Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
105370.pdf
Größe
1,0 MB
Erstellt
16.11.11, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Aachener Stadtbetrieb
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
E 18/0076/WP16
öffentlich
16.11.2011
Friedhofssatzung der Stadt Aachen vom 01.01.2011
hier: 1. Nachtrag
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
23.11.2011
14.12.2011
BAASt
Rat
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, den 1. Nachtrag
der Friedhofssatzung Aachener Stadtbetrieb zu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
den 1. Nachtrag zur Friedhofssatzung der Stadt Aachen
Vorlage E 18/0076/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 17.11.2011
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Erläuterungen:
In der Sitzung des Betriebsausschusses am 05.10.2011 hat die Betriebsleitung unter
Tagesordnungspunkt 8 der öffentlichen Sitzung auf einen Hinweis aus der Politik bestätigt, dass die
Friedhofssatzung an zwei offensichtlichen Fehlern leide, die jedoch ohne eine förmliche
Beschlussfassung korrigiert werden könnten.
Aus Gründen der reinen Vorsorglichkeit hat jedoch die Betriebsleitung in Anschluss an diese Sitzung
die Friedhofssatzung einer nochmalig eingehenden Überprüfung unterzogen, die dann zu der dem
Betriebausschuss nunmehr vorliegenden 1. Nachtrag geführt hat, der durch den Betriebsausschuss
sowie durch den Rat zu beschließen ist.
Inhaltlich hat sich der 1. Nachtrag gegenüber der aktuellen Satzung nicht verändert.
Es handelt sich bei dem 1. Nachtrag vielmehr um eine noch straffere und systematisch besser
gegliederte Satzung, dessen unmittelbare Konsequenz es ist, dass die Satzung um weitere zwei
Normen gekürzt werden konnte.
Zu § 3 Abs. 1
Zu dem Begriff „Nutzungsrechte wiedererteilt“ wurde der Begriff „verlängert“ ergänzend zum besseren
Verständnis hinzugefügt.
Zu § 7 Abs. 2
Eine Änderung des Begriffs „Tageskarte“ in „Einzelauffahrtskarte“ ist in diesem Fall sinnvoll, da es
sich tatsächlich um eine Erlaubnis des einmaligen Auf- bzw. Abfahrens des Friedhofs handelt und
diese Erlaubnis nicht für den gesamten Tag erteilt wird, wie man fälschlicherweise durch den Begriff
„Tageskarte“ annehmen könnte.
Zu § 7 Abs. 3
Die Anfangszeiten für die gewerblichen Arbeiten wurden zu den bereits festgelegten Endzeiten
ergänzt. Außerdem wurden die Zeiten für die gewerblichen Arbeitszeiten an Samstagen nicht auf die
Monate März bis Oktober beschränkt, sondern für das gesamte Jahr gültig erklärt.
Zu § 9 Abs. 2
Der letzte Satz des Absatzes wurde gestrichen, da die wiederholende Regelung betreffend die
Überurnen überflüssig ist. Es handelt sich hierbei um eine Dopplung. Die Vorgaben für die
Materialbeschaffenheit der Überurnen werden zwei Sätze desselben Absatzes zuvor ausdrücklich
beschrieben.
Zu § 14 Abs. 2 I. i)
Bei Urnenreihengräbern im Baumbereich ist es möglich, dass Name und Daten der Verstorbenen am
Grab kenntlich gemacht werden. In diesem Punkt muss es richtigerweise heißen „mit der Möglichkeit
der Kennzeichnung“, anstatt „ohne Kennzeichnung“.
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Ausdruck vom: 17.11.2011
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Zu § 14 Abs. 4
Es bedurfte keiner inhaltlichen Änderungen. Der zweite Satz wurde lediglich anders formuliert um
Missverständnissen vorzubeugen.
Zu § 21
Die ursprünglichen §§ 21, 22 und 30 wurden in einen neuen Paragraphen überführt, damit sind die
allgemeinen Gestaltungsgrundsätze übersichtlich zusammengefasst. Diese Änderung verbessert die
Gliederung der Satzung. Inhaltliche Wiederholungen, die sich aus der Zusammenfassung ergeben
wurden gestrichen.
Zu § 22
Dieser Paragraph entspricht dem § 29 der ursprünglichen Fassung. Da sich der Regelungsinhalt
ebenso zu den Gestaltungsanforderungen verhält, ist es sinnvoll diese Norm in der Struktur der
Satzung an den Anfang des Artikels V. „Gestaltung und Pflege (…)“ zu setzten. Der erste Absatz des
ursprünglichen § 29 wurde gestrichen, da er identisch mit dem § 21 Abs 2 der geänderten Fassung
ist.
Zu § 28 Abs. 4
Hierbei geht es um eine präzisierende Ergänzung, dass die Nutzungsberechtigten nicht nur die
Grabstätten, sondern auch die Reihengrabstätten selbst oder über Dritte anlegen und pflegen
müssen.
Zu § 28 Abs. 5 und 6
Bezüglich des Verfahrens bei verwahrlosten Grabstätten ist hier aus Gründen der Rechtssicherheit zu
ergänzen, dass die Nutzungsberechtigten durch ein Anschreiben des Aachener Stadtbetriebs auf die
Missstände bei der Pflege der Grabstätte hingewiesen werden. Durch die Änderungen dieser beiden
Absätze werden die Fristen und das Vorgehen des Aachener Stadtbetriebs für den Bürger genau
geschildert, so dass die Konsequenzen bei Missachtung der Aufforderungen zur ordentlichen Pflege
der Grabstätten klar verständlich sind.
Zu § 33 Abs. 2 e
Fälschlicherweise wurde hier bei Angabe der Öffnungszeiten der Begriff „geschlossen“ anstatt
„geöffnet“ verwendet. Dies wurde berichtigt.
Zu Technische Anlagen I. h)
Es wurden keine inhaltlichen Änderungen an dieser Stelle vorgenommen. Zum besseren Verständnis
wurden die letzten beiden Sätze des Absatzes umformuliert.
Zu Technische Anlagen II. a)
Der Begriff „verkehrsicherer Zustand“ wurde in Bezug auf das Grabmal in den präziseren Begriff
„standsicherer Zustand“ geändert.
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Ausdruck vom: 17.11.2011
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Die nur zur Kenntnisnahme beigefügten Vordrucke sind einer sich verschärfenden Rechtssprechung
des Verwaltungsgerichtes Aachen geschuldet, das eine klar und präzise Vordrucksausgestaltung bzgl.
der Verantwortlichkeiten bei der Beauftragung sowie bei der Gebührenpflicht vorgegeben hat.
Unklarheiten gehen nach dieser Rechtsprechung klar zu lasten des öffentlich-rechtlichen
Friedhofsträgers.
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Ausdruck vom: 17.11.2011
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Friedhofssatzung der Stadt Aachen in der Fassung des 1. Nachtrages
Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 14.12.2011 aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GO NW S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NW S.950) in
Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (BestG NW)
vom 17.06.2003 (GV NW S. 313) folgenden ersten Nachtrag zur Friedhofssatzung der Stadt Aachen
vom 01.01.2012 beschlossen.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Entwidmung von Friedhöfen
§ 4 Gesamtpläne und Belegungspläne
II. Ordnung auf den Friedhöfen
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 Gewerbetreibende
III. Bestattungen
§ 8 Allgemeines
§ 9 Särge, Urnen, Leichenkleidung
§ 10 Ausheben der Gräber
§ 11 Ruhezeiten
§ 12 Umbettungen
§ 13 Transport von Verstorbenen auf den Friedhöfen
IV. Grabstättenarten
§ 14 Allgemeines
§ 15 Reihengrabstätten
§ 16 Wahlgrabstätten
§ 17 Sonderformen
§ 18 Ehrengrabstätten
§ 19 Gräber von Opfern von Krieg und Gewaltherrschaft
§ 20 Denkmalschutz
V. Gestaltung und Pflege von Grabmalen, Einfassungen und Grabstätten
§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 22 Maßgaben für Eigengestaltung
§ 23 Anforderungen an Grabmale und Einfassungen
§ 24 Zustimmungserfordernis
§ 25 Anlieferung, Fundamentierung und Befestigung
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Ausdruck vom: 17.11.2011
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§ 26 Unterhaltung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen
§ 27 Entfernung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen
§ 28 Herrichtung und Pflege der Grabstätten
VI. Leichenzellen, Friedhofshallen u. Trauerfeiern
§ 29 Leichenzellen
§ 30 Friedhofshallen und Trauerfeiern
§ 31 Gedenkfeiern
§ 32 Besondere Beisetzungsriten
§ 33 Jüdischer Friedhof auf der Hüls
VII. Schlussbestimmungen
§ 34 Haftung
§ 35 Gebührenordnung und Krematoriumsbetriebssatzung
§ 36 Ausnahmeregelung
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
§ 38 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für alle von der Stadt als Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und deren
Einrichtungen.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Aachen. Sie dienen der Bestattung aller
Personen und Totenaschen.
(2) Auf eine Tot- oder Fehlgeburt sowie auf aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende
Leibesfrüchte finden die Bestimmungen entsprechende Anwendung, wenn ein Elternteil dieses
wünscht bzw. als Sammelbestattung durch Einrichtungen, wenn die Eltern nicht ausdrücklich
widersprochen haben.
§ 3 Schließung und Entwidmung von Friedhöfen
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse
geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen
ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche
Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr
erteilt oder wiedererteilt (verlängert).
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich
bekannt zu machen.
(3) Der Rat der Stadt Aachen kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung
entgegenstehen.
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Ausdruck vom: 17.11.2011
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(4) Der Rat der Stadt Aachen kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und
Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten
abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch
Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
§ 4 Gesamtpläne und Belegungspläne
Die Festlegungen in dem für jeden Friedhof geltenden Gesamtplan sowie in den Belegungsplänen
sind verbindlich.
II. Ordnung auf den Friedhöfen
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch
geöffnet.
(2) Der Aachener Stadtbetrieb kann das Betreten oder Befahren der Friedhöfe oder einzelner
Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den
Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur beaufsichtigt betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten zu befahren, ausgenommen Kinderwagen,
Rollstühle und Gehhilfen aller Art,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) bei Bestattungen ohne schriftliche Genehmigung der Angehörigen oder Hinterbliebenen,
gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Sammlungen aller Art durchzuführen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken oder
Absperrungen zu übersteigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten
und Grabeinfassungen zu betreten,
i) zu lärmen, zu spielen oder störende Spielgeräte mitzubringen,
j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde,
k) zu rauchen und alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, es sei denn, deren Einnahme steht in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung von anerkannten Glaubensriten.
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§ 7 Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende müssen das
gewerbsmäßige Ausführen von Arbeiten auf den Friedhöfen der Stadt Aachen vorher beim Aachener
Stadtbetrieb anzeigen.
(2) Für das Befahren aller dieser Satzung unterliegenden Friedhöfe zu gewerblichen Zwecken ist eine
jährliche Auffahrtgebühr im Voraus zu entrichten. Diese beinhaltet das Auffahren mit einem
Betriebsfahrzeug, für jedes weitere Fahrzeug wird eine zusätzliche Gebühr fällig. Darüber hinaus
besteht die Möglichkeit Einzelauffahrtkarten zu erwerben. Die Höhe der Gebühr sowie der Zeitpunkt
der Fälligkeit richten sich nach der jeweils gültigen Gebührensatzung.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die dazu
ergangenen Regelungen zu befolgen. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder
ihre Beschäftigten durch ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Fahrzeuge dürfen
für Auf- und Abfahrten nur die dafür bezeichneten Einfahrten benutzen. Gewerbliche Arbeiten dürfen
auf den Friedhöfen nur während der vom Aachener Stadtbetrieb festgesetzten Zeiten montags bis
freitags von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr, samstags von 09:00 Uhr bis 12.00 Uhr, durchgeführt werden.
