Daten
Kommune
Aachen
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105010.pdf
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746 kB
Erstellt
29.08.12, 12:00
Aktualisiert
09.05.17, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 40/0142/WP16
öffentlich
29.08.2012
FB 45/600
Neugestaltung des Vertragswesens für die Offene
Ganztagsgrundschule (OGS) im Bereich der Stadt Aachen sowie
Förderrichtlinien
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
11.09.2012
13.09.2012
02.10.2012
KJA
SchA
FA
Kenntnisnahme
Entscheidung
Anhörung/Empfehlung
Beschlussvorschlag:
1.
Der Kinder – und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und
empfiehlt dem Schulausschuss, die Verwaltung zu beauftragen, die neuen Vertragswerke in der
dargestellten Form zeitnah spätestens zum Schuljahr 2013/2014 umzusetzen.
1.1 Weiterhin empfiehlt der Kinder- und Jugendausschuss dem Schulausschuss, vorbehaltlich der
verbindlichen Bereitstellung ausreichender Haushaltsmittel einen jährlichen
Kostensteigerungsindex von 1,5% der städtischen Fördersummen pro Schuljahr, beginnend ab
dem 01.08.2013, zu beschließen.
2.
Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung und die Empfehlung des KinderJugendausschusses zur Kenntnis. Er beauftragt die die Verwaltung, die neuen Vertragswerke in
der dargestellten Form zeitnah spätestens zum Schuljahr 2013/2014 umzusetzen.
2.1 Weiterhin beschließt der Schulausschuss, vorbehaltlich der verbindlichen Bereitstellung
ausreichender Haushaltsmittel einen jährlichen Kostensteigerungsindex von 1,5% der städtischen
Fördersummen pro Schuljahr, beginnend ab dem 01.08.2013.
3.
Der Finanzausschuss nimmt die Empfehlungen von Kinder- und Jugend- sowie Schulausschuss
für einen jährlichen Kostensteigerungsindex von 1,5 %, beginnend ab 1.8.2013, zur Kenntnis.
Vorlage FB 40/0142/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.12.2012
Seite: 1/5
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
2012
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
2013 ff.
2012
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
Gesamtbedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
2012
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
2013 ff.
2012
2013 ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
7.225.000
7.225.000
25.786.600
26.513.800
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand **
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
- 727.200
Deckung ist gegeben/ keine
Mehrbetrag ist für
ausrechende Deckung
Haushaltsentwurf 2013 ff
vorhanden
angemeldet
g
** Angegeben ist die Zusammenfassung der Ansätze für Aufwand für OGS in den Produkten
Grundschulen (4-030101-807-8 SK 52790000) und Förderschulen (4-030106-907-2 SK 52790000)
Von dem Mehrbetrag entfallen auf
Vorlage FB 40/0142/WP16 der Stadt Aachen
Bereich Grundschulen:
672.800 €
Bereich Förderschulen:
54.400 €
Ausdruck vom: 18.12.2012
Seite: 2/5
Erläuterungen:
1.
Einleitung
Das Angebot der Offenen Ganztagsgrundschule (OGS) wurde mit dem Schuljahr 2003/2004 an zwei
Grundschulen mit 140 Plätzen in der Stadt Aachen eingeführt. Hierfür standen Mittel im Umfang von
185.000€ zur Verfügung.
Für das Schuljahr 2012/2013 geht die vom Schulausschuss beschlossene Ausbauplanung davon aus,
dass die OGS an 40 Grund- und Förderschulen mit 4333 Plätzen angeboten wird. Insgesamt stehen
hierfür Mittel im Umfang von ca. 8.750.000 € zur Verfügung.
Die Zahlen belegen, welche enorme Entwicklung dieser Bereich innerhalb von 9 Jahren vollzogen hat.
Neben den veränderten fachlich inhaltlichen Anforderungen sind auch die rechtlichen und
verwaltungsadministrativen Aufgaben für alle Akteure gewachsen.
Die OGS war zunächst „nur“ als Projekt angelegt. Auch wenn der aktuelle Fördererlass des Landes
immer noch von einer „Projektförderung“ spricht, ist allgemein anerkannt, dass es sich bei der OGS
um eine dauerhafte Aufgabenstellung für die Kommunen, deren Schulen und den außerschulischen
Partner handelt.
Vor diesem Hintergrund war die Verwaltung u.a. durch den Schulausschuss und den Kinder- und
Jugend- Ausschuss beauftragt, das bestehende Vertragswesen unter Einbindung der
Kooperationspartner zu überarbeiten. Hierbei sollte auch geprüft werden, inwieweit ein Indikator für
die Personalkostensteigerungen der außerschulischen Partner eingearbeitet werden kann.
Hinsichtlich der erwünschten Indexierung der Verträge für die Personalkostensteigerungen wird auf
Ziffer 4.1 der Vorlage verwiesen.
Aufgrund der komplexen Materie schlägt die Verwaltung vor, zukünftig in 4 Vertragswerke zu
unterscheiden:
-
Kooperationsvertrag
-
Aufgabenbeschreibung des außerschulischen Partners
-
Betreuungsvertrag
-
Förderrichtlinie OGS
Alle nachfolgend beschriebenen Vertragswerke wurden auf der Grundlage des Verwaltungsentwurfes
in 3 Sitzungen mit der AG 78-OGS am 19.4, 14.5. und 4.6.2012 besprochen und in der jetzigen Form
einvernehmlich von allen Mitgliedern der AG 78-OGS getragen. Ausgenommen hiervon sind die
Entwürfe zur neuen Förderrichtlinie, die erst am 30.8.2012 in der AG 78 OGS behandelt werden
können. Über das Ergebnis der Beratung wird dem KJA und dem SchulA in der jeweiligen Sitzung
berichtet.
2.
Ziele der vorliegenden Vertragswerke:
Bei der Erarbeitung der vorliegenden Vertragswerke waren folgende Ziele handlungsleitend:
Verwaltungsvereinfachung (insbesondere im jährlich wiederkehrenden Vertragsmarathon)
Anpassung an neue rechtliche Erkenntnisse
Klärung formaler Fragestellungen
Vorlage FB 40/0142/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.12.2012
Seite: 3/5
Schärfung der Aufgabenprofile aller Akteure
Überführung der Betreuungsverträge analog zu den Betreuungsverträgen in den
Kindertageseinrichtungen
Klärung von Grundsatzfragen
Die Vertragswerke wurden eng mit dem Fachbereich Recht abgestimmt. Zum Teil wurden die
Sitzungen der AG 78 OGS zu den wesentlichen Punkten durch eine Vertreterin des Fachbereiches
Recht begleitet.
Festzuhalten ist, das es sich bei der OGS in den Schnittmengen:
äußere – innere Schulangelegenheiten
Weisungsrecht des Schulleiters – Weisungsrecht des Anstellungsträgers
Jugendhilfe – Schule
freie Träger – öffentliche Träger
Rechtsverhältnis Schüler/Eltern – Schule – Schulträger- Jugendhilfeträger
um sehr komplexe und gesetzlich nicht immer klar oder zufriedenstellend gelöste Themenbereiche
handelt.
Es ist wichtig, dass die OGS in einer Verantwortungsgemeinschaft von Schule, außerschulischen
Partnern und dem Schulträger zu einem attraktiven, qualitativ hochwertigen und ganzheitlichen
Bildungs-, Erziehungs-, und Betreuungsangebot in der Stadt Aachen gestaltet wird, das sich an dem
jeweiligen Bedarf der Kinder und Eltern orientiert.
Dies erfordert eine offene Kommunikation aller Akteure und die Bereitschaft im Dialog eventuelle
Probleme im täglichen Ablauf umgehend zu klären.
3.
3.1
Verträge
Kooperationsvertrag (Anlage 1)
Der Kooperationsvertrag soll wie bisher die grundsätzliche Bereitschaft zur gemeinsamen
Verantwortung für die OGS an der jeweiligen Schule und alle grundlegenden Rechte und Pflichten der
Vertragspartner definieren.
