Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
106315.pdf
Größe
22 MB
Erstellt
28.03.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0627/WP16-1
öffentlich
35085-2010
28.03.2012
FB 61/20 // Dez.III
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 941 - Eupener Straße/
Höfchensweg hier: Offenlagebeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
18.04.2012
19.04.2012
B0
PLA
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Planungsausschuss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Innenentwicklung nach § 13 a BauGB Nr. 941 - Eupener
Straße/Höfchensweg - in der vorgelegten Fassung zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Er beschließt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes zur Innenentwicklung nach § 13 a BauGB Nr. 941 - Eupener Straße/Höfchensweg in der vorgelegten Fassung.
Vorlage FB 61/0627/WP16-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.06.2013
Seite: 1/3
Erläuterungen:
1.
Bisheriger Verlauf
In der Sitzung der Bezirksvertretung Aachen- Mitte am 14.03.2012 und des
Planungsausschusses am 15.03.2012 war der Tagesordnungspunkt `Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 941 - Eupener Straße/Höfchensweg - ´ bereits angemeldet, wurde aber in
der Bezirksvertretung Aachen - Mitte vertagt.
Der Entwurf war am 15.03.2012 im Architektenbeirat vorgestellt worden. Dieser hatte
festgestellt, dass die Fassadengestaltung zurückhaltender und weniger markant
weiterentwickelt worden ist und dass die Bebauung an der Eupener Straße falsch
proportioniert wirkt. Die noch erhöhte Attika und die an der Vertikalen orientierte Gestaltung
erweckt nicht mehr der Eindruck der hier beabsichtigten Stadtvillen. Vielmehr werde eine
Monumentalität erzeugt, die eine gänzlich andere Haltung einnehme als die Planung am
Höfchensweg, deren Kubaturen als verträglich empfunden werde. Der Beirat empfiehlt, die
unterschiedlichen gestalterischen Reaktionen auf die Umgebungsbebauung und den
Geländeverlauf zugunsten einer einheiltichen Architektursprache für die ganze Wohnanlage
aufzugeben. Die ursprüngliche Idee eines Stadtvillencharakters solle wieder aufgenommen
werden, wobei die deutlich erkennbare falsche Höhenentwicklung zur Eupener Straße durch
Verzicht auf ein Geschoss beantwortet werden könne. Vorstellbar sei aber auch ein horizontal
ausgebildeter Baukörper mit deutlich zurückliegendem Staffelgeschoss an der Eupener
Straße
Der Planungsausschuss hat nach Diskussion über die Architektur (Fassaden zur Eupener
Straße) und die Gebäudehöhe an der Eupener Straße keinen Beschluss gefasst, sondern den
Vorhabenträger aufgefordert, die Planung in diesen Punkten so zu überarbeiten, dass die
Gebäudehöhe aus dem Entwurf, der in der Bürgerinformation gezeigt wurde, nicht
überschritten werde. Außerdem soll die Gestaltung der Fassaden an der Eupener Straße
überarbeitet werden.
Die zu diesen Sitzungen vorbereitete Vorlage mit der Nummer FB 61/0627/WP16 ist
Grundlage der neuen Beratung.
2.
Bericht über die Änderungen im Entwurf
Die Fassade des Baukörpers B zur Eupener Straße wurde nun so geändert, dass das farbig
abgesetzte Sockelgeschoss, das ursprünglich das Erdgeschoss und auch das erste
Obergeschoss umfasste, auf das Erdgeschoss reduziert wurde. Das oberste Geschoss wurde
gegenüber den darunterliegenden um 1,5 m zurückgesetzt, wodurch die Fassade eine
zusätzliche waagerechte Gliederung erfährt. Die geplanten Geschosshöhen wurden reduziert.
Der Bebauungsplanentwurf soll nun so geändert werden, dass die maximale Gebäudehöhe
an der Eupener Straße von 218, 5 m ü. NHN auf 217,4 m.ü. NHN geändert wird. Mit einer
Vorlage FB 61/0627/WP16-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.06.2013
Seite: 2/3
zusätzlichen Baugrenze soll gesichert werden, dass das Obergeschoss der Gebäude an der
Eupener Straße von der vorderen Gebäudekante zurückgesetzt errichtet wird.
Die Bodenuntersuchungen konnten aufgrund noch auszuführender Bohrungen noch nicht
abgeschlossen werden. Sollten aufgrund der Untersuchungsergebnisse noch Änderungen in
der Gründungstiefe oder Maßnahmen zum Grundwasserschutz erforderlich sein, können
diese nach der Offenlage als vereinfachte Änderung ergänzt werden.
In der Begründung ist dies dargelegt.
Das Vorhaben wird am 19.04.2010 dem Architektenbeirat erneut vorgestellt. Über das
Ergebnis wird in der Sitzung des Planungsausschusses mündlich berichtet.
3.
Offenlagebeschluss
Die Verwaltung empfiehlt, für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 941 - Eupener
Straße/Höfchensweg - den Aufstellungsbeschluss zu fassen und den Bebauungsplanentwurf
in der vorliegenden Form öffentlich auszulegen.
Anlage/n:
1. Entwurf des Rechtsplanes
2. Entwurf der Schriftlichen Festsetzungen
3. Entwurf der Begründung
4. Ansicht Eupener Straße Stand 15.03.2012
5. Ansicht Eupener Straße Stand 26.03.2012
6. Gegenüberstellung Gebäudehöhe zur Bürgerinformation Gebäudehöhe aktuell
7. Dachaufsicht
Vorlage FB 61/0627/WP16-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.06.2013
Seite: 3/3
STADT AACHEN
6
Bebauungsplan Nr. 941
3a
27
5
29
8
vorhabenbezogener Bebauungsplan nach §12 BauGB
7
3433
120
2
Lageplan
31
122
2281
9
4
10
Eupener Straße / Höfchensweg
25
3
11
6
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan besteht aus:
- Lageplan
- Schriftlichen Festsetzungen
- Vorhaben- und Erschließungsplan
33
3531
6a
35
a
13
14
9
11
- Begründung
- Durchführungsvertrag
126
Beigefügt ist dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
12
13
8
3501
Hinweis: Die DIN-Vorschrift 4109 wird zur Einsicht an der Stelle vorgehalten, an der der Bebauungsplan auf Dauer ausliegt.
9
37
39
128
12a
201,3
14
12
11
18
Aachen, den
Öffentlich bestelter Vermessungsingeneur
203,6
206,6
24
26
28
TG
a
204,1
WH = 216,2
WH = 213,5
204,0
WH = 213,5
203,7
204,0
201,2
E
D
202,9
26
204,9
204,8
207,3
204,9
III
Haus Eich
207,3
208,8
3504
20
Höhe in Meter über NHN
Flurgrenze
Gartenland
Flurstücksgrenze
Grünland
Flurstücksnummer
Nutzungsartengrenze
Wohnhaus mit Hausnummer
Topographische Umrisslinie
Wohnhaus ohne Hausnummer
Baum
207,7
206,2
30
Böschung
14
18
25
136b
Zaun
III
3 Vollgeschosse, Satteldach
III
3 Vollgeschosse, ausgebautes Dachgeschoß
141
136c
Hecke
40kV
139
Gemarkungsgrenze
138
III. Bestandsangaben
28
3500
137
St/NE
135
209,5
GH 216,5
3 Vollgeschosse, Flachdach
202,4
204.23
208,5
209,3
III
202,7
136a
GH 219,0
keine
W
F
202,1
136
IV
9
Durchfahrt
AAA
133
C
GH
212,6
24
204,0
WH = 216,2
205,1
205,1
207,2
11
II. Nachrichtliche Übernahmen
Wirtschaftsgebäude
22
GH 216,2
GH 216,2
13
Bei Bestimmungslinien ist die Mitte der Strichstärke maßgebend.
197,7
20
III
IV
III
131
208,8
15
Flächenbegrenzungslinie (nähere Bezeichnung der Fläche siehe Angabe im Plan)
205,2
207,7
129
17
Nutzungsgrenze gleichzeitig Baugrenze- Bestimmungslinie (schwarz), Begleitlinie (blau)
IV
GH
212,6
abweichende Bauweise (siehe schriftl. Festsetzungen 3.3)
NE
AAA
(Spielplatz)
208,4
Wechsel Baulinie / Baugrenze
200,8
202,1
TGa202,2
203,9
205,3
öffentliche
Grünfläche
207,5
A
AA
208,3
AAA
AAAAAAAAAA
206,7
208,0
27
125/1
AAA
TGa
206,4
Baugrenze - Bestimmungslinie (schwarz), Begleitlinie (blau)
Wasserleitung
Oberirdische Leitung
Kanalschacht
27
Trigonometrischer Punkt
143
29
96
34
Aufnahmepunkt
140
15
32
Kreisgrenze
203,8
B
206,1
207,9
AA
AAA
AAA AAAA
A
AAA
AAA AAAAA
A
a
WA o
205,3
NE
V
204,0
207,8
2282
GH 217,5
GRZ 0,5
Stellplätze/Nebenanlagen
201,1
A
203,8
FD
Baulinie - Bestimmungslinie (schwarz), Begleitlinie (rot)
Wandhöhe, zwingend in Meter über NHN
79
204,0
207,6
Nutzungsgrenze
Gebäudehöhe als Höchstgrenze in Meter über NHN
a1/a2
TGa
TG
207,3
Tiefgaragen unterhalb der Geländeoberfläche
Zahl der Vollgeschosse, Höchstgrenze
GH 216,2
WH=216,2
IV 204,0
GH 218,0
207,1
TGa
Gilt jeweils für die überbaubare Fläche, in der es dargestellt ist:
NE
AAA
AAA 202,2
3503
St/NE
AA
A202,3
AA
AAA
Zu erhaltender Baum
Flachdach
IV
130
FD
203,8
a2
NE
Bauweise (siehe schriftl. Festsetzungen 3.1)
Bauweise (siehe schriftl. Festsetzungen 3.2)
Bauweise (siehe schriftl. Festsetzungen 3.2)
V
A
GH 217,5
130a
B
D
F
207,1
Fläche mit Bindung für die Bepflanzung und für die Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, sowie von Gewässern
AAA
TGa
A
C
E
207,2
Lärmpegelbereich IV
GH 215,5
o
offene Bauweise
20
Grundflächenzahl
206,9
GH 215,5
204,1
III
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
AAAAAA
III GH 214,5
AAA
a
18
18
Einfahrtbereich
öffentliche Grünfläche
GRZ 0,5
22
I. Festsetzungen
FD
205,0 a1
206.84
IV
GRZ 0,5
St/NE
ZEICHENERKLÄRUNG
10
b
WA
204,2
205,8
204,0
A
206,3
10
a
AAA
A
AAA
AAA
AAA AAA
A
AAA
AAA AAAAA
AA
10
13c
Allgemeines Wohngebiet
TGa
206,5
AAA
Im Auftrag
Räumlicher Geltungsbereich
- Bestimmungslinie (schwarz), Begleitsignatur (schwarze Blöcke)
TGa
Einfahrt
203,9
16
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
41
201,2
202,8
Baudezernat
In Vertretung
123
Der Oberbürgermeister
WA
16
1
12
Für die Richtigkeit der Darstellung des gegenwärtigen Zustandes
(Stand: März 2012 ), des städtebaulichen Entwurfs und der
geometrisch eindeutigen Festlegung der Planung.
IV. Unverbindliche Planung
Bordsteinkante
145
134
34
a
4
6
31
3505
33
1 : 500
142
GEMARKUNG AACHEN
FLUR 74
8
10
2288
3
35
36
12
5
7
Pius - Gymnasium
Kindergarten
38
Der Vorhabenträger hat am
die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB)
bei der Stadt Aachen beantragt.
Aachen, den
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag:
Der Planungsausschuss hat in der Sitzung am
gemäß § 2 (1) BauGB die Aufstellung und gemäß
§ 3 (2) BauGB die öffentliche Auslegung dieses Planes beschlossen.
Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) BauGB in der Zeit
vom
bis
öffentlich ausgelegen.
Aachen, den
Aachen, den
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag:
9
Dieser Plan ist aufgrund von Stellungnahmen geändert worden. Die Änderungen sind eingetragen.
Der geänderte Plan hat gemäß § 4a (3) BauGB in
Anwendung des § 3 (2) BauGB in der Zeit
vom
bis
öffentlich ausgelegen.
Dieser Plan ist gemäß § 10 (1) BauGB vom Rat
der Stadt Aachen am
als Satzung
beschlossen worden.
Dieser Plan wird hiermit ausgefertigt.
Aachen, den
Aachen, den
Aachen, den
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag:
Der Oberbürgermeister
Der Oberbürgermeister
Aachen, den
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag:
Dieser Plan ist gemäß § 10 (3) BauGB mit der am
erfolgten Bekanntmachung des
Satzungsbeschlusses in Kraft getreten.
In Vertretung:
Oberbürgermeister
Im Auftrag:
BEBAUUNGSPLAN NR.
941
Eupener Straße / Höfchensweg
FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen
zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 941
- Eupener Straße/Höfchensweg im Stadtbezirk Aachen-Mitte
für den Bereich zwischen Eupener Straße, Höfchensweg und Haus Eich
zur Offenlage
Lage des Plangebietes
Seite 1 / 3
Bebauungsplan Nr. 941
- Eupener Straße/Höfchensweg -
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 28.02.2012
gemäß ' 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung
1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA)
Gemäß § 1 (6) und § 1 (9) BauNVO sind innerhalb des allgemeinen Wohngebietes die nachfolgenden, gemäß
§ 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, nicht zulässig:
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Gartenbaubetriebe,
Anlagen für Verwaltungen,
Tankstellen.
2.
