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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
104053.pdf
Größe
177 kB
Erstellt
16.04.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:42

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Schule Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 40/0125/WP16 öffentlich 16.04.2012 45/500, Herr Drescher Konzept Schulsozialarbeit Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 08.05.2012 10.05.2012 KJA SchA Kenntnisnahme Kenntnisnahme Beschlussvorschlag: 1. Der Kinder und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Schulausschuss, das Konzept in der vorliegenden Form zu verabschieden. 2. Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und beschließt die Konzeption in der vorliegenden Form in Kraft zu setzen. Vorlage FB 40/0125/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.12.2012 Seite: 1/3 finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. Gesamtbedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung ausrechende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben Deckung ist gegeben g Vorlage FB 40/0125/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.12.2012 Seite: 2/3 Erläuterungen: Der Kinder und Jugendausschuss und der Schulausschuss haben in ihrer gemeinsamen Sitzung am 19.06.2008 den Auftrag erteilt, das bestehende Konzept der Schulsozialarbeit aus dem Jahr 2002 weiter zu entwickeln. Im Jahr 2009 wurde hierfür zunächst eine Bestandsaufnahme in Form einer standardisierten Befragung der Schulsozialarbeiter über ihre Arbeit durchgeführt. In der Folge haben sich 2 Arbeitsgruppen bestehend aus Vertretern der Schulleitungen und der Schulsozialarbeiter aus Gesamt-, Haupt- und Förderschulen gebildet und die Eckpunkte einer neuen Konzeption erarbeitet. Das nun vorliegende Konzept wurde mit der Unteren Schulaufsicht, den beteiligten Schulleitungen, den beteiligten Schulsozialarbeitern und der Abteilung Soziale Dienste und Jugendpflege des Fachbereichs 45 rückgekoppelt und die Veränderungswünsche entsprechend berücksichtigt. Darüber hinaus wurden die im Koordinierungskreis Jugendhilfe / Schule gemachten Ergänzungswünsche eingearbeitet. Anlage/n: - Konzept Schulsozialarbeit - Gesetzliche Grundlagen Vorlage FB 40/0125/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.12.2012 Seite: 3/3 Entwurf Konzeption der Schulsozialarbeit der Stadt Aachen Stand: 04/2012 Inhaltsverzeichnis: 1. Einleitung S. 3 2. Historie S. 4 3. Definition von Schulsozialarbeit ______________________________ S. 4 4. Zielsetzung ______________________________________________ S. 5 5. Zielgruppen ______________________________________________ S. 5 6. Auftrag __________________________________________________ S. 6 7. Rechtliche Grundlagen S. 6 8. Rahmenbedingungen S. 8 9. Aufgabenfelder ___________________________________________ S. 9 10. Leistungen _____________________________________________ S. 10 10.1. Leistungsprofil der Schulsozialarbeit ________________________ S. 10 10.2. Methoden und Techniken _________________________________ S. 11 10.2.1. Einzelhilfe ___________________________________________ S. 11 10.2.2. Soziale Gruppenarbeit _________________________________ S. 12 10.2.3. Aktive Gestaltung des Schullebens ________________________ S. 13 10.2.4. Beratung der Eltern bzw. der Sorgeberechtigten _____________ S. 13 10.2.5. Beratung von Lehrern __________________________________ S. 14 10.2.6. Konfliktberatung ______________________________________ S. 14 11. Netzwerkarbeit und Kooperation _____________________________ S. 15 12. Qualitätsentwicklung ______________________________________ S. 15 13. Schlussbemerkung / Ausblick _______________________________ S. 16 2 1. Einleitung Der Bedarf für Schulsozialarbeit und die Nachfrage nach Bereitstellung von Fachkräften der Schulsozialarbeit ist in den letzten Jahren aufgrund des gesellschaftlichen Kontextes, in welchem Kinder und Jugendliche heute heranwachsen, deutlich gestiegen. Leistungsorientierung in Schule und Arbeitswelt, aber auch die zunehmend komplexeren Erwartungen an Erziehung und Bildung machen ein positives Aufwachsen und eine Teilhabe am Schulalltag für viele Kinder und Jugendliche immer schwieriger. Ebenso bringt eine globale und plurale Welt Kinder und Jugendliche mit vielerlei Gefahren und Konfliktfeldern in Berührung. Hier gegenzusteuern und erfolgreiche und positive Erfahrungen zu vermitteln, ist eine der Aufgaben von Schulsozialarbeit. Sich diesen Fragen und Bedarfen stellend, haben der Kinder- und Jugendausschuss und der Schulausschuss in einer gemeinsamen Sitzung am 19.06.2008 den Auftrag erteilt, das bestehende Konzept aus dem Jahre 2002 weiterzuentwickeln. Im Rahmen einer Auftaktveranstaltung am 25.11.2009 wurde