Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
104596.pdf
Größe
1,5 MB
Erstellt
06.06.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0689/WP16
öffentlich
06.06.2012
FB61/01 // Dez. III
Bebauungsplan Nr. 928 - Rödgener Straße/ Wamichstraße - für den
Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Eilendorf im Bereich zwischen
Rödgener Straße / Suttner Straße / Wamichstraße und
Zehnthofweg
hier: Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
27.06.2012
Rat
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zum Bebauungsplan Nr. 928 sowie den als
Anlage beigefügten städtebaulichen Vertrag zur Kenntnis.
Der Rat beschließt nach Abwägung der privaten und der öffentlichen Belange, die zu sämtlichen
Verfahrensschritten vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Darüber hinaus beschließt er den Bebauungsplan Nr. 928 – Rödgener Straße/ Wamichstraße – für
den Planbereich im Stadtbezirk Aachen Eilendorf im Bereich zwischen Rödgener Straße / Suttner
Straße / Wamichstraße und Zehnthofweg gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und die
Begründung hierzu.
Vorlage FB 61/0689/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.06.2012
Seite: 1/4
Erläuterungen:
Der Inhalt der Vorlagen
FB61/0139/WP16 – Bericht über das Ergebnis der Bürgerinformation
FB61/0298/WP16 – Bericht über das Ergebnis der Offenlage
einschließlich aller Abwägungsmaterialien ist Gegenstand dieser Ratsvorlage.
Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 18.06.2009 die Erarbeitung des Bebauungsplanes
Nr. 928 - Rödgener Straße / Wamichstraße- beschlossen.
Am 18.08.2009 schloss sich die Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf diesem Beschluss an und erteilte
der Verwaltung einen Prüfauftrag, der sich sowohl auf die Sicherung der Wohnungen hauptsächlich
für ältere Menschen als auch auf die Sicherung der notwendigen Stellplätze außerhalb des
Geltungsbereiches bezog.
Der Bebauungsplan Nr. 928 -Rödgener Straße / Wamichstraße- dient der Innenentwicklung und soll
im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB mit städtebaulichem Vertrag nach § 11 BauGB
aufgestellt werden. Wenn auch in diesem Verfahren auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung verzichtet
werden kann, hatte die Verwaltung dennoch empfohlen, die Bürger in einem sehr frühen Stadium über
die Planung zu informieren.
In der Zeit vom 07.09. - 18.09.2009 wurde daher die Planung öffentlich ausgestellt. Die Bürger hatten
die Möglichkeit, sich schriftlich zur Planung zu äußern. Zusätzlich war und ist die Planung im Internet
einsehbar. Während dieser Zeit sind 10 Eingaben betroffener Bürger bei der Stadtverwaltung
eingegangen.
Die Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf hat am 02.03.2010 über das Ergebnis der Bürgerinformation
beraten und beschlossen, dass die Verwaltung prüfen solle, wie viele Stellplätze über die neuen
Stellplätze (12) hinaus noch bereitgestellt werden könnten.
Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 04.03.3010 die Verwaltung beauftragt, das
Verfahren umzustellen und einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu erarbeiten, um eine
Nutzung als Wohnanlage mit dem Schwerpunkt “Altenwohnen” vertraglich sicher stellen zu können.
Die vertragliche Sicherung der Nutzung von hauptsächlich älteren Menschen solle erfolgen, da
erfahrungsgemäß davon auszugehen sei, dass bei der geplanten Nutzung der Stellplatzbedarf
gegenüber anderen Nutzungen reduziert ist. Wende man hier also den für alle Wohnnutzungen
identischen Stellplatzschlüssel von einem Stellplatz pro Wohnung an, würde einer Verschärfung der
Stellplatzproblematik in diesem Bereich ausreichend entgegen gewirkt. Eine Erhöhung des
Stellplatzschlüssels mittels eines Vertrages wurde als nicht notwendig angesehen.
Am 25.03.2010 beschloss der Ausschuss dann die Aufstellung und öffentliche Auslegung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 928.
Vorlage FB 61/0689/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.06.2012
Seite: 2/4
Die Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf wurde am 04.05.2010 mit einer Mitteilung der Verwaltung
über den Beschluss des Planungsausschusses bezüglich der Verfahrensumstellung informiert.
Der Bebauungsplan wurde für den Zeitraum vom 03.05. - 04.06.2010 im Verwaltungsgebäude am
Marschiertor öffentlich ausgelegt.
Auf die Beteiligung der Behörden wurde in diesem Verfahrensschritt verzichtet, da diese bereits
parallel zur Bürgerinformation beteiligt wurden. Aus den Stellungnahmen mit nur eingeschränkter
Zustimmung ergeben sich keine direkten Auswirkungen auf die Planung, so dass sie als Hinweise in
einem separaten Schreiben an den Vorhabenträger zu seiner Kenntnis weitergeleitet wurden.
Nach einer verwaltungsinternen Abstimmung hatte die Verwaltung vorgeschlagen, das Verfahren als
Planverfahren mit einem städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB weiterzuführen, da hierdurch
die Zielsetzung einer best möglichen Sicherung der Seniorenwohnungen am besten erreicht werden
könne. Ausdrücklich sieht § 11, 1. Absatz, 2. Satz BauGB die Förderung und Sicherung der mit der
Bauleitplanung verfolgten Ziele vor. Explizit sind hierbei die Deckung des Wohnbedarfs von
Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnversorgungsproblemen und des Wohnbedarfs der
ortsansässigen Bevölkerung aufgeführt.
Weiterhin hat die Verwaltung als Ergebnis der Offenlage vorgeschlagen, nach Abwägung der privaten
und öffentlichen Belange die nicht berücksichtigten Stellungnahmen der Bürger und der Behörden, die
zum Bebauungsplan eingereicht wurden, zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 928 Rödgener Straße / Wamichstraße- als Bebauungsplan der Innenentwicklung mit städtebaulichem
Vertrag als Satzung zu beschließen.
Die Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf hatte in ihrer Sitzung am 23.11.2010 über die Angelegenheit
beraten und aus bezirklicher Sicht keinen Empfehlungsbeschluss gefasst, sondern die Vorlage eines
Verkehrskonzeptes gefordert.
Nach Auffassung der Verwaltung ist jedoch die Erarbeitung eines Verkehrskonzeptes aufgrund der
geringen Anzahl der entstehenden Wohneinheiten (12) nicht erforderlich.
Der Planungsausschuss hat sich am 02.12.2010 mit dem Ergebnis der Offenlage beschäftigt und dem
Rat der Stadt empfohlen, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen
der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur Offenlage, die nicht berücksichtigt werden konnten,
zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 928 - Rödgener Straße / Wamichstraße- zwischen
Rödgener Straße, Suttnerstraße, Wamichstraße und Zehnthofweg im Stadtbezirk Aachen-Eilendorf
gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Aufgrund von Klärungsbedarf auf Seiten des Investors hinsichtlich der öffentlichen Förderung konnte
das Verfahren jedoch bislang nicht zum Abschluss gebracht werden.
Nachdem nunmehr aber ein unterschriftsreifer Planverwirklichungsvertrag vorliegt, wird der
Bebauungsplan Nr. 928 dem Rat der Stadt hiermit zum Satzungsbeschluss vorgelegt.
