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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
106429.pdf
Größe
5,4 MB
Erstellt
13.04.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:42

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Schule Beteiligte Dienststelle/n: Gebäudemanagement Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 40/0123/WP16 öffentlich 13.04.2012 FB 45/100 Entwurf der Schulentwicklungsplanung für die Förderschulen der Stadt Aachen 2012 - 2016 Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 10.05.2012 SchA Kenntnisnahme Beschlussvorschlag: Der Schulausschuss nimmt den Entwurf der Schulentwicklungsplanung für die Förderschulen der Stadt Aachen 2012 – 2016 zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, bis zur nächsten Sitzung des Schulausschusses am 21. 06. 2012 die gem. § 76 SchG. vorgesehene Beteiligung der Schulkonferenzen durchzuführen. In Vetretung Rombey Vorlage FB 40/0123/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.12.2012 Seite: 1/3 finanzielle Auswirkungen finanzielle Auswirkungen sind gegenwärtig nicht zu beziffern Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. Gesamtbedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung ausrechende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung ausrechende Deckung vorhanden vorhanden g Vorlage FB 40/0123/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.12.2012 Seite: 2/3 Erläuterungen: In der Anlage wird erstmalig der Entwurf einer Schulentwicklungsplanung für die städtischen Förderschulen mit den Förderschwerpunkten „Lernen“ und „Emotionale und soziale Entwicklung“ vorgelegt. Hiermit soll auf den zum Teil rapiden Rückgang der Schülerzahlen an einzelnen Förderschulen reagiert und die Förderschullandschaft in der Stadt Aachen – nicht zuletzt im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung des Themas „Inklusion“ - neu geordnet werden. Wie in § 76 des Schulgesetzes vorgesehen, soll dieser Entwurf der Verwaltung nach Einbringung in den Schulausschuss im nächsten Schritt den Schulkonferenzen aller Förderschulen zur Stellungnahme vorgelegt werden. Im nächsten Schritt werden die Stellungnahmen der Schulkonferenzen dann dem Schulausschuss zu seiner Sitzung am 21. 06. 2012 vorgelegt, damit der Ausschuss damit in die Lage versetzt wird, unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen eine Beschlussempfehlung für den Rat auszusprechen, der in seiner Sitzung am 27. 06. 2012 die Schulentwicklungsplanung endgültig beschließen soll. Hinsichtlich der Umsetzung der zu fassenden Beschlüsse ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht zum Schuljahresbeginn, sondern erst im Laufe des ersten Schulhalbjahres 2012/2013 erfolgen kann. Hierzu wurde eine entsprechende Anfrage an die Bezirksregierung gestellt. Die Antwort stand bei Erstellung der Vorlage noch aus. Anlage/n: Entwurf der Schulentwicklungsplanung für die Förderschulen der Stadt Aachen 2012 - 2016 Vorlage FB 40/0123/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.12.2012 Seite: 3/3 Schulentwicklungsplanung für die Förderschulen der Stadt Aachen 2012 – 2016 (Entwurf) -1- Fachbereich Kinder, Jugend und Schule Planungsabteilung FB 45/100 Manfred Ernst Ingeborg Jansen Bernd Schröder Aachen, April 2012 -2- Inhalt I. Vorbemerkungen .................................................................................................................. - 5 - II. Die wachsende Bedeutung des Themas Inklusion ............................................................ - 6 - III. Allgemeiner Teil .................................................................................................................. - 10 - 1. Rechtliche Grundlagen.......................................................................................................... - 10 - 1.1 Planungsrelevante Regelungen im Schulgesetz (SchulG).................................................... - 10 - 1.2 Planungsrelevante Verordnungen, Vorschriften, Erlasse...................................................... - 15 - 2. Ziele und Planungsgrundsätze.............................................................................................. - 16 - 3. Schulgröße und Lehrerversorgung ....................................................................................... - 19 - 4. Methodisches Vorgehen / Berechnungsmethoden ............................................................... - 20 - 4.1 bei der Berechnung der Entwicklung der Schülerzahlen an den Förderschulen. .................. - 20 - 4.2 bei der Berechnung der Entwicklung des Gemeinsamen Unterrichts. .................................. - 22 - 5. Anteil der Schüler mit Förderbedarf in den Schuljahren 2007/2008 bis 2011/2012 in Aachen und NRW.............................................................................................................. - 23 - 5.1 Entwicklung in Aachen.......................................................................................................... - 23 - 5.2 Vergleich Aachen – NRW auf der Basis des Schuljahres 2010/2011 ................................... - 27 - 6. Entwicklung der Schülerzahlen Lernen und Emotionale und Soziale Entwicklung................ - 31 - 6.1 Entwicklung an den Förderschulen der Stadt Aachen........................................................... - 33 - 6.2 Entwicklung im GU (einschl. ILG) (Trenddarstellung 2007/2008 bis 2011/2012) .................. - 36 - 6.3 Entwicklung der Schüler mit Förderbedarf (Prognoseberechnungen bis 2016/2017) ........... - 38 - IV. Bestandsaufnahme und Prognosen.................................................................................. - 41 - 1. Förderschulen Lernen........................................................................................................... - 41 - 1.1 Schule am Kennedypark ....................................................................................................... - 41 - 1.2 Schule Beginenstraße........................................................................................................... - 45 - 1.3 Schule am Kurbrunnen ......................................................................................................... - 50 - 1.4 Schule am Rödgerbach......................................................................................................... - 54 - 2. Förderschulen Emotionale und Soziale Entwicklung............................................................. - 59 - 2.1 Förderschule Walheim (Primarstufe)..................................................................................... - 59 - 2.2 Martin-Luther-King-Schule (SEK I)........................................................................................ - 64 - 2.3 Bischöfliche Marienschule (nachrichtlich) ............................................................................. - 69 - -3- V. Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen ........................................................ - 70 - 1. Förderschulen Lernen........................................................................................................... - 70 - 1.1 Schule am Kennedypark ....................................................................................................... - 71 - 1.2 Schule Beginenstraße........................................................................................................... - 71 - 1.3 Schule am Kurbrunnen ......................................................................................................... - 72 - 1.4 Schule am Rödgerbach......................................................................................................... - 72 - 1.5 Empfehlungen....................................................................................................................... - 73 - 2. Förderschulen Emotionale und Soziale Entwicklung............................................................. - 74 - 2.1 Förderschule Walheim (Primarstufe)..................................................................................... - 74 - 2.2 Martin-Luther-King-Schule (SEK I)........................................................................................ - 74 - 2.3 Bischöfliche Marienschule (nachrichtlich) ............................................................................. - 75 - 2.4 Empfehlungen....................................................................................................................... - 75 - VI. Ausblick............................................................................................................................... - 76 - VII. Anhang................................................................................................................................. - 77 - -4- I. Vorbemerkungen Hiermit wird erstmalig eine Schulentwicklungsplanung für die Förderschulen der Stadt Aachen vorgelegt. Anlass hierfür sind unterschiedliche Entwicklungen, die es für den Schulträger erforderlich machen, auf die gegenwärtige Situation der Förderschulen zu reagieren. Gleichzeitig ist aber auch der Blick in die Zukunft zu richten, um Perspektiven und Konzepte für die mittel- und langfristige Beschulung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern mit unterschiedlichen, besonderen Förderbedarfen entwickeln zu können. Ein besonderer Handlungsdruck entsteht aktuell dadurch, dass sich zum einen die Schülerzahlen, insbesondere an den städtischen Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen in den letzten Jahren stark rückläufig zeigen, während zum anderen die zahlenmäßige Entwicklung des Gemeinsamen Unterrichts, also der Beschulung dieser Schülerschaft an den Regelschulen, einen starken Zuwachs verzeichnet. Hierfür ist zweifelsohne unter anderem die in den letzten Jahren verstärkt geführte öffentliche Debatte über das durch die UN- Behindertenrechtskonvention angestoßene Thema „Inklusion“ ursächlich (sh. auch Kap. II). Daneben gab es aber bereits seit 2006/2007 durch die vorherige Landesregierung NRW in Zusammenhang mit dem Konzept der Kompetenzzentren verstärkte Bestrebungen, die Beschulung der Schüler/innen mit besonderen Förderbedarfen in die Regelschulen zu verlagern. Darüber hinaus hat auch im Bereich der Förderschulen spätestens seit Einführung der Offenen Ganztagsschule das Thema „Ganztag“ zunehmend Bedeutung erlangt. Dieser Entwicklung ist insbesondere im Hinblick auf die daraus resultierenden zusätzlichen Raumbedarfe besondere Beachtung zu schenken. Die vorliegende Schulentwicklungsplanung unternimmt deshalb den Versuch, sowohl auf die aktuellen Entwicklungen der Schülerzahlen an den Förderschulen und im Gemeinsamen Unterricht an den Regelschulen zu reagieren, als auch zu prognostizieren, wie und mit welchen weiteren Auswirkungen diese Entwicklungen sich fortsetzen werden. Dabei waren das Fehlen entsprechender Vorbilder und die daraus erwachsende Notwendigkeit zur Entwicklung eigener Berechnungs- und Prognosemodelle eine besondere Herausforderung. -5- II. Die wachsende Bedeutung des Themas Inklusion Im Dezember 2006 hat die Generalversammlung der UN die Konvention zum Schutz und zur Förderung der Rechte behinderter Menschen (Behindertenrechtskonvention = BRK) und das dazugehörige Fakultativprotokoll verabschiedet. Die Konvention basiert auf den zentralen Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen und konkretisiert die dort verankerten Menschenrechte für die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen. Das Übereinkommen verbietet die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen und garantiert ihnen die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte. Zum Thema Bildung heißt es hier wörtlich: „…states parties shall ensure an inclusive education system at all levels“ (DieTeilnehmerstaaten stellen ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen sicher). Der Deutsche Bundestag hat im Dezember 2008 das „Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ beschlossen. Der Bundesrat hat diesem Gesetz zugestimmt. Die UN - Konvention wurde am 26. März 2009 für die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich verbindlich. Mit Kabinettsbeschluss vom 15. 06. 2011 hat die Bundesregierung unter dem Titel: „“einfach machen“ Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft“ einen „Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ verabschiedet (Kurzfassung siehe Anlage), in dem es zum Stichwort Bildung u. a. heißt: „Jedes Kind soll auf die Schule seiner und seiner Eltern Wahl gehen können, also zwischen Regel- oder Förderschule frei entscheiden. Egal, welche Fähigkeiten und Neigungen, Stärken und Schwächen es mitbringt. Das ist der Leitgedanke der inklusiven Bildung.“ -6- Darüber hinaus wird hier formuliert: „Im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Möglichkeiten wird die Bundesregierung Länder und Schulträger zum Ausbau der Angebote des gemeinsamen schulischen Lernens aktiv auffordern und in diesem Prozess weiterhin unterstützen“ Im Koalitionsvertrag der rot/grünen Landesregierung NRW heißt es hierzu: „Die UN-Konvention räumt Kindern mit Behinderungen das Recht auf inklusive Bildung ein. Diesem Recht wollen wir landesgesetzlich Rechnung tragen. In einem ersten Schritt wollen wir einen Inklusionsplan entwickeln, der den Eltern das Wahlrecht über den Förderort ihres Kindes ermöglicht und weitere Schritte und Maßnahmen beschreibt, die in den nächsten Jahren notwendig sind, um ein inklusives Bildungssystem zu schaffen.“ Am 01. Dezember 2010 hat der Landtag NRW dann bei Stimmenthaltung der FDP einstimmig beschlossen, die UN-Konvention für Menschen mit Behinderungen für alle Lebensbereiche umzusetzen und ein inklusives Bildungssystem zu schaffen. In der Drucksache 15/26 des Landtags heißt es hierzu: „Notwendig ist daher eine Neuorientierung in der sonderpädagogischen Förderung, die die gegenwärtige integrative Phase als Übergangsphase zu einem inklusiven Bildungssystem des gemeinsamen Lernens bis zum Ende der Pflichtschulzeit betrachtet.“ In Verfolgung der hier beschriebenen Zielsetzung hat die Landesregierung u. a. dann den Auftrag des Landtags aufgenommen und die Professoren Klaus Klemm sowie Ulf Preuss-Lausitz beauftragt, ein Gutachten zu erstellen und Empfehlungen für einen Gesamtplan inklusive Schule zu erarbeiten. Das inzwischen vorliegende Gutachten, welches zwischen kurz- und mittelfristigen Umsetzungsbedarfen unterscheidet, empfiehlt u. a.:  Bis zum Ende des Jahres 2011 einen Aktionsplan der Landesregierung zur Realisierung der Inklusionsentwicklung bis 2020 vorzulegen,  Das Schulgesetz so zu novellieren, dass das Recht auf inklusiven Unterricht dort verankert ist,  Die Einlösung dieses Rechts in einer Einführungsphase jahrgangsweise aufsteigend ab Jahrgang 1 und 5 ab 2012/13 zu realisieren,  Bis 2020 eine Zielperspektive von 85% inklusiver Bildung anzustreben,  Schulbaurichtlinien und Landesbauordnung den Zielen der inklusiven Förderung und der Barrierefreiheit entsprechend zu ändern, -7-  Die Lehreraus- und Fortbildung entsprechend anzupassen. Die CDU-Fraktion im Landtag hat am 02. 12. 