Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
106402.pdf
Größe
14 MB
Erstellt
12.04.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0659/WP16
öffentlich
35002-2010
12.04.2012
Dez. III / FB 61/20
Bebauungsplan Nr. 937 - Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle hier:
A Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (2) BauGB
B Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden
gemäß § 4 (2) BauGB
C Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
09.05.2012
10.05.2012
B5
PLA
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
Offenlage zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Bürger sowie der Behörden zur Offenlage, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen
und den Bebauungsplan Nr. 937 - Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als
Satzung zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Offenlage zur
Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden zur Offenlage, die nicht berücksichtigt werden konnten,
zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 937 - Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle - gemäß § 10
Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Finanzielle Auswirkungen
Der Stadt Aachen entstehen durch den Bebauungsplan keine Kosten.
Vorlage FB 61/0659/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.06.2013
Seite: 1/3
Erläuterungen:
1.
Bisheriger Verlauf des Planverfahrens
Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg hat in ihrer Sitzung am 16.11.2011 die Aufstellung
und Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 937 - Schloß-Rahe-Straße/Rahemühle - empfohlen.
Der Planungsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 01.12.2011 der Empfehlung
angeschlossen und die Aufstellung und Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 937 beschlossen.
Die öffentliche Auslegung der Planung erfolgte in der Zeit vom 16.01.2012 bis zum 17.02.2012.
Parallel wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
2.
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2)BauGB
Zur Planung haben sich 7 Bürger und eine von Anwohnern beauftragte Rechtsanwaltskanzlei
geäußert. Im Wesentlichen wurden in den Eingaben zwei Verkehrsthemen, Leistungsfähigkeit
der Schloß-Rahe-Straße bzw. deren Knotenpunkte und Erschließung des neuen Wohngebietes
über den Erschließungsstich (neben Haus Nr. 35) von der Schloß-Rahe-Straße aus
angesprochen. Zur Frage der Erschließung haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, so
dass die Verwaltung nach wie vor der Auffassung ist, dass die geplanten 32 Häuser über die
Erschließungsstraße erschlossen werden können. Die Erschließung als Sackgasse wird in der
Stellungnahme des Polizeipräsidiums, Abteilung Kriminalprävention sogar ausdrücklich begrüßt,
da Fluchtmöglichkeiten, insbesondere für Wohnungseinbrecher, damit erschwert würden.
In den Eingaben wurde kritisiert, dass für das Verkehrsgutachten keine neuen Zählungen
durchgeführt wurden und dass der Nachweis der Leistungsfähigkeit nicht ausreichend
dargestellt wurde. Da wegen einer längeren Baumaßnahme der STAWAG die Schloss-RaheStraße langfristig teilgesperrt war und kein Durchfahrtsverkehr stattfand, waren Zählungen an
den Knotenpunkten über längere Zeit nicht möglich. Daher werden in der ergänzenden
verkehrsplanerischen Untersuchung (Stand März 2012) die Nachweise auf der Grundlage von
Verkehrserhebungen aus den Jahren 2005, 2006 und 2009 mit plausiblen Ansätzen für die
Entwicklung 2012 vollständig vorgelegt. Die ergänzende Untersuchung kommt zu dem
Ergebnis, dass die Leistungsfähigkeit des Knotens Roermonder Straße / Schloss-Rahe-Straße
zwar leicht abnimmt, insgesamt aber weiterhin gegeben ist. Auch die Leistungsfähigkeit des
Knotenpunktes Schloß-Rahe-Straße/Schloßparkstraße ist gegeben und hat noch
Kapazitätsreserven. Die Tunneldurchfahrt ist ausreichend leistungsfähig und es sind für beide
Spitzenstunden und beide Fahrtrichtungen noch Reserven vorhanden.
Die Eingaben der BürgerInnen sowie Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage
als Anlage (Abwägungsvorschlag Öffentlichkeit) beigefügt.
Vorlage FB 61/0659/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.06.2013
Seite: 2/3
3.
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB
Parallel wurden 15 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. 3
davon haben eine Anregung zur Planung abgegeben, die aber zu keiner Änderung der Planung
führten. Die Eingabe des Landschaftsverbandes Rheinland, Amt für Bodendenkmalpflege, in der
angeregt wird, dass die Denkmalwürdigkeit des ehemaligen Mühlenteichs zu überprüfen sei,
führte dazu, dass die Investoren im städtebaulichen Vertrag zu einer archäologischen
Baubegleitung oder zu vorgezogenen Sondagen verpflichtet werden.
Die Eingaben der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie die Stellungnahmen der
Verwaltung hierzu sind ebenfalls der Vorlage als Anlage (Abwägungsvorschlag Behörden)
beigefügt.
4.
Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Mit dem Bebauungsplan wird Planungsrecht für 32 Einfamilienhäuser geschaffen. Gleichzeitig
sichert er planungsrechtlich die Nutzung der Gebäude der ehemaligen Rahemühle und die
Grünfläche im Bereich des ehemaligen Mühlenteiches. Mit der ergänzenden
verkehrsplanerischen Untersuchung wurde die Leistungsfähigkeit der Schloß-Rahe-Straße mit
ihren Knotenpunkten nochmals überprüft, so dass die vorgetragenen Bedenken der
Öffentlichkeit ausgeräumt werden konnten.
In der Legende des Bebauungsplanes wurde die Festsetzung „Ga“ so ergänzt, dass hier auch
Stellplätze und überdachte Stellplätze zulässig sind. Diese Ergänzung hat lediglich
klarstellenden Charakter und führt nicht zu einer Änderung der Planung.
Die Verwaltung empfiehlt, den Bebauungsplan Nr. 937 -Schloß-Rahe-Straße/Rahemühle - als
Satzung zu beschließen.
Anlage/n:
1
Übersichtsplan
2
Luftbild
3
Bebauungsplan Nr. 937
4
Schriftliche Festsetzungen
5
Begründung
6a Abwägungsvorschlag Öffentlichkeit - Eingaben
6b Abwägungsvorschlag Öffentlichkeit - Stellungnahmen
7a Abwägungsvorschlag Behörden - Eingaben
7b Abwägungsvorschlag Behörden - Stellungnahmen
8
Zusammenfassende Erklärung
Vorlage FB 61/0659/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.06.2013
Seite: 3/3
Bebauungsplan - Rahmühle Lage des Planbereiches
Schlossparkstraße
Sch
loss
- Ra
he-
Stra
ße
An der Rahemühle
Wildbach
Bebauungsplan - Rahmühle Lage des Planbereiches
Schlossparkstraße
Sch
loss
- Ra
he-
Stra
ße
An der Rahemühle
Wildbach
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen
zum Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg,
für den Bereich der ehemaligen Rahemühle an der Schloss-Rahe-Straße
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle -
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Stand: 29. März 2012
Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NW (BauONW ) jeweils in der gültigen Fassung wird festgesetzt:
1
Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
1.1
Allgemeine Wohngebiete
Gemäß § 1 (6) BauNVO wird festgesetzt, dass innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete die gemäß § 4 (3) BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig sind.
1.2
Mischgebiet (MI)
Gemäß § 1 (5) BauNVO wird festgesetzt, dass innerhalb des Mischgebietes die nach § 6 (2) BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen Nr. 6. bis Nr. 8. nicht zulässig sind.
Gemäß § 1 (6) BauNVO wird festgesetzt, dass innerhalb des Mischgebietes die gemäß § 6 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig sind.
2
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
2.1
Innerhalb der WA-Gebiete gilt:
Für die WA-Gebiete wird eine zwingend II-geschossige Bebauung mit einem zusätzlichen Staffelgeschoss festgesetzt.
Das Staffelgeschoss ist im Bereich der mit „S“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche auszubilden.
2.2
Die Attikahöhe wird bestimmt durch die Schnittlinie der Oberkante des Dachaufbaus auf dem 1. OG mit der Außenwand.
2.3
Die Firsthöhe ist die Höhenlage der oberen Dachbegrenzungslinie.
2.4
Ausnahmsweise kann im Einzelfall eine Abweichung der festgesetzten Gebäudehöhen von max. 0,5 m zugelassen
werden, wenn dadurch eine bessere Anpassung an das Gelände erreicht wird und dies durch einen Geländeschnitt
nachgewiesen wird.
2.5
Im WA1 darf die Brüstungshöhe des obersten Geschosses der Gebäude (Staffelgeschoss) maximal 7,0 m über der
geplanten Geländeoberkante liegen.
3
Stellplätze, Carports, Garagen (§ 12 BauNVO) und Nebenanlagen (§ 14 BauNVO)
3.1
In den WA-Gebieten sind Stellplätze, Carports, Garagen und Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Flächen
sowie außerhalb der dafür festgesetzten Flächen unzulässig. Einhausungen für Müllbehälter sind davon ausgenommen.
3.2
Im MI-Gebiet sind Stellplätze, Carports, Garagen und Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Flächen sowie
außerhalb der dafür festgesetzten Flächen unzulässig.
3.3
Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Terrassenüberdachungen und Wintergärten, die fest mit dem
Gebäude verbunden sind, über die rückwärtigen Baugrenzen hinaus bis zu einer Tiefe von 3,0 m ausnahmsweise
zulässig.
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Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle -
4
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Stand: 29. März 2012
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
4.1
In den WA-Gebieten sind Terrassen, Zufahrten, Wege und Stellplätze in wasserdurchlässigen Materialien zu befestigen. Der Fugen- bzw. Öffnungsanteil hat mindestens 30% zu betragen. Alternativ können diese Flächen so angelegt
werden, dass das anfallende Niederschlagswasser unbefestigten Bereichen zufließen und dort ungefasst versickern
kann.
5
Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
5.1
In den WA-Gebieten ist zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen der Einbau von Außenbauteilen einschließlich Fenstern entsprechend dem in der DIN 4109, Tabelle 8 bewerteten Schalldämmmaß R´w,res (Lärmpegelbereich II; Maßgeblicher Außenlärmpegel 56-60 dB(A); 30 R´w,res) einzuhalten.
6
Flächen zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
7.
Örtliche Bauvorschriften
6.1
Innerhalb der mit „E 1“ gekennzeichneten Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern ist die DIN 18920
„Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ zu beachten. Bauliche Anlagen, befestigte Flächen und Mauern sind innerhalb der gekennzeichneten Flächen unzulässig. Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit sind generell zulässig.
7.1
In den WA-Gebieten sind Dachflächen von Hauptgebäuden als Pultdächer mit einer Dachneigung von 15° herzustellen.
7.2
Dachflächen von Garagen, Carports und Nebenanlagen sind als Flachdach mit einer Dachneigung von max. 10°
herzustellen.
Diese Schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt in seiner Sitzung am
………..2012 den Bebauungsplan Nr. 937 - Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle - als Satzung beschlossen hat.
Aachen, den ………...2012
In Vertretung
(Gisela Nacken)
Beigeordnete
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Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle -
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Stand: 29. März 2012
Hinweise
1
Lärmimmissionen
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärmimmissionen der Kohlscheider Straße (L232) von bis zu 58 dB(A) vorbelastet.
2
Kampfmittel
Der Bereich der Baumaßnahme liegt im ehemaligen Bombenabwurfgebiet. Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist
aus Sicherheitsgründen die Arbeit einzustellen und umgehend die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der
Kampfmittelräumdienst / Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland (Mo. - Do. 7.00-15.50, Fr. 7.00-14.00 Uhr) und
außerhalb der Rahmendienstzeiten die Bezirksregierung Düsseldorf zu benachrichtigen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird seitens des
Kampfmittelbeseitigungsdienst oder eines von ihm beauftragten Vertragsunternehmens durchgeführt werden muss.
Hierfür muss Kontakt zum Kampfmittelräumdienst aufgenommen werden.
3
Bodendenkmäler
Gemäß der §§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz NW (DschG NW) ist beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und
Befunde die Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, Tel:02425/9039-0, Fax:02425/9039-199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
4
Bergbau
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplangebiets befindet sich innerhalb des bergrechtlichen Erlaubnisfeldes „Rheinland“ der Wintershall Holding GmbH, Erdölwerke. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche verliehene Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen. Einschränkungen für eine Bebauung oder für Bauvorhaben ergeben sich hierdurch nicht.
5
Kriminalprävention
Zur Kriminalprävention sollten neben stadtplanerischen Maßnahmen auch sicherheitstechnische Maßnahmen an
Häusern berücksichtigt werden. Das Kommissariat Vorbeugung (KK 44) bietet kostenfreie Beratungen über kriminalitätsmindernde Maßnahmen an.
6
Grundwasser, Staunässe
Infolge des hohen Grundwasserstandes und wegen der möglichen Staunässe in den oberen Bodenschichten sind
bei der Gründung der Bauwerke entsprechende bauliche Maßnahmen (z. B. Abdichtung des erdberührenden Bauteils) zum Schutz vor Grundwasser und Staunässe zu berücksichtigen.
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Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle -
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Stand: 29. März 2012
ANLAGE
zu den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.937
- Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle -
Pflanzliste
Verwendbar für Strauchpflanzungen innerhalb des Bebauungsplanes:
Mindestqualität: Strauch 60/100 cm hoch, 2 x verpflanzt, ohne Ballen
Cornus mas
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Euonymus europaeus
Ligustrum vulgare
Prunus spinosa
Rhamnus frangula
Rosa canina
Salix caprea
Sorbus aucuparia
Kornelkirsche
Hasel
Weißdorn
Pfaffenhütchen
Liguster
Schlehe
Faulbaum
Hundsrose
Salweide
Vogelbeere
Verwendbar für Heckenpflanzungen (geschnitten) innerhalb des Bebauungsplanes:
Mindestqualität: leichte Heckenpflanze, 80-100 cm, 4 St./lfm
Carpinus betulus
Crataegus monogyna
Fagus silvatica
Ligustrum vulgare
Hainbuche, Weißbuche
Weißdorn
Rotbuche
Liguster
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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zum Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg,
für den Bereich der ehemaligen Rahemühle an der Schloss-Rahe-Straße
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle -
Begründung zur Satzung
Stand: 02. April 2012
Inhaltsverzeichnis
1
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
5
1.1
Beschreibung des Plangebiets
5
1.2
Regionalplan
5
1.3
Flächennutzungsplan (FNP)
5
1.4
Landschaftsplan
5
1.5
Bestehendes Planungsrecht
6
2
Anlass der Planung
6
3
Ziel und Zweck der Planung
6
3.1
Allgemeine Ziele
6
3.2
Städtebauliches Konzept
7
3.3
Erschließung / Verkehr
8
3.4
Entwässerung
13
3.5
Freiraumkonzept
14
3.6
Soziale Infrastruktur
14
3.7
3.7.1
14
3.7.5
3.7.6
Familienfreundlichkeit oder Belange der Kinder und Jugendlichen
Grundsätzliche Anforderungen auf Grundlage des konkreten
städtebaulichen Ziels
Erlebnisvielfalt im Gebiet
Umfang kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen
Sicherheits- und gesundheitliche Aspekte der jugendspezifischen
Einrichtungen
Funktionaler Charakter der kinder- und jugendspezifische Einrichtungen
Möglichkeit zu eigenständiger Mobilität von Kindern und Jugendlichen
3.8
Klimaschutz
15
Begründung der Festsetzungen
16
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
4.8
16
16
17
17
18
18
18
18
3.7.2
3.7.3
3.7.4
4
Art der baulichen Nutzung
Maß der Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Verkehrsflächen
Stellplätze, Carports, Garagen und Nebenanlagen
Private Grünfläche
Erhalt von Bäumen und Sträuchern
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Lärmschutz
14
14
15
15
15
15
Seite 2 von 50
Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle -
4.9
4.10
5
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Ausgleichsmaßnahmen
Begründung zur Satzung
Stand: 02. April 2012
18
19
Umweltbericht
19
5.1
5.1.1
5.1.2
5.1.3
5.1.4
5.1.5
Einleitung
Lage des Plangebietes
Inhalt und Ziele des Bebauungsplans
Rechtliche Einbindung
Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen
Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange
19
19
19
21
22
22
5.2
5.2.1
5.2.2
5.2.3
5.2.4
5.2.5
5.2.6
5.2.7
5.2.8
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Schutzgut Mensch
Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
Schutzgut Luft und Klima / Energie
Schutzgut Landschaftsbild
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
22
22
26
28
32
39
42
42
43
5.3
5.3.1
5.3.2
5.3.3
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
Bei Durchführung der Planung
Nullvariante
Alternativplanung
43
43
44
44
5.4
Grundlagen
44
5.5
Monitoring
45
5.6
5.6.1
5.6.2
5.6.3
5.6.4
5.6.5
5.6.6
5.6.7
5.6.8
Zusammenfassung (allgemein verständliche Zusammenfassung)
Schutzgut Mensch
Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
Schutzgut Luft und Klima / Energie
Schutzgut Landschaftsbild
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Fazit
45
45
46
46
47
48
48
49
49
6
Auswirkungen der Planung
49
7
Kosten
49
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Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle -
Begründung zur Satzung
Stand: 02. April 2012
8
Städtebaulicher Vertrag
50
9
Gestaltungssatzung
50
10
Plandaten
50
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Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle -
Begründung zur Satzung
Stand: 02. April 2012
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
Beschreibung des Plangebiets
Das Plangebiet liegt im Osten des Stadtgebietes Aachen-Laurensberg zwischen den Siedlungsbereichen der
Schlossparkstraße und der Schloss-Rahe-Straße. Im Nordwesten und Norden grenzt das Plangebiet an eine
intakte Wohnbebauung in Reihenhausbauweise, im Nordosten an das Wohngebiet des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 874 -Schloss-Rahe-Straße- aus dem Jahre 2007, bestehend aus Einzel- und Doppelhäusern.
Südöstlich der Plangebietsgrenze befindet sich das Baudenkmal Schloss-Rahe-Straße 23, eine Villa auf einem
parkartigen Grundstück. An dieses Grundstück grenzt südlich eine solitäre Doppelhausbebauung. Das Plangebiet
befindet sich auf dem Grundstück der ehemaligen Rahemühle, umfasst eine Fläche von ca. 2,0 ha und schließt
an das östlich gelegene Schlossgelände von Schloss Rahe an. Den südlichen Abschluss des Plangebiets bildet
der Verlauf der Schloss-Rahe-Straße.
Das Grundstück der ehemaligen Rahemühle ist weitgehend unbebaut, an der Grenze zum Schlossgelände befinden sich die ehemaligen Mühlengebäude, bestehend aus dem Torhaus im Eingangsbereich der Mühle, der
Pressanlage, dem Lagerhaus und dem Siloturm. Darüber hinaus befinden sich an der nordwestlichen Grenze
eine Reihe bereits aufgegebener älterer gewerblicher Nebengebäude. Bei dem größeren Teil des Plangebietes
handelt es sich um eine nahezu unversiegelte Brachfläche. Diese schließt sich östlich an die vorhandenen Gebäudestrukturen an. Im Zentrum des Plangebietes liegt der ehemalige, bereits verlandete Mühlenteich. Im Randbereich zu den Mühlengebäuden befindet sich Gehölzbestand, bei dem es sich um eine typische uferbegleitende
Vegetation handelt. Nördlich und südlich des verlandeten Teiches sind die Grünbereiche sowohl durch vorhandene Gebüsch- bzw. Gehölzstrukturen als auch durch Baumbestand geprägt.
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, bekanntgemacht am 27.05.2003,
stellt den Bereich des Plangebietes als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dar.
Flächennutzungsplan (FNP)
Der derzeit gültige Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt für den Bereich der ehemaligen Mühlengebäude gemischte Bauflächen dar. Mit der 99. Änderung des Flächennutzungsplans vom 09.02.2007 wurde für
das übrige Plangebiet die Darstellung gemischte Bauflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft in Wohnbauflächen und Grünflächen geändert, um die Zielsetzungen der Stadt Aachen, hier ein Wohngebiet zu entwickeln
und die Grünflächen zu erhalten, umzusetzen. Die Grenze zwischen Grünfläche und Wohnbauflächen ergibt sich
aus Gründen des Klimaschutzes (strenge Baugrenze im gesamtstädtischen Klimagutachten). Dementsprechend
entwickelt sich der Bebauungsplan aus den Zielsetzungen des Flächennutzungsplanes.
Landschaftsplan
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes 1988
der Stadt Aachen, der seit dem 17.08.1988 rechtskräftig ist. In der Entwicklungskarte zum Landschaftsplan ist
das Entwicklungsziel 1 "Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft" dargestellt. In der Festsetzungskarte ist der "Besondere Schutz von Bäumen, Hecken und Gewässern" festgesetzt.
Im südlich angrenzenden Landschaftsschutzgebiet liegt der geschützte Landschaftsbestandteil 132 (LB 132 –
Wildbach). Gemäß den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes ist im Bachbereich ein Schutzabstand
einzuhalten, der der Erhaltung des Landschaftsbildes, der Steigerung der Artenvielfalt, sowie der Schaffung einer
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Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle -
Begründung zur Satzung
Stand: 02. April 2012
natürlichen Bachaue dient. Südlich der Schloss-Rahe-Straße wird die Bachaue des Wildbaches von der Biotopkartierung der LÖPF erfasst.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes hat Auswirkungen auf die Inhalte der Entwicklungs- und Festsetzungskarte
des Landschaftsplanes sowie auf die textlichen Darstellungen und textlichen Festsetzungen mit Erläuterungsbericht. Die bestehenden textlichen Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes für den in Rede stehenden Bereich, die den Festsetzungen des geplanten Bebauungsplanes widersprechen, werden gemäß § 29 (4)
Landschaftsgesetz (LG) mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft gesetzt. Ein eigenständiges Änderungsverfahren ist somit nicht erforderlich.
Bestehendes Planungsrecht
Das beschriebene Plangebiet ist planungsrechtlich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) (Bauen im Außenbereich)
zu bewerten. Zur planungsrechtlichen Sicherung der Planungen für die Wohnbebauung auf der bisherigen Brachfläche ist die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes für das Plangebiet erforderlich.
Die Umnutzung der Gebäude der ehemaligen Rahemühle zu Wohnzwecken wurde nach § 35 (4) Nr. 4 BauGB
genehmigt.
Anlass der Planung
Im Jahr 2010 wurde zwischen den heutigen Investoren und der Stadt Aachen ein notarielles Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über 25 % des entstehenden Nettowohnbaulandes begründet. Insgesamt soll mit
der Wohnbaulandentwicklung der gesteigerten Nachfrage nach Bauflächen für Einfamilienhäuser für Familien mit
Kindern im Stadtteil Laurensberg nachgekommen werden.
Die ursprüngliche Nutzung der Mühlengebäude wurde vor Jahren eingestellt, die Gebäude waren zwischenzeitlich baulich stark verfallen. Der bauliche Bestand soll durch die Umnutzung zu Wohn- und Gastronomiezwecken
wieder genutzt und eine Neuinanspruchnahme von bislang unversiegelten Flächen verhindert werden.
Die Entwicklung der Wohnbebauung, die bereits genehmigte Umnutzung der Mühlengebäude sowie die private
Grünfläche sollen planungsrechtlich über den vorliegenden Bebauungsplan gesichert werden.
Ziel und Zweck der Planung
Allgemeine Ziele
Hauptziel des städtebaulichen Gesamtkonzeptes ist die Entwicklung von hochwertiger Wohnbebauung in landschaftlich attraktiver Lage. Dies soll zum Einen in Form einer Bestandsumnutzung der Gebäude der ehemaligen
Rahemühle und zum Anderen im nördlichen Bereich des Plangebiets als Neubebauung umgesetzt werden. Dabei soll der prägende Charakter durch den Erhalt der Mühlengebäude als Ensemble erhalten bleiben. Die erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäude der Rahemühle wurden gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 4
BauGB einer Nutzungsänderung zugeführt.
Außerdem soll die angrenzende parkähnliche Grünfläche als Erholungsraum für die Bewohner der Mühlengebäude, der Einfamilienhäuser und auch für die Bewohner der umliegenden bereits bestehenden Bebauung nutzbar gemacht werden.
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Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle -
Begründung zur Satzung
Stand: 02. April 2012
Städtebauliches Konzept
Ehemalige Mühle
Die alte Pressanlage, das alte Lagerhaus und die alte Mühle werden zu Wohnzwecken umgenutzt. Die östlich
angrenzenden Flächen werden für Hausgärten vorgesehen. Das Torhaus im Eingangsbereich bildet mit den
umliegenden Häusern und dem Zufahrtsbereich zur Schlossanlage ein Ensemble. Ebenfalls im Einfahrtsbereich
soll gegenüber dem alten Torhaus ein Gemeinschaftshaus, bzw. Büroatelier entstehen. Dieser Bereich soll als
verkehrsberuhigter Straßenraum einerseits die Sicherheit im Verkehrsraum fördern, anderseits die Ensemblewirkung unterstreichen. Es ist vorgesehen, das alte Torhaus in seiner Funktion als Entrée zu Kleingastronomie umzunutzen. Der westlich der Gebäudezeile befindliche ehemalige Siloturm soll zukünftig gleichfalls Wohnzwecken
dienen. Der Siloturm wird einen privaten Freiraum durch Terrassen und einen Hausgarten erhalten. Die erforderliche Fläche für die Hausgärten befindet sich aufgrund der engen räumlichen Lage westlich des Siloturmes auf
dem Schlossparkgelände, zwischen der vorhandenen Stellplatzanlage und dem Siloturm. Um den ehemaligen
Siloturm zu Wohnzwecken erhalten und umnutzen zu können, ist für die Erschließung ein separates Treppenhaus mit Aufzug erforderlich. Das Treppenhaus ist als Anbau im Norden des Siloturmes als Neubau geplant.
Insgesamt entstehen auf dem ehemaligen Mühlengelände 24 Wohneinheiten.
Neuentwicklung Wohnbauflächen
Im nördlichen Bereich des Plangebietes ist ein Wohngebiet mit einer Mischung aus Einzel- und Doppelhäusern in
II-geschossiger Bauweise geplant. Es sind 32 Gebäude für das Gebiet vorgesehen. Davon sollen 6 Einfamilienhäuser als Einzelhäuser und 26 Einfamilienhäuser als Doppelhaushälften entstehen. Die Garagen und privaten
Stellplätze befinden sich auf den Grundstücken, im öffentlichen Straßenraum werden zusätzliche öffentliche
Besucherstellplätze angeboten. Bezüglich der Dimensionierung und Geschossigkeit orientiert sich die Planung an
der benachbarten Bestandsbebauung.
Für die Wohnhäuser sind Grundstücksgrößen zwischen 230 und 450 m² geplant. Das entspricht den Verhältnissen in der näheren Umgebung des Wohnquartiers. Die städtebauliche Zielsetzung ist Wohnen nahe dem Zentrum Laurensberg mit Anbindung an alle infrastrukturellen Angebote verknüpft mit Wohnen am Schlosspark und
Wohnen im Grünen.
Von den Wohnbauflächen sollen 25% der Fläche für die öffentliche Förderung von Wohnraum für Familien mit
Kindern zur Verfügung gestellt werden.
Grünfläche
Die Wohnnutzung wird ergänzt durch eine private Grünfläche zwischen der geplanten Wohnbebauung und der
Schloss-Rahe-Straße. Die private Grünfläche soll für die zukünftigen Bewohner des Wohngebiets nutzbar sein.
Insbesondere der nördliche Bereich der Grünfläche soll für Kinder zum Spielen zur Verfügung stehen. Eine öffentliche Nutzung wird nicht ausgeschlossen. Vor allem im südlichen Bereich der Grünfläche ist alter Baumbestand vorhanden, der auch erhalten werden soll.
Die Grünfläche soll durch einen Wassergraben und durch ein flaches Gewässer aufgewertet werden. Der Wasserlauf soll entsprechend dem Verlauf des Mühlengrabens am bestehenden Wehr am Schlosspark vom Wildbach
abgezweigt und im Bereich der Schloss-Rahe-Straße wieder in den Wildbach eingeleitet werden.
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Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle -
Begründung zur Satzung
Stand: 02. April 2012
Erschließung / Verkehr
Äußere Erschließung:
Die Haupterschließung des Gebietes erfolgt durch die Schloss-Rahe-Straße mit Anbindung an die Roermonder
Straße bzw. an die Schlossparkstraße. Die überörtliche Anbindung an die Innenstadt ist unmittelbar über die
Roermonder Straße gewährleistet, ebenso wie der Anschluss an das Autobahnnetz über die Kohlscheider Straße. Durch die Roermonder Straße bzw. durch den daran anschließenden Pariser Ring sind auch das Klinikum
und die angrenzenden Institute sowie das neuentstehende Campus-Gelände gut zu erreichen.
Innere Erschließung:
Die Wohnungen der Rahemühle werden über die südliche bestehende Einfahrt des Mühlengeländes an die
Schloss-Rahe-Straße verkehrstechnisch angebunden. Die bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze wurden
im Rahmen der Baugenehmigung nachgewiesen. Die Stellplätze für die Wohnungen befinden sich zum Teil auf
dem Gelände der Mühle und zum Teil in einer Tiefgarage auf dem Gelände des Schlosses, die über das Mühlengrundstück angefahren wird. Die externen Stellplätze südlich der Schloss-Rahe-Straße sollen als Besucherstellplätze für die im Eingangsbereich vorgesehene Gastronomie sowie das Gemeinschaftshaus, bzw. Büroatelier
genutzt werden. Die Tiefgarage und die externen Stellplätze befinden sich außerhalb des Plangebietes.
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 874 wurde die künftige Erschließung der neuen Wohnbebauung im
rückwärtigen Bereich des ehemaligen Mühlengrundstückes bereits berücksichtigt. Die vorhandene Erschließungsstraße soll als Mischfläche in einer Gesamtbreite von 8,50 m fortgesetzt werden und in einer Wendeanlage
nördlich des ehemaligen Silos der Rahemühle enden. Von der Erschließungsstraße sollen die Wohngebäude
über 3 Stichstraßen erschlossen werden. Für Besucher werden 15 Parkplätze in der öffentlichen Erschließungsfläche vorgesehen.
Ziel ist es, für die gesamte Fläche einen verkehrsberuhigten Bereich nach § 325 Straßenverkehrsordnung anzuordnen. Neben einem gleichberechtigten Nebeneinander aller Verkehrsteilnehmer soll es dadurch insbesondere
Kindern ermöglicht werden, den Straßenraum als Spielfläche zu nutzen. Straßenbäume, Poller und Beleuchtungskörper sollen den verkehrsberuhigenden Charakter der Straßen unterstützen.
Die Durchfahrt auf das ehemalige Mühlengelände, über die Straße An der Rahemühle und die Schloss-RaheStraße soll ausgeschlossen werden. Lediglich für Müllfahrzeuge und die Feuerwehr soll die Durchfahrt zum ehemaligen Mühlengelände über ein Fahrrecht ermöglicht werden.
Über den platzartig erweiterten Wendebereich hinaus soll eine fußläufige Anbindung an die Straße An der Rahemühle und damit an den nahegelegenen Kindergarten und das Zentrum von Laurensberg ermöglicht werden.
Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Verkehrsanbindung:
Zu untersuchen ist im Rahmen des Bebauungsplanes, ob die Auswirkungen der zu erwartenden zusätzlichen
Verkehre für die betroffenen Straßen und Knotenpunkte zu Konflikten führen. Dazu wurde zunächst auf die Aussagen zur Leistungsfähigkeit (2005/2006) im Rahmen der 99. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgebaut,
mit der das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 937 entsprechend der jetzigen Umsetzung im Bebauungsplan
als Misch- bzw. Wohnbaufläche dargestellt wird. Auf der Grundlage der damaligen Zählungen (2005/2006) wurde
festgestellt, dass sowohl die Schloss-Rahe-Straße als auch die unmittelbar belasteten Knoten Schloss-RaheStraße / Schlossparkstraße und Schloss-Rahe-Straße / Roermonder Straße die erforderlichen Kapazitäten aufweisen. Ebenso wurde die signalgesteuerte Unterführung kurz vor dem Knoten Schloss-Rahe-Straße / Roermonder Straße überprüft. Auch hier wurde eine ausreichende Kapazität festgestellt. Diese Nachweise wurden sowohl
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- Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle -
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Stand: 02. April 2012
für den damaligen Bestand (ohne das B-Plan Gebiet Nr. 874 und ohne die Flächen der FNP-Änderung) als auch
für die Prognose mit beiden B-Plan Gebieten Nr. 874 und Nr. 937 geführt. Für die Prognose der Verkehrserzeugung wurde seinerzeit innerhalb der beiden B-Plan Gebiete von insgesamt 100 Wohneinheiten (WE) ausgegangen.
Für die Verkehrsuntersuchung im Rahmen dieses Bebauungsplanes wurde eine Zählung (2011) auf der SchlossRahe-Straße durchgeführt, um zu untersuchen, ob die damaligen Annahmen weiterhin gelten. Dieses Vorgehen
wird in mehreren Stellungnahmen kritisiert und im Ergebnis in Frage gestellt. Da wegen einer längeren Baumaßnahme der Stawag die Schloss-Rahe-Straße langfristig teilgesperrt ist und kein Durchfahrtsverkehr stattfindet,
waren Zählungen an den Knotenpunkten über längere Zeit nicht möglich. Daher werden die Nachweise auf der
Grundlage von Verkehrserhebungen aus den Jahren 2005 und 2006 und plausiblen Annahmen für die Verkehrsentwicklung bis 2012 getroffen. Für die Roermonder Straße konnten zusätzlich Zählungen aus dem Jahr 2009
zur Plausibilitätskontrolle herangezogen werden.