Maß der baulichen Nutzung
2.1 Höhe baulicher Anlage gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4
Unter Gebäudehöhe (GH) ist der oberste Abschluss der Oberkante Gebäude zu verstehen.
Unter Wandhöhe (WH) ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Außenfläche der Wand
mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand einschließlich Geländeroberkante zu verstehen.
2.2 Technische Aufbauten
Gemäß §16 Abs. 6 BauNVO darf im Plangebiet die maximale Gebäudehöhe ausnahmsweise um maximal 1 m
überschritten werden durch Anlagen für die Gebäudetechnik, wie z.B. Be- und Entlüftungsanlagen,
Aufzugsmaschinenhäuser / Aufzugsüberfahrten, Lichtkuppeln und Anlagen zur solaren Energiegewinnung
wenn
- die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt sind
- die Dachaufbauten mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden
Geschosses abrücken.
- die Bauteile im Einzelfall ein Volumen von 45 m³ nicht überschreiten.
- die Grundfläche der technischen Aufbauten, Treppenhäuser und Aufzüge darf insgesamt 80 m² nicht
überschreiten. Ausgenommen von dieser Flächenbegrenzung sind Anlagen für regenerative
Energiegewinnung.
2.3 Überschreitung der zulässigen Grundfläche
Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO ist im allgemeinen Wohngebiet eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche
durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 zulässig.
3.
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
3.1 Überschreiten der Baugrenze
Gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO dürfen die Baugrenzen in den zeichnerisch festgesetzten Abschnitten A bis B im
ersten, zweiten und dritten Obergeschoss durch Balkone in einer Gesamtbreite von bis 15 m verteilt auf zwei
Abschnitte um bis zu 2,0 m überschritten werden.
3.2
Überschreiten der Baulinie
Seite 2 / 3
Bebauungsplan Nr. 941
- Eupener Straße/Höfchensweg -
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 28.02.2012
Gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO dürfen die Baulinien in den zeichnerisch festgesetzten Abschnitten C bis D und E
bis F im ersten und zweiten Obergeschoss durch Balkone in einer Breite von maximal 5 m in einer Tiefe von bis
zu 2,0 m überschritten werden.
3.3
Abweichende Bauweise
Im allgemeinen Wohngebiet ist in offener Bauweise zu bauen.
Gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO wird für die Bereich a1 und a2 abweichende Bauweise festgesetzt. Bei der
abweichenden Bauweise a1 sind die Gebäude an der südlichen Grundstücksgrenze ohne Grenzabstand zu
errichten und bei der abweichenden Bauweise a2 sind die Gebäude an der nördlichen Grundstücksgrenze ohne
Grenzabstand zu errichten.
4.
Flächen für den ruhenden Verkehr
4.1
Ausschluss von Stellplätzen und überdachten Stellplätzen
Gemäß ' 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze und überdachte Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen und auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig.
4.2 Begrenzung des Anschlusses anderer Flächen an die Verkehrsfläche
Gemäß ' 9 Abs. 1 Nr. 11 sind außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Einfahrtbereiche keine
Anschlüsse angrenzender Grundstücke an die Verkehrsfläche zulässig.
5.
Nebenanlagen
6.1 Nebenanlagen
Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO sind bauliche Anlagen für die Unterbringung von Müllbehältern nur innerhalb der
überbaubaren Flächen und der dafür festgesetzten Flächen zulässig.
6.
Festsetzung zu Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen
7.1 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a ist innerhalb der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Hecken eine Schnitthecke
mit einer Mindesthöhe von 1,0 m über der Geländeoberkante des angrenzenden Grundstückes zu pflanzen und
dauerhaft zu erhalten. Für die Pflanzungen ist ausschließlich die Sorte Hainbuche -Carpinus betulus- (2xv, mB,
150-175, Schnitthöhe 100-125, 3,5 Stck/m, b=0,6 m) zu verwenden.
7.
Festsetzungen zum Schutz vor Immissionen und sonstigen Beeinträchtigungen
8.1 Lärmpegelbereiche IV
Für die Fassaden in den mit A-A-A-A gekennzeichneten Bereichen muss für Aufenthaltsräume von
Wohnungen das erforderliche Schalldämmmaß für die Außenbauteile von Gebäuden (erf. R’W,res im Sinne der
DIN 4109) von mindestens 40 dB nachgewiesen werden.
Als Mindestanforderung für alle sonstigen Fassaden gilt Lärmpegelbereich III (maßgeblicher Außenlärmpegel
61-65 dB (A), erf. R’w,res Büroräume 30 dB, erf. R’w,res Wohnräume 35 dB).
Zulässigkeit von Vorhaben
Gemäß § 12 Abs. 3a i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB sind im Geltungsbereich nur solche Vorhaben zulässig, zu deren
Durchführung sich der Vorhabenträger in dem Durchführungsvertrag zu diesem Bebauungsplan verpflichtet.
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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 941
- Eupener Straße/Höfchensweg im Stadtbezirk Aachen-Mitte
für den Bereich zwischen Eupener Straße, Höfchensweg und Haus Eich
zur Offenlage
Lage des Plangebietes
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Bebauungsplan Nr. 941
- Eupener Straße/Höfchensweg -
Begründung zum Offenlagebeschlus
Fassung vom 30.03.2012
Inhaltsverzeichnis
1.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1. Beschreibung des Plangebietes
1.2. Regionalplan
1.3. Flächennutzungsplan (FNP)
1.4. Landschaftsplan
1.5. Bestehendes Planungsrecht
1.6. Verfahren nach §13a BauGB
2. Anlass der Planung
3. Ziel und Zweck der Planung
3.1. Allgemeine Ziele
3.2. Ziel der Planung
3.3. Erschließung / Verkehr
3.4. Gebäude- und Wohnungstypologien
3.5. Freiraumkonzept
3.6. Soziale Infrastruktur
3.7. Jugend- und Familienfreundlichkeit
3.7.1 Grundsätzliche Anforderungen, die sich aus dem konkreten städtebaulichen Ziel ergeben
3.7.2 Erlebnisvielfalt im Gebiet
3.7.3 Umfang kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen
3.7.4 Sicherheits- und gesundheitliche Aspekte der jugendspezifischen Einrichtungen
3.7.5 Funktionaler Charakter der kinder- und jugendspezifischen Einrichtungen
3.7.6 Möglichkeit zu eigenständiger Mobilität von Kindern und Jugendlichen
3.8. Klimaschutz und Klimaanpassung
3.8.1. Standortwahl der Bebauung
3.8.2. Städtebaulicher Entwurf
3.8.3. Gebäudekubatur
3.8.4. Solare Wärme- und Energiegewinnung
3.8.5. Umgang mit Frei- u. Dachflächen
3.8.6. Umgang mit Niederschlagswasser
3.8.7. Umgang mit der Energieversorgung
3.8.8. Vertragliche Regelungen
4. Begründung der Festsetzungen
4.1 Art der baulichen Nutzung
4.2 Maß der Nutzung
4.3 Bauweise
4.4 Überbaubare Grundstücksflächen
4.5 Nebenanlagen
4.6 Stellplätze und Tiefgarage
4.7 Ein- und Ausfahrten Tiefgarage
4.8 Bereiche ohen Ain- und Ausfahrten
4.9 Lärmschutz
4.10 Grünflächen
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Bebauungsplan Nr. 941
- Eupener Straße/Höfchensweg -
Begründung zum Offenlagebeschlus
Fassung vom 30.03.2012
4.11 Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
4.12 Gestalterische Maßnahmen
5. Umweltbelange
5.1 Schutzgut Mensch
5.1.1 Teilaspekt Immissionsschutz – Lärm
5.1.2 Teilaspekt -Immissionsschutz - Aspekt Lufthygiene, Gerüche, Lichtimmissionen
5.2 Tiere und Pflanzen sowie Landschaft
5.3 Schutzgut Boden
5.4 Schutzgut Wasser
5.5 Schutzgut Luft und Klima
5.6 Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild)
5.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
6. Auswirkungen der Planung
7. Kosten
8. Durchführungsvertrag
9. Plandaten
Seite 3 / 26
Bebauungsplan Nr. 941
- Eupener Straße/Höfchensweg 1.
Begründung zum Offenlagebeschlus
Fassung vom 30.03.2012
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1 Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Süden der Stadt Aachen zwischen der Eupener Straße und dem Höfchensweg im
Übergangsbereich zwischen Stadtzentrum und dem Südviertel. Im Osten wird das Gebiet von der Eupener Straße,
im Westen vom Höfchensweg begrenzt. Im Norden grenzen private Wohnbauflächen an und im Süden Gebäude
des Bistums Aachen. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 0, 46 ha.
Situation innerhalb des Plangebietes
Das Plangebiet wird aus dem Flurstück 2340 (4.610 m²) gebildet. Es wird von der Eupener Straße im Osten und
dem Höfchensweg im Westen erschlossen. Die Breite des Grundstückes am nördlichen Rand zwischen den
beiden Straßen beträgt ca. 57,50 m. Das Grundstück war ehemals größtenteils als Grünfläche gärtnerisch angelegt
und nur von geringer Bebauung gekennzeichnet: Parallel zur nördlichen Grundstücksgrenze befindet sich ein
eingeschossiges Wohngebäude, welches einige Zeit als Hausmeisterwohnung gedient hat, ungefähr senkrecht
hierzu befinden sich ein lang gestreckter Baukörper, welcher eine Garage und Schuppen beherbergt. Hinter dem
o.g. Gebäude liegt ein als Parkplatz dienender, versiegelter Bereich. Darüber hinaus befindet sich auf dem
Grundstück ein kleines Gewächshaus.
Die Lage des Grundstückes ist einerseits durch seine ruhige und repräsentative Lage am Höfchensweg und
andererseits durch die verkehrsgünstige Lage an der B 57, der Eupener Straße, in Richtung Aachener Innenstadt
sowie in Richtung Belgien und dem Luxemburger Ring (L 260) gekennzeichnet.
Das Plangebiet selbst weist beträchtliche Höhenunterschiede auf. Am nordöstlichen Plangebietsrand, an der
Eupener Straße, liegt die Geländehöhe bei etwa 201,00 m ü.NHN (Normalhöhennull). Ungefähr die Hälfte des
Grundstückes befindet sich auf einem Höhenniveau von ca. 204,00 m ü.NHN und in Richtung Westen zum
Höfchensweg steigt das Grundstück steil über eine Böschung auf ca. 206,60 m ü.NHN an. In Richtung Süden
steigt der Höfchensweg dann noch einmal um ca. 3,00 m auf 209,60 m ü.NHN an. Somit betragen die
Höhendifferenzen innerhalb des Plangebietes zwischen den beiden Straßen, welche teilweise durch Stützmauern
abgefangen werden, zwischen 5,00 m und 8,00 m.
Situation außerhalb des Plangebietes
Südlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich der Gebäudekomplex „Haus Eich“, welcher u. a. das
katechetische Institut beherbergt. Das an der Eupener Straße stehende Gebäude der ehemaligen Hofanlage und
die Toranlage stehen unter Denkmalschutz. Die Erschließung dieses zu kirchlichen Zwecken genutzten
Grundstückes erfolgt über eine südlich an das Plangebiet angrenzende breite Zufahrt. Weiter südlich sind fußläufig
ein Kindergarten, eine Grundschule und das bischöfliche Pius-Gymnasium zu erreichen. Im weiteren Umfeld
befindet sich der Goldbach, umgeben von Grünflächen sowie weiter südlich der Aachener Stadtwald. Entlang der
Eupener Straße stadtauswärts bis zum Jahnplatz haben sich verschiedene Geschäfte zur Deckung des täglichen
Bedarfes sowie Dienstleistungseinrichtungen angesiedelt.
Im Verlauf der Eupener Straße in Richtung Norden – Innenstadt – befinden sich auf der Seite des Plangebietes
vier- bis sechsgeschossige Wohngebäude, welche überwiegend eine hohe Grundstücksverdichtung aufweisen. Die
östliche Straßenseite ist geprägt von großzügigeren und teils repräsentativen Mehr- und Einfamilienhäusern in
zwei- bis vier-geschossiger Bauweise. Entlang des Höfchenswegs befindet sich überwiegend Wohnbebauung in
Form von Einfamilienhäusern (überwiegend Reihen- und Doppelhausbebauung), nördlich des Geltungsbereiches
geht diese in eine von Geschosswohnungsbau geprägte Wohnbebauung über.
Das Plangebiet ist durch die bestehenden Straßen gut an das innerstädtische Verkehrsnetz angebunden und
vollständig für den motorisierten Individualverkehr erschlossen. Mit Bussen der Linie 14, die durch die Eupener
Straße fahren, besteht eine Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr. Ergänzt wird diese durch 6
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Buslinien, die durch die Salierallee verlaufen und eine Anbindung zur Innenstadt sowie auch bis nach Vaals
darstellen. Auch für Fußgänger und Radfahrer besteht an der Eupener Straße eine gute verkehrliche Ausstattung.
Der Gehweg am Höfchensweg wird im Zuge der Umsetzung der Bebauung verbreitert, so dass die Bedingungen
für Fußgänger hier verbessert werden können.
1.2 Regionalplan
Im Regionalplan (Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, bekannt
gemacht am 27.05.2003 (GV.NW Nr. 26 2003, S.301), ist der Planbereich als „Allgemeiner Siedlungsbereich”
(ASB) dargestellt.
1.3 Flächennutzungsplan (FNP)
Im Flächennutzungsplan (1980) ist das Grundstück als Wohnbaufläche dargestellt. Die Festsetzungen des
Bebauungsplanes sind aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt.
1.4 Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Aachen.