(4) Werkzeug und Material darf nur während der Arbeitszeit und nur dort gelagert werden, wo es nicht
hinderlich ist. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze
wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen
Abraum, der unmittelbar durch Arbeiten auf dem jeweiligen Friedhof angefallen ist, nur an den ihnen
zugewiesenen Stellen lagern. Maschinen und Werkzeuge dürfen nicht an oder in den
Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(5) Werden bei Arbeiten durch Gewerbetreibende Sargteile oder Gebeinreste gefunden, so ist dies
unverzüglich der örtlichen Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
(6) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen haben,
kann der Aachener Stadtbetrieb, nach vorheriger Anhörung des Gewerbetreibenden, die Ausübung
von Arbeiten auf den Friedhöfen auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagen. Hat ein
Beschäftigter wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen, kann der Aachener
Stadtbetrieb dem betreffenden Gewerbetreibenden die weitere Tätigkeit des Beschäftigten auf den
Friedhöfen auf Zeit oder Dauer untersagen.
III. Bestattungen
§ 8 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach der Beurkundung des Sterbefalles beim Aachener
Stadtbetrieb anzumelden.
Der Anmeldung sind die Todesbescheinigung bzw. die Sterbeurkunde oder eine Genehmigung
nach § 39 des Personenstandsgesetzes beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher
erworbenen
Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Der Aachener Stadtbetrieb setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Erdbestattungen müssen
spätestens am 8. Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 8 Tagen nach
Eintritt des Todes, und Totenaschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt
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sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte
beigesetzt.
§ 9 Särge, Urnen, Leichenkleidung
(1) Unbeschadet der Regelung zur Verstreuung von Aschen gemäß III. a der technischen Anleitung
zur Herrichtung und Anlage von Gräbern, sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen
vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder
Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die
oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.
2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder
biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachhaltig verändert wird und
bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
Die Särge müssen fest gefugt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchdringen von Gerüchen und
Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und
Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen
hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, Formaldehyd abspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder
sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus
Papierstoff oder Naturtextilien bestehen. (…)
(3) Die Särge für Erdbestattungen dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht überschreiten:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 1,50 m
Breite: 0,60 m
Gesamthöhe: 0,60 m
b) für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 2,05 m
Breite: 0,70 m
Gesamthöhe: 0,70 m
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dieses bei der Anmeldung der Bestattung dem
Aachener Stadtbetrieb unaufgefordert mitzuteilen.
(4) Der Aachener Stadtbetrieb kann Särge und Urnen, die den Vorschriften nicht entsprechen,
zurückweisen.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Alle Gräber werden durch den Aachener Stadtbetrieb oder auf dessen Veranlassung ausgehoben
und wieder verfüllt.
(2) Bei bereits angelegten Wahlgrabstätten haben die Nutzungsberechtigten rechtzeitig vor
Graböffnung das Grabzubehör zu entfernen.
(3) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges
mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
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§ 11 Ruhezeiten
(1) Für die einzelnen Friedhöfe gelten folgende Ruhezeiten bis zur Wiederbelegung:
Verstorbene bis zum vollendeten
5. Lebensjahr
ab dem vollendetem
5. Lebensjahr
Friedhof an der Kirche
St. Laurentius
15 Jahre
25 Jahre
20 "
30 "
St. Stephan
15 "
25 "
Friedhof Forst
10 "
20 "
Friedhof Friedensstraße
15 "
25 "
Friedhof Friesenrath
15 "
25 "
Friedhof Hahn
15 "
25 "
Friedhof Hand
15 "
25 "
Friedhof Heißberg
10 "
20 "
Friedhof Horbach
15 "
25 "
Friedhof Hüls
15 "
25 "
Friedhof Kolpingstr.
20 "
30 "
Friedhof Lichtenbusch
15 "
25 "
Friedhof Lintert
25 "
30 "
Friedhof Nirmer Str.
15 "
25 "
Friedhof Orsbach
15 "
25 "
Friedhof Richterich
15 "
25 "
Friedhof Schildchenweg
15 "
25 "
Friedhof Schleckheim
25 "
30 "
Friedhof Schmithof-Sief
15 "
25 "
Friedhof Verlautenheide
15 "
25 "
Friedhof Walheim
25 "
30 "
Ostfriedhof
10 "
20 "
Waldfriedhof
25 "
30 "
Westfriedhof I
25 "
30 "
Westfriedhof II
10 "
20 "
Friedhof an der Kirche
St. Severin
Friedhof an der Kirche
(2) Die Ruhezeiten für Aschen sind auf allen Friedhöfen einheitlich für Verstorbene bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr auf 10 Jahre und für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr auf 20
Jahre festgesetzt.
(3) Die Ruhezeiten für nicht bestattungspflichtige Kinder sind auf allen Friedhöfen einheitlich auf 5
Jahre festgesetzt.
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Ausdruck vom: 17.11.2011
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§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen
Vorschriften der vorherigen Zustimmung des Aachener Stadtbetriebes.
Die Zustimmung wird bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen erteilt, wenn im
Einzelfall nicht die Wahrung der Totenruhe und/ oder der Würde des Ortes nachhaltig entgegensteht.
Bei Umbettungen von Verstorbenen in Särgen innerhalb der Stadt Aachen und in das Gebiet der
Städteregion, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit, wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines
dringenden öffentlichen Interesses erteilt.
(3) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen aus einer Reihengrabstätte in eine andere
Reihengrabstätte innerhalb der Stadt Aachen sind nicht zulässig. Umbettungen aus Tiefgräbern sind
nur dann zulässig, wenn eine zweite Bestattung nicht erfolgte oder bei voller Belegung gleichzeitig
beide Bestatteten umgebettet werden. Die unter § 2 Abs. 2 getroffenen Regelungen bleiben
unberührt.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus
Reihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der
jeweilige Nutzungsberechtigte gem. § 16 Abs. 8. Bei Entziehung von Nutzungsrechten an
Wahlgrabstätten (§ 28 Abs. 5) können Leichen oder Totenaschen, deren Ruhezeit noch nicht
abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Umbettungen werden vom Aachener Stadtbetrieb bzw. unter Aufsicht des Aachener
Stadtbetriebes
durchgeführt, er bestimmt auch den Zeitpunkt.
(6) Bei anonymen Bestattungen sind Umbettungen ausgeschlossen.
(7) Die Kosten der Beseitigung von Schäden, die bei einer Umbettung an benachbarten Grabstätten
und an Friedhofsanlagen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.
(9) Verstorbene und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder
richterliche Anordnung ausgebettet werden.
(10) Nach Ablauf der Ruhezeit werden bei einer erneuten Belegung vorgefundene Reste von
Verstorbenen oder Aschen tiefer gebettet.
§ 13 Transport von Verstorbenen auf den Friedhöfen
Der Transport der Särge und Urnen, sowie deren Einsenken in das jeweilige Grab, auf den Friedhöfen
West I, West II, Wald und Hüls, obliegen dem Aachener Stadtbetrieb. Der Transport des Sarges oder
der Urne durch die Angehörigen oder Dritte bis zum Grab ist auf diesen Friedhöfen möglich. Auf allen
anderen Friedhöfen ist der Trägerdienst privat zu organisieren.
IV. Grabstätten
§ 14 Allgemeines
(1) Grabstätten einschließlich des Aschestreufeldes bleiben Eigentum der Stadt Aachen; an ihnen
können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
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Ausdruck vom: 17.11.2011
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(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
I. Reihengrabarten
a) Reihengrab zur Sargbeisetzung für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr
b) Reihengrab zur Sargbeisetzung für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr
c) Grab für nicht bestattungspflichtige Kinder
d) Grab für Verstorbene des islamischen Glaubens
e) Rasengrab für Sargbeisetzungen
f) Urnenreihengrab
g) Urnenrasengrab
h) Urnenrasengrab zur anonymen Beisetzung
i) Urnenreihengrab im Baumbereich mit der Möglichkeit der Kennzeichnung
j) Urnenreihengrab zur naturnahen anonymen Beisetzung
k) Gemeinschaftsgrabanlage
II. Wahlgrabarten
a) Wahlgrab für Sargbeisetzung
b) Urnenwahlgrab
c) Urnenwahlgrab im Baumbereich mit der Möglichkeit der Kennzeichnung
d) Urnenwahlgrab in Kammern zur oberirdischen Beisetzung
e) Grufthalle „Campo Santo“ – Begräbnishalle auf dem Westfriedhof II
III. Sonderformen
a) Aschestreufeld
b) Themenfeld
IV. Ehrengrabstätten
V. Gräber der Opfer von Krieg- u. Gewaltherrschaft
(3) Die technischen und gestalterischen Vorgaben zur Anlage von Reihengräbern und Wahlgräbern
ergeben sich aus der technischen Anleitung über die Herrichtung und Gestaltung von Gräbern zu
dieser Friedhofssatzung.
(4) Es besteht kein Anspruch auf die persönliche Auswahl einer bestimmten Lage der Grabstätte oder
auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Es wird nicht jede Grabart auch auf jedem Friedhof
vorgehalten.
(5) Auf dem Ostfriedhof, dem Friedhof Richterich können Grabstätten nur zum Zwecke der
Urnenbeisetzung erworben werden.
§ 15 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle
nur für die Dauer der Ruhezeit zugewiesen werden. Diese Gräber werden sowohl für Särge als auch
für Urnen angeboten. Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kinde verstorbene Mutter
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gemeinsam mit diesem oder zwei bis zum vollendeten 1. Lebensjahr verstorbene Kinder gemeinsam
in einer Grabstätte zu bestatten.
(2) An Reihengrabstätten haben die Personen, die die Bestattung veranlasst haben, für die Dauer der
Ruhezeit des Bestatteten das Grabgestaltungsrecht und die Pflegepflicht im Rahmen dieser Satzung.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfluren oder -flurteilen wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit in
den örtlichen Tageszeitungen und durch ein Hinweisschild auf der betreffenden Flur bekannt gemacht.
Innerhalb der bekannt gemachten Abräumungsfrist müssen die Verfügungsberechtigten die
Grabanlagen auf ihre Kosten entfernen. Nach Ablauf der Frist kann der Verfügungsberechtigte keinen
Anspruch auf Herausgabe von Grabsteinen oder anderem Grabzubehör mehr erheben. Die noch
bestehenden Grabanlagen werden dann vom Aachener Stadtbetrieb beseitigt.
§ 16 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von bis zu
40 Jahren verliehen wird und deren Lage gleichzeitig nach den gegebenen Möglichkeiten
unbeschadet § 14 Abs. 2 mit dem nutzungsberechtigten Erwerber festgelegt wird. Die Ruhezeiten
gemäß § 11 bleiben hiervon unberührt.
(2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten zur Sarg oder Urnenbeisetzung,
als Einfach- oder Tiefgräber. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei
Beisetzungen übereinander möglich. In Urnenwahlgräbern können bis zu vier Urnen bestattet werden.
Der Aachener Stadtbetrieb bestimmt, auf welchen Friedhöfen oder Friedhofsteilen Tiefbestattungen
durchgeführt werden können.
(3) Vor Ablauf der Ruhezeit einer Sargbestattung kann je Wahlgrabstelle eine Urne bestattet werden;
wenn eine Wahlgrabstelle für Sargbestattung nicht genutzt wird, bis zu zwei Urnen.
(4) Nutzungsrechte werden nur insoweit verliehen, als freie Wahlgrabstätten zur Verfügung stehen.
Der Erwerb des Nutzungsrechtes kann sowohl bei Eintritt eines Beisetzungsfalles als auch zu
Lebzeiten erfolgen. Der Erwerber muss mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht erstmalig nach Zahlung der jeweils fälligen Gebühr mit Aushändigung
der Verleihungsurkunde an den nutzungsberechtigten Erwerber.
