Daten
Kommune
Aachen
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104047.pdf
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924 kB
Erstellt
16.04.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Jugend
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 51/0164/WP16
öffentlich
16.04.2012
45/100
Umwandlung heilpädagogischer Kindertageseinrichtungen und
Gruppen
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
08.05.2012
KJA
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis
und beauftragt die Verwaltung, in Zusammenarbeit mit den betroffenen Trägern die Umwandlung der
heilpädagogischen Plätze bis zum Kitajahr 2017/18 schrittweise umzusetzen.
Vorlage FB 51/0164/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 10.08.2016
Seite: 1/9
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Die finanziellen Auswirkungen werden unter Ziffer 5 des Vorlagentextes erläutert.
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Ausdruck vom: 10.08.2016
Seite: 2/9
Erläuterungen:
Vorbemerkungen:
Im Rahmen der Kindertagesstättenbedarfs- und Entwicklungsplanung bildet die Ausbauplanung der
Plätze für Kinder mit besonderem Förderbedarf einen wichtigen Bestandteil.
In der Sitzung des Unterausschusses Jugendhilfeplanung am 09.02.2010 sowie des KJA am
23.02.2010 wurde bereits ausführlich unter den beiden Vorlagen-Nummern FB 51/0017/WP16 und FB
51/0021/WP16 berichtet.
Die Diskussion um eine anstehende Zielvereinbarung zwischen den Verbänden der Freien
Wohlfahrtspflege und dem Landesjugendamt zur Umwandlung heilpädagogischer Gruppen in
integrative Gruppen steht weiterhin im Raum.
Im Internetauftritt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) wird ein mittelfristiger Zeitrahmen
von drei bis fünf Jahren genannt.
Von Seiten des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) gibt es bisher nur eine mündliche Aussage
von fünf Jahren, die von dem für die Stadt Aachen für den Bereich der Kindertageseinrichtungen
zuständigen Fachberater des Landesjugendamtes gemacht wurde.
Hierzu wurde am 14.02.2012 eine schriftliche Anfrage an die für die heilpädagogischen Gruppen
zuständige Fachberatung des LVR gestellt, eine Antwort steht bisher aus.
Insbesondere steht auch die Mitteilung, ob die in der Fußnote im Rahmen der Leistungs- und
Vergütungsvereinbarung (zunächst für 2009 vorgesehene) Zielvereinbarung zur Umwandlung der
heilpädagogischen Gruppen in integrative Gruppen bereits abgeschlossen wurde, weiterhin aus. Die
Fußnote ist als Anlage 1 beigefügt.
1. Problembeschreibung
Wenn die derzeit 107 heilpädagogischen Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen in
integrative – und damit nach KiBiz geförderte – Plätze umgewandelt werden müssen, bedeutet
dies die Schaffung von 22 zusätzlichen integrativen Gruppen.
Um die im Rahmen der Ausbauplanung ermittelte Versorgungsquote von 5,2% der Kinder ab drei
Jahren zu erreichen, müssen weitere 5 integrative Gruppen geschaffen werden. Hinzukommen
weitere 3 integrative Gruppen zur Rückführung des Betreuungsverhältnisses von 6:9 auf 5:10 in
den aktuell bereits bestehenden integrativen Gruppen.
Eine Veränderung des Platzangebotes in einer Kindertageseinrichtung durch Einführung oder
Erweiterung integrativer Betreuungsplätze hat immer auch Auswirkungen auf das gesamte
Platzangebot.
Dabei sind nicht nur die Veränderungen in der Tageseinrichtung selbst zu betrachten, sondern
auch die sich daraus ergebenden erforderlichen Veränderungen in den Tageseinrichtungen für
Kinder im gleichen Sozialraum sowie auch in den angrenzenden Sozialräumen.
Vorlage FB 51/0164/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 10.08.2016
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Zum Beispiel bedeutet die Umwandlung lediglich einer Gruppe von Gruppenform III in eine
integrative Gruppe zunächst den Wegfall von 15 Betreuungsplätzen für Regelkinder.
Diese Anzahl an Betreuungsplätzen gilt es in möglichst (sozial)räumlicher Nähe entsprechend
aufzufangen. Dies bedeutet ebenfalls eine Veränderung des Platzangebotes in benachbarten
Kindertageseinrichtungen.
In einer heilpädagogischen Gruppe werden ausschließlich Kinder mit besonderem Förderbedarf
betreut. Den Vorgaben des Landschaftsverbandes entsprechend liegt die Gruppengröße
zwischen 8 und 12 Kindern.
In einer integrativen KiBiz-Gruppe entwickeln sich Kinder mit und ohne besonderen Förderbedarf
gemeinsam. Die Gruppenstärke ist auf 15 Kinder beschränkt, von denen 5 für Kinder mit
besonderem Förderbedarf vorgesehen sind.
