Daten
Kommune
Aachen
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104053.pdf
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177 kB
Erstellt
16.04.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 40/0125/WP16
öffentlich
16.04.2012
45/500, Herr Drescher
Konzept Schulsozialarbeit
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
08.05.2012
10.05.2012
KJA
SchA
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
1. Der Kinder und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur
Kenntnis und empfiehlt dem Schulausschuss, das Konzept in der vorliegenden Form zu
verabschieden.
2. Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und
beschließt die Konzeption in der vorliegenden Form in Kraft zu setzen.
Vorlage FB 40/0125/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.12.2012
Seite: 1/3
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
Gesamtbedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben
Deckung ist gegeben
g
Vorlage FB 40/0125/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.12.2012
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Der Kinder und Jugendausschuss und der Schulausschuss haben in ihrer gemeinsamen Sitzung am
19.06.2008 den Auftrag erteilt, das bestehende Konzept der Schulsozialarbeit aus dem Jahr 2002
weiter zu entwickeln. Im Jahr 2009 wurde hierfür zunächst eine Bestandsaufnahme in Form einer
standardisierten Befragung der Schulsozialarbeiter über ihre Arbeit durchgeführt. In der Folge haben
sich 2 Arbeitsgruppen bestehend aus Vertretern der Schulleitungen und der Schulsozialarbeiter aus
Gesamt-, Haupt- und Förderschulen gebildet und die Eckpunkte einer neuen Konzeption erarbeitet.
Das nun vorliegende Konzept wurde mit der Unteren Schulaufsicht, den beteiligten Schulleitungen,
den beteiligten Schulsozialarbeitern und der Abteilung Soziale Dienste und Jugendpflege des
Fachbereichs 45 rückgekoppelt und die Veränderungswünsche entsprechend berücksichtigt. Darüber
hinaus wurden die im Koordinierungskreis Jugendhilfe / Schule gemachten Ergänzungswünsche
eingearbeitet.
Anlage/n:
-
Konzept Schulsozialarbeit
-
Gesetzliche Grundlagen
Vorlage FB 40/0125/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.12.2012
Seite: 3/3
Entwurf
Konzeption
der Schulsozialarbeit
der Stadt Aachen
Stand:
04/2012
Inhaltsverzeichnis:
1. Einleitung
S. 3
2. Historie
S. 4
3. Definition von Schulsozialarbeit ______________________________ S. 4
4. Zielsetzung ______________________________________________ S. 5
5. Zielgruppen ______________________________________________ S. 5
6. Auftrag __________________________________________________ S. 6
7. Rechtliche Grundlagen
S. 6
8. Rahmenbedingungen
S. 8
9. Aufgabenfelder ___________________________________________ S. 9
10. Leistungen _____________________________________________ S. 10
10.1. Leistungsprofil der Schulsozialarbeit ________________________ S. 10
10.2. Methoden und Techniken _________________________________ S. 11
10.2.1. Einzelhilfe ___________________________________________ S. 11
10.2.2. Soziale Gruppenarbeit _________________________________ S. 12
10.2.3. Aktive Gestaltung des Schullebens ________________________ S. 13
10.2.4. Beratung der Eltern bzw. der Sorgeberechtigten _____________ S. 13
10.2.5. Beratung von Lehrern __________________________________ S. 14
10.2.6. Konfliktberatung ______________________________________ S. 14
11. Netzwerkarbeit und Kooperation _____________________________ S. 15
12. Qualitätsentwicklung ______________________________________ S. 15
13. Schlussbemerkung / Ausblick _______________________________ S. 16
2
1. Einleitung
Der Bedarf für Schulsozialarbeit und die Nachfrage nach Bereitstellung von Fachkräften der Schulsozialarbeit ist in den letzten Jahren aufgrund des gesellschaftlichen
Kontextes, in welchem Kinder und Jugendliche heute heranwachsen, deutlich gestiegen. Leistungsorientierung in Schule und Arbeitswelt, aber auch die zunehmend
komplexeren Erwartungen an Erziehung und Bildung machen ein positives Aufwachsen und eine Teilhabe am Schulalltag für viele Kinder und Jugendliche immer
schwieriger. Ebenso bringt eine globale und plurale Welt Kinder und Jugendliche mit
vielerlei Gefahren und Konfliktfeldern in Berührung. Hier gegenzusteuern und
erfolgreiche und positive Erfahrungen zu vermitteln, ist eine der Aufgaben von
Schulsozialarbeit.
Sich diesen Fragen und Bedarfen stellend, haben der Kinder- und Jugendausschuss
und der Schulausschuss in einer gemeinsamen Sitzung am 19.06.2008 den Auftrag
erteilt, das bestehende Konzept aus dem Jahre 2002 weiterzuentwickeln.
Im Rahmen einer Auftaktveranstaltung am 25.11.2009 wurde das Vorhaben der
Konzeptionsweiterentwicklung den Schulleitungen und SchulsozialarbeiterInnen
vorgestellt sowie entsprechende Arbeitsgruppen gebildet. In der Folge haben diese
Arbeitsgruppen,
bestehend
aus
Vertretern
der
Schulleitungen
und
SchulsozialarbeiterInnen aus Gesamt-, Haupt- und Förderschulen, insgesamt vier
mal getagt und die Eckpunkte der Konzeption entwickelt.
