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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
104656.pdf
Größe
274 kB
Erstellt
03.08.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:46
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Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0702/WP16-1 öffentlich 03.08.2012 FB 61/01 // Dez. III III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A -Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Brand im Bereich zwischen Eckener Straße, Nordstraße, Brander Heide und Vennbahnweg hier: Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 05.09.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur III. Änderung des Bebauungsplans Nr. 828 A zur Kenntnis. Er beschließt, nach Abwägung der privaten und der öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen. Weiterhin beschließt der Rat der Stadt die III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Brand im Bereich zwischen Eckener Straße, Nordstraße, Brander Heide und Vennbahnweg gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und die Begründung hierzu. Vorlage FB 61/0702/WP16-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 19.03.2013 Seite: 1/2 Erläuterungen: Der Inhalt der Vorlage FB61/0702/WP16 – Bericht über das Ergebnis der eingeschränkten Beteiligung – einschließlich aller Abwägungsmaterialien ist Gegenstand dieser Ratsvorlage. Der Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbegebiet Camp Pirotte - ist seit dem 11.01.2007 rechtskräftig. Aufgrund der sich in absehbarer Zeit ändernden Erschließungssituation und dem Wunsch eines Eigentümers, die Zufahrt zu seinem Grundstück zu verschieben, hatte die Verwaltung vorgeschlagen, den Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren zu ändern. Der Planungsausschuss hatte darauf hin in seiner Sitzung am 15.03.2012 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 828 A vereinfacht zu ändern und die betroffene Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2, Nr. 2 Baugesetzbuch an dieser III. Änderung zu beteiligen. Die Bezirksvertretung Aachen-Brand hatte am 14.03.2012 aus bezirklicher Sicht einen entsprechenden Empfehlungsbeschluss gefasst. Von der Bebauungsplanänderung sind 2 Grundstückseigentümer betroffen, beide wurden im Rahmen der eingeschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung beteiligt. Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange sind von der Bebauungsplanänderung nicht betroffen. Die Bezirksvertretung Aachen-Brand wird sich am 29.08.2012 mit dem Ergebnis der eingeschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung befassen, der Planungsausschuss wird sich in seiner Sitzung am 30.08.2012 damit befassen. Über das Ergebnis dieser Beratungen wird in der Ratssitzung berichtet. Anlage/n: Begründung zur Bebauungsplanänderung Vorlage FB 61/0702/WP16-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 19.03.2013 Seite: 2/2 Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Begründung zur III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) für den Bereich zwischen Eckenerstraße, Nordstraße, Brander Heide und Vennbahnweg im Stadtbezirk Aachen-Brand Lage des Plangebietes III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A -Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - Fassung vom 13.07.2012 Inhaltsverzeichnis 1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation 2. Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung 3. Auswirkungen der Planung 4. Kosten Begründung zur Satzung Seite 2/4 III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A -Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - 1. Fassung vom 13.07.2012 Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation Der Bebauungsplan Nr. 828 - Gewerbegebiet Camp Pirotte - Teil A ist seit 1997 rechtsverbindlich. Neben der Art und dem Maß der baulichen Nutzung setzt er auch “öffentliche Verkehrsflächen” fest. Entlang der Nordstraßes setzt der Bebauungsplan ein “Ein- und Ausfahrtsverbot” sowie entlang der Eckenerstraße “Beschränkung auf Einund Ausfahrten zu Nutzungen, die im allgemeinen Wohngebiet zulässig sind” fest. Mit der II. Änderung wurden die schriftlichen Festsetzungen so ergänzt, dass das Ein- und Ausfahrtsverbot an der Nordstraße und die Beschränkung der Zufahrtsmöglichkeit an der Eckenerstraße erst mit Fertigstellung der Baustraße, spätestens 31.12.2013 gelten. 2. Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung Im Bereich des Änderungsgebietes ist eine Stichstraße festgesetzt, die der Erschließung der vorhandenen Betriebsgebäude an der Nordstraße dienen. Bei der Überprüfung der rückwärtigen Straßenanbindung an das Bestandsgebäude der Firma an der Nordstraße 60 wurde festgestellt, dass die neue Straße an das vorhandene Treppenhaus anschließt. Da die Verlagerung eines Treppenhauses im Bestand einen erhöhten wirtschaftlichen Aufwand bedeuten würde, hatte der Eigentümer einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes gestellt. Um die Zufahrt nutzen zu können, wird die öffentlichen Verkehrsfläche um 6,0m in südwestliche Richtung und damit neben dem Treppenhaus verschoben. Mit Fertigstellung der Baustraße und Anbindung des Bestandsbetriebes an die rückwärtige Straße “Gewerbepark Brand” entfällt das Erfordernis, die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück Nordstraße 60 (ehem. Tuchfabrik Chmel) von der Eckenerstraße zu erschließen. Daher wird die “Beschränkung auf Ein- und Ausfahrten zu Nutzungen, die im allgemeinen Wohngebiet zulässig sind” auch für die zwei Zufahrten von der Eckenerstraße aus festgesetzt. Die zeitliche Befristung dieser Festsetzung gemäß der II. Änderung des Bebauungsplanes 828 A hat auch für die III. Änderung ihre Gültigkeit. Diese Festsetzung erfolgt, um die Eckenerstraße, die größtenteils von Wohnnutzung geprägt ist, von LKW-Verkehren freizuhalten. 3. Auswirkungen der Planung Durch die geplanten Änderungen sind keine Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. Deshalb ist eine Umweltprüfung sowie ein Umweltbericht nicht erforderlich. Da durch die Änderungen die Grundzüge der Planung sowie öffentliche Belange nicht berührt werden, wird der Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB geändert. Durch die Änderung der Festsetzungen im Bereich der Eckenerstraße ist eine Zufahrt zu einer gewerblichen Nutzung für das Grundstück der ehemaligen Tuchfabrik Chmel nur noch von der neuen Erschließungsstraße im Gewerbepark Brand aus zulässig. Damit wird das Ziel, die Eckenerstraße von LKW-Verkehren möglichst freizuhalten, umgesetzt. 4. Kosten Begründung zur Satzung Seite 3/4 III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A -Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - Fassung vom 13.07.2012 Durch die Bebauungsplanänderung entstehen der Stadt Aachen keine Kosten. Begründung zur Satzung Seite 4/4