Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
105046.pdf
Größe
22 MB
Erstellt
24.08.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:48
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0704/WP16-1-1
öffentlich
24.08.2012
Dez. III / FB 61/20
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800 - Grenzüberschreitendes
Gewerbegebiet Aachen / Heerlen - für den Planbereich im
Stadtbezirk Aachen-Richterich im Bereich zwischen der
Staatsgrenze Deutschland/ Niederlande und der Avantisallee
hier: Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
05.09.2012
Rat
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 800 zur
Kenntnis.
Er beschließt nach Abwägung der privaten und der öffentlichen Belange, die zu sämtlichen
Verfahrensschritten vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Weiterhin beschließt der Rat der Stadt die I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800 Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen - für den Planbereich im Stadtbezirk
Aachen-Richterich im Bereich zwischen der Staatsgrenze Deutschland/Niederlande und der
Avantisallee gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung sowie die Begründung und die Zusammenfassende
Erklärung hierzu.
Vorlage FB 61/0704/WP16-1-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 27.08.2012
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Nach Erstellung der Vorlage gingen noch 5 Eingaben im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ein.
Diese sowie die Stellungnahme der Verwaltung sind als Anlage beigefügt.
Die Verwaltung empfiehlt, den Eingaben nicht zu folgen.
Anlage/n:
1. Stellungnahmen Öffentlichkeitsbeteiligung (Teil 2)
2. Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung (Teil 2)
Vorlage FB 61/0704/WP16-1-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 27.08.2012
Seite: 2/2
Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 800
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
gem. § 3 Abs. 2 BauGB
(Teil 2)
im Stadtbezirk Aachen-Richterich
für den Planbereich zwischen der Staatsgrenze Deutschland /
Niederlande und der Avantisallee
(Stand 23.08.2012)
Lage des Plangebietes
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
-Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen/Heerlen-
Abwägungsvorschlag (Teil 2)
Fassung vom 23.08.2012
Inhaltsverzeichnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
zum Bebauungsplan
7.
8.
9.
10.
11.
Schreiben vom 15.08.2012
Schreiben vom 17.08.2012
Schreiben vom 17.08.2012
Schreiben vom 16.08.2012
Mail vom 20.08.2012
Seite 2 / 6
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
-Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen/Heerlen-
Abwägungsvorschlag (Teil 2)
Fassung vom 23.08.2012
Zu 7. Schreiben vom 15.08.2012
Stellungnahme der Verwaltung
zu 1. Bereits im Rahmen der 1997/98 erstellten Umweltverträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan wurden die Belange des
Natur- und Landschaftsschutzes, der Raumordnung, des Freiraumschutzes und des Klimaschutzes sowie die Inanspruchnahme hochwertiger Böden umfassend geprüft und die Ergebnisse in die Planbearbeitung und Abwägung der
öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander eingestellt. Die Kompensation des mit der Planung verbundenen Eingriffs sowie die Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte erfolgten nach Rechtskraft des
Bebauungsplans durch bereits umgesetzte externe Maßnahmen in der Horbacher Börde. Deshalb werden im Rahmen des Änderungsverfahrens nur die Umweltauswirkungen betrachtet, die sich durch die Änderung des Planungsrechts im Vergleich zum bisher rechtskräftigen Bebauungsplan ergeben. Sowohl bei der ursprünglichen Planung als
auch bei der I. Änderung wird von einem nahezu vollständigen Verlust der Naturhaushaltsfunktionen im Bereich von
Gewerbeflächen, Veränderungen des Ortsbildes durch die Errichtung von Gewerbegebäuden und Erschließungsanlagen und einem zusätzlichen Aufkommen an Emissionen aus Verkehr und Gewerbenutzung ausgegangen. Durch
die I. Änderung wird eine kompaktere zusammenhängende Bebauung mit insgesamt geringerer Bauhöhe im Vergleich zur ursprünglichen Planung ermöglicht. Gleichzeitig verschiebt sich die Versiegelungsbilanz durch die Festsetzung von zwei großflächigen Maßnahmenflächen innerhalb des Plangebiets, auf denen schwerpunktmäßig Extensivwiese und heimische Gehölze zu entwickeln sind, insgesamt leicht zu Gunsten der unversiegelten Flächen.
