Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
106429.pdf
Größe
5,4 MB
Erstellt
13.04.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
Gebäudemanagement
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 40/0123/WP16
öffentlich
13.04.2012
FB 45/100
Entwurf der Schulentwicklungsplanung für die Förderschulen der
Stadt Aachen 2012 - 2016
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
10.05.2012
SchA
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Schulausschuss nimmt den Entwurf der Schulentwicklungsplanung für die Förderschulen der
Stadt Aachen 2012 – 2016 zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, bis zur nächsten Sitzung des
Schulausschusses am 21. 06. 2012 die gem. § 76 SchG. vorgesehene Beteiligung der
Schulkonferenzen durchzuführen.
In Vetretung
Rombey
Vorlage FB 40/0123/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.12.2012
Seite: 1/3
finanzielle Auswirkungen
finanzielle Auswirkungen sind gegenwärtig nicht zu beziffern
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
Gesamtbedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Vorlage FB 40/0123/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.12.2012
Seite: 2/3
Erläuterungen:
In der Anlage wird erstmalig der Entwurf einer Schulentwicklungsplanung für die städtischen
Förderschulen mit den Förderschwerpunkten „Lernen“ und „Emotionale und soziale Entwicklung“
vorgelegt.
Hiermit soll auf den zum Teil rapiden Rückgang der Schülerzahlen an einzelnen Förderschulen
reagiert und die Förderschullandschaft in der Stadt Aachen – nicht zuletzt im Hinblick auf die
zunehmende Bedeutung des Themas „Inklusion“ - neu geordnet werden.
Wie in § 76 des Schulgesetzes vorgesehen, soll dieser Entwurf der Verwaltung nach Einbringung in
den
Schulausschuss
im
nächsten
Schritt
den
Schulkonferenzen
aller
Förderschulen
zur
Stellungnahme vorgelegt werden.
Im nächsten Schritt werden die Stellungnahmen der Schulkonferenzen dann dem Schulausschuss zu
seiner Sitzung am 21. 06. 2012 vorgelegt, damit der Ausschuss damit in die Lage versetzt wird, unter
Berücksichtigung dieser Stellungnahmen eine Beschlussempfehlung für den Rat auszusprechen, der
in seiner Sitzung am 27. 06. 2012 die Schulentwicklungsplanung endgültig beschließen soll.
Hinsichtlich der Umsetzung der zu fassenden Beschlüsse ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht
zum Schuljahresbeginn, sondern erst im Laufe des ersten Schulhalbjahres 2012/2013 erfolgen kann.
Hierzu wurde eine entsprechende Anfrage an die Bezirksregierung gestellt.
Die Antwort stand bei Erstellung der Vorlage noch aus.
Anlage/n:
Entwurf der Schulentwicklungsplanung für die Förderschulen der Stadt Aachen 2012 - 2016
Vorlage FB 40/0123/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.12.2012
Seite: 3/3
Schulentwicklungsplanung für die Förderschulen
der Stadt Aachen
2012 – 2016
(Entwurf)
-1-
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Planungsabteilung FB 45/100
Manfred Ernst
Ingeborg Jansen
Bernd Schröder
Aachen, April 2012
-2-
Inhalt
I.
Vorbemerkungen .................................................................................................................. - 5 -
II.
Die wachsende Bedeutung des Themas Inklusion ............................................................ - 6 -
III.
Allgemeiner Teil .................................................................................................................. - 10 -
1.
Rechtliche Grundlagen.......................................................................................................... - 10 -
1.1
Planungsrelevante Regelungen im Schulgesetz (SchulG).................................................... - 10 -
1.2
Planungsrelevante Verordnungen, Vorschriften, Erlasse...................................................... - 15 -
2.
Ziele und Planungsgrundsätze.............................................................................................. - 16 -
3.
Schulgröße und Lehrerversorgung ....................................................................................... - 19 -
4.
Methodisches Vorgehen / Berechnungsmethoden ............................................................... - 20 -
4.1
bei der Berechnung der Entwicklung der Schülerzahlen an den Förderschulen. .................. - 20 -
4.2
bei der Berechnung der Entwicklung des Gemeinsamen Unterrichts. .................................. - 22 -
5.
Anteil der Schüler mit Förderbedarf in den Schuljahren 2007/2008 bis 2011/2012
in Aachen und NRW.............................................................................................................. - 23 -
5.1
Entwicklung in Aachen.......................................................................................................... - 23 -
5.2
Vergleich Aachen – NRW auf der Basis des Schuljahres 2010/2011 ................................... - 27 -
6.
Entwicklung der Schülerzahlen Lernen und Emotionale und Soziale Entwicklung................ - 31 -
6.1
Entwicklung an den Förderschulen der Stadt Aachen........................................................... - 33 -
6.2
Entwicklung im GU (einschl. ILG) (Trenddarstellung 2007/2008 bis 2011/2012) .................. - 36 -
6.3
Entwicklung der Schüler mit Förderbedarf (Prognoseberechnungen bis 2016/2017) ........... - 38 -
IV.
Bestandsaufnahme und Prognosen.................................................................................. - 41 -
1.
Förderschulen Lernen........................................................................................................... - 41 -
1.1
Schule am Kennedypark ....................................................................................................... - 41 -
1.2
Schule Beginenstraße........................................................................................................... - 45 -
1.3
Schule am Kurbrunnen ......................................................................................................... - 50 -
1.4
Schule am Rödgerbach......................................................................................................... - 54 -
2.
Förderschulen Emotionale und Soziale Entwicklung............................................................. - 59 -
2.1
Förderschule Walheim (Primarstufe)..................................................................................... - 59 -
2.2
Martin-Luther-King-Schule (SEK I)........................................................................................ - 64 -
2.3
Bischöfliche Marienschule (nachrichtlich) ............................................................................. - 69 -
-3-
V.
Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen ........................................................ - 70 -
1.
Förderschulen Lernen........................................................................................................... - 70 -
1.1
Schule am Kennedypark ....................................................................................................... - 71 -
1.2
Schule Beginenstraße........................................................................................................... - 71 -
1.3
Schule am Kurbrunnen ......................................................................................................... - 72 -
1.4
Schule am Rödgerbach......................................................................................................... - 72 -
1.5
Empfehlungen....................................................................................................................... - 73 -
2.
Förderschulen Emotionale und Soziale Entwicklung............................................................. - 74 -
2.1
Förderschule Walheim (Primarstufe)..................................................................................... - 74 -
2.2
Martin-Luther-King-Schule (SEK I)........................................................................................ - 74 -
2.3
Bischöfliche Marienschule (nachrichtlich) ............................................................................. - 75 -
2.4
Empfehlungen....................................................................................................................... - 75 -
VI.
Ausblick............................................................................................................................... - 76 -
VII.
Anhang................................................................................................................................. - 77 -
-4-
I.
Vorbemerkungen
Hiermit wird erstmalig eine Schulentwicklungsplanung für die Förderschulen der Stadt Aachen
vorgelegt.
Anlass hierfür sind unterschiedliche Entwicklungen, die es für den Schulträger erforderlich machen, auf
die gegenwärtige Situation der Förderschulen zu reagieren.
Gleichzeitig ist aber auch der Blick in die Zukunft zu richten, um Perspektiven und Konzepte für die
mittel- und langfristige Beschulung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern mit
unterschiedlichen, besonderen Förderbedarfen entwickeln zu können.
Ein besonderer Handlungsdruck entsteht aktuell dadurch, dass sich zum einen die Schülerzahlen,
insbesondere an den städtischen Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen in den letzten
Jahren stark rückläufig zeigen, während zum anderen die zahlenmäßige Entwicklung des
Gemeinsamen Unterrichts, also der Beschulung dieser Schülerschaft an den Regelschulen, einen
starken Zuwachs verzeichnet.
Hierfür ist zweifelsohne unter anderem die in den letzten Jahren verstärkt geführte öffentliche Debatte
über das durch die UN- Behindertenrechtskonvention angestoßene Thema „Inklusion“ ursächlich (sh.
auch Kap. II).
Daneben gab es aber bereits seit 2006/2007 durch die vorherige Landesregierung NRW in
Zusammenhang mit dem Konzept der Kompetenzzentren verstärkte Bestrebungen, die Beschulung der
Schüler/innen mit besonderen Förderbedarfen in die Regelschulen zu verlagern.
Darüber hinaus hat auch im Bereich der Förderschulen spätestens seit Einführung der Offenen
Ganztagsschule das Thema „Ganztag“ zunehmend Bedeutung erlangt.
Dieser Entwicklung ist insbesondere im Hinblick auf die daraus resultierenden zusätzlichen
Raumbedarfe besondere Beachtung zu schenken.
Die vorliegende Schulentwicklungsplanung unternimmt deshalb den Versuch, sowohl auf die aktuellen
Entwicklungen der Schülerzahlen an den Förderschulen und im Gemeinsamen Unterricht an den
Regelschulen zu reagieren, als auch zu prognostizieren, wie und mit welchen weiteren Auswirkungen
diese Entwicklungen sich fortsetzen werden.
Dabei waren das Fehlen entsprechender Vorbilder und die daraus erwachsende Notwendigkeit zur
Entwicklung eigener Berechnungs- und Prognosemodelle eine besondere Herausforderung.
-5-
II.
Die wachsende Bedeutung des Themas Inklusion
Im Dezember 2006 hat die Generalversammlung der UN die Konvention zum Schutz und zur
Förderung der Rechte behinderter Menschen (Behindertenrechtskonvention = BRK) und das
dazugehörige Fakultativprotokoll verabschiedet.
Die Konvention basiert auf den zentralen Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen und
konkretisiert die dort verankerten Menschenrechte für die Lebenssituation von Menschen mit
Behinderungen.
Das Übereinkommen verbietet die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in allen
Lebensbereichen und garantiert ihnen die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Menschenrechte.
Zum Thema Bildung heißt es hier wörtlich: „…states parties shall ensure an inclusive education
system at all levels“ (DieTeilnehmerstaaten stellen ein inklusives Bildungssystem auf allen
Ebenen sicher).
Der Deutsche Bundestag hat im Dezember 2008 das „Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten
Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem
Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen“ beschlossen.
Der Bundesrat hat diesem Gesetz zugestimmt.
Die UN - Konvention wurde am 26. März 2009 für die Bundesrepublik Deutschland
völkerrechtlich verbindlich.
Mit Kabinettsbeschluss vom 15. 06. 2011 hat die Bundesregierung unter dem Titel:
„“einfach machen“ Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft“ einen „Nationalen Aktionsplan zur
Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen“ verabschiedet (Kurzfassung siehe Anlage), in dem es zum Stichwort Bildung u. a.
heißt: „Jedes Kind soll auf die Schule seiner und seiner Eltern Wahl gehen können, also
zwischen Regel- oder Förderschule frei entscheiden. Egal, welche Fähigkeiten und Neigungen,
Stärken und Schwächen es mitbringt. Das ist der Leitgedanke der inklusiven Bildung.“
-6-
Darüber hinaus wird hier formuliert: „Im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Möglichkeiten wird die
Bundesregierung Länder und Schulträger zum Ausbau der Angebote des gemeinsamen
schulischen Lernens aktiv auffordern und in diesem Prozess weiterhin unterstützen“
Im Koalitionsvertrag der rot/grünen Landesregierung NRW heißt es hierzu:
„Die UN-Konvention räumt Kindern mit Behinderungen das Recht auf inklusive Bildung ein.
Diesem Recht wollen wir landesgesetzlich Rechnung tragen. In einem ersten Schritt wollen wir
einen Inklusionsplan entwickeln, der den Eltern das Wahlrecht über den Förderort ihres Kindes
ermöglicht und weitere Schritte und Maßnahmen beschreibt, die in den nächsten Jahren
notwendig sind, um ein inklusives Bildungssystem zu schaffen.“
Am 01. Dezember 2010 hat der Landtag NRW dann bei Stimmenthaltung der FDP einstimmig
beschlossen, die UN-Konvention für Menschen mit Behinderungen für alle Lebensbereiche umzusetzen
und ein inklusives Bildungssystem zu schaffen.
In der Drucksache 15/26 des Landtags heißt es hierzu: „Notwendig ist daher eine Neuorientierung in
der sonderpädagogischen Förderung, die die gegenwärtige integrative Phase als
Übergangsphase zu einem inklusiven Bildungssystem des gemeinsamen Lernens bis zum Ende
der Pflichtschulzeit betrachtet.“
In Verfolgung der hier beschriebenen Zielsetzung hat die Landesregierung u. a. dann den Auftrag des
Landtags aufgenommen und die Professoren Klaus Klemm sowie Ulf Preuss-Lausitz beauftragt, ein
Gutachten zu erstellen und Empfehlungen für einen Gesamtplan inklusive Schule zu erarbeiten.
Das inzwischen vorliegende Gutachten, welches zwischen kurz- und mittelfristigen
Umsetzungsbedarfen unterscheidet, empfiehlt u. a.:
Bis zum Ende des Jahres 2011 einen Aktionsplan der Landesregierung zur Realisierung der
Inklusionsentwicklung bis 2020 vorzulegen,
Das Schulgesetz so zu novellieren, dass das Recht auf inklusiven Unterricht dort verankert ist,
Die Einlösung dieses Rechts in einer Einführungsphase jahrgangsweise aufsteigend ab
Jahrgang 1 und 5 ab 2012/13 zu realisieren,
Bis 2020 eine Zielperspektive von 85% inklusiver Bildung anzustreben,
Schulbaurichtlinien und Landesbauordnung den Zielen der inklusiven Förderung und der
Barrierefreiheit entsprechend zu ändern,
-7-
Die Lehreraus- und Fortbildung entsprechend anzupassen.
Die CDU-Fraktion im Landtag hat am 02. 12. 2011 ein Positionspapier zur schulischen Inklusion
„Teilhabe erfordert Qualität“ vorgestellt, in welchem u. a.
ebenfalls das Recht der Eltern, die Schule für ihr behindertes Kind frei wählen zu können,
die Abschaffung des VOSF-Verfahrens ,
personelle Doppelbesetzung und multiprofessionelle Teams in Inklusionsklassen ,
die Überarbeitung der definierten Förderschwerpunkte,
ein spezielles Anreizsystem für Sek.I-Schulen
die Zusammenführung aller Ressourcen aus Förder- und Regelschulen
gefordert wird.
Allerdings liegen bislang weder ein Aktionsplan des Landes noch ein Gesetzentwurf zur
Novellierung des Schulgesetzes vor! Durch die Auflösung des Landtages NRW am 14. 03.2012
ist hier mit weiteren Verzögerungen zu rechnen.
Der Schulausschuss der Stadt Aachen hat deshalb bereits im Februar 2011 beschlossen, dass ein
Inklusionsplan für die Stadt Aachen erst dann erstellt werden soll, wenn seitens des Landes die
rechtlichen, materiellen und personellen Voraussetzungen geschaffen wurden und diese Auffassung
auch nach Durchführung eines Runden Tischs zum Thema im Oktober 2011 noch einmal bekräftigt.
Das Präsidium des Deutschen Städtetages hat in seiner Sitzung am 09.02.2011 zu diesem Thema
noch einmal Folgendes festgestellt:
„Die Sicherstellung der Inklusion ist durch die Länder vollumfänglich zu gewährleisten. Hierzu
gehört insbesondere die Zuständigkeit und Finanzierungsverantwortung für das erforderliche
Personal wie Integrationshelfer, Therapeuten, Sozialpädagogen etc., die eine unverzichtbare
Voraussetzung für inklusive Bildung sind. Für die zusätzlichen finanziellen Aufwendungen in
Bereich der Schulträgeraufgaben sind die Konnexitätsprinzipien in den Landesverfassungen zu
beachten. Sollte es nicht zu einer entsprechenden Neuregelung der Zuständigkeiten und
Finanzierungsverantwortung für das notwendige Ergänzungspersonal kommen, ist nach den
länderverfassungsrechtlichen Konnexitätsprinzipien ein Belastungsausgleich auch für dieses
einzufordern.“
Dennoch bleibt die landes- und bundesweit geführte Diskussion auf der kommunalen Ebene nicht ohne
Wirkung, wie die in den folgenden Kapiteln dargestellten Entwicklungen belegen.
-8-
Zum einen werden insbesondere die Eltern behinderter Kinder hierdurch stark sensibilisiert und bereits
jetzt in ihrem Anspruch bestärkt, für ihr Kind die Beschulung an der Regelschule nachzusuchen.
Zum anderen werden diese Bestrebungen auch durch das Ministerium und die Bezirksregierung
unterstützt, die bereits im Januar 2011 die örtliche Schulaufsicht aufgefordert haben, Eltern hinsichtlich
des Förderortes „klaglos zu stellen“, d. h. Klagen gegen die Zuweisung des Förderorts Förderschule zu
vermeiden.
Auch der – leider falsche – Eindruck, dass durch das vom Bundestag in 2008 beschlossene
Ratifizierungsgesetz bereits ein Rechtsanspruch auf die freie Schulwahl entstanden sei, bestärkt einen
Teil der Eltern in ihrem Widerstand gegen den Förderort Förderschule.
Darüber hinaus wirken sowohl der massive Rückgang der Schülerzahlen an den Förderschulen, als
auch die gleichermaßen starke Zunahme der Schülerzahlen im Gemeinsamen Unterricht im Sinne einer
„self-fullfilling Prophecy“, d. h. je weniger Schüler an den Förderschulen sind, desto weniger Eltern
wollen ihr Kind dort anmelden.
