Daten
Kommune
Aachen
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28.08.12, 12:00
Aktualisiert
26.07.18, 10:56
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Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Aachener Stadtbetrieb
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
E 18/0098/WP16
öffentlich
28.08.2012
Betriebssatzung der Stadt Aachen für die eigenbetriebsähnlilche
Einrichtung "Aachener Stadtbetrieb" vom 27.11.2002
hier: Fünfter Nachtrag
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
11.09.2012
24.10.2012
BAASt
Rat
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der Betriebsleitung zur
Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen den 5. Nachtrag zur Betriebssatzung der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Aachener Stadtbetrieb zu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschusses Aachener
Stadtbetrieb den 5. Nachtrag zur Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Aachener
Stadtbetrieb
Vorlage E 18/0098/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 05.11.2012
Seite: 1/12
Erläuterungen:
Im Rahmen der in der Sitzung des Betriebsausschusses Aachener Stadtbetrieb vom 03.05.2012
beschlossenen Einführung der sog. Doppelspitze zur Leitung des Aachener Stadtbetriebs ist die
Betriebssatzung der Stadt Aachen für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Aachener Stadtbetrieb
entsprechend zu ändern.
Eingearbeitet sind die Auswirkungen der Umstellung auf die Doppelspitze. Die Änderungen sind
zwecks besserer Nachvollziehbarkeit in Fettdruck hervorgehoben.
Fernerhin ist keine Stellvertretungsregelung in die Satzung aufzunehmen, so dass es keiner
Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 3 der Satzung bedarf. § 3 der Satzung wurde durch Streichung der
Stellvertretungsregelung entsprechend geändert.
Betriebssatzung der Stadt Aachen für die
eigenbetriebsähnliche Einrichtung "Aachener
Stadtbetrieb" vom 27.11.2002
Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 24.10.2012 aufgrund des § 41 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17.05.1994 (GV NRW. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes
vom 13. Dezember 2011 (GV NRW S.685), in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) in der Fassung vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644, ber.
2005 S15), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV NRW S. 963),
folgenden fünften Nachtrag zur Betriebssatzung der Stadt Aachen für die eigenbetriebsähnliche
Einrichtung "Aachener Stadtbetrieb" vom 27.11.2002 beschlossen:
§1
Name, Rechtsform und Rechtsgrundlagen
(1)
Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung führt den Namen "Aachener Stadtbetrieb".
(2)
Der Aachener Stadtbetrieb wird als städtische Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit
nach den Vorschriften der GO NRW, entsprechend den Bestimmungen der EigVO NRW und
gemäß den Bestimmungen dieser Betriebssatzung wie ein Eigenbetrieb geführt.
§2
Gegenstand der Einrichtung
(1)
Zweck und Gegenstand der Einrichtung ist die Durchführung sowie die Gewährleistung der
Aufgaben der Abfallwirtschaft, soweit keine Übertragung von Aufgaben hieraus auf den
Zweckverband Entsorgungsregion West (ZEW) erfolgt, der Straßenreinigung und des
Winterdienstes, der Grün- und Freiflächenpflege einschließlich der Pflege und Unterhaltung
der Sportanlagen und Spielplätze sowie des Friedhofswesens, der Straßen- und
Brückenunterhaltung nebst der Bereitstellung der zur Gewährleistung der Aufgabenerfüllung
notwendigen Hilfs- und Nebenbetriebe (wie z. B. Gärtnerei, Werkstatt und allgemeiner,
betriebsbezogener Fahreinsatz). Darüber hinaus obliegt dem Eigenbetrieb die Verwaltung,
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Unterhaltung und Beschaffung des gesamten städtischen Fuhr- und Maschinenparks, soweit
es sich nicht um Fahrzeuge und Maschinen für die städtische Feuerwehr (FB 37) handelt.
(2)
Die Einrichtung kann alle ihren Betriebszweck fördernde und sie wirtschaftlich berührenden
Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie sich innerhalb
sowie außerhalb der Verwaltung der Stadt Aachen Dritter bedienen. Hierbei hat die
Einrichtung die für sie geltenden ortsrechtlichen, verwaltungsorganisationsrechtlichen sowie
die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
(3)
Der Einrichtung können weitere mit der sich aus dem Absatz 1 dieser Satzungsnorm
ergebenden Zielsetzung im Zusammenhang stehende Aufgaben übertragen werden.