(6) Das Nutzungsrecht kann in der Regel auf Antrag vor Ablauf der Verleihungszeit weiter erworben
(verlängert) werden. Die Verlängerung erfolgt nur für die gesamte Grabstätte. Die Rechtsnachfolge im
Nutzungsrecht gem. § 16 Abs. 8 wird durch die Verlängerung nicht berührt. Noch bestehende
Nutzungsrechte und wieder erworbene Nutzungszeit dürfen jedoch zusammen einen Zeitraum von 40
Jahren nicht überschreiten. Sollen in einer Wahlgrabstätte Verstorbene bestattet werden, deren
Ruhezeit die Dauer des Nutzungsrechtes überschreitet, so ist das Nutzungsrecht der gesamten
Wahlgrabstätte zumindest bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern.
(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich
hingewiesen. Falls der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist,
erfolgt eine Beschilderung der Wahlgrabstätte. Wird ein Antrag auf Wiedererwerb des
Nutzungsrechtes (Verlängerung) nicht gestellt und besteht keine Ruhezeit mehr, ist der Aachener
Stadtbetrieb nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten nach Ende des Nutzungsrechtes berechtigt, über
die Wahlgrabstätte anderweitig zu verfügen.
(8) Der nutzungsberechtigte Erwerber kann für den Fall seines Ablebens oder Verzichtes auf die
Grabstätte seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen
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Vertrag übertragen. Wird bis zum Zeitpunkt seines Ablebens keine derartige Regelung getroffen, geht
das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge an die Angehörigen des verstorbenen
Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn
Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen Kinder, Adoptivkinder und deren Ehegatten oder eingetragenen
Lebenspartner,
c) Stiefkinder und deren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister und deren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) entscheidet das Alter über die Reihenfolge im
Nutzungsrecht.
Das Nutzungsrecht der unter b) bis c) und f) genannten Ehegatten oder Lebenspartner erlischt, wenn
diese eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft eingehen.
(9) Eine Übertragung des Nutzungsrechtes durch den Rechtsnachfolger auf andere als den unter § 16
Abs. 8 genannten Personenkreis ist unzulässig. Ein Verzicht auf das Nutzungsrecht wirkt nur
zugunsten des nächsten in der Reihenfolge; er ist dem Aachener Stadtbetrieb gegenüber schriftlich zu
erklären.
(10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätte.
(11) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten
Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die
gesamte Grabstätte möglich. Wird innerhalb einer Verleihungszeit auf eine Wahlgrabstätte verzichtet,
so wird für das restliche Nutzungsrecht keine Vergütung gezahlt, es sei denn, die Grabstätte ist
unbelegt und innerhalb des Friedhofsträgers Stadt Aachen wird gleichzeitig eine andere
Wahlgrabstätte gekauft. In diesem Fall kann der bis zum Ablauf des Nutzungsrechts bereits gezahlte
Betrag für die zurückgegebene Wahlgrabstätte mit dem Neuerwerb verrechnet werden. Verrechnet
werden die seinerzeit gezahlten Beträge mit den aktuell gültigen Gebühren für das volle Jahr. Nach
Rückgabe kann der Aachener Stadtbetrieb über die Grabstätte anderweitig verfügen.
(12) In Wahlgrabstätten auf dem Ostfriedhof und dem Friedhof Richterich können Verstorbene im
Wege der Erdbestattung beigesetzt werden, wenn der vorverstorbene Ehegatte im gleichen Wahlgrab
vor dem 1.1.1990 beigesetzt wurde.
§ 17 Sonderformen
(1) Auf einem festgelegten Bereich des Friedhof Hüls, einem so genannten Aschestreufeld, kann die
Asche des Verstorbenen durch Verstreuung beigesetzt werden, wenn der Verstorbene dies durch
Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Diese Verfügung ist im Original vorzulegen. Es besteht
kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Stelle des Aschestreufeldes.
Das Ablegen von Blumen, Kerzen o.ä. sowie eine Kennzeichnung jeglicher Form ist auf dem
Aschestreufeld nicht gestattet.
(2) Auf Antrag von juristischen Personen und/ oder Personengemeinschaften werden auf den
Aachener Friedhöfen dauergrabgepflegte Gemeinschaftsgräber (Themenfelder ) zum Zwecke der
Beisetzung einer größeren Anzahl von Verstorbenen nach besonderen schriftlichen Vereinbarungen
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mit dem Aachener Stadtbetrieb angelegt. Als Nutzungsberechtigte dieser Anlage gelten nur die
Antragsteller, nicht jedoch die Angehörigen der dort Bestatteten.
§ 18 Ehrengrabstätten
Ehrengrabstätten werden durch den Rat der Stadt Aachen auf besonderen Beschluss verliehen.
§ 19 Gräber von Opfern von Krieg und Gewaltherrschaft
Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft wird durch das Gesetz über die
Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 1.7.1965 - BGB. I. S. 589 - in der
jeweils gültigen Fassung geregelt.
§ 20 Denkmalschutz
(1) Auf Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen, die Denkmäler im Sinne des Gesetzes zum Schutz und zur
Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen sind, sind Grabanlagen zu erhalten und
sachgemäß zu unterhalten.
(2) Neuanlagen sind in Material und Proportion so zu gestalten, dass das Erscheinungsbild des
geschützten Friedhofes bzw. Friedhofsteils nicht beeinträchtigt wird.
(3) Für denkmalgeschützte Gräber auf den Aachener Friedhöfen können Patenschaften übernommen
werden. Die Bedingungen werden in einer gesonderten Vereinbarung mit dem jeweiligen Paten
geregelt.
V. Gestaltung und Pflege von Grabmale, Einfassungen und Grabstätten
§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Die Grabflure auf den Friedhöfen unterliegen keinen Gestaltungsanforderungen. Abweichungen
sind in Abs. 3 geregelt.
(2) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Grundsatzregelung gemäß dem Abs. 1 dieser Verfassung so
zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, der Gesamtcharakter und die
Würde des Friedhofs gewahrt werden.
(3) Zur Erhaltung des Waldfriedhofcharakters gelten auf dem Waldfriedhof sowie auf dem Friedhof
Lintert besondere Gestaltungsanforderungen, die sich aus den friedhofsspezifischen
Grabmalbestimmungen als Anlage dieser Satzung ergeben.
(4) Für Friedhofsbereiche mit Denkmalschutz gelten die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und 2
entsprechend.
(5) Eine Abdeckung der Grabbeetfläche mit einer Grabplatte ist höchstens zur Hälfte erlaubt.
§ 22 Maßgaben für die Eigengestaltung
(1) Bei eingefassten Grabstätten muss die Oberfläche des Grabbeetes mit der Oberkante der
Einfassung abschließen. Bei nicht eingefassten Grabstätten dürfen die Grabbeete bis zu 10 cm höher
als die sie umgebende Erdoberfläche sein.
(2) Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer
Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen.
(3) Nicht zugelassen sind insbesondere:
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a) Bäume u. hochwachsende Sträucher über 1,50 m Höhe,
b) Gebinde aus künstlichen Werkstoffen und die Verwendung von nichtverrottbaren
Kunststoffen bei der Trauerbinderei,
c) das Bestreuen der Grabstätte sowie der dazugehörigen Wege mit Torf, Kies, Splitt und
Kunststoff.
§ 23 Anforderungen an Grabmale und Einfassungen
(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Metalle und Glas verwendet werden. Ausgeschlossen
sind Kunststoffe und Kunststeinprodukte.
(2) Es gelten die Bestimmungen für die Standsicherheit von Grabmalen. Diese sind der
entsprechenden Grabmalbestimmung als Anlage dieser Satzung zu entnehmen.
§ 24 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung des Aachener Stadtbetriebes. Sie muss bereits vor der
Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Die Anträge sind durch die
Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung
vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Anträge müssen enthalten: den Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab
1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung, der Ornamente und Symbole, Wortlaut der
Inschrift, der Fundamentierung sowie der Lage auf dem Grabbeet. Ausführungszeichnungen sind im
Maßstab 1:10 einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. Ein Antragexemplar erhält der
Antragsteller nach Bearbeitung zurück.
(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines
Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(4) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die den Bestimmungen nicht entsprechen, sind
innerhalb der vom Aachener Stadtbetrieb gesetzten Frist zu entfernen.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln
oder Kreuze zulässig.
Auf Rasengräbern und nicht angelegten Gräbern sind diese Kennzeichnungen nach 6 Monaten zu
entfernen bzw. werden durch den Aachener Stadtbetrieb entfernt.
§ 25 Anlieferung, Fundamentierung und Befestigung
(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der örtlichen
Friedhofsverwaltung vor der Errichtung vorzulegen:
a) der genehmigte Entwurf nebst zeichnerischen Anlagen,
b) Nachweis der entrichteten Genehmigungsgebühr.
(2) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale so zu
fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen
benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche
Anlagen entsprechend. Bei der Prüfung der Standsicherheit von Grabmalanlagen bedient sich der
Aachener Stadtbetrieb der Technischen Anleitung (TA) Grabmale der „Deutschen Naturstein
Akademie“ in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 26 Unterhaltung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen
(1) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem
Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Antragsteller, bei
Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon
gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
Bei Gefahr im Verzuge kann der Aachener Stadtbetrieb auf Kosten des Verantwortlichen
Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der
ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Aachener Stadtbetriebes nicht innerhalb
einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Aachener Stadtbetrieb berechtigt,
dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die
Teile davon zu entfernen; der Aachener Stadtbetrieb ist nicht verpflichtet diese Sachen
aufzubewahren.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche
Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die
Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger
baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 27 Entfernung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen
(1) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des
Aachener Stadtbetriebes entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten und nach Ablauf der Nutzungszeit bei
Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung des Nutzungsrechtes nach § 28 Abs. 5 sind die Grabmale
und sonstigen baulichen Anlagen binnen einer Frist von 3 Monaten zu entfernen, sofern nicht die
Auflagen des Denkmalschutzes dem widersprechen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen
Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes
entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Aachen. Die bei dem
Abräumen des Grabes dem Aachener Stadtbetrieb entstehenden Kosten werden dem
Nutzungsberechtigten bzw. den Angehörigen eines zugewiesen Reihengrabes in Rechnung gestellt.
(3) Der Aachener Stadtbetrieb ist berechtigt, ohne seine Zustimmung oder bei
zustimmungsabweichend aufgestellten Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen die Entfernung
durch den Verantwortlichen zu verlangen. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung des
Aachener Stadtbetriebes nicht nach, so kann der Aachener Stadtbetrieb die Beseitigung im Wege der
Ersatzvornahme und somit auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen lassen.
(4) Müssen bei einer Bestattung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen oder Teile davon entfernt
werden, so hat hierfür der Nutzungsberechtigte zu sorgen.
§ 28 Herrichtung u. Pflege der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Grundsätze nach §§ 21, 22 und 23 dieser Satzung
hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen
Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bei der Grabpflege ist nicht zulässig.
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(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des
Friedhofs, den besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung
anzupassen.
Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen
Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und Instandsetzung ist für die Gesamtdauer des Nutzungsrechts bzw. der
Ruhefrist bei Reihengrabstätten der nächste Angehörige des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten der
jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen bzw. die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten
oder Reihengräber selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.
Reihengrabstätten sind binnen sechs Monaten nach der Belegung, Wahlgrabstätten binnen sechs
Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes sowie nach jeder Beisetzung herzurichten.
(5) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, wird der
Verantwortliche durch ein datiertes Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit dem
Aachener Stadtbetrieb bzw. mit dem zuständigen Bezirksamt in Verbindung zu setzen.
(6) Bei verwahrlosten Wahlgrabstätten werden die Nutzungsberechtigten durch ein persönliches
Anschreiben seitens des Aachener Stadtbetriebs aufgefordert die nach §§ 21 und 22 dieser Satzung
geltenden Gestaltungsregelungen einzuhalten. Wird dieser Forderung nicht folgegeleistet oder lässt
sich die Anschrift der Nutzungsberechtigten nicht ermitteln, wird nach einer Frist von zwei Monaten
nach einer öffentlichen Bekanntmachung in den Aachener Tageszeitungen die Nutzungsrechte
ersatzlos eingezogen. Das Nutzungsrecht erlischt ersatzlos.
