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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
105910.pdf
Größe
153 MB
Erstellt
03.02.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:38

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Recht- und Versicherung Umwelt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0609/WP16 öffentlich 35058-2010 03.02.2012 Dez. III / FB 61/10 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen hier: A. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB B. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB C. Umweltbericht D. Offenlagebeschluss Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 12.03.2012 13.03.2012 14.03.2012 14.03.2012 14.03.2012 15.03.2012 LBR UmA B4 B5 B6 PLA Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Landschaftsbeitrat nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz den Umweltbericht als eigenständigen Teil der Begründung zur Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - in der vorgelegten Fassung an den Planungsausschuss zu empfehlen. Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Planungsausschuss den Umweltbericht als eigenständigen Teil der Begründung zur Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - in der vorgelegten Fassung zu beschließen. Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB zur Kenntnis. Vorlage FB 61/0609/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 1/16 Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen. Des Weiteren empfiehlt sie dem Planungsausschuss die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - in der vorgelegten Fassung zu beschließen. Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB zur Kenntnis. Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen. Des Weiteren empfiehlt sie dem Planungsausschuss die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - in der vorgelegten Fassung zu beschließen. Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB zur Kenntnis. Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen. Des Weiteren empfiehlt sie dem Planungsausschuss die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - in der vorgelegten Fassung zu beschließen. Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen. Er beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - in der vorgelegten Fassung. Vorlage FB 61/0609/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 2/16 Erläuterungen: Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim, im Bereich Münsterwald und B 258, im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg, im Bereich Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg, im Stadtbezirk Aachen-Richterich, im Bereich Alter Heerler Weg / Avantis. hier: A. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß ' 3 (1) BauGB B. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß ' 4 (1) BauGB C. Umweltbericht D. Offenlagebeschluss 1. Anlass der Planung Zur Umsetzung der im „Erneuerbare-Energie Gesetz“ vom 29. Juli 2009 angestrebten Steigerung des Anteils an erneuerbarer Energie auf min. 30 % bis 2020 und zum Erreichen der vom Rat der Stadt Aachen beschlossenen ambitionierten Ausbauziele für die erneuerbaren Energien (Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien auf 40 Prozent bis 2020) kommt der Überprüfung der gesamtstädtischen Windenergieflächen eine besondere Bedeutung zu. Derzeit ist im Flächennutzungsplan 1980 eine Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen in Vetschau / Butterweiden (Änderung Nr. 66 des Flächennutzungsplanes) seit 1997 rechtswirksam ausgewiesen. Seit 2002 sind alle 9 Anlagen in Betrieb. Dadurch ist die Genehmigung von Windkraftanlagen, außer den gemäß Baugesetzbuch privilegierten Windkraftanlagen, an anderer Stelle im Stadtgebiet derzeit ausgeschlossen. Wachsende Bedeutung wird der Windenergie und anderen erneuerbaren Energieträgern insbesondere im Zusammenhang mit dem Thema Elektromobilität beigemessen; Einigkeit besteht unter den Experten, dass die Markteinführung von Elektrofahrzeugen eine CO2 neutrale Stromerzeugung durch erneuerbare Energien zwingend erfordert; Aachen als bundesweite Modellregion für Elektromobilität steht daher auch bezüglich der Erneuerbaren Energien in einer besonderen Verantwortung. Da ein Repowering moderner Anlagen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten frühestens nach einer Laufzeit von mindestens 12 - 15 Jahren sinnvoll ist und eine einvernehmliche Abstimmung zwischen den verschiedenen Anlagenbetreibern erforderlich ist, besteht derzeit für den Windpark VetschauButterweiden kein Handlungsbedarf. Das vorliegende gesamträumliche Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen macht im Ergebnis deutlich, dass nach wie vor die bereits ausgewiesene Konzentrationsfläche in Vetschau/Butterweiden bestand hat und kumulativ zu den im Änderungsverfahren vorgeschlagenen Flächen zu sehen ist. Bezogen auf die im Vorlage FB 61/0609/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 3/16 Planungskonzept zugrunde gelegten technischen Eckdaten moderner Windenergieanlagen sind auch hier die bauleitplanerischen Vorraussetzungen für ein künftiges Repowering innerhalb dieser Konzentrationsfläche grundsätzlich gegeben. Moderne Großwindanlagen der 3 MW-Klasse könnten in Aachen, abhängig vom Standort jeweils zwischen etwa 7 und 9 Mio. kWh erzeugen. Begleitet von den positiven Klimaschutzeffekten (minus 4.200 – 5.400 t CO2 / Jahr) lassen sich damit allein durch eine Anlage entweder 2.500 bis 3.000 Haushalte ganzjährig mit Strom versorgen oder aber Elektroauto-Fahrleistungen von 30 bis 50 Mio. Kilometern erzeugen. Bei einer jährlichen Fahrleistung von 10.000 km kann eine moderne Windkraftanlage also den klimaneutralen und umweltfreundlichen Betrieb von 3.000 – 5.000 modernen Elektrofahrzeugen sichern. 2. Beratungstand zum Thema Windenergie Zum Thema Windkraftnutzung bzw. regenerative Energien sind verschiedene Anträge seitens der politischen Parteien an die Verwaltung gestellt und teilweise dort bereits bearbeitet sowie in den parlamentarischen Gremien des Rates der Stadt beraten worden. Vom Planungsausschuss wurde am 18.09.2008 die Beratung der Thematik an den Umweltausschuss verwiesen. Dieser fasste in seiner Sitzung am 23.09.2008 den folgenden Beschluss: “Die Verwaltung wird beauftragt, alle rechtlichen und ökologischen Gutachten, insbesondere auch eine Analyse zu den Konflikten Mensch - Windkraftnutzung, zu erstellen, die notwendig sind, um über einen weiteren Ausbau der Windkraftnutzung in Aachen und in der Region - sei es durch Neubau oder Repowering - entscheiden zu können. Weiterhin wird die Verwaltung beauftragt, Gespräche mit den euregionalen Nachbarn zu führen, um den Ausbau der Windkraftnutzung zu erreichen. Die Verwaltung wird außerdem beauftragt, Vorschläge zur Umsetzung eines Beteiligungsmodells zu unterbreiten.” Mit einem Sachstandbericht zu den Anträgen von: SPD-Fraktion im Rat der Stadt Aachen vom 07.10.2009 SPD-/Grüne-Fraktionen im Rat der Stadt Aachen vom 21.08.2008 sowie CDU-/Grüne-Fraktionen im Rat der Stadt Aachen vom 26.11.2009 wurde der Umweltausschuss am 26.01.2010, der Landschaftsbeirat am 23.02.2010, die Bezirksvertretungen Aachen-Kornelimünster/Walheim am 24.03.2010, Aachen-Laurensberg am 03.02.2010 und Aachen-Richterich am 24.03.2010 informiert. Die Anträge beinhalteten Prüfaufträge an die Verwaltung, die Windenergie in der Region Aachen auszubauen bzw. hierfür zusätzliche Flächen auszuweisen, ggf. unter Ausschluss des Repowerings der vorhandenen Anlagen im Windpark Vetschau-Butterweiden. Die Nutzung der Windkraft sollte mit der Verträglichkeit anderer Nutzungen abgeglichen und darüber hinaus sollten weitere Beeinträchtigungen der Bürger verhindert werden. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Normen des Immissionsschutzes (Lärm, Schlagschatten) sowie artenschutzrechtliche und planungsrechtliche Aspekte. Vorlage FB 61/0609/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 4/16 Der Energiebeirat hatte in seiner Sitzung am 30.09.2009 nach intensiver Beratung des Themas folgenden Beschluss gefasst: “Der Energiebeirat spricht ein positives Votum zum Prüfauftrag an die Verwaltung aus. Er betont die Notwendigkeit, die begründeten Schutzinteressen der Menschen vor unzumutbarer Lärm- oder Schlagschattenbelästigung zu berücksichtigen und die Bürgerschaft intensiv in den Prozess einzubinden. Das Schutzgut Mensch müsse bei diesem Planungsprozess im Vordergrund stehen. Gleichwohl ist die Betrachtung des Themas unter klimapolitischen Aspekten notwendig.” Einige Bewohner des Ortsteils Bocholtz, der Gemeinde Simpelveld-Bocholtz / NL und LaurensbergVetschau sind gegen Windparkpläne in Aachen-Vetschau. Hierüber hat der Bürger- und Beschwerdeausschusses in seiner Sitzung am 09.06.2009 beraten und den folgenden Beschluss gefasst: „Der Bürger- und Beschwerdeausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er verweist die Angelegenheit an den Planungsausschuss sowie ggf. an den Umweltausschuss und empfiehlt ihm, sollte es zu einem Bauleitplanverfahren kommen, die Eingaben der Bürgerinnen und der Bürger des Ortsteils Bocholtz der Gemeinde Simpelveld-Bocholtz / NL und der Bürger der Stadt Aachen in das Bauleitplanverfahren einzubringen. Des Weiteren soll der WKA-Erlass im Bauleitplanverfahren Berücksichtigung finden.“ Die Eingabe wird im Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit behandelt (siehe Anlage 4). 3. Beratungsstand zum Änderungsverfahren Nr. 117 - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 06.05.2010 die Verwaltung beauftragt, für die Darstellung von - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - die Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 Nr. 117 zu erarbeiten. Gleichzeitig hat er hierzu die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß ' 3 Abs. 1 BauGB und den Richtlinien des Rates Ziffer III, 1 und 2 beschlossen. Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim hat am 09.06.2010, die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg am 30.06.2010 und die Bezirksvertretung Aachen-Richterich am 26.05.2010 den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Die Bezirksvertretungen schlossen sich dem Beschluss des Planungsausschusses an, für die Darstellung von - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - eine Änderung des Flächennutzungsplanes zu erarbeiten. Das Bürgerforum befasste sich in seiner Sitzung am 10.05.2011 mit zwei Bürgeranträgen. Die vorgebrachten Aspekte bezogen sich auf mögliche Lärmbelastung, Umweltschutz sowie Auswirkung auf den Tourismus. Die Anträge wurden in die Abwägung thematisch einbezogen. Darüber hinaus wurde seitens verschiedener Bürger in der gleichen Sitzung die Frage nach dem Einfluss der Windenergie auf die Immobilienpreise aufgeworfen. Eine hierzu in Auftrag gegebene Untersuchung „ Hat der Windpark `Vetschauer Berg´ Auswirkungen auf den Grundstücksmarkt von Wohnimmobilien in den Ortslagen Vetschau Horbach?“ wurde am 20.09.2011 im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz beraten. Die Ausführungen wurden zur Kenntnis genommen. Vorlage FB 61/0609/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 5/16 Am 14.02.2012 erfolgte die Vorstellung des gesamträumlichen Planungskonzepts für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz. Der Ausschuss fasste folgenden Beschluss: „Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Planungsausschuss gemäß dem Ergebnis des gesamträumlichen Planungskonzeptes die Konzentrationsfläche Teilanschnitt 2 "Nonnenhof/ Schlangenweg" nicht weiter zu verfolgen. Er empfiehlt dem Planungsausschuss gemäß dem Ergebnis des gesamträumlichen Planungskonzeptes den Teilabschnitt A "Münsterwald/ B 258" in der vorgestellten geänderten Abgrenzung zu beschließen. Er empfiehlt dem Planungsausschuss die Zusammenlegung der ehemaligen Konzentrationsfläche Teilabschnitt 3 "Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg" und Teilabschnitt 4 "Horbacher Straße" zur neuen Konzentrationsfläche B in der vorgestellten veränderten Abgrenzung und Lage zu beschließen. Die Gutachten zum Landschaftsbild „ Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen“ und zum Artenschutz für den Münsterwald „Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald“ wurden am 28.09.2011 in der Bezirksvertretung Kornelimünster/Walheim, am 21.09.2011 in den Bezirksvertretungen Laurensberg sowie Richterich und am 20.09.2011 im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz vorgestellt und zur Kenntnis genommen.“ Die Gutachten zum Landschaftsbild „ Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen“ und zum Artenschutz für den Münsterwald „Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald“ wurde am 28.09.2011 in der Bezirksvertretung Kornelimünster/Walheim, am 21.09.2011 in den Bezirksvertretungen Laurensberg sowie Richterich und am 20.09.2011 im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz vorgestellt und zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz berät am 13.03.2012 den Umweltbericht, der als eigenständiger Teil erstellt wurde und als Bestandteil der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes beigefügt ist. Das Ergebnis der Beratung wird mündlich mitgeteilt. 4. Windenergieerlass In NRW wurden 2005 von der Landesregierung als Ergänzung des Bundesbaugesetzbuchs "Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen" (Windenergieerlass) veröffentlicht. Am 11.07.2011 wurde die Neufassung erlassen. Der Erlass hat den Charakter einer Empfehlung. Ziel des Windenergieerlasses NRW ist es, allen Beteiligten, insbesondere aber den Gemeinden, eine Hilfestellung bei der Planung und Zulassung von Windkraftanlagen zu geben und planerische Spielräume aufzuzeigen. Vorlage FB 61/0609/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 6/16 Der Gesetzgeber will durch die Novelle des Baugesetzbuches (BauGB) eine deutliche Beschleunigung des Ausbaus regenerativer Energien bewirken. Um die Belastungen für Mensch und Umwelt flächenmäßig zu konzentrieren und um einer „Zersplitterung“ der Landschaft entgegen zu wirken, wird der Gemeinde die städtebauliche Steuerungsmöglichkeit gemäß § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch eröffnet. Die Darstellung einer Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen hat das Gewicht eines öffentlichen Belanges, der eine Windenergieanlage an anderer Stelle in der Regel ausschließt. Zentrale Ausgangslage für die Darstellung auf Ebene der Flächennutzungsplanung ist jedoch, wie im „Windenergieerlass 2011“ beschrieben, ein schlüssiges Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie im planerischen Außenbereich, um dem Tatbestand der sogenannten „Verhinderungsplanung“ entgegenzuwirken. Der Erlass schreibt keine pauschalen Mindestabstände zwischen Windkraftanlagen und schützenswerter Wohnnutzung vor, lässt aber mit der Steuerung sogenannter weicher Kriterien nach Vorgaben der Gemeinde erkennbar Raum, pauschale Schutzabstände vorsorglich bei der gesamträumlichen Betrachtung heranzuziehen. Nähere Ausführung zum gesamträumlichen Planungskonzept finden Sie unter Punkt 7 und in Anlage 1. Der gesetzlich vorgeschriebene Abstand zur Wohnbebauung bei Windenergieanlagen ergibt sich grundsätzlich aus den Anforderungen zur Einhaltung des Lärmschutzes - maßgeblich ist dabei die TA Lärm - und des Schutzes vor Schattenwurf. Ausschlaggebend für den Einzellfall bleiben die Vorgaben der TA-Lärm bezogen auf den beantragten Anlagentyp im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG) bei Anlagen mit einer Gesamthöhe ab 50 m. 5. Windenergie in der Städteregion und in der Parkstadt Die Städteregion Aachen hat in 2009 beschlossen, ihre Klimaschutzaktivitäten auszuweiten und unter Beteiligung der regionsangehörigen Städte und der Energieversorger ein erstes Klimaschutzkonzept zu erarbeiten. Ein Baustein dieses Konzeptes, das derzeit durch ein anerkanntes externes Büro erarbeitet wird, soll die Ausweisung von Vorranggebieten für eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Windkraft im ehemaligen Kreisgebiet sein. Eben solche Planungen werden in der Parkstadt erstellt. Austausch- und Abstimmungsgespräche mit den Nachbarregionen zu diesen Themen finden statt. Die Gemeinden der Städteregion sind in jedem Fall gehalten, ebenso wie die Stadt Aachen, dem Windenergieausbau substanziell Raum zu ermöglichen. Im Rahmen der Behördenbeteiligung wurde u.a. auch die Gemeinde Roetgen beteiligt Hieraus ergaben sich Kontakte und ein intensiver Austausch zur Nutzung der Windenergie auf Verwaltungsebene. Darüber hinaus wurden in mehreren Sitzungen die parlamentarischen Gremien der Gemeinde Roetgen über den aktuellen Planungsstand in Aachen informiert. Die in diesem Zusammenhang zum Teil kontrovers geführten Diskussionen bieten derzeit keine Basis für gemeinsame Entwicklungsüberlegungen. Die Gemeinde Roetgen wird am weiteren Verfahren beteiligt, so dass auch auf sich eventuell ändernde Rahmenbedingungen eingegangen werden kann. Vorlage FB 61/0609/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 7/16 Euregionale Aspekte Im Zuge der Behördenbeteiligung wurden die angrenzenden Gemeinden der Niederlande und Belgien über die Planungsabsichten der Stadt Aachen informiert und haben die Gelegenheit genutzt, Anregungen zu geben und Bedenken zu äußern. Das Ergebnis ist in der Anlage ausführlich dargelegt. Darüber hinaus fanden ergänzend Gespräche sowohl mit den angrenzenden niederländischen Gemeinden als auch mit der belgischen Gemeinde Raeren statt. Hierbei wurde die Planungsabsicht im jeweiligen Entwicklungsstand sowie bei Interesse die Ergebnisse zugrundeliegender Gutachten und Untersuchungen dargelegt. Zugleich wurden dortige Planungsabsichten hinterfragt und auf künftige Beteiligungsmöglichkeiten im Zuge des weiteren Verfahrens hingewiesen. Hierbei zeigte sich, dass auf kommunaler Ebene durchaus eigene energiepolitische Zielsetzungen verfolgt werden, die jedoch aufgrund anderer nationalstaatlicher Regelungen eigenen Gesetzmäßigkeiten folgen. Ansatzpunkte für gemeinsame Entwicklungsüberlegungen zur Windenergienutzung haben sich hieraus nicht ergeben. Auf regionaler Ebene beabsichtigt die Provinz Niederländisch Limburg eine Überarbeitung des POL (Provinzialer Umgebungsplan), vergleichbar dem Regionalplan der Bezirksregierung Köln. Gegenstand dieser Überarbeitung werden Regelungen zur Windenergienutzung in Niederländisch Limburg sein. Ein gegenseitiger Informationsaustausch und Beteiligung an den Planungsprozessen ist gewährleistet. 6. Standortsuche Ziel der Stadt Aachen ist die Bündelung der Nutzung von Windenergie im Stadtgebiet, um die Belastungen für Mensch und Umwelt flächenmäßig zu konzentrieren und einer Zersplitterung des Landschaftsraumes durch die der Windenergienutzung im Stadtgebiet wirksam entgegenzutreten. Zwecks Überprüfung der Plausibilität und Darstellung aller möglichen Restriktionen für das gesamte Stadtgebiet wurde ein gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen erarbeitet, dass nachvollziehbar die Einschätzung der Eignung für Windenergie des gesamten planerischen Außenbereiches dokumentiert. Die für die Offenlage vorgeschlagenen Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen entsprechen den im gesamträumlichen Planungskonzept dargelegten Flächenempfehlungen zusätzlich zu der bestehenden Konzentrationsfläche Vetschau/Butterweiden (Anlage 1, Plan 3). 7. Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen (Anlage 1) Basierend auf einer dreistufigen Vorgehensweise wurden der gesamte Außenbereich der Stadt Aachen einer Prüfung unterzogen. Im Ergebnis wurden Konzentrationsflächen für die Darstellung auf Ebene der Bauleitplanung vorgeschlagen. In der ersten Stufe erfolgte eine Restriktionsanalyse, bei der nach sogenannten harten und weichen Kriterien Tabuzonen für die Windkraftanlagen ermittelt wurde. Zu den harten Kriterien zählen solche, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für Windenergienutzung schlechthin ausgeschlossen sind; weiche Restriktionskriterien können demgegenüber nach städtischen Vorgaben festgelegt Vorlage FB 61/0609/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 8/16 werden. Nach Abzug der harten Kriterien werden die so verbliebenen Flächen nach den städtischen Vorgaben (weichen Kriterien) erneut gefiltert. Für die nach Abzug der harten und weichen Kriterien verbliebenen Potenzialflächen erfolgt in der zweiten Stufe die Abwägung der konkurrierenden Belange. Die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraumes als Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen sprechen, werden bei diesem Schritt mit dem Anliegen abgewogen, der Windenergie an geeigneten Standorten Raum zu verschaffen. In der dritten Stufe erfolgt eine Überprüfung der Flächenbilanz um darlegen zu können, ob der Windenergie in Aachen substanziell Raum geschaffen wird. Bei Umsetzung der vorgeschlagenen Konzentrationsflächen erhöht sich der Flächenanteil im Stadtgebiet von bisher ca. 54 ha auf ca. 232 ha und 1,45% des gesamten Stadtgebiets. Damit kommt die Stadt Aachen als Großstadt der seinerzeit vom Land NRW als Landesdurchschnitt formulierten Zielgröße von 2 % nahe. Der bisherige Flächenanteil der Windkonzentrationsflächen im Stadtgebiet würde sich damit auf etwas mehr als das Vierfache erhöhen (Faktor: 4,1). Die von der Stadt Aachen festgelegten Restriktionskriterien und vorgenannte Abwägung auf Ebene der gesamträumlichen Betrachtung lassen - auch unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Konzentrationsfläche Vetschau / Butterweiden - also einen ausreichenden Spielraum für die Festlegung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan zu. Der Anforderung, der Windkraft durch die Darstellung von Konzentrationsflächen substanziell Raum zu verschaffen, kommt die vorgeschlagene Vorgehensweise daher nach. 7.1 Zugrundegelegter Anlagetyp Für das Binnenland bieten Anlagen der 2 – 3 MW Klasse aktuell das technisch–wirtschaftliche Optimum und finden daher eine breite Anwendung. Für die geplanten Konzentrationsflächen in Aachen wird daher davon ausgegangen, dass diese Leistungsklasse auch hier Anwendung findet. Die wichtigsten Parameter dieser Leistungsklasse lassen sich wie folgt zusammenfassen:  installierte Leistung der Anlagen: 2,0 – 3,0 MW,  Nabenhöhe der Anlage: 120 – 150 Meter  Gesamthöhe der Anlagen (incl. Rotorblätter): 150 – 200 Meter, untere Höhe der Rotorblätter: 80 – 100 Meter  Stromerzeugung je MW installierte Leistung im Binnenland: ca. 2,0 – 3,0 Mio. kWh/ Jahr (abhängig von der Windhöffigkeit) d.h. für eine 3 MW-Anlage zwischen 6 und 9 Mio. kWh/Jahr  Klimaschutz: CO2- Einsparung für 1 Mio. kWh/ Jahr Windstrom: ca. 600 Tonnen/Jahr  Vermessene Schallleistungspegel der Anlagen: 104 – 106 dB (A) (Hinweis: für die Berechnung der Lärmprognose wird ein zusätzlicher Sicherheitszuschlag berücksichtigt.)  Größe des erforderlichen Bau- und Anlagefelds: 50 x 50 m Vorlage FB 61/0609/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 9/16  Außendurchmesser des Fundaments: bis zu 25 Meter (abhängig vom Untergrund und der Art der Gründung)  Hinderniskennzeichnung der Anlagen: farbige Kennzeichnung der Anlagen und Befeuerung der Anlagen bei schlechter Sicht ist erforderlich     Abstände der Anlagen untereinander: o in Hauptwindrichtung in der Regel etwa der 6 fache Rotorkreisdurchmesser o in Nebenwindrichtung in der Regel etwa der 4-fache Rotorkreisdurchmesser Bei Anlagen im Wald zu dauerhaft / temporär zu entfernende Waldfläche o dauerhaft: 0,25 - 0,4 ha je Einzelanlage (abhängig vom Erschließungskonzept) o temporär: 0,25 – 0,4 ha (abhängig vom Erschließungskonzept) Erschließung in der Bauphase: o Breite der Zufahrten: ca. 5 Meter lichte Durchfahrtsbreite o Kurvenradius: innen ca. 35 Meter, außen ca. 50 Meter Netzanbindung: eine unterirdische Verlegung der Kabel ist geplant. Die gewählte Bandbreite berücksichtigt das breite Spektrum an Herstellern moderner Windenergieanlagen; genaue technische Angaben zu den Anlagen sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorzulegen. 8. Auswirkungen auf den Änderungsentwurf Grundlage für die Erarbeitung der Flächennutzungsplanänderung waren zuerst die in der frühzeitigen Beteiligungsrunde vorgeschlagenen 4 Teilabschnitte im Stadtgebiet Aachen. Der Teilabschnitt 1 - Münsterwald / B 285 - befasste sich mit Waldflächen in Erwartung auf eine Öffnung der bislang restriktiven Haltung zu Waldflächen im Windenergieerlass. Mit dem neuen Erlass vom Juli 2011 wurde diese Erwartung, abgeleitet aus der Zielvorgabe B.III.3.2 des Landesentwicklungsplanes, erfüllt. In Anlehnung an den im Erlass Bezug genommenen „Leitfaden Windenergie im Wald“ und untermauert durch das gesamträumliche Planungskonzept konnte die Lage der möglichen Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen grundsätzlich bestätigt werden. Ihr Zuschnitt wurde jedoch deutlich verkleinert und gliedert sich nunmehr in 3 Flächen, die aufgrund ihres Wirkungszusammenhanges zu dem Teilabschnitt A - Münsterwald / B 285 - zusammengefasst werden. Das im Juni 2010 beauftragte „Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald“ von pro terra für den Untersuchungszeitraum Sommer 2010 bis Sommer 2011, kommt abschließend zu dem Ergebnis, dass der Bau von Windenergieanlagen mit dem Artenschutz vereinbar ist. Die Teilabschnitte 2-4 basierten auf den Empfehlungen des Gutachtens für den Aachener Nordraum „Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden“ von Dr. Glasner beauftragt im November 2008, Untersuchungszeitraum Herbst 2008 bis Herbst 2009, Fertigstellung März 2010. Vorlage FB 61/0609/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 10/16 Entsprechend der Empfehlung aus dem gesamträumlichen Planungskonzeptes soll zur Wahrung der artenschutzrechtlichen Belange auf die Darstellung einer Konzentrationsfläche -Teilabschnitt 2 Nonnenhof / Schlangenweg - verzichtet werden. Die Teilabschnitte 3 und 4 sollen gemäß der gesamträumlichen Planungskonzept in ihrer Größe und Lage verändert und aufgrund ihres Wirkungszusammenhanges in den Teilabschnitt B, Fläche 1 „Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg“ und Fläche 2 „Alter Heerler Weg / Avantis “ zusammengefasst werden. Zur Bewertung des Landschaftbildes wurde die „Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen“, vom Ingenieur- und Planungsbüro Lange, überarbeitete Fassung, Fertigstellung September 2011, herangezogen. Der Entwurf der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 wurde entsprechend angepasst. 9. Informationen über das Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen Gemäß § 4 (1) des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, einer Genehmigung. Um welche Anlagen es sich hierbei handelt ist im Anhang zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV festgelegt. In Nr. 1.6 dieses Anhangs sind die Windkraftanlagen aufgeführt. Allerdings beschränkt auf Anlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m (Anlagen mit einer Gesamthöhe von weniger als 5 0m bedürfen ausschließlich einer baurechtlichen Genehmigung). Dies bedeutet, dass derartige Anlagen vor ihrer Errichtung nach den Vorschriften des BImSchG genehmigt werden müssen. Genehmigungsbehörde für Windkraftanlagen ist die Untere Immissionsschutzbehörde (UIB). Der Ablauf dieses Genehmigungsverfahrens richtet sich zum einen nach den §§ 4 bis 19 des BImSchG und zum anderen nach den Vorschriften der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über das Genehmigungsverfahren -9. BImSchV Für Windenergieanlagen greift die Eingriffsregelung nach § 4 ff. Landschaftsgesetz in Verbindung mit § 14ff. BNatSchG. Im Zuge des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens wird die Eingriffsregelung durchgeführt. Als Ausgleichsmaßnahmen kommen dabei in Betracht: 1. Neuaufforstung von Waldflächen 2. Sofern aufgrund der Bilanzierung nach dem Aachener Leitfaden darüber hinaus erforderlich werden zusätzlich Maßnahmen der Landschaftspflege und des Naturschutzes durchgeführt Vorlage FB 61/0609/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 11/16 (z.B. Hecken- oder Baumpflanzungen, Pflanzungen von Obstwiesen, Extensivierung von Mager- oder Feuchtgrünland sowie von Äckern). 3. Maßnahmen zur Aufwertung des Landschaftsbild Der Umfang der Maßnahmen muss anlagenspezifisch im Genehmigungsverfahren ermittelt werden. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes können nur die Größenordnung des erforderlichen Ausgleichs, der Landschaftsraum für den Ausgleich und die Maßnahmentypen genannt werden, da die konkreten Anlagenstandorte und die genaue Zahl der Anlagen noch nicht feststehen. A. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß ' 3 Abs. 1 BauGB Die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß ' 3 (1) BauGB hat wie folgt stattgefunden: Die öffentliche Ausstellung der Planung mit Darstellung der voraussichtlichen Auswirkungen und den darin dargestellten Planungszielen fand in der Zeit vom 06.09.2010 bis 21.09.2010, im Foyer des Verwaltungsgebäudes am Marschiertor, Lagerhausstraße 20, 52064 Aachen, zu jedermanns Einsichtnahme statt. Darüber hinaus konnte die Planung auch in allen Bezirksämtern der Stadt Aachen während der dortigen Dienstzeiten eingesehen werden. Die öffentliche Anhörung der Bürger (Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung) erfolgte am 07.09.2010 im Haus Löwenstein, Markt 39, 52062 Aachen. Zum Anhörungstermin erschienen ca. 90 Bürgerinnen und Bürger. Die von den Bürgern während des Anhörungstermins gestellten Fragen und Anregungen sind in der Niederschrift stichpunktartig vermerkt. Die Niederschrift über die Anhörungsveranstaltung sowie die dazugehörige Stellungnahme der Verwaltung und der Beschlussvorschlag sind in der Abwägung (Anlage 4) enthalten. Während des Beteiligungszeitraums wurden 56 Eingaben eingereicht. Im Vordergrund der Eingaben standen neben möglichen negativen gesundheitlichen Auswirkungen auf Menschen und Tier (Lärm, Windturbinen-Syndrom, Infraschall, Schlagschatten) die Befürchtungen der negativen Auswirkungen auf den Tourismus und die Erholungsfunktion. Auch beinhalteten die Eingaben alternative Flächenvorschläge, die mit Hilfe des erstellten gesamträumlichen Planungskonzepts gewertet werden konnten. Als Ergebnis der Abwägung kann folgendes festgestellt werden: Soweit es auf Ebene der Flächennutzungsplanung möglich ist, konnten die Befürchtungen der gesundheitlichen Auswirkung behandelt und ausgeräumt werden. Darüber hinaus liegt der Abwägung ein schlüssiges Planungskonzept zugrunde. Die Verwaltung prüfte für die vorgeschlagenen Flächen anhand von gängigen Anlagewerten der neuen Windkraft-Generation die Auswirkung durch Schallentwicklung und Schlagschatten auf die umliegende Bebauung. Hierbei stand im Vordergrund, abschätzen zu können, ob innerhalb der vorgeschlagenen Konzentrationsflächen jeweils zusammen betrachtet mindestens drei Windkraftanlagen der 2-3 MW Klasse genehmigungsfähig sein könnten. Im Vorlage FB 61/0609/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 12/16 Umweltbereicht ist dies dargestellt und bewertet. Abschließend steht die konkrete Prüfung im Genehmigungsverfahren jedoch noch aus. Die Auswirkungen auf Tourismus / Landschaftsbild und Erholungsfunktion werden als vertretbar eingeschätzt. Zugunsten der Windenergienutzung werden diese Belange untergeordnet. Die Bilanzierung des hierdurch ausgelösten Ausgleiches erfolgt im Umweltbericht. Auf Grundlage des gesamträumlichen Planungskonzeptes erfolgte die Wertung zu den in den Bürgereingaben vorgeschlagenen Flächen wie z.B. Camp Hitfeld; Haarberg; Aachener Wald; S 5 Fläche Nordraum; Schneeberg (Flächengröße und Lage); Flächen 3 und 4 (Lage und Größe); Flächen an der Autobahn berücksichtigen; weitere Bereiche im Südraum. Teilweise konnte diesen Angaben entsprochen, teilweise mussten diese zurückgewiesen werden. Darüber hinaus erfolgten aus der Bürgerschaft ca. 5035 Unterschriften ausdrücklich für den Ausbau der Windenergienutzung, die während der Ratssitzung am 21.04.2010 übergeben wurden. Neben diesem positiven Signal erfolgten durch verschiedene Initiativen und Einzelpersonen kritische Fragen sowie ernstzunehmende Anmerkungen und Hinweise. Da diese außerhalb der förmlichen Beteiligungsphase erfolgten, werden die vorgebrachten Aspekte in der Abwägung zu Nr. 1 Niederschrift der Anhörungsveranstaltung eingeordnet und behandelt (Anlage 4). Aufgrund der besonderen Bedeutung dieser Planung hat die Verwaltung im März 2011 zwei Veranstaltungen zur Bürgerinformation über die geplanten Konzentrationszonen für die Windkraft durchgeführt (30.03.2011 für den Südraum im Inda-Gymnasium sowie für den Nordraum am 04.04.2011 in Richterich, Peter-Schwarz-Halle). Auf diesen Veranstaltungen wurden die ins Auge gefassten Flächen und die ersten Zwischenergebnisse von Gutachten vor- und zur Diskussion gestellt. Die Resonanz war bei beiden Veranstaltungen sehr groß. Gleichzeitig wurden diese Informationen in einer Ausgabe der Stadtseiten und im Internet unter www.aachen.de/windenergie veröffentlicht. B. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß ' 4 (1) BauGB Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat parallel zur Beteiligung der Bürger in der Zeit vom 06.09.2010 bis 08.10.2010 stattgefunden. Von denen am Verfahren zur 117. Änderung des Flächennutzungsplanes beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgten 20 Eingaben, die im Rahmen der Abwägung behandelt werden. Die Einwendungen und dazugehörigen Stellungnahmen der Verwaltung sind der Vorlage beigefügt (Anlage 5). Im Ergebnis fanden die Stellungnahmen der Behörden und Nachbarkommunen teilweise im gesamträumlichen Planungskonzept ihre Berücksichtigung; teilweise wurden die Hinweise in die Begründung und den Umweltbericht eingearbeitet. C. Umweltbericht Vorlage FB 61/0609/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 13/16 Im Rahmen der Änderung des Flächennutzugsplans wird gem. § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt. Deren Aufgabe ist es, die mit der Realisierung des Bauleitplans zu erwartenden bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen auf Mensch und Umwelt frühzeitig, umfassend und medienübergreifend zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB beschreibt und bewertet die Ergebnisse der Umweltprüfung. Zusätzlich enthält er eine überschlägige Qualifizierung und Quantifizierung der die durch die Flächennutzungsplanänderung vorbereiteten zu erwartenden erheblichen Eingriffe in Natur und Landschaft, sowie die Beschreibung der Maßnahmen zu ihrer Vermeidung, Minderung und Kompensation gem. §§ 1, 1a BauGB sowie Eingriffsregelung §§ 14 bis 18 BNatSchG respektive §§ 4 bis 6 LG NW. Darüber hinaus werden mögliche Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (vgl. 'Handlungsempfehlung Artenschutz in der Bauleitplanung NRW1’) und mögliche Auswirkungen auf FFH- und Vogelschutzgebiete im Umfeld der dargestellten Konzentrationszonen betrachtet. D. Zusammenfassung und Empfehlung zum Offenlagebeschluss Die Bezirksregierung Köln ist gemäß ' 34 Landesplanungsgesetzes (LPlG) an diesem Verfahren zu beteiligen, um die Ziele der Landesplanung mit der Bauleitplanung abzustimmen. Mit Vorlage des Umweltberichtes wird die Beteiligung unverzüglich erfolgen. Das Ergebnis ist spätestens zum Änderungsbeschluss vorzulegen. Entsprechend der Empfehlung des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz wird das gesamträumliche Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen dem weiteren Verfahrensschritt zu Grunde gelegt. Die Verwaltung empfiehlt als Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, und die öffentliche Auslegung der Änderung 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen in der vorgelegten Fassung zu beschließen. Die Verwaltung plant für Ende März 2012 eine weitere Veranstaltung für Bürgerinnen und Bürger. Diese Veranstaltung findet zusätzlich zur formell erforderlichen öffentlichen Auslegung der Planung statt. Auf dieser Veranstaltung soll das gesamtstädtische Planungskonzept einschließlich der neu gewonnenen Erkenntnisse erläutert und auf Fragen eingegangen werden. Die öffentliche Auslegung ist vorbehaltlich der politischen Beratung im März für Anfang April bis Mitte Mai (aufgrund der Osterferien gegenüber der gesetzlichen Frist um 2 Wochen verlängert) geplant. Die Unterlagen werden während dieser Zeit auch im Internet über www.aachen.de/windenergie verfügbar sein. 1 MUNLV NW (jetzt MKULNV) – Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes NRW (2010b): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben - Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 Vorlage FB 61/0609/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 14/16 Die folgenden Gutachten, Untersuchungen und Karte sollen bei der Offenlage zusätzlich ausgelegt werden: -- „Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden“ von Dr. Glasner, Untersuchungszeitraum Herbst 2008 bis Herbst 2009, Fertigstellung März 2010. - „Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald“, Büro für Vegetationskunde, Tier-& Landschaftsökologie - pro terra, Untersuchungszeitraum Sommer 2010 bis Sommer 2011 Fertigstellung August 2011 - „Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen“, Ingenieur- und Planungsbüro Lange, überarbeitete Fassung, Fertigstellung September 2011 - „Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald“, Büro für Vegetationskunde, Tier-& Landschaftsökologie - pro terra, Februar 2012 - „Natura 2000-Verträglichkeitsuntersuchung für die geplanten Konzentrationszonen für Windenergie im Aachener Münsterwald“, Büro für Vegetationskunde, Tier-& Landschaftsökologie - pro terra, Januar 2012 - „ Art-für-Art-Protokolle zum Gutachten Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden“ von Dr. Glasner, Januar 2012 - Untersuchung. „Hat der Windpark `Vetschauer Berg´ Auswirkungen auf den Grundstücksmarkt von Wohnimmobilien in den Ortslagen Vetschau Horbach?“ - Windkarte des deutschen Wetterdienstes In den politischen Gremien wurden bereits die genannten Gutachten vorgestellt. Sie finden die Gutachten in den Beratungsunterlagen zur Sitzung des Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz am 19.09.2011: FB 36/0102/WP16, FB 36/0103/WP16 FB 36/0106/WP16 sowie in aktualisierter Fassung im Internet über www.aachen.de/windenergie. Anlage/n: - Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen - Entwurf der Flächennutzungsplanänderung Nr. 117, Verfahrensplan – Teilabschnitt A - Entwurf der Flächennutzungsplanänderung Nr. 117, Verfahrensplan – Teilabschnitt B - Entwurf der Begründung mit Umweltbericht zur FNP-Änderung Nr. 117 - Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß ' 3 (1) BauGB sowie Niederschrift über die Anhörungsveranstaltung (Teil 1 Niederschrift Eingabe 2-20) - Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß ' 3 (1) BauGB sowie Niederschrift über die Anhörungsveranstaltung (Teil 2 Eingabe 21-40) - Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß ' 3 (1) BauGB sowie Niederschrift über die Anhörungsveranstaltung (Teil 3 Eingabe 41-57) - Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß ' 4 (1) BauGB Vorlage FB 61/0609/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 15/16 - Untersuchung. „Hat der Windpark `Vetschauer Berg´ Auswirkungen auf den Grundstücksmarkt von Wohnimmobilien in den Ortslagen Vetschau Horbach?“ - Windkarte des deutschen Wetterdienstes Vorlage FB 61/0609/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 16/16 Der Oberbürgermeister Inhaltsverzeichnis 1. Anlass und Aufgabenstellung Seite 3-4 2. Gesamträumliche Planungskonzept Seite 4 3. Stufe 1 – Harte und weiche Ausschlusskriterien: Restriktionsflächenanalyse Seite 4 3.1. Harte Ausschlusskriterien: Seite 4-5 3.2 Ergebnis des 1. Prüfungsschrittes (siehe Karte 1) Seite 5 3.3 Weiche Ausschlusskriterien Seite 6-7 3.4 Ergebnis des 2. Prüfungsschrittes (siehe Karte 2) Seite 7 3.5 Plausibilitätsprüfung der verbleibenden Flächen Seite 8 4. Stufe 2 : Abwägung der konkurrierenden Belange Seite 8 4.1 Potenzialfläche Nr.: 1 , 2 und 3 „Münsterwald westlich und östlich B 258“ sowie „Nördlicher Münsterwald“ Seite 8-9 4.2 Potenzialfläche Nr. 4: „Nonnenweg, Schlangenweg“ Seite 9 - 10 4.3 Potenzialfläche Nr. 5 „Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg“ Potenzialfläche Nr. 6: „Horbacher Straße“ Seite 10 - 11 5. Stufe 3: Überprüfung der Flächenbilanz Seite 12 6. Potentialkarte 1- 3 Seite 14 - 16 Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen 23.02.2012 Seite 2 1. Anlass und Aufgabenstellung Im Zuge internationaler und nationaler Anstrengungen zum Klimaschutz hat die Nutzung regenerativer Energien einen hohen Stellenwert erhalten. So verfolgt bspw. die Bundesregierung das Ziel, den Anteil regenerativer Energien bis 2020 auf 30% und bis 2050 auf 50% zu steigern (Energiewende 2011). Auch die Stadt Aachen verfolgt seit vielen Jahren eine ambitionierte Klimaschutzpolitik, in der u.a. der Anteil der regenerativen Energiequellen im Stadtgebiet erhöht werden soll. Als Teil dieser Gesamtstrategie wird auch das Standortpotenzial für Windenergieanlagen im Stadtgebiet einer eingehenden Prüfung unterzogen. Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Aachen stellt bisher im Bereich Vetschau / Butterweiden im Norden des Stadtgebietes eine Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen dar. Dadurch ist die Genehmigung von Windenergieanlagen an anderer Stelle ausgeschlossen. Die Fläche ist seit 2003 vollständig genutzt. Als Voraussetzung für die weitergehende Nutzung des windenergetischen Potenzials der Stadt Aachen sollen weitere Konzentrationsflächen im FNP dargestellt werden. Grundsätzlich basiert die planerische Steuerung und damit eine derartige Einschränkung der Nutzung von Windenergie auf einem gesamträumlichen Planungskonzept, dass nachvollziehbar die Einschätzung der Eignung für Windenergie des gesamten planerischen Außenbereiches dokumentieren soll. Bislang wurden im Flächennutzungsplanverfahren 4 Teilflächen für die weitere Darstellung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen vorgeschlagen. Nach erfolgter frühzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie mit Erstellung der avifaunistischen Gutachten und dem Gutachten zum Landschaftsbild konnte die Eignung der Flächen weiter konkretisiert werden. In einem Zwischenschritt soll dem Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nun ein gesamträumliches Planungskonzept vorgestellt werden, dass auch bereits abwägungsrelevante Aussagen beinhaltet. Bei der Erstellung des gesamträumlichen Planungskonzepts ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch die Novelle des BauGB eine deutliche Förderung regenerativer Energien bewirken will. Es reicht nicht aus, die Abwägungsgründe für einzelne Bereiche zu beschreiben, die zur Ausweisung von Konzentrationsflächen auf der Ebene des FNP führen. Es besteht vielmehr die Pflicht im gleichen Verfahren eine flächendeckende Aussage nach abstrakt definierten Kriterien zu treffen, warum alle anderen Flächen hierfür nicht in Frage kommen. Die Kommunen sind gehalten, bei der Darstellung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan der Windenergie im Stadtgebiet (durch ausreichend dimensionierte Konzentrationsflächen) substanziell Raum zu geben. Anhaltspunkt für diese Einschätzung ist das Ziel des Landes NRW, wie es im Entwurf des WKA – Erlasses formuliert war, wonach die Kommunen im Schnitt landesweit 2% ihrer Fläche für die Windkraftnutzung bereitstellen sollen. Zwar wurde dieses Ziel im endgültigen Erlass nicht übernommen, es gibt aber dennoch einen Anhaltspunkt zur Einordnung der eigenen Bemühungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es Großstädten naturgemäß schwerer fällt, dieses Ziel zu erreichen, da der verfügbare und nutzbare Außenbereichsanteil erheblich kleiner ist, als bei ländlichen Kommunen. Ungeachtet dessen strebt die Stadt mit einer Vielzahl weiterer Projekte und Maßnahmen den kontinuierlichen und konsequenten Ausbau aller Erneuerbaren Energien (Wind, Sonne, Biomasse, Geothermie) an. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass mit der Konzentrationsfläche Butterweiden derzeit bereits ein Bereich mit ca.57 ha Größe zur Verfügung. Die Erweiterung dieser Fläche im anstehenden FNP – Verfahren auf die drei- bis Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen 23.02.2012 Seite 3 vierfache Größe führt aus Sicht der Stadt Aachen dazu, dass der Windenergie substantiell Raum geschaffen wird. Als Voraussetzung für die weitergehende Nutzung des windenergetischen Potenzials der Stadt Aachen sollen diese weiteren Konzentrationsflächen im FNP dargestellt werden. Dazu wird das gesamte Stadtgebiet auf potenziell geeignete Flächen hin überprüft um mögliche Standorte für eine detaillierte Umweltprüfung im Rahmen des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens heraus zu filtern. Das Ergebnis ist wesentlich für die Begründung der Standortwahl bzw. den Ausschluss sonstiger Flächen im Stadtgebiet und Grundlage für die geforderte Alternativenprüfung im Umweltbericht. 2. Gesamträumliche Planungskonzept Die Voraussetzungen für die Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan liegen nur vor, wenn der Darstellung dieser Konzentrationsflächen ein schlüssiges Plankonzept zugrunde liegt, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Die nachfolgenden Ausführungen beschreiben die vor diesem Hintergrund erfolgte Flächenfindung in 3 Stufen, die jeweils durch einen entsprechenden Plan dokumentiert sind. 3. Stufe 1 – Harte und weiche Ausschlusskriterien: Restriktionsflächenanalyse (Filterung nach harten und anschließend weichen Kriterien) In Form einer geographischen Ausschluss- und Restriktionsflächenanalyse werden zunächst in einem ersten Schritt harte Kriterien für die Ausweisung von Tabuflächen (nicht für Windenergieanlagen in Betracht kommende Flächen im Stadtgebiet) benannt und deren Anwendung kartografisch dargestellt. Unter harten Kriterien sind solche zu verstehen, die durch übergeordnete tatsächliche (z.B. keine ausreichende Windhöffigkeit) oder rechtliche (Naturschutzgebiete, Gesetzlich geschützte Biotope, zwingende Vorgaben des Lärmschutzes etc.) Rahmenbedingungen vorgegeben sind. 3.1. Harte Ausschlusskriterien: Zu den harten Ausschlusskriterien zählen: o Innenbereich o 500 m Abstand zu Einzelhöfen und Ansiedlungen im Außenbereich entsprechend der Vorgaben der TA – Lärm ( Schutzwürdige Außenbereichsnutzungen) Anmerkung: Der gewählte Abstand entspricht bei Heranziehen des im Verfahren zugrunde gelegten Anlagentyps (bei einer Zahl von 3 Anlagen) mindestens dem Abstand, den das LANUV in jüngerer Vergangenheit in einem Vortrag als Vorgabe aus der TA – Lärm ermittelt und veröffentlicht hat. (Windenergieerlass NRW 2011 - Infoveranstaltung der Bezirksregierung Köln vom 16.11.2011, Quelle:www.bezregkoeln.nrw.de/brk_internet/organisation/abteilung03/dezernat_32/regionalplanung/win dernergie/index.html Vortrag des LANUV: Windvorrangzonen und Abstände zu Wohnungen). o Naturschutzgebiete (NSG) o Naturdenkmale o Geschützte Landschaftsbestandteile o Biotope, die nach § 62 LG in Verbindung mit § 30 BNatSchG geschützt sind Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen 23.02.2012 Seite 4 o Gebiete nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und Vogelschutzgebiete o Bauschutzbereich Verkehrslandeplatz Merzbrück o Wasserschutzgebietszone I o Gewässer mit einem Abstand von beidseitig 5m nach § 38 Abs.3 WHG Anmerkung: Die weitaus meisten Gewässer sind über die Darstellung der Naturschutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile sowie Biotope, die nach § 62 LG in Verbindung mit § 30 BNatSchG geschützt sind, mit erfasst. Die verbleibenden kleinen Vorfluter haben selbst unter Heranziehung der beidseitigen Schutzzone eine so geringe Breite, dass die Ebene des Flächenutzungsplanes hier verlassen wird. Der Schutz dieser Gewässer wird, ohne dass eine mögliche Konzentrationsfläche hierdurch in ihrer Funktionalität nennenswert beeinträchtigt würde, im nach gelagerten Genehmigungsverfahren gewährleistet. Entsprechend wird auf die Darstellung als Tabufläche verzichtet. o Klassifizierte Straßen mit einem Abstand von 40 m zur Fahrbahn (nur für BAB herangezogen) Anmerkung: Bundesstraßen, die einen Abstand von 20 m zur Fahrbahn auslösen, werden nach Anwendung der harten und weichen Ausschlusskriterien herangezogen, um die dann noch verbliebenen Flächen dahingehend zu prüfen, ob sie durch dieses Kriterium betroffen sind und ob hierdurch Änderungen bei der Beurteilung ergeben. o Freileitungen aller Spannungsebenen incl. eines Abstandes des einfachen Rotordurchmessers der benachbart geplanten Windkraftanlagen o Richtfunkstrecken incl. des erforderlichen Schutzabstandes (100 m) plus Rotorradius der Benachbart geplanten Windkraftanlagen Anmerkung: Dieses Kriterium führt nicht von vornherein zu einer Ausschlussfläche. Nur die nach Anwendung harter und weicher Tabukriterien verbleibenden Flächen werden im Hinblick auf dieses Kriterium überprüft und erst dann (bei verbleibender potentieller Eignung) der Abwägung in Stufe 2 zugeführt. o Nicht ausreichende Windhöffigkeit Anmerkung: Eine nicht ausreichende Windhöffigkeit kann neben den vorgenannten rechtlichen Ausschlusskriterien ein hartes tatsächliches Kriterium darstellen, das eine Fläche zur Tabufläche werden lässt. Da jedoch nach der aktuellen Karte des DWD für das Stadtgebiet Aachen bis auf den Talkessel und unmittelbar angrenzende Bereiche eine ausreichende (mittlere) Windhöffigkeit bestätigt wird, hat dieses Thema als Tabukriterium in Aachens Außenbereich grundsätzlich keine Relevanz. Sofern nach Prüfung der harten und weichen Tabukriterien Flächen in Randlage zum Talkessel verblieben, würden diese mit den Angaben des DWD einer Plausibilitätsprüfung unterzogen. 3.2 Ergebnis des 1. Prüfungsschrittes (siehe Karte 1): Nach Filterung der harten Ausschlusskriterien ergeben sich insgesamt 1685 ha Flächen, die in einem weiteren Prüfschritt aufgrund weicher Ausschlusskriterien untersucht werden. Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen 23.02.2012 Seite 5 3.3 Weiche Ausschlusskriterien In dem zweiten Prüfschritt werden die weichen Ausschlusskriterien nach städtischen Vorgaben beschrieben, die einheitlich für das gesamte Stadtgebiet angewandt werden. Zu den weichen Kriterien zählen die folgenden von der Stadt Aachen festgelegten Restriktionskriterien: o Außenbereich überlagernde Darstellungen des FNP nebst deren Pufferzonen zu Siedlungsbereichen und Schutzgebieten: o Wohngebiete 750 m Abstand o Mischgebiete 500 m Abstand Anmerkung: Zum Zustandekommen bei Anwendung der TA – Lärm s.o. Die Außenbereich überlagernden Darstellungen des FNP werden als weiche Kriterien herangezogen, weil die Stadt Aachen im Zusammenhang mit dieser FNP – Änderung ihre Ziele der Siedlungsentwicklung nicht in Frage stellt sondern grundsätzlich weiter verfolgt. Konsequenz hieraus ist auch die Darstellung von Pufferzonen um dann schutzwürdige Bereiche, die sich in ihrer Ausdehnung an den Anforderungen der TA – Lärm orientieren und nicht darüber hinaus gehen. o 750 m zu Klinikbetrieben im Außenbereich Anmerkung: Der Schutzanspruch von Kliniken wird als mindestens mit dem eines allgemeinen Wohngebietes vergleichbar betrachtet. Insofern wird ein entsprechender Vorsorgewert angesetzt. o 300 m Abstand um die Schutzbereiche NSG, Biotope nach § 62 LG NW in Verbindung mit § 30 BNatSchG sowie FFH-Gebiete Anmerkung: Grund ist primär der Umstand, dass die genannten Schutzgebiete alle auch eine Funktion im Sinne des Schutzes störungsempfindlichen Arten besitzen (Vögel, Fledermäuse). Diese Pufferzonen sind nicht gesetzlich vorgegeben, dienen jedoch zur Vorsorge. Sie finden nur bei gesetzlich geschützten Biotopflächen und Naturschutzgebieten des Landschaftsplanes Anwendung. Keine Pufferzonen werden bei Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen des Landschaftsplanes vorgesehen, da diese entweder aus wissenschaftlichen und erdgeschichtlichen Gründen (geologische Naturdenkmale) oder als landschaftsbildprägende Bestandteile der Kulturlandschaft (Baumnaturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile) geschützt wurden. Im Gegensatz zu den Naturschutzgebieten besitzen geschützte Landschaftsbestandteile in der Regel auch nur eine untergeordnete Bedeutung für den Schutz störungsempfindlicher Arten. Sofern aufgrund vorliegender (meist älterer) Fachgutachten im Einzelfall abweichende Erkenntnisse vorlägen und eine potentielle Konzentrationsfläche nach Anwendung auch der weichen Tabukriterien in direkter Nachbarschaft zu geschützten Landschaftsbestandteilen verbliebe, würde dieser Aspekt im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden. o Darstellungen des Regionalplanes (GEP): o ASB – Darstellung (Allgemeiner Siedlungsbereich Anmerkung: Grund für die Berücksichtigung ist der Umstand, dass diese in der Regel zur Siedlungsentwicklung führt bzw. ermöglichen soll. Die Entwicklung dieser „Siedlungsreserven“ soll weiterhin möglich sein, auch wenn diese bislang nicht erfolgt ist. o BSN – Darstellung (Bereich für den Schutz der Natur) Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen 23.02.2012 Seite 6 Anmerkung: Grund für die Berücksichtigung ist der Umstand, dass diese in den Landschaftsplanänderungsverfahren zur NSG – Ausweisung führen, wobei der genaue Flächenzuschnitt dem Änderungsverfahren vorbehalten bleibt. Die beabsichtigten NSGAusweisungen sollen weiterhin möglich sein. o Mindestflächengröße 20 ha Ziel der Stadt Aachen ist die Bündelung der Nutzung von Windenergie im Stadtgebiet, um die Belastungen für Mensch und Umwelt flächenmäßig zu konzentrieren. Neben der Bereitstellung zusätzlicher substantieller Flächen für die Windenergienutzung soll das derzeitige Flächennutzungsplanverfahren auch einer Zersplitterung der Windenergienutzung im Stadtgebiet wirksam entgegentreten. Dies ist durch eine solche Beschränkung auf eine Mindestflächengröße gewährleistet. Um jedoch grundsätzlich geeignete Flächen, die in einem Wirkungszusammenhang stehen, für sich alleine betrachtet jedoch gesamt oder einzeln kleiner als 20 ha sind, nicht ohne Not durch dieses Kriterium auszuschließen, sollen solche Flächen zu einer potentiellen Konzentrationsfläche zusammengefasst betrachtet werden und in der Summe nicht 20 ha unterschreiten. o Waldgebiete mit einer Bedeutung für die Tageserholung In der Waldfunktionskarte des Landes NRW werden die Waldflächen mit ihrer Erholungsfunktion dargestellt (www.geoserver.nrw.de). Grundlage der Waldfunktionskarte ist eine Kartierung der LÖBF auf Basis des Runderlasses des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – IVA2-30-8000.00 vom 01.03.1974: Erfassung und Darstellung der Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes (WFK 74). Als Waldflächen mit Erholungsfunktion wurden Waldflächen kartiert, die wegen ihrer guten Erreichbarkeit, ihres landschaftlichen Reizes und wegen ihrer Ausstattung mit Erholungseinrichtungen von Erholungssuchenden häufig aufgesucht werden. Je nach Besucheraufkommen wird unterschieden nach: o Erholungswald der Stufe 1 (Intensiverholungswald) o Erholungswald der Stufe 2 o Waldflächen ohne besondere Erholungsfunktion Dabei wird noch einmal zwischen der Bedeutung für die tägliche Erholung und der für die Wochenenderholung differenziert. Als Tabuflächen werden nur solche Waldflächen ausgewählt, die der täglichen Erholung dienen. o Geplante Bahnverbindung zum Gewerbegebiet Avantis (Via Avantis) Die Planungen haben sich soweit konkretisiert, dass eine Realisierung wahrscheinlich geworden ist. Insofern kommt eine Berücksichtigung als weiches Kriterium für die Ausweisung einer Tabuzone grundsätzlich in Betracht. Da jedoch noch kein Linienbestimmungsverfahren erfolgt ist und auch die genaue Lage möglicher Windkraftanlagenstandorte noch nicht feststeht und insofern eine wechselseitige Rücksichtnahme auch innerhalb der Potentialfläche möglich ist, wird auf die Darstellung einer Tabuzone verzichtet. 3.4 Ergebnis des 2. Prüfungsschrittes (siehe Karte 2): Nach Filterung der harten und weichen Ausschlusskriterien ergeben sich insgesamt 385 ha potenzielle Eignungsbereiche für die Windenergie im Stadtgebiet Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen 23.02.2012 Seite 7 3.5 Plausibilitätsprüfung der verbleibenden Flächen Wie bei der Erläuterung zu den harten Tabukriterien dargelegt, werden die nunmehr verbliebenen Flächen einer Prüfung unterzogen, ob und inwieweit Abstände zu Richtfunkstrecken, mangelnde Windhöffigkeit oder Bundesstraßen und ihre Schutzzonen einen Einfluss auf die Eignung als Konzentrationsfläche besitzen oder einen geänderten Zuschnitt der Flächen bedingen. Richtfunkstrecken betreffen keine der verbliebenen Flächen. Von den verbliebenen Potentialflächen scheidet auch keine wegen mangelnder Windhöffigkeit aus. Eine Bundesstraße (B 258) durchzieht den Münsterwald, ohne dass hierdurch die Eignung als Konzentrationszone in Frage gestellt wäre. Die Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände wird im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gewährleistet. 4. Stufe 2 : Abwägung der konkurrierenden Belange In der zweiten Stufe werden nach Anwendung von harten und weichen Kriterien für die Darstellung von Tabubereichen die noch verbleibenden Potenzialflächen (die GIS-gestützte Überlagerung der Ausschlusskriterien ergibt 385 ha potenzielle Eignungsbereiche für Windenergieanlagen im Stadtgebiet), die hiernach grundsätzlich als Konzentrationsflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen in Betracht kämen, einer gesonderten und auf die Fläche zugeschnittenen Betrachtung unterzogen und ein Abwägungsvorschlag formuliert. In dieser Stufe werden die vorliegenden Fachgutachten und Stellungnahmen der Fachgutachter für diese Betrachtung und Einschätzung herangezogen. Auch spezielle, flächenbezogene Rahmenbedingungen, wie die Regelungen zu den Ausgleichsflächen für den B-Plan Nr. 800 (Avantis), gehen in die Beurteilung ein. Nachfolgend soll auf die Potenzialflächen einzeln eingegangen und ein Vorschlag für die Abwägung und zum weiteren Umgang im Verfahren formuliert werden. 4.1 Potenzialfläche Nr.: 1 , 2 „Münsterwald westlich und östlich B 258“ sowie Nr. 3 „Nördlicher Münsterwald“ Im Münsterwald kommen nach Anwendung harter und weicher Kriterien zur Findung von Tabuzonen noch 3 Flächen in die engere Prüfung. Ein größerer Bereich Fläche (Nr.1 und 2) befindet sich im Süden. Die Fläche Nr.3 liegt hiervon durch das Naturschutzgebiet N9 „Oberlauf der Inde im Münsterwald“ mit seinen Pufferzonen getrennt im Norden der Flächen 1 und 2. Alle Flächen liegen vollständig im Landschaftsschutzgebiet. Bereits vorliegende Gutachten beurteilen die Ausweisung der Flächen als Konzentrationsfläche jedoch als realisierbar. Von daher kann die zuständige Untere Landschaftsbehörde für die Errichtung von Windkraftanlagen eine landschaftsrechtliche Befreiung gem. § 67 (1) Ziff. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 69 (1)b in Verbindung mit Ziff. 3.6.2 Landschaftsplan der Stadt Aachen bis zum Satzungsbeschluss in Aussicht stellen. Die Waldfunktionskarte des Landes NRW (Kartierung der LÖBF gem. Runderlass des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - IVA2-30-80-00.00 vom 01.03.1974 (WFK 74)) weist für die oben genannte Konzentrationsfläche keine besondere Erholungsfunktion aus. Lediglich die Teilfläche A 3 wurde seinerzeit mit dem Status "Erholungswald der Stufe 2 zum Zwecke der Wochenenderholung" kartiert, wobei im besagten Bereich keine Wanderwege existieren und eine Anbindung an die allgemeine Verkehrsinfrastruktur fehlt. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Erholung suchende Bevölkerung sind daher für das gesamte Gebiet als gering einzustufen. Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen 23.02.2012 Seite 8 Abwägung Fläche 1 und 2: Die Fläche 1 beinhaltet im Westen einen Eichen- / Birkenbestand zu dem das Gutachten des Büros RASKIN (Pflege- und Entwicklungsplan für den Prälatendistrikt, 2009) zu dem Ergebnis kommt, dass diese in Verbindung mit anderen Waldgesellschaften als naturschutzfachlich sehr hoch zu bewertender Biotopkomplex mit regionaler bis überregionaler Bedeutung einzustufen ist. Die in geringem Umfang vorhandenen Nadelholzbestände (vorwiegend Fichte) sollen entsprechend einer vertraglichen Regelung zwischen Eigentümer und Stadt Aachen in naturnahe Laubwaldbestände umgebaut werden, als Arrondierung und Puffer der schützwürdigen Flächen. Im Hinblick auf den genannten Biotopkomplex sind auch die Ausführungen im Windenergieerlass NRW von Bedeutung, wo ausgeführt wird, dass eine Ausweisung als Konzentrationsfläche nicht in Betracht kommt, wenn es sich um besonders wertvolle Waldgebiete (u.a. insbesondere standortgerechte Laubwälder) handelt. Dies ist hier gegeben. Ergebnis: Aus diesem Grund wird eine entsprechende Verkleinerung vorgenommen, welche die vorgenannten Bereiche ausklammert (vergl. Karte 3). Abwägung Fläche 3: Die Fläche Nr. 3 beinhaltet in Norden und Westen alte Eichenbestände und wird ansonsten durch eine Nadelholzbestockung gekennzeichnet. Eine Teilfläche im Süden ist aufgrund der Anforderungen der FSC – Zertifizierung als Stilllegungsfläche festgesetzt worden und steht ebenfalls nicht zur Verfügung. Zwar liegt die verbleibende Fläche knapp außerhalb des Untersuchungsraumes der zoologischen Untersuchung. Aus den Erkenntnissen des Gutachtens und aufgrund der Vergleichbarkeit der Lebensräume lässt sich jedoch ableiten, dass genau wie bei der südlichen Teilflächen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände bei Errichtung von Windkraftanlagen berührt werden. Im Hinblick auf die Alteichenbestände sind ebenfalls die Ausführungen im Windenergieerlass NRW von Bedeutung (s.o.). Dabei werden jedoch auch solche Flächen ausgesondert, die von alten Eichenbeständen umschlossen sind, welche für eine mögliche Erschließung geöffnet würden. Ergebnis: Aus diesem Grund wird die Fläche um den Bereich der Alteichen sowie der Stilllegungsfläche verkleinert (vergl. Karte 3). Insgesamt werden die drei Teilflächen zur Konzentrationsfläche A zusammen gefasst, da dies der Anwendung des weichen Tabukriteriums zur Mindeststandortgröße entspricht (vgl.o.). 4.2 Potentialfläche Nr. 4: „Nonnenweg, Schlangenweg“ Abwägung: Der Zuschnitt dieser Fläche zwischen Orsbach und Seffent resultiert im Westen aus den Abständen zum Siedlungsbereich Orsbach. Die Abstände zu Einzelgehöften im Außenbereich bewirken im östlichen Bereich eine verzweigte Abgrenzung, welche sich nach Norden bis zur bestehenden Konzentrationszone für Windenergieanlagen und nach Osten in Richtung Laurensberg zieht. Die Fläche liegt vollständig im Landschaftsschutzgebiet. Im zentralen Bereich der Fläche liegt der im Landschaftsplan als Geschützter Landschaftsbestandteil festgesetzte Westwall (LB 93 „Höckerlinie“). Dieser ist als Tabuzone aus einer Konzentrationsfläche ausgeklammert worden. Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen 23.02.2012 Seite 9 Bei der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen auf die Belange des Artenschutzes kommt die Verwaltung auf Basis der Aussagen des Gutachtens „Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden“ von Dr. Glasner zu dem Ergebnis, dass die bislang im Verfahren befindliche Zone 2 (die nur einen sehr geringen Teil der Potentialfläche ausmacht) unter Berücksichtigung der positiven Effekte regenerativer Energien verantwortbar aber aus Sicht der direkten Betroffenheit planungsrelevanter Arten alleine betrachtet nicht unproblematisch ist. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Errichtung von Windkraftanlagen in der ehemaligen Zone 2 und erst Recht in der Fläche Nr. 4 insgesamt eine Förderung der betroffenen gefährdeten Arten der Feldfauna zukünftig erheblich erschweren oder sogar verhindern würde (Vermeidungsverhalten von Feldvogelarten bei Brutversuchen). Diese Förderung geschützter Arten wird aber durch die Stadt Aachen aufgrund bestehender nationaler und internationaler Verantwortung im Wege von kommunalen Artenhilfsprogrammen bei einzelnen Arten bereits im Gebiet der Stadt vorgenommen (künftig auch für die Arten Wachtel, Rebhuhn, Schafstelze und Kiebitz). Andererseits ergibt sich die Notwendigkeit einer Förderung dieser Arten auch aus Gründen des Ausgleichs für Eingriffe aufgrund anstehender Planungen (konkret Richtericher Dell, zudem Siedlungsreserven Regionalplan). Zudem verschlechtern sich durch die erforderliche Verschiebung der derzeitigen Konzentrationszone 4 (s.u.) nach Süden hin die Bedingungen für den Vogelzug. Als Kompensation für diese von der Empfehlung des Fachgutachtens teilweise abweichende Planung kann der Verzicht auf Realisierung der Konzentrationsfläche 2 dienen, da auch diese problematisch für den Vogelzug wäre. Ergebnis: Aufgrund der vorrangigen Artenschutzbelange wird die Fläche Nr. 4 in der gesamt-städtischen Untersuchung (incl. der bislang im Verfahren befindlichen Konzentrationsfläche 2) nicht weiter für die Windenergienutzung verfolgt und auf die Ausweisung einer Konzentrationsfläche an dieser Stelle verzichtet. 4.3 Potentialfläche Nr. 5: „Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg“ Potentialfläche Nr. 6: „Horbacher Straße“ Abwägung: Grundsätzlich besteht bei den beiden Flächen ein Konflikt mit den Rahmenbedingungen zum B-Plan 800 (Avantis), dessen Regelungen zum Ausgleich ein „Naturschutzfachliches Kompensationskonzept“ zugrunde liegt. Kernstück dieses Konzeptes ist (neben der Festlegung geeigneter funktionaler Ausgleichsmaßnahmen für die Leitarten der Bördelandschaft) die Sicherung des verbleibenden Restlebensraumes der durch die Planung zu Avantis betroffenen Arten in einer Größe, die den Aufbau stabiler Populationen gewährleistet. Zu diesem Zweck werden erhebliche Restriktionen formuliert und festgeschrieben, die die Nutzung dieses Raumes beschränken. Dabei steht der Ausschluss von Maßnahmen im Vordergrund, die eine positive Entwicklung der zu fördernden Arten strukturell behindern oder unmöglich machen könnten. Seinerzeit wurde hierzu auch die Errichtung von Windkraftanlagen gezählt. Gegenüber der Situation Ende der 90er Jahre haben sich Entwicklungen ergeben, die hier allerdings in geringem Umfang Spielräume eröffnen. So wird die Entwicklung des Wohnsiedlungsbereiches „Richtericher Dell“ in deutlich geringerer Fläche als im seinerzeitigen Gebietsentwicklungsplan dargestellt entwickelt. Dieser Raum steht für die Entwicklung der erforderlichen Ackerlebensräume zusätzlich zur Verfügung, genau wie die Fläche, auf der zu dem damaligen Zeitpunkt eine Biogasanlage für das Gewerbegebiet Avantis geplant war (ca. 2 ha Fläche). Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen 23.02.2012 Seite 10 Zudem liegen heute Erkenntnisse vor, die belegen, dass die durch die Umsetzung des naturschutzfachlichen Kompensationskonzeptes zu fördernden Vogelarten nicht alle in gleichem Maße sensibel auf die Errichtung von Windkraftanlagen reagieren. Die beiden in der Abwägung zu berücksichtigenden Flächen haben innerhalb des Kompensationskonzeptes zudem unterschiedliche Funktionen. In dem Konzept werden drei größere Ausgleichsräume definiert, innerhalb derer die Flächen 5 und 6 ganz am westlichen Rand dieser Ausgleichsräume liegen. Dabei spielt es auch dem Grunde nach nur eine untergeordnete Rolle, ob direkt konkrete Maßnahmen betroffen sind, da diese in diesen Räumen flexibel verschoben werden können (vorausgesetzt die erforderliche Gesamtfläche wird erreicht und die Funktionalität bleibt erhalten). Entscheidend für den langfristigen Erfolg ist der Umstand, ob es sich um eine weitgehend ungestörte, den Anforderungen an eine zielgerichtete Entwicklung entsprechende Fläche handelt (keine Vertikalstrukturen in der Nähe, Ackerstandort, keine Störeffekte durch andere Infrastrukturen wie Autobahnen oder Gewerbeflächen). Dies ist jedoch bei den beiden Flächen unter den nachfolgenden Bedingungen jedoch nicht gegeben. Eine Ausweisung von Konzentrationsflächen ( bislang unter der Ziffer 3 und 4 geführt) kann dann als mit den Vorgaben des „Naturschutzfachlichen Kompensationskonzeptes“ verträglich betrachtet werden, wenn die Anlagen (auch entsprechend des WKA – Erlasses NRW) soweit wie aus anderen Gründen rechtlich möglich an die Autobahn und das Gewerbegebiet Avantis anschließt und die Potentialflächen dem entsprechend nach Osten hin begrenzt als Konzentrationsflächen ausgewiesen werden. Gleichzeitig wird bei dieser Einschätzung positiv die Reduktion ehemals geplanter Baugebiete und Anlagen berücksichtigt. Dennoch liegen auch dann in direkter Nachbarschaft zu den beiden bislang geplanten Konzentrationsflächen konkrete Ausgleichsmaßnahmen für Avantis, die jedoch unterschiedliche Funktionen haben. Während die nördlich gelegene Fläche am „Alten Heerlener Feldweg“ der Förderung des Feldhamsters dient, was durch die mögliche Errichtung von WKA in Nachbarflächen (also keine direkte Inanspruchnahme der Ausgleichsfläche selbst) nicht behindert wird, so dienen die Maßnahmen am Silberpatweg (benachbart der bisherigen Konzentrationszone 3) der Förderung der Feldvogelfauna. Da hierdurch eine Beeinträchtigung des Kompensationserfolges nicht unwahrscheinlich ist, werden diese Maßnahmen bis zum Beschluss der Flächennutzungsplan-änderung durch vergleichbar geeignete ersetzt. Dies wird durch den Umstand erleichtert, dass die Stadt Aachen im Raum Horbach über ausgedehnten Grundbesitz und damit über aus naturschutzfachlicher Sicht geeignete Flächen verfügt. Für die Ausweisung einer Konzentrationsfläche wird ferner berücksichtigt, dass nach neuerer Rechtsprechung von mindestens 3 Anlagen in einem Windpark ausgegangen wird. Die Konzentrationsfläche kann auch aus 2 Teilflächen bestehen, die noch im Wirkzusammenhang aber nicht als zusammenhängende Fläche darstellbar sind. Ergebnis: Unter Berücksichtigung der Lärmschutz- und Ausgleichsaspekte werden die ehemaligen Konzentrationsflächen (3 und 4) in einer Konzentrationsfläche Teilabschnitt B ( vergl. Karte 3) zusammengefasst Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen 23.02.2012 Seite 11 5. Stufe 3: Überprüfung der Flächenbilanz (Verschaffung substanziellen Raum) Bei Umsetzung der vorgeschlagenen Konzentrationsflächen erhöht sich der Flächenanteil im Stadtgebiet auf 1,45% (232 ha) des gesamten Stadtgebiets. Damit kommt die Stadt Aachen als Großstadt der seinerzeit als Landesdurchschnitt formulierten Größenordnung von 2 % nahe. Der bisherige Flächenanteil der Windkonzentrationsflächen im Stadtgebiet würde sich damit auf etwas mehr als das vierfache erhöhen (Faktor: 4,1). Anders verhielte es sich, wenn einzelne Flächen, hier insbesondere der Münsterwald nicht weiter verfolgt würden. Vor Allem der Wegfall des Münsterwaldes würde die dann noch verfügbare Fläche auf die Hälfte reduzieren, wodurch das Ziel, der Windenergienutzung substantiell Raum zu geben, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erreicht würde. Hiermit ist im Übrigen auch ausreichend dokumentiert, dass außerhalb des Waldes nicht genügend Flächen zur Verfügung stehen (eine der Forderungen des WKA – Erlasses). Die von der Stadt Aachen festgelegten Restriktionskriterien und vorgenannte Abwägung lassen – auch unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Konzentrationsfläche Butterweiden - also einen ausreichenden Spielraum für die Festlegung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan zu. Der Anforderung, der Windkraft durch die Darstellung von Konzentrationsflächen substantiell Raum zu verschaffen, kommt die vorgeschlagene Vorgehensweise daher nach. Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen 23.02.2012 Seite 12 Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen Karte 1 R adius 35m H oc hs pannungsmast Potenzielle Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen nach Prüfung harter Kriterien Bestehende Konzentrationsfläche Harte Ausschlusskriterien Baulicher Innenbereich 500 m Abstand zu Einzelhöfen und Ansiedlungen im Außenbereich entsprechend der Vorgaben der TA-Lärm ( Schutzwürdige Außenbereichsnutzung ) Gebiete nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und Vogelschutzgebiete Naturschutzgebiete Geschützte Landschaftsbestandteile Geologische Naturdenkmale Biotope die nach § 62 LG in Verbindung mit § 30 BNatSchG geschüzt sind Wasserschutzgebietszone I Bauschutzbereich Verkehrslandeplatz Merzbrück Klassifizierte Straßen mit einem Abstand von 40m zur Fahrbahn (nur für BAB herangezogen) Freileitungen aller Spannungsebenen incl. eines Abstandes des einfachen Rotordurchmessers der benachbart geplanten Windkraftanlagen M:\Karten\Landschaft\Windkraftanlagen\EigeneStandortuntersuchungen\HarteKriterien_Konzentrationsfl.WOR - Januar 2012 Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen Karte 2 Nr 6 Nr 5 Radius 35m Hochspannungsmast Nr 4 Potenzielle Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen im Stadtgebiet nach der Prüfung harter und weicher Ausschlusskriterien Bestehende Konzentrationsfläche Harte Ausschlusskriterien Weiche Ausschlusskriterien Siedlungsflächen gem. FNP 1980 incl. Änderungen Baulicher Innenbereich 750m Abstand zu Wohnbauflächen 500 m Abstand zu Einzelhöfen und Ansiedlungen im Außenbereich entsprechend der Vorgaben der TA-Lärm ( Schutzwürdige Außenbereichsnutzung ) 500m Abstand zu gemischten Bauflächen Gebiete nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und Vogelschutzgebiete Naturschutzgebiete Geschützte Landschaftsbestandteile Gewerbliche Flächen Sonderbauflächen Grünflächen Geologische Naturdenkmale FNP - Änderungen Biotope die nach § 62 LG in Verbindung mit § 30 BNatSchG geschüzt sind 300m Abstand zu Naturschutzgebieten bzw. FFH - Gebieten Wasserschutzgebietszone I Geschützte Landschaftsbestandteile Bauschutzbereich Verkehrslandeplatz Merzbrück Klassifizierte Straßen mit einem Abstand von 40m zur Fahrbahn (nur für BAB herangezogen) Freileitungen aller Spannungsebenen incl. eines Abstandes des einfachen Rotordurchmessers der benachbart geplanten Windkraftanlagen M:\Karten\Landschaft\Windkraftanlagen\EigeneStandortuntersuchungen\WeicheHarteKriterienKonzentrationsfl.WOR - Januar 2012 Nr 3 300m Abstand zu Biotopen nach § 62 LG in Verbindung mit § 30 BNatSchG BSN (Bereich für den Schutz der Natur) ASB (Allgemeiner Siedlungsbereich) Nr 2 Nr 1 B2 B1 Konzentrationsflächen nach Abwägung sämtlicher Kriterien Bestehende Konzentrationsfläche A3 A2 A1 M:\Karten\Landschaft\Windkraftanlagen\EigeneStandortuntersuchungen\HarteKriterien_Konzentrationsfl.WOR - Januar 2012 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Teilabschnitt A Bereich Münsterwald und B 258 M 1 : 15.000 Bisherige Darstellungen Hauptplan IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIII I IIII I IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII Fläche 3 IIIII IIIII IIIII IIIII Fläche 2 IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIII I IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIII Fläche 1 Neue Darstellungen Hauptplan IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIII I IIII I IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII Fläche 3 IIIII IIIII IIIII IIIII Fläche 2 IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIII I IIIII IIIII IIIII Nachrichtliche Übernahme Darstellungen IIIII IIIII Flächen für die Forstwirtschaft IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII Fläche 1 Landschaftsschutzgebiete Hauptverkehrszüge vorh. Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen Für die Richtigkeit der Darstellung des gegenwärtigen Zustandes Dieser Plan ist gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches durch den Planungsausschuss (Stand: der Stadt Aachen am ) und des städtebaulichen Entwurfs. . .201 zur öffentlichen Auslegung beschlossen Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches in der Zeit vom . . 201 bis . . 201 öffentlich ausgelegen. worden. Aachen, den . Aufgrund der vorgebrachten Bedenken und Anregungen hat der Planungsausschuss der Stadt Aachen in seiner Sitzung am . Aachen, den . 201 . . Aachen, den In Vertretung Dieser Plan ist vom Rat der Stadt Aachen am FB Geoinformation und Bodenordnung Im Auftrag: . . 201 worden. beschlossen Der Oberbürgermeister Im Auftrag: Dieser Plan wurde gemäß § 6 (1) des Baugesetzbuches am . . . Köln, den Der Oberbürgermeister In Vertretung: .201 Die Bekanntmachung der Genehmigung sowie des Ortes der Auslegung gemäß . . 201 erfolgt. . 201 . Mit der Bekanntmachung wird diese Änderung wirksam. Az.: . 201 Der Oberbürgermeister Im Auftrag: § 6 (5) des Baugesetzbuches ist am zur Genehmigung vorgelegt. Zu diesem Plan gehört die Genehmigung vom Aachen, den beschlossen, diesen Plan Der geänderte Plan hat gemäß § 4a (3) des Baugesetzbuches in der Zeit vom . 201 Der Oberbürgermeister FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Im Auftrag: . 201 zu ändern und erneut öffentlich auszulegen. .201 Aachen, den Baudezernat . . Aachen, den . 201 Die Bezirksregierung Im Auftrag: . . 201 Der Oberbürgermeister Im Auftrag: . 201 bis . . . 201 erneut öffentlich ausgelegen. . 201 Der Oberbürgermeister Im Auftrag: Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen M 1 : 15.000 - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Teilabschnitt B Bereich Vetschauer Weg/ Bocholtzer Weg (Fläche 1) und Alter Heerler Weg/ Avantis (Fläche 2) Bisherige Darstellungen Hauptplan xxx x xxx xx x x x x x x x x xx Fläche 22 Fläche xx x xx x xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xxxxx Fläche 1 xxxxx xx xx xx xx xx Neue Darstellungen Hauptplan xxx xxx xxx x x x x x x x xx xx Fläche 22 Fläche xx xx x xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xxxxx Fläche 1 xxxxx xx xx xx xx xx Darstellungen Kennzeichnung xxxx Flächen unter denen der Bergbau umgeht bzw. umgegangen ist xx xx xxxx Flächen für die Landwirtschaft Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen Für die Richtigkeit der Darstellung des gegenwärtigen Zustandes Dieser Plan ist gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches durch den Planungsausschuss (Stand: der Stadt Aachen am ) und des städtebaulichen Entwurfs. . .201 zur öffentlichen Auslegung beschlossen Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches in der Zeit vom . . 201 bis . . 201 öffentlich ausgelegen. . der Stadt Aachen in seiner Sitzung am .201 Aachen, den . Aachen, den . 201 . . Aachen, den FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Im Auftrag: In Vertretung Dieser Plan ist vom Rat der Stadt Aachen am Der Oberbürgermeister Im Auftrag: FB Geoinformation und Bodenordnung Im Auftrag: . . 201 worden. beschlossen Dieser Plan wurde gemäß § 6 (1) des Baugesetzbuches am . . . Köln, den Der Oberbürgermeister In Vertretung: .201 Die Bekanntmachung der Genehmigung sowie des Ortes der Auslegung gemäß . . 201 erfolgt. . 201 . Mit der Bekanntmachung wird diese Änderung wirksam. Az.: . 201 Der Oberbürgermeister Im Auftrag: § 6 (5) des Baugesetzbuches ist am zur Genehmigung vorgelegt. Zu diesem Plan gehört die Genehmigung vom Aachen, den . 201 beschlossen, diesen Plan Der geänderte Plan hat gemäß § 4a (3) des Baugesetzbuches in der Zeit vom . 201 Der Oberbürgermeister Baudezernat . zu ändern und erneut öffentlich auszulegen. worden. Aachen, den Aufgrund der vorgebrachten Bedenken und Anregungen hat der Planungsausschuss . Aachen, den . 201 Die Bezirksregierung Im Auftrag: . . 201 Der Oberbürgermeister Im Auftrag: . 201 bis . . . 201 erneut öffentlich ausgelegen. . 