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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
104047.pdf
Größe
924 kB
Erstellt
16.04.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:42

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Jugend Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 51/0164/WP16 öffentlich 16.04.2012 45/100 Umwandlung heilpädagogischer Kindertageseinrichtungen und Gruppen Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 08.05.2012 KJA Kenntnisnahme Beschlussvorschlag: Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, in Zusammenarbeit mit den betroffenen Trägern die Umwandlung der heilpädagogischen Plätze bis zum Kitajahr 2017/18 schrittweise umzusetzen. Vorlage FB 51/0164/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 10.08.2016 Seite: 1/9 finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung ausrechende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung ausrechende Deckung vorhanden vorhanden g Die finanziellen Auswirkungen werden unter Ziffer 5 des Vorlagentextes erläutert. Vorlage FB 51/0164/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 10.08.2016 Seite: 2/9 Erläuterungen: Vorbemerkungen: Im Rahmen der Kindertagesstättenbedarfs- und Entwicklungsplanung bildet die Ausbauplanung der Plätze für Kinder mit besonderem Förderbedarf einen wichtigen Bestandteil. In der Sitzung des Unterausschusses Jugendhilfeplanung am 09.02.2010 sowie des KJA am 23.02.2010 wurde bereits ausführlich unter den beiden Vorlagen-Nummern FB 51/0017/WP16 und FB 51/0021/WP16 berichtet. Die Diskussion um eine anstehende Zielvereinbarung zwischen den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege und dem Landesjugendamt zur Umwandlung heilpädagogischer Gruppen in integrative Gruppen steht weiterhin im Raum. Im Internetauftritt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) wird ein mittelfristiger Zeitrahmen von drei bis fünf Jahren genannt. Von Seiten des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) gibt es bisher nur eine mündliche Aussage von fünf Jahren, die von dem für die Stadt Aachen für den Bereich der Kindertageseinrichtungen zuständigen Fachberater des Landesjugendamtes gemacht wurde. Hierzu wurde am 14.02.2012 eine schriftliche Anfrage an die für die heilpädagogischen Gruppen zuständige Fachberatung des LVR gestellt, eine Antwort steht bisher aus. Insbesondere steht auch die Mitteilung, ob die in der Fußnote im Rahmen der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung (zunächst für 2009 vorgesehene) Zielvereinbarung zur Umwandlung der heilpädagogischen Gruppen in integrative Gruppen bereits abgeschlossen wurde, weiterhin aus. Die Fußnote ist als Anlage 1 beigefügt. 1. Problembeschreibung Wenn die derzeit 107 heilpädagogischen Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen in integrative – und damit nach KiBiz geförderte – Plätze umgewandelt werden müssen, bedeutet dies die Schaffung von 22 zusätzlichen integrativen Gruppen. Um die im Rahmen der Ausbauplanung ermittelte Versorgungsquote von 5,2% der Kinder ab drei Jahren zu erreichen, müssen weitere 5 integrative Gruppen geschaffen werden. Hinzukommen weitere 3 integrative Gruppen zur Rückführung des Betreuungsverhältnisses von 6:9 auf 5:10 in den aktuell bereits bestehenden integrativen Gruppen. Eine Veränderung des Platzangebotes in einer Kindertageseinrichtung durch Einführung oder Erweiterung integrativer Betreuungsplätze hat immer auch Auswirkungen auf das gesamte Platzangebot. Dabei sind nicht nur die Veränderungen in der Tageseinrichtung selbst zu betrachten, sondern auch die sich daraus ergebenden erforderlichen Veränderungen in den Tageseinrichtungen für Kinder im gleichen Sozialraum sowie auch in den angrenzenden Sozialräumen. Vorlage FB 51/0164/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 10.08.2016 Seite: 3/9 Zum Beispiel bedeutet die Umwandlung lediglich einer Gruppe von Gruppenform III in eine integrative Gruppe zunächst den Wegfall von 15 Betreuungsplätzen für Regelkinder. Diese Anzahl an Betreuungsplätzen gilt