Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
105286.pdf
Größe
8,7 MB
Erstellt
10.09.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:49
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0741/WP16
öffentlich
35005-2012
10.09.2012
Dez. III / FB 61/20
Bebauungsplan Nr. 947 - Jülicher Straße / Wurmbach hier: Offenlagebeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
26.09.2012
04.10.2012
B0
PLA
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Sie empfiehlt dem Planungsausschuss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanes zur Innenentwicklung nach § 13 a BauGB Nr. 947 - Jülicher Straße / Wurmbach - in
der vorgelegten Fassung zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Er beschließt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes zur
Innenentwicklung nach § 13 a BauGB Nr. 947 - Jülicher Straße / Wurmbach - in der vorgelegten
Fassung.
Vorlage FB 61/0741/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.06.2013
Seite: 1/3
Erläuterungen:
1. Bisheriger Verlauf des Planverfahrens (/Beschlusslage)
- Programmberatung PLA: 19.04.2012
- Programmberatung Bezirk: 09.05.2012
Wenn auch im beschleunigten Verfahren auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung verzichtet werden
kann, hatte die Verwaltung dennoch empfohlen, die Bürger in einem sehr frühen Stadium über
die Planung zu informieren.
In der Zeit vom 18.06.2012 bis 29.06.2012 wurde daher die Planung öffentlich ausgestellt und
die betroffenen Behörden wurden beteiligt. Die Bürger hatten die Möglichkeit, sich schriftlich zu
der Planung zu äußern. Die Planung war und ist zusätzlich im Internet einsehbar.
Es wurden 14 Behörden an der Planung beteiligt. Es wurden keine Bedenken gegen die
Planung vorgebracht. Von der Möglichkeit sich zu äußern, hat die Lidl Immobilienbüro West
GmbH & Co. KG und die CBH Rechtsanwälte Gebrauch gemacht.
2. Bericht über das Ergebnis der Bürgerinformation
Obwohl es sich hier um eine freiwillige Bürgerinformation handelt, werden die eingegangenen
Anregungen dennoch in die Abwägung aufgenommen.
Lidl wünscht sich eine Vergrößerung der Verkaufsfläche seines im Plangebiet ansässigen
Discounters. Da der Standort gemäß dem Einzelhandelsgutachten der Stadt Aachen nur als ein
Ergänzungsstandort für die Nahversorgung bewertet wird, kann eine Erweiterung der
Verkaufsfläche nicht empfohlen werden.
CBH Rechtsanwälte vertreten die Interessen des klagenden Eigentümers der großen
brachliegenden Halle.
Als Anregung werden ein Mischgebiet und eine über die Bestandssicherung hinausgehende
Sicherung der vorhandenen Höhe und Überbauung der Halle eingebracht. Die Ausweisung
eines Mischgebietes im Kernbereich des Plangebietes kann nicht empfohlen werden, da diese
dem städtebaulichen Ziel der Sicherung des Gewerbestandortes, nicht entspricht. Die
Sicherstellung der weit überragenden Höhe des Bestandsgebäudes für eine Neubebauung kann
ebenfalls nicht empfohlen werden.
3. Offenlagebeschluss
Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen bebauten und vorwiegend genutzten Bereich
in einer Gemengelage. Durch den Bebauungsplan soll die Gemengelage neu definiert werden
und das städtebauliche Ziel der Gewerbestandortsicherung unter der Berücksichtigung der
vorhandenen Wohngebäude festgelegt werden.
Am Blockrand soll die vorhandene Mischnutzung fortgeführt und weiter entwickelt werden. Der
Kernbereich des Plangebietes soll ein gegliedertes Gewerbegebiet werden, in dem
entsprechend den Abständen zum Mischgebiet nur wohnverträgliches Gewerbe möglich sein
soll. Der Einzelhandel soll im Gewerbegebiet ausgeschlossen werden, jedoch erhält der LIDL
Vorlage FB 61/0741/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.06.2013
Seite: 2/3
einen erweiterten Bestandsschutz. Die Vorbelastung des Gebietes durch Verkehrslärm und
Gewerbelärm wird durch Isophone dargestellt und in den schriftlichen Festsetzungen
entsprechende erforderliche Schalldämmmaße festgesetzt. Im Plangebiet wird eine noch nicht
gänzlich untersuchte Altlastenverdachtsfläche gekennzeichnet. Aufgrund des möglichen
Gefährdungspotentials kann in diesem Bereich eine Nutzung nur realisiert werden, wenn über
ein Gutachten die Altlastenfrage geklärt ist. Diese Klärung kann im Baugnehmigungsverfahren
erfolgen. Für eine spätere Renaturierung des Wurmbaches soll ein ca. 6 m breiter
Grundstücksstreifen von gewerblicher Nutzung freigehalten werden. Um den Kaltluftstrom
entlang des Wurmbaches sicherzustellen, soll darüber hinaus in einem etwa 30 m breiten
Streifen keine Bebauung zugelassen werden. Der Bebauungsplan soll die Art der Nutzung
festsetzen. Aufgrund der heterogenen Gebäudestruktur soll weiterhin der § 34 BauGB die
Beurteilungsgrundlage für das Maß der baulichen Nutzung sein.
Die Verwaltung empfiehlt, für den Bebauungsplan Nr. 947 - Jülicher Straße / Wurmbach - den
Bebauungsplanentwurf in der vorliegenden Form öffentlich auszulegen.
Anlage/n:
1.
Übersichtsplan
2.
Luftbild
3.
Abwägungsvorschlag über die Öffentlichkeitsbeteiligung
4.
Entwurf des Rechtsplanes
5.
Entwurf der Schriftlichen Festsetzungen
6.
Entwurf der Begründung
Vorlage FB 61/0741/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.06.2013
Seite: 3/3
Bebauungsplan - Jülicher Straße/ Wurmbach
Lage des Plangebietes
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Bebauungsplan - Jülicher Straße/ Wurmbach
Lage des Plangebietes
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Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Abwägungsvorschlag zu der Öffentlichkeitsbeteiligung
zum
Bebauungsplan Nr. 947
Jülicher Straße / Wurmbach
Für den Bereich zwischen der Jülicher Straße, dem Wurmbach und dem ehemaligen Versatz des Berliner Rings
im Stadtbezirk Aachen-Mitte
(Stand 13.09.2012)
Lage des Plangebietes
Inhaltsverzeichnis
Zusammenstellung der Anregungen aus der Bürgerinformation mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung
1. Lidl
vom 18.06.2012
2. CBH Rechtsanwälte
vom 29.06.2012
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Bebauungsplan Nr. 947
Jülicher Straße / Wurmbach
Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 13.09.2012
1. Lidl vom 18.06.2012 – Seite 1
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Bebauungsplan Nr. 947
Jülicher Straße / Wurmbach
Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 13.09.2012
1. Lidl vom 18.06.2012 – Seite 2
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Bebauungsplan Nr. 947
Jülicher Straße / Wurmbach
Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 13.09.2012
Zu 1. Stellungnahme der Verwaltung - Lidl
Gemäß dem Zentren- und Nahversorgungskonzeptes der Stadt Aachen befindet sich der Discounterstandort nicht in einem
zentralen Versorgungsbereich. Eine Erweiterung in die Großflächigkeit würde die vorhandenen Versorgungsbereiche
schwächen, was städtebaulich nicht wünschenswert ist. Die Berücksichtigung der Anregung, die Verkaufsfläche zu erweitern, kann nicht empfohlen werden.
Ziel des Bebauungsplanes ist es den Gewerbestandort sicherzustellen. Damit einher geht der Ausschluss von Einzelhandel
mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten entsprechend der Aachener Sortimentsliste.
Mit dieser Festsetzung hätte der Discounter zwar einen Bestandsschutz. Jedoch wäre im Falle einer Zerstörung des Gebäudes ein Wiederaufbau nicht mehr möglich. Auch wären bauliche Maßnahmen am Gebäude nur in begrenztem Maße
möglich. Der bestehende Markt dient als Ergänzungsstandort sowohl für die Bevölkerung in Richtung Innenstadt und Haaren als auch für die unmittelbar angrenzenden Bewohner um die Gemeinde St. Martin. Diese Versorgungsfunktion begründet einen erweiterten Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO. Im Falle einer Erneuerung des Discounters wird lediglich diese Funktion der Nahversorgung wieder hergestellt. Bauliche Erweiterungen um z.B. Sozialräume oder energetische
Sanierungen durchführen zu können, sollen zur Förderung der Nachhaltigkeit des Betriebes möglich sein. Allerdings können
diese baulichen Maßnahmen nicht dazu führen, dass eine Großflächigkeit des Einzelhandels entsteht. Auch würde durch
einen Wechsel des Sortiments weg von der Nahversorgung hin zu zentrenrelevanten Sortimenten einerseits die Nahversorgungsfunktion nicht gegeben sein und andererseits vorhandene zentralen Bereich schwächen.
