Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
104734.pdf
Größe
7,3 MB
Erstellt
30.07.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0705/WP16
öffentlich
30.07.2012
Dez. III / FB 61/20
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 900 - Krefelder Straße /
Emmastraße hier: Änderungs- und Offenlagebeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
26.09.2012
04.10.2012
B0
PLA
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung über die geplanten
Änderungen zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Planungsausschuss, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8
BauGB die Änderung und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung der I. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 900 – Krefelder Straße / Emmastraße - in der vorgelegten Fassung zu
beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über die geplanten Änderungen zur
Kenntnis.
Er beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB die Änderung und
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 900 – Krefelder Straße/
Emmastraße - in der vorgelegten Fassung.
Vorlage FB 61/0705/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.06.2013
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Erläuterungen:
1. Bisheriger Verlauf des Planverfahrens / Beschlusslage
Am 26.01.2011 wurde der Bebauungsplan Nr. 900 – Krefelder Straße / Emmastraße – vom Rat der
Stadt Aachen als Satzung beschlossen.
2. Anlass und Inhalt des Änderungsverfahrens
Inzwischen wurde das alte Stadion abgebrochen, die Wälle mit Ausnahme des Würselener Walls
abgetragen. Im Juni wurde mit dem Bau der Ver- und Entsorgungsleitungen sowie der Erstellung der
Baustraßen begonnen.
An der Krefelder Straße wurde bereits ein Grundstück für den Bau eines Büro- und Verwaltungsgebäudes mit einem Vollsortimenter sowie einer Kindertagesstätte verkauft.
Für den Bau der Reihenhäuser gegenüber der Öffentlichen Grünfläche läuft derzeit eine
Ausschreibung. Weitere sollen in Kürze folgen: für das Hotelgrundstück an der Ecke Krefelder /
Merowingerstraße und für den Mietwohnungsbau an der Merwowingerstraße.
Sowohl aus der Erstellung der Ausführungsplanung für den Straßenbau, als auch aus der
Hochbauplanung für den Vollsortimenter haben sich mehrere Abweichungen zu den Festsetzungen
des Bebauungsplanes ergeben, so dass nun die Notwendigkeit für ein Änderungsverfahren besteht.
Bei den Abweichungen handelt es sich um folgende Punkte:
Straßenplanung:
Bei der Erstellung der Ausführungsplanung für den Straßenbau im Gebiet wurde entschieden, den
Unterbau des ehemaligen Spielfeldes teilweise auch als Unterbau für die Straßen zu nutzen und
diesen nicht, wie ursprünglich vorgesehen, größtenteils abzutragen. Hintergrund ist insbesondere der
hohe Grundwasserstand in der Soers, der erfahrungsgemäß einen höheren Aufwand bei Straßen- und
Kanalbaumaßnahmen auslöst. Dadurch ergibt sich nun eine um ca. 50 cm höhere Lage der Straßen
im Spielfeldbereich. Positiver Nebeneffekt ist, dass die Neigung der ins Plangebiet führenden Straßen
geringer wird. Der Höhenunterschied zwischen der Merowingerstraße und dem tiefsten Punkt des
Gebietes verringert sich auf ca. 3 m, die Neigung beider Zufahrten beträgt nun im Osten unter und im
Westen ca. 6 %.
Diese geänderte Höhenlage der Straßen muss in den Bebauungsplan übernommen werden. Darüber
hinaus erfordert dies eine Anpassung eines Teils der Höhenfestsetzung für die Gebäude,
insbesondere im inneren Bereich des Wohngebietes, da sowohl die Erdgeschossfußbodenhöhen, als
auch die maximalen Gebäudehöhen in Bezug zu den Straßenhöhen festgelegt wurden.
Höhenlage Gebäude:
Vorlage FB 61/0705/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.06.2013
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Die Höhensituation im Plangebiet stellt sich nach dem Abbruch des alten Stadions und dem Abtragen
der Wälle anders dar, als dies der bisherigen Planung zu Grunde lag. Die technisch erforderlichen
Neigungen in den einzelnen Straßenabschnitte, Ungenauigkeiten bei den Abbrucharbeiten u.a. führen
dazu, dass die Höhenunterschiede zwischen geplanter Straße und Baugrundstück innerhalb der
Fläche variieren. Daher muss die entsprechende Festsetzung modifiziert werden. Statt einer
einheitlichen Festsetzung für den gesamten Bereich soll eine allgemeinere Regelung erfolgen, die den
Unterschieden in den Teilflächen Rechnung trägt.
Dachformen und –neigung:
In der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplanentwurfes waren in großen Teilen des
Plangebietes sowohl Sattel-, als auch Pultdächer möglich. In der Beratung zum Satzungsbeschluss
hat der Planungsausschuss in seiner Sitzung am 20.01.2011 entschieden, dass in den meisten
Baufeldern jeweils nur eine Dachform zulässig ist. Dadurch ist nun im gesamten Plangebiet die
gleiche Dachneigung festgesetzt: 33 bis 40°. Diese Neigung ist jedoch nur sinnvoll für Satteldächer.
Pultdächer haben normalerweise eine wesentlich flachere Neigung. Daher soll zukünftig bezüglich der
zulässigen Neigung differenziert werden zwischen Sattel- und Pultdächern. Dadurch ist auch
sichergestellt, dass sich Gebäude mit unterschiedlichen Dachformen ausreichend deutlich
unterscheiden.
Inzwischen haben sich sehr viele Interessenten für den Kauf eines Baugrundstückes für ein
Einfamilienhaus gemeldet. Entsprechend haben schon viele Gespräche über die baulichen
Möglichkeiten im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplanes stattgefunden. Dabei wurde
häufig kritisiert, dass in vielen Bereichen ausschließlich Satteldächer zulässig sind, während Pult- und
Flachdächer eher dem allgemeinen Trend entsprechen.
Die Verwaltung hat das städtebauliche Konzept daraufhin nochmals überprüft und schlägt eine
Ausweitung der Bereiche für Gebäude mit Pultdächern vor. Grundsätzlich sollte in den einzelnen
Straßenabschnitten jeweils nur eine Dachform zugelassen werden. Der Bereich mit den
Gebäuderiegeln in Ost-West-Richtung sollte weiterhin mit Satteldächern ausgeführt werden, während
die Gebäuderiegel in Nord-Süd-Richtung (ebenso wie die Reihenhäuser) Pultdächer erhalten sollen.
