Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
106450.pdf
Größe
95 kB
Erstellt
04.04.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Bauverwaltung
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
B 03/0062/WP16
öffentlich
04.04.2012
FB03/200
Hohenstaufenallee von Limburger Straße bis Körnerstraße bzw.
einschl. Hsnr. 55;
Abrechnung der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten
Erschließungsanlage gemäß § 8 KAG NW zum Zwecke der
Erhebung von Beiträgen
Beratungsfolge:
TOP:__14
Datum
Gremium
Kompetenz
26.04.2012
MA
Entscheidung
Finanzielle Auswirkungen
Maßnahmebezogene Einnahmen
16.567,08 € Beiträge gem. § 8 KAG NW
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss beschließt auf Grund
S
der §§ 1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom
21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie
S
der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche
Maßnahmen der Stadt Aachen vom 21.12.2007 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen
am 29.12.2007)
die Abrechnung der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten Erschließungsanlage zum Zwecke der
Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW.
Vorlage B 03/0062/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.07.2012
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Der aus dem Jahr 1926 stammende Mischwasserkanal in der Hohenstaufenallee von Limburger
Straße bis Körnerstraße bzw. einschl. Hsnr. 55 wurde im Jahre 2008 erneuert, weil dieser in einem
sehr schlechten baulichen Zustand war. Die Abnahme der Kanalbauarbeiten erfolgte am 11.03.2008
(Entstehung der sachlichen Beitragspflicht).
Der technische und betriebswirtschaftliche Abschreibungszeitraum für Kanäle von ca. 75 Jahren war
bereits deutlich überschritten, so dass der Neuausbau eine erforderliche und zeitablaufbedingte
Erneuerung darstellt, die eine Beitragspflicht gemäß § 8 KAG NW in der Form auslöst, dass der
beitragsfähige Aufwand ausschließlich aus dem Anteil des Kanals resultiert, der sich auf die
Oberflächenentwässerung bezieht.
Durch die Ausbaumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke
insgesamt
verbessert.
Damit
gehen
wirtschaftliche
Sondervorteile
für
die
betreffenden
Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in
Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.
1.
Die Einstufung der Hohenstaufenallee von Limburger Straße bis Körnerstraße bzw. einschl.
Hsnr. 55erfolgt als Hauptverkehrsstraße gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe c) der städtischen
Beitragssatzung vom 21.12.2007 in der derzeit gültigen Fassung (SBS).
2.
Die beitragsfähigen Ausbaukosten betragen insgesamt……………….……….…...…..55.223,62 €
Hiervon entfallen auf
die Oberflächenentwässerung…….…….......................................................................55.223,62 €
3.
Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für
die Oberflächenentwässerung……………………….……………………………………. 16.567,08 €
(30% gem. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe g) SBS)
4.
Der vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist gemäß § 6 der städtischen
Beitragssatzung (SBS) auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter
Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit zu verteilen.
16.567,08 € : 17.395 m² = 0,95 € / m² (gerundeter Beitragssatz)
Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu
verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil der
Abrechnung ist.
Vorlage B 03/0062/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.07.2012
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