Ergebnis der Prüfung der Umweltauswirkungen ist, dass keine relevanten zusätzlichen Auswirkungen auf die betrachteten Schutzgüter bei Berücksichtigung der im Umweltbericht benannten Vermeidungsmaßnahmen im Vergleich
zum bisher rechtskräftigen BP Nr. 800 zu erwarten sind. Insofern sind die seitens des NABU vorgetragenen Ablehnungsgründe nicht nachvollziehbar.
zu 2. Grundsätzlich ist die Standortfrage des Gewerbegebiets nicht Gegenstand dieser Bebauungsplan-Änderung.
Im Rahmen der Bebauungsplan-Änderung wurde wiederholt in die Abwägung eingestellt, dass die verkehrstechnische Erschließung des Gewerbegebiets gesichert ist. Die Anbindung erfolgt einerseits über eine nördliche Zu- und
Abfahrt der N281 (Niederlande) und andererseits im Süden durch die Zufahrt von der A4/A76 in das Gewerbegebiet.
Das Gewerbegebiet ist damit ausreichend an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden. Eine weitere südliche Abfahrt in Richtung Deutschland auf die A4/A76 ist geplant, aber auf Grund der prognostizierten Verkehrsmengen erst
nach der Realisierung des gesamten Gewerbegebiets erforderlich.
An dem Ziel einer ausschließlichen Anbindung an Autobahnen bzw. Schnellstraßen (A4/A76, N281) wird festgehalten; dies verhindert zusätzliche Verkehrsbelastungen in den umliegenden bereits stark belasteten Ortschaften.
zu 3. Der Bedarf an gewerblichen Flächen in der Stadt Aachen ist im Vorfeld der Bebauungsplan-Änderung erneut bestätigt worden (vgl. Kap. 5.2 der Begründung). Im Rahmen einer Marktstudie wurden darüber hinaus die aktuellen Anforderungen an gewerbliche Grundstücke untersucht und die Ergebnisse bei der Bebauungsplan-Änderung berücksichtigt. Die Ausrichtung des Gewerbegebiets wird durch die Änderung des Bebauungsplans erweitert, so dass neben kleinteiligeren Nutzungen auch großflächige gewerbliche Ansiedlungen ermöglicht werden. Ein Forschungsbezug ist nicht mehr zwingend für die Ansiedlung erforderlich. Durch die Gliederung des Gewerbegebietes mit Hilfe des
Abstandserlasses NRW werden die Umweltbelastungen begrenzt und der Immissionsschutz für die angrenzenden
Ortschaften ausreichend gesichert.
Seite 3 / 6
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
-Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen/Heerlen-
Abwägungsvorschlag (Teil 2)
Fassung vom 23.08.2012
zu 4. Auf Grund der in der Stellungnahme dargelegten fehlenden Nutzung in weiten Teilen des Gewerbegebietes ('Leerstand'), die neben der mangelnden Tragfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Gesamtstandortes auch zu städtebaulichen Negativ-Erscheinungen wie Imageverlust und Mindernutzung gebauter Infrastruktur führen, hat die Stadt Aachen das Planerfordernis gesehen, ihre bislang für das Plangebiet formulierten Ziele zu modifizieren. Hierzu bedarf
es der Auflösung der bisherigen, strengen gestalterischen Vorgaben und der Beschränkung der zulässigen Nutzungsarten, die potenzielle gewerbliche Ansiedlungen in der Vergangenheit erschwert haben. Im Ergebnis führt dies
zu einer Flexibilisierung der stadträumlichen Planungsvorgaben – insbesondere der bisher sehr eng gefassten Baugrenzen - sowie der Erweiterung der gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten. Dies erleichtert die Vermarktung der gewerblichen Flächen und passt diese an derzeitige wirtschaftliche Anforderungen an. So kann dem in der Stellungnahme bemängelten 'Leerstand' sowie den daraus erwachsenden städtebaulichen Nachteilen entgegengesteuert
werden. Dies kann in der Abwägung zwar durchaus zur Absenkung der gestalterischen Qualität innerhalb des Plangebiets (z.B. durch Aufgabe des Hofcharakters) führen. Die Stadt gewichtet an dieser Stelle jedoch ausdrücklich die
städtebaulichen Belange des § 1 Abs. 6 Ziffer 8a) u. c) BauGB (Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen
Struktur / Belange der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen) höher als die Gestaltung des Ortsbildes im Sinne der bislang festgesetzten städtebaulichen Gestalt.
