Daten
Kommune
Aachen
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106477.pdf
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508 kB
Erstellt
05.04.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Soziales und Integration
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 50/0184/WP16
öffentlich
05.04.2012
Änderung der Wahl- und Geschäftsordnung des Seniorenrates
Beratungsfolge:
TOP: - 3 -
Datum
Gremium
Kompetenz
26.04.2012
23.05.2012
SGA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Auf Vorschlag des Seniorenrates und der Verwaltung empfiehlt der Ausschuss für Soziales,
Integration und Demographie dem Rat der Stadt Aachen, die Geschäftsordnung und die geänderte
Wahlordnung des Seniorenrates in der als Anlage beigefügten Fassung zu beschließen.
Auf Vorschlag des Seniorenrates und der Verwaltung und der Empfehlung des Ausschusses für
Soziales, Integration und Demographie beschließt der Rat der Stadt Aachen die Geschäftsordnung
und geänderte Wahlordnung des Seniorenrates in der als Anlage beigefügten Fassung. Der Entwurf
der Geschäftsordnung und der geänderten Wahlordnung ist Bestandteil dieses Beschlusses.
In Vertretung
Prof. Dr. Sicking
Vorlage FB 50/0184/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 21.08.2012
Seite: 1/2
Erläuterungen:
1. Geschäftsordnung
Der Seniorenrat verfügt bereits seit 1997 über eine Geschäftsordnung und Richtlinien, die aber nicht
vom Rat der Stadt Aachen beschlossen wurden. Nach Aufnahme des Seniorenrats in die
Hauptsatzung hat der Rat der Stadt Aachen über die Geschäftsordnung zu beschließen.
Die in Anlage 1 beigefügte Geschäftsordnung wurde vom Seniorenrat in Zusammenarbeit mit der
Verwaltung gefertigt.
2. Wahlordnung
Im Herbst 2012 wird der Seniorenrat der Stadt Aachen zum vierten Mal in Urwahl gewählt. Aufgrund
der in der praktischen Arbeit gemachten Erfahrungen soll die Wahlordnung in einigen Punkten
abgeändert werden. Der überwiegende Teil der Änderungen ist redaktioneller Art.
In der in Anlage 2 beigefügten Gegenüberstellung der alten und neuen Wahlordnung sind die
Änderungen dargestellt.
Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen betreffen insbesondere den § 2 Nr. 1 und Nr. 3.
Durch das bisherige Wahlverfahren wurde z.B. im Wahlbezirk Walheim aufgrund der Einwohnerzahl
nur 1 Seniorenratsmitglied gewählt, was sich als nicht praktikabel erwies. Durch die Neuregelung ist
sichergestellt, dass in jedem Wahlbezirk mindestens 2 Mitglieder gewählt werden. Die Gesamtzahl der
Mitglieder erhöht sich durch das neue Verfahren nicht.
Das in § 2 Nr. 3 festgeschriebene 2-stufige Wahlsystem des Seniorenrats wurde von den Mitgliedern
immer wieder in Frage gestellt. Insbesondere die Unterscheidung von bezirklichen Mitgliedern ohne
Stimmrecht und gesamtstädtischen Mitgliedern mit Stimmrecht wurde bemängelt.
Nach der neuen Zusammensetzung bilden alle 37 Mitglieder in ihrer Gesamtheit den
gesamtstädtischen Seniorenrat. Höhere Kosten, z.B. durch Sitzungsgelder entstehen nicht, da auch
bisher alle Mitglieder (bezirklich und gesamtstädtisch) zu den Sitzungen eingeladen wurden.
Anlage/n:
Anlage 1: Geänderte Geschäftsordnung
Anlage 2: Gegenüberstellung der alten und neuen Wahlordnung
Anlage 3: Neue Wahlordnung
Anlage 4: Karte Wahlbezirke
Vorlage FB 50/0184/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 21.08.2012
Seite: 2/2
Geschäftsordnung des Seniorenrats der Stadt Aachen
Der Rat der Stadt Aachen hat gemäß § 21 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Aachen in seiner Sitzung vom 23.
Mai 2012 folgende
Geschäftsordnung des Seniorenrats der Stadt Aachen
beschlossen:
§ 1 Status des Seniorenrats
(1)
Der Seniorenrat der Stadt Aachen (künftig nur noch „Seniorenrat“ genant) ist kein Ausschuss im Sinne
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Er ist eine konfessionell und parteipolitisch
neutrale Interessenvertretung. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
(2)
Die Tätigkeit im Seniorenrat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen. Ihnen steht
lediglich ein Ersatz ihrer aus der Tätigkeit im Seniorenrat entstehenden notwendigen Auslagen zu.
§ 2 Aufgaben und Zweck des Seniorenrats
(1)
Der Seniorenrat hat folgende Aufgaben:
1. die Interessen der älteren Generation gegenüber Rat und Verwaltung, Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, Senioreneinrichtungen und der Öffentlichkeit zu vertreten.
2. Rat und Verwaltung sowie die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die Träger von Senioreneinrichtungen zu beraten und zu unterstützen.
3. sich durch Aufklärung und Anregungen um eine sinnvolle Stellung der älteren Menschen in der Gesellschaft und im persönlichen Lebensbereich zu bemühen, mit dem Ziel, ihre Aktivität und Selbstständigkeit zu fördern und möglichst lange zu erhalten.
4. die älteren Mitbürger/innen zur aktiven Mitarbeit in allen Lebensbereichen anzuregen.
5. mitzuarbeiten bei der Vorbereitung von Gemeinschaftsaufgaben und Programmen für altere Mitbürger/innen.
6. die Entsendung von Mitgliedern des Seniorenrat in die in § 21 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt
Aachen genannten Fachausschüsse mit beratender Stimme (sachkundige Einwohner).
(2)
Der Seniorenrat kann Mitglied in überörtlichen Seniorenvertretungen, insbesondere in der Landesseniorenvertretung NRW, sein. Er pflegt Beziehungen zu anderen – auch grenzüberschreitenden und ausländischen – gleichgelagerten Einrichtungen und Institutionen.
§ 3 Zusammensetzung des Seniorenrats
(1)
Der Seniorenrat besteht aus den bezirklichen Seniorenräten der einzelnen Stadtviertel
(Wahlbezirke).
(2)
Alle Mitglieder der bezirklichen Seniorenräte bilden den gesamtstädtischen Seniorenrat.
1
(3)
Dem gesamtstädtischen Seniorenrat gehören des Weiteren je ein/e Vertreter/in der Verbände der freien
Wohlfahrtspflege sowie der Leitstelle „Älter werden in Aachen“ ohne Stimmrecht an.
(4)
Das Nähere zu den vorstehenden Absätzen regelt die Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrats der
Stadt Aachen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Ein Mitglied kann gegenüber der/dem Vorsitzenden oder der Leitstelle „Älter werden in Aachen“ schriftlich seinen Austritt aus dem bezirklichen Seniorenrat erklären. Diese Erklärung kann nicht an eine Bedingung geknüpft werden; sie bedarf keiner Begründung Mit der Wirksamkeit des Austritts endet
zugleich die Mitgliedschaft im gesamtstädtischen Seniorenrat. Wird nur der Austritt aus dem gesamtstädtischen Seniorenrat erklärt, so hat dieser Austritt auch die Beendigung der Mitgliedschaft im bezirklichen Seniorenrat zur Folge.
(2)
Im Übrigen wird die Mitgliedschaft im Seniorenrat durch Tod, Verlegung des Wohnsitzes außerhalb der
Stadt Aachen oder Ausscheiden aus einem sonstigen Grund beendet.
(3)
Die Nachfolge regelt die in § 3 Abs. 5 genannte Wahlordnung.
(4)
Verlegt ein Mitglied seinen Wohnsitz innerhalb der Stadt Aachen von einem Stadtviertel in ein anderes,
so bleibt dies ohne Einfluss auf seine Mitgliedschaft im bezirklichen und gesamtstädtischen Seniorenrat.
§ 5 Organe des Seniorenrats
Organe des Seniorenrats sind
1. die gewählten bezirklichen Seniorenräte
2. der gesamtstädtische Seniorenrat
3. der Vorstand des gesamtstädtischen Seniorenrats
4. der geschäftsführende Vorstand des gesamtstädtischen Seniorenrats.
§ 6 Bezirkliche Seniorenräte
(1)
Die bezirklichen Seniorenräte sind zuständig für die Basisarbeit im Stadtviertel (Wahlbezirk). Sie erfüllen
diese Aufgaben nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in eigener Verantwortung. Sie haben kein
eigenes Antragsrecht an die/den Oberbürgermeister/in, den Rat der Stadt Aachen und seine Ausschüsse. Insoweit legen sie ihre Anträge dem gesamtstädtischen Seniorenrat zur Beratung und Beschlussfassung vor. Sie haben ein eigenes Antragsrecht an die jeweilige Bezirksvertretung.