Vorlage FB 61/0689/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.06.2012
Seite: 3/4
Anlage/n:
Städtebaulicher Vertrag (Entwurf)
Begründung zum Bebauungsplan
Schriftliche Festsetzungen zum Bebauungsplan
Vorlage FB 61/0689/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.06.2012
Seite: 4/4
Planverwirklichungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 928 – Rödgener Straße / Wamichstraße -
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PLANVERWIRKLICHUNGSVERTRAG
Bebauungsplan Nr. 928 – Rödgener Straße / Wamichstraße -
Zwischen der
Stadt Aachen
- vertreten durch
Herrn Oberbürgermeister Marcel Philipp
und Frau Beigeordnete Gisela Nacken (nachfolgend)
- Stadt -
und
................................................
…………………………………..
……………………………………
(nachfolgend)
- Vorhabenträgerin -
über die Verwirklichung der städtebaulichen Planungen des Bebauungsplanes Nr. 928 - Rödgener Straße /
Wamichstraße - (Planverwirklichungsvertrag)
Präambel
Der Verfahrensbereich des Bebauungsplanes Nr. 928 – Rödgener Straße / Wamichstraße - liegt im
Stadtbezirk Aachen-Eilendorf im Blockinnenbereich, der im Nordwesten durch die Rödgener Straße, im
Nordosten durch die Suttner Straße sowie im Südosten durch die Wamichstraße und den Zehnhofweg
begrenzt wird. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 5.900 m². Der räumliche Geltungsbereich umfasst in
der Gemarkung Eilendorf, Flur 25 mit ca. 2.260 m² zunächst das Flurstück 920 und eine Teilfläche des
Flurstückes 919, auf denen die Vorhabenträgerin eine Wohnanlage mit 12 Wohneinheiten einschließlich
einer privaten Grünfläche (Hausgärten) errichten möchte. Um zu vermeiden, dass der südlich an dieses
Bauvorhaben angrenzend verbleibende heute grün geprägte Blockinnenbereich nach der Neuplanung nach
§ 34 Baugesetzbuch (BauGB) bebaut werden kann, wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.
928 entsprechend um ca. 3.640 m² erweitert und die untergeordneten Flächen der Grundstücke Gemarkung
Eilendorf, Flur 25, Flurstücke 235, 236, 245, 327, 384, 489 und 933 sowie Teilflächen der Flurstücke 254,
255, 265, 321, 323, 487, 721, 744, 807, 820, 821, 857, 859, 932, 953 und 954 in den Bebauungsplan
einbezogen. Diese Flächen sollen entsprechend der Darstellung im Flächennutzungsplan als private
Grünfläche (Hausgärten) festgesetzt werden.
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt wie oben erwähnt, im Plangebiet eine Wohnanlage mit 12 Wohneinheiten
zu errichten und hat daher ein Interesse an der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 928.
Planverwirklichungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 928 – Rödgener Straße / Wamichstraße -
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Ein wesentliches Ziel der Planung ist es, dem demographischen Wandel und den daraus resultierenden
besonderen Wohnbedürfnissen für ältere Mitbürger gerecht zu werden und eine geordnete und nachhaltige
städtebauliche Entwicklung im Plangebiet sicher zu stellen. Es wird eine neue Blocksituation mit einer auf
sich selbst bezogenen räumlich gefassten Gesamtanlage geschaffen, in der die neue Bebauung in
Winkelform mit der bestehenden Wohnanlage an der Rödgener Straße eine sinnvolle Einheit bildet. Darüber
hinaus sollen in der neuen Wohnanlage 50 v. H. der Wohneinheiten für ältere Menschen errichtet werden,
so dass an diesem Standort zukünftig ein differenziertes Wohnungsgemenge angeboten werden kann.
Zur Sicherung der Verwirklichung des aufzustellenden Bebauungsplanes schließen die Vertragspartner
hiermit gemäß § 11 Baugesetzbuch (BauGB) folgenden öffentlich-rechtlichen Vertrag
(Planverwirklichungsvertrag):
§1
Bestandteile des Vertrages
Bestandteile dieses Vertrages sind:
a) der Lageplan mit den Grenzen des Vertragsgebietes (Anlage 1),
b) der Bebauungsplan Nr. 928 einschließlich der schriftlichen Festsetzungen und der Begründung
(Anlagen 2 a-c),
c) die Planung der Architekten Karsten + Partner Aachen, Entwurfsplan. Grundriss UG Blatt-Nr. 2.0,
Entwurfsplan. Grundriss EG Blatt-Nr. 3.0 und Entwurfsplan. Grundriss 1. OG Blatt-Nr. 4.0, jeweils vom
14.05.2012.
§2
Gegenstand des Vertrages
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 928 besteht seitens der
Vorhabenträgerin nicht und kann auch nicht durch diesen Vertrag begründet werden.
§3
Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, im Plangebiet nur Wohngebäude zu errichten, in denen Wohnungen
erstellt werden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden. Grundlagen sind die
Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) des Landes Nordrhein-Westfalen in der aktuellen Fassung.
§4
Wohnungsbindung
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, in der zu errichtenden Wohnanlage die Vorschriften zur
Barrierefreiheit nach den Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) in der aktuellen Fassung voll
inhaltlich umzusetzen.
(2) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, dass 50 v.H. aller zu errichtenden Wohnungen einen
Bindungsvorbehalt für ältere Menschen entsprechend §§ 10 Abs. 3 und 29 Nr. 7 „Gesetz zur
Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom
08.12.2009, zuletzt geändert am 10.01.2012, erhalten.
Planverwirklichungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 928 – Rödgener Straße / Wamichstraße -
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(3) Die Einhaltung der Verpflichtungen zur Inanspruchnahme der sozialen Wohnraumförderung und der
Wohnungsbindung überwacht die Stadt - Fachbereich Wohnen - als „zuständige Stelle“ gemäß §§ 3
und 17 Abs. 3 WFNG NRW in Verbindung mit § 2 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem
Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen des Wohnungswesens vom
2.6.1992 in der aktuellen Fassung.
§5
Stellplätze / Baulast
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die für die neu zu errichtende Wohnanlage erforderlichen
Stellplätze auf ihrem Grundstück Gemarkung Eilendorf, Flur 25, Flurstück 935 in Schrägaufstellung zu
errichten oder – je nach bauordnungsrechtlicher Genehmigung - in der Tiefgarage ihres Bauvorhabens
auf den Grundstücken Gemarkung Eilendorf, Flur 25, Flurstücke 942, 943 und 928 bereit zu stellen.
(2) Die Stellplätze sind durch die Eintragung einer öffentlich-rechtlichen Baulast dauerhaft zu sichern.
§6
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft / Sanierungsmaßnahmen
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Umsetzung der in den schriftlichen Festsetzungen zum
Bebauungsplan Nr. 928 Ziffer 7 festgesetzten Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft:
a) Auf Grund des geringen Flurabstandes des Grundwassers sind Kellergeschosse und sonstige
unterirdischen Anlagen nur zulässig, wenn die Vorhabenträgerin nachweist, dass durch diese keine
schädlichen Auswirkungen auf das Grundwasser entstehen.
b) Terrassen, Zufahrten und Wege sind in wasserdurchlässigen Materialien zu befestigen. Der Fugenbzw. Öffnungsanteil muss mindestens 30 v. H. betragen. Alternativ können diese Flächen so angelegt
werden, dass das anfallende Niederschlagswasser unbefestigten Bereichen zufließt und dort
ungefasst versickern kann.
