Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
104332.pdf
Größe
124 kB
Erstellt
30.05.12, 12:00
Aktualisiert
08.03.17, 14:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Jugend
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 51/0183/WP16
öffentlich
30.05.2012
45/600
Änderung der Elternbeitragssatzung für die Inanspruchnahme der
OGS
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme
von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förderund Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der
Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen)
geändert durch den 3. Nachtrag vom 12.10.2011,
hier: Elternbeitragsfreiheit für die 2. Einkommensstufe
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
19.06.2012
19.06.2012
21.06.2012
27.06.2012
KJA
FA
SchA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Kinder- und Jugendausschuss empfiehlt Finanzausschuss und Rat der Stadt, die Satzung über
die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an
außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt
Aachen (Offene Ganztagsschulen), geändert durch den 3. Nachtrag vom 12.10.2011 in der
vorgelegten neuen Fassung zu beschließen.
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, vorbehaltlich der Empfehlung des
Schulausschusses die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von
Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten in der
Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen), geändert durch den 3.
Nachtrag vom 12.10.2011 in der vorgelegten neuen Fassung zu beschließen.
Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die Satzung über die Erhebung von
Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förderund Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene
Ganztagsschulen), geändert durch den 3. Nachtrag vom 12.10.2011 in der vorgelegten neuen
Fassung zu beschließen.
Vorlage Error! Bookmark not defined. der Stadt
Aachen
Ausdruck vom: 07.11.2014
Seite: 1/4
Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme
von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten in der
Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen), geändert durch den 3.
Nachtrag vom 12.10.2011 in der vorgelegten neuen Fassung zu beschließen.
Vorlage Error! Bookmark not defined. der Stadt
Aachen
Ausdruck vom: 07.11.2014
Seite: 2/4
Keine finanzielle Auswirkungen, da diese bereits im Haushalt enthalten sind
Maßnahme: Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte
PSP-Elem. 4-030 101-807-8 43210000
PSP-Elem. 4-030 106-907-2 43210000
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
Gesamtbedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
Fortgeschriebe-
Fortgeschrieb
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
2012
Ertrag
1.738.100 €
1.738.100 €
5.927.100 €
5.927.100 €
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
ner Ansatz
Ansatz 2013
e-ner Ansatz
ff.
2012
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Vorlage Error! Bookmark not defined. der Stadt
Aachen
Ausdruck vom: 07.11.2014
Seite: 3/4
Erläuterungen:
Im Rahmen der Haushaltsberatungen für den Haushalt 2012 ff. wurde u.a. beschlossen, die 2.
Einkommensstufe (Einkommen bis 25.000 €) im Elternbeitragsbereich der Kindertagesstätten, der
OGS und der Kindertagespflege zum 01.08.2012 beitragsfrei zu stellen. Dies macht eine
Satzungsänderung erforderlich. Im Zuge der notwendigen Änderungssatzung werden auch
redaktionelle und verwaltungstechnische Veränderungen vorgenommen. Hierzu wird auf die
Erläuterungen in der Änderungssatzung verwiesen.
Anlage/n:
-
4. Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die
Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder-und
Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene
Ganztagsschulen).
-
Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von
Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder-und Betreuungsangeboten in der
Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen) in der Fassung vom
01.08.2012
Vorlage Error! Bookmark not defined. der Stadt
Aachen
Ausdruck vom: 07.11.2014
Seite: 4/4
4. Nachtrag
zur Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen
und Schülern an außerunterrichtlichen Förder-Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der
Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen)
Art. 1 Änderung der Satzung
1.
Die Präambel der Satzung ist dahingehend zu ändern, dass die darin genannten Rechtsgrundlagen
entsprechend den zwischenzeitlich ergangenen gesetzlichen Neufassungen benannt werden:
Der Rat der Stadt Aachen hat aufgrund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW.
1994, 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011(GV. NRW. 2011, 685)
i.V. mit § 9 Abs. 3 Satz 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NW) vom
15.02.2005 (GV. NRW. 2005,102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.02.2012
(GV. NRW. 2012, 97) in seiner Sitzung vom … nachfolgende Satzung beschlossen:
2.
Da die Einkommensgruppe 2 ab Beginn des Schuljahres 2012/2013 beitragsfrei gestellt werden soll, wird
die Beitragstabelle in § 2 wie folgt neu gefasst:
Einkommensgruppe
Jahreseinkommen
Monatlicher
Elternbeitrag
3.
