Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
104749.pdf
Größe
24 MB
Erstellt
30.07.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0704/WP16
öffentlich
30.07.2012
Dez. III / FB 61/20
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800 - Grenzüberschreitendes
Gewerbegebiet Aachen / Heerlen hier:
- Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung
- Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
27.08.2012
30.08.2012
B6
PLA
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
öffentlichen Auslegung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen
der Bürger sowie der Behörden zur Offenlage, die nicht berücksichtigt werden konnten,
zurückzuweisen und die I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 800 – Grenzüberschreitendes
Gewerbegebiet Aachen / Heerlen - in der vorliegenden Fassung gemäß § 10 Absatz 1 BauGB als
Satzung zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der öffentlichen
Auslegung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen
der Bürger sowie der Behörden zur Offenlage, die nicht berücksichtigt werden konnten,
zurückzuweisen und die I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 800 – Grenzüberschreitendes
Gewerbegebiet Aachen / Heerlen - in der vorliegenden Fassung gemäß § 10 Absatz 1 BauGB als
Satzung zu beschließen.
Vorlage FB 61/0704/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.06.2013
Seite: 1/4
Erläuterungen:
1. Bisheriger Verlauf des Planverfahrens / Beschlusslage
Am 18.04.2012 wurde die Programmberatung in der Bezirksvertretung Aachen-Richterich
durchgeführt. Am 19.04.2012 fand die Beratung im Planungsausschuss statt. Dieser hat die
Verwaltung beauftragt, die I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 800 – Grenzüberschreitendes
Gewerbegebiet Aachen / Heerlen - zu erarbeiten und dazu die Beteiligung der Öffentlichkeit an der
Bauleitplanung gemäß § 3 Abs.1 BauGB und den Richtlinien des Rates Ziffer III, 1 und 2
durchzuführen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit hat in der Zeit vom 02. bis 15.05.2012 stattgefunden. Zum
Anhörungstermin am 03.05.2012 waren ca. 20 Bürgerinnen und Bürger erschienen.
Nach einstimmiger Empfehlung durch die Bezirksvertretung Aachen-Richterich hat der
Planungsausschuss in seiner Sitzung am 02.07.2012 ebenfalls einstimmig die öffentliche Auslegung
der I. Änderung des bebauungsplanes Nr. 800 beschlossen. Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit
vom 16.07. bis einschließlich 17.08.2008 statt. Parallel wurde die Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange durchgeführt.
2. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sind 8 Eingaben von Bürgern und Bürgerinnen
eingegangen, wovon einige inhaltsgleich sind.
Folgende Themen wurden benannt:
Kritik an der Durchführung der Offenlage während der Sommerferien
Wunsch zur Ansiedlung von Windkraftanlagen im Plangebiet (zusätzlich zur bzw. statt der
Gewerbenutzung)
(teilweise) Aufgabe der weiteren Gewerbeansiedlung
Fehlen einer umfassenden Umweltprüfung
Lockerung bzw. Abschaffung der Umweltauflagen
fehlende Prüfung von Alternativen
Zum Teil decken sich die Themen mit denen der frühzeitigen Beteiligung (Windkraft, Aufgabe
Gewerbeentwicklung).
Dass Umweltauflagen durch diese Bebauungsplanänderung gelockert werden sollen, ist nicht richtig.
Vielmehr dient das Änderungsverfahren in erster Linie der Aufgabe der hohen städtebaulichen
Auflagen. Eine Umweltprüfung auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben wurde durchgeführt.
Die Durchführung der Offenlage komplett während der Sommerferien stellt sicher nicht den Standard
dar. Sofern die Zeitschiene eines Verfahrens dies zulässt, wird dies normalerweise vermieden. In
diesem Fall ist dies jedoch nicht möglich, da die ohnehin geplante Bebauungsplanänderung wegen
Vorlage FB 61/0704/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.06.2013
Seite: 2/4
einer aktuellen Ansiedlungsanfrage eine höhere Dringlichkeit bekommen hat. Rechtliche Aspekte
stehen dieser Vorgehensweise nicht entgegen. Aufgrund der seit mehreren Jahren praktizierten und
von vielen Bürgern in Anspruch genommenen Möglichkeit, alle Unterlagen während der öffentlichen
Auslegung auch auf der städtischen Homepage einzusehen und eine Eingabe per Mail senden zu
können, ist ein persönliches Erscheinen in der Verwaltung während der Öffnungszeiten nicht mehr
erforderlich. Zusätzlich zur Öffentlichen Bekanntmachung wurde zweimal per Pressemitteilung auf die
Bürgerbeteiligung hingewiesen. Die Verwaltung geht daher davon aus, in angemessenem Umfang die
Möglichkeit zur Information und zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt zu haben.
Den Anregungen wird nicht gefolgt.
3. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Es wurden alle Behörden erneut beteiligt, die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung keine
Stellungnahme abgegeben haben oder Anregungen zur Planung vorgebracht haben.
Drei der nun eingegangenen Stellungnahmen sind abwägungsrelevant: die des
Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) zur Bodendenkmalpflege sowie die inhaltsgleichen Schreiben
des Nahverkehrsverbandes Rheinland (NVR) und des Aachener Verkehrsverbundes (AVV) zur
geplanten Bahntrasse.
Der Stellungnahme des LVR wird nicht gefolgt, da dem LVR nicht alle Erkenntnisse aus bereits
durchgeführten Untersuchungen im Plangebiet vorliegen. Diese lassen keinerlei Funde erwarten.
Entsprechend wird lediglich über den Standardhinweis in den Schriftlichen Festsetzungen auf die
grundsätzliche Möglichkeit von archäologischen Funden hingewiesen.
Die Stellungnahmen von NVR und AVV zur Bahntrasse unterscheiden sich inhaltlich nicht vom
Schreiben des AVV im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung. Da keine neueren Erkenntnisse über den
genauen Verlauf der Bahnstrecke vorliegen, wird in der Stellungnahme der Verwaltung wiederholt,
dass sowohl eine Trasse innerhalb des Plangebietes, unmittelbar westlich der Avantisallee, als auch
östlich der Plangebietsgrenze machbar ist. Derzeit laufen Untersuchungen zu der letztgenannten
Trassenvariante, die jedoch bislang nicht abgeschlossen sind. Die nun von NVR und AVV zusätzlich
vorgeschlagene dritte Alternative, an der östlichen Plangebietsgrenze innerhalb des
Gewerbegebietes, ist nicht umsetzbar. Hier befinden sich zum einen Anlagen der technischen
Infrastruktur (nördliche Straßenanbindung, zentrales Regenrückhaltebecken, Entwässerungsmulden),
zum anderen ist über die Hälfte der hier befindlichen Gewerbeflächen verpachtet und mit
Solaranlagen bebaut.
Eine abschließende Klärung über den Trassenverlauf obliegt dem voraussichtlich erst in 2013
beginnenden Planfeststellungsverfahren. Insofern kann der Bebauungsplan nur indirekt die
Bahnplanung auch nur berücksichtigen.
Die Bezirksregierung Arnsberg hatte in der frühzeitigen Beteiligung auf zwei ehemalige
Steinkohlebergwerke im Planbereich hingewiesen. Entsprechend wurden mit Schreiben vom
Vorlage FB 61/0704/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.06.2013
Seite: 3/4
19.06.2012 die Inhaber der Rechte, die EBV GmbH sowie der niederländische Staat, vertreten durch
das Wirtschaftsministerium, um Stellungnahme gebeten. Der EBV erhebt keine Bedenken und teilt
mit, dass eine Kennzeichnung von Flächen nicht erforderlich ist. Das niederländische
Wirtschaftsministerium hat sich dazu bisher nicht inhaltlich geäußert.
Die Provinz Limburg hat lediglich auf ihr Schreiben im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung verwiesen.
Die abwägungsrelevanten Eingaben der Behörden sowie Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind
der Vorlage ebenfalls als Anlage (Abwägungsvorschlag Behörden) beigefügt.
Die Stellungnahmen werden nur teilweise im Änderungsverfahren berücksichtigt.
4. Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Durch die I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 800 – Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet
Aachen / Heerlen - soll das bestehende Planungsrecht so verändert werden, dass eine größere
Flexibilität für zukünftige Gewerbeansiedlungen erreicht wird. Dadurch soll zu einer besseren
Vermarktbarkeit der Flächen beigetragen werden.
Die Änderung des Bebauungsplanes bildet einen Teil des Handlungskonzeptes für die weitere
Entwicklung des Gewerbegebietes „Avantis“, das im Mai 2012 in den politischen Gremien beraten
wurde.
Die Verwaltung empfiehlt, die I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 800 – Grenzüberschreitendes
Gewerbegebiet Aachen / Heerlen - in der vorliegenden Form als Satzung zu beschließen.
Anlage/n:
1.
Übersichtsplan
2.
Luftbild
3.
Rechtsplan
4.
Schriftliche Festsetzungen
5.
Begründung
6.
Stellungnahmen Öffentlichkeitsbeteiligung
7.
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
8.
Stellungnahmen Behördenbeteiligung
9.
Abwägungsvorschlag Behördenbeteiligung
10.
Zusammenfassende Erklärung
Vorlage FB 61/0704/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.06.2013
Seite: 4/4
I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 800
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen/ Heerlen
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I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 800
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen/ Heerlen
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Fachbereich
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Schriftliche Festsetzungen
zur
I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 800
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen im Stadtbezirk Aachen-Richterich
für den Planbereich zwischen der Staatsgrenze Deutschland / Niederlande und der Avantisallee
(Stand 20.08.2012)
Lage des Plangebietes
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Schriftliche Festsetzungen Satzung
Fassung vom 20.08.2012
Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW), jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
Planungsrechtliche Festsetzungen
1
Art der baulichen Nutzung
1.1
Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO
1.1.1
Im Gewerbegebiet sind die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässigen Tankstellen gemäß § 1
Abs. 5 BauNVO nicht zulässig.
1.1.2
Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den
Verkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig.
Ausnahmsweise zulässig sind Handwerksbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den
Verkauf an letzte Verbraucher, wenn
die Art der Waren in einem betrieblichen und räumlichen Zusammenhang mit der Produktion, der Ver- und Bearbeitung der Produkte oder mit Reparatur- und Serviceleistungen stehen,
die Lage in räumlichem Zusammenhang mit einem im Gewerbegebiet ansässigen Gewerbebetrieb oder Handwerksbetrieb steht und
der Umfang der Verkaufsfläche nicht größer als 20% der gesamten Nutzfläche der entsprechenden Betriebsart
ist und 200 m² nicht überschreitet.
1.1.3
Im Gewerbegebiet sind folgende Nutzungen nicht zulässig:
-
Bordelle und bordellartige Nutzungen
-
Vergnügungsstätten mit Zweckbestimmungen Sex-Darbieten und/oder Sex-Filme und/oder Sex-Videovorführungen
-
Spielhallen und Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen durch Wetten o.ä. dienen und Einrichtungen, die dem Aufenthalt und/oder der Bewirtung von Personen dienen und in denen gleichzeitig
Glückspiele nach § 284 Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten oder Lotterien angeboten werden.
1.1.4
Die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten sowie Wohnungen für
Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sind im Gewerbegebiet gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht zulässig.
1.1.5
Im Gewerbegebiet sind Anlagen der Abstandsklassen I bis (einschließlich) V der Abstandsliste 2007 des Abstandserlasses NW (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
vom 06.06.2007 (MBl.NRW.2007, S.659) und Anlagen mit gleichem oder ähnlichem Emissionsverhalten nicht
zulässig.
Ausnahmsweise zulässig sind Anlagen der Abstandsklasse V, wenn nachgewiesen wird, dass schädliche Umwelteinwirkungen, erhebliche Belästigungen oder sonstige Gefahren in den benachbarten schutzwürdigen Gebieten und Nutzungen grundsätzlich oder durch geeignete technische Maßnahmen oder besondere Beschränkungen und Vorkehrungen vermieden werden können.
Die Nr. 165 der allgemein zulässigen Abstandsklasse VI ist nicht zulässig.
1
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
2
Schriftliche Festsetzungen Satzung
Fassung vom 20.08.2012
Maß der baulichen Nutzung
Die Oberkante der baulichen Anlagen darf die in der Planzeichnung festgesetzte NHN-Höhe (GH) nicht überschreiten. Die maximal zulässige Gebäudehöhe (GH) bezieht sich auf die Oberkante First bzw. Attika der baulichen Anlagen. Die festgesetzte Gebäudehöhe kann durch technische Aufbauten wie Lüftungsanlagen, Anlagen
zur Nutzung regenerativer Energien o.ä. um maximal 2,50 m überschritten werden.
3
Überbaubare Grundstücksfläche
3.1
Im Gewerbegebiet ist ein Überschreiten der Baugrenze in einer Tiefe von 3 m ausnahmsweise zulässig, wenn
-
4
es sich um untergeordnete Bauteile, wie Treppentürme, Freitreppen, Aufzugsschächte, Erker, Balkone etc.
handelt, die fest mit dem Gebäude verbunden sind.
Bauliche Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ist für alle Fassaden ein erforderliches Schalldämmmaß (erf.
R´w,res. nach DIN 4109*) für Außenbauteile von Gebäuden einzuhalten. Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche ist der Anlage zur Planzeichnung zu entnehmen.
Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel
Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume
dB (A)
Büroräume
erf. R’w,res in dB
III
61-65
35
30
IV
66-70
40
35
V
71-75
45
40
Ausnahmen von diesen Festsetzungen können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren
durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämm-Maße für Außenbauteile ausreichend sind.
*Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November
1989.
5
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
5.1
Fläche E5
Die bestehende Anlage eines Feuchtbiotops und die bestehenden Gehölzanpflanzungen innerhalb der Fläche
E5 sind zu erhalten bzw. Pflanzausfälle sind zu ersetzen.
5.2
Fläche E6
In der Fläche E6 sind je 500 m² Fläche mindestens 1 Baum der Qualität Hochstamm (Stammumfang 16/18),
5 Bäume der Qualität Heister (100 cm 2xv) sowie 10 Sträucher, 80/100 cm anzupflanzen. Die Artenauswahl ist
entsprechend der beiliegenden Pflanzliste vorzunehmen; an Baumarten sind zu mindestens 2/3 die Arten Wild-
2
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Schriftliche Festsetzungen Satzung
Fassung vom 20.08.2012
apfel Malus sylvestris und Vogelkirsche Prunus avium zu verwenden. Die Sträucher können bei Bedarf zur visuellen Abschirmung von Sichtachsen auf Gebäude in Gruppen gepflanzt werden.
Die Pflanzungen umgebend ist eine Extensivwiese zu entwickeln (z.B. RSM 8.1). Stellenweise kann auch eine
naturnah ausgeführte, offene Wasserfläche angelegt werden. Die Fläche ist extensiv zu pflegen, Pflanzausfälle
sind zu ersetzen. Bereits bestehende Anpflanzungen von Straßenbäumen innerhalb der Fläche E6 sind vollständig zu erhalten bzw. Pflanzausfälle zu ersetzen.
Innerhalb der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft (E6/E7) sind Veränderungen des Oberbodens während der Bauphase durch Auszäunen der Flächen zu vermeiden (kein Abschieben, kein Befahren, keine Lagerflächen oder sonstige Schädigungen). Ausgenommen hiervon sind Anpflanzungen, da hierdurch eine weitere Aufwertung des Bodens erfolgt.
5.3
Fläche E7
In der Fläche E7 ist eine Extensivwiese zu entwickeln (z.B. RSM 8.1); am nördlichen Rand ist eine geschlossene Gehölzreihe aus Bäumen und Sträuchern der beiliegenden Pflanzliste als visuelle Abschirmung zu den Gewerbeflächen anzulegen (Pflanzabstand Bäume 10 m, Pflanzqualität der Gehölze Heister 100 cm 2xv).
Innerhalb der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft (E6/E7) sind Veränderungen des Oberbodens während der Bauphase durch Auszäunen der Flächen zu vermeiden (kein Abschieben, kein Befahren, keine Lagerflächen oder sonstige Schädigungen). Ausgenommen hiervon sind Anpflanzungen, da hierdurch eine weitere Aufwertung des Bodens erfolgt.
Hinweise
1
Hinweise und sachdienliche Informationen für Architekten und Bauherren
1.1
Grenzüberschreitende Bebaubarkeit
Westlich der Plangebietsgrenze besteht auf niederländischem Staatsgebiet der rechtswirksame „Bestemmingsplan Bedrijventerrein Avantis“ (Bebauungsplan Gewerbegebiet Avantis). Dadurch besteht die Möglichkeit
zur Genehmigung von Bauvorhaben, die die Errichtung grenzüberschreitender Gebäude beinhalten.
1.2
Denkmalschutz
Mit den Erdarbeiten für das Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn der Beginn der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Aachen mindestens zwei Wochen vorher (Eingang der Meldung bei der Behörde) schriftlich
angezeigt wurde. Den Mitarbeitern der Unteren Denkmalbehörde ist die Möglichkeit einzuräumen, die Erdarbeiten zu überwachen und – sollten Bodendenkmäler aufgedeckt werden – Anordnungen nach denkmalrechtlichen
Vorgaben zu erteilen (§§ 3, 4, 9, 15, 16 DSchG NW). Durch Sachverhaltsermittlung im Vorfeld der Erdarbeiten
(z.B. die Anlage von Suchschnitten) kann die archäologische Ausgangssituation vor Ausführung des Vorhabens
näher bestimmt werden. Dadurch können Verzögerungen, die durch die Aufdeckung von Bodendenkmälern
und die damit verbundenen Sicherungsverpflichtungen entstehen, minimiert werden. Einzelheiten hierzu sind
mit der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Aachen und dem LVR - Amt für Bodendenkmalpflege abzustimmen.
1.3
Kampfmittel
Für den Geltungsbereich der I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 800 ist nicht auszuschließen, dass Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird von Seiten des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion
3
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Schriftliche Festsetzungen Satzung
Fassung vom 20.08.2012
empfohlen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit sofort einzustellen und
unverzüglich die Bauverwaltung der Stadt Aachen oder die nächstgelegene Polizeidienststelle zu verständigen.
Diese Schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen am xx.xx.2012
die I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 888 – Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen – als Satzung
beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannten Schriftlichen Festsetzungen den Ratsbeschlüssen entsprechen und dass
alle Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den xx.xx.2012
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
Anlagen zu den Schriftlichen Festsetzungen
1.
Pflanzenartenliste
1.1
Bäume
Acer campestre
Feldahorn
Acer pseudoplatanus
Berg-Ahorn
Alnus glutinosa
Schwarzerle
Betula pundula
Sandbirke
Betula pubescens
Moorbirke
Carpinus betulus
Hainbuche
Fagus sylvatica
Rotbuche
Fraxinus excelsior
Esche
Malus sylvestris
Apfel
Populus tremula
Zitterpappel
Prunus avium
Vogelkirsche
Quercus petraea
Traubeneiche
Quercus robur
Stieleiche
Tilia cordata
Winterlinde
Tilia platyphyllos
Sommerlinde
Ulmus glabra
Bergulme
Ulmus laevis
Flatterulme
Ulmus minor
Feldulme
4
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
1.2
Sträucher / Kletterpflanzen
Clematis vitalba
Waldrebe
Cornus sanguinea
roter Hartriegel
Corylus avellana
Hasel
Crataegus laevigata
Rotdorn
Crataegus monogyna
Eingriffliger Weißdorn
Cytisus scoparius
Ginster
Ilex aquifolium
Stechpalme
Lonicera periclymenum
Wald-Geißschlinge
Mespilus germanica
Mispel
Prunus padus
Traubenkirsche
Prunus spinosa
Schlehe
Rhammnus catharticus
Kreuzdorn
Rhammnus frangula
Faulbeerbaum
Ribes nigrum
Schwarze Johannisbeere
Ribes rubrum
Rote Johannisbeere
Ribes uva-crispa
Stachelbeere
Rosa arvensis
kriechende Rose
Rosa canina
Hundsrose
Salix aurita
Öhrchenweide
Salix caprea
Salweide
Salix cinerea
grauwe wilg Grauweide
Sambucus racemosa
bergvlier Roter Holunder
Sorbus aucuparia
wilde lijsterbes Vogelbeere
Viburnum opulus
gemeiner Schneeball
2.
Schriftliche Festsetzungen Satzung
Fassung vom 20.08.2012
Abstandsliste zum Abstandserlass 2007
5
Anlage 1 zum RdErl v. 6.6.2007
Abstandsliste 2007
Abstandsliste 2007
(4. BImSchV: 15.07.2006)
1)
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
I
1.500
1
1.1 (1)
Kraftwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen,
soweit die Feuerungswärmeleistung 900 MW übersteigt (#)
2
1.11 (1)
Anlagen zur Trockendestillation z. B. Kokereien und Gaswerke
3
3.2 (1) a)
Integrierte Hüttenwerke, Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und
zur unmittelbaren Weiterverarbeitung zu Rohstahl in Stahlwerken,
einschl. Stranggießanlagen
4
4.4 (1)
Mineralölraffinerien (#)
1)
Die Anlagenbezeichnungen stimmen nicht immer mit denen der 4. BImSchV überein, denn sie enthält in manchen Fällen
Oberbegriffe und/oder zusammenfassende Anlagenbezeichnungen, die hinsichtlich des Genehmigungserfordernisses
zusammengehören, in ihrer Auswirkung i. S. des Abstandserlasses aber als selbstständige Anlagenarten zu sehen sind oder
immissionsschutz- und planungsrechtlich ohne Bedeutung sind. Insofern konnte die Systematik der 4. BImSchV und auch die
Einteilung nach Leistungskriterien nicht immer eingehalten werden. Abstands bestimmend ist aber - unabhängig von dem
Genehmigungserfordernis - die Betriebsart, wie sie in der Abstandsliste beschrieben ist.
-2-
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
II
1.000
5
1.14 (1)
Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder
bituminösem Schiefer
6
2.14 (2)
Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von
Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken,
Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung von 1 t oder
mehr je Stunde im Freien (*)
(s. auch lfd. Nr. 90)
7
3.1 (1)
Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Erzen
8
3.2 (1) b)
Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder
Stahl mit einer Schmelzleistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde
einschl. Stranggießen (*)
(s. auch lfd. Nrn. 27 und 46)
9
3.3 (1)
Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen,
Konzentraten oder sekundären Rohstoffen einschl. Aluminiumhütten
(#)
10
3.15 (2)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Metall im
Freien (z. B. Container) (*)
(s. auch lfd. Nr. 96)
11
3.18 (1)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder sektionen aus Metall im Freien (*)
(s. auch lfd. Nr. 97)
12
4.1 (1)
c), p)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von schwefelhaltigen
Kohlenwasserstoffen oder von Nichtmetallen, Metalloxiden oder
sonstigen anorganischen Verbindungen (#)
13
4.1 (1)
g)
Anlagen zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen durch
chemische Umwandlung in industriellem Umfang (#)
14
4.1 (1)
h)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Chemiefasern
(s. auch lfd. Nr. 50) (#)
15
4.1 (1)
l)
Anlagen zur Herstellung von Gasen wie Ammoniak, Chlor und
Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoff-oxiden,
Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff,
Schwefeldioxid, Phosgen (#)
16
4.1 (1)
r)
Anlagen zur Herstellung von Ausgangsstoffen für
Pflanzenschutzmittel und von Bioziden (#)
17
4.1 (1)
s)
Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln durch chemische
Umwandlung (Wirkstoffe für Arzneimittel) (#)
18
6.3 (1+2)
Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten, oder
Holzfasermatten
19
7.12 (1)
Anlagen zur Beseitigung, Verwertung, Sammlung oder Lagerung von
Tierkörpern
oder
tierischen
Abfällen,
ausgenommen
Kleintierkrematorien (s. auch lfd. Nr. 200)
20
10.15 (1+2)
Offene Prüfstände für oder mit
a) Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung ab
insgesamt 300 Kilowatt,
b) Gasturbinen oder Triebwerken
(s. auch lfd. Nr. 101)
21
10.16 (2)
Offene Prüfstände für oder mit Luftschrauben
(s. auch lfd. Nr. 101)
22
-
Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen im
Freien (*)
-3-
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
III
700
23
1.1 (1)
Kraftwerke und Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen,
soweit die Feuerungswärmeleistung mehr als 150 MW bis max. 900
MW beträgt, auch Biomassekraftwerke (#)
24
1.12 (1)
Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder
Teererzeugnissen (#)
25
2.3 (1)
Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen
26
2.4 (1+2)
Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips, Kalkstein,
Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder von Ton zu Schamotte
27
3.2 (1) b)
Elektro-Stahlwerke; Anlagen zur Stahlerzeugung mit Lichtbogenöfen
unter 50 t Gesamtabstichgewicht (*)
(s. auch lfd. Nrn. 8 und 46)
28
3.24 (1)
Automobil- u. Motorradfabriken, Fabriken zur Herstellung von
Verbrennungsmotoren (*)
29
4.1 (1)
a), d), e)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Kohlenwasser-stoffen
einschl. stickstoff- oder phosphorhaltige Kohlenwasserstoffe (#)
30
4.1 (1)
f)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von halogenhaltigen
Kohlenwasserstoffen (#)
31
4.1 (1)
m), n), o)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Säuren, Basen, Salzen
(#)
32
4.1 (1)
q)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von phosphor-, stickstoffoder kaliumhaltigen Düngemitteln (#)
33
4.6 (1)
Anlagen zur Herstellung von Ruß (#)
34
8.8 (1)
8.10 (1)
Anlagen zur physikalisch und/oder chemischen Behandlung von
Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Einsatzstoffen
oder mehr je Tag (s. auch lfd. Nr. 71)
35
-
Aufbereitungsanlagen für schmelzflüssige Schlacke (z. B.
Hochofenschlacke)
36
-
Freizeitparks mit Nachtbetrieb (*)
(s. auch lfd. Nr. 160)
-4-
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
IV
500
37
1.1 (1)
Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke mit Feuerungsanlagen für
den Einsatz von Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung
50 MW bis 150 MW beträgt, auch Biomassekraftwerke (#)
8.2 (1)
a) und b)
Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,
Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von
Abfallhölzern ohne Holzschutzmittel oder Beschichtungen von
halogenorganischen Verbindungen mit einer
Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr
38
1.8 (2)
Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von
220 kV oder mehr einschließlich der Schaltfelder, ausgenommen
eingehauste Elektroumspannanlagen (*)
39
1.9 (2)
Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle
40
1.10 (1)
Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle
41
2.8 (1+2)
Anlagen zur Herstellung von Glas oder Glasfasern auch soweit es
aus Altglas hergestellt
42
2.11 (1)
Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen
zur Herstellung von Mineralfasern
43
2.13 (2)
Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder Straßenbaustoffen
unter Verwendung von Zement (*)
44
2.15 (1)
Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus
Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich
Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und
Teersplittanlagen mit einer Produktionsleistung von 200 t oder mehr
je Stunde (s. auch lfd. Nr. 91)
45
3.6 (1 + 2)
Anlagen zum Walzen von Stahl (Warmwalzen) und Metallen,
ausgenommen Anlagen zum Walzen von Kaltband mit einer
Bandbreite bis 650 mm (*)
46
3.2 (1) b)
3.7 (1)
Anlagen zur Stahlerzeugung mit Induktionsöfen, Eisen-, Temperoder Stahlgießereien mit einer Produktionsleistung von 20 t oder
mehr Gussteile je Tag
(s. auch lfd. Nrn. 8 und 27)
47
3.11 (1 + 2)
Schmiede-, Hammer- oder Fallwerke (*)
48
3.16 (1)
Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen
oder geschweißten Rohren aus Stahl (*)
49
4.1 (1)
b)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von sauerstoffhaltigen
Kohlenwasserstoffen (#)
50
4.1 (1)
h)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Basiskunststoffen
(Kunstharzen, Polymeren, Fasern auf Zellstoffbasis)
(s. auch lfd. Nr. 14) (#)
51
4.1 (1)
i)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von synthetischen
Kautschuken (#)
52
4.1 (1)
j)
Anlagen zur Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten sowie von
Ausgangsstoffen für Farben und Anstrichmittel (#)
53
4.5 (2)
Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen wie Schmieröle,
Schmierfette, Metallbearbeitungsöle (#)
54
4.7 (1)
Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder
Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren (#)
-5-
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
IV
500
55
4.8 (2)
Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen
mit einer Durchsatzleistung von 3 t oder mehr je Stunde (#)
(s. auch lfd. Nr. 105 )
56
5.1 (1)
Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen,
Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der dazugehörigen
Trocknungsanlagen
unter
Verwendung
von
organischen
Lösungsmitteln mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln
von 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder von 200 Tonnen oder
mehr je Jahr
57
5.2 (1)
Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder
Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnenoder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, soweit die Menge dieser Harze
25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt
58
5.5 (2)
Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenoloder kresolhaltigen Drahtlacken
59
5.8 (2)
Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von
Amino- oder Phenolplasten mittels Wärmebehandlung, soweit die
Menge der Ausgangsstoffe 10 kg oder mehr je Stunde beträgt
60
7.3 (1+2)
a) und b)
Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen
oder zum Schmelzen von tierischen Fetten, ausgenommen Anlagen
zur Verarbeitung von selbst gewonnenen tierischen Fetten zu
Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200
Kilogramm Speisefett je Woche
61
7.9 (1)
Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder
technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen,
Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut
62
7.11 (1)
Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen
Anlagen für selbstgewonnene Knochen in
Fleischereien, in denen je Woche weniger als
4 000 kg Fleisch verarbeitet werden, und
Anlagen, die nicht durch lfd. Nr. 115 erfasst werden
63
7.15 (1)
Kottrocknungsanlagen
64
7.19 (1+2)
Anlagen
zur
Herstellung
von
Sauerkraut
mit
einer
Produktionsleistung von 10 Tonnen oder mehr Sauerkraut je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert
65
7.21 (1)
Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung
von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert
(s. auch lfd. Nr. 193)
66
7.23 (1+2)
Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen
Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne
Fertigerzeugnisse
oder
mehr
je
Tag
als
Vierteljahresdurchschnittswert
67
7.24 (1)
Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter
Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker
68
8.1 (1) a)
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder
gasförmiger Abfälle mit brennbaren Bestandteilen durch thermische
Verfahren
-6-
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
IV
500
69
8.3 (1+2)
Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäuben für die
Gewinnung von Metallen oder Metallverbindungen im Drehrohr oder
in einer Wirbelschicht
70
8.5 (1+2)
Offene Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen
Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 3 000 Tonnen oder mehr
Einsatzstoffen je Jahr (Kompostwerke)
(s. auch lfd. Nr. 128)
71
8.8 (2)
8.10 (2)
Anlagen zur physikalisch und/oder chemischen Behandlung von
Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als
50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag auch soweit nicht
genehmigungsbedürftig (s. auch lfd. Nr. 34)
72
8.9 (1) a) + b)
8.9 (2) a)
a)
Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit
einer Nennleistung des Rotorantriebes von 100 Kilowatt oder
mehr
b)
Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von EisenNichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit
Gesamtlagerfläche von 15 000 Quadratmeter oder mehr
einer Gesamtlagerkapazität von 1 500 Tonnen EisenNichteisenschrotten oder mehr
oder
einer
oder
oder
73
8.12 (1+2)
a) und b)
Offene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen mit einer
Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer
Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr
74
8.13 (1+2)
Offene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schlämmen mit einer
Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer
Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr
75
8.14 (1+2)
a) und b)
Offene Anlagen zum Lagern von Abfällen soweit in diesen Anlagen
Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen
Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden
76
8.15 (1+2)
a) und b)
Offene Anlagen zum Umschlagen von Abfällen mit einer Leistung
von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum
Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der
Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt
77
9.11 (2)
Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zum Be- oder
Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben
können, soweit 400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt
werden; dies gilt auch für saisonal genutzte Getreideannahmestellen.
Anlagen zum Be- oder Entladen von Erdaushub oder von Gestein,
das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen
anfällt, sind ausgenommen
78
-
Abwasserbehandlungsanlagen für mehr als 100 000 EW
(s. auch lfd. Nr. 143)
79
-
Oberirdische Deponien (*)
80
-
Autokinos (*)
-7-
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
V
300
81
1.2 (2)
a) bis c)
Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,
Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von festen,
flüssigen
oder
gasförmigen
Brennstoffen
mit
einer
Feuerungswärmeleistung von 20 MW bis weniger als 50 MW in einer
Verbrennungseinrichtung einschließlich zugehöriger Dampfkessel,
ausgenommen Notstromaggregate
82
1.4 (1+2)
a) und b)
Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen oder
zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder
erhitztem Abgas für den Einsatz von flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder
mehr,
83
1.5 (1 + 2)
a) und b)
Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen oder zur
Erzeugung von Strom (*)
84
1.13 (2)
Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen
Brennstoffen
85
2.1 (1+2)
Steinbrüche, in denen Sprengstoffe verwendet werden
86
2.2 (2)
Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder
künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder
Kies
87
2.5 (2)
Anlagen zum Mahlen von Gips, Kieselgur, Magnesit, Mineralfarben,
Muschelschalen, Talkum, Ton, Tuff (Trass) oder Zementklinker
88
2.7 (2)
Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton
89
2.10 (1)
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der
Rauminhalt der Brennanlage 4 m³ oder mehr und die Besatzdichte
300 kg oder mehr je m³ Rauminhalt der Brennanlage beträgt
90
2.14 (2)
Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von
Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken,
Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung von 1 t oder
mehr je Stunde in geschlossenen Hallen (*)
(s. auch lfd. Nr. 6)
91
2.15 (2)
Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus
Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich
Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und
Teersplittanlagen mit einer Produktionsleistung bis weniger als
200 t je Stunde (s. auch lfd. Nr. 44)
92
3.2 (2)
3.7 (2)
Anlagen zum Erschmelzen von Stahl mit einer Schmelzleistung von
weniger als 2,5 t je Stunde sowie Eisen-, Temper- oder
Stahlgießereien mit einer Produktionsleistung von 2 t bis weniger als
20 t Gussteile je Tag (s. auch lfd. Nr. 46)
93
3.4 (1)
3.8 (1)
Gießereien für Nichteisenmetalle oder Anlagen zum Schmelzen, zum
Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer
Schmelzleistung von 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und
Cadmium oder von 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen
Nichteisenmetallen
(s. auch lfd. Nrn. 163 und 203)
94
3.5 (2)
Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl durch Flämmen
95
3.9 (1 + 2)
Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf
Metall- oder Kunststoffoberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen
Bädern, durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen (*)
96
3.15 (2)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Metall in
geschlossenen Hallen (z. B. Dampfkessel, Container) (*) (siehe auch
lfd. Nr. 10)
-8-
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
V
300
97
3.18 (1)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder sektionen aus Metall in geschlossenen Hallen (*)
(siehe auch lfd. Nr. 11)
98
3.19 (1)
Anlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen (*)
99
3.21 (2)
Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren oder
Industriebatteriezellen und sonstiger Akkumulatoren
100
3.23 (2)
Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen- oder
Magnesiumpulver oder –pasten oder von blei- oder nickelhaltigen
Pulvern oder Pasten sowie von sonstigen Metallpulvern oder –pasten
(#)
101
3.25 (1)
10.15 (1+2)
10.16 (2)
Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen
(i.V.m. Prüfständen, s. lfd. Nrn. 20 und 21) sowie geschlossene
Motorenprüfstände und geschlossene Prüfstände für oder mit
Luftschrauben
102
4.1 (1)
k)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tensiden durch
chemische Umwandlung (Seifen oder Waschmittel) (#)
103
4.2 (2)
Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell
gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden (#)
104
4.3 (1+2)
a) und b)
Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln (Wirkstoffen für
Arzneimittel) unter Verwendung eines biologischen Verfahrens oder
von
Arzneimitteln
oder
Arzneimittelzwischenprodukten
im
industriellen Umfang, soweit Pflanzen behandelt oder Tierkörper
eingesetzt werden (#)
105
4.8 (2)
Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen
mit einer Durchsatzleistung von 1 t bis zu 3 t je Stunde (#)
(s. auch lfd. Nr. 55 )
106
4.9 (2)
Anlagen zum Erschmelzen von Natur- oder Kunstharzen mit einer
Leistung von 1 t oder mehr je Tag (#)
107
4.10 (1)
Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungs-stoffen
(Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter
Einsatz von 25 t je Tag oder mehr an flüchtigen organischen
Verbindungen (#)
108
5.1 (2)
a)
Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen,
Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen
Lösungsmitteln mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln
von 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15
Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr
109
5.1 (2)
b)
Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien
mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke organische
Lösungsmittel enthalten
110
5.2 (2)
Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder
Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnenoder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen mit Kunstharzen soweit die Menge dieser Harze
10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stunde beträgt,
ausgenommen
Anlagen
für
den
Einsatz
von
Pulverbeschichtungsstoffen
-9-
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
V
300
111
5.4 (2)
Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder
Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, auch Anlagen
zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen
112
5.6 (2)
Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf
Streichmaschinen einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen unter Verwendung von Gemischen aus
Kunststoffen und Weichmachern oder von Gemischen aus sonstigen
Stoffen und oxidiertem Leinöl
113
5.9 (2)
Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung von
Phenoplasten oder sonstigen Kunstharzbindemitteln
114
6.2 (1+2)
Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe, auch aus
Altpapier, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
115
7.2 (1+2)
a) und b)
Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von 500 kg
Lebendgewicht Geflügel oder mehr je Tag oder mehr als 4 Tonnen
Lebendgewicht sonstiger Tiere oder mehr je Tag
116
7.4 (1+2)
a)
Anlagen zur Herstellung von Fleisch- oder Gemüsekonserven
auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
117
7.4 (1)
b)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch
Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft
118
7.6 (2)
Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen von tierischen
Därmen oder Mägen
119
7.8 (1)
Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleim oder
Knochenleim
120
7.13 (2)
Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern oder Enthaaren
ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle
121
7.14 (1+2)
Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder
Tierfellen sowie nicht genehmigungsbedürftige Lederfabriken
122
7.20 (1)
Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer
Produktionsleistung von 300 Tonnen Darrmalz oder mehr je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert
123
7.22 (1+2)
Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen mit einer
Produktionsleistung von 1 Tonne oder mehr Hefe oder Stärkemehlen
je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
124
7.29 (1+2)
Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von
gemahlenem Kaffee mit einer Produktionsleistung von 0,5 Tonnen
geröstetem
Kaffee
oder
mehr
je
Tag
als
Vierteljahresdurchschnittswert
125
7.30 (1+2)
Anlagen zum Rösten von Kaffee - Ersatzprodukten, Getreide,
Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionsleistung von 1
Tonne gerösteten Erzeugnissen oder mehr je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert
126
7.31 (1+2)
a) und b)
Anlagen zur Herstellung
von Süßwaren oder Sirup,
zur Herstellung von Lakritz,
zur Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao,
sowie zur thermischen Veredelung von Kakao- oder
Schokoladenmasse
auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
- 10 -
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
V
300
127
8.4 (2)
Sortieranlagen für Hausmüll mit einer Durchsatzleistung von 10
Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag
128
8.5 (1+2)
Geschlossene Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus
organischen Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 3 000 Tonnen
oder mehr Einsatzstoffen je Jahr
(s. auch lfd. Nr. 70)
129
8.6 (1+2)
a) und b)
Geschlossene Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
130
8.7 (1+2)
Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch
biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem
Einsatz von 1 Tonne verunreinigtem Boden oder mehr je Tag
131
8.9 (2) b)
Anlagen
zur
zeitweiligen
Lagerung
von
Eisenoder
Nichteisenschrotten,
einschließlich
Autowracks,
mit
einer
Gesamtlagerfläche von 1 000 Quadratmeter bis weniger als 15 000
Quadratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen bis
weniger als 1 500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten
132
8.11 (1+2)
a) und b)
Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen
Durchsatzleistung von 1 Tonne oder mehr je Tag
133
8.15 (1+2)
a) und b)
Geschlossene Anlagen zum Umschlagen von Abfällen mit einer
Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen
zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der
Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt
134
9.1 (1+2)
Anlagen, die der Lagerung und Abfüllung von brennbaren Gasen in
Behältern mit einem Fassungsvermögen von 3 Tonnen oder mehr
dienen, ausgenommen Erdgasröhrenspeicher sowie Anlagen zum
Lagern von brennbaren Gasen oder Erzeugnissen, die brennbare
Gase z.B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, soweit es sich um
Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als
1 000 Kubikzentimeter handelt (*) (#)
135
9.2 (1+2)
Anlagen, die der Lagerung und Umfüllung von brennbaren
Flüssigkeiten in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 5 000
Tonnen oder mehr dienen (*) (#)
136
9.36 (2)
Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von
2 500 Kubikmetern oder mehr
137
9.37 (1)
Anlagen, die der Lagerung von chemischen Erzeugnissen von
25 000 Tonnen oder mehr dienen (*) (#)
138
10.7 (1+2)
Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk
unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen,
ausgenommen Anlagen, in denen
– weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet
werden oder
– ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird
(s. auch lfd. Nr. 221)
139
10.17 (2)
Offene Anlagen mit schalltechnisch optimierten gasbetriebenen
Karts, die an 5 Tagen oder mehr je Jahr der Ausübung des
Motorsports dienen (Kart-Bahnen)
mit
einer
- 11 -
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
V
300
140
10.21 (2)
Anlagen
zur
Innenreinigung
von
Eisenbahnkesselwagen,
Straßentankfahrzeugen, Tankschiffen oder Tankcontainern sowie
Anlagen zur automatischen Reinigung von Fässern einschließlich
zugehöriger Aufarbeitungsanlagen, soweit die Behälter von
organischen Stoffen gereinigt werden
141
10.23 (2)
Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Thermofixieren,
Thermoisolieren, Beschichten, Imprägnieren oder Appretieren,
einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, auch soweit
nicht genehmigungsbedürftig
142
10.25 (2)
Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemitteln von 3 t
Ammoniak oder mehr (*) (#)
143
-
Abwasserbehandlungsanlagen bis einschl. 100 000 EW,
(s. auch lfd. Nr. 78)
144
-
Oberirdische Deponien für Inert- und Mineralstoffe
145
-
Säge-, Furnier- oder Schälwerke (*)
146
-
Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Sand, Bims, Kies,
Ton oder Lehm
147
-
Anlagen zur Herstellung von Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen oder
Faserzementplatten unter Dampfüberdruck
148
-
Anlagen zur Herstellung von Bauelementen oder in Serien
gefertigten Holzbauten
149
-
Emaillieranlagen
150
-
Presswerke (*)
151
-
Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen in
geschlossenen Hallen (*)
152
-
Stab- oder Drahtziehereien (*)
153
-
Schwermaschinenbau
154
Anlagen zur Herstellung von Wellpappe (*)
155
-
Auslieferungslager für Tiefkühlkost (*)
156
-
Margarine oder Kunstspeisefettfabriken
157
-
Betriebshöfe für Straßenbahnen (*)
158
-
Betriebshöfe der Müllabfuhr oder der Straßendienste (*)
159
-
Speditionen aller Art sowie Betriebe zum Umschlag größerer
Gütermengen (*)
160
-
Freizeitparks ohne Nachtbetrieb (*)
(s. auch lfd. Nr. 36)
- 12 -
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
VI
200
161
2.9 (2)
Anlagen zum Säurepolieren oder Mattätzen von Glas oder
Glaswaren unter Verwendung von Flusssäure
162
2.10 (2)
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der
Rauminhalt der Brennanlage 4 m³ oder mehr oder die Besatzdichte
mehr als 100 kg/m³ und weniger als 300 kg /m³ Rauminhalt der
Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen,
die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden
163
3.4 (2)
Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von
Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von 0,5 Tonnen bis
weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2
Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen
Nichteisenmetallen (auch soweit durch
besondere Wahl
emissionsarmer Schmelzaggregate nicht genehmigungsbedürftig)
(s. auch lfd. Nr. 93 und 203)
164
3.8 (2)
Gießereien für Nichteisenmetalle soweit 0,5 Tonnen bis weniger als 4
Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 Tonnen bis weniger
als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen abgegossen
werden
165
3.10 (1+2)
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen
durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren zur
Oberflächenbehandlung von Metallen durch Beizen oder Brennen
unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure (#)
166
5.7 (2)
a) und b)
Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten
Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder flüssigen Epoxidharzen mit
Aminen zu Formmassen, Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit
keine geschlossenen Werkzeuge (Formen) verwendet werden, für
einen Harzverbrauch von 500 kg oder mehr je Woche, z. B.
