Daten
Kommune
Aachen
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Erstellt
18.04.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Verwaltungsleitung
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 01/0149/WP16
öffentlich
18.04.2012
Bildung eines Zweckverbandes 'Region Aachen' / Regionale
Strukturreform / Neuausrichtung der AGIT mbH
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
25.04.2012
Rat
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt bekräftigt seinen Willen zur Stärkung der Region Aachen durch eine Reform der
aktuellen Strukturen (REGIO Aachen e.V./AGIT mbH).
Er beauftragt die Verwaltung, auf der Grundlage des beigefügten Satzungsentwurfs und unter der
Voraussetzung einer Einigung mit der Städteregion Aachen zur Vermeidung doppelter
Aufgabenübertragungen durch Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (Anlage 2 AachenGesetz) die Bildung eines Zweckverbandes „Region Aachen“ vorzubereiten. Der Zweckverband tritt
an die Stelle der REGIO Aachen e.V. (einschl. Regionalkonferenz und RegioRat).
Der Rat beauftragt die im Rahmen der regionalen Strukturreform federführende Arbeitsgruppe (siehe
Anlage 1), weiterhin die notwendigen Beschlussfassungen in den zuständigen Gremien der Region
Aachen auf Grundlage gleichlautender Vorlagen und präziser Darstellung der finanziellen und
personellen Auswirkungen vorzubereiten.
Philipp
(Oberbürgermeister)
Vorlage FB 01/0149/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.04.2012
Seite: 1/7
Erläuterungen:
Sachlage (Die folgende Darstellung entspricht der meist einstimmig, gelegentlich mehrheitlich
getragenen Abstimmung innerhalb der Arbeitsgruppe und soll wortgleich in alle zuständigen Gremien
der Region eingebracht werden):
„Die Region Aachen steht aufgrund ihrer geographischen Lage inmitten dominanter Metropolregionen
vor besonderen Herausforderungen. Angesichts des zunehmenden Wettbewerbs der europäischen
Regionen ist daher die Stärkung der regionalen Strukturen ein dauerhaftes Thema.
Am 8. Juli 2011 hat die sogenannte ,Große Runde’ mit den Hauptverwaltungsbeamten in der Region
Aachen, den Hauptgeschäftsführern der Kammern, den Fraktionsvorsitzenden der fünf regionalen
Gebietskörperschaften sowie den Mitgliedern des REGIO-Rates auf Grundlage eines detaillierten
Pflichtenheftes die Weiterentwicklung des REGIO Aachen e.V. und der AGIT mbH auf den Weg
gebracht.
Anstatt der ursprünglich angedachten integrierten Organisationsform ist in der Folge mit Unterstützung
eines externen Beraters ein duales Modell mit einem politisch legitimierten Zweckverband zur
Erfüllung aller gesamtregional bedeutsamen Aufgaben der Strukturentwicklung sowie einer regional
aufgestellten Gesellschaft zur operativen Wirtschaftsförderung unter Beteiligung der
Wirtschaft/Hochschulen entwickelt worden.
Um Doppelarbeit zu vermeiden und eine stringente politische Steuerung zu ermöglichen, hat die für
die regionale Strukturreform federführende Arbeitsgruppe (zur Zusammensetzung siehe Anlage 1)
erste Anforderungen an eine entsprechende Schnittstelle formuliert, die im weiteren Verlauf noch
detaillierter zu definieren ist.
Die ,Große Runde’ hat am 14.12.2011 auf Basis der geschilderten Arbeitsergebnisse einstimmig
Empfehlungen an die zuständigen Gremien ausgesprochen.
Am 30.01.2012 ist die Regionalkonferenz diesen Empfehlungen - ebenfalls einstimmig - gefolgt.
Der Aufsichtsrat sowie der Aufsichtsratsvorstand der AGIT mbH haben in ihren Sitzungen am
16.01.2012 und 10.02.2012 noch keine abschließenden Entscheidungen getroffen.
Zum Zweckverband ,Region Aachen’
Die Arbeitsgruppe hat zwischenzeitlich in einem arbeitsintensiven Prozess die Strukturen und
Aufgaben des Zweckverbandes in einen Satzungsentwurf eingearbeitet, der mit der
Kommunalaufsicht abgestimmt und als Anlage 2 beigefügt ist.
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Ausdruck vom: 18.04.2012
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Zur weiteren Erläuterung:
§ 1:
Der Zweckverband als politisch-strategische Plattform der Region Aachen wird gemäß GkG
durch die fünf Gebietskörperschaften gegründet und ist für weitere regional bedeutsame
Akteure offen – hier prüfen insbesondere die beiden Kammern aktuell eine Mitgliedschaft. Die
Satzung wäre entsprechend anzupassen. Nach Gründung des Zweckverbandes entscheidet
die Verbandsversammlung über ggf. weitere Aufnahmeanträge.
§ 2:
Da die REGIO Aachen e.V. aufgelöst wird, tritt der Zweckverband in der Rechtsnachfolge
verbindlich und transparent in alle vertraglichen Verpflichtungen des Vereins ein.
§ 3:
Neben den Aufgaben des REGIO Aachen e.V. (einschließlich Regionalkonferenz und RegioRat) übernimmt der Zweckverband die strukturpolitisch relevanten Aufgaben der AGIT mbH.
Der Aufgabenkatalog definiert neben formellen Kompetenzen strategische Entwicklungsziele.
In engem Bezug zum regionalen Leitbild wird aktuell in den Fachausschüssen auf Grundlage
definierter Kriterien ein regional abgestimmter Projektkanon erarbeitet, der die Ziele
operationalisiert und der Verbandsversammlung zum Start des Zweckverbandes Orientierung
geben soll.