§3
Betriebsleitung
(1)
Die Leitung der Einrichtung obliegt der Betriebsleitung. Die Betriebsleitung besteht aus
einem/r Operativen und einem/r Kaufmännischen Betriebsleiter/Betriebsleiterin. Die
Vertretung innerhalb der Betriebsleitung nehmen die Betriebsleiter/Betriebsleiterinnen
gegenseitig wahr.
Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt der Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin mit der Zustimmung des Betriebsausschusses durch eine
Dienstanweisung.
(2)
Die Einrichtung wird von der Betriebsleitung selbständig und eigenverantwortlich geleitet,
soweit nicht durch GO NRW, EigVO NRW, Hauptsatzung der Stadt Aachen diese Satzung
oder durch die Dienstanweisung für die Betriebsleitung etwas anderes bestimmt wird.
(3)
Der Betriebsleitung obliegt die laufende Betriebsführung einschließlich der Verfügung über
das bewegliche Vermögen. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des
Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung
der notwendigen Instandhaltungsarbeiten, die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffen sowie die von Investitionsgütern des laufenden Bedarfs.
(4)
Die Betriebsleitung ist gemeinschaftlich für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Führung
der Einrichtung verantwortlich.
(5)
Die Betriebsleitung ist zuständig für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von
Forderungen der Einrichtung, soweit diese Satzung bzw. die Dienstanweisung für die
Betriebsleitung nicht etwas anderes bestimmt.
(6)
Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses teil. Sie ist berechtigt
und auf Verlangen des Betriebsausschusses verpflichtet, ihre Ansicht zu
Beratungsgegenständen darzulegen. Die Dienstanweisung für die Betriebsleitung kann
weitergehende Regelungen über die Teilnahme der Betriebsleitung an Sitzungen des Rates
der Stadt, der Ausschüsse und der Bezirksvertretung sowie über deren Berichtspflicht treffen.
(7)
Glaubt die Betriebsleitung, nach pflichtgemäßen Ermessen die Verantwortung für die
Durchführung einer Weisung des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin nicht
übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der
Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat die Betriebsleitung sich
unverzüglich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen
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dem Betriebsausschuss und dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin erzielt, so ist
die abschließende Entscheidung durch den Hauptausschuss herbeizuführen.
(8)
Für die Beteiligung der Personalvertretung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§4
Betriebsausschuss
(1)
Der Rat der Stadt bildet auf der Grundlage der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen, der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der
Hauptsatzung der Stadt Aachen für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung "Aachener
Stadtbetrieb" einen besonderen "Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb".
Der Betriebsausschuss besteht aus 12 Mitgliedern, die vom Rat gewählt werden. Der Rat
kann weitere beratende Mitglieder entsenden.
(2)
Der Betriebsausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die GO NRW, die
EigVO NRW, die Hauptsatzung der Stadt Aachen, die Zuständigkeitsordnung der Stadt
Aachen und durch diese Satzung übertragen sind. Hierzu gehören insbesondere
a)
Benennung der Prüfer/Prüferinnen für den Jahresabschluss nach vorheriger
Herbeiführung des Einvernehmens mit der Gemeindeprüfungsanstalt NRW.
b)
Beratung der Wirtschaftsplanung und des Jahresabschlusses;
c)
Beratung und Empfehlen der Entscheidung über die die Einrichtung betreffenden
Ortssatzungen;
d)
Beratung und Entscheidungsempfehlung über das Abfallwirtschaftskonzept, soweit
keine Übertragung von Aufgaben hieraus auf den ZEW erfolgt;
e)
Beratung und Zustimmung zur Aufnahme von Krediten/darlehensähnlichen
Verbindlichkeiten sowie von Grundstücksgeschäften;
(3)
Im Falle der unter dem Buchstaben e) des Absatzes (2) dieser Satzungsbestimmung
genannten Angelegenheiten bestimmt sich die Zuständigkeit des Betriebsausschusses nach
den in der Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen genannten Mindest- und Höchstbeträgen.