201 Der Oberbürgermeister Im Auftrag: Fachbereich 61 Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Entwurf der Begründung und des Umweltberichtes zur Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim im Bereich Münsterwald und B 258 (Teilabschnitt A), im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg im Bereich (Teilabschnitt B- Fläche 1), im Bereich Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg sowie im Stadtbezirk Aachen-Richterich im Bereich Alter Heerler Weg / Avantis Straße (Teilabschnitt B- Fläche 2). Lage des Plangebietes Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 24.02.2012 Inhaltsverzeichnis Teil A: Begründung..........................................................................................................................................1 1 Planbereichsbeschreibung ....................................................................................................................1 2 Anlass der Planung ................................................................................................................................1 3 Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen.....................................................................................................................................................2 3.1 Gutachten ...................................................................................................................................................2 3.2 Planungsempfehlung und Flächenzuschnitt aufgrund des Planungskonzeptes.........................................3 4 Darstellung des Regionalplanes ...........................................................................................................5 5 Flächennutzungsplan.............................................................................................................................5 5.1 Änderung des Flächennutzungsplanes.......................................................................................................6 6 Landschaftsplan .....................................................................................................................................6 7 Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung .......................................................................6 8 Auswirkungen der Planung ...................................................................................................................7 9 Hinweise für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren .........................................7 10 Beteiligung der Bezirksregierung Köln.................................................................................................9 Teil B .. Umweltbericht (gem. § 2a Ziff. 2 BauGB)......................................................................................11 1 Allgemein verständliche Zusammenfassung .....................................................................................11 2 Einleitung ..............................................................................................................................................14 3 2.1 Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung .................................................................................15 2.2 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Flächennutzungsplanänderung ................................................................................................................15 2.3 Ziele des Umweltschutzes ........................................................................................................................17 Planerische Vorgaben / Schutzgebiete...............................................................................................18 3.1 Regionalplan / Landschaftsrahmenplan....................................................................................................18 I Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - 4 5 Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 23.02.2012 3.2 FFH-Gebiete / Europäische Vogelschutzgebiete ......................................................................................18 3.3 Landschaftsplan: Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft................................................19 3.4 Naturparke gemäß § 27 BNatSchG ..........................................................................................................19 3.5 Geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG.............................................................................................19 3.6 Festgesetzte Ausgleichsflächen ...............................................................................................................20 3.7 Biotopkatasterflächen ...............................................................................................................................20 3.8 Schutzgebiete gemäß Wasserhaushaltsgesetz ........................................................................................22 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen.................................................................22 4.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands sowie Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung............................................................22 4.2 Zusammenfassende Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung........................................................................................................................68 4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung.....................................................................................................................................................70 4.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen sowie Eingriffsregelung gem. BNatSchG ......................................................71 4.5 Auswirkungen auf Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete (FFHVerträglichkeitsprüfung) ............................................................................................................................78 4.6 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten...................................................................79 Zusätzliche Angaben ............................................................................................................................81 5.1 Merkmale der verwendeten Verfahren (Methodik)....................................................................................81 5.2 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen.....................................................................81 5.3 Monitoring .................................................................................................................................................81 6 Quellenangaben ....................................................................................................................................83 7 Rechtsgrundlagen.................................................................................................................................86 II Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 24.02.2012 Abbildungen Geltungsbereich der Änderung Teilabschnitt A (links) und Teilabschnitt B (rechts)..............................16 Abbildung 1: Abbildung 2: Schutzgebiete, geschützte Biotope und Biotopkatasterflächen im Umfeld der Konzentrationsflächen.21 Abbildung 3: Moorbirkenwald angrenzend an Teilabschnitt A 1 (links), Gewässerzulauf Teilabschnitt A 2 (rechts)..26 Abbildung 4: Feuchtbiotop Teilabschnitt A 1 (links), Binsenbestand Teilabschnitt A 2 (rechts) .................................26 Abbildung 5: Feldgehölze in der Horbacher Börde im Umfeld B 1 (links), Mäusebussard als Wintergast (rechts) ....32 Abbildung 6: Buchfink (links), Ackerfläche (rechts) Teilabschnitt B 2........................................................................38 Abbildung 7: Landschaftsbild Münsterwald: Fichtenforst (links), Vennbahntrasse (rechts)........................................41 Abbildung 8: Landschaftsbild Münsterwald Umgebung: Himmelsleiter B 258 (links), Grünland im Norden (rechts)..42 Abbildung 9: Simulation Fotostandort Kalkhäuschen, Entfernung ca. 1 km...............................................................43 Abbildung 10: Teilabschnitt B 1: Fotostandort Vetschauer Straße/ Silberpatweg ........................................................45 Abbildung 11: Teilabschnitt B 2: Blick Richtung Heerlen (links), Hohlweg Soreter Weg (rechts).................................45 Abbildung 12: Fotosimulationen Standort Forsterheide Richtung Fläche B 1, Entfernung ca. 2 km ............................46 Abbildung 13: Bodenaspekte Münsterwald ..................................................................................................................49 Abbildung 14: Lössboden am Hohlweg (links), offene Börde (rechts).........................................................................51 Abbildung 15: Oberflächengewässer im Teilabschnitt A 'Münsterwald und B 258' ......................................................53 Abbildung 16: Feuchtbiotop (links), Gewässerzulauf (rechts) ......................................................................................54 Abbildung 17: Kulturlandschaftsraum Münsterländchen (links), Bodendenkmal Westwall (rechts) ............................57 Abbildung 18: Historische Römerstraße Alter Heerler Weg (links), Baudenkmal Broicher Höfe (rechts).....................59 Abbildung 19: gesperrte Schneise (links), Schneise zur Himmelsleiter (rechts) ..........................................................62 Abbildung 20: Relais Königsberg (links), landwirtschaftliche Tierhaltung (rechts) .......................................................63 Abbildung 21: Teilfläche B 1 (links), Teilfläche B 2 (rechts) .........................................................................................64 Abbildung 22: Horbacher Börde (links), Ortsrand Richterich (rechts) ..........................................................................65 Abbildung 23: Restriktionsflächen im Teilabschnitt A...................................................................................................75 Abbildung 24: Restriktionsflächen im Teilabschnitt B...................................................................................................76 Tabellen Tabelle 1: Artenschutzfachliche Bewertung der planungsrelevanten Vogelarten (PRO TERRA 2011, 2012b) .........27 Tabelle 2: Artenschutzfachliche Bewertung der Fledermausarten (PRO TERRA 2011, 2012a)................................28 Tabelle 3: Artenschutzfachliche Bewertung der planungsrelevanten Vogelarten im Teilabschnitt B 1und dessen Umfeld (vgl. Suchraum S3 in ALCEDO 2009a) .......................................................................................33 Tabelle 4: Artenschutzfachliche Bewertung der planungsrelevanten Vogelarten im Teilabschnitt B 2und dessen Umfeld (vgl. Suchraum S4 in ALCEDO 2009a) .......................................................................................36 III Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 24.02.2012 Teil A: Begründung 1 Planbereichsbeschreibung Insgesamt umfasst der Entwurf, für den eine Flächennutzungsplanänderung vorgesehen ist ca. 175,6 ha. Der Planbereich gliedert sich insgesamt in 5 Flächen, die das Ergebnis des gesamträumlichen Planungskonzeptes zu Nutzung der Windenergie in der Stadt Aachen darstellen und aufgrund ihres Wirkungszusammenhanges in zwei Teilabschnitten zusammengefasst wurden. Teilabschnitt A - Münsterwald / B 258 - mit 3 Einzelflächen behandelt eine insgesamt ca. 118,2 ha große Fläche im Süden des Stadtgebietes im Stadtbezirk Aachen Kornelimünster/Walheim. Aus Aachen kommend liegen Fläche 2 und 3 rechts der B 258 „Himmelsleiter“. Fläche 1 umfasst zusätzlich einen Bereich links der „Himmelsleiter“ bis zur Gemeindegrenze und schließt, wie auch Fläche 2, südlich mit der Gemeindegrenze ab. Alle beinhalten forstwirtschaftlichen Bestand. Durch die vorhandenen Wirtschaftswege können die Flächen erschlossen werden. Der Teilabschnitt B erfasst im Nordraum des Stadtgebietes zwei Einzelflächen. Fläche 1 mit ca. 26,9 ha liegt in der Nähe Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg und ist dem Stadtbezirk Aachen Laurensberg zugehörig, Fläche 2 liegt mit ca. 30,5 ha im Bereich Alter Heerler Weg / Avantis und ist dem Stadtbezirk Aachen Richterich zugehörig. Beide Flächen liegen im Wirkungszusammenhang bereits vorhandener Windkraftanlagen auf deutschem und niederländischem Gebiet. Fläche 1 schließt westlich mit dem Gemeindegebiet ab und orientiert sich östlich am Silberpatweg. Die Fläche 2 wird westlich durch das Gewerbegebiet „Avantis“ begrenzt. Die Begrenzung der Fläche im Norden und Süden erfolgt aufgrund der Schutzradien zu Wohnnutzungen im Außenbereich. Östlich schließt die Fläche in einer Tiefe von ca. 115 – 130 m parallel zur Straße Alter Heeler Weg ab. Die Erschließung erfolgt durch die angrenzenden Wege und Straßen. Der gesamte Planbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. 2 Anlass der Planung Zur Umsetzung der im „Erneuerbare-Energie-Gesetz“ vom 29. Juli 2009 angestrebten Steigerung des Anteils an erneuerbarer Energie auf min. 30 % bis zum Jahr 2020 und zum Erreichen der vom Rat der Stadt Aachen beschlossenen ambitionierten Ausbauziele für die erneuerbaren Energien (Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien auf 40 % bis zum Jahr 2020) kommt der Überprüfung der gesamtstädtischen Windenergieflächen eine besondere Bedeutung zu. Derzeit ist im Flächennutzungsplan 1980 eine Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen in Vetschau/Butterweiden (Änderung Nr. 66 des Flächennutzungsplanes) ausgewiesen. Dadurch ist die Genehmigung weiterer Windkraftanlagen, an anderer Stelle im Stadtgebiet derzeit ausgeschlossen. Da ein Repowering moderner Anlagen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten frühestens nach einer Laufzeit von mindestens 12 -15 Jahren sinnvoll ist und eine einvernehmliche Abstimmung zwischen den verschiedenen Anlagenbetreibern erforderlich ist, besteht für den in der ausgewiesenen Konzentrationszone betriebenen Windpark Vetschau-Butterweiden derzeit kein Handlungsbedarf. Im Rahmen der 66. Änderung des Flächennutzungsplanes – Konzentrationsfläche Vetschau- /Butterweiden - 1 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 23.02.2012 wurde seinerzeit davon ausgegangen, dass auf Aachener Stadtgebiet nur der Nordraum Aachens Spielräume zum wirtschaftlichen Ausbau der Windenergie eröffnet. Ausschlaggebend für diese Bewertung war insbesondere der Aspekt der Windhöffigkeit. Die Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe der Windenergieanlage bestimmt maßgeblich die Wirtschaftlichkeit der Stromerzeugung und gilt als wichtiger Bestimmungsfaktor für die Eignungsbewertung von Konzentrationsflächen. Geänderte technische, wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen für die Windenergie erfordern heute eine Neubewertung des gesamten Stadtgebietes hinsichtlich der Eignung für die Windenergienutzung. 3 Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen Grundlage für die Flächendarstellung im Flächennutzungsplan ist das gesamträumliche Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen vom Januar 2012. Basierend auf einer dreistufigen Vorgehensweise wurde der gesamte Außenbereich der Stadt Aachen einer Prüfung unterzogen. Im Ergebnis wurden Konzentrationsflächen für die Darstellung auf Ebene der Bauleitplanung vorgeschlagen. In der ersten Stufe erfolgte eine Restriktionsanalyse, bei der nach sogenannten harten und weichen Kriterien Tabuflächen für Windkraftanlagen ermittelt wurden. Zu den harten Kriterien zählen solche, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Windenergienutzung ausgeschlossen sind. Weiche Restriktionskriterien können demgegenüber nach städtischen Vorgaben festgelegt werden. Nach Abzug der harten Kriterien werden die so verbliebenen Flächen nach diesen städtischen Vorgaben (weichen Kriterien) erneut gefiltert. Für die nach Abzug der harten und weichen Kriterien verbliebenen Potenzialflächen erfolgt in der zweiten Stufe die Abwägung der konkurrierenden Belange. Die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung als Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen sprechen, werden bei diesem Schritt mit dem Anliegen abgewogen, der Windenergie an geeigneten Standorten Raum zu verschaffen. In der dritten Stufe erfolgt eine Überprüfung der Flächenbilanz um darlegen zu können, ob der Windenergie in Aachen substanziell Raum geschaffen wird. 3.1 2 Gutachten Die folgenden Gutachten wurden für die Bewertung des gesamträumlichen Planungskonzept herangezogen: • „Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden“ von Dr. Glasner, Untersuchungszeitraum Herbst 2008 bis Herbst 2009, Fertigstellung März 2010. • „Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald“, Büro für Vegetationskunde, Tier-& Landschaftsökologie - pro terra, Untersuchungszeitraum Sommer 2010 bis Sommer 2011 Fertigstellung August 2011 • „Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen“, Ingenieur- und Planungsbüro Lange, Fertigstellung September 2011 • „Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald“, Büro für Vegetationskunde, Tier-& Landschaftsökologie - pro terra, Februar 2012 • „Natura 2000-Verträglichkeitsuntersuchung für die geplanten Konzentrationszonen für Windenergie im Aachener Münsterwald“, Büro für Vegetationskunde, Tier-& Landschaftsökologie - pro terra, Januar 2012 • „Art-für-Art-Protokolle zum Gutachten Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden“ von Dr. Glasner, Januar 2012 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - 3.2 Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 24.02.2012 Planungsempfehlung und Flächenzuschnitt aufgrund des Planungskonzeptes Teilabschnitt A , Fläche 1 bis 3 - Münsterwald und B 258 Im Münsterwald kommen nach Anwendung harter und weicher Kriterien 3 Flächen in die engere Prüfung. Zwei Teilflächen (1 und 2) befindet sich im Süden angrenzend an die Stadtgebietsgrenze. Die dritte Fläche liegt hiervon durch das Naturschutzgebiet N9 „Oberlauf der Inde im Münsterwald“ mit seinen Pufferzonen räumlich getrennt wenige hundert Meter nördlich der Fläche 1. Bei der Betrachtung der Belange in Stufe 2 wurden die nachfolgenden Gesichtspunkte bzw. Gründe berücksichtigt: Die Flächen Nr. 1 und 2 beinhalten im Westen einen Eichen- / Birkenbestand für den das Gutachten des Büros RASKIN (Pflege- und Entwicklungsplan für den Prälatendistrikt, 2009) zu dem Ergebnis kommt, dass dieser in Verbindung mit anderen Waldgesellschaften als naturschutzfachlich sehr hoch zu bewertender Biotopkomplex mit regionaler bis überregionaler Bedeutung einzustufen ist. Die hier in geringem Umfang vorhandenen Nadelholzbestände (vorwiegend Fichte) sollen entsprechend einer vertraglichen Regelung zwischen Eigentümer und Stadt Aachen in naturnahe Laubwaldbestände als Arrondierung und Puffer der schutzwürdigen Flächen umgebaut werden. Im Hinblick auf diesen Biotopkomplex sind auch die Ausführungen im Windenergieerlass NRW von Bedeutung. Im Erlass wird ausgeführt, dass eine Ausweisung als Konzentrationsfläche nicht in Betracht kommt, wenn es sich um besonders wertvolle Waldgebiete (insbesondere standortgerechte Laubwälder) handelt. Dies ist hier gegeben. Die Fläche Nr. 3 beinhaltet in Norden und Westen alte Eichenbestände und wird ansonsten durch eine Nadelholzbestockung gekennzeichnet. Eine Teilfläche im Süden ist aufgrund der Anforderungen der FSC – Zertifizierung als Stilllegungsfläche festgesetzt worden und steht ebenfalls nicht zur Verfügung. Zwar liegen Teile der verbleibenden Fläche knapp außerhalb des Untersuchungsraumes der zoologischen Untersuchung. Aus den Erkenntnissen des Gutachtens und aufgrund der Vergleichbarkeit der Lebensräume lässt sich jedoch ableiten, dass genau wie bei den südlichen Teilflächen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände bei Errichtung von Windkraftanlagen berührt werden. Im Hinblick auf die Alteichenbestände sind ebenfalls die Ausführungen im Windenergieerlass NRW von Bedeutung (s.o.). Dabei werden auch solche Flächen ausgesondert, die von alten Eichenbeständen umschlossen sind (z.B. vollständig von alten Eichen eingeschlossene Nadelholzbestände), die für eine mögliche Erschließung geöffnet werden müssten. Auch die hierfür notwendig Beseitigung einzelner alter Eichen soll so vermieden werden. Teilabschnitt B - Fläche 1 - Bereich Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg und Fläche 2 - Bereich Alter Heerler Weg / Avantis Straße Grundsätzlich besteht bei den beiden Flächen ein Konflikt mit den Rahmenbedingungen zum B-Plan 800 (Avantis), dessen Regelungen zum Ausgleich ein „Naturschutzfachliches Kompensationskonzept“ zugrunde liegt. Kernstück dieses Konzeptes ist (neben der Festlegung geeigneter funktionaler Ausgleichsmaßnahmen für die Leitarten der Bördelandschaft) die Sicherung des verbleibenden Restlebensraumes der durch die Planung zu Avantis betroffenen Arten in einer Größe, die den Aufbau stabiler Populationen gewährleistet. Zu diesem Zweck werden erhebliche Restriktionen formuliert und festgeschrieben, die die Nutzung dieses Raumes beschränken. Dabei steht der Ausschluss von Maßnahmen im Vordergrund, die eine positive Entwicklung der zu fördernden Arten strukturell behindern oder unmöglich machen könnten. Seinerzeit wurde hierzu auch die Errichtung von Windkraftanlagen gezählt. 3 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 23.02.2012 Gegenüber der Situation Ende der 90er Jahre haben sich Entwicklungen ergeben, die hier allerdings in geringem Umfang Spielräume eröffnen. So wird die Entwicklung des Wohnsiedlungsbereiches „Richtericher Dell“ in deutlich geringerer Fläche als im seinerzeitigen Gebietsentwicklungsplan dargestellt entwickelt. Dieser Raum steht für die Entwicklung der erforderlichen Ackerlebensräume zusätzlich zur Verfügung, genau wie die Fläche, auf der zu dem damaligen Zeitpunkt eine Biogasanlage für das Gewerbegebiet Avantis geplant war (ca. 2 ha Fläche). Zudem liegen heute Erkenntnisse vor, die belegen, dass die durch die Umsetzung des naturschutzfachlichen Kompensationskonzeptes zu fördernden Vogelarten nicht alle in gleichem Maße sensibel auf die Errichtung von Windkraftanlagen reagieren. Die beiden in der Abwägung zu berücksichtigenden Flächen haben innerhalb des Kompensationskonzeptes zudem unterschiedliche Funktionen. In dem Konzept werden drei größere Ausgleichsräume definiert, innerhalb derer die in Rede stehenden Flächen B1 und B2 ganz am westlichen Rand dieser Ausgleichsräume liegen. Dabei spielt es auch dem Grunde nach nur eine untergeordnete Rolle, ob direkt konkrete Kompensationsmaßnahmen betroffen sind, da diese innerhalb des verfügbaren Ausgleichsraumes flexibel verschoben werden können (vorausgesetzt die erforderliche Gesamtfläche wird erreicht und die Funktionalität bleibt erhalten). Entscheidend für den langfristigen Erfolg der Kompensation ist der Umstand, ob es sich um eine weitgehend ungestörte, den Anforderungen an eine zielgerichtete Entwicklung entsprechende Fläche handelt (keine Vertikalstrukturen in der Nähe, Ackerstandort, keine Störeffekte durch andere Infrastrukturen wie Autobahnen oder Gewerbeflächen). Unter den nachfolgenden Bedingungen werden die fachlichen Anforderungen erfüllt. Eine Ausweisung von Konzentrationsflächen kann dann als mit den Vorgaben des „Naturschutzfachlichen Kompensationskonzeptes“ verträglich betrachtet werden, wenn die Anlagen (auch entsprechend des WKA – Erlasses NRW), soweit auch aus anderen Gründen rechtlich möglich an die Autobahn und das Gewerbegebiet Avantis anschließt. Um den Bau von Windenergieanlagen in den schützenswerten, östlich gelegenen Kernbereich des Ausgleichsraumes.zu verhindern, wird die Grenze der geplanten Teilflächen 2 des Teilabschnitt B soweit wie möglich nach Osten hin begrenzt. Gegenüber der nach Prüfung harter und weicher Ausschlusskriterien im gesamträumlichen Planungskonzept verbleibenden Größe der beiden Teilräume ergibt sich vor Allem durch diese Vorgehensweise eine deutliche Verkleinerung der Potentialfläche. Gleichzeitig wird bei dieser Einschätzung positiv die Reduktion ehemals geplanter Baugebiete und Anlagen berücksichtigt. Dennoch liegen auch dann in direkter Nachbarschaft zu den beiden bislang geplanten Konzentrationsflächen konkrete Ausgleichsmaßnahmen für Avantis, die jedoch unterschiedliche Funktionen haben. Während die nördlich gelegene Fläche am „Alten Heerleer Weg“ der Förderung des Feldhamsters dient, was durch die mögliche Errichtung von WKA in Nachbarflächen (also keine direkte Inanspruchnahme der Ausgleichsfläche selbst) nicht behindert wird, dient die Maßnahmen am Silberpatweg der Förderung der Feldvogelfauna. Da hierdurch eine Beeinträchtigung des Kompensationserfolges nicht unwahrscheinlich ist, werden diese Maßnahmen bis zum Beschluss der Flächennutzungsplanänderung durch vergleichbar geeignete Maßnahmen ersetzt. Dies wird durch den Umstand erleichtert, dass die Stadt Aachen im Raum Horbach über ausgedehnten Grundbesitz und damit über aus naturschutzfachlicher Sicht geeignete Flächen verfügt. Für die Ausweisung einer Konzentrationsfläche wird ferner berücksichtigt, dass nach neuerer Rechtsprechung von mindestens 3 Anlagen in einem Windpark ausgegangen wird. Die Konzentrationsfläche kann jedoch auch aus 2 Teilflächen bestehen, die noch im Wirkzusammenhang, aber nicht als zusammenhängende Fläche darstellbar sind. 4 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - 4 Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 24.02.2012 Darstellung des Regionalplanes Die im Regionalplan dargestellten Bereiche bestimmen die allgemeine Größenordnung und annähernde räumliche Lage, eine Festlegung der tatsächlichen Flächennutzung und ihrer Darstellung geschieht im Flächennutzungsplan. Es besteht eine Anpassungspflicht der Bauleitplanung an den Regionalplan. Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003, Stand 2010, stellt die in Frage kommenden Bereiche wie folgt dar: Teilabschnitt A, Fläche 1 bis 3 - Münsterwald / B 258, im Süd-Osten des Stadtgebietes, Stadtbezirk Kornelimünster /Walheim, ist als `Freiraum´ dargestellt, genauer als `Waldbereich´. Diese Darstellung ist überlagert mit der Freiraumfunktion `Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung´. Die Bundesstraße B 258 wird als `Straße für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr ´dargestellt. Der Teilabschnitt B - Fläche 1 - Bereich Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg, im Stadtbezirk Laurensberg, ist als `Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich´ dargestellt, überlagert mit der Freiraumfunktion `Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung´, sowie `Regionaler Grünzug´. Außerdem tangiert den Standort die Darstellung eines Schienenweges für den regionalen und überregionalen Verkehr (Schienenverbund Aachen/Heerlen über Avantis). Für den Teilabschnitt B - Fläche 2 -Bereich Alter Heerler Weg / Avantis Straße, im Stadtbezirk Richterich, gelten ebenfalls die Darstellungen `Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich´ mit der Freiraumfunktion `Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung´, sowie `Regionaler Grünzug´. In den textlichen Darstellungen des Regionalplanes wird in Kapitell 3.2.2 das Thema Windkraft behandelt. Ziel 1 beschreibt die grundsätzliche Eignung des `Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich´ in Hinblick auf Windparkplanung. Ziel 2 beschreibt das Verhältnis der Planung von Windparks in Waldbereichen, sofern im Einzelfall sichergestellt werden kann, dass die mit der Regionalplan-Darstellung verfolgten Schutz- und/oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden. Waldbereiche können „….unter Beachtung der Ziele des Landesentwicklungsplanes NRW (B.III .3.2) soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind….“, in Betracht gezogen werden. 5 Flächennutzungsplan Der Flächenutzungsplan schafft als vorbereitender Bauleitplan ein umfassendes, die gemeindliche Planungen integriertes Bodennutzungskonzept. Es zeigt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet auf. Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt die Bereiche wie folgt dar: Der Teilabschnitt A, Fläche 1 bis 3 - Münsterwald und B 258 ist im Hauptplan des Flächennutzungsplanes 1980 als `Fläche für die Forstwirtschaft´ dargestellt. Die Bundesstraße B 258 ist als `Hauptverkehrszüge vorhanden´ dargestellt. Im Beiplan 3 –Grün- und Forstflächen / Spiel- und Sportanlagen (Bestand und Planung) zur Detaillierung und Funktion der Grünflächen und der Flächen für die Forstwirtschaft ist die forstwirtschaftliche Fläche zudem als Fläche für Immissionsschutz dargestellt. Der Teilabschnitt B - Fläche 1 - Bereich Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg und Fläche 2 -Bereich Alter Heerler Weg / Avantis Straße sind im Flächennutzungsplan als `Fläche für die Landwirtschaft´ dargestellt und ergänzend als `Fläche unter dem der Bergbau umgeht´ gekennzeichnet. 5 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 23.02.2012 5.1 Änderung des Flächennutzungsplanes Für die beabsichtige Nutzung muss der Flächennutzungsplan geändert werden. Die Darstellung „Flächen für die Forstwirtschaft“ im Südraum (Teilabschnitt A, 1 bis 3) und „Flächen für die Landwirtschaft“ im Nordraum (Teilabschnitte B 1 und 2) soll mit der Darstellung „Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen“ überlagert werden. Zugleich wird nach § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch die generelle Privilegierung im Außenbereich unterbunden. 6 Landschaftsplan Der Landschaftsplan 1988 der Stadt Aachen, der seit dem 17.08.1988 rechtskräftig ist, besteht aus der Entwicklungskarte (M 1:15.000), der Festsetzungskarte (M 1:5.000) und den Textlichen Darstellungen und Textlichen Festsetzungen mit Erläuterungsbericht. In der Festsetzungskarte ist der Teilabschnitt A, Fläche 1 bis 3 - Münsterwald und B 258 - als `Besonders geschützter Teil von Natur und Landschaft gemäß § 19 Landschaftsgesetz (LG)´ festgesetzt. Genauer als `Landschaftsschutzgebiet gemäß § 21 LG´. Der `besonders geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 23 LG´ mit der Kennzeichnung LB 68 `Oberlauf der Inde im Münsterwald und Nebental (Prälatensief)´ trennt die Flächen 1 und 2 voneinander. Der nördliche Teilabschnitt B, Fläche 1 - Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg und Fläche 2 - Bereich Alter Heerler Weg / Avantis Straße - ist als `geschützte Landschaftsbestandteile´ gemäß § 23 LG festgesetzt, genauer als Bereiche, mit `besonderem Schutz von Bäumen, Hecken und Gewässern´. Zusätzlich ist gemäß § 26 Abs. 2 LG auf der Fläche 1 „das Anpflanzen von Flurgehölzen östlich des Autobahnzollamtes auf den Böschungsflächen östlich der Zufahrt zu den LKW-Stellflächen“ festgesetzt. In der Entwicklungskarte ist für den Teilabschnitt A, Fläche 1 bis 3 – Münsterwald und B 258 das Entwicklungsziel 1 „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ dargestellt. Der nördliche Teilabschnitt B, Fläche 1 Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg und Fläche 2 - Bereich Alter Heerler Weg / Avantis Straße ist für das Entwicklungsziel 2 `Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen´ vorgesehen. 7 Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung Als Instrument der vorbereitenden Steuerung der Bodennutzung soll der Flächennutzungsplan gem. § 1 (5) BauGB durch geeignete Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken und die der Anpassung an den Klimawandel dienen, den Erfordernissen des allgemeinen Klimaschutzes gerecht werden. Moderne Großwindanlagen der 3 MW – Klasse könnten in Aachen, abhängig vom Standort jeweils zwischen etwa 7 und 9 Mio. kWh erzeugen. Neben den positiven Klimaschutzeffekten (minus 4.200 – 5.400 t CO2 / Jahr) lassen sich damit allein durch eine Windenergieanlage entweder 2.500 bis 3.000 Haushalte ganzjährig mit Strom versorgen oder aber Elektroauto-Fahrleistungen von 30. bis 50 Mio. Kilometern erzeugen. Bei einer jährlichen Fahrleistung von 10.000 km sichert eine moderne Windkraftanlage bilanziell den klimaneutralen und umweltfreundlichen Betrieb von 3.000 – 5.000 modernen Elektrofahrzeugen. Unmittelbare Auswirkungen auf das Aachener Lokalklima oder lufthygienische Veränderungen sind durch den Bau neuer Windkraftanlagen nicht gegeben. 6 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen Entwurf zur Begründung und Umweltbericht - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Offenlage Fassung vom 24.02.2012 In Aachen erzeugen die 11 bestehenden Windkraftanlagen (davon 9 im Windpark Vetschau- / Butterweiden) heute etwa 28 Mio. kWh Strom und liefern damit schon heute einen wichtigen Klimaschutzbeitrag. Durch ein gezieltes Repowering, das hier jedoch frühestens nach einer Laufzeit von mindestens 12-15 Jahren erwartet werden darf, kann dieser Beitrag mittelfristig durch effiziente Anlagentechnik um weitere 50% - 60% gesteigert werden. Angesichts dessen lassen sich die eingangs beschriebenen ambitionierten Ausbauziele für die erneuerbaren Energien ohne den Ausbau neuer Standorte für Windkraftanlagen nicht erreichen. Mit der Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen soll der Windenergie daher in einer Weise Raum verschafft werden, die den klimapolitischen Zielen Rechnung trägt und gleichzeitig eine geordnete städtebauliche Entwicklung unterstützt und einer Zersiedelung entgegen wirkt. Die Umsetzung der Planung in der Flächennutzungsplanänderung erfolgt durch die Überlagerung der Darstellung „Flächen für die Forstwirtschaft“ im Südraum (Teilabschnitt A) und „Flächen für die Landwirtschaft“ im Nordraum (Teilabschnitte B) mit der Darstellung „Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen“ gem. § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3. Baugesetzbuch (BauGB). Die Darstellung der Konzentrationsfläche im Flächennutzungsplan ist mit den im Entwurf des Masterplanes *Aachen 2030 entwickelten Leitlinien und Impulsen für die räumliche Entwicklung der Stadt in den nächsten 20 Jahrzehnten vereinbar. Im Handlungsfeld 9 – Klimaschutz / Klimaanpassung zum Entwurf des Masterplanes *Aachen 2030 wird der Münsterwald und der Aachener Norden im Bereich „Ausbau erneuerbarer Energien“ mit dem Entwicklungsziel „Potenziale der Windkraft; auch Repowering bestehender Windkraftanlagen“ vorgesehen. Mit der geplanten Darstellung wird dem notwendigen Ausbau der Stromerzeugung durch die Windenergie substanziell Raum gegeben. Das Vorhaben dient somit den allgemeinen Klimaschutzzielen des „ErneuerbareEnergie-Gesetzes“ - eine Steigerung des Anteils an erneuerbarer Energie auf min. 30 % bis 2020 - und den Klimaschutzzielen der Stadt Aachen, den Anteil erneuerbarer Energien bis 2020 auf 20% zu steigern. 8 Auswirkungen der Planung Mit der Ausweisung von besonders geeigneten Flächen für die Windenergienutzung durch die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen 1980, werden die Voraussetzungen für eine planvolle und gezielte Errichtung von Windkraftanlagen geschaffen und die generelle Privilegierung gemäß § 35 Abs1. Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) im Außenbereich wird unterbunden, wie dies bereits mit der 66. Änderung des FNP bei der Ausweisung der Konzentrationsfläche in Vetschau – Butterweide geschehen ist. 9 Hinweise für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren Da der Landschaftsplan keine Sonderregelungen für Windenergieanlagen vorsieht (Ziff 8.2.1.5 WKA -Erlass), ist eine landschaftsrechtliche Befreiung erforderlich. Im Übrigen wird für den Münsterwald gem. § 39 Landesforstgesetz (LFoG) eine Waldumwandlungsgenehmigung erforderlich, im Zuge derer als Ausgleich eine 1:1 Kompensation durch Neuaufforstung gefordert werden wird. Diese Maßnahme ist gleichzeitig als Ausgleichsmaßnahme im Sinne § 4 ff. Landschaftsgesetz NRW zu werten. Neben der Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen ist ein Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) notwendig. In Abhängigkeit vom konkreten Standort innerhalb der jeweiligen Konzentrationsfläche sind die erforderlichen Immissionsschutz-Aspekte zu prüfen, bevor eine entsprechende Genehmigung erteilt werden kann. 7 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 23.02.2012 Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt die Baugenehmigung sowie die ggf. erforderliche Befreiung nach § 69 LG NW mit ein (Konzentrationswirkung). Eingriffsregelung Für Windenergieanlagen greift die Eingriffsregelung nach § 4 ff. Landschaftsgesetz in Verbindung mit § 14 ff. BNatSchG. Das Erfordernis Eingriffe, die durch die Errichtung von Windkraftanlagen auftreten, auszugleichen, fällt in verschiedener Weise an. Zum Einen sind die direkten Eingriffe durch die Errichtung von Windkraftanlagen aufgrund ihres Baus (z.B. Erschließung und Fundamentierung) auszugleichen. Diese fallen einerseits temporär an (wie Bereiche, die nach der Errichtung wieder rückgebaut und neu bepflanzt werden können). Andere wie die Erschließungswege verbleiben bis zum ggf. anfallenden Rückbau der Anlagen dauerhaft. Diese direkten Eingriffe finden in Waldbereichen und im Acker statt. Zum Anderen finden Eingriffe in das Landschaftsbild statt, die über die Eingriffe an den Anlagenstandorten selbst deutlich hinaus gehen. Im Zuge des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens wird die Eingriffsregelung durchgeführt. Als Ausgleichsmaßnahmen kommen dabei in Betracht: 1. Neuaufforstung von Waldflächen 2. Sofern aufgrund der Bilanzierung nach dem Aachener Leitfaden darüber hinaus erforderlich werden zusätzlich Maßnahmen der Landschaftspflege und des Naturschutzes durchgeführt (z.B. Hecken- oder Baumpflanzungen, Pflanzungen von Obstwiesen, Extensivierung von Mager- oder Feuchtgrünland sowie von Äckern). 3. Maßnahmen zur Aufwertung des Landschaftsbild Grundsätzlich verfügt die Stadt Aachen über genügend Grundbesitz, um alle erforderlichen Maßnahmen auf eigenen Grundstücken durchführen zu können. Die genaue Lage der jeweiligen Ausgleichsräume und Maßnahmentypen wird bis zum Ratsbeschluss festgelegt sein. Der Umfang der Maßnahmen muss jedoch anlagenspezifisch im nachgelagerten Genehmigungsverfahren ermittelt werden. Auch der Gesamtflächenbedarf ergibt sich erst zu diesem Zeitpunkt, da erst dann feststeht, wie viele Anlagen tatsächlich errichtet werden. Bergbautätigkeiten Im anschließenden immissionsschutzrechtlichen Verfahren zur Errichtung einer Windkraftanlage ist zu beachten, dass „Bodenbewegungen durch Grubenwasseranstieg im Bereich der Planmaßnahme, verursacht durch den ehemaligen Steinkohlebergbau nicht gänzlich auszuschließen sind. Bodendenkmalpflege Wegen der vergleichsweise kleinen Bodeneingriffe für die Fundamentierung von Windkraftanlagen, wird von einer flächendeckenden Prospektion innerhalb der Konzentrationsflächen im Vorfeld aufgrund der Verhältnismäßigkeit abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass ein möglicher Konflikt mit dem Bodendenkmal nicht zu einem Versagen der Realisierbarkeit führen wird. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind vom Antragsteller die Belange der Bodendenkmalpflege mit der zuständigen Behörde am konkreten Standort zu erörtern. Die im Folgenden dargestellt Prognose des Landesverband Rheinland – Bodendenkmalpflege (LVR), mit Ergänzung der Unteren Denkmalbehörde, soll auf mögliche Funde hinweisen: 8 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 24.02.2012 „Im Bereich der Konzentrationsfläche Teilabschnitt A ist eine römische Straße im Verlauf des Weges " Himmelsleiter", die von Aachen nach Monschau führt, bekannt. Weiterhin befinden sich in diesem Bereich mehrere mittelalterliche bis neuzeitliche Wegeführungen sowie einige Bergwerke." Für den Teilabschnitt B, Fläche 1 - Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg Zur Zeit liegen keine Konkreten Hinweise auf Bodendenkmäler vor. Die Fläche liegt im Bereich von fruchtbaren Lössböden, daher ist prinzipiell mit Ansiedlungen seit der Vorgeschichte zu rechnen. Z.Zt. hier Ackerfläche. Bezüglich Teilabschnitt B der Fläche 2 - Bereich Alter Heerler Weg / Avantis Straße Das Plangebiet wird im Westen in Höhe des Alten Heerler Weges durch die römische Straße von Heerlen nach Aachen tangiert. Im Umfeld dieser Straßen finden sich oftmals römische Landgüter mit ihren Gräberfeldern an den Straßen, Raststationen oder Wachstationen. Westlich des Plangebietes liegen durch Prospektionen neben Hinweisen auf römische Siedlungsstellen auch vorgeschichtliche Siedlungshinweise vor. Im Süden des Plangebietes verläuft eine kolluvial verfüllte Rinne, vermutlich ein ehem. Bachlauf.“ Hinweise: 10 • Beim Auftreten besonders bedeutender Bodendenkmäler ist auch mit deren Erhaltung und damit einhergehenden Umplanungen zu rechnen. • Vorsorglich wird auf §§ 15 und 16 des DschG NW verwiesen. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Stadt Aachen als Untere Denkmalbehörde oder der LVR, Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland (ABR), Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425 - 9039 0 / Fax: 9039 199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisungen des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten sind abzuwarten. Beteiligung der Bezirksregierung Köln Die Bezirksregierung Köln ist gemäß § 34 Landesplanungsgesetzes (LPlG) an diesem Verfahren zu beteiligen um die Ziele der Landesplanung mit der Bauleitplanung abzustimmen. Das Ergebnis ist spätestens zum Änderungsbeschluss vorzulegen. Seite 10 unbedruckt - weiter mit Seite 11 9 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 24.02.2012 Teil B: Umweltbericht (gem. § 2a Ziff. 2 BauGB) Der Umweltbericht dient dazu, die Planung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt zu untersuchen. Damit werden die Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 a BauGB im Sinne der im Juli 2004 in Kraft getretenen Novelle berücksichtigt. Gemäß § 2 a BauGB ist der Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes hinzuzufügen. In diesem sind die bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. 1 Allgemein verständliche Zusammenfassung Für die Änderung des Flächennutzugsplans Nr. 117 der Stadt Aachen wird gem. § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, die die zu erwartenden bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen auf Mensch und Umwelt frühzeitig, umfassend und medienübergreifend ermittelt, beschreibt und bewertet. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB zusammengefasst. Aufgabe der Flächennutzungsplan-Änderung ist es, Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen planungsrechtlich vorzubereiten; dafür werden zwei Konzentrationsflächen dargestellt: Teilabschnitt A ‚Münsterwald / B 258’ mit drei Teilflächen sowie Teilabschnitt B mit den beiden Teilflächen ‚Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg’ und ‚Alter Heerler Weg / Avantis’. Die Art der Anlagen sowie die Anzahl und der genaue Standort der Anlagen in den Konzentrationsflächen sind damit nicht verbindlich vorgegeben. Folgende wesentliche Annahmen liegen der Umweltprüfung zu Grunde: Nabenhöhe der Anlage: 120 – 150 Meter, Gesamthöhe der Anlagen (incl. Rotorblätter): 150 – 200 Meter, vermessene Schallleistungspegel der Anlagen: 104 – 106 dB (A), insgesamt 7 Anlagen in Bereich A, 4 Anlagen in Bereich B. Das gesamtstädtische Planungskonzept (STADT AACHEN 2012a) berücksichtigt für die Abgrenzung der Konzentrationsflächen bereits gesetzlich festgeschriebene Schutzgebiete und Bauflächen mit Schutzabständen sowie weitere Restriktionskriterien zur Vermeidung erheblich nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt und den Menschen. Teilabschnitt A 'Münsterwald / B 258 Die 118,6 ha große Fläche im Münsterwald, beidseitig der B 258 (Himmelsleiter) befindet sich im Süden des Aachener Stadtgebiets. Er ist vollständig mit Wald (überwiegend Fichten) bestockt, der sich in forstlicher Nutzung befindet. Eine höhere naturschutzfachliche Wertigkeit und zudem ein hohes Entwicklungspotenzial besitzen die das Gebiet durchziehenden Bachläufe und Kleingewässer Das Spektrum der Vogelarten ist bestimmt von charakteristischen Waldarten. Neben häufigen und anspruchsloseren Arten finden sich auch gefährdete bzw. regional gefährdete Brutvogelarten mit spezifischeren Ansprüchen an die Waldstrukturen; insgesamt handelt es sich nicht um ein Gebiet mit herausragender Bedeutung für Vögel. Auswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen und Tiere können sich durch Vegetations-/Habitatverlust, durch Störungen in der Bau- und Betriebsphase sowie möglicherweise durch Kollision ergeben. Das Maß der Erheblichkeit wird hierbei durch die Bedeutung der betroffen Arten und Lebensräume bestimmt. Als Ergebnis der artenschutzrechtlichen Betrachtung werden, unter Berücksichtigung der Annahme, dass die Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen und die Maßnahmen des Risikomanagements umgesetzt werden, die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände bei keiner der betrachteten Arten berührt (PRO TERRA 2011, 11 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 23.02.2012 2012b).. Für einige Arten können im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens jedoch weitere Untersuchungen erforderlich werden. Bedingt erhebliche Auswirkungen können im Verlust von Waldflächen, insbesondere Fichtenforsten, die eine geringe Naturnähe und geringe Lebensraumbedeutung als Brut- und Nahrungshabitat für anspruchsvollere Arten besitzen, im Münsterwald gesehen werden. Wenngleich durch das hochwertige Umfeld (insbesondere für die Teilfläche A 3) auch anspruchsvollere Arten die Flächen als Teilhabitat nutzen können. Aufgrund einer geringen bis mittleren Aktivitätsdichte für Fledermausarten kann für das Kollisionsrisiko lediglich eine Grundgefährdung angenommen werden, die als nicht schädlich für den Erhaltungszustand der Population angesehen werden Im Zusammenhang mit der Genehmigung der Anlagen stellt die Untere Landschaftsbehörde eine Befreiung für den Bau von WEA im Landschaftsschutzgebiet in Aussicht. Durch die Meidung von naturschutzfachlich hochwertigen Flächen (Bachläufe, Quellen sowie ein Kleingewässerkomplex), der Verlegung der Anlagen in junge oder mittelalte, nicht heimische Fichtenforste von geringer Naturnähe sowie durch Rodungs- und Bauzeitenbeschränkungen können zusätzliche Auswirkungen verhindert bzw. vermindert werden. Erhebliche Auswirkungen auf das im Umfeld liegende FFH- bzw. Vogelschutzgebiet ‚Osthertogenwald autour de Raeren’ auf belgischem Staatsgebiet wurden untersucht und sind nicht zu erwarten (PRO TERRA 2012a). Da dem südlichen Münsterwald nur eine geringe Bedeutung für die Erholung zukommt, sind durch die Anlage von voraussichtlich 7 Windkraftanlagen in diesem nicht mit Wanderwegen erschlossenen Bereich keine direkten Einschränkungen verbunden. Der Sichtbarkeitsbereich der Windkraftanlagen ist aufgrund des hohen Waldanteils, der zahlreichen Hecken- und Gehölzstrukturen sowie des bestehenden Geländereliefs deutlich eingeschränkt. Sie stellt daher im Nahbereich eine mittlere und im Fernbereich insgesamt eine geringfügige Veränderung der Eigenart der Landschaft und eine mittlere ästhetische Beeinträchtigungen dar. Der Teilabschnitt A ist durch ein Mosaik aus verschiedenen Böden gekennzeichnet, die in Teilbereichen zu den besonders schutzwürdigen Böden aufgrund ihres Biotopentwicklungspotenzials zählen. Durch die geringen Versiegelungsanteile sind mit der Umsetzung der Planung und unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen insgesamt vergleichsweise geringe Auswirkungen auf den Boden verbunden. Bei Wahrung eines Abstands der Anlagen und der Erschließung zu Fließgewässern, Stillgewässern und Quellen kann eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser vermieden werden. Auch das Risiko der Grundwassergefährdung ist bei entsprechenden technischen Vorkehrungen gering. Aufgrund der geringen Flächeninanspruchnahme der Windkraftanlagen in gering sensiblen Klimatopen – und da bei dem Betrieb keine Luftverunreinigungen entstehen, ist das Vorhaben mit keinen negativen Auswirkungen auf das Klima und die Luftsituation verbunden. Die Trasse der alten Römerstraße Aachen – Monschau – Trier im Verlauf der Himmelsleiter (B 258) ist als bedeutsames Kulturgut bekannt. Weitere Bau- und Bodendenkmäler sind im Geltungsbereich nicht vermerkt, archäologische Funde sind jedoch aufgrund der bekannten zahlreichen mittelalterliche bis neuzeitliche Wegeführungen wahrscheinlich. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind daher die konkreten Standorte näher zu überprüfen, um Beeinträchtigungen von Kulturgütern zu vermeiden. Rechtliche Grundlage für die Prüfung erheblicher Belästigungen durch Geräuschimmissionen ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm mit einer abgestuften Schutzwürdigkeit der verschiedenen Baugebiete. Eine detaillierte Ermittelung der Immissionen und der Nachweis, dass die jeweiligen Immissionsrichtwerte zum Schutz der Gesundheit des Menschen eingehalten werden, kann erst standortgenau für die ge- 12 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 24.02.2012 planten Windkraftanlagen im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Prüfung im Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte ist nicht zulässig. Eine detaillierte Ermittelung der Immissionen und der Nachweis, dass die jeweiligen Immissionsrichtwerte eingehalten werden, erfolgt standortgenau für die geplante Windkraftanlage im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Prüfung im Baugenehmigungsverfahren. Gemäß Windenergieerlass NRW darf der Schlagschatten in der Tagesbetrachtung 30 Minuten und in der Jahresbetrachtung 30 Stunden bzw. 1.800 Minuten nicht überschreiten. Sollte eine Anlage auf der Fläche A 3 errichtet werden, sind voraussichtlich Abschaltmaßnahmen bis zur Erreichung der Grenzwerte zum Schutz der Gesundheit vorzusehen. Teilabschnitt B 1 'Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg' und B 2 'Alter Heerler Weg / Avantis' Der Teilabschnitt B (57,6 ha) befindet sich im Norden des Aachener Stadtgebiets unmittelbar angrenzend an das Gewerbegebiet Avantis und die Staatsgrenze zu den Niederlanden. Auswirkungen für die Schutzgüter Pflanzen und Tiere können sich durch Vegetations-/Habitatverlust, durch Störungen in der Bau- und Betriebsphase sowie möglicherweise durch Kollision ergeben. Für den Nordraum kann besonders die Störung von Rast- und Zugvogelarten aufgrund optischer oder akustischer Effekte sowie ein Risiko der Kollision zu insgesamt bedingt erheblichen Auswirkungen führen. In geringem Maß ist eine Beeinträchtigung von sensiblen Brutvögeln (insbesondere Kiebitz) möglich. Eine Relativierung der Auswirkungen besteht durch die Vorbelastung der Flächen (Lärm, Scheuchwirkung) aufgrund der Autobahn. Durch die Verlegung der Kompensationsflächen im Rahmen des Bebauungsplans 800 ‚Avantis’ können zusätzliche Auswirkungen verhindert bzw. vermindert werden. Als Ergebnis der artenschutzrechtlichen Betrachtung werden, unter Berücksichtigung der Annahme, dass die artspezifischen Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen umgesetzt werden, die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände bei keiner der betrachteten Arten berührt. Es werden keine funktionserhaltenden Maßnahmen (CEF-Maßnahmen in Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG) notwendig. Für einige Arten können im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens jedoch weitere Untersuchungen erforderlich werden. Die geplante Konzentrationsfläche wird vornehmlich ackerbaulich genutzt; sie ist weitgehend ausgeräumt und weist wenig landschaftsgliedernde Elemente auf. Sie liegt innerhalb des historisch begründeten sogenannten 'Heydener Ländchen', ist jedoch mit Ausnahme einzelner Wirtschaftswege im Plangebiet für die Erholungsnutzung wenig erschlossen. Innerhalb eines Radius von 5 km ist eine deutliche Wahrnehmung der geplanten Anlagen gegeben; besonders betroffen von der Veränderung des Landschaftsbildes sind die Bewohner der nahe gelegenen Ortschaften Horbach und Vetschau. Im Fernbereich verändern die Windkraftanlagen aufgrund der bereits vorhandenen technischen Vorbelastung den Landschaftsraum nur geringfügig. Die Böden weisen insgesamt eine mittlere bis sehr hohe Schutzwürdigkeit aufgrund ihrer Bedeutung im Naturhaushalt auf. Durch die geringen Versiegelungsanteile sind mit der Umsetzung der Planung insgesamt vergleichsweise geringe Auswirkungen auf den Boden verbunden, wenngleich voraussichtlich besonders schutzwürdige Böden (Bodenfruchtbarkeit) von mäßiger anthropogener Überprägung von einer Versiegelung betroffen sein werden. Oberflächengewässer sind nicht vorhanden und das Risiko der Grundwassergefährdung ist gering. Aufgrund der geringen Flächeninanspruchnahme der Windkraftanlagen und da bei dem Betrieb keine Luftverunreinigungen entstehen, ist das Vorhaben mit keinen maßgeblich negativen Auswirkungen auf das Klima und die Luftsituation verbunden. Nach heutigem Kenntnisstand befinden sich keine Baudenkmäler und sonstige Sachgüter innerhalb der Konzentrationsfläche B. Der Alte Heerler Weg gilt als Teil der ehemaligen römischen Heeresstraße als Kulturgut. 13 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 23.02.2012 Weitere archäologische Fundstellen sind nicht bekannt, jedoch aufgrund der sehr frühen Besiedlung des Untersuchungsgebietes sehr wahrscheinlich. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind daher die konkreten Standorte näher zu überprüfen, um Beeinträchtigungen von Kulturgütern zu vermeiden. Mit einer Schallimmissionsprognose wurde der Nachweis geführt, dass die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen ausreichend groß sind, um mindestes zwei Windkraftanlagen zu errichten, mit denen die Immissionsrichtwerte von 45 dB(A) an den schutzbedürftigen Wohngebäuden eingehalten werden können. Allerdings würden die Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete in der Nachtzeit nicht eingehalten; eine spätere Errichtung schutzbedürftiger Nutzungen in diesen Bereichen ist damit ausgeschlossen. Im Teilabschnitt B wurden für vier Standorte die potenziellen Wirkungen durch Schlagschatten auf verschiedene Immissionsorte geprüft. Da an einzelnen Wohngebäuden die Jahressummen über dem zugehörigen Richtwert liegen würden, sind voraussichtlich Abschaltzeiten erforderlich. Fazit Mit den in der Flächennutzungsplan-Änderung beschriebenen Maßnahmen, sind voraussichtlich keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und den Menschen zu erwarten. Kompensationsmaßnahmen tragen darüber hinaus zum Ausgleich unvermeidbarer Beeinträchtigungen bei. Mit der Einhaltung der Immissionsrichtwerte ist der Schutz der Gesundheit des Menschen gewährleistet. Reflexionen von Rotorblättern (Disko-Effekt) werden seit einigen Jahren durch verbesserte Oberflächenstandards (matte Oberflächen / Farben) vollständig verhindert und stellen somit kein Immissions-Problem dar. Gleichwohl sind mit der Errichtung von Windkraftanlagen Beeinträchtigungen des Wohnumfelds sowie anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen verbunden, die subjektiv von den Bewohnern sehr unterschiedlich und belästigend wahrgenommen werden können. Globale Wechselbeziehungen bestehen beim Schutzgut Klima. Hier leistet die Stadt Aachen durch den Ausbau regenerativer Energien ihren Beitrag zur Vermeidung gesundheitsschädlicher Luftschadstoffbelastungen und klimabelastender Treibhausgase sowie zur Minderung des Ressourcenverbrauchs zur Stromproduktion. 2 Einleitung Die Stadt Aachen beabsichtigt ihren Flächennutzungsplan (STADT AACHEN 1980) zu ändern und zwei Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen’ in den Stadtbezirken Aachen-Richterich und Aachen-Kornelimünster/ Walheim darzustellen. Im Rahmen der Änderung des Flächennutzugsplans wird gem. § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt. Deren Aufgabe ist es, die mit der Realisierung des Bauleitplans zu erwartenden bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen auf Mensch und Umwelt frühzeitig, umfassend und medienübergreifend zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der vorliegende Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 beschreibt und bewertet die Ergebnisse der Umweltprüfung. Zusätzlich enthält er eine überschlägige Qualifizierung und Quantifizierung der die durch die Flächennutzungsplanänderung vorbereiteten zu erwartenden erheblichen Eingriffe in Natur und Landschaft, sowie die Beschreibung der Maßnahmen zu ihrer Vermeidung, Minderung und Kompensation gem. §§ 1, 1a BauGB sowie Eingriffsregelung §§ 14 bis 18 BNatSchG respektive § 4 bis 6 LG NW. 14 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 24.02.2012 Darüber hinaus werden mögliche Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (vgl. 'Handlungsempfehlung Artenschutz in der Bauleitplanung NRW1’) und mögliche Auswirkungen auf FFH- und Vogelschutzgebiete im Umfeld der dargestellten Konzentrationsflächen betrachtet. 2.1 Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung Die Stadt Aachen und die städtischen Behörden haben den Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB unter Berücksichtigung der Eingänge aus dem Verfahren gem. § 4 Abs. 1 BauGB abgesteckt. Es werden die umweltrelevanten Wirkungen des Vorhabens auf die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter ermittelt. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Hierbei werden vorliegende, umweltrelevante Informationen berücksichtig sowie für einige Aspekte – insbesondere Artenschutz, Landschaftsbild, Schlagschatten und Lärm – vertiefende Fachgutachten erstellt. Die für die Bewertung herangezogenen Information sowie das je nach Schutzgut unterschiedlich abgegrenzte Untersuchungsgebiet ist in den schutzgutbezogenen Fachkapiteln erläutert (vgl. Kapitel 4.1.1 bis 4.1.8.3). Die Umweltfolgenabschätzung wird vergleichend für die Fälle 'Ist-Situation', 'Nullfall' und 'Planfall' vorgenommen. Auch wird das Potenzial für Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen abgeschätzt. 2.2 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Flächennutzungsplanänderung Flächennutzungsplanänderung Die Stromerzeugung aus Windkraft hat innerhalb der letzten 15 Jahre stark zugenommen. Die in Deutschland installierten Windenergieanlagen produzierten 2010 etwa 36,5 Milliarden Kilowattstunden Strom. Damit deckt die Windenergie aktuell etwa 7 bis 8 Prozent des gesamten Stromverbrauchs. Sie liefert den größten Beitrag zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien und trägt so in besonderem Maße zu der günstigen Entwicklung der nationalen Klimabilanz bei. Das Potenzial der Windenergie ist in Deutschland bei weitem nicht ausgeschöpft. Ausbauperspektiven bieten grundsätzlich der Austausch älterer Anlagen durch moderne, leistungsfähigere Anlagen („Repowering“), die Ausweisung zusätzlicher Vorrangflächen sowie die Windenergienutzung auf dem Meer („Offshore“). Bei der Neuausweisung von Vorrangflächen gilt es zu berücksichtigen, dass die angetroffenen Windbedingungen einen wirtschaftlichen Betrieb moderner Windenergieanlagen ermöglichen. Da sich die Anlagentechnik nach wie vor in einem dynamischen Entwicklungsprozess befindet und einige Großwindanlagen neuester Generation Leistungen von über 5 MW und Nabenhöhen von 150 Metern erreichen, können heute auch solche Standorte wirtschaftlich entwickelt werden, die noch vor 10 Jahren als unrentabel galten. Aus diesem Grund hat die Stadt Aachen ihr Stadtgebiet auf mögliche weitere Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen untersucht mit dem Ziel, ergänzend zu der vorhandenen Konzentrationsfläche weitere Standorte anzubieten. Das Ergebnis dieses Gesamträumlichen Planungskonzepts ergab zwei neue Bereiche, die im Süden und Norden Aachens liegen (vgl. Kapitel 4.6, In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten). 1 MUNLV NW (jetzt MKULNV) – Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes NRW (2010b): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben - Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 15 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 23.02.2012 Mit der Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen sollen die Darstellungen 'Flächen für die Forstwirtschaft' im Südraum, Teilabschnitt A, und 'Flächen für die Landwirtschaft' im Nordraum, Teilabschnitt B, mit der Darstellung 'Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen' in den Bereichen Teilabschnitt A Münsterwald / B 258 mit den Flächen A 1, A 2 und A 3 (zusammen 118,6 ha) Teilabschnitt B mit den Flächen B 1 Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg und B 2 Alter Heerler Weg / Avantis (zusammen 57,6 ha) überlagert werden (vgl. Abbildung 1). Abbildung 1: Geltungsbereich der Änderung Teilabschnitt A (links) und Teilabschnitt B (rechts) (ohne Maßstab) Der Planungsausschuss und die Bezirksvertretungen Aachen-Kornelimünster/Walheim, Aachen-Richterich und der Ausschuss für Klima und Umwelt haben im Mai 2010 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung - Anhörung - gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und den Richtlinien des Rates Ziffer III, 1 und 2 beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand im Zeitraum vom 06.09. bis 22.10.2010 statt. Zeitgleich wurden die Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Sie wurden gem. § 4 Abs. 1 zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert. Beschreibung der geplanten Windkraftanlagen Aufgabe des Flächennutzungsplans ist es, Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen planungsrechtlich vorzubereiten. Die Art der Anlagen sowie die Anzahl und der genaue Standort der Anlagen in den Konzentrationsflächen sind damit nicht verbindlich vorgegeben. Für das Binnenland bieten Anlagen der 2 – 3 MW Klasse aktuell das technisch–wirtschaftliche Optimum und finden daher eine breite Anwendung. Für die geplanten Konzentrationsflächen in Aachen wird daher davon ausgegangen, dass diese Leistungsklasse auch hier Anwendung findet. Die wichtigsten Parameter dieser Leistungsklasse lassen sich wie folgt zusammenfassen: 16 • installierte Leistung der Anlagen: 2,0 – 3,0 MW • Nabenhöhe der Anlage: 120 – 150 Meter • Gesamthöhe der Anlagen (incl. Rotorblätter): 150 – 200 Meter untere Höhe der Rotorblätter: 80 – 100 Meter Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen Entwurf zur Begründung und Umweltbericht - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Offenlage Fassung vom 24.02.2012 • Stromerzeugung je MW installierte Leistung im Binnenland: ca. 2,0 – 3,0 Mio. kWh/ Jahr (abhängig von der Windhöffigkeit) d.h. für eine 3 MW-Anlage zwischen 6 und 9 Mio. kWh/ Jahr • Klimaschutz – CO2- Einsparung für 1 Mio. kWh/ Jahr Windstrom: ca. 600 Tonnen • Vermessene Schallleistungspegel der Anlagen: 104 – 106 dB (A) (Hinweis: für die Berechnung der Lärmprognose wird mit LwA 107,5 dB(A) ein zusätzlicher Sicherheitszuschlag berücksichtigt.) • Außendurchmesser des Fundaments: bis zu 25 Meter (abhängig vom Untergrund und der Art der Gründung; Annahme maximal 500 m² pro Anlage) • Hinderniskennzeichnung der Anlagen: farbige Kennzeichnung der Anlagen und Befeuerung der Anlagen bei schlechter Sicht ist erforderlich • Abstände der Anlagen untereinander: • • – in Hauptwindrichtung in der Regel etwa der 6 fache Rotorkreisdurchmesser – in Nebenwindrichtung in der Regel etwa der 4-fache Rotorkreisdurchmesser Bei Anlagen im Wald zu dauerhaft / temporär zu entfernende Waldfläche – dauerhaft: 0,25 - 0,4 ha je Einzelanlage (anhängig vom Erschließungskonzept) – temporär: 0,25 – 0,4 ha (anhängig vom Erschließungskonzept) Erschließung in der Bauphase: – Breite der Zufahrten: ca. 5 Meter lichte Durchfahrtsbreite – Kurvenradius: innen ca. 35 Meter, außen ca. 50 Meter • Netzanbindung: eine unterirdische Verlegung der Kabel ist geplant. • Die Rotorblätter werden durch verbesserte Oberflächenstandards (matte Oberflächen / Farben) zur Vermeidung von Reflexionen erstellt. • Der Eiswurf bezüglich betroffener / sensibler Nutzungen ist durch gesetzliche Mindestabstände abgesichert. Der Personenschutz im Nahbereich von Windkraftanlagen ist bei Bedarf mit einem Schild-Hinweis gekoppelt: 'Vorsicht Eiswurf', um vor Ort auf die Gefahr aufmerksam zu machen (Betreiberabsicherung) Die gewählte Bandbreite berücksichtigt das breite Spektrum an Herstellern moderner Windenergieanlagen; genaue technische Angaben zu den Anlagen sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorzulegen. Für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Umwelt wurden die o.g. Annahmen zu Grunde gelegt, die den heutigen Stand der Technik wiedergeben. Zur Anzahl der Anlagen in den Konzentrationsflächen wurden folgende Annahmen getroffen: • Bereich A Münsterwald / B 258: insgesamt 7 Anlagen • Bereich B Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg und Alter Heerler Weg / Avantis: insgesamt 4 Anlagen, je 2 Anlagen in den Teilbereichen B1 und B2 Die im Rahmen der Umweltprüfung getroffenen Annahmen zu Standorten (z.B. zur Abschätzung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild, Schlagschatten, Lärmbelastungen oder Auswirkungen auf Vogelarten) sind daher nur als Beurteilungshilfe zu verstehen; sie stellen keine Vorgaben für das nachfolgende Genehmigungsverfahren dar. Aus diesem Grund liegen den verschiedenen Fachbeiträgen teilweise unterschiedliche Standortannahmen zu Gunde, um jeweils schutzgutbezogene Aussagen zu treffen. 2.3 Ziele des Umweltschutzes Der Umweltbericht enthält gemäß Nr. 1, Buchstabe b) der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB "eine Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den 17 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen Entwurf zur Begründung und Umweltbericht - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Offenlage Fassung vom 23.02.2012 Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden". Dabei können die in der Umweltprüfung zu berücksichtigenden Umweltschutzziele nicht sämtliche existente Umweltschutzziele umfassen, sondern nur diejenigen, die im Wirkungszusammenhang mit den Darstellungen im Flächennutzungsplan stehen und durch diesen auch beeinflussbar sind. Darüber hinaus sollten die Umweltschutzziele dem Konkretisierungs- bzw. Abstraktionsgrad der flächennutzungsplanerischen Darstellungen angemessen sein. Wichtige Umweltziele resultieren vor allem aus den fachgesetzlichen Grundlagen, wie zum Beispiel dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), aus dem über die FFH-Richtlinie 92/43 EWG festgelegten Schutzgebietssystem 'Natura 2000' sowie aus den fachplanerischen Grundlagen, wie dem Landschaftsplan, dem Regionalplan – auch in seiner Funktion als Landschaftsrahmenplan – und dem Fachbeitrag der LÖBF zum Regionalplan. Die relevanten schutzgutbezogenen Ziele sind – soweit sie für die Bewertung im Rahmen der Umweltprüfung von Bedeutung sind – im Einzelnen in den Kapiteln 4.1.1 bis 4.1.8 aufgeführt. 3 Planerische Vorgaben / Schutzgebiete 3.1 Regionalplan / Landschaftsrahmenplan Der Regionalplan (BEZIRKSREGIERUNG KÖLN 2003) enthält für die geplanten Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen folgende Darstellungen: Teilabschnitt A 'Münsterwald / B 258' • Waldbereiche • Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung Darüber hinaus sind in einer Entfernung von 300 m zur geplanten Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen Bereiche für den Schutz der Natur dargestellt. Dabei handelt es sich um naturnahe Bachtäler im Münsterwald (AC-22, Oberlauf der Inde). Teilabschnitt B 'Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg' und 'Horbacher Straße' 3.2 • Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche • Regionale Grünzüge • Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung FFH-Gebiete / Europäische Vogelschutzgebiete Teilabschnitt A 'Münsterwald / B 258' Unmittelbar hinter der belgischen Grenze befindet sich das Natura 2000 Gebiet BE-33021B0 / BE-33021A0 ‚Osthertogenwald autour de Raeren (Raeren)’2. Es ist zum einen wegen seiner Wälder als FFH-Gebiet (SAC) und zum anderen als Schutzgebiet gemäß der Vogelschutzrichtlinie (SPA) aufgrund der Vorkommen von Grauspecht, Mittelspecht und Schwarzspecht ausgewiesen. Der kürzeste Abstand zur geplanten Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen beträgt rd. 500 m. 2 18 Quelle: http://natura2000.eea.europa.eu/natura2000/SDF.aspx?site=BE33021B0 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 24.02.2012 Teilabschnitt B 'Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg' und 'Alter Heerler Weg / Avantis' In der näheren Umgebung nicht vorhanden. 3.3 Landschaftsplan: Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft Der Landschaftsplan stellt die räumlichen und inhaltlichen Erfordernisse und die daraus abzuleitenden Maßnahmen auf Ebene der Städte und Gemeinden dar und gibt somit einen Handlungsrahmen für die Siedlungsentwicklung sowie die Frei-, Wald- und Naturschutzflächen. Teilabschnitt A 'Münsterwald / B 258' Die geplante Konzentrationsfläche befindet sich vollständig im Landschaftsschutzgebiet. Das Schutzziel besteht in der Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsraumes sowie der Entwicklung zu einem ausgewogenen Landschaftsbild und Naturhaushalt. Gem. Landschaftsplan der STADT AACHEN (1988) ist die Errichtung von baulichen Anlagen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes verboten. Gemäß Landschaftsplan sind weiterhin festgesetzt: • Das Naturschutzgebiet (gemäß § 23 BNatSchG) ‚Oberlauf der Inde im Münsterwald’ befindet sich außerhalb der geplanten Konzentrationsfläche und weist einen Abstand von mindestens 300 m auf. • Die Geschützten Landschaftsbestandteile (gemäß § 29 BNatSchG) ‚Oberlauf der Inde im Münsterwald (Prälatensief)’ (LB 68), ‚Talrinne des Fobisbaches und seiner Quellbereiche im Münsterwald’ (LB 69) sowie ‚Oberlauf der Inde im Münsterwald, Prälatendistrikt’ (LB 70) als Verlängerung des als Naturschutzgebiet ausgewiesenen Bereichs. Während sich die letztgenannten in einem Abstand von rd. 80 bzw. 350 m zu der geplanten Konzentrationsfläche befinden, teilt der Geschützte Landschaftsbestandteil ‚Prälatensief’ die südliche Fläche in zwei Teilbereiche auf. Teilabschnitt B 'Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg' und 'Alter Heerler Weg / Avantis' Gemäß Landschaftsplan sind im Bereich der nördlichen Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen festgesetzt: 3.4 • Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken, Gewässern • Pflanzung von Einzelbäumen und Flurgehölzen im Bereich der Fläche 'Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg' (3.5.3.5 und 3.5.6.15) • Der Geschützte Landschaftsbestandteil ‚Obstwiese Heerlener Feldweg/Oberdorfstraße’ ist rund 300 m von der Teilfläche 'Horbacher Straße' entfernt. Die Schutzausweisung erfolgt zur Erhaltung der Lebensgemeinschaft Obstwiese wegen der zoologischen, ornithologischen und landschaftlichen Bedeutung. Naturparke gemäß § 27 BNatSchG Teilabschnitt A 'Münsterwald / B 258' Die geplante Konzentrationsfläche liegt vollständig innerhalb des Deutsch-Belgischen Naturparks ‚Hohes Venn – Eifel’ (NTP-008). Teilabschnitt B 'Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg' und 'Alter Heerler Weg / Avantis' In der näheren Umgebung nicht vorhanden 3.5 Geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG Geschützte Biotope sind laut § 30 Abs. 1 BNatSchG bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben und daher geschützt werden. Im Planungsprozess sind die Rechtsvor- 19 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 23.02.2012 schriften des BNatSchG und des LG NRW zu beachten. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der Biotope führen können, sind verboten. Teilabschnitt A 'Münsterwald / B 258' Zwei gemäß § 30 BNatSchG respektive § 62 LG NRW geschützte Biotope befinden sich außerhalb der geplanten Konzentrationsfläche. Für beide wurde ein Mindestabstand von 300 m berücksichtigt. Es handelt sich um: • GB-5302-006 Quellbereiche (yFK2) • GB-5303-020 Bruch- und Sumpfwälder (yAC4), Bruch- und Sumpfwälder (yAJ0), Quellbereiche (yFK2) Teilabschnitt B 'Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg' und 'Alter Heerler Weg / Avantis' In der näheren Umgebung sind keine geschützten Biotope gemäß § 30 BNatSchG vorhanden. 3.6 Festgesetzte Ausgleichsflächen Teilabschnitt A 'Münsterwald / B 258' Innerhalb des Teilabschnitts A 2 befinden sich zwei festgesetzte Ausgleichsflächen mit einer Größe von ca. 2 ha (STADT AACHEN 2011a). Es handelt sich um Ausgleichsflächen für die Bebauungspläne Nr.847 Bayersbusch und Nr.855 Lichtenbusch-Innenbereich. Die Flächen wurden entfichtet und mit Eichen aufgeforstet. Teilabschnitt B 1 'Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg' und B 2 'Alter Heerler Weg / Avantis' Überlagernd und angrenzend an die Teilabschnitte B 1 und B 2 liegen Flächen, die der naturschutzfachlichen Kompensation des Bebauungsplans Nr. 800 zugeordnet sind. Kernstück des Kompensationskonzeptes ist (neben der Festlegung geeigneter funktionaler Ausgleichsmaßnahmen für die Leitarten der Bördelandschaft) die Sicherung des verbleibenden Restlebensraumes der durch die Planung zu Avantis betroffenen Arten in einer Größe, die den Aufbau stabiler Populationen gewährleistet. 3.7 Biotopkatasterflächen Das landesweite Biotopkataster (LANUV 2010a) erfasst die Lebensräume für wildlebende Pflanzen und Tiere, die für den Biotop- und Artenschutz eine besondere Wertigkeit besitzen. Diese Gebiete werden nach wissenschaftlichen Kriterien ausgewählt, in Karten erfasst und im Gelände überprüft und dokumentiert. Wenngleich das Biotopkataster keine Rechtsverbindlichkeit besitzt ist es als schutzgutbezogene Bewertungsgrundlage in der räumlichen Planung zu berücksichtigen. Teilabschnitt A 'Münsterwald / B 258' Die Konzentrationsfläche wird im Südwesten von der Biotopkatasterfläche ‚Bachabschnitte des Prälatensiefs und des Fobisbaches’ (BK-5303-059 vgl. LB Nr. 68) durchschnitten und somit in zwei Teilbereiche aufgeteilt. Östlich von dieser befindet sich Innerhalb der geplanten Konzentrationsfläche die Biotopkatasterfläche ‚Tümpelkomplex im Süden des Münsterwaldes’ (BK-5303-078). Die Schutzziele bestehen im Schutz und der Optimierung von Quellgebieten und Bachoberläufen als vernetzende Biotopstrukturen bzw. zum Erhalt von Kleingewässerkomplexen als Lebensraum u.a. für Amphibien und Libellen. 20 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen Entwurf zur Begründung und Umweltbericht - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - • Offenlage Fassung vom 24.02.2012 Die Biotopkatasterfläche ‚Laubwälder im Münsterwald’ (BK-5302-008) grenzt an die geplante Konzentrationsfläche Teilabschnitte A 3 und A 2 direkt an3. Das Schutzziel besteht im Erhalt und der naturnahen Bewirtschaftung des größten Laubwaldkomplexes im Münsterwald. Die Fläche hat eine lokale Bedeutung. Weitere Biotopkatasterflächen befinden sich in der direkten Umgebung der geplanten Konzentrationsfläche: • BK-5302-009 Prälatenwald (direkt im Anschluss an den südwestlichen Teilbereich A 1) • BK-5303-087 Alte Laubwälder an Quellrinnen des Fobisbaches • BK-5303-088 ohne Objektbezeichnung • BK-5302-901 NSG Oberlauf der Inde im Münsterwald • BK-5303-037 Eichen-Birkenwälder "Am Vennstein" nordwestlich Roetgen • BK-5303-054 Vichtbachtal zwischen Kreiswasserwerk Aachen und Mulartshütte Teilabschnitt B 1 'Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg' Etwa 150 m entfernt befindet sich die Biotopkatasterfläche ‚Hecken-Obstweiden-Komplex und Hohlwege westlich von Horbach’ (BK-5102-057). In mehr als 250 m Entfernung findet sich die Fläche ‚Gehölzstreifen westlich von Vetschau’ (BK-5102-058). Teilabschnitt B 2 'Alter Heerler Weg / Avantis' In direktem Anschluss an die geplante Konzentrationsfläche und südöstlich kleinflächig hineinragend befindet sich die bereits erwähnte Biotopkatasterfläche ‚Hecken-Obstweiden-Komplex und Hohlwege westlich von Horbach’ (BK-5102-057) In mehr als 700 m Entfernung liegt die Fläche ‚Grünland-Gehölz-Komplex südwestlich von Ober Frohnrath’ (BK-5102-053). Abbildung 2: 3 Schutzgebiete, geschützte Biotope und Biotopkatasterflächen im Umfeld der Konzentrationsflächen Kleinflächige Überschneidungen mit dem Teilabschnitt A 3 sind in einer maßstabsbedingten Unschärfe bei der Abgrenzung der Biotopkatasterflächen begründet. 21 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - 3.8 3.8.1 Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 23.02.2012 Schutzgebiete gemäß Wasserhaushaltsgesetz Wasserschutzgebiete gemäß § 51 WHG Teilabschnitt A 'Münsterwald / B 258' Das Trinkwasserschutzgebiet Aachen-Schmithof (Zone III) ist über 500 m vom Teilabschnitt A 2 entfernt. In der Nähe des Teilabschnitts A 1 sind keine Schutzgebiete gemäß Wasserhaushaltsgesetz vorhanden. Teilabschnitt B 'Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg' und 'Alter Heerler Weg / Avantis' In der näheren Umgebung sind keine Schutzgebiete gemäß Wasserhaushaltsgesetz vorhanden. 3.8.2 4 Hochwasserschutz Für beide Teilabschnitte ist der Hochwasserschutz nicht relevant. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Der Umweltbericht enthält gemäß Nr. 2 der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB eine "Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden mit Angaben der • Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden • Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung • geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen (vgl. Kapitel 4.4) und • in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind (vgl. Kapitel 4.6). Im Kapitel 4.1 erfolgt jeweils schutzgutbezogen die Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands sowie die Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung. In Kapitel 4.3 erfolgt die Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung. 4.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands sowie Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung In diesem Kapitel wird nach einer kurzen Betrachtung der geplanten Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen der derzeitige Umweltzustand anhand der verschiedenen Schutzgüter behandelt. Für jedes Schutzgut erfolgt zudem eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung am Ende der jeweiligen Kapitel. Die Angaben beziehen sich im Wesentlichen auf vorhandene Grundlagenerhebungen, die von der Stadt Aachen im Rahmen der geplanten Ausweisung der Konzentrationsflächen in Auftrag gegeben wurden bzw. für diesen Raum verfügbar sind. Diese Quellen werden zu Beginn des jeweiligen Kapitels namentlich genannt und entsprechend ausgewertet. Teilabschnitt A 'Münsterwald / B 258' Die 301,9 ha große Fläche im Münsterwald, beidseitig der B 258 (Himmelsleiter) befindet sich im Süden des Aachener Stadtgebiets. 22 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen Entwurf zur Begründung und Umweltbericht - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Offenlage Fassung vom 24.02.2012 Naturräumliche Einordnung Die geplante Konzentrationsfläche liegt naturräumlich betrachtet innerhalb der Roetgener Vennabdachung, als Teil der Großeinheit Westeifel / Ardennen. Die starke Abdachung zum Vennvorland ist sehr stark. Auf 6 km werden bis zu 300 m Höhenunterschied erreicht. Aufgrund der hohen Niederschläge und der staunassen Böden mit Gleybildung sind die Böden nicht für eine intensive landwirtschaftliche Nutzung geeignet. Die Hauptnutzung besteht daher aus Forsten vornehmlich mit Nadelhölzern. Potentiell natürliche Vegetation Die potentiell natürliche Vegetation besteht aus einem Hainsimsen-Buchenwald im Übergang zu einem EichenBuchenwald. Diese Gesellschaften werden entlang der Bachläufe von Erlen-Bruchwäldern und im Bereich der anmoorigen Böden von einem feuchten Eichen-Birkenwald abgelöst (vgl. BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR VEGETATIONSKUNDE, NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE 1973). Teilabschnitt B 'Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg' und 'Horbacher Straße' Der Teilabschnitt B zeichnet sich durch die Lage im Norden des Aachener Stadtgebiets aus. Beide Teilbereiche befinden sich im Ausgleichsraum für das benachbarte Gewerbegebiet Avantis sowie anderer Vorhaben. Naturräumliche Einordnung Die geplante Konzentrationsfläche liegt innerhalb der Westlichen Jülicher Börde, als Teil der Niederrheinischen Bucht. Charakteristisch für diese naturräumliche Einheit im Vergleich zu anderen Bördeneinheiten ist die hohe Ozeanität des Klimas mit mittleren Jahresniederschlägen bis auf über 600 bis 700 mm. In der näheren Betrachtung gehört das Untersuchungsgebiet zum Herzogenrather Lößgebiet. Die in der übrigen Jülicher Börde teils 20m dicke Lößdecke ist hier sehr viel geringer entwickelt. Die Westliche Jülicher Börde wird heutzutage weitestgehend landwirtschaftlich genutzt. Nur in den Tälern überwiegt die Grünlandnutzung sofern sich dort keine Siedlungsbereiche befinden. Potentiell natürliche Vegetation Die potentielle natürliche Vegetation der Jülicher Börde besteht im Maiglöckchen-Perlgras-Buchenwald (Galio odorati-Fagetum convallarietosum). Bei Herzogenrath wird dieser vom Flattergras-Buchenwald (MaianthemoFagetum) und vereinzelt auch vom Perlgras-Buchenwald (Melico-Fagetum) abgelöst (BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR LANDESKUNDE UND RAUMORDNUNG 1978). In den Tälern und Niederungen stellen artenreiche Sternmieren-Stieleichen-Hainbuchenwälder die potenziell natürliche Vegetation dar (BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR VEGETATIONSKUNDE, NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE 1973). 