Durch einen jährlich veranstalteten ,Tag der Region’, der sich an die Bürgerschaft sowie die
kommunale Politik richtet und die Bürgermeister im Verbandsgebiet einbindet, könnten
zielgruppengerecht Arbeitsbilanz und Entwicklungsziele transportiert sowie regionale Identität
vermittelt werden.
§ 4:
Die Organisation des Zweckverbandes entspricht dem Reformziel, die regionalen Strukturen
zu straffen und gleichzeitig politische Verantwortlichkeit transparent zu verorten.
§ 5:
Die Verbandsversammlung bildet mit 60 Mitgliedern die politischen Verhältnisse in der Region
Aachen adäquat ab und wird im Sinne des regionalen Konsenses durch die fünf
Gebietskörperschaften paritätisch zu je einem Fünftel besetzt. Der Vorsitzende der
Verbandsversammlung erhält vier Stellvertreter, um jede Teilregion abbilden zu können.
§ 6:
Die auf die Region Aachen entfallenden Mitglieder des Euregio-Rates werden gemäß einer zu
vereinbarenden Geschäftsordnung aus der Verbandsversammlung entsandt.
§ 8:
Es besteht ein einseitiges Kündigungsrecht. Gemäß § 14 beträgt die entsprechende Frist 2
Jahre, um angesichts der politischen Bedeutung eines solchen Schrittes die
Handlungsfähigkeit zu erhalten.
§ 9:
Die Ausschüsse haben – soweit von der Verbandsversammlung nicht anders bestimmt –
empfehlenden Charakter und ersetzen die aktuell etablierten regionalen Fachausschüsse. Sie
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Ausdruck vom: 18.04.2012
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binden neben der Politik fachlich ausgewiesene regionale Akteure und Verwaltungsmitarbeiter
ein.
§ 10:
Der Verbandsvorsteher wird gemäß GkG aus den Reihen der Hauptverwaltungsbeamten im
dreijährigen Rotationsverfahren gestellt. Er hat ebenfalls vier Stellvertreter, um alle
Teilregionen einzubinden und wird durch eine Verwaltung (Geschäftsführung mit
hauptamtlichen Mitarbeitern) unterstützt. Sie setzt sich im Kern aus aktuellen Mitarbeitern des
REGIO Aachen e.V. sowie der AGIT mbH zusammen.
Zur Präzisierung des Personal- und Finanzaufwandes wird durch die Arbeitsgruppe ein
Modellhaushalt erarbeitet. Hierbei sollen die für die übertragenen Aufgaben bislang
aufgebrachten finanziellen Mittel als Obergrenze gelten.
§ 11
Insbesondere bei grenzüberschreitenden Angelegenheiten nimmt die Regierungspräsidentin
eine herausgehobene Stellung als Verbandspräsidentin ein.
§ 13:
Der Verbandsumlage bemisst sich – abweichend von der Regelung zur Besetzung der
Verbandsversammlung - an der Bevölkerungszahl. Hierdurch wird der unterschiedlichen
Leistungsfähigkeit der Verbandsmitglieder Rechnung getragen.
Zur ,AGITneu’
Die Finanz-, Struktur- und Inhaltsanalyse der AGIT mbH hat erheblichen Reformbedarf aufgezeigt.
Die Gesellschaft soll sich nach einer auch wirtschaftlichen Reorganisation in Zukunft auf die
Kernaufgaben der gesamtregionalen operativen Wirtschaftsförderung konzentrieren. Die regionale
Wirtschaft, ggf. über Kammern oder bestehende Clusterinitiativen, sowie die Hochschulen und das
Forschungszentrum Jülich sollen stärker eingebunden werden.
Die zukünftigen Aufgaben und damit verbundenen Projekte und Leistungen werden anhand einer
vorher festzulegenden Zielvorgabe implementiert und kontrolliert.
Entsprechende Beschlussfassungen in den zuständigen Gremien vorausgesetzt, soll die
Neuausrichtung der AGIT mbH in einem parallelen Prozess im Laufe des Jahres 2012 vorangetrieben
werden.
Eine Weiterbeauftragung des Beraters mit definierten Meilensteinen für den Umsetzungszeitraum
2012 - beginnend mit einer im Schwerpunkt wirtschaftlichen Reorganisation der AGIT mbH - wird
seitens der ,AG Regionale Strukturreform’ und der Hauptverwaltungsbeamten als Vertreter der
Hauptgesellschafter der AGIT mbH empfohlen.
Vorlage FB 01/0149/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.04.2012
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Zur Zeitplanung
Die Vorlage wird ab März 2012 textgleich in die relevanten Gremien der Gebietskörperschaften sowie
in den REGIO-Vorstand (22.03.2012) und den Lenkungsausschuss der Region Aachen (30.03.2012)
eingebracht.
Unter dem Vorbehalt der Abarbeitung der beschriebenen Arbeitsaufträge sollen in einer weiteren
Beratungsphase vor der Sommerpause die notwendigen Entscheidungen zur Auflösung des REGIO
Aachen e.V. sowie zur Gründung des Zweckverbandes Region Aachen nach der Sommerpause
gefasst werden.“
Darüber hinaus gehende Stellungnahme der Verwaltung der Stadt Aachen
Die Verwaltung empfiehlt, vor einem Beschluss über den in der Anlage versandten Satzungsentwurf insbesondere über den darin enthaltenen Aufgabenkatalog -, bilateral zwischen Stadt und
Städteregion Aachen abzustimmen, wer die Umsetzung welcher Aufgaben übernimmt. Anderenfalls
kommt es zu doppelten Zuständigkeiten (einerseits durch den Zweckverband, andererseits durch die
gemeinsame Aufgabenumsetzung von Stadt und Städteregion Aachen).
Außerdem sollte vor einer endgültigen Entscheidung über die Satzung mit dem Aufsichtsrat der AGIT
besprochen und geklärt sein, wo er die Trennung der Aufgabenkataloge des Zweckverbandes und der
AGITneu sieht.
