Daten
Kommune
Aachen
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104323.pdf
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126 kB
Erstellt
30.05.12, 12:00
Aktualisiert
08.03.17, 14:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Jugend
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 51/0182/WP16
öffentlich
30.05.2012
45/600
Änderung der Elternbeitragssatzung für die Inanspruchnahme der
Tagespflege
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der
Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des
Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz – KiBiz)
hier: Kindertagespflege neue Satzung ab dem 01.08.2012
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
19.06.2012
19.06.2012
27.06.2012
KJA
FA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Kinder- und Jugendausschuss empfiehlt Finanzausschuss und Rat der Stadt, die Satzung über
die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege im
Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), in
der vorgelegten neuen Fassung zu beschließen.
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, vorbehaltlich der Empfehlung des Kinder-und
Jugendausschusses die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung
von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von
Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), in der vorgelegten neuen Fassung zu beschließen.
Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der
Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und
Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), in der vorgelegten neuen Fassung.
Vorlage FB 51/0182/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 10.08.2016
Seite: 1/3
Keine finanziellen Auswirkungen, da diese bereits im Haushalt enthalten sind
Maßnahme: Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte
PSP-Elem. 4-060101-918-9, 43210000
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
2012
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschrieb
Ansatz 2013
e-ner Ansatz
ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
350.600 €
350.600 €
2.754.500 €
2.754.500 €
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Vorlage FB 51/0182/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 10.08.2016
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Im Rahmen der Haushaltsberatungen für den Haushalt 2012 ff. wurde u.a. beschlossen, die 2.
Einkommensstufe (Einkommen bis 25.000 €) im Elternbeitragsbereich der Kindertagesstätten, der
OGS und der Kindertagespflege zum 01.08.2012 beitragsfrei zu stellen. Dies macht eine
Satzungsänderung erforderlich. Im Zuge der notwendigen Änderungssatzung werden auch
redaktionelle und verwaltungstechnische Veränderungen vorgenommen. Hierzu wird auf die
Erläuterungen in der Änderungssatzung verwiesen.
Anlage/n:
-
Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen
der Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung
und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz)
-
Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung
von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung
von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) in der Fassung vom 01.08.2012
Vorlage FB 51/0182/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 10.08.2016
Seite: 3/3
1. Nachtrag
zur Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung
von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von
Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)
Art. 1 Änderung der Satzung
1.
Die Präambel der Satzung ist dahingehend zu ändern, dass die darin genannten Rechtsgrundlagen
entsprechend den zwischenzeitlich ergangenen gesetzlichen Neufassungen benannt werden:
Aufgrund § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe
(SGB VIII) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I 2006, 3134), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.12.2011(BGBl. I 2011, 2975) i. V. m. § 23 Abs. 1 und 4 des
Gesetzes zur frühen Förderung und Bildung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) vom 30.10.2007
(GV. NRW. 2007, 462), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25.07.2011 (GV. NRW. 2011,
385), sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des
Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011, 685), hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung vom …
nachfolgende Satzung beschlossen:
2.
Im Rahmen der weiteren Ausbauplanung U 3 wurde beschlossen, sogenannte LENA-Gruppen
(Großtagespflegestellen mit Anbindung an einer Kindertagestätte) einzurichten. Diese Konzeption sieht
keine Gewährung einer laufenden Geldleistung vor, sondern einen Betriebskostenzuschuss. Um auch in
diesen Fällen einen Elternbeitrag erheben zu können, ist in Abstimmung mit FB 30 eine Erweiterung des
Geltungsbereiches dieser Satzung erforderlich.
Weiterhin entfällt die Beschränkung bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, um - sofern in Ausnahmefällen
eine laufende Geldleistung trotzdem gewährt wird- eine Beitragserhebung zu ermöglichen.
§ 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Für die Inanspruchnahme des Angebotes der Förderung von Kindern in Kindertagespflege erhebt die
Stadt Aachen gemäß § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2 SGB VIII einen Kostenbeitrag (Elternbeitrag) nach
Maßgabe dieser Satzung, sofern:
a) mit der Förderung auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die
Kindertagespflegeperson nach § 23 Abs. 2 SGB VIII verbunden ist oder
b) die Betreuung in einer so genannten LENA-Gruppe (Großtagespflegestelle mit Kopplung an eine
Kindertageseinrichtung) erfolgt.
