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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
105010.pdf
Größe
746 kB
Erstellt
29.08.12, 12:00
Aktualisiert
09.05.17, 10:07

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Schule Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 40/0142/WP16 öffentlich 29.08.2012 FB 45/600 Neugestaltung des Vertragswesens für die Offene Ganztagsgrundschule (OGS) im Bereich der Stadt Aachen sowie Förderrichtlinien Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 11.09.2012 13.09.2012 02.10.2012 KJA SchA FA Kenntnisnahme Entscheidung Anhörung/Empfehlung Beschlussvorschlag: 1. Der Kinder – und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Schulausschuss, die Verwaltung zu beauftragen, die neuen Vertragswerke in der dargestellten Form zeitnah spätestens zum Schuljahr 2013/2014 umzusetzen. 1.1 Weiterhin empfiehlt der Kinder- und Jugendausschuss dem Schulausschuss, vorbehaltlich der verbindlichen Bereitstellung ausreichender Haushaltsmittel einen jährlichen Kostensteigerungsindex von 1,5% der städtischen Fördersummen pro Schuljahr, beginnend ab dem 01.08.2013, zu beschließen. 2. Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung und die Empfehlung des KinderJugendausschusses zur Kenntnis. Er beauftragt die die Verwaltung, die neuen Vertragswerke in der dargestellten Form zeitnah spätestens zum Schuljahr 2013/2014 umzusetzen. 2.1 Weiterhin beschließt der Schulausschuss, vorbehaltlich der verbindlichen Bereitstellung ausreichender Haushaltsmittel einen jährlichen Kostensteigerungsindex von 1,5% der städtischen Fördersummen pro Schuljahr, beginnend ab dem 01.08.2013. 3. Der Finanzausschuss nimmt die Empfehlungen von Kinder- und Jugend- sowie Schulausschuss für einen jährlichen Kostensteigerungsindex von 1,5 %, beginnend ab 1.8.2013, zur Kenntnis. Vorlage FB 40/0142/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.12.2012 Seite: 1/5 finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 2012 Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 2013 ff. 2012 Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. Gesamtbedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung ausrechende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 2012 Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 2013 ff. 2012 2013 ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 7.225.000 7.225.000 25.786.600 26.513.800 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand ** + Verbesserung / Verschlechterun 0 - 727.200 Deckung ist gegeben/ keine Mehrbetrag ist für ausrechende Deckung Haushaltsentwurf 2013 ff vorhanden angemeldet g ** Angegeben ist die Zusammenfassung der Ansätze für Aufwand für OGS in den Produkten Grundschulen (4-030101-807-8 SK 52790000) und Förderschulen (4-030106-907-2 SK 52790000) Von dem Mehrbetrag entfallen auf Vorlage FB 40/0142/WP16 der Stadt Aachen Bereich Grundschulen: 672.800 € Bereich Förderschulen: 54.400 € Ausdruck vom: 18.12.2012 Seite: 2/5 Erläuterungen: 1. Einleitung Das Angebot der Offenen Ganztagsgrundschule (OGS) wurde mit dem Schuljahr 2003/2004 an zwei Grundschulen mit 140 Plätzen in der Stadt Aachen eingeführt. Hierfür standen Mittel im Umfang von 185.000€ zur Verfügung. Für das Schuljahr 2012/2013 geht die vom Schulausschuss beschlossene Ausbauplanung davon aus, dass die OGS an 40 Grund- und Förderschulen mit 4333 Plätzen angeboten wird. Insgesamt stehen hierfür Mittel im Umfang von ca. 8.750.000 € zur Verfügung. Die Zahlen belegen, welche enorme Entwicklung dieser Bereich innerhalb von 9 Jahren vollzogen hat. Neben den veränderten fachlich inhaltlichen Anforderungen sind auch die rechtlichen und verwaltungsadministrativen Aufgaben für alle Akteure gewachsen. Die OGS war zunächst „nur“ als Projekt angelegt. Auch wenn der aktuelle Fördererlass des Landes immer noch von einer „Projektförderung“ spricht, ist allgemein anerkannt, dass es sich bei der OGS um eine dauerhafte Aufgabenstellung für die Kommunen, deren Schulen und den außerschulischen Partner handelt. Vor diesem Hintergrund war die Verwaltung u.a. durch den Schulausschuss und den Kinder- und Jugend- Ausschuss beauftragt, das bestehende Vertragswesen unter Einbindung der Kooperationspartner zu überarbeiten. Hierbei sollte auch geprüft werden, inwieweit ein Indikator für die Personalkostensteigerungen der außerschulischen Partner eingearbeitet werden kann. Hinsichtlich der erwünschten Indexierung der Verträge für die Personalkostensteigerungen wird auf Ziffer 4.1 der Vorlage verwiesen. Aufgrund der komplexen Materie schlägt die Verwaltung vor, zukünftig in 4 Vertragswerke zu unterscheiden: - Kooperationsvertrag - Aufgabenbeschreibung des außerschulischen Partners - Betreuungsvertrag - Förderrichtlinie OGS Alle nachfolgend beschriebenen Vertragswerke wurden auf der Grundlage des Verwaltungsentwurfes in 3 Sitzungen mit der AG 78-OGS am 19.4, 14.5. und 4.6.2012 besprochen und in der jetzigen Form einvernehmlich von allen Mitgliedern der AG 78-OGS getragen. Ausgenommen hiervon sind die Entwürfe zur neuen Förderrichtlinie, die erst am 30.8.2012 in der AG 78 OGS behandelt werden können. Über das Ergebnis der Beratung wird dem KJA und dem SchulA in der jeweiligen Sitzung berichtet. 2. Ziele der vorliegenden Vertragswerke: Bei der Erarbeitung der vorliegenden Vertragswerke waren folgende Ziele handlungsleitend:  Verwaltungsvereinfachung (insbesondere im jährlich wiederkehrenden Vertragsmarathon)  Anpassung an neue rechtliche Erkenntnisse  Klärung formaler Fragestellungen Vorlage FB 40/0142/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.12.2012 Seite: 3/5  Schärfung der Aufgabenprofile aller Akteure  Überführung der Betreuungsverträge analog zu den Betreuungsverträgen in den Kindertageseinrichtungen  Klärung von Grundsatzfragen Die Vertragswerke wurden eng mit dem Fachbereich Recht abgestimmt. Zum Teil wurden die Sitzungen der AG 78 OGS zu den wesentlichen Punkten durch eine Vertreterin des Fachbereiches Recht begleitet. Festzuhalten ist, das es sich bei der OGS in den Schnittmengen:  äußere – innere Schulangelegenheiten  Weisungsrecht des Schulleiters – Weisungsrecht des Anstellungsträgers  Jugendhilfe – Schule  freie Träger – öffentliche Träger  Rechtsverhältnis Schüler/Eltern – Schule – Schulträger- Jugendhilfeträger um sehr komplexe und gesetzlich nicht immer klar oder zufriedenstellend gelöste Themenbereiche handelt. Es ist wichtig, dass die OGS in einer Verantwortungsgemeinschaft von Schule, außerschulischen Partnern und dem Schulträger zu einem attraktiven, qualitativ hochwertigen und ganzheitlichen Bildungs-, Erziehungs-, und Betreuungsangebot in der Stadt Aachen gestaltet wird, das sich an dem jeweiligen Bedarf der Kinder und Eltern orientiert. Dies erfordert eine offene Kommunikation aller Akteure und die Bereitschaft im Dialog eventuelle Probleme im täglichen Ablauf umgehend zu klären. 3. 