Daraus zeigt sich, dass bei Umwandlung lediglich einer heilpädagogischen Gruppe die Schaffung
von 2 bis 3 integrativen Gruppen erforderlich wird – mit den entsprechenden Auswirkungen auf
das Platzangebot für Regelkinder.
Neben dieser reinen Bemessung von Platzzahlen ist jeweils auch zu beachten, dass die Vorgaben
bezüglich des Raumprogramms in allen betroffenen Kindertageseinrichtungen eingehalten werden
müssen. Dies betrifft nicht nur Gruppen- und Gruppennebenräume, sondern auch Therapieräume,
Außenflächen, barrierefreie Zugänge zu den Einrichtungen und Veränderungen in den Waschund Sanitäranlagen.
Da schon die Schaffung einer neuen integrativen Gruppe ein hohes Maß an Planungs-,
Organisations- und Veränderungsaufwand bedeutet, kann eine Umwandlung aller
heilpädagogischen Plätze in Aachen nur in einem mehrjährigen Prozess durchgeführt werden.
Es ist deshalb angedacht, dass der bereits bestehende Unterarbeitskreis Integration der AG gem.
§ 78 Kindertageseinrichtungen/Kindertagespflege – bestehend aus Vertretern der Verwaltung und
freien Trägern von Einrichtungen - diesen Prozess kontinuierlich begleitet und schrittweise
abarbeiten soll.
Die Träger der beiden heilpädagogischen Einrichtungen wurden zu einem gemeinsamen
Gespräch eingeladen. Dieses ist für den 17.04.2012 terminiert. Hierzu kann im KJA mündlich
berichtet werden.
Vorlage FB 51/0164/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 10.08.2016
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2. Aktualisierte Ausbauplanung der Betreuungsplätze für Kinder mit Behinderung
Nachdem im Februar 2010 bereits eine ausführliche Ausbauplanung der Plätze für Kinder mit
besonderem Förderbedarf vorgelegt wurde, ist diese nun ergänzend mit aktuellem Stand
aufgeführt.
Darstellung der erforderlichen Anzahl an Betreuungsplätzen:
Gegenüberstellung
Bedarf / Angebot
nach Kitajahren
Summe
benötigte
Plätze
vorhandene vorhandene
i-Plätze
hp-Plätze
Summe
vorhandene
Plätze
weiterer
Ausbaubedarf
Folgejahre
ü3
332
196
107
303
29
U3
20
11
0
11
9
ü3
332
200
107
307
25
U3
20
13
0
13
7
ü3
332
210
107
317
15
U3
20
20
0
20
0
ü3
332
220
107
327
5
U3
20
20
0
20
0
2011/2012
2012/2013
2013/2014
2014/2015
Eine detaillierte Auflistung mit Auflistung aller betroffenen Kindertageseinrichtungen und Platzzahlen
ist als Anlage 2 beigefügt.
3. Rechtliche Lage
Als Anlage 3 wird ein Glossar mit Begriffserläuterungen zu Behinderung, Frühförderung,
heilpädagogischen und integrativen Gruppen, Inklusion und frühkindlicher Bildung beigefügt.
3.1. integrative Plätze
3.1.1.historisch: nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK)
In § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 GTK stand:
Die Integration behinderter Kinder soll besonders gefördert werden. Behinderte und
nicht behinderte Kinder sollen positive Wirkungsmöglichkeiten und Aufgaben innerhalb
des Zusammenlebens erkennen und altersgemäße demokratische Verhaltensweisen
einüben können.
§ 3 Abs. 2 Satz 2 der Betriebskostenverordnung (BKVO) ermöglichte eine Reduzierung
der Gruppenstärke um bis zu fünf Kinder, wenn [...] besondere Umstände die
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Ausdruck vom: 10.08.2016
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Unterschreitung rechtfertigen.
Damit war eine Reduzierung auf eine Gruppenstärke von 15 Kindern bei einer
Kindergartentagesstättengruppe möglich.
3.1.2.nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz)
Im Kinderbildungsgesetz wird die Förderung von Kindern mit (drohender) Behinderung
besonders gestärkt.
§ 7 KiBiz (Diskriminierungsverbot) regelt: Die Aufnahme eines Kindes in eine
Kindertageseinrichtung darf nicht aus Gründen [...] seiner Behinderung [...] verweigert
werden.
Mit § 8 KiBiz wird erstmalig eine eigene Regelung (und damit Stärkung) der integrativen
Bildungs- und Erziehungsarbeit eingeführt: Kinder mit Behinderungen und Kinder, die
von einer Behinderung bedroht sind, sollen gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung
gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von
Kindern, die von einer Behinderung bedroht sind, sind bei der pädagogischen Arbeit zu
berücksichtigen.
Mit dem 1. Änderungsgesetz wird die integrative Förderung verpflichtend.
