Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
104653.pdf
Größe
1,1 MB
Erstellt
03.08.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0697/WP16-1
öffentlich
35030-2011
03.08.2012
FB 61/01 // Dez. III
Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 683 - Süsterfeld - für den
Planbereich im Stadtbezirk Aachen- Mitte im Bereich zwischen der
Süsterfeldstraße und den Bahnanlagen
hier: Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
05.09.2012
Rat
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 683
– Süsterfeld – zur Kenntnis.
Er beschließt nach Abwägung der privaten und der öffentlichen Belange, die zu sämtlichen
Verfahrensschritten vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Darüber hinaus beschließt er die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 683 - Süsterfeld - für den
Planbereich im Stadtbezirk Aachen- Mitte im Bereich zwischen der Süsterfeldstraße und den
Bahnanlagen gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung sowie die Begründung und die
Zusammenfassende Erklärung hierzu.
Vorlage FB 61/0697/WP16-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.08.2012
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Der Inhalt der Vorlagen
FB61/0621/WP16 – Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
FB61/0697/WP16 – Ergebnis der Offenlage und der Behördenbeteiligung
einschließlich aller Abwägungsmaterialien ist Gegenstand dieser Ratsvorlage.
Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 21.07.2011 die Einleitung des
Teilaufhebungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 683 – Süsterfeld - sowie die Durchführung der
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte
hatte mit Beschluss vom 20.07.2011 aus bezirklicher Sicht die Empfehlung hierzu ausgesprochen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in der Zeit vom 19.09.2012 bis einschließlich
30.09.2011. Zeitgleich wurde die Beteiligung der Behörden und der übrigen Träger öffentlicher
Belange durchgeführt.
In der Sitzung vom 15.03.2012 hat sich der Planungsausschuss mit dem Ergebnis der frühzeitigen
Beteiligungen befasst und folgenden Beschluss gefasst:
„Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Er beschließt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung der Teilaufhebung des
Bebauungsplanes Nr. 683 – Süsterfeld - in der vorgelegten Fassung.“
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte hat am 14.03.2012 über die Angelegenheit beraten und einen
entsprechenden Empfehlungsbeschluss gefasst.
Die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die parallel verlaufende Beteiligung der Behörden gemäß
§ 4 Abs.2 BauGB erfolgten in der Zeit vom 10.04.2012 bis einschließlich 14.05.2012.
Der Planungsausschuss wird sich am 30.08.2012 mit dem Ergebnis der Offenlage und der Beteiligung
der Behörden beschäftigen, die Bezirksvertretung Aachen-Mitte wird am 29.08.2012 darüber beraten.
Über das Ergebnis dieser Beratungen wird in der Ratssitzung berichtet.
Anlage/n:
Begründung zur Bebauungsplanaufhebung
Zusammenfassende Erklärung
Vorlage FB 61/0697/WP16-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.08.2012
Seite: 2/2
FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zur
Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 683 - Süsterfeld im Stadtbezirk Aachen-Mitte zwischen Süsterfeldstraße und Bahnanlagen
Lage des Plangebietes
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Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 683
- Süsterfeld -
Begründung
Fassung vom 03.07.2012
Inhaltsverzeichnis
1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1.
1.2.
1.3.
1.4.
Beschreibung des Plangebietes
Regionalplan
Flächennutzungsplan (FNP)
Bestehendes Planungsrecht
2. Anlass der Planung
3. Ziel und Zweck der Planung
4. Begründung zur Aufhebung der Festsetzungen
5. Umweltbericht
5.1. Einleitung
5.1.1. Lage des Plangebietes
5.1.2. Inhalt und Ziele des B-Plans
5.1.3. Planungsrechtliche Einbindung
5.1.4. Flächen gemäß Festsetzungen B-Plan
5.1.5. Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange
5.2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
5.2.1. Schutzgut Mensch
5.2.1.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
5.2.1.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
5.2.1.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
5.2.2. Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biol. Vielfalt
5.2.2.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
5.2.2.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
5.2.2.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
5.2.3. Schutzgut Boden
5.2.3.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
5.2.3.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
5.2.3.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
5.2.4. Schutzgut Wasser
5.2.4.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
5.2.4.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
5.2.4.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
5.2.5. Schutzgüter Luft und Klima/Energie
5.2.5.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
5.2.5.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
5.2.5.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
5.2.6. Schutzgut Landschaft
5.2.6.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
5.2.6.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
5.2.6.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
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Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 683
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Begründung
Fassung vom 03.07.2012
5.2.7. Schutzgut Kultur- und Sachgüter
5.2.7.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
5.2.7.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
5.2.7.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
5.3.
5.4.
5.5.
5.6.
5.2.8. Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
Grundlagen
Monitoring
Zusammenfassung
6. Auswirkungen der Teilaufhebung
7. Kosten
8. Plandaten
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Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 683
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Begründung
Fassung vom 03.07.2012
1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1. Beschreibung des Plangebietes
Bei der aufzuhebenden ca. 8 ha großen Fläche handelt es sich um eine Teilfläche des Bebauungsplanes Nr.
683 – Süsterfeld - aus dem Jahr 1979. Diese wird begrenzt im Nordosten durch die Süsterfeldstraße, im
Südwesten durch die Bahnlinie und im Nordwesten durch die Siedlung Süsterau.
Der Bereich ist geprägt durch eine heterogene Bau- und Nutzungsstruktur. In dem Gebiet befinden sich
mehrere Wohnhäuser, jedoch überwiegend Gewerbe- sowie Einzelhandelsbetriebe. Im Einzelnen befinden sich
derzeit innerhalb dieser Fläche folgende Nutzungen:
Süsterfeldstraße 51:
Wohnhaus
Süsterfeldstraße 53:
Gewerbebetrieb mit Verkauf (Kugellager)
Süsterfeldstraße 55:
Wohnhaus
Süsterfeldstraße 57:
Wohnhaus
Süsterfeldstraße 61:
Lerrstand
Süsterfeldstraße 61a: KFZ-Werkstatt
Süsterfeldstraße 63:
Discounter (Aldi) mit ca. 720 m² Verkaufsfläche
Süsterfeldstraße 65:
Technische Dezernate RWTH Aachen
Süsterfeldstraße 67:
Gastronomie (Leerstand) / Wohnen
Süsterfeldstraße 69 – 71: Mehrfamilienwohnhäuser
Süsterfeldstraße 81:
Büro (Ing. Büro)
Süsterfeldstraße 83:
Druckerei / Verlag / Büros
Süsterfeldstraße 85:
Computerhandel / KFZ-Sachverständiger
Süsterfeldstraße 87:
Gastronomie (Leerstand) / Wohnen
Süsterfeldstraße 99:
Atelierhaus / Kita (ehemaliges Kloster „Guter Hirte“)
Die Erschließung des Gebietes erfolgt über die Süsterfeldstraße. Außerdem erschließt eine private Stichstraße
das städtische Grundstück des Guten Hirten. Hier befindet sich eine größere teilweise baumbestandene
Grünfläche. Weitere Grünflächen sowie Baum- bzw. Gehölzbestand befindet sich in den Rückbereichen und
entlang der Bahnlinie Aachen - Mönchengladbach.
Von der ehemaligen Klosteranlage „Guter Hirte“ (Süsterfeldstraße 99)existiert heute nur noch ein
Gebäudefragment sowie das ehemalige Priesterhaus (Süsterfeldstraße 81). Für die ehemaligen
Klostergebäude ist die denkmalrechtliche Unterschutzstellung eingeleitet.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 683 – aber außerhalb des Aufhebungsbereichs - befindet sich
auf der gegenüberliegenden Seite der Süsterfeldstraße überwiegend Gewerbenutzung (Schokoladenproduktion), aber auch eine Wohnsiedlung, das sogenannte Europadorf.
1.2. Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln – Teilabschnitt Region Aachen – von Juni 2003 sieht für das
Plangebiet überwiegend einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) vor. Lediglich am äußersten nördlichen
Ende des Geltungsbereiches stellt der Regionalplan einen Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich mit den
überlagernden Zielen des regionalen Grünzuges und dem Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten
Erholung dar.
1.3. Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan der Stadt Aachen stammt aus dem Jahre 1980. Entlang der Süsterfeldstraße findet
sich die Darstellung „gewerbliche Bauflächen“. Parallel zum Wohngebiet „Süsterau“ ist eine Grünfläche
dargestellt.
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1.4. Bestehendes Planungsrecht
Der Bebauungsplan Nr. 683 setzt für den betreffenden Bereich ein Gewerbegebiet sowie öffentliche und private
Grünflächen fest. Auch nordöstlich der Süsterfeldstraße setzt der Bebauungsplan Gewerbe- und
Industrieflächen fest. In dieser Fläche befindet sich neben anderen Gewerbebetrieben vor allem eine Anlage für
Schokoladenproduktion. Die zum Bebauungsplan Nr. 683 gehörenden I, II und III Änderungen sind nicht
Bestandteil des Aufhebungsbereiches.
Am 19.03.2009 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 923 – Campus West – gefasst.
Der Geltungsbereich überlagert den Teil des Bebauungsplanes Nr. 683, der nun aufgehoben wird. Ziel des
Bebauungsplanes – Campus West – ist die Entwicklung eines Hochschulcampus der RWTH Aachen
insbesondere für Forschung und Entwicklung. Darüber hinaus sollen im Bereich des städtischen Grundstückes
(Guter Hirte) eine Wohnsiedlung sowie eine 5-gruppige Kita entstehen. Der an der Süsterfeldstraße liegende
Discounter soll in seinem Bestand gesichert werden.
2. Anlass der Planung
Anlass der Teilaufhebung ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 923 - Campus West -. Dessen
Geltungsbereich wird den Aufhebungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 683 künftig größtenteils überdecken. Durch
die Planung des Campus West wie auch des Campus Melaten werden in Aachen bis zu 10.000 neue Arbeitsplätze
entstehen. Die Schaffung von Wohnraum möglichst in Campusnähe ist demnach ein wichtiges städtebauliches Ziel.
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, hierfür die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Der im Bereich der Campusplanung liegende Teil des Bebauungsplans Nr. 683 widerspricht dieser Zielsetzung und
wird deshalb teilweise aufgehoben werden.