Diese Abstimmungen sind notwendig, um zu vermeiden, dass eine Satzung beschlossen wird, deren
Inhalt nicht umsetzbar ist, da entweder der Zweckverband Aufgaben übertragen bekommt, die die
AGIT nicht abgibt, oder von Stadt und Städteregion bereits gemeinsam koordinierte Aufgaben noch
einmal dem Zweckverband zugeschrieben werden.
Grundsätzlich ist hierzu festzustellen, dass ein Zweckverband nur ihm von seinen Mitgliedern aktiv
übertragene Aufgaben wahrnehmen kann. Aufgaben an sich ziehen kann ein Zweckverband nicht.
Allerdings sind übertragene Aufgaben der Entscheidung der in die Verbandsversammlung
(Delegiertenversammlung) entsendenden Gremien – im Fall der Stadt Aachen also des Stadtrates –
entzogen.
Zur Verdeutlichung des Klärungsbedarfs zwischen Stadt Aachen und Städteregion Aachen ist dieser
Vorlage die Anlage des Aachen-Gesetzes beigefügt, die in Form einer öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung die Aufgabenübertragung von der Stadt aachen auf die Städteregion Aachen regelt
(Anlage 3).
Auszugsweise werden im Folgenden die Passagen gegenübergestellt, die zu Unklarheiten bzw.
doppelter Aufgabenübertragung führen würden.
Vorlage FB 01/0149/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.04.2012
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Auszug Satzungsentwurf Zweckverband
Auszug Aachen Gesetz, Anlage 2
Region Aachen
§3
§1
Aufgaben
Aufgabenübertragung
Der Zweckverband organisiert die politische und
1) Aufgrund § 6 Abs. 1 des Aachen-Gesetzes
administrative Zusammenarbeit der
regeln die Stadt Aachen und der Kreis Aachen
Verbandsmitglieder.
durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß
Er hat die Aufgabe, eine gemeinsame regionale
der §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über die
und grenzüberschreitende Strukturentwicklung
kommunale Gemeinschaftsarbeit NRW
zu betreiben. Hierzu gehören insbesondere:
(GkG NRW) in der zur Zeit geltenden Fassung
(GV NRW S. 621 / SGV NRW 202) in
Verbindung mit §§ 3 und 4 der
Gemeindeordnung für das Land NRW in der zur
Zeit geltenden Fassung (GO NRW,
SGV NRW 2023) den Übergang folgender
Aufgaben der Stadt Aachen auf die Städteregion
Aachen (alle angeführten Gesetze verstehen sich
in der jeweils geltenden Fassung):
Nach Auflösung des Zweckverbandes
StädteRegion Aachen folgende Aufgaben der
regionalen Strukturentwicklung:
1. Initiierung und Umsetzung von regionalen
im Bereich der Wirtschaftsförderung:
und grenzüberschreitenden Netzwerken und
-
Kooperationsprojekten.
das Standortmarketing der StädteRegion
Aachen
2. Die Förderung der Zusammenarbeit in und
-
die Akquisition europäischer Fördermittel
-
den Aufbau und die Betreuung von
mit der EUREGIO Maas-Rhein.
(eu)regionalen Netzwerken und
Projekten
3. Die Koordinierung, Bündelung und
die Koordination der regional bedeutsamen
Vertretung der regionalen Interessen in
Raum- und Infrastrukturplanung, insbesondere:
Institutionen und Gremien der überregionalen
-
Zusammenarbeit (z. B. Innovationsregion
Rheinisches Revier, Metropolregion
Rheinland).
Vorlage FB 01/0149/WP16 der Stadt Aachen
die Koordination der Stellungnahmen zu
den Gebietsentwicklungsplänen
-
die Koordination der (über-) regional
bedeutsamen Verkehrsentwicklung
Ausdruck vom: 18.04.2012
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4. Die koordinierte Steuerung und Umsetzung
a) nationaler und europäischer
Förderprogramme (z. B. INTERREG,
ESF und EFRE),
b) der regionalen Arbeitspolitik,
insbesondere der regionalisierten
Landesarbeitspolitik NRW,
c) der regionalen und
die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit im
grenzüberschreitenden Kulturpolitik
Bereich der (eu-)regionalen Kultur
(insbesondere RKP NRW), sowie die
Beratung von Antragstellern.
5. Die Weiterentwicklung der Bildungs- und
Wissensregion.
6. Die Befassung mit regionsweit relevanten
die Förderung des (eu)-regionalen Tourismus
Themen der Tourismusentwicklung, der
Infrastrukturausstattung sowie der
Einrichtungen der Daseinsvorsorge.
7. Das Regionalmarketing und die regionale
Imagebildung.
8. Die Koordinierung der Beschlussfassung in
den Gremien der AGIT.
9. Die angemessene und regelmäßige
Information der Öffentlichkeit und Einbindung
der Städte und Gemeinden im
Verbandsgebiet über die Arbeit des
Zweckverbandes.