2011 ein Positionspapier zur schulischen Inklusion „Teilhabe erfordert Qualität“ vorgestellt, in welchem u. a.  ebenfalls das Recht der Eltern, die Schule für ihr behindertes Kind frei wählen zu können,  die Abschaffung des VOSF-Verfahrens ,  personelle Doppelbesetzung und multiprofessionelle Teams in Inklusionsklassen ,  die Überarbeitung der definierten Förderschwerpunkte,  ein spezielles Anreizsystem für Sek.I-Schulen  die Zusammenführung aller Ressourcen aus Förder- und Regelschulen gefordert wird. Allerdings liegen bislang weder ein Aktionsplan des Landes noch ein Gesetzentwurf zur Novellierung des Schulgesetzes vor! Durch die Auflösung des Landtages NRW am 14. 03.2012 ist hier mit weiteren Verzögerungen zu rechnen. Der Schulausschuss der Stadt Aachen hat deshalb bereits im Februar 2011 beschlossen, dass ein Inklusionsplan für die Stadt Aachen erst dann erstellt werden soll, wenn seitens des Landes die rechtlichen, materiellen und personellen Voraussetzungen geschaffen wurden und diese Auffassung auch nach Durchführung eines Runden Tischs zum Thema im Oktober 2011 noch einmal bekräftigt. Das Präsidium des Deutschen Städtetages hat in seiner Sitzung am 09.02.2011 zu diesem Thema noch einmal Folgendes festgestellt: „Die Sicherstellung der Inklusion ist durch die Länder vollumfänglich zu gewährleisten. Hierzu gehört insbesondere die Zuständigkeit und Finanzierungsverantwortung für das erforderliche Personal wie Integrationshelfer, Therapeuten, Sozialpädagogen etc., die eine unverzichtbare Voraussetzung für inklusive Bildung sind. Für die zusätzlichen finanziellen Aufwendungen in Bereich der Schulträgeraufgaben sind die Konnexitätsprinzipien in den Landesverfassungen zu beachten. Sollte es nicht zu einer entsprechenden Neuregelung der Zuständigkeiten und Finanzierungsverantwortung für das notwendige Ergänzungspersonal kommen, ist nach den länderverfassungsrechtlichen Konnexitätsprinzipien ein Belastungsausgleich auch für dieses einzufordern.“ Dennoch bleibt die landes- und bundesweit geführte Diskussion auf der kommunalen Ebene nicht ohne Wirkung, wie die in den folgenden Kapiteln dargestellten Entwicklungen belegen. -8- Zum einen werden insbesondere die Eltern behinderter Kinder hierdurch stark sensibilisiert und bereits jetzt in ihrem Anspruch bestärkt, für ihr Kind die Beschulung an der Regelschule nachzusuchen. Zum anderen werden diese Bestrebungen auch durch das Ministerium und die Bezirksregierung unterstützt, die bereits im Januar 2011 die örtliche Schulaufsicht aufgefordert haben, Eltern hinsichtlich des Förderortes „klaglos zu stellen“, d. h. Klagen gegen die Zuweisung des Förderorts Förderschule zu vermeiden. Auch der – leider falsche – Eindruck, dass durch das vom Bundestag in 2008 beschlossene Ratifizierungsgesetz bereits ein Rechtsanspruch auf die freie Schulwahl entstanden sei, bestärkt einen Teil der Eltern in ihrem Widerstand gegen den Förderort Förderschule. Darüber hinaus wirken sowohl der massive Rückgang der Schülerzahlen an den Förderschulen, als auch die gleichermaßen starke Zunahme der Schülerzahlen im Gemeinsamen Unterricht im Sinne einer „self-fullfilling Prophecy“, d. h. je weniger Schüler an den Förderschulen sind, desto weniger Eltern wollen ihr Kind dort anmelden. Im Rahmen der vorliegenden Schulentwicklungsplanung stellt es folglich eine zusätzliche Schwierigkeit dar, die Dynamik dieses mit der Thematik „Inklusion“ verbundenen Prozesses in prognostische Überlegungen bzw. Berechnungen einzubeziehen, zumal derzeit nicht erkennbar ist, wann, mit welchen Inhalten und welchen zeitlichen Vorstellungen die o. a. Vorgaben des Landes vorliegen werden. Insofern werden lediglich die Entwicklung der Förderschulen und des Gemeinsamen Unterrichts an den Regelschulen betrachtet und versucht, aus den bisherigen Entwicklungen dieser Bereiche sowohl in der Stadt Aachen, der StädteRegion sowie landesweit Prognosen für die nächsten Jahre abzuleiten. Wie dies methodisch im Einzelnen umgesetzt wird, wird in Kapitel II.4 beschrieben und erläutert. -9- III. Allgemeiner Teil 1. Rechtliche Grundlagen Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) beinhaltet die grundlegenden Regelungen für alle öffentlichen Schulen. Für schulische Entscheidungen im Hinblick auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist darüber hinaus die Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG – AO-SF) zu beachten, sowie die Grundsätze für die Aufstellung von Raumprogrammen und die Verordnungen zu Klassenbildungswerten und Mindestschülerzahlen. Die im Rahmen der Schulentwicklungsplanung planungsrelevanten Paragraphen sind im Folgenden aufgeführt, wobei der jeweilige genaue Gesetzestext kursiv gedruckt erscheint. Ein Auszug aus dem Schulgesetz und die unter 1.2 angesprochenen Verordnungen, Vorschriften und Erlasse sind im Anhang beigefügt. 1.1 Planungsrelevante Regelungen im Schulgesetz (SchulG) § 1 Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage, Herkunft oder Geschlecht das Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung. Dieses Recht ist in § 1 SchulG festgeschrieben. Abs. 2 lautet wörtlich: „Die Fähigkeiten und Neigungen des jungen Menschen sowie der Wille der Eltern bestimmen seinen Bildungsweg. Der Zugang zur schulischen Bildung steht jeder Schülerin und jedem Schüler nach Lernbereitschaft und Leistungsfähigkeit offen.“ § 5 Öffnung von Schule, Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern Schulen sind nicht als alleinstehende Bildungseinrichtung zu sehen, sondern immer im Kontext mit anderen Bildungs- und Erziehungseinrichtungen in ihrer Umgebung. In gemeinsamer Verantwortung wirken z.B. Schule und Kindertagesstätten sowie Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe in ihrer Arbeit für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zusammen. - 10 - § 5 Öffnung von Schule, Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern (1) Die Schule wirkt mit Personen und Einrichtungen ihres Umfeldes zur Erfüllung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrages und bei der Gestaltung des Übergangs von den Tageseinrichtungen für Kinder in die Grundschule zusammen. (2) Schulen sollen in gemeinsamer Verantwortung mit den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe, mit Religionsgemeinschaften und mit anderen Partnern zusammenarbeiten, die Verantwortung für die Belange von Kindern und Jugendlichen und jungen Volljährigen tragen und Hilfen zur beruflichen Orientierung geben. (3) Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der Schulkonferenz. § 19 Sonderpädagogische Förderung (1) Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder wegen ihres erheblich beeinträchtigten Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule (allgemein bildende oder berufsbildende Schule) teilnehmen können, werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. (2) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf Antrag der Eltern oder der Schule über den sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkte und Förderort. Vorher holt sie ein sonderpädagogisches Gutachten sowie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein. Sie beteiligt die Eltern. In den Fällen des § 20 Abs. 7 und 8 ist die Zustimmung des Schulträgers erforderlich. (3) Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des für die Schulen zuständigen Landtagsausschusses die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie zur Festlegung der Förderschwerpunkte und des Förderorts einschließlich der Beteiligung der Eltern (4) Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung, die ihre Schulpflicht erfüllt haben, sind bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden, berechtigt, eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung zu besuchen, wenn sie dort dem Ziel des Bildungsganges näher gebracht werden können. (5) Kinder mit einer Hör- oder Sehschädigung werden auf Antrag der Eltern in die pädagogische Frühförderung aufgenommen. Sie umfasst die Hausfrüherziehung sowie die Förderung in einem Förderschulkindergarten als Teil der Förderschule, in einem Sonderkindergarten oder in einem allgemeinen Kindergarten mit sonderpädagogischer Unterstützung durch die Förderschule. Über die - 11 - Aufnahme in die pädagogische Frühförderung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern, nachdem sie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde eingeholt hat. § 20 Orte der sonderpädagogischen Förderung Die sonderpädagogische Förderung kann sowohl im Rahmen des Gemeinsamen Unterrichts und Integrativer Lerngruppen an allgemeinen Schulen erfolgen als auch an Förderschulen. Die Förderschulen sind nach Förderschwerpunkten gegliedert. § 20 Orte der sonderpädagogischen Förderung (1) Orte der sonderpädagogischen Förderung sind: 1. Allgemeine Schulen (Gemeinsamer Unterricht, Integrative Lerngruppen) 2. Förderschulen 3. Sonderpädagogische Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs 4. Schulen für Kranke (§21 Abs. 2) (2) Förderschulen sind nach Förderschwerpunkten gegliedert 1. Lernen 2. Sprache 3. Emotionale und soziale Entwicklung 4. Hören und Kommunikation 5. Sehen 6. Geistige Entwicklung 7. Körperliche und motorische Entwicklung (3) Die Bezeichnung einer Förderschule richtet sich nach dem Förderschwerpunkt, in dem sie vorrangig unterrichtet. (4) Die sonderpädagogische Förderung hat das Ziel, die Schülerinnen und Schüler zu den Abschlüssen zu führen, die dieses Gesetz vorsieht. Für den Unterricht gelten grundsätzlich die Unterrichtsvorgaben (§ 29) für die allgemeine Schule sowie die Richtlinien für die einzelnen Förderschwerpunkte... (5) Der Schulträger kann Förderschulen unterschiedlicher Förderschwerpunkte im Verbund als eine Schule in kooperativer oder integrativer Form führen. Der Schulträger kann Förderschulen zu Kompetenzzentren für die sonderpädagogische Förderung ausbauen. Sie dienen der schulischen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Angeboten zur - 12 - Diagnose, Beratung und ortsnahen präventiven Förderung. Das Ministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen zur Errichtung und die Aufgaben im Einzelnen durch Rechtverordnung näher zu regeln. (6) Allgemeine Berufskollegs können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 81 sonderpädagogische Förderklassen einrichten. (7) Gemeinsamen Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf kann die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule einrichten, wenn die Schule dafür personell und sächlich ausgestattet ist. (8) Integrative Lerngruppen kann die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers an einer Schule der Sekundarstufe I einrichten, wenn die Schule dafür personell und sächlich ausgestattet ist. In integrativen Lerngruppen lernen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Regel nach anderen Unterrichtsvorgaben als denen der allgemeinen Schule. § 34 Schulpflicht In der Bundesrepublik besteht nicht nur ein Schulrecht, sondern eine Schulpflicht. Die Schulpflicht gilt für jeden Menschen, der in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. § 35 Beginn der Schulpflicht Die Schulpflicht beginnt nach § 35 des Schulgesetztes (SchulG) für jedes Kind, das am 30. September eines Jahres das 6. Lebensjahr vollendet, am 01. August desselben Jahres. Eine vorzeitige Einschulung auf Antrag der Eltern ist möglich, wenn das Kind die erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzt und in seinem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt ist (Schulfähigkeit). Die Zurückstellung für die Dauer eines Jahres erfolgt nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen auf der Grundlage eines schulärztlichen Gutachtens. § 76 Mitwirkung beim Schulträger In allen für die Schule bedeutsamen Angelegenheiten, wie z.B. Teilung, Zusammenlegung, Änderung und Auflösung der Schule oder der Aufstellung und Änderung von Schulentwicklungsplänen arbeiten und wirken Schule und Schulträger zur Entwicklung des Schulsystems zusammen. - 13 - § 78 Schulträger Die Gemeinden sind grundsätzlich Träger der öffentlichen Schulen. § 79 Bereitstellung und Unterhaltung der Schulanlage und der Schulgebäude Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Unterrichts sind entsprechende Schulgebäude, Einrichtungen und Schulanlagen erforderlich. Der Schulträger stellt diese zur Verfügung und ist für die Unterhaltung verantwortlich. Des Weiteren stellt er das für die Schulverwaltung notwendige Personal (Schulsekretärin und Hausmeister) sowie die erforderlichen Lehrmittel und die Sachausstattung. § 80 Schulentwicklungsplanung § 80 SchulG regelt die grundsätzliche Verpflichtung des Schulträgers zur Sicherung eines gleichmäßigen und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots einen Schulentwicklungsplan für alle Schulformen, Schularten und Schulstandorte in seinem Zuständigkeitsbereich aufzustellen und fortzuschreiben. Die Planungen sind mit den Planungen benachbarter Schulträger abzustimmen. Dabei berücksichtigt die Schulentwicklungsplanung das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot, die Entwicklung des Schüleraufkommens, das Schulwahlverhalten der Eltern sowie die Entwicklung des Schulraumbestands. Nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung beschließt der Schulträger über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung sowie den organisatorischen Zusammenschluss von Schulen. Er ist verpflichtet, durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten (§ 81 SchulG) § 81 Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen Nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung trifft der Schulträger schulorganisatorische Maßnahmen und entscheidet über Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen, um seiner Verpflichtung zur Gewährleistung angemessener Klassen- und Schulgrößen nachzukommen. § 82 Mindestgröße von Schulen Für einen geordneten Schulbetrieb ist die Mindestgröße einer Schule erforderlich. Nach § 82 SchulG werden die Mindestgrößen von Förderschulen seitens des Ministeriums durch Rechtsverordnung bestimmt. Näheres hierzu siehe Kapitel 1.2 „Planungsrelevante Verordnungen, Vorschriften, Erlasse“. - 14 - § 92 Kostenträger Kostenträger sind das Land und der Schulträger, wobei das Land die Personalkosten für Lehrerinnen und Lehrer und das pädagogische und sozialpädagogische Personal trägt. Alle anderen Personalkosten sowie die Sachkosten trägt der Schulträger. § 93 Personalkosten, Unterrichtsbedarf Gemäß Absatz 2 bestimmt das Land durch Rechtsverordnung unter anderem die Zahl der Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle, das heißt, die Klassenfrequenz bzw. Klassenbildungswerte. 1.2 Planungsrelevante Verordnungen, Vorschriften, Erlasse Grundsätze für die Aufstellung von Raumprogrammen für allgemein bildende Schulen und Förderschulen RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 19.10.1995 (BASS 10-21 Nr. 1) Die vom Ministerium für Schule und Weiterbildung 1995 erlassenen Grundsätze für die Aufstellung von Raumprogrammen gelten befristet bis 31.12.2011. Das Ministerium beabsichtigt eine Überarbeitung, derzeit hat jedoch weder die Bezirksregierung noch der Schulträger Kenntnisse bezüglich eines Änderungsentwurfes der Richtlinien. Auf Nachfrage des Fachbereiches Kinder, Jugend und Schule vom 04.04.2012 teilt die Bezirksregierung mit, dass man dort von einer Verlängerung der Befristung ausgeht. Insofern wurden bei der Aufstellung der Raumprogramme für die vorliegende Schulentwicklungsplanung für die Förderschulen die Grundsätze des o.g. Runderlasses zugrunde gelegt. Die Grundsätze dienen der Schulaufsicht bei Entscheidungen in Genehmigungsverfahren nach § 81 SchulG (Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen) als Grundlage. Für den Schulträger sind die Richtlinien als Orientierungshilfe gedacht. Er kann im Einzelnen von ihnen abweichen, wenn er den gesetzlichen Rahmen nicht verlässt und Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlich machen. Die Raumbedarfe für Förderschulen sind jedoch nur für die Förderschulen Lernen explizit ausgewiesen. Für die Förderschulen Emotionale und Soziale Entwicklung können die Bedarfe nur durch eine analoge Anwendung unter Berücksichtigung des Einzelfalles ermittelt werden. Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG – AO-SF) Die Verordnung regelt im Detail die Belange der sonderpädagogischen Förderung wie zum Beispiel Schwerpunkte und Orte, die Gliederung und die Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf sowie die Bestimmung des Förderortes. - 15 - Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) § 6 Klassenbildungswerte Aufgrund von Klassenfrequenzrichtwerten erfolgt die Klassenbildung. Dabei ist die vom Gesetzgeber festgelegte Bandbreite zu beachten. Für die Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 16 Schülerinnen und Schüler, für die Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung 11 Schülerinnen und Schüler. Eine Unterscheidung zwischen Primarstufe und Sekundarstufe I erfolgt hier nicht. Sechste Verordnung zur Ausführung des Schulverwaltungsgesetzes (6. AVOzSchVG) Die Verordnung gilt nach den Regelungen des § 131 Schulgesetz bis auf Weiteres. § 1 setzt die Mindestschülerzahlen der Förderschulen fest, die für einen geordneten Schulbetrieb erforderlich sind. Für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen sind dies 144 Schüler, für die Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung sind 33 Schüler im Bereich der Primarstufe oder der Sekundarstufe I erforderlich. 2. Ziele und Planungsgrundsätze Gemäß den gesetzlichen Vorgaben (siehe §§ 80 - 82 SchG) muss es Ziel einer jeden Schulentwicklungsplanung sein, den benötigten Schulraum und die weiteren erforderlichen Ressourcen sicher zu stellen. Dabei gilt es, nicht nur die Unterrichtsversorgung im engeren Sinne zu gewährleisten, sondern auch der inzwischen allen Schulen zugewachsenen Rolle als Lern- und Lebensraum gerecht zu werden und soweit vorhanden - die Erfordernisse des offenen oder gebundenen Ganztags ebenfalls in den Blick zu nehmen. Darüber hinaus ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass inzwischen Schulsozialarbeit mit ihren vielfältigen Aufgabeninhalten und Ausprägungen als nahezu unverzichtbarer Bestandteil des schulischen Lebens betrachtet wird und auch hierfür entsprechende Raumkapazitäten erforderlich sind. Dies gilt für Förderschulen sicher in ganz besonderer Weise. - 16 - Daneben muss es auch und insbesondere bei den Förderschulen, an denen Schüler/innen der Primarstufe unterrichtet werden, Ziel sein, eine möglichst wohnortnahe Versorgung zu ermöglichen, obwohl hier – anders als im Grundschulbereich – fußläufige Erreichbarkeit aufgrund der geringen Anzahl der Schulen nicht zu gewährleisten ist. Hier kann lediglich gelten, dass eine gute Erreichbarkeit mit dem Öffentlichen Personennahverkehr möglich sein und Schülerspezialverkehr vermieden werden sollte. Daneben ist aber auch die Haushaltssituation der Stadt Aachen und die hieraus erwachsende Notwendigkeit eines möglichst wirtschaftlichen Umgangs mit den städtischen Ressourcen zu berücksichtigen. Unter Beachtung und Abwägung der oben genannten Zielsetzungen basiert der vorliegende Schulentwicklungsplan für die Förderschulen der Stadt Aachen auf folgenden Planungsgrundsätzen:  Die städtischen Förderschulen sollen möglichst mit dem öffentlichen Personennahverkehr erreichbar sein. Schülerspezialverkehr ist zu vermeiden.  Als Mindestgröße ist für die Förderschulen „Lernen“ eine Zahl von 144 Schüler/innen, für die Förderschulen „Emotionale und soziale Entwicklung“ eine Zahl von 33 Schüler/innen zugrunde gelegt worden.  Als Klassenfrequenzrichtwert wird bei den Förderschulen Lernen die Zahl 16, bei den Förderschulen Emotionale und Soziale Entwicklung die Zahl 11 zugrunde gelegt.  Bei Schulen, die diese Mindestgröße nicht erreichen, ist die Schließung oder Zusammenlegung mit einer anderen Förderschule desselben Förderschwerpunkts anzustreben.  Bei der Ermittlung des Raumbedarfs für die Unterrichtsversorgung werden die gemäß RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 19.10.1995 „Grundsätze für die Aufstellung von Raumprogrammen für allgemein bildende Schulen und Förderschulen“ vorzuhaltenden Klassenräume und Mehrzweckräume zugrunde gelegt. Für die Förderschulen Lernen sind dies pro 16 Schüler 1 Klassenraum und pro Zug (Klasse 1 bis 10, 160 Schüler) 18 Fach- und Gruppenräume. Weil der o.g Runderlass keine Vorgaben für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung beinhaltet, erfolgt eine analoge Anwendung der Vorgaben für eine einzügige Schule im Förderschwerpunkt Lernen. Für jeweils 11 Schüler ist ein Klassenraum vorzusehen. Die gemäß Raumprogramm für eine einzügige Schule im Förderschwerpunkt Lernen vorzuhaltenden Mehrzweck- und - 17 - Differenzierungsräume werden zu einem Drittel für den Bedarf der Schule im Primarbereich und zu zwei Dritteln für den Bedarf der Schule im Sekundarbereich angesetzt. Dies bedeutet, dass für den Primarbereich ein Bedarf von 6 Mehrzweckräumen einschließlich Differenzierungsräumen zugrunde gelegt wird, im Sekundarbereich besteht ein Bedarf von 12 Räumen. In der Schule vorhandene Mehrzweckräume sind außerhalb der Unterrichtszeiten für die außerunterrichtlichen Angebote zu nutzen.  Bei der Ermittlung des Raumbedarfs für den Offenen Ganztag werden folgende Standards zu Grunde gelegt: Pro Schule: eine Verpflegungsküche und ein Speiseraum, der multifunktional genutzt werden kann. Pro Gruppe: ein Gruppenraum  Bei der Ermittlung des Raumbedarfs für den gebundenen Ganztag gilt der im Raumprogramm festgelegte Bedarf von 300 m² für den Ganztagsbereich.  Beim Ausbau der Offenen Ganztagsschule in Aachen wird unter Einbeziehung der Förderschulen ein Versorgungsgrad von 70% angestrebt.  Die Festlegung der maximalen OGS-Kapazität der einzelnen Schule erfolgt unter Berücksichtigung der Gebäudekapazität und der o. g. Grundsätze bzw. Standards. Ausweitungen der in diesem Plan festgelegten OGS-Kapazität können nur innerhalb des vorhandenen Raumbestandes – ggf. unter Inanspruchnahme von Klassenräumen – erfolgen.  Für die Schulsozialarbeit ist in jeder Schule an geeigneter Stelle ein Büroraum vorzusehen. - 18 - 3. Schulgröße und Lehrerversorgung Eine möglichst gute und gleichmäßige Lehrerversorgung ist die wesentliche Voraussetzung für eine qualitative Bildungsarbeit und individuelle Förderung, der nach dem neuen Schulgesetz in allen Schulformen, in den Förderschulen aber in besonderer Weise hohe Bedeutung zukommt. Wie in anderen Schulformen auch, sind Schüler- und Klassenzahlen sowie Klassenfrequenzrichtwerte auch an den Förderschulen die entscheidenden Parameter, nach denen die Bemessung der Lehrerversorgung durch die Schulaufsichtsbehörde vorgenommen wird. Folglich führen sinkende Schülerzahlen dazu, dass den einzelnen Schulen entsprechend weniger Lehrerstunden zugewiesen werden. Darüber hinaus ist auch die Besetzung von Funktionsstellen (Schulleitung, Stellvertretende Schulleitung) abhängig von der aktuellen Schülerzahl und den zu erwartenden Entwicklungen. So wurde z. B. die seit Beginn des Schuljahrs 2010/2011 vakante Stelle der Schulleitung an der Förderschule am Kurbrunnen durch die Bezirksregierung Köln nicht mehr ausgeschrieben, so dass hier die Schulleitung seither kommissarisch durch die Konrektorin wahrgenommen werden muss. Seitens der Unteren Schulaufsichtsbehörde für die Förderschulen (Schulamt für die Städteregion) wird deshalb seit geraumer Zeit bereits beklagt, dass es aufgrund der rückläufigen Schülerzahlen an den städtischen Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen in Aachen kaum noch möglich sei, eine angemessene Lehrer- und Unterrichtsversorgung sicherzustellen. Da naturgemäß in immer kleiner werdenden Systemen eine geregelte Unterrichtsversorgung schon bei einzelnen z.B. krankheitsbedingten Ausfällen innerhalb des Kollegiums bereits nicht mehr zu gewährleisten ist, sind Unterrichtsausfälle die Folge und wichtige Förderangebote (z. B. Sprachförderung ) können ggf. nicht mehr aufrecht erhalten werden. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es dringend geboten, auf den Rückgang der Schülerzahlen an den Förderschulen im Rahmen einer zukunftsgerichteten Schulentwicklungsplanung zeitnah zu reagieren. - 19 - 4. Methodisches Vorgehen / Berechnungsmethoden 4.1 bei der Berechnung der Entwicklung der Schülerzahlen an den Förderschulen. Zur Berechung der zukünftigen Entwicklung an den städtischen Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen werden folgende Daten zugrunde gelegt:  Auswertung des Melderegisters durch FB Statistik und Stadtforschung  Stand: 31.12.2010  Schulstatistik jeweils zum 15.10.2006 bis 15.10.2011  Angaben zu gemeinsamem Unterricht und Integrativen Lerngruppen in den Schuljahren 2007/2008 bis 2011/2012 (IT NRW und StädteRegion Aachen)  Raumbestände der Förderschulen  Zahl der Schüler in der OGS Als Grundlage für die Berechnung dienen die durch den FB 02 ermittelten Zahlen der 6 bis unter 16jährigen, die für die Folgejahre fortgeschrieben werden. Dabei bleiben Wanderungsbewegungen unberücksichtigt. Für die Berechung der Schülerzahlen der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung wird der Altersbereich nochmals in die Gruppen 6 bis unter 10 Jahren sowie 10 bis unter 16 Jahren unterteilt, da die Förderschule Walheim nur Schüler der Primarstufe und die MartinLuther-King-Schule Schüler der Sekundarstufe I unterrichtet. Bevölkerung nach Altersgruppen MR 12/2006 MR 12/2007 MR 12/2008 MR 12/2009 MR 12/2010 MR 12/2011 MR 12/2012 MR 12/2013 MR 12/2014 MR 12/2015 MR 12/2016 6 bis unter 10 J. 10 bis unter 16 J. 6 bis unter 16 J. 8178 12939 21117 7983 12708 20691 7790 12527 20317 7692 12283 19975 7601 12024 19625 7689 11858 19547 7668 11786 19454 7719 11658 19377 7881 11489 19370 7845 11487 19332 7805 11492 19297 A uswertung Melderegister Aachen (MR) FB 02 / Statistik und Stadtforschung - 20 - Schuljahr 2006/2007 2007/2008 2008/2009 2009/2010 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017 Auf der Grundlage der Zahl der Förderschulrelevanten Altersgruppe der 6 bis unter 16-jährigen werden die Anteile der Schüler an Förderschulen prozentual für die Schuljahre 2006/2007 bis 2011/12 ermittelt. Betrug der Anteil der Förderschüler im Schuljahr 2006/2007 noch 2,32% so sinkt er im aktuellen Schuljahr 2011/2012 auf 1,78 %. Für diese Entwicklung scheint sowohl der demografische Wandel als auch der zunehmende Wunsch der Eltern auf eine inklusive Beschulung ursächlich. Schüler 2006/2007 2007/2008 2008/2009 2009/2010 2010/2011 2011/2012 Kennedypark 124 117 108 100 89 85 Rödgerbach 121 113 120 103 103 84 Beginen 125 109 118 115 107 100 Kurbrunnen 120 104 111 109 102 80 FöS Lernen Ges. 490 443 457 427 401 349 2,3204054 2,141027 2,249348 2,137672 2,043312 1,78544 Quote 490 Schüler im Verhältnis zu 21117 Anzahl der 6 –16 jährigen = 2,32 % Anwendung bis 2011/2012 Die Veränderungen bei den Anteilen der Förderschüler werden für fünf zurückliegende Schuljahre ermittelt, um die hieraus errechnete gemittelte Quote wird die Förderschulquoten der Schuljahre 2012/2013 bis 2016/2017 vermindert. Dies geschieht nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Inklusionsdebatte, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich der Rückgang der Schülerzahlen noch weiter verstärken wird. Schüler FöS Lernen Ges. 2006/2007 490 2007/2008 20 08/20 09 2009/2010 2010/2011 2011/2012 443 457 427 401 349 Quote 2,3204054 2,141027 2,249348 2,137672 2,043312 1,78544 -0,179378 0,10832 -0,111676 -0,09436 -0,257872 Rückgang in % Punkten über 5 Schuljahre 0,106993 Aus diesen verminderten Quoten und der Fortschreibung der relevanten Altersgruppe der 6 bis unter 16-jährigen errechnet sich die Zahl der zukünftigen Förderschüler in der Stadt Aachen. Diese wird nach den Anteilen im laufenden Schuljahr auf die 4 Förderschulen aufgeteilt. - 21 - Schulja hr 2006 /2007 2007 /2008 2008 /2009 2009 /2010 2010 /2011 2011 /2012 2012 /2013 2013 /2014 2014 /2015 2015 /2016 2016 /2017 6 bis unter 1 6 J. Quote n Schüler 2 1117 2,32 04053 6 490 2 0691 2,1 41027 5 443 2 0317 2,24 93478 4 457 1 9975 2,13 76720 9 427 1 9625 2,04 33121 0 401 1 9547 1,78 54402 2 349 1 9454 1,67 84471 9 327 1 9377 1,57 14541 7 305 1 9370 1,46 44611 4 284 1 9332 1,35 74681 1 262 1 9297 1,25 04750 8 241 Ab dem Schuljahr 2012/2013 wird die letzte Quote jeweils um 0,106993 % reduziert. Bei der Berechnung der Entwicklung an den Förderschulen Emotionale und Soziale Entwicklung wird nach dem gleichen Muster verfahren. Zur Ermittlung der Quoten werden, wie bereits erwähnt, die Altersbereiche 6 bis unter 10 Jahren für die Förderschule Walheim und 10 bis unter 16 Jahren für die Martin-Luther-King-Schule zu Grunde gelegt. Weiterhin werden alle Schulgebäude einer Analyse ihrer baulichen Beschaffenheit, der bereits getätigten Investitionen und ihrer Aufnahmekapazitäten unterzogen. 4.2 bei der Berechnung der Entwicklung des Gemeinsamen Unterrichts. Zur Berechnung der zukünftigen Entwicklung des gemeinsamen Unterrichts an den Schulen werden durch IT NW GU Schüler getrennt nach Förderschwerpunkten ab dem Schuljahr 2007/2008 bis zum Schuljahr 2011/2012 ermittelt. Diese werden wiederum in Relation zur relevanten Altersgruppe des jeweiligen Jahrgangs gesetzt. – siehe hierzu auch folgendes Kapitel 5. Für die vorliegende Planung der Entwicklung der städt. Förderschulen sind insbesondere die Quoten der Förderschüler „Lernen“ und „emotionale und soziale Entwicklung“ von besonderem Interesse. Die Veränderungen bei den Anteilen der GU-Schüler „Lernen“ werden für fünf zurückliegende Schuljahre ermittelt. Hieraus wird eine gemittelte Quote errechnet, um die die GU-Quoten der Förderschüler Lernen der Schuljahre 2012/2013 bis 2016/2017 erhöht wird. Hier ist festzustellen, dass - 22 - sich im Zuge der Inklusionsdebatte der Trend zum GU fortsetzt. In Zukunft wird dies wird voraussichtlich weiterhin verstärkt erfolgen. 5. Anteil der Schüler mit Förderbedarf in den Schuljahren 2007/2008 bis 2011/2012 in Aachen und NRW Um ein Bild der Relationen der Aachener Entwicklungen zu den landesweiten Entwicklungen zu bekommen und zusätzliche Sicherheit im Prognosebereich zu erhalten, sind die Anteile der Aachener Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zunächst separat und dann im Vergleich zur landesweiten Entwicklung betrachtet worden. Hierbei ist zu beachten, dass, um eine Vergleichbarkeit der Daten zu ermöglichen, gleiche Datengrundlagen zur Verfügung stehen müssen. Die für den Bereich der Schüler im Stadtgebiet Aachen zur Verfügung stehenden Daten sind hier ungleich umfangreicher als die Daten, die IT NRW in der Kürze der Zeit für das Land NRW liefern konnte. Zunächst erfolgt insofern eine gesonderte Betrachtung der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Schulen in Aachen. 