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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
104095.pdf
Größe
428 kB
Erstellt
18.04.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:42

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Verwaltungsleitung Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 01/0149/WP16 öffentlich 18.04.2012 Bildung eines Zweckverbandes 'Region Aachen' / Regionale Strukturreform / Neuausrichtung der AGIT mbH Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 25.04.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt bekräftigt seinen Willen zur Stärkung der Region Aachen durch eine Reform der aktuellen Strukturen (REGIO Aachen e.V./AGIT mbH). Er beauftragt die Verwaltung, auf der Grundlage des beigefügten Satzungsentwurfs und unter der Voraussetzung einer Einigung mit der Städteregion Aachen zur Vermeidung doppelter Aufgabenübertragungen durch Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (Anlage 2 AachenGesetz) die Bildung eines Zweckverbandes „Region Aachen“ vorzubereiten. Der Zweckverband tritt an die Stelle der REGIO Aachen e.V. (einschl. Regionalkonferenz und RegioRat). Der Rat beauftragt die im Rahmen der regionalen Strukturreform federführende Arbeitsgruppe (siehe Anlage 1), weiterhin die notwendigen Beschlussfassungen in den zuständigen Gremien der Region Aachen auf Grundlage gleichlautender Vorlagen und präziser Darstellung der finanziellen und personellen Auswirkungen vorzubereiten. Philipp (Oberbürgermeister) Vorlage FB 01/0149/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.04.2012 Seite: 1/7 Erläuterungen: Sachlage (Die folgende Darstellung entspricht der meist einstimmig, gelegentlich mehrheitlich getragenen Abstimmung innerhalb der Arbeitsgruppe und soll wortgleich in alle zuständigen Gremien der Region eingebracht werden): „Die Region Aachen steht aufgrund ihrer geographischen Lage inmitten dominanter Metropolregionen vor besonderen Herausforderungen. Angesichts des zunehmenden Wettbewerbs der europäischen Regionen ist daher die Stärkung der regionalen Strukturen ein dauerhaftes Thema. Am 8. Juli 2011 hat die sogenannte ,Große Runde’ mit den Hauptverwaltungsbeamten in der Region Aachen, den Hauptgeschäftsführern der Kammern, den Fraktionsvorsitzenden der fünf regionalen Gebietskörperschaften sowie den Mitgliedern des REGIO-Rates auf Grundlage eines detaillierten Pflichtenheftes die Weiterentwicklung des REGIO Aachen e.V. und der AGIT mbH auf den Weg gebracht. Anstatt der ursprünglich angedachten integrierten Organisationsform ist in der Folge mit Unterstützung eines externen Beraters ein duales Modell mit einem politisch legitimierten Zweckverband zur Erfüllung aller gesamtregional bedeutsamen Aufgaben der Strukturentwicklung sowie einer regional aufgestellten Gesellschaft zur operativen Wirtschaftsförderung unter Beteiligung der Wirtschaft/Hochschulen entwickelt worden. Um Doppelarbeit zu vermeiden und eine stringente politische Steuerung zu ermöglichen, hat die für die regionale Strukturreform federführende Arbeitsgruppe (zur Zusammensetzung siehe Anlage 1) erste Anforderungen an eine entsprechende Schnittstelle formuliert, die im weiteren Verlauf noch detaillierter zu definieren ist. Die ,Große Runde’ hat am 14.12.2011 auf Basis der geschilderten Arbeitsergebnisse einstimmig Empfehlungen an die zuständigen Gremien ausgesprochen. Am 30.01.2012 ist die Regionalkonferenz diesen Empfehlungen - ebenfalls einstimmig - gefolgt. Der Aufsichtsrat sowie der Aufsichtsratsvorstand der AGIT mbH haben in ihren Sitzungen am 16.01.2012 und 10.02.2012 noch keine abschließenden Entscheidungen getroffen. Zum Zweckverband ,Region Aachen’ Die Arbeitsgruppe hat zwischenzeitlich in einem arbeitsintensiven Prozess die Strukturen und Aufgaben des Zweckverbandes in einen Satzungsentwurf eingearbeitet, der mit der Kommunalaufsicht abgestimmt und als Anlage 2 beigefügt ist. Vorlage FB 01/0149/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.04.2012 Seite: 2/7 Zur weiteren Erläuterung: § 1: Der Zweckverband als politisch-strategische Plattform der Region Aachen wird gemäß GkG durch die fünf Gebietskörperschaften gegründet und ist für weitere regional bedeutsame Akteure offen – hier prüfen insbesondere die beiden Kammern aktuell eine Mitgliedschaft. Die Satzung wäre entsprechend anzupassen. Nach Gründung des Zweckverbandes entscheidet die Verbandsversammlung über ggf. weitere Aufnahmeanträge. § 2: Da die REGIO Aachen e.V. aufgelöst wird, tritt der Zweckverband in der Rechtsnachfolge verbindlich und transparent in alle vertraglichen Verpflichtungen des Vereins ein. § 3: Neben den Aufgaben des REGIO Aachen e.V. (einschließlich Regionalkonferenz und RegioRat) übernimmt der Zweckverband die strukturpolitisch relevanten Aufgaben der AGIT mbH. Der Aufgabenkatalog definiert neben formellen Kompetenzen strategische Entwicklungsziele. In engem Bezug zum regionalen Leitbild wird aktuell in den Fachausschüssen auf Grundlage definierter Kriterien ein regional abgestimmter Projektkanon erarbeitet, der die Ziele operationalisiert und der Verbandsversammlung zum Start des Zweckverbandes Orientierung geben soll. Durch einen jährlich veranstalteten ,Tag der Region’, der sich an die Bürgerschaft sowie die kommunale Politik richtet und die Bürgermeister im Verbandsgebiet einbindet, könnten zielgruppengerecht Arbeitsbilanz und Entwicklungsziele transportiert sowie regionale Identität vermittelt werden. § 4: Die Organisation des Zweckverbandes entspricht dem Reformziel, die regionalen Strukturen zu straffen und gleichzeitig politische Verantwortlichkeit transparent zu verorten. § 5: Die Verbandsversammlung bildet mit 60 Mitgliedern die politischen Verhältnisse in der Region Aachen adäquat ab und wird im Sinne des regionalen Konsenses durch die fünf Gebietskörperschaften paritätisch zu je einem Fünftel besetzt. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung erhält vier Stellvertreter, um jede Teilregion abbilden zu können. § 6: Die auf die Region Aachen entfallenden Mitglieder des Euregio-Rates werden gemäß einer zu vereinbarenden Geschäftsordnung aus der Verbandsversammlung entsandt. § 8: Es besteht ein einseitiges Kündigungsrecht. Gemäß § 14 beträgt die entsprechende Frist 2 Jahre, um angesichts der politischen Bedeutung eines solchen Schrittes die Handlungsfähigkeit zu erhalten. § 9: Die Ausschüsse haben – soweit von der Verbandsversammlung nicht anders bestimmt – empfehlenden Charakter und ersetzen die aktuell etablierten regionalen Fachausschüsse. Sie Vorlage FB 01/0149/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.04.2012 Seite: 3/7 binden neben der Politik fachlich ausgewiesene regionale Akteure und Verwaltungsmitarbeiter ein. § 10: Der Verbandsvorsteher wird gemäß GkG aus den Reihen der Hauptverwaltungsbeamten im dreijährigen Rotationsverfahren gestellt. Er hat ebenfalls vier Stellvertreter, um alle Teilregionen einzubinden und wird durch eine Verwaltung (Geschäftsführung mit hauptamtlichen Mitarbeitern) unterstützt. Sie setzt sich im Kern aus aktuellen Mitarbeitern des REGIO Aachen e.V. sowie der AGIT mbH zusammen. Zur Präzisierung des Personal- und Finanzaufwandes wird durch die Arbeitsgruppe ein Modellhaushalt erarbeitet. Hierbei sollen die für die übertragenen Aufgaben bislang aufgebrachten finanziellen Mittel als Obergrenze gelten. § 11 Insbesondere bei grenzüberschreitenden Angelegenheiten nimmt die Regierungspräsidentin eine herausgehobene Stellung als Verbandspräsidentin ein. § 13: Der Verbandsumlage bemisst sich – abweichend von der Regelung zur Besetzung der Verbandsversammlung - an der Bevölkerungszahl. Hierdurch wird der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Verbandsmitglieder Rechnung getragen. Zur ,AGITneu’ Die Finanz-, Struktur- und Inhaltsanalyse der AGIT mbH hat erheblichen Reformbedarf aufgezeigt. Die Gesellschaft soll sich nach einer auch wirtschaftlichen Reorganisation in Zukunft auf die Kernaufgaben der gesamtregionalen operativen Wirtschaftsförderung konzentrieren. Die regionale Wirtschaft, ggf. über Kammern oder bestehende Clusterinitiativen, sowie die Hochschulen und das Forschungszentrum Jülich sollen stärker eingebunden werden. Die zukünftigen Aufgaben und damit verbundenen Projekte und Leistungen werden anhand einer vorher festzulegenden Zielvorgabe implementiert und kontrolliert. Entsprechende Beschlussfassungen in den zuständigen Gremien vorausgesetzt, soll die Neuausrichtung der AGIT mbH in einem parallelen Prozess im Laufe des Jahres 2012 vorangetrieben werden. Eine Weiterbeauftragung des Beraters mit definierten Meilensteinen für den Umsetzungszeitraum 2012 - beginnend mit einer im Schwerpunkt wirtschaftlichen Reorganisation der AGIT mbH - wird seitens der ,AG Regionale Strukturreform’ und der Hauptverwaltungsbeamten als Vertreter der Hauptgesellschafter der AGIT mbH empfohlen. Vorlage FB 01/0149/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.04.2012 Seite: 4/7 Zur Zeitplanung Die Vorlage wird ab März 2012 textgleich in die relevanten Gremien der Gebietskörperschaften sowie in den REGIO-Vorstand (22.03.2012) und den Lenkungsausschuss der Region Aachen (30.03.2012) eingebracht. Unter dem Vorbehalt der Abarbeitung der beschriebenen Arbeitsaufträge sollen in einer weiteren Beratungsphase vor der Sommerpause die notwendigen Entscheidungen zur Auflösung des REGIO Aachen e.V. sowie zur Gründung des Zweckverbandes Region Aachen nach der Sommerpause gefasst werden.“ Darüber hinaus gehende Stellungnahme der Verwaltung der Stadt Aachen Die Verwaltung empfiehlt, vor einem Beschluss über den in der Anlage versandten Satzungsentwurf insbesondere über den darin enthaltenen Aufgabenkatalog -, bilateral zwischen Stadt und Städteregion Aachen abzustimmen, wer die Umsetzung welcher Aufgaben übernimmt. Anderenfalls kommt es zu doppelten Zuständigkeiten (einerseits durch den Zweckverband, andererseits durch die gemeinsame Aufgabenumsetzung von Stadt und Städteregion Aachen). Außerdem sollte vor einer endgültigen Entscheidung über die Satzung mit dem Aufsichtsrat der AGIT besprochen und geklärt sein, wo er die Trennung der Aufgabenkataloge des Zweckverbandes und der AGITneu sieht. Diese Abstimmungen sind notwendig, um zu vermeiden, dass eine Satzung beschlossen wird, deren Inhalt nicht umsetzbar ist, da entweder der Zweckverband Aufgaben übertragen bekommt, die die AGIT