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Bebauungsplan Nr. 947
Jülicher Straße / Wurmbach
Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 13.09.2012
2. CBH Rechtsanwälte vom 29.06.2012 – Seite 1
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Bebauungsplan Nr. 947
Jülicher Straße / Wurmbach
Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 13.09.2012
2. CBH Rechtsanwälte vom 29.06.2012 – Seite 2
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Bebauungsplan Nr. 947
Jülicher Straße / Wurmbach
Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 13.09.2012
Zu 2. Stellungnahme der Verwaltung – CBH Rechtsanwälte
Durch die Ausweisung eines Mischgebietes im Innenbereich des Plangebietes würde der Anspruch bestehen, dass eine
Wohnnutzung an die unmittelbar angrenzenden und außerhalb des Plangebietes liegenden gewerblichen Flächen heranrücken soll. Die benachbarten genehmigten Betriebe, denen z.T. für gewerbliche Gebiete typische Emissionen zugesichert
wurden, würden nicht nur in ihrer Entwicklung eingeschränkt. Da die genehmigte Gewerbenutzung mit der Wohnnutzung
nicht verträglich ist, würden die heute bestehenden Betriebsabläufe gefährdet. Im Gegensatz zu den benachbarten Gewerbebetrieben außerhalb des Plangebietes mussten sich die Eigentümer der im Plangebiet befindlichen Gewerbebrache von
jeher (seit dem Bau der Wohnhäuser an der Jülicher Straße im Jahre 1922 und 1960) mit einer direkt angrenzenden Wohnbebauung je nach Gesetzeslage auseinandersetzen.
Das historisch entstandene Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe im Bereich des Plangebietes bedingt eine Einschränkung der gewerblichen Nutzung. Durch die Ausweisung eines Mischgebietes am Blockrand und eines gegliederten
Gewerbegebietes im Kernbereich des Plangebietes sind die Entwicklungsmöglichkeiten und Einschränkungen für die jeweiligen Gebiete definiert.
Würde das Plangebiet insgesamt als Mischgebiet ausgewiesen, würde das Problem der Nahtstelle zwischen Wohnen und
Gewerbe verschoben werden. Im Hinblick auf die benachbarten Gewerbebetriebe würde damit ein städtebaulicher Missstand geschaffen.
Der angesprochene Betonskelettbau hat eine Höhe von 22 – 25 m. Die umgebenden Gewerbebauten haben eine Höhe
zwischen 8 und maximal 17 m. Die meist höheren Gebäude an den Blockrändern nehmen ebenfalls nur maximal 18 m ein.
Damit überragt das rückwärtig gelegene Gebäude den umgebenden Bestand. Durch seine Massigkeit tritt ein Solitärgebäude in Erscheinung, das sich eindeutig von der Umgebung abhebt.
Diese Gebäudehöhe kann aus der städtebaulichen Struktur nicht begründet werden, bei der die Bebauung entlang der
Straße zum rückwärtigen Innenbereich bis hin zum Landschaftraum immer niedriger wird. Dieser dominante Solitär ist durch
das historische Gebäude gerechtfertigt und genießt auch Bestandsschutz. Eine Neubebauung soll sich in die Umgebung
integrieren, was durch die Beurteilung gemäß § 34 BauGB gewährleistet wird. Der Bebauungsplan wird nur die Art der Nutzung festsetzen. Die Überbaubarkeit und die Höhen der Gebäude soll nach wie vor gemäß § 34 BauGB beurteilt werden. Im
Falle einer Neubebauung wären die Höhen der umgebenden Gewerbebauten ausschlaggebend. Die Überbaubarkeit der
Fläche wird durch die geforderten Abstandsflächen gemäß Bauordnung NW geregelt.
Die Berücksichtigung der Anregung, im Kernbereich Mischgebiet auszuweisen und die Höhe und überbaubaren Fläche der
Betonhalle festzusetzen, kann nicht empfohlen werden.
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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen
zum
Bebauungsplan Nr. 947
- Jülicher Straße / Wurmbach im Stadtbezirk Aachen-Mitte
für den Bereich zwischen der Jülicher Straße, dem Wurmbach und dem ehemaligen Versatz des Berliner Rings
zur frühzeitigen Beteiligung
Lage des Plangebietes
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Bebauungsplan Nr. 947
Jülicher Straße / Wurmbach
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 13.09.2012
gemäß ' 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung
1.1
Gewerbegebiet - Horizontale Gliederung gem. § 1 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO
Das Gewerbegebiet wird auf der Grundlage der Abstandsliste zum RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Landwirtschaft und Verbraucherschutz NW vom 06.06.2007 wie folgt gegliedert:
GE / Zone 0
Im Bereich des GE / Zone 0 sind Betriebsarten und Anlagen der Abstandsklassen I bis VII und Betriebe mit
gleichen oder höhern Emissionsverhalten nicht zulässig.
Ausnahmsweise zulässig sind die Anlagen der Abstandsklasse VII und diejenigen Betriebe der Abstandsklassen
VI, die mit einem (*) gekennzeichnet sind und vergleichbare Betriebe, wenn nachgewiesen wird, dass schädliche
Umwelteinwirkungen, erhebliche Belästigungen oder sonstige Gefahren in den benachbarten schutzwürdigen
Gebieten / Nutzungen vermieden werden bzw. durch geeignete technische Maßnahmen oder besondere
Beschränkungen und Vorkehrungen vermieden werden können.
GE / Zone 1
Im Bereich des GE / Zone 0 sind Betriebsarten und Anlagen der Abstandsklassen I bis VI und Betriebe mit
gleichen oder höhern Emissionsverhalten nicht zulässig.
Ausnahmsweise zulässig sind die Anlagen der Abstandsklasse VI und diejenigen Betriebe der Abstandsklassen
V, die mit einem (*) gekennzeichnet sind und vergleichbare Betriebe, wenn nachgewiesen wird, dass schädliche
Umwelteinwirkungen, erhebliche Belästigungen oder sonstige Gefahren in den benachbarten schutzwürdigen
Gebieten / Nutzungen vermieden werden bzw. durch geeignete technische Maßnahmen oder besondere
Beschränkungen und Vorkehrungen vermieden werden können.
1.4
Gewerbegebiet - Beschränkung auf bestimmte Arten von Anlagen gem. § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO
1.5
Gewerbegebiet - Erweiterter Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO
Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den
Verkauf an letzte Verbraucher mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten entsprechend der
Aachener Sortimentsliste (s. Anhang), unzulässig.
Im Gewerbegebiet sind für den vorhandenen Lebensmitteldiscounter auf dem Flurstück 3829 (Jülicher Str. 358)
Erweiterungen, Änderungen und Erneuerung ausnahmsweise zulässig.
Das Art und das Maß der Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen sind begrenzt auf:
- die genehmigten Sortimente des Bauantrages Nr. 01473 Genehmigung vom 06.06.2002
- Die Verkaufsfläche von 799,06 m² darf durch die Erweiterung, Änderung und Erneuerung nicht überschritten
werden.
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Bebauungsplan Nr. 947
Jülicher Straße / Wurmbach
1.6
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 13.09.2012
Bauliche Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen gem. § 9 Abs.1 Nr. 24 BauGB
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ist für alle Fassaden ein erforderliches Schalldämmmaß (erf.
R´w,res. nach DIN 4109 *) für Außenbauteile von Gebäuden einzuhalten. Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche
ist der Planzeichnung zu entnehmen.
Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109
Lärmpegelbereich
Maßgeblicher
Außenlärmpegel
Aufenthaltsräume in Wohnungen,
Übernachtungsräume in
Beherbergungsstätten,
Unterrichtsräume
dB (A)
Büroräume
erf. R’w,res in dB
III
61-65
35
30
IV
66-70
40
35
V
71-75
45
40
Ausnahmen von diesen Festsetzungen können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch
einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämm-Maße für Außenbauteile
ausreichend sind.
*Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November 1989.
1.7
Mischgebiet - Horizontale Gliederung gem. § 1 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO
1.8
Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind gem. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB
1.9
Flächen für Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
1.10
Bedingte Nutzung gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
Im Mischgebiet sind Tankstellen und Gartenbaubetriebe nicht zulässig.
Auf den von Bebauung freizuhaltenden Flächen sind Gebäude aller Art und sonstige bauliche Anlagen
unzulässig.
