Daten
Kommune
Aachen
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104143.pdf
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242 kB
Erstellt
14.05.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Verwaltungsleitung
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 01/0150/WP16
öffentlich
14.05.2012
Städteregion Aachen
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
23.05.2012
Rat
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Anpassungen der Anlagen zum Aachen-Gesetz im
Detail auszuarbeiten und in die Beratungen mit der Städteregion einzubringen. Der
Fortentwicklungsprozess der Städteregion Aachen soll dabei die Basis für eine bessere
Zusammenarbeit schaffen und zur Festigung der gesamten Region Aachen beitragen.
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage FB 01/0150/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.05.2012
Seite: 1/9
Erläuterungen:
Der Rat der Stadt hat am 14.12.2011 die Verwaltung aufgefordert, Vorschläge zur Klärung der
Zuständigkeitsprobleme und der Verfahrensschwierigkeiten zu unterbreiten. In der Ratssitzung hat der
Rat der Stadt Aachen betont, dass er an den Inhalten, der im Oktober 2007 beschlossenen
"Gemeinsamen Beschlussempfehlung" festhält.
Am 25.4.2012 hat der Rat der Stadt die Verwaltung beauftragt, die Gründung eines Zweckverbandes
der Region Aachen (Stadt Aachen, Städteregion Aachen sowie Kreise Heinsberg, Düren und
Euskirchen) vorzubereiten. Hierzu ist ein Klärungs- und Fortentwicklungsprozess zur Zusammenarbeit
in der Städteregion Aachen wichtig.
Das Aachen-Gesetz zur Bildung der Städteregion ist aus Sicht der Stadt Aachen grundsätzlich nicht
änderungsbedürftig. Es wird jedoch von der Verwaltung der Städteregion in wesentlichen Punkten
anders interpretiert, so dass Konkretisierungen zur Klärung erforderlich sind.
Die vielfältigen Bemühungen, durch einen gemeinsamen Text von Stadt und Städteregion Aachen zu
einer einheitlichen Interpretation des Aachen-Gesetzes zu gelangen, waren leider bisher nicht
erfolgreich. Daher schlägt die Stadtverwaltung einen neuen Weg vor, der sich wie folgt gliedert:
1.
Grundgedanke:
Basis für die Zusammenarbeit in der Städteregion ist die Rückbesinnung auf das, was Stadt
und Kreis Aachen im Jahr 2007 gleichlautend in allen Gremien nahezu einstimmig
beschlossen haben. Dies beinhaltet die Klarstellung, dass die Kreisfreiheit der Stadt Aachen
nur in den Aufgabenbereichen eingeschränkt ist, die auf die Städteregion Aachen aktiv
übertragen wurden.
2.
Präzisierung der Anlagen zum Aachen-Gesetz:
Das Aachen-Gesetz besteht aus sieben Paragraphen und wird ergänzt durch zwei öffentlichrechtliche Vereinbarungen im Anhang.
Die Konstruktion des Aachen-Gesetzes müsste die Widersprüche zwischen der Kreisfreiheit
der Stadt Aachen einerseits und ihrer aufgabenbezogenen Regionsangehörigkeit andererseits
eindeutig regeln. Die Arbeit der letzten Jahre lässt den Schluss zu, dass dies nicht der Fall ist.
Eine Lösung der Probleme in der Anwendung des Aachen-Gesetzes kann in einer
Präzisierung und Anpassung der beiden Anlagen zum Gesetz liegen. Grundlage für die
Anpassung sollte die „Gemeinsame Beschlussempfehlung“ vom Oktober 2007 sein, die als
gemeinsame verbindliche Grundlage gegenüber dem Landesgesetzgeber formuliert wurde.
Vorlage FB 01/0150/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.05.2012
Seite: 2/9
Eine Anpassung der Anlage 2 ist zwingend erforderlich, um die Gründung des neuen
Zweckverbandes der Region Aachen zu ermöglichen, dessen Aufgabengebiete sich mit
gemeinsamen regionalen Aufgaben der Städteregion überschneiden.