Tiefe Abstandflächen:
Aufgrund der von der Krefelder Straße ausgehenden Lärm- und Luftschadstoffbelastung soll aus
Umweltsicht entlang der Straße eine möglichst durchgehende Bebauung mit nur wenigen, schmalen
Durchlässen zum dahinter liegenden Baugebiet entstehen. Daher wurde hier geschlossene Bauweise
festgesetzt. Um einen möglichst geringen Abstand zwischen den einzelnen Gebäuden zu
ermöglichen, soll zusätzlich eine geringere Tiefe der Abstandflächen festgesetzt werden als laut der
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) erforderlich ist.
Schallschutzfestsetzungen:
Im Zuge des Änderungsverfahrens soll die Festsetzung zu den erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen
an den Gebäuden dem Stand der Rechtsprechung angepasst werden. Im vergangenen Jahr war ein
Urteil verkündet worden, dass die bisher bundesweite Praxis der Festsetzung von Schalldämmaßen
Vorlage FB 61/0705/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.06.2013
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entlang der Baugrenzen als zu wenig konkret beurteilt hat. Daher werden nun im Rechtsplan die
Lärmpegelbereiche mittels Isophonen dargestellt, die Schriftlichen Festsetzungen legen die in den
einzelnen Bereichen einzuhaltenden Schalldämmmaße fest.
Bauantrag Vollsortimenter:
Im letzten Jahr wurde das Grundstück für den Bau eines Vollsortimenters veräußert. Derzeit läuft das
Baugenehmigungsverfahren. Bei der Vorstellung des Hochbauentwurfes im Architektenbeirat hatte
dieser empfohlen, das Gebäude nicht nur entlang der Krefelder Straße viergeschossig auszubilden,
sondern zumindest teilweise auch auf der Parkplatzseite. Diesem Vorschlag wurde gefolgt. Zusätzlich
wurde das Gebäude über die festgesetzte Baulinie hinaus um 14 cm in Richtung Krefelder Straße
verschoben. Diese geringfügige Verschiebung ist unkritisch, sie muss jedoch auch auf die
angrenzenden Baufelder übertragen werden. Daneben gibt es weitere geringfügige Abweichungen
wie z.B. die Überschreitung der maximalen Höhe für den eingeschossigen Bauteil um ca. 20 cm.
Es handelt sich insgesamt nicht um grundsätzliche Aspekte. Das wegen der Änderung der
Straßenhöhen ohnehin notwendige Änderungsverfahren soll jedoch genutzt werden, die Abweichungen der Planung vom Bebauungsplan rechtlich abzusichern, zumal die Verschiebung der
Baulinie Auswirkungen auf die folgenden Bauvorhaben hat.
In diesem Zusammenhang soll die Festsetzung zu möglichen Abweichungen von der Baulinie
angepasst werden. Die neue Fassung lautet:
„An den Baulinien ist ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäuden oder Gebäudeteilen unzulässig.
Ausnahmsweise ist ein geringfügiges Vor- oder Zurücktreten untergeordneter Bauteile (z.B.
Eingangsbereich) zulässig.“
Damit soll vermieden werden, dass bereits für geringfügige Abweichungen wie das als Beispiel
genannte Zurücktreten eines Eingangsbereiches eine Befreiung beantragt werden muss.
Wesentliches planerisches Ziel ist es nach wie vor, eine durchgehende Bauflucht entlang der
Krefelder Straße zu erreichen. Dies wird durch das Ermöglichen dieser Ausnahme nicht in Frage
gestellt.
Verbreiterung Gehweg Krefelder Straße:
Die SPD-Fraktion hat am 14.03.2011 beantragt, den Gehweg zwischen Stadionvorplatz und alter
Fußgängerbrücke zu verbreitern. Die Vorlage der Verwaltung zu diesem Thema wurde im September
2011 von den beiden betroffenen Bezirken Mitte und Laurensberg sowie vom Mobilitätsausschuss zur
Kenntnis genommen.
Dadurch werden sowohl Flächen innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 888 – Krefelder
Straße / Soerser Weg (Sportpark Soers) -, als auch der Bebauungsplan Nr. 900 tangiert. Im Bereich
des Sportparks Soers ist keine planungsrechtliche Änderung erforderlich, dort war eine potentielle
Gehwegverbreiterung bereits vorgesehen. Inzwischen wurde sie auch baulich umgesetzt, allerdings
zunächst als Provisorium (wegen der anstehenden Baumaßnahme südlich des Stadions sowie der
Verlagerung der hier verlaufenden Telekomfernleitung in die öffentliche Fläche).
Vorlage FB 61/0705/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.06.2013
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Im Bebauungsplan Krefelder Straße / Emmastraße muss die Verbreiterung hingegen planungsrechtlich noch ermöglicht werden.
3. Änderungs- und Offenlagebeschluss
Durch die I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 900 – Krefelder Straße / Emmastraße - soll das
bestehende Planungsrecht so verändert werden, dass die Festsetzungen zur maximalen
Gebäudehöhe sowie zur Höhenlage der einzelnen Gebäude die neue, optimierte Straßenplanung
berücksichtigen.
Die Verwaltung empfiehlt, für die I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 900 – Krefelder Straße /
Emmastraße - den Änderungsbeschluss zu fassen und den Bebauungsplanentwurf in der
vorliegenden Form öffentlich auszulegen.
Anlage/n:
1.
Übersichtsplan
2.
Luftbild
3.
Entwurf des Rechtsplanes
4.
Entwurf der Schriftlichen Festsetzungen
5.
Entwurf der Begründung
Vorlage FB 61/0705/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.06.2013
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I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 900
- Krefelder Straße/ Emmastraße
Lage des Plangebietes
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I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 900
- Krefelder Straße/ Emmastraße
Lage des Plangebietes
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Der Oberbürgermeister
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Schriftliche Festsetzungen
zur I. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 900
- Krefelder Straße / Emmastraße für den Bereich zwischen Krefelder Straße, ehemaliger Alemannia-Zufahrt, Alemannia-Trainingsplatz,
Emmastraße und Merowingerstraße
im Stadtbezirk Aachen-Mitte
(Stand: 03.09.2012)
Lage des Plangebietes
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 900
- Krefelder Straße / Emmastraße-
Schriftliche Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 03.09.2012
Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB),
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und
Bauordnung NRW (BauO NRW), jeweils in der derzeit geltenden Fassung,
wird festgesetzt:
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung
1.1
Sondergebiet „Nahversorgungszentrum Soers“
In dem gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO festgesetzten Sondergebiet „Nahversorgungszentrum Soers“ ist 1
Verbrauchermarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 2.200 m² mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten zulässig. Auf max. 10 % der Gesamtverkaufsfläche ist der Verkauf von zentrenrelevanten Randsortimenten entsprechend der Aachener Sortimentsliste (siehe Anlage) zulässig.