5.1 Entwicklung in Aachen Der Anteil der Schüler mit Förderbedarf wird im Folgenden in Bezug zu der relevanten Altersgruppe der 6 bis 16-jährigen betrachtet. Ebenfalls erfolgt die Betrachtung nach dem Förderort, da entsprechende Daten nach der Herkunft der Schüler nicht vorliegen. Die Förderschulen des Landschaftverbandes Rheinland mit den Förderschwerpunkten Hören und Kommunikation (HK), Körperliche und Motorische Entwicklung (KM) und Sehen (SH) verfügen über einen Einzugsbereich, der teilweise weit über das Stadtgebiet Aachen hinaus reicht. Die Förderschulen in Trägerschaft der StädteRegion in Aachen mit den Förderschwerpunkten Sprache (SQ) und Geistige Entwicklung (GE) beschulen zu etwa 95 % Schüler aus dem Stadtgebiet. Um jedoch eine Gesamtbetrachtung der Entwicklung des Anteils der Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf zu ermöglichen, werden die Entwicklungszahlen dieser Schulen zumindest teilweise in die Betrachtung mit einbezogen. Ebenso einbezogen sind die Schüler, die in den entsprechenden - 23 - Förderschwerpunkten im gemeinsamen Unterricht und integrativen Lerngruppen in den Regelschulen beschult werden. Bei der Betrachtung der einzelnen Förderschwerpunkte ist festzustellen, dass die Anteile der Schüler in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören und Kommunikation und Geistige Entwicklung sich im Betrachtungszeitraum (2007/2008 bis 2011/2012) nicht wesentlich verändern. Der Anteil im Bereich des Förderschwerpunktes Körperliche und Motorische Entwicklung steigt ab dem Schuljahr 2009/2012 leicht um 0,15 Prozentpunkte an. Im gleichen Zeitraum ist im Bereich des Förderschwerpunktes Sprachliche Qualifikation ein Anstieg um 0,34 Prozentpunkte zu verzeichnen, im Vergleich zum Schuljahr 2008/2009 sogar um 0,48 Prozentpunkte. Die Anteile der Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen (LE) sind im Betrachtungszeitraum leichten Schwankungen unterworfen, bleiben jedoch annähernd stabil. Dem gegenüber erhöht sich der Anteil der Schüler mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung (ES) stetig. Während im Schuljahr 2007/2008 noch 1,62 % der relevanten Altersgruppe der 6 bis 16-jährigen diesem Förderschwerpunkt angehören, sind dies im Schuljahr 2011/2012 bereits 2,29 %, was einen Anstieg um 0,66 Prozentpunkte im Betrachtungszeitraum ausmacht. Insgesamt ist der Anteil der Schüler mit einem Förderbedarf im gesamten Betrachtungszeitraum um 1,04 Prozentpunkte von 9,14 % auf 10,18 % angestiegen. - 24 - Zur Entwicklung der Anteile der verschiedenen Förderschwerpunkte an der relevanten Altersgruppe der 6 bis 16-jährigen siehe auch folgende Grafik: Entwicklung des Anteils der Schüler mit Förderbedarf an der relevanten Altersgruppe in Aachen 3,00 2,50 Anteil in % 2,00 1,50 1,00 0,50 0,00 2007/2008 2008/2009 LE ES 2009/2010 SQ 2010/2011 GE KM 2011/2012 SH HK Quelle: IT NRW, eigene Berechnungen und Darstellung Die absoluten Zahlen der Schüler mit Förderbedarf an allen Schulen im Bereich der Stadt Aachen (sowohl an Förderschulen als auch an allgemeinbildenden Schulen im GU oder ILG) sind aus der folgenden Tabelle ersichtlich. Schuljahr LE ES SQ GE KM HK SH Gesamt 2007/2008 486 336 165 228 307 219 150 1.891 2008/2009 513 365 176 216 308 221 135 1.934 2009/2010 490 383 202 220 298 240 118 1.951 2010/2011 487 402 231 209 304 217 99 1.949 2011/2012 458 447 264 199 320 202 100 1.990 - 25 - Schüler im GU und ILG an den Aachener Schulen 250 200 150 100 50 0 2007/2008 2008/2009 LE ES 2009/2010 SQ 2010/2011 GE KM 2011/2012 HK * SH * Für das Schuljahr 2011/2012 wird das Verhältnis der Schüler mit verschiedenen Förderbedarfen an der relevanten Altergruppe in der folgende Grafik verdeutlicht. Prozentualer Anteil der Schüler mit Förderbedarf an der relevanten Altersklasse in Aachen; Schuljahr 2011/2012 2,29 1,35 2,34 1,02 1,64 1,03 0,51 89,82 LE ES SQ GE KM Quelle: IT NRW, eigene Berechnungen und Darstellung - 26 - HK SH Schüler ohne FB 5.2 Vergleich Aachen – NRW auf der Basis des Schuljahres 2010/2011 Die Darstellung ähnlicher Entwicklungslinien für das Land Nordrhein-Westfalen ist, wie bereits oben ausgeführt, aufgrund der fehlenden Daten nicht möglich. Derzeit liegen für das Land NRW nur Daten über Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Förderschulen aus dem Schuljahr 2010/2011 vor. Da ebenfalls keine Informationen über die relevante Altersgruppe der 6 bis 16-jährigen auf Landesebene zur Verfügung stehen, kann hier nur ein Vergleich in Bezug auf die Gesamtschülerzahlen erfolgen. Die im Folgenden angestellten Vergleiche des Anteils der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach Förderschwerpunkten an Förderschulen in der Stadt Aachen und in NordrheinWestfalen sind insofern aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten auch nicht in Relation zur relevanten Altergruppe, sondern nur zur Gesamtzahl der Schüler an allgemeinbildenden Schulen möglich. - 27 - Zunächst erfolgt ein Vergleich der Verteilung der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach Förderschwerpunkten an Förderschulen in Aachen und NRW. Dieser stellt sich für das Schuljahr 2010/2011 wie folgt dar: 100% 2,3% 3,8% 6,1% 7,4% 90% 13,6% 80% 18,8% 17,2% 70% 13,3% 60% 12,5% 50% 16,3% 9,4% 40% 15,1% 30% 20% 38,2% 26,2% 10% 0% Aachen LE ES NRW SQ GE KM HK SH Quelle: IT NRW, Bildungsbüro der StädteRegion Aachen Demnach ist der Anteil der Aachener Schüler an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen (LE) geringer als im Nordrhein-Westfälischen Vergleich. Hingegen liegt der Anteil der Schüler an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung (ES) in einer etwa gleichen Größenordnung. Im Bereich Sprachliche Qualifikation (SQ) und Geistige Entwicklung (GE)sind die Anteile in der Stadt Aachen niedriger sind als im Landesdurchschnitt. Die Anteile in den Förderschwerpunkten Körperliche und Motorische Entwicklung (KM), Hören und Kommunikation (HK) und Sehen (SH) liegen höher als im Landesdurchschnitt. Dies ist jedoch mit der Funktion der Stadt Aachen als Oberzentrum zu erklären. Die Schüler der Förderschulen des Landschaftsverbandes in diesen Bereichen kommen aus dem weiteren Umkreis, die Zahlen spiegeln nicht die tatsächlichen Bedarfe Aachener Kinder wieder. - 28 - In Relation zur Gesamtzahl der Schüler an allgemeinbildenden Schulen ergeben sich für die Stadt Aachen und für das Land NRW folgende Bilder: Prozentualer Anteil der Förderschüler nach Förderschwerpunkt an der Gesamtschülerzahl, Aachen; SJ 2010/2011 0,3% 0,8% 1,0% 0,7% 0,8% 0,5% 1,5% 94,4% LE ES SQ GE KM HK SH ohne FB Quelle: IT NRW, Bildungsbüro der StädteRegion Aachen Prozentualer Anteil der Förderschüler nach Förderschwerpunkt an der Gesamtschülerzahl NRW; SJ 2010/2011 0,1% 0,2% 0,3% 0,8% 0,6% 0,7% 1,7% 95,5% LE ES SQ GE KM Quelle: IT NRW, Bildungsbüro der StädteRegion Aachen - 29 - HK SH ohne FB Der direkte Vergleich zeigt hier, dass in Aachen insgesamt 1,1% mehr Schüler einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben als im Landesvergleich. Es ist jedoch zu beachten, dass sich in Aachen 1,5% mehr Förderschüler mit den Förderbedarfen Körperliche und Motorische Entwicklung, Hören und Kommunikation und Sehen in den Förderschulen befinden. Im Bereich der Förderschwerpunkte Geistige Entwicklung und Sprachliche Qualifikation werden im Stadtgebiet Aachen jeweils 0,1% mehr Schüler in den entsprechenden Förderschulen beschult als im Landesvergleich. In den Schülerzahlen der Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen und Emotionale und Soziale Entwicklung finden sich im Landesvergleich nur geringfügige Abweichungen (LE -0,2%; ES +0,1%). Insgesamt lässt sich aber feststellen, dass die Anteile der Schüler mit Förderbedarf, gemessen an der Gesamtzahl aller Schüler im Schuljahr 2010/2011, in Aachen und NRW etwa gleich groß ist. - 30 - 6. Entwicklung der Schülerzahlen Lernen und Emotionale und Soziale Entwicklung in Aachen Für die vorliegende Schulentwicklungsplanung für den Bereich der Förderschulen in Trägerschaft der Stadt Aachen sind die Förderschwerpunkte Lernen und Emotionale und Soziale Entwicklung einer besonderen Betrachtung unterzogen worden. Es ist festzustellen, dass die Schülerzahlen im Bereich des Förderschwerpunktes Lernen und deren Anteile an der relevanten Altersgruppe im Betrachtungszeitraum zwar einigen Schwankungen unterworfen sind, insgesamt aber relativ stabil bleiben. Dem gegenüber steigen die absoluten Zahlen der Schüler mit Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung kontinuierlich um 111 Schüler an. Während im Schuljahr 2007/2008 noch 1,62 % der relevanten Altersgruppe dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung zuzuordnen waren, sind dies im Schuljahr 2011/2012 bereits 2,29 % (siehe hierzu auch die nachfolgende Grafik). Anteil der Schüler mit Förderbedarf LE und ES an der relevanten Altersklasse in Aachen 2,80 2,60 2,52 2,48 2,45 2,40 2,35 2,34 2,29 Anteil in % 2,20 2,05 2,00 1,92 1,80 1,60 1,80 1,62 1,40 1,20 1,00 2007/2008 2008/2009 2009/2010 LE 2010/2011 ES Quelle: IT NRW - 31 - 2011/2012 Zur Prognose der weiteren Entwicklung werden die Entwicklungslinien mit einer polynomischen Trendlinie unterlegt. Die polynomische Trendlinie wird bei fluktuierenden Daten verwendet und eignet sich zur Analyse der Zu- und Abnahmewerte bei großen Datenmengen. Die Trendlinien werden um jeweils fünf Perioden für die Schuljahre 2012/2013 bis 2016/2017 in die Zukunft verlängert. Entwicklung des Anteils der Schüler mit Förderbedarf LE und ES an der relevanten Altersklasse in Aachen 4,00 3,50 Anteil in % 3,00 2,52 2,50 2,35 2,48 2,45 2,34 2,29 2,00 2,05 1,92 1,80 1,50 1,62 1,00 2007/2008 2008/2009 LE 2009/2010 2010/2011 ES 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 Polynomisch (LE) 2015/2016 2016/2017 Polynomisch (ES) Demnach ist aller Voraussicht nach in den kommenden Schuljahren mit einem weiteren Anstieg des Anteils der Schüler mit Förderbedarf Emotionale und Soziale Entwicklung zu rechnen, während der Anteil der Schüler mit Förderbedarf Lernen nahezu gleich bleiben wird. - 32 - 6.1 Entwicklung an den Förderschulen der Stadt Aachen Entwicklung der Schülerzahlen an den städt. Förderschulen - Schwerpunkt Lernen 2006/2007 bis 2016/2017 Schüler 2006/2007 2007/2008 2008/2009 2009/2010 2010/2011 2011/2012 Kennedypark 124 117 108 100 89 85 Rödgerbach 121 113 120 103 103 84 Beginen 125 109 118 115 107 100 Kurbrunnen 120 104 111 109 102 80 FöS Lernen Ges. 490 443 457 427 401 349 2,3204054 2,141027 -0,17938 2,249348 0,10832 2,137672 -0,111676 2,043312 -0,09436 1,78544 -0,257872 Quote Rückgang pro Schuljahr Prognose - Rückgang in % Punkten über 5 Schuljahre Schüler 2012/2013 2013/2014 0,106993 2014/2015 2015/2016 2016/2017 Kennedypark 80 74 69 64 59 Rödgerbach 79 73 68 63 58 Beginen 94 87 81 75 69 Kurbrunnen 75 70 65 60 55 327 305 284 262 241 1,6784472 1,571454 1,464461 1,357468 1,250475 FöS Lernen Ges. Quote Jeweils Statistik 15.10. des Schuljahres Prognose ab 2012/2013 Quelle: FB 02/Statistik u. IT NRW - 33 - Entwicklung der Schülerzahlen der Förderschule Walheim Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung 2006/2007 bis 2016/2017 Schüler 2006/2007 2007/2008 2008/2009 2009/2010 2010/2011 2011/2012 Soziale und emotionale Entw. 66 66 70 68 64 63 Primarstufe 66 66 70 68 64 63 0,807043 0,826757 0,019714 0,898588 0,071831 0,884035 -0,014553 0,841994 -0,04204 0,819352 -0,02264 Quote Prognose - Rückgang in % Punkten über 5 Schuljahre Schüler Soziale und emotionale Entw. Primarstufe Quote 2012/2013 0,002462 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017 63 64 65 65 65 0,821814 0,824276 0,826738 0,8292 0,831661 Jeweils Statistik 15.10. des Schuljahres Prognose ab 2012/2013 Quelle: FB 02/Statistik u. IT NRW - 34 - Entwicklung der Schülerzahlen der Martin-Luther-King-Schule Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung 2006/2007 bis 2016/2017 Schüler 2006/2007 Soziale und emotionale Entw. Sekundarstufe Quote 2007/2008 2008/2009 2009/2010 2010/2011 2011/2012 72 72 73 73 70 70 63 63 61 61 56 56 0,556457 0,574441 0,017984 0,558793 -0,01565 0,512904 -0,045889 0,507319 -0,00559 0,472255 -0,03506 Prognose - Rückgang in % Punkten über 5 Schuljahre Schüler Soziale und emotionale Entw. Sekundarstufe Quote 2012/2013 -0,01684 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017 54 51 48 47 45 0,45541 0,43857 0,42173 0,40489 0,38805 Jeweils Statistik 15.10. des Schuljahres Prognose ab 2012/2013 Quelle: FB 02/Statistik u. IT NRW - 35 - 6.2 Entwicklung im GU (einschl. ILG) (Trenddarstellung 2007/2008 bis 2011/2012) Auch für den GU und ILG werden die Zahlen der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Bereichen der Förderschwerpunkte Lernen (LE) und Emotionale und Soziale Entwicklung (ES) einer genaueren Betrachtung unterzogen. Während die Zahl der Schüler mit Förderbedarf Lernen (LE) insgesamt etwa gleich bleibt, zeigt sich, dass die Zahlen an den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen kontinuierlich sinken, während die Zahl der Schüler im GU und ILG stetig ansteigt. Im Bereich des Förderschwerpunktes Emotionale und Soziale Entwicklung steigt die Zahl der Schüler mit Förderbedarf zwar kontinuierlich an, aber auch hier zeigt sich, dass eine Verlagerung von der Förderschule in Richtung GU und ILG stattfindet. Es ist zu vermuten, dass der steigende Elternwunsch nach inklusiver Beschulung auch hier ursächlich ist. Schüler mit Förderbedarf LE und ES im GU und ILG an den Aachener Schulen 2007/2008 bis 2011/2012 250 200 150 100 50 0 2007/2008 2008/2009 2009/2010 LE 2010/2011 ES - 36 - 2011/2012 Der beobachtete Trend wird sich in den kommenden Jahren, wie die nachfolgende Grafik verdeutlicht, in beiden Förderschwerpunkten fortsetzen. Ob sich dieser Trend in der gleichen Geschwindigkeit fortsetzen wird, oder ob sich der Prozess bald verlangsamen wird, da in den Aachener Schulen bereits ein hoher „Sättigungsgrad“ erreicht ist, bleibt abzuwarten. Trend: Schüler mit Förderbedarf LE und ES im GU und ILG an den Aachener Schulen bis 2016/2017 600 500 400 300 200 100 0 2007/2008 2008/2009 2009/2010 LE 2010/2011 ES 2011/2012 2012/2013 Polynomisch (ES) - 37 - 2013/2014 2014/2015 2015/2016 Polynomisch (LE) 2016/2017 6.3 Entwicklung der Schüler mit Förderbedarf (Prognoseberechnungen bis 2016/2017) Die im Folgenden dargestellten Zahlen und Grafiken bilden das Ergebnis von Prognoseberechnungen ab. Diese Prognoseberechnung orientiert sich an der relevanten Altersgruppe der 6 bis 16-jährigen. Sie weist zum einen die Gesamtzahl der Schüler mit Förderbedarf, zum anderen die Entwicklung an den Schulen und im GU und ILG aus. Förderschwerpunkt Lernen Prognose Förderschüler Lernen im GU und an Förderschulen Schuljahr 2007/2008 2008/2009 2009/2010 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017 Schüler im GU Lernen 43 56 63 86 109 125 142 159 175 192 Schüler an Förderschulen Lernen 443 457 427 401 349 327 305 284 262 241 Förderschüler Lernen - Gesamt486 513 490 487 458 452 447 443 437 433 Für die Prognose der GU Schüler liegen nur belastbare Zahlen für fünf Schuljahre vor. Die Prognose beruht auf der Annahme, dass sich die Steigerung der Schülerzahlen in den nächsten Jahren gleichmäßig fortsetzt. Ist-Zahlen Prognose ab 2012/2013 Bestand und Prognose Förderschüler Lernen 600 500 513 490 486 443 487 458 457 452 447 427 443 437 433 401 400 349 327 305 300 284 262 241 200 192 159 175 142 125 109 100 86 43 56 63 0 2007/2008 2008/2009 2009/2010 Schüler im GU Lernen 2010/2011 2011/2012 2012/2013 Schüler