nicht abgibt, oder von Stadt und Städteregion bereits gemeinsam koordinierte Aufgaben noch einmal dem Zweckverband zugeschrieben werden. Grundsätzlich ist hierzu festzustellen, dass ein Zweckverband nur ihm von seinen Mitgliedern aktiv übertragene Aufgaben wahrnehmen kann. Aufgaben an sich ziehen kann ein Zweckverband nicht. Allerdings sind übertragene Aufgaben der Entscheidung der in die Verbandsversammlung (Delegiertenversammlung) entsendenden Gremien – im Fall der Stadt Aachen also des Stadtrates – entzogen. Zur Verdeutlichung des Klärungsbedarfs zwischen Stadt Aachen und Städteregion Aachen ist dieser Vorlage die Anlage des Aachen-Gesetzes beigefügt, die in Form einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung die Aufgabenübertragung von der Stadt aachen auf die Städteregion Aachen regelt (Anlage 3). Auszugsweise werden im Folgenden die Passagen gegenübergestellt, die zu Unklarheiten bzw. doppelter Aufgabenübertragung führen würden. Vorlage FB 01/0149/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.04.2012 Seite: 5/7 Auszug Satzungsentwurf Zweckverband Auszug Aachen Gesetz, Anlage 2 Region Aachen §3 §1 Aufgaben Aufgabenübertragung Der Zweckverband organisiert die politische und 1) Aufgrund § 6 Abs. 1 des Aachen-Gesetzes administrative Zusammenarbeit der regeln die Stadt Aachen und der Kreis Aachen Verbandsmitglieder. durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß Er hat die Aufgabe, eine gemeinsame regionale der §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über die und grenzüberschreitende Strukturentwicklung kommunale Gemeinschaftsarbeit NRW zu betreiben. Hierzu gehören insbesondere: (GkG NRW) in der zur Zeit geltenden Fassung (GV NRW S. 621 / SGV NRW 202) in Verbindung mit §§ 3 und 4 der Gemeindeordnung für das Land NRW in der zur Zeit geltenden Fassung (GO NRW, SGV NRW 2023) den Übergang folgender Aufgaben der Stadt Aachen auf die Städteregion Aachen (alle angeführten Gesetze verstehen sich in der jeweils geltenden Fassung): Nach Auflösung des Zweckverbandes StädteRegion Aachen folgende Aufgaben der regionalen Strukturentwicklung: 1. Initiierung und Umsetzung von regionalen im Bereich der Wirtschaftsförderung: und grenzüberschreitenden Netzwerken und - Kooperationsprojekten. das Standortmarketing der StädteRegion Aachen 2. Die Förderung der Zusammenarbeit in und - die Akquisition europäischer Fördermittel - den Aufbau und die Betreuung von mit der EUREGIO Maas-Rhein. (eu)regionalen Netzwerken und Projekten 3. Die Koordinierung, Bündelung und die Koordination der regional bedeutsamen Vertretung der regionalen Interessen in Raum- und Infrastrukturplanung, insbesondere: Institutionen und Gremien der überregionalen - Zusammenarbeit (z. B. Innovationsregion Rheinisches Revier, Metropolregion Rheinland). Vorlage FB 01/0149/WP16 der Stadt Aachen die Koordination der Stellungnahmen zu den Gebietsentwicklungsplänen - die Koordination der (über-) regional bedeutsamen Verkehrsentwicklung Ausdruck vom: 18.04.2012 Seite: 6/7 4. Die koordinierte Steuerung und Umsetzung a) nationaler und europäischer Förderprogramme (z. B. INTERREG, ESF und EFRE), b) der regionalen Arbeitspolitik, insbesondere der regionalisierten Landesarbeitspolitik NRW, c) der regionalen und die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit im grenzüberschreitenden Kulturpolitik Bereich der (eu-)regionalen Kultur (insbesondere RKP NRW), sowie die Beratung von Antragstellern. 5. Die Weiterentwicklung der Bildungs- und Wissensregion. 6. Die Befassung mit regionsweit relevanten die Förderung des (eu)-regionalen Tourismus Themen der Tourismusentwicklung, der Infrastrukturausstattung sowie der Einrichtungen der Daseinsvorsorge. 7. Das Regionalmarketing und die regionale Imagebildung. 8. Die Koordinierung der Beschlussfassung in den Gremien der AGIT. 9. Die angemessene und regelmäßige Information der Öffentlichkeit und Einbindung der Städte und Gemeinden im Verbandsgebiet über die Arbeit des Zweckverbandes. die Entwicklung (eu)-regionaler Initiativen und die Förderung der EuRegionale 2008 Anlage/n: Anlage 1: Mitglieder der Arbeitsgruppe Strukturreform Anlage 2: Satzungs-Entwurf Zweckverband Region Aachen Anlage 3: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Aufgabenübertragung in die StädteRegion Aachen vom 17.12.2007 Vorlage FB 01/0149/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.04.2012 Seite: 7/7 Mitglieder der Arbeitsgruppe Strukturreform Bayer, Michael IHK Aachen (Sprecher der AG) Beyß, Georg Kreisverwaltung Düren Deckers Peter Kreisverwaltung Heinsberg Dr. Kehren, Hanno RegioRat Aachen Kolvenbach, Bernd CDU-Kreistagsfraktion Euskirchen Lehmkühler, Albert Bezirksregierung Köln Lübben, Lars Grüne-Fraktion Städteregion Aachen Müller, Andreas Linke-Fraktion Stadt Aachen Dr. Pfeil, Werner FDP-Fraktion Städteregion Aachen Poth, Manfred Kreisverwaltung Euskirchen Schultheis, Karl SPD-Fraktion Stadt Aachen, MdL NRW Sellung, Peter Stadtverwaltung Aachen Stiel, Josef SPD-Fraktion Städteregion Aachen Terodde, Markus Städteregionsverwaltung Aachen Tomys, Nicole HWK Aachen Veithen, Valentin Linke-Fraktion Kreis Düren SATZUNGS-ENTWURF Stand: 05.03.2012 Zweckverband Region Aachen