(2)
Die bezirklichen Seniorenräte sind an die Beschlüsse und Weisungen des gesamtstädtischen Seniorenrats gebunden.
(3)
Bei einem Ausfall aller bezirklichen Seniorenräte in einem Stadtviertel (Wahlbezirk) entscheidet der
gesamtstädtische Seniorenrat im Einvernehmen mit der Leitstelle „Älter werden in Aachen“, ob und in
welchem Umfang Aufgaben von einem Nachbarbezirk übernommen werden. Dies ist mit dem in Betracht
kommenden Nachbarbezirk abzusprechen.
2
§ 7 Gesamtstädtischer Seniorenrat
Der gesamtstädtische Seniorenrat ist zuständig für das gesamte Gebiet der Stadt Aachen. Er berät und
beschließt über die Anträge seiner Mitglieder sowie sonstiger Einwohner und legt unterstützungswürdige
Anträge je nach Lage des Einzelfalls der/dem Oberbürgermeister/in, dem Rat der Stadt Aachen, Ausschüssen des Rates der Stadt Aachen oder sonst in Betracht kommenden Einrichtungen, Institutionen
usw. vor. Über das Beratungsergebnis und evtl. Weiterungen erteilt der Vorstand der/dem Antragsteller/in eine schriftliche Nachricht.
§ 8 Vorstand (Gesamtvorstand)
(1)
Der gesamtstädtische Seniorenrat wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte mit einfacher
Mehrheit einen Vorstand (Gesamtvorstand). Dieser übt sein Amt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes aus.
(2)
Dem Vorstand gehören an:
1. die/der Vorsitzende
2. die/der erste stellvertretende Vorsitzende
3. die/der zweite stellvertretende Vorsitzende
4. die/der Schriftführer/in
5. die/der stellvertretende Schriftführer/in
6. die/der Kassenwart/in
7. die/der stellvertretende Kassenwart/in
8. vier Beisitzer/innen.
(3)
Die/der Vorsitzende vertritt den gesamtstädtischen Seniorenrat nach außen. Im Verhinderungsfall wird
er durch die/den erste/n stellvertretende/n Vorsitzende/n, im Falle von deren/ dessen Verhinderung
durch die/den zweite/n stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten.
(4)
Die/der Vorsitzende beruft den Gesamtvorstand vor jeder geplanten Sitzung des Seniorenrats oder
wenn die Geschäftslage dies erfordert ein. Sie/er hat zu einer Vorstandssitzung einzuberufen, wenn
mindestens vier Mitglieder des Gesamtvorstands dies verlangen.
(5)
Die/der Vorsitzende setzt die Tagesordnung der Vorstandssitzungen fest und leitet die Sitzung.
(6)
Der Vorstand leitet im Übrigen seine Angelegenheiten soweit wie möglich unbürokratisch durch Beschlüsse und Absprachen.
§ 9 Aufgaben des Gesamtvorstands
Der Gesamtsvorstand leitet den gesamtstädtischen Seniorenrat. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Sitzungen des gesamtstädtischen Seniorenrats
2. Koordination der bezirklichen Seniorenräte
3. Erstellung von Grundsatzprogrammen
4. Vorbereitung von Beschlüssen des gesamtstädtischen Seniorenrats.
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§ 10 Geschäftsführender Vorstand
(1)
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schriftführer/in und der/dem Kassenwart/in.
(2)
Die/der Vorsitzende beruft den geschäftsführenden Vorstand zu Sitzungen ein, wenn die Geschäftslage
es erfordert. Er hat zu Sitzungen einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands es verlangen.
§ 11 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands
Der geschäftsführende Vorstand hat – soweit nicht Befugnissen auf andere Stellen übertragen sind insbesondere folgende Aufgaben:
1. Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung des gesamtstädtischen Seniorenrats
2. Durchführung der Beschlüsse des gesamtstädtischen Seniorenrats
3. Bescheidung von Anträgen der bezirklichen Seniorenräte und von sonstigen Antragstellern
4. Verwaltung der Haushaltsmittel
5. Festlegung der notwendigen Auslagen, auch der Höhe nach, die den Mitgliedern zu erstatten sind;
der Auslagenkatalog ist mit der Leitstelle „Älter werden in Aachen“ abzustimmen
6. Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts über die Arbeit des gesamtstädtischen Seniorenrats und der bezirklichen Seniorenräte; der Rechenschaftsbericht ist der/dem Oberbürgermeister/in
(zugleich in ihrer/seiner Eigenschaft als Vorsitzende/r des Rates der Stadt Aachen) und der Leitstelle „Älter werden in Aachen“ zuzuleiten
7. Erledigung aller nicht besonders zugewiesenen Aufgaben.
§ 12 Kassenprüfer
(1)
Der gesamtstädtische Seniorenrat wählt für die Dauer seiner Amtszeit zwei Kassenprüfer/innen. Diese
haben mindestens einmal im Kalenderjahr gemeinsam die Kasse (Buchführung, Konto, Barkasse) zu
prüfen. Unvermutete Kassenprüfungen sind zulässig.
(2)
Über jede Kassenprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Kassenprüfer/inne/n und
der/dem Kassenwart/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist dem gesamtstädtischen Seniorenrat
sowie der Leitstelle „Älter werden in Aachen“ vorzulegen.
(3)
In der Sitzung, in der die Kassenprüfer/innen die Niederschrift über eine durchgeführte Kassenprüfung
vorlegen, entscheidet der gesamtstädtische Seniorenrat auf Antrag der Kassenprüfer/innen über die Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwarts.
§ 13 Ausschüsse und Arbeitskreise
Der gesamtstädtische Seniorenrat kann im Einzelfall zur Durchführung anfallender Aufgaben Ausschüsse und/oder Arbeitskreise bilden. Die Anzahl der Mitglieder soll nicht höher sein als sieben. Einem Aus-
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schuss/Arbeitskreis können auch Personen angehören, die nicht Seniorenratsmitglied sind. Die Anzahl
dieser Personen muss geringer sein als die der Seniorenratsmitglieder. Die/der Vorsitzende ist berechtigt, auch dann, wenn er nicht Mitglied eines Ausschusses oder Arbeitskreises ist, an dessen Sitzungen
teilzunehmen.
§ 14 Zusammentreten des gesamtstädtischen Seniorenrats
(1)
Der Seniorenrat tritt zu ordentlichen Sitzungen zusammen, wenn die Geschäftslage es erfordert, mindestens aber in jedem Vierteljahr einmal.
(2)
Der Seniorenrat ist unverzüglich zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn mindestens
sechs Mitglieder oder mindestens vier Vorstandsmitglieder es unter Angabe der zur Beratung vorzuschlagenden Angelegenheit verlangen.
(3)
Die Einladungen zu den Sitzungen des Seniorenrats erfolgen durch die/den Vorsitzenden in Form von
schriftlichen Einzeleinladungen. Aus den Einladungen müssen Zeit, Ort und Tagesordnung (öffentlicher,
nichtöffentlicher Teil) hervorgehen. Falls vorhanden oder geboten, sind Erläuterungen oder Anlagen zur
Tagesordnung beizufügen. Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Sitzungstag sollen mindestens zehn Werktage liegen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist abgekürzt werden; hierauf ist in
der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Sind sowohl die/der Vorsitzende wie auch ihre/seine beiden
Vertreter/innen an der Einladung verhindert, so lädt ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zur Sitzung ein.
(4)
Auf Antrag kann an Stelle einer schriftlichen Einladung diese auch auf elektronischem Wege erfolgen. In
diesem Falle hat das jeweilige Mitglied eine entsprechende elektronische Adresse, an die die Einladungen übermittelt werden sollen, anzugeben.
(5)
Zu den Sitzungen sind einzuladen:
1. die Mitglieder des gesamtstädtischen Seniorenrat
2. die Beizuladenden
3. die Gäste.
(6)
Alle vorstehend genannten Personen dürfen in den Sitzungen das Wort ergreifen. Stimmrecht haben nur
die gewählten Mitglieder des gesamtstädtischen Seniorenrats.
§ 15 Tagesordnung
Die Tagesordnung für die Sitzungen des Seniorenrats setzt die/der Vorsitzende im Benehmen mit den
übrigen Vorstandsmitgliedern fest. Sie/er hat dabei Vorschläge zu berücksichtigen, die ihr/ihm in schriftlicher Form von Mitgliedern vorgelegt werden.
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§ 16 Öffentlichkeit der Sitzungen
Die Sitzungen des Seniorenrats sind grundsätzlich öffentlich. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist nur
zulässig, wenn besondere Umstände dies erfordern. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet
der Seniorenrat in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit. Das Ergebnis ist in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben.