Auf der Fläche für Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft sind sämtlich befestigten Flächen zu
entsiegeln. Die Fläche ist nach Aussaat einer Gras- und Rasensaatmischung der Sukzession zu überlassen.
Im Bereich der Kennzeichnung des Altstandortes AS 802 kann die festgesetzte Nutzung nur dann realisiert
werden, wenn der gutachterliche Nachweis erbracht ist, dass von dem Grundstück im Hinblick auf die
festgesetzte Nutzung und im Falle des Grundwassers nutzungsunabhängig keine Gefahren, erhebliche Nachteile
oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen.
Sollte sich im Rahmen der Gefährdungsabschätzung das Erfordernis von Sanierungsmaßnahmen ergeben, wird
die Festsetzung der Nutzung erst dann wirksam, wenn der gutachterliche Nachweis der abgeschlossenen
Altlastensanierung erbracht ist.
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Bebauungsplan Nr. 947
Jülicher Straße / Wurmbach
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 13.09.2012
Nachrichtliche Übernahmen
1.
Kennzeichnung von Gefährdungspotentialen
Unter den gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichneten Flächen AS 802 befindet sich in den bodennahen
Erdschichten erhebliche Bodenbelastungen mit Teerabfälle, Metallspanklumpen, Schlacken, Schwermetallen,
Kohlenwasserstoffe, BTEX, PAK und Benz(a)-pyren, die auf die vormalige Nutzung des Geländes als Spinnerei,
Tuchherstellung, diverse Kraftfahrzeug- und Maschinenbauwerkstätten, Automobilherstellung und
Lackierwerkstätten zurückzuführen sind. Näheres ist in der Festsetzung 1.10 und in der Begründung dargelegt.
Diese schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss in seiner Sitzung
am 04.10.2012 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 947 - Jülicher Straße / Wurmbach- beschlossen hat.
Aachen, den 05.10.2012
(Gisela Nacken)
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Bebauungsplan Nr. 947
Jülicher Straße / Wurmbach
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 13.09.2012
Anlagen zu den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 947 – Jülicher Straße / Wurmbach –
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Bebauungsplan Nr. 947
Jülicher Straße / Wurmbach
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 13.09.2012
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Bebauungsplan Nr. 947
Jülicher Straße / Wurmbach
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 13.09.2012
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Bebauungsplan Nr. 947
Jülicher Straße / Wurmbach
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 13.09.2012
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Jülicher Straße / Wurmbach
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
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Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
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Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 13.09.2012
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Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
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Jülicher Straße / Wurmbach
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
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Jülicher Straße / Wurmbach
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 13.09.2012
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Jülicher Straße / Wurmbach
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
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Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 13.09.2012
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Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 13.09.2012
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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zum
Bebauungsplan Nr. 947
Jülicher Straße / Wurmbach
im Stadtbezirk Aachen-Mitte
für den Bereich zwischen der Jülicher Straße, dem Wurmbach und dem ehemaligen Versatz des Berliner Rings
zur Offenlage
Lage des Plangebietes
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Bebauungsplan Nr. 947
Jülicher Straße / Wurmbach
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 18.09.2012
1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1. Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt an der Jülicher Straße im Norden des Stadtbezirkes Aachen-Mitte. Der Geltungsbereich wird
durch die Jülicher Straße und dem alten Versatz des Berliner Rings, der ebenfalls zur Jülicher Straße gehört, begrenzt. Dort befinden sich zwei Wohnzeilen mit insgesamt 5 Häusern aus den 1960er Jahren. Daneben wurde 2006
zwei Wohnheime für psychisch Kranke erbaut. Entlang der süd-östlichen Grenze verläuft der begradigte Wurmbach.
Die Wurm markiert hierbei die Grenze zwischen den gewerblichen Ansiedlungen, die z.T. von der Jülicher Straße bis
zum Bachlauf durchgehen und der außerhalb des Bebauungsplanes liegenden weiten Wiesenlandschaft des Gutes
Kalkofen. An der süd-westlichen Grenze befinden sich die für den Bereich typischen langen Gewerbegrundstücke mit
z. T. noch altindustriellen Hallen. So auch auf dem Plangebiet selbst, auf dem eines der größten und höchsten Gewerbegebäude an der Jülicher Straße steht. Der seit 1990 leerstehende Betonskelettbau war in der Zeit um 1900 Teil
eines großen Betriebsgeländes für die Herstellung von Automobilen, das fast das gesamte Plangebiet einnahm. Mit
der Zeit wurde die große Gewerbeparzelle für die Ansiedlung eines Discounters, eines Schnellimbisses und eines
Kfz-Betriebes zerteilt, bis nur noch das Grundstück mit dem leerstehenden Gewerbebau übrig blieb. An der Jülicher
Straße sind noch Fragmente einer Blockrandbebauung mit zwei ursprünglichen Wohngebäuden gegeben. Ein Gebäude wurde für Büros ausgebaut, steht aber nun leer. In dem anderen Gebäude befinden sich 8 Wohnungen.
1.2. Regionalplan
Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen
2003, Stand 2008, stellt für den Bereich der Bebauungsplanänderung „Allgemeiner Siedlungsbereich“ dar.
1.3. Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan schafft als vorbereitender Bauleitplan ein umfassendes, die gemeindliche Planungen integriertes Bodennutzungskonzept. Er zeigt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet auf. Im
Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen ist der überwiegende Planbereich als gewerbliche Baufläche und der
Planbereich Flurstück 1906 / Jülicher Straße 366 – 374 (1960er Jahre Wohnbebauung) als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Auf den Grundstücken mit den Flurstücksnummern 4066 und 4067 / Jülicher Straße 347 a und b (Wohnheim
für psychisch Kranke) befinden sich Wohngebäude auf den Darstellungen von gewerblicher Baufläche.
Gemäß § 13a Abs. 2 Baugesetzbuch kann im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder
ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan, dessen entgegenstehenden Darstellungen mit In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes obsolet werden, ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
1.4. Landschaftsplan 1988 der Stadt Aachen
Der Landschaftsplan 1988 der Stadt Aachen, der seit dem 17.08.1988 rechtskräftig ist, besteht aus der Entwicklungskarte (M 1: 15.000), der Festsetzungskarte (M 1:5.000) und den Textlichen Darstellungen und textlichen Festsetzungen mit Erläuterungsbericht. Das Plangebiet liegt nicht im Landschaftsplan
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Bebauungsplan Nr. 947
Jülicher Straße / Wurmbach
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 18.09.2012
1.5. Bestehendes Planungsrecht
Die Beurteilung von Bauvorhaben erfolgt bislang gemäß § 34 BauGB. Aufgrund des Vorhandenseins von Wohnbebauung und Gewerbe kann von einer Gemengelage ausgegangen werden.
2. Anlass der Planung
Der Eigentümer des brachliegenden Gewerbegrundstückes verfolgt das Ziel in dem großen Betongebäude Studentenwohnungen anzusiedeln. Durch Heranrücken der Wohnbebauung würden jedoch vorhandene Betriebe in der
Nachbarschaft in ihrer Entwicklung gestört. Um in der Gemengelage für Bauvorhaben eine ausreichende Klarheit zu
einer geordneten städtebauliche Entwicklung geben zu können, soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden.
3. Ziel und Zweck der Planung
3.1. Ziel der Planung
Ziel ist es den Gewerbebereich an der Jülicher Straße dauerhaft sicherzustellen. Der Standort zwischen Jülicher
Straße und dem Wurmbach verfügt über eine hervorragende Anbindung an das überregionale Verkehrsnetz und liegt
trotzdem nah zur Innenstadt, was gerade für mittelständige und ortsgebundene Betriebe von großer Bedeutung ist.
Aufgrund der Lärmbelastungen - einerseits durch die Jülicher Straße inklusiv des Außenrings und andererseits durch
vorhandene Gewerbebetriebe - eignet sich der Standort nur bedingt für eine Wohnentwicklung.
Der Standort der Wohnhäuser aus den 1960er Jahren, die damals unmittelbar zwischen Außenring und einem Industriebetrieb erbaut wurden, ist aus heutiger Sicht städtebaulich nicht vertretbar. Trotzdem ist dieser Wohnraum die
Heimstätte von etwa 80 Mietern. Die Bewohner werden die preiswerten Mietwohnungen auch wegen der Nähe zum
Naherholungsraum der Wurm und den sozialen Einrichtungen der Gemeinde St. Martin in der Feldstraße schätzen.
