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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
104482.pdf
Größe
101 kB
Erstellt
30.05.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:44
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Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Jugend Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 51/0174/WP16 öffentlich 30.05.2012 45/100 Abweichungsmöglichkeiten von der Forderung 10 m² öffentliche Spielfläche je Kind bei Neubauvorhaben Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 19.06.2012 KJA Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Kinder-und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Neuregelung der Abweichungsmöglichkeiten von der Forderung zur Schaffung von 10 m² öffentlicher Spielfläche je Kind bei Neubauvorhaben in der vorgestellten Weise. Vorlage FB 51/0174/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 10.08.2016 Seite: 1/4 Keine finanziellen Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung ausrechende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung ausrechende Deckung vorhanden vorhanden g Vorlage FB 51/0174/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 10.08.2016 Seite: 2/4 Erläuterungen: Der Rat der Stadt Aachen hat am 25.06.2003 die Kriterien für Kinder – und Familienfreundlichkeit im Städtebau beschlossen. Das bedeutet u.a. dass in Neubaugebieten 10 m² öffentliche Spielfläche pro Kind geschaffen werden sollen. Der KJA hat dann am 02.06.2004 die nachstehenden Ausnahmetatbestände beschlossen, in denen diese Forderung unter abschließend genannten Bedingungen auf 50% reduziert werden kann: „1. Zum Spielen freigegebene Schulhöfe im 500 m fußläufigen Bereich können angerechnet werden. 2. Frei zugängliche Waldflächen die im öffentlichen Besitz sind, oder festgesetzte öffentliche Grünflächen im 500 m fußläufigen Bereich, können angerechnet werden. 3. Verkehrsberuhigte Bereiche und Verkehrsflächen mit eindeutig überwiegender Aufenthaltsfunktion innerhalb des Wohngebietes können mit ihrer Fläche, die über das für die Erschließung notwendige Maß hinausgehen, angerechnet werden. 4. Die Anrechnung der unter 1-3 genannten Flächen erfolgt in ihrer tatsächlichen Größe und führt zu einer Reduzierung der 10 m² Forderung um maximal 50 %. Hierdurch wird verhindert, dass Anrechnungen dazu führen könnten, dass innerhalb des Neubaugebietes gar kein Spielplatz mehr gemacht werden müsste 5. Weitere Anrechnungsmöglichkeiten soll es nicht geben. Angeblich wirtschaftliche Gründe seitens der Bauherren oder Investoren sind kein Anlass zur Abweichung von der 10 m² Forderung.“ Nun zeigt sich aber, dass bei der politisch gewollten Nachverdichtung der bestehenden Wohngebiete, manchmal auch die um 50% reduzierte öffentliche Spielplatzfläche nicht zu realisieren ist. Dies kann für Grundstücke in Bereichen der Fall sein, die durch Geschosswohnungsbau geprägt sind und die einer Folgenutzung Wohnen zugeführt werden sollen, wie z.B. aktuell bei dem Bunkergrundstück an der Rütscherstraße. Da der v.g. Beschluss der Verwaltung für solche Fälle keinen Handlungsspielraum eingeräumt hat, kann es dazu kommen, dass ein sinnvolles Bauvorhaben z.B. im Innenstadtbereich deswegen nicht realisiert werden kann. Die Fachbereiche Stadtentwicklung und Verkehr, sowie Kinder, Jugend und Schule schlagen deshalb vor, dass in den Fällen, in denen auch eine um 50 % reduzierte Spielfläche nicht geschaffen werden kann, die Möglichkeit eines finanziellen Ausgleiches gegeben sein sollte. Grundlage für die Berechnung der Ausgleichzahlung ist der durchschnittliche m² - Preis für eine neue Spielplatzfläche der letzten 3 Jahre. Dieses Geld wird entweder zur Aufwertung des nächst gelegenen öffentlichen Spielplatzes/öffentlichen Grünfläche/zum Spielen freigegebenen Schulhofes verwandt, oder wenn das nicht sinnvoll ist, in einen Kinderspielplatzfonds eingezahlt. Das Geld dieses Fonds könnte dann von FB 45 zur Schaffung oder Aufwertung von anderen Spielflächen genutzt werden. Im Bereich des Fachbereiches Umwelt gibt es eine analoge Regelung für Ökologische Ausgleichsmaßnahmen, die nicht auf dem pflichtigen Grundstück gemacht werden können. In solchen Fällen zahlen die Pflichtigen Geld in einen Ökofonds und der Fachbereich Umwelt zahlt daraus Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle. Vorlage FB 51/0174/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 10.08.2016 Seite: 3/4 Die Neuregelung der Abweichungsmöglichkeiten wäre dann wie folgt: 1. Zum Spielen freigegebene Schulhöfe im 500 m fußläufigen Bereich können angerechnet werden. 2. Frei zugängliche Waldflächen die im öffentlichen Besitz sind, oder festgesetzte öffentliche Grünflächen im 500 m fußläufigen Bereich, können angerechnet werden. 3. Verkehrsberuhigte Bereiche und Verkehrsflächen mit eindeutig überwiegender Aufenthaltsfunktion innerhalb des Wohngebietes können mit ihrer Fläche, die über das für die Erschließung notwendige Maß hinausgehen, angerechnet werden. 4. Die Anrechnung der unter 1-3 genannten Flächen erfolgt in ihrer tatsächlichen Größe und führt zu einer Reduzierung der 10 m² Forderung um maximal 50 %. 5. Kann auch die um 50 % reduzierte öffentliche Spielfläche in stark verdichteten, durch Geschosswohnungsbau gekennzeichneten Bereichen nicht geschaffen werden, so kann auf der Grundlage der durchschnittlichen m² Kosten von öffentlichen Spielplätzen der letzten 3 Jahre jeder nicht realisierbare Quadratmeter Spielfläche finanziell ausgeglichen werden. 6. Dieses Geld fließt zweckgebunden in einen zu schaffenden Kinderspielplatzfonds und wird ausschließlich zur Aufwertung von öffentlichen Kinderspielplätzen/öffentlichen Grünflächen oder zum Spielen freigegebene Schulhöfe verwandt. Unter Aufwertung ist nicht der Ersatz ohnehin defekter oder abgenutzter Spielgeräte zu verstehen, auch nicht der Austausch alter und nicht mehr DIN-gerechter Einfassungen und Fallschutzbeläge, sondern vielmehr die Neuanschaffung und der Einbau von neuen Spielgeräten einschl. DIN- gerechter Fallschutzmaterialien, sowie die eigentliche Umplanung eines bestehenden Spielplatzes, Schulhofes oder einer Grünanlage, so dass ein erhöhter Spielwert für die Kinder und Jugendlichen erzielt wird. Für eventuelle Rückfragen steht in der Sitzung auch ein Vertreter/eine Vertreterin des Fachbereiches Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen zur Verfügung. Vorlage FB 51/0174/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 10.08.2016 Seite: 4/4