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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
105001.pdf
Größe
368 kB
Erstellt
07.08.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:46
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Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Bauverwaltung Beteiligte Dienststelle/n: Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: B 03/0070/WP16 öffentlich 07.08.2012 Herr Schröders Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für den Neuausbau der Teileinrichtung "Oberflächenentwässerung" der Erschließungsanlage "Rosstraße" von Guaitastraße/Stephanstraße bis Stromgasse (Fußgängerstraße) Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 06.09.2012 26.09.2012 24.10.2012 MA B0 Rat Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die beigefügte Satzung zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses. Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die beigefügte Satzung zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses. Der Rat beschließt die beigefügte Satzung. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses. Vorlage B 03/0070/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 24.10.2012 Seite: 1/3 Finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. Gesamtbedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung ausrechende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung ausrechende Deckung vorhanden vorhanden g Vorlage B 03/0070/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 24.10.2012 Seite: 2/3 Erläuterungen: Der aus dem Jahr 1890 stammende Mischwasserkanal in der Rosstraße wurde im Jahre 2008 erneuert, weil dieser in einem sehr schlechten baulichen Zustand war. Der technische und betriebswirtschaftliche Abschreibungszeitraum für Kanäle von ca. 75 Jahren war bereits deutlich überschritten, so dass der Neuausbau eine erforderliche und zeitablaufbedingte Erneuerung darstellt, die eine Beitragspflicht gemäß § 8 KAG NW in der Form auslöst, dass der beitragsfähige Aufwand ausschließlich aus dem Anteil des Kanals resultiert, der sich auf die Oberflächenentwässerung bezieht. Durch die Ausbaumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben. Die Einstufung der Rosstraße im Bereich von Mörgenstraße / Alexianergraben bis Guaitastraße / Stephanstraße erfolgt als Anliegerstraße, so dass der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand nach der Straßenbaubeitragssatzung 70 v. H. beträgt. Im Bereich von Guaitastraße / Stephanstraße bis Stromgasse ist die Rosstraße nicht im Separationsprinzip, sondern niveaugleich ausgebaut und nur für Fußgänger mit einem zeitlich begrenzten Anlieferverkehr gewidmet. Dieser Teilabschnitt ist gem. § 4 Abs. 5 Buchst. g) der Straßenbaubeitragssatzung als Fußgängerstraße einzustufen. Gemäß § 4 Abs. 3 Ziff. 5 der städtischen Straßenbaubeitragssatzung vom 21.12.2007 sind für eine Fußgängerstraße die anrechenbare Breite und der Anteil der Beitragspflichtigen durch eine besondere Satzung festzusetzen. Da lediglich die Teileinrichtung „Oberflächenentwässerung” abzurechnen ist, muss die besondere Satzung keine anrechenbare Breite sondern nur den Anteil der Beitragspflichtigen festlegen. Da die Oberflächenentwässerung einer Fußgängerstraße den Anliegern den gleichen maßnahmebedingten und grundstücksbezogenen Sondervorteil im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG vermittelt wie eine Anliegerstraße ihren Anliegern und der Straßenbaubeitrag der Abgeltung dieser Sondervorteile dient, sollte sich der Anteil der Beitragspflichtigen an den Festsetzungen der Straßenbaubeitragssatzung für Anliegerstraßen orientieren. Der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand für den Neuausbau der Teileinrichtung „Oberflächenentwässerung” der Erschließungsanlage „Rosstraße“ von Guaitastraße / Stephanstraße bis Stromgasse (Fußgängerstraße) ist auf 70 v. H. festzusetzen. Anlage/n: - Satzung.pdf - Lageplan.pdf Vorlage B 03/0070/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 24.10.2012 Seite: 3/3 Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für den Neuausbau der Teileinrichtung „Oberflächenentwässerung“ der Erschließungsanlage „Rosstraße“ von Guaitastraße/Stephanstraße bis Stromgasse (Fußgängerstraße) vom .............................. Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) und des § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 21.12.2007, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen am ...................... folgende Satzung beschlossen: §1 1. Die Erschließungsanlage Rosstraße von Guaitastraße/Stephanstraße bis Stromgasse ist gem. § 4 Abs. 5 Buchstabe g) der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 21.12.2007 als Fußgängerstraße einzustufen. 2. Der Plan, der den abzurechnenden Bereich der Fußgängerstraße Rosstraße von Guaitastraße/Stephanstraße bis Stromgasse schraffiert darstellt, ist Bestandteil dieser Satzung. §2 Für die als Fußgängerstraße dienende öffentliche Verkehrsfläche wird gem. § 4 Abs. 3 Nr. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 21.12.2007 der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand für den Neuausbau der Teileinrichtung „Oberflächenentwässerung“ der Erschließungsanlage Rosstraße von Guaitastraße/Stephanstraße bis Stromgasse auf 70 v. H. festgesetzt. §3 Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Vorlage «VONAME» der Stadt Aachen Ausdruck vom: 07.08.2012 Seite: 1/1