1.5 Bestehendes Planungsrecht
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 587 aus dem Jahr 1972. Dieser
setzt für diesen Bereich eine Fläche für den Gemeinbedarf - Gymnasium und kirchliche Einrichtungen - eine GRZ
von 0,4, eine GFZ von 0,6 sowie max. 4 Vollgeschosse, am Höfchensweg max. 3 Vollgeschosse fest. Mit
Rechtskraft des Bebauungsplan –Eupener Straße, Höfchensweg- wird dieser Plan überlagert und seine
Festsetzungen in diesen Bereich werden nicht mehr angewendet.
1.6 Verfahren nach § 13a BauGB
Mit Inkrafttreten der Änderung des Baugesetzbuches von 2006 besteht die Möglichkeit, gemäß § 13a BauGB
Bebauungspläne der Innentwicklung im sogenannten „beschleunigten” Verfahren durchzuführen. Die hierzu
notwendigen Voraussetzungen – Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung oder andere Maßnahmen
der Innentwicklung, Größe der Grundfläche innerhalb des Plangebietes unter 20.000 m², keine Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, keine Beeinträchtigung von Schutzgebieten nach der FFH Richtlinie oder Vogelschutzrichtlinie – sind im vorliegenden Fall gegeben. Aufgrund dessen soll der Bebauungsplan
Nr. 941 -Eupener Straße/Höfchensweg- im beschleunigten Verfahren nach § 13a (1) Nr. 1 BauGB aufgestellt
werden.
In diesem Verfahren kann auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung verzichtet werden. Um jedoch die Bürger möglichst
früh über die Planung zu informieren, wurden die Pläne für die Dauer von 14 Tagen ausgestellt und den Bürgern
die Möglichkeit gegeben, sich dazu zu äußern. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte vom 20.06. bis
01.07.2011 und vom 20.06. bis 25.07.2011 die Beteiligung der Behörden.
Bei der Festsetzung einer zulässigen Grundfläche oder einer Größe der Grundfläche soll bei der Berechnung § 19
(2) BauGB zugrunde liegen. Damit gehen nur die Flächen der geplanten Hauptgebäude in die Berechnung ein.
Im Bebauungsplan Nr. 941 wird eine zulässige Grundfläche festgesetzt.
Ermittelt wurde die überbaubare Fläche, die zukünftig durch Hauptgebäude versiegelt werden kann. Diese beträgt
ca. 1800 qm. Somit wird der Grenzwert von 20.000 m² unterschritten, so dass ein Verfahren nach § 13a (2) BauGB
zulässig ist.
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2. Anlass der Planung
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine heute nur minder genutzte Fläche, die aufgrund ihrer prädestinierten
Lage im Übergangsbereich zwischen dem Stadtzentrum und dem Südviertel Aachens für Wohnnutzung geeignet
ist.
Die Stadt Aachen hat auf der Basis des Gutachtens „Szenarien zur Entwicklung des Wohnungsmarktes und
wohnungspolitische Folgerungen“ (empirica, März 2009). die „Aachen-Strategie-Wohnen“ erarbeitet.
Ziel ist es, dass
− Menschen in jeder Lebenslage ein angemessenes Wohnungsangebot in Aachen finden,
− das Wohnraumangebot an die veränderte Bedarfslage (demografische Entwicklung) angepasst wird,
− Abwanderung verhindert und Zuzug motiviert wird,
− Investitionen in Wohnungsneubau und Wohnungsbestand gefördert werden und
− die Eigentumsquote erhöht wird.
Das Gutachten stellt auf Basis der bisherigen Stadtentwicklung Aachens Szenarien zur zukünftigen
Wohnungsmarktentwicklung in Aachen vor und leitet daraus wohnungspolitische Handlungsfelder und
Empfehlungen für die Stadt ab.
Die Erkenntnisse aus dem Gutachten und aus den anschließend geführten Diskussionen sind u.a.:
− Aachen sollte die Innenentwicklung intensivieren.
− Aachen sollte ein großzügiges und hinsichtlich Lage, Größe, Zuschnitt und Qualitäten diversifizierteres
Grundstücks- und Baulandangebot schaffen. Dazu sind die vorhandenen Baulandreserven
vorrangig zu entwickeln und eine Intensivierung der Innenentwicklung anzustreben.
− Aachen sollte besonderen Wert auf Barrierefreiheit, Energieeffizienz und altersgerechtes
Bauen legen.
− Aachen sollte sowohl die Defizite am unteren als auch am oberen Ende des Wohnungsmarkts
beheben.
Im Sinne der genannten Ziele und Erkenntnisse ist auf der Fläche des Plangebietes die Errichtung von
hochwertigem Geschosswohnungsbau an der Eupener Straße und sog. „Haus-in-Haus“-Typen am Höfchensweg
geplant. Die geplante Entwicklung entspricht der Zielsetzung eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden
durch Nachverdichtung, der Wiedernutzbarmachung von Flächen sowie einer städtebaulich sinnvollen
Intensivierung der Innenentwicklung unter Nutzung der bereits vorhandenen verkehrlichen und infrastrukturellen
Ausstattung.
Um die gewünschte Nachverdichtung bzw. Umnutzung dieser brachliegenden Flächen in einem für das
Siedlungsgebiet verträglichen Maß zu regeln, ist es erforderlich, die bauliche Entwicklung über ein Instrument,
welches über den § 34 BauGB hinausgehende Anforderungen an die Wohnbebauung stellt, zu steuern. Zur
Umsetzung dieses Konzeptes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen durch einen
Bebauungsplan erforderlich.
3. Ziel und Zweck der Planung
3.1. Allgemeine Ziele
Ziel des Bebauungsplanes ist die Bereitstellung von Wohnbauflächen zur Deckung des Wohnraumbedarfs in der
Stadt Aachen. Hierzu ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die Errichtung von
Wohngebäuden erforderlich. Die Ausweisung dient damit der Entwicklung von Wohnbauflächen in einem beliebten
Wohnviertel Aachens und ermöglicht somit eine positive Bevölkerungsentwicklung. Dies sichert ferner die
vorhandenen Infrastruktureinrichtungen in ihrem Bestand.
3.2. Ziel der Planung
Ziel der Planung ist es, eine städtebaulich geordnete, bauliche Weiterentwicklung zu ermöglichen, die dem
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Potential der Fläche gerecht wird.
Darüber hinaus soll durch die Bebauung eine städtebaulich wirksame Einfassung des Straßenraums entlang der
Eupener Straße sowie am Höfchensweg entstehen. Schützenswerte Bäume am Höfchensweg sollen gesichert
werden, dem Bedarf an öffentlichen Kinderspielflächen soll die Planung durch einen zusätzlichen
Kinderspielbereich am Höfchensweg gerecht werden.
3.3. Erschließung / Verkehr
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Eupener Straße und den Höfchensweg. Im Plangebiet selbst
sind keine Erschließungsstraßen erforderlich. Das parallel zu Haus Eich geplante Gebäude wird über eine
fußläufige Erschließung von der Eupener Straße aus erschlossen. Dieser Fußweg wird in Richtung Westen in
Form einer Treppenanlage zum Höfchensweg geführt.
Die Erschließung der Tiefgarage erfolgt ausschließlich über eine Zu- und Abfahrt von der Eupener Straße. Die um
den Innenhof gruppierten Gebäude sind jeweils mit Aufzügen an die Tiefgarage angeschlossen.
Zu Verbesserung der Situation für Fußgänger auf der Südseite des Höfchenswegs wird im Bereich des
Plangebietes der Gehwegbereich unter Berücksichtigung der Zufahrten für die oberirdischen Stellplätze auf 2,00 m
verbreitert. Die fußläufige Verbindung zwischen Höfchensweg und Eupener Straße kann verbessert werden, da die
Möglichkeit geschaffen werden soll, das Plangebiet fußläufig zu durchqueren.
Die Erschließung des Plangebietes ist im Hinblick auf die Wasserver- und entsorgung gesichert.
3.4. Gebäude- und Wohnungskonzept
Die geplanten Gebäude entwickeln sich parallel zu den Grundstücksgrenzen und nehmen weitgehend die
vorhandenen Fluchten auf. So entstehen klare Raumkanten im Bereich der öffentlichen Verkehrsräume. Die
Grünfuge aus dem angrenzenden nördlichen Bereich wird aufgenommen und geht in Richtung Süden in den
Hofbereich über, welcher den künftigen Bewohnern als privater Freibereich zur Verfügung stehen wird. Dieser für
den Entwurf charakteristische Hof bildet ein zentrales Thema für die Anlage.
Die Gebäudetypologie im Bereich der Eupener Straße wird aufgenommen und durch das östliche Gebäude weiter
betont.
Am Höfchensweg hingegen ist die Baustruktur geprägt von überwiegend kleinteiliger Einfamilienhausstruktur. Hier
nimmt sich der Entwurf mit den parallel entwickelten Gebäuden ebenfalls zurück und entwickelt sich homogen zur
vorhanden Bebauung.
Alle Gebäude mit Ausnahme des nördlichsten Gebäudes, welches als klassisches Einfamilienreihenhaus geplant
ist, werden dem Höhenverlauf entsprechend ebenerdig erschlossen.
Die topographische Besonderheit der Hanglage am Höfchensweg bietet die Möglichkeit neben den klassischen
Etagenwohnungen im Erd- und Gartengeschoss so genannte „Haus im Haus“-Lösungen, mit Garten einerseits
und dem freien Blick nach Westen andererseits, auszubilden.
Um den Bedürfnissen vieler Zielgruppen gerecht werden zu können, soll hier ein Wohnungsmix aus
unterschiedlichen Wohnungsgrößen und Raumangeboten entstehen. Alle Wohnungen erhalten Terrassen (im Erdund Dachgeschoss) oder Balkone bzw. Loggien.
Das Ensemble ist mit Ausnahme des südlich, parallel zu Haus Eich stehenden Gebäudekörpers, der "Haus im
Haus“-Lösungen und des Einfamilienhauses ebenerdig über das Straßenniveau zugänglich. Der Gebäudekomplex
an der Eupener Straße wird auf dem Niveau von 201,00 m ü.NHN erschlossen, welches keinen Höhenunterschied
zur Eupener Straße aufweist. Der Innenhofbereich sowie die Terrassen bzw. Gartenbereiche dieses Gebäudes
befinden sich auf dem Niveau von 202,00 m ü.NHN. Der Höhenunterschied wird im Gebäude überwunden.
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Der südliche, an Haus Eich ausgerichtete Baukörper, wird mittels Treppenanlagen in unterschiedlichen
Höhenlagen entsprechend der Topographie des Grundstückes auf 203,00 m ü.NHN erschlossen. Die Terrassen
bzw. Gartenbereiche befinden sich ebenfalls auf diesem Niveau.
Die Terrassen bzw. Gartenbereiche der Gebäude entlang des Höfchenswegs liegen im nördlichen Bereich auf der
Höhenlage 204,00 m ü.NHN, so dass im Bereich des Innenhofes, durch entsprechend gestaltete Stützmauern,
sehr differenzierte private Freiräume entstehen, welche eine individuelle Gestaltung ermöglichen. Die rückwärtigen
Terrassen bzw. Gartenbereiche des einzelnen Gebäudes im südlichen Teil des Plangebietes am Höfchensweg
befinden sich aufgrund des Höhenverlaufs des Höfchenswegs auf 206,00 m ü.NHN.
Von den projektierten Wohneinheiten können deutlich mehr als die gemäß Landesbauordnung geforderten
barrierefreien Wohnungen realisiert werden.
Mit den geplanten Gebäudehöhen fügt sich das projektierte Ensemble insgesamt in die bestehende
Bebauungsstruktur sowohl entlang der Eupener Straße als auch dem Höfchensweg ein, dabei werden die
Maßstäblichkeit und der jeweilige Charakter berücksichtigt.
Unterhalb der den Hof bildenden Gebäude ist eine Tiefgarage geplant. Zusätzlich sind am Höfchensweg
ebenerdige Stellplätze vor dem südlichen Gebäude und dem nördlich gelegenen Einfamilienhaus vorgesehen.
Die Erschließung der Tiefgarage erfolgt ausschließlich über eine Zu- und Ausfahrt im nordöstlichen Bereich von
der Eupener Straße. Interne Treppenhäuser mit Aufzugsschächten führen von der Tiefgarage und den dort
untergebrachten Kellerräumen in die darüber liegenden Geschosse.
Das architektonische Konzept sieht für die geplanten Gebäude Flachdächer mit, außerhalb der für die Technik
vorgesehenen Flächen, extensiver Begrünung vor. Geprägt werden die Fassaden vor allem durch einen Rhythmus
aus stehenden Fensterformaten. Balkone und Loggien lockern die kubischen Baukörper zum Innenhof, gegenüber
Haus Eich und zum Höfchensweg auf. Dominierendes Material wird ein Wärmedammverbundsystem mit Oberputz
und hellem Anstrich sein. Alle geplanten Gebäude greifen dabei die gleichen gestalterischen Merkmale auf und
bilden insgesamt ein Ensemble bei dem sowohl im Innen- als auch im Außenbereich eine gehobene Wohnqualität
erreicht werden soll.
3.5. Freiraumkonzept
Zwischen der Bebauung entlang der Eupener Straße und dem Höfchensweg befindet sich ein Höhenversprung,
der durch eine Mauer überwunden wird. Diese Mauer stellt das Rückgrat des Innenhofes dar. In diesem Bereich
soll der ggf. erforderliche Kleinkinderspielplatz untergebracht werden. Im mittleren Teil ist die Anlage eines
Rasenteppichs vorgesehen, welcher zu unterschiedlicher Nutzung einlädt.
Um diesen Innenhof sind die Terrassen und kleinen privaten Grünflächen der erdgeschossigen Wohnungen
angeordnet.
Die Erdgeschosswohnungen an der Eupener Straße befinden sich etwa einen Meter höher als die angrenzende
Straße bzw. der Bürgersteig. Die diesen Wohnungen zugeordneten Vorgärten sollen ebenfalls mit Hecken
eingefasst werden, so dass eine Einsehbarkeit von den vorgelagerten öffentlichen Flächen aus nicht gegeben ist.
