Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
104782.pdf
Größe
2,2 MB
Erstellt
16.07.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Umwelt
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 36/0147/WP16
öffentlich
16.07.2012
FB 36/50, Frau Dr. FreyWehrmann
Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in das Schutzgut
Boden – Arbeits- und Entscheidungsgrundlage für Planungs- und
Genehmigungsverfahren in Aachen
Beratungsfolge:
TOP: 5
Datum
Gremium
Kompetenz
04.09.2012
UmA
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der „Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in das Schutzgut Boden - Arbeits- und
Entscheidungsgrundlage
Wahrnehmung
raumwirksamen
der
für
Planungs-
gesetzlichen
und
Aufgaben
Planungsprozessen
und
Genehmigungsverfahren
des
vorsorgenden
in
Aachen“
Bodenschutzes
Genehmigungsverfahren
durch
die
soll
bei
zur
allen
Untere
Bodenschutzbehörde angewandt werden.
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur
Kenntnis.
In Vertretung
Gisela Nacken
(Beigeordnete)
Vorlage FB 36/0147/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 17.08.2012
Seite: 1/3
Erläuterungen:
Der Boden ist eine wertvolle und nicht vermehrbare Ressource, nur über einen schonenden und
nachhaltigen Umgang mit dem Boden kann es gelingen, auch für künftige Generationen den Boden
als notwendige Existenz- und Lebensgrundlage zu erhalten und zu sichern. Hierbei sind die
Reduzierung der Flächeninanspruchnahme, die Wiedernutzung industrieller Brachflächen, die
Förderung der Innenentwicklung sowie die Schonung besonders wertvoller und schutzwürdiger Böden
wichtige Instrumente einer nachhaltigen Flächenentwicklung.
Nach § 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) sind die Funktionen des Bodens nachhaltig
zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, … und
Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden
sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktionen als Archiv der
Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. Ergänzend steht in § 1
LbodSchG NRW, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen ist und Böden,
welche die natürlichen Bodenfunktionen und die Archivfunktionen im besonderen Maße erfüllen,
besonders zu schützen sind. Dieser Grundsatz ist auch in der Bodenschutzklausel des
Baugesetzbuches
(§
1a
Abs. 2 BauGB) verankert.
Die
Belange
des
Bodens
sind
in
allen
raumwirksamen
Planungsprozessen
und
Genehmigungsverfahren von Bedeutung. So sind u.a. gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB bei der
Aufstellung der Bauleitpläne die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und
der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft,
Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt zu
berücksichtigen. § 1a Abs. 3 BauGB regelt, dass unvermeidbare Eingriffe auszugleichen sind.
Während für die Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft die Stadt Aachen bereits 1990
(2006 aktualisiert) eine Arbeits- und Entscheidungsgrundlage für die naturschutzrechtliche
Eingriffsregelung (Schwerpunkt im Bereich des Arten- und Biotopschutzes) herausgegeben hat, fehlte
für das Schutzgut Boden bisher ein fachlich fundiertes Verfahren zur Bewertung von Eingriffen.
2008 wurde im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes „Hochschulerweiterung Campus
Melaten“ durch die Arbeitsgemeinschaft der Büros ahu AG/BKR in Zusammenarbeit mit dem
Fachbereich Umwelt ein allgemeines Bewertungssystem für das Schutzgut Boden entwickelt.
Dieses auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenfunktionskarten (AUK 20.09.2011) entwickelte
Bewertungssystem ist Gegenstand des erarbeiteten Leitfadens. Es werden sowohl die rechtlichen als
auch die fachtechnischen Rahmenbedingungen dargestellt.
Das Bewertungssystem ermöglicht, neben dem
quantitativen Bodenverlust, d.h. den reinen
Flächenverbrauch , auch den qualitativen Bodenverlust über den Grad der Schutzwürdigkeit der
Vorlage FB 36/0147/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 17.08.2012
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Böden vor und nach dem Eingriff zu bemessen und zu bewerten. Damit einhergehend kann der
Ausgleichsbedarf direkt abgeleitet werden. Die Bilanzierung des Eingriffes sowie die Ermittlung des
Ausgleichsbedarfs
erfolgen
anhand
eines
Punktwertverfahrens.
Bodenschutzbezogene
Ausgleichsmaßnahmen werden im Leitfaden benannt.
In allen zukünftigen raumwirksamen Prozessen erfolgt durch die Fachverwaltung eine Prüfung und
Bewertung der Umweltauswirkungen weiterhin getrennt nach den einzelnen Schutzgütern. Durch
weitmögliche Auswahl multifunktionaler Ausgleichsmaßnahmen wird sich der Ausgleichsbedarf i.d.R.
an dem am stärksten betroffenen Schutzgut orientieren.
Schlussfolgerung / Ausblick
Mit dem Leitfaden als fachliches Instrument zur Bewertung von Eingriffen in das Schutzgut Boden
wird dem vorsorgenden Bodenschutz auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben
Rechnung
getragen. Der Leitfaden ermöglicht es, die Belange des Bodens in die Planungsprozesse und
Genehmigungsverfahren einzubringen und trägt damit maßgeblich zu deren Rechtssicherheit bei.
Anlage/n:
Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in das Schutzgut Boden – Arbeitsund Entscheidungsgrundlage für Planungs- und Genehmigungsverfahren in Aachen
Vorlage FB 36/0147/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 17.08.2012
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Fachbereich Umwelt
Der Oberbürgermeister
Wichtiger Hinweis:
entspricht noch nicht dem corporated design der Stadt Aachen
Abstimmung erfolgt derzeit mit dem Presseamt (FB 13)
Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen
in das Schutzgut Boden
Arbeits- und Entscheidungsgrundlage für
Planungs- und Genehmigungsverfahren in Aachen
Fachbereich Umwelt
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stadt aachen
Inhaltsverzeichnis
1.
Veranlassung und Zielsetzung
3
2.
Rechtliche Grundlagen und Anwendungsbereiche
4
2.1
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und Landesbodenschutzgesetz (LbodSchG NRW)
4
2.2
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Landschaftsgesetz (LG NRW)
5
2.3
Baugesetzbuch (BauGB)
6
3.
Schutzgut Boden
7
3.1
Fachtechnische Anforderungen an den Bodenschutz
7
3.2
Beschreibung des Bodens und seiner Funktionen (Bodenfunktionskarte)
8
3.2.1
Archivfunktion
10
3.2.2
Biotopentwicklungspotential
11
3.2.3
Naturhaushalt
11
3.3
Gesamtbewertung der schutzwürdigen Böden
14
3.4
Naturbelassenheit
15
3.5
Stoffliche Vorbelastungen
18
4.
Eingriffsbewertung
19
4.1
Auswirkungen auf den Boden (Wirkfaktoren)
19
4.2
Bilanzierung des Eingriffs und Ermittlung des Ausgleichsbedarfs (Punktwertverfahren)
21
4.2.1
Fallbeispiel
23
4.3
Vermeidung und Verringerung nachteiliger Beeinträchtigungen
25
5.
Konzeptionierung geeigneter bodenbezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
26
5.1
Beispiele für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
27
6.
Literatur
29
Anlagen:
Anlage 1:
Anlage 2:
Anlage 3:
Bodenfunktionskarte - Gesamtkarte mit Bodenfunktionen und Schutzwürdigkeit
Bodenfunktionskarte - Gesamtkarte Schutzwürdigkeit
Suchräume für potentielle Kompensationsflächen
Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in das Schutzgut Boden – Stand 08/2012
Fachbereich Umwelt
1.
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stadt aachen
Veranlassung und Zielsetzung
Der Boden ist eine wertvolle und nicht vermehrbare Ressource. Nur über einen schonenden und nachhaltigen
Umgang mit dem Boden kann es gelingen, auch für künftige Generationen den Boden als notwendige Existenz- und
Lebensgrundlage zu erhalten und zu sichern. Der Erhalt der Ressource Boden, d.h. die Reduzierung der Flächeninanspruchnahme, die Wiedernutzung industrieller Brachflächen, die Förderung der Innenentwicklung sowie die
Schonung besonders wertvoller und schutzwürdiger Böden sind wichtige Instrumente einer nachhaltigen Flächenentwicklung. Auch die stärkere Nutzung von Entsiegelungspotentialen und die entsprechende Berücksichtigung in
der Eingriffsregelung gehören dazu1.
Während für die Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft die Stadt Aachen bereits 1990 (2006 aktualisiert)
eine Arbeits- und Entscheidungsgrundlage für die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (Schwerpunkt im Bereich
des Arten- und Biotopschutzes) herausgegeben hat, fehlte für das Schutzgut Boden bisher ein fachlich fundiertes
Verfahren zur Bewertung von Eingriffen.
2006 hat die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) einen Praxisleitfaden „Bodenschutz in der
Umweltprüfung nach BauGB“ (LABO, 2009) erarbeitet, der 2009 in der Umweltministerkonferenz2 sowie mit Erlass
der Ministerien für Bauen und Verkehr und Klimaschutz, Umwelt, Natur und Verbraucherschutz des Landes NRW
vom 31.5.2010 zur Anwendung empfohlen wurde (MUNLV/MBV, 2010). In dem Leitfaden konnten jedoch Umfang
und Detaillierungsgrad zur Berücksichtigung von Bodenschutzbelangen nicht verbindlich und abschließend vorgegeben werden. Der Leitfaden gibt nur allgemeine Hinweise, welche Bodenschutzbelange eine Rolle spielen und wie
diese in die bauleitplanerische Abwägung Eingang finden können.
Die nachfolgenden Ausführungen dienen der Konkretisierung und Einführung eines einfachen und verständlichen Bewertungsverfahrens für die Stadt Aachen.
2008 wurde im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes „Hochschulerweiterung Campus Melaten“ durch die
Arbeitsgemeinschaft der Büros ahu AG/BKR in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Umwelt ein allgemeines Bewertungssystem für das Schutzgut Boden entwickelt (FREY-WEHRMANN et al., 2010). Für Eingriffe durch Straßenbauvorhaben in der Baulast des Bundes oder des Landes NRW gelten die Vorgaben des ELES (2009).