Er wird einmalig abgeschlossen und gilt bis zur Kündigung durch einen der Vertragspartner dauerhaft
fort.
3.2
Aufgabenbeschreibung des außerschulischen Partners (Anlage 2)
Die für jedes Schuljahr neu zu erstellende Aufgabenbeschreibung gibt wieder, was und in welchem
Umfang durch den außerschulischen Partner an der jeweiligen Schulen angeboten wird. Sie ergänzt
für das betreffende Schuljahr die Kooperationsvereinbarung und ist somit auch deren Bestandteil. Sie
bildet die Basis für die Ermittlung der den außerschulischen Partner zur Verfügung zu stellenden
Fördermittel im Rahmen des Gesamtbudgets der Schule. Sie ist von der Schulleitung mitzuzeichnen.
Die Aufgabenbeschreibung bildet – anders als bisher – kein eigenständiges Vertragswerk sondern
ergänzt jährlich den Kooperationsvertrag. Im Rahmen des verfügbaren Budgets erfolgt die Abwicklung
Vorlage FB 40/0142/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.12.2012
Seite: 4/5
als Geschäft der laufenden Verwaltung ohne erneute formale Unterschriftsleistung seitens des
Schulträgers.
3.3.
Betreuungsvertrag (Anlage 3)
Die bisher verwendete Anmeldung für einen OGS Platz bildet nicht alle Facetten der notwendigen
Regelungen ab. Ausgehend von den im Bereich Kindertagesstätten üblichen Betreuungsverträgen
wurde eine komplette Überarbeitung und Neufassung vorgenommen. Der Betreuungsvertrag wird
durch die Eltern in der Schule (Schulleitungen im Auftrag der Stadt Aachen) abgeschlossen.
4.
4.1
Index für Personalkostensteigerungen – Förderrichtlinie OGS
Kostensteigerungsindex
Durch die jährlichen Änderungen der pauschaliert angelegten Förderung des Landes und in der Folge
auch der Stadt ist eine Regelung zur Anpassung der Förderung von erhöhten Personalkosten
innerhalb der v.g. Vertragswerke mit hohem Aufwand verbunden. Vergleichbar mit der
Fördersystematik im KiBiZ wird daher eine Förderrichtlinie vorgeschlagen, welche alle förderelevanten
Aspekte zusammenfasst. Hier besteht die Möglichkeit, einen Kostensteigerungsindex problemlos
einzuarbeiten. Die Anwendung der Förderichtlinie erreicht mit wenig Aufwand das gleiche Ziel. Die
Indexierung wurde in Ziffer 4.1 des Förderrichtlinienentwurfes mit 1,5% jährlich; erstmalig zum
01.08.2013 eingearbeitet.
Der Schulausschuss hat im Rahmen der Haushaltsberatungen am 9.2.2012 die Erwartungen
geäußert, die Tarifsteigerungen bei den Trägern der Offenen Ganztagsschule auszugleichen und die
Verwaltung beauftragt, mit den Trägern der OGS entsprechende Kooperationsvereinbarungen zu
schließen.
4.2
Förderrichtlinie OGS (Anlage 4)
Die Verwaltung schlägt die beigefügte Richtlinie vor. Auf die Ausführungen zu Punkt 1 wird verwiesen.
5.
Finanzielle Auswirkungen
Ein wie unter Ziffer 4.1. dieser Vorlage beschriebener Kostensteigerungsindex von 1,5 % jährlich,
würde pro neues Schuljahre mit ca. 110.000 € zusätzlich zusätzliche Haushaltsmittel erforderlich
machen, welche im Rahmen der Etatberatung des Haushaltes 2013 ff eingestellt werden müssten.
Anlage/n:
Anlage 1: Entwurf Kooperationsvereinbarung
Anlage 2: Entwurf Aufgabenbeschreibung außerschulische Partner
Anlage 3: Entwurf Betreuungsvertrag
Anlage 4: Entwurf Förderrichtlinie
Vorlage FB 40/0142/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.12.2012
Seite: 5/5
Anlage 1
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Der Oberbürgermeister
Kooperationsvereinbarung zwischen der Stadt Aachen als
Schulträger, den außerschulischen Partnern und den Schulen
über die Ausgestaltung der Offenen Ganztagsschulen im
Primarbereich
Präambel
Die Offene Ganztagsschule sorgt für eine neue Lernkultur zur besseren Förderung der
Schülerinnen und Schüler. Eine zentrale Grundlage ist die Zusammenarbeit von Schule, Kinderund Jugendhilfe, gemeinwohlorientierten Institutionen und Organisationen aus Kultur und Sport,
Wirtschaft und Handwerk sowie weiteren außerschulischen Partnern.
Im Rahmen einer Verantwortungsgemeinschaft gestalten Schule, außerschulischer Partner und
Schulträger die offene Ganztagsschule zu einem attraktiven, qualitativ hochwertigen und
ganzheitlichen Bildungs-, Erziehungs-, und Betreuungsangebot in der Stadt Aachen, das sich an
dem jeweiligen Bedarf der Kinder und Eltern orientiert.
§ 1 Rechtliche Grundlagen
Die Kooperationsvereinbarung beruht auf den Runderlassen des Ministeriums für Jugend, Schule
und Kinder des Landes NRW (Runderlass 11-02 Nr. 19 vom 12.02.2003 Gewährung von
Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im
Primarbereich, ABl. NRW S. 43, zuletzt geändert durch Rderl. v. 23.12.2010, ABl. NRW 1/11 S. 38
und Runderlass 12-63 Nr. 2 Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche
Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I v. 23.12.2010, ABl.
NRW 1/11, S. 38) sowie auf §§ 5, 2 SchulG, § 81 SGB VIII.
FB 45/620
-1-
Stand: 10.07.2012
Anlage 1
' 2 Inhalt
Die Kooperationsvereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen dem außerschulischen
Partner, der Angebote an der Offenen Ganztagsschule durchführt, der Schule, und dem
Schulträger. Dabei bleiben die durch Gesetz, Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgegebenen
Zuständigkeiten unberührt. Die Empfehlungen der OGS - Konferenz der Städteregion Aachen
vom 20.01.2012 zum Thema Kommunikation und Kooperation finden in der Zusammenarbeit aller
Beteiligten entsprechend Anwendung.
' 3 Der Schulträger
1.
Die Stadt Aachen finanziert als Schulträger die durch den Betrieb der jeweiligen OGS
entstehenden Personal- und Sachkosten auf Grundlage der von dem außerschulischen Partner in
Absprache mit der jeweiligen Schulleitung nach Maßgabe des § 4 dieser Vereinbarung jährlich zu
erstellenden Aufgabenbeschreibung (Anlage 1). Die Aufgabenbeschreibung stellt ein
Vertragsangebot dar, das zusammen mit dem Bestätigungsvermerk durch die jeweilige
Schulleitung beim Schulträger einzureichen ist. Nach Feststehen der endgültigen Teilnahmezahlen
(Stichtag: erster Schultag nach den Herbstferien) erklärt der Schulträger auf dieser Grundlage die
Annahme des Angebots.
2.
Der Schulträger stellt die für die Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote erforderlichen
Räume einschließlich der für die Einnahme eines Mittagessens erforderlichen Räumlichkeiten
sowie die zur Schule gehörenden Freiflächen zur Verfügung und übernimmt die dadurch
anfallenden Betriebskosten.
3.
Die Nutzung der o.g. Räume und Flächen wird auch während der beweglichen Ferientage und in
den Schulferien sichergestellt. In begründeten Ausnahmefällen, beispielsweise bei einer Sanierung
des Schulgebäudes, wird der Schulträger geeignete Ersatzräume zur Verfügung stellen. Eine
Festlegung erfolgt durch den Schulträger in Absprache mit der Schulleitung und dem
außerschulischen Partner.
' 4 Die Schule
1.
Die Schule unterstützt die erforderlichen Fortbildungen für die in der OGS mitarbeitenden
Lehrkräfte.
2.