das Vorhaben der Konzeptionsweiterentwicklung den Schulleitungen und SchulsozialarbeiterInnen vorgestellt sowie entsprechende Arbeitsgruppen gebildet. In der Folge haben diese Arbeitsgruppen, bestehend aus Vertretern der Schulleitungen und SchulsozialarbeiterInnen aus Gesamt-, Haupt- und Förderschulen, insgesamt vier mal getagt und die Eckpunkte der Konzeption entwickelt. Um eine inhaltliche Bestandsaufnahme vorzunehmen, wurde 2009 eine standardisierte Befragung aller 19 landes- und kommunalbediensteten Schulsozialarbeiter durchgeführt. Die Befragungsergebnisse zeigten u. a., dass die Arbeitsschwerpunkte, wie sie im Folgenden näher beschrieben sind, von allen Schulsozialarbeitern gleichermaßen – wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung – wahrgenommen werden. Andererseits wurde nach Analyse der Befragungsergebnisse deutlich, dass Schulsozialarbeit als elementarer Bestandteil der Schule sowie als Qualitätsmerkmal in den Schulprogrammen oft keinen Niederschlag findet. Ebenso zeigte sich, dass ein einheitliches Konzept sowie einheitliche Formen der Dokumentation und Dar3 stellung nicht vorhanden waren. Darüber hinaus erschien die Rolle der Schulsozialarbeit im System Schule als nicht klar definiert. Somit ergab sich die Zielsetzung, ein Konzept zu entwickeln, nach welchem städtische und landesbedienstete Schulsozialarbeiter gemeinsam arbeiten können. Deshalb ist die Konzeption so abgefasst, dass sie inhaltlich mit den landesseitig erlassenen Richtlinien und Handreichungen im Einklang steht. 2. Historie Die Schulsozialarbeit an Schulen in der Stadt Aachen hat eine mehr als 20 Jahre alte Tradition. So wurde am 13.09.1990 in einer gemeinsamen Sitzung von Schul- und Jugendwohlfahrtsausschuss die Einrichtung von Planstellen an Aachener Schulen beraten. Der Rat der Stadt Aachen setzte diese Empfehlung um und richtete Schulsozialarbeiterplanstellen zunächst an insgesamt 5 Gesamt-, Haupt- und Förderschulen ein. Zwischenzeitlich gibt es an allen Gesamt- und Haupt- sowie an 6 Förderschulen Schulsozialarbeiter. 3. Definition von Schulsozialarbeit "Schulsozialarbeit ist ein eigenständiges Handlungsfeld der Jugendhilfe, das mit der Schule in formalisierter und institutioneller Form kooperiert." 1 Schulsozialarbeiter begleiten Kinder und Jugendliche während des Prozesses des Erwachsenwerdens. Sie unterstützen die Schülerinnen und Schüler darin, ihre eigenen Kompetenzen bei der Lösung persönlicher und/oder sozialer Probleme adäquat einzusetzen. Dabei arbeitet die Schulsozialarbeit nach den Grundsätzen und Methoden der sozialen Arbeit und überträgt diese auf das System Schule. 2 "Unter Schulsozialarbeit werden somit sämtliche Aktivitäten und Ansätze einer verbindlich vereinbarten dauerhaften und gleichberechtigten Kooperation von Schule und Jugendhilfe – bzw. von Fachkräften der Jugendhilfe einerseits und Lehrkräften 1 2 Vgl. Drilling, M.: "Schulsozialarbeit - Antworten auf veränderte Lebenslagen", Bern 2009 Vgl. Drilling, M.: a.a.O. 4 andererseits – verstanden, durch die sozialpädagogisches Handeln am Ort der Schule sowie im Umfeld der Schule ermöglicht wird." 3 Die Leistung Schulsozialarbeit am Ort der Schule stellt die intensivste Form der Kooperation von Schule und Jugendhilfe dar. 4 Sie hat sich zunehmend in den letzten Jahren von den schulbezogenen Angeboten hin zu einer eigenständigen Leistung im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) entwickelt. 5 Die Angebote der Schulsozialarbeit dienen der Unterstützung von Schülern, Eltern und Lehrern bei der Gestaltung und Wahrnehmung von Bildungs- und Lernprozessen. Dies geschieht in der Absicht, dass dadurch die schulische, berufliche und soziale Integration junger Menschen besser gelingen möge. Ebenso ist die Gewährleistung der individuellen Förderung jedes einzelnen Schülers auch im Hinblick auf seine Persönlichkeitsbildung Auftrag von Schulsozialarbeit. Durch die Schulsozialarbeit erhalten Schüler, Eltern und Lehrer Beratungsangebote, die auch zu weiterführenden Hilfsangeboten wie z.B. sozialpädagogische Familienhilfe, Schuldner- oder Suchtberatungshilfen führen können. Die Angebote der Schulsozialarbeit sind niederschwellig und sollen dem Klienten den Zugang zur Annahme weiterer Hilfen erleichtern. 4. Zielsetzung Zielsetzung der sozialen Arbeit an Schulen ist es, "Kinder und Jugendliche in ihrer schulischen und außerschulischen Lebensbewältigung zu unterstützen sowie in ihren sozialen Kompetenzen zu fördern bzw. durch die Verbesserung der Schulerfolgschancen die soziale Integration von Kindern und Jugendlichen langfristig zu erhöhen." 6 5. Zielgruppen 3 OLK, Th., Bathke, G.