Dem nachfolgend beschriebenen Bewertungssystem liegt zugrunde, dass nicht nur der quantitative Bodenverlust,
d.h. der reine Flächenverbrauch, sondern auch der qualitative Bodenverlust über den Grad der Schutzwürdigkeit
der Böden vor und nach dem Eingriff bemessen und bewertet werden können. Weiterhin kann hieraus auch der
Ausgleichsbedarf abgeleitet werden.
Ziel des vorliegenden Leitfadens ist es, einen einheitlichen Standard für die Bewertung des Schutzgutes
Boden bei der Eingriffsbewertung zu installieren und damit dem Bodenschutz in allen raumwirksamen Planungsvorhaben auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben Rechnung zu tragen. Durch ein solches Bewertungssystem
wird in den entsprechenden Entscheidungsprozessen ein sorgfältiger und fachgerechter Interessenabgleich
unter Berücksichtigung bodenschutzfachlicher Anforderungen ermöglicht.
1
2
www.allianz-fuer-die-flaeche.de/Flächenrecycling
Umlaufbeschluss Nr.6/2009
Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in das Schutzgut Boden – Stand 08/2012
Fachbereich Umwelt
2.
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stadt aachen
Rechtliche Grundlagen und Anwendungsbereiche
Der Schutz von Böden und Bodenfunktionen ist keine freiwillige Aufgabe, sondern eine gesetzliche Pflichtaufgabe
der Unteren Bodenschutzbehörden. Die wesentlichen Aspekte des Bodenschutzes sind im BundesBodenschutzgesetz (BBodSchG) und im Landesbodenschutzgesetz (LbodSchG NRW) Nordrhein-Westfalen festgelegt. Das Schutzgut Boden ist auch im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und im Baugesetzbuch (BauGB) rechtlich verankert.
2.1
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und Landesbodenschutzgesetz (LbodSchG NRW)
Nach § 1 des BBodSchG sind „nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu
sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv
der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden“.
In § 2 Abs. 2 BBodSchG werden die Bodenfunktionen definiert:
(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes
1.
a)
b)
c)
natürliche Funktionen als
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und
Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
a)
b)
c)
d)
Nutzungsfunktionen als
Rohstofflagerstätte,
Fläche für Siedlung und Erholung,
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.
Ergänzend beinhaltet § 1 Abs. 1 LbodSchG NRW den Vorsorgegrundsatz „mit Grund und Boden soll sparsam und
schonend umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Böden,
welche die Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes im besonderen
Maße erfüllen, sind besonders zu schützen“.
§ 4 Abs. 1 LbodSchG NRW verpflichtet Behörden und öffentliche Stellen dazu, im Rahmen ihrer Zuständigkeit sowie
bei der Planung und Ausführung eigener Baumaßnahmen und sonstiger Vorhaben die Belange des Bodenschutzes
im Sinne des § 1 BBodSchG und die Vorsorgegrundsätze des §1 LbodSchG NRW zu berücksichtigen.
Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in das Schutzgut Boden – Stand 08/2012
Fachbereich Umwelt
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stadt aachen
Gemäß § 4 Abs. 2 LbodSchG NRW haben „bei der Aufstellung von Bauleitplänen, bei Planfeststellungsverfahren
und Plangenehmigungen die damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich
ist“.
2.2
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Landschaftsgesetz (LG NRW)
Im BBodSchG finden sich keine Regelungen zur naturschutzrechtlichen Eingriffsbewertung bei Böden und Bodenfunktionen, so dass für eine Eingriffsregelung und deren Umsetzung das BNatSchG (§§ 13, 14, 18) die Grundlage
ist3. Demnach sind Eingriffe in den Boden auch als Beeinträchtigung der naturschutzfachlichen Belange zu werten.
Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sind insbesondere gem. § 1
Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG „Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr
genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar
ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen“.
In § 13 BNatSchG wird ausgeführt, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher
vorrangig zu vermeiden sind und für nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen die Verpflichtung zu Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen besteht. Eine Definition des Eingriffs findet sich in § 14 Abs. 1 „Eingriffe in Natur
und Landschaft ..…sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit
der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können“. Zum Naturhaushalt zählen gem.
§7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen.
Die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erfolgt bei Vorhaben, die einer Genehmigung, Bewilligung, Zulassung, Erlaubnis, Zustimmung, Planfeststellung oder einer sonstigen Entscheidung bedürfen.
Über den § 18 BNatSchG wird auch das Verhältnis zum Baurecht geregelt: „sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des
BauGB Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz
nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden“.
Bei Bauvorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33
BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB findet die Eingriffsregelung der §§ 14-17 BNatSchG keine Anwendung. Hingegen findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Anwendung bei Vorhaben im Außenbereich
nach § 35 BauGB sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen.
3
Natur- und Bodenschutzrecht stehen grundsätzlich nebeneinander.
Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in das Schutzgut Boden – Stand 08/2012
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Einzelheiten zu der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung regelt dann das Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen
(§ 4 bis § 6 LG NRW). Wesentlich für den Bodenschutz ist § 2 Abs. 1 Nr. 3 LG NRW: „Böden sind so zu erhalten,
dass sie ihre Funktionen im Naturhaushalt erfüllen können…“.
2.3
Baugesetzbuch (BauGB)
Die Bauleitplanung ist ein zentrales Planungsinstrument, um die städtebauliche Entwicklung zu steuern und wird
über das BauGB geregelt. Auch im BauGB finden sich Festlegungen zum Schutz des Bodens, vor allem der flächenhafte Bodenschutz ist hier ein wichtiger Schwerpunkt.
Am 20. Juli 2004 ist das durch das Europaanpassungsgesetz (EAG-Bau) geänderte BauGB in Kraft getreten. Die
wesentlichsten Punkte, die auch den Boden betreffen, sind im Folgenden aufgeführt:
§ 1 Abs. 5 „Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen
und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in
Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie
sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen
und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und
das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln“.
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB sind „bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen,
Boden, Wasser Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt“ zu berücksichtigen. In § 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB wird auch auf die zu beachtenden Wechselwirkungen zwischen
den einzelnen Belangen des Umweltschutzes hingewiesen.
Wesentlich ist auch die Bodenschutzklausel (§ 1a Abs. 2 BauGB):
„Mit Grund und Boden soll sparsam umgegangen werden, dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde, insbesondere durch
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen
sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur in notwendigem Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen
1 und 2 sind nach § 1 Abs. 7 in der Abwägung zu berücksichtigen“.
Aus dieser Bodenschutzklausel ergeben sich für die Bauleitplanung folgende Ziele (LABO, 2006):
Die Inanspruchnahme von Böden ist auf das unerlässliche Maß zu beschränken.
Die Inanspruchnahme von Böden ist auf Flächen zu lenken, die vergleichsweise von geringerer Bedeutung
für die Bodenfunktionen sind.
Beeinträchtigungen von Bodenfunktionen sind soweit wie möglich zu vermeiden.
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Bei der Bauleitplanung ist eine Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) durchzuführen, bei der erhebliche Umweltauswirkungen systematisch ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich
erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7a bezeichneten Bestandteilen (dazu gehört auch das Schutzgut Boden) sind in der
Abwägung zu berücksichtigen (§ 1a Abs. 3 BauGB). Dabei können auch einzelne Belange überwunden werden.
Voraussetzung ist jedoch, dass gemäß § 1 Abs. 7 BauGB „die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und
untereinander gerecht abgewogen werden“.
Im Rahmen der Eingriffsregelung dient die Eingriffsbilanz als Bezugsgröße für die nach § 1a Abs. 3 BauGB naturschutzfachlich notwendigen Ausgleichsmaßnahmen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs
erfolgen.
3.
Schutzgut Boden
Böden sind ein bedeutender Bestandteil des Naturhaushaltes. Mit seinen natürlichen Funktionen ist der Boden Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen und übt als zentrales Umweltmedium vielfältige Funktionen im Ökosystem aus. Böden benötigen Jahrtausende um sich aus dem Gestein
durch physikalische, chemische und biologische Verwitterungs- und Umwandlungsprozesse unter dem Einfluss von
Klima und Vegetation zu bilden und können in nur wenigen Augenblicken zerstört oder geschädigt werden. Aufgrund
der langsamen Bodenentwicklung sind solche Veränderungen praktisch irreversibel. Auf lange Sicht steht in der
Folge die nachhaltige Nutzung und Verfügbarkeit einer nicht vermehrbaren Ressource in Frage, so dass Strategien
für eine nachhaltige Bewirtschaftung von Böden entwickelt werden müssen.
Deshalb kommt dem Schutz des Bodens in seiner Funktion als Lebensgrundlage für künftige Generationen
eine besondere Bedeutung zu.
Vor diesem Hintergrund bildet der vorsorgende Bodenschutz einen Schwerpunkt des gesetzlichen Schutzauftrages,
denn der Boden benötigt einen besonderen Schutz, um seine vielfältigen Funktionen erfüllen zu können.
Grundsätzlich ist jeder Boden schützenswert. Es gibt jedoch Böden, die in hohem Maß besondere Funktionen im
Naturhaushalt erfüllen. Werden diese Böden versiegelt, abgegraben oder durch Verdichtung und Erosion
geschädigt, sind die Folgen deutlich bemerkbar.
3.1
Fachtechnische Anforderungen an den Bodenschutz
Um Böden nachhaltig schützen zu können, sind vorsorgende Maßnahmen zu ihrem Erhalt notwendig. Der vorliegende Leitfaden bezieht sich vor allem auf die Einbindung bodenschutzfachlicher Aspekte in raumwirksamen Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in das Schutzgut Boden – Stand 08/2012
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Zur Berücksichtigung der Bodenschutzbelange in der Umweltprüfung sind folgende Verfahrensschritte (LABO, 2009)
zu bearbeiten:
Beschreibung und Bewertung des IST-Zustandes der Böden (Bestandsaufnahme des Bodeninventars, d.h.
der Bodenfunktionen und der Naturbelassenheit) und der flächenhaften Verteilung der Böden
Beschreibung der Auswirkungen des Planvorhabens auf den Boden, d.h. Ermittlung der Erheblichkeit
und Prognose der Auswirkungen des Planvorhabens (PLAN-Zustand) auf den Boden
Prüfung von Planungsalternativen
Ermittlung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich von Beeinträchtigungen
Auswahl und Planung geeigneter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Maßnahmen zur Überwachung (Bodenkundliche Baubegleitung, Monitoring (BVB, 2012)
Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen.