Um eine inhaltliche Bestandsaufnahme vorzunehmen, wurde 2009 eine standardisierte Befragung aller 19 landes- und kommunalbediensteten Schulsozialarbeiter
durchgeführt. Die Befragungsergebnisse zeigten u. a., dass die Arbeitsschwerpunkte,
wie sie im Folgenden näher beschrieben sind, von allen Schulsozialarbeitern
gleichermaßen – wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung – wahrgenommen
werden. Andererseits wurde nach Analyse der Befragungsergebnisse deutlich, dass
Schulsozialarbeit als elementarer Bestandteil der Schule sowie als Qualitätsmerkmal
in den Schulprogrammen oft keinen Niederschlag findet. Ebenso zeigte sich, dass
ein einheitliches Konzept sowie einheitliche Formen der Dokumentation und Dar3
stellung nicht vorhanden waren. Darüber hinaus erschien die Rolle der Schulsozialarbeit im System Schule als nicht klar definiert. Somit ergab sich die Zielsetzung, ein
Konzept zu entwickeln, nach welchem städtische und landesbedienstete Schulsozialarbeiter gemeinsam arbeiten können. Deshalb ist die Konzeption so abgefasst,
dass sie inhaltlich mit den landesseitig erlassenen Richtlinien und Handreichungen
im Einklang steht.
2. Historie
Die Schulsozialarbeit an Schulen in der Stadt Aachen hat eine mehr als 20 Jahre alte
Tradition. So wurde am 13.09.1990 in einer gemeinsamen Sitzung von Schul- und
Jugendwohlfahrtsausschuss die Einrichtung von Planstellen an Aachener Schulen
beraten. Der Rat der Stadt Aachen setzte diese Empfehlung um und richtete Schulsozialarbeiterplanstellen zunächst an insgesamt 5 Gesamt-, Haupt- und Förderschulen ein. Zwischenzeitlich gibt es an allen Gesamt- und Haupt- sowie an 6 Förderschulen Schulsozialarbeiter.
3. Definition von Schulsozialarbeit
"Schulsozialarbeit ist ein eigenständiges Handlungsfeld der Jugendhilfe, das mit der
Schule in formalisierter und institutioneller Form kooperiert."
1
Schulsozialarbeiter
begleiten Kinder und Jugendliche während des Prozesses des Erwachsenwerdens.
Sie unterstützen die Schülerinnen und Schüler darin, ihre eigenen Kompetenzen bei
der Lösung persönlicher und/oder sozialer Probleme adäquat einzusetzen. Dabei
arbeitet die Schulsozialarbeit nach den Grundsätzen und Methoden der sozialen
Arbeit und überträgt diese auf das System Schule. 2
"Unter Schulsozialarbeit werden somit sämtliche Aktivitäten und Ansätze einer
verbindlich vereinbarten dauerhaften und gleichberechtigten Kooperation von Schule
und Jugendhilfe – bzw. von Fachkräften der Jugendhilfe einerseits und Lehrkräften
1
2
Vgl. Drilling, M.: "Schulsozialarbeit - Antworten auf veränderte Lebenslagen", Bern 2009
Vgl. Drilling, M.: a.a.O.
4
andererseits – verstanden, durch die sozialpädagogisches Handeln am Ort der
Schule sowie im Umfeld der Schule ermöglicht wird." 3
Die Leistung Schulsozialarbeit am Ort der Schule stellt die intensivste Form der
Kooperation von Schule und Jugendhilfe dar. 4 Sie hat sich zunehmend in den letzten
Jahren von den schulbezogenen Angeboten hin zu einer eigenständigen Leistung im
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) entwickelt. 5
Die Angebote der Schulsozialarbeit dienen der Unterstützung von Schülern, Eltern
und Lehrern bei der Gestaltung und Wahrnehmung von Bildungs- und Lernprozessen. Dies geschieht in der Absicht, dass dadurch die schulische, berufliche
und soziale Integration junger Menschen besser gelingen möge. Ebenso ist die
Gewährleistung der individuellen Förderung jedes einzelnen Schülers auch im
Hinblick auf seine Persönlichkeitsbildung Auftrag von Schulsozialarbeit. Durch die
Schulsozialarbeit erhalten Schüler, Eltern und Lehrer Beratungsangebote, die auch
zu weiterführenden Hilfsangeboten wie z.B. sozialpädagogische Familienhilfe,
Schuldner- oder Suchtberatungshilfen führen können. Die Angebote der Schulsozialarbeit sind niederschwellig und sollen dem Klienten den Zugang zur Annahme
weiterer Hilfen erleichtern.
4. Zielsetzung
Zielsetzung der sozialen Arbeit an Schulen ist es, "Kinder und Jugendliche in ihrer
schulischen und außerschulischen Lebensbewältigung zu unterstützen sowie in ihren
sozialen Kompetenzen zu fördern bzw. durch die Verbesserung der Schulerfolgschancen die soziale Integration von Kindern und Jugendlichen langfristig zu erhöhen." 6
5. Zielgruppen
3
OLK, Th., Bathke, G.-W. R Hartnuß, B.: “Jugendhilfe und Schule” Weinheim, 2000
Vgl. Speck, K.: "Schulsozialarbeit, eine Einführung", München 2009
5
Vgl. Speck, K.: a.a.O.