Die in der OGS Tätigen sind durch die Schulleitung über die Anforderungen zum Brandschutz, der
Unfallverhütung und zum Amokalarm zu belehren.
3.
Die Schulleitung bereitet im Auftrag des Schulträgers die Aufnahme des Kindes vor und schließt
im Namen der Stadt Aachen mit den Erziehungsberechtigten die Betreuungsverträge ab, die mit
dem Schulträger abgestimmt sind. Dem Schulträger werden die geschlossenen
Betreuungsverträge anschließend zur Verfügung gestellt.
FB 45/620
-2-
Stand: 10.07.2012
Anlage 1
4.
Für die Schulkinder, die aufgrund fehlender Plätze nicht aufgenommen werden können, führt die
jeweilige Schule Wartelisten. Die Anzahl der Schulkinder auf den Wartelisten wird dem Schulträger
für planerische Zwecke zur Verfügung gestellt.
5.
Die Schule ermöglicht den Schülerinnen und Schülern die Einnahme eines Mittagessens. Sie hat
bei der Stundenplangestaltung die Einnahme eines Mittagessens zu berücksichtigen.
6.
Der Schule stehen 0,2 Lehrerstellen pro Gruppe à 25 Kinder bzw. à 12 Kinder mit
sonderpädagogischen Förderbedarf zur Verfügung. Die Schule gewährleistet den Einsatz der
Lehrerstunden entsprechend. 0,1 Lehrerstellen fließen verpflichtend in die OGS. Bei den weiteren
0,1 Lehrerstellenanteilen liegt die Entscheidung diese zu kapitalisieren oder nicht zu
kapitalisieren bei der Schule. Eine anteilige 0,1 Lehrerstelle umfasst, gerechnet mit 25
Schülerinnen oder Schülern bzw. 12 Schülerinnen oder Schülern mit sonderpädagogischen
Förderbedarf, mindestens 2,8 Unterrichtsstunden (Arbeit mit den Kindern plus Vor- und
Nachbereitungszeit).
7.
Die Schulleitung überprüft die jährlichen Aufgabenbeschreibungen der außerschulischen Partner
und erklärt mit ihrer Unterschrift ihr Einverständnis mit dem Angebot. Weiter bestätigt sie mit ihrer
Unterschrift auf dem Verwendungsnachweis des außerschulischen Partners gegenüber dem
Schulträger, dass die Leistungen ordnungsgemäß erbracht wurden.
' 5 Die außerschulischen Partner
1.
Die konkreten Aufgaben der außerschulischen Partner und die daraus entstehenden Kosten
ergeben sich aus der durch den Schulträger angenommenen Aufgabenbeschreibung.
2.
Die außerschulischen Partner verpflichten sich, zur Realisierung der Maßnahmen an den Schulen
die erforderlichen geeigneten Fachkräfte zu stellen. Diese sind Beschäftigte des außerschulischen
Partners.
Die Qualifikation des Personals richtet sich nach dem Förder- und Betreuungsbedarf der Kinder.
Als pädagogische Fachkräfte kommen insbesondere folgende Berufsgruppen in Betracht:
Erzieherinnen und Erzieher
Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen
Heilpädagoginnen und Heilpädagogen
Lehrerinnen und Lehrer
Dipl. Pädagoginnen und Dipl. Pädagogen
Die außerschulischen Partner verpflichten sich, für Fort- und Weiterbildung ihrer in der jeweiligen
OGS Tätigen zu sorgen.
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-3-
Stand: 10.07.2012
Anlage 1
3.
Die außerschulischen Partner regeln die Dienstzeit ihrer in der OGS tätigen Mitarbeiter.
Die in der OGS Tätigen sollen ihren Erholungsurlaub während der Schließungszeit der OGS
nehmen.
4.
Die Sicherstellung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes ihrer in der OGS tätigen
Beschäftigten ist Aufgabe der außerschulischen Partner. Zur Schadensabwendungs- und
Schadensminderungspflicht im Bereich der Sach- und Vermögensschäden durch Beschädigung
oder Verlust verpflichten sich die außerschulischen Partner, eine Haftpflichtversicherung für ihre in
der OGS tätigen Beschäftigten abzuschließen.
5.
Die außerschulischen Partner verpflichten sich, die geltenden Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb der Offenen Ganztagsschule einzuhalten.
6.
Werden den außerschulischen Partnern Räume zur Nutzung überlassen, so verpflichten sie sich,
diese entsprechend der Hausordnung der Schule pfleglich zu behandeln.
7.
Der Besuch der OGS ist mit einer Mittagsverpflegung verbunden. Ausnahmen hier von sind nur in
Absprache mit der Schulleitung möglich. Soweit die Aufgabenbeschreibung auch das Mittagessen
umfasst, verpflichten sich die außerschulischen Partner täglich für eine kindgerechte Mahlzeit zu
sorgen.
8.
Die in der OGS Tätigen müssen vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit ihre persönliche
Eignung mit einem Führungszeugnis gemäß § 30 a BZRG nachweisen. Dies gilt ab 01.05.2010
auch für eine regelhafte Überprüfung des beschäftigten Personals.
9.
Dienst- und Fachaufsicht liegen beim Anstellungsträger. Das Weisungsrecht der Schulleitung
gem. § 59 Abs. 2 S. 2 SchulG NRW bleibt davon unberührt. Es erstreckt sich nicht auf das
arbeitsrechtliche Verhältnis der in der OGS Tätigen zu ihrem jeweiligen Arbeitgeber.
10.
Die in der OGS Tätigen sind gemäß ' 35 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vor erstmaliger Aufnahme
ihrer Tätigkeit und anschließend mindestens im Abstand von zwei Jahren vom außerschulischen
Partner über die gesetzlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 34 IfSG zu
belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, dass für die Dauer von drei Jahren
beim außerschulischen Partner aufzubewahren ist.
FB 45/620
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Stand: 10.07.2012
' 6 Zusammenarbeit von Schule und außerschulischen Partnern
Ergänzend zu den Empfehlungen der OGS - Konferenz der Städteregion Aachen vom
20.01.2012 zum Thema Kommunikation und Kooperation werden folgende Regelungen
vereinbart:
1.
Alle an der OGS Beteiligten treffen klare und verbindliche Absprachen zur Kommunikation und
Kooperation. Diese werden schriftlich festgehalten (z.B. Schulprogramm, OGS-Konzept,
Protokolle). Die Koordinatorin wird (möglichst) an allen schulischen Gremien (Lehrerkonferenz,
Dienstbesprechungen, Schulkonferenzen, Sitzungen der Schulpflegschaft) beteiligt.
2.
Klassenräume und andere Schul- und Betreuungsräume sowie schuleigene Außenflächen werden
ganztägig genutzt. Ein entsprechendes Raumnutzungskonzept wird erarbeitet.
3.
Der Zeitrahmen der offenen Ganztagsschule im Primarbereich erstreckt sich unter Einschluss der
allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen von spätestens 8.00 Uhr bis
16.00 Uhr. Sie soll nicht vor 15.00 Uhr enden, kann bei Bedarf aber auch über 16.00 Uhr hinaus
ausgedehnt werden.
In dem Zeitrahmen können je nach Bedarf auch bewegliche Ferientage und Ferien einbezogen
werden, gegebenenfalls als schulübergreifendes Ferienprogramm.
4.
Im Übrigen werden die Öffnungs- und Schließzeiten der OGS an beweglichen Ferientagen durch
eine Bedarfsabfrage seitens der Schule festgelegt und rechtzeitig bekannt gegeben. Diese werden
mit den außerschulischen Partnern orientiert an den Bedürfnissen der Eltern sowie dem Anspruch,
Familie und Beruf miteinander in Einklang zu bringen vorab abgestimmt.
§7
Sportangebote
1.
Die Schulen sind verpflichtet, bei der Planung aller Bewegungs-, Spiel-, und Sportangebote im
Rahmen der OGS die Koordinierungsstelle des Stadtsportbundes zu beteiligen.
