Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
105001.pdf
Größe
368 kB
Erstellt
07.08.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Bauverwaltung
Beteiligte Dienststelle/n:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
B 03/0070/WP16
öffentlich
07.08.2012
Herr Schröders
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8
Kommunalabgabengesetz (KAG) für den Neuausbau der
Teileinrichtung "Oberflächenentwässerung" der
Erschließungsanlage "Rosstraße" von Guaitastraße/Stephanstraße
bis Stromgasse (Fußgängerstraße)
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
06.09.2012
26.09.2012
24.10.2012
MA
B0
Rat
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die beigefügte Satzung zu
beschließen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die beigefügte Satzung zu
beschließen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Der Rat beschließt die beigefügte Satzung. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Vorlage B 03/0070/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 24.10.2012
Seite: 1/3
Finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
Gesamtbedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Vorlage B 03/0070/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 24.10.2012
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Der aus dem Jahr 1890 stammende Mischwasserkanal in der Rosstraße
wurde im Jahre 2008
erneuert, weil dieser in einem sehr schlechten baulichen Zustand war.
Der technische und betriebswirtschaftliche Abschreibungszeitraum für Kanäle von ca. 75 Jahren war
bereits deutlich überschritten, so dass der Neuausbau eine erforderliche und zeitablaufbedingte
Erneuerung darstellt, die eine Beitragspflicht gemäß § 8 KAG NW in der Form auslöst, dass der
beitragsfähige Aufwand ausschließlich aus dem Anteil des Kanals resultiert, der sich auf die
Oberflächenentwässerung bezieht.
Durch die Ausbaumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke
insgesamt
verbessert.
Damit
gehen
wirtschaftliche
Sondervorteile
für
die
betreffenden
Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in
Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.
Die Einstufung der Rosstraße im Bereich von Mörgenstraße / Alexianergraben bis Guaitastraße /
Stephanstraße erfolgt als Anliegerstraße, so dass der Anteil der Beitragspflichtigen am
beitragsfähigen Aufwand nach der Straßenbaubeitragssatzung 70 v. H. beträgt. Im Bereich von
Guaitastraße / Stephanstraße bis Stromgasse ist die Rosstraße nicht im Separationsprinzip, sondern
niveaugleich ausgebaut und nur für Fußgänger mit einem zeitlich begrenzten Anlieferverkehr
gewidmet. Dieser Teilabschnitt ist gem. § 4 Abs. 5 Buchst. g) der Straßenbaubeitragssatzung als
Fußgängerstraße einzustufen. Gemäß § 4 Abs. 3 Ziff. 5 der städtischen Straßenbaubeitragssatzung
vom 21.12.2007 sind für eine Fußgängerstraße die anrechenbare Breite und der Anteil der
Beitragspflichtigen durch eine besondere Satzung festzusetzen.
Da lediglich die Teileinrichtung „Oberflächenentwässerung” abzurechnen ist, muss die besondere
Satzung keine anrechenbare Breite sondern nur den Anteil der Beitragspflichtigen festlegen.
Da
die
Oberflächenentwässerung
einer
Fußgängerstraße
den
Anliegern
den
gleichen
maßnahmebedingten und grundstücksbezogenen Sondervorteil im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG
vermittelt wie eine Anliegerstraße ihren Anliegern und der Straßenbaubeitrag der Abgeltung dieser
Sondervorteile dient, sollte sich der Anteil der Beitragspflichtigen an den Festsetzungen der
Straßenbaubeitragssatzung für Anliegerstraßen orientieren.
Der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand für den Neuausbau der
Teileinrichtung
„Oberflächenentwässerung”
der
Erschließungsanlage
„Rosstraße“
von
Guaitastraße / Stephanstraße bis Stromgasse (Fußgängerstraße) ist auf 70 v. H. festzusetzen.
Anlage/n:
-
Satzung.pdf
-
Lageplan.pdf
Vorlage B 03/0070/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 24.10.2012
Seite: 3/3
Satzung
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für den
Neuausbau der Teileinrichtung „Oberflächenentwässerung“ der Erschließungsanlage
„Rosstraße“ von Guaitastraße/Stephanstraße bis Stromgasse (Fußgängerstraße)
vom ..............................
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) und des
§ 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969
(GV. NRW. S. 712) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach
§ 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 21.12.2007, jeweils in der
derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen am ...................... folgende
Satzung beschlossen:
§1
1.
Die Erschließungsanlage Rosstraße von Guaitastraße/Stephanstraße bis
Stromgasse ist gem. § 4 Abs. 5 Buchstabe g) der Satzung über die Erhebung von
Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom
21.12.2007 als Fußgängerstraße einzustufen.
2.
Der Plan, der den abzurechnenden Bereich der Fußgängerstraße Rosstraße von
Guaitastraße/Stephanstraße bis Stromgasse schraffiert darstellt, ist Bestandteil
dieser Satzung.
§2
Für die als Fußgängerstraße dienende öffentliche Verkehrsfläche wird gem.
§ 4 Abs. 3 Nr. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für
straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 21.12.2007 der Anteil der
Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand für den Neuausbau der Teileinrichtung
„Oberflächenentwässerung“ der Erschließungsanlage Rosstraße von
Guaitastraße/Stephanstraße bis Stromgasse auf 70 v. H. festgesetzt.
§3
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Vorlage «VONAME» der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.08.2012
Seite: 1/1