§ 17 Vorsitz
(1)
Den Vorsitz in den Sitzungen des Seniorenrats führt die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die/der
erste stellvertretende Vorsitzende, im Falle von dessen Verhinderung die/der zweite stellvertretende
Vorsitzende. Sind alle drei Personen verhindert, so wählt der Seniorenrat aus seiner Mitte ein Mitglied,
das den Vorsitz führt.
(2)
Die/der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; sie/er handhabt die Ordnung und übt das
Hausrecht aus. In Zweifelsfällen beschließt der Seniorenrat nach Beratung, wie zu verfahren ist.
§ 18 Teilnahme an Sitzungen
(1)
Für jede Sitzung des Seniorenrats sind Anwesenheitslisten auszulegen, in die sich die Mitglieder, die
Beigeladenen und die Gäste persönlich eintragen.
(2)
Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so hat es dies rechtzeitig der/dem Vorsitzenden,
ggf. deren/dessen Vertreter/in, oder der Leitstelle „Älter werden in Aachen“ mitzuteilen.
(3)
Mitglieder haben der/dem Schriftführer/in anzuzeigen, wenn sie nach Sitzungsbeginn eintreffen oder die
Sitzung vorzeitig verlassen.
§ 19 Beschlussfähigkeit
(1)
Der Seniorenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit stellt die/der Vorsitzende fest.
(2)
Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so wird die Sitzung fortgesetzt, jedoch werden Tagesordnungspunkte, die einen Beschluss erfordern, auf die nächste Sitzung des Seniorenrats vertagt. In dieser
ist Beschlussfähigkeit über diese Tagesordnungspunkte ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
gegeben; hierauf ist bei der Ladung ausdrücklich hinzuweisen.
§ 20 Reihenfolge der Beratung
(1)
Die Punkte der Tagesordnung werden der Reihe nach behandelt. Der Seniorenrat ist befugt, die Reihenfolge zu ändern, sachlich zusammengehörende Punkte zu verbinden und Punkte von der Tagesordnung
abzusetzen.
(2)
Auf Antrag eines Mitglieds des Seniorenrats kann die Tagesordnung in der Sitzung durch Beschluss des
Seniorenrats erweitert werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die keinen Aufschub duldet.
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§ 21 Wortmeldung und Worterteilung
(1)
Anwesende – ausgenommen Zuhörer - dürfen während der Sitzung das Wort ergreifen, wenn es ihnen
von der/dem Vorsitzenden erteilt wird. Wer sich zu Wort melden will, zeigt dies durch Handaufheben an.
(2)
Die/der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden sich mehrere Personen gleichzeitig zu Wort, so entscheidet die/der Vorsitzende über die Reihenfolge.
(3)
Die/der Vorsitzende darf jederzeit das Wort nehmen. Will sie/er sich an der Beratung beteiligen, so hat
sie/er für die Dauer ihrer/seiner Rede die Sitzungsleitung ihrer/m/seiner/m Stellvertreter/in zu übertragen.
(4)
Die Redezeit kann durch Beschluss des Seniorenrats beschränkt werden.
(5)
Sind alle Wortmeldungen erledigt, erklärt die/der Vorsitzende die Beratung für geschlossen. Danach
kann das Wort nur noch zur Geschäftsordnung oder zur Abgabe persönlicher Erklärungen erteilt werden.
§ 22 Zur Geschäftsordnung – Persönliche Erklärungen – Abstimmungsverfahren – Ordnungsmaßnahmen
(1)
Insoweit finden die aus dem Anhang zu dieser Geschäftsordnung ersichtlichen Bestimmungen (§§ 16,
17, 18, 19 ) der Geschäftsordnung für den Rat und die Bezirksvertretungen der Stadt Aachen und die
Ratsausschüsse in der jeweils geltenden Fassung (derzeit vom 15. 12. 1995 in der Fassung der dritten
Änderung vom 03. 03. 2010) auf die Sitzungen des Seniorenrats entsprechende Anwendung.
(2)
Wahlen sind einzeln vorzunehmen und geheim durchzuführen. Stehen nicht mehr Kandidat/inn/en zur
Wahl als Personen zu wählen sind zur Verfügung, so kann auf eine geheime Wahl verzichtet werden,
sofern dieser Verzicht einstimmig erfolgt.
§ 23 Sitzungsniederschrift
(1)
Über jede Sitzung des gesamtstädtischen Seniorenrats und des Vorstands fertigt die/der Schriftführer/in
eine Niederschrift.
(2)
Die Niederschrift muss enthalten:
1. Tag, Ort, Beginn, Grund und Dauer einer Unterbrechung sowie das Ende der Sitzung
2. der Name der/des Vorsitzenden und der anwesenden Mitglieder
3. die Namen der abwesenden Mitglieder und den Vermerk, ob sie mit oder ohne Entschuldigung fehlen
4. die Angabe, ob öffentlich oder nichtöffentlich verhandelt wurde
5. die einzelnen Tagesordnungspunkte sowie alle Anträge
6. die gefassten Beschlüsse
7. die Ergebnisse von Wahlen mit Angabe des Stimmenverhältnisses
8. die ausdrücklich zur Niederschrift abgegebenen Erklärungen
9. Ordnungsmaßnahmen
10. Mitteilungen
(3)
Die Sitzungsniederschrift ist von der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen und allen Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung in Abdruck zuzuleiten.
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(4)
Soweit sie Ergebnisse einer nichtöffentlichen Sitzung enthält, haben die Empfänger insoweit Stillschweigen zu bewahren.
§ 24 Rechnungswesen
(1)
Die dem Seniorenrat zufließenden Haushaltsmittel sind ausschließlich für die in § 2 genannten Aufgaben
und Zwecke zu verwenden.
(2)
Die/der Kassenwart/in hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und die entsprechenden
Belege aufzubewahren. Sie/er führt für den Seniorenrat bei der Sparkasse Aachen auf ihren/seinen Namen ein Konto.
(3)
Die/der Kassenwart/in führt eine Barkasse, dessen Bestand 250,00 Euro nicht übersteigen soll.
(4)
Ausgaben bis zur Höhe von 500,00 Euro beschließt der geschäftsführende Vorstand, in Eilfällen die/der
Kassenwart/in im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden. Darüber hinausgehende Ausgaben bedürfen
eines Beschlusses des gesamtstädtischen Seniorenrats.
(5)
Bei einem Wechsel der/des Kassenwart/in/s hat eine Kassenübergabe unter Hinzuziehung der Leitstelle
„Älter werden in Aachen“ zu erfolgen.
(6)
Die/der Kassenwart/in legt bis zum 31. März des folgenden Jahres der Leitstelle „Älter werden in Aachen“ einen Verwendungsnachweis über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Geschäftsjahres vor
§ 25 Entlastung des Vorstands
In der ersten Sitzung des Seniorenrats nach der Vorlage des jährlichen Rechenschaftsberichts entscheidet der Seniorenrat unter Vorsitz einer/s zuvor zu wählenden Versammlungsleiter/in/s, die/der dem
Vorstand nicht angehören darf, auf deren/dessen Antrag über die Entlastung des Vorstands.
§ 26 Ausscheiden aus dem Vorstand
(1)
Jedes Vorstandsmitglied kann aus dem Vorstand ausscheiden, ohne sein Mandat im Seniorenrat zu
verlieren. Der Austritt ist gegenüber der/dem Vorsitzenden oder der Leitstelle „Älter werden in Aachen“
schriftlich zu erklären; die/der Vorsitzende richtet seine Erklärung an die/den erste/n stellvertretenden
Vorsitzende/n oder an die Leitstelle „Älter werden in Aachen“. Diese Erklärung darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
(2)
In der auf das Ausscheiden folgenden nächsten Sitzung des gesamtstädtischen Seniorenrats findet eine
Nachwahl statt.
(3)
Vorstandsmitglieder können nach vorheriger Gewährung rechtlichen Gehörs vom gesamtstädtischen
Seniorenrat abgewählt werden. Bei der Abwahl ist zur Abzuwählende nicht stimmberechtigt. Die Abwahl
bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Seniorenrats. Der Antrag auf Abwahl eines
Vorstandsmitglieds ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Er muss von mindestens sechs Mitgliedern des Seniorenrats oder von mindestens vier Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein. Der Antrag
auf Abwahl ist an die/den Vorsitzende/n oder an die Leitstelle „Älter werden in Aachen“ zu richten. Soll
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die/der Vorsitzende abgewählt werden, so ist er an die/den erste/n stellvertretende/n Vorsitzende/n oder
an die Leiststelle „Älter werden in Aachen“ zu richten.