es in möglichst (sozial)räumlicher Nähe entsprechend aufzufangen. Dies bedeutet ebenfalls eine Veränderung des Platzangebotes in benachbarten Kindertageseinrichtungen. In einer heilpädagogischen Gruppe werden ausschließlich Kinder mit besonderem Förderbedarf betreut. Den Vorgaben des Landschaftsverbandes entsprechend liegt die Gruppengröße zwischen 8 und 12 Kindern. In einer integrativen KiBiz-Gruppe entwickeln sich Kinder mit und ohne besonderen Förderbedarf gemeinsam. Die Gruppenstärke ist auf 15 Kinder beschränkt, von denen 5 für Kinder mit besonderem Förderbedarf vorgesehen sind. Daraus zeigt sich, dass bei Umwandlung lediglich einer heilpädagogischen Gruppe die Schaffung von 2 bis 3 integrativen Gruppen erforderlich wird – mit den entsprechenden Auswirkungen auf das Platzangebot für Regelkinder. Neben dieser reinen Bemessung von Platzzahlen ist jeweils auch zu beachten, dass die Vorgaben bezüglich des Raumprogramms in allen betroffenen Kindertageseinrichtungen eingehalten werden müssen. Dies betrifft nicht nur Gruppen- und Gruppennebenräume, sondern auch Therapieräume, Außenflächen, barrierefreie Zugänge zu den Einrichtungen und Veränderungen in den Waschund Sanitäranlagen. Da schon die Schaffung einer neuen integrativen Gruppe ein hohes Maß an Planungs-, Organisations- und Veränderungsaufwand bedeutet, kann eine Umwandlung aller heilpädagogischen Plätze in Aachen nur in einem mehrjährigen Prozess durchgeführt werden. Es ist deshalb angedacht, dass der bereits bestehende Unterarbeitskreis Integration der AG gem. § 78 Kindertageseinrichtungen/Kindertagespflege – bestehend aus Vertretern der Verwaltung und freien Trägern von Einrichtungen - diesen Prozess kontinuierlich begleitet und schrittweise abarbeiten soll. Die Träger der beiden heilpädagogischen Einrichtungen wurden zu einem gemeinsamen Gespräch eingeladen. Dieses ist für den 17.04.2012 terminiert. Hierzu kann im KJA mündlich berichtet werden. Vorlage FB 51/0164/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 10.08.2016 Seite: 4/9 2. Aktualisierte Ausbauplanung der Betreuungsplätze für Kinder mit Behinderung Nachdem im Februar 2010 bereits eine ausführliche Ausbauplanung der Plätze für Kinder mit besonderem Förderbedarf vorgelegt wurde, ist diese nun ergänzend mit aktuellem Stand aufgeführt. Darstellung der erforderlichen Anzahl an Betreuungsplätzen: Gegenüberstellung Bedarf / Angebot nach Kitajahren Summe benötigte Plätze vorhandene vorhandene i-Plätze hp-Plätze Summe vorhandene Plätze weiterer Ausbaubedarf Folgejahre ü3 332 196 107 303 29 U3 20 11 0 11 9 ü3 332 200 107 307 25 U3 20 13 0 13 7 ü3 332 210 107 317 15 U3 20 20 0 20 0 ü3 332 220 107 327 5 U3 20 20 0 20 0 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 Eine detaillierte Auflistung mit Auflistung aller betroffenen Kindertageseinrichtungen und Platzzahlen ist als Anlage 2 beigefügt. 3. Rechtliche Lage Als Anlage 3 wird ein Glossar mit Begriffserläuterungen zu Behinderung, Frühförderung, heilpädagogischen und integrativen Gruppen, Inklusion und frühkindlicher Bildung beigefügt. 3.1. integrative Plätze 3.1.1.historisch: nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) In § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 GTK stand: Die Integration behinderter Kinder soll besonders gefördert werden. Behinderte und nicht behinderte Kinder sollen positive Wirkungsmöglichkeiten und Aufgaben innerhalb des Zusammenlebens erkennen und altersgemäße demokratische Verhaltensweisen einüben können. § 3 Abs. 2 Satz 2 der Betriebskostenverordnung (BKVO) ermöglichte eine Reduzierung der Gruppenstärke um bis zu fünf Kinder, wenn [...] besondere Umstände die Vorlage FB 51/0164/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 10.08.2016 Seite: 5/9 Unterschreitung rechtfertigen. Damit war eine Reduzierung auf eine Gruppenstärke von 15 Kindern bei einer Kindergartentagesstättengruppe möglich. 