Oberhalb des Höchstbetrages ist die Zuständigkeit des Rates der Stadt Aachen gegeben;
unterhalb des Mindestbetrages ist nach Maßgabe des § 3 dieser Satzung sowie der
Dienstanweisung für die Betriebsleitung die Betriebsleitung zuständig.
(4)
Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat der Stadt Aachen zu
entscheiden sind. Er entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des
Rates der Stadt Aachen unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In
Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin mit dem
Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Betriebsausschusses entscheiden. Diese Entscheidung ist
dem Rat der Stadt Aachen in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
(5)
In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen,
entscheidet im Falle einer äußersten Dringlichkeit der Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin mit dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Betriebsausschusses. Die
Entscheidung ist dem Betriebsausschuss in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung
vorzulegen.
§5
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Rat der Stadt Aachen
Der Rat der Stadt Aachen entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die GO NRW, die
EigVO NRW, die Hauptsatzung der Stadt Aachen sowie die Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen
vorbehalten sind. Hierzu gehören insbesondere:
a)
Die Errichtung, Erweiterung, Einschränkung oder Auflösung der Einrichtung;
b)
die Umwandlung der Rechtsform der Einrichtung;
c)
die Einstellung, die Bestellung, die Ein- und Höhergruppierung, die Beförderung, die
Abberufung und Entlassung der Betriebsleiter/Innen nach Maßgabe der §§ 73 Abs. 3
S. 2 u. 3 GO NRW und § 24 Abs. 2 u .3 der Hauptsatzung der Stadt Aachen
d)
die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes;
e)
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresgewinns oder
die Deckung eines Verlustes;
f)
die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt;
g)
der Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Abfallwirtschaftssatzung, der
Straßenreinigungssatzung sowie der Friedhofssatzung;
h)
die Festsetzung aller den Aufgabenbereich der eigenbetrieblichen Einrichtung
betreffende Gebühren,
i)
die Entscheidung über das Abfallwirtschaftskonzept, soweit Aufgaben hieraus nicht auf
den ZEW übertragen werden;
j)
die Aufnahme von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von
Gewährverträgen und die Bestellung sonstiger Sicherheiten, soweit sie nicht der
Zuständigkeit des Betriebsausschusses unterfallen oder einfache Geschäfte der
laufenden Verwaltung sind;
k)
die Verfügung über Vermögen der Einrichtung, die Veräußerung und Belastung von
Grundstücken und die Vornahme von Schenkungen sowie die Hingabe von Darlehen
zu Lasten der Einrichtung, soweit sie nicht der Zuständigkeit des Betriebssausschusses
unterfallen oder einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sind;
l.)
die Führung von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von außergerichtlichen
Vergleichen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Betriebsausschusses fallen oder
einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung bzw. der Einrichtung sind.
§6
Stellung des Oberbürgermeisters/der
Oberbürgermeisterin
(1)
Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin ist Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte der
Bediensteten der Einrichtung einschl. der Betriebsleitung. Er/Sie regelt in einer
Dienstanweisung für die Betriebsleitung, inwieweit er/sie die ihm/ihr nach der GO NRW
und der Hauptssatzung der Stadt Aachen zustehenden Entscheidungsbefugnisse auf
die Betriebsleitung überträgt.
(2)
Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin hat die Tätigkeit der Betriebsleitung mit den
Zielen der allgemeinen Verwaltung in Einklang zu bringen und die Interessen der Einrichtung
und anderer Bereiche der Stadtverwaltung zu koordinieren. Zu diesem Zwecke kann er/sie
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Weisungen erteilen und von der Betriebsleitung Auskunft verlangen. Die für die
Zusammenarbeit zwischen der Einrichtung und dem Oberbürgermeister/der
Oberbürgermeisterin, dem Stadtkämmerer/der Stadtkämmerin und der übrigen Verwaltung
erforderlichen Regelungen sind in der Dienstanweisung für die Betriebsleitung festgelegt.