Die Annahmen zu der Verkehrserzeugung durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 937 und die Berechnungen zu den beiden Knoten sowie zur Lichtsignalanlage an der Unterführung werden hier detailliert wiedergegeben.
Verkehrserzeugung
Der Bebauungsplan dient zunächst der planungsrechtlichen Sicherung der vorher auf der Grundlage von § 35
BauGB erteilten Bau- und Umnutzungsgenehmigung für die Gebäude der ehemaligen Rahemühle. Insofern
konnten für die Abschätzung der Verkehrserzeugung die bekannten Vorhaben zugrunde gelegt werden.
Die ergänzte verkehrsplanerische Untersuchung (2012) geht daher von folgenden Zahlen zur Verkehrserzeugung
aus: Für das Mischgebiet werden 24 Wohneinheiten (WE) und ein Gastronomiebetrieb mit 85 Sitzplätzen sowie
ein sogenanntes Gemeinschaftshaus / Veranstaltungsraum berücksichtigt. Für diese Wohnungen wird von 2
Personen je WE ausgegangen. Neben der Verkehrserzeugung durch die Bewohner selbst werden rd. 10% des
Einwohnerverkehrs für Besucherverkehr angesetzt und weitere 5% für den Wirtschaftsverkehr (Anlieferungen,
Handwerker und ähnliches). Damit ergeben sich für die Wohnnutzung im Mischgebiet insgesamt 98 Fahrten je
Werktag. Für die Gastronomie im Mischgebiet wird sowohl die Verkehrserzeugung durch die Beschäftigten angesetzt (1 Person je 40 m² Nutzfläche) als auch die Verkehrserzeugung durch die Besucher. Für die Besucher wird
neben der Gastronomie auch der Veranstaltungsraum berücksichtigt. Für den Werktag wird eine Auslastung von
95% angesetzt. Auch für diese Nutzung wird zusätzlich ein Wirtschaftsverkehr von 5% angesetzt. Damit ergibt
sich eine Verkehrserzeugung von rd. 148 Fahrten je Werktag. Aus dem Mischgebiet wird insgesamt eine Verkehrserzeugung von 246 Fahrten pro Tag angesetzt.
Für das allgemeine Wohngebiet werden die geplanten 32 Wohneinheiten zugrunde gelegt. Hier wird von 3,25
Personen je Wohneinheit ausgegangen, also insgesamt von 104 Einwohnern. Neben der Verkehrserzeugung
durch die Bewohner selbst werden auch hier rd. 10% des Einwohnerverkehrs für Besucherverkehr angesetzt und
weitere 5% für den Wirtschaftsverkehr. Es ergeben sich rd. 196 Fahrten pro Tag.
Insgesamt ergeben sich für die Verkehrserzeugung aus dem Plangebiet damit rd. 440 Fahrten / Tag, jeweils 220
Fahrten Zielverkehr und 220 Fahrten Quellverkehr.
In der ergänzten verkehrsplanerischen Untersuchung (2012) wurde auch untersucht, wie sich die verkehrlichen
Auswirkungen ändern, wenn im Mischgebiet mehr gewerbliche Nutzung stattfindet, als heute bekannt und angesetzt. Im Ergebnis zeigt sich, dass der Ansatz des hohen Wohnnutzungsanteils innerhalb des Mischgebietes
schon einen ungünstigen Fall darstellt. Der durch Wohnnutzung erzeugte Verkehr belastet im Tagesgang die
Spitzenstunden der Verkehrsknoten, während der Tagesgang der gewerblichen Nutzung verschoben ist. Damit
bedeutet ein hoher Anteil an Wohnnutzung auch eine stärkere Belastung in der Spitzenstunde. Zudem sind
Quell- und Zielverkehr der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung gegenläufig: der Verkehr von der Wohnung im Mischgebiet zur Arbeit begegnet dem Verkehr zur Arbeit im Mischgebiet und umgekehrt. Insofern kann
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davon ausgegangen werden, dass auch andere gewerbliche Nutzungen innerhalb des Mischgebietes keine negativen verkehrlichen Auswirkungen haben werden.
Knotenpunkt Roermonder Straße / Schloss-Rahe-Straße
Verkehrszählung 2005
Die Ergebnisse der Verkehrszählung 2005 ergeben folgendeKnotenstrombelastung:
morgendliche Spitzenstunde von 7.30 Uhr bis 8.30 Uhr
Angaben in Fahrzeugen je Stunde (Fz / h)
nachmittägliche Spitzenstunde von 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Angaben in Fahrzeugen je Stunde (Fz / h)
Die Zählung wurde im Bereich der Knotenpunkte so durchgeführt, dass die jeweiligen Knotenströme erfasst wurden. Die Leistungsfähigkeitsberechnung nach Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) 2001 ergibt für die Linksabbieger aus der Schloss-Rahe-Straße auf die Roermonder
Straße eine Wartezeit von rd. 50 s. Alle anderen Knotenströme haben Wartezeiten von unter 10 s. Damit
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ergibt sich für die Knotenströme der Roermonder Straße die Verkehrsqualitätsstufe A (nach HBS 2001),
für die beiden Knotenströme der Schloss-Rahe-Straße insgesamt die Verkehrsqualitätsstufe D und für den
Linksabbieger die Verkehrsqualitätsstufe E. Mit diesen Bewertungen ist der Knoten insgesamt leistungsfähig.
Prognose 2012
Anhand einer Verkehrszählung der Roermonder Straße im Jahre 2009 werden im Rahmen der ergänzten
verkehrsplanerischen Untersuchung (2012) Rückschlüsse auf die Entwicklung der Verkehrsbelastung zwischen 2005 und 2009 gezogen. Da in diesem Zeitraum der Verkehr leicht abgenommen hat, wurde als
Grundlage für die weitere Untersuchung von unveränderten Verkehrsbelastungen ausgegangen. Für die
Prognose 2012 wurden zusätzlich zu der Verkehrserzeugung aus dem bebauungsplangebiet des BPlanes 937 die bereits realisierten 9 Wohneinheiten des B-Planes Nr. 874 angesetzt. Bei den anliegenden
Nutzungen der Schloss-Rahe-Straße haben darüber hinaus keine wesentlichen Änderungen stattgefunden. Die Nutzung des Schlosses durch Büros und abendlichen Veranstaltungen entspricht hinsichtlich des
werktäglichen Verkehrs weiterhin der damals vorhandenen Nutzung.
Damit ergeben sich für die Spitzenstunden die folgenden Belastungen für die Prognose 2012:
morgendliche Spitzenstunde von 7.30 Uhr bis 8.30 Uhr
Angaben in Fz / h
Für die vormittägliche Spitzenstunde ergibt sich für die Prognosebelastung 2011 gemäß HBS 2001 eine
Verkehrsqualitätsstufe E. Die Qualitätsstufe ergibt sich auf Grund des untergeordneten Verkehrsstroms in
der Schloss-Rahe-Straße (Linkseinbieger in die Roermonder Straße). Für diesen Verkehrsstrom ergeben
sich erhöhte Wartezeiten von mehr als 45 s. Es sind jedoch für alle Verkehrsströme noch Kapazitätsreserven vorhanden.
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nachmittägliche Spitzenstunde von 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Angaben in Fz / h
Für die nachmittägliche Spitzenstunde ergibt sich für die Prognosebelastung 2012 gemäß HBS 2001 eine
Verkehrsqualitätsstufe E. Die Qualitätsstufe ergibt sich ebenfalls auf Grund des untergeordneten Verkehrsstroms in der Schloss-Rahe-Straße (Linkseinbieger in die Roermonder Straße). Für diesen Verkehrsstrom ergeben sich erhöhte Wartezeiten von mehr als 45 s. Es sind jedoch auch hier für alle Verkehrsströme noch Kapazitätsreserven vorhanden.
In der maßgebenden Spitzenstunde ergibt sich eine maximale Aufstelllänge von 18 m vor der Einmündung von
der Schloss-Rahe-Straße in Fahrtrichtung Roermonder Straße, das entspricht ca. 3 Fahrzeuglängen.
Die Stadt wird diesen Knoten weiterhin beobachten, um die weitere Entwicklung zu überprüfen. Mögliche Maßnahmen sind insbesondere Verkehrslenkungen, beispielsweise durch die Unterbindung des Linksabbiegers von
der Roermonder Straße auf die Schloss-Rahe-Straße.
Die Untersuchungen zu dem Knoten Roermonder Straße / Schloss-Rahe-Straße zeigen, dass die Wartezeiten an
dem Knoten leicht zunehmen. Insgesamt ist die Leistungsfähigkeit weiterhin gegeben. Für den Fall, dass die
Leistungsfähigkeit der Anbindung Schloss-Rahe-Straße nicht mehr gegeben sein sollte, sind Maßnahmen zur
Wiedererlangung der Leistungsfähigkeit mit geringem Aufwand möglich. Die Belastungen auf der Roermonder
Straße haben noch erhebliche Spielräume bis zum Erreichen der Leistungsfähigkeitsgrenze, so dass auch hier
auf der Grundlage der oben beschriebenen Annahmen ausreichend belastbare Ergebnisse erzielt werden. Es
gibt keinen Grund zu der Annahme, dass Zählungen Anfang 2012 zu einer anderen Bewertung der Leistungsfähigkeit geführt hätten.
Knotenpunkt Schloss-Rahe-Straße / Schlossparkstraße
Für den Knotenpunkt Schloss-Rahe-Straße / Schlossparkstraße liegen Zähldaten von Januar 2006 vor. Daraus
ergeben sich die folgenden Zuflußsummen zu dem Knoten:
morgendliche Spitzenstunde
nachmittägliche Spitzenstunde
7.30 Uhr bis 8.30 Uhr
320 Kfz / h
16.00 Uhr bis 17.00 Uhr 370 Kfz / h
Auf der Grundlage der für den Knoten Roermonder Straße / Schloss-Rahe-Straße beschriebenen Annahmen
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ergeben sich für die Prognose 2012 die folgenden Zuflußsummen zu dem Knoten:
morgendliche Spitzenstunde
nachmittägliche Spitzenstunde
7.30 Uhr bis 8.30 Uhr
338 Kfz / h
16.00 Uhr bis 17.00 Uhr 380 Kfz / h
Für beide Spitzenstunden ergeben sich für alle Knotenströme Wartezeiten von unter 10 s, die Verkehrsqualitätsstufe nach HBS 2001 ist für alle Knotenströme A. Daher wird auf die Darstellung der einzelnen Knotenströme an
dieser Stelle verzichtet und auf die ergänzte verkehrsplanerische Untersuchung (2012) verwiesen. Die Leistungsfähigkeit dieses Knotens ist gegeben. Hier sind erhebliche Kapazitätsreserven vorhanden, so dass die Ergebnisse belastbar sind. Eine anderslautende Verkehrsqualitätsstufe ist auch auf der Grundlage neuerer Zählungen
nicht zu erwarten.
Tunnelunterführung Schloss-Rahe Straße
Die Verkehrsbelastung der Unterführung ergibt sich aus den vorher beschriebenen Annahmen für die beiden
untersuchten Knotenpunkte. Es ergeben sich für die Prognose folgende Spitzenbelastungen:
morgendliche Spitzenstunde
nachmittägliche Spitzenstunde
9.00 Uhr bis 10.00 Uhr 116 Kfz / h
17.00 Uhr bis 18.00 Uhr 160 Kfz / h
In der morgendlichen Spitzenstunde ergeben sich für beide Richtungen Wartezeiten von unter 20 s, die Verkehrsqualitätsstufe nach HBS 2001 ist damit A. Die Staulängen vor dem Tunnel betragen 14 m in Fahrtrichtung
Roermonder Straße (ca. 3 Fahrzeuge) und 10 m in Fahrtrichtung Schlossparkstraße (ca. 2 Fahrzeuge).
In der nachmittäglichen Spitzenstunde ergeben sich ebenfalls Wartezeiten von unter 20 s und einer Verkehrsqualitätsstufe von A für beide Fahrtrichtungen. Die Staulängen vor dem Tunnel betragen 17 m in Fahrtrichtung
Roermonder Straße (ca. 3 - 4 Fahrzeuge) und 13 m in Fahrtrichtung Schlossparkstraße (ca. 3 Fahrzeuge).
Die Unterführung ist damit ausreichend leistungsfähig. Für beide Spitzenstunden und beide Fahrtrichtungen sind
noch Reserven vorhanden.
Bei der Realisierung der Planungen ist sicherzustellen, dass die Anschlussbereiche an die Schloss-Rahe-Straße
verkehrssicher gestaltet werden. Der abknickende Kurvenbereich vor der Einfahrt auf das Mühlen- und Schlossgelände soll deshalb auch für Fußgänger und Radfahrer umgestaltet werden, mit dem Ziel die tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten zu reduzieren. Die Finanzierung wird durch den Vorhabenträger erfolgen.
Entwässerung
Die Gebäude der ehemaligen Rahemühle sind bereits an die vorhandene Kanalisation in der Schloss-RaheStraße angeschlossen. Für die geplanten Wohnbauflächen wird ebenfalls der Anschluss an die vorhandene
Trennkanalisation vorgesehen. Das Niederschlagswasser aus beiden Gebieten gelangt über das Trennsystem in
das Rückhaltebecken Wildbach und wird damit ortsnah in ein Oberflächengewässer eingeleitet. Damit wird § 51a
LWG entsprochen.
Im Plangebiet steht das Grundwasser nach Kartenaussagen unter 1 m unter Gelände an. Die gezielte Versickerung des Niederschlagswassers ist daher wegen zu geringer Bodenpassage ausgeschlossen. Beim Bau von
Kellern und Tiefgeschossen sind Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers erforderlich.
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Freiraumkonzept
Planungsziel ist die Festsetzung von Grünflächen, die den Anwohnern zur wohnungsnahen Erholungs- und Freiraumnutzung dienen sollen. An die geplante Wohnbebauung südlich angrenzend, im Bereich des verlandeten
Mühlenteiches, ist eine gestaltete Freifläche als -Private Grünfläche- vorgesehen. Den südlichen Abschluss zur
Schloss-Rahe-Straße bildet ein erhaltenswerter naturnaher Grünbereich mit vorhandenen Gebüsch- und Gehölzstrukturen sowie einem alten Baumbestand, der in seiner Struktur erhalten bleiben soll. Dieser Bereich bildet eine
sichtbare Trennung zwischen der Wohnbebauung und der südlich verlaufenden Schloss-Rahe-Straße. Die gesamte Grünfläche soll durch einen Wassergraben und durch ein flaches Gewässer aufgewertet werden. Der
Wasserlauf soll entsprechend dem Verlauf des Mühlengrabens am bestehenden Wehr am Schlosspark vom
Wildbach abgezweigt und im Bereich der Schloss-Rahe-Straße wieder in den Wildbach eingeleitet werden. Die
Fußwege sollen nicht nur durch die Anwohner sondern auch durch die Öffentlichkeit genutzt werden können.
Soziale Infrastruktur
In ca. 200 m Entfernung westlich des Plangebiets befindet sich eine öffentliche Grünfläche, die sich südlich der
Schlossparkstraße Richtung Roermonder Straße erstreckt. In deren weiteren Verlauf liegen sowohl eine große
mit Einzelbäumen bestandene Freifläche als auch ein Bolzplatz, ein Kinderspielplatz und eine Skateranlage.
Zwei weitere Kinderspielplätze befinden sich in fußläufiger Entfernung im nördlich angrenzenden Wohngebiet an
der Schlossparkstraße.
Am Rand der öffentlichen Grünfläche im Einmündungsbereich der Straße An der Rahemühle in die Schlossparkstraße liegt die städtische Kindertagesstätte An der Rahemühle. Weitere Kindertagesstätten befinden sich in
erreichbarer Entfernung an der Schurzelter Straße und in der Soers.
Die städtische Grundschule an der Laurentiusstraße und das Schulzentrum am Hander Weg mit Gymnasium,
Abendgymnasium, Gesamtschule, Hör- und Sehbehindertenschule liegen in angemessener Entfernung. Nordöstlich des Plangebiets in der Adele-Weidtmann-Straße befinden sich mehrere Seniorenwohn- und Betreuungseinrichtungen.
Familienfreundlichkeit oder Belange der Kinder und Jugendlichen
Grundsätzliche Anforderungen auf Grundlage des konkreten städtebaulichen Ziels
Das Plangebiet befindet sich im östlichen Randbereich des Stadtbezirks Aachen-Laurensberg. Mit der Nachverdichtung soll ein baulich homogener Ortsrand gebildet werden, der durch neue Wegeverbindungen mit den vorhandenen Infrastruktureinrichtungen, wie Stadtteilzentrum, Kindergarten, Spielplätze und dem Landschaftspark
Soers angebunden werden soll.
Durch die Struktur des Gebietes und die Auswahl der Gebäudetypen wird eine Mischung von Eigentumsformen
angestrebt, die für unterschiedliche Generationen Wohnraum schaffen soll. Insbesondere durch den 25%-igen
Anteil des Nettobaulandes, der zur Förderung von Wohneigentum junger und kinderreicher Familien zur Verfügung gestellt wird, soll eine differenzierte Sozialstruktur gefördert werden.
Erlebnisvielfalt im Gebiet
Das Plangebiet befindet sich im Übergang zum offenen Landschaftsbereich der Soers und grenzt an die öffentlich zugängliche Parkanlage des benachbarten Schlosses Rahe an, so dass ein ausgeprägtes Naturerlebnis in
unmittelbarer Nähe zu den Wohnhäusern möglich sein wird. Innerhalb des Plangebiets ist auf den zum Teil offen
geplanten Verlauf des Mühlengrabens hinzuweisen, der eine Möglichkeit zum erlebnisreichen Kinderspiel bieten
soll. Die Grünfläche, die unmittelbar an die Hausgärten der südlichen Wohnbebauung grenzt, soll öffentlich zuSeite 14 von 50
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gänglich sein. Sie soll für die Anwohner, insbesondere für die im Gebiet lebenden Kinder und Jugendlichen, vielfältige Möglichkeiten zur Erholung und Freiraumnutzung bieten.
Umfang kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen
Die Stadt Aachen hat zur Sicherung und Verbesserung der konkreten Lebensbedingungen der in der Stadt lebenden Familien einen Kriterienkatalog (Stadt Aachen, Kriterien für Kinder- und Familienfreundlichkeit im Städtebau) aufgestellt. Von dem Kriterium, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen für jedes Kind ausreichend
öffentliche Kinderspielfläche eingeplant werden soll, wird im vorliegenden Bebauungsplan abgesehen. Aufgrund
der in unmittelbarer Nähe bereits vorhandenen Kinderspielplätze nördlich des Plangebiets und der in Kürze geplanten Aufwertung des Spielplatzes an der Schlossparkstraße besteht keine Notwendigkeit, eine weitere Spielplatzfläche innerhalb des Plangebiets auszuweisen. Durch den geplanten Ausbau der Mischverkehrsfläche als
verkehrsberuhigten Bereich und die angrenzenden Grünflächen stehen den Kindern und Jugendlichen großzügige Spiel- und Aufenthaltsflächen innerhalb des Plangebiets zur Verfügung.
Sicherheits- und gesundheitliche Aspekte der jugendspezifischen Einrichtungen
Über das angrenzende Straßen- und Fußwegenetz sind die Infrastruktur- und Nahversorgungseinrichtungen des
Ortsteils Laurensberg gut angebunden und sicher, ohne gefährliche Straßenquerungen zu erreichen. Die geplante Grünfläche liegt in zentraler Lage, ist gut einsehbar und unter der sozialen Kontrolle der umliegenden Wohnungen.
Funktionaler Charakter der kinder- und jugendspezifische Einrichtungen
Die geplante Mischverkehrsfläche soll als verkehrsberuhigter Bereich nach § 325 Straßenverkehrsordnung ausgebildet werden. Daher kann der Straßenraum sowohl zum Spielen als auch zum Aufenthalt genutzt werden und
somit auch den Zweck eines sozialen Treffpunkts erfüllen.
Möglichkeit zu eigenständiger Mobilität von Kindern und Jugendlichen
Die im Plangebiet vorgesehenen Fußwegeverbindungen fördern die eigenständige Mobilität der Kinder und Jugendlichen. Die Planung birgt darüber hinaus die Möglichkeit, die Straßenverläufe der umliegenden Wohngebiete, die bislang als Sackgassen enden, für Fußgänger zu öffnen und in das übergeordnete Fußwegekonzept mit
einzubeziehen. Somit ist der eigenständige Aktionsradius dem jeweiligen Alter der Kinder und Jugendlichen entsprechend anpassbar und erlebbar.
Zusätzlich ist das Plangebiet sowohl durch die in ca. 300-400 m Entfernung liegende Bushaltestelle an der
Schlossparkstraße/Adele-Weidtmannstraße als auch durch die unwesentlich weiter entfernt liegenden ÖPNVLinienhaltepunkte in Ortskernlage an der Roermonder Straße sehr gut angebunden.
Klimaschutz
Ziel der Planung ist, Maßnahmen zu entwickeln, die dem Klimawandel entgegenwirken sowie Maßnahmen, die
der Anpassung an den Klimawandel dienen. Diese sind im Umweltbericht dargestellt. Der Bebauungsplan schafft
somit die notwendigen Voraussetzungen für die Umsetzung des Energiefachrechtes.
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Begründung der Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO
Aufgrund der städtebaulichen Zielsetzung, die Wohnbebauung der Schloss-Rahe-Straße durch Wohnnutzung zu
arrondieren, wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA-Gebiet) festgesetzt. Die in einem Allgemeinen Wohngebiet
ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden ausgeschlossen. Dies ist erforderlich, da
sie Fremdkörper darstellen würden, die insbesondere mit der Zielsetzung, ein familienfreundliches Wohngebiet
mit Spielstraßen zu entwickeln, nicht übereinzubringen wären.
Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO
Aufgrund der vorgesehenen Nutzung der erhaltenswerten Gebäude wird für das Mühlenensemble ein Mischgebiet (MI-Gebiet) festgesetzt. Die Bestandssicherung dient der Umnutzung der historischen Gebäude zu Wohnund Gastronomiezwecken. Außerdem wird die Möglichkeit eröffnet, dass auch nicht störendes Gewerbe sowie
Büros in den Gebäuden angesiedelt werden kann (z.B. Künstlerateliers oder ähnliches).
Die in einem Mischgebiet allgemein zulässigen Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten sowie
die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen. Dies ist erforderlich, um potentielle
Belästigungen sowie ein erhöhtes Verkehrsaufkommen auszuschließen. Ganz bewusst wird aber nicht ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, weil durchaus auch nicht störendes Gewerbe und Büros in den Gebäuden angesiedelt werden soll (z. B. Künstlerateliers oder ähnliches).
4.2
Maß der Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Allgemeines Wohngebiet:
Die geplante Wohnbebauung orientiert sich an der umliegenden Bebauung im Bereich des benachbarten Bebauungsplans Nr. 874 aus dem Jahr 2006 und der älteren nördlich an das Plangebiet angrenzenden Bestandsbebauung. Zur Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes wird für das WA1-Gebiet eine Einzelhausbebauung und
für die übrigen WA-Gebiete eine Einzel- und Doppelhausbebauung festgesetzt. Dadurch wird eine höhere Verdichtung im Inneren des Allgemeinen Wohngebietes zugelassen, am nördlichen Plangebietsrand ist die Verdichtung geringer.
Die Grundflächenzahl beträgt im Allgemeinen Wohngebiet 0,4, die Geschossflächenzahl mit 0,8. Die Werte entsprechen dem Maß der baulichen Nutzung der umgebenden Wohnbebauung. Die Festsetzung des Maßes der
baulichen Nutzung erzeugt eine maßvolle Verdichtung. Durch die Festsetzung der Höhe, der Grundflächenzahl
(GRZ) bzw. der Geschoßflächenzahl (GFZ) in Verbindung mit der Festsetzung von Baugrenzen wird eine sinnvolle, dem § 1 (5) BauGB (Bodenschutzklausel) entsprechende Ausnutzung der Grundstücke gewährleistet.
Für das Allgemeine Wohngebiet werden maximale Gebäudehöhen festgesetzt, um den Charakter der angrenzenden Wohnbebauung weiterzuführen und übermäßig hohe Gebäude zu verhindern. Da das Gelände von Norden nach Süden abfällt, werden die maximalen Gebäude- und Attikahöhen gestaffelt festgesetzt. Maßgebend für
die Festsetzungen ist die Oberkante Fertigfußboden (OKFF) in Metern über Normalhöhennull (NHN). Die absoluten OKFF - Höhen stehen im direkten Bezug zu den jeweils maßgeblichen Gradientenhöhen der geplanten Erschließungsstraße und der Stichstraßen. Die Längsprofile der Erschließungsstraßen sind Bestandteil des Bebauungsplans.
In WA 1 wird eine maximale Brüstungshöhe von 7,00 m des obersten Geschosses festgesetzt, da hier die FeuSeite 16 von 50
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erwehr mit den Leiterwagen nicht an die Gebäude gelangen kann und daher das oberste Stockwerk mit tragbaren Leitern erreicht werden muss.
Um dem Allgemeinen Wohngebiet einen einheitlichen Siedlungscharakter zu verleihen, wird sowohl eine zwingende II-geschossige Bauweise als auch die zwingende Festsetzung eines Staffelgeschosses festgesetzt. Zusätzlich werden für das Allgemeine Wohngebiet Regelungen zur Sicherung der städtebaulichen Gestaltung der
Gebäude sowie deren Außenanlagen in einer Gestaltungssatzung getroffen.
Zur Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes wird die Lage des Staffelgeschosses in den mit „S“ bezeichneten
überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt.
Zur Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes wird die Gebäudeausrichtung durch die Darstellung der Firstrichtung und die Dachform als Pultdach festgesetzt.
Mischgebiet:
Im MI Gebiet orientiert sich die Größe der überbaubaren Flächen sowie die Höhe der Gebäude an der sanierungsfähigen Bausubstanz. Die Begrenzungen ergeben sich aus dem genehmigten Umnutzungskonzept.
Im westlichen Fassadenabschnitt des Siloturms wird im Bebauungsplan eine Fläche festgesetzt, innerhalb der
nur Terrassen zugelassen sind. Dies erfolgt, um eine spätere Überbauung, z.B. durch Wintergärten, aus zu
schließen, damit der Siloturm in seiner optischen Erscheinung nicht verändert wird.
Südlich des Siloturms und nördlich des Gemeinschaftshauses wird eine Fläche festgesetzt, innerhalb der die
Zufahrt zur Tiefgarage zugelassen werden soll. Dies erfolgt zur notwendigen Erschließung der Tiefgarage, die
unterhalb des vorhandenen Parkplatzes auf dem benachbarten Schlossgelände errichtet wird.
Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,6 ergibt sich aus den Bestandsgebäuden und entspricht dem gemäß
§ 17 Abs. 1 BauNVO zulässigen Höchstwert für Mischgebiete.
4.3
Verkehrsflächen
Zur verkehrlichen Erschließung des allgemeinen Wohngebiets wird eine öffentliche Verkehrsfläche mit einer
Breite von 8,50 m festgesetzt, die im Osten an die vorhandene Erschließungsstraße des Nachbarbebauungsplans anschließen wird. Der Haupterschließungsstich, von dem drei weitere Wohnstiche abzweigen, wird in westlicher Richtung in einer Wendeanlage enden. In der öffentlichen Verkehrsfläche sind 15 öffentliche Besucherparkplätze geplant, davon 1 behindertengerecht.
Zur dauerhaften Sicherung der fußläufigen Verbindung des Plangebietes mit der Straße An der Rahemühle wird
im Übergang der Wendeanlage zum Garagenhof An der Rahemühle eine 1,80 m breite Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung für Fußgänger und Radverkehr festgesetzt.
4.4
Stellplätze, Carports, Garagen und Nebenanlagen
Um eine geordnete Bebauung der Grundstücke zu gewährleisten, ist die Errichtung von Stellplätzen, Carports,
Garagen und Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren und außerhalb der dafür festgesetzten Flächen unzulässig. Außerdem kann dadurch eine weitere Versiegelung von Flächen verhindert werden.
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- Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle -
4.5
Begründung zur Satzung
Stand: 02. April 2012
Private Grünfläche
Die private Grünfläche ist Teil der Bachaue des südlich der Schloss-Rahe-Straße verlaufenden Wildbaches. Sie
soll dem Erhalt der Garten und Parkstrukturen mit vorhandenem Baumbestand dienen und als Erholungsbereich
den zukünftigen Bewohnern des Wohngebiets zugeordnet werden. Eine öffentliche Nutzung wird nicht ausgeschlossen. Außerdem soll die private Grünfläche als landschaftsbestimmende Abschirmung der vorhandenen
Bebauung gegenüber dem südlich angrenzenden landschaftlichen Außenbereich der Soers fungieren und gleichzeitig das Bebauungsplangebiet strukturieren.
4.6
Erhalt von Bäumen und Sträuchern
Allgemeines Wohngebiet:
Außerhalb des Plangebietes, unmittelbar nördlich bzw. östlich der Plangebietsgrenze befinden sich Gehölze,
deren Kronentraufbereiche in das Plangebiet hineinragen. Zur Sicherung dieser Gehölzbestände werden drei
Flächen (E1 Flächen) zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern festgesetzt, um den jeweiligen Kronentraufbereich zu schützen. Innerhalb der Flächen ist die DIN 18920 zu beachten.
Mischgebiet
Zur Sicherung des vorhandenen Baumbestands und zur Begrünung der Hausgärten werden zwei Flächen zum
Anpflanzen und zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern festgesetzt.
Zur Begrünung und Auflockerung der Stellplatzanlagen werden zwei Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern festgesetzt.
Private Grünfläche
Zur Sicherung des zu erhaltenden Baumbestandes und der damit verbundenen ökologischen Wertigkeit werden
innerhalb der Privaten Grünfläche zwei Flächen zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern festgesetzt.
4.7
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Zur Erschließung des Mischgebietes wird der zentrale gemeinschaftliche Bereich mit einem Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht zugunsten der Anlieger und der Versorgungsträger belastet.
4.8
Lärmschutz
Zur Ermittlung der Lärmbelastung für die Anwohner wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Es
wurden auch die schalltechnischen Auswirkungen des Verkehrs auf der Stichstraße auf die bereits bestehenden
Wohnhäuser im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 874 untersucht. Das Ergebnis der Untersuchung hat gezeigt, dass durch die Verkehre in der Stichstraße keine Lärmbelastung erzeugt wird, die die zulässigen Grenzwerte überschreitet. Damit sind hier keine Schallschutzmaßnahmen erforderlich.
Da am östlichen Rand des geplanten WA-Gebietes die Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) auf einer kleinen Teilfläche überschritten werden, wird vorsorglich für das gesamte allgemeine Wohngebiet der Lärmpegelbereich II festgesetzt. Mit dem Einbau von Außenbauteilen, die der aktuellen EnEV entsprechen, werden die Anforderungen im Lärmpegelbereich II eingehalten, so dass zusätzliche Maßnahmen nicht
erforderlich sind.
4.9
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Zur Sicherung eines einheitlichen städtebaulichen Erscheinungsbildes werden für die Dachflächen von Hauptgebäuden Pultdächer mit einer Dachneigung von 15° verbindlich festgesetzt. Für die Dachflächen von Garagen,
Carports und Nebenanlagen werden Flachdächer mit einer Dachneigung von maximal 10° festgesetzt.
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Begründung zur Satzung
Stand: 02. April 2012
4.10 Ausgleichsmaßnahmen
Die zum Ausgleich des Bebauungsplanes Rahemühle / Schloss-Rahe-Straße herangezogenen Flächen des
NABU Ökokonto Projektes "Kornelimünster Varnenum" mit einer Gesamtgröße von 35.360 qm liegen in der Gemarkung Kornelimünster, Flur 10, Flurstück 571 und Flur 12, Flurstücke 68, 69 und 88. Entwickelt wird hier einerseits ein Streuobstbestand auf extensivem Grünland, andererseits eine artenreiche extensive Wiesen-/ Weidevegetation, die durch die Anlage einer ortstypischen Feldheckenstruktur vom umgebenden Intensivgrünland abgegrenzt wird. Die genannten Maßnahmen wurden mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt. Der Gesamtbetrag der Aufwertung durch diese Maßnahmen, der in das bei der Unteren Landschaftsbehörde geführte Ökokonto des NABU einfließt, beträgt 7.500 Wertepunkte. Zwischen dem NABU und den Investoren wird ein entsprechender Vertrag geschlossen, das Geld wird vom NABU verwaltet.
Umweltbericht
Einleitung
Lage des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich im östlichen Randbereich des Stadtbezirks Aachen-Laurensberg. Das Grundstück
liegt am Nordwesthang zur Soers und des dort am Hangfuß vorbeiführenden Wildbaches und fällt von Nord (rd.