(4)
Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung. In ihr kann das abzuwählende
Vorstandsmitglied sein Anhörungsrecht mündlich ausüben; es kann auch bis zum Beginn der Abstimmung eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
(5)
Im Falle einer Abwahl erfolgt unverzüglich in öffentlicher Sitzung eine Nachwahl für das abgewählte
Vorstandsmitglied. Eine Neuwahl des abgewählten Vorstandsmitglieds ist unzulässig. Die Nachwahl
kann auf die nächste öffentliche Sitzung des Seniorenrats vertagt werden
(6)
Eine Abwahl ist dem abgewählten Vorstandsmitglied und der Leitstelle „Älter werden in Aachen“ vom
Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Abgewählte an der Sitzung, in der die Abwahl erfolgte, teilgenommen hat. Das Ergebnis der Nachwahl ist der Leitstelle „Älter
werden in Aachen“ schriftlich mitzuteilen.
§ 27 Auflösung des Seniorenrats
Wird der Seniorenrat aufgelöst, so fällt das Vermögen an die Stadt Aachen.
§ 28 Änderung der Geschäftsordnung
Der Rat der Stadt Aachen kann diese Geschäftsordnung jederzeit ändern. Er gibt dem Seniorenrat zuvor
Gelegenheit zur Stellungnahme
§ 29 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten die „Richtlinien für den Seniorenbeirat in der Stadt Aachen“ und die „Geschäftsordnung für den Seniorenbeirat in der Stadt Aachen“ – beide in Kraft seit dem 08. Juni 1999 – außer Kraft.
Anhang gemäß § 22 der Geschäftsordnung
Die §§ 16 – 19 der Geschäftsordnung für den Rat und die Bezirksvertretungen der Stadt Aachen und die
Ratsausschüsse vom 15. 12. 1995 (in der Fassung der dritten Änderung vom 03. 03. 2010) lauten wie
folgt:
§ 16 Zur Geschäftsordnung
(1)
Zur Geschäftsordnung wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden das Wort außerhalb der Reihe
erteilt, jedoch höchstens zweimal an dieselbe Rednerin bzw. denselben Redner zu demselben Gegenstand.
Die Wortmeldung geschieht durch Zuruf "Zur Geschäftsordnung".
(2)
Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die verfahrensmäßige Behandlung der
Beratungsgegenstände, nicht aber auf die Sache beziehen. Sie dürfen nicht länger als drei Minuten
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dauern.
(3)
Zur Geschäftsordnung können insbesondere folgende Anträge gestellt werden:
1. Antrag auf Unterbrechung, Vertagung oder Aufhebung der Sitzung,
2. Antrag auf Änderung der Tagesordnung,
3. Antrag auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
4. Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung,
5. Antrag auf Schluss der Aussprache,
6. Antrag auf Schluss der Rednerliste,
7. Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes,
8. Antrag auf Verweisung oder Rückweisung an einen Ausschuss, eine Bezirksvertretung, den
Integrationsrat, den Seniorenbeirat oder die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister.
(4)
Anträge zur Geschäftsordnung müssen sofort, d.h., vor der weiteren Behandlung der Sache selbst, zur
Aussprache und Beschlussfassung kommen. Liegen mehrere Anträge vor, so ist über den jeweils
weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. § 4 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(5)
Anträge auf Schluss der Aussprache oder der Rednerliste und Anträge auf Übergang zum
nächsten Punkt der Tagesordnung kann nur stellen, wer nicht zur Sache selbst gesprochen hat.
Auf Verlangen kann eine Rednerin oder ein Redner gegen einen solchen Antrag sprechen, nachdem
die Namen der vorgemerkten Redner verlesen und die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister auf Verlangen gemäß § 69 Abs.1 Satz 2 GO NRW ihre bzw. seine Stellungnahme abgegeben
hat.
(6)
Wird ein Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung angenommen, so gilt der
Tagesordnungspunkt ohne Abstimmung als erledigt; wird er abgelehnt, so darf er im Laufe der
Verhandlungen zu diesem Punkt nicht wiederholt werden.
(7)
Bei Annahme eines Antrages auf Schluss der Aussprache kommen weitere Personen nicht
mehr zu Wort, auch nicht die bereits auf der Liste Stehenden.
(8)
Über einen Antrag auf Schluss der Wortmeldungen wird nach Verlesen der Rednerliste abgestimmt. Bei
Annahme des Antrages werden keine weiteren Wortmeldungen mehr vorgemerkt; doch dürfen die
bereits auf der Liste Stehenden noch sprechen.
§ 17 Persönliche Erklärungen
(1)
Zu persönlichen Erklärungen wird erst nach Schluss oder Vertagung der Beratung des betreffenden
Gegenstandes, jedoch vor einer Abstimmung, das Wort erteilt. Kommt die Verhandlung in derselben
Sitzung nicht zum Abschluss, muss der Vorsitzende schon am Ende dieser Sitzung das Wort dazu
erteilen.
(2)
Die Rednerin bzw. der Redner darf nicht zur Sache, sondern nur zu Ausführungen, die die eigene
Person betreffen, sprechen oder missverstandene eigene Ausführungen richtig stellen.
(3)
Die Redezeit darf drei Minuten nicht überschreiten.
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§ 18 Abstimmungsverfahren
(1)
Bei mehreren Anträgen, die den gleichen Gegenstand betreffen, ist zunächst über den weitestgehenden Antrag abzustimmen. Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister entscheidet,
welcher Antrag der weitestgehende ist.
(2)
Bei der Abstimmung sind die Fragen so zu stellen, dass sie mit "JA" oder "NEIN" beantwortet werden
können. Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage auf Verlangen zu wiederholen. Abgestimmt wird,
soweit nichts anderes gesetzlich vorgeschrieben oder vom Rat beschlossen, durch allgemeine
Zustimmung oder durch Handzeichen. Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister hat
das Ergebnis der Abstimmung festzustellen und dem Rat bekannt zu geben. Wird das Ergebnis
von einem Ratsmitglied angezweifelt, so ist die Abstimmung zu wiederholen und das Ergebnis mit
der Zahl der Gegenstimmen und der Stimmenthaltungen festzuhalten.
(3)
Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Ratsmitglieder muss namentliche
Abstimmung durchgeführt werden. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder ist geheim abzustimmen. Ein Antrag auf geheime Abstimmung hat Vorrang vor einem Antrag auf namentliche
Abstimmung.
(4)
Bei namentlicher Abstimmung werden die Stimmberechtigten namentlich aufgerufen. Sie haben mit ja
oder nein zu antworten oder zu erklären, dass sie sich der Stimme enthalten. Geheime Abstimmung
erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
(5)
Bei Beschlüssen, die mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zu fassen sind oder einer
Qualifizierten Mehrheit bedürfen, wird durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden mit ausdrücklicher
Erklärung festgestellt, dass die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt hat.
§ 19 Ordnungsmaßnahmen
(1)
Die oder der Vorsitzende ist berechtigt,
1. ein Ratsmitglied, das vom Gegenstand der Beratung abschweift, unter Nennung des Namens
"Zur Sache" zu rufen;
2. einem nach Ziffer 1 ermahnten Ratsmitglied das Wort zu entziehen, wenn dieses die Ermahnung
nicht befolgt,
3. ein Ratsmitglied, das sich ungebührlich oder beleidigend äußert oder sonst die Ordnung stört, unter
Nennung des Namens "Zur Ordnung" zu rufen,
4. einem Ratsmitglied, das in einer Rede mindestens zum zweiten Male "Zur Sache" oder "Zur Ordnung"
gerufen worden ist, das Wort zu entziehen, wenn er oder sie das Ratsmitglied bei einem vorhergehenden Sach- oder Ordnungsruf auf diese Folgen hingewiesen hat. Das betreffende Ratsmitglied darf
zu demselben Beratungsgegenstand in derselben Sitzung das Wort nicht wieder erhalten,
5. wenn störende Unruhe in der Ratssitzung entsteht, die Sitzung zu unterbrechen oder aufzuheben.
Kann sich der oder die Vorsitzende kein Gehör verschaffen, wird die Sitzung dadurch unterbrochen,
dass er seinen oder sie ihren Platz verlässt,
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6. jede Zuhörerin und jeder Zuhörer, der oder die trotz Verwarnung Beifall oder Missbilligung äußert oder
der oder die versucht, die Verhandlungen zu unterbrechen oder sich an ihnen zu beteiligen oder der
oder die sonst die Ordnung oder den Anstand verletzt, aus dem Sitzungsraum zu verweisen und
erforderlichenfalls entfernen zu lassen,
7. wenn störende Unruhe im Zuhörerraum entsteht, diesen räumen zu lassen.
Pressevertretungen können in diesem Falle nur ausgeschlossen werden, wenn sie an der Störung
beteiligt waren.