-W. R Hartnuß, B.: “Jugendhilfe und Schule” Weinheim, 2000 Vgl. Speck, K.: "Schulsozialarbeit, eine Einführung", München 2009 5 Vgl. Speck, K.: a.a.O. 6 Böhnisch, M.: "Kooperation von Jugendhilfe und Schule aus schulpädagogischer Sicht", Berlin 2004 4 5 "Zielgruppen von Schulsozialarbeit sind alle Kinder und Jugendlichen unter besonderer Berücksichtigung der Benachteiligten und Beeinträchtigten“7, unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten. 6. Auftrag Nach dem KJHG ist das Augenmerk der Schulsozialarbeit insbesondere auf die sozial benachteiligten und individuell beeinträchtigten Kinder und Jugendlichen gerichtet. Des Weiteren gibt es den komplexen Auftrag für die Jugendhilfe, mit präventiver und intervenierender Angebotspalette der Sozialpädagogik in der Schule präsent zu sein. 8 7. Rechtliche Grundlagen (s. auch Anlage 1) Die Schulsozialarbeit ist ihrem gesetzlichen Auftrag nach dem § 1 des KJHG einerseits sowie dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule gemäß § 2 Absatz 1 Schulgesetz NRW verpflichtet. Konkretisiert wird dieser rechtliche Handlungsrahmen von Schulsozialarbeit zum einen im § 11 Absatz 3 Satz 3 KJHG, indem von „arbeitswelt-, schul- und familienbezogener Jugendarbeit“ die Rede ist. Ein klarer Auftrag ergibt sich ferner aus dem § 13 Absatz 1 KJHG, der den Jugendhilfeträger beauftragt, „jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen anzubieten, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, ihre Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.“ Das Kinder- und Jugendfördergesetz NRW konkretisiert seinerseits die bundesrechtlichen Regelungen der § 11-14 KJHG. Der § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kinderund Jugendfördergesetzes NRW (KJFöG) besagt: „Zu den Schwerpunkten der Kinder- und Jugendarbeit gehört insbesondere … die schulbezogene Jugendarbeit.“ Sie soll in Abstimmung mit der Schule geeignete pädagogische Angebote der Bildung, Erziehung und Förderung in- und außerhalb von Schule bereitstellen.“ 7 8 Drilling: a.a.O. Vgl. Speck, K.: a.a.O. 6 Ferner heißt es in § 13 KJFöG „Aufgaben der Jugendsozialarbeit sind insbesondere die sozialpädagogische Beratung, Begleitung und Förderung schulischer und beruflicher Bildung sowie die Unterstützung junger Menschen bei der sozialen Integration und der Eingliederung in Ausbildung und Arbeit. Dazu zählen auch schulbezogene Angebote mit dem Ziel, die Prävention in Zusammenarbeit mit der Schule zu stärken.“ § 81 KJHG beschreibt die Verpflichtung zur Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe: „Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit Schulen und Stellen der Schulverwaltung, … im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten.“ In § 7 Absatz 1 des KJFöG heißt es: „Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der freien Jugendhilfe sollen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Schulen zusammenwirken. Sie sollen sich insbesondere bei schulbezogenen Angeboten der Jugendhilfe abstimmen.“ Der § 5 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW (Öffnung von Schule, Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern) regelt: „Schulen sollen in gemeinsamer Verantwortung mit den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe … zusammenarbeiten, die Verantwortung für die Belange von Kindern und Jugendlichen und jungen Volljährigen tragen und Hilfen zur beruflichen Orientierung geben.“ Insbesondere für die im Landesdienst stehenden sozialpädagogischen Fachkräfte regelt der § 58 Schulgesetz, dass „diese sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule entsprechend mitwirken“. Näheres hierzu regelt der Erlass des Schulministeriums zum Einsatz sozialpädagogischer Fachkräfte auf Lehrerstellen (Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.01.2008 „Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit in NRW“). Neben den bereits beschriebenen Rechtsnormen sind folgende Paragrafen des KJHG von Bedeutung: - § 8a KJHG, die Gewährleistung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung 7 - § 9 KJHG, der die Grundrichtung der Erziehung sowie die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen beinhaltet und - § 14 KJHG, der Vorschriften über den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz enthält Soweit Schulsozialarbeiter im Zusammenhang mit Hilfen zur Erziehung gemäß § 27 ff. KJHG tätig werden, unterliegen sie den Vorschriften des § 65 KJHG, der den besonderen Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfegewährung regelt. Arbeitsgrundlage ist ferner der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.01.2008 „Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit in NRW“. 