an Förderschulen Lernen - 38 - 2013/2014 2014/2015 2015/2016 Förderschüler Lernen - Gesamt- 2016/2017 Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung — Primarbereich Entsprechende Prognoseberechnungen für die Förderschulen mit dem Förderschwerpunkte Emotionale und Soziale Entwicklung verdeutlichen nochmals den zu erwartenden Anstieg der Schülerzahlen in diesem Bereich. Die Prognose wurde auch hier in Bezug zur relevanten Altersgruppe erstellt. Prognose Förderschüler ES im GU und der Förderschule Walheim - Primarstufe Schuljahr 2007/2008 2008/2009 2009/2010 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017 Schüler im GU ES 34 40 55 71 70 79 89 100 109 118 66 70 68 64 63 63 64 65 65 65 Schüler an der Förderschule Walh Förderschüler Lernen - Gesamt100 110 123 135 133 142 153 165 174 183 Für die Prognose der GU Schüler liegen nur belastbare Zahlen für fünf Schuljahre vor. Die Prognose beruht auf der Annahme, dass sich die Steigerung der Schülerzahlen in den nächsten Jahren gleichmäßig fortsetzt. Ist-Zahlen Prognose ab 2012/2013 Bestand und Prognose Förderschüler ES Primarstufe 200 183 180 174 165 160 153 142 140 135 133 123 120 118 110 100 109 100 100 89 80 79 66 70 60 68 71 64 70 63 63 64 65 65 65 55 40 40 34 20 0 2007/2008 2008/2009 2009/2010 Schüler im GU ES 2010/2011 2011/2012 2012/2013 Schüler an der Förderschule Walheim - 39 - 2013/2014 2014/2015 2015/2016 Förderschüler Lernen - Gesamt- 2016/2017 Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung — Sekundarstufe I Prognose Förderschüler ES im GU und Martin-Luther-King-Schule - Sekundarstufe I Schuljahr 2007/2008 2008/2009 2009/2010 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017 Schüler im GU ES 63 87 98 100 157 180 203 223 247 271 Martin-Luther-King-Schule 73 70 63 61 56 54 51 48 47 45 Förderschüler ES Sekundarstufe 136 157 161 161 213 234 254 271 294 316 Für die Prognose der GU Schüler liegen nur belastbare Zahlen für fünf Schuljahre vor. Die Prognose beruht auf der Annahme, dass sich die Steigerung der Schülerzahlen in den nächsten Jahren gleichmäßig fortsetzt. Ist-Zahlen Prognose ab 2012/2013 Bestand und Prognose Förderschüler ES Sekundarstufe I 350 316 300 294 271 271 254 250 247 234 223 213 203 200 180 157 150 161 161 98 100 63 61 157 136 100 87 73 63 70 50 56 54 51 48 47 45 0 2007/2008 2008/2009 2009/2010 Schüler im GU ES 2010/2011 2011/2012 2012/2013 Martin-Luther-King-Schule 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017 Förderschüler ES Sekundarstufe - Gesamt- Ob sich die derzeit sprunghafte Entwicklung (sowohl absolut als auch prozentual) zum gemeinsamen Unterricht im Bereich des Förderschwerpunktes Emotionale und Soziale Entwicklung in den kommenden Schuljahren fortsetzen wird, bedarf der weiteren Beobachtung. - 40 - IV. Bestandsaufnahme und Prognosen 1. Förderschulen Lernen 1.1 Schule am Kennedypark < Lageplan Elsassstraße 94 ) - 41 - 52068 Aachen Förderschule am Kennedypark 1. Prognose mit Stand Oktober 2011 Schuljahr 2009/2010 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017 Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. 9 89 7 85 7 80 5 74 5 69 5 64 4 59 4 Schüler/Klassen 100 OGS Anzahl Sch. Gr Sch Gr Sch Gr Sch Gr Sch Gr Sch Gr Sch Gr Sch Klassenfrequenz 16 Schüler * Schule w ird im gebunden Ganztag geführt. Quellen: Statistik zum 15.10., Meldungen der Schulen, OGS Meldung an Land 2009/2010 bis 2011/2012 Prognose ab 2012/2013 Ist Zahlen Entwicklung der Gesamtschülerzahl 120 100 100 89 85 80 74 80 69 64 59 60 40 20 0 2009/2010 2. Raumbestand 1. 2. 3. 4. 3. Raumbedarf Festgelegte Zügigkeit 1 4. Raumbilanz 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 Unterrichtsräume Fach-u. Gruppenräume OGS Versorgungsküche/Speiseraum OGS Gruppenräume Schuljahr 1. 2. 3. 4. 5. 2015/2016 2016/2017 Unterrichtsräume 13 Fach-u. Gruppenräume 17 OGS Versorgungsküche/Speiseraum * OGS Gruppenräume Schuljahr 1. 2. 3. 4. 2014/2015 Unterrichtsräume Mehrzweckräume OGS Versorgungsküche/Speiseraum OGS Gruppenräume Raumbilanz -Gesamt - 10/11 11/12 12/13 13/14 14/15 15/16 16/17 7 18 0 0,0 7 18 0 0,0 5 18 0 0,0 5 18 0 0,0 5 18 0 0 4 18 0 0 10/11 11/12 12/13 13/14 14/15 15/16 16/17 6 -1 0 0 +5 6 -1 0 0 +5 8 -1 0 0 +7 8 -1 0 0 +7 8 -1 0 0 +7 9 -1 0 0 +8 Angaben zum Raumbestand wurden mit Stand März 2012 erhoben und vor Ort mit den jeweiligen Schulleitungen, bzw. Hausmeistern überprüft. Für den Ganztagsbereich stehen im Schulgebäude z. Zt. 312 qm zur Verfügung. Lt. Raumprogramm sind 300 qm vorzuhalten. - 42 - 4 18 0 0 9 -1 0 0 +8 Gr < Gebäudebericht LG – Bezeichnung: Elsasstraße 92/94 Ort: Aachen Ortsteil: Aachen Gemarkung: Aachen Politischer Bezirk: Aachen-Mitte Grundstücksgröße: 7062 m² Objektteile: Schulbau 1973 Turnhalle 1973 Wohnbau 1973 BGF beheizt (ohne Sozialraum): 4.904,44m² Fläche beheizt m² / Schüler: 57,70 m² Betriebskosten jährlich € / m² BGF beheizt 23,40 € / m² noch offen im: Reparaturprogramm Schule: € / m² BGF: 130,95 € / m² Brandschutz Schule:€ / m² BGF: 1,60 € / m² Reparaturprogramm Turnhalle: € / m² BGF: 235,01 € / m² Brandschutz Turnhalle: € / m² BGF: 5,76 € / m² Besonderheiten: Auf der Liegenschaft befinden sich neben der Schule eine Turnhalle und ein Wohnhaus. - 43 - Objektteil Schulbau 1973 Turnhalle 1973 Wohnhaus 1973 Geschosse KG - 3.OG KG - EG KG - DG BGF qm 4.439,31 867,95 243,09 BGF qm beheizt 3.937,89 723,46 243,09 Kostenmiete qm / BGF 4,88 4,79 3,23 Schulreparaturprogramm 2004-2011 872.110,00 203.975,00 0,00 Noch offen im Reparaturprogramm 581.321,65 203.975,00 0,00 Brandschutzprogramm 2004-2011 35.000,00 5.000,00 0,00 Noch offen im Brandschutzprogramm 7.115,00 5.000,00 0,00 Restbuchwert Stand Ende 2011 1.807.027,00 167.886,00 80.906,00 Landesmittel Restbuchwert / Bindungen 300.916,55 0,00 0,00 Nach Einschätzung des Gebäudemanagements handelt es sich bei dem Schulgebäude der Förderschule am Kennedypark vom Gebäudezustand und –wert um das zweitbeste Gebäude im Bereich der Förderschulen Lernen. Das Schulgebäude, die Turnhalle und das zugehörige Wohnhaus sind 1973 errichtet worden. Im Rahmen des Schulreparatur- und des Brandschutzprogramms sind in den Vorjahren ca. 318.000 € verbaut worden, der Ganztagsbereich ist mit rund 358.000 € für Baumaßnahmen aus dem Bundesprogramm „Investition Zukunft Bildung und Betreuung – IZBB“ ausgebaut worden. Die mit den Zuwendungen für die offenen Ganztagsschulen im Primarbereich und Schulen im Ganztag geschaffenen Räume und Flächen sind für die Dauer von 20 Jahren nach Bewilligung für die Nutzung zu Schul- oder Betreuungszwecken gebunden. Für die Förderschule am Kennedypark endet die Bindungsfrist im September 2026. - 44 - 1.2 Schule Beginenstraße < Lageplan Beginenstraße 15 ) - 45 - 52062 Aachen - 46 - Förderschule Beginenstraße 1. Prognose mit Stand Oktober 2011 Schuljahr 2009/2010 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017 Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. 9 107 9 100 9 94 6 87 6 81 6 75 5 69 5 Schüler/Klassen 115 OGS Anzahl Sch. 36 Gr 3 Sch 34 Gr 3 Sch 40 Gr 3,5 Sch 37 Gr 4 Sch 35 Gr 3 Sch 33 Gr 3 Sch 30 Gr 3 Sch 28 Klassenfrequenz 16 Schüler OGS Quote 40 % Quellen: Statistik zum 15.10., Meldungen der Schulen, OGS Anmeldezahlen 2009/2010 bis 2011/2012 Prognose ab 2012/2013 Ist Zahlen Entwicklung der Gesamtschülerzahl 140 115 120 107 100 100 94 87 81 75 80 69 60 40 20 0 2009/2010 2. Raumbestand 1 4. Raumbilanz 2011/2012 2012/2013 2013/2014 1. 2. 3. 4. Unterrichtsräume Fach-u. Gruppenräume OGS Versorgungsküche/Speiseraum OGS Gruppenräume 1. 2. 3. 4. Unterrichtsräume Fach-u. Gruppenräume OGS Versorgungsküche/Speiseraum OGS Gruppenräume 1. 2. 3. 4. 5. Unterrichtsräume Mehrzweckräume OGS Versorgungsküche/Speiseraum OGS Gruppenräume Raumbilanz -Gesamt - 3. Raumbedarf Festgelegte Zügigkeit 2010/2011 Schuljahr Schuljahr 2014/2015 2015/2016 2016/2017 10 17 1 3 10/11 11/12 12/13 13/14 14/15 15/16 16/17 9 18 1 3,0 9 18 1 3,5 6 18 1 4,0 6 18 1 3,0 6 18 1 3 5 18 1 3 10/11 11/12 12/13 13/14 14/15 15/16 16/17 1 -1 0 0 0 1 -1 0 -1 -1 4 -1 0 -1 +2 4 -1 0 0 +3 4 -1 0 0 +3 5 -1 0 0 +4 Angaben zum Raumbestand wurden mit Stand März 2012 erhoben und vor Ort mit den jeweiligen Schulleitungen, bzw. Hausmeistern überprüft. - 47 - 5 18 1 3 5 -1 0 0 +4 Gr 3 < Gebäudebericht LG – Bezeichnung: Beginenstraße 15/ Königstraße 18-24 Ort: Aachen Ortsteil: Aachen Gemarkung: Aachen Politischer Bezirk: Aachen-Mitte Grundstücksgröße: 3.724 m² Objektteile: Schulbau 1898, Schulbau 1970 WC-Anlage/Pausenhalle 1970 Turnhalle 1969, Wohnhaus 1969 BGF beheizt (Schule + Pausenhalle): 3.159,73 m² Fläche beheizt m² / Schüler: 31,28 m² Betriebskosten jährlich € / m² BGF beheizt 24,89 € / m² BGF beheizt (Turnhalle + Wohnhaus): 998,16 m² Fläche beheizt m² / Schüler: 9,88 m² Betriebskosten jährlich € / m² BGF beheizt 17,28€ / m² noch offen im: Reparaturprogramm Schule: € / m² BGF 195,65 € / m² Brandschutz € / m² BGF 5,90 € / m² Reparaturprogramm Pausenhalle: € / m² BGF 150,03 € / m² Brandschutz € / m² BGF 0,00 € / BGF Reparaturprogramm Turnhalle: € / m² BGF 97,64 € / m² Brandschutz € / m² BGF 6,97 € / m² Reparaturprogramm Wohnhaus: € / m² BGF 72,18 € / m² Brandschutz € / m² BGF 0,00 € / m² - 48 - Objektteil Schulbau 1898 Schulbau 1970 WC-Anlagen/ Pausenhalle Turnhalle 1969 Wohnhaus 1969 Geschosse KG – 3. OG KG– 2.OG EG KG-2.OG KG-2.OG BGF qm 2.481,81 909,45 321,45 716,91 281,25 BGF qm beheizt 2.144,04 903,98 111,71 716,91 281,25 Kostenmiete qm / BGF 4,13 5,03 3,11 5,44 2,89 Schulreparaturprogramm 2004-2011 818.628,00 48.228,00 70.000,00 20.300,00 Noch offen im Reparaturprogramm 663.499,53 48.228,00 70.000,00 20.300,00 Brandschutzprogramm 20.000,00 0,00 5.000,00 0,00 Noch offen im Brandschutzprogramm 20.000,00 0,00 5.000,00 0,00 Restbuchwert Stand Ende 2011 691.922,00 0,00 103.499,00 67.117,00 Landesmittel Restbuchwert / Bindungen 207.453,14 0,00 0,00 0,00 Beim Schulgebäude der Förderschule Beginenstraße handelt es sich um das älteste und nach Einschätzung des Gebäudemanagements von der Bausubstanz her schlechteste Schulgebäude im Bereich der Förderschulen Lernen. Im Schulreparaturprogramm sind ca. 155.000 € verbaut worden, der Ausbau des Ganztagsbereichs erfolgte mit ca. 306.000 € für Baumaßnahmen aus dem Bundesprogramm „Investition Zukunft Bildung und Betreuung – IZBB“. Die mit den Zuwendungen für die offenen Ganztagsschulen im Primarbereich und Schulen im Ganztag geschaffenen Räume und Flächen sind für die Dauer von 20 Jahren nach Bewilligung für die Nutzung zu Schul- oder Betreuungszwecken gebunden. Für die Förderschule Beginenstraße endet die Bindungsfrist im Dezember 2026. - 49 - 1.3 Schule am Kurbrunnen < Lageplan Kurbrunnenstraße 6 ) - 50 - 52066 Aachen Förderschule am Kurbrunnen 1. Prognose mit Stand Oktober 2011 Schuljahr 2009/2010 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017 Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. 8 102 8 80 6 75 5 70 5 65 5 60 4 55 4 Schüler/Klassen 109 OGS Anzahl Sch. 36 Gr 3 Sch 37 Gr 3 Sch 30 Gr 2,5 Sch 28 Gr 3 Sch 26 Gr 3 Sch 24 Gr 3 Sch 23 Gr 2 Sch 21 Klassenfrequenz 16 Schüler OGS Quote 37,5 % Quellen: Statistik zum 15.10., Meldungen der Schulen, OGS Anmeldezahlen 2009/2010 bis 2011/2012 Prognose ab 2012/2013 Ist Zahlen Entwicklung der Gesamtschülerzahl 120 109 102 100 80 80 75 70 65 60 60 55 40 20 0 2009/2010 2. Raumbestand 1 4. Raumbilanz 2011/2012 2012/2013 2013/2014 1. 2. 3. 4. Unterrichtsräume Fach-u. Gruppenräume OGS Versorgungsküche/Speiseraum OGS Gruppenräume 1. 2. 3. 4. Unterrichtsräume Fach-u. Gruppenräume OGS Versorgungsküche/Speiseraum OGS Gruppenräume 1. 2. 3. 4. 5. Unterrichtsräume Mehrzweckräume OGS Versorgungsküche/Speiseraum OGS Gruppenräume Raumbilanz -Gesamt - 3. Raumbedarf Festgelegte Zügigkeit 2010/2011 Schuljahr Schuljahr 2014/2015 2015/2016 2016/2017 8 6 1 1 10/11 11/12 12/13 13/14 14/15 15/16 16/17 8 18 1 3,0 6 18 1 2,5 5 18 1 3,0 5 18 1 3,0 5 18 1 3 4 18 1 2 10/11 11/12 12/13 13/14 14/15 15/16 16/17 0 -12 0 -2 -14 2 -12 0 -2 -12 3 -12 0 -2 -11 3 -12 0 -2 -11 3 -12 0 -2 -11 4 -12 0 -1 -9 Angaben zum Raumbestand wurden mit Stand März 2012 erhoben und vor Ort mit den jeweiligen Schulleitungen, bzw. Hausmeistern überprüft. OGS Küche und Speiseraum sind nur ca. 23 qm groß. Der OGS-Gruppenraum 16 qm. - 51 - 4 18 1 2 4 -12 0 -1 -9 Gr 2 < Gebäudebericht LG – Bezeichnung: Kurbrunnenstraße 6 Ort: Aachen Ortsteil: Aachen Gemarkung: Burtscheid Politischer Bezirk: Aachen-Mitte Grundstücksgröße: 2.300 m² Objektteile: Schule 1890 BGF beheizt: 1.846,74 m² Fläche beheizt m² / Schüler 22,80 m² Betriebskosten jährlich € / m² BGF beheizt 22,58 € / m² noch offen im: Reparaturprogramm Schule: € / m² BGF: 117,20 € / m² Brandschutz € / m² BGF: 3,72 € / m² Besonderheiten: Turn- bzw. Gymnastikhalle im Schulgebäude: Feld: 10m x 14,6m - 52 - Objektteil Schulbau 1890 Geschosse KG – 2.OG BGF qm 1.960,76 BGF qm beheizt 1.846,74 Kostenmiete qm / BGF 5,96 Schulreparaturprogramm 2004-2011 255.220,00 Noch offen im Reparaturprogramm 229.803,03 Brandschutzprogramm 10.000,00 Noch offen im Brandschutzprogramm 7.301,00 Restbuchwert Stand Ende 2011 1.007.370,00 Landesmittel Restbuchwert / Bindungen 62.064,49 Beim Schulgebäude Kurbrunnenstraße handelt es sich nach Einschätzung des Gebäudemanagements um das drittschlechteste Gebäude der Förderschulen Lernen. Bislang sind im Schulreparatur- und Brandschutzprogramm rund 28.000 € verausgabt worden, die Herrichtung des Ganztagsbereichs erfolgte mit rund 71.000 € für Baumaßnahmen aus dem Bundesprogramm „Investition Zukunft Bildung und Betreuung – IZBB“. Die mit den Zuwendungen für die offenen Ganztagsschulen im Primarbereich und Schulen im Ganztag geschaffenen Räume und Flächen sind für die Dauer von 20 Jahren nach Bewilligung für die Nutzung zu Schul- oder Betreuungszwecken gebunden. Für die Förderschule am Kurbrunnen endet die Bindungsfrist im Juni 2025. - 53 - 1.4 Schule am Rödgerbach < Lageplan Sonnensscheinstraße 1 ) - 54 - 52078 Aachen - 55 - Förderschule am Rödgerbach 1. Prognose mit Stand Oktober 2011 Schuljahr 2009/2010 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017 Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. 8 103 8 84 6 79 5 73 5 68 5 63 4 58 4 Schüler/Klassen 103 OGS Anzahl Sch. 36 Gr 3 Sch 36 Gr 3 Sch 31 Gr 2,5 Sch 29 Gr 3 Sch 27 Gr 3 Sch 25 Gr 3 Sch 23 Gr 2 Sch 21 Klassenfrequenz 16 Schüler OGS Quote 36,9 % Quellen: Statistik zum 15.10., Meldungen der Schulen, OGS Anmeldezahlen 2009/2010 bis 2011/2012 Prognose ab 2012/2013 Ist Zahlen Entwicklung der Gesamtschülerzahl 120 103 103 100 84 80 79 73 68 63 60 58 40 20 0 2009/2010 2. Raumbestand 1 4. Raumbilanz 2011/2012 2012/2013 2013/2014 1. 2. 3. 4. Unterrichtsräume Fach-u. Gruppenräume OGS Versorgungsküche/Speiseraum OGS Gruppenräume 1. 2. 3. 4. Unterrichtsräume Fach-u. Gruppenräume OGS Versorgungsküche/Speiseraum OGS Gruppenräume 1. 2. 3. 4. 