3.1.2.nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) Im Kinderbildungsgesetz wird die Förderung von Kindern mit (drohender) Behinderung besonders gestärkt. § 7 KiBiz (Diskriminierungsverbot) regelt: Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung darf nicht aus Gründen [...] seiner Behinderung [...] verweigert werden. Mit § 8 KiBiz wird erstmalig eine eigene Regelung (und damit Stärkung) der integrativen Bildungs- und Erziehungsarbeit eingeführt: Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind, sollen gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von einer Behinderung bedroht sind, sind bei der pädagogischen Arbeit zu berücksichtigen. Mit dem 1. Änderungsgesetz wird die integrative Förderung verpflichtend. 3.2. heilpädagogische Plätze § 56 SGB IX regelt, dass heilpädagogische Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder erbracht werden, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt werden kann oder die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können. Nach § 54 SGB IX sind Kostenträger die Träger der Sozialhilfe. 3.3. Rechtsproblematische Abgrenzung Sozialhilfe (Eingliederungshilfe) / Jugendhilfe Eingliederungshilfe ist nach den Vorschriften des SGB XII Aufgabe der Sozialhilfeträger. Parallel hierzu ist die Betreuung in Kindertageseinrichtungen nach SGB VIII Aufgabe der Jugendhilfeträger. Eine Schnittmenge bilden nach den Regelungen des § 35a SGB VIII die Kinder mit einer seelischen Behinderung. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII sind die Leistungen des SGB VIII vorrangig vor den Leistungen nach SGB XII. Aber: Nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII sind bei Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, die Leistungen des SGB XII vorrangig. Nach § 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII kann Landesrecht regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden. Vorlage FB 51/0164/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 10.08.2016 Seite: 6/9 Mit § 27 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) hat Landesrecht eine klare Regelung getroffen: Maßnahmen der Frühförderung für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von den Trägern der Sozialhilfe nach den Bestimmungen des SGB XII zu gewähren. Organisatorisch ist die integrative Betreuung in den Kindertageseinrichtungen möglich.. Bei der Finanzierung dieser integrativen Betreuungsplätze ist jedoch zu klären, inwieweit diese durch die Eingliederungshilfe und damit durch den Träger der Sozialhilfe zu gewährleisten bzw. zu erstatten ist. Mit Rundschreiben 42 / 769-2011(Anlage 4) hat das Landesjugendamt für die Einzelinklusion darüber informiert, dass die Feststellung der Eingliederungshilfe beim Träger der Sozialhilfe liegt. Aus dem Rundschreiben 41 / 1-2012 (Anlage 5) geht die Veränderung und damit der sukzessive Rückzug des LVR aus der Finanzierung hervor. Die Berechnungen der damit verbundenen finanziellen Mehrbelastung für die Stadt Aachen werden unter Ziffer 5 dieser Vorlage dargestellt. 4. Lösungsansätze In der Verwaltung wurden erste Ideen entwickelt, in welchen Kindertageseinrichtungen die Schaffung oder Erweiterung integrativer Gruppen denkbar ist. Konkrete Gespräche mit den jeweiligen Trägern wurden daher bislang nicht geführt. Die Auswirkungen sowohl auf das jeweils sozialräumliche wie in der Summe auch auf das gesamtstädtische Platzangebot werden dabei jeweils im Detail zu betrachten und zu bemessen sein. Bei der folgenden Darlegung handelt es sich dementsprechend nur um erste Überlegungen, deren sukzessive Umsetzung im Dialog mit den jeweiligen Trägern in der jährlichen Kindertagesstättenbedarfsplanung detailliert in der Gesamtbetrachtung der jeweiligen Versorgungslagen geprüft und eingebracht werden müssen. So sollten z. B. alle im Rahmen des U3-Ausbaus geplanten Kita-Neubauten grundsätzlich mit mindestens 2 integrativen Gruppen geplant werden, wobei zu beachten ist, dass es sich bei den bisherigen heilpädagogischen Plätzen um ü3-Plätze handelt. Dies wird bei der Planung der Gruppenstruktur neuer Einrichtungen zu beachten sein und ggf. auch Auswirkungen auf die Struktur benachbarter Einrichtungen haben müssen, da entsprechende Regelplätze im ü3-Bereich (im Verhältnis 5 : 10 ) nur dort ent – oder bestehen sollten, wo sie gebraucht werden. Daneben wird im Benehmen mit den Trägern der heilpädagogischen Einrichtungen zu entscheiden sein, an welcher Stelle Prioritäten zu setzen und wie zeitliche Abfolgen im Umwandlungsprozess zu gestalten sind. Vorlage FB 51/0164/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 10.08.2016 Seite: 7/9 Dabei müssen die Behinderungsbilder der betreuten Kinder berücksichtigt und u. U, im Einzelfall geprüft werden, welches Kind mit welcher Behinderung wo gut integriert und optimal betreut werden kann. Auch vorhandene Spezialisierungen auf bestimmte Behinderungen der einzelnen Träger und Einrichtungen sind in diesem Kontext zu beachten. Dies alles wird nur im Wege gemeinsamer Analysen und sinnvoller Absprachen sowie unter Beachtung der damit im einzelnen verbundenen Kosten und finanziellen Rahmenbedingungen realisierbar sein. Es ist deshalb davon auszugehen, dass hierfür ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren erforderlich sein wird. 5. Finanzielle Auswirkungen Die Verwaltung hat die Auswirkungen der Ausführungen zum Trägeranteil und zum hälftigen Jugendamtsanteil des als Anlage 5 beigefügten Rundschreibens 41/1/2012 des LVR berechnet. Finanzielle Auswirkungen für die bestehenden integrativen Gruppen: Daraus ergibt sich für die bestehenden integrativen Gruppen eine Haushaltsbelastung für die Stadt Aachen von rund 73.000 € in 2012, ab 2013 von ca. 670.000 € jährlich. Detaillierte Berechnungen sind als Anlage 6 beigefügt. In der Anlage 6a werden die finanziellen Auswirkungen dargestellt, die sich ergeben würden, wenn – wie erkennbar – sich der LVR aus der Finanzierung des hälftigen Jugendamtsanteils völlig zurückzieht. Finanzielle Auswirkungen für zusätzlich erforderliche integrative Gruppen: Für die zusätzlich erforderlichen 30 integrativen Gruppen (22 Gruppen zur Umwandlung der 107 hp-Plätze, 3 Gruppen zur Umstellung von 6:9 auf 5:10, 5 Gruppen zur Erreichung des Versorgungsgrades von 5,2%) ergibt sich folgende Haushaltsbelastung: 3 Gruppen sind bereits kostenmäßig im aktuellen Finanztableau der Kita-Finanzierung in der mittelfristigen Finanzplanung enthalten. Hierbei handelt es sich um die 3 Gruppen, die notwendig sind, um bestehende Plätze zur Rückführung des Betreuungsschlüssels auf 5:10 in zusätzliche Gruppen (3 Gruppen) zu überführen. Bei der vorgenommenen finanziellen Kalkulation sind deshalb 27 zusätzliche integrative Gruppen zugrunde gelegt worden. Diese 27 integrativen Gruppen bedeuten 135 integrative Plätze und 270 Regelplätze. Ausgehend von den derzeitigen KiBiz Finanzierungsstandards ist davon auszugehen, dass die notwendigen 135 integrativen Plätze für die Stadt Aachen eine zusätzliche Finanzbelastung von netto ca. 1,1 Mio. € ergeben werden. Die damit verbundenen ü3 Regelplätze (für Kinder ohne Behinderung) im Umfange von 270 Plätzen müssen nach Möglichkeit durch Umschichtungen im Bestand realisiert bzw. dürfen nur Vorlage FB 51/0164/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 10.08.2016 Seite: 8/9 dort neu geschaffen werden, wo eine Unterversorgung im ü3-Bereich besteht. Hierbei noch nicht berücksichtigt sind evtl. zusätzliche Zuschläge nach dem KiBiz (Mieten, Brennpunkt, Familienzentrum, Sonderverträge). Weiterhin nicht berücksichtigt sind die Kosten für therapeutische Leistungen, die nach aktuellem Stand quasi als „durchlaufende Posten“ gelten, da sie vom Land im vollen Umfang erstattet werden. Darüber hinaus sind die bisherigen entlastenden Regelungen aus Landessozialhilfemitteln (Erstattung hälftiger Trägeranteil, Erstattung hälftiger kommunaler Anteil) bei der Berechnung unberücksichtigt geblieben, da die aktuellen Beschlüsse der Landschaftsverbands-versammlung erkennen lassen, dass diese kurzfristig drastisch zurück geführt bzw. mittelfristig komplett wegfallen werden. Insoweit können diese bei der vorgelegten geschätzten Kalkulation für eine mittelfristige Ausbauplanung derzeit nicht berücksichtigt werden. Abschließend bleibt darauf hinzuweisen, dass es sich in