Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
106423.pdf
Größe
12 MB
Erstellt
13.04.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0662/WP16
öffentlich
35064-2011
13.04.2012
Dez. III / FB 61/20
VI. Änderung Bebauungsplan Nr. 555 Stiftstraße/Promenadenstraße hier: Aufstellungs- und Offenlagebeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
09.05.2012
10.05.2012
B0
PLA
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt
dem Planungsausschuss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die
öffentliche Auslegung der VI. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 555 – Stiftstraße / Promenadenstraße - in der vorgelegten Fassung zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er beschließt gemäß
§ 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung der VI.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 555 –Stiftstraße / Promenadenstraße- in der vorgelegten
Fassung.
Vorlage FB 61/0662/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.06.2013
Seite: 1/3
Erläuterungen:
VI. Änderung Bebauungsplan Nr. 555 – Stiftstraße / Promenadenstraße hier: Aufstellungs- und Offenlagebeschluss
Im Bereich zwischen Stiftstraße und Promenadenstraße im Stadtbezirk Aachen-Mitte soll der
Bebauungsplan Nr. 555 geändert werden. Anlass ist der geplante Umbau bzw. die Aufstockung des
C&A-Gebäudes am Willy-Brandt-Platz.
Es ist vorgesehen, den derzeit eingeschossigen Vorbau um drei Geschosse aufzustocken und den
hinteren Teil des Gebäudes durch ein zusätzliches Geschoss zu ergänzen. Im Erdgeschoss verlaufen
die Gebäudekanten entlang der Grundstücksgrenze, ab dem 1. Obergeschoss wird die öffentliche
Verkehrsfläche durch unterschiedliche Vor- und Rücksprünge teilweise überbaut (s. beiliegende
Planung, Anlage 6). Eine Überbauung der Verkehrsfläche sah auch der bisherige Bebauungsplan vor,
diese wird nun erweitert. Im 3. Obergeschoss springt der Kopfbau zurück, um einen ausreichenden
Abstand gegenüber der Nachbarbebauung zu wahren.
Der Architektenbeirat hatte in seiner Sitzung am 12.01.2012 eine sehr positive Beurteilung des
Vorhabens abgegeben (s. Anlage 7).
Eine Änderung des Bebauungsplanes ist erforderlich, da die Planung nicht den Festsetzungen des
derzeitigen Bebauungsplanes entspricht. Statt der bislang festgesetzten Geschosszahlen sollen nun
maximale Gebäudehöhen festgesetzt werden. Außerdem wurde die überbaubare Grundstücksfläche
(Baulinien, Baugrenzen) an die Planung angepasst.
Darüber hinaus wurden die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des für diesen Bereich
derzeitig gültigen Bebauungsplans Nr. 555 übernommen.
Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 13
BauGB durchgeführt werden.
Umweltbelange sind nur insofern betroffen, dass durch die Aufstockung eine zusätzliche Verschattung
der gegenüberliegenden Bebauung an der Promenadenstraße entsteht. Die Auswirkungen wurden
untersucht (s. Anlage 8) und ergaben, dass- wie in der Begründung dargelegt - nur geringe
Fassadenanteile betroffen sind, sodass der Eingriff aus Sicht der Verwaltung vertretbar ist.
Finanzielle Auswirkungen auf die Stadt bestehen nicht.
Die Verwaltung empfiehlt, für die VI. Änderung des Bebauungsplans Nr. 555 Stiftstraße/Promenadenstraße- den Aufstellungsbeschluss zu fassen und den Bebauungsplanentwurf
in der vorliegenden Form öffentlich auszulegen.
Anlagen:
1.
Übersichtsplan
Vorlage FB 61/0662/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.06.2013
Seite: 2/3
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Luftbild
Entwurf des Rechtsplanes
Entwurf der Schriftlichen Festsetzungen
Entwurf der Begründung
Planung
Protokoll Architektenbeirat
Verschattungsstudie
Vorlage FB 61/0662/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.06.2013
Seite: 3/3
VI. Änderung Bebauungsplan Nr. 555
M 1 : 2500
VI. Änderung Bebauungsplan Nr. 555, Luftbild
M 1 : 2500
MK
GRZ 1,0
GFZ 3,0
GH 175,5
LH mind. 2,7
G
- 15,0
-
GH 177,5
F
im
EG
I
GH 170,0
MK
MK
GRZ 1,0
GFZ 3,0
GH 178,5
LH mind. 3,5
MK
GRZ 1,0
GFZ 3,0
GH 175,5
LH mind. 3,5
C
- 16,0
s. BPlan Nr. 555
-
-
r=300,0
B
- 14,0
- 14,0
-
-
GH 163,7
- 15,0
- 2,0
G
im E
im EG
- 14,5
1,5
E
D
-
- 2,0
- 9,0
-
GH 165,3
GRZ 1,0
GFZ 3,0
GH 178,5
A
0
10
20
30
m
Bebauungsplan Nr. 555
im Stadtbezirk Aachen-Mitte
Vorentwurf
Stand: 29.03.2012
FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen
zur VI. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 555
- Stiftstraße / Promenadenstraßeim Stadtbezirk Aachen-Mitte
für den Bereich zwischen Stiftstraße und Promenadenstraße
zur Offenlage
Lage des Plangebietes
VI. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 555
Schriftliche Festsetzungen
- Stiftstraße / Promenadenstraße Fassung vom 02.04.2012
gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
Die Festsetzungen der VI. Änderung ersetzen die bisherigen Festsetzungen der III. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 555.