8. Rahmenbedingungen Schulsozialarbeit sollte von fest angestellten fachlich qualifizierten Schulsozialarbeitern geleistet werden, da diese berufliche Grundqualifikation die Voraussetzung zur methodischen, ressourcenorientierten und klientenzentrierter Arbeit darstellt. Für die Gewährleistung der Kontinuität in der Arbeit sollte sie im Rahmen fester Anstellungsverhältnisse wahrgenommen werden. Geeignete Fachkräfte sind: - Absolventinnen und Absolventen mit einem Bachelorabschluss der Studienrichtungen/Studiengänge Sozialarbeit und/oder Sozialpädagogik - Absolventinnen und Absolventen mit einem Masterabschluss der Studienrichtungen/Studiengänge Sozialarbeit und/oder Sozialpädagogik - Diplom-Sozialarbeiterinnen oder Diplom-Sozialarbeiter - Diplom-Sozialpädagoginnen oder Diplom-Sozialpädagogen 9 Damit eine wirkungsvolle und schülerorientierte Arbeit geleistet werden kann, ist es von großer Bedeutung, dass die Schulsozialarbeit an einer möglichst zentralen Stelle innerhalb des Schulgebäudes räumlich untergebracht ist. Ein sowohl für soziale Kleingruppenarbeit und Einzelberatungen gleichermaßen geeignetes Büro, welches mit den erforderlichen Einrichtungen der Bürokommunikation ausgestattet ist, gehört 9 Vgl. RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 23.01.2008 8 zur standardmäßigen Ausstattung. Ebenso sind die notwendigen Sachmittel/Materialien und die entsprechende Fachliteratur bereitzustellen. Die Bereitstellung eines Budgets zur Durchführung von pädagogischen Maßnahmen ist wünschenswert. In der gemeinsamen Verantwortung für die Förderung von Bildung und Erziehung der Schüler arbeiten die Fachkräfte der Schulsozialarbeit als gleichberechtigte Partner eng mit den Lehrkräften zusammen. Lehrkräfte und Schulsozialarbeiter bringen als jeweilige Experten ihrer Profession, ihre unterschiedlichen Aufgabenstellungen, Berufsbilder und berufliche Sozialisationen in konstruktiver Zusammenarbeit im Interesse der Kinder und Jugendlichen ein. Dabei sind sie gemeinsamen Zielsetzungen verpflichtet. Diese sind: - die Verpflichtung zur individuellen Förderung - die Förderung der sozialen Kompetenz - die Gewährleistung einer erfolgreichen und zufriedenstellenden Schulkarriere - die Gewährleistung des Kindeswohls Eine gleichberechtigte Integration und damit die Anerkennung professioneller Gleichrangigkeit unter Beachtung der unterschiedlichen Arbeitsansätze und Handlungsstrategien ist dabei von großer Relevanz. Die Schulsozialarbeit bietet in Absprache mit den beteiligten Lehrkräften eigenständige Aktivitäten und Angebote auch während der Unterrichtszeit sowie auch während der Pausenzeiten. Ebenso plant und führt sie Angebote gemeinsam mit dem Lehrpersonal durch. Ausgeschlossen ist der Einsatz in der Erteilung von Unterricht einschließlich von Vertretungsunterricht sowie die Gewährleistung der Pausenaufsicht durch Schulsozialarbeiter. 10 Ein sozialpädagogisches Angebot ist während der Pausenzeiten durch die Schulsozialarbeit möglich. Die Schulsozialarbeit sollte sich im Schulprogramm bzw. im Leitbild der Schule wiederfinden, da sie als ein spezielles Angebot ein zusätzliches Qualitätsmerkmal für die Schule darstellt. Ebenso kann nur ein ausreichendes Sortiment an Sachmitteln/ Materialien sowie die entsprechende Sachliteratur ein professionelles Arbeiten sicherstellen. 10 Vgl. RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 23.01.2008 9 9. Aufgabenfelder Bei der Schulsozialarbeit handelt es sich um ein Angebot der Jugendhilfe, welches kontinuierlich am Ort der Schule tätig ist, um junge Menschen in ihrer individuellen, sozialen, schulischen und beruflichen Entwicklung zu fördern. So soll dieses Angebot dazu beitragen, soziale bzw. Bildungsbenachteiligungen auszugleichen, abzubauen bzw. zu vermeiden. 11 Außer der sozialen Integration ist die individuelle Förderung und die positive Gestaltung von Bildungsprozessen eine Aufgabe von Schulsozialarbeit. Der Schulsozialarbeiter ist einerseits im präventiven Bereich, aber auch andererseits intervenierend bei Konflikten tätig. Die Aufgabengebiete und Aufgabenfelder der Schulsozialarbeit stehen in Abhängigkeit zur jeweiligen Schulform, an der sie ausgeübt werden. Ferner orientieren sie sich in ihren inhaltlichen Schwerpunkten am jeweiligen Schulprogramm bzw. den Leitlinien der jeweiligen Schule. Themenschwerpunkte von Schulsozialarbeit sind neben dem Thema Schulabsentismus z. B. Mädchen- und Jungenförderung, Suchtprävention, Gewaltprävention, Umgang mit Medien und Fragen des Kinder- und Jugendschutzes. Schulsozialarbeiter wirken bei der Gestaltung des Übergangs von der Schule ins Berufsleben inkl. der Berufswegplanung mit. Im Zusammenhang mit dem Bildungs- und Teilhabepaket soll Schulsozialarbeit die arbeitsmarktliche und gesellschaftliche Integration durch Bildung fördern und den Folgen wirtschaftlicher Armut, insbesondere der Bildungsarmut, entgegen wirken. Zu den Aufgaben gehört in diesem Kontext u.a. auch die Anregung und Unterstützung bei der Antragstellung auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets bei Eltern, Kindern und Jugendlichen. 