3. Ziel und Zweck der Planung
Ziel des seit 1979 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 683 - Süsterfeld – war die Festsetzung eines Gewerbeund Industriegebietes, das zum damaligen Zeitpunkt bereits überwiegend gewerblich genutzt wurde. Bestehende
Wohnbebauung wurde überplant, da verschiedene Rahmenbedingungen, wie der Bau der L 260, der Güterbahnhof
Aachen-West sowie die bestehenden Gewerbe- bzw. Industrieansiedlungen keine Voraussetzungen für eine
Wohnnutzung zuließen.
Diese Rahmenbedingungen haben sich teilweise geändert. Die L 260 wurde zwar nicht vollständig, jedoch im
Anschluss an die Süsterfeldstraße umgesetzt (Pariserring / Toledoring). Der Güterbahnhof West wird derzeit
rückgebaut - die Bahnflächen teilweise freigestellt zur Entwicklung des künftigen Campus West. Die Emissionen der
bestehenden Gewerbebetriebe wurden im Rahmen des Bebauungsplanes Campus West eingehend untersucht.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist heute ein gesundes Wohnen trotz der Nähe der verschiedenen Emittenten
möglich. Im Gegensatz zu den 1970 er Jahren, in denen die Trennung von Wohnen und Arbeiten favorisiert wurde,
wird heute wieder eine Nutzungsmischung gefördert. Insbesondere durch die Entwicklung des Campus West, ist die
Schaffung von arbeitsplatznahem Wohnraum wünschenswert. Die Festsetzung von Wohnen im Bebauungsplan
Campus West ist jedoch durch die Nähe zu verschiedenen Emissionsorten problematisch. Nicht nur die Emissionen
der umliegenden Gewerbe- / Industriebetriebe sind zu berücksichtigen sondern auch der Verkehrs-, Bahn- und
Freizeitlärm (Bendplatz). Auch die Emissionen der auf dem Campus geplanten Nutzungen sind zu berücksichtigen.
Die DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) bzw. die TA-Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm)
geben Grenzwerte für die einzuhaltende Belastung vor. Die im Rahmen des Verfahrens - Campus West –
vorgenommenen Untersuchungen kommen zu dem Ergebnis, dass eine Festsetzung von Wohnen nur im
Innenbereich des städtischen Grundstückes (Guter Hirte) möglich sein wird.
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Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 683
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Ziel ist aber, geeignete Wohnbauvorhaben auch entlang der Süsterfeldstraße anzusiedeln.
Liegt kein Bebauungsplan zugrunde, werden Vorhaben auf Grundlage des § 34 BauGB (Baugesetzbuch), der die
Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile regelt, beurteilt. In diesem Fall wird
geprüft, ob das konkrete Vorhaben sich in die Umgebung einfügt und gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet sind.
Unter diesen Umständen könnte eine Wohnbebauung mit ausreichenden Lärmschutzmaßnahmen auch in dieser
Lage umgesetzt werden. Derzeit stehen jedoch die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 683 diesem Ziel
entgegen. Deshalb wird die Teilfläche zwischen der Süsterfeldstraße und den Bahnanlagen aufgehoben, so dass
eine Beurteilung künftiger Vorhaben auf Grundlage des § 34 BauGB möglich wird.
Die Bereiche, die auch künftig planungsrechtlich durch einen Bebauungsplan gesteuert werden sollen, werden im
Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 923 – Campus West – verbleiben. Dies betrifft
insbesondere den Discounter an der Süsterfeldstraße, dessen Verkaufsflächen im Rahmen einer
Sondergebietsfestsetzung festgelegt werden sollen.
4. Begründung zur Aufhebung der Festsetzungen
Im Aufhebungsbereich setzt der Bebauungsplan Nr. 683 überwiegend Gewerbegebiet fest. Dieses ist aufgeteilt in GE
1, GE 2 und GE 3, mit jeweils unterschiedlicher GRZ, GFZ, Geschosszahl und Gebäudehöhe.
GE 1 und GE 2 bezieht den Bereich des ehemaligen Klosters „Guter Hirte“ ein. Der größte Teil der Klosteranlage
wurde abgerissen. Das noch vorhandene Gebäudefragment steht heute teils leer, teils sind Künstlerateliers
untergebracht. Aufgrund der prägenden Wirkung des Gebäudes ist ein Verfahren zur Unterschutzstellung als
Denkmal eingeleitet. Südlich an die Anlage grenzen Grünflächen an; eine gewerbliche Nutzung wurde hier bis heute
nicht umgesetzt. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes lassen eine zur Siedlung Süsterau hin abgestufte
Ausnutzung zu mit überbaubaren Flächen, die fast die gesamten Gewerbegebietsflächen umfassen.
In diesem Bereich soll entsprechend der Zielsetzung des künftigen Bebauungsplanes Nr. 923 – Campus West – ein
Wohngebiet entstehen. Im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens wurden umfangreiche gutachterliche
Untersuchungen durchgeführt, die die heutige und künftige Immissionssituation bewerten. Soweit die
Immissionsbelastung es zulässt, soll hier Wohnen festgesetzt werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.
683 stehen dieser Zielsetzung entgegen und sollen deshalb aufgehoben werden. Ein weiterer Grund für die
Aufhebung ist die Entwicklung des ehemaligen Klostergebäudes und der zugehörigen Grundstücksflächen. Ohne die
Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann ein größerer Nutzungsspielraum für eine attraktive Nutzung geschaffen
werden. Dieser Bereich soll nach Abschluss des Aufhebungsverfahrens nicht mehr durch den Bebauungsplan Nr.
923 überlagert werden.
Die überbaubaren Flächen im Bereich GE 3 umfassen wie bei GE 1 und 2 fast die gesamten Grundstücksflächen.
GRZ (0,6), GFZ (2,2), Gebäudehöhe(15 m) und Geschosszahl (V) lassen eine hohe Ausnutzung zu. Alle
Grundstücke in diesem Bereich sind derzeit bebaut (Gewerbe, Wohnen, Einzelhandel). Dieser Bereich soll künftig
neu strukturiert werden; es soll sich eine Nutzung entwickeln, die in den Campus West integriert werden kann, wie
Institute für Forschung und Entwicklung. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 683 stehen dieser Zielsetzung
entgegen und sollen deshalb aufgehoben werden.
Ein Sonderfall ist der bestehende Einzelhandelsstandort mit einem großflächigen Discounter. Ziel ist, die
Verkaufsflächen dieses Standortes, der sich nicht innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches befindet, in
seinem Bestand zu sichern.
Dementsprechend soll der Bebauungsplan Nr. 923 hier ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel festsetzen,
mit Festlegung einer maximalen Verkaufsfläche. Sollte die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 683 vor
Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 923 in Kraft treten, kann eine unerwünschte Einzelhandelsentwicklung
aufgrund des Aufstellungsbeschlusses durch die Instrumente zur Sicherung der gemeindlichen Planung verhindert
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werden.
Im Aufhebungsbereich setzt der Bebauungsplan Nr. 683 mehrere Bäume als zu erhalten fest. Soweit diese Bäume
noch vorhanden und schützenswert sind, gelten für sie die Vorgaben der Aachener Baumschutzsatzung.
Insgesamt entspricht die heutige gemischte Nutzungsstruktur des Plangebietes auch der künftigen Nutzungsstruktur
des Campus West. Auch hier soll eine Mischung von Wohnen und Gewerbe entstehen.
5. Umweltbericht
5.1 Einleitung
5.1.1 Lage und Beschreibung des Plangebietes
Die ca. 8 ha große aufzuhebende Fläche ist eine Teilfläche des Bebauungsplanes -Nr. 683-Süsterfeld. Das
Plangebiet liegt im Stadtbezirk Aachen Mitte, nordwestlich der Innenstadt, im Umfeld des Westbahnhofs.
Die Fläche der Teilaufhebung wird im Nordosten durch die Süsterfeldstraße, im Südosten durch Gewerbeflächen, im
Süden, bzw. Südwesten durch ehemalige Rangier- und Lagerflächen des Westbahnhofes und im Nordwesten durch
die Wohnbauflächen der Siedlung Süsterau begrenzt.
Es befinden sich überwiegend Gewerbe und Einzelhandelsbetriebe, sowie einige vereinzelte Wohnhäuser in dem
Bereich. Die Erschließung erfolgt über die Süsterfeldstraße. Eine private Stichstraße erschließt das städtische
Grundstück des ehemaligen Klosters „Guter Hirte“. Hier befindet sich eine größere teilweise Baum bestandene
Grünfläche. Weitere Grünflächen sowie Baum- bzw. Gehölzbestand befindet sich in den Rückbereichen und entlang
der Bahnlinie Aachen - Mönchengladbach.
Von der ehemaligen Klosteranlage „Guter Hirte“ (Süsterfeldstraße 99) existiert heute nur noch ein Gebäudefragment
sowie das ehemalige Priesterhaus (Süsterfeldstraße 81).
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 683 – aber außerhalb des Aufhebungsbereichs - befindet sich auf der
gegenüberliegenden Seite der Süsterfeldstraße überwiegend Gewerbenutzung (Schokoladenproduktion), aber auch
eine Wohnsiedlung, das sogenannte Europadorf.
5.1.2
Inhalt und Ziel der Teilaufhebung
Der geltende rechtsverbindliche Bebauungsplan 683 setzt für den betreffenden Bereich der Teilaufhebung ein
Gewerbegebiet sowie öffentliche und private Grünflächen fest. Ziel des seit 1979 rechtsverbindlichen
Bebauungsplanes Nr. 683 - Süsterfeld – war die Festsetzung eines Gewerbe- und Industriegebietes.
Der B-Plan ist in weiten Teilen nicht umgesetzt.
Im Frühjahr 2009 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr.923 „Campus West“ gefasst. Der
Geltungsbereich wird die Flächen des Bebauungsplanes Nr. 683, der nun aufgehoben wird in weiten Teilen
überlagern. Ziel des Bebauungsplanes – Campus West – ist, die Entwicklung eines Hochschulcampus der RWTH
Aachen insbesondere für Forschung und Entwicklung. Aus städtebaulicher Sicht ist es sinnvoll, Wohnraum in
unmittelbarer Nähe des zukünftigen Campus zu schaffen, um so eine Nutzungsmischung von Wohnen und Arbeiten
zu erlangen.
Die Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes Nr. 683 stehen diesen Zielsetzungen für diesen Bereich
entgegen und werden deshalb aufgehoben.
Die im Rahmen des Verfahrens - Campus West – vorgenommenen Untersuchungen kommen zu dem Ergebnis, dass
eine Festsetzung von Wohnen nur im Innenbereich des städtischen Grundstückes (Guter Hirte) möglich sein wird.