4.1.1 Schutzgüter Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt Die Grundlage für die Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes, der Bedeutung als Lebensraum für heimische Pflanzen- und Tierarten und für die biologische Vielfalt in der Flächennutzungsplanung ergibt sich aus den Anforderungen des § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a Abs. 2 und 3 des BauGB sowie aus weiteren Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) und des Landschaftsgesetztes (LG NRW) insbesondere zum Artenschutz (vgl. § 44 u. § 45 BNatSchG) sowie zur Verträglichkeit des Plans mit den Erhaltungs- und den Schutzzielen von Natura 2000-Gebieten (§ 34 BNatSchG). Zur Berücksichtigung dieser Ziele liegen für die Konzentrationsflächen aktuelle Fachgutachten zum Vorkommen planungsrelevanter Arten (PRO TERRA 2011, 2012a, 2012b, ALCEDO 2009a,,2012), Angaben zur Gehölzarten und Altersstruktur der Waldflächen (Forstbetriebskarte, STADT AACHEN 2003) sowie Angaben zu Schutzgebieten, geschützten Biotopen, Biotopkatasterflächen und Biotopverbundfunktion (LANUV 2010a, 2010b, 2010c, STADT AACHEN 2005) vor. Weitere Hinweise zur schützwürdigen Lebensräumen oder zu geschützten Arten 23 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 23.02.2012 können verschiedenen sektoral vorliegenden Fachgutachten für Flächen im Umfeld der Konzentrationsflächen entnommen werden (RASKIN 2009, ALCEDO 2009b, BKR 2008). Biotopkataster Das landesweite Biotopkataster (LANUV 2010a) erfasst die Lebensräume für wildlebende Pflanzen und Tiere, die für den Biotop- und Artenschutz eine besondere Wertigkeit besitzen. Diese Gebiete werden nach wissenschaftlichen Kriterien ausgewählt, in Karten erfasst und im Gelände überprüft und dokumentiert. Biotopkatasterflächen besitzen keine Rechtsverbindlichkeit sind aber als schutzgutbezogene Bewertungsgrundlage in der räumlichen Planung zu berücksichtigen. Biotopverbund Biotopverbundflächen dienen zur Vernetzung von Biotopen. Sie sollen Barrieren für Tierarten abbauen und somit Austausch und Wanderungen ermöglichen. Die LANUV (2010b) hat eine landesweite Bewertung der Flächen durchgeführt, die eine besondere oder herausragende Bedeutung für den Biotopverbund besitzen. Auch für die Stadt Aachen liegen diese Fläche vor, wobei ihre Abgrenzung maßstabsbedingt nicht flächenscharf zu verstehen ist. Neben linearen Elementen wie z.B. Bächen gehören auch sogenannte Trittsteine (inselartige Elemente) zu den Verbundflächen. Allgemeine Betrachtung Das gesamtstädtische Planungskonzept (STADT AACHEN 2012a) berücksichtigt in einer Ausschluss- und Restriktionsflächenanalyse für die Abgrenzung der Konzentrationsflächen bereits gesetzlich festgeschriebene Schutzgebiete mit Schutzabständen. Ebenso berücksichtigt wurde das landesweite Biotopkataster der LANUV (2010a). Eine Auflistung und Darstellung der Schutzgebiete und Biotopkatasterflächen innerhalb und im Umfeld der Konzentrationsflächen findet sich in Kapitel 3 und Abbildung 2. Die Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Fauna erfolgte durch die ULB der Stadt Aachen. Aufgrund der zu erwartenden Wirkfaktoren von Windenergieanlagen wurden für den Münsterwald vorwiegend die Gruppen Vögel und Fledermäuse untersucht. Erhebliche Auswirkungen auf andere Tierarten und Gruppen (z. B. Amphibien, Libellen, Tagfalter) können aufgrund der vorhabensspezifischen Wirkfaktoren bei Umsetzung der in Kapitel 4.4 aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen im Vorfeld ausgeschlossen werden und werden deshalb nicht weiter betrachtet. Wirkfaktoren Windräder haben für das Schutzgut und insbesondere auf Tierarten spezifische Wirkfaktoren. Hierbei sind die folgenden Faktoren relevant: • Vegetationsverlust im Bereich von Fundamenten und Zufahrten; hierdurch ggf. Lebensraumverlust und mögliche Zerstörung / Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten • Kollisionsgefahr insbesondere für Vogel- und Fledermausarten • Optische und akustische Störung, Beunruhigung und Verdrängung ggf. mit Auswirkungen auf das Zug-, Rast- und Brutverhalten Für eine sichere Prognostizierung der Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Vögel und Fledermäuse liegen immer noch zu wenig signifikante Untersuchungen vor. Hinsichtlich der Auswirkungen von Windenergieanlagen im Wald insbesondere über die Nutzung der Luftschicht unmittelbar oberhalb der Baumwipfel und deren Funktion als Lebensraum bestehen erhebliche Wissensdefizite (vgl. BFN 2011). Insgesamt bringen Windkraftanlagen unterschiedliche Auswirkungen auf Brut-, Rast- oder Zugvögel und Fledermausarten mit sich. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand haben Windkraftanlagen eine geringe Störwirkung auf brütende Vögel und eine höhere 24 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 24.02.2012 Störwirkung auf Rastvögel. Darüber hinaus können Windkrafträder ein Kollisionsrisiko darstellen. Bei der Höhe des Risikos bestehen Unterschiede je nach Standort der Anlagen sowie artspezifische Unterschiede (BFN 2011, NABU 2006, MÖCKEL & WIESNER 2007). Aufgabe des Umweltberichts ist es, die Umweltauswirkungen nach dem den gegenwärtigen Wissenstand und aktuell vorliegender Prüfmethoden zu beschreiben. Er enthält Angaben die vernünftigerweise verlangt werden können und hat nicht die Aufgabe neue wissenschaftliche Grundlagen zu erheben (vgl. RL 2001/42/EG Artikel 5). 4.1.1.1 Teilabschnitt A 'Münsterwald / B 258' Biotoptypen / Lebensräume Die geplanten Teilabschnitte A 1, A 2 und A 3 sind vollständig mit Wald bestockt, der sich in forstlicher Nutzung befindet. Der größte Flächenanteil ist hierbei von Fichtenbeständen in den Altersklassen von 40 bis 80 Jahren und von weniger als 40 Jahren bestockt (STADT AACHEN 2003). Neben der Fichte kommen noch Reinbestände mit Buche, Lärche, Kiefer sowie andere Laubbäume mit kurzer Umtriebszeit (in diesem Fall überwiegend Birke) insbesondere parallel der Wege vor. Das Alter dieser Bestände erreicht ebenfalls bis zu 80 Jahre. Bei den von einem dichten Wegenetz durchzogenen Fichtenforsten handelt es sich zum überwiegenden Teil um dichte Bestände ohne Unterwuchs. „Gut strukturierte Altwälder sind im [von PRO TERRA (2011) untersuchten] Planbereich rar. Altlaubholzbestände älter als 120 Jahre finden sich nur kleinstflächig auf isoliert liegenden Standorten. Auch der Anteil an jüngeren Laubholzbeständen ist relativ gering. Blütenreiche Staudenfluren sind aufgrund der intensiven Nutzung und des mageren Untergrundes selbst im Bereich von Schlägen oder Windwürfen nur mäßig vertreten“ (PRO TERRA 2011). Eine höhere naturschutzfachliche Wertigkeit und zudem ein hohes Entwicklungspotenzial besitzen die das Gebiet durchziehenden Bachläufe und Kleingewässer (vgl. hierzu Schutzgut Wasser in Kapitel 4.1.2.1). Gem. LANUV (2010a) wirken die Oberläufe von Fobis- und Prälatenbach, die sich teilweise innerhalb teilweise angrenzend an die Teilflächen A 1 und A 2 befinden, überwiegend begradigt, weisen jedoch abschnittsweise stark vernässte Talungen mit torfmoos- und seggenreichem Bruchwald auf. Die Quellbereiche und Quellsiefen werden von torfmoos- und seggenreichen Vegetationsbeständen geprägt. Die Quellbäche und Bachoberläufe stellen wichtige Refugial- und Regenerationszentren im Bachverbundsystem der oberen Inde dar. Sickerquellen und sickerquellnasse Hangbereiche, seggen- und torfmoosreiche Bruch- und Sumpfwälder gehören zu den gem. § 30 BNatSchG geschützten Biotopen, wobei im Rahmen der von der STADT AACHEN (2005) und der LANUV (2010c) durchgeführten Karierungen im Teilabschnitt A keine geschützten Biotope erfasst wurden. Die Bachoberläufe haben eine Bedeutung im landesweiten Biotopverbund. Der zwischen den Teilabschnitten A 1 und A 2 verlaufende Prälatensief steht als Geschützter Landschaftsbestandteil unter Schutz und ist im Biotopkataster der LANUV (2010a) erfasst (BK-5303-059). Im Teilabschnitt A 1 liegt zudem die Biotopkatasterfläche BK-5303-078, eine Gruppe verschiedener Kleingewässer, die aufgrund ihrer Bedeutung als Lebensraum für Amphibien und Libellen eine lokale Bedeutung besitzen. Die geplante Konzentrationsfläche befindet sich vollständig im Landschaftsschutzgebiet. Das Schutzziel besteht in der Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsraumes sowie der Entwicklung zu einem ausgewogenen Landschaftsbild und Naturhaushalt. 25 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 23.02.2012 Das 'Ausgleichsflächenkataster der STADT AACHEN (2011a) stellt für den Münsterwald Teilabschnitt A 2 zwei festgesetzte Ausgleichsflächen mit einer Größe von ca. 2 ha dar. Es handelt sich um Ausgleichsflächen für die Bebauungspläne Nr.847 Bayersbusch und Nr.855 Lichtenbusch-Innenbereich. Die Flächen wurden entfichtet und mit Eichen aufgeforstet. Abbildung 3: Moorbirkenwald angrenzend an Teilabschnitt A 1 (links), Gewässerzulauf Teilabschnitt A 2 (rechts) Abbildung 4: Feuchtbiotop Teilabschnitt A 1 (links), Binsenbestand Teilabschnitt A 2 (rechts) Die Waldbereiche, die westlich an den Teilabschnitt A 1 angrenzen und den Teilabschnitt A 3 umgeben, gehören zu einem größeren zusammenhängender Laubwaldkomplex (BK-5302-009 ‚Prälatenwald’, BK-5302-008 ‚Laubwälder im Münsterwald’). Der Prälatenwald (westlich A 1) hat als großflächiger Niederwald aus Eichen und Birken von insgesamt eher geringem Alter eine lokale Bedeutung. Im Umfeld des nördlichen Teilabschnitts A 3 liegen ältere Laubwälder, innerhalb der Flächen jüngere Laubwälder, die auch als Bruthabitate für planungsrelevante Arten wie Mittelspecht oder Waldschnepfe eine Bedeutung haben können (vgl. PRO TERRA 2012b). Der Teilabschnitt A 3 befindet sich vollständig innerhalb der Verbundfläche ‚Laubwälder im Münsterwald’ (VB-K-5303-004, LANUV 2010b). Das Laubwaldgebiet setzt sich im Westen (Belgien) und Süden (Kreis Aachen) fort. Das Gebiet stellt zusammen mit den angrenzenden Laubwäldern in Belgien und im Kreis Aachen im von Fichtenforsten dominierten 26 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen Entwurf zur Begründung und Umweltbericht - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Offenlage Fassung vom 24.02.2012 Hohen Venn ein Verbundzentrum für Lebensgemeinschaften der Laubmischwälder dar. Die in Belgien in einer Entfernung von 500 bis 600 m zum Teilabschnitt A 1 und A 3 liegenden Waldflächen sind aufgrund ihrer bodensauren teils feuchten Laubwälder (z.B. FFH-Lebensraumtypen 9160 Eichen-Hainbuchenwald, 91E0 Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwälder, 9190 alte bodensaure Eichenwälder) und der Vorkommen von Grauspecht, Mittelspecht und Schwarzspecht als FFH- und Vogelschutzgebiet (BE-33021B0 ‚Osthertogenwald autour de Raeren (Raeren))’ geschützt (vgl. Kapitel 3.2 und Kapitel 4.5). Fauna – Planungsrelevante Arten Die Angaben zum Vorkommen von planungsrelevanten Tierarten im Teilabschnitt A basieren auf aktuell vorliegende Artenschutzgutachten (PRO TERRA 2011, 2012a, 2012b). In den Randbereichen – vor allem im Südwesten – reicht Abgrenzung der geplanten Konzentrationsflächen über das Untersuchungsgebiet aus 2011 hinaus. Die artenschutzfachliche Bedeutung der ergänzenden Flächen wird deshalb in einem Nachtrag aus 2012 bewertet (PRO TERRA 2012b). Zudem wurde im Herbst 2011 der Fledermauszug ergänzend untersucht (PRO TERRA 2012b). Für das FFH-Gebiet / Vogelschutzgebiet Osthertogenwald autour de Raeren’ existiert eine FFH-Verträglichkeitsprüfung (PRO TERRA 2012a) Es bleibt darauf hinzuweisen, dass sich die Aussagen des Gutachtens (PRO TERRA 2011) überwiegend auf konkret geplante Standorte der Einzelanlagen mit konkreten Höhenangaben beziehen und deshalb nicht alle potenziell mögliche Auswirkungen betrachten. Um andere im Rahmen des Gutachtens nicht betrachte Auswirkungen auszuschließen werden in Kapitel 4.4 konkrete Vermeidungs-. und Minderungsmaßnahmen beschrieben deren Umsetzung im Genehmigungsverfahren zwingend notwendig ist um die artenschutzrechtliche Verträglichkeit des Vorhabens sicherzustellen (z.B. Empfehlungen für Tabustandorte wie z.B. Laubwälder oder Gewässerläufe, Einhaltung der im Gutachten zugrunde gelegten Höhen). Vögel Im Rahmen der Erfassungen 2010 und 2011 (PRO TERRA 2011) konnten im Untersuchungsgebiet (das in Teilen über den Teilabschnitt A hinaus geht) 47 Vogelarten beobachtet werden. Das Artenspektrum ist bestimmt von charakteristischen Waldarten. Neben häufigen und anspruchsloseren Arten finden sich auch gefährdete bzw. regional gefährdete Brutvogelarten mit spezifischeren Ansprüchen an die Waldstrukturen, wie z.B. Mittelspecht und Waldschnepfe – diese jedoch i.d.R. nur als Einzelpaare. Neben den nachgewiesenen Arten wurden bei der Auswirkungsprognose in Sinne einer Worst Case Betrachtung weitere Arten berücksichtigt, soweit hierfür zusätzliche Hinweise vorliegen bzw. deren Vorkommen potenziell möglich sind, sodass die vorhabensspezifischen Auswirkungen für die in Tabelle 18 aufgeführten planungsrelevanten Vogelarten betrachtet wurden. Für insgesamt 9 dieser Arten wurde ein Art-für-Art Protokoll nach den Vorgaben der Handlungsanleitung zum Artenschutz (MUNLV 2010) erstellt (PRO TERRA 2011, 2012b). Tabelle 1: Artenschutzfachliche Bewertung der planungsrelevanten Vogelarten (PRO TERRA 2011, 2012b) Artname Baumpieper Status Vermeidungsmaßnahmen Funktionserhaltende Maßnahmen (gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG) 3 Brutpaare ja nein Gartenrotschwanz Zugvogel nein nein Graureiher Zugvogel nein nein Komoran Zugvogel nein nein Kranich Zugvogel ja nein Kuckuck Brutverdacht ja nein Mäusebussard Nahrungsgast nein nein Mehlschwalbe Zug / Nahrungsgast nein nein 27 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen Entwurf zur Begründung und Umweltbericht - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Artname Offenlage Fassung vom 23.02.2012 Status Mittelspecht Vermeidungsmaßnahmen Funktionserhaltende Maßnahmen (gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG) 2 Brutpaare ja nein Rauchschwalbe Zug / Nahrungsgast nein nein Schwarzspecht Nahrungsgast ja nein Schwarzstorch Sonstige Hinweise nein nein Brutvogel ja nein 8 Brutpaare ja nein Brutvogel ja nein Rotmilan Sonstige Hinweise ja nein Kolkrabe Sonstige Hinweise nein nein Uhu Sonstige Hinweise nein nein Waldkauz Waldlaubsänger Waldschnepfe Insgesamt kommt das Artenschutzgutachten zu dem Schluss, dass es sich nicht um ein Gebiet mit herausragender Bedeutung für Vögel handelt. Wobei der Bereich östlich der B 258 / Himmelsleiter geringeren Wert für die Avifauna besitzt als der westlich angrenzende Prälatensief. Das 520 m bzw. 580 m entfernte Vogelschutzgebiet ‚Osthertogenwald autour de Raeren’ (BE33021A0) beherbergt laut den Ausweisungsunterlagen vier Brutpaare des Mittelspechts sowie jeweils ein Brutpaar des Schwarz- und Grauspechts. Von diesen Arten wird der Grauspecht mit einem sich verschlechternden ungünstigen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen geführt. Er kann darüber hinaus als Vogel mit einem großen Aktionsradius charakterisiert werden, der größere Distanzen frei fliegend in Höhe der Baumwipfel überbrückt (PRO TERRA 2012a). Im MTB Roetgen wird er als planungsrelevante Art geführt (LANUV 2012) Fledermäuse Alle in Deutschland vorkommenden Fledermausarten sind im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt und daher streng geschützt und artenschutzrechtlich relevant. Im Rahmen der Erfassungen 2010 und 2011 (PRO TERRA 2011) konnten im Untersuchungsgebiet (das in Teilen über den Teilabschnitt A hinaus geht) insgesamt neun Arten nachgewiesen werden. Nur die Zwergfledermaus wurde über die gesamte Erfassungszeit nachgewiesen. Für fünf Arten, für die eine Betroffenheit nicht unmittelbar auszuschließen ist, erfolgt eine detaillierte Betrachtung in Form der sogenannten Art-für-Art-Protokolle. Die übrigen Arten sind aufgrund ihrer ökologischen Ansprüche (geringere Flughöhe, keine Nutzung des freien Luftraums) nicht betroffen. Tabelle 2: Artenschutzfachliche Bewertung der Fledermausarten (PRO TERRA 2011, 2012a) Artname Großer Abendsegler Kleiner Abendsegler Vermeidungsmaßnahmen Funktionserhaltende Maßnahmen (gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG) einmalige Beobachtung, kein Quartier, kein Nahrungshabitat ja nein Vorkommen, kein Quartiernachweis ja nein Vorkommen, kein Quartiernachweis, geringe Dichte ja nein Vorkommen, kein Quartiernachweis ja nein Braunes Langohr Vorkommen, Reproduktion wahrscheinlich, kein Quartiernachweis ja nein Graues Langohr Vorkommen nicht ausgeschlossen ja nein Großes Mausohr kein Quartiernachweis ja nein Rauhautfledermaus kein Quartiernachweis ja nein Bartfledermaus Fransenfledermaus 28 Status der Art Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen Entwurf zur Begründung und Umweltbericht - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Artname Zwergfledermaus Offenlage Fassung vom 24.02.2012 Status der Art Vermeidungsmaßnahmen Funktionserhaltende Maßnahmen (gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG) kein Quartiernachweis ja nein Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass das Gebiet nur mittelmäßig von Fledermäusen genutzt wird. Generell wird die Dichte und die beobachtete Aktivitätsabundanz der typischen Waldarten als relativ gering und deutlich unter der von besser strukturierten Wäldern klassifiziert. Das Fehlen des Großen Abendseglers als regelmäßig auftretende Art (Art kommt im Umfeld vor; wurde im Untersuchungsgebiet nur einmal bei der Wanderung nachgewiesen) und die geringe Dichte anderer typischer Waldarten bestätigen die insgesamt mittlere Bedeutung für Fledermausarten. Die Untersuchung zum Fledermauszug im Herbst (PRO TERRA 2012b) ermittelte das gleiche Artenspektrum. Einzige Art, die sich im freien Luftraum aufgehalten hat, war die Zwergfledermaus. Mit zwei bis drei Kontakten pro Nacht liegt die Aktivitätsdichte deutlich unter der von ALBRECHT ET AL. (2008) definierten Schwelle von bis zu 30 Kontakten pro Art/Nacht. Somit handelt es sich um einen Raum mit geringer bis mittlerer Aktivitätsdichte. Weitere planungsrelevante Arten Zu den weiteren planungsrelevante Arten, die potenziell im Gebiet vorkommen könnten, zählen die Säugetiere Haselmaus und Wildkatze. Es erfolgte keine eigenständige Erfassung dieser Arten, auch wurden keine Zufallsfunde dokumentiert. In Sinne einer Worst Case Betrachtung erfolgte dennoch eine Bewertung potenziell möglicher Auswirkungen auf diese Arten. Es wird davon ausgegangen, dass die Wildkatze den Münsterwald als Streifgebiet nutzt. Auch, wenn der größte Teil der betrachteten Fläche für Haselmäuse keine Habitatqualitäten besitzt, kann ein Vorkommen der auf dem MTB Roetgen (http://www.naturschutzinformationen-nrw.de, Stand 29.08.2011) aufgeführten Art nicht generell ausgeschlossen werden. Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Biotope / Lebensräume Die Anlage der Fundamente und ggf. eine zusätzlich erforderliche Erschließung der Anlagen ist mit dem Verlust von Wald – auch im Sinne des Forstgesetzes verbunden. Hierbei wird von einer dauerhaften Waldumwandlung von 0,25 bis 0,4 ha je Einzelanlage und einer zusätzlichen temporären Waldumwandlung von 0,25 – 0,4 ha je Einzelanlage ausgegangen. Konkretere Angaben können bei Vorliegen des Erschließungskonzepts im Rahmen der Genehmigung ermittelt werden. Soweit sich der Verlust auf junge oder mittelalte, nicht heimische Fichtenbestände von geringer Naturnähe bezieht, sind die Auswirkung auf das Schutzgut durch den direkten Verlust von Lebensräumen als mittel zu bewerten. Wenn die Anlagenstandorte oder die Erschließung naturschutzfachlich hochwertigere Flächen (z.B. Kleingewässerkomplex, Bachläufe und Quellen) direkt berühren bzw. sich im Nahbereich befinden kann eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes verbunden mit Auswirkungen auf hochwertige und geschützte Lebensräume nicht vollständig ausgeschlossen werden. Es wird deshalb empfohlen die unterschiedliche Lebensraumbedeutung bei der Auswahl der Anlagenstandorte sowie beim Erschließungskonzept zu berücksichtigen (vgl. Kapitel 4.4). Hierdurch können erhebliche Auswirkungen vermieden werden. 29 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 23.02.2012 Gem. Landschaftsplan der STADT AACHEN (1988) ist die Errichtung von baulichen Anlagen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes verboten. Im Zusammenhang mit der Genehmigung der Anlagen stellt die Untere Landschaftsbehörde eine Befreiung für den Bau von WEA im Landschaftsschutzgebiet in Aussicht. Für den naturschutzfachlich und forstlich erforderlichen Ausgleich sind die Eingriffe in den Naturhaushalt und die Umwandlung von Wald im Genehmigungsverfahren weiter zu quantifizieren (vgl. Kapitel 4.4.4). Mögliche Auswirkungen auf das FFH-Gebiet ‚Osthertogenwald autour de Raeren (Raeren))’ wurden untersucht (PRO TERRA 2012a). Es sind keine Wirkfaktoren, die zu Flächen- oder Funktionsverlusten führen können, erkennbar. Eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes ist daher nicht zu erwarten (vgl. Kapitel 4.5). Vögel Mit dem dauerhaften und temporären Verlust von Waldflächen gehen auch Flächen verloren, die eine Bedeutung als Lebensraum (Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Nahrungshabitate) für verschiedene Vogelarten besitzen können. Darüber hinaus besteht ein Risiko der Störung von Brut- und Zugvogelarten aufgrund optischer oder akustischer Effekte in der Bau- und Betriebsphase sowie ein Risiko der Kollision. Soweit sich die Anlagenstandorte und ihr Umfeld im Bereich artenarmer Fichtenforste befinden ist die Lebensraumbedeutung als Brut- und Nahrungshabitat für anspruchsvollere Arten vergleichsweise gering. Ein Lebensraumverlust oder eine Störung anspruchsvollerer Arten ist nicht zu erwarten. Es wird zudem davon ausgegangen, dass durch das Vorhaben keine älteren Laubwälder betroffen sind. Von erheblichen Auswirkungen auf die Avifauna ist nicht auszugehen. Der nördliche Bereich des Teilabschnitts A 3 ist mit jüngeren Laubhölzern bestockt. Da dieser kleine Bestand zudem von einem älteren Laubwaldkomplex umgeben ist, können, soweit dieser Bereich als Anlagenstandort genutzt wird oder die notwendige Erschließung zu einer Beeinträchtigung des umliegenden Altwaldes führt, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände berührt werden. Dies ist für den südlichen Teil der Teilfläche A3 aufgrund der Bestockung mit Nadelhölzern nicht zu befürchten. Da für das Umfeld Brutnachweise für die Waldschnepfe und den Mittelspecht geführt wurden, ist die Betroffenheit dieser Arten (im Falle einer geplanten Nutzung des nördlichen Laubwaldteils für die Errichtung einer Windenergieanlage) bei vorliegendem Erschließungskonzept im Rahmen der Genehmigung erneut zu bewerten. Für andere Arten können unterschiedliche Maßnahmen (insbesondere Rodungszeitenbeschränkung und Bauzeitenbeschränkungen) dazu beitragen Auswirkungen – wie den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Tötung oder Störung – zu vermeiden (vgl. Kapitel 4.4.2). Diese Maßnahmen sind soweit die konkreten Anlagenstandorte und Erschließung bekannt sind, im Rahmen der Genehmigung zwingend umzusetzen. Als Ergebnis der artenschutzrechtlichen Betrachtung werden, unter Berücksichtigung der Annahme, dass die Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen umgesetzt werden, die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände bei keiner der betrachteten Vogelarten berührt. Es werden keine funktionserhaltenden Maßnahmen (CEFMaßnahmen in Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG) notwendig. Eine direkte Beeinträchtigung von Tieren oder ihrer Lebensräume innerhalb des Vogelschutzgebietes ‚Osthertogenwald autour de Raeren’ wie z.B. ein Funktions- und Flächenverlust ist ausgeschlossen (PRO TERRA 2012a). Zum einen stellen die Gehölzbestände innerhalb der geplanten Konzentrationsfläche kein geeignetes Bruthabitat dar. Lediglich im Umfeld des Teilabschnitts A 3 sind ältere Eichenbestände vorhanden. Zum anderen weisen die Arten Grau- und Schwarzspecht bei der Überbrückung größerer Distanzen eine enge Bindung an die Baumwipfel auf. Der Mittelspecht hält sich vornehmlich im Kronenhorizont auf. Somit ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzziele des betrachteten Vogelschutzgebietes nicht zu erwarten (PRO TERRA 2012a). Fledermäuse 30 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 24.02.2012 Auswirkungen auf Fledermausarten können sich vor allem durch den Verlust von Jagdhabitaten und Quartieren (Höhlenbäumen) und durch Kollision ergeben. Soweit die Anlagenstandorte und ihr Umfeld im Bereich artenarmer Fichtenforste liegen, die Rodungszeiten beschränkt werden (außerhalb der Fortpflanzungszeiten) und vor der Rodung eine vorsorgliche Kontrolle auf Höhlenbäume stattfindet, können erhebliche Auswirkungen auf Fledermausarten durch den Verlust von Quartieren und Jagdhabitaten ausgeschlossen werden. Das Untersuchungsgebiet (das in Teilen über den Teilabschnitt A hinaus geht) wird als Funktionsraum mit geringer bis mittlerer Aktivitätsdichte für Fledermausarten bewertet, weshalb für das Kollisionsrisiko lediglich eine Grundgefährdung angenommen werden kann. Dies wird als nicht schädlich für den Erhaltungszustand der Population angesehen (PRO TERRA 2012b). Somit werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die betrachteten Fledermausarten, unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen und Maßnahmen des Risikomanagements, nicht berührt. Als artenschutzrechtlich notwendige Maßnahmen sind eine Rodungszeitenbeschränkung sowie eine Altbaumkontrolle bei Einschlag von Gehölzen erforderlich. Sonstige planungsrelevante Arten Es wird davon ausgegangen, dass die Wildkatze den Münsterwald als Streifgebiet nutzt. Bei Berücksichtigung von sensiblen Zeiten (Jungenaufzucht von März bis Juni) können artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vermieden werden. Die Beeinträchtigung der Reproduktionsphase wird vorsorglich durch eine Rodungszeitenbeschränkung (im Winter) vermieden. Auch, wenn der größte Teil der betrachteten Fläche für Haselmäuse keine Habitatqualitäten besitzt, kann ein Vorkommen der auf dem MTB Roetgen aufgeführten Art nicht generell ausgeschlossen werden. Soweit Standorte mit Habitateignung (insbesondere Laubwald) für die Haselmaus im Bereich geplanter Anlagen oder im Bereich der Erschließung liegen, sind ggf. weitere Untersuchungen im Genehmigungsverfahren erforderlich. 4.1.1.2 Teilabschnitt B 1 'Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg' Biotoptypen / Lebensräume Der Aachener Norden ist aufgrund der hohen Bodenfruchtbarkeit überwiegend ackerbaulich genutzt. Aufgrund der Kompensationsmaßnahmen für das Gewerbegebiet AVANTIS weisen die Ackerflächen einen vergleichsweise hohen Anteil an Ackerbrachen und Ackerrandstreifen mit einer ausgeprägten Wildkrautflur auf. Der Teilabschnitt B 1 wird im Norden durch das Gewerbegebiet ‚Avantis’ und im Westen durch die BAB 4 (E 314) bzw. durch die niederländische Grenze begrenzt. Die vollständig ackerbaulich genutzte Fläche weist eine Lärmvorbelastung durch die nahe gelegene Autobahn auf. Die Biotopkatasterfläche ‚Hecken-Obstweiden-Komplex und Hohlwege westlich von Horbach’ (BK-5102-057) befindet sich in 150 m Entfernung östlich des Teilabschnitts B 1. Sie hat lokale Bedeutung als Vernetzungsbiotop und als Lebensraum für gefährdete Tierarten in der vom Ackerbau geprägten Bördenlandschaft. Auch der mit Gehölzen bewachsene Verlauf des ehemaligen Westwalls ist als Biotopkatasterfläche mit lokaler Bedeutung dargestellt (Gehölzstreifen westlich von Vetschau BK-5102-058). Als wertbestimmende Merkmale werden die Bedeutung für gefährdete Rastvögel, Wiesenvögel, Hecken- und Gebüschbrüter sowie die Eigenschaft als Vernetzungsbiotop genannt. 31 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Abbildung 5: Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 23.02.2012 Feldgehölze in der Horbacher Börde im Umfeld B 1 (links), Mäusebussard als Wintergast (rechts) Im direkten Umfeld des Teilabschnitts B 1 befindet sich die Biotopverbundfläche ‚Ackerflächen um Horbach’ (VB-K-5102-002) mit besonderer Bedeutung. Die Biotopverbundfläche hat die Funktion eines Offenlandbiotops und stellt eine Verbindung zwischen den Ortsrandlagen von Vetschau/Laurensberg und Horbach/Richterich bis zum nördlich angrenzenden Amstelbachtal dar. Als bemerkenswerte Arten werden Feldhamster, Rebhuhn und Grauammer genannt. Die in 150 m Entfernung liegende Biotopverbundfläche Ortsrandlage von Horbach (VB-K5102-004, LANUV 2010b) hat als strukturreicher Ortsrand mit Obstwiesen, linearen Gehölz- und Brachfluren mit Lebensraumfunktion für Dachs, Hamster, und Feldvogelarten ebenfalls eine besondere Bedeutung im Biotopverbund. Für den Bebauungsplan Nr. 800 (Avantis) wurden Ausgleichsmaßnahmen in einem ‚Naturschutzfachlichen Kompensationskonzept’ festgesetzt, die auch den Teilabschnitt B 1 erfassen. Das Kernstück dieses Konzeptes besteht in der Sicherung des verbleibenden Restlebensraumes der durch die Planung zu Avantis betroffenen Arten in einer Größe, die den Aufbau stabiler Populationen gewährleistet. Fauna – Planungsrelevante Arten Die folgenden Angaben stützen sich auf das artenschutzfachliche Gutachten von ALCEDO (2009a, 2012). Die im Gutachten untersuchte Fläche (Suchraum S3) ist mit etwa 124 ha um ein Vielfaches größer als die geplante Konzentrationsfläche B 1 mit 27 ha. Insofern kann die Untersuchung als Worst-Case-Szenario betrachtet werden. Vögel Insgesamt konnten im Suchraum S3 getrennt nach Arten 36 Brutvögel, 35 Zugvögel, neun Nahrungsgäste und 53 Rast- bzw. Wintervögel nachgewiesen werden. Das Artenspektrum wird durch Vögel der offenen und halboffenen Kulturlandschaft bestimmt. Von besonderer Bedeutung sind die Brutreviere von Kiebitz, Feldlerche und Wachtel innerhalb des Suchraums. Grauammer und Wiesenpieper kamen ehemals noch als Brutvögel in der Horbacher Börde vor, treten aber heute in den Untersuchungsgebieten und auch in der weiteren Umgebung als Brutvögel nicht mehr auf (ALCEDO 2009a). Die Horbacher Börde wird von Greifvogelarten (Sperber, Baumfalke, Turmfalke, Wespenbussard) als Brut- oder Nahrungshabitat genutzt. Weitere Arten treten als Wintergast oder Durchzügler auf. Die hohe Anzahl an Zugund Rastvögeln verdeutlicht die hohe avifaunistische Bedeutung des Suchraums S3. 32 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen Entwurf zur Begründung und Umweltbericht - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Offenlage Fassung vom 24.02.2012 Tabelle 3: Artenschutzfachliche Bewertung der planungsrelevanten Vogelarten im Teilabschnitt B 1und dessen Umfeld (vgl. Suchraum S3 in ALCEDO 2009a) Status Vermeidungsmaßnahmen Funktionserhaltende Maßnahmen (gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG) Bachstelze B(1) nein nein Baumfalke N nein nein Baumpieper Z nein nein Bluthänfling B(1),W nein nein Art Braunkehlchen Z nein nein Dohle N nein nein B(3) nein nein Dorngrasmücke B(12),Z,W ja nein Feldsperling B(2),W nein nein Gelbspötter B(2) nein nein Goldammer B(4) nein nein Z nein nein N,W nein nein B(50),W nein nein nein Feldlerche Goldregenpfeiffer Habicht Haussperling Z ja B(2),Z,W nein nein B(1) nein nein Kormoran Z nein nein Kornweihe W nein nein Kranich Z nein nein nein Heidelerche Kiebitz Klappergrasmücke N,Z nein Mäusebussard R,N,W nein nein Mehlschwalbe N,Z nein nein Rauchschwalbe N,Z nein nein Rauhfußbussard W nein nein B,W nein nein Rotmilan U,W nein nein Saatkrähe N,Z,W nein nein Schafstelze B(2),Z nein nein Silbermöwe N nein nein Mauersegler Rebhuhn Sperber Steinschmätzer Turmfalke N,W nein nein Z nein nein B(1),N,W ja nein Z nein nein Wachtel B (3) nein nein Weißwangengans N,W nein nein N nein nein W,Z nein nein Uferschwalbe Wespenbussard Wiesenpieper Abkürzungen: B = Brutvogel (in Klammern Anzahl der Brutvögel); N = Nahrungsgast; W = Wintergast; Z = Zugvogel Fledermäuse Im Untersuchungsgebiet konnten lediglich wenige Nachweise der Zwergfledermaus erbracht werden. Diese ist jedoch eher im Bereich der Hecken und Baumreihen und nicht innerhalb der geplanten Konzentrationsfläche B 1 anzutreffen. Weitere planungsrelevante Arten 33 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 23.02.2012 Auf dem angrenzenden, niederländischen Staatgebiet wurde der gefährdete Feldhamster vor 2 bis 3 Jahren wieder angesiedelt. Nach vorliegenden Informationen (MÜSKENS, persönliche Mitteilung) schließt die Untere Landschaftsbehörde der Stadt Aachen nicht aus, dass die Art mittlerweile in das Gebiet der geplanten Konzentrationsfläche B 1 und B 2 eingewandert ist. Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Die Anlage der Fundamente (und ggf. eine zusätzlich erforderliche Erschließung der Anlagen) ist mit dem Verlust von Ackerflächen verbunden. Aufgrund der insgesamt geringen Flächeninanspruchnahme und der geringen Wertigkeit werden die Auswirkungen durch direkten Lebensraumverlust als gering bewertet. Eine Beeinträchtigung bodenbrütender Vogelarten in der Bauphase wird durch eine Bauzeitenbeschränkung (Bauzeit außerhalb der Brutzeit) vermieden. Ein Ausweichen auf benachbarte Standorte ist möglich. Um sicherzustellen, dass sich im Bereich der Fundamente keine Baue des potenziell vorkommenden Feldhamsters befinden, sollte eine Baukartierung unmittelbar vor Umsetzung der Baumaßnahmen durchgeführt werden (vgl. Kapitel 4.4.2). Im Genehmigungsverfahren ist bei genauer Kenntnis der Anlagenstandorte die Flächeninanspruchnahme zu quantifizieren und der naturschutzrechtliche Ausgleich zu ermitteln (vgl. Kapitel 4.4.4). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich auch innerhalb der Teilflächen Ausgleichsflächen für den Bebauungsplan Nr. 800 befinden, die der Förderung von Feldvogelarten dienen. Eine Verschiebung dieser Flächen auf andere Bereiche innerhalb des Kompensationsraumes ist naturschutzfachlich sinnvoll und aufgrund der kurzen Entwicklungszeit der Maßnahme auch möglich. Vögel Relevante Auswirkungen durch Kollision bzw. durch Störung, Beunruhigung und Verdrängung beziehen sich schwerpunktmäßig auf Rast- oder Zugvögel sowie auf sensible Brutvogelarten. Denn nach heutigem Erkenntnisstand reagieren viele Brutvogelarten nicht sensibel auf Windenergieanlagen. Mit Ausnahme einiger Arten (z.B. Kiebitz) nutzen die meisten Vögel zur Brutzeit auch die unmittelbare Umgebung von Windkraftanlagen. Es wird davon ausgegangen, dass der Kiebitz das Umfeld der Windanlagen zukünftig nicht mehr als Brutrevier nutzt, hierdurch können vorhabensbedingt einige Bruthabitate verloren gehen (ALCEDO 2009a). Das Verhalten von Wachtel und Schafstelze lässt sich nicht sicher vorhersagen. Es wird empfohlen extensiv bewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen zu fördern um den Kiebitzbestand und andere Feldvogelarten sinnvoll zu stützen. Dies könnte beispielsweise im Rahmen der Verlegung der Kompensationsflächen für den Bebauungsplan Nr. 800 (Avantis) erfolgen. Weiterhin wird das direkte Umfeld der Windenergieanlagen zukünftig voraussichtlich von Zug- und Rastvogelarten gemieden. Hierdurch kommt es zu einem geringfügigen Verlust bzw. einer Beeinträchtigung von Rastgebieten. Der Verlust einzelner Vögel durch Kollision ist nicht gänzlich auszuschließen, jedoch in der Summe wenig wahrscheinlich, da viele Vogelarten in sehr geringen Höhen ziehen und zudem Windkraftanlagen weitgehend meiden. Populationsrelevante Auswirkungen werden für keine der nachgewiesenen Vogelarten erwartet (ALCEDO 2009a). Als Ergebnis der artenschutzrechtlichen Betrachtung (ALCEDO 2012) werden die Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG bei keiner der betrachteten Vogelarten berührt. Für keine Art sind funktionserhaltende Maßnahmen (CEF-Maßnahmen in Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG) notwendig. Für einige Arten (vgl. Tabelle 3) werden artenschutzfachliche Maßnahmen benannt, die dazu beitragen ein Tötungsverbot bzw. ein Störungsverbot zu vermeiden. Diese Maßnahmen sind, soweit die konkreten Anlagenstandorte bekannt sind, im Rahmen der Genehmigung umzusetzen. 34 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 24.02.2012 Trotz des Vorkommens von zahlreichen Brut-, Zug und Rastvogelarten und seines Charakters als Ausgleichsfläche werden die Auswirkungen auf die Avifauna für den Teilabschnitt B 1 als bedingt erheblich bewertet. Dies begründet sich vor allem durch die hohe Vorbelastung der Flächen (Lärm, Scheuchwirkung) durch die Autobahn. Fledermäuse Aufgrund des alleinigen Vorkommens der Zwergfledermaus, für die nur wenige Nachweise im Bereich der Hecken und Baumreihen vorliegen, wird die Gefährdung für Fledermäuse unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen insgesamt als gering erachtet (ALCEDO 2009a, 2012). Weitere planungsrelevante Tierarten Es ist nicht auszuschließen, dass der Feldhamster das Gebiet besiedelt. Dies macht eine Prüfung auf Baue des Feldhamsters im Vorfeld der Baumaßnahme erforderlich. Hierdurch kann das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vermieden werden. 4.1.1.3 Teilabschnitt B 2 'Alter Heerler Weg / Avantis' Biotoptypen / Lebensräume Der Aachener Norden ist aufgrund der hohen Bodenfruchtbarkeit überwiegend ackerbaulich genutzt. Aufgrund der Kompensationsmaßnahmen für das Gewerbegebiet AVANTIS weisen die Ackerflächen einen vergleichsweise hohen Anteil an Ackerbrachen und Ackerrandstreifen mit einer ausgeprägten Wildkrautflur auf. Der Teillabschnitt B 2 schließt sich räumlich an die Autobahn und das geplante Gewerbegebiet Avantis an. Nennenswerte Strukturen wie Hecken und Baumreihen finden sich in der näheren Umgebung am Ortsrand von Horbach, im Gewerbegebiet Avantis selbst und entlang der Horbacher Straße (vgl. ALCEDO 2009a). Die Biotopkatasterfläche ‚Hecken-Obstweiden-Komplex und Hohlwege westlich von Horbach’ (BK-5102-057) befindet sich südöstlich des Teilabschnitts B 1. Sie hat lokale Bedeutung als Vernetzungsbiotop und als Lebensraum für gefährdete Tierarten in der vom Ackerbau geprägten Bördenlandschaft Der Teillabschnitt B 2 befindet sich vollständig innerhalb der Biotopverbundfläche ‚Ackerflächen um Horbach’ (VB-K-5102-002). Die Biotopverbundfläche hat die Funktion eines Offenlandbiotops und stellt eine Verbindung zwischen den Ortsrandlagen von Vetschau/Laurensberg und Horbach/Richterich bis zum nördlich angrenzenden Amstelbachtal dar. Als bemerkenswerte Arten werden Feldhamster, Rebhuhn und Grauammer genannt. Die räumlich anschließende Biotopverbundfläche Ortsrandlage von Horbach (VB-K-5102-004, LANUV 2010a) hat als strukturreicher Ortsrand mit Obstwiesen, linearen Gehölz- und Brachfluren mit Lebensraumfunktion für Dachs, Hamster, und Feldvogelarten ebenfalls eine besondere Bedeutung im Biotopverbund. Für den Bebauungsplans Nr. 800 (Avantis) wurden Ausgleichsmaßnahmen in einem ‚Naturschutzfachlichen Kompensationskonzept’ festgesetzt, die auch den Teilabschnitt B 2 erfassen. Das Kernstück dieses Konzeptes besteht in der Sicherung des verbleibenden Restlebensraumes der durch die Planung zu Avantis betroffenen Arten in einer Größe, die den Aufbau stabiler Populationen gewährleistet. Fauna – Planungsrelevante Arten Die folgenden Angaben stützen sich auf das artenschutzfachliche Gutachten von ALCEDO (2009a, 2012). Die im Gutachten untersuchte Fläche (Suchraum S4) ist mit knapp 144 ha um ein Vielfaches größer als die geplante Konzentrationsfläche B 2 mit knapp 31 ha. Somit kann die Untersuchung als Worst-Case-Szenario betrachtet werden. Vögel 35 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen Entwurf zur Begründung und Umweltbericht - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Offenlage Fassung vom 23.02.2012 Insgesamt konnten im Untersuchungsgebiet getrennt nach Arten 46 Brutvögel, 35 Zugvögel, neun Nahrungsgäste und 58 Rast- bzw. Wintervögel nachgewiesen werden (planungsrelevante Arten vgl. Tabelle 4). Das Artenspektrum wird durch Vögel der offenen und halboffenen Kulturlandschaft bestimmt. Von besonderer Bedeutung ist ein Brutrevier vom Kiebitz. Im Herbst und Winter werden die Flächen von einer großen Zahl von Rastvögeln bzw. Überwinterern genutzt (Kiebitz, Feldlerche, Wiesenpieper, Weißwangengans). Die hohe Anzahl an Zug- und Rastvögeln verdeutlicht die hohe Bedeutung der geplanten Konzentrationsflächen sowie ihres Umfeldes. Darüber hinaus eignen sie sich aufgrund der Bewirtschaftung als Nahrungshabitate verschiedener Greifvögel. Tabelle 4: Artenschutzfachliche Bewertung der planungsrelevanten Vogelarten im Teilabschnitt B 2und dessen Umfeld (vgl. Suchraum S4 in ALCEDO 2009a) Status Vermeidungsmaßnahmen Funktionserhaltende Maßnahmen (gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG) Bachstelze B(1) nein nein Baumfalke N nein nein Baumpieper Z nein nein Bluthänfling nein Art B(10),W nein Braunkehlchen Z nein nein Dohle N nein nein nein B(3) nein B(22),Z,W ja nein Feldsperling B(5),W nein nein Gelbspötter B(5) nein nein Goldammer B(5) nein nein Habicht N,W nein nein B(50),W nein nein Dorngrasmücke Feldlerche Haussperling Heidelerche Kiebitz Klappergrasmücke ja nein nein nein B(2) nein nein Kormoran Z nein nein Kornweihe W nein nein Kranich Z nein nein N, Z nein nein Mäusebussard R,N,W nein nein Mehlschwalbe N,Z nein nein Rauchschwalbe N,Z nein nein Rauhfußbussard W nein nein Rebhuhn B(2),W nein nein Rotmilan U,W nein nein Saatkrähe N,Z,W nein nein Schafstelze B(3),Z nein nein Schleiereule B(1),W nein nein Mauersegler Schwarzkehlchen Z nein nein Silbermöwe N nein nein N,W nein nein B(1),W nein nein Z ja nein B(1),N,W ja nein Z nein nein Sperber Steinkauz Steinschmätzer Turmfalke Uferschwalbe 36 Z B(1),Z,W Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen Entwurf zur Begründung und Umweltbericht - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Offenlage Fassung vom 24.02.2012 Status Vermeidungsmaßnahmen Funktionserhaltende Maßnahmen (gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG) Wachtel B(1) nein nein Weißwangengans N,W nein nein Wiesenpieper W,Z nein nein Art Abkürzungen: B = Brutvogel (in Klammern Anzahl der Brutvögel); N = Nahrungsgast; W = Wintergast; Z = Zugvogel Fledermäuse Im Untersuchungsgebiet konnte lediglich die Zwergfledermaus nachgewiesen werden. Diese ist jedoch eher im Bereich der Hecken und Baumreihen und nicht innerhalb der geplanten Konzentrationsfläche anzutreffen. Darüber hinaus konnten nur wenige Nachweise erbracht werden. Weitere planungsrelevante Arten Auf dem angrenzenden, niederländischen Staatgebiet wurde der gefährdete Feldhamster vor 2 bis 3 Jahren wieder angesiedelt. Nach vorliegenden Informationen (MÜSKENS, persönliche Mitteilung) schließt die Untere Landschaftsbehörde der Stadt Aachen nicht aus, dass die Art mittlerweile in das Gebiet der geplanten Konzentrationsfläche B 1 und B 2 eingewandert ist. Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Die Anlage der Fundamente (und ggf. eine zusätzlich erforderliche Erschließung der Anlagen) ist mit dem Verlust von Ackerflächen verbunden. Aufgrund der insgesamt geringen Flächeninanspruchnahme und der geringen Wertigkeit werden die Auswirkungen durch direkten Lebensraumverlust als gering bewertet. Eine Beeinträchtigung bodenbrütender Vogelarten in der Bauphase wird durch eine Bauzeitenbeschränkung (Bauzeit außerhalb der Brutzeit) vermieden. Um sicherzustellen, dass sich im Bereich der Fundamente keine Baue des potenziell vorkommenden Feldhamsters befinden, sollte eine Baukartierung unmittelbar vor Umsetzung der Baumaßnahmen durchgeführt werden (vgl. Kapitel 4.4.2). Im Genehmigungsverfahren ist bei genauer Kenntnis der Anlagenstandorte die Flächeninanspruchnahme zu quantifizieren und der naturschutzrechtliche Ausgleich zu ermitteln (vgl. Kapitel 4.4.4). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich auch innerhalb der Teilflächen Ausgleichsflächen für den Bebauungsplan Nr. 800 befinden, die der Förderung des Feldhamsters dienen. Dieses Ziel würde durch die Errichtung von Windkraftanlagen nicht gefährdet werden. Eine Verschiebung der Flächen auf andere Bereiche innerhalb des Kompensationsraumes wäre aufgrund der kurzen Entwicklungszeit der Maßnahmen dennoch möglich. Vögel Relevante Auswirkungen durch Kollision bzw. durch Störung, Beunruhigung und Verdrängung beziehen sich schwerpunktmäßig auf Rast- oder Zugvögel sowie auf sensible Brutvogelarten. Denn nach heutigem Erkenntnisstand reagieren viele Brutvogelarten nicht sensibel auf Windenergieanlagen. Mit Ausnahme einiger Arten (z.B. Kiebitz) nutzen die meisten Vögel zur Brutzeit auch die unmittelbare Umgebung von Windkraftanlagen. Es wird davon ausgegangen, dass der Kiebitz das Umfeld der Windanlagen zukünftig nicht mehr als Brutrevier nutzt. Weil sich im Umfeld aber nur ein Brutrevier befindet werden die Auswirkungen als wenig kritisch eingestuft. Brutvorkommen von Rebhuhn und Wachtel wurden erst in über 500 m Entfernung nachgewiesen und sind insofern nicht betroffen. Die Feldlerche zeigt sich in ihrem Brutverhalten gegenüber Windenergieanlagen wenige sensibel. 37 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 23.02.2012 Problematisch für Zug- und Rastvögel ist die Verbindung der geplanten Konzentrationsflächen mit den weiter nördlich bestehenden Windkraftanlagen auf niederländischer Seite. Hierdurch wird eine Barriere für den Vogelzug geschaffen und zudem die Qualität der Rastflächen eingeschränkt. Zu den betroffenen Arten gehört vor allem der Kiebitz, der als Zug- und Brutvogel ein starkes Meidungsverhalten aufweist, und weiter Arten. Der Verlust einzelner Vögel durch Kollision ist nicht gänzlich auszuschließen, jedoch in der Summe wenig wahrscheinlich, da viele Vogelarten in sehr geringen Höhen ziehen und zudem Windkraftanlagen weitgehend meiden. Populationsrelevante Auswirkungen werden für keinen der nachgewiesenen Vogelarten erwartet (ALCEDO 2009a). Als Ergebnis der artenschutzrechtlichen Betrachtung (ALCEDO 2012) werden die Verbotstatbestände bei keiner der betrachteten Vogelarten berührt. Für keine Art sind funktionserhaltende Maßnahmen (CEF-Maßnahmen in Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG) notwendig. Für einige Arten (vgl. Tabelle 3) werden artenschutzfachliche Vermeidungsmaßnahmen benannt, die dazu beitragen ein Tötungsverbot bzw. ein Störungsverbot zu vermeiden. Diese Maßnahmen sind, soweit die konkreten Anlagenstandorte bekannt sind, im Rahmen der Genehmigung umzusetzen. Trotz des Vorkommens insbesondere von zahlreichen Zug- und Rastvogelarten werden die Auswirkungen auf die Avifauna für den Teilabschnitt B 2 als bedingt erheblich bewertet. Dies begründet sich vor allem durch eine Verkleinerung des Teilabschnitts gegenüber der bei ALCEDO (2009a) als problematisch für Rast- und Vogelzug bewerteten Flächen (hierdurch geringere Beeinträchtigung der Rastgebiete nördlich der Horbacher Straße) sowie durch die hohe Vorbelastung der Fläche (Lärm, Scheuchwirkung) durch die Autobahn. Die im Rahmen der Alternativenprüfung verworfene Teilfläche Nonnenweg, Schlangenweg (Nr. 4) trägt insgesamt ebenfalls zu einer Verringerung der Auswirkung auf den Vogelzug bei. Zudem wird sich die Eignung des Gebietes für störungsempfindliche Offenlandarten bei Realisierung des angrenzenden Gewerbegebietes auch ohne Vorhaben zukünftig verschlechtern. Fledermäuse Aufgrund des alleinigen Vorkommens der Zwergfledermaus, für die nur wenige Nachweise im Bereich der Hecken und Baumreihen vorliegen, wird die Gefährdung für Fledermäuse unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen insgesamt als gering erachtet (ALCEDO 2009a). Weitere planungsrelevante Arten Es ist nicht auszuschließen, dass der Feldhamster das Gebiet besiedelt. Dies macht eine Prüfung auf Baue des Feldhamsters im Vorfeld der Baumaßnahme erforderlich. Hierdurch kann das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vermieden werden. Abbildung 6: 38 Buchfink (links), Ackerfläche (rechts) Teilabschnitt B 2 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - 4.1.1.4 Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 24.02.2012 Fazit Auswirkungen für die Schutzgüter Pflanzen und Tiere können sich durch Vegetations-/Habitatverlust, durch Störungen in der Bau- und Betriebsphase sowie möglicherweise durch Kollision ergeben. Das Maß der Erheblichkeit wird hierbei durch die Bedeutung der betroffen Arten und Lebensräume bestimmt. Bedingt erhebliche Auswirkungen können im Verlust von Waldflächen, insbesondere Fichtenforsten mit geringer Naturnähe und geringer Lebensraumbedeutung als Brut- und Nahrungshabitat für anspruchsvollere Arten im Münsterwald (Teilabschnitt A) gesehen werden. Wenngleich durch das hochwertige Umfeld (insbesondere für die Teilfläche A 3) auch anspruchsvollere Arten die Flächen als Teilhabitat nutzen können. Im Zusammenhang mit der Genehmigung der Anlagen stellt die Untere Landschaftsbehörde eine Befreiung für den Bau von WEA im Landschaftsschutzgebiet in Aussicht. Für den Nordraum (Teilabschnitt B) kann besonders die Störung von Rast- und Zugvogelarten aufgrund optischer oder akustischer Effekte sowie ein Risiko der Kollision zu insgesamt bedingt erheblichen Auswirkungen führen. In geringem Maß ist eine Beeinträchtigung von sensibeln Brutvögeln (insbesondere Kiebitz) möglich. Eine Relativierung der Auswirkungen besteht durch die Vorbelastung der Flächen (Lärm, Scheuchwirkung) aufgrund der Autobahn. Durch die Meidung von naturschutzfachlich hochwertigen Flächen (Bachläufe, Quellen sowie ein Kleingewässerkomplex), die Verlegung der Kompensationsflächen im Rahmen des Bebauungsplans 800 ‚Avantis’, der Verlegung der Anlagen in junge oder mittelalte, nicht heimische Fichtenforste von geringer Naturnähe sowie durch eine Rodung- und Bauzeitenbeschränkung können zusätzliche Auswirkungen verhindert bzw. vermindert werden. Als Ergebnis der artenschutzrechtlichen Betrachtung werden, unter Berücksichtigung der Annahme, dass die artspezifischen Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen umgesetzt werden, die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände bei keiner der betrachteten Arten berührt. Es werden keine funktionserhaltenden Maßnahmen (CEF-Maßnahmen in Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG) notwendig. Für einige Arten können im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens jedoch weitere Untersuchungen erforderlich werden. Erhebliche Auswirkungen auf das im Umfeld liegende FFH- bzw. Vogelschutzgebiet ‚Osthertogenwald autour de Raeren’ auf belgischem Staatsgebiet wurden untersucht und sind nicht zu erwarten (PRO TERRA 2012a). 4.1.2 Schutzgut Landschaft Bei der Neuaufstellung von Flächennutzungsplänen sind die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen auf das Landschaftsbild in einer Umweltprüfung zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7a) und § 1a Abs. 2 und 3 des BauGB sowie Vorgaben des BNatSchG und des LG NRW). Nach § 1 Abs. 1 LG NRW sind Natur und Landschaft so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert dauerhaft gesichert ist. In Deutschland ist mit dem Begriff 'Landschaft' die 'sinnlich-wahrnehmbare Erscheinungsform von Natur und Landschaft' (ADAM-NOHL-VALENTIN 1986) gemeint, die neben den optischen auch die anderen Sinneswahrnehmungen wie Geräusche, Gerüche und Gefühle aufnimmt. Darüber hinaus wird die Aneignungsmöglichkeit durch den Menschen, das heißt die Eignung der Landschaft für die Erholungsnutzung impliziert. So umfasst das Schutzgut 'Landschaft' alle wesentlichen Strukturen der Landschaft, ungeachtet, ob sie historisch oder aktuell, ob sie natur- oder kulturbedingt entstanden sind. Da auch gesellschaftliche und individuelle Wertschätzungen, wie Kulturgüter, Gewohnheiten oder Heimatgefühl, diese subjektive Wahrnehmungsweise ergänzen, ist eine einheitliche Beurteilung schwierig. Wechselwirkungen zu den Schutzgütern 'Kultur- und Sachgüter' sowie 'Bevölkerung und Gesundheit des Menschen' sind berücksichtigt. 39 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 23.02.2012 Die Beschreibung der Landschaft und der Auswirkungen auf das Landschaftsbild stützen sich im Wesentlichen auf die Ergebnisse der von der Stadt Aachen in Auftrag gegebenen Landschaftsbildanalyse (LANGE GBR 2011). Hierfür wurden verschiedene Annahmen zur Größe der Windenkraftanlagen (Nabenhöhe 135 m, Gesamthöhe 185 m) sowie zur Anordnung der Anlagen innerhalb der im Vorentwurf dargestellten Konzentrationsflächen getroffen. Aufgrund der im weiteren Verfahren geänderten Abgrenzungen der Konzentrationsflächen werden die Aussagen des Gutachtens nachfolgend zur Bewertung der Auswirkungen angepasst. Da der genaue Standort erst im Genehmigungsverfahren festgelegt wird, dienen die Annahmen als Anhaltspunkte in der Gesamtbewertung des Schutzgutes. Die Änderung des Flächennutzungsplans betrifft Flächen außerhalb der Siedlungsbereiche. Hier steht der Wert der Landschaft als wesentliche Voraussetzung für die landschaftsgebundene ruhige Erholung im Vordergrund. Der Aspekt der Erholungsnutzung wird daher in diesem Kapitel und nicht im Kapitel 4.1.8 ' Bevölkerung und Gesundheit des Menschen' behandelt. Vorgehensweise der Bewertung Zur Beurteilung des ästhetischen Eigenwertes des Raums, der kulturlandschaftlichen Bedeutung sowie der Empfindlichkeit werden im Wesentlichen folgende Kriterien herangezogen: Naturnähe, Vielfalt, Seltenheit, Eigenart, Erholungseignung sowie die visuelle Verletzlichkeit. Bei der Bewertung der Auswirkungen der Windkraftanlagen auf die Landschaft wird geprüft, wie erheblich Veränderungen von Sichtbeziehungen im Fern- oder Nahbereich sind und inwieweit geringe Veränderungen des Erscheinungsbildes oder erhebliche Veränderungen des Gesamtcharakters der Landschaft zu erwarten sind. Die Landschaftsbildanalyse unterscheidet dabei 4 Wirkräume, die einen Radius von 0 bis 200 m, bis 1.500 m, bis 5.000 m und bis 10.000 m haben, da Windkraftanlagen je nach Entfernung sehr unterschiedlich auf den Betrachter wirken. Die jeweilige Witterung, die Sonneneinstrahlung, die Farben der Landschaft sowie vorhandene technische Anlagen und Bauwerke haben wesentlichen Einfluss auf die visuelle Wirkung der Anlagen. Im Nahbereich bis 1,5 km sind die Anlagen i.d.R. stets sichtbar und dominant im Landschaftsbild. Mit zunehmender Entfernung nimmt die ästhetische Wirkung des Vorhabens ab. Insbesondere bei Entfernungen über 5 km sind die Anlagen abhängig von der Topographie nur von wenigen Orten sichtbar und nur bei günstigen Witterungsbedingungen auffällig. Näher liegende Gebäude und Waldbereiche bilden sichtverschattete Bereiche und schränken die Blickwinkel ein. Im Unterschied zu ortsfesten Bauvorhaben führen die Drehbewegungen der Rotoren zu einer Beunruhigung der Landschaft, wobei langsam drehende Rotoren der großen Anlagen ruhiger wirken als schnelle Bewegungen. Die gesetzlich vorgeschriebene rote Signalfarbe und die Befeuerung nachts verstärken die Wirkungen in einer Entfernung bis zu ca. 5 km. Das Ergebnis der Sichtbarkeitsanalyse ermittelt zunächst die Bereiche, von denen die Windkraftanlagen aus sichtbar sind; dabei wird nicht unterschieden, ob die gesamte Anlage oder nur eine Rotorspitze zu sehen ist. Im Hinblick auf eine optische Bedrängung durch Windkraftanlagen unterscheidet das OVG Münster zwischen einem meist unproblematischen Abstand bei einer Entfernung von mindestens der dreifachen Anlagenhöhe (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser) und einem meist problematischen Abstand, wenn die Entfernung geringer als die zweifache Gesamthöhe der Anlage ist. Bei einem dazwischen liegenden Abstand, der das 2-3 fache der Anlagenhöhe beträgt, ist eine besonders eingehende Einzelfallprüfung erforderlich. Die Planungen für Windkraftanlagen Aachen gehen von einer Gesamthöhe von 185 m aus. Eine 2-3 fache Anlagenhöhe wären entsprechend Abstände zwischen 370 m und 555 m. Mit den Ausschluss- und Restriktionskriterien des 'Gesamträumlichen Planungskonzepts für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen' werden sowohl die besonders empfindlichen Landschaftsräume Aachens, 40 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 24.02.2012 wie bspw. naturnahe Bachtäler oder vielfältig strukturierte Grünlandbereiche, als auch eine problematische Nähe zu Wohnnutzungen frühzeitig als potenzielle Standorte für Windkraftanlagen ausgeschlossen. Aufgrund der angesetzten Mindestabstände der Konzentrationsflächen von 500 m zu schutzwürdigen Wohnnutzungen im Außenbereich sowie Gemischten Bauflächen kann davon ausgegangen werden, dass die 3fache Anlagenhöhe und damit der unproblematische Bereich in der Regel erreicht wird. Wohnbauflächen liegen mit den gewählten Mindestabständen von 750 m per se in dem als unproblematisch beurteilten Bereich. Die genaue Lage der Windkraftanlagen-Standorte – und damit die genaue Entfernung zu Wohngebäuden – erfolgt erst im nachfolgenden Genehmigungsverfahren. 4.1.2.1 Teilabschnitt A 'Münsterwald / B 258' Bestandssituation Die geplante Windkonzentrationsfläche liegt innerhalb eines nahezu vollständig forstwirtschaftlich genutzten monostrukturierten Fichtenwalds. Sie ist mit breit ausgebauten und im rechten Winkel angelegten Wirtschaftswegen erschlossen. Der Wald ist von zahlreichen kleineren Wassergräben und Fließgewässern durchzogen, die als Quellzuflüsse die Inde bilden. Die gesamte Fläche steht unter Landschaftsschutz. Der Münsterwald stellt den naturräumlichen Übergang von der Roetgener Vennabdachung zur Vennfußfläche verbunden mit einer starken Geländeneigung dar. Die Konzentrationsfläche sowie das Umfeld gehört zum Kulturlandschaftsraum 'Münsterländchen’, das im Kulturlandschaftlichen Fachbeitrag zur Landesplanung NRW als bedeutsamer Kulturlandschaftsbereich (Vorbehaltsgebiet) gekennzeichnet ist. Abbildung 7: Landschaftsbild Münsterwald: Fichtenforst (links), Vennbahntrasse (rechts) In den Waldbereichen außerhalb der Konzentrationsflächen finden sich vermehrt Quellbereiche und Fließgewässer, die zum Teil unter besonderem Schutz stehen (bspw. LB Prälatensief und NSG Oberlauf der Inde). Die Landschaft der näheren Umgebung nördlich des Plangebiets wird geprägt durch Weidegrünlandflächen im Umfeld der Ortslagen Oberforstbach, Lichtenbusch und Schmithof sowie zerstreut liegende, oft historische Einzelhoflagen und Mühlen. Diese bäuerliche Kulturlandschaft des 'Münsterländchens’ ist mit zahlreichen landschaftsbildprägenden Elementen durchsetzt und hat eine hohe Attraktivität. Die Grünlandflächen weisen mit ihren alten Einzelbäumen, Kopfweiden und den typischen Weißdornschnitthecken als Eingrünung, den vergleichsweise naturnahen Gewässerläufen von Inde und Iter mit alten Ufergehölzen eine Vielzahl prägender Vegetations- und Strukturelemente einer historischen, kleingliedrigen Kulturlandschaft auf. Als Zeitzeuge der jüngeren Geschichte prägt der Westwall als oft mit Gehölzen bewachsenes Band mit Panzersperre und Bunkerüberresten das Landschaftsbild des Offenlands. Südlich schließen auf Roetgener Gemeindegebiet landwirtschaftliche Grünlandflächen mit Einzelhofanlagen sowie in 1 km Entfernung das Roetgener Gewerbegebiet an. 41 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 23.02.2012 In westliche (Gemeindegebiet Raeren) und östliche Richtung (Gemeindegebiet Roetgen) erstreckt sich der Waldrücken des Hohen Venns, der durch Nadel- und Laubwaldbestände sowie Heiden und Hochmoorflächen geprägt ist. Der Ortsteil Rott ist überwiegend von Wald umgeben. Die Vicht formt östlich des Plangebiets einen tiefen Taleinschnitt. Ein ausgeschilderter Rad- und Wanderweg 'Mühle' verläuft westlich parallel zur Himmelsleiter zwischen der Monschauer Straße nach Roetgen; er quert das Plangebiet A 2. Rechtwinklig abgehende Schneisen enden an der B 258 ohne Querungsmöglichkeit, zum Teil sogar ohne Zugang zum Fuß- und Radweg entlang der Straße. Dies schränkt die Erholungseignung des Plangebiets stark ein. Auch östlich der B 258 besteht kein Wanderwegenetz in der dargestellten Konzentrationsfläche. Darüber hinaus wird die Erholungsfunktion entlang der stark frequentierten B 258 aufgrund der straßenbedingten Lärmbelastung bereits heute beeinträchtigt. Im Hinblick auf seine Erholungsfunktion ist der südliche Teil des Münsterwaldes deshalb als ‚Wald ohne Erholungsfunktion’ eingestuft. Ein Wanderparkplatz sowie eine Bushaltestelle befinden sich an der B 258 bei Relais Königsberg. Es ist die einzige Möglichkeit, den südlichen Bereich des Münsterwaldes und damit das Plangebiet zu erreichen. Vom Parkplatz aus führt ein ausgebautes Wegenetz für Spaziergänger, Wanderer und Freizeitsportler in das Waldgebiet nordöstlich der Straße Rotterdell, wo auch der Eifelsteig als überregional bedeutsame Wanderstrecke verläuft. Dieser Bereich des Münsterwaldes ist von größerer Bedeutung für die Erholungsfunktion. Im Umkreis von 10 km – dem Untersuchungsraum bei der Betrachtung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Landschaft – steht die regionale, grenzüberschreitende Bedeutung für die Erholungsnutzung und den Tourismus im Deutsch-Belgischen Naturpark Hohes Venn / Eifel im Vordergrund. Das Plangebiet liegt am Nordrand des Naturparks, die Nachbargemeinde Roetgen wirbt entsprechend mit dem Slogan 'Tor zur Eifel'. In Planung befindet sich der Aus- und Umbau der stillgelegten belgischen Vennbahntrasse, die zukünftig als grenzüberschreitender Radweg Vennbahn- / RAVeL-Route auf der stillgelegten Bahntrasse verlaufen wird. Die Abschnitte im Wald sind bereits fertig gestellt; die kreuzungsfreie Querung der B 258 soll 2012 erfolgen. Damit wird eine deutliche Aufwertung des Münsterwalds bezüglich der Erholungsnutzug zu erwarten sein. Abbildung 8: Landschaftsbild Münsterwald Umgebung: Himmelsleiter B 258 (links), Grünland im Norden (rechts) Landschaftsästhetische Vorbelastungen bestehen innerhalb der geplanten Konzentrationsfläche durch die stark befahrene B 258. Im weiteren Umfeld tragen Sendemasten, Antennenträger sowie einzelne Hochspannungsleitungen zu den landschaftsästhetischen Vorbelastungen bei. Aufgrund der Topographie sind sie nicht weiträumig sichtbar. Innerhalb des 10 km-Radius befinden sich verschiedene Windkraftanlagen sowohl im Naturpark 42 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen Entwurf zur Begründung und Umweltbericht - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Offenlage Fassung vom 24.02.2012 (Raffelsbrand, Lammersdorf) als auch in der Stadt Stolberg, die jeweils nur von unterschiedlichen Standorten aus sichtbar sind. Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Da die Empfindlichkeit des Untersuchungsraumes mit einem Radius von 10 km aufgrund der großen Naturnähe hoch gewichtet wird, stellt die Auswirkungen der Windkraftanlagen im Münsterwald zwar großräumig eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar – dies gilt insbesondere für die Fernsichtbeziehungen bei guten Witterunsgbedingungen – sie bestimmen aber nicht die Horizontkulisse, da vielfältige andere Strukturen und die Vielzahl an Elementen das Erscheinungsbild bestimmen. Innerhalb dieses Wirkraumes wird die die geplante Windkonzentrationsfläche jedoch nur auf etwa 15 % der Fläche wahrgenommen und stellt damit insgesamt eine geringfügige Veränderung der Eigenart und eine mittlere Wirkintensität der ästhetischen Beeinträchtigungen dar. In den angrenzenden Freiräumen sowie den Ortsteilen Schmithof, Friesenrath, Rott und Roetgen sind durch die Standorte im Wald die Teile der Anlagen oberhalb der Bäume deutlich zu sehen – sie verändern merklich die Eigenart des Wirkraums bis 5 km und die Horizontkulisse, zumal die gesetzlich vorgeschriebene Signalstreifenmarkierung die Sichtbarkeit erhöht. In diesem Wirkraum ist insbesondere nachts die Befeuerung der Anlagen durch das 'flashlight'-artige Aufblitzen eine erhebliche Beeinträchtigung des ansonsten überwiegend dunklen landschaftlichen Nachthimmels. Der Sichtbarkeitsbereich der Windkraftanlagen in den Wirkzonen bis 1.500 m ist aufgrund des hohen Waldanteils, der zahlreichen Hecken- und Gehölzstrukturen sowie des bestehenden Geländereliefs deutlich eingeschränkt. Im direkten Umfeld der Standorte sind (abgesehen von größeren Rodungen in der Bauphase  Empfehlungen) die Windkraftanlagen durch die abschirmende Wirkung des (auch im Winter) dichten Fichtenund Strauchbestandes kaum wahrnehmbar. (Zum Vergleich: der weithin sichtbare Fernmeldeturm 'Mulleklenkes' ist im Stadtwald nur in unmittelbarer Nähe zu sehen.) Daher sind auch die landschaftlich besonders wertvollen Bereiche außerhalb der Konzentrationsflächen, wie die verschiedenen Oberläufe der Inde, in ihrem landschaftsprägenden Umfeld nicht beeinträchtigt. Abbildung 9: Simulation Fotostandort Kalkhäuschen, Entfernung ca. 1 km Quelle: LANGE GBR (2011), Anlage Fotosimulationen 2 Die Windkraftanlagen-Standorte beziehen sich auf den Vorentwurf; die neue Konzentrationsfläche hat (mit Ausnahme der rechten Windkraftanlage) einen größeren Abstand zum Fotostandort Da dem südlichen Münsterwald nur eine geringe Bedeutung für die Erholung zukommt, sind durch die Anlage von voraussichtlich 7 Windkraftanlagen in diesem nicht mit Wanderwegen erschlossenen Bereich keine direkten Einschränkungen verbunden. Auch die Funktion der RaVEL-Route wird nicht gestört. Gleichwohl sind durch 43 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 23.02.2012 die visuellen Veränderungen im Wirkraum bis 5 km nachteilige Auswirkungen auf die Erholungsqualität nicht auszuschließen, da der Wunsch, sich in 'unberührter Natur' ohne technische Überformung der Landschaft zu bewegen, nicht erfüllt wird. Wenngleich die Anlagen nur von einigen Standpunkten aus zu sehen sind, prägt dieser Eindruck das Gesamtempfinden. Dieser subjektive Faktor kann von Erholungssuchenden sowohl als störend empfunden werden, aber auch als angenehm, da der Einsatz regenerativer Energien bei vielen Menschen positiv besetzt ist. Gem. Landschaftsplan der Stadt Aachen ist die Errichtung von baulichen Anlagen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes verboten. Für die Errichtung der Windkraftanlage ist eine Befreiung aus dem Landschaftsschutz erforderlich. Mit der Reduktion der Konzentrationsfläche auf 118 ha im Vergleich zum Vorentwurf vermindern sich die nachteiligen Auswirkungen auf die Landschaft. Statt der in der Landschaftsbildanalyse angenommenen 10 Anlagen lassen sich in der verkleinerten Konzentrationsfläche voraussichtlich nur 7 Anlagen realisieren. 4.1.2.2 Teilabschnitt B 1 'Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg' und B 2 'Alter Heerler Weg / Avantis' Die geplanten Konzentrationsflächen werden vornehmlich landwirtschaftlich genutzt und können daher als anthropogen überprägt bezeichnet werden. Die Ackerflächen sind weitgehend ausgeräumt und weisen wenig landschaftsgliedernde Elemente auf. Die Konzentrationsfläche B liegt innerhalb des Kulturlandschaftsbereichs 'Aachener Hügelland '; es ist Teil des Limburgischen Kreidemassivs und fällt im Aachener Raum von 350 m (dem Bereich der Konzentrationsflächen) auf 145 m ü. NN (dem Aachener Stadtzentrum) ab. Das historisch begründete sogenannten 'Heydener Ländchen' ist durch eine ebene bis flachwellige, sanft in nordöstliche Richtung abfallende Bördelandschaft geprägt, die von Bachtälern und Trockentälern zerschnitten wird. Im südlichen Bereich gliedern der Steinkaulbach sowie einzelne Gehölze die etwas kleiner geschnittenen Ackerschläge. Besonders auffällig ist die Zick-Zack-Linie des sich in Südwest –Nordost-Richtung erstreckenden Westwalls, innerhalb dessen sich zwischen den Betonhöckern ruderale Vegetation angesiedelt hat. Ehemalige Bunkerflächen sind als leicht gewölbte und mit Bäumen bestandene Hügel erkennbar. Darüber hinaus tragen landschaftsprägende Kulturgüter, wie Kirchen, Wegekreuze und alte landwirtschaftliche Gutshöfe, wesentlich zum Charakter der Landschaft bei. Jahreszeitliche Veränderungen ergeben sich nur im geringen Maße durch den Farbwechsel der Ackernutzung. Das Landschaftsbild ist überwiegend von großflächigen Ackerfluren geprägt, die sich über die Höhenzüge erstrecken und weite Blickbeziehungen über das Untersuchungsgebiet hinaus ermöglichen. Die Vielfalt der wahrnehmbaren naturnahen Elemente ist in diesem Raum entsprechend gering. Großräumig dominieren im 10 km-Radius die Siedlungsbereiche das Erscheinungsbild des Untersuchungsraums. Die weit entfernt liegenden Horizontlinien werden im Norden und Nordosten von den Stadtsilhouetten Heerlens und Kerkrades mit Hochhauskomplexen und Gewerbegebieten sowie verschiedenen Steinkohlehalden auf deutscher und niederländischer Seite gebildet. Richtung Südosten bis Südwesten sind der Lousberg sowie in der Ferne die Höhenrücken des Stolberger und Aachener Waldes erkennbar. Richtung Südwesten dominieren die Windräder des Windparks Vetschau die Fernsichtbeziehungen. Die Fernsichtbeziehungen nach Westen zeigen den ländlichen Raum des limburgischen Mergellandes sowie die neuen Gewerbegebiete und Windenergieanlagen auf niederländischer Seite. 44 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen Entwurf zur Begründung und Umweltbericht - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Offenlage Fassung vom 24.02.2012 Abbildung 10: Teilabschnitt B 1: Fotostandort Vetschauer Straße/ Silberpatweg Abbildung 11: Teilabschnitt B 2: Blick Richtung Heerlen (links), Hohlweg Soreter Weg (rechts) Über einen Zeitraum von ca. 200 Jahren (bis zur Anlage des neuen Gewerbegebietes) haben sich Landnutzung und landschaftliche Struktur kaum verändert; sie stellen insofern auf der verbliebenen Fläche einen wichtigen kulturlandschaftlichen Wert dar. Das neue Gewerbegebiet AVANTIS ist im Unterschied zur traditionellen lokalen Siedlungsentwicklung auf der parallel zur Autobahntrasse verlaufenden Höhenkuppe des Untersuchungsgebietes angelegt. Bisher sind 4 Gebäude errichtet, die aufgrund ihrer Gebäudestruktur und Höhe als solitärer Siedlungsansatz weit sichtbar sind. Die noch jungen Anpflanzungen zwischen den Baugrundstücken sowie Erdaufschüttungen und Dachbegrünungen der westlichen Gebäude sollen das Gewerbegebiet mit dem Freiraum verzahnen. Die nächstgelegenen Siedlungsbereiche sind die dörflich geprägten Ortsteile Aachen-Horbach und AachenVetschau in 500 m Entfernung, die mit historischen Vierkanthöfen aus Bruch- und Blaustein Zeitzeugen der traditionellen Wirtschaftsweise aufweisen. Sie fügen sich mit ihrer weitgehend homogenen Siedlungsstruktur und dörflichem Ortsrand überwiegend harmonisch in die umgebende Landschaft ein. Horbach entwickelte sich als Straßendorf in der Tallage des Horbaches, während sich die Gebäude in Vetschau entlang der ehemaligen Römerstraße aufreihen. Weithin sichtbar ist die im Ortskern an der Kreuzung der Horbacher Straße mit der Obersdorfstraße liegende St. Heinrich-Kirche. Einzelne Hohlwege reichen knapp in die Konzentrationsfläche B 2 hinein. Mit Ausnahme des heute als Wirtschafts- und Spazierweg genutzten Alten Heerler Weges, ist das Plangebiet durch keine weiteren Wege erschlossen. Die Horbacher und Limburger Börde sowie in größerer Entfernung das Aachener und Vaalser Hügelland werden mit ihrem verzweigten und ausgeschildertem Wegenetz als Erholungsraum von zahlreichen Wanderern und Radfahrern genutzt, wobei die Autobahn und das Gewerbegebiet im Osten sowie der Krombach und die Hamstraat im Norden Barrieren mit wenigen Querungsmöglichkeiten bilden. Der niederländische Grenzraum Zuid-Limburg ist von der niederländischen Regierung als Nationale Land- 45 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 23.02.2012 schaft anerkannt und wichtiges touristisches Erholungsgebiet. Größere Freizeit- und Erholungseinrichtungen finden sich im Park Gravenrode in ca. 3,5 km Entfernung. Auf dem Dreiländerpunkt in ca. 8 km Entfernung konzentrieren sich verschiedene Attraktionen, wie der höchste Punkt der Niederlande, zwei Aussichtstürme sowie Freizeit- und Gastronomieangebote. Wesentliche Lärmquellen im näheren Umfeld sind die die Autobahn A 4 / E 314 sowie die Schienentrasse Aachen - Mönchengladbach. Landschaftsbildbeeinträchtigend sind innerhalb des näheren Wirkraums die Hochspannungsleitung zwischen Amstelbach und dem Siedlungsrand Herzogenraths, die drei Windkraftanlagen nördlich des Gewerbegebiets sowie die großvolumigen mehrgeschossigen Bürogebäude von AVANTIS. In größerer Entfernung fallen insbesondere die Windräder von Aachen-Vetschau sowie die Gewerbe- und Industrieflächen und die Wohngebäuderiegel von Kerkrade auf niederländischer Seite als Fremdkörper auf. Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Trotz der großflächig ausgeräumten Feldfluren weist die Horbacher Börde aufgrund ihrer Verzahnung mit anderen Landschaftsbildeinheiten sowie der weit reichenden Blickbeziehungen eine für Bördenlandschaften abwechslungsreiche Struktur auf, so dass sie insgesamt höher zu bewerten ist, als andere großräumige Bördenlandschaften der Region. Aufgrund der hohen Transparenz der offenen Landschaft ist der Raum empfindlich für Eingriffe. Andererseits dominieren großräumig die Siedlungsbereiche das Erscheinungsbild des Untersuchungsraums. Das gesamte Heydener Ländchen bildet eine kulturhistorische Einheit sowie eine intakte Kulturlandschaft, die in den letzten Jahren zunehmend verkleinert wurde und durch die geplanten weithin sichtbaren technischen Anlagen weiter überformt wird. Die Landschaftsanalyse zeigt, dass innerhalb des Wirkraumes mit einem Radius von 5 km eine deutliche Wahrnehmung der geplanten Anlagen gegeben ist und somit das Landschaftsbild für den Betrachter verändert wird. Besonders betroffen von der Veränderung des Landschaftsbildes sind die Bewohner der Ortschaften Horbach und Vetschau, die innerhalb des Wirkraums II bis 1,5 km liegen. Abbildung 12: Fotosimulationen Standort Forsterheide Richtung Fläche B 1, Entfernung ca. 2 km Quelle LANGE GBR (2011), Anlage Fotosimulationen 17 Die Windkraftanlagen links sind die bestehende Anlagen im Bereich Vetschau / Butterweiden. Gleichwohl kommt die Landschaftsbildanalyse für den nördlichen Untersuchungsraum zu dem Ergebnis, dass die ästhetischen Auswirkungen aufgrund der Vorbelastung des Raumes weniger beeinträchtigend sind, auch wenn die geplanten Anlagen im Wirkraum mit dem Radius von 10 km auf je 30 % der betrachteten Flächen in Teilen oder vollständig sichtbar sind. Vor allem die bereits vorhandenen Windkraftanlagen tragen dazu bei, dass die Eigenart der Räume nicht maßgeblich verändert wird, da diese bereits im vorhandenen Freiraum sichtbar sind. Laut Landschaftsanalyse werden die geplanten Windkraftanlagen zudem vom Betrachter nicht 46 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 24.02.2012 höher wahrgenommen als die vorhandenen Anlagen. Insgesamt kann daher von sehr geringen Wirkungen auf das Landschaftsbild ausgegangen werden. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Erholungsnutzung ist im nahen Umfeld nicht gegeben, da die Konzentrationsflächen randlich des Freiraums angeordnet sind und Erholungsfunktionen nicht gestört werden. Die touristischen Schwerpunkträume auf niederländischer Seite werden aufgrund der Entfernung nicht relevant durch das Vorhaben beeinflusst. Mit der Anordnung der Konzentrationsflächen unmittelbar an das Gewerbegebiet AVANTIS angrenzend, wird eine Zerschneidung des Raums vermieden. Dies entspricht der Vorgabe des Windenergie-Erlasses der Bündelung von Windkraftanlagen an bestehenden Infrastrukturbändern. 4.1.2.3 Fazit Mit den Ausschluss- und Restriktionskriterien des 'Gesamträumlichen Planungskonzepts für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen' werden auch die besonders empfindlichen Landschaftsräume Aachens, wie bspw. naturnahe Bachtäler oder vielfältig strukturierte Grünlandbereiche, frühzeitig als potenzielle Standorte für Windkraftanlagen ausgeschlossen. Mit der Darstellung von zwei neuen Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan der Stadt Aachen sind im Nahbereich teilräumlich erheblich nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft verbunden. Während im Teilabschnitt A Münsterwald insbesondere das Umfeld im Bereich zwischen 1,5 und 5 km nachteilig betroffen ist, sind die Beeinträchtigungen im Teilabschnitt B aufgrund der offenen Landschaft vor allem im Nahbereich bis 1,5 km am höchsten. Da die erheblich nachteiligen Auswirkungen insbesondere den zeitlich begrenzten Nachzeitraum und aufgrund der eingeschränkten Sichtbarkeit nur Teilflächen betreffen, ist insgesamt eine mittlere Beeinträchtigung gegeben. Die Sichtbarkeit der Windkraftanlagen und damit die Auswirkungen auf die Landschaftsräume nehmen mit wachsender Entfernung ab. Trotz der hohen Naturnähe im Südraum werden die Auswirkungen in einem Abstand von 5 bis 10 km aufgrund der sehr eingeschränkten Sichtbarkeit von 15 % der Flächen als gering bewertet. Im Nordraum sind die Anlagen zwar von 30 % der Flächen, die in einem Abstand von 5 bis 10 km liegen, aus sichtbar, sie verändern aber aufgrund der bereits vorhandenen technischen Vorbelastung den Landschaftsraum nur geringfügig; die Auswirkungen werden daher in der Landschaftsbildanalyse für diese Wirkzone als sehr gering bewertet. 4.1.3 Schutzgut Boden Die Betrachtung der Belange des Bodenschutzes in der Flächennutzungsplanung richtet sich zum einen nach umweltfachlichen Aspekten und fachlichen Empfehlungen (LABO 2009, LANUV 2010d), zum anderen nach rechtlichen Anforderungen, die im Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG NRW), BNatSchG, LG NRW und im BauGB in unterschiedlichem Maße konkretisiert werden. Gemäß § 1 (6) Nr. 7a) BauGB sind die Belange des Bodens bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Nach § 1a (2) BauGB gilt: Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden. Zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sind möglichst die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen. Dieser Grundsatz findet sich auch § 1 (1) LBodSchG NRW. Gemäß § 1 BBodSchG besteht der Zweck des Bundes-Bodenschutzgesetzes darin, „nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen 47 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 23.02.2012 nachteilige Einwirkungen zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden.“ Für das Stadtgebiet Aachen liegen für die Berücksichtigung dieser Ziele flächendeckende Grundlagen in Form der Bodenkarte (Maßstab 1:50.000, einschließlich der Auswertung ’Schutzwürdige Böden’) des GEOLOGISCHEN DIENSTES NRW (2005), Bodenfunktionskarten auf der Basis der DGK5 Bo im Maßstab 1:5.000 für den Außenbereich außerhalb des Waldes (FELDWISCH 2009) und die Bodenkarten zur Standorterkundung AachenMünsterwald im Maßstab 1.5.000 (GEOLOGISCHER DIENST NRW 2011) sowie das Altlastenverdachtsflächenkataster (STADT AACHEN Stand 2011) vor. Darüber hinaus wurden von der BEZIRKSREGIERUNG ARNSBERG (2010) Informationen zu vorhandenen Bergwerksfeldern zusammengetragen. Allgemeine Betrachtung Die Entwicklung von Böden ist eine Folge bodenbildender Vorgänge. Die wichtigsten Einflussgrößen sind das Ausgangsgestein, das Klima, das Relief, die hydrogeologischen Verhältnisse sowie Bodenlebewesen und Bewuchs. Im Münsterwald hat sich aufgrund sehr unterschiedlicher Ausgangssubstrate bei bewegtem Relief eine abwechslungsreiche Bodenvergesellschaftung mit kleinräumigem Wechsel der Bodenverhältnisse ausgebildet. Im Wesentlichen treten hier Pseudogleye auf. Hierbei handelt es sich um Böden, die sehr stark durch Staunässeeinfluß geprägt sind. Im Norden sind die Böden hingegen durch eine fruchtbare Lößdecke gekennzeichnet. Hier sind tiefgründige Parabraunerden und in den Trockentälern Kolluvien zu finden. 4.1.3.1 Teilabschnitt A 'Münsterwald / B 258' Bodentypen Der Teilabschnitt A ist durch ein Mosaik aus verschiedenen Böden gekennzeichnet. Größtenteils treten stauwasserbeeinflusste Pseudogleye (S332, S333) aus tonig-schluffigem Ausgangssubstrat mit mittlerem und starkem Staunässe- und Hangstaunässeeinfluß auf. Hohe Jahresniederschlagsmengen und vergleichsweise geringe Verdunstung haben häufig lang andauernde starke Staunässe zur Folge. Dort wo der Einfluss durch Stauund Hangstaunässe besonders stark ist treten kleinflächig Vermoorungen auf. Stellenweise entstanden hier Anmoorpseudogleye (Sm332). In kleineren abflusslosen Mulden bildete sich bei lang andauernder sehr starker Staunässe ein anmooriger Oberboden oder eine Auflage aus Sphagnumtorf. Diese ganzjährig vernässten Flächen wurden als Moorstagnogleye (SGo012) kartiert. Bei geringerem Staunässe- und Hangstaunässeeinfluß gibt es Übergänge zu Braunerde-Pseudogleyen (BS322) und Pseudogley-Braunerden (S-B332). Im Bereich der Fließgewässer und im Bereich von Hanggrundwasser befinden sich Gleye (G333, G343). Bei sehr hoch anstehendem Grund- oder Hanggrundwasser reichert sich organisches Material über dem Mineralboden an und es bildet sich ein Anmoorhorizont der bei Torflagen von weniger als 3 dm als Anmoorgley (GM333) bezeichnet wird. Zu den besonders schutzwürdigen Böden aufgrund ihres Biotopentwicklungspotenzials zählen Pseudogleye (S) mit starkem Staunässe- und Hangstaunässeeinfluss, Moorstagnogley (SGo), Anmoorpseudogley (SGm), Anmoorgleye (GM) sowie Gleye mit hohem Grundwasserstand. Die besonders schutzwürdigen Böden nehmen im Teilabschnitt A hohe Flächenanteile ein. 48 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 24.02.2012 Die großflächig auftretenden Pseugleye mit mittlerem oder schwachem Stau- und Hangnässeeinfuß sowie die Übergänge zu den Braunerden werden als weniger Schutzwürdig bewertet (Angaben gem. GEOLOGISCHER DIENST 2011). Allgemein sind die Böden aufgrund ihrer Bodenfeuchte und Hangneigung empfindlich für Verdichtungen. Abbildung 13: Bodenaspekte Münsterwald Vorbelastungen Aufgrund der forstlichen Nutzung sind Waldböden nur schwach anthropogen überprägt und erwartungsgemäß von sehr hoher Naturnähe. Bis auf den Bereich der Verkehrsflächen B 258 / Himmelsleiter ist die betrachtete Fläche nicht versiegelt. Im Bereich der geschotterten Forstwege kann von einer Bodenverdichtung ausgegangen werden. Innerhalb der geplanten Windkonzentrationsfläche und in unmittelbarer Nähe sind keine Altstandorte oder Altablagerungen bekannt. Die geplante Konzentrationsfläche befindet sich über dem auf Eisenerz verliehenen Bergwerksfeld ‚Rott’ bzw. ‚Wahlheimer Wald’. Einwirkungsrelevanter Bergbau innerhalb der Fläche A ist nicht dokumentiert. Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Durch die geplante Konzentrationsfläche erfolgt in geringem Maße eine dauerhafte Versiegelung von Böden im Bereich der Fundamente in einer Größenordnung von maximal 500 m² pro Anlage, abhängig vom Untergrund und der Art der Gründung. Eine dauerhafte Verdichtung von Böden im Bereich notwendiger Erschließungen und eine temporäre Verdichtungen im Bereich der Baufelder ist nicht auszuschließen (weitere Angaben zum Vorhaben vgl. Kapitel 2.2). Durch die geringen Versiegelungsanteile sind mit der Umsetzung der Planung insgesamt vergleichsweise geringe Auswirkungen auf den Boden verbunden, wenngleich je nach Standort der Anlage auch besonders schutzwürdige Böden von hoher Naturnähe von einer Versiegelung betroffen sein können. Weitere negative Auswirkungen können beim Bau der Anlagen durch Verdichtungen entstehen. Diese sind bei entsprechender Planung (Standortwahl und Erschließung) sowie weiterer Maßnahmen in der Bauphase vermeidbar bzw. verminderbar (nähere Angaben vgl. Kapitel 4.4). 