3.2. heilpädagogische Plätze
§ 56 SGB IX regelt, dass heilpädagogische Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder
erbracht werden, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass eine drohende
Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt
werden kann oder die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können.
Nach § 54 SGB IX sind Kostenträger die Träger der Sozialhilfe.
3.3. Rechtsproblematische Abgrenzung Sozialhilfe (Eingliederungshilfe) / Jugendhilfe
Eingliederungshilfe ist nach den Vorschriften des SGB XII Aufgabe der Sozialhilfeträger.
Parallel hierzu ist die Betreuung in Kindertageseinrichtungen nach SGB VIII Aufgabe der
Jugendhilfeträger.
Eine Schnittmenge bilden nach den Regelungen des § 35a SGB VIII die Kinder mit einer
seelischen Behinderung.
Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII sind die Leistungen des SGB VIII vorrangig vor den
Leistungen nach SGB XII.
Aber:
Nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII sind bei Leistungen der Eingliederungshilfe für junge
Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht
sind, die Leistungen des SGB XII vorrangig. Nach § 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII kann
Landesrecht regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art
der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
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Ausdruck vom: 10.08.2016
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Mit § 27 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG
KJHG) hat Landesrecht eine klare Regelung getroffen:
Maßnahmen der Frühförderung für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind unabhängig
von der Art der Behinderung vorrangig von den Trägern der Sozialhilfe nach den
Bestimmungen des SGB XII zu gewähren.
Organisatorisch ist die integrative Betreuung in den Kindertageseinrichtungen möglich..
Bei der Finanzierung dieser integrativen Betreuungsplätze ist jedoch zu klären, inwieweit
diese durch die Eingliederungshilfe und damit durch den Träger der Sozialhilfe zu
gewährleisten bzw. zu erstatten ist.
Mit Rundschreiben 42 / 769-2011(Anlage 4) hat das Landesjugendamt für die Einzelinklusion
darüber informiert, dass die Feststellung der Eingliederungshilfe beim Träger der Sozialhilfe
liegt.
Aus dem Rundschreiben 41 / 1-2012 (Anlage 5) geht die Veränderung und damit der
sukzessive Rückzug des LVR aus der Finanzierung hervor.
Die Berechnungen der damit verbundenen finanziellen Mehrbelastung für die Stadt Aachen
werden unter Ziffer 5 dieser Vorlage dargestellt.
4. Lösungsansätze
In der Verwaltung wurden erste Ideen entwickelt, in welchen Kindertageseinrichtungen die
Schaffung oder Erweiterung integrativer Gruppen denkbar ist. Konkrete Gespräche mit den
jeweiligen Trägern wurden daher bislang nicht geführt.
Die Auswirkungen sowohl auf das jeweils sozialräumliche wie in der Summe auch auf das
gesamtstädtische Platzangebot werden dabei jeweils im Detail zu betrachten und zu bemessen
sein.
Bei der folgenden Darlegung handelt es sich dementsprechend nur um erste Überlegungen, deren
sukzessive Umsetzung im Dialog mit den jeweiligen Trägern in der jährlichen
Kindertagesstättenbedarfsplanung detailliert in der Gesamtbetrachtung der jeweiligen
Versorgungslagen geprüft und eingebracht werden müssen.
So sollten z. B. alle im Rahmen des U3-Ausbaus geplanten Kita-Neubauten grundsätzlich mit
mindestens 2 integrativen Gruppen geplant werden, wobei zu beachten ist, dass es sich bei den
bisherigen heilpädagogischen Plätzen um ü3-Plätze handelt. Dies wird bei der Planung der
Gruppenstruktur neuer Einrichtungen zu beachten sein und ggf. auch Auswirkungen auf die
Struktur benachbarter Einrichtungen haben müssen, da entsprechende Regelplätze im ü3-Bereich
(im Verhältnis 5 : 10 ) nur dort ent – oder bestehen sollten, wo sie gebraucht werden.
Daneben wird im Benehmen mit den Trägern der heilpädagogischen Einrichtungen zu
entscheiden sein, an welcher Stelle Prioritäten zu setzen und wie zeitliche Abfolgen im
Umwandlungsprozess zu gestalten sind.
Vorlage FB 51/0164/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 10.08.2016
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Dabei müssen die Behinderungsbilder der betreuten Kinder berücksichtigt und u. U, im Einzelfall
geprüft werden, welches Kind mit welcher Behinderung wo gut integriert und optimal betreut
werden kann.
Auch vorhandene Spezialisierungen auf bestimmte Behinderungen der einzelnen Träger und
Einrichtungen sind in diesem Kontext zu beachten.
Dies alles wird nur im Wege gemeinsamer Analysen und sinnvoller Absprachen sowie unter
Beachtung der damit im einzelnen verbundenen Kosten und finanziellen Rahmenbedingungen
realisierbar sein.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass hierfür ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren
erforderlich sein wird.