§7
Schutzmaßnahmen
(1) Schutzgut Boden
a) Es liegen keine bodenschutzrechtlichen Bedenken vor. Die Vorhabenträgerin wird jedoch darauf
hingewiesen, dass sich das Plangebiet über dem aus Eisen-, Bleierz, Galmei und Schwefelkies
verliehenen Bergwerksfeld „Ferdinand“ befindet. Bergbau ist jedoch im Planbereich laut
Stellungnahme der Abteilung 6, Bergbau und Energie NRW der Bezirksregierung Arnsberg vom
23.09.2009 nicht verzeichnet.
b) Mutterboden, der bei der Durchführung des Vorhabens ausgehoben wird, ist in nutzbarem
Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen (§ 202 BauGB). Seine
Verbringung und Verwertung außerhalb des Vertragsgebietes bedarf der Zustimmung durch die
Stadt.
(2) Schutzgut Wasser
a) Falls bei der Durchführung des Vorhabens Grundwasser angetroffen wird, ist der Stadt –
Fachbereich Umwelt/FB 36 (Untere Wasserbehörde) – unverzüglich Anzeige zu erstatten (§ 49
Wasserhaushaltsgesetz – WHG).
b) Grundwasserabsenkungen bzw. –ableitungen während der Bauphase sind im Vorhinein bei der
Planverwirklichungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 928 – Rödgener Straße / Wamichstraße -
(3)
(4)
(5)
(6)
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Unteren Wasserbehörde zu beantragen. Über die Bauphase hinaus andauernde
Grundwasserabsenkungen bzw. –ableitungen sind generell nicht zulässig.
c) Sollten Tiefgeschosse in das Grund- oder das Schichtenwasser (hydrostatisch drückendes
Porenwasser) einbinden, sind in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde Maßnahmen zum
Schutz des Grundwassers sowohl während der Bauphase als auch danach erforderlich wie z. B.
die Ausbildung von druckwasserdichten Kellergeschossen nach DIN 18195-6. § 6 Buchst. a)
dieses Vertrages bleibt unberührt.
d) Nicht belastetes Niederschlagswasser der Dachflächen kann in Zisternen gesammelt und dem
Brauchwasserkreislauf zugeführt werden.
e) Bei Überschreitung der Grundflächenzahl von 0,4 durch versiegelte Flächen wird eine
Rückhaltung auf dem Grundstück Gemarkung Eilendorf, Flur 25, Flurstück 920 erforderlich.
Einem speziellen Versickerungsverfahren kann jedoch nur dann zugestimmt werden, wenn
dessen Machbarkeit durch ein hydrogeologisches Gutachten nachgewiesen wird, welches durch
die Vorhabenträgerin auf eigene Kosten in Auftrag zu geben ist.
Schutzgut Tiere und Pflanzen, Landschaft
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich entsprechend der schriftlichen Festsetzungen zum
Bebauungsplan Nr. 928 Ziffer 8, innerhalb der festgesetzten Fläche zur Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sämtliche standorttypischen Gehölze dauerhaft zu erhalten
und zu pflegen.
Bodendenkmäler und sonstige Bodenfunde
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, bei der Entdeckung von Bodendenkmälern nach den §§ 15, 16
Denkmalschutzgesetz NW (DSchG NW) dies der Unteren Denkmalbehörde der Stadt, Tel. 0241/4326163 oder dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45,
52385 Nideggen, Tel. 02425/9039-0, Fax 02425/9039-199 unverzüglich anzuzeigen. Die
Entdeckungsstätte ist in unverändertem Zustand zu erhalten, bis eine der vorgenannten bzw. die
vorgenannten Behörden eine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen hat bzw. haben.
Der Vorhabenträgerin ist bekannt, dass es bei einer evtl. notwendig werdenden Unterschutzstellung
eines Bodendenkmals einer Erlaubnis nach § 9 DSchG NW bedarf, falls dieses aufgrund ihrer
Baumaßnahme ganz oder teilweise beseitigt werden muss. Die Erlaubnis kann unter Auflagen und
Bedingungen erteilt werden. Der Vorhabenträgerin ist ferner bekannt, dass sich - falls es zu einer
Zerstörung von Bodendenkmälern/Bodenfunden kommen sollte - mögliche Kostenfolgen für
Grabungen, Dokumentation und wissenschaftliche Bearbeitung solcher Funde für sie ergeben können.
Kampfmittel
Der Planbereich liegt im ehemaligen Bombenabwurf- und Kampfgebiet. Die Auswertung der dem
Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW-Rheinland zur Verfügung stehenden Luftbilder ergab Hinweise
auf das Vorhandensein von Kampfmitteln. Daher ist eine Überprüfung dieses Bereiches durch den
Kampfmittelbeseitigungsdienst erforderlich, bevor mit erdeingreifenden Maßnahmen begonnen wird.
Kriminalprävention
Es wird auf die Beratungsmöglichkeit zum Thema „Kriminalprävention“ durch das Kommissariat
Vorbeugung hingewiesen.
Planverwirklichungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 928 – Rödgener Straße / Wamichstraße -
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§8
Kostentragung
Die Vorhabenträgerin trägt alle durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 928 und die Realisierung
des geplanten Bauvorhabens entstehenden Kosten. Ausgenommen sind jedoch die Kosten, die der Stadt
durch die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben entstehen.
§9
Haftungsausschluss der Stadt
Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen der Vorhabenträgerin, die diese im Hinblick auf die
Aufstellung des Bebauungsplanes getroffen hat, wird durch diese Vereinbarung nicht begründet. Dieser
Haftungsausschluss gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
§ 10
Rechtsnachfolge
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen an
einen/e evtl. Rechtsnachfolger/in in rechtsverbindlicher Form mit Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen. Die
Vorhabenträgerin haftet der Gemeinde als Gesamtschuldner für die Erfüllung des Vertrages neben einem/r
etwaigen Rechtsnachfolger/in, soweit die Stadt sie nicht ausdrücklich aus dieser Haftung entlässt.
§ 11
Verwaltungsgebühr
Die Stadt erhebt für den Abschluss dieses Vertrages von der Vorhabenträgerin eine Gebühr in Höhe von
750,00 € (in Worten: siebenhundertfünfzig EURO). Der Betrag ist mit Abschluss dieser Vereinbarung fällig
und zahlbar. Mit der Vertragsübersendung ergeht eine gesonderte Zahlungsaufforderung.
§ 12
Salvatorische Klausel
Vertragsänderungen und / oder Ergänzungen sowie das Abweichen von dieser Formvorschrift bedürfen zu
ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als ungültig erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit
des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung möglichst so
umzudeuten oder zu ergänzen, dass mit ihr der beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht
wird.
Die Vertragspartner sichern sich insoweit gegenseitig eine loyale Erfüllung dieses Vertrages zu.
Planverwirklichungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 928 – Rödgener Straße / Wamichstraße -
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§ 13
Wirksamwerden
Der Vertrag wird wirksam mit der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien.
Aachen, den …………….
Die Vorhabenträgerin
Aachen, den …………….
Stadt Aachen
In Vertretung
.....................................
(………………….)
……………………………
(…………………)
..............................