Bootsbau, Fahrzeugbau oder Behälterbau
167
5.10 (2)
Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben,
-körpern, -papieren oder -geweben unter Verwendung organischer
Binde- oder Lösungsmittel
168
5.11 (2)
Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter
Verwendung von Polyurethan, Polyurethanblöcken in Kastenformen
oder zum Ausschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan, soweit die
Menge der Ausgangsstoffe 200 kg oder mehr je Stunde beträgt
169
7.5 (2)
Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer
Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen geräucherten Waren
je Tag, ausgenommen
– Anlagen in Gaststätten,
– Räuchereien mit einer Räucherleistung von weniger als 1 Tonne
Fleisch- oder Fischwaren je Woche und
– Anlagen, bei denen mindestens 90 % der Abgase
konstruktionsbedingt der Anlage wieder zugeführt werden
170
7.20 (2)
Anlagen zum Trocknen von Braumalz (Malzdarren) mit einer
Produktionsleistung von weniger als 300 Tonnen Darrmalz je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert
171
7.27 (1+2)
Brauereien mit einem Ausstoß von 200 Hektoliter Bier oder mehr je
Tag als Vierteljahresdurchschnittswert und (Melasse-) Brennereien
172
7.28 (1+2)
Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus tierischen oder
pflanzlichen Stoffen unter Verwendung von Säuren
- 13 -
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
VI
200
173
7.32 (1+2)
Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch sowie Anlagen
mit Sprühtrocknern zum Trocknen von Milch, Erzeugnissen aus Milch
oder von Milchbestandteilen, soweit 5 Tonnen Milch oder mehr je
Tag als Jahresdurchschnittswert eingesetzt werden
174
7.33 (2)
Anlagen zum Befeuchten von Tabak unter Zuführung von Wärme,
oder Aromatisieren oder Trocknen von fermentiertem Tabak
175
8.1 (1) b)
Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von
Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von
Megawatt oder mehr
176
8.12 (1+2)
a) und b)
Geschlossene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, mit
einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer
Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr
177
8.13 (1+2)
Geschlossene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schlämmen
mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder
einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr
178
8.14 (1+2)
a) und b)
Geschlossene Anlagen zum Lagern von Abfällen, soweit in diesen
Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über
einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden
179
10.8 (2)
Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reinigungs- oder
Holzschutzmitteln sowie von Klebemitteln ausgenommen Anlagen, in
denen diese Mittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser als
Verdünnungsmittel hergestellt werden, auch soweit nicht
genehmigungsbedürftig
180
10.10 (1 )
10.10 (2 )
a) und b)
Anlagen zur Vorbehandlung > 10 t/d (Waschen, Bleichen,
Mercerisieren) oder zum Färben ab 2 t/d von Fasern oder Textilien
auch unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen oder von
Färbebeschleunigern einschließlich der Spannrahmenanlagen
181
-
Anlagen zur Herstellung von Bolzen, Nägeln, Nieten, Muttern,
Schrauben, Kugeln, Nadeln oder ähnlichen metallischen Normteilen
durch Druckumformen auf Automaten sowie Automatendrehereien (*)
182
-
Anlagen zur Herstellung von kaltgefertigten nahtlosen oder
geschweißten Rohren aus Stahl (*)
183
-
Anlagen zum automatischen Sortieren, Reinigen, Abfüllen oder
Verpacken von Flaschen aus Glas mit einer Leistung von 2500
Flaschen oder mehr je Stunde (*)
184
-
Maschinenfabriken oder Härtereien
185
-
Pressereien oder Stanzereien (*)
186
-
Schrottplätze bis weniger als 1.000 m² Gesamtlagerfläche
187
-
Anlagen zur Herstellung von Kabeln
188
-
Anlagen zur Herstellung von Möbeln, Kisten und Paletten aus Holz
und sonstigen Holzwaren
189
-
Zimmereien (*)
190
-
Lackierereien mit einem Lösungsmitteldurchsatz bis weniger als 25
kg/h (z.B. Lohnlackierereien)
Altöl
oder
1
- 14 -
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
VI
200
191
-
Fleischzerlegebetriebe ohne Verarbeitung
192
-
Anlagen zum Trocknen von Getreide oder Tabak unter Einsatz von
Gebläsen (*)
193
-
Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung
von 100 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen je
Tag als Vierteljahresdurchschnittswert (s. auch lfd. Nr. 65)
194
-
Brotfabriken oder Fabriken zur Herstellung von Dauerbackwaren
195
-
Milchverwertungsanlagen ohne Trockenmilcherzeugung
196
-
Autobusunternehmen, auch des öffentlichen Personennahverkehrs
(*)
197
-
Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern bei Getreideannahmestellen, soweit weniger als 400 t Schüttgüter je Tag bewegt
werden können
198
-
Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungs-stoffen
(Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter
Einsatz von bis zu 25 t je Tag an flüchtigen organischen
Verbindungen
199
-
Kart-Anlagen sowie Modellsportanlagen in geschlossenen Hallen
- 15 -
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
VII
100
200
7.12 (1)
Kleintierkrematorien
(s. auch lfd. Nr. 19)
201
8.1 (2)
b)
Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder
Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung bis weniger als 1
Megawatt
202
8.9 (2)
c)
Anlagen zur Behandlung von Altautos mit einer Durchsatzleistung
von 5 Altautos oder mehr je Woche
203
-
Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von
Nichteisenmetallen
(s. auch lfd. Nrn. 93 und 163)
204
-
Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten (Kantinendienste,
Catering-Betriebe)
205
-
Schlossereien, Drehereien, Schweißereien oder Schleifereien
206
-
Anlagen zur Herstellung von Kunststoffteilen ohne Verwendung von
Phenolharzen
207
-
Autolackierereien, einschl. Karosseriebau, insbesondere zur
Beseitigung von Unfallschäden
208
-
Tischlereien oder Schreinereien
209
-
Holzpelletieranlagen/-werke in geschlossenen Hallen
210
-
Steinsägereien, -schleifereien oder -polierereien
211
-
Tapetenfabriken, die nicht durch lfd. Nrn. 108 und 109 erfasst werden
212
-
Fabriken zur Herstellung von Lederwaren, Koffern oder Taschen
sowie Handschuhmachereien oder Schuhfabriken
213
-
Anlagen zur Herstellung von Reißspinnstoffen, Industriewatte oder
Putzwolle
214
-
Spinnereien oder Webereien
215
-
Kleiderfabriken oder Anlagen zur Herstellung von Textilien
216
-
Großwäschereien oder große chemische Reinigungsanlagen
217
-
Betriebe des Elektrogerätebaus sowie der sonstigen elektronischen
oder feinmechanischen Industrie
218
-
Bauhöfe
219
-
Anlagen zur Kraftfahrzeugüberwachung
220
-
Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten
221
-
Anlagen zur Runderneuerung von Reifen soweit weniger als 50 kg je
Stunde Kautschuk eingesetzt werden
(s. auch lfd. Nr. 138)
Fachbereich
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Begründung
zur
I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 800
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen im Stadtbezirk Aachen-Richterich
für den Planbereich zwischen der Staatsgrenze Deutschland /
Niederlande und der Avantisallee
(Stand 20.08.2012)
Lage des Plangebietes
I
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
Inhaltsverzeichnis
1
2
3
Lage und Geltungsbereich.....................................................................................................................1
1.1
Lage im Stadtgebiet....................................................................................................................................1
1.2
Geltungsbereich..........................................................................................................................................2
1.2.1
Teilbereiche ................................................................................................................................................2
Städtebauliche Situation........................................................................................................................3
2.1
Ursprüngliches städtebauliches Konzept....................................................................................................3
2.2
Heutige städtebauliche Situation ................................................................................................................6
2.2.1
2.2.2
2.2.3
2.2.4
2.2.5
2.2.6
Bestehende Nutzungen innerhalb des Plangebietes ..................................................................................6
Erschließung...............................................................................................................................................7
Grünstrukturen............................................................................................................................................9
Kompensationsmaßnahmen.......................................................................................................................9
Ver- und Entsorgung...................................................................................................................................9
Energie / Fernwärme ..................................................................................................................................9
Planungsrechtliche Situation ..............................................................................................................10
3.1
Regionalplan.............................................................................................................................................10
3.2
Flächennutzungsplan (FNP) 1980 ............................................................................................................11
3.3
Landschaftsplan 1988...............................................................................................................................11
3.4
Bestehendes Planungsrecht.....................................................................................................................12
3.5
Sonstige Planungen..................................................................................................................................12
4
Anlass für die Planänderung ...............................................................................................................14
5
Inhalte, Ziel und Zweck der Planung...................................................................................................15
5.1
Allgemeine Ziele .......................................................................................................................................15
5.2
Gewerbeflächenbedarf Stadt Aachen.......................................................................................................15
5.3
Grundzüge der Planung / Städtebauliches Konzept.................................................................................16
5.4
Erschließung / Verkehr .............................................................................................................................17
5.5
Immissionsschutz .....................................................................................................................................18
5.5.1
5.5.2
5.6
Gliederung nach Abstandserlass 2007.....................................................................................................18
Lärmimmissionen......................................................................................................................................19
Freiraumkonzept.......................................................................................................................................21
II
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
6
7
8
9
5.7
Familienfreundlichkeit / Soziales...............................................................................................................21
5.8
Ver- und Entsorgung.................................................................................................................................21
5.8.1
5.8.2
5.8.3
Wasserversorgung....................................................................................................................................21
Abwasser / Niederschlagswasser.............................................................................................................21
Energie / Fernwärme ................................................................................................................................22
Gegenüberstellung der Planänderung mit der ursprünglichen Planung.........................................22
6.1
Gegenüberstellung der städtebaulichen Konzepte für den Teilbereich 1 .................................................22
6.2
Anpassung des Nutzungskonzepts ..........................................................................................................23
Begründung der Festsetzungen..........................................................................................................25
7.1
Art der baulichen Nutzung ........................................................................................................................25
7.2
Maß der baulichen Nutzung......................................................................................................................26
7.3
Überbaubare Grundstücksflächen und Bauweise.....................................................................................27
7.4
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen............................................................27
7.5
Baulicher Schallschutz..............................................................................................................................28
7.6
Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten ........................................................................28
7.7
Verkehrsflächen........................................................................................................................................29
7.8
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ...............................................................................................................................29
Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise ........................................................................................29
8.1
Anbauverbotszone entlang der niederländischen N281 ...........................................................................29
8.2
Grenzüberschreitende Bebaubarkeit ........................................................................................................29
Umweltbericht.......................................................................................................................................30
9.1
Allgemeines / Einleitung ...........................................................................................................................30
9.1.1
9.1.2
9.2
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung .................................................................................30
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplans ...........................................33
Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen...........................................34
9.2.1
9.2.2
9.3
Ziele des Umweltschutzes ........................................................................................................................34
Planerische Vorgaben / Schutzgebiete.....................................................................................................36
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter im
Rahmen der Umweltprüfung.....................................................................................................................37
9.3.1
9.3.2
9.3.3
Annahmen des Prognose-Nullfalls ...........................................................................................................38
Planfall und zu prüfende Wirkfaktoren der 1. Änderung im TB1...............................................................39
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands sowie Prognose über die
Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung und bei Nichtdurchführung der
Planung ....................................................................................................................................................40
III
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
9.3.4
10
9.3.5
9.4
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen .......................................................................................................................68
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten ..................................................................69
Zusätzliche Angaben ................................................................................................................................69
9.4.1
9.4.2
9.4.3
9.5
Merkmale der verwendeten Verfahren (Methodik)....................................................................................69
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen.....................................................................70
Monitoring.................................................................................................................................................70
Allgemein verständliche Zusammenfassung ............................................................................................70
9.6
Grundlagen...............................................................................................................................................73
9.6.1
9.6.2
Informationsgrundlagen............................................................................................................................73
Gesetze, Richtlinien, Verordnungen .........................................................................................................76
Auswirkungen der Planung .................................................................................................................78
10.1
Städtebauliche Auswirkungen ..................................................................................................................78
10.2
Verkehrliche Auswirkungen ......................................................................................................................78
10.3
Umweltauswirkungen................................................................................................................................79
10.4
Planungsrechtliche Auswirkungen............................................................................................................79
11
Kosten ...................................................................................................................................................80
12
Plandaten...............................................................................................................................................80
Anlage 1: Wirkfaktoren der Realisierung einer gewerblichen Nutzung .....................................................81
Anlage 2: Änderung Bebauungsplan 'Avantis', Gemeente Heerlen (Bestemmingsplan)..........................83
IV
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1:
Abgrenzung des Geltungsbereichs der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 800
(Teilbereich 1) ..............................................................................................................................1
Abbildung 2:
Geltungsbereich links rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 800 (Stand 1998) / rechts
Geltungsbereiche der Bebauungsplan-Änderung (2012) mit den Teilbereichen 1 und
2 sowie der Planänderung auf niederländischer Seite .................................................................3
Abbildung 3:
Wettbewerbsentwurf von Aukett & Kokon (links) / Nutzungskonzept BP800 (rechts) ..................5
Abbildung 4:
Luftbild..........................................................................................................................................6
Abbildung 5:
Bestandsnutzungen/-gebäude sowie verkaufte Flächen im Geltungsbereich des BP
800 (Stand 05/2012).....................................................................................................................7
Abbildung 6:
bisheriges Konzept BP 800 (Stand 1998) / modifiziertes Konzept (I. Änderung BP) .................22
Abbildung 7:
Bisheriges Nutzungskonzept / modifiziertes Nutzungskonzept (Teilbereich 1) ..........................24
Abbildung 8:
Geltungsbereich der 1. Änderung des BP Nr. 800 (TB 1, TB 2 und nl. TB) ...............................32
Abbildung 9:
Realnutzung im TB 1 und seinem direkten Umfeld ....................................................................33
Abbildung 10:
Rechtskräftiger BP aus dem Jahr 1997 (li) und 1. Änderung 2012 (re) mit den
Teilbereichen 1 und 2 sowie der Planänderung auf niederländischer Seite...............................40
Abbildung 11:
Bestand Biotope und Nutzungen 2012.......................................................................................43
Abbildung 12:
Archäologische Fundstellen .......................................................................................................62
Abbildung 13:
Übersicht zu Abgrenzungen und Nutzungen des BP Nr. 800 links:
Änderungsbereiche des BP Nr. 800 (TB 1, TB 2 und nl. Änderungsbereich); Mitte:
rechtskräftiger BP Nr. 800; rechts: BP-Änderung TB1 und Planänderung auf nl. Seite .............71
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1:
Verkehrsbelastungen im Gewerbegebiet Avantis und im niederländischen
Straßennetz 2010.........................................................................................................................8
Tabelle 2:
Verkehrsbelastungen im deutschen Straßennetz 2011................................................................8
Tabelle 3:
Verkehrsbelastungen im deutschen Straßennetz Februar 2012 ..................................................8
Tabelle 4:
Verkehrsaufkommen im Planänderungsbereich (worst-case Annahme)....................................17
Tabelle 5:
Flächenbilanz für den Teilbereich 1 der I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 800...................23
Tabelle 6:
Flächenbilanz geltendes Planungsrecht und 1. Änderung .........................................................45
Tabelle 7:
Zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Änderungen und der
Umweltauswirkungen .................................................................................................................72
V
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
1
1.1
Lage und Geltungsbereich
Lage im Stadtgebiet
Das Plangebiet umfasst einen Teilbereich des grenzüberschreitenden Gewerbegebiets Aachen / Heerlen
(Avantis). Dieses befindet sich im Nordwesten des Aachener Stadtgebietes im Stadtbezirk Aachen-Richterich
an der deutsch-niederländischen Grenze.
Avantis wird durch die niederländischen Straßen Autobahn A76 und die N281 im Westen begrenzt. Im Norden,
Süden und Osten grenzen landwirtschaftliche Flächen an das Gewerbegebiet. Anschließend an die landwirtschaftlichen Flächen befindet sich im Norden auf niederländischer Seite das Wohngebiet Gracht der Gemeinde
Heerlen. Auf deutscher Seite liegt im Osten von Avantis der Aachener Ortsteil Horbach und im Südosten der
Ortsteil Vetschau. Südlich des Gewerbegebietes befindet sich an der A76 die Autobahn-Raststätte Langveld
mit einer Tankstelle sowie beiderseits der Autobahn die Zollstation an der deutsch-niederländischen Grenze.
Im Südwesten liegt auf niederländischer Seite die Gemeinde Bocholtz, im Westen die Gemeinde Simpelveld.
Innerhalb des landwirtschaftlich genutzten Raumes befinden sich auf deutscher und niederländischer Seite
vereinzelt landwirtschaftliche Höfe mit Wohnnutzung.
In einiger Entfernung verläuft durch den niederländischen Siedlungsbereich nördlich des Gewerbegebietes die
Bahnlinie Heerlen-Kerkrade-Simpelveld-Valkenburg-Maastricht. Eine weitere, derzeit in Teilen schon abgebaute Bahnlinie verläuft südlich des Gewerbegebietes von Richterich über Bocholtz nach Maastricht. Östlich des
Plangebietes verläuft vom Ortsteil Richterich in Richtung Nordwesten nach Heerlen die Horbacher Straße. Südlich des Gewerbegebietes besteht über den Bocholtzer Weg / Stevensweg eine Verbindung nach Bocholtz.
Westlich an den Kreisverkehr an der N281 schließen die niederländischen Gewerbegebiete Trilandis und De
Beitel an. Nördlich des Plangebietes verläuft parallel zur Staatsgrenze die N300 (Hamstraat) in Ost-WestRichtung von der N281 nach Kerkrade / Herzogenrath.
Abbildung 1:
Abgrenzung des Geltungsbereichs der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 800 (Teilbereich 1)
1
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
1.2
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes umfasst einen Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 800 – Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen. Dieser Bebauungsplan
umfasst eine Fläche von insgesamt rd. 60 ha. Zukünftig soll der gesamte deutsche Planbereich geändert werden. Von der Änderung ausgenommen sind die bereits realisierten Erschließungsanlagen im Süden des Gewerbegebietes.
Die Einleitung des Bebauungsplan-Verfahrens sowie der erste Verfahrensschritt 'Frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit und Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange' ist für den gesamten Änderungsbereich
(ohne südliche Erschließungsanlagen) auf deutscher Seite erfolgt. Auf Grund der Dringlichkeit der Änderung
der in Zusammenhang mit den niederländischen Flächen stehenden deutschen Flächen, wurde der Änderungsbereich in zwei Teilbereiche aufgeteilt und der Teilbereich 1 vorgezogen bearbeitet.
Die hier vorliegende Begründung bezieht sich auf den westlich der Avantisallee gelegenen Teilbereich 1 bis zur
niederländisch-deutschen Staatsgrenze. Die detaillierte Abgrenzung des Geltungsbereichs der Planänderung
ist der Abbildung 1 zu entnehmen.
Zum Teilbereich 1 gehören die folgenden Flurstücke:
Stadt Aachen, Gemarkung Richterich, Flur 1:
1.2.1
Vollständig enthalten:
1134, 1168 - 1170, 1172, 1173, 1175 – 1181, 1261, 1265, 1266, 1269
Teilweise:
1098, 1100, 1267
Teilbereiche
Der angrenzende, niederländische Teil des Bebauungsplans (niederländisch: Bestemmingsplan) muss aufgrund geltender Regelungen im niederländischen Planungsrecht (alle 10 Jahre) überprüft werden. Dies passt
zeitlich zusammen mit der Absicht der Gemeinde Heerlen, den bestehenden Bebauungsplan auch sachlich zu
ändern. Bereits aus diesem Grund muss derzeit der Bebauungsplan für den niederländischen Geltungsbereich
(Bestemmingsplan) angepasst werden. Da die Staatsgrenze zudem teilweise einzelne Grundstücke und Baufenster zerschneidet, ist auch aus diesem Grund eine parallele Änderung des Bebauungsplanes auf deutscher
Seite erforderlich. Um – neben den in Kap. 3 (Anlass der Planänderung) dargelegten gemeinsamen Gründen –
das Ziel einer zügigen Entwicklung dieser faktisch funktional zusammenhängenden Flächen zu gewährleisten,
wird das Änderungsverfahren auf deutscher Seite zeitgleich durchgeführt.
Vordringlich ist die Anpassung der unmittelbar an den niederländischen Teil des Gewerbegebietes grenzenden
Flächen. Hierbei handelt es sich um den westlich der Avantisallee gelegenen Bereich. Deshalb wird der deutsche Geltungsbereich in zwei Teilbereiche aufgeteilt und geändert. Der nordwestliche Teilbereich 1 wird vorgezogen bearbeitet, um eine einheitliche Entwicklung der Gewerbegrundstücke in den Niederlanden und in
Deutschland zu gewährleisten. Der östlich der Avantisallee gelegene sowie der südliche Bereich sollen zu einem späteren Zeitpunkt als Teilbereich 2 in einem eigenständigen Verfahren geändert werden (II. Änderung
Bebauungsplan Nr. 800).
Die folgende Abbildung veranschaulicht die verschiedenen Teilbereiche der aktuellen Planänderung sowie den
Geltungsbereich des rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 800.
2
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
Abbildung 2:
links Geltungsbereich rechtskräftige Bebauungspläne Nr. 800 (Stand 1998) deutscher sowie
niederländischer Bebauungsplan / rechts Geltungsbereiche der Bebauungsplan-Änderung
(2012) mit den Teilbereichen 1 und 2 auf deutscher Seite sowie der Planänderung auf niederländischer Seite
Die westlich der Avantisallee gelegenen Flächen bilden zusammen mit den auf niederländischer Seite liegenden Flächen räumlich, funktional und erschließungstechnisch eine Einheit und stellen aufgrund ihrer Größe
nach derzeitigen Erkenntnissen die am besten zu vermarktende Gewerbefläche im Plangebiet dar. Die Umsetzung der städtebaulichen Konzeption erfolgt über zwei eigenständige Bebauungspläne.
2
2.1
Städtebauliche Situation
Ursprüngliches städtebauliches Konzept
Das ursprüngliche städtebauliche Konzept für den grenzüberschreitenden Gewerbestandort Avantis wurde vom
Architekturbüro Aukett & Kokon (London) erstellt.
Den Mittelpunkt des städtebaulichen Konzepts stellt das Forum dar. Dieses wird durch eine zentrale Grünfläche
mit Wasserfläche gebildet und dient dem Gewerbegebiet als zentral gestaltete Freifläche für den Aufenthalt und
zur Erholung. Um dieses Forum herum sollten sich in kompakter Form hochtechnologieorientierte Betriebe,
3
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
Dienstleistungen und Büronutzungen ansiedeln. Die innere Erschließung des Gewerbegebietes erfolgt in Form
eines 'Schlüssels'. Dieser Schlüssel wird im Süden an die A4 / A76 und im Norden an die N281 angeschlossen.
Das städtebauliche Konzept wurde bezüglich Nutzungs- und Bebauungsstruktur, Erschließungs- und Freiraumstruktur mit einem an hohen Qualitätskriterien orientierten Gestaltungskonzept verbunden, das in Gestaltungshandbuch / Bildqualitätsplan verankert ist (und das als Grundlage für Vereinbarungen in Grundstückskaufverträgen herangezogen werden sollte).
Erschließungskonzept
Innerhalb des Gewerbegebietes verlaufen drei Verkehrsachsen in nordsüdlicher Richtung. Die östliche Achse
ist geradlinig und erschließt den östlichen und den mittleren Bereich. Im Westen befindet sich eine geschwungene Erschließungsstraße, diese erschließt den mittleren Bereich und die westlichen Bauflächen. Beide Achsen verknüpfen sich im Forum.
Zentral durch das Gewerbegebiet verläuft eine weitere Erschließungsachse, die als Verkehrsfläche dargestellt
ist und langfristig eine geplante Straßenbahn/ Regionalbahn (Light-rail) aufnehmen sollte, die als Schienenpersonennahverkehrs (SPNV)-Linie eine Verbindung des Gewerbegebietes mit den Siedlungskernen Aachen und
Heerlen herstellen soll. Die Planung sah eine Art Straßenbahn vor, die ebenerdig durch das Baugebiet geführt
wird, so dass niveaugleiche Kreuzungen der Light-rail mit den Straßen möglich sind. Zu Beginn der Flächenvermarktung sollte die im Bebauungsplan festgesetzte Trasse als so genannte Busbahn mit mehreren Haltestellen genutzt werden. Bei voller Auslastung des Gewerbegebietes sollte die Light-rail-Verbindung umgesetzt
werden.
Nutzungskonzept
Das Nutzungskonzept für das Gewerbegebiet sah eine Gliederung in drei verschiedene Bereiche vor. Dabei
war der östliche Bereich des Gewerbegebietes (GE 1) für die Ansiedlung leichtindustrieller Unternehmen, Logistik- und Distributionsbetriebe reserviert. Des Weiteren waren untergeordnet Büro- und Einzelhandelsflächen
möglich. Der östliche Bereich wird durch einzelne Grünflächen (-finger), welche die Entwässerungsanlagen
aufnehmen, gegliedert und mit dem angrenzenden Landschaftsraum verknüpft. Die Gestaltung der einzelnen
Bauflächen sollte durch die Anordnung der Gebäude um eine Art Hof oder Platz erfolgen.
Im westlichen Teilbereich (GE 2) war ebenfalls die Unterteilung in Höfe vorgesehen. Vier verschiedene Höfe mit
jeweils unterschiedlichen Hoftiefen sind in Ost-West-Richtung angeordnet. Die Gebäudestruktur sah eine Uförmige Bebauung um eine zentrale Erschließungsfläche vor, die auch die Stellplatzanlagen aufnehmen sollte.
Als Nutzungsart sind hier High-Tech-Unternehmen und Betriebe zur Forschung und Entwicklung sowie zugehörige Büroflächen zugelassen.
Im zentralen mittleren Bereich wird die geplante Light-rail-Trasse durch beidseits der Trasse angeordnete Baukörper eingefasst. Das Nutzungskonzept sah hier ebenfalls die Festsetzung GE 2 mit der Ansiedlung von HighTech-Unternehmen, Betrieben zur Forschung und Entwicklung sowie zugehörige Büroflächen vor.
Im Bereich des Forums findet sich die Festsetzung GE 3, die der besonderen Lage des Forums und der städtebaulich hervorgehobenen Form als zentrale Fläche im Gewerbegebiet Rechnung trägt. Innerhalb des Forums
ist ein Hotelstandort vorgesehen, welcher als Sondergebiet Hotel festgesetzt ist. Das Hotel sollte als Tagungshotel den unterschiedlichen Forschungs- und Entwicklungsunternehmen zur Verfügung stehen. Neben dem Hotelstandort war um das Forum (GE 3) herum die Ansiedlung von High-Tech-Unternehmen sowie Betrieben mit
Forschungs- und Entwicklungsschwerpunkt, aber auch von Dienstleistungsbetrieben, selbständigen Büros und
Einzelhandel zur Versorgung des Gebietes geplant.
4
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Begründung zur Satzung
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Abbildung 3:
Wettbewerbsentwurf von Aukett & Kokon (links) / Nutzungskonzept BP800 (rechts)
Gebäudehöhen
Das städtebauliche Konzept sieht eine klare Gliederung des Gewerbegebietes mit verschiedenen Gebäudehöhen vor. Um die beabsichtigte städtebauliche Qualität zu sichern, wurden im Bebauungsplan Mindest- und Maximalgebäudehöhen festgesetzt. Zur Betonung der Eingangsbereiche in das Gewerbegebiet waren hier Gebäude als so genannte Landmarken vorgesehen. Das südliche Entrée bildete ein mindestens sieben- und maximal achtgeschossiges Gebäude als Landmarke. Der nördliche Eingangsbereich wird von zwei Gebäudekörpern östlich und westlich der Light-rail-Trasse gebildet, welche sieben- und sieben- bis achtgeschossig sind.
Entlang der Autobahn sollte eine städtebaulich sichtbare Kante ausgebildet werden. Durch die Planung erhöhter Kopfbauten am Ende der westlichen Höfe sollte das Gewerbegebiet zur Autobahn als markante Linie sichtbar werden.
In der zentralen Achse innerhalb des Teilbereichs 1 westlich der bestehenden Avantisallee sind Gebäudehöhen
von maximal 23 m Höhe und 6 Geschossen zulässig, wobei mindestens 3 Geschosse – entsprechend ca. 11 m
– zwingend vorgeschrieben sind, um durch die Höhenentwicklung die Mitte zu betonen. Nach Westen schließen maximal 19 m hohe, 5-geschossige Gebäude an.
Grünkonzept
Das Gewerbegebiet sollte durch einen hohen Grünanteil einerseits intern städtebaulich anspruchsvoll gestaltet
und andererseits schonend in den umgebenden Freiraum eingegliedert werden. Durch in das Plangebiet hineinreichende 'Grünfinger' soll der Siedlungsbereich mit der offenen Landschaft verknüpft werden. Der vorge-
5
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schriebene hohe Grünanteil innerhalb des Gewerbegebietes soll die Hochwertigkeit dieses Standortes unterstützen und eine hohe Aufenthaltsqualität sichern.
2.2
Heutige städtebauliche Situation
Nach der Rechtskraft des Bebauungsplanes wurde die Realisierung in Angriff genommen: die äußere Anbindung des Gewerbestandortes an das überörtliche Straßennetz wurde in großen Teilen hergestellt, ebenso wesentliche Elemente der inneren Erschließung. Ein Großteil der gestalteten öffentlichen Grünflächen und der
darin eingebundenen Anlagen zur Regenwasserbewirtschaftung wurden zwischenzeitlich realisiert. Die Vermarktung der bereits erstellten Bauflächen und die Ansiedlung von Gewerbebetrieben verliefen hingegen
schleppend. Die vollständige Kompensation der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in den Naturhaushalt
ist durch östlich des Plangebiets vorab umgesetzte Maßnahmen bereits erfolgt.
2.2.1
Bestehende Nutzungen innerhalb des Plangebietes
Bisher sind nur wenige Flächen im Gebiet verkauft bzw. bebaut. Als erstes Gebäude auf Avantis wurde das
Centipedes-Gebäude im Bereich des westlichen Forums errichtet. In diesem Bürogebäude befinden sich der
Sitz der Entwicklungsgesellschaft Avantis GOB N.V. (niederländische Abkürzung für grenzüberschreitendes
Gewerbegebiet) und weitere Büroflächen. Das so genannte World Trade Center Heerlen-Aachen (WTC), in
dem sich verschiedene Firmen einmieten und sich bestimmte Serviceeinrichtungen wie Rezeption, Besprechungsräume etc. teilen können, wurde im südwestlichen Bereich (Hof Vogt) als zweites Bürogebäude auf niederländischer Seite gebaut. Die Büroflächen des WTC sind fast vollständig vermietet.
Abbildung 4:
Luftbild (Stand: 2009)
6
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Im Südosten des Plangebietes hat sich eine Produktionsfirma für Solaranlagen angesiedelt. Westlich schließt
das Crombach-Gebäude an, welches derzeit ungenutzt ist. Im Bereich des Hofes Rutherford hat sich eine kleine Firma zur Herstellung und Reparatur von Elektromotoren angesiedelt. Eine Erweiterung im Bereich des Hofes Rutherford ist geplant.
Westlich des Centipedes-Gebäudes (s. Abb. 5) wurde kürzlich im Rahmen eines niederländischen Forschungsprojektes 'Wijk van Morgen' (Viertel von morgen) ein Null-Energie-Gebäude mit dem Sitz der Forschungsgesellschaft fertig gestellt. Drei weitere Gebäude sind geplant. Das Gebäude wurde als Zusammenarbeit von Studierenden / Auszubildenden des Baugewerbes erstellt. Für dieses Projekt wurde ein eigener Bebauungsplan 'Wijk van morgen' auf der niederländischen Seite erstellt, da die Festsetzungen des bestehenden
Bebauungsplanes dem Vorhaben entgegenstanden.
Am östlichen Rand des Geltungsbereichs werden drei Flächen für Photovoltaikfreiflächenanlagen genutzt. Im
südlichen Zwickel zwischen den zwei Erschließungsachsen befindet sich auf niederländischer Seite ein ehemaliger landwirtschaftlicher Hof, der derzeit von einer Sicherheitsfirma als Firmensitz mit Betriebswohnung genutzt
wird. Die Betriebswohnung hat Bestandsschutz.
Angesiedelte bzw. ansiedlungsbereite Firmen:
Abbildung 5:
2.2.2
1)
Hof Merian: verkauftes Grundstück (Bürogebäude),
Personaldienstleistungen;
2)
Hof Rutherford: Firma für Motoren- und Pumpenbau bzw.
Reparatur; Büro- und Hallengebäude
3)
Hof Tesla: Hochschule, Forschungsprojekt 'Viertel von
Morgen' (Forschung im Bereich nachhaltiger Energien, innovative Bauprozesse); 4 Gebäude
4)
Hof Snellius: Bürogebäude, u.a. Sitz der Entwicklungs- und
Betreibergesellschaft
5)
Hof Vogt: World Trade Center Heerlen; Bürogebäude
6)
Hof Bohr: Leerstand / Zwischennutzung;
Solarzellenproduktion; Produktions- und Bürogebäude
7)
Hof Faraday: Photovoltaikanlagen; Büro-, Lager- und Schulungsgebäude, Testfeld für Photovoltaikanlagen
8)
Hof Joule und Infeld: Photovoltaikanlagen;
Freiflächenanlagen zur Stromgewinnung
Bestandsnutzungen/-gebäude sowie verkaufte Flächen im Geltungsbereich des BP 800
(Stand 05/2012)
Erschließung
Ein großer Teil der im Bebauungsplan Nr. 800 vorgesehenen Erschließungsanlagen ist bereits hergestellt und
in Betrieb genommen. Als Teil der äußeren Erschließung ist die südliche Abfahrt von der A4 / A76 (E314) in
Richtung Gewerbegebiet Avantis bereits realisiert. Die südliche Auffahrt (Niederlande) in Richtung Deutschland
auf die A4/A76, wie sie der Bebauungsplan Nr. 800 festsetzt, ist noch nicht gebaut worden. Des Weiteren ist
der nördliche Anschluss (Auf- und Abfahrt) ins Gewerbegebiet über die N281 (Niederlande) vorhanden. Als Anschluss an die N281 dient ein Kreisverkehr, über den auch die westlich der N281 gelegenen niederländischen
7
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Gewerbegebiete (Trilandis, De Beitel) mit erschlossen werden. Langfristig ist geplant auch den niederländischen Buitenring Parkstad Limburg (Ortsumfahrung Kerkrade, Heerlen etc.) an diesen Kreisverkehr anzuschließen. Das Planungsverfahren läuft derzeit.
Von dem ursprünglich im städtebaulichen Konzept vorgesehenen Erschließungsschlüssel wurden bisher der
nördliche Anschluss, die östliche Achse (Avantisallee), der südliche Kreis und das innen liegende Forum umgesetzt. Im Westen wurde die Avantisallee bis zum Hof Rutherford fertig gestellt. Der Hof Rutherford wird über eine interne Erschließungsschleife mit Stellplätzen erschlossen. Die Avantisallee ist beidseitig mit einem Radstreifen und Fußwegen ausgestattet.
Das Gebiet ist durch die Linie 74 der ASEAG in Form eines Anruf-Linientaxis (ALT) an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden. Eine Linie der niederländischen Gesellschaft Veolia bindet das Gebiet –
auch den deutschen Teil – an Heerlen an.
Aktuelle Verkehrsbelastungen im Straßennetz
Die nachfolgenden Tabellen stellen die derzeitigen Verkehrsbelastungen im Gewerbegebiet Avantis und im
umgebenden Straßennetz dar (DTV = durchschnittlicher täglicher Verkehr, SV = Schwerverkehr):
2010
DTV – KFZ
Morgenspitze 7.00 – 9.00 Uhr
Abendspitze 16.00 – 18.00 Uhr
Ri. Nord
Ri. Süd
Ri. Nord
Ri. Süd
N 281 Kerkrade-West
35.472
3.171
2.246
2.694
3.427
N 300 Hamstraat
13.078
1.162
628
917
1.288
4.250
470
245
329
490
33.735
1.611
1.845
2.620
2.386
Avantisallee
A 76 Grenzübergang
Tabelle 1:
Verkehrsbelastungen im Gewerbegebiet Avantis und im niederländischen Straßennetz 2010
Quelle: Intensiteiten omgeving Avantis in 2010 (niederländische Daten von der Gemeente Heerlen)
2011
DTV – KFZ
A 4 Vetschau
L 231 Horbach/Locht
Tabelle 2:
davon PKW
davon LKW (SV)
34.223
27.907
81,5%
6.317
18,5%
2.217
2.112
95,2%
95
4,3%
Verkehrsbelastungen im deutschen Straßennetz 2011
Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes NRW (2012): Jahr 2011: Ergebnisse automatischer Dauerzählstellen an den 'freien Strecken' der Straßen des überörtlichen Verkehrs in NordrheinWestfalen, Anhang 3.4
Februar 2012
DTV – KFZ
A 4 Vetschau
29.333
23.128
78,8%
6.205
21,2%
1.873
1.784
95,4%
86
4,6%
L 231 Horbach/Locht
Tabelle 3:
davon PKW
davon LKW (SV)
Verkehrsbelastungen im deutschen Straßennetz Februar 2012
Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes NRW (2012): Ergebnisse automatischer Dauerzählstellen an den 'freien Strecken' der Straßen des überörtlichen Verkehrs in Nordrhein-Westfalen, Februar
2012
8
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2.2.3
Grünstrukturen
Die umfangreichen Grünstrukturen zur Gliederung und Gestaltung des Gewerbegebietes sind teilweise umgesetzt. Das ursprüngliche städtebaulich-freiraumplanerische Konzept sah einen hohen Durchgrünungsgrad des
Gebietes vor, um eine hochwertige Gestaltung zu unterstützen. Hiervon wurden 2001 bis 2002 die zentrale
Grünfläche mit Wasserbecken im Bereich des Forums sowie die einzelnen Grünachsen und -flächen mit Funktionen für die Regenwasserbewirtschaftung zwischen den östlichen und südlichen Baufeldern realisiert. Die
Avantisallee ist beidseitig mit Alleebäumen eingefasst.
Die Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs dienen schwerpunktmäßig gestalterischen sowie entwässerungstechnischen Erfordernissen.
2.2.4
Kompensationsmaßnahmen
Östlich im Anschluss an das Plangebiet befinden sich umfangreiche Kompensationsflächen. Das Kompensationskonzept zum Bebauungsplan sieht innerhalb der landwirtschaftlich genutzten Feldflur Einzelflächen von insgesamt 40 ha vor, auf denen Maßnahmen zur Kompensation des naturschutzfachlichen Eingriffs sowie zur
Vermeidung von artenschutzrechtlichen Konflikten (Feldhamster / Feldvögel) bereits erfolgreich umgesetzt
wurden. Detaillierte Informationen über die Maßnahmen siehe 'Kompensationskonzept grenzüberschreitendes
Gewerbegebiet Aachen / Heerlen' (Stadt Aachen, Umweltamt 1997) (vgl. auch Kapitel Schutzgüter Tiere und
Pflanzen, biologische Vielfalt, spezieller Artenschutz im Umweltbericht).
2.2.5
Ver- und Entsorgung
Wasserversorgung
Bei der Wasserversorgung sind Ringleitungen verlegt worden, die an die bestehende Transportleitung der
Stadtwerke Aachen angebunden sind.
Abwasser / Niederschlagswasser
Im Geltungsbereich ist ein so genanntes qualifiziertes Mischsystem geplant bzw. in weiten Teilen schon realisiert. Dies bietet die Möglichkeit, Abflüsse von unversiegelten und unbelasteten Flächen zur Versickerung zu
bringen, d.h. saubere Dachflächenwässer werden in den benachbarten Mulden versickert, verdunstet und gedrosselt in die Regenwasserkanalisation geleitet. Die Mulden sind größtenteils mit Notüberlaufschwellen ausgeführt worden. Bei Muldenüberflutung fließt das abgeschlagene Wasser gedrosselt dem Regenwasserkanal zu.
Die als belastet einzustufenden Entwässerungsanteile werden von diesem System getrennt, das belastete Regenwasser von Straßen, Parkflächen etc. wird dem Regenwasserkanal zugeführt und fließt zum Regenklärbecken (RKB) mit nachgeschaltetem Regenrückhaltebecken (RRB). Nach einem Regenereignis wird der Inhalt
des Regenklärbeckens dem Schmutzwasserkanal zugeführt. Das Schmutzwasser wird über die Schmutzwasserkanalisation der Kläranlage Aachen-Nord zugeführt.
2.2.6
Energie / Fernwärme
Die Versorgung des Plangebiets mit Energie und Fernwärme ist über einen Vertrag über die GOB Euroservices
NV mit einem deutschen Versorger (STAWAG) sowie einem niederländischen Versorger (Essent) gesichert.
9
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
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3
3.1
Planungsrechtliche Situation
Regionalplan
Der Regionalplan (ehemaliger Gebietsentwicklungsplan – GEP) für den Regierungsbezirk Köln (hier: Teilabschnitt Region Aachen) legt die regionalen Ziele und Grundsätze der Raumordnung für alle raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen im Planungsgebiet fest. Er wurde am 12.07.2002 vom Regionalrat beschlossen,
am 10.06.2003 bekannt gemacht und wird durch Änderungsverfahren ständig aktualisiert.
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 800 trifft der Regionalplan die Festlegung Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) sowie Schienenwege für den überregionalen und regionalen Verkehr mit zwei Haltepunkten. Die östlich angrenzenden Freiflächen sind als Freiraum- und Agrarbereich dargestellt, überlagert mit den Festlegungen Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung sowie Regionale Grünzüge.
GIB dienen der Ansiedlung, dem Ausbau und der Bestandssicherung solcher gewerblicher Betriebe, die wegen
ihres großen Flächenbedarfs, ihrer Emissionen oder ihrer besonderen Standortanforderungen nicht in den allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) integriert werden können.
Für das Gewerbegebiet Aachen / Heerlen wird im Regionalplan das folgende Ziel formuliert:
"Der Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB Aachen / Heerlen) soll als grenzüberschreitender
Gewerbepark interkommunal von den Städten Aachen und Heerlen entwickelt werden. Er soll der Unterbringung von Unternehmen im Bereich der Hochtechnologie, der innovativen Dienstleistungsangebote und der produktorientierten Forschung und Dienstleistung vorbehalten bleiben."
Des Weiteren stellt der Regionalplan eine Schienenverbindung (Aachen - Maastricht) über den GIB Aachen /
Heerlen dar. Diese regionalplanerischen Ziele sind bei der Aufstellung / Änderung der Bauleitpläne zu beachten, da kommunale Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungspläne) den Zielen der Raumordnung anzupassen sind (§ 1 Abs. 4 BauGB).
Die Bahntrasse befindet sich noch in Planungsstadium, derzeit finden noch Planungen und Abstimmungen bezüglich der endgültigen Trassenfestlegung statt. Insofern ist eine Berücksichtigung im anstehenden Änderungsverfahren nur mittelbar möglich, zumal sich eine Trassenvariante außerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplans Nr. 800 befindet. Die aktuellen Planungen sehen nur noch einen Haltepunkt vor. Nähere Erläuterungen zur Bahnplanung finden sich im Kapitel 3.5.
Die bei der Aufstellung des Bebauungsplanes formulierten Ziele zur Realisierung eines forschungsorientierten
Gewerbegebietes, die auch als Ziel in den Regionalplan übernommen wurden, stehen derzeit auf dem Prüfstand, da bislang kaum entsprechende Ansiedlungen im Gebiet stattgefunden haben und sich diesbezüglich
auch keine andere Entwicklung abzeichnet. Für eine grundsätzliche Änderung der zulässigen Betriebsarten im
gesamten Plangebiet ist eine regionalplanerische Anpassung erforderlich.
Das niederländische Planungsrecht sieht mittlerweile eine obligatorische Überprüfung von Bebauungsplänen
10 Jahre nach Rechtskraft vor. Gegebenenfalls zieht dies ein Änderungsverfahren nach sich. Entsprechend hat
die Gemeente Heerlen den 'Bestemmingsplan Avantis' (niederl. Bebauungsplan) ebenfalls auf seine Durchführbarkeit überprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dieser geändert werden soll. Das Änderungsverfahren wird derzeit durchgeführt.
Insbesondere wegen der heute bestehenden Möglichkeiten, über die Staatsgrenze hinweg zu bauen, die die
wesentliche Besonderheit dieses Gewerbegebietes ausmacht, soll parallel auch eine Anpassung des unmittelbar an der Grenze befindlichen, deutschen Teils des Plangebietes erfolgen.
10
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
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Daher soll die Änderung des Bebauungsplanes auf deutscher Seite zweistufig erfolgen: zunächst sollen in einer
I. Änderung für den westlichen Bereich die strikten städtebaulichen Festsetzungen deutlich gelockert werden.
Eine Anpassung der zulässigen Betriebsarten soll dabei lediglich in geringfügigem Umfang erfolgen.
Für den Teilbereich 2 wird zunächst eine Abstimmung mit der Landesplanung erfolgen. Dann sollen in einer II.
Änderung des Bebauungsplanes die zulässigen Betriebsarten unter Berücksichtigung der benachbarten
schutzwürdigen Nutzung (auf deutscher Seite insbesondere die Ortslage Horbach) ausgeweitet werden.
Da die grundlegenderen Änderungen der zulässigen Betriebsarten, für die eine regionalplanerische Abstimmung und Anpassung erforderlich ist, eine längere Verfahrensdauer verursachen, wird der mit dem niederländischen Gebiet zusammenhängende Teil vorab geändert.
3.2
Flächennutzungsplan (FNP) 1980
Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der Flächennutzungsplan der Stadt Aachen stammt aus dem Jahr 1980. Die Stadt Aachen bereitet derzeit die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans für die Gesamtstadt vor.
Aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 800 – Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen /
Heerlen erfolgte 1998 die 50. Änderung des FNP, die die Darstellung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans (deutscher Teil) als 'Gewerbliche Baufläche' beinhaltet. Gleichzeitig wurde damals das im Flächennutzungsplan dargestellte Gewerbegebiet Richterich / Horbach aufgehoben. Die Zielsetzung der gewerblichen
Bauflächen wird im Erläuterungsbericht der FNP-Änderung wie folgt beschrieben:
"Die künftige Nutzungsstruktur bleibt auf Betriebe beschränkt, die in enger Verzahnung mit den wissenschaftlichen Einrichtungen der Hochschulen und Forschungsinstituten im so genannten Hochtechnologiebereich arbeiten. Es sollen Arbeitsplätze geschaffen werden, die im Bereich der Hochtechnologie, der innovativen Dienstleistungsangebote und der produktorientierten Forschung und Dienstleistung einzuordnen sind."
Weiterhin sind das Plangebiet und seine Umgebung als Flächen, unter denen der Bergbau umgeht bzw. umgegangen ist, gekennzeichnet. Die Planzeichnung des FNP enthält keine Darstellung einer Fläche für Bahnanlagen; diese ist im Erläuterungsbericht zur 50. FNP-Änderung mit einer Führung parallel zur Bundesgrenze beschrieben.
Da die I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 800 die Art der baulichen Nutzung beibehält, besteht kein Änderungsbedarf bezüglich der zeichnerischen Darstellung des Flächennutzungsplans als gewerbliche Baufläche.
Wie zuvor im Kapitel 3.1 – Regionalplan – erläutert, ergibt sich jedoch in der geplanten II. Änderung des bebauungsplanes Nr. 800 aufgrund der vorgesehenen Ausweitung der zulässigen Betriebsarten Änderungsbedarf, sowohl auf der Ebene des Regeionalplanes, als auch des Flächennutzungsplanes.
Für die östlich und südlich an das Gewerbegebiet Avantis angrenzenden Flächen wird der Flächennutzungsplan derzeit geändert. Die im Verfahren befindliche 117. FNP-Änderung sieht hier die Darstellung 'Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen' vor. Diese Konzentrationszone Teilabschnitt B teilt sich auf zwei Flächen auf:
Fläche 2 'Alter Heerler Weg/Avantis', die nordöstlich an das Plangebiet anschließt und Fläche 1 'Vetschauer
Weg/Bocholtzer Weg', die sich südlich des Gewerbegebietes Avantis befindet. Die erforderlichen Schutzabstände der Windkraftanlagen zu baulichen Nutzungen werden im Rahmen des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens sowie in der Genehmigungsplanung für die einzelnen Anlagenstandorte berücksichtigt.
3.3
Landschaftsplan 1988
Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 800 im Jahr 1997 wurde der Landschaftsplan
im gesamten Geltungsbereich aufgehoben.
11
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
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3.4
Bestehendes Planungsrecht
Für das Plangebiet gilt der Bebauungsplan Nr. 800 'Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen'.
Der Bebauungsplan wurde am 12.03.1998 rechtswirksam. Detaillierte Erläuterung der Festsetzungen für den
Bereich der I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 800 (siehe Kap. 7).
Die mit dem bisher geltenden Planungsrecht vorbereiteten Auswirkungen und Eingriffe sind über das naturschutzfachliche Kompensationskonzept 'Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen/Heerlen' (Stadt Aachen, Umweltamt 1997) in der Horbacher Börde bereits vollständig kompensiert (s.o.); es wurden ebenfalls die
prognostizierten Auswirkungen auf die lokalen Populationen von Feldvögeln und Feldhamster im räumlichen
Zusammenhang vorgezogen ausgeglichen (vgl. Mitteilung der Bundesregierung an die EU-Kommission 1999,
Umweltamt der Stadt Aachen 1999 a-c).
Benachbarte Bebauungspläne
Angrenzend an den Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 800 gibt es auf deutscher Seite
keine weiteren Bebauungspläne. Auf niederländischer Seite besteht der komplementäre Bebauungsplan für
den niederländischen Teil des Gewerbegebietes Avantis. Dieser wurde parallel zum deutschen Bebauungsplan
aufgestellt. Aus sachlich-fachlichen Erwägungen der besseren Vermarktbarkeit des Gewerbestandorts, aber
auch auf Grund der niederländischen Gesetzesregelung, dass Bebauungspläne alle 10 Jahre zu überprüfen
sind, wird derzeit ein Änderungsverfahren für den 'Bestemmingsplan GOB Avantis' betrieben. Innerhalb dieses
Geltungsbereichs (niederländische Seite) wurde darüber hinaus ein Bestemmingsplan für den Bereich des Forschungsprojektes 'Wijk van morgen' im Jahr 2012 aufgestellt. Dieser ermöglicht den Bau energetischinnovativer Gebäude im Bereich des Hofes Tesla durch die Hochschule und Handwerkerschulen.
Westlich angrenzend an die N281 besteht für das Heerlener Stadtgebiet der Bestemmingsplan Beitel-Zuid, der
gewerbliche Nutzungen vorsieht. Das Gewerbegebiet ist derzeit in der Entwicklung. Südlich angrenzend wird
das Gewerbegebiet Trilandis entwickelt. Es haben sich bisher die zwei Firmen angesiedelt. Auf deutscher Seite
grenzen an den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 800 Flächen des Außenbereichs an.
3.5
Sonstige Planungen
Masterplan Aachen 2030
Der gesamtstädtische Masterplan Aachen 2030 (Entwurf Stand 05/2012) stellt einen Orientierungsrahmen für
die künftige baulich-räumliche Entwicklung der Stadt in den nächsten 20 Jahren dar. Er bereitet zugleich die
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes vor. Der Masterplan sieht für den Standort Avantis eine Neuprofilierung des Gewerbestandortes vor. Dies bedeutet u.a. die bestehende planungsrechtliche Regelungsdichte und
-intensität zu flexibilisieren und den Katalog zulässiger Nutzungsarten zu erweitern, um die Ansiedlung von
Wirtschaftsunternehmen zu erleichtern.
Buitenring Parkstad Limburg (Umgehungsstraße)
Die Provinz Limburg betreibt derzeit im Verbund mit den in der Parkstad Limburg zusammengeschlossenen
Städten und Gemeinden die Planung und Errichtung einer 'Umgehungsstraße' (Buitenring), die die verkehrliche
Erschließung der Parkstad verbessern und die Durchgangsverkehre aus den Ortslagen aufnehmen soll. Der
Buitenring soll am Avantis-Kreisverkehr an die N281 anbinden. Die Umsetzung der Planung soll von 2015-2020
erfolgen.
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
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Bahntrasse „Via Avantis“
Der Aachener Verkehrsverbund GmbH (AVV) und die Provinz Limburg beabsichtigen die Schaffung einer direkten, grenzüberschreitenden Schienenverkehrsverbindung („Via Avantis“) zwischen der Städteregion Aachen mit
dem Oberzentrum Aachen, der Parkstad Limburg (Oberzentrum Heerlen) und dem Oberzentrum Maastricht als
wesentlichem Bestandteil eines künftigen euregionalen Schienennetzwerkes.
Die „Via Avantis“ stellt eine Verknüpfung des deutschen Euregiobahn-Netzes mit dem Netz der niederländischen Light-rail Zuid-Limburg dar. Dazu wird eine bereits vorhandene niederländische Bahnlinie (sog. 'Heuvellandlijn' Maastricht-Kerkrade), die derzeit im Bahnhof Kerkrade endet, bis zum Knotenpunkt Aachen Hauptbahnhof verlängert, so dass eine Direktverbindung Maastricht – Aachen entsteht. Dadurch werden, u.a. am
Hauptbahnhof Aachen, an den Bahnhöfen Heerlen und Maastricht sowie am Haltepunkt Aachen-West zahlreiche Umsteigebeziehungen auf den Hochgeschwindigkeits- und den (niederländischen) InterCity-Verkehr sowie
den Regionalverkehr geschaffen.
Da der zu reaktivierende bzw. neu zu bauende Lückenschluss eines ca. 10 km langen Teilabschnitts zwischen
Aachen-Richterich (Abzweig von der Hauptbahnstrecke Aachen-Mönchengladbach) und Kerkrade Bahnhof
(NL) sich sowohl auf niederländischem, als auch auf deutschem Staatsgebiet befindet, handelt es sich bei der
„Via Avantis“ um ein deutsch-niederländisches Kooperationsprojekt. Das Projekt wurde nach Durchführung einer Kosten-Nutzen-Bewertung im Rahmen der IGVP (Integrierte Gesamtverkehrsplanung) seitens des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes NRW im Jahr 2011 in die Stufe 1 des
Landesinfrastrukturbedarfsplanes (Teil Schiene) aufgenommen. Die Niederlande haben die Finanzierung der
auf niederländischer Seite benötigten Investitionsmittel auf kommunaler, regionaler sowie nationaler Ebene bereits politisch beschlossen und entsprechend eingeplant.