(2)
Gegen ein Ratsmitglied, das in der gleichen Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen oder in besonders
schwerer oder wiederholt in schwerer Weise gegen die Ordnung verstößt, kann durch Beschluss
des Rates die Maßnahmen nach § 51 Abs. 3 GO NRW ergriffen werden. Ein Ausschluss kann für eine
oder mehrere, höchstens jedoch für drei Sitzungen beschlossen werden.
(3)
Die oder der Vorsitzende kann, falls er oder sie es für erforderlich hält, den sofortigen Ausschluss
des Ratsmitgliedes aus der Sitzung verhängen. Der Rat befindet über die Berechtigung dieser
Maßnahme in der nächsten Sitzung. § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. Der Ausschluss kann durch Beschluss
des Rates bis auf die zwei folgenden Sitzungstage ausgedehnt werden.
(4)
Das ausgeschlossene Ratsmitglied hat den Beratungsraum, bei nichtöffentlicher Sitzung auch den
Sitzungsraum sofort zu verlassen. Leistet es einer entsprechenden Aufforderung der oder des Vorsitzenden keine Folge, so kann diese oder dieser das Ratsmitglied aus dem Sitzungsraum entfernen
lassen.
12
Aktuelle Wahlordnung
Entwurf der neuen Wahlordnung
Wahlordnung für die Wahl des Seniorenbeirates in der Stadt
Aachen vom 29.03.2007
Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrats der Stadt Aachen vom
23. Mai 2012
Präambel
Präambel
Die Stadt Aachen bekennt sich zu den besonderen Verpflichtungen, die sie
gegenüber ihren älteren Mitbürgerinnen und Mitbürgern hat. Sie bejaht die
Beteiligung aller älteren Menschen an der politischen Willensbildung und wird
sich auf allen politischen Ebenen für die Erhaltung von Selbstständigkeit und
Unabhängigkeit einsetzen.
Die Stadt Aachen bekennt sich zu den besonderen Verpflichtungen, die sie
gegenüber ihren älteren Mitbürgerinnen und Mitbürgern hat. Sie bejaht die
Beteiligung aller älteren Menschen an der politischen Willensbildung und setzt
sich auf allen politischen Ebenen für die Erhaltung von deren
Selbstständigkeit und Unabhängigkeit ein.
Die Stadt Aachen wird den Seniorenbeirat in der Stadt Aachen über alle
Fragen,
die
die
älteren
Menschen
betreffen
und
in
ihren
Zuständigkeitsbereich fallen, informieren und die anfallenden Probleme mit
dem Seniorenbeirat diskutieren und gemeinsam zu lösen suchen.
Die Stadt Aachen informiert den Seniorenrat der Stadt Aachen über alle
Fragen,
die
die älteren Menschen betreffen
und
in
ihren
Zuständigkeitsbereich fallen, und versucht, auftretende Probleme mit dem
Seniorenrat zu erörtern und gemeinsam zu lösen.
Die Stadt Aachen erkennt den Seniorenbeirat in der Stadt Aachen als Die Stadt Aachen erkennt den Seniorenrat der Stadt Aachen als Vertretung der
Vertretung der in ihr lebenden älteren Menschen an.
in ihr lebenden älteren Menschen an.
§ 1 Aufgaben und Selbstverständnis
§ 1 Aufgaben und Selbstverständnis
1. Der Seniorenrat hat die Aufgabe:
1. Der Seniorenbeirat hat die Aufgabe:
a) die Interessen der älteren Generation gegenüber Rat und Verwaltung,
den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, den Alteneinrichtungen
und der Öffentlichkeit zu vertreten.
a) die Interessen der älteren Generation gegenüber Rat und Verwaltung, den
Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, den Alteneinrichtungen und der
Öffentlichkeit zu vertreten
b) Rat und Verwaltung sowie die Verbände der freien Wohlfahrtspflege
und die Träger von Alteneinrichtungen zu beraten und zu unterstützen.
b) Rat und Verwaltung sowie die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und
die Träger von Alteneinrichtungen zu beraten und zu unterstützen
c) sich durch Aufklärung und Anregungen um eine sinnvolle Stellung der
älteren Menschen in der Gesellschaft und im persönlichen
Lebensbereich zu bemühen mit dem Ziel, ihre Aktivität und
Selbständigkeit zu fördern und möglichst lange zu erhalten.
c) sich durch Aufklärung und Anregungen um eine sinnvolle Stellung der
älteren Menschen in der Gesellschaft und im persönlichen Lebensbereich
zu bemühen mit dem Ziel, ihre Aktivität und Selbständigkeit zu fördern und
möglichst lange zu erhalten
d) die älteren Mitbürger/innen
Lebensbereichen anzuregen.
allen
d) die älteren Mitbürger/innen zur aktiven Mitarbeit in allen Lebensbereichen
anzuregen
e) mitzuarbeiten bei der Vorbereitung von Gemeinschaftsaufgaben und
Programmen für ältere Mitbürger/innen.
e) mitzuarbeiten bei der Vorbereitung von Gemeinschaftsaufgaben und
Programmen für ältere Mitbürger/innen
f)
f)
zur
an Ausschusssitzungen teilzunehmen.
aktiven
Mitarbeit
in
an Ausschusssitzungen teilzunehmen
g) mit anderen örtlichen sowie überörtlichen und grenzüberschreitenden Seniorenorganisationen zusammenzuarbeiten.
2. Der Seniorenbeirat ist konfessionell und parteipolitisch neutral. Der 2. Der Seniorenrat ist konfessionell und parteipolitisch neutral. Er verfolgt
keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Die Tätigkeit im Seniorenrat ist
Seniorenbeirat verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Die Tätigkeit
ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen. Ihnen steht
im Seniorenbeirat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine
lediglich ein Ersatz ihrer aus der Tätigkeit im Seniorenrat entstehenden
Zuwendungen. Ihnen steht lediglich ein Ersatz ihrer (aus der Tätigkeit
unabwendbaren Auslagen zu.
im Seniorenbeirat entstehenden) unabwendbaren Auslagen zu.
§ 2 Wahlsystem und Zusammensetzung des Seniorenbeirates
§ 2 Wahlsystem und Zusammensetzung des Seniorenrates
1. Die Wahl zum Seniorenbeirat in der Stadt Aachen erfolgt auf zwei Ebenen. Zunächst werden Seniorenvertreter/innen auf Stadtviertelebene
(Wahlbezirke) in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer
Wahl von den Wahlberechtigten gewählt.
In jedem Wahlbezirk wird für je 1.500 Einwohner (gerundet) im Alter von
60 und mehr Jahren ein/e Vertreter/in gewählt. Sie sind Ansprechpartner
zu Altersfragen im Stadtviertel.
1. Die Mitglieder des Seniorenrats der Stadt Aachen werden auf
Stadtviertelebene (Wahlbezirke) in allgemeiner, unmittelbarer, freier,
gleicher und geheimer Wahl gewählt.
In jedem Wahlbezirk werden mindestens zwei Mitglieder gewählt. In
Wahlbezirken mit mehr als 4.000 Wahlberechtigten (§ 4) werden drei
Mitglieder, in Wahlbezirken mit mehr 6.000 Wahlberechtigten werden
vier Mitglieder und in Wahlbezirken mit mehr als 8.000 Wahlberechtigten
werden fünf Mitglieder gewählt. Diese bezirklichen Mitglieder sind
Ansprechpartner zu Altersfragen im jeweiligen Stadtviertel.
2. In jedem Bezirk gibt es einen Sprecher/in. Das ist der/die Kandidat/in mit
den meisten Stimmen im Wahlbezirk. Lehnt er/sie die Sprecherfunktion
ab, übernimmt der/die Kandidat/in mit der nächst höheren Stimmenzahl
diese Funktion.
2. In jedem Bezirk gibt es eine/n Sprecher/in. Das ist das Mitglied mit den
meisten Stimmen im Wahlbezirk. Lehnt sie/er die Sprecherfunktion ab,
übernimmt das Mitglied mit der nächst höheren Stimmenzahl diese Funktion.
3. Jeder Wahlbezirk entsendet dann für je 3.000 Einwohner (gerundet) im
Alter von 60 und mehr Jahren eine/n Vertreter/in den gesamtstädtischen
Seniorenbeirat, mindestens jedoch eine/n. Mitglieder im gesamtstädtischen Seniorenbeirat sind die Kandidaten/innen mit den meisten
Stimmen in den einzelnen Bezirken. Lehnt ein Kandidat/in die
Mitgliedschaft im gesamtstädtischen Seniorenbeirat ab, rückt der/die
Kandidat/in mit der nächst höheren Stimmenzahl nach.
3. Alle auf Stadtviertelebene gewählten bezirklichen Mitglieder bilden in
ihrer Gesamtheit den gesamtstädtischen Seniorenrat.