5. Finanzielle Auswirkungen
Die Verwaltung hat die Auswirkungen der Ausführungen zum Trägeranteil und zum hälftigen
Jugendamtsanteil des als Anlage 5 beigefügten Rundschreibens 41/1/2012 des LVR berechnet.
Finanzielle Auswirkungen für die bestehenden integrativen Gruppen:
Daraus ergibt sich für die bestehenden integrativen Gruppen eine Haushaltsbelastung für die
Stadt Aachen von rund 73.000 € in 2012, ab 2013 von ca. 670.000 € jährlich.
Detaillierte Berechnungen sind als Anlage 6 beigefügt.
In der Anlage 6a werden die finanziellen Auswirkungen dargestellt, die sich ergeben würden,
wenn – wie erkennbar – sich der LVR aus der Finanzierung des hälftigen Jugendamtsanteils völlig
zurückzieht.
Finanzielle Auswirkungen für zusätzlich erforderliche integrative Gruppen:
Für die zusätzlich erforderlichen 30 integrativen Gruppen (22 Gruppen zur Umwandlung der 107
hp-Plätze, 3 Gruppen zur Umstellung von 6:9 auf 5:10, 5 Gruppen zur Erreichung des
Versorgungsgrades von 5,2%) ergibt sich folgende Haushaltsbelastung:
3 Gruppen sind bereits kostenmäßig im aktuellen Finanztableau der Kita-Finanzierung in der
mittelfristigen Finanzplanung enthalten.
Hierbei handelt es sich um die 3 Gruppen, die notwendig sind, um bestehende Plätze zur
Rückführung des Betreuungsschlüssels auf 5:10 in zusätzliche Gruppen (3 Gruppen) zu
überführen.
Bei der vorgenommenen finanziellen Kalkulation sind deshalb 27 zusätzliche integrative Gruppen
zugrunde gelegt worden. Diese 27 integrativen Gruppen bedeuten 135 integrative Plätze und 270
Regelplätze.
Ausgehend von den derzeitigen KiBiz Finanzierungsstandards ist davon auszugehen, dass die
notwendigen 135 integrativen Plätze für die Stadt Aachen eine zusätzliche Finanzbelastung von
netto ca. 1,1 Mio. € ergeben werden.
Die damit verbundenen ü3 Regelplätze (für Kinder ohne Behinderung) im Umfange von 270
Plätzen müssen nach Möglichkeit durch Umschichtungen im Bestand realisiert bzw. dürfen nur
Vorlage FB 51/0164/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 10.08.2016
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dort neu geschaffen werden, wo eine Unterversorgung im ü3-Bereich besteht.
Hierbei noch nicht berücksichtigt sind evtl. zusätzliche Zuschläge nach dem KiBiz (Mieten,
Brennpunkt, Familienzentrum, Sonderverträge).
Weiterhin nicht berücksichtigt sind die Kosten für therapeutische Leistungen, die nach
aktuellem Stand quasi als „durchlaufende Posten“ gelten, da sie vom Land im vollen Umfang
erstattet werden.
Darüber hinaus sind die bisherigen entlastenden Regelungen aus Landessozialhilfemitteln (Erstattung
hälftiger Trägeranteil, Erstattung hälftiger kommunaler Anteil) bei der Berechnung unberücksichtigt
geblieben, da die aktuellen Beschlüsse der Landschaftsverbands-versammlung erkennen lassen,
dass diese kurzfristig drastisch zurück geführt bzw. mittelfristig komplett wegfallen werden. Insoweit
können diese bei der vorgelegten geschätzten Kalkulation für eine mittelfristige Ausbauplanung
derzeit nicht berücksichtigt werden.
Abschließend bleibt darauf hinzuweisen, dass es sich in der Art um eine sehr grobe Kalkulation
handelt, die erste Anhaltswerte liefern soll. Sofern konkretere Planungen vorliegen, ist eine
differenzierte Kalkulation erforderlich und dabei dann auch die zu diesem Zeitpunkt geltenden
Regelungen zur zusätzlichen Refinanzierung aus Landes-/Sozialhilfemitteln zu berücksichtigen.
Anlage/n:
1) Fußnote zur Leistungsvereinbarung
2) detaillierte Ausbauplanung
3) Glossar zu den Begriffserläuterungen
4) RS 42/769/2011 (Wechsel Zuständigkeit Einzelinklusion)
5) RS 41/1/2012 (Veränderung BKR für integrative/inklusive Plätze)
6) Kostenberechnungen zu Ziffer 5
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Anlage 1
Anlage 2
Ausbauplanung Plätze für Kinder mit Behinderung
Bedarfsermittlung in Bezug auf Rückführung zum Betreuungsschlüssel 5:10
SR
FB
45
1
1
3
3
3
5
5
6
6
7
8
11
11
11
12
13
Einrichtung
Jülicher Str. 68
Wiesental 8
Elsassstr. 64-72
Holsteinstr. 5a
Scheibenstr.11
Im Klostergarten 2
Siegelallee 2a
Am Pappelweiher 1
Lintertstr. 148
Bayersbusch 2
Talbotstr. 16
Kronenberg 132
Kronenberg 50
Reutershagweg 19
Jackstr. 5-7
Raerener Str. 97
Träger- Anzahl iart
Gruppe
k
s
2
s
2
a
4
a
2
a
1
a
1
s
3
a
2
s
3
a
1
s
2
k
2
s
3
s
4
a
32
Anzahl
Modellförd.