Dieser wird an den Schulen die Planung und Durchführung von Bewegungs-, Spiel-, und
Sportangeboten als Teilangebot nach Bedarf übernehmen. Der Stadtsportbund ist berechtigt,
seine Angebote durch Dritte (Sportvereine und vergleichbare Sportanbietende Organisationen,
deren Personal über die notwendige Qualifikation verfügt) durchführen zu lassen.
2.
Die erforderliche Sachausstattung für die Durchführung der Bewegungs-, Spiel-, und
Sportangebote wird von der Schule gestellt
FB 45/620
-5-
Stand: 10.07.2012
§8
Finanzierung und Auszahlungsmodalitäten
1.
Die Stadt Aachen stellt für die Sicherstellung der Betreuung im Rahmen der OGS ein Budget
gemäß den vom Rat der Stadt Aachen mit Beschlüssen vom 15.06.2005 und vom 25.04.2007
beschlossenen Finanzierungsstandards in der jeweils aktuellen Fassung zur Verfügung.
Maßgeblich für die Höhe des zur Verfügung stehenden Budgets ist die Anzahl der in der OGS
angemeldeten Kinder am ersten Schultag nach den Herbstferien. Die Zahlungsansprüche der
außerschulischen Partner werden in 4 Teilbeträgen zu je 25% des Gesamtbetrages ausgezahlt
und zwar bis Ende August, bis Ende der ersten Schulwoche nach den Herbstferien, bis Ende der
ersten Schulwoche nach Beginn des zweiten Schulhalbjahres sowie bis Ende des
Kalendermonats März. Die Auszahlung erfolgt durch den Schulträger. Der Schulträger ist
berechtigt, einseitig eine Änderung dieser Zahlungszeitpunkte vorzunehmen, soweit eine
Änderung der Zuweisungspraxis des Landes NRW dies erforderlich macht. Der Schulträger teilt
eine solche Änderung unmittelbar nach Bekanntgabe durch das Land den außerschulischen
Partnern mit.
2.
Der Betrag des Schuljahresbudgets, der nicht von der Leistungsbeschreibung der
außerschulischen Partner bzw. der Angebote des Stadtsportbundes in Anspruch genommen wird,
wird der Schule als Summe für Verbrauchsmaterialien der OGS zur Verfügung gestellt und ist
schuljahresbezogen zu verbrauchen.
§ 9 Verwendungsnachweis, Rückzahlung von Mitteln und Verzinsung
1.
Der außerschulische Partner ist verpflichtet, dem Schulträger den Nachweis zu erbringen, dass
ihm die in der Aufgabenbeschreibung veranschlagten Kosten auch entstanden sind
(Verwendungsnachweis). Der Schulträger ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige
Geschäftsunterlagen beim Leistungsträger zur Prüfung anzufordern, in dessen Geschäftsräumen
zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
2.
Dem Schulträger steht ein Rückzahlungsanspruch gegen den außerschulischen Partner zu, wenn
und soweit
•
•
•
der außerschulische Partner die Verwendungsnachweise nach Maßgabe von Abs. 2 nicht
innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Schuljahres erbringt oder
die nach der Aufgabenbeschreibung zu erbringende Leistung nicht erbracht wurde oder
die Mittel nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden.
Der Rückzahlungsanspruch wird mit der schriftlichen Anzeige des Schulträgers an den
außerschulischen Partner fällig und ist analog § 247 BGB mit 5% über dem Basiszinssatz zu
verzinsen.
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-6-
Stand: 10.07.2012
§ 10 Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit, Änderungen des Vertrages jeder Art sind nur
wirksam nach schriftlicher Vereinbarung und entsprechender Unterschriftsleistung.
Die außerschulischen Partner teilen Änderungen ihrer Rechtsform, ihres Satzungszweckes und
ihres Sitzes unverzüglich mit.
' 11
Laufzeit und Kündigung
1.
Diese Kooperationsvereinbarung tritt ab dem _________ in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Sie kann von den Partnern vor Ablauf eines jeden Schuljahres zum 01.03.
gekündigt werden (ordentliche Kündigung). Das Recht der Kündigung aus wichtigem Grund
bleibt unberührt.
2.
Die Vertragspartner verpflichten sich, im Vorfeld einer ordentlichen Kündigung, frühzeitig, unter
Beteiligung des Schulträgers, vorhandene Probleme zu erörtern.
3.
Bei einer bevorstehenden Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung)
verpflichten sich die Vertragspartner, unverzüglich Gespräche mit dem Ziel zu führen, die
Kündigung zu vermeiden.
Aachen, den _____________
Für den Schulträger
Für den außerschulischen Partner
Für die Schule
________________
___________________________
____________
FB 45/620
-7-
Stand: 10.07.2012
Anlage 2
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Der Oberbürgermeister
Aufgabenbeschreibung des außerschulischen Partners
für das Schuljahr 20__/20__
Verantwortung
Name des außerschulischen Partners:
Adresse:
Telefon:
E-Mail:
Konto:
Name der Schule
Kurzbeschreibung
des Angebotes
Offene Ganztagsschule _________________________________________
Anzahl Gruppen:
_____
Kurzbeschreibung: ________________________________________________
________________________________________________
________________________________________________
________________________________________________
Rechtliche
Grundlagen
FB 45/620
RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 12.2.2003, zuletzt geändert durch
den Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes NRW vom
23.12.2010.
Ratsbeschlüsse der Stadt Aachen vom 15.06.2005 und 25.04.2007. Standards der Stadt
Aachen zur Offenen Ganztagsschule
-1-
Stand: 10.07.2012
Anlage 2
Kostenplan
Personal
kosten:
Art des eingesetzten
Personals
(z.B. Koordinator, päd.
Fachkraft, Küchenkraft)
Stunden/
Tag
Tage/
Woche
Wochen/
Schuljahr
Stunden
gesamt
Vergütung je
Zeitstunde (60
Min.)
Gesamtbetrag
A
B
C
D
E
F
Personal 1
Personal 2
Personal 3
Personal 4
Personal 5
Personal 6
Personal 7
Personal 8
Personal 9
Personal 10
Summe:
Material
kosten:
Gesamtbetrag
Art der Materialien
(Z. B. Bastelbedarf, Druckkosten)
Summe:
Sonstige
Kosten:
Art der Kosten
Gesamtbetrag
(Z. B. Overhead, Mieten)
Summe:
Gesamtbetrag Angebot:
FB 45/620
-2-
Stand: 10.07.2012
Aufgaben (bitte ankreuzen)
Tägliche verlässliche pädagogische Betreuung bis 16 Uhr:
Gruppenarbeit
Hausaufgabenbetreuung
Freizeitgestaltung
Koordination der Teilnahme der Kinder an außerunterrichtlichen Angeboten
Begleitung der Kinder zu außerschulischen Lernorten
Ansprechpartner für Kinder
Sonstiges:___________________________________
Betreuung des gemeinsamen Mittagstisches:
Pädagogische Gestaltung des Mittagstisches
Abrechnung des Essensgeldes
Küchendienst
Sonstiges:___________________________________
Zusammenarbeit mit Schule, Eltern und weiteren außerschulischen Partnern:
Mitarbeit in der Steuerungsgruppe
Mitwirkung in Schulmitwirkungsorganen:
Schulkonferenz
Schulpflegschaft
Klassenpflegschaft
Lehrerkonferenz
Regelmäßige Besprechung auf Leitungsebene
Regelmäßige Besprechung Teams
Tandem zwischen pädagogischen Mitarbeitern und Lehrern
Anlassbezogene Fallbesprechung
Elterngespräche
Sonstiges:___________________________________
FB 45/620
-3-
Stand: 10.07.2012
Aufgaben (bitte ankreuzen)
Standorte der Angebote
(mit Adresse)
Ferienangebote:
Ostern:
von:__________ bis:__________
Sommer:
von:__________ bis:__________
Herbst:
von:__________ bis:__________
Weihnachten:
von:__________ bis:__________
Sonstige:
von:__________ bis:__________
Schule: ____________________________________
Andere Betreuungsräume: _____________________
__________________________________________
Außerschulische Veranstaltungsorte:_____________
___________________________________________
Sportstätten:_________________________________
___________________________________________
Sonstige:___________________________________
__________________________________________
Für den Leistungserbringer:
Für die Schule:
Für den Schulträger:
______________________
_____________
_________________
(Unterschrift)
(Unterschrift)
(Unterschrift)
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-4-
Stand: 10.07.2012
Anlage 3
Betreuungsvertrag
Zwischen
der Stadt Aachen – Fachbereich Kinder, Jugend und Schule vertreten durch die Schulleitung der Schule
_______________________________
Mozartstr. 2-10, 52058 Aachen
und
Angaben zum Vater:
Angaben zur Mutter:
Nachname: __________
Nachname: __________
Vorname: __________
Vorname: __________
Anschrift: __________
Anschrift: __________
PLZ, Ort:
__________
PLZ, Ort:
__________
Telefon:
__________
Telefon:
__________
E-Mail:
__________
E-Mail:
__________
wird über die Betreuung des Kindes
Nachname: __________
Vorname: __________
Geb.dat.: __________
an der Offenen Ganztagsschule __________________________
folgender Vertrag geschlossen:
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-1-
Stand: 10.07.2012
Anlage 3
§ 1 Rechtliche und organisatorische Grundlagen der Betreuung in der Offenen Ganztagsschule
1) Rechtliche Grundlage für die offenen Ganztagsschulen (OGS) der Stadt Aachen sind §§ 5 Abs. 2, 9 Abs. 3
SchulG NRW, § 5 KiBiZ, § 24 Abs. 2 SGB VIII sowie der Runderlass des
Ministeriums für Schule, Jugend
und Kinder vom 12.02.2003, zuletzt geändert durch den Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
des Landes NRW vom 23.12.2010 und die vom Rat der Stadt Aachen beschlossene Rahmenkonzeption für die
Offenen Ganztagsschule.