Die Hauseingänge und Erdgeschosswohnungen am Höfchensweg befinden sich weitestgehend auf
Straßenniveau, so dass alle Zugänge mit keinen oder nur wenigen Stufen erreichbar sind. Die Vorgärten in diesem
Bereich sollen attraktiv gestaltet werden.
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Am Höfchensweg werden vier schützenswerte Eichen erhalten. In diesem Bereich ist die Anlage eines öffentlichen
Spielplatzes vorgesehen. Dieser wird im Hinblick auf die zu schützenden Bäume als naturnaher Spielplatz
ausgebildet, da umfangreiche Maßnahmen im Bodenbereich nicht möglich sind. Die vorgesehene Durchwegung
wird zum Schutz der Eichen um den Baumbestand herumgeführt. Spielgeräte wird es lediglich in reduzierter Weise
in nicht in die Wurzelbereiche eingreifender Form geben.
Baumpflanzungen sind im Bereich des Innenhofes in der Aussparung in der Tiefgarage, im Bereich des
Spielplatzes, an der Eupener Straße im Eingangsbereich des Innenhofes sowie auf den Eckgrundstücken am
Höfchensweg vorgesehen.
Behindertengerechter Ausbau
Ein behindertengerechter Ausbau der fußläufigen Durchwegung zwischen der Eupener Straße und dem
Höfchensweg gemäß DIN 18040 würde eine maximale Steigung von 6% zulassen und Zwischenpodeste von
mindestens 1,50 m nach mehr als 6,00 m Rampenlänge erfordern. Die Topografie innerhalb des Plangebietes
erfordert die Überwindung eines Höhenunterschiedes von ca. 5,00 m bis 8,00 m. Dies würde, bei einem
behindertengerechten Ausbau, eine Rampenlänge inklusive Zwischenpodeste von über 150,00 m erfordern. Um im
Rahmen der Planung infolge der Größe des Grundstückes sowie der Bebaubarkeit eine qualitativ hochwertige
Freiflächenplanung zu gewährleisten, ist ein behindertengerechter Ausbau nicht umsetzbar.
3.6. Soziale Infrastruktur
Südlich des Plangebietes befindet sich das Haus Eich und im Anschluss daran das Pius-Gymnasium, ein
Kindergarten sowie ein Seniorenheim. Westlich dieser Einrichtungen besteht eine Grundschule. Diese
Einrichtungen sind fußläufig in wenigen Minuten zu erreichen.
Weiterhin befinden sich weitere Grundschulen, weiterführende Schulen sowie Sportplätze in angemessener
Entfernung zum Plangebiet, so dass das Gebiet auch aufgrund der umliegenden Infrastruktur eine hohe Lagegunst
aufweist, insbesondere auch für Familien mit Kindern gut geeignet ist.
3.7. Jugend- und Familienfreundlichkeit
3.7.1.
Grundsätzliche Anforderungen, die sich aus dem konkreten städtebaulichen Ziel ergeben
Das Plangebiet ist ein vollständig bebautes Wohngebiet zwischen dem Stadtzentrum und dem sogenannten
„Südviertel“ Aachens. Nach dem Ratsbeschluss der Stadt Aachen vom 25.06.2003 zu den „Kriterien für Kinderund Familienfreundlichkeit“ sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen oder vorhabenbezogenen
Bebauungsplänen 10 m² öffentliche Kinderspielfläche pro Kind einzuplanen. Pro Wohnung geht die Stadt von zwei
Kindern aus. Eine Reduzierung der 10 m² - Forderung kann bei Prüfung von Abweichungsmöglichkeiten um
maximal 50 % erfolgen.
Abweichungsmöglichkeiten sind z.B. in Form von Flächenanrechnung hinsichtlich sich in der Nähe des
Plangebietes befindenden zum Spielen freigegebenen Schulhöfen, frei zugänglichen öffentlichen Waldflächen oder
öffentlichen Grünflächen gegeben. Die Anforderungskriterien für eine Reduzierung um 50% wurden in diesem Fall
erfüllt.
Aufgrund dessen soll im Plangebiet eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz mit einer
Fläche von 450 m² festgesetzt werden.
Aufgrund der oben beschriebenen Randbedingungen ergeben sich keine über die Herrichtung des Spielplatzes
hinausgehenden Anforderungen an die Planung weiterer Einrichtungen der sozialen Infrastruktur.
3.7.2. Erlebnisvielfalt im Gebiet
Das Gebiet befindet sich in der Nähe zum Goldbachtal. In südlicher Richtung folgt die Stauanlage Diepenbenden
und im Anschluss daran der Aachener Wald, so dass ein ausgeprägtes Naturerlebnis möglich wird. Durch die
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privaten Grünflächen sowie den naturnah zu gestaltenden Spielplatz unter den bestehenden Eichen im Plangebiet
kann der Bezug zur Natur bereits in nächster Nähe beginnen. Der Goldbach und die Stauanlage Diepenbenden
ermöglichen das Erlebnis “Wasser”, mit der Tennisanlage am Luxemburger Ring, der Sportanlage “Am
Chorusberg” und dem Sportplatz an der Eupener Straße sind auch gute Voraussetzungen zur sportlichen
Betätigung gegeben.
3.7.3. Umfang kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen
Die soziale Infrastruktur ist weiter oben bereits beschrieben worden, eine Ergänzung der Einrichtungen ist derzeit
nicht erforderlich.
3.7.4. Sicherheits- und gesundheitliche Aspekte der jugendspezifischen Einrichtungen
Das Goldbachtal sowie die Tennisanlage am Luxemburger Ring befinden sich unweit vom Plangebiet und sind
fußläufig in wenigen Minuten erreichbar. Der oben beschriebene Landschaftsraum und die Sportplätze sind über
zahlreiche Straßen, Wege und Flurwege gut erreichbar.
3.7.5. Funktionaler Charakter der kinder- und jugendspezifischen Einrichtungen
Im Plangebiet sind über die beiden Spielplätze hinaus keine weiteren kinder- und jugendspezifischen Einrichtungen
vorgesehen, da der Bedarf gedeckt ist. Teile der Erschließung im Plangebiet (Fußwege und Treppen) lassen sich
sowohl zum Spielen als auch zum Aufenthalt nutzen.
3.7.6. Möglichkeit zu eigenständiger Mobilität von Kindern und Jugendlichen
Die zahlreichen Fußwegeverbindungen sowie die Fortführung der Erschließungsstraßen in Flurwege fördern die
eigenständige Mobilität der Kinder und Jugendlichen. Das Plangebiet ist durch die Bushaltestelle Goldbachstraße
an der Eupener Straße sowie die Haltestelle Ronheider Weg an der Kreuzung Eupener Straße / Salierallee gut an
den ÖPNV angebunden.
3.8 Klimaschutz und Klimaanpassung
3.8.1 Standortwahl der Bebauung
Der Standort einer Neuplanung hat erheblichen Einfluss auf den Flächenverbrauch, den Energieverbrauch der
Gebäude sowie das zusätzlich erzeugte Verkehrsaufkommen. Im vorliegenden Fall bietet die Nutzung einer
mindergenutzten Fläche im Bebauungszusammenhang eine gute Möglichkeit, Ressourcen schonend Wohnraum
zu schaffen. Zwar hat sich in der Vergangenheit eine Vegetation auf dieser Fläche entwickelt, die mit der
Bebauung beseitigt werden muss, allerdings wurde hier der Wiedernutzbarmachung einer innerstädtischen
Flächen der Vorzug vor einer Bebauung auf der grünen Wiese gegeben. Durch die geplante Dachbegrünung und
die Begrünung der Freiflächen soll der sommerlichen Aufheizung entgegengewirkt werden. Je zentraler die Lage
des Plangebiets ist, umso geringer sind zudem die notwendigen motorisierten Verkehrsbewegungen der
Bewohner.
3.8.2 Städtebaulicher Entwurf
Der Energiebedarf der Gebäude soll durch eine möglichst dichte, kompakte und Flächen sparende Bebauung
minimiert werden. Die öffentliche und die privaten Grünflächen vermeiden Hitzestaus in den Sommermonaten und
verbessern die Abkühlung nachts.
3.8.3 Gebäudekubatur
Auch die architektonische Gestaltung hat großen Einfluss auf den Energieverbrauch der Bebauung. Insbesondere
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gilt dies für das Verhältnis von Hüllfläche zu (beheiztem) Gebäudevolumen (A/V), das möglichst kompakt sein
sollte (Würfel ist optimal). Die geplanten Gebäude weisen mit drei bis fünf Geschossen sowie knapp 30 bis 50 m
Gebäude- bzw. Zeilenlänge ein günstiges A/V -Verhältnis auf.
3.8.4 Solare Wärme- und Energiegewinnung
Grundsätzlich möglich ist die Errichtung von Anlagen zur Solarenergiegewinnung auf den Dachflächen, die
Höhenfestsetzungen nehmen derartigen technische Anlagen auf den Dachflächen ausdrücklich aus.
3.8.5 Umgang mit Frei- u. Dachflächen
Der Blockinnenbereich auf der der geplanten Tiefgarage soll gärtnerisch bzw durch einen Kinderspielplatz
gestaltete werden. Dies und die geplante Dachbegrünung vermindern die Aufheizung der Flächen und der
Umgebung.
3.8.6 Umgang mit Niederschlagswasser
Aufgrund der vorhandenen nur sehr gering durchlässigen, wasseraufstauenden Bodenschichten ist eine
Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers von Dach- und Wegeflächen nicht möglich. Daher ist eine
Einleitung in die öffentliche Kanalisation erforderlich. Diesbezüglich wurde ein Entwässerungskonzept
(Ingenieurbüro Kügler vom 28.10.2011) erstellt. Es wurde festgestellt, dass sowohl für die einzelnen
Teileinzugsgebiete als auch für das Gesamtgebiet durch die Begrünung der Dächer eine Verbesserung der
Abflusssituation erzielt wird.
3.8.7 Umgang mit der Energieversorgung
Nach dem derzeitigen Planungsstand lässt sich das Energiekonzept wie folgt beschreiben:
Die Flächen im Geltungsbereich befinden sich außerhalb der Reichweite eines Fernwärmenetzes. Aufgrund
dessen ist eine eigene Wärme- und Warmwasserversorgung geplant. Gemäß den Anforderungen der ENEV 2009
bzw. ENEV 2012 muss ein fester Anteil der benötigten Wärmeerzeugung durch regenerative Energien
sichergestellt werden. Konkret soll dies beim geplanten Bauvorhaben durch eine Gasbrennwertanlage mit
Solarunterstützung zur Heizung und Warmwassererzeugung erreicht werden. Die Versorgung der geplanten
Gebäude erfolgt überwiegend zentral über eine Anlage. Solar-Elemente auf dem Dach sollen den benötigten Anteil
regenerativer Energie für das Gesamtvorhaben liefern.
3.8.8 Vertragliche Regelungen
Die vorgesehene Begrünung der Dächer sowie die Ersatzpflanzungen, welche u.a. zur Verbesserung des
Kleinklimas beitragen werden, sollen im Durchführungsvertrag entsprechend geregelt werden.
4.
Begründung der Festsetzungen
4.1
Art der baulichen Nutzung
Entsprechend der Struktur des umliegenden Siedlungsbereiches sollen die Flächen im Plangebiet gemäß § 4
BauNVO als allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden und dienen damit vorwiegend dem Wohnen.
Für das festgesetzte allgemeine Wohngebiet (WA) sollen die ausnahmsweise zulässigen Betriebe des
Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe
sowie Tankstellen als Nutzungen ausgeschlossen werden. Diese sind - aufgrund ihrer betrieblich notwendigen
Ausdehnungen und Flächeninanspruchnahme sowie des durch sie ausgelösten hohen Verkehrsaufkommens - an
diesem Standort nicht verträglich. Darüber hinaus wären mit einem hohen Verkehrsaufkommen Immissionen
verbunden, die an diesem Standort nicht verträglich wären.
4.2
Maß der baulichen Nutzung
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Das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan wird definiert durch die Festsetzungen der Grundflächenzahl,
der Zahl der Vollgeschosse und der Höhe der baulichen Anlagen über NHN.
Das städtebauliche Konzept bezieht sich auf das gesamte Plangebiet und beruht auf der Idee eines privaten bzw.
halbprivaten Innenhofes sowie der Integration der vorhandenen zu erhaltenden Bäume in Zusammenhang mit
qualitativ hochwertigen Frei- und Spielbereichen. Im Zuge der Konkretisierung der Planung wurde die private
Baulandfläche, um die Fläche des geplanten öffentlichen Spielplatzes reduziert. Die städtebauliche Anordnung der
Neubebauung wurde beibehalten, um die qualitätvolle Gesamtlösung zu sichern. Die für den Spielplatz
vorgesehene Fläche (öffentliche Grünfläche) wird nachfolgend in den Besitz der Stadt Aachen übergehen.
GRZ/GFZ
In dem allgemeinen Wohngebiet wird eine GRZ von 0,5 festgesetzt, um in diesem Bereich innenstadtnahes,
verdichtetes Wohnen zu ermöglichen. Damit werden die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 der BauNVO für die
Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung hinsichtlich der festgesetzten GRZ um 0,1 überschritten.