Im Rahmen der vorliegenden Schulentwicklungsplanung stellt es folglich eine zusätzliche Schwierigkeit
dar, die Dynamik dieses mit der Thematik „Inklusion“ verbundenen Prozesses in prognostische
Überlegungen bzw. Berechnungen einzubeziehen, zumal derzeit nicht erkennbar ist, wann, mit welchen
Inhalten und welchen zeitlichen Vorstellungen die o. a. Vorgaben des Landes vorliegen werden.
Insofern werden lediglich die Entwicklung der Förderschulen und des Gemeinsamen Unterrichts an den
Regelschulen betrachtet und versucht, aus den bisherigen Entwicklungen dieser Bereiche sowohl in der
Stadt Aachen, der StädteRegion sowie landesweit Prognosen für die nächsten Jahre abzuleiten.
Wie dies methodisch im Einzelnen umgesetzt wird, wird in Kapitel II.4 beschrieben und erläutert.
-9-
III.
Allgemeiner Teil
1.
Rechtliche Grundlagen
Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) beinhaltet die
grundlegenden Regelungen für alle öffentlichen Schulen. Für schulische Entscheidungen im Hinblick
auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist darüber hinaus die
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke
(Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG – AO-SF) zu beachten, sowie die Grundsätze für die
Aufstellung von Raumprogrammen und die Verordnungen zu Klassenbildungswerten und
Mindestschülerzahlen.
Die im Rahmen der Schulentwicklungsplanung planungsrelevanten Paragraphen sind im Folgenden
aufgeführt, wobei der jeweilige genaue Gesetzestext kursiv gedruckt erscheint.
Ein Auszug aus dem Schulgesetz und die unter 1.2 angesprochenen Verordnungen, Vorschriften und
Erlasse sind im Anhang beigefügt.
1.1
Planungsrelevante Regelungen im Schulgesetz (SchulG)
§ 1 Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung
Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage, Herkunft oder Geschlecht das
Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung. Dieses Recht ist in § 1 SchulG
festgeschrieben.
Abs. 2 lautet wörtlich:
„Die Fähigkeiten und Neigungen des jungen Menschen sowie der Wille der Eltern bestimmen seinen
Bildungsweg. Der Zugang zur schulischen Bildung steht jeder Schülerin und jedem Schüler nach
Lernbereitschaft und Leistungsfähigkeit offen.“
§ 5 Öffnung von Schule, Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern
Schulen sind nicht als alleinstehende Bildungseinrichtung zu sehen, sondern immer im Kontext mit
anderen Bildungs- und Erziehungseinrichtungen in ihrer Umgebung. In gemeinsamer Verantwortung
wirken z.B. Schule und Kindertagesstätten sowie Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe in ihrer
Arbeit für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zusammen.
- 10 -
§ 5 Öffnung von Schule, Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern
(1) Die Schule wirkt mit Personen und Einrichtungen ihres Umfeldes zur Erfüllung des schulischen
Bildungs- und Erziehungsauftrages und bei der Gestaltung des Übergangs von den Tageseinrichtungen
für Kinder in die Grundschule zusammen.
(2) Schulen sollen in gemeinsamer Verantwortung mit den Trägern der öffentlichen und der freien
Jugendhilfe, mit Religionsgemeinschaften und mit anderen Partnern zusammenarbeiten, die
Verantwortung für die Belange von Kindern und Jugendlichen und jungen Volljährigen tragen und Hilfen
zur beruflichen Orientierung geben.
(3) Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der Schulkonferenz.
§ 19 Sonderpädagogische Förderung
(1) Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung
oder wegen ihres erheblich beeinträchtigten Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinen
Schule (allgemein bildende oder berufsbildende Schule) teilnehmen können, werden nach ihrem
individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf Antrag der Eltern oder der Schule über den
sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkte und Förderort. Vorher holt sie ein
sonderpädagogisches Gutachten sowie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde
ein. Sie beteiligt die Eltern. In den Fällen des § 20 Abs. 7 und 8 ist die Zustimmung des Schulträgers
erforderlich.
(3) Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des für die Schulen
zuständigen Landtagsausschusses die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie zur Festlegung der Förderschwerpunkte und des Förderorts
einschließlich der Beteiligung der Eltern
(4) Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung, die ihre Schulpflicht erfüllt haben, sind
bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden, berechtigt, eine Förderschule
mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung zu besuchen, wenn sie dort dem Ziel des
Bildungsganges näher gebracht werden können.
(5) Kinder mit einer Hör- oder Sehschädigung werden auf Antrag der Eltern in die pädagogische
Frühförderung aufgenommen. Sie umfasst die Hausfrüherziehung sowie die Förderung in einem
Förderschulkindergarten als Teil der Förderschule, in einem Sonderkindergarten oder in einem
allgemeinen Kindergarten mit sonderpädagogischer Unterstützung durch die Förderschule. Über die
- 11 -
Aufnahme in die pädagogische Frühförderung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der
Eltern, nachdem sie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde eingeholt hat.
§ 20 Orte der sonderpädagogischen Förderung
Die sonderpädagogische Förderung kann sowohl im Rahmen des Gemeinsamen Unterrichts und
Integrativer Lerngruppen an allgemeinen Schulen erfolgen als auch an Förderschulen. Die
Förderschulen sind nach Förderschwerpunkten gegliedert.
§ 20 Orte der sonderpädagogischen Förderung
(1) Orte der sonderpädagogischen Förderung sind:
1. Allgemeine Schulen (Gemeinsamer Unterricht, Integrative Lerngruppen)
2. Förderschulen
3. Sonderpädagogische Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs
4. Schulen für Kranke (§21 Abs. 2)
(2) Förderschulen sind nach Förderschwerpunkten gegliedert
1. Lernen
2. Sprache
3. Emotionale und soziale Entwicklung
4. Hören und Kommunikation
5. Sehen
6. Geistige Entwicklung
7. Körperliche und motorische Entwicklung
(3) Die Bezeichnung einer Förderschule richtet sich nach dem Förderschwerpunkt, in dem sie vorrangig
unterrichtet.
(4) Die sonderpädagogische Förderung hat das Ziel, die Schülerinnen und Schüler zu den Abschlüssen
zu führen, die dieses Gesetz vorsieht. Für den Unterricht gelten grundsätzlich die Unterrichtsvorgaben
(§ 29) für die allgemeine Schule sowie die Richtlinien für die einzelnen Förderschwerpunkte...
(5) Der Schulträger kann Förderschulen unterschiedlicher Förderschwerpunkte im Verbund als eine
Schule in kooperativer oder integrativer Form führen. Der Schulträger kann Förderschulen zu
Kompetenzzentren für die sonderpädagogische Förderung ausbauen. Sie dienen der schulischen
Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Angeboten zur
- 12 -
Diagnose, Beratung und ortsnahen präventiven Förderung. Das Ministerium wird ermächtigt, die
Voraussetzungen zur Errichtung und die Aufgaben im Einzelnen durch Rechtverordnung näher zu
regeln.
(6) Allgemeine Berufskollegs können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des
§ 81 sonderpädagogische Förderklassen einrichten.
(7) Gemeinsamen Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und
ohne sonderpädagogischen Förderbedarf kann die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des
Schulträgers an einer allgemeinen Schule einrichten, wenn die Schule dafür personell und sächlich
ausgestattet ist.
(8) Integrative Lerngruppen kann die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers an einer
Schule der Sekundarstufe I einrichten, wenn die Schule dafür personell und sächlich ausgestattet ist. In
integrativen Lerngruppen lernen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in
der Regel nach anderen Unterrichtsvorgaben als denen der allgemeinen Schule.
§ 34 Schulpflicht
In der Bundesrepublik besteht nicht nur ein Schulrecht, sondern eine Schulpflicht. Die Schulpflicht gilt
für jeden Menschen, der in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder
seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat.
§ 35 Beginn der Schulpflicht
Die Schulpflicht beginnt nach § 35 des Schulgesetztes (SchulG) für jedes Kind, das am 30. September
eines Jahres das 6. Lebensjahr vollendet, am 01. August desselben Jahres. Eine vorzeitige
Einschulung auf Antrag der Eltern ist möglich, wenn das Kind die erforderlichen körperlichen und
geistigen Voraussetzungen besitzt und in seinem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt ist
(Schulfähigkeit). Die Zurückstellung für die Dauer eines Jahres erfolgt nur aus erheblichen
gesundheitlichen Gründen auf der Grundlage eines schulärztlichen Gutachtens.
§ 76 Mitwirkung beim Schulträger
In allen für die Schule bedeutsamen Angelegenheiten, wie z.B. Teilung, Zusammenlegung, Änderung
und Auflösung der Schule oder der Aufstellung und Änderung von Schulentwicklungsplänen arbeiten
und wirken Schule und Schulträger zur Entwicklung des Schulsystems zusammen.
- 13 -
§ 78 Schulträger
Die Gemeinden sind grundsätzlich Träger der öffentlichen Schulen.
§ 79 Bereitstellung und Unterhaltung der Schulanlage und der Schulgebäude
Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Unterrichts sind entsprechende Schulgebäude,
Einrichtungen und Schulanlagen erforderlich. Der Schulträger stellt diese zur Verfügung und ist für die
Unterhaltung verantwortlich. Des Weiteren stellt er das für die Schulverwaltung notwendige Personal
(Schulsekretärin und Hausmeister) sowie die erforderlichen Lehrmittel und die Sachausstattung.
§ 80 Schulentwicklungsplanung
§ 80 SchulG regelt die grundsätzliche Verpflichtung des Schulträgers zur Sicherung eines
gleichmäßigen und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots
einen Schulentwicklungsplan für alle Schulformen, Schularten und Schulstandorte in seinem
Zuständigkeitsbereich aufzustellen und fortzuschreiben. Die Planungen sind mit den Planungen
benachbarter Schulträger abzustimmen.
Dabei berücksichtigt die Schulentwicklungsplanung das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot, die
Entwicklung des Schüleraufkommens, das Schulwahlverhalten der Eltern sowie die Entwicklung des
Schulraumbestands.
Nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung beschließt der Schulträger über die Errichtung, die
Änderung und die Auflösung sowie den organisatorischen Zusammenschluss von Schulen. Er ist
verpflichtet, durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu
gewährleisten (§ 81 SchulG)
§ 81 Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen
Nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung trifft der Schulträger schulorganisatorische Maßnahmen
und entscheidet über Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen, um seiner Verpflichtung zur
Gewährleistung angemessener Klassen- und Schulgrößen nachzukommen.
§ 82 Mindestgröße von Schulen
Für einen geordneten Schulbetrieb ist die Mindestgröße einer Schule erforderlich. Nach § 82 SchulG
werden die Mindestgrößen von Förderschulen seitens des Ministeriums durch Rechtsverordnung
bestimmt. Näheres hierzu siehe Kapitel 1.2 „Planungsrelevante Verordnungen, Vorschriften, Erlasse“.
- 14 -
§ 92 Kostenträger
Kostenträger sind das Land und der Schulträger, wobei das Land die Personalkosten für Lehrerinnen
und Lehrer und das pädagogische und sozialpädagogische Personal trägt. Alle anderen Personalkosten
sowie die Sachkosten trägt der Schulträger.
§ 93 Personalkosten, Unterrichtsbedarf
Gemäß Absatz 2 bestimmt das Land durch Rechtsverordnung unter anderem die Zahl der Schülerinnen
und Schüler je Lehrerstelle, das heißt, die Klassenfrequenz bzw. Klassenbildungswerte.
1.2
Planungsrelevante Verordnungen, Vorschriften, Erlasse
Grundsätze für die Aufstellung von Raumprogrammen für allgemein bildende Schulen und
Förderschulen
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 19.10.1995 (BASS 10-21 Nr. 1)
Die vom Ministerium für Schule und Weiterbildung 1995 erlassenen Grundsätze für die Aufstellung von
Raumprogrammen gelten befristet bis 31.12.2011. Das Ministerium beabsichtigt eine Überarbeitung,
derzeit hat jedoch weder die Bezirksregierung noch der Schulträger Kenntnisse bezüglich eines
Änderungsentwurfes der Richtlinien. Auf Nachfrage des Fachbereiches Kinder, Jugend und Schule vom
04.04.2012 teilt die Bezirksregierung mit, dass man dort von einer Verlängerung der Befristung ausgeht.
Insofern wurden bei der Aufstellung der Raumprogramme für die vorliegende Schulentwicklungsplanung
für die Förderschulen die Grundsätze des o.g. Runderlasses zugrunde gelegt.
Die Grundsätze dienen der Schulaufsicht bei Entscheidungen in Genehmigungsverfahren nach § 81
SchulG (Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen) als Grundlage. Für den Schulträger sind die
Richtlinien als Orientierungshilfe gedacht. Er kann im Einzelnen von ihnen abweichen, wenn er den
gesetzlichen Rahmen nicht verlässt und Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlich machen.
Die Raumbedarfe für Förderschulen sind jedoch nur für die Förderschulen Lernen explizit ausgewiesen.
Für die Förderschulen Emotionale und Soziale Entwicklung können die Bedarfe nur durch eine analoge
Anwendung unter Berücksichtigung des Einzelfalles ermittelt werden.
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für
Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG – AO-SF)
Die Verordnung regelt im Detail die Belange der sonderpädagogischen Förderung wie zum Beispiel
Schwerpunkte und Orte, die Gliederung und die Entscheidung über den sonderpädagogischen
Förderbedarf sowie die Bestimmung des Förderortes.
- 15 -
Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG)
§ 6 Klassenbildungswerte
Aufgrund von Klassenfrequenzrichtwerten erfolgt die Klassenbildung. Dabei ist die vom Gesetzgeber
festgelegte Bandbreite zu beachten.
Für die Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 16
Schülerinnen und Schüler, für die Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale
Entwicklung 11 Schülerinnen und Schüler. Eine Unterscheidung zwischen Primarstufe und
Sekundarstufe I erfolgt hier nicht.
Sechste Verordnung zur Ausführung des Schulverwaltungsgesetzes (6. AVOzSchVG)
Die Verordnung gilt nach den Regelungen des § 131 Schulgesetz bis auf Weiteres.
§ 1 setzt die Mindestschülerzahlen der Förderschulen fest, die für einen geordneten Schulbetrieb
erforderlich sind. Für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen sind dies 144 Schüler, für die
Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung sind 33 Schüler im
Bereich der Primarstufe oder der Sekundarstufe I erforderlich.
2.
Ziele und Planungsgrundsätze
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben (siehe §§ 80 - 82 SchG) muss es Ziel einer jeden
Schulentwicklungsplanung sein, den benötigten Schulraum und die weiteren erforderlichen Ressourcen
sicher zu stellen.
Dabei gilt es, nicht nur die Unterrichtsversorgung im engeren Sinne zu gewährleisten, sondern auch der
inzwischen allen Schulen zugewachsenen Rolle als Lern- und Lebensraum gerecht zu werden und soweit vorhanden - die Erfordernisse des offenen oder gebundenen Ganztags ebenfalls in den Blick zu
nehmen.
Darüber hinaus ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass inzwischen Schulsozialarbeit mit ihren
vielfältigen Aufgabeninhalten und Ausprägungen als nahezu unverzichtbarer Bestandteil des
schulischen Lebens betrachtet wird und auch hierfür entsprechende Raumkapazitäten erforderlich sind.
Dies gilt für Förderschulen sicher in ganz besonderer Weise.
- 16 -
Daneben muss es auch und insbesondere bei den Förderschulen, an denen Schüler/innen der
Primarstufe unterrichtet werden, Ziel sein, eine möglichst wohnortnahe Versorgung zu ermöglichen,
obwohl hier – anders als im Grundschulbereich – fußläufige Erreichbarkeit aufgrund der geringen
Anzahl der Schulen nicht zu gewährleisten ist.
Hier kann lediglich gelten, dass eine gute Erreichbarkeit mit dem Öffentlichen Personennahverkehr
möglich sein und Schülerspezialverkehr vermieden werden sollte.
Daneben ist aber auch die Haushaltssituation der Stadt Aachen und die hieraus erwachsende
Notwendigkeit eines möglichst wirtschaftlichen Umgangs mit den städtischen Ressourcen zu
berücksichtigen.
Unter Beachtung und Abwägung der oben genannten Zielsetzungen basiert der vorliegende
Schulentwicklungsplan für die Förderschulen der Stadt Aachen auf folgenden Planungsgrundsätzen:
Die städtischen Förderschulen sollen möglichst mit dem öffentlichen Personennahverkehr
erreichbar sein. Schülerspezialverkehr ist zu vermeiden.
Als Mindestgröße ist für die Förderschulen „Lernen“ eine Zahl von 144 Schüler/innen, für die
Förderschulen „Emotionale und soziale Entwicklung“ eine Zahl von 33 Schüler/innen zugrunde
gelegt worden.
Als Klassenfrequenzrichtwert wird bei den Förderschulen Lernen die Zahl 16, bei den
Förderschulen Emotionale und Soziale Entwicklung die Zahl 11 zugrunde gelegt.
Bei Schulen, die diese Mindestgröße nicht erreichen, ist die Schließung oder
Zusammenlegung mit einer anderen Förderschule desselben Förderschwerpunkts
anzustreben.
Bei der Ermittlung des Raumbedarfs für die Unterrichtsversorgung werden die gemäß RdErl.
d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 19.10.1995 „Grundsätze für die Aufstellung von
Raumprogrammen für allgemein bildende Schulen und Förderschulen“ vorzuhaltenden
Klassenräume und Mehrzweckräume zugrunde gelegt.