Gemäß § 4 ff des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01.10.1976 (GV NW S 621) in der Fassung der letzten Änderung vom 12.05.2009 (GV NRW S. 298) . §1 Verbandsmitglieder (1) Verbandsmitglieder sind - die Städteregion Aachen - die Stadt Aachen - der Kreis Düren - der Kreis Euskirchen - der Kreis Heinsberg (2) Eine Erweiterung des Zweckverbandes durch Beitritt weiterer Mitglieder ist möglich. (3) Soweit diese Satzung Regelungen in Bezug auf die Verbandsmitglieder trifft, wird die Stadt Aachen nicht als regionsangehörige Kommune der Städteregion Aachen behandelt. Anmerkung des Vorstandes der Regio Aachen: Die AG „Zweckverband“ möge sich unter folgendem Gesichtspunkt mit den satzungsrelevanten Fragen weiterer Mitgliedschaften (Kammern, Gewerkschaft, weitere Institutionen) befassen: - Es ist der Status weiterer Mitglieder (tangiert die § 5, 10, 12, Zusammensetzung der Verbandsversammlung, Verbandsvertreter [und seine Stellvertreter], Verbandsumlagen) zu klären Des Weiteren soll die Frage erörtert werden, welche Mitglieder der Regio (die bisher nicht im Satzungsentwurf erwähnt sind) für den Zweckverband als Mitglieder gewonnen werden sollen und wer diese anspricht. Außerdem ist zu besprechen, welche Stellung diese Mitglieder erhalten sollen (stimmberechtigte Vollmitglieder oder beratende Mitglieder, Frage der Beteiligungsund Mitwirkungsmöglichkeiten) . Außerdem machen einige Mitglieder ihre Entscheidung über die Mitgliedschaft im Zweckverband von der „Neuausrichtung“ der AGIT und der Klärung des Verhältnisses und der Arbeitsteilung zwischen Zweckverband und AGIT abhängig (z.B. HWK). §2 Name und Sitz Der Zweckverband führt den Namen „Region Aachen“. Er ist Rechtsnachfolger des Regio e.V. Er hat seinen Sitz in Aachen. alternativ: Er ist für die Mitgliedschaft in der EMR Rechtsnachfolger des Regio e.V. Anmerkung des Vorstandes der Regio Aachen: Sofern eine Vollrechtsnachfolge gewollt ist, wäre die erste Variante vorzuziehen. §3 Aufgaben Der Zweckverband organisiert die politische und administrative Zusammenarbeit der Verbandsmitglieder. Er hat die Aufgabe, eine gemeinsame regionale und grenzüberschreitende Strukturentwicklung zu betreiben. Hierzu gehören insbesondere: 1. Initiierung und Umsetzung von regionalen und grenzüberschreitenden Netzwerken und Kooperationsprojekten. 2. Die Förderung der Zusammenarbeit in und mit der EUREGIO Maas-Rhein. 3. Die Koordinierung, Bündelung und Vertretung der regionalen Interessen in Institutionen und Gremien der überregionalen Zusammenarbeit (z. B. Innovationsregion Rheinisches Revier, Metropolregion Rheinland). 4. Die koordinierte Steuerung und Umsetzung a) nationaler und europäischer Förderprogramme (z. B. INTERREG, ESF und EFRE), b) der regionalen Arbeitspolitik, insbesondere der regionalisierten Landesarbeitspolitik NRW, c) der regionalen und grenzüberschreitenden Kulturpolitik (insbesondere RKP NRW), sowie die Beratung von Antragstellern. 5. Die Weiterentwicklung der Bildungs- und Wissensregion. 6. Die Befassung mit regionsweit relevanten Themen der Tourismusentwicklung, der Infrastrukturausstattung sowie der Einrichtungen der Daseinsvorsorge. 7. Das Regionalmarketing und die regionale Imagebildung. 8. Die Koordinierung der Beschlussfassung in den Gremien der AGIT. 9. Die angemessene und regelmäßige Information der Öffentlichkeit und Einbindung der Städte und Gemeinden im Verbandsgebiet über die Arbeit des Zweckverbandes. Anmerkung des Vorstandes der Regio Aachen: Der Punkt 8. sollte in der AG „Zweckverband“ neu beraten und eine Formulierung gefunden werden, die verdeutlicht, dass AGIT-Angelegenheiten in den dafür bestimmten Gremien beraten und entschieden werden und nicht der Zweckverband unter Anwendung eines „imperativen“ Mandats in die AGIT „hineinregiert“, sondern dass der Zweckverband eine politische Koordinierung der Entwicklungszielsetzung der Region und ihrer operativen Umsetzung vornimmt. §4 Organe des Zweckverbandes Die Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher. Anmerkung des Vorstandes der Regio Aachen: Der Vollständigkeit halber sollte hier auch der Zweckverbandspräsident als (repräsentatives) Organ aufgeführt werden. §5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung hat 60 Mitglieder und besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. (2) Je 12 Vertreter werden durch die Vertretungskörperschaften für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder den Dienstkräften der Verbandsmitglieder gewählt. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu wählen. (3) Die Verbandsversammlung wählt aus dem Kreis der kommunalen Vertreter einen Vorsitzenden und vier Stellvertreter. Die Wahl erfolgt in der ersten Sitzung nach Bildung des Zweckverbandes und danach jeweils am Anfang und zur Mitte der Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaften. Die Reihenfolge der Vertretung ist in der Geschäftsordnung zu regeln. §6 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit nicht durch gesetzliche Bestimmungen oder durch diese Satzung die Zuständigkeit des Verbandsvorstehers begründet ist. (2) Die Verbandsversammlung kann u. a. die Entscheidungen über folgende Angelegenheiten nicht übertragen: a. die Änderung der Verbandssatzung, b. den Erlass der Haushaltssatzung und die Feststellung des Haushaltsplanes, c. die Wahl des Rechnungsprüfers, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Verbandsvorstehers, d. die haushalts- und vermögensrechtlichen Entscheidungen sowie Personalangelegenheiten, die nach Maßgabe der Geschäftsordnung von erheblicher Bedeutung sind, e. die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, f. die Auflösung des Zweckverbandes. (3) Die Verbandsversammlung entsendet aus ihrer Mitte die Mitglieder in überregionale Gremien (z.B. in den EUREGIO-Rat/Vorstand EMR). Einzelheiten des Verfahrens werden in der Geschäftsordnung geregelt. (4) Die Verbandsversammlung trifft Regelungen für den Auslagenersatz und den Verdienstausfall von Mitgliedern der Verbandsversammlung entsprechend den kommunalverfas- sungsrechtlichen Bestimmungen in einer separaten Entschädigungssatzung. (5) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Vorsitzende der Verbandsversammlung gemeinsam mit einem Mitglied der Verbandsversammlung entscheiden. Im Vorfeld sind die Sprecher der pol. Gruppierungen in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Derartige Entscheidungen sind der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. (6) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Anmerkung des Vorstandes der Regio Aachen: Der in Absatz 5 eingefügte Satz 2: "Im Vorfeld sind die Sprecher der pol. Gruppierungen in die Entscheidungsfindung einzubeziehen." sollte aus der Satzung gestrichen werden. Alternativ käme eine Regelung in der Geschäftsordnung in Betracht. §7 Einberufung der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung wird von ihrem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Verbandsversammlung ist mindestens dreimal im Jahr einzuberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder der Mitglieder der Verbandsversammlung schriftlich die Einberufung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. §8 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen (1) Jeder Vertreter in der Verbandsversammlung hat eine Stimme. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist binnen dreier Tage eine neue Versammlung zu einem mindestens 8 Tage später liegenden Zeitpunkt einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden satzungsmäßigen Mitglieder in den wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellten Angelegenheiten beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen worden ist. (2) Beschlüsse werden mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht durch gesetzliche Bestimmungen, insbesondere §20 GkG andere Mehrheiten vorgegeben sind. (3) Abweichend von Absatz 2 bedürfen Beschlüsse über a. die Haushaltssatzung einer Mehrheit von Zwei Dritteln, b. das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes im Falle seiner Kündigung (§ 14) von mindestens einem Fünftel der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. §9 Ausschüsse (1) Die Verbandsversammlung kann einen oder mehrere Ausschüsse einrichten. Wenn nichts anderes bestimmt ist, haben Ausschüsse die Aufgabe, die Verbandsorgane zu beraten und der Verbandsversammlung Beschlussempfehlungen zu unterbreiten. (2) Unter Beachtung von § 6 Abs. 2 kann die Verbandsversammlung im Wege der Delegation einem Ausschuss die Befugnis verleihen, in einer bestimmten Angelegenheit oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten an Stelle der Verbandsversammlung abschließend zu entscheiden. (3) Die Verbandsversammlung kann Personen, die nicht der Verbandsversammlung angehören, zu beratenden Mitgliedern der Ausschüsse bestellen. (4) Die Verbandsversammlung kann für die Ausschüsse eine Geschäftsordnung erlassen. § 10 Der Verbandsvorsteher (1) Der Verbandsvorsteher und seine 4 Stellvertreter werden aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder von der Verbandsversammlung für die Dauer von drei Jahren, höchstens jedoch für die Dauer ihres Amtes, gewählt. (2) Der Verbandsvorsteher führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Er wird durch eine Geschäftsstelle unterstützt, die durch einen hauptamtlichen Geschäftsführer geleitet wird. Der Geschäftsführer ist berechtigt, gemeinsam mit dem Verbandsvorsteher Erklärungen gemäß § 16 Abs. 3 GkG abzugeben. (3) Der Verbandsvorsteher hat jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf der Haushaltssatzung festzustellen und der Verbandsversammlung vorzulegen. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Der Verbandsvorsteher ist verantwortlich für die Durchsetzung der Verbandsziele und der Beschlüsse der Verbandsversammlung. § 11 Der Zweckverbandspräsident (1) Der Regierungspräsident in Köln ist Präsident des Zweckverbandes. (2) Der Zweckverbandspräsident vertritt als höchster Repräsentant auf Basis der Beratungen der Verbandsversammlung die Region Aachen in den Gremien der Euregio Maas-Rhein und transportiert Angelegenheiten der Euregio Maas-Rhein in den Zweckverband. (3) Verhinderungsvertreter ist der Verbandsvorsteher oder einer seiner Vertreter. (4) Der Zweckverbandspräsident nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verbandes teil. Anmerkung des Vorstandes der Regio Aachen: Die getroffene Vertretungsregelung ist aus der Satzung zu streichen. Alternativ käme auch hier eine Regelung in der Geschäftsordnung in Betracht. § 12 Verbandsumlagen Der Zweckverband erhebt von den ihm angehörenden Gebietskörperschaften eine Umlage, soweit seine Erträge die entstehenden Aufwendungen nicht decken. Die Umlage ist nach der Einwohnerzahl der Verbandsmitglieder zu bemessen. Maßgeblich ist die letzte von IT NRW amtlich festgestellte Einwohnerzahl aus dem Jahr, das dem Jahr vorausgeht, in dem die Haushaltssatzung beschlossen wird. § 13 Rechnungsprüfung Der Zweckverband bedient sich zur Durchführung seiner Prüfungsaufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung eines Mitgliedes oder eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers. Der Auftrag wird auf der Grundlage eines Beschlusses der Verbandsversammlung erteilt. § 14 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern Jedes Verbandsmitglied kann die Mitgliedschaft im Zweckverband mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Rechnungsjahres schriftlich kündigen. § 15 Personal (1) Der Zweckverband besitzt Dienstherreneigenschaft im Sinne von § 17 Abs. 2 GkG. Er hat das Recht, hauptamtliche Beamte und tariflich Beschäftigte einzustellen. (2) Bei Auflösung des Zweckverbandes sind die verbleibenden Mitarbeiter auf die VerBandsmitglieder zu verteilen, sofern keine einvernehmliche Regelung über die Beendigung der Dienst- oder Arbeitsverhältnisse getroffen werden konnte. Die Mitarbeiter sind zuvor anzuhören. Entsprechend ist bei wesentlicher Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes zu verfahren. § 16 Sonstiges (1) Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden entsprechend § 12 GO NRW in weiblicher oder männlicher Form geführt. (2) Soweit diese Satzung keine besonderen Vorschriften enthält, gelten das GkG und hilfsweise die Kreisordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung. (3) Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erscheinen im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln. § 17 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln in Kraft. Anlage 2 ACAC-G(Gesetz) - Landesrecht NordrheinNordrhein-Westfalen ÖffentlichÖffentlich-rechtliche Vereinbarung Zwischen dem Kreis Aachen, vertreten durch den Landrat Carl Meulenbergh und den Kreisdirektor Helmut Etschenberg - nachfolgend Kreis genannt und der Stadt Aachen, vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Jürgen Linden und den Stadtdirektor Wolfgang Rombey - nachfolgend Stadt genannt über die Aufgabenübertragung in die StädteRegion Aachen Präambel Die Gebietskörperschaften Stadt Aachen, Kreis Aachen und die dem Kreis Aachen angehörenden Gemeinden haben übereinstimmend den Willen zur Bildung eines unmittelbar demokratisch legitimierten regionalen Aufgabenträgers bekundet. Dieser soll eine gemeinsame administrative und politische Handlungsebene bilden, die unter dem Begriff "Städteregion Aachen" zusammengeführt wird. Mit der Errichtung der Städteregion Aachen wollen die beteiligten Gebietskörperschaften unter den Bedingungen einer europäischen Grenzregion enger und effizienter zusammenwirken, um Synergieeffekte zu erzielen, Doppelzuständigkeiten aufzuheben, Strategien zu vereinheitlichen und politische Spielräume zu eröffnen. Durch das Gesetz zur Bildung der StädteRegion Aachen (Aachen AachenAachen-Gesetz) Gesetz bilden die Stadt Aachen und der Kreis Aachen einen neuen Gemeindeverband, der die Rechtsstellung eines Kreises im Sinne von Artikel 28 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland hat und auf den die für Kreise geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung finden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Der Gemeindeverband heißt Städteregion Aachen. Er ist Rechtsnachfolger des Kreises Aachen, der aufgelöst wird. Die regionsangehörige Stadt Aachen hat die Rechtsstellung einer kreisfreien Stadt. Als Anlage zum AachenAachen-Gesetz wird - neben der Vereinbarung zum Vermögensübergang und zur Regelung der Finanzbeziehungen - die Aufgabenübertragung auf die StädteRegion Aachen geregelt. §1 Aufgabenübertragung 1) Aufgrund § 6 Abs. 1 des Aachen-Gesetzes regeln die Stadt Aachen und der Kreis Aachen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß der §§ 1 und 23 ff.des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit NRW (GkG NRW) in in der zur Zeit geltenden Fassung (GV NRW S. 621 / SGV NRW 202) in Verbindung mit §§ 3 und 4 der Gemeindeordnung für das Land NRW in der zur Zeit geltenden Fassung (GO NRW, SGV NRW 2023) den Übergang folgender Aufgaben der Stadt Aachen auf die Städteregion Aachen (alle angeführten Gesetze verstehen sich in der jeweils geltenden Fassung): Nach Auflösung des Zweckverbandes StädteRegion Aachen folgende Aufgaben der regionalen Strukturentwicklung: im Bereich der Wirtschaftsförderung: • o das Standortmarketing der StädteRegion Aachen o die Akquisition europäischer Fördermittel o den Aufbau und die Betreuung von (eu-)regionalen Netzwerken und Projekten die Koordination der regional bedeutsamen Raum- und Infrastrukturplanung, • insbesondere: die Koordination der Stellungnahmen zu den o Gebietsentwicklungsplänen die Koordination der (über-) regional bedeutsamen o Verkehrsentwicklung • die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der (eu-)regionalen Kultur • die Förderung des (eu)-regionalen Tourismus • die Entwicklung (eu)-regionaler Initiativen und die Förderung der EuRegionale 2008 JugendJugend- und Bildung: 1. 