10. Leistungen 10.1. Leistungsprofil der Schulsozialarbeit Die Fachkräfte für Schulsozialarbeit richten ihre Angebote an einzelne Schüler, Schülergruppen und Eltern, sowohl präventiv als auch bei konkreten Schwierigkeiten, Problemen und Konflikten. Dabei arbeiten sie mit den 11 Vgl. Speck, K.: a.a.O. 10 Lehrkräften, den Mitarbeitern der offenen Ganztagsschule, der Schulleitung, den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, dem Schulpsychologischen Dienst, Beratungsstellen und anderen außerschulischen Institutionen zusammen. Im Bedarfsfall initiieren die Fachkräfte der Schulsozialarbeit notwendige Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff KJHG und können im Rahmen des Hilfeplanverfahrens gemäß § 36 KJHG im Auftrag der Schule an den Hilfeplangesprächen teilnehmen. Ferner dient die Fachkraft für Schulsozialarbeit neben dem Kontakt zu den Sozialraumteams der Stadt Aachen - FB 45/300 - auch als Bindeglied zu den übrigen Bereichen der Jugendhilfe wie z.B. Jugendgerichtshilfe, Jugendberufshilfe, Jugendpflege, RAA und Schulpsychologischer Dienst. 10.2. Methoden und Techniken 10.2.1. Einzelhilfe Adressat der Einzelhilfe ist der einzelne Schüler. Ansatzpunkte für den Bedarf an Einzelhilfe können z. B. sein: Lern- und Konzentrationsstörungen, Schulabsentismus, Freizeitgestaltung, Entwicklungsverzögerungen und psychische Erkrankungen, Erleben von Gewalt, Problemlagen im familiären Bereich, Missbrauch, Sucht, Delinquenz. In der Einzelhilfe steht der Beziehungsaufbau und die Vertrauensbildung zu den Schülern auf Grundlage der Freiwilligkeit unmittelbar im Vordergrund. Maßnahmen der Einzelhilfe sind z. B.: • psycho-soziale Stärkung im Kontext von Leistungsanforderungen und Überforderungssituationen • Entwicklung eines realistischen und positiven Selbstkonzeptes • Erlernen eines angemessenen Umgangs mit Aggressionen und /oder Kritik • Aufbau von tragfähigen Beziehungen • Entwicklung von Veränderungs- und Lösungsmöglichkeiten • Abbau von Spannungen und Ängsten 11 • Förderung interkultureller Kompetenzen • Berufsorientierung und Lebensplanung • Vernetzung mit Beratungsstellen und anderen außerschulischen Institutionen Hierbei kommen sozialpädagogische Methoden und Techniken, wie z. B. gesprächsorientierte, spieltherapeutische, erlebnis- und kunstpädagogische sowie andere geeignete Ansätze zum Tragen. Ebenfalls erfolgt soweit möglich die Einbeziehung der Eltern bzw. der Sorgeberechtigten in die Beratungsarbeit. Eine verstärkte Einbindung der Kinder und Jugendlichen in ihr soziales Umfeld kann z.B. durch die Anbindung an spezielle Jugendgruppen, öffentliche Jugendeinrichtungen oder Sportverbände erreicht werden. Eine Begleitung der Jugendlichen zu anderen Unterstützungsinstitutionen, wie beispielsweise therapeutischen Einrichtungen oder Trägern der Jugendhilfe ist förderlich und oftmals erforderlich. 10.2.2. Soziale Gruppenarbeit In der Schulsozialarbeit umfasst die Soziale Gruppenarbeit ein breites Spektrum möglicher Angebote mit formulierten Zielsetzungen. Die Angebote der Sozialen Gruppenarbeit erfolgen in unterschiedlichen Gruppengrößen und -zusammensetzungen und werden durch die Schulsozialarbeit selbst, in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften oder in Kooperation mit außerschulischen Fachkräften durchgeführt. Soziale Gruppenarbeit erfolgt in Form von: • Gruppenangebote, wie z. B. Angebote zur Gewaltprävention, Deeskalationstrainings, Sozialtrainings, erlebnispädagogisch ausgerichtete Angebote, Gruppenangebote zur Förderung der Konzentration und Aufmerksamkeit, Entspannungsangebote. • Interessen- bzw. themenorientierte Gruppen, wie Mädchen- und Jungengruppen, naturpädagogisch orientierte Angebote, kreative- künstlerische Angebote, im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften, Projektarbeit und Wahlpflichtunterricht. • Multiplikatorenarbeit, im Rahmen dessen Schüler die Verantwortung zur Gestaltung des Schullebens übernehmen, wie z. B. Streitschlichter, Klassenpaten. 12 Ziele der Gruppenarbeit können sein z. B.: • Förderung von Gruppenfähigkeit • Förderung von Kooperationsbereitschaft und Kommunikationsfähigkeit • Erweiterung des Konfliktlösungsverhaltens • Erweiterung der Erlebnis- und Erfahrungswelt • Abbau von Spannungen • Förderung von Selbst- und Fremdwahrnehmung • Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Regeln, Normen und Werten • Aufbau von Empathie und Vertrauen 10.2.3. Aktive Gestaltung des Schullebens • Freizeitangebote (z. B. Mädchencafé, Disco, Spieletreff) sind Angebote, die Schülern zu bestimmten Zeiten offen stehen und ihnen Gelegenheit geben, sich auszutauschen, Gemeinsamkeit, Vergnügungen und Entspannung zu erleben, aber auch Anerkennung und Eigenverantwortung zu erfahren. Freizeitangebote verstehen sich als niedrigschwellig. Hier kann Vertrauen entstehen und ein Anknüpfungspunkt zur Annahme weiterer Angebote bzw. Interventionen oder strukturierter Beratungssituationen gestaltet werden. 