Für die Förderschulen Lernen sind dies pro 16 Schüler 1 Klassenraum und pro Zug (Klasse 1
bis 10, 160 Schüler) 18 Fach- und Gruppenräume.
Weil der o.g Runderlass keine Vorgaben für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt
Emotionale und Soziale Entwicklung beinhaltet, erfolgt eine analoge Anwendung der Vorgaben
für eine einzügige Schule im Förderschwerpunkt Lernen.
Für jeweils 11 Schüler ist ein Klassenraum vorzusehen. Die gemäß Raumprogramm für eine
einzügige Schule im Förderschwerpunkt Lernen vorzuhaltenden Mehrzweck- und
- 17 -
Differenzierungsräume werden zu einem Drittel für den Bedarf der Schule im Primarbereich und
zu zwei Dritteln für den Bedarf der Schule im Sekundarbereich angesetzt. Dies bedeutet, dass
für den Primarbereich ein Bedarf von 6 Mehrzweckräumen einschließlich
Differenzierungsräumen zugrunde gelegt wird, im Sekundarbereich besteht ein Bedarf von 12
Räumen.
In der Schule vorhandene Mehrzweckräume sind außerhalb der Unterrichtszeiten für die
außerunterrichtlichen Angebote zu nutzen.
Bei der Ermittlung des Raumbedarfs für den Offenen Ganztag werden folgende Standards zu
Grunde gelegt:
Pro Schule: eine Verpflegungsküche und ein Speiseraum, der multifunktional genutzt werden
kann.
Pro Gruppe: ein Gruppenraum
Bei der Ermittlung des Raumbedarfs für den gebundenen Ganztag gilt der im Raumprogramm
festgelegte Bedarf von 300 m² für den Ganztagsbereich.
Beim Ausbau der Offenen Ganztagsschule in Aachen wird unter Einbeziehung der
Förderschulen ein Versorgungsgrad von 70% angestrebt.
Die Festlegung der maximalen OGS-Kapazität der einzelnen Schule erfolgt unter
Berücksichtigung der Gebäudekapazität und der o. g. Grundsätze bzw. Standards.
Ausweitungen der in diesem Plan festgelegten OGS-Kapazität können nur innerhalb des
vorhandenen Raumbestandes – ggf. unter Inanspruchnahme von Klassenräumen – erfolgen.
Für die Schulsozialarbeit ist in jeder Schule an geeigneter Stelle ein Büroraum vorzusehen.
- 18 -
3.
Schulgröße und Lehrerversorgung
Eine möglichst gute und gleichmäßige Lehrerversorgung ist die wesentliche Voraussetzung für eine
qualitative Bildungsarbeit und individuelle Förderung, der nach dem neuen Schulgesetz in allen
Schulformen, in den Förderschulen aber in besonderer Weise hohe Bedeutung zukommt.
Wie in anderen Schulformen auch, sind Schüler- und Klassenzahlen sowie Klassenfrequenzrichtwerte
auch an den Förderschulen die entscheidenden Parameter, nach denen die Bemessung der
Lehrerversorgung durch die Schulaufsichtsbehörde vorgenommen wird.
Folglich führen sinkende Schülerzahlen dazu, dass den einzelnen Schulen entsprechend weniger
Lehrerstunden zugewiesen werden.
Darüber hinaus ist auch die Besetzung von Funktionsstellen (Schulleitung, Stellvertretende
Schulleitung) abhängig von der aktuellen Schülerzahl und den zu erwartenden Entwicklungen.
So wurde z. B. die seit Beginn des Schuljahrs 2010/2011 vakante Stelle der Schulleitung an der
Förderschule am Kurbrunnen durch die Bezirksregierung Köln nicht mehr ausgeschrieben, so dass hier
die Schulleitung seither kommissarisch durch die Konrektorin wahrgenommen werden muss.
Seitens der Unteren Schulaufsichtsbehörde für die Förderschulen (Schulamt für die Städteregion) wird
deshalb seit geraumer Zeit bereits beklagt, dass es aufgrund der rückläufigen Schülerzahlen an den
städtischen Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen in Aachen kaum noch möglich sei, eine
angemessene Lehrer- und Unterrichtsversorgung sicherzustellen.
Da naturgemäß in immer kleiner werdenden Systemen eine geregelte Unterrichtsversorgung schon bei
einzelnen z.B. krankheitsbedingten Ausfällen innerhalb des Kollegiums bereits nicht mehr zu
gewährleisten ist, sind Unterrichtsausfälle die Folge und wichtige Förderangebote (z. B.
Sprachförderung ) können ggf. nicht mehr aufrecht erhalten werden.
Auch vor diesem Hintergrund erscheint es dringend geboten, auf den Rückgang der Schülerzahlen an
den Förderschulen im Rahmen einer zukunftsgerichteten Schulentwicklungsplanung zeitnah zu
reagieren.
- 19 -
4.
Methodisches Vorgehen / Berechnungsmethoden
4.1
bei der Berechnung der Entwicklung der Schülerzahlen an den Förderschulen.
Zur Berechung der zukünftigen Entwicklung an den städtischen Förderschulen mit dem
Förderschwerpunkt Lernen werden folgende Daten zugrunde gelegt:
Auswertung des Melderegisters durch FB Statistik und Stadtforschung
Stand: 31.12.2010
Schulstatistik jeweils zum 15.10.2006 bis 15.10.2011
Angaben zu gemeinsamem Unterricht und Integrativen Lerngruppen in den Schuljahren
2007/2008 bis 2011/2012 (IT NRW und StädteRegion Aachen)
Raumbestände der Förderschulen
Zahl der Schüler in der OGS
Als Grundlage für die Berechnung dienen die durch den FB 02 ermittelten Zahlen der 6 bis unter 16jährigen, die für die Folgejahre fortgeschrieben werden. Dabei bleiben Wanderungsbewegungen
unberücksichtigt.
Für die Berechung der Schülerzahlen der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und
Soziale Entwicklung wird der Altersbereich nochmals in die Gruppen 6 bis unter 10 Jahren sowie 10 bis
unter 16 Jahren unterteilt, da die Förderschule Walheim nur Schüler der Primarstufe und die MartinLuther-King-Schule Schüler der Sekundarstufe I unterrichtet.
Bevölkerung nach Altersgruppen
MR 12/2006
MR 12/2007
MR 12/2008
MR 12/2009
MR 12/2010
MR 12/2011
MR 12/2012
MR 12/2013
MR 12/2014
MR 12/2015
MR 12/2016
6 bis unter 10 J. 10 bis unter 16 J. 6 bis unter 16 J.
8178
12939
21117
7983
12708
20691
7790
12527
20317
7692
12283
19975
7601
12024
19625
7689
11858
19547
7668
11786
19454
7719
11658
19377
7881
11489
19370
7845
11487
19332
7805
11492
19297
A uswertung Melderegister Aachen (MR)
FB 02 / Statistik und Stadtforschung
- 20 -
Schuljahr
2006/2007
2007/2008
2008/2009
2009/2010
2010/2011
2011/2012
2012/2013
2013/2014
2014/2015
2015/2016
2016/2017
Auf der Grundlage der Zahl der Förderschulrelevanten Altersgruppe der 6 bis unter 16-jährigen werden
die Anteile der Schüler an Förderschulen prozentual für die Schuljahre 2006/2007 bis 2011/12 ermittelt.
Betrug der Anteil der Förderschüler im Schuljahr 2006/2007 noch 2,32% so sinkt er im aktuellen
Schuljahr 2011/2012 auf 1,78 %. Für diese Entwicklung scheint sowohl der demografische Wandel als
auch der zunehmende Wunsch der Eltern auf eine inklusive Beschulung ursächlich.
Schüler
2006/2007 2007/2008 2008/2009 2009/2010 2010/2011 2011/2012
Kennedypark
124
117
108
100
89
85
Rödgerbach
121
113
120
103
103
84
Beginen
125
109
118
115
107
100
Kurbrunnen
120
104
111
109
102
80
FöS Lernen Ges.
490
443
457
427
401
349
2,3204054 2,141027 2,249348 2,137672 2,043312
1,78544
Quote
490 Schüler im Verhältnis zu 21117 Anzahl der 6 –16 jährigen = 2,32 %
Anwendung bis 2011/2012
Die Veränderungen bei den Anteilen der Förderschüler werden für fünf zurückliegende Schuljahre
ermittelt, um die hieraus errechnete gemittelte Quote wird die Förderschulquoten der Schuljahre
2012/2013 bis 2016/2017 vermindert. Dies geschieht nicht zuletzt vor dem Hintergrund der
Inklusionsdebatte, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich der Rückgang der Schülerzahlen
noch weiter verstärken wird.
Schüler
FöS Lernen Ges.
2006/2007
490
2007/2008 20 08/20 09 2009/2010 2010/2011 2011/2012
443
457
427
401
349
Quote
2,3204054 2,141027 2,249348 2,137672 2,043312 1,78544
-0,179378 0,10832 -0,111676 -0,09436 -0,257872
Rückgang in % Punkten über 5 Schuljahre
0,106993
Aus diesen verminderten Quoten und der Fortschreibung der relevanten Altersgruppe der 6 bis unter
16-jährigen errechnet sich die Zahl der zukünftigen Förderschüler in der Stadt Aachen. Diese wird nach
den Anteilen im laufenden Schuljahr auf die 4 Förderschulen aufgeteilt.
- 21 -
Schulja hr
2006 /2007
2007 /2008
2008 /2009
2009 /2010
2010 /2011
2011 /2012
2012 /2013
2013 /2014
2014 /2015
2015 /2016
2016 /2017
6 bis unter 1 6 J. Quote n
Schüler
2 1117 2,32 04053 6
490
2 0691
2,1 41027 5
443
2 0317 2,24 93478 4
457
1 9975 2,13 76720 9
427
1 9625 2,04 33121 0
401
1 9547 1,78 54402 2
349
1 9454 1,67 84471 9
327
1 9377 1,57 14541 7
305
1 9370 1,46 44611 4
284
1 9332 1,35 74681 1
262
1 9297 1,25 04750 8
241
Ab dem Schuljahr 2012/2013 wird die letzte Quote jeweils um 0,106993 % reduziert.
Bei der Berechnung der Entwicklung an den Förderschulen Emotionale und Soziale Entwicklung wird
nach dem gleichen Muster verfahren. Zur Ermittlung der Quoten werden, wie bereits erwähnt, die
Altersbereiche 6 bis unter 10 Jahren für die Förderschule Walheim und 10 bis unter 16 Jahren für die
Martin-Luther-King-Schule zu Grunde gelegt.
Weiterhin werden alle Schulgebäude einer Analyse ihrer baulichen Beschaffenheit, der bereits
getätigten Investitionen und ihrer Aufnahmekapazitäten unterzogen.
4.2
bei der Berechnung der Entwicklung des Gemeinsamen Unterrichts.
Zur Berechnung der zukünftigen Entwicklung des gemeinsamen Unterrichts an den Schulen werden
durch IT NW GU Schüler getrennt nach Förderschwerpunkten ab dem Schuljahr 2007/2008 bis zum
Schuljahr 2011/2012 ermittelt. Diese werden wiederum in Relation zur relevanten Altersgruppe des
jeweiligen Jahrgangs gesetzt. – siehe hierzu auch folgendes Kapitel 5.
Für die vorliegende Planung der Entwicklung der städt. Förderschulen sind insbesondere die Quoten
der Förderschüler „Lernen“ und „emotionale und soziale Entwicklung“ von besonderem Interesse.
Die Veränderungen bei den Anteilen der GU-Schüler „Lernen“ werden für fünf zurückliegende
Schuljahre ermittelt. Hieraus wird eine gemittelte Quote errechnet, um die die GU-Quoten der
Förderschüler Lernen der Schuljahre 2012/2013 bis 2016/2017 erhöht wird. Hier ist festzustellen, dass
- 22 -
sich im Zuge der Inklusionsdebatte der Trend zum GU fortsetzt. In Zukunft wird dies wird voraussichtlich
weiterhin verstärkt erfolgen.
5.
Anteil der Schüler mit Förderbedarf in den Schuljahren 2007/2008 bis 2011/2012 in
Aachen und NRW
Um ein Bild der Relationen der Aachener Entwicklungen zu den landesweiten Entwicklungen zu
bekommen und zusätzliche Sicherheit im Prognosebereich zu erhalten, sind die Anteile der Aachener
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zunächst separat und dann im Vergleich zur
landesweiten Entwicklung betrachtet worden.
Hierbei ist zu beachten, dass, um eine Vergleichbarkeit der Daten zu ermöglichen, gleiche
Datengrundlagen zur Verfügung stehen müssen. Die für den Bereich der Schüler im Stadtgebiet
Aachen zur Verfügung stehenden Daten sind hier ungleich umfangreicher als die Daten, die IT NRW in
der Kürze der Zeit für das Land NRW liefern konnte.
Zunächst erfolgt insofern eine gesonderte Betrachtung der Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf in den Schulen in Aachen.
5.1
Entwicklung in Aachen
Der Anteil der Schüler mit Förderbedarf wird im Folgenden in Bezug zu der relevanten Altersgruppe der
6 bis 16-jährigen betrachtet. Ebenfalls erfolgt die Betrachtung nach dem Förderort, da entsprechende
Daten nach der Herkunft der Schüler nicht vorliegen.
Die Förderschulen des Landschaftverbandes Rheinland mit den Förderschwerpunkten Hören und
Kommunikation (HK), Körperliche und Motorische Entwicklung (KM) und Sehen (SH) verfügen über
einen Einzugsbereich, der teilweise weit über das Stadtgebiet Aachen hinaus reicht.
Die Förderschulen in Trägerschaft der StädteRegion in Aachen mit den Förderschwerpunkten Sprache
(SQ) und Geistige Entwicklung (GE) beschulen zu etwa 95 % Schüler aus dem Stadtgebiet.
Um jedoch eine Gesamtbetrachtung der Entwicklung des Anteils der Schülerinnen und Schüler mit
Förderbedarf zu ermöglichen, werden die Entwicklungszahlen dieser Schulen zumindest teilweise in die
Betrachtung mit einbezogen. Ebenso einbezogen sind die Schüler, die in den entsprechenden
- 23 -
Förderschwerpunkten im gemeinsamen Unterricht und integrativen Lerngruppen in den Regelschulen
beschult werden.
Bei der Betrachtung der einzelnen Förderschwerpunkte ist festzustellen, dass die Anteile der Schüler in
den Förderschwerpunkten Sehen, Hören und Kommunikation und Geistige Entwicklung sich im
Betrachtungszeitraum (2007/2008 bis 2011/2012) nicht wesentlich verändern.
Der Anteil im Bereich des Förderschwerpunktes Körperliche und Motorische Entwicklung steigt ab dem
Schuljahr 2009/2012 leicht um 0,15 Prozentpunkte an. Im gleichen Zeitraum ist im Bereich des
Förderschwerpunktes Sprachliche Qualifikation ein Anstieg um 0,34 Prozentpunkte zu verzeichnen, im
Vergleich zum Schuljahr 2008/2009 sogar um 0,48 Prozentpunkte.
Die Anteile der Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen (LE) sind im Betrachtungszeitraum leichten
Schwankungen unterworfen, bleiben jedoch annähernd stabil.
Dem gegenüber erhöht sich der Anteil der Schüler mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale
Entwicklung (ES) stetig. Während im Schuljahr 2007/2008 noch 1,62 % der relevanten Altersgruppe der
6 bis 16-jährigen diesem Förderschwerpunkt angehören, sind dies im Schuljahr 2011/2012 bereits
2,29 %, was einen Anstieg um 0,66 Prozentpunkte im Betrachtungszeitraum ausmacht.
Insgesamt ist der Anteil der Schüler mit einem Förderbedarf im gesamten Betrachtungszeitraum um
1,04 Prozentpunkte von 9,14 % auf 10,18 % angestiegen.
- 24 -
Zur Entwicklung der Anteile der verschiedenen Förderschwerpunkte an der relevanten Altersgruppe der
6 bis 16-jährigen siehe auch folgende Grafik:
Entwicklung des Anteils der Schüler mit Förderbedarf an der relevanten Altersgruppe in Aachen
3,00
2,50
Anteil in %
2,00
1,50
1,00
0,50
0,00
2007/2008
2008/2009
LE
ES
2009/2010
SQ
2010/2011
GE
KM
2011/2012
SH
HK
Quelle: IT NRW, eigene Berechnungen und Darstellung
Die absoluten Zahlen der Schüler mit Förderbedarf an allen Schulen im Bereich der Stadt Aachen
(sowohl an Förderschulen als auch an allgemeinbildenden Schulen im GU oder ILG) sind aus der
folgenden Tabelle ersichtlich.
Schuljahr
LE
ES
SQ
GE
KM
HK
SH
Gesamt
2007/2008
486
336
165
228
307
219
150
1.891
2008/2009
513
365
176
216
308
221
135
1.934
2009/2010
490
383
202
220
298
240
118
1.951
2010/2011
487
402
231
209
304
217
99
1.949
2011/2012
458
447
264
199
320
202
100
1.990
- 25 -
Schüler im GU und ILG an den Aachener Schulen
250
200
150
100
50
0
2007/2008
2008/2009
LE
ES
2009/2010
SQ
2010/2011
GE
KM
2011/2012
HK *
SH *
Für das Schuljahr 2011/2012 wird das Verhältnis der Schüler mit verschiedenen Förderbedarfen an der
relevanten Altergruppe in der folgende Grafik verdeutlicht.