Vorschläge zur Anpassung und Präzisierung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen,
die die Anlagen 1 und 2 zum Aachen-Gesetz bilden:
Anlage 1 regelt die Finanzbeziehungen. Hier ist eine genauere Regelung der jeweiligen
Zahlungsverpflichtungen erforderlich. Die Eindeutigkeit und Plausibilität der vereinbarten
Regeln ist eine unerlässliche Grundlage, wenn die Zusammenarbeit gelingen soll.
Der Schlüssel zu einer fairen Abrechnung ist die Einführung einer Differenzierung zwischen
Aufgaben, die über die allgemeine Umlage berechnet werden und den Aufgaben, die separat
auf die Kommunen umgelegt werden, für die sie ausgeführt werden. Die Notwendigkeit einer
solchen Regelung ergibt sich schon alleine aus dem Optionsrecht der Stadt Aachen, bei neue
Aufgaben, die das Land NRW den Kreisen und kreisfreien Städten zuweist, selber zu
entscheiden, ob die Aufgabe in eigener Regie oder durch die Städteregion ausgeführt werden
soll. Eine solche Differenzierung ist rechtlich durch § 56,4 KrO gedeckt und in § 2 Absatz 3 der
Anlage für diesen Fall auch ausdrücklich vorgesehen. Dies müsste allerdings auch in gleicher
Weise für Aufgaben gelten, die nicht durch ein eigenes Gesetz, sondern z.B. durch eine
Landesverordnung übertragen wurden oder bei denen die Städteregion eine Aufgabe parallel
zur Stadt Aachen ausführt.
Ein Beispiel ist die Finanzierung der AG Charlemagne. Hier werden faktisch ¾ der Kosten von
der Stadt Aachen getragen, weil eine differenzierte Abrechnung nicht vorgenommen wird. Das
bedeutet, alle Aktivitäten, die die Stadt Aachen und die Städteregion gemeinsam durchführen,
werden zur Hälfte unmittelbar von der Stadt Aachen getragen und zu einem weiteren Viertel
über die Teilhabe an der Regionsumlage finanziert. Eine Gleichverteilung der Lasten wäre nur
gegeben, wenn sich die Stadt Aachen nicht an den Aktivitäten beteiligen würde. Dies ist
politisch aber nicht im Sinne der Bildung der Städteregion. Da der Fehler in der
Grundsystematik liegt, kommen immer neue Fälle dieser Art hinzu, die auf Dauer zu einer
großen finanziellen Belastung für die Stadt werden.
Zur Lösung bedarf es einer Neuformulierung des § 2 Absatz 3 der Anlage 1 wie folgt:
Vorlage FB 01/0150/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.05.2012
Seite: 3/9
Derzeitige Fassung § 2 Absatz 3:
Novellierte Fassung § 2 Abs. 3:
Ab Inkrafttreten des Aachen-Gesetzes
Ab Inkrafttreten des Aachen-Gesetzes
können Veränderungen des Aufwands
können Veränderungen des Aufwands
der StädteRegion nur durch eine
der StädteRegion nur durch eine
einheitliche Veränderung der
einheitliche Veränderung der
Regionsumlage berücksichtigt werden,
Regionsumlage berücksichtigt werden,
d.h. Minderungen oder Erhöhungen
d.h. Minderungen oder Erhöhungen
werden auf alle 10 Städte und
werden auf alle 10 Städte und
Gemeinden verteilt.
Gemeinden verteilt.
Dies gilt nicht, soweit die Stadt Aachen
Dies gilt nicht, soweit
von dem Recht Gebrauch gemacht hat,
neue Aufgaben der Kreisstufe durch
a)
die Stadt Aachen von dem
Vereinbarung ihrer Zuständigkeit zu
Recht Gebrauch gemacht hat, neue
unterstellen.
Aufgaben der Kreisstufe durch
Vereinbarung ihrer Zuständigkeit zu
unterstellen (§ 6 Abs. 3 AachenGesetz),
b)
die Stadt Aachen von dem
Recht Gebrauch gemacht hat, durch
Rechtsverordnungen übertragene
Aufgaben der Kreisstufe ihrer
Zuständigkeit zu unterstellen (§ 6
Abs. 4 Aachen-Gesetz),
c)
die StädteRegion freiwillige
Aufgaben ohne Zustimmung der
Stadt Aachen für deren Gebiet
wahrnimmt.