1.
Art der baulichen Nutzung
1.1
Innerhalb des Kerngebietes sind Wohnungen nur oberhalb des Erdgeschosses allgemein zulässig.
1.2
Innerhalb des Kerngebietes sind folgende gemäß § 7 (2) BauNVO allgemein zulässigen Arten von
Nutzungen nicht zulässig:
- Bordelle und bordellartige Nutzungen,
- Vergnügungsstätten mit den Zweckbestimmungen Sex-Darbieten und/oder Sex-Filme und/oder SexVorführungen und Spielhallen und Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen durch
Wetten o.ä. dienen und Einrichtungen, die dem Aufenthalt und/oder der Bewirtung von Personen
dienen und in denen Glücksspiel nach § 284 Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten oder Lotterien
angeboten werden.
2.
Maß der baulichen Nutzung
Gebäudehöhe (GH)
Unter Gebäudehöhe ist der oberste Abschluss der Oberkante Gebäude zu verstehen.
Die festgesetzten Höhen werden gemessen über Normalhöhennull (NHN).
Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH) dürfen ausschließlich durch
nutzungs- und technikbedingte Anlagen (Ansaug- und Fortführungsöffnungen, Wärmetauscher,
Empfangsanlagen und Anlagen der solaren Energiegewinnung) die zwingend der natürlichen
Atmosphäre ausgesetzt sein müssen sowie Aufzugsmaschinenhäuser bis zu einer Höhe von max.
2,50 m ausnahmsweise überschritten werden. Die technischen Aufbauten müssen mindestens um das
Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abrücken.
Geschossflächenzahl (GFZ)
Bei der Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) bleiben die Flächen von Stellplätzen, Garagen und
Parkgeschossen in Vollgeschossen unberücksichtigt.
3.
Überbaubare Grundstücksfläche
Für die zeichnerisch festgesetzten Baulinien zwischen den Punkten A und B sowie zwischen den
Punkten F und G wird ab dem 3.Obergeschoss (OG) statt einer Baulinie eine Baugrenze festgesetzt.
Für die zeichnerisch festgesetzten Baulinien zwischen den Punkten C, D und E wird für das
1.Obergeschoss (OG) statt einer Baulinie eine Baugrenze festgesetzt.
Gebäude und bauliche Anlagen dürfen zum Zweck der Eckausrundung an den Schnittpunkten zweier
Fassaden von den festgesetzten Baulinien zurücktreten.
4.
Festsetzungen zum Schutz vor Immissionen und sonstigen Beeinträchtigungen
Für die Fassaden entlang der Promenadenstraße und Stiftstraße muss das erforderliche
Schalldämmmaß für Außenbauteile von Gebäuden (erf. Rw,res., resultierendes Schalldämmmaß nach
DIN 4109) von mind. 40 dB nachgewiesen werden, wenn bauliche Veränderungen vorgenommen
werden oder wenn ein Neubau erfolgt. Bei Aufenthaltsräumen von Wohnungen sind lärmgeschützte
Lüftungseinrichtungen vorzusehen, die das genannte erforderliche Schalldämmmaß nicht
verschlechtern.
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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zur VI. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 555
-Stiftstraße / Promenadenstraßeim Stadtbezirk Aachen-Mitte
für den Bereich zwischen Stiftstraße und Promenadenstraße
zur Offenlage
Lage des Plangebietes
Seite 1 / 8
Bebauungsplan Nr. 555
-Stiftstraße/Promenadenstraße-
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 03.04.2012
Inhaltsverzeichnis
1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1. Beschreibung des Plangebietes
1.2. Regionalplan
1.3. Flächennutzungsplan (FNP)
1.4. Bestehendes Planungsrecht
2. Anlass der Planung
3. Ziel und Zweck der Planung
3.1. Allgemeine Ziele
3.2. Ziel der Planung
3.3. Erschließung / Verkehr
3.4. Jugend- und Familienfreundlichkeit
3.5. Klimaschutz und Klimaanpassung
4. Begründung der Festsetzungen
4.1. Art der baulichen Nutzung
4.2. Maß der Nutzung
4.3. Bauweise
4.4. Überbaubare Grundstücksflächen
4.5. Nebenanlagen
4.6. Stellplätze und Tiefgarage
4.7. Lärmschutz
4.8. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
4.9. Dachbegrünung
4.10. Grünflächen
4.11. Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
4.12. Gestalterische Maßnahmen
5. Umweltbelange
6. Auswirkungen der Planung
7. Kosten
8. Plandaten
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Bebauungsplan Nr. 555
-Stiftstraße/Promenadenstraße1.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Beschreibung des Plangebietes
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 03.04.2012
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Aachen-Mitte zwischen der Promenadenstraße, dem Willy-Brandt-Platz
und der Stiftstraße. Das Gebiet grenzt an die Haupteinkaufslagen der Aachener Innenstadt (Adalbertstraße)
an. Das Plangebiet ist durch den großflächigen Einzelhandelsbetrieb C&A geprägt. Eine Wohnnutzung ist
innerhalb des Plangebietes nicht anzutreffen. Die umgebenden Straßenzüge sind in der Erdgeschosszone
durch Geschäfts- und Gastronomienutzung und in den Obergeschossen durch Wohnnutzungen geprägt.