4. Gibt es in einem Stadtviertel nur eine/n Vertreter/in, ist er/sie gleichzeitig 4. Dem gesamtstädtischen Seniorenrat gehören außerdem ohne
Stimmrecht je eine/ein Vertreter/in der Verbände der Freien
Mitglied des gesamtstädtischen Seniorenbeirates.
Wohlfahrtspflege sowie der Leitstelle "Älter werden in Aachen" an.
5. Vertreter eines Mitgliedes im gesamtstädtischen Seniorenbeirat ist der/die
gewählte Kandidat/in mit der nächst höheren Stimmenzahl in seinem 5. Die Amtszeit des Seniorenrats der Stadt Aachen beträgt fünf Jahre.
Bezirk.
6. Dem Seniorenbeirat gehören außerdem ohne Stimmrecht ein/eine 6. entfällt / jetzt Nr. 4
Vertreter/in der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege sowie der Leitstelle
"Älter werden in Aachen" an.
7. Die Amtszeit des Seniorenbeirates in der Stadt Aachen beträgt fünf Jahre.
§ 3 Wahlgebiet, Wahlbezirke
Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Aachen. Für die Wahl des
Seniorenbeirates in der Stadt Aachen gelten die folgenden Wahlbezirke
(vgl. die beiliegende Karte). Es ist sicherzustellen, dass auch Menschen
mit Behinderungen in den Bezirken ihre Wahlunterlagen abgeben können.
1. Zentrum (inklusive Zentrum Ost/Soers)
2. Hochschulviertel
3. Ostviertel
4. Kullen/Kronenberg/Lütticher Straße
5. Burtscheid
6. Forst
7. Eilendorf
8. Haaren
9. Richterich
10. Laurensberg
11. Brand
12. Kornelimünster/Oberforstbach
13. Walheim
§ 4 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Wahlberechtigt sind alle Einwohner/innen, die in der Stadt Aachen
gemeldet und einen Monat vor der Wahl mindestens 60 Jahre alt sind.
Wählbar ist jede/r Wahlberechtigte.
7. entfällt / jetzt Nr. 5
§ 3 Wahlgebiet, Wahlbezirke
Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Aachen. Für die Wahl des Seniorenrats
der Stadt Aachen gelten die folgenden Wahlbezirke (vgl. die beiliegende
Karte). Es ist sicherzustellen, dass auch Menschen mit Behinderungen in den
Bezirken ihre Wahlunterlagen abgeben können.
Wahlbezirke:
1. Zentrum (inklusive Zentrum Ost/Soers)
2. Hochschulviertel
3. Ostviertel
4. Kullen/Kronenberg/Lütticher Straße
5. Burtscheid
6. Forst
7. Eilendorf
8. Haaren/Verlautenheide
9. Richterich
10. Laurensberg
11. Brand
12. Kornelimünster/Oberforstbach
13. Walheim
§ 4 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Wahlberechtigt sind alle Einwohner/innen, die in der Stadt Aachen mit
Hauptwohnsitz gemeldet und einen Monat vor dem letzten Wahltag (§ 7
Abs. 4) mindestens 60 Jahre alt sind. Wählbar ist jede/r Wahlberechtigte.
Mitglieder des Rats der Stadt Aachen und der Bezirksvertretungen
können jedoch nicht gleichzeitig Mitglied des Seniorenrats der Stadt
Aachen sein.
§ 5 Einreichung und Prüfung von Wahlvorschlägen
§ 5 Einreichung und Prüfung von Wahlvorschlägen
1. Der/Die Wahlleiter/in (vgl. § 7) fordert über die örtlichen Medien zur
Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Wahlvorschläge können von
Wahlberechtigten bis zu 13 Wochen vor der Wahl bei der Leitstelle "Älter
werden in Aachen" eingereicht werden.
1. Die/der Wahlleiter/in (§ 7 Abs. 1) fordert über die örtlichen Medien zur
Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Wahlvorschläge können von
Wahlberechtigten (§ 4) bis zu 13 Wochen vor Wahlbeginn bei der
Leitstelle "Älter werden in Aachen" eingereicht werden.
2. Für die Wahlvorschläge sind Formblätter zu verwenden, die von der
Leitstelle "Älter werden in Aachen" zur Verfügung gestellt werden.
2. Für die Wahlvorschläge sind Formblätter zu verwenden, die von der
Leitstelle "Älter werden in Aachen" zur Verfügung gestellt werden
3. Voraussetzungen für eine Kandidatur als Vertreter/in für einen Wahlbezirk
sind:
3. Voraussetzungen für eine Kandidatur als Vertreter/in für einen Wahlbezirk
sind:
- Wählbarkeit (§ 4)
- Wohnsitz in dem Wahlbezirk, in dem kandidiert wird
- fristgerechte Abgabe der Kandidatenmeldung
- Zustimmungserklärung der Bewerber/innen bzw. der
vorgeschlagenen Personen.
-
Wohnsitz im Wahlbezirk, in dem kandidiert wird
Alter 60 und mehr Jahre (einen Monat vor dem Wahltag)
Fristgerechte Abgabe der Kandidatenmeldung
Zustimmungserklärung der Bewerber/innen
4. Der/Die Wahlleiter/in prüft die Wahlvorschläge und entscheidet über ihre
Zulassung.
§ 6 Zustellung der Wahlunterlagen
Spätestens vier Wochen vor der Wahl erhalten die Wahlberechtigten die
Wahlunterlagen. Die Wahlunterlagen enthalten:
- Informationsblatt zur Seniorenbeiratswahl
- Wahlschein
- Stimmzettel für den Wahlbezirk
- Umschlag für den Stimmzettel (Wahlumschlag)
4. Die/der Wahlleiter/in prüft die Wahlvorschläge und entscheidet über ihre
Zulassung.
§ 6 Zustellung der Wahlunterlagen
Spätestens vier Wochen vor Wahlbeginn erhalten die Wahlberechtigten die
Wahlunterlagen. Die Wahlunterlagen enthalten:
- Wahlschein mit Informationen zur Seniorenratswahl
- Stimmzettel für den Wahlbezirk
- einen amtlichen Umschlag für den Stimmzettel (Wahlumschlag)
- einen amtlichen adressierten Umschlag für die Rücksendung von
Wahlschein, Stimmzettel und Wahlumschlag
§ 7 Durchführung der Wahl
§ 7 Durchführung der Wahl
1. Die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl obliegt dem/der
Oberbürgermeister/in der Stadt Aachen als dem/der Wahlleiter/in. Er/Sie
kann seine/ihre Befugnisse übertragen.
1. Die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl obliegt der/dem
Oberbürgermeister/in der Stadt Aachen als der/dem Wahlleiter/in. Sie/er
kann ihre/seine Befugnisse übertragen.
2. Die Wahl erfolgt ausschließlich als Briefwahl. Die durch die Rücksendung
der Stimmzettel/Wahlscheine entstehenden Kosten sind von dem/von der
Wähler/in zu tragen.
2. Die Wahl erfolgt ausschließlich als Briefwahl. Die durch die Rücksendung
der Stimmzettel/Wahlscheine entstehenden Kosten sind von der/dem
Wähler/in zu tragen.
3. Eine kostenlose Teilnahme an der Wahl ist durch die Einrichtung von
Abgabestellen gewährleistet, die in Absprache mit dem Seniorenbeirat in
jedem Wahlbezirk eingerichtet werden.
3. Eine kostenlose Teilnahme an der Wahl ist auch durch die Einrichtung von
Abgabestellen gewährleistet, die in Absprache mit dem Seniorenrat in
jedem Wahlbezirk eingerichtet werden. Auf diese Möglichkeit sind die
Wahlberechtigten mit der Übersendung der Wahlunterlagen
hinzuweisen.
4. Die Briefwahl findet innerhalb einer Woche (montags bis freitags) statt .
Den Termin bestimmt der/die Wahlleiter/in im Einvernehmen mit dem
Seniorenbeirat in der Stadt Aachen. Die Abgabestellen sind in der Regel
montags bis donnerstags von 08.30 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 15.00
Uhr sowie freitags von 08.30 bis 12.00 Uhr geöffnet.
4. Die Briefwahl findet innerhalb einer Woche (montags bis freitags) statt. Den
Termin bestimmt die/der Wahlleiter/in im Einvernehmen mit dem
Seniorenrat der Stadt Aachen. Die Abgabestellen sind während der
Wahlwoche in der Regel montags bis donnerstags von 08:30 Uhr bis 12:00
Uhr und 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr sowie freitags von 08:30 bis 12:00 Uhr
geöffnet.