3.1 Verträge Kooperationsvertrag (Anlage 1) Der Kooperationsvertrag soll wie bisher die grundsätzliche Bereitschaft zur gemeinsamen Verantwortung für die OGS an der jeweiligen Schule und alle grundlegenden Rechte und Pflichten der Vertragspartner definieren. Er wird einmalig abgeschlossen und gilt bis zur Kündigung durch einen der Vertragspartner dauerhaft fort. 3.2 Aufgabenbeschreibung des außerschulischen Partners (Anlage 2) Die für jedes Schuljahr neu zu erstellende Aufgabenbeschreibung gibt wieder, was und in welchem Umfang durch den außerschulischen Partner an der jeweiligen Schulen angeboten wird. Sie ergänzt für das betreffende Schuljahr die Kooperationsvereinbarung und ist somit auch deren Bestandteil. Sie bildet die Basis für die Ermittlung der den außerschulischen Partner zur Verfügung zu stellenden Fördermittel im Rahmen des Gesamtbudgets der Schule. Sie ist von der Schulleitung mitzuzeichnen. Die Aufgabenbeschreibung bildet – anders als bisher – kein eigenständiges Vertragswerk sondern ergänzt jährlich den Kooperationsvertrag. Im Rahmen des verfügbaren Budgets erfolgt die Abwicklung Vorlage FB 40/0142/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.12.2012 Seite: 4/5 als Geschäft der laufenden Verwaltung ohne erneute formale Unterschriftsleistung seitens des Schulträgers. 3.3. Betreuungsvertrag (Anlage 3) Die bisher verwendete Anmeldung für einen OGS Platz bildet nicht alle Facetten der notwendigen Regelungen ab. Ausgehend von den im Bereich Kindertagesstätten üblichen Betreuungsverträgen wurde eine komplette Überarbeitung und Neufassung vorgenommen. Der Betreuungsvertrag wird durch die Eltern in der Schule (Schulleitungen im Auftrag der Stadt Aachen) abgeschlossen. 4. 4.1 Index für Personalkostensteigerungen – Förderrichtlinie OGS Kostensteigerungsindex Durch die jährlichen Änderungen der pauschaliert angelegten Förderung des Landes und in der Folge auch der Stadt ist eine Regelung zur Anpassung der Förderung von erhöhten Personalkosten innerhalb der v.g. Vertragswerke mit hohem Aufwand verbunden. Vergleichbar mit der Fördersystematik im KiBiZ wird daher eine Förderrichtlinie vorgeschlagen, welche alle förderelevanten Aspekte zusammenfasst. Hier besteht die Möglichkeit, einen Kostensteigerungsindex problemlos einzuarbeiten. Die Anwendung der Förderichtlinie erreicht mit wenig Aufwand das gleiche Ziel. Die Indexierung wurde in Ziffer 4.1 des Förderrichtlinienentwurfes mit 1,5% jährlich; erstmalig zum 01.08.2013 eingearbeitet. Der Schulausschuss hat im Rahmen der Haushaltsberatungen am 9.2.2012 die Erwartungen geäußert, die Tarifsteigerungen bei den Trägern der Offenen Ganztagsschule auszugleichen und die Verwaltung beauftragt, mit den Trägern der OGS entsprechende Kooperationsvereinbarungen zu schließen. 4.2 Förderrichtlinie OGS (Anlage 4) Die Verwaltung schlägt die beigefügte Richtlinie vor. Auf die Ausführungen zu Punkt 1 wird verwiesen. 5. Finanzielle Auswirkungen Ein wie unter Ziffer 4.1. dieser Vorlage beschriebener Kostensteigerungsindex von 1,5 % jährlich, würde pro neues Schuljahre mit ca. 110.000 € zusätzlich zusätzliche Haushaltsmittel erforderlich machen, welche im Rahmen der Etatberatung des Haushaltes 2013 ff eingestellt werden müssten. Anlage/n: Anlage 1: Entwurf Kooperationsvereinbarung Anlage 2: Entwurf Aufgabenbeschreibung außerschulische Partner Anlage 3: Entwurf Betreuungsvertrag Anlage 4: Entwurf Förderrichtlinie Vorlage FB 40/0142/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.12.2012 Seite: 5/5 Anlage 1 Fachbereich Kinder, Jugend und Schule Der Oberbürgermeister Kooperationsvereinbarung zwischen der Stadt Aachen als Schulträger, den außerschulischen Partnern und den Schulen über die Ausgestaltung der Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich Präambel Die Offene Ganztagsschule sorgt für eine neue Lernkultur zur besseren Förderung der Schülerinnen und Schüler. Eine zentrale Grundlage ist die Zusammenarbeit von Schule, Kinderund Jugendhilfe, gemeinwohlorientierten Institutionen und Organisationen aus Kultur und Sport, Wirtschaft und Handwerk sowie weiteren außerschulischen Partnern. Im Rahmen einer Verantwortungsgemeinschaft gestalten Schule, außerschulischer Partner und Schulträger die offene Ganztagsschule zu einem attraktiven, qualitativ hochwertigen und ganzheitlichen Bildungs-, Erziehungs-, und Betreuungsangebot in der Stadt Aachen, das sich an dem jeweiligen Bedarf der Kinder und Eltern orientiert. § 1 Rechtliche Grundlagen Die Kooperationsvereinbarung beruht auf den Runderlassen des Ministeriums für Jugend, Schule und Kinder des Landes NRW (Runderlass 11-02 Nr. 19 vom 12.02.2003 Gewährung von Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich, ABl. NRW S. 43, zuletzt geändert durch Rderl. v. 23.12.2010, ABl. NRW 1/11 S. 38 und Runderlass 12-63 Nr. 2 Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I v. 23.12.2010, ABl. NRW 1/11, S. 38) sowie auf §§ 5, 2 SchulG, § 81 SGB VIII. FB 45/620 -1- Stand: 10.07.2012 Anlage 1 ' 2 Inhalt Die Kooperationsvereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen dem außerschulischen Partner, der Angebote an der Offenen Ganztagsschule durchführt, der Schule, und dem Schulträger. Dabei bleiben die durch Gesetz, Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgegebenen Zuständigkeiten unberührt. Die Empfehlungen der OGS - Konferenz der Städteregion Aachen vom 20.01.2012 zum Thema Kommunikation und Kooperation finden in der Zusammenarbeit aller Beteiligten entsprechend Anwendung. ' 3 Der Schulträger 1. Die Stadt Aachen finanziert als Schulträger die durch den Betrieb der jeweiligen OGS entstehenden Personal- und Sachkosten auf Grundlage der von dem außerschulischen Partner in Absprache mit der jeweiligen Schulleitung nach Maßgabe des § 4 dieser Vereinbarung jährlich zu erstellenden Aufgabenbeschreibung (Anlage 1). Die Aufgabenbeschreibung stellt ein Vertragsangebot dar, das zusammen mit dem Bestätigungsvermerk durch die jeweilige Schulleitung beim Schulträger einzureichen ist. Nach Feststehen der endgültigen Teilnahmezahlen (Stichtag: erster Schultag nach den Herbstferien) erklärt der Schulträger auf dieser Grundlage die Annahme des Angebots. 2. Der Schulträger stellt die für die Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote erforderlichen Räume einschließlich der für die Einnahme eines Mittagessens erforderlichen Räumlichkeiten sowie die zur Schule gehörenden Freiflächen zur Verfügung und übernimmt die dadurch anfallenden Betriebskosten. 3. Die Nutzung der o.g. Räume und Flächen wird auch während der beweglichen Ferientage und in den Schulferien sichergestellt. In begründeten Ausnahmefällen, beispielsweise bei einer Sanierung des Schulgebäudes, wird der Schulträger geeignete Ersatzräume zur Verfügung stellen. Eine Festlegung erfolgt durch den Schulträger in Absprache mit der Schulleitung und dem außerschulischen Partner. ' 4 Die Schule 1. Die Schule unterstützt die erforderlichen Fortbildungen für die in der OGS mitarbeitenden Lehrkräfte. 2. Die in der OGS Tätigen sind durch die Schulleitung über die Anforderungen zum Brandschutz, der Unfallverhütung und zum Amokalarm zu belehren. 