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - 4.1.3.2 Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 23.02.2012 Teilabschnitt B 1 'Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg' Bodentypen Die nördlichen geplanten Konzentrationsflächen sind nicht durch ein Mosaik, sondern durch großflächig vorkommende Bodentypen gekennzeichnet. Innerhalb des Teilabschnitts B 1 kommt großflächig aufgrund der Bodenfruchtbarkeit besonders schutzwürdige und tiefgründige Parabraunerde (L) im nördlichen Teil pseudovergleyte Parabraunerde (sL) vor. Sehr kleinräumig vor allem im Süden sind Kolluvisole (K) anzutreffen. Die Böden weisen insgesamt eine hohe Schutzwürdigkeit aufgrund ihrer Bedeutung im Naturhaushalt (natürliche Bodenfruchtbarkeit, Filter-/Pufferfunktion, Wasserspeichervermögen) auf. Im Norden wurden die Böden mit einer sehr hohen Schutzwürdigkeit und im äußersten Süden mit einer mitteren Schutzwürdigkeit klassifiziert. Die Böden mit hoher und sehr hoher Schutzwürdigkeit nehmen einen Flächenanteil von ca. 97% ein (FELDWISCH 2009). Vorbelastungen Mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Wegeverbindungen ist das Gebiet unversiegelt und wird landwirtschaftlich genutzt. Aufgrund der Ackernutzung besteht voraussichtlich eine mäßige strukturelle anthropogene Überprägung. Aufgrund von Bodentextur und Bodenfeuchte besteht eine hohe Empfindlichkeit der Böden gegenüber Bodenverdichtung. Innerhalb der geplanten Konzentrationsfläche und in unmittelbarer Nähe sind keine Altstandorte oder Altablagerungen bekannt. Die geplante Konzentrationsfläche befindet sich über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld ‚Melanie Reststück’ bzw. im Bereich von zwei ehemaligen Steinkohlebergwerken. Bodenbewegungen durch Grubenwasseranstieg, verursacht durch den ehemaligen Steinkohlebergbau sind nicht gänzlich auszuschließen (schriftl. Mitteilung BEZIRKSREGIERUNG ARNSBERG 2010). Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Durch die geplante Konzentrationsfläche erfolgt in geringem Maße eine dauerhafte Versiegelung von Böden im Bereich der Fundamente in einer Größenordnung von maximal 500 m² pro Anlage, abhängig vom Untergrund und der Art der Gründung. Eine dauerhafte Verdichtung von Böden im Bereich notwendiger Erschließungen und eine temporäre Verdichtungen im Bereich der Baufelder ist nicht auszuschließen (weitere Angaben zum Vorhaben vgl. Kapitel 2.2). Durch die insgesamt geringen Versiegelungsanteile sind mit der Umsetzung der Planung vergleichsweise geringe Auswirkungen auf den Boden verbunden, wenngleich voraussichtlich besonders schutzwürdige Böden (Bodenfruchtbarkeit) von mäßiger anthropogener Überprägung von einer Versiegelung betroffen sein werden. Weitere negative Auswirkungen können beim Bau der Anlagen durch Verdichtungen entstehen. Diese sind bei entsprechender Planung (Standortwahl und Erschließung) sowie weiterer Maßnahmen in der Bauphase vermeidbar bzw. verminderbar (nähere Angaben vgl. Kapitel 4.4) 4.1.3.3 Teilabschnitt B 2 'Alter Heerler Weg / Avantis' Bodentypen Auch innerhalb des Teilabschnitts B 2 kommen flächig fruchtbare, tiefgründige Parabraunerden (L), kleinflächig auch pseudovergleyte Parabraunerde (sL) vor. In den Trockentälern findet sich typisches Kolluvium (K). FELD- 50 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 24.02.2012 WISCH (2009) kommt zu dem Ergebnis, dass die Böden überwiegend eine hohe Schutzwürdigkeit aufgrund ihrer Bedeutung im Naturhaushalt (natürliche Bodenfruchtbarkeit, Filter-/Pufferfunktion, Wasserspeichervermögen) aufweisen. Zentral innerhalb der Fläche sinkt die Schutzwürdigkeit kleinflächig auf gering bis mittel (ca. 3 ha). Hier finden sich Beimengungen von Material der Hauptterrasse. Die Böden mit hoher Schutzwürdigkeit nehmen einen Flächenanteil von ca. 92% ein. Vorbelastungen Bis auf kleine Flächenanteile im Bereich von Wege- bzw. Straßentrassen ist das Gebiet nicht versiegelt. Aufgrund der Ackernutzung besteht eine mäßige anthropogene Überprägung. Aufgrund von Bodentextur und Bodenfeuchte besteht eine hohe Empfindlichkeit der Böden gegenüber Bodenverdichtung. Innerhalb der geplanten Konzentrationsfläche und in unmittelbarer Nähe sind keine Altstandorte oder Altablagerungen bekannt. Die geplante Konzentrationsfläche befindet sich über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld ‚Melanie Trennstück’ bzw. im Bereich von zwei ehemaligen Steinkohlebergwerken. Bodenbewegungen durch Grubenwasseranstieg, verursacht durch den ehemaligen Steinkohlebergbau sind nicht gänzlich auszuschließen (schriftl. Mitteilung BEZIRKSREGIERUNG ARNSBERG 2010). Abbildung 14: Lössboden am Hohlweg (links), offene Börde (rechts) Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Durch die geplante Konzentrationsfläche erfolgt in geringem Maße eine dauerhafte Versiegelung von Böden im Bereich der Fundamente in einer Größenordnung von maximal 500 m² pro Anlage, abhängig vom Untergrund und der Art der Gründung. Eine dauerhafte Verdichtung von Böden im Bereich notwendiger Erschließungen und eine temporäre Verdichtungen im Bereich der Baufelder ist nicht auszuschließen (weitere Angaben zum Vorhaben vgl. Kapitel 2.2). Durch die geringen Versiegelungsanteile sind mit der Umsetzung der Planung insgesamt vergleichsweise geringe Auswirkungen auf den Boden verbunden, wenngleich voraussichtlich besonders schutzwürdige Böden (Bodenfruchtbarkeit) von mäßiger anthropogener Überprägung von einer Versiegelung betroffen sein werden. Weitere negative Auswirkungen können beim Bau der Anlagen durch Verdichtungen entstehen. Diese sind bei entsprechenden Planung (Standortwahl und Erschließung) sowie weiterer Maßnahmen in der Bauphase vermeidbar bzw. verminderbar (nähere Angaben vgl. Kapitel 4.4). 51 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - 4.1.4 Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 23.02.2012 Schutzgut Wasser Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB besteht die Notwendigkeit, die Belange des Wassers bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, „mit dem Ziel […] Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen […], mögliche Folgen des Klimawandels vorzubeugen, und an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und […] nachteilige Hochwasserfolgen vorzubeugen“ (vgl. § 6 WHG). Oberirdische Gewässer sind gem. § 27 WHG so zu bewirtschaften, „dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden“. Das Ziel der umweltgerechten Planung besteht darin die Vermeidung von Beeinträchtigungen von Grund- und Oberflächengewässern bzw. Möglichkeiten der Wiederherstellung eines intakten Wasserhaushaltes aufzuzeigen. 4.1.4.1 Teilabschnitt A 'Münsterwald / B 258' Bestandsbeschreibung Das Gebiet der geplanten Konzentrationsfläche ist reich an Oberflächengewässern. Fließgewässer stellen der Oberlauf der Inde mit Prälatensief und dem Vorfluter Prälatendistrikt, der Vorfluter Münsterwald, Nebenarme des Fobisbach und Vorfluter Beiers Busch (Teilabschnitt A 3) dar. Neben diesen Fließgewässern befindet sich im Süden der Fläche ein Kleingewässerkomplex, der aufgrund seiner Bedeutung für Libellen und Amphibien im landesweiten Biotopkataster (BK-5303-078) enthalten ist. Gem. Quellkartierung der Stadt Aachen (2010) und der Kartierung der geschützten Biotope (LANUV 2010, STADT AACHEN 2005, 2007) treten im Münsterwald keine Quellen auf. Kleinflächige in diesen Untersuchungen nicht erfasste Hangquellbereiche sind dennoch nicht auszuschließen und im Rahmen der Genehmigung zu berücksichtigen. 52 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 24.02.2012 Abbildung 15: Oberflächengewässer im Teilabschnitt A 'Münsterwald und B 258' Quelle: STADT AACHEN 2010b Im Teilabschnitt A 3 beträgt der Grundwasserflurabstand etwa 2,5 m bis 4 m, im Teilabschnitt A 1 und A 2 4 m bis 6 m und kleinräumig im Norden westlich der B 258 6 bis 8 m (STADT AACHEN 1993). Das GEOLOGISCHE LANDESAMT NRW (1980a) führt den Teilabschnitt A ohne nennenswerte Grundwasservorkommen. Die Gesteinsbereiche weisen eine wechselnde Filterwirkung auf. Verschmutztes Wasser kann stellenweise eindringen, während die Ausbreitung behindert wird. Verschmutztes Grundwasser unterliegt unterschiedlicher Selbstreinigung. Damit besteht generell eine Empfindlichkeit gegen Verschmutzungen (GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW 1980b). Die geplante Konzentrationsfläche befindet sich nicht innerhalb eines Schutzgebietsbietes gem. WHG. Das Trinkwasserschutzgebiet Aachen-Schmithof (Zone III) ist über 500 m entfernt. 53 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 23.02.2012 Abbildung 16: Feuchtbiotop (links), Gewässerzulauf (rechts) Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Eine erhebliche Beeinträchtigung von Oberflächengewässern ist je nach Anlagenstandort und Erschließung theoretisch nicht auszuschließen. Quellbereiche gehören zu den gem. § 30 BNatSchG geschützten Biotopen. Fließgewässer und ihre Randstreifen (5 m) sind gem. WHG in ihrer Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten, zu verbessern und vor nachteiligen Veränderungen zu schützen. Bei Wahrung eines Abstands der Anlagen und der Erschließung zu Fließgewässern, Stillgewässern und Quellen kann eine Beeinträchtigung des Teilschutzgutes ‚Oberflächenwasser’ vermieden werden (vgl. Kapitel 4.4.1). Die Reduzierung der Grundwasserneubildung wird aufgrund der geringen Versiegelungsanteile als geringfügig bewertet. Auch das Risiko der Grundwassergefährdung durch das Eindringen von Schmierstoffen in Boden, Grund- und Oberflächengewässer ist bei entsprechenden technischen Vorkehrungen gering. Unter Berücksichtigung der in Kapitel 4.4.1 beschrieben von Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten. 4.1.4.2 Teilabschnitt B 1 'Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg' und B 2 'Horbacher Straße' Bestandsbeschreibung Im den geplanten Windkonzentrationsflächen befinden sich keine Oberflächengewässer. Die Flächen liegen nicht innerhalb oder im Umfeld eines Wasserschutzgebietes gem. WHG. Das Gebiet weist ergiebige Grundwasservorkommen auf. Verschmutztes Wasser kann innerhalb der grundwasserleitenden Gesteine schnell eindringen, breitet sich aber langsam aus. Verschmutztes Grundwasser unterliegt weitgehend der Selbstreinigung (GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW 1980a). Der Grundwasserflurabstand beträgt 11 m bis 12 m. Im Süden des Teilabschnitts B 1 kleinflächig auch 8 m bis 10 m. Aufgrund der hohen Grundwasserflurabstände sowie der guten Filter- und Pufferkapazität der schützenden Deckschichten (Parabraunerden aus Löß) besteht keine erhöhte Verschmutzungsempfindlichkeit für das Grundwasser. 54 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 24.02.2012 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Die Reduzierung der Grundwasserneubildung wird aufgrund der geringen Versiegelungsanteile als geringfügig bewertet. Auch das Risiko der Grundwassergefährdung durch das Eindringen von Schmierstoffen in den Boden ist gering. Es sind keine maßgeblichen Auswirkungen auf Grund- und Oberflächengewässer zu erwarten. 4.1.5 Schutzgut Klima Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Auswirkungen auf das Klima zu berücksichtigen. Das Ziel besteht darin klimaökologische Ausgleichsräume und Luftleitbahnen zu erhalten und eine klimagerechte Stadtentwicklung zu ermöglichen. Die folgenden Ausführungen stützen sich auf das Gesamtstädtische Klimagutachten Aachen (STADT AACHEN 2000). Insgesamt führen Windkraftanlagen zu keiner maßgeblich Veränderung der lokalklimatischen Situation. Bezogen auf das globale Klima und den Klimawandel sind sie positiv zu werten, da sie insgesamt zu einer Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen wie CO2 führen und hierdurch dazu beitragen die von der Bundesregierung gesteckt Klimaziele zu erreichen. 4.1.5.1 Teilabschnitt A 'Münsterwald / B 258' Bestandsbeschreibung Die gesamte Fläche ist dem Klimatop Waldklima zugeordnet. Hier sind die Strahlungs- und Temperaturschwankungen im Vergleich zum Freiland stark gedämpft. Die Luftfeuchtigkeit ist erhöht und im geschlossenen Baumbestand herrscht Windruhe und eine relativ hohe Luftfeuchtigkeit. Gemäß der Planungshinweiskarte des Klimagutachtens ist der Bereich als Ausgleichsraum Wald eingeordnet. Weitere Planungshinweise bestehen für das Gebiet selbst nicht. Nördlich der geplanten Windkonzentrationsfläche wird empfohlen den Wald und den Freiraum miteinander zu verzahnen. Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Aufgrund der geringen Flächeninanspruchnahme der Windkraftanlagen und dem nicht sensiblen Klimatop ist das Vorhaben mit keinen maßgeblich negativen Auswirkungen verbunden. 4.1.5.2 Teilabschnitt B 1 'Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg' und B 2 'Alter Heerler Weg / Avantis' Bestandsbeschreibung Die Fläche der geplanten Konzentrationsfläche ist dem Freilandklima zuzuordnen. Die Tagesgänge von Strahlung, Lufttemperatur und Luftfeuchte sind stark ausgeprägt und es herrschen Windoffenheit und eine intensive Kalt- bzw. Frischluftproduktion. Die gesamte Fläche B 1 mit Ausnahme eines kleinen Teils im Süden und der Westen der Fläche B 2 sind als Gebiet mit starker Ventilation ausgewiesen. Neben der Funktion als Ausgleichsraum wurde ein lokaler Kaltluftabfluss an einem Hang im nördlichen Teil der geplanten Konzentrationsfläche B 2 nachgewiesen. Der Norden und Nordosten ist bei B 2 laut Planungshinweiskarte ein Kaltlufteinzugsgebiet mit besonderer Bedeutung. Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Aufgrund der geringen Flächeninanspruchnahme der Windkraftanlagen und dem nicht sensiblen Klimatop ist das Vorhaben mit keinen maßgeblichen negativen Auswirkungen verbunden. 55 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - 4.1.6 Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 23.02.2012 Schutzgut Luft Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) und h) BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Auswirkungen auf die Luft zu berücksichtigen. Das Ziel besteht darin lufthygienische Belastungen zu reduzieren und das Entstehen lufthygienisch problematischer Situationen zu vermeiden. Um dies zu bewerkstelligen ist es notwendig die lufthygienischen Vorbelastungen und Empfindlichkeiten zu berücksichtigen. Bestandsbeschreibung Neben der generell vorhandenen Hintergrundbelastung ist eine lufthygienische Belastung für die geplanten Windkonzentrationsflächen aufgrund der nahegelegenen Verkehrsstraßen nicht auszuschließen. Aufgrund der guten Austauschbedingungen an den Standorten ist eine Überschreitung von Grenzwerten allerdings kaum denkbar. Genaue Daten hinsichtlich der Lufthygiene liegen nicht vor. Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Da bei dem Betrieb von Windkraftanlagen keine Luftverunreinigungen entstehen ist das Vorhaben ohne negative Auswirkungen. Der Einsatz von erneuerbaren Energien trägt hingegen zur Senkung des CO2-Ausstosses bei, wodurch die Auswirkungen dieses Vorhabens als positiv für die Umwelt beschrieben werden können. 4.1.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Vorrangiges Schutzziel ist die Erhaltung historischer Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsbestandteile von besonders charakteristischer Eigenart, von Stadt- / Ortsbildern, Ensembles sowie geschützten und schützenswerten Bau- und Bodendenkmälern einschließlich deren Umgebung, sofern es für den Erhalt der Eigenart und Schönheit des Denkmals erforderlich ist. Unter dem Begriff Sachgüter werden in der Regel bauliche Anlagen, wie Wohnhäuser, Gewerbebauten oder Straßenbauanlagen verstanden. Sie weisen keinen Schutzstatus denkmalgeschützter bzw. denkmalwerter Kulturgüter auf, können aber ebenfalls Teil unseres kulturellen Erbes und raumprägend sein. Hinsichtlich der Kultur- und Sachgüter liegen Daten zu den Denkmälern im Stadtgebiet von Aachen, eine Stellungnahme des LVR, AMT FÜR DENKMALPFLEGE IM RHEINLAND (2010a) und eine archäologische Prognose des LVR - AMT FÜR BODENDENKMALPFLEGE - IM RHEINLAND (2010b) vor. Für die Beschreibung und Bewertung der Kulturlandschaften wurde außerdem der Kulturlandschaftliche Fachbeitrag zur Landesplanung von LANDSCHAFTSVERBAND RHEINLAND UND LANDSCHAFTSVERBAND WESTFALEN-LIPPE (2009) herangezogen. Baudenkmäler weisen eine hohe Empfindlichkeit auch gegenüber Veränderungen in ihrem unmittelbaren Umfeld auf, die das Erscheinungsbild, ihre Funktion und die Charakteristik der Denkmäler beeinträchtigen können – insofern ist eine Betrachtung des näheren Umfelds der Konzentrationsflächen erforderlich. Der Begriff der Kulturlandschaft beschreibt einen regional abgrenzbaren Landschaftsraum, der u.a. neben der Naturräumlichen Gliederung Aspekte der historischen Entwicklung, der regionalen Baukultur und der Landnutzung umfasst. In NRW werden die landesbedeutsamen und die bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche als besonders erhaltenswerte Vorrang- bzw. Vorhaltegebiete benannt. Die Kulturlandschaftsräume sind nicht in die Denkmalliste als Denkmalbereich eingetragen. Daher werden potenzielle Beeinträchtigungen durch visuelle Veränderungen des Umfelds durch Schall, Reflektionen oder Nutzungseinschränkungen nicht aus denkmalpflegerischer Sicht, sondern beim Schutzgut Landschaft betrachtet (vgl. Kapitel 4.1.2). Im Bereich der geplanten Konzentrationsflächen sind bisher keine systematischen Erhebungen der Kulturgüter erfolgt. Aufgrund der geringen Bodeneingriffe für den eigentlichen Bau der Windkraftanlagen wurde auf eine flächendeckende Ermittlung der Kulturgüter (Prospektion) im Rahmen der Umweltprüfung verzichtet, da davon auszugehen ist, dass ein möglicher Konflikt mit dem Kulturgut nicht zu einem Versagen der Realisierbarkeit 56 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 24.02.2012 führen wird. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind vom Antragsteller die Belange der Bodendenkmalpflege mit der zuständigen Behörde am konkreten Standort zu erörtern. Vorgehensweise der Bewertung Zerstörungen und Beeinträchtigungen von Bau- und Bodendenkmalen sowie archäologischen Fundstellen sind grundsätzlich als hoher und nicht ausgleichbarer Eingriff zu bewerten. Für Baudenkmäler gilt darüber hinaus ein Umfeldschutz, soweit Veränderungen im Umfeld die Schutzfunktion beeinträchtigen. Bodenfunde in der Umgebung der Windenergieanlagen sind daher nicht betroffen. Da im Plangebiet und der näheren Umgebung keine Satzungen zum Umgebungsschutz vorliegen, wird eine Wirkzone von 500 m um ein Baudenkmal (ausgenommen Wegekreuze) als empfindlicher Bereich gegenüber Veränderungen geprüft. Dieser Umgebungsschutz impliziert neben den visuellen Beeinträchtigungen auch die Empfindlichkeit gegenüber Erschütterungen und Beeinträchtigungen der Schutzfunktion. Auf eine weitere Differenzierung bezüglich der Intensität der Belastungen wird aufgrund der geringen Unterschiede verzichtet. 4.1.7.1 Teilabschnitt A 'Münsterwald / B 258' Bestandssituation Im Teilabschnitt A ist bisher als bedeutsames Kulturgut beispielsweise die Trasse der alten Römerstraße Aachen – Monschau – Trier im Verlauf der Himmelsleiter (B 258) bekannt. Weitere Bau- und Bodendenkmäler sind im Geltungsbereich nicht vermerkt. Als Sachgut zählt die 1885 eröffnete und seit vielen Jahren stillgelegte Vennbahntrasse von Aachen-Rothe Erde über Monschau nach St. Vith, die zurzeit als Premium-Radweg ausgebaut wird; die Trasse ist belgisches Hoheitsgebiet. Der Abschnitt im Münsterwald ist bereits fertig gestellt, es fehlt noch die als kreuzungsfreie Tunnelanlage geplante Querung der B 258, die für 2012 beabsichtigt ist. Neben einer höheren Wahrscheinlichkeit, im weiteren Umfeld der Römertrasse auf archäologische Funde zu stoßen, können weitere archäologische Potenzialbereiche im Umfeld von Bachquerungen liegen, da an die Bachniederungen angrenzende Hänge und Hochflächen allgemein siedlungsgünstige Voraussetzungen mit fruchtbaren Böden boten. Weiterhin befinden sich in diesem Bereich zahlreiche mittelalterliche bis neuzeitliche Wegeführungen sowie einige Bergwerke. Abbildung 17: Kulturlandschaftsraum Münsterländchen (links), Bodendenkmal Westwall (rechts) In einer Entfernung von ca. 1 km zur Konzentrationsfläche verläuft im Norden die Höckerlinie des Westwalls, der während des II. Weltkriegs mit Betonhöckerhindernissen, Bunkern und Geschützständen u.ä. zur Grenzbe- 57 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 23.02.2012 festigung im Westen des Landes angelegt wurde. Große Teile der Verteidigungsanlage sind inzwischen beseitigt oder übererdet; die verbliebenen Reste stehen heute als Zeitzeugen der Geschichte des Zweiten Weltkrieges in Deutschland und als sichtbares Mahnmal politischer Machtansprüche. Auch wenn es sich um ein Relikt aus Nazi-Deutschland handelt, ist der Denkmalwert bauhistorisch erkannt und Relikte der so genannten Höckerlinie und Bunker unter Denkmalschutz gestellt. Die Panzerbefestigung wurde wegen wissenschaftlichen und militärgeschichtlichen Gründen in die Denkmalliste der Stadt Aachen eingetragen. Städtebauliche oder gestalterische Gründe wurden nicht benannt. Eine optische Beeinträchtigung kann daher nicht festgestellt werden. Des Weiteren befinden sich die Baudenkmäler 'ehemalige Mühle' zwischen Inde und Fobisbach an der Monschauer Straße (rund 900 m Entfernung) und 'Kalkhäuschen' am Abzweig Schleidener Straße / Monschauer Straße (rund 1 km Entfernung). Das an der Himmelsleiter gelegene (derzeit leerstehende) Hotel 'Relais Königsberg’ erinnert namentlich an die hier ehemals vorhandene Umspannstation für Kutschen auf dem Weg in die Eifel. Die hügelige Landschaft im Südosten Aachens ist geprägt durch Grünland, Hecken, Wäldern, Bächen und Mühlenanlagen sowie den regionaltypischen Ortschaften mit ihren aus Blaustein errichteten Gebäuden. Der Freiraum nördlich der Konzentrationsflächengehört zum Kulturlandschaftsraum 'Münsterländchen', das im Kulturlandschaftlichen Fachbeitrag zur Landesplanung NRW als bedeutsamer Kulturlandschaftsbereich (Vorbehaltsgebiet) gekennzeichnet ist. Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Für den Teilabschnitt A 'Münsterwald / B 258' sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter zu erwarten. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind die konkreten Standorte näher zu überprüfen, da archäologische Funde nicht auszuschließen sind. Die bekannten Bau- und Bodendenkmäler liegen außerhalb des Plangebiets und werden daher in ihrer Substanz nicht geschädigt. Aufgrund ihrer Entfernung von ca. 1 km zur Konzentrationsfläche sind optische Beeinträchtigungen der Baudenkmäler nicht festzustellen und auch Beeinträchtigungen ihrer Schutzfunktion gem. Denkmalliste sind nicht berührt. Gleichwohl finden sich in den Ortsakten des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Hinweise auf noch nicht eingetragene Bodendenkmäler, die zu berücksichtigen sind. 4.1.7.2 Teilabschnitt B 'Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg' und 'Alter Heerler Weg / Avantis' Bestandssituation Nach heutigem Kenntnisstand befinden sich keine Baudenkmäler und sonstige Sachgüter innerhalb der Konzentrationsfläche B. Der Alte Heerler Weg gilt als Teil der ehemaligen römischen Heeresstraße als Kulturgut. Weitere archäologische Fundstellen sind nicht bekannt. Die Konzentrationsfläche B liegt innerhalb des bedeutsamen Kulturlandschaftsbereichs 'Aachener Hügelland' im sogenannten Heydener Ländchens mit der am Amstelbach errichteten Wasserburg Haus Heyden als bedeutende Schutzburg der Jülicher Herzöge. Der Raum ist gekennzeichnet durch zahlreiche historische Hofanlagen sowie sonstige, unter Denkmalschutz stehende bauliche Anlagen als Zeugen der traditionellen Besiedlung des Raumes. Seine Geschichte ist wesentlich von der Lage zwischen Lütticher, Maastrichter und Aachener Raum mit wechselnden politischen, kulturellen und religiösen Grenzen bestimmt. Mit dem Bau der Autobahn A 4 wurde das Heydener Land nach Osten begrenzt. Die Autobahn verläuft ungefähr auf der Grenze der alten Heyde- 58 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 24.02.2012 ner Herrschaft und trennt die Region um Bocholtz und Orsbach von der Horbacher Börde. Direkt angrenzend verringert das Gewerbegebiet AVANTIS den Kulturraum. Im Rahmen einer Erkundung des Gewerbegebietes AVANTIS wurden zahlreiche prähistorische Spuren gefunden – Hinweise auf die sehr frühe Besiedlung des Untersuchungsgebietes aufgrund der guten Eignung der Lössböden. Mit der Anlage einer römischen Heeresstraße von Aachen über Vetschau nach Heerlen vor über 2000 Jahren folgte eine Besiedlung entlang der Straße in römischer Zeit (heute Alter Heerler Weg - Laurensberger Straße). Bei den Hofanlagen handelt es sich durchweg um ehemals wasserumwehrte Anlagen, wie sie bei Haus Heyden noch erhalten ist. Gerade im Horbacher Raum sind sie nicht nur über die Landschaft verteilt, sondern bilden linear aufgereiht förmlich Sperrgürtel. So bilden die Broicher Höfe (600 m entfernt, im Westen des Ortsteils Horbach), das ehemalige Zollamt bei Locht (500 m, heute als Zollmuseum genutzt) und die drei Fronrather Höfe (1.000 m, markante 4-flügige Hofanlagen an der Hangkante des Grenzbachs Krombachs) derartige Riegel. Die dichte Denkmalansammlung in Vetschau, die an der alten Römerstraße von Heerlen nach Aachen aufgereiht ist, weist auf die Bedeutung der alten römischen Verbindung hin. Auch wenn die über viele Kilometer schnurgerade verlaufende Straße heute keine wichtige verbindende Funktion ausübt, ist sie als lineares Element und Zeugnis der regionalen Geschichte in der Kulturlandschaft erlebbar. Abbildung 18: Historische Römerstraße Alter Heerler Weg (links), Baudenkmal Broicher Höfe (rechts) Das Aachener Reich umfasste im Mittelalter die ehemalige Reichsstadt Aachen und ihre zugehörigen Quartiere; es wurde ab dem 14. Jhdt. von zahlreichen Landwehren geschützt, die heute nur noch in Relikten erkennbar sind. Ein Abschnitt der mittelalterlichen Aachener Landwehr befindet sich im Bereich der Laurensberger Straße / Weinsweg (Denkmal AA 13) in 500 m Entfernung zum Teilabschnitt B 1. Die Landwehr ist zurzeit noch nicht vollständig erfasst; es ist daher davon auszugehen, dass weitere Reste im Boden erhalten sind. In 250 m Entfernung verläuft die in Abschnitten denkmalgeschützte Panzerbefestigung des ehemaligen Westwalls (s.o.). Bisher wurde keine systematische Erfassung der Bodendenkmäler durchgeführt. Aufgrund der naturräumlichen und daher potenziell siedlungsgünstigen Voraussetzungen, charakterisiert durch die Nähe zu Gewässern, Hanglagen und fruchtbaren Böden, der politischen Historie an Römerstraße und mittelalterlicher Herrschaft sowie der durchgeführten Prospektion ist davon auszugehen, dass sich die bisher ermittelte Fundstellenverteilung und –dichte auch im angrenzenden Bereich fortsetzt. Von der Bahnlinie Aachen – Mönchengladbach zweigte die überwiegend dem Güterverkehr vorbehaltene Querverbindung nach Simpelveld-Heerlen ab als Teil der Erschließung innerhalb des Aachener Bergwerkre- 59 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 23.02.2012 viers. Diese Trasse ist seit vielen Jahren stillgelegt und im Umfeld der Konzentrationsflächen nicht erkennbar. Derzeit ist eine Reaktivierung der Bahntrasse als VIA AVANTIS in Planung. Ein weiteres Zeugnis der Kulturlandschaft sind die im Gebiet vorhandenen Hohlwege. Ein tief eingekerbter und an seinen steilen Rändern mit alten Bäumen dicht bewachsener Hohlweg führt als Abschnitt des Soreter Weges in den Teilabschnitt B 2. Bergbauarchäologisch schutzwürdige Kulturdenkmale, bzw. ehemalige Schacht- oder Stollenanlagen sind im Plangebiet und im Umfeld von 1 km nicht bekannt. Die Bergbauwüstung Geuchterhof ist ca. 3 km entfernt. Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Im Teilabschnitt B 'Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg' und 'Horbacher Straße' ist die ehemalige Römerstraße (Alter Heerler Weg) als Kulturgut betroffen, falls eine Windkraftanlage unmittelbar auf dieser Trasse bzw. in deren direkter Nähe errichtet werden sollte. Außerdem ist im weiteren Umfeld einer solchen Trasse mit römischen Siedlungsstellen zu rechnen. Auch ist in diesem Teilabschnitt aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten sowie diverser Zufallsfunde von einer höheren Wahrscheinlichkeit archäologisch bedeutsamer Funde auszugehen. Die denkmalgeschützte ehemalige Zollstation liegt in einem Abstand von ca. 500 m Abstand zum Plangebiet. Die historische Nutzung als Zollstation wurde aufgegeben. Heute wird das Gebäude als Zollmuseum genutzt. Die vorhandene Nutzung wird durch die geplanten Windkraftanlagen nicht beeinträchtigt. Die historischen Frohnrather Höfe liegen in einem Abstand von ca. 600 m außerhalb des Plangebietes. Da die für Wohnbebauung geforderten Mindestabstandsflächen von 500 m eingehalten werden, wird keine Beeinträchtigung der Hofanlagen gesehen. Die bekannten Bau- und Bodendenkmäler liegen außerhalb des Plangebiets und werden daher in ihrer Substanz nicht geschädigt. Aufgrund ihrer Entfernung von ca. 500 m zur Konzentrationsfläche sind optische Beeinträchtigungen der Baudenkmäler nicht festzustellen und auch Beeinträchtigungen ihrer Schutzfunktion gem. Denkmalliste sind nicht berührt. Gleichwohl ist die hohe Wahrscheinlichkeit bisher noch nicht eingetragener, bzw. nicht entdeckter Bodendenkmäler zu berücksichtigen. 4.1.7.3 Fazit Die Änderung des Flächennutzungsplans hat – nach dem heutigen Kenntnisstand – keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut 'Kultur- und Sachgüter'. Eine Untersuchung der jeweiligen Standorte auf potenzielle Bodendenkmäler ist in den nachfolgenden Verfahren zwingend erforderlich und daher als Hinweis zur Planänderung aufgeführt. Beim Auftreten besonders bedeutender Bodendenkmäler ist mit deren Erhaltung und damit einhergehenden Umplanungen zu rechnen. 4.1.8 Bevölkerung und Gesundheit des Menschen Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) BauGB sind umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt sowie gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Gemäß § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sind „bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen […] die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden“. 60 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen Entwurf zur Begründung und Umweltbericht - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Offenlage Fassung vom 24.02.2012 Dies entspricht dem Ziel, den Menschen vor Lärm und vor lufthygienischen Belastungen zu schützen. Darüber hinaus ist der Aspekt der Erholung von Bedeutung, der bereits im Kapitel 4.1.2 zu Landschaft behandelt wurde. Vorgehensweise der Bewertung Lärm Rechtliche Grundlage für die Prüfung erheblicher Belästigungen durch Geräuschimmissionen ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm. Dabei ist von einer abgestuften Schutzwürdigkeit der verschiedenen Baugebiete gem. BauNVO auszugehen. Der TA Lärm liegen folgende Immissionsrichtwerte im besonders sensiblen Nachtzeitraum zu Grunde: – Gewerbegebiete 50 dB(A) – Kerngebiet, Dorfgebiet und Mischgebiet 45 dB(A) – allgemeines Wohngebiet und Kleinsiedlungsgebiet 40 dB(A) – reines Wohngebiet, Kurgebiet, Krankenhäuser und Pflegeanstalten 35 dB(A) Die STADT AACHEN (2012C) hat unter Verwendung eines Simulationsprogrammes im Vorhinein geprüft, inwieweit angrenzende Nutzungen potenziell von Lärm betroffen sind. Das Programm berücksichtigt alle relevanten Eingangsdaten (u.a. Höhe der Lärmquelle, vorhandene Windkraftanlagen, Schallleistungspegel der Schallquelle) und die Ausbreitungsbedingungen (ua. Witterung, Topographie). Bei der angenommenen Schallleistung der Anlagen wurde im Sinne einer konservativen Abschätzung ein höherer Wert angenommen, als moderne Anlagen dem Stand der Technik entsprechend verursachen (vgl. Kapitel 2.2). Mit dieser Schallimmissionsprognose wurde zudem der Nachweis geführt, dass die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen ausreichend groß sind, um mindestes 2 zwei Windkraftanlagen zu errichten. Eine detaillierte Ermittelung der Immissionen und der Nachweis, dass die jeweiligen Immissionsrichtwerte zum Schutz der Gesundheit des Menschen eingehalten werden, erfolgt standortgenau für die geplante Windkraftanlage im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Prüfung im Baugenehmigungsverfahren. Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte ist nicht zulässig und unterliegt daher nicht der Abwägung. Infraschall Schall mit sehr niedrigen Frequenzen, so genannter Infraschall, ist ein weit verbreitetes natürliches wie technisches Phänomen. Infraschall bezeichnet Schall im Frequenzbereich unter 20 Hz, der überall dort entsteht, wo Geräte, wie z.B. Motoren, große Schwingungen erzeugen. Die von Windkraftanlagen erzeugten Infraschallanteile liegen im Immissionsbereich deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen. Somit geht mit einer Unterschreitung der Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm für den „hörbaren“ Lärm automatisch eine Unterschreitung der Wahrnehmungsschwelle des Infraschalls einher (vgl. LUA 2002). Gleichwohl schreiben einige umweltmedizinische Berichte den niederfrequenten Schallimmissionen, dem sogenannten 'Wind Turbine Syndroms' gravierende Auswirkungen auf den menschlichen Körper zu. Langjährige Untersuchungen des Bundesgesundheitsamtes Anfang der 80er Jahre mit über 100 Versuchspersonen haben jedoch gezeigt, dass Infraschall, wie er z.B. von Windturbinen oder Klima- und Lüftungsanlagen ausgeht, für den menschlichen Organismus keinerlei negative Auswirkungen hat. Schattenwurf / Schlagschatten / Reflexionen Die Berechnungen hinsichtlich des Schlagschattens wurden von der STADT AACHEN (2012b) mit einem von der Universität Bochum für Windkraftanlagen entwickelten und vom Landesumweltamt NRW geprüften Berechnungsmodell (Sun Shadow) durchgeführt. Als Berechnungsbasis wurden eine Anlagenhöhe von 185 m und ein Rotordurchmesser von 100 m angenommen. Gemäß Windenergieerlass NRW darf der Schlagschatten in der Tagesbetrachtung 30 Minuten und in der Jahresbetrachtung 30 Stunden bzw. 1.800 Minuten (entspricht ca. 61 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen Entwurf zur Begründung und Umweltbericht - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Offenlage Fassung vom 23.02.2012 8 Std. realer Belastung) nicht überschreiten. Hier gelten jeweils die astronomischen Bedingungen ohne meteorologische Beeinflussung. Ab einer Entfernung von 1.300 m zu Immissionsorten ist davon auszugehen, dass Schlagschatteneffekte nicht mehr relevant sind. Zudem ist die tatsächliche Beschattungsdauer durch Schlagschatten mittels einer Abschaltautomatik auf 8 Stunden pro Jahr zu begrenzen (LUA 2002). Reflexionen von Rotorblättern (Disko-Effekt) werden seit einigen Jahren durch verbesserte Oberflächenstandards (matte Oberflächen / Farben) vollständig verhindert und stellen somit kein Immissions-Problem dar. Gefahrenrisiko Der Eiswurf bez. betroffener / sensibler Nutzungen ist durch gesetzliche Mindestabstände abgesichert. Der Personenschutz im Nahbereich von Windkraftanlagen ist bei Bedarf mit einem Schild-Hinweis gekoppelt: 'Vorsicht Eiswurf', um vor Ort auf die Gefahr aufmerksam zu machen (Betreiberabsicherung). Gesundheit Die hier durchgeführte Bewertung baut auf die allgemein gültigen Regelwerke und dem heutigen Stand der Kenntnisse auf. Grundsätzlich können natürlich aus gesundheitlicher Sicht bei sensiblen Personen weder Irritationen durch Schallimmissionen oder künstliche Infraschall-Quellen noch durch Schlagschatten ausgeschlossen werden. Temporäre Lärm- und Luftschadstoffbelastungen in der Vorbereitungs- und Bauphase führen nur für eine sehr kurze Zeit zu potenziellen Beeinträchtigungen. Sie sind daher im Rahmen der Gesamteinschätzung nicht relevant. Empfehlungen zu vorbeugenden Schutzmaßnahmen enthält Kapitel 4.4. 4.1.8.1 Teilabschnitt A 'Münsterwald / B 258' Bestandssituation Der Geltungsbereich der Änderung Teilabschnitt A liegt innerhalb eines großen zusammenhängenden Waldgebietes, dem 'Münsterwald' im Süden von Aachen. Die Teilfläche A 2 wird in Nord-Süd-Richtung von der Bundesstraße B 258, Himmelsleiter geteilt, die einen durchschnittlichen täglichen Verkehr von ca. 16.000 Kfz/d aufweist. Der nahezu vollständig forstwirtschaftlich genutzte monostrukturierte Fichtenwald ist mit breit ausgebauten und im rechten Winkel angelegten Wirtschaftswegen erschlossen, die zum Teil direkt an der Himmelsleiter ohne Zugang zum straßenbegleitenden Fuß- und Radweg enden. Innerhalb des Änderungsbereichs bestehen keine Querungsmöglichkeit der stark befahrenen Straße. Dies schränkt die Erholungseignung des Plangebiets stark ein. Auch östlich der B 258 besteht kein Wanderwegenetz in der dargestellten Konzentrationsfläche (die Erholungseignung ist in Kapitel 4.1.2.1 beschrieben). Abbildung 19: gesperrte Schneise (links), Schneise zur Himmelsleiter (rechts) 62 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen Entwurf zur Begründung und Umweltbericht - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Offenlage Fassung vom 24.02.2012 Der Münsterwald erstreckt sich nach Westen auf das Gemeindegebiet Raeren (B) und nach Osten auf das Gemeindegebiet Roetgen. Die Waldflächen nordöstlich der Straße Rotterdell und des Wanderparkplatzes Relais Königsberg sind für Spaziergänger, Wanderer und Freizeitsportler gut erschlossen. Querungen der B 258 bestehen heute nur bei Relais Königsberg. Künftig wird mit der Eröffnung der überregionalen RaVEL-Route auf der ehemaligen Vennbahntrasse eine Querung der B 258 südlich des Änderungsbereichs geschaffen. Folgende Nutzungen befinden sich im Umfeld bis 1.500 m (entsprechend der Wirkzone II der Sichtbarkeitsanalyse, vgl. Kapitel 4.1.2) um die geplante Konzentrationsfläche A: • im Norden freistehender landwirtschaftlicher Hof 'Scheyns' (500 m Entfernung), Hotel Restaurant Relais Königsberg (800 m), Gut Kalkhäuschen (1.000 m), der südliche Ortsrand des Ortsteils Schmithof (900 m) • im Nordosten Splittersiedlung an der Straße Rotterdell / Roetgen (800 m), der südöstliche Ortsrand des Ortsteils Rott / Roetgen (1.000 m) • im Süden freistehender landwirtschaftlicher Hof 'Münsterbildchen' (500 m), freistehender landwirtschaftlicher Hof 'Marienbildchen' mit Restaurant / Hotel (600 m), Gewerbegebiet Roetgen (800 m), Wohnsiedlung Petergensfeld / Raeren (900 m) Die Wohnnutzungen sind überwiegend als Mischgebiete oder Dorfgebiete einzustufen. Der angrenzende Siedlungsbereich von Rott ist als Reines Wohngebiet im Bebauungsplan 1 der Gemeinde Roetgen festgesetzt. Abbildung 20: Relais Königsberg (links), landwirtschaftliche Tierhaltung (rechts) Vorbelastungen Im Umfeld von 1,5 km um die Konzentrationsfläche A bestehen Lärmvorbelastungen durch den Verkehrslärm von der B 285, die im Abschnitt 'Himmelsleiter' den Änderungsbereich quert und als Monschauer Straße Richtung Autobahn A 44 Belgien – Düsseldorf bzw. nach Aachen führt. Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Lärm Die Berechnungsergebnisse der Schallimmissionsprognose zeigen, dass die Nachbargemeinden Roetgen, Rott und Raeren durch die Isophonen berührt sind. Am Ortsrand des reinen Wohngebietes von Rott werden die Immissionsrichtwerte von 35 dB(A) soeben eingehalten. Alle anderen Immissionsorte sind weniger schutzbedürftig und die Schutzabstände entsprechend ausreichend. Mit den getroffenen konservativen Annahmen zur po- 63 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 23.02.2012 tenziellen Schallimmissionsbelastung können im Planungsraum Münsterwald mindestens 7 WEA positioniert werden. Schlagschatten Zur Abschätzung der Schlagschattensituation wurden zwei Anlagen im nordöstlichen Bereich der ausgewiesenen Konzentrationsfläche A 2 auf die kleine Wohnsiedlungszone ‚Rotter Dell’ auf Roetgener Stadtgebiet betrachtet. Das Berechnungsergebnis unter Berücksichtigung von Sichthindernissen (Fichtenwald mit Baumhöhen zwischen 25 und 30 m) zeigt Jahressummen der Schlagschattenzeiten von 175 Minuten und eine Tagessumme von max. 3 Minuten. Diese liegen sehr deutlich unter den zulässigen Immissionsrichtwerten. Ferner ergeben sich Schlagschattensituationen durch die Ausweisung der Fläche A 3. Hier wurden die Sichtbeziehungen zu zwei sensiblen Nutzungen, Relais Königsberg und Hof Scheyns, mit folgendem Ergebnis untersucht: Das Gebäude Relais Königsberg (zum Teil mit Wohnnutzung) wird aufgrund des direkt vorgelagerten Altbuchenbestand mit Baumhöhen bis zu 30 m nur in sehr geringem Maße mit Schlagschatten unter 500 Jahresminuten und einer maximalen Tagessumme unter 10 Minuten belegt. Hingegen würde die Schlagschattenbelastung in der Lagebeziehung zum Hof Scheyns in einem Bereich deutlich über den Grenzwerten sowohl bei der Jahressumme mit rd. 4.000 Minuten als auch bei der max. Tagessumme mit bis zu 45 Minuten im November liegen. Sollte eine Anlage in diesem Bereich errichtet werden, sind Abschaltmaßnahmen bis zur Erreichung der Grenzwerte zum Schutz der Gesundheit vorzusehen. Andere Beaufschlagungssituationen mit schützenswerten Nutzungen sind unter Berücksichtigung des Sonnenlaufes und des potentiell möglichen Schattenwurfes im Südraum nicht vorhanden. 4.1.8.2 Teilabschnitt B 'Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg' und 'Horbacher Straße' Bestandssituation Der Geltungsbereich der Änderung Teilabschnitt B liegt innerhalb der Horbacher Börde, die aufgrund ihrer wertvollen Böden intensiv ackerbaulich genutzt wird. Die Teilfläche B 1 grenzt im Westen unmittelbar an die Staatsgrenze zu den Niederlanden mit Zollbereich, Parkplatz und Raststätte. Im Norden wird sie von den Bocholtzer Weg und im Westen vom Silberpatweg begrenzt. Die Teilfläche B 2 grenzt im Westen unmittelbar an das grenzüberschreitende Gewerbegebiet Avantis. Sie wird von dem Alten Heerler Weg in Nord-Süd-Richtung sowie im Süden vom Soreter Weg gequert. Die Wege sind nur für landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben. Abbildung 21: Teilfläche B 1 (links), Teilfläche B 2 (rechts) Folgende Nutzungen befinden sich im Umfeld bis 1.500 m (entsprechend der Wirkzone II der Sichtbarkeitsanalyse, vgl. Kapitel 4.1.2) um die Konzentrationsfläche B: 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 24.02.2012 • im Norden Splittersiedlung Locht im Bereich des alten Zollhaus (500 m), Gewerbegebiet De Beitel Heerlen (1.000 m) • im Nordosten freistehende landwirtschaftliche Höfe Fronrath, Ortsteil Gracht / Kerkrade (800 m), Gewerbegebiet Willem Sophia Kerkrade (1.300 m) • im Osten die Ortsteile Horbach (500 m) und Forsterheide (1.700 m) • im Südosten landwirtschaftlicher Hof (500 m), die Ortsteile Vetschau (700 m) und Richterich (1.200 m) • im Westen das Gewerbegebiet AVANTIS (direkt angrenzend), Autobahn A 4 bzw. A76 / E 314 mit Zollamt und Raststätte (100 m), Randbereiche der Gemeinde Bocholtz (600 m) Abbildung 22: Horbacher Börde (links), Ortsrand Richterich (rechts) Die Wohnnutzungen sind überwiegend als Mischgebiete oder Dorfgebiete einzustufen. Randliche Siedlungsbereiche von Horbach sind als Allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Vorbelastungen Im Umfeld von 1,5 km um die Konzentrationsfläche B bestehen verschiedene Lärmvorbelastungen: insbesondere der Verkehrslärm von der Autobahn A 76 sowie den Nationalstraßen N 281 und N 300 (Hamstraat) ist weithin zu hören. Vorbelastungen durch Gewerbelärm bestehen durch die Windenergieanlagen im Bereich Locht – vom Gewerbegebiet AVANTIS gehen aufgrund der hier zulässigen Nutzungen keine relevanten Lärmbelastungen aus. Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Lärm Die Berechnungsergebnisse der Schallimmissionsprognose zeigen, dass im Bereich Horbacher Straße / Staatsgrenze die Immissionsrichtwerte von 45 dB(A) an den schutzbedürftigen Wohngebäuden eingehalten werden können. Die Vorbelastungen durch die vorhandenen Windkraftanlagen Locht sind berücksichtigt. Für das nächstgelegene Allgemeine Wohngebiet in Horbach kann der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) eingehalten werden. Es ist möglich, auf dem Teilabschnitt B 2 mindestens zwei Windkraftanlagen mit den angenommenen Emissionsdaten zu errichten. Im dörflichen Ortsteil Vetschau kann mit den getroffenen Berechnungsannahmen überwiegend der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) für Allgemeine Wohngebiete eingehalten werden. Im Bereich des alten Grenzüberganges an der BAB sind Teilbereiche der ehemaligen Raststättenflächen mit mehr als 50 dB(A) belastet. Die Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete werden in der Nachtzeit nicht eingehalten; eine spätere Errichtung schutzbedürftiger Nutzungen in diesen Bereichen ist damit ausgeschlossen. Auch auf diesem Teilabschnitt B 1 ist die Installation von zwei Windkraftanlagen möglich. 65 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 23.02.2012 Die nach TA-Lärm Nr. 3.2.1 Abs. 5 erweiterte Zumutbarkeit - wenn infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche (z.B.: Infrastrukturtrassen BAB) keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilende Anlage zu erwarten sind - wurde nicht zur Bewertung herangezogen. Tatsächlich ist in Autobahnnähe aber eine deutliche Überlagerung der Windkraftanlagen-Geräusche durch Verkehrslärm festzustellen. Schlagschatten Im Teilabschnitt B 1 wurden für zwei Standorte die potenziellen Wirkungen durch Schlagschatten auf insgesamt fünf Immissionsorte geprüft. • Laurensberger Straße, Sichtbeziehung nördlicher Abschnitt Schlagschattenjahressumme: 2.515 Minuten. Max. Tagessumme: 24,21 Minuten. Da die Jahressumme über dem zugehörigen Richtwert liegt, sind Abschaltzeiten erforderlich. • Laurensberger Straße, Sichtbeziehung südlicher Abschnitt Schlagschattenjahressumme: 3.130 Minuten. Max. Tagessumme: 25 Minuten. Da die Jahressumme deutlich über dem zugehörigen Richtwert liegt, sind Abschaltzeiten erforderlich. • Gehöft Vetschauer Weg / Silberpatweg Schlagschattenjahressumme: 25 Minuten Max. Tagessumme: 1 Minute. Hier liegen beide Werte fast bei einer Null-Belastung. • 1. NL, Bocholtz Overhuizen, östlich gelegene Wohnstraße, Nähe Akerweg Schlagschattenjahressumme: 845 Minuten. Max. Tagessumme: rd. 12 Minuten. Es ergeben sich keinerlei Richtwertüberschreitungen. • 2. NL, Gehöft mit Wohnhaus westlich des Grenzübergangs A 4 Schlagschattenjahressumme: 1.630 Minuten. Max. Tagessumme: 16 Minuten. Es ergeben sich keinerlei Richtwertüberschreitungen. Folgende sechs Immissionsorte wurden für eine Konfliktbeurteilung durch Windkraftanlagen auf der Teilfläche B 2 herangezogen: • Horbach, Hof Oberfrohnrath, Frohnrather Weg Schlagschattenjahressumme: 291,53 Minuten; Max. Tagessumme: 6,40 Minuten. Beide Immissionsrichtwerte werden sehr deutlich unterschritten. • NL, Kerkrade-West, Crombacherstraat Es ergeben sich für diese Lagesituation keine Schlagschattenzeiten. • Wohngebäude im Straßendreieck Alter Heerler Weg / Horbacher Straße Schlagschattenjahressumme: 2.255 Minuten. Max. Tagessumme: 24,41 Minuten im Januar. Die Jahressumme liegt über dem Immissionsrichtwert, so dass Abschaltzeiten eingerichtet werden müssen. • Horbach, Horbacher Str., nördl. Ortsausgang Schlagschattenjahressumme: 630 Minuten; Max. Tagessumme: 10,50 Minuten. Beide Belastungswerte liegen sehr deutlich unter den Richtwerten. • Horbach. Wiesenweg, westl. Wendehammer Schlagschattenjahressumme: 1.125 Minuten; Max. Tagessumme: 17,15 Minuten. Beide Belastungswerte liegen unter dem jeweiligen Richtwert. • Horbach, Gehöft westl. Oberdorfweg Es wurden keine Schlagschattenzeiten festgestellt. Diese Abschätzungen sind abhängig vom konkreten Standort der Windkraftanlagen im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens zu bestätigen. 66 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - 4.1.8.3 Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 24.02.2012 Fazit Laut der STADT AACHEN (2012c) können unter Einhaltung der Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm auf den Teilabschnitten A mindestens sieben und auf dem Teilabschnitt B mindestens vier Windkraftanlagen errichtet werden. Da die gesetzlich vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte im Genehmigungsverfahren nachgewiesen werden müssen, können erheblich nachteilige gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Infraschall sind nicht zu erwarten. Die Einzelergebnisse der Konfliktbetrachtungen zeigen sowohl für den Aachener Südraum (Flächen A 2 / A 3) als auch für den Aachener Nordraum (Flächen B 1 / B 2) fast durchweg niedrige Schlagschattenbelastungen, zum Teil weit unter den Immissionsrichtwerten bzw. sogar eine Null-Belastung. Eine Ausnahme von dieser Bewertung stellen die Konfliktbetrachtungen an 4 Immissionsorten dar: an der Laurensberger Straße, am Alten Heerler Weg / Horbacher Straße und am Hof Scheyns sind Belastungen durch Schlagschatten zu erwarten und entsprechende Abschaltzeiten zum Schutz der Gesundheit erforderlich. Die errechneten Abschaltzeiten fallen voraussichtlich in geringem Umfang an (< 1 % auf das gesamte Kalenderjahr bezogen). Eine genaue Ermittlung der Schlagschattenwirkungen sowie konkrete Vorgaben zu Abschaltzeiten können erst im nachfolgenden Genehmigungsverfahren erfolgen, wenn der genaue Standort feststeht. Das Ergebnis der Umweltprüfung zeigt, dass unter Berücksichtigung der empfohlenen Maßnahmen die gesetzlich vorgeschriebenen Richt- und Grenzwerte eingehalten werden können und somit nachteilige Belastungen auf die Gesundheit des Menschen ausgeschlossen werden können. Gleichwohl sind mit der Errichtung von Windkraftanlagen Beeinträchtigungen des Wohnumfelds durch die Veränderungen der Landschaft sowie die anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen verbunden, die subjektiv von den Bewohnern sehr unterschiedlich wahrgenommen werden können und entsprechend bei einzelnen Personen zu gesundheitliche Irritationen beitragen können. 4.1.9 Wechselwirkungen Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe i) BauGB und § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG sind bei der Beurteilung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens auch die Wechselwirkungen bzw. das 'Wirkungsgefüge' zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Jedes Schutzgut übernimmt bestimmte Funktionen von Natur und Landschaft, die aber auch bei weiteren Schutzgütern von Bedeutung sind. Schutzgutübergreifende Wechselwirkungen können in der Umweltprüfung für den FNP nicht fundiert und vollständig erfasst werden, da erst im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die genauen Standorte der Windkraftanlagen bestimmt werden. Die Umweltprüfung zum Flächennutzungsplan beschränkt sich daher auf die wichtigsten, klar erkennbaren Wechselwirkungen. Diese fließen implizit bei der Beurteilung der Schutzgüter ein. Im Rahmen der Flächennutzungsplan-Änderung sind folgende Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern besonders bedeutsam: • Das Schutzgut Bevölkerung und Gesundheit des Menschen hat in der Regel viele Querbezüge zu den übrigen Schutzgütern. In diesem Verfahren bestehen besonders enge Verbindungen zum Schutzgut Landschaft über den Aspekt der Erholungsnutzung. Änderungen der Kulturlandschaft sowie potenzielle Risiken bei Bodendenkmälern betreffen allgemein das historische Erbe der Bevölkerung. • Zahlreiche Wechselwirkungen bestehen auch zwischen den Schutzgütern Wasser und Boden. So ist beispielsweise die Frage der Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers nicht losgelöst von der Ausprägung der Böden zu betrachten. Schadstoffbelastungen des Bodens können durch Stoffausträge zu stofflichen Grundwasserbelastungen beitragen. Im Münsterwald decken sich insbesondere die Bereiche 67 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 23.02.2012 der besonders schutzwürdigen Böden mit empfindlichen Quellbereichen und den verschiedenen Zuläufen zur Inde. • Die Schutzgüter Tiere und Pflanzen haben zahlreiche Querbezüge zu den abiotischen Schutzgütern (vor allem Boden und Wasser), da diese neben der Nutzung maßgeblich die Standortfaktoren bestimmen, die zum Vorkommen bestimmter Biozönosen führen. Dies sind im Münsterwald die Moorböden und der Bestand des Moor-Birken-Waldes. • Die Ausprägung der Vegetationsstrukturen hat zudem einen wesentlichen Einfluss auf das Landschaftsbild; oft ist sie auch historisch begründet. Zwischen dem Schutzgut Landschaft und den Kulturgütern bestehen daher ebenfalls enge Wechselbeziehungen, die den Charakter der Kulturlandschaft bestimmen sowie landschaftsprägende Baudenkmale oder denkmalwerte Anlagen. So sind bspw. Hohlwege wie im Bereich der Konzentrationsflächen B 2, Horbacher Straße, Zeugen der historischen Wegeverbindungen, attraktive Wegeabschnitte für die Erholungsnutzung, landschaftsformende Einschnitte in der fruchtbaren Lössebene und Lebensraum für den Dachs. • Globale Wechselbeziehungen bestehen beim Schutzgut Klima. Hier leistet die Stadt Aachen durch den Ausbau regenerativer Energien ihren Beitrag zur Vermeidung gesundheitsschädlicher Luftschadstoffbelastungen und klimabelastender Treibhausgase sowie zur Minderung des Ressourcenverbrauchs zur Stromproduktion. Auf Wechselwirkungen durch ein Zusammenwirken mehrerer Darstellungsänderungen wird in den Standortdossiers hingewiesen. Wechselwirkungen im Sinne eines gemeinsamen Raumwiderstandes mehrerer Schutzgüter sind im schutzgutübergreifenden Gesamtfazit sowie den Empfehlungen zur Vermeidung und Verminderung nachteiliger Auswirkungen berücksichtigt. 4.2 Zusammenfassende Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Mit den Ausschluss- und Restriktionskriterien des 'Gesamträumlichen Planungskonzepts für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen' wurden die besonders empfindlichen Landschaftsräume, wie bspw. Schutzgebiete, naturnahe Bachtäler oder vielfältig strukturierte Grünlandbereiche sowie das nähere Wohnumfeld, frühzeitig als potenzielle Standorte für Windkraftanlagen ausgeschlossen. Verbleibende Auswirkungen für die Schutzgüter Pflanzen und Tiere können sich durch Vegetations/Habitatverlust, durch Störungen in der Bau- und Betriebsphase sowie möglicherweise durch Kollision ergeben. Das Maß der Erheblichkeit wird hierbei durch die Bedeutung der betroffen Arten und Lebensräume bestimmt. Bedingt erhebliche Auswirkungen können im Verlust von Waldflächen, insbesondere Fichtenforsten mit geringer Naturnähe und geringer Lebensraumbedeutung als Brut- und Nahrungshabitat für anspruchsvollere Arten im Münsterwald (Teilabschnitt A) gesehen werden. Wenngleich durch das hochwertige Umfeld (insbesondere für die Teilfläche A 3) auch anspruchsvollere Arten die Flächen als Teilhabitat nutzen können. Im Zusammenhang mit der Genehmigung der Anlagen stellt die Untere Landschaftsbehörde eine Befreiung für den Bau von WEA im Landschaftsschutzgebiet in Aussicht. Für den Nordraum (Teilabschnitt B) kann besonders die Störung von Rast- und Zugvogelarten aufgrund optischer oder akustischer Effekte sowie ein Risiko der Kollision zu insgesamt bedingt erheblichen Auswirkungen führen. In geringem Maß ist eine Beeinträchtigung von sensibeln Brutvögeln (insbesondere Kiebitz) möglich. Eine Relativierung der Auswirkungen besteht durch die Vorbelastung der Flächen (Lärm, Scheuchwirkung) aufgrund der Autobahn. Als Ergebnis der artenschutzrechtlichen Betrachtung werden, unter Berücksichtigung der Annahme, dass die artspezifischen Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen umgesetzt werden, die artenschutzrechtlichen Ver- 68 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 24.02.2012 botstatbestände bei keiner der betrachteten Arten berührt. Es werden keine funktionserhaltenden Maßnahmen (CEF-Maßnahmen in Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG) notwendig. Für einige Arten können im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens jedoch weitere Untersuchungen erforderlich werden. Erhebliche Auswirkungen auf das im Umfeld liegende FFH- bzw. Vogelschutzgebiet ‚Osthertogenwald autour de Raeren’ auf belgischem Staatsgebietwurden untersucht und sind nicht zu erwarten (PRO TERRA 2012a). Während im Teilabschnitt A Münsterwald insbesondere das Umfeld im Bereich zwischen 1,5 und 5 km nachteilig von einer Landschaftsbildbeeinträchtigung betroffen ist, sind die Beeinträchtigungen im Teilabschnitt B aufgrund der offenen Landschaft vor allem im Nahbereich bis 1,5 km am höchsten. Da die erheblich nachteiligen Auswirkungen insbesondere den zeitlich begrenzten Nachzeitraum und aufgrund der eingeschränkten Sichtbarkeit nur Teilflächen betreffen, ist insgesamt eine mittlere Beeinträchtigung gegeben. Die Sichtbarkeit der Windkraftanlagen und damit die Auswirkungen auf die Landschaftsräume nehmen mit wachsender Entfernung ab. Trotz der hohen Naturnähe im Südraum werden die Auswirkungen in einem Abstand von 5 bis 10 km aufgrund der sehr eingeschränkten Sichtbarkeit von 15 % der Flächen als gering bewertet. Im Nordraum sind die Anlagen zwar von 30 % der Flächen, die in einem Abstand von 5 bis 10 km liegen, aus sichtbar, sie verändern aber aufgrund der bereits vorhandenen technischen Vorbelastung den Landschaftsraum nur geringfügig; die Auswirkungen werden daher in der Landschaftsbildanalyse für diese Wirkzone als sehr gering bewertet. Durch die insgesamt geringen Versiegelungsanteile für die Fundamente von maximal 500 m² pro Anlage sind mit der Umsetzung der Planung vergleichsweise geringe Auswirkungen auf den Boden verbunden, wenngleich voraussichtlich besonders schutzwürdige und schutzwürdige Böden (Teilabschnitt A: Bodenfruchtbarkeit, Teilabschnitt B: Biotopentwicklungspotenzial) von mäßiger anthropogener Überprägung von einer Versiegelung betroffen sein werden. Weitere negative Auswirkungen können beim Bau der Anlagen durch Verdichtungen entstehen. Diese sind bei entsprechender Planung (Standortwahl und Erschließung) sowie weiterer Maßnahmen in der Bauphase vermeidbar bzw. verminderbar. Durch die Wahrung eines Abstands der Anlagen und der Erschließung zu Fließgewässern, Stillgewässern und Quellen kann eine Beeinträchtigung des Teilschutzgutes ‚Oberflächenwasser’ im Teilbereich A vermieden werden. Im Teilabschnitt B sind keine Oberflächengewässer betroffen. Die Reduzierung der Grundwasserneubildung wird aufgrund der geringen Versiegelungsanteile als geringfügig bewertet. Auch das Risiko der Grundwassergefährdung durch das Eindringen von Schmierstoffen in Boden, Grund- und Oberflächengewässer ist bei entsprechenden technischen Vorkehrungen gering. Aufgrund der geringen Flächeninanspruchnahme der Windkraftanlagen in den nicht sensiblen Klimatopen ist das Vorhaben mit keinen maßgeblich negativen Auswirkungen auf das Klima sowie die Frischluftproduktion verbunden. Luftverunreinigungen entstehen darüber hinaus nicht, so dass das Vorhaben ohne negative Auswirkungen hinsichtlich die Schutzgutes Luft ist. Der Einsatz von erneuerbaren Energien trägt hingegen zur Senkung des CO2-Ausstosses bei, wodurch die Auswirkungen dieses Vorhabens als positiv für das Klima und die Luft beschrieben werden können. Die Änderung des Flächennutzungsplans hat – nach dem heutigen Kenntnisstand – keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut 'Kultur- und Sachgüter' – gleichwohl ist die hohe Wahrscheinlichkeit bisher noch nicht eingetragener, bzw. nicht entdeckter Bodendenkmäler zu berücksichtigen. Eine Untersuchung der jeweiligen Standorte auf potenzielle Bodendenkmäler ist in den nachfolgenden Verfahren zwingend erforderlich und daher als Hinweis zur Planänderung aufgeführt. Beim Auftreten besonders bedeutender Bodendenkmäler ist mit deren Erhaltung und damit einhergehenden Umplanungen zu rechnen. Unter Einhaltung der Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm können auf den Teilabschnitten A mindestens sieben und auf dem Teilabschnitt B mindestens vier Windkraftanlagen errichtet werden. Da die gesetzlich vorge- 69 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 23.02.2012 schriebenen Immissionsrichtwerte im Genehmigungsverfahren nachgewiesen werden müssen, können erheblich nachteilige gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Lärm, Infraschall und Schlagschatten ausgeschlossen werden. Die Einzelergebnisse der Konfliktbetrachtungen zeigen sowohl für den Aachener Südraum (Flächen A 2 / A 3) als auch für den Aachener Nordraum (Flächen B 1 / B 2) fast durchweg niedrige Schlagschattenbelastungen, zum Teil weit unter den Immissionsrichtwerten bzw. sogar eine Null-Belastung. Eine Ausnahme von dieser Bewertung stellen die Konfliktbetrachtungen an 4 Immissionsorten dar: an der Laurensberger Straße, am Alten Heerler Weg / Horbacher Straße und am Hof Scheyns sind Belastungen durch Schlagschatten zu erwarten und entsprechende Abschaltzeiten zum Schutz der Gesundheit erforderlich. Die errechneten Abschaltzeiten fallen voraussichtlich in geringem Umfang an (< 1 % auf das gesamte Kalenderjahr bezogen). Eine genaue Ermittlung der Schlagschattenwirkungen sowie konkrete Vorgaben zu Abschaltzeiten können erst im nachfolgenden Genehmigungsverfahren erfolgen, wenn der genaue Standort feststeht. Gleichwohl sind mit der Errichtung von Windkraftanlagen Beeinträchtigungen des Wohnumfelds durch die Veränderungen der Landschaft sowie die anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen verbunden, die subjektiv von den Bewohnern sehr unterschiedlich wahrgenommen werden können und entsprechend bei einzelnen Personen zu gesundheitlichen Irritationen beitragen können. Langfristig betrachtet ist der Bau von Windkraftanlagen keine irreversible nachhaltige Verschlechterung, da nach Entfernung der Windkraftanlagen nur der kleinflächige Eingriff in den Boden verbleibt. Die weiteren anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaft und Wasser sowie den Menschen werden aufgehoben. Ggf. verdrängte Tiere und Pflanzen würden langfristig ihre Lebensräume wieder besiedeln. Bedingt erhebliche Auswirkungen ergeben sich vor allen für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Landschaft. Durch umfangreiche Maßnahmen, die über das Flächennutzungsplanverfahren vorbereitet werden und im nachfolgenden Genehmigungsverfahren verbindlich festgelegt werden, werden die Auswirkungen auf die Umwelt und den Menschen vermindert. Die verbleibenden Auswirkungen werden insgesamt als bedingt erheblich eingestuft. 4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung Innerhalb des Geltungsbereichs der Flächennutzungsplan-Änderung sind ohne Realisierung der Windkraftanlagen voraussichtlich keine wesentlichen Änderungen zu erwarten. Im Teilabschnitt A ist langfristig nach der forstwirtschaftlichen Nutzung des heutigen Fichtenbestands eine Umwandlung in Laubwald beabsichtigt. Auf Teilflächen im Teilabschnitt A 2 werden sich die durchgeführten Maßnahmen auf den festgesetzten Ausgleichsflächen weiter entwickeln. Im Teilabschnitt A 1 sowie den angrenzenden Flächen wird das Schutzkonzept zur Entwicklung von Mooren, Sümpfen, Heiden und Bruchwald umgesetzt. Im Teilabschnitt B werden sich mittel- und langfristig die im Zusammenhang mit dem Gewerbegebiet AVANTIS festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Kompensation der Auswirkungen auf den Feldhamster und Feldvogelarten entwickeln. Die voraussichtlichen Veränderungen im Umfeld der Konzentrationsflächen der betrachteten Wirkräume, die für die Untersuchung der Auswirkungen auf die Umwelt relevant sind, werden nachfolgend zusammengefasst. Teilabschnitt A 70 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 24.02.2012 • Der Aus- und Umbau der ehemaligen Vennbahntrasse als Premium-Radweg von Aachen nach Luxemburg (RaVEL-Route) wird derzeit umgesetzt. Die Freigabe des Teilabschnitts im Münsterwald kann nach Fertigstellung der Tunnelanlage unter der B 258 voraussichtlich Sommer/Herbst 2012 erfolgen. • Nördlich der Teilabschnitts A 2 erfolgt die Aufwertung eines Teilbereichs des Münsterwaldes als Stilllegungsfläche in Zusammenhang mit der Zertifizierung nach FSC. • Die Erweiterung des Schutzstatus wird derzeit für den sogenannten Prälatensiefdistrikt westlich der Teilfläche A 1 geprüft. • In Roetgen ist gemäß der Darstellung des Flächennutzungsplans eine Erweiterung des vorhandenen Gewerbegebietes südlich des Teilabschnitts A 2 vorgesehen. • Nach der Neuklassifizierung als Bundesstraße ist der Ausbau der Monschauer Straße zwischen Kalkhäuschen und Autobahn-Anschluss-Stelle Aachen-Lichtenbusch von zwei auf drei Spuren vorgesehen. • Langfristig erfolgt im gesamten Münsterwald die Umwandlung des Fichtenbestands in Laubwald. • Im Südraum der StädteRegion Aachen werden innerhalb des Naturparks Eifel / Hohes Venn zurzeit weitere Standorte zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen geprüft. Hier ist mittelfristig von einer weiteren technischen Überprägung der Landschaft auszugehen. Teilabschnitt B 4.4 4.4.1 • Im Norden des Ortsteils Richterich wird zurzeit ein neues Wohnbaugebiet geplant, das als Klimaschutzsiedlung 'Richtericher Dell' entwickelt werden soll. • Die Wiedernutzung der ehemaligen Bahntrasse zwischen Aachen-Richterich und Heerlen / Simpelveld mit einem neuem Abzweig durch das Gewerbegebiet AVANTIS ('Via Avantis') wird zurzeit auf ihre Machbarkeit geprüft. • Zurzeit wird geprüft, inwieweit eine Änderung des Bebauungsplans Gewerbegebiet AVANTIS neue Nutzungsoptionen bieten kann. • Die Provinz Limburg plant den Ausbau und die Erweiterung des Buitenring zur Entlastung der Innenstädte der Parkstad Limburg. In diesem Zusammenhang ist eine Fortsetzung als B 258n auf deutschem Staatsgebiet durch die Horbacher Börde geprüft worden. Diese neue Umgehungsstraße ist von der Stadt Aachen jedoch nicht gewollt. • Mittel- und langfristig werden die im Zusammenhang mit dem Gewerbegebiet AVANTIS festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Kompensation der Auswirkungen auf die Feldvögel und Feldhamster umgesetzt Die dem zu Grunde liegenden öffentlich rechtlichen Verträge laufen unbefristet. • Auf Nachbarflächen auf niederländischer Seite erfolgt die Wiederansiedlung des Feldhamsters. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen sowie Eingriffsregelung gem. BNatSchG Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Im Rahmen der Gesamtstädtischen Untersuchung auf potenzielle Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen wurden bereits verschiedene Aspekte zur Vermeidung erheblich nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigt. Im Rahmen der Umweltprüfung für die Änderung des Flächennutzungsplans wurden darüber hinaus weitere schützenswerte Bereiche als Restriktion aufgenommen. Dazu zählen Bauverbote in • Naturschutzgebieten, FFH-Gebieten, Wasserflächen, • Biotopkatasterflächen, Flächen gem. § 62 LG NRW, Feuchtbiotope, geschützten Landschaftsbestandteilen • Quellbereiche, Fließ- und Stillgewässer mit einem Gewässerumfeld von 10 m 71 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 23.02.2012 • Ausgleichsflächen der Stadt Aachen im Münsterwald • ausgewählte kleinflächig auftretende Bodentypen mit besonderen Standortpotenzialen, die aufgrund ihres Biotopentwicklungspotenzials vom GEOLOGISCHEN DIENST NRW (2004) als schutzwürdig eingestuft wurden:, Moorstagnogley (SGo), Anmoorpseudogley (SGm), Anmoorgleye (GM), Pseudogleye (S) mit sehr starkem Staunässe- und Hangstaunässeeinfluss • Umfeld von 500 m um Hofanlagen und gemischte Bauflächen sowie 750 m um Wohnbauflächen • Moorbirken-Eichenwälder und andere mittelalte oder alte Laubwälder über 41 bzw. 80 Jahren (kein Vorkommen in den Konzentrationsflächen) Darüber hinaus werden weitere Vorgaben beachtet: 4.4.2 • Im Münsterwald sind nur Windkraftanlagen mit der in Kapitel 2.2 beschriebenen Anlagenhöhe mit einer Untergrenze der Rotorblätter von 80 m zulässig. • Im Genehmigungsverfahren ist die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Grenz- und Richtwerte zu Lärm / Infraschall sowie Schlagschatten nachzuweisen. Dabei sind die voraussichtlich erforderlichen Abschaltzeiten mit dem Betreiber verbindlich zu regeln. • Durchführung einer archäologischen Prospektion der Standorte im Genehmigungsverfahren • Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist gem. §§ 15 und 16 des DschG NW die Stadt Aachen als Untere Denkmalbehörde oder der LVR, Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland (ABR), Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425 - 9039 0 / Fax: 9039 199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisungen des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten sind abzuwarten. Um die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden möglichst gering zu halten, sollte ein Konzept für eine bodenkundliche Baubegleitung erarbeitet werden, das bereits bei der Planung eingebunden wird (z.B. Auswahl der Flächen für Zufahrten, Baustelleneinrichtung, Umgang mit Bodenaushub......). Je nach Auswirkungen auf Natur/Landschaft/Artenschutz während der Bauphase ist die bodenkundliche Baubegleitung auf eine insgesamt ökologische Baubegleitung auszuweiten (vgl. Bebauungsplan 915, Seffenter Weg / Melaten). • Um die Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Pflanzen und Tiere in der Bauphase möglichst gering zu halten, sollte ein Konzept für eine ökologische Baubegleitung erarbeitet werden, das bereits bei der Planung eingebunden wird (z.B. Auswahl der Flächen für Zufahrten, Baustelleneinrichtung, Umgang mit Bodenaushub usw.). Artenschutzrechtlich Maßnahmen Die folgend aufgeführten Maßnahmen dienen der Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (Tötung bzw. Verletzung von Individuen, eine Störung während sensibler Phasen bzw. eine Beeinträchtigung von Lebensstätten). Hierdurch können für die meisten der hier erwarteten Arten die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG vermieden werden. Der nördliche Bereich des Teilabschnitts A 3 ist mit jüngeren Laubhölzern bestockt. Da dieser kleine Bestand zudem von einem älteren Laubwaldkomplex umgeben ist, können, soweit dieser Bereich als Anlagenstandort genutzt wird oder die notwendige Erschließung zu einer Beeinträchtigung des umliegenden Altwaldes führt, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände berührt werden. Dies ist für den südlichen Teil der Teilfläche A 3 aufgrund der Bestockung mit Nadelhölzern nicht zu befürchten. Da für das Umfeld Brutnachweise für die Waldschnepfe und den Mittelspecht geführt wurden, ist die Betroffenheit dieser Arten (im Falle einer geplanten Nutzung des nördlichen Laubwaldteils für die Errichtung einer Windenergieanlage) bei vorliegendem Erschließungskonzept im Rahmen der Genehmigung erneut zu bewerten. 72 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 24.02.2012 Soweit Standorte mit Habitateignung (insbesondere Laubwald) für die Haselmaus im Bereich geplanter Anlagen oder im Bereich der Erschließung liegen, sind ggf. weitere Untersuchungen im Genehmigungsverfahren erforderlich. Die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Maßnahmen ist, um die artenschutzrechtliche Verträglichkeit des Vorhabens sicherzustellen, im Genehmigungsverfahren zwingend notwendig. Soweit Maßnahmen nicht umgesetzt werden können, ist die artenschutzrechtliche Verträglichkeit des Vorhabens neu zu untersuchen. 4.4.2.1 Teilabschnitt A 'Münsterwald / B 258' Standortoptimierung Im Rahmen der frühzeitigen Standort- und Wegeoptimierung werden vor allem für Vögel und Fledermäuse wertvolle Altholzbestände erhalten und durch eine Pufferzone gesichert. Rodungszeitenbeschränkung Die Beräumung des Waldbestandes auf den geplanten WEA-Standorten erfolgt außerhalb der Balz- und Fortpflanzungs-/Wochenstubenzeiten der betrachteten Fledermäuse und Vögel sowie der Wildkatze. Unter Berücksichtigung der Brutbiologie der betrachteten Arten ergibt sich ein Zeitfenster von Ende September bis Ende Februar. Zeitnah durchgeführte Kontrollen können dieses Zeitfenster modifizieren. Bauzeitenbeschränkung Zur Vermeidung von Störungen der sensiblen Arten Mittelspecht und Waldschnepfe durch Lärm oder Beunruhigung in der Bauzeit muss ein Bau von Anlagen und deren Erschließung, die sich im Umfeld der Brutvorkommen von Mittelspecht und Waldschnepfe befinden außerhalb der Brutzeit stattfinden (geeignetes Zeitfenster September bis Januar). Kontrolle von Bäumen Die Bäume, speziell ältere Bäume mit Höhlen- oder Spaltenpotential, sind zeitnah vor dem geplanten Einschlag auf ihr Höhlenpotential sowie eine aktuelle Nutzung durch Fledermäuse oder auch Vögel zu kontrollieren. Umfang und Zeitraum der Kontrollen erfolgen nach Vorgaben der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Aachen. Fledermauskästen Sollte sich im Rahmen der Kontrolle von Bäumen ergeben, dass eine Nutzung von Baumhöhlen- oder Spaltenquartieren durch Fledermäuse vorliegt, so sind vorsorglich zum Erhalt der Quartierfunktion des Raumes Fledermauskästen auszubringen. Gondel abdichten Da nachweislich Fledermäuse versuchen über Spalten in Gondeln zu gelangen (Quartiersuche, Wärmequelle, Neugier), werden diese Spalten mit Hilfe von z.B. Bürstenkränzen gegen „Belauf“ abgedichtet. Abschaltung Für den Kranich sind aktuell keine Maßnahmen erforderlich. Jedoch sollten vorsorglich und im Hinblick auf eine mögliche Veränderung des Vogelzuges der Kraniche aber auch zum Schutz von Fledermausarten die technischen Möglichkeiten einer Abschaltung der WEA geprüft werden (PRO TERRA 2012) 4.4.2.2 Teilabschnitt B 'Alter Heerler Weg / Avantis' Ausgleichsflächen Verlagerung der Ausgleichsmaßnahmen für den BP 800 ‚Avantis’ Bauzeitenbeschränkung 73 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 23.02.2012 Zur Vermeidung des Tötungsverbots muss die Bauzeit außerhalb der Brutzeit stattfinden. Unter Berücksichtigung der Brutbiologie der betrachteten Arten ergibt sich ein Zeitfenster von Ende September bis Ende Februar bzw. März. Zeitnah durchgeführte Kontrollen können dieses Zeitfenster modifizieren. Gondel abdichten Da Fledermäuse nachweislich versuchen über Spalten in Gondeln zu gelangen (Quartiersuche, Wärmequelle, Neugier) und der Turmfalke sie zur Nestanlage nutzen kann werden diese Spalten mit Hilfe von z.B. Bürstenkränzen gegen „Belauf“ abgedichtet. Feldhamster Die genaue Lage von Revieren/Bauen des Feldhamsters wird im Vorhinein ermittelt. Eventuell durch die Maßnahme betroffene Individuen werden im Nahbereich umgesiedelt. 4.4.3 Empfehlungen zur Vermeidung und Verringerung von Umweltauswirkungen Über die og. Maßnahmen sollten die nachfolgenden Empfehlungen zur Vermeidung und Verminderung von Umweltauswirkungen bei der Genehmigung der Anlagen berücksichtigt werden: Anlage und Standort • Berücksichtigung der unterschiedlichen Flächenwertigkeiten bei der Auswahl der Anlagenstandorte und bei der Erschließung: vorrangige Nutzung der Fichtenbestände im Münsterwald • Freihalten der alten Römerstraße 'Alter Heerler Weg' mit Schutzabstand von beidseits 5 m • Schutzabstand um die Hohlwege 'Alten Heerler Weg' und am 'Soreter Weg' von 5 m • Freihalten der Rad- und Fußwegeverbindungen 'Mühle', Vennbahntrasse, 'Alter Heerler Weg' und 'Silperpatweg' Bauphase, Baufeld • Erschließung der Anlagen über das vorhandene Wegenetz; der Ausbau oder die Neuanlage von Wegen ist auf das Mindestmaß unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Bereiche zu beschränken. • Zum Schutz gegen den Eintrag von Schmierstoffen / Getriebeölen in Boden und Grundwasser sollten technische Maßnahmen wie Auffangrinnen installiert und nach Möglichkeit biologisch abbaubare Öle verwendet werden. • Keine Versiegelung der Zufahrtswege und Stellflächen (z.B. wassergebundene Decke) Betriebsphase • Farbliche Abstufung des Mastes Die verbindlich vorgesehenen bzw. aus artenschutzrechtlichen Gründen vorgeschriebenen sowie darüber hinaus empfohlenen Maßnahmen sind in den nachfolgenden Abbildungen zusammenfassend dargestellt. 74 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 24.02.2012 Abbildung 23: Restriktionsflächen im Teilabschnitt A 75 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 23.02.2012 Abbildung 24: Restriktionsflächen im Teilabschnitt B 4.4.4 Eingriffsregelung Gem. § 1a BauGB und § 21 Abs. 1 BNatSchG ist die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in der Abwägung zu berücksichtigen. Mit der 117. Änderung des Flächennutzungsplans werden durch die dargestellten Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild vorbereitet, deren konkreter Umfang erst mit Kenntnis der genauen Anzahl, Lage und Erschließung der Windkraftanlagen genauer quantifizierbar ist. Eine konkrete Eingriffsbilanz nach dem Verfahren der STADT AACHEN – FACHBEREICH UMWELT (2006) kann daher erst im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans im Zusammenhang mit der nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfolgen. Auf eine eigenständige Eingriffsbewertung für das Schutzgut Boden kann aufgrund der geringen Eingriffsintensität verzichtet werden. 76 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 24.02.2012 Eingriffe in den Naturhaushalt Eingriffe in den Naturhaushalt ergeben sich durch eine temporäre oder dauerhafte Inanspruchnahme von Wald und Ackerflächen sowie in geringem Maße durch die Versiegelung von Böden. Der FNP bereitet nach derzeitigem Kenntnisstand (vgl. Kapitel 2.2) die folgenden Eingriffe vor: Teilabschnitt A • Dauerhafte Umwandlung von Wald verbunden mit teilweise Versiegelung bzw. Verdichtung von Böden im Bereich der Fundamente und für die Erschließung in einer Größenordnung von 1,75 ha bis 2,8 ha. Es handelt sich hierbei voraussichtlich um jüngere bis mittelalte Fichtenforste. • Hinzu tritt eine temporäre Umwandlung von Wald in der Bauphase in einer Größenordnung von 1,75 bis 2,8 ha. Teilabschnitt B • Dauerhafte Umwandlung von Ackerflächen (teilweise in extensiver Nutzung mit Funktion als Ausgleichsfläche) verbunden mit teilweise Versiegelung bzw. Verdichtung von Böden im Bereich der Fundamente und für die Erschließung in einer Größenordnung von 1 ha bis 1,6 ha. • In Teilen (B 1) Funktionsverlust von Ausgleichsmaßnahmen für den Bebauungsplan Nr. 800 ‚Avantis’. Verlagerung der Flächen bis zum Satzungsbeschluss • Möglicherweise zusätzliche kleinflächige temporäre Inanspruchnahme von Lebensräume in der Bauphase (Anlieferung der Anlagen) Eingriffe in das Landschaftsbild Im Rahmen der Landschaftsbildanalyse erfolgte eine Ermittlung des Umfangs der Kompensationsmaßnahmen aufgrund der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Ausgehend von der Bewertung des landschaftsästhetischen Eigenwerts vor und nach dem Eingriff wird die ästhetische Eingriffsintensität bestimmt und die ästhetische Eingriffserheblichkeit ermittelt. Dabei wird angenommen, dass ein Eingriff kompensiert werden kann, wenn in unmittelbarer Umgebung des Eingriffobjekts 10% der erheblich beeinträchtigten Flächen für die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen bereit gestellt werden. Diese Berechnung erfolgte auf der Abgrenzung der Konzentrationsflächen des Vorentwurfs. Die in der Landschaftsbildanalyse berechneten Ausgleichsflächen betragen entsprechend • im Teilabschnitt A: 8,5 ha. Für den Teilabschnitt A wurden 10 Windkraftanlagen zu Grunde gelegt. Aufgrund von verschiedenen Minderungsmaßnahmen ist dieser Flächenvorschlag verkleinert worden; voraussichtlich sind nur noch 7 Anlagen realisierbar. Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags wird eine neue Berechnung des nun geringeren Kompensationsumfangs erfolgen. • Teilabschnitt B: 7,0 ha Für die Teilabschnitte B 1 und B 2 gilt unverändert die Annahme von je 2 Anlagen. Kumulierend wurden diese beiden Standorte sowie der inzwischen aus dem Verfahren genommene Standort Schneeberg berechnet. Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags wird eine neue Berechnung des Kompensationsumfangs unter Berücksichtigung der kumulierenden, das Ausgleichserfordernis verringernden Wirkungen erfolgen. Der Ausgleich der hier vorbereiten Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild werden durch Maßnahmen im Wirkungszusammenhang des Eingriffs erfolgen. Diese Flächen werden bis zur Genehmigung vorbereitet. 77 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - 4.4.5 4.5 Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 23.02.2012 Empfehlungen zum Ausgleich von Umweltauswirkungen Zum Ausgleich nicht vermeidbarer Auswirkungen auf die Umwelt werden folgende Maßnahmen empfohlen, die im Landschaftspflegerischen Begleitplan zur Baugenehmigung konkretisiert werden sollten: • Bestockung der im Rahmen der Bebauung gerodeten Bereiche mit gebietstypischem und regionalen Pflanzenmaterial im Zuge des natürlichen Waldumbaus und die Masten abschirmenden Gehölzen • Pflanzmaßnahmen in Standortnähe zur optischen Abschirmung der Masten im Teilabschnitt B (wobei potenzielle Konflikte zum Kompensationskonzept für das Gewerbegebiet Avantis beachtet werden müssen). • Abpflanzung in Teilbereichen entlang der Vennbahntrasse zur optischen Abschirmung der Windkraftanlagenstandorte • Umwandlung von Fichtenreinbeständen (naturnaher Waldumbau / Erhalt und Entwicklung von naturnahen Laubwaldbeständen, Maßnahmen für Fledermäuse, Kuckuck ect.) • evtl. Maßnahmen zur Verzahnung Freiland-Wald Teilabschnitt A • Maßnahmen zur Förderung von Mittelspechthabitaten Auswirkungen auf Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete (FFH-Verträglichkeitsprüfung) Nach § 34 BNatSchG Abs. 1 Satz 1 sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung bzw. eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen. Gem. § 36 BNatSchG sind für Pläne, und so auch für den Flächennutzungsplan, die Vorgaben des § 34 BNatSchG entsprechend anzuwenden. In einer Entfernung von 520 m bzw. 580 m zum Teilabschnitt A liegt das FFH- (BE33021B0) und gleichnamige Vogelschutzgebiet ‚Osthertogenwald autour de Raeren’ (BE33021A0). Das 520 m bzw. 580 m entfernte Vogelschutzgebiet ‚Osthertogenwald autour de Raeren’ (BE33021A0) beherbergt laut den Ausweisungsunterlagen vier Brutpaare des Mittelspechts sowie jeweils ein Brutpaar des Schwarz- und Grauspechts. Von diesen Arten wird der Grauspecht mit einem sich verschlechternden ungünstigen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen geführt. Er kann darüber hinaus als Vogel mit einem großen Aktionsradius charakterisiert werden, der größere Distanzen frei fliegend in Höhe der Baumwipfel überbrückt (PRO TERRA 2012a). Im MTB Roetgen wird er als planungsrelevante Art geführt (LANUV 2012). Eine direkte Beeinträchtigung von Tieren oder ihrer Lebensräume innerhalb des Vogelschutzgebietes ‚Osthertogenwald autour de Raeren’ wie z.B. ein Funktions- und Flächenverlust ist ausgeschlossen (PRO TERRA 2012a). Die Gehölzbestände innerhalb der geplanten Konzentrationsfläche stellen kein geeignetes Bruthabitat dar. Lediglich im Umfeld des Teilabschnitts A 3 sind ältere Eichenbestände vorhanden. Zum anderen weisen die Arten Grau- und Schwarzspecht bei der Überbrückung größerer Distanzen eine enge Bindung an die Baumwipfel auf. Der Mittelspecht hält sich vornehmlich im Kronenhorizont auf. Da sich oberhalb der Bäume ein freier Luftraum von mindestens 50 m ergibt, ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzziele des betrachteten Vogelschutzgebietes nicht zu erwarten (PRO TERRA 2012c). Hinsichtlich des FFH-Gebiets ‚Osthertogenwald autour de Raeren (Raeren))’ sind keine Wirkfaktoren, die zu Flächen- oder Funktionsverlusten führen können, erkennbar. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzziele des betrachteten FFH-Gebietes ist daher nicht zu erwarten (PRO TERRA 2012c). 78 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - 4.6 Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 24.02.2012 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten Vorbereitend zur Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Aachen wurde das gesamte Stadtgebiet auf potenziell geeignete Flächen hin überprüft und mögliche Standorte für eine detaillierte Umweltprüfung im Rahmen des Flächennutzungsplan-Änderungsverfahrens herausgefiltert. Damit basiert die planerische Steuerung zur Nutzung von Windenergie auf einem gesamträumlichen Planungskonzept, dass nachvollziehbar die Einschätzung der Eignung für Windenergie des gesamten planerischen Außenbereiches dokumentiert. In Form einer geographischen Ausschluss- und Restriktionsflächenanalyse wurden in einer ersten Stufe zunächst die aus unterschiedlichen Gründen nicht für Windenergieanlagen geeigneten Flächen im Stadtgebiet überlagernd dargestellt – und zwar unter Beachtung des vorhandenen Bau- und Planungsrechtes sowie des Fachrechtes mit Hilfe der Ausschlusskriterien sowie Abstandsflächenregelungen des Windenergie-Erlasses NRW 2011. Hierfür wurden aktuelle und geplante Flächennutzungsplanänderungen berücksichtigt. Ziel der Stadt Aachen ist die Bündelung der Nutzung von Windenergie im Stadtgebiet, um die Belastungen für Mensch und Umwelt flächenmäßig zu konzentrieren und einer Zersplitterung der Windenergienutzung im Stadtgebiet wirksam entgegenzutreten. Dies ist durch eine Beschränkung auf eine Mindestflächengröße von 20 ha gewährleistet. Nach Filterung der verschiedenen harten und weichen Ausschlusskriterien ergeben sich insgesamt neun potenzielle Eignungsbereiche für die Windenergie im Stadtgebiet mit einer Gesamtfläche von 718 ha, von denen keine wegen mangelnder Windhöffigkeit ausscheidet. In der zweiten Stufe wurden die noch verbleibenden Potenzialflächen einer gesonderten und auf die Fläche zugeschnittenen Betrachtung unter städtebaulichen und landschaftlichen Kriterien sowie Aspekten zur Gesundheit des Menschen unterzogen. In dieser Stufe werden verschiedene Fachgutachten und Stellungnahmen der Fachgutachter herangezogen und ergänzende Prüfungen durchgeführt. Auch spezielle, flächenbezogene Rahmenbedingungen wie die Regelungen zu den Ausgleichsflächen für den B-Plan Nr. 800 (Avantis) gehen in die Beurteilung ein (vgl. Karte 2 des gesamträumlichen Planungskonzepts). Die Ergebnisse dieses Prüfschritts sind nachfolgend zusammengefasst: Potenzialfläche Nr.: 1, 2 „Münsterwald westlich und östlich B 258“ sowie Nr., 3 „Nördlicher Münsterwald“ Die Fläche 1 beinhaltet im Westen einen Eichen- / Birkenbestand, dass in Verbindung mit anderen Waldgesellschaften als naturschutzfachlich sehr hoch zu bewertender Biotopkomplex mit regionaler bis überregionaler Bedeutung einzustufen ist. Die in geringem Umfang vorhandenen Nadelholzbestände (vorwiegend Fichte) sollen entsprechend einer vertraglichen Regelung zwischen Eigentümer und Stadt Aachen als Arrondierung und Puffer der schützwürdigen Flächen in naturnahe Laubwaldbestände umgebaut werden. Gemäß Windenergieerlass NRW kommt eine Ausweisung als Konzentrationsfläche nicht in Betracht, wenn es sich um besonders wertvolle Waldgebiete (insbesondere standortgerechte Laubwälder) handelt. Dies ist hier nicht gegeben Die Fläche Nr. 3 beinhaltet im Norden und Westen wertvolle alte Eichenbestände. Eine Teilfläche im Süden ist aufgrund der Anforderungen der FSC – Zertifizierung als Stilllegungsfläche festgesetzt worden und steht daher nicht zur Verfügung. Aus den genannten Gründen wurden die Flächen entsprechend verkleinert. Darüber hinaus werden die drei Potenzialflächen zur Konzentrationsfläche A zusammen gefasst, da dies der Anwendung des weichen Tabukriteriums zur Mindeststandortgröße von 20 ha entspricht (STADT AACHEN 2012a). Potenzialfläche Nr. 4: „Nonnenweg, Schlangenweg“ Die Fläche liegt vollständig im Landschaftsschutzgebiet. Im zentralen Bereich der Fläche liegt der im Landschaftsplan als Geschützter Landschaftsbestandteil festgesetzte Westwall (LB 93 „Höckerlinie“). Die Auswir- 79 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 23.02.2012 kungen auf die Belange des Artenschutzes wurden im Gutachten „Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden“ von Dr. Glasner sehr kritisch beurteilt und seien nur beschränkt auf die bislang im Verfahren befindliche Zone 2 (die nur einen sehr geringen Teil der Potentialfläche ausmacht) verantwortbar. Die Errichtung von Windkraftanlagen in diesem Raum würde eine Förderung der betroffenen gefährdeten Arten der Feldfauna zukünftig erheblich erschweren oder sogar verhindern (Vermeidungsverhalten von Feldvogelarten bei Brutversuchen). Diese Förderung geschützter Arten wird aber durch die Stadt Aachen aufgrund bestehender nationaler und internationaler Verantwortung im Wege von kommunalen Artenhilfsprogrammen vorgenommen. Die Notwendigkeit einer Förderung dieser Arten ergibt sich auch aus Gründen des Ausgleichs für Eingriffe aufgrund anstehender Planungen (konkret Richtericher Dell, zudem Siedlungsreserven Regionalplan). Zudem verschlechtern sich die Bedingungen für den Vogelzug. Zur Wahrung der artenschutzrechtlichen Belange wurde diese Potenzialfläche im weiteren Verfahren ausgeschlossen. Potenzialfläche Nr. 5 „Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg“ und Potenzialfläche Nr. 6 „Horbacher Straße“ Grundsätzlich besteht bei den beiden Flächen ein Konflikt mit den Rahmenbedingungen zum B-Plan 800 (Avantis), dessen Regelungen zum Ausgleich ein „Naturschutzfachliches Kompensationskonzept“ zugrunde liegt. Kernstück dieses Konzeptes ist (neben der Festlegung geeigneter funktionaler Ausgleichsmaßnahmen für die Leitarten der Bördelandschaft) die Sicherung des verbleibenden Restlebensraumes, der durch die Planung zu Avantis betroffenen Arten in einer Größe, die den Aufbau stabiler Populationen gewährleistet. Zu diesem Zweck wurden erhebliche Restriktionen formuliert und festgeschrieben, die die Nutzung dieses Raumes beschränken. Dabei steht der Ausschluss von Maßnahmen im Vordergrund, die eine positive Entwicklung der zu fördernden Arten strukturell behindern oder unmöglich machen könnten. Seinerzeit wurde hierzu auch die Errichtung von Windkraftanlagen gezählt. Gegenüber der Situation Ende der 90er Jahre haben sich Entwicklungen ergeben, die hier allerdings in geringem Umfang Spielräume eröffnen, wie bspw. eine deutlich kleinere Entwicklung des Wohnsiedlungsbereiches „Richtericher Dell“ oder nicht durchgeführte, aber damals berücksichtigte Baumaßnahmen. Dieser Raum steht für die Entwicklung der erforderlichen Ackerlebensräume zusätzlich zur Verfügung. Zudem liegen heute Erkenntnisse vor, die belegen, dass die durch die Umsetzung des naturschutzfachlichen Kompensationskonzeptes zu fördernden Vogelarten nicht alle in gleichem Maße sensibel auf die Errichtung von Windkraftanlagen reagieren. Ein Ersatz der Kompensationsmaßnahmen innerhalb der Horbacher Börde ist daher möglich. Unter Berücksichtigung der Lärmschutz- und Ausgleichsaspekte wurde die ehemaligen Konzentrationsflächen 3 und 4 reduziert und die verbleibenden Flächen in einer Konzentrationsfläche Teilabschnitt B zusammengefasst. Sie entsprechen nun mit kleinen Änderungen den im Vorentwurf vorgeschlagenen Abgrenzungen. Repowering des vorhandenen Windparks Ein Repowering des vorhandenen Windparks in Vetschau / Butterweiden ist aktuell nicht denkbar; mittel- bis langfristig liefert sie weitere Optionen für den Ausbau einer klimaverträglichen Stromerzeugung. Mit den im Entwurf des Flächennutzungsplans dargestellten Konzentrationsflächen erhöht sich der Flächenanteil für Windenergienutzung im Stadtgebiet von bisher ca. 54 ha auf ca. 230 ha und 1,45% des gesamten Stadtgebiets. Damit kommt die Stadt Aachen als Großstadt der seinerzeit als Landesdurchschnitt formulierten Größenordnung von 2 % nahe und somit der Anforderung, der Windkraft durch die Darstellung von Konzentrationsflächen substantiell Raum zu verschaffen. 80 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 24.02.2012 5 Zusätzliche Angaben 5.1 Merkmale der verwendeten Verfahren (Methodik) Die Angaben im Umweltbericht beziehen sich im Wesentlichen auf vorhandene Grundlagenerhebungen, die von der Stadt Aachen im Rahmen der geplanten Ausweisung der Konzentrationsflächen in Auftrag gegeben wurden bzw. für diesen Raum verfügbar sind. Diese Quellen werden zu Beginn des jeweiligen Kapitels namentlich genannt und entsprechend ausgewertet. 5.2 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen Aufgabe des Umweltberichts ist es, die Umweltauswirkungen nach dem den gegenwärtigen Wissenstand und aktuell vorliegender Prüfmethoden zu beschreiben. Er enthält Angaben die vernünftigerweise verlangt werden können und hat nicht die Aufgabe, neue wissenschaftliche Grundlagen zu erheben (vgl. RL 2001/42/EG Artikel 5). Für eine sichere Prognostizierung der Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Vögel und Fledermäuse liegen immer noch zu wenig signifikante Untersuchungen vor. Insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen von Windenergieanlagen im Wald, insbesondere über die Nutzung der Luftschicht unmittelbar oberhalb der Baumwipfel und deren Funktion als Lebensraum bestehen erhebliche Wissensdefizite (vgl. BFN 2011). Insgesamt bringen Windkraftanlagen unterschiedliche Auswirkung auf Brut-, Rast- oder Zugvögel und Fledermausarten mit sich. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand haben Windkraftanlagen eine geringe Störwirkung auf brütende Vögel und eine höhere Störwirkung auf Rastvögel. Darüber hinaus können Windkrafträder ein Kollisionsrisiko darstellen. Bei der Höhe des Risikos bestehen Unterschiede je nach Standort der Anlagen sowie artspezifische Unterschiede (BfN 2011, NABU 2006, MÖCKEL & WIESNER 2007). Auch bestehen Kenntnislücken über Auswirkungen durch Vergrämung von Tierarten sowie Lärm / Infraschall auf Tiere. Da die Auswirkungen durch den Betrieb der Windkraftanlagen abhängig vom gewählten Standort sind, können einzelne Aussagen erst im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens beurteilt werden. Dies betrifft insbesondere potenzielle Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen durch Lärm / Infraschall und Schlagschatten, den Umfang und die Maßnahmen zur Kompensation der Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild. Da für die betrachteten Teilabschnitte keine Prospektion durchgeführt wurde, liegen keine Kenntnisse über potenzielle archäologische Funde vor. Eine Untersuchung der jeweiligen Standorte auf potenzielle Bodendenkmäler ist in den nachfolgenden Verfahren zwingend erforderlich und daher als Hinweis zur Planänderung aufgeführt. Beim Auftreten besonders bedeutender Bodendenkmäler ist mit deren Erhaltung und damit einhergehenden Umplanungen zu rechnen. 5.3 Monitoring Die zuständige Gebietskörperschaft hat gemäß § 4c BauGB die Pflicht, erhebliche Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten können, zu überwachen (Monitoring). Die Überwachungsmaßnahmen dienen dazu, erhebliche nachteilige und unvorhergesehene Umweltauswirkungen frühzeitig zu erkennen und ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergreifen zu können. Dieses so genannte Monitoring umfasst auch die Beobachtung, Überwachung und Kontrolle der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt. Die Monitoring-Maßnahmen für die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen sowie für unvorhergesehene Umweltauswirkungen sind nachfolgend zusammengefasst: 81 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - 82 Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 23.02.2012 • Die für die Bauphase beschriebenen Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung und Verminderung werden im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung überwacht. • Prognoseunsicherheiten in Bezug auf den Vogelzug und auf Fledermausarten mit dem Risiko der Kollision werden zukünftig dauerhaft im Rahmen der in den Windrädern installierten Abschaltautomatik überwacht. • Hinweise der Behörden und Hinweise aus der Bevölkerung ergänzen das kommunale Monitoring. Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - 6 Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 24.02.2012 Quellenangaben ALCEDO – ÖKOLOGIE UND LANDSCHAFTSPLANUNG - DR. W. GLASNER (2009a). Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden. ALCEDO – ÖKOLOGIE UND LANDSCHAFTSPLANUNG – DR. GLASNER (2009b): Faunistisches und vegetationskundliches Gutachten zum geplanten Vennbahnradweg. ALCEDO (2012): Art-für-Art-Protokolle für den Aachener Nordraum. BEZIRKSREGIERUNG ARNSBERG (2010): Zusammenstellung von Informationen über Bergwerksfelder und einwirkungsrelevantem Bergbau im Rahmen der Beteiligung Träger Öffentlicher Belange (TÖB). BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (2003): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, 1. Auflage 2003 mit Ergänzungen (Stand: April 2008), Köln. 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LANDSCHAFTSVERBAND RHEINLAND UND LANDSCHAFTSVERBAND WESTFALEN-LIPPE (2009): Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zur Landesplanung in Nordrhein-Westfalen. 83 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 23.02.2012 LANGE GBR, INGENIEUR- UND PLANUNGSBÜRO (2011): Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet von Aachen, Stand September 2011. LANUV - LANDESAMT FÜR NATUR, U. UND V. N. R. W. (2010): Biotopkataster NRW, Sach- und Grafikdaten, Lieferung von 28.07.2010. LANUV - LANDESAMT FÜR NATUR, U. UND V. N. R. W. (2010): Biotopverbundplanung der LANUV, Sach- und Grafikdaten, Datenlieferung vom 28.07.2010. LANUV - LANDESAMT FÜR NATUR, U. UND V. N. R. W. (2010): Fundpunktdaten planungsrelevante Tierarten, Sach- und Grafikdaten, Lieferung vom 28.07.2010. LANUV - LANDESAMT FÜR NATUR, U. UND V. N. R. W. 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LVR – AMT FÜR BODENDENKMALPFLEGE – IM RHEINLAND (2010b): Archäologische Prognose für die geplanten Windkonzentrationsflächen im Aachener Stadtgebiet. MÖCKEL & WIESNER (2007): Wirkung von Windkraftanlagen auf Brut- und Rastvögel. Otis Zeitschrift für Ornithologie und Avifaunistik in Brandenburg und Berlin, Band 15 Sonderheft. MUNLV NW (JETZT MKULNV) – MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ UND MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN, WOHNEN UND VERKEHR DES LANDES NRW (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010. NABU – NATURSCHUTZBUND DEUTSCHLAND E.V. (2004): Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und der Fledermäuse – Fakten, Wissenslücken, Anforderungen an die Forschung, ornithologische Kriterien zum Ausbau von regenerativen Energiegewinnungsformen, gefördert vom Bundesamt für Naturschutz; Förd.Nr. Z1.3-684 11-5/03, Bearbeitung: Dr. Hermann Hötker, Kai-Michael Thomsen, Heike Köster, Dezember 2004. NABU – NATURSCHUTZBUND Deutschland e.V. (2006): Auswirkungen des „Repowering“ von Windkraftanlagen auf Vögel und Fledermäuse. Bearbeitung: Dr. Hermann Hötker, Michael-Otto-Institut im NABU, Untersuchung im Auftrag des Landesamtes für Natur und Umwelt des Landes Schleswigholstein. 84 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen Entwurf zur Begründung und Umweltbericht - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Offenlage Fassung vom 24.02.2012 PRO TERRA, BÜRO FÜR VEGETATIONSKUNDE, TIER- & LANDSCHAFTSÖKOLOGIE. (2011): Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, Stand: 25.10.2011. PRO TERRA, BÜRO FÜR VEGETATIONSKUNDE, TIER- & LANDSCHAFTSÖKOLOGIE (2012a): Natura 2000Verträglichkeitsuntersuchung für die geplante Konzentrationszone Münsterwald für Windenergie im Aachener Münsterwald. PRO TERRA, BÜRO FÜR VEGETATIONSKUNDE, TIER- & LANDSCHAFTSÖKOLOGIE (2012b): Ergänzung für das Gutach- ten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, inkl. Art-für-ArtProtokolle, Stand: Februar 2012. RASKIN, BÜRO FÜR LANDSCHAFTSPLANUNG UND ANGEWANDTE ÖKOLOGIE (2004): Effizienzkontrolle der externen Kompensation für das grenzüberschreitende Gewerbegebiet Aachen-Heerlen im Jahr 2004. Schuber B258n. RASKIN, BÜRO FÜR LANDSCHAFTSPLANUNG UND ANGEWANDTE ÖKOLOGIE (2007): Kartierung und gutachterliche Bewertung nach § 62 LG NW geschützter Biotope in den Waldgebieten „Reichswald“ und „Münsterwald“ im Stadtgebiet von Aachen (Vol. 23.03.2010). RASKIN, BÜRO FÜR LANDSCHAFTSPLANUNG UND ANGEWANDTE ÖKOLOGIE (2009). Pflege- und Entwicklungsplan für den Prälatensiefdistrikt. Gutachte im Auftrag der Stadt Aachen. RICHTER, F. (2011): Bodenkarte zur Standorterkundung: Verfahren Aachen-Münsterwald (Forst). Erläuterungen. - Krefeld (Geologischer Dienst Nordrhein-Westfalen). ROYAL HASKONING. (2005): Ecotopenkartering Duitsland, Aandachtspuntenkaart Buitenring Parkstad. Schuber B258n. STADT AACHEN, BAUDEZERNAT - PLANUNGSAMT (1980): Flächennutzungsplan Stadt Aachen. STADT AACHEN (1988). Landschaftsplan Aachen. Schuber AC Landschaft 2. STADT AACHEN (1998). Neufassung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Naturdenkmale innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der nicht vom Landschaftsplan erfassten Bebauungspläne in der Stadt Aachen (Naturdenkmalverordnung). STADT AACHEN (2000): Gesamtstädtisches Klimagutachten. STADT AACHEN (2001): Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Aachen (Baumschutzsatzung) vom 31.01.2001. Server. STADT AACHEN, FACHBEREICH UMWELT (2005): Geschützte Offenland- und Waldbiotope gem. § 62 LG NW in Aachen (Vol. 23.03.2010). STADT AACHEN – FACHBEREICH UMWELT (2006): Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft, Stand 01.01.2006. STADT AACHEN (2006). Naturdenkmale in der Stadt Aachen (Geodaten). STADT AACHEN, FACHBEREICH UMWELT (2003): Forstbetriebskarte. STADT AACHEN, FACHBEREICH GEODATEN UND KARTOGRAPHIE (2010a): Radwegenetz der Stadt Aachen. STADT AACHEN, FACHBEREICH UMWELT (2010b): Fließ- und Stillgewässer der Stadt Aachen. STADT AACHEN (2010c): Wanderwegenetz. STADT AACHEN, FACHBEREICH UMWELT (2011a): Festgelegte Ausgleichsflächen der Stadt Aachen (September 2011). 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen Entwurf zur Begründung und Umweltbericht - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Offenlage Fassung vom 23.02.2012 STADT AACHEN (2011b): Altlastenverachtskataster. STADT AACHEN, FACHBEREICH STADTENTWICKLUNG UND VERKEHRSANLAGEN (2011): Knotenpunktsystem Stadt Aachen, Entwurf. STADT AACHEN, Mail vom 13.12.2011: Angaben der STAWAG zum Vorhaben im Münsterwald. STADT AACHEN (2012): Angaben zum Vorhaben ‚Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen’, Stand 12.01.2012. STADT AACHEN (2012a): Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen, 14.02.2012. STADT AACHEN, FACHBEREICH UMWELT, G. PESCHEL (2012b): Schlagschattenbeurteilung, Stand 21.02.2012. STADT AACHEN, FACHBEREICH UMWELT, J. HAHNBÜCK (2012c): Fachbeitrag aus dem Bereich Lärmschutz Lärmberechnung / Beurteilung Windenergieanlagen Aachen Nordwestraum und Münsterwald, Stand: Februar 2012. TRANCHOT UND VON MÜFFLING: historische Karten von 1805 / 1807. 7 Rechtsgrundlagen BauGB Baugesetzbuch In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl I, S 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509). BauNVO Verordnung über die bauliche Nutzung von Grundstücken (Baunutzungsverordnung) In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.4.1993. BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214). BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178). BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist. DSchG Denkmalschutzgesetz NRW Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen; vom 11. März 1980 (GV. NW. S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708). EG-FFH-RL – RL 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L206/7 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006). EG-Vogelschutz RL – RL 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten. LBodSchG Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen In der Fassung vom 9. Mai 2000 (GV. NW. S. 439). 86 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Offenlage Fassung vom 24.02.2012 LG NRW Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft; In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568); zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV. NRW. S. 185). TA Lärm Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – (1998). UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung In der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986). Windenergieerlass Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung vom 11.07.2011, gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und der Staatskanzlei NRW. WHG Wasserhaushaltsgesetz In der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 67 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044). 87 Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Niederschrift und Eingaben 2-20 Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit zur Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt AachenKonzentrationsflächen für Windkraftanlagen für den Bereich Münsterwald und B 258 im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim (Teilabschnitt 1), Nonnenhof / Schlangenweg (Teilabschnitt 2), und Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg im Stadtbezirk Laurensberg (Teilabschnitt 3), sowie Horbacher Straße im Stadtbezirk Richterich (Teilabschnitt 4). Lage des Plangebietes Inhaltsverzeichnis Zusammenstellung der Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum Bauleitplanverfahren mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung 01 Inhaltsverzeichnis..................................................................................................................................................................... 2 1. Niederschrift zur Bürgeranhörung vom 07.09.2010 ........................................................................................................ 3 Eingaben 2-21 2. eingegangen am: 30.08.2010 ....................................................... 30 3. eingegangen am: 02.09.2010.......................................................... 32 4. eingegangen am: 03.09.2010 ....................................................... 34 5. eingegangen am: 04.06.2010 ................................................ 36 6. eingegangen am: 05.09.2010 .................................................... 38 7. eingegangen am: 06.09.2010 ........................................ 43 8. eingegangen am: 07.09.2010........................................ 45 9. eingegangen am: 07.09.2010....................................... 47 10. eingegangen am: 07.09.2010 ...................................... 49 11. eingegangen am: 07.09.2010................................................ 51 12. eingegangen am: 07.09.2010 ............................................ 53 13. eingegangen am: 07.09.2010....................................................... 55 14. eingegangen am: 08.09.2010..................................................... 57 15. eingegangen am: 08.09.2010 .................................................................. 59 16. eingegangen am: 08.09.2010......................................... 61 17. am: 10.09.2010 ........................................................ 63 18. am: 13.09.2010......................................................... 67 19. am: 14.09.2010 ........................................................... 72 20. am: 16.09.2010.................................................... 75 Seite 2 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 1. Niederschrift zur Bürgeranhörung vom 07.09.2010 Seite 3 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Seite 4 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Seite 5 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Seite 6 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Seite 7 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 1. Niederschrift zur Bürgeranhörung vom 07.09.2010 Vorschlag der Verwaltung: Im Folgenden wird zu den während der Bürgeranhörung vorgebrachten Themenfelder bis Nr. 9 und zusätzlich zu den aufgenommenen Aspekten ab 10, die bis dato aus der Bürgerschaft zum Thema Windenergie vorgebracht wurden, Stellung genommen. 1. Standortwahl Zu: Neuen Bürgerpark ermöglichen Die Betreiberfrage ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächenutzungsplan, die Intention der Eingabe wird aber seitens der Verwaltung unterstützt und entspricht dem politischen Willen des Stadtrates. Die Stadt wird sich daher im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür einsetzen, dass für die Aachener Bürgerschaft Beteiligungsmöglichkeiten am Bau von Windenergieanlagen ermöglicht werden. Auch im Zusammenhang mit der Errichtung des Windparks in Vetschau / Butterweiden wurde dieser Ansatz zu einem positiven Abschluss gebracht; eine große Anzahl Aachener Bürger haben sich dort an verschiedenen Projekten beteiligt Zu: Windpark Vetschau – Butterweiden Ein Repowering des Windparks in Vetschau / Butterweiden ist aktuell nicht denkbar, da ein Repowering moderner Anlagen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten frühestens nach einer Laufzeit von mindestens 12 -15 Jahren sinnvoll ist. Die Fläche ist planerisch bereits als Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen gesichert und liefert mittelfristig bis langfristig weitere Optionen für den Ausbau einer klimaverträglichen Stromerzeugung. Darüber hinaus konnte die Fläche auf Basis des gesamträumlichen Planungskonzepts für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen bestätigt werden. Zu: Windpotenziale im Teilabschnitt 2; Abstand Teilabschnitt 2 zu Bebauung erhöhen; Teilabschnitt 2 weglassen oder nach Aachen Zentrum verschieben Die Windhöffigkeit im Teilabschnitt 2 lässt einen wirtschaftlichen Betrieb moderner Großwindanlagen zu. Eine Verschiebung oder Verlagerung wäre aus Gründen des Immissionsschutzes (Lärm, Schlagschatten) nicht erforderlich. Zur Zeit wird aufgrund der vorrangigen Artenschutzbelange die Teilfläche 2 (Fläche Nr. 4) in der gesamtstädtischen Untersuchung (incl. der bislang im Verfahren befindlichen Konzentrationsfläche 2) nicht weiter für die Windenergienutzung verfolgt und auf die Ausweisung einer Konzentrationsfläche an dieser Stelle verzichtet. Zu: Weitere Standorte prüfen und aufnehmen; Pro Windkraftanlagen / größere Konzentrationsflächen / mehr Gebiete für WKA bei ausreichenden Abständen zur Wohnbebauung; Regenerative Energien weiterverfolgen; Teilfläche 5 / nähe Avantis wieder aufnehmen Im Zuge internationaler und nationaler Anstrengungen zum Klimaschutz hat die Nutzung regenerativer Energien einen hohen Stellenwert erhalten. So verfolgt bspw. die Bundesregierung das Ziel, den Anteil regenerativer Energien bis 2020 auf 30% und bis 2050 auf 50% zu steigern (Energiewende 2011). Auch die Stadt Aachen verfolgt seit vielen Jahren eine ambitionierte Klimaschutzpolitik, in der u.a. der Anteil der regenerativen Energiequellen im Stadtgebiet erhöht werden soll. Als Teil dieser Gesamtstrategie wird auch das Standortpotenzial für Windenergieanlagen im Stadtgebiet einer eingehenden Prüfung Seite 8 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 unterzogen. Ziel der Stadt Aachen ist die Bündelung der Nutzung von Windenergie im Stadtgebiet, um die Belastungen für Mensch und Umwelt flächenmäßig zu konzentrieren und einer Zersplitterung der Windenergienutzung im Stadtgebiet wirksam entgegenzutreten. Zwecks Überprüfung der Plausibilität und Darstellung aller möglichen Restriktionen für das gesamte Stadtgebiet wurde ein gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen erarbeitet, dass nachvollziehbar die Einschätzung der Eignung für Windenergie des gesamten planerischen Außenbereiches dokumentiert. Auf dieser Grundlage wird das Flächennutzungsplanänderungsverfahren weiter betrieben. Die vorgeschlagene Wiederaufnahme der Teilfläche 5 Avantis scheidet daher aus. Zu: Nicht dicht bewohntes Stadtgebiet nutzen, sondern Suchraum auf Städteregion ausweiten; Kooperation Städteregion Stadt und Städteregion stehen beim Ausbau der Erneuerbaren Energien in einem ständigen Dialog; inwieweit dort geringere Probleme für den Ausbau der Windenergie bestehen, kann seitens der Stadt nicht abschließend beurteilt werden. Angesichts der ambitionierten politischen Ausbauziele für die Erneuerbaren Energien kommt es jetzt darauf an, dass sowohl die Stadt Aachen als auch die übrigen Städte und Gemeinden der Städteregion ihre planerischen Handlungsoptionen voll ausschöpfen und in Verantwortung für Bürgerschaft und Klimaschutz nach ausgewogenen Lösungswegen suchen; mit dem vorliegenden Änderungsvorschlag auf Ebene der Flächennutzungsplanung sieht sich die Stadt Aachen genau auf diesem Weg. Zu: Standorte Iter / Inde prüfen Im Rahmen des 3-stufigen Planungskonzeptes der Stadt Aachen wurden die Gewässer und auch die Standorte Iter und Inde sowohl bei den harten Ausschlusskriterien (Stufe 1) als auch bei den weichen Ausschlusskriterien (Stufe 2) berücksichtigt. Maßgeblich hierfür sind u.a die nachfolgend aufgelisteten Kriterien: Harte Ausschlusskriterien: o Gewässer mit einem Abstand von beidseitig 5m nach § 38 Abs.3 WHG Anmerkung: Die weitaus meisten Gewässer sind über die Darstellung der Naturschutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile sowie Biotope, die nach § 62 LG in Verbindung mit § 30 BNatSchG geschützt sind, mit erfasst. Die verbleibenden kleinen Vorfluter haben selbst unter Heranziehung der beidseitigen Schutzzone eine so geringe Breite, dass die Ebene des Flächenutzungsplanes hier verlassen wird. Der Schutz dieser Gewässer wird, ohne dass eine mögliche Konzentrationsfläche hierdurch in ihrer Funktionalität nennenswert beeinträchtigt würde, im nach gelagerten Genehmigungsverfahren gewährleistet. Entsprechend wird auf die Darstellung als Tabufläche verzichtet. Weiche Kriterien als Restriktionskriterien: o Außenbereich überlagernde Darstellungen des FNP nebst deren Pufferzonen zu Siedlungsbereichen und Schutzgebieten: o Wohngebiete 750 m Abstand o Mischgebiete 500 m Abstand Anmerkung: Zum Zustandekommen bei Anwendung der TA – Lärm s.o. Die Außenbereich überlagernden Darstellungen des FNP werden als weiche Kriterien herangezogen, weil die Stadt Aachen im Zusammenhang mit dieser FNP – Änderung ihre Ziele der Seite 9 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Siedlungsentwicklung nicht in Frage stellt sondern grundsätzlich weiter verfolgt. Konsequenz hieraus ist auch die Darstellung von Pufferzonen um dann schutzwürdige Bereiche, die sich in ihrer Ausdehnung an den Anforderungen der TA – Lärm orientieren und nicht darüber hinaus gehen. o 750 m zu Klinikbetrieben im Außenbereich Anmerkung: Der Schutzanspruch von Kliniken wird als mindestens mit dem eines allgemeinen Wohngebietes vergleichbar betrachtet. Insofern wird ein entsprechender Vorsorgewert angesetzt. o 300 m Abstand um die Schutzbereiche NSG, Biotope nach § 62 LG NW in Verbindung mit § 30 BNatSchG sowie FFH-Gebiete Anmerkung: Grund ist primär der Umstand, dass die genannten Schutzgebiete alle auch eine Funktion im Sinne des Schutzes störungsempfindlichen Arten besitzen (Vögel, Fledermäuse). Diese Pufferzonen sind nicht gesetzlich vorgegeben, dienen jedoch zur Vorsorge. Sie finden nur bei gesetzlich geschützten Biotopflächen und Naturschutzgebieten des Landschaftsplanes Anwendung. Keine Pufferzonen werden bei Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen des Landschaftsplanes vorgesehen, da diese entweder aus wissenschaftlichen und erdgeschichtlichen Gründen (geologische Naturdenkmale) oder als landschaftsbildprägende Bestandteile der Kulturlandschaft (Baumnaturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile) geschützt wurden. Im Gegensatz zu den Naturschutzgebieten besitzen geschützte Landschaftsbestandteile in der Regel auch nur eine untergeordnete Bedeutung für den Schutz störungsempfindlicher Arten. Sofern aufgrund vorliegender (meist älterer) Fachgutachten im Einzelfall abweichende Erkenntnisse vorlägen und eine potentielle Konzentrationsfläche nach Anwendung auch der weichen Tabukriterien in direkter Nachbarschaft zu geschützten Landschaftsbestandteilen verbliebe, würde dieser Aspekt im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden. o Darstellungen des Regionalplanes (GEP): o ASB – Darstellung (Allgemeiner Siedlungsbereich Anmerkung: Grund für die Berücksichtigung ist der Umstand, dass diese in der Regel zur Siedlungsentwicklung führt bzw. ermöglichen soll. Die Entwicklung dieser „Siedlungsreserven“ soll weiterhin möglich sein, auch wenn diese bislang nicht erfolgt ist. o BSN – Darstellung (Bereich für den Schutz der Natur) Eine Eignung als Konzentrationsflächen ist danach nicht gegeben. Zu den Betreibern der Anlagen Grundsätzlich sind Betreiberfragen nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens. Dennoch folgende Hinweise: Hinsichtlich der späteren Betreiber der Windenergieanlagen sind nur für den Teilabschnitt 1- Münsterwald - Aussagen möglich. Im diesem Waldbereich werden die Stadtwerke Aachen (STAWAG) als Bauherr auftreten. Für die übrigen möglichen Konzentrationsflächen sind bislang keine Aussagen möglich. Seite 10 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Zu: 1500 m Abstände zu Wohnbebauung nennen (abgeleitet aus den Empfehlung des Windenergieerlass 2005) Der gesetzlich vorgeschriebene Abstand zur Wohnbebauung bei Windenergieanlagen ergibt sich grundsätzlich aus den gesetzlichen Anforderungen zur Einhaltung des Lärmschutzes (TA Lärm) und des Schutzes vor Schattenwurf. Ausschlaggebend für den Einzellfall bleiben bei Anlagen mit einer Gesamthöhe ab 50 m die Vorgaben der TA-Lärm, bezogen auf den beantragten Anlagentyp im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Vorgabe genereller Abstände von 1.500 m ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und mit Blick auf den Anwohnerschutz nicht erforderlich. Im Rahmen des 3-stufigen Planungskonzeptes der Stadt Aachen wurden Lärmschutz bezogene Abstände zur Wohnbebauung sowohl bei den harten Ausschlusskriterien (Stufe 1) als auch bei den weichen Ausschlusskriterien (Stufe 2) berücksichtigt: Harte Ausschlusskriterien: o 500 m Abstand zu Einzelhöfen und Ansiedlungen im Außenbereich entsprechend der Vorgaben der TA – Lärm (schutzwürdige Außenbereichsnutzungen) Weiche Kriterien als Restriktionskriterien: o Wohngebiete 750 m Abstand o Mischgebiete 500 m Abstand Zu: 160 m hohe WKA in der Begründung zur FNP-Änderung nennen; Auswirkungen auf den Menschen darstellen Eine pauschale Höhenbegrenzung der Anlagen ist nicht vorgesehen und wird auch seitens des Landes NRW mit Blick auf die angestrebte Wirtschaftlichkeit der Anlagen und die Optimierung der Klimaschutzwirkung nicht empfohlen. Zur Beurteilung der Auswirkungen großer Windenergieanlagen auf den Menschen sind die Aspekte Schlagschatten, Lärmschutz und optische Bedrängung konkret zu untersuchen. Dies wird im Verfahren sicher gewährleistet. Zu: Herr Baal Kommunalwahl 2009 – Einhaltung der Inhalte WKA – Erlass gefordert Im Windenergieerlass von 21.10.2005 entfiel der Wald noch in die Kategorie: Tabubereiche. Der Windenergie-Erlass wurde zwischenzeitlich geändert. Der seit dem 11.07.2011 rechtskräftige Windenergieerlass ist rechtliche Grundlage des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens Nr. 117. 2. Lärm Zu: Keine Lärmemissionen zu erwarten - Entfernung? Siehe hierzu unter 1. Standortwahl: Zu: 1500 m Abstände zu Wohnbebauung nennen. Zu: Lärmgutachten, wo einsehbar? Die Berechnungen zu den Schallausbreitungen können im Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen eingesehen werden. Darüber hinaus werden verschiedene Gutachten auch im Rahmen der Offenlage ausgelegt oder sind im Internet einzusehen. Seite 11 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Zu: Landschaftsbild Aspekte wie Landschaftsbild und Erholungsfunktion sind grundsätzlich einer Abwägung zugänglich. Im Rahmen des Planverfahrens wurde ein Gutachten zur Analyse des Landschaftsbildes in Auftrag gegeben. Siehe hierzu Ausführungen unter Punkt 04. Landschaftsbild /Tourismus. Zu: Einschätzung der Lärmbelastung A. Hörbarer Lärm Es gibt hörbaren Lärm (Schalldruck in Dezibel A) in den Frequenzen von 20 Herz (Hz) bis 16 Kiloherz (Khz), der über das Gehör wahrgenommen wird. Aus entsprechenden Tabellen lässt sich der Grad der Belästigung oder auch die Höhe der gesundheitlichen Einflüsse ablesen. So kennzeichnet z. B. bei 1000 Hz der Pegel von 20 dB(A) die Hörschwelle und 130 dB(A) die Schmerzschwelle des normal empfindenden Menschen. Diese Kenntnisse sind unumstritten und werden in eine Vielzahl von Normen und Richtlinien dokumentiert. Auch die physischen, die psychischen und die sozialen Auswirkungen des Lärms sind bekannt. B. Infraschall Schall im Frequenzbereich unter 20 Hz wird als Infraschall bezeichnet. Infraschall entsteht überall dort, wo Geräte mit großen betriebsbedingten Schwingungen arbeiten. Messergebnisse zeigen, dass WEA ebenfalls Infraschall erzeugen. Die folgende Tabelle zeigt die Wahrnehmungsschwelle (Druckschwankung ) des Menschen für Infraschall Frequenz 8 Hz 10 Hz 12.5 Hz 16 Hz 20 H z Hörschwelle 103 dB 95 dB 87 dB 79 dB 71 dB Die Wirkung von Infraschall auf den Menschen wurde vom Umweltbundesamt und Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW untersucht. Mittlerweile liegt die Erkenntnis vor, dass aufgrund der durch den hörbaren Lärm ohnehin notwendigen Entfernung zwischen der WEA und dem Betroffenen auch der Infraschall unterhalb der Schwelle der Wahrnehmungsfähigkeit des Menschen sinkt. C. Windturbinen-Syndrom Das Syndrom wird beschrieben mit Symptomen wie Schlafstörungen und Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen, Tinnitus, Ohrendruck, Benommenheitsgefühl, Schwindel, Übelkeit, verschwommenes Sehvermögen, Tachykardie, Reizbarkeit, Probleme mit der Konzentration und dem Erinnerungsvermögen, Panikattacken oder Zittern im Körper. Ein „Windturbinen-Syndrom“, bei dem durch Infraschall mit einer Frequenz von 1-2 Hz Störungen im Gleichgewichtssinn oder den inneren Organen entstehen sollen, ist aus dem Gebiet Arbeitsschutz nicht bekannt. Verbreitet findet sich jedoch das Gefühl der Belästigung, das aber sehr subjektiv ist, weil es teilweise mit der Hörsensibilität zusammen hängt. Psychoakustische Parameter für unterschiedliche Reaktionen auf unterschiedliche Turbinen gibt es nicht. Vor allem wird das Geräusch der Rotorblätter als störend empfunden. Das Gefühl der Belästigung hängt wahrscheinlich eher von "persönlichen Eigenschaften“ und nicht von der Geräuschintensität ab. Das Thema „Wind-Turbinen-Syndrom“ bzw. dessen Auswirkungen kann hier nicht abschließend behanSeite 12 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 delt werden. Hier ist bezüglich der gesundheitlichen Relevanz der Gesetzgeber gefordert. Dass ggf. noch Forschungsbedarf auf dem Gebiet der Medizin besteht, wird nicht ausgeschlossen. D. Rechtliche Betrachtung Der hörbare Lärm in den Frequenzen von 20 Hz bis 16 Khz und der Schutz des Menschen ist durch die einschlägigen Regelwerke (z. B: Bundesimmissionsschutzgesetz –BImSchG-, Baugesetzbuch – BauGB-, 6. Allgemeine Verwaltungsordnung zum BImSchG, -TA-Lärm- und WEA-Erlass vom 11.07.2011) umfassend geordnet. Darüber hinaus haben das Umweltbundesamt und Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW in der Vergangenheit eine Vielzahl von wissenschaftlich fundierten Abhandlungen und Erkenntnissen zu der Emissionen der WEA und über die Wirkung auf den Menschen (z. B.: Windanlegen und Immissionsschutz-2002, Sachinformationen zu Geräuschemissionen und –immissionen) veröffentlicht, die bei der Planung neuer Anlagen berücksichtigt werden. Damit hat der Gesetzgeber darauf reagiert, dass in den letzten Jahren mit dem rasanten Ausbau der Windenergie zunehmend kritische Stimmen gegenüber den bekannten und neuen Wirkungen auf den Menschen geäußert wurden. Diverse Forschungsberichte befassen sich mit Umweltrisiken und verursachen bei den Betroffenen Unsicherheiten. Ob neue Untersuchungen oder Erkenntnisse zu den Auswirkungen der WEA Eingang in gesetzlichen Grundlagen für die Planung und Genehmigung finden, ist Aufgabe des Gesetzgebers. Die Kommune ist grundsätzlich gehalten, die aktuellen Regelwerke für eine Beurteilung der Zumutbarkeit anzuwenden. E. Planerische Grundlagen/ Eingangsdaten für die Planung der WEA Für alle geplanten oder möglichen Standorte im Aachen Nordraum und im Aachener Südraum wurde festgestellt, welche Gebietsart (Reines Wohngebiet, Allgemeines Wohngebiet Mischgebiet, Dorfgebiet oder Gewerbegebiet) betroffen ist. Aus dieser Gebietscharakterisierung wird nach der TA-Lärm der Schutzstatus abgeleitet. Nach dem Windenergieerlass vom 21.10.2005 und der Neufassung vom 11.07.2011 ist bei Abständen von weniger als 1.500 m Abstand zwischen WEA und reinem Wohngebiet das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Einzelfall zu prüfen. Entsprechend hat die Verwaltung verfahren. In einem mehrstufigem Berechnungsverfahren wurden mit einem Simulationsprogramm unter Berücksichtigung aller relevanten Eingangsdaten (Höhe der Lärmquelle, Schallleistungspegel der Schallquelle) und den Ausbreitungsbedingungen (Witterung, Topographie) Standorte für die WEA ermittelt, von denen keine schädlichen Umweltbelastungen im Sinne der gesetzlichen Anforderungen ausgehen. Das betrifft den hörbaren Schall im gesamten Spektrum sowie den Infraschall im messbaren Bereich bis zu einer Frequenz bis 8 Hz. Die Abstände variieren mit der Anzahl der Anlagen und den topographischen Bedingungen. Die vom Gesetzgeber festgelegten Richtwerte gewährleisten, dass keine unzumutbaren Lärmbelastungen auftreten. Das schließt jedoch nicht aus, dass der Betroffene Geräusche wahrnehmen wird. Im Verfahren der Beurteilung einzelner Konzentrationsflächen wird grundsätzlich sichergestellt, dass die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Anwohner eingehalten werden. Zu: Lärm der Autobahn erheblicher als Windkraftanlagen In der Regel ist damit zu rechnen, dass der Lärmpegel der BAB den Lärm der WEA in direkter Nähe deutlich überlagert. Je nach Standort des Betroffenen, der Verkehrsbelastung auf der BAB, den Witterungsbedingungen und der Tageszeit können aber auch Geräuschanteile der WEA wahrgenommen werden. Seite 13 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Für die Betrachtung der Lärmbelange der WEA im FNP gelten im Vergleich zur Beurteilung des Verkehrslärms unterschiedliche Rechtsnormen. Zu: In Vetschau keine Belästigung bzw. Lärmimmissionen durch Windkraftanlagen Aus den Berechnungsergebnissen ist zu erkennen, dass in Vetschau und Horbach, Hochbacher Straße/Staatsgrenze die Grenzwerte von 45 dB(A) an den schutzbedürftigen Wohngebäuden bei Ausweisung einer Windkonzentrationsfläche zwischen dem ehemaligen Grenzübergang an der BAB eingehalten werden. Es ist möglich, auf dieser Vorrangfläche mindestens 3-4 WEA mit den prognostizierten Emissionsdaten zu errichten. Im Bereich des alten Grenzüberganges an der BAB werden Teilbereiche der ehemaligen Raststättenflächen mit mehr als 50 dB(A) belastet. Die Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete werden in der Nachtzeit nicht eingehalten, die Neueinrichtung schutzbedürftiger Nutzungen in diesen Bereichen ist damit unter Betrachtung der Maximalabschätzung ausgeschlossen. Die Nutzungseinschränkung kann ggf. entfallen, wenn leisere WEA eingerichtet werden oder eine Nachtabschaltung bei den WEA erfolgt. 3. gesetzliche Vorgaben Zu: 160 m zu hoch (Windradhöhe) Es wird auf die Ausführungen zur Punkt 1 verwiesen. Zu: 1500 m Abstand zur Wohnbebauung (abgeleitet aus den Empfehlung des Windenergieerlass 2005) Der gesetzlich vorgeschriebene Abstand zur Wohnbebauung bei Windenergieanlagen (TA Lärm) ergibt sich grundsätzlich aus den gesetzlichen Anforderungen zur Einhaltung des Lärmschutzes und des Schutzes vor Schattenwurf. Ausschlaggebend für den Einzellfall bleiben bei Anlagen mit einer Gesamthöhe ab 50 m die Vorgaben der TA-Lärm, bezogen auf den beantragten Anlagentyp im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Vorgabe genereller Abstände von 1.500 m ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und mit Blick auf den Anwohnerschutz nicht erforderlich. WKA - Erlass: Einhaltung gefordert Im Windenergieerlass von 21.10.2005 entfiel der Wald noch in die Kategorie „Tabubereiche“. Der Windenergie-Erlass wurde zwischenzeitlich geändert. Der seit dem 11.07.2011 rechtskräftige Windenergieerlass ist rechtliche Grundlage des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens Nr. 117. 4. Schlagschatten Zu: Schlagschatten störend Im Sinne des Anwohnerschutzes (Schutzgut Mensch) wird bei der Ausweisung von Windkonzentrationsflächen und im späteren Genehmigungsverfahren verwaltungsseitig eine sichere Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bzgl. Lärmschutz, Infraschall, Schlagschatten etc. gewährleistet. Der vorgelegte Abwägungsvorschlag, der sich auf aktuelle Erlasse des Landes NRW stützt, folgt diesem Grundprinzip in vollem Umfang. Immissionsschutzbelange Allgemeine Grundlagen der Beurteilung möglicher Konfliktsituationen mit immissionssensiblen bzw. schützenswerten Nutzungen Seite 14 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Untersuchung von Schlagschatteneffekten geplanter Windkraftanlagen (WKA) laut aktuellem Winderlass NRW, 2011 Die Konzentrationsflächenprüfung für Windkraftanlagen (WKA) findet im Zuge der Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 117 statt. Im Gegensatz zu einem Genehmigungsverfahren, in dem die punktgenaue Lage mit allen Flächenveränderungen der jeweiligen WKA vorzugeben ist, grenzt das FNPVerfahren lediglich die nutzbaren Flächen ab. Auch kann zum jetzigen Zeitpunkt z.B. der genaue Versiegelungsgrad am Fuß einer jeweiligen Anlage nicht bekannt sein. Wir gehen bisher davon aus, dass Bau- bzw. Anlagenfelder am Fußpunkt etwa die Größe von 50 x 50 m haben werden, der unmittelbar versiegelte Bereich bleibt deutlich kleiner. Als Beurteilungsgrundlage der Schlagschattenberechnungen mit einem von der UNI Bochum für Windkraftanlagen entwickelten Berechnungsmodell und vom Landesumweltamt NRW (LANUV) geprüften Modell – Sun Shadow – sind maßgebliche Anlagendaten als Berechnungsbasis verwendet worden: - Anlagenhöhe über Grund: 185 m - Nabenhöhe über Grund: 135 m - Rotorkreisdurchmesser: ca. 100 m Aufgrund des derzeit diskutierten Anlagentyps und des damit einhergehenden technischen Standards wurde für die Modellberechnungen eine Anlagenhöhe von 185 m und ein Rotordurchmesser von 100 m angenommen. Ferner wurden für Aachen die programm- / rechenmodellbezogenen, d.h. vorgegebenen, geographischen Koordinatenwerte von 6.10 ° Ost und 50.80 ° Nord (Dezimaleinteilung nach der Gradzahl !) verwendet. Immissionsrichtwerte laut Windenergieerlass NRW Die hier Zugrunde gelegten astronomischen Immissionsrichtwerte für Schlagschattenwurf betragen laut Winderlass NRW: - Tagesbetrachtung: 30 Minuten - Kalenderjahr: 30 Stunden (entspricht ca. 8 h realer Belastung unter wechselnden meteorologischen Bedingungen) Beurteilungshinweis laut Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI): Ab einer Entfernung von 1.300 m zu Immissionsorten (schützenswerte Nutzungen) ist davon auszugehen, dass Schlagschatteneffekte nicht mehr relevant sind. Zu: Nur 500 m Entfernung zum Obersten Hof: Betroffenheit durch Schlagschatten; Betroffenheit von ganz Vetschau; Schattenwurf geht bis Richterich Der gesetzlich vorgeschriebene Abstand zur Wohnbebauung bei Windenergieanlagen ergibt sich grundsätzlich aus den gesetzlichen Anforderungen zur Einhaltung des Lärmschutzes (TA Lärm) und des Schutzes vor Schattenwurf. Ausschlaggebend für den Einzellfall bleiben bei Anlagen mit einer Gesamthöhe ab 50 m die Vorgaben der TA-Lärm, bezogen auf den beantragten Anlagentyp im Rahmen der Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Vorgabe genereller Abstände von 1.500 m ist vom Gesetzgeber Seite 15 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 nicht vorgesehen und mit Blick auf den Anwohnerschutz nicht erforderlich. Im Rahmen des 3-stufigen Planungskonzeptes der Stadt Aachen wurden Lärmschutz bezogene Abstände zur Wohnbebauung sowohl bei den harten Ausschlusskriterien (Stufe 1) als auch bei den weichen Ausschlusskriterien (Stufe 2) berücksichtigt: Harte Ausschlusskriterien: o 500 m Abstand zu Einzelhöfen und Ansiedlungen im Außenbereich entsprechend der Vorgaben der TA – Lärm (schutzwürdige Außenbereichsnutzungen) Weiche Kriterien als Restriktionskriterien: o Wohngebiete 750 m Abstand o Mischgebiete 500 m Abstand Bzgl. der Betroffenheit durch Schlagschatten: Im Sinne des Anwohnerschutzes (Schutzgut Mensch) wird bei der Ausweisung von Windkonzentrationsflächen und im sich anschließenden Genehmigungsverfahren verwaltungsseitig eine sichere Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bzgl. Lärmschutz, Infraschall, Schlagschatten etc. gewährleistet. Der vorgelegte Abwägungsvorschlag, der sich auf aktuelle Erlasse des Landes NRW stützt, folgt diesem Grundprinzip in vollem Umfang. 5. Gefahren / Auswirkungen Zu: Wirbelschleppen als Gefahr für Gebäude Durch die erforderlichen Mindestabstände können Gefahren für Gebäude durch Wirbelschleppen sicher ausgeschlossen werden. Zu: Technische Daten Folgende Annahmen werden bei der Betrachtung auf der gesamträumlicher Ebene und zur Wertung im Umweltbericht herangezogen: Für das Binnenland bieten Anlagen der 2 – 3 MW Klasse aktuell das technisch–wirtschaftliche Optimum und finden daher eine breite Anwendung. Für die geplanten Konzentrationsflächen in Aachen wird daher davon ausgegangen, dass diese Leistungsklasse auch hier Anwendung findet. Die wichtigsten Parameter dieser Leistungsklasse lassen sich wie folgt zusammenfassen:  installierte Leistung der Anlagen: 2,0 – 3,0 MW,  Nabenhöhe der Anlage: 120 – 150 Meter  Gesamthöhe der Anlagen (incl. Rotorblätter): 150 – 200 Meter, untere Höhe der Rotorblätter: 80 – 100 Meter  Stromerzeugung je MW installierte Leistung im Binnenland: ca. 2,0 – 3,0 Mio. kWh/ ahr (abhängig von der Windhöffigkeit) d.h. für eine 3 MW-Anlage zwischen 6 und 9 Mio. kWh/Jahr  Klimaschutz: CO2- Einsparung für 1 Mio. kWh/ Jahr Windstrom: ca. 600 Tonnen/Jahr  Vermessene Schallleistungspegel der Anlagen: 104 – 106 dB (A) (Hinweis: für die Berechnung der Lärmprognose wird ein zusätzlicher Sicherheitszuschlag berücksichtigt.)  Größe des erforderlichen Bau- und Anlagefelds: 50 x 50 m  Außendurchmesser des Fundaments: bis zu 25 Meter (abhängig vom Untergrund und der Art der Seite 16 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen-      Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Gründung) Hinderniskennzeichnung der Anlagen: farbige Kennzeichnung der Anlagen und Befeuerung der Anlagen bei schlechter Sicht ist erforderlich Abstände der Anlagen untereinander: o in Hauptwindrichtung in der Regel etwa der 6 fache Rotorkreisdurchmesser o in Nebenwindrichtung in der Regel etwa der 4-fache Rotorkreisdurchmesser Bei Anlagen im Wald zu dauerhaft / temporär zu entfernende Waldfläche o dauerhaft: 0,25 - 0,4 ha je Einzelanlage (abhängig vom Erschließungskonzept) o temporär: 0,25 – 0,4 ha (abhängig vom Erschließungskonzept) Erschließung in der Bauphase: o Breite der Zufahrten: ca. 5 Meter lichte Durchfahrtsbreite o Kurvenradius: innen ca. 35 Meter, außen ca. 50 Meter Netzanbindung: eine unterirdische Verlegung der Kabel ist geplant. Die gewählte Bandbreite berücksichtigt das breite Spektrum an Herstellern moderner Windenergieanlagen; genaue technische Angaben zu den Anlagen sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorzulegen. Anlagenspezifische Daten einzelner Hersteller spielen im vorliegenden Verfahren insoweit keine Rolle. Zu: Wertverlust der Immobilien Ein Gutachten des Fachbereichs Geoinformation und Bodenordnung der Stadt Aachen kommt bezüglich der Frage möglicher Auswirkungen auf die Grundstückswerte von an Windkraftanlagen angrenzenden Flächen zu dem Ergebnis, dass keine negativen Auswirkungen nachweisbar sind. Insofern sind die diesbezüglichen Befürchtungen nicht begründet. 6. Natur Zu: Teilabschnitt 1 - Münsterwald - es werden erhebliche Eingriffe befürchtet; Verdrängung von Tierarten Ultraschall schädigt Vogelwelt; Zerstörung der Sumpfgebiet: Amphibien sind Teil der Nahrungskette Sämtliche im Münsterwald vorhandenen wertvollen Feucht- und Sumpfgebiete stehen als Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile oder § 62er Biotope unter einem besonderen Schutz. Der Bau von WKA in diesen geschützten Biotopen ist somit ausgeschlossen. Darüber hinaus führt die stadtweite Berücksichtigung eines Mindestabstandes von 300 Metern zu angrenzenden Schutzgebieten zu einer Verkleinerung der zunächst im Verfahren befindlichen Fläche des Münsterwaldes und somit zu einer zusätzlichen Absicherung der Schutzgebiete. Erhebliche Auswirkungen auf andere Tierarten und Gruppen (z. B. Amphibien, Libellen, Tagfalter) können aufgrund der vorhabensspezifischen Wirkfaktoren bei Umsetzung der im Umweltbericht aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen im Vorfeld ausgeschlossen werden und werden deshalb nicht weiter betrachtet. Belange des Artenschutzes wurden für den Münsterwald durch das Büro pro terra umfassend untersucht. Das Büro kommt zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf den geplanten Windpark für keine der betrachteten Tierarten (Vögel, Fledermäuse, Wildkatze und Haselmaus) unter Berücksichtigung der aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen Verbotstatbestände nach § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz berührt werden. Seite 17 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Zu: Teilabschnitt 1 - Münsterwald - Landschaftsbild gestört; Konzentrationsflächen minimieren, da kein Landschaftserlebnis mehr; Naherholung im Münsterwald erhalten; Störende Landschaftswahrnehmung; Landschaftliche Qualitäten erhalten, Konzentrationsflächen minimieren, da kein Landschaftserlebnis: Die vorliegende Landschaftsbildanalyse des Planungs- und Ingenieurbüro Lange und der Umweltbericht kommen zu nachfolgendem Ergebnis: Da die Empfindlichkeit des Untersuchungsraumes mit einem Radius von 10 km aufgrund der großen Naturnähe hoch gewichtet wird, stellt die Auswirkungen der Windkraftanlagen im Münsterwald zwar großräumig eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar – dies gilt insbesondere für die Fernsichtbeziehungen bei guten Witterungsbedingungen – sie bestimmen aber nicht die Horizontkulisse, da vielfältige andere Strukturen und die Vielzahl an Elementen das Erscheinungsbild bestimmen. Innerhalb dieses Wirkraumes wird die die geplante Windkonzentrationsfläche nur auf etwa 15 % der Fläche wahrgenommen und stellt damit insgesamt eine geringfügige Veränderung der Eigenart und eine mittlere Wirkintensität der ästhetischen Beeinträchtigungen dar. Gleichwohl sind in den angrenzenden Freiräumen sowie den Ortsteilen Schmithof, Friesenrath, Rott und Roetgen durch die Standorte im Wald die Teile der Anlagen oberhalb der Bäume deutlich zu sehen – hier verändern sie merklich die Eigenart des Wirkraums bis 5 km und die Horizontkulisse. Der Sichtbarkeitsbereich der Windkraftanlagen ist insbesondere in der Wirkzone bis 1.500 m aufgrund des hohen Waldanteils, der zahlreichen Hecken- und Gehölzstrukturen sowie des bestehenden Geländereliefs deutlich eingeschränkt. Im direkten Umfeld der Standorte sind die Windenergieanlagen durch die abschirmende Wirkung des (auch im Winter) dichten Fichten- und Strauchbestandes kaum wahrnehmbar. Trotz der zu erwartenden geringen bis mittleren Beeinträchtigung wird im Rahmen der Abwägung vorgeschlagen, die vorgesehene Konzentrationsfläche A weiter zu verfolgen. Zu: Naturschutzgebiete betroffen? Die für die im Münsterwald vorhandenen Naturschutzgebiete festgesetzten Schutzziele werden durch den Bau von Windkraftanlagen nicht beeinträchtigt. Zu: Naherholung in Bezug auf Rauhigkeitsklasse 3: Die beiden Aspekte Naherholung und landschaftliche Qualität im Teilabschnitt Münsterwald werden unter Punkt 04 behandelt. Zu: Höhe der Anlagen in Bezug auf Flughöhe der Zugvögel: Nach dem vorliegenden Gutachten des Büros pro terra konnte in 2010 bzw. 2011 das Zugverhalten verschiedener Vogelarten beobachtet werden. Danach und unter Berücksichtigung von Literaturangaben weist das Untersuchungsgebiet keine herausragende Bedeutung für den Vogelzug auf. Es sind keine sog. Zugstraßen, wie sie an Engpässen (z. B. Gebirgspässen, Meeresküsten) auftreten, vorhanden. Aus den vorliegenden Untersuchungsergebnissen kann gefolgert werden, dass der geplante Windpark im Münsterwald den Vogelzug nicht signifikant beeinträchtigt. Analog stellte Dr. Glasner in seinem Gutachten „Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden“ fest, dass größere Trupps und damit das Gros der Zugvogelbewegung dem Windpark Vetschauer Berg auswichen und diese Ausweichbewegung im Hinblick auf die Verlängerung des Zugweges bei einem Windpark von vernachlässigbarer Bedeutung sei. Von entsprechenden Ausweichbewegungen im Vogelzugverhalten ist auch im Falle der Realisierung eines Windparks im Münsterwald auszugehen. Seite 18 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 7. Materialien / Infos Zu: Vollständiges Kartenmaterial verwenden; Niederlande darstellen Im Planverfahren konnte entsprechendes Datenmaterial von den Nachbarstaaten zur Verfügung gestellt werden. Bislang wurde grundsätzlich in den auf deutscher Seite erstellten Rechtsplänen kein Kartenmaterial der Nachbarstaaten verwandt, da sich die Überprüfbarkeit der dargestellten Inhalte durch die deutsche Verwaltung entzieht. Um jedoch die Grenzsituation besser zu verdeutlichen, wird diese in dem nun zur Offenlage zu erstellenden Rechtsplan dargestellt. Die Richtigkeit dieser Darstellung kann jedoch nicht von deutscher Seite verbürgt werden. Zu: Gutachten im allgemeinen; speziell faunistische bzw. ornithologische Gutachten erstellen; Der Hinweis auf 7 Jahre alte Daten bezüglich eines Brutvorkommens des Rotmilans auf dem Gebiet der Gemeinde Roetgen kann nicht als Beleg für eine aktuelle Betroffenheit dieser Art durch die Errichtung eines Windparks gewertet werden, sondern stellt einen Hinweis dar, der unter Berücksichtigung der aktuellen Datenlage und aktueller Erkenntnisse zur Autökologie dieser Art zu werten ist. Eine ausführliche Stellungnahme des Büros Pro Terra liegt diesbezüglich vor (s. Anlage). Danach haben mehrere avifaunistische Untersuchungen des Gebiets oder angrenzender Flächen auf dem Stadtgebiet keinen Hinweis auf eine Brut des Rotmilans erbracht. In einer der insgesamt 3 Untersuchungen wurde ein ziehender Rotmilan gesichtet. Auch aus dem Gebiet der Gemeinde Roetgen liegen keine aktuellen belastbaren Erkenntnisse zum Brutvorkommen des Rotmilans im Einwirkungsbereich der geplanten Konzentrationszone vor. Darüber hinaus ist das Waldgebiet innerhalb der Konzentrationsfläche aufgrund seiner Struktur weder ein geeignetes Brutgebiet noch ein Nahrungshabitat dieser Art. Von daher kommt das Büro zu dem Schluss, dass weder eine Beeinträchtigung dieser Art anzunehmen, noch etwa Verbotstatbestände des §44 BNatSchG berührt sind. Sofern zum Ende des laufenden Verfahrens eine Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen im Münsterwald ausgewiesen wird, werden die genauen Standorte der Windkraftanlagen im Zuge eines nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens ermittelt. Erst im Rahmen dieses Verfahrens werden ggf. Maßnahmen zum Schutz möglicher Amphibienvorkommen festgelegt. Nach dem vorliegenden Gutachten des Büros pro terra (Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald) ist für keine Art von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko durch Rotorschlag oder Kompressionstraumata auszugehen. Nach Aussage des Gutachterbüros handelt es sich bei dem betrachteten weitgehend dichten Waldbestand weder um ein bevorzugtes Nahrungshabitat noch um ein potentielles Bruthabitat des Rotmilans. Eine Gefährdung des Rotmilans durch den Betrieb der WEA nicht zusehen. Der Münsterwald stellt nur einen sehr kleinen Teilbereich des Zuggebietes von Kranichen und Wildgänsen dar; besondere Leitstrukturen, die einen konzentrierten Vogelzug hervorrufen könnten, sind nicht vorhanden. Nach den aktuellen Daten (Stand 05.12.2011) aus der zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg sind für Deutschland nur sehr wenige Tierverluste durch Windkraftanlagen dokumentiert (Kranich: 4, Graugans: 3). Darüber hinaus wurden nach dem vorliegenden Gutachten lediglich Kraniche und keine Wildgänse bei der Zugvogelkartierung im Herbst 2010 und Frühjahr 2011 Seite 19 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 im Untersuchungsgebiet beobachtet. Von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko durch Rotorschlag während des Vogelzuges ist deshalb für Kraniche und Wildgänse nicht auszugehen. Der Untersuchungsrahmen zur Klärung der sich aus dem Vorhaben ergebenden artenschutzrechtlichen Fragestellungen - einschließlich des zu untersuchenden Artenspektrums, Methodenstandards und Zahl der Begehungen - entsprach den fachlichen Empfehlungen des Bundesamtes für Naturschutz sowie des Dachverbandes Deutscher Avifaunisten e.V. und der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten. Der Auftrag für die artenschutzrechtlichen Untersuchungen im Münsterwald wurde im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung vergeben, an der insgesamt sieben fachlich qualifizierte Gutachterbüros beteiligt wurden (sechs aus NRW, darunter zwei aus Aachen, sowie ein Gutachterbüro aus RheinlandPfalz). Der Untersuchungsrahmen - einschließlich des zu untersuchenden Artenspektrums, Methodenstandards und Zahl der Begehungen - wurde den Büros zur Abgabe vergleichbarer Angebote vorgegeben und entsprach den fachlichen Empfehlungen des Bundesamtes für Naturschutz sowie des Dachverbandes Deutscher Avifaunisten e.V. und der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten. Zu: deutlichere Zielführung aufzeigen: Auf das gesamträumliche Planungskonzept wird an dieser Stelle ferner verwiesen. Nach Anwendung harter und weicher Ausschlusskriterien verbleiben lediglich 6 Bereiche, die im Rahmen der Abwägung noch einmal verkleinert wurden. Die verbleibende Fläche, ist diejenige, die aus Sicht der Stadt Aachen als Konzentrationsfläche umweltverträglich (s. Umweltbericht) für die Windkraftnutzung zur Verfügung gestellt werden kann. Zu: bessere Information durch Darstellung der Sachlage, um als Bürger die Sachlage einzuschätzen Die Informationen zum Verfahren und darüber hinausgehendes Material konnte und kann im Internet bzw. in den zuständigen Fachbereichen der Stadt Aachen eingesehen werden. Zusätzlich erfolgten Bürgerinformationsveranstaltungen in Kornelimünster, Inda-Gymnasium (Südraum): am 30.03.2011und in Richterich, Peter-Schwarz-Halle (Nordraum): am 04.04.2011. Diese Art des Informationsaustausches ist auch für den nächsten Beteiligungsschritt, der sogenannten Offenlage geplant. Hiermit ist sichergestellt, dass eine breite Bürgerschaft sich umfangreich über das Thema Windenergie in Aachen informieren kann. Zu: Warum baut Stadt Aachen WKA nicht selbst, um damit Geld zu verdienen? Die Frage ist für das Verfahren nicht relevant. Zu: Infos zu Windanlage konkreter / eindeutiger Siehe hierzu Punkt 5, Technische Daten 8. andere Planungen Zu: Planung kardiologisches Zentrum noch aktuell ? Beteiligung kardiologisches Zentrum Die bisher für das Kardiovaskuläre Zentrum vorgesehne Fläche im Gewerbegebiet Avantis würde durch den geplanten Standort der WEA mit bis zu 46 dB(A) belastet. Nach aktuellem Stand wird die Planung eines Kardiovaskulären Zentrums nicht mehr weiter verfolgt. Zur Zeit scheint nur noch das Partikelzentrum des Uniklinikums im Gespräch zu sein. Konkrete PlanunSeite 20 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 gen hierzu gibt es nicht. Zu: Warum werden WKA im Landschaftsschutzgebiet genehmigt und Hütten nicht? Der Bau von WEA einerseits und baulichen Anlagen sonstiger Art wie Hütten und Buden andererseits regelt sich nach unterschiedlichen Rechtsnormen. Soweit die Vereinbarkeit mit der Schutzfunktion des Landschaftsschutzgebietes gegeben ist, kann nach dem neuen Windenergieerlass des Landes NRW vom 11.07.2011 gemäß Ziffer 8.2.1.5 in Landschaftsschutzgebieten eine naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 BNatSchG für den Bau von Windenergieanlagen in Aussicht gestellt werden. Der Erlass führt hierzu weiter aus, dass bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist, dass Windenergieanlagen einen Beitrag zum Klimaschutz leisten und deswegen ihre Errichtung grundsätzlich auch im Interesse des Allgemeinwohls erfolgt. 9. Mensch Zu: Auswirkungen auf Mensch dezidiert betrachten: Das Schutzgut Mensch wird dezidiert im Umweltbereicht abgehandelt. Alle denkbaren Auswirkungen werden aufgegriffen und die Auswirkungen der Planung beschrieben. Zu: Transparenz bzgl. der wirtschaftlichen Interessen / Offenlegung der Lobbyisten; mehr Transparenz gefordert Im Verfahren zur Ausweisung der Windkonzentrationszonen wird besonderer Wert auf Transparenz und Nachvollziehbarkeit gelegt. Hinsichtlich der späteren Betreiber wird auf Angaben unter Punkt 1 / Betreiber der Anlagen verwiesen. Der Betrieb von Windenergieanlagen, deren Investitionsbedarf sich z.B. bei Anlagen der 2 - 3 MW – Klasse bei mehreren Mio. Euro je Einzelanlage bewegt, ermöglicht an geeigneten Standorten die in der Energiewirtschaft üblichen Profit- bzw. Renditechancen. Die Möglichkeit der Gewinnerzielung ist mit Blick auf die politisch gesteckten Ausbauziele wie auch für andere Wirtschaftszweige eine grundlegende Voraussetzung für Investitionen. Zu: Infra- / Ultra-Schall Siehe Ausführung zu Punkt 2 / Thema Lärm. Im Folgenden werden zusätzliche Aspekte, die bis dato aus der Bürgerschaft zum Thema Windenergie vorgebracht wurden, behandelt. 01. Windpotenzial / Wirtschaftlichkeit / insbesondere im Wald Im Allgemeinen gelten Standorte mit einer Windhöffigkeit ab 5 – 6 Metern pro Sekunde (m/s) als wirtschaftlich rentabel. Daher eigenen sich weite Bereiche des Münsterwaldes bei Einsatz moderner Großwindanlagen mit Nabenhöhen jenseits der 120 m für die wirtschaftliche Erzeugung von Windstrom. Dieser Einschätzung liegen neben anderen Informationen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) sowie Ergebnisse einer Studie der Universität Augsburg „GIS – gestützter Standortanalyse für Windenergie in Deutschland“ zu Grunde. Als nicht wirtschaftlich dürfte sich im Münsterwald dagegen der Bau von Anlagen mit Nabenhöhen unter 80 m erweisen. Die Stromerzeugung durch Windenergie im Binnenland ist – vorausgesetzt der Standort verfügt über die Seite 21 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 entsprechende Windeignung – eine der betriebs- und volkswirtschaftlich günstigsten Stromerzeugungsformen. Das international anerkannte Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) regelt bundesweit die Vergütung der Stromeinspeisung aus erneuerbaren Energien und gilt als wichtiger Motor für Ausbau und technologischer Entwicklung auch der Windenergie. Überproportionale Abschaltungserwartung aus Naturschutzgründen wird angenommen Aufgrund der vorliegenden Fachgutachten ist eine überproportionale Abschaltung der Windkraftanlagen aus artenschutzrechtlichen Gründen nicht zu erwarten. Gleiches gilt aus Gründen möglichen Schattenwurfs. 02. Ausgleichsflächen für WKA Die Frage der erforderlichen Ausgleichsflächen für die Waldumwandlung wird bis zum Satzungsbeschluss geklärt. Neben der Aufforstung neuer Waldflächen kommen als nachrangig angestrebte Lösung auch Flächenstilllegungen in Betracht. 03. Wald Nach dem aktuellen Entwurf des Leitfadens „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen“ kommen in Landschaftsschutzgebieten Waldflächen als Standorte für die Windenergienutzung in Betracht, wenn sie eine weniger hochwertige Funktion für den Naturschutz und die Landschaftspflege sowie für die landschaftsorientierte Erholung aufweisen. Als Grundlage zur Bewertung der ökologischen Bedeutung von Waldflächen bei der Ausweisung von Konzentrationszonen benennt der Leitfadenentwurf ein Biotoptypwertverfahren, das vom Landesamt für Umwelt und Verbraucherschutz NRW im Jahr 2008 entwickelt wurde. Bereits in der Planungsphase wurden vorsorglich nur Waldgebiete ohne rechtlichen Schutzstatus und Waldgebiete mit geringer ökologischer Funktion betrachtet, um die unmittelbaren baubedingten Auswirkungen auf Biotope, Habitate, Pflanzen- und Tierarten und deren Lebensgemeinschaft und die Schutzgüter Boden und Gewässer zu minimieren sowie die mittelbaren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes durch den Betrieb der Anlage zu minimieren. Die Konzentrationsfläche Teilabschnitte 1 - 3 liegen im Süden des Münsterwaldes. Diese Wälder sind geprägt von Fichtenmonokulturen auf Pseudogley-Standorten. Die standortheimischen und für diese Region typischen Eichenwaldgesellschaften mittleren und höheren Alters - oft vergesellschaftet mit Birke bzw. Moorbirke - kommen auf den in Rede stehenden Teilabschnitten 1 – 3 der Konzentrationsfläche nicht vor. Flächen mit dieser naturnahen Bestockung wurden im Rahmen der Abwägung beim gesamträumlichen Planungskonzept ausgesondert. Dies bedeutet, dass die in Anspruch genommenen Flächen nur Waldbereiche geringerer ökologischer Qualität betreffen. Eine Zulässigkeit ist grundsätzlich dort gegeben. Die erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung wird durch die Untere Forstbehörde bis zum Zeitpunkt des Satzungsbeschluss in Aussicht gestellt werden. Generationengerechtigkeit – Ausgleich für wegfallender Baumbestand und damit verbundene 2030-jahrige Wartezeiten bis Zustand wieder erreicht? Der Ausbau erneuerbarer Energien und die Förderung des Klimaschutzes dienen in besonderem Maße der Generationengerechtigkeit, denn die uns nachfolgenden Generationen werden ohne wirksame Maßnahmen zur Senkung der Treibhausgasemissionen noch stärker von den negativen Folgen des Klimawandels betroffen sein. Im Zusammenhang mit der Waldumwandlungsgenehmigung wird der naturschutz- und forstrechtlich erforderliche Ausgleich ermittelt und als Auflage verbindlich festgesetzt. Seite 22 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Abstände der WKA zueinander und die notwendigen Freiflächen. Die Abstände der Anlagen untereinander betragen in Hauptwindrichtung in der Regel etwa das 6-fache und in Nebenwindrichtung in der Regel das 4-fache des Rotorkreisdurchmessers. Abholzung und Umbau im Verhältnis zum Klimaschutz – Baum als CO2 Absorber? Die CO2 Entlastung durch die geplanten Großwindanlagen ist etwa um den Faktor 1.000 höher als die CO2 Produktion des Waldes auf den für den Windpark im Wald entfallenden Waldflächen. Warum im Wald? (Es wird behauptet, es seien genügend waldfreie Flächen in Aachen vorhanden) Bei der Untersuchung des Stadtgebietes auf potentielle Konzentrationszonen für Windkraftanlagen wurde festgestellt, dass außerhalb des Waldes nicht genügend konfliktarme Flächen vorhanden sind, um die klimapolitischen Zielsetzungen sowohl des Landes NRW als auch der Stadt Aachen zu realisieren und der Vorgabe gerecht zu werden, dass der Windenergienutzung substanziell Raum gegeben wird. Verhältnis Waldfläche zu gesamten Stadtgebiet Ca. 17% der gesamten Stadtfläche ist Wald. 04. Landschaftsbild /Tourismus (auch aus Sicht der Nachbarstaaten- und Gemeinden) Bei der Landschaftsbildanalyse wurde ein Wirkraum von 10 km im Kreis von 360° um die geplanten Konzentrationsflächen betrachtet. Somit wurden auch grenzüberschreitende Effekte bei der Untersuchung berücksichtigt (s. Gutachten). Diese sind im vorliegenden Gutachten in den textlichen Darstellungen, den Bestands- und Sichtbarkeitsanalysen und verschiedenen Fotosimulationen dokumentiert. Nach der vorliegenden Landschaftsbildanalyse des Planungs- und Ingenieurbüro Lange werden die geplanten neuen Windkraftanlagen im nördlichen Untersuchungsraum Aachens zwar in den überwiegenden Freiräumen – insbesondere in den Wirkzonen bis 5 km - wahrgenommen, sie verändern die Eigenart des Raumes aufgrund der vorhandenen Vorbelastungen jedoch nicht nachhaltig, da hier insbesondere die bereits vorhandenen Anlagen meistens sichtbar sind. Darüber hinaus werden die geplanten Windkraftanlagen laut Landschaftsbildanalyse nicht höher wahrgenommen als die vorhandenen Anlagen. Gravierende Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind somit nicht zu erwarten. Die Auswirkungen auf die Landschaft in der betrachteten Wirkzone zwischen 5 und 10km werden als sehr gering bewertet, auch wenn die geplanten Anlagen im Wirkraum mit dem Radius von 10 km auf je 30 % der betrachteten Flächen in Teilen oder vollständig sichtbar sind. Am größten sind diese in einem Abstand bis zu 1500 m. Vor diesem Hintergrund ist die Frage der optischen Bedrängung von Bedeutung. Im Hinblick auf eine optische Bedrängung durch Windkraftanlagen unterscheidet das OVG Münster zwischen einem meist unproblematischen Abstand bei einer Entfernung von mindestens der dreifachen Anlagenhöhe (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser) und einem meist problematischen Abstand, wenn die Entfernung geringer als die zweifache Gesamthöhe der Anlage ist. Bei einem dazwischen liegenden Abstand, der das 2-3 fache der Anlagenhöhe beträgt, ist eine besonders eingehende Einzelfallprüfung erforderlich. Die Planungen für Windkraftanlagen Aachen gehen von einer Gesamthöhe von 185 m aus. Eine 2-3 fache Anlagenhöhe wären entsprechend Abstände zwischen 370 m und 555 m. Seite 23 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Mit den Ausschluss- und Restriktionskriterien des 'Gesamträumlichen Planungskonzepts für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen' werden sowohl die besonders empfindlichen Landschaftsräume Aachens, wie bspw. naturnahe Bachtäler oder vielfältig strukturierte Grünlandbereiche, als auch eine problematische Nähe zu Wohnnutzungen frühzeitig als potenzielle Standorte für Windkraftanlagen ausgeschlossen. Aufgrund der im gesamträumlichen Planungskonzept angesetzten Mindestabstände der Konzentrationsflächen von 500 m zu schutzwürdigen Wohnnutzungen im Außenbereich sowie Gemischten Bauflächen kann davon ausgegangen werden, dass die 3fache Anlagenhöhe und damit der unproblematische Bereich in der Regel erreicht wird. Wohnbauflächen liegen mit den gewählten Mindestabständen von 750 m per se in dem als unproblematisch beurteilten Bereich. Die genaue Lage der Windkraftanlagen-Standorte – und damit die genaue Entfernung zu Wohngebäuden – erfolgt erst im nachfolgenden Genehmigungsverfahren. Die Anordnung der Konzentrationsflächen unmittelbar an das Gewerbegebiet AVANTIS angrenzend, vermeidet zudem eine Zerschneidung des Raums. Dies entspricht der Vorgabe des WindenergieErlasses der Bündelung von Windkraftanlagen an bestehenden Infrastrukturbändern. Trotz der nicht zu vermeidenden Beeinträchtigung aufgrund der offenen Landschaft im Nahbereich bis 1,5 km wird daher im Rahmen der Abwägung vorgeschlagen, die vorgesehene Konzentrationsfläche B weiter zu verfolgen. Die vorliegende Landschaftsbildanalyse des Planungs- und Ingenieurbüro Lange und der Umweltbericht kommen zu nachfolgendem Ergebnis: Da die Empfindlichkeit des Untersuchungsraumes mit einem Radius von 10 km aufgrund der großen Naturnähe hoch gewichtet wird, stellt die Auswirkungen der Windkraftanlagen im Münsterwald zwar großräumig eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar – dies gilt insbesondere für die Fernsichtbeziehungen bei guten Witterungsbedingungen – sie bestimmen aber nicht die Horizontkulisse, da vielfältige andere Strukturen und die Vielzahl an Elementen das Erscheinungsbild bestimmen. Innerhalb dieses Wirkraumes wird die die geplante Windkonzentrationsfläche nur auf etwa 15 % der Fläche wahrgenommen und stellt damit insgesamt eine geringfügige Veränderung der Eigenart und eine mittlere Wirkintensität der ästhetischen Beeinträchtigungen dar. Gleichwohl sind in den angrenzenden Freiräumen sowie den Ortsteilen Schmithof, Friesenrath, Rott und Roetgen durch die Standorte im Wald die Teile der Anlagen oberhalb der Bäume deutlich zu sehen – hier verändern sie merklich die Eigenart des Wirkraums bis 5km und die Horizontkulisse. Der Sichtbarkeitsbereich der Windkraftanlagen ist insbesondere in der Wirkzone bis 1.500m aufgrund des hohen Waldanteils, der zahlreichen Hecken- und Gehölzstrukturen sowie des bestehenden Geländereliefs deutlich eingeschränkt. Im direkten Umfeld der Standorte sind die Windenergieanlagen durch die abschirmende Wirkung des (auch im Winter) dichten Fichten- und Strauchbestandes kaum wahrnehmbar. Trotz der zu erwartenden geringen bis mittleren Beeinträchtigung wird im Rahmen der Abwägung vorgeschlagen, die vorgesehene Konzentrationsfläche A weiter zu verfolgen. Von größerer Bedeutung für die Erholungsfunktion ist der Bereich des Münsterwaldes nordöstlich der Straße Rotterdell, der über ein ausgebautes Wegenetz für Spaziergänger, Wanderer und Freizeitsportler verfügt. Der südliche Teilbereich des Münsterwaldes beiderseits der B 258, in dem nach dem laufenden Planverfahren eine Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen ausgewiesen werden soll, verfügt über Seite 24 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 kein Wegenetz, das den Anforderungen an die Erholungsfunktion in gleicher Weise gerecht wird und ist aufgrund eines unzureichenden Parkplatzangebotes (der einzige Parkplatz befindet sich am Nordrand bei Relais Königsberg) für Erholungssuchende nur eingeschränkt erreichbar. Darüber hinaus wird die Erholungsfunktion in Teilbereichen entlang der stark frequentierten B 258 aufgrund der straßenbedingten Lärmbelastung bereits heute eingeschränkt. Im Hinblick auf seine Erholungsfunktion ist der südliche Teil des Münsterwaldes deshalb in der geringsten Kategorie eingestuft. Das Gemeindegebiet Roetgen zählt nicht zur touristischen Kernregion der Eifel. Nicht zuletzt aufgrund von Eingaben auch aus Belgien und den Niederlanden hat sich die Verwaltung mit den Auswirkungen auf den Tourismus beschäftigt. Das SOKO Institut für Sozialforschung und Kommunikation in Bielefeld kommt in zwei repräsentativen Bevölkerungsumfragen (2005 und 2007) zu dem Ergebnis, dass die große Mehrheit der Urlauber Windkraftanlagen nicht als störend empfinden. In 2007 gaben 84,7 % der Befragten an, dass sie sich nicht gegen einen Urlaubsort mit Windkraftanlagen entscheiden würden. Nach einer Studie der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven (G. Hilligweg, S. Kull, Windkraft und Tourismus: Zwei unvereinbare Welten oder ein lokale Chance? Ergebnisse einer Touristenbefragung im Nordseebad Varel-Dangast, Wilhelmshaven, 2005) kann eine Beeinträchtigung der für den Tourismus überaus wichtigen attraktiven Umwelt durch den Anblick von Windkraftanlagen nicht empirisch belegt werden. Fast 90 % der Befragten sahen hierin kein entscheidendes Motiv für ihre Reiseentscheidung. Für den Tourismus der Region sind somit durch die geplanten Windkraftanlagen keine gravierenden negativen Auswirkungen zu erwarten. 05. Alternativ Standortprüfung und Planungskonzept Die Möglichkeiten der Erweiterung des bestehenden Windparks Vetschau / Butterweiden wurde im Verfahren geprüft, jedoch unter Berücksichtigung von Aspekten des Immissionsschutzes und des Artenschutzes verworfen. Ein Repowering der Anlagen steht derzeit nicht an, ist aber auf Grundlage des gesamträumlichen Planungskonzeptes für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen nicht ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für die Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan liegen nur vor, wenn der Darstellung dieser Konzentrationsflächen ein schlüssiges Plankonzept zugrunde liegt, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Die Verwaltung hat vor diesem Hintergrund ein Planungskonzept zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraft für die Stadt Aachen erstellt. Die Flächenfindung erfolgte in 3 Stufen, die jeweils durch einen entsprechenden Plan dokumentiert sind. Als Ergebnis dieser Flächenfindung schlägt die Verwaltung vor, die Konzentrationsflächen Teilabschnitt A und Teilabschnitt B weiter zu verfolgen. Alternativstandort GIB Avantis oder in der Städteregion Angesichts der Festsetzungen im Bebauungsplan für das GOB Avantis ist dort die Errichtung von Windenergieanlagen unzulässig. Zudem zählt die Fläche des Gewerbegebietes nicht zum Außenbereich. Hinsichtlich der Windenergienutzung in der Städteregion sei verwiesen auf Punkt 1. der Niederschrift zu Standortwahl. Standorte entlang von Infrastrukturlinien Dieser Vorschlag ist Teil der laufenden Planungen und soll im Rahmen der Ausweisung von Konzentrationsflächen im Aachener Norden realisiert werden. Seite 25 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 06. grenzüberschreitende Effekte und Belange Die Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen in Aachen, erstellt durch das Büro LANGE GbR, untersucht auch die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion aus Sicht der benachbarten niederländischen und belgischen Gemeinden. Bei der Landschaftsbildanalyse wurde ein Wirkraum von 10 km im Kreis von 360° um die geplanten Konzentrationszonen betrachtet. Somit wurden auch grenzüberschreitende Effekte bei der Untersuchung berücksichtigt. Diese sind im vorliegenden Gutachten in den textlichen Darstellungen, den Bestands- und Sichtbarkeitsanalysen und verschiedenen Fotosimulationen dokumentiert. Darüber hinaus wurden auch die Belange des Immissionsschutzes grenzübergreifend geprüft. Dies gilt sowohl für den Lärmschutz als auch für den Schlagschatten. 