3.
§ 7 Satz 2 kann entfallen, da keine beitragsrelevante Regelung (diese werden über die Richtlinien
getroffen).
4.
Die mit Wirkung ab dem 01.08.2012 für den Bereich der Kita- und OGS-Betreuung vorgesehene
Freistellung der 2. Einkommensgruppe (Jahreseinkommen über 16.000,00 € bis 25.000,00 €) von der
Beitragspflicht soll konsequenter Weise auch für den Bereich der öffentlich geförderten Kindertagespflege
gelten. Dementsprechend ist auch in der (gleichzeitig mit den Richtlinien über die Gewährung einer
laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen) zum 01.08.2012 in Kraft tretenden Beitragssatzung für
die Förderung in Kindertagespflege die als Anlage 1 beigefügte Beitragstabelle mit Wirkung zum
01.08.2012 wie folgt neu zu fassen:
Beitragstabelle Kindertagespflege
Einkommen
Bis 16.000,- €
Bis 25.000,- €
Bis 37.000,- €
Bis 50.000,- €
Bis 62.000,- €
Bis 80.000,- €
Über 80.000,- €
65 bis
90 Std
/Monat
bis
110
Std
/Monat
bis 130
Std
/Monat
bis 155
Std
/Monat
bis 175
Std
/Monat
bis 195
Std
/Monat
0,- €
0,- €
133,- €
180,- €
242,- €
256,- €
302,- €
0,- €
0,- €
139,- €
200,- €
256,- €
274,- €
319,- €
0,- €
0,- €
145,- €
210,- €
270,- €
292,- €
336,- €
0,- €
0,- €
151,- €
219,- €
284,- €
309,- €
352,- €
0,- €
0,- €
153,- €
224,- €
294,- €
326,- €
374,- €
0,- €
0,- €
156,- €
229,- €
304,- €
343,- €
396,- €
Art. 2 Inkraftreten
Der 1. Nachtrag zu dieser Beitragssatzung tritt am 01.08.2012 in Kraft.
Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der
Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen
Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)
Aufgrund § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I 2006, 3134), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22.12.2011 (BGBl. I 2011, 2975) i.V.m. § 23 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur frühen Förderung und Bildung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30.10.2007 (GV. NRW. 2007, 462) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
25.07.2011 (GV. NRW. 2011, 385) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NRW 2011, 685) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung vom …..nachfolgende
Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für die Inanspruchnahme des Angebotes der Förderung von Kindern in Kindertagespflege erhebt die Stadt Aachen
gemäß § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2 SGB VIII einen Kostenbeitrag (Elternbeitrag) nach Maßgabe dieser Satzung, sofern:
(a) mit der Förderung auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson
nach § 23 Abs. 2 SGB VIII verbunden ist oder
(b) die Betreuung in einer so genannten LENA-Gruppe (Großtagespflegestelle mit Kopplung an eine Kindertageseinrichtung) erfolgt.
(2) Kindertagespflegestellen im Sinne dieser Satzung sind solche, die im Stadtgebiet Aachens liegen. Ausnahmen können
in Härtefällen auf gesonderten Antrag zugelassen werden.
§ 2 Schuldner und Höhe des Elternbeitrages
(1) Beitragspflichtig sind die Eltern. Beitragspflichtige Eltern haften als Gesamtschuldner. Lebt das Kind nur mit einem
Elternteil zusammen, so tritt dieses Elternteil an die Stelle der Eltern.
(2) Der Elternbeitrag wird monatlich erhoben. Maßgeblich für die Höhe des Elternbeitrages sind die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der nach Abs. 1 Beitragspflichtigen, sowie der Betreuungsumfang des geförderten Kindes.
(3) Die Höhe des Elternbeitrages ergibt sich aus der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Beitragstabelle. In dem
Elternbeitrag sind keine Verpflegungskosten enthalten.
