Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
105145.pdf
Größe
259 kB
Erstellt
20.08.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Steuern und Kasse
Beteiligte Dienststelle/n:
Fachbereich Personal und Organisation
Rechnungsprüfung
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 11/0132/WP16
öffentlich
FB 11/3.2
20.08.2012
Herr Bremerich
Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung der Stadt Aachen
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
05.09.2012
Rat
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters nimmt der Rat der Stadt Aachen die als Anlage beigefügte
Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung zustimmend zur Kenntnis.
gez.
Philipp
Vorlage FB 11/0132/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.08.2012
Seite: 1/3
finanzielle Auswirkungen
investive
Ansatz
fortgeschriebener
Ansatz
fortgeschriebener
Gesamt-
Gesamt-
Auswirkungen
2011
Ansatz 2011
20xx ff.
Ansatz 20xx ff.
bedarf (alt)
bedarf (neu)
Einzahlungen
Auszahlungen
Ergebnis
+ Verbesserung /
-Verschlechterung
Deckung ist gegeben / keine
Deckung ist gegeben / keine
ausreichende Deckung vorhanden
ausreichende Deckung vorhanden
konsumtive
Ansatz
fortgeschriebener
Ansatz
fortgeschriebener
Folgekosten
Folgekosten
Auswirkungen
20xx
Ansatz 20xx
20xx ff.
Ansatz 20xx ff.
(alt)
(neu)
Ertrag
Personal/Sachaufwand
Abschreibungen
Ergebnis
+ Verbesserung /
-Verschlechterung
Deckung ist gegeben / keine
Deckung ist gegeben / keine
ausreichende Deckung vorhanden
ausreichende Deckung vorhanden
Vorlage FB 11/0132/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.08.2012
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Die Einführung der Finanzrechnungssoftware SAP erforderte Anpassungen der bisher geltenden
Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung. Insbesondere wurden die Vorschriften zur
Mittelbewirtschaftung konkretisiert.
Der Verwaltungsvorstand hat in der Sitzung vom 26.06.2012 der geänderten und als Anlage
beigefügten Dienstanweisung zugestimmt.
Gem. § 31 Abs. 1 letzter Satz GemHVO ist die Dienstanweisung dem Rat zur Kenntnis zu geben.
Anlage/n:
- Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung der Stadt Aachen
Vorlage FB 11/0132/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.08.2012
Seite: 3/3
Dienstanweisung
für die
Finanzbuchhaltung
der
Stadt Aachen
Überarbeitete Fassung
vom 01.08.2012
Inhalt
Seite
Finanzbuchhaltung – allgemeiner Teil .........................................................................................................3
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
Allgemeines......................................................................................................................................................3
Geltungsbereich...............................................................................................................................................3
Organisation der Finanzbuchhaltung ............................................................................................................3
Aufgaben ..........................................................................................................................................................3
Zuständigkeiten als Vollstreckungsbehörde.................................................................................................4
Verantwortliche/r für die Finanzbuchhaltung und die Zahlungsabwicklung..............................................4
Leitung und Dienstkräfte der Finanzbuchhaltung ........................................................................................4
Geschäftsablauf der Buchführung.................................................................................................................5
Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung...............................................5
Freigabe von Verfahren...................................................................................................................................6
Aufsicht, Sicherheit und Prüfung der Finanzbuchhaltung ..........................................................................6
Aufbewahrung..................................................................................................................................................7
Stadtkasse ......................................................................................................................................................8
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
Zahlungsverkehr..............................................................................................................................................8
Abschlüsse.......................................................................................................................................................8
Posteingänge ...................................................................................................................................................9
Unterschriftsbefugnisse..................................................................................................................................9
Behandlung von Kleinbeträgen......................................................................................................................9
Stundung, Niederschlagung und Erlass........................................................................................................9
Verwaltung der Bankkonten ...........................................................................................................................9
Verwaltung von Zahlungsmitteln .................................................................................................................10
Einsatz von EC-Karten in den Fachbereichen.............................................................................................10
Aufnahme und Rückzahlung von Krediten zur Liquiditätssicherung.......................................................11
Durchlaufende und fremde Finanzmittel .....................................................................................................11
Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen................................................................................11
Geschäftsbuchhaltung ................................................................................................................................11
25
26
27
28
29
30
Organisatorische Regelungen, Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche......................................11
Regelungen zum Geschäftsgang .................................................................................................................13
Personendatei ................................................................................................................................................15
Auswertungen................................................................................................................................................16
Fehlerbehebung.............................................................................................................................................16
Bürgschaften..................................................................................................................................................16
Schlussbestimmungen................................................................................................................................16
31
32
Ausnahmeregelung .......................................................................................................................................16
Inkrafttreten....................................................................................................................................................16
Seite 2 von 16
Finanzbuchhaltung – allgemeiner Teil
1
Allgemeines
Diese Dienstanweisung (DA) enthält die für die Stadt Aachen notwendigen näheren und ergänzenden
Vorschriften und Regelungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der
Finanzbuchhaltung unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die
Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen gemäß § 31 der Verordnung über das
Haushaltswesen der Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (GemHVO NW).
2
Geltungsbereich
Die Dienstanweisung gilt für den gesamten Geschäftsbereich der Finanzbuchhaltung soweit in der
GemHVO NW oder in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
3
Organisation der Finanzbuchhaltung
3.1
Die Buchführung einschließlich Liquiditätssicherung wird zentral durch die Finanzbuchhaltung
wahrgenommen.
3.2
Die Finanzbuchhaltung gliedert sich in die Bereiche Geschäftsbuchhaltung und Zahlungsabwicklung
(=Stadtkasse). Die Stadtkasse ist organisatorisch gegliedert in die Abteilungen Zahlungsverkehr,
Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und in die Abteilung Vollstreckung.
3.3
Der operative Teil der Anlagenbuchhaltung wird von der Geschäftsbuchhaltung wahrgenommen. Die
strategische Anlagenbuchhaltung ist im FB 20 (Finanzsteuerung) angesiedelt.
4
Aufgaben
4.1
Die Aufgaben der Finanzbuchhaltung werden grundsätzlich vom Fachbereich Steuern und Kasse
wahrgenommen.
4.2
Die Finanzbuchhaltung nimmt die ihr gesetzlich gemäß § 93 GO NW übertragenen eigenen und
auftragsweise zu erledigenden Aufgaben wahr.
Die Aufgaben umfassen
• die Buchführung,
• die Zahlungsabwicklung,
• die Mahnung und die Zwangsvollstreckung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen
Geldforderungen,
• die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen,
• die Forderungsbewertung.