Die Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) als Höhenbegrenzung ist nicht erforderlich, da die Höhe der
baulichen Anlagen über die Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze in Zusammenhang mit der maximalen
Gebäudehöhe bzw. der absoluten Wandhöhe (s.u.) ausreichend definiert ist. Die in § 17 Abs. 1 BauNVO
festgelegte Obergrenze der GFZ für allgemeine Wohngebiete von 1,2 wird im Plangebiet mit der festgesetzten
Drei- bis Fünfgeschossigkeit überschritten. Da jedoch aufgrund der Anpassung der Gebäude in die vorhandene
Topographie die untersten Geschosse teilweise in das Gelände eingefügt werden und die Höhenentwicklung der
geplanten Baukörper sich dem Höhenverlauf der umgebenden Bebauung weitgehend anpasst, ist die zulässige
Überschreitung in diesem urbanen Kontext städtebaulich verträglich. Die damit realisierbare Dichte entspricht einer
Ausnutzung des Grundstückes vergleichbar einer GFZ von bis zu 1,67.
Diese Überschreitungen sind gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO möglich.
Im Plangebiet wird die Überschreitung der Obergrenzen ermöglicht, da folgende besonderen städtebaulichen
Gründe dies erfordern:
Die Reaktivierung innerstädtischer, brach gefallener Flächen entspricht dem Prinzip „Innenentwicklung vor
Außenentwicklung“ und trägt dazu bei, neue Inanspruchnahme von Flächen in Stadtrandlage zu reduzieren.
Das Plangebiet besitzt durch seine herausragende Lage unmittelbar im Übergangsbereich der Innenstadt zum
Südviertel eine besondere Lagegunst. Die gute Erschließung des Gebietes durch den Öffentlichen
Personennahverkehr und die Straßenanbindungen bieten gute infrastrukturelle Voraussetzungen.
Das Wohngebiet wird als städtischer Wohnstandort konzipiert, der in seiner Lage - südwestlich des Stadtteils
Burtscheid - im Sinne des Planungsprinzips „Stadt der kurzen Wege“ urbane Qualitäten aufweist, wie die fußläufige
Erreichbarkeit von Infrastruktureinrichtungen oder die Nähe zu hochwertigen Grün- und Waldbereichen.
Zudem ist vorgesehen, das Plangebiet zu einem die Innenstadt ergänzenden Wohnbereich zu entwickeln. Dies
bedingt, dass in Anlehnung an die vorhandene Maßstäblichkeit eine höhere bauliche Dichte, als sie in
Wohngebieten in Stadtrandlagen üblich ist, zulässig ist. Dies dient der Vermeidung eines zu starken Dichtegefälles
in der Umgebung.
Das Konzept sieht darüber hinaus unterschiedliche Wohnungstypen und -größen vor, die die Möglichkeit einer
urbanen Wohn- und Lebenssituation an diesem Standort schaffen. Damit wird der Verbesserung des
Wohnungsmarktes in der Stadt Aachen Rechnung getragen.
Damit trotz dieser Verdichtung sichergestellt werden kann, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die
Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, sind besondere Maßnahmen zur Vermeidung negativer Auswirkungen
vorgesehen:
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Innerhalb des Plangebietes werden halböffentliche und sehr differenzierte private Freiräume geschaffen, welche
vielfältig nutzbar sind.
Zudem wird im Geltungsbereich ein öffentlicher Spielplatz geschaffen, welcher in Zusammenhang mit den zu
erhaltenden Eichen als naturnaher Spielplatz gestaltet wird.
Ersatzpflanzungen erfolgen ausschließlich im Plangebiet selbst, so dass hier geeignete neue Grünstrukturen
entstehen.
Festsetzungen zur Sicherung der erhaltenswerten Eichen sowie zur Bepflanzung der nicht überbaubaren
Grundstücksflächen und der Dachflächen sichern eine städtebaulich und ökologisch sinnvolle Begrünung des
Baugebietes.
Der Geltungsbereich befindet sich in fußläufiger Entfernung von ausgedehnten Grünstrukturen sowie daran
anschließend großen Waldbereichen.
Nordöstlich des Plangebietes befindet sich der Stadtteil Burtscheid in dem alle erforderlichen
Infrastruktureinrichtungen und Einrichtung für den kurz- und mittelfristigen Bedarf vorhanden sind.
Durch die Festsetzung von maximalen Wand- bzw. Gebäudehöhen und durch die einzuhaltenden Abstandflächen
werden die maßgebenden Faktoren zur Berücksichtigung der Belange der umliegenden Bebauung, wie z. B.
Belichtung, Belüftung und Besonnung, umfassend berücksichtigt und somit die allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohnverhältnisse gewahrt.
Innerhalb des Geltungsbereiches werden die Mindestabstände zwischen den Gebäuden eingehalten, so dass die
o.g. maßgebenden Faktoren ebenfalls berücksichtigt werden.
Im Sinne eines sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden werden im Plangebiet nur am
Höfchensweg einzelne ebenerdige Stellplätze ausgewiesen. Die übrigen bauordnungsrechtlich nachzuweisenden
Stellplätze werden in der Tiefgarage nachgewiesen, welche in den nicht überbauten Bereichen begrünt wird. Diese
Begrünung gewährleistet die Wasserspeicherfähigkeit des Bodens und trägt damit zu einem günstigen Kleinklima
bei.
Um nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt einschätzen zu können, wurden im Rahmen des Verfahrens
betroffene Schutzgüter betrachtet und die Ergebnisse in einer Zusammenfassung der Umweltbelange (siehe 5.)
zusammengefasst.
Das Plangebiet ist derzeit bereits durch den ÖPNV, für den Pkw-Individualverkehr sowie für den Fuß- und
Radverkehr gut erschlossen.
Aufgrund der geringen Verkehrszunahme durch das Vorhaben, sind negative Auswirkungen auf die
Verkehrsqualität der angrenzenden Straßen nicht zu erwarten.
Darüber hinaus können die bei einer Planung auf der „grünen Wiese“ erforderlichen Verkehrswege und die damit
verbundenen Emissionen bei der Nutzung dieses innerstädtischen Grundstückes vermieden werden.
Sonstige öffentliche Belange stehen einer Überschreitung der Obergrenzen des § 17 BauNVO nicht entgegen. Die
Ver- und Entsorgung ist über die angrenzenden Straßen und durch Neubau im Zuge der Umsetzung der Planung
sichergestellt. Durch die umliegenden Straßen ist die verkehrliche Erschließung nachweislich gesichert.
Höhe baulicher Anlagen
Zahl der Vollgeschosse
Die Zahl der Vollgeschosse wird entsprechend der Planung an der Eupener Straße mit vier bzw. in Teilen mit fünf
festgesetzt. Das parallel zu Haus Eich geplante Gebäude ist mit drei bzw. teilweise mit vier Vollgeschossen
festgesetzt. Zum Haus Eich erfolgt eine Staffelung von vier auf drei Vollgeschosse, so dass nicht von einer
Beeinträchtigung des Denkmals und der bestehenden Hofanlage auszugehen ist.
Im Bereich des Höfchenswegs sind Geschossigkeiten von drei bis vier festgesetzt. Da sich die untersten
Geschosse in Teilen aufgrund der Topografie im Erdreich befinden, sind vom Höfchensweg lediglich zwei bzw. drei
Geschosse sichtbar.
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In Zusammenhang mit den Festsetzungen zu den Gebäude- und Wandhöhen ist das Maß der baulichen Nutzung
hinreichend definiert.
Gebäudehöhen/ Wandhöhen
Zur hinreichenden Sicherung der städtebaulich gewünschten Raumbildung und der Proportionen im Hinblick auf
die angrenzenden Straßen und Gebäude werden im Bereich des Wohngebietes Gebäude- und Wandhöhen als
Höchstmaß festgesetzt. Die Festsetzungen zu den Höhen erfolgen unter Berücksichtigung der vorhandenen
Topographie und gewährleisten die Integration in das städtebauliche Gefüge.
Im Bereich der Eupener Straße wird planungsrechtlich die Möglichkeit geschaffen, ein fünfgeschossiges Gebäude mit
einer maximalen Höhe von 217,50 m ü.NHN zu errichten. Um die vorgesehenen Abstufungen auf vier Geschosse
Richtung Norden und Westen sowie zur Eupener Straße sicher zu stellen, werden für diese Bereiche Gebäudehöhen von
maximal 215,50 m ü.NHN festgesetzt. Hiermit wird die Höhe des Staffelgeschosses des vorhandenen nördlichen
Gebäudes aufgenommen und auf diese Weise ein verträglicher Übergang zur Bestandsbebauung geschaffen. Ferner ist
durch die Höhenstaffelung in Richtung Westen von vier auf fünf Geschosse von der Eupener Straße das fünfte Geschoss
optisch nicht mehr wirksam.
Eine weitere Abstufung der Höhenentwicklung erfolgt im Verlauf der Eupener Straße. Hier wird der parallel zu Haus Eich
vorgesehene Baukörper nach Süden von vier auf drei Geschosse reduziert. Dieses Gebäude unterschreitet die gesetzlich
vorgegebenen Abstände, so dass die südlichen Gebäudekanten sowie die östliche Gebäudekante mit absoluten
Wandhöhen in Verbindung mit Baulinien (s. 4.4) festgesetzt sind. Diese Unterschreitung erfolgt im Einvernehmen mit dem
angrenzenden Nachbarn. Ebenso wie bei den anderen geplanten Gebäuden wird zum direkten Nachbarn (Haus Eich) der
vorgesehene Gebäuderiegel von 216,20 m um ca. 2,60 m in seiner Höhe abgestuft. Eine Verschattung des Haus Eich ist
durch die Unterschreitung der Abstandflächen aufgrund seiner Lage südlich von den geplanten Gebäuden nicht gegeben.
Die geplanten Gebäude entlang des Höfchenswegs fügen sich in die Höhenentwicklung der bestehenden Bebauung mit
Maximalhöhen von 218,00 bzw. 219,00 m ü.NHN städtebaulich ein. Zu der jeweiligen Nachbarbebauung werden die
geplanten Gebäude um 2,50 bzw. 3,50 m abgestuft.
Mit den Festsetzungen zu den Wand- und Gebäudehöhen in Verbindung mit den festgesetzten maximal zulässigen
Vollgeschossen sowie den überbaubaren Grundstücksflächen (s. 4.4) werden eine dem Standort entsprechend
angemessene Höhenentwicklung festgeschrieben und negative Auswirkungen für die Umgebung ausgeschlossen.
Nachbarschaftliche Belange werden im gesamten Plangebiet umfassend berücksichtigt.
Der Gebäuderiegel gegenüber Haus Eich unterschreitet die gesetzlich vorgegebenen Abstände, so dass die
südlichen Gebäudekanten sowie die östliche Gebäudekante mit absoluten Wandhöhen in Verbindung mit Baulinien
(s. 4.4) festgesetzt sind. Diese Unterschreitung erfolgt im Einvernehmen mit dem angrenzenden Nachbarn. Ebenso
wie bei den anderen geplanten Gebäuden wird zum direkten Nachbarn (Haus Eich) der vorgesehene
Gebäuderiegel von 216,20 m um ca. 2,60 m in seiner Höhe abgestuft. Eine Verschattung des Haus Eich ist durch
die Unterschreitung der Abstandflächen aufgrund seiner Lage südlich von den geplanten Gebäuden nicht gegeben.
-------Mit den Festsetzungen zu den Wand- und Gebäudehöhen in Verbindung mit den festgesetzten maximal zulässigen
Vollgeschossen sowie den überbaubaren Grundstücksflächen (s. 4.4) werden eine dem Standort entsprechend
angemessene Höhenentwicklung festgeschrieben und negative Auswirkungen für die Umgebung ausgeschlossen.
Nachbarschaftliche Belange werden im gesamten Plangebiet umfassend berücksichtigt.
Um die Auswirkungen der geplanten Bebauung im Hinblick auf die nachbarschaftlichen Belange einer
ausreichenden Belichtung und Besonnung zu überprüfen, wurde eine Verschattungsstudie (Peutz Consult vom
22.03.2011) erstellt. Die Bewertung erfolgt nach Teil 1 der DIN 5034 „Tageslicht in Innenräumen“. Die minimale
Besonnungsdauer wird für den Stichtag 17. Januar berechnet, an dem der niedrigste Sonnenstand und somit die
kürzeste Besonnungsdauer vorliegt.
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Die Untersuchung ergab, dass Auswirkungen auf die Besonnungssituation der nördlich an das Plangebiet
angrenzenden Wohnbebauung durch die Umsetzung der Planung gegeben sind. Die Kriterien der DIN 5034-1 an
eine Mindestbesonnungsdauer der Fassaden werden aber auch nach Errichtung der Bebauung sicher
gewährleistet.
Im Frühjahr und Herbst ergibt sich durch die bereits höher stehende Sonne eine wesentlich günstigere
Besonnungssituation, welche sich positiv auf die Fassaden der nördlich angrenzenden Bebauung auswirkt.
Im Sommer ist hier eine noch längere Besonnungsdauer gegeben, so dass keinerlei Beeinträchtigung der
möglichen Besonnungsdauer an den Fassaden anzutreffen ist.
Auf die Besonnungssituation der weiteren umliegenden Bebauung haben die geplanten Gebäude keinen bzw. nur
marginalen Einfluss.
Da sich die Planung im Zuge des Verfahrens weiterentwickelt hat, wird die Studie in Bezug auf die aktuelle
Planung neu berechnet. Negative Auswirkungen sind jedoch hierdurch nicht zu erwarten.
4.3 Bauweise
Mit Ausnahme des nordwestlichen Bereiches ist innerhalb des Geltungsbereiches die offene Bauweise
vorgeschrieben. Diese orientiert sich an der in der Umgebung vorhandenen städtebaulichen Struktur, welche durch
immer wieder eingestreute, unbebaute Zwischenräume Einblicke und Durchblicke erlaubt.