1.2
Regionalplan
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen aus dem Jahr 2003 mit
Ergänzungen (Stand April 2008) ist der Planbereich als ”Allgemeiner Siedlungsbereich” (ASB) dargestellt.
1.3
Flächennutzungsplan (FNP)
Im dem Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Aachen aus dem Jahr 1980 wird das Plangebiet als „Gemischte
Baufläche“ dargestellt.
1.4
Bestehendes Planungsrecht
Das Plangebiet liegt im Bereich des Fluchtlinienplanes Nr. 358.
Für den Bereich des Plangebietes besteht der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 555 sowie die I., II. und
III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 555. Die in Aufstellung befindliche IV. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 555 soll vor Satzungsbeschluss der VI. Änderung in einem separaten Verfahren aufgehoben werden. Die
vorgenannten Bebauungspläne setzen für die innerhalb des Geltungsbereiches der VI. Änderung befindlichen
Bauflächen Kerngebiete (MK) fest. Darüber hinaus werden die angrenzenden Erschließungsflächen als
Verkehrsflächen festgesetzt.
2.
Anlass der Planung
Anlass der Planänderung ist die geplante Sanierung und Erweiterung des bestehenden großflächigen
Einzelhandelsbetriebes C&A, die nicht mit den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes
übereinstimmen.
3.
Ziel und Zweck der Planung
3.1
Allgemeine Ziele
Innerhalb des Plangebietes sind eine Aufstockung des Gebäudes und die Errichtung eines neuen Kopfbaues
geplant. Dadurch soll das städtebauliche Umfeld um den Willy-Brandt-Platz aufgewertet und die
Wegebeziehungen zum Bushof an der Peterstraße und zur geplanten Kaiserplatzgalerie an der Adalbertstraße
gestärkt werden.
3.2
Ziele der Planung
Im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen ist die Aufstockung des derzeitig eingeschossigen Vorbaus um bis zu
drei Geschosse vorgesehen. Der anschließende derzeit dreigeschossige Hauptbaukörper soll im Rahmen der
Erweiterungsmaßnahmen um ein weiteres Geschoss aufgestockt werden. Ab dem 2. Obergeschoss soll sich
der neue Kopfbau in Richtung Süden aus der bestehenden Kubatur herausdrehen, woraus sich eine
zusätzliche Überbauung der Verkehrsfläche des Willy-Brandt-Platzes ergibt. Dadurch wird eine prägnante
Raumkante geschaffen, die die charakteristische Dreiecksform des Willy-Brandt-Platzes unterstreicht. Durch
das Zurücktreten der Bebauung im Eckbereich Willy-Brandt-Platz/Promenadenstraße wird die Blickbeziehung
zu der Synagoge betont und eine unangemessene Beeinträchtigung der gegenüberliegenden Bebauung
entlang der nördlichen Straßenseite der Promenadenstraße verhindert.
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Bebauungsplan Nr. 555
-Stiftstraße/Promenadenstraße-
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 03.04.2012
Der überwiegende Teil des Gebäudes soll wie bisher von dem Unternehmen C&A genutzt werden. Eine
Fremdvermietung einzelner Gebäudeteile soll jedoch offengehalten werden. So ist u.a. auch eine
Außengastronomie denkbar, die zur höherwertigeren Nutzung der Fußgängerzone und somit zu einem
sozialverträglicheren Umfeld beitragen kann.
3.3
Erschließung / Verkehr
Die Grundstücke innerhalb des Plangebietes sind bereits durch die vorhandenen Ver- und
Entsorgungsleitungen der angrenzenden Verkehrsflächen erschlossen.
Die verkehrstechnische Erschließung der Bauflächen innerhalb des Plangebietes wird über die unmittelbar
anschließenden Verkehrsflächen der Promenadenstraße und Stiftstraße sichergestellt. Die Erschließung der
Parkpaletten erfolgt über die bestehende Zufahrt an der Stiftstraße. Das C&A – Gebäude soll, wie bisher,
fußläufig über den Haupteingang am Willy-Brandt-Platz und den Nebeneingang an der Stiftstraße erschlossen
werden. Zusätzliche Eingänge für eine flexible Nutzung der einzelnen Gebäudeebenen sind an der
Promenadenstraße vorgesehen.
Der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) wird zukünftig zusätzliche Flächen auf der Achse Willy-BrandtPlatz/Kaiserplatz beanspruchen. Dies wird sowohl bei Realisierung der Campus – Bahn als auch bei
Optimierung des Busliniennetzes der Fall sein. Die bisher vorliegenden Planungen zur Trassierung der
erforderlichen Verkehrsflächen und der Dimensionierung von Haltestellen lassen erkennen, dass durch die
geplante Überbauung der Verkehrsflächen keine Konflikte mit den Planungen zur Optimierung des ÖPNV zu
erwarten sind. Die zusätzliche Überbauung der öffentlichen Verkehrsfläche wird im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens über einen Gestattungsvertrag, der zwischen der Stadt Aachen und dem
Bauherrn abzuschließen ist, geregelt.