Des Weiteren wurde der Wohnbereich sogar noch in jüngerer Vergangenheit mit zwei Wohnheimen für betreutes
Wohnen über die Genehmigung nach § 34 BauGB ergänzt. Damit hat sich der Wohnstandort gefestigt. Auch wenn
sich diese Wohngebäude durch schalldichte Bauteile vor Lärm schützen, wird im Außenbereich nach wie vor die Belastungen gegeben sein. Die hohe Lärmsituation lässt damit eine Weiterentwicklung der Wohnenklave nicht zu.
An der Jülicher Straße befinden sich zusätzlich zwei Wohnhäuser. Eines der beiden Häuser wurde zu einem Bürohaus umgebaut, steht jedoch nun leer. In dem anderen befinden sich 8 Wohnungen. Mit dem Schnellimbiss hat sich
dort eine für eine Ausfallstraße typische Mischnutzung entwickelt.
Die Beurteilung nach § 34 BauGB und der vorhandenen Gemengelage kann den Anforderungen einer städtebaulich
geordneten Entwicklung nicht gerecht werden. Ein „Eindringen“ der Wohnnutzung in den gewerblichen Bereich ist
nicht wünschenswert und würde vorhandene Betriebe in ihrer Entwicklung stören. Eine Verzahnung der gewerblichen
Nutzung mit der bestehenden Wohnnutzung kann in verträglicher Form sowohl dem Gewerbestandort gerecht werden als auch die Wohnnutzung einbeziehen.
3.2. Erschließung / Verkehr
Es handelt sich bei dem Plangebiet um einen Bestandsbereich, dessen Erschließung gesichert ist. Die gewerblichen
Grundstücke in der ersten und zweiten Reihe sind von der Jülicher Straße aus erschlossen. Die Wohnheime und ein
gewerbliches Grundstück liegen an dem ursprünglichen Versatz des Berliner Rings, der ebenfalls zur Jülicher Straße
gezählt wird. Von Seiten des Wurmbaches gibt es keine Zugänge. Der von den Nutzungen ausgelöste StellplatzbeSeite 3 / 16
Bebauungsplan Nr. 947
Jülicher Straße / Wurmbach
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 18.09.2012
darf wird jeweils auf den Grundstücken abgedeckt.
3.3. Gebäude- und Wohnungstypologien
Es handelt sich bei den Gebäuden im Plangebiet um eine sowohl bei den Wohnnutzungen als auch bei den gewerblichen Nutzungen heterogene Bebauung. Die II- bis IV-geschossigen Wohngebäude sind z.T. frei stehend oder als
Zeile ausgebildet. Bis auf ein Fragment einer Blockrandbebauung sind alle anderen Gebäude ebenfalls solitär stehend. Die Gewerbebauten sind in ihrer Art und Größe sehr unterschiedlich. Die Gewerbehallen sind in der Regel zwischen 6,0 bis 15 m hoch. Als weit sichtbarer Solitär überragt der in zweiter Reihe liegende leerstehende Betonbau
mit seinen 22 – 25 m Höhe alle umgebenden Gebäude und bricht aus der Baustruktur deutlich heraus.
3.4. Freiraumkonzept
Den Wohngebäuden sind auf den jeweiligen Grundstücken Freibereiche zugeordnet. Das Schnellrestaurant bietet
seinen Kunden einen gestalteten Außenbereich mit Spielgeräten an. Die Außenbereiche der gewerblichen Grundstücke sind vorwiegend durch Stellplätze belegt. Aufgrund des Leerstandes sind große Freiflächen entlang der Wurm
ungenutzt und liegen brach.
3.5. Soziale Infrastruktur / Jugend- und Familienfreundlichkeit
Die Wohnqualität für die im Plangebiet wohnenden Kindern und Jugendlichen stellt sich sehr unterschiedlich dar. Der
umgebende Verkehr und der Gewerbelärm sind sehr belastend. Der Standort bietet jedoch einen guten Anschluss an
das ÖPNV-Netz mit den Haltestellen an der Jülicher Straße. Im Plangebiet sind keine sozialen Einrichtungen vorhanden. Kinder und Jugendliche finden jedoch in der Umgebung ein vielfältiges Angebot: die Wurm mit Anschluss an ein
Wegenetz, die verkehrsarme Verkehrsfläche des ehemaligen Versatzes des Berliner Rings und der Abenteuerspielplatz am Kirschbäumchen. Im gegenüber der Jülicher Straße liegenden Wohnquartier um St. Martin sind alle sozialen
Einrichtungen, wie Kindergarten, Grundschule und Jugendzentrum von St. Martin ansäßig.
Zudem bietet das an den Wohnbereich angrenzende Gewerbegebiet ein Potential für wohnungsnahe Ausbildungsplätze.
3.8 Klimaschutz und Klimaanpassung / Bebauungsplan im Innenbereich
Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen vorwiegend bebauten Bereich in einer innenstadtnahen Lage. Die Flächen sind erschlossen und zum größten Teil versiegelt. Mit dem Bebauungsplan sollen die Bedingungen für eine
Wiedernutzung der brachliegenden Gebäude festgelegt werden, wodurch eine Planungssicherheit für Investitionen
geschaffen werden soll. Die Reaktivierung vorhandener Standorte ist ein Beitrag für den Klimaschutz und kann möglicherweise die Ausweitung in den Außenbereich mindern.
Gleichzeitig werden entlang des Bachlaufes Flächen festgelegt, die von jeglicher Bebauung frei sind, um die Frischluftschneise des Wurmbachtals zu verbessern. Auch diese Maßnahme hilft die negativen Folgen des Klimawandels
abzuschwächen.
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4. Begründung der Festsetzungen
4.1. Art der baulichen Nutzung
Im Plangebiet können drei unterschiedliche Bereiche von einander abgegrenzt werden: die Wohngebäude am ehemaligen Versatz des Berliner Rings, eine eher gemischte Nutzung entlang der Jülicher Straße und der große Innenbereich mit der Gewerbenutzung. Folgende Gebietsausweisungen sind für die drei Bereiche unterschiedlich begründbar.
Wohngebäude am ehemaligen Versatz:
Aufgrund der Belastungen durch Verkehr und Gewerbe ist das Plangebiet ein nur begrenzt geeigneter Standort für
Wohnen. Das städtebauliche Ziel soll daher nicht die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) sein, wodurch ausschließlich das Wohnen an diesem Standort dauerhaft sichergestellt werden würde. Auch eine Überplanung der Wohnbereiche mit einem Gewerbegebiet (GE) ist bei der doch hohen Anzahl der dort lebenden Wohnbevölkerung (über 100 Personen) nicht angemessen.
Ziel ist es, dass der vorhandene Wohnbereich sich von einer ausschließlichen Wohnnutzung in Richtung Wohnen mit
der Kombination Arbeit entwickeln soll. Auch wenn bei den nur auf Wohnen ausgerichteten Häusern momentan kein
Änderungsbedarf ersichtlich ist, sind Potentiale für eine Veränderung gegeben. Auf den Parzellen der Wohnbauten
sind z.T. noch bebaubare Flächen gegeben, auch sind Wohnungen prinzipiell für Büronutzungen geeignet. Das Potential einer - unabhängig von den Eingängen der Wohnhäuser - zweiten Erschließung ist durch den ehemaligen
Versatz des Berliner Rings in Teilbereichen gegeben, was eine gewerbliche Nutzung begünstigen könnte. Dem sozialen Träger des Wohnheims für psychisch Kranke ist die Organisation von Beschäftigungsmaßnahmen vertraut.
Die Integration von gewerblichen Einheiten kann daher eine Option werden.
Mit der Festsetzung eines Mischgebietes können sowohl Erweiterungen für Wohnungen als auch Umbauten und
Neubauten für wohnverträgliches Gewerbe genehmigungsfähig werden. Für den Bereich der Wohngebäude soll daher ein Mischgebiet festgesetzt werden.
Gemischte Nutzung entlang der Jülicher Straße:
Entlang der Jülicher Straße befinden sich ein zweigeschossiger Gewerbebau, ein viergeschossiges Bürogebäude,
ein viergeschossiges Wohnhaus und ein eingeschossiges Schnellrestaurant. Diese Mischung von Nutzungen sind an
Ausfallsstraßen typischerweise gegeben. Mit der Gebietsausweisung eines Mischgebietes (MI) am Versatz des Berliner Rings soll das MI auch entlang der Jülicher Straße weiter geführt werden, wodurch ein durch Mischnutzung geprägter Blockrand gebildet wird.
Es sind Flächenpotentiale über dem Gewerbebau als auch auf dem Gelände des Schnellrestaurants gegeben, um
eine Weiterentwicklung einer Mischnutzung zu gewährleisten.
