Daten
Kommune
Aachen
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104326.pdf
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132 kB
Erstellt
30.05.12, 12:00
Aktualisiert
08.03.17, 14:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Jugend
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 51/0181/WP16
öffentlich
30.05.2012
45/600
Änderung der Elternbeitragssatzung für den Besuch einer Kita
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der
Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des
Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz – KiBiz)
geändert durch den 2. Nachtrag vom 12.10.2011,
hier: Elternbeitragsfreiheit für die 2. Einkommensstufe
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
19.06.2012
19.06.2012
27.06.2012
KJA
FA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Kinder- und Jugendausschuss empfiehlt Finanzausschuss und Rat der Stadt, die Satzung über
die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im
Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz),
geändert durch den 2. Nachtrag vom 12.10.2011
in der vorgelegten neuen Fassung zu beschließen.
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, vorbehaltlich der Empfehlung des Kinder- und
Jugendausschusses die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der
Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und
Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), geändert durch den 2. Nachtrag vom
12.10.2011 in der vorgelegten neuen Fassung zu beschließen.
Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der
Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und
Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), geändert durch den 2. Nachtrag vom
12.10.2011 in der vorgelegten neuen Fassung.
Keine finanziellen Auswirkungen, da diese bereits im Haushalt enthalten sind
Vorlage FB 51/0181/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 10.08.2016
Seite: 1/3
Maßnahme: Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte
PSP-Elem. 4-060101-901-9, 43210000
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
Fortgeschriebe-
Ansatz
Auswirkungen
2012
Ertrag
4.101.300 €
4.101.300 €
15.480.900 €
15.480.900 €
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
ner Ansatz
Ansatz 2013
Fortgeschriebe
konsumtive
-ner Ansatz
ff.
2012
20xx ff.
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Vorlage FB 51/0181/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 10.08.2016
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Im Rahmen der Haushaltsberatungen für den Haushalt 2012 ff. wurde u.a. beschlossen, die 2.
Einkommensstufe (Einkommen bis 25.000 €) im Elternbeitragsbereich der Kindertagesstätten, der
OGS und der Kindertagespflege zum 01.08.2012 beitragsfrei zu stellen. Dies macht eine
Satzungsänderung erforderlich. Im Zuge der notwendigen Änderungssatzung werden auch
redaktionelle und verwaltungstechnische Veränderungen vorgenommen. Hierzu wird auf die
Erläuterungen in der Änderungssatzung verwiesen.
Anlage/n:
-
Beitragstabelle über die monatlichen Beiträge gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt
Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von
Kindertageseinrichtungen im Sinne des gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von
Kindern in NRW (Kinderbildungsgesetz – KiBiz)
-
3. Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen
der Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten im Sinne des Gesetzes zu frühen Bildung
und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz- KiBiz)
-
Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der
Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten im Sinne des Gesetzes zu frühen Bildung und
Förderung von Kindern in der Fassung vom 01.08.2012
Vorlage FB 51/0181/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 10.08.2016
Seite: 3/3
Anlage 1
„Beitragstabelle über die monatlichen Beiträge gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung der
Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der
Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur
frühen Bildung und Förderung von Kindern NRW (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)“
Gültig ab 01.08.2012
Beitragstabelle für Kinder ab 2 Jahren Beitragstabelle für Kinder unter 2 Jahren
Einkommen 25 Stunden 35 Stunden 45 Stunden 25 Stunden 35 Stunden 45 Stunden
bis 16.000,- €
0€
0€
0€
0€
0€
0€
bis 25.000,- €
0€
0€
0€
0€
0€
0€
bis 37.000,- €
48 €
53 €
79 €
126 €
137 €
142 €
bis 50.000,- €
64 €
79 €
121 €
182 €
199 €
208 €
bis 62.000,- €
104 €
116 €
179 €
233 €
258 €
276 €
bis 80.000,- €
134 €
152 €
236 €
249 €
281 €
312 €
über 80.000,- €
190 €
210 €
310 €
290 €
320 €
360 €
3. Nachtrag
zur Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme
von Betreuungsangeboten im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern NRW
(Kinderbildungsgesetz - KiBiz)
Art. 1: Änderung der Satzung
1.