Möglichkeiten der Vereinbarung von
Aufgabenübertragungen nach dem
Recht der kommunalen
Zusammenarbeit und andere
Möglichkeiten der Verwaltungshilfe
bleiben durch die vorstehenden
Regelungen unberührt.
Vorlage FB 01/0150/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.05.2012
Seite: 4/9
Das in § 6 des Aachen-Gesetzes formulierte Optionsrecht ist nicht eindeutig und nach der
Erfahrung der ersten beiden Jahre nicht praktikabel. Eine Vereinbarung zwischen Land,
Städteregion und Stadt Aachen auf der Basis der gemeinsamen Beschlüsse des Jahres
2007 ist daher erforderlich. Alternativ könnte eine solche Klarstellung auch in das AachenGesetz als Änderung eingebracht werden:
Derzeitige Fassung des § 6 Abs. 3:
Ergänzung des § 6 Abs. 3:
Für Aufgaben, die nach Inkrafttreten
Für Aufgaben, die nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes vom Gesetzgeber
dieses Gesetzes vom Gesetzgeber
ausschließlich der Kreisebene und
ausschließlich der Kreisebene und
nicht auch Großen oder Mittleren
nicht auch Großen oder Mittleren
kreisangehörigen Städten zugewiesen
kreisangehörigen Städten zugewiesen
werden, ist die StädteRegion Aachen
werden, ist die StädteRegion Aachen
für
der
für
Auf
StädteRegion
das
gesamte
StädteRegion
Verlangen
Gebiet
zuständig.
der
Stadt
Aachen
das
gesamte
Gebiet
der
zuständig.
Verlangen
der
Stadt
Auf
Aachen
gegenüber der StädteRegion Aachen
gegenüber der StädteRegion Aachen
gehen diese Aufgaben für das Gebiet
gehen diese Aufgaben für das Gebiet
der Stadt Aachen auf die Stadt Aachen
der Stadt Aachen auf die Stadt Aachen
über. Der Übergang erfolgt durch
über. Der Übergang erfolgt durch
öffentlich-rechtliche
öffentlich-rechtliche
Vereinbarung
Vereinbarung
gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über
gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit zum
kommunale Gemeinschaftsarbeit zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens des
Zeitpunkt des Wirksamwerdens des
jeweiligen Gesetzes.
jeweiligen Gesetzes.
Vor
Abschluss
Gesetzgebungsverfahrens
des
ist
der
Stadt Aachen zur Wahrung ihrer
Rechte Gelegenheit zur Ausübung
des vorgenannten Optionsrechtes zu
geben.
Dies
Übersendung
erfolgt
durch
des
Gesetzesentwurfes nach der ersten
Lesung im Landtag.
Vorlage FB 01/0150/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.05.2012
Seite: 5/9
Erweiterte Fassung des § 6 durch
Einfügung eines 4. Absatzes:
Für nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes von den zuständigen
Ministerien durch Rechtsverordnung
zugewiesene Aufgaben der
Kreisebene, ist die StädteRegion
Aachen für das gesamte Gebiet der
StädteRegion zuständig. Auf
Verlangen der Stadt Aachen
gegenüber der StädteRegion Aachen
gehen diese Aufgaben für das Gebiet
der Stadt Aachen auf die Stadt
Aachen über. Vor Erlass der
Rechtsverordnung ist der Stadt
Aachen zur Wahrung ihrer Rechte
Gelegenheit zur Ausübung des
vorgenannten Optionsrechtes zu
geben. Dies erfolgt durch
Übersendung des
Verordnungsentwurfes sechs
Wochen vor deren Erlass.
