Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
106453.pdf
Größe
100 kB
Erstellt
04.04.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Bauverwaltung
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
B 03/0061/WP16
öffentlich
04.04.2012
FB03/200
Reichsweg;
Abrechnung der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten
Erschließungsanlage gemäß § 8 KAG NW zum Zwecke der
Erhebung von Beiträgen
Beratungsfolge:
TOP:__15
Datum
Gremium
Kompetenz
26.04.2012
MA
Entscheidung
Finanzielle Auswirkungen
Maßnahmebezogene Einnahmen
840,95 € Beiträge gem. § 8 KAG NW
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss beschließt auf Grund
S
der §§ 1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom
21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie
S
der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche
Maßnahmen der Stadt Aachen vom 21.12.2007 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen
am 29.12.2007)
die Abrechnung der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten Erschließungsanlage zum Zwecke der
Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW.
Vorlage B 03/0061/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.07.2012
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Erläuterungen:
Der Reichsweg wurde im Jahre 2009 in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Radweg, Parkstreifen,
Gehweg, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung neu ausgebaut. Der Ausbau war erforderlich,
weil sich die jeweiligen Teileinrichtungen in einem sehr schlechten technischen Zustand befanden
oder gar nicht vorhanden waren. Fahrbahn und Gehweg stammten aus den 50-er Jahren des letzten
Jahrhunderts
und
waren
uneinheitlich
ausgebaut.
Sie
wiesen
Netzrisse,
Frostaufbrüche,
Absackungen, Spurrinnen und großflächige Flickstellen auf. Der Reichsweg entsprach somit nicht den
heutigen technischen Anforderungen. Die Anlage war völlig verschlissen, und die übliche
Nutzungsdauer von 25 Jahren war mit ca. einem halben Jahrhundert deutlich überschritten. Aus
wirtschaftlichen Gründen kam folglich nur ein kompletter Neuausbau in Frage. Die technische
Abnahme fand am 23.10.2009 statt.
Die Fahrbahn wurde mit einer Splitt-Mastix-Deckschicht auf Asphaltbinder, bituminöser Tragschicht
und Frostschutzschicht nach Bauklasse II versehen.
Der Radweg entlang des Bahndamms war vor dem Ausbau als Beidrichtungsradweg ausgewiesen,
was jedoch häufig nicht erkannt wurde und zu Verkehrsproblemen führte. Der Neuausbau dieses
Radweges mit Asphalt auf hydraulisch gebundener Tragschicht und Frostschutzschicht erfolgte
nunmehr nur noch für die Fahrtrichtung stadtauswärts, während auf der stadteinwärts führenden Seite
ein Schutzstreifen für Radfahrer auf der Fahrbahn farblich markiert wurde.
Beidseitig wurde erstmalig ein Parkstreifen baulich angelegt, der mit Betonsteinpflaster auf
hydraulisch gebundener Tragschicht und Frostschutzschicht befestigt und durch Baumfelder mit
Bäumen unterbrochen wurde.
Der Gehweg wurde ortsüblich mit grauen Betonplatten, hydraulisch gebundener Tragschicht und
Frostschutzschicht befestigt. Im Bereich von Grundstücksein- und -ausfahrten wurde Betonsteinpflaster verlegt.
Die veraltete Beleuchtung, die ebenfalls erneuerungsbedürftig war, wurde durch die Installation
neuer Lampen nach DIN EN 13201 an optimierten Standorten mit besserer Ausleuchtung an den
heutigen Standard angepasst.
Die vorhandenen alten und defekten Straßenentwässerungseinrichtungen entsprachen nicht mehr
den heutigen technischen Anforderungen. Sie wurden durch neue DIN-gerechte Abläufe ersetzt,
welche nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des
Oberflächenwassers gewährleisten. Der aus dem Jahr 1908 stammende Mischwasserkanal musste
bereits vor Beginn der Straßenbauarbeiten erneuert werden, weil dieser in einem sehr schlechten
baulichen Zustand war. Der technische und betriebswirtschaftliche Abschreibungszeitraum für Kanäle
von ca. 70 bis 75 Jahren war bereits deutlich überschritten, so dass der Neuausbau eine erforderliche
und zeitablaufbedingte Erneuerung darstellt, die eine Beitragspflicht gemäß § 8 KAG NW in der Form
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Ausdruck vom: 11.07.2012
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auslöst, dass der beitragsfähige Aufwand ausschließlich aus dem Anteil des Kanals resultiert, der sich
auf die Oberflächenentwässerung bezieht.
Durch die Baumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke
insgesamt
verbessert.
Damit
gehen
wirtschaftliche
Sondervorteile
für
die
betreffenden
Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in
Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.
1.
Die Einstufung der Straße „Reichsweg“ erfolgt als Hauptverkehrsstraße gemäß § 4 Abs. 5
Buchstabe c) der städtischen Beitragssatzung vom 21.12.2007 in der derzeit gültigen Fassung
(SBS).
2.
Die beitragsfähigen Ausbaukosten betragen insgesamt………………….……..…...1.267.039,05 €
Hiervon entfallen auf
a) die Fahrbahn………………………………………………………………………………419.111,10 €
b) den Radweg.………………………………………………………………………………148.804,73 €
c) den Parkstreifen/die Parkstände ……………………………………………… ………199.122,94 €
d) den Gehweg.………………………………………………………………………………228.003,45 €
f) die Beleuchtung……………………………………………………………………………126.216,00 €
g) die Oberflächenentwässerung……….......................................................................145.780,83 €
3.
Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für
a) die Fahrbahn…………………………………………….……………………………..….83.822,22 €
(20% gem. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a) SBS)
b) den Radweg.…………………………………………….…………………………..…….29.760,95 €
(20% gem. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b) SBS)
c) den Parkstreifen..……………………………………….……………………………….119.473,76 €
(60% gem. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c) SBS)
d) den Gehweg……….…………………………………….……………………………….136.802,07 €
(60% gem. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe d) SBS)
f) die Beleuchtung...……………………………………….……………………………...….37.864,80 €
(30% gem. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe f) SBS)
g) die Oberflächenentwässerung…………………………………………………………..43.734,25 €
(30% gem. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe g) SBS)
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