die Entwicklung (eu)-regionaler Initiativen und die
Förderung der EuRegionale 2008
Anlage/n:
Anlage 1:
Mitglieder der Arbeitsgruppe Strukturreform
Anlage 2:
Satzungs-Entwurf Zweckverband Region Aachen
Anlage 3:
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Aufgabenübertragung in die StädteRegion
Aachen vom 17.12.2007
Vorlage FB 01/0149/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.04.2012
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Mitglieder der Arbeitsgruppe Strukturreform
Bayer, Michael
IHK Aachen (Sprecher der AG)
Beyß, Georg
Kreisverwaltung Düren
Deckers Peter
Kreisverwaltung Heinsberg
Dr. Kehren, Hanno
RegioRat Aachen
Kolvenbach, Bernd
CDU-Kreistagsfraktion Euskirchen
Lehmkühler, Albert
Bezirksregierung Köln
Lübben, Lars
Grüne-Fraktion Städteregion Aachen
Müller, Andreas
Linke-Fraktion Stadt Aachen
Dr. Pfeil, Werner
FDP-Fraktion Städteregion Aachen
Poth, Manfred
Kreisverwaltung Euskirchen
Schultheis, Karl
SPD-Fraktion Stadt Aachen, MdL NRW
Sellung, Peter
Stadtverwaltung Aachen
Stiel, Josef
SPD-Fraktion Städteregion Aachen
Terodde, Markus
Städteregionsverwaltung Aachen
Tomys, Nicole
HWK Aachen
Veithen, Valentin
Linke-Fraktion Kreis Düren
SATZUNGS-ENTWURF
Stand: 05.03.2012
Zweckverband Region Aachen
Gemäß § 4 ff des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01.10.1976
(GV NW S 621) in der Fassung der letzten Änderung vom 12.05.2009 (GV NRW S. 298) .
§1
Verbandsmitglieder
(1) Verbandsmitglieder sind
- die Städteregion Aachen
- die Stadt Aachen
- der Kreis Düren
- der Kreis Euskirchen
- der Kreis Heinsberg
(2) Eine Erweiterung des Zweckverbandes durch Beitritt weiterer Mitglieder ist möglich.
(3) Soweit diese Satzung Regelungen in Bezug auf die Verbandsmitglieder trifft, wird die
Stadt Aachen nicht als regionsangehörige Kommune der Städteregion Aachen behandelt.
Anmerkung des Vorstandes der Regio Aachen: Die AG „Zweckverband“ möge sich
unter folgendem Gesichtspunkt mit den satzungsrelevanten Fragen weiterer
Mitgliedschaften (Kammern, Gewerkschaft, weitere Institutionen) befassen:
- Es ist der Status weiterer Mitglieder (tangiert die § 5, 10, 12, Zusammensetzung
der Verbandsversammlung, Verbandsvertreter [und seine Stellvertreter],
Verbandsumlagen) zu klären
Des Weiteren soll die Frage erörtert werden, welche Mitglieder der Regio (die bisher
nicht im Satzungsentwurf erwähnt sind) für den Zweckverband als Mitglieder
gewonnen werden sollen und wer diese anspricht.
Außerdem ist zu besprechen, welche Stellung diese Mitglieder erhalten sollen
(stimmberechtigte Vollmitglieder oder beratende Mitglieder, Frage der Beteiligungsund Mitwirkungsmöglichkeiten)
.
Außerdem machen einige Mitglieder ihre Entscheidung über die Mitgliedschaft im
Zweckverband von der „Neuausrichtung“ der AGIT und der Klärung des
Verhältnisses und der Arbeitsteilung zwischen Zweckverband und AGIT abhängig
(z.B. HWK).
§2
Name und Sitz
Der Zweckverband führt den Namen „Region Aachen“. Er ist Rechtsnachfolger des Regio
e.V.
Er hat seinen Sitz in Aachen.
alternativ: Er ist für die Mitgliedschaft in der EMR Rechtsnachfolger des Regio e.V.
Anmerkung des Vorstandes der Regio Aachen: Sofern eine Vollrechtsnachfolge
gewollt ist, wäre die erste Variante vorzuziehen.
§3
Aufgaben
Der Zweckverband organisiert die politische und administrative Zusammenarbeit der
Verbandsmitglieder.
Er hat die Aufgabe, eine gemeinsame regionale und grenzüberschreitende Strukturentwicklung zu betreiben. Hierzu gehören insbesondere:
1. Initiierung und Umsetzung von regionalen und grenzüberschreitenden Netzwerken
und Kooperationsprojekten.
2. Die Förderung der Zusammenarbeit in und mit der EUREGIO Maas-Rhein.
3. Die Koordinierung, Bündelung und Vertretung der regionalen Interessen in Institutionen
und Gremien der überregionalen Zusammenarbeit (z. B. Innovationsregion Rheinisches
Revier, Metropolregion Rheinland).
4. Die koordinierte Steuerung und Umsetzung
a) nationaler und europäischer Förderprogramme (z. B. INTERREG, ESF und EFRE),
b) der regionalen Arbeitspolitik, insbesondere der regionalisierten Landesarbeitspolitik
NRW,
c) der regionalen und grenzüberschreitenden Kulturpolitik (insbesondere RKP NRW),
sowie die Beratung von Antragstellern.
5. Die Weiterentwicklung der Bildungs- und Wissensregion.
6. Die Befassung mit regionsweit relevanten Themen der Tourismusentwicklung, der
Infrastrukturausstattung sowie der Einrichtungen der Daseinsvorsorge.
7. Das Regionalmarketing und die regionale Imagebildung.
8. Die Koordinierung der Beschlussfassung in den Gremien der AGIT.
9. Die angemessene und regelmäßige Information der Öffentlichkeit und Einbindung der
Städte und Gemeinden im Verbandsgebiet über die Arbeit des Zweckverbandes.
Anmerkung des Vorstandes der Regio Aachen: Der Punkt 8. sollte in der AG
„Zweckverband“ neu beraten und eine Formulierung gefunden werden, die
verdeutlicht, dass AGIT-Angelegenheiten in den dafür bestimmten Gremien beraten
und entschieden werden und nicht der Zweckverband unter Anwendung eines
„imperativen“ Mandats in die AGIT „hineinregiert“, sondern dass der Zweckverband
eine politische Koordinierung der Entwicklungszielsetzung der Region und ihrer
operativen Umsetzung vornimmt.
§4
Organe des Zweckverbandes
Die Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.
