Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
104794.pdf
Größe
3,7 MB
Erstellt
12.07.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0699/WP16
öffentlich
12.07.2012
Dez. III / FB 61/80
Oberforstbacher Straße zwischen Alfons-Gerson-Straße und
Feuerwehrausfahrt, Anordnen des aufgeschulterten Parkens;
Bürgerantrag eines Anwohners vom 25.06.2012
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
29.08.2012
B4
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur
Kenntnis, wonach auf Grund der bestehenden Fahrbahnbreite von 7 m beidseitiges
Fahrbahnrandparken in der Oberforstbacher Straße möglich ist. Deshalb besteht zur Erhöhung des
Parkangebotes keine Notwendigkeit, den Gehweg zum Beparken mit freizugeben.
Vorlage FB 61/0699/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 12.07.2012
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Erläuterungen:
Die Oberforstbacher Straße ist im genannten Straßenabschnitt eine 7,00 m breite innerörtliche
Wohnstraße und wurde in 2011 in die benachbarte Tempo-30-Zone mit „Rechts-vor-Links“ an den
Einmündungen einbezogen. In dieser örtlichen Verkehrsbedeutung ist ein ungehinderter
Begegnungsverkehr nicht mehr erforderlich. Vielmehr tragen vereinzelte Engstellen durch parkende
Fahrzeuge zur von einigen Anwohnern bereits eingeforderten Unterstützung der erlaubten
Höchstgeschwindigkeit bei.
Aus Zeiten der Vorfahrtsregelung in der Oberforstbacher Straße stammen mittlerweile ziemlich
verblasste Parkstreifenmarkierungen, die in Tempo-30-Zonen jedoch entbehrlich sind und insofern
nicht mehr aufgefrischt werden. Die vorhandene Fahrbahnbreite von 7,00 m lässt beidseitiges
Fahrbahnrandparken unter Gewährleistung einer 3,00 m breiten Restfahrbahn zu, ohne dass
hierdurch der Anlieger- und Rettungsverkehr beeinträchtigt würde. Einzelne Verkehrsteilnehmer
stellen ihre Autos gelegentlich auch schon neben den Hochborden am Fahrbahnrand ab und tragen
somit zur Verkehrsberuhigung in dieser neuen Tempo-30-Zone bei.
Da Gehwege grundsätzlich unabhängig von ihrer Breite und Nutzung nicht zum Parken von
Kraftfahrzeugen freigegeben werden sollen und im konkreten Fall das Parken auch am Fahrbahnrand
zulässig ist, besteht keine Veranlassung, in der beantragten Form die Gehwege mit Kraftfahrzeugen
befahren und beparken zu lassen.
Anlage/n:
Bürgerantrag eines Anwohners vom 25.06.2012
Vorlage FB 61/0699/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 12.07.2012
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