der Art um eine sehr grobe Kalkulation handelt, die erste Anhaltswerte liefern soll. Sofern konkretere Planungen vorliegen, ist eine differenzierte Kalkulation erforderlich und dabei dann auch die zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen zur zusätzlichen Refinanzierung aus Landes-/Sozialhilfemitteln zu berücksichtigen. Anlage/n: 1) Fußnote zur Leistungsvereinbarung 2) detaillierte Ausbauplanung 3) Glossar zu den Begriffserläuterungen 4) RS 42/769/2011 (Wechsel Zuständigkeit Einzelinklusion) 5) RS 41/1/2012 (Veränderung BKR für integrative/inklusive Plätze) 6) Kostenberechnungen zu Ziffer 5 Vorlage FB 51/0164/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 10.08.2016 Seite: 9/9 Anlage 1 Anlage 2 Ausbauplanung Plätze für Kinder mit Behinderung Bedarfsermittlung in Bezug auf Rückführung zum Betreuungsschlüssel 5:10 SR FB 45 1 1 3 3 3 5 5 6 6 7 8 11 11 11 12 13 Einrichtung Jülicher Str. 68 Wiesental 8 Elsassstr. 64-72 Holsteinstr. 5a Scheibenstr.11 Im Klostergarten 2 Siegelallee 2a Am Pappelweiher 1 Lintertstr. 148 Bayersbusch 2 Talbotstr. 16 Kronenberg 132 Kronenberg 50 Reutershagweg 19 Jackstr. 5-7 Raerener Str. 97 Träger- Anzahl iart Gruppe k s 2 s 2 a 4 a 2 a 1 a 1 s 3 a 2 s 3 a 1 s 2 k 2 s 3 s 4 a 32 Anzahl Modellförd. Gruppe Bestand i-Plätze Bestand i-Plätze Modellförderung 2 12 12 20 12 6 6 16 11 16 6 10 10 16 21 1 1 1 1 2 1 7 4 4 3 3 6 4 26 174 Planung ü3 Integrativ (bei 5 : 10) 10 10 20 10 5 5 15 10 15 5 10 10 15 20 5 165 200 Bestand i-Gr. 32 Anzahl i-Gruppen neu zu schaffende Plätze durch Rückführung auf 5:10 2 2 2 1 1 1 1 1 1 1 1 -5 9 174 Bestand Mofö-Gr. 7 benötigt 35 zu schaffen 3 Bedarfsermittlung in Bezug auf Umwandlung hp-Plätze in integrative Plätze SR FB 45 1 3 5 6 6 13 Einrichtung Ferberberg 9 Scheibenstr.11 Im Klostergarten 2 Lintertstr. 148 Lintertstr. 33 Raerener Str. 97 neu zu schaffende Plätze durch Umwandlung in integrativ 33 8 16 8 26 16 107 Bestand ü3 heilpädagogisch 33 8 16 8 26 16 107 Trägerart a a a a a a benötigt 22 Anzahl i-Gruppen zu schaffen 22 Bedarfsermittlung in Bezug auf eine Versorgungsquote von 5,2% bei ü3 Anzahl Plätze Anzahl i-Gruppen Bestand i-Gr. 174 Bestand Mofö-Gr. 26 Bestand hp-Gr. 107 benötigt für 5,2% 332 benötigt 25 5 zu schaffen 5 Ausbauplanung integrative Plätze Stand 2012-2013.xls/integrative Plätze Ausbauplanung Plätze für Kinder mit Behinderung Anlage 2 Zusammenfassung: Plätze integr. Gruppen (5:10) aus hp umzuwandeln zur 5,2% Versorgung Summe: in Modellförderung Summe: i-Plätze zum 01.08.12 174 107 25 306 26 332 Gruppen mögliche erforderliche Gruppen Platzzahl Anzahl zum bei 5:10 i-Gruppen 01.08.12 175 35 32 110 22 25 5 310 62 32 26 7 336 Anzahl neu zu schaffende i-Gruppen 3 22 5 30 Ausbauplanung integrative Plätze Stand 2012-2013.xls/integrative Plätze Anlage 3 Glossar: Erläuterung der Begriffe 1.1. Behinderung § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX): Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. Eine Behinderung hat dementsprechend Beschränkungen im sozialen Leben zur Folge und bedeutet funktionelle Einschränkungen. Nach dem Versicherungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung dagegen ist eine Krankheit ein objektiv fassbarer, regelwidriger, anomaler körperlicher oder geistiger Zustand, der eine ärztliche Heilbehandlung erfordert. Unerheblich ist, ob an bestimmten Lebensbereichen teilgenommen werden kann. Die Definition der Begriffe „Behinderung“ und „von Behinderung bedroht“ im Sinne des SGB IX ist gerade bei Kleinkindern und jungen Kindern im Vergleich zu Jugendlichen oder Erwachsenen nicht immer zielführend. Je jünger die Kinder sind, desto größer ist das Entwicklungspotential und umso weniger lässt sich häufig gerade im Hinblick auf die Dauer der Abweichung vom altersgemäß typischen Zustand eine belastbare medizinische Prognose zum Vorliegen einer Behinderung oder Bedrohung von Behinderung abgeben. Maßgeblich für die Entscheidung, ob und in welchem Umfang und für welche Dauer therapeutische Hilfe in Frühförderung oder Kindertageseinrichtungen erforderlich ist, ist der