NHN +159,0 m) nach Süd (rd. NHN 155,0 m) in Richtung Schloss-Rahe-Straße ab. Im Norden und Westen grenzen die Wohnbebauungen der Schlossparkstraße und An der Rahemühle, bestehend aus Reihenhäusern, an. Im
Nordosten an das Plangebiet angrenzend befindet sich auf dem Gelände der ehemaligen Spinnerei/ Weberei die
Wohnbebauung des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 874 - Schloss-Rahe-Straße aus dem Jahr 2006. Die
Wohnbebauung wird aus Doppel- und Einzelhäusern gebildet. Im Südosten an das Plangebiet angrenzend befindet sich das Baudenkmal Schloss-Rahe-Straße 23, eine Villa auf einem parkartigen Grundstück. An das Grundstück der Villa grenzt weiter südlich eine solitäre Doppelhausbebauung an. Den südlichen Abschluss des Plangebiets bildet der Verlauf der Schloss-Rahe-Straße. Im Südwesten grenzt das Plangebiet an die Außen- und
Stellplatzanlagen des Schloss Rahe an.
Im südwestlichen Bereich des Plangebiets befinden sich die Bestandsbauten der ehemaligen Rahemühle, bestehend aus Wohn- und Wirtschaftgebäuden sowie einzelnen Nebengebäuden. Die Flächen der ehemaligen Rahemühle werden in den Bebauungsplan mit einbezogen, um den bereits nach § 35 BauGB genehmigten Umbau im
Bestand planungsrechtlich zu sichern.
Die weiteren Flächen des Plangebiets werden aus Grünflächen und ehemaligen Park- und Gartenflächen mit
teilweisem älterem Baumbestand sowie aus dem zwischenzeitlich fast vollständig verlandeten ehemaligen Mühlenteich gebildet. Der nördliche Bereich der Grünflächen wurde bisher als Lagerfläche genutzt. Das Plangebiet
umfasst eine Fläche von ca. 2,0 ha.
Inhalt und Ziele des Bebauungsplans
Die Rahe Mühle Entwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG beabsichtigt, neben den Bestandsbauten der Rahemühle, die derzeit zu Wohnungen umgebaut werden, im nördlichen Bereich mehrere Doppel- und Einzelhäuser
als Neubauten zu realisieren. Das Neubaugebiet schließt im Norden und Osten unmittelbar an die umgebende
Wohnbebauung entlang der Schloss-Rahe-Straße und der Schlossparkstraße an. Im Westen grenzt sie an die
bestehende Bebauung der Straße An der Rahemühle. Um die Erschließung und Bebauung dieser Flächen planungsrechtlich zu ermöglichen, ist dafür die Aufstellung des Bebauungsplans erforderlich.
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Stand: 02. April 2012
Mischgebiet (MI)
Die vorhandenen Gebäude der ehemaligen Rahemühle mit der Pressanlage, dem Lagerhaus und der Mühle
sollen zu Wohnzwecken umgenutzt werden. Auf den daran angrenzenden östlichen Flächen sollen Hausgärten
entstehen. Das ehemalige Torhaus im Süden soll zu Gastronomiezwecken umgenutzt werden. Der gegenüberliegende ehemalige Siloturm im Westen soll ebenfalls für Wohnzwecke mit angeschlossenen Hausgärten neu
genutzt werden. Im südlichen Bereich der Grundstückszufahrt ist die Umnutzung des Bestandsgebäudes in ein
Gemeinschaftshaus vorgesehen. Aufgrund der geplanten Nutzung werden die Flächen der Bestandsbebauung
als Mischgebiet (MI) gem. BauNVO festgesetzt.
Die Erschließung der Mischgebietsflächen erfolgt von Süden über die vorhandene Anbindung der Schloss-RaheStraße. Für die Unterbringung der notwendigen Stellplätze sind dazu Flächen im Norden der Bestandsbebauung
sowie innerhalb der geplanten Tiefgarage außerhalb des Plangebiets vorgesehen. Die Zufahrt zur Tiefgarage
erfolgt über die Flächen des Mischgebiets. Zudem sollen Besucherstellplätze für die im Eingangsbereich vorgesehenen Gastronomie- und Gemeinschaftsnutzungen, bzw. Büroateliernutzung auf den Stellplatzflächen südlich
der Schloss-Rahe-Straße außerhalb des Plangebiets zur Verfügung gestellt werden.
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Im nördlichen Bereich des Plangebietes sollen weitere Wohnbauflächen realisiert werden. Auf den Flächen sollen
32 Wohneinheiten, bestehend aus Einzel- und Doppelhäusern realisiert werden. Aufgrund der geplanten Wohnnutzung werden die Flächen als Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. BauNVO festgesetzt. Mit der baulichen
Nachverdichtung wird somit ein baulich homogener Ortsrand in diesem Bereich gebildet.
Die Erschließung der Flächen erfolgt von Osten über die Schloss-Rahe-Straße in Form einer zentralen Erschließungsachse mit von ihr ausgehenden Stichstraßen nach Norden. Die vorhandene Erschließungsstraße des Bebauungsplans Nr. 874 wird dabei fortgesetzt.
Im Westen des Plangebiets ist eine fußläufige Anbindung des Plangebiets an den angrenzenden Bestand über
die Straße An der Rahemühle geplant. Damit soll u.a. die fußläufige Erreichbarkeit des Kindergartens und des
Stadtteilzentrums von Laurensberg ermöglicht werden.
Private Grünfläche
Im östlichen Teil des Plangebiets ist eine private Grünfläche geplant. Diese Grünfläche bildet ein erweitertes
Nutzungsangebot für die umgebende Wohnbebauung des Plangebiets. Der südliche Bereich der privaten Grünfläche besteht teilweise aus gewachsenem Baumbestand.
Die private Grünfläche soll durch einen Wassergraben und durch ein flaches Ziergewässer aufgewertet werden.
Der Wasserlauf wird entsprechend dem Verlauf des Mühlengrabens am bestehenden Wehr am Schlosspark vom
Wildbach abgezweigt und im Bereich der Schloss-Rahe-Straße wieder in den Wildbach eingeleitet. Die private
Grünfläche kann zusätzlich zu Freispielzwecken genutzt werden.
Entwässerung
Die Flächen des Mischgebiets sind bereits an die vorhandene Kanalisation in der Schloss-Rahe-Straße angeschlossen. Für die Wohnbauflächen wird ebenfalls der Anschluss an die vorhandene Trennkanalisation vorgesehen. Der Schmutzwasserkanal in der Schloss-Rahe-Straße weist dafür ausreichend Kapazität auf. Das unverschmutzte Niederschlagswasser aus beiden Gebieten gelangt über das Trennsystem in das Rückhaltebecken
Wildbach und wird damit ortsnah in ein Oberflächengewässer eingeleitet.
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Stand: 02. April 2012
Ruhender Verkehr außerhalb des Plangebiets
Die bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze für die Mischgebietsnutzungen sollen zum einen in einer Tiefgarage unterhalb der westlich an das Plangebiet angrenzenden Stellplatzfläche des Schloss Rahe und zum anderen südlich der Schloss-Rahe-Straße auf ehemaligen Stellplatz- und Lagerflächen realisiert werden. Die Zufahrt zur Tiefgarage soll über die Mischgebietsfläche innerhalb des Plangebiets erfolgen.
Rechtliche Einbindung
Regionalplan
Das Plangebiet ist im Regionalplan des Regierungsbezirks Köln, Teilabschnitt Region Aachen, in der Fassung
der 1. Auflage 2003 mit Ergänzungen, Stand April 2008, als allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.
Flächennutzungsplan
Mit der 99. Änderung des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen wird der Bereich der ehemaligen Mühlengebäude im Südwesten als gemischte Bauflächen dargestellt. Die Flächen der geplanten Wohnbebauung im
Norden werden als Wohnbauflächen dargestellt. Der daran angrenzende südliche Bereich bis zur Schloss-RaheStraße mit den Teilflächen des ehemaligen Mühlenteichs und den umgebenden Grünflächen sind als Grünflächen dargestellt. Die Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 99 -Schloss-Rahe-Straße- ist mit der Bekanntmachung am 09.02.2007 in Kraft getreten.
Landschaftsplan
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen. In
der Festsetzungskarte sind die Flächen des Plangebiets als Bereich mit "Besonderem Schutz von Bäumen, Hecken und Gewässern" dargestellt. In der Entwicklungskarte des Landschaftsplans ist das Entwicklungsziel 6
"Erhaltung des jetzigen Landschaftszustandes bis zur Realisierung der gem. Flächennutzungsplan geplanten
Nutzungen durch Bebauungspläne" dargestellt.
Im Süden und Westen grenzt das Plangebiet direkt oder in geringer Entfernung an das Landschaftsschutzgebiet
(Nr. 3.2.2 gemäß Landschaftsplan) an. Die Flächen des Plangebiets befinden sich im westlichen Bereich im
Übergang zu den Parkflächen des Schloss Rahe zu einem geringen Anteil (ca. 415 qm) innerhalb des angrenzenden Landschaftsschutzgebietes.
Entlang der Grenze des Landschaftsschutzgebietes an der Schloss- Rahe-Straße verläuft der Wildbach, welcher
als geschützter Landschaftsbestandteil (LB 132 Wildbach) im Landschaftsplan Aachen dargestellt ist. In diesem
Bereich ist beidseitig der Böschungsoberkante entsprechend den Vorgaben des Landschaftsplanes ein Schutzabstand von 5,0 m einzuhalten, der zur Steigerung der Artenvielfalt und Schaffung einer natürlichen Bachaue
festgesetzt wurde. Eingriffe in den Schutzbereich des Wildbaches sind grundsätzlich nicht zulässig. Die Flächen
der geplanten Tiefgarage im Westen sowie der Stellplätze im Süden außerhalb des Plangebiets befinden sich
innerhalb des Landschaftsschutzgebiets sowie des geschützten Landschaftsbestandteils. Der Schutzabstand von
5,0 m zum Wildbach wird eingehalten. Südlich der Schloss-Rahe-Straße wird die Bachaue des Wildbaches von
der Biotopkartierung der LÖPF erfasst. Die gesamte Bachaue gehört zu einem verbindenden Grünzug, gem. der
Ausweisung im Flächennutzungsplan der u.a. die Funktion des Kaltluftstroms gewährleistet.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes wirkt sich auf die Inhalte der Festsetzungskarte des Landschaftsplanes
sowie auf die textlichen Darstellungen mit Erläuterungsbericht aus. Ein eigenständiges Änderungsverfahren ist
nicht erforderlich. Die bestehenden textlichen Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes für den
genannten Bereich, die den Festsetzungen des geplanten Bebauungsplanes widersprechen, werden gemäß § 29
(4) Landschaftsgesetz (LG) mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes außer Kraft gesetzt.
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Begründung zur Satzung
Stand: 02. April 2012
Bestehendes Planungsrecht
Derzeit ist das Plangebiet planungsrechtlich als Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Eine Umnutzung der ehemaligen Mühlengebäude zu Wohnzwecken wurde in 2011 nach § 35 (4) 4 BauGB
bewilligt.
Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen
Flächeninanspruchnahme nach Nutzungen:
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Mischgebiet (MI)
Öffentliche Verkehrsfläche
Private Grünfläche
insgesamt
8.569 m²
4.177 m²
2.016 m²
5.627 m²
20.389 m²
Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange
Ziel des Umweltschutzes ist die Wahrung der Umwelt in Ihrer Gesamtheit sowie der Schutzgüter zur Sicherung
der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen, der Fauna und der Flora. Dabei sind die Schutzgüter vor
schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Zudem sind die kulturellen Merkmale sowie die Sachgüter im
Auswirkungsbereich der Planung zu bewahren. Bei Veränderungen und Eingriffen in die jeweiligen Schutzgüter
sind Eingriffsvermeidungsmaßnahmen und deren Minderung sowie mögliche Maßnahmen zum Ausgleich zu
prüfen und aufzuzeigen. Zur Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die Umweltbelange werden dabei die
einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen
herangezogen. Die zu berücksichtigenden Ziele des Umweltschutzes werden den einzelnen Schutzgütern zugeordnet.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Schutzgut Mensch
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind Aspekte wie Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität, Erholung
und Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Gerüche, Lichtimmissionen, Lärmimmissionen, elektromagnetische Felder, Erschütterungen sowie gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist u. a. das Immissionsschutzrecht zu beachten. Dazu gehören das Bundesimmissionsschutzgesetz und seine Verordnungen. Für die räumliche Planung gilt der Trennungsgrundsatz. Danach sind Flächen für bestimmte Nutzungen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete und schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.
Da sich das Plangebiet immissionsschutzrechtlich im Wirkungsbereich emittierender Straßenverkehrsflächen
befindet, ist für die Planung die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) für die Betrachtung von Schallimmissionen durch Verkehrsgeräusche zu berücksichtigen. Maßgeblich für die städtebauliche Planung ist die DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau. Die im Beiblatt genannten Werte für Allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete dienen bei der Planung als
Orientierung.
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Verkehrsemissionen
Die Kohlscheider Straße (L 232) mit einem Verkehrsaufkommen von ca. 42.000 Kfz / 24 h befindet sich in einer
Entfernung von ca. 170 m östlich der Neubauflächen des Plangebiets. Aufgrund möglicher wesentlicher Geräuschauswirkungen der Straße auf die geplante Bebauung wurde diese im Zuge der Planaufstellung gutachterlich untersucht und bewertet. Zudem wurden die Lärmimmissionen durch die das Plangebiet erschließende
Schloss-Rahe-Straße sowie aller weiteren Straßenzüge im Umfeld berücksichtigt. Aufgrund der geringen Verkehrsbelastungen sind diese Straßen jedoch in Hinblick auf mögliche Geräuschimmissionen als untergeordnet zu
betrachten. Das Schloss Rahe mit den dazugehörigen Parkanlagen wird gewerblich als Business-Center mit
Raumangeboten für Tagungen, Büros und büronahe Dienstleistungen genutzt. An den Wochenenden finden
auch Feiern, Events und Hochzeiten statt. Um eine gegenseitige Beeinträchtigung zwischen der Nutzungsausweisung im Plangebiet und der vorhandenen gewerblichen Nutzung auszuschließen, wurden diese Auswirkungen
gutachterlich untersucht.
Verkehrsbelastung
Für die Änderung des Flächennutzungsplanes im Jahre 2006, durch die die Wohnbauflächen des vorliegenden
Bebauungsplanes erstmals dargestellt wurden, wurden 2005/2006 Aussagen zur Leistungsfähigkeit ermittelt.
Dabei wurden sämtliche relevanten Straßen und Knoten auf ihre Leistungsfähigkeit hin überprüft: die SchlossRahe-Straße und die Schlossparkstraße, die Knotenpunkte Schloss-Rahe-Straße / Roermonder Straße, SchlossRahe-Straße / Schlossparkstraße und Schlossparkstraße / Roermonder Straße und die Lichtsignalanlage nördlich der Tunneldurchfahrt der Schloss-Rahe-Straße. Für die Aussagen zur Leistungsfähigkeit wurde angenommen, dass im Bereich der Bebauungspläne Nr. 874 und 937 insgesamt 100 Wohneinheiten entstehen könnten.
Mit diesen Annahmen wurde gezeigt, dass sämtliche belasteten Querschnitte und Knoten sowie die Lichtsignalanlage leistungsfähig sind. Dies wurde in einer Ergänzung der verkehrsplanerischen Untersuchung detailliert
nachgewiesen (siehe auch Punkt 3.3 Erschließung / Verkehr).
Erholung und Freizeit
Im Süden, Osten und Norden grenzen im weiteren Verlauf an das Plangebiet bis hin zur Kohlscheider Straße und
zur BAB A4 größere zusammenhängende Freiflächen an, die ein Angebot zur Naherholung für die umliegende
Bevölkerung darstellen. Zudem werden die öffentlichen Grünflächen südlich der Schlossparkstraße zur Naherholung und zum Freispiel genutzt. Die Flächen des Plangebiets befinden sich zentral zwischen dieser innerörtlichen
Parkanlage und den Freiflächen im Süden und Osten und waren der Öffentlichkeit bisher als private Grundstücksfläche nicht zugänglich. Der Charakter der Unzugänglichkeit wurde durch eine vollständige Einfriedigung
zusätzlich verstärkt.
Erschütterungen, Gefahrenschutz und elektromagnetische Felder
Im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg liegt kein erhöhtes Brand- bzw. Explosionsrisiko vor. Es besteht keine erhöhte Magnetfeldbelastung. Das Plangebiet befindet sich nicht in einer erdbebengefährdeten Region. Es sind demzufolge keine Erschütterungen zu erwarten.
Hochwasserschutz
Außerhalb des Plangebiets befindet sich südlich der Schloss-Rahe-Straße eine Hochwasserschutzanlage des
Wildbaches, in der dem Wildbach bei Hochwasserabfluß zusätzliches Rückhaltevolumen bereit steht. Das Plangebiet befindet sich jedoch nicht innerhalb einer hochwassergefährdeten Zone.
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Stand: 02. April 2012
Sonstige Emissionen und Immissionen
Es befinden sich keine landwirtschaftlichen Betriebe im näheren Umfeld des Plangebiets. Geruchsemissionen
können sich lediglich aus der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen im weiteren östlichen und südlichen Umfeld des Plangebiets ergeben.
Wohnqualität / Infrastruktur
Die geplanten Wohn- und Mischgebietsnutzungen befinden sich in Ortsrandlage und sind von Wohnnutzungen
und der unter immissionsschutztechnischen Gesichtspunkten betrachteten unbedenklichen Nutzung des Schloss
Rahe umgeben. Durch die Verträglichkeit der zukünftigen Nutzungen des Plangebiets mit der Bestandsnutzung
im Umfeld kann somit eine gute Integration der Planung in den Bestand erwartet werden. Die Wohnqualität wird
durch großzügige Grünbereiche im Süden des Plangebiets zusätzlich erhöht. Zudem verfügt das Plangebiet mit
der Anbindung an die Schloss-Rahe-Straße über eine leistungsfähige Anbindung an den örtlichen Verkehr. Somit
wird auch die kurzfristige Erreichbarkeit der Anbindung an den überörtlichen Verkehr über die weiterführenden
Straßen gesichert. Mit dem geplanten Fuß- und Radweg im Westen des Plangebiets mit Anschluss an die Straße
An der Rahemühle wird das Plangebiet fußläufig direkt an das Stadtteilzentrum von Laurensberg angebunden.
Damit sind die öffentlichen Einrichtungen wie beispielsweise der Kindergarten südlich der Schlossparkstraße
sowie die Nachversorgungseinrichtungen und ÖPNV- Haltestellen an der Roemonder Straße kurzfristig fußläufig
erreichbar. Das Plangebiet stellt somit einen attraktiven Standort für die geplanten Nutzungen mit leistungsfähiger
verkehrlicher Anbindung und fußläufig kurzfristiger Erreichbarkeit von Infrastruktureinrichtungen dar.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Verkehrsbelastung
In den beiden Bebauungsplänen werden lediglich 65 Wohneinheiten realisiert (24 in der Rahemühle, 32 im WAGebiet des Bebauungsplans Nr. 937, 9 im Bebauungsplan Nr. 874), so dass auf der Grundlage der Aussagen zur
Leistungsfähigkeit 2005/2006 davon ausgegangen werden konnte, dass die Leistungsfähigkeiten weiterhin gegeben sind. Wegen des zeitlichen Abstandes wurden dennoch erneut Verkehrszählungen durchgeführt, um zu
überprüfen, ob die 2005/2006 getroffenen Annahmen zur Verkehrsbelastung weiterhin Bestand haben. Die Verkehrszählungen wurden über eine Woche vom 02.05. bis 08.05.2011 durchgeführt. Dieser Zeitraum wurde gewählt, weil damit auch ein Wochenende erfasst wurde, an dem im Schloss Veranstaltungen stattfanden. Im Bereich zwischen Roermonder Straße und Einfahrt Schlosspark (südlich der Rahemühle) wurde eine durchschnittliche tägliche Belastung von rd. 1.000 Fz / Tag gemessen, auf der Schloss-Rahe-Straße von der Rahemühle bis
zur Einmündung in die Schlossparkstraße eine durchschnittliche tägliche Belastung von rd. 800 Fz / Tag. Das
Ergebnis zeigt, dass sich die tägliche Verkehrsbelastung auf der Schloss-Rahe-Straße gegenüber den 2005/2006
angesetzten Werten nicht verändert hat. Da mit den insgesamt 65 neuen Wohneinheiten die zusätzliche Belastung geringer ausfallen wird, als 2005/2006 angenommen, haben die Nachweise aufgrund der Aussagen zur
Leistungsfähigkeit 2005/2006 weiterhin Bestand. Wie zusätzlich durch die Ergänzung der verkehrsplanerischen
Untersuchung detailliert nachgewiesen (siehe auch Punkt 3.3 Erschließung / Verkehr) werden konnte, entstehen
somit durch die Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf das umgebende Verkehrsnetz sowie auf die Bestandsnutzungen im Umfeld des Plangebiets.
Verkehrsemissionen
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans wurde eine Prognose der zu erwartenden Immissionskonflikte
aufgrund der Nähe des Plangebiets zur Kohlscheider Straße durchgeführt. Aus dem Ergebnis des Schallgutachtens geht hervor, dass aufgrund der Entfernung des Untersuchungsgebiets zur Kohlscheider Straße sowie der zu
erwartenden Verkehrsbelastung auf der Schloss-Rahe-Straße keine unverträglichen Lärmbelastungen im gesamten Plangebiet zu erwarten sind. Im südlichen Bereich das Allgemeinen Wohngebiets (WA) werden die OrientieSeite 24 von 50
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rungswerte der DIN 18005 von tagsüber 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) teilwiese überschritten. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV von tagsüber 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) werden jedoch an allen Immissionsorten im Allgemeinen Wohngebiet (WA) eingehalten. Im Mischgebiet (MI) werden die Immissionsgrenzwerte der 16.
BImSchV ebenfalls eingehalten. Die geplante Wohnnutzung ist unter Berücksichtigung der geplanten Fassadenausrichtungen mit jeweils lärmzu- und abgewandten Bereichen insgesamt als geeignet zu bewerten.
Das erforderliche ermittelte Schalldämmmaß für Außenbauteile bei Wohnnutzungen von 35 dB(A) an den lärmexponierten Fassaden der ersten Baureihe entspricht dem Lärmpegelbereich II, der entsprechend der DIN 4109
mit den üblichen, dem Stand der Technik entsprechenden Bauteilen, bereits grundsätzlich eingehalten werden
muss. Aus Vorsorgegründen wird für das gesamte WA-Gebiet der Lärmpegelbereich II festgesetzt. Besondere
Anforderungen an den aktiven Schallschutz ergeben sich damit nicht. Da die gesetzlichen Grenzwerte insgesamt
eingehalten werden, sind zudem auch keine passiven Schallschutzmaßnahmen erforderlich.
Aus dem Ergebnis des Schallgutachtens geht weiterhin hervor, dass sich durch die geplanten Festsetzungen im
Plangebiet keine Konflikte und Einschränkungen auf die vorhandenen gewerblich genutzten Flächen des Schloss
Rahe ergeben. Mit dem durch die Planung gesteigerten Verkehrsaufkommen auf der Schloss-Rahe-Straße und
im Bereich der Erschließung des Plangebiets werden zudem keine bedenklichen Immissionswertsteigerungen
erzeugt.
Erholung und Freizeit
Durch die Planung werden Grundstücksteilflächen des Plangebiets öffentlich zugänglich, so dass diese Flächen
künftig als Bindeglied zwischen den Parkflächen im Westen und dem Außenbereich fungieren. Mit der geplanten
Fuß- und Radwegeanbindung zwischen dem Plangebiet und der Straße An der Rahemühle wird dafür die entsprechende technische Infrastruktur geschaffen. Mit den zukünftig öffentlich nutzbaren Wegen, Wegeverbindungen und Freiflächen des Plangebiets wird das Angebot zur Erholung und Freizeitnutzung damit insgesamt erhöht.
Gleichzeitig wird damit die Erreichbarkeit des angrenzenden Außenbereichs abseits der Schloss-Rahe-Straße
attraktiviert.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Verkehrsbelastung
Nach dem Ergebnis der verkehrsplanerischen Untersuchung sind aus Verkehrssicherheitsgründen keine ergänzenden Maßnahmen an den jeweiligen Einmündungen des Plangebiets in die Schloss-Rahe-Straße erforderlich.
Für den Einmündungsbereich der südlichen Zufahrt des Plangebiets und der Zufahrt des Schloss Rahe auf die
Schloss-Rahe-Straße wird jedoch aus straßenräumlich-gestalterischen Gründen eine Umgestaltung des Straßenraums empfohlen. Dabei werden bauliche Maßnahmen zur Gliederung des Straßenraums in Hinblick auf die
räumliche Nähe beider Zufahrten und der Bestandsbebauung entlang der Zufahrtsbereiche empfohlen. Der Gestaltungsvorschlag integriert dabei eine Gehwegverbindung zwischen dem Schloss Rahe und dem südlichen Eingang in das Plangebiet. Zudem sind Fahrbahnverengungen zur Reduktion der Fahrgeschwindigkeit angedacht.
Verkehrsemissionen
Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden nicht überschritten. Zusätzliche Maßnahmen zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse hinsichtlich des Lärmschutzes sind daher nicht erforderlich.
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Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (Baugesetzbuch) die Belange der
Landespflege und des Naturschutzes im Hinblick auf das Bundesnaturschutzgesetz und die Landesgesetzte zu
berücksichtigen. Das Bundesnaturschutzgesetz in § 1 sowie auch das Landschaftsgesetz NRW führen folgende
Ziele des Landes- und Naturschutzes auf: Ziel des Natur- und Landschaftsschutzes ist die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
die Tier- und Pflanzenwelt mit ihren Lebensräumen sowie die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den Erholungswert
von Natur und Landschaft langfristig zu sichern. Die einzelnen Umweltschutzbelange werden unter den jeweiligen
Schutzgütern behandelt.
Schutzgut Tiere
Alle heimischen Fledermäuse sind nach der Bundesartenschutzverordnung streng geschützt und in Anhang IV
der FFH-RL aufgeführt und zählen somit zu den planungsrelevanten Arten. Mit Ausnahme der verbreiteten
Zwergfledermaus sind alle Arten gefährdet. Im Rahmen der Jagdkartierungen wurden im Untersuchungsgebiet
drei Fledermausarten erfasst. Regelmäßig konnten mehrere Zwergfledermäuse im gesamten Außenbereich jagend beobachtet werden. Zudem wurden Einzeltiere der Arten Breitflügelfledermaus und Großer Abendsegler
erfasst.
Im Rahmen der avifaunistischen Erhebung wurden insgesamt 23 Vogelarten im Untersuchungsgebiet nachgewiesen. Keine der nachgewiesenen Vogelarten zählt zu den planungsrelevanten Arten. Bei den artspezifischen
Erfassungen mit Klangattrappen zur Erfassung von Steinkauz, Schleiereule und Spechten wurde der Grünspecht
nachgewiesen. Dieser brütet vermutlich außerhalb des Plangebiets in einem der im Schlosspark Rahe stehenden
Altbäume. Das nächste Vorkommen eines Brutpaares des Steinkauzes ist für die Soers nachgewiesen (RASKIN
2010). In der avifaunistischen Erhebung wurden keine planungsrelevanten Arten der Amphibien ermittelt. Vorkommen von Reptilien konnten ebenfalls nicht nachgewiesen werden. Dies lässt sich auf das Fehlen geeigneter
Habitatstrukturen zurückführen.
Schutzgut Pflanzen und biologische Vielfalt
Die Flächen des Plangebiets sind durch die Gebäude der ehemaligen Rahemühle bereichsweise überbaut. Im
Norden befinden sich weitere Betriebsgebäude und Lagerflächen, die vorübergehend von einem Gartenbaubetrieb genutzt wurden. Im östlichen Bereich des Plangebiets befinden sich der fast vollständig verlandete Mühlenteich sowie ehemalige Park- und Gartenstrukturen. Auf den trocken gefallenen Flächen des Mühlenteichs hat
sich dichter Weidenaufwuchs eingestellt, der in einzelnen Bereichen zwischenzeitlich gerodet wurde. Die im Süden des Plangebiets gelegenen Park- und Gartenstrukturen mit dichtem Baumbestand wurden der Sukzession
überlassen.
Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans werden Eingriffe in die vorhandenen Grünstrukturen bewirkt. Als
Grundlage zur Bewertung und Bilanzierung des Eingriffs wird der vom Umweltamt der Stadt Aachen erarbeitete
„Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft“ verwendet. Da die Grün- und Mischgebietsflächen des Plangebiets als Außenbereich gem. § 35 BauGB betrachtet werden, kommt die Baumschutzsatzung für diese Bereiche nicht zur Anwendung. Die außerhalb des Plangebiets vorhandenen Baumstandorte
entlang der westlichen und nördlichen Plangebietsgrenzen werden im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans
nachrichtlich dargestellt.
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Begründung zur Satzung
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Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Schutzgut Tiere
Die Beeinträchtigung von artenschutzrechtlichen Belangen ist im Rahmen des Planverfahrens zu beurteilen. Das
Bundesnaturschutzgesetz sieht gem. § 19 Abs. 3 eine Berücksichtigung von „streng geschützten Arten“ bei Eingriffen in Natur und Landschaft vor. Zur Bewertung des Artenschutzes wurde ein faunistischer Fachbeitrag erarbeitet (siehe Raskin, Umbauvorhaben „Rahemühle“ (Aachen) Artenschutzbeitrag vom 30.09.2010). Darin werden
die Auswirkungen der Planung auf geschützte Arten hin untersucht. Des Weiteren wird die Beeinträchtigung von
Schutzzielen der FFH- und Vogelschutzgebiete überprüft.
Da keine artenschutzrechtlich relevanten Arten festgestellt wurden, ergibt sich auch kein artenschutzrechtlich
relevanter Eingriff. Allerdings gehen durch die geplanten Abriss- und Sanierungsmaßnahmen auf dem Gelände
der ehemaligen Rahemühle die vorhandenen Jagd- und potentiellen Quartiersräume der nachgewiesenen Fledermausarten verloren.
Schutzgut Pflanzen und biologische Vielfalt
Der Bebauungsplan stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Es gilt die Eingriffsregelung des § 1a Abs. 3
BauGB i. V. m. § 21 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz. Der Eingriff wird im Rahmen des landschaftspflegerischen
Fachbeitrages (Büro Landschaft!, Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 937 „SchlossRahe-Straße / Rahemühle“ in Aachen-Laurensberg, Stand September 2011) ermittelt und bilanziert.
Mit dem Umbau und der Sanierung der ehemaligen Rahemühle innerhalb des Mischgebiets sowie der geplanten
Erschließung und Bebauung auf den Flächen des Allgemeinen Wohngebiets entstehen 6.671 m² zusätzlich versiegelte Flächen. Es kommt zu einem Verlust von 6.303 m² Grünflächen. Dabei entsteht ein Verlust an Vegetation durch die Beseitigung von Bäumen, Rasenflächen, Rodungsflächen und sonstigen Grünflächen. Der bilanzierte ökologische Bestand innerhalb des Plangebiets weist einen Flächenwert von 10.096 Werteinheiten auf, die
Bewertung der Planung liegt bei 4.729 Werteinheiten. Damit ergibt sich Defizit aus der Planung von 5.367 ökologischen Einheiten.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Schutzgut Tiere
Da im Rahmen der avifaunistischen Erhebung der Nachweis erbracht wurde, dass einzelne Bestandsgebäude
sowie das Umfeld der ehemaligen Rahemühle von einzelnen Fledermausarten als Jagdrevier genutzt werden,
werden im Zuge der Planung Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen empfohlen, um während der Abrissund Sanierungsarbeiten auf den Flächen der ehemaligen Rahemühle Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG
vorzubeugen. So sind die Baufeldfreimachung und Gehölzentnahme außerhalb der Balz- und Fortpflanzungszeiten vorzunehmen. Die Abrissarbeiten sind zwischen Oktober und Februar durchzuführen. Die Bauflächen außerhalb der Gebäude sind auf notwendige Fahrwege und Lagerungszonen zu beschränken. Im Falle von Quartiersfunden mit lebenden Tieren während der Bauarbeiten sind alle Eingriffe in diesem Bereich zu stoppen und der
zuständige Artenschutzbeauftragte für die Baubegleitung zu benachrichtigen. Die als Wochenstubenquartier
genutzte Fassade der ehemaligen Pressanlage ist zu erhalten oder gleichwertig zu ersetzen. Um den Verlust von
Jagd- und Quartiersräumen auszugleichen, werden Ersatzmaßnahmen aufgeführt, um im Zuge der Hochbaumaßnahmen ein Angebot für neue artgerechte Quartiere zu schaffen. Bei Durchführung der empfohlenen Vermeidungsmaßnahmen werden für das Schutzgut Tiere keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgelöst.
Das Vorhaben ist demnach aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig.
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Bebauungsplan Nr. 937
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Begründung zur Satzung
Stand: 02. April 2012
Schutzgut Pflanzen und biologische Vielfalt
Zur Minimierung des Eingriffs innerhalb des Plangebiets werden sowohl für die private Grünfläche als auch für
das allgemeine Wohngebiet Festsetzungen getroffen, die die versiegelte Fläche begrenzen und auf einem Teil
der Flächen wasserdurchlässige Materialien vorschreiben (Terrassen etc.). Die private Grünfläche dient dem
Erhalt der Garten- und Parkstrukturen mit dem vorhandenen Baumbestand als landschaftsbildbestimmende Abschirmung der vorhandenen Bebauung gegenüber dem südlich angrenzenden landschaftlichen Außenbereich
der Soers. Im allgemeinen Wohngebiet werden zum Schutz der Bäume auf den benachbarten Grundstücken
Flächen festgesetzt (E1), die dem Erhalt von Bäumen dienen, um deren Krontraufbereiche zu schützen. Innerhalb des Mischgebietes werden für die Bereiche der Hausgärten Flächen zum Erhalt und zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Darüber hinaus wird innerhalb des Plangebietes
kein Ausgleich festgesetzt. In der ökologischen Bilanz ergibt sich insgesamt ein Defizit von 5.367 ökologischen
Einheiten. Die zum Ausgleich des Bebauungsplanes Rahemühle / Schloss-Rahe-Straße erforderlichen ökologischen Wertigkeiten werden im Rahmen des NABU Ökokonto Projektes „Kornelimünster Varnenum verwendet.