4.3
Der Finanzbuchhaltung können weitere Aufgaben durch den Oberbürgermeister bzw. die
Oberbürgermeisterin übertragen werden. Die Übertragung ist nur zulässig, wenn Vorschriften der
Gemeindeordnung NRW (GO NRW) nicht entgegenstehen, dies im Interesse der Stadt liegt, die eigenen
Aufgaben nicht beeinträchtigt werden und gewährleistet ist, dass die weiteren Aufgaben bei einer Prüfung
der Finanzbuchhaltung mitgeprüft werden können. Die Vorschriften der GemHVO NW gelten für die
Erledigung dieser Aufgaben entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
etwas anderes bestimmt ist.
Seite 3 von 16
5
Zuständigkeiten als Vollstreckungsbehörde
5.1
Die Stadtkasse ist die für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmte zentrale Stelle der Stadt
Aachen und damit die Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW).
Die Firmierung nach außen lautet "Stadtkasse Aachen als Vollstreckungsbehörde".
Die Vollstreckungsabteilung der Stadtkasse ist außerdem zuständig für die Einleitung des gerichtlichen
Mahnverfahrens bei privatrechtlichen Forderungen (Mahn- und Vollstreckungsbescheid), für die eine
Beitreibung im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung rechtlich nicht zulässig ist.
5.2
Weiterhin ist sie die durch Organisationsverfügung benannte zuständige zentrale Stelle der Stadt, die
sämtliche Insolvenzverfahren federführend bearbeitet. Einzelheiten sind nach Einführung eines zentralen
Forderungsmanagements im Rahmen dieser DA zu regeln.
6
Verantwortliche/r für die Finanzbuchhaltung und die Zahlungsabwicklung
6.1
Die/der gem. § 93 Abs.2 GO NW zu bestellende Verantwortliche für die Finanzbuchhaltung ist die
Leiterin/der Leiter des FB Steuern und Kasse bzw. die Stellvertreterin/der Stellvertreter.
Verantwortlich für die Stadtkasse ist die/der jeweilige Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter der Abteilung
Zahlungsverkehr, Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung.
6.2
Sobald einer der Verantwortlichen die ordnungsgemäße Führung der Finanzbuchhaltung gefährdet sieht,
hat er/sie die Kämmerin/den Kämmerer unverzüglich zu unterrichten.
7
Leitung und Dienstkräfte der Finanzbuchhaltung
7.1
Soweit die gesetzlichen Vorschriften und diese Dienstanweisung nichts anderes bestimmen, trifft die
Leitung der Finanzbuchhaltung (§ 93 Abs.2 GO NW) die im Interesse einer ordnungsgemäßen Führung
der Finanzbuchhaltung erforderlichen Anordnungen. Die Leitung der Abteilung Zahlungsverkehr,
Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung hat alle Maßnahmen zu treffen, die eine höchstmögliche innere und
äußere Sicherheit der Zahlungsabwicklung und der Liquiditätssicherung gewährleisten. Die Auswahl der
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter erfolgt im Einvernehmen mit der/dem Leiterin/Leiter der Finanzbuchhaltung.
Die Verteilung der Dienstgeschäfte auf die Dienstkräfte richtet sich nach den Arbeitsplatzbeschreibungen.
7.2
Buchführung und Zahlungsverkehr dürfen nicht von denselben Dienstkräften wahrgenommen werden
(§ 93 Abs.4 GO NW, § 30 Abs.3 Satz 1 GemHVO NW).
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzbuchhaltung dürfen nicht miteinander verheiratet sein, in
einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben oder in einem
sonstigen Verwandtschaftsverhältnis zueinander stehen.
7.3
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzbuchhaltung haben ihren Urlaub so zu planen, dass
mindestens einmal pro Kalenderjahr zehn Arbeitstage zusammenhängend genommen werden.
7.4
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzbuchhaltung haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben
sorgfältig und unverzüglich zu erledigen und in ihrem Aufgabengebiet auf die Sicherheit der Buchführung
und der Zahlungsabwicklung zu achten. Der Verdacht von Unregelmäßigkeiten ist, auch wenn er sich nicht
auf das eigene Aufgabengebiet bezieht, der Leitung unverzüglich anzuzeigen. Die
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Finanzbuchhaltung haben die Leiterin/dem Leiter der Finanzbuchhaltung
bzw. der Abteilung Zahlungsverkehr, Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung unverzüglich zu unterrichten,
wenn sie in eine finanzielle oder wirtschaftliche Notlage geraten.
Seite 4 von 16
7.5
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzbuchhaltung haben sich mit den Vorschriften über die
Buchführung und die Zahlungsabwicklung, den besonderen Vorschriften für ihr Aufgabengebiet und mit
dieser Dienstanweisung vertraut zu machen und diese einzuhalten.
7.6
Belege, zahlungsbegründende Unterlagen und Akten dürfen nicht aus den Räumen der
Finanzbuchhaltung entfernt werden. Ausnahmen genehmigt die Leiterin/der Leiter der Finanzbuchhaltung.
8
Geschäftsablauf der Buchführung
8.1
Kontenplan
Grundlage der Finanzbuchhaltung ist der durch FB 20 erstellte Kontenplan, der auch dort gepflegt wird.
Änderungen des Kontenplanes sind der Zahlungsabwicklung mitzuteilen.
8.2
Anordnungszwang
Grundsätzlich dürfen Einzahlungen und Auszahlungen nur aufgrund von Anordnungen erfolgen.
(Ausnahmen: Siehe Punkt 13.3)
8.2
Anordnungen aus Vorverfahren
Buchungen aus Vorverfahren werden durch ein automatisiertes Verfahren in die Finanzbuchhaltung
eingespielt. Die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit erfolgt elektronisch im
jeweiligen Fachbereich bei der Erfassung im Vorverfahren (einschließlich SAP-ON). Die
Sachbearbeiter(innen) sind entsprechend der Delegationsverfügung des OB zur Zeichnungsbefugnis zu
ermächtigen. Die Buchungen der Vorverfahren werden über die Universalschnittstelle KUSS an das
Finanzverfahren übertragen. Die Übertragung wird durch den Fachbereich angestoßen. Die dann in der
Schnittstelle zur Verarbeitung bereitstehende Datei muss durch die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter des
Fachbereichs freigegeben werden. Mit der Freigabe wird bescheinigt, dass die Daten mit geprüften und
freigegebenen Programmen ordnungsgemäß verarbeitet wurden und Anzahl und Summe der Buchungen
aus dem Vorverfahren mit denen in der Schnittstelle zur Verarbeitung freigegebenen Buchungssätzen
übereinstimmen. Die Freigabebescheinigung tritt an die Stelle des Feststellungsvermerks. Ausnahmen von
diesem Freigabeverfahren werden durch die Leiterin/den Leiter der Finanzbuchhaltung per
Einzelverfügung geregelt.