Daher wird angestrebt, die Teilflächen entlang der Süsterfeldstraße und des ehemaligen Klosters Guter Hirte nach §
34 zu entwickeln.
Liegt kein Bebauungsplan zugrunde, werden Vorhaben auf Grundlage des § 34 BauGB (Baugesetzbuch), der die
Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile regelt, beurteilt. In diesem Fall wird
geprüft, ob das konkrete Vorhaben sich in die Umgebung einfügt und gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet sind.
Unter diesen Umständen könnte eine Wohnbebauung mit ausreichenden Lärmschutzmaßnahmen auch in dieser
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Lage umgesetzt werden.
Nach § 34 BauGB (Baugesetzbuch) können nur jene Flächen abgewickelt werden, die heute schon eine
entsprechende Erschließung vorweisen.
Da die Teilaufhebung des Bebauungsplanes 683 vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes 923 in Kraft tritt,
kann z.B. eine unerwünschte Einzelhandelsentwicklung aufgrund des Aufstellungsbeschlusses durch die Instrumente
zur Sicherung der gemeindlichen Planung verhindert werden.
Abb1 rechtskräftiger B-Plan 683 mit markierter Fläche der Teilaufhebung, sowie der festgesetzten Grünflächen.
5.1.3
Planungsrechtliche Einbindung
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln – Teilabschnitt Region Aachen – von Juni 2003 sieht für das
Plangebiet überwiegend einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) vor. Lediglich am äußersten nördlichen Ende
des Geltungsbereiches stellt der Regionalplan einen Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich mit den überlagernden
Zielen des regionalen Grünzuges und dem Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung dar.
Flächennutzungsplan 1980 (FNP)
Der Flächennutzungsplan der Stadt Aachen stammt aus dem Jahre 1980. Entlang der Süsterfeldstraße findet sich
die Darstellung „gewerbliche Bauflächen“. Parallel zum Wohngebiet „Süsterau“ ist eine Grünfläche dargestellt.
Landschaftsplan (LP)
Das betrachtete Gebiet wird nicht vom Landschaftsplan und nicht von der Biotopkartierung der L.Ö.B.F NRW erfasst.
Bestehendes Planungsrecht
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Der rechtkräftige B-Plan 683 setzt für die betreffenden Bereiche ein Gewerbegebiet, sowie öffentliche und private
Grünflächen fest.
Am 19.03.2009 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 683 Campus West gefasst, der den
Geltungsbereich überlagert, der nun aufgehoben wird.
Für eine Teilaufhebung ist genau wie für eine Neuaufstellung eines Bebauungsplans ein Umweltbericht zu verfassen,
der die betroffenen Belange aufzeigt.
5.1.4
Flächen gemäß Festsetzungen B-Plan
Nutzung
Art
Bestand
Private Grünfläche
Öffentliche Grünfläche
Gewerbefläche GRZ 0,6
Überschreitung bis 0,8 möglich
Öffentliche Verkehrsflächen
Versiegelt/
teilversiegelt
unversiegelt
ca. 0,3 ha
ca. 0,9 ha
ca. 6,9 ha
ca.0,05 ha
Angaben wurden überschläglich ermittelt
5.1.5
Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange
Die sowohl in den rechtlichen Vorschriften als auch in Fachplänen formulierten Grundsätze und Ziele des
Umweltschutzes sind auf das konkrete Projekt anzuwenden und im Planverfahren zu berücksichtigen. Im Hauptteil
wird im Einzelnen hierauf eingegangen.
Grundsätzliches Ziel ist, eine Innenentwicklung vor einer Außenentwicklung zu unterstützen Die Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich einzuhalten und nachzuweisen.
Der erhaltenswerte Baumbestand ist zu schützen. Grün- und Freiflächen sind zu erhalten bzw. in künftigen
Planungen ausreichend vorzusehen.
5.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
5.1. Schutzgut Mensch
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind grundsätzlich Aspekte wie Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität,
Erholung und Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Gerüche, Lichtimmissionen, Lärmimmissionen,
Erschütterungen, Elektromagnetische Felder (EMF), Hochspannungsleitungen, Mobilität, gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen.
5.2.1.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Thema Geruchsimmission
Ziel ist die Vermeidung von Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, sowie die Vorsorge zur Erzielung eines
hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt. Darüber hinaus sind die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vor
Geruchsimmissionen, Lichtimmissionen, EMF-Belastungen zu schützen.
Im Plangebiet treten Geruchsimmissionen durch die benachbarten Unternehmen Lindt und Lambertz auf. Diese sind
nach der Geruchsimmissionsrichtlinie zu bewerten.
Ebenso ist die Einwirkung der verkehrsbedingten Luftschadstoff- Immissionen der oberen Süsterfeldstraße im
Nahfeld der Straße zu untersuchen.
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Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 683
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Bei Errichtung einer Wohnbebauung ist verpflichtend eine Untersuchung der Immissionsbelastung durchzuführen.
Thema Lärm
Die Sicherung der Ziele der Bauleitplanung bei der Aufstellung oder Veränderung des Bebauungsplanes sind nur
dann gewährleistet, wenn die Lärmsituation in dem Gebiet unter den Aspekten der aktuellen Gesetzgebung (u.a. EUVerordnung Umgebungslärm) und der Rechtsprechung ausreichend gewürdigt wird.
Aus dem Lärmkataster der Stadt Aachen ist ersichtlich, dass das Gebiet (GE-Gebiet) durch Bahnlärm (Strecke
Aachen-Mönchengladbach u. Güterbahnstrecke Richtung Gemmenich, Güterbahnhof West) und Verkehrslärm der
umgebenden Straßen vorbelastet ist.
Das Umsetzungsgesetz der Umgebungslärmrichtlinie (BImSchG § 47a-f) fordert eine Lärmaktionsplanung. Das heißt,
die zuständige Gemeinde, hier die Stadt Aachen, muss Vorschläge erarbeiten, um den Lärm zu reduzieren.
Maßnahmen sollten bevorzugt dort eingesetzt werden, wo Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden.
Grundsätzlich ist zur Sicherstellung gesunder Raumverhältnisse für die Gebäudeteile, in denen die Wohnräume eine
freie Sichtverbindung zu einer wesentlichen Schallquelle aufweisen, ein erhöhter Schallschutz erforderlich (BauGB §
1, Abs.7, § 1a, § 2a und § 9). Das notwendige Schalldämmmaß ergibt sich aus der geplanten Nutzung. Bei der
Errichtung neuer Gebäude ist in jedem Fall die DIN 4109 zu berücksichtigen.
Aufenthaltsflächen (Terrassen o.ä.) oder Erholungsflächen sollten nicht in unmittelbarer Nähe der Lärmquelle
eingerichtet werden.
Für städtebauliche Abwägungsbelange wird die DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" mit den entsprechenden
Orientierungswerten (Verkehrslärm) verwendet. Für WA-Gebiete gelten 55/45 dB(A), für MI-Gebiete 60/50 dB(A) und
für GE-Gebiete 65/55 dB(A) Tag/Nacht.
Grundsätzlich gilt in der Lärmbewältigung die Regel des Verursacherprinzips. Der Veranlasser muss feststellen, ob
eine Belastung vorliegt und diese dann entsprechend berücksichtigen.
Vorhandenes Kfz-Verkehrsaufkommen
Nachfolgend sind die im Lärmkataster verwendeten Verkehrsaufkommen der einzelnen Straßen in Umfeld des
Plangebietes aufgeführt:
Toledoring:
Kackertstraße
Süsterfeldstraße
Pontwall
Seffenter Weg
Roermonder Straße
Pariser Ring
26.000 Kfz/24h
8.500 Kfz/24h
8.900 Kfz/24h
29.000 Kfz/24h
3.000 Kfz/24h
26.000 Kfz/24h
27.000 Kfz/24h
(18.100 – 24.900 Kfz/24h)
(4.500 – 5.700 Kfz/24h)
(6.500 – 7.900 Kfz/24h)
( 23.800 – 26.000 kfz/24h)
(2.800 – 6.000 Kfz/24h)
(12.700 – 28.400 Kfz/24h)
Vorhandener Kfz-Verkehrslärm
Das Aufhebungsgebiet wird heute durch die direkt angrenzende Süsterfeldstraße geringfügig mit Lärm beaufschlagt
(Lden 1i. M. 50 - 55 dB(A) und Lnight 2 i. M. 40 - 45 dB(A). Lediglich am Rand der Süsterfeldstraße treten höhere
Belastungen (65 dB(A)) auf.
Vorhandener Bahnlärm (DB)
An dem Aufhebungsgebiet grenzt die Bahnstrecke Aachen-Mönchengladbach. Auf dieser Bahnstrecke
verkehren nach Auskunft der Bahn AG ca. 250 Fahrzeuge pro 24h. Die Lärmbelastung an dieser Strecke ist in den
Lärmkarten des Eisenbahnbundesamtes verdeutlicht ( http://laermkartierung.eisenbahn-bundesamt.de/ ).
Die Übertragung der Daten in das städtische Lärmkataster zeigt, dass in dem Gebiet insgesamt Lärmbelastungen in
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Höhe von 55 bis 70 dB(A) (Lden) und in der Nacht Lärmbelastungen in Höhe von 51 bis 63 dB(A) (Lnight) auftreten.
Prognostizierter Bahnlärm (DB)
Durch die beabsichtigte Stilllegung von Bahnanlagen wird die Lärmquelle Bahn in Teilen verändert.
Die Eingangs- und Ergebnisdaten des Gutachtens zur Flächenfreisetzung (Bank, Maire u. Hoppmann vom
September 2009) wurden für eine aktuelle Prognose-Beurteilung mit einbezogen.
Die Berechnungen unter Berücksichtigung der Durchgangsverkehre und des Rangierbetriebes zeigen, dass im
Aufhebungsgebiet auf ca. 2/3 der Fläche der Lden unter 55 dB(A sinkt, aber fast das gesamte Gebiet in der Nacht
(Lnight) i.M. über 50 dB(A) lärmbelastet ist.
Durch den Flächenrückbau der Bahn- und Betriebsanlagen ist gegenüber heute keine Lärmentlastung zu erwarten.
Die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ mit 55/45 dB(A) Tag/Nacht für WA-Gebiete
werden größtenteils überschritten.