Anmerkung des Vorstandes der Regio Aachen: Der Vollständigkeit halber sollte
hier auch der Zweckverbandspräsident als (repräsentatives) Organ aufgeführt werden.
§5
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung hat 60 Mitglieder und besteht aus den Vertretern der
Verbandsmitglieder.
(2) Je 12 Vertreter werden durch die Vertretungskörperschaften für deren Wahlzeit aus ihrer
Mitte oder den Dienstkräften der Verbandsmitglieder gewählt. Für jeden Vertreter ist ein
Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu wählen.
(3) Die Verbandsversammlung wählt aus dem Kreis der kommunalen Vertreter einen
Vorsitzenden und vier Stellvertreter. Die Wahl erfolgt in der ersten Sitzung nach Bildung
des Zweckverbandes und danach jeweils am Anfang und zur Mitte der Wahlperiode der
kommunalen Vertretungskörperschaften. Die Reihenfolge der Vertretung ist in der
Geschäftsordnung zu regeln.
§6
Zuständigkeiten der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit
nicht durch gesetzliche Bestimmungen oder durch diese Satzung die Zuständigkeit des
Verbandsvorstehers begründet ist.
(2) Die Verbandsversammlung kann u. a. die Entscheidungen über folgende Angelegenheiten
nicht übertragen:
a. die Änderung der Verbandssatzung,
b. den Erlass der Haushaltssatzung und die Feststellung des Haushaltsplanes,
c. die Wahl des Rechnungsprüfers, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Verbandsvorstehers,
d. die haushalts- und vermögensrechtlichen Entscheidungen sowie Personalangelegenheiten, die nach Maßgabe der Geschäftsordnung von erheblicher Bedeutung
sind,
e. die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
f. die Auflösung des Zweckverbandes.
(3) Die Verbandsversammlung entsendet aus ihrer Mitte die Mitglieder in überregionale
Gremien (z.B. in den EUREGIO-Rat/Vorstand EMR). Einzelheiten des Verfahrens
werden in der Geschäftsordnung geregelt.
(4) Die Verbandsversammlung trifft Regelungen für den Auslagenersatz und den Verdienstausfall von Mitgliedern der Verbandsversammlung entsprechend den kommunalverfas-
sungsrechtlichen Bestimmungen in einer separaten Entschädigungssatzung.
(5) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Vorsitzende der Verbandsversammlung
gemeinsam mit einem Mitglied der Verbandsversammlung entscheiden. Im Vorfeld sind
die Sprecher der pol. Gruppierungen in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.
Derartige Entscheidungen sind der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zur
Genehmigung vorzulegen.
(6) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
Anmerkung des Vorstandes der Regio Aachen: Der in Absatz 5 eingefügte Satz 2:
"Im Vorfeld sind die Sprecher der pol. Gruppierungen in die Entscheidungsfindung
einzubeziehen." sollte aus der Satzung gestrichen werden. Alternativ käme eine
Regelung in der Geschäftsordnung in Betracht.
§7
Einberufung der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung wird von ihrem Vorsitzenden einberufen und geleitet.
Die Verbandsversammlung ist mindestens dreimal im Jahr einzuberufen. Sie ist unverzüglich
einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert oder wenn ein Viertel
der Mitglieder der Mitglieder der Verbandsversammlung schriftlich die Einberufung
unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt.
§8
Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
(1) Jeder Vertreter in der Verbandsversammlung hat eine Stimme.
Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr
als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend ist.
Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist binnen dreier Tage eine neue Versammlung zu
einem mindestens 8 Tage später liegenden Zeitpunkt einzuberufen. Diese Versammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden satzungsmäßigen Mitglieder in den
wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellten Angelegenheiten beschlussfähig, wenn in
der Einladung hierauf hingewiesen worden ist.
(2) Beschlüsse werden mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst,
soweit nicht durch gesetzliche Bestimmungen, insbesondere §20 GkG andere Mehrheiten
vorgegeben sind.
(3) Abweichend von Absatz 2 bedürfen Beschlüsse über
a. die Haushaltssatzung einer Mehrheit von Zwei Dritteln,
b. das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes im Falle seiner Kündigung (§ 14) von
mindestens einem Fünftel
der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
§9
Ausschüsse
(1) Die Verbandsversammlung kann einen oder mehrere Ausschüsse einrichten.
Wenn nichts anderes bestimmt ist, haben Ausschüsse die Aufgabe, die Verbandsorgane zu
beraten und der Verbandsversammlung Beschlussempfehlungen zu unterbreiten.
(2) Unter Beachtung von § 6 Abs. 2 kann die Verbandsversammlung im Wege der Delegation
einem Ausschuss die Befugnis verleihen, in einer bestimmten Angelegenheit oder für
einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten an Stelle der Verbandsversammlung
abschließend zu entscheiden.
(3) Die Verbandsversammlung kann Personen, die nicht der Verbandsversammlung
angehören, zu beratenden Mitgliedern der Ausschüsse bestellen.
(4) Die Verbandsversammlung kann für die Ausschüsse eine Geschäftsordnung erlassen.
§ 10
Der Verbandsvorsteher
(1) Der Verbandsvorsteher und seine 4 Stellvertreter werden aus dem Kreis der
Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder von der Verbandsversammlung für die
Dauer von drei Jahren, höchstens jedoch für die Dauer ihres Amtes, gewählt.
(2) Der Verbandsvorsteher führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der
Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Er vertritt den Verband
gerichtlich und außergerichtlich. Er wird durch eine Geschäftsstelle unterstützt, die durch
einen hauptamtlichen Geschäftsführer geleitet wird. Der Geschäftsführer ist berechtigt,
gemeinsam mit dem Verbandsvorsteher Erklärungen gemäß § 16 Abs. 3 GkG abzugeben.