Großer Innenbereich mit Gewerbenutzungen:
Der Innenbereich des Plangebietes ist Teil eines großen Gewerbegebietes entlang der Jülicher Straße. In unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet befinden sich emittierende Betriebe, die weit entfernt von Wohnnutzung sich entwickeln konnten. Die Eigentümer der heutigen Gewerbebrache im Plangebiet mussten wegen der bestehenden Gemengelage immer schon auf die benachbarte ältere Wohnnutzung Rücksicht nehmen. Würde dieser Bereich als
Mischgebiet ausgewiesen, würden das Zusammentreffen von unterschiedlichen Nutzungen und die damit einhergehenden Probleme auf den seit jeher intensiv gewerblich genutzten und voll ausgelasteten Gewerbebereich in südwestliche Richtung verlagert. Durch eine Festsetzung als Gewerbegebiet wird einerseits die ursprünglich gewerbliche
Nutzung aufgegriffen und andererseits die angrenzende Gewerbestruktur fortgeführt.
Ziel des Bebauungsplanes ist es die Einschränkungen einer gewerblichen Aktivität aufgrund der Wohnnutzung zu definieren. Damit ergeben sich gleichzeitig Anforderungen an die Wohnnutzung, um sich vor den Lärmbelastungen zu
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schützen.
Das Gewerbegebiet soll so gliedert werden, dass keine unzumutbaren Lärm-, Luft-, Schadstoff- bzw. Geruchsimmissionen für die empfindlichen Wohnbereiche erzeugt werden. Unter Zuhilfenahme des Abstandserlasses des Landes
NRW soll im 100 m Radius Entfernung des MI-Gebietes eine Zone 0 festgelegt werden. Der restliche Bereich legt die
Zone 1 fest. In der Zone 0 sollen alle Anlagen des Abstandserlasses ausgeschlossen werden. In der Zone 1 sollen
die Anlagen der Abstandsklasse zugelassen werden, die einen Abstand von mind. 100 m von Wohngebieten einfordern.
Wenn der Nachweis vorgelegt werden kann, dass Betriebe und Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen für
die benachbarten schutzwürdigen Gebiete verursachen, können ausnahmsweise Anlagen der jeweils nächst möglichen und den mit (*) markierten Anlagen, - da diese auf reine Wohngebiete ausgerichtet wurden – der übernächstenmöglichen Abstandsklassen zulässig werden. Hierdurch soll Übermaßregelungen vermieden und im Einzelfall
Möglichkeiten geschaffen werden für solche Betriebe, die über den Stand der Technik hinausgehende Maßnahmen
oder durch entsprechende Betriebsabläufe (z.B. keine Nachtarbeit) Immissionen in geforderten Maße beschränken.
Das Vorliegen dieser Voraussetzung kann an Hand der im Einzelfall vorzulegenden genauen Antragsunterlagen
schlüssig geprüft werden. Nach ständiger Rechtssprechung ist bei der Prüfung der Zulässigkeit von Gewerbebetrieben eine typisierende baurechtliche Beurteilung in der Regel sowohl sachgerecht als auch unvermeidbar.
Eine Abweichung von dieser typisierenden Betrachtungsweise ist jedoch immer dann geboten, wenn der Betrieb von
dem Erscheinungsbild seines Betriebstypus abweicht. Weist ein Antragsteller in Genehmigungsverfahren nach, dass
sein geplanter Betrieb atypisch ist, d.h. dass die allgemeinen nach der Erfahrung oder der Vermutung seines Betriebstyps kennzeichnenden Eigenschaften auf seinen speziellen Betrieb nicht zutreffen, so kann sein Vorhaben zugelassen werden, in dem derartige Anlagen allgemein sonst nicht zulässig sind.
Zusätzlich wird die ungünstigste Schallausbreitung sowohl des Gewerbe- als auch des Verkehrslärms als Isophone
im Bebauungsplan dargestellt. In den schriftlichen Festsetzungen wird für Bauvorhaben das erforderliche Schalldämmmaß anhand des aus dem Plan ablesbaren Lärmpegels schriftlich festgelegt. Damit sollen innerhalb der Gebäude gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichergestellt werden. Ein geschützter Außenbereich kann damit nicht
gewährleistet werden. Bei den vorhandenen Wohnhäusern sind meist Freibereiche zu allen Seiten gegeben, wodurch
ein geschützter Aufenthalt je nach Lärmrichtung möglich ist. Aufgrund der höheren Belastung des Verkehrslärms
wurden bei den neueren Gebäuden die Terrassen auf der von der Straße abgewandten Seite errichtet. Bei hinzukommender Wohnnutzung kann im Freibereich die Lärmeinwirkung durch Abschottungen auf dem eigenen Gelände
gemindert werden. Auch kann durch jedes neu hinzukommendes Gebäude die Ausbreitung des momentanen Lärms
gemindert werden.
Einzelhandel
Im Bereich des Gewerbegebietes sollen Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen
für den Verkauf an letzte Verbraucher mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten nicht zulässig sein.
Dieser Ausschluss dient der Erhaltung und Entwicklung des Nahsorgungszentrums in Haaren bzw. der Aachener Innenstadt. Durch diese Festsetzung wird erreicht, dass sich keine Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Gewerbegebiet ansiedeln, deren Sortimentsangebot sich nachteilig auf die vorgenannten Zentren auswirken. Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten
oder Großhandelsbetriebe sind nicht vom Ausschluss betroffen und grundsätzlich zulassungsfähig. Diese Festsetzung deckt sich mit den Zielen des Zentren- und Nahversorgungskonzeptes der Stadt Aachen.
Im GE-Gebiet hat sich jedoch ein Lebensmitteldiscounter mit einer Verkaufsfläche von unter 800 m² angesiedelt.
Gemäß dem Zentren- und Nahversorgungskonzeptes der Stadt Aachen befindet sich der Discounterstandort nicht in
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einem zentralen Versorgungsbereich. Der bestehende Markt dient als Ergänzungsstandort sowohl für die Bevölkerung in Richtung Innenstadt und Haaren als auch für die unmittelbar angrenzenden Bewohner um die Gemeinde St.
Martin. Durch die Festsetzung des generellen Einzelhandelsausschlusses mit Zentren- und Nahversorgungssortiment hätte dieser Markt nur einen Bestandsschutz. Bauliche Änderungen wären damit nicht mehr möglich. Auch im
Falle einer Zerstörung könnte der Wiederaufbau planungsrechtlich nicht gewährleistet werden.
Da der Markt eine Funktion als Ergänzungsstandort hat, ist ein erweiteter Bestandsschutz gemäß § 1 (10) Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise gerechtfertigt. Hierbei sollen bauliche Maßnahmen, bauliche Erweiterungen und bauliche Erneuerungen möglich sein, damit der Betrieb sich zukünftigen Anforderungen anpassen kann.
Eine Erweiterung in die Großflächigkeit würde jedoch die vorhandenen Versorgungsbereiche schwächen, was städtebaulich nicht wünschenswert ist. Daher wird die Verkaufsfläche auf das vorhandene Maß von 800 m² begrenzt. Die
Funktion als Ergänzungsstandort ist gemäß dem Zentren- und Nahversorgungskonzeptes der Stadt Aachen auf die
Nahversorgung begrenzt, so dass der erweiterte Bestandsschutz sich ebenfalls nicht auf andere Sortimente beziehen
soll.
4.2. Maß der Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen – einfacher Bebauungsplan
Gegenüber der Art ist hinsichtlich des Maßes der Nutzung kein Erfordernis einer Regelung gegeben. Die Bestandsgebäude sind in der Größe und Höhe sehr unterschiedlich. Es sind sowohl solitäre Gebäude als auch Ansätze von
geschlossener Bauweise gegeben. Der Standort an der Ausfallsstraße erfordert auch keine Festlegung eines städtebaulichen Typus. Festsetzungen zum Maß der Nutzung im Bebauungsplan würde gegenüber der Beurteilung gemäß
§ 34 BauGB die Baumöglichkeiten begrenzen. Trotzdem erwirkt der § 34 BauGB eine Berücksichtigung der jeweiligen umgebenden Bebauung.
Für die Sicherung einer städtebaulichen Ordnung in dieser Bestandssituation ist die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes ausreichend.