Ende des Jahres 2008 hat ein externes Ingenieurbüro eine Trassenstudie für die „Via Avantis“ samt Kostenschätzung vorgelegt, welche mit den Planungspartnern grenzüberschreitend abgestimmt und Grundlage der
Kosten-Nutzen-Bewertung im Rahmen der IGVP NRW wurde. Diese Planung sieht die Lage der Bahnstrecke
unmittelbar westlich der Avantisallee vor. Aus städtebaulichen Gründen stellt diese Lage für die weitere Entwicklung des Gewerbegebietes aber nicht das Optimum dar. Anders als im ursprünglichen Bebauungsplan vorgesehen, soll keine Light Rail-Strecke gebaut werden, sondern eine Eisenbahn. Diese ist aus rechtlichen Gründen kreuzungsfrei zu führen, so dass entsprechende Bauwerke an den Kreuzungspunkten mit den bereits vorhandenen Erschließungsanlagen (Avantisallee) herzustellen sind. Insbesondere im Bereich des Forums, wo eine Tieflage der Bahnstrecke geplant ist, führt dies zu wesentlichen städtebaulichen Verschlechterungen. Darüber hinaus würde die Lage mitten durch das Gebiet eine Trennwirkung entfalten, die eine störende Zäsur bilden würde zwischen dem Ost- und dem Westteil von Avantis. Daher hat die Stadt Aachen vorgeschlagen, über
eine Alternativtrasse unmittelbar östlich der Plangebietsgrenze nachzudenken. Diese Lage hat nach derzeitigen
Erkenntnissen auch weitere Vorteile als die genannten städtebaulichen, insbesondere wirtschaftliche (u.a. weniger Bauwerke). Daher hat der AVV einer Untersuchung dieser Variante zugestimmt.
Zwischenzeitlich wurde von einem externen Ingenieurbüro diese alternative Trassierung untersucht (DHV 2012)
– mit dem Ergebnis, dass die Trasse der „Via Avantis“ als Ostvariante technisch grundsätzlich machbar ist. Die
Trasse ist gleichwohl länger als die Referenzvariante parallel zur Avantisallee und mit einem längeren Brückenbauwerk zur Querung des Buitenrings verbunden. Die Ostvariante ist auf Grund notwendiger Einschnitte
und Aufschüttungen mit einer größeren Flächeninanspruchnahme im Bereich der landwirtschaftlichen Flächen
verbunden. Die Kosten sind aber voraussichtlich niedriger als bei der Trasse durch das Gewerbegebiet. Die
Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Nach Vorlage der Ergebnisse ist mit dem AVV das weitere Vorgehen zu
klären.
13
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
Unabhängig von der noch festzulegenden Lage der Trasse wird deren rechtliche Absicherung Gegenstand eines eigenständigen Planfeststellungsverfahrens auf Grundlage des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)
sein. Dieses soll voraussichtlich in 2013 eingeleitet werden.
4
Anlass für die Planänderung
In den letzten zwei Jahrzehnten hat sich das Gewerbegebiet Avantis nicht wie erwartet entwickelt. Der Büroflächenmarkt ist in den 90er Jahren eingebrochen und der Bedarf an hochwertigen Gewerbeflächen, insbesondere dezentral gelegenen Flächen, ist zurückgegangen. Die Probleme bei der Vermarktung des Gewerbegebietes
waren Anlass, u.a. auch den rechtskräftigen Bebauungsplan im Rahmen einer Marktstudie auf seine Umsetzbarkeit zu überprüfen (Quelle: Conclusies en aanbevelingen economische quick scan Avantis, Buck Consultants International, 19.03.2010). Ergebnis der Prüfung waren u.a. eine nicht mehr zeitgemäße Aufteilung der
Grundstücke, unflexible Nutzungsfestlegungen und zu starre gestalterische Vorgaben. Vielen Unternehmensanfragen konnte nicht entsprochen werden; die Unternehmen haben sich deshalb in anderen Gewerbegebieten
der Region angesiedelt. Die auf Avantis derzeit angebotenen gewerblichen Flächen bieten nicht die Flexibilität,
die viele Unternehmen für eine Firmenansiedlung benötigen. Hierbei geht es u.a. um variable Grundstückszuschnitte (z.B. Grundstückstiefen, -breiten), die Anordnung von Gebäuden, Stellplätzen und Freiflächen auf den
Grundstücken sowie die vorgeschriebenen Gebäudehöhen (zwingende Minimalhöhen).
Die bisherigen Festsetzungen, die der Gestaltung eines hochwertigen und stark durchgrünten Wissenschaftsund Technologieparks dienen sollten, sollen daher an die tatsächliche Nachfrage angepasst werden, um eine
weitere Entwicklung des Gewerbegebietes zu ermöglichen. Die diesbezüglich auf Avantis bereitgestellten Infrastruktur-, Ausstattungs- und Freiraumqualitäten haben ihren Niederschlag u.a. in deutlich höheren Grundstückspreisen als im regionalen Durchschnitt gefunden. Avantis befindet sich also in Konkurrenz zu einer Vielzahl regionaler Gewerbeflächenangebote mit deutlich niedrigerem Preisniveau.
Nach wie vor sollen aber die regionalen Entwicklungsziele eines grenzüberschreitenden Gewerbeparks im Sinne der europäischen Zusammenarbeit und der Stärkung der grenzüberschreitenden MHAL-Region (Region
Maastricht-Heerlen-Aachen-Lüttich) zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Sicherung von Zukunftsperspektiven
umgesetzt werden.
Neben den starren Vorgaben des ursprünglichen städtebaulichen Konzeptes, welches die Basis für die detaillierten Festsetzungen im Bebauungsplan und im Gestaltungshandbuch (gestalterisch bindende Festlegungen)
war, begründen weitere Aspekte die hier vorliegende Planänderung. Als neue Rahmenbedingung kommt die
derzeit seitens der Stadt Aachen betriebene Entwicklung der Standorte der RWTH Aachen (RheinischWestfälische Technische Hochschule Aachen) hinzu, der Campus Melaten sowie der Campus West. Absicht ist
es, auf diesen Standorten anwendungsorientierte Forschung und wirtschaftliche Entwicklungen stärker zu verknüpfen. Hier sollen in den kommenden Jahren auf einer Fläche von ca. 800.000 m² bis zu 19 Forschungscluster mit Büro- und Hallenflächen sowie Laboreinrichtungen initiiert werden. Technologieunternehmen erhalten dadurch die Möglichkeit, sich auf dem Campus anzusiedeln. Aufgrund dieser Planungen würden sich bei
Aufrechterhaltung des bisherigen Konzepts des Gewerbegebiets Avantis erhebliche Überschneidungen in der
Zielausrichtung und bei den Zielgruppen dieser Standorte ergeben, welche einer zukunftsfähigen Entwicklung
entgegenstehen.
Aus diesen veränderten Rahmenbedingungen leiten sich die Hauptziele der Bebauungsplan-Änderung ab. Es
soll eine marktorientierte und zukunftsfähige Flexibilisierung der Festsetzungen des Bebauungsplanes erreicht
werden. Dadurch wird im Sinne einer geordneten und Ressourcen schonenden städtebaulichen Entwicklung
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
eine bereits erschlossene Fläche für die angestrebten Gewerbeansiedlungen verfügbar, ohne die Neuausweisung oder zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen in Erwägung ziehen zu müssen.
Der geplante Verzicht auf die bisherigen hohen Anforderungen an eine hochwertige architektonische Gestaltung im Bebauungsplan (in Verbindung mit dem Gestaltungshandbuch) bedeutet nicht zwangsläufig einen Verzicht auf jeglichen Gestaltungsanspruch. In den Ansiedlungsgesprächen kann eine architektonische Beratung
stattfinden, die Umsetzung einer hochwertigen Architektur wird jedoch nur noch auf freiwilliger Basis erfolgen.
Das Gestaltungshandbuch wird zukünftig keine verbindliche Wirkung mehr haben.
In den Niederlanden ist mittlerweile die Überprüfung der Inhalte von Bebauungsplänen 10 Jahre nach Rechtskraft obligatorisch und ggf. erfolgt eine Neuaufstellung. Somit hat die Gemeente Heerlen den 'Bestemmingsplan
Bedrijventerrein Avantis' (niederländischer Bebauungsplan) ebenfalls auf seine Durchführbarkeit überprüft und
ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dieser geändert werden soll. Das Änderungsverfahren wird parallel zum
deutschen Bebauungsplan-Änderungsverfahren durchgeführt.
Im Rahmen des Klärungsprozesses zwischen der Gemeente Heerlen, der Stadt Aachen und der Betreibergesellschaft Avantis GOB N.V. wurden die folgenden Ziele auf den Weg gebracht: einerseits sich auf eine geänderte städtebauliche Konzeption zu verständigen und auf dieser Grundlage andererseits ein Änderungsverfahren für die Bebauungspläne einzuleiten.
In 2012 hat das niederländische Büro Royal Haskoning im Auftrag der Avantis GOB auf dieser Grundlage ein
modifiziertes städtebauliches Konzept erarbeitet, das die gemeinsame Grundlage der Planänderung darstellt.
5
5.1
Inhalte, Ziel und Zweck der Planung
Allgemeine Ziele
Übergeordnetes Ziel der Planänderung ist die Flexibilisierung der Bebauungsplanfestsetzungen, die insbesondere durch den Verzicht auf die engen gestalterischen Festsetzungen erreicht werden soll. Dadurch sollen die
Möglichkeiten für die weitere Entwicklung des Gewerbegebietes verbessert werden. Zum einen soll der veränderten gewerblichen Flächennachfrage Rechnung getragen und der Gewerbestandort Avantis am Markt neu
positioniert werden. Zum anderen benötigt die Stadt Aachen ausreichende Gewerbeflächen, um durch die Ansiedlung von Betrieben und die damit verbundene Schaffung neuer Arbeitsplätze ihre Funktion als Oberzentrum
wahrzunehmen und zu stärken (siehe dazu auch Kap. 5.2).
Die geplante Änderung trägt auch veränderten Rahmenbedingungen Rechnung, die sich auch in der Entwicklung konkurrierender Flächenangebote mit dem Fokus auf Forschung- und Entwicklung, Hochtechnologie- und
Bürostandorte im Aachener und im Heerlener Stadtgebiet widerspiegeln.
Insbesondere soll es zukünftig möglich sein, flexibel auf Ansiedlungsanfragen von Unternehmen verschiedener
Wirtschaftszweige mit unterschiedlichen Flächenbedarfen zu reagieren und die in den letzten Jahren gesteigerte Nachfrage nach Gewerbegrundstücken in der Stadt Aachen zu bedienen, wobei die Änderung für den Teilbereich 1 zunächst im Wesentlichen nur die Reduktion der gestalterischen Festsetzungen umfasst.
5.2
Gewerbeflächenbedarf Stadt Aachen
Gewerbeflächenangebot
Gemäß dem aktuellen regionalen Gewerbeflächen-Monitoring zum 10.06.2011 konnte in der Stadt Aachen eine
Flächenreserve von rund 66,2 ha ermittelt werden, die bisher unveräußert und gewerblich ungenutzt, prinzipiell
sofort für eine Vermarktung durch die öffentliche Hand oder von privat zur Verfügung stehen.
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
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Im städtischen Eigentum konnten rd. 11,7 ha sofort bebaubares Gewerbeland angeboten werden. Von diesen
Flächen sind allerdings 5,3 ha bereits als Optionen für insgesamt 11 Unternehmen reserviert. Auch wenn nicht
alle Optionen tatsächlich in Grundstücksveräußerungen umgesetzt werden können, zeigt die Erfahrung der
letzten Jahre, dass diese Anzahl und der Umfang der Optionen dem Durchschnitt entsprechen und relativ stabil
bleiben. Somit stehen diese reservierten Flächen den restlichen Interessenten nicht frei zur Verfügung.
Derzeit befinden sich mit der Entwicklung von Camp Pirotte zum Gewerbegebiet Aachen-Brand 11 ha Nettogewerbefläche in der Entwicklung. Die aktive Vermarktung erfolgt ab Mitte 2013. Durch die relativ lange Entwicklungszeit gibt es aber bereits eine lange Interessentenliste.
Im grenzüberschreitenden Gewerbegebiet Avantis stehen rd. 35,6 ha sofort – nach derzeitigem B-Plan allerdings nur für eine hochwertige Nutzung in Verbindung mit strikten gestalterischen Vorgaben – zur Verfügung.
Neben den o.g. Flächen mit städtischem Einfluss stehen rd. 6,3 ha von privater Seite zur Verfügung, für die eine gewerbliche Nutzung planungsrechtlich vorgesehen, eine Erschließung vorhanden sowie von Seiten des Eigentümers eine prinzipielle Verkaufsabsicht bekannt ist. Auf dem Campus Melaten stehen netto rd. 12,6 ha als
Sondergebiet für hochschulnahe und forschungs-intensive Unternehmen zur Verfügung.
Zukünftiger Gewerbeflächenbedarf
Um zu einer Bewertung des vorliegenden Angebots zu kommen, muss diesem die Nachfrage gegenüber gestellt werden. In den letzten 10 Jahren wurden in Aachen insgesamt 85 Gewerbegrundstücke mit einer Gesamtfläche von 30 ha verkauft. Da dieser Zeitraum sowohl Wachstums- als auch Schrumpfungsphasen umfasst,
muss von einer vergleichbaren Entwicklung in der Zukunft ausgegangen werden.
Legt man die Flächennachfrage der Vergangenheit zu Grunde, beträgt die theoretische Reichweite der sofort
verfügbaren Flächen im städtischen Eigentum nur noch etwa 4 Jahre. Wenn man die sofort verfügbaren Flächen auf Avantis mit einbeziehen würde, betrüge die Flächenverfügbarkeit rd. 13 Jahre. Würden auch die privaten Grundstücke Abnehmer finden, ergäbe sich eine Reichweite von rd. 15 Jahren.
Die Reichweitenberechnung macht deutlich, wie sehr das Gewerbeflächenangebot im städtischen Einfluss von
Avantis abhängig ist. Lässt man die Sonderflächen auf dem Campus Melaten unberücksichtigt, befinden sich
73% der sofort verfügbaren Flächen im öffentlichen Einfluss auf Avantis.
5.3
Grundzüge der Planung / Städtebauliches Konzept
Für das gesamte Gewerbegebiet wurde ein modifiziertes städtebauliches Konzept erarbeitet (Royal Haskoning
2012), das die Grundlage für das Änderungsverfahren bildet. Das Konzept knüpft an die bereits realisierten
städtebaulichen Elemente (äußere Erschließung, Avantisallee, Forum, die großen Grünflächen sowie die bereits bestehenden Ansiedlungen und Gebäude) an. Auch soll die Gesamtflächenbilanz von Bauflächen und
Grünflächen unverändert bleiben und damit auch die bereits realisierte (gebietsexterne) Ausgleichsmaßnahme
unberührt bleiben. Teile der bisher geplanten Grünfinger und Anlagen der Regenwasserbewirtschaftung sind
bei Beibehaltung der gebietsbezogenen Grünbilanz räumlich disponibel.
Weitere wesentliche Inhalte der Änderung sind:
–
Erweiterung des Kataloges zulässiger Betriebsarten
–
Vereinfachung und Vereinheitlichung der Festsetzungen zu den zulässigen Betriebsarten (Aufgabe der
Kopplung an Forschungs- und Entwicklungsnutzungen)
–
Reduktion der Büroflächen
–
Verzicht auf Einschränkungen bei der Zulässigkeit bestimmter Betriebsarten (z.B. Büro und Verwaltungsgebäude in bestimmten Bereichen nicht als eigenständige Nutzung möglich)
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
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–
Zusammenlegung kleinerer Grünflächen mit gestalterischer Funktion im Norden des Gewerbegebietes unter der Maßgabe, dass der Grünflächenanteil nach der Änderung des Plans gleich bleibt
–
Aufgabe zwingender Mindestgebäudehöhen-Festsetzungen (Zahl der Vollgeschosse)
–
Reduktion der gestalterischen Anforderungen: Begrenzung auf ein Mindestmaß an im Bebauungsplan zu
regelnden Gestaltungsvorgaben
Das modifizierte Konzept sieht die Aufgabe der Hofstrukturen zu Gunsten der Schaffung größerer zusammenhängender Flächen vor. Dadurch soll insbesondere die Flexibilität bei der Vermarktung von Grundstücken erhöht werden. Bisher sind aufgrund der expliziten Festsetzung der Höfe und ihrer Gliederung durch Grünflächen
für den Verkauf kleinerer, als auch größerer Parzellen enge Grenzen gesetzt.
Die Reduktion der bisher hohen gestalterischen Anforderungen bedeutet keinen Verzicht auf städtebauliche
und architektonische Qualität, zumal Grundzüge des großzügigen Erschließungs- und Freiraumkonzeptes beibehalten werden. Im Rahmen der Vermarktung sollen weiterhin kleinräumig eine Steuerung bezüglich der Gestaltung und damit die Sicherung der städtebaulichen und architektonischen Qualität erfolgen.
5.4
Erschließung / Verkehr
Um eine möglichst großzügige und flexible Flächenaufteilung zu ermöglichen, soll auf die Festsetzung weiterer
öffentlicher Verkehrsflächen verzichtet werden. Es wird davon ausgegangen, dass die vorhandenen Erschließungsanlagen für die im Rahmen der Planänderung angestrebten Nutzungen ausreichen. In Bereichen des
Plangebietes, die kleinteiliger parzelliert werden, kann bei Bedarf eine untergeordnete, private Erschließung erstellt werden, wie dies bereits im Hof Rutherford im Westen des Gebietes erfolgt ist. Denkbar sind auch weitere
öffentliche Erschließungsanlagen.
Eine wesentliche Vorgabe für den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 800 bestand darin, dass sich durch das
Gewerbegebiet Avantis die Verkehrsbelastungen im Bereich der Aachener Ortsteile Horbach, Richterich und
Vetschau nicht erhöhen sollten. Daher wurde das Gewerbegebiet ausschließlich an die Autobahn angeschlossen. Diese Vorgabe wird auch für die Änderung des Bebauungsplanes aufrechterhalten, so dass es keine Anbindung von Avantis an den Ortsteil Horbach geben wird.
Das künftig zu erwartende Verkehrsaufkommen kann für die Bebauungsplan-Änderung (Teilbereich 1) nur im
Sinne eines 'worst case' prognostiziert werden, der die Bandbreite der im Plangebiet zulässigen Betriebsarten
zu Grunde legt. Für den Änderungsbereich wird das mögliche Verkehrsaufkommen eines Logistikbetriebes
(ausnahmsweise zulässige Nutzung in Abstandsklasse V mit dem höchsten anzunehmenden Verkehrsaufkommen) mit insgesamt 2.400 PKW und 560 LKW über den gesamten Tageszeitraum angenommen. Daraus
resultiert folgende Verteilung der anteiligen Fahrten im Tages- bzw. Nachtzeitraum, die Grundlage der schalltechnischen Beurteilung (vgl. Kap. 5.5.2) ist:
Zeitraum
PKW-Fahrten
LKW-Fahrten
tags 6 Uhr – 22 Uhr
3.200
880
nachts 22 Uhr – 6 Uhr
1.600
240
gesamt (24 Std.)
4.800
1.120
Tabelle 4:
Verkehrsaufkommen im Planänderungsbereich (worst-case Annahme)
Quelle: Berechnung Peutz-Consult für Logistikbetriebe, siehe schalltechnische Untersuchung, 08.06.2012
Als Größenordnung für das langfristig erwartete Verkehrsaufkommen im gesamten Gewerbegebiet Avantis
werden Werte aus einer Netzberechnung der Stadt Heerlen für das Jahr 2025 herangezogen, die auch als Annahme für die Berechnung der Verkehrslärmimmissionen zugrunde gelegt wurden (Peutz Consult GmbH,
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
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08.06. 2012). Die Berechnung prognostiziert für die Avantisallee in Richtung Norden 6.470 Kfz/24h und in Richtung Süden 5.872 Kfz/24h.
Diese Abschätzungen liegen deutlich unter den Größenordnungen, die im Bebauungsplan 800 (unter der Annahme von ca. 12.000 Arbeitsplätzen und hohem PKW-Verkehrsaufkommen) angesetzt wurden.
Das Gewerbegebiet soll künftig auch durch schienengebundene Verkehrsmittel erreichbar sein. Es wird über
die sogenannte Via Avantis eingebunden in ein euregionales Schienenverkehrssystem, das die Städte Aachen,
Heerlen und Maastricht miteinander verknüpft. Anders als im geltenden Bebauungsplan Nr. 800 vorgesehen,
kann die Trasse alternativ auch außerhalb des Bebauungsplan-Geltungsbereichs östlich des Plangebiets im
Bereich der heutigen landwirtschaftlichen Flächen verlaufen. Die genaue Lage der Trasse wird durch ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren geregelt. Der Haltepunkt Avantis ist vom Forum aus fußläufig durch eine
der Grünflächen innerhalb des Teilbereichs 2 (östlicher Bereich) zu erreichen; wobei die Laufdistanz größer ist
als bei einem Haltepunkt im Bereich des Forums.
Die technische Machbarkeit der Via Avantis wurde zwischenzeitlich von einem externen Ingenieurbüro untersucht (DHV, Via Avantis – Machbarkeit der Ostvariante, Juni 2012) mit dem Ergebnis, dass die Trasse der Via
Avantis als Ostvariante technisch machbar ist. Die Trasse ist gleichwohl länger als die Referenzvariante (parallel zur Avantisallee) und mit einem längeren Brückenbauwerk zur Querung des Buitenrings verbunden. Die
Ostvariante ist aufgrund notwendiger Einschnitte und Aufschüttungen mit einer größeren Flächeninanspruchnahme im Bereich der landwirtschaftlichen Flächen verbunden.
5.5
Immissionsschutz
5.5.1
Gliederung nach Abstandserlass 2007
Gemäß § 50 Satz 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flachen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umweltauswirkungen und von schweren Unfällen in
Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende
Gebiete sowie auf sonstige schutzwürdige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Das Ziel, Wohngebiete und andere schutzwürdige Gebiete vor schädlichen Immissionen (und den Auswirkungen schwerer Unfälle) zu schützen, soll durch eine geeignete räumliche Zuordnung erreicht werden. Diese besteht vor allem in der
Trennung widerstreitender Nutzungsgebiete, d.h. durch die Festlegung ausreichender Abstände zwischen Risikoquellen und schutzbedürftigen Gebieten.
Im Umfeld des Gewerbegebietes Avantis befindet sich auf niederländischer Seite in einer Entfernung von
ca. 830 m der zur Gemeinde Simpelveld gehörende Ortsteil Bocholtz und auf deutscher Seite in einer Entfernung von ca. 800 m der Ortsteil Aachen-Horbach (Dorfgebiet) sowie in 900 m Entfernung ein allgemeines
Wohngebiet. Weiterhin befinden sich zwischen Horbach und dem Gewerbegebiet Avantis landwirtschaftliche
Höfe (z.B. Broicher Höfe) im Außenbereich. Der nächstgelegene Hof weist eine Entfernung von ca. 400 m zum
Gewerbegebiet auf.
Auf niederländischer Seite befindet sich zudem in einem Abstand von ca. 320 m ein ehemals landwirtschaftlich
genutzter Hof innerhalb des Gewerbegebietes Avantis. Derzeit wird dieser von einer Sicherheitsfirma als Firmensitz mit zugehöriger Betriebswohnung genutzt. Der niederländische Bebauungsplan sieht langfristig die
Überplanung dieser Fläche als Grünfläche vor, so dass für diese Nutzung lediglich der Bestandsschutz gilt.
Zur Präzisierung und zur Hilfe im Umgang mit den sehr allgemein formulierten Vorgaben des § 50 BImSchG
hat das nordrhein-westfälische Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
am 6. Juni 2007 einen Runderlass veröffentlicht. Dieser Abstandserlass enthält Leitlinien zur Frage, wann im
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Hinblick auf den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 50 Satz 1 BImSchG ausreichende
Schutzabstände typischerweise vorliegen. Er gibt für eine Vielzahl von Anlagen Abstände an, bei deren Einhaltung regelmäßig keine Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen durch den (Normal-) Betrieb der jeweiligen Anlage in benachbarten Wohngebieten drohen.
Im Geltungsbereich des Teilbereichs 1 (I. Änderung des Bebauungsplan Nr. 800) sind Betriebe und Anlagen
der Abstandsklassen VI und VII mit 100 m und 200 m Abstand generell zulässig. Insoweit ist erfahrungsgestützt
davon auszugehen, dass für immissionsempfindliche Wohngebiete in der weiteren Nachbarschaft i.d.R. keine
Gefahren oder erhebliche Belästigungen durch Lärm, Luftverunreinigungen und Gerüche zu befürchten sind.
Ausnahmsweise werden Betriebe der Abstandsklasse V (Abstand: 300 m) zugelassen, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass die Schutzansprüche der benachbarten schutzwürdigen Nutzungen gewahrt werden. Die genauen Betriebsarten sind der beigefügten Liste der zulässigen Betriebsarten zu
entnehmen.
Störfallbetriebe
In der allgemein zulässigen Abstandsklasse VI ist mit der Nr. 165 'Anlagen zur Oberflächenbehandlung von
Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren zur Oberflächenbehandlung
von Metallen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure' im Gewerbegebiet
ein 'potenzieller' Störfallbetrieb enthalten. Da im Bereich 1 Betriebe, die der Störfallverordnung unterliegen,
nicht zugelassen werden sollen, wird diese Betriebsart ausgeschlossen.
Im südlichen Bereich des Gewerbegebietes Avantis außerhalb des Geltungsbereichs der I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 800 befindet sich ein Betrieb zur Herstellung von Solarzellen. Dabei handelt es sich um einen Störfallbetrieb. Für dieses Unternehmen wurde ein Immissionsschutzgutachten zur Prüfung von Achtungsabständen erstellt. Die durch das Gutachten ermittelten erforderlichen Achtungsabstände wirken sich nicht auf
den Geltungsbereich der I. Änderung aus.
5.5.2
Lärmimmissionen
Im Rahmen einer schalltechnischer Untersuchungen durch die Peutz Consult GmbH (Schalltechnische Untersuchung zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 800 'Avantis' der Stadt Aachen, Stand 08.06.2012) wurden die
auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschimmissionen aus Verkehrslärm berechnet, um eventuell notwendige,
passive Lärmschutzmaßnahmen an relevanten Gebäuden bzw. Gebäudeteilen (Büro- und Aufenthaltsräume
etc.) planungsrechtlich festsetzen zu können.
Weiterhin wurde berechnet, welche durch den Betrieb der zulässigen Nutzungen des Plangebiets auftretenden,
Lärmimmissionen in schutzbedürftigen Gebieten in der Umgebung des Gewerbegebiets zu erwarten sind und
ob die zulässigen Belastungsgrenzen eingehalten werden.
Berechnung und Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet
Für die städtebauliche Planung ist die Beurteilung der Schallimmissionen aus Verkehrslärm auf Grundlage der
DIN 18005, Schallschutz im Städtebau, durchzuführen. Bei den auf das Plangebiet einwirkenden maßgeblichen
Verkehrswegen handelt es sich um die niederländische A76, die Avantisallee, den Stevensweg, die Horbacher
Straße sowie die niederländischen Straßen N300 und N281. Die Lärmprognose basiert auf einer Verkehrsnetzberechnung der Stadt Heerlen für das Jahr 2025. Zusätzlich wurde die Anlage einer Bahnlinie innerhalb des
Plangebiets hinsichtlich ihrer Lärmwirkung berechnet (vgl. hierzu Kap. 3.5).
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
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Bei der Immissionsberechnung wurde die abschirmende und reflektierende Wirkung von bestehenden Gebäuden in der Umgebung berücksichtigt, jedoch nicht für den Bereich der geplanten Baufelder (Baugrenzen). Für
die neue Bebauung werden die Orientierungswerte für Gewerbegebiete der DIN 18005 herangezogen:
65 dB(A) tags / 55 dB(A) nachts
Wie die Berechnungen zeigen, ergeben sich im Bereich der Baugrenzen in unmittelbarer Nähe zur N281 maximale Werte von 70 dB(A) tags und 63 dB(A) nachts. Mit zunehmender Entfernung ergeben sich Beurteilungspegel von maximal 62 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts.
Grundsätzlich sollte die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 angestrebt und bei Überschreitungen
Schallschutzmaßnahmen vorgesehen werden. Für das Plangebiet werden daher passive Schallschutzmaßnahmen als 'Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen' in Form von Lärmpegelbereichen
festgesetzt. In Abhängigkeit von diesen Lärmpegelbereichen ergeben sich im späteren bauaufsichtlichen Verfahren die individuellen Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile der betroffenen Gebäude.
Aufgrund der im vorliegenden Fall berechneten Verkehrslärmimmissionen im Gebiet der Bebauungsplanänderung liegen Anforderungen von maximal Lärmpegelbereich V vor.
Berechnung und Beurteilung der Gewerbelärmimmissionen in der Umgebung
Hinsichtlich möglicher Lärmbelastungen angrenzender, schutzbedürftiger Gebiete durch den Betrieb des Gewerbegebiets wurde der 'Worst case'-Fall einer großen Logistikansiedlung zugrunde gelegt, da diese als ausnahmsweise zulässige Betriebsart der Abstandsklasse V die lärmintensivste Nutzung darstellt. Zusätzlich erfolgte eine Messung des einzigen bestehenden Lärm emittierenden Betriebs im Gewerbegebiet Avantis. Dieser
liegt außerhalb des hier behandelten Geltungsbereichs der Planänderung. Die TA Lärm nennt folgende Immissionsrichtwerte für schutzbedürftige Gebiete im Nahbereich gewerbelärm-abstrahlender Nutzungen:
Allgemeine Wohngebiete:
55 dB(A) tags / 40 dB(A) nachts
Wohnen im Außenbereich:
60 dB(A) tags / 45 dB(A) nachts
Berücksichtigt wurden die nächstgelegenen Immissionsorte östlich des Plangebiets (Wohnen im Außenbereich)
sowie das allgemeine Wohngebiet im Ortsteil Aachen-Horbach. Darüber hinaus sind auf niederländischer Seite
die Wohngebiete der Gemeinde Bocholtz westlich der A76 mit einem maßgeblichen Immissionsrichtwert von
40 dB(A) nachts in die Berechnungen aufgenommen worden. Aufgrund der höheren Schutzbedürftigkeit werden die Schallimmissionen für den Nachtzeitraum maßgeblich betrachtet, da es sich hierbei um den kritischeren Zeitraum handelt.
Die durchgeführten Berechnungen zeigen, dass die Ansiedlung eines großflächigen Logistikbetriebes unter
Einhaltung der entsprechenden Immissionsrichtwerte möglich ist. Auf deutscher Seite liegt eine Unterschreitung
der Richtwerte von jeweils 10 dB(A), auf niederländischer Seite von 5 dB(A) vor. Neue gewerbliche Nutzungen
im Plangebiet müssen generell die Richtwerte im Umfeld in der Summe um mindestens 6 dB(A) unterschreiten,
um auch vorhandenen und weiteren geplanten Nutzungen Rechnung zu tragen – dies ist nach der vorliegenden
Worst-case-Betrachtung für die deutsche Seite gegeben. Entsprechende Nachweise sind im Baugenehmigungsverfahren zu liefern.
20
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
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5.6
Freiraumkonzept
Das bisherige Freiraumkonzept wird in den Grundzügen und im Hinblick auf die Flächenbilanz (Verhältnis
Grünflächen zu Bauflächen) beibehalten. Da ein großer Teil der Grünstrukturen bereits erstellt wurde und Voraussetzung für das Entwässerungskonzept ist, sollen nur im Bereich der noch nicht erstellten Grünflächen Änderungen vorgenommen werden.
Das bereits gebietsextern umgesetzte Kompensationskonzept wird insoweit nicht tangiert; weitere externe
Kompensationsmaßnahmen werden nicht ausgelöst. Dabei werden die umfangreichen Pflanzbindungen des
Bebauungsplanes Nr. 800 nicht übernommen, da diese Vorgaben die Bebaubarkeit der Grundstücke stark einschränken und die gewünschte Flexibilität beim Zuschnitt der einzelnen Gewerbegrundstücke begrenzen. Ziel
ist es, größere oder kleinteiligere Gewerbestrukturen zu ermöglichen. Das Freiraumkonzept sieht deshalb die
Bündelung der im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Pflanzbindungen auf einer im Norden vorgesehenen Grünfläche und einer zusätzlichen Fläche im Süden des Teilbereichs 1 vor. Aus ökologischer Sicht besitzt eine zusammenhängende Grünfläche einen höheren Wert als zahlreiche kleinere Grünflächen innerhalb
des Gewerbegebietes, die insbesondere der städtebaulich-gestalterischen Gliederung des Gewerbegebietes
dienen sollten. An der randlichen Eingrünung des Gewerbegebietes (Teilbereich 2) als Übergangszone zum offenen Landschaftsraum wird festgehalten.
5.7
Familienfreundlichkeit / Soziales
Da es sich im vorliegenden Fall um ein Gewerbegebiet handelt, spielen soziale Aspekte im Rahmen der Bauleitplanung eine nachgeordnete Rolle. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit zur Einrichtung eines Betriebskindergartens, da Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise zulässig sind.
5.8
Ver- und Entsorgung
5.8.1
Wasserversorgung
Bei der Wasserversorgung sind Ringleitungen verlegt worden, die an die bestehende Transportleitung der
Stadtwerke Aachen angebunden sind. An diese Ringleitung werden dann die einzelnen Versorgungsstränge in
den Gewerbegrundstücken angebunden.
Löschwasser
Das Löschwasser wird aus dem öffentlichen Trinkwassernetz entnommen. Der Löschwasserbedarf wird in Abhängigkeit der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung vorgegeben. In dem Arbeitsblatt W-405
des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfachs) sind Richtwerte für den Löschwasserbedarf in Abhängigkeit der beiden genannten Einflussgrößen genannt. Die Erforderlichkeit von Löschteichen wird im Rahmen der Baugenehmigung geprüft.
5.8.2
Abwasser / Niederschlagswasser
Im Geltungsbereich ist ein so genanntes qualifiziertes Mischsystem geplant bzw. in weiten Teilen schon realisiert. Dies bietet die Möglichkeit, Abflüsse von unversiegelten und unbelasteten Flächen zur Versickerung zu
bringen, d.h. saubere Dachflächenwässer werden in den benachbarten Mulden versickert, verdunstet oder gedrosselt in die Regenwasserkanalisation geleitet. Die Mulden sind größtenteils mit Notüberlaufschwellen ausgeführt worden. Bei Muldenüberflutung fließt das abgeschlagene Wasser gedrosselt dem Regenwasserkanal zu.
Die als belastet einzustufenden Entwässerungsanteile werden von diesem System getrennt, das belastete Regenwasser von Straßen, Parkflächen etc. wird dem Regenwasserkanal zugeführt und fließt zum Regenklärbecken (RKB) mit nachgeschaltetem Regenrückhaltebecken (RRB). Nach einem Regenereignis wird der Inhalt
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
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Fassung vom 20.08.2012
des Regenklärbeckens dem Schmutzwasserkanal zugeführt. Das Schmutzwasser wird über die Schmutzwasserkanalisation der Kläranlage Aachen-Nord zugeführt.
5.8.3
6
6.1
Energie / Fernwärme
Die Versorgung des Plangebiets mit Energie und Fernwärme ist über die GOB Euroservices NV über einen
Vertrag mit den Aachener Stadtwerken (STAWAG) sowie dem niederländischen Versorger Essent gesichert.
Gegenüberstellung der Planänderung mit der ursprünglichen Planung
Gegenüberstellung der städtebaulichen Konzepte für den Teilbereich 1
Die I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 800 beinhaltet im Wesentlichen flexiblere Festsetzungen zum Maß
der baulichen Nutzung, der Höhenentwicklung und Gestaltung sowie eine städtebaulich angepasste Struktur
mit reduzierter Erschließung. Dabei bleibt die Flächenbilanz hinsichtlich des Verhältnisses von festgesetzten
Gewerbeflächen zu Grünflächen bestehen. Aufgrund der nun möglichen Dimensionierung zusammenhängender Gewerbeflächen und des angepassten Geltungsbereichs bedarf es einer Gegenüberstellung der relevanten
Veränderungen für den Teilbereich 1.
Abbildung 6:
bisheriges Konzept BP 800 (Stand 1998) / modifiziertes Konzept (I. Änderung BP)
Quelle: BKR Aachen, 20.06.2012
BP-Festsetzung
Bauflächen
(Gewerbe- / Sondergebiet Hotel)
Rechtskräftiger BP 800
1. Änderung BP 800
20,7 ha
19,4
22
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
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Grünflächen (E-Fläche)
0,2 ha
5,1
Verkehrsflächen
3,8 ha
0,2
Gesamtfläche
24,7 ha
24,7
Tabelle 5:
Flächenbilanz für den Teilbereich 1 der I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 800
Quelle: BKR Aachen, 20.06.2012
Städtebaulich sind die Aufgabe der ursprünglich als Hofstruktur geplanten Bebauung (s. Kap. 2.1) zugunsten
eines flexibleren Flächenpotenzials sowie der Wegfall der westlichen, geschwungenen Haupterschließung als
die wesentlichen Änderungen zu nennen. Des Weiteren wird die als öffentliche Verkehrsfläche im Bebauungsplan Nr. 800 gesicherten Trasse der zentral verlaufenden Light-rail aufgehoben. Statt dessen ist bisher geplant,
die Strecke unmittelbar westlich der Avantisallee zu führen. Derzeit wird alternativ eine Führung der Bahntrasse
außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 800 östlich des Gewerbegebietes untersucht. Die
genaue Lage bzw. Linienführung wird erst im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens festgelegt.
6.2
Anpassung des Nutzungskonzepts
Im Rahmen der vorliegenden Planänderung werden wesentliche Elemente der planungsrechtlichen Festsetzungen angepasst, um die in Kap. 5 genannten Ziele hinsichtlich der Flexibilisierung der Festsetzungen und
besseren Vermarktungsfähigkeit der Flächen zu erreichen. Daher wird im Folgenden für den Geltungsbereich
der Planänderung ein Vergleich der bisherigen mit den neuen Festsetzungen angestellt, um die wesentlichen
Unterschiede darzustellen.
Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 800
Innerhalb des Änderungsbereich (Teilbereich 1) setzt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 800 Gewerbegebiet
und öffentliche Verkehrsfläche fest. Das Gewerbegebiet innerhalb des Änderungsbereichs ist unterteilt in GE 2
(überwiegender Teil) und GE 3 (nordöstlicher Teil). Im GE 2, der Bereich westlich der Avantisallee, sollten
High-Tech, Forschung und Entwicklung sowie zugehörige Büros angesiedelt werden. Dabei sind Geschäfts-,
Büro- und Verwaltungsnutzungen nur als untergeordneter Bestandteil von Betrieben zulässig. Generell sind die
Abstandsklassen I-VII des Abstandserlasses 1990 im GE 2 ausgeschlossen und somit nur nicht erheblich emittierende Gewerbebetriebe vorgesehen. Ausnahmsweise sind Betriebe der Fernseh-, Rundfunk-, Telefonie-, Telegrafie- oder Elektrogerätebaus sowie der sonstigen elektronischen oder feinmechanischen Industrie und damit gleichzustellende Betriebsarten der Bereiche High-Tech, Forschung und Entwicklung sowie zugehörige Büros (Nr. 192 Abstandsklasse VII, Abstandserlass 1990) zulässig.
Innerhalb des GE 3 sind ebenfalls die Abstandsklassen I-VII des Abstandserlasses 1990 ausgeschlossen und
ausnahmsweise die Nr. 180 'Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten (Kantinendienste, Catering-Betriebe)',
Nr. 191 'Großwäschereien oder große chemische Reinigungsanlagen' und die Nr. 192 'Betriebe der Fernseh-,
Rundfunk-, Telefonie-, Telegrafie- oder Elektrogerätebaus' sowie der Nr. 192 gleichzustellende Betriebsarten
zulässig. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzungen sind wie im GE 2 nur als untergeordneter Bestandteil
von Betrieben zulässig.
Des Weiteren sind Anlagen für sportliche Zwecke sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke unzulässig.
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
Abbildung 7:
Bisheriges Nutzungskonzept / modifiziertes Nutzungskonzept (Teilbereich 1)
Quelle: BKR Aachen, 20.06.2012
Festsetzungen der I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 800
Durch die vorliegende Änderung (Teilbereich 1) werden die Abstandsklassen I-V weiterhin ausgeschlossen und
die Abstandsklassen VI und VII, deren Betriebsarten bisher nur teilweise innerhalb des GE 1 (östlich der Avantisallee) vorgesehen waren, zugelassen. Des Weiteren sind Betriebe der Abstandsklasse V ausnahmsweise zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass von diesen Betrieben keine schädlichen Umwelteinwirkungen, erhebliche Belästigungen oder sonstige Gefahren ausgehen und die Schutzansprüche der benachbarten schutzwürdigen Gebieten gewahrt werden.
Wesentlicher Unterschied der I. Änderung ist neben der beabsichtigten Flexibilisierung der Festsetzungen, die
Erweiterung des Zulässigkeitskataloges um die Betriebsarten der Abstandsklassen VI und VII. Darüber hinaus
sind die zuvor unzulässigen Anlagen für sportliche Zwecke zulässig und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke ausnahmsweise entsprechend § 8 Abs. 2 Nr. 4 und 3 Nr. 2 BauNVO geregelt.
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
7
7.1
Begründung der Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Gewerbegebiete
Die bisher festgesetzte Art der baulichen Nutzung als Gewerbegebiet bleibt bei der Änderung des Bebauungsplanes beibehalten.
Beschränkung der Nutzungen im Gewerbegebiet
Im Gewerbegebiet sind die allgemein zulässigen Tankstellen nicht zulässig. Der Bedarf an Tankstellen wird
durch den in unmittelbarer Nähe liegenden Standort Raststätte Langveld ausreichend gedeckt. Da sich das
Gewerbegebiet nicht direkt an einer Straße mit übergeordneter Funktion befindet, bietet es sich auch nicht für
die Ansiedlung einer Tankstelle an.
Des Weiteren sind im Gewerbegebiet (GE) Bordelle und bordellartige Nutzungen ausgeschlossen, da diese
Nutzungen einen sog. 'Trading-Down-Effekt' zur Folge haben können. Da prostitutive Einrichtungen regelmäßig
bei eher geringem Investitionsbedarf vergleichsweise hohe Gewinnerwartungen begründen, sind sie geeignet,
andere Betriebe mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke zu verdrängen. Eine solche Entwicklung soll im Plangebiet vermieden werden.
Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den
Verkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig. Dieser Ausschluss dient der Sicherung der gewerblichen Flächen
für eine gewerbliche Nutzung durch produzierende Betriebe, Betriebe zur Forschung und Entwicklung sowie
Dienstleistungsnutzungen etc. zu Deckung des bestehenden Bedarfs. Durch diese Festsetzung wird erreicht,
dass sich keine Handelseinrichtungen (insbesondere großflächige Handelseinrichtungen) an diesem nicht integrierten Standort ansiedeln. Der Einzelhandel aber auch großflächige Handelseinrichtungen sollen sich an
anderen, städtebaulich integrierten Standorten des Aachener Stadtgebietes ansiedeln, die einerseits verkehrlich besser erschlossen sind und sich in der Nähe von Wohngebieten befinden.
Ausnahmsweise zulässig sind Handwerksbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den
Verkauf an letzte Verbraucher, wenn die Art der Waren in einem betrieblichen und räumlichen Zusammenhang
mit der Produktion, der Ver- und Bearbeitung der Produkte oder mit Reparatur- und Serviceleistungen stehen
und der Umfang der Verkaufsfläche nicht größer als 20% der gesamten Nutzfläche der entsprechenden Betriebsart ist und 200 m² nicht überschreitet. Dadurch soll insbesondere kleineren Betrieben ermöglicht werden,
die von ihnen hergestellten Produkte vor Ort zu präsentieren und zu verkaufen. Eine negative Beeinträchtigung
zentraler Versorgungsbereiche oder die Erzeugung erheblicher Kundenverkehre ist nach planerischem Ermessen auszuschließen.
Gliederung des Gewerbegebietes entsprechend Abstandserlass 2007
Innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 800 sind die Abstandsklassen VI und VII der Abstandsliste
des Abstandserlasses im Bereich des GE 1 (Teilbereich 2) allgemein zulässig. Die Änderung des Bebauungsplanes übernimmt die zur Aufstellung des Bebauungsplanes vorgenommene Gliederung und erweitert nur den
räumlichen Zulässigkeitsbereich auf den Teilbereich 1 (I. Änderung des BP 800). Damit wird weiterhin die Ausrichtung des Gewerbegebietes auf eine hochwertige gewerbliche Nutzung sichergestellt. Gleichzeitig wird eine
höhere Flexibilität ermöglicht, indem die Betriebe der Abstandsklassen VI und VII auch innerhalb des Teilbereichs 1 zugelassen werden.
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
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Des Weiteren werden ausnahmsweise Betriebsarten der Abstandsklasse V zugelassen, wenn der Nachweis
vorliegt, dass diese Betriebe und Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die benachbarten
schutzwürdigen Gebiete verursachen. Dies geschieht zur Vermeidung einer Übermaßregelung und um den örtlichen sowie jeweiligen technischen Gegebenheiten und Erfordernissen besser gerecht werden zu können.
Diese Erleichterungen sind deshalb erforderlich, weil im Einzelfall damit gerechnet werden muss, dass durch
über den Stand der Technik hinausgehende Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen – insbesondere
Verzicht auf Nachtarbeit – die Immissionen einer später zu bauenden Anlage so weit begrenzt oder die Ableitungsbedingungen so gestaltet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in den schutzbedürftigen Wohngebieten verhindert werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann an Hand der im Einzelfall vorzulegenden genauen Antragsunterlagen schlüssig geprüft werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Zulässigkeit von Gewerbebetrieben eine typisierende baurechtliche Beurteilung in der Regel sowohl
sachgerecht als auch unvermeidbar. Eine Abweichung von dieser typisierenden Betrachtungsweise ist jedoch
immer dann geboten, wenn der Betrieb von dem Erscheinungsbild seines Betriebstypus abweicht. Weist ein
Antragsteller in Genehmigungsverfahren nach, dass sein geplanter Betrieb atypisch ist, d.h. dass die allgemeinen nach der Erfahrung oder der Vermutung seines Betriebstyps kennzeichnenden Eigenschaften auf seinen
speziellen Betrieb nicht zutreffen, so kann sein Vorhaben in einem Gebiet zugelassen werden, in dem derartige
Anlagen allgemein sonst nicht zulässig sind.
Die Abstandsklasse V enthält unter der Nr. 159 Speditionen, die erfahrungsgemäß ein hohes Verkehrsaufkommen erzeugen. Dieses ist in der Regel höher als das anderer Betriebsarten dieser Abstandsklasse. Daher
wurde diese Betriebsart als „Worst Case“ zu Grunde gelegt für die Ermittlung der Verkehrsmengen sowie die
daraus resultierenden Emissionen. Wie im Umweltbericht dargestellt, ist diese Betriebsart unter Wahrung der
Immissionsschutzansprüche der benachbarten schutzwürdigen Nutzung machbar, so dass davon ausgegangen
werden kann, dass dieser Nachweis auch von einem derartigen Betrieb im Baugenehmigungsverfahren erbracht werden kann. Auf diese Weise wurde der Plausibilitätsnachweis erbracht für die Festsetzung der ausnahmsweisen Zulässigkeit der Abstandsklasse V.
Die allgemein zulässige Abstandsklasse VI enthält unter der Nr. 165 auch einen potenziellen Störfallbetrieb.
Aufgrund der zu erwartenden Umweltauswirkungen und der daraus resultierenden Achtungsabstände zu öffentlichen Nutzungen, entstehen Einschränkungen, die der gewünschten flexibleren Nutzbarkeit der Flächen entgegenstehen. Daher wird diese Betriebsart ausgeschlossen.
7.2
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) sowie der
Höhe baulicher Anlagen.
Als Grundflächenzahl wird für den gesamten Geltungsbereich (Teilbereich 1) 0,8 als Höchstmaß festgesetzt,
um eine gewünschte hohe Ausnutzung der gewerblichen Bauflächen zu ermöglichen. Eine GRZ von 0,8 bedeutet, dass die Grundstücksfläche zu 80% für eine bauliche Nutzung zur Verfügung steht und versiegelt werden
darf. Dies entspricht der gemäß § 17 BauNVO für Gewerbegebiete für den Regelfall festgesetzte Obergrenze.
In den Gewerbegebieten soll über die Festsetzung der maximal zulässigen Gebäudehöhe die Höhenentwicklung der zukünftigen Bebauung gesteuert werden. Die Höhe baulicher Anlagen wird aufgrund des bewegten
Geländes für den Geltungsbereich gestaffelt von 194,00 m bis 200,00 m über NHN festgesetzt. Im Bereich des
Hofs Rutherford, wo bereits ein Betriebsgebäude realisiert wurde, wird die Gebäudehöhe des rechtskräftigen
Bebauungsplans beibehalten. In den westlich der Avantisallee befindlichen Bauflächen wird in Abhängigkeit
von der vorhandenen Geländeoberfläche im Süden eine maximale Gebäudehöhe von 198,00 bzw. 200,00 ü.