8.3
Allgemeine Anordnungen
Werden Einnahmen mittels allgemeiner Anordnungen verbucht, wird seitens der Stadtkasse nach jedem
Buchungslauf (=Sollstellung) ein Protokoll über die erfolgten Sollstellungen an den jeweils zuständigen
Fachbereich übermittelt. Der Fachbereich überprüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit der
Verbuchung und bestätigt diese schriftlich. Die schriftliche Bestätigung ist in dem Fachbereich vorzuhalten
und, im Falle einer Prüfung durch FB 14, vorzuweisen. Auftretende Unstimmigkeiten sind unverzüglich mit
der Stadtkasse zu klären.
8.4
Kontenpflege
Die Kontenpflege (z.B. Ausgleich von Konten, die Bearbeitung unklarer Zahlungsvorgänge, die
Bearbeitung offener Posten) wird zeitnah von der Abteilung Zahlungsverkehr, Kreditoren- und
Debitorenbuchhaltung durchgeführt. In festgelegten Abständen sind Aufrechnungsläufe durchzuführen. Bei
Verrechnungen sind Einzahlungen und Auszahlungen am gleichen Buchungstag vorzunehmen.
8.5
Belegablage
Grundsätzlich obliegt die Belegablage der Abteilung Geschäftsbuchhaltung. Sie erfolgt in Form eines
elektronischen Belegarchivs. Nähere Einzelheiten hierzu, siehe Punkt 12.
9
Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung
(§ 31 Abs. 2 Nr. 2 GemHVO NRW)
Seite 5 von 16
9.1
Die Buchführung wird mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung vorgenommen. Daher sind nach § 27
Abs. 5 GemHVO NRW neben den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auch die
Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) anzuwenden.
9.2
Zum Schutz des eingesetzten Buchführungssystems sowie zur Wahrung der Nachvollziehbarkeit der
Eingaben dürfen nur autorisierte Personen Zugang zum produktiven DV-System erlangen.
9.2.1
Es sind daher die organisatorischen Regelungen zur Benutzerverwaltung zu beachten, über die
eine strikte Funktionstrennung von Administration, System- oder Anwendungsprogrammierung
und der fachlichen Sachbearbeitung sowie der Finanzbuchhaltung realisiert ist.
9.2.2
Die Aktionen innerhalb des Verfahrens müssen sich auf den einzelnen Benutzer zurückführen
lassen. Das Zugangspasswort eines jeden Benutzers ist geheim zu halten und darf nur dem
Benutzer persönlich bekannt sein. Eingaben unter einer fremden Benutzerkennung sind nicht
zulässig und es sind alle Vorkehrungen (Sperrung der Arbeitsstation unter Windows, o. ä.) zu
treffen, um dies zu verhindern. Auf die "Dienstanweisung für den allgemeinen Einsatz von Hardund Software und deren berechtigte Nutzung" wir verwiesen.
9.3
Grundsätzlich sind alle Systemeingaben, die die Datenbank verändern, zusätzlich zu den systeminternen
Protokollierungen der Eingaben und deren Veränderungen, über das Belegprinzip zu dokumentieren.
Aufzeichnungen/Einträge dürfen grundsätzlich nicht verändert werden. Es muss der Inhalt der
ursprünglichen Buchung feststellbar bleiben. Die Änderungsnachweise sind Bestandteil der Buchführung
und aufbewahrungspflichtig. Ausnahmen bedürfen der Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt.
9.4
Das DV-Buchführungssystem weist sämtliche buchführungspflichtigen Geschäftsvorfälle sachlich und
zeitlich nach. Der zeitliche Nachweis (Zeitbuch) über Ausdrucke kann entfallen.
9.5
Unter Beachtung der GoBS und der Grundsätze zum Datenzugriff sowie zur Prüfbarkeit digitaler
Unterlagen (GDPdU) ist bei der DV-Speicherung der Bücher, Belege und sonst erforderlichen
Aufzeichnungen sicherzustellen, dass diese bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit innerhalb
angemessener Frist verfügbar und maschinell auswertbar gemacht werden können.
Die allgemein gültigen Regelungen zu Maßnahmen der Datensicherheit einschließlich eines
Datensicherungs- und Datenarchivierungskonzeptes sind anzuwenden.
10
Freigabe von Verfahren
In der automatisierten Datenverarbeitung für die Finanzbuchhaltung dürfen nur freigegebene Programme
eingesetzt werden. Ein Programm muss den für den Vollzug der Aufgaben geltenden, speziellen
rechtlichen und sachlichen Regelungen sowie den GoBS entsprechen.
Der Ablauf des Freigabeverfahrens ist im Projekthandbuch der Stadt Aachen geregelt.
11
Aufsicht, Sicherheit und Prüfung der Finanzbuchhaltung
11.1 Aufsicht
Die Aufsicht über die Finanzbuchhaltung obliegt der Stadtkämmerin bzw. dem Stadtkämmerer.
11.2 Sicherheit
Den Dienstkräften in der Finanzbuchhaltung darf grundsätzlich nicht die Befugnis zur
Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit übertragen werden. Es sei denn, es handelt sich
um Sachverhalte, die nur dort beurteilt werden können.
Zahlungsaufträge sind von zwei Dienstkräften freizugeben.
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11.3 Prüfungen und Beteiligung der örtlichen Rechnungsprüfung
Die Prüfung der Finanzbuchhaltung wird vom Fachbereich Rechnungsprüfung entsprechend der
Rechnungsprüfungsordnung ausgeführt. Die nach § 30 Abs. 5 GemHVO vorgeschriebene unvermutete
Kassenprüfung wird ebenfalls vom FB Rechnungsprüfung durchgeführt.
Beim Ausscheiden des/der für die Abteilung Zahlungsverkehr, Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung
Verantwortlichen hat eine zusätzliche Prüfung stattzufinden.
Dem Fachbereich Rechnungsprüfung sind alle wesentlichen, die Finanzbuchhaltung betreffenden
Festlegungen unverzüglich mitzuteilen. Hierzu zählen insbesondere:
a) Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit inklusive Unterschriftsprobe (durch die
Fachbereiche)
b) Berechtigungen für den Bereich Finanzbuchhaltung
b) Verfahrensänderungen
12
Aufbewahrung
12.1 Die Bücher, Unterlagen über die Inventur, die Jahresabschlüsse, die dazu ergangenen Anweisungen und
Organisationsregelungen, die Buchungsbelege und die Unterlagen über den Zahlungsverkehr sowie die
Eröffnungsbilanz sind geordnet und sicher aufzubewahren.
