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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
105046.pdf
Größe
22 MB
Erstellt
24.08.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:48

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0704/WP16-1-1 öffentlich 24.08.2012 Dez. III / FB 61/20 I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800 - Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen - für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Richterich im Bereich zwischen der Staatsgrenze Deutschland/ Niederlande und der Avantisallee hier: Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 05.09.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 800 zur Kenntnis. Er beschließt nach Abwägung der privaten und der öffentlichen Belange, die zu sämtlichen Verfahrensschritten vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen. Weiterhin beschließt der Rat der Stadt die I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800 Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen - für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Richterich im Bereich zwischen der Staatsgrenze Deutschland/Niederlande und der Avantisallee gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung sowie die Begründung und die Zusammenfassende Erklärung hierzu. Vorlage FB 61/0704/WP16-1-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 27.08.2012 Seite: 1/2 Erläuterungen: Nach Erstellung der Vorlage gingen noch 5 Eingaben im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ein. Diese sowie die Stellungnahme der Verwaltung sind als Anlage beigefügt. Die Verwaltung empfiehlt, den Eingaben nicht zu folgen. Anlage/n: 1. Stellungnahmen Öffentlichkeitsbeteiligung (Teil 2) 2. Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung (Teil 2) Vorlage FB 61/0704/WP16-1-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 27.08.2012 Seite: 2/2 Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 800 - Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB (Teil 2) im Stadtbezirk Aachen-Richterich für den Planbereich zwischen der Staatsgrenze Deutschland / Niederlande und der Avantisallee (Stand 23.08.2012) Lage des Plangebietes I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800 -Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen/Heerlen- Abwägungsvorschlag (Teil 2) Fassung vom 23.08.2012 Inhaltsverzeichnis Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan 7. 8. 9. 10. 11. Schreiben vom 15.08.2012 Schreiben vom 17.08.2012 Schreiben vom 17.08.2012 Schreiben vom 16.08.2012 Mail vom 20.08.2012 Seite 2 / 6 I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800 -Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen/Heerlen- Abwägungsvorschlag (Teil 2) Fassung vom 23.08.2012 Zu 7. Schreiben vom 15.08.2012 Stellungnahme der Verwaltung zu 1. Bereits im Rahmen der 1997/98 erstellten Umweltverträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan wurden die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, der Raumordnung, des Freiraumschutzes und des Klimaschutzes sowie die Inanspruchnahme hochwertiger Böden umfassend geprüft und die Ergebnisse in die Planbearbeitung und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander eingestellt. Die Kompensation des mit der Planung verbundenen Eingriffs sowie die Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte erfolgten nach Rechtskraft des Bebauungsplans durch bereits umgesetzte externe Maßnahmen in der Horbacher Börde. Deshalb werden im Rahmen des Änderungsverfahrens nur die Umweltauswirkungen betrachtet, die sich durch die Änderung des Planungsrechts im Vergleich zum bisher rechtskräftigen Bebauungsplan ergeben. Sowohl bei der