3.4
Jugend- und Familienfreundlichkeit
Bei der VI. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 555 – Stiftstraße/Promenadenstraße – handelt es sich um
einen Bebauungsplan der lediglich eine begrenzte Erhöhung des derzeitig festgesetzten Maßes der baulichen
Nutzung zulässt. Daher ergeben sich keine zusätzlichen Möglichkeiten zur Umsetzung von Maßnahmen, die
den Belangen der Jugend- und Familienfreundlichkeit dienen.
3.5
Klimaschutz und Klimaanpassung
Das Plangebiet ist bereits weitgehend bebaut. Die vorgesehenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf
das Klima. Der Bebauungsplan steht jedoch der Umsetzung des Energiefachrechtes nicht entgegen.
4.
Begründung der Festsetzungen
4.1
Art der baulichen Nutzung
Als Art der baulichen Nutzung soll entsprechend seiner Lage im Haupteinkaufsbereich der Aachener
Innenstadt und der dort vorhandenen überwiegenden Geschäftsnutzung im Plangebiet, wie bereits in dem
derzeit gültigen Bebauungsplan, ein Kerngebiet gemäß § 7 BauNVO festgesetzt werden. Im Bereich der
festgesetzten Straßenverkehrsflächen entlang der Promenadenstraße und Stiftstraße gilt die
Kerngebietsfestsetzung oberhalb der festgesetzten lichten Höhen (LH).
Das Plangebiet ist derzeit ausschließlich durch die vorhandene Einzelhandelsnutzung geprägt. Um zukünftige
Entwicklungstendenzen, insbesondere in den östlichen Teilen des Plangebietes, hin zu einer Mischung von
Einzelhandel und Wohnen zu ermöglichen, soll festgesetzt werden, dass eine Wohnnutzung in den
Obergeschossen allgemein zulässig ist. Dies entspricht den bisher geltenden Festsetzungen der III. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 555 sowie der allgemeinen Zielsetzung der Stadt Aachen, eine lebendige Mischung
aus Einzelhandel und Wohnen in der Aachener Innenstadt langfristig zu sichern.
In Teilbereichen des Bebauungsplanes Nr. 555 wurden bereits Festsetzungen zum Ausschluss von
bestimmten Arten von Vergnügungsstätten (Bordelle, bordellartige Nutzungen, Spielhallen u.ä.) getroffen, da
diese Nutzungen einen sog. „Trading-Down-Effekt“ zur Folge haben könnten. Da die vorgenannten Nutzungen
regelmäßig bei eher geringem Investitionsbedarf vergleichsweise hohe Gewinnerwartungen begründen, sind
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Bebauungsplan Nr. 555
-Stiftstraße/Promenadenstraße-
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 03.04.2012
sie eher geeignet, andere Betriebe mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke zu
verdrängen. Eine solche Entwicklung soll im Plangebiet verhindert werden. Daher soll, entsprechend der
Festsetzungen der V. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 555, festgesetzt werden, dass Bordelle,
bordellartige Nutzungen, Vergnügungsstätten mit den Zweckbestimmungen Sex-Darbieten und/oder Sex-Filme
und/oder Sex-Vorführungen und Spielhallen und Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen durch
Wetten o.ä. dienen und Einrichtungen, die dem Aufenthalt und/oder der Bewirtung von Personen dienen und in
denen Glücksspiel nach § 284 Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten oder Lotterien angeboten werden,
unzulässig sind. Eine Ansiedlung der o.g. Einrichtungen ist für die städtebauliche und soziale Entwicklung des
Gebietes nicht zuträglich.
4.2
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung soll durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), der
Geschossflächenzahl (GFZ) sowie die Höhe baulicher Anlagen bzw. die Zahl der Vollgeschosse bestimmt
werden.
Grundflächenzahl (GRZ)
Für den gesamten Geltungsbereich soll für die Baugebiete eine Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0 festgesetzt
werden. Damit wird eine vollständige Bebauung bzw. Versiegelung der Baugrundstücke ermöglicht. Dies
entspricht der gemäß § 17 BauNVO für Kerngebiete zulässigen Obergrenze sowie dem Bestand im Plangebiet.
Geschossflächenzahl (GFZ)
Die Geschossflächenzahl (GFZ) soll im gesamten Plangebiet mit 3,0 festgesetzt und entspricht damit auch hier
der gemäß § 17 BauNVO für Kerngebiete zulässigen Obergrenze. Die im Vergleich zu den derzeit
rechtskräftigen Festsetzungen um 0,5 erhöhte GFZ ergibt sich aus dem Ziel des Bebauungsplanes, durch eine
neue Kopfbebauung und Aufstockung des Hauptbaukörpers des Kaufhauses, das unmittelbare Umfeld
städtebaulich aufzuwerten. Zudem entspricht die geplante bauliche Dichte den räumlichen Anforderungen an
einen zentralen Standort im Oberzentrum Aachen. Die Stellplätze, Garagen und Park- und Garagengeschosse
in Vollgeschossen sollen gemäß § 21 BauNVO nicht auf die GFZ angerechnet werden. Damit wird dem
Bestand mit den im Blockinnenbereich errichteten Parkpaletten Rechnung getragen.