3.2
Beschreibung des Bodens und seiner Funktionen (Bodenfunktionskarte)
Grundvoraussetzung einer sachgerechten Anwendung der Eingriffsregelung ist eine systematische Erfassung und
Bewertung des Schutzgutes Boden.
Flächendeckende, bodenbezogene Daten für das Stadtgebiet Aachen lagen bisher nur in der vom GD NRW herausgegebenen Karte der schutzwürdigen Böden im Maßstab 1:50.000 vor. Da dieser Maßstab auf der kommunalen
Planungsebene zur Ermittlung und Abgrenzung schutzwürdiger Böden nicht ausreicht, wurde 2009 für die landwirtschaftlich genutzten Flächen im Außenbereich der Stadt Aachen eine Bodenfunktionskarte im Maßstab 1:5.000
(FELDWISCH et al., 2009) erstellt (Anlagen 1 und 2).
Zur Erstellung der Bodenfunktionskarte diente die Bodenschätzkarte (DGK5-Bo). Es wurden die in der Bodenschätzkarte benannten Bodeneinheiten in die moderne bodenkundliche Nomenklatur übersetzt. Die Ableitung der Bodenfunktionen bzw. die Einstufung ihrer Schutzwürdigkeit erfolgte weitgehend auf den Methoden des Geologischen
Dienstes NRW.
Die Bodenfunktionskarte der Stadt Aachen weist Flächen aus, auf denen Böden in besonderem Maß Leistungen im
Naturhaushalt gem. § 2 Abs. 2 BBodSchG erfüllen (Tab. 1). Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines
Bodens ist es zunächst ohne Belang, ob die Bodenfunktionen aktuell genutzt werden oder nicht.
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Tab. 1: Übersicht über die zu bewertenden Bodenfunktionen und Kriterien im Stadtgebiet Aachen
Bodenfunktionen und Bodenteilfunktionen nach BBodSchG
Funktion als Archiv der
Natur- und
Kulturgeschichte
(§ 2 Abs. 2 Nr. 2)
Archivfunktion
(naturgeschichtliche Bedeutung)
a) Lebensgrundlage und Lebensraum für
Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen
a) Lebensgrundlage und Lebensraum für
Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen (Bodenfruchtbarkeit)
Natürliche
Bodenfunktionen
(§ 2 Abs. 2 Nr. 1)
Bodenfunktionen gem. Bodenfunktionskarte Stadt Aachen
b) Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen
Biotopentwicklungspotential
Bodenfunktion Naturhaushalt
wurde aus drei Teilfunktionen
ermittelt:
natürliche Bodenfruchtbarkeit,
Wasserspeichervermögen sowie
Filter- und Pufferfunktion
c) Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium
für stoffliche Einwirkungen auf Grund der
Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum
Schutz des Grundwassers
Die Naturräume Aachens weisen eine starke Nord-Süd-Differenzierung auf. Im Norden Aachens liegen die recht
homogenen Lösslandschaften, deren Böden (Parabraunerden) eine hohe natürliche Bodenfruchtbarkeit aufweisen.
Im Aachener Süden hat die kleinräumig stark wechselnde Geologie eine sehr variantenreiche Ausbildung von
Bodentypen zur Folge.
Im Rahmen der Erstellung der Bodenfunktionskarten wurde eine Gütekarte (FELDWISCH et al., 2009) mit drei Güteklassen erstellt. Der jeweiligen Güteklasse ist eine Einschätzung ihrer Verwendbarkeit für planerische Fragestellungen zugeordnet. Auf rund 82 % der landwirtschaftlich genutzten Flächen werden die Bodenfunktionen mit hoher Güte
erfasst, während auf 18 % der bewerteten Flächen eine mittlere bis geringe Güte vorliegt, d.h. hier liegt eine eingeschränkte Aussagefähigkeit für planerische Fragestellungen vor. Dies bedeutet, dass in diesen Bereichen im Zuge
von konkreten Planungs- und Zulassungsverfahren ggf. noch Nachkartierungen in geringem Umfang erforderlich
sind.
Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in das Schutzgut Boden – Stand 08/2012
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3.2.1
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stadt aachen
Archivfunktion
Archivböden dokumentieren erdgeschichtliche Entwicklungsphasen als auch die Einflüsse des Menschen auf die
Bodenentwicklung in besonderer Weise. Archive der
Kulturgeschichte stehen in Aachen gem. § 3 Abs. 1
Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) als Bodendenkmäler
unter Schutz.
sehr hoch
Für den Aachener Raum sind Böden aus kreidezeitlichen
und tertiären Lockergesteinen (ab 10 dm Tiefe und praktisch
ohne quartäre Überprägung) gemäß der Definition des
Geologischen Dienstes NRW besonders wertvolle Archive
der Naturgeschichte (Abb. 1).
Abb. 1: Auswertebeispiel aus der Bodenfunktionskarte
„Archivboden“ im Bereich Diepenbenden
Archivböden sind besonders wertvoll, da sie einzigartig und unersetzbar sind, so dass ein Archivboden immer der
höchsten Schutzwürdigkeitsklasse zugeordnet wird (Tab. 2). Der Ausgleich/Ersatz einer Archivfunktion ist nicht
möglich, denn die naturgeschichtlichen Eigenarten eines Bodens lassen sich nicht wiederherstellen.
Auf ca. 3,2 % der landwirtschaftlich genutzten Flächen werden Böden mit der Archivfunktion für Naturgeschichte
ausgewiesen (Tab. 3).
Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in das Schutzgut Boden – Stand 08/2012
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3.2.2
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stadt aachen
Biotopentwicklungspotential
Böden mit Biotopentwicklungspotential sind Böden mit
besonderen Standorteigenschaften bzw. Extremstandorte,
darunter fallen nasse bzw. staunasse Böden sowie Böden,
die trocken und/oder nährstoffarm sind. Sie weisen günstige
Voraussetzungen für die Entwicklung potentiell wertvoller
Biotope auf.
Mit dieser Karte wird allerdings nicht die realisierte
Ausprägung besonderer Biotope abgebildet. Aus diesem
Grund können diese Böden unter aktueller Nutzung derzeit
ohne besondere Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz
sein. Dennoch haben sie das Potential für Aufwertungsmaßnahmen.
sehr hoch
hoch
mittel
Abb. 2: Auswertebeispiel aus der Bodenfunktionskarte
„Biotopentwicklungspotential“ im Bereich Campus
Melaten
Auf ca. 24 % der landwirtschaftlich genutzten Flächen kommen Böden mit einem hohen bzw. sehr hohen Biotopentwicklungspotential vor (Tab. 3), davon entfallen ca. 14 % auf grundwasserbeeinflusste Böden und ca. 10 % auf
flachgründige Böden und damit trockene Standorte
3.2.3
Naturhaushalt
Die Teilfunktionen „natürliche Bodenfruchtbarkeit“, „Filter- und Pufferfunktion“ und „Wasserspeichervermögen“ sind
durch vergleichbare Funktionserfüllungsgrade gekennzeichnet. Für die Gesamtbewertung „Naturhaushalt“ wurde ein
Mittelwert aus diesen drei Bodenfunktionen gebildet.
Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in das Schutzgut Boden – Stand 08/2012
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stadt aachen
Teilfunktion Natürliche Bodenfurchtbarkeit
Böden mit einer hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit
tragen
maßgeblich
zur
Leistungsfähigkeit
des
Naturhaushaltes bei. Die natürliche Bodenfruchtbarkeit
bezeichnet das natürliche Vermögen von Böden zur
nachhaltigen Pflanzenproduktion und als Standorte für
Kulturpflanzen.
sehr hoch
Böden mit der Bodenfunktion „natürliche Bodenfruchtbarkeit“
(Abb. 3) sind von großer Bedeutung für die Landwirtschaft,
während sie aus Sicht des Landschaftsschutzes i.d.R.
weniger relevant sind.
hoch
Abb. 3: Auswertebeispiel aus der Bodenfunktionskarte
„natürliche Bodenfruchtbarkeit“ im Bereich
Richterich-Vetschau
Teilfunktion Wasserspeichervermögen
Zudem tragen diese Böden aufgrund ihres ausgeglichenen
Wasserhaushaltes zum Schutz von Grundwasser- und
Oberflächengewässern bei.
Das hohe Wasserspeichervermögen (Abb. 4) dieser Böden
ist sowohl für die dezentrale Hochwasservorsorge (gute
Aufnahme von Niederschlagswasser und Verringerung des
oberflächennahen Abflusses) als auch für das
Pflanzenwachstum von entscheidender Bedeutung.
sehr hoch
hoch
gering
Abb. 4: Auswertebeispiel aus der Bodenfunktionskarte
„Wasserspeichervermögen“ im Bereich RichterichVetschau
Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in das Schutzgut Boden – Stand 08/2012
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Teilfunktion Filter– und Puffervermögen
Böden haben durch ihre Fähigkeit, Nähr- und Schadstoffe zu speichern, chemisch zu puffern und mechanisch zu
filtern bzw. organische Stoffe abzubauen, eine wichtige
Bedeutung im Stoffhaushalt und sind auch wesentlich für
den Schutz des Grundwassers.
mittel
Böden weisen dann eine besonders hohe Leistungsfähigkeit
auf, wenn sie Schadstoffe aus dem Stoffkreislauf entfernen
und zurückhalten (MUNLV, 2007) (Abb. 5).
sehr gering
Abb. 5: Auswertebeispiel aus der Bodenfunktionskarte
Filter- und Pufferfunktion im
Bereich Richterich-Vetschau
hoch
Gesamtfunktion Naturhaushalt
Zur Ermittlung der Bodenfunktion „Naturhaushalt“ wurde aus den drei genannten Teilfunktionen natürliche Bodenfruchtbarkeit, Wasserspeichervermögen und Filter- und Pufferfunktion ein Mittelwert gebildet.