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
.......................
(Gisela Nacken)
Beigeordnete
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zum
Bebauungsplan Nr. 928
- Rödgener Straße / Wamichstraße für einen Teilbereich zwischen Rödgener Straße / Suttner Straße / Wamichstraße und
Zehnthofweg im Stadtbezirk Aachen-Eilendorf
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 928
-Rödgener Straße / Wamichstraße-
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 26.10.2010
Inhaltsverzeichnis
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
Beschreibung des Plangebietes
Regionalplan
Flächennutzungsplan (FNP)
Bestehendes Planungsrecht
2.
Anlass der Planung
3.
3.1
3.2
3.3
3.3.1
3.3.2
Ziel und Zweck der Planung
Allgemeine Ziele
Städtebauliche Konzeption
Entwässerung
Niederschlagswasser
Schmutzwasser
3.4
Familienfreundlichkeit
4.
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
4.8
4.9
4.10
4.11
Begründung einzelner Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Förderfähige Wohngebäude
Seniorenwohnungen
Überbaubare Grundstücksflächen
Stellplätze und Garagen
Nebenanlagen
Private Grünfläche
Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
5.
5.1
5.2
5.3
5.4
Umweltbelange
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
Schutzgut Tiere und Pflanzen, Landschaft
Immissionsschutz
6.
Auswirkungen der Planung
7.
Kosten
8.
Städtebaulicher Vertrag
9.
1.
Plandaten
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
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Bebauungsplan Nr. 928
-Rödgener Straße / Wamichstraße-
1.1
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 26.10.2010
Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Aachener Stadtteil Eilendorf im Blockinnenbereich, der durch die Rödgener
Straße im Nordwesten, die Suttner Straße im Nordosten, die Wamichstraße im Südosten und den
Zehnthofweg im Südwesten gebildet wird. Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück 920 sowie die
Flurstücke 235, 236, 245, 327, 384, 489 und 933 in ihrer Gesamtheit sowie Teilflächen der Flurstücke
254, 255, 265, 321, 323, 487, 721, 744, 807, 820, 821, 857, 859, 919, 932, 953, 954 alle Flur 25 der
Gemarkung Eilendorf. Im Nordosten grenzt das Plangebiet an die Suttner Straße. Die Breite des Plangebietes entspricht im südlichen Teilbereich der maximalen Breite des Flurstückes 920 und weitet sich
auf Höhe des Flurstückes 235 um ca. 3 m auf. Die südliche Grenze verläuft ca. 43 m nördlich parallel
zum Zehnthofweg. Die detaillierte Abgrenzung ist dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes Nr.
928 ‚Rödgener Straße / Wamichstraße‘ zu entnehmen. Die Plangebietsgröße beträgt insgesamt ca. 0,6
ha.
Bei dem Plangebiet handelt es sich im südlichen Teil um kleinteilig parzellierte Nutzgärten der Bebauung an der Rödgener Straße, der Wamichstraße und dem Zehnthofweg. Der nördliche Teil, der aus
dem Flurstück 920 sowie einem Teilstück des Flurstücks 919 gebildet wird, besteht aus einer brach
liegenden Wiese, die in der Mitte in Längsrichtung von Nordosten nach Südwesten mit Feldgehölzen
und Bäumen bewachsen ist. Am Südrand der Parzelle 920 befindet sich eine 20 m lange Gehölzreihe,
entlang des Flurstückes 801 eine Nadelbaumreihe. Das Gelände fällt in Querrichtung von der Wamichstraße in Richtung Rödgener Straße ab.
Im Nordwesten grenzt das Plangebiet an das Flurstück 919, das mit einer dreigeschossigen Wohnanlage mit drei Baukörpern und einer Tiefgarage bebaut ist. Die Tiefgarage nutzt das topographische
Gefälle aus und wird ebenerdig von der Rödgener Straße aus angefahren. Die Wohnanlage weist eine
GRZ um 0,4 auf. Der nördliche Baukörper dieser Gruppe ist von der Suttner Straße aus erschlossen.
Dieser Bau stellt aufgrund seiner leichten Krümmung ein markantes Gebäude dar. Dadurch entsteht ein
interessanter städtebaulicher Raum innerhalb der Gesamtgruppe. Der Grundstückseigentümer dieses
Flurstückes ist identisch mit dem Eigentümer des Grundstückes für das Bauvorhaben innerhalb des
Plangebietes. Im Osten grenzt das Plangebiet an eine dreigeschossige insgesamt ca. 45 m lange
Wohnanlage an der Wamichstraße mit einer rückseitigen unterirdischen Tiefgarage. Die Grundstücksausnutzung beträgt hier ca. 30 %. Die nördliche Wamichstraße wird von ein- bis zweigeschossigen
Wohnhäusern in offener Bauweise begleitet. Im Süden geht die Bebauung in eine zwei- bis dreigeschossige Wohnbebauung in geschlossener Bauweise über. Die Gebäude am Zehnthofweg sind in teils
offener teils geschlossener Bauweise errichtet. Die Rödgener Straße ist auf der Ostseite auf dem nördlich gelegenen Flurstück 942 sowie auf den westlich des Plangebiets gelegenen Flurstücken 807, 932,
265 und 857 unbebaut. Die übrigen Parzellen sind mit zweigeschossigen Gebäuden in offener Bauweise bebaut. Die Westseite der Rödgener Straße wird im Norden von den in geschlossener Bauweise
errichteten Betriebsgebäuden der Firma Wertz begrenzt. Zwischen Betriebsgebäuden und Rödgener
Straße verläuft hier der Rödgerbach.
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Suttner Straße. Diese Straße ist zwischen Rödgener
3 / 12
Bebauungsplan Nr. 928
-Rödgener Straße / Wamichstraße-
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 26.10.2010
Straße und Wamichstraße als 5,00 m breite Stichstraße mit Wendeanlage ausgebildet. Von der Wendeanlage führt in gerader Verlängerung ein Fußweg mit Treppe und Zwischenpodesten zur Rödgener
Straße. Parallel zur Suttner Straße verläuft das Flurstück 935, das heute eine wassergebundene Oberflächenbefestigung aufweist. Dieses Flurstück ist ebenfalls Eigentum des Vorhabenträgers.
Die Erschließung des Plangebietes durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist durch die
auf der Josefstraße, eine Parallelstraße der Wamichstraße, verkehrenden Buslinien 2, 57 und der Bushaltestelle ‚Josefstraße‘ sichergestellt. Über diese Buslinien ist der Ortskern von Eilendorf mit Infrastruktureinrichtungen für den täglichen Bedarf sowie das Stadtzentrum Aachen gut erreichbar. Fußläufig
ist die Ortsmitte Eilendorfs in wenigen Minuten erreichbar.
Der ortseigene Bahnhaltepunkt der Bahnlinien RB 20 und RE 9 sowie der im Abstand von ca. 200 m
verlaufende äußere Aachener Stadtring stellen eine weitere schnelle Erreichbarkeit des Oberzentrums
sicher.
1.2
Regionalplan
Im Regionalplan Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, bekanntgemacht am 27. Mai
2003, ist der Bereich des Plangebietes als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.
