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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
105964.pdf
Größe
623 kB
Erstellt
17.02.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:40

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0626/WP16-1 öffentlich 12.03.2012 FB 61/01 // Dez. III II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 - Gewerbegebiet Camp Pirotte/ Teil A - für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Brand im Bereich zwischen Eckener Straße, Nordstraße, Brander Heide und Vennbahnweg hier: Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 21.03.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A zur Kenntnis. Er beschließt, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit, die nicht berücksichtigt werden konnten, nach sorgfältiger Abwägung der privaten und der öffentlichen Belange zurückzuweisen. Er beschließt weiterhin die II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A – Gewerbegebiet Camp Pirotte – für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Brand im Bereich zwischen Eckener Straße, Nordstraße, Brander Heide und Vennbahnweg gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und die Begründung hierzu. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Änderung des Bebauungsplanes entstehen der Stadt Aachen keine Kosten. Vorlage FB 61/0626/WP16-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 13.03.2012 Seite: 1/3 Erläuterungen: Der Inhalt der Vorlage FB61/0626/WP16 einschließlich aller Abwägungsmaterialien ist Gegenstand dieser Ratsvorlage. Der Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbegebiet Camp Pirotte - setzt entlang der Nordstraße ein Zuund Abfahrtsverbot fest. Damit soll sichergestellt werden, dass die Erschließung der Betriebe, die sich in Zukunft entlang der Nordstraße ansiedeln werden, aber auch die Erschließung der bereits vorhandenen Betriebe, von der neuen Erschließungsstraße aus erfolgt. Die neue Baustraße soll bis spätestens 31.12.2013 fertig gestellt sein. Um die privaten Betriebe entlang der Nordstraße nicht über Jahre in ihrer Entwicklung zu behindern, hatte die Verwaltung mit Zustimmung der Bezirksvertretung Aachen-Brand dem Eigentümer des Grundstückes der ehemaligen Fa. Chmel, zur Erschließung der vorhandenen Gewerbehallen über die im Bebauungsplan festgesetzte “Private Grünfläche”, eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt. Der Eigentümer musste sich in einem Erschließungsvertrag verpflichten, die vorübergehend geduldete derzeit vorhandene Zufahrt von der Nordstraße unverzüglich aufzugeben, sobald die (rückwärtige) öffentliche Erschließung hergestellt und benutzbar ist. Außerdem musste in einem schalltechnischen Gutachten die Unbedenklichkeit nachgewiesen werden. Gegen diesen Befreiungsbescheid hatten angrenzende Bewohner geklagt. Das Gericht ist zu der Auffassung gekommen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nicht vorlagen, da die Festsetzungen “Private Grünfläche” und “Bereich ohne Ein- und Ausfahrt” hier Drittschutz vermitteln. Die baurechtliche Zulässigkeit bedarf daher der vorherigen Planänderung. Daher schlug die Verwaltung vor, den Bebauungsplan vereinfacht zu ändern und die Schriftlichen Festsetzungen so zu ergänzen, dass die Regelungen der Ein- und Ausfahrtsbereiche an der Nordund Eckener Straße und die Nutzung der privaten Grünfläche an der Nordstraße erst mit Fertigstellung der neuen Erschließungsstraße, spätestens ab 31.12.2013 gelten. In der Sitzung am 06.10.2011folgte die Bezirksvertretung Aachen-Brand dem Vorschlag der Verwaltung und empfahl dem Planungsausschuss, den Bebauungsplan Nr. 828 A vereinfacht zu ändern und die II. Änderung öffentlich auszulegen. In seiner Sitzung am 13.10.2011 beschloss der Planungsausschuss die II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A durchzuführen, und die II. Änderung öffentlich auszulegen. Am 01.12.2011 fand eine Bürgerinformation in der Karl-Kuck-Straße statt, in der über den weiteren Fortgang der Boden- und Sanierungsarbeiten berichtet werden sollte. Im Nachgang zu dieser Bürgerinformation gingen zwei Anfragen an die Bezirksvertretung Aachen-Brand und ein Schreiben der Anwohnerinitiative ein, die sich teilweise auf die Erschließungssituation von der Nordstraße bezogen. Diese Fragen wurden teilweise bereits beantwortet, werden aber auch mit in die Abwägung zur II. Änderung eingestellt. Vorlage FB 61/0626/WP16-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 13.03.2012 Seite: 2/3 Die öffentliche Auslegung der II. Änderung erfolgte in der Zeit vom 31.10. bis zum 02.12.2011. Auf die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange konnte verzichtet werden, da die Grundzüge der Planung nicht verändert werden und keine Behörden von dieser Änderung betroffen sind. Die Bezirksvertretung Aachen-Brand wird sich in ihrer Sitzung am 14.03.2012 mit dem Ergebnis der Offenlage beschäftigen, der Planungsausschuss wird am 15.03.3012 beraten. Die Beratungsergebnisse werden in der Sitzung mitgeteilt. Anlage/n: Begründung zur Bebauungsplanänderung Schriftliche Festsetzungen zur Bebauungsplanänderung Vorlage FB 61/0626/WP16-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 13.03.2012 Seite: 3/3 Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Begründung zur II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 - Gewerbegebiet Camp Pirotte Teil A für den Bereich zwischen Eckenerstraße, Nordstraße, Brander Heide und Vennbahnweg im Stadtbezirk Aachen-Brand Lage des Plangebietes Begründung zur II. Änd. BP Nr. 828 -Gewerbegebiet Camp Pirotte- / Teil A Fassung vom 25.01.2012 Inhaltsverzeichnis 1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation 2. Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung 3. Auswirkungen der Planung 4. Kosten Begründung zur Satzung Seite 2/3 Begründung zur II. Änd. BP Nr. 828 -Gewerbegebiet Camp Pirotte- / Teil A 1. Fassung vom 25.01.2012 Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation Der Bebauungsplan Nr. 828 - Gewerbegebiet Camp Pirotte - Teil A ist seit 1997 rechtsverbindlich. Er setzt an der Nordstraße/Ecke Eckenerstraße ein “Allgemeines Wohngebiet” fest. Die getroffene Festsetzung dient der Sicherung des vorhandenen Bestandes und wird damit der vorhandenen und gegenüberliegenden Nutzung gerecht. Als Abgrenzung des Wohngebietes zum Gewerbegebiet wurde die ehemalige Zufahrt zum Grundstück der Tuchfabrik Chmel als “Private Grünfläche” festgesetzt. Zur Entlastung der angrenzenden Wohngebiete vom LKW-Verkehr sollen die Grundstücke entlang der Nordstraße sowie das Grundstück der ehemaligen Tuchfabrik Chmel über das rückwärtige Gewerbegebiet -Camp Pirotte- erschlossen werden. Deshalb wurde entlang der Nordstraße ein “Ein- und Ausfahrtsverbot” sowie entlang der Eckener Straße eine “Beschränkung auf Ein- und Ausfahrten zu Nutzungen, die im allgemeinen Wohngebiet zulässig sind” festgesetzt. 2. Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung Um die Betriebe an der Nordstraße nicht über Jahre wegen der noch fehlenden rückwärtigen Erschließung in ihrer Entwicklung zu behindern, erhalten die Festsetzungen “Bereich ohne Ein- und Ausfahrt” entlang der Nordstraße und “Beschränkung auf Ein- und Ausfahrten zu Nutzungen, die im allgemeinen Wohngebiet zulässig sind” entlang der Eckener Straße erst mit Fertigstellung der rückwärtigen öffentlichen Erschließung, spätestens zum 31.12.2013 Gültigkeit. Außerdem ist bis zur Fertigstellung der rückwärtigen öffentlichen Erschließung, längstens bis zum 31.12.2013, die Nutzung der im Bebauungsplan festgesetzten “Privaten Grünfläche” an der Nordstraße als Ein- und Ausfahrt zum bzw. vom Grundstück Nordstraße 60 (Gemarkung Brand, Flur 10 Flurstücke 80 und 83) zulässig. 3. Auswirkungen der Planung Durch die geplanten Änderungen sind keine Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. Deshalb ist eine Umweltprüfung sowie ein Umweltbericht nicht erforderlich. Von einer Umweltprüfung wird abgesehen. Da durch die geplanten Änderungen die Grundzüge der Planung sowie öffentliche Belange nicht berührt werden, kann der Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbegebiet Camp Pirotte - in einem Verfahren der vereinfachten Änderung gemäß § 13 BauGB geändert werden. Die Schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 828 -Gewerbegebiet Camp Pirotte - Teil A behalten auch für die II. Änderung ihre Gültigkeit. 4. Kosten Durch die Bebauungsplanänderung entstehen der Stadt Aachen keine Kosten. Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt am .2012 die II. Änderung des Bebauungsplan Nr. 828 - Gewerbegebiet Camp Pirotte - / Teil A als Satzung beschlossen hat. Aachen, den 2012 (Marcel Philipp) Begründung zur Satzung Seite 3/3 Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Schriftliche Festsetzungen zur II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 - Gewerbegebiet Camp Pirotte Teil A für den Bereich zwischen Eckenerstraße, Nordstraße, Brander Heide, Vennbahnweg und Debyestraße im Stadtbezirk Aachen-Brand Ergänzung zu den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 828 Teil A Lage des Plangebietes SF zur II. Änd. BP Nr. 828 -Gewerbegebiet Camp Pirotte- / Teil A Fassung vom 25.01.2012 Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 sowie der Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird in Ergänzung zu den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 828 Teil A festgesetzt: 1. Die Festsetzungen “Bereich ohne Ein- und Ausfahrt” entlang der Nordstraße sowie “Beschränkung auf Einund Ausfahrten zu Nutzungen, die im allgemeinen Wohngebiet zulässig sind” entlang der Eckener Straße gelten erst mit Fertigstellung der rückwärtigen öffentlichen Erschließung, spätestens am 31.12.2013. 2. Bis zur Fertigstellung der rückwärtigen öffentlichen Erschließung, längstens bis zum 31.12.2013, ist die Nutzung der im Bebauungsplan festgesetzten “Privaten Grünfläche” an der Nordstraße als Ein- und Ausfahrt zum bzw. vom Grundstück Nordstraße 60 (Gemarkung Brand, Flur 10 Flurstücke 80 und 83) zulässig. Diese schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt in seiner Sitzung am . 2012 die II. Änderung des Bebauungsplan Nr. 828 - Gewerbegebiet Camp Pirotte - / Teil A als Satzung beschlossen hat. Aachen, den .2012 (Gisela Nacken) Schriftliche Festsetzungen zur Satzung Seite 2 von 2