Die Schaffung von 12.000 Arbeitsplätzen galt für die maximal zulässige Bebauung des Gewerbegebietes. Als Standort für hochschul-affine Betriebe mit hohen Mitarbeiterzahlen sind derzeit die Campus-Planungen der RWTH Aachen
vorgesehen und auf Grund der Nähe zur Hochschule als Standort auch besser geeignet. Auch aus diesem Grund
war es erforderlich, die Ausrichtung des Gewerbegebiets zu überprüfen und die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten zu erweitern, um die Vermarktung der Flächen zu verbessern.
zu 5. Planungsziel des Bebauungsplans ist weiterhin, die Ansiedlung von Gewerbebetrieben zu ermöglichen und damit die
Schaffung von Arbeitsplätzen im Aachener Stadtgebiet zu sichern. Als Zwischen- bzw. Regelnutzungen ist die Ansiedlung von erneuerbaren Energien bereits jetzt im Bebauungsplan zulässig. Ein Teil des Gewerbegebiets wird bereits für Photovoltaik-Freiflächenanlagen (Testfeld und Stromgewinnung) sowie die Errichtung von kleineren Windkraftanlagen (z.B. 'Raywaver' mit einer Höhe von rd. 16 m) genutzt, so dass dieser Anregung in Teilen bereits gefolgt
ist. Eine Aufhebung der Höhenbeschränkung für bauliche Anlagen und damit für Windkraftanlagen ist kontraproduktiv, da auf Grund des baurechtlich erforderlichen Abstandserfordernisses eine bauliche Nutzung der umliegenden
Flächen innerhalb des Gewerbegebiets großflächig ausgeschlossen wird. Dies würde zum Verlust voll erschlossener
gewerblicher Flächen führen.
Vorrangig soll das Plangebiet der Nutzung als Gewerbegebiet dienen, da weiterhin Bedarf an gewerblichen Flächen
im Stadtgebiet Aachens besteht und die Deckung dieses Bedarfs durch das bereits bestehende Baurecht im Gewerbegebiet und die bereits realisierte Infrastruktur (verkehrliche Erschließung, Ver- und Entsorgung, Regenwasserversickerung, Telekommunikation etc.) gesichert ist und nicht an anderer Stelle geschaffen werden muss.
Daher wird eine schwerpunktmäßige Umnutzung des Gewerbegebiets für erneuerbare Energien als nicht zielführend
eingeschätzt.
zu 6. Die Ansiedlung von Betrieben, die im Bereich der erneuerbaren Energien tätig sind, ist u.a. wichtiges Ziel der Vermarktung des Gewerbegebiets. Neben der bereits ansässigen Firma gab es immer wieder Anfragen für Ansiedlungen, denen jedoch tlw. auf Grund der einengenden Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entsprochen werden
konnte. Solarzellenproduktionsfirmen sind in dem derzeit geänderten Bereich des Bebauungsplans (Teilbereich 1),
da sie unter die Störfallverordnung fallen, nicht zulässig. Für das Gewerbegebiet 'Avantis' soll eine Konzentration
derartiger Betriebe im südlichen Teilbereich erfolgen.
Seite 4 / 6
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
-Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen/Heerlen-
Abwägungsvorschlag (Teil 2)
Fassung vom 23.08.2012
zu 7. siehe auch zu 1., 5. und 6.