Mit erfolgtem Einzug des Nutzungsrechtes kann der Aachener Stadtbetrieb
a) die Grabstätte kostenpflichtig abräumen, einebnen, einsäen und die gesäte Fläche bis zum Ablauf
der Ruhezeit pflegen,
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen kostenpflichtig beseitigen lassen.
VI. Leichenzellen, Friedhofshallen u. Trauerfeiern
§ 29 Leichenzellen
(1) Die Leichenzellen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit
Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die
Angehörigen den Verstorbenen in Begleitung des jeweiligen Bestatters nach Zustimmung der
Friedhofsverwaltung während der festgesetzten Dienstzeit (außerhalb der Bestattungszeiten) sehen.
Das Öffnen des Sarges wird ausschließlich vom Bestatter vorgenommen.
(3) Verstorbene, bei denen seit Eintritt des Todes bereits 120 Stunden verstrichen sind oder bereits
vor diesem Zeitpunkt starke Verwesungsmerkmale aufweisen, müssen in die dafür vorgesehenen
Kühl- oder Tiefkühlzellen aufgenommen werden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Aachener
Stadtbetrieb. Nach 16 Uhr (freitags ab 13.00 Uhr) und am Wochenende erfolgt die Annahme von
Verstorbenen ausschließlich auf dem Friedhof Hüls
(4) Die Särge der an meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten Verstorbenen werden einzeln in
Leichenzellen aufgestellt. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Verstorbenen
bedürfen zusätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Amtsarztes.
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An meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten Verstorbene sowie solche, bei denen seit Eintritt des
Todes bereits 120 Stunden verstrichen sind, können auf ordnungsbehördliche Anordnung ohne
Aufnahme in einer Leichenzelle direkt beigesetzt werden.
(5) Das Bestattungsunternehmen hat am Kopfende jedes Sarges ein Schild, dass mit Vor- und
Zunamen und letztem Wohnsitz des Verstorbenen sowie mit der eigenen Firmenbezeichnung
versehen, anzubringen. Die Annahme von Verstorbenen regelt der Aachener Stadtbetrieb.
(6) Die Herausgabe eines ordnungsgemäß aufgenommenen Verstorbenen zum Zwecke der
Überführung bedarf einer Einverständniserklärung des einliefernden Bestatters.
§ 30 Friedhofshallen und Trauerfeiern
(1) Alle Beisetzungen und Bestattungen erfolgen von den Friedhofshallen aus; § 29 Abs. 4 Satz 3
bleibt hiervon unberührt. Verstorbene oder Aschen müssen eine halbe Stunde vor der Beisetzung auf
den Friedhof verbracht werden.
(2) Trauerfeiern mit Sarg- und Urnenaufbahrung dürfen ausschließlich in den dafür vorgesehenen
Friedhofshallen oder am Grab stattfinden.
(3) Die Benutzung von Friedhofshallen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer
meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes des
Verstorbenen bestehen.
(4) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die Ordnungsbehörde gestatten, dass während der
Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die
Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des
Zustandes des Verstorbenen bestehen.
(5) Alle Musik- und Gesangsdarbietungen und/oder Lautsprecherübertragungen auf den Friedhöfen
bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aachener Stadtbetriebes.
(6) Die Ausschmückung der Friedhofshallen obliegt grundsätzlich dem Aachener Stadtbetrieb. Diese
Tätigkeit kann auf Wunsch der Angehörigen/Hinterbliebenen/Nutzungsberechtigten auf ein
beauftragtes Bestattungsunternehmen oder andere Dritte übertragen werden.
§ 31 Gedenkfeiern
Die Erlaubnis zu Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen oder an Mahnmalen ist mindestens einen
Monat vorher schriftlich beim Aachener Stadtbetrieb zu beantragen.
§ 32 Besondere Beisetzungsriten
(1) Erfordert eine Beisetzung aufgrund der Zugehörigkeit zu keiner oder einer bestimmten
Religionsgemeinschaft sowie aufgrund speziellen Brauchtums besondere, von den ortsüblichen
traditionellen Beisetzungsriten abweichende Rituale, so ist dies bei der Anmeldung der Beisetzung
dem Aachener Stadtbetrieb anzugeben. § 9 bleibt unberührt.
(2) Für Beisetzungen von Muslimen besteht eine gesonderte Vereinbarung mit dem Islamischen
Zentrum Bilal Moschee zu Aachen.
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§ 33 Jüdischer Friedhof auf der Hüls
(1) Der Jüdische Friedhof auf der Hüls ist ein räumlich abgegrenzter, aber integrativer Teil, des
kommunalen Friedhofes auf der Hüls. Auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls sind nur Bestattungen
gemäß dem jüdischen Glaubensrecht zulässig. Dieser Friedhof dient daher als ewige Ruhestätte für
Verstorbene jüdischen Glaubens und für verstorbene Ehepartner von Personen jüdischen Glaubens
auf dem für Mischehen vorgesehenen Friedhofsteil des jüdischen Friedhofes. Die Wahrung des
jüdischen Glaubensrechts bei Bestattungen auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls obliegt der
Jüdischen Gemeinde zu Aachen, die damit im Benehmen mit dem Aachener Stadtbetrieb auch die
letzte Entscheidung über die Vergabe von Nutzungsrechten auf diesem Friedhofsteil hat.
(2) Abweichend von den §§ 7, § 7 Abs.1 u. 2, § 8, § 9, § 12 Abs. 2 u. 4, § 10, § 14, § 16, § 17, § 18, §
19, § 20, § 24, § 25, § 26, § 28 Abs. 3 u. 5 und der technischen Anlage dieser Friedhofssatzung gelten
für den Betrieb und für Bestattungen auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls nachstehende
Regelungen:
(a) Die Anmeldung von Bestattungen erfolgt im Sekretariat der Jüdischen Gemeinde zu Aachen, die
sodann die Anmeldungsdaten unverzüglich an den Aachener Stadtbetrieb zur weiteren
satzungsmäßigen Bearbeitung weiterreicht. Bei der Anmeldung sind vorzulegen
- die Sterbeurkunde,
- bei Ledigen die standesamtliche Geburtsurkunde,
- bei Minderjährigen die standesamtliche Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch,
- bei Verheirateten die standesamtliche Heiratsurkunde oder das Familienstammbuch,
- bei Verwitweten die Sterbeurkunde des verstorbenen Ehemannes bzw. der
Ehefrau und die Heiratsurkunde,
- bei Geschiedenen die Heiratsurkunde und das Scheidungsurteil.
§ 8 der Friedhofssatzung bleibt hiervon unberührt.
(b) Die Bestattung hat in dem nach jüdischem Glaubensrecht in einem rituell vorgeschriebenen Sarg
mit Sargausstattung zu erfolgen.
(c) Die rituelle Waschung und Ankleidung (Tahara) geschieht in dem dafür vorgesehenen Raum des
kommunalen Friedhofes auf der Hüls entsprechend den religionsgesetzlichen Normen.
(d) Beerdigungen finden statt an allen Tagen, an denen der Jüdische Friedhof geöffnet ist,
ausgenommen an Sonntagen, Samstagen sowie jüdischen und gesetzlichen Feiertagen.
(e) Mit Ausnahme der in § 5 Abs. 1 dieser Satzungsbestimmung genannten Schließungstagen ist der
Jüdische Friedhof auf der Hüls täglich von 08:00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet. An Vorabenden von
Schabbat und jüdischen Feiertagen wird der Jüdische Friedhof auf der Hüls jeweils um 15.00 Uhr
geschlossen.
(f) Die Trauerfeier auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls ist eine gottesdienstliche Handlung. Sie
darf nur nach jüdischem Ritus vorgenommen werden.
(g) Während der Beerdigung auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls dürfen nur Rabbiner und
Amtsinhaber der Jüdischen Gemeinde zu Aachen Handlungen nach dem jüdischen Ritus vornehmen.
(h) Das Betreten des Jüdischen Friedhofes auf der Hüls ist männlichen Besuchern nur mit
Kopfbedeckung gestattet. Kinder dürfen nur in Begleitung von Erwachsenen den Friedhof besuchen.
(i) Ausgrabungen von Leichen zwecks Umbettungen sind nur mit Zustimmung des Rabbinats zulässig.
Sie können in der Zeit stattfinden, in der der Friedhof für Besucher geschlossen ist. Tag und Stunde
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wird von der Jüdischen Gemeinde zu Aachen im Benehmen mit dem Aachener Stadtbetrieb
festgesetzt und den Angehörigen mitgeteilt.
(j) In jedem Grab darf nur eine Leiche beerdigt werden. Nur Wöchnerinnen, welche zugleich mit ihren
Neugeborenen verstorben sind, werden in einem gemeinschaftlichen Grab beerdigt. Amputierte
Glieder sind nach den religiösen Normen, d.h. angekleidet, in Holzbehältern zu beerdigen.
(k) Feuerbestattungen sind auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls gemäß den religionsgesetzlichen
Vorgaben unzulässig.
(l) Der Jüdische Friedhof auf der Hüls ist in fünf Flure aufgegliedert, die jeweils von Wegen
voneinander abgegrenzt werden. Im Rahmen dieser Hauptgliederung erfolgt eine weitere Unterteilung
in Grabfelder.
Innerhalb dieser Grabfelder sind folgende Grabarten vorgesehen:
- Einzelreihengrabstätten
- Doppelreihengrabstätten
- Mischehenfeld (nicht jüdische Ehefrauen jüdischer Männer)
- Mischehenfeld (nicht jüdische Ehemänner jüdischer Frauen)
Die Einzelgräber sind nach Reihe und Grabnummer einzeln nummeriert.
(m) Die Größen der Grabstätten auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls bestimmen sich nach den
sich aus
der technischen Anleitung über das Herrichten und Anlagen von Gräbern der Friedhofssatzung
ergebenden Größen für Reihengräber.
(n) Die Reihenbelegung gemäß § 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung findet bei Bestattungen auf dem
Jüdischen Friedhof auf der Hüls keine Anwendung.
(o) Die Inschriften auf Grabsteinen haben zumindest einen der nachstehenden jüdischen Symbole
und
Hinweise in hebräischer Sprache aufzuweisen:
- Magen David
- Menora
- die hebräischen Anfangsbuchstaben Pi Nun
- die 5 hebräischen Anfangsbuchstaben von tehe nischmosau zeruro bizror hachim (TNZBH)
- segnende Hände (bei Kohanim)
- Krug (für Leviten)
- Vornamen des Verstorbenen und seines Vaters in hebräischer Sprache (z.B. Israel ben Jakow
Helevi).
Untersagt ist die Anbringung von Bildern, Emblemen und sonstigen profanen Zeichen (z.B. Noten,
Violinenschlüssel, symbolische Flammen oder dergleichen). Im Mischehenfeld wird die Inschrift auf
den Grabstein erst dann angebracht, wenn der nachverstorbene jüdische Ehepartner beigesetzt ist.
Die Inschriften sind von der Jüdischen Gemeinde zu Aachen zu genehmigen und die Genehmigung
sodann gegenüber dem Aachener Stadtbetrieb nachzuweisen.
(p) Der Jüdische Friedhof auf der Hüls wird vom Aachener Stadtbetrieb operativ verwaltet. Die
Wahrnehmung des Hausrechts erfolgt im engen Benehmen mit der Jüdischen Gemeinde zu Aachen.
In Glaubensfragen ist die Entscheidung der Jüdischen Gemeinde zu Aachen alleine maßgebend.
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(3) Die Erhebung von Gebühren für die Nutzung des Jüdischen Friedhofs auf der Hüls erfolgt gemäß
§ 35 Abs. 1 der Friedhofssatzung durch die Stadt Aachen als Friedhofsträgerin auf der Grundlage der
jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung.
Bemessungsgrundlage für die Gebühren sind die sich aus § 11 Abs. 1 der Friedhofssatzung
ergebenden Ruhezeiten bei Erdbestattungen für den Friedhof auf der Hüls. Nach Ablauf dieser
Ruhezeiten auf die einzelne Grabstelle bezogen und wegen der Erfordernis der Wahrung des ewigen
Ruherechts fällt der Jüdische Friedhof auf der Hüls sukzessive aus der Trägerschaft der Stadt Aachen
heraus und geht im gleichen Umfang auf die Trägerschaft der Jüdischen Gemeinde zu Aachen über.