Zwischen dem Naturschutzbund (NABU) und den Investoren wird ein entsprechender Vertrag geschlossen, das
Geld wird vom NABU verwaltet.
Tab. 1: Gegenüberstellung der Bestands- und Planungsbewertung
Maßnahmen
Bestand
Werteinheiten
Planung
Werteinheiten
Defizit / Überschuss
Mischgebiet (MI)
Allgemeines Wohngebiet (WA) und öffentliche Verkehrsflächen
Private Grünfläche
1.119
412
- 707
5.052
1.595
- 3.457
3.925
2.722
- 1.203
Gesamtbilanz des Plangebiets
10.096
4.729
-5.367
Schutzgut Boden
Böden sind ein bedeutender Bestandteil des Naturhaushaltes. Mit seinen natürlichen Funktionen ist der Boden
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen und übt als zentrales
Umweltmedium vielfältige Funktionen im Ökosystem aus. Böden benötigen Jahrtausende, um sich aus dem Gestein durch physikalische, chemische und biologische Verwitterungs- und Umwandlungsprozesse unter dem
Einfluss von Klima und Vegetation zu bilden und können in nur wenigen Augenblicken zerstört oder geschädigt
werden. Aufgrund der langsamen Bodenentwicklung sind solche Veränderungen praktisch irreversibel, so dass
auf lange Sicht die nachhaltige Nutzung und Verfügbarkeit von Böden in Frage steht. Deshalb kommt dem
Schutz des Bodens in seiner Funktion als Lebensgrundlage für künftige Generationen eine besondere Bedeutung
zu (vorsorgender Bodenschutz).
Rechtliche Grundlagen
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist die Stadt Aachen verpflichtet, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7
Baugesetzbuch (BauGB) die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die
Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen.
Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) zielt in § 1 darauf ab, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu
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Begründung zur Satzung
Stand: 02. April 2012
sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige
Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.
Der Schutz von Böden und Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 1 und 2 BBodSchG) wird somit durch das BundesBodenschutzgesetz gesetzlich geregelt. Gem. § 4 Abs. 1 BBodSchG hat jeder, der auf den Boden einwirkt, sich
so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
Bestandsbeschreibung
Altlastenverdachtsflächen
Der Bauleitplan darf keine Nutzung vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastung auf
Dauer unvereinbar und deshalb unzulässig wäre.
Verdachtsflächen sind i. S. des § 2 Abs. 4 BBodSchG Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht. Altlastverdächtige Flächen sind gemäß § 2 Abs. 6 Bundes-Bodenschutzgesetz Altablagerungen (z. B. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen) und Altstandorte (z. B. stillgelegte Gewerbebetriebe), bei
denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht. Sowohl bei Verdachtsflächen als auch bei altlastverdächtigen Flächen handelt es sich um Flächen mit einem Bodenbelastungsverdacht.
In dem Plangebiet befinden sich die Eintragungen von einem Altstandort und einer Altablagerung.
Altstandort AS 1976
Die ehemalige Rahemühle wird als Altstandort AS 1976 im Altlastenverdachtsflächenkataster geführt. Durch eine
historische Recherche lagen Informationen über eine ehemalige Tankanlage sowie eine Hydraulikanlage vor.
Dazu liegt ein Bericht vom Büro Prof. Dieler & Partner (23.7.2010) vor, der bestätigt, dass im Umfeld dieser Anlagen keine organoleptisch auffälligen Befunde angetroffen wurden.
Altablagerung AA 9916
Auf der Freifläche der ehemaligen Rahemühle befindet sich im Nordosten eine Altablagerung, die unter der
Nummer AA 9916 im Kataster geführt wird. Dazu liegt ein Bericht vom Büro Prof. Dieler & Partner (27.8.2010)
vor. Von den drei niedergebrachten Sondierungen befindet sich nur eine der Sondierungen im Bereich der Altablagerung, die anderen beiden liegen außerhalb. Eine Untersuchung einer Mischprobe bestätigte, dass keine
auffälligen Befunde vorliegen. Es kann aber nach den durchgeführten Untersuchungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass in kleinflächigen Teilbereichen ein abweichender Bodenaufbau bzw. eine abweichende Zusammensetzung des Auffüllmaterials mit erhöhten Anteil Fremdbestandteilen vorliegt.
Schutzwürdige Böden
Der vorsorgende Bodenschutz bildet einen Schwerpunkt des gesetzlichen Schutzauftrages, denn der Boden
benötigt einen besonderen Schutz, um seine vielfältigen Funktionen erfüllen zu können. Grundsätzlich ist jeder
Boden schützenswert. Es gibt jedoch Böden, die in hohem Maß besondere Funktionen im Naturhaushalt erfüllen.
Jede flächenbezogene Planung beeinflusst z. T. irreversibel im Ergebnis den Boden, seine Entwicklung, seine
Lebensgemeinschaften, seine Funktions- und Leistungsfähigkeit.
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Begründung zur Satzung
Stand: 02. April 2012
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7a des Baugesetzbuches (BauGB) sind die Belange des Bodens bei der Aufstellung der
Bauleitpläne zu berücksichtigen: Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser Luft, Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt. In § 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB
wird auch auf die zu beachtenden Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes
nach den Buchstaben a, c und d hingewiesen.
Der flächenhafte Bodenschutz ist ein wichtiges Ziel in der Bauleitplanung. Nach § 1a (Bodenschutzklausel) des
BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Daraus ergeben sich für die Bauleitplanung
folgende Ziele:
Die Inanspruchnahme von Böden ist auf das unerlässliche Maß zu beschränken.
Die Inanspruchnahme von Böden ist auf Flächen zu lenken, die vergleichsweise von geringerer Bedeutung für die Bodenfunktionen sind.
Beeinträchtigungen von Bodenfunktionen sind soweit wie möglich zu vermeiden
Der Stadt Aachen liegen für die landwirtschaftlich genutzten Flächen im Außenbereich zwar Bodenfunktionskarten im Maßstab 1:5.000 vor. Da aber für das Plangebiet keine landwirtschaftlichen Flächen ausgewiesen waren,
kann auf diese Planungsgrundlage nicht zurückgegriffen werden, so dass zur ersten Orientierung auf die vom
Geologischen Dienst (GD) NRW herausgegebenen Karte der schutzwürdigen Böden im Maßstab 1:50.000 zurückgegriffen wird. Mit Ausnahme der südlich gelegenen Grünfläche ist davon auszugehen, dass die Böden in
dem Plangebiet durch die vorhergehende Nutzung der Flächen mit betrieblichen Gebäuden, Lagerflächen und
der Altablagerung als anthropogen beeinflusst zu bewerten sind. Für die Böden der Grünfläche kann ein weitgehend natürlicher Bodenaufbau angenommen werden. Gemäß der Karte des GD werden hier Pseudogley- bzw.
Parabraunerde-Pseudogley-Böden ausgewiesen, denen aufgrund ihrer Bodeneigenschaften keine besondere
Schutzwürdigkeit zugeordnet wird.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Altlastenverdachtsflächen
Altstandort AS 1976
Die bisher vorliegenden Informationen und Ergebnisse reichen für eine Bewertung der Altlastensituation hinsichtlich der geplanten Nutzungsänderungen für die Gesamtfläche aus, so dass aus bodenschutzrechtlicher Sicht
keine Bedenken im Hinblick für die geplante zukünftige Nutzung bestehen.
Altablagerung AA 9916
Die Altablagerung wird im Zuge der Baumaßnahmen vollständig abgetragen und ordnungsgemäß entsorgt. Diese
Arbeiten werden gutachterlich begleitet und dokumentiert. Zum Abschluss werden Freimessungen durchgeführt
(Nachweis, dass der verbleibende Boden unbedenklich ist). Eine entsprechende Verpflichtung wird in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen. Bei diesem Vorgehen bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken im Hinblick auf die geplante zukünftige Nutzung.
Schutzwürdige Böden
Bei den geplanten Neubaumaßnahmen im Norden des Plangebietes handelt es sich um eine bauliche Nachverdichtung in einem Bereich, der bereits durch den Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt sind. Zwar
handelt es sich planungsrechtlich nicht um einen Innenbereich, weil die Fläche zu groß ist, aber das Plangebiet
stellt eine bisher nicht bebaute Fläche innerhalb ansonsten bebauter Flächen dar. Insofern wird den bodenSeite 30 von 50
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Stand: 02. April 2012
schutzrechtlichen Regelungen Rechnung getragen, vorrangig bebaubare Flächen im Innenbereich für Neubebauungen zu beanspruchen. Die teilweise bereits mit Bestandsgebäuden überbauten Flächen sowie die Freiflächen innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets (WA) werden durch die geplante Wohnbebauung sowie durch die
dafür notwendigen Erschließungsflächen teilweise versiegelt. Durch die Überbauung gehen natürliche Funktionen
des Bodens als Lebensraum, des Naturhaushaltes und des Wasserspeichervermögens in diesen Bereichen
verloren. Gemeinsam mit den Verkehrsflächen wird ein maximaler Versiegelungsgrad im Allgemeinen Wohngebiet (WA) von ca. 67% (7.158 m²) erreicht. In den unversiegelten Bereichen (Hausgärten) der überbaubaren
Grundstücksflächen ist eine weitgehende Wiederherstellung von Bodenfunktionen möglich.
Es bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken im Hinblick auf die geplante zukünftige Nutzung,
da keine schutzwürdigen Böden in dem Plangebiet ausgewiesen werden bzw. die in Anspruch zu nehmenden
Flächen bereits stark anthropogen beeinflusste Böden aufweisen. Da die Grünfläche erhalten bleibt, bestehen
hier keine Bedenken. Der Rückbau des Schwimmbades innerhalb der Grünfläche ist so zu gestalten, dass die
Böden der Grünfläche nicht durch die Bautätigkeiten erheblich beeinträchtigt werden.
Baustraße
Durch die geplante temporäre Baustraße werden zeitlich befristet auch Böden mit weitgehend natürlichem Bodenaufbau im Bereich der Grünfläche in Anspruch genommen.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Altlasten
Altablagerung AA 9916
Es wird eine gutachterliche Begleitung der Erdarbeiten gefordert und anschließende Freimessungen der verbleibenden Böden. Es ist nachzuweisen, dass die Prüfwerte für Wohngebiete der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) eingehalten werden. Dieser Nachweis ist vor Beginn der Bauarbeiten dem Fachbereich Umwelt vorzulegen, eine entsprechende Verpflichtung wird im städtebaulichen Vertrag geregelt.
Schutzwürdige Böden
Grundsätzlich ist jeder Boden schützenswert, da jede unversiegelte Fläche Leistungen im Naturhaushalt erbringt.
Somit sind im Rahmen der Planung und Baudurchführung weitere Bodenschutzmaßnahmen zum Schutz des
Bodens zu beachten.
Die Planung der öffentlichen Erschließungsstraße im WA-Gebiet orientiert sich am vorhandenen Gelände bzw.
an der Geländehöhe, die nach Abtrag der Altablagerung zu erwarten ist. Durch die Festsetzung der Eingangshöhe der Gebäude (Festsetzung Oberkante Fertigfußboden in der Planzeichnung) wird gewährleistet, dass trotz der
stark bewegten Topographie im Plangebiet nur geringer Auf- und Abtrag im Bereich der Eingänge und Garagenzufahrten erforderlich werden. Um das Maß der Versiegelung im Allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie im Mischgebiet (MI) im Sinne des vorbeugenden Bodenschutzes möglichst gering zu halten, werden im Bebauungsplan
Festsetzungen getroffen, die die Verwendung von wasserdurchlässigen Belägen bei der Anlage von Stellplätzen,
Hofflächen und Wegen den privaten Grundstücksflächen vorschreiben. Durch die geplante verdichtete Bauweise
im Allgemeinen Wohngebiet und der Reduktion der Erschließungsflächen auf das technisch notwendige Maß soll
zusätzlich ein möglichst sparsamer Umgang mit dem Boden erreicht werden.
Weiterhin sind Minderungsmaßnahmen zum Bodenschutz bei der späteren Bauausführung zu beachten:
- Minimierung von Massenbewegungen, weitgehende Verwendung von Bodenaushub vor Ort
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Begründung zur Satzung
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Fachgerechte Abtragung und getrennte Zwischenlagerung und Wiedereinbau von Ober- und Unterböden
Möglichst kurze Lagerung und platzsparende Lagerung der Bodenmaterialien
Nach Möglichkeit Zwischenlagerung von Böden auf bereits funktionsgestörten Böden
Bodenpflege während der Lagerung durch Begrünung (z.B. tiefwurzelnde Luzerne-Kleegrasmischung)
Beschränkung der Bautätigkeiten auf Zeiten trockener Witterung und geringer Bodenfeuchte
Kurze Erschließungswege
Vermeidung bzw. Beseitigung von Abfällen, die bei der Be- und Verarbeitung von Baustoffen anfallen, Bauschutt und Bauabfälle ordnungsgemäß entsorgen
Vermeidung der Verdichtung des Bodens durch eine bodenschonende Bearbeitung in zukünftigen Gartenbereichen/Grün- und Freiflächen (u. a. keine Einrichtung von Baustraßen/Zufahrtswegen bzw. Lagerung von
Baumaterial/-maschinen, ggf. sogar Errichtung von Bauzäunen, um die Befahrung zu vermeiden)
Bei Anlieferung von Mutterboden hat dieser gem. § 12 Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 BBodSchV die Vorsorgewerte des Anhangs 2 der BBodSchV einzuhalten (Herkunftsnachweis des Lieferanten)
Bei diesen Minderungsmaßnahmen handelt es sich um gesetzliche Regelungen. Im städtebaulichen Vertrag soll
die Verpflichtung zur Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen zur Bauausführung verbindlich geregelt
werden. Für den Bereich der Grünfläche, in dem die anthropogen gering beeinflussten Böden vorherrschen, wird
für Baumaßnahmen (z. B. die temporäre Baustraße) eine bodenkundliche Baubegleitung im städtebaulichen
Vertrag vereinbart, die die Einhaltung dieser gesetzlichen Regelungen, soweit sie zutreffend sind, berücksichtigt
und dokumentiert.
Für den Bereich des WA-Gebietes und der öffentlichen Verkehrsfläche wird im Zuge der Sanierung der Altablagerung ebenfalls eine gutachterliche Baubegleitung durchgeführt. Eine entsprechende Verpflichtung wird in den
städtebaulichen Vertrag aufgenommen.
Baustraße
Die in Anspruch genommene Fläche der Baustraße hat eine Größe von rd. 500 m². Vor Aufbau der Baustraße
wird der Oberboden abgeschoben und fachgerecht gelagert, so dass ein späterer Wiedereinbau möglich ist. Aus
Bodenschutzaspekten sollte die Baustraße nicht mit Recycling-Material hergestellt werden. Die Baustraße wird
nach Beendigung der Bauphase zurückgebaut. Zum Abschluss muss der Bodenaufbau wiederhergestellt und
nachgewiesen werden. Sowohl der Bau als auch der Rückbau der Straße wird durch eine bodenkundliche Baubegleitung überwacht. Eine entsprechende Verpflichtung wird in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen. Im
Rahmen des Vertrages wird auch die Vereinbarung getroffen, dass Flächen außerhalb der Baustraße durch geeignete Maßnahmen (Absperrungen) zu schonen sind.
Schutzgut Wasser
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB ist Wasser ein Schutzgut, ebenso sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB Abwasser und
Trinkwasser Belange, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Das Wasserhaushaltsgesetz regelt als
Rahmengesetz neben den Bewirtschaftungsgrundsätzen für Gewässer und dem allgemeinen Besorgnisgrundsatz für die Benutzung von Gewässern insbesondere die Genehmigungstatbestände für bestimmte Gewässerbenutzungen sowie die Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße Abwasserbehandlung. Maßgebend für die
Bauleitplanung ist das Landeswassergesetz, das Anforderungen an den Umgang mit Niederschlagswasser formuliert. Nach § 51a Landeswassergesetz NW ist Niederschlagswasser von neu erschlossenen Gebieten zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Oberflächengewässer einzuleiten. Entsprechende Regelungen können
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Begründung zur Satzung
Stand: 02. April 2012
als Satzung beschlossen oder durch Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen werden. Weitergehende Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung regelt der Trennerlass (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-9 031 001 2104 – vom 26.5.2004) des Landes Nordrhein-Westfalen.
Grundwasser
Das Plangebiet befindet sich laut Baugrundkarte im Bereich der Hergenrather Schichten. Diese sind geprägt
durch sehr geringe Wasserdurchlässigkeiten. Sie stehen in sehr geringer Tiefe unter dem Gelände an. Dadurch
kommt es zu Staunässe und je nach Niederschlagsmenge auch zu hangabwärts fließendem Niederschlagswasser. Zudem steht nach Aussagen des Bodengutachters das Grundwasser mit Flurabständen von unter 1 m
bis 3 m sehr dicht unterhalb des Geländes an. Aus diesen Gründen kann eine gezielte Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers nicht erfolgen. Unterkellerte Gebäude werden in das Grundwasser einbinden.
Die Fließrichtung des Grundwassers ist laut Grundwassergleichenkarten nicht eindeutig zu bestimmen. In der
jüngsten Karte von April 1988 werden für das Gebiet keine Grundwassergleichen ausgewiesen, weil durch eine
Verwerfung in Höhe von Kerkrade und Würselen von Nordwest- in Südost-Richtung eine Grundwasserstörung
vorliegt, die sich bis in das Plangebiet auswirkt. In den nächstälteren Karten von 1973 sind die Grundwasserhöhengleichen am Vorfluter orientiert, dadurch ergibt sich eine Grundwasserfließrichtung von Nord-Nordost Richtung Süd-Südwest.
Oberflächengewässer
Das Plangebiet liegt im unmittelbaren Einzugsgebiet des Wildbaches, der in die Wurm fließt. Damit liegt das
Plangebiet im Einzugsgebiet der Wurm. Um die Hochwassergefahr im Wildbach und im Unterlauf der Wurm zu
verringern, wird in etwa 200 m Entfernung das naturnah gestaltete Hochwasserrückhaltebecken Schloß-RaheStraße betrieben. Der Hochwasserschutz für Wildbach und Wurm ist bei den Planungen zu berücksichtigen.
Der Wildbach selbst fließt südlich des Plangebiets in einem Abstand von rd. 30 m. Die Randzonen des Gewässers sind in einem Bereich von jeweils 5 m ab Oberkante Böschung von jeglicher Bebauung und Nutzung freizuhalten.
Innerhalb des Plangebietes verläuft der ehemalige Mühlengraben, teilweise verrohrt, teilweise als offenes Gerinne. Der ehemalige Mühlenteich wurde 2005 / 2006 in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde aus Sicherheitsgründen entleert und besteht nicht mehr. Die innerhalb des Plangebietes verlaufenden verrohrten und
offenen Abschnitte des Mühlengrabens sind wasserrechtlich nicht als Gewässer einzustufen. Aus wasserrechtlicher Sicht kann der Eigentümer frei über diese Anlagen verfügen. Nutzungsänderungen der Anlagen stellen
jedoch eine Änderung der Zweckbestimmung dar und bedürfen somit einer Klärung im Rahmen eines Wasserrechtsverfahrens gemäß § 7 oder § 8 WHG. Das bestehende Wasserrecht für den Mühlengraben und die damit
verbundene Entnahme, der Einstau und die Wiedereinleitung ist an die Mühlennutzung gebunden. Durch den
Wegfall dieser Benutzung nach Aufgabe der Mühle ist das Wasserrecht nicht mehr begründet. Es kann daher in
einem eigenen wasserrechtlichen Verfahren entzogen werden. Im Rahmen der Umbaugenehmigung für die Gebäude der ehemaligen Rahemühle wurde bereits die Auflage zur Verpflichtung zur Neuregelung der wasserrechtlichen Erlaubnisse rechtskräftig.
Abwasser
Abwassertechnisch gehört das Plangebiet zum Einzugsbereich der ARA Soers. Für die ARA Soers gibt es hinsichtlich des häuslichen Abwassers keine Einleitungsbeschränkungen. Das Plangebiet liegt in einem Bereich, in
dem Trennentwässerung vorhanden ist. In der Schloss-Rahe-Straße ist sowohl Schmutzwasserkanalisation als
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- Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle -
Begründung zur Satzung
Stand: 02. April 2012
auch Regenwasserkanalisation vorhanden. Das Schmutzwasser wird zur ARA Soers weitergeleitet und dort behandelt, das Niederschlagswasser der befestigten Flächen wird in den Wildbach eingeleitet und gelangt in die
Wurm. Im Hochwasserfall schlägt der Wildbach in das Hochwasserrückhaltebecken Schloss-Rahe-Straße ab,
dadurch wird der Hochwassergefahr im Wildbach-Unterlauf und in der Wurm begegnet.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Grundwasser
Infolge des sehr geringen Grundwasserflurabstandes können Tiefgeschosse und Fundamente im Grundwasserstrom Aufstauungen bzw. Absenkungen erzeugen. Da die Grundwasserfließrichtung nicht eindeutig bestimmt
werden kann, sind eindeutige Aussagen zu der Auswirkung der Baukörper auf den Grundwasserstrom nicht zu
machen. Ausgehend von der Annahme, dass sich die Grundwasserfließrichtung am Oberflächengewässer orientiert, kann abgeleitet werden, dass die Mehrzahl der Baukörper (die Gebäude an den Stichstraßen des WAGebietes) mit der schmalen Seite quer zur angenommenen Grundwasserfließrichtung stehen werden und einen
stärkeren Aufstau bewirken werden als die Gebäude am südlichen Rand des WA-Gebietes. Da im gesamten WAGebiet ausschließlich Einzel- und Doppelhäuser zugelassen sind, wird davon ausgegangen, dass kein nennenswerter Aufstau/Absenkung des Grundwassers erfolgt, wenn der Arbeitsraum und eine mindestens 30 cm dicke
Schicht unterhalb der Gebäudesohle mit geeignetem Sand-Kies-Gemisch verfüllt wird, so dass schädliche Auswirkungen auch auf benachbarte Grundstücke nicht zu erwarten sind. Dennoch bleibt darauf hinzuweisen, dass
in dem gesamten Gebiet ein sehr geringer Grundwasserflurabstand vorliegt und dass wegen der dicht anstehenden gering durchlässigen Böden Staunässe auftreten kann. Zugleich kann während der Baumaßnahmen die
temporäre Absenkung oder Umlenkung des Grundwassers erforderlich sein. Durch die zusätzliche Versiegelung
im Plangebiet kommt es zu einer Verringerung der Grundwasserneubildung.
Oberflächengewässer
Im Bebauungsplan werden keine Festsetzungen zum Erhalt des Mühlengrabens formuliert. Es wird angestrebt,
durch die private Grünfläche ein Gerinne zu führen, das an den alten Mühlengraben und dessen Funktion erinnern soll. Ebenso ist die Anlage eines Teiches geplant. Beides wird aber nicht verbindlich festgelegt, da wegen
der Nachbarschaft zu der als Spielfläche zu nutzenden privaten Grünfläche die Möglichkeit erhalten bleiben soll,
auf die Wasserrinne und die Wasserfläche aus Sicherheitsgründen zu verzichten. Für die Entnahme aus dem
Wildbach, die Einstauung im Mühlengraben und im Teich und die Wiedereinleitung sind neue wasserrechtliche
Erlaubnisse erforderlich. In diesem Verfahren wird die erforderliche Umwidmung des bestehenden Wasserrechtes erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Benutzungen keine Auswirkungen auf den Schlossteich, den
Wildbach oder die Vegetation haben. Da der Einstau des Mühlengrabens mit der Benutzung durch die Mühle
verbunden ist, gehört auch das vorhandene Wehr zu der wasserrechtlichen Erlaubnis. Das Wehr verhindert die
Fischdurchgängigkeit des Wildbaches an dieser Stelle. Im Zusammenhang mit der neuen Erlaubnis ist zukünftig
die Fischdurchgängigkeit des Wehres zu gewährleisten.
In der Umbaugenehmigung für die bestehenden Gebäude der Rahemühle (im Bebauungsplan MI-Gebiet) wurde
die Auflage gemacht, ein neues Wasserrecht für den Mühlengraben zu beantragen (Entnahme aus dem Wildbach, Einstau, Wiedereinleitung in den Wildbach) und zu Entnahme- und Einleitungsrecht eine privatrechtliche
Vereinbarung mit der Stadt Aachen abzuschließen. Diese Verpflichtungen werden damit auf der Baugenehmigungsebene geregelt. Da der Bebauungsplan das Gebiet der Rahemühle (MI-Gebiet) beinhaltet, soll die Verpflichtung zur Beantragung des neuen Wasserrechtes zudem im städtebaulichen Vertrag geregelt werden.
Die zu schützende Randzone des Wildbaches liegt vollständig außerhalb des Plangebietes. Insofern sind keine
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Begründung zur Satzung
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Festsetzungen zum Schutz der Randzone im Bebauungsplan erforderlich.
Abwasser
Entwässerungskonzept - Kanalisation
Das Bebauungsplangebiet wird durch ein Trennsystem entwässert. Im Plangebiet werden fünf unterschiedliche
Nutzungsarten festgesetzt, für die jeweils unterschiedliche Entwässerungskonzepte vorgesehen sind.
Die privaten Grünflächen weisen nur in geringem Umfang versiegelte Flächen durch Wege auf. Die Wege entwässern über die Schulter in die angrenzenden unversiegelten Flächen.
Die öffentlichen Verkehrsflächen im Bereich des allgemeinen Wohngebietes entwässern in die Regenwasserkanalisation, die an das bestehende Kanalisationssystem der Schloss-Rahe-Straße anschließt. Das Niederschlagswasser dieser Kanalisation wird bis zum Wildbach verrohrt weitergeleitet, dann gelangt es über eine Einleitstelle in den Wildbach. Im Hochwasserfall schlägt der Wildbach in das Hochwasserrückhaltebecken SchlossRahe-Straße ab, dadurch wird der Hochwassergefahr im Wildbach-Unterlauf und in der Wurm begegnet.
Die versiegelten Flächen des allgemeinen Wohngebietes entwässern entweder ebenfalls in den Regenwasserkanal, der in den öffentlichen Verkehrsflächen liegt. Kleinere Flächen, wie beispielsweise Terrassen können in die
unversiegelten Flächen der Grundstücke entwässern. Wegen des geringen Grundwasserflurabstandes ist eine
gezielte Versickerung in den Untergrund nicht gegeben, daher besteht in jedem Fall ein Anschluss- und Benutzungszwang für die Entwässerung der Dachflächen und der Zufahrten. Die Vorgaben des § 51a LWG zur ortsnahen Einleitung in Oberflächengewässern werden erfüllt, da die Kanalisation das Niederschlagswasser in den
Wildbach ableitet.
Das im Mischgebiet (MI) anfallende Niederschlagswasser wird ebenfalls gefasst und über den bisherigen Mühlengraben in den Wildbach eingeleitet. Dies entspricht dem bisherigen System der Entwässerung des bestehenden Mühlengebäudes. Da die genehmigte Benutzung (Betrieb einer Mühle) für den Mühlengraben entfällt, ist
eine neue wasserrechtliche Einleitungserlaubnis zu beantragen.
Laut Trennerlass des Landes Nordrhein-Westfalen kann das anfallende Niederschlagswasser als unbelastet
(Fuß- und Radwege, Hofflächen in Wohngebieten, Dachflächen in Wohngebieten) oder schwach belastet (befestigte Flächen mit schwachem Kfz-Verkehr, Hof- und Verkehrsflächen in Mischgebieten) kategorisiert werden.
Entsprechend dem Erlass kann bei diesem Niederschlagswasser von einer Vorbehandlung vor Einleitung in ein
Gewässer abgesehen werden (Punkt 2.2 des Erlasses).
§ 51a LWG schreibt vor, dass Niederschlagswasser von neu erschlossenen Grundstücken zu verrieseln, zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten ist. Diese Forderung wird erfüllt, da das gesamte Niederschlagswasser dem Wildbach direkt oder über den städtischen Regenwasserkanal zugeleitet wird.
Schmutzwasser fällt nur im Mischgebiet (ehemalige Mühle) und im allgemeinen Wohngebiet an. Das Schmutzwasser des Mischgebietes wird über den bereits bestehenden Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation der
Schloss-Rahe-Straße eingeleitet. Das Schmutzwasser des allgemeinen Wohngebietes wird über eine Verlängerung der bestehenden Kanalisation ebenfalls an die Schmutzwasserkanalisation der Schloss-Rahe-Straße angeschlossen.
Im Plangebiet gibt es keine privaten Entwässerungsnetze. Das Mischgebiet wird wie bisher über einen GrundSeite 35 von 50
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Begründung zur Satzung
Stand: 02. April 2012
stücksanschluss an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Im allgemeinen Wohngebiet werden die einzelnen Grundstücke an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Bau und Betrieb der Kanalisation obliegen der
STAWAG. Durch den Anschluss des zusätzlichen Baugebietes muss die Stadt Aachen als Erlaubnisinhaberin die
bestehende Einleitungserlaubnis ändern lassen. Eine Vorbehandlung des Niederschlagswassers von der öffentlichen Erschließungsstraße ist laut Aussage der STAWAG nicht erforderlich, da insgesamt weniger als 50 Wohneinheiten an die Straße angeschlossen sind (32 Wohneinheiten im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 937,
neun bestehende Wohneinheiten im Bereich des Bebauungsplanes 874).
Für den Anschluss von Schmutz- und Niederschlagswasser des allgemeinen Wohngebietes an die bestehende
Kanalisation wurde eine Überprüfung der vorhandenen Leitungskapazitäten vorgenommen. Die Einleitung des
Schmutzwassers ist unproblematisch. Für die Überprüfung der Kapazität der Regenwasserkanalisation ist das
fünfjährliche Regenereignis maßgebend. Im Bereich des Bebauungsplangebietes Nr. 874 sind zwei Regenwasserhaltungen beim Bemessungsregen eingestaut. Ein Überstau der Schächte ist nicht zu erwarten. Unmittelbar
hinter den eingestauten Haltungen ist der Freispiegelabfluss wieder gewährleistet. Die STAWAG und die Koordinierungsstelle Abwasser im FB 61 haben der Planung zugestimmt.
Entwässerungskonzept - Hochwasserschutz
Das auf den versiegelten Flächen des gesamten Plangebietes anfallende und gefasste Niederschlagswasser
gelangt im Hochwasserfall in das Hochwasserrückhaltebecken Wildbach. Daher ist zu überprüfen, in welchem
Umfang durch die Planung zusätzliche Flächen versiegelt werden und ob die Dimensionierung des Hochwasserrückhaltes auch für die zusätzlich versiegelten Flächen ausreichend ist. In der Bestandsaufnahme zum landschaftspflegerischen Fachbeitrag wurden für das Plangebiet insgesamt 1.924 m² im Bereich der öffentlichen
Erschließung und des allgemeinen Wohngebietes festgestellt, im Mischgebiet wurden 2.570 m² versiegelte Fläche aufgenommen, in der Summe betrug die versiegelte Fläche im Plangebiet 4.572 m². Maßgebend für die
Ermittlung der zusätzlich versiegelten Flächen sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die öffentliche
Verkehrsfläche hat eine Fläche von 2.016 m² und ist bis auf die Baumscheiben vollständig versiegelt. Im allgemeinen Wohngebiet können auf der Grundlage der festgesetzten Grundflächenzahl (0,4) und einer maximal
zulässigen Überschreitung von 50% (§19 (4) BauNVO) insgesamt maximal 60% der Flächen versiegelt werden,
das sind rd. 5.142 m². Im Mischgebiet können bei einer festgesetzten Grundflächenzahl von 0,6 maximal 80% der
Fläche versiegelt werden (§19 (4) BauNVO). Das entspricht einer Fläche von rd. 3.341 m². Insgesamt werden
durch den Bebauungsplan damit maximal 11.243 m² versiegelt. Die mögliche zusätzliche Versiegelung beträgt
damit (11.243 m² -4.572 m²) 6.671 m².
Durch die zusätzliche Versiegelung wird eine Beschleunigung des Niederschlagswasserabflusses und eine Erhöhung des in die Kanalisation und das Hochwasserrückhaltebecken Wildbach eingeleiteten Niederschlagswassers bewirkt.
Für das gesamte Wurm-Einzugsgebiet, zu dem auch der Wildbach gehört, wird durch die STAWAG eine Überprüfung der Hochwasserrückhaltekapazitäten durchgeführt, unter anderem im Zusammenhang mit der Erschließung Campus West und Campus Melaten. Die STAWAG wird die zusätzliche Versiegelung im Plangebiet in ihren
Modellierungen berücksichtigen. Innerhalb des Plangebietes sind keine Rückhaltemaßnahmen erforderlich, da im
Bereich der Schloss-Rahe-Straße gegebenenfalls zusätzliches Rückhaltevolumen bereitgestellt werden soll, das
dann nach vorliegender Aussage der STAWAG entsprechend dimensioniert wird.