Prozentualer Anteil der Schüler mit Förderbedarf an der relevanten Altersklasse in Aachen;
Schuljahr 2011/2012
2,29
1,35
2,34
1,02
1,64
1,03
0,51
89,82
LE
ES
SQ
GE
KM
Quelle: IT NRW, eigene Berechnungen und Darstellung
- 26 -
HK
SH
Schüler ohne FB
5.2
Vergleich Aachen – NRW auf der Basis des Schuljahres 2010/2011
Die Darstellung ähnlicher Entwicklungslinien für das Land Nordrhein-Westfalen ist, wie bereits oben
ausgeführt, aufgrund der fehlenden Daten nicht möglich.
Derzeit liegen für das Land NRW nur Daten über Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an
Förderschulen aus dem Schuljahr 2010/2011 vor. Da ebenfalls keine Informationen über die relevante
Altersgruppe der 6 bis 16-jährigen auf Landesebene zur Verfügung stehen, kann hier nur ein Vergleich
in Bezug auf die Gesamtschülerzahlen erfolgen.
Die im Folgenden angestellten Vergleiche des Anteils der Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf nach Förderschwerpunkten an Förderschulen in der Stadt Aachen und in NordrheinWestfalen sind insofern aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten auch nicht in Relation zur
relevanten Altergruppe, sondern nur zur Gesamtzahl der Schüler an allgemeinbildenden Schulen
möglich.
- 27 -
Zunächst erfolgt ein Vergleich der Verteilung der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach
Förderschwerpunkten an Förderschulen in Aachen und NRW. Dieser stellt sich für das Schuljahr
2010/2011 wie folgt dar:
100%
2,3%
3,8%
6,1%
7,4%
90%
13,6%
80%
18,8%
17,2%
70%
13,3%
60%
12,5%
50%
16,3%
9,4%
40%
15,1%
30%
20%
38,2%
26,2%
10%
0%
Aachen
LE
ES
NRW
SQ
GE
KM
HK
SH
Quelle: IT NRW, Bildungsbüro der StädteRegion Aachen
Demnach ist der Anteil der Aachener Schüler an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen
(LE) geringer als im Nordrhein-Westfälischen Vergleich. Hingegen liegt der Anteil der Schüler an
Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung (ES) in einer etwa
gleichen Größenordnung.
Im Bereich Sprachliche Qualifikation (SQ) und Geistige Entwicklung (GE)sind die Anteile in der Stadt
Aachen niedriger sind als im Landesdurchschnitt.
Die Anteile in den Förderschwerpunkten Körperliche und Motorische Entwicklung (KM), Hören und
Kommunikation (HK) und Sehen (SH) liegen höher als im Landesdurchschnitt. Dies ist jedoch mit der
Funktion der Stadt Aachen als Oberzentrum zu erklären. Die Schüler der Förderschulen des
Landschaftsverbandes in diesen Bereichen kommen aus dem weiteren Umkreis, die Zahlen spiegeln
nicht die tatsächlichen Bedarfe Aachener Kinder wieder.
- 28 -
In Relation zur Gesamtzahl der Schüler an allgemeinbildenden Schulen ergeben sich für die Stadt
Aachen und für das Land NRW folgende Bilder:
Prozentualer Anteil der Förderschüler nach Förderschwerpunkt an der Gesamtschülerzahl,
Aachen; SJ 2010/2011
0,3%
0,8%
1,0%
0,7%
0,8%
0,5%
1,5%
94,4%
LE
ES
SQ
GE
KM
HK
SH
ohne FB
Quelle: IT NRW, Bildungsbüro der StädteRegion Aachen
Prozentualer Anteil der Förderschüler nach Förderschwerpunkt an der Gesamtschülerzahl
NRW; SJ 2010/2011
0,1%
0,2%
0,3%
0,8%
0,6%
0,7%
1,7%
95,5%
LE
ES
SQ
GE
KM
Quelle: IT NRW, Bildungsbüro der StädteRegion Aachen
- 29 -
HK
SH
ohne FB
Der direkte Vergleich zeigt hier, dass in Aachen insgesamt 1,1% mehr Schüler einen
sonderpädagogischen Förderbedarf haben als im Landesvergleich. Es ist jedoch zu beachten, dass sich
in Aachen 1,5% mehr Förderschüler mit den Förderbedarfen Körperliche und Motorische Entwicklung,
Hören und Kommunikation und Sehen in den Förderschulen befinden. Im Bereich der
Förderschwerpunkte Geistige Entwicklung und Sprachliche Qualifikation werden im Stadtgebiet Aachen
jeweils 0,1% mehr Schüler in den entsprechenden Förderschulen beschult als im Landesvergleich. In
den Schülerzahlen der Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen und Emotionale und
Soziale Entwicklung finden sich im Landesvergleich nur geringfügige Abweichungen (LE -0,2%; ES
+0,1%).
Insgesamt lässt sich aber feststellen, dass die Anteile der Schüler mit Förderbedarf, gemessen an der
Gesamtzahl aller Schüler im Schuljahr 2010/2011, in Aachen und NRW etwa gleich groß ist.
- 30 -
6.
Entwicklung der Schülerzahlen Lernen und Emotionale und Soziale Entwicklung
in Aachen
Für die vorliegende Schulentwicklungsplanung für den Bereich der Förderschulen in Trägerschaft der
Stadt Aachen sind die Förderschwerpunkte Lernen und Emotionale und Soziale Entwicklung einer
besonderen Betrachtung unterzogen worden.
Es ist festzustellen, dass die Schülerzahlen im Bereich des Förderschwerpunktes Lernen und deren
Anteile an der relevanten Altersgruppe im Betrachtungszeitraum zwar einigen Schwankungen
unterworfen sind, insgesamt aber relativ stabil bleiben.
Dem gegenüber steigen die absoluten Zahlen der Schüler mit Förderschwerpunkt Emotionale und
Soziale Entwicklung kontinuierlich um 111 Schüler an. Während im Schuljahr 2007/2008 noch 1,62 %
der relevanten Altersgruppe dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung zuzuordnen
waren, sind dies im Schuljahr 2011/2012 bereits 2,29 % (siehe hierzu auch die nachfolgende Grafik).
Anteil der Schüler mit Förderbedarf LE und ES an der relevanten Altersklasse in Aachen
2,80
2,60
2,52
2,48
2,45
2,40
2,35
2,34
2,29
Anteil in %
2,20
2,05
2,00
1,92
1,80
1,60
1,80
1,62
1,40
1,20
1,00
2007/2008
2008/2009
2009/2010
LE
2010/2011
ES
Quelle: IT NRW
- 31 -
2011/2012
Zur Prognose der weiteren Entwicklung werden die Entwicklungslinien mit einer polynomischen
Trendlinie unterlegt. Die polynomische Trendlinie wird bei fluktuierenden Daten verwendet und eignet
sich zur Analyse der Zu- und Abnahmewerte bei großen Datenmengen. Die Trendlinien werden um
jeweils fünf Perioden für die Schuljahre 2012/2013 bis 2016/2017 in die Zukunft verlängert.
Entwicklung des Anteils der Schüler mit Förderbedarf LE und ES an der relevanten Altersklasse in
Aachen
4,00
3,50
Anteil in %
3,00
2,52
2,50
2,35
2,48
2,45
2,34
2,29
2,00
2,05
1,92
1,80
1,50
1,62
1,00
2007/2008
2008/2009
LE
2009/2010
2010/2011
ES
2011/2012
2012/2013
2013/2014
2014/2015
Polynomisch (LE)
2015/2016
2016/2017
Polynomisch (ES)
Demnach ist aller Voraussicht nach in den kommenden Schuljahren mit einem weiteren Anstieg des
Anteils der Schüler mit Förderbedarf Emotionale und Soziale Entwicklung zu rechnen, während der
Anteil der Schüler mit Förderbedarf Lernen nahezu gleich bleiben wird.
- 32 -
6.1
Entwicklung an den Förderschulen der Stadt Aachen
Entwicklung der Schülerzahlen an den städt. Förderschulen - Schwerpunkt Lernen 2006/2007 bis 2016/2017
Schüler
2006/2007
2007/2008
2008/2009
2009/2010
2010/2011
2011/2012
Kennedypark
124
117
108
100
89
85
Rödgerbach
121
113
120
103
103
84
Beginen
125
109
118
115
107
100
Kurbrunnen
120
104
111
109
102
80
FöS Lernen Ges.
490
443
457
427
401
349
2,3204054
2,141027
-0,17938
2,249348
0,10832
2,137672
-0,111676
2,043312
-0,09436
1,78544
-0,257872
Quote
Rückgang pro Schuljahr
Prognose - Rückgang in % Punkten über 5 Schuljahre
Schüler
2012/2013
2013/2014
0,106993
2014/2015
2015/2016
2016/2017
Kennedypark
80
74
69
64
59
Rödgerbach
79
73
68
63
58
Beginen
94
87
81
75
69
Kurbrunnen
75
70
65
60
55
327
305
284
262
241
1,6784472
1,571454
1,464461
1,357468
1,250475
FöS Lernen Ges.
Quote
Jeweils Statistik 15.10. des Schuljahres
Prognose
ab 2012/2013
Quelle: FB 02/Statistik u. IT NRW
- 33 -
Entwicklung der Schülerzahlen der Förderschule Walheim
Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung
2006/2007 bis 2016/2017
Schüler
2006/2007
2007/2008
2008/2009
2009/2010
2010/2011
2011/2012
Soziale und emotionale Entw.
66
66
70
68
64
63
Primarstufe
66
66
70
68
64
63
0,807043
0,826757
0,019714
0,898588
0,071831
0,884035
-0,014553
0,841994
-0,04204
0,819352
-0,02264
Quote
Prognose - Rückgang in % Punkten über 5 Schuljahre
Schüler
Soziale und emotionale Entw.
Primarstufe
Quote
2012/2013
0,002462
2013/2014
2014/2015
2015/2016
2016/2017
63
64
65
65
65
0,821814
0,824276
0,826738
0,8292
0,831661
Jeweils Statistik 15.10. des Schuljahres
Prognose
ab 2012/2013
Quelle: FB 02/Statistik u. IT NRW
- 34 -
Entwicklung der Schülerzahlen der Martin-Luther-King-Schule
Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung
2006/2007 bis 2016/2017
Schüler
2006/2007
Soziale und emotionale Entw.
Sekundarstufe
Quote
2007/2008
2008/2009
2009/2010
2010/2011
2011/2012
72
72
73
73
70
70
63
63
61
61
56
56
0,556457
0,574441
0,017984
0,558793
-0,01565
0,512904
-0,045889
0,507319
-0,00559
0,472255
-0,03506
Prognose - Rückgang in % Punkten über 5 Schuljahre
Schüler
Soziale und emotionale Entw.
Sekundarstufe
Quote
2012/2013
-0,01684
2013/2014
2014/2015
2015/2016
2016/2017
54
51
48
47
45
0,45541
0,43857
0,42173
0,40489
0,38805
Jeweils Statistik 15.10. des Schuljahres
Prognose
ab 2012/2013
Quelle: FB 02/Statistik u. IT NRW
- 35 -
6.2
Entwicklung im GU (einschl. ILG) (Trenddarstellung 2007/2008 bis 2011/2012)
Auch für den GU und ILG werden die Zahlen der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in
den Bereichen der Förderschwerpunkte Lernen (LE) und Emotionale und Soziale Entwicklung (ES)
einer genaueren Betrachtung unterzogen.
Während die Zahl der Schüler mit Förderbedarf Lernen (LE) insgesamt etwa gleich bleibt, zeigt sich,
dass die Zahlen an den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen kontinuierlich sinken,
während die Zahl der Schüler im GU und ILG stetig ansteigt.
Im Bereich des Förderschwerpunktes Emotionale und Soziale Entwicklung steigt die Zahl der Schüler
mit Förderbedarf zwar kontinuierlich an, aber auch hier zeigt sich, dass eine Verlagerung von der
Förderschule in Richtung GU und ILG stattfindet.
Es ist zu vermuten, dass der steigende Elternwunsch nach inklusiver Beschulung auch hier ursächlich
ist.
Schüler mit Förderbedarf LE und ES im GU und ILG an den Aachener Schulen
2007/2008 bis 2011/2012
250
200
150
100
50
0
2007/2008
2008/2009
2009/2010
LE
2010/2011
ES
- 36 -
2011/2012
Der beobachtete Trend wird sich in den kommenden Jahren, wie die nachfolgende Grafik verdeutlicht,
in beiden Förderschwerpunkten fortsetzen. Ob sich dieser Trend in der gleichen Geschwindigkeit
fortsetzen wird, oder ob sich der Prozess bald verlangsamen wird, da in den Aachener Schulen bereits
ein hoher „Sättigungsgrad“ erreicht ist, bleibt abzuwarten.
Trend: Schüler mit Förderbedarf LE und ES im GU und ILG an den Aachener Schulen
bis 2016/2017
600
500
400
300
200
100
0
2007/2008
2008/2009
2009/2010
LE
2010/2011
ES
2011/2012
2012/2013
Polynomisch (ES)
- 37 -
2013/2014
2014/2015
2015/2016
Polynomisch (LE)
2016/2017
6.3
Entwicklung der Schüler mit Förderbedarf (Prognoseberechnungen bis 2016/2017)
Die im Folgenden dargestellten Zahlen und Grafiken bilden das Ergebnis von Prognoseberechnungen
ab.
Diese Prognoseberechnung orientiert sich an der relevanten Altersgruppe der 6 bis 16-jährigen. Sie
weist zum einen die Gesamtzahl der Schüler mit Förderbedarf, zum anderen die Entwicklung an den
Schulen und im GU und ILG aus.
Förderschwerpunkt Lernen
Prognose Förderschüler Lernen im GU und an Förderschulen
Schuljahr
2007/2008 2008/2009 2009/2010 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017
Schüler im GU Lernen
43
56
63
86
109
125
142
159
175
192
Schüler an Förderschulen Lernen
443
457
427
401
349
327
305
284
262
241
Förderschüler Lernen - Gesamt486
513
490
487
458
452
447
443
437
433
Für die Prognose der GU Schüler liegen nur belastbare Zahlen für fünf Schuljahre vor. Die Prognose beruht
auf der Annahme, dass sich die Steigerung der Schülerzahlen in den nächsten Jahren gleichmäßig fortsetzt.
Ist-Zahlen
Prognose ab 2012/2013
Bestand und Prognose Förderschüler Lernen
600
500
513
490
486
443
487
458
457
452
447
427
443
437
433
401
400
349
327
305
300
284
262
241
200
192
159
175
142
125
109
100
86
43
56
63
0
2007/2008
2008/2009
2009/2010
Schüler im GU Lernen
2010/2011
2011/2012
2012/2013
Schüler an Förderschulen Lernen
- 38 -
2013/2014
2014/2015
2015/2016
Förderschüler Lernen - Gesamt-
2016/2017
Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung — Primarbereich
Entsprechende Prognoseberechnungen für die Förderschulen mit dem Förderschwerpunkte Emotionale
und Soziale Entwicklung verdeutlichen nochmals den zu erwartenden Anstieg der Schülerzahlen in
diesem Bereich. Die Prognose wurde auch hier in Bezug zur relevanten Altersgruppe erstellt.
Prognose Förderschüler ES im GU und der Förderschule Walheim - Primarstufe Schuljahr
2007/2008 2008/2009 2009/2010 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017
Schüler im GU ES
34
40
55
71
70
79
89
100
109
118
66
70
68
64
63
63
64
65
65
65
Schüler an der Förderschule Walh
Förderschüler Lernen - Gesamt100
110
123
135
133
142
153
165
174
183
Für die Prognose der GU Schüler liegen nur belastbare Zahlen für fünf Schuljahre vor. Die Prognose beruht
auf der Annahme, dass sich die Steigerung der Schülerzahlen in den nächsten Jahren gleichmäßig fortsetzt.
Ist-Zahlen
Prognose ab 2012/2013
Bestand und Prognose Förderschüler ES Primarstufe
200
183
180
174
165
160
153
142
140
135
133
123
120
118
110
100
109
100
100
89
80
79
66
70
60
68
71
64
70
63
63
64
65
65
65
55
40
40
34
20
0
2007/2008
2008/2009
2009/2010
Schüler im GU ES
2010/2011
2011/2012
2012/2013
Schüler an der Förderschule Walheim
- 39 -
2013/2014
2014/2015
2015/2016
Förderschüler Lernen - Gesamt-
2016/2017
Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung — Sekundarstufe I
Prognose Förderschüler ES im GU und Martin-Luther-King-Schule - Sekundarstufe I Schuljahr
2007/2008 2008/2009 2009/2010 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017
Schüler im GU ES
63
87
98
100
157
180
203
223
247
271
Martin-Luther-King-Schule
73
70
63
61
56
54
51
48
47
45
Förderschüler ES Sekundarstufe
136
157
161
161
213
234
254
271
294
316
Für die Prognose der GU Schüler liegen nur belastbare Zahlen für fünf Schuljahre vor. Die Prognose beruht
auf der Annahme, dass sich die Steigerung der Schülerzahlen in den nächsten Jahren gleichmäßig fortsetzt.
Ist-Zahlen
Prognose ab 2012/2013
Bestand und Prognose Förderschüler ES Sekundarstufe I
350
316
300
294
271
271
254
250
247
234
223
213
203
200
180
157
150
161
161
98
100
63
61
157
136
100
87
73
63
70
50
56
54
51
48
47
45
0
2007/2008
2008/2009
2009/2010
Schüler im GU ES
2010/2011
2011/2012
2012/2013
Martin-Luther-King-Schule
2013/2014
2014/2015
2015/2016
2016/2017
Förderschüler ES Sekundarstufe - Gesamt-
Ob sich die derzeit sprunghafte Entwicklung (sowohl absolut als auch prozentual) zum gemeinsamen
Unterricht im Bereich des Förderschwerpunktes Emotionale und Soziale Entwicklung in den
kommenden Schuljahren fortsetzen wird, bedarf der weiteren Beobachtung.