Gruppe
Bestand
i-Plätze
Bestand
i-Plätze
Modellförderung
2
12
12
20
12
6
6
16
11
16
6
10
10
16
21
1
1
1
1
2
1
7
4
4
3
3
6
4
26
174
Planung
ü3 Integrativ
(bei 5 : 10)
10
10
20
10
5
5
15
10
15
5
10
10
15
20
5
165
200
Bestand
i-Gr.
32
Anzahl i-Gruppen
neu zu
schaffende
Plätze durch
Rückführung
auf 5:10
2
2
2
1
1
1
1
1
1
1
1
-5
9
174
Bestand
Mofö-Gr.
7
benötigt
35
zu schaffen
3
Bedarfsermittlung in Bezug auf Umwandlung hp-Plätze in integrative Plätze
SR
FB
45
1
3
5
6
6
13
Einrichtung
Ferberberg 9
Scheibenstr.11
Im Klostergarten 2
Lintertstr. 148
Lintertstr. 33
Raerener Str. 97
neu zu
schaffende
Plätze durch
Umwandlung
in integrativ
33
8
16
8
26
16
107
Bestand
ü3 heilpädagogisch
33
8
16
8
26
16
107
Trägerart
a
a
a
a
a
a
benötigt
22
Anzahl i-Gruppen
zu schaffen
22
Bedarfsermittlung in Bezug auf eine Versorgungsquote von 5,2% bei ü3
Anzahl Plätze
Anzahl i-Gruppen
Bestand
i-Gr.
174
Bestand
Mofö-Gr.
26
Bestand
hp-Gr.
107
benötigt
für 5,2%
332
benötigt
25
5
zu schaffen
5
Ausbauplanung integrative Plätze Stand 2012-2013.xls/integrative Plätze
Ausbauplanung Plätze für Kinder mit Behinderung
Anlage 2
Zusammenfassung:
Plätze
integr. Gruppen (5:10)
aus hp umzuwandeln
zur 5,2% Versorgung
Summe:
in Modellförderung
Summe:
i-Plätze
zum
01.08.12
174
107
25
306
26
332
Gruppen
mögliche erforderliche Gruppen
Platzzahl
Anzahl
zum
bei 5:10
i-Gruppen 01.08.12
175
35
32
110
22
25
5
310
62
32
26
7
336
Anzahl neu zu
schaffende
i-Gruppen
3
22
5
30
Ausbauplanung integrative Plätze Stand 2012-2013.xls/integrative Plätze
Anlage 3
Glossar: Erläuterung der Begriffe
1.1. Behinderung
§ 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX): Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche
Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger
als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht,
wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. Eine Behinderung hat dementsprechend
Beschränkungen im sozialen Leben zur Folge und bedeutet funktionelle Einschränkungen.
Nach dem Versicherungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung dagegen ist eine
Krankheit ein objektiv fassbarer, regelwidriger, anomaler körperlicher oder geistiger Zustand,
der eine ärztliche Heilbehandlung erfordert. Unerheblich ist, ob an bestimmten
Lebensbereichen teilgenommen werden kann.
Die Definition der Begriffe „Behinderung“ und „von Behinderung bedroht“ im Sinne des SGB
IX ist gerade bei Kleinkindern und jungen Kindern im Vergleich zu Jugendlichen oder
Erwachsenen nicht immer zielführend. Je jünger die Kinder sind, desto größer ist das
Entwicklungspotential und umso weniger lässt sich häufig gerade im Hinblick auf die Dauer
der Abweichung vom altersgemäß typischen Zustand eine belastbare medizinische Prognose
zum Vorliegen einer Behinderung oder Bedrohung von Behinderung abgeben. Maßgeblich
für die Entscheidung, ob und in welchem Umfang und für welche Dauer therapeutische Hilfe
in Frühförderung oder Kindertageseinrichtungen erforderlich ist, ist der besondere
Förderbedarf für das betroffene Kind in seiner speziellen Situation. Anders als bei
Erwachsenen oder Jugendlichen wird bei Kleinkindern und Kindern im Vorschulalter dieser
besondere Bedarf auf Entwicklungsförderung, Erziehung und / oder Betreuung abgestellt.