Im Sondergebiet sind darüber hinaus nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten entsprechend der Aachener Sortimentsliste (siehe Anlage) sowie
Schank- und Speisewirtschaften zulässig.
Die Verkaufsfläche ist die Fläche, die dem Verkauf dient, die dem Kunden zugänglich ist und die nicht nur
vorübergehend für Verkaufszwecke genutzt wird. Eingeschlossen sind die Standflächen für Warenträger,
Konsumbereiche, Schaufenster, Treppen in Verkaufsräumen und dem Kunden zugängliche sonstige Verkaufs- und Serviceflächen sowie die Aufstellflächen für Einkaufswagen sofern sie innerhalb oder unmittelbar an das Gebäude angrenzend untergebracht sind. Nicht zur Verkaufsfläche zählen Büroräume, Lager
und Vorbereitungsflächen, Werkstätten und Flächen, die Personalzwecken dienen.
Ab dem 1. Obergeschoss sind ausschließlich folgende Nutzungen zulässig:
- Büros
- Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
- Schank- und Speisewirtschaften
1.2
Mischgebiet
Im Mischgebiet sind folgende Nutzungen allgemein zulässig:
- Wohngebäude
- Geschäfts- und Bürogebäude
- Einzelhandelsbetriebe
- Schank- und Speisewirtschaften
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes
- Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
Die im Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4, 6 und 7 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen sind unzulässig.
1.3
Allgemeines Wohngebiet
Im Allgemeinen Wohngebiet sind ausschließlich folgende Nutzungen zulässig:
- Wohngebäude
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 900
- Krefelder Straße / Emmastraße-
-
Schriftliche Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 03.09.2012
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
Die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen sowie die gemäß § 4 Abs. 3
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind unzulässig.
1.4
Vergnügungsstätten
Vergnügungsstätten sind im gesamten Plangebiet unzulässig.
2.
Maß der baulichen Nutzung
2.1
Grundflächenzahl
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass die zulässige Grundflächenzahl durch die
Grundflächen von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche gem. § 19 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO
bis zu einem Wert von 0,8 überschritten werden darf.
2.2
Höhe baulicher Anlagen
Die Höhenlage der Gebäude wird durch die Festsetzung der Erdgeschosshöhe (EGH) im Verhältnis zur
Höhe der angrenzenden Öffentlichen Verkehrsflächen sowie der maximalen Gebäudehöhe (GH) bestimmt.
Bezugshöhe der Gebäudehöhenfestsetzungen ist Normalhöhennull (NHN).
Die Gebäudehöhe (GH) ergibt sich aus dem obersten Gebäudeabschluss. Unter Erdgeschosshöhe ist die
Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss zu verstehen.
Die Erdgeschosshöhe darf maximal um 0,30 m höher oder niedriger liegen als die Höhe der Öffentlichen
Verkehrsfläche, von der das Gebäude erschlossen wird.
Im Mischgebiet sowie im Sondergebiet „Nahversorgungszentrum Soers“ dürfen die im Bebauungsplan
festgesetzten maximalen Gebäudehöhen ausschließlich durch nutzungs- und technikbedingte Anlagen
(Ansaug- und Fortführungsöffnungen, Wärmetauscher und Anlagen der solaren Energiegewinnung, Empfangsanlagen), die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen, sowie für Aufzugsmaschinenhäuser bis zu einer Höhe von maximal 2,50 m ausnahmsweise überschritten werden. Die technischen Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abrücken.
2.3
Zahl der Vollgeschosse
Gemäß § 21a BauNVO wird festgesetzt, dass Tiefgaragengeschosse nicht auf die Zahl der zulässigen
Vollgeschosse anzurechnen sind.
3.
Überbaubare Flächen
An den Baulinien ist ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäuden oder Gebäudeteilen unzulässig. Ausnahmsweise ist ein geringfügiges Vor- oder Zurücktreten untergeordneter Bauteile (z.B. Eingangsbereich)
zulässig.
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 900
- Krefelder Straße / Emmastraße-
Schriftliche Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 03.09.2012
4.
Abstandflächen
Im Mischgebiet beträgt die Tiefe der Abstandflächen auf den den mit – a – gekennzeichneten öffentlichen
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung - Fußgänger- und Radfahrverkehr – zugewandten Gebäudeseiten 0,25 H.
5.
Stellplätze und Garagen
5.1
Sondergebiet „Nahversorgungszentrum Soers“
Im Sondergebiet sind Stellplätze ausschließlich innerhalb der überbaubaren Fläche sowie der eigens dafür
festgesetzten Flächen zulässig. Oberirdische Garagen und überdachte Stellplätze sind unzulässig.
5.2
Mischgebiet
Im Mischgebiet sind Stellplätze ausschließlich innerhalb der überbaubaren Fläche sowie der festgesetzten
Flächen für Tiefgaragen zulässig. Oberirdische Garagen und überdachte Stellplätze sind unzulässig.
5.3
Allgemeines Wohngebiet
Innerhalb der mit -1- bezeichneten Bauflächen sind Garagen und überdachte Stellplätze ausschließlich innerhalb der überbaubaren Flächen sowie innerhalb des seitlichen Grenzabstandes zulässig. Der Mindestabstand zur öffentlichen Verkehrsfläche bzw. im Bereich der Emmastraße zur öffentlichen Grünfläche beträgt 5 m. Stellplätze sind innerhalb der überbaubaren Flächen sowie zwischen der vorderen Baugrenze
und der öffentlichen Verkehrsfläche bzw. im Bereich der Emmastraße der öffentlichen Grünfläche zulässig.
Innerhalb der mit -2- bezeichneten Bauflächen sind Garagen und überdachte Stellplätze ausschließlich innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.
Innerhalb der mit -3- bezeichneten Bauflächen sind Garagen und überdachte Stellplätze ausschließlich innerhalb der überbaubaren Flächen sowie der eigens dafür festgesetzten Flächen zulässig.
6.
Festsetzungen zum Schutz vor Immissionen und sonstigen Beeinträchtigungen
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ist für alle Fassaden ein erforderliches Schalldämmmaß
(erf. R´w,res. nach DIN 4109*) für Außenbauteile von Gebäuden einzuhalten. Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche ist dem Rechtsplan zu entnehmen.
Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109
Lärmpegelbereich
Maßgeblicher Außenlärmpegel
Übernachtungsräume in
Beherbergungsstätten,
Unterrichtsräume
dB (A)
II
III
IV
V
56 - 60
61 - 65
66- 70
71 - 75
30
35
40
45
Büroräume
erf. R’w,res in dB
30
30
35
40
4/6
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 900
- Krefelder Straße / Emmastraße-
Schriftliche Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 03.09.2012
Ausnahmen von diesen Festsetzungen können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren
durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämm-Maße für
Außenbauteile ausreichend sind.
*Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November
1989.
7.
Örtliche Bauvorschriften
Im Allgemeinen Wohngebiet ist in den Bereichen, in denen Satteldächer zulässig sind, eine Dachneigung
von 33 bis 40° zulässig. In Bereichen, in denen Pultdächer zulässig sind, ist eine Dachneigung von maximal 16° zulässig. Walmdächer sind unzulässig.
Die Dächer von Garagen und Nebenanlagen dürfen auch Flachdächer und andere geneigte Dächer haben. Ausgenommen sind Walmdächer.
Stützmauern zum Ausgleich von Höhenunterschieden dürfen eine Höhe von 0,6 m nicht überschreiten.
Die Höhenunterschiede zwischen den Grundstücksflächen und den angrenzenden Öffentlichen Verkehrsflächen dürfen maximal 0,3 m betragen.
Böschungen dürfen nicht steiler sein als 1 : 1,5.
8.
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Anpflanzungen
Im Mischgebiet sind die Blockinnenbereiche mit jeweils mindestens 2 Bäumen (Hochstamm, Stammumfang 25-30, 3. V. mit Ballen) zu bepflanzen. Jeweils mindestens 50 % der Blockinnenbereiche sind zu begrünen, mindestens jedoch mit Rasen einzusäen.
Die Blockinnenbereiche sind nicht überbaubare Flächen.
Hinweise
1.
Kampfmittel
Der Bereich der Baumaßnahme liegt im ehemaligen Bombenabwurf- / Kampfgebiet.
Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit einzustellen und umgehend
die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst / Kampfmittelbeseitigungsdienst
Rheinland (Mo. – Do. 7.00 – 15.50, Fr. 07.00 – 14.00 Uhr) und außerhalb der Rahmendienstzeiten die Bezirksregierung Düsseldorf zu benachrichtigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen
etc. wird seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion empfohlen, die vom
Kampfmittelbeseitigungsdienst oder eines von ihm beauftragten Vertragsunternehmens durchgeführt werden muss. Hierfür muss Kontakt zum Kampfmittelbeseitigungsdienst aufgenommen werden.
2.
Bodendenkmäler
Gemäß der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW ist beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und
Befunde die Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen oder das Rheinische Amt für Bodendenkmal5/6
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 900
- Krefelder Straße / Emmastraße-
Schriftliche Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 03.09.2012
pflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425 / 9039-0, Fax: 02425 /
9039-199, unverzüglich zu informieren.
3.
Boden
In den Teilbereichen, wo Auffüllungsmaterialien verbleiben, ist auf offenen Bodenflächen eine Abdeckung
mit mindestens 0,35 m unbelastetem Bodenmaterial gem. Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung
(BBodSchV) als ausreichender Schutz für den Wirkungspfad Boden-Mensch vorzusehen. Die Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden gem. § 12 BBodSchV
sind zu beachten. Die Vorsorgewerte des Anhangs 2 der BBodSchV sind hierbei einzuhalten.
Mit einer Ausnahme im Bereich des Würselener Walls zeigen die Analysenergebnisse, dass das Auffüllungsmaterial nicht als gefährlicher Abfall (§ 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10.12.2001)einzustufen ist. Nach den erfolgten Untersuchungen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass in kleinflächigen Teilbereichen eine abweichende Zusammensetzung des Auffüllungsmaterials mit höheren Schadstoffbelastungen vorliegt. Sämtliche Erdarbeiten (Rückbau der Wälle,
Erschließungsmaßnahmen sowie spätere Baumaßnahmen) sind gutachterlich zu begleiten.
4.
Kriminalprävention
Zur Kriminalprävention sollten neben stadtplanerischen auch sicherheitstechnische Maßnahmen an den
Gebäuden berücksichtigt werden. Das Kommissariat Vorbeugung (KK 44) der Polizei Aachen bietet kostenfreie Beratungen über kriminalitätsmindernde Maßnahmen an.
Diese Schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss in seiner
Sitzung am x.x.2012 die öffentliche Auslegung der I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 900 - Krefelder Straße /
Emmastraße – beschlossen hat.
Aachen, den x.x..2012
(Marcel Philipp)
6/6
Sortimentsliste der Stadt Aachen
Stand 6/2008
Sortimentsliste Aachen - nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente
In Anlehnung an das Warenverzeichnis des Statistischen Bundesamtes WZ 2003
Nahversorgungsrelevante Sortimente
•
Lebensmittel, Getränke
Nahrungsmittel, Getränke* und Tabakwaren, (WZ-Nr. 52.11)
Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln (WZ-Nr. 52.2)
•
Drogerie, Kosmetik, Haushaltwaren
Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegeartikel (WZ-Nr. 52.33.1)
Drogerieartikel ohne Feinchemikalien, Saaten- und Pflanzenschutzmittel,
Schädlingsbekämpfungsmittel (aus WZ-Nr. 52.33.2)
Waschmittel für Wäsche, Putz- und Reinigungsmittel, Bürstenwaren (aus WZ-Nr. 52.49.9)
•
Apotheken (WZ-Nr. 52.31)
Zentrenrelevante Sortimente
•
Bücher, Zeitschriften, Papier, Schreibwaren / Büroorganisation
Papierwaren / Büroartikel / Schreibwaren (aus WZ-Nr. 52.47.1)
Bücher und Fachzeitschriften (WZ-Nr. 52.47.2)
Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen (WZ-Nr. 52.47.3)
•
Kunst, Antiquitäten
Kunstgegenstände, Bilder (WZ-Nr. 52.48.2)
Antiquitäten und antike Teppiche (WZ-Nr. 52.50.1)
Antiquariate (WZ-Nr. 52.50.2)
•
Baby-, Kinderartikel
Kinder- und Säuglingsbekleidung und Bekleidungszubehör (WZ-Nr. 52.42.4)
•
Bekleidung, Lederwaren, Schuhe
Bekleidung, Bekleidungszubehör, Kürschnerwaren (WZ-Nr. 52.42)
Schuhe, Leder- und Täschnerwaren (WZ-Nr. 52.43)
•
Unterhaltungselektronik, Computer, Elektrohaushaltwaren
Geräte der Unterhaltungselektronik und Zubehör (WZ-Nr. 52.45.2)
Computer, Computerteile, periphere Einheiten, Software (WZ-Nr. 52.49.5)
Telekommunikationsendgeräte und Mobiltelefone (WZ-Nr. 52.49.6)
Elektrische Haushaltsgeräte und elektronische Erzeugnisse (WZ-Nr. 52.45.1)
Wand- und Deckenleuchten, Standleuchten, Tischleuchten (aus WZ-Nr. 52.44.2)
* Das Sortiment Getränke ist in Form eines Getränkefachmarktes nicht nahversorgungsrelevant.