6
Böhnisch, M.: "Kooperation von Jugendhilfe und Schule aus schulpädagogischer Sicht", Berlin 2004
4
5
"Zielgruppen von Schulsozialarbeit sind alle Kinder und Jugendlichen unter
besonderer Berücksichtigung der Benachteiligten und Beeinträchtigten“7,
unter
Einbeziehung der Erziehungsberechtigten.
6. Auftrag
Nach dem KJHG ist das Augenmerk der Schulsozialarbeit insbesondere auf die
sozial benachteiligten und individuell beeinträchtigten Kinder und Jugendlichen
gerichtet. Des Weiteren gibt es den komplexen Auftrag für die Jugendhilfe, mit
präventiver und intervenierender Angebotspalette der Sozialpädagogik in der Schule
präsent zu sein. 8
7. Rechtliche Grundlagen (s. auch Anlage 1)
Die Schulsozialarbeit ist ihrem gesetzlichen Auftrag nach dem § 1 des KJHG
einerseits sowie dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule gemäß § 2 Absatz
1 Schulgesetz NRW verpflichtet. Konkretisiert wird dieser rechtliche Handlungsrahmen von Schulsozialarbeit zum einen im § 11 Absatz 3 Satz 3 KJHG, indem von
„arbeitswelt-, schul- und familienbezogener Jugendarbeit“ die Rede ist. Ein klarer
Auftrag ergibt sich ferner aus dem § 13 Absatz 1 KJHG, der den Jugendhilfeträger
beauftragt, „jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder
zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen
anzubieten, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, ihre Eingliederung in die
Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.“
Das Kinder- und Jugendfördergesetz NRW konkretisiert seinerseits die bundesrechtlichen Regelungen der § 11-14 KJHG. Der § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kinderund Jugendfördergesetzes NRW (KJFöG) besagt: „Zu den Schwerpunkten der
Kinder- und Jugendarbeit gehört insbesondere … die schulbezogene Jugendarbeit.“
Sie soll in Abstimmung mit der Schule geeignete pädagogische Angebote der
Bildung, Erziehung und Förderung in- und außerhalb von Schule bereitstellen.“
7
8
Drilling: a.a.O.
Vgl. Speck, K.: a.a.O.
6
Ferner heißt es in § 13 KJFöG „Aufgaben der Jugendsozialarbeit sind insbesondere
die sozialpädagogische Beratung, Begleitung und Förderung schulischer und
beruflicher Bildung sowie die Unterstützung junger Menschen bei der sozialen
Integration und der Eingliederung in Ausbildung und Arbeit. Dazu zählen auch
schulbezogene Angebote mit dem Ziel, die Prävention in Zusammenarbeit mit der
Schule zu stärken.“
§ 81 KJHG beschreibt die Verpflichtung zur Zusammenarbeit zwischen Schule und
Jugendhilfe: „Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und
öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger
Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit Schulen und Stellen der
Schulverwaltung, … im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten.“ In § 7 Absatz 1 des KJFöG heißt es: „Die örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe und die Träger der freien Jugendhilfe sollen bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben mit den Schulen zusammenwirken. Sie sollen sich insbesondere bei
schulbezogenen Angeboten der Jugendhilfe abstimmen.“
Der § 5 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW (Öffnung von Schule, Zusammenarbeit
mit außerschulischen Partnern) regelt: „Schulen sollen in gemeinsamer Verantwortung mit den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe … zusammenarbeiten, die Verantwortung für die Belange von Kindern und Jugendlichen und
jungen Volljährigen tragen und Hilfen zur beruflichen Orientierung geben.“
Insbesondere für die im Landesdienst stehenden sozialpädagogischen Fachkräfte
regelt der § 58 Schulgesetz, dass „diese sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule entsprechend
mitwirken“. Näheres hierzu regelt der Erlass des Schulministeriums zum Einsatz
sozialpädagogischer Fachkräfte auf Lehrerstellen (Runderlass des Ministeriums für
Schule und Weiterbildung vom 23.01.2008 „Beschäftigung von Fachkräften für
Schulsozialarbeit in NRW“).
Neben den bereits beschriebenen Rechtsnormen sind folgende Paragrafen des
KJHG von Bedeutung:
-
§ 8a KJHG, die Gewährleistung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung
7
-
§ 9 KJHG, der die Grundrichtung der Erziehung sowie die Gleichberechtigung von
Mädchen und Jungen beinhaltet und
-
§ 14 KJHG, der Vorschriften über den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz
enthält
Soweit Schulsozialarbeiter im Zusammenhang mit Hilfen zur Erziehung gemäß § 27 ff.
KJHG tätig werden, unterliegen sie den Vorschriften des § 65 KJHG, der den
besonderen Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfegewährung regelt.
Arbeitsgrundlage ist ferner der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.01.2008 „Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit in
NRW“.
8. Rahmenbedingungen
Schulsozialarbeit sollte von fest angestellten fachlich qualifizierten Schulsozialarbeitern geleistet werden, da diese berufliche Grundqualifikation die Voraussetzung
zur methodischen, ressourcenorientierten und klientenzentrierter Arbeit darstellt. Für
die Gewährleistung der Kontinuität in der Arbeit sollte sie im Rahmen fester Anstellungsverhältnisse wahrgenommen werden.