Die Präambel der Satzung ist dahingehend zu ändern, dass die darin genannten Rechtsgrundlagen
entsprechend den zwischenzeitlich ergangenen gesetzlichen Neufassungen benannt werden:
Aufgrund § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe
(SGB VIII) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I 2006, 3134), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.12.2011(BGBl. I 2011, 2975) i. V. m. § 23 Abs. 1 und 4 des
Gesetzes zur frühen Förderung und Bildung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) vom 30.10.2007
(GV. NRW. 2007, 462), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25.07.2011 (GV. NRW. 2011,
385), sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des
Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011, 685), hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung vom …
nachfolgende Satzung beschlossen:“
2.
Im Hinblick auf die zum 01.08.2012 vorgesehene Freistellung der 2. Einkommensgruppe
(Jahreseinkommen über 16.000,00 € bis 25.000,00 €) von der Beitragspflicht wird die als Anlage 1 zur
Satzung beigefügte Beitragstabelle mit Wirkung zum 01.08.2012 wie folgt neu gefasst:
Einkommen
Beitragstabelle für Kinder ab 2 Jahren
Beitragstabelle für Kinder unter 2 Jahren
25 Stunden
25 Stunden
35 Stunden
45 Stunden
35 Stunden
45 Stunden
bis 16.000,- €
0€
0€
0€
0€
0€
0€
bis 25.000,- €
0€
0€
0€
0€
0€
0€
bis 37.000,- €
48 €
53 €
79 €
126 €
137 €
142 €
bis 50.000,- €
64 €
79 €
121 €
182 €
199 €
208 €
bis 62.000,- €
104 €
116 €
179 €
233 €
258 €
276 €
bis 80.000,- €
134 €
152 €
236 €
249 €
281 €
312 €
über 80.000,- €
190 €
210 €
310 €
290 €
320 €
360 €
3.
Bereits mit der Beschlussfassung des Rates vom 12.10.2011 über den 2. Nachtrag zur
Elternbeitragssatzung ist die in § 4 Abs. 1 der Satzung enthaltene Beitragsfreiheit für den Kinder vom 3.
bis zum 4. Lebensjahr mit Wirkung zum 01.08.2012 außer Kraft gesetzt worden.
Dementsprechend kann diese mit Beginn des neuen Kindergartenjahres entfallende Regelung aus der
zum 01.08.2012 in Kraft tretenden Fassung des 3. Nachtrages heraus genommen werden.
Somit ergeben sich folgende redaktionellen Änderungen, auf die bereits in einer Fußnote zum 2.
Satzungsnachtrag hingewiesen worden ist:
Infolge des Wegfalls von § 4 Abs. 1
- wird der bisherige § 4 Abs. 2 zu § 4 Abs. 1,
- wird der bisherige § 4 Abs. 3 zu § 4 Abs. 2,
- wird der bisherige § 4 Abs. 4 zu § 4 Abs. 3.
4.
Wegfall der salvatorischen Klausel
Auf Anregung eines Mitglieds des KJA ist die im Satzungsentwurf zur Beitragssatzung Kindertagespflege
enthaltene salvatorische Klausel (Regelung, dass dann, wenn eine der Satzungsvorschriften geltendem
recht widerspricht, diese Regelung durch eine rechtmäßige Regelung zu ersetzen ist) einer Prüfung
unterzogen worden. Gemäß Stellungnahme des FB 30 vom 29.09.2011 ist eine solche Regelung, die
seinerzeit wohl im Sinne einer gut gemeinten Absichtserklärung formuliert wurde, entbehrlich, da sie eine
rechtliche Selbstverständlichkeit formuliert. Daher wurde in der zum 01.08.2012 in Kraft tretenden
Beitragssatzung für die Kindertagespflege auf eine salvatorische Klausel verzichtet.
