Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
104482.pdf
Größe
101 kB
Erstellt
30.05.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Jugend
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 51/0174/WP16
öffentlich
30.05.2012
45/100
Abweichungsmöglichkeiten von der Forderung 10 m² öffentliche
Spielfläche je Kind bei Neubauvorhaben
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
19.06.2012
KJA
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Kinder-und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis
und beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Neuregelung der Abweichungsmöglichkeiten
von der Forderung zur Schaffung von 10 m² öffentlicher Spielfläche je Kind bei Neubauvorhaben in
der vorgestellten Weise.
Vorlage FB 51/0174/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 10.08.2016
Seite: 1/4
Keine finanziellen Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Vorlage FB 51/0174/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 10.08.2016
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Erläuterungen:
Der Rat der Stadt Aachen hat am 25.06.2003 die Kriterien für Kinder – und Familienfreundlichkeit im
Städtebau beschlossen. Das bedeutet u.a. dass in Neubaugebieten 10 m² öffentliche Spielfläche pro
Kind geschaffen werden sollen.
Der KJA hat dann am 02.06.2004 die nachstehenden Ausnahmetatbestände beschlossen, in denen
diese Forderung unter abschließend genannten Bedingungen auf 50% reduziert werden kann:
„1.
Zum Spielen freigegebene Schulhöfe im 500 m fußläufigen Bereich können angerechnet
werden.
2.
Frei zugängliche Waldflächen die im öffentlichen Besitz sind, oder festgesetzte öffentliche
Grünflächen im 500 m fußläufigen Bereich, können angerechnet werden.
3.
Verkehrsberuhigte Bereiche und Verkehrsflächen mit eindeutig überwiegender
Aufenthaltsfunktion innerhalb des Wohngebietes können mit ihrer Fläche, die über das für
die Erschließung notwendige Maß hinausgehen, angerechnet werden.
4.
Die Anrechnung der unter 1-3 genannten Flächen erfolgt in ihrer tatsächlichen Größe und
führt zu einer Reduzierung der 10 m² Forderung um maximal 50 %. Hierdurch wird verhindert,
dass Anrechnungen dazu führen könnten, dass innerhalb des Neubaugebietes gar kein
Spielplatz mehr gemacht werden müsste
5.
Weitere Anrechnungsmöglichkeiten soll es nicht geben. Angeblich wirtschaftliche Gründe
seitens der Bauherren oder Investoren sind kein Anlass zur Abweichung von der 10 m²
Forderung.“
Nun zeigt sich aber, dass bei der politisch gewollten Nachverdichtung der bestehenden Wohngebiete,
manchmal auch die um 50% reduzierte öffentliche Spielplatzfläche nicht zu realisieren ist. Dies kann
für Grundstücke in Bereichen der Fall sein, die durch Geschosswohnungsbau geprägt sind und die
einer Folgenutzung Wohnen zugeführt werden sollen, wie z.B. aktuell bei dem Bunkergrundstück an
der Rütscherstraße.
Da der v.g. Beschluss der Verwaltung für solche Fälle keinen Handlungsspielraum eingeräumt hat,
kann es dazu kommen, dass ein sinnvolles Bauvorhaben z.B. im Innenstadtbereich deswegen nicht
realisiert werden kann.
Die Fachbereiche Stadtentwicklung und Verkehr, sowie Kinder, Jugend und Schule schlagen deshalb
vor, dass in den Fällen, in denen auch eine um 50 % reduzierte Spielfläche nicht geschaffen werden
kann, die Möglichkeit eines finanziellen Ausgleiches gegeben sein sollte.
Grundlage für die Berechnung der Ausgleichzahlung ist der durchschnittliche m² - Preis für eine neue
Spielplatzfläche der letzten 3 Jahre. Dieses Geld wird entweder zur Aufwertung des nächst gelegenen
öffentlichen Spielplatzes/öffentlichen Grünfläche/zum Spielen freigegebenen Schulhofes verwandt,
oder wenn das nicht sinnvoll ist, in einen Kinderspielplatzfonds eingezahlt. Das Geld dieses Fonds
könnte dann von FB 45 zur Schaffung oder Aufwertung von anderen Spielflächen genutzt werden.
Im Bereich des Fachbereiches Umwelt gibt es eine analoge Regelung für
Ökologische Ausgleichsmaßnahmen, die nicht auf dem pflichtigen Grundstück gemacht werden
können. In solchen Fällen zahlen die Pflichtigen Geld in einen Ökofonds und der Fachbereich Umwelt
zahlt daraus Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle.
Vorlage FB 51/0174/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 10.08.2016
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Die Neuregelung der Abweichungsmöglichkeiten wäre dann wie folgt:
1.
Zum Spielen freigegebene Schulhöfe im 500 m fußläufigen Bereich können angerechnet
werden.
2.
Frei zugängliche Waldflächen die im öffentlichen Besitz sind, oder festgesetzte öffentliche
Grünflächen im 500 m fußläufigen Bereich, können angerechnet werden.
3.
Verkehrsberuhigte Bereiche und Verkehrsflächen mit eindeutig überwiegender
Aufenthaltsfunktion innerhalb des Wohngebietes können mit ihrer Fläche, die über das für
die Erschließung notwendige Maß hinausgehen, angerechnet werden.
4.
Die Anrechnung der unter 1-3 genannten Flächen erfolgt in ihrer tatsächlichen Größe und
führt zu einer Reduzierung der 10 m² Forderung um maximal 50 %.
5.
Kann auch die um 50 % reduzierte öffentliche Spielfläche in stark verdichteten, durch
Geschosswohnungsbau gekennzeichneten Bereichen nicht geschaffen werden, so kann auf
der Grundlage der durchschnittlichen m² Kosten von öffentlichen Spielplätzen der letzten 3
Jahre jeder nicht realisierbare Quadratmeter Spielfläche finanziell ausgeglichen werden.
6.
Dieses Geld fließt zweckgebunden in einen zu schaffenden Kinderspielplatzfonds und wird
ausschließlich zur Aufwertung von öffentlichen Kinderspielplätzen/öffentlichen Grünflächen
oder zum Spielen freigegebene Schulhöfe verwandt.
Unter Aufwertung ist nicht der Ersatz ohnehin defekter oder abgenutzter Spielgeräte zu verstehen,
auch nicht der Austausch alter und nicht mehr DIN-gerechter Einfassungen und Fallschutzbeläge,
sondern vielmehr die Neuanschaffung und der Einbau von neuen Spielgeräten einschl. DIN- gerechter
Fallschutzmaterialien, sowie die eigentliche Umplanung eines bestehenden Spielplatzes, Schulhofes
oder einer Grünanlage, so dass ein erhöhter Spielwert für die Kinder und Jugendlichen erzielt wird.
Für eventuelle Rückfragen steht in der Sitzung auch ein Vertreter/eine Vertreterin des Fachbereiches
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen zur Verfügung.
Vorlage FB 51/0174/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 10.08.2016
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