Die Jahresabschlüsse und die Eröffnungsbilanz sind dauernd aufzubewahren. Die Bücher sind zehn
Jahre, die Belege und die sonstigen Unterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren. Die Fristen beginnen
am 1. Januar des der Beschlussfassung des Rates über die Feststellung des Jahresabschlusses
folgenden Haushaltsjahres.
Bei der Archivierung der Bücher, der Belege und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträger
oder Bildträger muss insbesondere sichergestellt sein, dass der Inhalt der Daten- oder Bildträger mit den
Originalen übereinstimmt, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar und maschinell
auswertbar ist und jederzeit lesbar gemacht werden kann.
12.2 Elektronisches Belegarchiv
Durch das elektronische Belegarchiv erfolgt die Aufbewahrung der Buchungsbelege im Sinne des § 58
GemHVO. Aus diesem Grunde sind alle, die Buchung betreffenden, Unterlagen zu archivieren.
Die allgemein gültigen Regelungen zu Maßnahmen der Datensicherheit einschließlich eines
Datensicherungs- und Datenarchivierungskonzeptes sind anzuwenden. Darüber hinaus sind insbesondere
folgende Regelungen für das Finanzarchiv zu beachten:
a) Die für die Kassenanordnung notwendigen Belege dürfen nicht mehr durch Heft- oder Büroklammern
verbunden sein.
b) Der Geschäftsbuchhaltung sind die Belege getrennt nach Vorgängen in geeigneter Form (z.B. je
Vorgang eine Klarsichthülle/Mappe, je Vorgang mit Gummibändern etc.) in den vorgesehen roten
Mappen zuzuleiten.
c) Das Beifügen von Additionsstreifen und Notizzetteln etc. ist unzulässig.
d) Die Belege sollen in der Regel Format DIN A 4, in Ausnahmefällen Format DIN A 5 haben, da der
eingesetzte Hochleistungsscanner nur diese Formate verarbeiten kann.
e) Kleine Quittungsbelege sind mit Tesafilm (keinesfalls mit Heftklammern) auf einem DIN A4-Blatt
aufzukleben. Die Fixierung muss am oberen und unteren Belegrand über die volle Belegbreite
erfolgen.
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Stadtkasse
13
Zahlungsverkehr
13.1 Der Zahlungsverkehr wird grundsätzlich zentral vorgenommen.
13.2 Im Rahmen der Aufgaben des Zahlungsverkehrs sind die Auszahlungen bei Fälligkeit auszuführen, die
Durchführung der Zahlungseinzüge (Bankabruf) bei Fälligkeit vorzunehmen und die elektronischen
Kontoauszüge einzulesen und zur weiteren Bearbeitung bereit zu stellen. Die Bankkonten sind zu pflegen
und täglich abzustimmen.
13.3 Ausnahmen vom Anordnungszwang
Vom Anordnungszwang ausgenommen sind:
• die Annahme von unklaren und irrigen Einzahlungen und deren evtl. Weiterleitung
• Neuauszahlungen von Zahlungsrückläufern
• die Erstattung von Überzahlungen.
13.4 Die Liquidität ist täglich sicher zu stellen.
Zu diesem Zweck hat jede Organisationseinheit den FB 22/41 (Team Zahlungsverkehr) unverzüglich zu
unterrichten, wenn mit Ein- und Auszahlungen ab 250.000 Euro zu rechnen ist. Ausgenommen hiervon
sind der Stadtkasse bekannte Terminzahlungen (Gehälter, Sozialhilfe, Steuereinnahmen usw.).
13.5 Zur Erledigung bestimmter Aufgaben können auf Anordnung der Oberbürgermeisterin bzw. des
Oberbürgermeisters Handkassen eingerichtet werden. Näheres ist in einer hierfür erlassenen
Dienstanweisung festgelegt.
14
Abschlüsse
14.1 Tagesabschlüsse
Die Finanzmittelkonten sind täglich mit den Bankkonten abzugleichen.
14.1.1 Einzahlungen erfolgen unbar und sind an dem Tag zeitlich zu buchen, an dem die Stadtkasse
von der Gutschrift Kenntnis erhält. Übersandte Schecks werden an dem Tag gebucht, an dem die
Stadtkasse Kenntnis von der Gutschrift auf dem Bankkonto erhält.
14.1.2 Auszahlungen sind zu buchen
a) bei unbaren Zahlungen am Tag der Hingabe des Auftrages an das Kreditinstitut oder bei
Abbuchungen im Lastschriftverkehr am Tag, an dem die Stadtkasse von der Abbuchung
Kenntnis erhält,
b) bei unbaren Zahlungen der Quasi-Eigenbetriebe bzw. aus Fremdverfahren (z.B. Prosoz,
SAP HR) erfolgt die Buchung, sobald von der Belastung im Girokontoauszug Kenntnis
erlangt wird.
Dies gilt auch bei Barzahlungen durch Übergabe von Schecks.
14.2 Jahresabschlüsse
Die Finanzmittelkonten sind am Ende des Haushaltsjahres für die Aufstellung des Jahresabschlusses
abzuschließen und der Bestand an Finanzmitteln ist festzustellen. Der Jahresabschluss wird durch die
Finanzbuchhaltung in Zusammenarbeit mit dem FB 20 durchgeführt. Hierzu wird eine
Jahresabschlussverfügung einschließlich Terminplan durch FB 20 erstellt.
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15
Posteingänge
15.1 Die für die Stadtkasse bestimmten Sendungen sind ihr unmittelbar zuzuleiten, von dazu beauftragten
Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern zu öffnen und mit dem Eingangsstempel zu versehen.
15.2 Posteingänge bei anderen Fachbereichen, denen Zahlungsmittel (Bargeld, Schecks) beigefügt sind, sind
unverzüglich der Stadtkasse zuzuleiten.
16
Unterschriftsbefugnisse
16.1 Die Unterschriftsbefugnisse für die städtischen Girokonten werden von der Kämmerin/dem Kämmerer
unter Beteiligung der Leitung der Abteilung Zahlungsverkehr, Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung
geregelt.
16.2 Die internen Unterschriftsbefugnisse sind funktionsorientiert und in einer besonderen Verfügung
festgehalten. Der Fachbereich Rechnungsprüfung ist hierüber entsprechend der
Rechnungsprüfungsordnung (RPO) zu informieren.