Auf ca. 60 % der landwirtschaftlich genutzten Flächen
werden Böden mit der Funktion „Naturhaushalt“ der Stufen
3 bis 5 ausgewiesen (Tab. 3).
hoch
mittel
Abb. 6: Auswertebeispiel aus der Bodenfunktionskarte
„Gesamtfunktion Naturhaushalt“ im Bereich
Richterich-Vetschau
gering
sehr hoch
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3.3
Seite 14
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Gesamtbewertung der schutzwürdigen Böden
Für die Gesamtbewertung der Schutzwürdigkeit der Böden stehen die Ergebnisse der o.g. drei Einzelfunktionen in
den Bodenfunktionskarten zur Verfügung (Anlage 1). Die Darstellung der Bodenfunktionen Naturhaushalt und Biotopentwicklungspotential erfolgte nach dem Maximalwertprinzip, da es sich hierbei um untereinander gleichwertige
Funktionen handelt. Im Falle der Überlagerung der o.g. Bodenfunktionen Naturhaushalt und Biotopentwicklungspotential mit der Archivfunktion wird in der zusammenfassenden Bodenfunktionskarte (Anlage 1) nur die Archivfunktion
dargestellt, damit wird ihre besondere Bedeutung aus Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes hervorgehoben.
Der Geologische Dienst (GD NRW) bewertet die Schutzwürdigkeit der Böden in Abhängigkeit vom Grad ihrer Funktionserfüllung in drei Stufen. Da bei der Erstellung der Bodenfunktionskarten die zusätzlich ergänzten Teilfunktionen
„Wasserspeichervermögen“ und „Filter- und Pufferfunktion“ mittels anderer Methoden abgeleitet wurden, erfolgte hier
eine fünfstufige Klassifizierung (Tab. 2).
Tab. 2: Klassifizierung der schutzwürdigen Böden (FELDWISCH et al., 2009)
Klassifizierung der Schutzwürdigkeit
Schutzwürdigkeit nach GD NRW
in der Bodenfunktionskarte der Stadt Aachen
1
sehr gering
keine Angabe
2
gering
sw1 = schutzwürdig
3
mittel
sw2 = sehr schutzwürdig
4
hoch
sw3 = besonders schutzwürdig
5
sehr hoch
Die Flächenstatistik für das Stadtgebiet Aachen zeigt auf, dass ca. 88 % des Außenbereichs schutzwürdige Böden
der Klassen 3-5, d.h. mittel bis sehr hoch aufweisen, davon entfallen wiederum ca. 59 % auf die Gesamtfunktion
Naturhaushalt (Tab. 3).
Tab. 3:
Flächenstatistik der Gesamtbewertung (FELDWISCH et al., 2009)
Fläche
Fläche
Schutzwürdigkeit
Schutzwürdigkeit
ha
%
ha
%
differenziert nach Sachdimension
Schutzwürdigkeit ohne Sachdimension
(Bodenfunktion)
Archivfunktion 5
208,4
3,2
Stufe 1
25,3
0,4
Biotop 1/2
0,0
0,0
Stufe 2
782,5
12,0
Biotop 3
91,3
1,4
Stufe 3
1.943,0
30,0
Biotop 4
581,6
8,9
Stufe 4
2.372,7
36,4
Biotop 5
948,0
14,6
Stufe 5
1.378,2
21,2
Naturhaushalt 1
25,3
0,4
Summe
6.501,7
100
Naturhaushalt 2
Naturhaushalt 3
Naturhaushalt 4
Naturhaushalt 5
Summe
782,5
1.851,7
1.791,1
221,8
6.501,7
12,0
28,6
27,5
3,4
100
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3.4
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Naturbelassenheit
Bei der Beurteilung der Funktionserfüllung der Böden und ihrer damit verbundenen Einstufung der Schutzwürdigkeit
ist es zunächst ohne Belang, ob die Bodenfunktionen aktuell genutzt werden oder nicht. Von Bedeutung ist lediglich, ob die Böden das Potential für die jeweilige Bodenfunktion („ruhendes Potential“) besitzen.
In der Bodenfunktionskarte werden keine anthropogenen Einflüsse auf die Böden berücksichtigt. Die Naturbelassenheit gibt aber Hinweise darauf, ob anthropogene stoffliche oder strukturelle Veränderungen vorliegen, die je nach Art
und Ausmaß geeignet sind, Böden in ihren Funktionen erheblich oder nachteilig zu beeinträchtigen (LANUV, 2010).
Aus diesem Grund wird die Naturbelassenheit mit in die Eingriffsbewertung einbezogen.
Durch Vorbelastungen oder durch die Nutzungshistorie oder den Nutzungswandel von Böden wird die so genannte
Naturbelassenheit des Bodenaufbaus beeinflusst. Um diese Beeinflussung zu berücksichtigen, wurden Kriterien für
die Naturbelassenheit in 10 Stufen aus bodenfunktionaler Sicht abgeleitet (Tab. 4) (LAZAR & SCHIPPERS, 2008).
Die Tabelle wurde von HELBIG & LÄGEL (2010) nochmals ergänzt. Es wird zwischen natürlichen bzw. naturnahen
Böden, die meist durch eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung charakterisiert werden und anthropogen beeinflussten Böden unterschieden.
Eine Verschneidung der Schutzwürdigkeit der Böden mit der Naturbelassenheit führt zu Abschlägen und zu einer
leichten Reduzierung der Funktionserfüllung (Tab. 4). Dies ermöglicht eine weitergehende Differenzierung und damit
erschließen sich auch potentielle Ausgleichsmaßnahmen, bei denen sich Boden- und Naturschutz sinnvoll ergänzen
können (multifunktionale Maßnahmen).
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Tab. 4: Naturbelassenheit des Bodenaufbaus (natürliche Böden) (LAZAR & SCHIPPERS, 2008, ergänzt durch HELBIG & LÄGEL; 2011)
Mögliche Bodennutzungen (Beispiele)
Naturbelassenheit/
BewertungsBeeinflussung der
nur in Kombination mit Grad der Beeinflussung der BodenfunktiBedeutung
stufe
Bodenfunktionen
onen gültig
(Auf- und Abwertungen sind begründet möglich)
Natürliche Böden
keine Beeinflussung der Bodenfunktionen, gewachsenes Profil ohne standorttypische, naturnahe Waldstandorte (> 50 Jahre Waldstandort)
sichtbaren Veränderungen der Bodenhorizonte (Aufschüttung, Abgra- standorttypische, naturnahe Waldstandorte (< 50 Jahre Waldstandort)
N 10
bung etc.) bzw. Verdichtung, Erosion, Entwässerung, Eutrophierung, bzw. Laubholzforste (auch nicht standortgerecht, sofern ohne BeeinVersauerung oder Schadstoffbelastung
trächtigung der Bodeneigenschaften)
Laubholzforste und Misch(wald)bestände, beide standortfremd
besonders hoch
extensiv genutztes Dauergrünland (Weide- und Wiesennutzung) ohne
sehr geringe Beeinflussung der Bodenfunktionen, gewachsenes Profil
Düngemittel und PSM-Einsatz
ohne sichtbaren Veränderungen der Bodenhorizonte (Aufschüttung,
N9
intensiv genutztes Dauergrünland (Weide- und Wiesennutzung) ohne
Abgrabung etc.) bzw. Verdichtung, Erosion, Entwässerung, EutrophieEntwässerung
rung, Versauerung oder Schadstoffbelastung
Gebüsch, Feldgehölz, Hecken
alte Parks mit naturnahem Profilaufbau ohne Aufschüttung
geringe Beeinflussung durch z.B. mäßige Verdichtung oder Eintrag
von Düngemitteln, jedoch mit ausgeglichener Humusbilanz, Erosions- extensiv genutztes Ackerland, konservierende Bodenbearbeitung
N8
schutz und günstigen Voraussetzungen für das Bodenleben ohne (ohne Pflügen) mit Zwischenfruchtanbau zur Bodenlockerung, gerinUmbruch durch Pflügen Bodenhorizonte; ohne Aufschüttung, Abgra- ger Düngemitteleintrag und Pflanzenschutzmittel-Einsatz (>10 Jahre)
bung etc.
sehr hoch
geringe Beeinflussung des Bodenprofils durch zeitweisen Umbruch intensiv genutztes Grünland mit Umbruch und Ansaat
mit nachfolgendem Ackerbau, ohne Aufschüttung, Abgrabung etc.
Ackerland mit Brachen (Bodenruhe), z.B. Stilllegungsflächen
geringe Beeinflussung durch Veränderungen der Bodenfunktionen
N7
(z.B. Versauerung, entwässernde Wirkung etc.), mit negativen AusMonoforst (Fichtenanbau, Pappelanbau etc.)
wirkungen auf das Bodenleben, reduzierte Bodenaktivität o.ä. ohne
Aufschüttung, Abgrabung etc.
mäßige Beeinflussung des Bodenprofils durch z.B. Pflügen (anthro- intensiv genutztes Ackerland
pogen veränderte Oberbodenstruktur), negative Beeinflussung des Gärten (z.B. mit Nutzgarten, Kleingärten: > 50 Jahre)
hoch
N6
Bodenlebens, Verdichtung, Erosion, Düngung, PSM-Einsatz oder
Baumschulen, Sonderkulturen (Obst, Wein)
Entwässerung, überwiegend ohne Aufschüttung, Abgrabung etc.