(3) Der Verbandsvorsteher hat jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf der
Haushaltssatzung festzustellen und der Verbandsversammlung vorzulegen. Das
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verbandsvorsteher ist verantwortlich für die Durchsetzung der Verbandsziele und der
Beschlüsse der Verbandsversammlung.
§ 11
Der Zweckverbandspräsident
(1) Der Regierungspräsident in Köln ist Präsident des Zweckverbandes.
(2) Der Zweckverbandspräsident vertritt als höchster Repräsentant auf Basis der
Beratungen der Verbandsversammlung die Region Aachen in den Gremien der
Euregio Maas-Rhein und transportiert Angelegenheiten der Euregio Maas-Rhein
in den Zweckverband.
(3) Verhinderungsvertreter ist der Verbandsvorsteher oder einer seiner Vertreter.
(4) Der Zweckverbandspräsident nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des
Verbandes teil.
Anmerkung des Vorstandes der Regio Aachen: Die getroffene Vertretungsregelung
ist aus der Satzung zu streichen. Alternativ käme auch hier eine Regelung in der
Geschäftsordnung in Betracht.
§ 12
Verbandsumlagen
Der Zweckverband erhebt von den ihm angehörenden Gebietskörperschaften eine Umlage,
soweit seine Erträge die entstehenden Aufwendungen nicht decken. Die Umlage ist nach der
Einwohnerzahl der Verbandsmitglieder zu bemessen. Maßgeblich ist die letzte von IT NRW
amtlich festgestellte Einwohnerzahl aus dem Jahr, das dem Jahr vorausgeht, in dem die
Haushaltssatzung beschlossen wird.
§ 13
Rechnungsprüfung
Der Zweckverband bedient sich zur Durchführung seiner Prüfungsaufgaben der örtlichen
Rechnungsprüfung eines Mitgliedes oder eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers. Der Auftrag
wird auf der Grundlage eines Beschlusses der Verbandsversammlung erteilt.
§ 14
Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
Jedes Verbandsmitglied kann die Mitgliedschaft im Zweckverband mit einer Frist von zwei
Jahren zum Ende eines Rechnungsjahres schriftlich kündigen.
§ 15
Personal
(1) Der Zweckverband besitzt Dienstherreneigenschaft im Sinne von § 17 Abs. 2 GkG.
Er hat das Recht, hauptamtliche Beamte und tariflich Beschäftigte einzustellen.
(2) Bei Auflösung des Zweckverbandes sind die verbleibenden Mitarbeiter auf die VerBandsmitglieder zu verteilen, sofern keine einvernehmliche Regelung über die Beendigung
der Dienst- oder Arbeitsverhältnisse getroffen werden konnte. Die Mitarbeiter sind zuvor
anzuhören. Entsprechend ist bei wesentlicher Änderung der Aufgaben des
Zweckverbandes zu verfahren.
§ 16
Sonstiges
(1) Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden entsprechend § 12 GO NRW in
weiblicher oder männlicher Form geführt.
(2) Soweit diese Satzung keine besonderen Vorschriften enthält, gelten das GkG und hilfsweise die Kreisordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erscheinen im Amtsblatt für den
Regierungsbezirk Köln.
§ 17
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk
Köln in Kraft.
Anlage 2 ACAC-G(Gesetz) - Landesrecht NordrheinNordrhein-Westfalen
ÖffentlichÖffentlich-rechtliche Vereinbarung
Zwischen
dem Kreis Aachen, vertreten durch den Landrat Carl Meulenbergh und den
Kreisdirektor Helmut Etschenberg - nachfolgend Kreis genannt und
der Stadt Aachen, vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Jürgen Linden und den
Stadtdirektor Wolfgang Rombey - nachfolgend Stadt genannt über die Aufgabenübertragung in die StädteRegion Aachen
Präambel
Die Gebietskörperschaften Stadt Aachen, Kreis Aachen und die dem Kreis Aachen
angehörenden Gemeinden haben übereinstimmend den Willen zur Bildung eines
unmittelbar demokratisch legitimierten regionalen Aufgabenträgers bekundet.
Dieser soll eine gemeinsame administrative und politische Handlungsebene bilden,
die unter dem Begriff "Städteregion Aachen" zusammengeführt wird. Mit der
Errichtung der Städteregion Aachen wollen die beteiligten Gebietskörperschaften
unter den Bedingungen einer europäischen Grenzregion enger und effizienter
zusammenwirken, um Synergieeffekte zu erzielen, Doppelzuständigkeiten
aufzuheben, Strategien zu vereinheitlichen und politische Spielräume zu eröffnen.
Durch das Gesetz zur Bildung der StädteRegion Aachen (Aachen
AachenAachen-Gesetz)
Gesetz bilden die
Stadt Aachen und der Kreis Aachen einen neuen Gemeindeverband, der die
Rechtsstellung eines Kreises im Sinne von Artikel 28 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland hat und auf den die für Kreise geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung finden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Der Gemeindeverband heißt Städteregion Aachen. Er ist Rechtsnachfolger des
Kreises Aachen, der aufgelöst wird. Die regionsangehörige Stadt Aachen hat die
Rechtsstellung einer kreisfreien Stadt.
Als Anlage zum AachenAachen-Gesetz wird - neben der Vereinbarung zum
Vermögensübergang und zur Regelung der Finanzbeziehungen - die
Aufgabenübertragung auf die StädteRegion Aachen geregelt.