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
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NHN, im mittleren Abschnitt eine maximale Gebäudehöhe von 196,00 ü. NHN und im nördlichen Bereich eine
maximale Gebäudehöhe von 194,00 ü. NHN festgesetzt.
Bezugspunkt für die maximale Gebäudehöhe ist die Oberkante bzw. Attika der baulichen Anlagen. Diese Festsetzung sichert für die Teilbereiche eine einheitliche maximale Gebäudehöhe und ermöglicht im Vergleich zum
rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 800 aber auch deutlich niedrigere Gebäude. Die gewünschte Flexibilität der
Bebaubarkeit der gewerblichen Flächen ist damit gewährleistet und die erforderliche städtebaulichen Zielsetzung – Staffelung der Gebäudehöhe je nach Teilbereichen – gesichert.
Die bereits realisierte Avantisallee fällt überwiegend von Süden nach Norden ab und von weist im südlichen Bereich Höhen von 183,66 m bis 182,13 m ü. NHN und im nördlichen Bereich von 173,14 m bis 174,76 m ü. NHN
auf.
Die Gebäudehöhen werden im Vergleich zum rechtskräftigen Bebauungsplan überwiegend reduziert. Das ursprüngliche städtebauliche Konzept sah maximale Gebäudehöhen je nach Teilbereichen zwischen ca. 19 m bis
zu 29 m und Geschossigkeiten zwischen drei und acht Geschossen innerhalb des Teilbereichs 1 vor. Diese
kompakte Bebauungsstruktur mit Mindest-Gebäudehöhen von drei bzw. vier Geschossen und MaximalGebäudehöhen von sechs bis acht Geschossen je nach Teilbereichen wird innerhalb der I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 800 nicht mehr festgesetzt. Die gewünschte Flexibilisierung der Festsetzungen – hier der
Gebäudehöhen – sieht eine Abkehr der Festsetzung von Mindest-Gebäudehöhen vor, so dass auch niedrigere
Gebäude oder Gebäudeteile (z.B. Bürogebäude mit anschließender Werkhalle) realisiert werden können.
Mit der Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe werden die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die
städtebauliche Gestalt ausreichend reglementiert.
Technische Aufbauten
Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH) dürfen ausschließlich durch nutzungsund technikbedingte Anlagen (Ansaug- und Fortführungsöffnungen, Wärmetauscher und Anlagen der solaren
Energiegewinnung), die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen, sowie für Aufzugsmaschinenhäuser bis zu einer Höhe von max. 2,50 m ausnahmsweise überschritten werden.
7.3
Überbaubare Grundstücksflächen und Bauweise
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt. Wird eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese grundsätzlich nicht überschreiten, wohl aber von diesen zurückspringen. Im Gewerbegebiet ist ein Überschreiten der straßenseitigen oder seitlichen oder rückwärtigen
Baugrenze ausnahmsweise zulässig in einer Tiefe von 3 m wenn, es sich um untergeordnete Bauteile, wie
Treppentürme, Freitreppen, Aufzugsschächte, Erker, Balkone etc. handelt und diese mit dem Gebäude fest
verbunden sind. Auch diese Festsetzung dient dem Ziel einer größeren Flexibilisierung der baulichen Möglichkeiten im Plangebiet.
Es wird keine Bauweise festgesetzt, um zukünftigen Nutzungsmöglichkeiten einen größeren Gestaltungsspielraum einzuräumen und eine flexiblere Grundstücksausnutzung zuzulassen. Dadurch wird insbesondere eine
Flexibilität bei den Grundstückszuschnitten und der Aufteilung der baulichen Anlagen auf den gewerblichen
Flächen erreicht.
7.4
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Im Gewerbegebiet sind Anlagen der Abstandsklassen I bis (einschließlich) V der Abstandsliste 2007 des Abstandserlasses NW (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
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vom 06.06.2007 (MBl.NRW.2007, S.659) und Anlagen mit gleichem oder ähnlichem Emissionsverhalten nicht
zulässig.
Durch die Gliederung entsprechend der Abstandsliste des Abstandserlasses 2007 ist der Schutz der angrenzenden Wohnnutzungen am Stevensweg (Betriebswohnung) bzw. der Siedlungsteile an der Horbacher Straße
und an der Oberdorfstraße von Horbach gewährleistet. Hier befinden sich ein allgemeines Wohngebiet, Mischgebiete sowie mehrere Höfe mit Wohnnutzung im Außenbereich. Die schutzwürdigen Nutzungen befinden sich
in einer Entfernung zwischen 300 m und 900 m zum Gewerbegebiet Avantis. Damit ist über die Gliederung des
Abstanderlasses mit der Zulässigkeit der Abstandklassen VI (100 m) und VII (200 m) ein ausreichender Schutz
der sensiblen Nutzungen gewährleistet
Darüber hinaus sind im Einzelfall im Baugenehmigungsverfahren Betriebsarten und Anlagen der Abstandsklasse V zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass schädliche Umwelteinwirkungen, erhebliche Belästigungen oder
sonstige Gefahren in den benachbarten schutzwürdigen Gebieten und Nutzungen vermieden werden bzw.
durch geeignete technische Maßnahmen oder besondere Beschränkungen und Vorkehrungen vermieden werden können. Wie unter 7.2 ausgeführt, wurde die Plausibilität dieser Festsetzung in einer Worst-CaseBetrachtung im Rahmen des Schallgutachtens nachgewiesen. Der Abstandserlass wird in die Schriftlichen
Festsetzungen als Anlage übernommen.
7.5
Baulicher Schallschutz
Die Geräuschimmissionsbelastung des zukünftigen Gewerbegebiets ergibt sich aus der Überlagerung von Belastungen durch Straßen- und Schienenverkehr sowie Gewerbelärm. Da bereits eine hohe Grundbelastung insbesondere in Form von Straßenverkehrslärm (benachbarte Autobahn) besteht, werden innerhalb des Geltungsbereichs (Teilbereich 1) entsprechende Lärmpegelbereiche festgesetzt. Die detaillierte Abgrenzung der
verschiedenen Lärmpegelbereiche ist der Planzeichnung zu entnehmen. Innerhalb der überbaubaren Flächen
treten Lärmpegelbereiche von III bis V auf. Bei der Entwicklung von Büroräumen ist somit ein baulicher Schallschutz zu gewährleisten, der die Nutzer vor den Geräuschimmissionen im Gebiet entsprechend schützt.
Bei der Berechnung der Lärmpegelbereiche wurde die Abschirmung durch Gebäude und damit die Verringerung der Schallimmissionen nicht berücksichtigt. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens kann von den
Festsetzungen abgewichen werden, soweit durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird,
dass geringere bauliche Maßnahmen einen ausreichenden Schutz vor Schallimmissionen gewährleisten. Im
Falle der Realisierung der Bahntrasse östlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 800 sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens an der Avantisallee voraussichtlich nur bauliche Maßnahmen gegen
Lärmimmissionen entsprechend Lärmpegelbereich VI erforderlich. Hintergrund ist die Tatsache, dass auch hier
eine Worst-Case-Betrachtung durchgeführt wurde, indem im Schallgutachten eine Führung der Bahnlinie im
Plangebiet (entlang der Avantisallee) untersucht wurde.
7.6
Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten
Die Errichtung der für die Gewerbeflächen erforderlichen Stellplätze ist im Geltungsbereich sowohl ebenerdig
als auch in Form von Tiefgaragen bzw. Parkhäusern/-paletten möglich. Dadurch soll auch bei einer hohen baulichen Ausnutzung der Gewerbeflächen die Schaffung der notwendigen Stellplätze gewährleistet werden. Im
Bereich des Hofs Rutherford wird die bereits realisierte private Erschließungsschleife sowie die zugehörigen
Stellplätze mit der Festsetzung als Fläche für Stellplätze gesichert.
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
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7.7
Verkehrsflächen
Ein Teil der bereits realisierten Avantisallee reicht im Westen in das Plangebiet der I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 800 (Teilbereich 1) hinein. Entsprechend bildet die Festsetzung im Bebauungsplan hier lediglich
den Bestand ab, der dadurch planungsrechtlich gesichert wird.
7.8
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
Im Plangebiet stehen besonders schutzwürdige Böden an (besondere Bedeutung im Naturhaushalt durch natürliche Bodenfruchtbarkeit, Filter-/Pufferfunktion, Wasserspeichervermögen). Im Bereich der Maßnahmenflächen werden diese wertvollen Böden erhalten.
Um Beeinträchtigungen auch während der Bauzeit zu verhindern, wird dieser Bereich als Fläche für Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20
BauGB mit dem Verbot einer Veränderung des Oberbodens festgesetzt. Ausgenommen hiervon sind Anpflanzungen, da hierdurch eine weitere Aufwertung des Bodens erfolgt.
8
Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise
8.1
Anbauverbotszone entlang der niederländischen N281
Entlang der N281 besteht in einem Abstand von 50 m eine Anbauverbotszone für die niederländische Provinzstraße. Dabei handelt es sich um die Kennzeichnung einer 'Zone, die nicht bebaut werden darf'. Innerhalb dieser gekennzeichneten Fläche dürfen keine Gebäude oder andere Bauwerke errichtet werden.
8.2
Grenzüberschreitende Bebaubarkeit
Der deutsche Bebauungsplan Nr. 800 / I. Änderung findet seine Fortsetzung jenseits der deutschniederländischen Staatsgrenze. In den beiden bislang geltenden Bebauungsplänen beiderseits der Grenze
wurde jeweils die deutsche Planzeichenverordnung verwendet, so dass in der Zusammenschau beider Pläne
deutlich erkennbar ist, dass sich die einzelnen überbaubaren Flächen jeweils über die Staatsgrenze hinweg
fortsetzen und zu einem städtebaulichen Gesamtkonzept ergänzen.
Dies wird zukünftig nicht mehr der Fall sein, da das niederländische Planungsrecht inzwischen zwingend die
Verwendung bestimmter Planzeichen vorschreibt. Unter anderem wird auf der niederländischen Seite keine explizite überbaubare Fläche festgesetzt, die entsprechenden Regelungen sind ausschließlich schriftlicher Art.
Eine grenzüberschreitende Bebauung ist aber nach wie vor möglich. Dies ist aber im deutschen Plan nicht ablesbar, da die Baugrenzen an der Staatsgrenze enden und keine Fortsetzung auf der niederländischen Seite
ersichtlich ist.
In den Hinweisen in den Schriftlichen Festsetzungen wurde daher zur Erläuterung der folgende Text aufgenommen: „Westlich der Plangebietsgrenze besteht auf niederländischem Staatsgebiet der rechtswirksame
„Bestemmingsplan Bedrijventerrein Avantis“ (Bebauungsplan Gewerbegebiet Avantis). Dadurch besteht die
Möglichkeit zur Genehmigung von Bauvorhaben, die die Errichtung grenzüberschreitender Gebäude beinhalten.“
29
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
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Fassung vom 20.08.2012
9
9.1
Umweltbericht
Allgemeines / Einleitung
Die Städte Aachen und Heerlen beabsichtigen, den Bebauungsplan Nr. 800 'Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet – GOB Aachen - Heerlen' aus dem Jahr 1997 zu ändern. Dies erfolgt auf der deutschen Seite in zwei
Teilbereichen (TB 1 und TB 2). Gem. § 2 Abs. 4 BauGB ist bei der Änderung eines Bebauungsplans für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der
die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens ermittelt werden.
Der vorliegende Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB beschreibt und bewertet die Ergebnisse der Umweltprüfung für die 1. Änderung im TB 1 des Bebauungsplans (s. Abbildung 8).
Zusätzlich enthält der Umweltbericht eine überschlägige Bilanzierung, die die Grünflächenfestsetzungen sowie
die zulässigen Versiegelungen des rechtskräftigen Bebauungsplans und der Bebauungsplanänderung vergleichend gegenüberstellt. Eine Eingriffsbilanz nach dem Verfahren der Stadt Aachen (2006) ist nach derzeitigem
Kenntnisstand nicht erforderlich.
Zeitgleich zur Planänderung auf der deutschen Seite erfolgt ebenfalls eine Änderung des direkt westlich angrenzenden niederländischen Teilbereichs des BP Nr. 800 durch die Stadt Heerlen, für die parallel eine separate Darstellung der Umweltauswirkungen nach niederländischem Recht erstellt wird.
Die Änderung im TB 2 südlich und östlich des TB 1 ist eingeleitet und erfolgt zeitlich versetzt und mit ebenfalls
separater Darstellung der Umweltauswirkungen.
9.1.1
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
Der Umweltbericht enthält gem. Anlage 1 BauGB eine Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und eine Beschreibung und Bewertung der vorhabensbedingten Umweltauswirkungen.
Die Bestandaufnahme erfolgt auf der Basis vorhandener, in Kapitel 4.1 schutzgutbezogen aufgeführter Informationsgrundlagen (darunter Unterlagen und Ausführungen der zum BP Nr. 800 im Jahr 1997 erstellten UVS /
MER) sowie einer aktuellen Geländebegehung im Mai 2012.
Im Änderungsverfahren wurden weitere Gutachten bzw. gutachterliche Stellungnahmen zu den Themen Artenschutz, Entwässerung, Lärm erstellt, die bei der Bewertung der Umweltauswirkungen berücksichtigt werden.
Die Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands erfolgt für den Planfall (Durchführung der Planung:
1. Änderung des BP Nr. 800) und für die Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung (Nullfall: legt die Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans Nr.800 aus dem Jahr 1997 zu Grunde und berücksichtigt die
Veränderungen in der näheren Umgebung unabhängig von den Entwicklungen innerhalb des Bebauungsplangebiets).
Der Schwerpunkt der Prognose liegt vor allem auf der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
durch die Planänderung im TB 1 im Vergleich zum rechtskräftigen Bebauungsplan (s. Kapitel 9.3.3).
Wechsel-/Kumulationswirkungen mit umliegenden, in Planung befindlichen Vorhaben werden – soweit erforderlich und planstandsgemäß möglich – berücksichtigt (z.B. angrenzende, weitere Änderung des BP Nr. 800 auf
niederländischer sowie des TB 2 auf deutscher Seite, Planungen zu einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen auf benachbarten Flächen im Aachener Stadtgebiet, Vorplanungen für eine Trassierung der sog.
Via Avantis östlich des Geltungsbereichs, s. Kapitel 9.3.3).
30
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
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Fassung vom 20.08.2012
Weiterhin werden im Umweltbericht geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen aufgeführt (Kapitel 9.3.4) sowie ergänzende Angaben zur Methodik und zum
Monitoring von Umweltauswirkungen getroffen (Kapitel 9.4.1 und 9.4.3).
Methoden, Untersuchungstechniken, fachliche Bewertungsmaßstäbe und Umweltstandards
Inhalt, Aufbau und Methodik orientieren sich im Wesentlichen an den Vorgaben der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 sowie §§ 2a und 4c BauGB.
Weiterhin werden berücksichtigt:
–
Baumschutzsatzung der Stadt Aachen (2001)
–
Landschaftsplan der Stadt Aachen (1988)
–
Stadtökologischer Beitrag der Stadt Aachen (1996-2003)
–
Verwaltungsvorschrift Artenschutz (MKUNLV 2010/2011).
–
Umweltstandards und fachliche Bewertungsmaßstäbe orientieren sich an:
–
gültige gesetzliche Anforderungen (bspw. BNatSchG, LG NW, BBodSchG, LBodSchG NW, 16. BImSchV)
Richtlinien und Normen (bspw. DIN 18005)
–
planerische Vorgaben (bspw. Regionalplan, Landschaftsplan) sowie
–
weitere informelle Beurteilungsgrundlagen und Zielvorgaben (bspw. Biotopkataster des LANUV, Auswertung 'Schutzwürdige Böden' des Geologischen Dienstes, etc.).
Untersuchungsraum
Der Bebauungsplan liegt im Grenzraum Niederlande – Deutschland zwischen den Städten Heerlen (NL) im
Norden (Entfernung zum Stadtzentrum ca. 7 km) und Aachen (D) im Südosten (Entfernung zum Stadtzentrum
ca. 8 km). Der Änderungsbereich wird nach Westen durch die NL-D Staatsgrenze begrenzt, nach Osten und
Süden schließen sich die übrigen Flächen des Geltungsbereiches des BP Nr. 800 auf deutscher Seite an.
Der Untersuchungsraum für den vorliegenden Umweltbericht umfasst im Wesentlichen den Änderungsbereich
für die 1. Bebauungsplanänderung des TB 1 (im Folgenden als Änderungsbereich oder Plangebiet bezeichnet).
Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von 24,7 ha (s. Abbildung 8).
31
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
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Abbildung 8:
Geltungsbereich der 1. Änderung des BP Nr. 800 (TB 1, TB 2 und nl. TB)
Soweit umweltrelevante Auswirkungen über den Geltungsbereich hinaus bestehen (z.B. Auswirkungen auf
Mensch und Tiere durch Lärm, Störungen, Barrierewirkung), wird der Raum schutzgutbezogen erweitert betrachtet, so dass die dort zu erwartenden relevanten verkehrlichen, hydrogeologischen, stadtklimatischlufthygienischen und bioökologischen Auswirkungen sowie die potenziell betroffenen empfindlichen Nutzungen
im Umfeld des Plangebietes betrachtet werden.
Östlich des Geltungsbereichs des BP Nr. 800 liegen in der Horbacher Börde die Flächen der externen Kompensationsmaßnahmen des BP.
Die Planungen des BP Nr. 800 innerhalb des Änderungsbereiches TB 1 sind bisher nur kleinflächig umgesetzt.
Derzeit (Stand Frühjahr 2012) überwiegen im Änderungsbereich landwirtschaftliche Nutzungen, kleine Bereiche
liegen brach (s. Abbildung 9 sowie auch Beschreibung der Ist-Situation im Kapitel Tiere und Pflanzen).
Im Südwesten des Änderungsbereiches befindet sich die bereits realisierte Bebauung im sog. Hof Rutherford
(Büro- und Hallengebäude); der östliche Abschnitt sowie kleine Teile des westlichen Abschnittes der Erschließungsstraße sind – einschließlich der begleitenden Baumreihen – bereits angelegt.
Östlich und südlich an den Änderungsbereich angrenzend liegen innerhalb des Geltungsbereiches des BP Nr.
800 bereits umgesetzte Entwässerungsmulden, Grünflächen sowie einzelne Gebäude angesiedelter Gewerbebetriebe, die Verwaltungsgebäude der Avantis GOB und Photovoltaik-Freiflächenanlagen.
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
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Fassung vom 20.08.2012
Abbildung 9:
9.1.2
Realnutzung im TB 1 und seinem direkten Umfeld
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplans
Gewerbeflächen
Die Bebauungsplanänderung zielt insbesondere auf die Flexibilisierung der derzeitigen Festsetzungen (begrenzte Zulässigkeit von Betriebsarten, enge städtebaulich-gestalterische Bindungen) ab, um Anpassungen an
Veränderungen der gewerblichen Flächennachfrage besser berücksichtigen zu können. Es hat sich herausgestellt, dass der rechtskräftige Bebauungsplan i.V.m. dem verbindlich geltenden Gestaltungshandbuch zu starke
Beschränkungen der Bebaubarkeit/Nutzbarkeit der Grundstücke und Gebäudegestaltung vornimmt und mögliche Ansiedlungen dadurch erschwert wurden.
Zur Flexibilisierung im Vergleich zur ursprünglichen Planung wird im Zuge der 1. Änderung TB 1 ein Gewerbegebiet mit großflächigen Baufenstern ausgewiesen. Die im damaligen städtebaulichen Konzept vorgesehenen
Hofstrukturen werden weitgehend aufgegeben.
Es werden die folgenden Maße der baulichen Nutzung festgesetzt:
–
Fläche GE: 19,4 ha,
–
Überbaubare Fläche bei GRZ: 0,8: 15,7 ha; weitere 0,2 ha Straßenverkehrsflächen
33
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
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–
Maximale Bauhöhe: gegliedert von N nach S, abhängig von der Geländehöhe rd. 14-20 m
Innerhalb der GE-Fläche sind die folgenden Nutzungsarten zugelassen:
–
nicht störendes Gewerbe
–
Gewerbenutzungen nach Abstandsklassen VI und VII des Abstandserlasses 2007
–
Gewerbenutzungen nach Abstandsklasse V ausnahmsweise zulässig
Grünflächen, Maßnahmenflächen
Innerhalb des TB 1 wird eine leichte Veränderung zugunsten unversiegelter Flächen erreicht.
Private Grün- und Freiflächen im GE: Bei einer GRZ von 0,8 im Gewerbegebiet ist i.d.R. von einem Grünflächenanteil von 20% der Fläche auszugehen: insgesamt 3,9 ha.
Auf zwei Maßnahmenflächen (E 6 und E 7, insgesamt 5 ha) sind Gehölzanpflanzungen sowie die Anlage einer
Extensivwiese festgesetzt. Weiterhin ist hier eine Anlage von möglichst naturnah ausgeführten Gewässern zulässig.
Die bereits angelegten Biotope auf der Maßnahmenfläche E 5 (0,1 ha) werden zum Erhalt festgesetzt.
Innere Erschließung / Verkehrsflächen
Die bestehende Avantisallee bleibt weiterhin als Verkehrsfläche erhalten. Die westliche geplante Achse der
Avantisallee wird aufgegeben und die Erschließung der Gewerbeflächen im westlichen Teilbereich ist über private Erschließungen innerhalb der Gewerbeflächen zu regeln.
Äußere Erschließung
Straßengebunden erfolgt im Norden eine Anbindung an die N281.
Schienengebunden soll ein Anschluss an das regionale Nahverkehrssystem über die sog. Via Avantis ermöglicht werden. Diese soll voraussichtlich östlich außerhalb des Geltungsbereichs BP 800 geführt werden; von einem hier vorgesehenen Haltepunkt sollen fußläufige Anbindungen in das innere Erschließungssystem von
Avantis realisiert werden.
Zur räumlichen Lage der Nutzungen gem. 1. Änderung des BP Nr. 800 im TB 1 s. Abbildung 10.
9.2
Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen
9.2.1
Ziele des Umweltschutzes
Gesetzliche Grundlagen
Nachfolgend sind die wesentlichen Fachgesetze mit ausgewählten umweltrelevanten Zielen aufgeführt, die für
die Bebauungsplanänderung bedeutsam sind und in den nachfolgenden Kapiteln schutzgutbezogen berücksichtigt werden.
34
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
Fachgesetze
Ziele des Umweltschutzes
Baugesetzbuch – BauGB
Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege;
Sparsamer Umgang mit Grund und Boden;
Berücksichtigung von Erfordernissen des Klimaschutzes (Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen)
Bundesartenschutzverordnung –
BArtSchV
Strenger bzw. besonderer Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten, die in Anlage 1 der
Verordnung aufgeführt sind
Bundes-Bodenschutzgesetz BBodSchG
Sicherung und Wiederherstellung der Funktionen des Bodens;
Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden
Bundesimmissionsschutzgesetz –
BImSchG
Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder vorwiegend dem
Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzwürdige Gebiete durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterrungen und ähnliche Vorgänge
Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch geeignete Maßnahmen auszugleichen;
Wild lebende Tier- und Pflanzenarten sind zu schützen
12. BImSchV – Störfall-Verordnung
Regelungen für Betriebe, die mit gefährlichen Stoffe umgehen, Verminderung der Gefahren bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen
16. BImSchV – Verkehrslärmschutzverordnung
Nutzungsbezogene Immissionsgrenzwerte zum Schallschutz
39. BImSchV – Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der
Luft
Einhaltung lufthygienischer Grenzwerte
Wasserhaushaltsgesetz – WHG
Berücksichtigung des Gewässerschutzes und der nachhaltigen Bewirtschaftung
Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG
Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes
eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von
Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFHRL
Naturschutz-Richtlinie der Europäischen Union zur Erhaltung der wildlebenden Tiere und
Pflanzen sowie deren Lebensräume und zum Schutz der europaweiten Vernetzung dieser
Lebensräume
Vogelschutzrichtlinie – VS-RL
Schutz der wildlebenden Vogelarten und ihrer Lebensräume in der Europäischen Union,
insbesondere auch für Zugvögel
RL 96/82/EG (Seveso-II-Richtlinie)
Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
VV-Artenschutz NW
Verwaltungsvorschrift zum Artenschutzrecht gem. nationale Vorschriften zur Umsetzung
der FFH-RL und V-RL bei Planungs- oder Zulassungsverfahren; Vermeidung von Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten
Denkmalschutzgesetz - DSchG NW
Schutz und Pflege von Bau- und Bodendenkmälern sowie von Denkmalbereichen
Landschaftsgesetz - LG NW
Erhalt der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts auch im besiedelten Bereich sowie geeigneter Flächen für die Naherholung
Landeswassergesetz – LWG NW
Konkretisierung des Wasserhaushaltsgesetzes u.a. ist nach § 51a "Niederschlagswasser
von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder
ortsnah in ein Gewässer einzuleiten […]"
Landesbodenschutzgesetz NW
Konkretisierung des Bundes-Bodenschutzgesetzes; Regelungen zu Bodeninformationen,
zur Erfassung von Altlastenverdachtsflächen und zu Bodenschutzgebieten
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
Fachgesetze
Ziele des Umweltschutzes
DIN 18005 Teil 1, Beiblatt 1, Schallschutz im Städtebau
Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung ist
anzustreben. Insbesondere in vorbelasteten Gebieten kann jedoch eine Überschreitung
der Orientierungswerte unvermeidbar sein
TA-Lärm
Schutz der Allgemeinheit vor Lärm sowie Vorsorge gegen Lärm durch Anlagen (GE-Lärm)
Weitere Ziele des Umwelt- und Naturschutzes ergeben sich aus planerischen Vorgaben wie dem Landschaftsplan, Schutzgebietsverordnungen etc. oder auch aus Strategien der Bundesregierung wie der Nationalen
Nachhaltigkeitsstrategie (z.B. sog. 30 ha-Ziel) und der Nationalen Biodiversitätsstrategie. Relevante Aspekte
werden im folgenden Kapitel genannt bzw. in den nachfolgenden Kapiteln schutzgutbezogen berücksichtigt.
9.2.2
9.2.2.1
Planerische Vorgaben / Schutzgebiete
Regionalplan / Landschaftsrahmenplan
Der Regionalplan (vormals Gebietsentwicklungsplan GEP) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region
Aachen (2003) stellt im Geltungsbereich des gesamten BP Nr. 800 auf deutscher Seite Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dar. Randlich verläuft die Darstellung eines geplanten Schienenweges für
den überregionalen und regionalen Verkehr. Der umliegende Raum ist als Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich dargestellt mit der überlagernden Freiraumfunktion Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung sowie Regionale Grünzüge.
9.2.2.2
Landschaftsplan: Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 800 im Jahr 1997 wurde der Landschaftsplan im gesamten Geltungsbereich aufgehoben, sodass sich der Änderungsbereich nun außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans befindet.
9.2.2.3
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Aachen (1980 inklusive rechtskräftiger Änderungen bis 2012) stellt für das
Plangebiet gewerbliche Bauflächen dar. Auf deutscher Seite werden angrenzend an die gewerbliche Nutzung
Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Im dortigen Agrarraum soll zukünftig eine Konzentrationszone für
Windenergieanlagen dargestellt werden (derzeit in Planung, 117. Änderung des FNP Aachen).
9.2.2.4
Bebauungspläne
Im Änderungsbereich gelten bis zu seiner 1. Änderung die Festsetzungen des BP Nr. 800 aus dem Jahr 1997.
Diese umfassen gewerbliche Nutzungen mit einer GRZ von 0,8, Straßenverkehrsflächen, sowie Flächen zum
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (A4) und Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (E5). Östlich und westlich liegen die anschließenden Flächen des Geltungsbereichs des BP Nr. 800, die sich ebenfalls in Planänderungsverfahren befinden (nl. Bestemmingsplan und dt. Teilbereich 2).
9.2.2.5
FFH-Gebiete / Vogelschutzgebiete (Natura 2000)
Es liegen keine Natura 2000–Gebiete im Plangebiet oder dessen Umfeld.
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
9.2.2.6
Baumschutzsatzung der Stadt Aachen
Die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen gilt für den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) und der Geltungsbereiche der Bebauungspläne, soweit diese nicht
eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung festsetzen und der Landschaftsplan Festsetzungen enthält
(§ 16 ff. LG).
Die Baumschutzsatzung ist somit für den Geltungsbereich der 1. Änderung anzuwenden. Geschützt sind gem.
§ 2 Abs. 2 der Baumschutzsatzung alle Laubbäume mit einem Stammumfang von 80 cm und mehr (gemessen
entlang des Stammes ab Stammfuß in einer Entfernung von 100 cm) sowie alle Nadelbäume mit einem
Stammumfang von 100 cm und mehr. Ausnahmen, die nicht von der Baumschutzsatzung berührt werden, definiert der § 2 Abs. 3 (z.B. Fichten, Birken und Pappeln). Mehrstämmige Laubbäume sind geschützt, wenn mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 50 cm aufweist, mehrstämmige Nadelbäume sind geschützt,
wenn mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 60 cm aufweist.
Die Gehölze im Änderungsbereich stammen überwiegend aus Anpflanzungen entlang der nach 1997 angelegten Erschließung. Ihre Stammumfänge liegen überwiegend unterhalb der o.g. Umfänge, sehr vereinzelt auch im
Grenzbereich der Baumschutzsatzung.
9.2.2.7
Geschützte Biotope gemäß § 62 LG NW
Im Plangebiet und der näheren Umgebung sind keine gesetzlich geschützten Biotope gemäß § 62 LG NRW
bzw. § 30 BNatSchG vorhanden.
9.2.2.8
Schutzgebiete gemäß Wasserhaushaltsgesetz
Im Plangebiet und seiner näheren Umgebung sind keine Schutzgebiete gemäß Wasserhaushaltsgesetz vorhanden. Hochwasserschutzaspekte sind ebenfalls nicht relevant.
9.2.2.9
Stadtökologischer Fachbeitrag der Stadt Aachen (STOEB)
Als Ergänzung des Landschaftsplans der Stadt Aachen für den Innenbereich wurde der Stadtökologische Beitrag Stadt Aachen (1996 – 2003) erstellt. Dieser Fachbeitrag hat formell keine Rechtswirksamkeit, bietet aber
eine umweltfachliche Hilfestellung in der bauleitplanerischen Abwägung für die Belange des Natur- und Umweltschutzes mit einer Gesamtschau für die Stadt Aachen.
Der Stadtökologische Beitrag (Stand: Digitale Daten in der Datenlieferung 2010) trifft im Änderungsbereich keine Aussagen. Angrenzend an den Geltungsbereich des BP Nr. 800 sind Flächen für den Arten- und Bodenschutz dargestellt.
9.3
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter im Rahmen der
Umweltprüfung
Der Umweltbericht enthält gemäß Nr. 2 der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB eine Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden mit Angaben der
–
Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden
–
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung (1. Änderung des BP
800) und bei Nichtdurchführung der Planung (Umsetzung des gültigen Planungsrechtes des BP 800 1997)
37
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
9.3.1
–
geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
(vgl. Kapitel 4.4) und
–
in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind (vgl. Kapitel 4.6).
Annahmen des Prognose-Nullfalls
Der Umweltbericht betrachtet in der Prognose der Umweltauswirkungen bei Nicht-Durchführung der Planung
insbesondere die folgenden Aspekte, die unabhängig vom Änderungsverfahren zukünftig eintreten werden:
Bebauungsplan 800 aus dem Jahr 1997
Im Vergleich zur heutigen Situation ist langfristig von einer vollständigen Nutzung des Gewerbegebietes
AVANTIS auszugehen mit der Realisierung
–
der rechtskräftigen Festsetzungen des BP 800 zu den zulässigen Nutzungen, den Baufeldern, Anpflanzungen, Gebäudekubaturen und -höhen, den angenommenen Verkehrsbelastungen etc.,
–
des geplanten südwestlichen Autobahnanschlusses in Richtung Aachen,
–
des zu erwartenden Verkehrsaufkommens auf der Avantisallee, den zuführenden Straßen und der A 4 sowie den damit verbundenen Schall- und Luftschadstoffimmissonen im Vergleich zur heutigen Situation,
–
einer geplanten Light-rail-Trasse durch das BP-Gebiet.
1. Änderung des BP 800 angrenzend an den Teilbereich 1 (Bestemmingsplan, TB 2)
–
zurzeit laufende Änderungen des Bestemmingsplans auf niederländischer Seite
–
die eingeleitete Änderungen des BP im TB 2 (voraussichtlich analog zu den Änderungen im TB 1, schwerpunktmäßig erweiterte Nutzungsmöglichkeiten, Änderungen der Grundstückszuschnitte und der Baugrenzen bei Beibehaltung der Flächenbilanz)
Änderungen in der Umgebung
Unabhängig von der Entwicklung innerhalb des Gewerbegebiets AVANTIS werden derzeit folgende Änderungen in der näheren Umgebung vorbereitet:
–
Unmittelbar angrenzend an das Plangebiet: 117. Änderung des FNP der Stadt Aachen (Entwurf) zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg im Bereich
Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg (Teilabschnitt B- Fläche 1) sowie im Stadtbezirk Aachen-Richterich im
Bereich Alter Heerler Weg / Avantis Straße (Teilabschnitt B- Fläche 2).
–
In einer Entfernung von 2 km zum Plangebiet: Planung der Klimaschutzsiedlung Richtericher Dell zwischen
den Ortsteilen Alt-Richterich und Horbach, wo auf ca. 37 ha etwa 870 neue Wohneinheiten für ca. 2.500
Einwohner mit Nahversorgungszentrum und sozialen Einrichtungen vorbereitet werden: Die Fläche ist im
Regionalplan dargestellt und wird in der Neuaufstellung des FNP der Stadt Aachen berücksichtigt. Diese
Nutzung wurde bereits zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 800 1997 beabsichtigt.
–
Auf niederländischer Seite: Ausbau des Buitenring Parkstad Limburg / Hamstraat mit Anschluss an den
Kreisverkehr nördlich des Gewerbegebiets sowie die allgemeine Verkehrszunahme auf der angrenzenden
A76 bzw. N281.
–
Zudem werden weitere gewerbliche Ansiedlungen in den benachbarten Gewerbegebieten Beitel Zuid / Trilandis angenommen, die ihrerseits zulässige Geräuschpegel / -Kontingente ausschöpfen können.
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
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Fassung vom 20.08.2012
Nicht berücksichtigt wird die im Bundesverkehrswegeplan eingetragene B 285n als Abzweig von der Kohlscheider Straße zwischen Richterich und Uersfeld durch die Horbacher Börde mit Anschluss an den niederländischen Buitenring Parkstad Limburg / Hamstraat, da zum Einen noch keine Linienbestimmung vorliegt (und
aufgrund der zeitlichen Dimension die Planung erst langfristig realisiert würde) und zum Anderen sich die Stadt
Aachen gegen dieses Straßenbauprojekt ausgesprochen hat.
9.3.2
Planfall und zu prüfende Wirkfaktoren der 1. Änderung im TB1
Die folgenden Aspekte ergeben sich aus dem Abgleich mit dem Prognose-Nullfall und sind bei der Betrachtung
der Umweltauswirkungen des bisherigen Planungsrechtes im Vergleich zur 1. Änderung des Bebauungsplans
im TB 1 schwerpunktmäßig zu betrachten:
–
Verschiebung der Lage und Größe der festgesetzten Bauflächen (Baufenster und Freiflächen), Grünflächen, Erschließungsstraßen mit unterschiedlicher Flächeninanspruchnahme (Tiere, Pflanzen, Mensch, Boden); das Verhältnis zwischen bebauter und unbebauter Fläche soll unverändert bleiben.
–
Ggf. veränderte Höhenfestsetzungen für die Gebäude (Landschaftsbild).
–
Mögliche Veränderungen in der Qualität der Durchgrünung durch Änderungen der Grünfestsetzung innerhalb von Grünflächen und in den Bauflächen (Tiere, Pflanzen, Mensch).
–
Veränderte Festsetzung innerhalb des Plangebietes für Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von
Umweltauswirkungen sowie ggf. ein verändertes Entwässerungskonzept (Wasser).
–
Erweiterung des Katalogs der zulässigen Nutzungen sowie Veränderung der Erschließung mit veränderten
Immissionen (Mensch, Tiere).
–
Aufgabe des ursprünglich geplanten Erschließungsschlüssel (westlicher Schlüsselbart wird aufgegeben);
private Erschließung der Gewerbeflächen im westlichen Teilbereich geplant, ggf. veränderte Lärmimmissionen (Mensch, Tier).
–
Fortfall der geplanten Light-rail-Trasse durch das Gebiet zugunsten einer Schienentrasse (Via Avantis), die
voraussichtlich westlich der Avantisallee oder alternativ östlich außerhalb des Geltungsbereichs des BP Nr.
800 geführt werden soll; das Planungsrecht für die Trasse wird über ein separates Planfeststellungsverfahren hergestellt, in dem auch die hiermit verbundenen Umweltauswirkungen separat betrachtet werden.
39
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
Abbildung 10:
9.3.3
Rechtskräftiger BP aus dem Jahr 1997 (li) und 1. Änderung 2012 (re)
mit den Teilbereichen 1 und 2 sowie der Planänderung auf niederländischer Seite
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands sowie Prognose über die Entwicklung des
Umweltzustands bei Durchführung und bei Nichtdurchführung der Planung
In diesem Kapitel wird der derzeitige Umweltzustand nach einer kurzen Betrachtung des Naturraumes anhand
der verschiedenen Schutzgüter beschrieben. Für jedes Schutzgut erfolgt eine Auswirkungsprognose über die
Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung und bei Nichtdurchführung der 1. Änderung des BP 800:
– Prognose-Nullfall: die Realisierung des Gewerbegebietes AVANTIS nach geltendem Planungsrecht des BP
Nr. 800 aus dem Jahr 1997 sowie sonstiger zu erwartender Änderungen im Raum (s.o.)
–
Prognose-Planfall: die Realisierung des Gewerbegebietes AVANTIS gemäß den Festsetzungen der 1. Änderung des BP Nr. 800 im Unterschied zum Prognose-Nullfall
Der Schwerpunkt der Auswirkungsprognose liegt auf den Veränderungen durch die 1. Änderung im Vergleich
zum geltenden Planungsrecht des BP 800. Eine detaillierte Auswirkungsbeschreibung für die Erstausweisung
des Gewerbegebietes auf den bis dahin ackerbaulich genutzten Flächen enthält die UVS / MER zum GOB
Avantis aus dem Jahr 1997, eine vollständige tabellarische Zusammenstellung der Wirkfaktoren für die Realisierung der Gewerbenutzung befindet sich in Anlage 1.
Die Angaben beziehen sich im Wesentlichen auf vorhandene Grundlagenerhebungen, die von den Städten Aachen und Heerlen im Rahmen des bereits realisierten Gewerbegebiets AVANTIS in Auftrag gegeben wurden
sowie auf weitere Gutachten bzw. Literaturquellen, die für diesen Raum auf deutscher und niederländischer
Seite verfügbar sind.
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
Naturräumliche Einordnung
Das Plangebiet liegt an der südlichen Grenze des Norddeutschen Tieflandes zum deutschen Mittelgebirgsschollenland. Innerhalb des Norddeutschen Tieflandes lässt sich das Plangebiet der westlichen Jülicher Börde,
im Bereich der Niederrheinischen Bucht zuordnen. Charakteristisch für diese naturräumliche Einheit im Vergleich zu anderen Bördeneinheiten ist die hohe Ozeanität des Klimas mit mittleren Jahresniederschlägen bis
auf über 600 bis 700 mm.
In der näheren Betrachtung gehört das Untersuchungsgebiet zum Herzogenrather Lößgebiet. Es handelt sich
um ein mehr oder weniger ebenes bis flachwelliges Gebiet, in dem überwiegend tiefgründige und ertragreiche
Lößlehmböden aus Kalkmergel vorherrschen, die vorzugsweise ackerbaulich genutzt werden. Die Höhendifferenz innerhalb des Plangebietes beträgt etwa 10 m mit absoluten Höhen zwischen 183 und 173 m ü. NN.
Nach Süden schließt sich die Naturräumliche Einheit des Aachener Hügellandes an, mit den Untereinheiten
Aachener Kessel im Südosten und Vaalser Hügelland im Südwesten. Der Kesselgrund des Aachener Kessels
stellt eine nach Norden flach geneigte Senke dar, deren Ränder nach N, W und S steil, nach O relativ flach ansteigen. Der nordöstliche Rand des Kessels wird durch eine steile Stufe zum Herzogenrather Lößgebiet hin gebildet, die südlich des Plangebietes etwa in Höhe von Laurensberg verläuft. Das Herzogenrather Lößgebiet als
Hinterland der Stufe fällt nach Norden sanft ab.
Der Änderungsbereich befindet sich vollständig auf dem Plateau, das von Bachtälern und Trockentälern (außerhalb des Bereichs) zerschnitten wird. Zwischen dem Plateau und den Bachtälern bestehen hydrologische
Zusammenhänge (Einzugsgebiete und Wasserscheiden).
Potenzielle natürliche Vegetation
Die potentielle natürliche Vegetation der Jülicher Börde stellt der Maiglöckchen-Perlgras-Buchenwald (Galioodorati-Fagetum convallarietosum) dar. Bei Herzogenrath wird dieser vom Flattergras-Buchenwald (Maianthemo-Fagetum) und vereinzelt auch vom Perlgras-Buchenwald (Melico-Fagetum) abgelöst (Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumforschung 1978). In den Tälern und Niederungen besteht die potenziell natürliche Vegetation aus einem artenreichen Sternmieren-Stieleichen-Hainbuchenwald (Bundesforschungsanstalt für Vegetationskunde, Naturschutz und Landschaftspflege 1973).
9.3.3.1
Schutzgüter Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt, spezieller Artenschutz
Inhalt, Art, Umfang und Detaillierungsgrad der Untersuchungen
Die Grundlage für die Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes, der Bedeutung als Lebensraum für
heimische Pflanzen- und Tierarten und für die biologische Vielfalt in der Bauleitplanung ergibt sich aus den Anforderungen des § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a Abs. 2 und 3 des BauGB sowie aus weiteren Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des Landschaftsgesetzes (LG NRW) insbesondere zum Artenschutz
(vgl. § 44 u. § 45 BNatSchG) sowie zur Verträglichkeit des Plans mit den Erhaltungs- und den Schutzzielen von
Natura 2000-Gebieten (§ 34 BNatSchG).
Die Beschreibung der Ist-Situation für den Umweltbericht zur 1. Änderung des BP 800 erfolgt auf der Basis bestehender Unterlagen sowie einer Geländebegehung im Mai 2012.
Berücksichtigt werden im Wesentlichen Fachgutachten zum Vorkommen planungsrelevanter Arten und wertvoller Biotope im Zusammenhang mit dem GOB AVANTIS (Raskin 1999, 2004, 2011, Institut für ökologische Beratung und Landschaftsplanung 1995, 2001, IWACO B.V. & Paulson + Raskin 1996, IWACO & BKR 1997,
Stadt Aachen 1997), Angaben zu Schutzgebieten, geschützten Biotopen, Biotopkatasterflächen und Biotopverbundfunktion (LANUV, Stadt Aaachen 1998, BKR Aachen 2006, BKR Aachen / IWACO 1997, Royal Haskoning
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
2005). Weitere Hinweise zu schutzwürdigen Lebensräumen oder zu geschützten Arten können verschiedenen
sektoral vorliegenden Fachgutachten für Flächen im Umfeld des Plangebiets entnommen werden (RASKIN
2008, ALCEDO 2009, 2012, BKR 2008).
Ist-Situation
Pflanzen / Biotope
Der Änderungsbereich wird derzeit überwiegend dominiert von verbliebenen ackerbaulich genutzten Flächen;
eine Ackerfläche im Norden des Gebietes war zum Zeitpunkt der Begehung noch unbestellt bzw. im Kurzbrachestadium. Kleine Bereiche im Norden, Westen und Süden weisen einen grünlandartigen, nitrophilen Bewuchs auf (Stand Mai 2012).
Im Bereich der ursprünglich vorgesehenen westlichen Erschließungsstraße liegt ein linienförmiger Brachestreifen mit Kräutern und Stauden sowie einigen Gehölzen (haupts. Salweiden) geringen bis mittleren Alters.
Im Südwesten des Änderungsbereichs liegen versiegelte Flächen eines bereits realisierten Gewerbebetriebes
(Gebäude, Parkplatz) und der bis hierher fertig gestellten westlichen Erschließungsstraße.
Nördlich davon befindet sich ein zum Entwässerungssystem gehöriges Versickerungs-/Regenrückhaltebecken
mit reichem Vegetationsbestand aus Rohrkolben und einer Eingrünung aus heimischen Sträuchern.
Die bereits realisierten Abschnitte der Erschließungsstraßen werden beidseitig von jungen bis mittelalten Straßenbäumen begleitet (hauptsächlich Linden mit Stammdurchmessern von 15-25 cm). Einzelne Straßenbäume
liegen im Grenzbereich der Baumschutzsatzung der Stadt Aachen (Laubgehölze mit einem StU von mind.
80 cm, bzw. StD von 25,5 cm).
Insgesamt weisen die aktuellen Biotope des Änderungsbereiches durch ihre überwiegende ackerbauliche Nutzung sowie durch umliegende Störungen (Autobahn, Gewerbenutzung) eine vergleichsweise geringe aktuelle
ökologische Wertigkeit auf und sind bei Verlust in einem Zeitraum von 30 Jahren wiederherstellbar.
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
Abbildung 11: Bestand Biotope und Nutzungen 2012
An den Änderungsbereich angrenzend (innerhalb des Geltungsbereichs des BP Nr. 800) befinden sich zum einen Ackerflächen, zum andern liegen hier bereits hergestellte Grünflächen mit Regenrückhaltemulden und jungen Gehölzanpflanzungen. Weiterhin befinden sich im Geltungsbereich des BP Nr. 800 bereits einzelne Gewerbebetriebe sowie Photovoltaik-Freiflächenanlagen (s. Abbildung 11).
Östlich des Geltungsbereichs des BP Nr. 800 liegen Kompensationsflächen, die dem naturschutzfachlichen
Ausgleich sowie auch dem artenschutzrechtlichen Funktionserhalt der durch den Bebauungsplan Nr. 800 betroffenen Populationen dienen. Sie zielen auf eine Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung und eine
ökologische Anreicherung der offenen Feldflur ab (vgl. auch Naturschutzfachliches Kompensationskonzept:
GOB Aachen/Heerlen 1997).
Fauna und spezieller Artenschutz
Für die offenen ackerbaulich genutzten Strukturen im Plangebiet wurde 1997 (BKR / IWACO) eine hohe Bedeutung für verschiedene Tierarten der offenen Feldfluren herausgestellt. Im Plangebiet und seinem Umfeld wurden über 40 Brutvogelarten und verschiedene gefährdete Säugetierarten nachgewiesen, hierunter auch gefährdete und planungsrelevante Offenlandarten wie Rebhuhn, Wachtel, Grauammer, Feldlerche und Feldhamster sowie verschiedene Fledermausarten und Dachs.
Innerhalb des Änderungsbereichs sind die ursprünglichen Habitatstrukturen bis zur Realisierung der über den
rechtkräftigen Bebauungsplan zulässigen Nutzungen derzeit überwiegend noch vorhanden. Allerdings ist anzu-
43
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
nehmen, dass sich das Störungsniveau durch die bereits umgesetzten Strukturen und Nutzungen des BP Nr.
800 erhöht hat.
Nachfolgend werden Ergebnisse verschiedener faunistischer Kartierungen aus dem Geltungsbereich des BP
Nr. 800 sowie seines Umfeldes für die relevanten Arten/Artengruppen Feldhamster, Fledermäuse zusammengestellt und ausgewertet:
Der Feldhamster ist in der Horbacher Börde in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre verschollen. Eine umfassende Kartierung auf geeigneten Ackerflächen im Stadtgebiet von Aachen konnte in den Jahren 2001/2002
keine Tiere mehr nachweisen. Es ist davon auszugehen, dass der Feldhamster in Aachen und der Horbacher
Börde – wie an den meisten Stellen im Rheinland – ausgestorben war (Raskin 2011). Im Rahmen des niederländischen Wiedereinbürgerprogramms Feldhamster wurden in 2008 Tiere bei Locht und Wittem freigesetzt.
Aufgrund des Ausbreitungsverhaltens der Art sowie der Biotopbedingungen in der Horbacher Börde ist es
wahrscheinlich, dass sich der Feldhamster weiter in die ackerbaulich genutzte Horbacher Börde ausbreiten
wird. Bereits im Jahr 2010 gelang der Nachweis von drei Hamsterbauen in einem Getreidefeld unmittelbar hinter der Grenze auf deutscher Seite. Bis Herbst 2011 wurden acht Baue festgestellt (Raskin 2011). Es ist eine
entsprechende Ausbreitung der Art in der Horbacher Börde anzunehmen, so dass auch das Avantis-Areal als
potenzielles Wiederansiedlungsgebiet anzusehen ist.
Um den aktuellen Status abzuklären, wurde im Mai 2012 eine Hamsterkartierung im Änderungsbereich des BP
durchgeführt und erbrachte das Ergebnis, dass hier aktuell keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Feldhamsters vorliegen (mündliche Mitteilung Raskin 2012).