Fazit zu den zu erwartenden Auswirkungen
Das Grundwasser steht unmittelbar unter dem bestehenden Gelände mit Flurabständen von bis zu unter 1 m an.
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Gleichzeitig kann Staunässe und oberflächig abfließendes Stauwasser anfallen. Daher können durch die Baumaßnahmen temporär und durch die Bauwerke selbst auch dauerhaft Einstauungen/Absenkungen und Umlenkungen des Grundwassers bewirkt werden, wenn die oben erwähnten Ausgleichsmaßnahmen nicht umgesetzt
werden. Durch die zusätzliche Versiegelung wird eine Verringerung der Grundwasserneubildung verursacht.
Der bisherige Mühlengraben ist wasserrechtlich kein Gewässer. Im Rahmen des Bebauungsplanes werden hinsichtlich des Mühlengrabens keine Festsetzungen formuliert. Bedingungen und Auflagen für dessen Erhalt müssen in einer neuen wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme und Wiedereinleitung aus dem Wildbach formuliert werden. Auflagen dazu enthält bereits die Umbaugenehmigung für die Gebäude der Rahemühle, die im
Bereich des Mischgebietes liegen. Im wasserrechtlichen Verfahren zur neuen wasserrechtlichen Erlaubnis ist
sicherzustellen, dass es auf den Schlossteich, den Wildbach und die Vegetation weder vorübergehende noch
dauerhafte Auswirkungen gibt und dass die Fischdurchgängigkeit am Wehr gewährleistet wird. Die Verpflichtung
zu der Beantragung des neuen Wasserrechtes wird auch im städtebaulichen Vertrag geregelt. Mit Abschluss des
Vertrages muss geklärt sein, wie das zukünftige Wasserrecht geregelt sein wird.
Durch die Planungen wird die versiegelte Fläche im Plangebiet und damit im Einzugsgebiet des Hochwasserrückhaltebeckens Wurm vergrößert. Da das anfallende Niederschlagswasser entsprechend den Anforderungen
des § 51a LWG vollständig in den Wildbach eingeleitet wird, wird die STAWAG im Rahmen einer Neumodellierung des Wurm-Einzugsgebietes die Kapazitäten prüfen. Die bestehende Kanalisation, an die das Plangebiet
angeschlossen wird, weist ausreichende Kapazitäten aus. Es ist seitens der STAWAG zu prüfen, ob durch den
Anschluss des Baugebietes eine Vorbehandlung des einzuleitenden Niederschlagswassers erforderlich wird.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Grundwasser
Wegen des geringen Grundwasserflurabstandes besteht die Gefahr, dass das Grundwasser durch verunreinigte
Sickerwässer oder andere Schadstoffe verunreinigt wird. Daher ist die Bauphase gutachterlich zu begleiten. Je
nach anstehendem Grundwasser sind dann Maßnahmen zur Umlenkung (Spundwände) oder zur Reduzierung
der entnommenen Grundwassermenge (Bauphasierung) möglich. Sollten Grundwasserabsenkungen erforderlich
werden, sind hierfür wasserrechtliche Erlaubnisse erforderlich. Die temporären Entnahmen werden, je nach Einbindetiefe und Entnahmemenge, Einfluss auf den Grundwasserstand in der unmittelbaren Umgebung der Entnahmestellen haben, da sich jeweils ein Absenktrichter ausbildet. Dabei können auch benachbarte Grundstücke
kurzzeitig insofern betroffen sein, als der Grundwasserspiegel hier absinkt. Die Entnahme ist in jedem Fall temporär. Der unbeeinflusste Grundwasserspiegel wird sich nach Abschluss der Entnahme kurzfristig wieder einstellen.
Die Verpflichtungen zur Erarbeitung von hydrogeologischen Gutachten zu den jeweiligen Baumaßnahmen und
zur gutachterlichen Baubegleitung werden im städtebaulichen Vertrag geregelt. Die Gutachten werden im Rahmen der Baugenehmigungen für die konkreten Vorhaben angefertigt. Die Pflicht zu den wasserrechtlichen Erlaubnissen bei Grundwasserabsenkungen ergibt sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz und bedarf daher keiner
zusätzlichen Regelung.
Da über die Bauphase hinaus keine dauerhaften Grundwasserabsenkungen bzw. -ableitungen vorgenommen
werden dürfen, müssen Bauteile, die ins Grundwasser oder Schichtenwasser einschneiden, druckwasserdicht
gemäß DIN 18195-6 ausgebildet werden. Der Kiesfilter unter den Gebäuden und im Arbeitsraum muss durch
einen Gutachter so bemessen sein, dass ein Aufstau/Absenkungen des Grundwassers vermieden wird. Ein entsprechender Hinweis wird in die schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen.
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Oberflächengewässer
Nachteilige Auswirkungen der Planungen könnten durch die Zunahme der versiegelten Flächen entstehen. Eine
Folge könnte sein, dass das Hochwasserrückhaltebecken Wildbach keine ausreichende Kapazität mehr aufweist.
Dies wird erst die Modellierung durch den Wasserverband Eifel-Rur eindeutig ergeben. Die dann erforderliche
Maßnahme wird eine zusätzliche Rückhaltemaßnahme der STAWAG in der Schloss-Rahe-Straße sein. Eine
eigene Rückhaltemaßnahme (z. B. ein Staukanal) ausschließlich für die Flächen des WA-Gebietes wird von der
STAWAG abgelehnt. Eine Regelung im städtebaulichen Vertrag hierzu ist nicht erforderlich. Zusätzliche, freiwillige Maßnahmen zur Verringerung des Niederschlagswasseranteils könnte der Einbau von Gründächern und die
Verwendung versickerungsfähiger Materialien auf den privaten Grundstücken sein. Der Bebauungsplan enthält
keine Festsetzung von Gründächern, da diese dem städtebaulichen Konzept mit einheitlichen Pultdach-Häusern
nicht entsprechen. Bei einer festgesetzten Dachneigung von 15° ist eine gleichzeitige Verpflichtung zur Anlage
von Gründächern nicht möglich. Die Gestaltungssatzung lässt Gründächer ausdrücklich zu, so dass die Möglichkeit weiterhin besteht. Auch die Anlage von Zisternen ist nicht ausgeschlossen. Für die befestigten Flächen (Terrassen, Zufahrten, Wege und Stellplätze) wird die Verwendung wasserdurchlässiger Materialien mit einem Fugen- bzw. Öffnungsanteil von 30% festgesetzt, alternativ die Ableitung des hier anfallenden Niederschlagswassers in die nicht versiegelten Flächen der privaten Gärten. Dadurch wird ein Teil des Niederschlagswassers
vor Ort zurückgehalten und entsprechend der Aufnahmefähigkeit des anstehenden Bodens versickert. Weitere
Maßnahmen der Entsiegelung sind wegen des geringen Grundwasserflurabstandes nicht sinnvoll, da die Aufnahmefähigkeit des Bodens sehr begrenzt ist. Für die Bemessung der entwässerungstechnischen Einrichtungen
werden die vorgenannten möglichen Rückhaltemaßnahmen nicht berücksichtigt, die Flächen werden als vollversiegelt angesetzt. Dadurch ergibt sich bei der Dimensionierung der Kanalisation eine etwas höhere Abflusssicherheit. Auch für die Modellierung der Hochwasserrückhaltung werden die teilversiegelten Flächen als vollversiegelt angesetzt.
Zusammenfassung der wasserrechtlichen Auflagen
Schriftliche Festsetzungen des Bebauungsplanes:
•
Für die befestigten privaten Flächen wird die Verwendung wasserdurchlässiger Materialien mit einem Fugen- bzw. Öffnungsanteil von 30% festgesetzt, alternativ die Ableitung des hier anfallenden Niederschlagswassers in die nicht versiegelten Flächen der privaten Gärten.
Festsetzungen im Städtebaulichen Vertrag:
•
Vor Beginn des ersten Baugenehmigungsverfahrens ist für das gesamte B-Plangebiet durch einen geeigneten Gutachter zu ermitteln, auf welchen Grundstücken bauliche Anlagen oder Aufgrabungen möglicherweise
ins Grundwasser einbinden werden.
•
Arbeitsräume sind mit einem geeigneten Sand-Kies-Gemisch zu verfüllen, damit kein Stau des Grundwasserstromes im Bereich der Bebauung entsteht. Die Eignung des Gemisches und die erforderliche Schichtdicke ist gutachterlich nachzuweisen.
•
Unterhalb von Kellersohlen ist ein geeignetes Sand-Kies-Gemisch in einer Stärke von mindestens 30 cm
einzubauen, damit kein Stau des Grundwasserstromes im Bereich der Bebauung entsteht. Die Eignung des
Gemisches und die erforderliche Schichtdicke ist gutachterlich nachzuweisen.
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•
Erdberührte Bauteile sind druckwasserdicht laut DIN 18195-6 auszubilden.
•
Der Einbau von RCL-Material ist unzulässig.
•
Es dürfen keine über die Bauphase hinaus dauernde Grundwasserabsenkungen bzw. -ableitungen vorgenommen werden.
•
Grundwasserabsenkungen bzw. -ableitungen während der Bauphase sind vorher bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen.
•
Großflächige Metalleindeckungen (auch Fassaden) wie z.B. aus Kupfer, Zink und Blei sind als Außenhaut
grundsätzlich unzulässig, wenn nicht sichergestellt ist, dass die ausgespülten Schwermetallpartikel durch
Vorklärung des Niederschlagswassers zurückgehalten und vorschriftsmäßig entsorgt werden. Aluminiumverkleidungen sind zulässig.
•
Bedingungen und Auflagen für den Erhalt des Mühlengrabens müssen in einer neuen wasserrechtlichen
Erlaubnis für die Entnahme und Wiedereinleitung aus dem Wildbach formuliert werden. Auflagen dazu enthält bereits die Umbaugenehmigung für die Gebäude der Rahemühle. Im Verfahren zur neuen wasserrechtlichen Erlaubnis ist sicherzustellen, dass sich auf den Schlossteich, den Wildbach und die Vegetation weder
vorübergehende noch dauerhafte Auswirkungen ergeben und die Fischdurchgängigkeit am Wehr gewährleistet wird. Die Verpflichtung zur Beantragung des neuen Wasserrechtes und zur Umsetzung wird im städtebaulichen Vertrag geregelt und mit einer Bürgschaft abgesichert. Mit Abschluss des Vertrages muss geklärt sein, wie das zukünftige Wasserrecht geregelt sein wird.
•
Vor Erteilung der ersten Baugenehmigung ist die erfolgte Umsetzung der Entwässerungsplanung durch FB
61/73 der Unteren Wasserbehörde darzulegen. Bei Planung und Umsetzung ist auch der Erhalt der erforderlichen Hochwassersicherheit für die betroffenen Gewässern zu gewährleisten.
•
Die Investoren werden verpflichtet, die grundstücksbezogenen wasserrechtlichen Regelungen des Städtebaulichen Vertrages bei Verkauf der Grundstücke auf die neuen Eigentümer zu übertragen.
Schutzgut Luft und Klima / Energie
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Um der rechtlichen Vorgabe zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse im Planverfahren Rechnung zu tragen, sind u.a. die Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (39. BImSchV), die Richtwerte der TA-Luft sowie die Zielwerte
des LAI zu beachten. Hier Erläuterungen zu Klimaschutzklausel
Das Senken- und Niederungsgebiet der Soers wird durch seine Bachläufe, Teiche, Rückhaltebecken und den
weiten Auenbereichen geprägt, was sich klimaökologisch aufgrund der Lage im Aachener Talkessel, der Geländehöhe und des überaus hohen Feuchteangebotes deutlich auswirkt. Das Niederungsgebiet der Soers besitzt die
Funktion eines Kaltluftsammelraumes (Kaltluftseeausbildung). Dies ist immissionsklimatisch relevant. Durch die
Ansammlung von stagnierenden Kaltluftmassen bis hin zu großen Mächtigkeiten besteht eine stark erhöhte
Frost- und Nebelgefahr sowie die Gefahr der Schadstoffakkumulation. Die räumlich-klimatischen Ausmaße der
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Soers wurden bereits in den 80er Jahren und aktuell im Rahmen des Gesamtstädtischen Klimagutachtens 2000
untersucht. Die Teilzone um die ehemalige Rahemühle wird entsprechend den Aussagen des Gesamtstädtischen
Klimagutachtens als klimawirksamer und belüftungswirksamer Bachtalverlauf bewertet. Anhand spezieller Planungsempfehlungen dieses Gutachtens verläuft aufgrund der besonders hohen Bedeutung der dortigen Bachtalbelüftungsfunktion eine ‘strenge Baugrenze’ zwischen den Flächen des geplanten Allgemeinen Wohngebiets und
dem bisherigen Verlauf des Mühlengrabens auf dem Gelände der ehemaligen Rahemühle. Die Grünfläche gehört
zur allgemein ökologisch wertvollen Bachaue.
Nach den Aussagen der Klimafunktionskarte des gesamtstädtischen Klimagutachtens aus dem Jahre 2001 befindet sich das Plangebiet innerhalb des Klimatops „Freilandklima“. Im Klimagutachten werden für das Plangebiet
folgende Aussagen getroffen:“ Das Freilandklima zeichnet sich durch stark ausgeprägte Tagesgänge von Strahlung, Lufttemperatur, und Feuchte aus. Es herrschen Windoffenheit und eine intensive Kalt- bzw. Frischluftproduktion vor. Das klimatische Potential der Freiflächen ist als überaus hoch zu bewerten. Insbesondere die Heckenlandschaft im Bereich der Vennfußfläche und das Grünland mit Gehölzstrukturen in den Bachtälern sind hier
hervorzuheben.“ Die vorhandene Bebauung der Rahemühle stellt für den Kaltluftabfluss ein Hindernis dar. Derzeit fließt die Kaltluft im Bereich des angrenzenden Wildbachs ab.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Mit der geplanten Wohnbebauung im nördlichen Plangebiet ändert sich das bisher vorherrschende Freilandklimatop in ein Siedlungsklimatop. Durch die Lage der Wohnbebauung unmittelbar nördlich der Bachaue in erhöhter
Lage wird die in Richtung der Bachaue von Norden nach Süden abfließende Luft umgelenkt bzw. abgebremst.
Die entlang der Bachaue von Westen nach Osten abfließende Kaltluft wird bereits durch den Riegel der Rahemühle erheblich beeinflusst. Die teilweise hohen Bestandsgebäude der Rahemühle bilden jedoch einen langen
Riegel und somit ein Kaltluftabflusshindernis. Da dieser als Mischgebiet festgesetzte Teilbereich des Bebauungsplanes der Bestandssicherung dient, wird planungsrechtlich sichergestellt, dass durch die Umnutzung der Bestandsgebäude keine weiteren Bauwerke als zusätzliches Kaltluftabflusshindernis entstehen. Die Auswirkungen
der nordöstlich des Mischgebiets geplanten Wohnbebauung auf den in West-Ost-Richtung fließenden Kaltluftstrom sind als untergeordnet zu bewerten. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Kaltluftschneise, die von Westen
nach Osten entlang der verzweigten Bachläufe des Wildbachs verläuft, ist jedoch nicht zu erwarten. Die Gebäudestellung erfolgt hauptsächlich in Nord-Süd Ausrichtung, so dass der Kaltluftabfluss zwischen der geplanten
Neubebauung hangabwärts geleitet wird und in Richtung Wildbach abfließen kann. Mit der Festsetzung von
Grünflächen im östlichen Bereich der Gebäude der ehemaligen Rahemühle werden die bestehenden Verhältnisse der Bachbelüftungsfunktion auch zukünftig nicht beeinträchtigt. Die Erhaltung der klimatisch-lufthygienischen
Funktionen wird somit weitgehend gewährleistet. Die bestehenden Freiflächen, die im Bebauungsplan als Grünflächen festgesetzt werden, werden in ihrer Funktion zukünftig nicht beeinträchtigt.
Die neuen Gebäude und die neuen Erschließungsanlagen werden sich, bedingt durch eine einhergehende Versiegelung des Bodens nachteilig auf das Kleinklima auswirken.
Die Ziel und Quellverkehre werden durch das Vorhaben lokal leicht erhöht. Dementsprechend ist zu erwarten,
dass die damit einhergehenden lufthygienische Belastungen auch nur geringfügig ansteigen werden. Dies ist
durchaus tolerabel.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Da es sich im Mischgebiet um die planungsrechtliche Bestandsicherung der vorhandenen Bebauung handelt,
wird die vorhandene Kubatur bis auf einzelne Gebäudeteile im Norden und Westen in ihrem derzeitigen Umfang
erhalten. Ein Rückbau ist nicht vorgesehen. Hier werden keine Maßnahmen getroffen.
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In den WA-Gebieten wird die klimatologisch begründete südliche Bebauungsgrenze eingehalten. Dadurch bleiben die als Grünfläche festgesetzten Freiflächen erhalten. Innerhalb der Grünfläche werden darüber hinaus Flächen für den Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Beide Festsetzungen
dienen unter anderem dem dauerhaften Erhalt der klimaökologischen Funktion der Grünfläche.
Im Hinblick auf die notwendige Anpassung an die Folgen des Klimawandels ist eine weitgehende Aufrechterhaltung der Kaltluftabflusssituation in ihrer Funktion als klima- und belüftungswirksamer Bachtalverlauf lokalklimatisch von erheblichem Interesse. Durch die Gebäudestellung und Anordnung der Erschließungsflächen hauptsächlich in Nord-Süd Ausrichtung in den nördlichen WA-Flächen werden weiterhin Schneisen frei gelassen. Die
am südlichen Rand des WA-Gebietes geplanten Gebäude bilden Strömungshindernisse. Durch die Festsetzung
von Einzel- und Doppelhäusern wird die Riegelwirkung auf die Höhe der zwischen den Häusern stehenden Garagen verhindert. Zwischen der bestehenden Bebauung der Schloss-Rahe-Straße und diesen Gebäuden wird ein
6 m breiter Streifen der Grünfläche zugeordnet, so dass hier eine Schneise von Bebauung freigehalten wird.
Die nachteilige Auswirkung auf das Lokalklima, die durch die Versiegelung des Bodens einhergeht, wird durch
die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung beschränkt. Die zulässigen überbaubaren Flächen orientieren sich eng an der beabsichtigten Hochbauplanung, so dass eine übermäßige Versiegelung vermieden werden
kann.
Unter anderem im Hinblick auf die Energieeffizienz der Hochbauten wird die Baukörperstruktur durch die Festsetzung von konkreten Gebäudehöhen (Firsthöhe und Attikahöhe) und die Lage des Staffelgeschosses möglichst
kompakt (günstiges A/V Verhältnis) eingegrenzt. Obschon die geplanten Pultdächer nach Osten hin orientiert
sind, ist aufgrund der Möglichkeit zur Aufständerung der Photovoltaikanlagen eine effiziente Nutzung der Solarenergie realisierbar.
Die Gestaltungssatzung lässt ebenso das Anbringen von Anlagen zur Gewinnung von thermischer oder photovoltaischer Sonnenenergie als Dach-oder Wandoberfläche zu. Die geplante Nutzung von photovoltaischer Energie
wird aus klimaökologischer Sicht positiv bewertet, da bedingt durch die Einsparung fossiler Energieträger mit
einer erheblichen Senkung der CO2 Emissionen und relevanter Luftschadstoffemissionen zu rechnen ist. Somit
wird eine Verbesserung des Lokalklimas und der lokalen lufthygienischen Situation erreicht.
Die Gebäudestellung begünstigt die Nutzung von passiver Sonnenenergie. Die Wohnräume und Terrassen werden konsequent nach Westen ausgerichtet. Durch die Stellung und Abstände der Gebäude zueinander sowie
durch die Begrenzung der Gebäudehöhen werden ungünstige Verschattungen vermieden. Dadurch wird eine
erhebliche Reduzierung des Wärmeenergiebedarfs erzielt. Es wird geprüft, ob die Heizwärmeerzeugung und
Warmwasseraufbereitung durch den Einsatz von Sole-Wasser-Wärmepumpen (Geothermie) gedeckt werden
kann.
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Schutzgut Landschaftsbild
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Die Flächen des Mischgebiets mit den Bestandgebäuden der ehemaligen Rahemühle werden in Ihrem bisherigem Umfang erhalten und prägen in Ihrem Gesamtensemble gemeinsam mit dem Schloss Rahe, den umgebenden Bestandbebauungen, den offenen Rodungsflächen und dem verlandeten Mühlenteich das Landschaftsbild.
Der südliche Bereich des Plangebiets wirkt sich durch seine dichten Baumbestände als eingegrünter und nur
eingeschränkt einsehbarer Übergang auf die angrenzende freie Landschaft aus.
Die Flächen des Allgemeinen Wohngebiets befinden sich im rückwärtigen Bereich der Bestandsbebauung der
ehemaligen Rahemühle. Die geplante Wohnbebauung ist zudem im Westen, Norden und Osten angrenzend von
bestehender Wohnbebauung mit dazugehörigen Hausgärten und teilweise dichtem Bewuchs umgeben. Die Höhe
der geplanten Wohnbebauung wird sich an der Höhe der umgebenden Wohnbebauung orientieren.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Mit der Ausweisung des Mischgebiets soll die vorhandene Bebauung der ehemaligen Rahemühle im Bestand
planungsrechtlich gesichert werden. Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan wird sichergestellt, dass sich im
Zuge der Umnutzung der Gebäude keine wesentlichen Änderungen der baulichen Kubatur ergeben. Die sich im
Verfall befindlichen Gebäude der ehemaligen Rahemühle werden saniert, was zu einer Verbesserung des Stadtbildes führt. Das Landschaftsbild wird demnach durch die Planung in Anlehnung an die Bestandskubatur zukünftig nicht wesentlich beeinträchtigt. Zudem führt der Rückbau der verfallenden Mühlenannexgebäude im Norden
zu einer Aufwertung des Stadtbildes.
Durch die Lage der geplanten Wohnbauflächen innerhalb umgebender Bestandsbebauungen werden diese Flächen nur aus der unmittelbaren Nachbarschaft eingesehen und wahrgenommen. Zudem werden die baulichen
Höhen der umgebenden Wohnbebauung aufgenommen und im Plangebiet fortgeführt. Auswirkungen auf das
Landschaftsbild sind aufgrund der rückwärtigen Lage und der planungsrechtlichen Festsetzungen zur Gebäudehöhe daher nicht zu erwarten. Mit den festgesetzten Pflanzbindungen für Einzelbäume im südlichen Bereich des
Plangebiets wird der Fortbestand des eingegrünten Erscheinungsbildes entlang der Schloss-Rahe-Straße planungsrechtlich gesichert.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Es sind keine weiteren Maßnahmen vorgesehen.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Gemäß Denkmalschutzgesetz NRW sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege zu berücksichtigen. Ziel des Denkmalschutzes ist die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine angemessene Gestaltung ihrer Umgebung. Denkmalschutz und Denkmalpflege wirken darauf hin, dass die Denkmäler in die Raumordnung und Landesplanung, die städtebauliche
Entwicklung und die Landespflege einbezogen und einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden. Die Gemeinden,
Kreise und Flurbereinigungsbehörden haben die Sicherung der Bodendenkmäler bei der Bauleitplanung, der
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Stand: 02. April 2012
Landschaftsplanung und Aufstellung von Flurbereinigungsplänen zu gewährleisten. Wer in oder auf einem
Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, hat dies der Gemeinde oder dem Landschaftsverband unverzüglich
anzuzeigen.
Innerhalb des Plangebiets sind keine Bau- und Bodendenkmäler bekannt. Aufgrund der bisherigen Nutzungen
werden hierzu keine Untersuchungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens vorgenommen.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Durch die Planung sind derzeit keine Ein- und Auswirkungen zu erwarten.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
In den Hinweisen zu den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans wird darauf hingewiesen, dass im
Falle von Funden oder Hinweisen auf Bodendenkmäler während der Bautätigkeiten die zuständige Behörde gem.
§§ 15, 16 DSchG (Denkmalschutzgesetz) einzuschalten ist. Es werden keine Konflikte der Planung mit den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes gesehen.
Zur Sicherstellung, dass etwaige Funde insbesondere im nördlichen Bereich der Teichmauer (unterhalb der WAFläche) adäquat berücksichtigt werden, werden die Investoren im städtebaulichen Vertrag zu einer archäologischen Baubegleitung verpflichtet. Dieser Verpflichtung können sie auch durch vorgezogene Sondagen nachkommen.
Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielseitige Wechselwirkungen. Die besondere Auseinandersetzung von Wechselwirkungen ist nur dann erforderlich, wenn Sie bei Betrachtung der einzelnen Schutzgüter und
Umweltaspekte von entsprechender Bedeutung ist. Die im Umweltbericht behandelte schutzgutbezogene Betrachtung der einzelnen Umweltaspekte berücksichtigt bereits die möglichen Wechselwirkungen und die sich
daraus ergebenden Umweltauswirkungen. Von einer weitergehenden Betrachtung kann daher Abstand genommen werden.
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
Bei Durchführung der Planung
Mit der Durchführung der Planung werden die bisher untergenutzten Flächen des Plangebiets einer neuen Nutzung zugeführt. Die Grünflächen und Nebengebäude im Norden des Plangebiets werden mit den öffentlichen
Erschließungsanlagen und der geplanten Wohnbebauung überbaut. Dies führt zu einer Inanspruchnahme und
Versiegelung des Bodens. Zudem kommt es durch die Freilegung der zukünftigen Bauflächen und der als Grünflächen festgesetzten Teilflächen zu einem Verlust des vorhandenen Bewuchses. Mit den geplanten ökologischen Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen wird jedoch ein vollständiger Ausgleich des Eingriffs durch die
Planung erreicht.
Die ruinösen Bestandsbauten der ehemaligen Rahemühle dienten bisher geschützten Arten als Jagdrevier. Mit
der Sanierung und Umnutzung dieser Gebäude stehen diese Jagdreviere derart nicht mehr zur Verfügung. Im
Bebauungsplan werden jedoch Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen aufgeführt, mit denen Verbotstatbeständen
während der Bauarbeiten vorgebeugt, und geeignete Angebote zur Ansiedlung an den sanierten Gebäuden geschaffen werden.
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Die Planung führt insgesamt zu einem höheren Verkehrsaufkommen im umliegenden Straßennetz. In der verkehrsplanerischen Untersuchung wurde jedoch der Nachweis geführt, dass sich dieses erhöhte Verkehrsaufkommen als verträglich auf die nächstgelegenen Verkehrsknotenpunkte auswirkt. Zudem wird im Schallgutachten
der Nachweis erbracht, dass sich mit dem durch die Planung erzeugtem Verkehrsaufkommen keine relevanten
Immissionswertsteigerungen ergeben.
Nullvariante
Bei einer Nichtdurchführung der Planung wird der vorhandene faunistische und ökologische Besatz in seiner
jetzigen Ausprägung erhalten. Die zum Bestand hinzukommende Versiegelung von Flächen durch die Erschließung und Überbauung innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets wird vermieden. Die im Altlastenkataster dargestellten Altablagerungen und Altlasten bleiben dagegen erhalten. Die im Verfall befindlichen Bestandsgebäude
der ehemaligen Rahemühle müssten im Hinblick auf ihre Standsicherheit und der Gefahrenabwehr für die Öffentlichkeit dauerhaft durch den Eigentümer mit geeigneten Maßnahmen gesichert werden.
Alternativplanung
Eine Alternativplanung für das Plangebiet ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht erfolgt. Das Plangebiet entspricht mit den jeweiligen Nutzungen (MI, WA und Private Grünfläche) den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Eine Alternativplanung ohne Änderung des Flächennutzungsplanes wäre lediglich durch eine
Veränderung der Wohnbaunutzung möglich, da die Umnutzung der ehemaligen Rahemühle bereits nach § 35
BauGB genehmigt ist und der Bebauungsplan hier planungsrechtlich der Bestandssicherung dient. Für die Flächen des WA-Gebietes hat es vor diesem Verfahren schon vielfache Überlegungen gegeben, wie beispielsweise
die Ansiedlung eines Hotelbetriebes. Die jetzt verfolgte Planung passt sich insgesamt in die vorhandenen Nutzungen besser ein. Das Wohngebiet erzeugt vergleichsweise wenig zusätzlichen Verkehr, der vom vorhandenen
Netz aufgenommen werden kann. Auch hinsichtlich der Schall- und Geruchsemissionen ist die geplante Wohnnutzung unproblematisch. Insofern konnte auf die Untersuchung von Alternativen verzichtet werden.
Grundlagen
Als Grundlage des Umweltberichtes dienen die gesetzlichen Vorgaben der §§ 2 und 2a BauGB (Baugesetzbuch).
Der Umweltbericht ist damit Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan. Zudem wurden die Angaben aus
dem vom Umweltamt der Stadt Aachen im Vorfeld zusammengestellten Anforderungsprofil mit berücksichtigt. Bei
der Bearbeitung wurde zudem das Gesamtstädtische Klimagutachten Aachen mit herangezogen. Im Rahmen der
Bearbeitung wurden außerdem folgende Fachgutachten erstellt, deren Ergebnisse im Umweltbericht mit berücksichtigt wurden:
-
Umbauvorhaben „Rahemühle“ (Aachen) Artenschutzbeitrag, Raskin Umweltplanung und Umweltberatung
GbR, Stand 30.09.2010
-
Bebauungsplan Nr. 937 „Rahemühle/ Schloss-Rahe-Straße“ in Aachen-Laurensberg, Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Büro Landschaft!, Stand September 2011
-
Gutachten 2011 1336 zu den Auswirkungen von Emissionen durch Straßenverkehrslärm beurteilt nach DIN
18005 im Geltungsbereich sowie im Bereich der Erschließung des Bebauungsplan Nr. 937 „Rahemühle“ Aachen-Laurensberg , Dr. Szymanski & Partner, Stand 21.06.2011
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Verkehrsplanerische Untersuchung im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren Projektentwicklung
Rahemühle in Aachen-Laurensberg, BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.- Ing. Reinhold Baier
GmbH, Stand Juni 2011 und Ergänzung, Stand März 2012
-
Geotechnischer Bericht, Prof Dr.-Ing. H. Dieler + Partner GmbH Beratende Ingenieure für Geotechnik, Stand
23.07.2010
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Prüfbericht, Prof Dr.-Ing. H. Dieler + Partner GmbH Beratende Ingenieure für Geotechnik, Stand 27.08.2010
-
Dieler und Partner zur Altlast Mühlengebäude, Stand September 2011
Monitoring
Nachteilige erhebliche Umweltauswirkungen, die unvorhergesehen erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes
bekannt werden und die deshalb nicht Gegenstand der Umweltprüfung und der Abwägung sein konnten, können,
da die Stadt Aachen derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem betreibt, nicht
permanent überwacht und erfasst werden. Die Stadt Aachen ist in diesem Zusammenhang auf Informationen der
Fachbehörden bzw. der Bürger über nachteilige Umweltauswirkungen angewiesen.
Die erheblichen Umweltauswirkungen auf die Umwelt durch die Durchführung der Planung werden daher im
Rahmen der allgemeinen Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei ist der
Austausch von relevanten Informationen zwischen den Fachbehörden und der Gemeinde gewährleistet. Sollten
unerwartete Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit geeigneten
Maßnahmen entgegengewirkt.
Zusammenfassung (allgemein verständliche Zusammenfassung)
Aus der zum Planverfahren durchgeführten Umweltprüfung ergeben sich folgende umweltrelevante und in der
Abwägung zu berücksichtigende Belange.
Schutzgut Mensch
Verkehrsemissionen
• Das Plangebiet befindet sich in einem Abstand von 170 m zur Kohlscheider Straße (L 232) mit einem Verkehrsaufkommen von ca. 42.000 Kfz / 24 h. Die immissionsrechtlichen Auswirkungen durch den Verkehrslärm auf das Plangebiet wurden gutachterlich untersucht. Es entstehen keine negativen Auswirkungen auf
das Plangebiet.
• Die Lärmimmissionen durch die das Plangebiet erschließende Schloss-Rahe-Straße wurden gutachterlich
untersucht. Die gesetzlichen Grenzwerte für die geplanten Nutzungen werden eingehalten. Es sind somit
keine passiven oder aktiven Schallschutzmaßnahmen innerhalb des Plangebiets erforderlich.
• Auf einer kleinen Teilfläche des geplanten Allgemeinen Wohngebietes werden die Orientierungswerte der
DIN 18005 geringfügig überschritten. Im gesamten Allgemeinen Wohngebiet wird aus Vorsorgegründen der
Lärmpegelbereich II festgesetzt. Zur Einhaltung der Anforderungen des Lärmpegelbereichs II an Außenbauteile entsteht kein Zusatzaufwand.
• Es entstehen keine negativen immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen auf die gewerbliche Nutzung des
Schloss Rahe und der umliegenden Wohnnutzungen im Bereich der Erschließungen des Plangebiets.
Verkehrsbelastung
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Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle -
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Begründung zur Satzung
Stand: 02. April 2012
Die verkehrliche Verträglichkeit des künftigen Verkehrsaufkommens mit den Knotenpunkten im umliegenden Straßennetz (Lichtsignalanlage am Tunnel der Schloss-Rahe-Straße sowie die Knotenpunkte Roermonder Straße / Schloss-Rahe-Straße und Schloss-Rahe-Straße / Schlossparkstraße) ist gewährleistet.