Die Erweiterung der zulässigen Nutzungsarten ist vorrangiges Ziel der Bebauungsplan-Änderung. Um die bisherigen
Vermarktungshemmnisse zu beseitigen und damit die derzeit ungenutzten Flächen einer Nutzung zuzuführen, werden der rechtskräftige Bebauungsplan flexibilisiert und die Festsetzungen an die aktuellen Anforderungen an gewerbliche Bauflächen angepasst. Insbesondere die strengen gestalterischen Vorgaben und die Beschränkung der
zulässigen Betriebsarten sind Ursache für die mangelnde Vermarktung. Eine Beschränkung der Zulässigkeit auf Betrieben mit hohen Arbeitsmarkteffekten entzieht sich den Regelungsmöglichkeiten eines Bebauungsplans. Auf Grund
seiner städtebaulich nicht integrierten Lage ist das Gewerbegebiet 'Avantis' insbesondere als Standort für großflächige gewerbliche Ansiedlungen geeignet.
zu 8. Bezüglich der Anregung der Errichtung von Windkraftanlagen ohne Höhenbegrenzung und zum Planungsziel 'Klimaschutz' siehe zu 5.
Zu 8. Schreiben vom 17.08.2012
Stellungnahme der Verwaltung
Die primäre städtebauliche Zielsetzung der I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 800 richtet sich an einer Vereinfachung
und Flexibilisierung des Planungsrechts aus. Im Ergebnis sollen die im (Angebots-) Bebauungsplan getroffenen, städtebaulich-gestalterischen und nutzungsbegrenzenden Auflagen in vertretbarem Rahmen minimiert werden, um potenzielle Investitionshemmnisse für ansiedlungswillige Betriebe aufzuheben. Insofern hat die Stadt Aachen in ihren Erwägungen auf die
zwingende Vorschrift für Photovoltaikanlagen auf den Dächern zu Gunsten der höher gewichteten Belange einer möglichst
vielseitigen und flexiblen gewerblichen Entwicklung verzichtet. Dies ist auch deshalb vertretbar, da kein besonderes städtebauliches Erfordernis zur Errichtung von Photovoltaikanlagen im Plangebiet gegeben ist. Dabei wird in die Abwägung eingestellt, dass der Bebauungsplan gleichwohl die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf den Dächern nicht ausschließt und
diese explizit – bspw. durch Überschreitungsmöglichkeiten beim Maß der baulichen Nutzung - zulässt. Es wird daher erwartet, dass in Abhängigkeit von künftigen Dachformen-, Ausrichtungen und Größen sowie der daraus abzuleitenden Wirtschaftlichkeit, auch ohne die vorgeschlagene Festsetzung ein bestimmter Besatz an Dachflächen-PV-Anlagen entstehen
wird. Ein zwingendes städtebauliches Erfordernis, das für die Berücksichtigung der in der Stellungnahme vorgebrachten
Anregung spricht, wird vor aufgezeigtem Hintergrund nicht gesehen.
Zu 9. Schreiben vom 17.08.2012
Stellungnahme der Verwaltung
Grundsätzlich ist das in der Einwendung genannte Ziel, vorrangig bestehende Bausubstanz umzunutzen, nachvollziehbar
und richtig. Eine notwendige Voraussetzung dafür ist, dass die betrieblichen und verkehrlichen Anforderungen der Unternehmen und die Gegebenheiten der Bestandsimmobilien zusammenpassen. Im konkreten Fall ist dies aufgrund der im
Gewerbegebiet jetzt ermöglichten Ansiedlung u.a. großflächiger und verkehrsintensiver Betriebe, die die grenz- und autobahnnahe Lage bevorzugen und nach dem neuesten Stand der Technik arbeiten, nicht realistisch. Bestandsimmobilien mit
ähnlich guten Standortbedingungen wie AVANTIS, neuesten technischen und wirtschaftlichen Standards einschließlich
einem störungsfreien Zu- und Abgangsverkehr, sind derzeit in Aachen nicht vorzufinden. Das „Ausweichen“ auf Bestandsimmobilien an anderer Stelle im Aachener Stadtgebiet stellt daher im konkreten Fall keine Alternative dar.