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Fortsetzung Tab. 4: Naturbelassenheit des Bodenaufbaus (anthropogene Böden) (LAZAR & SCHIPPERS, 2008, ergänzt durch HELBIG & LÄGEL; 2011)
Naturbelassenheit/
Bedeutung
Bewertungsstufe
Beeinflussung der
Bodenfunktionen
Mögliche Bodennutzungen (Beispiele)
nur in Kombination mit Grad der Beeinflussung der
Bodenfunktionen gültig
(Auf- und Abwertungen sind begründet möglich)
anthropogene Böden
mittel
gering
N(A) 5
N(A) 4
mittlere bis hohe Beeinflussung durch Aufschüttung und Verlagerung
natürlicher Substrate mit vollständiger Veränderung des Profilaufbaus,
jedoch mit langjähriger Bodenentwicklung (> 50 Jahre) bei ungestörter
Horizontentstehung
Aufschüttung aus naturnahem Material ohne technogene Substrate, mit
langjähriger natürlicher Bodenentwicklung (> 50 Jahre) fachgerechte
Wiederherstellung von Bodenschichten
in der Regel extensive bzw. landwirtschaftliche Nutzung
Hausgärten (da sie i.d.R. während der Bauphase erheblich beeinträchtigt werden)
hohe Beeinflussung durch Aufschüttung und Verlagerung natürlicher
Substrate mit vollständiger Veränderung des Profilaufbaus, einsetzende
Bodenentwicklung, jedoch anthropogen gestörte Horizontentstehung
Aufschüttung aus naturnahem Material, ohne technogene Substrate, mit
kurzzeitiger natürlicher Bodenentwicklung (z.B. Golfplätze, Parkanlagen,
Friedhöfe), ggf. auch Rasengittersteine ohne Unterbau etc., unbefestigte Wege
geringe bzw. stark eingeschränkte Funktionserfüllung und ggf. negative
Auswirkungen durch technogene Substrate
nicht versiegelte Flächen mit technogenen Substraten (z.B. Bauschutt
ohne bekannte Schadstoffbelastungen), Abgrabungen
Funktionserfüllung (Wasserspeicher, Grundwasserneubildung, Bodenleben, natürliche Bodenfruchtbarkeit) stark eingeschränkt, jedoch im
Oberboden in geringem Umfang möglich
wasserdurchlässige Beläge mit Unterbau (z.B. Rasengittersteine mit
tragfähigem Unterbau aus Kalksteinschichtung)
sehr gering
N(A) 3
keine
N(A) 2
keine Funktionserfüllung durch Versiegelung und Ersatz von Bodenmaterial durch tragfähigen Unterbau, ggf. auch technogene Substrate
versiegelte und/oder befestigte Flächen mit tragfähigem Unterbau, ohne
Schadstoffbelastungen
negativ
N(A) 1
negative Funktion aufgrund von Schadstoffbelastungen, Bewertung in
Abhängigkeit der Schadstoffkonzentrationen
schadstoffbelastete Flächen mit technogenen Substraten
(Altlastenverdachtsflächen, schädliche Bodenveränderungen etc.)
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3.5
Seite 18
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Stoffliche Vorbelastungen
Böden können in ihrem Funktionserfüllungsgrad durch Vorbelastungen eingeschränkt sein, dazu gehören neben den
nichtstofflichen Belastungen auch stoffliche Vorbelastungen.
Für das Stadtgebiet Aachen liegt eine digitale Bodenbelastungskarte für den Außenbereich vor (LAZAR et al., 2003).
Digitale Bodenbelastungskarten für den Außenbereich stellen das flächige Belastungsniveau des Oberbodens mit
anorganischen Schadstoffen (Schwermetalle), schwer abbaubaren organischen Schadstoffen (PAK, PCB)4 für die
Nutzungsarten Acker, Grünland und Wald dar.
Die Ergebnisse der Digitalen Bodenbelastungskarte zeigen geogen/bergbaubedingte Belastungen mit Blei, Cadmium
und Zink im Aachener Südraum auf. Insgesamt wurden bei 88 % der Messpunkte Vorsorgewertüberschreitungen für
o.g. Parameter ermittelt.
Überschreitungen der Vorsorge-, Prüf- und Maßnahmenwerte der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung
(BBodSchV) stellen ein Kriterium für die Bodenfunktion „Lebensraum für den Menschen“ dar (Tab. 1), so dass solche
Vorbelastungen integriert oder auch gesondert mit in eine Bewertung einbezogen werden können (FELDWISCH et
al., 2006).
Bei der Erstellung der Bodenfunktionskarte wurden die Ergebnisse der Bodenbelastungskarte nicht direkt
integriert, sie können individuell je nach Planverfahren in eine Bewertung miteinbezogen werden:
Liegen keine Vorsorgewertüberschreitungen vor, bedarf es keiner gesonderten Bewertung.
Liegen im Hinblick auf die zukünftige Nutzung Prüf- oder Maßnahmenwertüberschreitungen vor, die Schutz- und
Beschränkungsmaßnahmen, Sicherungs- und/oder Sanierungsmaßnahmen zur Folge haben, kann eine Abwertung erfolgen. Der Grad der Abwertung ist individuell abzuleiten und zu begründen.
Beispiel:
In einem Planungsgebiet im Aachener Süden wurden im Hinblick auf die geplante Nutzung (Wohngebiet) für
den Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze geringfügige Maßnahmenwertüberschreitungen für den Parameter
Cadmium ermittelt. Da im vorliegenden Fall bereits durch einfache Maßnahmen, wie die Einhaltung bestimmter Anbau- und Verzehrsempfehlungen eine zukünftige Gefährdung wirksam unterbunden werden kann,
wurde eine geringfügige Abwertung von 0,25 WE pro ha vorgenommen (vgl. Kap. 4.2, Tab. 7).
PCB (Polychlorierte Biphenyle)
Unter der Bezeichnung PCB fasst man eine Gruppe von einer Reihe von Organochlorverbindungen zusammen. PCB zeichnen sich weniger
durch eine akute Giftigkeit aus, als vielmehr durch ein hohes Gesundheitsrisiko bei dauerhafter Belastung. Seit 1989 ist die Herstellung, das
Inverkehrbringen und die Verwendung von PCB bis auf wenige Ausnahmen verboten.
4
PAK (Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe)
Bei den Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen handelt es sich um eine Gruppe organischer Schadstoffe. Sie sind Bestandteile der
fossilen Brennstoffe (Erdöl, Kohle) sowie deren Destillationsprodukte (Steinkohlenteer, Bitumen, Asphalt, Otto- und Dieselkraftstoff bzw. Heizöl), aber auch in Carbolineum, Teerpech, Bitumenkleber und Dachpappen enthalten. Sie entstehen u.a. bei der unvollständigen Verbrennung
von organischen Materialien (u.a. in Abgasen, Zigarettenrauch, Schlacken, Grillaschen), auch Aschen und Brennrückstände aus Hausbrand,
Rest- und Altholz weisen oftmals erhöhte PAK-Gehalte auf.
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4.
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Eingriffsbewertung
In dem folgenden Kapitel werden die auf den Boden einwirkenden Faktoren beschrieben und die Methoden zur Bewertung der Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit/Schutzwürdigkeit der Böden vorgestellt.
4.1
Auswirkungen auf den Boden (Wirkfaktoren)
Mit den Vorhaben und Planungen, die mit Hilfe der Bauleitplanung vorbereitet und umgesetzt werden, sind oft gravierende Auswirkungen auf Böden verbunden.
Neben der Schutzwürdigkeit der Böden und ihrer Naturbelassenheit sind die Empfindlichkeiten der vorkommenden
Böden zu ermitteln. Die Empfindlichkeit beschreibt, wie und mit welcher Intensität ein Boden auf die Wirkfaktoren
reagiert (Tab. 5). Das Verhalten eines Bodens auf die genannten Wirkfaktoren ist je nach Bodenart und –typ unterschiedlich (BVB, 2001), z.B. ist bei einer Grundwasserabsenkung die Empfindlichkeit von sehr feuchten oder nassen
Böden (z.B. Moorboden) wesentlich höher einzustufen als bei einem Boden, der nicht vom Grundwasser beeinflusst
wird.
Die Wirkungsprognose ist ein wichtiger Prüfschritt zur Bestimmung der Schwere, d.h. des Ausmaßes des Eingriffs
und damit eine Grundlage zur Bemessung von Vorkehrungen zur Vermeidung und Minderung und von Maßnahmen
zum Ausgleich absehbarer Beeinträchtigungen.
Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der zukünftige Zustand (Plan-Zustand) des Schutzgutes Boden ungünstiger zu
bewerten ist als der Ist-Zustand. Für die Schwere bzw. Intensität des Eingriffs sind verschiedene Aspekte relevant:
die Schutzwürdigkeit der beeinträchtigten Bodenfunktion(en), ggf. auch die Besonderheit (Seltenheit) der Böden
die Naturbelassenheit (Tab. 4) und Empfindlichkeit der Böden
Intensität und Ausmaß der negativen Veränderung (z.B. vollständiger Verlust und/oder Schwächung der Bodenfunktion durch Abtrag, Umlagerung, Versiegelung)
die Flächengröße (je größer die Fläche, umso erheblicher der Eingriff)
die zeitliche Dauer des Auftretens der jeweiligen Beeinträchtigung (z.B. vor und in der Bauphase, auf Dauer).
Böden werden durch Bebauung und Versiegelung in ihren Funktionen dauerhaft zerstört, und die Folgen sind irreversibel, während durch Umlagerungen, Abgrabungen und Aufschüttungen die Böden in ihrem Bodenaufbau ganz
oder nur teilweise gestört werden (Tab. 5).
Die Beurteilung der Beeinträchtigungsintensität kann nach den Stufen mittel bis sehr hoch bewertet werden. Eine
Beeinträchtigung ist immer dann als erheblich anzusehen, wenn es sich um deutliche spürbare negative Veränderungen handelt und folglich die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Bodens wesentlich gestört wird.
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Tab. 5: Wirkfaktoren und Empfindlichkeit von Böden (nach LAZAR & SCHIPPERS, 2008)
Wirkfaktoren
Die Versiegelung von Böden stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die
Böden dar, da sie den (vollständigen) Verlust der natürlichen Bodenfunktionen nach sich zieht. Betroffen sind von einer Versiegelung alle Bodenfunktionen.