1. Die Aufgaben des Schulträgers nach § 78 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) für folgende Schulen: 1. a) Förderschulen für Sprache 2. b) Förderschulen für geistige Entwicklung sowie - nach Auflösung des Schulverbandes in der StädteRegion Aachen - die Aufgaben des Schulträgers nach § 78 des Schulgesetzes für das Land NordrheinWestfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) für folgende Schulen: 3. c) Berufskollegs 4. d) Abendgymnasium und Abendrealschule 5. e) Schule für Kranke 2. 2. Die Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung nach § 41 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz BaföG). 3. 3. Die Aufgabe der Beratung bei möglicher Kindeswohlgefährdung wegen Ausübung (sexueller) Gewalt gegen Kinder oder Jugendliche nach § 8 Abs. 3 SGB VIII. 4. 4. Die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle nach dem Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG). Soziales: 1. 5. Die Aufgaben des Trägers der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des SGB II i. V. mit § 1 des Ausführungsgesetzes zürn SGB II NRW. Damit verbunden ist der Anspruch auf Auszahlungen nach § 10a LAufG. Dies gilt ebenso für die Bundesbeteiligung nach § 46 SGB II sowie den Anspruch auf Auszahlung der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben nach § 7 AG-SGB II NRW: 2. 6. Die Aufgaben des Trägers der Sozialhilfe nach § 3 Abs. 2 des SGB XII i. V. mit § 1 des Ausführungsgesetzes zum SGB XII NRW. Damit verbunden ist der Anspruch auf Auszahlungen nach § 10a LAufG. Dies gilt ebenso für den Anspruch auf Auszahlung der Landesersparnis nach § 7 AG-SGB XII NRW. 3. 7. Die Aufgaben nach dem Gesetz zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW). 4. 8. Die Aufgaben nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz- BVFG) i. V. mit §§ 5 und 6 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem BVFG und dem StrRehaG. 5. 9. Die Aufgaben nach dem Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG) i. V. m. § 1 der Landesverordnung zur Regelung der Zuständigkeit. Zugleich wird die zwischen der Stadt Aachen und dem Kreis Aachen geschlossene Vereinbarung über die Aufgabenwahrnehmung der Unterhaltssicherung (USG) durch die Stadt Aachen vom 4.12.2007 aufgehoben. 6. 10. Die Aufgabe der Leistungsgewährung an Schwerbehinderte im Arbeitsleben nach dem SGB IX i. V. mit §§ 1 und 6 des Durchführungsgesetzes zur Kriegsopferfürsorge und dem Schwerbehindertenrecht (DG-KoFSchwbR). Damit verbunden ist der Anspruch auf Auszahlungen nach der Satzung des LVR Rheinland über die Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX an die örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten im Rheinland. 7. 11. Die Aufgaben des Schwerbehinderten rechts i. S. des § 2 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in NRW i. V. mit den Regelungen des SGB IX. Zugleich wird die zwischen der Stadt Aachen und dem Kreis Aachen geschlossene Vereinbarung über die Aufgabenwahrnehmung nach dem Schwerbehindertenrecht nach §§ 69, 145 SGB IX vom 10.12.2007 aufgehoben. 8. 12. Die Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz i. S. des § 5 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen. Zugleich wird die zwischen der Stadt Aachen und dem Kreis Aachen geschlossene Vereinbarung über die Aufgabenwahrnehmung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vom 10.12.2007 aufgehoben. 9. 13. Die Aufgaben nach dem Heimgesetz mit § 1 der Zuständigkeitsverordnung zum Heimgesetz (HeimGZustV). 10. 14. Die Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz i.V. mit § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (Landesbetreuungsgesetz - LBtG). 11. 15. Die Aufgabe der Bewilligungsbehörde für soziale Wohnraumförderung nach § 2 Abs. 1 des Wohnungsbauförderungsgesetzes (WBFG). OrdnungsOrdnungs- und Ausländerwesen: 1. 16. Die Aufgaben der Ausländerbehörde nach § 71 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz AufenthG) i. V. mit der Landesverordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen. 2. 17. Die Aufgaben der Einbürgerungsbehörde gemäß §§ 9 - 12b Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). 3. 18. Die Aufgabe "Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren" (StAG i. V. m. StAR.VwV). 4. 19. Die Aufgaben der zuständigen Stelle i. S. von § 36 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG). 5. 20. Die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde nach dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG) i. V. mit § 4 der Landesverordnung über Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen sowie die Aufgaben nach der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen gemäß der 1. BImSchV. 6. 21. Die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde nach § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung i. V. mit der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). 