5. Unterrichtsräume Mehrzweckräume OGS Versorgungsküche/Speiseraum OGS Gruppenräume Raumbilanz -Gesamt - 3. Raumbedarf Festgelegte Zügigkeit 2010/2011 Schuljahr Schuljahr 2014/2015 2015/2016 2016/2017 12 22 1 3 10/11 11/12 12/13 13/14 14/15 15/16 16/17 8 18 1 3,0 6 18 1 2,5 5 18 1 3,0 5 18 1 3,0 5 18 1 3 4 18 1 2 10/11 11/12 12/13 13/14 14/15 15/16 16/17 4 4 0 0 +8 6 7 7 7 8 8 4 4 4 4 4 4 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 1 1 + 11 + 11 + 11 + 11 + 13 + 13 Angaben zum Raumbestand wurden mit Stand März 2012 erhoben und vor Ort mit den jeweiligen Schulleitungen, bzw. Hausmeistern überprüft. - 56 - 4 18 1 2 Gr 2 < Gebäudebericht LG – Bezeichnung: Sonnenscheinstraße 1 Ort: Aachen Ortsteil: Brand Gemarkung: Forst Politischer Bezirk: Brand Grundstücksgröße: 4.887 m² Objektteile: Schulbau 1968 Schulerweiterungsbau 2006 Turnhalle 1968 BGF beheizt: 4.019,88 m² Fläche beheizt m² / Schüler: 46,21 € / m² Betriebskosten jährlich € / m² BGF beheizt 22,39 € / m² noch offen im: Reparaturprogramm Schule € / m² BGF 14,73 € / m² Brandschutz Schule: €/m² BGF: 11,57 € / m² Reparaturprogramm Turnhalle € / m² BGF 217,24 € / m² Brandschutz Turnhalle €/m² BGF: 13,79 € / m² Besonderheiten: Auf der Liegenschaft befinden sich Schule, Schulerweiterung von 2006 sowie eine Turnhalle. - 57 - Objektteil Schulbau 1968 Schulerw. 2006 Turnhalle 1968 Geschosse KG – 2. OG EG – 1.OG EG BGF qm 2.477,85 1.607,48 362,62 BGF qm beheizt 2.114,02 1.543,24 362,62 Kostenmiete qm / BGF 3,70 7,01 4,66 Schulreparaturprogramm 2004-2011 716.494,00 0,00 104.475,00 Noch offen im Reparaturprogramm 36.493,91 0,00 78.776,14 Brandschutzprogramm 2004-2011 55.000,00 0,00 5.000,00 Noch offen im Brandschutzprogramm 28.669,00 0,00 5.000,00 Restbuchwert Stand Ende 2011 577.307,00 1.965.542,00 23.926,00 Landesmittel Restbuchwert / Bindungen 292.296,21 1.155.168,48 0,00 Das Gebäude der Förderschule am Rödgerbach verfügt nach Einschätzung des Gebäudemanagements über die beste Bausubstanz im Gebäudevergleich der Förderschulen Lernen. Das ursprüngliche Schulgebäude ist im Zusammenhang mit dem Erweiterungsbau 2006 umfassend energetisch saniert worden, im Schulreparatur- und Brandschutzprogramm sind für dieses Gebäude rund 706.000 € verbaut worden. Der Erweiterungsbau von 2006 mit den Werk- und naturwissenschaftlichen Räumen beherbergt ebenfalls den OGS-Bereich. Aus dem Bundesprogramm „Investition Zukunft Bildung und Betreuung – IZBB“ sind nur rund 17.000 € für Baumaßnahmen verwandt worden, da die Umsetzung der OGS in Zusammenhang mit dem Erweiterungsbau erfolgen konnte. Die mit den Zuwendungen für die offenen Ganztagsschulen im Primarbereich und Schulen im Ganztag geschaffenen Räume und Flächen sind für die Dauer von 20 Jahren nach Bewilligung für die Nutzung zu Schul- oder Betreuungszwecken gebunden. Für die Förderschule am Rödgerbach endet die Bindungsfrist im Februar2025. - 58 - 2. Förderschulen Emotionale und Soziale Entwicklung 2.1 Förderschule Walheim (Primarstufe) Kirchberg 14 52076 Aachen < Lageplan ) - 59 - - 60 - Förderschule Walheim 1. Prognose mit Stand Oktober 2011 Schuljahr 2009/2010 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017 Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. 0 64 7 63 7 63 6 64 6 65 6 65 6 65 6 Schüler/Klassen 68 OGS Anzahl Sch. Gr 29 2,5 Sch 33 Gr 3 Sch 33 Gr 3 Sch 33 Gr 3 Sch 33 Gr 3 Sch 34 Gr 3 Sch 34 Gr 3 Sch 34 Gr 3 Klassenfrequenz 11 Schüler OGS Quote 52,4 % Quellen: Statistik zum 15.10., Meldungen der Schulen, OGS Anmeldezahlen 2009/2010 bis 2011/2012 Prognose ab 2012 Ist Zahlen Entwicklung der Gesamtschülerzahl 80 70 68 64 63 63 64 65 65 65 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017 60 50 40 30 20 10 0 2009/2010 2. Raumbestand 1. 2. 3. 4. Unterrichtsräume Fach-u. Gruppenräume OGS Versorgungsküche/Speiseraum OGS Gruppenräume 1. 2. 3. 4. Unterrichtsräume Fach-u. Gruppenräume OGS Versorgungsküche/Speiseraum OGS Gruppenräume 1. 2. 3. 4. 5. Unterrichtsräume Mehrzweckräume OGS Versorgungsküche/Speiseraum OGS Gruppenräume Raumbilanz -Gesamt - 3. Raumbedarf Festgelegte Zügigkeit 1 4. Raumbilanz Schuljahr Schuljahr 9 3 1 2 10/11 11/12 12/13 13/14 14/15 15/16 16/17 7 6 1 3 7 6 1 3 6 6 1 3 6 6 1 3 6 6 1 3 6 6 1 3 6 6 1 3 10/11 11/12 12/13 13/14 14/15 15/16 16/17 2 -3 0 -1 -1 2 -3 0 -1 -1 3 -3 0 -1 0 3 -3 0 -1 0 3 -3 0 -1 0 3 -3 0 -1 0 3 -3 0 -1 0 Zusätzlich heilpädagogische Tagesgruppe und eine ausgelagerte Klasse in Bildchen. Die Angaben zum Raumbestand wurden mit Stand August 2009 erhoben. Änderungen, die nach dem o.g. Zeitpunkt erfolgten, sind evtl. noch nicht berücksichtigt. 1 Der Bedarf an Fach- und Gruppenräumen entspricht /3 des Bedarfs einer Förderschule Lernen. siehe hierzu Erläuterungen - 61 - < Gebäudebericht LG – Bezeichnung: Kirchberg 14 Ort: Aachen Ortsteil: Brand Gemarkung: Walheim Politischer Bezirk: Brand Grundstücksgröße: 16.114 m² Objektteile: Förderschule 1963 Grundschule 1969 Turn- und Schwimmhalle 1963 Vereinspavillon 1985 BGF beheizt gesamt: 10.188,47 m² Fläche beheizt m² / Schüler: 28,17m² Betriebskosten jährlich € / m² BGF beheizt 26,73 € / m² noch offen im: Reparaturprogramm Schule € / m² BGF: 82,57 € / m² Brandschutz € / m² BGF: 0,93 € / m² Reparaturprogramm Turnhalle/ Schwimmhalle €/m² BGF 423,69 € / m² Brandschutz € / m² BGF: 8,40 € / m² Reparaturprogramm Pavillon: €/m² BGF 176,61 € / m² Brandschutz € / m²: 0,00 € / m² Besonderheiten: Die Schule wird zu ca. 1/3 durch die Förderschule und zu 2/3 durch die Grundschule genutzt. Da die Turn- und Schwimmhalle sich in den Räumlichkeiten der Grundschule befindet und nicht bekannt ist, inwieweit die Einrichtungen von der Förderschule mitgenutzt werden, fand eine Kostenberücksichtigung (Betriebskosten) bei der Auswertung der Förderschule nicht statt. Der Vereinspavillon wird nicht schulisch genutzt. - 62 - Objektteil Förderschule Grundschule Turn-u. Schwimmh. Vereinspavillon Geschosse KG – 1.OG KG – 1.OG KG – 1.OG EG BGF qm 2.077,40 3.065,50 1.190,79 254,80 BGF qm beheizt 1.802,94 2.660,50 1.006,79 254,80 Kostenmiete qm / BGF 4,95 4,95 5,50 4,17 Schulreparaturprogramm 2004-2011 526.277,09 776.596,91 617.725,00 45.000,00 Noch offen im Reparaturprogramm 171.535,32 253.124,84 504.525,86 45.000,00 Brandschutzprogramm 30.464,41 44.954,59 10.000,00 0,00 Noch offen im Brandschutzprogramm 1.929,60 2.847,40 10.000,00 0,00 Restbuchwert Stand Ende 2011 929.389,80 1.371.447,20 0,00 5.250,00 Landesmittel Restbuchwert / Bindungen 344.166,93 507.867,39 0,00 0,00 - 63 - 2.2 Martin-Luther-King-Schule (SEK I) < Lageplan Talbotstraße 20 ) - 64 - 52068 Aachen - 65 - Martin-Luther-King-Schule 1. Prognose mit Stand Oktober 2011 Schuljahr 2009/2010 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017 Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. Sch. Kl. 6 61 6 56 6 54 5 51 5 48 5 47 5 45 5 Schüler/Klassen 63 OGS Anzahl Sch. Gr Sch Gr Sch Gr Sch Gr Sch Gr Sch Gr Sch Gr Sch Klassenfrequenz 11 Schüler 0% OGS Quote Quellen: Statistik zum 15.10., Meldungen der Schulen, OGS Anmeldezahlen 2009/2010 bis 2011/2012 Prognose ab 2012 Ist Zahlen Entwicklung der Gesamtschülerzahl 70 63 61 60 56 54 51 48 50 47 45 40 30 20 10 0 2009/2010 2. Raumbestand 2010/2011 2011/2012 2013/2014 1. 2. 3. 4. Unterrichtsräume Fach-u. Gruppenräume OGS Versorgungsküche/Speiseraum OGS Gruppenräume 1. 2. 3. 4. Unterrichtsräume Fach-u. Gruppenräume OGS Versorgungsküche/Speiseraum OGS Gruppenräume 1. 2. 3. 4. 5. Unterrichtsräume Mehrzweckräume OGS Versorgungsküche/Speiseraum OGS Gruppenräume Raumbilanz -Gesamt - 3. Raumbedarf Festgelegte Zügigkeit 2012/2013 Schuljahr 4. Raumbilanz Schuljahr 2014/2015 2015/2016 2016/2017 5 7 0 0 10/11 11/12 12/13 13/14 14/15 15/16 16/17 6 12 0 0 6 12 0 0 5 12 0 0 5 12 0 0 5 12 0 0 5 12 0 0 10/11 11/12 12/13 13/14 14/15 15/16 16/17 -1 -5 0 0 -6 -1 -5 0 0 -6 0 -5 0 0 -5 0 -5 0 0 -5 0 -5 0 0 -5 0 -5 0 0 -5 Angaben zum Raumbestand wurden mit Stand August 2009 erhoben. Änderungen die nach dem o. g. Zeitpunkt erfolgten sind evtl. noch nicht berücksichtigt. Bedarf am Fach- und Gruppenräumen entspricht 2/3 des Bedarfs einer FöSchule Lernen. siehe hierzu Erläuterungen - 66 - 5 12 0 0 0 -5 0 0 -5 Gr < Gebäudebericht LG – Bezeichnung: Talbotstraße 20 Ort: Aachen Ortsteil: Aachen Gemarkung: Aachen Politischer Bezirk: Aachen-Mitte Grundstücksgröße: 10.296 m² Objektteile: Schulbau 1974 BGF beheizt gesamt: 1.750,46 m² Fläche beheizt m² / Schüler: 31,83 m² Betriebskosten jährlich € / m² BGF beheizt: 27,83 € / m² noch offen im: Reparaturprogramm Schule: € / m² BGF: 193,76 € / m² Brandschutz Schule: € / m² BGF: 0,00 € / m² Besonderheiten: Auf der Liegenschaft befinden sich neben der Schule noch Garagen mit einer BGF von 30,75 m². - 67 - Objektteil Schulbau 1974 Garage Geschosse EG – 1.OG EG BGF qm 1.750,46 30,75 BGF qm beheizt 1.750,46 0,00 Kostenmiete qm / BGF 5,07 2,81 Schulreparaturprogramm 2004-2011 346.275,00 0,00 Noch offen im Reparaturprogramm 339.169,44 0,00 Brandschutzprogramm 80.000,00 0,00 Noch offen im Brandschutzprogramm 0,00 0,00 Restbuchwert Stand Ende 2011 608.924,00 5.400,00 Landesmittel Restbuchwert / Bindungen 66.246,80 0,00 - 68 - 2.3 Bischöfliche Marienschule (nachrichtlich) < Lageplan Harscampstraße 45 52062 Aachen Entwicklung der Schülerzahlen der Marienschule 2006/2007 bis 2011/2012 Schüler 2006/2007 2007/2008 2008/2009 2009/2010 2010/2011 2011/2012 Förderschwerpunkt Soziale und emotionale Entw. 101 100 98 99 106 101 Gesamt 101 100 98 99 106 101 Jeweils Statistik 15.10. - 69 - V. Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen 1. Förderschulen Lernen Wie in Kapitel III, 5 ausgeführt, wird der Gesamtanteil der Schüler mit Förderschwerpunkt Lernen, der sich im Betrachtungszeitraum seit Beginn des Schuljahres 2007/2008 insgesamt nicht wesentlich verändert hat, mittelfristig annähernd gleich bleiben. Da jedoch die Anzahl der Schüler, die in den Regelschulen im GU oder ILG unterrichtet wird, im gleichen Zeitraum kontinuierlich steigt, wird im Bereich der Förderschulen Lernen mit weiter sinkenden Schülerzahlen zu rechnen sein. Aus den Bestandsaufnahmen und Prognosen für die Förderschulen Lernen (Kapitel IV) ist zu entnehmen, dass die Schülerzahlen in den Förderschulen im Betrachtungszeitraum sinken und mittelfristig weiter sinken werden. Bereits jetzt verfügt keine der vier Förderschulen Lernen über die nach der Sechsten Verordnung zur Ausführung des Schulverwaltungsgesetzes (6. AVOzSchVG) erforderliche Mindestschülerzahl von 144 Schülern (Kapitel III, 1.2). Insgesamt werden an den Förderschulen Lernen im laufenden Schuljahr 2011/2012 nur noch 349 Kinder beschult. Bei Zugrundelegung aller in Kapitel II beschriebenen Parameter ist die Schließung von zwei Förderschulen Lernen nicht nur gerechtfertigt, sondern angesichts der sinkenden Schülerzahlen ein notwendiger Schritt zur Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebes. Die Schließung soll zeitnah zu Beginn des Schuljahres 2012/2013 erfolgen. Von einer auslaufenden Schließung ist abzusehen, da wegen der geringen Schülerzahl an den Förderschulen Lernen ein ordnungsgemäßer Unterrichtsbetrieb sonst nicht zu gewährleisten ist. Die Bezirksregierung Köln teilt zur organisatorischen Abwicklung auf entsprechende Anfrage mit, aus schulorganisatorischer und schulfachlicher Sicht sollten hierbei jeweils zwei Schulen zusammengeführt werden. Die Zusammenführung kann durch Auflösung einer Schule und Überführung der Schüler in die weiterhin existierende Schule erfolgen. Bei Auflösung einer Schule ohne Ganztagsbetrieb muss gewährleistet bleiben, dass die Eltern der Schüler einer Halbtagsschule, die sich gegen den gebundenen Ganztag aussprechen, auch zukünftig eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich einer Halbtagsschule haben. - 70 - Aus pädagogischer Sicht soll nach Auffassung der Leiterinnen und Leiter der Förderschulen Lernen, der Unteren Schulaufsichtsbehörde und auch des Fachbereiches Kinder, Jugend und Schule der bereits bestehende gebundene Ganztag erhalten bleiben. Die Eltern der Schülerinnen und Schüler aus den aufzulösenden Schulen behalten ein Wahlrecht hinsichtlich der weiteren Beschulung ihrer Kinder in der Ganztags- oder Halbtagsform. Eine adäquate OGS-Versorgung ist gegebenenfalls im Rahmen von multifunktionaler Nutzung der zur Verfügung stehenden Räume sicherzustellen. 1.1 Schule am Kennedypark Die Schule am Kennedypark wird als einzige Förderschule Lernen im gebunden Ganztag geführt. Das Gebäude verfügt über die entsprechende Infrastruktur einer Ganztagsschule mit Mensa und Küche, ebenfalls sind genügend Aufenthaltsmöglichkeiten vorhanden. Laut vorliegendem Gebäudebericht des Gebäudemanagements ist das Gebäude in einem guten Zustand, die noch zu tätigen Investitionen bewegen sich im Rahmen des Üblichen. Das Schulgebäude ist von der Kapazität geeignet, bis zu 128 Schüler zusätzlich im gebundenen Ganztag aufzunehmen. Die Schule ist mit dem ÖPNV von der Innenstadt mit den Buslinien 2, 12, und 22, in 11 Minuten zu erreichen. Für den anschließenden Fußweg von der Haltestelle Geschwister-Scholl-Gymnasium sind ca. 3 Minuten zu kalkulieren. 1.2 Schule Beginenstraße Das Schulgebäude der Schule Beginenstraße ist mit Baujahr 1898 das älteste Gebäude im Bereich der Förderschulen. Nach Einschätzung des Gebäudemanagements handelt es sich auch um das von der Bausubstanz her schlechteste Gebäude. Es ist ein zukünftig ein hoher Sanierungsaufwand erforderlich. Das Schulgebäude ist geeignet, bis zu 66 Schüler zusätzlich aufzunehmen. Eine Ausweitung der OGS-Kapazität ist nur durch multifunktionale Nutzung der Räume zu erreichen. Die Schule ist aufgrund ihrer zentralen Lage mit dem ÖPNV gut erreichbar. - 71 - 1.3 Schule am Kurbrunnen Die Schule am Kurbrunnen ist die kleinste der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Das Gebäude ist nach Einschätzung des Gebäudemanagements weiter sanierungsbedürftig. Außerdem verfügt es über die geringsten Raumkapazitäten aller Förderschulen Lernen. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Raumkapazitäten können im Unterrichtsbetrieb 53 Schüler zusätzlich aufgenommen werden. Eine Ausweitung der OGS-Kapazität ist wegen der sehr kleinen Versorgungsküche und der bereits zum jetzigen Zeitpunkt äußerst beengten Räumlichkeiten kaum machbar. Das Schulgebäude ist mit dem ÖPNV gut erreichbar. 