4.3 Festsetzungen zu Maßnahmen des Lärmschutzes
Im Bebauungsplan soll die Schallausbreitung des Verkehrs- und des Gewerbelärms dargestellt werden. Hierbei wurden Isophone gebildet, die einerseits die gewerblichen und verkehrlichen Lärmbelastungen beinhalten und andererseits die für das Wohnen ungünstigste Situation wiedergeben soll. Aufgrund der höheren Aktivitäten sowohl im Bereich Verkehr als auch im Bereich der Gewerbebetriebe ergibt sich der schlechtere Fall der Schallausbreitung am
Tag. Anhand der dann zugeordneten Lärmpegelbereiche kann für jede Parzelle und für jede Fassade die Lärmvorbelastung dargestellt werden. In den schriftlichen Festsetzungen wird das für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
geforderte Schalldämmaß entsprechend den Lärmwerten festgesetzt. Passive Schallschutzmaßnahmen sind für jede
Fassade einzeln bestimmbar. Gleichzeitig wird durch die Festsetzung eines gegliederten Gewerbegebietes sichergestellt, dass die Belange der Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung im MI sichergestellt werden.
4.4 Festsetzungen im Uferbereich der Wurm
Gemäß der „Blauen Richtlinie“ (Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen –
Ausbau und Unterhaltung) des MUNLV NRW – 2010 soll für die freie Entfaltung von Gewässern auf beiden Seiten
ein Geländestreifen von mind. 10 m - gemessen von der Oberkante der Böschung des Bachlaufs – zur Verfügung
stehen. Die Oberkante des Böschungsbereiches liegt außerhalb des Plangebietes, so dass im Bebauungsplan der
geforderte Streifen nur noch eine Breite von ca. 6,0 m einnimmt. Damit verringert sich die gewerbliche Fläche insgeSeite 7 / 16
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samt um ca. 2.000 m². Ein Teil der Fläche wird als Parkplatz genutzt. Der andere Teil ist eine weitgehend unbefestigte Brachfläche. Mit der Wiederherstellung eines landschaftstypischen und artenreichen Fließgewässers geht einher,
dass der geforderte Uferstreifen entsiegelt ist. Damit wird eine gewerbliche Aktivität in diesem Bereich nicht mehr
möglich sein. Die Bedeutung der Gewässer und ihre freie Entfaltung haben jedoch einen derart hohen Stellenwert,
dass diese Einschränkung hinzunehmen ist. Aufgrund der vorhandenen städtebaulichen Großstruktur nimmt diese
Entwicklungsfläche nur maximal 10 % der gewerblichen Grundstücke ein. Gewerbliche Flächen benötigen auch Freiflächen, die zumal an der attraktiven Wurm liegend, für die Naherholung bzw. als Grünkulisse auch für Gewerbebetriebe nutzbringend sein können. Der vorhandene Parkplatz ist davon unberührt, da er Bestandschutz geniest.
Darüber hinaus soll im Bebauungsplan entlang des Wurmbaches ein 30 m breiter Grundstückstreifen von jeglicher
Bebauung freigehalten werden. Hierdurch soll die Funktion der Durchlüftung und des Kaltluftstromes entlang des
Bachlaufes verbessert werden.
4.5 Kennzeichnung von Altlasten und erforderliche Maßnahmen
Im Plangebiet ist eine Altablagerung mit der Nr. A 802 gegeben. Vorhandene Untersuchungen haben gezeigt, dass
es sich hier um nicht unerhebliche Bodenbelastungen handelt. Es gehen jedoch bei vorhandenem Versiegelungsgrad
und der Nutzung als Gewerbe für den Menschen keine Gefahren aus. Allerdings liegen nur begrenzte Kenntnisse
über die Auswirkungen auf das Grundwasser vor.
Die Altablagerung ist aufgrund der nicht abschließend geklärten Altlastensituation zu kennzeichnen. Bei der Wiedernutzung, bei Entsiegelungsmaßnahmen oder bei Nutzungsänderungen sind entsprechende Bodenuntersuchungen
erforderlich. Die Zulässigkeit der Nutzung soll daher gemäß § 9 (2) Nr. 2 an die Durchführung einer Untersuchung
und ggf. der Umsetzung von Bodensanierungsmaßnahmen geknüpft werden. (siehe auch Kapital Umweltbelange)
5.
Umweltbelange
Der Bebauungsplan soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB aufgestellt werden, da das innerstädtische Plangebiet einen vorwiegend bebauten Bereich umfasst. Ziel ist es, den Gewerbebereich an der Jülicher Straße dauerhaft sicherzustellen. Zunächst sind die Ausschlussgründe „Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung“ und „Beeinträchtigung eines FFH-Gebietes oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes“
zu betrachten. Die vorgesehene Planung gehört nicht zu den Vorhaben im Sinne des UVPG. Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung eines FFH-Gebietes oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes sind nicht gegeben.
Das Plangebiet umfasst 43.000 m². Davon sind ca. 4.600 m² unversiegelt. Über 38.400 m² können bebaut, bzw. versiegelt werden. Damit liegt die zulässige Grundfläche über der gemäß § 13a (1) Nr. 1 BauGB vorgegebenen Obergrenze von 20.000 m², jedoch unter der 70.000 m²-Obergrenze, so dass eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13 a
(1) Nr. 2 BauGB vorzunehmen ist.
Die durchgeführte Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass nach überschlägiger Betrachtung keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind, so dass auf eine Umweltprüfung verzichtet werden kann. Die im Kriterienkatalog aufgeführten Schutzgebiete sind nicht betroffen. Schutzwürdige Böden liegen im Plangebiet nicht vor.
Das Plangebiet ist bereits mit Lärm beaufschlagt. Durch die überwiegende Ausweisung von Gewerbegebiet unter Berücksichtigung des Abstanderlasses und teilweise Mischgebiet ist eine Verschlechterung der Lärmsituation nicht anzunehmen.
Hinsichtlich der Altlastensituation erfolgten verschiedene Untersuchungen. Teilweise konnte der Altlastenverdacht
bereits ausgeräumt werden. Für den verbleibenden Bereich geht derzeit keine Gefahr für den Menschen aus, so
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dass es ausreicht, wenn erforderliche Untersuchungen im Rahmen einer Wiedernutzung, einer Nutzungsänderung
oder bei Entsiegelungsmaßnahmen der betroffenen Grundstücke durchgeführt werden. Die Freihaltung der Frischluftbahn entlang der Wurm wird durch entsprechende Festsetzungen gewährleistet. Ebenfalls wird eine Fläche zur
Renaturierung der Wurm gesichert. Damit werden wichtige Umweltziele durch die vorgesehenen Festsetzungen im
Bebauungsplan erfasst. Folgende Umweltbelange wurden näher untersucht: 1. Lärmbelastung, 2. Boden/ Altlasten,
3. Angrenzendes Wurmbachtal / Eingriff / Ausgleich.
5.1 Lärmbelastung
Grundsätzlich sind die Anforderungen an gesundes Wohnen und Arbeiten entsprechend dem BauGB zu erfüllen.
Daher ist das Thema Lärm in dem Gebiet unter den Aspekten der aktuellen Gesetzgebung (u.a. EU-Verordnung Umgebungslärm) und der Rechtsprechung ausreichend zu würdigen.
Verkehrslärm: Es befinden sich Wohnräume in unmittelbarer Nähe zu den Verkehrsstrassen der Jülicher Straße und
des Berliner Rings. Bedingt durch ihre Lage zur Straßenseite sind insbesondere die Wohngebäude mit Verkehrslärm
zum Teil erheblich belastet. Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm tagsüber mit mehr als 60 dB(A) und nachts mit
mehr als 50 dB(A) lärmbelastet.
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Gewerbelärm: Der Planbereich ist geprägt von einer Vielzahl gewerblicher Anlagen. Im Verlauf der letzten Jahrzehnte haben sich Nutzungen geändert und andere sind hinzugekommen, aber das Übergewicht an gewerblichen Anlagen ist offensichtlich. Es liegen folgende gutachterliche Betrachtungen im Zusammenhang von Bauvorhaben vor:
Das 1985 für das Schnellrestaurant angefertigte Lärmgutachten belegt, dass die angrenzende bestehende
Wohnnutzung (MI-Gebietswerte) durch aktive Maßnahmen (Einhausungen ect.) geschützt werden kann.
Für den Lebensmitteldiscounter wurde 2002 ein Lärmgutachten erstellt, mit der Aussage, dass für die angrenzende Wohnnutzung keine Immissionsrichtwertüberschreitungen (MI-Gebietswerte) zu erwarten sind.
Die Wartungshalle der Baumaschinenfirma und die Außenanlagen wurden 2002 ohne besondere Lärmauflagen für die Nachbarschaft genehmigt. Allerdings wurden die Öffnungen der Halle auf der von den Wohnbereichen abgewandten Seite platziert.