(3)
Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin ist außerdem zuständig für die Einbringung
der Vorlagen in den Betriebsausschuss sowie in den Rat der Stadt Aachen.
§6a
Stellung des/der Beigeordneten
(1)
Die Interessen der Einrichtung werden innerhalb der Stadtverwaltung von dem/der nach dem
Dezernatsverteilungsplan zuständigen Beigeordneten wahrgenommen. Dieser/diese vertritt
den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin in allen Angelegenheiten der Einrichtung,
soweit diese nicht dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin bzw. dessen/deren
ständigem Vertreter/ständigen Vertreterin obliegen.
(2)
Der zuständige Beigeordnete/die zuständige Beigeordnete ist über alle wichtigen
Angelegenheiten der Einrichtung rechtzeitig zu unterrichten. Ihm/Ihr ist auf Verlangen in allen
Angelegenheiten Auskunft zu erteilen.
(3)
Der zuständige Beigeordnete/die zuständige Beigeordnete ist Vorgesetzter/Vorgesetzte der
Betriebsleitung im Sinne des § 1 Abs. 2 der Dienstordnung der Stadtverwaltung Aachen,
beschränkt auf Weisungen zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung, der
Einrichtung „Aachener Stadtbetrieb“ und der Allgemeinen Verwaltung.
§7
Stellung des/der Stadtkämmerers/Stadtkämmerin
(1)
Die Betriebsleitung hat dem Stadtkämmerer/der Stadtkämmerin den Entwurf des
Wirtschaftsplanes, der fünfjährigen Finanzplanung und des Jahresabschlusses und des
Lageberichtes vor Weiterleitung an den Betriebsausschuss zuzuleiten. Tritt der
Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin einem nach Satz 1 dieser Satzungsbestimmung
vorzulegenden Entwurf nicht bei, so hat er/sie seine/ihre Bedenken oder Änderungs- und
Ergänzungswünsche innerhalb von drei Wochen nach Zuleitung der Betriebsleitung
mitzuteilen. Kann die Betriebsleitung diesen nicht zustimmen, sind die unterschiedlichen
Auffassungen des Stadtkämmerers/der Stadtkämmerin und der Betriebsleitung dem
Betriebsausschuss zusammen mit den Entwürfen vorzulegen.
(2)
Dem Stadtkämmerer/der Stadtkämmerin sind von der Betriebsleitung die Zwischenberichte,
Ergebnisse und die Kostenrechnung zur Verfügung zu stellen.
(3)
Auf Verlangen hat die Betriebsleitung dem Stadtkämmerer/der Stadtkämmerin darüber hinaus
alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.
§8
Vertretung der Einrichtung
(1)
Die Betriebsleitung vertritt die Stadt gemeinschaftlich in allen Angelegenheiten der
Einrichtung, die ihrer eigenen Entscheidung oder abschließenden Entscheidung des
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Betriebsausschusses unterliegen. In allen übrigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes
wird dieser durch den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin vertreten.
(2)
Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen der Einrichtung "Aachener Stadtbetrieb”
ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheit gemäß dem Abs. 1 Satz 1
dieser Satzungsbestimmung ihrer Entscheidung unterliegt, die übrigen Dienstkräfte stets “Im
Auftrag”. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 dieser Satzungsbestimmung ist unter der
Bezeichnung "der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin - Aachener Stadtbetrieb -“ unter
Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen. Im Übrigen gelten ergänzend die
Bestimmungen der Dienstanweisung für die Betriebsleitung.
(3)
Der Kreis der Vertretungsberechtigten und Beauftragten sowie der Umfang ihrer jeweiligen
Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung entsprechend dem geltenden
Ortsrecht öffentlich bekannt gemacht.
§9
Prüfung der Betriebsleitung
(1)
Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Handelns der Betriebsleitung erfolgt gemäß § 106
Abs. 1 GO NRW im Rahmen der Jahresabschlussprüfung durch die
Gemeindeprüfungsanstalt.
(2)
In den Zeiträumen, in denen eine Befreiung von der Prüfungspflicht durch die
Gemeindeprüfungsanstalt NRW gilt, prüft das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Aachen die
Ordnungsmäßigkeit des Handelns der Betriebsleitung. Hierbei bleiben die Befugnisse des
Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Aachen aufgrund der Rechnungsprüfungsordnung der
Stadt Aachen unberührt.
