Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
106081.pdf
Größe
140 kB
Erstellt
23.02.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Bezirksamt Aachen-Haaren
Beteiligte Dienststelle/n:
Bezirksamt Aachen-Haaren
Schule
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
BA 3/0048/WP16
öffentlich
23.02.2012
BA 3
Verfahren zur Besetzung von Schulleitungsstellen;
hier: Benennung eines neuen stellvertretenden Mitgliedes für die
erweiterte Schulkonferenz
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
14.03.2012
B3
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Haaren beschließt für die Dauer ihrer Restwahlzeit
für das zweite beratende Mitglied (zur Zeit Herr Bezirksvertreter Bernd Schütze) gemäß § 61 Abs. 2
Satz 3 SchulG Herrn / Frau Bezirksvertreter / in ________________________ als Stellvertreter/ in
für die jeweilige erweiterte Schulkonferenz zu benennen.
Diese Regelung gilt auch im Falle der Besetzung der stellvertretenden Schulleitung.
Vorlage BA 3/0048/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 23.02.2012
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Erläuterungen:
§ 61 Schulgesetz sieht vor, dass die Schulkonferenz die Schulleiterin oder den Schulleiter in geheimer
Abstimmung aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung) benannten Personen
wählt. Gewählt und damit vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stimmen
erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den Personen, die die höchste
Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die meisten
Stimmen auf sich vereinigt (§ 61 Abs. 3 SchulG).
Hierfür wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger
entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers - die nach § 61 Abs. 2
SchulG nicht der Schule angehören dürfen - können beratend teilnehmen. Die Vertreterinnen oder
Vertreter des Schulträgers sind als Mitglieder der Schulkonferenz nach § 62 Abs. 5 SchulG nicht an
Weisungen gebunden.
Gemäß § 30 a Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Aachen in der Fassung des 8. Nachtrages überträgt
der Rat das Recht, eine Person als stimmberechtigtes Mitglied und bis zu drei beratende
Vertreterinnen und Vertreter bei der Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters in die Schulkonferenz
zu entsenden,
a) bei Schulen von im wesentlichen bezirklicher Bedeutung der zuständigen Bezirksvertretung
b) bei Schulen von überbezirklicher Bedeutung dem Schulausschuss.
Das
Schulgesetz
enthält
derzeit
keine
Regelung
zur
Bestellung
der
stellvertretenden
Schulleitungen. Bis zu einer gesetzlichen Regelung wird jedoch seitens der Bezirksregierung Köln
das v.g. Verfahren analog angewandt. Von daher schlägt die Verwaltung vor, dies von vorneherein in
die Verfahrensregelung mit einzubeziehen.
Die Bezirksvertretung Aachen-Haaren hat in ihrer Sitzung am 09.12.2009 als Stellvertretung für das
zweite beratende Mitglied (zur Zeit Herr Bezirksvertreter Bernd Schütze) gemäß § 61 Abs. 2 Satz 3
SchulG Frau Anne Hoffmann gewählt.
Frau Hoffmann ist inzwischen aus der Bezirksvertretung ausgeschieden, so dass diese Stellvertretung
neu zu bestimmen ist.
In Vertretung
Dr. Barth
Vorlage BA 3/0048/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 23.02.2012
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