Bebauung
Versiegelung
Intensität/
Empfindlichkeit
sehr hoch
Bodenabtrag
(Abgrabung)
Mit dem Bodenabtrag ist eine tiefgreifende Zerstörung der natürlichen
Bodenfunktionen verbunden. Betroffen sind von einem Bodenabtrag alle
Bodenfunktionen.
Auftrag/
Überdeckung
Aufschüttungen verändern Bodenfunktionen. Die Beeinträchtigung ist
umso stärker, je mehr das aufgetragene Material (Herkunft des Materials, Ähnlichkeit und Naturnähe der Bodeneigenschaften, Auffüllungsmächtigkeiten etc.) von den Eigenschaften des bestehenden Bodens
abweicht. In Abhängigkeit von Art und Mächtigkeit der Überdeckung
können daher Bodenfunktionen außer Kraft gesetzt oder beeinträchtigt
werden.
Substratbeimengungen
Bei Vorhaben gelangen teilweise Fremdsubstrate (z.B. Bauschutt) in
Böden, die je nach Zusammensetzung und Menge zu einer höheren
Beeinträchtigung der Filter- und Pufferfunktion sowie zu einer mittleren
Beeinträchtigung aller Funktionen führen können.
hoch bis mittel je
nach Art der Beimengung
Verdichtung
In Abhängigkeit vom Ausmaß der Verdichtung werden die
Bodenfunktionen beeinträchtigt. Der Wirkfaktor tritt vor allem baubedingt,
d.h. durch Nutzung der Böden für Bauwege, Lagerplätze etc., aber auch
durch den Einsatz schwerer Maschinen auf.
hoch bis mittel je
nach Beanspruchung
Stoffeintrag
Schadstoffeinträge haben in erster Linie Beeinträchtigungen der Pufferund Filterfunktionen zur Folge. Die Stoffeinträge können entweder bauoder betriebsbedingt verursacht werden. Stoffeinträge sind insbesondere
bei
Verkehrsvorhaben
und
bei
stark
emittierenden Industrie- und Energieanlagen relevant.
mittel
Grundwasserstandsänderungen
Mit Grundwasserstandsänderungen können Änderungen der Standortund Bodeneigenschaften verbunden sein. Insbesondere die Lebensraumfunktion für Pflanzen und die Funktion des Bodens im Wasserhaushalt können beeinträchtigt werden.
hoch bis mittel
mittel bis hoch entsprechend Auffüllungsmächtigkeit und
Materialeigenschaften
sehr hoch bei Eintrag
von technogenen
Substraten
Grundsätzlich müssen bei der Umweltprüfung Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Schutzgütern der
Umwelt berücksichtigt werden, da sie das Wirkungs- und Prozessgefüge der Umwelt in ihrer Gesamtheit charakterisieren (Tab. 6). Bei der Auswirkungsprognose im Schutzgut Boden sind nicht nur die Wirkfaktoren zu betrachten, die
wie der Bodenabtrag und die Bodenversiegelung direkt auf den Boden wirken, sondern auch Folgewirkungen die
sich aus Änderungen in anderen Schutzgütern ergeben (LABO, 2009). Ein Beispiel hierfür ist die z.B. die Änderung
des Grundwasserhaushaltes durch den Bau einer Tiefgarage, der sich auf die Zusammensetzung und die Eigenschaften der Böden sowie deren Funktionserfüllung auswirken kann.
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Tab. 6: Wechselwirkungen zwischen dem Boden und anderen Schutzgütern (Auswahl)
(LABO, 2006; LAZAR & SCHIPPERS, 2008)
Schutzgut
Wirkungen des Schutzgutes
auf den Boden
Wirkungen des Bodens
auf das Schutzgut
Mensch
Erholungsnutzung kann Erosion und Verdichtung
bewirken (z.B. Tritt, Fahrspuren)
Schadstoffbelastung des Bodens wirkt auf die
menschliche Gesundheit
Tiere/
Pflanzen
Vegetation bewirkt Erosionsschutz, Vegetation beeinflusst Entstehung und Zusammensetzung des Bodens (z.B. Streu, Nährstoffentzug), Tiere beeinflussen Entstehung und Zusammensetzung des Bodens
(z.B. Düngung, Tritt, Streuabbau)
Boden ist Lebensraum für Bodenorganismen,
Boden (u.a. Nährstoffgehalt, Wasserhaushalt)
bestimmt die Vegetation, Schadstoffquellen für
Pflanzen
Wasser
Oberflächenabfluss bewirkt Erosion, Beeinflussung
der Entstehung, der Eigenschaften und der Zusammensetzung des Bodens, Eintrag von Schadstoffen
Filterung von Schadstoffen, Wasserspeicher,
Pufferung von Säuren, Stoffeintrag in das Wasser
(Schadstoffe, Trübstoffe)
Klima/Luft
Beeinflussung der Entstehung und der Zusammensetzung des Bodens durch das Klima bzw. Klimaveränderungen, Beeinflussung der Erosionsgefährdung
Beeinflussung des lokalen Klimas und der Luftzusammensetzung durch den Boden und seine
Eigenschaften (z.B. Staubbildung, Kühlung)
Landschaft
Landschaftsfaktoren (z.B. Geländeneigung) bestimmen Erosionsgefährdung
Erosionsneigung des Bodens beeinflusst langfristige Landschaftsveränderung
Kultur- und
Sachgüter
Bodenabbau oder Bodenveränderung durch Erstellung von Sachgütern (z.B. Gebäude) bzw. durch
Nutzung von Sachgütern (z.B. Bodenschätze)
Böden als Archiv der Kulturgeschichte Böden als
Träger von Sachgütern (Gebäude, Infrastruktureinrichtungen, Landnutzungsformen)
4.2
Bilanzierung des Eingriffs und Ermittlung des Ausgleichsbedarfs (Punktwertverfahren)
Für die Bewertung des Schutzgutes Boden wurde eine sechsstufige Bewertungsmatrix entwickelt, bei der die
Schutzwürdigkeit mit der Naturbelassenheit kombiniert wird. Besonders schutzwürdige Böden, die eine hohe Naturbelassenheit (Tab. 4) aufweisen, werden mit der höchsten Punktzahl bewertet (Tab. 7).
Die Vergabe von Werteinheiten (WE) erlaubt eine qualitative Bewertung der Bodenfunktionen im Ist-Zustand und
Plan-Zustand. Die Tabelle dient hierbei sowohl zur Ermittlung der Eingriffsintensität als auch des erforderlichen Ausgleichs.
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Tab. 7: Bewertungsmatrix zur Berücksichtigung des Schutzgutes Boden (Angaben in Werteinheit (WE))
natürliche Böden unterschiedlicher
Nutzungsintensität
Naturbelassenheit
Schutzwürdigkeit
besonders hoch
Stufe 5
Stufe 4
Stufe 3
Stufe 1-2
6
5
4
3
N10
N9
N8
N7
anthropogen veränderte Böden
N6
N(A)5
N(A)4
sehr hoch
hoch
mittel
gering
5,5
4,5
3,5
2,5
5
4
3
2
2
1
N(A)3
sehr
gering
N(A)2
N(A)1
negativ
keine
0,5
0
Die Berechnung des Punktwertverfahrens erfolgt nach dem Grundprinzip, dass die auf jeder Fläche ermittelten
Werteinheit (WE) mit der Fläche in Hektar (ha) zu multiplizieren sind. Die Gesamtbilanz eines Vorhabens errechnet
sich demnach:
Eingriffserheblichkeit [WE x ha] =
(Fläche [ha] x WE im Plan-Zustand) - (Fläche [ha] x WE im Ist-Zustand)
Sollten in dem Plangebiet Prüf- oder Maßnahmenwertüberschreitungen vorliegen, kann in Abhängigkeit von der
Höhe der Belastungen je nach Planverfahren eine Abwertung vorgenommen werden. Der Grad der Abwertung ist
individuell abzuleiten und zu begründen (s. Beispiel Kap. 3.5).
Mit dieser Bilanzierung der Eingriffserheblichkeit kann übersichtlich und einfach nachvollziehbar das Ausmaß der Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen als Folge der Planungsabsichten dargelegt werden. Vorteil dieser Methode ist, dass sowohl Bodenfunktionsverluste aber auch Bodenfunktionsgewinne ausgedrückt werden können.
Die Ermittlung des Ausgleichs durch Aufwertung von entsprechenden Flächen erfolgt nach der Formel:
Ausgleich durch Aufwertung [WE x ha] =
(Fläche [ha] x (WE nach Aufwertung der Ausgleichsfläche ) + ggf. Bonuspunktwert5
– (Fläche [ha] x (WE vor Aufwertung der Ausgleichsfläche)
Ergänzende Bonuspunkte für hervorzuhebende Aufwertungsmaßnahmen können einbezogen werden. Der Ausgleich
der beeinträchtigten Bodenfunktionen ist erfolgt, wenn die Höhe der Eingriffserheblichkeit und der erfolgte Ausgleich
(i.d.R. extern) wertgleich sind.
5
s. Kap. 4.2.1 Fallbeispiel
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4.2.1
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Fallbeispiel
An dem folgenden Planungsbeispiel soll eine Eingriffsbewertung rechnerisch dargestellt werden.
Das Plangebiet umfasst ca. 9 ha schutzwürdige Böden zu fast gleichen Anteilen mit den Schutzwürdigkeitsklassen
„Naturhaushaushalt Stufe 4“ und „Biotopentwicklungspotential Stufe 5“. Die gesamte Fläche wird als intensiv ackerbaulich genutzt in die Naturbelassenheitsstufe N 6 eingeordnet (vgl. Tab. 4).
Für die Planung wird angenommen, dass auf den Flächen „Naturhaushalt 4“ und „Biotopentwicklungspotential 5“
eine Wohnbebauung geplant ist. Hier wird mit einer Versiegelungsrate von 50 % (Gebäude, Nebenanlagen, Straßen)
gerechnet. Auf der Fläche „Biotop 5“ soll eine kleine extensiv genutzte Grünfläche entstehen.