§ 10
Personalangelegenheiten
(1)
Für die Beschäftigten der Einrichtung trifft die Betriebsleitung alle arbeits- und tarifrechtlichen
Entscheidungen, einschließlich der Einstellungen und Kündigungen im
Rahmen der
tariflichen Vorschriften.
(2)
Für die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten gelten die
Regelungen der Hauptsatzung der Stadt Aachen in der jeweils geltenden Fassung.
(3)
Die in der Dienstanweisung für die Betriebsleitung enthaltenden ergänzenden
Bestimmungen sind zu beachten. Die Übertragung von Entscheidungs- und
Zeichnungsbefugnissen in Personal- und Organisationsangelegenheiten, die
Befugnisse entsprechend § 74 Abs. 3 GO NRW sowie nach § 8 Abs. 1 und 4
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Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW )regelt der
Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin durch Dienstanweisung für die
Betriebsleitung.
(4)
Die personal- und dienstrechtlichen Regularien betreffend der Betriebsleitung ergeben sich
aus § 5 Buchstabe c) dieser Betriebssatzung.
§ 11
Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12
Stammkapital
Das Stammkapital der Einrichtung "Aachener Stadtbetrieb" beträgt 1.000.000,-- Euro.
§ 13
Rechnungswesen
Das Rechnungswesen ist nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchhaltung einheitlich
zu leiten.
§14
Buchführung, Kostenrechnung und Kassenführung
(1)
Die Einrichtung führt ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten
Buchführung. Die Art der Buchungen muss die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögensund Schuldenteile ermöglichen. Die Buchführung muss zusammen mit der Bestandsaufnahme
die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach § 21 EigVO
NRW entsprechen. Eine Anlagenbuchführung muss vorhanden sein.(2) Die Vorschriften des
Dritten Buches des Handelsgesetzbuches über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung
finden entsprechende Anwendung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten.
(3)
Die Einrichtung hat die für die Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und
Kostenrechnungen zu erstellen.
(4)
Für die Kassenführung der Einrichtung wird eine Sonderkasse eingerichtet. Die
Bestimmungen der Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden
(Gemeindekassenverordnung NRW) in der jeweils gültigen Fassung sind entsprechend
anzuwenden.
§ 15
Wirtschaftsplan
(1)
Die Einrichtung hat spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen
Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und
der Stellenübersicht.
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(2)
Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist dem Betriebsausschuss bis zum 30.09. des dem
Wirtschaftsjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahres zur Beratung vorzulegen und in
Anschluss daran dem Rat der Stadt Aachen zur Feststellung zuzuleiten.
(3)
Für die Änderung des festgestellten Wirtschaftsplanes gelten die Vorschriften des § 14 Abs. 2
EigVO NRW:
a)
Gegenüber dem Erfolgsplan liegt eine erhebliche Verschlechterung vor, wenn sich zeigt,
dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit voraussichtlich ein um mehr als 150.000
Euro höherer Verlust entstehen wird.
b)
Beim Vermögensplan sind die Voraussetzungen für eine Änderung insbesondere
gegeben, wenn der Verlust entsprechend dem nach a) zu ändernden Erfolgsplan höher
auszuweisen ist, höhere Kredite erforderlich werden, für Zugänge zum Anlagevermögen
insgesamt Mehrausgaben ab 50.000 Euro oder zusätzliche
Verpflichtungsermächtigungen erforderlich werden.