3. Die Schulleitung bereitet im Auftrag des Schulträgers die Aufnahme des Kindes vor und schließt im Namen der Stadt Aachen mit den Erziehungsberechtigten die Betreuungsverträge ab, die mit dem Schulträger abgestimmt sind. Dem Schulträger werden die geschlossenen Betreuungsverträge anschließend zur Verfügung gestellt. FB 45/620 -2- Stand: 10.07.2012 Anlage 1 4. Für die Schulkinder, die aufgrund fehlender Plätze nicht aufgenommen werden können, führt die jeweilige Schule Wartelisten. Die Anzahl der Schulkinder auf den Wartelisten wird dem Schulträger für planerische Zwecke zur Verfügung gestellt. 5. Die Schule ermöglicht den Schülerinnen und Schülern die Einnahme eines Mittagessens. Sie hat bei der Stundenplangestaltung die Einnahme eines Mittagessens zu berücksichtigen. 6. Der Schule stehen 0,2 Lehrerstellen pro Gruppe à 25 Kinder bzw. à 12 Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf zur Verfügung. Die Schule gewährleistet den Einsatz der Lehrerstunden entsprechend. 0,1 Lehrerstellen fließen verpflichtend in die OGS. Bei den weiteren 0,1 Lehrerstellenanteilen liegt die Entscheidung diese zu kapitalisieren oder nicht zu kapitalisieren bei der Schule. Eine anteilige 0,1 Lehrerstelle umfasst, gerechnet mit 25 Schülerinnen oder Schülern bzw. 12 Schülerinnen oder Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf, mindestens 2,8 Unterrichtsstunden (Arbeit mit den Kindern plus Vor- und Nachbereitungszeit). 7. Die Schulleitung überprüft die jährlichen Aufgabenbeschreibungen der außerschulischen Partner und erklärt mit ihrer Unterschrift ihr Einverständnis mit dem Angebot. Weiter bestätigt sie mit ihrer Unterschrift auf dem Verwendungsnachweis des außerschulischen Partners gegenüber dem Schulträger, dass die Leistungen ordnungsgemäß erbracht wurden. ' 5 Die außerschulischen Partner 1. Die konkreten Aufgaben der außerschulischen Partner und die daraus entstehenden Kosten ergeben sich aus der durch den Schulträger angenommenen Aufgabenbeschreibung. 2. Die außerschulischen Partner verpflichten sich, zur Realisierung der Maßnahmen an den Schulen die erforderlichen geeigneten Fachkräfte zu stellen. Diese sind Beschäftigte des außerschulischen Partners. Die Qualifikation des Personals richtet sich nach dem Förder- und Betreuungsbedarf der Kinder. Als pädagogische Fachkräfte kommen insbesondere folgende Berufsgruppen in Betracht: Erzieherinnen und Erzieher Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen Lehrerinnen und Lehrer Dipl. Pädagoginnen und Dipl. Pädagogen Die außerschulischen Partner verpflichten sich, für Fort- und Weiterbildung ihrer in der jeweiligen OGS Tätigen zu sorgen. FB 45/620 -3- Stand: 10.07.2012 Anlage 1 3. Die außerschulischen Partner regeln die Dienstzeit ihrer in der OGS tätigen Mitarbeiter. Die in der OGS Tätigen sollen ihren Erholungsurlaub während der Schließungszeit der OGS nehmen. 4. Die Sicherstellung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes ihrer in der OGS tätigen Beschäftigten ist Aufgabe der außerschulischen Partner. Zur Schadensabwendungs- und Schadensminderungspflicht im Bereich der Sach- und Vermögensschäden durch Beschädigung oder Verlust verpflichten sich die außerschulischen Partner, eine Haftpflichtversicherung für ihre in der OGS tätigen Beschäftigten abzuschließen. 5. Die außerschulischen Partner verpflichten sich, die geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb der Offenen Ganztagsschule einzuhalten. 6. Werden den außerschulischen Partnern Räume zur Nutzung überlassen, so verpflichten sie sich, diese entsprechend der Hausordnung der Schule pfleglich zu behandeln. 7. Der Besuch der OGS ist mit einer Mittagsverpflegung verbunden. Ausnahmen hier von sind nur in Absprache mit der Schulleitung möglich. Soweit die Aufgabenbeschreibung auch das Mittagessen umfasst, verpflichten sich die außerschulischen Partner täglich für eine kindgerechte Mahlzeit zu sorgen. 8. Die in der OGS Tätigen müssen vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit ihre persönliche Eignung mit einem Führungszeugnis gemäß § 30 a BZRG nachweisen. Dies gilt ab 01.05.2010 auch für eine regelhafte Überprüfung des beschäftigten Personals. 9. Dienst- und Fachaufsicht liegen beim Anstellungsträger. Das Weisungsrecht der Schulleitung gem. § 59 Abs. 2 S. 2 SchulG NRW bleibt davon unberührt. Es erstreckt sich nicht auf das arbeitsrechtliche Verhältnis der in der OGS Tätigen zu ihrem jeweiligen Arbeitgeber. 10. Die in der OGS Tätigen sind gemäß ' 35 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und anschließend mindestens im Abstand von zwei Jahren vom außerschulischen Partner über die gesetzlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 34 IfSG zu belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, dass für die Dauer von drei Jahren beim außerschulischen Partner aufzubewahren ist. FB 45/620 -4- Stand: 10.07.2012 ' 6 Zusammenarbeit von Schule und außerschulischen Partnern Ergänzend zu den Empfehlungen der OGS - Konferenz der Städteregion Aachen vom 20.01.2012 zum Thema Kommunikation und Kooperation werden folgende Regelungen vereinbart: 1. Alle an der OGS Beteiligten treffen klare und verbindliche Absprachen zur Kommunikation und Kooperation. Diese werden schriftlich festgehalten (z.B. Schulprogramm, OGS-Konzept, Protokolle). Die Koordinatorin wird (möglichst) an allen schulischen Gremien (Lehrerkonferenz, Dienstbesprechungen, Schulkonferenzen, Sitzungen der Schulpflegschaft) beteiligt. 2. Klassenräume und andere Schul- und Betreuungsräume sowie schuleigene Außenflächen werden ganztägig genutzt. Ein entsprechendes Raumnutzungskonzept wird erarbeitet. 3. Der Zeitrahmen der offenen Ganztagsschule im Primarbereich erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen von spätestens 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Sie soll nicht vor 15.00 Uhr enden, kann bei Bedarf aber auch über 16.00 Uhr hinaus ausgedehnt werden. In dem Zeitrahmen können je nach Bedarf auch bewegliche Ferientage und Ferien einbezogen werden, gegebenenfalls als schulübergreifendes Ferienprogramm. 4. Im Übrigen werden die Öffnungs- und Schließzeiten der OGS an beweglichen Ferientagen durch eine Bedarfsabfrage seitens der Schule festgelegt und rechtzeitig bekannt gegeben. Diese werden mit den außerschulischen Partnern orientiert an den Bedürfnissen der Eltern sowie dem Anspruch, Familie und Beruf miteinander in Einklang zu bringen vorab abgestimmt. §7 Sportangebote 1. Die Schulen sind verpflichtet, bei der Planung aller Bewegungs-, Spiel-, und Sportangebote im Rahmen der OGS die Koordinierungsstelle des Stadtsportbundes zu beteiligen. Dieser wird an den Schulen die Planung und Durchführung von Bewegungs-, Spiel-, und Sportangeboten als Teilangebot nach Bedarf übernehmen. Der Stadtsportbund ist berechtigt, seine Angebote durch Dritte (Sportvereine und vergleichbare Sportanbietende Organisationen, deren Personal über die notwendige Qualifikation verfügt) durchführen zu lassen. 