Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
104512.pdf
Größe
82 kB
Erstellt
15.06.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Tisch-Vorlage
Federführende Dienststelle:
Finanzsteuerung
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 20/0050/WP16
öffentlich
15.06.2012
Über- außerplanmäßige Aufwendungen / Auszahlungen /
Verpflichtungsermächtigungen - Haushaltsjahr 2012 Inanspruchnahme von investiven Zuwendungen aus Vorjahren zur
Deckung von investiven Auszahlungen in Folgejahren
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
19.06.2012
27.06.2012
FA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt zu beschließen, dass investive Auszahlungen, die
durch investive Einzahlungen aus Zuwendungen der Vorjahre gedeckt werden, keine über- oder
außerplanmäßigen Auszahlungen im Sinne von § 83 GO NRW sind.
In Vertretung
Grehling
Der Rat der Stadt beschließt, dass investive Auszahlungen, die durch investive Einzahlungen aus
Zuwendungen der Vorjahre gedeckt werden, keine über- oder außerplanmäßigen Auszahlungen im
Sinne von § 83 GO NRW sind.
Philipp
Vorlage FB 20/0050/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 19.06.2012
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Die Stadt Aachen erhält jährlich Zuwendungen (z.B. allgemeine Investitionspauschale,
Schulpauschale, Sportpauschale) zur Beschaffung oder Umsetzung von investiven Maßnahmen. Die
Einzahlung dieser Zuwendungen wird in der Bilanz auf dem Konto "Liquide Mittel" ausgewiesen.
Gleichzeitig wird auf der Passivseite als Ausgleich bis zur investiven Verwendung eine sogenannte
"erhaltene Anzahlung" dargestellt. Wird das investive Wirtschaftsgut beschafft und aktiviert, erfolgt
eine Umbuchung der erhaltenen Anzahlung auf einen Sonderposten, der im Verhältnis zur
Abschreibung des Wirtschaftsgutes ertragswirksam aufgelöst wird. In der Regel erfolgt dies im
gleichen Haushaltsjahr, da diese Mittel im investiven Teil des Haushaltsplanes veranschlagt werden.
Daneben erhält die Stadt Aachen aber auch Zuwendungen, die im lfd. Jahr konsumtiv oder investiv
eingezahlt werden, für die aber erst in den folgenden Jahren investive Wirtschaftsgüter beschafft
werden. So erhält z.B. die Feuerwehr eine jährliche konsumtive Pauschale für den
Katastrophenschutz, die, soweit sie nicht im lfd. Jahr in Anspruch genommen wurde, in den folgenden
Jahren für investive Zwecke zur Verfügung steht. Im Folgejahr wird die Zuwendung in gleicher Art und
Weise behandelt, wie dies oben dargestellt ist.
Erfolgt die Beschaffung des Wirtschaftsgutes im folgenden Haushaltsjahr, weist der Haushaltsplan
keine Deckung aus, so dass nach der Gemeindeordnung eine über- oder außerplanmäßige
Auszahlung zu genehmigen wäre. Im Falle von erheblichen Auszahlungen wäre die Zustimmung des
Rates erforderlich.
Da die Deckungsmittel jedoch schon geflossen sind und für diesen Zweck bereitstehen, ist ein neuer
Deckungsvorschlag durch den betroffenen Fachbereich nicht mehr erforderlich. Daher schlägt die
Verwaltung vor, diese investiven Auszahlungen, die einer konkreten Maßnahme zuzuordnen sind und
die durch die investiven Einzahlungen aus Zuwendungen der Vorjahre gedeckt werden, keine überoder außerplanmäßigen Auszahlungen im Sinne von § 83 GO NRW sind.
Die Finanzverwaltung achtet darauf, dass Zuwendungsmittel auch zweckentsprechend im lfd.
Haushaltsjahr verwendet werden, und zwar vorrangig für alle in Betracht kommenden Auszahlungen
bzw. Aufwendungen. Insofern wird es nur im Ausnahmefall zu der dargestellten Konstellation
kommen.
Finanzielle Auswirkungen ergeben sich nicht.
Vorlage FB 20/0050/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 19.06.2012
Seite: 2/2