§1
Aufgabenübertragung
1)
Aufgrund § 6 Abs. 1 des Aachen-Gesetzes regeln die Stadt Aachen und der Kreis
Aachen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß der §§ 1 und 23 ff.des
Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit NRW (GkG NRW) in in der zur
Zeit geltenden Fassung (GV NRW S. 621 / SGV NRW 202) in Verbindung mit §§ 3 und
4 der Gemeindeordnung für das Land NRW in der zur Zeit geltenden Fassung
(GO NRW, SGV NRW 2023) den Übergang folgender Aufgaben der Stadt Aachen auf
die Städteregion Aachen (alle angeführten Gesetze verstehen sich in der jeweils
geltenden Fassung):
Nach Auflösung des Zweckverbandes StädteRegion Aachen folgende Aufgaben der
regionalen Strukturentwicklung:
im Bereich der Wirtschaftsförderung:
•
o
das Standortmarketing der StädteRegion Aachen
o
die Akquisition europäischer Fördermittel
o
den Aufbau und die Betreuung von (eu-)regionalen Netzwerken und
Projekten
die Koordination der regional bedeutsamen Raum- und Infrastrukturplanung,
•
insbesondere:
die Koordination der Stellungnahmen zu den
o
Gebietsentwicklungsplänen
die Koordination der (über-) regional bedeutsamen
o
Verkehrsentwicklung
•
die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der (eu-)regionalen Kultur
•
die Förderung des (eu)-regionalen Tourismus
•
die Entwicklung (eu)-regionaler Initiativen und die Förderung der EuRegionale
2008
JugendJugend- und Bildung:
1.
1.
Die Aufgaben des Schulträgers nach § 78 des Schulgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) für folgende Schulen:
1.
a)
Förderschulen für Sprache
2.
b)
Förderschulen für geistige Entwicklung
sowie - nach Auflösung des Schulverbandes in der StädteRegion Aachen - die
Aufgaben des Schulträgers nach § 78 des Schulgesetzes für das Land NordrheinWestfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) für folgende Schulen:
3.
c)
Berufskollegs
4.
d)
Abendgymnasium und Abendrealschule
5.
e)
Schule für Kranke
2.
2.
Die Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung nach § 41 des Bundesgesetzes
über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz BaföG).
3.
3.
Die Aufgabe der Beratung bei möglicher Kindeswohlgefährdung wegen Ausübung
(sexueller) Gewalt gegen Kinder oder Jugendliche nach § 8 Abs. 3 SGB VIII.
4.
4.
Die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle nach dem Gesetz über die Vermittlung der
Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern
(Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG).
Soziales:
1.
5.
Die Aufgaben des Trägers der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des SGB II i. V. mit § 1 des
Ausführungsgesetzes zürn SGB II NRW. Damit verbunden ist der Anspruch auf Auszahlungen nach
§ 10a LAufG. Dies gilt ebenso für die Bundesbeteiligung nach § 46 SGB II sowie den Anspruch auf
Auszahlung der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben nach § 7 AG-SGB II NRW:
2.
6.
Die Aufgaben des Trägers der Sozialhilfe nach § 3 Abs. 2 des SGB XII i. V. mit § 1 des
Ausführungsgesetzes zum SGB XII NRW. Damit verbunden ist der Anspruch auf Auszahlungen
nach § 10a LAufG. Dies gilt ebenso für den Anspruch auf Auszahlung der Landesersparnis nach
§ 7 AG-SGB XII NRW.
3.
7.
Die Aufgaben nach dem Gesetz zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes
(Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW).
4.
8.
Die Aufgaben nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
(Bundesvertriebenengesetz- BVFG) i. V. mit §§ 5 und 6 der Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten nach dem BVFG und dem StrRehaG.
5.
9.
Die Aufgaben nach dem Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst
einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG) i. V. m.
§ 1 der Landesverordnung zur Regelung der Zuständigkeit. Zugleich wird die zwischen der Stadt
Aachen und dem Kreis Aachen geschlossene Vereinbarung über die Aufgabenwahrnehmung der
Unterhaltssicherung (USG) durch die Stadt Aachen vom 4.12.2007 aufgehoben.
6.
10.
Die Aufgabe der Leistungsgewährung an Schwerbehinderte im Arbeitsleben nach dem SGB IX i. V.
mit §§ 1 und 6 des Durchführungsgesetzes zur Kriegsopferfürsorge und dem
Schwerbehindertenrecht (DG-KoFSchwbR). Damit verbunden ist der Anspruch auf Auszahlungen
nach der Satzung des LVR Rheinland über die Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe nach
dem SGB IX an die örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen
Städten im Rheinland.
7.
11.
Die Aufgaben des Schwerbehinderten rechts i. S. des § 2 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der
Behördenstruktur in NRW i. V. mit den Regelungen des SGB IX. Zugleich wird die zwischen der
Stadt Aachen und dem Kreis Aachen geschlossene Vereinbarung über die Aufgabenwahrnehmung
nach dem Schwerbehindertenrecht nach §§ 69, 145 SGB IX vom 10.12.2007 aufgehoben.
8.
12.
Die Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz i. S. des § 5 des Zweiten
Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen. Zugleich wird die zwischen
der Stadt Aachen und dem Kreis Aachen geschlossene Vereinbarung über die
Aufgabenwahrnehmung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vom
10.12.2007 aufgehoben.
9.
13.
Die Aufgaben nach dem Heimgesetz mit § 1 der Zuständigkeitsverordnung zum Heimgesetz
(HeimGZustV).
10.
14.
Die Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz i.V. mit § 1 des Gesetzes zur Ausführung des
Betreuungsgesetzes (Landesbetreuungsgesetz - LBtG).
11.
15.
Die Aufgabe der Bewilligungsbehörde für soziale Wohnraumförderung nach § 2 Abs. 1 des
Wohnungsbauförderungsgesetzes (WBFG).
OrdnungsOrdnungs- und Ausländerwesen:
1.
16.
Die Aufgaben der Ausländerbehörde nach § 71 des Gesetzes über den Aufenthalt, die
Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz AufenthG) i. V. mit der Landesverordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen.
2.
17.
Die Aufgaben der Einbürgerungsbehörde gemäß §§ 9 - 12b Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).
3.
18.