1.3
Flächennutzungsplan (FNP)
Das nördliche Plangebiet liegt in einem großflächigen Bereich, für den der Flächennutzungsplan der
Stadt Aachen 1980 ‚Gemischte Bauflächen‘ darstellt. Für den südlichen Planbereich stellt der Flächennutzungsplan ‚Grünflächen‘ dar. Diese Darstellung wird im Beiplan 3, Grün- und Forstflächen / Spielund Sportanlagen, als vorhandene und geplante Grünfläche konkretisiert. Ziel der Darstellung ist es, die
für Eilendorf typische Durchgrünung der Blockinnenbereiche schon auf Flächennutzungsplanebene zu
sichern. Für einen kleinen Bereich im äußersten Süden des Geltungsbereichs stellt der Flächennutzungsplan ‚Wohnbauflächen‘ dar. Die an die Grünfläche im Südwesten und Südosten anschließenden
Flächen außerhalb des Plangebietes sind als ‚Wohnbauflächen‘ im Flächennutzungsplan dargestellt.
Nordwestlich der ‚Gemischten Bauflächen‘ schließt sich in einer Distanz von ca. 40 m zum Plangebiet
ein Gewerbegebiet an, das sich bis zur Bahnstrecke Aachen - Köln erstreckt.
1.4
Bestehendes Planungsrecht
Für den Bereich zwischen Rödgener Straße, Suttner Straße, Wamichstraße und Zehnthofweg besteht
kein Bebauungsplan. Somit werden Bauanträge für eine Bebauung innerhalb dieses Bereiches heute
nach § 34 BauGB beurteilt.
2.
Anlass der Planung
Auf dem Flurstück 920 und einer kleinen Teilfläche des Flurstücks 919 soll eine Wohnanlage mit mindestens 50 % Altenwohnungen errichtet werden. Auf mindestens 20 % der Gesamtwohnfläche sollen
Wohnungen erstellt werden, die mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus gefördert werden könnten.
Anlass dieses Vorhabens ist die Zunahme des Anteils der älteren Bewohner an der Gesamtbevölkerung
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aufgrund des demographischen Wandels und die daraus resultierenden besonderen Wohnbedürfnisse.
Zur Sicherung des Grünbestandes sollen die südlich angrenzenden Gartenteile in den Geltungsbereich
des Bebauungsplanes einbezogen werden.
Das geplante Bauvorhaben soll im beschleunigten Verfahren durch einen Bebauungsplan zur Innenentwicklung nach § 13a BauGB mit städtebaulichem Vertrag nach § 11 BauGB planungsrechtlich gesichert werden, um eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich sicherzustellen.
3.
Ziel und Zweck der Planung
3.1
Allgemeine Ziele
In Ergänzung der bestehenden, insbesondere von älteren Menschen bewohnten Anlage an der Rödgener Straße soll eine Wohnanlage für hauptsächlich ältere Menschen entstehen. Dabei entspricht es der
Intention des BauGB, vor Ausweisung neuer Bauflächen im Außenbereich zunächst Flächen im Innenbereich zu überplanen und zu verdichten. Bezüglich Dimensionierung und Geschossigkeit orientiert sich
die Planung an der Bestandsbebauung. Durch ein differenziertes Wohnungsgemenge in der neuen
Wohnanlage soll die Möglichkeit geschaffen werden, unterschiedliche Wohnbedürfnisse insbesondere
der älteren Bevölkerung zu befriedigen. Die geplanten Nutzungen sollen in einem städtebaulichen
Vertrag gesichert werden.
Um zu vermeiden, dass der südlich angrenzende heute grüngeprägte Blockinnenbereich im Anschluss
an die Neuplanung nach § 34 BauGB bebaut wird, wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplanes im
Bebauungsplanverfahren Richtung Süden erweitert. Die betroffenen Flächen sollen entsprechend der
Darstellung im Flächennutzungsplan als private Grünfläche festgesetzt werden. Ziel der im Flächennutzungsplan dargestellten Grünfläche ist die Sicherung der für Eilendorf typischen Durchgrünung des
Blockinnenbereichs. Da der Flächennutzungsplan nicht parzellenscharf ist, gilt die vorgesehene Grünfläche auch im Bereich der Darstellung ‚Wohnbaufläche‘ als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und
wird somit den dargestellten Zielen des Flächennutzungsplanes gerecht.
3.2
Städtebauliche Konzeption
Die geplante Wohnanlage wird auf dem südlichen Teil des Flurstückes 920, Flur 25 in Winkelform platziert, so dass die Neubebauung mit der bestehenden Anlage an der Rödgener Straße eine sinnvolle
Einheit bildet. Dadurch wird eine neue Blocksituation mit einer auf sich selbst bezogenen räumlich
gefassten Gesamtanlage geschaffen. Unter Inanspruchnahme einer kleinen Teilfläche des nordwestlich
angrenzenden Flurstückes 919 rückt die Neubebauung an die bestehende Anlage heran und verstärkt
damit zusätzlich den Blockcharakter.
Durch die neue Definition des Blockes entsteht nördlich des Winkelbaus ein Innenbereich, der u.a. der
fußläufigen Erschließung der Wohnanlage dient. Der Winkelbau schafft für den südlichen Teilbereich
des Bebauungsplanes eine deutliche Fassung. Dadurch wird der private Charakter dieses Bereiches,
der insgesamt als private Grünfläche vorgesehen ist, unterstützt.
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Die verkehrliche Anbindung des Plangebietes an die Suttner Straße soll über die ca. 3,50 m breite
nördliche Engstelle des Flurstückes 920 erfolgen. Eine auch als Rettungsweg notwendige Zufahrt und
deren Abböschung kann auf dem nordwestlich angrenzenden Flurstück 919 aufgrund identischer Besitzverhältnisse realisiert werden.
Gegenüber der Zufahrt liegt das Flurstück 935, das ebenfalls aufgrund identischer Besitzverhältnisse für
die Ansiedlung von notwendigen Stellplätzen über eine Baulast an das Vorhaben gebunden werden
kann. Diese bauordnungsrechtliche Bindung des Grundstücks soll über den städtebaulichen Vertrag
gesichert werden.
3.3
Entwässerung
3.3.1
Niederschlagswasser
Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser entsprechend § 51a Landeswassergesetz (LWG)
ist gemäß Baugrundkarten aufgrund der geologischen Verhältnisse im Plangebiet ausgeschlossen. Das
anfallende Niederschlagswasser kann nicht in den Rödgerbach eingeleitet werden, da dafür
Fremdparzellen gequert werden müssten. Das Plangebiet ist deshalb an die öffentliche Kanalisation in
der Suttner Straße anzuschließen. Die Kanalisation weist dort eine ausreichende hydraulische
Leistungsfähigkeit auf. Voraussetzung ist allerdings, dass der Versiegelungsgrad von 40 %, der im
Generalentwässerungsplan für das Einzugsgebiet Wamichstraße angesetzt wurde, nicht überschritten
wird. Bei Überschreitung der Grundflächenzahl von 0,4 durch versiegelte Flächen wird eine Rückhaltung
auf dem eigenen Grundstück notwendig. Einem speziellen Versickerungsverfahren könnte nur dann
zugestimmt werden, wenn dessen Machbarkeit innerhalb eines hydrogeologischen Gutachtens nachgewiesen wird. Eine entsprechende Vereinbarung wird innerhalb des städtebaulichen Vertrages getroffen.