Vorhandener Gewerbelärm
Im Umfeld des Aufhebungsgebietes befinden sich gewerbliche Anlagen (Druckerei, KFZ, Import). Dessen
Emissionen wurden diesseits mit Flächenschallleistungspegeln von 60/50 dB(A) Tag/Nacht in den Berechnungen
berücksichtigt. Vor Ort sind deren Emissionen kaum festzustellen. Für den maßgebenden Emittenten (Fa. Lindt)
wurde mit einem Flächenschallleistungspegel von 64/59 dB(A) Tag/Nacht eine Schallausbreitungsberechnung
durchgeführt. Für die Firma Lambertz wurden 65/50 dB(A) Tag/Nacht verwendet. Aufgrund der
Berechnungsergebnisse sind durch den Gewerbelärm der Firma keine Grenzwertüberschreitungen im Gebiet zu
erwarten. Je nach Witterungsbedingungen und dem auftretenden Geräusch sind lediglich in Einzelfällen kurzfristige
Lärmbelästigungen möglich.
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass am Tag die Immissionsrichtwerte für WA-Gebiete größtenteils
unterschritten sind. Im Nachtzeitraum kommt es lediglich im Randbereich der Süsterfeldstraße zu geringfügigen
Überschreitungen des Immissionrichtwertes für WA-Gebiete.
Sportlärm
Auf dem Bahngelände angrenzend an die Bebauungsplangebiete - Gewerbegebiet Schlottfeld I u. II - befindet sich
eine nach BImSchG genehmigte, allseitig offene Schießanlage des Eisenbahner-Sportvereins.
Lärmmessungen haben ergeben, dass die angrenzenden Flächen der Gewerbegebiete während der Trainingszeiten
zum Teil mit Lärmpegel bis 80 dB(A) belastet und damit die zulässigen Immissionsgrenzwerte für Gewerbegebiete
überschritten werden. Daraus lässt sich ein Beurteilungspegel von ca. 74 dB(A) ableiten, wenn ein
Beurteilungszeitraum von einer Woche angenommen wird.
Auf das Aufhebungsgebiet übertragen ergeben sich Beurteilungspegel zwischen 50 und 55 dB(A) am Tag. Im
Schießbetrieb sind die Spitzenpegel wahrzunehmen.
Die Sportanlagenlärmschutz-Verordnung (18. BImSchV) nennt für WA-Gebiete Immissionsrichtwerte von 55/50/40
dB(A) Tag/Ruhezeit/Nacht.
Stellplatzanlagen
Größere separate Parkplatzanlagen, die ggf. Lärmstörungen bewirken, sind nicht bekannt, bzw. die auf den
gewerblich genutzten Flächen liegenden Parkplätze sind in den Beurteilungen zum Gewerbelärm eingeflossen.
Freizeitlärm (Bend u. a. Veranstaltungen)
Die traditionellen Bendveranstaltungen verursachen im Nachtzeitraum Störungen im Sinne von
Richtwertüberschreitungen in einem WA-Gebiet (> 40 dB(A)). Die Anzahl der seltenen Ereignisse (10 Stck.)
verbunden mit höheren Zumutbarkeitsgrenzen werden bereits durch die Bendveranstaltungen selbst ausgeschöpft.
Bei zusätzlichen Veranstaltungen auf dem Bendgelände (z. B. Bierzelt, Musikkapellen, Konzerte etc.) ist mit weiteren
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Überschreitungen der Immissionsrichtwerte zu rechnen.
Es ist zu erwarten, dass unter Berücksichtigung der besonderen Lästigkeit des Geräusches (Zuschlag zur Lästigkeit
nach TA-Lärm) die Immissionsrichtwerte von 40 dB(A) in der Nacht auf dem Aufhebungsgebiet in Teilbereichen
überschritten werden.
Zur Kennzeichnung verwendet werden der Lden und der Lnight, beide in dB(A) angegeben ( BImSchG § 47 a-g, Lärmkataster nach der
EU-Verordnung) Der Lden ist ein mittlerer Pegel über das ganze Jahr, wobei der Lärm in den Abendstunden mit 5 dB Zuschlag und in den
Nachtstunden mit 10 dB Zuschlag gewichtet wird. Der Lnight wird als mittlerer Pegel über alle Nachtstunden (22.00 bis 6.00 Uhr) des Jahres
gebildet
Als Beurteilungsgrundlage z. B. für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm gelten die nationalen
Regelwerke (RLS 90 in Verbindung mit der 16. Bundesimmissionsschutz-Verordnung, DIN 18005, TA-Lärm. Im direkten Vergleich zu den
Berechnungen der EU-Verordnung (Lärmkataster der Stadt Aachen) können kleine Unterschiede auftreten, weil die Berechnungsverfahren
divergier
1+2
Grün- und Freiflächen
Ziel ist es, der Wohn- und Arbeitsbevölkerung attraktive Grün- und Freiflächen, die der Erholung und
Freizeitgestaltung dienen, anzubieten.
Der Bebauungsplan 683 setzt für den aufzuhebenden Teilbereich ein Gewerbegebiet, aber auch öffentliche
Grünflächen (entlang des Wohngebietes Süsterfeld) und private Grünflächen (ehemaliger Friedhof „Guter Hirte“) fest.
Die Fläche des ehemaligen Friedhofs ist zur Zeit nur schwer zugänglich, die Fläche östlich des Wohngebietes
Süsterau ist durch landwirtschaftlich genutztes Grünland, brachliegende Gehölz- und Strauchstrukturen,
Obstwiesenrelikte und Grabelandbereiche geprägt und durch eine hohe Mauer vom Wohngebiet getrennt.
5.2.1.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Thema Lärm und Geruchsimmissionen
Durch die beabsichtigte Aufhebung des o.g. Bebauungsplanes wird es rechtlich möglich, schutzbedürftige Nutzungen
nach § 34 BauGB in einem Lärm und Geruch vorbelastetem Gebiet zu genehmigen. Die Prognosen deuten darauf
hin, dass das Gebiet auch zukünftig mit Lärm belastet bleibt. Das Gleiche gilt für die Geruchsimmissionen.
Die unmittelbare Nachbarschaft zu einem Industriebetrieb schränkt die Nutzungsmöglichkeiten hinsichtlich einer
Wohnnutzung erheblich ein. Umgekehrt bedeutet die Nachbarschaft einer nach § 34 BauGB zu beurteilenden
Gemengelage möglicherweise Einschränkungen bei künftigen Erweiterungen der Gewerbe- bzw. Industriebetriebe.
Grün- und Feiflächen
Nach einer Aufhebung des B-Planes 683 bleiben die Grünflächen weitestgehend unbebaubar, da die Flächen nicht
erschlossen sind. Lediglich eine Teilfläche an der Süsterfeldstraße wäre bebaubar Die festgesetzte Grünfläche im
Bereich des ehemaligen Klosterfriedhofes mit altem Baumbestand stände nach Aufhebung der Festsetzung mangels
Einfügekriterien für eine Bebauung ebenfalls nicht zur Verfügung.
5.2.1.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Voraussetzung für eine Genehmigung von konkreten Bauvorhaben, die nach § 34 errichtet werden, ist der Nachweis,
dass gesundes Wohnen im Einzelfall möglich ist .
Aus der Fachthematik Lärmschutz und Geruchsimmissionen, Luftschadstoffe ergibt sich somit die Notwendigkeit
jedes Bauvorhaben als konkreten Einzelfall zu betrachten und ein entsprechendes Schallgutachten bzw. eine
Untersuchung der Immissionsbelastung durchzuführen.
Vor Ort sind demnach alle Lärmbelange zu erfassen und bei der Dimensionierung der Lärmschutzmaßnahmen zu
berücksichtigen. Bei der Planung neuer Gebäude ist die DIN 4109 zu beachten.
Bei der Genehmigung von Bauvorhaben im Aufhebungsbereich ist darauf zu achten, dass auch die beabsichtigte
Entwicklung des Stadtgebietes berücksichtigt wird. Durch die Planung von Campus Melaten und Campus West
werden erhebliche verkehrliche Änderungen und auch Erweiterungen von gewerblichen Flächen erwartet.
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5.2.2 Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
5.2.2.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Das Bundesnaturschutzgesetz, Landschaftsgesetz und das Baugesetzbuch geben den Handlungsrahmen vor, der
bei einem Eingriff in Natur und Landschaft abzuarbeiten ist. Hierbei steht der Erhalt der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes im Vordergrund.
Durch die Vorgaben des Bebauungsplanes Nr.683 können 80% der von der Teilaufhebung betroffenen Flächen
versiegelt werden. Diese Versiegelung ist nicht Eingriffs-, Ausgleichsrelevant. Die im Bebauungsplan festgesetzten
Grünflächen unterliegen jedoch in vollem Umfang der Eingriffsregelung.
Nach einer Bestandserfassung von Natur und Landschaft der betroffenen Flächen des Planungsraumes erfolgt ein
Vergleich der vorhandenen Situation mit den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf den Naturhaushalt,
wobei die Schwere der Beeinträchtigung ermittelt wird.
Arbeitsgrundlage der Untersuchung ist der “Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in Natur und
Landschaft (2006)”, der eine Arbeits- und Entscheidungsgrundlage für Genehmigungsverfahren aller Art im
Geltungsbereich der Stadt Aachen basierend auf dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Landschaftsgesetz NRW
ist.
Das Plangebiet befindet sich im äußeren Bereich des Aachener Stadtzentrums in einem weitgehend gewerblichindustriell geprägten Umfeld, das untergeordnet Wohnbauflächen wie die Siedlung Süsterau umfasst.
Das südliche Bebauungsplangebiet wird von Gewerbebauten und einzelnen Wohnhäusern geprägt. Die nicht
überbauten Bereiche sind weitgehend in Form von Parkplatz und Lagerflächen versiegelt. Entlang des Bahndammes
erstreckt sich ein Grünbereich, vereinzelt findet sich Gartennutzung und die Anlage von Grünrabatten.
Im nördlichen Plangebiet liegen die Gebäude des ehemaligen Klosters "Guter Hirte", für das ein
Denkmalschutzverfahren eingeleitet worden ist. Südwestlich des Klosters schließen sich 2 Gebäuderiegel an, die als
Atelierräume und als Kindertagesstätte genutzt werden. Die Gebäude werden mittels einer Stichstraße erschlossen.
Die einzigen größeren zusammenhängenden unversiegelten Freiflächen des Plangebietes umschließen den
Gebäudebereich des Klosters. Bei diesen Flächen handelt es sich um landwirtschaftlich genutztes Grünland,
brachliegende Gehölz- und Strauchstrukturen, Obstwiesenrelikte und Grabelandbereiche.
