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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
106393.pdf
Größe
177 kB
Erstellt
12.04.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:42
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Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0660/WP16 öffentlich 35002-2010 12.04.2012 Dez. III / FB 61/20 Gestaltungssatzung - Schloß-Rahe-Straße / Rahemühle hier: Beschluss als Satzung Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 09.05.2012 10.05.2012 23.05.2012 B5 PLA Rat Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung - Schloß-Rahe-Straße / Rahemühle - zu beschließen. Der Planungsausschuss empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung - Schloß-Rahe-Straße / Rahemühle - zu beschließen. Der Rat beschließt aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung “Schloß-Rahe-Straße/Rahemühle”. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses. Finanzielle Auswirkungen keine Vorlage FB 61/0660/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 1/2 Erläuterungen: Ergänzend zum Bebauungsplan Nr. 937 - Schloß-Rahe-Straße / Rahemühle - soll für den Bereich Schloß-Rahe-Straße/Rahemühle eine Gestaltungssatzung erlassen werden. Der Geltungsbereich umfasst nur das geplante Wohngebiet, dass im Bebauungsplan Nr. 937 als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist. Für diesen Bereich wurden Festsetzungen formuliert, die dafür Sorge tragen sollen, dass ein angemessener Grad an Einheitlichkeit bei der Gestaltung der Gebäude sowie deren Außenanlagen entsteht. Dies wird für sinnvoll gehalten, wenn die Grundstücke im Wohngebiet an einzelne Bauherren veräußert werden. Die Satzung beschränkt sich bei den Gebäuden auf eine Vorgabe zur Farbe der Dacheindeckung mit dem Ziel ein harmonisches Ortsbild zu erhalten sowie die Gestaltung der Außenanlagen, die einen direkten Bezug zu den öffentlichen Verkehrsflächen haben, dadurch also prägend sind für den öffentlichen Raum. Mülltonnenstandorte sollen ansprechend gestaltet werden (z.B. durch Hecken), Einfriedungen, Nebengebäude und Müllcontainer sollen dieselbe Architektursprache sprechen (durch Verwendung gleicher Materialen, Farben und Elemente). Auf weitergehende Regelungen soll verzichtet werden, um den Bauherren ausreichend große Spielräume für eine individuelle Gestaltung zu lassen. Weiterreichende Festsetzungen für das Mischgebiet im Bereich der ehemaligen Mühlengebäude wurden nicht für erforderlich gehalten, da es sich hier um eine Bestandsbebauung mit einer eigenen Architektursprache handelt. Anlage/n: Gestaltungssatzung einschließlich Anlagen Vorlage FB 61/0660/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 2/2 Bebauungsplan Nr. 937 -Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle- Gestaltungssatzung Stand: 12.04.2012 Gestaltungssatzung - Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle vom xx.xx.2012 Aufgrund § 86 Abs. 1 der Bauordnung für das Land NRW (BauONRW) in der Neufassung vom 01.03.2000 in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.071994, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am xx.xx.2012 diese Satzung beschlossen. §1 Ziel der Satzung Ziel dieser Satzung ist die Sicherung der städtebaulichen Gestaltung innerhalb des Plangebietes. Für ortsbildprägende Elemente der Gebäude sowie deren Außenanlagen werden Regelungen getroffen, die ein einheitliches Erscheinungsbild gewährleisten sollen, das zugleich ausreichend Spielräume zulässt für die individuelle Gestaltung. §2 Räumlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr.937- Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle -. (2) Der Plan mit Eintragung des Geltungsbereiches ist Bestandteil dieser Satzung (s. Anlage). §3 Inhalt der Satzung (1) Die Satzung regelt die Gestaltung der Gebäude sowie der Außenanlagen innerhalb der als Allgemeine Wohngebiete (WA und WA1) festgesetzten Teile des Bebauungsplans. §4 Wohngebäude (1) Dacheindeckungen sind ausschließlich in schwarz oder in Grautönen zulässig. Es dürfen keine spiegelnden, glänzenden Materialien gewählt werden. Gründächer sind zulässig. (2) Das Anbringen von Anlagen zur Gewinnung von thermischer oder photovoltaischer Sonnenenergie sind als Dach- oder Wandoberfläche grundsätzlich zulässig. Aufgeständerte Anlagen sind der Dachneigung anzupassen. Sie dürfen maximal 0,50 m über der Dachoberkante aufgeständert sein. Maßgeblich ist die Höhe der Dachoberkante dort, wo die Anlagen angebracht werden. Seite 1 von 3 Bebauungsplan Nr. 937 -Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle- Gestaltungssatzung Stand: 12.04.2012 §5 Nebengebäude und Nebenanlagen (1) Die Nebengebäude (z. B. Garagen, Gartenhäuser) sind als gestalterische Einheit mit dem Hauptgebäude auszuführen, indem beim Bau die gleichen Materialien, Farben sowie Gestaltungselemente verwendet werden. (2) Dacheindeckungen sind ausschließlich in schwarz oder in Grautönen zulässig. Es dürfen keine spiegelnden, glänzenden Materialien gewählt werden. Gründächer sind zulässig. (3) Das Anbringen von Anlagen zur Gewinnung von thermischer oder photovoltaischer Sonnenenergie sind als Dach- oder Wandoberfläche grundsätzlich zulässig. Aufgeständerte Anlagen sind der Dachneigung anzupassen. Sie dürfen maximal 0,50 m über der Dachoberkante aufgeständert sein. Maßgeblich ist die Höhe der Dachoberkante dort, wo die Anlagen angebracht werden. (4) Müllbehälterstandorte sind im Bereich der Einfamilienhausbebauung mit 1,50 m hohen Hecken einzufrieden oder als Müllcontainerbox auszuführen. Diese ist bezüglich der Materialwahl sowie der Farbgestaltung an das Hauptgebäude anzupassen. §6 Haus- und Vorgärten (1) An den seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen sind Einfriedungen aus nicht farblich gestalteten Holzzäunen mit einer Höhe von max. 1,50 m, Maschendraht- und Stabgitterzäune in Verbindung mit Hecken mit einer Höhe von max. 1,80 m sowie Hecken mit einer Höhe von max. 1,80 m zulässig. Betonzäune und -wände sowie Holzelementezäune sind nicht zulässig. (2) Für Befestigungen in den Außenanlagen und Freiflächen sind bituminöse Decken nicht zulässig. (3) Für Hecken, die an öffentliche Verkehrsflächen grenzen, sind ausschließlich Laubgehölze zu verwenden. (4) Stützmauern zum Ausgleich von Geländeunterschieden dürfen die Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. (5) Abgrabungen und Auffüllungen des Geländes von mehr als 1,00 m in Höhe oder Tiefe sind unzulässig. (6) Böschungen dürfen nicht steiler sein als 1: 3. Ausnahmsweise kann das zulässige Böschungsverhältnis auf 1 : 2 erhöht werden, wenn dadurch erreicht wird, dass die erforderliche Böschung auf dem jeweiligen Baugrundstück angelegt werden kann. §7 Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen von § 4 Abs. 1- 2, § 5 Abs. 1-4 und § 6 Abs. 1-6 dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 20 Bau NRW. Seite 2 von 3 Bebauungsplan Nr. 937 -Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle- Gestaltungssatzung Stand: 12.04.2012 §8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Anlage zur Satzung: Lageplan mit Eintragung des Geltungsbereichs Seite 3 von 3 Geltungsbereich der Gestaltungssatzung " Schloss-Rahe-Straße/ Rahemühle " M 1:2500  Schlossparkstraße Sch loss -R ahe - S t ra ße An der Rahemühle