Geeignete Fachkräfte sind:
-
Absolventinnen
und
Absolventen
mit
einem
Bachelorabschluss
der
Studienrichtungen/Studiengänge Sozialarbeit und/oder Sozialpädagogik
-
Absolventinnen
und
Absolventen
mit
einem
Masterabschluss
der
Studienrichtungen/Studiengänge Sozialarbeit und/oder Sozialpädagogik
-
Diplom-Sozialarbeiterinnen oder Diplom-Sozialarbeiter
-
Diplom-Sozialpädagoginnen oder Diplom-Sozialpädagogen 9
Damit eine wirkungsvolle und schülerorientierte Arbeit geleistet werden kann, ist es
von großer Bedeutung, dass die Schulsozialarbeit an einer möglichst zentralen Stelle
innerhalb des Schulgebäudes räumlich untergebracht ist. Ein sowohl für soziale
Kleingruppenarbeit und Einzelberatungen gleichermaßen geeignetes Büro, welches
mit den erforderlichen Einrichtungen der Bürokommunikation ausgestattet ist, gehört
9
Vgl. RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 23.01.2008
8
zur standardmäßigen Ausstattung. Ebenso sind die notwendigen Sachmittel/Materialien und die entsprechende Fachliteratur bereitzustellen. Die Bereitstellung eines
Budgets zur Durchführung von pädagogischen Maßnahmen ist wünschenswert.
In der gemeinsamen Verantwortung für die Förderung von Bildung und Erziehung
der Schüler arbeiten die Fachkräfte der Schulsozialarbeit als gleichberechtigte
Partner eng mit den Lehrkräften zusammen. Lehrkräfte und Schulsozialarbeiter
bringen
als
jeweilige
Experten
ihrer
Profession,
ihre
unterschiedlichen
Aufgabenstellungen, Berufsbilder und berufliche Sozialisationen in konstruktiver
Zusammenarbeit im Interesse der Kinder und Jugendlichen ein. Dabei sind sie
gemeinsamen Zielsetzungen verpflichtet. Diese sind:
-
die Verpflichtung zur individuellen Förderung
-
die Förderung der sozialen Kompetenz
-
die Gewährleistung einer erfolgreichen und zufriedenstellenden Schulkarriere
-
die Gewährleistung des Kindeswohls
Eine gleichberechtigte Integration und damit die Anerkennung professioneller Gleichrangigkeit unter Beachtung der unterschiedlichen Arbeitsansätze und Handlungsstrategien ist dabei von großer Relevanz.
Die Schulsozialarbeit bietet in Absprache mit den beteiligten Lehrkräften eigenständige Aktivitäten und Angebote auch während der Unterrichtszeit sowie auch
während der Pausenzeiten. Ebenso plant und führt sie Angebote gemeinsam mit
dem Lehrpersonal durch. Ausgeschlossen ist der Einsatz in der Erteilung von
Unterricht einschließlich von Vertretungsunterricht sowie die Gewährleistung der
Pausenaufsicht durch Schulsozialarbeiter. 10
Ein sozialpädagogisches Angebot ist während der Pausenzeiten durch die
Schulsozialarbeit möglich.
Die Schulsozialarbeit sollte sich im Schulprogramm bzw. im Leitbild der Schule
wiederfinden, da sie als ein spezielles Angebot ein zusätzliches Qualitätsmerkmal für
die Schule darstellt. Ebenso kann nur ein ausreichendes Sortiment an Sachmitteln/
Materialien sowie die entsprechende Sachliteratur ein professionelles Arbeiten
sicherstellen.
10
Vgl. RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 23.01.2008
9
9. Aufgabenfelder
Bei der Schulsozialarbeit handelt es sich um ein Angebot der Jugendhilfe, welches
kontinuierlich am Ort der Schule tätig ist, um junge Menschen in ihrer individuellen,
sozialen, schulischen und beruflichen Entwicklung zu fördern. So soll dieses Angebot
dazu beitragen, soziale bzw. Bildungsbenachteiligungen auszugleichen, abzubauen
bzw. zu vermeiden.
11
Außer der sozialen Integration ist die individuelle Förderung
und die positive Gestaltung von Bildungsprozessen eine Aufgabe von Schulsozialarbeit. Der Schulsozialarbeiter ist einerseits im präventiven Bereich, aber auch
andererseits intervenierend bei Konflikten tätig. Die Aufgabengebiete und Aufgabenfelder der Schulsozialarbeit stehen in Abhängigkeit zur jeweiligen Schulform, an der
sie ausgeübt werden. Ferner orientieren sie sich in ihren inhaltlichen Schwerpunkten
am jeweiligen Schulprogramm bzw. den Leitlinien der jeweiligen Schule. Themenschwerpunkte von Schulsozialarbeit sind neben dem Thema Schulabsentismus z. B.
Mädchen- und Jungenförderung, Suchtprävention, Gewaltprävention, Umgang mit
Medien und Fragen des Kinder- und Jugendschutzes. Schulsozialarbeiter wirken bei
der Gestaltung des Übergangs von der Schule ins Berufsleben inkl. der Berufswegplanung mit.
Im Zusammenhang mit dem Bildungs- und Teilhabepaket soll Schulsozialarbeit die
arbeitsmarktliche und gesellschaftliche Integration durch Bildung fördern und den
Folgen wirtschaftlicher Armut, insbesondere der Bildungsarmut, entgegen wirken. Zu
den Aufgaben gehört in diesem Kontext u.a. auch die Anregung und Unterstützung
bei der Antragstellung auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets bei Eltern,
Kindern und Jugendlichen.