Im Bereich des Klosters "Guter Hirte" liegen die drei o.g. festgesetzten Grünflächen. Die nachfolgenden
Flächengrößen wurden überschläglich ermittelt. Angrenzend an die Wohnbebauung der Siedlung Süsterau wurde
eine Grünfläche mit einer Gesamtgröße von ca. 7.210 qm als 30 m breite Abstandsfläche zu den südlich gelegenen
gewerblichen Nutzungen im Bebauungsplan Nr.683 festgesetzt. Es handelt sich um einen Teilbereich einer größeren
Freifläche, die sich zwischen der Siedlung Süsterau und den Gebäudekomplexen des "Guten Hirten" erstreckt. Die
Grünfläche weist im Grenzbereich zu den Gärten der Siedlungshäuser Baum- und Strauchstrukturen auf, die in eine
Mahdwiese übergehen, die weit über die festgesetzte Grünfläche hinausreicht. Im Südosten befinden sich in der
Abstandsfläche Bereiche, die offensichtlich als "Grabeland" genutzt werden.
Im Bereich der Straßenführung der Süsterfeldstraße setzt sich dieser Grünflächenbereich in einem Umfang von
1.045 qm in Form von Straßenbegleitgrün mit einzelnem Baumbestand fort. Hier liegt eine 545 qm große
Verkehrsfläche parallel zur Süsterfeldstraße, die die zwischen dem Klosterkomplex und der Siedlung Süsterau
gelegenen Freiflächen erschließt.
Bei der südlich des Klosterskomplexes gelegenen 2.700 qm großen Grünfläche handelt es sich um den
Friedhofsbereich des ehemaligen Klosters "Guter Hirte". Diese Fläche weist einen ausgeprägten Baumbestand auf,
der einen parkähnlichen Charakter besitzt.
Biotoptypen, Belange des Artenschutzes
Der als Abstandsfläche festgesetzte Grünflächenbereich wurde bei der Erfassung der Biotoptypen in einem Umfang
von ca. 1620 qm als "Gehölzstreifen mit überwiegend autochtonen Arten und mittlerem, vereinzelt starkem
Baumholz" mit einer Wertigkeit von 0,8 kartiert. Ein weiterer Bereich umfasst einen Streuobstbestand (Wertefaktor
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0,9) von ca. 500 qm. Der Grabelandbereich (Wertefaktor 0,4) ist ca. 1200 qm groß, die Restfläche mit einer Größe
von 3.890 qm wurde als artenarmes Intensivgrünland (Wertefaktor 0,4) eingestuft.
Die Grünfläche im Klosterbereich mit einer Größe von 2.970 qm wurde als Parkanlage, Friedhof mit einem
Wertefaktor von 0,9 kartiert.
Die übrigen Freiflächen des Bebauungsplangebietes sind sehr unterschiedlich ausgeprägt. Im Wesentlichen handelt
es sich einerseits um sehr hochwertige Park oder Obstwiesen ähnliche Strukturen (Wertefaktor 0,9), andererseits um
Intensivgrünland (Wertefaktor 0,4), Grünrabatte (Wertefaktor 0,3) und vegetationsfreie, unversiegelte Freiflächen
(Wertefaktor 0,1), so dass hier ein gemittelter Wertefaktor anzunehmen ist.
5.2.2.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Die Gesamtgröße des von der Teilaufhebung des Bebauungsplans betroffenen Gebietes beträgt ca. 80.500 qm. Die
gewerblich zu nutzende Fläche ist ca. 69.000 qm groß. Entsprechend der Festsetzungen des gültigen
Bebauungsplanes Nr.683 sind hiervon, bei einer GRZ von 0,6 und einer zulässigen Überschreitung von 0,2 (80%),
das heißt 55.200 qm versiegelbar. Im Plangebiet werden 545 qm als Verkehrsfläche ausgewiesen. Die Gesamtgröße
der im Betrachtungsraum gelegenen Grünflächen beträgt 10.955qm.
Die für eine Eingriffs-, Ausgleichsbilanzierung in einem hierfür relevanten Bebauungsplanverfahren zu Grunde zu
legende Flächengröße umfasst die nicht überbaubaren Gewerbeflächen (13.800 qm) und die festgesetzten
Grünflächen (10.955qm).
Die Gesamtgröße der Eingriffs-, Ausgleichs relevanten Ausgangsfläche beträgt demnach 24.755 qm. Die Bewertung
des Ausgangszustandes berechnet sich wie folgt.
Ökologische Wertigkeit des Plangebietes vor dem Eingriff:
Biotoptyp
Verkehrsgrün mit Baumbestand
Intensivgrünland, artenarm
Zier-, Nutzgarten, strukturreich, >250qm
Mischwert nicht versiegelte Gewerbefläche
Gehölzstreifen mit autochtonen Arten
Streuobstwiese
Parkanlage mit altem Baumbestand
Gesamtwert:
Fläche in qm
ca. 1045
ca. 3890
ca. 1200
ca. 13.800
ca. 1620
ca. 500
ca. 2700
ca. 24.755
Wertefaktor Summe
0,3
0,4
0,4
0,6
0,8
0,9
0,9
1556
480
1296
450
2430
314
8280
14.806
Die Biotoptypen der nicht versiegelten Gewerbeflächen bestehen aus unterschiedlichen Biotoptypen. Hier wurde ein
relevanter Mittelwert gebildet
Der ökologische Gesamtwert der Biotoptypen des Plangebietes beträgt vor dem Eingriff 14.806 Wertepunkte.
Nach Aufhebung des Bebauungsplanes 683 wird das Plangebiet nach § 34 BauGB beurteilt.
Die Fläche des § 34 iger Gebietes erstreckt sich voraussichtlich entlang der Süsterfeldstraße und erfasst im
Nordosten den Bereich der Freiflächen des Betrachtungsraumes und somit den als Abstandsfläche festgesetzten
Grünflächenbereich in einer Tiefe von ca. 40m. Im Südwestlichen Teil des Bebauungsplangebietes umfasst der § 34
iger Bereich die Gebäudekomplexe im Umfeld des Guten Hirten in einer Breite von ca. 110m. Die hier festgesetzte
Grünfläche "Friedhof" wird nicht überplant.
Ein Teilbereich (ca. 40 m Tiefe) der heutigen festgesetzten 30 m breiten Grünfläche nordwestlich des ehemaligen
Klosters wäre allerdings nach einer Teilaufhebung bebaubar. Daher reduziert sich der Gesamtwert des Bestandes
um die hiervon betroffenen Flächenanteile. Die Wertigkeit dieses Bereichs beträgt nach den derzeitig vorliegenden
Unterlagen ca. 800 Wertepunkte, so dass sich der Gesamtwert des Bestandes auf ca. 14.000 Wertepunkte
reduzieren wird. Dieser Wert ist im weiteren Verfahrensablauf als Ausgangswert des Bestandes anzunehmen.
Unabhängig von der Umsetzung planungsrechtlicher Instrumente ist zu prüfen, ob Vegetationsstrukturen aufgrund
Ihrer ökologischen Wertigkeit oder artenschutzrechtlichen Bedeutung zu erhalten sind.
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5.2.2.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Konfliktvermeidung/-verminderung
Die als ökologisch wertvoll anzusehenden Vegetations- und Grünstrukturen zu erhalten.
Da sich im Plangebiet durch die Baumschutzsatzung geschützter Baumbestand befindet, ist das Sachgebiet
Baumschutz, bei jedem Bauverfahren zu beteiligen. Hier ist eine Prüfung der Vitalität und Qualität der
erhaltenswerten Bäume durch das Sachgebiet Baumschutz erforderlich.
Die im Friedhofsbereich gelegenen Vegetationsstrukturen, insbesondere die Bäume, die nach einer Prüfung durch
das Sachgebiet Baumschutz als erhaltenswert festgelegt werden, sind weiterhin zu erhalten.
Unabhängig von der Umsetzung planungsrechtlicher Instrumente ist zu prüfen, ob Vegetationsstrukturen aufgrund
Ihrer ökologischen Wertigkeit oder artenschutzrechtlichen Bedeutung zu erhalten sind. Bei der Umgestaltung
vorhandener Gebäudeteile sind bei späteren Verfahren artenschutzrelevante Aspekte zu berücksichtigen.
5.2.3.
Schutzgut Boden
Bei der Erörterung des Schutzgutes Boden wird grundsätzlich auf seinen Wert als Lebensgrundlage für Menschen,
Tiere, Pflanze und Bodenorganismen, für Wasser und Nährstoffe, als Filter und Puffer, sowie seine Seltenheit und
kulturelle Bedeutung eingegangen.
5.2.3.1 Altlastenverdachtsflächen / Schädliche Bodenveränderungen
Der Bauleitplan darf keine Nutzung vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastung auf Dauer
unvereinbar und deshalb unzulässig wäre. Südlich der Klostergebäude befinden sich auf dem Flurstück 146 zwei
Eintragungen von Altlastenverdachtsflächen. Hierbei handelt es sich um die beiden Altablagerungen AA 9750 und AA
9735. In dem 1977 rechtskräftig gewordenen B-Plan Nr. 683 wurde dem Bodenbelastungsverdacht nicht
nachgegangen. Die Altablagerungen wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Campus West gutachterlich
untersucht. Die Altlastensituation steht der geplanten künftigen Nutzung nicht entgegen.
5.2.3.2 Schutzwürdige Böden
In dem südlichen Teilbereich des Plangebietes werden gemäß der Bodenfunktionskarte der Stadt Aachen Böden mit
einer hohen Schutzwürdigkeit (Stufe 3) für die Bodenfunktion „Naturhaushalt“ ausgewiesen. Bei diesen Böden
handelt es sich um sogenannte Braunerden, die maßgeblich zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes beitragen.
Bei der Erstellung des B-Plans Nr. 683 wurde kein Ausgleich für voraussichtlich erhebliche Beeinträchtigung in das
Schutzgut Boden vorgenommen. Nach § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit Eingriffe
bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
5.2.4
Schutzgut Wasser
Es steht der Schutz der Gewässer und ihrer Funktionen für den Menschen und den Naturhaushalt im Vordergrund.
Wichtige Themen sind dabei der Umgang mit dem Grundwasser, den oberirdischen Gewässern, den
(Thermal)quellen, dem Abwasser, der Gewässergüte, dem Hochwasserschutz sowie den unterschiedlichen
Nutzungen des Wassers allgemein.