7. 22. Die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen. Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG). Zugleich wird die zwischen der Stadt Aachen und dem Kreis Aachen geschlossene öffentlichrechtliche Vereinbarung zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 12.10.1998 aufgehoben. 8. 23. Die Aufgabe des Gutachterausschusses nach §§ 192 ff. des Baugesetzbuches i. V. mit der Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (Gutachterausschussverordnung NRW - GAVO NRW. 9. 24. Die Bearbeitung von Ordensangelegenheiten sowie von Ehe- und Altersjubiläen. 10. 25. Nach Auflösung des Zweckverbandes Straßenverkehrsamt Aachen die Aufgaben als Träger der Straßenverkehrsbehörde nach StVO, StVZO, StVG, FEV, GGVSE, PersBefG, GÜKG, BImschG, BKrFQG, Bundesleistungsgesetz und Verkehrssicherstellungsgesetz. Veterinär und Gesundheitswesen: 1. 26. Die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde nach dem Tierschutzgesetz i. V. mit § 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts. 2. 27. Die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde nach dem Tierseuchengesetz i. V. mit dem Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AG-TierSG-NRW) sowie § 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts. 3. 28. Die Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) sowie des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach der Landesverordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für nichtamtliche und nicht tierärztliche Heilberufe. 4. 29. Die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 i. V. mit dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und aufgrund des LFGB erlassener Vorschriften sowie nach dem Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts (LMBVG) und die Zuständigkeit für die Handelsklassenkontrollen auf Einzelhandelsebene für Obst, Gemüse und Kartoffeln gemäß der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Handelsklassengesetz und für Eier- und Geflügel gemäß der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Eier- und Geflügelwirtschaft. 5. 30. Die Aufgaben des Amtstierarztes nach dem Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AGTierSG-NRW) sowie nach dem Landeshundegesetz NRW. Umwelt: 1. 31. Die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde als Untere Jagdbehörde. 2. 32. Die Aufgaben der unteren Landschaftsbehörde im Zusammenhang mit den Besitz- und Vermarktungsverboten des § 42 Abs. 2 BNatSchG, dem den Handel mit geschützten Arten betreffenden Vollzug des Artenschutzes im Sinne der einschlägigen Verordnungen der EU (VO EG Nr. 338/97,865/2006 u.a.) und der Überwachung der Anzeige-, Buchführungs- und Kennzeichnungspflichten nach dem BNatSchG i. V. m. der Bundesartenschutzverordnung und den dort aufgeführten Verboten. 3. 33. Die Aufgaben der Unteren Fischereibehörde nach dem Fischereigesetz für das Land NordrheinWestfalen (Landesfischereigesetz - LfischG) 4. 34. Die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde nach dem Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz). Daseinsvorsorge: 1. 35. Alle Aufgaben, die nach dem RettG NRW ausschließlich der Kreisstufe zugeordnet sind, insbesondere auch die Aufgaben der Leitstelle auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 RettG NRW. Die Stadt Aachen kann mit einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß §§ 23 ff, GKG mit Aufgaben des Rettungswesen beauftragt werden. 2. 36. Die Aufgabe der Katasterbehörde nach § 23 und 24 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG). 3. 37. Die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG-NRW - § 9) für Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Aachen außerhalb der Ortsdurchfahrten. 2) Soweit sich aus den übertragenen Aufgaben Pflichten für Dritte ergeben, deren Nichtbefolgung durch Bußgeld bewehrt ist, ist die StädteRegion Aachen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig. 3) Die Vertragspartner werden vertragliche Vereinbarungen, die von diesem Aufgabenübergang betroffen sind, mit Gründung der StädteRegion Aachen entsprechend anpassen oder kündigen. §2 Kosten und Erstattung Die Finanzbeziehungen zwischen der Stadt Aachen und dem Kreis Aachen sind gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Bildung der StädteRegion in einer gesonderten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 17.12.2007 geregelt. §3 Inkrafttreten, Kündigungen Die Vereinbarung tritt mit Gründung der StädteRegion Aachen am 21.10.2009 in Kraft. Sie kann außer durch Gesetz nur durch weitere öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit geändert oder aufgehoben werden. Diese bedarf der Zustimmung einer Mehrheit der übrigen regionsangehörigen Gemeinden, die insgesamt mehr als die Hälfte der Einwohner der Gemeinden des § 5 Satz 1 des Aachen-Gesetzes repräsentieren. §4 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Aachen, den 17. Dezember 2007 (Carl Meulenbergh) Landrat des Kreises Aachen (Helmut Etschenberg) Kreisdirektor des Kreises Aachen (Dr. Jürgen Linden) Oberbürgermeister der Stadt Aachen (Wolfgang Rombey) Stadtdirektor der Stadt Aachen