16.3 Die elektronische Signatur wird derzeit nicht genutzt.
17
Behandlung von Kleinbeträgen
Die Bearbeitungsregeln für Kleinbeträge werden von der Stadtkämmerin bzw. dem Stadtkämmerer auf
Vorschlag der Leitung der Finanzbuchhaltung bestimmt (§ 23 Abs. 4 GemHVO NRW). Bei Bedarf sind
jederzeit Ergänzungen möglich.
18
Stundung, Niederschlagung und Erlass
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen werden in einer separaten Dienstanweisung
geregelt.
19
Verwaltung der Bankkonten
19.1 Die Guthaben bei Geldinstituten auf Konten, die dem laufenden Zahlungsverkehr dienen, sind
entsprechend der Wirtschaftlichkeit auf die notwendige Höhe zu beschränken.
19.2 Die Stadtkämmerin bzw. der Stadtkämmerer ist ermächtigt, bei Geldinstituten Konten (Giro-, Tagesgeld-,
Termingeld- oder Sparkonten) zu eröffnen und zu schließen.
19.3 Die bei Geldinstituten unterhaltenen Konten werden unter der Bezeichnung "Stadt Aachen" geführt. Dies
gilt auch für die Geldanlagen des Stiftungsvermögens. Die Zuordnung zur jeweiligen Stiftung muss
zweifelsfrei ersichtlich sein.
19.4 Überweisungsaufträge, Schecks und Lastschrifteinzüge sind stets von zwei gemäß Ziffer 16 dieser
Dienstanweisung bevollmächtigten Dienstkräften der Stadtkasse zu unterzeichnen.
Einzugsermächtigungen dürfen nur von der Stadtkasse erteilt werden.
19.5 Vor der Erteilung von Einzugsermächtigungen ist die Genehmigung der/des Stadtkämmers/in einzuholen.
Die Stadtkämmerin bzw. der Stadtkämmerer kann die Stadtkasse anweisen einen Empfangsberechtigten
zu ermächtigen, Forderungen bestimmter Art vom Konto der Stadtkasse abbuchen zu lassen.
Solche Anweisungen dürfen nur erteilt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Empfangsberechtigte
Seite 9 von 16
ordnungsgemäß mit der Stadtkasse abrechnet und die Forderungen zeitlich und nach der Höhe
abzuschätzen sind.
Es muss gewährleistet sein, dass bei fristgerechtem Widerspruch durch die Stadtkasse der abgebuchte
Betrag durch das Kreditinstitut wieder gutgeschrieben wird.
Einzugsermächtigungen dürfen nur durch die Stadtkasse erteilt werden.
19.6 Geldbestände, die vorübergehend nicht benötigt werden, sind unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durch die Leitung der Abteilung Zahlungsverkehr, Kreditorenund Debitorenbuchhaltung so anzulegen, dass sie bei Bedarf verfügbar sind.
20
Verwaltung von Zahlungsmitteln
20.1 Zahlungsmittel sind Bargeld und Schecks. Andere Zahlungsmittel wie Geldkarte, EC-Karte und Kreditkarte
werden in der Finanzbuchhaltung nicht eingesetzt.
20.2 Zahlungsmittel dürfen grundsätzlich nur in den Räumen der Stadtkasse und nur von den damit
beauftragten Dienstkräften angenommen oder ausgehändigt werden. Außerhalb dieser Räume dürfen
Zahlungsmittel nur von solchen Personen angenommen oder ausgehändigt werden, die hierzu besonders
ermächtigt sind. Der Fachbereich Rechnungsprüfung ist hierüber entsprechend der
Rechnungsprüfungsordnung (RPO) zu informieren. Einzelheiten sind durch gesonderte Dienstanweisung
festgelegt.
20.3 Zahlungsmittel, die nicht unmittelbar als Wechselgeld oder zur Auszahlung benötigt werden, sind auf das
Bankkonto einzuzahlen und im übrigen in Geld- oder Panzerschränken oder anderen sicheren
Behältnissen verschlossen aufzubewahren. (Siehe hier auch DA für Handvorschüsse und Barkassen)
20.4 Im Rahmen des automatisierten Gebührenkassenverfahrens ist jede Geld einnehmende
Organisationseinheit verpflichtet, täglich einen Tagesabschluss zu erstellen und jeden Tag die jeweilig
dazu eingenommenen Geldbeträge auf das Konto der Stadtkasse einzuzahlen.
20.5 Die Beförderung von Zahlungsmitteln (Geldtransporte) ist nur zulässig, wenn alle dafür erforderlichen
Sicherungsmaßnahmen getroffen sind. Die Bedingungen der für die Diebstahl-, Transport- und
Beraubungsversicherung abgeschlossenen Verträge sind zu beachten.
20.6 Schecks sind unverzüglich als Verrechnungsschecks zu kennzeichnen, Sie sind unverzüglich bei einem
Kreditinstitut zur Gutschrift auf ein Konto der Stadtkasse einzureichen. Ihre Einlösung ist zu überwachen.
Auf Schecks dürfen Geldbeträge nicht bar ausgezahlt werden.
20.7 Die zur Annahme von Zahlungsmitteln ermächtigten Personen haben über jede Einzahlung, die durch
Übergabe von Zahlungsmitteln entrichtet wird, dem Einzahler eine Quittung zu erteilen. Wird die
Einzahlung durch Übergabe eines Schecks bewirkt, ist in der Quittung anzugeben: „Zahlung durch
Scheck, Eingang vorbehalten“.
21
Einsatz von EC-Karten in den Fachbereichen
21.1 Unbare Einzahlungen mittels EC-Karten dürfen nur in Abstimmung mit der Stadtkasse
entgegengenommen werden.
21.2 Auszahlungen mittels EC-Karte/Kreditkarte sind nicht zulässig. Ausnahmen werden ausschließlich von der
Kämmerin/dem Kämmerer genehmigt.
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22
Aufnahme und Rückzahlung von Krediten zur Liquiditätssicherung
22.1 Die Abteilung Zahlungsverkehr, Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung hat darauf zu achten, dass die für
die Auszahlungen erforderlichen Geldbestände rechtzeitig verfügbar sind. Die Liquiditätsplanung ist
wirtschaftlich zu organisieren und durchzuführen.
22.2 Sie kann zur Abwendung von Liquiditätsengpässen in erforderlichem Umfang Kredite zur
Liquiditätssicherung im Rahmen der Ermächtigung durch die Haushaltssatzung aufnehmen. Über die
Höhe der aufgenommenen Kassenkredite ist die Kämmerin/der Kämmerer in regelmäßigen Abständen zu
informieren. Das Nähere ist in einer gesonderten Dienstanweisung geregelt.