Es sind aus Verkehrssicherheitsgründen keine ergänzenden Maßnahmen an den jeweiligen Einmündungen
des Plangebiets in die Schloss-Rahe-Straße erforderlich.
Für den Einmündungsbereich der südlichen Zufahrt des Plangebiets und der Zufahrt des Schloss Rahe auf
die Schloss-Rahe-Straße wird aus straßenräumlich-gestalterischen Gründen eine Umgestaltung des Straßenraums empfohlen.
Erholung und Freizeit
• Durch die Planung werden Grundstücksteilflächen des Plangebiets öffentlich zugänglich.
• Im Zuge der Planung ist eine Fuß- und Radwegeanbindung zwischen dem Plangebiet und der Straße An
der Rahemühle geplant.
Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
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Auf den Flächen der Bestandsgebäude der ehemaligen Rahemühle wurden Jagdräume und potentielle
Quartiersräume verschiedener Fledermausarten nachgewiesen. Durch die geplanten Abriss- und Sanierungsmaßnahmen gehen diese Jagdräume verloren. Es werden Minimierungsmaßnahmen empfohlen und
Ersatzmaßnahmen geschaffen. Bei Durchführung der empfohlenen Maßnahmen werden keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgelöst. Das Vorhaben ist demnach aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig.
Durch die Planung erhöht sich der Versiegelungsgrad im gesamten Bereich um insgesamt 6.671 m². Es
kommt zudem zu einem Verlust von 6.303 m² Grünflächen.
Es werden Festsetzungen zur Minimierung der Bodenversiegelung im Allgemeinen Wohngebiet getroffen.
Zudem werden eine größere private Grünfläche im Osten des Plangebiets sowie Festsetzungen zum Erhalt
des vorhandenen Baumbestandes innerhalb und außerhalb des Plangebiets getroffen. Des Weiteren werden im Mischgebiet Pflanzgebotsflächen festgesetzt.
Die Eingriffe können nicht vollständig im Plangebiet kompensiert werden. Die zum Ausgleich des Bebauungsplanes Rahemühle / Schloss-Rahe-Straße erforderlichen ökologischen Wertigkeiten werden im Rahmen des NABU Ökokonto Projektes „Kornelimünster Varnenum“ verwendet. Zwischen dem Naturschutzbund (NABU) und den Investoren wird ein entsprechender Vertrag geschlossen. Der Eingriff wird damit vollständig ausgeglichen.
Schutzgut Boden
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Bei den zukünftig versiegelten Flächen des Allgemeinen Wohngebiets handelt es sich nach der Bodenfunktionskarte der Stadt Aachen um keine schutzwürdigen Böden. Der vorhandene Boden ist durch die vorhergehende Nutzung als anthropogen beeinflusst zu bewerten.
Für den als Grünfläche geplanten Bereich im Osten kann von einem nicht wesentlich beeinflussten und
somit weitgehend natürlichen Bodenaufbau ausgegangen werden. Die Flächen werden durch den Erhalt der
Grünflächenstruktur auch zukünftig nicht erheblich beeinflusst.
Die Flächen des Allgemeinen Wohngebiets befinden sich im Innenbereich. Ein bodenbezogener Ausgleich
ist nicht erforderlich.
Im Bebauungsplan werden Festsetzungen getroffen, die das Maß der Versiegelung des Bodens möglichst
gering halten sollen.
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Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle -
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Begründung zur Satzung
Stand: 02. April 2012
Zudem werden hinsichtlich des Bodenschutzes Minderungsmaßnahmen während der Baumaßnahmen
empfohlen.
Im Plangebiet befinden sich Altlasten- und Altablagerungsstandorte. Die fachgerechte Entsorgung der Altlasten ist zwischenzeitlich teilweise erfolgt. Die Altablagerungen werden während der Bauphase begutachtet
und bei Erfordernis entsprechend ausgebaut.
Für den temporären Ausbau der geplanten Baustraße im Osten und für die Arbeiten zur Beseitigung der
Altablagerung wird im Rahmen des städtebaulichen Vertrages eine bodenkundliche Baubegleitung vereinbart. Der Bodenaufbau im Bereich der Baustraße ist nach dem Straßenrückbau wieder herzustellen.
Schutzgut Wasser
Grundwasser
• Das Grundwasser steht unmittelbar unter dem bestehenden Gelände mit Flurabständen von unter 1 m an.
Eine Versickerung des unverschmutzten Niederschlagswassers ist daher nicht möglich. Die Einleitung erfolgt daher über die Schloss-Rahe-Straße im weiteren Verlauf in den Wildbach und dessen Rückhaltesystem. Damit wird den Vorgaben des § 51a LWG entsprochen.
• Durch den geringen Grundwasserflurabstand kann das Grund- und Sickerwasser bei Baumaßnahmen verunreinigt werden. Die Bauphase ist daher gutachterlich zu begleiten. Für jedes Bauvorhaben ist im Zuge der
Baugenehmigung zusätzlich ein hydrogeologisches Gutachten erforderlich. Die Verpflichtungen dazu werden im städtebaulichen Vertrag geregelt.
• Durch die zusätzliche Versiegelung kommt es zu einer Verringerung der Grundwasserneubildung.
• Bei baubedingter Grundwasserabsenkung ist gemäß Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Dauerhafte Grundwasserabsenkungen bzw. -ableitungen sind nicht zulässig.
• Bauteile, die in das Grund- oder Schichtenwasser einbinden, müssen gemäß DIN 18195-6 druckwasserdicht ausgebildet werden. Einer Gefährdung des Grundwassers soll damit vorgebeugt werden.
Oberflächengewässer
• Bei der Herstellung der befestigten Flächen auf den privaten Grundstücksflächen wird die Verwendung
wasserdurchlässiger Beläge oder alternativ die Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers auf privaten Gartenflächen festgesetzt.
• Weitere Maßnahmen der Entsiegelung sind aufgrund der begrenzten Aufnahmefähigkeit des Bodens nicht
vorgesehen.
• Eine Rückhaltung des Niederschlagswassers der Wohnbauflächen ist innerhalb des Plangebiets nicht vorgesehen. Die Rückhaltemaßnahme ist bei Erfordernis von der STAWAG in der Schloss-Rahe-Straße geplant. Bei der Bemessung der entwässerungstechnischen Einrichtungen und der Modellierung der Hochwasserrückhaltung außerhalb des Plangebiets werden die teilversiegelten Flächen im Plangebiet zugunsten
einer höheren Abflusssicherheit als vollversiegelte Flächen bilanziert.
• Es werden keine Festsetzungen zum Erhalt des Mühlengrabens im Plangebiet formuliert. Für die mögliche
Wasserentnahme aus dem Wildbach, der Einstauung im Mühlengraben und im Teich sowie die Widereinleitung sind wasserrechtliche Erlaubnisse erforderlich. Die Fischdurchgängigkeit des Wehres im Wildbach ist
dabei zu berücksichtigen. Die Verpflichtung zur Beantragung des Wasserrechtes ist Bestandteil der Baugenehmigung zur Rahemühle und soll zusätzlich im städtebaulichen Vertrag geregelt werden.
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Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle -
Begründung zur Satzung
Stand: 02. April 2012
Schutzgut Luft und Klima / Energie
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Innerhalb des Plangebiets verläuft nach Aussage des gesamtstädtischen Klimagutachtens eine „strenge
Baugrenze“ zwischen den Flächen des Allgemeinen Wohngebiets und dem bisherigen Verlauf des Mühlengrabens.
Mit der geplanten Wohnbebauung Im Allgemeinen Wohngebiet ändert sich das bisher vorherrschende Freilandklimatop in ein Siedlungsklimatop.
Durch die Wohnbebauung wird die in Richtung der Bachaue von Norden nach Süden abfließende Luft umgelenkt bzw. abgebremst. Die Gebäudestellung und Anordnung der Erschließungsflächen lässt jedoch weiterhin breite Schneisen frei. Die am südlichen Rand des Allgemeinen Wohngebiets geplanten Gebäude bilden Strömungshindernisse. Durch die Festsetzung von Einzel- und Doppelhäusern wird jedoch die Riegelwirkung auf die Höhe der zwischen den Häusern stehenden Garagen minimiert. Die klimatologisch begründete südliche Bebauungsgrenze wird eingehalten.
Die entlang der Bachaue von Westen nach Osten abfließende Kaltluft wird bereits durch den Riegel der
Rahemühle erheblich beeinflusst. Es wird planungsrechtlich sichergestellt, dass durch die Umnutzung der
Bestandsgebäude keine weiteren Bauwerke als zusätzliches Kaltluftabflusshindernis entstehen. Weitere
Maßnahmen sind nicht geplant, da es sich um eine Bestandssicherung handelt. Die Auswirkungen der
nordöstlich des Mischgebiets geplanten Wohnbebauung auf den in West-Ost-Richtung fließenden Kaltluftstrom sind als untergeordnet zu bewerten. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Kaltluftschneise, die von
Westen nach Osten verläuft, ist nicht zu erwarten.
Die Grünfläche im Osten des Plangebiets gehört zur allgemein ökologisch wertvollen Bachaue. Mit der
planungsrechtlichen Sicherung der Grünfläche werden die bestehenden Verhältnisse der Bachbelüftungsfunktion auch zukünftig nicht beeinträchtigt. Die Erhaltung der klimatisch-lufthygienischen Funktionen wird
somit weitgehend gewährleistet.
Durch die Versiegelung des Bodens gehen nachteilige Auswirkungen auf das Lokalklima einher. Die überbaubaren Flächen orientieren sich eng an der beabsichtigten Hochbauplanuung, so dass eine übermäßige
Versiegelung vermieden wird und die nachteiligen Auswirkungen minimiert werden können.
Die Baukörperstruktur der Neubauten wird durch die Festsetzung von konkreten Gebäudehöhen und der
Lage des Staffelgeschosses möglichst kompakt eingegrenzt, wodurch sich eine günstige Energieeffizienz
der Hochbauten ergibt. Ungünstige Verschattungen werden durch die Begrenzung der Höhe der Gebäude
verhindert. Die Gebäudestellung begünstigt die Nutzung von passiver Sonnenergie.
Die geplante Nutzung von photovoltaischer Energie wird aus klimaökologischer Sicht positiv bewertet. Es
wird geprüft, ob die Heizwärmeerzeugung und Warmwasseraufbereitung durch den Einsatz von SoleWasser-Wärmepumpen (Geothermie) gedeckt werden kann. Durch die Einsparung fossiler Energieträger
wird generell eine Verbesserung des Lokalklimas und der lokalen lufthygienischen Situation erreicht.
Schutzgut Landschaftsbild
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Die vorhandene Bebauung der ehemaligen Rahemühle wird im Bestand planungsrechtlich gesichert.
Durch die Festsetzungen wird planungsrechtlich gesichert, dass wesentliche Änderungen der vorhandenen
Kubatur nicht zulässig sind.
Mit der Sanierung der ruinösen Bestandsgebäude wird eine Verbesserung des Stadtbildes erreicht. Der
Rückbau der verfallenen Mühlenannexgebäude führt zu einer Aufwertung des Stadtbildes.
Das Landschaftsbild wird durch den Erhalt der baulichen Kubatur nicht wesentlich beeinträchtigt.
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Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle -
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Begründung zur Satzung
Stand: 02. April 2012
Die geplante Wohnbebauung ist aufgrund der Lage nur durch die unmittelbare Nachbarschaft wahrnehmbar. Die baulichen Höhen der Neubebauung orientieren sich am umgebenden Bestand. Es sind keine negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu erwarten.
Mit den festgesetzten Flächen zum Erhalt von Einzelbäumen innerhalb der privaten Grünflächen im südlichen Bereich des Plangebiets wird der Fortbestand des eingegrünten Erscheinungsbildes in diesem Bereich
planungsrechtlich gesichert.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
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Im Plangebiet sind keine Bau- oder Bodendenkmäler bekannt. Zur Sicherung etwaiger Funde insbesondere
im nördlichen Bereich der Teichmauer (unterhalb der südlichen WA-Fläche) wird im Rahmen des städtebaulichen Vertrages eine archäologische Baubegleitung vereinbart. Eine Überprüfung kann alternativ durch
vorgezogene Sondagen erfolgen.
Durch die Planung sind keine Ein- oder Auswirkungen zu erwarten.
In den Hinweisen zu den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans wird auf die Verpflichtung zur
Einhaltung der §§ 15 und 16 des DSchG (Denkmalschutzgesetz) während der Baumaßnahmen hingewiesen.
Fazit
Der Realisierung der im Bebauungsplan festgesetzten Vorhaben steht aus Sicht des Fachbereichs Umwelt unter
der Einhaltung der aufgeführten Vorgaben, Auflagen und Empfehlungen nach jetzigem Planstand nichts entgegen.
Das Defizit der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung kann extern ausgeglichen werden.
Auswirkungen der Planung
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 937 - Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle - wird dem Bedarf an
Wohnbauflächen im Ortsteil Laurensberg für Familien mit Kindern entsprochen. Die vorgesehene bauliche Arrondierung als auch die Bestandsumnutzung der historischen Gebäude der ehemaligen Rahemühle respektiert und
unterstreicht die vorhandenen Orts- und Bebauungsgrenzen.
Insgesamt kann festgestellt werden, dass die durch die Planung verursachten Einwirkungen auf die Umgebung
minimiert und durch entsprechende Maßnahmen reduziert bzw. ausgeglichen werden können. Erhebliche negative Auswirkungen für die Umwelt sind durch entsprechende Maßnahmen deshalb nicht zu erwarten.
Da der Verfahrensbereich des Bebauungsplans Nr. 937 - Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle - den rechtsverbindlichen Landschaftsplan überlagert, wird dieser mit In Kraft treten des Bebauungsplanes Nr. 937 außer Kraft gesetzt, soweit sich sein Geltungsbereich mit dem Bebauungsplan Nr. 937 überdeckt.
Maßnahmen zur Bodenordnung sind nicht erforderlich.
Kosten
Kosten für Entschädigungen gemäß §§ 39 ff BauGB sind nicht zu erwarten, da keine Maßnahmen getroffen werden, die sich nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der im Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen auswirken.
Die verkehrstechnische Erschließung wird von der Vorhabenträgerin, die entwässerungstechnische Erschließung
wird durch die Stadtwerke Aachen AG (Stawag) finanziert.
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Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle -
Begründung zur Satzung
Stand: 02. April 2012
Die übrigen Kosten werden von den Grundstückseigentümern bzw. von den zukünftigen Nutzern getragen. Dies
wird durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen sichergestellt.
Städtebaulicher Vertrag
Zum Bebauungsplan gehört ein städtebaulicher Vertrag, der zwischen der Stadt Aachen und der Vorhabenträgerin abgeschlossen werden soll. Dieser Vertrag wird alle zuvor genannten Voraussetzungen und Bedingungen für
die Realisierung der Maßnahme sicherstellen.
Gestaltungssatzung
Zum Bebauungsplan gehört eine Gestaltungssatzung. Die Gestaltungssatzung dient der Sicherung der städtebaulichen Gestaltung innerhalb des Plangebietes. Für ortsbildprägende Elemente der Gebäude sowie deren
Außenanlagen werden Regelungen getroffen, die ein einheitliches Erscheinungsbild gewährleisten sollen.
Zugleich soll die Gestaltungssatzung ausreichend Spielräume für die individuelle Gestaltung der einzelnen Bauherren zulassen.
Plandaten
Plangebiet
Allgemeines Wohngebiet
Mischgebiet
Verkehrsfläche
Private Grünfläche
Nettobauland
ca. 20.389 m²
ca. 8.569 m²
ca. 4.177 m²
ca. 2.016 m²
ca. 5.627 m²
ca. 12.746 m²
Es werden ca. 56 Wohneinheiten für ca. 224 Einwohner geschaffen.
Es sollen 15 Besucherparkplätze geschaffen werden.
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt in seiner Sitzung am ……..2012
den Bebauungsplan Nr. 937 - Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle - als Satzung beschlossen hat.
Aachen, den ………..2012
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Abwägungsvorschlag/Öffentlichkeit
Offenlage
Bebauungsplan Nr. 937 - Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle Eingaben
im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg,
für den Bereich zwischen Schloss-Rahe-Straße und der Straße An der Rahemühle
Lage des Plangebiets
Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße/Rahemühle -
Eingaben Öffentlichkeit
Satzungsbeschluss
Inhaltsverzeichnis
1a.
Schreiben vom 24.11.2011 ............................................................. 3
1b.
e-Mail vom 30.01.2012.......................................................... 4
2.
, e-mail vom 11.02.2012............................................................ 7
3.
e-mail vom 12.02.2012 ............................................................... 8
4.
e-mail vom 12.02.2012.............................................................. 9
5.
e-mail vom 15.02.2012 ............................................ 10
6.
e-mail vom 16.02.2012 ......................................................... 11
7.
Rechtsanwälte Gerlach und Partner, Schreiben vom 17.02.2012.................................................................... 12
8.
Schreiben vom 04.02.2012................ 22
Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße/Rahemühle -
1a.
Eingaben Öffentlichkeit
Satzungsbeschluss
Schreiben vom 24.11.2011
Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße/Rahemühle -
1b.
Eingaben Öffentlichkeit
Satzungsbeschluss
e-Mail vom 30.01.2012
Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße/Rahemühle -
Eingaben Öffentlichkeit
Satzungsbeschluss
Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße/Rahemühle -
Eingaben Öffentlichkeit
Satzungsbeschluss
Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße/Rahemühle -
2.
Eingaben Öffentlichkeit
Satzungsbeschluss
e-mail vom 11.02.2012
Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße/Rahemühle -
3.
Eingaben Öffentlichkeit
Satzungsbeschluss
e-mail vom 12.02.2012
Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße/Rahemühle -
4.
Eingaben Öffentlichkeit
Satzungsbeschluss
e-mail vom 12.02.2012
Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße/Rahemühle -
5.
Eingaben Öffentlichkeit
Satzungsbeschluss
e-mail vom 15.02.2012
Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße/Rahemühle -
6.
Eingaben Öffentlichkeit
Satzungsbeschluss
e-mail vom 16.02.2012
Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße/Rahemühle -
7. Rechtsanwälte Gerlach und Partner, Schreiben vom 17.02.2012
Eingaben Öffentlichkeit
Satzungsbeschluss
Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße/Rahemühle -
Eingaben Öffentlichkeit
Satzungsbeschluss
Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße/Rahemühle -
Eingaben Öffentlichkeit
Satzungsbeschluss
Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße/Rahemühle -
Eingaben Öffentlichkeit
Satzungsbeschluss
Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße/Rahemühle -
Eingaben Öffentlichkeit
Satzungsbeschluss
Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße/Rahemühle -
Eingaben Öffentlichkeit
Satzungsbeschluss
Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße/Rahemühle -
Eingaben Öffentlichkeit
Satzungsbeschluss
Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße/Rahemühle -
Eingaben Öffentlichkeit
Satzungsbeschluss
Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße/Rahemühle -
Eingaben Öffentlichkeit
Satzungsbeschluss
Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße/Rahemühle -
Eingaben Öffentlichkeit
Satzungsbeschluss
Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße/Rahemühle -
8.
Eingaben Öffentlichkeit
Satzungsbeschluss
Schreiben vom 04.02.2012
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Abwägungsvorschlag/Öffentlichkeit
Offenlage
Bebauungsplan Nr. 937 - Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle Stellungnahmen der Verwaltung
im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg,
für den Bereich zwischen Schloss-Rahe-Straße und der Straße An der Rahemühle
Lage des Plangebiets
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Bebauungsplan Nr. 937 - Schloss-Rahe-Straße/Rahemühle -
Satzungsbeschluss
Inhaltsverzeichnis
Stellungnahmen der Verwaltung
Zu 1a. Schloß-Rahe-Straße , Schreiben vom 24.11.2011 ................................................................................................. 8
Zu 1b. Schloß-Rahe-Straße, Schreiben vom 30.01.2012 .................................................................................................. 8
Zu 2.
Schloss-Rahe-Straße, Schreiben vom 11.02.2012 ..............................................................................................10
Zu 3.
Schloss-Rahe-Straße, Schreiben vom 12.02.2012 ..............................................................................................11
Zu 4.
Schloss-Rahe-Straße, Schreiben vom 12.02.2012 ..............................................................................................12
Zu 5.
Schloss-Rahe-Straße, Schreiben vom 15.02.2012 ..............................................................................................13
Zu 6.
Schloss-Rahe-Straße, Schreiben vom 16.02.2012 ..............................................................................................14
Zu 7.
Rechtsanwaltskanzlei Gerlach&Partner, für Schloss-Rahe-Straße, Schreiben vom 17.02.2012 ................15
Zu 8.
Schlossparkstraße, Schreiben vom 04.02.2012 ..................................................................................................19
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Bebauungsplan Nr. 937 - Schloss-Rahe-Straße/Rahemühle -
Satzungsbeschluss
zum Thema Verkehr
In mehreren Stellungnahmen werden verschiedene Aspekte der vorgelegten Verkehrsuntersuchung und des Verkehrsnetzes angesprochen. Daher wird das Thema Verkehr vorgezogen behandelt, um die Zusammenhänge besser verständlich zu erläutern.
Zu untersuchen ist im Rahmen des Bebauungsplanes, ob die Auswirkungen der zu erwartenden zusätzlichen Verkehre
für die betroffenen Straßen und Knotenpunkte zu Konflikten führen. Dazu wurde zunächst auf die Aussagen zur Leistungsfähigkeit (2005/2006) im Rahmen der 99. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgebaut, mit der das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 937 entsprechend der jetzigen Umsetzung im Bebauungsplan als Misch- bzw. Wohnbaufläche dargestellt wird. Auf der Grundlage der damaligen Zählungen (2005/2006) wurde festgestellt, dass sowohl die
Schloss-Rahe-Straße als auch die unmittelbar belasteten Knoten Schloss-Rahe-Straße / Schlossparkstraße und
Schloss-Rahe-Straße / Roermonder Straße die erforderlichen Kapazitäten aufweisen. Ebenso wurde die signalgesteuerte Unterführung kurz vor dem Knoten Schloss-Rahe-Straße / Roermonder Straße überprüft. Auch hier wurde eine ausreichende Kapazität festgestellt. Diese Nachweise wurden sowohl für den damaligen Bestand (ohne das B-Plan Gebiet
Nr. 874 und ohne die Flächen der FNP-Änderung) als auch für die Prognose mit beiden B-Plan Gebieten Nr. 874 und
Nr. 937 geführt. Für die Prognose der Verkehrserzeugung wurde seinerzeit innerhalb der beiden B-Plan Gebiete von
insgesamt 100 Wohneinheiten (WE) ausgegangen.
Für die Verkehrsuntersuchung im Rahmen dieses Bebauungsplanes wurde eine Zählung (2011) auf der Schloss-RaheStraße durchgeführt, um zu untersuchen, ob die damaligen Annahmen weiterhin gelten. Dieses Vorgehen wird in mehreren Stellungnahmen kritisiert und im Ergebnis in Frage gestellt. Da wegen einer längeren Baumaßnahme der Stawag die
Schloss-Rahe-Straße langfristig teilgesperrt ist und kein Durchfahrtsverkehr stattfindet, waren Zählungen an den Knotenpunkten über längere Zeit nicht möglich. Daher werden die Nachweise auf der Grundlage von Verkehrserhebungen
aus den Jahren 2005 und 2006 und plausiblen Annahmen für die Verkehrsentwicklung bis 2012 getroffen. Für die
Roermonder Straße konnten zusätzlich Zählungen aus dem jahr 2009 zur Plausibilitätskontrolle herangezogen werden.
Die Annahmen zu der Verkehrserzeugung durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 937 und die Berechnungen
zu den beiden Knoten sowie zur Lichtsignalanlage an der Unterführung werden hier detailliert wiedergegeben.
Verkehrserzeugung
Der Bebauungsplan dient zunächst der planungsrechtlichen Sicherung der vorher auf der Grundlage von § 35 BauGB
erteilten Bau- und Umnutzungsgenehmigung für die Gebäude der ehemaligen Rahemühle. Insofern konnten für die
Abschätzung der Verkehrserzeugung die bekannten Vorhaben zugrunde gelegt werden.
Die ergänzte verkehrsplanerische Untersuchung (2012) geht daher von folgenden Zahlen zur Verkehrserzeugung aus:
Für das Mischgebiet werden 24 Wohneinheiten (WE) und ein Gastronomiebetrieb mit 85 Sitzplätzen sowie ein sogenanntes Gemeinschaftshaus / Veranstaltungsraum berücksichtigt. Für diese Wohnungen wird von 2 Personen je WE
ausgegangen. Neben der Verkehrserzeugung durch die Bewohner selbst werden rd. 10% des Einwohnerverkehrs für
Besucherverkehr angesetzt und weitere 5% für den Wirtschaftsverkehr (Anlieferungen, Handwerker und ähnliches).
Damit ergeben sich für die Wohnnutzung im Mischgebiet insgesamt 98 Fahrten je Werktag. Für die Gastronomie im
Mischgebiet wird sowohl die Verkehrserzeugung durch die Beschäftigten angesetzt (1 Person je 40 m² Nutzfläche) als
auch die Verkehrserzeugung durch die Besucher. Für die Besucher wird neben der Gastronomie auch der Veranstaltungsraum berücksichtigt. Für den Werktag wird eine Auslastung von 95% angesetzt. Auch für diese Nutzung wird zusätzlich ein Wirtschaftsverkehr von 5% angesetzt. Damit ergibt sich eine Verkehrserzeugung von rd. 148 Fahrten je
Werktag. Aus dem Mischgebiet wird insgesamt eine Verkehrserzeugung von 246 Fahrten pro Tag angesetzt.
Für das allgemeine Wohngebiet werden die geplanten 32 Wohneinheiten zugrunde gelegt. Hier wird von 3,25 Personen
je Wohneinheit ausgegangen, also insgesamt von 104 Einwohnern. Neben der Verkehrserzeugung durch die Bewohner
selbst werden auch hier rd. 10% des Einwohnerverkehrs für Besucherverkehr angesetzt und weitere 5% für den Wirtschaftsverkehr. Es ergeben sich rd. 196 Fahrten pro Tag.
Insgesamt ergeben sich für die Verkehrserzeugung aus dem Plangebiet damit rd. 440 Fahrten / Tag, jeweils 220 Fahrten Zielverkehr und 220 Fahrten Quellverkehr.
In der ergänzten verkehrsplanerischen Untersuchung (2012) wurde auch untersucht, wie sich die verkehrlichen Auswirkungen ändern, wenn im Mischgebiet mehr gewerbliche Nutzung stattfindet, als heute bekannt und angesetzt. Im Ergebnis zeigt sich, dass der Ansatz des hohen Wohnnutzungsanteils innerhalb des Mischgebietes schon einen ungünstigen Fall darstellt. Der durch Wohnnutzung erzeugte Verkehr belastet im Tagesgang die Spitzenstunden der Verkehrs3 / 19
Bebauungsplan Nr. 937 - Schloss-Rahe-Straße/Rahemühle -
Satzungsbeschluss
knoten, während der Tagesgang der gewerblichen Nutzung verschoben ist. Damit bedeutet ein hoher Anteil an Wohnnutzung auch eine stärkere Belastung in der Spitzenstunde. Zudem sind Quell- und Zielverkehr der Wohnnutzung und
der gewerblichen Nutzung gegenläufig: der Verkehr von der Wohnung im Mischgebiet zur Arbeit begegnet dem Verkehr
zur Arbeit im Mischgebiet und umgekehrt. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass auch andere gewerbliche
Nutzungen innerhalb des Mischgebietes keine negativen verkehrlichen Auswirkungen haben werden.
Knotenpunkt Roermonder Straße / Schloss-Rahe-Straße
Verkehrszählung 2005
Die Ergebnisse der Verkehrszählung 2005 ergeben folgendeKnotenstrombelastung:
morgendliche Spitzenstunde von 7.30 Uhr bis 8.30 Uhr
Angaben in Fahrzeugen je Stunde (Fz / h)
nachmittägliche Spitzenstunde von 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Angaben in Fahrzeugen je Stunde (Fz / h)
Die Zählung wurde im Bereich der Knotenpunkte so durchgeführt, dass die jeweiligen Knotenströme erfasst wurden. Die Leistungsfähigkeitsberechnung nach Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS)
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Bebauungsplan Nr. 937 - Schloss-Rahe-Straße/Rahemühle -
Satzungsbeschluss
2001 ergibt für die Linksabbieger aus der Schloss-Rahe-Straße auf die Roermonder Straße eine Wartezeit von
rd. 50 s. Alle anderen Knotenströme haben Wartezeiten von unter 10 s. Damit ergibt sich für die Knotenströme
der Roermonder Straße die Verkehrsqualitätsstufe A (nach HBS 2001), für die beiden Knotenströme der SchlossRahe-Straße insgesamt die Verkehrsqualitätsstufe D und für den Linksabbieger die Verkehrsqualitätsstufe E. Mit
diesen Bewertungen ist der Knoten insgesamt leistungsfähig.
Prognose 2012
Anhand einer Verkehrszählung der Roermonder Straße im Jahre 2009 werden im Rahmen der ergänzten verkehrsplanerischen Untersuchung (2012) Rückschlüsse auf die Entwicklung der Verkehrsbelastung zwischen
2005 und 2009 gezogen. Da in diesem Zeitraum der Verkehr leicht abgenommen hat, wurde als Grundlage für
die weitere Untersuchung von unveränderten Verkehrsbelastungen ausgegangen. Für die Prognose 2012 wurden zusätzlich zu der Verkehrserzeugung aus dem bebauungsplangebiet des B-Planes 937 die bereits realisierten 9 Wohneinheiten des B-Planes Nr. 874 angesetzt. Bei den anliegenden Nutzungen der Schloss-Rahe-Straße
haben darüber hinaus keine wesentlichen Änderungen stattgefunden. Die Nutzung des Schlosses durch Büros
und abendlichen Veranstaltungen entspricht hinsichtlich des werktäglichen Verkehrs weiterhin der damals vorhandenen Nutzung.
Damit ergeben sich für die Spitzenstunden die folgenden Belastungen für die Prognose 2012:
morgendliche Spitzenstunde von 7.30 Uhr bis 8.30 Uhr
Angaben in Fz / h
Für die vormittägliche Spitzenstunde ergibt sich für die Prognosebelastung 2011 gemäß HBS 2001 eine Verkehrsqualitätsstufe E. Die Qualitätsstufe ergibt sich auf Grund des untergeordneten Verkehrsstroms in der
Schloss-Rahe-Straße (Linkseinbieger in die Roermonder Straße). Für diesen Verkehrsstrom ergeben sich erhöhte Wartezeiten von mehr als 45 s. Es sind jedoch für alle Verkehrsströme noch Kapazitätsreserven vorhanden.
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Bebauungsplan Nr. 937 - Schloss-Rahe-Straße/Rahemühle -
Satzungsbeschluss
nachmittägliche Spitzenstunde von 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Angaben in Fz / h
Für die nachmittägliche Spitzenstunde ergibt sich für die Prognosebelastung 2012 gemäß HBS 2001 eine Verkehrsqualitätsstufe E. Die Qualitätsstufe ergibt sich ebenfalls auf Grund des untergeordneten Verkehrsstroms in
der Schloss-Rahe-Straße (Linkseinbieger in die Roermonder Straße). Für diesen Verkehrsstrom ergeben sich erhöhte Wartezeiten von mehr als 45 s. Es sind jedoch auch hier für alle Verkehrsströme noch Kapazitätsreserven
vorhanden.
In der maßgebenden Spitzenstunde ergibt sich eine maximale Aufstelllänge von 18 m vor der Einmündung von der
Schloss-Rahe-Straße in Fahrtrichtung Roermonder Straße, das entspricht ca. 3 Fahrzeuglängen.
Die Stadt wird diesen Knoten weiterhin beobachten, um die weitere Entwicklung zu überprüfen. Mögliche Maßnahmen
sind insbesondere Verkehrslenkungen, beispielsweise durch die Unterbindung des Linksabbiegers von der Roermonder
Straße auf die Schloss-Rahe-Straße.
Die Untersuchungen zu dem Knoten Roermonder Straße / Schloss-Rahe-Straße zeigen, dass die Wartezeiten an dem
Knoten leicht zunehmen. Insgesamt ist die Leistungsfähigkeit weiterhin gegeben. Für den Fall, dass die Leistungsfähigkeit der Anbindung Schloss-Rahe-Straße nicht mehr gegeben sein sollte, sind Maßnahmen zur Wiedererlangung der
Leistungsfähigkeit mit geringem Aufwand möglich. Die Belastungen auf der Roermonder Straße haben noch erhebliche
Spielräume bis zum Erreichen der Leistungsfähigkeitsgrenze, so dass auch hier auf der Grundlage der oben beschriebenen Annahmen ausreichend belastbare Ergebnisse erzielt werden. Es gibt keinen Grund zu der Annahme, dass Zählungen Anfang 2012 zu einer anderen Bewertung der Leistungsfähigkeit geführt hätten.