Seite 5 / 6
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
-Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen/Heerlen-
Abwägungsvorschlag (Teil 2)
Fassung vom 23.08.2012
Zu 10. Schreiben vom 16.08.2012
Stellungnahme der Verwaltung
Zu 1. Planungsziel des Bebauungsplans ist weiterhin, die Ansiedlung von Gewerbebetrieben zu ermöglichen und damit die
Schaffung von Arbeitsplätzen im Aachener Stadtgebiet zu sichern. Hierzu wird auf die diesbezüglichen Antworten zur
Stellungnahme Nr. 1 (Johann Simon Genten, Barbara Hillebrand) verwiesen. Demnach soll das Plangebiet der Nutzung als Gewerbegebiet dienen, da weiterhin Bedarf an gewerblichen Flächen im Stadtgebiet Aachens besteht und
die Deckung dieses Bedarfs durch das bereits bestehende Baurecht im Gewerbegebiet und die bereits realisierte Infrastruktur (verkehrliche Erschließung, Ver- und Entsorgung, Regenwasserversickerung, Telekommunikation etc.) gesichert ist und nicht an anderer Stelle geschaffen werden muss. Als Zwischen- bzw. Regelnutzungen ist die Ansiedlung von erneuerbaren Energien bereits jetzt im Bebauungsplan zulässig. Ein Teil des Gewerbegebiets wird bereits
für Photovoltaik-Freiflächenanlagen (Testfeld und Stromgewinnung) sowie die Errichtung von kleineren Windkraftanlagen (z.B. 'Raywaver' mit einer Höhe von rd. 16 m) genutzt. Die demgegenüber vorgeschlagene Umwidmung des
Gewerbegebiets in eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen (Windpark) oder auch nur die Aufhebung der
Höhenbeschränkung für bauliche Anlagen und damit die Zulassung von Windkraftanlagen nach heutigem Standard
(Gesamthöhe 100 m bis 150 m) widerspricht diametral den städtebaulichen Zielen der Stadt Aachen, die im Plangebiet voll erschlossene Gewerbeflächen zu nutzen und Arbeitsplätze zu schaffen. Hierzu wird ergänzend auf die Antwort zur Stellungnahme Nr.7 (zu 5.) verwiesen. Vor aufgezeigtem Hintergrund und da für die Entwicklung von Windparks andere Stellen im Stadtgebiet geeignet sind, wird der Anregung nicht gefolgt.
Zu 2. a) Im Rahmen der Bebauungsplan-Änderung wurde wiederholt in die Abwägung eingestellt, dass die verkehrstechnische Erschließung des Gewerbegebiets gesichert ist. Die Anbindung erfolgt einerseits über eine nördliche Zu- und
Abfahrt der N281 (Niederlande) und andererseits im Süden durch die Zufahrt von der A4/A76 in das Gewerbegebiet.
Das Gewerbegebiet ist damit ausreichend an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden. Eine weitere südliche Abfahrt in Richtung Deutschland auf die A4/A76 ist geplant, aber auf Grund der prognostizierten Verkehrsmengen erst
nach der Realisierung des gesamten Gewerbegebiets erforderlich. Insofern werden die Bedenken, dass eine Autobahnanbindung das ausschlaggebende Kriterium für die Ansiedlung bspw. eines einzelnen Logistikcenters sein
müsse, nicht geteilt. An dem Ziel einer ausschließlichen Anbindung an Autobahnen bzw. Schnellstraßen (A4/A76,
N281) wird festgehalten; dies verhindert zusätzliche Verkehrsbelastungen in den umliegenden bereits stark belasteten Ortschaften.
b) Im europäischen Wirtschaftsraum ist der internationale Güteraustausch bereits Alltag. Grenznahe Lagen sind
daher gerade für Handelsunternehmen eher ein wichtiges Standortkriterium als ein Hemmnis. Dass die Beachtung
europarechtlicher Zollvorschriften eine derart starke „Komplikation“ darstellt, die den Güteraustausch gravierend
hemmt oder gar einen Logistikstandort vom Markt ausschließt, ist unrealistisch.
Zu 11. Mail vom 20.08.2012
Stellungnahme der Verwaltung
Die Stellungnahme ist inhaltsgleich mit der Stellungnahme Nr.1. Insofern wird auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 1 verwiesen.
Seite 6 / 6