23
Durchlaufende und fremde Finanzmittel
23.1 Die Stadtkasse darf Kassengeschäfte für andere nur erledigen, wenn dies durch Gesetz zugelassen oder
aufgrund eines Gesetzes bestimmt oder durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister
angeordnet ist.
Ausgaben für Rechung einer anderen Stelle sollen nur in soweit geleistet werden, als Kassenmittel aus
Einzahlungen für diese Stelle oder aus deren Beständen zur Verfügung stehen.
23.2 Für die Abwicklung übertragener fremder Kassengeschäfte ist eine Kostenregelung zu treffen.
23.3 Entsprechend § 27 (6) GemHVO sind die haushaltsfremden Vorgänge in gesonderten Nachweisen zu
führen.
23.4 Bei der Erledigung der fremden Geschäfte durch die Stadtkasse hat diese die §§ 30, 31 GemHVO sowie
die Regelungen dieser DA zu beachten.
24
Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen
24.1 Wertgegenstände sind Wertpapiere und andere Urkunden, die Vermögensrechte verbriefen oder
ausweisen, ferner geldwerte Drucksachen, Kraftfahrzeugbriefe sowie Bürgschaften, die Ansprüche der
Stadt sichern. Diese sind sicher im Bereich der Kasse aufzubewahren.
24.2 Die Entgegennahme und Auslieferung von Wertgegenständen erfolgt nur auf Anordnung.
24.3 Über die eingelieferten Wertgegenstände führt die Stadtkasse ein Verzeichnis.
Geschäftsbuchhaltung
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Organisatorische Regelungen, Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche
25.1 Zuständigkeit der Geschäftsbuchhaltung
Die Geschäftsbuchhaltung ist grundsätzlich für alle Buchungen zuständig. Ausnahmen hier von sind:
a) Buchungen, die auf elektronischem Wege einfließen,
b) Buchungen in den Wirtschaftplänen der Eigenbetriebe,
c) Buchungen durch die Stadtkasse.
Weitere Ausnahmen, insbesondere für die Übergangszeit 2008/2009 (Jahresabschlüsse), werden
unter Abstimmung mit FB 14 zwischen FB 20 und FB 22 geregelt.
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25.2 Postweg
Buchungsunterlagen sind in besonderen Postversandmappen unter Beachtung der Vorschriften zur VisaKontrolle zu versenden. Für den Postversand der Buchungsunterlagen zwischen den Dienststellen und der
Geschäftsbuchhaltung ist ein Zeitraum von maximal einem Arbeitstag sicherzustellen.
Die Anordnungen, Buchungsbelege und begründenden Unterlagen werden in der
Geschäftsbuchhaltung zwecks Archivierung gescannt. Deshalb müssen diese Dokumente das
Format DIN-A4 haben. Sie dürfen keine Heftklammern oder Büroklammern aufweisen. Die
Versendung und Vollständigkeit der Unterlagen ist durch geeignete Maßnahmen (Sichthüllen etc.)
durch die Dienststelle sicherzustellen. (Siehe hierzu auch Abschnitt 12.2!)
Nach Abschluss der Bearbeitung werden die Unterlagen im gekennzeichneten Original an die
Dienststellen zurückgegeben. (siehe auch Punkt 25.7)
Zu beachten:
Per Fax übersandte Buchungsbelege werden grundsätzlich nicht mehr akzeptiert. Die Belege sind über
den Postweg zu verschicken. Ausgenommen sind hiervon lediglich die Buchungen von Eigenbetrieben im
Rahmen der Wirtschaftspläne.
25.3 Ansprechpartner
Innerhalb der Geschäftsbuchhaltung sind konkrete Kontaktpersonen für jede Dienststelle zu benennen.
25.4 Mittelbewirtschaftung
Die Dienststelle prüft in eigener Zuständigkeit, ob in ausreichender Höhe Mittel zur Verfügung stehen. Dies
ist in einem gesonderten Feld auf dem Buchungsbeleg zu bestätigen. Die Bestätigung erfolgt durch den
jeweiligen Produktverantwortlichen oder eine von ihm dafür beauftragte Person. Es erfolgt keine weitere
Prüfung innerhalb der Geschäftsbuchhaltung.
Besondere Regelungen der Stadtkämmerin/des Stadtkämmerers zur Freigabe und Sperrung von
Haushaltsmitteln sind zu beachten.
25.5 Sachliche und rechnerische Richtigkeit
Im Rahmen der Feststellung der sachlichen Richtigkeit ist durch den Feststellenden in der jeweiligen
Organisationseinheit auf die
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Richtigkeit der in den begründenden Unterlagen maßgeblichen Angaben,
Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
Gebotenheit der Lieferung oder Leistung als solche und in ihrer Art,
sachgemäße und vollständige Ausführung,
Richtigkeit der zu berechnenden Beträge (beispielsweise Menge und Einzelpreise),
notwendige Belehrung und Bevollmächtigung bei Bescheinigungen Externer
zu achten.
Sofern die o. a. Feststellungen nicht vollständig durch eine Person getroffen werden können, sind
entsprechende Teilbescheinigungen zu erstellen, z. B. "Ware ordnungsgemäß geliefert..."
(Hinsichtlich der Teilfeststellungen bei formellen Auftragsvergaben siehe "Mittelbindungen".)
Die Feststellung der rechnerischen Richtigkeit beinhaltet die Überprüfung und Fehlerfreiheit der in den
begründenden Belegen befindlichen Berechnungen. Gleichfalls ist die Berücksichtigung von Abschlägen,
Rabatten, Skonto etc. sicherzustellen.
Die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit kann in einer Feststellung
zusammengefasst werden. Darüber hinaus kann über die Art und Weise der Feststellung der sachlichen
und rechnerischen Richtigkeit die Kämmerin/der Kämmerer mittels gesonderter Verfügung entscheiden
(z. B. Zulässigkeit der elektronischen Feststellung).
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Die Befugnis zur Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit wird von der
Oberbürgermeisterin/vom Oberbürgermeister geregelt. Eine Überprüfung der Feststellungsbefugnis findet
in der Geschäftsbuchhaltung nicht statt.
Die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit darf nicht in eigener Sache erfolgen.
25.6 Buchungen in der Geschäftsbuchhaltung
Die Geschäftsbuchhaltung führt die Buchungen durch und fertigt auf elektronischem Weg Anordnungen für
die Stadtkasse.
Mit Verarbeitung der Buchung übernimmt der Sachbearbeiter der Geschäftsbuchhaltung die
Verantwortung für die
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formelle Richtigkeit,
Vollständigkeit der begründenden Unterlagen,
richtige Kontierung,
Berücksichtigung der Erfordernisse der Anlagenbuchhaltung,
richtige Auswahl des Zahlungspflichtigen/Zahlungsempfängers inkl. Zahlweg,
die Richtigkeit der Einnahme- bzw. Ausgabeart.