- 40 -
IV.
Bestandsaufnahme und Prognosen
1.
Förderschulen Lernen
1.1
Schule am Kennedypark
<
Lageplan
Elsassstraße 94
)
- 41 -
52068 Aachen
Förderschule am Kennedypark
1. Prognose mit Stand Oktober 2011
Schuljahr
2009/2010 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017
Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl.
9
89
7
85
7
80
5
74
5
69
5
64
4
59
4
Schüler/Klassen 100
OGS
Anzahl
Sch.
Gr
Sch
Gr
Sch
Gr
Sch
Gr
Sch
Gr
Sch
Gr
Sch
Gr
Sch
Klassenfrequenz 16 Schüler
* Schule w ird im gebunden Ganztag geführt.
Quellen: Statistik zum 15.10., Meldungen der Schulen, OGS Meldung an Land
2009/2010 bis 2011/2012
Prognose
ab 2012/2013
Ist Zahlen
Entwicklung der Gesamtschülerzahl
120
100
100
89
85
80
74
80
69
64
59
60
40
20
0
2009/2010
2. Raumbestand
1.
2.
3.
4.
3. Raumbedarf
Festgelegte Zügigkeit
1
4. Raumbilanz
2010/2011
2011/2012
2012/2013
2013/2014
Unterrichtsräume
Fach-u. Gruppenräume
OGS Versorgungsküche/Speiseraum
OGS Gruppenräume
Schuljahr
1.
2.
3.
4.
5.
2015/2016
2016/2017
Unterrichtsräume
13
Fach-u. Gruppenräume
17
OGS Versorgungsküche/Speiseraum *
OGS Gruppenräume
Schuljahr
1.
2.
3.
4.
2014/2015
Unterrichtsräume
Mehrzweckräume
OGS Versorgungsküche/Speiseraum
OGS Gruppenräume
Raumbilanz -Gesamt -
10/11 11/12 12/13 13/14 14/15 15/16 16/17
7
18
0
0,0
7
18
0
0,0
5
18
0
0,0
5
18
0
0,0
5
18
0
0
4
18
0
0
10/11 11/12 12/13 13/14 14/15 15/16 16/17
6
-1
0
0
+5
6
-1
0
0
+5
8
-1
0
0
+7
8
-1
0
0
+7
8
-1
0
0
+7
9
-1
0
0
+8
Angaben zum Raumbestand wurden mit Stand März 2012 erhoben und vor Ort mit den
jeweiligen Schulleitungen, bzw. Hausmeistern überprüft.
Für den Ganztagsbereich stehen im Schulgebäude z. Zt. 312 qm zur Verfügung.
Lt. Raumprogramm sind 300 qm vorzuhalten.
- 42 -
4
18
0
0
9
-1
0
0
+8
Gr
<
Gebäudebericht
LG – Bezeichnung:
Elsasstraße 92/94
Ort:
Aachen
Ortsteil:
Aachen
Gemarkung:
Aachen
Politischer Bezirk:
Aachen-Mitte
Grundstücksgröße:
7062 m²
Objektteile:
Schulbau 1973
Turnhalle 1973
Wohnbau 1973
BGF beheizt (ohne Sozialraum):
4.904,44m²
Fläche beheizt m² / Schüler:
57,70 m²
Betriebskosten jährlich € / m² BGF beheizt
23,40 € / m²
noch offen im:
Reparaturprogramm Schule: € / m² BGF:
130,95 € / m²
Brandschutz Schule:€ / m² BGF:
1,60 € / m²
Reparaturprogramm Turnhalle: € / m² BGF:
235,01 € / m²
Brandschutz Turnhalle: € / m² BGF:
5,76 € / m²
Besonderheiten:
Auf der Liegenschaft befinden sich neben der Schule eine Turnhalle und ein Wohnhaus.
- 43 -
Objektteil
Schulbau 1973
Turnhalle 1973
Wohnhaus 1973
Geschosse
KG - 3.OG
KG - EG
KG - DG
BGF qm
4.439,31
867,95
243,09
BGF qm beheizt
3.937,89
723,46
243,09
Kostenmiete qm / BGF
4,88
4,79
3,23
Schulreparaturprogramm 2004-2011
872.110,00
203.975,00
0,00
Noch offen im Reparaturprogramm
581.321,65
203.975,00
0,00
Brandschutzprogramm 2004-2011
35.000,00
5.000,00
0,00
Noch offen im Brandschutzprogramm
7.115,00
5.000,00
0,00
Restbuchwert Stand Ende 2011
1.807.027,00
167.886,00
80.906,00
Landesmittel Restbuchwert / Bindungen
300.916,55
0,00
0,00
Nach Einschätzung des Gebäudemanagements handelt es sich bei dem Schulgebäude der
Förderschule am Kennedypark vom Gebäudezustand und –wert um das zweitbeste Gebäude im
Bereich der Förderschulen Lernen.
Das Schulgebäude, die Turnhalle und das zugehörige Wohnhaus sind 1973 errichtet worden. Im
Rahmen des Schulreparatur- und des Brandschutzprogramms sind in den Vorjahren ca. 318.000 €
verbaut worden, der Ganztagsbereich ist mit rund 358.000 € für Baumaßnahmen aus dem
Bundesprogramm „Investition Zukunft Bildung und Betreuung – IZBB“ ausgebaut worden.
Die mit den Zuwendungen für die offenen Ganztagsschulen im Primarbereich und Schulen im Ganztag
geschaffenen Räume und Flächen sind für die Dauer von 20 Jahren nach Bewilligung für die Nutzung
zu Schul- oder Betreuungszwecken gebunden.
Für die Förderschule am Kennedypark endet die Bindungsfrist im September 2026.
- 44 -
1.2
Schule Beginenstraße
<
Lageplan
Beginenstraße 15
)
- 45 -
52062 Aachen
- 46 -
Förderschule Beginenstraße
1. Prognose mit Stand Oktober 2011
Schuljahr
2009/2010 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017
Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl.
9
107 9 100
9
94
6
87
6
81
6
75
5
69
5
Schüler/Klassen 115
OGS
Anzahl
Sch.
36
Gr
3
Sch
34
Gr
3
Sch
40
Gr
3,5
Sch
37
Gr
4
Sch
35
Gr
3
Sch
33
Gr
3
Sch
30
Gr
3
Sch
28
Klassenfrequenz 16 Schüler
OGS Quote
40 %
Quellen: Statistik zum 15.10., Meldungen der Schulen, OGS Anmeldezahlen
2009/2010 bis 2011/2012
Prognose
ab 2012/2013
Ist Zahlen
Entwicklung der Gesamtschülerzahl
140
115
120
107
100
100
94
87
81
75
80
69
60
40
20
0
2009/2010
2. Raumbestand
1
4. Raumbilanz
2011/2012
2012/2013
2013/2014
1.
2.
3.
4.
Unterrichtsräume
Fach-u. Gruppenräume
OGS Versorgungsküche/Speiseraum
OGS Gruppenräume
1.
2.
3.
4.
Unterrichtsräume
Fach-u. Gruppenräume
OGS Versorgungsküche/Speiseraum
OGS Gruppenräume
1.
2.
3.
4.
5.
Unterrichtsräume
Mehrzweckräume
OGS Versorgungsküche/Speiseraum
OGS Gruppenräume
Raumbilanz -Gesamt -
3. Raumbedarf
Festgelegte Zügigkeit
2010/2011
Schuljahr
Schuljahr
2014/2015
2015/2016
2016/2017
10
17
1
3
10/11 11/12 12/13 13/14 14/15 15/16 16/17
9
18
1
3,0
9
18
1
3,5
6
18
1
4,0
6
18
1
3,0
6
18
1
3
5
18
1
3
10/11 11/12 12/13 13/14 14/15 15/16 16/17
1
-1
0
0
0
1
-1
0
-1
-1
4
-1
0
-1
+2
4
-1
0
0
+3
4
-1
0
0
+3
5
-1
0
0
+4
Angaben zum Raumbestand wurden mit Stand März 2012 erhoben und vor Ort mit den
jeweiligen Schulleitungen, bzw. Hausmeistern überprüft.
- 47 -
5
18
1
3
5
-1
0
0
+4
Gr
3
<
Gebäudebericht
LG – Bezeichnung:
Beginenstraße 15/ Königstraße 18-24
Ort:
Aachen
Ortsteil:
Aachen
Gemarkung:
Aachen
Politischer Bezirk:
Aachen-Mitte
Grundstücksgröße:
3.724 m²
Objektteile:
Schulbau 1898, Schulbau 1970
WC-Anlage/Pausenhalle 1970
Turnhalle 1969, Wohnhaus 1969
BGF beheizt (Schule + Pausenhalle):
3.159,73 m²
Fläche beheizt m² / Schüler:
31,28 m²
Betriebskosten jährlich € / m² BGF beheizt
24,89 € / m²
BGF beheizt (Turnhalle + Wohnhaus):
998,16 m²
Fläche beheizt m² / Schüler:
9,88 m²
Betriebskosten jährlich € / m² BGF beheizt
17,28€ / m²
noch offen im:
Reparaturprogramm Schule: € / m² BGF
195,65 € / m²
Brandschutz € / m² BGF
5,90 € / m²
Reparaturprogramm Pausenhalle: € / m² BGF
150,03 € / m²
Brandschutz € / m² BGF
0,00 € / BGF
Reparaturprogramm Turnhalle: € / m² BGF
97,64 € / m²
Brandschutz € / m² BGF
6,97 € / m²
Reparaturprogramm Wohnhaus: € / m² BGF
72,18 € / m²
Brandschutz € / m² BGF
0,00 € / m²
- 48 -
Objektteil
Schulbau
1898
Schulbau
1970
WC-Anlagen/
Pausenhalle
Turnhalle
1969
Wohnhaus
1969
Geschosse
KG – 3. OG
KG– 2.OG
EG
KG-2.OG
KG-2.OG
BGF qm
2.481,81
909,45
321,45
716,91
281,25
BGF qm beheizt
2.144,04
903,98
111,71
716,91
281,25
Kostenmiete qm / BGF
4,13
5,03
3,11
5,44
2,89
Schulreparaturprogramm 2004-2011
818.628,00
48.228,00
70.000,00
20.300,00
Noch offen im Reparaturprogramm
663.499,53
48.228,00
70.000,00
20.300,00
Brandschutzprogramm
20.000,00
0,00
5.000,00
0,00
Noch offen im Brandschutzprogramm
20.000,00
0,00
5.000,00
0,00
Restbuchwert Stand Ende 2011
691.922,00
0,00
103.499,00
67.117,00
Landesmittel Restbuchwert /
Bindungen
207.453,14
0,00
0,00
0,00
Beim Schulgebäude der Förderschule Beginenstraße handelt es sich um das älteste und nach
Einschätzung des Gebäudemanagements von der Bausubstanz her schlechteste Schulgebäude im
Bereich der Förderschulen Lernen. Im Schulreparaturprogramm sind ca. 155.000 € verbaut worden, der
Ausbau des Ganztagsbereichs erfolgte mit ca. 306.000 € für Baumaßnahmen aus dem
Bundesprogramm „Investition Zukunft Bildung und Betreuung – IZBB“.
Die mit den Zuwendungen für die offenen Ganztagsschulen im Primarbereich und Schulen im Ganztag
geschaffenen Räume und Flächen sind für die Dauer von 20 Jahren nach Bewilligung für die Nutzung
zu Schul- oder Betreuungszwecken gebunden.
Für die Förderschule Beginenstraße endet die Bindungsfrist im Dezember 2026.
- 49 -
1.3
Schule am Kurbrunnen
<
Lageplan
Kurbrunnenstraße 6
)
- 50 -
52066 Aachen
Förderschule am Kurbrunnen
1. Prognose mit Stand Oktober 2011
Schuljahr
2009/2010 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017
Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl.
8
102 8
80
6
75
5
70
5
65
5
60
4
55
4
Schüler/Klassen 109
OGS
Anzahl
Sch.
36
Gr
3
Sch
37
Gr
3
Sch
30
Gr
2,5
Sch
28
Gr
3
Sch
26
Gr
3
Sch
24
Gr
3
Sch
23
Gr
2
Sch
21
Klassenfrequenz 16 Schüler
OGS Quote
37,5 %
Quellen: Statistik zum 15.10., Meldungen der Schulen, OGS Anmeldezahlen
2009/2010 bis 2011/2012
Prognose
ab 2012/2013
Ist Zahlen
Entwicklung der Gesamtschülerzahl
120
109
102
100
80
80
75
70
65
60
60
55
40
20
0
2009/2010
2. Raumbestand
1
4. Raumbilanz
2011/2012
2012/2013
2013/2014
1.
2.
3.
4.
Unterrichtsräume
Fach-u. Gruppenräume
OGS Versorgungsküche/Speiseraum
OGS Gruppenräume
1.
2.
3.
4.
Unterrichtsräume
Fach-u. Gruppenräume
OGS Versorgungsküche/Speiseraum
OGS Gruppenräume
1.
2.
3.
4.
5.
Unterrichtsräume
Mehrzweckräume
OGS Versorgungsküche/Speiseraum
OGS Gruppenräume
Raumbilanz -Gesamt -
3. Raumbedarf
Festgelegte Zügigkeit
2010/2011
Schuljahr
Schuljahr
2014/2015
2015/2016
2016/2017
8
6
1
1
10/11 11/12 12/13 13/14 14/15 15/16 16/17
8
18
1
3,0
6
18
1
2,5
5
18
1
3,0
5
18
1
3,0
5
18
1
3
4
18
1
2
10/11 11/12 12/13 13/14 14/15 15/16 16/17
0
-12
0
-2
-14
2
-12
0
-2
-12
3
-12
0
-2
-11
3
-12
0
-2
-11
3
-12
0
-2
-11
4
-12
0
-1
-9
Angaben zum Raumbestand wurden mit Stand März 2012 erhoben und vor Ort mit den
jeweiligen Schulleitungen, bzw. Hausmeistern überprüft.
OGS Küche und Speiseraum sind nur ca. 23 qm groß. Der OGS-Gruppenraum 16 qm.
- 51 -
4
18
1
2
4
-12
0
-1
-9
Gr
2
<
Gebäudebericht
LG – Bezeichnung:
Kurbrunnenstraße 6
Ort:
Aachen
Ortsteil:
Aachen
Gemarkung:
Burtscheid
Politischer Bezirk:
Aachen-Mitte
Grundstücksgröße:
2.300 m²
Objektteile:
Schule 1890
BGF beheizt:
1.846,74 m²
Fläche beheizt m² / Schüler
22,80 m²
Betriebskosten jährlich € / m² BGF beheizt
22,58 € / m²
noch offen im:
Reparaturprogramm Schule: € / m² BGF:
117,20 € / m²
Brandschutz € / m² BGF:
3,72 € / m²
Besonderheiten:
Turn- bzw. Gymnastikhalle im Schulgebäude:
Feld: 10m x 14,6m
- 52 -
Objektteil
Schulbau 1890
Geschosse
KG – 2.OG
BGF qm
1.960,76
BGF qm beheizt
1.846,74
Kostenmiete qm / BGF
5,96
Schulreparaturprogramm 2004-2011
255.220,00
Noch offen im Reparaturprogramm
229.803,03
Brandschutzprogramm
10.000,00
Noch offen im Brandschutzprogramm
7.301,00
Restbuchwert Stand Ende 2011
1.007.370,00
Landesmittel Restbuchwert / Bindungen
62.064,49
Beim Schulgebäude Kurbrunnenstraße handelt es sich nach Einschätzung des Gebäudemanagements
um das drittschlechteste Gebäude der Förderschulen Lernen. Bislang sind im Schulreparatur- und
Brandschutzprogramm rund 28.000 € verausgabt worden, die Herrichtung des Ganztagsbereichs
erfolgte mit rund 71.000 € für Baumaßnahmen aus dem Bundesprogramm „Investition Zukunft Bildung
und Betreuung – IZBB“.
Die mit den Zuwendungen für die offenen Ganztagsschulen im Primarbereich und Schulen im Ganztag
geschaffenen Räume und Flächen sind für die Dauer von 20 Jahren nach Bewilligung für die Nutzung
zu Schul- oder Betreuungszwecken gebunden.
Für die Förderschule am Kurbrunnen endet die Bindungsfrist im Juni 2025.
- 53 -
1.4
Schule am Rödgerbach
<
Lageplan
Sonnensscheinstraße 1
)
- 54 -
52078 Aachen
- 55 -
Förderschule am Rödgerbach
1. Prognose mit Stand Oktober 2011
Schuljahr
2009/2010 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017
Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl.
8
103 8
84
6
79
5
73
5
68
5
63
4
58
4
Schüler/Klassen 103
OGS
Anzahl
Sch.
36
Gr
3
Sch
36
Gr
3
Sch
31
Gr
2,5
Sch
29
Gr
3
Sch
27
Gr
3
Sch
25
Gr
3
Sch
23
Gr
2
Sch
21
Klassenfrequenz 16 Schüler
OGS Quote
36,9 %
Quellen: Statistik zum 15.10., Meldungen der Schulen, OGS Anmeldezahlen
2009/2010 bis 2011/2012
Prognose
ab 2012/2013
Ist Zahlen
Entwicklung der Gesamtschülerzahl
120
103
103
100
84
80
79
73
68
63
60
58
40
20
0
2009/2010
2. Raumbestand
1
4. Raumbilanz
2011/2012
2012/2013
2013/2014
1.