5. Der/Die Briefwähler/in kennzeichnet den Stimmzettel, legt den Stimmzettel
in den Wahlumschlag und verschließt ihn. Anschließend legt er/sie den
verschlossenen Wahlumschlag sowie den unterschriebenen Wahlschein
in einen selbst zu beschaffenden Briefumschlag, frankiert ihn ausreichend
und sendet ihn der Leitstelle "Älter werden in Aachen" zu, bzw. gibt ihn in
eine der Abgabestellen im Stadtgebiet ab.
5. Die/der Briefwähler/in kennzeichnet den Stimmzettel, legt ausschließlich
den Stimmzettel in den Wahlumschlag und verschließt den
Wahlumschlag. Anschließend legt sie/er den verschlossenen
Wahlumschlag sowie den unterschriebenen Wahlschein in den
Rücksendeumschlag, frankiert ihn ausreichend und sendet diesen der
Leitstelle "Älter werden in Aachen" zu bzw. gibt ihn während der
Wahlwoche in einer der Abgabestellen im Stadtgebiet (Abs. 3) ab.
Der Wahlbrief muß spätestens zum Ablauf der Wahlwoche (freitags 12.00 Der Wahlbrief muss spätestens zum Ablauf der Wahlwoche (freitags 12:00
Uhr) bei der Leitstelle "Älter werden in Aachen" vorliegen, bzw. in einer Uhr) bei der Leitstelle "Älter werden in Aachen" vorliegen bzw. in einer
Abgabestelle abgegeben worden sein.
Abgabestelle abgegeben worden sein.
§ 8 Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 8 Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
1. Die Stimmenauszählung erfolgt nach Abschluss der Briefwahl getrennt 1. Die Stimmenauszählung erfolgt nach Abschluss der Briefwahl getrennt nach
nach Wahlbezirken. Das Ergebnis wird durch die Leitstelle "Älter werden
Wahlbezirken. Das Ergebnis wird durch die Leitstelle "Älter werden in
in Aachen" festgestellt. Dabei werden zunächst die Wahlscheine geprüft.
Aachen" festgestellt. Dabei werden zunächst die Wahlscheine geprüft.
Anschließend werden getrennt davon die Stimmzettel aus den
Anschließend werden getrennt davon die Stimmzettel aus den
Wahlumschlägen entnommen und die abgegebenen Stimmen gezählt.
Wahlumschlägen entnommen und die abgegebenen Stimmen gezählt.
2. In jedem Wahlbezirk ist/sind derjenige/diejenigen mit den meisten 2. In jedem Wahlbezirk sind diejenigen Kandidaten/innen mit den meisten
Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen. Dieses ist dem/der 3. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen. Dieses ist der/dem
Wahlleiter/in umgehend zuzustellen.
Wahlleiter/in umgehend zuzustellen.
4. Der/die Wahlleiter/in prüft die Wahlniederschriften aller Wahlbezirke auf
Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Die gewählten Kandidaten/innen
sind über das gesamte Ergebnis der Wahl umgehend persönlich und
schriftlich zu informieren.
4. Die/der Wahlleiter/in prüft die Wahlniederschriften aller Wahlbezirke auf
Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Die gewählten Kandidaten/innen sind
über das gesamte Ergebnis der Wahl umgehend persönlich und schriftlich zu
informieren.
5. Die Gewählten sind aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen schriftlich 5. Die Gewählten werden schriftlich aufgefordert, innerhalb von zwei
Wochen schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Geht
zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
innerhalb dieser Frist keine Erklärung ein, so gilt dies als Ablehnung.
§ 9 Berufung der Mitglieder des Seniorenbeirates in der Stadt Aachen
Spätestens vier Wochen nach der Wahl zum Seniorenbeirat in der Stadt
Aachen beruft der/die Wahlleiter/in den gesamtstädtischen Seniorenbeirat
in der Stadt Aachen zu seiner konstituierenden Sitzung ein.
§ 10 Ersatzbestimmung von Mitgliedern des Seniorenbeirates in der
Stadt Aachen
§ 9 Berufung der Mitglieder des Seniorenrats der Stadt Aachen
Spätestens vier Wochen nach der Wahl zum Seniorenrat der Stadt Aachen
beruft die/der Wahlleiter/in den gesamtstädtischen Seniorenrat der Stadt
Aachen zu seiner konstituierenden Sitzung ein. Diese soll spätestens in der
ersten Hälfte des auf die Wahl folgenden übernächsten Monats
stattfinden. In dieser konstituierenden Sitzung übernimmt ein/e
Vertreter/in der Leitstelle „Älter werden in Aachen“ bis zur erfolgten
Wahl einer/s Vorsitzenden den Vorsitz. Danach leitet die/der gewählte
Vorsitzende die weiteren Wahlhandlungen.
§ 10 Ersatzbestimmung von Mitgliedern des Seniorenrats der Stadt Aachen
1. Wenn ein gewähltes Mitglied des Seniorenbeirates in der Stadt Aachen 1. Wenn ein gewähltes Mitglied des Seniorenrats der Stadt Aachen die
die Annahme der Wahl ablehnt, stirbt oder sonst aus dem Seniorenbeirat
Annahme der Wahl ablehnt, stirbt oder aus sonstigen Gründen aus dem
Seniorenrat ausscheidet, wird der Sitz mit einer/m Kandidaten/in aus
in der Stadt Aachen ausscheidet, so wird der Sitz mit einem Kandidaten/in
demselben Stadtviertel besetzt. Nachfolger/in ist die/der Bewerber/in mit der
aus demselben Stadtviertel besetzt. Nachfolger/in ist der/die Bewerber/in
mit der nächsthöheren Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet
nächsthöheren Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von
der/dem Wahlleiter/in gezogene Los.
das vom Wahlleiter gezogene Los.
2. Sollten in einem Bezirk alle gewählten Vertreter/innen ausscheiden und
2. Sollten in einem Bezirk alle gewählten Vertreter/innen ausscheiden und keine
keine Nachrücker/Innen mehr zur Verfügung stehen, so kann der Bezirk
Nachrücker/innen mehr zur Verfügung stehen, so kann der Bezirk nach
nach Absprache von den Vertretern/innen eines Nachbarbezirkes betreut
Absprache von den Vertreter/innen/n eines Nachbarbezirks betreut werden.
werden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt am 29.03.2007 in Kraft.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt am .…..2012 in Kraft.
Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrats der Stadt Aachen vom
23. Mai 2012
Präambel
Die Stadt Aachen bekennt sich zu den besonderen Verpflichtungen, die sie gegenüber ihren
älteren Mitbürgerinnen und Mitbürgern hat. Sie bejaht die Beteiligung aller älteren Menschen
an der politischen Willensbildung und setzt sich auf allen politischen Ebenen für die Erhaltung von deren Selbstständigkeit und Unabhängigkeit ein.
Die Stadt Aachen informiert den Seniorenrat der Stadt Aachen über alle Fragen, die die
älteren Menschen betreffen und in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, und versucht,
auftretende Probleme mit dem Seniorenrat zu erörtern und gemeinsam zu lösen.
Die Stadt Aachen erkennt den Seniorenrat der Stadt Aachen als Vertretung der in ihr
lebenden älteren Menschen an.
§ 1 Aufgaben und Selbstverständnis
1. Der Seniorenrat hat die Aufgabe:
a) die Interessen der älteren Generation gegenüber Rat und Verwaltung, den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, den Alteneinrichtungen und der Öffentlichkeit
zu vertreten
b) Rat und Verwaltung sowie die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die Träger
von Alteneinrichtungen zu beraten und zu unterstützen
c) sich durch Aufklärung und Anregungen um eine sinnvolle Stellung der älteren
Menschen in der Gesellschaft und im persönlichen Lebensbereich zu bemühen mit
dem Ziel, ihre Aktivität und Selbständigkeit zu fördern und möglichst lange zu erhalten
d) die älteren Mitbürger/innen zur aktiven Mitarbeit in allen Lebensbereichen anzuregen
e) mitzuarbeiten bei der Vorbereitung von Gemeinschaftsaufgaben und Programmen
für ältere Mitbürger/innen
f)
an Ausschusssitzungen teilzunehmen
g) mit anderen örtlichen sowie überörtlichen und grenzüberschreitenden Seniorenorganisationen zusammenzuarbeiten.
2. Der Seniorenrat ist konfessionell und parteipolitisch neutral. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Die Tätigkeit im Seniorenrat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen. Ihnen steht lediglich ein Ersatz ihrer aus der Tätigkeit im Seniorenrat entstehenden unabwendbaren Auslagen zu.
1
§ 2 Wahlsystem und Zusammensetzung des Seniorenrats
1. Die Mitglieder des Seniorenrats der Stadt Aachen werden auf Stadtviertelebene (Wahlbezirke) in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
In jedem Wahlbezirk werden mindestens zwei Mitglieder gewählt. In Wahlbezirken mit
mehr als 4.000 Wahlberechtigten (§ 4) werden drei Mitglieder, in Wahlbezirken mit mehr
6.000 Wahlberechtigten werden vier Mitglieder und in Wahlbezirken mit mehr als 8.000
Wahlberechtigten werden fünf Mitglieder gewählt. Diese bezirklichen Mitglieder sind
Ansprechpartner zu Altersfragen im jeweiligen Stadtviertel.