Tab. 8: Berechnung Ist-Zustand (gem. Tab. 4 und Tab. 7)
Schutzwürdigkeit gem.
Bodenfunktionskarte
Naturhaushalt 4
Aktuelle
Nutzung
intensive
Ackernutzung
Biotop 5
Naturbelassenheit
Werteinheit
(WE)
Fläche
in ha
Ist-Zustand
(WE * ha)
4
4
16
5
5
25
9
41
N6
Summe
Tab. 9: Berechnung Plan-Zustand (gem. Tab. 4 und Tab. 7)
Schutzwürdigkeit gem.
Bodenfunktionskarte
Naturhaushalt 4
Biotop 5
Geplante
Nutzung
Naturbelassenheit
Werteinheit
(WE)
Fläche
in ha
Planzustand
(WE * ha)
Versiegelung
Hausgärten
Versiegelung
Hausgärten
N(A)2
N(A) 5
N(A) 2
N(A) 5
0
2
0
2
2
2
2
2
0
4
0
4
extensive Grünfläche
N9
6
1
6
9
14
Summe
Die geplante extensive Grünfläche führt zu einer Aufwertung der Naturbelassenheit in Stufe 9, so dass innerhalb des
Plangebietes ein Teil des Ausgleichs möglich ist.
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Tab. 10: Berechnung der Eingriffserheblichkeit (Plan-Zustand minus Ist-Zustand)
Ist-Zustand (WE ha)
Natur 4/
Ackernutzung
16
Biotop 5/
Ackernutzung
25
Summe
41
Plan-Zustand (WE ha)
Versiegelung
Gärten
Versiegelung
Gärten
extensive
Grünfläche
Summe
0
4
0
4
6
Plan-Zustand – Ist-Zustand
14 WE ha – 41 WE ha =
- 27 WE ha
14
An diesem Beispiel wird ersichtlich, dass ein Verlust von 27 WE ha entsteht, der ausgeglichen werden muss.
Das folgende Beispiel zeigt, wie hoch der Flächenbedarf ist, um den bei der Eingriffsbewertung errechneten Verlust
von 27 WE ha auszugleichen.
Tab. 11: Beispiele für eine Ausgleichsberechnung
Beispiel 1: Umwandlung eines Ackerstandortes in Dauergrünland
PlanAufwertungspotential
Zustand – IstZustand
27 WE ha
1 WE
Umwandlung eines intensiv genutzten Ackers in
extensiv genutztes Dauergrünland
Beispiel 2: Extensivierung eines Ackerstandortes
PlanAufwertungspotential
Zustand – IstZustand
27 WE ha
0,5 WE
Extensivierung
eines intensiv
genutzten Ackerstandortes
+ Bonuspunkt von 0,25 WE
zusätzliche Förderung der
Agrobiodiversität
Berechnung
Ausgleichsbedarf
27 WE ha / 1 WE
27 ha
Berechnung
27 WE ha / 0,75 WE
Ausgleichsbedarf
36 ha
Anhand dieses Beispiels kann aufgezeigt werden, dass bei einem Aufwertungspotential von 1 WE sich ein Flächenbedarf von 27 ha (1:1 Ausgleich) ergibt. Bei einem Aufwertungspotential von 0,75 WE erhöht sich der Flächenbedarf
auf 36 ha.
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4.3
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Vermeidung und Verringerung nachteiliger Beeinträchtigungen
Primärer Anspruch der Eingriffsregelung ist es, Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen im Plangebiet zu vermeiden
oder zumindest so gering wie möglich zu halten.
Neben der Lenkung der Flächeninanspruchnahme auf Böden mit geringerem Funktionserfüllungsgrad bestehen im
Rahmen der Planung weitere Möglichkeiten zur Umsetzung bodenspezifischer Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen.
Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung und Minderung tragen dazu bei, den Ausgleichsbedarf, der mit
erheblichen Kosten verbunden sein kann, gering zu halten. Sind derartige Beeinträchtigungen unvermeidbar, muss
mit umfangreichen und aufwändigen Ausgleichsmaßnahmen gerechnet werden. Neben planerischen Festsetzungen
im Bebauungsplan können weitere Maßnahmen zum flächensparenden Bauen und bauzeitliche Minderungsmaßnahmen vor und während der Bauphase Beachtung finden.
Festsetzungen im Bebauungsplan gem. § 9 BauGB
§ 9 (1) Nr. 1-3 BauGB: Steuerung des Flächenverbrauchs und des Versiegelungsgrades über die Art und das
Maß der baulichen Nutzung, die Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen (GRZ) und über die Höchstmaße der Baugrundstücke.
§ 9 (1) Nr. 10 BauGB: Bestimmung von Flächen, die von der Bebauung aus städtebaulichen Gründen freizuhalten sind.
§ 9 (1) Nr. 20 BauGB: Festsetzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft auf Böden mit einem hohem Funktionserfüllungsgrad
Durch folgende Maßnahmen kann ebenfalls flächensparend gebaut bzw. können zusätzliche Versiegelungsanteile reduziert werden (BVB, 2001; LABO, 2006):
Beispiele:
Abkehr von flächenintensiven Haustypen
Ausweisung von Baufenstern
Anpassung an das Relief zur Minimierung von Erdmassenbewegungen
Minimierung von Erschließungsflächen durch Konzentration der Stellplätze oder durch Tiefgaragenbau
Reduzierung des Ausbaugrades von Erschließungsstraßen (z.B. Verzicht auf Befestigung von Rand- und Nebenflächen)
Optimierung durch straßennahe Lage von Garagen und baulichen Nebenanlagen
Verwendung wasserdurchlässiger Beläge
grenzständige Bebauung oder einseitige Unterschreitung von Mindestabständen
Festsetzung einer für verdichtete Bauweisen ausreichend hohen Grundflächen- (GRZ) oder Geschossflächenzahl
(GFZ)
Bauzeitliche Minderungsmaßnahmen (BVB, 2003; LABO, 2006):
Auch während der Planungs- und Umsetzungsphase (Bauphase) können Maßnahmen zur Verminderung von
Flächeninanspruchnahmen sowie Maßnahmen zur Vermeidung von weiteren Bodenbeeinträchtigungen ergriffen
werden.
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Beispiele:
Weitgehende Verwendung von Bodenaushub vor Ort
Minimierung von Massenbewegungen
Fachgerechte Abtragung von Ober- und Unterboden
Fachgerechte und getrennte Zwischenlagerung und Wiedereinbau von Ober- und Unterböden
Möglichst kurze und platzsparende Lagerung der Bodenmaterialien
Nach Möglichkeit Zwischenlagerung von Böden auf bereits funktionsgestörten Böden
Bodenpflege während der Lagerung durch Begrünung (z.B. tiefwurzelnde Luzerne-Kleegrasmischung)
Erhaltung des Mutterbodens in nutzbarem Zustand und dessen Schutz vor Vernichtung und Vergeudung
(§ 202 BauGB)
Vermeidung der Verdichtung des Bodens durch eine bodenschonende Bearbeitung (u.a. Reduzierung der Radlasten)
Beschränkung der Bautätigkeiten auf Zeiten trockener Witterung und geringer Bodenfeuchte
Kurze Erschließungswege, Errichtung bodenschonender Baustraßen (z.B. Baggermatratzen auf Oberboden)
Errichtung von Bauzäunen, um schutzwürdige Böden zu schützen, ggf. Ausweisung von „Tabuflächen“
Deklaration und Herkunftsnachweis von neu aufzubringendem Material
Ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen
Diese Minderungsmaßnahmen während der Bauphase können nicht Gegenstand planerischer Festsetzungen sein,
sie können aber über städtebauliche Verträge vereinbart werden, z.B. durch die Verankerung einer bodenkundlichen
Baubegleitung (ein Sachverständigenbüro übernimmt die Planung, Kontrolle und Dokumentation von Maßnahmen
zum Schutz des Bodens auf den Baustellen) (LANUV, 2009; BVB, 2012).
5.
Konzeptionierung geeigneter bodenbezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Sollte sich im Rahmen der planungsrechtlich erforderlichen Abwägung herausstellen, dass Eingriffe in Böden unvermeidbar sind, so ist hierfür ein Ausgleich erforderlich und planerisch vorzubereiten (§ 1a Abs. 3 BauGB).
Ausgleich bedeutet, dass nach Durchführung der Maßnahmen zum Ausgleich in der Gesamtbetrachtung keine oder
zumindest keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden und seiner Funktionen mehr verbleiben.
Für den Ausgleich von Eingriffen in das Schutzgut Boden kommen in erster Linie bodenfunktionsbezogene Maßnahmen in Frage, die die Funktionen des Bodens stärken bzw. den Wiederaufbau und eine Weiterentwicklung des
Bodens initiieren. Für einen funktionalen Ausgleich sollten Maßnahmen vorrangig auf Böden durchgeführt werden,
die ähnliche Standorteigenschaften wie die Böden am Eingriffsort aufweisen. Der Erfüllungsgrad der betroffenen
Bodenfunktionen6 muss sich dadurch erhöhen.
Zudem ist im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang multifunktionale Maßnahmen (z.B. Biotopschutz, s.
Tab. 12) auch zur Wiederherstellung oder Entwicklung beeinträchtigter Bodenfunktionen beitragen (BOSCH &
PARTNER und WOLF, 2000; BVB, 2003).
6
Böden mit einem hohen Funktionserfüllungsgrad und einer hohen Naturbelassenheit können nicht mehr aufgewertet werden.
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Auf der Grundlage der Bodenfunktionskarten (Anlagen 1 und 2) wurden Suchräume für potentielle Kompensationsflächen abgeleitet und in einer gesonderten Karte (Anlage 3) dargestellt. Diese Karte hilft bei der Auswahl geeigneter
Ausgleichsflächen und –maßnahmen unter Berücksichtigung funktionaler und räumlicher Zusammenhänge.