Eine solche befindet sich aber derzeit noch in den Regelungen der Kita-Beitragssatzung (dort: § 8 Abs. 1)
und der OGS-Beitragssatzung (dort: § 9 Abs. 1). Im Interesse der Einheitlichkeit der Beitragssatzungen im
Bereich von Kitas, OGS und Tagespflege wird daher die verzichtbare salvatorische Klausel auch aus der
Kita-Beitragssatzung und der OGS-Beitragssatzung entfernt.
§ 8 Abs. 1 entfällt daher.
5.
Wegfall der Bezugnahme auf das GTK
Im Hinblick auf rechtliche Unsicherheiten, die sich aus dem Ausserkrafttreten des GTK zum 31.07.2008
ergeben hatten, war vorsorglich in der Satzung auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum GTK
Bezug genommen worden. Da es mittlerweile für die Zeit nach Inkrafttreten des KiBiZ gefestigte
Rechtsprechung zur Beitragserhebung im Kita- und OGS-Bereich gibt, ist eine solche Bezugnahme nicht
mehr erforderlich.
§ 8 Abs. 2 entfällt daher.
6.
Redaktionelle Änderung: Wegen des Wegfalls von § 8 wird der bisherige § 9 nun zu § 8.
Art. 2 Inkraftreten
Der 3. Nachtrag zu dieser Beitragssatzung tritt am 01.08.2012 in Kraft.
Satzung der Stadt Aachen
über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen
im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) in
der Fassung des 3. Nachtrags vom ….
Aufgrund § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB
VIII) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I 2006, 3134), zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom 22.12.2011 (BGBl. I. 2011, 2975) i. V. m. § 23 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur frühen
Förderung und Bildung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) vom 30.10.2007 (GV. NRW. 2007, 462),
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25.07.2011 (GV. NRW. 2011, 385) sowie der §§ 7 und 41 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV. NRW. 1994, 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NRW.
2011, 685), hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung vom ……. nachfolgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder im Bereich der Stadt Aachen erhebt die Stadt
Aachen Elternbeiträge nach Maßgabe der landesgesetzlichen Regelungen und dieser Satzung.
Tageseinrichtungen für Kinder im Sinne dieser Satzung sind solche, die nach dem KiBiz gefördert werden.
§ 2 Schuldner und Höhe der Elternbeiträge
(1) Beitragspflichtig sind die Eltern. Beitragspflichtige Eltern haften als Gesamtschuldner. Lebt das Kind nur mit
einem Elternteil zusammen, so tritt dieses Elternteil an die Stelle der Eltern
(2) Der Elternbeitrag wird monatlich erhoben. Maßgeblich für die Höhe des Elternbeitrages sind die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der nach Abs. 1 Beitragspflichtigen sowie der Betreuungsumfang des
geförderten Kindes.
(3) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Beitragstabelle. In
dem Elternbeitrag sind keine Verpflegungskosten enthalten.
§ 3 Einkommensbegriff und Nachweis
(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs.
1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Ausnahme, dass Kinderbetreuungskosten im Sinne des §
9c EStG nicht abzugsfähig sind. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des
zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie
Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen
Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der volle Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach
dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz (BEEG) wird dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 hinzugerechnet, soweit es den Betrag von
monatlich 300,00 EUR übersteigt. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder
aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine
lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist es in der gesetzlichen
Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von
10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats
hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach
§ 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten
Einkommen abzuziehen.
(2) Maßgebend ist das Einkommen des gesamten Kalenderjahres, für das der Elternbeitrag festgesetzt werden
soll. Es gilt das Jährlichkeitsprinzip. Soweit das Jahreseinkommen im Sinne des Satzes 1 nicht fest steht, wird
der Elternbeitrag auf der Grundlage des Jahreseinkommens des vorangegangenen Kalenderjahres oder des zu
erwartenden Jahreseinkommen festgesetzt.