Höhe baulicher Anlagen / Zahl der Vollgeschosse
Für den überwiegenden Teil des Plangebietes sollen zur Festlegung der Höhenentwicklung innerhalb des
Geltungsbereiches die Höhen baulicher Anlagen festgesetzt werden. Dabei orientieren sich die Gebäudehöhen
an den Höhen der umgebenden Bebauung, deren Firsthöhen überwiegend zwischen176 und 180 m über
Normalhöhennull (NHN) liegen. Die differenzierte Festsetzung der Gebäudehöhen (GH) dient zum einem der
städtebaulichen Zielsetzung am Willy-Brandt-Platz eine Raumkante und einen städtebaulichen Akzent durch
eine höhere Kopfbebauung und Aufstockung des Hauptbaukörpers zu schaffen. Zum anderem soll die
Begrenzung der Höhenentwicklung, insbesondere im nördlichen Teilbereich der geplanten Kopfbebauung,
sicherstellen, dass keine wesentlichen, über das heutige Maß hinausgehenden Einschränkungen der
gegenüberliegenden Wohnnutzungen stattfindet. Dementsprechend soll für den Hauptbaukörper und den
neuen Kopfbau des Kaufhauses eine Gebäudehöhe (GH) von maximal 178,5 m ü. NHN, im Teilbereichen des
Kopfbaus an der Ecke Willy-Brandt-Platz/Promenadenstraße eine GH von 170,0 m ü. NHN sowie an den
beiden Überbauungen der Verkehrsflächen Promenadenstraße und Stiftstraße eine GH von 175,5 m ü. NHN,
festgesetzt werden. Um zwischen den Gebäudehöhen der östlich angrenzenden Bebauung an der
Promenadenstraße und dem neuen Baukörper zu vermitteln, soll dort eine GH von 177,5 m ü. NHN festgesetzt
werden.
Die innerhalb des Plangebietes derzeit gültige Festsetzung von maximal I bzw. II Vollgeschossen im
Blockinnenbereich soll, mit Ausnahme des nordöstlichen Teilbereiches, durch Festsetzung von maximalen
Gebäudehöhen (GH) ersetzt werden. Diese Höhen von 165,3 m ü. NHN bzw. 163,7 m ü. NHN entsprechen
den vorhandenen Brüstungshöhen der dort errichteten Parkpaletten.
Abweichungen von den Höhenfestsetzungen sollen ausschließlich durch nutzungs- und technikbedingte
Anlagen (Be- und Entlüftungsanlagen, Aufzugsmaschinenhäuser etc.) zulässig sein. Diese Anlagen dürfen um
bis zu 2,5 m die festgesetzten Gebäudehöhen (GH) überschreiten. Die Aufbauten müssen mindestens um das
Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abrücken. Durch die vorgenannten
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Bebauungsplan Nr. 555
-Stiftstraße/Promenadenstraße-
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 03.04.2012
eingeschränkten Überschreitungen der baulichen Höhen sind negative Auswirkungen auf die Umgebung nicht
zu erwarten.
Im Bereich der Überbauung der Straßenverkehrsflächen soll die Festsetzung einer lichten Höhe (LH) von
mindestens 3,5 m über Gelände entlang der Stiftstraße bzw. 2,7 m über Gelände entlang der
Promenadenstraße die ordnungsgemäße Nutzung der öffentlichen Fläche als Gehweg sichern. Die Höhen
entsprechen in etwa den derzeit vorhandenen Lichtraumprofilen.
4.3
Überbaubare Grundstücksfläche
Die überbaubaren Grundstücksflächen sollen zum öffentlichen Straßenraum überwiegend durch Baulinien
festgesetzt werden, an denen ohne Abstand gebaut werden muss. Im Erdgeschoss folgen die Baulinien den
bisherigen Straßenfluchten. In den Obergeschossen sollen die Baulinien differenziert, entsprechend der
beabsichtigten Neuplanung, festgesetzt werden. Dadurch soll die beabsichtigte Aufstockung des Kopfbaus, die
Drehung der Obergeschosse aus der bestehenden Kubatur heraus in Richtung Süden, die damit
einhergehende zusätzliche Überbauung der Verkehrsfläche des Willy-Brandt-Platzes sowie die Freihaltung der
Sichtachse auf die Synagoge planungsrechtlich gesichert werden. Die Festsetzung von Baulinien begründet
sich in der städtebaulich gewünschten Schaffung prägnanter Raumkanten im Bereich des Willy-Brandt-Platzes.
Auf die Festsetzung von Baulinien kann jedoch in Teilbereichen entlang der Promenadenstraße und Stiftstraße
ab dem 3. Obergeschoss verzichtet werden, da ein zurücktreten der Bebauung in dieser Höhe die
städtebauliche Raumkantenbildung nicht beeinträchtigt. Gleiches gilt für ein zurücktreten des 1.
Obergeschosses entlang der Stiftstraße. Daher sollen in diesen Bereichen und ausschließlich in den
genannten Geschossen anstatt der Baulinien Baugrenzen festgesetzt werden. Darüber hinaus sollen an den
Ecken der Gebäude ein Zurücktreten von Gebäudeteilen zugunsten von städtebaulich wünschenswerten
Eckausrungen zugelassen werden.