5.1
Beispiele für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Im Folgenden werden die geläufigsten Beispiele für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgestellt (BVB, 2003;
LABO, 2006). Weitere Detailinformationen sind dem Heft „Wiederherstellungsmöglichkeiten von Bodenfunktionen im
Rahmen der Eingriffsregelung“ zu entnehmen (BOSCH & PARTNER und WOLF, 2000).
Rückbau von Bodenversiegelungen (Entsiegelung)
Eine wirksame Möglichkeit, die zu einer Wiederherstellung von Bodenfunktionen führt, ist die Entsiegelung. Entsiegelungs- und anschließende Rekultivierungsmaßnahmen sind fachgerecht auszuführen. Die Mächtigkeit der aufzubringenden durchwurzelbaren Bodenschicht ist unter Berücksichtigung der Bodenfunktion festzulegen. Die Kosten für
Entsiegelungsmaßnahmen sind i.d.R. sehr hoch. Um derartige Entsiegelungen dennoch zu ermöglichen, kann ein
Anreiz über Bonuspunkte gegeben werden.
Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur (Bodenlockerung/Tieflockerung)
Bodenverdichtungen können in Abhängigkeit vom Verdichtungsgrad und der Mächtigkeit der verdichteten Bodenschichten zu einem Totalverlust aller natürlichen Bodenfunktionen führen. Welche Bodenlockerungsmaßnahmen
ausgeführt werden können, ist im Einzelfall zu entscheiden. Neben der Lockerung durch Pflügen oder/und Fräsen
inkl. Bodenruhe können auch Ansaaten mit tiefwurzelnden Pflanzen als gängige Methoden eingesetzt werden.
Wiedervernässungen auf ehemals grundwasser- oder staunässegeprägten Standorten
Entwässerungen grund- oder staunassegeprägter Böden führen meistens zu wesentlichen Veränderungen im Bodenprofil (z.B. Abbau von organischen Bodenbestandteilen und Mineralisation) und der Bodeneigenschaften. Für die
Wiedervernässung, d.h. Rückbau von Entwässerungseinrichtungen (Drainagen), eignen sich nur ehemals grundwasser- oder staunässegeprägte Böden, die durch Eingriffe des Menschen entwässert wurden.
Erosionsmindernde Maßnahmen (Erosion durch Wind oder Wasser)
Erosionsmindernde Maßnahmen können durch Schutzpflanzungen (u.a. Hecken, Wald) vorgenommen werden.
Weitere nutzungsspezifische Maßnahmenvorschläge zur Reduzierung der Erosionsgefährdung für Acker und Grünland in FELDWISCH et al. (2009).
Abtrag von Aufschüttungen und Verfüllungen
Hierbei ist von Bedeutung, dass die Wiederherstellung der Bodenschichten und ihrer ursprünglichen Bodenfunktionen möglich ist. Ob ggf. noch andere Maßnahmen wie Bodenlockerung und/oder Auftrag von bestimmten Bodenschichten (z.B. Humus) notwendig sind, ist im Einzelfall zu entscheiden.
Auftrag von Oberboden
Durch diese Maßnahme können Erosionsschäden ausgeglichen oder Böden mit geringer bis mittlerer Funktionserfüllung verbessert werden. Auch hier ist die Mächtigkeit des Oberbodenmaterials für den Funktionserfüllungsgrad
des Bodens von wesentlicher Bedeutung.
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Produktionsintegrierte Maßnahmen
Unter produktionsintegrierten Maßnahmen versteht man Ersatzmaßnahmen, die eine ökologische Verbesserung
bestehender landwirtschaftlicher Bodennutzungen zur Folge haben. Dazu gehören z.B. Maßnahmen wie die Umwandlung von Ackerstandorten in Grünland oder die Extensivierung von Ackerstandorten.
Insbesondere die sehr ertragreichen Lössböden im Aachener Stadtgebiet werden zumeist hoch intensiv bewirtschaftet, sodass durch eine extensive Bewirtschaftung sehr gute Verbesserungsmöglichkeiten für den Boden- und
Naturschutz umsetzbar sind. Durch derartige Maßnahmen wird zudem ein zusätzlicher Verlust von landwirtschaftlich
genutzten Flächen für Ausgleichsmaßnahmen vermieden.
Neben Maßnahmen der konservierenden Bodenbearbeitung, die zu einer Verbesserung der natürlichen Bodenfunktionen führen, können auch Maßnahmen aus dem Bereich des Arten- und Biotopschutzes in Betracht kommen. Diese Maßnahmen werden unter dem Begriff „multifunktionaler Ausgleich“ zusammengefasst (Tab. 12).
Für alle Ausgleichsmaßnahmen gilt, dass ihre Wirksamkeit durch geeignete Kontrollmaßnahmen (Monitoring) sicherzustellen ist.
Tab. 12: Maßnahmen zur Nutzungsextensivierung und die dadurch erzielbaren Verbesserungen für Böden
und andere Schutzgüter (BVB, 2003; FELDWISCH, 2006)
Maßnahmen
Verbesserung der Schutzgüter
Boden
Konservierende Bodenbearbeitung, d.h. Reduzierung
oder Verzicht auf Bodenbearbeitung, Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutz,
Anlage von Brachstreifen
Umwandlung von Acker- in
extensive Grünlandstandorte
Anlage von Gewässerrandstreifen mit Ufergehölzen
naturnahe Erstaufforstungen
Verbesserung der Bodenstruktur und damit
der Puffer- und Speicherfunktion und des
Wasserspeichervermögens;
Förderung des Bodenlebens; Reduzierung von
Bodenerosionen
Tiere und
Pflanzen
sonstige
Förderung
Biotop- und Artenschutz
---
Landschaftsbild
Verbesserung der Bodenstruktur, Erhöhung
der Puffer- und Filterfunktion und des Wasserspeichervermögens,
Reduzierung von
Bodenerosionen
u.a.
Lebensraumfunktion,
Biotopverbund
Landschaftsbild,
Erholungsnutzung
Gewässerschutz
Landschaftsbild,
Erholungsnutzung,
Gewässerschutz,
lufthygienische
Situation
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6.
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Literatur
BOSCH & PARTNER und WOLF (2000): Wiederherstellungsmöglichkeiten von Bodenfunktionen im Rahmen der
Eingriffsregelung, Angewandte Landschaftsökologie Heft 31, Bundesamt für Naturschutz, Bonn
BVB (2001): Bodenschutz in der Bauleitplanung. BVB-Materialien, Bd. 6, Berlin
BVB (2003): Bodenbezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung –Vorschläge des Bundesverbandes Boden in: Rosenkranz et al. ( Hrsg.) Bodenschutz Loseblattsammlung 7360, Berlin
BVB (2012): Bodenkundliche Baubegleitung – Ein Leitfaden für die Praxis (in Vorbereitung)
ELES (2009): Einführungserlass zum Landschaftsgesetz für Eingriffe durch Straßenbauvorhaben (ELES) in der Baulast des Bundes oder des Landes NRW (9.4.2009)
FELDWISCH; N., FRIEDRICH; C., DÜNTGEN, J (2009): Erstellung von Bodenfunktionskarten für das Stadtgebiet
Aachen
FELDWISCH, N. (2006): Bewertung produktionsintegrierter Maßnahmen aus Sicht des Boden- und Gewässerschutzes – Vortrag auf der Tagung „Innovative Konzepte für Landwirtschaft und Naturschutz bei der Eingriffsregelung“
9./10.5.2006 in Bonn
FELDWISCH, N., BALLA, S., FRIEDRICH, C. (2006): Orientierungsrahmen zur zusammenfassenden Bewertung von
Bodenfunktionen – Abschlußbericht zum LABO-Projekt 3.05
FREY-WEHRMANN, S., LAZAR, S., SCHIPPERS, B. (2010): Bewertung des Schutzgutes Boden in einem Bebauungsplanverfahren – Beispiel Campus Melaten (Stadt Aachen) – Zeitschrift Bodenschutz 3/10
HELBIG, H.; LÄGEL, F. (2011): Bodenfunktionsbewertung und Eingriffsbilanzierung im Praxistest (Testanwendung
der Bodenfunktionsbewertung des LAGB 1:50.000 in Kombination mit drei Verfahren der Eingriffsbewertung für das
Schutzgut Boden (Biotopwertverfahren Sachsen-Anhalt, Verfahren Frey-Wehrmann et al. und Verfahren Reichhoff)
(Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt, unveröffentlicht)
HELBIG, H. (2012): Test in Sachsen-Anhalt: Bodenbezogene Eingriffsbilanzierung der Stadt Aachen – Zeitschrift
Bodenschutz 1/2012
LABO (2009): Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB – Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden
in der Bauleitplanung
LANUV (2009): Bodenschutz beim Bauen (www.lanuv.nrw.de/bodenschutz-beim-bauen)
LANUV (2010): Berücksichtigung der Naturnähe von Böden bei der Bewertung ihrer Schutzwürdigkeit (LANUVArbeitsblatt 15)
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LAZAR, S.; SCHIPPERS, B. (2008): Anforderungen an die Umweltprüfung/den Umweltbericht zum Bebauungsplan
Nr. 915 „Seffenter Weg/Melaten (Hochschulerweiterung)“ für das Schutzgut Boden
LAZAR, S.; URBANKE, D.; STELLMACHER, G. (2003): Digitale Bodenbelastungskarte für den unbesiedelten Freiraum (Außenbereich) der Stadt Aachen
MUNLV (2007): Schutzwürdige Böden in Nordrhein-Westfalen – Bodenfunktionen bewerten
MUNLV/MBV (2010): Einführungserlass „Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB“ – Aktenzeichen: MUNLV
IV-4-544-03 und MBV V.4-16.21 vom 31.5.2010
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ANLAGEN
Anlage 1:
Bodenfunktionskarte - Gesamtkarte mit Bodenfunktionen und Schutzwürdigkeiten
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Bodenfunktionskarte - Gesamtkarte nur Schutzwürdigkeiten (ohne Bodenfunktion)
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Suchräume für potentielle Kompensationsflächen
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