Nicht belastetes Niederschlagswasser der Dachflächen kann in Zisternen gesammelt und dem Brauchwasserkreislauf zugeführt werden.
3.3.2
Schmutzwasser
Das anfallende Schmutzwasser des Plangebietes kann über den Mischwasserkanal unterhalb der
Suttner Straße entsorgt werden. Dieser Kanal wurde bei der Verlegung derart dimensioniert, dass
ausreichende Leitungsreserven vorhanden sind.
3.4
Familienfreundlichkeit
Die Planung gewährleistet insbesondere in Verbindung mit der nordwestlich gelegenen vorhandenen
Wohnbebauung durch die Mischung unterschiedlicher Wohnformen für unterschiedliche Generationen
eine differenzierte Sozialstruktur.
Die städtebauliche Gesamtanlage schafft durch die räumliche Fassung die Möglichkeit, in ihrem Zentrum unter Einbeziehung der betroffenen Grundstücke eine soziale Mitte für alle Anwohner zu verwirklichen. Sie kann bei entsprechender Gestaltung sowohl für Kinder, Erwachsene als auch für ältere Menschen zu einem Kristallisationspunkt der Nachbarschaftsbildung werden. Als Bestandteil der sozialen
Mitte kann der gemäß Landesbauordnung notwendige Kleinkinderspielplatz angeordnet werden.
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In ca. 400 m Entfernung südwestlich des Plangebietes befindet sich am Ende des Zehnthofweges vor
der Bahnunterführung ein größerer öffentlicher Kinderspielplatz, der vom Plangebiet aus gut zu erreichen ist. Über das angrenzende Straßennetz sind die Infrastruktur- und Nahversorgungseinrichtungen
des Ortsteils Eilendorf gut angebunden. So liegt die städtische Gemeinschaftsgrundschule Brühlstraße
in ca. 600 m Entfernung, die städtische Montessori Grundschule in ca. 500 m Entfernung zum Plangebiet. Im Umkreis von 1 km stehen insgesamt fünf unterschiedliche Kindergärten zur Auswahl.
4.
Begründung einzelner Festsetzungen
4.1
Art der baulichen Nutzung
Die Wohnbaufläche soll als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden. Diese Festsetzung dient dem
Ziel, die angrenzend vorhandenen Nutzungen auch innerhalb des Plangebietes vorzusehen und hier ein
qualitativ hochwertiges Wohngebiet mit einem differenzierten Wohnungsgemenge zu schaffen. Trotz der
Darstellung als ‚Gemischte Bauflächen‘ im Flächennutzungsplan der Stadt Aachen gilt die Festsetzung
‚Allgemeines Wohngebiet‘ für ein Teilgebiet als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, weil innerhalb
der Gesamtfläche der im FNP dargestellten ‚Gemischten Baufläche‘ die für die Gebietskategorie typische Mischung gewährleistet ist.
Die ausnahmsweise im Allgemeinen Wohngebiet zulässigen Betriebe des Beherbergungswesens,
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden ausgeschlossen, weil sie sich gestalterisch und funktional nicht in den Gebäudekomplex
integrieren lassen und dem angestrebten Gebietscharakter widersprechen.
4.2
Maß der baulichen Nutzung
Für die neue Bebauung soll eine maximale Gebäudehöhe festgesetzt werden, die sich der angrenzenden Bestandsbebauung unterordnet. Die festgesetzte maximale Bauhöhe entspricht einer zweigeschossigen Bebauung. Die angegebenen Höhen beziehen sich auf Normalhöhennull (NHN). Die Festsetzung
der Geschossigkeit dient der Verdeutlichung der zulässigen Höhenentwicklung.
Die dichtebestimmende Grundflächenzahl soll mit der Intention der harmonischen Einfügung der neuen
Bebauung in die bestehende Bebauung auf 0,4 festgesetzt werden. Die Grundflächenzahl geht damit
auf die Bebauungsdichte sowohl der nordöstlich und nordwestlich angrenzenden Bestandsbereiche der
Gemischten Bauflächen als auch der Bestandsbebauung der südöstlich und südwestlich angrenzenden
Wohnbauflächen ein.
Eine Überschreitung der maximal überbaubaren Grundfläche gemäß § 19 (4) BauNVO durch Garagen,
Stellplätze, Zuwegungen und Nebenanlagen wird ausgeschlossen, um der Vorgabe des Generalentwässerungsplanes zu entsprechen, der für das Einzugsgebiet Wamichstraße einen Versiegelungsgrad
von maximal 40% ansetzt. Eine Überschreitung wird ausnahmsweise zugelassen, wenn eine Rückhaltung oder Versickerung auf dem eigenen Grundstück erfolgt. Eine Versickerung des Niederschlagswassers ist nur zulässig, wenn dessen Machbarkeit innerhalb eines hydrogeologischen Gutachtens
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nachgewiesen wird. Dieses wird notwendig, da in der Versickerungspotentialkarte für diesen Bereich
eine Versickerung aufgrund der geologischen Verhältnisse grundsätzlich ausgeschlossen ist.
4.3
Förderfähige Wohngebäude
Zur Sicherstellung der Förderfähigkeit mit Mitteln des Sozialen Wohnungsbaus wird festgesetzt, dass
innerhalb des Plangebietes nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, in denen auf mindestens 20 %
der Gesamtwohnfläche Wohnungen erstellt werden, die mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus gefördert werden könnten. Damit soll sichergestellt werden, dass dem Standort entsprechend ein Wohnungsgemenge angeboten wird, das unterschiedliche Nutzergruppen anspricht. Der festgesetzte flächenmäßige Anteil der Wohngebäude muss hinsichtlich Art, Größe und Ausstattung der Wohnungen die
Voraussetzungen für eine öffentliche Förderung mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus erfüllen. Ob
eine Förderung mit solchen Mitteln erfolgt, ist für die Frage der Zulässigkeit der Wohngebäude ohne
Belang. Es können somit auch Wohngebäude errichtet werden, die frei finanziert sind, wenn sie die
Vorgabe, die für den sozialen Wohnungsbau aktuell gelten, erfüllen. Eine entsprechende Sicherung
erfolgt über den Planverwirklichungsvertrag.
4.4
Seniorenwohnungen
Zur Sicherstellung einer ausreichenden Anzahl von Altenwohnungen wird festgesetzt, dass innerhalb
des Plangebietes nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, in denen mindestens 50 % der Wohnungen für Senioren bereit gestellt werden. Innerhalb des städtebaulichen Vertrages verpflichtet sich der
Vorhabenträger zum einen, diese Wohnungen ausschließlich an mindestens einen Hauptmieter im
Seniorenalter ab 65 Jahren zu vermieten, und sie zum anderen barrierefrei nach DIN 18025 (bzw. DIN
18040) auszugestalten.
4.5
Überbaubare Grundstücksflächen
Zur klaren Definition des zukünftigen Raumes, der durch die neue Bebauung und die bestehende Bebauung des Flurstücks 919 gebildet wird, soll die Neubebauung möglichst nah an der südlichen Flurstücksgrenze platziert werden. Die Planung des städtebaulichen Vorentwurfes wird relativ eng mit Baugrenzen umfahren. Durch eine Bebauung in Winkelform soll eine klare hofbildende Raumkante zur
nördlichen Bestandsbebauung und eine prägnante Kante zu den südlich gelegenen Gartenflächen
geschaffen werden.