Im nordwestlichen Bereich des Plangebietes ist ein separates, klassisches Einfamilienreihenhaus neben
sogenannten Haus-in-Haus-Typen vorgesehen. Die stadträumlich gewünschte Reihung der Gebäude, wie sie in
diesem Bereich des Höfchenswegs bei den umgebenden Strukturen vorzufinden ist, würde durch die in einer
offenen Bauweise erforderlichen Abstandflächen nicht erreicht. Um hierfür eine eindeutige Festsetzung zu treffen,
die sowohl den bauordnungs- und nachbarschaftsrechtlichen Belangen als auch der gewünschten städtebaulichen
Ordnung entspricht, wird im Bebauungsplan eine abweichende Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt,
welche ein Anbauen an die Grundstücksgrenze zwischen den geplanten Gebäuden vorschreibt. An allen anderen
Grundstücksgrenzen gelten die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandflächen.
4.4 Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden gemäß § 23 BauNVO durch Baugrenzen und Baulinien festgesetzt.
Die Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen mittels Baulinien und Baugrenzen bestimmen die
Stellung und Grundflächen der baulichen Anlagen derart, dass die angestrebte städtebauliche Ordnung nach
Vorgabe der konkreten hochbaulichen Planung realisiert werden kann.
Da diesem Bebauungsplan ein konkretes Vorhaben zugrunde liegt, bilden die überbaubaren Grundstücksflächen
relativ genau die Umgrenzung der geplanten Baukörper ab. Trotzdem ist in Bezug auf die Ausführung des
Vorhabens noch ausreichend Flexibilität gewährleistet.
Im nördlichen Bereich des Höfchenswegs ist die überbaubare Grundstücksfläche zurückversetzt, so dass
Vorgartenflächen entstehen, die der überwiegend bestehenden Struktur entlang des Höfchenswegs entsprechen.
Im Süden wird mit der überbaubaren Grundstücksfläche die Flucht der prägenden zu erhaltenden Eichen
aufgenommen und somit die Verengung der Straße in diesem Bereich optisch unterstützt.
Aufgrund von Unterschreitungen der erforderlichen Abstandflächen durch den Baukörper gegenüber von Haus
Eich, werden für die südlichen sowie die östliche Gebäudekanten Baulinien festgesetzt.
Im Zusammenhang mit den absolut festgesetzten Wandhöhen (s. 4.2) wird der geduldete Abstand und die
absolute Höhe festgeschrieben. Bei Einhaltung der erforderlichen Abstandflächen hätte das geplante Gebäude im
Süden weiter von der Grundstücksgrenze abrücken müssen und der vorgesehene Innenhof hätte maßgeblich an
Qualität verloren. Darüber hinaus wird die Flucht des Haus Eich parallel zur Eupener Straße mit der Gebäudekante
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aufgenommen und stellt somit den räumlich wirksamen Bezug her, der durch die o.g. Festsetzungen gesichert
wird. Eine Beeinträchtigung durch die Unterschreitung der Abstandflächen ist für das Haus Eich nicht gegeben, da
einerseits dort keine Wohnnutzung vorhanden ist und zudem im östlichen Bereich sich lediglich die Einfahrt zu der
Hofanlage befindet.
Aus Sicht der Denkmalpflege konnte keine relevante Beeinträchtigung der geschützten Bauteile erkannt werden.
Die festgesetzten Baulinien gegenüberliegend von Haus Eich, zwischen den zeichnerisch festgesetzten Bereichen
C-D sowie E-F, dürfen aufgrund der dort geplanten, nach Süden ausgerichteten Aufenthaltsbereiche, bis um 2,0 m
mit Balkonen überschritten werden. Dies sichert den dort geplanten Wohnungen einen optimal nach Süden
ausgerichteten Freibereich.
Eine Beeinträchtigung durch Einblicke oder dergleichen ist für das Haus Eich hierdurch nicht gegeben, da sich dort
keine Wohnnutzung befindet.
4.5 Nebenanlagen
Die Unterbringung von Abfallbehältern ist an der Eupener Straße im Bereich der Hauseingänge sowie südlich der
aufgehenden Treppenanlage vorgesehen. Durch die differenzierten Höhenlagen können die Abfallbehälter in
eigens hierfür gefertigten Bereichen unauffällig untergebracht werden.
Am Höfchensweg sind die Abfallbehälter in hierfür vorgesehenen Einbauten im Bereich der einzelnen Gebäude
angeordnet.
In der Planzeichnung sind die Bereiche für die Abfallbehälter als Flächen für Nebenanlagen festgesetzt.
4.6 Stellplätze und Tiefgarage
Im Plangebiet sind oberirdische Stellplätze lediglich am Höfchensweg zulässig und auch nur für die Gebäude,
welche aufgrund der vorhandenen Topografie nicht an die Tiefgarage angeschlossen werden können.
Um das städtebauliche Ziel eines urbanen Wohnens mit hohen Aufenthaltsqualitäten zu erreichen, ist es
wünschenswert, wenn möglichst viele Fahrzeuge in Tiefgaragen untergebracht werden. Daher sind Tiefgaragen
sowohl im Bereich der mit Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstückflächen als auch innerhalb der mit
unterirdischen Baugrenzen festgesetzten Flächen zulässig.
4.7 Ein- und Ausfahrten Tiefgarage
Die geplante Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage an der nordöstlichen Grundstücksgrenze wird durch einen
entsprechend festgesetzten Einfahrtbereich gesichert.
4.8 Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten
Um die für den Höfchensweg üblichen Vorgartenbereiche zu sichern, ist außer den für Stellplätze vorgesehenen
Bereichen eine Befahrbarkeit der Grundstücke ausgeschlossen. Die erforderlichen Einfahrtbereiche sollen
festgesetzt werden.
4.9 Lärmschutz
Zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen durch Schallimmissionen werden nach Maßgabe der
schalltechnischen Untersuchung (Schalltechnische Untersuchung, Peutz Consult vom 10.08.2011) an den
Baugrenzen im Bereich der Eupener Straße im Bebauungsplan die notwendigen Anforderungen an die
Schalldämmmaße der Außenbauteile festgesetzt. Mit diesen Festsetzungen wird dem Schutzbedürfnis der
geplanten Wohnnutzung innerhalb des Plangebietes Rechnung getragen. Ziel ist die Sicherstellung der Einhaltung
der Orientierungswerte der DIN 18005 an den betroffenen Fassadenabschnitten und somit die Schaffung gesunder
Wohnverhältnisse.
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Die Anforderungen an die Schalldämmmaße der Außenbauteile bis zum Lärmpegelbereich III werden in der Regel
mit der üblichen Massivbauweise und dem Einbau von Isolierglasfenstern als Wärmeschutz nach dem heutigen
Stand der Technik bereits eingehalten. Daher werden diese Anforderungen entsprechend Lärmpegelbereich III als
Mindestanforderung im Bereich des gesamten Bebauungsplans festgesetzt.
4.10 Grünflächen
Der erforderliche Kinderspielplatz (s. 3.7.1) wird im Bereich der geschützten Eichenbaumgruppe als naturnaher
Spielplatz ausgestaltet und als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz gesichert.
4.11 Anpflanzungen
Anpflanzen von Schnitthecken
Im Bereich der südlichen Grundstücksgrenze zu Haus Eich ist eine Hecke zu pflanzen, die die direkt angrenzenden
Freibereiche der Erdgeschosswohnungen zum Nachbargrundstück abtrennen. Die Mindesthöhe von 1,0 m soll
einen deutlichen Sichtschutz gewährleisten.
Zudem sind im Bereich der nicht bebauten Flächen zur Abgrenzung der privaten Garten- und Terrassenbereiche
ebenfalls Heckenpflanzungen vorzusehen.
Darüber hinaus sind Baumpflanzungen nach Vorgabe des Grünordnungsplanes in den nicht bebauten Bereichen
vertraglich vereinbart.
Extensive Dachbegrünung
Zur Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse ist für Flachdächer und flach geneigte Dächer (bis 15 Grad)
eine Begrünung mit standortgerechter extensiver Vegetation vorgeschrieben. Diese vertragliche Regelung gilt,
soweit brandschutztechnische Bestimmungen nicht entgegenstehen. Ebenfalls ausgenommen sind verglaste
Flächen, technische Aufbauten sowie Flächen für Anlagen für regenerative Energiegewinnung. Um eine attraktive
Begründung zu erreichen, muss die Vegetationstragschicht mindestens 10 cm stark sein.
Alle Maßnahmen zur Begrünung werden zu einer ökologisch wie gestalterisch wirksamen Grünstruktur im
Plangebiet führen. Die Differenzierung der Freibereiche wird mit der unterschiedlichen Begrünung zusätzlich
hervorhoben. Darüber hinaus wird damit ein wesentlicher Beitrag zur Ausbildung eines angenehmen Kleinklimas
geleistet und gewährleistet, dass die angestrebten städtebaulichen Qualitäten sich im Freiraum widerspiegeln.
4.13 Gestalterische Maßnahmen
Technische Aufbauten, Treppenhäuser und Aufzüge
An diesem Standort im Übergang der Innenstadt zum sogenannten „Südviertel“ ist es städtebaulich angestrebt, die
Dachlandschaft der Neubebauung grundsätzlich nicht durch zusätzliche Aufbauten auf den Dächern zu
beeinträchtigen. Aufgrund der bewegten Topographie ist eine solche Festlegung aus stadtgestalterischen Gründen
gerade an dieser Stelle geboten.
Damit Technikaufbauten und alle sonstigen Aufbauten städtebaulich nur in geringem Umfang in Erscheinung
treten, dürfen sie eine Höhe von 1,0 m über der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe nicht überschreiten und
müssen von der äußeren Fassade des darunterliegenden Geschosses um mindestens das Maß ihrer Höhe
zurückversetzt werden.
Darüber hinaus werden diese Aufbauten in ihrer Flächenausdehnung in der Summe auf maximal 80 m² und als
Einzelanlage auf 45 m³ begrenzt. Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind Anlagen für regenerative
Energiegewinnung, die je nach Art größere Flächen in Anspruch nehmen.
5.
Umweltbelange
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Der Bebauungsplan Nr. 941 – Eupener Straße/Höfchensweg – soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach
§ 13 a i.V.m. § 13 BauGB aufgestellt werden. Anhaltpunkte für eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach
UVPG liegen nicht vor. Es handelt sich nicht um ein Europäisches Vogelschutzgebiet oder FFH-Gebiet. Die Größe
des Plangebietes liegt unter der Obergrenze nach § 13 a BauGB von 20.000 m², so dass keine formale
Umweltprüfung bzw. Einzelfallprüfung erforderlich ist. Gemäß § 13 a Abs. 2 Zif. 4 gilt ein Eingriff in Natur und
Landschaft als gesetzlich zulässig. Gleichwohl sind die Umweltbelange darzulegen und in den planerischen
Abwägungsprozess einzustellen
5.1 Schutzgut Mensch
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind grundsätzlich Aspekte wie Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität,
Erholung und Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Gerüche, Lichtimmissionen, Lärmimmissionen,
Erschütterungen, Elektromagnetische Felder (EMF), Hochspannungsleitungen, Mobilität, gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen.
5.1.1 Teilaspekt Immissionsschutz – Lärm
Zur Gewährleistung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind die
maßgeblichen Lärmschutzwerte einzuhalten. Außerdem fordert das Umsetzungsgesetz der
Umgebungslärmrichtlinie (§ 47a-f BImSchG) zur Reduzierung des Lärms eine Lärmaktionsplanung. Maßnahmen
sollten bevorzugt dort eingesetzt werden, wo Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden oder Bauvorhaben
entstehen. Grundsätzlich ist zur Sicherstellung gesunder Raumverhältnisse für die Gebäudeteile, in denen die
Wohnräume eine freie Sichtverbindung zu einer wesentlichen Schallquelle aufweisen, ein erhöhter Schallschutz
erforderlich (BauGB § 1, Abs.7, § 1a, § 2a und § 9). Das notwendige Schalldämmmaß ergibt sich aus der
geplanten Nutzung. Bei der Errichtung neuer Gebäude ist in jedem Fall die DIN 4109 zu berücksichtigen.
Aufenthaltsflächen (Terrassen o.ä.) oder Erholungsflächen sollten nicht in unmittelbarer Nähe der Lärmquelle
eingerichtet werden.
Ausweislich des Lärmkatasters wird das Plangebiet durch die direkt angrenzende Eupener Straße deutlich mit
Lärm beaufschlagt (berücksichtigtes Verkehrsaufkommen: Eupener Straße 12.000 KFZ/24h; Höfchensweg ~ 500
KFZ/24h). Im Nahbereich der Eupener Straße treten Pegel von > 70 dB(A) (Lden) und > 60 dB(A) (Lnight)1 auf.
Die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ mit 55/45 dB(A) Tag/Nacht2 für WA-Gebiete
werden größtenteils nicht eingehalten.
Zur Kennzeichnung verwendet werden der Lden und der Lnight, beide in dB(A) angegeben ( BImSchG § 47 a-g,
Lärmkataster nach der EU-Verordnung) Der Lden ist ein mittlerer Pegel über das ganze Jahr, wobei der Lärm in den
Abendstunden mit 5 dB Zuschlag und in den Nachtstunden mit 10 dB Zuschlag gewichtet wird. Der Lnight wird als
mittlerer Pegel über alle Nachtstunden (22.00 bis 6.00 Uhr) des Jahres gebildet
1
Bei diesen Beurteilungskriterien handelt es sich um die nationalen Regelwerke (RLS 90 in Verbindung mit der 16.
Bundesimmissionsschutz-Verordnung, DIN 18005, TA-Lärm). Diese sind als Beurteilungsgrundlage z. B. für
straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm anzuwenden. Im direkten Vergleich zu den
Berechnungen der EU-Verordnung (Lärmkataster der Stadt Aachen) können kleine Unterschiede auftreten, weil die
Berechnungsverfahren divergieren.