Die Einzelheiten zu diesem Rechtsübergang regelt eine gesonderte Patronatserklärung des Rates der
Stadt Aachen.
VII. Schlussbestimmungen
§ 34 Haftung
Die Stadt Aachen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe,
ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt
entstehen. Ebenso haftet die Stadt Aachen nicht für Schäden an Grabzubehör beim Öffnen und
Schließen von Gräbern. Sie übernimmt keine Obhuts- und Überwachungspflichten über Gräber und
deren Zubehör sowie Wertgegenstände der Verstorbenen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit. Kosten für unvermeidbare Schäden an der eigenen Grabstätte, die im
Zusammenhang mit Beisetzungen entstehen, trägt der Nutzungsberechtigte.
§ 35 Gebührenordnung und Krematoriumsbetriebssatzung
(1) Für die Benutzung der dieser Satzung unterliegenden Friedhöfe und ihrer
Einrichtungen sind Gebühren gemäß der Friedhofsgebührenordnung der
Stadt Aachen in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.
(2) Die bei einem Antrag auf Feuerbestattung zu beachtenden Voraussetzungen
einschließlich der Benutzungsregularien für das städtische Krematorium ergeben sich aus der
Krematoriumsbetriebssatzung der Stadt Aachen in der jeweils geltenden Fassung
§ 36 Ausnahmeregelung
Von den Vorschriften dieser Satzung kann der Aachener Stadtbetrieb im Einzelfall, aus Gründen
besonderer sozialer oder persönlicher Härte, unter der Voraussetzung Ausnahmen zulassen, dass es
mit Zweck und Ordnung des Friedhofes, der Totenruhe und der Wahrung der Pietät vereinbar ist.
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße in Höhe von bis zu 500,00 Euro kann gemäß § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung
belegt werden,
wer vorsätzlich
1. entgegen der Pflicht des § 2 Abs. 1 Totenaschen nicht bestattet,
2. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder
Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
3. entgegen § 6 Abs. 2
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a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater),
ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen befährt,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anbietet,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,
e) Druckschriften verteilt,
f.) Sammlungen aller Art durchführt,
g) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und
Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und
Grabeinfassungen betritt,
i) lärmt, spielt oder störende Spielgeräte mitbringt,
j) Tiere mit Ausnahme von Blindenführhunden mitbringt,
k) raucht und alkoholische Getränke zu sich nimmt,
4. als Gewerbetreibender entgegen § 7 Abs. 4 und 5 ohne vorheriges Anzeigen tätig wird, außerhalb
der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
5. entgegen § 9 Abs. 1 die Erdbestattung ohne Sarg vornimmt,
6. Tote entgegen § 13 ohne Sarg auf dem Friedhof transportiert,
7. entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 2 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen
errichtet oder verändert,
8. Grabmale entgegen § 25 Abs. 2 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
9. Grabmale entgegen § 26 Abs. 2 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
10 . Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 27 Abs. 1 ohne vorherige
schriftliche Zustimmung entfernt,
11. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 22 Abs. 3b) und § 23 Abs 1
verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten
Behältern entsorgt,
12. Grabstätten entgegen § 28 vernachlässigt,
13. entgegen § 31Totengedenkfeiern ohne Zustimmung des Aachener Stadtbetriebs durchführt.
(2) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die Vorschriften dieser Satzung kann
das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte durch den Aachener Stadtbetrieb
entzogen werden.
(3) Zur Durchsetzung der Maßnahme, die bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser
Satzung notwendig sind, gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land
Nordrhein Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 40 Inkrafttreten
Die Friedhofssatzung der Stadt Aachen vom 14.12.2011 tritt am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Friedhofssatzung der Stadt Aachen vom 01.01. 2011 außer Kraft.
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Vorstehender 1. Nachtrag zur Friedhofssatzung der Stadt Aachen wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
können, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b)
diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wurde;
c)
der Oberbürgermeister den Satzungsbeschlussvorher beanstandet hat
oder
d)
der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.
Aachen, den 14.12.2011
(Philipp)
Oberbürgermeister
(Lütgens)
Schriftführer
Vorlage E 18/0076/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 17.11.2011
Seite: 24/35
Der Wortlaut des 1. Nachtrages der Friedhofssatzung der Stadt Aachen stimmt mit dem
Ratsbeschluss vom 14.12.2011 überein.
Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§ 2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom
07.04.1981 entsprechend angewandt worden sind.
Aachen, den 14.12.2011
(Philipp)
Oberbürgermeister
Vorlage E 18/0076/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 17.11.2011
Seite: 25/35
Antrag zur Vereinbarung einer Patenschaft zur Erhaltung einer Grabstätte
Herr/Frau.......................................................................................,
Strasse /Hausnummer
Postleitzahl Wohnort
Telefonnummer
Beantragt hiermit
die Vereinbarung zur Übernahme einer Patenschaft, Zwecks der
gärtnerischen und baulichen Erhaltung an der nachstehend aufgeführten Grabstätte.
Friedhof
: ....................................
Flur
: ...........................................
Grabnummer : .............................
Grabstätte
: ..................................
Größe
: ........................................
Auf der Grundlage dieser Beantragung wird seitens des Aachener Stadtbetriebes die
Erhaltungswürdigkeit der o.g. Grabstätte geprüft. Grundlage hierzu ist der denkmalwerte
denkmalwerten oder auch bedeutungsvollen historischen Grabstätte nachstehend aufgeführten
denkmalwerten oder auch bedeutungsvollen historischen Grabstätte.
der Sachverhalt geprüft.
Ein Anspruch auf den Abschluss der o.g. Patenschaftsvereinbarung besteht nicht. So kann auch der
Antragstellen formlos von dem Antrag zurücktreten.
Aachen, den ..................................
.................................................................
( Unterschrift )
Vorlage E 18/0076/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 17.11.2011
Seite: 26/35
Patenschaftsvereinbarung
zwischen der Stadt Aachen, vertreten durch den Aachener Stadtbetrieb und der Grabpatin oder dem
Grabpaten:
Herr/Frau.......................................................................................,
nachfolgend „Pate“ genannt.
Die folgende Vereinbarung wird zur Übernahme der Patenschaft der
denkmalwerten/historischen Grabstätte getroffen. Der Sinn dieser Patenschaft
besteht darin, die unter Denkmalschutz stehende Grabstätte zu erhalten.
Friedhof
: ....................................
Flur
: ...........................................
Grabnummer : .............................
Grabstätte
: ..................................
Größe
: ........................................
§1
Verpflichtung
(1)
Um die künstlerisch und/oder historisch wertvolle Grabanlage auf dem o.g. Aachener Friedhof
zu erhalten übernimmt der Pate die Verpflichtung, auf seine Kosten diese Grabstätte, für die
zur Zeit kein Nutzungsrecht besteht, einschließlich der baulichen und gärtnerischen Anlagen
zu restaurieren, bzw. zu pflegen und zu jeder Zeit instand zu halten.
(2)
Ist die Patin oder der Pate eine natürliche Person, so räumt der Aachener Stadtbetrieb ihr/ihm
ein, das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte, oder einzelnen Stellen, zu erwerben.
Hierfür gelten die zum Zeitpunkt des Erwerbs gültigen Bestimmungen der Friedhofssatzung
und der Friedhofsgebührensatzung; Abs. 1 bleibt unberührt.
(3)
Ist die Patin eine juristische Person oder Institution, so kann durch Sie kein Nutzungsrecht
erworben werden. Der Aachener Stadtbetrieb verpflichtet sich aber, in diesem Fall das
Nutzungsrecht auch nicht an einen Dritten zu vergeben.
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Ausdruck vom: 17.11.2011
Seite: 27/35
§2
Denkmalschutz
(1)
Der Aachener Stadtbetrieb erteilt im Benehmen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde dem
Paten Auflagen und Anweisungen, wie die historische Substanz der denkmalwerten
Grabstätte zu erhalten ist.
(2)
Beim Erwerb von Nutzungsrechten ist zu beachten, dass eine neue Namenstafel aus
dem selben Material und mit der gleichen Bearbeitung wie das historische Grabmal
angebracht oder verlegt werden muss. Form und Art der neuen Beschriftung müssen dem
historischen Grabmal entsprechen; Abs. 1 gilt vorrangig.
§3
Kündigung durch den Paten
(1)
Solange ein Nutzungsrecht an der Grabstätte nicht besteht, kann der Pate diese
Vereinbarung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich beim Aachener Stadtbetrieb
kündigen.
Eine Erstattung der etwaigen Aufwendungen für Restaurierungsarbeiten und
Instandsetzungsarbeiten ist ausgeschlossen.
(2)
Nach der Verleihung des Nutzungsrechts an den Paten ist eine Kündigung dieser
Vereinbarung nur möglich, wenn das verliehene Nutzungsrecht gemäß den Bestimmungen der Friedhofssatzung zurück genommen werden kann, der Pate einen diesbezüglichen Antrag stellt und der Aachener Stadtbetrieb sein Einverständnis mit der
Rücknahme des Nutzungsrechts erklärt. § 3 Absatz (1), Satz 2 gilt entsprechend.
Der Pate ist jedoch zur Kündigung der Vereinbarung berechtigt, wenn die Nutzungszeit abgelaufen ist und eine Verlängerung nicht beantragt wird.
§4
Amtliche Kündigung
(1)
Der Aachener Stadtbetrieb ist berechtigt, diese Vereinbarung unter Einhaltung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist aus wichtigem Grund zu kündigen.
(2)
Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn
- die Einhaltung der Vereinbarung nicht mehr mit dem Friedhofszweck im Einklang
steht,
- der Friedhof oder Friedhofsteil, auf dem sich die Grabstätte befindet, außer Dienst
gestellt oder entwidmet wird,
- der Pate nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung die Verpflichtung, gemäß den
§§ 1 und 2 dieser Vereinbarung, nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.
(3)
Bezüglich der Erstattung etwaiger Aufwendungen des Paten gilt der § 3 Abs. 1, Satz 2
entsprechend.
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Ausdruck vom: 17.11.2011
Seite: 28/35
§5
Übertragung der Nutzungsrechte
(1)
Mit dem Tod des Paten endet diese Vereinbarung, soweit dem Paten noch kein
Nutzungsrecht verliehen war.
Der § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)
Wurde ein Nutzungsrecht an den Paten verliehen, verpflichtet sich der Aachener Stadtbetrieb,
dem vom Paten durch letztwillige Verfügung Bestimmten oder falls dieser keine Bestimmung
getroffen hat, den in der Friedhofssatzung genannten Angehörigen in der festgelegten
Reihenfolge das Nutzungsrecht zu verleihen.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss sich jedoch schriftlich zum Eintritt in
die Rechte und Pflichten dieser Vereinbarung an Stelle des Paten bereit erklären.
(3)
Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger ist nur gemäß § 3 zugelassen.
Stadt Aachen
Stadt Aachen
Der Oberbürgermeister
Der Oberbürgermeister
Aachen,..........................
Aachen,...........................
Im Auftrag
Im Auftrag
........................................................
........................................................
Patin/Pate
Aachen,.................................................... Herr/Frau.................................................................
Technische Anlage zur Herrichtung und Anlage von
I. Reihengrabarten
(1) Hier gelten die in §§ 15, 22, 27 und 28 der Friedhofssatzung getroffenen Regelungen.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrab zur Sargbeisetzung für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr
Die Grabgröße des Reihengrabes für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 120 cm x
240 cm. Das darauf anzulegende Grabbeet hat eine Größe von 80 cm x 180 cm.
Es gilt die Grabmalbestimmung „ A“ der Anlage.
b) Reihengrab zur Sargbeisetzung für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr
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Ausdruck vom: 17.11.2011
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Die Grabgröße des Reihengrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 90 cm x
150 cm. Das darauf anzulegende Grabbeet hat eine Größe von 60 cm x 90 cm.