4.6
Stellplätze und Garagen
Innerhalb des Wohngebietes werden Stellplätze und Garagen ausgeschlossen, um innerhalb der gesamten Wohnanlage Verkehrslärm zu vermeiden. Die notwendigen Stellplätze sind auf dem Flur-stück
935, das parallel zur Suttner Straße liegt, in Schrägaufstellung vorgesehen. Im Bauantragsverfahren soll
das Flurstück 935 baulastmäßig an das geplante Vorhaben gebunden werden, um die notwendigen
Stellplätze an dieser Stelle realisieren zu können. Die Regelung wird Bestandteil des städtebaulichen
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Vertrages.
4.7
Nebenanlagen
Im Allgemeinen Wohngebiet wird die Realisierung von Nebenanlagen innerhalb der mit “NA” gekennzeichneten Fläche ausgeschlossen. Damit soll vermieden werden, dass eventuelle Nebenanlagen
außerhalb der festgesetzten Flächen an der Grenze zu benachbarten Bestandsgrundstücken errichtet
werden können.
In den übrigen Bereichen ist gem. § 14 BauNVO die Errichtung von Nebenanlagen zulässig, die dem
Nutzungszweck des Baugebietes dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen. Die Festsetzung zur
GRZ im Allgemeinen Wohngebiet ist hierbei einzuhalten.
4.8
Private Grünfläche
Die Festsetzung der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung ‚Hausgärten‘ im südlichen Teilabschnitt des Bebauungsplanes dient dem Erhalt der für Eilendorf typischen Durchgrünung der
Blockinnenbereiche. Die Abgrenzung der Grünfläche erfolgt derart, dass auf den angrenzenden verbleibenden Grundstücksflächen eine Bebauung entsprechend dem Bestand auf Grundlage der maximal
überbaubaren Grundstücksfläche erfolgen kann.
4.9
Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
Zur Sicherung vorhandener Gehölzbestände an der Südgrenze des Flurstückes 920 wird eine 5 m
breite Fläche zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Die Gehölzbestände dienen der
Gliederung des südlich der zukünftigen Bebauung gelegenen Freibereiches und reduzieren die Sicht auf
das geplante Gebäude.
4.10
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Aufgrund des geringen Flurabstandes des Grundwassers soll eine Gefährdung durch unsachgemäße
Gründungsmaßnahmen vermieden werden. Deswegen sind Kellergeschosse und sonstige Anlagen nur
zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass daraus keine schädlichen Auswirkungen auf das Grundwasser
folgen.
Zur Reduzierung des abzuleitenden Niederschlagswassers wird festgesetzt, dass Terrassen, Zufahrten
und Wege in wasserdurchlässigen Materialien zu befestigen sind. Alternativ können diese Flächen so
angelegt werden, dass das anfallende Niederschlagswasser unbefestigten Bereichen zufließen und dort
ungefasst versickern kann.
4.11
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Die örtlichen Bauvorschriften dienen dem Ziel, ein homogenes und aufeinander abgestimmtes Erscheinungsbild zu schaffen. Die Festsetzung zur Baukörpergestaltung bezieht sich lediglich auf die Ausgestaltung des Daches und lässt dem privaten Bauherrn damit weitestgehende Freiheit der Baustoff-,
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Farb- und Formenwahl.
Entsprechend der angrenzenden Bebauung wird als Dachform das Flachdach oder ein flach geneigtes
Pultdach vorgeschrieben. Die Dachform von Nebenanlagen wird nicht eingeschränkt.
Zur weitestgehenden Harmonisierung der zukünftigen Topographie sollen Geländeböschungen und
Stützmauern in ihrer Dimensionierung eingeschränkt werden.
5.
Umweltbelange
Bebauungspläne der Innenentwicklung bedürfen keiner förmlichen Umweltprüfung. Sie dürfen im Hinblick auf die Vorgaben der EU-UP-Richtlinie in ihrem Geltungsbereich grundsätzlich nur eine Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzen. Bei einer Grundfläche von 20.000 m² bis weniger als
70.000 m² muss die Gemeinde aufgrund einer Vorprüfung des Einzelfalls zu der Einschätzung gelangt
sein, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Zudem darf
der Bebauungsplan nicht einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen und es dürfen auch
keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der
Fauna-Flora-Habitat-RL und von Vogelschutzgebieten nach der Vogelschutz-RL bestehen.
Mit einer Größe des Plangebietes von ca. 0,6 ha liegt die beabsichtigte Festsetzung der möglichen
Grundfläche deutlich unter der Obergrenze, so dass keine formale Umweltprüfung bzw. Einzelfallprüfung erforderlich wird. Anhaltspunkte für eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG
liegen nicht vor. Es handelt sich nicht um ein Europäisches Vogelschutzgebiet oder FFH-Gebiet. Ein
Eingriff in Natur und Landschaft ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 gesetzlich zulässig.
Zwar soll auf die Durchführung einer formalen Umweltprüfung verzichtet werden, dennoch wird die
Berücksichtigung der Umweltbelange im weiteren Verfahren sichergestellt.
5.1
Schutzgut Boden
Es liegen keine bodenschutzrechtlichen Bedenken vor. Es wird darauf hingewiesen, dass sich das
Plangebiet über dem auf Eisen-, Bleierz, Galmei und Schwefelkies verliehenen Bergwerksfeld ‚Ferdinand‘ befindet. Bergbau ist jedoch im Planbereich laut der Stellungnahme vom 23.09.2009 der Abteilung 6 ‚Bergbau und Energie NRW‘ der Bezirksregierung Arnsberg nicht verzeichnet.
5.2
Schutzgut Wasser
Im Bereich des Plangebietes weisen die Böden eine geringe bis sehr geringe Wasserdurchlässigkeit
auf. Daher ist mit Staunässe zu rechnen. Baugrundkarten und die Versickerungspotentialkarte weisen
im gesamten Plangebiet Versickerungsausschluss aus.
Der Flurabstand im Planbereich liegt zwischen drei bis fünf Metern. Um eine Gefährdung des Grundwassers durch unsachgemäße Gründungsmaßnahmen zu vermeiden, sollen entsprechende bauliche
Maßnahmen zum Schutz vor drückendem Grundwasser vorgesehen werden. Sollten Tiefgeschosse in
das Grundwasser oder in das Schichtenwasser (hydrostatisch drückendes Porenwasser) einbinden,
sind Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers sowohl während der Bauphase als auch danach
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erforderlich, wie zum Beispiel die Ausbildung von druckwasserdichten Kellergeschossen nach DIN
18195-6. Grundwasserabsenkungen bzw. -ableitungen während der Bauphase sind im Vorhinein bei
der Unteren Wasserbehörde zu beantragen. Über die Bauphase hinaus andauernde Grundwasserabsenkungen bzw. -ableitungen sind generell nicht zulässig. Zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft wird planungsrechtlich festgesetzt, dass Kellergeschosse und
sonstige unterirdische Anlagen nur zulässig sind, wenn nachgewiesen wird, dass durch sie keine schädlichen Auswirkungen auf das Grundwasser entstehen.