2
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Ergebnisse der
Ausbreitungsberechnungen
Kfz Lden (Lärmkataster)
Ergebnisse der
Ausbreitungsberechnungen
Kfz Lnight (Lärmkataster)
Zur Berücksichtigung und Abwägung der Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 BauGB wurde im Rahmen des
Verfahrens eine schalltechnische Untersuchung (Peutz Consult vom 08.10.2011) erstellt, welche die in
Zusammenhang mit der Wohnanlage geplante Tiefgarage sowie den von der Eupener Straße ausgehenden
Verkehrslärm untersucht.
Lärm Tiefgarage
Die der geplanten Wohnanlage zugehörige Tiefgarage wurde anhand der Vorgaben der Technischen Anleitung
zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) beurteilt. Die Untersuchung zeigt, dass sowohl innerhalb des Tages- als auch
innerhalb des Nachzeitraumes die Immissionsrichtwerte der TA Lärm auch unter Berücksichtigung längerer
Ruhezeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (Sonn- und Feiertags)eingehalten werden.
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Lärm Verkehr
Die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmimmissionen von der Eupener Straße wurden gemäß der DIN
18005 (Schallschutz in Städtebau) in der schalltechnischen Untersuchung beurteilt. Die höchsten
Verkehrslärmimmissionen liegen an den Fassaden mit Ausrichtung zur Eupener Straße vor. Dort betragen die
Beurteilungspegel bis zu 67 dB(A) tags und bis zu 59 dB(A) nachts. Damit wird der schalltechnische
Orientierungswert der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts an diesen
Fassaden überschritten. Die der Eupener Straße abgewandten bzw. weiter entfernten Fassaden weisen alle
deutlich geringere Beurteilungspegel auf, teilweise werden die Orientierungswerte auch eingehalten. Diese deutlich
geringeren Werte sind zum Teil der abschirmenden Wirkung der an der Eupener Straße vorgesehenen Gebäude
geschuldet. Aufgrund der zentralen Lage des Plangebietes sind aktive Schallschutzmaßnahmen städtebaulich
nicht sinnvoll und umsetzbar.
Zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen werden nach Maßgabe der schalltechnischen Untersuchung an
den Baugrenzen im Bereich der Eupener Straße im Bebauungsplan die erforderlichen Anforderungen an die
Schalldämmmaße der Außenbauteile festgesetzt. Mit diesen Festsetzungen wird die Einhaltung der
Orientierungswerte der DIN 18005 an den betroffenen Fassadenabschnitten und somit die Sicherstellung gesunder
Wohnverhältnisse gewährleistet.
Zudem wird festgesetzt, dass die Lärmpegelbereiche für alle Gebäudefronten, die an den gekennzeichneten
Baugrenzen, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis einschließlich 90° zu diesen stehen, gelten und dass dies
bei Neu-, Um- und Anbauten eingehalten werden muss. Für alle sonstigen Fassaden ist festgesetzt, dass der
Lärmpegelbereich III gilt, welcher jedoch bereits durch den heutigen Stand der Technik allgemein abgedeckt ist.
Von diesen Festsetzungen können Ausnahmen gestattet werden, wenn ein Sachverständiger den entsprechenden
Nachweis erbringt, dass geringere Maßnahmen ausreichen.
5.1.2 Teilaspekt -Immissionsschutz - Aspekt Lufthygiene, Gerüche, Lichtimmissionen
Ziel ist die Vermeidung von Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie die Vorsorge zur Erzielung
eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt. Darüber hinaus sind die Allgemeinheit und die Nachbarschaft
vor Geruchsimmissionen, Lichtimmissionen, EMF-Belastungen zu schützen.
Zur Berücksichtigung und Abwägung der Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 BauGB wurde im Rahmen des
Verfahrens eine Luftschadstoffuntersuchung (Peutz Consult vom 26.07.2011) unter Berücksichtigung der
Grenzwerte in der 39. BImSchV, erstellt. Hierbei wurden die Luftschadstoffbelastungen ausgehend von der im
Zusammenhang mit der Wohnanlage geplanten Tiefgarage sowie der umliegenden Straße untersucht. Die
Untersuchung wurde für die relevanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM10 und PM2,5), Stickstoffdioxid (NO2) und
Benzol (C6H6) durchgeführt.
Die Belüftung der geplanten Tiefgarage erfolgt über eine natürliche Be- und Entlüftung. Das vorgesehene
Gitterrolltor wird bei Ankunft und Abfahrt der Fahrzeuge automatisch geöffnet, so dass relevante Wartezeiten am
Tor entfallen. Im Ergebnis zeigt die Untersuchung, dass die Jahresmittelwerte für Feinstaub PM10 und PM2,5 im
gesamten Untersuchungsgebiet deutlich unterhalb der Grenzwerte liegen. Dies gilt auch für den Zufahrtsbereich
zur Tiefgarage sowie den Nahbereich um die Abluftöffnungen.
Teilaspekt Grün- und Freiflächen
Ziel ist es, der Wohn- und Arbeitsbevölkerung attraktive Grün- und Freiflächen zur Erholung und Freizeitgestaltung
mit einer guten Zugänglichkeit anzubieten. Ein Grün- und Freiflächenkonzept wird derzeit für das gesamte
Stadtgebiet erarbeitet, aus dem u.a. die Versorgung eines Viertels mit Erholungsflächen für alle
Bevölkerungsschichten hervorgeht.
Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 25.06.03 „Kriterien für Kinder- und Familienfreundlichkeit im Städtebau“ löst
das Wohnbauprojekt neben dem hausnahen Spielbereich für Kleinkinder die Herstellung eines öffentlichen
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Spielplatzes aus. Entsprechend dieser Kriterien sind auch für dieses neue Wohngebiet 10 m² öffentliche
Kinderspielfläche pro Kind einzuplanen. Die zu fordernde Spielplatzgröße kann um die Hälfte reduziert werden,
wenn im nahen Umfeld weitere Spielmöglichkeiten beispielsweise auf dem zum Spielen freigegebenen Schulhof
bestehen. Von dieser Möglichkeit wird Gebrauch gemacht.
Der nunmehr rund 450 qm große Spielplatz soll im Bereich der vier verbleibenden, ortsprägenden Eichen am
Höfchensweg, die unter die Schutzbestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt Aachen fallen, eingerichtet
werden. Um dem Baumschutz Rechnung zu tragen, ist eine Naturnahe Gestaltung des neuen Spielplatzes
vorgesehen. Daher werden in Abweichung von einer Standartspielplatzeinrichtung Baumstämme zum Balancieren,
ein Baumhaus und eine Rutsche außerhalb des Kronentraufbereichs der Eichen installiert. Aufgrund der
vorhandenen Geländesituation (rund fünf Meter Höhenunterschied von Ost nach West), der Aspekte des
Baumschutzes (keine baulichen Anlagen innerhalb des Kronentraufbereichs zu schützender Bäume) und der
verkleinerten Fläche ist eine Barrierefreiheit nicht herzustellen. Der durch die Grünanlage führende Weg erfordert
daher Treppenelemente. Außerdem kann zum Schutz der Eichen der Weg innerhalb des Kronentraufbereichs nur
als Pfad mit Streuauflage nicht aber mit dem üblichen Unterbau angelegt werden, was weitere Anforderungen an
die Verkehrssicherung bedeutet.
Dieser Spielplatz muss laut Ratsbeschluss ein Öffentlicher sein, was bedeutet, dass er ins Eigentum und die
Verantwortung der Stadt übergehen muss. Daraus werden sich Kosten sowohl für den Erwerb der Fläche als auch
für die Verkehrssicherung und Pflege ergeben, wobei die Besonderheiten des geplanten Spielplatzes einen
erhöhten Pflegeaufwand verursachen werden. Dies bedarf einer vertraglichen Regelung.
5.2 Tiere und Pflanzen sowie Landschaft
Bei der Beurteilung der Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt wird die Tier- und Pflanzenwelt
einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie den Zusammenhang von Lebensräumen betrachtet.
Dabei wird besonders auf seltene und bedrohte Arten geachtet. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Bedeutung der
Biotoptypen für die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes.
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes und wird nicht von der Biotopkartierung der
L.Ö.B.F. (heute LANUV) erfasst. Für das Plangebiet besteht bereits Baurecht durch den Bebauungsplan Nr. 587
(Fläche für Gemeinbedarf GRZ 0,4; GFZ 0,6 IV Geschosse). Aufgrund der bislang ausgewiesenen, nicht
benötigten Gemeinbedarfsflächen sind die Grundstücke im Plangebiet derzeit ungenutzt und verwildert. Dies hat
dazu geführt, dass sich Baum- und Strauchstrukturen entwickelt haben, die ganz wesentlich das Ortsbild prägen
und zahlreichen Tierarten eine Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätte bieten. Bei Realisierung der Planung
entfallen diese Grünstrukturen nahezu vollständig mit Ausnahme der vier Eichen am Höfchensweg.
Bei der Aufstellung oder Änderungen von Bebauungsplänen sind die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44
BNatSchG zu beachten. Es wurde eine Artenschutzprüfung (ASP) (Büro Landschaft vom August 2011)
durchgeführt. Da sich die Plangebietsfläche im innerstädtischen Bereich befindet und keine spezifischen
Biotopstrukturen aufweist, wurde geprüft, welche Arten aufgrund ihrer Lebensraumansprüche überhaupt auf der
Fläche vorkommen und ob erhebliche Beeinträchtigungen für planungsrelevante Arten auftreten könnten. Bei den
durchgeführten Begehungen ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass sich planungsrelevante Arten, die ihre
Lebensraumbedingungen auf der Fläche vorfinden, dort aufhalten.
Gemäß § 13a (2) Nr.4 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren, in den Fällen des (1) Satz 2 Nr.1 Eingriffe, die
auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) Satz 5 BauGB vor der
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Somit ist eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung nicht
erforderlich. Darüber hinaus besteht für das Plangebiet bereits Baurecht in Form des Bebauungsplanes Nr. 587,
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welcher hier Gemeinbedarfsflächen ausweist. Im Plangebiet befinden sich derzeit Gebäude, Parkplatz- und
Verkehrsflächen, Rasenflächen sowie Grünstrukturen bestehend aus Bäumen und Sträuchern. Am Höfchensweg
sind vier erhaltenswerte Eichen vorhanden. Diese werden in Zusammenhang mit einem naturnah gestalteten
Spielplatz innerhalb einer als öffentliche Grünfläche festgesetzten Fläche gesichert. Umfangreiche Maßnahmen im
Bodenbereich sind zum Schutz der Eichen nicht zulässig. Auf den Flächen im Geltungsbereich befinden sich
darüber hinaus weitere acht nach der Baumschutzsatzung der Stadt Aachen geschützte Bäume. Hinsichtlich der
städtebaulich wünschenswerten Bebauung wurde seitens der Stadt eine Ausnahmegenehmigung zur Fällung nach
Baumschutzsatzung in Aussicht gestellt. Hierzu ist die Durchführung von Ersatzmaßnahmen erforderlich. Der
Innenhof der geplanten Wohnanlage ist größtenteils mit einer Tiefgarage unterbaut, die mit einer ausreichend
dicken Aufbauschicht versehen wird, so dass Rasen, Strauch- und Heckenpflanzungen möglich sind. Als
Ersatzpflanzungen sind drei Bäume im Innenhof (Aussparung in der Tiefgarage), vier Bäume im Bereich des
Spielplatzes, ein Baum an der Eupener Straße im Eingangsbereich des Innenhofes sowie zwei weitere Bäume auf
den Eckgrundstücken am Höfchensweg vorgesehen. Darüber hinaus ist die Eingrünung der Freibereich mit
Hecken beabsichtigt. Ein erster Entwurf eines Grünordnungsplanes liegt dem zugrunde.
5.3 Schutzgut Boden
Bei der Erörterung des Schutzgutes Boden wird grundsätzlich auf seinen Wert als Lebensgrundlage für Menschen,
Tiere, Pflanze und Bodenorganismen, für Wasser und Nährstoffe, als Filter und Puffer, sowie seine Seltenheit und
kulturelle Bedeutung eingegangen.
Schutzwürdige Böden - Archivböden
Für den Bereich des Plangebietes weist die Karte des Geologischen Dienstes NRW Archivböden der
Naturgeschichte aus. Im vorliegenden Fall dokumentieren die Archivböden eine erdgeschichtliche
Entwicklungsphase. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Böden zu 45 % durch aktuelle
Bebauung und Versiegelung in ihrer Naturbelassenheit bereits erheblich geschädigt sind. Durch die zusätzliche
Bebauung und Versiegelung können die im Plangebiet noch vorhandenen schutzwürdigen Böden nicht erhalten
werden. Da es sich aber insgesamt um eine relativ kleine Fläche (ca.1.800 m²) handelt, wird der Eingriff in den
Boden als nicht erheblich eingestuft; zudem wird ein wichtiges Ziel „Innen- vor Außenentwicklung“ durch ein
solches Projekt verfolgt. Eine Ausgleichsverpflichtung entfällt, da es sich um ein Verfahren gem. § 13a BauGB
handelt.
Altlastenverdachtsflächenkataster
Gemäß Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen liegen für das Plangebiet keine Eintragungen oder
Hinweise über altlastenverdächtige Flächen oder schädliche Bodenveränderungen vor. Im Zuge der Umsetzung
der Planung werden alle angeschütteten Böden und Alteinbauten abgetragen und unter fachtechnischer Begleitung
entsorgt. Es verbleiben lediglich gewachsene, sensorisch unauffällige Böden im Plangebiet. Die durchgeführten
Untersuchungen haben gezeigt, dass die natürlichen Böden gemäß BodSchV die Prüfwerte für eine Nutzung von
Kinderspielflächen einhalten.
5.4
Schutzgut Wasser
Es steht der Schutz der Gewässer und ihrer Funktionen für den Menschen und den Naturhaushalt im Vordergrund.