1
Sortimentsliste der Stadt Aachen
Stand 6/2008
•
Foto, Optik
Augenoptiker (WZ-Nr. 52.49.3)
Foto- und optische Erzeugnisse (WZ-Nr. 52.49.4)
•
Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haus- und Heimtextilien, Bastelartikel, Kunstgewerbe
Haushaltstextilien, Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten, Meterware für Bekleidung
und Wäsche (WZ-Nr. 52.41)
Nicht elektrische Haushaltsgeräte, Koch-, Brat- und Tafelgeschirre, Schneidwaren, Bestecke
(aus WZ-Nr. 52.44.3)
Keramische Erzeugnisse und Glaswaren (WZ-Nr. 52.44.4)
Heimtextilien (WZ-Nr. 52.44.7)
Bastelbedarf (WZ-Nr. 52.48.6)
Kunstgewerbliche Erzeugnisse (WZ-Nr. 52.48.2)
•
Musikalienhandel
Musikinstrumente und Musikalien (WZ-Nr. 52.45.3)
•
Uhren, Schmuck
Uhren, Edelmetallwaren und Schmuck (WZ-Nr. 52.48.5)
•
Spielwaren, Sportartikel
Spielwaren (WZ-Nr. 52.48.6)
Sportartikel ohne Campingartikel, Campingmöbel, Sport- und Freizeitboote, Yachten
(aus WZ-Nr. 52.49.8)
•
Blumen
Schnittblumen (aus WZ-Nr. 52.49.1)
2
Sortimentsliste der Stadt Aachen
Stand 6/2008
Sortimentsliste - nicht-zentrenrelevante Sortimente
(nicht abschließend)
•
Wohnmöbel aller Art, Badezimmermöbel, Einbauküchen, Küchenmöbel, Büromöbel, Garten- und
Campingmöbel
•
Teppicherzeugnisse, Bettwaren ohne Raumdekoration
•
Bau- und Heimwerkerbedarf (Bauelemente, Werkstoffe, Baustoffe Fliesen, Holz, Werkzeuge,
Beschläge, Rollläden Gitter, Rollos, Markisen, Bad- und Sanitäreinrichtungen u. Zubehör, Elektroartikel
z.B. Kabel, Antennen, Batterien, Kompressoren, Türen, Fenster, Blockhäuser, Wintergärten)
•
Eisen-, Metall- und Kunststoffwaren
•
Bürobedarf / Organisationsartikel (mit überwiegend gewerblicher Ausrichtung)
•
Campingwagen / Campingartikel / Zelte u. Zubehör
•
Elektrogroßgeräte (weiße Ware)
•
Fahrräder und –zubehör, Fahrrad-/ Motorradbedarf
•
Farben / Tapeten / Bodenbeläge
•
Pflanzen u. Saatgut, Pflanzengefäße, Erde, Torf, Pflege- u. Düngemittel, Gartengeräte, Rasenmäher,
Gartenhäuser, Zäune. Teichbau
•
Kamine
•
Kraftfahrzeuge / Autozubehör- u. Reifenhandel
•
Saunaanlagen / Schwimmbadanlagen
•
Sportgroßgeräte
•
Großhandelsbetriebe ohne Verkauf an Endverbraucher
•
Videoverleih, CD-Verleih
•
sonstige Dienstleistungen, wie z.B. Autovermietung, Fahrschule
•
Handwerksbetriebe mit werkstattgebundenem Verkauf und weniger als 200 m² Verkaufsfläche
•
Handwerksbetriebe, wie z.B. Autoglaserei, KFZ-Werkstätten, Zweirad-Werkstätten
•
Tiernahrung, Zooartikel
3
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Begründung
zur I. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 900
- Krefelder Straße / Emmastraße für den Bereich zwischen Krefelder Straße, ehemaliger Alemannia-Zufahrt, Alemannia-Trainingsplatz,
Emmastraße und Merowingerstraße
im Stadtbezirk Aachen-Mitte
(Stand: 03.09.2012)
Lage des Plangebietes
I: Änderung Bebauungsplan Nr. 900
- Krefelder Straße / Emmastraße -
Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 03.09.2012
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation................................................................. 3
1.1
Lage im Stadtgebiet ........................................................................................................................... 3
1.2
Heutige städtebauliche Situation...................................................................................................... 3
1.3
Planungsrechtliche Situation ............................................................................................................ 4
Anlass der Planänderung .......................................................................................................................... 4
Ziel und Zweck der Planung ...................................................................................................................... 4
Begründung der Festsetzungen................................................................................................................ 5
4.1
Höhe baulicher Anlagen .................................................................................................................... 5
4.2
Zahl der Vollgeschosse ..................................................................................................................... 5
4.3
Überbaubare Flächen......................................................................................................................... 6
4.4
Abstandflächen................................................................................................................................... 6
4.6
Örtliche Bauvorschriften ................................................................................................................... 6
4.7
Versorgungsflächen........................................................................................................................... 7
4.8
Öffentliche Verkehrsflächen.............................................................................................................. 7
Umweltaspekte............................................................................................................................................ 7
Familienfreundlichkeit................................................................................................................................ 7
Auswirkungen der Planung ....................................................................................................................... 7
Kosten.......................................................................................................................................................... 7
Plandaten..................................................................................................................................................... 8
2/8
I: Änderung Bebauungsplan Nr. 900
- Krefelder Straße / Emmastraße -
Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 03.09.2012
1.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Lage im Stadtgebiet
Das Planungsgebiet liegt im Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich zwischen der Krefelder Straße, der ehemaligen
Alemannia-Zufahrt, dem südlichen Alemannia-Trainingsplatz, der Emmastraße und der Merowingerstraße. Der
Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 5,5 ha.
1.2
Heutige städtebauliche Situation
1.2.1 Plangebiet
Das Plangebiet befindet sich unmittelbar an der als Bundesstraße klassifizierten Krefelder Straße (B 57), die die
Aachener Innenstadt verbindet mit der Autobahn A 44 (Ausfahrt Aachen-Zentrum) und den Städten im nördlichen
Teil der Städteregion Aachen.