2. In jedem Bezirk gibt es eine/n Sprecher/in. Das ist das Mitglied mit den meisten Stimmen
im Wahlbezirk. Lehnt sie/er die Sprecherfunktion ab, übernimmt das Mitglied mit der
nächst höheren Stimmenzahl diese Funktion.
3. Alle auf Stadtviertelebene gewählten bezirklichen Mitglieder bilden in ihrer Gesamtheit
den gesamtstädtischen Seniorenrat.
4. Dem gesamtstädtischen Seniorenrat gehören außerdem ohne Stimmrecht je eine/ein
Vertreter/in der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege sowie der Leitstelle "Älter werden
in Aachen" an.
5. Die Amtszeit des Seniorenrats der Stadt Aachen beträgt fünf Jahre.
§ 3 Wahlgebiet, Wahlbezirke
Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Aachen. Für die Wahl des Seniorenrats der Stadt
Aachen gelten die folgenden Wahlbezirke (vgl. die beiliegende Karte). Es ist sicherzustellen, dass auch Menschen mit Behinderungen in den Bezirken ihre Wahlunterlagen
abgeben können.
Wahlbezirke:
1. Zentrum (inklusive Zentrum Ost/Soers)
2. Hochschulviertel
3. Ostviertel
4. Kullen/Kronenberg/Lütticher Straße
5. Burtscheid
6. Forst
7. Eilendorf
8. Haaren/Verlautenheide
9. Richterich
10. Laurensberg
11. Brand
12. Kornelimünster/Oberforstbach
13. Walheim
§ 4 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Wahlberechtigt sind alle Einwohner/innen, die in der Stadt Aachen mit Hauptwohnsitz
gemeldet und einen Monat vor dem letzten Wahltag (§ 7 Abs. 4) mindestens 60 Jahre alt
sind. Wählbar ist jede/r Wahlberechtigte. Mitglieder des Rats der Stadt Aachen und der
Bezirksvertretungen können jedoch nicht gleichzeitig Mitglied des Seniorenrats der Stadt
Aachen sein.
2
§ 5 Einreichung und Prüfung von Wahlvorschlägen
1. Die/der Wahlleiter/in (§ 7 Abs. 1) fordert über die örtlichen Medien zur Einreichung
von Wahlvorschlägen auf. Wahlvorschläge können von Wahlberechtigten (§ 4) bis zu
13 Wochen vor Wahlbeginn bei der Leitstelle "Älter werden in Aachen" eingereicht
werden.
2. Für die Wahlvorschläge sind Formblätter zu verwenden, die von der Leitstelle "Älter
werden in Aachen" zur Verfügung gestellt werden
3.
-
Voraussetzungen für eine Kandidatur als Vertreter/in für einen Wahlbezirk sind:
Wählbarkeit (§ 4)
Wohnsitz in dem Wahlbezirk, in dem kandidiert wird
fristgerechte Abgabe der Kandidatenmeldung
Zustimmungserklärung der Bewerber/innen bzw. der vorgeschlagenen Personen.
4. Die/der Wahlleiter/in prüft die Wahlvorschläge und entscheidet über ihre Zulassung.
§ 6 Zustellung der Wahlunterlagen
Spätestens vier Wochen vor Wahlbeginn erhalten die Wahlberechtigten die Wahlunterlagen. Die Wahlunterlagen enthalten:
- Wahlschein mit Informationen zur Seniorenratswahl
- Stimmzettel für den Wahlbezirk
- einen amtlichen Umschlag für den Stimmzettel (Wahlumschlag)
- einen amtlich adressierten Umschlag für die Rücksendung von Wahlschein,
Stimmzettel und Wahlumschlag
§ 7 Durchführung der Wahl
1. Die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl obliegt der/dem Oberbürgermeister/in der
Stadt Aachen als der/dem Wahlleiter/in. Sie/er kann ihre/seine Befugnisse übertragen.
2. Die Wahl erfolgt ausschließlich als Briefwahl. Die durch die Rücksendung der Stimmzettel/Wahlscheine entstehenden Kosten sind von der/dem Wähler/in zu tragen.
3. Eine kostenlose Teilnahme an der Wahl ist auch durch die Einrichtung von Abgabestellen gewährleistet, die in Absprache mit dem Seniorenrat in jedem Wahlbezirk eingerichtet werden. Auf diese Möglichkeit sind die Wahlberechtigten mit der Übersendung der
Wahlunterlagen hinzuweisen.
4. Die Briefwahl findet innerhalb einer Woche (montags bis freitags) statt. Den Termin
bestimmt die/der Wahlleiter/in im Einvernehmen mit dem Seniorenrat der Stadt Aachen.
Die Abgabestellen sind während der Wahlwoche in der Regel montags bis donnerstags
von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr sowie freitags von 08:30 bis
12:00 Uhr geöffnet.
5. Die/der Briefwähler/in kennzeichnet den Stimmzettel, legt ausschließlich den Stimmzettel in den Wahlumschlag und verschließt den Wahlumschlag. Anschließend legt sie/er
den verschlossenen Wahlumschlag sowie den unterschriebenen Wahlschein in den
Rücksendeumschlag, frankiert ihn ausreichend und sendet diesen der Leitstelle "Älter
werden in Aachen" zu bzw. gibt ihn während der Wahlwoche in einer der Abgabestellen
im Stadtgebiet (Abs. 3) ab.
3
Der Wahlbrief muss spätestens zum Ablauf der Wahlwoche (freitags 12:00 Uhr) bei der
Leitstelle "Älter werden in Aachen" vorliegen bzw. in einer Abgabestelle abgegeben worden sein.
§ 8 Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
1. Die Stimmenauszählung erfolgt nach Abschluss der Briefwahl getrennt nach Wahlbezirken. Das Ergebnis wird durch die Leitstelle "Älter werden in Aachen" festgestellt. Dabei
werden zunächst die Wahlscheine geprüft. Anschließend werden getrennt davon die
Stimmzettel aus den Wahlumschlägen entnommen und die abgegebenen Stimmen gezählt.
2. In jedem Wahlbezirk sind diejenigen Kandidaten/innen mit den meisten Stimmen
gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen. Dieses ist der/dem Wahlleiter/in
umgehend zuzustellen.
4. Die/der Wahlleiter/in prüft die Wahlniederschriften aller Wahlbezirke auf Vollständigkeit
und Ordnungsmäßigkeit. Die gewählten Kandidaten/innen sind über das gesamte Ergebnis der Wahl umgehend persönlich und schriftlich zu informieren.
5. Die Gewählten werden schriftlich aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu
erklären, ob sie die Wahl annehmen. Geht innerhalb dieser Frist keine Erklärung ein, so
gilt dies als Ablehnung.
§ 9 Berufung der Mitglieder des Seniorenrats der Stadt Aachen
Spätestens vier Wochen nach der Wahl zum Seniorenrat der Stadt Aachen beruft
die/der Wahlleiter/in den gesamtstädtischen Seniorenrat der Stadt Aachen zu seiner
konstituierenden Sitzung ein. Diese soll spätestens in der ersten Hälfte des auf die Wahl
folgenden übernächsten Monats stattfinden. In dieser konstituierenden Sitzung übernimmt ein/e Vertreter/in der Leitstelle „Älter werden in Aachen“ bis zur erfolgten Wahl
einer/s Vorsitzenden den Vorsitz. Danach leitet die/der gewählte Vorsitzende die weiteren Wahlhandlungen.
§ 10 Ersatzbestimmung von Mitgliedern des Seniorenrats der Stadt Aachen
1. Wenn ein gewähltes Mitglied des Seniorenrats der Stadt Aachen die Annahme der Wahl
ablehnt, stirbt oder aus sonstigen Gründen aus dem Seniorenrat ausscheidet, wird der
Sitz mit einer/m Kandidaten/in aus demselben Stadtviertel besetzt. Nachfolger/in ist
die/der Bewerber/in mit der nächsthöheren Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der/dem Wahlleiter/in gezogene Los.
2. Sollten in einem Bezirk alle gewählten Vertreter/innen ausscheiden und keine Nachrücker/innen mehr zur Verfügung stehen, so kann der Bezirk nach Absprache von den
Vertreter/innen/n eines Nachbarbezirks betreut werden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt am 23. Mai 2012 in Kraft.
4
Wahlbezirke Seniorenratswahl 2012
9
10
8
1
2
3
7
4
11
5
6
12
13