10. Leistungen
10.1. Leistungsprofil der Schulsozialarbeit
Die Fachkräfte für Schulsozialarbeit richten ihre Angebote an einzelne Schüler,
Schülergruppen und Eltern, sowohl präventiv als auch bei konkreten
Schwierigkeiten, Problemen und Konflikten. Dabei arbeiten sie mit den
11
Vgl. Speck, K.: a.a.O.
10
Lehrkräften, den Mitarbeitern der offenen Ganztagsschule, der Schulleitung,
den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, dem Schulpsychologischen Dienst,
Beratungsstellen und anderen außerschulischen Institutionen zusammen.
Im Bedarfsfall initiieren die Fachkräfte der Schulsozialarbeit notwendige
Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff KJHG und können im
Rahmen des Hilfeplanverfahrens gemäß § 36 KJHG im Auftrag der Schule an
den Hilfeplangesprächen teilnehmen. Ferner dient die Fachkraft für Schulsozialarbeit neben dem Kontakt zu den Sozialraumteams der Stadt Aachen - FB
45/300 - auch als Bindeglied zu den übrigen Bereichen der Jugendhilfe wie z.B.
Jugendgerichtshilfe, Jugendberufshilfe, Jugendpflege, RAA und Schulpsychologischer Dienst.
10.2. Methoden und Techniken
10.2.1. Einzelhilfe
Adressat der Einzelhilfe ist der einzelne Schüler. Ansatzpunkte für den Bedarf an
Einzelhilfe können z. B. sein: Lern- und Konzentrationsstörungen, Schulabsentismus,
Freizeitgestaltung,
Entwicklungsverzögerungen
und
psychische
Erkrankungen,
Erleben von Gewalt, Problemlagen im familiären Bereich, Missbrauch, Sucht,
Delinquenz.
In der Einzelhilfe steht der Beziehungsaufbau und die Vertrauensbildung zu den
Schülern auf Grundlage der Freiwilligkeit unmittelbar im Vordergrund.
Maßnahmen der Einzelhilfe sind z. B.:
•
psycho-soziale Stärkung im Kontext von Leistungsanforderungen und Überforderungssituationen
•
Entwicklung eines realistischen und positiven Selbstkonzeptes
•
Erlernen eines angemessenen Umgangs mit Aggressionen und /oder Kritik
•
Aufbau von tragfähigen Beziehungen
•
Entwicklung von Veränderungs- und Lösungsmöglichkeiten
•
Abbau von Spannungen und Ängsten
11
•
Förderung interkultureller Kompetenzen
•
Berufsorientierung und Lebensplanung
•
Vernetzung mit Beratungsstellen und anderen außerschulischen Institutionen
Hierbei kommen sozialpädagogische Methoden und Techniken, wie z. B.
gesprächsorientierte, spieltherapeutische, erlebnis- und kunstpädagogische sowie
andere geeignete Ansätze zum Tragen. Ebenfalls erfolgt soweit möglich die
Einbeziehung der Eltern bzw. der Sorgeberechtigten in die Beratungsarbeit. Eine
verstärkte Einbindung der Kinder und Jugendlichen in ihr soziales Umfeld kann z.B.
durch die Anbindung an spezielle Jugendgruppen, öffentliche Jugendeinrichtungen
oder Sportverbände erreicht werden. Eine Begleitung der Jugendlichen zu anderen
Unterstützungsinstitutionen, wie beispielsweise therapeutischen Einrichtungen oder
Trägern der Jugendhilfe ist förderlich und oftmals erforderlich.
10.2.2. Soziale Gruppenarbeit
In der Schulsozialarbeit umfasst die Soziale Gruppenarbeit ein breites Spektrum
möglicher Angebote mit formulierten Zielsetzungen. Die Angebote der Sozialen
Gruppenarbeit erfolgen in unterschiedlichen Gruppengrößen und -zusammensetzungen und werden durch die Schulsozialarbeit selbst, in Zusammenarbeit mit den
Lehrkräften oder in Kooperation mit außerschulischen Fachkräften durchgeführt.
Soziale Gruppenarbeit erfolgt in Form von:
•
Gruppenangebote, wie z. B. Angebote zur Gewaltprävention, Deeskalationstrainings, Sozialtrainings, erlebnispädagogisch ausgerichtete Angebote,
Gruppenangebote zur Förderung der Konzentration und Aufmerksamkeit, Entspannungsangebote.
•
Interessen- bzw. themenorientierte Gruppen, wie Mädchen- und Jungengruppen, naturpädagogisch orientierte Angebote, kreative- künstlerische Angebote, im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften, Projektarbeit und Wahlpflichtunterricht.
•
Multiplikatorenarbeit, im Rahmen dessen Schüler die Verantwortung zur Gestaltung des Schullebens übernehmen, wie z. B. Streitschlichter, Klassenpaten.