2. Die erforderliche Sachausstattung für die Durchführung der Bewegungs-, Spiel-, und Sportangebote wird von der Schule gestellt FB 45/620 -5- Stand: 10.07.2012 §8 Finanzierung und Auszahlungsmodalitäten 1. Die Stadt Aachen stellt für die Sicherstellung der Betreuung im Rahmen der OGS ein Budget gemäß den vom Rat der Stadt Aachen mit Beschlüssen vom 15.06.2005 und vom 25.04.2007 beschlossenen Finanzierungsstandards in der jeweils aktuellen Fassung zur Verfügung. Maßgeblich für die Höhe des zur Verfügung stehenden Budgets ist die Anzahl der in der OGS angemeldeten Kinder am ersten Schultag nach den Herbstferien. Die Zahlungsansprüche der außerschulischen Partner werden in 4 Teilbeträgen zu je 25% des Gesamtbetrages ausgezahlt und zwar bis Ende August, bis Ende der ersten Schulwoche nach den Herbstferien, bis Ende der ersten Schulwoche nach Beginn des zweiten Schulhalbjahres sowie bis Ende des Kalendermonats März. Die Auszahlung erfolgt durch den Schulträger. Der Schulträger ist berechtigt, einseitig eine Änderung dieser Zahlungszeitpunkte vorzunehmen, soweit eine Änderung der Zuweisungspraxis des Landes NRW dies erforderlich macht. Der Schulträger teilt eine solche Änderung unmittelbar nach Bekanntgabe durch das Land den außerschulischen Partnern mit. 2. Der Betrag des Schuljahresbudgets, der nicht von der Leistungsbeschreibung der außerschulischen Partner bzw. der Angebote des Stadtsportbundes in Anspruch genommen wird, wird der Schule als Summe für Verbrauchsmaterialien der OGS zur Verfügung gestellt und ist schuljahresbezogen zu verbrauchen. § 9 Verwendungsnachweis, Rückzahlung von Mitteln und Verzinsung 1. Der außerschulische Partner ist verpflichtet, dem Schulträger den Nachweis zu erbringen, dass ihm die in der Aufgabenbeschreibung veranschlagten Kosten auch entstanden sind (Verwendungsnachweis). Der Schulträger ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen beim Leistungsträger zur Prüfung anzufordern, in dessen Geschäftsräumen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 2. Dem Schulträger steht ein Rückzahlungsanspruch gegen den außerschulischen Partner zu, wenn und soweit • • • der außerschulische Partner die Verwendungsnachweise nach Maßgabe von Abs. 2 nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Schuljahres erbringt oder die nach der Aufgabenbeschreibung zu erbringende Leistung nicht erbracht wurde oder die Mittel nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden. Der Rückzahlungsanspruch wird mit der schriftlichen Anzeige des Schulträgers an den außerschulischen Partner fällig und ist analog § 247 BGB mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. FB 45/620 -6- Stand: 10.07.2012 § 10 Nebenabreden Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit, Änderungen des Vertrages jeder Art sind nur wirksam nach schriftlicher Vereinbarung und entsprechender Unterschriftsleistung. Die außerschulischen Partner teilen Änderungen ihrer Rechtsform, ihres Satzungszweckes und ihres Sitzes unverzüglich mit. ' 11 Laufzeit und Kündigung 1. Diese Kooperationsvereinbarung tritt ab dem _________ in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von den Partnern vor Ablauf eines jeden Schuljahres zum 01.03. gekündigt werden (ordentliche Kündigung). Das Recht der Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 2. Die Vertragspartner verpflichten sich, im Vorfeld einer ordentlichen Kündigung, frühzeitig, unter Beteiligung des Schulträgers, vorhandene Probleme zu erörtern. 3. Bei einer bevorstehenden Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) verpflichten sich die Vertragspartner, unverzüglich Gespräche mit dem Ziel zu führen, die Kündigung zu vermeiden. Aachen, den _____________ Für den Schulträger Für den außerschulischen Partner Für die Schule ________________ ___________________________ ____________ FB 45/620 -7- Stand: 10.07.2012 Anlage 2 Fachbereich Kinder, Jugend und Schule Der Oberbürgermeister Aufgabenbeschreibung des außerschulischen Partners für das Schuljahr 20__/20__ Verantwortung Name des außerschulischen Partners: Adresse: Telefon: E-Mail: Konto: Name der Schule Kurzbeschreibung des Angebotes Offene Ganztagsschule _________________________________________ Anzahl Gruppen: _____ Kurzbeschreibung: ________________________________________________ ________________________________________________ ________________________________________________ ________________________________________________ Rechtliche Grundlagen FB 45/620 RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 12.2.2003, zuletzt geändert durch den Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes NRW vom 23.12.2010. Ratsbeschlüsse der Stadt Aachen vom 15.06.2005 und 25.04.2007. Standards der Stadt Aachen zur Offenen Ganztagsschule -1- Stand: 10.07.2012 Anlage 2 Kostenplan Personal kosten: Art des eingesetzten Personals (z.B. Koordinator, päd. Fachkraft, Küchenkraft) Stunden/ Tag Tage/ Woche Wochen/ Schuljahr Stunden gesamt Vergütung je Zeitstunde (60 Min.) Gesamtbetrag A B C D E F Personal 1 Personal 2 Personal 3 Personal 4 Personal 5 Personal 6 Personal 7 Personal 8 Personal 9 Personal 10 Summe: Material kosten: Gesamtbetrag Art der Materialien (Z. B. Bastelbedarf, Druckkosten) Summe: Sonstige Kosten: Art der Kosten Gesamtbetrag (Z. B. Overhead, Mieten) Summe: Gesamtbetrag Angebot: FB 45/620 -2- Stand: 10.07.2012 Aufgaben (bitte ankreuzen) Tägliche verlässliche pädagogische Betreuung bis 16 Uhr: Gruppenarbeit Hausaufgabenbetreuung Freizeitgestaltung Koordination der Teilnahme der Kinder an außerunterrichtlichen Angeboten Begleitung der Kinder zu außerschulischen Lernorten Ansprechpartner für Kinder Sonstiges:___________________________________ Betreuung des gemeinsamen Mittagstisches: Pädagogische Gestaltung des Mittagstisches Abrechnung des Essensgeldes Küchendienst Sonstiges:___________________________________ Zusammenarbeit mit Schule, Eltern und weiteren außerschulischen Partnern: Mitarbeit in der Steuerungsgruppe Mitwirkung in Schulmitwirkungsorganen: Schulkonferenz Schulpflegschaft Klassenpflegschaft Lehrerkonferenz Regelmäßige Besprechung auf Leitungsebene Regelmäßige Besprechung Teams Tandem zwischen pädagogischen Mitarbeitern und Lehrern Anlassbezogene Fallbesprechung Elterngespräche Sonstiges:___________________________________ FB 45/620 -3- Stand: 10.07.2012 Aufgaben (bitte ankreuzen) Standorte der Angebote (mit Adresse) Ferienangebote: Ostern: von:__________ bis:__________ Sommer: von:__________ bis:__________ Herbst: von:__________ bis:__________ Weihnachten: von:__________ bis:__________ Sonstige: von:__________ bis:__________ Schule: ____________________________________ Andere Betreuungsräume: _____________________ __________________________________________ Außerschulische Veranstaltungsorte:_____________ ___________________________________________ Sportstätten:_________________________________ ___________________________________________ Sonstige:___________________________________ __________________________________________ Für den Leistungserbringer: Für die Schule: Für den Schulträger: ______________________ _____________ _________________ (Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift) FB 45/620 -4- Stand: 10.07.2012 Anlage 3 Betreuungsvertrag Zwischen der Stadt Aachen – Fachbereich Kinder, Jugend und Schule vertreten durch die Schulleitung der Schule _______________________________ Mozartstr. 