Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
106393.pdf
Größe
177 kB
Erstellt
12.04.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0660/WP16
öffentlich
35002-2010
12.04.2012
Dez. III / FB 61/20
Gestaltungssatzung - Schloß-Rahe-Straße / Rahemühle
hier:
Beschluss als Satzung
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
09.05.2012
10.05.2012
23.05.2012
B5
PLA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1
in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung
- Schloß-Rahe-Straße / Rahemühle - zu beschließen.
Der Planungsausschuss empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit
§ 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung - Schloß-Rahe-Straße /
Rahemühle - zu beschließen.
Der Rat beschließt aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36
der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung “Schloß-Rahe-Straße/Rahemühle”. Die Anlage ist
Bestandteil des Beschlusses.
Finanzielle Auswirkungen
keine
Vorlage FB 61/0660/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.06.2013
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Ergänzend zum Bebauungsplan Nr. 937 - Schloß-Rahe-Straße / Rahemühle - soll für den Bereich
Schloß-Rahe-Straße/Rahemühle eine Gestaltungssatzung erlassen werden. Der Geltungsbereich
umfasst nur das geplante Wohngebiet, dass im Bebauungsplan Nr. 937 als Allgemeines Wohngebiet
festgesetzt ist.
Für diesen Bereich wurden Festsetzungen formuliert, die dafür Sorge tragen sollen, dass ein
angemessener Grad an Einheitlichkeit bei der Gestaltung der Gebäude sowie deren Außenanlagen
entsteht. Dies wird für sinnvoll gehalten, wenn die Grundstücke im Wohngebiet an einzelne Bauherren
veräußert werden. Die Satzung beschränkt sich bei den Gebäuden auf eine Vorgabe zur Farbe der
Dacheindeckung mit dem Ziel ein harmonisches Ortsbild zu erhalten sowie die Gestaltung der
Außenanlagen, die einen direkten Bezug zu den öffentlichen Verkehrsflächen haben, dadurch also
prägend sind für den öffentlichen Raum. Mülltonnenstandorte sollen ansprechend gestaltet werden
(z.B. durch Hecken), Einfriedungen, Nebengebäude und Müllcontainer sollen dieselbe
Architektursprache sprechen (durch Verwendung gleicher Materialen, Farben und Elemente).
Auf weitergehende Regelungen soll verzichtet werden, um den Bauherren ausreichend große
Spielräume für eine individuelle Gestaltung zu lassen.
Weiterreichende Festsetzungen für das Mischgebiet im Bereich der ehemaligen Mühlengebäude
wurden nicht für erforderlich gehalten, da es sich hier um eine Bestandsbebauung mit einer eigenen
Architektursprache handelt.
Anlage/n:
Gestaltungssatzung einschließlich Anlagen
Vorlage FB 61/0660/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.06.2013
Seite: 2/2
Bebauungsplan Nr. 937
-Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle-
Gestaltungssatzung
Stand: 12.04.2012
Gestaltungssatzung
- Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle vom xx.xx.2012
Aufgrund § 86 Abs. 1 der Bauordnung für das Land NRW (BauONRW) in der Neufassung vom 01.03.2000 in
Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.071994, jeweils in
der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am xx.xx.2012 diese Satzung
beschlossen.
§1
Ziel der Satzung
Ziel dieser Satzung ist die Sicherung der städtebaulichen Gestaltung innerhalb des Plangebietes. Für
ortsbildprägende Elemente der Gebäude sowie deren Außenanlagen werden Regelungen getroffen, die
ein einheitliches Erscheinungsbild gewährleisten sollen, das zugleich ausreichend Spielräume zulässt für
die individuelle Gestaltung.
§2
Räumlicher Geltungsbereich
(1)
Diese Satzung gilt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr.937- Schloss-Rahe-Straße /
Rahemühle -.
(2)
Der Plan mit Eintragung des Geltungsbereiches ist Bestandteil dieser Satzung (s. Anlage).
§3
Inhalt der Satzung
(1)
Die Satzung regelt die Gestaltung der Gebäude sowie der Außenanlagen innerhalb der als Allgemeine
Wohngebiete (WA und WA1) festgesetzten Teile des Bebauungsplans.