Die Aufgabe "Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren" (StAG i. V. m. StAR.VwV).
4.
19.
Die Aufgaben der zuständigen Stelle i. S. von § 36 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe
(Sprengstoffgesetz - SprengG).
5.
20.
Die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde nach dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen
(Schornsteinfegergesetz - SchfG) i. V. mit § 4 der Landesverordnung über Zuständigkeiten im
Schornsteinfegerwesen sowie die Aufgaben nach der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen
gemäß der 1. BImSchV.
6.
21.
Die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde nach § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung i. V. mit der
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).
7.
22.
Die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
und illegalen. Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG). Zugleich wird
die zwischen der Stadt Aachen und dem Kreis Aachen geschlossene öffentlichrechtliche
Vereinbarung zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 12.10.1998 aufgehoben.
8.
23.
Die Aufgabe des Gutachterausschusses nach §§ 192 ff. des Baugesetzbuches i. V. mit der
Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (Gutachterausschussverordnung
NRW - GAVO NRW.
9.
24.
Die Bearbeitung von Ordensangelegenheiten sowie von Ehe- und Altersjubiläen.
10.
25.
Nach Auflösung des Zweckverbandes Straßenverkehrsamt Aachen die Aufgaben als Träger der
Straßenverkehrsbehörde nach StVO, StVZO, StVG, FEV, GGVSE, PersBefG, GÜKG, BImschG, BKrFQG,
Bundesleistungsgesetz und Verkehrssicherstellungsgesetz.
Veterinär und Gesundheitswesen:
1.
26.
Die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde nach dem Tierschutzgesetz i. V. mit § 1 der
Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts.
2.
27.
Die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde nach dem Tierseuchengesetz i. V. mit dem
Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AG-TierSG-NRW) sowie § 1 der Landesverordnung
über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts.
3.
28.
Die Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde nach dem Gesetz über den öffentlichen
Gesundheitsdienst (ÖGDG) sowie des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach der
Landesverordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für nichtamtliche
und nicht tierärztliche Heilberufe.
4.
29.
Die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 i. V. mit dem
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und aufgrund des LFGB erlassener Vorschriften
sowie nach dem Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts
(LMBVG) und die Zuständigkeit für die Handelsklassenkontrollen auf Einzelhandelsebene für Obst,
Gemüse und Kartoffeln gemäß der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem
Handelsklassengesetz und für Eier- und Geflügel gemäß der Verordnung über Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der Eier- und Geflügelwirtschaft.
5.
30.
Die Aufgaben des Amtstierarztes nach dem Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AGTierSG-NRW) sowie nach dem Landeshundegesetz NRW.
Umwelt:
1.
31.
Die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde als Untere Jagdbehörde.
2.
32.
Die Aufgaben der unteren Landschaftsbehörde im Zusammenhang mit den Besitz- und
Vermarktungsverboten des § 42 Abs. 2 BNatSchG, dem den Handel mit geschützten Arten
betreffenden Vollzug des Artenschutzes im Sinne der einschlägigen Verordnungen der EU (VO EG
Nr. 338/97,865/2006 u.a.) und der Überwachung der Anzeige-, Buchführungs- und
Kennzeichnungspflichten nach dem BNatSchG i. V. m. der Bundesartenschutzverordnung und den
dort aufgeführten Verboten.
3.
33.
Die Aufgaben der Unteren Fischereibehörde nach dem Fischereigesetz für das Land NordrheinWestfalen (Landesfischereigesetz - LfischG)
4.
34.
Die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde nach dem Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen
(Abgrabungsgesetz).
Daseinsvorsorge:
1.
35.
Alle Aufgaben, die nach dem RettG NRW ausschließlich der Kreisstufe zugeordnet sind,
insbesondere auch die Aufgaben der Leitstelle auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 RettG NRW. Die
Stadt Aachen kann mit einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß §§ 23 ff, GKG mit
Aufgaben des Rettungswesen beauftragt werden.
2.
36.
Die Aufgabe der Katasterbehörde nach § 23 und 24 des Gesetzes über die Landesvermessung
und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG).
3.
37.
Die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG-NRW - § 9) für Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Aachen außerhalb
der Ortsdurchfahrten.
2)
Soweit sich aus den übertragenen Aufgaben Pflichten für Dritte ergeben, deren Nichtbefolgung
durch Bußgeld bewehrt ist, ist die StädteRegion Aachen für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten zuständig.
3)
Die Vertragspartner werden vertragliche Vereinbarungen, die von diesem Aufgabenübergang
betroffen sind, mit Gründung der StädteRegion Aachen entsprechend anpassen oder kündigen.
§2
Kosten und Erstattung
Die Finanzbeziehungen zwischen der Stadt Aachen und dem Kreis Aachen sind gemäß § 2 Abs. 3
des Gesetzes zur Bildung der StädteRegion in einer gesonderten öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung vom 17.12.2007 geregelt.
§3
Inkrafttreten, Kündigungen
Die Vereinbarung tritt mit Gründung der StädteRegion Aachen am 21.10.2009 in Kraft. Sie kann
außer durch Gesetz nur durch weitere öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§ 23 ff. des
Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit geändert oder aufgehoben werden. Diese bedarf
der Zustimmung einer Mehrheit der übrigen regionsangehörigen Gemeinden, die insgesamt mehr
als die Hälfte der Einwohner der Gemeinden des § 5 Satz 1 des Aachen-Gesetzes repräsentieren.
§4
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
Aachen, den 17. Dezember 2007
(Carl Meulenbergh)
Landrat des Kreises Aachen
(Helmut Etschenberg)
Kreisdirektor des Kreises Aachen
(Dr. Jürgen Linden)
Oberbürgermeister der Stadt Aachen
(Wolfgang Rombey)
Stadtdirektor der Stadt Aachen