(4)
Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes gelten die §§ 14 -17 EigVO
NRW:
a)
Die Ansätze innerhalb des Erfolgsplanes sind gegenseitig deckungsfähig. Ist trotz
Ausnutzung der Deckungsfähigkeit aller Ansätze und Einsparmöglichkeiten ein
erfolgsgefährdender Minderertrag zu erwarten, muss die Betriebsleitung den
Betriebsausschuss sowie den Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin unverzüglich
unterrichten. Ein solcher Minderertrag liegt vor, wenn der Gesamtansatz der Erträge um
mehr als 0,5% unterschritten wird. Ist trotz der Ausnutzung der Deckungsfähigkeit aller
Ansätze und Einsparmöglichkeiten eine erfolgsgefährdende Mehraufwendung
notwendig, bedarf diese der Zustimmung des Betriebsausschusses. Eine solche
Mehraufwendung liegt vor, wenn der Gesamtansatz der Aufwendungen um mehr als
0,5% überschritten wird.
b)
Im Vermögensplan können Auszahlungen für verschiedene Vorhaben, die sachlich
eng
zusammenhängen, für deckungsfähig erklärt werden. Mehrauszahlungen für ein
Vorhaben, dessen Ansatz nicht mit einem anderen Ansatz deckungsfähig ist, bedürfen ab
25.000 Euro der Zustimmung des Betriebsausschusses. Unterhalb dieses Betrages
bleiben Mehrauszahlungen zustimmungsfrei. Der Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin ist
unverzüglich, der Betriebsausschuss regelmäßig über die Mehrauszahlungen zu
unterrichten. Die Sätze 2 und 3 dieser Bestimmung gelten entsprechend bei zusätzlichen
und betrieblich notwendigen Auszahlungen, für die im Vermögensplan kein Ansatz
existiert. Es handelt sich auch dann um eine zusätzliche Beschaffung, wenn eine
vorgesehene Beschaffung im Vermögenshaushalt entfällt. Sachanlagen sind in einem
Anlagennachweis festzuhalten, welcher fortlaufend zu ergänzen ist.
§ 16
Zwischenberichte
Die Betriebsleitung hat den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin, den
Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin sowie den Betriebsausschuss vierteljährlich einen Monat
nach Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die
Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.
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§ 17
Jahresabschluss, Lagebericht
Der Jahresabschluss und der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind bis zum Ablauf von
sechs Monaten nach Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres nach den Vorschriften für große
Kapitalgesellschaften von der Betriebsleitung aufzustellen, prüfen zu lassen und anschließend
über den Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin und über den Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin dem Betriebsausschuss vorzulegen.
§ 18
Bestellung des städtischen Rechnungsprüfungsamtes
Ungeachtet der sich aus der Eigenbetriebsverordnung ergebenden und von der Einrichtung
zu beachtenden Grundsätze der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens bleiben die
eigenständigen Prüfungsrechte des städtischen Rechnungsprüfungsamtes auf der Grundlage
der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Aachen unberührt und damit uneingeschränkt
gewahrt.
§ 19
Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit
Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Einrichtung “Aachener
Stadtbetrieb“ ist zu sorgen. Hierzu ist u.a. ein Überwachungssystem einzurichten, das es
ermöglicht, etwaige bestandsgefährdende Entwicklung frühzeitig zu erkennen. Sämtliche
Lieferungen, Leistungen und Darlehen, auch im Verhältnis zwischen der Einrichtung und der
Gemeinde, einer anderen Einrichtung der Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der die
Gemeinde beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten. Die gemäß dieser Satzungsnorm zu
ergreifenden Maßnahmen haben im Übrigen vollinhaltlich den Vorgaben des § 10 EigVO
NRW zu entsprechen.
§ 20
Inkrafttreten der Änderung der Betriebssatzung
Der fünfte Nachtrag zur Betriebssatzung der Stadt Aachen für die eigenbetriebsähnliche
Einrichtung „Aachener Stadtbetrieb“ vom 27.11.2002 tritt am Tage nach seiner öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
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Der vorstehende 5. Nachtrag zur Betriebssatzung der Stadt Aachen für die eigenbetriebsähnliche
Einrichtung Aachener Stadtbetrieb wurde in der Sitzung des Rates der Stadt am 24. Oktober 2012
beschlossen.
Vorstehender 5. Nachtrag zur Betriebssatzung der Stadt Aachen für die eigenbetriebsähnliche
Einrichtung Aachener Stadtbetrieb wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
können, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
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b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wurde;
c) der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat
oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel
ergibt.
Aachen, den 24. Oktober 2012
(Philipp)
Oberbürgermeister
Vorlage E 18/0098/WP16 der Stadt Aachen
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