Es gilt die Grabmalbestimmung „ A“ der Anlage.
c) Grab für nicht bestattungspflichtige Kinder
Auf dem Friedhof Hüls, sowie dem Westfriedhof I ist ein Grabfeld zur Beisetzung von nicht
bestattungspflichtigen Kindern eingerichtet. Die Grabgröße dieses Reihengrabes beträgt 80 cm x 80
cm. Das darauf anzulegende Grabbeet kann die gleiche Größe haben.
Es gilt die Grabmalbestimmung „ A“ der Anlage.
d) Grab für Verstorbene des islamischen Glaubens
Auf dem Friedhof Hüls ist ein Grabfeld eingerichtet auf dem ausschließlich Verstorbene des
islamischen Glaubens bestattet werden können.
1) Auf diesem Gräberfeld gibt es Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr mit
einer Größe von 120 cm x 240 cm. Das darauf anzulegende Grabbeet hat eine Größe von 80 cm x
180 cm.
2) Des Weiteren Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit einer Größe
von 90 cm x 150 cm . Das darauf anzulegende Grabbeet hat eine Größe von 60 cm x 90 cm.
Es gilt die Grabmalbestimmung „ A“ der Anlage.
e) Rasengrab für Sargbeisetzungen
Auf den Friedhöfen werden Rasengräber für Sargbestattungen mit oder ohne liegende Gedenktafel
angeboten. Diese Grabart wird durch den Aachener Stadtbetrieb angelegt und unterhalten. Das
Ablegen von Grabschmuck aller Art ist auf Rasengräbern nicht gestattet. In der Zeit vom 20.10. bis
einschließlich 06.01. wird Grabschmuck in Form von kleinen Gestecken und nicht dem Boden fest
verbundenen Grabbeigaben geduldet. Außerhalb dieses Zeitraums abgelegter Grabschmuck wird
ohne Anspruch auf Aufbewahrung und Herausgabe abgeräumt.
Auf Feldern mit erlaubter Kennzeichnung, darf je Grab eine liegende Gedenktafel nach Vorgabe
verlegt werden. Auf Grund der gesonderten Fundamentierung kann die Gedenktafel unmittelbar nach
der Beisetzung aufgelegt werden. Die Beschriftung sowie die Symbole müssen in der Tafel
eingearbeitet, und die Tafel muss so dimensioniert und eingebaut sein, dass ein Befahren mit
Großflächenrasenmähern möglich ist. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch
unsachgemäße Befestigung der Gedenktafel entstehen. Stehende Holzkreuze werden für eine
Übergangszeit von 6 Monaten geduldet.
Es gilt die Grabmalbestimmung „ A“ der Anlage.
Auf Feldern ohne Kennzeichnung, anonyme Gräber, darf keine Gedenktafel aufgelegt werden.
f) Urnenreihengrab
Die Grabgröße eines Urnenreihengrabes beträgt 0,80 x 1,00 m. Die Grabbeetgröße entspricht der
Grabgröße.
Für Grabmale sind folgende Maße festgesetzt: siehe Grabmalbestimmung „ A“ der Anlage
g) Urnenrasengrab
Auf den Friedhöfen werden Rasengräber für Urnenbestattungen mit oder ohne liegende Gedenktafel
angeboten. Diese Grabart wird durch den Aachener Stadtbetrieb angelegt, gemäht und unterhalten.
Das Ablegen von Grabschmuck aller Art ist auf Rasengräbern nicht gestattet. In der Zeit vom 20.10.
bis einschließlich 06.01. wird Grabschmuck in Form von kleinen Gestecken und nicht dem Boden fest
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verbundenen Grabbeigaben geduldet. Außerhalb dieses Zeitraums abgelegter Grabschmuck wird
ohne Anspruch auf Aufbewahrung und Herausgabe abgeräumt.
1) Auf Feldern mit erlaubter Kennzeichnung, darf je Grab eine liegende Gedenktafel nach Vorgabe
verlegt werden. Auf Grund der gesonderten Fundamentierung kann die Gedenktafel unmittelbar nach
der Beisetzung aufgelegt werden. Die Beschriftung sowie die Symbole müssen in der Tafel
eingearbeitet, und die Tafel muss so dimensioniert und eingebaut sein, dass ein Befahren mit
Großflächenrasenmähern möglich ist. Der Aachener Stadtbetrieb haftet nicht für Schäden, die durch
unsachgemäße Befestigung der Gedenktafel entstehen. Stehende Holzkreuze werden für eine
Übergangszeit von 6 Monaten geduldet.
Es gilt die Grabmalbestimmung „ A“ der Anlage.
2) Auf Feldern ohne Gedenktafel darf keine Kennzeichnung des Grabes vorgenommen werden.
h.) Urnenreihengrab im Baumbereich mit der Möglichkeit der zentralen Kennzeichnung
Auf den Friedhöfen werden Baumgräber zur Bestattung von Urnen im Baumbereich angeboten. Es
besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Baumes. Die Asche wird in einem für diese
Bestattungsart geeigneten und verrottbaren Behältnis beigesetzt. Die Möglichkeit der Um- oder
Ausbettung ist ausgeschlossen.
Das Ablegen von Grabschmuck aller Art ist auf Rasengräbern nicht gestattet. In der Zeit vom 20.10.
bis einschließlich 06.01. wird Grabschmuck in Form von kleinen Gestecken und nicht dem Boden fest
verbundenen Grabbeigaben geduldet. Außerhalb dieses Zeitraums abgelegter Grabschmuck wird
ohne Anspruch auf Aufbewahrung und Herausgabe abgeräumt.
Eine namentliche Kennzeichnung der hier beigesetzten Verstorbenen kann an einer zentralen Stelle
Nach Vorgabe erfolgen oder Name und Daten des Verstorbenen können entsprechend der
grabfeldbezogenen Festsetzungen angebracht werden.
Diese Grabart wird durch den Aachener Stadtbetrieb angelegt und unterhalten.
i) Urnenreihengrab zur naturnahen anonymen Beisetzung
Auf den Friedhöfen werden Gräber zur naturnahen und anonymen Bestattung von Urnen angeboten.
Die Asche wird in einem für diese Bestattungsart geeigneten und verrottbaren Behältnis beigesetzt.
Der Zeitpunkt der Beisetzung wird nicht bekannt gegeben. Die Möglichkeit der Um- oder Ausbettung
ist ausgeschlossen.
Die Ruhefrist beträgt 20 Jahre.
Es darf keine Kennzeichnung vorgenommen werden. Diese Grabart wird durch den Aachener
Stadtbetrieb angelegt und unterhalten. Das Ablegen von Grabschmuck aller Art ist nicht gestattet.
j) Gemeinschaftsgrabanlage
Historisch wertvolle, oder denkmalgeschützte Großgrabanlagen auf den Westfriedhöfen, dem Friedhof
Heißberg und dem Ostfriedhof werden als Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnenbestattungen
angelegt.
Der Aachener Stadtbetrieb trifft die Auswahl der hierzu geeigneten Grabanlagen. Von der Größe und
der Beschaffenheit der Grabanlage ist die Anzahl der hier möglichen Urnenbestattungen abhängig.
Jede Gemeinschaftsgrabanlage wird wie ein Reihengrabfeld behandelt. Die vorhandenen Grabstellen
innerhalb der Gemeinschaftsanlage können nicht ausgesucht, werden sondern werden der Reihe
nach belegt.
Im Rahmen der vorhandenen Bestattungsmöglichkeiten können jedoch Grabstellen gegen eine hierzu
ausgewiesene Gebühr reserviert werden.
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Ausdruck vom: 17.11.2011
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Die Erstellung und Pflege der Anlage wird anteilsmäßig auf die Grabkosten umgelegt. Name und
Daten des Verstorbenen können entsprechend der grabbezogenen Festsetzungen angebracht
werden.
Das Ablegen von Grabschmuck aller Art ist ausschließlich an der hierfür vorgesehenen Stelle
gestattet.
II. Wahlgrabarten
(1) Hier gelten die in den §§ 16, 22, 27 und 28 getroffenen Regelungen.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Wahlgrab für Sargbeisetzung
Wahlgräber werden für Sargbeisetzungen in der Erde oder in Grüften, ein- oder
mehrstellig
angeboten.
Die Grabbeetgröße errechnet sich aus der Anzahl der Grabstellen multipliziert mit der Grabbreite von
1.30 m, abzüglich einmal 30 cm für den zum Grab gehörenden Weg. Die Grablänge beträgt
grundsätzlich 2,80 m, kann jedoch in älteren Friedhofsbereichen abweichen.
Auf dem Friedhof Hüls gibt es Tiefgräber. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten
zwei Beisetzungen übereinander möglich. Es werden keine neuen Nutzungsrechte vergeben. Neue
Grabflure mit dieser Wahlgrabvariante werden nicht mehr angelegt.
Auf den Friedhöfen auf denen sich historisch wertvolle oder denkmalgeschützte Grabanlagen
befinden, können im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten Nutzungsrechte an Diesen erworben
werden.
Auflagen und Anforderungen des Denkmalschutzes sind zu beachten. Die Grabmale sind auf Dauer
des Nutzungsrechtes in einem standsicheren Zustand zu halten.
Bei entsprechendem Nutzungsrecht kann je Wahlgrabstelle eine Sargbeisetzung zuzüglich einer
Urnenbeisetzung vorgenommen werden. Wenn eine Wahlgrabstelle nicht für eine Sargbeisetzung
genutzt wird, können zwei Urnen je Wahlgrabstelle beigesetzt werden.
Es gilt die Grabmalbestimmung „ B“ der Anlage.
b ) Urnenwahlgrab
Urnenwahlgräber werden für Beisetzungen in der Erde, in Kammern oder in Grüften ein- oder
mehrstellig angeboten. Die Grabgröße bei Urnenwahlgräber beträgt 1,00 x 1,00 m und entspricht
der Grabbeetgröße. Es können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Abdeckung der
Grabbeetfläche mit einer Platte ist außer auf dem Waldfriedhof und dem Friedhof Lintert erlaubt.
Es gilt die Grabmalbestimmung „ B“ der Anlage.
c) Urnenwahlgrab im Baumbereich mit der Möglichkeit der Kennzeichnung
Auf den Friedhöfen werden Baumgräber zur Beisetzung von Urnen angeboten. Die Urne wird im
Wurzelbereich eines Baumes in einem für diese Bestattungsart geeigneten, verrottbaren Behältnis
beigesetzt. Hier darf je Grab ein liegender, naturnaher Gedenkstein verwendet werden. Diese
Grabart wird durch den Aachener Stadtbetrieb unterhalten.
Es gilt die Grabmalbestimmung „ B“ der Anlage.
d) Urnenwahlgrab in Kammern zur oberirdischen Beisetzung
Auf den Friedhöfen werden Urnenkammern unterschiedlicher Bauart angeboten. Es können bis zu
vier Urnen in einer Kammer beigesetzt werden. Das Ablegen von Grabschmuck ist an den hierzu
vorgesehenen Stellen erlaubt.
Objektbezogen sind die Maße und die Gestaltung der Gedenktafeln festgesetzt.
Vorlage E 18/0076/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 17.11.2011
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e) Grufthalle „Campo Santo“ – Begräbnishalle auf dem Westfriedhof II
In der Grufthalle „Campo Santo“ auf dem Westfriedhof II können einzelne Grabkammern für Sarg oder
Urnenbeisetzungen erworben werden.
Bei entsprechendem Nutzungsrecht kann je Gruftzelle eine Sargbeisetzung zuzüglich einer
Urnenbeisetzung vorgenommen werden. Wenn eine Gruftzelle nicht für eine Sargbeisetzung genutzt
wird, können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
Für Grabmale sind die objektbezogenen Maße im Einzelnen festgesetzt.