§4
Wohngebäude
(1)
Dacheindeckungen sind ausschließlich in schwarz oder in Grautönen zulässig. Es dürfen keine spiegelnden, glänzenden Materialien gewählt werden. Gründächer sind zulässig.
(2)
Das Anbringen von Anlagen zur Gewinnung von thermischer oder photovoltaischer Sonnenenergie sind
als Dach- oder Wandoberfläche grundsätzlich zulässig. Aufgeständerte Anlagen sind der Dachneigung
anzupassen. Sie dürfen maximal 0,50 m über der Dachoberkante aufgeständert sein. Maßgeblich ist die
Höhe der Dachoberkante dort, wo die Anlagen angebracht werden.
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Bebauungsplan Nr. 937
-Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle-
Gestaltungssatzung
Stand: 12.04.2012
§5
Nebengebäude und Nebenanlagen
(1)
Die Nebengebäude (z. B. Garagen, Gartenhäuser) sind als gestalterische Einheit mit dem Hauptgebäude
auszuführen, indem beim Bau die gleichen Materialien, Farben sowie Gestaltungselemente verwendet
werden.
(2)
Dacheindeckungen sind ausschließlich in schwarz oder in Grautönen zulässig. Es dürfen keine spiegelnden, glänzenden Materialien gewählt werden. Gründächer sind zulässig.
(3)
Das Anbringen von Anlagen zur Gewinnung von thermischer oder photovoltaischer Sonnenenergie sind
als Dach- oder Wandoberfläche grundsätzlich zulässig. Aufgeständerte Anlagen sind der Dachneigung
anzupassen. Sie dürfen maximal 0,50 m über der Dachoberkante aufgeständert sein. Maßgeblich ist die
Höhe der Dachoberkante dort, wo die Anlagen angebracht werden.
(4)
Müllbehälterstandorte sind im Bereich der Einfamilienhausbebauung mit 1,50 m hohen Hecken einzufrieden oder als Müllcontainerbox auszuführen. Diese ist bezüglich der Materialwahl sowie der Farbgestaltung
an das Hauptgebäude anzupassen.
§6
Haus- und Vorgärten
(1)
An den seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen sind Einfriedungen aus nicht farblich gestalteten
Holzzäunen mit einer Höhe von max. 1,50 m, Maschendraht- und Stabgitterzäune in Verbindung mit Hecken mit einer Höhe von max. 1,80 m sowie Hecken mit einer Höhe von max. 1,80 m zulässig. Betonzäune und -wände sowie Holzelementezäune sind nicht zulässig.
(2)
Für Befestigungen in den Außenanlagen und Freiflächen sind bituminöse Decken nicht zulässig.
(3)
Für Hecken, die an öffentliche Verkehrsflächen grenzen, sind ausschließlich Laubgehölze zu verwenden.
(4)
Stützmauern zum Ausgleich von Geländeunterschieden dürfen die Höhe von 1,50 m nicht überschreiten.
(5)
Abgrabungen und Auffüllungen des Geländes von mehr als 1,00 m in Höhe oder Tiefe sind unzulässig.
(6)
Böschungen dürfen nicht steiler sein als 1: 3. Ausnahmsweise kann das zulässige Böschungsverhältnis
auf 1 : 2 erhöht werden, wenn dadurch erreicht wird, dass die erforderliche Böschung auf dem jeweiligen
Baugrundstück angelegt werden kann.
§7
Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen von § 4 Abs. 1- 2, § 5 Abs. 1-4 und
§ 6 Abs. 1-6 dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 20 Bau NRW.
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Bebauungsplan Nr. 937
-Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle-
Gestaltungssatzung
Stand: 12.04.2012
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage zur Satzung:
Lageplan mit Eintragung des Geltungsbereichs
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Geltungsbereich der Gestaltungssatzung
" Schloss-Rahe-Straße/ Rahemühle "
M 1:2500
Schlossparkstraße
Sch
loss
-R
ahe
-
S t ra
ße
An der Rahemühle