5.2.4.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Grundwasserschutz
Allgemeines/Boden/Versickerung/Flurabstand/Grundwassermessstellen/Schutzgebiete
Der Bereich des Plangebietes wird überwiegend geprägt von Lößlehmen, die bis in Tiefen von über fünf Metern
anstehen und eine geringe bis mittlere Wasserdurchlässigkeit (kf-Wert 10-9 bis 10-4 m/s) aufweisen. Am
nordöstlichen Rand ragt ein schmaler Ausläufer der Hergenrater Schichten, ab einer Tiefe von ca. vier Metern, in den
Lößlehm hinein und wird nach Südwesten hin von den Vaalser Schichten verdrängt.
In den bindigen Schichten des Lößlehms tritt neben Schichtenwasser verbreitet Staunässe auf die in Ihrer Intensität
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entsprechend der darunter liegenden Bodenarten variiert. Grundsätzlich sind überwiegend feuchte Böden
anzutreffen. Lediglich im Bereich der Vaalser Schichten, im mittleren, westlichen Teil des Gebietes, ist demnach mit
geringerer Feuchtigkeit bzw. Wasseranfall zu rechnen.
Generell muss berücksichtigt werden, dass besonders in der „nassen“ Jahreszeit Niederschlagswasser auf den dann
wassergesättigten Böden steht bzw. dem Geländegefälle folgend, abläuft. Eine gezielte Versickerung von
Niederschlagswasser ist deswegen auch nicht möglich. Das Plangebiet trägt wegen der hohen Versiegelung und der
anstehenden Bodencharakteristik nur gering zur Grundwasserneubildung bei. Echtes Grundwasser steht bei etwa
vier Metern im Nordosten und 10 Metern im Südwesten unter Flur an.
Schutzgebiete sowie Grundwassermessstellen sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die Entfernung zum Aachener
Thermalquellenzug beträgt mehr als 1,7 Kilometer. Negative Auswirkungen auf das Thermalwasser sind deswegen
nicht zu besorgen.
Schutz des Grundwassers/Gutachten (Einbinden von Bauteilen ins Grundwasser/Aufgrabungen)
Beeinträchtigungen des Grundwassers können hervorgerufen werden, wenn Bauwerke ins Grund- bzw.
Schichtenwasser einbinden und dadurch möglicherweise einen Aufstau im Anstrom bzw. eine Absenkung im
Abstrom oder eine ungezielte Umlenkung des Grundwasserstromes verursachen.
Oberflächengewässer
Allgemeines/Uferrandstreifen/Quellbereiche:
Auf dem Plangelände sind keine Oberflächengewässer vorhanden.
Einleitung von Niederschlagswasser (§ 55 (2) WHG in Verbindung mit § 51 a LWG):
Das anfallende Niederschlagswasser unbebauter Grundstücke ist grundsätzlich, dem § 55 (2) WHG in Verbindung
mit § 51 a LWG entsprechend, in ein Gewässer einzuleiten ( oder zu versickern), wenn dies möglich ist und die
entsprechenden Flächen nicht bereits kapazitätsmäßig in den vorhandenen Kanalleitungen der Stadt Aachen
berücksichtigt wurden.
Das Gelände ist jedoch bereits bebaut. Eine Einleitung in ein Gewässer ist deswegen nicht zwingend erforderlich und
wegen der Entfernung zum nächstgelegenen Gewässer auch nicht möglich.
Hochwasserschutz/Überschwemmungsgebiete:
Das Gebiet gehört zum Einzugsgebiet des Wildbaches und damit auch der Wurm. Für die Wurm besteht im Unterlauf
weiterhin Hochwassergefahr, sodass grundsätzlich Schutzmaßnahmen erforderlich werden. Für unbebaute
Grundstücke besteht deswegen die Verpflichtung, den Niederschlagswasserabfluss auf den natürlichen Abfluss (10
%) zu begrenzen, wenn er nicht schon abflusstechnisch bereits berücksichtigt wurde. Bei bereits bebauten
Grundstücken, wie das hier der Fall ist, kann der aktuelle Abflussbeiwert zu Grunde gelegt werden (Bestandschutz).
Darüber hinaus anfallendes Niederschlagswasser ist über abflussbegrenzende Rückhaltungen abzuleiten.
Festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind im B-Plangebiet nicht vorhanden
Entwässerung
Allgemeines/§ 55 (2) WHG in Verbindung mit § 51 a LWG
Das Gebiet der Teilaufhebung liegt an der abwassertechnisch erschlossenen Süsterfeldstraße, die zum
Einzugsgebiet der Abwasserreinigungsanlage Aachen Soers gehört und im Mischsystem entwässert.
Das anfallende Niederschlagswasser unbebauter Grundstücke ist grundsätzlich, dem § 55 (2) WHG in Verbindung
mit § 51 a LWG entsprechend, in ein Gewässer einzuleiten oder zu versickern, wenn dies möglich ist und die
entsprechenden Flächen nicht bereits kapazitätsmäßig in den vorhandenen Kanalleitungen der Stadt Aachen
berücksichtigt wurden.
Da das Plangebiet bereits bebaut ist, kommt dieser Paragraph hier nicht in Betracht.
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Private Entwässerungsnetze (§ 58 LWG)
Private Entwässerungsnetze mit einer Größe von über 3 ha sind nicht vorhanden.
Abwassertechnische Erschließung/Abstimmung der Entwässerung mit zuständigen Fachbereichen
Das Plangelände ist für den vorhandenen Bestand abwassertechnisch erschlossen. Der bestehende
Niederschlagswasserabfluss genießt jedoch Bestandsschutz. Sollten weitere Flächen versiegelt werden, sind Niederschlagswasserrückhaltungen vorzusehen.
5.2.4.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Allgemeines/Boden/Flurabstand/Schutzgebiete/Grundwassermessstellen/Versickerung
Eine gezielte Versickerung ist im gesamten Plangebiet nicht möglich. Deswegen sollte der Versiegelungszuwachs
möglichst gering gehalten werden, sodass zumindest in den “trockenen” Jahreszeiten Niederschlagswasser ungezielt
versickern kann.
Schutz des Grundwassers/Gutachten (Einbinden von Bauteilen ins Grundwasser/Aufgrabungen)
Eingeschossige Unterkellerungen werden voraussichtlich nicht in das „echte“ Grundwasser, wohl aber in
Schichtenwasser bzw. in mehr oder minder große Wasserlinsen einbinden. Die Fließbewegung des Wassers
innerhalb des Bodens ist hier jedoch so gering, dass ein Aufstau des Schichtenwassers vor den Gebäuden nicht zu
befürchten ist, wenn sowohl die Arbeitsräume, als auch eine mindestens 20 cm dicke Schicht unter den
Bauwerkssohlen mit einem gut wasserdurchlässigen Sand-Kies-Schottergemisch verfüllt werden. Die Eignung des
Gemisches ist gutachterlich nachzuweisen. Alternativ sind hydrogeologische Gutachten zu erstellen, die andere
geeignete Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz des Grundwassers aufzeigen.
Sollte ein Baukörper mehrere Tiefgeschosse erhalten, wird ein Kontakt mit dem „echten“ Grundwasser eintreten, so
dass die Erstellung von hydrogeologischen Gutachten zum Schutz des Grundwassers und der umliegenden
Bebauung zwingend wird. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass es sich auch bei dem Schichtenwasser in den
Lößlehmschichten um hydrostatisch drückendes Wasser handelt, weswegen Erd berührte Bauteile generell
druckwasserdicht gemäß DIN 18195-6 auszubilden sind. Sollte während der Bauphase Grundwasser aufgegraben
werden, ist unverzüglich die Untere Wasserbehörde zu informieren. Grundwasserabsenkungen bzw. -ableitungen
während der Bauphase sind ebenfalls vorher bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen. Dauerhafte
Grundwasserabsenkungen bzw. -ableitungen sind generell verboten.
Allgemeines/Uferrandstreifen/Quellbereiche:
Uferrandstreifen und Quellgebiete sind innerhalb des B-Plangebietes nicht vorhanden.
Hochwasserschutz/Überschwemmungsgebiete:
Für das vorliegende, bereits bebaute Plangebiet beträgt der aktuelle Abflussbeiwert ca. 0,85. Mit diesem Wert ist die
maximal zulässige Obergrenze bereits um ca. fünf Prozent überschritten, besitzt jedoch Bestandschutz. Darüber
hinaus anfallendes Niederschlagswasser ist jedoch zwingend zurückzuhalten und über ein Drosselorgan geregelt
abzugeben.
Allgemeines/§ 55 (2) WHG in Verbindung mit § 51 a LWG
Da der § 55 (2) WHG in Verbindung mit § 51 a LWG hier nicht in Betracht kommt, werden neu
Flächenversiegelungen an das vorhandene Mischsystem angeschlossen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aus
Gründen des Hochwasserschutzes Rückhaltungen eingebaut werden, die sicher stellen, dass die bisher abgeleitete
Niederschlagswassermenge aus dem Gebiet nicht überschritten wird.
Abwassertechnische Erschließung/Abstimmung der Entwässerung mit zuständigen Fachbereichen
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Es ist eine Entwässerungsplanung für das Plangebiet durch den Fachbereich Stadtentwicklung und
Verkehrsanlagen, Abteilung Koordinierungsstelle Abwasser (FB 61/73) aufzustellen, die sicherstellt, dass die bisher
abgeleitete Niederschlagswassermenge aus dem Gebiet nicht überschritten wird.
5.2.4.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich für die geplanten Nutzungen
(Hinweise)
Es werden sich wasserrechtliche und wasserwirtschaftliche Forderungen zum Ausgleich von Auswirkungen ergeben,
die zu den konkreten Bauvorhaben zu benennen sind und nach den Vorgaben der unteren Wasserbehörde zwingend
umzusetzen sind:
1. Erdberührte Bauteile (z.B. Keller, Bodenplatten) sind druckwasserdicht laut DIN 18195-6 auszubilden.
2. Eingeschossige Keller und sonstige unterirdische Anlagen sind nur zulässig, wenn sowohl die Arbeitsräume, als
auch eine mindestens 20 cm dicke Schicht unter den Bauwerkssohlen mit einem gut wasserdurchlässigen SandKies-Schottergemisch verfüllt werden. Die Eignung des Gemisches ist gutachterlich nachzuweisen.