12
Ziele der Gruppenarbeit können sein z. B.:
•
Förderung von Gruppenfähigkeit
•
Förderung von Kooperationsbereitschaft und Kommunikationsfähigkeit
•
Erweiterung des Konfliktlösungsverhaltens
•
Erweiterung der Erlebnis- und Erfahrungswelt
•
Abbau von Spannungen
•
Förderung von Selbst- und Fremdwahrnehmung
•
Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Regeln, Normen und Werten
•
Aufbau von Empathie und Vertrauen
10.2.3. Aktive Gestaltung des Schullebens
•
Freizeitangebote (z. B. Mädchencafé, Disco, Spieletreff) sind Angebote, die
Schülern zu bestimmten Zeiten offen stehen und ihnen Gelegenheit geben,
sich auszutauschen, Gemeinsamkeit, Vergnügungen und Entspannung zu
erleben, aber auch Anerkennung und Eigenverantwortung zu erfahren. Freizeitangebote verstehen sich als niedrigschwellig. Hier kann Vertrauen entstehen und ein Anknüpfungspunkt zur Annahme weiterer Angebote bzw. Interventionen oder strukturierter Beratungssituationen gestaltet werden.
10.2.4. Beratung der Eltern bzw. der Sorgeberechtigten
Während es Aufgabe der Lehrer im Rahmen der Elternarbeit ist, Eltern bzw.
Sorgeberechtigte u.a. über das schulische Leistungsvermögen ihrer Kinder bzw. über
das Verhalten in der Klasse zu informieren, obliegt es der Fachkraft für
Schulsozialarbeit die familiären Lebensbedingungen und das soziale Umfeld des
Schülers zum Beratungsinhalt sozialpädagogischer Elternarbeit zu machen. Soweit
es die Elternarbeit bezüglich des sozialen Umfeldes oder der familiären
Lebenssituation betrifft, stimmen sich Lehrer und sozialpädagogische Fachkraft
untereinander ab.
Gerade der familiäre Bereich und das soziale Umfeld stellen für das Leben der
Schüler und ihre schulischen und außerschulischen Leistungen ein wichtiges
13
Bedingungs-
und
Ursachenfeld
dar.
Das
Einbeziehen
der
Eltern
bzw.
Sorgeberechtigten bei Lernproblemen, Schulsabsentismus, Konflikten in der Schule
und bei akuten Notsituationen in der Familie ist in den allermeisten Fällen geboten.
Beratung erfolgt über Gespräche mit den Eltern/Sorgeberechtigten in Erziehungsund Lebensfragen, sowie über niedrigschwellige Angebote. Diese Arbeit findet
sowohl in der Schule als auch außerhalb der Schule, z. B. durch Hausbesuche, statt.
Ein Element der Elternarbeit kann für die Schulsozialarbeit u. a. das Angebot eines
Elterncafés oder themenbezogene Informationsveranstaltungen sein.
Ziele der Beratung der Eltern bzw. der Sorgeberechtigten sind unter anderem:
•
Stärkung der Erziehungskompetenz
•
Förderung und Stärkung der individuellen und familiären Ressourcen
•
Unterstützung in Problem- und Krisensituationen
•
Vermittlung
von
adäquaten
außerschulischen
Hilfsangeboten
und
ggf. Begleitung zu selbigen.
10.2.5. Kollegiale interdisziplinäre Beratung
Im Rahmen der kollegialen und interdisziplinären Beratung mit Lehrern sollen
gemeinsame Zielsetzungen und Handlungsweisen in der pädagogischen Arbeit mit
den Schülern entwickelt werden. Dies erfolgt beispielsweise über:
•
bedarfsorientierte und strukturierte Gesprächsangebote
•
Unterrichtshospitation und -reflektion als Hilfestellung zur
Diagnostik der Problemlagen der Schülerinnen und Schüler
•
Planung und ggf. Umsetzung von unterstützenden Maßnahmen
•
Durchführung von Informationsveranstaltungen für Lehrerinnen und Lehrer
•
Fallbesprechung
10.2.6. Konfliktberatung
Der Schulsozialarbeiter kann bei Konflikten zwischen Schülern, zwischen Schülern
14
und Lehrkräften, zwischen Eltern und Schülern und zwischen Eltern und Lehrkräften
vermitteln. Dieses geschieht in Form von:
•
Mediations- und Klärungsgesprächen
•
akuten Kriseninterventionen
•
in der Begleitung der Streitschlichter-Schülerinnen und -Schüler
•
Mitarbeit im Pädagogischen Trainingsraum
11. Netzwerkarbeit und Kooperation
In vielen Hilfeprozessen ist die Kooperation mit externen Institutionen von hoher
Bedeutung.
Die
organisatorische
gemeinsam
mit
anderen
Anbindung
schulunterstützenden
kommunaler
Diensten
Schulsozialarbeit
in
der
Abteilung
Pädagogische Dienste bietet die Möglichkeit zu einer engen, anlassbezogenen
Zusammenarbeit der Schulsozialarbeiter mit dem Schulpsychologischen Dienst.
Ebenso wichtig ist die Vernetzung mit allen an der Schule tätigen Pädagogen. Ein
probates Mittel hierfür ist die Teilnahme an schulischen Besprechungen.
Ein weiteres Instrument der internen Vernetzung kann die kollegiale Beratung
darstellen. Schulsozialarbeiter steuern und organisieren die Kooperation mit
außerschulischen Partnern. Im Auftrag der Schulleitung können sie auch diese im
Sozialraum bzw. im Lebensraum der Kinder und Jugendlichen vertreten.
12. Qualitätsentwicklung
Im Rahmen der Qualitätsentwicklung wird das sozialarbeiterische Handeln durch
entsprechende Instrumente und Verfahrensweisen bezüglich Arbeitsweise und
Wirkung einer regelmäßigen Reflektion unterzogen. Zu dieser zukünftigen Evaluation
werden zwischen FB 45/500 und den Schulleitungen jeweils für ein Schuljahr unter
Einbezug der Fachkräfte für Schulsozialarbeit Arbeitsabsprachen getroffen.
Zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung erfolgt 2 mal jährlich eine Abstimmung, in der einvernehmlich zwischen städtischen Schulsozialarbeitern, Schul-
15
leitung und Abteilungsleitung Pädagogische Dienste die Arbeitsschwerpunkte der
Schulsozialarbeit im jeweiligen Schuljahr festgelegt werden.
Bis zu 4x pro Jahr finden gemeinsame Dienstbesprechungen von kommunalen und
landesbediensteten Fachkräften der Schulsozialarbeit statt.
Zwischen den Schulen und den Sozialraumteams der Stadt Aachen (FB 45/300)
werden zukünftig unter Einbeziehung der Schulsozialarbeiter Kooperationsvereinbarungen geschlossen und entsprechend umgesetzt.
Zum jeweiligen Stand der Schulsozialarbeit in Aachen erfolgt die Berichterstattung im
Kinder- und Jugendausschuss und im Schulausschuss. Ein entsprechendes Berichts- und Dokumentationswesen wird aufgebaut.
Im Rahmen der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung ist die Möglichkeit zur
Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen sowie Supervision zur Entwicklung des
Arbeitsfeldes unerlässlich und soll durch den jeweiligen Anstellungsträger ermöglicht
und gefördert werden.
Im Zusammenhang mit der Evaluation Schulsozialarbeiterischen Handelns wird es
zukünftig auch von Bedeutung sein zu überprüfen, in wie weit es gelingt durch
präventive und niederschwellig Angebote der Schulsozialarbeit das Erfordernis von
Hilfen zur Erziehung bei Schülern zu verringern.
13. Schlussbemerkung / Ausblick
Durch die immer intensiver werdende Kooperation von Schule und Jugendhilfe in
den vergangenen 10 Jahren hat auch die Schulsozialarbeit immer mehr an
Stellenwert gewonnen. Sie hat sich aus den Anfängen heraus bis heute zu einem
eigenen Leistungsangebot der Jugendhilfe weiter entwickelt. Durch die befristete
Finanzierung zusätzlicher Schulsozialarbeit im Zusammenhang mit den Bildungsund
Teilhabpaket
erlangte
die
Thematik
weiteren
Bedeutungszuwachs.
Aufgabenstellung der nächsten Jahre wird es sein, außer der quantitativen
Ausweitung auch die entsprechenden Qualitätsstandards zu sichern und weiter zu
entwickeln.
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Anlage 1
Auszug aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG
§ 1 KJHG - Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
(1)
Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf
Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2)
Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die
zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche
Gemeinschaft.
(3)
Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere
1.
junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern
und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2.
Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und
unterstützen,
3.
Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
4.
dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre
Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten
oder zu schaffen.
§ 8 a KJHG - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(1)
Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des
Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die
Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzube-
ziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der
Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es
diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten
anzubieten.
(2)
In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die
Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Abs. 1 in entsprechender Weise wahrnehmen
und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene
Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass
die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese
für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.
§ 9 KJHG - Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen
und Jungen
Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind
1.
die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der
Erziehung sowie die Rechte der Personensorgeberechtigten und des Kindes
oder des Jugendlichen bei der Bestimmung der religiösen Erziehung zu
beachten
2.
die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des
Jugendlichen zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln sowie die
jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten
junger Menschen und ihrer Familien zu berücksichtigen,
3.
die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu
berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung
für Mädchen und Jungen zu fördern.
§ 11 - Jugendarbeit
(3)
Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
1.
Außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer,
gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung
2.
Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
3.
arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
4.
internationale Jugendarbeit,
5.
Kinder- und Jugenderholung,
6.
Jugendberatung.
§ 13 - Jugendsozialarbeit
(1)
Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur
Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.
§ 14 - Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
(1)
Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des
erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden.
(2)
Die Maßnahmen sollen
1.
junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu
schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen,
2.
Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und
Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.
§ 65 - Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen
Hilfe
(1)
Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind,
dürfen von diesem nur weitergegeben werden
1.
mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder
2.
dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht zur Erfüllung der
Aufgaben nach § 8 a Abs. 3, wenn angesichts einer Gefährdung des
Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine
für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche
Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder
3.
dem Mitarbeiter, der aufgrund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im
Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die
Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn
Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und
die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind
oder
4.
an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des
Gefährdungsrisikos nach § 8 a hinzugezogen werden; § 64 Abs. 2 a
bleibt unberührt, oder
5.
unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Abs. 1 oder
3 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre.
Gibt der Mitarbeiter anvertraute Sozialdaten weiter, so dürfen sie vom Empfänger nur
zu dem Zweck weitergegeben werden, zu dem er diese befugt erhalten hat.
§ 81 - Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen
Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und
ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit
1.
Schulen und Stellen der Schulverwaltung,
2.
Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
3.
Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen
Einrichtungen des Gesundheitsdienstes,
4.
den Stellen der Bundesagentur für Arbeit,
5.
den Trägern anderer Sozialleistungen,
6.
der Gewerbeaufsicht,
7.
den Polizei- und Ordnungsbehörden,
8.
den Justizvollzugsbehörden und
9.
Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der
Forschung
im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten.