(2) Die Stadt Aachen ist als Schulträger gesamtverantwortlich für alle Offenen Ganztagsschulen an den
städtischen Grund- und Förderschulen im Primarbereich. Die Betreuung in der jeweiligen Offenen
Ganztagsschule erfolgt auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen zwischen der Stadt Aachen, den
Schulen und den außerschulischen Partnern.
§ 2 Anmeldung; Aufnahme; Art der Betreuung
(1) Die Teilnahme an der OGS ist freiwillig und erfolgt aufgrund einer Anmeldung. Voraussetzung für die
Aufnahme ist die Beschulung an der jeweiligen städtischen Aachener Grund- bzw. Förderschule. Es besteht kein
Rechtsanspruch auf Aufnahme.
(2) Die Betreuung erfolgt in Gruppen. Diese umfassen in der Regel bis zu 25 Kinder (bei Kindern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf in der Regel bis zu 12 Kinder).
(3) Aus pädagogischen Gründen ist ein regelmäßiger Besuch der OGS erforderlich. Eine Betreuung nur an
einzelnen Tagen ist deshalb ausgeschlossen.
§ 3 Öffnungs- und Schließungszeiten
(1) Der Zeitrahmen der offenen Ganztagsschule im Primarbereich erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen
Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen von spätestens 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Sie soll nicht vor
15.00 Uhr enden, kann bei Bedarf aber auch über 16.00 Uhr hinaus ausgedehnt werden.
(2) Während der Sommerferien wird für die Dauer von drei Wochen eine Betreuung sichergestellt. Der genaue
Zeitraum wird nach Abstimmung mit dem außerschulischen Partner durch die Schulleitung festgelegt und
rechtzeitig bekannt gegeben.
Die Öffnungs- und Schließzeiten der OGS in den übrigen Ferienzeiten und an beweglichen Feiertagen werden
auf der Grundlage einer Bedarfsabfrage und in Abstimmung mit dem außerschulischen Partner seitens der
Schule festgelegt und rechtzeitig bekannt gegeben.
§ 4 Elternbeitrag
(1) Für den Besuch der OGS erhebt die Stadt Aachen als Schulträger Beiträge. Die Höhe der Beiträge, sowie
weitere Einzelheiten, richten sich nach der Elternbeitragssatzung der Stadt Aachen in der jeweils gültigen
Fassung.
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Stand: 10.07.2012
Anlage 3
(2) Bei Anmeldung wird den Eltern eine Einkommenserklärung ausgehändigt (Anlage1). Diese Erklärung ist nach
Abschluss des Betreuungsvertrages von den Personensorgeberechtigten zusammen mit den erforderlichen
Nachweisen unmittelbar an die Stadt Aachen – Fachbereich Kinder, Jugend und Schule - zu leiten.
(3) Der Besuch der OGS ist regelmäßig mit einer Mittagsverpflegung verbunden, für die ein zusätzliches Entgelt
zu zahlen ist. Die Einzelheiten werden durch die jeweilige Schulleitung ggfs. in Zusammenarbeit mit dem
außerschulischen Partnern der OGS festgelegt.
§ 5 Krankheit oder sonstige Abwesenheit des Kindes; Datenschutz
(1) Bei Krankheit muss das Kind der OGS fernbleiben. Bei Krankheit oder Abwesenheit aus anderem Grund
erfolgt eine Information über das Sekretariat der Schule bis 10:00 Uhr.
(2) Die Personensorgeberechtigten werden im Rahmen der Anmeldung durch Aushändigung eines
Informationsblattes gemäß § 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) belehrt. Sie erteilen darüber eine
schriftliche Bestätigung nach Maßgabe der Anlage 2 dieses Vertrages, die bei der Schule verbleibt.
(3) Nach dem Bundesseuchengesetz sind die Personensorgeberechtigten dazu verpflichtet, schwerwiegende
Infektionskrankheiten und ansteckende Krankheiten ihrer Kinder oder eines nahen Angehörigen unverzüglich der
Schule zu melden. Das Kind muss während der Dauer der Erkrankung der Einrichtung fernbleiben und darf erst
nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über seine Befreiung von Krankheitserregern die Einrichtung wieder
besuchen.
(4) Die Personensorgeberechtigten sollten der Schule schriftlich Personen für den Notfall benennen, die bei
Nichterreichbarkeit der Eltern benachrichtigt werden sollen. Darüber hinaus sollten Sie mitteilen, wie das Kind
krankenversichert ist und welche(r) Arzt/Ärztin im Bedarfsfall konsultiert werden kann (vgl. Anlage. Während des
Vertragsverhältnisses eintretende Änderungen dieser und anderer Daten (Name, Anschrift, Telefonnummern,
Personensorgeberechtigung) sollten die Personensorgeberechtigten unverzüglich mitteilen.
(5) Eine Medikamentengabe während der Betreuungszeit erfolgt nur in Ausnahmefällen. Ein solcher
Ausnahmefall kann insbesondere dann gegeben sein, wenn Kinder
- Notfallmedikamente benötigen, z.B. Kinder mit Krampfanfällen
- eine Dauermedikation benötigen, weil sie chronisch krank sind
- längere Zeit ein Medikament benötigen, das nicht abgesetzt werden kann, obwohl eine akute
Erkrankung schon abgeklungen ist ( z.B. Antibiotika mit einer Mindesteinnahmezeit )
Die Medikamentengabe erfolgt darüber hinaus aus haftungsrechtlichen Gründen nur, wenn
die Personensorgeberechtigten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OGS schriftlich das Medikament
zu geben und
eine schriftliche Anweisung des behandelnden Arztes vorgelegt wird, in der die Gabe des Medikamentes
und deren Dauer hinreichend deutlich beschrieben ist.
(6) Die im Rahmen des Betreuungsvertrages mitgeteilten Daten werden vertraulich behandelt und nur für Zwecke
der Betreuung und Beitragserhebung gespeichert und genutzt. Das Lehrpersonal und die in der OGS tätigen
pädagogischen Kräfte arbeiten bei der Betreuung der Kinder partnerschaftlich zusammen. Die in diesem Rahmen
weitergegebenen Daten werden vertraulich behandelt und der Datenschutz wird beachtet.