10.2.4. Beratung der Eltern bzw. der Sorgeberechtigten Während es Aufgabe der Lehrer im Rahmen der Elternarbeit ist, Eltern bzw. Sorgeberechtigte u.a. über das schulische Leistungsvermögen ihrer Kinder bzw. über das Verhalten in der Klasse zu informieren, obliegt es der Fachkraft für Schulsozialarbeit die familiären Lebensbedingungen und das soziale Umfeld des Schülers zum Beratungsinhalt sozialpädagogischer Elternarbeit zu machen. Soweit es die Elternarbeit bezüglich des sozialen Umfeldes oder der familiären Lebenssituation betrifft, stimmen sich Lehrer und sozialpädagogische Fachkraft untereinander ab. Gerade der familiäre Bereich und das soziale Umfeld stellen für das Leben der Schüler und ihre schulischen und außerschulischen Leistungen ein wichtiges 13 Bedingungs- und Ursachenfeld dar. Das Einbeziehen der Eltern bzw. Sorgeberechtigten bei Lernproblemen, Schulsabsentismus, Konflikten in der Schule und bei akuten Notsituationen in der Familie ist in den allermeisten Fällen geboten. Beratung erfolgt über Gespräche mit den Eltern/Sorgeberechtigten in Erziehungsund Lebensfragen, sowie über niedrigschwellige Angebote. Diese Arbeit findet sowohl in der Schule als auch außerhalb der Schule, z. B. durch Hausbesuche, statt. Ein Element der Elternarbeit kann für die Schulsozialarbeit u. a. das Angebot eines Elterncafés oder themenbezogene Informationsveranstaltungen sein. Ziele der Beratung der Eltern bzw. der Sorgeberechtigten sind unter anderem: • Stärkung der Erziehungskompetenz • Förderung und Stärkung der individuellen und familiären Ressourcen • Unterstützung in Problem- und Krisensituationen • Vermittlung von adäquaten außerschulischen Hilfsangeboten und ggf. Begleitung zu selbigen. 10.2.5. Kollegiale interdisziplinäre Beratung Im Rahmen der kollegialen und interdisziplinären Beratung mit Lehrern sollen gemeinsame Zielsetzungen und Handlungsweisen in der pädagogischen Arbeit mit den Schülern entwickelt werden. Dies erfolgt beispielsweise über: • bedarfsorientierte und strukturierte Gesprächsangebote • Unterrichtshospitation und -reflektion als Hilfestellung zur Diagnostik der Problemlagen der Schülerinnen und Schüler • Planung und ggf. Umsetzung von unterstützenden Maßnahmen • Durchführung von Informationsveranstaltungen für Lehrerinnen und Lehrer • Fallbesprechung 10.2.6. Konfliktberatung Der Schulsozialarbeiter kann bei Konflikten zwischen Schülern, zwischen Schülern 14 und Lehrkräften, zwischen Eltern und Schülern und zwischen Eltern und Lehrkräften vermitteln. Dieses geschieht in Form von: • Mediations- und Klärungsgesprächen • akuten Kriseninterventionen • in der Begleitung der Streitschlichter-Schülerinnen und -Schüler • Mitarbeit im Pädagogischen Trainingsraum 11. Netzwerkarbeit und Kooperation In vielen Hilfeprozessen ist die Kooperation mit externen Institutionen von hoher Bedeutung. Die organisatorische gemeinsam mit anderen Anbindung schulunterstützenden kommunaler Diensten Schulsozialarbeit in der Abteilung Pädagogische Dienste bietet die Möglichkeit zu einer engen, anlassbezogenen Zusammenarbeit der Schulsozialarbeiter mit dem Schulpsychologischen Dienst. Ebenso wichtig ist die Vernetzung mit allen an der Schule tätigen Pädagogen. Ein probates Mittel hierfür ist die Teilnahme an schulischen Besprechungen. Ein weiteres Instrument der internen Vernetzung kann die kollegiale Beratung darstellen. Schulsozialarbeiter steuern und organisieren die Kooperation mit außerschulischen Partnern. Im Auftrag der Schulleitung können sie auch diese im Sozialraum bzw. im Lebensraum der Kinder und Jugendlichen vertreten. 12. Qualitätsentwicklung Im Rahmen der Qualitätsentwicklung wird das sozialarbeiterische Handeln durch entsprechende Instrumente und Verfahrensweisen bezüglich Arbeitsweise und Wirkung einer regelmäßigen Reflektion unterzogen. Zu dieser zukünftigen Evaluation werden zwischen FB 45/500 und den Schulleitungen jeweils für ein Schuljahr unter Einbezug der Fachkräfte für Schulsozialarbeit Arbeitsabsprachen getroffen. Zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung erfolgt 2 mal jährlich eine Abstimmung, in der einvernehmlich zwischen städtischen Schulsozialarbeitern, Schul- 15 leitung und Abteilungsleitung Pädagogische Dienste die Arbeitsschwerpunkte der Schulsozialarbeit im jeweiligen Schuljahr festgelegt werden. Bis zu 4x pro Jahr finden gemeinsame Dienstbesprechungen von kommunalen und landesbediensteten