III. Sonderformen
a) Aschestreufeld
Auf einem festgelegten Bereich des Friedhof Hüls kann die Asche des Verstorbenen durch
Verstreuung beigesetzt werden, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen
bestimmt hat. Diese Verfügung ist im Original vorzulegen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung
einer bestimmten Stelle des Aschestreufeldes. Die Ruhefrist entfällt. (Siehe § 11)
Das Ablegen von Blumen, Kerzen o.ä., sowie eine Kennzeichnung jeglicher Form ist auf dem
Aschestreufeld nicht gestattet.
b) Themenfeld
Bei Bedarf werden auf einzelnen Friedhöfen Themenfelder angeboten. Entsprechend der örtlichen
Möglichkeiten werden diese Grabfelder im Voraus unter einem bestimmten Thema geplant,
gärtnerisch gestaltet und gepflegt. Innerhalb eines solchen Grabfeldes werden sowohl Wahlgräber als
auch Reihengräber für Sarg- und Urnenbeisetzungen angeboten. Die Erstellung und Pflege der
Anlage wird anteilsmäßig auf die Grabkosten umgelegt. Es gelten die objektbezogenen
Grabmalbestimmungen und Gestaltungsvorschriften.
Technische Anlage zur Errichtung von Grabmalen – Gestaltungsvorschriften
Grabmalbestimmung
A
Reihengräber
Für Grabmale sind folgende Maße festgesetzt:
Reihengräber mit Gestaltungsvorschrift
Steinhöhe
Mindestdicke
einschl. Sockel
Liegeplatten
5 cm
bis 60 cm
10 cm
bis 120 cm
12 cm
ab 120 cm
15 cm
maximale Ansichtsfläche
liegendes Grabmal für Urnen- und Kindergräber
0,20 qm
liegendes Grabmal für Erwachsenengräber
0,30 qm
stehendes Grabmal für Urnen- und Kindergräber
0,60 qm
stehendes Grabmal für Erwachsenengräber
0,70 qm
Reihengräber in freier
Gestaltung
Vorlage E 18/0076/WP16 der Stadt Aachen
Steinhöhe
Ausdruck vom: 17.11.2011
Mindestdicke
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sowohl Sarg- als auch
Urnengräber
einschl. Sockel
Liegeplatten
5 cm
bis 60 cm
10 cm
bis 120 cm
12 cm
ab 120 cm
15 cm
Bei Gräbern für Sargbestattungen ist eine Abdeckung der
Grabfläche nur bis zu 50 %
erlaubt.
Bei Gräbern für Urnenbestattungen ist eine Abdeckung der
gesamten Grabfläche möglich.
Rasengrab mit liegender Gedenktafel
für Urnenbestattungen
Breite
50 cm
Länge
40 cm
Dicke
15 cm
Fundamentierung errichtet durch den Aachener
Stadtbetrieb
Befestigung auf dem Fundament mit ca 5cm Estrichbeton
durch den Steinmetz
Rasengrab mit liegender Gedenktafel
für Sargbestattungen
Breite
60 cm
Länge
50 cm
Dicke
15 cm
Fundamentierung errichtet durch den Aachener
Stadtbetrieb
Befestigung auf dem Fundament mit ca 5cm Estrichbeton
durch den Steinmetz
Auf dem Waldfriedhof und Friedhof Lintert sind Einfassungen jeglicher Art nicht gestattet
Grabmalbestimmung
B
Wahlgräber
Für Grabmale sind folgende Maße festgesetzt:
Wahlgrab mit
Gestaltungsvorschrift
Steinhöhe
Mindeststärke
einschl. Sockel
Vorlage E 18/0076/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 17.11.2011
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Liegeplatten
10 cm
bis 60 cm
10 cm
bis 120 cm
12 cm
ab 120 cm
15 cm
maximale Ansichtsfläche
liegendes Grabmal für Urnenwahlgräber
0,25 qm
liegendes Grabmal für
Wahlgräber
0,50 qm
stehendes Grabmal für Urnenwahlgräber
0,70 qm
stehendes Grabmal für
Wahlgräber
1,0 qm / Stelle
Wahlgrab in freier Gestaltung
Steinhöhe
Mindeststärke
sowohl Sarg- als auch
Urnengräber
einschl. Sockel
Liegeplatten
10 cm
bis 60 cm
10 cm
bis 120 cm
12 cm
ab 120 cm
15 cm
Steinhöhe
Mindeststärke
Bei Gräbern für Sargbestattungen ist eine Abdeckung der
Grabfläche nur bis zu 50 %
erlaubt.
Bei Gräbern für Urnenbestattungen ist eine Abdeckung der
gesamten Grabfläche möglich.
Urnenwahlgrab im Baumbereich
ohne Sockel
liegender, naturbelassener Gedenkstein
50 cm
15 cm
Auf dem Waldfriedhof und Friedhof Lintert sind Einfassungen jeglicher Art nicht gestattet
Vorlage E 18/0076/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 17.11.2011
Seite: 35/35
Antrag zur Ausrichtung der Bestattung / Trauerfeier
Hiermit beantrage/n ich/wir, Frau / Herr .................................................................................................., geboren am ...........................................,
wohnhaft .............................................................................................................................................................................................................
beim Aachener Stadtbetrieb, oder dem zuständigen Bezirksamt, der Beisetzung/ Trauerfeier des nachstehend benannten Sterbefalles.
Verstorbener:
(Name, Vorname, ggf. Geburtsname) ...................................................................................................................................................................
Geburtsdatum: .......................................
Sterbedatum: ..........................................
Religion: .....................................
Zuletzt wohnhaft: .................................................................................................................................................................................................
Die Beisetzung/ Trauerfeier soll am:
Tag ......................................
Datum ..........................
Uhrzeit .....................
auf dem Friedhof ........................................... in nachstehender/m Form und Leistungsumfang (bitte ankreuzen) stattfinden.
Erdbeisetzung:
❑ Reihengrab
❑ Reihengrab anonym
❑ Erdrasenreihengrab
❑ Reihengrab gestaltungsfrei
❑ Kinderreihengrab
❑ Reihengrab islamisch ❑ Reihengrab Jüdischer Friedhof Hüls ❑ mit / ❑ ohne Reservierung
❑ Wahlgrab
❑ vorhanden Flur .......... Grab-Nr. ............... mit ............. Jahren Grabverlängerung
❑ Neuerwerb Flur .......... Grab-Nr. ...............
Urnenbeisetzung: ❑ Urnenreihengrab
❑ Urnenreihengrab anonym ❑ Urnenrasenreihengrab
❑ Urnenreihengrab gestaltungsfrei
❑ Baumgrab mit der Möglichkeit der Kennzeichnung
❑ Urnenwahlgrab
❑ vorhanden
Flur .......... Grab-Nr. ............... mit ............. Jahren Grabverlängerung
❑ Neuerwerb Flur .......... Grab-Nr. ...............
❑ Baumwahlgrab
❑ vorhanden Flur .......... Grab-Nr. ............... mit ............. Jahren Grabverlängerung
❑ Neuerwerb Flur .......... Grab-Nr. ...............
❑ Urnenkammer
❑ vorhanden Flur .......... Grab-Nr. ............... mit ............. Jahren Grabverlängerung
❑ Neuerwerb Flur .......... Grab-Nr. ..............
❑ naturnahe, anonyme Urnenbeisetzung (ohne Angehörige)
❑ Gemeinschaftsgrabanlage Flur ...................
❑ Verstreuung der Asche auf dem Friedhof Hüls
❑ mit / ohne Angehörige
❑ Beisetzung im Themenfeld
Trägerdienst des Aachener Stadtbetriebes: ❑ 1 Träger
Trauerhallennutzung:
❑ Ja
❑ Nein
Grabausschlag / Erdhügel:
❑ Grünmatten ❑ Tannengrün
Sarg / Urne:
❑ senken
❑ 2 Träger
❑ 4 Träger
❑ 6 Träger
❑ Nutzung derTrauerhallen Friedhof Hüls ❑ Halle 1 ❑ Halle 2
❑ nicht senken
-2-
❑ Halle 3
-2-
Mit der Betreuung des Sterbefalles habe/n ich/wir am .......................................... das Bestattungsinstitut (bitte vollständiger
Firmenname und Adresse) .................................................................................................................................................................. beauftragt.
Besteht ein Vorsorgevertrag?
❑ Ja
❑ Nein
Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse:
❑
Ich erkläre mich einverstanden, dass der Zeitpunkt und Ort der Beerdigung, Vor- und Zuname des Verstorbenen
sowie dessen letzte Anschrift in der örtlichen Tagespresse unter “Beerdigungen” kostenlos veröffentlicht wird.
❑
Ich erkläre mich mit der Veröffentlichung nicht einverstanden.
Rechtsgrundlagen für die durch diesen Antrag veranlasste Bestattung auf einem Friedhof der Stadt Aachen als öffentlich-rechtliche
Friedhofsträgerin sind die vom Rat der Stadt Aachen beschlossene Friedhofssatzung und Friedhofsgebührenordnung in der jeweils
aktuell gültigen Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen ist derjenige zur Zahlung der Gebühren verpflichtet, der die
Leistungen und Benutzung der Friedhöfe mittels dieser Kostenübernahmeerklärung beantragt. Diese Zahlungsverpflichtung besteht
damit auch dann, wenn die/der Antragsteller/In nicht zugleich Bestattungsverpflichtete/r gemäß § 8 Absatz 1 des
Bestattungsgesetzes NW in der aktuell geltenden Fassung ist. Die Zahlungsverpflichtung erlischt erst bei Eingang der
Gebührenzahlung bei der Kasse der Stadt Aachen. Ein Fehlverhalten eines von der/m Antragsteller/In dazu beauftragten Dritten muss
diese/r sich zurechnen lassen.
Sollte es sich im Falle der Beisetzung in einem Wahlgrab oder Urnenwahlgrab bei dem/der hier unterzeichnenden Antragsteller/in
nicht um den/die beurkundete/en Nutzungsberechtigte handeln, ist gemäß § 8 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Aachen eine
schriftliche Einwilligungserklärung der/des Nutzungsberechtigten beizufügen.
Wichtig!
❑
Den Gebührenbescheid bitte ich, unmittelbar an meine oben angegebene Adresse zu senden.
❑
Hiermit ermächtige ich als Bescheidempfänger das von mir beauftragte o.g. Bestattungsinstitut zugleich
mit Wirkung gegen mich, den an mich adressierten Gebührenbescheid mit den darin aufgeführten und
beantragten Leistungen in Empfang zu nehmen.
................................................................................................................................................................................................................................
(Ort und Datum)
(Unterschrift der/des Antragstellers/In /Gebührenbescheidempfängerin)
................................................................................................................................................................................................................................
(Name und Anschrift - bitte vollständig und gut leserlich)
Eine Kopie des gültigen Personalausweises ist beizufügen.
Dieser vollständig ausgefüllte und rechtswirksam unterzeichnete Vordruck ist im Original an den Aachener Stadtbetrieb - Abteilung
Friedhofswesen - Madrider Ring 20, 52078 Aachen, (möglichst vorab per Fax : 0241 / 432-18791) oder an das zuständige Bezirksamt zu
adressieren. Telefonische Fragen richten Sie bitte an die Rufnummer: 0241 / 432-18712 oder die jeweilig zentrale Rufnummer des
zuständigen Bezirksamtes.
Nur Erklärungen auf diesem Vordruck sind verbindlich.
Stand: 09.11.2011
Antrag zur Durchführung einer Feuerbestattung
Hiermit beantrage/n ich/wir, Frau / Herr ……………………….………………….…………………., geboren am …………..….....,
wohnhaft ……………………………………………………………………...………..……………………………………………………
beim Aachener Stadtbetrieb die Einäscherung des nachstehend benannten Sterbefalles.
Verstorbene/r:
(Name, Vorname, ggf. Geburtsname) …………………………………………………………..………………..………………………
Geburtsdatum: ………..………
Sterbedatum: …………………
Religion: ……….………………….
Zuletzt wohnhaft: …………………………………………………………………………………………………………………………...