4.4
Verkehrsflächen
In dem Geltungsbereich der VI. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 555 sollen die Verkehrsflächen der
angrenzenden Straßen, die bereits durch die Obergeschosse von C&A überbaut sind bzw. für eine
Überbauung vorgesehen sind, mit in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen werden.
Oberhalb der festgesetzten lichten Höhe (LH) sollen für die Bereiche der öffentlichen Verkehrsflächen jeweils
Kerngebiete (MK) festgesetzt werden.
4.5
Besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Aufgrund der Lärmbelastung durch den nahen gelegenen Alleenring, ist die Festsetzung eines
Schalldämmmaßes für die Fassaden erforderlich. Dadurch kann ein gesundes Arbeiten und Wohnen
sichergestellt werden.
5.
Umweltbelange
Die VI. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 555 ermöglicht keine wesentlichen Änderungen des Baurechts. Es
wird lediglich die geringfügige Erweiterung der überbaubaren Flächen und eine Erhöhung der Baukörper
ermöglicht.
Neben der möglichen relevanten Verschattung schutzwürdiger Nutzungen durch die geplante Aufstockung der
Gebäude innerhalb des Plangebietes sowie der Auswirkungen des durch den Alleenring ausgelösten
Straßenverkehrslärms sind keine weiteren eventuell relevanten Umweltauswirkungen erkennbar.
5.1
Belichtung
Durch die geplante Errichtung des Kopfbaus und die Aufstockung des Hauptbaukörpers innerhalb des
Plangebietes ist mit einer verstärkten Verschattung der Gebäude an der Promenadenstraße und dem
Synagogenplatz zu rechnen. Durch die geplanten Festsetzungen der Gebäudehöhen (GH) von bis zu max.
178,5 m ü. NHN, soll eine gegenüber dem Bestand um bis zu ca. 4 m höhere Bebauung zugelassen werden.
Es wurde daher geprüft, ob durch die geplanten Erweiterungen in den dem Vorhaben gegenüberliegenden
Gebäuden mit schutzwürdiger Wohnnutzung noch ein gesundes Wohnen gewährleistet werden kann.
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Bebauungsplan Nr. 555
-Stiftstraße/Promenadenstraße-
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 03.04.2012
Für die minimal erforderliche potentielle Besonnung von Wohnräumen gibt es keine rechtsverbindlichen
Beurteilungskriterien. Grundsätzlich sind die Vorgaben der Landesbauordnung hinsichtlich der Einhaltung von
Abstandflächen einzuhalten. Die DIN 5034, Teil 1 „Tageslicht in Innenräumen“ (DIN Deutsches Institut für
Normung Oktober 1999) kann jedoch als aktuellste Richtwertquelle für die Beurteilung gesunder
Wohnverhältnisse hilfsweise herangezogen werden. In der DIN wird für Wohngebäude eine minimale
Besonnungsdauer der Fassaden am Stichtag 17. Januar von 1 Stunde in der Fensterebene als Mindestmaß
angegeben. Dieses Kriterium sollte für mindestens ein Fenster eines Wohnraums je Wohnung erfüllt sein. Für
Büroräume werden keine Anforderungen definiert.
Im Erdgeschoss entlang der nördlichen Straßenseite der Promenadenstraße und des Synagogenplatzes
gelegene Bebauung befinden sich, mit Ausnahme der Synagoge, durchweg gewerbliche Nutzungen. Zumeist
handelt es sich um Ladenlokale. Die Obergeschosse sind überwiegend durch Wohnnutzung geprägt. Lediglich
in den Gebäuden Promenadenstraße 11/ 15 befinden sich im 1. Obergeschoss überwiegend Büros.
Insgesamt stellt sich durch die geschlossene enge Bebauung, ein innerstädtisch typisches Verschattungsbild
dar. Durch die bestehende Bebauung innerhalb des Plangebietes und dessen Umfeld werden die gewerblich
genutzten Erdgeschosse bereits in dem maßgeblichen Beurteilungszeitraum am Stichtag 17. Januar nicht
besonnt. Dies gilt auch für alle darüber liegenden Geschosse mit Wohnnutzungen in dem nordöstlich
anschließenden Teil der Promenadenstraße, ab Hausnummer 23 sowie für einzelne Obergeschosse der
westlichen Randbebauung des Synagogenplatzes (Promenadenstraße 11/15 bis 19). In diesen Bereichen
werden die Kriterien der DIN 5034 schon in der Bestandssituation nicht erfüllt.
Die Aufstockung der Gebäude innerhalb des Plangebietes führt zu einer längeren Verschattungsdauer der
maßgeblichen Bebauung mit Wohnnutzungen am westlichen Platzrand des Synagogenplatz und des
Eckgebäudes Synagogenplatz/Promenadenstraße 11/15. Durch die differenzierten Höhenfestsetzungen
innerhalb des Plangebietes werden die Beeinträchtigungen jedoch minimiert. Lediglich bei insgesamt drei
Wohnungen ist eine zusätzliche Verschattung zu erwarten, die zu einer Nichteinhaltung der
Mindestanforderungen der DIN 5034 am Stichtag 17. Januar führt. Während des größten Teils des Jahres, im
Zeitraum vom Frühjahr bis Herbst, liegt jedoch eine deutlich günstigere Verschattungssituation für die
betroffenen Gebäude vor.