Fachkräften der Schulsozialarbeit statt. Zwischen den Schulen und den Sozialraumteams der Stadt Aachen (FB 45/300) werden zukünftig unter Einbeziehung der Schulsozialarbeiter Kooperationsvereinbarungen geschlossen und entsprechend umgesetzt. Zum jeweiligen Stand der Schulsozialarbeit in Aachen erfolgt die Berichterstattung im Kinder- und Jugendausschuss und im Schulausschuss. Ein entsprechendes Berichts- und Dokumentationswesen wird aufgebaut. Im Rahmen der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung ist die Möglichkeit zur Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen sowie Supervision zur Entwicklung des Arbeitsfeldes unerlässlich und soll durch den jeweiligen Anstellungsträger ermöglicht und gefördert werden. Im Zusammenhang mit der Evaluation Schulsozialarbeiterischen Handelns wird es zukünftig auch von Bedeutung sein zu überprüfen, in wie weit es gelingt durch präventive und niederschwellig Angebote der Schulsozialarbeit das Erfordernis von Hilfen zur Erziehung bei Schülern zu verringern. 13. Schlussbemerkung / Ausblick Durch die immer intensiver werdende Kooperation von Schule und Jugendhilfe in den vergangenen 10 Jahren hat auch die Schulsozialarbeit immer mehr an Stellenwert gewonnen. Sie hat sich aus den Anfängen heraus bis heute zu einem eigenen Leistungsangebot der Jugendhilfe weiter entwickelt. Durch die befristete Finanzierung zusätzlicher Schulsozialarbeit im Zusammenhang mit den Bildungsund Teilhabpaket erlangte die Thematik weiteren Bedeutungszuwachs. Aufgabenstellung der nächsten Jahre wird es sein, außer der quantitativen Ausweitung auch die entsprechenden Qualitätsstandards zu sichern und weiter zu entwickeln. 16 Anlage 1 Auszug aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG § 1 KJHG - Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere 1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, 3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, 4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. § 8 a KJHG - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzube- ziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten. (2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Abs. 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden. § 9 KJHG - Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind 1. die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der Personensorgeberechtigten und des Kindes oder des Jugendlichen bei der Bestimmung der religiösen Erziehung zu beachten 2. die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln sowie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien zu berücksichtigen, 3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung für Mädchen und Jungen zu fördern. § 11 - Jugendarbeit (3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören: 1. Außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung 2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, 3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit, 4. internationale Jugendarbeit, 5. Kinder- und Jugenderholung, 6. Jugendberatung. § 13 - Jugendsozialarbeit (1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern. § 14 - Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden. (2) Die Maßnahmen sollen 1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen, 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen. § 65 - Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe (1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben werden 1. mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder 2. dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8 a Abs. 3, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder 3. dem Mitarbeiter, der aufgrund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind oder 4. an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8 a hinzugezogen werden; § 64 Abs. 2 a bleibt unberührt, oder 5. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre. Gibt der Mitarbeiter anvertraute Sozialdaten weiter, so dürfen sie vom Empfänger nur zu dem Zweck weitergegeben werden, zu dem er diese befugt erhalten hat. § 81 - Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit 1. Schulen und Stellen der Schulverwaltung, 2. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, 3. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, 4. den Stellen der Bundesagentur für Arbeit, 5. den Trägern anderer Sozialleistungen, 6. der Gewerbeaufsicht, 7. den Polizei- und Ordnungsbehörden, 8. den Justizvollzugsbehörden und 9. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten. Auszug aus dem Kinder- und Jugendfördergesetz NRW - KJFöG § 10 - Schwerpunkte der Kinder- und Jugendarbeit (1) Zu den Schwerpunkten der Kinder- und Jugendarbeit gehört insbesondere 1. die politische und soziale Bildung. Sie soll das Interesse an politischer Beteiligung frühzeitig herausbilden, die Fähigkeit zur kritischen Beurteilungen politischer Vorgänge und Konflikte entwickeln und durch aktive Mitgestaltung politischer Vorgänge zur Persönlichkeitsentwicklung beitragen. 2. die schulbezogene Jugendarbeit. Sie soll in Abstimmung mit der Schule geeignete pädagogische Angebote der Bildung, Erziehung und Förderung in- und außerhalb von Schulen bereitstellen. 3. die kulturelle Jugendarbeit. Sie soll Angebote der Förderung der Kreativität und der Ästhetik im Rahmen kultureller Formen umfassen, zur Entwicklung der Persönlichkeit beitragen und jungen Menschen die Teilnahme am kulturellen Leben der Gesellschaft erschließen. Hierzu gehören auch Jugendkunst- und Kreativitätsschulen. 4. die sportliche und freizeitorientierte Jugendarbeit. Sie soll durch ihre gesundheitlichen, erzieherischen und sozialen Funktionen mit Sport, Spiel und Bewegung zur Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen beitragen. 5. die Kinder- und Jugenderholung. Ferien- und Freizeitmaßnahmen mit jungen Menschen sollen der Erholung und Entspannung, der Selbstverwirklichung und der Selbstfindung dienen. Die Maßnahmen sollen die seelische, geistige und körperliche Entwicklung fördern, die Erfahrung sozialer Beziehungen untereinander vermitteln und soziale Benachteiligungen ausgleichen. 6. die medienbezogene Jugendarbeit. Sie fördert die Aneignung von Medienkompetenz, insbesondere die kritische Auseinandersetzung der Nutzung von neuen Medien. 7. die interkulturelle Kinder- und Jugendarbeit. Sie soll die interkulturelle Kompetenz der Kinder und Jugendlichen und die Selbstvergewisserung über die eigene kulturelle Identität fördern. 8. die geschlechterdifferenzierte Mädchen- und Jungenarbeit. Sie soll so gestaltet werden, dass sie insbesondere der Förderung der Chancengerechtigkeit dient und zur Überwindung von Geschlechterstereotypen beiträgt. 9. die internationale Jugendarbeit. Sie dient der internationalen Verständigung und dem Verständnis anderer Kulturen sowie der Friedenssicherung, trägt zu grenzüberschreitenden, gemeinsamen Problemlösungen bei und soll das europäische Identitätsbewusstsein stärken. (2) Die Träger der freien Jugendhilfe nehmen ihre Aufgaben im Rahmen dieser Schwerpunkte in eigener Verantwortung wahr. Zentrale Grundprinzipien ihrer Arbeit sind dabei ihre Pluralität und Autonomie, die Wertorientierung, die Methodenvielfalt und -offenheit sowie die Freiwilligkeit der Teilnahme. § 13 - Jugendsozialarbeit Aufgaben der Jugendsozialarbeit sind insbesondere die sozialpädagogische Beratung, Begleitung und Förderung schulischer und beruflicher Bildung sowie die Unterstützung junger Menschen bei der sozialen Integration und der Eingliederung in Ausbildung und Arbeit. Dazu zählen auch schulbezogene Angebote mit dem Ziel, die Prävention in Zusammenarbeit mit der Schule zu verstärken. Auszug aus dem Schulgesetz NRW - SchulG § 2 - Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule (1) Die Schule unterrichtet und erzieht junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Landesverfassung. Sie verwirklicht die in Artikel 7 der Landesverfassung bestimmten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele. § 5 - Öffnung von Schule, Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern (1) Die Schule wirkt mit Personen und Einrichtungen ihres Umfeldes zur Erfüllung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrages und bei der Gestaltung des Übergangs von den Tageseinrichtungen für Kinder in die Grundschule zusammen. (2) Schulen sollen in gemeinsamer Verantwortung mit den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe, mit Religionsgemeinschaften und mit anderen Partnern zusammenarbeiten, die die Verantwortung für die Belange von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen tragen und Hilfen zur beruflichen Orientierung geben. (3) Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der Schulkonferenz. § 58 - Pädagogisches und sozialpädagogisches Personal Sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit mit. § 57 Abs. 4 und 6 gilt entsprechend. § 59 Abs. 2 – Schulleiterinnen und Schulleiter (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter 1. leitet die Schule und vertritt sie nach außen, 2. ist verantwortlich für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule, 3. sorgt für die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung in der Schule, 4. wirkt im Rahmen der personellen Ressourcen darauf hin, dass der Unterricht ungekürzt erteilt wird, 5. ist verantwortlich dafür, dass alle Vorbereitungen zum Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres abgeschlossen sind und 6. nimmt das Hausrecht wahr.