Für die daran angrenzende Wohnanlage für Menschen mit psychischen Behinderungen wurde 2006 eine Abschätzung der Lärmbelastung vorgenommen. Mit dem gewonnenen Außenlärmpegel wurde das notwendige
Schalldämmmaß für die Gebäude ermittelt. Der Schutz des Außengeländes blieb unberücksichtigt.
Für das Planvorhaben Wehrhahn wurde 2012 ebenfalls eine Schalltechnische Untersuchung durch die Wilhelm Werhahn KG beauftragt mit dem Ziel, nachzuweisen ob eine Wohnnutzung in dem vorhandenen Gebäudekomplex möglich ist. Der Gutachter hat unter der Annahme, dass an den schutzbedürftigen Nutzungen
die Immissionsrichtwerte eingehalten werden, die verschiedenen Gewerbeflächen mit einem möglichen Schalleistungspegel belegt. Mit dem vom Gutachter festgestellten Schallleistungspegel ergeben sich demnach
Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für MI-Gebiete in Teilbereichen an der Fassade der großen Betonhalle.
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Insgesamt zeigen alle Gutachten, dass das gesamte Areal im Bereich des Berliner Rings, Jülicher Straße und weiter
südlich bis zur Talbotstraße durch gewerblichen Lärm vorbelastet ist. Darüber hinaus ist der Wohnraum in diesem
Gebiet durch den Verkehrslärm der Jülicher Straße und des Berliner Ringes größtenteils zusätzlich belastet. Die aus
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den o.g. Gutachten geeigneten Daten wurden nochmals für eine erneute überschlägige Immissionsermittlung genutzt
(siehe auch entsprechende Lärmkarten). Mögliche Spitzenlärmpegel wurden jedoch nicht behandelt. Es können daher weitere erhebliche Störwirkungen durch Spitzenlärmpegel nicht ausgeschlossen werden.
Aus der Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes ist eine Erweiterung der Wohnnutzung in diesem Areal insofern
problematisch, weil hier die Außenanlagen an der gewünschten Wohnnutzung in der Regel nicht vor den Lärmeinwirkungen zu schützen sind. Die Wohnräume selbst lassen sich zwar mit dem notwendigen Schalldämmmaß ausreichend gegen den Lärm von Außen schützen, aber die heute großflächig verteilten gewerblichen Emissionsquellen
belasteten das gesamte Areal. Um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleisten zu können, sollten folgende Maßnahmen berücksichtigt werden:
-
Bei der Weiterentwicklung des Gebietes müssen zum Schutz der dortigen Anwohner in jedem Fall zumindest
die Richtwerte für ein MI-Gebiet eingehalten werden.
Bei der Ausweisung eines Gewerbegebietes ist dieses zu gliedern um sicherzustellen, dass im Umfeld der
vorhandenen Wohnungen nur wohnverträgliches Gewerbe zulässig ist.
Im Bebauungsplan ist die Lärmbelastung darzustellen. Anhand der Lärmbelastungen sind die erforderlichen
Schalldämmmaße anzugeben, wodurch die Durchführung notwendiger Lärmmaßnahmen gesichert werden
kann.
5.2 Boden / Altlasten
Schutz von Böden und Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 1 und 2 BBodSchG) wird durch das BbodSchG gesetzlich
geregelt. Schädliche Bodenveränderungen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG) sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen,
die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Gem. § 4 Abs. 1 BBodSchG hat jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten,
dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) zielt in § 1 darauf ab, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern
oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie
hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf
den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist die Stadt Aachen verpflichtet, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB) die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit
der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen.
Schutzwürdige Böden
In dem Plangebiet werden keine schutzwürdigen Böden ausgewiesen, so dass aus Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes keine Bedenken im Hinblick für die festzusetzenden Nutzungen bestehen.
Altlastenverdachtsflächen
Verdachtsflächen sind i.S. des § 2 Abs. 4 BBodSchG Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht. Altlastverdächtige Flächen sind gemäß § 2 Abs. 6 Bundes-Bodenschutzgesetz Altablagerungen
(z.B. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen) und Altstandorte (z.B. stillgelegte Gewerbebetriebe), bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit steht.
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Sowohl bei Verdachtsflächen als auch bei altlastverdächtigen Flächen handelt es sich um Flächen mit einem Bodenbelastungsverdacht.
In dem Plangebiet befinden sich die Eintragungen von zwei Verdachtsflächen, zum einen eine im Südosten gelegene
Altablagerung AA 9355 sowie der Eintrag eines Altstandortes AS 802.
Die Altablagerung AA 9355 stammt aus den 50er bis 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts. Zwischen 2003 und
2008 wurden dort zwei Baugenehmigungen (Halle mit Bürogebäude und Neubau einer Wohnanlage) erteilt. Im
Rahmen der Genehmigungsverfahren wurden entsprechenden Bodenuntersuchungen vorgenommen und es erfolgte
eine gutachterliche Begleitung der Erdarbeiten. Dazu liegen folgende Gutachten vor:
- Erstbewertung Bauvorhaben Alter Berliner Ring (M. Eckardt, 26.2.2003)
- Ergebnisse der chemischen Eluatuntersuchungen Alter Berliner Ring (Prof. Dieler & Partner, 5.8.2003)
- Gutachterliche Begleitung der Erdarbeiten – Neubau einer Halle mit Bürogebäude für die Firma Frank am Alten
Berliner Ring (Prof. Dieler & Partner, 16.12.2004)
- Geotechnischer Bericht über Baugrund und Gründung – Neubau einer Wohnanlage für Menschen mit psychischen und geistigen Behinderungen Jülicher Straße (Prof. Dieler & Partner, 10.10.2006)
- Gutachterliche Begleitung und Dokumentation der Entsorgung – Neubau einer Wohnanlage für Menschen mit
psychischen und geistigen Behinderungen Jülicher Straße (Prof. Dieler & Partner, 9.10.2008)
Durch die Bodenuntersuchungen konnte für die Altablagerung AA 9355 im Hinblick auf die aktuellen Nutzungen der
Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt werden. Eine Kennzeichnung der Altablagerung AA 9355 im Bebauungsplan ist daher nicht erforderlich.
Der Altstandort AS 802 umfasst das Grundstück Jülicher Straße 358 (heutige Standort des Discounters) sowie das
Grundstück Jülicher Straße 346-352 („Werhahn“). Der Altstandort wurde seit Ende des 19. Jahrhunderts bis mindestens 1992 durch diverse altlastenrelevante gewerbliche Nutzungen (u.a. Spinnerei, Tuchherstellung, diverse Kraftfahrzeug- und Maschinenbauwerkstätten, Automobilherstellung, Lackierwerkstätten) geprägt. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für den Standort Jülicher Straße 358 (Discounter) wurden Bodenuntersuchungen durchgeführt. Dazu liegen folgende Gutachten vor:
- Geotechnischer Bericht über Baugrund und Gründung Neubau eines LIDL-Marktes an der Jülicher Straße in Aachen (Prof. Dieler & Partner, 21.5.2002)
- Klassifizierung der im rückwärtigen Teil lagernden Aushubmassen (Prof. Dieler & Partner, 14.2.2003)
- Beurteilung der auf dem Grundstück verbleibenden Anfüllmassen auf die künftige gewerbliche Nutzung (Prof.
Dieler & Partner, 25.2.2003)
- Chemische Nachbeprobung der auf dem Grundstück verbleibenden Anfüllmassen (Prof. Dieler & Partner,
17.4.2003)
Durch die Untersuchungen konnte für diesen Teilbereich des Altstandortes AS 802 im Hinblick auf die aktuelle
Nutzung der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt werden.
Für das Grundstück Jülicher Straße 346-352 liegt ein Gutachten „Bewertung der Auffüllungsfläche Jülicher Straße in
Aachen“ von der Firma STRABAG Umwelttechnik aus dem Jahre 1994 vor. Auf dem gesamten Gelände wurden
Auffüllungsmaterialien, die neben Ziegel- und Trümmerschutt u.a. auch Teerpappen, Behälterreste mit Teergeruch,
Metallspanklumpen und Schlacken enthielten, angetroffen. Neben punktuellen Schwermetall-, Kohlenwasserstoffund
BTEX-Belastungen wurden fast flächendeckend erhöhte PAK-Gehalte ermittelt. Ein erster Abgleich mit den heute
gültigen Prüfwerten zeigt auf, dass Prüfwertüberschreitungen für den Leitparameter Benz(a)-pyren beim
Wirkungspfade Boden-Mensch für die Nutzung Industrie- und Gewerbegrundstücke vorliegen. Eine im Jahr 2002
vom Fachbereich Umwelt veranlasste historische Recherche des Standortes zeigt auf, dass durch die im Jahre 1994
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durchgeführten Untersuchungen nicht alle altlastenrelevanten Bereiche ausreichend erfasst und untersucht wurden.