§ 3 Einkommensbegriff und Nachweis
(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2
des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Ausnahme, dass Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 9c EStG nicht
abzugsfähig sind. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das in Kindertagespflege betreute Kind hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden
Vorschriften sowie das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 hinzugerechnet, soweit es den Betrag von monatlich 300,00 € übersteigt. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der
Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das
dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem
nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
(2) Maßgebend ist das Einkommen des gesamten Kalenderjahres, für das der Elternbeitrag festgesetzt werden soll. Es gilt
das Jährlichkeitsprinzip. Soweit das Jahreseinkommen im Sinne des Satzes 1 nicht feststeht, wird der Elternbeitrag auf
der Grundlage des Jahreseinkommens des vorangegangenen Kalenderjahres oder des zu erwartenden Jahreseinkommen festgesetzt.
(3) Bei Anmeldung und danach auf Verlangen, haben die Beitragspflichtigen schriftlich anzugeben und nachzuweisen,
welche Einkommensgruppe gemäß dieser Satzung ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Solange Angaben zur
Einkommenshöhe und geforderte Nachweise fehlen, ist in der Regel der Elternbeitrag nach der höchsten Einkommensgruppe zu leisten.
(4) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe (nach der Beitragstabelle) führen können, sind durch die Beitragspflichtigen unverzüglich anzugeben. Soweit sich aus der veränderten Einkommenssituation die Einstufung in eine andere Einkommensgruppe ergibt, wird der Elternbeitrag ab dem Kalenderjahr, für das die Änderung eingetreten ist, rückwirkend neu festgesetzt.
§ 4 Beitragsermäßigungen
Auf Antrag der Beitragspflichtigen können die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den
Pflichtigen und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die individuelle Zumutbarkeitsprüfung erfolgt nach den Bestimmungen des §
90 Abs. 4 SGB VIII.
§ 5 Beitragszeitraum
(1) Der Elternbeitrag wird für den Zeitraum erhoben, für den ein Anspruch der Kindertagespflegeperson auf Zahlung der
Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII besteht. Kommt es in einem Monat nicht zur Auszahlung der gesamten Geldleistung nach § 23 Abs.2 SGB VIII an die Kindertagespflegeperson, wird der Elternbeitrag anteilig erstattet, sofern dieser die tatsächlich ausgezahlte Geldleistung übersteigt.
(2) Die Erhebung erfolgt grundsätzlich für den vollen Monat. Eine Beitragsfreistellung oder Erstattung für anteilige Monate
erfolgt nur auf Antrag im begründeten Einzelfall.
(3) Die Entscheidung über den in Anspruch genommenen Betreuungsumfang (gewählte monatliche Betreuungsstunden) ist
für mindestens drei Monate bindend.
§ 6 Fälligkeit und Zahlungsweise
Der Elternbeitrag ist monatlich zum 1. des Monats im Voraus fällig. Alle Zahlungen sind an die Stadtkasse Aachen unter
Angabe des auf dem Beitragsbescheid angegebenen Kassenzeichens zu leisten.
§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt in der Fassung des 1. Nachtrags am 01.08.2012 in Kraft.
Beitragstabelle Kindertagespflege
Einkommen
Bis 16.000,- €
Bis 25.000,- €
Bis 37.000,- €
Bis 50.000,- €
Bis 62.000,- €
Bis 80.000,- €
Über 80.000,- €
65 bis 90 Std
/Monat
Anlage 1
bis 110 Std bis 130 Std
/Monat
/Monat
bis 155 Std
/Monat
bis 175 Std
/Monat
bis 195 Std
/Monat
0,- €
0,- €
0,- €
0,- €
0,- €
0,- €
0,- €
0,- €
0,- €
0,- €
0,- €
0,- €
133,- €
139,- €
145,- €
151,- €
153,- €
156,- €
180,- €
200,- €
210,- €
219,- €
224,- €
229,- €
242,- €
256,- €
270,- €
284,- €
294,- €
304,- €
256,- €
274,- €
292,- €
309,- €
326,- €
343,- €
302,- €
319,- €
336,- €
352,- €
374,- €
396,- €