ursprünglichen Planung als auch bei der I. Änderung wird von einem nahezu vollständigen Verlust der Naturhaushaltsfunktionen im Bereich von Gewerbeflächen, Veränderungen des Ortsbildes durch die Errichtung von Gewerbegebäuden und Erschließungsanlagen und einem zusätzlichen Aufkommen an Emissionen aus Verkehr und Gewerbenutzung ausgegangen. Durch die I. Änderung wird eine kompaktere zusammenhängende Bebauung mit insgesamt geringerer Bauhöhe im Vergleich zur ursprünglichen Planung ermöglicht. Gleichzeitig verschiebt sich die Versiegelungsbilanz durch die Festsetzung von zwei großflächigen Maßnahmenflächen innerhalb des Plangebiets, auf denen schwerpunktmäßig Extensivwiese und heimische Gehölze zu entwickeln sind, insgesamt leicht zu Gunsten der unversiegelten Flächen. Ergebnis der Prüfung der Umweltauswirkungen ist, dass keine relevanten zusätzlichen Auswirkungen auf die betrachteten Schutzgüter bei Berücksichtigung der im Umweltbericht benannten Vermeidungsmaßnahmen im Vergleich zum bisher rechtskräftigen BP Nr. 800 zu erwarten sind. Insofern sind die seitens des NABU vorgetragenen Ablehnungsgründe nicht nachvollziehbar. zu 2. Grundsätzlich ist die Standortfrage des Gewerbegebiets nicht Gegenstand dieser Bebauungsplan-Änderung. Im Rahmen der Bebauungsplan-Änderung wurde wiederholt in die Abwägung eingestellt, dass die verkehrstechnische Erschließung des Gewerbegebiets gesichert ist. Die Anbindung erfolgt einerseits über eine nördliche Zu- und Abfahrt der N281 (Niederlande) und andererseits im Süden durch die Zufahrt von der A4/A76 in das Gewerbegebiet. Das Gewerbegebiet ist damit ausreichend an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden. Eine weitere südliche Abfahrt in Richtung Deutschland auf die A4/A76 ist geplant, aber auf Grund der prognostizierten Verkehrsmengen erst nach der Realisierung des gesamten Gewerbegebiets erforderlich. An dem Ziel einer ausschließlichen Anbindung an Autobahnen bzw. Schnellstraßen (A4/A76, N281) wird festgehalten; dies verhindert zusätzliche Verkehrsbelastungen in den umliegenden bereits stark belasteten Ortschaften. zu 3. Der Bedarf an gewerblichen Flächen in der Stadt Aachen ist im Vorfeld der Bebauungsplan-Änderung erneut bestätigt worden (vgl. Kap. 5.2 der Begründung). Im Rahmen einer Marktstudie wurden darüber hinaus die aktuellen Anforderungen an gewerbliche Grundstücke untersucht und die Ergebnisse bei der Bebauungsplan-Änderung berücksichtigt. Die Ausrichtung des Gewerbegebiets wird durch die Änderung des Bebauungsplans erweitert, so dass neben kleinteiligeren Nutzungen auch großflächige gewerbliche Ansiedlungen ermöglicht werden. Ein Forschungsbezug ist nicht mehr zwingend für die Ansiedlung erforderlich. Durch die Gliederung des Gewerbegebietes mit Hilfe des Abstandserlasses NRW werden die Umweltbelastungen begrenzt und der Immissionsschutz für die angrenzenden Ortschaften ausreichend gesichert. Seite 3 / 6 I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800 -Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen/Heerlen- Abwägungsvorschlag (Teil 2) Fassung vom 23.08.2012 zu 4. Auf Grund der in der Stellungnahme dargelegten fehlenden Nutzung in weiten Teilen des Gewerbegebietes ('Leerstand'), die neben der mangelnden Tragfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Gesamtstandortes auch zu städtebaulichen Negativ-Erscheinungen wie Imageverlust und Mindernutzung gebauter Infrastruktur führen, hat die Stadt Aachen das Planerfordernis gesehen, ihre bislang für das Plangebiet formulierten Ziele zu modifizieren. Hierzu bedarf es der Auflösung der bisherigen, strengen gestalterischen Vorgaben und der Beschränkung der zulässigen Nutzungsarten, die potenzielle