1.4 Schule am Rödgerbach Die Schule am Rödgerbach wurde erst im Jahre 2006 um einen zusätzlichen Gebäudeteil erweitert, der u. a. mit modernen Werkstätten und Gruppenräumen für die OGS ausgestattet ist. Weiterhin sind im Gebäude Klassenräume in ausreichender Zahl vorhanden. Nach Auffassung des Gebäudemanagements verfügt das Gebäude über die beste Bausubstanz. Das Schulgebäude ist von der Kapazität geeignet, zusätzlich 113 Schüler aufzunehmen. Eine Ausweitung der OGS-Kapazität ist durch multifunktionale Nutzung der Räume oder durch Umwandlung von Mehrzweckräumen gut zu realisieren. Die Schule ist mit dem ÖPNV von der Innenstadt mit der Buslinie 34, in 23 Minuten zu erreichen. Mit den Linien 5, 25, 35, 45, 55 und 65 benötigt man 17 Minuten bis zur Haltestelle Trierer Platz, für den anschließenden Fußweg von ca. 800 m sind 10 Minuten zu kalkulieren. - 72 - 1.5 Empfehlungen Der Fachbereich Kinder, Jugend und Schule empfiehlt, die Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen am Kurbrunnen und Beginenstraße zu Schuljahresbeginn 2012/2013 zu schließen und die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen möglichst gleichmäßig an die Schulen am Kennedypark und am Rödgerbach zu überführen. Die Eltern der aufgelösten Schulen müssen allerdings ein Wahlrecht behalten hinsichtlich der Beschulung im Ganztag oder Halbtag. Den Eltern, die für ihre Kinder keine Ganztagsbeschulung wünschen, ist die Aufnahme in die Förderschule am Rödgerbach, gegebenenfalls mit einer entsprechenden OGS-Versorgung zu ermöglichen. Dies wäre im Bedarfsfall für alle verbleibenden Schüler der beiden zu schließenden Schulen möglich. Die Schule am Kennedypark sollte weiterhin im gebundenen Ganztag geführt werden. Zeitgleich sollte ein Antrag auf Einführung des gebundenen Ganztags an der Schule am Rödgerbach ab Beginn des Schuljahres 2013/2014 aufwachsend ab der 5. Klasse gestellt werden. Die Bezirksregierung Köln hat angekündigt, einen solchen Antrag mit Nachdruck beim Schulministerium zu unterstützen. Pädagogische Programme, die unter anderem den Ausbildungskonsens betreffen, wie z.B. Startklar, sollen möglichst an die verbleibenden Schulen überführt werden. Das Gebäude am Kurbrunnen sollte in jedem Fall weiterhin für schulische Zwecke zur Verfügung stehen. Das Gebäude käme für eine Verlagerung der Förderschule Walheim in Betracht (siehe Kapitel V, 2.1). - 73 - 2. Förderschulen Emotionale und Soziale Entwicklung Im Bereich der Schüler mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung erhöht sich der prozentuale Anteil im Betrachtungszeitraum seit Beginn des Schuljahres 2007/2008 stetig. Diese Entwicklung wird sich auch in den kommenden Jahren fortsetzen (Kapitel III, 5). Hier ist zu beobachten, dass der Anteil der Schüler mit diesem Förderschwerpunkt im GU und ILG ebenfalls kontinuierlich steigt (Kapitel III, 6.2), während die Schülerzahlen im Bereich der Förderschulen Emotionale und Soziale Entwicklung nahezu gleich bleiben. Mittelfristig wird sich diese Entwicklung weiter fortsetzen, es ist weiterhin mit steigenden Schülerzahlen in GU und ILG zu rechnen. Da dem gegenüber jedoch eine ansteigende Zahl der Schüler mit entsprechendem Förderbedarf steht, ist nicht davon auszugehen, dass die Schülerzahlen in den Förderschulen massiv sinken werden. Aus diesem Grund wird zurzeit nicht über die Schließung einer der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung nachgedacht. Die weitere Entwicklung der Förderschulen in diesem Bereich ist jedoch zu beobachten. 2.1 Förderschule Walheim (Primarstufe) Die Förderschule Walheim weist relativ gleichbleibende Schülerzahlen auf. Die Schüler der Schule kommen aus dem gesamten Stadtgebiet und werden im Rahmen des Schülerspezialverkehrs befördert. Hier wird vorgeschlagen, eine Verlagerung in das Schulgebäude am Kurbrunnen vorzunehmen. 2.2 Martin-Luther-King-Schule (SEK I) Im Bereich der Förderschüler mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung sind zurzeit leicht sinkende Schülerzahlen an der Förderschule zu verzeichnen. Gleichzeitig ist jedoch ein Anstieg der Schülerzahlen mit entsprechendem Förderbedarf zu beobachten. Da diese Schüler nicht alle ohne weiteres in das bestehendes Regelsystem zu integrieren sind, wird von schulorganisatorischen Maßnahmen derzeit abgesehen, um zunächst die weitere Entwicklung zu beobachten - 74 - 2.3 Bischöfliche Marienschule (nachrichtlich) Die Bischöfliche Marienschule stellt ein wichtiges Element in der Beschulung von Kindern mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung dar. Hier werden Schüler sowohl der Primarstufe als auch der Sekundarstufe I beschult. Die Schule weist gleichbleibende Schülerzahlen auf. (siehe Kapital IV, 2.3) 2.4 Empfehlungen Derzeit sind keine schulorganisatorischen Maßnahmen zu treffen, die weitere Entwicklung der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung sollte jedoch weiter einer kontinuierlichen Beobachtung unterzogen werden. - 75 - VI. Ausblick Ausgehend von den in Kapitel V genannten Empfehlungen werden ab dem Schuljahr 2012/2013 noch 327 Schüler in zwei Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen zu versorgen sein. Es wird zunächst davon ausgegangen, dass sich die Schüler an den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen gleichmäßig auf die verbleibenden Schulen verteilen. Sollten sich jedoch alle Eltern der zu schließenden Förderschulen Beginenstraße und am Kurbrunnen gegen eine Ganztagsbeschulung ihrer Kinder aussprechen, ist eine Unterbringung dieser Kinder in der Förderschule am Rödgerbach möglich. In diesem Fall können in der Schule Umwidmungen der zur Verfügung stehenden Räume erfolgen. Ebenfalls wäre kurzfristig eine multifunktionale Nutzung von Klassenräumen für die OGS-Versorgung angezeigt. Die weitere Entwicklung von GU und ILG sowie der Schülerzahlen an den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen müssen in Zukunft beobachtet werden. Gegebenenfalls sind weitere schulorganisatorische Maßnahmen zu treffen, wenn eine der verbleibenden Schulen unter die Mindestschülerzahl sinkt. Wie bereits in Kapitel V ausgeführt, sind im Bereich der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung zurzeit keine schulorganisatorischen Maßnahmen zu treffen. Jedoch bedarf die zukünftige Entwicklung der Schülerzahlen an den Förderschulen und im GU und ILG der weiteren Beobachtung. Auch hier sind zukünftig gegebenenfalls schulorganisatorische Maßnahmen zu treffen. - 76 - VII. Anhang  „einfach machen“ Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft Nationaler Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen  Auszug aus dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2012  Runderlass für die Aufstellung von Raumprogrammen für allgemein bildende Schulen und Förderschulen (Rd.Erl des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 19.10.1995)  Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG – AO-SF) vom 29.04.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2011  Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (VVzAO-SF) vom 19.05.2005  Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom 18.03.2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.07.2011mit Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz(AVO-Richtlinien 2011/2012 – AVO-RL) v. 01.06.2005  Sechste Verordnung zur Ausführung des Schulverwaltungsgesetzes (6. AVOzSchVG) vom 17.10.1978 - 77 - - 78 - - 79 - - 80 - - 81 - - 82 - - 83 - - 84 - - 85 - - 86 - - 87 - - 88 - - 89 - - 90 - - 91 - - 92 - - 93 - - 94 - - 95 - - 96 - - 97 - Auszug aus dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) Vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2012 (SGV. NRW. 223) BASS (Stand: 1. 4. 2012) Berücksichtigt werden gegenüber der gedruckten Ausgabe der BASS (Stichtag 1. 7. 2011) das 6. Schulrechtsänderungsgesetz vom 25. Oktober 2011 (ABl. NRW. 12/11 S. 672), das 7. Schulrechtsänderungsgesetz vom 22. Dezember 2011 (ABl. NRW 2/12 S. 90) und das Gesetz vom 14. Februar 2012 (ABl. NRW 3/12 S. 158) Erster Teil Allgemeine Grundlagen Erster Abschnitt Auftrag der Schule § 1 Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung (1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage und Herkunft und sein Geschlecht ein Recht auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung. Dieses Recht wird nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährleistet. (2) Die Fähigkeiten und Neigungen des jungen Menschen sowie der Wille der Eltern bestimmen seinen Bildungsweg. Der Zugang zur schulischen Bildung steht jeder Schülerin und jedem Schüler nach Lernbereitschaft und Leistungsfähigkeit offen. § 5 Öffnung von Schule, Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern (1) Die Schule wirkt mit Personen und Einrichtungen ihres Umfeldes zur Erfüllung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrages und bei der Gestaltung des Übergangs von den Tageseinrichtungen für Kinder in die Grundschule zusammen. (2) Schulen sollen in gemeinsamer Verantwortung mit den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe, mit Religionsgemeinschaften und mit anderen Partnern zusammenarbeiten, die Verantwortung für die Belange von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen tragen und Hilfen zur beruflichen Orientierung geben. Zweiter Teil Aufbau und Gliederung des Schulwesens Erster Abschnitt Schulstruktur § 19 Sonderpädagogische Förderung (1) Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder wegen ihres erheblich beeinträchtigten Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule (allgemein bildende oder berufsbildende Schule) teilnehmen können, werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. (2) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf Antrag der Eltern oder der Schule über sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkte und Förderort. Vorher holt sie ein sonderpädagogisches Gutachten sowie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein. Sie beteiligt die Eltern. In den Fällen des § 20 Abs. 7 und 8 ist die Zustimmung des Schulträgers erforderlich. (3) Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie zur Festlegung der Förderschwerpunkte und des Förderorts einschließlich der Beteiligung der Eltern. - 98 - (4) Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung, die ihre Schulpflicht erfüllt haben, sind bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden, berechtigt, eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung zu besuchen, wenn sie dort dem Ziel des Bildungsganges näher gebracht werden können. (5) Kinder mit einer Hör- oder Sehschädigung werden auf Antrag der Eltern in die pädagogische Frühförderung aufgenommen. Sie umfasst die Hausfrüherziehung sowie die Förderung in einem Förderschulkindergarten als Teil der Förderschule, in einem Sonderkindergarten oder in einem allgemeinen Kindergarten mit sonderpädagogischer Unterstützung durch die Förderschule. Über die Aufnahme in die pädagogische Frühförderung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern, nachdem sie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde eingeholt hat. § 20 Orte der sonderpädagogischen Förderung (1) Orte der sonderpädagogischen Förderung sind 1. Allgemeine Schulen (Gemeinsamer Unterricht, Integrative Lerngruppen), 2. Förderschulen, 3. Sonderpädagogische Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs, 4. Schulen für Kranke (§ 21 Abs. 2). (2) Förderschulen sind nach Förderschwerpunkten gegliedert 1. Lernen, 2. Sprache, 3. Emotionale und soziale Entwicklung, 4. Hören und Kommunikation, 5. Sehen, 6. Geistige Entwicklung, 7. Körperliche und motorische Entwicklung. (3) Die Bezeichnung einer Förderschule richtet sich nach dem Förderschwerpunkt, in dem sie vorrangig unterrichtet. (4) Die sonderpädagogische Förderung hat das Ziel, die Schülerinnen und Schüler zu den Abschlüssen zu führen, die dieses Gesetz vorsieht. Für den Unterricht gelten grundsätzlich die Unterrichtsvorgaben (§ 29) für die allgemeine Schule sowie die Richtlinien für die einzelnen Förderschwerpunkte. Im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung werden die Schülerinnen und Schüler zu eigenen Abschlüssen geführt. Im Förderschwerpunkt Lernen ist der Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses möglich. (5) Der Schulträger kann Förderschulen unterschiedlicher Förderschwerpunkte im Verbund als eine Schule in kooperativer oder integrativer Form führen. Der Schulträger kann Förderschulen zu Kompetenzzentren für die sonderpädagogische Förderung ausbauen. Sie dienen der schulischen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Angeboten zur Diagnose, Beratung und ortsnahen präventiven Förderung. Das Ministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen zur Errichtung und die Aufgaben im Einzelnen durch Rechtsverordnung näher zu regeln. (6) Allgemeine Berufskollegs können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 81 sonderpädagogische Förderklassen einrichten. (7) Gemeinsamen Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf kann die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule einrichten, wenn die Schule dafür personell und sächlich ausgestattet ist. (8) Integrative Lerngruppen kann die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers an einer Schule der Sekundarstufe I einrichten, wenn die Schule dafür personell und sächlich ausgestattet ist. In Integrativen Lerngruppen lernen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Regel nach anderen Unterrichtsvorgaben als denen der allgemeinen Schule. - 99 - Vierter Teil Schulpflicht § 34 Grundsätze (1) Schulpflichtig ist, wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. (2) Die Schulpflicht umfasst in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I die Pflicht zum Besuch einer Vollzeitschule (Vollzeitschulpflicht) und in der Sekundarstufe II die Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder eines anderen Bildungsgangs des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II. Sie wird durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule erfüllt. (3) Während der Dauer der Vollzeitschulpflicht können Schulpflichtige eine anerkannte Ergänzungsschule besuchen, wenn die obere Schulaufsichtsbehörde nach § 118 Abs. 2 festgestellt hat, dass an ihr zumindest das Bildungsziel der Hauptschule erreicht werden kann. (4) Während der Dauer der Schulpflicht in der Sekundarstufe II können Schulpflichtige, die sich nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis befinden, eine Ergänzungsschule besuchen, wenn die obere Schulaufsichtsbehörde festgestellt hat, dass an ihr a. das Bildungsziel der Berufsschule erreicht werden kann oder b. allgemein bildender oder berufsbildender Vollzeitunterricht erteilt wird, der den Besuch der Ergänzungsschule anstelle der Berufsschule vertretbar macht. (5) Die Schulpflicht ist grundsätzlich durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Eine Ausnahme ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, insbesondere dann, wenn die Schülerin oder der Schüler a. sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält oder b. eine ausländische oder internationale Ergänzungsschule besucht, deren Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht das Ministerium nach § 118 Abs. 3 festgestellt hat. Über Ausnahmen gemäß Satz 2 Buchstabe a) entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. In den Fällen des Satzes 2 Buchstabe b) ist der Schulbesuch der Schulaufsichtsbehörde durch den Schulträger anzuzeigen. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt. (6) Die Schulpflicht besteht für Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und alleinstehende Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist. Für ausreisepflichtige ausländische Kinder und Jugendliche besteht die Schulpflicht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht. Im Übrigen unterliegen Kinder von Ausländerinnen und Ausländern der Schulpflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. § 35 Beginn der Schulpflicht (1) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres. (2) Kinder, die nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit); sie werden mit der Aufnahme schulpflichtig. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens. (3) Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören. Die Prüfung kann auch auf Antrag der Eltern erfolgen. Die Zeit der Zurückstellung wird in der Regel auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet. Das Schulamt kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern die Zeit der Zurückstellung auf die Dauer der Schulpflicht anrechnen. - 100 - Siebter Teil Schulverfassung Dritter Abschnitt Mitwirkung beim Schulträgerund beim Ministerium § 76 Mitwirkung beim Schulträger Schule und Schulträger wirken bei der Entwicklung des Schulwesens auf örtlicher Ebene zusammen. Die Schule ist vom Schulträger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten rechtzeitig zu beteiligen. Hierzu gehören insbesondere 1. Teilung, Zusammenlegung, Änderung und Auflösung der Schule, 2. Aufstellung und Änderung von Schulentwicklungsplänen, 3. Festlegung von Schuleinzugsbereichen, 4. räumliche Unterbringung und Ausstattung der Schule sowie schulische Baumaßnahmen, 5. Schulwegsicherung und Schülerbeförderung, 6. Zusammenarbeit von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen, 7. Umstellung auf die Ganztagsschule, 8. Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts, 9. Teilnahme an Schulversuchen. Achter Teil Schulträger § 78 Schulträger der öffentlichen Schulen (1) Die Gemeinden sind Träger der Schulen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. § 124 bleibt unberührt. (2) Die Kreise und kreisfreien Städte sind Träger der Berufskollegs. § 124 bleibt unberührt. (3) Die Landschaftsverbände sind Träger der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, mit dem Förderschwerpunkt Sehen, mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung und in der Sekundarstufe I mit dem Förderschwerpunkt Sprache. Das Ministerium kann sie verpflichten, in Einrichtungen der erzieherischen Hilfe den Unterricht sicher zu stellen. (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Träger sind gemeinsam mit dem Land für eine zukunftsgerichtete Weiterentwicklung der Schulen verantwortlich. Sie sind verpflichtet, Schulen oder Bildungsgänge des Berufskollegs zu errichten und fortzuführen, wenn in ihrem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht und die Mindestgröße (§ 82) gewährleistet ist. Ein Bedürfnis besteht, wenn die Schule im Rahmen der Schulentwicklungsplanung erforderlich ist, damit das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Werden die Voraussetzungen für die Errichtung und Fortführung einer Schule, für die die Trägerschaft der Gemeinde vorgesehen ist, nur durch Zusammenarbeit von Gemeinden gemäß § 80 Abs. 4 erreicht und führt diese Zusammenarbeit nicht zur Errichtung der Schule, so ist der Kreis verpflichtet, die Schule zu errichten und fortzuführen. Die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, besteht nicht, soweit und solange andere öffentliche oder private Schulträger das Schulbedürfnis durch einen geordneten Schulbetrieb erfüllen. (5) Die Entwicklung des Schüleraufkommens und der Wille der Eltern sind bei der Feststellung des Bedürfnisses zu berücksichtigen. (6) Soweit eine Verpflichtung nach Absatz 4 nicht besteht, sind die Gemeinden und Kreise berechtigt, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn ein gebietsübergreifendes Bedürfnis besteht und ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist. Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände sind berechtigt, Schulen für Kranke zu errichten und fortzuführen. (7) Das Land ist Träger des Kollegs für Aussiedlerinnen und Aussiedler. Zur Ergänzung des Schulwesens kann das Land Schulen mit einem besonderen Bildungsangebot oder einem überregionalen Einzugsbereich sowie Versuchsschulen errichten und fortführen; es ermöglicht Unterricht in den Justizvollzugsanstalten. - 101 - (8) Gemeinden und Gemeindeverbände können sich zu Schulverbänden als Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit zusammenschließen oder dazu zusammengeschlossen werden. Sie können auch durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Aufgaben des Schulträgers auf eine Gemeinde übertragen. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nimmt die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde wahr. § 79 Bereitstellung und Unterhaltung der Schulanlage und Schulgebäude Die Schulträger sind verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. § 80 Schulentwicklungsplanung (1) Soweit Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände Schulträgeraufgaben nach § 78 zu erfüllen haben, sind sie verpflichtet, für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Sie dient nach Maßgabe des Bedürfnisses (§ 78 Abs. 4) der Sicherung eines gleichmäßigen und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots in allen Landesteilen. Die oberen Schulaufsichtsbehörden beraten die Schulträger dabei und geben ihnen Empfehlungen. (2) Schulen und Schulstandorte sind unter Berücksichtigung des Angebots anderer Schulträger so zu planen, dass schulische Angebote aller Schulformen und Schularten unter möglichst gleichen Bedingungen wahrgenommen werden können. Die Schulträger sind verpflichtet, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, vielfältiges und umfassendes Angebot zu achten und benachbarte Schulträger rechtzeitig anzuhören, die durch die Planungen in ihren Rechten betroffen sein können. Dabei sind auch die Angebote der Berufskollegs und der Weiterbildungskollegs zu berücksichtigen. Sofern es sich bei dem Schulträger um eine kreisangehörige Gemeinde handelt, ist der Kreis im Hinblick auf seine Aufgaben gemäß § 78 Abs. 4 frühzeitig über die Planungen zu unterrichten. Macht ein benachbarter Schulträger eine Verletzung eigener Rechte geltend und hält der Schulträger an seiner Planung fest, kann jeder der beteiligten Schulträger ein Moderationsverfahren bei der oberen Schulaufsichtsbehörde beantragen. Die beteiligten Schulträger können auch die Moderation durch eine andere Stelle vereinbaren. Das Ergebnis der Abstimmung mit benachbarten Schulträgern und des Moderationsverfahrens ist festzuhalten. (3) Bei der Errichtung neuer Schulen muss gewährleistet sein, dass andere Schulformen, soweit ein entsprechendes schulisches Angebot bereits besteht und weiterhin ein Bedürfnis dafür vorhanden ist, auch künftig in zumutbarer Weise erreichbar sind. Bei der Auflösung von Schulen muss gewährleistet sein, dass das Angebot in zumutbarer Weise erreichbar bleibt, soweit dafür ein Bedürfnis besteht. Die Bildungsangebote der Berufskollegs sollen darüber hinaus mit den nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zuständigen Stellen in der Region sowie der Arbeitsverwaltung abgestimmt werden. (4) Können die Voraussetzungen für die Errichtung und Fortführung von Hauptschulen, Realschulen, Sekundarschulen, Gymnasien und Gesamtschulen nur durch Schülerinnen und Schüler mehrerer Gemeinden gesichert werden, so sind diese Gemeinden insoweit zu einer gemeinsamen Schulentwicklungsplanung verpflichtet. Bei Zweifeln über die Pflicht zur gemeinsamen Schulentwicklungsplanung entscheidet innerhalb ihres Bezirks die obere Schulaufsichtsbehörde und bezirksübergreifend das Ministerium. (5) Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt 1. das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot nach Schulformen, Schularten, Schulgrößen (Schülerzahl, Klassen pro Jahrgang) und Schulstandorten, 2. die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach Schulformen, Schularten und Jahrgangsstufen, - 102 - 3. die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestands nach Schulformen, Schularten und Schulstandorten. (6) Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gemäß § 81 Abs. 3 ist die Schulentwicklungsplanung anlassbezogen darzulegen. (7) Die Träger öffentlicher Schulen und die Träger von Ersatzschulen informieren sich gegenseitig über ihre Planungen. Die Träger öffentlicher Schulen können bestehende Ersatzschulen in ihren Planungen berücksichtigen, soweit deren Träger damit einverstanden sind. § 81 Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen (1) Gemeinden und Kreise, die Schulträgeraufgaben erfüllen, sind verpflichtet, durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten. Sie legen hierzu die Schulgrößen fest. Sie stellen sicher, dass in den Schulen Klassen nach den Vorgaben des Ministeriums (§ 93 Abs. 2 Nr. 3) gebildet werden können. (2) Über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung einer Schule, für die das Land nicht Schulträger ist, beschließt der Schulträger nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Als Errichtung sind auch die Teilung und die Zusammenlegung von Schulen, als Änderung sind der Ausund Abbau bestehender Schulen einschließlich der Errichtung und Erweiterung von Bildungsgängen an Berufskollegs, die Einführung und Aufhebung des Ganztagsbetriebes, die Bildung eines Teilstandortes, der Wechsel des Schulträgers, die Änderung der Schulform und der Schulart zu behandeln. Der Beschluss ist schriftlich festzulegen und auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu begründen. (3) Der Beschluss des Schulträgers bedarf der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss den Vorschriften des Absatzes 1 und der §§ 78 bis 80, 82 und 83 widerspricht. Die Genehmigung zur Errichtung einer Schule ist außerdem zu versagen, wenn dem Schulträger die erforderliche Verwatungs- oder Finanzkraft fehlt. § 82 Mindestgröße von Schulen (1) Schulen müssen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Mindestgröße haben. Bei der Errichtung muss sie für mindestens fünf Jahre gesichert sein; dabei gelten 28 Schülerinnen und Schüler als Klasse, für Gesamtschulen und für Sekundarschulen 25 Schülerinnen und Schüler. Für die Fortführung gelten die gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Klassengrößen. (2) Grundschulen müssen bei der Errichtung mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben, bei der Fortführung mindestens eine Klasse pro Jahrgang. Eine Grundschule mit mindestens zwei aufsteigenden Klassen kann fortgeführt werden, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Grundschule mit mindestens einer Klasse pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann. Der Unterricht ist in diesem Fall gemeinsam mit anderen Schulen und, soweit erforderlich, durch zusätzliche Lehrerstellen sicher zu stellen. (3) Hauptschulen müssen mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Eine Hauptschule kann mit einer Klasse pro Jahrgang fortgeführt werden, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Hauptschule mit mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann oder sich aus dem Standort der Hauptschule und der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass ihre Fortführung für die soziale und kulturelle Entwicklung der Gemeinde von entscheidender Bedeutung ist und diese Aufgabe von einer anderen weiterführenden Schule nicht übernommen werden kann. Der Unterricht ist in diesem Fall gemeinsam mit anderen Schulen und, soweit erforderlich, durch zusätzliche Lehrerstellen sicher zu stellen. (4) Realschulen müssen mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Wird diese Mindestgröße unterschritten, kann eine Realschule fortgeführt werden, wenn sich aus der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass dies im Planungszeitraum nur vorübergehend der Fall ist und den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Realschule mit mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann. - 103 - (5) Sekundarschulen müssen mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Wird diese Mindestgröße unterschritten, kann eine Sekundarschule fortgeführt werden, wenn sich aus der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass dies im Planungszeitraum nur vorübergehend der Fall ist und den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Sekundarschule mit mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann. (6) Gymnasien müssen bis Jahrgangsstufe 10 bei der Errichtung mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang haben, bei der Fortführung mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang. Wird diese Mindestgröße unterschritten, kann ein Gymnasium fortgeführt werden, wenn sich aus der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass dies im Planungszeitraum nur vorübergehend der Fall ist und den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einem anderen Gymnasium mit mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann. (7) Gesamtschulen müssen bis Klasse 10 mindestens vier Parallelklassen pro Jahrgang haben. Wird diese Mindestgröße unterschritten, kann eine Gesamtschule fortgeführt werden, wenn sich aus der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass dies im Planungszeitraum nur vorübergehend der Fall ist und den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Gesamtschule mit mindestens vier Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann. (8) In der gymnasialen Oberstufe ist eine Jahrgangsbreite von mindestens 42 Schülerinnen und Schülern im ersten Jahr der Qualifikationsphase erforderlich. Das Ministerium kann Ausnahmen von dieser Mindestgröße zulassen. (9) Das Weiterbildungskolleg hat in der Regel eine Mindestzahl von 240 Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Bestehende Einrichtungen (Abendrealschule, Abendgymnasium, Kolleg) können als Weiterbildungskolleg fortgeführt werden, sofern sie als Abendrealschule mindestens 160, als Abendgymnasium oder Kolleg mindestens 240 Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben. Ein Weiterbildungskolleg kann auch fortgeführt werden, wenn den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Weg zu einer anderen Bildungseinrichtung, die einen entsprechenden Abschluss vermittelt, nicht zugemutet werden kann. (10) Durch Rechtsverordnung bestimmt das Ministerium die Mindestgrößen von Förderschulen und von Schulen für Kranke. Zehnter Teil Schulfinanzierung § 92 Kostenträger (1) Schulkosten sind die Personalkosten und die Sachkosten. Kosten für die individuelle Betreuung und Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers, durch die die Teilnahme am Unterricht in der allgemeinen Schule, der Förderschule oder der Schule für Kranke erst ermöglicht wird, gehören nicht zu den Schulkosten. (2) Die Personalkosten für Lehrerinnen und Lehrer sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58 an öffentlichen Schulen, deren Träger das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist, trägt das Land. (3) Alle übrigen Personalkosten und die Sachkosten trägt der Schulträger. (4) Schulgeld wird nicht erhoben. § 93 Personalkosten, Unterrichtsbedarf (1) Die Personalkosten bestimmen sich nach den Vorschriften des Landeshaushaltsrechts. Zu den Personalkosten gehören auch die Kosten für Fortbildung sowie die hierfür erforderlichen Reisekosten. (2) Durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse bedarf, regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Verfahren für die Ermittlung der Zahl der Lehrerstellen und bestimmt nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, Schulstufen und Klassen - 104 - 1. 2. 3. 4. 5. die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler, die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer, die Klassengrößen, die Zahl der Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle, die Zahl der Lehrerstellen, die den Schulen zusätzlich für den Unterrichtsmehrbedarf und den Ausgleichsbedarf zugewiesen werden können, 6. den Stichtag für die Ermittlung der Schüler- und Klassenzahlen. (3) Die Relation der Zahl der Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle sowie die Zahl der Lehrerstellen, die den Schulen zusätzlich für den Unterrichtsmehrbedarf und den Ausgleichsbedarf zugewiesen werden können, sind jeweils für ein Schuljahr zu bestimmen. (4) Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann das Ministerium Ausnahmen von der Bemessung der Arbeitszeit nach wöchentlichen Pflichtstunden zulassen. - 105 - - 106 - - 107 - - 108 - - 109 - - 110 - - 111 - - 112 - - 113 - - 114 - - 115 - - 116 - - 117 - - 118 - - 119 - - 120 - - 121 - - 122 - - 123 - - 124 - - 125 -