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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
104326.pdf
Größe
132 kB
Erstellt
30.05.12, 12:00
Aktualisiert
08.03.17, 14:42

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: Federführende Dienststelle: Jugend Beteiligte Dienststelle/n: FB 51/0181/WP16 öffentlich 30.05.2012 45/600 Änderung der Elternbeitragssatzung für den Besuch einer Kita Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) geändert durch den 2. Nachtrag vom 12.10.2011, hier: Elternbeitragsfreiheit für die 2. Einkommensstufe Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 19.06.2012 19.06.2012 27.06.2012 KJA FA Rat Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Kinder- und Jugendausschuss empfiehlt Finanzausschuss und Rat der Stadt, die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), geändert durch den 2. Nachtrag vom 12.10.2011 in der vorgelegten neuen Fassung zu beschließen. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, vorbehaltlich der Empfehlung des Kinder- und Jugendausschusses die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), geändert durch den 2. Nachtrag vom 12.10.2011 in der vorgelegten neuen Fassung zu beschließen. Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), geändert durch den 2. Nachtrag vom 12.10.2011 in der vorgelegten neuen Fassung. Keine finanziellen Auswirkungen, da diese bereits im Haushalt enthalten sind Vorlage FB 51/0181/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 10.08.2016 Seite: 1/3 Maßnahme: Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte PSP-Elem. 4-060101-901-9, 43210000 Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung ausrechende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g Fortgeschriebe- Ansatz Auswirkungen 2012 Ertrag 4.101.300 € 4.101.300 € 15.480.900 € 15.480.900 € 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand ner Ansatz Ansatz 2013 Fortgeschriebe konsumtive -ner Ansatz ff. 2012 20xx ff. + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung ausrechende Deckung vorhanden vorhanden g Vorlage FB 51/0181/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 10.08.2016 Seite: 2/3 Erläuterungen: Im Rahmen der Haushaltsberatungen für den Haushalt 2012 ff. wurde u.a. beschlossen, die 2. Einkommensstufe (Einkommen bis 25.000 €) im Elternbeitragsbereich der Kindertagesstätten, der OGS und der Kindertagespflege zum 01.08.2012 beitragsfrei zu stellen. Dies macht eine Satzungsänderung erforderlich. Im Zuge der notwendigen Änderungssatzung werden auch redaktionelle und verwaltungstechnische Veränderungen vorgenommen. Hierzu wird auf die Erläuterungen in der Änderungssatzung verwiesen. Anlage/n: - Beitragstabelle über die monatlichen Beiträge gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern in NRW (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) - 3. Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten im Sinne des Gesetzes zu frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz- KiBiz) - Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten im Sinne des Gesetzes zu frühen Bildung und Förderung von Kindern in der Fassung vom 01.08.2012 Vorlage FB 51/0181/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 10.08.2016 Seite: 3/3 Anlage 1 „Beitragstabelle über die monatlichen Beiträge gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern NRW (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)“ Gültig ab 01.08.2012 Beitragstabelle für Kinder ab 2 Jahren Beitragstabelle für Kinder unter 2 Jahren Einkommen 25 Stunden 35 Stunden 45 Stunden 25 Stunden 35 Stunden 45 Stunden bis 16.000,- € 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ bis 25.000,- € 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ bis 37.000,- € 48 € 53 € 79 € 126 € 137 € 142 € bis 50.000,- € 64 € 79 € 121 € 182 € 199 € 208 € bis 62.000,- € 104 € 116 € 179 € 233 € 258 € 276 € bis 80.000,- € 134 € 152 € 236 € 249 € 281 € 312 € über 80.000,- € 190 € 210 € 310 € 290 € 320 € 360 € 3. Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern NRW (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) Art. 1: Änderung der Satzung 1. Die Präambel der Satzung ist dahingehend zu ändern, dass die darin genannten Rechtsgrundlagen entsprechend den zwischenzeitlich ergangenen gesetzlichen Neufassungen benannt werden: Aufgrund § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I 2006, 3134), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.12.2011(BGBl. I 2011, 2975) i. V. m. § 23 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur frühen Förderung und Bildung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) vom 30.10.2007 (GV. NRW. 2007, 462), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25.07.2011 (GV. NRW. 