gewerbliche Ansiedlungen in der Vergangenheit erschwert haben. Im Ergebnis führt dies zu einer Flexibilisierung der stadträumlichen Planungsvorgaben – insbesondere der bisher sehr eng gefassten Baugrenzen - sowie der Erweiterung der gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten. Dies erleichtert die Vermarktung der gewerblichen Flächen und passt diese an derzeitige wirtschaftliche Anforderungen an. So kann dem in der Stellungnahme bemängelten 'Leerstand' sowie den daraus erwachsenden städtebaulichen Nachteilen entgegengesteuert werden. Dies kann in der Abwägung zwar durchaus zur Absenkung der gestalterischen Qualität innerhalb des Plangebiets (z.B. durch Aufgabe des Hofcharakters) führen. Die Stadt gewichtet an dieser Stelle jedoch ausdrücklich die städtebaulichen Belange des § 1 Abs. 6 Ziffer 8a) u. c) BauGB (Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur / Belange der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen) höher als die Gestaltung des Ortsbildes im Sinne der bislang festgesetzten städtebaulichen Gestalt. Die Schaffung von 12.000 Arbeitsplätzen galt für die maximal zulässige Bebauung des Gewerbegebietes. Als Standort für hochschul-affine Betriebe mit hohen Mitarbeiterzahlen sind derzeit die Campus-Planungen der RWTH Aachen vorgesehen und auf Grund der Nähe zur Hochschule als Standort auch besser geeignet. Auch aus diesem Grund war es erforderlich, die Ausrichtung des Gewerbegebiets zu überprüfen und die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten zu erweitern, um die Vermarktung der Flächen zu verbessern. zu 5. Planungsziel des Bebauungsplans ist weiterhin, die Ansiedlung von Gewerbebetrieben zu ermöglichen und damit die Schaffung von Arbeitsplätzen im Aachener Stadtgebiet zu sichern. Als Zwischen- bzw. Regelnutzungen ist die Ansiedlung von erneuerbaren Energien bereits jetzt im Bebauungsplan zulässig. Ein Teil des Gewerbegebiets wird bereits für Photovoltaik-Freiflächenanlagen (Testfeld und Stromgewinnung) sowie die Errichtung von kleineren Windkraftanlagen (z.B. 'Raywaver' mit einer Höhe von rd. 16 m) genutzt, so dass dieser Anregung in Teilen bereits gefolgt ist. Eine Aufhebung der Höhenbeschränkung für bauliche Anlagen und damit für Windkraftanlagen ist kontraproduktiv, da auf Grund des baurechtlich erforderlichen Abstandserfordernisses eine bauliche Nutzung der umliegenden Flächen innerhalb des Gewerbegebiets großflächig ausgeschlossen wird. Dies würde zum Verlust voll erschlossener gewerblicher Flächen führen. Vorrangig soll das Plangebiet der Nutzung als Gewerbegebiet dienen, da weiterhin Bedarf an gewerblichen Flächen im Stadtgebiet Aachens besteht und die Deckung dieses Bedarfs durch das bereits bestehende Baurecht im Gewerbegebiet und die bereits realisierte Infrastruktur (verkehrliche Erschließung, Ver- und Entsorgung, Regenwasserversickerung, Telekommunikation etc.) gesichert ist und nicht an anderer Stelle geschaffen werden muss. Daher wird eine schwerpunktmäßige Umnutzung des Gewerbegebiets für erneuerbare Energien als nicht zielführend eingeschätzt. zu 6. Die Ansiedlung von Betrieben, die im Bereich der erneuerbaren Energien tätig sind, ist u.a. wichtiges Ziel der Vermarktung des Gewerbegebiets. Neben der bereits ansässigen Firma gab es immer wieder Anfragen für Ansiedlungen, denen jedoch tlw. auf Grund der einengenden Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entsprochen werden konnte. Solarzellenproduktionsfirmen sind in dem derzeit geänderten Bereich des Bebauungsplans (Teilbereich 1), da sie unter die Störfallverordnung fallen, nicht zulässig. Für das Gewerbegebiet 'Avantis' soll eine Konzentration derartiger Betriebe im südlichen Teilbereich erfolgen. Seite 