Darüber hinaus hat sich die Regelung zur Ausschüttung der Sparkasse Aachen in § 3 Absatz
2 als nicht plausibel erwiesen. Hiernach fließt die gesamte Ausschüttung der Städteregion
Aachen zu und wird im Rahmen der Umlageabrechnung mit der Stadt Aachen später im
Verhältnis 50:50 verrechnet. Dies ist ein unnötiger Umweg und entspricht nicht der
tatsächlichen Struktur, in der die Stadt Aachen unmittelbar und gleichberechtigt neben der
Städteregion Aachen Träger der Sparkasse Aachen ist.
Absatz 2 könnte neu am Beginn des 2. Satzes wie folgt formuliert werden:
„ Die Ausschüttung der Sparkasse fließt zu gleichen Teilen jeweils unmittelbar der
Städteregion Aachen und der Stadt Aachen zu.“
Vorlage FB 01/0150/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.05.2012
Seite: 6/9
Anlage 2 regelt die Übertragung von Aufgaben von der Stadt Aachen auf die Städteregion
Aachen. Hier ist einerseits eine Klarstellung erforderlich, andererseits aber auch eine
Anpassung an den Prozess der regionalen Neuaufstellung über die Städteregion hinaus, weil
die Bildung eines Zweckverbandes als Rechtsnachfolgerin des Regio Aachen e.V. geplant ist.
Dieser Zweckverband soll Aufgaben übernehmen, die sich teilweise mit den in Anlage 2
genannten Themen überschneiden.
Gemäß Beschluss der Regionalkonferenz vom 31.1.2012 soll der Aufgabenkatalog des neuen
Zweckverbandes der Region den gesamten Bereich euregionaler Projekte, Bündelung
regionaler Interessen, regionale Infrastruktur, Regionalagentur, regionale Förderung von
Kultur- und Freizeitangeboten, überregionales Marketing und ggf. noch weitere zu
formulierende Bereiche umfassen.
Da die Stadt Aachen unmittelbar Mitglied dieses Zweckverbandes sein wird, gleichberechtigt
mit der Städteregion Aachen und den Kreisen Heinsberg, Düren und Euskirchen, macht eine
zusätzliche Bündelung dieser Aufgaben zwischen der Stadt Aachen und der Städteregion
Aachen keinen Sinn. Dies würde vielmehr zu zusätzlichen Zuständigkeits- und
Finanzierungsproblemen führen.
Der Rat der Stadt Aachen hat die Verwaltung in der Sitzung am 25.4.2012 beauftragt, dieses
Problem in Abstimmung mit der Städteregion zu lösen, bevor der Zweckverband der Region
gegründet wird. Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten:
a) In Anlage 2 § 1 wird der 2. Absatz einschl. der Spiegelstriche gestrichen von „Nach
Auflösung des Zweckverbandes …“ bis „… und die Förderung der Euregionale 2008“.
b) Wenn diese Streichung nicht erfolgt, dann müsste mit separater Vereinbarung festgestellt
werden, dass sich die in diesem Absatz beschriebenen Aufgaben ausschließlich auf den
Übergang des damaligen Zweckverbandes Städteregion Aachen auf die neu gegründete
Städteregion Aachen beziehen und somit nicht über das hinausgehen, was vor 2009 vom
Zweckverband Städteregion Aachen bereits einvernehmlich ausgeführt wurde. Weiterhin ist in
einer solchen separaten Vereinbarung festzustellen, dass bei allen Themen aus diesem
Katalog, die eine Wirkung auf die Gesamtregion einschl. Heinsberg, Düren und Euskirchen
haben oder darüber hinaus wirken, und bei denen die Frage der Zuständigkeit nicht eindeutig
ist, der neue größere Zweckverband Region Aachen für zuständig erklärt wird. Daraus ergibt
sich, dass die Position der Stadt Aachen in diesen Themenfeldern nicht mittelbar über die
Städteregion, sondern unmittelbar in den Gremien des Zweckverbandes vertreten wird.
Mit Datum vom 4.5.2012 liegt hierzu die Stellungnahme der Städteregionsverwaltung vor.