Anordnungen werden innerhalb der Geschäftsbuchhaltung vom Leiter oder seinem Vertreter als
Anordnungsbefugtem im elektronischen Buchführungssystem freigegeben. Die Freigabe ersetzt die
bisherige Unterschrift des Anordungsberechtigten. Darüber hinaus können weitere Personen durch
Verfügung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters hierzu berechtigt werden.
Die/der Genehmigende darf die Buchung nicht selbst vornehmen. Sollte dies aus besonderen Gründen
erforderlich sein, ist zusätzlich die Beteiligung einer Sachbearbeiterin/eines Sachbearbeiters erforderlich.
Mit Freigabe der Anordnung übernimmt der Anordnungsbefugte die Verantwortung, dass
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die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit erfolgt ist,
sich in der Anordnung keine offenkundigen Fehler befinden,
keine sonstigen Gründe der Anordnung widersprechen,
Anordnungen, die einer Visakontrolle bedürfen, einen entsprechenden Vermerk enthalten.
25.7 Versendung von Dokumenten
Freigegebene Einnahme-Anordnungen sowie Ausgabe-Anordnungen, die keine automatische Auszahlung
bewirken, sind umgehend der Stadtkasse zur weiteren Bearbeitung zuzuleiten.
Alle übrigen Unterlagen werden nach Archivierung den zuständigen Fachbereichen zurückgesandt.
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Regelungen zum Geschäftsgang
26.1 Mittelbindungen (Vormerkungen)
Bevor sich die Stadt Aachen Dritten gegenüber zur Leistung einer Zahlung verpflichtet, ist eine
Vorbelastung (=Mittelbindung) im städtischen Finanzverfahren zu buchen. Diese Buchung erhält eine
Mittelbindungsnummer.
Sofern ein Haushaltsfreigabe-/sperrverfahren angeordnet ist, sind sämtliche Buchungen unter Bezug auf
die Freigabe/Sperre zu buchen, damit in der Budgetauskunft eine entsprechende Darstellung möglich ist.
Das Eingehen einer Verpflichtung ohne Mittelbindung ist unzulässig.
Mittelbindungen können mehrere Haushaltspositionen und mehrere Haushaltsjahre umfassen.
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Sofern sich die einer Mittelbindung zugrundeliegenden Annahmen ändern, sind umgehend Erhöhungen
bzw. Reduzierungen über die Geschäftsbuchhaltung zu veranlassen.
Die Dienststellen leiten der Geschäftsbuchhaltung nach Überprüfung der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel
die unterschriebenen Buchungsbelege und Dokumente (Auftrag oder Vertrag) in Original und Zweitschrift
mit evtl. zugeordneten Anlagen versandfertig zu.
Die Unterzeichnung der Aufträge oder Verträge erfolgt entsprechend den Unterschriftsvollmachten
innerhalb der Dienststellen.
Mit der Unterzeichnung der Aufträge wird im Sinne einer Teilfeststellung der sachlichen Richtigkeit
• die Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie
• die Gebotenheit der Lieferung oder Leistung als solche und in ihrer Art bestätigt. Eine Prüfung durch
die Geschäftsbuchhaltung findet nicht statt.
Nach erfolgter Mittelbindung werden die vorbereiteten Ausfertigungen mit eingetragener
Mittelbindungsnummer durch die Geschäftsbuchhaltung an die Auftragnehmer (Original) bzw. die
Dienststelle (Zweitschrift) gesandt.
Ausnahmen oder Änderungen von der o. a. Vormerkungsregelung sind mit der Leitung der
Geschäftsbuchhaltung abzustimmen.
26.2 Belegwesen
Die vorbereitende Belegkontrolle erfolgt in der Dienststelle.
Vordrucke für das Anordnungswesen werden durch die Geschäftsbuchhaltung durch ein Buchungsportal
in Dateiform zur Verfügung gestellt.
Buchungen erfolgen nur bei Vorliegen eines mit allen notwendigen Angaben (Kontierung, anzuweisender
Betrag ohne Skonto/Rabatt, Skonto/Rabatt in Prozent, Fälligkeit bzw. Ratenfälligkeit,) versehenen sowie
sachlich und rechnerisch richtig festgestellten Buchungsbeleges auf dem die Verfügbarkeit der
entsprechenden Mittel bescheinigt ist (siehe 25.4).
Unvollständige Belege sind unbearbeitet an die ausstellende Organisationseinheit zurück zu geben.
Ergeben sich zu einem der Geschäftsbuchhaltung bereits vorliegenden aber noch nicht verarbeiteten
Buchungsbeleg Rückfragen, sind diese durch die Mitarbeiter der Geschäftsbuchhaltung mit dem
Feststeller der sachlichen Richtigkeit zu klären.
Änderungen von Beträgen und von Zahlungsempfängern/-pflichtigen können nur durch den jeweiligen
zuständigen Feststellungsberechtigten der sachlichen Richtigkeit erfolgen.
Sonstige Änderungen können durch die Geschäftsbuchhaltung durchgeführt werden. Hierzu reicht in der
Regel eine Bestätigung des Feststellers der sachlichen Richtigkeit per E-Mail und ein entsprechender
Hinweis auf dem Buchungsbeleg.
Sofern nicht neue Buchungsbelege erstellt und an die Geschäftsbuchhaltung gesandt werden, erfolgen
Änderungen durch Streichung des vorherigen Eintrags und Eintrag des neuen Wertes. Sie sind in jedem
Fall zu erläutern und mit Unterschrift und Datum zu versehen.
Rechnungen, Leistungsbescheide, Berechnungen etc., die zu Ausgaben führen, sind als begründende
Unterlagen der Geschäftsbuchhaltung im Original mit dem Buchungsbeleg zur Verbuchung zu
übersenden.
Rechnungen, Leistungsbescheide, Berechnungen etc., die zu Einnahmen führen, sind als begründende
Unterlagen der Geschäftsbuchhaltung als Zweitschrift mit dem Buchungsbeleg zur Verbuchung zu
übersenden.
Aus den begründenden Unterlagen müssen in jedem Fall die Anspruchsgrundlage sowie der
Buchungsbetrag hervorgehen. Bei Einzahlungen muss darüber hinaus der Zahlungspflichtige mit Anschrift,
bei Auszahlungen der Zahlungsempfänger mit Anschrift und Bankverbindung zu ersehen sein.