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Stand: 10.07.2012
Anlage 3
§ 6 Aufsichtspflicht
Während der Betreuungszeit nach Maßgabe des § 3 obliegt die Aufsichtspflicht den Mitarbeitern des
außerschulischen Partners. Die Aufsichtspflicht wird längstens bis 15 Minuten nach Ende der Betreuungszeit
wahrgenommen (vgl. Ziff. 9.2. Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 23.12.2010 -OGSErlass-). Nach diesem Zeitpunkt sowie auf dem Hin- und Rückweg zur und von der Schule obliegt die Aufsicht
über die Kinder allein den Eltern als Personensorgeberechtigten.
§ 7 Laufzeit des Betreuungsvertrages; Kündigung
(1) Die Anmeldung ist für ein Schuljahr verbindlich. Zeitraum des Schuljahres ist unabhängig von der zeitlichen
Lage der Ferien der 01.08. bis 31.07. Der Betreuungsvertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres
Schuljahr, wenn er nicht von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.
(2) Eine ordentliche Kündigung des Betreuungsvertrages durch die Personensorgeberechtigten muss spätestens
bis zum 30.04. eines jeden Kalenderjahres zum Ende des Schuljahres erfolgen. Sie muss gegenüber der
jeweiligen Schulleitung erklärt werden, die diese an die Stadt Aachen – Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
– weiterleitet. Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang bei der Schulleitung maßgeblich.
(3) Betreuungsverträge von Kindern, die zum Beginn des neuen Schuljahres auf eine weiterführende Schule
wechseln, enden automatisch zum Ende des Schuljahres, auf das der Schulwechsel folgt. Gleiches gilt, wenn ein
Kind im laufenden Schuljahr die Schule wechselt. In diesem Fall endet der Vertrag zum Ende des Monats, in dem
der Schulwechsel erfolgt.
(4) Das Recht der Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur
Kündigung durch die Personensorgeberechtigten liegt insbesondere vor, wenn
- der Wohnort des Kindes wechselt,
- die Personensorge wechselt,
- bei dem Kind eine längerfristige mit ärztlichem Attest bescheinigte Erkrankung vorliegt
- eine Betreuung unter pädagogischen Gesichtspunkten nicht mehr möglich ist.
Über die unterjährige Kündigung eines Kindes in der OGS entscheidet in strittigen Fällen die Stadt Aachen –
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule - in enger Kooperation mit der Schulleitung.
Eine außerordentliche Kündigung durch die Stadt Aachen - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule – aus
wichtigem Grund ist nur mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende möglich. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn
-
-
die Personensorgeberechtigten mit ihrer Beitragspflicht oder der Pflicht zur Zahlung des
Verpflegungsentgelts trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung insgesamt mehr als 3 Monate im
Rückstand sind
das Kind trotz schriftlicher Aufforderung länger als 4 Wochen unentschuldigt fehlt
das Kind die OGS nicht regelmäßig besucht
die Angaben die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren
eine weitere Betreuung in der OGS aufgrund des Verhaltens des Kindes oder der
Personensorgeberechtigten nicht zumutbar ist.
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Stand: 10.07.2012
Anlage 3
§ 8 Versicherungsschutz
Die in der Offenen Ganztagsschule aufgenommenen und betreuten Kinder sind während ihres Besuches in der
OGS sowie von dort aus durchgeführten Ausflügen gesetzlich unfallversichert.
§ 9 Haftungsausschluss
Im Fall der Schließung der außerunterrichtlichen Angebote aufgrund höherer Gewalt oder einem anderen von der
Stadt Aachen als Schulträger nicht zu verantwortenden Umstand bestehen keine Ansprüche gegenüber der Stadt
Aachen.
Aachen, den _________________
_______________________________________
_______________________________
(Unterschrift der/des Personensorgeberechtigten)
(Unterschrift Schulleitung)
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Stand: 10.07.2012
Anlage 3
Anlage 1
Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen / OGS
Verbindliche Erklärung zum Einkommen
- bitte innerhalb eines Monats nach Aufnahme des Kindes dem Fachbereich Kinder, Jugend und Schule zuleiten -
gemäß § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung u. Förderung von Kindern (KiBiz) in der ab dem 01.08.2008 geltenden
Fassung in Verbindung mit den Satzungen der Stadt Aachen vom 22.03.2006 u. 07.06.2006 über die Erhebung von
Elternbeiträgen sowohl für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- u.
Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (OGS) als auch für die Teilnahme im
Rahmen der Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten im Sinne des o. a. Gesetzes in der aktuell gültigen
Fassung
An den
Oberbürgermeister
der Stadt Aachen
- Fachbereich Kinder, Jugend und Schule Mozartstraße 2 - 10
52058 Aachen
Stempel der Einrichtung
Das Kind lebt bei (bitte ankreuzen):
den Eltern ( )
dem Vater ( )
der Mutter ( )
Pflegeeltern ( )
Der/die Eltern/teil(e), bei dem/denen das Kind lebt, erklärt/erklären nachstehend sein/ihr Einkommen für:
(Beitragspflichtiger Elternteil im o. a. Sinne ist auch der mit seinem Kind und dessen Mutter zusammenlebende nicht verheiratete Vater
ohne Personensorgerecht)
Name, Vorname
des Kindes
Geburtsdatum
Name der
Tageseinrichtung / OGS
aufgenommen
am:
Weitere Kinder der/des Eltern/teils, die gleichzeitig in einer Tageseinrichtung für Kinder / OGS betreut werden:
Name, Vorname
des Kindes
Geburtsdatum
Name und Art der
Tageseinrichtung / OGS
aufgenommen
am:
Von Ihnen als Pflegeeltern werden keine Elternbeiträge
gefordert, diese Erklärung bitte trotzdem abgeben.
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Stand: 10.07.2012
Anlage 3
1. Angaben zur Person des Vaters
Name
Straße, Hausnummer
Vorname
PLZ
Ort
2. Angaben zur Person der Mutter
Name
Straße, Hausnummer
Vorname
PLZ
Ort
Zugehörigkeit zum besonderen Personenkreis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 6 der städtischen Beitragssatzung:
Beziehen Sie Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht Ihnen aufgrund
dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder sind Sie in der
gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern?
Gefragt wird nach Berufen wie z. B. Beamter/in; Richter/in oder Berufs- und Zeitsoldat/in etc.)
In den oben beschriebenen Fällen ist dem nach § 3 Abs. 1 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
(Bitte unbedingt markieren)
Erklärung:
Ich gehöre zu dem in o. a. Absatz beschriebenen Personenkreis:
a) Mutter:
ja
nein
b) Vater:
ja
nein
Erläuterung zu den positiven Einkünften nach § 3 Abs. 1 der städtischen Beitragssatzung:
Anzugeben sind die positiven Einkünfte aus den jeweiligen Einkommensarten. Negative Einkünfte aus einer (anderen) Einkommensart
sind nicht abzuziehen. Die positiven Einkünfte können der jeweiligen Rubrik des Steuerbescheides oder der Steuererklärung
entnommen werden. Die positiven Einkünfte aus Land- u. Forstwirtschaft; selbständiger Tätigkeit u. Gewerbebetrieb sind der Gewinn.
Positive Einnahmen eines Elternteils sind nicht mit negativen Einnahmen des anderen Elternteils zu verrechnen.
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ergeben sich in der Regel aus Ihrem Einkommensteuerbescheid oder lassen sich
errechnen aus Ihrer Steuerkarte/-bescheinigung, wobei hier noch die Werbungskosten (bzw. die Werbungskostenpauschale von z.
Zt. 1.000,- € je Arbeitnehmer) abzuziehen sind.
Zu den sonstigen Einkünften gehören alle Geldbezüge (einschließlich des Elterngeldes, sofern es 300,- € monatlich überschreitet),
unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind (auch 400,- € Jobs), die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen
einschließlich öffentlicher Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der (volle) Elternbeitrag gefordert wird.
Bei Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II bzw.