besondere Förderbedarf für das betroffene Kind in seiner speziellen Situation. Anders als bei Erwachsenen oder Jugendlichen wird bei Kleinkindern und Kindern im Vorschulalter dieser besondere Bedarf auf Entwicklungsförderung, Erziehung und / oder Betreuung abgestellt. Ob ein besonderer Förderbedarf vorliegt, wird von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt. In Aachen wird diese Feststellung je nach Bedarf im Zusammenspiel zwischen Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin, Frühförderstellen, Sozialpädiatrischen Zentren, dem Sozialhilfeträger und dem städteregionalen Gesundheitsamt getroffen. 1.2. Frühförderung Mit Frühförderung werden eine Reihe von ambulanten und mobilen Dienstleistungen beschrieben, die für Kinder von der Geburt bis zur Einschulung außerhalb der Institution Kindertageseinrichtung von Frühförderstellen vorgehalten und erbracht werden. Diese Hilfen werden zur Diagnose, Beratung und Therapie behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder und ihren Eltern geleistet. Der erste Schritt in die Frühförderung ist häufig die Früherkennung einer Behinderung oder Entwicklungsverzögerung bei den Kinderärzten im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen. Auch die Eltern selbst, involvierte Erzieher oder soziale Dienste nehmen wegen bestimmter Auffälligkeiten der Kinder Kontakt zu einer Frühförderstelle auf. In Verbindung mit der Frühdiagnostik werden die Familien aufgeklärt und beraten, um Behinderungen und / oder Folgebehinderungen (z.B. Verhaltensprobleme aufgrund einer Behinderung) vorzubeugen. Notwendige Therapien werden in den heilpädagogischen Frühförderstellen und in Sozialpädiatrischen Zentren mit spezialisierten Leistungen oder interdisziplinären Frühförderstellen mit einem breiten Spektrum an Leistungen durchgeführt. Die Förderansätze aus der Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Sprachtherapie, Heilpädagogik und Psychotherapie sind häufig erweitert um spezielle methodische Ansätze, die für die Kindheit und frühe Entwicklung ausgearbeitet wurden. Ziel der therapeutischen Frühförderung ist es, die Entwicklung des Kindes anzuregen und optimal zu unterstützen, sowie die Eingliederung des Kindes und seiner Familie in ihr soziales Umfeld zu fördern. Die Therapie durch die Frühförderstelle entfällt oder wird eingestellt, wenn das betroffene Kind die Förderung in einer integrativen oder heilpädagogischen Kindertageseinrichtung erhält. 1.3. Heilpädagogische Gruppen In heilpädagogischen Gruppen oder Einrichtungen werden ausschließlich Kinder mit besonderem Förderbedarf betreut. Während die Einrichtungen früher eine Schwerpunktausrichtung hatten, z.B. für geistig Behinderte oder für Körperbehinderte, sind sie heute in der Regel für alle Kinder mit besonderem Förderbedarf ein- und ausgerichtet. Im Sinne des integrativen Gedankens sind die Kinder in den Gruppen nicht einem bestimmten besonderen Förderbedarf bzw. einer bestimmten Behinderungsart zugeordnet, sondern werden gemeinsam mit ihrem unterschiedlichen Förderbedarf in einer Gruppe betreut. Entsprechend der Vorgaben des Landschaftsverbandes liegt die Größe einer heilpädagogischen Gruppe zwischen acht und zwölf Kindern. Die pädagogische Arbeit von zwei Betreuungskräften pro Gruppe steht immer im Kontext mit der therapeutischen Förderung durch entsprechend qualifiziertes Personal. 1.4. Integrative Kindertageseinrichtungen Integrative Kindertageseinrichtungen sind wohnortnah und haben neben den Regelgruppen mindestens eine integrative Gruppe, in der sich Kinder mit und ohne besonderen Förderbedarf gemeinsam entwickeln. Die unterschiedliche Persönlichkeit jedes Kindes hilft allen Kindern mit eigenen Stärken und Schwächen zu leben und Selbstbewusstsein aufzubauen. Die Zusammensetzung der Gruppe ist in der Regel nicht abgestellt auf die Art oder den Umfang des erhöhten Förderbedarfs, sondern vor allem darauf, ob mit der jeweiligen Persönlichkeit des aufzunehmenden Kindes die bereits bestehende Gruppe pädagogisch handhabbar bleibt. Die Gruppenstärke ist auf 15 Plätze beschränkt, von denen 5 für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf vorgesehen sind. Die Erzieher/-innen haben in der Regel fachliche Kenntnisse im heilpädagogischen Bereich und arbeiten mit therapeutischen Kräften zusammen. 