Es umfasst die Fläche des alten Tivoli-Stadion von Alemannia Aachen sowie die dazu gehörigen Flächen für
ergänzende Nutzungen: der „Vorplatz“ zwischen Stadion und Krefelder Straße mit den Stellflächen für Fanshop,
Getränke- und sonstige Stände, den Parkplatz im Nordosten (an der ehemaligen Alemannia-Zufahrt) sowie den
Parkplatz im Süden an der Merowingerstraße (Gemarkung Aachen, Flur 70, Flurstück 2134).
Im Westen erstreckte sich bisher zwischen Emmastraße und Alemannia-Stadion eine Wiese, die entlang der
Emmastraße von einem Baum- und Gehölzstreifen abgegrenzt wird (Gemarkung Aachen, Flur 70, Flurstück
1289 / teilweise).
Das Stadion sowie alle mit dieser Nutzung in Verbindung stehenden baulichen Anlagen wurden abgerissen, die
das Spielfeld umgrenzenden Wälle wurden mit Ausnahme des so genannten Würselener Wall auf der Nordseite
abgetragen. Der dadurch entstandene Höhenversatz zur Merowingerstraße wurde durch Anlage einer schrägen
Ebene mit gleichmäßigem Gefälle ausgeglichen.
1.2.2 Nähere Umgebung
Die benachbarte Wohnbebauung im Süden und Westen besteht im Wesentlichen aus Einfamilienhäusern, vorwiegend als Einzel- und Doppelhäuser. Nur in Teilbereichen gibt es eine Reihenhausbebauung oder Geschosswohnungsbau. Entsprechend handelt es sich um überwiegend ein- bis zweigeschossige Gebäude, nur wenige
Häuser sind dreigeschossig.
Nördlich grenzt ein Trainingsplatz der Alemannia an. Dieser wird zum Plangebiet durch den Würselener Wall als
Teil der ehemaligen Stadionanlage mit einer Höhe von ca. 12 m über dem Gelände abgeschirmt. Auf Höhe von
ca. 6 m über dem Platz befindet sich die Grundstücks- und damit auch die Plangebietsgrenze.
Weiter nördlich schließt sich der Sportpark Soers an mit dem neuen Fußballstadion, weiteren Trainingsplätzen
der Alemannia, dem Reitstadion sowie einem Parkhaus mit rund 1.200 Stellplätzen, die überwiegend während
der Großsportveranstaltungen (Reitturnier, Fußballligaspiele) genutzt werden. Die Hauptein- und –ausfahrt befindet sich im Norden.
Östlich der Krefelder Straße liegt ein weiteres Wohngebiet, zum Teil bestehend aus Reihen- und Doppelhäusern
aus den 20er-Jahren, zum Teil aus Geschosswohnungsbau der 60er-Jahre. Im Bereich der Alkuinstraße befindet
sich darüber hinaus eine Realschule.
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- Krefelder Straße / Emmastraße -
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1.3
Planungsrechtliche Situation
1.3.1 Übergeordnete Planung
Im Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln - Teilabschnitt Region Aachen ist der Bebauungsplanbereich unter Punkt 1 Siedlungsraum als „Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)“ dargestellt.
Der Bebauungsplan Nr. 900 liegt im Bereich der Änderung Nr. 111 des Flächennutzungsplanes 1980 (FNP) Krefelder Straße / Soerser Weg -, der für den wesentlichen Teil des Planbereichs „Wohnbauflächen“ darstellt. Im
südöstlichen Bereich entlang der Krefelder Straße stellt der FNP „Gemischte Bauflächen“ dar, die im nördlichen
Bereich des Plangebiets an das Sondergebiet Nr. 22 Krefelder Straße „Tivoli“ mit der Zweckbestimmung „Sportstadion“ und Art der Nutzung „Sportstadion und Folgeeinrichtungen, Sport-Einzelhandel bis max. 2.500 m², Hotel,
Parkplätze“ grenzen.
Aufgrund der geplanten Realisierung eines Sondergebietes für ein Nahversorgungszentrum Soers mit Gastronomie musste parallel zum Bebauungsplanaufstellungsverfahren das Verfahren zur I. Änderung der Änderung Nr.
111 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen durchgeführt werden. Die bisherigen Darstellungen im
Hauptplan und den Schriftlichen Darstellungen wurden aufgehoben und durch neue ersetzt.
Der Bereich des Nahversorgungszentrums ist nun im Hauptplan als Sondergebiet mit der Nr. 26 dargestellt. In
den Schriftlichen Darstellungen zum Flächennutzungsplan, die Bestandteil sind, wurden darüber hinaus neben
der Nr. 26 die Lagebezeichnung „Krefelder Straße“, die Zweckbestimmung „Nahversorgungszentrum Soers,
Gastronomie“ und die Art der Nutzung „Verbrauchermarkt mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten, Parkplätze“ aufgenommen.
Der Planbereich liegt außerhalb des von der Bezirksregierung Köln überarbeiteten Kurgebietes Monheimsallee
und des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen.
1.3.2 Bebauungspläne
Das gesamte Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des Durchführungsplanes Nr. 463, der unter anderem
zur Festsetzung des alten Tivoli-Stadions als „Sportgelände“ diente. Da dieser Durchführungsplan aufgrund von
Verfahrensmängeln rechtsfehlerhaft ist, kann er zur planungsrechtlichen Beurteilung nur noch bedingt herangezogen werden.
2.
Anlass der Planänderung
Gegenüber der Straßenplanung, die dem Bebauungsplan zugrunde liegt, haben sich im Rahmen der Ausführungsplanung für den Straßenbau wesentliche Änderungen ergeben. Diese beziehen sich auf die Höhenlage der
geplanten Straßen und haben daher auch Auswirkungen auf die Höhenfestsetzungen für die Gebäude, da diese
in Relation zu den Straßenhöhen vorgenommen wurden. Beides muss angepasst werden.
3.
Ziel und Zweck der Planung
Durch die Änderung des Bebauungsplanes soll die inzwischen geänderte und auch schon in Realisierung befindliche Straßenplanung übernommen werden. Die darauf bezogenen Gebäudehöhenfestsetzungen sollen entsprechend angepasst werden, damit die Ausnutzbarkeit der Baufenster gegenüber dem heutigen Stand unverändert
bleibt.
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- Krefelder Straße / Emmastraße -
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Darüber hinaus wurde auch die Gebäudeplanung für Teilbereiche des Plangebietes seit der Rechtskraft des
Bebauungsplanes konkretisiert. Der Bauantrag für das Nahversorgungszentrum Soers wurde bereits eingereicht,
die Abweichungen vom bisherigen Bebauungsplan sollen im Rahmen der Änderung übernommen werden.