4 / 6 I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800 -Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen/Heerlen- Abwägungsvorschlag (Teil 2) Fassung vom 23.08.2012 zu 7. siehe auch zu 1., 5. und 6. Die Erweiterung der zulässigen Nutzungsarten ist vorrangiges Ziel der Bebauungsplan-Änderung. Um die bisherigen Vermarktungshemmnisse zu beseitigen und damit die derzeit ungenutzten Flächen einer Nutzung zuzuführen, werden der rechtskräftige Bebauungsplan flexibilisiert und die Festsetzungen an die aktuellen Anforderungen an gewerbliche Bauflächen angepasst. Insbesondere die strengen gestalterischen Vorgaben und die Beschränkung der zulässigen Betriebsarten sind Ursache für die mangelnde Vermarktung. Eine Beschränkung der Zulässigkeit auf Betrieben mit hohen Arbeitsmarkteffekten entzieht sich den Regelungsmöglichkeiten eines Bebauungsplans. Auf Grund seiner städtebaulich nicht integrierten Lage ist das Gewerbegebiet 'Avantis' insbesondere als Standort für großflächige gewerbliche Ansiedlungen geeignet. zu 8. Bezüglich der Anregung der Errichtung von Windkraftanlagen ohne Höhenbegrenzung und zum Planungsziel 'Klimaschutz' siehe zu 5. Zu 8. Schreiben vom 17.08.2012 Stellungnahme der Verwaltung Die primäre städtebauliche Zielsetzung der I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 800 richtet sich an einer Vereinfachung und Flexibilisierung des Planungsrechts aus. Im Ergebnis sollen die im (Angebots-) Bebauungsplan getroffenen, städtebaulich-gestalterischen und nutzungsbegrenzenden Auflagen in vertretbarem Rahmen minimiert werden, um potenzielle Investitionshemmnisse für ansiedlungswillige Betriebe aufzuheben. Insofern hat die Stadt Aachen in ihren Erwägungen auf die zwingende Vorschrift für Photovoltaikanlagen auf den Dächern zu Gunsten der höher gewichteten Belange einer möglichst vielseitigen und flexiblen gewerblichen Entwicklung verzichtet. Dies ist auch deshalb vertretbar, da kein besonderes städtebauliches Erfordernis zur Errichtung von Photovoltaikanlagen im Plangebiet gegeben ist. Dabei wird in die Abwägung eingestellt, dass der Bebauungsplan gleichwohl die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf den Dächern nicht ausschließt und diese explizit – bspw. durch Überschreitungsmöglichkeiten beim Maß der baulichen Nutzung - zulässt. Es wird daher erwartet, dass in Abhängigkeit von künftigen Dachformen-, Ausrichtungen und Größen sowie der daraus abzuleitenden Wirtschaftlichkeit, auch ohne die vorgeschlagene Festsetzung ein bestimmter Besatz an Dachflächen-PV-Anlagen entstehen wird. Ein zwingendes städtebauliches Erfordernis, das für die Berücksichtigung der in der Stellungnahme vorgebrachten Anregung spricht, wird vor aufgezeigtem Hintergrund nicht gesehen. Zu 9. Schreiben vom 17.08.2012 Stellungnahme der Verwaltung Grundsätzlich ist das in der Einwendung genannte Ziel, vorrangig bestehende Bausubstanz umzunutzen, nachvollziehbar und richtig. Eine notwendige Voraussetzung dafür ist, dass die betrieblichen und verkehrlichen Anforderungen der Unternehmen und die Gegebenheiten der Bestandsimmobilien zusammenpassen. Im konkreten Fall ist dies aufgrund der im Gewerbegebiet jetzt ermöglichten Ansiedlung u.a. großflächiger und verkehrsintensiver Betriebe, die die grenz- und autobahnnahe Lage bevorzugen und nach dem neuesten Stand der Technik arbeiten, nicht realistisch. Bestandsimmobilien mit ähnlich guten Standortbedingungen wie AVANTIS, neuesten technischen und wirtschaftlichen Standards einschließlich einem störungsfreien Zu- und Abgangsverkehr, sind derzeit in Aachen nicht vorzufinden. Das „Ausweichen“ auf Bestandsimmobilien an anderer Stelle im Aachener Stadtgebiet stellt daher im konkreten