3. Mehrgeschossige Keller und sonstige unterirdische Anlagen, die ins Grundwasser einbinden sind nur zulässig,
wenn in einem hydrogeologischen Gutachten nachgewiesen wird, dass durch sie keine schädlichen
Auswirkungen auf das Grundwasser bzw. die umliegende Bebauung entsteht.
Der Grundwasserstrom darf nicht durch größere einbindende Bauwerke negativ beeinträchtigt werden und z.B.
einen Aufstau, eine Absenkung und / oder eine unbeabsichtigte Umleitung bewirken. Unter Umständen ist eine
gezielte Umleitung des Grundwasserstromes erforderlich.
4. Sollte während der Bauphase Grundwasser aufgegraben werden, ist unverzüglich die Untere Wasserbehörde zu
informieren.
5. Es dürfen keine über die Bauphase hinaus dauernde Grundwasserabsenkungen bzw. -ableitungen
vorgenommen werden. Grundwasserabsenkungen bzw. -ableitungen während der Bauphase müssen vorher bei
der Unteren Wasserbehörde beantragt werden.
6. Großflächige Metalleindeckungen (auch Fassaden), wie z.B. Kupfer, Zink und Blei sind als äußere Dachhaut
grundsätzlich unzulässig, wenn nicht sichergestellt ist, dass die ausgespülten Schwermetallpartikel durch
Vorklärung des Niederschlagswassers zurückgehalten und entsorgt werden. Aluminiumverkleidungen sind
zulässig (Kanalanschlusssatzung).
7. Es ist eine Entwässerungsplanung für das Plangebiet durch den Fachbereich Stadtentwicklung und
Verkehrsanlagen, Abteilung Koordinierungsstelle Abwasser (FB 61/73) aufzustellen, die die Vorgaben des
Hochwasserschutzes berücksichtigt.
5.2.5 Schutzgüter Luft und Klima/Energie
5.2.5.1 Bestandsbeschreibungen
Die vorhanden Grün, bzw. Freiflächen tragen zur Verbesserung des Lokalklimas bei.
5.2.5.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen
Die vorhandenen Freiflächen bleiben nach der Teilaufhebung und einer Entwicklung nach § 34 weitestgehend
erhalten, eine Veränderung des Lokalklimas ist nicht zu erwarten. Mit einer neuen planungsrechtlichen Situation
ändern sich grundsätzlich auch die lokalklimatischen und lufthygienischen Beurteilungen der jeweiligen Flächen. Mit
einer neu ausgerichteten Nutzungsänderung Wohnungsbau ändern sich grundsätzlich auch die lokalklimatischen
und lufthygienischen Beurteilungen der jeweiligen Flächen von belastenden Faktoren zu moderaten Klimafaktoren
(von potentiell intensiver gewerblicher Nutzung mit deutlich negativen klimatisch -lufthygienischen Belastungen zu
einer eher moderaten Flächenausnutzung und somit auch nur noch mittleren Belastungsfaktoren bei einem
anzunehmenden Siedlungsklimatyp, siehe Klimatop des Siedlungsklimas in der Klimafunktionskarte aus dem
gesamtstädtischen Klimagutachten Aachen.
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Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 683
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Begründung
Fassung vom 03.07.2012
5.2.5.3 Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen
Die B-Plan-Teilaufhebung ermöglicht die Entwicklung zu einer klimatisch-lufthygienischen Verbesserung der
Ortssituation, sofern z.B. Büro- und Wohnnutzung vorgesehen werden.
5.2.6 Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild)
5.2.6.1 Bestandsbeschreibung
Themenfelder des Schutzgutes Landschaft sind die Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Landschaft, Landschaftsbild,
Landschaftszerschneidung, Zersiedelung, naturnahe Landschaftsräume
Die Fläche der Teilaufhebung ist geprägt durch eine heterogene Baustruktur. Prägend ist das Gebäude des
ehemaligen Klosters „Guter Hirte“’. Auch die Grünstrukturen um den Guten Hirten, des alten Friedhofes und entlang
der Bahnanlagen mit altem Baumbestand und verwildertem Gebüsch geben dem Bereich einen grünen Charakter.
5.2.6.2. Zu erwartende Auswirkungen auf das Vorhaben
Die Teilaufhebung ermöglicht im Bereich der vorhandenen Grünfläche im Bereich der Süsterfeldstraße eine
Bebauung. Das Bild einer sowieso eher uneinheitlichen Bebauung an der Süsterfeldstraße wird dadurch nicht negativ
beeinflusst. Alle anderen Grünstrukturen bleiben, da sie nach § 34 nicht bebaubar sind, erhalten. Somit wird hier das
Ortbild nicht verändert.
5.2.6.3 Maßnahmen zur Vermeidung , Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen
Der Zugang zu den vorhanden Grünflächen sollte wie vorhanden weiterhin möglich sein. Auch wenn die Grünflächen
nicht durch Wege erschlossen sind, dienen sie doch der Naherholung und tragen zur Verbesserung des Lokalklimas
bei. Sie schirmen mit dem gewachsenen Baum- und Strauchbestand den Blick unansehnliche
Bahnanlagen, umliegenden Gebäude und Mauern ab.
5.2.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
5.2.8
Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
Eine Abstimmung mit der Denkmalpflege ist bei der Umsetzung des ehemaligen Klosters „Guter Hirte“ erforderlich,
da eine Unterschutzstellung des ehemaligen Klosters eingeleitet ist. Vom Kloster der Schwestern zum Guten Hirten,
eine neugotische Backsteinanlage, deren Ursprünge auf das Jahr 1887 zurückgehen, ist ein noch ein Seitenflügel
erhalten sowie das Pastorenhaus und die Grünfläche des ehemaligen Klosterfriedhofes.
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen bestehen nicht, bzw. haben keinen Einfluss bei einer
Teilaufhebung.
5.3
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
a) bei Durchführung
Bei Durchführung der Teilaufhebung entfällt die Festsetzung Ge, Gewerbegebiet, und die Festsetzung der privaten
und öffentlichen Grünflächen. Die Flächen könnten dann nach § 34 (BauGB) entwickelt werden. Dabei ist jedes
Bauvorhaben konkret auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu prüfen. Unter Berücksichtigung dieser
Vorgaben könnte eine Wohnbebauung oder Gewerbebebauung an der Süsterfeldstraße ermöglicht werden. Die
vorhanden Grün- und Freiflächen bleiben weitestgehend, bis auf den Streifen an der Süsterfeldstraße, erhalten.
b) Nullvariante
Erfolgt die Teilaufhebung nicht, ist der B-Plan 683 weiterhin rechtskräftig.
Weitere Ansiedlung von Gewerbe ist demnach möglich. Die jetzt noch unbebauten Freiflächen, die nicht als
Grünflächen festgesetzt sind, sondern als GE mit 0,6 festgesetzt sind, könnten den Vorgaben des Bebauungsplans
entsprechend bebaut werden.
c) Alternativplanung
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Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 683
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Fassung vom 03.07.2012
Es wurde keine Alternativprüfung durchgeführt.
5.4
Grundlagen
5.5
Monitoring
5.6
Zusammenfassung
Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an den
gesetzlichen Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB sowie der
klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Umweltbericht ist entsprechend
dem derzeitigen Kenntnis- und Verfahrensstand erstellt. Dem Umweltbericht liegen die Fachstellungnahmen der
Abteilung Immissionsschutz des Fachbereiches Umwelt, der Unteren Landschaftsbehörde, der Unteren
Wasserbehörde und der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Aachen zugrunde.
Arbeitsgrundlage für die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung ist der AAachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in
Natur und Landschaft (2006)@, der eine Arbeits- und Entscheidungsgrundlage für Genehmigungsverfahren aller Art
im Geltungsbereich der Stadt Aachen basierend auf dem Landschaftsgesetz NRW ist.
Die Stadt Aachen betreibt derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem. Die
erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt durch Teilaufhebung werden daher im Rahmen der allgemeinen
Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei ist ein Austausch von relevanten
Informationen zwischen den Fachbehörden und der Gemeinde gewährleistet. Sollten unerwartete nachteilige
Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit geeigneten Maßnahmen
entgegengewirkt.
Nachteilige erhebliche Umweltauswirkungen, die unvorhergesehen erst nach der Teilaufhebung des Bebauungsplans
bekannt werden und die deshalb nicht Gegenstand der Umweltprüfung und der Abwägung sein konnten, können
nicht systematisch und flächendeckend permanent überwacht und erfasst werden. Die Stadt Aachen ist in diesem
Zusammenhang auf Informationen der Fachbehörden bzw. der Bürger über nachteilige Umweltauswirkungen
angewiesen.
Es wird durch die Teilaufhebung eine nach § 34 BauGB (Baugesetzbuch) zu beurteilende Situation möglich, die in
der bestehenden Gemengelage ggf. auch Wohnnutzung ermöglicht, direkt gegenüber einem festgesetzten
Industriegebiet mit Produktionsstätten wie z.B. Lindt und Lambertz.
Verpflichtend ist für konkrete Bauvorhaben, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten und
nachzuweisen.
• Aus der Fachthematik Lärmschutz und Immissionsschutz ergibt sich somit die Notwendigkeit jedes
Bauvorhaben als konkreten Einzelfall zu betrachten und z.B. ein entsprechendes Schallgutachten zu
erstellen. Vor Ort sind demnach alle Lärmbelange zu erfassen und bei der Dimensionierung der
Lärmschutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Bei der Planung neuer Gebäude ist die DIN 4109 zu beachten.
• Bei Errichtung einer Wohnbebauung ist verpflichtend eine Untersuchung der Immissionsbelastung
durchzuführen
• Bei jedem Bauverfahren ist, sofern Bäume betroffen sind, das Sachgebiet Baumschutz zu beteiligen. Eine
Prüfung der Vitalität und Qualität der erhaltenswerten Bäume ist erforderlich.
• Bei künftigen Maßnahmen ist zu prüfen, ob Vegetationsstrukturen aufgrund Ihrer ökologischen Wertigkeit
oder artenschutzrechtlichen Bedeutung zu erhalten sind.
• Bei der Umgestaltung vorhandener Gebäudeteile sind artenschutzrelevante Aspekte zu berücksichtigen.
• Der Wert von 14.000 Wertepunkten ist künftig als Ausgangswert des Bestandes anzunehmen.
• Jedes neue konkrete Bauvorhaben unterliegt wasserwirtschaftlichen Forderungen, die zu berücksichtigen
sind.