Die Avifauna betreffend wurden im Geltungsbereich des BP Nr. 800 im Jahr 2001 Brutvorkommen der gefährdeten Offenlandarten Rebhuhn, Wiesenpieper, Kiebitz und Flussregenpfeifer nachgewiesen (IBL 2001). Bei der
Ortsbegehung im Mai 2012 zur Überprüfung der Biotop- und Nutzungsstrukturen wurden im Änderungsbereich
Feldlerchen und Saatkrähen beobachtet.
Aktuellere faunistische Kartierungen (Alcedo 2009) weisen für östlich an den Geltungsbereich des BP Nr. 800
angrenzende Flächen Brutvorkommen der Feldlerche und des Kiebitz nach. Im weiteren Umfeld (nordöstlich
der Horbacher Straße) wurden Brutvorkommen von Rebhuhn, Kiebitz und Wachtel nachgewiesen und eine Bedeutung der Horbacher Börde für Zug- und Rastvögel (Kiebitze, Ringeltauben, Feldlerchen, Wiesenpieper) beschrieben (vgl. Alcedo 2009).
Zwar hat sich das Störungsniveau innerhalb des Geltungsbereiches des BP Nr. 800 erhöht, allerdings ist anzunehmen, dass innerhalb des Änderungsbereiches weiterhin Brut- und Nahrungshabitate planungsrelevanter
Feldvögel (z.B. Kiebitz, Feldlerche) vorliegen. Für verschiedene Arten, die als Nahrungsgäste auftreten können
(z.B. Saatkrähen, Mäusebussard, etc.), ist keine essenzielle Habitatfunktion anzunehmen.
Bei den von Alcedo (2009) durchgeführten Fledermausuntersuchungen im Umfeld des BP Nr. 800 konnte als
einzige Art die in Aachen häufige Zwergfledermaus festgestellt werden. Die offenen Ackerflächen wurden jedoch nur vereinzelt aufgesucht. Von Bedeutung können diesbezüglich innerhalb des Änderungsbereiches bestehende Gehölzstrukturen sein, die für Fledermäuse als Leitstrukturen fungieren können, essenzielle Habitatfunktionen für Fledermäuse sind jedoch nicht anzunehmen, da keine geeigneten Strukturen, wie z.B. alte Höhlenbäume vorliegen.
Im Umfeld des Änderungsbereiches (westlich des Geltungsbereichs des BP 800) lag bereits 1997 ein Dachsbau, dessen Funktion als Hauptbau durch ein aktuelles niederländisches Gutachten (Arcadis 2012) bestätigt
wird. Auf niederländischer Seite befindet sich ein Nebenbau des Dachses, weitere Haupt- und Nebenbauten
befinden sich weiter östlich in der Horbacher Börde (mündliche Mitteilung Raskin 2012). Die Flächen des Änderungsbereiches können der Art als Nahrungshabitat dienen. Die im Rahmen des BP 800 angelegten Grünflä-
44
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
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Fassung vom 20.08.2012
chen an der Südgrenze des Änderungsbereiches dienen als Wanderkorridore zwischen Haupt- und Nebenbauen, sowie des deutschen und des niederländischen Teils der lokalen Dachspopulation. Der Dachs ist in den
Niederlanden als geschützte Art in Planungen zu berücksichtigen, gehört in Deutschland jedoch nicht zu den
streng geschützten Tierarten (keine Art des Anhangs IV- der europäischen FFH-RL) und gilt in NRW nicht als
planungsrelevant.
Darüber hinaus sind Habitate weiterer nicht planungsrelevanter, nicht gefährdeter Tierarten aus verschiedenen
Tiergruppen (wie Insekten, Wirbellose, Kleinsäuger, Vögel, etc.) im Plangebiet anzunehmen. Im Bezug auf die
Diversität ist allgemein eine für Ackerfluren typische, vergleichsweise geringe Vielfalt anzunehmen.
Prognose der Umweltauswirkungen bei Nicht-Durchführung (bestehendes Planungsrecht BP Nr. 800)
und bei Durchführung der Planung (1. Änderung)
Sowohl das geltende Planungsrecht sowie auch die 1. Planänderung sehen eine weitgehende Versiegelung
und Überbauung des Änderungsbereiches zugunsten gewerblicher Nutzungen dort vor.
Dies führt anlagebedingt in den überbauten Bereichen zu einem vollständigen Verlust der bestehenden Vegetation sowie der bestehenden (Teil-)Habitateigenschaften für die aktuell dort vorkommenden Tiere und Pflanzen
sowie auch für durchziehende oder rastende Arten.
Baubedingt sind zudem temporäre Belastungen auch im Umfeld ansässiger Tiere durch Baulärm, Erschütterungen, etc. zu erwarten, darüber hinaus kann es zu einer Tötung auf den Flächen ansässiger Tiere sowie zu
Schäden an randlichen Vegetationsstrukturen kommen.
Nutzungsbedingt kommt es zu einer Anhebung des Störungsniveaus durch Verkehrsaufkommen, Gewerbenutzung und Beleuchtung für die dort und im direkten Umfeld ansässigen Tiere.
Auswirkungen auf Biotope und Flächenbilanz
In der nachfolgenden Tabelle sind die relevanten Nutzungen innerhalb des Änderungsbereiches für den BP Nr.
800 sowie für die 1. Änderung des BP gegenübergestellt:
Tabelle 6:
Flächenbilanz geltendes Planungsrecht und 1. Änderung
Quelle: BP 800 (1997), Entwurf 1. Änderung des BP 800 (Planstand 2012)
Prognose Nullfall
(BP Nr. 800 1997)
Planfall
(1. Änderung BP Nr. 800)
18,48 ha
15,7 ha
GE-Flächen überbaubar
14,71 ha
15,5 ha
Straßenverkehrsflächen
3,77 ha
0,2 ha
6,23 ha
9,0 ha
Nicht überbaubare Flächen innerhalb von GE
(alt Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen, neu keine Pflanzbindungen)
6,04 ha
3,9
Maßnahmenflächen (Flächen für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft)
0,19 ha
5,1
Versiegelte Flächen
Unversiegelte Flächen
Nach geltendem Planungsrecht des BP 800 (1997) sind auf einer Fläche von 6,23 ha schwerpunktmäßig gestalterischen Aspekten dienende Anpflanzungen vorzunehmen (Maßnahmen A1, A2 mit Anpflanzung von heimischen Gehölzen und Anlage von Rasen oder Wasserflächen; Maßnahme A4 mit Anpflanzung von heimi-
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
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schen Gehölzen und Anlage von Extensivwiese; Maßnahmenflächen E5 mit Gehölzanpflanzungen heimischer
Arten sowie Extensivwiese). Innerhalb von Flächen für Nebenanlagen (rd. 0,98 ha) ist je 400 m2 ein Baum anzupflanzen. Eine Versiegelung innerhalb des Änderungsbereichs ist bisher auf 18,48 ha zulässig.
Mit der 1. Änderung wird die Bilanz versiegelter und unversiegelter Flächen im TB 1 zugunsten der unversiegelten Flächen verschoben (ursprünglich 6,23 ha, geplant 9,0 ha). Zwar entfallen die Pflanzbindungen (A1, A2,
A4) innerhalb der Gewerbeflächen, dafür werden zwei neue Maßnahmenflächen (E6, E7) von insgesamt 5,0 ha
im Norden und Süden von TB 1 vorgesehen, auf denen schwerpunktmäßig eine Anlage von Extensivwiese sowie Gehölzanpflanzungen festgesetzt werden, so dass deren ökologische Wertigkeit mindestens den ehemaligen Einzelpflanzungen innerhalb der Gewerbegebietsflächen entspricht. Die Maßnahmenfläche E5 (1,1 ha)
wird zum Erhalt festgesetzt, bestehende Straßenbäume werden voraussichtlich weitgehend erhalten.
Der naturschutzfachliche Eingriff, der mit der Ausweisung des Gewerbegebietes Avantis in der Horbacher Börde einhergeht, ist bereits durch das 1997 entwickelte und in den Folgejahren umgesetzte Kompensationskonzept zum Bebauungsplan vollständig ausgeglichen worden (vgl. Kompensationskonzept 'Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen/Heerlen' der Stadt Aachen, Umweltamt, 1997). Es handelt sich hierbei um gebietsexterne funktionsübergreifende Maßnahmen, die im Agrarraum der Horbacher Börde östlich des Geltungsbereichs des BP 800 angesiedelt sind. Sie liegen in einem Gesamtkompensationsraum von 350 ha, innerhalb
dessen Maßnahmen zur Extensivierung und Strukturanreicherung in der Feldflur auf einer Nettofläche von
40 ha auf überwiegend städtischen Flächen durchgeführt werden.
Insgesamt ergeben sich durch die 1. Änderung des BP 800 im Bezug auf Viersiegelungsbilanz, Qualität und
Quantität von Grünflächenanlagen bzw. ökologische Wertigkeiten der bebauten und unbebauten Flächen im
Vergleich zur ursprünglichen Planung keine relevanten negativ veränderten Auswirkungen auf das Schutzgut.
Es entsteht kein neues Kompensationserfordernis, das über den bereits geleisteten Umfang an Kompensationsmaßnahmen des BP Nr. 800 aus dem Jahr 1997 hinausgeht.
Falls bestehende Straßenbäume im Zuge der Realisierung von Einzelvorhaben gefällt werden müssen, ist vorab bei der Baugenehmigung zu prüfen, ob diese möglicherweise mit ihren Stammumfängen im Grenzbereich
der Baumschutzsatzung liegen und ggf. ersatzpflichtig sind.
Auswirkungen auf die Tierwelt und spezieller Artenschutz
Bereits im Zuge der Aufstellung des BP Nr. 800 wurde von der planerischen Vorbereitung eines vollständigen
Habitatverlusts der Flächen für die betrachteten Tierarten mit entsprechend negativen Folgen für die lokalen
Tierpopulationen ausgegangen (Geltungsbereich zzgl. Wirkradius). Mit diesem vollständigen Habitatverlust auf
den Flächen ist bei weitergehender Umsetzung des BP Nr. 800 wie auch bei der Umsetzung der 1. Änderung
des BP Nr. 800 für alle betroffenen Tierarten des Gebietes gleichermaßen zu rechnen. Wesentliche Unterschiede in der Schwere der Auswirkungen bestehen diesbezüglich zwischen bisheriger und geänderter Planung nicht.
Die mit dem bisher geltenden Planungsrecht vorbereiteten Auswirkungen und Eingriffe sind über das Naturschutzfachliche Kompensationskonzept 'Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen/Heerlen' (Stadt Aachen, Umweltamt 1997) in der Horbacher Börde bereits vollständig kompensiert (s.o.); es wurden ebenfalls die
prognostizierten Auswirkungen auf die lokalen Populationen von Feldvögeln und Feldhamster im räumlichen
Zusammenhang vorgezogen ausgeglichen (vgl. Mitteilung der Bundesregierung an die EU-Kommission 1999,
Umweltamt der Stadt Aachen 1999 a-c). Die Maßnahmen im Kompensationsraum zielen schwerpunktmäßig
auf eine Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung von Flächen in der Horbacher Börde östlich des Geltungsbereichs des BP 800 und eine ökologisch effiziente Anreicherung der offenen Feldflur ab und beinhalten
z.B. die Anlage von ungespritzten Ackerschonstreifen sowie die Realisierung bestimmter Fruchtfolgen bzw.
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
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temporärer Brachen. Zielarten (Leitarten) für die Habitatoptimierungen stellen die gefährdeten Feldvogelarten
sowie der Feldhamster dar.
Die Umsetzung und Pflege der Maßnahmen des Kompensationskonzeptes ist in Monitoringberichten dokumentiert. Im derzeit aktuellsten Monitoringbericht (Raskin 2011) wird dargestellt, dass in der Gesamtbetrachtung
des Umsetzungszustands der Durchschnittswert über alle Flächen als 'gut bis mittel' zu bezeichnen ist. Die Lebensraumvielfalt hier wurde erhöht und dadurch die Lebensraumbedingungen für die von der Planung besonders betroffenen Artengruppen verbessert. Die Flächen erfüllen weitgehend ihre Deckungs- und Nahrungshabitatfunktion für die Feldfauna und es wurde eine deutliche Verbesserung als potenzieller Lebensraum für den
Feldhamster erreicht.
Es ist somit festzustellen, dass bezüglich der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände der (Zer-)Störung essenzieller Habitatstrukturen (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG) ein in fachlicher Hinsicht funktionsfähiger vorgezogener Ausgleich zur Aufrechterhaltung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen im räumlichen
Zusammenhang im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG vorliegt1. Die Fortführung der Maßnahmen wird durch
unbefristete Verträge langfristig gesichert.
Bezüglich des Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 ist durch eine Bauzeitenbeschränkung sowie eine jeweils
vor einem Baubeginn durchzuführende Hamsterkartierung und ggf. vorzunehmende Hamsterumsiedlung in die
hergerichteten Kompensationsflächen dafür Sorge zu tragen, dass es nicht zur Tötung einzelner Individuen besonders geschützter Tierarten kommt.
Bei der Berücksichtigung der genannten Vermeidungsmaßnahmen sowie der weitergehenden Sicherung der
externen Kompensationsmaßnahmen wird durch die 1. Änderung im TB 1 bezüglich des allgemeinen sowie
auch des speziellen Artenschutzes des § 44 BNatSchG kein neuer Verbotstatbestand ausgelöst und es entsteht diesbezüglich kein neues Ausgleichserfordernis, das über den bereits geleisteten Umfang an vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen des BP Nr. 800 aus dem Jahr 1997 hinausgeht2.
Insgesamt sind durch die Planänderung keine relevanten zusätzlichen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere
und Pflanzen zu erwarten; es werden nach derzeitigem Kenntnisstand mit der Änderung des Bebauungsplans
keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöst, sofern folgende Aspekte bei nachfolgenden Baugenehmigungen und weiteren Planverfahren berücksichtigt werden:
– Weiterhin Sicherstellung des Funktionserhalts der bestehenden Kompensationsmaßnahmen des Kompensationskonzeptes zum BP Nr. 800
1
2
–
Auf der Ebene der Baugenehmigung Sicherung von Vermeidungsmaßnahmen zum Tötungsverbot für planungsrelevante Tierarten (Bauzeitenbeschränkungen für Vögel, Fledermäuse, ggf. Umsiedlung Feldhamster)
–
Sicherung von bestehenden Anpflanzungen (insbes. Straßenbäume) in der Bauzeit, ansonsten Kompensation gem. Baumschutzsatzung der Stadt Aachen
Die Konzeption der Maßnahmen erfolgte 1997 mit Blick auf das einschlägige europäische Recht (FFH- und VS-RL), an das zwischenzeitlich
auch das nationale deutsche Recht (BNatSchG) angepasst wurde, so dass damals vorgreifend die heute gültigen deutschen Artenschutzstandards erfüllt wurden.
Bei Führung der Via Avantis östlich des Geltungsbereichs sind im entsprechenden Planfeststellungsverfahren die Erfordernisse des Kompensationskonzeptes zu beachten.
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
9.3.3.2
Schutzgut Landschaft
Inhalt, Art, Umfang und Detaillierungsgrad der Untersuchungen
Der Begriff des Landschaftsbildes umfasst in Deutschland die 'sinnlich wahrnehmbare Erscheinungsform von
Natur und Landschaft' (ADAM, NOHL, VALENTIN, 1986); damit ist neben der optisch sichtbaren Landschaft auch
die subjektiv empfundene Wahrnehmung über andere Sinne gemeint. Darüber hinaus wird die Aneignungsmöglichkeit durch den Menschen, d.h. die Eignung der Landschaft für die Erholungsnutzung impliziert.
Die wesentlichen Aspekte für das Schutzgut Landschaft sind
–
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur- und Landschaft
–
großräumige Sichtbeziehungen
–
Landschaftsschutzgebiet
–
landschaftsbildprägende Elemente
–
Wegebeziehungen
aber auch Vorbelastungen, wie
–
störende Elemente und Überformungen (bestehende Straßen, Bebauungen, Leitungen)
–
Lärm
–
Gerüche
Im Unterschied zur Landschaftsbildbetrachtung im Rahmen der 'Umweltverträglichkeitsstudie grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen-Heerlen, BKR/IWACO (1997)' wo die Neuanlage eines Gewerbegebietes Veränderungen in einem großen Landschaftsraum verursacht und daher die Fern- und Mittelzone (Makro- und Mesostrukturebene) wesentlich betroffen waren, bezieht sich die 1. Änderung des Bebauungsplans auf einen inneren Bereich des Plangebietes, der vor allem Veränderungen im Nahbereich (Mikrostrukturebene) bedingt.
Die Umweltprüfung für das Schutzgut Landschaft erfolgt auf der Basis bestehender Unterlagen sowie einer eintägigen Geländebegehung mit Aufnahme der inzwischen realisierten Bebauung innerhalb und im Umfeld des
Geltungsbereichs sowie der aktuell bestehenden Vorbelastungen.
Berücksichtigt werden neben den zur Aufstellung des Bebauungsplans erstellten Gutachten weitere Untersuchungen im Umfeld: BKR/IWACO (1997): Umweltverträglichkeitsstudie grenzüberschreitendes Gewerbegebiet
Aachen-Heerlen; Stadt Aachen (1996 - 2003): Stadtökologischer Beitrag Stadt Aachen; BKR Aachen / Arcadis
(2006-2008): MER/Umweltverträglichkeitsstudie B 258n zwischen Aachen-Richterich und Staatsgrenze Niederlande; Stadt Aachen (1988): Landschaftsplan Aachen; Euregionale Projekt Pferdelandpark; http://
www.pferdelandpark2008.eu; Schulz, I., van Heukelom, W.: Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen Heerlen, Landschaftsökologische Voruntersuchung zur Entwicklungsstudie, Würselen, Gulpen 1993; Stadt Aachen (2012): 117. Änderung des Flächennutzungsplans 'Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen'; Entwurf;
Lange GBR, Ingenieur- und Planungsbüro (2011): Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet von
Aachen.
Ist-Situation
Das Landschaftsbild im Plangebiet und seinem weiteren Umfeld wird durch folgende Faktoren geprägt:
–
Übergangsbereich vom leicht welligen Hügelland im Süden zur tiefer gelegenen Bördelandschaft im Norden; Höhenrücken parallel zur Autobahn mit Geländegefälle nach Nordosten und Südwesten; geringe Reliefenergie und -rauhigkeit ohne markante raumbildende Höhenstufen.
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
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- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
–
Weite, offene Landschaft mit großen, landwirtschaftlich genutzten Freiflächen sowie weiten Sichtzonen
sind charakteristisch für die Bördelandschaft; räumliche Dimensionen werden durch weit entfernt liegende
Horizontlinien geprägt: im Norden und Nordosten Stadtsilhouette von Heerlen und Kerkrade mit einzelnen
Hochhauskomplexen und Steinkohlehalden in Landgraaf sowie im Kreis Aachen, im Südosten – Südwesten Höhenrücken des Stolberger und Aachener Stadtwaldes sowie des Dreiländerpunktes, im Westen das
limburgische Mergelland.
–
Waldfreie Landschaft; großflächige Ackernutzung, überwiegend gehölzfrei; gliedernde Gehölzstrukturen
und Wiesen an den Siedlungsrändern und entlang der Autobahn sowie durch die angelegten Grünflächen;
kleines Waldstück am Vetschauer Berg betont die höchste Erhebung; ländlich geprägter Charakter auf
deutscher Seite.
–
Zusammengewachsene städtische Siedlungsbereiche bilden einen nahezu geschlossenen Rahmen im
Norden und Osten (Heerlen-Kerkrade-Herzogenrath-Aachen); dörflich geprägte Siedlungsbereiche im Osten, Süden und Westen (Horbach, Vetschau, Bocholtz).
–
Optische Vorbelastungen bestehen durch die Autobahntrasse mit ihrer Infrastruktur (Beleuchtung, Beschilderungsmasten), Windenergieanlagen auf niederländischer und deutscher Seite (De Beitel, Butterweiden)
sowie im Fernbereich durch einzelne Hochhaussilhouetten in Heerlen und Kerkrade.
–
Lärm- und Luftbelastungen bestehen durch den Verkehr auf der Autobahn und der Horbacher Straße sowie
temporär durch die landwirtschaftliche Nutzung.
–
Bisher sind im gesamten Gewerbegebiet (außerhalb des Plangebietes) 4 Gebäude errichtet, die aufgrund
ihrer Gebäudestruktur und Höhe als solitärer Siedlungsansatz weit sichtbar sind.
–
Noch junge Anpflanzungen zwischen den Baugrundstücken verzahnen das Gewerbegebiet auf deutscher
Seite mit dem angrenzenden landwirtschaftlichen Freiraum; landwirtschaftliche Wege sind zum Teil bis ins
Gewerbegebiet hinein geführt.
Das Plangebiet dient nicht der Erholungsnutzung.
Die Erholungsnutzung im angrenzenden Freiraum zwischen Locht, Horbach, Bocholtz und Simpelveld ist durch
die breiten, nur an wenigen Stellen querbaren Trassen der Autobahn A76 und der N 281 sowie die topographisch bedingt weitreichenden Verlärmungsbänder stark eingeschränkt. Neben den großen Verkehrsinfrastrukturen haben in der Vergangenheit auch die Grenzlage dieses Raumes und die fehlenden Wegeverknüpfungen
Einfluss auf die geringe Erholungseignung dieses Raumes gehabt. Angrenzend an das Plangebiet werden der
Alte Heerler Weg, der Soreter Weg sowie der Bocholtzer Weg zum Spazierengehen genutzt. An Wochenenden
werden die Straßen im Gewerbegebiet AVANTIS von Skatern und Radfahrern genutzt.
Ein großräumig verzweigtes und ausgeschildertes Wegenetz wird in der östlich an das Plangebiet angrenzenden Horbacher Börde von Wanderern und Radfahrern genutzt. Durch das Euregionale-2008-Projekt Pferdelandpark wurde durch den Weißen Weg mit einer neu angelegten Brücke über den Crombach und einer Aussichtsterrasse die Erholungsqualität im weiteren Umfeld des Plangebietes zusätzlich aufgewertet.
Prognose der Umweltauswirkungen bei Nicht-Durchführung (bestehendes Planungsrecht BP Nr. 800)
und bei Durchführung der Planung (1. Änderung)
Prognose-Nullfall
Der Umweltbericht betrachtet in der Prognose der Umweltauswirkungen bei Nicht-Durchführung der Planung
insbesondere die folgenden Aspekte, die unabhängig vom Änderungsverfahren zukünftig eintreten werden:
–
Vollständige Entwicklung des Gewerbegebietes mit den Festsetzungen des BP 800 zu Baufeldern, Gebäudekubaturen, festgesetzten Gebäudehöhen, Light-rail-Trasse etc.
–
Sichtbeziehungen insbesondere nach Osten zur freien Landschaft
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
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–
Die Lärmbelastungen bei einer vollständigen Entwicklung des Gewerbegebietes auf die räumlich anschließende Horbacher Börde mit Erholungsfunktion
–
117. Änderung des FNP (Entwurf)
–
Planungen zur Klimaschutzsiedlung Richtericher Dell
–
Ausbau des buitenring Parkstadt Limburg
Innerhalb des Plangebietes sind in der zentralen Achse westlich der bestehenden Avantisallee Gebäudehöhen
von maximal 23 m Höhe und 6 Geschossen zulässig, wobei mindestens 3 Geschosse – entsprechend ca. 11 m
– vorgeschrieben sind, um durch die Höhenentwicklung die Mitte 'Forum' zu betonen. Nach Westen schließen
maximal 19 m hohe, 5-geschossige Gebäude an. Baugrenzen schränken die Grundflächen der Gebäudekörper
ein, um eine städtebaulich aufgelockerte Siedlungsstruktur zu gewährleisten. Die festgelegten Cluster werden
durch Grünstreifen gegliedert, um optisch einen Parkcharakter in einem städtebaulich hochwertig gestalteten
Quartier zu erzielen.
Bereits die Auswirkungsprognose für den rechtkräftigen Bebauungsplan auf die Umgebung ging davon aus,
dass das geplante Gewerbegebiet AVANTIS eine Verfremdung der Ortsbild- und Landschaftsstrukturen darstellt. Auch wenn die optische Integration des Gebiets nach Osten in die Bördelandschaft immer ein besonderes Anliegen darstellte, werden die Anpflanzungen im Übergang zur freien Landschaft zunächst nur unzureichend den Eindruck der z.T. großvolumigen Baukörper mildern können. Dies wird sich langfristig mit größeren
Bäumen und dichterer Strauchschicht voraussichtlich etwas günstiger im Vergleich zum heutigen Erscheinungsbild darstellen. Von der Autobahn aus ist das Plangebiet kaum wahrnehmbar.
Der bisher das Landschaftsbild prägende Eindruck eines überwiegend ländlichen Raums ist bereits erheblich
verändert und wird durch die baurechtlich möglichen Gewerbeansiedlungen weiter überformt. Die offene Bördelandschaft auf deutscher Seite wird zunehmend durch bauliche Strukturen allseitig umfasst und optisch begrenzt. Durch die Bebauungsform wird die Kuppenlage des Geländes weiter überhöht und damit besonders betont.
Die noch erkennbare Zäsur zwischen den Siedlungsbereichen der Städte Aachen und Heerlen wird nach der
Bebauung des gesamten Gewerbegebietes immer weniger wahrnehmbar. Somit wird auch optisch deutlich,
dass beide Städte in diesem Gewerbegebiet zusammenwachsen und der im Raumordnungsleitbild gewünschte
'optische Puffer' zwischen Aachen und Heerlen allmählich schwindet.
Darüber hinaus sind mit den geplanten Windenergieanlagen auf unmittelbar an das Gewerbegebiet angrenzenden Flächen erheblich nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild im Nahbereich zu erwarten, während
aufgrund der bereits vorhandenen technischen Vorbelastung die Auswirkungen in der großräumigen Wirkzone
in der Landschaftsbildanalyse (Lange, 2011) als sehr gering bewertet werden.
Auf niederländischer Seite wird der Ausbau des buitenring Parkstad Limburg / Hamstraat zu neuen Lärmbelastungen im Freiraum führen.
Nördlich von Richterich wird zurzeit ein großes neues Siedlungsgebiet (35 ha) geplant, das bereits zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 800 beabsichtigt war. Durch die Anlage des neuen Wohngebietes wird der landschaftliche Freiraum weiter verringert und langfristig der Erholungsdruck auf den verbleibenden
Freiraum erhöht.
Prognose-Planfall
Im Unterschied zu dieser Entwicklung wird die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 800 keine wesentlich andere Wirkung im Umfeld des Gewerbegebietes bedingen, da der Änderungsbereich im Inneren des Plangebie-
50
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
tes liegt und daher weder vom angrenzenden Freiraum noch von den Ortschaften aus optisch auffällig ist, noch
die bestehenden Wegebeziehungen berührt und daher die Erholungsfunktionen der Umgebung nicht stört.
Derzeit wird die Verlagerung der Via Avantis überlegt; eine mögliche Variante verläuft östlich des GesamtplanGeltungsbereichs. Die Auswirkungen auf die Landschaft sowie die Erfordernisse der landschaftsgerechten Eingrünung sind im dazugehörigen Planfeststellungsverfahren zu prüfen.
Das im Norden des Plangebiets zurückgenommene Baurecht und die an dieser Stelle nunmehr vorgesehenen
Grünflächen tragen optisch dazu bei, das Zusammenwachsen des Siedlungsgefüges an der Staatsgrenze zu
unterbrechen und den 'optischen Puffer' zu wahren. Dies ist aus Sicht des Schutzgutes Landschaft ein positiver
Effekt, der aber ohne Wert für die Erholungsnutzung im Aachener Nordraum bleibt.
Hingegen wird sich das Erscheinungsbild im überwiegenden Bereich des Plangebiets gegenüber der ursprünglichen Konzeption eher nachteilig verändern, da hier die Ziele eines städtebaulich hochwertigen, gliedernden
Grünsystems aufgegeben werden.
Die neuen Baugrenzen erlauben nunmehr neben einer kleinteiligen Gebäudestruktur auch großflächigere und
großvolumigere Einzelansiedlungen. Die zulässige maximale Gebäudehöhe ist entlang der Mittelachse um rd.
3-6 m niedriger als bisher und die Mindestgeschosszahl ist zurückgenommen. Dadurch sind auch niedrigere
Gebäude kleiner 10 m möglich. Optisch wird die Modifikation der Gebäudehöhen keine wesentliche Änderung
im Vergleich zur heute zulässigen Höhenentwicklung bewirken. Dagegen können längere, nicht unterbrochene
Gebäuderiegel abweisender wirken im Vergleich zum ursprünglichen Konzept der vorgeschriebenen Verzahnung und Offenheit des Gebietes. Diese potenziell nachteilige Entwicklung für das Erscheinungsbild ist jedoch
nur im Nahbereich wirksam und wird daher als geringfügig bewertet.
Einschränkungen der Erholungsnutzung im Gewerbegebiet selbst werden ebenfalls nur als geringfügig bewertet: sie betreffen vor allem die Wünsche der Beschäftigten, die eine Erholungspause während der Arbeitszeit im
unmittelbar um die Arbeitstätten angeordnetem Freiraum suchen. Hier stehen nach wie vor große zusammenhängende Grünflächen und die hochwertig gestalteten Freiräume des Forums zur Verfügung.
Da die Verkehrsentwicklung für das ursprüngliche Plankonzept eine sehr hohe PKW-Belastung durch die im
Gebiet Beschäftigten prognostizierte, sind mit den nun neu ermittelten, abweichenden Verkehrsströmen keine
wesentlich anderen Belastungen zu erwarten, die Einfluss auf die Erholungsnutzung in der Umgebung hätten.
Dies gilt auch für die erweiterte Zulässigkeit von Betriebsarten, die im Nahbereich mit Emissionen verbunden
sein können.
Insgesamt sind somit durch die Planänderung keine relevanten nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut
Landschaft im Vergleich zum rechtskräftigen Planungsrecht zu erwarten.
9.3.3.3
Schutzgut Boden
Inhalt, Art, Umfang und Detaillierungsgrad der Untersuchungen
Gemäß § 1 (6) Nr. 7a) BauGB sind die Belange des Bodens bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Nach § 1a (2) BauGB gilt: Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden. Zur
Verringerung der Flächeninanspruchnahme sind möglichst die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen. Dieser Grundsatz findet sich auch § 1 (1) LBodSchG NRW.
51
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
Gemäß § 1 BBodSchG besteht der Zweck des Bundes-Bodenschutzgesetzes darin, „nachhaltig die Funktionen
des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der
Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen
nachteilige Einwirkungen zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden.“
Für das Stadtgebiet Aachen liegen für die Berücksichtigung dieser Ziele flächendeckende Grundlagen in Form
der Bodenkarte (Maßstab 1:50.000, einschließlich der Auswertung 'Schutzwürdige Böden') des Geologischen
Dienstes NW (2005), Bodenfunktionskarten auf der Basis der DGK5 Bo im Maßstab 1:5.000 für den Außenbereich (Feldwisch 2009), eine Bewertung der Böden und Bodenfunktionen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie des grenzüberschreitenden Gewerbegebiets Aachen-Heerlen (BKR/IWACO 1997) sowie das Altlastenverdachtsflächenkataster (Stadt Aachen Stand 2011) und eine digitale Bodenbelastungskarte für stoffliche
Bodenbelastungen vor.
Ist-Situation
Bodentypen / Bodenfunktionen
Ursprünglich stehen im Plangebiet bis zu 8 m mächtige Lössablagerungen über den 6 bis 8 m mächtigen,
schwach schluffigen Fein- und Mittelsanden der älteren Hauptterrasse an.
Aus dem feindsandigen z.T. tonigen Schluff der Lössablagerungen haben sich tiefgründige Parabraunerden
gebildet, deren ehemals hoher Kalkgehalt im Laufe der Bodenbildung ausgewaschen wurde. Durch Tonverlagerung sind gering durchlässige Schichten im Unterboden entstanden, was im nördlichen Teil des Plangebietes
in den Talbereichen kleinflächig zur Bildung staunasser (pseudovergleyter) Kolluvien geführt hat.
Aufgrund der hohen Sorptionsfähigkeit ist die Filter- und Pufferfunktion der Böden für Schadstoffe hoch. Die
Eignung für ackerbauliche Nutzung ist aufgrund der hohen natürlichen Ertragsfähigkeit der Böden (Ackerzahlen
von 83-88 im südlichen Bereich, 73-77 im nördlichen Bereich) und der hohen nutzbaren Wasserkapazität sehr
gut.
Die Parabraunerden des Plangebietes werden vom Geologischen Dienst als 'besonders schutzwürdig' (sw3),
die Kolluvien als 'schutzwürdig' (sw1) aufgrund ihrer Bedeutung im Naturhaushalt (natürliche Bodenfruchtbarkeit, Filter-/Pufferfunktion, Wasserspeichervermögen) eingestuft.
Die Bodenfunktionskarte der Stadt Aachen (Feldwisch 2009) beschäftigt sich nur mit dem Außenbereich und
enthält insofern im Bereich des Plangebietes keine Darstellungen. Es stehen jedoch hier vergleichbare Böden
an, wie auf den östlich angrenzenden Flächen sodass die Aussagen auf das Plangebiet übertragen werden
können. Diese weisen eine hohe Funktionserfüllung für den Naturhaushalt auf. Sie sind insbesondere durch ein
sehr hohes Wasserspeichervermögen geprägt.
Darüber hinaus liegt ein Archivpotenzial bzgl. archäologisch relevanter Funde in den Böden vor (vgl. auch Kap.
9.3.3.7).
Seltene Böden oder extreme Standortverhältnisse (bspw. nährstoffarme, trockene oder dauerhaft vernässte
Böden) sind nicht ausgebildet. Insofern ist die Standortfunktion der Böden für eine besonders spezialisierte Vegetation und damit das Biotopentwicklungspotenzial gering.
Die Böden sind durch langjährige ackerbauliche Nutzung überwiegend mäßig anthropogen überprägt. Kleinflächig ist der natürliche Bodenaufbau innerhalb des Änderungsbereiches durch die bereits erfolgte Realisierung
der Erschließung und Bebauung für den Bebauungsplan Nr. 800 (Erdarbeiten und Versiegelung) bereits zer-
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
stört. Nach derzeit bestehendem Planungsrecht ist innerhalb des Änderungsbereichs eine Versiegelung von
18,48 ha im Plangebiet zulässig.
Stoffliche Belastungen / Altlasten
Die stofflichen Belastungen sind – mit Ausnahme möglicher Einträge durch landwirtschaftliche Nutzung – vermutlich gering. Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Altlastenverdachtsflächen. Die digitale Bodenbelastungskarte enthält keine Hinweise auf mögliche erhöhte Belastungen durch Schwermetalle.
Erdbebengefährdung
Das Planungsgebiet liegt gemäß DIN 4149, Erdbebenbaunorm (Fassung 2005) in der Erdbebenzone 3. Demnach ergeben sich für die Errichtung von Gebäuden weitreichende bautechnische Anforderungen.
Prognose der Umweltauswirkungen bei Nicht-Durchführung (bestehendes Planungsrecht BP Nr. 800)
und bei Durchführung (1. Änderung)
Sowohl das geltende Planungsrecht sowie auch die 1. Planänderung sehen eine weitgehende Versiegelung
und Überbauung des Änderungsbereiches sowie eine gewerbliche Nutzung dort vor. Dies führt in beiden Fällen
zu einer Inanspruchnahme von Böden, die aufgrund hoher Ertragsfähigkeit und hoher Funktionserfüllung für
den Naturhaushalt als besonders schutzwürdig zu bezeichnen sind und ein Archivpotenzial bzgl. archäologisch
relevanter Funde aufweisen (letzteres s. Kapitel 9.3.3.7).
Anlagebedingt gehen die Bodenfunktionen der von Überbauung betroffenen Böden vollständig verloren, in teilversiegelten Bereichen werden die Funktionen eingeschränkt.
In der Bauphase können dauerhafte Bodenschäden durch Erdarbeiten (Geländeausgleich, Erdaushub, Zwischenlagerung etc.) und durch Verdichtungen z.B. bei Befahren mit schwerem Gerät entstehen.
Bau- und betriebsbedingt sind Schadstoffeinträge insbesondere durch mögliche Leckagen, Unfälle etc. möglich.
Qualitativ ist im Planfall im Vergleich mit der Realisierung des ursprünglichen BP mit denselben Auswirkungen
auf das Schutzgut Boden zu rechnen.
Im Bezug auf den zulässigen Bodenverbrauch sind gemäß der geplanten Änderung mit 15,73 ha rd. 2,75 ha
Boden weniger durch Versiegelungen beanspruchbar als im Prognose-Nullfall des BP.
Im Bereich der Maßnahmenflächen E 6 und E 7 sind Schädigungen der dort möglicherweise noch vorliegenden
natürlichen Böden vermeidbar. Da es sich bei den betroffenen Böden um besonders schutzwürdige Böden
handelt, schließen die Festsetzungen für diese Flächen die Vermeidung von Bodenschäden mit ein (vollständiger Schutz der Flächen durch 'Auszäunung' während der Bauphase: kein Abschieben, kein Befahren, keine
Lagerflächen etc.). In den Gewerbeflächen kann durch entsprechende Maßnahmen während der Bauphase ein
Schutz des Mutterbodens gem. § 202 BauGB unter Berücksichtigung der DIN 18915 und der DIN
19731gewährleistet werden.
Insgesamt sind somit durch die Planänderung keine relevanten zusätzlichen Auswirkungen im Vergleich zur
bisher rechtskräftigen Planung auf das Schutzgut Boden zu erwarten. Eine Vermeidung unnötiger Bodenschäden kann durch Maßnahmen in der Bauphase gewährleistet werden.
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
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9.3.3.4
Schutzgut Wasser
Inhalt, Art, Umfang und Detaillierungsgrad der Untersuchungen
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB besteht die Notwendigkeit, die Belange des Wassers bei der Aufstellung der
Bauleitpläne zu berücksichtigen. Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, „mit dem Ziel […] Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie
möglich auszugleichen […], mögliche Folgen des Klimawandels vorzubeugen, und an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und […] nachteilige
Hochwasserfolgen vorzubeugen“ (vgl. § 6 WHG). Oberirdische Gewässer sind gem. § 27 WHG so zu bewirtschaften, „dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden“. Das Ziel der umweltgerechten Planung besteht darin, Möglichkeiten zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Grund- und Oberflächengewässern bzw. Möglichkeiten der Wiederherstellung eines intakten Wasserhaushaltes aufzuzeigen.
Für das Stadtgebiet von Aachen liegen ingenieurgeologisch-hydrologische Untersuchungen im Rahmen der
Entwicklungsstudie für das geplante Gewerbegebiet Aachen-Heerlen (Lehrstuhl für Ingenieur- und Hydrogeologie 1993), eine Machbarkeitsstudie zur Entwässerung (Ingenieurbüro Achten & Jansen 1993), die Umweltverträglichkeitsstudie (BKR/IWACO 1997) sowie eine gutachterliche Stellungnahmen zur 1. Änderung des BP Nr.
800 (Tuttahs & Meyer 2012) und Übersichten über bestehende und ursprünglich geplante Muldensysteme (Tuttahs & Meyer o. J.) vor.
Beschreibung der Ist-Situation für das Schutzgut im Umweltbericht erfolgt auf der Basis bestehender Unterlagen sowie einer Geländebegehung im Mai 2012.
Ist-Situation
Grundwasser
Innerhalb oder im Umfeld des Plangebietes befinden sich keine wasserrechtlichen Schutzgebiete (Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete o. ä.).
Die schluffigen Fein- und Mittelsande der Hauptterrasse und der Vaalser Schichten bilden in ihrer Gesamtheit
den Grundwasserleiter mit einer Mächtigkeit von 50 – 80 m. Der Grundwasserspiegel liegt auf einer Höhe von
ca. 160 m bis 170 m über NN. Der Grundwasserflurabstand beträgt ca. 11 m.
Das Grundwasser wird im Plangebiet und seinem Abstrom nicht genutzt. Bei Beprobungen von Grundwassermessstellen im Bereich der Hauptterrasse nördlich und südlich des Plangebietes wurden nach Angaben der
UVS von 1997 (IWACO/BKR) hohe Nitratgehalte von bis zu 95 mg/l ermittelt.
Durch das Untersuchungsgebiet verläuft im Süden eine Grundwasserscheide, die die Haupteinzugsgebiete von
Maas und Wurm voneinander trennt. Dementsprechend fließt das Grundwasser im südwestlichen Teil des
Plangebiets nach Westen in Richtung Maas und im übrigen Teil nach Norden in Richtung Wurm.
Durch die Ausbildung oberflächennaher stauender Schichten, fließt das Niederschlagswasser überwiegend
oberflächenparallel ab. Eine Zusickerung von Niederschlagswasser zum Grundwasserleiter findet nur untergeordnet statt. Daraus ergibt sich eine vergleichsweise geringe Funktion für die Grundwasserneubildung.
Die an der Oberfläche anstehenden Lösssedimente stellen aufgrund ihrer geringen Durchlässigkeit und hohen
Sorptionsfähigkeit bzw. Filter- und Pufferfunktion für Schadstoffe wirksame Deckschichten zum Schutz des
Grundwassers dar. Dies führt im Zusammenhang mit dem vergleichsweise großen Grundwasserflurabstand zu
einem geringen Risiko für Schadstoffeinträge in das Grundwasser.
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
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Oberflächenwasser
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine dauerhaft fließenden oder stehenden natürlichen Oberflächengewässer. Die für den Bebauungsplan Nr. 800 bereits angelegten Versickerungsanlagen sind bei Abflussereignissen vermutlich temporär mit Wasser bespannt.
Im Südwesten ragt eine angelegte Versickerungsmulde in das Plangebiet. Sie weist einen ausgeprägten Rohrkolbenbestand auf und ist von jungen Gehölzanpflanzungen umgeben. Die Mulde weist eine Bedeutung für die
Entwässerung des Plangebietes im Zuge der zulässigen baulichen Entwicklung des BP 800 auf.
Im weiteren Umfeld des Plangebietes befinden sich folgende natürliche Oberflächengewässer:
– der Horbach/Steinkaulbach im Südosten
–
der Krombach/Fronrather Bach im Nordosten
–
der Eijserbeek im Bereich Bocholtz
Die oberflächliche Hauptwasserscheide der Einzugsgebiete von Maas und Wurm verläuft unmittelbar hinter der
Bundesgrenze parallel zur Autobahn. Weiterhin verläuft eine lokale Wasserscheide im Süden durch das Plangebiet, welches das Einzugsgebiet des Fronrather Bachs von dem des Horbachs trennt, die beide in den weiter
östlich verlaufenden Amstelbach entwässern.
Prognose der Umweltauswirkungen bei Nicht-Durchführung der Planung (bestehendes Planungsrecht
BP Nr. 800) und bei Durchführung (1. Änderung)
Sowohl das geltende Planungsrecht sowie auch die 1. Planänderung sehen eine weitgehende Versiegelung
und Überbauung des Änderungsbereiches zugunsten einer gewerblichen Nutzung dort vor.
Anlagebedingt sind hiermit vor allem ein großflächiger Verlust von natürlichen Versickerungsflächen durch Versiegelung sowie eine Erhöhung des Oberflächenabflusses von Niederschlagswasser verbunden. Hierdurch
kann es zu Veränderungen des Wasserregimes der außerhalb des Plangebietes liegenden Oberflächengewässer Fronrather Bach und Horbach kommen. Das ursprünglich vorkommende Aufkommen von hangparallelem
Schichtwasser mit entsprechenden quelligen Wasseraustritten in den Talansätzen wird durch die Versiegelung
voraussichtlich minimiert.
In der Bauphase tritt temporär ein erhöhtes Risiko von Schadstoffeinträgen durch Baubetrieb, Leckagen, etc.
auf.
In der Nutzungsphase ist durch den entstehenden Verkehr und die gewerbliche Nutzung mit einer erhöhten
Schadstoffemission und -immission sowie mit einem erhöhten Wasserverbrauch und Abwasseraufkommen zu
rechnen. Im Normalbetrieb werden aufgrund der für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen üblichen Sicherheitsmaßnahmen keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Gewässerqualität erwartet.
Niederschlagswasserbeseitigung
Zur Entwässerung der gesamten Erschließungsfläche des ursprünglichen Bebauungsplans wurde ein modifiziertes Trennsystem mit Schmutzwasserkanal für Schmutzwasser, Regenwasserkanal, Regenklärbecken und
Regenrückhaltebecken für belastetes Niederschlagswasser sowie dezentralen Versickerungsmulden für unbelastetes Niederschlagswasser konzipiert. Saubere Dachflächenwässer werden in den Mulden versickert, verdunstet und gedrosselt in die Regenwasserkanalisation geleitet. Verschmutzte Regenwässer von Straßen und
Höfen werden über die Regenwasserkanalisation ins Regenklärbecken geleitet und von dort gesäubert in den
Frohnrather Bach abgeleitet. Schmutzwasserkanäle sind von diesem System getrennt.
Die Säuberung und Rückhaltung/Drosselung des Niederschlagswassers dient der Vermeidung stofflicher Belastungen sowie hydraulischer Überlastungen des Bachsystems.
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
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Das vorhandene Entwässerungssystem wurde auf die gemäß BP Nr. 800 ursprünglich festgesetzten Versiegelungsgrade bemessen. Im Zuge der 1. Änderung entfallen die ursprünglich vorgesehenen grünen Finger im
Westen des Änderungsbereiches bzw. durch das niederländische Änderungsverfahren auch die westlich davon
im niederländischen Änderungsbereich gelegenen grünen Finger, in denen Mulden angelegt werden sollten. Im
Ausgleich werden neue Grünflächen im Norden des Änderungsbereiches festgesetzt, in denen ggf. auch Entwässerungsanlagen angelegt werden können. Insgesamt wird die Bilanz zulässiger Versiegelungen und freizuhaltender Flächen durch die 1. Änderung innerhalb des Plangebietes TB 1 zugunsten der unversiegelten Flächen verändert (s. Tabelle 6); die bereits erstellten Entwässerungsanlagen des BP 800 bleiben überwiegend
erhalten, durch die Änderung nicht mehr erforderliche Anlagen werden zurückgebaut.
Laut gutachterlicher Stellungnahme müssten bei einer Vergrößerung der versiegelten Fläche die vorhandenen
Kanäle und Versickerungsmulden auf die geplanten Neustrukturierungen angepasst werden und gem. EU
Norm 752 ein hydrodynamischer Nachweis für das Gesamtsystem geführt werden, was sich aufgrund der noch
vorhandenen Freiflächen vermutlich unproblematisch realisieren ließe (Tuttahs & Meyer 2012). Ein erneuter
Nachweis für die Schmutzwasserkanalisation ist voraussichtlich nur erforderlich, wenn sich eine Produktionsanlage mit hohem Wasserverbrauch ansiedeln würde. Die Entwässerung einzelner Grundstücke ist im Zuge der
Baugenehmigungen endgültig abzuklären.
Wassergefährdende Stoffe
Mit der 1. Änderung des BP werden durch die Erweiterung der Betriebslisten im Gewerbegebiet Betriebe mit
tendenziell höherem Gefahrenpotenzial auch in Form vom Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zulässig
(Abstandsklassen VI, VII und ausnahmsweise Nr. 159 der Klasse V des Abstandserlasses NRW 2007). Im Zuge der Baugenehmigungsverfahren sind – soweit erforderlich – jeweils einzelfallbezogene betriebliche Schutzmaßnahmen auch zur Verhinderung des Abflusses verunreinigten Oberflächenwassers in die Gewässer zu
bestimmen. Unter dieser Voraussetzung wird davon ausgegangen, dass keine wesentlichen zusätzlichen Auswirkungen durch wassergefährdende Stoffe im Vergleich zum geltenden Planungsrecht zu erwarten sind.
Insgesamt sind somit durch die Planänderung keine relevanten zusätzlichen Auswirkungen auf das Schutzgut
Wasser zu erwarten, sofern folgende Aspekte berücksichtigt werden:
– Gewährleistung der ordnungsgemäßen Entwässerung der Grundstücke in Zuge der Baugenehmigungen
(Anlage entsprechender Rückhalte-, Klär- und Versickerungsanlagen; da es sich um ein privates Entwässerungsnetz handelt, ist bei der UWB eine Änderungsanzeige gemäß § 58 LWG vorzulegen)
–
9.3.3.5
Gewährleistung der Vermeidung von Schadstoffeinträgen insbesondere bei Unfällen oder Störfällen sich
ansiedelnder Betriebe im Zuge der Baugenehmigungsverfahren
Schutzgut Klima
Inhalt, Art, Umfang und Detaillierungsgrad der Untersuchungen
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Auswirkungen auf
das Klima zu berücksichtigen. Im Bezug auf das Lokalklima sind stadtklimatische Aspekte und Vorbelastungen
zu berücksichtigen. Ziel ist es, klimaökologische Ausgleichsräume und Luftleitbahnen zu erhalten, klimatische
Belastungsräume aufzuwerten und das Entstehen stadtklimatisch problematischer Situationen zu vermeiden.
Im Bezug auf das globale Klima gilt es gem. § 1a Abs. 5 (5), „den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl
durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den
Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden und in der Abwägung zu berücksichtigen“. Der Entwurf zum
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
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Masterplan der Stadt Aachen (2012) hebt die Oberziele 'Energieeffiziente Stadt' (u. a. Energieeffizienz von
Geerbe- und Industriegebäuden verbessern, Umweltverbund stärken) und 'verstärkter Ausbau erneuerbarer
Energien' sowie 'Klimawandel-angepasste Stadt' als Leitlinien für die künftige baulich-räumliche Entwicklung
der Stadt hervor.