1.5. Inklusion Seit dem 26.03.2009 ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung als Bundesrecht für Deutschland verbindlich. Mit dieser Konvention sollen die Freiheiten und Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen gefördert, geschützt und gesichert werden. Sie sollen von allen Menschen respektiert werden, die gleichen Chancen wie nicht behinderte Menschen bekommen und in die Lage versetzt werden, an allen Lebensbereichen teilzunehmen. Das Bundesrecht wurde bislang nicht auf Landesebene übertragen. Dennoch hat das Land NRW eine der UN-Konvention entsprechende Absichtserklärung abgegeben. Das federführend zuständige Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales erarbeitet nun zur Vorbereitung eines Aktionsplans für NRW eng mit anderen Ressorts und einer interministeriellen Arbeitsgruppe zusammen. Die Landesregierung will den Aktionsplan „Eine Gesellschaft für alle – NRW inklusiv“ im Sommer 2012 vorlegen. Für die Kindertagesbetreuung sind u.a. die Artikel 7 und 24 der UN-Konvention relevant. Mit Artikel 7 wird die Gleichberechtigung insbesondere behinderter Kinder vereinbart und ihnen behinderungsgerechte und altersgemäße Hilfe zugesichert. Artikel 24 formuliert das Recht auf Bildung behinderter Menschen und sichert ihnen mit dem Ziel einer vollständigen Integration ein integriertes Bildungssystem auf allen Ebenen und damit auch im Bereich der frühkindlichen Bildung zu. Zur Verwirklichung dieses Rechts soll pädagogisches Personal eingestellt werden, das so ausgebildet ist, dass das Bewusstsein für Behinderungen geschärft ist und in Sprache, Schrift und alternativen Formen kommuniziert werden kann. Nach dem Begriff ist Inklusion dann verwirklicht, wenn jeder Mensch in seiner Individualität von der Gesellschaft akzeptiert wird und die Möglichkeit hat, in vollem Umfang an ihr teilzuhaben. Unterschiede und Abweichungen werden bewusst wahrgenommen, aber in ihrer Bedeutung aufgehoben. Dieses Recht zur Teilhabe bezieht sich auf sämtliche Lebensbereiche, in denen sich alle barrierefrei bewegen können. Die aus der UN-Konvention resultierenden Folgerungen sind bezogen auf die inhaltliche Umsetzung noch umstritten. Politisch kontrovers diskutiert werden die Auswirkungen des Übereinkommens im Bildungsbereich. 1.6. Frühkindliche Bildung Frühkindliche Bildung ist die Bildung von Kindern ab Geburt bis ins Vorschulalter. Im Gegensatz zur Frühförderung, die sich auf die Förderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder konzentriert, geht es bei der frühkindlichen Bildung um die Förderung der geistigen, ethisch-moralischen, kulturellen und körperlichen Entwicklung aller Kinder. Sie wird im engen Zusammenhang mit der Betreuung und Erziehung des Kindes betrachtet. In der frühen Kindheit lernen Kinder Beziehungen einzugehen, ihre Fähigkeiten zu entwickeln und sich ihre Lebenswelt anzueignen. Behinderten wie nicht behinderten Kindern steht das Bildungsangebot in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in verschiedenen Betreuungsformen zur Verfügung. LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR ∙ Dezernat 4 ∙ 50663 Köln Datum und Zeichen bitte stets angeben Stadtverwaltung/ Kreisverwaltung - Jugendamt - im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland 29.11.2011 42.30 Herr Hachen Tel 0221 809-6272 Fax 0221 8284-1419 guenter.hachen@lvr.de nachrichtlich Kommunale Spitzenverbände Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege Rundschreiben 42/769-2011 Förderung von Kindern mit Behinderung in der Tagesbetreuung § 19 Abs. 4 Kinderbildungsgesetz (KiBiz); hier: Übertragung der Zuständigkeit für den Bereich der Einzelinklusion Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem Ersten KiBiz-Änderungsgesetz - § 19 Abs. 4 - besteht für Träger von Tageseinrichtungen mit Wirkung vom 01.08.2011 die Möglichkeit, auch während des laufenden Kindergartenjahres für Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, eine um die 3,5-fach erhöhte Kindpauschale zu erhalten. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt der Feststellung des Eingliederungshilfebedarfes durch den Träger der Eingliederungshilfe. Dies war in dieser Form bisher nicht möglich und garantiert den Trägern in jedem Fall eine erhöhte Pauschale, um den zusätzlichen Betreuungsaufwand für ein Kind mit Behinderung finanzieren zu können. Mit diesem Rundschreiben informiere ich Sie darüber, dass ich umgehend die Feststellung der Eingliederungshilfe auch für den Bereich der Anträge auf Einzelinklusion im Regelkindergarten auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe delegiere. Mit dieser Maßnahme möchte ich eine zeitnahe Umsetzung dieser Möglichkeit sicherstellen. 110101-04.2009 40-4000-05.2009 Ich werde die örtlichen Sozialhilfeträger von dieser Änderung umgehend davon in Kenntnis setzen. Das LVR-Dezernat Soziales und Integration wird ihnen die Änderung der Delegationsverfügung mitteilen. Wir freuen uns über Ihre Hinweise zur Verbesserung unserer Arbeit. Sie erreichen uns telefonisch unter der Telefonnummer 0221 809-2255 oder senden Sie uns eine E-Mail an Anregungen@lvr.de LVR – Landschaftsverband Rheinland Dienstgebäude in Köln-Deutz, Landeshaus, Kennedy-Ufer 2 Pakete: Ottoplatz 2, 50679 Köln LVR im Internet: www.lvr.de USt-IdNr.: DE 122 656 988, Steuer-Nr.: 214/5811/0027 Bankverbindung: Westdeutsche Landesbank, Kto 60 061 (BLZ 300 500 00) BIC: WELADEDD, IBAN: DE 84 3005 0000 0000 060061 Postbank Niederlassung Köln, Kto 564 501 (BLZ 370 100 50) BIC: PBNKDEFF370, IBAN: DE 95 3701 0050 0000 564501 Seite 2 Die Finanzierung des behinderungsbedingten Mehraufwandes der Tageseinrichtungen mit Mitteln der Eingliederungshilfe durch den Landschaftsverband Rheinland bleibt im bisherigen Umfange erhalten. Mit freundlichen Grüßen Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland In Vertretung Gez. Elzer LVR-Dezernent Jugend Anlage 5 Zusammenfassung der erwarteten Mindereinnahmen aus Abrechnungen integrativer Einrichtungen (vorläufig). Einrichtung: (Gruppenzahl) städtisch: (20 Gruppen) freie Träger: (19 Gruppen) Insgesamt: (39 Gruppen) Mindereinnahme Mindereinnahme Mindereinnahme Mindereinnahme Mindereinnahme 01.08.-31.12.2012 01.01.-31.07.2013 01.08.-31.12.2013 01.01.-31.07.2014 insgesamt: 49.397,91 € 217.907,08 € 155.647,91 € 217.907,08 € 640.859,98 € 23.471,95 € 174.173,21 € 124.409,44 € 174.173,22 € 496.227,82 € 72.869,86 € 392.080,29 € 280.057,35 € 392.080,30 € 1.137.087,80 € Kindergartenjahr 2012/2013: 464.950,15 € Haushaltsjahre 2012 2013 2014 2015 72.869,86 € 672.137,64 € 672.137,65 € 672.137,65 € davon Einnahmeverlust 49.397,91 € 373.554,99 € 373.554,99 € 373.554,99 € Kindergartenjahr 2013/2014: 672.137,65 € davon Mehraufwand 23.471,95 € 298.582,65 € 298.582,65 € 298.582,65 € Ab dem 01.08.2013 wird mit dem pauschalierten Trägeranteil und dem reduzierten JA-Anteil gerechnet. Anlage 6 Zusammenfassung der erwarteten Mindereinnahmen (alternativ) aus Abrechnungen integrativer Einrichtungen (vorläufig). Einrichtung: (Gruppenzahl) städtisch: (20 Gruppen) freie Träger: (19 Gruppen) Insgesamt: (39 Gruppen) Kindergartenjahr Mindereinnahme Mindereinnahme Mindereinnahme Mindereinnahme Mindereinnahme 01.08.-31.12.2012 01.01.-31.07.2013 01.08.-31.12.2013 01.01.-31.07.2014 insgesamt: 49.397,91 € 217.907,08 € 261.897,91 € 366.657,08 € 895.859,98 € 23.471,95 € 174.173,21 € 225.346,94 € 315.485,72 € 738.477,82 € 72.869,86 € 392.080,29 € 487.244,85 € 682.142,80 € 1.634.337,80 € 2012/2013: 464.950,15 € Kindergartenjahr Aufgestellt: Im Auftrag 2013/2014: 1.169.387,65 € Stand: 17.02.2012 Ab dem 01.08.2013 wird nur noch mit dem pauschalierten Trägeranteil gerechnet, der hälftige JA-Anteil entfällt. Haushaltsjahre 2012 2013 2014 2015 72.869,86 € 879.325,14 € 1.169.387,65 € 1.169.387,65 € davon Einnahmeverlust 49.397,91 € 479.804,99 € 628.554,99 € 628.554,99 € davon Mehraufwand 23.471,95 € 399.520,15 € 540.832,66 € 540.832,66 € Anlage 6