Fall keine Alternative dar. Seite 5 / 6 I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800 -Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen/Heerlen- Abwägungsvorschlag (Teil 2) Fassung vom 23.08.2012 Zu 10. Schreiben vom 16.08.2012 Stellungnahme der Verwaltung Zu 1. Planungsziel des Bebauungsplans ist weiterhin, die Ansiedlung von Gewerbebetrieben zu ermöglichen und damit die Schaffung von Arbeitsplätzen im Aachener Stadtgebiet zu sichern. Hierzu wird auf die diesbezüglichen Antworten zur Stellungnahme Nr. 1 (Johann Simon Genten, Barbara Hillebrand) verwiesen. Demnach soll das Plangebiet der Nutzung als Gewerbegebiet dienen, da weiterhin Bedarf an gewerblichen Flächen im Stadtgebiet Aachens besteht und die Deckung dieses Bedarfs durch das bereits bestehende Baurecht im Gewerbegebiet und die bereits realisierte Infrastruktur (verkehrliche Erschließung, Ver- und Entsorgung, Regenwasserversickerung, Telekommunikation etc.) gesichert ist und nicht an anderer Stelle geschaffen werden muss. Als Zwischen- bzw. Regelnutzungen ist die Ansiedlung von erneuerbaren Energien bereits jetzt im Bebauungsplan zulässig. Ein Teil des Gewerbegebiets wird bereits für Photovoltaik-Freiflächenanlagen (Testfeld und Stromgewinnung) sowie die Errichtung von kleineren Windkraftanlagen (z.B. 'Raywaver' mit einer Höhe von rd. 16 m) genutzt. Die demgegenüber vorgeschlagene Umwidmung des Gewerbegebiets in eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen (Windpark) oder auch nur die Aufhebung der Höhenbeschränkung für bauliche Anlagen und damit die Zulassung von Windkraftanlagen nach heutigem Standard (Gesamthöhe 100 m bis 150 m) widerspricht diametral den städtebaulichen Zielen der Stadt Aachen, die im Plangebiet voll erschlossene Gewerbeflächen zu nutzen und Arbeitsplätze zu schaffen. Hierzu wird ergänzend auf die Antwort zur Stellungnahme Nr.7 (zu 5.) verwiesen. Vor aufgezeigtem Hintergrund und da für die Entwicklung von Windparks andere Stellen im Stadtgebiet geeignet sind, wird der Anregung nicht gefolgt. Zu 2. a) Im Rahmen der Bebauungsplan-Änderung wurde wiederholt in die Abwägung eingestellt, dass die verkehrstechnische Erschließung des Gewerbegebiets gesichert ist. Die Anbindung erfolgt einerseits über eine nördliche Zu- und Abfahrt der N281 (Niederlande) und andererseits im Süden durch die Zufahrt von der A4/A76 in das Gewerbegebiet. Das Gewerbegebiet ist damit ausreichend an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden. Eine weitere südliche Abfahrt in Richtung Deutschland auf die A4/A76 ist geplant, aber auf Grund der prognostizierten Verkehrsmengen erst nach der Realisierung des gesamten Gewerbegebiets erforderlich. Insofern werden die Bedenken, dass eine Autobahnanbindung das ausschlaggebende Kriterium für die Ansiedlung bspw. eines einzelnen Logistikcenters sein müsse, nicht geteilt. An dem Ziel einer ausschließlichen Anbindung an Autobahnen bzw. Schnellstraßen (A4/A76, N281) wird festgehalten; dies verhindert zusätzliche Verkehrsbelastungen in den umliegenden bereits stark belasteten Ortschaften. b) Im europäischen Wirtschaftsraum ist der internationale Güteraustausch bereits Alltag. Grenznahe Lagen sind daher gerade für Handelsunternehmen eher ein wichtiges Standortkriterium als ein Hemmnis. Dass die Beachtung europarechtlicher Zollvorschriften eine derart starke „Komplikation“ darstellt, die den Güteraustausch gravierend hemmt oder gar einen Logistikstandort vom Markt ausschließt, ist unrealistisch. Zu 11. Mail vom 20.08.2012 Stellungnahme der Verwaltung Die Stellungnahme ist inhaltsgleich mit der Stellungnahme Nr.1. Insofern wird auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 1 verwiesen. Seite 6 / 6