Sowohl bei den Reihenhauszeilen, als auch bei den entlang der Krefelder Straße geplanten Gebäuden hat sich
die Festsetzung der Geschossigkeit als zu unflexibel herausgestellt. Daher soll diese verändert werden, ohne
allerdings die maximal zulässige (absolute) Gebäudehöhe zu verändern.
Zuletzt sollen andere Veränderungen, die sich seit der Aufstellung des Bebauungsplanes ergeben haben (wie
z.B. Bedarf für eine weitere Trafostation), in den geänderten Bebauungsplan aufgenommen werden.
4.
Begründung der Festsetzungen
4.1
Höhe baulicher Anlagen
Bei der Erstellung der Ausführungsplanung für den Straßenbau im Gebiet wurde entschieden, den Unterbau des
ehemaligen Spielfeldes teilweise auch als Unterbau für die Straßen zu nutzen und diesen nicht, wie ursprünglich
vorgesehen, größtenteils abzutragen. Hintergrund ist insbesondere der hohe Grundwasserstand in der Soers, der
erfahrungsgemäß einen höheren Aufwand bei Straßen- und Kanalbaumaßnahmen auslöst. Dadurch ergibt sich
nun eine um ca. 50 cm höhere Lage der Straßen im Spielfeldbereich. Positiver Nebeneffekt ist, dass die Neigung
der ins Plangebiet führenden Straßen geringer wird. Der Höhenunterschied zwischen der Merowingerstraße und
dem tiefsten Punkt des Gebietes verringert sich auf ca. 3 m, die Neigung beider Zufahrten beträgt nun im Westen
unter, im Osten ca. 6 %.
Die Berechnung der maximal zulässigen Gebäudehöhen erfolgte in Relation zu den geplanten Straßenhöhen.
Entsprechend sollen diese nun analog zu den Straßenhöhen angehoben werden, um die gleiche absolute Gebäudehöhe realisieren zu können.
Bisher waren Erdgeschosshöhen (EGH) ebenfalls in Bezug zu den geplanten Straßenhöhen als Höhen über
NHN festgesetzt. In der vorliegenden Straßenplanung variieren die Neigungen in den einzelnen Straßen im Plangebiet jedoch so stark, dass nicht mehr wie bisher eine Erdgeschosshöhe für eine Gebäudezeile festgesetzt
werden kann. Statt dessen sollen die Erdgeschosshöhen nun in Bezug zur geplanten Straßenhöhe als relative
Höhe festgesetzt. Dies ermöglicht eine wesentlich bessere Anpassung an den Gelände- bzw. Straßenverlauf.
Durch die maximale Absenkung oder Erhöhung unter bzw. über Straßenniveau von jeweils 0,3 m ergeben sich
maximale Höhenunterschiede zwischen benachbarten Grundstücken von 0,6 m. Dadurch ist gewährleistet, dass
die einzelnen Bauherren eine für ihre Belange optimale Lösung finden, die geringe Variationsbreite sichert aber
gleichzeitig ab, dass durch die Höhenunterschiede keine negativen gestalterischen Auswirkungen ausgehen.
4.2
Zahl der Vollgeschosse
Bei Gebäuden mit Pultdächern sowie in den Gebäuden entlang der Krefelder Straße wurde die maximale Gebäudehöhe so festgesetzt, dass grundsätzlich ein Staffelgeschoss möglich ist. Die bauordnungsrechtliche Definition eines Staffelgeschosses schränkt die gestalterischen Möglichkeiten jedoch sehr stark ein, da dieses von
allen Gebäudeseiten mindestens einen Meter zurücktreten muss. Wesentlich wünschenswerter wäre jedoch ein
größeres Spektrum an gestalterischen und funktionalen Lösungen wie zum Beispiel mit einer einseitigen Dachterrasse, die sinnvollerweise eher der ruhigeren Seite zugewandt sein sollte. Daher sollen an der Krefelder
Straße statt der zwingenden Dreigeschossigkeit drei bis vier Geschosse, bei den Gebäuden mit Pultdach zwei bis
drei statt der bisher maximal zwei Vollgeschosse festgesetzt werden. Die maximale Gebäudehöhe, die den Bau
eines Staffelgeschosses bereits vorsah, soll entsprechend nicht verändert werden.
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Fassung vom 03.09.2012
4.3
Überbaubare Flächen
Die Baulinie entlang der Krefelder Straße wurde festgesetzt, um eine durchgehende Bauflucht aller Gebäude in
diesem Bereich zu erhalten. Dies ist ein Grundzug des dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden städtebaulichen Konzeptes. Grundsätzlich ist keine Abweichung von einer festgesetzten Baulinie zulässig. Das Ziel der
Planung – durchgehende Gebäudeflucht – wird jedoch auch erreicht, wenn Abweichungen zugelassen werden.
Voraussetzung ist, dass diese geringfügig ist und dass es sich um untergeordnete Bauteile handelt. Dies kann
z.B. ein Eingangsbereich sein, der betont wird, indem er etwas zurückversetzt wird. Durch die Änderung dieser
Festsetzung soll eine größere Flexibilität der architektonischen Gestaltung erreicht werden.
4.4
Abstandflächen
Aufgrund der hohen Verkehrsbelastung gehen von der Krefelder Straße hohe Lärm- und Luftschadstoffemissionen aus. Entsprechend wurde im Bebauungsplan geschlossene Bauweise festgesetzt. Damit soll sichergestellt
werden, dass nur wenige Öffnungen zum dahinter liegenden Wohngebiet entstehen und dass diese in ihrer Breite
begrenzt werden. Zur Unterstützung dieses Planungsziels soll für das Mischgebiet zusätzlich eine geringere Tiefe
der Abstandflächen als nach Bauordnungsrecht festgesetzt werden. Für das Sondergebiet ist dies nicht erforderlich, da die Bauordnung dort bereits geringere Tiefen für die Abstandflächen vorgibt.
4.5
Immissionsschutz
Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung zur Festsetzung von Maßnahmen zum Schutz vor Immissionen sollen
die Festsetzungen entsprechend angepasst werden. Die bisherige Festsetzung von Schalldämmaßen entlang
von Baulinien und Baugrenzen waren vom Gericht als zu unbestimmt eingestuft worden. Stattdessen enthält der
Rechtsplan nun eine Darstellung der Isophonen, die alle Lärmquellen berücksichtigt (Straßenverkehr, Sport,
Gewerbe). In den Schriftlichen Festsetzungen werden die jeweiligen Schalldämmaße für Fassaden auf Grundlage der DIN 4109 festgesetzt.
