Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
106111.pdf
Größe
1,6 MB
Erstellt
22.02.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0636/WP16
öffentlich
22.02.2012
Dez. III / FB 61/20
III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A - Gewerbegebiet
Camp Pirotte hier: Änderungsbeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
14.03.2012
15.03.2012
B-1
PLA
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Planungsausschuss den Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbegebiet Camp Pirotte entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung gemäß § 2 Abs.1 BauGB in Zusammenwirken mit § 13
BauGB vereinfacht zu ändern und die betroffene Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2 an der III.
Änderung zu beteiligen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Er beschließt den Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbegebiet Camp Pirotte - entsprechend dem
Vorschlag der Verwaltung gemäß § 2 Abs.1 BauGB in Zusammenwirken mit § 13 BauGB vereinfacht
zu ändern und die betroffene Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2 an der III. Änderung zu beteiligen.
Vorlage FB 61/0636/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.06.2013
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Erläuterungen:
III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A - Gewerbegebiet Camp Pirotte hier:
Empfehlung zum Änderungs- und Satzungsbeschluss
Das Grundstück des ehemaligen Militärgeländes Camp Pirotte ist inzwischen nach langem
Rechtsstreit in den Besitz der Stadt Aachen übergegangen und die ersten Realisierungsschritte
konnten eingeleitet werden.
Im Rahmen der Erschließungsplanung haben sich zwischenzeitlich neue Erkenntnisse ergeben, die
eine Änderung des Bebauungsplanes erfordern.
Rückwärtige Anbindung Bestandsbetrieb Nordstraße 60
Gemäß des Bebauunsplanes Nr. 828 A -Gewerbegebiet Camp Pirotte - muss die Erschließung der
Grundstücke an der Nordstraße über die neue Straße im Gewerbegebiet erfolgen. Diese Festsetzung
gilt gemäß der II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A ab Herstellung der Baustraße,
spätestens ab 31.12.2013.
Um die Erschließung seines Grundstückes vom Gewerbepark Brand aus sicherstellen zu können, hat
der Eigentümer des Grundstückes an der Nordstraße 60 die neue rückwärtige Anbindung an das
vorhandene Betriebsgebäude prüfen lassen. Dabei wurde festgestellt, dass die geplante Stichstraße
an dem in seinem Bestandsgebäude liegenden, an der Außenwand befindlichen Treppenhaus enden
würde. An dieses Treppenhaus binden auch die Fluchtwege im Kellergeschoss an. Der Eigentümer
beantragt, die geplante Stichstraße um 6,0m in südwestliche Richtung zu verschieben, so dass die
neue Stichstraße neben dem vorhandenen Treppenhauskern endet. Die Verschiebung der
festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche erfordert die Änderung des Bebauungsplanes. Die Kosten
für die geänderte Straßenplanung werden vom Investor übernommen.
Entlang der Eckener Straße sind nur Ein- und Ausfahrten zu Nutzungen zulässig, die im allgemeinen
Wohngebiet zulässig sind. Um den dort ansässigen Betrieben eine Erschließung und damit den
Fortbestand des Betriebes zu ermöglichen wurde die Beschränkung der Ein- und
Ausfahrtsmöglichkeiten für die zwei Zufahrten zur ehemaligen Firma Chmel nicht festgesetzt. Hierüber
dürfen jedoch nur solche Erschließungen erfolgen, die die benachbarte Wohnnutzung nicht
beeinträchtigen.
Da die Baustraße bis spätestens 31.12.2013 hergestellt ist und damit die Erschließung über den
Gewerbepark Brand gesichert ist, muss die Erschließung des Grundstückes der Nordstraße 60 von
der neuen Straße aus erfolgen. Dieses ist auch in einem städtebaulichen Vertrag zwischen dem
Eigentümer und der Stadt Aachen geregelt. Aus diesem Grund soll die Festsetzungen “Beschränkung
auf Ein- und Ausfahrten zu Nutzungen, die im allgemeinen Wohngebiet zulässig sind” auch die beiden
Zufahrten zur ehemaligen Firma Chmel umfassen und der Bebauungsplan entsprechend geändert
Vorlage FB 61/0636/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.06.2013
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werden. Die Schriftlichen Festsetzungen mit den Ergänzenden Festsetzungen gemäß der II.
Änderung gelten uneingeschränkt für diese III. Änderung.