2.
3.
4.
Unterrichtsräume
Fach-u. Gruppenräume
OGS Versorgungsküche/Speiseraum
OGS Gruppenräume
1.
2.
3.
4.
Unterrichtsräume
Fach-u. Gruppenräume
OGS Versorgungsküche/Speiseraum
OGS Gruppenräume
1.
2.
3.
4.
5.
Unterrichtsräume
Mehrzweckräume
OGS Versorgungsküche/Speiseraum
OGS Gruppenräume
Raumbilanz -Gesamt -
3. Raumbedarf
Festgelegte Zügigkeit
2010/2011
Schuljahr
Schuljahr
2014/2015
2015/2016
2016/2017
12
22
1
3
10/11 11/12 12/13 13/14 14/15 15/16 16/17
8
18
1
3,0
6
18
1
2,5
5
18
1
3,0
5
18
1
3,0
5
18
1
3
4
18
1
2
10/11 11/12 12/13 13/14 14/15 15/16 16/17
4
4
0
0
+8
6
7
7
7
8
8
4
4
4
4
4
4
0
0
0
0
0
0
1
0
0
0
1
1
+ 11 + 11 + 11 + 11 + 13 + 13
Angaben zum Raumbestand wurden mit Stand März 2012 erhoben und vor Ort mit den
jeweiligen Schulleitungen, bzw. Hausmeistern überprüft.
- 56 -
4
18
1
2
Gr
2
<
Gebäudebericht
LG – Bezeichnung:
Sonnenscheinstraße 1
Ort:
Aachen
Ortsteil:
Brand
Gemarkung:
Forst
Politischer Bezirk:
Brand
Grundstücksgröße:
4.887 m²
Objektteile:
Schulbau 1968
Schulerweiterungsbau 2006
Turnhalle 1968
BGF beheizt:
4.019,88 m²
Fläche beheizt m² / Schüler:
46,21 € / m²
Betriebskosten jährlich € / m² BGF beheizt
22,39 € / m²
noch offen im:
Reparaturprogramm Schule € / m² BGF
14,73 € / m²
Brandschutz Schule: €/m² BGF:
11,57 € / m²
Reparaturprogramm Turnhalle € / m² BGF
217,24 € / m²
Brandschutz Turnhalle €/m² BGF:
13,79 € / m²
Besonderheiten:
Auf der Liegenschaft befinden sich Schule, Schulerweiterung von 2006 sowie eine Turnhalle.
- 57 -
Objektteil
Schulbau 1968
Schulerw. 2006
Turnhalle 1968
Geschosse
KG – 2. OG
EG – 1.OG
EG
BGF qm
2.477,85
1.607,48
362,62
BGF qm beheizt
2.114,02
1.543,24
362,62
Kostenmiete qm / BGF
3,70
7,01
4,66
Schulreparaturprogramm 2004-2011
716.494,00
0,00
104.475,00
Noch offen im Reparaturprogramm
36.493,91
0,00
78.776,14
Brandschutzprogramm 2004-2011
55.000,00
0,00
5.000,00
Noch offen im Brandschutzprogramm
28.669,00
0,00
5.000,00
Restbuchwert Stand Ende 2011
577.307,00
1.965.542,00
23.926,00
Landesmittel Restbuchwert / Bindungen
292.296,21
1.155.168,48
0,00
Das Gebäude der Förderschule am Rödgerbach verfügt nach Einschätzung des Gebäudemanagements
über die beste Bausubstanz im Gebäudevergleich der Förderschulen Lernen. Das ursprüngliche
Schulgebäude ist im Zusammenhang mit dem Erweiterungsbau 2006 umfassend energetisch saniert
worden, im Schulreparatur- und Brandschutzprogramm sind für dieses Gebäude rund 706.000 €
verbaut worden.
Der Erweiterungsbau von 2006 mit den Werk- und naturwissenschaftlichen Räumen beherbergt
ebenfalls den OGS-Bereich. Aus dem Bundesprogramm „Investition Zukunft Bildung und Betreuung –
IZBB“ sind nur rund 17.000 € für Baumaßnahmen verwandt worden, da die Umsetzung der OGS in
Zusammenhang mit dem Erweiterungsbau erfolgen konnte.
Die mit den Zuwendungen für die offenen Ganztagsschulen im Primarbereich und Schulen im Ganztag
geschaffenen Räume und Flächen sind für die Dauer von 20 Jahren nach Bewilligung für die Nutzung
zu Schul- oder Betreuungszwecken gebunden.
Für die Förderschule am Rödgerbach endet die Bindungsfrist im Februar2025.
- 58 -
2.
Förderschulen Emotionale und Soziale Entwicklung
2.1
Förderschule Walheim (Primarstufe) Kirchberg 14 52076 Aachen
<
Lageplan
)
- 59 -
- 60 -
Förderschule Walheim
1. Prognose mit Stand Oktober 2011
Schuljahr
2009/2010 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017
Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl.
0
64
7
63
7
63
6
64
6
65
6
65
6
65
6
Schüler/Klassen 68
OGS
Anzahl
Sch. Gr
29 2,5
Sch
33
Gr
3
Sch
33
Gr
3
Sch
33
Gr
3
Sch
33
Gr
3
Sch
34
Gr
3
Sch
34
Gr
3
Sch
34
Gr
3
Klassenfrequenz 11 Schüler
OGS Quote
52,4 %
Quellen: Statistik zum 15.10., Meldungen der Schulen, OGS Anmeldezahlen
2009/2010 bis 2011/2012
Prognose
ab 2012
Ist Zahlen
Entwicklung der Gesamtschülerzahl
80
70
68
64
63
63
64
65
65
65
2010/2011
2011/2012
2012/2013
2013/2014
2014/2015
2015/2016
2016/2017
60
50
40
30
20
10
0
2009/2010
2. Raumbestand
1.
2.
3.
4.
Unterrichtsräume
Fach-u. Gruppenräume
OGS Versorgungsküche/Speiseraum
OGS Gruppenräume
1.
2.
3.
4.
Unterrichtsräume
Fach-u. Gruppenräume
OGS Versorgungsküche/Speiseraum
OGS Gruppenräume
1.
2.
3.
4.
5.
Unterrichtsräume
Mehrzweckräume
OGS Versorgungsküche/Speiseraum
OGS Gruppenräume
Raumbilanz -Gesamt -
3. Raumbedarf
Festgelegte Zügigkeit
1
4. Raumbilanz
Schuljahr
Schuljahr
9
3
1
2
10/11 11/12 12/13 13/14 14/15 15/16 16/17
7
6
1
3
7
6
1
3
6
6
1
3
6
6
1
3
6
6
1
3
6
6
1
3
6
6
1
3
10/11 11/12 12/13 13/14 14/15 15/16 16/17
2
-3
0
-1
-1
2
-3
0
-1
-1
3
-3
0
-1
0
3
-3
0
-1
0
3
-3
0
-1
0
3
-3
0
-1
0
3
-3
0
-1
0
Zusätzlich heilpädagogische Tagesgruppe und eine ausgelagerte Klasse in Bildchen.
Die Angaben zum Raumbestand wurden mit Stand August 2009 erhoben. Änderungen, die nach
dem o.g. Zeitpunkt erfolgten, sind evtl. noch nicht berücksichtigt.
1
Der Bedarf an Fach- und Gruppenräumen entspricht /3 des Bedarfs einer Förderschule Lernen.
siehe hierzu Erläuterungen
- 61 -
<
Gebäudebericht
LG – Bezeichnung:
Kirchberg 14
Ort:
Aachen
Ortsteil:
Brand
Gemarkung:
Walheim
Politischer Bezirk:
Brand
Grundstücksgröße:
16.114 m²
Objektteile:
Förderschule 1963
Grundschule 1969
Turn- und Schwimmhalle 1963
Vereinspavillon 1985
BGF beheizt gesamt:
10.188,47 m²
Fläche beheizt m² / Schüler:
28,17m²
Betriebskosten jährlich € / m² BGF beheizt
26,73 € / m²
noch offen im:
Reparaturprogramm Schule € / m² BGF:
82,57 € / m²
Brandschutz € / m² BGF:
0,93 € / m²
Reparaturprogramm Turnhalle/
Schwimmhalle €/m² BGF
423,69 € / m²
Brandschutz € / m² BGF:
8,40 € / m²
Reparaturprogramm Pavillon: €/m² BGF
176,61 € / m²
Brandschutz € / m²:
0,00 € / m²
Besonderheiten: Die Schule wird zu ca. 1/3 durch die Förderschule und zu 2/3 durch die Grundschule
genutzt. Da die Turn- und Schwimmhalle sich in den Räumlichkeiten der Grundschule befindet und nicht
bekannt ist, inwieweit die Einrichtungen von der Förderschule mitgenutzt werden, fand eine Kostenberücksichtigung (Betriebskosten) bei der Auswertung der Förderschule nicht statt.
Der Vereinspavillon wird nicht schulisch genutzt.
- 62 -
Objektteil
Förderschule
Grundschule
Turn-u.
Schwimmh.
Vereinspavillon
Geschosse
KG – 1.OG
KG – 1.OG
KG – 1.OG
EG
BGF qm
2.077,40
3.065,50
1.190,79
254,80
BGF qm beheizt
1.802,94
2.660,50
1.006,79
254,80
Kostenmiete qm / BGF
4,95
4,95
5,50
4,17
Schulreparaturprogramm 2004-2011
526.277,09
776.596,91
617.725,00
45.000,00
Noch offen im Reparaturprogramm
171.535,32
253.124,84
504.525,86
45.000,00
Brandschutzprogramm
30.464,41
44.954,59
10.000,00
0,00
Noch offen im Brandschutzprogramm
1.929,60
2.847,40
10.000,00
0,00
Restbuchwert Stand Ende 2011
929.389,80
1.371.447,20
0,00
5.250,00
Landesmittel Restbuchwert / Bindungen
344.166,93
507.867,39
0,00
0,00
- 63 -
2.2
Martin-Luther-King-Schule (SEK I)
<
Lageplan
Talbotstraße 20
)
- 64 -
52068 Aachen
- 65 -
Martin-Luther-King-Schule
1. Prognose mit Stand Oktober 2011
Schuljahr
2009/2010 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017
Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl.
6
61
6
56
6
54
5
51
5
48
5
47
5
45
5
Schüler/Klassen 63
OGS
Anzahl
Sch.
Gr
Sch
Gr
Sch
Gr
Sch
Gr
Sch
Gr
Sch
Gr
Sch
Gr
Sch
Klassenfrequenz 11 Schüler
0%
OGS Quote
Quellen: Statistik zum 15.10., Meldungen der Schulen, OGS Anmeldezahlen
2009/2010 bis 2011/2012
Prognose
ab 2012
Ist Zahlen
Entwicklung der Gesamtschülerzahl
70
63
61
60
56
54
51
48
50
47
45
40
30
20
10
0
2009/2010
2. Raumbestand
2010/2011
2011/2012
2013/2014
1.
2.
3.
4.
Unterrichtsräume
Fach-u. Gruppenräume
OGS Versorgungsküche/Speiseraum
OGS Gruppenräume
1.
2.
3.
4.
Unterrichtsräume
Fach-u. Gruppenräume
OGS Versorgungsküche/Speiseraum
OGS Gruppenräume
1.
2.
3.
4.
5.
Unterrichtsräume
Mehrzweckräume
OGS Versorgungsküche/Speiseraum
OGS Gruppenräume
Raumbilanz -Gesamt -
3. Raumbedarf
Festgelegte Zügigkeit
2012/2013
Schuljahr
4. Raumbilanz
Schuljahr
2014/2015
2015/2016
2016/2017
5
7
0
0
10/11 11/12 12/13 13/14 14/15 15/16 16/17
6
12
0
0
6
12
0
0
5
12
0
0
5
12
0
0
5
12
0
0
5
12
0
0
10/11 11/12 12/13 13/14 14/15 15/16 16/17
-1
-5
0
0
-6
-1
-5
0
0
-6
0
-5
0
0
-5
0
-5
0
0
-5
0
-5
0
0
-5
0
-5
0
0
-5
Angaben zum Raumbestand wurden mit Stand August 2009 erhoben. Änderungen
die nach dem o. g. Zeitpunkt erfolgten sind evtl. noch nicht berücksichtigt.
Bedarf am Fach- und Gruppenräumen entspricht 2/3 des Bedarfs einer FöSchule Lernen.
siehe hierzu Erläuterungen
- 66 -
5
12
0
0
0
-5
0
0
-5
Gr
<
Gebäudebericht
LG – Bezeichnung:
Talbotstraße 20
Ort:
Aachen
Ortsteil:
Aachen
Gemarkung:
Aachen
Politischer Bezirk:
Aachen-Mitte
Grundstücksgröße:
10.296 m²
Objektteile:
Schulbau 1974
BGF beheizt gesamt:
1.750,46 m²
Fläche beheizt m² / Schüler:
31,83 m²
Betriebskosten jährlich € / m² BGF beheizt:
27,83 € / m²
noch offen im:
Reparaturprogramm Schule: € / m² BGF:
193,76 € / m²
Brandschutz Schule: € / m² BGF:
0,00 € / m²
Besonderheiten:
Auf der Liegenschaft befinden sich neben der Schule noch Garagen mit einer BGF von 30,75 m².
- 67 -
Objektteil
Schulbau 1974
Garage
Geschosse
EG – 1.OG
EG
BGF qm
1.750,46
30,75
BGF qm beheizt
1.750,46
0,00
Kostenmiete qm / BGF
5,07
2,81
Schulreparaturprogramm 2004-2011
346.275,00
0,00
Noch offen im Reparaturprogramm
339.169,44
0,00
Brandschutzprogramm
80.000,00
0,00
Noch offen im Brandschutzprogramm
0,00
0,00
Restbuchwert Stand Ende 2011
608.924,00
5.400,00
Landesmittel Restbuchwert / Bindungen
66.246,80
0,00
- 68 -
2.3
Bischöfliche Marienschule (nachrichtlich)
<
Lageplan
Harscampstraße 45
52062 Aachen
Entwicklung der Schülerzahlen der Marienschule
2006/2007 bis 2011/2012
Schüler
2006/2007 2007/2008 2008/2009 2009/2010 2010/2011 2011/2012
Förderschwerpunkt Soziale und emotionale Entw.
101
100
98
99
106
101
Gesamt
101
100
98
99
106
101
Jeweils Statistik 15.10.
- 69 -
V.
Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen
1.
Förderschulen Lernen
Wie in Kapitel III, 5 ausgeführt, wird der Gesamtanteil der Schüler mit Förderschwerpunkt Lernen, der
sich im Betrachtungszeitraum seit Beginn des Schuljahres 2007/2008 insgesamt nicht wesentlich
verändert hat, mittelfristig annähernd gleich bleiben. Da jedoch die Anzahl der Schüler, die in den
Regelschulen im GU oder ILG unterrichtet wird, im gleichen Zeitraum kontinuierlich steigt, wird im
Bereich der Förderschulen Lernen mit weiter sinkenden Schülerzahlen zu rechnen sein.
Aus den Bestandsaufnahmen und Prognosen für die Förderschulen Lernen (Kapitel IV) ist zu
entnehmen, dass die Schülerzahlen in den Förderschulen im Betrachtungszeitraum sinken und
mittelfristig weiter sinken werden. Bereits jetzt verfügt keine der vier Förderschulen Lernen über die
nach der Sechsten Verordnung zur Ausführung des Schulverwaltungsgesetzes (6. AVOzSchVG)
erforderliche Mindestschülerzahl von 144 Schülern (Kapitel III, 1.2). Insgesamt werden an den
Förderschulen Lernen im laufenden Schuljahr 2011/2012 nur noch 349 Kinder beschult.
Bei Zugrundelegung aller in Kapitel II beschriebenen Parameter ist die Schließung von zwei
Förderschulen Lernen nicht nur gerechtfertigt, sondern angesichts der sinkenden Schülerzahlen ein
notwendiger Schritt zur Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebes.
Die Schließung soll zeitnah zu Beginn des Schuljahres 2012/2013 erfolgen. Von einer auslaufenden
Schließung ist abzusehen, da wegen der geringen Schülerzahl an den Förderschulen Lernen ein
ordnungsgemäßer Unterrichtsbetrieb sonst nicht zu gewährleisten ist.
Die Bezirksregierung Köln teilt zur organisatorischen Abwicklung auf entsprechende Anfrage mit, aus
schulorganisatorischer und schulfachlicher Sicht sollten hierbei jeweils zwei Schulen zusammengeführt
werden.
Die Zusammenführung kann durch Auflösung einer Schule und Überführung der Schüler in die weiterhin
existierende Schule erfolgen. Bei Auflösung einer Schule ohne Ganztagsbetrieb muss gewährleistet
bleiben, dass die Eltern der Schüler einer Halbtagsschule, die sich gegen den gebundenen Ganztag
aussprechen, auch zukünftig eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich einer Halbtagsschule haben.
- 70 -
Aus pädagogischer Sicht soll nach Auffassung der Leiterinnen und Leiter der Förderschulen Lernen, der
Unteren Schulaufsichtsbehörde und auch des Fachbereiches Kinder, Jugend und Schule der bereits
bestehende gebundene Ganztag erhalten bleiben.