Der Rödgerbach verläuft im Abstand von ca. 50 m nordwestlich des Plangebietes. Eine direkte Ableitung des Niederschlagswassers in den Rödgerbach ist nicht möglich, da Fremdparzellen gequert werden müssten. Der Rödgerbach liegt im Einzugsgebiet der Wurm. Für das Bebauungsplangebiet existieren keine Einschränkungen hinsichtlich des Hochwasserschutzes.
5.3
Schutzgut Tiere und Pflanzen, Landschaft
Ortsbildprägender Baumbestand ist innerhalb des Plangebietes nicht vorhanden. Der vorhandene
Baumbestand im Süden des Flurstückes 920 wird als zu erhalten festgesetzt, weil dadurch die Sicht auf
das zukünftige Gebäude aus der privaten Grünfläche heraus reduziert werden kann. Durch das Vorhaben sind keine FFH- oder Vogelschutzgebiete betroffen. Aufgrund des beschleunigten Verfahrens
gemäß § 13a BauGB gelten Eingriffe in Natur und Landschaft als vor der planerischen Entscheidung
erfolgt oder zulässig. Somit ist keine Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung erforderlich.
5.4
Immissionsschutz
Hinsichtlich des Lärmimmissionsschutzes besteht kein Planungsbedarf. Die dem Plangebiet zum bestehenden Gewerbe vorgelagerte dreigeschossige Bebauung an der Rödgener Straße dient der neuen
Bebauung aufgrund ihrer Höhe als Schallschutz. Zudem sind die Gebäude der Firma Wertz im nördlichen Teilbereich mit einer geschlossenen Wand zur Rödgener Straße abgeschottet, die damit zusätzlich lärmmindernd wirkt.
6.
Auswirkungen der Planung
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes - Rödgener Straße / Wamichstraße - soll der Nachfrage
nach Wohnungen für ältere Mitbürger Rechnung getragen und eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung sichergestellt werden. Die geplante Wohnanlage ergänzt die bestehende Anlage
an der Rödgener Straße. Durch die neue Wohnanlage wird an diesem Standort zukünftig ein differenziertes Wohnungsgemenge mit mindestens 50 % der Wohnungen für ältere Menschen angeboten.
Durch den Bebauungsplan werden Flächen in Anspruch genommen, die im Flächennutzungsplan als
‚Gemischte Bauflächen‘ dargestellt werden. Die Festsetzung der Privaten Grünfläche entspricht dem
heutigen Bestand. Durch die Ausweisung neuer Bauflächen im Innenbereich wird der Neuausweisung
von Bauland am Ortsrand entgegengewirkt und die Auslastung der vorhandenen Infrastruktur langfristig
gewährleistet.
Erhebliche negative Auswirkungen für die Umwelt sind durch die Umsetzung des Bebauungsplanes
nicht zu erwarten.
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Bebauungsplan Nr. 928
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7.
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 26.10.2010
Kosten
Kosten für Entschädigungen gemäß § 39 ff BauGB sind nicht zu erwarten, da keine Maßnahmen getroffen werden, die sich nachteilig auf persönliche Lebensumstände auswirken könnten.
Die technische Erschließung und die Bereitstellung der Stellplätze auf dem Flurstück 935 wird vom
Vorhabenträger finanziert.
Sonstige entstehende Kosten werden ebenfalls vom Vorhabenträger übernommen. Dieses wird durch
entsprechende vertragliche Vereinbarungen sichergestellt.
8.
Städtebaulicher Vertrag
Zum Bebauungsplan gehört ein Städtebaulicher Vertrag, der zwischen der Stadt Aachen und dem
Vorhabenträger abgeschlossen wurde. Dieser Vertrag stellt alle zuvor genannten Voraussetzungen und
Bedingungen für die Realisierung der Maßnahme sicher.
9.
Plandaten
Plangebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ca. 5.900 m²
Private Grünfläche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ca. 3.900 m²
Nettobauland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ca. 2.000 m²
Es sollen ca. 12 Wohneinheiten geschaffen werden.
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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen
zum
Bebauungsplan Nr. 928
- Rödgener Straße / Wamichstraße für einen Teilbereich zwischen Rödgener Straße / Suttner Straße / Wamichstraße und
Zehnthofweg im Stadtbezirk Aachen-Eilendorf
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 928
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Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 26.10.2010
Gemäß
§ 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NW (BauONW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung
wird festgesetzt:
1.
Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
1.1
Für das Plangebiet wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.
1.2
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes sind die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise
zulässigen Nutzungen nicht zulässig.
2.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 19 (4) BauNVO)
2.1
Die zulässige Grundfläche, entsprechend einer GRZ von 0,4, darf durch die Grundflächen von
Zufahrten, Nebenanlagen und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche nicht überschritten werden.
2.2
Eine Überschreitung der GRZ von 0,4 durch die Grundflächen von Zufahrten, Nebenanlagen und
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine
Rückhaltung oder Versickerung auf dem eigenen Grundstück erfolgt. Eine Versickerung des
Niederschlagswassers ist nur zulässig, wenn dessen Machbarkeit innerhalb eines hydrogeologischen Gutachtens nachgewiesen wird.
3.
Flächen für förderfähige Wohngebäude (§ 9 (1) Nr. 7 BauGB)
Innerhalb des Plangebietes dürfen nur Wohngebäude errichtet werden, in denen auf mindestens 20 % der
Gesamtwohnfläche Wohnungen erstellt werden, die mit Mitteln des Sozialen Wohnungsbaus gefördert
werden könnten.
4.
Flächen für Wohngebäude für Personen mit besonderem Wohnbedarf (§ 9 (1) Nr. 8 BauGB)
Innerhalb des Plangebietes dürfen nur Wohngebäude errichtet werden, in denen 50 % der Wohnungen für
Senioren bereit gestellt werden.
5.
Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 12 (6) BauNVO)
Stellplätze und Garagen sind innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes nicht zulässig.
6.
Flächen für Nebenanlagen (§ 14 (1) BauNVO)
Im Allgemeinen Wohngebiet sind Nebenanlagen innerhalb der mit “NA” gekennzeichneten Fläche ausgeschlossen.
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Bebauungsplan Nr. 928
-Rödgener Straße / Wamichstraße-
Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 26.10.2010
7.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(§ 9 (1) Nr. 20 BauGB)
7.1
Kellergeschosse und sonstige unterirdische Anlagen sind nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass
durch sie keine schädlichen Auswirkungen auf das Grundwasser entstehen.
7.2
Terrassen, Zufahrten und Wege sind in wasserdurchlässigen Materialien zu befestigen. Der Fugen- bzw.
Öffnungsanteil hat mindestens 30 % zu betragen. Alternativ können diese Flächen so angelegt werden,
dass das anfallende Niederschlagswasser unbefestigten Bereichen zufließt und dort ungefasst versickern
kann.
8.
Fläche zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 (1) Nr. 25b BauGB)
Innerhalb der festgesetzten Fläche zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind sämtliche standorttypische Gehölze langfristig zu erhalten und zu pflegen.
9.
Örtliche Bauvorschriften (§ 9 (4) BauGB i.V. mit § 86 BauONW)
9.1
Im Plangebiet sind Flachdächer und Pultdächer bis maximal 7/ Neigung zulässig.
9.2
Stützmauern zum Ausgleich von Geländeunterschieden dürfen die Höhe von 1,00 m nicht überschreiten.
9.3
Böschungen dürfen nicht steiler sein als 1 : 2.
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