07. Wasserwirtschaftliche Auswirkungen speziell im Münsterwald Die Auswirkungen auf wasserwirtschaftliche und gewässerökologische Aspekte sind als gering und hinnehmbar zu bezeichnen. Der Umweltbericht beschreibt umfassend die Auswirkungen. 08. Naturschutzfachliche Gutachten / Tier und Pflanzenwelt Die Auswahl qualifizierter Fachgutachter erfolgte nach den Vergabebestimmungen. Betrachtungszeiträume Münsterwald angeblich zu kurz Im Rahmen der naturschutzfachlichen Untersuchungen wurden alle jahreszeitlichen Aspekte erfasst. Art und Umfang der durchgeführten Begehungen sowie die angewendeten Methodenstandards entsprachen der für derartige Untersuchungen allgemein anerkannten wissenschaftlichen Vorgehensweise. Den gemäß Windenergie-Erlass vorgegebenen Abständen zu naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten trägt die vorliegende Planung Rechnung. Auswirkungen auf benachbarte naturschutzrechtlich bedeutsame Gebiete (Naturschutzgebiete und § 62er Biotope) sind aufgrund der bereits genannten Berücksichtigung eines Abstandes von 300 Metern nicht zu erwarten. Intensität der Begehungen im Münsterwald nicht ausreichend- erfasste Arten im Münsterwald werden angezweifelt; Auswirkung auf benachbarte naturräumlich hochwertige Bereiche seien nicht dargelegt worden. (Struffel, Gutachten Für den Münsterwald)Es liegen zwar verschiedene unabhängige Beobachtungen vor, wonach das Naturschutzgebiet Struffelt von Kranichen als Rastgebiet aufgesucht wird. Der Struffelt stellt für den Kranich jedoch kein Rastgebiet von überregionaler Bedeutung dar. Kraniche ziehen in der Regel nur bei gutem Zugwetter in hohen Flughöhen, bei denen keine Konflikte zu Windparks zu erwarten sind. Werden Kraniche aufgrund von Witterungsverschlechterungen zu niedrigeren Flughöhen oder zum Aufsuchen eines Rastplatzes gezwungen, so zeigen bisherige Untersuchungen (u. a. die von Dr. Glasner am bestehenden Windpark in Aachen-Vetschau), dass Kraniche Windparks ausweichen. Nach den aktuellen Daten aus der zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg (Stand 5.12.2011) sind bislang deutschlandweit lediglich 4 Kraniche (NRW: 1 Kranichverlust) an Windkraftanlagen tödlich verunglückt. In Bezug auf den Kranich ist deshalb ein artenschutzrechtlicher Konflikt durch den Bau eines Windparks im Münsterwald nicht zu erwarten. Beeinträchtigung Zugvögel und ihr Rastverhalten – Bereiche Rott und Mulartshütte? Der Aspekt Vogelzug wurde unter Punkt 1.6 bereits behandelt. Seite 26 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Biologische Vielfalt schützen Der Ausbau der Windenergie liefert einen entscheidenden Beitrag zum Klimaschutz und zum Erhalt unserer natürlichen Lebensräume und der biologischen Lebensvielfalt. Ausbau der Windenergie und Wahrung der Biodiversität für kommende Generationen sind somit keine gegensätzlichen Zielvorstellungen. Schutzabstände in Bezug auf den Vogelschutz; Aussagen der Naturschutzverbände Eine offizielle Eingabe des NABU Stadtverband Aachen e. V. oder des NRW-Landesverbandes zum geplanten Vorhaben liegt der Stadt Aachen bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor. Im Hinblick auf den Vogelschutz werden die im Windenergie-Erlass vom 11.07.2011 festgesetzten Pufferzonen berücksichtigt. Im Übrigen liegen zoologische Gutachten vor, die sich mit einer möglichen artenschutzrechtlichen Problematik auseinandersetzen. Die Gutachten wie auch der Umweltbericht kommen zu dem Ergebnis, dass Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht berührt werden. Abstände der Windparks untereinander und Auswirkung auf den Vogelzug (Ausweichen); Betrachtung der Tier- und Pflanzenwelt am Boden? Sofern zum Ende des laufenden Verfahrens eine Konzentrationszone für Windkraftanlagen im Münsterwald ausgewiesen wird, werden die genauen Standorte der Windkraftanlagen erst im Zuge eines nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ermittelt. Im Umweltbericht wird dargelegt, dass mit einer erheblichen Beeinträchtigung von Amphibien oder anderen bodennah lebenden Tierarten nicht zu rechnen ist. Aufgrund der punktuellen Eingriffe durch die Errichtung von Windkraftanlagen lassen sich bei entsprechender Platzierung die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG in jedem Fall beachtet. 09. Lichtverschmutzung; Kennzeichnung; Positionsleuchten Nach dem vorliegenden Landschaftsbildgutachten des Planungs- und Ingenieurbüros Lange GbR kann die Befeuerung auch aus großer Entfernung eine erhebliche Beeinträchtigung der nächtlichen Landschaft bewirken. Die Befeuerung ist allerdings zur Sicherung des Luftverkehrs zwingend erforderlich. Innovative technische Lösungen sind jedoch geeignet, die Beeinträchtigung auf ein Minimum zu reduzieren. Darauf legt die Verwaltung im Genehmigungsverfahren besonderen Wert. 10. Rohstoffen für den Bau von WKA (seltene Erden Neodym) Der Hinweis ist für das Verfahren nicht relevant. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass Neodym bei weitem nicht in allen Windkraftanlagen Anwendung findet. Die seltene Erde Neodym findet heute breite Anwendung in Handys, Smartphones und Notebooks sowie medizinischen Geräten. 11. Energiekonzept für Aachen, ist Ziel 15% erneuerbare Energien in Aachen zu halten? Gibt es Konzepte? Die Ausweisung der Windkonzentrationszonen folgt dem Ziel, unter Berücksichtung der vielfältigen Nutzungsansprüche in einer Stadt, einen bestmöglichen Beitrag zum Ausbau der erneuerbaren Energien zu erreichen. Insoweit ist die Einhaltung einer festen Zielmarke mit dieser Vorgehensweise nicht vereinbar. CO2 – Lüge Der Einwand der CO2 Lüge ist wissenschaftlich längst widerlegt und damit nicht zutreffend. Seite 27 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Klimaschutz RWTH als Partner für erneuerbare Energien heranziehen Die RWTH Aachen und die FH Aachen haben die „stürmische“ Entwicklung der Erneuerbaren Energien der zurückliegenden 20 Jahre durch konsequente Integration in Forschung und Lehre nachvollzogen. Zugleich wurde die Kooperation zwischen RWTH / FH Aachen und Stadt Aachen weiter intensiviert. Jüngstes Beispiel ist hier die Planung und Genehmigung einer Forschungswindanlage (20 kW) am Standort „Grüne Eiche“. Erdwärme als möglicher Energielieferant Der konsequente Ausbau aller Formen erneuerbarer Energien ist politisches Ziel der Stadt Aachen; dazu gehört auch der Ausbau der Geothermie bzw. der Erdwärmenutzung, die schon heute in zahlreichen Bereichen Anwendung findet. Zentrale und dezentrale Energieversorgungssysteme – es wird vor Ort auf regionale Systeme gepocht, Energienutzung auf den Meeren effizienter – hier generelle Aussage zum Energiemix und der Standortphilosophie. EU weite Lösungen gefordert. Die sog. offshore Nutzung der Windenergie, die im Vergleich zur Windenergienutzung an Land zur Zeit noch deutlich höhere Stromerzeugungskosten verursacht, ist ein weiterer wichtiger Baustein zur Umstellung der Energieversorgung, kann die aktuellen Handlungsnotwendigkeiten des Windenergieausbau im Binnenland jedoch keinesfalls ersetzen. WKA auf dem Hausdach wird als erstrebenswert angeführt, Kleinwindmarkt Die Errichtung von kleineren, deutlich unrentableren Windkraftanlagen auf Hausdächern wird verwaltungsseitig nur in absoluten Ausnahmefällen empfohlen. Für das Bauleitplanverfahren spielt dieser Anlagentyp keine Rolle. Stromspeichermöglichkeiten Abhängigkeit vom Wind Die Energiewirtschaftliche und klimapolitische Bedeutung der Windenergie ist unter Experten ebenso unbestritten wie die Notwendigkeit des konsequenten Ausbaus der Stromnetze und der Stromspeicherkapazitäten. Energiekonzept – Fernwärme – Kraftwerk Weisweiler Auch der Ausbau der Fernwärmenutzung dient ebenso wie die Windenergienutzung dem Klimaschutz und der Umweltvorsorge und stellt daher einen weiteren Baustein des Aachener Energie- und Klimaschutzkonzeptes dar. Stadt und STAWAG haben in einer gemeinsamen Initiative seit Mitte der 90er Jahre den Ausbau der Fernwärmenutzung massiv vorangetrieben. Generationengerechtigkeit – Ausgleich für wegfallender Baumbestand und damit verbundene 2030-jahrige Wartezeiten bis Zustand wieder erreicht; nachhaltige Schädigung befürchtet Der Ausbau erneuerbarer Energien und die Förderung des Klimaschutzes dienen der in besonderem Maße der Generationengerechtigkeit, denn die uns nachfolgenden Generationen werden ohne wirksame Maßnahmen zur Senkung der Treibhausgasemissionen noch stärker von den negativen Folgen des Klimawandels betroffen sein. Im Zusammenhang mit der Waldumwandlungsgenehmigung wird der naturschutz- und forstrechtlich erforderliche Ausgleich ermittelt und als Auflage verbindlich festgesetzt. Seite 28 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 12. Kosten Für Bau und Betrieb der Windenergieanlagen werden keine städtischen Mittel eingesetzt. 13. Stromanbindung Hochspannungsleitungen für WKA im Wald erforderlich Die Netzanbindung des Windparks ist über unterirdische Stromkabel und nicht durch Freileitungen geplant. Der Eingriff in Natur und Landschaft ist gering, wird im Zuge des Genehmigungsverfahrens aber entsprechend der üblichen Verfahren bewertet und kompensiert. 14. Gleichbehandlung der Belange Aachener Bürger zu Bürgern aus Umlandgemeinden; Gemeinwohl als schützenswertes Gut Ungeachtet der Staats- und Gemeindegrenzen werden die Auswirkungen der Windkraftanlagen, basierend auf den zuvor genannten angenommenen Parametern, im Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung behandelt. Darüber hinaus wurden im gesamträumlichen Planungskonzept ganzheitlich angewandte Schutzabstände, auch für die Bebauungen in der Nähe zum Aachener Stadtgebiet, berücksichtigt. Diese Schutzabstände zählten konkret zum einen zu den harten Kriterien (500 m Abstand zu Einzelhöfen und Ansiedlungen im Außenbereich entsprechend der Vorgaben der TA – Lärm (schutzwürdige Außenbereichsnutzungen)) und zum anderen zu den weichen Kriterien mit 750 m Abstand zu Wohngebieten und 500 m für Mischgebiete. Der Ausbau der Windenergie liefert einen entscheidenden Beitrag zum Klimaschutz und zum Erhalt unserer natürlichen Lebensräume und der biologischen Lebensvielfalt. Ausbau der Windenergie und Wahrung der Biodiversität für kommende Generationen sind somit keine gegensätzlichen Zielvorstellungen. Die Ausführungen der Verwaltung werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Größere Abstände, als die in der gesamträumlichen Betrachtung zugrunde gelegten Werte, sollen um der Windenergienutzung substanziellen Raum zu lassen, nicht erfolgen. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung werden mögliche Gesundheitsgefährdungen in Bezug auf die endgültige Position der Anlagen umfassend geprüft. Die im gesamträumlichen Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Seite 29 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- 2. Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 52072 Aachen Seite 30 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Vorschlag der Verwaltung: Es handelt sich hier um ein Flächennutzungsplanänderungsverfahren gemäß den rechtlichen Vorgaben des Baugesetzbuches. Das Verfahren wurde eingeleitet mit dem Ziel, die im „Erneuerbare-Energie Gesetz“ vom 29.Juli 2009 angestrebte Steigerung des Anteils an erneuerbarer Energie auf min. 30 % bis 2020 sowie die im Rat der Stadt Aachen beschlossene Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien auf 40 Prozent bis 2020 umzusetzen. Das Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit erfolgt demnach gem. § 3 des BauGB. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 06.09.2010 bis 21.09.2010. Die Anhörungsveranstaltung erfolgte am 07.09.2010. Darüber hinaus wurden den Bürgerinnen und Bürgern zusätzliche Informationsveranstaltungen angeboten: Kornelimünster,Inda-Gymnasium (Südraum): am 30.03.2011 Richterich, Peter-Schwarz-Halle (Nordraum): am 04.04.2011 Des Weiteren konnten die Verfahrensunterlagen und darüber hinaus noch Hinweise und Links zur Windenergie im Allgemeinen im Internet eingesehen werden. Auf dieser Plattform konnten sich Befürworter und Gegner informieren und austauschen. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird vom Rat als Verwaltungsprogramm beschlossen und im Anschluss gemäß § 6 BauGB der Bezirksregierung als höhere Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt. Zu Bürgerbegehren Rechtlich besteht durch ein Bürgerbegehren die Gefahr einer „ Vorwegbindung“ bei abwägungsrelevanten Fragen. Das Baugesetzbuch verlangt ausdrücklich gemäß § 1 Abs. 7 BauGB den Prozess der Abwägung, gegen den eine so getroffene Vorentscheidung verstoßen würde. Durch die Bindungswirkung eines Bürgerentscheides läge ein Abwägungsausfall vor. Der bauleitplanerische Verfahrensablauf muss ergebnisoffen bleiben. Die Entscheidung trifft letztlich der Rat der Stadt. Ein Bürgerentscheid nach § 26 Abs. 5 Nr. 5 Gemeindeordnung (GO NRW) ist unzulässig über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens. Der Anregung auf Bürgerentscheid kann rein rechtlich nicht entsprochen werden. Seite 31 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 3. eingegangen am: Seite 32 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Vorschlag der Verwaltung: Gemäß Windenergie-Erlass vom 11.07.2011 i. V. mit dem Ziel B III.3.2 des Landesentwicklungsprogramm (LEP) kommt die Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung in Waldbereichen, insbesondere in den waldreichen Gebieten des Landes im Rahmen einer Einzelfallprüfung in Betracht. Durch das laufende Planvorhaben wird nur ein kleiner Teilbereich dieses zusammenhängenden Waldgebietes berührt. Das Klima ist entscheidend für die geografische Verbreitung von Tier- und Pflanzenarten. Auswirkungen des Klimawandels werden zunehmend auch in NRW sichtbar, z. B. als Verschiebungen der Verbreitungsgebiete und Veränderungen im Artenbestand (J. Kropp et al., Klimawandel in Nordrhein Westfalen – Regionale Abschätzung der Anfälligkeit ausgewählter Sektoren, Abschlussbericht, 2009). Der Windenergie-Erlass NW führt hierzu aus: „Der Klimawandel ist die größte Herausforderung, vor der die Welt derzeit steht; der Klimaschutz ist eine wichtige Aufgabe von Bürgerinnen und Bürgern, Bund, Ländern und Kommunen.“ Der Ausbau der Windenergie liefert einen entscheidenden Beitrag zum Klimaschutz und zum Erhalt unserer natürlichen Lebensräume. Windenergie und nachhaltiger Naturschutz stehen somit nicht im Widerspruch zueinander. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte in Bezug auf die endgültige Position der Anlagen umfassend geprüft.. Der Anregung kann aufgrund der Ergebnisse des gesamträumlichen Planungskonzeptes nicht gefolgt werden. Die im gesamträumlichen Planungskonzept vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A soll weiter verfolgt werden. Seite 33 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- 4. eingegangen am: Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Aachen Seite 34 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Vorschlag der Verwaltung: Neben der Änderung des Baugesetzbuches aufgrund des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes in den Städten und Gemeinden vom 22.07.2011 beruht auch die Änderung des Windkrafterlasses auf dem Ziel, den Ausbau regenerativer Energien zu fördern. Insofern besteht gesellschaftlicher Konsens in der Förderung regenerativer Energien, den auch die Stadt Aachen mit dem Beschluss des Rates vom 12.10.2011 zur Energiewende konkret – Aachen 2020 mitträgt. Mit dem jetzigen Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes werden die erforderlichen planungsrechtlichen Grundlagen geschaffen, um diese Ziele für die Stadt Aachen umsetzen zu können. Ohne den Einsatz von Windkraft sind diese ambitionierten Ziele nicht umzusetzen. Die Voraussetzungen für die Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan ist die Darstellung der Konzentrationsflächen in einem schlüssigen Plankonzept, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Die Flächenfindung erfolgte demnach in 3 Stufen. Die Möglichkeiten der Erweiterung des bestehenden Windparks Vetschau / Butterweiden wurde im Verfahren geprüft, jedoch unter Berücksichtigung von Aspekten des Immissionsschutzes und des Artenschutzes verworfen. Ein Repowering der Anlagen steht derzeit nicht an, ist aber auf Grundlage des gesamträumlichen Planungskonzeptes für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen nicht ausgeschlossen. Auf der Grundlage dieses Planungskonzeptes werden nun unter Berücksichtigung der Lärmschutz- und Ausgleichsaspekte die Potentialfläche Nr. 5: „Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg“ und die Potentialfläche Nr. 6: „Horbacher Straße“in einer Konzentrationsfläche Teilabschnitt B (vergl. Karte 3) zusammengefasst. Die gesetzlichen Vorgaben auf Ebene der Flächennutzungsplanung werden erfüllt. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte in Bezug auf die endgültige Position der Anlagen umfassend geprüft. Der Anregung kann aufgrund der Ergebnisse des gesamträumlichen Planungskonzeptes nicht gefolgt werden. Die im gesamträumlichen Planungskonzept vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Seite 35 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 5. eingegangen am 04.09.2010 52072 Aachen Seite 36 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Vorschlag der Verwaltung: Teilabschnitt 3 und 4 Der gesetzlich vorgeschriebene Abstand zur Wohnbebauung bei Windenergieanlagen ergibt sich grundsätzlich aus den gesetzlichen Anforderungen zur Einhaltung des Lärmschutzes (TA Lärm) und des Schutzes vor Schattenwurf. Ausschlaggebend für den Einzellfall bleiben bei Anlagen mit einer Gesamthöhe ab 50 m die Vorgaben der TA-Lärm, bezogen auf den beantragten Anlagentyp im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Vorgabe genereller Abstände von 1.500 m ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und mit Blick auf den Anwohnerschutz nicht erforderlich. Im Rahmen des 3-stufigen Planungskonzeptes der Stadt Aachen wurden Lärmschutz bezogene Abstände zur Wohnbebauung sowohl bei den harten Ausschlusskriterien (Stufe 1) als auch bei den weichen Ausschlusskriterien (Stufe 2) berücksichtigt: Harte Ausschlusskriterien: o 500 m Abstand zu Einzelhöfen und Ansiedlungen im Außenbereich entsprechend der Vorgaben der TA – Lärm (schutzwürdige Außenbereichsnutzungen) Weiche Kriterien als Restriktionskriterien: o Wohngebiete 750 m Abstand o Mischgebiete 500 m Abstand Zum Thema Windernergieerlass Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Eingabe Nr. 6 verwiesen. Die gesetzlichen Vorgaben auf Ebene der Flächennutzungsplanung werden erfüllt. Größere Abstände, als die in der gesamträumlichen Betrachtung zugrunde gelegten Werte, sollen um der Windenergienutzung substanziellen Raum zu lassen nicht erfolgen. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte in Bezug auf die endgültige Position der Anlagen umfassend geprüft. Der Anregung kann aufgrund der Ergebnisse des gesamträumlichen Planungskonzeptes nicht gefolgt werden. Die im gesamträumlichen Planungskonzept vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Seite 37 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 6. eingegangen am 05.09.2010 , 52072 Aachen Seite 38 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Vorschlag der Verwaltung: Zum Thema Windenergieerlass und Schutzabstände In NRW wurden 2005 von der Landesregierung als Ergänzung des Bundesbaugesetzbuchs "Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen" (Windenergieerlass) veröffentlicht. Am 11.07.2011 wurde die Neufassung erlassen. Er hat den Charakter einer Empfehlung. Ziel des Windenergieerlasses NRW ist es, allen Beteiligten, insbesondere aber den Gemeinden, eine Hilfestellung bei der Planung und Zulassung von Windkraftanlagen zu geben und planerische Spielräume aufzuzeigen. Der Gesetzgeber will durch die Novelle des Baugesetzbuches (BauGB) einen deutlichen Ausbau der regenerativen Energien bewirken. Um die Belastungen für Mensch und Umwelt flächenmäßig zu konzentrieren und um einer „Zersplitterung“ der Landschaft entgegen zu wirken, wird der Gemeinde die städtebauliche Steuerungsmöglichkeit gemäß § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch eröffnet. Die Darstellung einer Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen hat das Gewicht eines öffentlichen Belanges, der den Bau einer Windenergieanlage an anderer Stelle in der Regel ausschließt. Zentrale Ausgangslage für die Darstellung auf Ebene der Flächennutzungsplanung ist jedoch, wie im „Windenergieerlass 2011“ beschrieben, ein schlüssiges Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie im planerischen Außenbereich, um in dem Tatbestand der sogenannten „Verhinderungsplanung“ entgegenzuwirken. Der Erlass schreibt keine pauschalen Mindestabstände zwischen Windkraftanlagen und schützenswerter Wohnnutzung vor, lässt aber mit der Steuerung sogenannter weicher Kriterien nach Vorgaben der Gemeinde erkennbar Raum, pauschale Schutzabstände vorsorglich bei der gesamträumlichen Betrachtung heranzuziehen. Im gesamträumlichen Planungskonzept wurden die folgenden ganzheitlich angewanden Schutzabstände berücksichtigt. Diese zählten konkret zum einen zu den harten Kriterien (500 m Abstand zu Einzelhöfen und Ansiedlungen im Außenbereich entsprechend der Vorgaben der TA – Lärm (schutzwürdige Außenbereichsnutzungen)) und zum anderen zu den weichen Kriterien mit 750 m Abstand zu Wohngebieten und 500 m für Mischgebiete. Der gesetzlich vorgeschriebene Abstand zur Wohnbebauung bei Windenergieanlagen ergibt sich grundsätzlich aus den Anforderungen zur Einhaltung des Lärmschutzes und des Schutzes vor Schattenwurf. Maßgeblich ist dabei die TA Lärm. Die Abstände zur Wohnbebauung Horbach und konkret zu der des Einwenders, sind durch das vorliegende gesamträumliche Planungskonzept ausreichend auf Ebene des Flächennutzungsplanes berücksichtigt. Zur Gesetzwidrigkeit des Verfahrens Es wird auf die Stellungnahme der Verwaltung zur Eingabe Nr. 3 verwiesen. Zur Landschaftsverschandelung Nach der vorliegenden Landschaftsbildanalyse des Planungs- und Ingenieurbüro Lange werden die geplanten neuen Windkraftanlagen im nördlichen Untersuchungsraum Aachens zwar in den überwiegenden Freiräumen – insbesondere in den Wirkzonen bis 5 km - wahrgenommen, sie verändern die Eigenart des Raumes aufgrund der vorhandenen Vorbelastungen jedoch nicht nachhaltig, da hier insbesondere die bereits vorhandenen Anlagen meistens sichtbar sind. Darüber hinaus werden die geplanten Seite 39 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Windkraftanlagen laut Landschaftsbildanalyse nicht höher wahrgenommen als die vorhandenen Anlagen. Gravierende Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind somit nicht zu erwarten. Die Auswirkungen auf die Landschaft in der betrachteten Wirkzone zwischen 5 und 10 km werden als sehr gering bewertet, auch wenn die geplanten Anlagen im Wirkraum mit dem Radius von 10 km auf je 30 % der betrachteten Flächen in Teilen oder vollständig sichtbar sind. Am größten sind diese in einem Abstand bis zu 1500 m. Vor diesem Hintergrund ist die Frage der optischen Bedrängung von Bedeutung. Im Hinblick auf eine optische Bedrängung durch Windkraftanlagen unterscheidet das OVG Münster zwischen einem meist unproblematischen Abstand bei einer Entfernung von mindestens der dreifachen Anlagenhöhe (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser) und einem meist problematischen Abstand, wenn die Entfernung geringer als die zweifache Gesamthöhe der Anlage ist. Bei einem dazwischen liegenden Abstand, der das 2-3 fache der Anlagenhöhe beträgt, ist eine besonders eingehende Einzelfallprüfung erforderlich. Die Planungen für Windkraftanlagen Aachen gehen von einer Gesamthöhe von 185 m aus. Eine 2-3 fache Anlagenhöhe wären entsprechend Abstände zwischen 370 m und 555 m. Mit den Ausschluss- und Restriktionskriterien des 'Gesamträumlichen Planungskonzepts für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen' werden sowohl die besonders empfindlichen Landschaftsräume Aachens, wie bspw. naturnahe Bachtäler oder vielfältig strukturierte Grünlandbereiche, als auch eine problematische Nähe zu Wohnnutzungen frühzeitig als potenzielle Standorte für Windkraftanlagen ausgeschlossen. Aufgrund der im gesamträumlichen Planungskonzept angesetzten Mindestabstände der Konzentrationsflächen von 500 m zu schutzwürdigen Wohnnutzungen im Außenbereich sowie Gemischten Bauflächen kann davon ausgegangen werden, dass die 3fache Anlagenhöhe und damit der unproblematische Bereich in der Regel erreicht wird. Wohnbauflächen liegen mit den gewählten Mindestabständen von 750 m per se in dem als unproblematisch beurteilten Bereich. Die genaue Lage der Windkraftanlagen-Standorte – und damit die genaue Entfernung zu Wohngebäuden – erfolgt erst im nachfolgenden Genehmigungsverfahren. Die Anordnung der Konzentrationsflächen unmittelbar an das Gewerbegebiet AVANTIS angrenzend, vermeidet zudem eine Zerschneidung des Raums. Dies entspricht der Vorgabe des WindenergieErlasses der Bündelung von Windkraftanlagen an bestehenden Infrastrukturbändern. Trotz der nicht zu vermeidenden Beeinträchtigung aufgrund der offenen Landschaft im Nahbereich bis 1,5 km wird daher im Rahmen der Abwägung vorgeschlagen, die vorgesehene Konzentrationsfläche B weiter zu verfolgen. Zum Schattenwurf Die Ergebnisse aus der Beuteilung der Schlagschattenbelastungen mit einem vom Landesumweltamt NRW anerkannten Schattenwurfmodell zeigen für den gesamten Aachener Nordraum (Orsbach, Vetschau, Richterich, Horbach) überwiegend eine deutliche Unterschreitung und damit Einhaltung der gesetzlichen Immissionsrichtwerte gemäß Winengieerlass NRW. In Vetschau sind Richtwertüberschreitungen auszuschließen. Zum Thema Lärm, Infraschall, Windturbinen-Syndrom A. Hörbarer Lärm Es gibt hörbaren Lärm (Schalldruck in Dezibel A) in den Frequenzen von 20 Herz (Hz) bis 16 Kiloherz (Khz), der über das Gehör wahrgenommen wird. Aus entsprechenden Tabellen lässt sich der Grad der Belästigung oder auch die Höhe der gesundheitlichen Einflüsse ablesen. So kennzeichnet z. B. bei 1000 Seite 40 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Hz der Pegel von 20 dB(A) die Hörschwelle und 130 dB(A) die Schmerzschwelle des normal empfindenden Menschen. Diese Kenntnisse sind unumstritten und werden in eine Vielzahl von Normen und Richtlinien dokumentiert. Auch die physischen, die psychischen und die sozialen Auswirkungen des Lärms sind bekannt. B. Infraschall Schall im Frequenzbereich unter 20 Hz wird als Infraschall bezeichnet. Infraschall entsteht überall dort, wo Geräte mit großen betriebsbedingten Schwingungen arbeiten. Messergebnisse zeigen, dass WEA ebenfalls Infraschall erzeugen. Die folgende Tabelle zeigt die Wahrnehmungsschwelle (Druckschwankung ) des Menschen für Infraschall Frequenz 8 Hz 10 Hz 12.5 Hz 16 Hz 20 H z Hörschwelle 103 dB 95 dB 87 dB 79 dB 71 dB Die Wirkung von Infraschall auf den Menschen wurde vom Umweltbundesamt und Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW untersucht. Mittlerweile liegt die Erkenntnis vor, dass aufgrund der durch den hörbaren Lärm ohnehin notwendigen Entfernung zwischen der WEA und dem Betroffenen auch der Infraschall unterhalb der Schwelle der Wahrnehmungsfähigkeit des Menschen sinkt. C. Windturbinen-Syndrom Das Syndrom wird beschrieben mit Symptomen wie Schlafstörungen und Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen, Tinnitus, Ohrendruck, Benommenheitsgefühl, Schwindel, Übelkeit, verschwommenes Sehvermögen, Tachykardie, Reizbarkeit, Probleme mit der Konzentration und dem Erinnerungsvermögen, Panikattacken oder Zittern im Körper. Ein „Windturbinen-Syndrom“, bei dem durch Infraschall mit einer Frequenz von 1-2 Hz Störungen im Gleichgewichtssinn oder den inneren Organen entstehen sollen, ist aus dem Gebiet Arbeitsschutz nicht bekannt. Verbreitet findet sich jedoch das Gefühl der Belästigung, das aber sehr subjektiv ist, weil es teilweise mit der Hörsensibilität zusammen hängt. Psychoakustische Parameter für unterschiedliche Reaktionen auf unterschiedliche Turbinen gibt es nicht. Vor allem wird das Geräusch der Rotorblätter als störend empfunden. Das Gefühl der Belästigung hängt wahrscheinlich eher von "persönlichen Eigenschaften“ und nicht von der Geräuschintensität ab. Das Thema „Wind-Turbinen-Syndrom“ bzw. dessen Auswirkungen kann hier nicht abschließend behandelt werden. Hier ist bezüglich der gesundheitlichen Relevanz der Gesetzgeber gefordert. Dass ggf. noch Forschungsbedarf auf dem Gebiet der Medizin besteht, wird nicht ausgeschlossen. D. Rechtliche Betrachtung Der hörbare Lärm in den Frequenzen von 20 Hz bis 16 Khz und der Schutz des Menschen ist durch die einschlägigen Regelwerke (z. B: Bundesimmissionsschutzgesetz –BImSchG-, Baugesetzbuch – BauGB-, 6. Allgemeine Verwaltungsordnung zum BImSchG, -TA-Lärm- und WEA-Erlass vom 11.07.2011) umfassend geordnet. Darüber hinaus haben das Umweltbundesamt und Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW in der Vergangenheit eine Vielzahl von wissenschaftlich fundierten Abhandlungen und Erkenntnissen zu der Emissionen der WEA und über die Wirkung auf den Menschen (z. B.: Windanlegen und ImSeite 41 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 missionsschutz-2002, Sachinformationen zu Geräuschemissionen und –immissionen) veröffentlicht, die bei der Planung neuer Anlagen berücksichtigt werden. Damit hat der Gesetzgeber darauf reagiert, dass in den letzten Jahren mit dem rasanten Ausbau der Windenergie zunehmend kritische Stimmen gegenüber den bekannten und neuen Wirkungen auf den Menschen geäußert wurden. Diverse Forschungsberichte befassen sich mit Umweltrisiken und verursachen bei den Betroffenen Unsicherheiten. Ob neue Untersuchungen oder Erkenntnisse zu den Auswirkungen der WEA Eingang in gesetzlichen Grundlagen für die Planung und Genehmigung finden, ist Aufgabe des Gesetzgebers. Die Kommune ist grundsätzlich gehalten, die aktuellen Regelwerke für eine Beurteilung der Zumutbarkeit anzuwenden. E. Planerische Grundlagen/ Eingangsdaten für die Planung der WEA Für alle geplanten oder möglichen Standorte im Aachen Nordraum und im Aachener Südraum wurde festgestellt, welche Gebietsart (Reines Wohngebiet, Allgemeines Wohngebiet Mischgebiet, Dorfgebiet oder Gewerbegebiet) betroffen ist. Aus dieser Gebietscharakterisierung wird nach der TA-Lärm der Schutzstatus abgeleitet. Nach dem Windenergieerlass vom 21.10.2005 und der Neufassung vom 11.07.2011 ist bei Abständen von weniger als 1.500 m Abstand zwischen WEA und reinem Wohngebiet das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Einzelfall zu prüfen. Entsprechend hat die Verwaltung verfahren. In einem mehrstufigem Berechnungsverfahren wurden mit einem Simulationsprogramm unter Berücksichtigung aller relevanten Eingangsdaten (Höhe der Lärmquelle, Schallleistungspegel der Schallquelle) und den Ausbreitungsbedingungen (Witterung, Topographie) Standorte für die WEA ermittelt, von denen keine schädlichen Umweltbelastungen im Sinne der gesetzlichen Anforderungen ausgehen. Das betrifft den hörbaren Schall im gesamten Spektrum sowie den Infraschall im messbaren Bereich bis zu einer Frequenz bis 8 Hz. Die Abstände variieren mit der Anzahl der Anlagen und den topographischen Bedingungen. Die vom Gesetzgeber festgelegten Richtwerte gewährleisten, dass keine unzumutbaren Lärmbelastungen auftreten. Das schließt jedoch nicht aus, dass der Betroffene Geräusche wahrnehmen wird. Im Verfahren der Beurteilung einzelner Konzentrationsflächen wird grundsätzlich sichergestellt, dass die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Anwohner eingehalten werden. Die gesetzlichen Vorgaben auf Ebene der Flächennutzungsplanung werden erfüllt. Größere Abstände, als die in der gesamträumlichen Betrachtung zugrunde gelegten Werte, sollen um der Windenergienutzung substanziellen Raum zu lassen nicht erfolgen. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte in Bezug auf die endgültige Position der Anlagen umfassend geprüft. Der Anregung kann aufgrund der Ergebnisse des gesamträumlichen Planungskonzeptes nicht gefolgt werden. Die im gesamträumlichen Planungskonzept vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Seite 42 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 7. eingegangen am 06.09.2010 52076 Aachen, Seite 43 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Vorschlag der Verwaltung: Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung zur Niederschrift Punkt 1 verwiesen. Die Eingabe wird zur Kenntnis genommen. Die im gesamträumlichen Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen vorgeschlagene Konzentrationsfläche Teilabschnitt A und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Seite 44 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 8. eingegangen am: 07.09.2010 52072 Aachen Seite 45 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Vorschlag der Verwaltung: Zum Thema Lärm / Infraschall Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Eingabe Nr. 6 verwiesen. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung werden mögliche Gesundheitsgefährdungen in Bezug auf die endgültige Position der Anlagen umfassend geprüft Die im gesamträumlichen Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen vorgeschlagene Konzentrationsfläche Teilabschnitt A und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Seite 46 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 9. eingegangen am 07.09.2010 52072 Aachen Seite 47 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Vorschlag der Verwaltung: Ein Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Einwenders und den bereits vorhandenen WEA ist nicht ersichtlich. Zum Thema Lärm, Infraschall und Schlagschatten wird auf die Ausführungen zur Niederschrift Punkt 3 und 4 verwiesen. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung werden mögliche Gesundheitsgefährdungen in Bezug auf die endgültige Position der Anlagen umfassend geprüft. Die im gesamträumlichen Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen vorgeschlagene Konzentrationsfläche Teilabschnitt A und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Seite 48 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 10. eingegangen am: 07.09.2010 , 52072 Aachen Seite 49 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Vorschlag der Verwaltung: Hierzu wird auf die Ausführungen zum Thema Lärm / Infraschall zur Eingabe Nr. 6 verwiesen. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung werden mögliche Gesundheitsgefährdungen in Bezug auf die endgültige Position der Anlagen umfassend geprüft. Die im gesamträumlichen Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen vorgeschlagene Konzentrationsfläche Teilabschnitt A und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Seite 50 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 11. eingegangen am 07.09.2010 52076 Aachen Seite 51 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Vorschlag der Verwaltung: Teilabschnitt 1- Münsterwald Die Neufassung des Windenergieerlasses vom 11.07.2011 eröffnet gemäß Ziff.3.2.4.2 i.V.m. Ziff.8.2.1.4 auch Waldflächen in einer gesamträumlichen Standortbetrachtung einzubeziehen. In anderen Bundesländern (z. B. Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg) sind bereits Windparks in Wäldern errichtet worden. Die notwendigen Fällmaßnahmen sind angesichts der Positiveffekte durch die CO2-neutrale Stromerzeugung aus Windkraft hinnehmbar. Die Verwaltung schlägt vor, die Anregung des Bürgers im Münsterwald keine Windräder zu errichten, nicht aufzugreifen. Die im gesamträumlichen Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen vorgeschlagene Konzentrationsfläche Teilabschnitt A soll weiter verfolgt werden. Seite 52 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 , 52072 Aachen, eingegangen am: 12. 07.09.2010 Seite 53 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Vorschlag der Verwaltung: Zum Thema Lärm / Infraschall und Windturbinen-Syndrom Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Eingabe Nr. 6 verwiesen. Zur Landschaftsverschandelung Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Eingabe Nr. 6 verwiesen. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung werden mögliche Gesundheitsgefährdungen in Bezug auf die endgültige Position der Anlagen umfassend geprüft. Die im gesamträumlichen Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen vorgeschlagene Konzentrationsfläche Teilabschnitt A und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Seite 54 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- 13. Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 eingegangen am: 07.09.2010 Seite 55 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Vorschlag der Verwaltung: Bereich Nonnenhof / Schlangenweg: Die Verwaltung schlägt näher vor, die Ausweisung der Konzentrationszone 2 im laufenden Verfahren aufgrund der unter Punkt 17 genannten Gründe nicht weiter zu verfolgen (siehe hierzu auch: Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden zur Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen -, Nr. 1, Gemeente Vaals, und Nr. 19, Stadtwerke Aachen AG). Die Ortschaft Orsbach ist insoweit nicht von Schlagschatten betroffen. Die Verwaltung schlägt im gesamträumlichen Planungskonzept vor, auf die Ausweisung der bisherigen Konzentrationsfläche 2 aus Gründen des Artenschutzes zu verzichten. Hierdurch ist eine unmittelbare Betroffenheit der Einwenderin nicht mehr gegeben. Seite 56 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- 14. Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 , eingegangen am: 08.09.2010 Seite 57 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Vorschlag der Verwaltung: Zum Windenergieerlass und Abstände Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Eingabe Nr. 6 verwiesen. Die Verwaltung schlägt im gesamträumlichen Planungskonzept vor, auf die Ausweisung der bisherigen Konzentrationsfläche 2 aus Gründen des Artenschutzes zu verzichten. Hierdurch ist eine unmittelbare Betroffenheit der Einwenderin nicht mehr gegeben. Seite 58 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- 15. Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 , eingegangen am: 08.09.2010 Seite 59 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Vorschlag der Verwaltung: Zur niederländischen Grenze als Naherholungsgebiet Die hohe Attraktivität und wachsende Bedeutung der unmittelbaren Umgebung des bestehenden Windparks Vetschaus als Naherholungsgebiet belegt, dass Windkraft und Naherholung nicht im Widerspruch zueinander stehen. Zum Artenschutz Der Kiebitz ist als Brut- und Rastvogel im Nordraum der Stadt Aachen nach wie vor heimisch. Richtig ist, dass der Kiebitz insbesondere als Rastvogel ein erkennbares Meideverhalten gegenüber Windkraftanlagen zeigt (s. Gutachten Dr. Glasner). Zur langfristigen Sicherung bestehender Rastgebiete des Kiebitz wurden unter Einbeziehung der fachlichen Empfehlungen des genannten Gutachtens sowie des Kompensationskonzeptes für das Gewerbegebiet Avantis potentielle Konzentrationsflächen im laufenden Verfahren nicht weiter berücksichtigt bzw. in ihrer Lage und Größe den Erfordernissen des Artenschutzes angepasst. Zur Regionale Abstimmung beim Windenergieausbau Die Stadt Aachen steht in der Pflicht, zum Ausbau der regenerativen Energien ihr eigenes Gemeindegebiet im Hinblick auf mögliche neue Standorte für Windkraftanlagen zu untersuchen. Bei der Standortsuche wurde das gesamte Stadtgebiet einem einheitlichen 3-stufigen Prüfraster unterzogen. Die angeführten städtischen Ortslagen wurden somit in die Prüfung einbezogen. Eine Prüfung des Stadtgebietes Würselen scheidet aus hoheitlichen Gründen aus. Hinsichtlich Städteregion wird auf die Ausführungen zur Niederschrift unter Punkt 1. ,Standortwahl’ verwiesen. Darüber hinaus sind im Rahmen des gesamträumlichen Planungskonzeptes für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen einheitliche Kriterien zur Standortwahl angewandt worden. Die vom Einwender angeregten Standorte vielen zum Teil bereits bei der Restriktionsanalyse im ersten Prüfschritt durch. Der Anregung kann aufgrund der Ergebnisse des gesamträumlichen Planungskonzeptes nicht gefolgt werden. Die im gesamträumlichen Planungskonzept vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Seite 60 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 , eingegangen am: 16. 08.09.2010 Seite 61 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Vorschlag der Verwaltung: Zu B 258n und der weiteren Versiegelung der Landschaft Die Stadt Aachen hat sich gegen den Bau der B 258n ausgesprochen und nach ihrem Kenntnisstand wird die Planung auch vom Land NRW nicht mehr weiter verfolgt. Eine endgültige Entscheidung steht jedoch noch aus, da das Projekt nach wie vor im Straßenbedarfsplan des Bundes enthalten ist. Einer von mehreren Gründen, weshalb die Stadt Aachen die B 258n ablehnt, bezieht sich auf die negativen Auswirkungen im Hinblick auf den im „Naturschutzfachlichen Kompensationskonzept“ definierten funktionalen Ausgleich für das Gewerbegebiet Avantis. Eine übermäßige „Belastung“ des Stadtbezirks durch die laufenden Planungen ist angesichts der verfügbaren Flächenressourcen nicht erkennbar. Nach den laufenden Planungen ist im Aachener Norden eine Konzentrationsfläche, bestehend aus zwei Teilflächen für jeweils zwei Windkraftanlagen, vorgesehen. Durch den Bau der Anlagenfundamente wird eine Fläche von maximal 200 bis 400 m² pro Windkraftanlage versiegelt. In Relation zur gesamten Horbacher Börde ist diese geringfügige Versiegelung vernachlässigbar. Weiterhin sind die Planungen für das neue Wohngebiet Richtericher Dell in ihrem Umfang erheblich reduziert worden. Zur EU-Richtlinie und einzuhaltender Abstände Die Planungen berücksichtigen die EU-rechtlichen Anforderungen bezgl. der Abstimmung und Prüfung von Vorhaben mit grenzübergreifender Wirkung. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens werden die angrenzenden Gemeinden auf niederländischer, belgischer und deutscher Seite beteiligte. Die eingebrachten Belange fließen in den Abwägungsprozess ein. Die gesetzlichen Vorgaben auf Ebene der Flächennutzungsplanung werden erfüllt. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte in Bezug auf die endgültige Position der Anlagen umfassend geprüft. Größere Abstände, als die in der gesamträumlichen Betrachtung zugrunde gelegten Werte, sollen um der Windenergienutzung substanziellen Raum zu lassen, nicht erfolgen. Der Anregung kann aufgrund der Ergebnisse des gesamträumlichen Planungskonzeptes nicht gefolgt werden. Die im gesamträumlichen Planungskonzept vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Seite 62 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- 17. Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 , eingegangen am: 10.09.2010 Seite 63 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Seite 64 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Seite 65 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Vorschlag der Verwaltung: Teilabschnitt 2 Aufgrund des im Gutachten von Dr. Glasner ausführlich beschriebenen Vogelschlagrisikos kann einer Erweiterung der Konzentrationsfläche 2 in Richtung Hangkante aus artenschutzrechtlichen Gründen nicht gefolgt werden (s. Anlage: Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden). Eine Erweiterung in entgegen gesetzter Richtung scheidet ebenfalls aus, da hierdurch eines von zwei wichtigen Hauptrastgebieten des Kiebitz im Aachener Norden betroffen wäre. Die Ausweisung einer Konzentrationsfläche parallel zur Hangkante ist ebenfalls aufgrund des Vogelschlagrisikos nicht realisierbar. Teilabschnitt 4 Die Suchfläche S4 des faunistischen Gutachtens schließt - wie alle weiteren Suchräume auch - eine Randzone von 500 Metern um die potentielle Konzentrationsfläche mit ein, um die Wirkung der Windkraftanlagen in die Umgebung abschätzen zu können. Die Suchfläche S4 ist deshalb deutlich größer als die geplante Konzentrationsfläche. Auf Grundlage der gesamtstädtischen Untersuchung im Rahmen des Umweltberichtes wurde deutlich, dass eine Lageverschiebung der Konzentrationsfläche 4 in südwestliche Richtung vorzunehmen ist. Dem Vorschlag kann somit teilweise gefolgt werden. Die Verwaltung schlägt vor, die Ausweisung der Konzentrationsfläche 2 aufgrund der beschriebenen artenschutzrechtlichen Konfliktsituation nicht weiter zu verfolgen und den Flächenzuschnitt der Konzentrationsfläche 4 entsprechend des gesamträumlichen Planungskonzeptes für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen nach Südwest an das Gewerbegebiet Avantis anschließend zu verorten. Der Anregung kann aufgrund der Ergebnisse des gesamträumlichen Planungskonzeptes nur partiell gefolgt werden. Die im gesamträumlichen Planungskonzept vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Seite 66 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 eingegangen 18. am: 13.09.2010 Seite 67 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Seite 68 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Vorschlag der Verwaltung: Teilabschnitt 1 Münsterwald / B 258 Es wird ergänzend auf die Ausführungen zur Niederschrift verwiesen. Zu Sumpfflächen und Trockenlegung Die genauen Standorte der Windkraftanlagen werden erst im Zuge eines nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens ermittelt. Im Rahmen dieses Verfahrens werden Sumpfgebiete ausgeschlossen und bei Bedarf Maßnahmen zum Schutz möglicher Amphibienvorkommen festgelegt. Zu Gefährdung der vorkommenden Greifvogelarten (u. a. Rotmilan), Eulenarten und Fledermausarten durch Rotorschlag und " Barotraumen" Nach dem vorliegenden Gutachten des Büros pro terra (s. Anlage: Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald) ist für keine Art von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko durch Rotorschlag oder Kompressionstraumata auszugehen. Der Hinweis auf 7 Jahre alte Daten bezüglich eines Brutvorkommens des Rotmilans auf dem Gebiet der Gemeinde Roetgen kann nicht als Beleg für eine aktuelle Betroffenheit dieser Art durch die Errichtung eines Windparks gewertet werden, sondern stellt einen Hinweis dar, der unter Berücksichtigung der aktuellen Datenlage und aktueller Erkenntnisse zur Autökologie dieser Art zu werten ist. Eine ausführliche Stellungnahme des Büros Pro Terra liegt diesbezüglich vor (s. Anlage). Danach haben mehrere avifaunistische Untersuchungen des Gebiets oder angrenzender Flächen auf dem Stadtgebiet keinen Hinweis auf eine Brut des Rotmilans erbracht. In einer der insgesamt 3 Untersuchungen wurde ein ziehender Rotmilan gesichtet. Auch aus dem Gebiet der Gemeinde Roetgen liegen keine aktuellen belastbaren Erkenntnisse zum Brutvorkommen des Rotmilans im Einwirkungsbereich der geplanten Konzentrationszone vor. Darüber hinaus ist das Waldgebiet innerhalb der Konzentrationszone aufgrund seiner Struktur weder ein geeignetes Brutgebiet noch ein Nahrungshabitat dieser Art. Von daher kommt das Büro Pro Terra zu dem Schluss, dass weder eine Beeinträchtigung dieser Art anzunehmen ist, noch etwa Verbotstatbestände des §44 BNatSchG berührt sind. Zur Gefährdung des Vogelzug von Kranich und Wildgans Der Münsterwald stellt nur einen sehr kleinen Teilbereich des Zuggebietes von Kranichen und Wildgänsen dar. Besondere Leitstrukturen, die einen konzentrierten Vogelzug hervorrufen könnten, sind nicht vorhanden. Nach den aktuellen Daten (Stand 05.12.2011) aus der zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg sind für Deutschland nur sehr wenige Tierverluste durch Windkraftanlagen dokumentiert (Kranich: 4, Graugans: 3). Darüber hinaus wurden nach dem vorliegenden Gutachten lediglich Kraniche und keine Wildgänse bei der Zugvogelkartierung im Herbst 2010 und Frühjahr 2011 im Untersuchungsgebiet beobachtet. Von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko durch Rotorschlag während des Vogelzuges ist deshalb für Kraniche und Wildgänse nicht auszugehen. Zum Thema Lärm Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Eingabe Nr. 6 verwiesen. Zum Thema Landschaftsbild Die vorliegende Landschaftsbildanalyse des Planungs- und Ingenieurbüro Lange und der Umweltbericht Seite 69 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 kommen zu nachfolgendem Ergebnis: Da die Empfindlichkeit des Untersuchungsraumes mit einem Radius von 10 km aufgrund der großen Naturnähe hoch gewichtet wird, stellt die Auswirkungen der Windkraftanlagen im Münsterwald zwar großräumig eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar – dies gilt insbesondere für die Fernsichtbeziehungen bei guten Witterungsbedingungen – sie bestimmen aber nicht die Horizontkulisse, da vielfältige andere Strukturen und die Vielzahl an Elementen das Erscheinungsbild bestimmen. Innerhalb dieses Wirkraumes wird die die geplante Windkonzentrationsfläche nur auf etwa 15 % der Fläche wahrgenommen und stellt damit insgesamt eine geringfügige Veränderung der Eigenart und eine mittlere Wirkintensität der ästhetischen Beeinträchtigungen dar. Gleichwohl sind in den angrenzenden Freiräumen sowie den Ortsteilen Schmithof, Friesenrath, Rott und Roetgen durch die Standorte im Wald die Teile der Anlagen oberhalb der Bäume deutlich zu sehen – hier verändern sie merklich die Eigenart des Wirkraums bis 5 km und die Horizontkulisse. Der Sichtbarkeitsbereich der Windkraftanlagen ist insbesondere in der Wirkzone bis 1.500 m aufgrund des hohen Waldanteils, der zahlreichen Hecken- und Gehölzstrukturen sowie des bestehenden Geländereliefs deutlich eingeschränkt. Im direkten Umfeld der Standorte sind die Windenergieanlagen durch die abschirmende Wirkung des (auch im Winter) dichten Fichten- und Strauchbestandes kaum wahrnehmbar. Trotz der zu erwartenden geringen bis mittleren Beeinträchtigung wird im Rahmen der Abwägung vorgeschlagen, die vorgesehene Konzentrationsfläche A weiter zu verfolgen. Von größerer Bedeutung für die Erholungsfunktion ist der Bereich des Münsterwaldes nordöstlich der Straße Rotterdell, der über ein ausgebautes Wegenetz für Spaziergänger, Wanderer und Freizeitsportler verfügt. Der südliche Teilbereich des Münsterwaldes beiderseits der B 258, in dem nach dem laufenden Planverfahren eine Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen ausgewiesen werden soll, verfügt über kein Wegenetz, das den Anforderungen an die Erholungsfunktion in gleicher Weise gerecht wird und ist aufgrund eines unzureichenden Parkplatzangebotes (der einzige Parkplatz befindet sich am Nordrand bei Relais Königsberg) für Erholungssuchende nur eingeschränkt erreichbar. Darüber hinaus wird die Erholungsfunktion in Teilbereichen entlang der stark frequentierten B 258 aufgrund der straßenbedingten Lärmbelastung bereits heute eingeschränkt. Im Hinblick auf seine Erholungsfunktion ist der südliche Teil des Münsterwaldes deshalb in der geringsten Kategorie eingestuft Zu Lichtblitzeffekt Aufgrund der mattierten Rotoroberflächen ergeben sich keine Reflektions- bzw. Stroboskopeffekte. Auch die hierzu erforderlichen Auflagen sind Bestandteil des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens. Zum Thema Schattenwurf Die Ergebnisse aus der Beuteilung der Schlagschattenbelastungen mit einem vom Landesumweltamt NRW anerkannten Schattenwurfmodell zeigen für die Wohngebiete im Umfeld des Münsterwaldes eine deutliche Unterschreitung und damit Einhaltung der gesetzlichen Immissionsrichtwerte gemäß Windenergieerlass NRW. Lediglich Im Bereich eines Wohngebäudes auf Stadtgebiet Aachen können Richtwertüberschreitungen auftreten. Die Betreiber der Windenergieanlagen werden daher im sich anschließenden Genehmigungsverfahren verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Abschaltung der Anlagen und zur sicheren Einhaltung der Richtwerte vorzunehmen. Zum Thema Interferenzen im terrestischen Radio- und TV Empfang Seite 70 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Seitens der maßgeblichen Träger öffentlicher Belange wurden keine Hinweise auf entsprechende Auswirkungen gegeben. Beschwerden aus dem räumlichen Umfeld von Windparks bzgl. Radio- und TVEmpfang sind nicht bekannt. Zum Wertverlust der Immobilien Ein Gutachten des Fachbereichs Geoinformation und Bodenordnung der Stadt Aachen kommt bezüglich der Frage möglicher Auswirkungen auf die Grundstückswerte von an Windkraftanlagen angrenzenden Flächen zu dem Ergebnis, dass keine negativen Auswirkungen nachweisbar sind. Insofern sind die diesbezüglichen Befürchtungen nicht begründet. Zu Schäden am Dach durch Wind- und Wirbelschleppen Schäden an Gebäuden sind aufgrund der bestehenden Abstände zur nächst gelegenen Wohnbebauung nicht zu erwarten. Zum Thema Unfallgefahr durch Brand Der Windenergieerlass fordert, dass für Windkraftanlagen mit mehr als 30 m Höhe nach § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW mit den Bauvorlagen ein Brandschutzkonzept bei der Genehmigungsbehörde einzureichen ist. Den besonderen Erfordernissen, die sich aus dem Bau von Windkraftanlagen im Waldbereich ergeben, hat dieses Konzept Rechnung zu tragen. Die gesetzlichen Vorgaben auf Ebene der Flächennutzungsplanung werden erfüllt. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte in Bezug auf die endgültige Position der Anlagen umfassend geprüft. Größere Abstände, als die in der gesamträumlichen Betrachtung zugrunde gelegten Werte, sollen um der Windenergienutzung substanziellen Raum zu lassen nicht erfolgen. Der Anregung kann aufgrund der Ergebnisse des gesamträumlichen Planungskonzeptes nicht gefolgt werden. Die im gesamträumlichen Planungskonzept vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A sollen weiter verfolgt werden. Seite 71 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- 19. Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 eingegangen am: 14.09.2010 Seite 72 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Vorschlag der Verwaltung: Zu 1. Windenergienutzung für das gesamte Stadtgebiet zu öffnen um gemäß § 35 BauGB Zur Umsetzung der im „Erneuerbare-Energie Gesetz“ vom 29.Juli 2009 angestrebten Steigerung des Anteils an erneuerbarer Energie auf min. 30 % bis zum Jahr 2020 und zum Erreichen der vom Rat der Stadt Aachen beschlossenen ambitionierten Ausbauziele für die erneuerbaren Energien (Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien auf 40 Prozent bis zum Jahr 2020) kommt daher der Überprüfung der gesamtstädtischen Windenergieflächen eine besondere Bedeutung zu. Derzeit ist im Flächennutzungsplan 1980 eine Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen in Vetschau/Butterweiden (Änderung Nr. 66 des Flächennutzungsplanes) ausgewiesen. Dadurch ist die Genehmigung weiterer Windkraftanlagen, außer den gemäß Baugesetzbuch privilegierten Windkraftanlagen, an anderer Stelle im Stadtgebiet derzeit ausgeschlossen. Das Ziel die Nutzung der Windenergie im Stadtgebiet durch die Festsetzung von Konzentrationsflächen an bestimmten Orten umweltverträglich zu konzentrieren, ist nach wie vor das Ziel der Stadt Aachen. Das Instrument der planerischen Steuerung soll nicht aufgegeben werden. Grundlage für die Flächendarstellung im Flächennutzungsplan ist das gesamträumliche Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen vom Januar 2012. Basierend auf einer dreistufigen Vorgehensweise wurde der gesamte Außenbereich der Stadt Aachen einer Prüfung unterzogen. Im Ergebnis wurden die Konzentrationsflächen Teilabschnitt A und Teilabschnitt B für die Darstellung auf Ebene der Bauleitplanung vorgeschlagen. Zu 2. Naherholung und Windkraft Hierzu wird auf die Ausführungen in der Niederschrift u.a. unter Punkt 04 verwiesen. Zu 3 Camp Hitfeld als Standort Grundlage für die Flächendarstellung im Flächennutzungsplan ist das gesamträumliche Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen vom Januar 2012. Basierend auf einer dreistufigen Vorgehensweise wurde der gesamte Außenbereich der Stadt Aachen einer Prüfung unterzogen. Im Ergebnis wurden die Konzentrationsflächen Teilabschnitt A und Teilabschnitt B für die Darstellung auf Ebene der Bauleitplanung vorgeschlagen. Auch sämtliche Waldbereiche und der Bereich Camp Hitfeld wurde in die Prüfung einbezogen. Im Ergebnis eigneten sich diese Flächen jedoch nicht. Zu 4 Teilfläche 2 Nonnenhof / Schlangenweg Die Ausweisung einer Konzentrationsfläche im Bereich Nonnenhof / Schlangenweg Teilabschnitt 2 wird aus Gründen des Artenschutzes nicht weiter verfolgt. Siehe hierzu auch die Ausführungen in der Stellungnahme zur Eingabe Nr. 17 oder der Eingabe Nr. 1 der Behörden. Zu 5 Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung kann aufgrund der Ergebnisse des gesamträumlichen Planungskonzeptes nicht gefolgt werden. Die im gesamträumlichen Planungskonzept vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Seite 73 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Seite 74 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 eingegangen am: 20. 16.09.2010 Seite 75 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Seite 76 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Seite 77 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Seite 78 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Seite 79 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Seite 80 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Seite 81 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Seite 82 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Vorschlag der Verwaltung: Zur Eingabe vom 16.09.2010 Zur Erweiterung der Konzentrationsflächen für WKA um den Suchraum S5 " Haus Heyden" Standort um die Frohnrather Höfe. Grundlage für die Flächendarstellung im Flächennutzungsplan ist das gesamträumliche Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen vom Januar 2012. Basierend auf einer dreistufigen Vorgehensweise wurde der gesamte Außenbereich der Stadt Aachen einer Prüfung unterzogen. Im Ergebnis wurden die Konzentrationsflächen Teilabschnitt A und Teilabschnitt B für die Darstellung auf Ebene der Bauleitplanung vorgeschlagen. Im Ergebnis ist die in Rede stehende Fläche aufgrund der Restriktionsanalyse in der ersten Stufe nach den harten Ausschusskriterien nicht geeignet. Zu den harten Ausschlusskriterien zählen: o Innenbereich 500 m Abstand zu Einzelhöfen und Ansiedlungen im Außenbereich entsprechend der Vorgaben der TA – Lärm ( Schutzwürdige Außenbereichsnutzungen) o Naturschutzgebiete (NSG) o Naturdenkmale o Geschützte Landschaftsbestandteile o Biotope, die nach § 62 LG in Verbindung mit § 30 BNatSchG geschützt sind o Gebiete nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und Vogelschutzgebiete o Bauschutzbereich Verkehrslandeplatz Merzbrück o Wasserschutzgebietszone o Gewässer mit einem Abstand von beidseitig 5m nach § 38 Abs.3 WHG o Klassifizierte Straßen mit einem Abstand von 40 m zur Fahrbahn (für BAB herangezogen) o Freileitungen aller Spannungsebenen incl. eines Abstandes des einfachen Rotordurchmessers der benachbart geplanten Windkraftanlagen o Richtfunkstrecken incl. des erforderlichen Schutzabstandes (100 m) plus Rotorradius der Benachbart geplanten Windkraftanlagen o Nicht ausreichende Windhöffigkeit Darüber hinaus wird auf die Ausführungen und Anmerkungen zu den harten Kriterien im gesamträumlichen Planungskonzept verwiesen. o Zu 1 Aussagen im Gutachten Die nördliche Grenze des Suchraums S5 ist ca. 500 Meter von der Hamstraat entfernt. Aufgrund der gegebenen Entfernung sind für den Suchraum S5 keine verkehrsbedingten Störeffekte zu erwarten (siehe hierzu Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr, Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung – Abteilung Straßenbau, Ausgabe 2010). Im Rahmen der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange am Planverfahren zum Buitenring wird die Stadt Aachen prüfen, ob aus ihrer Sicht ggf. Lärmminderungsmaßnahmen im Hinblick auf das „Naturschutzfachliche Kompensationskonzept“ für das Gewerbegebiet Avantis erforderlich sind. Zu 2 Aussagen zur B 258 Die Stadt Aachen hat sich gegen den Bau der B 258n ausgesprochen und nach ihrem Kenntnisstand wird die Planung auch vom Land NRW nicht mehr weiter verfolgt. Eine endgültige Entscheidung steht jedoch noch aus, da das Projekt nach wie vor im Straßenbedarfsplan des Bundes enthalten ist. Einer von mehreren Gründen, weshalb die Stadt Aachen die B 258n ablehnt, bezieht sich auf die negaSeite 83 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 tiven Auswirkungen im Hinblick auf den im „Naturschutzfachlichen Kompensationskonzept“ definierten funktionalen Ausgleich für das Gewerbegebiet Avantis. Zu 3 Aussagen des Einwenders zu den Vertragsregelungen zur Kompensation Im Rahmen des Bebauungsplans für das Gewerbegebiet Avantis hat sich die Stadt Aachen gegenüber der EU-Kommisssion verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den verbleibenden Raum in der Horbacher Börde als Lebensraum der Agrarfauna langfristig zu erhalten und für die durch das Gewerbegebiet verloren gehenden Lebensräume geeignete Ersatzlebensräume zu schaffen. Sämtliche Maßnahmen basieren auf den verbindlichen Aussagen des „Naturschutzfachlichen Kompensationskonzeptes“ aus dem Jahr 1997. Neben konkreten Ausgleichsmaßnahmen, die in Verträgen mit mehreren Landwirten abgesichert wurden, nennt das Konzept auch einzelne Maßnahmen, die sich ungünstig auf eine positive Entwicklung im Sinne des Artenschutzes auswirken können und deshalb im verbleibenden Freiraum ausgeschlossen werden sollen. Dazu zählt auch die Errichtung von Windenergieanlagen im Kompensationsraum. Der angesprochene Suchraum S5 befindet sich in der Kernzone eines Kompensationsraumes für das Gewerbegebiet Avantis. Durch den Bau von Windenergieanlagen sind deshalb Störeffekte zu erwarten, die einen großen Bereich des Kompensationsgebietes negativ beeinträchtigen. Insbesondere für den streng geschützten Kiebitz, der nach dem Gutachten von Dr. Glasner in den letzten Jahren im Kernbereich des Suchraums S5 wieder regelmäßig besetzte Reviere etablieren konnte, wird in der Fachliteratur ein erkennbares Meideverhalten von bis zu 500 Metern gegenüber Windkraftanlagen beschrieben. Zum Kiebitz Der Kiebitz ist ursprünglich ein Charaktervogel offener Grünlandgebiete. Mittlerweile brüten jedoch etwa 80 % der Kiebitze in NRW auf Ackerflächen, wobei offene und kurze Vegetationsstrukturen bevorzugt werden. Die persönlichen Beobachtungen des Einwenders, wonach Kiebitze in unserer Region hauptsächlich in frisch angesäten Zuckerrübenflächen brüten, werden durch das vorliegende Gutachten von Dr. Glasner bestätigt. Eine angeblich falsche Einschätzung des Gutachters ist für den Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen nicht ersichtlich. Zum räumlichen Bezug der Avantis -Ausgleichsflächen Nach den bestehenden Verträgen ist eine Verlagerung von Ausgleichflächen durchaus möglich. Im konkreten Fall lässt sich durch eine derartige Maßnahme jedoch keine zusätzliche Vorrangfläche für Windenergieanlagen erzeugen, da sich die betreffenden Flächen – wie bereits erläutert – im Kernbereich des Kompensationsraumes befinden. Die Stadt Aachen ist zudem bestrebt, neue Ausgleichsflächen für das Gewerbegebiet Avantis möglichst in unmittelbarer Nachbarschaft der bisherigen Vertragsflächen zu realisieren. Der räumliche Bezug besteht im Hinblick auf die zentrale Lage der bisherigen Ausgleichsfläche im Kompensationsraum für das Gewerbegebiet Avantis. Dieser räumliche Bezug lässt sich durch die Verlagerung der Ausgleichsfläche nicht aufheben. Zum Thema "unbilligende Härte" Die Vorrangfläche für Windkraftanlagen im Suchraum S4 befindet sich am Rand des Kompensationsgebietes für das Gewerbegebiet Avantis und nicht - wie es bei Suchraum S5 der Fall wäre - in dessen Kernbereich. Darüber hinaus weist die Vorrangfläche im Suchraum S4 im Gegensatz zu Suchraum S5 durch die nahe gelegene Autobahn und dem benachbarten Gewerbegebiet Avantis bereits gravierende Seite 84 von 85 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 27.02.2012 Vorbelastungen auf. Zur Eingabe vom 28.09.2010. Zum bestehenden Gestattungsvertrag zwischen dem Einwender und der STAWAG Solar GmbH über 2 WKA vom 16.02.2009 hin (siehe Anlage 1 zur Eingabe vom 28.09.2010) Die Stadt Aachen ist an dem Gestattungsvertrag zwischen dem Einwender und der STAWAG Solar GmbH über 2 WKA vom 16.02.2009 weder unmittelbar beteiligt noch in irgend einer Art und Weise daran rechtlich gebunden. Der Einwender kann somit aus diesem Vertrag keine Rechte zur Ausweisung einer Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen ableiten. Die Eignung des Standortes aufgrund des vorhandenen Windpotentials wird seitens der Stadt Aachen nicht bestritten; aufgrund der bestehenden und beschriebenen Verpflichtungen, die sich aus dem „Naturschutzfachlichen Kompensationskonzept“ für das Gewerbegebiet Avantis ergeben, wird die Ausweisung einer Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen im Kernbereich des Kompensationsgebietes nicht empfohlen. Zu Auswirkung auf Aachener Lokalklima oder lufthygienische Veränderungen Signifikante Auswirkungen auf Lufthygiene und Lokalklima sind auszuschließen. Zum OVG NRW Urteil vom 03.08.2010- 8A4062/04; etc- Vorwurf: Anzeichen für eine Verhinderungsplanung Von einer Verhinderungsplanung kann angesichts des 3-stufigen gesamträumlichen Planungskonzeptes für die Nutzung Windenergie in der Stadt Aachen keine Rede sein. Hiernach wird der Windenergienutzung substanziell Raum gegeben Der Anregung kann aufgrund der Ergebnisse des gesamträumlichen Planungskonzeptes nicht gefolgt werden. Die im gesamträumlichen Planungskonzept vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Seite 85 von 85 Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Eingaben 21- 40 Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit zur Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt AachenKonzentrationsflächen für Windkraftanlagen für den Bereich Münsterwald und B 258 im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim (Teilabschnitt 1), Nonnenhof / Schlangenweg (Teilabschnitt 2), und Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg im Stadtbezirk Laurensberg (Teilabschnitt 3), sowie Horbacher Straße im Stadtbezirk Richterich (Teilabschnitt 4). Lage des Plangebietes Inhaltsverzeichnis Zusammenstellung der Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum Bauleitplanverfahren mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung 01 Inhaltsverzeichnis..................................................................................................................................................................... 2 Abschnitt 21- 40 21. eingegangen am: 21.09.2010 ...................................................... 3 22. eingegangen am: 16.09.2010........................................ 5 23. eingegangen am: 17.09.2010..................................................... 7 24. eingegangen am: 18.09.2010........................................................ 9 25. eingegangen am: 21.09.2010................................................. 11 26. eingegangen am: 19.09.2010................................................... 13 27. eingegangen am: 20.09.2010................................... 15 28. , eingegangen am: 21.09.2010 ...................... 18 29. über Einwurfkasten................................... 21 30. 21.09.2010 über Einwurfkasten ........................... 23 31. eingegangen am: 21.09.2010 .................................................... 25 32. eingegangen am: 22.09.2010................................... 27 33. , eingegangen am: 22.09.2010.............................................. 29 34. eingegangen am: 24.09.2010 ............................................. 31 35. eingegangen am: 27.09.2010............................................. 33 36. eingegangen am: 27.09.2010.............................................................. 35 37. eingegangen am: 28.09.2010 ......................................... 37 38. am: 27.09.2010................................................................... 39 39. eingegangen am: 29.09.2010........................................................ 41 40. eingegangen am: 29.09.2010 ............................................................ 48 Seite 2 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 21. eingegangen am 21.09.2010 52072 Aachen Seite 3 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zum Ausbau der Windenergie: Mit der Ausweisung von Windkonzentrationszonen lässt sich das langfristig angestrebte 100 % Ziel der Nutzung erneuerbarer Energien bezogen auf das Stadtgebiet nicht realisieren. Angesichts der hohen Einwohnerdichte (Einwohner je Km2 Stadtgebiet) und Arbeitsplatzdichte (Arbeitsplätze je Km2 Stadtgebiet) sowie wegen des hohen Siedlungsflächenanteils darf dies für eine Großstadt auch nicht verwundern. Ungeachtet dessen strebt die Stadt mit einer Vielzahl weiterer Projekte und Maßnahmen den kontinuierlichen und konsequenten Ausbau aller Erneuerbaren Energien (Wind, Sonne, Biomasse, Geothermie) an. Derzeit ist im Flächennutzungsplan 1980 eine Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen in Vetschau/Butterweiden (Änderung Nr. 66 des Flächennutzungsplanes) ausgewiesen. Dadurch ist die Genehmigung weiterer Windkraftanlagen, außer den gemäß Baugesetzbuch privilegierten Windkraftanlagen, an anderer Stelle im Stadtgebiet derzeit ausgeschlossen. Die Nutzung der Windenergie im Stadtgebiet durch die Festsetzung von Konzentrationsflächen an bestimmten Orten umweltverträglich zu konzentrieren, ist nach wie vor das Ziel der Stadt Aachen. Das Instrument der planerischen Steuerung soll nicht aufgegeben werden. Zur Umsetzung der im „Erneuerbare-Energie Gesetz“ vom 29.Juli 2009 angestrebten Steigerung des Anteils an erneuerbarer Energie auf min. 30 % bis zum Jahr 2020 und zum Erreichen der vom Rat der Stadt Aachen beschlossenen ambitionierten Ausbauziele für die erneuerbaren Energien (Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien auf 40 Prozent bis zum Jahr 2020) kommt daher der Überprüfung der gesamtstädtischen Windenergieflächen eine besondere Bedeutung zu. Grundlage für die Flächendarstellung im Flächennutzungsplan ist das gesamträumliche Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen vom Januar 2012. Basierend auf einer dreistufigen Vorgehensweise wurde der gesamte Außenbereich der Stadt Aachen einer Prüfung unterzogen. Im Ergebnis wurden die Konzentrationsflächen Teilabschnitt A und Teilabschnitt B für die Darstellung auf Ebene der Bauleitplanung vorgeschlagen. Zum Bürgerpark Die Betreiberfrage ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächenutzungsplan, die Intention der Eingabe wird aber seitens der Verwaltung unterstützt und entspricht dem politischen Willen des Stadtrates. Die Stadt wird sich daher im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür einsetzen, dass für die Aachener Bürgerschaft Beteiligungsmöglichkeiten am Bau von Windenergieanlagen ermöglicht werden. Auch im Zusammenhang mit der Errichtung des Windparks in Vetschau / Butterweiden wurde dieser Ansatz zu einem positiven Abschluss gebracht; eine große Anzahl Aachener Bürger haben sich dort an verschiedenen Projekten beteiligt. Der Anregung „Windenergie in Aachen überall zuzulassen“ kann aufgrund der Ergebnisse des gesamträumlichen Planungskonzeptes nicht gefolgt werden. Die im gesamträumlichen Planungskonzept vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Bezüglich der Beteiligung der Bürgerschaft an der Windenergie wird der Vorschlag unterstützt. Seite 4 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 22. eingegangen am 16.09.2010 52072 Aachen Seite 5 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Konkrete Argumente für die Streichung der Konzentrationsflächen 3 und 4 werden nicht benannt; eine sachbezogene Prüfung des Vorschlags ist deshalb nicht möglich. Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung ist das Ergebnis einer umfassenden Prüfung im Rahmen des gesamträumlichen Planungskonzeptes. Die Verwaltung schlägt vor, die Ausweisung von Konzentrationsflächen auf Grundlage des gesamträumlichen Planungskonzepts für die Nutzung von Windenergie in Aachen, das die Flächenänderung 1 und 2 im Teilabschnitt B empfiehlt, weiter zu verfolgen Der Anregung kann nicht gefolgt werden. Die im gesamträumlichen Planungskonzept vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Seite 6 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 23. eingegangen am 17.09.2010 , 52072 Aachen Seite 7 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu Ausbau der Windenergie Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Eingabe Nr. 21 verwiesen. Zur Ausweisung an vorbelastete Standorten: Die Ergebnisse aus dem Gutachten „Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden“ von Dr. Glasner wurden bei der Auswahl möglicher Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen im Nordraum des Aachener Stadtgebiets berücksichtigt. Die Zielsetzung, neue Windkraftanlagen vorzugsweise an vorbelasteten Standorten wie Autobahnen zu errichten, ist im Windenegie-Erlass 2011 verankert und wird seitens der Stadt Aachen uneingeschränkt bejaht und im Hinblick auf die vorgesehenen Konzentrationsflächen 3 und 4 (Neu Teilabschnitt B; Fläche 1 und 2) im laufenden Verfahren berücksichtigt . Die Ausweisung einer Konzentrationsfläche im Bereich des Autobahnkreuzes Aachen lässt sich aufgrund der vorgegebenen Abstandskriterien zum Flugplatz Merzbrück nicht realisieren. Die gewählten Standorte sind das Ergebnisse einer umfassenden Prüfung im Rahmen des gesamträumlichen Planungskonzeptes. Die vorgebrachten Anregungen werden im Verfahren bereits größtenteils berücksichtigt. Die im gesamträumlichen Planungskonzept vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Seite 8 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 24. eingegangen am 18.09.2010 52074 Aachen Seite 9 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu Betreiber Grundsätzlich sind Betreiberfragen nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens. Dennoch folgende Hinweise: Hinsichtlich der späteren Betreiber der Windenergieanlagen sind nur für den Teilabschnitt 1 - Münsterwald - Aussagen möglich. Im diesem Waldbereich werden die Stadtwerke Aachen (STAWAG) als Bauherr auftreten. Für die übrigen möglichen Konzentrationsflächen sind bislang keine Aussagen möglich. Zum Bürgerpark Die Betreiberfrage ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächenutzungsplan, die Intention der Eingabe wird aber seitens der Verwaltung unterstützt und entspricht dem politischen Willen des Stadtrates. Die Stadt wird sich daher im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür einsetzen, dass für die Aachener Bürgerschaft Beteiligungsmöglichkeiten am Bau von Windenergieanlagen ermöglicht werden. Auch im Zusammenhang mit der Errichtung des Windparks in Vetschau / Butterweiden wurde dieser Ansatz zu einem positiven Abschluss gebracht; eine große Anzahl Aachener Bürger haben sich dort an verschiedenen Projekten beteiligt. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Bezüglich der Beteiligung der Bürgerschaft an der Windenergie wird der Vorschlag unterstützt. Seite 10 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 25. eingegangen am 21.09.2010 52074 Aachen Seite 11 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zur Ausweisung an vorbelastete Standorten: Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Eingabe Nr. 21 verwiesen. Zum Erholungswert des z. B. Preuswaldes Auf das gesamträumliche Planungskonzept wird an dieser Stelle ferner verwiesen. Nach Anwendung harter und weicher Ausschlusskriterien verbleiben lediglich 6 Bereiche, die im Rahmen der Abwägung noch einmal verkleinert wurden. Die verbleibende Fläche von, ist diejenige, die aus Sicht der Stadt Aachen als Konzentrationsfläche umweltverträglich (s. Umweltbericht) für die Windkraftnutzung zur Verfügung gestellt werden kann. Der Preusswald scheidet schon in der Phase der Anwendung stadtweit geltender harter und weicher Tabukriterien aus. Gründe hierfür sind die erforderlichen Abstände zur Wohnbebauung, die Pufferzonen um das bestehende Naturschutzgebiet und die Erholungseigenschaft der ggf. betroffenen Waldbereiche. Der Anregung kann aufgrund der Ergebnisse des gesamträumlichen Planungskonzeptes nicht gefolgt werden. Die im gesamträumlichen Planungskonzept vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Seite 12 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 26. eingegangen am 19.09.2010 Seite 13 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zur Ausweisung an vorbelastete Standorten Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Eingabe Nr. 21 verwiesen. Zum Bau der B 258n Die Stadt Aachen hat sich gegen den Bau der B 258n ausgesprochen und nach ihrem Kenntnisstand wird die Planung auch vom Land NRW nicht mehr weiter verfolgt. Eine endgültige Entscheidung steht jedoch noch aus, da das Projekt nach wie vor im Straßenbedarfsplan des Bundes enthalten ist. Einer von mehreren Gründen, weshalb die Stadt Aachen die B 258n ablehnt, bezieht sich auf die negativen Auswirkungen im Hinblick auf den im „Naturschutzfachlichen Kompensationskonzept“ definierten funktionalen Ausgleich für das Gewerbegebiet Avantis. Zu den tragenden Elementen dieses Konzeptes zählt die Förderung der Feldvogelarten. Beim Bau B 258 n handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren, in dem der Vogelschutz als ein wichtiger Belang des Natur- und Umweltschutzes berücksichtigt werden muss. Der Bau der B 258n ist nicht Bestandteil des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens. Zu „Fläche 5“ Die von der Einwenderin vorgeschlagene Fläche wurde im Zuge des gesamträumlichen Planungskonzeptes im 2. Prüfschritt als für den Bau von Windenergieanlagen nicht in Betracht kommende Fläche eingestuft. Darüber hinaus hat sich die Stadt Aachen im Rahmen des Bebauungsplans für das Gewerbegebiet Avantis gegenüber der EU-Kommisssion verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den verbleibenden Raum in der Horbacher Börde als Lebensraum der Agrarfauna langfristig zu erhalten und für die durch das Gewerbegebiet verloren gehenden Lebensräume geeignete Ersatzlebensräume zu schaffen. Sämtliche Maßnahmen basieren auf den verbindlichen Aussagen des „Naturschutzfachlichen Kompensationskonzeptes“ aus dem Jahr 1997. Neben konkreten Ausgleichsmaßnahmen, die in Verträgen mit mehreren Landwirten abgesichert wurden, nennt das Kompensationskonzept auch einzelne Maßnahmen, die sich ungünstig auf eine positive Entwicklung im Sinne des Artenschutzes auswirken können und deshalb im verbleibenden Freiraum ausgeschlossen werden sollen. Dazu zählt auch die Errichtung von Windkraftanlagen im Kompensationsraum. Die von der Einwenderin angesprochene Fläche befindet sich in der Kernzone eines Kompensationsraumes für das Gewerbegebiet Avantis. Durch den Bau von Windkraftanlagen wären deshalb Störeffekte zu erwarten, die einen großen Bereich des Kompensationsgebietes negativ beeinträchtigen. Die Verwaltung schlägt vor, die Planung auf der Grundlage des gesamtstädtischen Planungskonzeptes weiter zu verfolgen und keine Ausweisung weiterer Konzentrationsflächen bzw. Öffnung des gesamten Stadtgebietes vorzunehmen. Der Anregung kann aufgrund der Ergebnisse des gesamträumlichen Planungskonzeptes nicht gefolgt werden. Die im gesamträumlichen Planungskonzept vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Seite 14 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 27. eingegangen am 20.09.2010 52072 Aachen Seite 15 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zur Verschandelung der Landschaft Nach der vorliegenden Landschaftsbildanalyse des Planungs- und Ingenieurbüro Lange (s. Anlage) werden die geplanten neuen Windkraftanlagen im nördlichen Untersuchungsraum Aachens zwar in den überwiegenden Freiräumen – insbesondere in den Wirkzonen bis 5 km - wahrgenommen, sie verändern die Eigenart des Raumes aufgrund der vorhandenen Vorbelastungen jedoch nicht nachhaltig, da hier insbesondere die bereits vorhandenen Anlagen meistens sichtbar sind. Darüber hinaus werden die geplanten Windkraftanlagen laut Landschaftsbildanalyse nicht höher wahrgenommen als die vorhandenen Anlagen. Gravierende Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind somit nicht zu erwarten. Die Auswirkungen auf die Landschaft in der betrachteten Wirkzone zwischen 5 und 10km werden als sehr gering bewertet, auch wenn die geplanten Anlagen im Wirkraum mit dem Radius von 10 km auf je 30 % der betrachteten Flächen in Teilen oder vollständig sichtbar sind. Am größten sind diese in einem Abstand bis zu 1500 m. Vor diesem Hintergrund ist die Frage der optischen Bedrängung von Bedeutung. Im Hinblick auf eine optische Bedrängung durch Windkraftanlagen unterscheidet das OVG Münster zwischen einem meist unproblematischen Abstand bei einer Entfernung von mindestens der dreifachen Anlagenhöhe (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser) und einem meist problematischen Abstand, wenn die Entfernung geringer als die zweifache Gesamthöhe der Anlage ist. Bei einem dazwischen liegenden Abstand, der das 2-3 fache der Anlagenhöhe beträgt, ist eine besonders eingehende Einzelfallprüfung erforderlich. Die Planungen für Windkraftanlagen Aachen gehen von einer Gesamthöhe von 185m aus. Eine 2-3 fache Anlagenhöhe wären entsprechend Abstände zwischen 370 m und 555 m. Mit den Ausschluss- und Restriktionskriterien des 'Gesamträumlichen Planungskonzepts für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen' werden sowohl die besonders empfindlichen Landschaftsräume Aachens, wie bspw. naturnahe Bachtäler oder vielfältig strukturierte Grünlandbereiche, als auch eine problematische Nähe zu Wohnnutzungen frühzeitig als potenzielle Standorte für Windkraftanlagen ausgeschlossen. Aufgrund der im gesamträumlichen Planungskonzept angesetzten Mindestabstände der Konzentrationsflächen von 500 m zu schutzwürdigen Wohnnutzungen im Außenbereich sowie Gemischten Bauflächen kann davon ausgegangen werden, dass die 3 fache Anlagenhöhe und damit der unproblematische Bereich in der Regel erreicht wird. Wohnbauflächen liegen mit den gewählten Mindestabständen von 750 m per se in dem als unproblematisch beurteilten Bereich. Die genaue Lage der Windkraftanlagen-Standorte – und damit die genaue Entfernung zu Wohngebäuden – erfolgt erst im nachfolgenden Genehmigungsverfahren. Die Anordnung der Konzentrationsflächen unmittelbar an das Gewerbegebiet AVANTIS angrenzend, vermeidet zudem eine Zerschneidung des Raums. Dies entspricht der Vorgabe des WindenergieErlasses der Bündelung von Windkraftanlagen an bestehenden Infrastrukturbändern. Trotz der nicht zu vermeidenden Beeinträchtigung aufgrund der offenen Landschaft im Nahbereich bis 1,5 km wird daher im Rahmen der Abwägung vorgeschlagen, die vorgesehene Konzentrationsfläche B weiter zu verfolgen. Zum Thema Lärm Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Eingabe Nr. 6 verwiesen. Seite 16 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 Zum Thema Lärm der Autobahn Ergänzend sei bei der Frage einer möglichen subjektiven Beeinträchtigung noch auf das Phänomen der Überlagerung von Autobahnlärm und Geräuschentwicklung durch Windenergieanlagen hingewiesen. In der Regel ist damit zu rechnen, dass der Lärmpegel der BAB den Lärm der WEA in direkter Nähe deutlich überlagert. Je nach Standort des Betroffenen, der Verkehrsbelastung auf der BAB, den Witterungsbedingungen und dem Zeitraum können aber auch Geräuschanteile der WEA wahrgenommen werden. Für die Betrachtung der Lärmbelange der WEA im FNP gelten im Vergleich zur Beurteilung Verkehrslärm unterschiedliche Rechtsnormen. Die gesetzlichen Vorgaben auf Ebene der Flächennutzungsplanung werden erfüllt. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung werden mögliche Gesundheitsgefährdungen in Bezug auf die endgültige Position der Anlagen umfassend geprüft. Der Anregung kann aufgrund der Ergebnisse des gesamträumlichen Planungskonzeptes nicht gefolgt werden. Die im gesamträumlichen Planungskonzept vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Seite 17 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 28. eingegangen am 21.09.2010 NIEDERLANDE Seite 18 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zur Beteiligung der betroffene Bevölkerung in der Niederlade Die Stadt Aachen hat die niederländischen und belgischen Nachbargemeinden über das laufende Verfahren frühzeitig informiert und als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Mehrere Bürgerinnen und Bürger der ausländischen Nachbargemeinden haben ihre Eingaben zum Vorhaben an die Stadt Aachen gerichtet, die allesamt in das laufende Verfahren einfließen. Darüber hinaus wurden grenzüberschreitende Aspekte bei sämtlichen Gutachten berücksichtigt. Auf das gesamträumliche Planungskonzept wird an dieser Stelle verwiesen. Nach Anwendung harter und weicher Ausschlusskriterien verbleiben lediglich 6 Bereiche, die im Rahmen der Abwägung noch einmal verkleinert wurden. Die verbleibende Fläche, ist diejenige, die aus Sicht der Stadt Aachen als Konzentrationsfläche umweltverträglich (s. Umweltbericht) für die Windkraftnutzung zur Verfügung gestellt werden kann. Die Umweltprüfung beinhaltet ausdrücklich auch die Umweltauswirkungen auf die Nachbargemeinden – auch in den Niederlanden und Belgien. Die Kriterien sind dieselben, die auch für das Stadtgebiet Aachen angewendet werden. Zu Auswirkungen der Planung auf Bocholtz Ungeachtet der Staats- und Gemeindegrenzen werden die Auswirkungen der Windkraftanlagen, basierend auf den oben benannten angenommenen Parametern, im Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung behandelt. Darüber hinaus wurden im gesamträumlichen Planungskonzept ganzheitlich angewandte Schutzabstände, auch für die Bebauungen in der Nähe zum Aachener Stadtgebiet, berücksichtigt. Diese Schutzabstände zählten konkret zum einen zu den harten Kriterien (500 m Abstand zu Einzelhöfen und Ansiedlungen im Außenbereich entsprechend der Vorgaben der TA – Lärm (schutzwürdige Außenbereichsnutzungen)) und zum anderen zu den weichen Kriterien mit 750 m Abstand zu Wohngebieten und 500 m für Mischgebiete. Zum Thema Landschaftsbild Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Eingabe Nr. 27 verwiesen. Zum Thema Schattenwurf Die Ergebnisse aus der Beuteilung der Schlagschattenbelastungen mit einem vom Landesumweltamt NRW anerkannten Schattenwurfmodell zeigen für den gesamten Aachener Nordraum (Orsbach, Vetschau, Richterich, Horbach) und die benachbarten niederländischen Gemeindegebiete Bocholtz und Locht überwiegend eine deutliche Unterschreitung und damit Einhaltung der Immissionsrichtwerte gemäß Windenergieerlass NRW. Für den Bereich Bocholtz sind Überschreitungen der Richtwerte danach auszuschließen. Zum Thema Lärm Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Eingabe Nr. 6 verwiesen. Zur gerechten Lastenverteilung Bei der Suche nach weiteren Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen wurde das gesamte Stadtgebiet einem einheitlichen Prüfraster unterzogen. Somit war die geforderte gerechte Verteilung der Lasten vom Ansatz her gegeben. Letzten Endes kommen bei der Ausweisung neuer Konzentrationsflächen natürlich nur jene Bereiche in Betracht, für die kein definiertes Ausschlusskriterium besteht. Seite 19 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung ist das Ergebnis einer umfassenden Prüfung des Stadtgebietes im Rahmen des gesamträumlichen Planungskonzeptes der Stadt Aachen. Die gesetzlichen Vorgaben auf Ebene der Flächennutzungsplanung werden erfüllt. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte in Bezug auf die endgültige Position der Anlagen umfassend geprüft. Der Anregung kann aufgrund der Ergebnisse des gesamträumlichen Planungskonzeptes nicht gefolgt werden. Die im gesamträumlichen Planungskonzept vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Seite 20 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 29. über Einwurfkasten am 21.09.2010 52066 Aachen Seite 21 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zum Thema Lärm Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Eingabe Nr. 6 verwiesen. Die Verwaltung schlägt im gesamträumlichen Planungskonzept vor, auf die Ausweisung der bisherigen Konzentrationsfläche 2 aus Gründen des Artenschutzes zu verzichten. Hierdurch ist eine unmittelbare Betroffenheit der Einwenderin nicht mehr gegeben. Die gesetzlichen Vorgaben auf Ebene der Flächennutzungsplanung werden erfüllt. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte in Bezug auf die endgültige Position der Anlagen umfassend geprüft. Auf die Ausweisung der ehemaligen Teilflächen 2 am Schlangeweg als Konzentrationszone wird aus Gründen des Artenschutzes verzichtet. Der Anregung wird daher teilweise gefolgt. Die im gesamträumlichen Planungskonzept vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Seite 22 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 30. über Einwurfkasten am 21.09.2010 52064 Aachen Seite 23 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu Strom aus Windkraftanlagen für die Campusbahn Weit mehr als der Jahresstrombedarf der Campusbahn wird durch eine einzige Großwindanlage im Stadtgebiet erzeugt. Der Vergleich macht deutlich, weshalb die Einführung klimaverträglicher Elektromobilität so eng mit dem raschen Ausbau der Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien verknüpft ist. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Seite 24 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 31. eingegangen am 21.09.2010 52072 Aachen Seite 25 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zum Thema Landschaftsbild Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Eingabe Nr. 27 verwiesen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Naherholungswertes im nahen Umfeld ist nicht gegeben, da die Konzentrationsflächen am Rand des Freiraums an bereits vorhandenen Vorbelastungen wie der nahe gelegenen Autobahn und das Gewerbegebiet Avantis angeordnet sind und Erholungsfunktionen nicht gestört werden. Zur Gesundheitsgefährdung durch Schattenwurf, Lärm, Infraschall und Wind-Turbinen-Syndrom. Zum diesen Themen wird auf die Ausführungen zur Eingabe Nr. 6 verwiesen. Die Aussagen lassen sich auf die ehemalige Teilfläche 4 (neu Teilabschnitt B, Fläche 2) übertragen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die erforderlichen Abstände zur Wohnbebauung eingegangen. Die konkrete Prüfung des Einzelfalles erfolgt im Rahmen des nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Zum Thema Schattenwurf Die Ergebnisse aus der Beuteilung der Schlagschattenbelastungen mit einem vom Landesumweltamt NRW anerkannten Schattenwurfmodell zeigen für den gesamten Aachener Nordraum (Orsbach, Vetschau, Richterich, Horbach) überwiegend eine deutliche Unterschreitung und damit Einhaltung der Immissionsrichtwerte gemäß Windenergieerlasses NRW. In einen kleinen Teilraum von Horbach können jedoch Richtwertüberschreitungen auftreten. Die Betreiber der Windenergieanlagen werden daher im sich anschließenden Genehmigungsverfahren verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Abschaltung der Anlagen und zur sicheren Einhaltung der Richtwerte vorzunehmen. Zum Thema Artenschutz Bei der im laufenden Verfahren geplanten Ausweisung von Konzentrationsflächen im Aachener Norden wurden die Ergebnisse des Gutachtens „Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden“ von Dr. Glasner berücksichtigt, sodass von einer planungserheblichen Auswirkung auf die heimische Tierwelt nicht auszugehen ist. Auch werden Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht berührt. Die gesetzlichen Vorgaben auf Ebene der Flächennutzungsplanung werden erfüllt. Größere Abstände, als die in der gesamträumlichen Betrachtung zugrunde gelegten Werte, sollen um der Windenergienutzung substanziellen Raum zu lassen nicht erfolgen. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte in Bezug auf die endgültige Position der Anlagen umfassend geprüft. Der Anregung kann aufgrund der Ergebnisse des gesamträumlichen Planungskonzeptes nicht gefolgt werden. Die im gesamträumlichen Planungskonzept vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Seite 26 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 32. eingegangen am 22.09.2010 Niederlande Seite 27 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zur Größe der Anlagen Moderne Großwindanlagen der 2 bis 5 MW-Klasse ersetzen eine Vielzahl kleinerer Anlagen. Aus energiewirtschaftlicher Sicht, aber auch aus Gründen des Landschaftsschutzes (Konzentration statt breiter Verteilung) ist es daher gewünscht, ertragreiche Standorte durch Großwindanlagen zu nutzen. Eine moderne Großwindanlage mit 3 MW-Leistung liefert an einem guten Standort in Aachen die Strommenge von mehr als 60 bis 70 Windkraftanlagen der Leistungsklasse, die z. B. in Orsbach , Schlangenweg betrieben wird (80 KW). Zum Landschaftsbild Nach der vorliegenden Landschaftsbildanalyse des Planungs- und Ingenieurbüros Lange hat die exakte Höhe der geplanten Anlagen keine signifikante Auswirkung auf die visuelle Beeinträchtigung des Raumes, da aufgrund unterschiedlicher Entfernungen der Anlagen zum Betrachter und der oftmals nicht wahrnehmbaren Standorte der Einzelanlage die Höhe der Objekte nicht exakt abgeschätzt werden kann. Die Verwaltung schlägt im gesamträumlichen Planungskonzept vor, auf die Ausweisung der bisherigen Konzentrationsfläche 2 aus Gründen des Artenschutzes zu verzichten. Hierdurch ist eine unmittelbare Betroffenheit der Einwenderin nicht mehr gegeben. Seite 28 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 33. eingegangen am 22.09.2010 52072 Aachen Seite 29 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu Abstand zur Wohnbebauung Teilabschnitte 3 und 4 / gem. Windkrafterlass Die Frage der erforderlichen Abstände zu sensiblen Nutzungen wird bereits im gesamträumlichen Planungskonzept bei den harten und bei den weichen Ausschlusskriterien thematisiert. Darüber hinaus werden die konkreten Auswirkungen im Hinblick auf Lärmschutz und Schlagschatten auch für die ehemaligen Teilabschnitte 3 und 4 (neu Teilabschnitt B, Fläche 1 und 2) im Umweltbericht beschrieben. Danach kann gewährleistet werden, dass die Grenzwerte der TA Lärm und für den Schlagschatten bei Errichtung von Windkraftanlagen in den vorgenannten Bereichen eingehalten werden können. Im Übrigen sind im Windkrafterlass 2011 keine Abstandsregelungen zu Wohnnutzungen mehr enthalten. Die gesetzlichen Vorgaben auf Ebene der Flächennutzungsplanung werden erfüllt. Größere Abstände, als die in der gesamträumlichen Betrachtung zugrunde gelegten Werte, sollen um der Windenergienutzung substanziellen Raum zu lassen nicht erfolgen. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte in Bezug auf die endgültige Position der Anlagen umfassend geprüft. Der Anregung kann aufgrund der Ergebnisse des gesamträumlichen Planungskonzeptes nicht gefolgt werden. Die im gesamträumlichen Planungskonzept vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Seite 30 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 34. eingegangen am 24.09.2010 52072 Aachen Seite 31 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zur Standortentscheidung: Auf das gesamträumliche Planungskonzept wird an dieser Stelle verwiesen. Nach Anwendung harter und weicher Ausschlusskriterien verbleiben lediglich 6 Bereiche, die im Rahmen der Abwägung noch einmal verkleinert wurden. Die verbleibende Fläche, ist diejenige, die aus Sicht der Stadt Aachen als Konzentrationsfläche umweltverträglich (s. Umweltbericht) für die Windkraftnutzung zur Verfügung gestellt werden kann. Hierzu gehören auch die beiden Teilflächen westlich von Horbach. Darüber hinaus schlägt die Verwaltung im gesamträumlichen Planungskonzept vor, auf die Ausweisung der bisherigen Konzentrationszone 2 aus Gründen des Artenschutzes zu verzichten. Zum Thema Windsicherheit Aus energiewirtschaftlicher Sicht, aber auch aus Gründen des Landschaftsschutzes (Konzentration statt breiter Verteilung) ist es daher gewünscht, ertragreiche Standorte durch Großwindanlagen zu nutzen. Eine moderne Großwindanlage mit 3 MW-Leistung liefert an einem guten Standort in Aachen die Strommenge von mehr als 60 bis 70 Windkraftanlagen der Leistungsklasse, die z. B. in Orsbach , Schlangenweg betrieben wird (80 KW). Im Allgemeinen gelten Standorte mit einer Windhöfigkeit ab 5 – 6 Metern pro Sekunde (m/s) als wirtschaftlich rentabel. Daher eigenen sich neben den Standorten im Aachener Norden auch weite Bereiche des Münsterwaldes bei Einsatz moderner Großwindanlagen mit Nabenhöhen jenseits der 120 m für die wirtschaftliche Erzeugung von Windstrom. Dieser Einschätzung liegen neben anderen Informationen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) sowie Ergebnisse einer Studie der Universität Augsburg „GIS – gestützter Standortanalyse für Windenergie in Deutschland“ zu Grunde. Zur Optische Wirkung und Abstände zu Wohngebieten Im Hinblick auf eine optische Bedrängung durch Windkraftanlagen unterscheidet das OVG Münster zwischen einem meist unproblematischen Abstand bei einer Entfernung von mindestens der dreifachen Anlagenhöhe (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser) und einem meist problematischen Abstand, wenn die Entfernung geringer als die zweifache Gesamthöhe der Anlage ist. Bei einem dazwischen liegenden Abstand, der das 2-3 fache der Anlagenhöhe beträgt, ist eine besonders eingehende Einzelfallprüfung erforderlich. Sofern bei einzelnen Windkraftanlagen der unproblematische Abstand von mindestens der dreifachen Anlagenhöhe unterschritten werden sollte, werden derartige Einzelfallprüfungen im nach gelagerten immissionsschutzrechtlichen Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Aufgrund der vorrangigen Artenschutzbelange wird die Fläche Nr. 4 in der gesamtstädtischen Untersuchung (incl. der bislang im Verfahren befindlichen Konzentrationsfläche 2) nicht weiter für die Windenergienutzung verfolgt und auf die Ausweisung einer Konzentrationsfläche an dieser Stelle verzichtet. Die gesetzlichen Vorgaben auf Ebene der Flächennutzungsplanung werden erfüllt.. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte in Bezug auf die endgültige Position der Anlagen umfassend geprüft.. Der Anregung kann aufgrund der Ergebnisse des gesamträumlichen Planungskonzeptes nicht gefolgt werden. Die im gesamträumlichen Planungskonzept vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Seite 32 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 35. eingegangen am 27.09.2010 52072 Aachen Seite 33 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu Gesundheitsgefährdung durch noch größere Windräder Bei der Ausweisung von Windkonzentrationsflächen wird verwaltungsseitig höchster Wert darauf gelegt, im Sinne des Anwohnerschutzes (Schutzgut Mensch) eine sichere Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bzgl. Lärmschutz, Infraschall, Schlagschatten etc. zu gewährleisten. Der vorgelegte Abwägungsvorschlag, der sich auf aktuelle Erlasse des Landes NRW stützt, folgt diesem Grundprinzip in vollem Umfang. Darüber hinaus haben das Umweltbundesamt und Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW in der Vergangenheit eine Vielzahl von wissenschaftlich fundierten Abhandlungen und Erkenntnissen zu der Emissionen der WEA und über die Wirkung auf den Menschen (z. B.: Windanlegen und Immissionsschutz-2002, Sachinformationen zu Geräuschemissionen und –immissionen) veröffentlicht, die bei der Planung neuer Anlagen berücksichtigt werden. Damit hat der Gesetzgeber darauf reagiert, dass in den letzten Jahren mit dem rasanten Ausbau der Windenergie zunehmend kritische Stimmen gegenüber den bekannten und neuen Wirkungen auf den Menschen geäußert wurden. Diverse Forschungsberichte befassen sich mit Umweltrisiken und verursachen bei den Betroffenen Unsicherheiten. Ob neue Untersuchungen oder Erkenntnisse zu den Auswirkungen der WEA Eingang in gesetzlichen Grundlagen für die Planung und Genehmigung finden, ist Aufgabe des Gesetzgebers. Die Kommune ist grundsätzlich gehalten, die aktuellen Regelwerke für eine Beurteilung der Zumutbarkeit anzuwenden. Zum Wertverlust der Immobilien Ein Gutachten des Fachbereichs Geoinformation und Bodenordnung der Stadt Aachen kommt bezüglich der Frage möglicher Auswirkungen auf die Grundstückswerte von an Windkraftanlagen angrenzenden Flächen zu dem Ergebnis, dass keine negativen Auswirkungen nachweisbar sind. Insofern sind die diesbezüglichen Befürchtungen nicht begründet. Die gesetzlichen Vorgaben auf Ebene der Flächennutzungsplanung werden erfüllt. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte in Bezug auf die endgültige Position der Anlagen umfassend geprüft. Der Anregung kann aufgrund der Ergebnisse des gesamträumlichen Planungskonzeptes nicht gefolgt werden. Die im gesamträumlichen Planungskonzept vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Seite 34 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 36. eingegangen am 27.09.20 52072 Aachen, 10 Seite 35 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zur Standortwahl Grundlage für die Flächendarstellung im Flächennutzungsplan ist das gesamträumliche Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen vom Januar 2012. Basierend auf einer dreistufigen Vorgehensweise wurde der gesamte Außenbereich der Stadt Aachen einer Prüfung unterzogen. Im Ergebnis wurden die Konzentrationsflächen Teilabschnitt A und Teilabschnitt B für die Darstellung auf Ebene der Bauleitplanung vorgeschlagen. Hierzu gehören auch die beiden Teilflächen westlich von Horbach; Teilabschnitt B. Die konkreten Auswirkungen im Hinblick auf Lärmschutz und Schlagschatten werden im Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung beschrieben. Danach ist gewährleistet, dass die Grenzwerte der TA Lärm und für den Schlagschatten bei Errichtung von Windkraftanlagen in den vorgenannten Bereichen eingehalten werden können. Zur Optische Wirkung und Abstände zu Wohngebieten Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Eingabe Nr. 34 verwiesen. Die gesetzlichen Vorgaben auf Ebene der Flächennutzungsplanung werden erfüllt. Größere Abstände, als die in der gesamträumlichen Betrachtung zugrunde gelegten Werte, sollen um der Windenergienutzung substanziellen Raum zu lassen nicht erfolgen. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte in Bezug auf die endgültige Position der Anlagen umfassend geprüft.. Der Anregung kann aufgrund der Ergebnisse des gesamträumlichen Planungskonzeptes nicht gefolgt werden. Die im gesamträumlichen Planungskonzept vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Seite 36 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 37. eingegangen am 28.09.2010 52072 Aachen, Seite 37 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zur Standortentscheidung: Auf das gesamträumliche Planungskonzept wird an dieser Stelle verwiesen. Nach Anwendung harter und weicher Ausschlusskriterien verbleiben lediglich 6 Bereiche, die im Rahmen der Abwägung noch einmal verkleinert wurden. Die verbleibende Fläche, ist diejenige, die aus Sicht der Stadt Aachen als Konzentrationsfläche umweltverträglich (s. Umweltbericht) für die Windkraftnutzung zur Verfügung gestellt werden kann. Hierzu gehören auch die beiden Teilflächen westlich von Horbach. Darüber hinaus schlägt die Verwaltung im gesamträumlichen Planungskonzept vor, auf die Ausweisung der bisherigen Konzentrationszone 2 aus Gründen des Artenschutzes zu verzichten. Zum Thema Windsicherheit Aus energiewirtschaftlicher Sicht, aber auch aus Gründen des Landschaftsschutzes (Konzentration statt breiter Verteilung) ist es daher gewünscht, ertragreiche Standorte durch Großwindanlagen zu nutzen. Eine moderne Großwindanlage mit 3 MW-Leistung liefert an einem guten Standort in Aachen die Strommenge von mehr als 60 bis 70 Windkraftanlagen der Leistungsklasse, die z. B. in Orsbach , Schlangenweg betrieben wird (80 KW). Im Allgemeinen gelten Standorte mit einer Windhöfigkeit ab 5 – 6 Metern pro Sekunde (m/s) als wirtschaftlich rentabel. Daher eigenen sich neben den Standorten im Aachener Norden auch weite Bereiche des Münsterwaldes bei Einsatz moderner Großwindanlagen mit Nabenhöhen jenseits der 120 m für die wirtschaftliche Erzeugung von Windstrom. Dieser Einschätzung liegen neben anderen Informationen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) sowie Ergebnisse einer Studie der Universität Augsburg „GIS – gestützter Standortanalyse für Windenergie in Deutschland“ zu Grunde. Zur Optische Wirkung und Abstände zu Wohngebieten: Im Hinblick auf eine optische Bedrängung durch Windkraftanlagen unterscheidet das OVG Münster zwischen einem meist unproblematischen Abstand bei einer Entfernung von mindestens der dreifachen Anlagenhöhe (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser) und einem meist problematischen Abstand, wenn die Entfernung geringer als die zweifache Gesamthöhe der Anlage ist. Bei einem dazwischen liegenden Abstand, der das 2-3 fache der Anlagenhöhe beträgt, ist eine besonders eingehende Einzelfallprüfung erforderlich. Sofern bei einzelnen Windkraftanlagen der unproblematische Abstand von mindestens der dreifachen Anlagenhöhe unterschritten werden sollte, werden derartige Einzelfallprüfungen im nach gelagerten immissionsschutzrechtlichen Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Aufgrund der vorrangigen Artenschutzbelange wird die Fläche Nr. 4 in der gesamtstädtischen Untersuchung (incl. der bislang im Verfahren befindlichen Konzentrationsfläche 2) nicht weiter für die Windenergienutzung verfolgt und auf die Ausweisung einer Konzentrationsfläche an dieser Stelle verzichtet. Die gesetzlichen Vorgaben auf Ebene der Flächennutzungsplanung werden erfüllt. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte in Bezug auf die endgültige Position der Anlagen umfassend geprüft. Der Anregung kann aufgrund der Ergebnisse des gesamträumlichen Planungskonzeptes nicht gefolgt werden. Die im gesamträumlichen Planungskonzept vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Seite 38 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 38. eingegangen am 27.09.2010 52072 Aachen Seite 39 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zum Thema Lärm / Infraschall Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Eingabe Nr. 6 verwiesen. Zum Thema Schattenwurf Schlagschatteneffekte werden im Bereich Horbach /Wiesenweg voraussichtlich auftreten. Die Einhaltung der erforderlichen Richtwerte wird jedoch im nachgelagerten Genehmigungsverfahren sicher gestellt. Zu Lichtblitzeffekt Aufgrund der mattierten Rotoroberflächen ergeben sich keine Reflektions- bzw. Stroboskopeffekte. Auch die hierzu erforderlichen Auflagen sind Bestandteil des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens. Zum Wertverlust der Immobilien Ein Gutachten des Fachbereichs Geoinformation und Bodenordnung der Stadt Aachen kommt bezüglich der Frage möglicher Auswirkungen auf die Grundstückswerte von an Windkraftanlagen angrenzenden Flächen zu dem Ergebnis, dass keine negativen Auswirkungen nachweisbar sind. Insofern sind die diesbezüglichen Befürchtungen nicht begründet. Die gesetzlichen Vorgaben auf Ebene der Flächennutzungsplanung werden erfüllt. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte in Bezug auf die endgültige Position der Anlagen umfassend geprüft.. Der Anregung kann aufgrund der Ergebnisse des gesamträumlichen Planungskonzeptes nicht gefolgt werden. Die im gesamträumlichen Planungskonzept vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Seite 40 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 39. eingegangen am 29.09.2010 52066 Aachen Seite 41 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 Seite 42 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 Seite 43 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 Seite 44 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 Seite 45 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Teilabschnitt 1 Die Frage einer möglichen Beteiligung am Vergabeverfahren ist für das Flächennutzungsplanverfahren nicht relevant. Teilabschnitt 4 Für diesen Bereich hat die Einwenderin bereits eine eigene Potentialanalyse vorgenommen und diese als geeignet eingestuft, jedoch sei der gewählte Zuschnitt der Fläche im Flächennutzungsplanverfahren aus ihrer Sicht anzupassen. Im nördlichen Bereich sei man zu nah an das bestehende ehemalige Zollhaus bzw. an das gegenüberliegende Wohnhaus Horbacher Str. herangerückt. Nach Rechtsprechung sei ein Abstand von Wohnhäusern alleine aufgrund der optischen "bedrängenden Wirkung" vom 3fachen der Gesamthöhe der Anlage auszugehen. Bei ca. 150 m Gesamthöhe sei hier 450 m Abstand einzuhalten. Abstand zum Gut Frohrath und niederländischer Bebauung könnte vergrößert werden. Dem erforderlichen Abstand zur Landesstraße gemäß Straßen und Wegegesetz NRW von min. je 40 m bis zum Fahrbahnrand wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Rechnung getragen. Der Abstand könnte bei Veränderung des Zuschnittes zur Ortslage Horbach bis auf 1.000 m vergrößert werden. Zur Standortwahl Auf das gesamträumliche Planungskonzept wird an dieser Stelle verwiesen. Nach Anwendung harter und weicher Ausschlusskriterien verbleiben lediglich 6 Bereiche, die im Rahmen der Abwägung noch einmal verkleinert wurden. Die verbleibende Fläche, ist diejenige, die aus Sicht der Stadt Aachen als Konzentrationsfläche umweltverträglich (s. Umweltbericht) für die Windkraftnutzung zur Verfügung gestellt werden kann. Hierzu gehört auch die Fläche, auf die sich der Änderungsvorschlag bezieht. Das gesamträumliche Planungskonzept hat in der Stufe 2 zu einer Veränderung des Zuschnitts der Konzentrationsfläche Teilabschnitt 4 (Neu Teilabschnitt B; Fläche 2) geführt. Demnach wird im nördlichen Bereich ein größerer Abstand zum ehemaligen Zollhaus und der vorhandenen Wohnbebauung eingehalten, die Fläche wird nach Westen näher an das Gewerbegebiet Avantis heranrücken und nach Süden ausgedehnt. Der vorgeschlagene Erweiterungsbereich nordöstlich der Horbacher Straße lässt sich aufgrund der Vorgaben aus dem naturschutzfachlichen Kompensationskonzept für das Gewerbegebiet Avantis nicht realisieren. In der Betriebsphase der Anlagen sind für den Feldhamster keine negativen Auswirkungen zu erwarten. Ein Maßnahmenkonzept zum Schutz des Feldhamsters während der Bauphase liegt im Rahmen der naturschutzfachlichen Festsetzungen für das Gewerbegebiet Avantis bereits vor. Zum Bürgerpark Die Betreiberfrage ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächenutzungsplan, die Intention der Eingabe wird aber seitens der Verwaltung unterstützt und entspricht dem politischen Willen des Stadtrates. Die Stadt wird sich daher im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür einsetzen, dass für die Aachener Bürgerschaft Beteiligungsmöglichkeiten am Bau von Windenergieanlagen ermöglicht werden. Auch im Zusammenhang mit der Errichtung des Windparks in Vetschau / Butterweiden wurde dieser Ansatz zu einem positiven Abschluss gebracht; eine große Anzahl Aachener Bürger haben sich dort an verschiedenen Projekten beteiligt. Seite 46 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 Zu den Betreibern der Anlagen Grundsätzlich sind Betreiberfragen nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens. Dennoch folgende Hinweise: Hinsichtlich der späteren Betreiber der Windenergieanlagen sind nur für den Teilabschnitt 1- Münsterwald - Aussagen möglich. Im diesem Waldbereich werden die Stadtwerke Aachen (STAWAG) als Bauherr auftreten. Für die übrigen möglichen Konzentrationsflächen sind bislang keine Aussagen möglich. Die Anregungen wurden teils im gesamträumlichen Planungskonzept zur Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen berücksichtigt. Der vorgeschlagenen Flächenanpassung für den Teilabschnitt 4 (Neu Teilabschnitt B; Fläche 2) kann insofern gefolgt werden, als das an das Gewerbegebiet herangerückt wird und die Lageposition der Fläche somit in Teilen der Anregung entspricht. Bezüglich der Beteiligung der Bürgerschaft an der Windenergie wird der Vorschlag unterstützt Seite 47 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 40. eingegangen am 29.09.2010 52072 Aachen Seite 48 von 49 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 23.02.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Im Stadtgebiet Aachen gibt es aufgrund der dichten Besiedelung kaum Flächen, die nicht in der Nähe von Wohnnutzungen liegen. Ausschlaggeben sind die Abstände auf Grundlage verschiedener gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung die eingehalten werden müssen. Auf das gesamträumliche Planungskonzept wird an dieser Stelle verwiesen. Nach Anwendung harter und weicher Ausschlusskriterien verbleiben lediglich 6 Bereiche, die im Rahmen der Abwägung noch einmal verkleinert wurden. Die verbleibende Fläche, ist diejenige, die aus Sicht der Stadt Aachen als Konzentrationsfläche umweltverträglich (s. Umweltbericht) für die Windkraftnutzung zur Verfügung gestellt werden kann. Die gesetzlichen Vorgaben auf Ebene der Flächennutzungsplanung werden erfüllt. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte in Bezug auf die endgültige Position der Anlagen umfassend geprüft.. Der Anregung kann aufgrund der Ergebnisse des gesamträumlichen Planungskonzeptes nicht gefolgt werden. Die im gesamträumlichen Planungskonzept vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Seite 49 von 49 Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Eingaben 41-57 Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit zur Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt AachenKonzentrationsflächen für Windkraftanlagen für den Bereich Münsterwald und B 258 im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim (Teilabschnitt 1), Nonnenhof / Schlangenweg (Teilabschnitt 2), und Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg im Stadtbezirk Laurensberg (Teilabschnitt 3), sowie Horbacher Straße im Stadtbezirk Richterich (Teilabschnitt 4). Lage des Plangebietes Inhaltsverzeichnis Zusammenstellung der Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum Bauleitplanverfahren mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung 01 Inhaltsverzeichnis..................................................................................................................................................................... 2 Eingaben Abschnitt 41-57 41. eingegangen am: 29.09.2010 3…………………………………...….. 3 42. , eingegangen am: 30.09.2010 ........................................................... 6 43. eingegangen am: 30.09.2010...................... 9 44. eingegangen am: 03.10.2010 ........................................................ 23 45. eingegangen am: 04.10.2010..................................................................... 25 46. eingegangen am: 04.10.2010.................................................. 28 47. eingegangen am: 06.10.2010.............................................................. 34 48. eingegangen am: 06.10.2010 ................................................................ 36 49. eingegangen am: 06.10.2010...................................................... 38 50. eingegangen am: 06.10.2010............................................ 40 51. eingegangen am: 06.10.2010 ....................................................... 42 52. eingegangen am: 07.10.2010........................................... 44 53. , eingegangen am: 07.10.2010................................................................ 46 54. eingegangen am: 08.10.2010......... 49 55. eingegangen am: 11.10.2010............................................................................................................... 54 56. eingegangen am: 08.10.2010 .............................. 57 57. (per Beschluss des Bürger- und Beschwerdeausschuss vom 9.06.2009)……………………………………………………….. ……60 Seite 2 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 41. eingegangen am 29.09.2010 52072 Aachen Seite 3 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 Vorschlag der Verwaltung: Zum Bau der B 258n Die Stadt Aachen hat sich gegen den Bau der B 258n ausgesprochen und nach ihrem Kenntnisstand wird die Planung auch vom Land NRW nicht mehr weiter verfolgt. Eine endgültige Entscheidung steht jedoch noch aus, da das Projekt nach wie vor im Straßenbedarfsplan des Bundes enthalten ist. Einer von mehreren Gründen, weshalb die Stadt Aachen die B 258n ablehnt, bezieht sich auf die negativen Auswirkungen im Hinblick auf den im „Naturschutzfachlichen Kompensationskonzept“ definierten funktionalen Ausgleich für das Gewerbegebiet Avantis. Zu den tragenden Elementen dieses Konzeptes zählt die Förderung der Feldvogelarten. Beim Bau B 258 n handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren, in dem der Vogelschutz als ein wichtiger Belang des Natur- und Umweltschutzes berücksichtigt werden muss. Der Bau der B 258n ist nicht Bestandteil des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens. Zum Thema Landschaftsbild Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Eingabe Nr. 27 verwiesen. Zum Thema Lärm Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Eingabe Nr. 6 verwiesen. Zum Thema Schattenwurf Die Ergebnisse aus der Beuteilung der Schlagschattenbelastungen mit einem vom Landesumweltamt NRW anerkannten Schattenwurfmodell zeigen für den gesamten Aachener Nordraum (Orsbach, Vetschau, Richterich, Horbach) überwiegend eine deutliche Unterschreitung und damit Einhaltung der gesetzlichen Immissionsrichtwerte gemäß Winengieerlass NRW. In einen kleinen Teilraum von Horbach können jedoch Richtwertüberschreitungen auftreten. Die Betreiber der Windenergieanlagen werden daher im sich anschließenden Genehmigungsverfahren verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Abschaltung der Anlagen und zur sicheren Einhaltung der Richtwerte vorzunehmen. Zur Standortwahl Grundlage für die Flächendarstellung im Flächennutzungsplan ist das gesamträumliche Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen vom Januar 2012. Basierend auf einer dreistufigen Vorgehensweise wurde der gesamte Außenbereich der Stadt Aachen einer Prüfung unterzogen. Im Ergebnis wurden die Konzentrationsflächen Teilabschnitt A und Teilabschnitt B für die Darstellung auf Ebene der Bauleitplanung vorgeschlagen. Hierzu gehören auch die beiden Teilflächen westlich von Horbach; Teilabschnitt B. Die konkreten Auswirkungen im Hinblick auf Lärmschutz und Schlagschatten werden im Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung beschrieben. Danach ist gewährleistet, dass die Grenzwerte der TA Lärm und für den Schlagschatten bei Errichtung von Windkraftanlagen in den vorgenannten Bereichen eingehalten werden können. Zur Optische Wirkung und Abstände zu Wohngebieten Es wird auf die Ausführungen zur Eingabe Nr. 34 verwiesen. Zum Windenergieerlass Es wird auf die Ausführungen zur Niederschrift zu 3 und der Eingabe Nr. 44 verwiesen. Seite 4 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 Die gesetzlichen Vorgaben auf Ebene der Flächennutzungsplanung werden erfüllt. Größere Abstände, als die in der gesamträumlichen Betrachtung zugrunde gelegten Werte, sollen um der Windenergienutzung substanziellen Raum zu lassen nicht erfolgen. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte in Bezug auf die endgültige Position der Anlagen umfassend geprüft. Der Anregung kann aufgrund der Ergebnisse des gesamträumlichen Planungskonzeptes nicht gefolgt werden. Die im gesamträumlichen Planungskonzept vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Seite 5 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 42. eingegangen am 30.09.2010 , 52074 Aachen Seite 6 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 Seite 7 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 Vorschlag der Verwaltung: Zum Wertverlust der Immobilien Ein Gutachten des Fachbereichs Geoinformation und Bodenordnung der Stadt Aachen kommt bezüglich der Frage möglicher Auswirkungen auf die Grundstückswerte von an Windkraftanlagen angrenzenden Flächen zu dem Ergebnis, dass keine negativen Auswirkungen nachweisbar sind. Insofern sind die diesbezüglichen Befürchtungen nicht begründet. Zum Thema Schlagschatten Aufgrund der Aussagen und Empfehlungen des gesamträumlichen Planungskonzeptes wird die Konzentrationsfläche Teilabschnitt 2 nicht weiter verfolgt. Daher ist auch keine Betroffenheit des Einwenders mehr gegeben. Die Ausweisung einer Konzentrationsfläche im Bereich Nonnenhof / Schlangenweg Teilabschnitt 2 wird aus Gründen des Artenschutzes nicht weiter verfolgt. Seite 8 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 43. eingegangen am 30.09.2010 52072 Aachen Seite 9 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 Seite 10 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 Unterschriften von 102 Personen sind in den Akten dokumentiert. Seite 11 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 Seite 12 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 Seite 13 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 Seite 14 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 Seite 15 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 Seite 16 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 Seite 17 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 Seite 18 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 9 Vorschlag der Verwaltung: I. Schreiben mit Datum vom 29.09.2010 Eingang 11.10.2010 - Unterschriftenliste + Unterzeichner 102 Personen: Zur Vorgehensweise Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird gemäß Baugesetzbuch in einem zweistufigen, ergebnisoffenen Beteiligungsverfahren durchgeführt. In einem frühen Stadium wurde die Öffentlichkeit über die Entwurfsvorstellungen für den Ausbau der Windenergie, konkret durch die geplante Ausweisung von Konzentrationsflächen, unterrichtet. Das Ergebnis der vorgebrachten Einwendungen sowie Stellungnahmen und das Ergebnis des gesamträumlichen Planungskonzeptes für die Nutzung der Windenergie in der Stadt Aachen, welches 2012 erstellt wurde, wird der Politik zur Entscheidung vorgelegt. Der Vorwurf der „Klientelplanung“ entbehrt jeglicher Grundlage, da das Planverfahren den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Zum Thema Windenergieerlass und Schutzabstände Zu 1 den Gutachten und WKA Erlass Die Gutachten wurden nach den anerkannten Regeln der Technik konzipiert und durchgeführt. Im Hinblick auf die einzuhaltenden Abstände der geplanten Windkraftanlagen zur Wohnbebauung sind nicht die Angaben im faunistischen Gutachten, sondern die gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte (z. B. zu Lärmimmissionen und Schlagschatten) maßgeblich. In NRW wurden 2005 von der Landesregierung als Ergänzung des Bundesbaugesetzbuchs "Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen" (Windenergieerlass) veröffentlicht. Am 11.07.2011 wurde die Neufassung erlassen. Er hat den Charakter einer Empfehlung. Ziel des Windenergieerlasses NRW ist es, allen Beteiligten, insbesondere aber den Gemeinden, eine Hilfestellung bei der Planung und Zulassung von Windkraftanlagen zu geben und planerische Spielräume aufzuzeigen. Der Gesetzgeber will durch die Novelle des Baugesetzbuches (BauGB) einen deutlichen Ausbau der regenerativen Energien bewirken. Um die Belastungen für Mensch und Umwelt flächenmäßig zu konzentrieren und um einer „Zersplitterung“ der Landschaft entgegen zu wirken, wird der Gemeinde die städtebauliche Steuerungsmöglichkeit gemäß § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch eröffnet. Die Darstellung einer Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen hat das Gewicht eines öffentlichen Belanges, der den Bau einer Windenergieanlage an anderer Stelle in der Regel ausschließt. Zentrale Ausgangslage für die Darstellung auf Ebene der Flächennutzungsplanung ist jedoch, wie im „Windenergieerlass 2011“ beschrieben, ein schlüssiges Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie im planerischen Außenbereich, um in dem Tatbestand der sogenannten „Verhinderungsplanung“ entgegenzuwirken. Der Erlass schreibt keine pauschalen Mindestabstände zwischen Windkraftanlagen und schützenswerter Wohnnutzung vor, lässt aber mit der Steuerung sogenannter weicher Kriterien nach Vorgaben der Gemeinde erkennbar Raum, pauschale Schutzabstände vorsorglich bei der gesamträumlichen Betrachtung heranzuziehen. Im gesamträumlichen Planungskonzept wurden die folgenden ganzheitlich angewanden Schutzabstände berücksichtigt. Diese zählten konkret zum einen zu den harten Kriterien (500 m Seite 19 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 Abstand zu Einzelhöfen und Ansiedlungen im Außenbereich entsprechend der Vorgaben der TA – Lärm (schutzwürdige Außenbereichsnutzungen)) und zum anderen zu den weichen Kriterien mit 750 m Abstand zu Wohngebieten und 500 m für Mischgebiete. Der gesetzlich vorgeschriebene Abstand zur Wohnbebauung bei Windenergieanlagen ergibt sich grundsätzlich aus den Anforderungen zur Einhaltung des Lärmschutzes und des Schutzes vor Schattenwurf. Maßgeblich ist dabei die TA Lärm. Zu 2 Anlagenhöhe Da es sich um ein Verfahren auf Ebene des Flächennutzungsplanes handelt, das lediglich Konzentrationsflächen ohne Standortvorgaben und Anlagentypfestlegung definiert, können anlagenbezogene Angaben noch nicht geliefert werden. Die in der Niederschrift unter Nr. 6 beschriebenen Parameter wurden bei der gesamträumlichen Planungskonzeption Die gewählte Bandbreite berücksichtigt das breite Spektrum an Herstellern moderner Windenergieanlagen; genaue technische Angaben zu den Anlagen sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorzulegen. Zu 4 Analyse Konflikt Mensch WKA Es wird auf die Ausführungen zum Landschaftsbild in der Stellungnahme zur Niederschrift Punkt 04 verwiesen. Zu 5 Untersuchungen zur Schädigung der Gesundheit Zum Thema Lärm, Infraschall und Windturbinensyndrom sowie Schlagschatten wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme Niederschrift zu den Punkten 2, 3 und 4 verwiesen. Im Umweltbericht zur Änderung des Flächennutzungsplanes werden dezidiert die Auswirkungen der Planung beschrieben und gewertet. Die hierin durchgeführten Bewertungen bauen auf die allgemein gültigen Regelwerke und dem heutigen Stand der Kenntnisse auf. Grundsätzlich können natürlich aus gesundheitlicher Sicht bei sensiblen Personen weder Irritationen durch Schallimmissionen oder künstliche Infraschall-Quellen noch durch Schlagschatten ausgeschlossen werden." Zu 6 Teilabschnitt 3 wirke als Erweiterung des bestehenden Windparks und wird als Situation verschlechternd angesehen Auf das gesamträumliche Planungskonzept wird ferner an dieser Stelle verwiesen. Nach Anwendung harter und weicher Ausschlusskriterien verbleiben lediglich 6 Bereiche, die im Rahmen der Abwägung noch einmal verkleinert wurden. Die verbleibende Fläche ist diejenige, die aus Sicht der Stadt Aachen als Konzentrationsfläche umweltverträglich (s. Umweltbericht) für die Windkraftnutzung zur Verfügung gestellt werden kann. In der Folge werden die tatsächlich geplanten Anlagen einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unterzogen, das selbstverständlich gegebene Erlasslagen und aktuelle Rechtsprechung zu Grunde legt. Zu 7 den irreführende Bezirksbezeichnungen der Teilabschnitten 2 und 4 In der öffentlichen Bekanntmachung wurde die Zuordnung zu den Stadtbezirken zum Teilabschnitt 2 und 4 vertauscht. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass diese Darstellung in der Tagespresse einen Einwender von der Möglichkeit abgehalten hat, sich zur Planung zu äußern, zumal auch im Internet und in der Anhörungsveranstaltung die richtig Zuordnung verwandt wurde. Darüber hinaus ist für das Planverfahren eine zweistufige Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben. Im nächsten Schritt, der sogenannSeite 20 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 ten Offenlage, wird all denen Gelegenheit gegeben, die sich vielleicht aufgrund der Pressedarstellung nicht angesprochen gefühlt haben. Somit ist dieser Fehler heilbar. Zu 8 Vorwurf nicht ergebnisoffen zu handeln; gefärbtes Planungskonzept Das gesamträumliche Planungskonzept geht nach stadtweit geltenden, einheitlichen Kriterien bei dem Ausschluss von Flächen vor, die für die Windenergienutzung nicht in Betracht kommen. Die verbleibenden Flächen werden einer Abwägung unterzogen, so dass nur noch 2 Gebiete verbleiben, der Münsterwald und die beiden Teilflächen westlich von Horbach. Der Umweltbericht belegt ferner, das eine Nutzung dieser Flächen für die Errichtung von Windkrafträdern umweltverträglich möglich ist. Andereseits steht das Flächennutzungsplanverfahren unter der Anforderung, dass der Windenergienutzung substantiell Raum gegeben werden muss. Ohne die beiden Flächen im Norden ist es fraglich, ob das Änderungsverfahren dieser Anforderung genügt. Insofern handelt es sich um ein völlig transparentes Verfahren, das objektiven Kriterien folgt. II. Schreiben mit Datum 30.09.2010 ist eingegangen am 11.10.2010. (FB 61 und OB) Diesem Einspruch folgen insgesamt 13 Personen. (teils haben diese Personen auch eigene Eingaben gemacht) Das Argument, das die Windstromerzeugung nicht zur CO2 Minderung beiträgt ist falsch; die energiewirtschaftliche Bedeutung der Windenergie ist unumstritten und wird in Zukunft noch deutlich zunehmen. Der Ausbau weiterer erneuerbarer Energien schreitet ebenfalls voran; ein Verzicht auf den weiteren Ausbau der Windenergie ist mit den energiepolitischen Zielen der Bundesregierung, des Landes NRW und der Stadt Aachen nicht vereinbar. Die Höhe der Anlagen fließt in die Bewertungen bzgl. Landschaftsbild, Lärmschutz und Schlagschatten ein. In den entsprechenden Untersuchungen wurde die Anlagenhöhe jeweils berücksichtigt. Zu den gesundheitsrelevanten Aspekten Lärm, Infraschall und Windturbinensyndrom wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Niederschrift verwiesen. III. Schreiben mit Datum 28.09.2010 ist eingegangen FB 01 am 30.09.2010 und über FB 36 (01.2011) bei FB 61 am 02.12.11 gelandet. Zu den Themen Abstände zur Wohnbebauung und den gesundheitsrelevanten Aspekten wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Niederschrift verwiesen. FB 36 siehe BollwerkDie Errichtung von Anlagen der 7,5 MW Klasse ist für Aachen im Übrigen nicht zu erwarten und wird auch nicht durch das anstehende FNP – Verfahren vorbereitet. Anlagen, die dem derzeitigen Stand der Technik im Binnenland entsprechend sind die Basis der Beurteilung des Umweltberichtes und des Änderungsverfahrens. Soweit in einem nachgelagerten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren andere (ggf. lärmintensivere) Anlagentypen zur Genehmigung anstehen, ist in diesem Verfahren sicher gestellt, dass der Schutz der in der Nähe wohnenden Bevölkerung entsprechend der geltenden Rechtsnormen sichergestellt ist. Zum Argument - Lebensqualität der Tierwelt werde vor Mensch gestellt Die Lebensqualität ihrer Bürgerinnen und Bürger hat für die Stadt Aachen hohe Priorität. Hierzu zählt jedoch auch eine gesicherte und Klima schonende Energieversorgung. Aufgrund des hohen Zeitaufwandes wurden die artenschutzrechtlichen Untersuchungen im laufenden Verfahren frühzeitig beaufSeite 21 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 tragt. Aus der zeitlichen Abfolge die Schlussfolgerung zu ziehen, die Stadt Aachen stelle die Lebensqualität der Tierwelt vor der des Menschen, entbehrt daher jeder sachlichen Grundlage. Derartige umfassende und zeitaufwändige artenschutzrechtliche Untersuchungen sind nach den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes für solche Planverfahren unumgänglich. Zu den angesprochen Interessen der NL-Randgemeinden Ungeachtet der Staats- und Gemeindegrenzen werden die Auswirkungen der Windkraftanlagen, basierend auf den oben benannten angenommenen Parametern, im Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung behandelt. Darüber hinaus wurden im gesamträumlichen Planungskonzept ganzheitlich angewandte Schutzabstände, auch für die Bebauungen in der Nähe zum Aachener Stadtgebiet, berücksichtigt. Diese Schutzabstände zählten konkret zum einen zu den harten Kriterien (500 m Abstand zu Einzelhöfen und Ansiedlungen im Außenbereich entsprechend der Vorgaben der TA – Lärm (schutzwürdige Außenbereichsnutzungen)) und zum anderen zu den weichen Kriterien mit 750 m Abstand zu Wohngebieten und 500 m für Mischgebiete. Zum geplanten Kardiovaskulären Zentrum im Gewerbegebiet Avantis Die bisher für das Kardiovaskuläre Zentrum vorgesehne Fläche im Gewerbegebiet Avantis würde durch den geplanten Standort der WEA mit bis zu 46 dB(A) belastet. Nach aktuellem Stand wird die Planung eines Kardiovaskulären Zentrums nicht mehr weiter verfolgt. Zur Zeit scheint nur noch das Partikelzentrum des Uniklinikums im Gespräch zu sein. Konkrete Planungen hierzu gibt es nicht. Kur- und Rehazentrum in Bocholtz würde wirtschaftlich geschädigt Aufgrund der vorgenannten Ausführungen und belegt durch den Umweltbericht wird ersichtlich, dass die Planung umweltverträglich umzusetzen ist. Aufgrund der nicht erheblichen Auswirkungen auf die Nachbargemeinden kann aus Sicht der Stadt Aachen eine wirtschaftliche Beeinträchtigung, hervorgerufen durch die Errichtung weiterer Windräder in der Konzentrationsfläche Teilflächen B1 und B2, ausgeschlossen werden. Die gesetzlichen Vorgaben auf Ebene der Flächennutzungsplanung werden erfüllt. Größere Abstände, als die in der gesamträumlichen Betrachtung zugrunde gelegten Werte, sollen um der Windenergienutzung substanziellen Raum zu lassen nicht erfolgen. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung werden mögliche Gesundheitsgefährdungen in Bezug auf die endgültige Position der Anlagen umfassend geprüft. Der Anregung kann aufgrund der Ergebnisse des gesamträumlichen Planungskonzeptes nicht gefolgt werden. Die im gesamträumlichen Planungskonzept vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Seite 22 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 44. eingegangen am 03.10.2010 52072 Aachen Seite 23 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 Vorschlag der Verwaltung: Zum Thema Windenergieerlass und Schutzabstände Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnhame zur Eingabe Nr. 43 verwiesen. Die Abstände zur Wohnbebauung Horbach und konkret zu der des Einwenders, sind durch das vorliegende gesamträumliche Planungskonzept ausreichend auf Ebene des Flächennutzungsplanes berücksichtigt. Zur Optische Wirkung und Abstände zu Wohngebieten Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Eingabe Nr. 34 verwiesen. Zum Thema Lärm Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Niederschrift zu Punkt 2 verwiesen. Die gesetzlichen Vorgaben auf Ebene der Flächennutzungsplanung werden erfüllt. Größere Abstände, als die in der gesamträumlichen Betrachtung zugrunde gelegten Werte, sollen um der Windenergienutzung substanziellen Raum zu lassen nicht erfolgen. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung werden mögliche Gesundheitsgefährdungen in Bezug auf die endgültige Position der Anlagen umfassend geprüft. Der Anregung kann aufgrund der Ergebnisse des gesamträumlichen Planungskonzeptes nicht gefolgt werden. Die im gesamträumlichen Planungskonzept vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Seite 24 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 45. eingegangen am 04.10.2010 52072 Aachen Seite 25 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 Vorschlag der Verwaltung: Zum Wertverlust der Immobilien Ein Gutachten des Fachbereichs Geoinformation und Bodenordnung der Stadt Aachen kommt bezüglich der Frage möglicher Auswirkungen auf die Grundstückswerte von an Windkraftanlagen angrenzenden Flächen zu dem Ergebnis, dass keine negativen Auswirkungen nachweisbar sind. Insofern sind die diesbezüglichen Befürchtungen nicht begründet. Die Abstände zur Wohnbebauung Horbach und konkret zu der des Einwenders, sind durch das vorliegende gesamträumliche Planungskonzept ausreichend auf Ebene des Flächennutzungsplanes berücksichtigt. Die Empfehlungen des Windenergieerlasses werden eingehalten. Zur Optische Wirkung und Abstände zu Wohngebieten Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Eingabe Nr. 34 verwiesen. Zum Thema Lärm Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Niederschrift zu Punkt 2 verwiesen Zu Lichtblitzeffekt Aufgrund der mattierten Rotoroberflächen ergeben sich keine Reflektions- bzw. Stroboskopeffekte. Auch die hierzu erforderlichen Auflagen sind Bestandteil des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens. Zum Thema Schlagschatten Die Ergebnisse aus der Beuteilung der Schlagschattenbelastungen mit einem vom Landesumweltamt NRW anerkannten Schattenwurfmodell zeigen für den gesamten Aachener Nordraum (Orsbach, Vetschau, Richterich, Horbach) überwiegend eine deutliche Unterschreitung und damit Einhaltung der gesetzlichen Immissionsrichtwerte gemäß Winengieerlass NRW. In einen kleinen Teilraum von Horbach können jedoch Richtwertüberschreitungen auftreten. Die Betreiber der Windenergieanlagen werden daher im sich anschließenden Genehmigungsverfahren verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Abschaltung der Anlagen und zur sicheren Einhaltung der Richtwerte vorzunehmen. Zu den Belangen des Artenschutzes Bei der im laufenden Verfahren geplanten Ausweisung von Konzentrationsflächen im Aachener Norden wurden die Ergebnisse des Gutachtens „Faunistischen Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden“ von Dr. W. Glasner berücksichtigt, sodass von einer Schadwirkung auf die heimische Tierwelt nicht auszugehen ist. Zu den Belangen des Landschaftsbildes Aspekte wie Landschaftsbild und Erholungsfunktion sind grundsätzlich einer Abwägung zugänglich. Nach der vorliegenden Landschaftsbildanalyse des Planungs- und Ingenieurbüro Lange werden die geplanten neuen Windkraftanlagen im nördlichen Untersuchungsraum Aachens zwar in den überwiegenden Freiräumen – insbesondere in den Wirkzonen bis 5 km - wahrgenommen, sie verändern die Eigenart des Raumes aufgrund der vorhandenen Vorbelastungen jedoch nicht nachhaltig, da hier insbesondere die bereits vorhandenen Anlagen meistens sichtbar sind. Darüber hinaus werden die geplanten Windkraftanlagen laut Landschaftsbildanalyse nicht höher wahrgenommen als die vorhandenen AnlaSeite 26 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 gen. Gravierende Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind somit nicht zu erwarten. Die Auswirkungen auf die Landschaft in der betrachteten Wirkzone zwischen 5 und 10km werden als sehr gering bewertet, auch wenn die geplanten Anlagen im Wirkraum mit dem Radius von 10 km auf je 30 % der betrachteten Flächen in Teilen oder vollständig sichtbar sind. Darüber hinaus wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Eingabe Nr. 27 verwiesen. Zu den Belangen der Naherholungsfunktion Eine erhebliche Beeinträchtigung des Naherholungswertes im nahen Umfeld ist nicht gegeben, da die Konzentrationsflächen am Rand des Freiraums an bereits vorhandenen Vorbelastungen wie der nahe gelegenen Autobahn und das Gewerbegebiet Avantis angeordnet sind und Erholungsfunktionen nicht gestört werden. Die gesetzlichen Vorgaben auf Ebene der Flächennutzungsplanung werden erfüllt. Größere Abstände, als die in der gesamträumlichen Betrachtung zugrunde gelegten Werte, sollen um der Windenergienutzung substanziellen Raum zu lassen nicht erfolgen. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung werden mögliche Gesundheitsgefährdungen in Bezug auf die endgültige Position der Anlagen umfassend geprüft. Der Anregung kann aufgrund der Ergebnisse des gesamträumlichen Planungskonzeptes nicht gefolgt werden. Die im gesamträumlichen Planungskonzept vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Seite 27 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 46. eingegangen am 04.10.2010 52072 Aachen Seite 28 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 Seite 29 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 Seite 30 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 Vorschlag der Verwaltung: I. Eingabe Email Zur Frage des Überwinterungs- und Rastplatz für Wildgänse Nach dem Gutachten „Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden“ von Dr. Glasner (s. Anlage) haben sich die Ackerflächen im Aachener Norden zu einem regional bedeutsamen Winterrastgebiet für Kanada- und Weißwangengänse entwickelt, begleitet von Nilgänsen und gelegentlich auch Graugänsen. Die Untersuchungsergebnisse wurden im Planprozess zur Ausweisung neuer Konzentrationszonen für Windkraftanlagen dahin gehend berücksichtigt, dass auch in Zukunft ausreichend große Gebiete als Rast- und Überwinterungsraum zur Verfügung stehen. Zum Thema Windenergieerlass und Schutzabstände (siehe auch Schreiben vom 05.10.2010) Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Eingabe Nr. 43 verwiesen. II. Eingabe Schreiben vom 05.10.2010 Zu Teilabschnitt 3 und 4 Auf das gesamträumliche Planungskonzept wird an dieser Stelle verwiesen. Nach Anwendung harter und weicher Ausschlusskriterien verbleiben lediglich 6 Bereiche, die im Rahmen der Abwägung noch einmal verkleinert wurden. Die verbleibende Fläche von, ist diejenige, die aus Sicht der Stadt Aachen als Konzentrationsfläche umweltverträglich (s. Umweltbericht) für die Windkraftnutzung zur Verfügung gestellt werden kann. In der Folge werden die tatsächlich geplanten Anlagen einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unterzogen, das selbstverständlich gegebene Erlasslagen und aktuelle Rechtsprechung zu Grunde legt. Zum Thema Schlagschatten Die Ergebnisse aus der Beuteilung der Schlagschattenbelastungen mit einem vom Landesumweltamt NRW anerkannten Schattenwurfmodell zeigen für den gesamten Aachener Nordraum (Orsbach, Vetschau, Richterich, Horbach) überwiegend eine deutliche Unterschreitung und damit Einhaltung der gesetzlichen Immissionsrichtwerte gemäß Winengieerlass NRW. In einen kleinen Teilraum von Horbach können jedoch Richtwertüberschreitungen auftreten. Die Betreiber der Windenergieanlagen werden daher im sich anschließenden Genehmigungsverfahren verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Abschaltung der Anlagen und zur sicheren Einhaltung der Richtwerte vorzunehmen. Zum Thema Lärm Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Niederschrift zu Punkt 2 verwiesen Zum Thema Artenschutz Im Zeitraum von 1995 bis 2009 konnte Dr. Glasner keinen nennenswerten Vogel- oder Fledermausschlag unter den Windkraftanlagen des Windparks am Vetschauer Berg feststellen (s. Anlage: Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden) Lediglich ein toter Turmfalke wurde im Januar 2000 unter einem Windrad aufgefunden (beringter Jungvogel ohne äußere Verletzungen). Seite 31 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 Von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko durch Rotorschlag ist deshalb weder für Vögel noch für Fledermäuse auszugehen. In der Betriebsphase von Windkraftanlagen sind Auswirkungen auf Kleinnagetiere nicht zu erwarten. Mögliche baubedingte Auswirkungen auf im Plangebiet potentiell vorkommende geschützte Kleinnagetiere werden im Rahmen des nachgelagerten Baugenehmigungsverfahrens untersucht und ggf. geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände in die Wege geleitet. Ausgleichsmaßnahmen für Avantis, die der Förderung der Feldvogelfauna dienen und durch die Ausweisung der geplanten Konzentrationsflächen in ihrem Kompensationserfolg negativ beeinträchtigt werden könnten, werden bis zum Beschluss der Flächennutzungsplanänderung auf andere Flächen innerhalb des Kompensationsraumes verlagert.. Zum Thema Entwicklung Avantis und Klinikentwicklung Die Annahme der möglichen Beeinträchtigung einer Entwicklung von Avantis ist spekulativ. Es wäre auch eine Entwicklung denkbar, die zur Ansiedlung / Konzentrierung von Betrieben führt, die im Zusammenhang mit der Entwicklung regenerativer Energien stehen. In diesem Fall wäre die Errichtung von Windrädern in der Nachbarschaft möglicherweise sogar unter Marketinggesichtspunkten positiv. Zum geplanten Kardiovaskulären Zentrum im Gewerbegebiet Avantis Die bisher für das Kardiovaskuläre Zentrum vorgesehne Fläche im Gewerbegebiet Avantis würde durch den geplanten Standort der WEA mit bis zu 46 dB(A) belastet. Nach aktuellem Stand wird die Planung eines Kardiovaskulären Zentrums nicht mehr weiter verfolgt. Zur Zeit scheint nur noch das Partikelzentrum des Uniklinikums im Gespräch zu sein. Konkrete Planungen hierzu gibt es nicht. Zu Wertverlust der Immobilien Ein Gutachten des Fachbereichs Geoinformation und Bodenordnung der Stadt Aachen kommt bezüglich der Frage möglicher Auswirkungen auf die Grundstückswerte von an Windkraftanlagen angrenzenden Flächen zu dem Ergebnis, dass keine negativen Auswirkungen nachweisbar sind. Insofern sind die diesbezüglichen Befürchtungen nicht begründet. Zum Thema Landschaftsbild Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Eingabe Nr. 27 verwiesen. Zum Baugebiet „Richericher Dell“ Der Bedarf an Wohnraum in der Stadt Aachen ist weiterhin stark vorhanden. Die große Reservefläche der Stadt Aachen im Bereich Richtericher soll zeitnah entwickelt werden. Im November /Dezember 2011 wurde hierfür die weitere städtebauliche Entwicklung durch die parlamentarischen Gremien beauftragt. Für 2012 soll das Bauleitplanverfahren zur Realisierung des ersten Bauabschnittes westlich der Horbacher Straße eingeleitet werden. Im gesamträumlichen Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen wurde diese Entwicklungsreserve bereits berücksichtigt. Die gesetzlichen Vorgaben auf Ebene der Flächennutzungsplanung sind erfüllt. Größere Abstände, als die in der gesamträumlichen Betrachtung zugrunde gelegten Werte, sollen um der Windenergienutzung substanziellen Raum zu lassen nicht erfolgen. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird die Einhaltung der gesetzlich Seite 32 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 vorgegebenen Grenzwerte in Bezug auf die endgültige Position der Anlagen umfassend geprüft. Der Anregung kann aufgrund der Ergebnisse des gesamträumlichen Planungskonzeptes nicht gefolgt werden. Die im gesamträumlichen Planungskonzept vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Seite 33 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 47. eingegangen am 06.10.2010 52072 Aachen Seite 34 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 Vorschlag der Verwaltung: Zum Thema Windenergieerlass und Schutzabstände Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Eingabe Nr. 44 verwiesen. Zum Wertverlust der Immobilien Ein Gutachten des Fachbereichs Geoinformation und Bodenordnung der Stadt Aachen kommt bezüglich der Frage möglicher Auswirkungen auf die Grundstückswerte von an Windkraftanlagen angrenzenden Flächen zu dem Ergebnis, dass keine negativen Auswirkungen nachweisbar sind. Insofern sind die diesbezüglichen Befürchtungen nicht begründet. Zum Thema Lärm Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Niederschrift zu Punkt 2 verwiesen. Die gesetzlichen Vorgaben auf Ebene der Flächennutzungsplanung sind erfüllt. Größere Abstände, als die in der gesamträumlichen Betrachtung zugrunde gelegten Werte, sollen um der Windenergienutzung substanziellen Raum zu lassen nicht erfolgen. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte in Bezug auf die endgültige Position der Anlagen umfassend geprüft. Der Anregung kann aufgrund der Ergebnisse des gesamträumlichen Planungskonzeptes nicht gefolgt werden. Die im gesamträumlichen Planungskonzept vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Seite 35 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 48. eingegangen am 06.10.2010 52072 Aachen Seite 36 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 Vorschlag der Verwaltung: Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Eingabe Nr. 45 verwiesen. Die gesetzlichen Vorgaben auf Ebene der Flächennutzungsplanung sind erfüllt. Größere Abstände, als die in der gesamträumlichen Betrachtung zugrunde gelegten Werte, sollen um der Windenergienutzung substanziellen Raum zu lassen nicht erfolgen. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte in Bezug auf die endgültige Position der Anlagen umfassend geprüft. Der Anregung kann aufgrund der Ergebnisse des gesamträumlichen Planungskonzeptes nicht gefolgt werden. Die im gesamträumlichen Planungskonzept vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Seite 37 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 49. eingegangen am 06.10.2010 52072 Aachen Seite 38 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 Vorschlag der Verwaltung: Zum Thema Ausgleich Das vorliegende Gutachten von Dr. Glasner benennt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation des Eingriffs durch neue Windkraftanlagen. Die Frage der erforderlichen Ausgleichsflächen wird bis zum Satzungsbeschluss geklärt sein. Zu Wertverlust der Immobilien Ein Gutachten des Fachbereichs Geoinformation und Bodenordnung der Stadt Aachen kommt bezüglich der Frage möglicher Auswirkungen auf die Grundstückswerte von an Windkraftanlagen angrenzenden Flächen zu dem Ergebnis, dass keine negativen Auswirkungen nachweisbar sind. Insofern sind die diesbezüglichen Befürchtungen nicht begründet. Die gesetzlichen Vorgaben auf Ebene der Flächennutzungsplanung sind erfüllt. Größere Abstände, als die in der gesamträumlichen Betrachtung zugrunde gelegten Werte, sollen um der Windenergienutzung substanziellen Raum zu lassen nicht erfolgen. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte in Bezug auf die endgültige Position der Anlagen umfassend geprüft. Der Anregung kann aufgrund der Ergebnisse des gesamträumlichen Planungskonzeptes nicht gefolgt werden. Die im gesamträumlichen Planungskonzept vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Seite 39 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 50. eingegangen am 06.10.2010 52074 Aachen Seite 40 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 Vorschlag der Verwaltung: Die Verwaltung schlägt vor, die Ausweisung der Konzentrationszone 2 aus Gründen des Artenschutzes nicht weiter zu verfolgen. Die bestehende Freifläche östlich der Ortslage Orsbach bleibt somit erhalten und die beiden Einwender sind von den verbleibenden Planvorhaben nicht mehr unmittelbar betroffen. Die beiden verbleibenden Flächen im Aachener Norden, die nach der aktuellen Planung zum Teilabschnitt B zusammengefasst werden sollen, sind randlich des Freiraums an bereits vorhandenen Vorbelastungen wie der nahe gelegenen Autobahn und das Gewerbegebiet Avantis angeordnet. Auf diese Weise wird die bestehende Freifläche so weit wie möglich geschont. Bei der Erstellung des gesamträumlichen Planungskonzeptes hat die Stadt Aachen einerseits berücksichtigt, dass die Kommunen nach der Novelle des BauGB gehalten sind, der Windenergie im Stadtgebiet substanziell Raum zu geben. Andererseits wurde aber durch Beschränkung auf eine Mindestflächengröße einer Zersplitterung der Windenergie im Sinne einer willkürlichen Verplanung der freien Landschaft vorgebeugt. Die Befürchtungen sind unbegründet. Die Ausweisung einer Konzentrationsfläche im Bereich Nonnenhof / Schlangenweg Teilabschnitt 2 wird nicht weiter verfolgt. Seite 41 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 51. eingegangen am 06.10.2010 52072 Aachen, Seite 42 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 Vorschlag der Verwaltung: Zum Thema Lärm Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Niederschrift zu Punkt 2 verwiesen Zum Thema Schlagschatten Die Ergebnisse aus der Beuteilung der Schlagschattenbelastungen mit einem vom Landesumweltamt NRW anerkannten Schattenwurfmodell zeigen für den gesamten Aachener Nordraum (Orsbach, Vetschau, Richterich, Horbach) überwiegend eine deutliche Unterschreitung und damit Einhaltung der gesetzlichen Immissionsrichtwerte gemäß Winengieerlass NRW. In einen kleinen Teilraum von Horbach können jedoch Richtwertüberschreitungen auftreten. Die Betreiber der Windenergieanlagen werden daher im sich anschließenden Genehmigungsverfahren verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Abschaltung der Anlagen und zur sicheren Einhaltung der Richtwerte vorzunehmen. Zum Thema Windenergieerlass und Schutzabstände Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Eingabe Nr. 43 verwiesen. Zur Optische Wirkung und Abstände zu Wohngebieten Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Eingabe Nr. 34 verwiesen. Die gesetzlichen Vorgaben auf Ebene der Flächennutzungsplanung sind erfüllt. Größere Abstände, als die in der gesamträumlichen Betrachtung zugrunde gelegten Werte, sollen um der Windenergienutzung substanziellen Raum zu lassen nicht erfolgen. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte in Bezug auf die endgültige Position der Anlagen umfassend geprüft. Der Anregung kann aufgrund der Ergebnisse des gesamträumlichen Planungskonzeptes nicht gefolgt werden. Die im gesamträumlichen Planungskonzept vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Seite 43 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 52. eingegangen am 07.10.2010 52072 Aachen, Seite 44 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 Vorschlag der Verwaltung: Konkrete Argumente für die Streichung der Konzentrationsfläche 4 werden nicht benannt; eine sachbezogene Prüfung des Vorschlags ist deshalb nicht möglich. Die Eingabe wird zur Kenntnis genommen. Seite 45 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 53. eingegangen am 07.10.2010 52072 Aachen, Seite 46 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 Vorschlag der Verwaltung: Zur Bürgerbeteiligung Gemäß Baugesetzbuch und den Richtlinien des Rates der Stadt Aachen wird die Öffentlichkeit am Planprozess beteiligt. In einem zweistufigen Verfahren wird es ermöglicht, sich zum Planentwurf zu äußern. Alle Eingaben werden geprüft. Im Rahmen des Interessenausgleichs werden die privaten und öffentlichen Belange dargelegt, gegeneinander abgewogen und zur Entscheidung den parlamentarischen Gremien vorgelegt. Mit der frühzeitigen Beteiligung hat der Einwender die Möglichkeit genutzt, auf seine Belange hinzuweisen und diese in die Abwägung einzustellen. Er hat weiterhin im Rahmen der Offenlage die Möglichkeit eine Eingabe zu machen, mit der wie beschrieben erneut verfahren wird. Zu den allgemeinen Fragen 1. Ausgleichsflächen Teilbereiche der Konzentrationsflächen 3 und 4 dienen als Ausgleichsflächen für das Gewerbegebiet Avantis. Aufgrund der bestehenden Vorbelastungen durch die nahe gelegene Autobahn und das Gewerbegebiet Avantis werden auf diesen Flächen vorrangig Arten der Agrofauna gefördert, deren Lebensraumansprüche nicht durch Windkraftanlagen beeinträchtigt werden (z. B. Feldhamster). Sofern durch den Bau der Anlagen Ausgleichsflächen für störempfindliche Feldvogelarten betroffen sind, werden die betreffenden Flächen in störungsfreie Bereiche des Kompensationsraumes verlagert. 2. Behörden und Politiker in den Niederlande informiert Gemäß § 4 sind alle relevanten Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabengebiet durch die Planung berührt sein könnte, beteiligt worden. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden ebenfalls behandelt und ein Vorschlag der Verwaltung verfasst. Zusätzlich wurde in der ausländischen Presse auf die Anhörungsveranstaltung und den Beteiligungszeitraum für die frühzeitige Beteiligung hingewiesen. Auch für die anstehende Offenlage ist eine solche Veröffentlichungspraxis vorgesehen. Darüber hinaus erfolgte ein Informationsaustausch auf verschiedenen Verwaltungsebenen mit den niederländischen und belgischen Nachbarn. 3. ob Empfehlungen des Landes NRW zu Abstände zur Wohnbebauung vorliegen Es wird zum Thema Windenergieerlass und Schutzabstände auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Eingabe Nr. 44 verwiesen. Zu den vorgebrachten Befürchtungen 1. wird sein Wohlbefinden, Ruhe Ausblick im Gebäude und Garten nicht verändert. Die Wohnlage des Einwenders in der Ortslage Horbach wird bei der gesamträumlichen Betrachtung zur Nutzung der Windenergie in Aachen entsprechend der harten und weichen Kriterien für Schutzabstände zu Wohnnutzung ausreichend berücksichtigt. Darüber hinaus liegt der nunmehr vorgeschlagenen Planentwurf für die Änderung des Flächennutzungsplanes mit der Konzentrationsfläche Teilabschnitt B Fläche 2 mehr als 800 m weit entfernt. Wie im Windenergieerlass vom 11.07.2011- 5.2.2.3 vierter Spiegelstrich beschrieben, ist die optische Gewöhnungsbedürftigkeit einer neuen Anlagengeneration nicht allein geeignet, das Orts- und Landschaftsbild zu beeinträchtigen. Eine Verunstaltung lässt sich nicht Bezogen auf die markante Größe begründen (OVG Lüneburg, Urt v. 28.02.2012 – 12 LB 243/07). Eine Veränderung des Außenbereiches ist zumutbar und im Hinblick auf den Nutzen der Windenergie für das Allgemeinwohl hinzunehmen. Seite 47 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 2. gesetzlichen Vorgaben und Rechtsprechung Zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung mit dem Ziel, einer Zersplitterung des Außenbereiches durch generelle Privilegierung gemäß § 35 Baugesetzbuch entgegen zu wirken, werden alle gesetzlichen Vorgaben und Rechtssprechungen berücksichtigt. Grundlage für die räumliche Begrenzung auf Konzentrationsflächen ist entsprechend der Rechtssprechung das gesamträumliche Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen. In diesem Planungskonzept sind die tatsächlichen und rechtlich ausgeschlossenen Flächen wie auch die nach Vorgaben der Stadt Aachen auszuschließenden Flächen dargelegt. Neben der Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen ist ein Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) notwendig. In Abhängigkeit vom konkreten Standort innerhalb der jeweiligen Konzentrationsfläche sind die erforderlichen Immissionsschutz-Aspekte zu prüfen, bevor eine entsprechende Genehmigung erteilt werden kann. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt die Baugenehmigung sowie die ggf. erforderliche Befreiung nach § 69 LG NW mit ein (Konzentrationswirkung). 3. Zum Wertverlust der Immobilien Ein Gutachten des Fachbereichs Geoinformation und Bodenordnung der Stadt Aachen kommt bezüglich der Frage möglicher Auswirkungen auf die Grundstückswerte von an Windkraftanlagen angrenzenden Flächen zu dem Ergebnis, dass keine negativen Auswirkungen nachweisbar sind. Insofern sind die diesbezüglichen Befürchtungen nicht begründet. Die Eingabe wurde im Verfahren rechtmäßig aufgenommen und dadurch zum Zeitpunkt der Abwägung hiermit beantwortet. Die im gesamträumlichen Planungskonzept ermittelten Teilfläche B soll weiter verfolgt werden. Die gesetzlichen Vorgaben auf Ebene der Flächennutzungsplanung sind erfüllt. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung werden mögliche Gesundheitsgefährdungen in Bezug auf die endgültige Position der Anlagen umfassend geprüft. Seite 48 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 54. eingegangen am 08.10.20 - Unterschriftenliste ca. 580 Stimmen , 52072 Aachen, 10 Seite 49 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 Seite 50 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 Seite 51 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 Vorschlag der Verwaltung: Dem Schreiben liegt eine Liste mit ca. 580 Unterschriften vor Zum Thema Lärm, Infraschall, Windturbinen-Syndrom Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Niederschrift zu Punkt 2 verwiesen Zu Lichtblitzeffekt Aufgrund der mattierten Rotoroberflächen ergeben sich keine Reflektions- bzw. Stroboskopeffekte. Auch die hierzu erforderlichen Auflagen sind Bestandteil des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens. Zum Thema Schlagschatten Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Eingabe Nr. 46. Zum Thema Windenergieerlass und Schutzabstände Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Eingabe Nr. 43. Zum Thema Artenschutz Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Eingabe Nr. 46. Zum Thema Ausgleichsflächen Avantis Teilbereiche der Konzentrationsflächen 3 und 4 (Neu Teilabschnitt B, Flächen 1 und 2) dienen als Ausgleichsflächen für das Gewerbegebiet Avantis. Aufgrund der bestehenden Vorbelastungen durch die nahe gelegene Autobahn und das Gewerbegebiet Avantis werden auf diesen Flächen vorrangig Arten der Agrofauna gefördert, deren Lebensraumansprüche nicht durch Windkraftanlagen beeinträchtigt werden (z. B. Feldhamster). Sofern durch den Bau der Anlagen Ausgleichsflächen für störempfindliche Feldvogelarten betroffen sind werden die betreffenden Flächen in störungsfreie Bereiche des Kompensationsraumes verlagert. Zum Thema Landschaftsbild und Auswirkung auf den Naherholungswert Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Eingabe Nr. 27. Zum Wertverlust der Immobilien Ein Gutachten des Fachbereichs Geoinformation und Bodenordnung der Stadt Aachen kommt bezüglich der Frage möglicher Auswirkungen auf die Grundstückswerte von an Windkraftanlagen angrenzenden Flächen zu dem Ergebnis, dass keine negativen Auswirkungen nachweisbar sind. Insofern sind die diesbezüglichen Befürchtungen nicht begründet. Zum Thema Klinikentwicklung "Zentrum für kardiovaskuläre Erkrankungen" Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Eingabe Nr. 46. Der Anregung kann aufgrund der Ergebnisse des gesamträumlichen Planungskonzeptes nicht gefolgt werden. Die im gesamträumlichen Planungskonzept ermittelten Teilfläche B soll weiter verfolgt werden. Seite 52 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 Die gesetzlichen Vorgaben auf Ebene der Flächennutzungsplanung sind erfüllt. Größere Abstände, als die in der gesamträumlichen Betrachtung zugrunde gelegten Werte, sollen um der Windenergienutzung substanziellen Raum zu lassen nicht erfolgen. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte in Bezug auf die endgültige Position der Anlagen umfassend geprüft. Seite 53 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 55. eingegangen am: 11.10.2010 Seite 54 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 Seite 55 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 Vorschlag der Verwaltung: Zum Teilabschnitt 2 Die Verwaltung schlägt vor, die Ausweisung der Konzentrationszone 2 aus Gründen des Artenschutzes nicht weiter zu verfolgen. Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Eingabe der Behörde Nr. 2 Gemeende Vaals verwiesen. Zur Frage der Avantis - Ausgleichsflächen Teilbereiche der Konzentrationsflächen 3 und 4 (Neu Teilabschnitt B, Flächen 1 und 2) dienen als Ausgleichsflächen für das Gewerbegebiet Avantis. Aufgrund der bestehenden Vorbelastungen durch die nahe gelegene Autobahn und das Gewerbegebiet Avantis werden auf diesen Flächen vorrangig Arten der Agrofauna gefördert, deren Lebensraumansprüche nicht durch Windkraftanlagen beeinträchtigt werden (z. B. Feldhamster). Sofern durch den Bau der Anlagen Ausgleichsflächen für störempfindliche Feldvogelarten betroffen sind werden die betreffenden Flächen in störungsfreie Bereiche des Kompensationsraumes verlagert. Zum Thema Landschaftsbild und Auswirkung auf den Naherholungswert Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Eingabe Nr. 27. Die Verwaltung schlägt im gesamträumlichen Planungskonzept vor, auf die Ausweisung der bisherigen Konzentrationsfläche 2 aus Gründen des Artenschutzes zu verzichten. Hierdurch ist eine unmittelbare Betroffenheit der Einwenderin nicht mehr gegeben. Seite 56 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 56. eingegangen am: 08.10.2010 52072 Aachen Seite 57 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 Vorschlag der Verwaltung: Zum Thema Bedeutung regenerativer Energien Das Argument, das die Windstromerzeugung nicht zur CO2 Minderung beiträgt ist widerlegt; die energiewirtschaftliche Bedeutung der Windenergie ist unumstritten und wird in Zukunft – gerade mit Blick auf den Atomkraft-Ausstiegsbeschluss der Bundesregierung - noch deutlich zunehmen. Insoweit ist ein Verzicht auf den weiteren Ausbau der Windenergie mit den energiepolitischen Zielen der Bundesregierung, des Landes NRW und der Stadt Aachen nicht vereinbar. Zum Thema Windenergieerlass und Schutzabstände Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Eingabe Nr. 43 verwiesen. Zum Windenergieerlass und zur Begründung In der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wurde nicht auf den Windenergieerlass hingewiesen, da die hierin enthaltenen Planungsempfehlungen nicht im Rahmen der Bauleitplanung festzusetzen sind. Indirekt wird jedoch über das nun vorliegende gesamträumliche Planungskonzept für die Nutzung der Windenergie in der Stadt Aachen hierauf verwiesen, da das Konzept nach diesen Empfehlungen erstellt wurde. Die gesetzlich einzuhaltenden Abstände ergeben sich letztlich auf Grundlage der Anlagenparameter im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Zu gesundheitliche Bedrohung Das Änderungsverfahren zum Flächenutzungsplan wird entsprechend der in Deutschland gültigen rechtlichen Rahmenbedingungen durchgeführt. Hierzu zählt auch die Durchführung einer Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichts als Teil der Begründung zum Änderungsverfahren. Im Umweltbericht wird u. a. auf das Thema Infraschall eingegangen. Die im Umweltbericht durchgeführte Bewertung baut auf allgemein gültige Regelwerke und dem heutigen Stand der Kenntnisse auf. Grundsätzlich können natürlich aus gesundheitlicher Sicht bei sensiblen Personen weder Irritationen durch Schallimmissionen oder künstliche Infraschall-Quellen noch durch Schlagschatten ausgeschlossen werden. Die gesetzlichen Vorgaben auf Ebene der Flächennutzungsplanung sind erfüllt. Größere Abstände, als die in der gesamträumlichen Betrachtung zugrunde gelegten Werte, sollen um der Windenergienutzung substanziellen Raum zu lassen nicht erfolgen. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung werden mögliche Gesundheitsgefährdungen in Bezug auf die endgültige Position der Anlagen umfassend geprüft. Dem Hinweis auf Anpassung und Klarstellung in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 wird entsprochen. Die im gesamträumlichen Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen vorgeschlagene Konzentrationsfläche Teilabschnitt B soll weiter verfolgt werden. Seite 58 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 57. (per Beschluss des Bürger- und Beschwerdeausschuss vom 9.06.2009 Bürgerinnen und Bürger des Ortsteils Bocholtz der Gemeinde Simpelfeld/NL und der Bürger der Stadt Aachen Seite 59 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 Seite 60 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 Seite 61 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 Seite 62 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 Seite 63 von 64 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen- Abwägung (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 21.02.2012 Vorschlag der Verwaltung: Es wurden 77 Unterschriften am 4.11.2008 und 112 in einer Liste am 09.09.2008 vorgelegt. Das Bezugsschreiben Vetschauer und Richtericher Bürger richtet sich generell gegen die Erweiterung des Windparks im Aachener Norden, ohne Bezug zum konkreten Planverfahren. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Energiewende sind die Kommunen gehalten im Rahmen einer gesamträumlichen Betrachtung zu prüfen, welche Flächen für eine Windenergienutzung zur Verfügung gestellt werden können, um der Windenergienutzung substantiell Raum geben zu können. Eine grundlegende ablehnende Haltung kann daher auch vor dem Hintergrund dieser Entwicklung nicht geteilt werden. Im Übrigen gibt es das gesamträumliche Planungskonzept, das nach stadtweit geltenden, einheitlichen Kriterien bei dem Ausschluss von Flächen vorgeht, die für die Windenergienutzung nicht in Betracht kommen. Die verbleibenden Flächen werden einer Abwägung unterzogen, so dass nur noch 2 Gebiete verbleiben, der Münsterwald und die beiden Teilflächen westlich von Horbach. Der Umweltbericht belegt ferner, dass eine Nutzung dieser Flächen für die Errichtung von Windkrafträdern umweltverträglich möglich ist. Dies schließt ausdrücklich die Fragen des Landschaftsbildes, des Lärms, der Schlagschattenproblematik und damit auch den Aspekt der Nähe zur Wohnbebauung ein. Andererseits steht das Flächennutzungsplanverfahren unter der Anforderung, dass der Windenergienutzung substantiell Raum gegeben werden muss. Ohne die beiden Flächen im Norden ist es fraglich, ob das Änderungsverfahren dieser Anforderung genügt. Die angeführte Vorbelastung ist als Voraussetzung einer Konzentrationswirkung (unter dem Vorbehalt der Einhaltung einschlägiger Grenzwerte und Regelwerke, wie hier gegeben) geradezu auch entsprechend des Windkrafterlasses ein Suchkriterium für Konzentrationsflächen und steht ihrer Ausweisung gerade nicht entgegen. Die Position der „ “ kann aufgrund der Ergebnisse des gesamträumlichen Planungskonzeptes nicht geteilt werden. Die Konzentrationsfläche Teilfläche B soll im Verfahren weiter verfolgt werden. Seite 64 von 64 Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden zur Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen- Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen für den Bereich Münsterwald und B 258 im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim (Teilabschnitt 1), Nonnenhof / Schlangenweg (Teilabschnitt 2), und Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg im Stadtbezirk Laurensberg (Teilabschnitt 3), sowie Horbacher Straße im Stadtbezirk Richterich (Teilabschnitt 4). Lage des Plangebietes 1. Inhaltsverzeichnis Zusammenstellung der Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 4 Abs. 1BauGB zum Bauleitplanverfahren mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. Inhaltsverzeichnis......................................................................................................................................... 2 eingagangen am 20.09.2012 Gemeente Vaals ............................................................................................ 3 eingegangen am 11.10.2010 Gemeente Gulpen-Wittem ............................................................................. 5 eingegangen am 14.10.2010 Gemeente Simpelveld.................................................................................. 9 eingegangen am 26.10.2010 Gemeente Kerkrade................................................................................... 13 eingegangen am 03.11.2010 Provincie Limburg .................................................................................... 17 eingegangen am 25.03.2011 Attache´ Natura 2000, Belgien................................................................... 22 eingegangen am: 17.09.2010 sowie Stellungnahme vom 17.01.2012 Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen,.................................................................................................................................. 24 eingegangen am 23.09.2010 Landesbetrieb Straßenbau NRW - Regionalniederl. Ville-Eifel ......... 29 eingegangen am 23.09.2010 Landesbetrieb Straßenbau NRW - Autobahnniederlassung Krefeld,........... 31 eingegangen am 24.09.2010 enwor - energie & wasser vor ort GmbH...................................................... 35 eingegangen am: 27.09.2010 Bezirksregierung Arnsberg - Bergbau und Energie in NRW ....................... 38 eingegangen am 04.10.2010 Wehrbereichsverwaltung West ................................................................... 46 eingegangen am: 04.10.2010 Bezirksregierung Düsseldorf, Luftfahrtbehörde........................................... 48 eingegangen am 10.09.2010 Nahverkehr Rheinland GmbH..................................................................... 51 eingegangen am 11.10.2010 LVR - Amt für Bodendenkmalpflege - im Rheinland, .................................. 58 eingegangen am 13.10.2010 LVR Amt für Denkmalpflege im Rheinland Abtei Brauweiler ....................... 62 eingegangen am 21.10.2010 Städte Region Aachen - A 70 Umweltamt ................................................... 65 eingegangen am 08.10.2010 Stadtwerke Aachen AG - NNP, Planvereinbarung....................................... 68 eingegangen am 20.09.2010 Bundesnetzagentur...................................................................................... 74 Seite 2 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 2. eingegangen am 20.09.2010,Gemeente Vaals, Seite 3 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Landschaftsbild: Die Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen in Aachen, erstellt durch das Büro LANGE GbR, untersucht auch die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion aus Sicht der benachbarten niederländischen und belgischen Gemeinden. Für die Konzentrationsfläche Teilabschnitte 2-4 kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass aufgrund der vorhandenen Vorbelastungen (durch Windkraftanlagen auf deutscher und niederländsicher Seite sowie andere technische Bauwerke) insbesondere bei einem Abstand größer als 5 km eine geringe Auswirkung auf das Landschaftsbild gegeben ist. Das Gutachten wie auch der Umweltbericht beschreiben jedoch für einen Bereich mit einem Abstand von kleiner 5 km besonders bei der Teilfläche 2 eine durchaus höhere Beeinträchtigung. Dies gilt insbesondere für den Ortskern und den nördlichen Bereich der Gemeinde Vaals, von wo aus bislang der Windpark Butterweiden (als mögliche Vorbelastung) nicht zu sehen ist. Bei der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen auf die Belange des Artenschutzes kommt die Verwaltung auf Basis der Aussagen des Gutachtens „Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden“ von Dr. Glasner zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung der bislang im Verfahren befindlichen Konzentrationsfläche Teilabschnitt 2 unter Berücksichtigung der positiven Effekte regenerativer Energien verantwortbar ist. Aus Sicht der direkten Betroffenheit planungsrelevanter Arten alleine betrachtet ist dieser Schritt jedoch nicht unproblematisch. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Errichtung von Windkraftanlagen in der Konzentrationsfläche Teilabschnitt 2 eine Förderung der betroffenen gefährdeten Arten der Feldfauna zukünftig erheblich erschweren oder sogar verhindern würde (Vermeidungsverhalten von Feldvogelarten bei Brutversuchen). Diese Förderung geschützter Arten wird aber durch die Stadt Aachen aufgrund bestehender nationaler und internationaler Verantwortung im Wege von kommunalen Artenhilfsprogrammen bei einzelnen Arten bereits vorgenommen (künftig auch für die Arten Wachtel, Rebhuhn, Schafstelze und Kiebitz). Andererseits ergibt sich die Notwendigkeit einer Förderung dieser Arten auch aus Gründen des Ausgleichs für Eingriffe aufgrund anstehender Planungen (Siedlungsreserven im Regionalplan: Richtericher Dell). Zudem verschlechtern sich durch die erforderliche Verschiebung der Konzentrationsfläche Teilabschnitt 4 nach Süden hin die Bedingungen für den Vogelzug. Als Kompensation für diese von der Empfehlung des Fachgutachtens teilweise abweichende Planung dient der Verzicht auf Realisierung der Konzentrationsfläche Teilabschnitt 2, da auch diese nicht unproblematisch für den Vogelzug wäre. Aus diesen Gründen schlägt die Verwaltung vor, die Ausweisung einer Konzentrationsfläche Teilabschnitt 2, Nonnenhof / Schlangenweg, nicht weiter zu verfolgen. Den Belangen der Gemeinde Vaals wird durch den Verzicht auf die Konzentrationsfläche Teilabschnitt 2 Rechnung getragen. Zur Wahrung der artenschutzrechtlichen Belange wird auf die Darstellung einer Konzentrationsfläche -Teilabschnitt 2 Nonnenhof / Schlangenweg - verzichtet. Seite 4 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 3. eingegangen am 11.10.2010 Gemeente Gulpen-Wittem, Seite 5 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 6 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Stellungnahme der Verwaltung: 1. Umweltverträglichkeitsprüfung Eine grenzüberschreitende Beteiligung nach § 4a Abs. 5 Satz 2 BauGB setzt voraus, dass der Bauleitplan erhebliche Auswirkungen auf einen anderen Staat haben kann. Ergibt sich aus dem Entwurf des Umweltberichts, dass der Bauleitplan nicht zu erheblichen Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat führen kann, so ist grenzüberschreitende UVP nicht durchzuführen. Dies ist bei der vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplans gegeben. Gleichwohl werden die betroffenen Behörden auch im Rahmen der Offenlage beteiligt und die von diesen vorgebrachten Einwendungen im Rahmen der Abwägung berücksichtigt und sorgfältig gegen die anderen in Rede stehenden Belange abgewogen. 2. Lärmschutz: Die Immissionsschutzuntersuchungen im Rahmen der Planung zur Errichtung von Windenergieanlagen wurden nach den in Deutschland vorgeschriebenen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes (BRD) und des Landes (NRW) durchgeführt. Darüber hinaus berücksichtigt sind der Windenergieerlass vom 21.10.2005 und die Neufassung des Windenergieerlasses vom 11.07.2011 des Landes NRW. Maßgebend für die Zumutbarkeit der Lärmbelastung an einem Immissionsort ist die Gebietsart. Das Grenzgebiet Niederlande-Deutschland wurde diesseits als Dorfgebiet eingestuft. Immissionsrichtwerte von 45 dB(A) im Nachtzeitraum sind demnach nicht zu überschreiten. Im Grenzbereich Aachen-Niederlande, Grenzübergang Locht und im Ortsbereich Bocholtz wird durch die geplanten Windenergieanlagen ein Beurteilungspegel von 43 dB(A) am Tag und in der Nacht nicht überschritten. Vorbelastung an der Grenze Der Grenzraum ist durch gewerblichen Lärm vorbelastet. Die Windenergieanlagen auf der niederländischen Seite an der BAB (N281) verursachen im Bereich Grenzübergang Locht nach hiesigen Berechnungen allein einen Beurteilungspegel von 45 dB(A). Bei der Standortfindung der Anlagen auf deutscher Seite wurde die Immissionsvorbelastung aller vorhandenen WEA berücksichtigt. Zudem entsprechen die Auswirkungen des angenommenen Anlagentyps den deutschen gesetzlichen Vorgaben. Die geplanten Konzentrationsflächen der Teilabschnitte 3 und 4 werden daher basierend auf dem gesamträumlichen Planungskonzept der Stadt Aachen zur Ermittlung von Konzentrationsflächen für die Windenergie in ihrer Lage nahe an die vorhandenen Infrastrukturbereiche ( BAB A 4 / A 76 und dem Gewerbegebiet Avantis) verschoben und im Osten aufgrund des Kompensationskonzeptes in Verbindung mit dem Bebauungsplan 800 - Gewerbegebiet Avantis - begrenzt. 3. Tourismus Nicht zuletzt aufgrund von Eingaben auch aus Belgien und den Niederlanden hat sich die Verwaltung mit den Auswirkungen auf den Tourismus beschäftigt. Das SOKO Institut für Sozialforschung und Kommunikation in Bielefeld kommt in zwei repräsentativen Bevölkerungsumfragen (2005 und 2007) zu dem Ergebnis, dass die große Mehrheit der Urlauber Windkraftanlagen nicht als störend empfinden. In 2007 gaben 84,7 % der Befragten an, dass sie sich nicht gegen einen Urlaubsort mit Windkraftanlagen entscheiden würden. Nach einer Studie der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven (G. Hilligweg, S. Kull, Windkraft und Tourismus: Zwei unvereinbare Welten oder ein lokale Chance? Ergebnisse einer Touristenbefragung im Nordseebad Varel-Dangast, Wilhelmshaven, 2005) kann eine Beeinträchtigung der für den Tourismus überaus wichSeite 7 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 tigen attraktiven Umwelt durch den Anblick von Windkraftanlagen nicht empirisch belegt werden. Fast 90 % der Befragten sahen hierin kein entscheidendes Motiv für ihre Reiseentscheidung. Das Büro LANGE GbR kommt in dem Gutachten „Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen“ zu der Einschätzung, dass aufgrund der vorhandenen Vorbelastungen durch die Gewerbegebiete auf niederländischer und deutscher Seite der Autobahn sowie durch jüngst errichtete Windkrafträder auf niederländischer Seite keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erholungsfunktion und des Landschaftsbildes zu erwarten sind. Für den Tourismus der Region sind somit durch die geplanten Windkraftanlagen keine gravierenden negativen Auswirkungen zu erwarten. 4.Natur und Artenschutz Zur Einordnung des Verfahrens ist auf die Ziele der Bundes- und Landesregierung sowie die hieraus abgeleiteten Gesetzgebungsverfahren zu verweisen, die zur Förderung des Ausbaus regenerativer Energien zahlreiche Verfahrenserleichterungen hervorgebracht haben. Auch die Änderung des Windkrafterlasses NRW beruht auf diesen Zielen. Auf kommunaler Ebene schafft die Stadt Aachen mit dem jetzigen Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes die ihr möglichen planungsrechtlichen Grundlagen zur Erreichung der nationalen Zielsetzung. Um zu geeigneten Konzentrationsflächen zu gelangen wurde eine gesamtstädtische Analyse durchgeführt, die aufgrund von stadtweit gültigen Kriterien Flächen identifiziert, die im weiteren Verfahren als Konzentrationsflächen berücksichtigt werden sollen. Diese Flächen werden durch Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, des Schutzes vor Schlagschatten und vor dem Hintergrund artenschutzrechtlicher Restriktionen weiter eingeschränkt. Dies bedeutet, dass die in Deutschland (und im Falle des Artenschutzes auch europaweit) geltenden Bestimmungen auch auf die betroffenen niederländischen und belgischen Flächen angewendet werden. 5. Wertverlust der Immobilien Ein Gutachten des Fachbereichs Geoinformation und Bodenordnung der Stadt Aachen kommt bezüglich der Frage möglicher Auswirkungen auf die Grundstückswerte von an Windkraftanlagen angrenzenden Flächen zu dem Ergebnis, dass keine negativen Auswirkungen nachweisbar sind. Insofern sind die diesbezüglichen Befürchtungen nicht begründet. Zudem wird im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sicher gestellt, dass die Auswirkungen der Windkraftanlagen auf die Nachbargemeinden / Nachbarstaaten den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Die vorgebrachten Anregungen und Bedenken der Gemeente Gulpen-Wittem werden im Umweltbericht als eigenständiger Teil der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung umfassend behandelt. Die im gesamträumlichen Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen vorgeschlagenen Konzentrationsfläche Nr. 5 „Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg“ und Fläche Nr. 6 „Horbacher Straße“ zusammengefasst als Konzentrationsfläche Teilabschnitt B soll weiter verfolgt werden. Zur Wahrung der artenschutzrechtlichen Belange wird auf die Darstellung einer Konzentrationsfläche -Teilabschnitt 2 Nonnenhof / Schlangenweg - verzichtet. Den Anregungen der Gemeente Gulpen-Wittem kann daher in Teilen gefolgt werden. Seite 8 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 4. eingegangen am 14.10.2010 Gemeente Simpelveld, Seite 9 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 10 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 11 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Es wird auf die zuvor genannten Aussagen zur Eingabe der Gemeinde Gulpen-Wittem unter Nr. 3. verwiesen. Die vorgebrachten Bedenken der Gemeente Simpelveld werden im Umweltbericht als eigenständiger Teil der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung umfassend behandelt. Die im gesamträumlichen Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen vorgeschlagenen Konzentrationsfläche Nr. 5 „Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg“ und Fläche Nr. 6 „Horbacher Straße“ zusammengefasst als Konzentrationsfläche Teilabschnitt B soll weiter verfolgt werden. Zur Wahrung der artenschutzrechtlichen Belange wird auf die Darstellung einer Konzentrationsfläche Teilabschnitt 2 Nonnenhof / Schlangenweg - verzichtet. Den Anregungen der Gemeente Simpelveld kann daher in Teilen gefolgt werden. Seite 12 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 5. eingegangen am 26.10.2010 Gemeente Kerkrade Seite 13 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 14 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 15 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Die von der Gemeinde Kerkrade vorgeschlagene Lageverschiebung der Konzentrationszone im Teilabschnitt 4 - Horbacher Straße - wurde überprüft. Aufgrund der Vorgaben des „Naturschutzfachlichen Kompensationskonzeptes“ wurde deutlich, dass eine Verschiebung der geplanten Konzentrationsflächen entsprechend des gesamträumlichen Planungskonzeptes zur Ermittlung von Konzentrationsflächen für die Windenergie der Stadt Aachen geboten und konfliktfrei möglich ist. Die geplanten Konzentrationsflächen der Teilabschnitte 3 und 4 werden basierend auf dem gesamträumlichen Planungskonzept der Stadt Aachen in ihrer Lage nahe an die vorhandenen Infrastrukturbereiche ( BAB A 4 / A 76 und dem Gewerbegebiet Avantis) verortet und im Osten aufgrund des Kompensationskonzeptes in Verbindung mit dem Bebauungsplan 800 - Gewerbegebiet Avantis - begrenzt. Die Anregung bezüglich der Lageverschiebung und somit Vergrößerung des Abstandes zur Gemeinde Kerkrade deckt sich zum Teil mit den Aussagen des gesamträumlichen Planungskonzeptes und findet insofern Berücksichtigung. Die im gesamträumlichen Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen vorgeschlagenen Konzentrationsfläche Nr. 5 „Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg“ und Fläche Nr. 6 „Horbacher Straße“, zusammengefasst als Konzentrationsfläche Teilabschnitt B, soll weiter verfolgt werden. Seite 16 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 6. eingegangen am 03.11.2010 Provincie Limburg Seite 17 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 18 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 19 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zur Umweltverträglichkeitsprüfung Es wird auf die zuvor genannten Aussagen zur Eingabe der Gemeinde Gulpen-Wittem unter Nr. 3. verwiesen Zu C: „Grenzüberschreitenden Effekte“ Eine Einschätzung grenzüberschreitender Effekte wird im Umweltbericht dargelegt. Der Umweltbericht beschreibt und beurteilt die grenzüberschreitenden Effekte auf Basis der Fachbeiträge und Fachgutachten. Hierzu gehören neben den Aspekten Lärm und Schlagschatten sowie Artenschutz auch die Belange des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion. Zu „Schlagschatten“ Die grenzüberschreitenden Effekte zum Thema Schlagschatten werden für die niederländischen Orte / Ortsbereiche Bocholtz und Locht im Umweltbericht dargestellt mit dem Ergebnis einer geringen Belastung deutlich unter den Richtwerten des Windenergieerlasses NRW, 2011. Allgemeine Grundlage der Beurteilung möglicher Konfliktsituationen mit immissionssensiblen bzw. schützenswerten Nutzungen ist die „Untersuchung von Schlagschatteneffekten geplanter Windkraftanlagen (WKA)“ laut aktuellem Winderlass NRW, 2011. Die Konzentrationsflächenprüfung für Windkraftanlagen (WKA) findet im Zuge der Aufstellung des neuen Flächennutzungsplans statt, d.h. es handelt sich nicht um einen Bauantrag, in dem die punktgenaue Lage mit allen Flächenveränderungen der jeweiligen WKA vorzugeben ist. Als Beurteilungsgrundlage der Schlagschattenberechnungen mit einem von der Universität Bochum für Windkraftanlagen entwickelten Berechnungsmodell und vom Landesumweltamt NRW (LANUV) geprüften Modell – Sun Shadow – sind folgende maßgebliche Anlagendaten als Berechnungsbasis verwendet worden: - Anlagenhöhe über Grund: 185 m - Nabenhöhe über Grund: 135 m - Rotorkreisdurchmesser: ca. 100 m Ferner wurden für Aachen die maßgeblichen geographischen Koordinatenwerte von 6.10 ° Ost und 50.80 ° Nord (Dezimaleinteilung nach der Gradzahl !) für das Programm bzw. Rechenmodell verwendet. Zu Immissionsrichtwerte laut Windenergieerlass NRW: Die hier Zugrunde gelegten astronomischen Immissionsrichtwerte für Schlagschattenwurf betragen laut Winderlass NRW: - Tagesbetrachtung: 30 Minuten - Kalenderjahr: 30 Stunden (entspricht ca. 8 h realer Belastung unter wechselnden meteorologischen Bedingungen) Beurteilungshinweis laut Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI): Ab einer Entfernung von 1.300 m zu Immissionsorten (schützenswerte Nutzungen) ist davon auszugehen, dass Schlagschatteneffekte nicht mehr relevant sind. Zu C 1: Nationale Landschap Zuie-Limburg" Nach der vorliegenden Landschaftsbildanalyse des Planungs- und Ingenieurbüro Lange werden die geplanten neuen Windkraftanlagen im nördlichen Untersuchungsraum Aachens zwar in den überwieSeite 20 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 genden Freiräumen – insbesondere in den Wirkzonen bis 5 km - wahrgenommen, sie verändern die Eigenart des Raumes aufgrund der vorhandenen Vorbelastungen jedoch nicht nachhaltig, da hier insbesondere die bereits vorhandenen Anlagen meistens sichtbar sind. Darüber hinaus werden die geplanten Windkraftanlagen laut Landschaftsbildanalyse nicht höher wahrgenommen als die vorhandenen Anlagen. Gravierende Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind somit nicht zu erwarten. Die Auswirkungen auf die Landschaft in der betrachteten Wirkzone zwischen 5 und 10 km werden als sehr gering bewertet, auch wenn die geplanten Anlagen im Wirkraum mit dem Radius von 10 km auf je 30 % der betrachteten Flächen in Teilen oder vollständig sichtbar sind. Am größten sind diese in einem Abstand bis zu 1500 m. Vor diesem Hintergrund ist die Frage der optischen Bedrängung von Bedeutung. Im Hinblick auf eine optische Bedrängung durch Windkraftanlagen unterscheidet das OVG Münster zwischen einem meist unproblematischen Abstand bei einer Entfernung von mindestens der dreifachen Anlagenhöhe (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser) und einem meist problematischen Abstand, wenn die Entfernung geringer als die zweifache Gesamthöhe der Anlage ist. Bei einem dazwischen liegenden Abstand, der das 2-3 fache der Anlagenhöhe beträgt, ist eine besonders eingehende Einzelfallprüfung erforderlich. Die Planungen für Windkraftanlagen Aachen gehen von einer Gesamthöhe von 185 m aus. Eine 2-3 fache Anlagenhöhe wären entsprechend Abstände zwischen 370 m und 555 m. Mit den Ausschluss- und Restriktionskriterien des 'Gesamträumlichen Planungskonzepts für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen' werden sowohl die besonders empfindlichen Landschaftsräume Aachens, wie bspw. naturnahe Bachtäler oder vielfältig strukturierte Grünlandbereiche, als auch eine problematische Nähe zu Wohnnutzungen frühzeitig als potenzielle Standorte für Windkraftanlagen ausgeschlossen. Aufgrund der im gesamträumlichen Planungskonzept angesetzten Mindestabstände der Konzentrationsflächen von 500 m zu schutzwürdigen Wohnnutzungen im Außenbereich sowie Gemischten Bauflächen kann davon ausgegangen werden, dass die 3fache Anlagenhöhe und damit der unproblematische Bereich in der Regel erreicht wird. Wohnbauflächen liegen mit den gewählten Mindestabständen von 750 m per se in dem als unproblematisch beurteilten Bereich. Die genaue Lage der Windkraftanlagen-Standorte – und damit die genaue Entfernung zu Wohngebäuden – erfolgt erst im nachfolgenden Genehmigungsverfahren. Die Anordnung der Konzentrationsflächen unmittelbar an das Gewerbegebiet AVANTIS angrenzend, vermeidet zudem eine Zerschneidung des Raums. Dies entspricht der Vorgabe des WindenergieErlasses der Bündelung von Windkraftanlagen an bestehenden Infrastrukturbändern. Trotz der nicht zu vermeidenden Beeinträchtigung aufgrund der offenen Landschaft im Nahbereich bis 1,5 km wird daher im Rahmen der Abwägung vorgeschlagen, die vorgesehene Konzentrationsfläche B weiter zu verfolgen. Die rechnerisch verbleibenden geringfügigen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden durch das Gutachten ermittelt und Ausgleichsmaßnahmen zur Aufwertung des Landschaftsbildes vorgeschlagen. Diese sind im Umweltbericht festgelegt und detailliert beschrieben. Zu C 2: „Gutachten für Limburg Das angekündigte Gutachten zur Entwicklung einer landschafts-/raumbedeutsamen Strategie für die Standorte für Windturbinen ist sicher von generellem Interesse. Der Stadt Aachen liegt diese Gutachten bislang nicht vor. Ein Austausch mit der Stadt Aachen diesbezüglich hat nicht statt gefunden. Da der Belang des Landschaftsbildes bereits umfassend untersucht wurde, ist nicht zu erwarten, dass sich hieraus entscheidungserhebliche Erkenntnisse für dieses konkrete Verfahren gewinnen lassen. Seite 21 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Die vorgebrachten Bedenken der Provincie Limburg werden durch den Umweltbericht als eigenständiger Teil der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung umfassend behandelt. Die Provincie Limburg wird weiterhin am Verfahren beteiligt. 7. eingegangen am 25.03.2011 Attache´ Natura 2000, Belgien Seite 22 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Natura 2000 - FFH Gebiet auf belgischer Seite 1. Information und weitere Beteiligung Dem Attaché Natura 2000, Öffentlicher Dienst der Wallonie – Abteilung Natur und Forsten – Forstdirektion Malmedy-Büllingen, wurden die Unterlagen der frühzeitigen Beteiligung zur Prüfung und mit der Bitte um Stellungnahme übersandt. Eine Stellungnahme zu den Schutzzielen des Natura 2000 Gebietes erfolgte bislang nicht. Es liegt lediglich eine E-Mail vom 24.03.2011 vor, worin der Attaché Natura 2000 um nähere Informationen zum genauen Standort der WEA, zur Durchführung einer FFHVerträglichkeitsprüfung und zur Beteiligung im weiteren Verfahren bittet. Beim nächsten Verfahrensschritt, der Offenlage, wird der Attaché Natura 2000 erneut beteiligt. 2. FFH-Gebiet auf belgischer Seite Die vom Attaché Natura 2000 angefragte FFH-Verträglichkeitsprüfung hat das Büro Pro Terra im Auftrag der Stadt Aachen durchgeführt. Bei dem genannten Gebiet handelt es sich um das Vogelschutzgebiet „Osthertogenwald autour de Raeren“ (BE 33021A0). Zu der Frage einer möglichen Beeinträchtigung kommt das Büro Pro Terra zu dem Ergebnis, dass die Populationen der für das Gebiet beschriebenen Zielarten durch die Errichtung eines Windparks im Bereich des Münsterwaldes nicht beeinträchtigt werden (s. Natura 2000-Verträglichkeitsuntersuchung für die geplante Konzentrationszone Windenergie im Aachener Münsterwald). Im Übrigen führt die stadtweite Berücksichtigung eines Mindestabstandes von 300 m zu angrenzenden Schutzgebieten zu einer Verkleinerung der zunächst im Verfahren befindlichen Fläche des Münsterwaldes und somit zu einer zusätzlichen Absicherung des belgischen Schutzgebietes gegenüber etwaigen Beeinträchtigungen. 3. Verträglichkeitsprüfung Das Änderungsverfahren zum Flächenutzungsplan wird entsprechend der in Deutschland gültigen rechtlichen Rahmenbedingungen durchgeführt. Hierzu zählt auch die Durchführung einer Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichts als Teil der Begründung zum Änderungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung werden alle Arten von Umweltbelangen – auch niederländische oder belgische Gemeinden betreffend - berücksichtigt. Die vorgebrachten Anregungen der Attache´ Natura 2000 werden durch den Umweltbericht als eigenständiger Teil der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung umfassend behandelt. Seite 23 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 8. eingegangen am: 17.09.2010 sowie Stellungnahme vom 17.01.2012 Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen Seite 24 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 25 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 26 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Die im Schreiben vom15.09.2010 geäußerten erheblichen Bedenken bei der Darstellung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen im Wald, hier entfiel der Wald auf Grundlage des Windenergieerlass von 21.10.2005 noch in die Kategorie: Tabubereiche, konnten zwischenzeitlich aufgrund der geänderten Erlasslage (Windenergie-Erlass vom 11.07.2011) ausgeräumt werden. Dennoch wird mit Schreiben vom 17.01.2012 erneut um die Beachtung der nachfolgenden Hinweise gebeten. Diese betreffen einerseits die grundlegende Bedeutung des Ausbaus regenerativer Energien, andererseits konkrete Fragen des nachlaufenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach BImSchG. 1) Tabubereiche im Wald Bereits in der Planungsphase wurden vorsorglich nur Waldgebiete ohne rechtlichen Schutzstatus und Waldgebiete mit geringer ökologischer Funktion betrachtet, um die unmittelbaren baubedingten Auswirkungen auf Biotope, Habitate, Pflanzen- und Tierarten und deren Lebensgemeinschaft und die Schutzgüter Boden und Gewässer zu minimieren sowie die mittelbaren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes durch den Betrieb der Anlage zu minimieren. Die Konzentrationsfläche Teilabschnitte 1 - 3 liegen im Süden des Münsterwaldes. Diese Wälder sind geprägt von Fichtenmonokulturen auf Pseudogley-Standorten. Die standortheimischen und für diese Region typischen Eichenwaldgesellschaften mittleren und höheren Alters - oft vergesellschaftet mit Birke bzw. Moorbirke - kommen auf den in Rede stehenden Teilabschnitten 1 – 3 der Konzentrationsfläche nicht vor. Flächen mit dieser naturnahen Bestockung wurden im Rahmen der Abwägung beim gesamträumlichen Planungskonzept ausgesondert. Grundlage für die vorgesehene Ausweisung von Teilabschnitten einer Konzentrationsfläche im Wald war unter anderem das von der LANUV im Jahre 2008 entwickelte Biotopwertverfahren. Die Waldfunktionskarte des Landes NRW (Kartierung der LÖBF gem. Runderlass des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - IVA2-30-80-00.00 vom 01.03.1974 (WFK 74)) weist für die oben genannte Konzentrationsfläche keine besondere Erholungsfunktion aus. Lediglich die Teilfläche A 3 wurde seinerzeit mit dem Status "Erholungswald der Stufe 2 zum Zwecke der Wochenenderholung" kartiert, wobei im besagten Bereich keine Wanderwege existieren und eine Anbindung an die allgemeine Verkehrsinfrastruktur weitgehend fehlt. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die erholungssuchende Bevölkerung sind daher für das gesamte Gebiet als gering einzustufen. 2) Artenschutz Für die Konzentrationsfläche "Münsterwald" wurde durch ein externes Büro eine artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) durchgeführt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass aus artenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen eine Genehmigung von Windenergieanlagen bestehen. 3) Forstbehördliche Genehmigung nach §39 LFoG (Umwandlung) Lt. § 39 LFoG bedarf jede Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart der Genehmigung durch die Forstbehörde. Da die Forstbehörde keine Bedenken gegen die Planung erhoben hat, kann (unter der Voraussetzung einer landschaftsrechtlichen Befreiung) davon ausgegangen werden, dass die Forstbehörde eine solche Genehmigung bis zum Ratsbeschluss in Aussicht stellen wird. Im späteren GenehmiSeite 27 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 gungsverfahren werden dann die detaillierten vorhabenspezifischen Unterlagen mit der konkreten Flächeninanspruchnahme eingereicht, die Grundlage für den Umwandlungsantrages und für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sind. 4) Kompensationspflichten (Ausgleich/Ersatz) - Flächenbedarf Erst die konkreten für das Genehmigungsverfahren erstellten Planungsunterlagen geben Aufschluss über die dauerhafte und temporäre Flächenumwandlung. Es ist beabsichtigt, den dauerhaften Eingriff in die Landschaft durch Ersatzaufforstungen zu kompensieren. Die Aufforstungsfläche wird im Genehmigungsverfahren konkretisiert. 5) Naturschutzrechliche Befreiung nach §67 BNatSchG Die zuständige Untere Landschaftsbehörde hat für das spätere Genehmigungsverfahren eine landschaftsrechtliche Befreiung in Aussicht gestellt. Die eingebrachten Hinweise finden ihre Berücksichtigung gem. dem Windenergieerlass vom 11.07.2011im Planverfahren. Eine Berücksichtigung der Anregungen und Bedenken wird ebenfalls im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sicher gestellt. Seite 28 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 9. eingegangen am 23.09.2010 Landesbetrieb Straßenbau NRW - Regionalniederl. Ville- Seite 29 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Abstände zu Bundes- und Landesstraßen Bei der Restriktionsflächenanalyse (gesamträumliches Planungskonzept) wurde als ein hartes Ausschlusskriterium „Klassifizierte Straßen mit einem Abstand von 40 m zur Fahrbahn (nur für BAB)“ herangezogen (S.5 des gesamträumlichen Planungskonzeptes). Die Konzentrationsfläche, welche an Autobahnen grenzt, ist so zugeschnitten, dass die gesetzlichen Abstände zu Bundesfernstraßen (in gleicher Weise zu niederländischen Fernstraßen) eingehalten werden. Die Schutzbereiche an der Monschauer Straße (B258) von beidseits 20 m werden im späteren Genehmigungsverfahren berücksichtigt. Bezüglich der direkten Anbindung an betroffene Bundes- / Landesstraßen und des genauen Abstandserfordernisses wird auf die Antragsnotwendigkeit im sich anschließenden Genehmigungsverfahren hingewiesen. Die Beantragung der Sondernutzungserlaubnis ist insoweit nicht Bestandteil des Flächennutzungsplanverfahrens. Die Autobahnniederlassung Krefeld wurde ebenfalls im Verfahren beteiligt. Die Berücksichtigung der Hinweise schränkt die Eignung der Konzentrationsflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht spürbar ein. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Zulassung für die Windkraftanlagen nach BImSchG werden die Hinweise des Landesbetriebs Straßen NRW berücksichtigt. Seite 30 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 10. eingegangen am 23.09.2010 Landesbetrieb Straßenbau NRW - Autobahnniederlassung Krefeld Seite 31 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 32 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Stellungnahme der Verwaltung: In den Niederlanden gilt für den Abstand von Windkraftanlagen von Autobahnen die „Beleidsregel voor het plaatsen van windturbines op, in of over rijkswaterstatswerken“. Demnach ist ein Mindestabstand von <= 30 m und <0 D/2 gefordert. Die erforderlichen Mindestabstände der einzelnen Windkraftanlagen zu den Autobahnen werden im Genehmigungsverfahren nach deutschem Recht geprüft. Die Empfehlungen des Bundesministeriums für Verkehr bzgl. der Gefahren für die Verkehrssicherheit bei Eiswurf werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft. Die Regionalniederlassung Ville-Eifel wurde beteiligt. Auf die Erläuterungen zur Eingabe des Landesbetriebs Straßenbau NRW - Regionalniederl. Ville-Eifel unter Nr. 9. wird verwiesen. Die Berücksichtigung der Hinweise schränkt die Eignung der Konzentrationsflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht spürbar ein. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Zulassung für die Windkraftanlagen nach BImSchG werden die Hinweise des Landesbetriebs Straßen NRW einfließen. Maßgeblich sind die Bestimmungen nach nationalem Recht. Seite 33 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 34 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 11. eingegangen am 24.09.2010 enwor - energie & wasser vor ort GmbH Seite 35 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 36 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Eine Überbauung von Transportleitungen oder eine Beeinträchtigung solcher wird im Rahmen des späteren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ausgeschlossen, da hier die genauen Anlagenstandorte bestimmt werden. Die Berücksichtigung der Transportleitung schränkt die Eignung des Münsterwaldes als Konzentrationszone für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht spürbar ein. Eine etwaige Regelung im Flächenutzungsplan ist nicht erforderlich. Seite 37 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 12. eingegangen am: 27.09.2010 Bezirksregierung Arnsberg - Bergbau und Energie in NRW Seite 38 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 39 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 40 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 41 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 42 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 43 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 44 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Teilabschnitt 1- Münsterwald / B 258 Die EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Eigentümerin des Bergwerkfeldes „Rott“ ist am Verfahren beteiligt worden. Es bestanden keine Bedenken Die Eigentümin des Bergwerkfeldes "Wahlheimer Wald" ist die Stadt Aachen. Von Seiten der Stadt Aachen bestehen ebenfalls keine Bedenken. Innerhalb der Planmaßnahme ist kein einwirkungsrelevanter Bergbau dokumentiert. Teilabschnitt 2 - Nonnenweg / Schlagenweg Die EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Eigentümerin des Bergwerksfeld "Carl Friedrich". ist am Verfahren beteiligt worden. Es bestanden keine Bedenken. Der Niederländischer Staat - Raad van Bestuur als Eigentümer des Steinkohlenbergwerkes "Willem Sophia". ist am Verfahren beteiligt worden. Es erfolgte keine Rückmeldung. Teilabschnitt 3 - Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg Die EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Eigentümerin des Bergwerksfeld "Melanie Reststück", ist am Verfahren beteiligt worden. Es bestanden keine Bedenken Der Niederländischer Staat - Raad van Bestuur als Eigentümer des Steinkohlenbergwerkes "Willem Sophia" bzw. "Gouley - Laurweg". ist beteiligt worden. Es erfolgte keine Rückmeldung. Teilabschnitt 4 - Horbacher Weg wie zu Teilabschnitt 3 Alle Eigentümer werden im weiteren Verfahren wieder beteiligt. Der Hinweis: „Bodenbewegungen durch Grubenwasseranstieg im Bereich der Planmaßnahme, verursacht durch den ehemaligen Steinkohlebergbau sind nicht gänzlich auszuschließen“ ist vorsorglich für das nachfolgende Genehmigungsverfahren in die Begründung und den Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung aufzunehmen. Seite 45 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 13. eingegangen am 04.10.2010 Wehrbereichsverwaltung West Seite 46 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Die Wehrbereichsverwaltung wurde mit Schreiben vom 29.09.2010 beteiligt und äußert vorbehaltlich noch ausstehender Stellungnahmen Bedenken. Bis heute ist keine weitere Stellungnahme der Wehrbereichsverwaltung eingegangen. Die Wehrbereichsverwaltung wird im weiteren Verfahren wieder beteiligt. Mit Schreiben vom 04.12.2010 hat die Bezirksregierung Düsseldorf – Untere Luftfahrtbehörde - keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung geäußert (s. hierzu Punkt 14). Seite 47 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 14. eingegangen am: 04.10.2010 Bezirksregierung Düsseldorf, Luftfahrtbehörde Seite 48 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 49 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Die eingebrachten Hinweise zu flugsicherungstechnischen Aspekten finden ihre Berücksichtigung im weiteren Genehmigungsverfahren. Seite 50 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 15. eingegangen am 10.09.2010 Nahverkehr Rheinland GmbH Seite 51 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 52 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 53 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 54 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 55 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 56 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Die Planungen haben sich soweit konkretisiert, dass eine Realisierung wahrscheinlich geworden ist. Insofern kommt eine Berücksichtigung als weiches Kriterium für die Ausweisung einer Tabuzone auf Ebene der gesamträumlichen Betrachtung grundsätzlich in Betracht. Da jedoch noch kein Linienbestimmungsverfahren erfolgt ist und auch die genaue Lage möglicher Windkraftanlagenstandorte noch nicht feststeht und insofern eine wechselseitige Rücksichtnahme auch innerhalb der Potentialfläche möglich ist, wird auf die Darstellung einer Tabuzone verzichtet. Die im gesamträumlichen Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen vorgeschlagenen Konzentrationsfläche Nr. 5 „Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg“ und Fläche Nr. 6 „Horbacher Straße“ zusammengefasst als Konzentrationsfläche Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. Der Trassenverlauf wird im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Windkraftanlagen Berücksichtigung finden. Seite 57 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 16. eingegangen am 11.10.2010 LVR - Amt für Bodendenkmalpflege - im Rheinland Seite 58 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 59 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 60 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens soll auf die Prognose der archäologischen Bedeutung der Flächen und gleichzeitig auf das bestehende Defizit bezüglich der Bewertung einzelner Standorte (Prospektion) hinsichtlich ihrer Auswirkung auf das Kulturgut hingewiesen werden. Wegen der vergleichsweise kleinen Bodeneingriffe für die Fundamentierung von Windkraftanlagen, wird von einer flächendeckenden Projektion innerhalb der Konzentrationsflächen im Vorfeld aufgrund der Verhältnismäßigkeit abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass ein möglicher Konflikt mit dem Kulturgut nicht zu einem Versagen der Realisierbarkeit führen wird. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind vom Antragsteller die Belange der Bodendenkmalpflege mit der zuständigen Behörde am konkreten Standort zu erörtern. Darüber hinaus liegen der unteren Denkmalbehörde nähere Erkenntnisse vor, die wie folgt ergänzt werden sollen: „Im Bereich der Konzentrationsfläche Teilabschnitt A ist eine römische Straße im Verlauf des Weges " Himmelsleiter", die von Aachen nach Monschau führt, bekannt. Weiterhin befinden sich in diesem Bereich mehrere mittelalterliche bis neuzeitliche Wegeführungen sowie einige Bergwerke." In der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung ist die Archäologische Prognose des LVR und die Ergänzung der Unteren Denkmalbehörde aufzunehmen und drauf hinzuweisen, dass im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens vom Antragsteller die Belange der Bodendenkmalpflege mit der zuständigen Behörde am konkreten Standort zu erörtern sind. Seite 61 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 17. eingegangen am 13.10.2010 LVR Amt für Denkmalpflege im Rheinland Abtei Brauweiler Seite 62 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 63 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Teilabschnitt 2 Nonnenhof / Schlangenweg. Die Ortslage Orsbach ist u. a. von Baudenkmälern geprägt. Besonders prägend für die Ortssilhouette ist die Pfarrkirche St. Peter und Paul, welches das höchste Gebäude von Orsbach ist. Die Silhouette würde durch die geplanten Windkraftanlagen nicht verändert, sondern auch nach Bau der Anlagen wäre die Fernwirkung noch vorhanden. Die angesprochenen Hofanlagen bilden den Rand der Ortschaft und wirken daher auch in die Landschaft. Alle Baudenkmäler in Orsbach sind als Einzeldenkmäler eingetragen, wobei der städtebauliche Aspekt der Fernwirkung nicht erwähnt ist. Die Ortssilhouette ist ebenfalls nicht gesondert geschützt. Da der Mindestabstand zu Wohnsiedlungen eingehalten wird und die Ortslage sowohl mit als auch ohne die Windkraftanlagen wahrnehmbar wäre, wird keine Beeinträchtigung aus denkmalpflegerischer Sicht festgestellt. Die Höckerlinie als Teil des Westwalls ist sowohl als Boden- als auch als Baudenkmal eingetragen. Die Höckerlinie liegt nicht innerhalb des Plangebietes und wird daher in der Substanz nicht geschädigt. Die Panzerbefestigung wurde wegen wissenschaftlicher und militärgeschichtlicher Gründe in die Denkmalliste eingetragen. Städtebauliche oder gestalterische Aspekte wurden nicht benannt. Eine optische Beeinträchtigung ist daher nicht festzustellen. Teilabschnitt 4: Horbacher Straße Die denkmalgeschützte ehemalige Zollstation liegt in einem Abstand von ca. 300 m zum Plangebiet. Die historische Nutzung als Zollstation wurde aufgegeben. Heute wird das Gebäude als Zollmuseum genutzt. Die vorhandene Nutzung wird nicht durch die geplanten Windkraftanlagen beeinträchtigt. Die historischen Frohnrather Höfe liegen in einem Abstand von ca. 600 m Entfernung von dem Plangebiet. Da die für Wohnbebauung geforderten Mindestabstandsflächen von 500 m eingehalten werden, wird keine Beeinträchtigung der Hofanlagen gesehen. Allgemeine Hinweise zur Kulturlandschaft: Die Kulturlandschaft ist nicht in die Denkmalliste als Denkmalbereich eingetragen. Daher sind die genannten Beeinträchtigungen der Optik, Beeinträchtigungen durch den Schall, die Reflektionen und die Nutzungseinschränkungen nicht aus denkmalpflegerischer Sicht zu prüfen sondern werden im Umweltbericht behandelt. Eine Visualisierung kann daher aus denkmalpflegerischen Gründen nicht gefordert werden. Da die Kulturlandschaft nicht als Denkmalbereich in die Denkmalliste der Stadt Aachen eingetragen ist, ist eine Visualisierung aus denkmalpflegerischer Sicht nicht erforderlich. Der Belang wird im Umweltbericht behandelt. Seite 64 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 18. eingegangen am 21.10.2010 Städte Region Aachen - A 70 Umweltamt Seite 65 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 66 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu 1. Immissionsschutz: Gemäß des Windenergieerlasses von 21.10.2005 entfiel der Wald noch in die Kategorie: Tabubereiche. Zwischenzeitlich ist aufgrund der geänderten Erlasslage (Windenergie-Erlass vom 11.07.2011) Windenergienutzung nach Maßgaben des Zieles B.III.3.2 des LEP NRW im Wald möglich. Zu 2. Landschaftsschutz: Der Hinweis auf 7 Jahre alte Daten bezüglich eines Brutvorkommens des Rotmilans auf dem Gebiet der Gemeinde Roetgen kann nicht als Beleg für eine aktuelle Betroffenheit dieser Art durch die Errichtung eines Windparks gewertet werden, sondern stellt einen Hinweis dar, der unter Berücksichtigung der aktuellen Datenlage und aktueller Erkenntnisse zur Autökologie dieser Art zu werten ist. Eine ausführliche Stellungnahme des Büros Pro Terra liegt diesbezüglich vor (s. Anlage). Danach haben mehrere avifaunistische Untersuchungen des Gebiets oder angrenzender Flächen auf dem Stadtgebiet keinen Hinweis auf eine Brut des Rotmilans erbracht. In einer der insgesamt 3 Untersuchungen wurde ein ziehender Rotmilan gesichtet. Auch aus dem Gebiet der Gemeinde Roetgen liegen keine aktuellen belastbaren Erkenntnisse zum Brutvorkommen des Rotmilans im Einwirkungsbereich der geplanten Konzentrationszone vor. Darüber hinaus ist das Waldgebiet innerhalb der Konzentrationszone aufgrund seiner Struktur weder ein geeignetes Brutgebiet noch ein Nahrungshabitat dieser Art. Von daher kommt das Büro zu dem Schluss, dass weder eine Beeinträchtigung dieser Art anzunehmen, noch etwa Verbotstatbestände des §44 BNatSchG berührt sind. Die Bedenken konnten ausgeräumt werden. Seite 67 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 19. eingegangen am 08.10.2010 Stadtwerke Aachen AG - NNP Seite 68 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 69 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 70 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 71 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 72 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Teilabschnitt 1- Münsterwald / B 258 Die Größe der Konzentrationsfläche im Münsterwald wird durch Parameter begrenzt, die stadtweit zur Ermittlung geeigneter Konzentrationsflächen herangezogen werden. Aufgrund des gesamträumlichen Planungskonzeptes der Stadt Aachen zur Ermittlung von Konzentrationsflächen für die Windenergie wird ein Bereich (Fläche 3 des Teilabschnitt A), der auch den vorgeschlagenen Standort der Stadtwerke Aachen AG beinhaltet, in das Verfahren eingebracht. Die Flächenabgrenzung im Münsterwald gliedert sich nunmehr aufgrund der naturschutzrechtlichen Tabuflächen in drei Abschnitte, die im Gesamtzusammenhang zu betrachten sind, da diese Standorte sich gegenseitig beeinflussen (siehe Teilabschnitt A). Die dargestellte Konzentrationsfläche Teilabschnitt A im gesamträumlichen Planungskonzept der Stadt Aachen ist somit ein Ergebnis der Restriktionsflächenanalyse und der nachfolgenden Abwägung (Stufe 2 des gesamträumlichen Planungskonzeptes). Teilabschnitt 2 - Schneeberg Zur Wahrung der artenschutzrechtlichen Belange wird auf die Darstellung einer Konzentrationsfläche Teilabschnitt 2 Nonnenhof / Schlangenweg - verzichtet. Es wird auf die Stellungnahme zur Eingabe der Gemeinde Vaals unter Nr. 2 verwiesen Neuer Abschnitt Horbach Im Rahmen des 3-stufigen Planungskonzeptes der Stadt Aachen wurden Lärmschutz bezogene Abstände zur Wohnbebauung sowohl bei den harten Ausschlusskriterien (Stufe 1) als auch bei den weichen Ausschlusskriterien (Stufe 2) berücksichtigt: Harte Ausschlusskriterien: o 500 m Abstand zu Einzelhöfen und Ansiedlungen im Außenbereich entsprechend der Vorgaben der TA – Lärm (schutzwürdige Außenbereichsnutzungen) Weiche Kriterien als Restriktionskriterien: o Wohngebiete 750 m Abstand o Mischgebiete 500 m Abstand Es handelt sich bei der gewünschten Fläche nicht um eine nach Anwendung der harten und weichen Kriterien des gesamträumlichen Planungskonzeptes zur Verfügung stehende Potentialfläche für Windenergieanlagen. Darüber hinaus muss darauf verwiesen werden, dass die genannte Fläche zusätzlich in einem Bereich liegt, der aktuell von rastenden Kiebitzen genutzt wird. Damit stehen auch direkte Artenschutzbelange einer Ausweisung als Konzentrationszone an dieser Stelle entgegen. Den Anregungen mit Ausnahme einer geringfügigen Erweiterung im Bereich des Münsterwaldes, die sich aufgrund des gesamträumlichen Planungskonzeptes der Stadt Aachen zur Ermittlung von Konzentrationsflächen für die Windenergie ohnehin ergibt, wird aus den zuvor genannten Gründen nicht weiter gefolgt. Seite 73 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 20. eingegangen am 20.09.2010 Bundesnetzagentur Seite 74 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 75 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 76 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 77 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 78 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 79 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 80 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 81 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 82 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 83 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 84 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 85 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Seite 86 von 87 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Fassung vom 22.02.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Die genannten Betreiber wurden kontaktiert und um Stellungnahme zu den bislang im Verfahren befindlichen Flächenvorschlag gebeten. Es bestanden grundsätzlich keine Bedenken gegen die Planung. Der Netzbetreiber E+ wies vorsorglich darauf hin, dass aufgrund der zum jetzigen Zeitpunkt noch fehlenden genauern Koordinaten eine Überprüfung nicht möglich ist. Aufgrund der vorliegenden Karten ist nicht davon auszugehen, dass Richtfunkstrecken von E+ betroffen sind. Die Betreiber werden im Verfahren weiter beteiligt. Die Richtfunkstrecken werden im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erneut geprüft und ggf. durch einen freizuhaltenden Korridor mit einem Abstand von beiderseits 15 Metern zur Stecke ggf. gesichert. Die vorgebrachten Anregungen führen zu keiner Änderung des Flächenzuschnitts. Seite 87 von 87 Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung Kommunale Bewertungsstelle + Postanschrift: Stadtverwaltung Aachen – FB 62 – 52058 Aachen Fachbereich Umwelt - FB 36 - Der Oberbürgermeister Auskunft Mein Zeichen Gebäude Telefon Telefax e-mail Internet Datum Herr Klepel-Heidenthal Am Marschiertor, Lagerhausstraße 20 0241 432-6221 0241 432-6299 juergen.klepel.heidenthal@mail.aachen.de www.aachen.de 28.06.2011 … Untersuchung Thema: Hat der Windpark „Vetschauer Berg“ Auswirkungen auf den Grundstücksmarkt von Wohnimmobilien in den Ortslagen Vetschau und Horbach? Konto der Stadtkasse: Konto Nr. 34 Sparkasse Aachen BLZ 390 500 00 Servicezeiten Montags - donnerstags freitags 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung Seite 2 stadt aachen Kommunale Bewertungsstelle Inhaltsverzeichnis 1. Auftrag 2. Einleitung 3. Lokale Untersuchungen 3.1. Verkaufsmöglichkeit von bebauten Wohngrundstücken 3.1.1. Verkäufe in den Ortsteilen 3.1.2. Gegenüberstellung 3.1.3. Fazit zur Verkaufsmöglichkeit 3.2. Höhe der Verkaufspreise von bebauten Wohngrundstücken 3.3. Verkaufsmöglichkeit von unbebauten Wohngrundstücken 3.4. Preisentwicklung von unbebauten Wohngrundstücken 3.4.1. Diagramm zur Baulandpreisentwicklung 3.4.2. Baulandpreisentwicklung in den untersuchten Lagen 3.4.3. Fazit zur Baulandpreisentwicklung 4. Informationen von anderen Stellen 4.4. Bodenrichtwerte im Kreis Stormarn (Schleswig-Holstein) 4.5. Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Aurich 4.6. ehemalige Geschäftsstelle des Gutachterausschusses der Stadt Aachen 5. Zusammenfassung 6. Gesamtfazit Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung Seite 3 stadt aachen Kommunale Bewertungsstelle 1. Auftrag Auf Grund des Bürgerforums vom 10.05.2011 hat die Politik die Verwaltung beauftragt, den Grundstücksmarkt von Wohnimmobilien in den Ortslagen Vetschau und Horbach im Zusammenhang mit dem bestehenden Windpark „Vetschauer Berg“ zu untersuchen. Mit Mail vom 16.05.2011 beauftragt der Fachbereich Umwelt den Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung – Kommunale Bewertungsstelle – diese Untersuchung durchzuführen. Die Rechtsgrundlage für den Windpark wurde 1997 rechtskräftig verabschiedet und seit 2002 sind alle 9 Anlagen in Betrieb. Die Untersuchung soll sich auf den Zeitraum ab 2002 (eventuell ergänzend ab 1997) beziehen. Laut Auskunft des Fachbereiches Umwelt zeigen mehrjährige Messungen, dass durch die o.a. Windkraftanlagen in den o.a. betroffenen Wohnlagen die gesetzlich zulässigen Immissionen deutlich unterschritten werden. Somit bestehen auf Grund der Windkraftanlagen laut aktueller Rechtsprechung für die Grundstückseigentümer keine Entschädigungsansprüche. Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung Seite 4 stadt aachen Kommunale Bewertungsstelle 2. Einleitung Wenn die gesetzlich zulässigen Immissionen von Windkraftanlagen deutlich unterschritten werden, muss nach aktueller Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass keine „erheblichen Beeinträchtigungen“ der Wohn- und damit der Wertqualität vorliegen. Unabhängig von der Rechtsprechung stellt sich jedoch die Frage, ob ein Interessent einer Immobilie in der Nähe einer Windkraftanlage, z.B. auf Grund der optisch ästhetischen Wahrnehmung, zu den gleichen Konditionen erwirbt wie ein vergleichbares Objekt ohne Einfluss einer solchen Anlage. Bei freier Auswahl wird er sich eventuell eher für das Objekt ohne Windkraftanlage entscheiden, es sei denn, er bekäme das Objekt mit Blick auf die Windkraftanlage günstiger. Dann wäre ein Einfluss von Windkraftanlagen auf den Verkehrswert der umliegenden Wohngrundstücke gegeben. Des Weiteren könnten nach im Internet veröffentlichten Meinungen, benachbarte Windkraftanlagen zur Unverkäuflichkeit von Wohngrundstücken führen. In wie weit diese Meinungen und Vermutungen auf die Bereiche Vetschau und Horbach zutreffen wird im Folgenden untersucht. Um eventuelle Vorwirkungen während der Planungsphase zu erkennen, wird der Untersuchungszeitraum auf die Jahre 1990 bis 2010 ausgedehnt. Da die Windkraftanlagen auch die Immobilienwerte der naheliegenden Wohngebiete Orsbach und Grünenthal beeinflusst haben könnten, wird die Untersuchung auch auf diese Gebiete ausgedehnt. Auch wird durch diese Ausdehnung die einbezogene Datenmenge größer und somit eine Aussage sicherer. Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung Seite 5 stadt aachen Kommunale Bewertungsstelle 3. Lokale Untersuchungen Damit für eine derartige Untersuchung genügend Datenmaterial zur Verfügung stand, wurde von der kommunalen Bewertungsstelle beim Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Städteregion eine Selektionsabfrage auf die dortige Kaufpreissammlung gestellt. Das Gebiet, in dem die zu untersuchenden Wohnlagen liegen, wurde großzügig bemessen und wurde im Westen durch die Landesgrenze, im Osten durch die Horbacher Straße und die Roermonder Straße und im Süden überwiegend durch die Vaalser Straße begrenzt. Gesucht wurden hier alle Verkäufe von bebauten Grundstücken im Zeitraum zwischen 1990 und 2010. 3.1. Verkaufsmöglichkeit von bebauten Wohngrundstücken Um eine Aussage über die Verkaufsmöglichkeit von bebauten Grundstücken zu treffen, wurde auf die Anzahl der verkauften Objekte entsprechend der o.a. Abfrage zurückgegriffen. Nach Anfrage der Kommunalen Bewertungsstelle bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses in der Städteregion Aachen, wurden der kommunalen Bewertungsstelle insgesamt rd. 1.100 bebaute Grundstücksverkäufe innerhalb des o.a. Gebietes und des o.a. Zeitraumes übermittelt. 3.1.1. Verkäufe in den Ortsteilen Die o.a. übermittelten Grundstücksverkäufe wurden in einer ersten Zusammenstellung nach Lagen sortiert. In der zweiten Zusammenstellung wurden dann die Grundstücksverkäufe in den reinen Ortsteilen Orsbach, Horbach und Vetschau zusammengestellt. Hierbei konnte festgestellt werden, dass insgesamt 156 bebaute Grundstücke verkauft wurden. Im Einzelnen wurden im o.a. Zeitraum in Orsbach 57 Grundstücke, in Horbach 71 Grundstücke und in Vetschau 28 Grundstücke verkauft. Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung Seite 6 stadt aachen Kommunale Bewertungsstelle 3.1.2. Gegenüberstellung Diese, nur auf die Ortsteile entfallenden Kauffälle wurden in einer weiteren Zusammenstellung nach Jahren sortiert und auf Grund der teilweise geringen Anzahl anschließend in Gruppen zu je 5 Jahren zusammengefasst. Um eine gleichmäßige Gewichtung und Vergleichsmöglichkeit der Anzahl der Kauffälle, unter Berücksichtigung der Ortsgrößen (größere Ortslagen gleich mehr zu erwartende Verkaufszahlen) zu bekommen, wurde die Summe der Kauffälle für den gesamten Beobachtungszeitraum gruppenweise gleich 100 Prozente gesetzt. Somit kann erkannt werden ob sich innerhalb des Beobachtungszeitraumes Schwerpunkte bezüglich der Anzahl der Kauffälle gebildet haben. Damit neben den reinen Ortslage Orsbach, Horbach und Vetschau weitere Vergleiche möglich wurden, wurden für drei spezielle Lagen, "Grünenthal", "Karl-Friedrich-Straße" und "Bocholtzer Straße" ebenfalls Kauffälle zusammengestellt und ebenfalls in Prozente umgerechnet. Diese speziellen Lagen wurden anhand der durch die von der kommunalen Bewertungsstelle durchgeführten Ortsbesichtigung bestimmt. Bei den Lagen "Grünenthal" und "Karl-FriedrichStraße" handelt es sich um Lagen die in weiten Bereichen einen direkten Blick auf die Windräder haben. Bei der "Bocholtzer Straße" handelt es sich um die Straße im Ortsteil Vetschau, die als einzige Wohnlage weniger als 1.000 m von den Windkraftanlagen entfernt ist. Als Referenz werden diese Lagen mit der durchschnittlichen Anzahl von Jahresverkäufen bebauter Grundstücke in der Stadt Aachen verglichen. Es kann unterstellt werden, dass die Windkraftanlagen diesen Referenzwert nicht beeinflussen. Diese Vergleiche wurden zusammengestellt und anschließend in der nachfolgenden Grafik dargestellt. Seite 7 Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung stadt aachen Kommunale Bewertungsstelle Orsbach Horbach Vetschau Grünenthal Karl-Friedrich-Straße Bocholtzer Straße Aachen gesamt Verkäufe Anteil an der jeweiligen Gesamtanzahl 60,0% 50,0% 40,0% 30,0% 20,0% 10,0% 0,0% 1990-1994 1995-1999 2000-2004 2005-2009 Jahrespannen In der o.a. Grafik ist folgendes zu erkennen: zu Orsbach: Die Entwicklung der Verkäufe ist in den Jahren nach Fertigstellung des Windparks (2002) positiv und liegt deutlich über der durchschnittlichen Entwicklung des Aachener Gesamtmarktes. zu Horbach: Die Entwicklung der Verkäufe ist nach 1999 rückläufig und seit 2005 wieder leicht positiv und hat sich dem Durchschnitt des untersuchten Zeitraumes angenähert. zu Vetschau (inklusive Bocholtzer Straße): Die Entwicklung der Verkäufe ist nach 1994 rückläufig und seit 2005 wieder leicht positiv und hat sich dem Durchschnitt des untersuchten Zeitraumes angenähert. zu Grünenthal: Die Anzahl der Verkäufe liegt seit 2000 im Durchschnitt des untersuchten Zeitraumes. Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung Seite 8 stadt aachen Kommunale Bewertungsstelle zu Karl-Friedrich-Straße: Die Entwicklung der Verkäufe ist uneinheitlich. Eine Tendenz kann nicht festgestellt werden. zu Bocholtzer Straße: Hier ist bemerkenswert, dass die Entwicklung der Verkäufe ständig deutlich positiv ist und seit dem Jahre 2000 deutlich über dem Durchschnitt liegt; obwohl die Windkraftanlagen hier die geringste Entfernung zur Wohnlage aufweisen. 3.1.3. Fazit zur Verkaufsmöglichkeit Die Untersuchung zeigt, dass nach wie vor Grundstücksverkäufe in allen untersuchten Ortsteilen stattfinden. Die Schwerpunkte der Verkaufszahlen liegen im untersuchten Zeitraum jedoch für die einzelnen Lagen unterschiedlich. Allein in den Lagen Horbach und Vetschau ist eine tendenziell ähnliche, tlw. negative Entwicklung zu erkennen, die ihren Tiefpunkt im Zeitraum 2000 – 2004 hatte und im Zeitraum 2005 – 2009 fast wieder den Durchschnitt des untersuchten Zeitraumes erreicht hat. Entgegen dieser Entwicklung ist jedoch zu beachten, dass die Bocholtzer Straße als Teil von Vetschau über den gesamten Zeitraum eine stark positive Tendenz aufweist. Während des beschriebenen Tiefpunktes in Horbach und Vetschau wurden 18% bzw. 20% der Verkäufe des untersuchten Zeitraumes getätigt. Da der Durchschnitt bei 25% liegt, handelt es sich hier um einen relativ geringen Rückgang. Die übrigen untersuchten Lagen weisen über den Gesamtzeitraum positive oder gleichbleibende Entwicklungen auf. Die Anzahl der Verkäufe in den relativ kleinen untersuchten Wohngebieten unterliegt vielfältigen Markteinflüssen. Auch sind die Tendenzen der Verkaufsaktivitäten überwiegend uneinheitlich. Es ist zwar möglich, dass das vorübergehende, geringe Verkaufstief in Horbach und Vetschau durch die Windkraftanlagen verursacht wurde, jedoch sprechen die gegenläufigen Entwicklungen z.B. der Lagen Grünenthal und Bocholtzer Straße gegen einen solchen Zusammenhang. Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung Seite 9 stadt aachen Kommunale Bewertungsstelle 3.2. Höhe der Verkaufspreise von bebauten Wohngrundstücken Wenn über die Höhe von Verkaufspreisen für bebaute Grundstücke im Bereich der Wohnhäuser eine Aussage zu treffen ist, dann ist der Wert je qm Wohnfläche ein aussagekräftiger Indikator. Der ehemalige Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Aachen hatte daher auch in seinen Grundstücksmarktberichten derartige Durchschnittswerte veröffentlicht. Auf Grund der der kommunalen Bewertungsstelle übermittelten Grundstücksverkäufe, konnten Werte je qm Wohnfläche aus dem zu untersuchenden Gebiet mit den, in den entsprechenden Grundstücksmarktberichten veröffentlichten Durchschnittspreisen für Gesamt-Aachen verglichen werden. Hier konnte jedoch lediglich auf Verkäufe zurückgegriffen werden, die von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses mit Hilfe von umfangreichen Objektinformationen ausgewertet wurden. Verglichen werden konnten hier: - freistehende Einfamilienwohnhäuser mittlere Wohnlage tatsächliche bzw. fiktive Baujahre von 1965 – 1974, 1975 – 1984 und ab 1995 Alle verglichenen Verkäufe wurden während der Bauphase der Windkraftanlagen bzw. nach Fertigstellung der Windkraftanlagen getätigt. Im Ortsteil Orsbach lagen die Kaufpreise im marktüblichen Streubereich jedoch bis auf einen Verkauf über den veröffentlichten Aachener Durchschnittswerten. Im Ortsteil Vetschau lagen die Kaufpreise ebenfalls im marktüblichen Streubereich jedoch über den veröffentlichten Aachener Durchschnittswerten. Im Ortsteil Horbach lagen die Kaufpreise im marktüblichen Streubereich. Eine tendenzielle Abweichung vom Aachener Durchschnittswert ist nicht vorhanden. Anhand des Vergleichs der Verkaufswerte in den untersuchten Lagen mit den veröffentlichten Aachener Durchschnittswerten ist keine Einwirkung durch die Windkraftanlagen zu erkennen. Die Tendenzen innerhalb der Lagen sind über den gesamten Untersuchungszeitraum gleichmäßig vorhanden. Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung Seite 10 stadt aachen Kommunale Bewertungsstelle 3.3. Verkaufsmöglichkeit von unbebauten Wohngrundstücken Ob sich die Verkaufsmöglichkeit von unbebauten Wohngrundstücken in den untersuchten Lagen verändert hat, spiegelt sich in der Anzahl der verkauften unbebauten Grundstücke wider. Diese Verkaufsmöglichkeit ist jedoch auch sehr stark von der konjunkturellen Lage (Angebot und Nachfrage) abhängig. Für eine gesicherte Aussage müssten die untersuchten Lagen mit Referenzlagen verglichen werden. In dem Teilmarkt der unbebauten Baugrundstücke schwankt das Angebot zusätzlich zu den sonstigen Markteinflüssen sehr stark durch z.B. die Erschließung neuen Baulandes. Insgesamt sind die Einflüsse hier so vielfältig, dass jede diesbezügliche Untersuchung ein Zufallsergebnis zur Folge hätte. Eine auf Daten gestützte Aussage zur Verkaufsmöglichkeit von unbebauten Baugrundstücken im Untersuchungsgebiet ist nicht möglich. 3.4. Preisentwicklung von unbebauten Wohngrundstücken Wie sich die Kaufpreise von unbebauten Baugrundstücken entwickelt haben lässt sich an den vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte ermittelten Bodenrichtwerten erkennen. Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte für den Boden. Sie werden auf der Grundlage der Kaufpreissammlung vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte ermittelt. Um festzustellen, ob sich die Bodenrichtwerte in den betroffenen Lagen entgegen dem allgemeinen Trend anders entwickelt haben, werden Wertereihen über den Zeitraum von 1990 bis 2010 miteinander verglichen. Zum einen handelt es sich um die Bodenrichtwerte der zu untersuchenden Lagen Horbach, Vetschau, Orsbach und Grünenthal. Als Referenz werden diese Bodenrichtwerte mit den durchschnittlichen Bodenrichtwerten der Gemarkungen Richterich und Laurensberg und den durchschnittlichen Bodenrichtwerten der Stadt Aachen verglichen. Es kann unterstellt werden, dass die Windkraftanlagen diese Referenzwerte nicht oder nur unwesentlich beeinflussen. Zum besseren Vergleich der zeitabhängigen Preisentwicklung werden die o.a. Wertereihen in Indexreihen umgeformt. Für diese Indexreihen wird der jeweilige Wert von 1990 dem Index 100 gleichgesetzt. Jede Indexreihe entspricht der prozentualen Wertentwicklung der jeweiligen Wertereihe. Die Indexreihen sind in dem folgenden Diagramm dargestellt. Seite 11 Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung stadt aachen Kommunale Bewertungsstelle 3.4.1. Diagramm zur Baulandpreisentwicklung Entwicklung der Bodenrichtwerte für Bauland Horbach Orsbach 240 Vetschau 220 gesamt Aachen Index 200 180 Grünenthal 160 Laurensberg 140 Richterich 120 100 2011 2010 2009 2008 2007 2006 2005 2004 2003 2002 2001 2000 1999 1998 1997 1996 1995 1994 1993 1992 1991 1990 Der allgemeine Trend der Indexreihen zeigt für alle Lagen für den Zeitraum 1990 bis ca. 2002 überwiegend steigende Bodenwerte. Ab ca. 2002 ist eine Stagnation erkennbar. Dieser allgemeine Trend ergibt sich aus der konjunkturellen Entwicklung. 3.4.2. Baulandpreisentwicklung in den untersuchten Lagen zu Horbach: Für den Zeitraum der Planungs- und Bauphase der Windkraftanlagen zeigt die Darstellung für Horbach im Vergleich zu den Referenzwerten Richterich, Laurensberg und Aachen eindeutig eine ungewöhnlich, stark positive Entwicklung der Bodenwerte. Ab Fertigstellung der Windkraftanlagen im Jahr 2002 setzt auch hier die allgemein übliche Preisstagnation ein. Entgegen der Entwicklung in Horbach ist der Durchschnitt für Aachen nach 2002 sogar noch leicht gesunken. zu Orsbach: Die Entwicklung der Bodenwerte von Orsbach liegt im gesamten Untersuchungszeitraum leicht über dem Durchschnitt von Aachen und deutlich über dem Durchschnitt von Richterich und Laurensberg. Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung Seite 12 stadt aachen Kommunale Bewertungsstelle zu Vetschau: Die Entwicklung der Bodenwerte von Vetschau entspricht bis ca. dem Jahr 2000 der durchschnittlichen Entwicklung von Richterich und Laurensberg. Danach sind die Bodenrichtwerte von Vetschau deutlich stärker als die vorgenannten Durchschnitte gestiegen. Die Bodenwertsteigerung von Vetschau liegt am Ende des Untersuchungszeitraums leicht über dem Durchschnitt von Aachen. zu Grünenthal: Die Bodenwertentwicklung in Grünenthal liegt im wesentlichen über der durchschnittlichen Entwicklung von Richterich und Laurensberg. 3.4.3. Fazit zur Baulandpreisentwicklung Für die zu den Windkraftanlagen nächstgelegenen Wohngebiete sind keine entgegen dem Durchschnitt negativen Entwicklungen erkennbar. Die Untersuchung weist eher auf ungewöhnlich hohe Preissteigerungen in den betroffenen Lagen hin. Die Bodenwerte sind jedoch von vielen, auch wechselnden Faktoren abhängig, so dass eine Verbindung zwischen den ungewöhnlich hohen Preissteigerungen und den Windkraftanlagen nicht zwingend hergestellt werden kann. Auch kann nicht mit 100%iger Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich die untersuchten Bodenwerte eventuell ohne Windkraftanlagen noch mehr zum positiven entwickelt hätten. Diese Möglichkeit erscheint jedoch auf Grund der o.a. Darstellung als höchst unwahrscheinlich. 4. Informationen von anderen Stellen Im Internet sind zahlreiche Meinungen über negative Auswirkungen von Windkraftanlagen auf die Immobilienpreise veröffentlicht. Hier handelt es sich jedoch oft um Einzelfallbeschreibungen, deren Verallgemeinerung und Übertragung auf die Aachener Verhältnisse als fragwürdig erscheint. Die hiesige Untersuchung beschränkt sich hier nur auf fundierte Untersuchungen und Erfahrungen von anderen Stellen zu diesem Thema, die jedoch sehr selten sind. Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung Seite 13 stadt aachen Kommunale Bewertungsstelle 4.1. Bodenrichtwerte im Kreis Stormarn (Schleswig-Holstein) Von der Arbeitsgemeinschaft „Bürgerwindpark Wasbek“ wurden für verschiedene Dorflagen im Kreis Stormarn die Bodenrichtwerte über einen Zeitraum von 10 Jahren gegenübergestellt. Hier handelt es sich zum einen um Dorflagen, die in einer Entfernung von weniger als 1.000m zu einem Windpark liegen und zum anderen um Dorflagen, die nicht von Windparks betroffen sind. Diese Gegenüberstellung zeigt für vier betroffene Dorflagen gegenüber den nicht betroffenen Lagen eine stärkere Bodenwertsteigerung. Lediglich in einer betroffenen Lage ist eine deutlich geringere Preisentwicklung als in den nicht betroffenen Lagen erkennbar. 4.2. Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Aurich Seminarunterlagen von Herrn Dipl.-Ing. Herbert Troff – Norden – Leitender Vermessungsdirektor, Gutachterausschuss des Landkreises Aurich Ostfriesland hat eine sehr hohe Anzahl von Windenergieanlagen im Vergleich zu anderen Regionen in Deutschland. Ein negativer Einfluss von Windkraftanlagen auf den Verkehrswert der umliegenden Wohngrundstücke und Baugrundstücke zur Wohnnutzung konnte von den Geschäftsstellen des Gutachterausschusses Aurich im Untersuchungsgebiet Ostfriesland aus Kaufpreisen bislang nicht festgestellt werden. Dieser Einfluss ist kaum nachweisbar, da nur sehr selten zwei identische Angebote mit nur einem Unterscheidungskriterium vorkommen. Auch orientiert sich der Kaufinteressent bei dem Vergleich verschiedener Objekte hauptsächlich an nur wenigen wichtigen Kriterien, wie Alter, Wohnfläche, Gesamteindruck und Lage. Kleinere Unterscheidungskriterien, wie Himmelsrichtung oder Störfaktoren spielen nur eine untergeordnete Rolle und wirken sich selten wertrelevant aus. Die subjektiv empfundene Störwirkung einer Windkraftanlage, die sich im wesentlichen in der ästhetischen und optischen Wahrnehmung begründet, ist sehr unterschiedlich. Während es den Verfechter der Windenergie mitunter fast nicht stört, würden andere ein Objekt in der Nähe einer Anlage nicht geschenkt haben wollen. Auch wandelt sich das Störempfinden mit steigender Gewöhnung an eine Störquelle. Laut Auskunft vom 15.06.2011 sind der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses des Landkreises Aurich keine weiteren Erkenntnisse bekannt. Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung Seite 14 stadt aachen Kommunale Bewertungsstelle 4.3. Ehemalige Geschäftsstelle des Gutachterausschusses der Stadt Aachen Zu dem Einfluss von Windkraftanlagen auf Wohngrundstücke lagen der o.a. Geschäftsstelle keine Erkenntnisse vor. Für immissionsbeeinflusste Wohnlagen konnten jedoch im Wesentliche zwei unterschiedliche Markttendenzen festgestellt werden. Zum einen können Immissionen die Werte und Mieten von Wohnimmobilien negativ beeinflussen. Zum anderen wurden z.B. Auswirkungen einer Bahnlinien auf die benachbarten Wohngrundstücke untersucht. Die Gleise liegen in ca. 25 m Entfernung zu den Gebäuden und auf Höhe des ersten Obergeschosses. Hier konnte festgestellt werden, dass weder die Werte noch die Mieten der betroffenen Wohnimmobilien von diesen Immissionen beeinflusst wurden. Nachfragen bei den betroffenen Bewohnern ergaben, dass sich diese durch die Bahnlinie nicht gestört fühlen. Kauf- oder Mietinteressenten, die sich von der Bahnlinie gestört fühlen, treten hingegen von ihrem Interesse zurück, unabhängig von den Konditionen. 5. Zusammenfassung Zu 3.1. Die lokale Untersuchung von Kauffallmengen von bebauten Wohngrundstücken weist auf die Möglichkeit hin, dass die Windkraftanlagen die Menge der Verkäufe in Horbach und Vetschau vorübergehend negativ beeinflusst haben könnten. In den übrigen untersuchten Lagen sind gleichbleibende oder steigende Tendenzen erkennbar. Zu 3.2. Die Kaufpreise von bebauten Wohngrundstücken liegen in allen betroffenen Lagen innerhalb des üblichen Streubereiches, in einigen Lagen auch tendenziell über den Mittelwerten von Gesamt-Aachen. Zu 3.3. Zur Verkaufsmöglichkeit von unbebauten Wohngrundstücken ist keine Aussage möglich. Zu 3.4. Die Preisentwicklung von unbebauten Wohngrundstücken liegt in den vier untersuchten Bereichen über der durchschnittlichen Entwicklung von Richterich und Laurensberg und in drei untersuchten Bereichen zusätzlich über der durchschnittlichen Entwicklung von Aachen. Zu 4. Ein negativer Einfluss von Windkraftanlagen auf Wohngrundstücke, die keinen gesetzeswidrigen Immissionseinflüssen ausgesetzt sind, konnte nach hiesigen Informationen von anderen Stellen nicht festgestellt werden. Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung Seite 15 stadt aachen Kommunale Bewertungsstelle 6. Gesamtfazit Ob die Windkraftanlagen „Vetschauer Berg“ Auswirkungen auf die Preisentwicklung von Wohnimmobilien in den umliegenden Ortslagen haben kann auf Grund von vielfältigen und wechselnden Einflüssen auf dem Grundstücksmarkt nicht mit 100 %iger Sicherheit beantwortet werden. Nach allen hier durchgeführten Untersuchungen und herangezogenen Informationen ist es jedoch höchst unwahrscheinlich, dass die Windkraftanlagen die Werte der umliegenden Wohnimmobilien beeinflusst haben. Auf Grund der vorliegenden Daten ist es möglich, dass die Windkraftanlagen in den Lagen Horbach und Vetschau eine vorübergehende, geringe Flaute in der Anzahl der Verkäufe für den Zeitraum 2000 – 2004 verursacht hatten, ohne jedoch die erzielten Kaufpreise zu beeinflussen. Diese Möglichkeit ist konform mit Aussagen von Gutachterausschüssen, die in ähnlichen Fällen längere Vermarktungsdauern bei unveränderten Kaufpreisen beobachtet haben. Die allmähliche Annäherung an die Durchschnittswerte im Zeitraum 2005 – 2009 würde die von Gutachterausschüssen beobachtete Gewöhnung an Störquellen bestätigen. Für die untersuchten Lagen Orsbach und Grünenthal sind keine negativen Tendenzen auf dem Grundstückmarkt erkennbar. Für den heutigen Zeitpunkt kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine Beeinflussung des Grundstücksmarktes durch die Windkraftanlagen in den untersuchten Lagen Horbach, Orsbach, Vetschau und Grünenthal nicht vorhanden ist. Die Windkraftanlagen könnten jedoch in Einzelfällen eine längere Vermarktungsdauer ohne Einfluss auf den Kaufpreis verursachen. Im Auftrag ( Preuth )