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Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 683
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Begründung
Fassung vom 03.07.2012
6. Auswirkungen der Teilaufhebung
Nach Aufhebung der Festsetzungen, wird im Plangebiet eine Bebauung bzw. Nutzung möglich sein, die sich nach Art
und Maß in die Umgebung einfügt. Aufgrund der umgebenden heterogenen Nutzungen und Gebäudestrukturen, sind
der Gemengelage entsprechend unterschiedliche Entwicklungen möglich soweit sie die umgebenden
Schutzansprüche der Wohnbebauung berücksichtigen bzw. bei einer Wohnnutzung einen ausreichenden
Immissionsschutz nachweisen.
Die unmittelbare Nachbarschaft zu einem Industriebetrieb schränkt die Nutzungsmöglichkeiten hinsichtlich einer
Wohnnutzung erheblich ein. Umgekehrt bedeutet die Nachbarschaft einer nach § 34 BauGB zu beurteilenden
Gemengelage möglicherweise Einschränkungen bei künftigen Erweiterungen der Gewerbe- bzw. Industriebetriebe.
Aufgrund der heutigen technischen Möglichkeiten in Bezug auf Emissions- bzw. Immissionsschutz, wie z.B.
Filteranlagen, Einhausung von Lüftungsgeräten oder auch durch lärmgeschützte Grundrisse, besteht die Aussicht auf
ein verträgliches Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe. Dieser Zielsetzung (siehe auch Pkt.2.) wird der Vorrang
gegeben gegenüber den Einschränkungen, die sich durch die Schaffung einer Gemengelage ergeben.
Eine Bebauung mit einer gesicherten Erschließung ist im Bereich des heute festgesetzten GE 1 und GE 2 jedoch nur
entlang der Süsterfeldstraße und im Bestandbereich der ehemaligen Klosteranlage möglich. Teilbereiche der
bisherigen überbaubaren Flächen wären nicht mehr bebaubar. Im GE 3, in dem heute alle Grundstücke bebaut sind,
besteht diese Einschränkung nicht. Hinsichtlich der Höhenentwicklung ist jedoch davon auszugehen, dass die bislang
maximal zulässigen 5 Geschosse nicht mehr realisierbar sind, sondern nur noch 3 -4 Geschosse entsprechend der
umgebenden Bebauung.
Die im Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Grünfläche entlang der Siedlung Süsterau würde nach einer
Aufhebung ebenfalls nur im Randbereich der Süsterfeldstraße bebaubar sein. Die festgesetzte private Grünfläche im
Bereich des ehemaligen Klosterfriedhofes stände nach Aufhebung der Festsetzung mangels Einfügekriterien für eine
Bebauung ebenfalls nicht zur Verfügung.
Soweit der im Bebauungsplan Nr. 683 festgesetzte Baumbestand noch vorhanden ist, ist dieser durch die Aachener
Baumschutzsatzung geschützt.
7. Kosten
Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 683 entstehen der Stadt keine Kosten.
8. Plandaten
Gesamtfläche der Teilaufhebung:
8,15 ha
Gewerbegebiet:
Öffentliche Grünflächen:
Private Grünflächen:
Verkehrsflächen:
6,9 ha
0,9 ha
0,3 ha
0,05 ha
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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Zusammenfassende Erklärung
gemäß § 10 Abs. 4 BauGB
zur
Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 683 - Süsterfeld im Stadtbezirk Aachen-Mitte zwischen Süsterfeldstraße und Bahnanlagen
Lage des Plangebietes
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Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 683
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Zusammenfassende Erklärung
Fassung vom 03.07.2012
Zusammenfassende Erklärung
1.
Erläuterung
2.
Verfahrensablauf
3.
Berücksichtigung der Umweltbelange
3.1
Beurteilung der Umweltbelange
Ziel des seit 1979 rechtverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 683 – Süsterfeld – war die Festsetzung eines Gewerbe- und
Industriegebietes. Südlich der Süsterfeldstraße wird der Bebauungsplanes Nr. 683 künftig vom derzeit in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplan Nr. 923 – Campus West – überlagert. Hier stehen die Ziele des Bebauungsplanes Nr. 683
der geplanten Nutzung eines Hochschulcampus für Forschung und Entwicklung entgegen. Außerdem wird durch die
Aufhebung des Planungsrechtes durch den Bebauungsplan eine flexiblere Nutzung ermöglicht. Im Rahmen einer
Beurteilung nach § 34 BauGB (Einfügen in die Umgebung) kann bei entsprechenden Voraussetzungen eine
Wohnnutzung in Campusnähe realisiert werden.
Aufstellungsbeschluss / Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB
Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Offenlagebeschluss
Offenlage
Satzungsbeschluss (geplant)
Öffentliche Bekanntmachung (geplant)
21.07.2011
19.09. – 30.09.2011
19.09. – 24.10.2011
15.03.2012
10.04. – 14.05.2012
05.09.2012
20.09.2012
Die einzelnen Schutzgüter, die im Plangebiet vorkommen, wurden im Rahmen der Umweltprüfung geprüft und bewertet
und die zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter im Umweltbericht zusammenfassend
dokumentiert. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes.
Die Betrachtung der einzelnen Schutzgüter ist im Umweltbericht dargestellt. Folgende Umweltbelange wurden geprüft:
Immissionsschutzbelange / Lärm
Schutzgut Tiere, Pflanzen / Landschaft
Schutzgut Boden/Bodenbelastungen
Schutzgut Wasser
Schutzgut Lufthygiene und Klima
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Es wird durch die Teilaufhebung eine nach § 34 BauGB zu beurteilende Situation möglich, die in der bestehenden
Gemengelage ggf. auch Wohnnutzung ermöglicht, direkt gegenüber einem festgesetzten Industriegebiet mit
Produktionsstätten wie z.B. Lindt und Lambertz.
Verpflichtend ist für konkrete Bauvorhaben, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten und nachzuweisen.
Aus der Fachthematik Lärmschutz und Immissionsschutz ergibt sich somit die Notwendigkeit jedes Bauvorhaben als
konkreten Einzelfall zu betrachten und z.B. ein entsprechendes Schallgutachten zu erstellen. Vor Ort sind demnach
alle Lärmbelange zu erfassen und bei der Dimensionierung der Lärmschutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Bei der
Planung neuer Gebäude ist die DIN 4109 zu beachten.
Bei Errichtung einer Wohnbebauung ist verpflichtend eine Untersuchung der Immissionsbelastung durchzuführen
Bei jedem Bauverfahren ist, sofern Bäume betroffen sind, das Sachgebiet Baumschutz zu beteiligen. Eine Prüfung der
Vitalität und Qualität der erhaltenswerten Bäume ist erforderlich.
Bei künftigen Maßnahmen ist zu prüfen, ob Vegetationsstrukturen aufgrund Ihrer ökologischen Wertigkeit oder
artenschutzrechtlichen Bedeutung zu erhalten sind.
Bei der Umgestaltung vorhandener Gebäudeteile sind artenschutzrelevante Aspekte zu berücksichtigen.
Der Wert von 14.000 Wertepunkten ist künftig als Ausgangswert des Bestandes anzunehmen.
Jedes neue konkrete Bauvorhaben unterliegt wasserwirtschaftlichen Forderungen, die zu berücksichtigen sind.
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Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 683
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4.
Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung
5.
Berücksichtigung der Behördenbeteiligung
6.
Ergebnis der Abwägung
Zusammenfassende Erklärung
Fassung vom 03.07.2012
Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Offenlage der Teilaufhebung des Bebauungsplanes
eingereichten Anregungen wurden eingehend geprüft und in die Abwägung eingestellt.
Es wurden Bedenken geäußert hinsichtlich der künftigen Versiegelung und der Verkehrsbelastung. Diese werden jedoch
durch die Teilaufhebung nicht beeinflusst. Vielmehr stellen die Eingaben einen Zusammenhang mit der künftigen
Entwicklung – Campus West – her. Die Auswirkungen werden jedoch in einem eigenen Bebauungsplanverfahren
behandelt.
Darüber hinaus wurden Bedenken geäußert, dass nach der Aufhebung die künftige Ausnutzung der Grundstücke
eingeschränkt wird. Nach Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 683 würde ein Vorhaben nach § 34 BauGB beurteilt.
Durch das heterogene Umfeld wäre ein breiteres Nutzungsspektrum zulässig, als der Bebauungsplan bislang zulässt.
Sollte ein entsprechender Immissionsschutznachweis erbracht werden, wäre außer einer gewerblichen Nutzung auch
eine Wohnnutzung möglich. Auch in Bezug auf die Überbaubarkeit der Grundstücke werden sich aufgrund der
unterschiedlichen Dichten in der Umgebung keine Einschränkungen ergeben. Hinsichtlich der Höhenentwicklung ist
jedoch davon auszugehen, dass die in Teilbereichen bislang zulässigen 5 Geschosse nicht mehr realisierbar sind,
sondern nur noch 3 -4 Geschosse entsprechend der umgebenden Bebauung.
Im Rahmen der Behördenbeteiligung erfolgte lediglich in Bezug auf den Denkmalschutz ein Hinweis auf die ehemalige
Klosteranlage Guter Hirte. Dieser wurde in der Begründung berücksichtigt.
Nach Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 683 werden künftige Vorhaben im Plangebiet nach § 34 BauGB beurteilt.
Im Gegensatz zu der früheren Gewerbegebietsfestsetzung besteht nun die Möglichkeit aufgrund der umgebenden
Gemengelage ein breiteres Nutzungsspektrum umzusetzen. Auch die bislang festgesetzten Nutzungen können weiterhin
realisiert werden, bis auf die Einschränkung, dass eine fünfgeschossige Bauweise voraussichtlich nicht mehr möglich sein
wird. Voraussetzung ist, dass ein ausreichender Immissionsschutz berücksichtigt und die gegenseitige Rücksichtnahme
von Wohnen und Gewerbe gewahrt wird.
Insgesamt wird das Ziel, ein breiteres Nutzungsangebot zu ermöglichen, auch um ein Angebot an arbeitsplatznahem
Wohnraum zu schaffen, höher gewichtet, als die Einschränkungen, die sich durch den Immissionsschutz bzw. durch eine
geringfügig geringere Höhenentwicklung ergeben.
Diese zusammenfassende Erklärung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt am 05.09.2012 die
Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 683 – Süsterfeld -. zwischen Süsterfeldstraße und Bahnanlagen beschlossen
hat.
Aachen, den 06.09.2012
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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