1
bis 16.000 ,00 €
0,00 €
2
bis 25.000,00 €
0,00 €
3
bis 37.000,00 €
47,00 €
4
bis 50.000,00 €
63,00 €
5
bis 62.000,00 €
103,00 €
6
bis 80.000,00 €
132,00 €
7
über 80.000,00 €
150,00 €
Wegfall der salvatorischen Klausel
Auf Anregung eines Mitglieds des KJA ist die im Satzungsentwurf zur Beitragssatzung Kindertagespflege
enthaltene salvatorische Klausel (Regelung, dass dann, wenn eine der Satzungsvorschriften geltendem
Recht widerspricht, diese Regelung durch eine rechtmäßige Regelung zu ersetzen ist) einer Prüfung
unterzogen worden. Gemäß Stellungnahme des FB 30 vom 29.09.2011 ist eine solche Regelung, die
seinerzeit wohl im Sinne einer gut gemeinten Absichtserklärung formuliert wurde, entbehrlich, da sie eine
rechtliche Selbstverständlichkeit formuliert. Daher wurde in der zum 01.08.2012 in Kraft tretenden
Beitragssatzung für die Kindertagespflege auf eine salvatorische Klausel verzichtet.
Eine solche befindet sich aber derzeit noch in den Regelungen der Kita-Beitragssatzung (dort: § 8 Abs. 1)
und der OGS-Beitragssatzung (dort: § 9 Abs. 1). Im Interesse der Einheitlichkeit der Beitragssatzungen im
Bereich von Kitas, OGS und Tagespflege wird daher die verzichtbare salvatorische Klausel auch aus der
Kita-Beitragssatzung und der OGS-Beitragssatzung entfernt.
§ 9 Abs. 1 entfällt daher.
4.
Wegfall der Bezugnahme auf das GTK
Im Hinblick auf rechtliche Unsicherheiten, die sich aus dem Außerkrafttreten des GTK zum 31.07.2008
ergeben hatten, war vorsorglich in der Satzung auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum GTK
Bezug genommen worden. Da es mittlerweile für die Zeit nach Inkrafttreten des KiBiZ gefestigte
Rechtsprechung zur Beitragserhebung im Bereich der Kita- und OGS-Betreuung gibt, ist eine solche
Bezugnahme nicht mehr erforderlich.
§ 9 Abs. 2 entfällt daher.
5.
Redaktionelle Änderung: Wegen des Wegfalls von § 9 wird der bisherige § 10 nun zu § 9.
Art. 2 Inkraftreten
Der 4. Nachtrag zu dieser Beitragssatzung tritt am 01.08.2012 in Kraft.
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von
Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und
Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene
Ganztagsschulen)
in der Fassung des vierten Nachtrags vom ……
Der Rat der Stadt Aachen hat aufgrund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, 666), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011, 685) i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 4 des Schulgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) vom 15.02.2005 (GV. NRW. 2005, 102), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 14.02.2012 (GV. NRW. 2012, 97) in seiner Sitzung vom …...nachfolgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten Offener
Ganztagsschulen im Primarbereich der Stadt Aachen erhebt die Stadt Aachen Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 Schuldner und Höhe der Elternbeiträge
(1) Beitragspflichtig sind die Eltern. Beitragspflichtige Eltern haften als Gesamtschuldner. Lebt das Kind nur mit einem
Elternteil zusammen, so tritt dieses Elternteil an die Stelle der Eltern.
(2) Der Elternbeitrag wird monatlich erhoben. Maßgeblich für die Höhe des Elternbeitrages ist die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der nach Abs. 1 Beitragspflichtigen.
(3) Die monatlichen Elternbeiträge sind entsprechend dem Jahreseinkommen wie folgt zu entrichten:
Einkommensgruppe Jahreseinkommen
Monatlicher Elternbeitrag
1
bis 16.000 ,00 €
0,00 €
2
bis 25.000,00 €
0,00 €
3
bis 37.000,00 €
47,00 €
4
bis 50.000,00 €
63,00 €
5
bis 62.000,00 €
103,00 €
6
bis 80.000,00 €
132,00 €
7
über 80.000,00 €
150,00 €
In dem Elternbeitrag sind keine Verpflegungskosten enthalten.
§ 3 Einkommensbegriff und Nachweis
(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Ausnahme, dass Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 9c EStG nicht
abzugsfähig sind. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten
Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie
die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der volle
Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden
Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach
dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 hinzugerechnet, soweit es
den Betrag von monatlich 300,00 € übersteigt. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder
aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche
Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern,
dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind
sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten
Einkommen abzuziehen.
(2) Maßgebend ist das Einkommen des gesamten Kalenderjahres, für das der Elternbeitrag festgesetzt werden soll. Es gilt das
Jährlichkeitsprinzip. Soweit das Jahreseinkommen im Sinne des Satzes 1 nicht feststeht, wird der Elternbeitrag auf der
Grundlage des Jahreseinkommens des vorangegangenen Kalenderjahres oder des zu erwartenden Jahreseinkommens
festgesetzt.
(3) Bei Anmeldung zur Teilnahme an den außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten und danach auf Verlangen,
haben die Beitragspflichtigen nach § 2 Abs. 1 schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß §
2 Abs. 3 dieser Satzung ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Solange Angaben zur Einkommenshöhe und geforderte
Nachweise fehlen, ist in der Regel der Elternbeitrag nach der höchsten Einkommensgruppe zu leisten.