SGB XII) sind diese für das maßgebende Kalenderjahr zu ermitteln. Als Nachweis dient der neueste Leistungsbescheid (mit
komplettem Berechnungsbogen). Unterhaltsleistungen für die Eltern und das Kind, für das der (volle) Elternbeitrag zu zahlen ist, sind
hinzuzurechnen.
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz für diese Kinder zu gewährenden Freibeträge
vom ermittelten Einkommen abzuziehen.
Anzahl der auf meiner/unserer Steuerkarte/n -bescheinigung(en) eingetragenen Kinderfreibeträge :______
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Stand: 10.07.2012
Anlage 3
Nicht den Einkünften hinzuzurechnen sind das Kindergeld, Elterngeld bis 300 €/Monat, Reisekosten und Beihilfen/
Versicherungsleistungen im Krankheitsfalle sowie das Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung.
Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen sind die Angaben zu belegen, z. B. durch Vorlage des Steuerbescheides
oder einer Jahresverdienstbescheinigung / Gehaltsabrechnung oder sonstiger geeigneter Unterlagen.
Erklärung:
Die gesamten positiven Einkünfte des Kalenderjahres der Aufnahme meines Kindes - sofern diese nicht zu
bestimmen sind, die Einkünfte des vorangegangenen Jahres - betragen, ggfls. unter Einbeziehung der 10 %-igen
Hinzurechnung nach § 3 Abs. 1 Satz 6 der städtischen Beitragssatzung (bei gemeinsamer Erklärung sind hier die
Einkünfte beider Elternteile einzutragen):
- bitte zutreffende
Einkommensgruppe
markieren Betreuungszeit /
Einkommen
(Elternbeiträge pro Monat für Kinder ab 2 Jahren)
25 Stunden
35 Stunden
45 Stunden
OGS
bis
16.000,- €
0€
0 €
0€
0€
bis
25.000,- €
0€
0€
0€
0€
bis
37.000,- €
48 €
53 €
79 €
47 €
bis
50.000,- €
64 €
79 €
121 €
63 €
bis
62.000,- €
104 €
116 €
179 €
103 €
bis
80.000,- €
134 €
152 €
236 €
132 €
über 80.000,- €
190 €
210 €
310 €
150 €
(Elternbeiträge pro Monat für Kinder bis 2 Jahren)
Betreuungszeit /
Einkommen
25 Stunden
35 Stunden
45 Stunden
bis
16.000,- €
0€
0€
0€
bis
25.000,- €
57 €
63 €
68 €
bis
37.000,- €
126 €
137 €
142 €
bis
50.000,- €
182 €
199 €
208 €
bis
62.000,- €
233 €
258 €
276 €
bis
80.000,- €
249 €
281 €
312 €
über 80.000,- €
290 €
320 €
360 €
Kinder zwischen dem vollendeten 3. Lebensjahr und dem vollendeten 4. Lebensjahr sowie im letzten Jahr vor der Einschulung sind
beitragsfrei. Für gleichzeitig betreute Zweitkinder, die nicht unter diese Befreiung fallen, ist der zutreffende Betrag hälftig zu
entrichten. Dritte und weitere gleichzeitig betreute Geschwisterkinder sind ebenfalls beitragsfrei.
Auch bei Beitragsfreiheit für Kinder zwischen Vollendung 3. und 4. Lebensjahr sowie im letzten Jahr vor der Einschulung ist
das Einkommen zu erklären und zu belegen.
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Stand: 10.07.2012
Anlage 3
Das Einkommen ist durch Belege (in Kopie) nachzuweisen!
(Bitte achten Sie darauf, Unterlagen wie Steuer- oder ALG II Bescheide komplett einzureichen)
Mir/uns ist bekannt:
1. dass ich/wir verpflichtet bin/sind, Beiträge zu ersetzen, die ich/wir zu wenig bezahlt habe/n, wenn mein/unser Beitrag zu gering
festgesetzt worden ist, weil ich/wir falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Änderung nicht mitgeteilt habe/n.
2. dass ich/wir verpflichtet bin/sind, den höchstmöglichen Elternbeitrag gemäß der o. a. Tabelle zu zahlen, soweit ich/wir keine Angaben
zum Einkommen gemacht oder belegt habe/n, oder wenn ich/wir die Angaben oder Belege zum Einkommen, die von mir/uns verlangt
wurden, verweigere/n.
3. dass (auch rückwirkend) ab dem Aufnahmemonat des Kindes in der Einrichtung ein Leistungsbescheid erteilt wird und darüber
hinaus keine gesonderte "Rechnungsstellung" von Elternbeiträgen erfolgt.
4. dass bei An- und Abmeldungen während des laufenden Kindergartenjahres dem durch die Satzungen vorgegebenen Termin
entsprechend der jeweilige volle Monatsbeitrag zu entrichten ist und dass An- und Abmeldungen zum Beginn bzw. Ende des
Kindergartenjahres unbeachtlich der Lage und Dauer der in der Einrichtung gültigen Sommerferienzeitregelung ausschließlich zum
01.08. (Anmeldung) bzw. zum 31.07. (Abmeldung) erfolgen können.
5. dass Anträge auf Elternbeitragsübernahme gemäß der o. a. Satzungen bei Bedarf gesondert gestellt werden müssen.
6. dass ich/wir das Informationsblatt mit den z. Zt. geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Kenntnis genommen habe/n (die
Satzungen für Kindertageseinrichtungen und OGS sind nachlesbar bei www.aachen.de unter dem Suchbegriff „Elternbeiträge“).
7. dass Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen können,
unverzüglich anzugeben sind.
8. dass generell in der Einkommensstufe über 80.000 € ein Nachweis nicht erforderlich ist.
Ich/Wir versichere/versichern, dass meine/unsere Angaben richtig und vollständig sind.
Die notwendigen Nachweise sind als Anlage beigefügt.
(Bitte ausschließlich Kopien verwenden, die Rücksendung eingeschickter Originale ist nicht möglich)
Zusatz nur für den Bereich der Offenen Ganztagsschule:
Die hier erhobenen Daten werden zur Berechnung des Elternbeitrages für die offene Ganztagsschule benötigt. Dieselben
Daten werden bzw. wurden zur Berechnung des Elternbeitrages für die Kindertageseinrichtungen ebenfalls benötigt. Ich
erkläre mich damit einverstanden, dass die Daten aus dem Bereich Tageseinrichtungen für Kinder, soweit erforderlich
(Geschwisterermäßigung bei Mehrfachnutzung bzw. Wechsel des Kindes von KiTa in OGS) (weiter-)genutzt werden können.
__________________________
Ort, Datum
______________________________
Unterschrift des Vaters
__________________________
Ort, Datum
________________________________
Unterschrift der Mutter
(Bei gemeinsamer Erklärung der Eltern sind beide Unterschriften erforderlich!)
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Stand: 10.07.2012
Anlage 3
Anlage 2
BITTE LESEN SIE SICH DIESES MERKBLATT SORGFÄLTIG DURCH
Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. § 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wenn Ihr Kind eine ansteckenden Erkrankung hat und dann die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen (GE)
besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken.
Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort
noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen.
Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche
Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass
Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir
Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere GE gehen darf, wenn
1.
es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen
verursacht wird. Dies sind nach Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHECBakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur in Einzelfällen vor (außerdem nennt das Gesetz
noch virusbedingte hämorrgaische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese
Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden);
2.
eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert
verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch HibBakterien, Meninggokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr;
3.
ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen
ist;
4.
es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis
ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.
erkrankt
Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedliche. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind so
genannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Handhygiene sowie durch verunreinigte
Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder „fliegende“ Infektionen
sind z.B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimkontakte werden Krätze,
Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen.
Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der
genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres
Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen,
Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen).
Er wird Ihnen – bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte – darüber
Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der GE nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.
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Stand: 10.07.2012
Anlage 3
Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome
auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es
mit den ersten Krankheitszeichen zu hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder
anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.
Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger
nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und
durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass die Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal
anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen dass sie „Ausscheider“ von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-,
Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit der Genehmigung und nach Belehrung des
Gesundheitsamtes wieder in eine GE gehen dürfen.
Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können
weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst
erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben.
Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen GE für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht
erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden
genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen.
Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur
Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben.
Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient
Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt.
Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.
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Stand: 10.07.2012
Anlage 3
Erklärung nach § 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz
Frau/Herr _____________________________
Geboren am _______________________________
Straße, Hausnummer _______________________________________
PLZ, Ort __________________________________________
Ich erkläre hiermit, dass ich gemäß § 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz aufgeklärt wurde und die schriftliche
Belehrung für Eltern und Sorgeberechtigte erhalten habe. Ich bin darüber informiert worden, dass ich mich bei
weiteren Fragen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OGS, an das Jugendamt oder an das
Gesundheitsamt wenden kann.
Aachen, den __________
______________________________________
(Unterschrift der/desPersonensorgeberechtigten)
Dieses Exemplar verbleibt bei der OGS
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Stand: 10.07.2012
Anlage 3
Anlage 3
Kontaktdaten für den Notfall; Daten im Zusammenhang mit Erkrankungen des betreuten Kindes
1. Erreichbarkeit in Notfällen
Bei Nichterreichbarkeit der Personensorgeberechtigten sollen in Notfällen folgende Personen informiert werden:
____________________________________________________________________________
(Name, Telefonnummern)
2.Mein/unser Kind ist bei folgender Krankenkasse versichert: ___________________________
3. Behandelnder Kinderarzt: _________________________________________
4. Hinweise, die im Notfall von Bedeutung sein könnten
Mein Kind leidet an folgenden Erkrankungen/Allergien: _________________
Sonstige Besonderheiten: ____________________________________
Aachen, den
_____________________________________
(Unterschrift des/der Personensorgeberechtigten)
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Stand: 10.07.2012
Anlage 4
Richtlinien der Stadt Aachen über die Finanzierung der Durchführung
außerunterrichtlichen Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich
1. Rechtliche Grundlagen:
1.1 Runderlass vom 23.12.2010 (BASS 12 - 63 Nr.2 ) –Grundlagenerlass- über Gebundene und offene
Ganztagsschulen sowie außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich
und Sekundarbereich I in der jeweils gültigen Fassung.
1.2 Runderlass vom 12.2.2003 ( BASS 11 - 02 Nr.19 ) über die Verteilung von Zuwendungen für die
Durchführung außerunterrichtlichen Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich in der jeweils
gültigen Fassung.
2. Voraussetzungen:
Die Förderung der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich (OGS) erfolgt durch die Stadt Aachen unter
folgenden Voraussetzungen:
2.1 Beschluss der Schulkonferenz über die Einrichtung der OGS
2.2 Räumliche Voraussetzungen für die Einrichtung/Erweiterung von OGS-Gruppen
2.3 Aufnahme der Schule und der beantragten Gruppenstruktur in die OGS-Bedarfsplanung für das
betroffene Schuljahr (Beschluss Schulausschuss)
3. Verfahren
3.1 Bedarfsanmeldung durch die Schulen bis zum 15.03. eines jeden Kalenderjahres
3.2 Aufnahme des Bedarfes in die OGS-Bedarfsplanung für das folgende Schuljahr und Beschluss des
Schulausschusses
3.3 Vorläufige Budgetmitteilung auf der Grundlage der OGS-Bedarfsplanung und Auszahlung des 1.
Abschlages (von 4) bis zu Beginn des neuen Schuljahres.
3.4 Endgültige Feststellung des Förderanspruchs auf der Grundlage der tatsächlich zum 1. Schultag nach
den Herbstferien angemeldeten Kinder in der OGS-Betreuung.
3.5 Eine Erweiterung der OGS-Plätze (Gruppen) im Nachgang zur OGS-Bedarfsplanung ist nur auf Antrag
und nur dann möglich, wenn aufgrund der Anmeldezahlen insgesamt für alle Schulen eine Förderung
aus dem Gesamtbudget der OGS Förderung der Stadt Aachen möglich ist. Hierüber entscheidet der
Fachbereich Kinder,Jugend und Schule im Einzelfall. Bevor diese Entscheidung getroffen ist, sind
keine Aufnahmen über die beschlossene OGS-Bedarfsplanung hinaus zulässig.
Anlage 4
4. Umfang
4.1 Die Stadt Aachen fördert die Personal- und Sachkosten der offenen Ganztagsschulen im
Primarbereich pro Schuljahr wie folgt:
Schulart
Gruppengröße
Personalschlüssel
Gesamtzuschuss
pro Gruppe
Regelgrundschule
25 Kinder
0,78
42.136 €
Brennpunktgrundschule
25 Kinder
1,0
51.200 €
Förderschule/
GU-Gruppe
12 Kinder
1,0
51.200 €
Der vorstehende Gesamtzuschuss je Gruppe erhöht sich –beginnend mit dem 01.08.2013vorbehaltlich der verbindlichen Bereitstellung ausreichender Haushaltsmittel jährlich um 1,5 %,
wobei eine Aufrundung auf ganze Eurobeträge erfolgt.
4.2 Die Förderung durch die Stadt Aachen wird für jedes Schuljahr mit den jeweils aktuellen
Anmeldezahlen (Stand 1. Schultag nach den Herbstferien) berechnet.
4.3 Die Zahl der angemeldeten Kinder wird bei Schülern aus Regel- und Brennpunktgrundschulen durch
25; bei Schülern aus Förderschulen oder GU- Gruppen durch 12 geteilt. Die sich daraus ergebende
Gruppenstärke wird auf ganze bzw. halbe Gruppen auf- oder abgerundet. Die sich hieraus ergebende
Gruppenzahl wird mit den jeweiligen o.a. Fördersätzen multipliziert.
4.4 Sofern die Schule von ihrem Recht nach Ziff. 5.4.1 des OGS Erlasses Gebrauch macht 0,1 nicht
kapitalisierte Lehrerstelle je Gruppe in Anspruch zu nehmen, werden nachfolgende Beträge in Abzug
gebracht:
Schulart
Abzug pro nicht
kapitalisierter Lehrerstelle
Regelgrundschule
Brennpunktgrundschule
5.125 €
5.160 €
Förderschule/
GU-Gruppe
5.160 €
4.5 Die Aufteilung der Personal- und Sachkosten vereinbaren die außerschulischen Partner und die Schule
untereinander. Grundlage bildet die zwischen Schule und den außerschulischen Partnern vereinbarte
Aufgabenbeschreibung, wobei gewährleistet sein muss, dass der oben genannte Personalschlüssel als
Grundlage der Förderung eingehalten wird.
4.6 Sonderregelungen im Personalbereich der überführten Hortkräfte bleiben unberührt
Anlage 4
5. Auszahlung
5.1 Die Auszahlungen erfolgen per Abschlagszahlung zu jeweils 4 Terminen zu je 25%.
5.2 Die Auszahlungen erfolgen direkt auf das Konto des außerschulischen Partners.
5.3 Nicht gebundene Beträge über Angebote, Honorarvereinbarungen und Stadtsportbund aus dem
Gesamtförderanspruch der Schule (z.B. Sachmittel) werden der Schule im Rahmen der
Budgetermächtigung der Schulleitung auf das Schulgirokonto überwiesen.
6. Verwendungsnachweis
6.1 Die außerschulischen Partner haben bis Ende Oktober für das vorausgegangene
Schuljahr die zweckentsprechende Verwendung der Mittel zu erklären und der Stadt Aachen
nachzuweisen. Entsprechende Belege sind 5 Jahre aufzubewahren und bei Bedarf zur Einsichtnahme
vorzulegen.
6.2 Nicht oder nicht zweckentsprechend verwandte Mittel sind durch den außerschulischen Partner zu
erstatten.
6.3 Für die Schulen und auf die Schulgirokonten überwiesene Gelder (Verbrauchsmaterial) gelten die
Regelungen zur dezentralen Ressourcenverwaltung in der aktuellen Fassung analog.