5.2
Lärm
Die Straßenzüge Stiftstraße und Promenadenstraße sind aufgrund der Nähe zum mit Verkehr hoch belasteten
Alleenring zum Teil stark mit Verkehrslärm belastet. Die Werte in der Stiftstraße betragen laut Lärmkataster 6065 dB(A). Dies entspricht den Grenzwerten der 16. BImSchV für Kerngebiete. Da innerhalb des Plangebietes
Wohnen in den Obergeschossen planungsrechtlich allgemein zugelassen wird, ist bei baulichen
Veränderungen oder Neubau eines Gebäudes zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse ein erhöhter
Schallschutz herzustellen. Dementsprechend soll für Fassaden entlang der Stiftstraße und Promenadenstraße
das erforderliche Schalldämmmaß für die Außenbauteile von Gebäuden (erf. Rw,res., resultierendes
Schalldämmmaß nach DIN 4109) von mind. 40 dB(A) nachgewiesen werden. Außerdem sind bei
Aufenthaltsräumen von Wohnungen lärmgeschützte Lüftungseinrichtungen vorzusehen, die das genannte
erforderliche Schalldämmmaß nicht verschlechtern. Sie entsprechen den Festsetzungen der V. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 555, dessen Geltungsbereich unmittelbar östlich an diesen Bebauungsplan anschließt.
6.
Auswirkung der Planung
6.1
Städtebauliche Auswirkungen
Die städtebauliche Gesamtkonzeption wird durch die Änderung des Bebauungsplanes nicht verändert. Da
durch die Änderung des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann der
Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geändert werden.
In Umfeld des Vorhabens sind mehrere Gebäude mit denkmalgeschützten Fassaden vorhanden. Die Belange
des Denkmalschutzes sind in der weiteren Planung zu berücksichtigen.
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Bebauungsplan Nr. 555
-Stiftstraße/Promenadenstraße6.2
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 03.04.2012
Umweltauswirkungen
Auf eine Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB und die Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB kann
verzichtet werden, da der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geändert wird.
Von der Planung gehen, mit Ausnahme der zusätzlichen Verschattung, keine wesentlichen
Umweltauswirkungen aus. Unter Berücksichtigung der Lage des Plangebietes und seines Umfeldes in einem
Kerngebiet, mit der dort typischerweise vorhandenen Verschattungssituation aufgrund der geschlossenen
Bauweise und der engen Straßenräumen, kann die zeitweise auftretende Nichteinhaltung der
Mindestanforderungen (minimale Besonnungsdauer am Stichtag 17. Januar von 1 Stunde für mindestens ein
Fenster eines Wohnraums je Wohnung) der DIN toleriert werden. Insbesondere, da nur vergleichsweise
wenige Wohnungen hiervon betroffen sind und im überwiegenden Teil des Jahres für die betroffenen
Wohnungen ausreichende Besonnungszeiten sichergestellt werden können. Eine erhebliche Verschlechterung
der Belichtung schutzwürdiger Wohnnutzungen ist daher nicht zu erwarten.
Aufgrund der Nähe zum Alleenring ergeben sich Lärmschutzauflagen, die in der VI. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 555 festgesetzt werden.
7.
Kosten
Durch die Änderung des Bebauungsplanes entstehen der Stadt Aachen keine Kosten.
8.
Plandaten
Das Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 0,5 ha.
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A n l a g e 1
A r c h i t e k t e n b e i r a t am 1 2 .0 1.2 0 1 2
Objekt:
Vorentwurfsplanung für die Aufstockung des Geschäftshauses C&A, Stiftstr. 1-9
Architekt:
Herr Dipl.-Ing. Zimmermann, Michael Zimmermann & Co. GmbH, Köln
Bauherr:
Redevco, Düsseldorf
Beratungsergebnis:
Der Architektenbeirat bedankt sich bei Herrn Dipl.-Ing. Zimmermann und Herrn Dipl.-Ing. Storch für die erneute
Präsentation verschiedener weiterentwickelter Entwurfsvarianten und für die beeindruckenden Untersuchungen zu den
Anregungen aus der letzten Architektenbeiratssitzung. Der beispielhafte Vortrag mit den aufgezeigten Alternativen
auch anhand der Modelle ermöglichte dem Beirat eine klare und einmütige Entscheidung zugunsten der
Entwurfsvariante mit der Ziffer 04. Dieser Entwurf mit den harmonisch und proportioniert gerundeten Ecken der in den
Platzraum ragenden und übereinander geschachtelten Kuben konnte das Gremium vollständig überzeugen.
Insbesondere wird das Einschwingen der Fassade im 1. Obergeschoss auf der Platzseite begrüßt, weil dadurch der
Platzraum noch stärker konturiert wird. Der überarbeitete Kopfbau stärkt mit dem nach der letzten Sitzung veränderten
Maßverhältnis von ca. 9 m auf annähernd 14 m den Willy-Brandt-Platz in seinen Konturen.
Zur weiteren Ausarbeitung des gelungenen Vorentwurfs wird die Detailempfehlung ausgesprochen, die Attika an der
linken Seite des Kopfbaus in den Baukörper zu integrieren, um einen Balkoncharakter zu vermeiden und die
Horizontalität dort ausgeprägter darzustellen.