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Sofern andere Personen als die in den beigefügten Rechnungen bezeichneten Rechnungsersteller eine
Zahlung (z. B. Barkauf von Kleinmaterialien durch Mitarbeiter) erhalten sollen, ist dies zu begründen sowie
der Zahlungsempfänger mit Name, Anschrift, Bankverbindung zu bezeichnen.
Ergeben sich zu einem bestehenden Vorgang Änderungen, (Mietanpassung o. ä.) sind die zur neuen
Buchung führenden Unterlagen (Berechnungen etc.) mit Verweis auf die Ursprungsbuchung beizufügen.
Enthält die begründende Unterlage personenbezogene Daten, die für die Buchung verzichtbar sind, (z. B.
Patientenname oder Diagnosen in Arztrechnungen, etc.), sind diese durch die Dienststelle zu schwärzen.
26.3 Belegwesen, Rechnungskontrolle und Buchhaltung für das Baudezernat
Die in den Dienststellen als "sachlich (und fachtechnisch) richtig" gezeichneten Rechnungen werden der
Geschäftsbuchhaltung mit Buchungsbeleg zur rechnerischen Prüfung und Anweisung zugeleitet. Sofern
bereits anderweitig eine Feststellung der rechnerischen Richtigkeit erfolgt ist, wird diese nicht erneut durch
die Geschäftsbuchhaltung geprüft.
(Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die "Dienstanweisung zur Regelung des Verfahrens für die
Vergabe von Bauaufträgen nach der VOB" verwiesen.)
Nach rechnerischer Prüfung der Rechnung wird die rechnerische Richtigkeit auf dem Buchungsbeleg
durch Unterschrift des rechnungssachbearbeitenden Buchhalters der Geschäftsbuchhaltung festgestellt.
Ergeben sich höhere Beträge als auf dem Buchungsbeleg angegeben, ist der Vorgang an den Feststeller
der sachlichen Richtigkeit zur Klärung/Änderung zurückzureichen.
Abschlagsrechnungen sind in Stichproben zu überprüfen und die geprüften Bereiche entsprechend
kenntlich zu machen.
Eine Ermittlung der rechnerischen Anordnungssumme durch ein EDV-Verfahren ist zulässig, sofern diese
Vorgehensweise mit FB 14 sowie der Leitung der Geschäftsbuchhaltung einvernehmlich abgestimmt ist.
26.4 Besonderheiten bei Einnahmebuchungen
Bei Einnahmen ist zusätzlich zur Haushaltskontierung ein Vertragsgegenstand (=Kassenzeichen)
anzugeben. Dieser wird über den so genannten "Kassenzeichenspender" zur Verfügung gestellt, auf den
die Fachbereiche Zugriff haben.
Forderungen entstehen zeitgleich mit der Versendung der entsprechenden Bescheide. Es ist nicht
zulässig, Einnahmen erst dann zu buchen, wenn die dazugehörige Zahlung bereits erfolgt ist.
Buchungsbelege sind unmittelbar nach Entstehen eines Buchungsgrundes zu fertigen und der
Geschäftsbuchhaltung zuzuleiten. Zahlungseingänge für die keine Anordnungen vorliegen, werden als
unklare Zahlungseingänge verbucht und werden auf einem Verbindlichkeitskonto in der Bilanz
ausgewiesen.
Verfügungen, Bescheide, Rechnungen etc. dürfen nur dann versandt werden, wenn die vom
Zahlungspflichtigen bei der Zahlung anzugebenden Daten (=Vertragsgegenstand) vollständig vorhanden
sind. Andere Angaben als das Kassenzeichen zur Zahlungszuordnung sind nicht zulässig.
Da bei Einnahmen über die Fälligkeit auch Mahn- und Beitreibungsmaßnahmen gesteuert werden, ist
auch hier auf die genaue Angabe zu achten.
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Personendatei
Die für die Buchungen der Geschäftsbuchhaltung benötigten Stammsätze der Geschäftspartner und
Kreditoren werden in der Geschäftsbuchhaltung geführt und gepflegt. Die Person muss aus den
Buchungsunterlagen eindeutig zu erkennen sein. Es sind Name, Anschrift und bei Auszahlungen die
Bankverbindung anzugeben.
Innerhalb der Personendatei sind sämtliche Bankverbindungen, die z. B. aus Lieferantenrechnungen
ersichtlich sind, zwecks Identifizierungsmerkmals zu erfassen.
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Veränderungen von Personendaten sind zu erfassen. Hierbei ist die Änderung von Zahlwegen innerhalb
der Personendatei verboten. Stattdessen sind nicht mehr zu benutzende Zahlwege zu befristen und
zusätzliche Zahlwege neu zu erfassen.
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Auswertungen
Auswertungen aus dem elektronischen Finanzverfahren sind grundsätzlich von den Dienststellen im
Rahmen Ihrer Budgetverantwortung selbst zu fertigen. Die Geschäftsbuchhaltung erstellt nur im
Ausnahmefall Auswertungen und klärt diesbezügliche Fragen.
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Fehlerbehebung
Werden in der Dienststelle Fehlbuchungen festgestellt, sind Korrekturbuchungen umgehend, unter
Beteiligung der Geschäftsbuchhaltung, zu veranlassen.
Hiervon sind Abschlussbuchungen im Rahmen der Regelungen zu 25.1 (letzter Satz) ausgenommen.
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Sicherheiten
Die Geschäftsbuchhaltung führt das zentrale Sicherheitsregister. In diesem werden die nach den
Regelungen der VOB/VOL oder anderer Bestimmungen zu erbringenden Sicherheiten verwaltet
(Einlieferung, Terminüberwachung und Auslieferung).
Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Sicherheit und deren Höhe trifft die Dienststelle. Die von
den Dienststellen angeforderten Sicherheiten werden in der Geschäftsbuchhaltung vor der Einlieferung in
das Verwahrgelass rechtlich geprüft.
Die Geschäftsbuchhaltung führt ein Wiedervorlagesystem für die Sicherheiten.
Auf Veranlassung der zuständigen Dienststelle wird die Auslieferung aus dem Verwahrgelass angeordnet.
Schlussbestimmungen
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Ausnahmeregelung
Ausnahmen von dieser Dienstanweisung können schriftlich durch die Stadtkämmerin bzw. den
Stadtkämmerer unter Beteiligung des Fachbereichs Rechnungsprüfung verfügt werden.
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Inkrafttreten
Die Dienstanweisung ist erstmals zum 01.12.2009 in Kraft getreten. Die vorliegende Fassung tritt am
01.08.2012 in Kraft. Damit werden die bisherige Dienstanweisung zur Einführung eines elektronischen
Belegarchivs sowie die Dienstanweisung für das Kassenanordnungsverfahren außer Kraft gesetzt.
Oberbürgermeister
Philipp
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