Ob ein besonderer Förderbedarf vorliegt, wird von einem Träger der Eingliederungshilfe
festgestellt. In Aachen wird diese Feststellung je nach Bedarf im Zusammenspiel zwischen
Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin, Frühförderstellen, Sozialpädiatrischen Zentren,
dem Sozialhilfeträger und dem städteregionalen Gesundheitsamt getroffen.
1.2. Frühförderung
Mit Frühförderung werden eine Reihe von ambulanten und mobilen Dienstleistungen
beschrieben, die für Kinder von der Geburt bis zur Einschulung außerhalb der Institution
Kindertageseinrichtung von Frühförderstellen vorgehalten und erbracht werden. Diese Hilfen
werden zur Diagnose, Beratung und Therapie behinderter oder von Behinderung bedrohter
Kinder und ihren Eltern geleistet.
Der erste Schritt in die Frühförderung ist häufig die Früherkennung einer Behinderung oder
Entwicklungsverzögerung bei den Kinderärzten im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen.
Auch die Eltern selbst, involvierte Erzieher oder soziale Dienste nehmen wegen bestimmter
Auffälligkeiten der Kinder Kontakt zu einer Frühförderstelle auf. In Verbindung mit der
Frühdiagnostik werden die Familien aufgeklärt und beraten, um Behinderungen und / oder
Folgebehinderungen (z.B. Verhaltensprobleme aufgrund einer Behinderung) vorzubeugen.
Notwendige Therapien werden in den heilpädagogischen Frühförderstellen und in
Sozialpädiatrischen Zentren mit spezialisierten Leistungen oder interdisziplinären
Frühförderstellen mit einem breiten Spektrum an Leistungen durchgeführt. Die Förderansätze
aus der Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Sprachtherapie, Heilpädagogik und
Psychotherapie sind häufig erweitert um spezielle methodische Ansätze, die für die Kindheit
und frühe Entwicklung ausgearbeitet wurden. Ziel der therapeutischen Frühförderung ist es,
die Entwicklung des Kindes anzuregen und optimal zu unterstützen, sowie die Eingliederung
des Kindes und seiner Familie in ihr soziales Umfeld zu fördern.
Die Therapie durch die Frühförderstelle entfällt oder wird eingestellt, wenn das betroffene
Kind die Förderung in einer integrativen oder heilpädagogischen Kindertageseinrichtung
erhält.
1.3. Heilpädagogische Gruppen
In heilpädagogischen Gruppen oder Einrichtungen werden ausschließlich Kinder mit
besonderem Förderbedarf betreut. Während die Einrichtungen früher eine
Schwerpunktausrichtung hatten, z.B. für geistig Behinderte oder für Körperbehinderte, sind
sie heute in der Regel für alle Kinder mit besonderem Förderbedarf ein- und ausgerichtet. Im
Sinne des integrativen Gedankens sind die Kinder in den Gruppen nicht einem bestimmten
besonderen Förderbedarf bzw. einer bestimmten Behinderungsart zugeordnet, sondern
werden gemeinsam mit ihrem unterschiedlichen Förderbedarf in einer Gruppe betreut.
Entsprechend der Vorgaben des Landschaftsverbandes liegt die Größe einer
heilpädagogischen Gruppe zwischen acht und zwölf Kindern. Die pädagogische Arbeit von
zwei Betreuungskräften pro Gruppe steht immer im Kontext mit der therapeutischen
Förderung durch entsprechend qualifiziertes Personal.
1.4. Integrative Kindertageseinrichtungen
Integrative Kindertageseinrichtungen sind wohnortnah und haben neben den Regelgruppen
mindestens eine integrative Gruppe, in der sich Kinder mit und ohne besonderen
Förderbedarf gemeinsam entwickeln. Die unterschiedliche Persönlichkeit jedes Kindes hilft
allen Kindern mit eigenen Stärken und Schwächen zu leben und Selbstbewusstsein
aufzubauen. Die Zusammensetzung der Gruppe ist in der Regel nicht abgestellt auf die Art
oder den Umfang des erhöhten Förderbedarfs, sondern vor allem darauf, ob mit der
jeweiligen Persönlichkeit des aufzunehmenden Kindes die bereits bestehende Gruppe
pädagogisch handhabbar bleibt. Die Gruppenstärke ist auf 15 Plätze beschränkt, von denen
5 für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf vorgesehen sind. Die Erzieher/-innen haben in der
Regel fachliche Kenntnisse im heilpädagogischen Bereich und arbeiten mit therapeutischen
Kräften zusammen.