Außerdem kann die obere linke Ecke, an der drei geometrische Figuren zusammentreffen, durch das Zurücknehmen
des Vorsprungs aus der Promenadenstraße entschärft und verträglicher gestaltet werden. Beide Stellen werden von
den Architekten in der Weiterentwicklung des Gebäudes untersucht, ebenso wie auch die Verschiebung der noch
vorhandenen Mittigkeit an der Gebäudeseite zur Promenadenstraße. Diese Fassade wurde bisher noch nicht genau
untersucht, wird aber mit den gleichen Qualitätsansprüchen weiter bearbeitet.
Der endgültige Entwurf der die Horizontalität betonenden Fassade sollte in einer der nächsten Sitzungen noch einmal
vorgestellt werden.
Der Architektenbeirat bedankt sich für den konstruktiven Diskurs und das gute Entwurfsergebnis.
Verschattungsstudie
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zur
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Bestand
Planung
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verminderter Schattenwurf
Wohnnutzung
Bebauungsplan Nr. 555
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Verschattungsstudie
17. Januar
10.00h
Bestand
Planung
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verminderter Schattenwurf
Wohnnutzung
Bebauungsplan Nr. 555
9,bQGHUXQJ
Verschattungsstudie
17. Januar
10.30h
Bestand
Planung
]XVlW]OLFKHU6FKDWWHQZXUI
verminderter Schattenwurf
Wohnnutzung
Bebauungsplan Nr. 555
9,bQGHUXQJ
Verschattungsstudie
17. Januar
11.00h
Bestand
Planung
]XVlW]OLFKHU6FKDWWHQZXUI
verminderter Schattenwurf
Wohnnutzung
Bebauungsplan Nr. 555
9,bQGHUXQJ
Verschattungsstudie
17. Januar
11.30h
Bestand
Planung
]XVlW]OLFKHU6FKDWWHQZXUI
verminderter Schattenwurf
Wohnnutzung
Bebauungsplan Nr. 555
9,bQGHUXQJ
Verschattungsstudie
17. Januar
12.00h
Bestand
Planung
]XVlW]OLFKHU6FKDWWHQZXUI
verminderter Schattenwurf
Wohnnutzung
Bebauungsplan Nr. 555
9,bQGHUXQJ
Verschattungsstudie
17. Januar
12.30h
Bestand
Planung
]XVlW]OLFKHU6FKDWWHQZXUI
verminderter Schattenwurf
Wohnnutzung
Bebauungsplan Nr. 555
9,bQGHUXQJ
Verschattungsstudie
17. Januar
13.00h
Bestand
Planung
]XVlW]OLFKHU6FKDWWHQZXUI
verminderter Schattenwurf
Wohnnutzung
Bebauungsplan Nr. 555
9,bQGHUXQJ
Verschattungsstudie
17. Januar
13.30h
Bestand
Planung
]XVlW]OLFKHU6FKDWWHQZXUI
verminderter Schattenwurf
Wohnnutzung
Bebauungsplan Nr. 555
9,bQGHUXQJ
Verschattungsstudie
17. Januar
14.00h
Bestand
Planung
]XVlW]OLFKHU6FKDWWHQZXUI
verminderter Schattenwurf
Wohnnutzung
Bebauungsplan Nr. 555
9,bQGHUXQJ
Verschattungsstudie
17. Januar
14.15h
Bestand
Planung
]XVlW]OLFKHU6FKDWWHQZXUI
verminderter Schattenwurf
Wohnnutzung
Bebauungsplan Nr. 555
9,bQGHUXQJ
Verschattungsstudie
17. Januar
14.30h
Bestand
Planung
]XVlW]OLFKHU6FKDWWHQZXUI
verminderter Schattenwurf
Wohnnutzung
Bebauungsplan Nr. 555
9,bQGHUXQJ
Verschattungsstudie
17. Januar
15.00h
Bestand
Planung
]XVlW]OLFKHU6FKDWWHQZXUI
verminderter Schattenwurf
Wohnnutzung
Bebauungsplan Nr. 555
9,bQGHUXQJ
Verschattungsstudie
17. Januar
15.15h
Bestand
Planung
]XVlW]OLFKHU6FKDWWHQZXUI
verminderter Schattenwurf
Wohnnutzung
Bebauungsplan Nr. 555
9,bQGHUXQJ
Verschattungsstudie
17. Januar
15.30h
Bestand
Planung
]XVlW]OLFKHU6FKDWWHQZXUI
verminderter Schattenwurf
Wohnnutzung
Bebauungsplan Nr. 555
9,bQGHUXQJ
Verschattungsstudie
17. Januar
16.00h
Bestand
Planung
]XVlW]OLFKHU6FKDWWHQZXUI
verminderter Schattenwurf
Wohnnutzung
Bebauungsplan Nr. 555
9,bQGHUXQJ
Verschattungsstudie
17. Januar
16.30h
Planung
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Besonnung < 1Std.
Bebauungsplan Nr. 555
9,bQGHUXQJ
Verschattungsstudie
17. Januar
Zusammenfassende Bewertung
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Bebauungsplan Nr. 555
9,bQGHUXQJ
Verschattungsstudie
Bestandsfotos