Hinsichtlich der Auswirkungen auf das stadtklimatische Wirkungsgefüge wird schwerpunktmäßig auf die UVS
aus dem Jahr 1997 zurückgegriffen. Weitere Grundlage stellt das gesamtstädtische Klimagutachten der Stadt
Aachen (2001) dar.
Ist-Situation
Der Untersuchungsraum ist durch ein ausgeglichenes Klima mit einer Jahrestemperatur von 9,6 °C im langjährigen Mittel geprägt und mit einem langjährigen Mittel der jährlichen Niederschlagssumme von 747 mm relativ
niederschlagsreich.
Die Windrichtungsverteilung ist – wie die der meisten Klimastationen Nordwestdeutschlands – durch häufiges
Auftreten westlicher bis südwestlicher Winde gekennzeichnet, die zugleich häufig mit austauschstarken Wetterlagen einhergehen. Südöstliche, nordwestliche und nördliche Winde treten vergleichsweise wenig auf. Die besonders relevanten, durch eher austauscharme Verhältnisse gekennzeichneten stabilen Wetterlagen treten vor
allem bei südlichen bis östlichen Windrichtungen auf.
Der Untersuchungsraum befindet sich innerhalb der ebenen bis flachwelligen Limburger Börde. Im Süden des
Plangebietes ist eine flache Kuppenlage ausgeprägt. Die Höhenunterschiede innerhalb des Plangebietes sind
jedoch vergleichsweise gering.
Die Oberflächenstruktur ist durch offene Grünflächen mit wenigen bzw. jungen Gehölzen, Ackerflächen sowie
einzelne solitäre Gebäude geprägt. Mit Ausnahme der Gebäude, die als Strömungshindernisse sowie durch
kleinräumig veränderte Strahlungseigenschaften wirken, ist innerhalb des Plangebietes noch von freilandklimatischen Verhältnissen auszugehen, die weder durch merkliche siedlungsklimatische (Überwärmung, Reduzierung der Windgeschwindigkeit, Immissionen etc.) noch durch geländeklimatische Besonderheiten (bspw. Kaltluftabflüsse) modifiziert sind.
Dieser freilandklimatisch geprägte Raum wird auf allen Seiten von siedlungsklimatisch geprägten Bereichen
begrenzt. Es handelt sich im Osten (Kerkrade, Kohlscheid) und Südosten (Richterich, Laurensberg) um Wohnsiedlungsbereiche, im Norden und Nordwesten um gewerblich genutzte Gebiete. Innerhalb des Freiraumes
liegt der sehr locker bebaute dörfliche Siedlungsbereich von Horbach. Der Freiraum wird durchschnitten von
den linienhaften Emissionsquellen der A4/A76 und der N281.
Die Freiflächen des Untersuchungsraumes werden im gesamtstädtischen Klimagutachten als 'Ausgleichsraum
der Freiflächen' dargestellt, östlich angrenzend liegt ein 'Kaltlufteinzugsgebiet mit besonderer Bedeutung'. Die
Flächen des BP Nr. 800 sind vermutlich Teil eines Flurwindsystems, das sowohl zum Stadtzentrum von Aachen
als auch zum Stadtzentrum von Heerlen hin gerichtet sein kann (vgl. BKR/IWACO 1997). Die nachts über den
Siedlungskernen erwärmte Luft kann bei austauschschwachen Wetterlagen aufsteigen und dadurch in Bodennähe kühlere Luft aus dem Freiland mit Belüftungsfunktion nachströmen lassen.
Insgesamt kann den Freilandbereichen des Untersuchungsraums mit ihrer Bedeutung für die Kaltluftproduktion
eine Belüftungsfunktion mit unbelasteter Luft für die umgebenden Siedlungsbereiche zugewiesen werden. Diese Belüftungsfunktion hat besondere Bedeutung für die nördlich bis westlich gelegenen Siedlungs- und Gewerbebereiche, da die problematischen austauscharmen, stabilen Wetterlagen besonders häufig bei südlichen bis
östlichen Windrichtungen auftreten.
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
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Andererseits werden bei entsprechenden Windrichtungen aus den dichter bebauten und stärker überwärmten
Siedlungsbereichen von Aachen und Heerlen vermutlich thermisch belastete Luftmassen in das Untersuchungsraum transportiert. Erhebliche Vorbelastungen sind im Plangebiet allerdings nicht zu erwarten.
Prognose der Umweltauswirkungen bei Nicht-Durchführung (bestehendes Planungsrecht BP Nr. 800)
und bei Durchführung der Planung (1. Änderung)
Geländeklimatische Auswirkungen
Sowohl der ursprüngliche BP Nr. 800 sowie auch die 1. Änderung im TB 1 ermöglichen eine kompakte Bebauung mit großvolumigen Baukörpern in Verbindung mit einem hohen Anteil an versiegelten Freiflächen.
Sowohl bei der Umsetzung der ursprünglichen wie auch der geänderten Planung im TB 1 ist eine erhebliche
Veränderung des lokalen klimatischen Wirkungsgefüges und damit der lokalen Klimafunktion des Plangebietes
zu erwarten. Nach Realisierung des Gewerbegebietes wird das Gebiet nicht mehr die Funktion eines Freiflächenklimas, sondern eines Gewerbeklimas aufweisen (lokale Entstehung eines Ungunstklimas mit Aufheizungseffekten, verringerter Durchlüftung, Steigerung der Immissionsbelastung). Im Bezug auf das mesoklimatische Wirkungsgefüge wird durch den Verlust von Kaltluftentstehungsflächen sowie die Störung von Flurwindsystemen die Möglichkeit zur Entwicklung bzw. Offenhaltung eines zusammenhängenden Systems regionaler
Grünzüge im Untersuchungsraum durch die Bebauung weiterhin erheblich eingeschränkt (vgl. auch Anlage 1
und UVS zum BP 800 von BKR/IWACO 1997).
Im Vergleich zur ursprünglichen Planung ermöglicht die 1. Änderung innerhalb der als GE ausgewiesenen Flächen durch die Neuanordnung der Bauflächen zu großflächigen, zusammenhängenden Baufenstern eine potenziell kompaktere Bebauung; durch die parallelen Planungen aufniederländischer Seite entfallen die ursprünglich vorgesehenen westlichen Grünfinger. Hierdurch kann der GE-Bereich für Luftaustausch weniger
durchlässig werden und Ungunst-Effekte des Gewerbeklimas können sich – auch im Zusammenhang mit den
erwarteten Effekten des Klimawandels – verstärken. Der auch ursprünglich vorgesehene Versiegelungsgrad
von 0,8 bleibt allerdings erhalten. Gleichzeitig werden randlich im Norden und im Süden großflächigere Grünflächen festgesetzt als in der ursprünglichen Planung, was sich lokal positiv auswirken kann und an diesen Stellen die Durchlässigkeit erhöht.
Über den gesamten TB 1 betrachtet sind durch die Planänderung insgesamt keine wesentlichen Veränderungen der Auswirkung auf das Mikroklima im Vergleich zur bisherigen Planung absehbar, lokal ergeben sich voraussichtlich ungünstigere wie auch günstigere Bereiche. Auch im Bezug auf das mesoklimatische Wirkgefüge
mit umliegenden Nutzungen sind wesentlich veränderte Auswirkungen im Vergleich zur ursprünglichen Planung
unwahrscheinlich.
Globalklimatische Aspekte
Im Bezug auf die Energieversorgung sah der BP Nr. 800 ursprünglich ein Energieversorgungskonzept vor, in
dem gem. einer Absichtserklärung (vgl. BKR/IWACO, S. 144 ff. Hauptplanfall) eine CO2-neutrale Energieversorgung angestrebt. wurde. Als mögliche Bestandteile wurden z.B. ein lokales Nahwärmeverteilnetz, die Nutzung lokaler Energiequellen mit kurzem CO2-Zyklus, die Installation einer Biogasanlage mit KWK, eine Holzfeuerungsanlage, ein Wärmespeicher sowie eine Stromgewinnung durch einen geplanten Windpark und/oder
PV-Anlagen genannt. Diese Maßnahmen wurden bisher nicht realisiert.
Für die beabsichtigte Planänderung gelten im Hinblick auf Klimaschutz und Energieversorgung generell die Anforderungen, die sich aus den europäischen Regelungen, dem nationalen Paket zur Energiewende und dem
nationalen Energiefachrecht ergeben (RL 2010/31 EU Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, RL 2009/28 EU
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Energien, EEWärmeG, EnEG mit EnEV, EEG, etc.).
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Die Installation von Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien oberhalb der festgesetzten Geländehöhen ist
ausdrücklich zugelassen. Weitergehende bzw. dies konkretisierende Zielaussagen bzgl. Klimaschutz und
Energieversorgung liegen für die 1. Änderung des BP für den Teilbereich 1 nicht vor. Versorgungslösungen
werden im Zuge der Baugenehmigungsverfahren geklärt.
Im Bezug auf die Einsparung von Treibhausgasen aus dem Verkehr berücksichtigen sowohl die ursprüngliche
Planung sowie die Planänderung eine Erreichbarkeit des Gewerbegebietes mit öffentlichen Verkehrsmitteln
(Buslinie sowie ursprünglich Light-rail-Trasse durch das Gebiet, aktuell Bahntrasse alternativ durch das Plangebiet oder alternativ im Nahbereich des Gewerbegebietes außerhalb des Geltungsbereiches).
Im Vergleich zur ursprünglichen Planung beinhaltet die 1. Änderung mit der Erweiterung zulässiger Gewerbebetriebe (Abstandsklassen VI, VII und ausnahmsweise Betriebe der Klasse V des Abstandserlasses NRW
2007) die Zulässigkeit von potenziell energieintensiveren Nutzungen sowie auch Speditionen aller Art und Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen, die i.d.R. ein vergleichsweise hohes Emissions-Potenzial für
THG aufweisen.
Insgesamt sind durch die Planänderung voraussichtlich keine relevanten zusätzlichen Auswirkungen auf das
Schutzgut lokales Klima zu erwarten.
Im Bezug auf den globalen Klimaschutz (insbesondere Aspekt der Emission von Treibhausgasen) ist derzeit
keine konkrete Aussage zu den Auswirkungen der Planänderung im Vergleich zur bisherigen Planung möglich,
da relevante Aspekte nicht abschließend auf der Ebene des Bebauungsplans zu bearbeiten sind. Eine Umsetzung des ursprünglichen 'CO2-neutralen' Energieversorgungskonzeptes ist aktuell wenig wahrscheinlich. Die
Erweiterung des Zulässigkeitskatalogs gewerblicher Nutzungen (darunter bspw. Speditionen) birgt im Vergleich
ein erhöhtes Emissions-Potenzial für klimaschädliche Treibhausgase.
9.3.3.6
Schutzgut Luft
Inhalt, Art, Umfang und Detaillierungsgrad der Untersuchungen
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) und h) BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne auch die Auswirkungen auf die Luft zu berücksichtigen. Während für die Aachener Kernstadt aufgrund der hier ungünstigen
immissionsklimatologischen Bedingungen (Talkessel) kontinuierlich Messungen zu Luftschadstoffen durchgeführt werden, bspw. zur Feinstaubbelastung, liegen solche aktuellen Erkenntnisse für den überwiegend landwirtschaftlich geprägten Freiraum nicht vor.
Für Aussagen bezüglich der lufthygienischen Situation im Plangebiet werden deshalb hilfsweise Aussagen der
UVS zu einem benachbarten Straßenbauvorhaben B 258n (BKR / Arcadis 2008) herangezogen. Die Beschreibung der lufthygienischen Situation im Planungsraum sowie der Auswirkungen der Planung stützt sich im Wesentlichen auf diese UVS sowie die Aussagen der UVS/MER aus dem Jahr 1997 zur Aufstellung des Bebauungsplans.
Ist-Situation
Im Plangebiet ist mit Immissionen von Luftschadstoffen aus den benachbarten Nutzungen (Straßenverkehr,
insbesondere A 4/ N 281und Gewerbe) zu rechnen. Bei der im Plangebiet herrschenden guten Luftaustauschbedingungen ist heute eine mittlere bis leicht erhöhte lufthygienische Belastung anzunehmen. So lagen die im
Rahmen der UVS zur B 258n ermittelten PM10-Feinstaub-Belastungen für das Jahr 2004 überwiegend bei einem Jahresmittelwert von 27 bis 28 µg/m3. Nur im Nahbereich der Autobahn wurden höhere PM10-FeinstaubBelastungen bis ca. 30 µg/m3 erreicht. Die NO2-Belastungen lagen 2004 überwiegend bei einem Jahresmittel-
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
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wert von 30 bis 32 µg/m3. Im Nahbereich der Autobahn wurden Werte bis etwa 42 µg/m3 erreicht. Die in der 39.
BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte von 40 µg/m3 (Jahresmittel) für PM10-Feinstaub und NO2 wurden
im Plangebiet insoweit eingehalten.
Prognose der Umweltauswirkungen bei Nicht-Durchführung (bestehendes Planungsrecht BP Nr. 800)
und bei Durchführung der Planung (1. Änderung)
Sowohl der ursprüngliche BP Nr. 800 sowie auch die 1. Änderung ermöglichen eine gewerbliche Entwicklung
sowie eine entsprechende verkehrliche Entwicklung. Bau-, anlage- und betriebsbedingt ist mit entsprechenden
Luftschadstoffemissionen aus Verkehr und Gewerbe im Gebiet zu rechnen.
Luftschadstoffemissionen und -immissionen Verkehr
Die UVS zur B 258n (BKR / Arcadis /2008) rechnet mit einem Rückgang der Hintergrundbelastung und einer
weiteren Verbesserung der fahrzeugspezifischen Emissionsfaktoren, die die zu erwartenden Verkehrszunahmen überkompensieren und so zu einem Rückgang der Emissionen führen.
Die verkehrsbedingten Auswirkungen des Gewerbegebietes wurden in der UVS von 1997 in Relation zum Verkehrsaufkommen auf der A 4/ N 281 als geringfügig eingeschätzt. Qualitativ wird diese Einschätzung auch heute aufrecht erhalten. Durch die Änderung des Bebauungsplans (etwa die Rücknahme umfangreicher Büroflächen) können sich nunmehr auch Betriebe ansiedeln, die bei geringeren Beschäftigtenzahlen auch geringere
Fahrleistungen bedingen; zugleich ist potenziell mit einem leichten Anstieg der LKW-Verkehre aufgrund der neu
zulässigen Betriebsarten zu rechnen.
Die Auswirkungen der Planänderung auf die lufthygienische Situation werden sich voraussichtlich nur unwesentlich von denen des rechtskräftigen Bebauungsplans unterscheiden. Dabei ist die hier vorliegende 1. Planänderung mit ihrem, im Vergleich zum rechtskräftigen Bebauungsplan, reduzierten Geltungsbereich und der
angestrebten Nutzung zu betrachten. Die Entwicklung des gesamten Gebietes des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 800 wird voraussichtlich ebenfalls keine wesentlichen lufthygienischen Veränderungen im Gebiet selber und seiner näheren Umgebung hervorrufen. Gesicherte Aussagen darüber, ob sich kleinräumig schädliche
Konzentrationsanreicherungen von verkehrsbedingten Luftschadstoffen ergeben können, sind nur mit Hilfe ergänzender detaillierter Untersuchungen (Modellrechnung) möglich. Aufgrund der geringen Vorbelastung und
der guten Ausbreitungsbedingungen wird dies als nicht erforderlich eingeschätzt.
Luftschadstoffemissionen und -immissionen Gewerbe
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 800 werden im Vergleich zur bisherigen Planung durch die Erweiterung des Nutzungskatalogs im Gewerbegebiet Betriebe mit tendenziell höherem Potenzial für Emissionen
luftverunreinigender Stoffe zulässig (Abstandsklassen VI, VII und ausnahmsweise Klasse V des Abstandserlasses NRW 2007).
Grundsätzlich wird die Art der zulässigen Betriebe im Gewerbegebiet auf Grundlage des Abstandserlasses
NRW 2007 geregelt. Insoweit ist erfahrungsgestützt davon auszugehen, dass für immissionsempfindliche
Wohngebiete in der weiteren Nachbarschaft in der Regel keine Gefahren oder erhebliche Belästigungen durch
Luftverunreinigungen zu erwarten sind.
Sowohl im Bezug auf immissionsempfindliche Nutzungen im Umfeld des BP sowie auch im Bezug auf die lufthygienische Situation im Geltungsbereich selbst ist im Zuge der Baugenehmigungsverfahren die Einhaltung der
Immissionsgrenzwerte nachzuweisen, so dass insgesamt nicht mit erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die
Gesundheit der Menschen zu rechnen ist.
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Insgesamt sind durch die Planänderung keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Luft zu
erwarten. In den jeweiligen Genehmigungsverfahren für sich ansiedelnde Betriebe sind die ggf. erforderlichen
Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Luftschadstoff-Immissionen festzulegen.
9.3.3.7
Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Inhalt, Art, Umfang und Detaillierungsgrad der Untersuchungen
Vorrangiges Schutzziel ist die Erhaltung historischer Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsbestandteile von
besonders charakteristischer Eigenart, von Stadt- / Ortsbildern, Ensembles sowie geschützten und schützenswerten Bau- und Bodendenkmälern einschließlich deren Umgebung, sofern es für den Erhalt der Eigenart und
Schönheit des Denkmals erforderlich ist. Unter dem Begriff Sachgüter werden in der Regel bauliche Anlagen,
wie Wohnhäuser, Gewerbebauten oder Straßenbauanlagen verstanden. Sie weisen keinen Schutzstatus
denkmalgeschützter bzw. denkmalwerter Kulturgüter auf, können aber ebenfalls Teil unseres kulturellen Erbes
und raumprägend sein.
Zerstörungen und Beeinträchtigungen von Bau- und Bodendenkmälern sowie archäologischen Fundstellen sind
grundsätzlich als hoher und nicht ausgleichbarer Eingriff zu bewerten.
Aspekte des Schutzgutes sind eingetragene Bau- und Bodendenkmäler, archäologische Fundstellen, historisch
bedeutsame (bauliche) Anlagen sowie sonstige wertvolle Sachgüter.
Der Umweltprüfung liegen folgende Quellen zu Grunde: Stadt Aachen (2010) Baudenkmäler; Stadt Aachen
(2009) Bodendenkmäler; BKR/IWACO (1997): Umweltverträglichkeitsstudie grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen-Heerlen; RAAP (1996) Jager, D.H. de: Een archeologische kartering in het kader van de
MER/UVP, RAAP Rapport 165. Stichting RAAP, Amsterdam, 1996.
Ist-Situation
Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine in der Stadt Aachen eingetragenen Bau- und Bodendenkmäler
(Stadt Aachen 2009, 2010).
Das Gewerbegebiet AVANTIS liegt innerhalb des bedeutsamen Kulturlandschaftsbereichs 'Aachener Hügelland' im so genannten Heydener Ländchen mit der am Amstelbach errichteten Wasserburg Haus Heyden als
bedeutende Schutzburg der Jülicher Herzöge. Der Raum ist gekennzeichnet durch zahlreiche historische Hofanlagen sowie sonstige, unter Denkmalschutz stehende bauliche Anlagen als Zeugen der traditionellen Besiedlung des Raumes. Seine Geschichte ist wesentlich von der Lage zwischen Lütticher, Maastrichter und Aachener Raum mit wechselnden politischen, kulturellen und religiösen Grenzen bestimmt.
Der Anlage einer römischen Heeresstraße von Aachen über Vetschau nach Heerlen vor über 2000 Jahren folgte eine Besiedlung entlang der Straße in römischer Zeit (heute Alter Heerler Weg – Laurensberger Straße). Der
östlich des Gewerbegebietes verlaufende Alte Heerler Weg ist als Teil der ehemaligen römischen Heeresstraße
ein Kulturgut.
Mit dem Bau der Autobahn A 4 wurde das Heydener Land nach Osten begrenzt. Die Autobahn verläuft ungefähr auf der Grenze der alten Heydener Herrschaft und trennt die Region um Bocholtz und Orsbach von der
Horbacher Börde.
Archäologische Fundstellen
1994 wurde für den Geltungsbereich des Bebauungsplans zunächst eine globale Felderkundung durchgeführt
und aufgrund der Ergebnisse eine genauere Untersuchung in Auftrag gegeben. Insgesamt wurden im Untersu-
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
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chungsgebiet 74 ha per Oberflächenkartierung und 14,4 ha mit Hilfe von Bohruntersuchungen archäologisch
untersucht (RAAP 1996) und eine Fülle prähistorischer Spuren gefunden.
Abbildung 12:
Archäologische Fundstellen
Quelle: IWACO 1997, eigene Darstellung
Ausgehend von der Verteilung der Funde wurden drei Schwerpunktgebiete festgelegt: eines auf niederländischem Staatsgebiet und zwei auf deutscher Seite. In diesen Gebieten ergibt sich ein Fundbild, das vermutliche
vorgeschichtliche Aktivitäten in der (direkten) Umgebung von Behausungen oder Niederlassungen reflektiert.
Außerdem ließen sich einige deutliche Fundmaterialverdichtungen feststellen. Es handelt sich um die Fundstellen D innerhalb und A unmittelbar angrenzend an das Plangebiet, die im Hinblick auf Besiedlungsspuren als
sehr aussichtsreich erachtet werden, sowie um die Fundstellen B und C außerhalb des Änderungsbereichs
(vgl. Abbildung 12).
Die zahlreichen prähistorischen Spuren sind Hinweise auf die sehr frühe Besiedlung des Untersuchungsgebietes. Die damals im Zuge der Voruntersuchung geäußerte Vermutung, dass sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans eine römische Niederlassung befindet, wurde durch die Ergebnisse der Untersuchung von 1996
jedoch nicht bestätigt. Möglicherweise liegen solche Niederlassungen östlich des Plangebiets in der Nähe der
früheren römischen Straße (Alter Heerler Weg). Auch Siedlungsspuren aus dem Mittelalter wurden damals im
Plangebiet nicht nachgewiesen. Auch bei weiteren Untersuchungen auf dem Avantisgelände waren selbst in
dem Gebiet mit der am höchsten vermuteten Funddichte nahezu keine Fundstücke vorhanden.
Prognose der Umweltauswirkungen bei Nicht-Durchführung (bestehendes Planungsrecht BP Nr. 800)
und bei Durchführung der Planung (1. Änderung)
Die bekannten Bau- und Bodendenkmäler liegen außerhalb des Plangebiets und werden daher durch die 1.
Änderung des BP Nr. 800 im TB 1 in ihrer Substanz nicht geschädigt und aufgrund der großen Entfernung von
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
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mehr als 500 m nicht wesentlich in ihrem Umfeld beeinträchtigt. Bezüglich des Umgebungsschutzes besteht
kein Unterschied im Vergleich des bestehenden zum geänderten Planungsrecht.
Da im Plangebiet keine Bau- und Bodendenkmäler bekannt sind, sind von der zulässigen Bebauung nur archäologische Fundstellen am unmittelbaren Eingriffsort betroffen. In der Bauphase können durch Erdaushub
Fundstellen mit besonderer archäologischer Bedeutung zerstört werden.
Weil der rechtskräftige Bebauungsplan eine Bebauung im Bereich der Fundstellen mit hoher Funddichte (A und
D) zulässt, sind auch innerhalb des Änderungsbereichs TB 1 zunächst keine wesentlichen nachteiligen Wirkungen im Vergleich zum Prognose-Nullfall zu erwarten. Für die Fundstelle D im Norden des Plangebietes kann
mit der Rücknahme der Baufelder durch die Planänderung eine günstigere Situation eintreten, wenn archäologische Informationen ungestört im Boden verbleiben.
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen im Gelände werden keine Sondierungsbohrungen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens empfohlen, da sie keine Gewährleistung dafür bieten, dass Bodendenkmäler zu 100% entdeckt werden und eine Baubegleitung auch bei erfolgter Prospektierung beigestellt werden müsste.
Eine Untersuchung der jeweiligen Baustandorte auf potenzielle Bodendenkmäler ist in den nachfolgenden Verfahren jedoch zwingend erforderlich und daher als Hinweis zur Planänderung aufgeführt. Vor Beginn der konkreten Baumaßnahmen ist eine Grabungsgenehmigung für eine archäologische Voruntersuchung bei der oberen Denkmalschutzbehörde zu beantragen und die Erdarbeiten sind baubegleitend zu beobachten.
Beim Auftreten besonders bedeutender Bodendenkmäler ist mit deren Erhaltung und damit einhergehenden
Umplanungen zu rechnen. Dies entscheidet die zuständige Denkmalbehörde.
Insgesamt sind somit durch die Planänderung keine relevanten zusätzlichen Auswirkungen auf Kulturgüter und
sonstige Sachgüter zu erwarten, sofern folgende Aspekte berücksichtigt werden:
– Kontinuierliche fachkundige Beratung und Begleitung der bauvorbereitenden Arbeiten durch archäologische Fachkräfte
9.3.3.8
–
Abstimmung der weiteren Vorgehensweise bei archäologischen Funden mit der zuständige Denkmalbehörde
–
Dokumentation der Funde
Bevölkerung und Gesundheit des Menschen
Inhalt, Art, Umfang und Detaillierungsgrad der Untersuchungen
Die umweltbezogenen Auswirkungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 800 auf den Menschen und
seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt betreffen insbesondere mögliche Lärm- und Luftschadstoffbelastungen der in der Umgebung lebenden Anwohner sowie der Arbeitsbevölkerung im Gewerbegebiet.
Der Aspekt der Erholungsnutzung wird in Kapitel 9.3.3.2 und der der Luftschadstoffe in Kapitel 9.3.3.6 mit betrachtet. Da der Bebauungsplan in seinen Grundzügen zur Art der baulichen Nutzung als Gewerbegebiet sowie
der räumlichen Abgrenzung nicht verändert wird, ergeben keine grundsätzlichen Veränderungen im Umfeld. Insofern beziehen sich die folgenden Aussagen im Wesentlichen auf den Aspekt Lärm.
Informationsgrundlagen sind neben den zur Aufstellung des Bebauungsplans erstellten Gutachten weitere Untersuchungen im Umfeld: BKR/IWACO (1997): Umweltverträglichkeitsstudie grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen-Heerlen; BKR Aachen/ARCADIS (2006-2008): MER/Umweltverträglichkeitsstudie B 258n zwischen Aachen-Richterich und Staatsgrenze Niederlande; Stadt Aachen (2012): 117. Änderung des Flächennutzungsplans 'Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen', Entwurf; Peutz (2012): Schalltechnische Untersuchung zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 800 'Avantis' der Stadt Aachen, Stand 08.06.2012.
63
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
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Fassung vom 20.08.2012
Ist-Situation
Das Plangebiet wird zurzeit überwiegend ackerbaulich genutzt, kleine Teilflächen liegen brach. Die Haupterschließungsstraße (Avantisallee) des gesamten Gewerbegebietes verläuft unmittelbar angrenzend zur östlichen
Grenze des Geltungsbereichs der 1. Änderung. Ihre heutige Verkehrsbelastung beträgt 4.250 Kfz/Tag.
Die nächstgelegene empfindliche (Wohn-)Nutzung liegt auf deutscher Seite in rd. 400 m Entfernung: es sind die
Einzelgebäude an der Staatsgrenze, Horbacher Straße sowie in rd. 800 m Entfernung Gebäude am westlichen
Ortsrand von Horbach. Wohngebiete mit strengeren Immissionsrichtwerten liegen in einer Entfernung von mehr
als 1 km.
Im südlichen Zwickel des Bebauungsplans auf niederländischer Seite zwischen den zwei Erschließungsachsen
befindet sich ein ehemaliger landwirtschaftlicher Hof, der von einer Sicherheitsfirma als Firmensitz mit Betriebswohnung genutzt wird. Die Betriebswohnung hat Bestandsschutz.
In rd. 700 m Entfernung zum Plangebiet in südwestliche Richtung und westlich der Autobahn befindet sich das
niederländische Dorf Bocholtz, Ortsteil der Gemeinde Simpelveld.
Die Lärmimmissionen durch den bereits angesiedelten Betrieb Solland Solar und seine beabsichtigte Erweiterung unterschreiten gem. schalltechnischer Untersuchung die zulässigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm. Informationen über die Lärmemissionen der übrigen angesiedelten Gewerbebetriebe oder von Verkehrsbewegungen auf den Erschließungsstraßen innerhalb des Gebietes liegen nicht vor.
Zu Lärmvorbelastungen durch angrenzende Gewerbe- / Industriegebiete (bspw. Beitel Zuid) liegen keine Angaben vor.
Maßgebliche linienhafte Schallquellen sind die Avantisallee innerhalb des Bebauungsplans Nr. 800 sowie die
angrenzend verlaufende A76 und die N281. Die Lärmberechnungen im Rahmen der MER/UVS für die B258n
ergaben für den Ist-Zustand im Jahr 2004 Lärmimmissionen durch den Verkehr auf der Avantisallee von überwiegend 53 bis 58 dB(A) Lden, im Nahbereich auch darüber.
Prognose der Umweltauswirkungen bei Nicht-Durchführung (bestehendes Planungsrecht BP Nr. 800)
und bei Durchführung der Planung (1. Änderung)
Prognose-Nullfall
Der Umweltbericht betrachtet in der Prognose der Umweltauswirkungen bei Nicht-Durchführung der Planung
die Aspekte, die unabhängig vom Änderungsverfahren zukünftig eintreten werden.
Bebauungsplan 800
Im Vergleich zur heutigen Situation ist langfristig von einer vollständige Entwicklung des Gewerbegebietes
AVANTIS entsprechend der zulässigen Nutzungen aufgrund der Festsetzungen des BP 800 zu Baufeldern,
Gebäudekubaturen, der Light-rail-Trasse etc. sowie dem Autobahnanschluss in Richtung Aachen auszugehen.
Entsprechend werden das Verkehrsaufkommen auf der Avantisallee und den zuführenden öffentlichen Straßen
sowie die damit verbundenen Schall- und Luftschadstoffemissonen steigen.
Berechnungen im Rahmen der UVS/MER (1997) ergaben, dass durch die Nutzung des GOB mit einer Zunahme der Verkehrslärmimmissionen, aufgrund eines hierdurch bedingten höheren Verkehrsaufkommens um ca.
1 dB(A) in der Nähe der Autobahn zu rechnen ist. In den geplanten Bebauungsbereichen auf deutschem Gebiet
wurde ermittelt, dass der schalltechnische Orientierungswert der DIN 18005 von 65 dB(A) am Tag, hervorgerufen durch den Verkehr auf der A76 und N281 nicht überschritten wird. Der für Verkehr maßgebliche Orientierungswert von 55 dB(A) in der Nacht wird an der Bebauung auf deutschem Gebiet weitgehend eingehalten. Für
die Avantisallee innerhalb des Plangebietes wurde in der og. UVS ein DTV von 8.500, Lkw-Anteile von 20%
64
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
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tags und 10% nachts sowie eine zulässige Geschwindigkeit von 60 km/h angesetzt. Daraus ergaben sich in
25 m Abstand Beurteilungspegel von 67 dB(A) am Tag und 56 dB(A) in der Nacht. Das heißt, für alle Gebäude,
die näher als 30 m zu der Straße liegen, ergeben sich Überschreitungen des schalltechnischen Orientierungswertes für Gewerbegebiete.
Die Berechnung zum Gewerbelärm (1997) berücksichtigte 7 Immissionsorte am Rand von Bocholtz, Horbach
und Gracht. Zugrunde gelegt wurden die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für MK/MI-Gebiete von 60 dB(A)
tags und 45 dB(A) nachts. Die Berechnung anhand immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel von 65 dB(A) pro m2 ergab für den Nachtzeitraum mögliche Überschreitungen der anteiligen Immissionsrichtwerte. Insofern ergab sich die Notwendigkeit, die zulässigen Schallemissionen nachts einzuschränken.
Änderungen in der Umgebung
Neben den planungsrechtlich möglichen Entwicklungen innerhalb des Gewerbegebietes sind mit den geplanten
Windenergieanlagen (117. Änderung des FNP, Entwurf) auf unmittelbar an das Gewerbegebiet angrenzenden
Flächen weitere Schallemissionsquellen im Nahbereich zu erwarten. Da die Einhaltung der Immissions-Richtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nachgewiesen werden muss, sind keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Anwohner zu erwarten.
Nördlich von Richterich, in einer Entfernung von ca. 1,5 km zum Plangebiet, wird zurzeit ein großes neues Siedlungsgebiet mit ca. 850 Wohneinheiten geplant, das bereits zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. 800 beabsichtigt war. Das Wohngebiet Richtericher Dell soll in den nächsten Jahren abschnittsweise realisiert werden.
Auf niederländischer Seite wird der Ausbau des Buitenring Parkstad Limburg zu Verkehrsverlagerungen im
Straßennetz führen (Realisierung 2015-2020).
Prognose-Planfall
Im Unterschied zu dieser Entwicklung sind durch die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 800 insbesondere
neue lärmrelevante Festsetzungen sowie Änderungen in Bezug auf neu zu erwartende Verkehrsbelastungen zu
betrachten. Die Anwendung der Abstandsliste für durch den Bebauungsplan zugelassene Betriebsarten, die eine Art antizipiertes Sachverständigengutachten darstellt, gewährleistet im Regelfall, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftschadstoffe, Gerüche oder Lärm auf die Bewohner im Umfeld eines Gewerbegebietes
ausgeschlossen sind.
Verkehrslärm
Für die städtebauliche Planung ist die Beurteilung der Schallimmissionen aus Verkehrslärm auf Grundlage der
DIN 18005, Schallschutz im Städtebau, durchzuführen. Bei den auf das Plangebiet einwirkenden maßgeblichen
Verkehrswegen handelt es sich um die A 76, die Avantisallee, den Stevensweg, die Horbacher Straße sowie
die niederländischen Straßen N 300 und N 281. Die Lärmprognose basiert auf einer Verkehrsnetzberechnung
der Stadt Heerlen für das Jahr 2025. Bei der Immissionsberechnung wurde die abschirmende und reflektierende Wirkung der bestehenden Gebäude, jedoch nicht von möglichen neuen Baukörpern berücksichtigt.
Für die neue Bebauung werden die Orientierungswerte für Gewerbegebiete gem. DIN 18005 herangezogen:
65 dB(A) tags / 55 dB(A) nachts
Die Berechnungen zeigen im Bereich der Baugrenzen in unmittelbarer Nähe zur N 281 maximale Werte von
70 dB(A) tags und 63 dB(A) nachts. In den Bereichen der Baugrenze in weiterer Entfernung zur N 281 ergeben
65
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
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sich Werte von 62 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts. Überschreitungen der Nachtwerte haben in Gewerbegebieten jedoch nur eine geringe Relevanz.
Grundsätzlich sollte die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 angestrebt und bei Überschreitungen
Schallschutzmaßnahmen vorgesehen werden. Für das Plangebiet werden daher passive Schallschutzmaßnahmen als Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen in Form von Lärmpegelbereichen
festgesetzt. In Abhängigkeit von diesen Lärmpegelbereichen ergeben sich im späteren bauaufsichtlichen Verfahren die individuellen Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile der betroffenen Gebäude.
Aufgrund der berechneten Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet liegen Anforderungen von Lärmpegelbereich III bis V vor. Die Festsetzung der Baugrenzen berücksichtigt diese Immissionssituation, so dass innerhalb
überbaubarer Flächen der max. Lärmpegelbereich bei V liegt.
Die Lage der geplanten Eisenbahntrasse (vormalig geplant: Ligthrail) wird zurzeit geprüft. Präferiert wird derzeit
eine Lage außerhalb des Bebauungsplans 800, angelagert an den östlichen Rand des BP. Als zu prüfende Alternative berücksichtigt die schalltechnische Untersuchung die Anlage einer Bahnlinie im Plangebiet unmittelbar
westlich der Avantisallee. Die konkreten Lärmwirkungen – auch bei einer veränderten Trassenführung – sind
Gegenstand des dafür erforderlichen Planfeststellungsverfahrens.
Berechnung und Beurteilung der Gewerbelärmimmissionen in der Umgebung
Hinsichtlich möglicher Lärmbelastungen angrenzender, schutzbedürftiger Gebiete durch den Betrieb des Gewerbegebiets wurde der 'worst-case'-Fall einer großen Logistikansiedlung zugrunde gelegt, da diese als ausnahmsweise zulässige Betriebsart (in der ausnahmsweise zulässigen Abstandsklasse V) die vergleichsweise
lärmintensivste Nutzung darstellt. Zusätzlich erfolgte eine Messung des einzigen bestehenden lärmemittierenden Betriebs im Gewerbegebiet Avantis. Dieser liegt außerhalb des hier behandelten Geltungsbereichs der
Planänderung. Die TA Lärm nennt folgende Immissionsrichtwerte:
Allgemeine Wohngebiete:
Wohnen im Außenbereich:
55 dB(A) tags / 40 dB(A) nachts
60 dB(A) tags / 45 dB(A) nachts
Berücksichtigt wurden die nächstgelegenen Immissionsorte östlich des Plangebiets (Wohnen im Außenbereich)
sowie das allgemeine Wohngebiet im Ortsteil Aachen-Horbach. Darüber hinaus sind auf niederländischer Seite
die Wohngebiete der Gemeinde Bocholtz westlich der A 76 mit einem maßgeblichen Immissionsrichtwert von
40 dB(A) nachts in die Berechnungen aufgenommen worden. Aufgrund der höheren Schutzbedürftigkeit werden die Schallimmissionen für den Nachtzeitraum berechnet.
Die durchgeführten Berechnungen zeigen, dass die Ansiedlung eines großflächigen Logistikbetriebes unter
Einhaltung der entsprechenden Immissionsrichtwerte möglich ist. Auf deutscher Seite liegt eine Unterschreitung
der Richtwerte von jeweils 10 dB(A), auf niederländischer Seite von 5 dB(A) vor. Neue gewerbliche Nutzungen
im Plangebiet müssen generell die Richtwerte im Umfeld in der Summe um mindestens 6 dB(A) unterschreiten,
um auch vorhandenen und weiteren geplanten Nutzungen Rechnung zu tragen – dies ist nach der vorliegenden
Worst-case-Betrachtung für die deutsche Seite gegeben. Entsprechende Nachweise sind im Baugenehmigungsverfahren zu liefern.
Insgesamt sind somit durch die Planänderung keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit
des Menschen sowie die Bevölkerung insgesamt zu erwarten. Die Einhaltung der relevanten Immissionsrichtwerte ist in den jeweiligen Genehmigungsverfahren nachzuweisen.
66
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
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9.3.3.9
Wechselwirkungen
Zwischen den Schutzgütern des Naturhaushalts besteht stets ein weitläufiges Netz aus Wechselwirkungen in
Form von Stoffkreisläufen (z. B. Wasser, Nähr- und Schadstoffe) und eine enge Abhängigkeit von Lebensräumen und ihren Besiedlern (Boden, Pflanzen, Tiere, etc.). Auch die Aspekte Nutzungs- bzw. Vegetationsstruktur,
Landschaftsbild und naturbezogene Erholung sind eng miteinander verbunden, ebenso wie die Aspekte der
Stoffkreisläufe und der Gesundheit des Menschen.
Im betrachteten Raum sind die Wechselwirkungen innerhalb des Naturhaushaltes durch menschliche Aktivitäten (intensive Ackernutzung, Bebauung) bereits stark beeinflusst. Für die naturbezogene Erholung liegt keine
durch besondere Ausprägung der übrigen Schutzgüter bedingte hervorzuhebende überörtliche Eignung des
Raumes vor.
Über die bereits bestehenden anthropogenen Veränderungen im betrachteten Raum hinaus sind weitere Veränderungen des lokalen Gefüges der Schutzgüter durch flächenhafte Versiegelungen und Bebauung im betrachteten Teilbereich 1 durch den rechtskräftigen BP Nr. 800 bereits zulässig. Im Vergleich hierzu ergeben
sich durch die 1. Änderung im TB 1 bei Berücksichtigung der jeweils schutzgutbezogen genannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen keine relevanten zusätzlichen Wechselwirkungen der Schutzgüter untereinander und in Verbindung mit der Planung.
Die relevanten Wechselwirkungen der Schutzgüter untereinander und in Verbindung mit der Planung sind
schutzgutbezogen berücksichtigt.
9.3.3.10 Weitere Belange des Umweltschutzes
Das BauGB führt in § 1 (6) 7. e) – h) weitere Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes
und der Landschaftspflege auf, die bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind:
e)
f)
g)
h)
Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern
der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern ist im Zuge einzelner Baugenehmigungen
sicherzustellen, der BP schafft hierzu die Voraussetzungen (vgl. auch Kapitel 9.3.3.4)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie
keine Vorgaben der 1. Änderung des BP Nr. 800 TB 1 hierzu (vgl. Kapitel 9.3.3.5)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts
soweit relevant schutzgutbezogen in den entsprechenden Kapiteln berücksichtigt (vgl. Kapitel 9.2.2
sowie Kapitel 9.3.3.1 bis 9.3.3.8)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
hier keine Relevanz
67
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
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9.3.4
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen
Zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen wurden die folgenden Maßnahmen in der 1. Änderung des BP Nr. 800 TB 1 berücksichtigt.
Festgesetzte Maßnahmen und Hinweise
–
Anlage zweier Maßnahmenflächen E6 und E7 mit der Entwicklung von Extensivwiese und Anpflanzung von
heimischen Bäumen und Sträuchern, hierbei Vermeidung unnötiger Bodenschäden durch 'Auszäunung'
der Maßnahmenflächen während der Bauphase
–
Erhalt der Maßnahmenfläche E5 (Feuchtbiotop mit randlicher Anpflanzung heimischer Gehölze)
–
Schutz des Mutterbodens bei Baumaßnahmen im Bereich der Gewerbeflächen (gem. § 202 BauGB unter
Berücksichtigung der DIN 18915 und der DIN 19731).
–
Beschränkung der Höhenentwicklung von Gebäuden auf max. 20 m Gebäudehöhe
–
Fortführung der Sicherstellung des Funktionserhalts der bereits umgesetzten Kompensationsmaßnahmen
des Kompensationskonzeptes zum BP Nr. 800 (s.u.)
–
Berücksichtigung von Bauzeitenbeschränkungen zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und Ausschluss der Tötung von Individuen des Feldhamsters in der
Bauphase
–
Berücksichtigung einer archäologischen Baubegleitung in der Bauphase
–
Festsetzung von Lärmpegelbereichen für passive Schallschutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten
im Plangebiet
–
Anpassung und Umwetzung der ursprünglichen Entwässerungsplanung zum BP Nr. 800; da es sich um ein
privates Entwässerungsnetz handelt, ist bei der UWB eine Änderungsanzeige gemäß § 58 LWG vorzulegen
Externe Kompensationsmaßnahmen
Östlich des Geltungsbereichs des BP Nr. 800 liegen Kompensationsflächen für den naturschutzfachlichen Ausgleich aber auch für den artenschutzrechtlichen Funktionserhalt der durch den Bebauungsplan Nr. 800 betroffenen Populationen. Die dort bereits umgesetzten Maßnahmen gem. Kompensationskonzept 'Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen/Heerlen' der Stadt Aachen, Umweltamt (1997) zielen auf eine Extensivierung
der landwirtschaftlichen Nutzung und eine ökologische Anreicherung der offenen Feldflur ab. Das Leitbild des
Kompensationskonzeptes 'großräumige Feldflur' wurde durch Nutzungsextensivierung und Strukturanreichung
auf 40 ha in einem Gesamtkompensationsraum von 270 ha in der Horbacher Börde umgesetzt.
9.3.4.1
Eingriffsregelung
Gem. § 1a BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7
Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Eingriffe in den Naturhaushalt sind möglichst zu vermeiden und unvermeidbare Eingriffe auszugleichen. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der
planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
Da sich die Versiegelungsbilanz im Teilbereich 1 durch die 1. Bebauungsplanänderung im Vergleich zur ursprünglichen Planung des BP Nr. 800 leicht zugunsten unversiegelter Flächen verschiebt, entsteht durch die
Änderung des Bebauungsplans kein neues Ausgleichserfordernis. Die Eingriffe sind durch die bereits erfolgte
68
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
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Umsetzung des Kompensationskonzeptes 'Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen/Heerlen' der Stadt
Aachen, Umweltamt (1997) vollständig kompensiert.
9.3.4.2
Rechtlicher Artenschutz
Zur Vermeidung eines artenschutzrechtlichen Konfliktes sind für das Änderungsverfahren die externen Kompensationsflächen (Kompensationskonzept 'Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen/Heerlen' der Stadt
Aachen, Umweltamt, 1997) relevant, die in ihrer Funktion nicht beeinträchtig werden dürfen. In den bestehenden Kompensationsräumen sind Flächenverlagerungen durch einen Tausch von Ausgleichsflächen zulässig,
soweit die Untere Landschaftsbehörde dazu ihre Zustimmung erteilt. Im Weiteren sind auf der Ebene einzelner
Baugenehmigungen Maßnahmen zur Vermeidung des Tötungsverbots (insbesondere Bauzeitenbeschränkungen sowie Ausschluss eines Tötens von Individuen des Feldhamsters) zu treffen.
Bei der Berücksichtigung der o. g. Vermeidungsmaßnahmen bzgl. des Tötungsverbotes sowie der weitergehenden Sicherung der externen Kompensationsmaßnahmen wird durch die 1. Änderung im TB 1 bezüglich des
allgemeinen sowie auch des speziellen Artenschutzes des § 44 BNatSchG auch nach dem seit 1997 veränderten, derzeitigen Artenschutzrecht kein neuer Verbotstatbestand ausgelöst und es entsteht kein diesbezüglich
neues Ausgleichserfordernis, das über den bereits geleisteten Umfang an vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen des BP Nr. 800 aus dem Jahr 1997 hinausgeht.
9.3.4.3
Baumschutzsatzung
Soweit bestehende Straßenbäume im Zuge der Realisierung von Einzelvorhaben gefällt werden müssen, ist
vorab bei der Baugenehmigung zu prüfen, ob diese mit ihren Stammumfängen im Grenzbereich der Baumschutzsatzung liegen und ggf. ersatzpflichtig sind.
9.3.5
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Als Alternative zur Planung wurde als Prognose-Nullfall die weitere Realisierung der ursprünglichen Vorgaben
des BP Nr. 800 aus dem Jahr 1997 beschrieben (vgl. Kapitel 9.3.1 und 9.3.3). Als Variante der Planung wurde
eine abweichende Abgrenzung der Baufenster zur Freihaltung einer möglichen Bahntrasse innerhalb des Gewerbegebietes westlich der Avantisallee geprüft.
Aufgrund des weiterhin bestehenden Bedarfs an Gewerbeflächen im Aachener Stadtgebiet wurden keine Möglichkeiten alternativer Nutzungen für das Gewerbegebiet geprüft.
Die Frage möglicher Standortalternativen ist nicht Gegenstand der Alternativenprüfung auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.
9.4
Zusätzliche Angaben
9.4.1
Merkmale der verwendeten Verfahren (Methodik)
Der Umweltbericht enthält eine systematische Zusammenstellung der Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7
und § 1a BauGB. Umfang und Detaillierung orientieren sich dabei problembezogen an der vorliegenden Planungsaufgabe und dem gegenwärtigen Wissensstand. Wesentliche Arbeitsschritte sind:
–
Ortsbegehung zum aktuellen Stand der Biotop- sowie Nutzungstypen (Mai 2012)
–
Beschreibung und Bewertung der Bestandssituation
69
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
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–
Qualitative Wirkungsabschätzung für die einzelnen Schutzgüter im Vergleich zur Bestandssituation sowie
schwerpunktmäßig im Vergleich zu den gültigen Festsetzungen des BP Nr. 800 aus dem Jahr 1997 (auch
unter Berücksichtigung zwischenzeitlich geänderter Rechtsgrundlagen)
–
Beschreibung und Bewertung von Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen
Die Beurteilung der derzeitigen Umweltsituation, der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung basiert auf den in den Einzelkapiteln jeweils genannten Grundlagen und Informationsquellen, dem Stand der Wissenschaft und Technik (z.B. DIN),
allgemein anerkannten Regeln und gutachterlichem Erfahrungswissen. Die Einzelbewertungen bezüglich Umweltsituation und Umweltauswirkungen wurden verbal argumentativ, auf den oben genannten Grundlagen basierend, begründet.
9.4.2
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen
Im Folgenden werden Hinweise auf Schwierigkeiten benannt, die bei der Zusammenstellung der Angaben auftraten:
–
Es liegt keine aktuelle Erfassung zum Bestand der Avifauna des Änderungsbereiches vor, stattdessen
wurde diesbezüglich mit erfahrungsgestützten Werten sowie Worst-Case-Annahmen gem. dem ursprünglichen Artenbestand vor Aufstellung des BP Nr. 800 gearbeitet.
–
Detaillierte Angaben zu Emissionen möglicher zukünftiger Nutzungen liegen beim gegenwärtigen Planungsstand nicht vor, stattdessen wurde zur Beurteilung der Gewerbenutzung auf die typisierende Abstandsliste des Abstandserlasses NRW (2007) Bezug genommen.
–
Es liegt keine aktuelle Verkehrsprognose für das Aachener Stadtgebiet vor, stattdessen wurde in der
schalltechnischen Untersuchung eine Verkehrsprognose der Stadt Heerlen zu Grunde gelegt.