Auszug aus dem Kinder- und Jugendfördergesetz NRW - KJFöG
§ 10 - Schwerpunkte der Kinder- und Jugendarbeit
(1)
Zu den Schwerpunkten der Kinder- und Jugendarbeit gehört insbesondere
1.
die politische und soziale Bildung. Sie soll das Interesse an politischer
Beteiligung frühzeitig herausbilden, die Fähigkeit zur kritischen
Beurteilungen politischer Vorgänge und Konflikte entwickeln und durch
aktive Mitgestaltung politischer Vorgänge zur
Persönlichkeitsentwicklung beitragen.
2.
die schulbezogene Jugendarbeit. Sie soll in Abstimmung mit der Schule
geeignete pädagogische Angebote der Bildung, Erziehung und
Förderung in- und außerhalb von Schulen bereitstellen.
3.
die kulturelle Jugendarbeit. Sie soll Angebote der Förderung der
Kreativität und der Ästhetik im Rahmen kultureller Formen umfassen,
zur Entwicklung der Persönlichkeit beitragen und jungen Menschen die
Teilnahme am kulturellen Leben der Gesellschaft erschließen. Hierzu
gehören auch Jugendkunst- und Kreativitätsschulen.
4.
die sportliche und freizeitorientierte Jugendarbeit. Sie soll durch ihre
gesundheitlichen, erzieherischen und sozialen Funktionen mit Sport,
Spiel und Bewegung zur Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und
Jugendlichen beitragen.
5.
die Kinder- und Jugenderholung. Ferien- und Freizeitmaßnahmen mit
jungen Menschen sollen der Erholung und Entspannung, der
Selbstverwirklichung und der Selbstfindung dienen. Die Maßnahmen
sollen die seelische, geistige und körperliche Entwicklung fördern, die
Erfahrung sozialer Beziehungen untereinander vermitteln und soziale
Benachteiligungen ausgleichen.
6.
die medienbezogene Jugendarbeit. Sie fördert die Aneignung von
Medienkompetenz, insbesondere die kritische Auseinandersetzung der
Nutzung von neuen Medien.
7.
die interkulturelle Kinder- und Jugendarbeit. Sie soll die interkulturelle
Kompetenz der Kinder und Jugendlichen und die Selbstvergewisserung
über die eigene kulturelle Identität fördern.
8.
die geschlechterdifferenzierte Mädchen- und Jungenarbeit. Sie soll so
gestaltet werden, dass sie insbesondere der Förderung der
Chancengerechtigkeit dient und zur Überwindung von
Geschlechterstereotypen beiträgt.
9.
die internationale Jugendarbeit. Sie dient der internationalen
Verständigung und dem Verständnis anderer Kulturen sowie der
Friedenssicherung, trägt zu grenzüberschreitenden, gemeinsamen
Problemlösungen bei und soll das europäische Identitätsbewusstsein
stärken.
(2)
Die Träger der freien Jugendhilfe nehmen ihre Aufgaben im Rahmen dieser
Schwerpunkte in eigener Verantwortung wahr. Zentrale Grundprinzipien ihrer
Arbeit sind dabei ihre Pluralität und Autonomie, die Wertorientierung, die
Methodenvielfalt und -offenheit sowie die Freiwilligkeit der Teilnahme.
§ 13 - Jugendsozialarbeit
Aufgaben der Jugendsozialarbeit sind insbesondere die sozialpädagogische
Beratung, Begleitung und Förderung schulischer und beruflicher Bildung sowie die
Unterstützung junger Menschen bei der sozialen Integration und der Eingliederung in
Ausbildung und Arbeit. Dazu zählen auch schulbezogene Angebote mit dem Ziel, die
Prävention in Zusammenarbeit mit der Schule zu verstärken.
Auszug aus dem Schulgesetz NRW - SchulG
§ 2 - Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule
(1)
Die Schule unterrichtet und erzieht junge Menschen auf der Grundlage des
Grundgesetzes und der Landesverfassung. Sie verwirklicht die in Artikel 7 der
Landesverfassung bestimmten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele.
§ 5 - Öffnung von Schule, Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern
(1)
Die Schule wirkt mit Personen und Einrichtungen ihres Umfeldes zur Erfüllung
des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrages und bei der Gestaltung
des Übergangs von den Tageseinrichtungen für Kinder in die Grundschule
zusammen.
(2)
Schulen sollen in gemeinsamer Verantwortung mit den Trägern der
öffentlichen und der freien Jugendhilfe, mit Religionsgemeinschaften und mit
anderen Partnern zusammenarbeiten, die die Verantwortung für die Belange
von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen tragen und Hilfen zur
beruflichen Orientierung geben.
(3)
Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der
Schulkonferenz.
§ 58 - Pädagogisches und sozialpädagogisches Personal
Sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit mit.
§ 57 Abs. 4 und 6 gilt entsprechend.
§ 59 Abs. 2 – Schulleiterinnen und Schulleiter
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter
1. leitet die Schule und vertritt sie nach außen,
2. ist verantwortlich für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der
Schule,
3. sorgt für die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung in der Schule,
4. wirkt im Rahmen der personellen Ressourcen darauf hin, dass der Unterricht
ungekürzt erteilt wird,
5. ist verantwortlich dafür, dass alle Vorbereitungen zum Unterrichtsbeginn des
neuen Schuljahres abgeschlossen sind und
6. nimmt das Hausrecht wahr.