2011, 385), sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011, 685), hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung vom … nachfolgende Satzung beschlossen:“ 2. Im Hinblick auf die zum 01.08.2012 vorgesehene Freistellung der 2. Einkommensgruppe (Jahreseinkommen über 16.000,00 € bis 25.000,00 €) von der Beitragspflicht wird die als Anlage 1 zur Satzung beigefügte Beitragstabelle mit Wirkung zum 01.08.2012 wie folgt neu gefasst: Einkommen Beitragstabelle für Kinder ab 2 Jahren Beitragstabelle für Kinder unter 2 Jahren 25 Stunden 25 Stunden 35 Stunden 45 Stunden 35 Stunden 45 Stunden bis 16.000,- € 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ bis 25.000,- € 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ bis 37.000,- € 48 € 53 € 79 € 126 € 137 € 142 € bis 50.000,- € 64 € 79 € 121 € 182 € 199 € 208 € bis 62.000,- € 104 € 116 € 179 € 233 € 258 € 276 € bis 80.000,- € 134 € 152 € 236 € 249 € 281 € 312 € über 80.000,- € 190 € 210 € 310 € 290 € 320 € 360 € 3. Bereits mit der Beschlussfassung des Rates vom 12.10.2011 über den 2. Nachtrag zur Elternbeitragssatzung ist die in § 4 Abs. 1 der Satzung enthaltene Beitragsfreiheit für den Kinder vom 3. bis zum 4. Lebensjahr mit Wirkung zum 01.08.2012 außer Kraft gesetzt worden. Dementsprechend kann diese mit Beginn des neuen Kindergartenjahres entfallende Regelung aus der zum 01.08.2012 in Kraft tretenden Fassung des 3. Nachtrages heraus genommen werden. Somit ergeben sich folgende redaktionellen Änderungen, auf die bereits in einer Fußnote zum 2. Satzungsnachtrag hingewiesen worden ist: Infolge des Wegfalls von § 4 Abs. 1 - wird der bisherige § 4 Abs. 2 zu § 4 Abs. 1, - wird der bisherige § 4 Abs. 3 zu § 4 Abs. 2, - wird der bisherige § 4 Abs. 4 zu § 4 Abs. 3. 4. Wegfall der salvatorischen Klausel Auf Anregung eines Mitglieds des KJA ist die im Satzungsentwurf zur Beitragssatzung Kindertagespflege enthaltene salvatorische Klausel (Regelung, dass dann, wenn eine der Satzungsvorschriften geltendem recht widerspricht, diese Regelung durch eine rechtmäßige Regelung zu ersetzen ist) einer Prüfung unterzogen worden. Gemäß Stellungnahme des FB 30 vom 29.09.2011 ist eine solche Regelung, die seinerzeit wohl im Sinne einer gut gemeinten Absichtserklärung formuliert wurde, entbehrlich, da sie eine rechtliche Selbstverständlichkeit formuliert. Daher wurde in der zum 01.08.2012 in Kraft tretenden Beitragssatzung für die Kindertagespflege auf eine salvatorische Klausel verzichtet. Eine solche befindet sich aber derzeit noch in den Regelungen der Kita-Beitragssatzung (dort: § 8 Abs. 1) und der OGS-Beitragssatzung (dort: § 9 Abs. 1). Im Interesse der Einheitlichkeit der Beitragssatzungen im Bereich von Kitas, OGS und Tagespflege wird daher die verzichtbare salvatorische Klausel auch aus der Kita-Beitragssatzung und der OGS-Beitragssatzung entfernt. § 8 Abs. 1 entfällt daher. 5. Wegfall der Bezugnahme auf das GTK Im Hinblick auf rechtliche Unsicherheiten, die sich aus dem Ausserkrafttreten des GTK zum 31.07.2008 ergeben hatten, war vorsorglich in der Satzung auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum GTK Bezug genommen worden. Da es mittlerweile für die Zeit nach Inkrafttreten des KiBiZ gefestigte Rechtsprechung zur Beitragserhebung im Kita- und OGS-Bereich gibt, ist eine solche Bezugnahme nicht mehr erforderlich. § 8 Abs. 2 entfällt daher. 6. Redaktionelle Änderung: Wegen des Wegfalls von § 8 wird der bisherige § 9 nun zu § 8. Art. 2 Inkraftreten Der 3. Nachtrag zu dieser Beitragssatzung tritt am 01.08.2012 in Kraft. Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) in der Fassung des 3. Nachtrags vom …. Aufgrund § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I 2006, 3134), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.12.2011 (BGBl. I. 2011, 2975) i. V. m. § 23 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur frühen Förderung und Bildung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) vom 30.10.2007 (GV. NRW. 2007, 462), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25.07.2011 (GV. NRW. 2011, 385) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011, 685), hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung vom ……. nachfolgende Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich Für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder im Bereich der Stadt Aachen erhebt die Stadt Aachen Elternbeiträge nach Maßgabe der landesgesetzlichen Regelungen und dieser Satzung. Tageseinrichtungen für Kinder im Sinne dieser Satzung sind solche, die nach dem KiBiz gefördert werden. § 2 Schuldner und Höhe der Elternbeiträge (1) Beitragspflichtig sind die Eltern. Beitragspflichtige Eltern haften als Gesamtschuldner. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieses Elternteil an die Stelle der Eltern (2) Der Elternbeitrag wird monatlich erhoben. Maßgeblich für die Höhe des Elternbeitrages sind die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der nach Abs. 1 Beitragspflichtigen sowie der Betreuungsumfang des geförderten Kindes. (3) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Beitragstabelle. In dem Elternbeitrag sind keine Verpflegungskosten enthalten. § 3 Einkommensbegriff und Nachweis (1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Ausnahme, dass Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 9c EStG nicht abzugsfähig sind. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der volle Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 hinzugerechnet, soweit es den Betrag von monatlich 300,00 EUR übersteigt. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist es in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. (2) Maßgebend ist das Einkommen des gesamten Kalenderjahres, für das der Elternbeitrag festgesetzt werden soll. Es gilt das Jährlichkeitsprinzip. Soweit das Jahreseinkommen im Sinne des Satzes 1 nicht fest steht, wird der Elternbeitrag auf der Grundlage des Jahreseinkommens des vorangegangenen Kalenderjahres oder des zu erwartenden Jahreseinkommen festgesetzt. (3) Bei Anmeldung und danach auf Verlangen, haben die Eltern oder die nach § 2 Abs. 1 an die Stelle der Eltern tretenden Personen schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß dieser Satzung ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Solange Angaben zur Einkommenshöhe und geforderte Nachweise fehlen, ist in der Regel der Elternbeitrag nach der höchsten Einkommensgruppe zu leisten. (4) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe (nach der Beitragstabelle) führen können, sind durch die Beitragspflichtigen unverzüglich anzugeben. Soweit sich aus der veränderten Einkommenssituation die Einstufung in eine andere Einkommensgruppe ergibt, wird der Elternbeitrag ab dem Kalenderjahr, für das die Änderung eingetreten ist, rückwirkend neu festgesetzt. § 4 Beitragsfreiheit / Beitragsermäßigungen (1) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/13 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15.11. folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei (§ 23 Abs. 3 KiBiz). (2) Besuchen mehr als ein Kind der Eltern oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder im Sinne dieser Satzung oder ein Angebot der Offenen Ganztagsschule, so ist für das Kind der volle Beitrag zu entrichten, für welches nach der gewählten Betreuungsform der höchste Elternbeitrag nach der letzen Einkommensgruppe zu entrichten wäre. Kinder nach Abs. 1 zählen bei der Bestimmung nach Satz 1 mit. Für das zweite betreute Kind ist der nach der Betreuungsform ermittelte Beitrag hälftig zu zahlen. Bei mehr als 2 betreuten Kindern, gilt für die Feststellung, welches Kind als 2. Kind zu werten ist, S. 1 entsprechend. Für das dritte und jedes weitere Kind ist kein Elternbeitrag zu zahlen. Lässt sich eine Rangfolge nach S.1 nicht feststellen, so geht das lebensältere Kind vor. (3) Auf Antrag der Eltern oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 an die Stelle der Eltern treten, können die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die individuelle Zumutbarkeitsprüfung erfolgt nach den Bestimmungen des § 90 Abs. 4 SGB VIII. § 5 Beitragszeitraum (1) Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr ( 01. August eines Jahres bis 31.Juli des Folgejahres, unabhängig von den Ferien- und Schließzeiten). Der Elternbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten ist. (2) Die Zahlungspflicht entsteht mit Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung für Kinder, d.h. mit der Belegung des Betreuungsplatzes. Die Zahlungspflicht endet in der Regel mit Ablauf des Kindergartenjahres. Bei Abmeldung zu einem abweichenden Termin endet die Beitragspflicht frühestens mit Ablauf des Monats, der auf die wirksame Abmeldung folgt. Hiervon kann in Einzelfall abgewichen werden, wenn eine durchgängige Belegung des Betreuungsplatzes gewährleistet ist. § 6 Beitragsfreistellung und Erstattungen Der Elternbeitrag berücksichtigt gelegentliche Fehlzeiten des Kindes ebenso wie Schließzeiten der Einrichtung. Eine Beitragsfreistellung oder Erstattung erfolgt für diese Zeiträume nicht. § 7 Fälligkeiten und Zahlungsweise Der Elternbeitrag ist zum Beginn des Kindergartenjahres, monatlich zum 1. des Monats im Voraus fällig. Alle Zahlungen sind an die Stadtkasse Aachen unter Angabe des auf dem Beitragsbescheid angegebenen Kassenzeichens zu leisten. § 8 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt in der Fassung des 3. Nachtrages am 01.08.2012 in Kraft. - Anhang neuer Beitragstabelle (als Anlage 1) -