Knotenpunkt Schloss-Rahe-Straße / Schlossparkstraße
Für den Knotenpunkt Schloss-Rahe-Straße / Schlossparkstraße liegen Zähldaten von Januar 2006 vor. Daraus ergeben
sich die folgenden Zuflußsummen zu dem Knoten:
morgendliche Spitzenstunde
7.30 Uhr bis 8.30 Uhr
320 Kfz / h
nachmittägliche Spitzenstunde
16.00 Uhr bis 17.00 Uhr
370 Kfz / h
Auf der Grundlage der für den Knoten Roermonder Straße / Schloss-Rahe-Straße beschriebenen Annahmen ergeben
sich für die Prognose 2012 die folgenden Zuflußsummen zu dem Knoten:
morgendliche Spitzenstunde
7.30 Uhr bis 8.30 Uhr
338 Kfz / h
nachmittägliche Spitzenstunde
16.00 Uhr bis 17.00 Uhr
380 Kfz / h
Für beide Spitzenstunden ergeben sich für alle Knotenströme Wartezeiten von unter 10 s, die Verkehrsqualitätsstufe
nach HBS 2001 ist für alle Knotenströme A. Daher wird auf die Darstellung der einzelnen Knotenströme an dieser Stelle
verzichtet und auf die ergänzte verkehrsplanerische Untersuchung (2012) verwiesen. Die Leistungsfähigkeit dieses
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Satzungsbeschluss
Knotens ist gegeben. Hier sind erhebliche Kapazitätsreserven vorhanden, so dass die Ergebnisse belastbar sind. Eine
anderslautende Verkehrsqualitätsstufe ist auch auf der Grundlage neuerer Zählungen nicht zu erwarten.
Tunnelunterführung Schloss-Rahe Straße
Die Verkehrsbelastung der Unterführung ergibt sich aus den vorher beschriebenen Annahmen für die beiden untersuchten Knotenpunkte. Es ergeben sich für die Prognose folgende Spitzenbelastungen:
morgendliche Spitzenstunde
9.00 Uhr bis 10.00 Uhr
116 Kfz / h
nachmittägliche Spitzenstunde
17.00 Uhr bis 18.00 Uhr
160 Kfz / h
In der morgendlichen Spitzenstunde ergeben sich für beide Richtungen Wartezeiten von unter 20 s, die Verkehrsqualitätsstufe nach HBS 2001 ist damit A. Die Staulängen vor dem Tunnel betragen 14 m in Fahrtrichtung Roermonder Straße (ca. 3 Fahrzeuge) und 10 m in Fahrtrichtung Schlossparkstraße (ca. 2 Fahrzeuge).
In der nachmittäglichen Spitzenstunde ergeben sich ebenfalls Wartezeiten von unter 20 s und einer Verkehrsqualitätsstufe von A für beide Fahrtrichtungen. Die Staulängen vor dem Tunnel betragen 17 m in Fahrtrichtung Roermonder
Straße (ca. 3 - 4 Fahrzeuge) und 13 m in Fahrtrichtung Schlossparkstraße (ca. 3 Fahrzeuge).
Die Unterführung ist damit ausreichend leistungsfähig. Für beide Spitzenstunden und beide Fahrtrichtungen sind noch
Reserven vorhanden.
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Zu 1a.
Satzungsbeschluss
Schloß-Rahe-Straße, Schreiben vom 24.11.2011
Stellungnahme der Verwaltung
Das Schreiben ist vor der Offenlage eingegangen, wird aber mit in die Abwägung zur Offenlage eingestellt.
Der Bitte des Einwenders, um Einsichtnahme in die Unterlagen über die Aussagen zur Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte Schloß-Rahe-Straße/Roermonderstraße und Schloß-Rahe-Straße/Schloßparkstraße wurde so entgegengekommen, dass diese Unterlagen mit ins Internet eingestellt wurden. Außerdem gehörte diese Untersuchung mit zu den
Unterlagen, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung für die Dauer eines Monates (16.01. bis 17.02.2012) für jedermann einsehbar waren.
Zur Erschließung des neuen Wohngebietes über die Schloß-Rahe-Straße wird auf die Stellungnahme der Verwaltung
Zu 2. verwiesen. Im Weiteren wird auf die vorangegangene Stellungnahme Zum Thema Verkehr verwiesen.
Zu 1b.
Schloß-Rahe-Straße, Schreiben vom 30.01.2012
Stellungnahme der Verwaltung
zu Punkt 1 Nutzung
Es wird gefordert die Zulässigkeit von Tankstellen im MI-Gebiet auszuschließen. Die schriftlichen Festsetzungen schließen die allgemein zulässigen Nutzungen nach § 6 (2) BauNVO Nr. 6. bis Nr. 8 aus, darin sind Tankstellen bereits enthalten. Die Ansiedlung von Tankstellen ist im Mischgebiet Rahemühle nicht möglich.
Das Grundstück der ehemaligen Rahemühle wird als Mischgebiet ausgewiesen. Diese Ausweisung wurde bewusst
gewählt, weil auf den ehemaligen gewerblich genutzten Geländen weiterhin nicht-störendes Gewerbe erwünscht ist. Die
Nähe zu den umgebenden bestehenden Wohnnutzungen einerseits sowie die verkehrliche Anbindung andererseits
haben begründet, dass Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten ausgeschlossen wurden. Alle anderen
nicht-störenden Gewerbebetriebe sind zulässig. Damit wird ermöglicht, dass sich neben den aktuell geplanten Gastronomie- und Büronutzungen künftig auch kleinere gewerbliche Betriebe wie Ateliers oder auch Werkstätten ansiedeln
können. Die Gebäudestrukturen ermöglichen dies auch nach dem vollzogenen Umbau. Städtebaulich ist die gemischte
Nutzung erwünscht, um insbesondere die Nähe von Arbeit und Wohnen zu ermöglichen und zu fördern und die Ensemble-Wirkung der ehemaligen Mühlengebäude zu erhalten und deren gewerblichen Charakter zu betonen.
Tatsächlich ist in einem Mischgebiet auch die Ansiedlung eines Pizza-Service möglich. Die Ausweisung als Mischgebiet
stellt für die Wohnnutzung innerhalb des Mischgebietes deutlich heraus, dass gewerblich bedingte Emissionen möglich
sind und in diesem Falle anders als in Wohngebieten der Schutz der Wohnnutzung erst dann Vorrang genießt, wenn die
gewerblichen Emissionen „störend“ werden. Zu diesen Emissionen gehört auch die Verkehrsbelastung.
Der Einwender schlägt vor, die Ausweisung des Mischgebietes auf die südlichen Gebäudeteile der ehemaligen Mühle
(Gastronomie und Gemeinschaftshaus) zu reduzieren und die nördlichen Teilflächen als allgemeines Wohngebiet auszuweisen. Die gewerbliche Nutzung innerhalb des Mischgebietes soll dauerhaft nicht auf die Standorte fixiert werden,
die in der heutigen Planung vorgesehen sind. Innerhalb des Mischgebietes ist angestrebt, den möglichen gewerblichen
Nutzungen räumliche Freiheit zu erhalten. Die städtebauliche Zielsetzung der gemischten Nutzung für das gesamte
Ensemble wird so gewährleistet.
zu Punkt 2 Kfz-Verkehr
Zeitraum der Zählungen
siehe vorangestellte Stellungnahme der Verwaltung zum Thema Verkehr
Schwerlastverkehr
Der Anteil des Schwerlastverkehrs wurde auf der Grundlage der Zählungen (2005/2006) festgestellt und entsprechend
den oben beschriebenen Fortschreibungen für die Prognose 2012 bei den Leistungsfähigkeitsberechnungen berücksichtigt.
Lage der Zählstellen
Die Zählung 2011 diente der Überprüfung des verengten Straßenbereiches vor der Einfahrt auf das Gelände der ehemaligen Rahemühle und der Überprüfung der Verkehrsbelastung der Schloss-Rahe-Straße. Aufgrund der eingegangenen
Einwendungen wurde die Verkehrsuntersuchung in 2012 ergänzt. Die Prognose wurde wie oben beschrieben abgeleitet.
Hier wurden die Zählergebnisse 2011 nicht verwendet.
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Satzungsbeschluss
Vergleich 2006 / 2011
siehe vorangestellte Stellungnahme der Verwaltung zum Thema Verkehr
Routenverteilung
Die Routenverteilung wurde unverändert aus den Aussagen zur Leistungsfähigkeit (2005/2006) zum Bebauungsplan
Nr. 874 und der 99. Flächennutzungsplanänderung übernommen, da es keine anderweitigen Erkenntnisse gibt. Im Ergebnis haben die Leistungsfähigkeitsberechnungen der Knoten und der Unterführung ergeben, dass auch bei anderen
Ansätzen die Leistungsfähigkeiten noch gegeben sind.
Knoten Schloss -Rahe - Straße / Roermonder Straße
siehe vorangestellte Stellungnahme der Verwaltung Zum Thema Verkehr
Tunnel Schloss - Rahe - Straße
siehe vorangestellte Stellungnahme der Verwaltung Zum Thema Verkehr
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Bebauungsplan Nr. 937 - Schloss-Rahe-Straße/Rahemühle -
Zu 2.
Satzungsbeschluss
Schloss-Rahe-Straße, Schreiben vom 11.02.2012
Stellungnahme der Verwaltung
Die Straße An der Rahemühle mit ihrer Gesamtbreite von 7,00 m endet vor dem Plangebiet als Sackgasse, die in Form
eines Garagenhofes ausgebaut ist. Über diese Straße werden heute 35 Garagen/Stellplätze sowie im Einmündungsbereich zur Schlossparkstraße ein städtischer Kindergarten erschlossen. Zusätzliche PKW-Verkehre auf der Anliegerstraße An der Rahemühle würden die Verkehrssicherheit im Einmündungsbereich Schlossparkstraße vor dem Kindergarten
wesentlich herabsetzen, was seitens der Verwaltung nicht verantwortet werden kann. Außerdem befindet sich die Bebauung An der Rahemühle im Bereich des Bebauungsplans Nr. 626, der hier ein „Reines Wohngebiet“ festsetzt und
damit einen entsprechend höheren Schutzanspruch genießt. Von daher ist den Anwohnern der Straße an der Rahemühle ein zusätzliches Verkehrsaufkommen nicht zuzumuten.
Eine Erschließung der rückwärtigen Wohnbebauung über das ehemalige Mühlengrundstück kann seitens der Verwaltung ebenfalls nicht befürwortet werden, da es sich hier um ein zusammenhängendes Ensemble handelt mit einer privaten, gemeinschaftlichen Erschließungsfläche. Die verkehrliche Leistungsfähigkeit der Stichstraße der Schloss-RaheStraße ist ausreichend. Diese öffentliche Verkehrsfläche wurde mit dem Bebauungsplan der Stadt Aachen Nr. 874 festgesetzt. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass diese Verkehrsfläche „auch der späteren Verbindung mit
dem Bereich -Rahemühle-“ dient (Ziffer 3.2, S. 4 der Begründung zu dem Bebauungsplan der Stadt Aachen Nr. 874).
Bei der Entscheidung über die Erschließung ist der Schutz des Eigentums (Art. 14 Abs.1 GG) zu berücksichtigen. Danach steht einer möglichen Erschließung über die vorgenannte private, gemeinschaftliche Erschließungsfläche die Möglichkeit der Erschließung über eine im Eigentum der öffentlichen Hand stehende, einvernehmlich zur Verfügung gestellte
und öffentlich-rechtliche gewidmete Straße zur Verfügung. Hierfür bedarf es nicht der Inanspruchnahme einer vollständig im Privateigentum stehenden Grundstücksfläche bzw. der fremdnützigen Überplanung privaten Eigentums.
Eine unzumutbare Belastung der Bewohner im Bebauungsplanbereich des Bebauungsplanes Nr. 874 durch die Erschließung der rückwärtigen Wohnbebauung findet nach Auffassung der Verwaltung nicht statt.
Eine Erschließung durch den Schlosspark würde neben der Nutzung privater Flächen einen erheblichen Eingriff ins
Landschaftsschutzgebiet und in den erforderlichen Freiraum der wasserumwehrten Schlossanlage darstellen. Außerdem
würde dadurch eine Querung des durch den Schlossgarten fließenden Wildbaches erforderlich.
Aus kriminalpräventiver Sicht wird die Sackgassengestaltung zur Erschließung der Einfamilienhäuser befürwortet. Die
kontrollierte Zugänglichkeit bietet den Bewohnern günstige Überblicksmöglichkeiten über ihren Straßenteil, was auf
potentielle Straftäter grundsätzlich eher abschreckend wirkt.
Die geplante Erschließung über die bereits vorhandene Stichstraße der Schloss-Rahe-Straße wird als verkehrstechnisch
ausreichend leistungsfähig angesehen.
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Zu 3.
Satzungsbeschluss
Schloss-Rahe-Straße, Schreiben vom 12.02.2012
Stellungnahme der Verwaltung
Bei der Präsentation der Planung zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde der öffentliche Spielplatz noch vorgestellt. Im
Sommer 2011 wurde an dem Spielplatz nicht weiter festgehalten, da die Entfernung zu dem Spielplatz an der SchlossRahe-Straße als zumutbar bewertet wurde. Da im nahem Umfeld weitere Spielplätze vorhanden sind und in Kürze der
Spielplatz an der Schlossparkstraße aufgewertet wird, besteht nach Aussage des Fachbereichs Kinder, Jugend und
Schule keine Notwendigkeit, eine zusätzliche Spielfläche von ca. 300 m² innerhalb des Wohngebietes auszuweisen.
Zudem wurde die Nachbarschaft zur geplanten Wasserfläche in der Grünfläche kritisch gesehen. Eine scharfe Trennung
zwischen Spielplatz und Wasserfläche ist kaum möglich, es sei denn, das Spielplatzgelände würde komplett abgeriegelt.
Die Abwägung dieser Gründe führte zu der Entscheidung, auf den geforderten Spielplatz an dieser Stelle zu verzichten.
Die öffentliche Zugänglichkeit des benachbarten Schlossparks ist nicht Gegenstand und Inhalt des vorliegenden Bebauungsplanes. Das Zitat „eine öffentliche Nutzung wird nicht ausgeschlossen“ bezieht sich auf die private Grünfläche innerhalb des Bebauungsplangebietes. Die Verpflichtung der Eigentümer, die Grünfläche grundsätzlich der Öffentlichkeit
zur Verfügung zu stellen, bedeutete einen Eingriff in das Privateigentum, dem kein entsprechendes überwiegendes
öffentliches Interesse gegenübersteht. Daher wird lediglich darauf verwiesen, dass die derzeitigen Eigentümer sich bereit erklären, die private Grünfläche nicht nur den unmittelbaren Anwohnern zu öffnen.
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Zu 4.
Satzungsbeschluss
Schloss-Rahe-Straße, Schreiben vom 12.02.2012
Stellungnahme der Verwaltung
Zu den Einwendungen zum Thema Erschließung des Plangebiets über den vorhandenen Erschließungsstich wird auf
die Stellungnahme der Verwaltung Zu 2. verwiesen.
Zu den Einwendungen zum Thema Lärm / Auswirkungen des Verkehrslärms auf die Bebauung, wird auf die Stellungnahme der Verwaltung zu der Zu 7., Punkt 3 -weitere verkehrliche Auswirkungen und Emissionen- verwiesen.
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Zu 5.
Satzungsbeschluss
Schloss-Rahe-Straße, Schreiben vom 15.02.2012
Stellungnahme der Verwaltung
Zusätzliche Zufahrtsmöglichkeit
Es wird auf die Stellungnahme der Verwaltung Zu 2. verwiesen.
Baustellenverkehr, zusätzlicher Verkehr durch Bewohner
Aufgrund der Anregungen in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird der Baustellenverkehr nicht durch die Stichstraße des Bebauungsplangebietes Nr. 874 fahren. Die Investoren für die Errichtung der Einfamilienhäuser im allgemeinen Wohngebiet haben sich bereit erklärt, durch die private Grünfläche eine temporäre Baustraße so anzulegen,
dass ein erheblicher Anteil des Baustellenverkehrs verlagert werden kann. Da die Schloss-Rahe-Straße im Bebauungsplan Nr. 874 eine öffentliche Verkehrsfläche ist und darüber hinaus schon im damaligen Verfahren auf die Erschließungsfunktion der dahinter liegenden Flächen verwiesen wurden, besteht auf die Anlage der temporären Baustraße kein
Rechtsanspruch seitens der Stadt oder der Anwohner.
Der durch 32 Wohneinheiten ausgelöste zusätzliche Verkehr wird keine unzumutbare Belastung für die Anwohner der
Schloss-Rahe-Straße darstellen. Eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 ist nicht zu erwarten. Es
kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern die Anwohner von 32 Einfamilienhäusern zu einer wertmindernden Belästigung der benachbarten Immobilien führen.
Zu den Einwendungen zum Thema Lärm / Auswirkungen des Verkehrslärms auf die Bebauung, wird darüber hinaus auf
die Stellungnahme der Verwaltung Zu 7. Punkt 3 -weitere verkehrliche Auswirkungen und Emissionen- verwiesen.
Zu den Einwendungen zum Thema Verkehr wird auf die zusammenfassende Darstellung am Anfang des Abwägungsentwurfes verwiesen.
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Bebauungsplan Nr. 937 - Schloss-Rahe-Straße/Rahemühle -
Zu 6.
Satzungsbeschluss
Schloss-Rahe-Straße, Schreiben vom 16.02.2012
Stellungnahme der Verwaltung
Die bestehende Stichstraße der Schloss-Rahe-Straße ist keineswegs eine private Straße sondern eine öffentliche Verkehrsfläche. Die Nutzung durch die Anwohner als Spielfläche für ihre Kinder ist langfristig erwünscht und gewollt, dementsprechend wurde bereits im Bebauungsplanverfahren zu Bebauungsplan Nr. 874 darauf hingewiesen, dass diese
Straße künftig als Spielstraße ausgewiesen werden soll. Allerdings war bereits in dem Bebauungsplanverfahren zum
Bebauungsplan Nr. 874 klar, dass die Stichstraße zur Erschießung der dahinter liegenden Flächen verlängert werden
würde und der Erschließung weiterer Wohnbauflächen dienen würde. Die zusätzliche Belastung der Straße durch die
geplanten 32 Wohneinheiten wird nicht als unzumutbar angesehen, zumal es sich auch im weiteren Verlauf um eine
Mischverkehrsfläche mit der künftigen Ausweisung als Spielstraße handelt. Die gegenseitige Rücksichtnahme, die besonders bei Spielstraßen von allen Verkehrsteilnehmern gefordert wird, gilt künftig für alle Anwohner der Stichstraße.
Zum Thema zweite Zuwegung über die Straße „An der Rahemühle“ wird auf die Stellungnahme der Verwaltung zu 2.
verwiesen.
Zu den Einwendungen zum Thema Lärm / Auswirkungen des Verkehrslärms auf die Bebauung, wird auf die Stellungnahme der Verwaltung zu 7. Punkt 3 -weitere verkehrliche Auswirkungen und Emissionen- verwiesen.
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Bebauungsplan Nr. 937 - Schloss-Rahe-Straße/Rahemühle -
Zu 7.
Satzungsbeschluss
Rechtsanwaltskanzlei Gerlach&Partner, für Schloss-Rahe-Straße, Schreiben vom 17.02.2012
Stellungnahme der Verwaltung
zu 1. Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Umwelt
a) Berücksichtigung des Schutzgutes Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Der Einwender bemängelt, dass für die im Gelände angetroffenen Fledermausarten, die durch den Umbau der Rahemühle Jagdräume und potentielle Quartiersräume verlieren, die konkreten Maßnahmen, die zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Verbot des § 44 BNatSchG erforderlich sind, nicht genannt werden. Tatsächlich verweist der Umweltbericht auf das begleitende Gutachten des Büros Raskin (Artenschutzgutachten zum Umbau der Rahemühle,
30. September 2010), das im Rahmen der Offenlage ebenfalls ausgelegen hat. In diesem Gutachten werden die Maßnahmen konkretisiert. So wird beispielsweise für von Fledermäusen genutzten Gebäude vorgeschrieben, dass Baubeginn und Baudurchführung ausserhalb der Wochenstubenzeiten erfolgen. Auch bei nicht genutzten Gebäuden sollten
die Arbeiten möglichst ausserhalb der Balz- und Fortpflanzungszeit liegen, es sei denn, die Bereiche werden vor Beginn
der Tätigkeiten gutachterlich geprüft und freigegeben. Bei Arbeiten am Mauerwerk ist darauf zu achten, dass dort keine
Spaltenquartiere vorliegen. Die Fassaden sind so zu gestalten, dass sie sich weiterhin als Spaltenquartiere eignen.
Dazu können beispielsweise im Attikabereich aller Gebäude durch das Einfügen von Senkrechtlattungen einfache Spaltenquartiere geschaffen werden, die auch sehr gut angenommen werden.
Der Artenschutzbeitrag kommt zu dem Ergebnis, dass bei Beachtung sämtlicher empfohlener Vermeidungsmaßnahmen
sowohl der Umbau der Rahemühle als auch die Ausweisung des Wohngebietes für die Einfamilienhäuser aus artenschutzrechtlicher Sicht unbedenklich sind. Dieser Bewertung hat sich die Untere Landschaftsbehörde angeschlossen.
b) Berücksichtigung des Schutzgutes Flora
Der Einwender bemängelt die nicht-ausreichende Konkretisierung der Ausgleichsmaßnahmen. Im Umweltbericht wird
auf der Grundlage des landschaftspflegerischen Fachbeitrages (Büro Landschaft!, November 2011) beschrieben, dass
sich bei der ökologischen Bewertung der Maßnahme insgesamt ein Defizit von 5.367 ökologischen Einheiten ergibt. Da
im Plangebiet selbst und auch in der unmittelbaren Umgebung keine geeigneten Maßnahmen zur Aufwertung möglich
sind, wurde mit der Stadt vereinbart, dass diese den ökologischen Ausgleich der gleichen Wertigkeit mit eigenen Maßnahmen umsetzen würde.
Die zum Ausgleich des Bebauungsplanes Rahemühle / Schloss-Rahe-Straße herangezogenen Flächen des NABU
Ökokonto Projektes "Kornelimünster Varnenum" mit einer Gesamtgröße von 35.360 qm liegen in der Gemarkung Kornelimünster, Flur 10, Flurstück 571 und Flur 12, Flurstücke 68, 69 und 88. Entwickelt wird hier einerseits ein Streuobstbestand auf extensivem Grünland, andererseits eine artenreiche extensive Wiesen-/ Weidevegetation, die durch die Anlage einer ortstypischen Feldheckenstruktur vom umgebenden Intensivgrünland abgegrenzt wird. Die genannten Maßnahmen wurden mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt. Der Gesamtbetrag der Aufwertung durch diese Maßnahmen, der in das bei der Unteren Landschaftsbehörde geführte Ökokonto des NABU einfließt, beträgt 7.500 Wertepunkte. Zwischen dem NABU und den Investoren wird ein entsprechender Vertrag geschlossen, das Geld wird vom
NABU verwaltet.
c) Berücksichtigung der Schutzgüter Grundwasser, Gewässer, Boden
Grundwasser
Der Einwender befürchtet, dass nicht ausreichend gesichert sei, dass dem Investor möglicherweise erforderliche Maßnahmen zum Grundwasserschutz während der Bauzeit auch tatsächlich auferlegt werden. Die Verwaltung weist darauf
hin, dass im Umweltbericht keine Bedenken gegen das Vorhaben im Hinblick auf das Grundwasser formuliert sind. Es
wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Investor im Rahmen des städtebaulichen Vertrages zur gutachterlichen Begleitung der Bauphase verpflichtet wird. Die Maßnahmen, die dann gegebenenfalls zum Schutz des Grundwassers erforderlich werden, sind im Umweltbericht konkret benannt: Einbau von Spundwänden, geeignete Bauphasierung. Die
konkrete Zuordnung kann erst im Zuge der Bauausführung erfolgen. Im Übrigen wird im Umweltbericht auf die allgemein
geltenden Regelungen des Wasserrechts hingewiesen (erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis bei Entnahmen aus
dem Grundwasser). Konkretere Regelungen sind im Rahmen des Bebauungsplanes nicht möglich und auch nicht erforderlich. Die Sicherung der Umsetzung ist im städtebaulichen Vertrag erfolgt.
Hochwassersicherheit
Der Einwender bemängelt, dass aus der Beschreibung des vor Baubeginn erforderlichen abgestimmten Entwässerungskonzeptes keine konkrete Auflage für den Investor abgeleitet werden könne und daher der Umweltbericht unbestimmt und unvollständig bleibe. Der Umweltbericht benennt unter dem Kapitel 5.2.4.3 die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Hochwassersicherheit erforderlich sein können. Es wird beschrieben, dass die Entwässerung des Gebietes
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in das System des Hochwasserrückhaltebeckens Wildbach erfolgt, das derzeit wegen etlicher anderer Veränderungen
im Gesamtgebiet vom zuständigen Wasserverband Eifel-Rur über hydrologische Simulationsberechnungen nachgerechnet wird. Dabei werden auch die zusätzlichen Niederschlagswassermengen aus dem Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 937 berücksichtigt. Für den Fall, dass im Ergebnis dieser Nachrechnungen weiterer Hochwasserschutz erforderlich wird, wird die Stawag (als Betreiberin des städtischen Kanalnetzes) im Bereich der Schloss-Rahe-Straße ein
Rückhaltebecken errichten, bei dessen Dimensionierung ebenfalls die im Plangebiet anfallenden Niederschlagswassermengen berücksichtigt werden. Die Stawag hat zugesagt, innerhalb des Plangebietes keinen zusätzlichen Rückhalteraum zu errichten und zu betreiben. Die erforderlichen Maßnahmen zum Hochwasserschutz sind außerhalb des Plangebietes möglich und werden außerhalb des Plangebietes realisiert. Für die Erschließung des Plangebietes und für die
Berücksichtigung der Umweltbelange sind die erforderlichen Maßnahmen ausreichend konkret benannt.
Boden
Der Einwender bemängelt, dass die im Rahmen des Bodenschutzes formulierten Empfehlungen nicht ausreichend verbindlich geregelt seien. Bei den in der Begründung aufgezählten Minderungsmaßnahmen zum Bodenschutz handelt es
sich um Regelungen, die durch das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und die Bundesbodenschutzverordnung
(BBodSchV) bereits allgemein verbindlich gelten. Mit § 12 BBodSchV werden Regelungen der DIN 19 731 für verbindlich erklärt. Damit besteht die Verpflichtung zu diesen Maßnahmen unabhängig von den Regelungen des städtebaulichen Vertrages. Die im Umweltbericht genannten Empfehlungen sind verständlich formulierte Zusammenfassungen
dieser Verpflichtungen. Die Formulierung „Empfehlung“ ist an dieser Stelle missverständlich und wird durch „gesetzliche
Regelungen“ ersetzt.
d) Quellen der umweltbezogenen Bewertung im Abwägungsvorschlag
Der Einwender bemängelt, dass der Abwägungsvorschlag keinen Hinweis auf die verwendeten Quellen enthalte. Der
Abwägungsvorschlag für die Einwendungen im Zuge der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung war ein Dokument der
Offenlage, zu der auch folgende Gutachten gehörten (lt. amtlicher Bekanntmachung der Offenlage vom 05.01.2012):
-
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Landschaft! Büro für Landschaftsplanung GmbH, September 2011
Emissionen durch Straßenverkehrslärm, Dr. Szymanski und Partner, Juni 2011
Verkehrsplanerische Untersuchung, BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung, Juni 2011
Artenschutzbeitrag, Raskin, Umweltplanung und Umweltberatung GbR, September 2010
Geotechnischer Bericht, Prof. Dr. Dieler und Partner GmbH, Juli 2010
Prüfbericht (Neubebauung), Prof. Dr. Dieler und Partner GmbH, August 2010
Stellungnahme (Altlast Mühlengebäude), Prof. Dr. Dieler und Partner GmbH, September 2011
Da der Abwägungsvorschlag gemeinsam mit diesen Unterlagen ausgelegen hat, ist der Quellenbezug gegeben. Die
Fachkunde der einzelnen Gutachter ist durch ihre jeweilige Qualifikation gegeben.
zu 2. Sicherheitsbelange der Wohnbevölkerung
Zu den Einwendungen zum Thema Verkehr wird auf die zusammenfassende Darstellung am Anfang des Abwägungsentwurfes verwiesen. Darüber hinaus wird zu einzelnen Punkten der Einwendungen hier ergänzend Stellung genommen.
a) Verkehrserzeugung
Der Einwender bemängelt die Ermittlung der Verkehrserzeugung, die durch den neuen Bebauungsplan zu erwarten ist.
Hier wird insbesondere bemängelt, dass für die gewerblichen Nutzungen des Mischgebietes und für die Wohnnutzungen
zu geringe Zahlen angenommen werden.
Für den Ansatz der gewerblichen Nutzung im Mischgebiet wird die geplante Gastronomie herangezogen. Für die Gastronomie wird ein Ansatz von 1 Beschäftigten je 40 m² Nutzfläche angesetzt. Dieser Ansatz berücksichtigt sowohl Service- als auch Küchen- und Verwaltungspersonal. Darüber hinaus wird eine Auslastung der Sitzplätze von 95% angesetzt,
sowohl für die Gastronomie als auch für den Veranstaltungsraum. Weiterhin wird ein Ansatz für Wirtschaftsverkehr getroffen. Dieser Ansatz ist keinesfalls der gewerblich erzeugte Verkehr sondern bezeichnet z. B. Zuliefer- oder Handwerkerfahrten, die durch die gewerbliche Nutzung erzeugt werden. Der Ansatz dieses Wirtschaftsverkehrs beträgt 5% des
durch die gewerbliche Nutzung erzeugten Verkehrs.
Für den Ansatz der Verkehrserzeugung durch die Wohnnutzung unterscheidet der Gutachter zwischen den Wohnungen
innerhalb des Mischgebietes und den Einfamilienhäusern im WA-Gebiet. Für die Wohnungen des Mischgebietes werden
2 Personen je Wohneinheit angesetzt, da im Bereich der ehemaligen Rahemühle Wohnungen entstehen, die sich für
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Familien mit Kindern weniger anbieten. Für das allgemeine Wohngebiet werden 3,25 Personen je Wohneinheit angesetzt.
b) Die temporäre Ausschilderung als Einbahnstraße ist lediglich im Rahmen von Großveranstaltungen im Schloss Rahe
vorgesehen. Im Falle dieser Großveranstaltungen wird jeweils ein Verkehrskonzept mit der Stadt und der Polizei abgestimmt, das gewährleistet, dass der Besucherverkehr bewältigt werden kann. Für die dauerhafte Verkehrsführung wird
die Einrichtung einer Einbahnstraße aus den genannten Gründen als nicht zweckdienlich angesehen. Die Verkehrslenkung während großen Veranstaltungen im Schloss Rahe sind überdies nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanes.
c) Der Bebauungsplan ist nicht geeignet, die Missachtung von Verkehrsregelungen zu behandeln. Es wird gesehen,
dass die Signalanlage am Tunnel der Schloss-Rahe-Straße dazu verleitet, mit höherem Tempo zu fahren, um die Grünphase noch zu erreichen. Es ist nicht zu erwarten, dass die durch den Bebauungsplan erzeugten Verkehre an dieser
Situation etwas ändern. Die vorliegende Eingabe wurde der Straßenverkehrsbehörde zur Kenntnis gegeben. Diese wird
prüfen, ob verkehrssichernde Maßnahmen in diesem Bereich erforderlich sind.
zu 3. Weitere verkehrliche Auswirkungen und Emissionen
a) Emissionen der Kleingastronomie
Der Einwender bemängelt, dass bezüglich der Emissionen der Kleingastronomie keine Untersuchung nach den Maßstäben der TA Luft erfolgt sei. Der Anwendungsbereich der TA Luft umfasst die konkrete Anlagenplanung, die TA Luft ist
bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen und Anordnungen zu beachten. In der Bauleitplanung muss sie als
Abwägungsmaterial herangezogen werden. Da für die Nutzung im Mischgebiet bereits eine Umnutzungs- und Baugenehmigung nach § 35 BauGB vorliegt, sind die Planungen innerhalb des Mischgebietes bereits bekannt, hier wird eine
Kleingastronomie angesiedelt. Es ist nicht grundsätzlich zu erwarten, dass die Emissionen einer Kleingastronomie über
die Grenzwerte der TA Luft hinaus gehen. Auch innerhalb von WA-Gebieten sind Gastronomiebetriebe zulässig und der
Schutzstatus eines WA-Gebietes ist generell höher als der eines MI-Gebietes. Insofern besteht weder für die geplanten
WA- noch für die MI-Nutzung die Befürchtung von geruchlicher oder schadstofflicher Belastung der Anwohner durch die
Kleingastronomie, soweit diese die bauordnungsrechtlichen und/oder immissionsschutzrechtlichen Auflagen einhalten.
Zum Lärmschutz ist festzustellen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 im Plangebiet mit Ausnahme einer Teilfläche im Osten des WA-Gebietes eingehalten werden. Dieser Überschreitung der Orientierungswerte wurde bereits unter
Ziffer 5.1 der Schriftlichen Festsetzungen durch die Festsetzung des Lärmpegelbereichs II begegnet. Dieser wurde aus
Vorsorgegründen für alle WA-Gebiete gleichermaßen festgesetzt. Innerhalb des Lärmpegelbereichs ist zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen der Einbau von Außenbauteilen einschließlich Fenstern entsprechend dem in der DIN
4109 bewerteten Schalldämmmaß (hier: Lärmpegelbereich II; Maßgeblicher Außenlärmpegel 56-60 dB(A); 30 R w,res)
einzuhalten.
