Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
105964.pdf
Größe
623 kB
Erstellt
17.02.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0626/WP16-1
öffentlich
12.03.2012
FB 61/01 // Dez. III
II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 - Gewerbegebiet Camp
Pirotte/ Teil A - für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Brand
im Bereich zwischen Eckener Straße, Nordstraße, Brander Heide
und Vennbahnweg
hier: Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
21.03.2012
Rat
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A
zur Kenntnis.
Er beschließt, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit, die nicht berücksichtigt werden konnten, nach
sorgfältiger Abwägung der privaten und der öffentlichen Belange zurückzuweisen.
Er beschließt weiterhin die II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A – Gewerbegebiet Camp
Pirotte – für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Brand im Bereich zwischen Eckener Straße,
Nordstraße, Brander Heide und Vennbahnweg gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und die
Begründung hierzu.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch die Änderung des Bebauungsplanes entstehen der Stadt Aachen keine Kosten.
Vorlage FB 61/0626/WP16-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 13.03.2012
Seite: 1/3
Erläuterungen:
Der Inhalt der Vorlage FB61/0626/WP16 einschließlich aller Abwägungsmaterialien ist Gegenstand
dieser Ratsvorlage.
Der Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbegebiet Camp Pirotte - setzt entlang der Nordstraße ein Zuund Abfahrtsverbot fest. Damit soll sichergestellt werden, dass die Erschließung der Betriebe, die sich
in Zukunft entlang der Nordstraße ansiedeln werden, aber auch die Erschließung der bereits
vorhandenen Betriebe, von der neuen Erschließungsstraße aus erfolgt. Die neue Baustraße soll bis
spätestens 31.12.2013 fertig gestellt sein.
Um die privaten Betriebe entlang der Nordstraße nicht über Jahre in ihrer Entwicklung zu behindern,
hatte die Verwaltung mit Zustimmung der Bezirksvertretung Aachen-Brand dem Eigentümer des
Grundstückes der ehemaligen Fa. Chmel, zur Erschließung der vorhandenen Gewerbehallen über die
im Bebauungsplan festgesetzte “Private Grünfläche”, eine Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes erteilt.
Der Eigentümer musste sich in einem Erschließungsvertrag verpflichten, die vorübergehend geduldete
derzeit vorhandene Zufahrt von der Nordstraße unverzüglich aufzugeben, sobald die (rückwärtige)
öffentliche Erschließung hergestellt und benutzbar ist. Außerdem musste in einem schalltechnischen
Gutachten die Unbedenklichkeit nachgewiesen werden.
Gegen diesen Befreiungsbescheid hatten angrenzende Bewohner geklagt. Das Gericht ist zu der
Auffassung gekommen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nicht vorlagen, da
die Festsetzungen “Private Grünfläche” und “Bereich ohne Ein- und Ausfahrt” hier Drittschutz
vermitteln. Die baurechtliche Zulässigkeit bedarf daher der vorherigen Planänderung.
Daher schlug die Verwaltung vor, den Bebauungsplan vereinfacht zu ändern und die Schriftlichen
Festsetzungen so zu ergänzen, dass die Regelungen der Ein- und Ausfahrtsbereiche an der Nordund Eckener Straße und die Nutzung der privaten Grünfläche an der Nordstraße erst mit
Fertigstellung der neuen Erschließungsstraße, spätestens ab 31.12.2013 gelten.
In der Sitzung am 06.10.2011folgte die Bezirksvertretung Aachen-Brand dem Vorschlag der
Verwaltung und empfahl dem Planungsausschuss, den Bebauungsplan Nr. 828 A vereinfacht zu
ändern und die II. Änderung öffentlich auszulegen. In seiner Sitzung am 13.10.2011 beschloss der
Planungsausschuss die II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A durchzuführen, und die II.
Änderung öffentlich auszulegen.
Am 01.12.2011 fand eine Bürgerinformation in der Karl-Kuck-Straße statt, in der über den weiteren
Fortgang der Boden- und Sanierungsarbeiten berichtet werden sollte. Im Nachgang zu dieser
Bürgerinformation gingen zwei Anfragen an die Bezirksvertretung Aachen-Brand und ein Schreiben
der Anwohnerinitiative ein, die sich teilweise auf die Erschließungssituation von der Nordstraße
bezogen. Diese Fragen wurden teilweise bereits beantwortet, werden aber auch mit in die Abwägung
zur II. Änderung eingestellt.
Vorlage FB 61/0626/WP16-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 13.03.2012
Seite: 2/3
Die öffentliche Auslegung der II. Änderung erfolgte in der Zeit vom 31.10. bis zum 02.12.2011.
Auf die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange konnte verzichtet werden,
da die Grundzüge der Planung nicht verändert werden und keine Behörden von dieser Änderung
betroffen sind.
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand wird sich in ihrer Sitzung am 14.03.2012 mit dem Ergebnis der
Offenlage beschäftigen, der Planungsausschuss wird am 15.03.3012 beraten.
Die Beratungsergebnisse werden in der Sitzung mitgeteilt.
Anlage/n:
Begründung zur Bebauungsplanänderung
Schriftliche Festsetzungen zur Bebauungsplanänderung
Vorlage FB 61/0626/WP16-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 13.03.2012
Seite: 3/3
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zur
II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828
- Gewerbegebiet Camp Pirotte Teil A
für den Bereich zwischen Eckenerstraße, Nordstraße, Brander Heide und Vennbahnweg
im Stadtbezirk Aachen-Brand
Lage des Plangebietes
Begründung zur II. Änd. BP Nr. 828 -Gewerbegebiet Camp Pirotte- / Teil A
Fassung vom 25.01.2012
Inhaltsverzeichnis
1.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
2.
Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung
3.
Auswirkungen der Planung
4.
Kosten
Begründung zur Satzung
Seite 2/3
Begründung zur II. Änd. BP Nr. 828 -Gewerbegebiet Camp Pirotte- / Teil A
1.
Fassung vom 25.01.2012
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
Der Bebauungsplan Nr. 828 - Gewerbegebiet Camp Pirotte - Teil A ist seit 1997 rechtsverbindlich. Er setzt an
der Nordstraße/Ecke Eckenerstraße ein “Allgemeines Wohngebiet” fest. Die getroffene Festsetzung dient der
Sicherung des vorhandenen Bestandes und wird damit der vorhandenen und gegenüberliegenden Nutzung
gerecht.
Als Abgrenzung des Wohngebietes zum Gewerbegebiet wurde die ehemalige Zufahrt zum Grundstück der Tuchfabrik Chmel als “Private Grünfläche” festgesetzt.
Zur Entlastung der angrenzenden Wohngebiete vom LKW-Verkehr sollen die Grundstücke entlang der Nordstraße sowie das Grundstück der ehemaligen Tuchfabrik Chmel über das rückwärtige Gewerbegebiet -Camp
Pirotte- erschlossen werden. Deshalb wurde entlang der Nordstraße ein “Ein- und Ausfahrtsverbot” sowie entlang
der Eckener Straße eine “Beschränkung auf Ein- und Ausfahrten zu Nutzungen, die im allgemeinen Wohngebiet
zulässig sind” festgesetzt.
2.
Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung
Um die Betriebe an der Nordstraße nicht über Jahre wegen der noch fehlenden rückwärtigen Erschließung in
ihrer Entwicklung zu behindern, erhalten die Festsetzungen “Bereich ohne Ein- und Ausfahrt” entlang der Nordstraße und “Beschränkung auf Ein- und Ausfahrten zu Nutzungen, die im allgemeinen Wohngebiet zulässig sind”
entlang der Eckener Straße erst mit Fertigstellung der rückwärtigen öffentlichen Erschließung, spätestens zum
31.12.2013 Gültigkeit. Außerdem ist bis zur Fertigstellung der rückwärtigen öffentlichen Erschließung, längstens
bis zum 31.12.2013, die Nutzung der im Bebauungsplan festgesetzten “Privaten Grünfläche” an der Nordstraße
als Ein- und Ausfahrt zum bzw. vom Grundstück Nordstraße 60 (Gemarkung Brand, Flur 10 Flurstücke 80 und
83) zulässig.
3.
Auswirkungen der Planung
Durch die geplanten Änderungen sind keine Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. Deshalb ist eine Umweltprüfung sowie ein Umweltbericht nicht erforderlich. Von einer Umweltprüfung wird abgesehen.
Da durch die geplanten Änderungen die Grundzüge der Planung sowie öffentliche Belange nicht berührt werden,
kann der Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbegebiet Camp Pirotte - in einem Verfahren der vereinfachten Änderung gemäß § 13 BauGB geändert werden.
Die Schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 828 -Gewerbegebiet Camp Pirotte - Teil A behalten
auch für die II. Änderung ihre Gültigkeit.
4.
Kosten
Durch die Bebauungsplanänderung entstehen der Stadt Aachen keine Kosten.
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt am
.2012 die II. Änderung des Bebauungsplan Nr. 828 - Gewerbegebiet Camp Pirotte - / Teil A als Satzung beschlossen hat.
Aachen, den
2012
(Marcel Philipp)
Begründung zur Satzung
Seite 3/3
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen
zur
II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828
- Gewerbegebiet Camp Pirotte Teil A
für den Bereich zwischen Eckenerstraße, Nordstraße, Brander Heide, Vennbahnweg und Debyestraße
im Stadtbezirk Aachen-Brand
Ergänzung zu den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 828 Teil A
Lage des Plangebietes
SF zur II. Änd. BP Nr. 828 -Gewerbegebiet Camp Pirotte- / Teil A
Fassung vom 25.01.2012
Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 jeweils in der derzeit geltenden Fassung
wird in Ergänzung zu den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 828 Teil A festgesetzt:
1.
Die Festsetzungen “Bereich ohne Ein- und Ausfahrt” entlang der Nordstraße sowie “Beschränkung auf Einund Ausfahrten zu Nutzungen, die im allgemeinen Wohngebiet zulässig sind” entlang der Eckener Straße
gelten erst mit Fertigstellung der rückwärtigen öffentlichen Erschließung, spätestens am 31.12.2013.
2.
Bis zur Fertigstellung der rückwärtigen öffentlichen Erschließung, längstens bis zum 31.12.2013, ist die Nutzung der im Bebauungsplan festgesetzten “Privaten Grünfläche” an der Nordstraße als Ein- und Ausfahrt zum
bzw. vom Grundstück Nordstraße 60 (Gemarkung Brand, Flur 10 Flurstücke 80 und 83) zulässig.
Diese schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt in seiner Sitzung am .
2012 die II. Änderung des Bebauungsplan Nr. 828 - Gewerbegebiet Camp Pirotte - / Teil A als Satzung beschlossen hat.
Aachen, den
.2012
(Gisela Nacken)
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
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