Die Eltern der Schülerinnen und Schüler aus den aufzulösenden Schulen behalten ein Wahlrecht
hinsichtlich der weiteren Beschulung ihrer Kinder in der Ganztags- oder Halbtagsform. Eine adäquate
OGS-Versorgung ist gegebenenfalls im Rahmen von multifunktionaler Nutzung der zur Verfügung
stehenden Räume sicherzustellen.
1.1
Schule am Kennedypark
Die Schule am Kennedypark wird als einzige Förderschule Lernen im gebunden Ganztag geführt. Das
Gebäude verfügt über die entsprechende Infrastruktur einer Ganztagsschule mit Mensa und Küche,
ebenfalls sind genügend Aufenthaltsmöglichkeiten vorhanden. Laut vorliegendem Gebäudebericht des
Gebäudemanagements ist das Gebäude in einem guten Zustand, die noch zu tätigen Investitionen
bewegen sich im Rahmen des Üblichen. Das Schulgebäude ist von der Kapazität geeignet, bis zu 128
Schüler zusätzlich im gebundenen Ganztag aufzunehmen.
Die Schule ist mit dem ÖPNV von der Innenstadt mit den Buslinien 2, 12, und 22, in 11 Minuten zu
erreichen. Für den anschließenden Fußweg von der Haltestelle Geschwister-Scholl-Gymnasium sind
ca. 3 Minuten zu kalkulieren.
1.2
Schule Beginenstraße
Das Schulgebäude der Schule Beginenstraße ist mit Baujahr 1898 das älteste Gebäude im Bereich der
Förderschulen. Nach Einschätzung des Gebäudemanagements handelt es sich auch um das von der
Bausubstanz her schlechteste Gebäude. Es ist ein zukünftig ein hoher Sanierungsaufwand erforderlich.
Das Schulgebäude ist geeignet, bis zu 66 Schüler zusätzlich aufzunehmen. Eine Ausweitung der
OGS-Kapazität ist nur durch multifunktionale Nutzung der Räume zu erreichen.
Die Schule ist aufgrund ihrer zentralen Lage mit dem ÖPNV gut erreichbar.
- 71 -
1.3
Schule am Kurbrunnen
Die Schule am Kurbrunnen ist die kleinste der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Das
Gebäude ist nach Einschätzung des Gebäudemanagements weiter sanierungsbedürftig. Außerdem
verfügt es über die geringsten Raumkapazitäten aller Förderschulen Lernen.
Aufgrund der zur Verfügung stehenden Raumkapazitäten können im Unterrichtsbetrieb 53 Schüler
zusätzlich aufgenommen werden. Eine Ausweitung der OGS-Kapazität ist wegen der sehr kleinen
Versorgungsküche und der bereits zum jetzigen Zeitpunkt äußerst beengten Räumlichkeiten kaum
machbar.
Das Schulgebäude ist mit dem ÖPNV gut erreichbar.
1.4
Schule am Rödgerbach
Die Schule am Rödgerbach wurde erst im Jahre 2006 um einen zusätzlichen Gebäudeteil erweitert, der
u. a. mit modernen Werkstätten und Gruppenräumen für die OGS ausgestattet ist. Weiterhin sind im
Gebäude Klassenräume in ausreichender Zahl vorhanden. Nach Auffassung des
Gebäudemanagements verfügt das Gebäude über die beste Bausubstanz. Das Schulgebäude ist von
der Kapazität geeignet, zusätzlich 113 Schüler aufzunehmen. Eine Ausweitung der OGS-Kapazität ist
durch multifunktionale Nutzung der Räume oder durch Umwandlung von Mehrzweckräumen gut zu
realisieren.
Die Schule ist mit dem ÖPNV von der Innenstadt mit der Buslinie 34, in 23 Minuten zu erreichen. Mit
den Linien 5, 25, 35, 45, 55 und 65 benötigt man 17 Minuten bis zur Haltestelle Trierer Platz, für den
anschließenden Fußweg von ca. 800 m sind 10 Minuten zu kalkulieren.
- 72 -
1.5
Empfehlungen
Der Fachbereich Kinder, Jugend und Schule empfiehlt, die Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt
Lernen am Kurbrunnen und Beginenstraße zu Schuljahresbeginn 2012/2013 zu schließen und die
Schülerinnen und Schüler dieser Schulen möglichst gleichmäßig an die Schulen am Kennedypark und
am Rödgerbach zu überführen. Die Eltern der aufgelösten Schulen müssen allerdings ein Wahlrecht
behalten hinsichtlich der Beschulung im Ganztag oder Halbtag. Den Eltern, die für ihre Kinder keine
Ganztagsbeschulung wünschen, ist die Aufnahme in die Förderschule am Rödgerbach, gegebenenfalls
mit einer entsprechenden OGS-Versorgung zu ermöglichen. Dies wäre im Bedarfsfall für alle
verbleibenden Schüler der beiden zu schließenden Schulen möglich.
Die Schule am Kennedypark sollte weiterhin im gebundenen Ganztag geführt werden.
Zeitgleich sollte ein Antrag auf Einführung des gebundenen Ganztags an der Schule am Rödgerbach ab
Beginn des Schuljahres 2013/2014 aufwachsend ab der 5. Klasse gestellt werden. Die Bezirksregierung
Köln hat angekündigt, einen solchen Antrag mit Nachdruck beim Schulministerium zu unterstützen.
Pädagogische Programme, die unter anderem den Ausbildungskonsens betreffen, wie z.B. Startklar,
sollen möglichst an die verbleibenden Schulen überführt werden.
Das Gebäude am Kurbrunnen sollte in jedem Fall weiterhin für schulische Zwecke zur Verfügung
stehen. Das Gebäude käme für eine Verlagerung der Förderschule Walheim in Betracht (siehe Kapitel
V, 2.1).
- 73 -
2.
Förderschulen Emotionale und Soziale Entwicklung
Im Bereich der Schüler mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung erhöht sich
der prozentuale Anteil im Betrachtungszeitraum seit Beginn des Schuljahres 2007/2008 stetig. Diese
Entwicklung wird sich auch in den kommenden Jahren fortsetzen (Kapitel III, 5). Hier ist zu beobachten,
dass der Anteil der Schüler mit diesem Förderschwerpunkt im GU und ILG ebenfalls kontinuierlich steigt
(Kapitel III, 6.2), während die Schülerzahlen im Bereich der Förderschulen Emotionale und Soziale
Entwicklung nahezu gleich bleiben. Mittelfristig wird sich diese Entwicklung weiter fortsetzen, es ist
weiterhin mit steigenden Schülerzahlen in GU und ILG zu rechnen. Da dem gegenüber jedoch eine
ansteigende Zahl der Schüler mit entsprechendem Förderbedarf steht, ist nicht davon auszugehen,
dass die Schülerzahlen in den Förderschulen massiv sinken werden. Aus diesem Grund wird zurzeit
nicht über die Schließung einer der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale
Entwicklung nachgedacht. Die weitere Entwicklung der Förderschulen in diesem Bereich ist jedoch zu
beobachten.
2.1
Förderschule Walheim (Primarstufe)
Die Förderschule Walheim weist relativ gleichbleibende Schülerzahlen auf. Die Schüler der Schule
kommen aus dem gesamten Stadtgebiet und werden im Rahmen des Schülerspezialverkehrs befördert.
Hier wird vorgeschlagen, eine Verlagerung in das Schulgebäude am Kurbrunnen vorzunehmen.
2.2
Martin-Luther-King-Schule (SEK I)
Im Bereich der Förderschüler mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung sind
zurzeit leicht sinkende Schülerzahlen an der Förderschule zu verzeichnen. Gleichzeitig ist jedoch ein
Anstieg der Schülerzahlen mit entsprechendem Förderbedarf zu beobachten. Da diese Schüler nicht
alle ohne weiteres in das bestehendes Regelsystem zu integrieren sind, wird von
schulorganisatorischen Maßnahmen derzeit abgesehen, um zunächst die weitere Entwicklung zu
beobachten
- 74 -
2.3
Bischöfliche Marienschule (nachrichtlich)
Die Bischöfliche Marienschule stellt ein wichtiges Element in der Beschulung von Kindern mit dem
Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung dar. Hier werden Schüler sowohl der
Primarstufe als auch der Sekundarstufe I beschult. Die Schule weist gleichbleibende Schülerzahlen auf.
(siehe Kapital IV, 2.3)
2.4
Empfehlungen
Derzeit sind keine schulorganisatorischen Maßnahmen zu treffen, die weitere Entwicklung der
Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung sollte jedoch weiter
einer kontinuierlichen Beobachtung unterzogen werden.
- 75 -
VI.
Ausblick
Ausgehend von den in Kapitel V genannten Empfehlungen werden ab dem Schuljahr 2012/2013 noch
327 Schüler in zwei Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen zu versorgen sein.
Es wird zunächst davon ausgegangen, dass sich die Schüler an den Förderschulen mit dem
Förderschwerpunkt Lernen gleichmäßig auf die verbleibenden Schulen verteilen. Sollten sich jedoch
alle Eltern der zu schließenden Förderschulen Beginenstraße und am Kurbrunnen gegen eine
Ganztagsbeschulung ihrer Kinder aussprechen, ist eine Unterbringung dieser Kinder in der
Förderschule am Rödgerbach möglich. In diesem Fall können in der Schule Umwidmungen der zur
Verfügung stehenden Räume erfolgen. Ebenfalls wäre kurzfristig eine multifunktionale Nutzung von
Klassenräumen für die OGS-Versorgung angezeigt.
Die weitere Entwicklung von GU und ILG sowie der Schülerzahlen an den Förderschulen mit dem
Förderschwerpunkt Lernen müssen in Zukunft beobachtet werden. Gegebenenfalls sind weitere
schulorganisatorische Maßnahmen zu treffen, wenn eine der verbleibenden Schulen unter die
Mindestschülerzahl sinkt.
Wie bereits in Kapitel V ausgeführt, sind im Bereich der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt
Emotionale und Soziale Entwicklung zurzeit keine schulorganisatorischen Maßnahmen zu treffen.
Jedoch bedarf die zukünftige Entwicklung der Schülerzahlen an den Förderschulen und im GU und ILG
der weiteren Beobachtung. Auch hier sind zukünftig gegebenenfalls schulorganisatorische Maßnahmen
zu treffen.
- 76 -
VII. Anhang
„einfach machen“ Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft
Nationaler Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Auszug aus dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2012
Runderlass für die Aufstellung von Raumprogrammen für allgemein bildende Schulen und
Förderschulen (Rd.Erl des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 19.10.1995)
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für
Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG – AO-SF) vom 29.04.2005, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 10.07.2011
Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den
Hausunterricht und die Schule für Kranke (VVzAO-SF) vom 19.05.2005
Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom
18.03.2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.07.2011mit Verwaltungsvorschriften zur
Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz(AVO-Richtlinien 2011/2012 – AVO-RL) v.
01.06.2005
Sechste Verordnung zur Ausführung des Schulverwaltungsgesetzes (6. AVOzSchVG) vom
17.10.1978
- 77 -
- 78 -
- 79 -
- 80 -
- 81 -
- 82 -
- 83 -
- 84 -
- 85 -
- 86 -
- 87 -
- 88 -
- 89 -
- 90 -
- 91 -
- 92 -
- 93 -
- 94 -
- 95 -
- 96 -
- 97 -
Auszug aus dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG)
Vom 15. Februar 2005
(GV. NRW. S. 102)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2012
(SGV. NRW. 223)
BASS (Stand: 1. 4. 2012)
Berücksichtigt werden gegenüber der gedruckten Ausgabe der BASS (Stichtag 1. 7. 2011) das 6.
Schulrechtsänderungsgesetz vom 25. Oktober 2011 (ABl. NRW. 12/11 S. 672),
das 7. Schulrechtsänderungsgesetz vom 22. Dezember 2011 (ABl. NRW 2/12 S. 90) und das Gesetz vom 14.
Februar 2012 (ABl. NRW 3/12 S. 158)
Erster Teil Allgemeine Grundlagen
Erster Abschnitt Auftrag der Schule
§ 1 Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung
(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage und Herkunft und sein
Geschlecht ein Recht auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung. Dieses Recht wird
nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährleistet.
(2) Die Fähigkeiten und Neigungen des jungen Menschen sowie der Wille der Eltern bestimmen seinen
Bildungsweg. Der Zugang zur schulischen Bildung steht jeder Schülerin und jedem Schüler nach
Lernbereitschaft und Leistungsfähigkeit offen.
§ 5 Öffnung von Schule, Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern
(1) Die Schule wirkt mit Personen und Einrichtungen ihres Umfeldes zur Erfüllung des schulischen
Bildungs- und Erziehungsauftrages und bei der Gestaltung des Übergangs von den Tageseinrichtungen
für Kinder in die Grundschule zusammen.
(2) Schulen sollen in gemeinsamer Verantwortung mit den Trägern der öffentlichen und der freien
Jugendhilfe, mit Religionsgemeinschaften und mit anderen Partnern zusammenarbeiten, die
Verantwortung für die Belange von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen tragen und Hilfen zur
beruflichen Orientierung geben.
Zweiter Teil Aufbau und Gliederung des Schulwesens
Erster Abschnitt Schulstruktur
§ 19 Sonderpädagogische Förderung
(1) Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung
oder wegen ihres erheblich beeinträchtigten Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinen
Schule (allgemein bildende oder berufsbildende Schule) teilnehmen können, werden nach ihrem
individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf Antrag der Eltern oder der Schule über
sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkte und Förderort. Vorher holt sie ein
sonderpädagogisches Gutachten sowie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde
ein. Sie beteiligt die Eltern. In den Fällen des § 20 Abs. 7 und 8 ist die Zustimmung des Schulträgers
erforderlich.
(3) Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen
Landtagsausschusses die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie zur Festlegung der Förderschwerpunkte und des Förderorts
einschließlich der Beteiligung der Eltern.
- 98 -
(4) Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung, die ihre Schulpflicht erfüllt haben, sind
bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden, berechtigt, eine Förderschule
mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung zu besuchen, wenn sie dort dem Ziel des
Bildungsganges näher gebracht werden können.
(5) Kinder mit einer Hör- oder Sehschädigung werden auf Antrag der Eltern in die pädagogische
Frühförderung aufgenommen. Sie umfasst die Hausfrüherziehung sowie die Förderung in einem
Förderschulkindergarten als Teil der Förderschule, in einem Sonderkindergarten oder in einem
allgemeinen Kindergarten mit sonderpädagogischer Unterstützung durch die Förderschule. Über die
Aufnahme in die pädagogische Frühförderung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der
Eltern, nachdem sie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde eingeholt hat.
§ 20 Orte der sonderpädagogischen Förderung
(1) Orte der sonderpädagogischen Förderung sind
1. Allgemeine Schulen (Gemeinsamer Unterricht, Integrative Lerngruppen),
2. Förderschulen,
3. Sonderpädagogische Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs,
4. Schulen für Kranke (§ 21 Abs. 2).
(2) Förderschulen sind nach Förderschwerpunkten gegliedert
1. Lernen,
2. Sprache,
3. Emotionale und soziale Entwicklung,
4. Hören und Kommunikation,
5. Sehen,
6. Geistige Entwicklung,
7. Körperliche und motorische Entwicklung.
(3) Die Bezeichnung einer Förderschule richtet sich nach dem Förderschwerpunkt, in dem sie vorrangig
unterrichtet.
(4) Die sonderpädagogische Förderung hat das Ziel, die Schülerinnen und Schüler zu den Abschlüssen
zu führen, die dieses Gesetz vorsieht. Für den Unterricht gelten grundsätzlich die Unterrichtsvorgaben
(§ 29) für die allgemeine Schule sowie die Richtlinien für die einzelnen Förderschwerpunkte. Im
Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung werden die Schülerinnen
und Schüler zu eigenen Abschlüssen geführt. Im Förderschwerpunkt Lernen ist der Erwerb eines dem
Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses möglich.
(5) Der Schulträger kann Förderschulen unterschiedlicher Förderschwerpunkte im Verbund als eine
Schule in kooperativer oder integrativer Form führen. Der Schulträger kann Förderschulen zu
Kompetenzzentren für die sonderpädagogische Förderung ausbauen. Sie dienen der schulischen
Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Angeboten zur
Diagnose, Beratung und ortsnahen präventiven Förderung. Das Ministerium wird ermächtigt, die
Voraussetzungen zur Errichtung und die Aufgaben im Einzelnen durch Rechtsverordnung näher zu
regeln.
(6) Allgemeine Berufskollegs können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des
§ 81 sonderpädagogische Förderklassen einrichten.
(7) Gemeinsamen Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und
ohne sonderpädagogischen Förderbedarf kann die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des
Schulträgers an einer allgemeinen Schule einrichten, wenn die Schule dafür personell und sächlich
ausgestattet ist.
(8) Integrative Lerngruppen kann die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers an einer
Schule der Sekundarstufe I einrichten, wenn die Schule dafür personell und sächlich ausgestattet ist. In
Integrativen Lerngruppen lernen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in
der Regel nach anderen Unterrichtsvorgaben als denen der allgemeinen Schule.
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Vierter Teil Schulpflicht
§ 34 Grundsätze
(1) Schulpflichtig ist, wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat.
(2) Die Schulpflicht umfasst in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I die Pflicht zum Besuch einer
Vollzeitschule (Vollzeitschulpflicht) und in der Sekundarstufe II die Pflicht zum Besuch der Berufsschule
oder eines anderen Bildungsgangs des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II.