Hierin schreibt Herr Städteregionsrat Etschenberg:
„Natürlich will ich nicht ausschließen, dass im Laufe der praktischen Arbeit die Erkenntnis
reifen könnte, dass die Aufgabenverteilung „Städteregion/Kreisebene“ sowie „Region“ justiert
Vorlage FB 01/0150/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.05.2012
Seite: 7/9
werden muss. Vor diesem Hintergrund unterstütze ich gerne die Zielrichtung der Variante 2,
derzufolge der Zweckverband Region Aachen bei den Aufgabenwahrnehmungen Vorrang
haben soll, wenn eine Aufgabe aufgrund mehrfacher Übertragung in Ihrer Zuständigkeit
klärungsbedürftig ist.“
„Die mit der Überleitung der Aufgaben des alten Zweckverbandes Städteregion
übergegangenen Aufgaben beziehen sich allerdings stets auf die städteregionale
Gebietskulisse.“
Eigene Aktivitäten der kommunalen Ebene seien dabei „… keine Doppelarbeit, sondern das
Wesen gelebter Subsidiarität“.
Bei den danach aufgezählten 37 übertragenen Aufgaben ist eine überwiegend gut
funktionierende Zusammenlegung von ehemals in Stadt und Kreis Aachen getrennt
wahrgenommenen Aufgaben festzustellen. Als nicht praktikabel hat sich dabei nur Punkt 24
erwiesen: Die Bearbeitung von Ordensangelegenheiten sowie Ehe- und Altersjubiläen. Durch
Streichung dieses Punktes wäre das Problem gelöst.
3.
Einbeziehung einer Sicht von außen:
Die Zusammenarbeit zwischen Stadt und Kreis Aachen ist neben der Erwartung von
Synergieeffekten vor allem dadurch motiviert, dass eine bessere Wirkung im Marketing durch
gemeinsames Auftreten erzielt werden sollte.
Dieser Effekt konnte bisher nicht erreicht werden, weil es keine gemeinsame „Marke Aachen“
gibt und die Unklarheiten über Zuständigkeiten nach dem Aachen-Gesetz zu negativen
Wahrnehmungen in der Bevölkerung führen, die darin einen Kompetenzzwist sieht. Zudem
kann für Außenstehende der Begriff „Städteregion“ verwirrend wirken, da die dahinter
stehende Struktur und die Aufteilung der Zuständigkeiten erklärungsbedürftig sind.
Die Städteregion ist Rechtsnachfolgerin des Kreises Aachen mit Zuständigkeiten, die teilweise
das Gebiet der Stadt Aachen mit einschließen, teilweise aber eben auch nur den Altkreis
betreffen. Um darzustellen, was Aachen als Ganzes, also Stadt und Städteregion gemeinsam,
ausmacht, ist immer das Zusammenwirken beider Gebietskörperschaften erforderlich. Hierfür
gibt es aber bisher keine Struktur und somit auch nur selten ein authentisches Marketing.
Inzwischen sind auf Initiative des Oberbürgermeisters und des Städteregionsrates Gespräche
über die Lösung dieses Problems entstanden.
Die Darstellung gemeinsamer Aktivitäten von Stadt Aachen und Städteregion Aachen soll für
alle Bereiche Anwendung finden, die einvernehmlich gemeinsam vertreten werden sollen.
Vorlage FB 01/0150/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.05.2012
Seite: 8/9
Dies könnte ein gemeinsames Zukunftsprogramm sein, gemeinsame Veranstaltungen
(Familientag etc.) oder ein evtl. zukünftig gemeinsam vergebenes „Prädikat
Familienfreundlich“. Und auch für Externe wäre es wichtig, eine eindeutigere Sprachregelung
zu finden für die Darstellung von Themen, die sowohl Stadt Aachen als auch Städteregion
Aachen in Ihren Zuständigkeiten betreffen.
Die Entscheidung und Umsetzung zukünftiger gemeinsamen Aktivitäten erfolgt durch eine zu
gleichen Teilen von Stadtverwaltung und Städteregionsverwaltung besetzte Arbeitsgruppe, die
der Konsensfindung dient.
Die Arbeitsgruppe wird projektorientiert begleitet durch einen noch zu berufenden Beirat.
Vorlage FB 01/0150/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.05.2012
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