Insgesamt ergeben sich somit keine relevanten Informationsmängel bei der Beurteilung der zu erwartenden
Umweltauswirkungen.
9.4.3
Monitoring
Zur Überwachung der möglichen Auswirkungen auf die Schutzgüter durch die betrachtete Planänderung sind
die folgenden Maßnahmen geboten:
–
Überprüfung der Berücksichtigung des Bodenschutzes in der Bauphase
–
Überprüfung der Pflanzmaßnahmen
–
Überprüfung des Einhaltens der maximal zulässigen Versiegelung
–
Fortführung der Überprüfung der Funktionsfähigkeit der externen Kompensationsmaßnahmen
Das Monitoring erfolgt üblicherweise ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung des Bebauungsplans und wird in
einem Fünf-Jahres-Intervall wiederholt, um ungewünschte und unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu
erfassen.
9.5
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Die Städte Aachen und Heerlen beabsichtigen, den Bebauungsplan Nr. 800 'Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet – GOB Aachen – Heerlen' aus dem Jahr 1997 zu ändern. Dies erfolgt auf der deutschen Seite in zwei
Teilbereichen (TB 1 und TB 2). Bei der Änderung eines Bebauungsplans ist im Bezug auf die Belange des
Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens ermittelt werden.
70
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
Der vorliegende Umweltbericht beschreibt und bewertet die Ergebnisse der Umweltprüfung für die 1. Änderung
im TB 1 des Bebauungsplans.
Zusätzlich enthält der Umweltbericht eine überschlägige Bilanzierung, die die Grünflächenfestsetzungen sowie
die zulässigen Versiegelungen des rechtskräftigen Bebauungsplans und der Bebauungsplanänderung vergleichend gegenüberstellt.
Zeitgleich zur Planänderung auf der deutschen Seite erfolgt ebenfalls eine Änderung des direkt westlich angrenzenden niederländischen Teilbereichs des BP Nr. 800 durch die Stadt Heerlen, für die parallel eine separate Darstellung der Umweltauswirkungen nach niederländischem Recht erstellt wird.
Die Änderungen im TB 2 südlich und östlich des TB 1 ist eingeleitet und erfolgt zeitlich versetzt und mit ebenfalls separater Darstellung der Umweltauswirkungen.
Abbildung 13:
Übersicht zu Abgrenzungen und Nutzungen des BP Nr. 800
links: Änderungsbereiche des BP Nr. 800 (TB 1, TB 2 und nl. Änderungsbereich);
Mitte: rechtskräftiger BP Nr. 800; rechts: BP-Änderung TB1 und Planänderung auf nl. Seite
Die Bebauungsplanänderung zielt insbesondere auf die Flexibilisierung der derzeitigen Festsetzungen (begrenzte Zulässigkeit von Betriebsarten, enge städtebaulich-gestalterische Bindungen) ab, um Anpassungen an
Veränderungen der gewerblichen Flächennachfrage besser berücksichtigen zu können. Bisher sind im TB 1
Nutzungen im Sinne des BP Nr. 800 nur sehr kleinflächig umgesetzt, es überwiegt hier derzeit noch die landwirtschaftliche Nutzung.
Die Umweltprüfung untersucht schwerpunktmäßig die Auswirkungen auf die Schutzgüter, die sich durch die
Planänderung im Vergleich zum bisher geltenden Planungsrecht des BP Nr. 800 im TB 1 ergeben.
Grundsätzlich wird sowohl bei der ursprünglichen Planung sowie auch bei der 1. Änderung von einem nahezu
vollständigen Verlust der Naturhaushaltsfunktionen im Bereich der Gewerbeflächen ausgegangen sowie von
Veränderungen des Ortsbildes durch die Errichtung von Gewerbegebäuden und ein zusätzliches Aufkommen
an Emissionen aus Verkehr und Gewerbenutzung.
Die Kompensation des naturschutzfachlichen Eingriffs sowie die Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte
für den gesamten BP Nr. 800 erfolgen seit der Rechtskraft des BP über umgesetzte externe Maßnahmen in der
Horbacher Börde in Verbindung mit Vermeidungsmaßnahmen in der Bauphase. Eine Minderung des Eingriffs in
das Landschaftsbild soll gemäß alter und neuer Planung im Wesentlichen über Maßnahmen im TB 2 erfolgen
71
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
(nicht Gegenstand der vorliegenden Prüfung). Der Aspekt von Verkehrs- und Gewerbeemissionen auf die
Schutzgüter (in Form von Lärm, Luftschadstoffen, ggf. Gefahrenstoffen) ist generell durch die Eingrenzung der
zulässigen Betriebsarten anhand der Abstandsregelungen des Abstanderlasses berücksichtigt; im Zuge der
Baugenehmigungen sind relevante Auswirkungen im Einzelnen durch ggf. festzulegende Maßnahmen zu vermeiden.
Die nachfolgende Tabelle enthält eine zusammenfassende Darstellung der im Bezug auf umweltrelevante Aspekte wesentlichen, durch die 1. Änderung im TB 1 vorbereiteten Änderungen im Vergleich zur ursprünglichen
Planung sowie der damit voraussichtlich einhergehenden Auswirkungen auf die Umwelt.
Tabelle 7:
Zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Änderungen und der Umweltauswirkungen
Quelle: BP 800 (1997), Entwurf 1. Änderung des BP 800 (Planstand 2012)
Umweltrelevante
Aspekte der
Planung
ursprünglich
(BP Nr. 800 aus dem Jahr
1997)
geplant
(1. Änderung des BP Nr.
800 TB 1)
Auswirkungen der 1. Änderung
auf die Umwelt im Vergleich zur
ursprünglichen Planung
Maximal mögliche
Versiegelung (GE,
Verkehrsflächen)
GRZ 0,8
18,48 ha
(GE gesamt 20,75 ha)
GRZ 0,8
15,7 ha
(GE gesamt 19,4 ha)
Geringere maximal mögliche Versiegelung, tendenziell positiv
Unversiegelt gesamt
(Freiflächen und
Maßnahmenflächen)
gesamt 6,23 ha:
Pflanzflächen innerhalb GE
und Maßnahmenflächen
gesamt 9,0 ha
Keine Pflanzflächen innerhalb GE, dafür 2 größere Maßnahmenflächen
Vergrößerung Maßnahmenflächen, Wegfall Pflanzflächen im
GE, qualitativ mindestens gleichwertig; insgesamt größerer Flächenanteil unversiegelt, tendenziell positiv
Baumscheiben
1 Straßenbaum je 400qm
Nebenanlagen
Keine Festsetzung
Ausgleichend Gehölzpflanzungen
in den neuen Maßnahmenflächen, qualitativ mindestens
gleichwertig
Bauhöhe, Bauform
Höhe ca. 10-23 m (Mittelachse), ca. 10-20 m (westlicher Teil); Hofstrukturen
(gegliedert, gestaltet)
Höhe maximal 20 m;
großflächige Bebauung
zulässig (keine gestalterischen Vorgaben)
Weniger gestalterische Vorgaben,
tendenziell nachteilig für Landschafts-Ortsbild, Lokalklima
Nutzungen
zulässige oder ausnahmsweise zulässige Betriebsarten
Zulässig in GE 2:
GE
Nicht-störendes Gewerbe
(keine Betriebe des Abstandserlasses)
Zulässig sind Abstandsklasse VI u. VII,
ausnahmsweise zulässig
Abstandsklasse V
Betriebe mit tendenziell höherem
Emissionspotenzial bzgl. Lärm,
Luftschadstoffen, Gefahrenstoffen zulässig; bzgl. der Emissionen sowie des Umgangs mit Gefahrenstoffen Eingrenzungen
gem. Abstanderlass, darüber hinaus sind im Zuge der Baugenehmigungsverfahren ggf. entsprechende Vermeidungsmaßnahmen
zu bestimmen; daher insgesamt
keine relevanten Auswirkungen
zu erwarten
ausnahmsweise zulässig:
Abstandsklasse VII: Nr. 192*
Untergeordnete Betriebswohnungen, die fester Bestandteil des Betriebsgebäudes sind
Verkehrslärm und
Gewerbelärm
Im GE: Überschreitungen
der Orientierungswerte für
GE an Gebäuden in Straßennähe durch Verkehrs-
Im GE: Festsetzung von
Lärmpegelbereichen für
passive Schallschutzmaßnahmen aufgrund der
72
Keine erheblichen Auswirkungen
zulässig: Nachweise für Einhaltung der Immissionsrichtwerte im
Baugenehmigungsverfahren;
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
Umweltrelevante
Aspekte der
Planung
ursprünglich
(BP Nr. 800 aus dem Jahr
1997)
geplant
(1. Änderung des BP Nr.
800 TB 1)
Auswirkungen der 1. Änderung
auf die Umwelt im Vergleich zur
ursprünglichen Planung
lärm.
Überschreitung der Orientierungswerte für GE in
Straßennähe.
Auswirkungen der vorgesehenen
gebietsexternen Bahntrasse sind
Gegenstand des erforderlichen
Planfeststellungsverfahrens
Immissionsorte im Umfeld:
Notwendigkeit nachts eingeschränkter Schallemissionen
bzgl. Gewerbelärm aus dem
Gebiet.
Kompensation des
naturschutzfachlichen Eingriffs und
Vermeidung artenschutzrechtlicher
Konflikte
Immissionsorte im Umfeld:
Unterschreitung entsprechender Immissionsrichtwerte möglich (Nachweise
in Baugenehmigungsverfahren erforderlich)
Kompensationskonzept
'Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen' der Stadt Aachen Umweltamt, 1997;
Kompensationskonzept
'Grenzüberschreitendes
Gewerbegebiet Aachen /
Heerlen' der Stadt Aachen
Umweltamt, 1997
Vermeidung der Tötung
von Feldvögeln und Feldhamster in der Bauphase
Vermeidung der Tötung von
Feldvögeln und Feldhamster
in der Bauphase
Keine Veränderung gegenüber
1997 durch BP-Änderung
(Sicherung über bestehende unbefristete Verträge; Hinweis zur
Vermeidung des Tötungsverbotes)
Insgesamt sind somit durch die Planänderung bei einer Berücksichtigung der in den Einzelkapiteln benannten
Vermeidungsmaßnahmen keine relevanten zusätzlichen Auswirkungen auf die betrachteten Schutzgüter im
Vergleich zum bisher rechtskräftigen BP Nr. 800 zu erwarten.
Der naturschutzfachliche Ausgleich sowie eine Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte erfolgen durch bereits umgesetzte externe Maßnahmen in der Horbacher Börde in Verbindung mit Vermeidungsmaßnahmen in
der Bauphase.
Bezüglich der möglichen Emissionen (Lärm, Luftschadstoffe, ggf. Gefahrenstoffe) erfolgt eine Eingrenzung der
zulässigen Nutzungen anhand der Abstandsregelungen des Abstandserlasses; weiterhin sind im Zuge der
Baugenehmigungsverfahren ggf. entsprechende Vermeidungsmaßnahmen zu bestimmen, so dass keine hierdurch bedingten erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten sind.
9.6
Grundlagen
9.6.1
Informationsgrundlagen
ahu AG (2003): Digitale Bodenbelastungskarte für den unbesiedelten Freiraum der Stadt Aachen
Alcedo – Ökologie und Landschaftsplanung – Dr. W. Glasner. (2009). Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden
Arcadis (2012): Natuurtoets Bestemmingsplanherziening GOB Avantis (Stand 15.06.2012)
Bezirksregierung Köln (2003): Regionalplan – GEP Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen
BKR/IWACO (1997): Umweltverträglichkeitsstudie grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen-Heerlen
BKR/ARCADIS (2006/2008): Umweltverträglichkeitsstudie B258n zwischen Aachen-Richterich und Staatsgrenze Niederlande Raumanalyse und Auswirkungsprognose
73
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung (1978): Naturräumliche Gliederung Deutschlands. Die
naturräumlichen Einheiten auf Blatt 122/123 Köln-Aachen. Bundesanstalt für Landeskunde und Raumforschung, Bad Godesberg
Euregionale Projekt Pferdelandpark; http://www.pferdelandpark2008.eu/
Geologischer Dienst NRW (1982 / 2005): Bodenkarte im Maßstab 1:50.000, Blatt L 5302 Aachen sowie Auswertung
'Schutzwürdige Böden'
IBL – Institut für ökologische Beratung und Landschaftsplanung (2001). AVANTIS Naturschutz-Monitoring-Studie 2001,
Ornithologische Begleituntersuchung
IBL – Institut für ökologische Beratung und Landschaftsplanung (1995). Tierökologische Untersuchungen des potentiellen Gewerbegebietes Richterich-Locht (niederländische Flächen)
Ingenieurbüro Feldwisch (2009): Erstellung von Bodenfunktionskarten für das Stadtgebiet Aachen
IWACO B.V. & Paulson + Raskin (1996): Hamsteronderzoek Beitel-Zuid. Opdrachtgever Gemeente Heerlen
IWACO B.V. & Paulson + Raskin (1996): Hamsteronderzoek Grensoverschrijdend Bedrijventerrein (GOB) Aken-Heerlen.
Opdrachtgever Gemeente Heerlen
Lange GBR, Ingenieur- und Planungsbüro (2011): Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet von Aachen,
September 2011
LANUV – Landesamt für Umwelt, Natur und Verbraucherschutz NRW (2010): Biotopkataster, Sach- und Grafikdaten,
Datenlieferung 28. Juli .2010
LANUV – Landesamt für Umwelt, Natur und Verbraucherschutz NRW (2010): Geschützte Biotope gem. § 62 LG NW,
Sach- und Grafikdaten, Datenlieferung 28. Juli 2010
LANUV – Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (o.J.): Flächen- und Messtischblattinformationen
zu planungsrelevanten Arten des LANUV
Lehrstuhl für Ingenieur- und Hydrogeologie (1993): Ingenieurgeologisch-hydrogeologische Untersuchungen im Rahmen
der Entwicklungsstudie für das geplante Gewerbegebiet Aachen-Heerlen
LÖBF – Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (1999): Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Bereich der kreisfreien Stadt Aachen und der Kreise Aachen, Düren , Euskirchen und
Heinsberg – Teil: Biotop- und Artenschutz
MUNLV – Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW (2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen – Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen
MURL – Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NRW (1995): Landesentwicklungsplan – LEP NRW
95
Peutz (2012): Schalltechnische Untersuchung zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 800 'Avantis' der Stadt Aachen,
Stand 08.06.2012
Raskin Büro für Landschaftsplanung und angewandte Ökologie (2012): Mündliche Mitteilung über Ergebnisse der Hamsteruntersuchung 2012
Raskin Büro für Landschaftsplanung und angewandte Ökologie (2011): Effizienzkontrolle der externen Kompensation für
das grenzüberschreitende Gewerbegebiet Aachen-Heerlen im Jahr 2011
Raskin Büro für Landschaftsplanung und angewandte Ökologie (2008): Artenschutzfachliches Gutachten zur B 258n im
Bereich der Horbacher Börde (Aachen)
74
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
Raskin Büro für Landschaftsplanung und angewandte Ökologie (2004): Effizienzkontrolle der externen Kompensation für
das grenzüberschreitende Gewerbegebiet Aachen-Heerlen im Jahr 2004
Raskin Büro für Landschaftsplanung und angewandte Ökologie (1999): Landschaftspflegerische Aspekte für die Planfeststellung zu einer Light-rail-Trasse sowie einer Bustrasse für das GOB Aachen-Heerlen.
Regierung der Bundesrepublik Deutschland (1999): Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 27. 09.1999
Royal Haskoning (2005). Ecotopenkartering Duitsland, Aandachtspuntenkaart Buitenring Parkstad.
Schulz, I., van Heukelom, W (1993): Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen-Heerlen, Landschaftsökologische
Voruntersuchung zur Entwicklungsstudie. Würselen, Gulpen 1993
Stadt Aachen (2012): 117. Änderung des Flächennutzungsplans 'Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen', Entwurf
Stadt Aachen (2012): Masterplan Aachen 2030, Entwurfsfassung vom 1.2.2012
Stadt Aachen (2010): Altlastenverdachtsflächenkataster
Stadt Aachen (2010): Webgeo Regio-It
http://gis2.regioit-aachen.de/ac_planenundbauen/entry.jsp?mapWidth=685&mapHeight=600&
Stadt Aachen (2010): Baudenkmäler
Stadt Aachen (2009): Bodendenkmäler
Stadt Aachen (1996 - 2003): Stadtökologischer Beitrag Stadt Aachen
Stadt Aachen (2001): Gesamtstädtisches Klimagutachten Aachen
Stadt Aachen (2001): Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Aachen (Baumschutzsatzung) vom
31.01.2001
Stadt Aachen, Umweltamt (1999a): Befreiung zum Grenzüberschreitenden Gewerbegebiet Aachen-Heerlen vom
10.02.1999 1999
Stadt Aachen, Umweltamt (1999b): Befreiung zum Grenzüberschreitenden Gewerbegebiet Aachen-Heerlen vom
17.05.1999
Stadt Aachen, Umweltamt (1999c): Befreiung Landschaftsrechtliche Befreiung für ein Teilstück des Regenwassersammlers, Eingriffszulassung für die westliche und östliche Baustellenzufahrt, Artenschutzrechtliche Befreiung zur
Durchführung der Baumaßnahme vom 17.05.1999
Stadt Aachen, Umweltamt (1999 d): Ergänzungsbescheid zur Befreiung zum Grenzüberschreitenden Gewerbegebiet
Aachen-Heerlen, 9.09.1999
Stadt Aachen, Umweltamt (1997): Naturschutzfachliches Kompensationskonzept: Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen/Heerlen (GOB).
Stadt Aachen (1988): Landschaftsplan Stadt Aachen (inklusive digitaler Darstellungen http://www.webgeo.regioitaachen.de:9001, 3.2010)
Stadt Aachen, Fachbereich Umwelt (o.J.): Geschützte Offenland- und Waldbiotope gem. § 62 LG NW in Aachen
RAAP (1996) Jager, D.H. de: Een archeologische kartering in het kader van de MER/UVP. RAAP Rapport 165. Stichting
RAAP, Amsterdam, 1996
75
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
Trautmann, W. (1973): Vegetationskarte der Bundesrepublik Deutschland 1:200 000 – Potentielle natürliche Vegetation – Blatt CC 5502 Köln, Bundesanstalt für Vegetationskunde, Naturschutz und Landschaftspflege Heft 6,
Bonn-Bad Godesberg
Tuttahs & Meyer (2012): Entwässerungssystem Avantis (gutachterliche Stellungnahme zur 1. Änderung des BP Nr. 800
vom 05.04.2012)
9.6.2
Gesetze, Richtlinien, Verordnungen
FFH-RL
Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden
Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992
VS-RL
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979
Gebäude-RL
Richtlinie 2010/31 EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung)
EE-RL
Richtlinie 2009/28/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung
der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der
Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG
BauGB
Baugesetzbuch
vom 23. September 2004 (BGBl.IS.2414), Stand: zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2011
(BGBl.IS.1509)
BBodSchG
Bundesbodenschutzgesetz
(1998, Stand: zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 31.7.2009)
BBodSchV
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), Stand: zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 31.7.2009 I 2585
BNatSchG
Bundesnaturschutzgesetz
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege; vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Nr. 51 vom 06.08.2009 S. 2542), in
Kraft ab 1.3.2010
DSchG
EEG
Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
Erneuerbare-Energien-Gesetz
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 69 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist
EEWärmeG
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereichvom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 68 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist
EnEG
Energieeinspargesetz
Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005
(BGBl. I S. 2684), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist"
EnEV
Energieeinsparverordnung
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden vom 24.
Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) geändert
worden ist
76
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
LG NRW
Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft; In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568); zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010
(GV. NRW. S. 185)
LWG
Landeswassergesetz
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen; in der Fassung vom 25. Juni 1995 (GV. NW. S. 926), Stand:
zuletzt geändert 16.03.2010 (GV. NRW. S. 185)
WHG
Wasserhaushaltsgesetz
Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist
VV-Artenschutz
Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG
(FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren; Rd. Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 616.06.01.17
BImSchG
Bundes-Immissionsschutzgesetz
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge, neugefasst durch Bek. v. 26.9.2002 I 3830; Stand: zuletzt geändert durch Art. 3
G v. 11.8.2010 I 1163
16. BImSchV
Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des BImSchG
Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19.
September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist
39. BImSchV
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des BImSchG
Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen; vom 2. August 2010 (BGBl. I Nr. 40 vom
05.08.2010 S. 1065) Gl.-Nr.: 2129-8-39
DIN 18005
Deutsche Norm Schallschutz im Städtebau (2002)
TA Lärm – Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BundesImmissionsschutzgesetz (1998)
Abstandserlass NRW
Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der
Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-3 - 8804.25.1 v. 6.6.2007
77
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
10
Auswirkungen der Planung
Die I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 800 ist Bestandteil einer umfassenden Planänderung, die sowohl den
niederländischen Teilbereich als auch zwei deutsche Teilbereiche umfasst. Die Wirkungsabschätzung begrenzt
sich im engeren Sinne auf die Änderung für den Teilbereich 1, kann jedoch in funktionaler wie gestalterischer
Hinsicht nicht völlig losgelöst von den Änderungsabsichten in den anderen Teilbereichen betrachtet werden auch wenn diese Änderungsverfahren zum Teil zeitlich noch laufen und die Planungsziele für den Teilbereich 2
noch nicht ausreichend konkretisiert sind.
Die Beurteilung der städtebaulichen, verkehrlichen, ökologischen sowie der planungsrechtlichen Auswirkungen
dieser Planung findet ihre Maßstäbe im derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 800 und den Wirkungsabschätzungen, die im Rahmen seiner Planaufstellung stattgefunden haben.
10.1
Städtebauliche Auswirkungen
In städtebaulicher Hinsicht wird das Planungsziel eines grenzüberschreitenden, verkehrlich bestens erreichbaren Gewerbestandortes im Herzen der Euregio Maas-Rhein fortgeführt.
Die aufgrund zwischenzeitlich veränderter Rahmenbedingungen und veränderter Nachfrage notwendig gewordene Modifizierung und Flexibilisierung des Nutzungsartenkatalogs verbunden mit einer Reduktion der Flächen
für Büros, Forschung und Entwicklung, Hochtechnologie etc.
–
bedeutet zwar eine Abkehr vom Leitgedanken eines auch städtebaulich hochwertigen europäischen Businessparks für Hochtechnologie und Forschungs- und Entwicklungsbetriebe,
–
lenkt diese Nachfrage an andere, dafür geeignetere und städtebaulich integriertere Standorte (bspw. Campus-Standorte, Bürostandorte),
–
öffnet Avantis für ein größeres / vielfältigeres Betriebsartenspektrum und lenkt diesbezüglich interessierte
Nachfrager auf Flächen ins Oberzentrum Aachen und
–
wird gebietsintern ein städtebaulich vielfältigeres Erscheinungsbild erzeugen
Was die städtebaulichen Auswirkungen im Änderungsbereich angeht, wird dies u. a. davon abhängen, ob das
Gebiet von wenigen Betrieben mit großer Flächennachfrage für bauliche Nutzungen, Stellplätze etc. und / oder
von einem Mix von Klein- und Mittelbetrieben mit unterschiedlichem Raum- und Bauprogramm besiedelt wird.
Sowohl aus der Gebietsansicht von der Autobahn A4/A76 aus, als auch aus der Sicht von den Aachener
Ortsteilen Horbach, Vetschau und Richterich und dem niederländischen Bocholtz werden im städtebaulichen
Gesamterscheinungsbild die Auswirkungen maßgebend sein, die sich durch planungsrechtliche Festsetzungen
in den anderen Planänderungsbereichen (niederländischer Bebauungsplan und dt. Teilbereich 2) ergeben. Im
Zusammenhang mit der Planung von neuen Standorten für Windenergieanlagen östlich von Avantis werden
sich zudem neue Akzente im Bild und in der Wahrnehmung der Stadtlandschaft des Aachener Nordens ergeben.
10.2
Verkehrliche Auswirkungen
Die äußere Erschließung des Gewerbegebietes Avantis für den motorisierten Individualverkehr und für den gewerblichen Güterverkehr wird wie in der bisherigen Planung vorgesehen über zwei Anschlussstellen an die
A4/A76 und die N 281 erfolgen. Im Inneren des Bebauungsplans Nr. 800 wird die Konzeption eines geschlossenen „Erschließungsschlüssels“ als öffentliche Verkehrsfläche aufgegeben. Der bisherige Ausbaustand der
Avantisallee soll beibehalten und im Änderungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 800 je nach Bedarf durch private Erschließungen ergänzt werden.
78
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
Die Modifikation der nutzungsstrukturellen Ziele ist mit Unsicherheiten bzgl. des damit verbunden Verkehrsaufkommens verbunden. Tendenziell wird davon ausgegangen, dass es gegenüber den Annahmen zum rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 800 zu einem deutlich geringeren Pkw-Ziel- und Quellverkehr und zu einem höheren Aufkommen an Lkw-Verkehr (mglw. tags und nachts) kommen wird.
Anders als in der ursprünglichen Planung werden für die Trasse der „Via Avantis“ zwei Alternativen geprüft.
Außer der Trassenführung durch das Gewerbegebiet entlang der Avantisallee wird auch eine Variante außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 800 (parallel zum östlichen Rand des Gebietes) mit einem
Haltepunkt etwa auf der Höhe des Forums geprüft. Dadurch würde sich zwar die Fußwegedistanz zwischen
Haltepunkt und einzelnen Teilbereichen des Gewerbegebietes. Städtebaulich verbinden sich mit der sogenannten Ostvariante der Trasse aber Vorteile, weil Zerschneidungseffekte im Gebiet durch Trasse, Böschungen,
Einschnitte, Brückenbauwerke (und damit auch erhebliche Kosten) entfallen und außerdem mehr und besser
nutzbare gewerbliche Nutzfläche zur Verfügung steht. Derzeit steht noch nicht abschließend fest, welche Streckenvariante dem für die Umsetzung erforderlichen Planfeststellungsverfahren zu Grunde gelegt wird.
10.3
Umweltauswirkungen
Die UVP / MER zum Bebauungsplan Nr. 800 aus dem Jahr 1997 ist in einer ‚Worst-Case-Annahme’ vorhabensbedingt von einem vollständigen Verlust der Qualitäten des Naturhaushalts innerhalb des Geltungsbereiches ausgegangen. Die Kompensation dieses Eingriffs sowie die Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte
erfolgen seit der Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 800 über bereits umgesetzte externe Maßnahmen in der
Horbacher Börde in Verbindung mit Vermeidungsmaßnahmen in der Bauphase.
Bei der gesamten anstehenden Änderung des Bebauungsplans Nr. 800 ist eine Beibehaltung der Flächenbilanz, also des Verhältnisses zwischen Bauflächen und Grünflächen im Ganzen, vorgesehen. Innerhalb des
Teilbereichs 1 ergibt sich eine Veränderung zu Gunsten der unversiegelten Flächen. Das bereits erfolgreich
umgesetzte Kompensationskonzept bleibt von der Planänderung insoweit unberührt. Im Detail werden durch
die I. Änderung des Bebauungsplans im Teilbereich 1 bisherige Pflanzbindungen von gewerblichen Bauflächen
in ökologisch hochwertigeren Grünflächen gebündelt. Insgesamt werden ökologische- und Verbundfunktionen
in mindestens gleichwertiger Qualität im Gebiet gewährleistet.
In einer schalltechnischen Untersuchung wurde nachgewiesen, dass Lärmemissionen der im Änderungsbereich
nunmehr zulässigen Betriebsarten an den nächstgelegenen Immissionsorten östlich des Plangebiets (Wohnen
im Außenbereich, allgemeines Wohngebiet in Horbach) sowie in den Wohngebieten der Gemeinde Bocholtz
tags und nachts nicht zu kritischen Immissionsbelastungen führen.
Vorhabensbedingte Auswirkungen auf die übrigen Umweltschutzgüter im Änderungsbereich Teilbereich 1 halten sich im Rahmen der bereits in der UVS / MER zum Bebauungsplan Nr. 800 abgeschätzten Umweltauswirkungen; Einzelaspekte (wie z.B. der Entwässerung) sind abschließend im Rahmen der einzelnen Baugenehmigungsverfahren zu regeln.
10.4
Planungsrechtliche Auswirkungen
Planungsrechtlich ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich sowohl in den Niederlanden, als auch in Deutschland die Anforderungen an Bebauungspläne durch verschiedene Gesetzesänderungen und Rechtsprechungen
in vielerlei Hinsicht geändert haben. Dies hat zur Folge, dass die Änderungen, Begründungen und Fachgutachten in den verschiedenen deutsch-niederländischen Teilbereichen der Planänderung zwar aufeinander abgestimmt, aber nicht mehr kongruent sind.
79
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
Leitlinie der Planänderung auf niederländischer und deutscher Seite ist die Reduzierung der umfangreichen
Regelungen, die Vereinfachung und Flexibilisierung der Festsetzungen mit dem Ziel einer besseren Entwicklung des Gebietes.
Im Änderungsbereich 1 wird deshalb innerhalb des Geltungsbereichs nur noch ein einheitliches Gewerbegebiet
als Baugebietsart festgesetzt.
Die Bebauungsplan-Änderung für den Teilbereich 1 erfordert keine Änderung des Flächennutzungsplans. Mit
der I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 800 wird der Teilbereich 1 geändert, während für den östlichen Bereich (Teilbereich 2) vorerst der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 800 aus dem Jahr 1998 weiter Gültigkeit besitzt. Für den Teilbereich 2 ist ebenfalls eine Änderung der Festsetzungen im Hinblick auf eine Flexibilisierung
der Nutzungsarten geplant. Dies wird in einem separaten Änderungsverfahren erfolgen (II. Änderung Bebauungsplan Nr. 800). Dieses macht eine regionalplanerische Anpassung erforderlich.
11
Kosten
Der Stadt Aachen entstehen keine weiteren Kosten durch die Bebauungsplan-Änderung.
12
Plandaten
Die Größe des Plangebietes (Änderungsbereich Teilbereich 1) beträgt 24,7 ha.
Gewerbegebiet:
19,4 ha
Öffentliche Verkehrsflächen:
0,2 ha
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft:
5,1 ha
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen am xx.xx.2012 die I. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 888 – Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen – als Satzung beschlossen
hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannte Begründung den Ratsbeschlüssen entspricht und dass alle Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den xx.xx.2012
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
80
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
Anlage 1: Wirkfaktoren der Realisierung einer gewerblichen Nutzung
Übersicht über die möglichen relevanten Wirkfaktoren
Ein Prüferfordernis ergibt sich daraus nur soweit die Festsetzungen der beabsichtigten
Änderung des Bebauungsplans Nr. 800 von dem rechtskräftigen Bebauungsplan abweichen
Wesentliche baubedingte Wirkfaktoren
Wirkfaktoren
Auswirkungen
Betroffene Schutzgüter
Beseitigung von Vegetation
Lebensraumverlust /-degeneration
Tiere und Pflanzen
Verlust von Landschaftselementen
Verlust von Landschaftscharakteristika
Landschaft
Beeinträchtigung von Biotopverbundfunktionen
Klima
Verlust von Klimaausgleichsfunktionen (Filterfunktion für Luftschadstoffe)
Erdarbeiten (Geländeausgleich,
Erdaushub, Zwischenlagerung
etc.)
Verlust von Böden bzw. Bodenfunktionen
Boden
Temporäre Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
Landschaft
Inanspruchnahme von archäologischen Verdachtsflächen
Kultur- / Sachgüter
Temporäre Flächeninanspruchnahme für Arbeitsstreifen, Baustelleneinrichtungen und Lagerflächen
Bodendegeneration (bspw. Verdichtung) bzw.
Beeinträchtigung von Bodenfunktionen
Boden
Landschaft
Temporäre Technisierung der Landschaft
Temporäre Lärmemissionen
durch Bautätigkeit und Baustellenverkehr
Beeinträchtigung der Wohn-/Wohnumfeld sowie
Erholungsfunktion
Tiere
Landschaft
Störung empfindlicher Tiere
Mensch
Verunreinigung von Boden, Wasser und Luft
Tiere und Pflanzen
Veränderung natürlicher Stoffkreisläufe
Boden, Wasser
Landschaft
Klima / Luft
Temporäre Schadstoffemissionen
durch Bautätigkeit, Leckagen und
Bauverkehr
Temporäre Erschütterung durch
Baustellenverkehr
Beeinträchtigung der Wohn-/Wohnumfeldqualität
Mensch
Störung empfindlicher Tiere
Tiere
Wesentliche anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren
Wirkfaktoren
Dauerhafte Flächeninanspruchnahme durch Überbauung und
Versiegelung
Veränderung der
Landschaftsstruktur
Auswirkungen
Betroffene Schutzgüter
Lebensraumverlust, Veränderung der
Standortverhältnisse
Tiere und Pflanzen
Boden
Verlust von Bodenfunktionen
Wasser
Verlust von Erholungsflächen
Landschaft
Veränderung des Abflussverhaltens bzw. Retentionsvermögens/Verringerung der Grundwasserneubildung
Kultur- / Sachgüter
Mensch
Inanspruchnahme von archäologischen Verdachtsflächen
Technisierung der Landschaft
Landschaft
Beeinträchtigung der Erholungseignung
Mensch
Verlust der Eigenart, Visuelle Beeinträchtigungen
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
Zerschneidungseffekte / Barrierewirkung
Schallemissionen (Verkehr, Gewerbe)
Barrierewirkung und Störung von Biotopverbundfunktionen
Tiere und Pflanzen
Zerschneidung von Wegebeziehungen
Landschaft
Mensch
Beeinträchtigung des Erholungsfunktion
Tiere und Pflanzen
Verdrängung störungsempfindlicher Tierarten
Landschaft
Mensch
Emissionen von Staub und Luft-
schadstoffen (Verkehr, Gewerbe,
Streusalz, Reifenabrieb, Störfälle
etc)
Beeinträchtigung der Luftqualität
Klima / Luft
Schädigung von Tieren und Pflanzen
Tiere und Pflanzen
Verunreinigung von Boden, Wasser und Luft
Mensch
Lichtemissionen
verstärkte Störung nachtaktiver Tierarten
Tiere
Veränderung natürlicher Stoffkreisläufe
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
Anlage 2: Änderung Bebauungsplan 'Avantis', Gemeente Heerlen (Bestemmingsplan)
1. Einleitung
Für das Gewerbegebiet Aachen / Heerlen wurden in den 1990er Jahren zwei Bebauungspläne aufgestellt. Dabei
handelt es sich um einen deutschen Bebauungsplan für den deutschen Teilbereich und einen niederländischen
Bebauungsplan (sog. Bestemmingsplan) für den niederländischen Teil des Gewerbegebietes.
Zum Zeitpunkt der Aufstellung des rechtskräftigen Bebauungsplanes 'Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen' bestand für den niederländischen Teil die Möglichkeit, die Planzeichnung entsprechend der deutschen Planzeichenverordnung anzufertigen und damit eine einheitlich gestaltete Bebauungsplanzeichnung zu erhalten. In diesem Jahr wurden die rechtskräftigen Bebauungspläne auf den Prüfstand gestellt und Änderungsverfahren für den niederländischen und den deutschen Bebauungsplan eingeleitet. Die Änderungsverfahren wurden
soweit wie möglich parallel durchgeführt.
Zwischenzeitlich haben sich die planungsrechtlichen Vorgaben für die Erstellung von Bebauungsplänen in den
Niederlanden geändert, so dass eine einheitliche Planzeichnung nicht mehr möglich ist und sich auch im Bereich
der Festsetzungen unterschiedliche Regelungen auf Grund verschiedener Rechtssysteme in Deutschland und den
Niederlanden ergeben.
Mit dieser Anlage zur Begründung der I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 800 soll der parallel aufgestellte Bebauungsplan für den Teilbereich des Gewerbegebietes der Gemeinde Heerlen erläutert werden und insbesondere
auf Unterschiede beim Planungsrecht und den Festsetzungen zwischen den beiden Bebauungsplänen hingewiesen werden.
2. Erläuterung der Grundzüge der Änderung des angrenzenden Bebauungsplans 'Avantis' der Gemeinde
Heerlen
Anlass
Die beiden Städte Aachen und Heerlen haben sich entschieden, die Entwicklung des Gewerbegebietes fortzusetzen, daher wird der Bestemmingsplans 'Avantis' auch auf niederländischer Seite geändert. Ziel ist es, die Vermarktung des Gewerbegebietes Avantis zu verbessern und deshalb die bisher eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten
für Betriebe, die ungünstige Parzellierung mit überwiegend zu kleinen Betriebsgrundstücken und zu hohe Anforderungen bzgl. der Bebauung, Grundstückseinrichtung und Gestaltung der Stellplatzanlagen zu flexibilisieren.
Planungsziele
-
räumlich-städtebauliche Anforderungen sollen herabgesetzt werden, z.B. Baumassen, Grundstücksgrößen,
Orientierung der Fassaden sowie Flexibilisierung der derzeit zu starren Festsetzungen des Bestemmingsplans
erreicht werden
-
Abkehr von den strengen städtebaulichen Vorgaben (Mindestgebäudehöhen, allseitige Ausrichtung der Gebäudefassaden, unflexible Grundstücksgrößen)
-
ein größeres Spektrum an Betrieben soll zugelassen werden (Erweiterung der zulässigen Betriebsarten)
-
ein Gleichgewicht zwischen räumlichen Qualitätsanforderungen und den wirtschaftlichen Interessen von Betrieben, die sich auf Avantis ansiedeln wollen, herstellen.
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
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Fassung vom 20.08.2012
3. Erläuterung der Festsetzungen des niederländischen Bebauungsplans
Der größte Teil des Gewerbegebietes Avantis ist als Gewerbegebiet festgesetzt. Zulässig sind hier Betriebe mit Betriebsaktivitäten bis einschl. Umweltkategorie 4.1, welche einen Abstand von 200 m zu schutzwürdigen Nutzungen
vorschreibt. Die zulässigen Betriebe sind der dem Bestemmingsplan beigefügten 'Liste von Betriebsaktivitäten' auf
der Basis der VNG-Broschüre 'Betriebe und Umweltzonierung (Ausgabe 2009)' zu entnehmen. Als untergeordnete
Nutzungen sind Büros und Gaststätten (im Rahmen eines Hotelbetriebs) zulässig.
Die drei bestehenden Bürogebäude (Centipedes, WTC und das leerstehende Crombach-Gebäude) werden als
selbständige Bürokomplexe gesichert. Zusätzlich können in den als 'Besondere Form von Büros – Bürogebäude
zulässig' gekennzeichneten Bereichen weitere solitäre Bürokomplexe genehmigt werden, wenn die Gesamtfläche
der Büroflächen innerhalb des Gewerbegebietes Avantis (inkl. des dt. Teils) nicht mehr als 100.000 qm Bruttogeschossfläche beträgt.
Innerhalb der Festsetzung Gewerbegebiet wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 festgesetzt, so dass 80% der
Bauflächen überbaut werden können. Die Gebäudehöhe wird bis auf einen schmalen Streifen entlang der Autobahn überwiegend mit 15 m festgesetzt. Innerhalb des Streifens entlang der Autobahn wird eine Gebäudehöhe von
18 m zur städtebaulichen Betonung des Gewerbegebietes in Richtung Autobahn zugelassen.
Innerhalb der als WRO-Zone (westlich des Forums) gekennzeichnetem Bereich wird eine Abweichungsmöglichkeit
für Bürgermeister und Wethouders zugelassen, hier selbständige Hotelnutzung zu genehmigen.
Im Bereich der Nutzungskennzeichnung 'besondere Betriebsform – Sicherheits- und Trainingsbereich' sowie 'Betriebswohnungen' wurde der bestehende Sicherheits- und Trainingsbetrieb inkl. Betriebswohnung mit bestehender
Genehmigung gesichert und die gewerbliche Nutzung auf diese Bestandsnutzung eingeschränkt. Im Falle einer
Aufgabe der vorhandenen Nutzung ist langfristig die Ausweisung Grünfläche vorgesehen. Die zulässige maximale
Traufhöhe für die Bestandsgebäude des Sicherheits- und Trainingsbetriebs wird auf 3 m und die maximale Gebäudehöhe auf 6 m beschränkt. Diese Festsetzungen entsprechen ungefähr den Höhen der Bestandsgebäude.
Im Rahmen der Nutzungsfestsetzung 'Grüngebiet' sind Grünanlagen, Pflanzbeete, Einrichtungen zur Beseitigung
von Niederschlagswasser, Fahrrad- und Fußwege, Befestigungen und zugeordnete Einrichtungen zulässig.
Die Erschließungsflächen werden mit der Nutzungsfestsetzung 'Verkehrsfläche - Straßenverkehr' gesichert. Sie
umfassen die bestehenden Erschließungsanlagen inkl. des geplanten Anschlusses an die A76 in Richtung
Deutschland.
Es erfolgt eine spezielle Baukennzeichnung 'unbebaut' im Bereich der Festsetzung Gewerbegebiet für die Flächen, die ursprünglich für die durch das Plangebiet verlaufende Bahntrasse vorgesehen waren. Eine Bebauung
wird hier ausgeschlossen, um somit einer späteren Realisierung der Bahntrasse nicht entgegen zu stehen.
4. Erläuterung der niederländischen Regelungen
Nach der Aufstellung des Bebauungsplanes 'Gewerbegebiet Avantis' in den 1990er Jahren haben sich auch auf
der niederländischen Seite einige rechtliche Vorgaben für die Bauleitplanung geändert bzw. wurden neu erlassen.
Die Angleichung der Plandarstellung des niederländischen Bebauungsplan-Gebietes an die deutsche Planzeichenverordnung ist danach nicht mehr möglich, da hierfür vorgeschriebene Standards erstellt wurden, die zwingend einzuhalten sind. Die niederländischen Bebauungspläne sind an die Vorgaben 'Standard Vergleichbarkeit von Bebauungsplänen (SVBP 2008)' anzupassen.
Der Bebauungsplan besteht aus zwei Teilen, der Planzeichnung und den Festsetzungen. Auf der Plankarte sind
mit den zugehörigen Erklärungen, die Festsetzungen für die innerhalb des Planbereichs liegenden Flächen wiedergegeben. Die Erklärungen stellen eine Verbindung zwischen den auf der Plankarte angegebenen zeichnerischen
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
Begründung zur Satzung
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Fassung vom 20.08.2012
Festsetzungen und den schriftlichen Festsetzungen her. Die Plankarte ist gemäß der landesweiten Richtlinie 'SVBP
2008' aufgebaut und im Maßstab 1:1.000 gezeichnet.
Die Regeln umfassen die Festsetzungen hinsichtlich der Nutzung von Flächen, die innerhalb des Plangebietes liegen und die darauf geplanten Gebäude und Anlagen.
5. Erläuterung der abweichenden Regelungen im NL-Bebauungsplan
Gebäudehöhe
Bezugspunkt für die Gebäudehöhe ist für Bauwerke auf einem Grundstück, dessen Haupteingang direkt an die
Straße grenzt, die Höhe der Straße an der Stelle des Haupteingangs. In anderen Fällen gilt als Bezugspunkt die
mittlere Höhe des anschließenden bearbeiteten Geländes +/- 0,50 m (Geländehöhe nach Abschieben des Mutterbodens).
Verzicht auf Baugrenzen
Um eine höchstmögliche Flexibilität zu erreichen, wurde auf der niederländischen Seite auf die Abgrenzung von
Bauflächen verzichtet (dt. Baugrenzen). Dadurch ergeben sich jedoch für grenzüberschreitende Grundstücke keine
divergierenden Bebauungsmöglichkeiten, da es die Vereinbarung gibt, dass das in seinen Vorgaben strengere
Baurecht (Bebauungsplan) des jeweiligen Landes für diese Grundstücke gilt.
Katastergrundlage
Ursprünglich war die Zusammenführung der Planunterlagen vorgesehen. Auf Grund der Anwendung zwei unterschiedlicher Koordinatensysteme bei der Vermessung passen die Katastergrundlagen beider Länder nicht aneinander. Im Bereich der deutsch-niederländischen Grenze ergibt sich somit ein Verzug. Dies ist bei der Erstellung
von Lageplänen für die Baugenehmigung zu berücksichtigen.
Archäologie
Auf niederländischer Seite erfolgt die Kennzeichnung der Gebiete im Bebauungsplan, auf denen mit einer mittelhohen oder hohen archäologischen Funderwartung gerechnet wird. Der deutsche Bebauungsplan weist mit einem
Hinweis auf mögliche Bodenfunde hin und verweist auf die rechtzeitige Benachrichtigung der Denkmalbehörde vor
Baubeginn hin, um durch mögliche bodenkundliche Untersuchungen Bodendenkmäler ausschließen zu können.
Von Bebauung freizuhaltender Bereich entlang der Autobahn
Entlang der Autobahn wird ein 50 m und 100 m Abstand zur Autobahn dargestellt. Dieser Bereich ist von Bebauung
freizuhalten. Es gibt jedoch eine Befreiungsmöglichkeit für Bürgermeister und Wethouders , eine Bebauung in diesem Bereich zu genehmigen, wenn die verkehrlichen Belange nicht unzumutbar berührt werden und der Straßenbaulastträger zuvor angehört wurde.
Befreiungsregelungen
Auf niederländischer Seite besteht die Möglichkeit durch Genehmigung von Bürgermeister und Wethouders den
Festsetzungen des Bebauungsplanes in geringem Maße abzuweichen. Die Genehmigung von Abweichungen von
den Festsetzungen des Bebauungsplanes bei grenzüberschreitenden Grundstücken ist mit den Behörden der Stadt
Aachen abzustimmen.
Sicherung der städtebaulichen Qualität
Auf Grund der Rücknahme gestalterischer Vorgaben im Zuge der Bebauungsplan-Änderung erfolgt die Sicherung
der städtebaulichen Qualität im Rahmen der Vermarktung der Flächen. Ggf. sind im Vorlauf städtebauliche Vorgaben aus Sicht der Stadtplanung für die Vermarktung in Abstimmung beider Städte miteinander festzulegen.
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Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 800
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
gem. § 3 Abs. 2 BauGB
im Stadtbezirk Aachen-Richterich
für den Planbereich zwischen der Staatsgrenze Deutschland /
Niederlande und der Avantisallee
(Stand 20.08.2012)
Lage des Plangebietes
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
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Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 20.08.2012
Inhaltsverzeichnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
zum Bebauungsplan
1. Schreiben vom 27.07.2012
eingegangen am 02.08.2012 (inhaltsgleiches Schreiben)
2. Schreiben vom 30.07.2012
3. Schreiben vom 01.08.2012
4. Schreiben vom 06.08.2012
5. Schreiben vom 09.08.2012
6. Schreiben vom 10.08.2012
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
-Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen/Heerlen-
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 20.08.2012
Zu 1. Schreiben vom 27.07.2012 und inhaltsgleiches Schreiben, eingegangen am 02.08.2012
Stellungnahme der Verwaltung
Die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung entspricht in vollem Umfang den Anforderungen des Baugesetzbuchs (vgl.
§ 3 Abs. 2 BauGB). Sie wurde vor Beginn der Sommerferien am 05.07.2012 in der lokalen Presse (Aachener Nachrichten,
Aachener Zeitung) öffentlich bekannt gemacht. Ergänzend wurde erneut innerhalb der Sommerferien zu Beginn der Offenlage am 16.07.2012 und zusätzlich am 02.08.2012 in Form einer Pressemitteilung auf die Offenlage hingewiesen. Innerhalb
der Offenlagefrist vom 16.07. bis 17.08.2012 stand während der Öffnungszeiten immer ein Ansprechpartner des Fachbereichs Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen für Informationen zur Verfügung. Ferner wurden die Planunterlagen auf der
Internetseite der Stadt Aachen eingestellt. Somit war eine Einsichtnahme in die Planunterlagen sowie die Abgabe von Anregungen auch außerhalb der Öffnungszeiten der Verwaltung möglich. Von der Beteiligungsform 'Internet' wird von den Bürgerinnen und Bürgern im Vergleich zu einer persönlichen Einsichtnahme rege Gebrauch gemacht. Zudem fand vom 02.05.
bis 15.05.2012 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit einer Bürgerinformationsveranstaltung am 03.05.2012 statt.
Hierin wurde im Rahmen einer Anhörung zusätzlich Gelegenheit gegeben, sich über die Planung zu informieren. Aus Sicht
der Stadt Aachen ist somit insgesamt eine hinreichende und gesetzeskonforme Beteiligung der Öffentlichkeit während der
1-Monatsfrist auch innerhalb der Sommerferien gewährleistet worden. Aus den vorgenannten Gründen ist eine Wiederholung der Offenlage nicht erforderlich.