Zudem entsprechen die seinerzeit durchgeführten Untersuchungs- und vor allem Bewertungsmethoden nicht mehr
den Anforderungen der 1999 in Kraft getretenen Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
(BbodSchV). Da das Grundstück derzeit brachliegt und fast vollständig versiegelt ist, kann eine Gefährdung für den
Wirkungspfad Boden-Mensch ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für die Neuaufnahme einer gewerblichen Nutzung bei unverändertem Versiegelungsgrad, da durch die Versiegelung ein Direktkontakt ausgeschlossen werden
kann. Aber aufgrund der bisher vorliegenden Ergebnisse kann im Hinblick auf den Wirkungspfad BodenGrundwasser keine abschließende Bewertung der Altlastensituation vorgenommen werden. Zur Klärung des Altlastenverdachts sind Boden- und ggf. Grundwasseruntersuchungen erforderlich, die den heute gültigen Anforderungen
der BbodSchV entsprechen.
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist die Stadt Aachen verpflichtet, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB) die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit
der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen. Der Bauleitplan darf keine
Nutzung vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastung auf Dauer unvereinbar und deshalb
unzulässig wäre. Für das Grundstück Jülicher Straße 346-352 wären somit umfangreiche Bodenuntersuchungen auf
Kosten der Stadt Aachen durchzuführen. Im Bereich der Altlasten befinden sich vorwiegend die brachliegenden Gewerbegrundstücke und große Grundstücksteile des Lebensmitteldiscounter. Da momentan von den Altlasten keine
Gefahren auf die Menschen ausgehen, ist es sinnvoll die erforderlichen Untersuchungen im Rahmen einer Wiedernutzung, einer Nutzungsänderung oder bei Entsiegelungsmaßnahmen der betroffenen Grundstücke durchzuführen.
Damit können auch die gegebenenfalls erforderlichen Sanierungsmaßnahmen Teil der Baumaßnahme werden.
Auch ist für das Grundwasser in diesem Bereich keine Gefahr im Verzug gegeben, die ein sofortiges Einschreiten
notwendig machen würde. Aufgrund der Altablagerungen kann eine gewerbliche Nutzung nicht in Frage gestellt werden. Die geforderten Untersuchungen würden lediglich die Art und den Umfang eventuell notwenig werdender Sanierungsmaßnahmen festlegen.
Aufgrund der unvollständigen Bodenuntersuchungen ist im Bebauungsplan die Kennzeichnung des Altstandortes 802
erforderlich. Darüber hinaus soll sicherstellen werden, dass bei der Nutzung bzw. Änderung der Nutzungen auf den
betroffenen Grundstücken die geforderten Untersuchungen und die möglicherweise dadurch ergebenden Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB können diese Bedingungen an die Zulässigkeit der Nutzung verknüpft werden.
5.3 Angrenzendes Wurmbachtal und Ausgleich des Eingriffs
Angrenzend an das Plangebiet verläuft der Wurmbach, für den ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt ist, das sich
jedoch nicht in das Plangebiet hinein erstreckt.
Gemäß der „Blauen Richtlinie“ (Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen –
Ausbau und Unterhaltung) des MUNLV NRW – 2010 ist für die freie Entfaltung von Gewässern ein Entwicklungskorridor von mind. 10 m – gemessen von der Oberkante der Böschung des Bachlaufes – von jeglicher Bebauung freizuhalten. Die Festsetzung der Fläche zur Entwicklung von Natur und Landschaft (gemäß § 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB)
dient der Entwicklung des Gewässers Wurm. Entlang eines 10 m Streifens – wovon ca. 6 m im Bereich des Bebauungsplanes liegen – soll eine Fläche für die Wiederherstellung eines landschaftstypischen und artenreichen Fließgewässers mit Uferbewuchs entstehen.
Darüber hinaus soll im Bebauungsplan entlang der Wurm ein 30 m breiter Grundstückstreifen von jeglicher Bebauung freigehalten werden. Hierdurch soll die Funktion der Durchlüftung und des Kaltluftstromes entlang des BachlauSeite 14 / 16
Bebauungsplan Nr. 947
Jülicher Straße / Wurmbach
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 18.09.2012
fes verbessert werden. Das Plangebiet liegt überwiegend in der Bachaue der Wurm. Nach den Ergebnissen des gesamtstädtischen Klimagutachtens Aachen, 2000, übt das Wurmbachtal eine wichtige und besonders schützenswerte
Klimafunktion als Kaltluftabflussraum mit räumlich positiver Auswirkung auf den Ortsteil Haaren und fortlaufend Richtung Soers aus. In der Karte der Planungsempfehlungen im Klimagutachten ist daher eine Bebauungsgrenze definiert, die strikt einzuhalten ist. Übertragen auf das Plangebiet entspricht eine 30m-Abstandszone zum Wurmbach
dieser Anforderung. Diese Zone sollte weitgehend unbebaut und möglichst unversiegelt sein. Daher sollten in erster
Linie Hochbauten ausgeschlossen und auch Teilversiegelungen (Lager- und Abstellflächen für Fahrzeugeetc.) minimiert werden. Es spielt eine untergeordnete Rolle, wenn andere, aber wenige bauliche Hindernisse für Kaltluft zurzeit
in der Wurmaue liegen. Die derzeitige nachgewiesene positive Klimafunktion sollte langfristig (u.a. Klimafolgenbewältigung) auch mittels Entfernung dieser Hindernisse verbessert werden.
Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren (§ 1 a Abs. 2 Satz 5 BauGB).
5.4 Zusammenfassung der Umweltanforderungen
Mit der Gliederung des Gewerbegebietes wird sichergestellt, dass die Schutzwürdigkeit vorhandene Wohnnutzung
durch eine hinzukommende Gewerbeansiedlung berücksichtigt wird. Mit der Ausweisung eines Mischgebietes wird
die Wohnnutzung sichergestellt. Durch die Festsetzungen der Lärmpegelbereiche mit der für Gewerbe und Verkehr
ungünstigsten Lärmsituation kann die momentan vorhandene Lärmbelastung erkannt werden und entsprechende
Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden sichergestellt werden. Erforderliche Untersuchungen der Altlasten werden
mit der Nutzung verknüpft. Für den stadtklimatisch wichtigen Bereich des angrenzenden Wurmbachtals wird im Bebauungsplan sichergestellt, dass entlang eines Streifens von 30 m keine Gebäude die Durchlüftung stören. Darüber
hinaus wird ein Streifen von ca. 6 m für die Entwicklung des Bachlaufs sichergestellt.
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Auswirkungen der Planung
Mit der bestandsorientierten Planung wird durch die Ausweisung eines gegliederten Gewerbegebietes der vorhandene Gewerbestandort sichergestellt. Die Festsetzung eines Mischgebietes im Randbereich sichert einerseits die vorhandene Wohnnutzung, bietet aber auch eine Entwicklung von Arbeiten und Wohnen am gleichen Standort.
Mit den Festsetzungen der Art der Nutzung ist eine Eindeutigkeit der städtebaulichen Entwicklung gegeben. Nicht
desto trotz muss auch auf der Grundlage des Bebauungsplanes im Baugenehmigungsverfahren auf die besondere
Situation des Standortes eingegangen werden. Dies gilt nicht nur für die Beurteilung des Maßes der baulichen Nutzung, was durch den einfachen Bebauungsplanes nach wie vor gemäß § 34 BauGB beschieden werden wird. Auch
die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Altlasten können für einige Grundstücke erst im Baugenehmigungsverfahren konkretisiert werden.
7.
Kosten
Da es sich um ein Bestandgebiet handelt, ín dem auch keine öffentlichen Verkehrsflächen geplant sind, ergeben sich
für die Stadt Aachen keine Kosten für die Umsetzung des Bebauungsplanes.
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Bebauungsplan Nr. 947
Jülicher Straße / Wurmbach
8.
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 18.09.2012
Plandaten
Plangebiet: ………………………………………………..
Davon Mischgebiet ………………………………………
Davon Gewerbegebiet ……………………....................
Davon Fläche für Maßnahmen zur
Entwicklung von Natur und Landschaft ……………….
4,3 ha
1,3 ha
2,9 ha
0,1 ha
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss in seiner Sitzung am 04.10.2012 die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 947 Jülicher Straße / Wurmbach beschlossen hat.
Aachen, den 05.10.2012
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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