Wichtige Themen sind dabei der Umgang mit dem Grundwasser, den oberirdischen Gewässern, den
(Thermal)quellen, dem Abwasser, der Gewässergüte, dem Hochwasserschutz sowie den unterschiedlichen
Nutzungen des Wassers allgemein.
Schutzgebiete
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Bebauungsplan Nr. 941
- Eupener Straße/Höfchensweg -
Begründung zum Offenlagebeschlus
Fassung vom 30.03.2012
Das Plangebiet befindet sich außerhalb von Trinkwasserschutzzonen. Im Umfeld des Grundstückes befinden sich
keine Grundwassermessstellen.
Das Plangebiet liegt im südlichen Randbereich des Thermalquellenschutzgebietes für den Burtscheider
Thermalquellenzug. Eine rechtliche Festsetzung besteht für die Thermalquellenschutzgebiete der Stadt Aachen
nicht. Der Bereich der Schutzgebiete wird in die Kategorie „sensible Bereiche“ eingestuft, in denen, insbesondere
bei Bauvorhaben, durch Aufsicht der Unteren Wasserbehörde der Schutz des Thermalwassers sichergestellt wird.
Eine Beeinträchtigung des Thermalwassers durch die Baumaßnahme ist wegen der anstehenden Bodenschichten
nicht zu besorgen. Eine gezielte Versickerung ist jedoch zum Schutz des Thermalwassers unzulässig.
Oberflächengewässer
Auf dem Gelände befindet sich kein Oberflächengewässer.
Hochwasserschutz
Ein ausgewiesenes Überschwemmungsgebiet befindet sich nicht im B-Plangebiet.
Das Plangebiet gehört zum Einzugsgebiet der Wurm, an der zur Zeit immer noch Hochwassergefahr besteht.
Deswegen ist grundsätzlich der Niederschlagswasserabfluss von unbebauten Grundstücken auf den „natürlichen“
Abfluss (Abflussbeiwert 0,1) zu begrenzen. Bei bebauten Grundstücken, wie im vorliegenden Fall, ist der
Abflussbeiwert auf den im Generalentwässerungsplan (GEP) festgelegten Wert oder maximal den Wert des
aktuellen Bestandes zu begrenzen. Dies gilt sowohl für die direkte Einleitung in ein Gewässer, als auch für die
indirekte über das Kanalnetz und die Abwasserreinigungsanlage. Der aktuelle Abflussbeiwert beträgt ca. 0,40.
Grundwasser
Zur Festlegung eventueller Maßnahmen zum Schutze des Grundwassers ist der exakte Flurabstand vor Beginn
der Genehmigungsplanung durch einen Gutachter zu ermitteln.
Entwässerung:
Das Plangelände ist bereits bebaut. Es liegt an den entwässerungstechnisch erschlossen Straßen Eupener Straße
und Höfchensweg. In beiden Straßen verläuft jeweils ein Mischwasserkanal. In der Eupener Straße befindet sich
zusätzlich ein Regenwasserkanal der später ins Mischsystem einmündet.
Für das Projekt ist ein Gesamtentwässerungskonzept aufzustellen, in dem folgende Schwerpunkte detailliert
erörtert werden:
o Einleitung von Niederschlagswasser in einen der beiden Mischwasserkanäle bzw. in den Regenwasserkanal
o Rückhaltung von Niederschlagswasser
o Dachbegrünung (auch Tiefgarage)
o Minimierung des Versiegelungsgrades (Abflussbeiwertes)
o Verwendung von versickerungsfähigen Materialien
o Vorklärung von belastetem Niederschlagswasser
o Niederschlagswassernutzung zur Reduzierung des Frischwasserverbrauches
Schmutzwasser:
Die abwassertechnische Erschließung des B-Plangeländes muss gesichert sein. Das auf dem Gelände anfallende
Schmutzwasser kann grundsätzlich in die Mischwasserkanäle sowohl der Eupener Straße als auch des
Höfchensweges eingeleitet werden.
Da im Zeitpunkt der Vorlagenerstellung noch keine abschließende Beurteilung zum Schutzgut Wasser
vorliegt, sind Maßnahmen zum Wasserschutz noch zu erwarten, die ggf. zur Anpassung der
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Schriftlichen Festsetzungen zumindest aber einer vertraglichen Regelung führen.
5.5 Luft und Klima, Energie
Themen wie Luftqualität, Kaltluftbildung, Kaltlufttransport, Luftleitbahnen, Temperatur und Schwüle,
Strömungsverhältnisse, Filterfunktion, Luftqualität/Luftschadstoffe, sensible Nutzung (Kinder, Kranke, Senioren),
klimarelevante Freiräume werden behandelt. Im Sinne des Klimaschutzes ist die Energie- und Wärmeversorgung
für zukünftige Bebauung von Bedeutung (Energieträger, eingesetzte Technik, regenerativer Energien etc.)
Das Plangebiet liegt außerhalb der klimatologisch begründeten Talkesselabgrenzung der Stadt Aachen, jedoch
innerhalb des topgraphischen Talkessels, in einer Fläche ohne besondere Bedeutung für das Stadtklima. Das
Plangebiet befindet sich außerhalb von Belüftungsbahnen oder Kaltluftbildungsbahnen des im weiteren Umfeld
gelegenen Goldbachtals. Es herrscht Siedlungsklima vor, das durch überwiegend locker bebaute und gut
durchgrünte Wohnsiedlungen mit schwachen Wärmeinseln, ausreichendem Luftaustausch und meist gutem
Bioklima gekennzeichnet ist.
Die aktuelle Planung sieht eine Bebauung mit vier Baukörpern vor, die so angeordnet sind, dass in allen
Richtungen durchlüftet werden kann. Die Flachdächer der geplanten Gebäude werden mit extensiver Begrünung
ausgestattet. In Zusammenhang mit dem begrünten Innenhof und den Freibereichen der einzelnen Wohnungen
wird das Kleinklima positiv beeinflusst. Darüber hinaus werden gegenüber der derzeitigen Situation mit einem
hohen Versiegelungsgrad durch Dachflächen und mit Schwarzdecken befestigten Verkehrsflächen Überhitzungen
in der Sommerzeit deutlich reduziert, da die geplante Begrünung neben einem reduzierten Wasserabfluss auch
eine Kühlfunktion besitzt.
Die Planungshinweiskarte des Klimagutachtens besagt, dass das Plangebiet sich in einem Lastraum der
Wohnsiedlungsgebiete befindet. Hier sollte eine Verschlechterung der Belastungssituation vermieden werden.
Durch die Umsetzung der Planung entsteht auf den Flächen im Geltungsbereich mehr Bebauung als bislang
vorhanden war. Diese Nachverdichtung ist aufgrund des geltenden Bebauungsplanes bereits jetzt
planungsrechtlich zulässig. Eine Erhöhung der Verkehrsemissionen geht damit einher. Diese Erhöhung ist jedoch
mit 4% auf dem Höfchensweg und 0,05% auf der Eupener Straße als gering einzustufen. In welchem Maße sich
eine Erhöhung der Hausbrandemissionen ergibt, ist derzeit nicht abzuschätzen, da weder das Heizkonzept der
bestehenden Gebäude auf dem Gelände noch der geplanten Gebäude bekannt ist. Es wird jedoch davon
ausgegangen, dass durch den Einbau von Heizungstechnik gemäß dem Stand der Technik die
Hausbrandemissionen gering ausfallen werden.
5.6 Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild)
Themenfelder des Schutzgutes Landschaft sind die Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Landschaft,
Landschaftsbild, Landschaftszerschneidung, Zersiedelung, naturnahe Landschaftsräume.
Im Verlauf der Eupener Straße in Richtung Norden – Innenstadt – befinden sich auf der Seite des Plangebietes
vier- bis sechsgeschossige Wohngebäude, welche überwiegend eine hohe Grundstücksverdichtung aufweisen. Die
östliche Straßenseite ist geprägt von großzügigeren und teils repräsentativen Mehr- und Einfamilienhäusern in
zwei- bis viergeschossiger Bauweise. Entlang des Höfchenswegs wird überwiegend Wohnbebauung in Form von
Einfamilienhäusern angetroffen, nördlich des Geltungsbereiches geht diese in eine von Geschosswohnungsbau
geprägte Wohnbebauung über. Im Bereich des Plangebiets selbst befinden sich Gebäude- und Parkplatzflächen
sowie größere Grünflächen, die Baum- und Strauchstrukturen aufweisen. Diese Baum- und Strauchstrukturen
prägen ganz wesentlich das Ortsbild und bieten zahlreichen Tierarten eine Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätte.
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Bei Realisierung der Planung entfallen diese Grünstrukturen nahezu vollständig und führen zu einer deutlichen
Veränderung des Gebietscharakters in Richtung Verstädterung. Insbesondere entlang der Eupener Straße wird
statt des Blicks ins Grün eine Häuserfassade dominieren. Durch Ausweisung einer Grünfläche am Höfchensweg
können die Ortsbild prägenden vier Eichen erhalten bleiben und zu einer Auflockerung der Bebauung beitragen.
5.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Es werden Baudenkmale, Bodendenkmale, Kulturhistorisches, Regionaltypisches betrachtet. Dabei wird auf den
Zeugniswert, das Alter, den Wert/die Ausprägung von Sachgütern sowie die Aufwendung für Wiederherstellung
eingegangen.
Das Gebäude Eupener Straße 138 ist ein eingetragenes Baudenkmal gemäß Denkmalschutzgesetz (DSchG).
Durch die Anordnung des südlich geplanten Baukörpers in der Flucht des Haus Eich wird die Sicht auf das
denkmalgeschützte Gebäude, das Haus Eich sowie das Eingangsportal auch künftig gewährleistet. Der
Gebäudekomplex von Haus Eich ist somit im städtebaulichen Kontext weiterhin erlebbar.
6.
Auswirkungen der Planung
Durch die Planung wird ein derzeit minder genutztes Grundstück in prädestinierter Lage im Übergangsbereich
zwischen dem Stadtzentrum und dem Südviertel Aachens wiedernutzbar gemacht. Durch die Reaktivierung dieser
innerstädtischen, brach gefallenen Fläche wird dem Prinzip „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ entsprochen
und dadurch dazu beigetragen, neue Inanspruchnahme von Flächen in Stadtrandlage zu reduzieren.
Diesbezüglich können die bei einer Planung auf der „grünen Wiese“ erforderlichen Verkehrswege und die damit
verbundenen Emissionen bei der Nutzung dieses innerstädtischen Grundstückes vermieden werden.
Ferner erfolgt durch die Ansiedlung der geplanten Wohnnutzung die wirtschaftliche Ausnutzung der vorhandenen
Infrastruktur, insbesondere der Verkehrseinrichtungen des ÖPNV.
Aufgrund der vorgesehenen unterschiedlichen Wohnungstypen wird die Möglichkeit einer urbanen Wohn- und
Lebenssituation an diesem Standort geschaffen.
Im Plangebiet entfallen Grünstrukturen durch die Umsetzung der Planung. Im Gegenzug dazu wird jedoch durch
die Ansiedlung von Wohnnutzung zu einer Verbesserung des Wohnungsmarktes in der Stadt Aachen beigetragen.
Darüber hinaus können alle erforderlichen Ersatzpflanzungen innerhalb des Plangebietes erfolgen, so dass hier
geeignete neue Grünstrukturen entstehen.
Zudem wird im Geltungsbereich ein öffentlicher Spielplatz geschaffen, welcher in Zusammenhang mit den zu
erhaltenden Eichen als naturnaher Spielplatz gestaltet wird.
Der geplante südliche Baukörper rückt zwar nah an das Haus Eich heran, dennoch wird sichergestellt, dass keine
negativen Auswirkungen auf Haus Eich, das denkmalgeschützte Gebäude mit Toranlage sowie deren Nutzungen
entstehen. Darüber hinaus gibt es hierzu Abstimmungen mit dem Grundstückseigentümer.
7.
Kosten
Nach Erstellung des öffentlichen Spielplatzes wird der Stadt Aachen diese Fläche kosten- und lastenfrei
übergeben.
Sämtliche entstehenden Planungskosten, die Kosten für die Gehwegverbreiterung am Höfchensweg, die Erstellung
des öffentlichen Spielplatzes sowie die Pflegemaßnahmen innerhalb der ersten 5 Jahre werden nach den
gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe des Durchführungsvertrages vom Vorhabenträger getragen.
Im Anschluss daran muss der Unterhalt in Höhe von ca. 5.000 Euro pro Jahr von der Stadt Aachen übernommen
werden. FB 45 wird die Unterhaltungskosten einwerben, die PSP - Stelle für den Spielplatzunterhaltungsetat ist
entsprechend zu erhöhen.
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8.
Durchführungsvertrag
Zur Sicherung der Umsetzung der Planung wird vor Satzungsbeschluss mit dem Vorhabenträger ein
Durchführungsvertrag geschlossen.
Darin wird die Verpflichtung des Vorhabenträgers festgehalten, das Vorhaben entsprechend den Bestimmungen
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und den ergänzenden vertraglichen Abreden zu einem bestimmten
Termin fertig zu stellen.
Weiterhin wird darin die Verpflichtung des Vorhabenträgers zur fristgerechten Durchführung und Kostentragung der
im Einzelnen zu bestimmenden Erschließungsmaßnahmen vereinbart.
Weiterhin werden in dem Durchführungsvertrag Regelungen getroffen zur Finanzierung und fristgerechten
Umsetzung von sonstigen Maßnahmen.
9.
Plandaten
ca. m2
Allgemeines Wohngebiet
Öffentliche Grünfläche
Gesamtfläche Plangebiet
4.160
450
4.610
Wohneinheiten
45
Stellplätze
53
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