Der /die Antragsteller/in ist/ sind als ( bitte Zutreffendes ankreuzen )
□ Ehegatte / eingetragene Lebenspartner
□ Tochter / Sohn (volljährig)
□ Eltern
□ Schwester / Bruder (volljährig)
□ Großeltern
□ Enkelkinder (volljährig)
□ Bestatter bei vorliegendem Vorsorgevertrag
□ örtl. Ordnungsbehörde
Hinterbliebene/r im Sinne des § 8 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17. 06. 2003 zur
Bestattungsentscheidung gemäß § 12 Abs. 2 des gleichen Gesetzes befugt.
Der/die Antragsteller/in ist/sind nicht Hinterbliebene/r im zuvor genannten Sinne, er /sie verfügen jedoch über eine
Willenskundgebung der/s Verstorbenen, wie nachstehend angegeben.
Der/die Verstorbene hat die Feuerbestattung schriftlich festgelegt durch (bitte Zutreffendes ankreuzen):
□ eine testamentarische Erklärung.
□ eine vom Verstorbenen abgegebene mündliche Erklärung, die von einer zur Führung eines
öffentlichen Siegels berechtigte Person als abgegeben beurkundet ist.
□ eine unter Angabe des Ortes und Tages eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung des
Verstorbenen.
Von dem /der Verstorbenen liegt keine schriftliche Erklärung zur Feuerbestattung vor, als Hinterbliebene/r im zuvor
genannten Sinne erkläre/n ich/wir jedoch, dass
□ die Feuerbestattung dem Willen des Verstorbenen entspricht oder dass
□ keine Meinungsverschiedenheiten zwischen den Hinterbliebenen darüber bestehen.
Folgende Unterlagen sind als Anlage diesem Vordruck beigefügt:
□ Nachweis, dass die Feuerbestattung dem Willen des Verstorbenen entspricht
□ Erklärung der Hinterbliebenen über die Einvernehmlichkeit mit der Art der Bestattung
□ Amtliche Sterbeurkunde in doppelter Ausfertigung
□ Amtsärztliche Bescheinigung des Sterbeortes
□ Freigabebescheid der Staatsanwaltschaft mit der Erklärung, dass die Feuerbestattung für unbedenklich
erachtet wird.
-2-
-2-
Angaben zur Beisetzung:
□ Die Trauerfeier findet am………………… um……………Uhr auf dem Friedhof…………………..……………………statt.
□ Die Beisetzung ist in einem naturnahen Grab auf einem Friedhof der Stadt Aachen vorgesehen (Bio-Urne).
□ Die Beisetzung ist in einer naturnahen Begräbnisstätte außerhalb Aachens „ ……………………..……………………..…“
Vorgesehen (Bio-Urne).
□ Die Asche der/des Verstorbenen ist zur Verstreuung auf einem Friedhof vorgesehen.
Mit der Betreuung des Sterbefalles im Übrigen habe/n ich/wir am ……………..………........... das Bestattungsinstitut
(Firmenname und Adresse) ………………………….…………………………………………………..…………....... beauftragt.
Besteht ein Vorsorgevertrag?
□ Ja
□ Nein
Rechtsgrundlagen für die durch diesen Antrag veranlasste Feuerbestattung im Krematorium der Stadt Aachen
sind die vom Rat der Stadt Aachen beschlossene Betriebssatzung für das Krematorium der Stadt Aachen, der
Gebührenordnung für Leistungen des Krematoriums, sowie die Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen
jeweils in der derzeit aktuellen Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen ist derjenige zur Zahlung der Gebühren
verpflichtet, der die Leistungen und Benutzung der Friedhöfe, in diesem Fall die Feuerbestattung mittels dieser
Kostenübernahmeerklärung beantragt. Diese Zahlungsverpflichtung besteht damit auch dann, wenn die/der
Antragsteller/in nicht zugleich Bestattungsverpflichtete/r gemäß § 8 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes NRW in der
aktuell geltenden Fassung ist. Die Zahlungsverpflichtung erlischt erst bei Eingang der Gebührenzahlung bei der
Stadt Aachen.
Ein Fehlverhalten eines von der/dem Antragsteller/in dazu beauftragten Dritten muss diese/r sich zurechnen lassen.
Wichtig!
□ Den Gebührenbescheid bitte ich unmittelbar an meine oben angegebene Adresse zu senden.
□ Hiermit ermächtige ich als Bescheidempfänger das von mir beauftragte o. g. Bestattungsinstitut
zugleich mit Wirkung gegen mich, den an mich adressierten Gebührenbescheid mit den darin aufgeführten und
beantragten Leistungen in Empfang zu nehmen
……………………………….………………
……….…………………………………………..……………………………..
( Ort , Datum )
( Unterschrift des Antragstellers/in / Gebührenpflichtigen )
……………………………………………………………………………….……..…………………………………………………….....
(Name und Anschrift – bitte vollständig und gut leserlich-)
Eine Kopie des gültigen Personalausweises ist beizufügen.
Dieser vollständig ausgefüllte und rechtswirksam unterzeichnete Vordruck ist im Original an den
Aachener Stadtbetrieb – Krematorium - Madrider Ring 20, 52078 Aachen.
Nur Erklärungen auf diesem Vordruck sind verbindlich.
Stand: 09.11.2011
Antrag auf Errichtung oder Änderung eines Grabmals
einschließlich aller Nebenanlagen
………………………………………….……….
Eingangsdatum Stadt Aachen
Hiermit beantrage/n ich/wir, Frau / Herr ………………………………………….…………………..…………., geboren am ………….…….,
wohnhaft ……………………………………………………………………………………………………………………………………………….
(Name und Anschrift – bitte vollständig und gut leserlich ausfüllen)
beim Aachener Stadtbetrieb, oder beim zuständigen Bezirksamt, die nachstehend beschriebene und dargestellte Leistung.
Grabstätte:
Friedhof: …………………………………………..……………………….………..… Flur…………., Reihe………., Nr.………../………
Name, ggf. Geburtsname, Vorname, ……………………………………….……………………………………………………………………
Geburtsdatum: ………………
Sterbedatum: …………………
beauftragte Firma
……………………………………………………………………………………………..
………………………………………………………………….………………………….
(Stempel)
Leistungsbeschreibung: 9 kein Stein vorhanden, 9 vorhandener Stein wird entfernt,
9 vorhandener Stein bleibt bestehen
Die in der Anlage vorgenommene Darstellung der Grabmalanlage mit dem Fundament hat in Form einer detaillierten und
bemaßten Skizze im Maßstab 1:10, auf der Grundlage der technischen Angaben, zu erfolgen.
Die im Antrag und in der Skizze rot eingetragenen Änderungen und Auflagen sind für die Grabmalerrichtungen
verbindlich.
Grabdenkmal:
Material ……………………………….…... Bearbeitung …………………..……………………….
Höhe
……….cm,
Breite ………….. cm,
Dicke……….. cm
Sockel/Einfassung: Material ……………………………….…... Bearbeitung …………………..……………………….
Höhe
Beschriftung:
……….cm,
Breite ………….. cm,
Dicke……….. cm
Genaue Angaben über Inhalt, Form und Anordnung der Schriften und Symbole, sowie
der Art des Materials und der Bearbeitung. …………………………………………………………….
........................................................................................................................................................................
…………………………………..……………………….......……….………………………………..………………
Weitere technische Angaben sowie eine bemaßte Skizze der Grabmalanlage sind dieser Anzeige beizufügen.
Der/ die Antragsteller erhalten binnen 4 Wochen, nach dem Eingang des vollständigen Antrages beim Aachener
Stadtbetrieb, bzw. bei dem jeweils zuständigen Bezirksamt, einen Genehmigungsbescheid auf der Grundlage der
Friedhofssatzung sowie der Gebührenordnung der Stadt Aachen in der aktuell geltenden Fassung. Hierfür ergeht ein
gesonderter Gebührenbescheid, der als Anlage zur Genehmigung beigefügt ist.
Das Datum der Erstellung des Grabmals, bzw. dessen Fertigstellung, ist unverzüglich anzuzeigen.
Spätestens 6 Wochen nach der Fertigstellung ist ein auf dem aktuellen Stand der Technik sich befindender Nachweis
über die Standsicherheit zu erbringen. Bei nicht fristgerechtem Nachweis der Standsicherheit gilt das Grabmal gemäß §
24 Abs 4 der Friedhofssatzung als nicht den Bestimmungen entsprechend erstellt. Die zwingend erforderliche
Standsicherheitsprüfung wird in diesem Fall von dem Aachener Stadtbetrieb oder einer von ihm beauftragten Fachfirma
auf Kosten des Antragsstellers nachgeholt . Sollte das Ergebnis der Prüfung sein, dass das Grabmal nicht standsicher ist
erfolgt dessen Niederlegung bei nicht Reaktion des Antragstellers kostenpflichtig durch den Aachener Stadtbetrieb.
-2Rechtsgrundlage:
Gemäß § 2 Abs. 1 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen ist derjenige zur Zahlung der Gebühren
verpflichtet, der die Leistungen und Benutzung der Friedhöfe mittels dieser Kostenübernahmeerklärung beantragt.
Die Zahlungsverpflichtung erlischt erst bei Eingang der Gebührenzahlung bei der Stadt Aachen.
Ein Fehlverhalten eines von der/m Antragsteller/in dazu beauftragten Dritten muss diese/r sich zurechnen lassen.
Wichtig!
□ Den Gebührenbescheid bitte ich unmittelbar an meine oben angegebene Adresse zu senden.
□ Hiermit ermächtige ich als Bescheidempfänger den von mir beauftragten o. g. Steinmetzbetrieb zugleich mit
Wirkung gegen mich, den an mich adressierten Gebührenbescheid mit den darin aufgeführten und
beantragten Leistungen in Empfang zu nehmen.
Nur ausfüllen, wenn der Antragsteller nicht mit dem nutzungsberechtigten Hinterbliebenen identisch ist.
Als Antragsteller erkläre ich, dass der Antrag in Abstimmung mit dem Nutzungsberechtigten erfolgt ist. Eventuelle
Unstimmigkeiten hierüber gehen zu Lasten des Antragstellers.
…………………………………
……………………………………………………………………………..
(Ort , Datum)
(Unterschrift des Antragstellers/in / Gebührenpflichtigen)
………………………………………………………………………..………………………………………………………….....
(Name und Anschrift – bitte vollständig und gut leserlich ausfüllen)
Der vollständig ausgefüllte und rechtswirksam unterzeichnete Vordruck ist mit der Skizze 2-fach an den
Aachener Stadtbetrieb Abt. Friedhof, Madrider Ring 20 in 52078 Aachen, oder dem zuständigen Bezirksamt zu
zusenden.
Nur Erklärungen auf diesem Vordruck sind verbindlich.
………………………………………………………….
………………………………………….
Ort / Datum - Unterschrift des Antragstellers
Unterschrift der beauftragten Firma
Der Oberbürgermeister
Aachener Stadtbetrieb
9 Genehmigt wie beantragt 9 Genehmigt unter Maßgabe der Beachtung der Auflagen 9 nicht genehmigt
Begründung im Falle der Nichtgenehmigung oder der Erteilung von Auflagen:
.....................................................................................................................................................................................
Aachen, den...........................
…………………………….……………………………………………
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben
werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben.
Sollte diese Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so wird Ihnen dessen
Verschulden zugerechnet.
-3-3Anlage
detaillierte, bemaßte Skizze im Maßstab 1:10 der Grabmalanlage:
zusätzliche technische Angaben:
Friedhof: …………………………………………..…………………….…………..… Flur…………., Reihe……….,
Nr.………../………
Gründung:
Material ……………………..……………….………..
Breite …………cm,
Dicke ………. cm, Tiefe……… cm,
Betongüte …………………………
Säulendurchmesser ……………cm
Verankerung: Anzahl der Dübel ……., Material ……………………., Länge ……….cm, Durchmesser….….. cm,
Einbindtiefe Denkmal ………cm,
……………………………………………………………………..
Datum, Unterschrift der beauftragten Firma
Sockel …….cm,
Fundament………. cm
(Stand 08.11.2011)