Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
104812.pdf
Größe
1,1 MB
Erstellt
26.06.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Umwelt
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 36/0146/WP16
öffentlich
26.06.2012
FB 36/42, Herr Drautmann
Erweiterung der Baumschutzsatzung
Ratsantrag Nr. : 227/16 vom 10.05.2012
Beratungsfolge:
TOP: 4
Datum
Gremium
Kompetenz
04.09.2012
UmA
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz folgt der Empfehlung der Verwaltung, die
Baumschutzsatzung der Stadt Aachen in der derzeit gültigen Fassung vom 31.01.2001 zu belassen.
Der Ratsantrag Nr. 227/16 ist damit erledigt.
In Vertretung
Gisela Nacken
(Beigeordnete)
Vorlage FB 36/0146/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 17.08.2012
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finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
Gesamtbedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Vorlage FB 36/0146/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 17.08.2012
Seite: 2/4
Erläuterungen:
Ziel und Zweck der Baumschutzsatzung ist die Bestandserhaltung der Bäume, insbesondere:
-
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen, zur Verbesserung des Stadtklimas, zur Sicherung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und zur Sicherung der Lebensstätten für Tiere,
insbesondere Vögel sowie
-
zur Belebung, Gliederung und Pflege des Landschaftsbildes und zur Sicherung der
Naherholung.
Die Baumschutzsatzung mit ihren vielfältigen Zielsetzungen trifft auf breite Akzeptanz in der
Bürgerschaft sowie bei Planern und Architekten. Der Erhalt, die Pflege und der Schutz von Bäumen –
insbesondere von Altbäumen – stellt im Bewusstsein der Menschen ein hohes Gut dar, dass über die
Satzung wirkungsvoll und im Interesse des Gemeinwohls geschützt wird. Die Wahrnehmung der
satzungsgemäßen Aufgabe durch die Fachverwaltung (FB Umwelt) kann jedoch sowohl im privaten
als auch im öffentlichen Raum zu schwierigen Einzelfallentscheidungen führen.
Die Fraktion Die Linke beantragt, die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen zu erweitern. Die Eingabe
vom 10.05.2012 wird damit begründet, dass es zu „fragwürdigen Abholzaktionen im Bereich
Templergraben und dem Aachener Klinikum“ verknüpft mit negativen Auswirkungen auf die Umweltund
Stadtbildqualität
gekommen
sei.
Im
Einzelnen
wird
die
Verwaltung
beauftragt,
die
Baumschutzsatzung wie folgt zu erweitern:
1. Über Anträge von Grundstückseigentümern, mehr als fünf nach § 2, Abs. 2, geschützte Bäume zu
fällen, sind der Umweltausschuss und die zuständige Bezirksvertretung unmittelbar nach Eingang
des Antrages zu Informieren.
2. Über Ausnahmen nach § 4, Abs. 2 und 3, entscheidet der Umweltausschuss. Die jeweils
zuständige Bezirksvertretung wird angehört.
Stellungnahme der Verwaltung
Generell stellt die Umsetzung kommunaler Satzungen, hier der Baumschutzsatzung, ein laufendes
Geschäft der Verwaltung dar; dies wird seit Bestehen der Baumschutzsatzung entsprechend
gehandhabt.
Die
Satzung
bildet
den
politisch
gewünschten
Handlungsrahmen
ab,
der
verwaltungsseitig in engen Grenzen umzusetzen ist.
Der ganz überwiegende Teil der gestellten Anträge (Fällanträge, Anträge auf Rückschnitt, etc.) erfolgt
durch private Antragsteller. Unter Berücksichtigung des Datenschutzes, zwecks Wahrung der
Privatsphäre, gelten die mit der Antragstellung übermittelten Informationen grundsätzlich als geschützt
bzw. nicht öffentlich.
Weitaus
seltener
agiert
dagegen
die
Stadt
Aachen
als
Antragsteller,
insbesondere
bei
Verkehrssicherungsmaßnahmen (z.B. Straßenbäume, Parkpflege), bei Straßenumbau oder -neubau,
bei Kanalbaumaßnahmen sowie im Rahmen von Planvorhaben (Bauleitpläne). Soweit es sich um
Planvorhaben (Bauleitpläne) handelt, ist die Beteiligung von Politik und Öffentlichkeit verfahrensmäßig
gesichert.
Vorlage FB 36/0146/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 17.08.2012
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Die fach- und sachgerechte Beurteilung der Anträge im Rahmen der Baumschutzsatzung erfolgt durch
anerkannte und regelmäßig geschulte Experten des Fachbereichs Umwelt nach dem neuesten Stand
von Wissen und Technik in Sachen Baumpflege und unter Abwägung der von den Antragstellern
vorgebrachten Beweggründe. Seitens der privaten Antragsteller werden als Grund für die
Antragstellung häufig benannt: befürchtete Schäden am Gebäudes durch Wurzelen oder Astwerk, die
Standsicherheit der Bäume, Schäden oder Krankheiten des Baumes, baurechtlich zulässige baulichen
Erweiterungen, starker Schattenwurf.
Die im Ratsantrag genannten Ausnahmegenehmigungen bzw. Befreiungen wurden vom Fachbereich
Umwelt unter Würdigung der planerischen Absichten (öffentliches Interesse) und der gegebenen
Bestandsituation der Bäume erteilt.
Die Fällaktion Templergraben steht in direktem Zusammenhang mit der Schaffung einer
Mulitifunktionsfläche (sog. Shared Space). Für die Realisierung dieser Planidee liegen
Beschlüsse der zuständigen politischen Gremien vor.
Das Entfernen von Bäumen im Parkplatzbereich vor dem Aachener Klinikum erfolgte im
Kontext der Campusbildung Melaten und der damit verknüpften (und beschlossenen)
Neustrukturierung der Verkehrsfläche sowie unter Berücksichtigung der für die Öffentlichkeit
seit Jahren unzumutbaren Parkplatzsituation am Klinikum, die zu nachteiligen Entwicklungen
im benachbarten Wohngebiet (Parksuchverkehr) sowie zu Konflikten im angrenzenden
Naturraum geführt hatten.
In beiden Fällen wurde eine satzungskonforme Entscheidung getroffen. Die jeweilige politische
Beschlusslage und das damit verknüpfte öffentliche Interesse an der Maßnahmenrealisierung waren
bei der Bewertung der Verwaltung maßgeblich. Auswirkungen für das Stadtklima sind in beiden Fällen
nur
in
geringstem
Maße
Kompensationsmaßnahmen
gegeben;
durch
(Baumpflanzungen)
geeignete
erfolgt
ein
und
in
der
Befreiung
angemessener
verfügte
Ausgleich
dieser
Beeinträchtigung. Die Titulierung der Maßnahmen als „Fragwürdige Abholzaktion“ und die damit
angedeutete Willkür des Verwaltungshandels ist insoweit unzutreffend und widerlegt.
Fazit: Aus Verwaltungssicht wird eine Änderung der Baumschutzsatzung mit der Zielsetzung der im
Ratsantrag der Fraktion Die Linke gewünschten politischen Beratung von Einzelanträgen nicht
empfohlen.
Die Umweltverwaltung wird bei zukünftigen Planvorhaben – insbesondere bei innerstädtischen
Vorhaben – deutlich stärker darauf achten, dass die Auswirkungen auf den Baumschutz (und das
Stadtklima) noch klarer und ausführlicher herausgearbeitet bzw. dargelegt werden.
Anlage/n:
Ratsantrag der Fraktion Die Linke Nr. 227/16 vom 10.05.2012
Vorlage FB 36/0146/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 17.08.2012
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