Sie wird durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule erfüllt.
(3) Während der Dauer der Vollzeitschulpflicht können Schulpflichtige eine anerkannte
Ergänzungsschule besuchen, wenn die obere Schulaufsichtsbehörde nach § 118 Abs. 2 festgestellt hat,
dass an ihr zumindest das Bildungsziel der Hauptschule erreicht werden kann.
(4) Während der Dauer der Schulpflicht in der Sekundarstufe II können Schulpflichtige, die sich nicht in
einem Berufsausbildungsverhältnis befinden, eine Ergänzungsschule besuchen, wenn die obere
Schulaufsichtsbehörde festgestellt hat, dass an ihr
a. das Bildungsziel der Berufsschule erreicht werden kann oder
b. allgemein bildender oder berufsbildender Vollzeitunterricht erteilt wird, der den Besuch der
Ergänzungsschule anstelle der Berufsschule vertretbar macht.
(5) Die Schulpflicht ist grundsätzlich durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Eine
Ausnahme ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, insbesondere dann, wenn die Schülerin
oder der Schüler
a. sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält oder
b. eine ausländische oder internationale Ergänzungsschule besucht, deren Eignung zur Erfüllung
der Schulpflicht das Ministerium nach § 118 Abs. 3 festgestellt hat.
Über Ausnahmen gemäß Satz 2 Buchstabe a) entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. In den Fällen des
Satzes 2 Buchstabe b) ist der Schulbesuch der Schulaufsichtsbehörde durch den Schulträger
anzuzeigen. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
(6) Die Schulpflicht besteht für Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und alleinstehende
Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen
sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist. Für ausreisepflichtige ausländische Kinder und Jugendliche
besteht die Schulpflicht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht. Im Übrigen unterliegen Kinder von
Ausländerinnen und Ausländern der Schulpflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
§ 35 Beginn der Schulpflicht
(1) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr
vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.
(2) Kinder, die nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt das sechste Lebensjahr vollenden, können
auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für
den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem
sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit); sie werden mit der Aufnahme
schulpflichtig. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des
schulärztlichen Gutachtens.
(3) Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt
werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des
schulärztlichen Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören. Die Prüfung kann auch auf Antrag der Eltern
erfolgen. Die Zeit der Zurückstellung wird in der Regel auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet.
Das Schulamt kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern die Zeit der Zurückstellung auf die Dauer
der Schulpflicht anrechnen.
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Siebter Teil Schulverfassung
Dritter Abschnitt Mitwirkung beim Schulträgerund beim Ministerium
§ 76 Mitwirkung beim Schulträger
Schule und Schulträger wirken bei der Entwicklung des Schulwesens auf örtlicher Ebene zusammen.
Die Schule ist vom Schulträger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten rechtzeitig zu beteiligen.
Hierzu gehören insbesondere
1. Teilung, Zusammenlegung, Änderung und Auflösung der Schule,
2. Aufstellung und Änderung von Schulentwicklungsplänen,
3. Festlegung von Schuleinzugsbereichen,
4. räumliche Unterbringung und Ausstattung der Schule sowie schulische Baumaßnahmen,
5. Schulwegsicherung und Schülerbeförderung,
6. Zusammenarbeit von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen,
7. Umstellung auf die Ganztagsschule,
8. Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts,
9. Teilnahme an Schulversuchen.
Achter Teil Schulträger
§ 78 Schulträger der öffentlichen Schulen
(1) Die Gemeinden sind Träger der Schulen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
ist. § 124 bleibt unberührt.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte sind Träger der Berufskollegs. § 124 bleibt unberührt.
(3) Die Landschaftsverbände sind Träger der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören und
Kommunikation, mit dem Förderschwerpunkt Sehen, mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und
motorische Entwicklung und in der Sekundarstufe I mit dem Förderschwerpunkt Sprache. Das
Ministerium kann sie verpflichten, in Einrichtungen der erzieherischen Hilfe den Unterricht sicher zu
stellen.
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Träger sind gemeinsam mit dem Land für eine
zukunftsgerichtete Weiterentwicklung der Schulen verantwortlich. Sie sind verpflichtet, Schulen oder
Bildungsgänge des Berufskollegs zu errichten und fortzuführen, wenn in ihrem Gebiet ein Bedürfnis
dafür besteht und die Mindestgröße (§ 82) gewährleistet ist. Ein Bedürfnis besteht, wenn die Schule im
Rahmen der Schulentwicklungsplanung erforderlich ist, damit das Bildungsangebot der Schulform in
zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Werden die Voraussetzungen für die Errichtung
und Fortführung einer Schule, für die die Trägerschaft der Gemeinde vorgesehen ist, nur durch
Zusammenarbeit von Gemeinden gemäß § 80 Abs. 4 erreicht und führt diese Zusammenarbeit nicht zur
Errichtung der Schule, so ist der Kreis verpflichtet, die Schule zu errichten und fortzuführen. Die
Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, besteht nicht, soweit und solange andere
öffentliche oder private Schulträger das Schulbedürfnis durch einen geordneten Schulbetrieb erfüllen.
(5) Die Entwicklung des Schüleraufkommens und der Wille der Eltern sind bei der Feststellung des
Bedürfnisses zu berücksichtigen.
(6) Soweit eine Verpflichtung nach Absatz 4 nicht besteht, sind die Gemeinden und Kreise berechtigt,
Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn ein gebietsübergreifendes Bedürfnis besteht und ein
geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist. Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände sind berechtigt,
Schulen für Kranke zu errichten und fortzuführen.
(7) Das Land ist Träger des Kollegs für Aussiedlerinnen und Aussiedler. Zur Ergänzung des
Schulwesens kann das Land Schulen mit einem besonderen Bildungsangebot oder einem
überregionalen Einzugsbereich sowie Versuchsschulen errichten und fortführen; es ermöglicht
Unterricht in den Justizvollzugsanstalten.
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(8) Gemeinden und Gemeindeverbände können sich zu Schulverbänden als Zweckverbände nach dem
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit zusammenschließen oder dazu zusammengeschlossen
werden. Sie können auch durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Aufgaben des Schulträgers auf
eine Gemeinde übertragen. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nimmt die Schulaufsichtsbehörde im
Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde wahr.
§ 79 Bereitstellung und Unterhaltung der Schulanlage und Schulgebäude
Die Schulträger sind verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen
Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten sowie das für
die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und
Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
§ 80 Schulentwicklungsplanung
(1) Soweit Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände Schulträgeraufgaben nach § 78 zu erfüllen
haben, sind sie verpflichtet, für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträger
abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Sie dient nach Maßgabe des Bedürfnisses (§ 78
Abs. 4) der Sicherung eines gleichmäßigen und alle Schulformen und Schularten umfassenden
Bildungs- und Abschlussangebots in allen Landesteilen. Die oberen Schulaufsichtsbehörden beraten
die Schulträger dabei und geben ihnen Empfehlungen.
(2) Schulen und Schulstandorte sind unter Berücksichtigung des Angebots anderer Schulträger so zu
planen, dass schulische Angebote aller Schulformen und Schularten unter möglichst gleichen
Bedingungen wahrgenommen werden können. Die Schulträger sind verpflichtet, in enger
Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, vielfältiges und
umfassendes Angebot zu achten und benachbarte Schulträger rechtzeitig anzuhören, die durch die
Planungen in ihren Rechten betroffen sein können. Dabei sind auch die Angebote der Berufskollegs und
der Weiterbildungskollegs zu berücksichtigen. Sofern es sich bei dem Schulträger um eine
kreisangehörige Gemeinde handelt, ist der Kreis im Hinblick auf seine Aufgaben gemäß § 78 Abs. 4
frühzeitig über die Planungen zu unterrichten. Macht ein benachbarter Schulträger eine Verletzung
eigener Rechte geltend und hält der Schulträger an seiner Planung fest, kann jeder der beteiligten
Schulträger ein Moderationsverfahren bei der oberen Schulaufsichtsbehörde beantragen. Die beteiligten
Schulträger können auch die Moderation durch eine andere Stelle vereinbaren. Das Ergebnis der
Abstimmung mit benachbarten Schulträgern und des Moderationsverfahrens ist festzuhalten.
(3) Bei der Errichtung neuer Schulen muss gewährleistet sein, dass andere Schulformen, soweit ein
entsprechendes schulisches Angebot bereits besteht und weiterhin ein Bedürfnis dafür vorhanden ist,
auch künftig in zumutbarer Weise erreichbar sind. Bei der Auflösung von Schulen muss gewährleistet
sein, dass das Angebot in zumutbarer Weise erreichbar bleibt, soweit dafür ein Bedürfnis besteht. Die
Bildungsangebote der Berufskollegs sollen darüber hinaus mit den nach dem Berufsbildungsgesetz
oder der Handwerksordnung zuständigen Stellen in der Region sowie der Arbeitsverwaltung
abgestimmt werden.
(4) Können die Voraussetzungen für die Errichtung und Fortführung von Hauptschulen, Realschulen,
Sekundarschulen, Gymnasien und Gesamtschulen nur durch Schülerinnen und Schüler mehrerer
Gemeinden gesichert werden, so sind diese Gemeinden insoweit zu einer gemeinsamen
Schulentwicklungsplanung verpflichtet. Bei Zweifeln über die Pflicht zur gemeinsamen
Schulentwicklungsplanung entscheidet innerhalb ihres Bezirks die obere Schulaufsichtsbehörde und
bezirksübergreifend das Ministerium.
(5) Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt
1. das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot nach Schulformen, Schularten, Schulgrößen
(Schülerzahl, Klassen pro Jahrgang) und Schulstandorten,
2. die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der
Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach Schulformen, Schularten und
Jahrgangsstufen,
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3. die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestands nach Schulformen, Schularten und
Schulstandorten.
(6) Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gemäß § 81 Abs. 3 ist die Schulentwicklungsplanung
anlassbezogen darzulegen.
(7) Die Träger öffentlicher Schulen und die Träger von Ersatzschulen informieren sich gegenseitig über
ihre Planungen. Die Träger öffentlicher Schulen können bestehende Ersatzschulen in ihren Planungen
berücksichtigen, soweit deren Träger damit einverstanden sind.
§ 81 Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen
(1) Gemeinden und Kreise, die Schulträgeraufgaben erfüllen, sind verpflichtet, durch
schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten. Sie
legen hierzu die Schulgrößen fest. Sie stellen sicher, dass in den Schulen Klassen nach den Vorgaben
des Ministeriums (§ 93 Abs. 2 Nr. 3) gebildet werden können.
(2) Über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung einer Schule, für die das Land nicht
Schulträger ist, beschließt der Schulträger nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Als
Errichtung sind auch die Teilung und die Zusammenlegung von Schulen, als Änderung sind der Ausund Abbau bestehender Schulen einschließlich der Errichtung und Erweiterung von Bildungsgängen an
Berufskollegs, die Einführung und Aufhebung des Ganztagsbetriebes, die Bildung eines Teilstandortes,
der Wechsel des Schulträgers, die Änderung der Schulform und der Schulart zu behandeln. Der
Beschluss ist schriftlich festzulegen und auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu
begründen.
(3) Der Beschluss des Schulträgers bedarf der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss den Vorschriften des Absatzes 1 und der §§ 78
bis 80, 82 und 83 widerspricht. Die Genehmigung zur Errichtung einer Schule ist außerdem zu
versagen, wenn dem Schulträger die erforderliche Verwatungs- oder Finanzkraft fehlt.
§ 82 Mindestgröße von Schulen
(1) Schulen müssen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Mindestgröße haben. Bei der
Errichtung muss sie für mindestens fünf Jahre gesichert sein; dabei gelten 28 Schülerinnen und Schüler
als Klasse, für Gesamtschulen und für Sekundarschulen 25 Schülerinnen und Schüler. Für die
Fortführung gelten die gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Klassengrößen.
(2) Grundschulen müssen bei der Errichtung mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben, bei
der Fortführung mindestens eine Klasse pro Jahrgang. Eine Grundschule mit mindestens zwei
aufsteigenden Klassen kann fortgeführt werden, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer
anderen Grundschule mit mindestens einer Klasse pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann. Der
Unterricht ist in diesem Fall gemeinsam mit anderen Schulen und, soweit erforderlich, durch zusätzliche
Lehrerstellen sicher zu stellen.
(3) Hauptschulen müssen mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Eine Hauptschule
kann mit einer Klasse pro Jahrgang fortgeführt werden, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg
zu einer anderen Hauptschule mit mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet
werden kann oder sich aus dem Standort der Hauptschule und der Schulentwicklungsplanung ergibt,
dass ihre Fortführung für die soziale und kulturelle Entwicklung der Gemeinde von entscheidender
Bedeutung ist und diese Aufgabe von einer anderen weiterführenden Schule nicht übernommen werden
kann. Der Unterricht ist in diesem Fall gemeinsam mit anderen Schulen und, soweit erforderlich, durch
zusätzliche Lehrerstellen sicher zu stellen.
(4) Realschulen müssen mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Wird diese
Mindestgröße unterschritten, kann eine Realschule fortgeführt werden, wenn sich aus der
Schulentwicklungsplanung ergibt, dass dies im Planungszeitraum nur vorübergehend der Fall ist und
den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Realschule mit mindestens zwei
Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann.
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(5) Sekundarschulen müssen mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Wird diese
Mindestgröße unterschritten, kann eine Sekundarschule fortgeführt werden, wenn sich aus der
Schulentwicklungsplanung ergibt, dass dies im Planungszeitraum nur vorübergehend der Fall ist und
den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Sekundarschule mit mindestens drei
Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann.
(6) Gymnasien müssen bis Jahrgangsstufe 10 bei der Errichtung mindestens drei Parallelklassen pro
Jahrgang haben, bei der Fortführung mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang. Wird diese
Mindestgröße unterschritten, kann ein Gymnasium fortgeführt werden, wenn sich aus der
Schulentwicklungsplanung ergibt, dass dies im Planungszeitraum nur vorübergehend der Fall ist und
den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einem anderen Gymnasium mit mindestens zwei
Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann.
(7) Gesamtschulen müssen bis Klasse 10 mindestens vier Parallelklassen pro Jahrgang haben. Wird
diese Mindestgröße unterschritten, kann eine Gesamtschule fortgeführt werden, wenn sich aus der
Schulentwicklungsplanung ergibt, dass dies im Planungszeitraum nur vorübergehend der Fall ist und
den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Gesamtschule mit mindestens vier
Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann.
(8) In der gymnasialen Oberstufe ist eine Jahrgangsbreite von mindestens 42 Schülerinnen und
Schülern im ersten Jahr der Qualifikationsphase erforderlich. Das Ministerium kann Ausnahmen von
dieser Mindestgröße zulassen.
(9) Das Weiterbildungskolleg hat in der Regel eine Mindestzahl von 240 Teilnehmerinnen und
Teilnehmern. Bestehende Einrichtungen (Abendrealschule, Abendgymnasium, Kolleg) können als
Weiterbildungskolleg fortgeführt werden, sofern sie als Abendrealschule mindestens 160, als
Abendgymnasium oder Kolleg mindestens 240 Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben. Ein
Weiterbildungskolleg kann auch fortgeführt werden, wenn den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der
Weg zu einer anderen Bildungseinrichtung, die einen entsprechenden Abschluss vermittelt, nicht
zugemutet werden kann.
(10) Durch Rechtsverordnung bestimmt das Ministerium die Mindestgrößen von Förderschulen und von
Schulen für Kranke.
Zehnter Teil Schulfinanzierung
§ 92 Kostenträger
(1) Schulkosten sind die Personalkosten und die Sachkosten. Kosten für die individuelle Betreuung und
Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers, durch die die Teilnahme am Unterricht in der
allgemeinen Schule, der Förderschule oder der Schule für Kranke erst ermöglicht wird, gehören nicht zu
den Schulkosten.
(2) Die Personalkosten für Lehrerinnen und Lehrer sowie das pädagogische und sozialpädagogische
Personal gemäß § 58 an öffentlichen Schulen, deren Träger das Land, eine Gemeinde oder ein
Gemeindeverband ist, trägt das Land.
(3) Alle übrigen Personalkosten und die Sachkosten trägt der Schulträger.
(4) Schulgeld wird nicht erhoben.
§ 93 Personalkosten, Unterrichtsbedarf
(1) Die Personalkosten bestimmen sich nach den Vorschriften des Landeshaushaltsrechts. Zu den
Personalkosten gehören auch die Kosten für Fortbildung sowie die hierfür erforderlichen Reisekosten.
(2) Durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen
zuständigen Landtagsausschüsse bedarf, regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium das Verfahren für die Ermittlung der Zahl der Lehrerstellen und bestimmt nach den
pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, Schulstufen und
Klassen
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1.
2.
3.
4.
5.
die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler,
die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer,
die Klassengrößen,
die Zahl der Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle,
die Zahl der Lehrerstellen, die den Schulen zusätzlich für den Unterrichtsmehrbedarf und den
Ausgleichsbedarf zugewiesen werden können,
6. den Stichtag für die Ermittlung der Schüler- und Klassenzahlen.
(3) Die Relation der Zahl der Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle sowie die Zahl der Lehrerstellen,
die den Schulen zusätzlich für den Unterrichtsmehrbedarf und den Ausgleichsbedarf zugewiesen
werden können, sind jeweils für ein Schuljahr zu bestimmen.
(4) Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann das Ministerium Ausnahmen von der Bemessung der
Arbeitszeit nach wöchentlichen Pflichtstunden zulassen.
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