2-10, 52058 Aachen und Angaben zum Vater: Angaben zur Mutter: Nachname: __________ Nachname: __________ Vorname: __________ Vorname: __________ Anschrift: __________ Anschrift: __________ PLZ, Ort: __________ PLZ, Ort: __________ Telefon: __________ Telefon: __________ E-Mail: __________ E-Mail: __________ wird über die Betreuung des Kindes Nachname: __________ Vorname: __________ Geb.dat.: __________ an der Offenen Ganztagsschule __________________________ folgender Vertrag geschlossen: FB 45/620 -1- Stand: 10.07.2012 Anlage 3 § 1 Rechtliche und organisatorische Grundlagen der Betreuung in der Offenen Ganztagsschule 1) Rechtliche Grundlage für die offenen Ganztagsschulen (OGS) der Stadt Aachen sind §§ 5 Abs. 2, 9 Abs. 3 SchulG NRW, § 5 KiBiZ, § 24 Abs. 2 SGB VIII sowie der Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 12.02.2003, zuletzt geändert durch den Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes NRW vom 23.12.2010 und die vom Rat der Stadt Aachen beschlossene Rahmenkonzeption für die Offenen Ganztagsschule. (2) Die Stadt Aachen ist als Schulträger gesamtverantwortlich für alle Offenen Ganztagsschulen an den städtischen Grund- und Förderschulen im Primarbereich. Die Betreuung in der jeweiligen Offenen Ganztagsschule erfolgt auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen zwischen der Stadt Aachen, den Schulen und den außerschulischen Partnern. § 2 Anmeldung; Aufnahme; Art der Betreuung (1) Die Teilnahme an der OGS ist freiwillig und erfolgt aufgrund einer Anmeldung. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Beschulung an der jeweiligen städtischen Aachener Grund- bzw. Förderschule. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme. (2) Die Betreuung erfolgt in Gruppen. Diese umfassen in der Regel bis zu 25 Kinder (bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Regel bis zu 12 Kinder). (3) Aus pädagogischen Gründen ist ein regelmäßiger Besuch der OGS erforderlich. Eine Betreuung nur an einzelnen Tagen ist deshalb ausgeschlossen. § 3 Öffnungs- und Schließungszeiten (1) Der Zeitrahmen der offenen Ganztagsschule im Primarbereich erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen von spätestens 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Sie soll nicht vor 15.00 Uhr enden, kann bei Bedarf aber auch über 16.00 Uhr hinaus ausgedehnt werden. (2) Während der Sommerferien wird für die Dauer von drei Wochen eine Betreuung sichergestellt. Der genaue Zeitraum wird nach Abstimmung mit dem außerschulischen Partner durch die Schulleitung festgelegt und rechtzeitig bekannt gegeben. Die Öffnungs- und Schließzeiten der OGS in den übrigen Ferienzeiten und an beweglichen Feiertagen werden auf der Grundlage einer Bedarfsabfrage und in Abstimmung mit dem außerschulischen Partner seitens der Schule festgelegt und rechtzeitig bekannt gegeben. § 4 Elternbeitrag (1) Für den Besuch der OGS erhebt die Stadt Aachen als Schulträger Beiträge. Die Höhe der Beiträge, sowie weitere Einzelheiten, richten sich nach der Elternbeitragssatzung der Stadt Aachen in der jeweils gültigen Fassung. FB 45/620 -2- Stand: 10.07.2012 Anlage 3 (2) Bei Anmeldung wird den Eltern eine Einkommenserklärung ausgehändigt (Anlage1). Diese Erklärung ist nach Abschluss des Betreuungsvertrages von den Personensorgeberechtigten zusammen mit den erforderlichen Nachweisen unmittelbar an die Stadt Aachen – Fachbereich Kinder, Jugend und Schule - zu leiten. (3) Der Besuch der OGS ist regelmäßig mit einer Mittagsverpflegung verbunden, für die ein zusätzliches Entgelt zu zahlen ist. Die Einzelheiten werden durch die jeweilige Schulleitung ggfs. in Zusammenarbeit mit dem außerschulischen Partnern der OGS festgelegt. § 5 Krankheit oder sonstige Abwesenheit des Kindes; Datenschutz (1) Bei Krankheit muss das Kind der OGS fernbleiben. Bei Krankheit oder Abwesenheit aus anderem Grund erfolgt eine Information über das Sekretariat der Schule bis 10:00 Uhr. (2) Die Personensorgeberechtigten werden im Rahmen der Anmeldung durch Aushändigung eines Informationsblattes gemäß § 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) belehrt. Sie erteilen darüber eine schriftliche Bestätigung nach Maßgabe der Anlage 2 dieses Vertrages, die bei der Schule verbleibt. (3) Nach dem Bundesseuchengesetz sind die Personensorgeberechtigten dazu verpflichtet, schwerwiegende Infektionskrankheiten und ansteckende Krankheiten ihrer Kinder oder eines nahen Angehörigen unverzüglich der Schule zu melden. Das Kind muss während der Dauer der Erkrankung der Einrichtung fernbleiben und darf erst nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über seine Befreiung von Krankheitserregern die Einrichtung wieder besuchen. (4) Die Personensorgeberechtigten sollten der Schule schriftlich Personen für den Notfall benennen, die bei Nichterreichbarkeit der Eltern benachrichtigt werden sollen. Darüber hinaus sollten Sie mitteilen, wie das Kind krankenversichert ist und welche(r) Arzt/Ärztin im Bedarfsfall konsultiert werden kann (vgl. Anlage. Während des Vertragsverhältnisses eintretende Änderungen dieser und anderer Daten (Name, Anschrift, Telefonnummern, Personensorgeberechtigung) sollten die Personensorgeberechtigten unverzüglich mitteilen. (5) Eine Medikamentengabe während der Betreuungszeit erfolgt nur in Ausnahmefällen. Ein solcher Ausnahmefall kann insbesondere dann gegeben sein, wenn Kinder - Notfallmedikamente benötigen, z.B. Kinder mit Krampfanfällen - eine Dauermedikation benötigen, weil sie chronisch krank sind - längere Zeit ein Medikament benötigen, das nicht abgesetzt werden kann, obwohl eine akute Erkrankung schon abgeklungen ist ( z.B. Antibiotika mit einer Mindesteinnahmezeit ) Die Medikamentengabe erfolgt darüber hinaus aus haftungsrechtlichen Gründen nur, wenn die Personensorgeberechtigten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OGS schriftlich das Medikament zu geben und eine schriftliche Anweisung des behandelnden Arztes vorgelegt wird, in der die Gabe des Medikamentes und deren Dauer hinreichend deutlich beschrieben ist. (6) Die im Rahmen des Betreuungsvertrages mitgeteilten Daten werden vertraulich behandelt und nur für Zwecke der Betreuung und Beitragserhebung gespeichert und genutzt. Das Lehrpersonal und die in der OGS tätigen pädagogischen Kräfte arbeiten bei der Betreuung der Kinder partnerschaftlich zusammen. Die in diesem Rahmen weitergegebenen Daten werden vertraulich behandelt und der Datenschutz wird beachtet. FB 45/620 -3- Stand: 10.07.2012 Anlage 3 § 6 Aufsichtspflicht Während der Betreuungszeit nach Maßgabe des § 3 obliegt die Aufsichtspflicht den Mitarbeitern des außerschulischen Partners. Die Aufsichtspflicht wird längstens bis 15 Minuten nach Ende der Betreuungszeit wahrgenommen (vgl. Ziff. 9.2. Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 23.12.2010 -OGSErlass-). Nach diesem Zeitpunkt sowie auf dem Hin- und Rückweg zur und von der Schule obliegt die Aufsicht über die Kinder allein den Eltern als Personensorgeberechtigten. § 7 Laufzeit des Betreuungsvertrages; Kündigung (1) Die Anmeldung ist für ein Schuljahr verbindlich. Zeitraum des Schuljahres ist unabhängig von der zeitlichen Lage der Ferien der 01.08. bis 31.07. Der Betreuungsvertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Schuljahr, wenn er nicht von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird. (2) Eine ordentliche Kündigung des Betreuungsvertrages durch die Personensorgeberechtigten muss spätestens bis zum 30.04. eines jeden Kalenderjahres zum Ende des Schuljahres erfolgen. Sie muss gegenüber der jeweiligen Schulleitung erklärt werden, die diese an die Stadt Aachen – Fachbereich Kinder, Jugend und Schule – weiterleitet. Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang bei der Schulleitung maßgeblich. (3) Betreuungsverträge von Kindern, die zum Beginn des neuen Schuljahres auf eine weiterführende Schule wechseln, enden automatisch zum Ende des Schuljahres, auf das der Schulwechsel folgt. Gleiches gilt, wenn ein Kind im laufenden Schuljahr die Schule wechselt. In diesem Fall endet der Vertrag zum Ende des Monats, in dem der Schulwechsel erfolgt. (4) Das Recht der Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch die Personensorgeberechtigten liegt insbesondere vor, wenn - der Wohnort des Kindes wechselt, - die Personensorge wechselt, - bei dem Kind eine längerfristige mit ärztlichem Attest bescheinigte Erkrankung vorliegt - eine Betreuung unter pädagogischen Gesichtspunkten nicht mehr möglich ist. Über die unterjährige Kündigung eines Kindes in der OGS entscheidet in strittigen Fällen die Stadt Aachen – Fachbereich Kinder, Jugend und Schule - in enger Kooperation mit der Schulleitung. Eine außerordentliche Kündigung durch die Stadt Aachen - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule – aus wichtigem Grund ist nur mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn - - die Personensorgeberechtigten mit ihrer Beitragspflicht oder der Pflicht zur Zahlung des Verpflegungsentgelts trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung insgesamt mehr als 3 Monate im Rückstand sind das Kind trotz schriftlicher Aufforderung länger als 4 Wochen unentschuldigt fehlt das Kind die OGS nicht regelmäßig besucht die Angaben die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren eine weitere Betreuung in der OGS aufgrund des Verhaltens des Kindes oder der Personensorgeberechtigten nicht zumutbar ist. FB 45/620 -4- Stand: 10.07.2012 Anlage 3 § 8 Versicherungsschutz Die in der Offenen Ganztagsschule aufgenommenen und betreuten Kinder sind während ihres Besuches in der OGS sowie von dort aus durchgeführten Ausflügen gesetzlich unfallversichert. § 9 Haftungsausschluss Im Fall der Schließung der außerunterrichtlichen Angebote aufgrund höherer Gewalt oder einem anderen von der Stadt Aachen als Schulträger nicht zu verantwortenden Umstand bestehen keine Ansprüche gegenüber der Stadt Aachen. Aachen, den _________________ _______________________________________ _______________________________ (Unterschrift der/des Personensorgeberechtigten) (Unterschrift Schulleitung) FB 45/620 -5- Stand: 10.07.2012 Anlage 3 Anlage 1 Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen / OGS Verbindliche Erklärung zum Einkommen - bitte innerhalb eines Monats nach Aufnahme des Kindes dem Fachbereich Kinder, Jugend und Schule zuleiten - gemäß § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung u. Förderung von Kindern (KiBiz) in der ab dem 01.08.2008 geltenden Fassung in Verbindung mit den Satzungen der Stadt Aachen vom 22.03.2006 u. 07.06.2006 über die Erhebung von Elternbeiträgen sowohl für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- u. Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (OGS) als auch für die Teilnahme im Rahmen der Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten im Sinne des o. a. Gesetzes in der aktuell gültigen Fassung An den Oberbürgermeister der Stadt Aachen - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule Mozartstraße 2 - 10 52058 Aachen Stempel der Einrichtung Das Kind lebt bei (bitte ankreuzen): den Eltern ( ) dem Vater ( ) der Mutter ( ) Pflegeeltern ( ) Der/die Eltern/teil(e), bei dem/denen das Kind lebt, erklärt/erklären nachstehend sein/ihr Einkommen für: (Beitragspflichtiger Elternteil im o. a. Sinne ist auch der mit seinem Kind und dessen Mutter zusammenlebende nicht verheiratete Vater ohne Personensorgerecht) Name, Vorname des Kindes Geburtsdatum Name der Tageseinrichtung / OGS aufgenommen am: Weitere Kinder der/des Eltern/teils, die gleichzeitig in einer Tageseinrichtung für Kinder / OGS betreut werden: Name, Vorname des Kindes Geburtsdatum Name und Art der Tageseinrichtung / OGS aufgenommen am: Von Ihnen als Pflegeeltern werden keine Elternbeiträge gefordert, diese Erklärung bitte trotzdem abgeben. FB 45/620 -6- Stand: 10.07.2012 Anlage 3 1. Angaben zur Person des Vaters Name Straße, Hausnummer Vorname PLZ Ort 2. Angaben zur Person der Mutter Name Straße, Hausnummer Vorname PLZ Ort Zugehörigkeit zum besonderen Personenkreis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 6 der städtischen Beitragssatzung: Beziehen Sie Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht Ihnen aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern? Gefragt wird nach Berufen wie z. B. Beamter/in; Richter/in oder Berufs- und Zeitsoldat/in etc.) In den oben beschriebenen Fällen ist dem nach § 3 Abs. 1 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. (Bitte unbedingt markieren) Erklärung: Ich gehöre zu dem in o. a. Absatz beschriebenen Personenkreis: a) Mutter: ja nein b) Vater: ja nein Erläuterung zu den positiven Einkünften nach § 3 Abs. 1 der städtischen Beitragssatzung: Anzugeben sind die positiven Einkünfte aus den jeweiligen Einkommensarten. Negative Einkünfte aus einer (anderen) Einkommensart sind nicht abzuziehen. Die positiven Einkünfte können der jeweiligen Rubrik des Steuerbescheides oder der Steuererklärung entnommen werden. Die positiven Einkünfte aus Land- u. Forstwirtschaft; selbständiger Tätigkeit u. Gewerbebetrieb sind der Gewinn. Positive Einnahmen eines Elternteils sind nicht mit negativen Einnahmen des anderen Elternteils zu verrechnen. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ergeben sich in der Regel aus Ihrem Einkommensteuerbescheid oder lassen sich errechnen aus Ihrer Steuerkarte/-bescheinigung, wobei hier noch die Werbungskosten (bzw. die Werbungskostenpauschale von z. Zt. 1.000,- € je Arbeitnehmer) abzuziehen sind. Zu den sonstigen Einkünften gehören alle Geldbezüge (einschließlich des Elterngeldes, sofern es 300,- € monatlich überschreitet), unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind (auch 400,- € Jobs), die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen einschließlich öffentlicher Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der (volle) Elternbeitrag gefordert wird. Bei Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. SGB XII) sind diese für das maßgebende Kalenderjahr zu ermitteln. Als Nachweis dient der neueste Leistungsbescheid (mit komplettem Berechnungsbogen). Unterhaltsleistungen für die Eltern und das Kind, für das der (volle) Elternbeitrag zu zahlen ist, sind hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz für diese Kinder zu gewährenden Freibeträge vom ermittelten Einkommen abzuziehen. Anzahl der auf meiner/unserer Steuerkarte/n -bescheinigung(en) eingetragenen Kinderfreibeträge :______ FB 45/620 -7- Stand: 10.07.2012 Anlage 3 Nicht den Einkünften hinzuzurechnen sind das Kindergeld, Elterngeld bis 300 €/Monat, Reisekosten und Beihilfen/ Versicherungsleistungen im Krankheitsfalle sowie das Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung. Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen sind die Angaben zu belegen, z. B. durch Vorlage des Steuerbescheides oder einer Jahresverdienstbescheinigung / Gehaltsabrechnung oder sonstiger geeigneter Unterlagen. Erklärung: Die gesamten positiven Einkünfte des Kalenderjahres der Aufnahme meines Kindes - sofern diese nicht zu bestimmen sind, die Einkünfte des vorangegangenen Jahres - betragen, ggfls. unter Einbeziehung der 10 %-igen Hinzurechnung nach § 3 Abs. 1 Satz 6 der städtischen Beitragssatzung (bei gemeinsamer Erklärung sind hier die Einkünfte beider Elternteile einzutragen): - bitte zutreffende Einkommensgruppe markieren Betreuungszeit / Einkommen (Elternbeiträge pro Monat für Kinder ab 2 Jahren) 25 Stunden 35 Stunden 45 Stunden OGS bis 16.000,- € 0€ 0 € 0€ 0€ bis 25.000,- € 0€ 0€ 0€ 0€ bis 37.000,- € 48 € 53 € 79 € 47 € bis 50.000,- € 64 € 79 € 121 € 63 € bis 62.000,- € 104 € 116 € 179 € 103 € bis 80.000,- € 134 € 152 € 236 € 132 € über 80.000,- € 190 € 210 € 310 € 150 € (Elternbeiträge pro Monat für Kinder bis 2 Jahren) Betreuungszeit / Einkommen 25 Stunden 35 Stunden 45 Stunden bis 16.000,- € 0€ 0€ 0€ bis 25.000,- € 57 € 63 € 68 € bis 37.000,- € 126 € 137 € 142 € bis 50.000,- € 182 € 199 € 208 € bis 62.000,- € 233 € 258 € 276 € bis 80.000,- € 249 € 281 € 312 € über 80.000,- € 290 € 320 € 360 € Kinder zwischen dem vollendeten 3. Lebensjahr und dem vollendeten 4. Lebensjahr sowie im letzten Jahr vor der Einschulung sind beitragsfrei. Für gleichzeitig betreute Zweitkinder, die nicht unter diese Befreiung fallen, ist der zutreffende Betrag hälftig zu entrichten. Dritte und weitere gleichzeitig betreute Geschwisterkinder sind ebenfalls beitragsfrei. Auch bei Beitragsfreiheit für Kinder zwischen Vollendung 3. und 4. Lebensjahr sowie im letzten Jahr vor der Einschulung ist das Einkommen zu erklären und zu belegen. FB 45/620 -8- Stand: 10.07.2012 Anlage 3 Das Einkommen ist durch Belege (in Kopie) nachzuweisen! (Bitte achten Sie darauf, Unterlagen wie Steuer- oder ALG II Bescheide komplett einzureichen) Mir/uns ist bekannt: 1. dass ich/wir verpflichtet bin/sind, Beiträge zu ersetzen, die ich/wir zu wenig bezahlt habe/n, wenn mein/unser Beitrag zu gering festgesetzt worden ist, weil ich/wir falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Änderung nicht mitgeteilt habe/n. 2. dass ich/wir verpflichtet bin/sind, den höchstmöglichen Elternbeitrag gemäß der o. a. Tabelle zu zahlen, soweit ich/wir keine Angaben zum Einkommen gemacht oder belegt habe/n, oder wenn ich/wir die Angaben oder Belege zum Einkommen, die von mir/uns verlangt wurden, verweigere/n. 3. dass (auch rückwirkend) ab dem Aufnahmemonat des Kindes in der Einrichtung ein Leistungsbescheid erteilt wird und darüber hinaus keine gesonderte "Rechnungsstellung" von Elternbeiträgen erfolgt. 4. dass bei An- und Abmeldungen während des laufenden Kindergartenjahres dem durch die Satzungen vorgegebenen Termin entsprechend der jeweilige volle Monatsbeitrag zu entrichten ist und dass An- und Abmeldungen zum Beginn bzw. Ende des Kindergartenjahres unbeachtlich der Lage und Dauer der in der Einrichtung gültigen Sommerferienzeitregelung ausschließlich zum 01.08. (Anmeldung) bzw. zum 31.07. (Abmeldung) erfolgen können. 5. dass Anträge auf Elternbeitragsübernahme gemäß der o. a. Satzungen bei Bedarf gesondert gestellt werden müssen. 6. dass ich/wir das Informationsblatt mit den z. Zt. geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Kenntnis genommen habe/n (die Satzungen für Kindertageseinrichtungen und OGS sind nachlesbar bei www.aachen.de unter dem Suchbegriff „Elternbeiträge“). 7. dass Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen können, unverzüglich anzugeben sind. 8. dass generell in der Einkommensstufe über 80.000 € ein Nachweis nicht erforderlich ist. Ich/Wir versichere/versichern, dass meine/unsere Angaben richtig und vollständig sind. Die notwendigen Nachweise sind als Anlage beigefügt. (Bitte ausschließlich Kopien verwenden, die Rücksendung eingeschickter Originale ist nicht möglich) Zusatz nur für den Bereich der Offenen Ganztagsschule: Die hier erhobenen Daten werden zur Berechnung des Elternbeitrages für die offene Ganztagsschule benötigt. Dieselben Daten werden bzw. wurden zur Berechnung des Elternbeitrages für die Kindertageseinrichtungen ebenfalls benötigt. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass die Daten aus dem Bereich Tageseinrichtungen für Kinder, soweit erforderlich (Geschwisterermäßigung bei Mehrfachnutzung bzw. Wechsel des Kindes von KiTa in OGS) (weiter-)genutzt werden können. __________________________ Ort, Datum ______________________________ Unterschrift des Vaters __________________________ Ort, Datum ________________________________ Unterschrift der Mutter (Bei gemeinsamer Erklärung der Eltern sind beide Unterschriften erforderlich!) FB 45/620 -9- Stand: 10.07.2012 Anlage 3 Anlage 2 BITTE LESEN SIE SICH DIESES MERKBLATT SORGFÄLTIG DURCH Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. § 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Wenn Ihr Kind eine ansteckenden Erkrankung hat und dann die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen. Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere GE gehen darf, wenn 1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHECBakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur in Einzelfällen vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrgaische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden); 2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch HibBakterien, Meninggokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr; 3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist; 4. es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis ist oder ein entsprechender Verdacht besteht. erkrankt Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedliche. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind so genannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Handhygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder „fliegende“ Infektionen sind z.B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen. Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen). Er wird Ihnen – bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte – darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der GE nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet. FB 45/620 - 10 - Stand: 10.07.2012 Anlage 3 Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren. Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass die Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen dass sie „Ausscheider“ von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit der Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine GE gehen dürfen. Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben. Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen GE für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen. Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter. FB 45/620 - 11 - Stand: 10.07.2012 Anlage 3 Erklärung nach § 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz Frau/Herr _____________________________ Geboren am _______________________________ Straße, Hausnummer _______________________________________ PLZ, Ort __________________________________________ Ich erkläre hiermit, dass ich gemäß § 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz aufgeklärt wurde und die schriftliche Belehrung für Eltern und Sorgeberechtigte erhalten habe. Ich bin darüber informiert worden, dass ich mich bei weiteren Fragen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OGS, an das Jugendamt oder an das Gesundheitsamt wenden kann. Aachen, den __________ ______________________________________ (Unterschrift der/desPersonensorgeberechtigten) Dieses Exemplar verbleibt bei der OGS FB 45/620 - 12 - Stand: 10.07.2012 Anlage 3 Anlage 3 Kontaktdaten für den Notfall; Daten im Zusammenhang mit Erkrankungen des betreuten Kindes 1. Erreichbarkeit in Notfällen Bei Nichterreichbarkeit der Personensorgeberechtigten sollen in Notfällen folgende Personen informiert werden: ____________________________________________________________________________ (Name, Telefonnummern) 2.Mein/unser Kind ist bei folgender Krankenkasse versichert: ___________________________ 3. Behandelnder Kinderarzt: _________________________________________ 4. Hinweise, die im Notfall von Bedeutung sein könnten Mein Kind leidet an folgenden Erkrankungen/Allergien: _________________ Sonstige Besonderheiten: ____________________________________ Aachen, den _____________________________________ (Unterschrift des/der Personensorgeberechtigten) FB 45/620 - 13 - Stand: 10.07.2012 Anlage 4 Richtlinien der Stadt Aachen über die Finanzierung der Durchführung außerunterrichtlichen Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich 1. Rechtliche Grundlagen: 1.1 Runderlass vom 23.12.2010 (BASS 12 - 63 Nr.2 ) –Grundlagenerlass- über Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich und Sekundarbereich I in der jeweils gültigen Fassung. 1.2 Runderlass vom 12.2.2003 ( BASS 11 - 02 Nr.19 ) über die Verteilung von Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlichen Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich in der jeweils gültigen Fassung. 2. Voraussetzungen: Die Förderung der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich (OGS) erfolgt durch die Stadt Aachen unter folgenden Voraussetzungen: 2.1 Beschluss der Schulkonferenz über die Einrichtung der OGS 2.2 Räumliche Voraussetzungen für die Einrichtung/Erweiterung von OGS-Gruppen 2.3 Aufnahme der Schule und der beantragten Gruppenstruktur in die OGS-Bedarfsplanung für das betroffene Schuljahr (Beschluss Schulausschuss) 3. Verfahren 3.1 Bedarfsanmeldung durch die Schulen bis zum 15.03. eines jeden Kalenderjahres 3.2 Aufnahme des Bedarfes in die OGS-Bedarfsplanung für das folgende Schuljahr und Beschluss des Schulausschusses 3.3 Vorläufige Budgetmitteilung auf der Grundlage der OGS-Bedarfsplanung und Auszahlung des 1. Abschlages (von 4) bis zu Beginn des neuen Schuljahres. 3.4 Endgültige Feststellung des Förderanspruchs auf der Grundlage der tatsächlich zum 1. Schultag nach den Herbstferien angemeldeten Kinder in der OGS-Betreuung. 3.5 Eine Erweiterung der OGS-Plätze (Gruppen) im Nachgang zur OGS-Bedarfsplanung ist nur auf Antrag und nur dann möglich, wenn aufgrund der Anmeldezahlen insgesamt für alle Schulen eine Förderung aus dem Gesamtbudget der OGS Förderung der Stadt Aachen möglich ist. Hierüber entscheidet der Fachbereich Kinder,Jugend und Schule im Einzelfall. Bevor diese Entscheidung getroffen ist, sind keine Aufnahmen über die beschlossene OGS-Bedarfsplanung hinaus zulässig. Anlage 4 4. Umfang 4.1 Die Stadt Aachen fördert die Personal- und Sachkosten der offenen Ganztagsschulen im Primarbereich pro Schuljahr wie folgt: Schulart Gruppengröße Personalschlüssel Gesamtzuschuss pro Gruppe Regelgrundschule 25 Kinder 0,78 42.136 € Brennpunktgrundschule 25 Kinder 1,0 51.200 € Förderschule/ GU-Gruppe 12 Kinder 1,0 51.200 € Der vorstehende Gesamtzuschuss je Gruppe erhöht sich –beginnend mit dem 01.08.2013vorbehaltlich der verbindlichen Bereitstellung ausreichender Haushaltsmittel jährlich um 1,5 %, wobei eine Aufrundung auf ganze Eurobeträge erfolgt. 4.2 Die Förderung durch die Stadt Aachen wird für jedes Schuljahr mit den jeweils aktuellen Anmeldezahlen (Stand 1. Schultag nach den Herbstferien) berechnet. 4.3 Die Zahl der angemeldeten Kinder wird bei Schülern aus Regel- und Brennpunktgrundschulen durch 25; bei Schülern aus Förderschulen oder GU- Gruppen durch 12 geteilt. Die sich daraus ergebende Gruppenstärke wird auf ganze bzw. halbe Gruppen auf- oder abgerundet. Die sich hieraus ergebende Gruppenzahl wird mit den jeweiligen o.a. Fördersätzen multipliziert. 4.4 Sofern die Schule von ihrem Recht nach Ziff. 5.4.1 des OGS Erlasses Gebrauch macht 0,1 nicht kapitalisierte Lehrerstelle je Gruppe in Anspruch zu nehmen, werden nachfolgende Beträge in Abzug gebracht: Schulart Abzug pro nicht kapitalisierter Lehrerstelle Regelgrundschule Brennpunktgrundschule 5.125 € 5.160 € Förderschule/ GU-Gruppe 5.160 € 4.5 Die Aufteilung der Personal- und Sachkosten vereinbaren die außerschulischen Partner und die Schule untereinander. Grundlage bildet die zwischen Schule und den außerschulischen Partnern vereinbarte Aufgabenbeschreibung, wobei gewährleistet sein muss, dass der oben genannte Personalschlüssel als Grundlage der Förderung eingehalten wird. 4.6 Sonderregelungen im Personalbereich der überführten Hortkräfte bleiben unberührt Anlage 4 5. Auszahlung 5.1 Die Auszahlungen erfolgen per Abschlagszahlung zu jeweils 4 Terminen zu je 25%. 5.2 Die Auszahlungen erfolgen direkt auf das Konto des außerschulischen Partners. 5.3 Nicht gebundene Beträge über Angebote, Honorarvereinbarungen und Stadtsportbund aus dem Gesamtförderanspruch der Schule (z.B. Sachmittel) werden der Schule im Rahmen der Budgetermächtigung der Schulleitung auf das Schulgirokonto überwiesen. 6. Verwendungsnachweis 6.1 Die außerschulischen Partner haben bis Ende Oktober für das vorausgegangene Schuljahr die zweckentsprechende Verwendung der Mittel zu erklären und der Stadt Aachen nachzuweisen. Entsprechende Belege sind 5 Jahre aufzubewahren und bei Bedarf zur Einsichtnahme vorzulegen. 6.2 Nicht oder nicht zweckentsprechend verwandte Mittel sind durch den außerschulischen Partner zu erstatten. 6.3 Für die Schulen und auf die Schulgirokonten überwiesene Gelder (Verbrauchsmaterial) gelten die Regelungen zur dezentralen Ressourcenverwaltung in der aktuellen Fassung analog.