Die Stadt Aachen und die Gemeinde Heerlen halten weiterhin an dem in den 1990er Jahren entwickelten Gewerbegebiet
fest. Ein Verzicht auf das Gewerbegebiet Avantis wäre für die städtebauliche Entwicklung und die örtliche Wirtschaftsstruktur Aachens abträglich, da in Aachen weiterhin eine ausreichende Nachfrage nach Gewerbeflächen besteht und zur Deckung der langfristigen Nachfrage die Gewerbeflächen im Gewerbegebiet Avantis weiterhin erforderlich sind. Um zukünftigen Ansiedlungswünschen besser entsprechen zu können, wird derzeit der Bebauungsplan Nr. 800 geändert und flexibilisiert. Dadurch wird die wirtschaftliche Ausnutzbarkeit der Gewerbeflächen sowie mittelbar die Tragfähigkeit der bereits erstellten Infrastruktur verbessert, um u.a. laufende Kosten besser gegen zu finanzieren. Den städtebaulichen Belangen des §
1 Abs. 6 Ziffer 8a) u. c) BauGB (Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur / Belange der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen), denen notwendige Unterhaltungskosten des Gewerbegebietes entgegenstehen, misst die Stadt Aachen ein solch hohes Gewicht bei, dass die Aufgabe des Gewerbestandortes Avantis keine Option
darstellt. Die in der Stellungnahme genannten 'planungsrechtlichen Hürden' basierten damals auf der Erstellung eines Bebauungsplanes für ein grenzüberschreitendes Gewerbegebiet. Dabei sind damals wie auch heute die rechtlichen Vorgaben
beider Länder zu beachten und die Planwerke umfangreich hinsichtlich der rechtlichen Aspekte und untereinander abzustimmen.
Die Stadt Aachen hält im Einvernehmen mit der Nachbargemeinde Heerlen weiterhin an der Entwicklung des gemeinsamen
Gewerbegebiets fest, da sie den Belang der wirtschaftlichen Entwicklung und der Schaffung von Arbeitplätzen höher gewichtet als den Rückbau voll erschlossener Gewerbeflächen. Eine umfangreiche Alternativenprüfung ist zur Aufstellung
eines Bebauungsplanes bzw. der parallel erfolgenden FNP-Änderung erforderlich, nicht aber bei der von der Stadt gezielt
eingeleiteten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 800. Ein Verzicht auf das Gewerbegebiet im Rahmen der Bebauungsplan-Änderung ist keine Alternative; hierzu wird auf die oben aufgeführten Gründe verwiesen. Durch die bisher erfolgte
Ansiedlung von Betrieben innerhalb der verschiedenen Teilbereiche des Gewerbegebietes ist ein Verzicht auf eine weitere
Entwicklung zudem schwer durchführbar und für die städtebauliche Entwicklung Aachens nachteilig.
Die in der Stellungnahme aufgeführten Vorhaben sind bekannt und in die Abwägung eingeflossen: Dabei handelt es sich um
verschiedene Planverfahren, für deren Durchführung es teilweise auch andere Zuständigkeiten gibt. Nicht immer ist die
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
-Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen/Heerlen-
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 20.08.2012
Stadt Aachen die planende Behörde. Darüber hinaus sind auch die rechtlichen Vorgaben für die einzelnen Verfahren, u.a.
auch zur Beteiligung der Öffentlichkeit, unterschiedlich. Die planerische Sicherung der Bahntrasse erfolgt durch ein Planfeststellungsverfahren, für die Siedlungserweiterung Richterich besteht derzeit ein Rahmenplan; das Bebauungsplanverfahren für das erste Cluster beginnt im Herbst 2012, die Ortsumgehung Richterich wird wiederum als Planfeststellungsverfahren der Stadt Aachen durchgeführt, die Untersuchung von Flächen für die Darstellung als Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen erfolgte entsprechend den rechtlichen Vorgaben unter Berücksichtigung des Windenergie-Erlasses für den
gesamten Außenbereich der Stadt Aachen, in diesem Rahmen wurden auch die Flächen nahe des Gewerbegebietes Avantis untersucht und ausgewählt; derzeit werden im Rahmen des Verfahrens zur 117. Änderung des Flächennutzungsplanes
'Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen' planerisch gesichert. Im Rahmen der einzelnen Planverfahren werden jeweils
auch die Auswirkungen auf die benachbarten Bereiche bzw. benachbarte in Planung befindliche Vorhaben / Planverfahren
betrachtet. Für die Gesamtschau der zukünftigen Entwicklung der Stadt Aachen wird derzeit der Masterplan Aachen*2030
sowie der neue Flächennutzungsplan erarbeitet. Im Rahmen dieser Planverfahren erfolgt eine Gesamtbetrachtung des
Stadtgebietes und erfolgt zukünftig auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung.
Eine Betrachtung aller in der Umgebung des Gewerbegebiets Avantis befindlichen Planungen wäre Aufgabe einer Rahmenplanung, nicht aber eines Bebauungsplanes.
Weiterhin ist es bei Änderung eines Bebauungsplanes rechtlich nicht erforderlich, alle zur Planaufstellung betrachteten
Varianten wiederum mit einzubeziehen bzw. hierzu erfolgte Anregungen erneut zu prüfen, zumal die seinerzeit eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen des Bebauungsplan-Aufstellungsverfahrens bereits abgewogen wurden.
Zu 2. Schreiben vom 30.07.2012
Stellungnahme der Verwaltung
Teilweise inhaltsgleiche Stellungnahme wie Einwender Nr. 1 (vgl. hierzu Stellungnahme der Verwaltung zu 1)
Die Aussage von Herrn Pennings (Fachbereich Wirtschaftsförderung / europäische Angelegenheiten) wurde in der Stellungnahme durch den Einwender falsch wiedergegeben. Insbesondere der Fachbereich Wirtschaftsförderung unterstützt die
Bebauungsplan-Änderung, um die zukünftige Vermarktung der Flächen zu erleichtern.
Der Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 800 wurde bereits im Rahmen des gesamträumlichen Planungskonzepts als potenzieller Standort für Windkraftanlagen ausgeschlossen, da hier die Belange der Wirtschaft und die
Schaffung von Arbeitsplätzen vorrangig gewichtet werden.
Die Prüfung der Eignung von Flächen für die Nutzung durch Windkraft ist entsprechend den rechtlichen Vorgaben unter
Berücksichtigung des Windenergie-Erlasses auf den Außenbereich beschränkt. Flächen mit der Darstellung Gewerbe- und
Industrieansiedlungsbereich (GIB) wie das Gewerbegebiet Avantis können grundsätzlich im Rahmen einer Einzelfallprüfung
für die Errichtung von Windkraftanlagen in Betracht kommen. Die Stadt Aachen besitzt jedoch nur wenige Flächen, welche
die Entwicklung eines GIB zulassen würden. Daher gibt sie der Gewerbeentwicklung an dieser Stelle den Vorrang. Zum
einen soll der Gewerbeflächenbedarf der nächsten Jahre gedeckt werden, dazu ist auch das Gewerbegebiet Avantis erforderlich. Die im Stadtgebiet für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stehenden, planungsrechtlich gesicherten Flächen sind begrenzt – nicht alle Anfragen potentieller Ansiedler können zurzeit erfolgreich vermittelt werden. Eine
Ausweitung der zulässigen Nutzungen für Windkraftanlagen steht daher der Deckung des Gewerbeflächenbedarfs der Stadt
Aachen entgegen.
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Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 20.08.2012
Zum anderen soll der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen Vorrang gegeben werden vor der Anlage von Windenergieanlagen in diesem Bereich. Mit der Anlage von Windkraftanlagen würden keine neuen und dauerhaften Arbeitsplätze
geschaffen.
Bei den bereits bestehenden Windkraftanlagen innerhalb des Gewerbegebietes Avantis handelt es sich um kleinere Anlagen, sog. 'Raywaver' mit einer Höhe von ca. 16 m, die im Rahmen des Projektes 'De Wijk van morgen' auf niederländischer
Seite als Prototypen gebaut wurden. Auf deutscher Seite haben die Aachener Stadtwerke in diesem Jahr ebenfalls einen
Raywaver realisiert. Diese kleineren Anlagen sind auch weiterhin im Gewerbegebiet zulässig, da sie auf Grund ihrer geringen Höhe nicht so tiefe Abstandsflächen wie die großen Windkraftanlagen erfordern.
Zu 3. Schreiben vom 01.08.2012
Stellungnahme der Verwaltung
Die Bebauungsplan-Änderung wird nicht mit dem Ziel der Lockerung der Umweltauflagen durchgeführt. Planungsanlass für
die Änderung des Bebauungsplanes sind hingegen u.a. die Lockerung der strengen gestalterischen Vorgaben und die Erweiterung des Spektrums zulässiger Nutzungsarten, um die Vermarktung der gewerblichen Flächen zu erleichtern.
Im Rahmen der Bürgerinformationsveranstaltung am 03.05.2012 wurde lediglich auf eine Offenlage im Sommer hingewiesen.
Die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung entspricht in vollem Umfang den Anforderungen des Baugesetzbuchs (vgl.
§ 3 Abs. 2 BauGB). Im Rahmen des Bebauungsplan-Änderungsverfahrens ist in der Zeit vom 02.05. bis 15.05.2012 die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit inklusiver einer Bürgerinformationsveranstaltung am 03.05.2012 sowie die Offenlage in der Zeit vom 16.07. bis 17.08.2012 durchgeführt worden. Die Offenlage wurde vor Beginn der Sommerferien am
05.07.2012 in der lokalen Presse (Aachener Nachrichten, Aachener Zeitung) öffentlich bekannt gemacht. Ergänzend wurde
erneut innerhalb der Sommerferien zu Beginn der Offenlage am 16.07.2012 und zusätzlich am 02.08.2012 in Form einer
Pressemitteilung auf die Offenlage hingewiesen. Innerhalb der Offenlagefrist vom 16.07. bis 17.08.2012 stand während der
Öffnungszeiten immer ein Ansprechpartner des Planungsamts für Informationen zur Verfügung. Ferner wurden die Planunterlagen auf der Internetseite der Stadt Aachen eingestellt. Somit war eine Einsichtnahme in die Planunterlagen sowie die
Abgabe von Anregungen auch außerhalb der Öffnungszeiten der Verwaltung möglich. Aus Sicht der Stadt Aachen ist somit
insgesamt eine hinreichende und gesetzeskonforme Beteiligung der Öffentlichkeit während der 1-Monatsfrist auch innerhalb
der Sommerferien gewährleistet worden. Aus den vorgenannten Gründen ist eine Wiederholung der Offenlage nicht erforderlich.
Zu 4. Schreiben vom 06.08.2012
Stellungnahme der Verwaltung
zu 1. Gerade aufgrund der in der Stellungnahme der Einwender dargelegten fehlenden Nutzung in weiten Teilen des Gewerbegebietes ('Leerstand') während der letzten zwei Jahrzehnte, die neben der mangelnden Tragfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Gesamtstandortes auch zu städtebaulichen Negativ-Erscheinungen wie Imageverlust und Mindernutzung gebauter Infrastruktur führen, hat die Stadt Aachen das Planerfordernis gesehen, ihre bislang für das Plangebiet formulierten Ziele zu korrigieren. Hierzu bedarf es der Auflösung der bisherigen, strengen gestalterischen
Vorgaben und der Beschränkung der zulässigen Nutzungsarten, die potenzielle gewerbliche Ansiedlungen in der
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
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Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
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Vergangenheit erschwert haben. Im Ergebnis führt dies zu einer Flexibilisierung der stadträumlichen Planungsvorgaben – insbesondere der bisher sehr eng gefassten Baugrenzen - sowie der Erweiterung der gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten. Dies erleichtert die Vermarktung der gewerblichen Flächen und passt diese an derzeitige wirtschaftliche Anforderungen an. So kann dem in der Stellungnahme bemängelten 'Leerstand' sowie den daraus erwachsenden städtebaulichen Nachteilen entgegengesteuert werden. Dies kann in der Abwägung zwar durchaus zu
einer auch in der Stellungnahme thematisierten Absenkung der gestalterischen Qualität innerhalb des Plangebiets
(z.B. durch Aufgabe des Hofcharakters) führen. Die Stadt gewichtet an dieser Stelle jedoch ausdrücklich die städtebaulichen Belange des § 1 Abs. 6 Ziffer 8a) u. c) BauGB (Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur / Belange der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen) höher als die Gestaltung des Ortsbildes im
Sinne der bislang festgesetzten 'Höfe', zumal sich die Bebauungsplan-Änderung nur auf einen Teil des Gesamtstandortes 'Avantis' bezieht und somit an anderer Stelle – wie bspw. um den zentralen Forum-Platz im Süden von
Avantis – noch ausreichender Raum für repräsentative und gestalterisch hochwertige Gewerbe-Architektur bleibt.
Die Bedenken, dass die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 800 dabei zu Lasten eines Gewerbegebiets führt und
mittelbar ein Industriegebiet entwickelt, werden dabei nicht geteilt. Die Bebauungsplan-Änderung sieht weiterhin die
Festsetzung 'Gewerbegebiet' vor. Die Betriebsarten der Abstandsklassen VI und VII wurden allgemein zugelassen.
Diese Festsetzung führt zu einer Erweiterung der bisher zulässigen Betriebsarten. Der Charakter eines Gebietes
nach § 9 BauNVO – nämlich Industriegebiete zur „Unterbringung von Gewerbebetrieben, vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Gebieten unzulässig sind“ – wird dadurch nicht erreicht. Die mit der Bebauungsplan-Änderung
verbundenen Umweltbelastungen wurden im Rahmen einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB geprüft und in
einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Demnach werden mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 800
in der Gesamtbetrachtung Betriebe mit tendenziell höherem Emissionspotenzial bzgl. Lärm, Luftschadstoffen, Gefahrenstoffen im Vergleich zum Ursprungsplan zugelassen. Bezüglich der Emissionen sowie des Umgangs mit Gefahrenstoffen erfolgt jedoch in Bezug auf die maßgeblichen Immissionsorte eine Begrenzung auf Grundlage des Abstandserlasses (Beschränkung auf die Abstandklassen VI (200) und VII (100 m). Darüber hinaus sind im Zuge der
Baugenehmigungsverfahren für potenziell die Umwelt belastende Betriebe Immissionsschutzgutachten erforderlich,
die gegebenenfalls erforderliche Vermeidungsmaßnahmen vorschreiben, so dass durch die BebauungsplanÄnderung insgesamt keine relevanten zusätzlichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind (vgl. auch Umweltbericht
S. 70 'Allgemein verständliche Zusammenfassung'). Im Rahmen der Bebauungsplan-Änderung wurde zudem eine
schalltechnische Untersuchung durchgeführt, die zum Ergebnis kommt, dass keine schädlichen Lärmimmissionen
auf die benachbarten schutzwürdigen Gebiete zu erwarten sind. Die in der Stellungnahme genannten Grenzkontrollen sind hypothetisch und somit nicht absehbar oder prognostizierbar. Zudem geht die Stadt davon aus, dass es unrealistisch ist, dass im Falle einer Einschränkung der Freizügigkeit im Grenzverkehr, grenzüberschreitender Warenaustausch und Wirtschaftsbeziehungen derart gravierend einbrechen, dass die Entwicklung des Gewerbestandortes
in Frage gestellt würde.
zu 2. Bei der Änderung des Bebauungsplanes sind insbesondere auch die Interessen – vor allem die Erweiterungsinteressen – der bereits angesiedelten Unternehmen berücksichtigt worden. Die Koppelung der Zulässigkeit bestimmter
Gewerbebetriebe an Forschung und Entwicklungsnutzungen, die ein erhebliches Hemmnis bei der Ansiedlung von
Betrieben darstellt, wird durch die Bebauungsplan-Änderung aufgehoben, so dass dieser Anregung gefolgt ist. Die in
der Einwendung vorgeschlagene, eher moderate und punktuelle Flexibilisierung von Betriebsflächen – beispielsweise durch Zulassung von 'Ausdehnungsgrenzen je Einheit' – trifft nicht die konkreten Standortanforderungen, die bestimmte Nachfrager und großflächige Betriebstypen wie zum Beispiel Logistiker stellen. Zudem ist dies mit den im
Ursprungsplan sehr stringent festgelegten Baugrenzen und den somit sehr engen stadträumlichen Planungsvorgaben ohne große Abweichung vom planungsrechtlichen Bestand des Ursprungsplans nicht umsetzbar. Die in der
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
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Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 20.08.2012
Einwendung genannte (Zwischen-) Nutzung der nicht in Anspruch genommenen Gewerbeflächen für regenerative
Energien wird derzeit bereits zum Teil durch Photovoltaik-Freiflächenanlagen (Testfeld und Stromgewinnung) umgesetzt, so dass dieser Anregung in Teilen bereits gefolgt ist. Sofern sich künftig Vermarktungslücken ergeben, ist die
Zwischennutzung beispielsweise durch Solartische wünschenswert, dies obliegt jedoch nicht dem Regelungsgegenstand des Bebauungsplans. Weiterhin sind kleinere Windkraftanlage (z.B. 'Raywaver' mit einer Höhe von rd. 16 m) im
Gewerbegebiet zulässig. Große Windkraftanlagen beanspruchen auf Grund ihrer Höhe sowie ihres Emissionsverhaltens eine so große Abstandsfläche, dass hierdurch großflächig die Nutzung der umliegenden Flächen ausgeschlossen wird. Das widerspricht den Planungszielen des Bebauungsplanes, die Ansiedlung von Gewerbebetrieben zu ermöglichen und damit die Schaffung von Arbeitsplätzen im Aachener Stadtgebiet zu unterstützen.
zu 3. Windkraftanlagen verursachen keine Feinstaubbelastung und keinen Verkehrslärm. Jedoch werden Schattenwurf
und Lärmimmissionen durch die Rotorblätter hervorgerufen. Des Weiteren sind aus baurechtlicher Sicht Abstandsflächen erforderlich, welche die gewerbliche Nutzung bestimmter Teilbereiche stark einschränken würden.
Im Rahmen der Bebauungsplan-Änderung wurden die Umweltbelastungen umfassend untersucht und im Umweltbericht dargelegt. Hinsichtlich möglicher Lärmbelastungen angrenzender, schutzbedürftiger Gebiete durch den Betrieb
des Gewerbegebiets wurde der Maximalfall (sog. 'Worst case') einer großen Logistikansiedlung zugrunde gelegt, da
diese als ausnahmsweise zulässige Betriebsart der Abstandsklasse V die lärmintensivste Nutzung darstellt. Die
Technische Anleitung 'Lärm' nennt folgende Immissionsrichtwerte für schutzbedürftige Gebiete im Nahbereich Gewerbelärm abstrahlender Nutzungen: Für allgemeine Wohngebiete sind tags 55 dB(A) tags und nachts 40 dB(A) einzuhalten. Für Wohnen im Außenbereich gelten tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Berücksichtigt wurden die
nächstgelegenen Immissionsorte östlich des Plangebiets (Wohnen im Außenbereich) sowie das allgemeine Wohngebiet im Ortsteil Aachen-Horbach. Darüber hinaus sind auf niederländischer Seite die Wohngebiete der Gemeinde
Bocholtz westlich der Autobahn A76 mit einem maßgeblichen Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts in die Berechnungen aufgenommen worden. Aufgrund der höheren Schutzbedürftigkeit werden die Schallimmissionen für den
Nachtzeitraum maßgeblich betrachtet, da es sich hierbei um den kritischeren Zeitraum handelt. Die durchgeführten
Berechnungen zeigen, dass bei Ansiedlung eines großflächigen Logistikbetriebs die Einhaltung der entsprechenden
Immissionsrichtwerte gewährleistet werden kann. Auf deutscher Seite liegt eine Unterschreitung der Richtwerte von
jeweils 10 dB(A), auf niederländischer Seite von 5 dB(A) vor. Neue gewerbliche Nutzungen im Plangebiet müssen
generell die Richtwerte im Umfeld in der Summe um mindestens 6 dB(A) unterschreiten, um auch vorhandenen und
weiteren geplanten Nutzungen Rechnung zu tragen – dies ist nach der vorliegenden Worst-case-Betrachtung für die
deutsche Seite gegeben. Entsprechende Nachweise sind im Baugenehmigungsverfahren zu liefern.
Fazit aus dem Umweltbericht: Insgesamt sind somit durch die Planänderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen sowie die Bevölkerung insgesamt zu erwarten. Die Einhaltung der relevanten Immissionsrichtwerte ist in den jeweiligen Genehmigungsverfahren nachzuweisen.
Des Weiteren wird durch die Gliederung des Gewerbegebietes entsprechend des Abstandserlasses NRW ein ausreichender Immissionsschutz für die benachbarten schutzwürdigen Gebiete sichergestellt. Auf Grund der Beschränkung der Zulässigkeit von Betrieben auf Betriebsarten der Abstandsklassen VI und VII der Abstandsliste zum Abstandserlass 2007 werden keine erheblichen Auswirkungen auf die Umgebung hervorgerufen. Die zulässigen Abstandsklassen umfassen Betriebsarten, die einen Abstand von 100 m bzw. 200 m auf Grund ihrer Umweltauswirkungen erfordern. Der Ortsteil Horbach liegt in einer Entfernung von rd. 800 m, während sich die landwirtschaftlichen
Höfe mit Wohnnutzung in einer Entfernung von rd. 400 m befinden. Durch die Regelung, dass die ausnahmsweise
zulässigen Betriebsarten der Abstandsklasse V der Abstandliste zum Abstandserlass 2007 nur zugelassen werden
können, wenn diese mittels eines Immissionsschutzgutachtens im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachSeite 7 / 9
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
-Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen/Heerlen-
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 20.08.2012
weisen, dass sie keine schädlichen Umweltauswirkungen auf die benachbarten schutzwürdigen Gebiete hervorrufen,
ist eine ausreichender Schutz der benachbarten Umgebung gewährleistet. Die Bedenken werden insoweit nicht geteilt.
In die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander sind insbesondere auch
die Auswirkungen auf die Umwelt und den Menschen eingestellt worden. Auf Grund der großen Abstände zwischen
dem Gewerbegebiet Avantis und den benachbarten Wohngebieten wird ein ausreichender Immissionsschutz, insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse, gewürdigt.
zu 4. Hinsichtlich der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes sowie der Gelegenheit zur Einsichtnahme wird auf die
Stellungnahme der Verwaltung zum Einwender Nr. 1) verwiesen. Eine Wiederholung der Auslegung ist demnach
nicht erforderlich.
Zu 5. Schreiben vom 09.08.2012
Stellungnahme der Verwaltung
Teilweise inhaltsgleiche Stellungnahme wie Einwender Nr. 1 (vgl. hierzu Stellungnahme der Verwaltung zu 1.)
Gerade aufgrund der in der Stellungnahme der Einwenderin dargelegten fehlenden Nutzung in weiten Teilen des Gewerbegebietes ('Leerstand') während der letzten zwei Jahrzehnte, die neben der mangelnden Tragfähigkeit und Wirtschaftlichkeit
des Gesamtstandortes auch zu städtebaulichen Negativ- Erscheinungen wie Imageverlust und Mindernutzung gebauter
Infrastruktur führen, hat die Stadt Aachen das Planerfordernis gesehen, ihre bislang für das Plangebiet formulierten Ziele zu
korrigieren. Hierzu bedarf es der Auflösung der bisherigen, strengen gestalterischen Vorgaben und der Beschränkung der
zulässigen Nutzungsarten, die potenzielle gewerbliche Ansiedlungen in der Vergangenheit erschwert haben. Im Ergebnis
führt dies zu einer Flexibilisierung der stadträumlichen Planungsvorgaben – insbesondere der bisher sehr eng gefassten
Baugrenzen - sowie der Erweiterung der gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten. Dies erleichtert die Vermarktung der gewerblichen Flächen und passt diese an derzeitige wirtschaftliche Anforderungen an. So kann dem in der Stellungnahme
bemängelten 'Leerstand' sowie den daraus erwachsenden städtebaulichen Nachteilen entgegengesteuert werden.
Die in der Einwendung genannte Nutzung der Flächen für erneuerbare Energien wird derzeit bereits zum Teil durch Photovoltaik-Freiflächenanlagen (Testfeld und Stromgewinnung) sowie kleineren Windkraftanlagen (z.B. 'Raywaver' mit einer
Höhe von rd. 16 m) umgesetzt, so dass dieser Anregung in Teilen bereits gefolgt ist. Eine überwiegende Nutzung des Gewerbegebiets für erneuerbare Energien widerspricht jedoch den Planungszielen des Bebauungsplanes, die Ansiedlung von
Gewerbebetrieben zu ermöglichen und damit die Schaffung von Arbeitsplätzen im Aachener Stadtgebiet zu sichern.
Zu 6. Schreiben vom 10.08.2012
Stellungnahme der Verwaltung
Zu den Bedenken der Durchführung der Offenlage während der Sommerferien wird auf die Stellungnahme der Verwaltung
zu Einwender Nr. 1 verwiesen.
Zu den Bedenken 'Leerstand' und 'Abschaffung der Umweltauflagen' wird auf die Stellungnahme der Verwaltung zu Einwender Nr. 4 zu 1) verwiesen.
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
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Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 20.08.2012
Sowohl im Rahmen des Bebauungsplan-Aufstellungsverfahrens in den 1990er Jahren, als auch aktuell im Rahmen der
1. Planänderung wurden alle relevanten Belange in das Planverfahren eingestellt und gegeneinander und untereinander
abgewogen. Dabei wurden die Belange der Wirtschaft, der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und der Schaffung von
Arbeitsplätzen höher gewichtet als die Belange des Landschafts- und Naturschutzes sowie die Erholungsbedürfnisse der
Menschen in diesem Teil der vorwiegend ackerbaulich genutzten Bördelandschaft. In Form von umfangreichen externen
Kompensationsmaßnahmen in der Horbacher Börde wurden die planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft ausgeglichen und schon vor Realisierung des Gewerbegebietes umgesetzt. Durch die Schaffung von Grünfingern erfolgt eine Verknüpfung mit dem offenen Landschaftsraum. Der Schutz der Gesundheit der Menschen wurde damals wie heute durch die
Beschränkung der Betriebsarten entsprechend des Abstandserlasses NRW gewährleistet; es sind nur Betriebe der Abstandsklasse VI (200 m) und VII (100 m) allgemein zulässig. Im Rahmen des Plan-Änderungsverfahrens wurden in einer
Umweltprüfung alle Umweltbelange untersucht und im Umweltbericht beschrieben und bewertet. Ergebnis der Prüfung ist,
unter Berücksichtigung der im Umweltbericht aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen sind keine relevanten zusätzlichen
nachteiligen Umweltauswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter im Vergleich zum bisher rechtskräftigen Bebauungsplan
Nr. 800 zu erwarten; in Teilbereichen sind sogar Verbesserungen zu erwarten.
Die Stadt Aachen und die Gemeinde Heerlen halten weiterhin an dem in den 1990er Jahren entwickelten Gewerbegebiet
fest. Ein Verzicht auf das Gewerbegebiet Avantis wäre für die städtebauliche Entwicklung und die örtliche Wirtschaftsstruktur Aachens abträglich, da in Aachen weiterhin eine ausreichende Nachfrage nach Gewerbeflächen besteht und zur Deckung der langfristigen Nachfrage die Gewerbeflächen im Gewerbegebiet Avantis weiterhin erforderlich sind. Um zukünftigen Ansiedlungswünschen besser entsprechen zu können, wird derzeit der Bebauungsplan Nr. 800 geändert und flexibilisiert. Die Stadt Aachen misst den Belangen der Wirtschaft und der Schaffung von Arbeitsplätzen ein solch hohes Gewicht
bei, so dass die Aufgabe des Gewerbestandortes Avantis keine Option darstellt.
Die in der Einwendung genannte Nutzung für erneuerbare Energien wird derzeit bereits zum Teil durch PhotovoltaikFreiflächenanlagen (Testfeld und Stromgewinnung) sowie kleineren Windkraftanlagen (z.B. 'Raywaver' mit einer Höhe von
rd. 16 m) umgesetzt, so dass dieser Anregung in Teilen bereits gefolgt ist. Die überwiegende Nutzung des Gewerbegebiets
für erneuerbare Energien widerspricht jedoch den Planungszielen des Bebauungsplanes, die Ansiedlung von Gewerbebetrieben zu ermöglichen und damit die Schaffung von Arbeitsplätzen im Aachener Stadtgebiet zu sichern.
Der Aachener Norden gehört zu den im Hinblick auf Umwelt- und Klimabelange sehr gut untersuchten Teilräumen der Stadt
Aachen. Hier sind in den letzten Jahren viele Erkenntnisse aus kontinuierlichen Monitoring-Untersuchungen wie auch aus
Umweltprüfungen zu verschiedenen Vorhaben erwachsen; ein neues Umwelt- und Klimagutachten führt nach Auffassung
der Stadt Aachen zu keinen neuen Erkenntnissen.
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Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 800
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen Abwägungsvorschlag Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
im Stadtbezirk Aachen-Richterich
für den Planbereich zwischen der Staatsgrenze Deutschland /
Niederlande und der Avantisallee
(Stand 20.08.2012)
Lage des Plangebietes
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
-Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen/Heerlen-
Abwägungsvorschlag Behördenbeteiligung
Fassung vom 20.08.2012
Inhaltsverzeichnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anregungen aus der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum
Bebauungsplan
1. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Schreiben vom 24.07.2012
2. Aachener Verkehrsverbund GmbH (AVV) und Nahverkehr Rheinland GmbH (NVR), Schreiben vom 14.08.2012
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
-Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen/Heerlen-
Abwägungsvorschlag Behördenbeteiligung
Fassung vom 20.08.2012
Zu 1. LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Schreiben vom 24.07.2012
Stellungnahme der Verwaltung
Die Bedeutung des Untersuchungsraums für den Kulturgüterschutz und die Archäologie sind der Stadt Aachen bekannt und
die Wahrung dieses Belangs ist ihr sehr wichtig. Daher wurde bereits zur Aufstellung des Bebauungsplans 1994 für den
Geltungsbereich zunächst eine globale Felderkundung durchgeführt und aufgrund der Ergebnisse eine genauere Untersuchung in Auftrag gegeben. Die zahlreichen prähistorischen Spuren bestätigten die sehr frühe Besiedlung des Untersuchungsgebietes. Die damals im Zuge der Voruntersuchung geäußerte Vermutung, dass sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans eine römische Niederlassung befindet, wurde durch die Ergebnisse der Untersuchung von 1996 jedoch nicht
bestätigt. Gleichwohl weist der Umweltbericht explizit auf potenzielle Fundmöglichkeiten im Geltungsbereich hin.
Daher wurde der folgende Hinweis in die Schriftlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan aufgenommen:
"Mit den Erdarbeiten für das Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn der Beginn der Unteren Denkmalbehörde der
Stadt Aachen mindestens zwei Wochen vorher (Eingang der Meldung bei der Behörde) schriftlich angezeigt wurde. Den
Mitarbeitern der Unteren Denkmalbehörde ist die Möglichkeit einzuräumen, die Erdarbeiten zu überwachen und – sollten
Bodendenkmäler aufgedeckt werden – Anordnungen nach denkmalrechtlichen Vorgaben zu erteilen (§§ 3, 4, 9, 15, 16
DSchG NW). Durch Sachverhaltsermittlung im Vorfeld der Erdarbeiten (z.B. die Anlage von Suchschnitten) kann die archäologische Ausgangssituation vor Ausführung des Vorhabens näher bestimmt werden. Dadurch können Verzögerungen, die
durch die Aufdeckung von Bodendenkmälern und die damit verbundenen Sicherungsverpflichtungen entstehen, minimiert
werden. Einzelheiten hierzu sind mit der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Aachen und dem LVR - Amt für Bodendenkmalpflege abzustimmen."
Zwischenzeitlich wurden innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 800 im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren zwei großflächige Maßnahmen durch die Stadtarchäologie begleitet, von denen eine laut vorliegender Kartierung die
höchste Funderwartung aufwies. Beide Maßnahmen erbrachten keine verwertbaren Befunde. Im Gegenteil zeichnete sich
das Gebiet durch eine auffällige Fundleere aus. Die Wahrscheinlichkeit, im Plangebiet erhaltenswerte Denkmalsubstanz zu
finden, wird daher von der Unteren Denkmalbehörde als vergleichsweise gering eingestuft.
Dennoch hat die Stadt sich dazu entschlossen, alle Bodeneingriffe im Plangebiet auf eigene Kosten archäologisch begleiten
zu lassen. Dies soll, wie auch bisher praktiziert, im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren für einzelne Bauvorhaben
erfolgen.
Des Weiteren wurden keinerlei Vereinbarungen getroffen, welche verhindern könnten, dass eventuell auftretende besondere Befunde erhalten bleiben.
Gem. § 2 Abs. 4 BauGB bezieht sich die Umweltprüfung u.a. auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden angemessenerweise verlangt werden kann. Die zu den Aspekten der Archäologie und des
Denkmalschutzes vorliegenden Informationen sind vertieft geprüft und umfassend zusammengestellt. Aus Sicht der Stadt
Aachen ist daher der Sachverhalt für die Abwägung der privaten und öffentlichen Belange im Bauleitplanverfahren ausreichend erfasst und wieder gegeben. Mit dem oben wiedergegebenem Hinweis ist darüber hinaus der Schutz potenzieller
Funde bei Baumaßnahmen sicher gestellt.
Im Umweltbericht zur 1. Änderung wird die Erfahrung aus den bereits durchgeführten Maßnahmen ergänzt.
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
-Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen/Heerlen-
Abwägungsvorschlag Behördenbeteiligung
Fassung vom 20.08.2012
Zu 2. Aachener Verkehrsverbund GmbH (AVV) und Nahverkehr Rheinland GmbH (NVR), inhaltsgleiche Schreiben,
jeweils vom 14.08.2012
Stellungnahme der Verwaltung
Die bisherige Planung sieht die Lage der Bahnstrecke unmittelbar westlich der Avantisallee vor. Aus städtebaulichen Gründen stellt diese Lage für die weitere Entwicklung des Gewerbegebietes aber nicht das Optimum dar. Anders als im ursprünglichen Bebauungsplan vorgesehen, soll keine Light Rail-Strecke gebaut werden, sondern eine Eisenbahn. Diese ist
aus rechtlichen Gründen kreuzungsfrei zu führen, so dass entsprechende Bauwerke an den Kreuzungspunkten mit den
bereits vorhandenen Erschließungsanlagen (Avantisallee) herzustellen sind. Insbesondere im Bereich des Forums, wo eine
Tieflage der Bahnstrecke geplant ist, führt dies zu wesentlichen städtebaulichen Verschlechterungen. Darüber hinaus würde
die Lage mitten durch das Gebiet eine Trennwirkung entfalten, die eine störende Zäsur bilden würde zwischen dem Ostund dem Westteil von Avantis. Daher hat die Stadt Aachen vorgeschlagen, über eine Alternativtrasse unmittelbar östlich der
Plangebietsgrenze nachzudenken. Diese Lage hat nach derzeitigen Erkenntnissen auch weitere Vorteile als die genannten
städtebaulichen, insbesondere wirtschaftliche (u.a. weniger Bauwerke). Daher hat der AVV einer Untersuchung dieser Variante zugestimmt.
Zwischenzeitlich wurde von einem externen Ingenieurbüro diese alternative Trassierung untersucht (DHV 2012) – mit dem
Ergebnis, dass die Trasse der „Via Avantis“ als Ostvariante technisch grundsätzlich machbar ist. Die Trasse ist gleichwohl
länger als die Referenzvariante parallel zur Avantisallee und mit einem längeren Brückenbauwerk zur Querung des Buitenrings verbunden. Die Ostvariante ist auch aufgrund notwendiger Einschnitte und Aufschüttungen mit einer größeren Flächeninanspruchnahme im Bereich der landwirtschaftlichen Flächen verbunden. Die Kosten sind aber voraussichtlich niedriger als bei der Trasse durch das Gewerbegebiet. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Nach Vorlage der Ergebnisse
ist mit dem AVV das weitere Vorgehen zu klären.
Neben den genannten städtebaulichen Vorteilen ist die Ostvariante auch bezüglich der Wirtschaftlichkeit günstiger zu beurteilen. Neben den bereits genannten niedrigeren Baukosten würde diese Trassierung auch dazu führen, dass im Gebiet
mehr gewerblich nutzbare Flächen für die weitere Entwicklung des Gebietes zur Verfügung stehen und die Ausnutzbarkeit
der gewerblichen Flächen erhöht würde.
Die Erschließungsfunktion und -qualität einer SPNV-Linie für das Gewerbegebiet bliebe für viele Nutzungsbereiche im Wesentlichen gleich. Aufgrund der Festlegung auf nur einen Haltepunkt in Avantis und der Größe des Gebietes würde aber
auch eine Lage des Haltepunktes z.B. im Bereich des Forums weite Fußwege bedeuten, insbesondere für Beschäftigte im
nördlichen Teil des Plangebietes. Die Verknüpfung eines künftigen Haltepunktes 'Avantis' mit der Avantisallee – etwa auf
der Höhe des Forums – würde dann über Fußwegeverbindungen durch die bereits realisierten 'Grünzungen' am östlichen
Rand des Gewerbegebietes sichergestellt werden.
Das landesplanerische Ziel, die „Via Avantis“ als Bestandteil eines künftigen euregionalen Schienennetzwerks zu realisieren
(vgl. Trassendarstellung am östlichen Rand des GIB im Regionalplan), wird bei einer nach Osten verschobenen Trassenführung nicht berührt.
Die von AVV und NVR nun zusätzlich vorgeschlagene Trassenvariante unmittelbar westlich der östlichen Plangebietsgrenze
ist nicht umsetzbar und wird daher nicht weiter verfolgt. Zum einen befinden sich in diesem Bereich für die Erschließung des
Gebietes wesentliche Infrastrukturanlagen (Regenrückhaltebecken, nördliche Straßenanbindung in Richtung N 281, zum
anderen sind große Teile der hier befindlichen Gewerbeflächen langfristig in Erbpacht vergeben. Sie wurden mit SolaranlaSeite 4 / 5
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
-Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen/Heerlen-
Abwägungsvorschlag Behördenbeteiligung
Fassung vom 20.08.2012
gen bebaut.
Unabhängig von der noch festzulegenden Lage der Trasse wird die rechtliche Absicherung Gegenstand eines eigenständigen Planfeststellungsverfahrens auf Grundlage des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) sein. Dieses soll voraussichtlich
in 2013 eingeleitet werden. Die Trassenfestlegung entzieht sich der Planungshoheit der Gemeinde. Entsprechend kann der
Bebauungsplan keine Festsetzungen für die Bahntrasse treffen. Grundsätzlich bestünde lediglich die Möglichkeit, innerhalb
der geplanten Trasse keine überbaubaren Flächen oder sonstige, dem Bau der Strecke widersprechenden Dinge festzusetzen.
Da die Strecke derzeit noch nicht abschließend feststeht und gleichzeitig viele Argumente für die Ostvariante sprechen, hält
die Stadt Aachen die vorsorgliche Freihaltung eines Korridors nicht für zielführend. Falls die Bahn dann nicht durch das
Gebiet verläuft, ist eine erneute Bebauungsplanänderung erforderlich, um die überbaubaren Flächen auszuweiten. Daher
sieht der Rechtsplanentwurf nun großzügige überbaubare Flächen vor, die relativ dicht an die Avantisallee heranrücken.
Sollte in der weiteren Planung eine Entscheidung für die Trassenführung entlang der Straße fallen, führt diese Festsetzung
jedoch nicht zur Verhinderung der Bahn an diesem Standort. Die Planfeststellung überlagert die Festsetzungen des Bebauungsplanes, diese treten zu Gunsten der Bahn zurück. Da die Stadt Aachen sowie das Land NRW Gesellschafter der mit
der Vermarktung der Flächen bestehenden Gesellschaft sind, besteht ein ausreichend großer Einfluss zur Steuerung der
weiteren Ansiedlungen, so dass eine Bebauung innerhalb des betroffenen Bereiches bis zur abschließenden Festlegung der
Bahntrasse verhindert wird. Sollten diese vor Satzungsbeschluss erfolgen, ist eine entsprechende Anpassung im Plan noch
möglich.
Die Hinweise und Anregungen zur geplanten Schienenverkehrsverbindung sind insoweit (indirekt) im Bebauungsplan berücksichtigt.
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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Zusammenfassende Erklärung
zur
I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 800
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen im Stadtbezirk Aachen-Richterich
für den Planbereich zwischen der Staatsgrenze Deutschland /
Niederlande und der Avantisallee
(Stand 20.08.2012)
Lage des Plangebietes
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
-Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen-
Zusammenfassende Erklärung
Fassung vom 20.08.2012
Zusammenfassende Erklärung
Die 1. Änderung des grenzüberschreitenden Bebauungsplans Nr. 800 (BP Nr. 800) zielt insbesondere auf eine Flexibilisierung
der derzeitigen Festsetzungen bezüglich der begrenzten Zulässigkeit von Betriebsarten und der engen städtebaulichgestalterische Bindungen ab, um Anpassungen an Veränderungen der gewerblichen Flächennachfrage besser berücksichtigen zu können. Dies erfolgt auf der deutschen Seite in zwei Teilbereichen (TB 1 und TB 2), die vorliegende I. Änderung bezieht sich auf den Teilbereich 1. Zeitlich parallel wird der Bebauungsplan für den niederländischen Teilbereich (Bestemmingsplan) des Planungsgebietes 'Avantis' mit gleichen Zielsetzungen geändert.
1
Berücksichtigung der Umweltbelange
Zur Änderung des Bebauungsplans wurde im Bezug auf die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung gem.
§ 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt, in der voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens ermittelt wurden. Wesentliche zu beachtende Umweltbelange der 1. Änderung des BP Nr. 800 beziehen sich auf mögliche Auswirkungen auf den
Naturhaushalt, das Landschaftsbild sowie auf die Gesundheit des Menschen und auf relevante Kulturgüter.
Zentral ist hierbei die Betrachtung der Umweltauswirkungen durch die 1. Änderung, die sich im Vergleich zum bisher gültigen
Planungsrecht des BP 800 aus dem Jahr 1998 ergeben. Sowohl bei der ursprünglichen Planung als auch bei der I. Änderung
wird von
-
einem nahezu vollständigen Verlust der Naturhaushaltsfunktionen im Bereich von Gewerbeflächen,
-
Veränderungen des Ortsbildes durch die Errichtung von Gewerbegebäuden und Erschließungsanlagen und
-
einem zusätzlichen Aufkommen an Emissionen aus Verkehr und Gewerbenutzung ausgegangen.
Durch die I. Änderung wird eine kompaktere zusammenhängende Bebauung mit insgesamt geringerer Bauhöhe im Vergleich
zur ursprünglichen Planung ermöglicht. Gleichzeitig verschiebt sich die Versiegelungsbilanz durch die Festsetzung von zwei
großflächigen Maßnahmenflächen, auf denen schwerpunktmäßig Extensivwiese und heimische Gehölze zu entwickeln sind,
insgesamt leicht zu Gunsten der unversiegelten Flächen.
Die Kompensation des mit der Planung verbundenen naturschutzfachlichen Eingriffs sowie die Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte für den gesamten BP Nr. 800 erfolgen seit dessen Rechtskraft 1998 über umgesetzte externe Maßnahmen in
der Horbacher Börde in Verbindung mit Vermeidungsmaßnahmen in der Bauphase. Eine Minderung des Eingriffs in das Landschaftsbild soll gemäß alter und neuer Planung im Wesentlichen über Maßnahmen im Teilbereich 2 erfolgen (nicht Gegenstand der Umweltprüfung zum Teilbereich 1). Die Auswirkungen von Verkehrs- und Gewerbeemissionen auf die Schutzgüter (in
Form von Lärm, Luftschadstoffen, ggf. Gefahrenstoffen) werden generell durch die Eingrenzung der zulässigen Betriebsarten
anhand der Abstandsregelungen des Abstanderlasses berücksichtigt; im Zuge der Baugenehmigungen sind diesbezüglich
relevante Auswirkungen im Einzelnen durch ggf. festzulegende Maßnahmen zu vermeiden. Bezüglich des Schutzgutes 'Kulturgüter' erfolgt bei der Ausführung der Planung eine archäologische Baubegleitung.
Als Alternative zur Planung (I. Änderung) wurde als Prognose-Nullfall die Realisierung der ursprünglichen Vorgaben des BP
Nr. 800 aus dem Jahr 1998 betrachtet. Als Variante der Planung wurde eine abweichende Abgrenzung der Baufenster zur
Freihaltung einer möglichen Bahntrasse innerhalb des Gewerbegebietes westlich der Avantisallee geprüft. Aufgrund des weiterhin bestehenden Bedarfs an Gewerbeflächen im Aachener Stadtgebiet wurden im Rahmen der I. Änderung des BP Nr. 800
alternativen Nutzungen für das Gewerbegebiet geprüft.
Insgesamt sind durch die Planänderung bei einer Berücksichtigung der im Umweltbericht benannten Vermeidungsmaßnahmen
keine relevanten zusätzlichen Auswirkungen auf die betrachteten Schutzgüter der Umweltprüfung im Vergleich zum bisher
rechtskräftigen BP Nr. 800 zu erwarten. Der naturschutzfachliche Ausgleich sowie die Vermeidung artenschutzrechtlicher
Konflikte erfolgen weiterhin durch bereits umgesetzte externe Maßnahmen in der Horbacher Börde in Verbindung mit Vermeidungsmaßnahmen in der Bauphase.
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
-Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen-
2
Zusammenfassende Erklärung
Fassung vom 20.08.2012
Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vom 02.05. bis zum 15.05.2012 sowie einer Bürgerinformationsveranstaltung am 03.05.2012 und der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung (Offenlage) vom 16.07. bis 17.08.2012 gingen Einwendungen zu unterschiedlichen Themen ein. Schwerpunktmäßig handelte es sich dabei um die folgenden Themen:
-
Alternative Nutzung der bislang ungenutzten Flächen für erneuerbare Energien, insbesondere Windkraft
-
Bedarf an gewerblichen Flächen in Aachen wird in Frage gestellt
-
Öffentlichkeitsbeteiligung während der Sommerferien
-
Berücksichtigung der Bahntrasse als zentrale Trassenführung durch das Plangebiet
-
Beeinträchtigung der Landschaft sowie höhere Umweltbelastungen
Um die Vermarktung der Flächen künftig zu verbessern und damit die bisher ungenutzten Flächen einer Nutzung zuzuführen,
werden der rechtskräftige Bebauungsplan flexibilisiert und die Festsetzungen an die aktuellen Anforderungen an gewerbliche
Bauflächen angepasst. Flächen für die Windkraft werden derzeit auf benachbarten Flächen im Rahmen einer Flächennutzungsplan-Änderung 'Konzentrationszonen für Windkraftanlagen' auf Außenbereichsflächen planungsrechtlich vorbereitet. Des
Weiteren sind innerhalb des Gewerbegebietes einzelne Flächen für die Nutzung von Solarenergie bereitgestellt worden. Das
Gewerbegebiet dient jedoch entsprechend dem rechtskräftigen BP Nr. 800 vorrangig gewerblichen Nutzungszwecken, an der
die Stadt Aachen und die Gemeinde Heerlen weiterhin festhalten, da das Gewerbegebiet 'Avantis' zur langfristigen Deckung
des Bedarfs an gewerblichen Flächen der Stadt Aachen erforderlich ist.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist in Form einer frühzeitigen Beteiligung von zwei Wochen mit einer Bürgerinformationsveranstaltung und einer Plan-Offenlage mit der Dauer eines Monats durchgeführt worden. Damit entspricht die Durchführung der
Öffentlichkeitsbeteiligung in vollem Umfang den Anforderungen des Baugesetzbuchs.
Die Festlegung der Bahntrasse erfolgt im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens, das noch nicht eingeleitet wurde. Derzeit
liegen drei verschiedene Trassenvarianten für die Bahnverbindung vor, von denen zwei Varianten durch das Gewerbegebiet
hindurch und eine innerhalb des Teilbereichs 1 (I. Änderung BP Nr. 800) verlaufen. Da die Planung der Bahntrasse mit der
Prüfung der Trassenvarianten zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der I. Änderung des BP Nr. 800 noch nicht abgeschlossen sein wird, wird eine mögliche Bahntrasse innerhalb des Plangebiets vorerst nicht in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Änderung des BP Nr. 800 setzt für die Führung der Bahntrasse durch das Gewerbegebiet innerhalb des Teilbereichs 1 (Variante 1) überbaubare Flächen fest. Falls eine Entscheidung für die Variante 1 im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens getroffen würde, werden die Festsetzungen des Bebauungsplanes an dieser Stelle durch den Planfeststellungsbeschluss aufgehoben.
Zur Beeinträchtigung der Landschaft sowie höhere Umweltbelastungen siehe unter Berücksichtigung der Umweltbelange.
Die Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten erfolgte im Rahmen der Bearbeitung des städtebaulichen Konzepts zur
Planänderung. Hier wurden verschiedene Erschließungsvarianten geprüft. Ergebnis der Prüfung war, eine flexible Erschließung zu ermöglichen. Daher wurden im Bebauungsplan keine zusätzlichen öffentlichen Verkehrsflächen festgesetzt, um verschiedene Grundstückszuschnitte und -größen zu ermöglichen. Die interne Erschließung erfolgt somit über private Erschließungen innerhalb der gewerblichen Bauflächen. Des Weiteren wurde als Planungsalternative die Führung der Bahntrasse
durch den Teilbereich 1 geprüft.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde für den gesamten Geltungsbereich des rechtskräftigen BP Nr. 800 durchgeführt. Nach dem Verfahrensschritt wurde der Geltungsbereich der I. Änderung wegen der vordringlichen Entwicklung der an
die Niederlande grenzenden Flächen auf den Teilbereich 1 begrenzt, um eine koordinierte Entwicklung beider Bebauungspläne (Deutschland / Niederlande) zu gewährleisten. Die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und der Behördenbeteiligung sind in das
Bebauungsplan-Änderungsverfahren eingeflossen und in der Abwägung der frühzeitigen Beteiligung sowie der Offenlage
berücksichtigt worden.
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