(4) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe (nach der
Beitragstabelle) führen können, sind durch die Beitragspflichtigen unverzüglich anzugeben. Soweit sich aus der veränderten
Einkommenssituation die Einstufung in eine andere Einkommensgruppe ergibt, wird der Elternbeitrag ab dem Kalenderjahr, für
das die Änderung eingetreten ist, rückwirkend neu festgesetzt.
§ 4 Beitragsermäßigungen
(1) Besuchen mehr als ein Kind der Eltern oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig
eine Tageseinrichtung für Kinder im Sinne des § 1 der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im
Rahmen der Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von
Kindern NRW (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) oder ein Angebot der Offenen Ganztagsschule, so ist für das Kind der volle
Beitrag zu entrichten, für welches nach der gewählten Betreuungsform der höchste Elternbeitrag nach der letzten
Einkommensgruppe zu entrichten wäre. Für das zweite betreute Kind ist der nach der Betreuungsform ermittelte Beitrag hälftig
zu zahlen. Kinder nach § 4 Abs. 1 der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der
Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern NRW
(Kinderbildungsgesetz - KiBiz) zählen bei der Bestimmung nach Satz 1 mit. Bei mehr als zwei betreuten Kindern gelten für die
Feststellung, welches Kind als zweites Kind zu werten ist, Satz 1und 3 entsprechend. Für das dritte und jedes weitere Kind ist
kein Elternbeitrag zu zahlen. Lässt sich eine Rangfolge nach Satz 1 nicht feststellen, so geht das lebensältere Kind vor.
(2) Auf Antrag der Eltern oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 an die Stelle der Eltern treten, können die Elternbeiträge
ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die individuelle
Zumutbarkeitsprüfung erfolgt nach den Bestimmungen des § 90 Abs. 4 SGB VIII. Wenn die Teilnahme an den
außerunterrichtlichen Förderund Betreuungsmaßnahmen aus Sicht des Sozialen Dienstes des Jugendamtes im Interesse des
Kindes erforderlich ist, kann auf entsprechenden Antrag des Sozialen Dienstes des Jugendamtes eine Befreiung von der
Beitragspflicht ausgesprochen werden.
§ 5 Beitragszeitraum
(1) Beitragszeitraum ist das Schuljahr. Dieses beginnt -unabhängig von den Ferien- und Unterrichtszeiten - am 01. August
eines Jahres und endet am 31. Juli des Folgejahres. Der Elternbeitrag ist dementsprechend ein Jahresbeitrag, der in
monatlichen Teilbeträgen zu entrichten ist.
(2) Die Zahlungspflicht entsteht mit Anmeldung und Aufnahme des Kindes in die außerunterrichtlichen Förder- und
Betreuungsangebote der Offenen Ganztagsschule. Die Anmeldung eines Kindes zu den außerunterrichtlichen Förder- und
Betreuungsangeboten und damit die Beitragspflicht ist für die Dauer eines Schuljahres bindend. Wird das Kind im Laufe eines
Schuljahres zu den Angeboten der Offenen Ganztagsschule angemeldet, ist die Anmeldung und damit die Beitragspflicht bis
zum Ende des Schuljahres bindend.
(3) In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Zu- oder Wegzügen, bei Schulwechsel oder bei langfristigem
krankheitsbedingtem Fehlen eines Kindes kann der Beitragszeitraum verkürzt werden. Die Zahlungspflicht endet in diesen
Fällen zum 01. des Monats, der auf den von der Schule bestätigten Abmeldetermin folgt.
(4) In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Eltern ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen, das Verhalten des
Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt, das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt, die Angaben, die zur
Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind, kann das Kind von der Teilnahme an den außerunterrichtlichen Förderund Betreuungsangeboten der Offenen Ganztagsschule ausgeschlossen werden.
§ 6 Beitragsfreistellung und Erstattungen
Der Elternbeitrag berücksichtigt gelegentliche Fehlzeiten des Kindes bei der Teilnahme an den
außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten. Eine Beitragsfreistellung oder Erstattung erfolgt deshalb
im laufenden Schuljahr nur in den Fällen des § 5 Abs. 3 und 4.
§ 7 Besondere Verpflegungsentgelte
Kosten für Verpflegung, insbesondere für eine Mittagsverpflegung, sind in den Elternbeiträgen nach dieser Satzung nicht
enthalten. Dafür ist ein zusätzliches Verpflegungsentgelt nach Maßgabe der Anbieter/Organisatoren der Verpflegung zu
zahlen.
§ 8 Fälligkeiten und Zahlungsweise
Der Elternbeitrag ist zum Schuljahresbeginn, bei monatlicher Zahlung zum 01. des jeweiligen Monats im Voraus fällig. Alle
Zahlungen sind an die Stadtkasse Aachen unter Angabe des auf dem Beitragsbescheid angegebenen Kassenzeichens zu
überweisen.
§ 9 Inkrafttreten
(1)Diese Satzung tritt in der Fassung des 4. Nachtrages am 01.08.2012 in Kraft.