4.6
Örtliche Bauvorschriften
4.6.1 Dachneigung
Während der Bebauungsplan bisher für Sattel- und Pultdächer die gleiche Neigung festsetzt, soll nun eine differenzierte Festsetzung erfolgen. Für Pultdächer ist aus technischen Gründen eine flachere Neigung sinnvoll.
Durch den Unterschied in den zulässigen Dachneigungen – wie bisher 33 bis 40 Grad bei Satteldächern und bis
zu 16 Grad bei Pultdächern – werden sich die beiden Haustypen stärker unterscheiden. Zusätzlich soll das Plangebiet in Bereiche gegliedert werden, in denen jeweils eine der beiden Dachformen zulässig ist. Dadurch soll eine
größere Vielfalt entstehen, als dies bisher möglich ist. Die Zonierung sowie die Differenzierung der Neigungsfestsetzungen sichern gleichzeitig eine hohe städtebauliche Qualität.
Eine Ausnahme bildet die Straßenrandbebauung an der Merowingerstraße, wo beide Dachformen möglich sind,
da auch im Bestand beide vorhanden sind.
4.6.2 Geländehöhen
Entsprechend der unter 4.6.1 beschriebenen Veränderungen zur Festsetzung der Gebäudehöhen ist aufgrund
der geänderten Straßenhöhenplanung sowie der bereits erfolgten Geländemodellierung beim Abbruch des Stadions und beim Abtragen der Wälle auch eine Anpassung der Festsetzung zur Höhenlage der Grundstücke erforderlich. Aus technischen Gründen bildet das ehemalige Spielfeld nicht mehr wie früher eine ebene Fläche. Darüber hinaus liegt die zukünftige Straße höher als die angrenzenden Grundstücke. Teilweise beträgt der Höhenunterschied genau den halben Meter, den die Straßen höher liegen sollen als bisher geplant. Teilweise haben die
technisch erforderlichen Straßenneigungen, Ungenauigkeiten beim Geländeabtrag u.a. dazu geführt, dass der
Höhenunterschied größer ist. Dies erfordert eine Anpassung der bisherigen Festsetzung zu Abgrabungen und
Aufschüttungen.
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Aufgrund der nun vorhandenen unterschiedlichen Höhenverhältnisse zwischen Straße und Grundstücken soll sie
ersetzt werden durch die Festsetzung eines maximal zulässigen Höhenunterschiedes, der dem der Erdgeschosshöhenfestsetzung entspricht.
4.6.3 Höhe von Stützmauern
Die maximal zulässige Höhe von Stützmauern wurde an die geänderte Festsetzung der Erdgeschosshöhen
sowie der Höhenlage der Grundstücke angepasst.
4.7
Versorgungsflächen
Im Zuge der Detailplanung für das Nahversorgungszentrum Soers haben die Stadtwerke Aachen den Bedarf für
eine zusätzliche Trafostation in der Nähe dieses Gebäudes angemeldet. Diesem Bedarf soll durch die Festsetzung der erforderlichen Fläche Rechnung getragen. Sie wurde in die Öffentliche Grünfläche gelegt, um das technische Bauwerk in die Grüngestaltung integrieren zu können. Eine Unterbringung im Gebäude war nicht möglich.
4.8
Öffentliche Verkehrsflächen
Zwischen neuem Tivoli-Stadion und alter Fußgängerbrücke soll der Gehweg auf Wunsch der Politik um 2 m verbreitert werden, um eine sicherere Abwicklung des Fußgängerverkehrs nach Fußballspielen zu gewährleisten.
Entsprechend soll die Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 900 zu Lasten des Sondergebietes angepasst werden.
Bei der Grundstücksbildung für das Nahversorgungszentrum Soers wurde dies bereits berücksichtigt.
5.
Umweltaspekte
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden keine Umweltbelange berührt.
6.
Familienfreundlichkeit
Die Planung für das Gebiet erfüllt die Anforderungen an familienfreundliche Stadtplanung. Ein großer Teil der
Bebauung soll für die Zielgruppe Familien mit Kindern vermarktet werden, so dass innenstadtnah neue Wohnbauflächen für Familien erschlossen werden. Neben der Nähe zur Aachener Innenstadt ist auch die gute fußläufige Erreichbarkeit des Naherholungsgebietes Soers sowie des Stadtparks prägend für den Standort. Im Baugebiet werden in großem Umfang Grün- und Freiflächen gestaltet bzw. neu angelegt, die vielfältige Spiel- und Aufenthaltsmöglichkeiten bieten werden. Durch den geplanten Vollsortimenter an der Krefelder Straße wird der tägliche Bedarf der Bewohner optimal abgedeckt. Sowohl der Einzelhandelsstandort, als auch Einrichtungen der
sozialen Infrastruktur in der Umgebung sind auf kurzen Wegen zu Fuß erreichbar.
7.
Auswirkungen der Planung
Die Planänderung hat keine Umwelt- sowie auch keine verkehrlichen Auswirkungen. Die Umsetzung der Planung
wird auch keine städtebaulichen Auswirkungen haben. Zwar werden die Festsetzungen zur Gebäudehöhe verändert, in den Bereichen, die an die bestehende Bebauung grenzen, wird aber die zulässige absolute Höhe nicht
verändert. Die zulässige maximale Gebäudehöhe im Inneren des Plangebietes wird zwar in Anpassung an die
veränderte Höhenlage der Straßen ebenfalls um ca. 50 cm erhöht. Da dieser Bereich jedoch tiefer liegt als die
umgebende Bebauung, hat dies auf den Gebäudebestand keine negativen Auswirkungen.
8.
Kosten
Durch die Änderung des Bebauungsplanes entstehen der Stadt Aachen keine Kosten.
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9.
Plandaten
Die Größe des Plangebietes beträgt 54.890 m². Durch die Änderung ergibt sich folgende Flächenaufteilung:
Sondergebiet:
10.065 m²
Mischgebiet:
11.530 m²
Wohngebiet:
19.100 m²
Öffentliche Grünflächen:
7.755 m²
Öffentliche Verkehrsflächen:
6.285 m²
Private Verkehrsflächen:
80 m²
Versorgungsflächen
75 m²
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss in seiner Sitzung am
xx.xx.2012 die öffentliche Auslegung der I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 900 - Krefelder Straße / Emmastraße – beschlossen hat.
Aachen, den xx.xx.2012
(Marcel Philipp)
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