Durch das schalltechnische Gutachten wird nachgewiesen, dass die Lärmbelastung durch die Kohlscheider Straße nicht
zu Grenzwertüberschreitungen führt. Dies ist für die der Kohlscheider Straße näherstehenden Gebäude des Bebauungsplanes Nr. 874 nicht der Fall, so dass für diese Gebäude entsprechende Festsetzungen getroffen werden mussten.
Die Verkehrslärmbelastung im Plangebiet wird durch die Emissionen der L 232 geprägt. Die Emissionen der inneren
Erschließung sowie der Schloss Rahe Straße sind von untergeordneter Bedeutung. Auf Basis der Belastungszahlen und
der im Gutachten durchgeführten Berechnungen ist für die maßgebliche Bebauung entlang der Schloss Rahe Straße
eine bedenkliche Steigerung der Immissionsbelastung auszuschließen.
Um Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV auszulösen ist vereinfacht ausgedrückt mehr als eine
Verdoppelung der berücksichtigten Prognosezahlen der Verkehrsbelastung der Schloss-Rahe-Straße erforderlich. Derartige Abweichungen im Prognosehorizont sind aus sachverständiger Sicht in der vorliegenden Situation nicht zu erwarten.
Eine differenzierte Untersuchung aller weiteren Immissionsorte ist auf Grund des Maßes der Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte von 4 dB(A) am höchstbelasteten Immissionsort aus sachverständiger Sicht nicht erforderlich.
b) Landschaftsplan, Lärmkarte
Das Plangebiet liegt vollständig in einem Bereich, in dem der Landschaftsplan den besonderen Schutz von Hecken und
Bäumen festsetzt. Ein Landschaftsschutzgebiet oder ein geschützter Landschaftsbestandteil sind durch den Bebauungsplan nicht betroffen. Gemäß § 29 (4) Landschaftsgesetz NRW werden die Festsetzungen des Landschaftsplanes
mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft gesetzt, ohne dass ein eigenständiges Verfahren erforderlich ist.
Dieser Sachverhalt wird in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt.
Die Lärmkarte der Stadt Aachen ist nicht aussagekräftiger als die konkrete schalltechnische Untersuchung zum Bebau17 / 19
Bebauungsplan Nr. 937 - Schloss-Rahe-Straße/Rahemühle -
Satzungsbeschluss
ungsplan. Sie basiert auf lärmtechnischen Untersuchungen die der groben Abschätzung der Lärmbelastung dienen. Die
schalltechnische Untersuchung zeigt die bestehende und prognostizierte Lärmbelastung parzellenscharf. Insofern dient
ein Hinweis auf die Lärmkarte nicht einer Verdeutlichung der Belastung, die über die Aussagen des schalltechnischen
Gutachtens hinausginge.
c) Stellplätze
Im Zuge der Bau- und Umnutzungsgenehmigung für die Gebäude der ehemaligen Rahemühle (Mischgebiet) wurden
insgesamt 43 Stellplätze durch Baulast gesichert. Für das allgemeine Wohngebiet befinden sich auf den Grundstücken
Flächen für Garagen und Stellplätze. Zusätzlich befinden sich im öffentlichen Straßenraum noch weitere 15 Stellplätze,
die öffentlich nutzbar sind, beispielsweise für Besucher des Wohngebietes. Schloss Rahe befindet sich außerhalb des
Plangebietes. Die Stellplätze für die Schlossnutzer und -gäste befinden sich vollständig innerhalb des Geländes von
Schloss Rahe. Die verkehrliche Belastung durch Veranstaltungen im Schloss Rahe sind keine Folge des vorliegenden
Bebauungsplanes. Für größere Veranstaltungen im Schloss, die erwarten lassen, dass die Parkplätze auf dem Schlossgelände selbst nicht ausreichen, werden bereits heute schon in Abstimmung mit der Stadt Aachen entsprechende verkehrslenkende Maßnahmen getroffen und temporäre Stellplätze im Bereich der umliegenden Wiesen geschaffen.
d) Tunnel / Bahndamm
siehe vorangestellte Stellungahme der Verwaltung Zum Thema Verkehr
zu 4. Vorhaben- und Erschließungsplan
Bei dem vorliegenden Bebauungsplan handelt es sich um einen sogenannten „Angebotsplan“. Zu dem vorliegenden
Bebauungsplan gibt es einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB, der den Investoren Verpflichtungen wie die
Herstellung der Erschließungsanlagen überträgt. Der städtebauliche Vertrag (oder Planverwirklichungsvertrag mit Erschließungsvertrag) ist nicht identisch mit dem Durchführungsvertrag zu einem Vorhaben- und Erschließungsplan nach
§ 12 BauGB.
Der unter Ziffer 2 der Begründung zur Offenlage aufgeführte „Vertrag“ ist an dieser Stelle missverständlich formuliert. Im
Jahr 2010 wurde zwischen den Investoren und der Stadt Aachen ein notarielles Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über 25 % des entstehenden Nettowohnbaulandes begründet.
Dieser Sachverhalt ist unter der vorgenannten Ziffer 2 in der Begründung zum Satzungsbeschluss konkretisiert worden.
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Bebauungsplan Nr. 937 - Schloss-Rahe-Straße/Rahemühle -
Satzungsbeschluss
Zu 8. Schlossparkstraße, Schreiben vom 04.02.2012
Stellungnahme der Verwaltung
Die Festsetzung der Garagenflächen auf den nördlichen Grenzgrundstücken folgt dem städtebaulichen Konzept für das
WA-Gebiet, das für die nördlichen Grenzgrundstücke tatsächlich die Einzelhausbebauung vorsieht. Entsprechend wird
für diesen Teil des WA (WA 1) auch die Einzelhausbebauung festgesetzt. Im Bereich der bestehenden und geschützten
Bäume der Nachbargrundstücke war die Festsetzung der Garagenflächen nur im seitlichen Grenzabstand zu den südlich gelegenen Grundstücken möglich. Für die Endgrundstücke der mittleren Stichstraße war die Festsetzung auch in
Verlängerung der Stichstraße möglich. Damit können die Garagen hier besser angefahren werden und es bleibt die
Möglichkeit, auch im EG Belichtung von Süden zu erhalten. Die Belästigung der nördlich gelegenen Grundstücke wird
als hinnehmbar angesehen, insbesondere, da die Landesbauordnung ohne weitere Regelung im Bebauungsplan eine
Grenzbebauung durch Garagen, Gewächshäuser oder zu Abstellzwecken genutzte Gebäude über eine Länge von bis
zu 9 m je Grenze zulässt. Durch die Festsetzung der GA-Fläche wird diese zulässige Grenzbebauung auf 5 m je Grundstück, also insgesamt 10 m beschränkt.
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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Abwägungsvorschlag/Behörden
Offenlage
Bebauungsplan Nr. 937 - Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle Eingaben Behörden
im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg,
für den Bereich zwischen Schloss-Rahe-Straße und der Straße An der Rahemühle
Lage des Plangebiets
Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße/Rahemühle -
Abwägungsvorschlag - Eingaben Behörden
Satzungsbeschluss
Inhaltsverzeichnis
1.
STAWAG, Schreiben vom 02.02.2012.......................................................................................................................... 3
2.
Bezirksregierung Arnsberg, Schreiben vom 01.02.2012 .......................................................................................... 4
3.
LVR - Amt für Bodendenkmalpflege, Schreiben vom 22.02.2012 ........................................................................... 6
Kriminalprävention einfügen
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Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße/Rahemühle -
1.
Abwägungsvorschlag - Eingaben Behörden
Satzungsbeschluss
STAWAG, Schreiben vom 02.02.2012
3/7
Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße/Rahemühle -
Abwägungsvorschlag - Eingaben Behörden
Satzungsbeschluss
2. Bezirksregierung Arnsberg, Schreiben vom 01.02.2012
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Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße/Rahemühle -
Abwägungsvorschlag - Eingaben Behörden
Satzungsbeschluss
5/7
Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße/Rahemühle -
Abwägungsvorschlag - Eingaben Behörden
Satzungsbeschluss
3. LVR - Amt für Bodendenkmalpflege, Schreiben vom 22.02.2012
6/7
Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße/Rahemühle -
Abwägungsvorschlag - Eingaben Behörden
Satzungsbeschluss
7/7
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Abwägungsvorschlagsvorschlag/Behörden
Offenlage
Bebauungsplan Nr. 937 - Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle Stellungnahmen der Verwaltung
im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg,
für den Bereich zwischen Schloss-Rahe-Straße und der Straße An der Rahemühle
Lage des Plangebiets
Inhaltsverzeichnis
Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf
1.
zu Schreiben der Stawag vom 02.02.2012 .................................................................................................. 3
2.
zu Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW vom
01.02.2012 ......................................................................................................................................................... 3
3.
zu Schreiben des Polizeipräsidiums Aachen vom 09.02.2012 ................................................................ 3
4.
zu Schreiben des LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 22.02.2012 ....................... 4
Bebauungsplan Nr. 937 - Schloß-Rahe-Straße /Rahemühle -
1.
Abwägungsvorschlag Behörden
Satzungsbeschluss
zu Schreiben der Stawag vom 02.02.2012
Stellungnahme der Verwaltung
Die Versorgungsplanung des WA-Gebietes ist zwischenzeitlich abgeschlossen. Zugunsten des jeweiligen Eigentümers des
Flurstücks Nr. 3105 ist eine Grunddienstbarkeit (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) zu Lasten des Flurstücks Nr. 3119, d.h.
aller Miteigentumsanteile an dem Grundstück, eingetragen. Die Eigentümerin des Flurstücks Nr. 3105, die Rahe Mühle
Entwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG, hat der Leitungsführung hinsichtlich der Stromversorgung zugestimmt. Die Transformatorenstation auf dem Gelände hat sich als nicht erforderlich erwiesen, dies wurde mit der Stawag abgestimmt.
2.
zu Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW vom 01.02.2012
Stellungnahme der Verwaltung
Die EBV GmbH wurde im Zuge der Behördenbeteiligungen nach § 4 (1), (2) BauGB an dem Bebauungsplanverfahren beteiligt, Bedenken wurden von ihr nicht geäußert.
Mit dem Hinweis Nr. 4 der schriftlichen Festsetzungen wird auf die Erlaubnis der Wintershall Holding GmbH hingewiesen.
Die Rechtsinhaberin des Erlaubnisfeldes IfM Geo Therm wurde ebenfalls angeschrieben, hat aber keine Bedenken gegen
die vorliegende Planung geäußert.
3.
zu Schreiben des Polizeipräsidiums Aachen vom 09.02.2012
Stellungnahme der Verwaltung
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Es wird angeregt, auch zu den nördlich gelegenen bestehenden Wohngebäuden eine Wegeverbindung zu schaffen. da es
in diesem Bereich keine Anschlussmöglichkeit für einen öffentlichen Fußweg gibt, ohne private Flächen in Anspruch zu
nehmen, wurde diese Anbindung nicht geplant. Es wird aber darauf hingewiesen, dass hinter den bestehenden Gärten eine
Art „Mistweg“ zur rückwärtigen Anbindung der Gärten verläuft, der Möglichkeiten der privaten Anbindung erlaubt, sollte dies
von den Grundstückseigentümern gewünscht sein.
Die Anregungen hinsichtlich der Gehweggestaltung können nicht umgesetzt werden, da die öffentlichen Verkehrsflächen
vollständig als gemischte Verkehrsflächen ausgebildet werden. Gehwege sind nicht vorgesehen. Die Ausweisung als Spielstraße wird die erforderliche gegenseitige Rücksichtnahme betonen, so dass die formulierten Zielsetzungen auch so erreicht
werden.
Aus kriminalpräventiver Sicht wird die Sackgassengestaltung zur Erschließung der Einfamilienhäuser befürwortet. Die kontrollierte Zugänglichkeit bietet den Bewohnern günstige Überblicksmöglichkeiten über ihren Straßenteil, was auf potentielle
Straftäter grundsätzlich eher abschreckend wirkt.
Die Anregungen zur Beleuchtung werden in dem von der Stawag geplanten Beleuchtungskonzept für die öffentlichen Flächen aufgegriffen.
Ein Hinweis auf die mögliche Beratung durch das Kommissariat Vorbeugung ist bereits in den schriftlichen Festsetzungen
des Bebauungsplanes enthalten.
Bebauungsplan Nr. 937 - Schloß-Rahe-Straße /Rahemühle -
4.
Abwägungsvorschlag Behörden
Satzungsbeschluss
zu Schreiben des LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 22.02.2012
Stellungnahme der Verwaltung
Es werden keine Konflikte der Planung mit den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes gesehen.
Der LVR bemängelt, dass für das im Jahre 1912 nach einem Brand neu errichtete Mühlengebäude bereits eine Umnutzungsgenehmigung erteilt wurde, ohne dass der LVR - Amt für Bodendenkmalpflege an dem Genehmigungsverfahren beteiligt wurde. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde die Untere Denkmalbehörde der Stadt beteiligt. Aufgrund der
Sachlage war eine Beteiligung des Landschaftsverbandes Rheinland - Amt für Bodendenkmalpflege nicht erforderlich.
Für die weiteren Flächen regt der LVR an, zu überprüfen, ob der ehemalige Mühlenteich als Bodendenkmal ausgewiesen
werden soll. Weiterhin wird angeregt, den Teich in die Grünanlage zu integrieren und seine Strukturen zu erhalten, so dass
er optisch wahrnehmbar bleibt. Die Verwaltung verweist darauf, dass die nördliche Hälfte des Teiches bereits in der 99.
Änderung des Flächennutzungsplanes durch Wohnbauflächen überplant wurde. Diese Planung wird mit dem vorliegenden
Bebauungsplan umgesetzt. Im Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan hat der LVR ebenfalls Stellung genommen
(Schreiben vom 06.10.2005). Ein Hinweis darauf, dass der Teich gegebenenfalls als Bodendenkmal ausgewiesen werden
sollte, erfolgte im damaligen Verfahren nicht. In den Unterlagen zur Flächennutzungsplanänderung war die Lage des Teiches erkennbar. Für den Bereich der heute festgesetzten WA-Flächen kann daher die Anregung, die Teichstruktur aufzunehmen und optisch zu erhalten, nicht umgesetzt werden. Im Bereich der geplanten Grünfläche kann dies erfolgen und ist in
der heutigen Planung der Grünfläche auch bereits berücksichtigt. Die Teichanlage besteht heute aus Resten der Teichmauer, die insbesondere im nördlichen Bereich (unterhalb der WA-Fläche) durch Wurzeln weitgehend zerstört ist. Im Bereich
der Grünfläche soll die Mauer der Teichanlage erhalten blieben. Aus den bodenkundlichen Untersuchungen zu der Teichanlage ergibt sich, dass die Teichsedimente belastet sind.
Um die fehlenden Informationen zu relevanten archäologischen Funden im Bereich des Teiches zu erhalten, werden die
Investoren im städtebaulichen Vertrag zu einer archäologischen Baubegleitung verpflichtet. Dieser Verpflichtung können sie
auch durch vorgezogenen Sondagen nachkommen. Dadurch wird sichergestellt, dass etwaige Funde adäquat berücksichtigt werden.
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Zusammenfassende Erklärung
zum Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle -
im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg,
für den Bereich der ehemaligen Rahemühle an der Schloss-Rahe-Straße
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle -
Zusammenfassende Erklärung
Fassung zur Satzung
1. Verfahrensablauf
Im Hinblick auf die Sicherung von preiswerten Grundstücken zur Förderung von Wohneigentum junger und kinderreicher
Familien hat der Rat in seiner Sitzung am 14.03.2007 die Verwaltung beauftragt, vorrangig Bebauungspläne zu erarbeiten,
bei denen die Stadt Aachen mindestens im Besitz von 25 % der Grundstücke ist oder sich der Grundstückseigentümer vor
Verfahrensbeginn verpflichtet der Stadt einen 25 % -igen Anteil des entstehenden Nettobaulandes zu einem planungsunbeeinflussten Wert zur Verfügung zu stellen.
Grundsätzlich sind für die Anwendung dieses Kooperationsmodell die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans und eine Plangebietsgröße von mindestens 5.000 m² erforderlich. Aufgrund dessen, dass bei der vorliegenden Planung die Fläche des Nettowohnbaulandes den Grenzwert überschreitet, hat der Grundstückseigentümer mit der Stadt Aachen ein notarielles Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über 25 % des entstehenden Nettowohnbaulandes begründet. Es wurde ein Bebauungsplanverfahren mit städtebaulichem Vertrag nach § 11 BauGB gewählt.
In der Sitzung des Planungsausschusses am 30.09.2010 wurde die Verwaltung daraufhin beauftragt, für den Planbereich Rahemühle - einen Bebauungsplan mit städtebaulichem Vertrag zu erarbeiten und gemäß § 3 Abs. 1 BauGB die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung durchzuführen. In der Sitzung am 03.11.2010 hat sich die Bezirksvertretung Laurensberg dem Beschluss des Planungsausschusses entsprechend angeschlossen und einstimmig die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit von 23.05. bis einschließlich 03.06.2011 inForm einer Ausstellung der Pläne und einer Bürgerinformationsveranstaltung statt. Während dieser Zeit wurden 18 Eingaben von Seiten der
Bürger/innen Eingaben zur Planung vorgetragen.
Zeitlich parallel wurden 22 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Es wurden keine
Anregungen zur Planung gemacht.
Die Planung wurde im Umweltausschuss am 08.11.2011 beraten.
Auf Empfehlung der Bezirksvertretung Laurensberg hat der Planungsausschuss in seiner Sitzung am 01.12.2011 beschlossen, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans durchzuführen. Die Offenlage fand in der Zeit vom 16.01. bis einschließlich 17.02.2012 statt. Innerhalb dieses Zeitraums wurden 8 Eingaben von Seiten der Bürger/innen gegen die Planung vorgetragen. In der parallel durchgeführten Behördenbeteiligung wurden 15 Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beteiligt, 4 davon haben eine Stellungnahme mit Anregungen zur Planung abgegeben.
2. Ziel der Verfahrens
Ziel des Bebauungsplanes ist die Entwicklung von hochwertiger Wohnbebauung in landschaftlich attraktiver Lage. Dies soll
zum Einen in Form einer Bestandsumnutzung der Gebäude der ehemaligen Rahemühle und zum Anderen im nördlichen
Bereich des Plangebiets als neues Wohngebiet umgesetzt werden. Dabei soll der prägende Charakter durch den Erhalt der
Mühlengebäude als Ensemble erhalten bleiben. Die erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäude der
Rahemühle wurden gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB einer Nutzungsänderung zugeführt. Außerdem soll die angrenzende
parkähnliche Grünfläche als Erholungsraum für die Bewohner der Mühlengebäude, der Einfamilienhäuser und auch für die
Bewohner der umliegenden bereits bestehenden Bebauung nutzbar gemacht werden.
Zur planungsrechtlichen Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung der Wohnbebauung, der bereits genehmigten Bestandsumnutzung der Mühlengebäude sowie der privaten Grünfläche wird ein Bebauungsplan aufgestellt.
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Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle -
Zusammenfassende Erklärung
Fassung zur Satzung
3. Berücksichtigung der Umweltbelange
Zur Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein Umweltbericht
erarbeitet worden, in dem die wesentlichen Auswirkungen der Planung auf die einzelnen im Plangebiet betroffenen Schutzgüter ermittelt wurden. Diese sind in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet worden, welcher Bestandteil der Begründung ist.
3.1 Beurteilung der Umweltbelange
Dem Umweltbericht liegen folgende Gutachten zugrunde:
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Landschaft! Büro für Landschaftsplanung GmbH, September 2011
Emissionen durch Straßenverkehrslärm, Dr.Szymanski und Partner, Juni 2011
Verkehrsplanerische Untersuchung, BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung, Juni 2011 und Ergänzung, März
2012
Artenschutzbeitrag, Raskin, Umweltplanung und Umweltberatung GbR, September 2010
Geotechnischer Bericht, Prof. Dr. Dieler und Partner GmbH, Juli 2010
Prüfbericht (Neubebauung), Prof. Dr. Dieler und Partner GmbH, August 2010
Stellungnahme (Altlast Mühlengebäude), Prof. Dr. Dieler und Partner GmbH, September 2011
Insgesamt stellt der Umweltbericht durch sein Fazit fest, dass die durch die Planung verursachten negativen Einwirkungen
auf die Umgebung und den Naturhaushalt minimiert und durch entsprechende Maßnahmen reduziert bzw. ausgeglichen
werden können. Erhebliche negative Auswirkungen für die Umwelt sind durch die Berücksichtigung entsprechender Maßnahmen deshalb nicht zu erwarten.
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Grün und Freiflächen, Erholung
In der ökologischen Eingriffsbilanz ergibt sich insgesamt ein Defizit von 5.367 ökologischen Einheiten. Die Verpflichtung
zum Ausgleich für dieses Defizit erfolgt durch vertragliche Vereinbarung mit dem Naturschutzbund (NABU). Als Maßnahme
wird die 30jährige Pflege einer Streuobstwiese im Bereich des Varnenums in Kornelimünster festgelegt.
Boden
Im Plangebiet liegen keine schutzwürdigen Böden vor. Während der Baumaßnahmen werden zum Schutz des Bodens
Minderungsmaßnahmen formuliert, die im städtebaulichen Vertrag vereinbart werden.
Für den temporären Ausbau der geplanten Baustraße im Osten und für die Arbeiten zur Beseitigung der Altablagerung wird
im Rahmen des städtebaulichen Vertrages eine bodenkundliche Baubegleitung vereinbart. Der Bodenaufbau im Bereich der
Baustraße ist nach dem Straßenrückbau wieder herzustellen.
Wasser
Zum Schutz des Grundwassers sowie der Oberflächengewässer werden diverse Vorgaben des Umweltberichtes durch
Vereinbarungen im städtebaulichen Vertrag vereinbart. Weitere Maßnahmen werden im Rahmen der Entwässerungs-und
Erschließungsplanung mit der STAWAG und der Stadt über einen Planverwirklichungsvertrag berücksichtigt und vereinbart.
Luft und Klima
Mit der planungsrechtlichen Sicherung der Grünfläche werden die bestehenden Verhältnisse der Bachbelüftungsfunktion
auch zukünftig nicht beeinträchtigt. Die Gebäudestellung und Anordnung der neuen Wohngebäude lässt weiterhin breite
Belüftungsschneisen frei. Es wird somit planungsrechtlich sichergestellt, dass durch die Umnutzung der Bestandsgebäude
keine weiteren Bauwerke als zusätzliches Kaltluftabflusshindernis entstehen. Die Erhaltung der klimatisch-lufthygienischen
Funktionen wird somit weitgehend gewährleistet.
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Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle -
Zusammenfassende Erklärung
Fassung zur Satzung
Landschaftsbild
Da sich die baulichen Höhen der Neubebauung am umgebenden Bestand orientieren, sind keine negativen Auswirkungen
auf das Landschaftsbild zu erwarten. Die vorhandene Bebauung der ehemaligen Rahemühle wird im Bestand planungsrechtlich gesichert, so dass wesentliche Änderungen der vorhandenen Kubatur nicht zulässig sind. Das eingegrünte Erscheinungsbild im südlichen Bereich des Plangebiets wird erhalten.
Kultur und Sachgüter
Im Plangebiet sind keine Bau- oder Bodendenkmäler bekannt. Zur Sicherung etwaiger Funde wird im Rahmen des städtebaulichen Vertrages eine archäologische Baubegleitung vereinbart. Eine Überprüfung kann alternativ durch vorgezogene
Sondagen erfolgen.
Gestaltungssatzung
Für das Allgemeine Wohngebiet werden in einer Gestaltungssatzung Regelungen getroffen, die dem Wohngebiet einen
einheitlichen Siedlungscharakter verleihen sollen. Die Satzung beschränkt sich auf Vorgaben für die Farbgestaltung der
Dacheindeckung und der Verwendung von einheitlichen Materialien, Farben und Elementen für die Außenanlagen, die
einen direkten Bezug zu den öffentlichen Verkehrsflächen haben und somit prägend sind für den öffentlichen Raum. Diese
Gestaltungssatzung wird parallel zum Bebauungsplan beschlossen.
4 Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung
Die Erschließung des Plangebiets und die dadurch entstehenden Verkehrsbelastungen in den angrenzenden Straßen waren die wesentlichen Kritikpunkte an der Planung.
Erschließung
Der Anregung zur Verteilung der Erschließung wurde nicht gefolgt, da die Verwaltung die geplante Erschließung über die
bereits vorhandene Stichstraße der Schloss-Rahe-Straße als verkehrstechnisch ausreichend leistungsfähig bewertet. Den
Bewohnern der Grundstücke im angrenzenden Bebauungsplan Nr. 874 konnte aus dem Bebauungsplanverfahren bekannt
sein, dass die Stichstraße zukünftig auch der Erschließung des jetzigen Plangebietes dienen wird. Um die Beeinträchtigungen der Anwohner der Stichstraße während der Bauphase zu mindern, wird für diesen Zeitraum eine Baustraße durch die
Grünfläche geführt. Der Eingriff in Natur und Landschaft wird im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen kompensiert.
Verkehrsbelastung
Es wurde angezweifelt, dass die zusätzlichen Verkehre von den vorhandenen Verkehrsverbindungen aufgenommen werden
könnten. Die begleitenden Verkehrsuntersuchungen seien fehlerhaft und nicht aussagekräftig genug. Diese Kritik konnte
zurückgewiesen werden:
Es wurde im Rahmen des Bebauungsplanes untersucht, ob die Auswirkungen der zu erwartenden zusätzlichen Verkehre für
die betroffenen Straßen und Knotenpunkte zu Konflikten führen würde. Dazu wurde zunächst auf die Aussagen zur Leistungsfähigkeit im Rahmen der 99. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgebaut, mit der das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 937 entsprechend der jetzigen Umsetzung im Bebauungsplan als Misch- bzw. Wohnbaufläche dargestellt
wird. Auf der Grundlage der damaligen Zählungen (2005/2006) wurde festgestellt, dass sowohl die Schloss-Rahe-Straße als
auch die unmittelbar belasteten Knoten Schloss-Rahe-Straße / Schlossparkstraße und Schloss-Rahe-Straße / Roermonder
Straße die erforderlichen Kapazitäten aufweisen. Ebenso wurde die signalgesteuerte Unterführung kurz vor dem Knoten
Schloss-Rahe-Straße / Roermonder Straße überprüft. Auch hier wurde eine ausreichende Kapazität festgestellt. Diese
Nachweise wurden sowohl für den damaligen Bestand (ohne das B-Plan Gebiet Nr. 874 und ohne die Flächen der FNPÄnderung) als auch für die Prognose mit beiden B-Plan Gebieten Nr. 874 und Nr. 937 geführt. Für die Prognose der Verkehrserzeugung wurde seinerzeit innerhalb der beiden Bebauungsplangebiete von insgesamt 100 Wohneinheiten (WE)
ausgegangen.
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Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle -
Zusammenfassende Erklärung
Fassung zur Satzung
Für die Verkehrsuntersuchung im Rahmen dieses Bebauungsplanes wurde eine Zählung (2011) auf der Schloss-RaheStraße durchgeführt, um zu untersuchen, ob die damaligen Annahmen weiterhin gelten. Dieses Vorgehen wurde in mehreren Stellungnahmen kritisiert und im Ergebnis in Frage gestellt. Da wegen einer längeren Baumaßnahme der Stawag die
Schloss-Rahe-Straße langfristig teilgesperrt ist und kein Durchfahrtsverkehr stattfindet, waren Zählungen an den Knotenpunkten über längere Zeit nicht möglich. Daher werden die Nachweise auf der Grundlage von Verkehrserhebungen aus
dem Jahr 2005/06 und plausiblen Annahmen für die Verkehrsentwicklung bis 2012 getroffen.
Die Annahmen zu der Verkehrserzeugung durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 937 und die Berechnungen zu
den beiden Knoten sowie zur Lichtsignalanlage an der Unterführung werden in der Begründung detailliert wiedergegeben.
Die von den geplanten Wohneinheiten zukünftig zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsbewegungen sind aufgrund der Größenordnungen grundsätzlich unbedenklich. Die Verkehrsbelastung auf der Schloss-Rahe-Straße liegt in einem für eine
Wohnsammelstraße üblichen Bereich.
Der Rückstau zu verkehrsstarken Zeiten an der Einmündung Schloss-Rahe-Straße in die Roermonder Straße, der aus Sicht
der Anwohner auf einen erschwerten Abfluss für Linksabbieger in die Roermonder Straße zurückzuführen sei, wird aus
verkehrstechnischer Sicht von der Verwaltung als unkritisch eingestuft. Auch aus Sicht der Polizei und der Verkehrsbehörde
wird die heutige nicht signalisierte Situation aufgrund der geringen Unfallhäufungen als unproblematisch bewertet. Im Falle
einer Verkehrszunahme im Rahmen von Veranstaltungen auf Schloss Rahe kann auf die bereits erfolgreich praktizierte
Option zurückgegriffen werden, die Schloss-Rahe-Straße temporär als Einbahnstraße in Fahrtrichtung Schlossparkstraße
auszuschildern.
Verkehrsemissionen
Die immissionsrechtlichen Auswirkungen durch den Verkehrslärm der Kohlscheider Straße (L 232) auf das Plangebiet wurden gutachterlich untersucht. Es entstehen keine negativen Auswirkungen auf das Plangebiet.
Die Lärmimmissionen durch die das Plangebiet erschließende Schloss-Rahe-Straße wurden ebenfalls gutachterlich untersucht. Die gesetzlichen Grenzwerte für die geplanten Nutzungen werden eingehalten. Es sind somit keine passiven oder
aktiven Schallschutzmaßnahmen innerhalb des Plangebiets erforderlich.
Auf einer kleinen Teilfläche des geplanten Allgemeinen Wohngebietes werden die Orientierungswerte der DIN 18005 geringfügig überschritten. Daher wird im gesamten Allgemeinen Wohngebiet aus Vorsorgegründen der Lärmpegelbereich II
festgesetzt. Zur Einhaltung der Anforderungen des Lärmpegelbereichs II an Außenbauteile entsteht kein Zusatzaufwand.
Die Eingaben, die Bedenken bezüglich einer erhöhten Lärmbelastung beinhalteten konnten somit zurückgewiesen werden.
Die Eingaben insbesondere zu den Themen Erschließung, Verkehrsbelastung und Verkehrsemissionen führten aufgrund
der vorangestellten Erläuterungen zu keiner Änderung der Planung.
Aufgrund von Bürgereingaben während der frühzeitigen Öffentlichkeitbeteiligung wurde die Planung in den nachfolgenden
Punkten geändert:
Da die vorhandenen Bäume, die entlang der nördlichen und nordöstlichen Grenze auf den angrenzenden Nachbargrundstücken stehen, mit ihrem Kronentraufbereich in das Plangebiet hinein ragen, wurden zum Schutz der Bäume und zum weiteren Erhalt der Bäume im Bebauungsplan Erhaltungsflächen festgesetzt.
Um die von den Anwohnern im Bereich der vorhandenen Stichstraße erwarteten Beeinträchtigungen während der Bauphase abzuschwächen, hat der Investor der Verwaltung die Errichtung einer temporären Baustraße vorschlagen. Diese Baustraße wird durch die private Grünfläche verlaufen, unmittelbar von der Schloss-Rahe Straße abzweigen und die vorhandene Stichstraße entlasten. Die Kosten für die Herstellung und den Rückbau werden durch den Investor getragen.
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Bebauungsplan Nr. 937
- Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle -
Zusammenfassende Erklärung
Fassung zur Satzung
5 Berücksichtigung der Behördenbeteiligung
Aufgrund der Stellungnahmen des Landschaftsverband Rheinland sowie des Kampfmittelräumdienstes wurden Hinweise in
die schriftlichen Festsetzungen aufgenommen. Nachrichtlich wurde ebenfalls der Hinweis der Wintershall Holding GmbH,
Erdölwerke aufgenommen, deren bergwerkliches Erlaubnisfeld „Rheinland“ innerhalb des vorliegenden Geltungsbereichs
liegt, jedoch keine Einschränkungen für die Bebaubarkeit bedeutet.
Aufgrund der Stellungnahme des Landschaftsverband Rheinland wurden die Investoren zu einer archäologischen Baubegleitung verpflichtet. Diese dient der Sicherstellung und adäquaten Berücksichtigung von eventuellen Funden insbesondere
im Bereich der nördlichen Teichmauer und wurde im städtebaulichen Vertrag vereinbart. Die Verpflichtung kann durch vorgezogene Sondagen ersetzt werden.
6 Ergebnis der Abwägung
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Offenlage wurden Eingaben sowohl von Bürgern, als
auch von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemacht. Diese sind in die Abwägung miteingeflossen. Ein
Teil der Eingaben fand aus städtebaulichen Gründen keine Berücksichtigung, teilweise führten die Anmerkungen zu einer
Änderung der Planung.
Diese zusammenfassende Erklärung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung
am 23.05.2012 den Bebauungsplan Nr.937 - Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle - als Satzung beschlossen hat.
Aachen, den 24.05.2012
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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