1.5. Inklusion
Seit dem 26.03.2009 ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von
Menschen mit Behinderung als Bundesrecht für Deutschland verbindlich. Mit dieser
Konvention sollen die Freiheiten und Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen
gefördert, geschützt und gesichert werden. Sie sollen von allen Menschen respektiert
werden, die gleichen Chancen wie nicht behinderte Menschen bekommen und in die Lage
versetzt werden, an allen Lebensbereichen teilzunehmen. Das Bundesrecht wurde bislang
nicht auf Landesebene übertragen. Dennoch hat das Land NRW eine der UN-Konvention
entsprechende Absichtserklärung abgegeben. Das federführend zuständige Ministerium für
Arbeit, Integration und Soziales erarbeitet nun zur Vorbereitung eines Aktionsplans für NRW
eng mit anderen Ressorts und einer interministeriellen Arbeitsgruppe zusammen. Die
Landesregierung will den Aktionsplan „Eine Gesellschaft für alle – NRW inklusiv“ im Sommer
2012 vorlegen.
Für die Kindertagesbetreuung sind u.a. die Artikel 7 und 24 der UN-Konvention relevant.
Mit Artikel 7 wird die Gleichberechtigung insbesondere behinderter Kinder vereinbart und
ihnen behinderungsgerechte und altersgemäße Hilfe zugesichert. Artikel 24 formuliert das
Recht auf Bildung behinderter Menschen und sichert ihnen mit dem Ziel einer vollständigen
Integration ein integriertes Bildungssystem auf allen Ebenen und damit auch im Bereich der
frühkindlichen Bildung zu. Zur Verwirklichung dieses Rechts soll pädagogisches Personal
eingestellt werden, das so ausgebildet ist, dass das Bewusstsein für Behinderungen
geschärft ist und in Sprache, Schrift und alternativen Formen kommuniziert werden kann.
Nach dem Begriff ist Inklusion dann verwirklicht, wenn jeder Mensch in seiner Individualität
von der Gesellschaft akzeptiert wird und die Möglichkeit hat, in vollem Umfang an ihr
teilzuhaben. Unterschiede und Abweichungen werden bewusst wahrgenommen, aber in ihrer
Bedeutung aufgehoben. Dieses Recht zur Teilhabe bezieht sich auf sämtliche
Lebensbereiche, in denen sich alle barrierefrei bewegen können.
Die aus der UN-Konvention resultierenden Folgerungen sind bezogen auf die inhaltliche
Umsetzung noch umstritten. Politisch kontrovers diskutiert werden die Auswirkungen des
Übereinkommens im Bildungsbereich.
1.6. Frühkindliche Bildung
Frühkindliche Bildung ist die Bildung von Kindern ab Geburt bis ins Vorschulalter. Im
Gegensatz zur Frühförderung, die sich auf die Förderung behinderter oder von Behinderung
bedrohter Kinder konzentriert, geht es bei der frühkindlichen Bildung um die Förderung der
geistigen, ethisch-moralischen, kulturellen und körperlichen Entwicklung aller Kinder. Sie wird
im engen Zusammenhang mit der Betreuung und Erziehung des Kindes betrachtet. In der
frühen Kindheit lernen Kinder Beziehungen einzugehen, ihre Fähigkeiten zu entwickeln und
sich ihre Lebenswelt anzueignen. Behinderten wie nicht behinderten Kindern steht das
Bildungsangebot in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in verschiedenen
Betreuungsformen zur Verfügung.
LVR-Dezernat Jugend
LVR-Landesjugendamt Rheinland
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
LVR ∙ Dezernat 4 ∙ 50663 Köln
Datum und Zeichen bitte stets angeben
Stadtverwaltung/
Kreisverwaltung
- Jugendamt - im Gebiet des
Landschaftsverbandes Rheinland
29.11.2011
42.30
Herr Hachen
Tel 0221 809-6272
Fax 0221 8284-1419
guenter.hachen@lvr.de
nachrichtlich
Kommunale Spitzenverbände
Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege
Rundschreiben 42/769-2011
Förderung von Kindern mit Behinderung in der Tagesbetreuung § 19 Abs. 4
Kinderbildungsgesetz (KiBiz);
hier: Übertragung der Zuständigkeit für den Bereich der Einzelinklusion
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem Ersten KiBiz-Änderungsgesetz - § 19 Abs. 4 - besteht für Träger von Tageseinrichtungen mit Wirkung vom 01.08.2011 die Möglichkeit, auch während des
laufenden Kindergartenjahres für Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer
wesentlichen Behinderung bedroht sind, eine um die 3,5-fach erhöhte
Kindpauschale zu erhalten. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt der Feststellung des
Eingliederungshilfebedarfes durch den Träger der Eingliederungshilfe. Dies war in
dieser Form bisher nicht möglich und garantiert den Trägern in jedem Fall eine erhöhte Pauschale, um den zusätzlichen Betreuungsaufwand für ein Kind mit Behinderung finanzieren zu können.
Mit diesem Rundschreiben informiere ich Sie darüber, dass ich umgehend die Feststellung der Eingliederungshilfe auch für den Bereich der Anträge auf Einzelinklusion im Regelkindergarten auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe delegiere. Mit dieser Maßnahme möchte ich eine zeitnahe Umsetzung dieser Möglichkeit sicherstellen.