(3) Bei Anmeldung und danach auf Verlangen, haben die Eltern oder die nach § 2 Abs. 1 an die Stelle der Eltern
tretenden Personen schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß dieser Satzung
ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Solange Angaben zur Einkommenshöhe und geforderte Nachweise
fehlen, ist in der Regel der Elternbeitrag nach der höchsten Einkommensgruppe zu leisten.
(4) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe (nach
der Beitragstabelle) führen können, sind durch die Beitragspflichtigen unverzüglich anzugeben. Soweit sich aus
der veränderten Einkommenssituation die Einstufung in eine andere Einkommensgruppe ergibt, wird der
Elternbeitrag ab dem Kalenderjahr, für das die Änderung eingetreten ist, rückwirkend neu festgesetzt.
§ 4 Beitragsfreiheit / Beitragsermäßigungen
(1) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen durch Kinder, die am 1. August des
Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei.
Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/13 vorzeitig in die Schule aufgenommen
werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen ab dem der verbindlichen Anmeldung
zum 15.11. folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei (§ 23 Abs. 3 KiBiz).
(2) Besuchen mehr als ein Kind der Eltern oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 an die Stelle der Eltern treten,
gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder im Sinne dieser Satzung oder ein Angebot der Offenen
Ganztagsschule, so ist für das Kind der volle Beitrag zu entrichten, für welches nach der gewählten
Betreuungsform der höchste Elternbeitrag nach der letzen Einkommensgruppe zu entrichten wäre. Kinder nach
Abs. 1 zählen bei der Bestimmung nach Satz 1 mit. Für das zweite betreute Kind ist der nach der Betreuungsform
ermittelte Beitrag hälftig zu zahlen. Bei mehr als 2 betreuten Kindern, gilt für die Feststellung, welches Kind als 2.
Kind zu werten ist, S. 1 entsprechend. Für das dritte und jedes weitere Kind ist kein Elternbeitrag zu zahlen. Lässt
sich eine Rangfolge nach S.1 nicht feststellen, so geht das lebensältere Kind vor.
(3) Auf Antrag der Eltern oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 an die Stelle der Eltern treten, können die
Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht
zuzumuten ist. Die individuelle Zumutbarkeitsprüfung erfolgt nach den Bestimmungen des § 90 Abs. 4 SGB VIII.
§ 5 Beitragszeitraum
(1) Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr ( 01. August eines Jahres bis
31.Juli des Folgejahres, unabhängig von den Ferien- und Schließzeiten). Der Elternbeitrag ist ein Jahresbeitrag,
der in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten ist.
(2) Die Zahlungspflicht entsteht mit Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung für Kinder, d.h. mit der
Belegung des Betreuungsplatzes. Die Zahlungspflicht endet in der Regel mit Ablauf des Kindergartenjahres. Bei
Abmeldung zu einem abweichenden Termin endet die Beitragspflicht frühestens mit Ablauf des Monats, der auf
die wirksame Abmeldung folgt. Hiervon kann in Einzelfall abgewichen werden, wenn eine durchgängige Belegung
des Betreuungsplatzes gewährleistet ist.
§ 6 Beitragsfreistellung und Erstattungen
Der Elternbeitrag berücksichtigt gelegentliche Fehlzeiten des Kindes ebenso wie Schließzeiten der Einrichtung.
Eine Beitragsfreistellung oder Erstattung erfolgt für diese Zeiträume nicht.
§ 7 Fälligkeiten und Zahlungsweise
Der Elternbeitrag ist zum Beginn des Kindergartenjahres, monatlich zum 1. des Monats im Voraus fällig.
Alle Zahlungen sind an die Stadtkasse Aachen unter Angabe des auf dem Beitragsbescheid angegebenen
Kassenzeichens zu leisten.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt in der Fassung des 3. Nachtrages am 01.08.2012 in Kraft.
- Anhang neuer Beitragstabelle (als Anlage 1) -