Da durch die geplanten Änderungen des Bebauungsplanes keine Auswirkungen auf die Umwelt zu
erwarten sind und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, soll der Bebauungsplan
vereinfacht nach § 13 BauGB geändert werden. Die angrenzenden Nachbarn an der Eckener Straße
und der Grundstückseigentümer Nordstraße 60 sollen als betroffene Öffentlichkeit innerhalb einer
angemessenen Frist (2 Wochen) beteiligt werden. Auf die Beteiligung der Behörden und Träger
öffentlicher Belange kann verzichtet werden, da keine Behörden durch die geplanten Änderungen
betroffen werden.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, den Bebauungsplan in der vorliegenden Fassung vereinfacht zu
ändern und die eingeschränkte Beteiligung der Öffentlichkeit zur III. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 828 A - Gewerbegebiet Camp Pirotte - durchzuführen.
Anlage/n:
-
Begründung zur III. Änderung des Bebauungsplanes
-
III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A
Vorlage FB 61/0636/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.06.2013
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Fachbereich Stadtentwicklung
Der Oberbürgermeister
und Verkehrsanlagen
Begründung
zur
III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828
- Gewerbegebiet Camp Pirotte Teil A
für den Bereich zwischen Eckenerstraße, Nordstraße, Brander Heide und Vennbahnweg
im Stadtbezirk Aachen-Brand
Lage des Plangebietes
Begründung zur III. Änd. BP Nr. 828 -Gewerbegebiet Camp Pirotte- / Teil A
Fassung vom 07.02.2012
Inhaltsverzeichnis
1.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
2.
Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung
3.
Auswirkungen der Planung
4.
Kosten
Begründung zur eingeschränkten Beteiligung der Öffentlichkeit
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Begründung zur III. Änd. BP Nr. 828 -Gewerbegebiet Camp Pirotte- / Teil A
Fassung vom 07.02.2012
1.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
Der Bebauungsplan Nr. 828 - Gewerbegebiet Camp Pirotte - Teil A ist seit 1997 rechtsverbindlich. Neben der
Art und dem Maß der baulichen Nutzung setzt er auch “öffentliche Verkehrsflächen” fest. Entlang der Nordstraßes setzt der Bebauungsplan ein “Ein- und Ausfahrtsverbot” sowie entlang der Eckener Straße “Beschränkung auf Ein- und Ausfahrten zu Nutzungen, die im allgemeinen Wohngebiet zulässig sind” fest. Mit der II.
Änderung wurden die schriftlichen Festsetzungen so ergänzt, dass das Ein- und Ausfahrtsverbot an der Nordstraße und die Beschränkung der Zufahrtsmöglichkeit an der Eckenerstraße erst mit Fertigstellung der Baustraße, spätestens 31.12.2013 gelten.
2.
Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung
Im Bereich des Änderungsgebietes ist eine Stichstraße festgesetzt, die der Erschließung der vorhandenen
Betriebsgebäude an der Nordstraße dienen. Bei der Überprüfung der rückwärtigen Straßenanbindung an das
Bestandsgebäude der Firma an der Nordstraße 60 wurde festgestellt, dass die neue Straße an das vorhandene
Treppenhaus anschließt. Da die Verlagerung eines Treppenhauses im Bestand einen erhöhten wirtschaftlichen
Aufwand bedeuten würde hat der Eigentümer einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes gestellt. Um die
Zufahrt nutzen zu können ist eine Verschiebung der öffentlichen Verkehrsfläche um 6,0m in südwestliche Richtung und damit neben dem Treppenhaus bebabsichtigt.
Mit Fertigstellung der Baustraße und Anbindung des Bestandsbetriebes an die rückwärtige Straße “Gewerbepark Brand” entfällt das Erfordernis, die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück Nordstraße 60 von der
Eckenerstraße zu erschließen. Daher soll die “Beschränkung auf Ein- und Ausfahrten zu Nutzungen, die im
allgemeinen Wohngebiet zulässig sind” auch für die zwei Zufahrten festgesetzt werden.
3.
Auswirkungen der Planung
Durch die geplanten Änderungen sind keine Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. Deshalb ist eine Umweltprüfung sowie ein Umweltbericht nicht erforderlich. Von einer Umweltprüfung wird abgesehen.
Da durch die geplanten Änderungen die Grundzüge der Planung sowie öffentliche Belange nicht berührt werden,
soll der Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbegebiet Camp Pirotte - im vereinfachten Verfahren gemäß § 13
BauGB geändert werden.
4.
Kosten
Durch die Bebauungsplanänderung entstehen der Stadt Aachen keine Kosten.
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss am XXXXX die eingeschränkte
Beteiligung der Öffentlichkeit zur III. Änderung des Bebauungsplan Nr. 828 - Gewerbegebiet Camp Pirotte - / Teil A
beschlossen hat.
Aachen, den
(Marcel Philipp)
Begründung zur eingeschränkten Beteiligung der Öffentlichkeit
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