110101-04.2009
40-4000-05.2009
Ich werde die örtlichen Sozialhilfeträger von dieser Änderung umgehend davon in
Kenntnis setzen. Das LVR-Dezernat Soziales und Integration wird ihnen die Änderung
der Delegationsverfügung mitteilen.
Wir freuen uns über Ihre Hinweise zur Verbesserung unserer Arbeit. Sie erreichen uns telefonisch unter der
Telefonnummer 0221 809-2255 oder senden Sie uns eine E-Mail an Anregungen@lvr.de
LVR – Landschaftsverband Rheinland
Dienstgebäude in Köln-Deutz, Landeshaus, Kennedy-Ufer 2
Pakete: Ottoplatz 2, 50679 Köln
LVR im Internet: www.lvr.de
USt-IdNr.: DE 122 656 988, Steuer-Nr.: 214/5811/0027
Bankverbindung:
Westdeutsche Landesbank, Kto 60 061 (BLZ 300 500 00)
BIC: WELADEDD, IBAN: DE 84 3005 0000 0000 060061
Postbank Niederlassung Köln, Kto 564 501 (BLZ 370 100 50)
BIC: PBNKDEFF370, IBAN: DE 95 3701 0050 0000 564501
Seite 2
Die Finanzierung des behinderungsbedingten Mehraufwandes der Tageseinrichtungen mit Mitteln der Eingliederungshilfe durch den Landschaftsverband Rheinland
bleibt im bisherigen Umfange erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland
In Vertretung
Gez. Elzer
LVR-Dezernent Jugend
Anlage 5
Zusammenfassung der erwarteten Mindereinnahmen aus Abrechnungen integrativer Einrichtungen (vorläufig).
Einrichtung:
(Gruppenzahl)
städtisch:
(20 Gruppen)
freie Träger:
(19 Gruppen)
Insgesamt:
(39 Gruppen)
Mindereinnahme
Mindereinnahme
Mindereinnahme
Mindereinnahme
Mindereinnahme
01.08.-31.12.2012
01.01.-31.07.2013
01.08.-31.12.2013
01.01.-31.07.2014
insgesamt:
49.397,91 €
217.907,08 €
155.647,91 €
217.907,08 €
640.859,98 €
23.471,95 €
174.173,21 €
124.409,44 €
174.173,22 €
496.227,82 €
72.869,86 €
392.080,29 €
280.057,35 €
392.080,30 €
1.137.087,80 €
Kindergartenjahr
2012/2013:
464.950,15 €
Haushaltsjahre
2012
2013
2014
2015
72.869,86 €
672.137,64 €
672.137,65 €
672.137,65 €
davon Einnahmeverlust
49.397,91 €
373.554,99 €
373.554,99 €
373.554,99 €
Kindergartenjahr
2013/2014:
672.137,65 €
davon Mehraufwand
23.471,95 €
298.582,65 €
298.582,65 €
298.582,65 €
Ab dem 01.08.2013 wird mit dem pauschalierten Trägeranteil und dem reduzierten JA-Anteil gerechnet.
Anlage 6
Zusammenfassung der erwarteten Mindereinnahmen (alternativ) aus Abrechnungen integrativer Einrichtungen (vorläufig).
Einrichtung:
(Gruppenzahl)
städtisch:
(20 Gruppen)
freie Träger:
(19 Gruppen)
Insgesamt:
(39 Gruppen)
Kindergartenjahr
Mindereinnahme
Mindereinnahme
Mindereinnahme
Mindereinnahme
Mindereinnahme
01.08.-31.12.2012
01.01.-31.07.2013
01.08.-31.12.2013
01.01.-31.07.2014
insgesamt:
49.397,91 €
217.907,08 €
261.897,91 €
366.657,08 €
895.859,98 €
23.471,95 €
174.173,21 €
225.346,94 €
315.485,72 €
738.477,82 €
72.869,86 €
392.080,29 €
487.244,85 €
682.142,80 €
1.634.337,80 €
2012/2013:
464.950,15 €
Kindergartenjahr
Aufgestellt:
Im Auftrag
2013/2014:
1.169.387,65 €
Stand:
17.02.2012
Ab dem 01.08.2013 wird nur noch mit dem pauschalierten Trägeranteil gerechnet, der hälftige JA-Anteil entfällt.
Haushaltsjahre
2012
2013
2014
2015
72.869,86 €
879.325,14 €
1.169.387,65 €
1.169.387,65 €
davon Einnahmeverlust
49.397,91 €
479.804,99 €
628.554,99 €
628.554,99 €
davon Mehraufwand
23.471,95 €
399.520,15 €
540.832,66 €
540.832,66 €
Anlage 6