Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
105691.pdf
Größe
113 kB
Erstellt
12.01.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Jugend
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 51/0149/WP16
öffentlich
12.01.2012
45/100
Jugendamtselternbeirat in der Stadt Aachen
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
07.02.2012
KJA
Anhörung/Empfehlung
Beschlussvorschlag:
Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Fachverwaltung zustimmend zur
Kenntnis und beschließt, eine/n Vertreter/in des Jugendamtselternbeirats in der Stadt Aachen zu
allen Ausschusssitzungen, in denen Fragen der Förderung, Entwicklung und Planung von
Kindertagesstätten in der Stadt Aachen beraten werden, einzuladen und dazu anzuhören.
Vorlage FB 51/0149/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.09.2012
Seite: 1/3
finanzielle Auswirkungen
Keine finanziellen Auswirkungen
Investive
Ansatz
fortgeschriebener
Ansatz 20xx
fortgeschriebener
Gesamt-
Gesamtbedarf
Auswirkungen
20xx
Ansatz 20xx
ff.
Ansatz 20xx ff.
bedarf (alt)
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung vorhanden
ausrechende Deckung vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
fortgeschriebener
Ansatz 20xx
Auswirkungen
20xx
Ansatz 20xx
ff.
Ertrag
fortgeschriebener Folgekosten
Ansatz 20xx ff.
Folgekosten
(alt)
(neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung vorhanden
ausrechende Deckung vorhanden
Vorlage FB 51/0149/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.09.2012
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Die Wahl des Jugendamtselternbeirates auf Grundlage des ersten KiBiz-Änderungsgesetzes vom
25.07.2011 wurde in der Sitzung am 29.11.2011 erläutert.
Die Einrichtung dieses Beirates dient der Erhöhung der Transparenz von Planungsprozessen
gegenüber den Eltern von Kita-Kindern und soll die Mitwirkungsrechte der Eltern und die
einrichtungsübergreifende Zusammenarbeit der Eltern verbessern.
Auf Anregung von Frau Bürgermeisterin Scheidt wird der Elternbeirat in die heutige Sitzung
eingeladen, um sich vorzustellen.
Zwecks rechtlicher Fundierung ist der Fachbereich Recht und Versicherung FB 30 um Stellungnahme
gebeten worden (siehe Anlage).
Fragestellung hierbei war, ob ein Vertreter des Jugendamtselternbeirates als ständiges beratendes
Mitglied in den Ausschuss berufen wird oder dieses nur themenbezogen beratend an der Sitzung
teilnehmen kann.
Voraussetzung für eine Berufung als ständig beratendes Mitglied wäre eine auf Empfehlung des
Kinder- und Jugendausschuss durch den Rat beschlossene Änderung der Jugendamtssatzung.
Da eine ständige Mitgliedschaft als Einräumung von Beteiligungsrechten in allen die Jugendhilfe
betreffenden Fragen gewertet wird, also auch Themen, die über den Wirkungskreis des
Jugendamtselternbeirates hinausgehen, rät FB 30 zu einer anlassbezogenen Einladung und
Anhörung in den Kinder- und Jugendausschuss. Darüber hinaus kann der Beirat jederzeit einen
Vertreter des Fachbereichs in seine Sitzungen einladen.
Die Jugendverwaltung schließt sich dem Votum desFB 30 an und empfiehlt, eine/n Vertreter/in des
Jugendamtselternbeirats in der Stadt Aachen zukünftig zu Themen, die die Kindertageseinrichtungen
in der Stadt Aachen betreffen, einzuladen und anzuhören.
In Bezug auf eine Mitgliedschaft des Jugendamtselternbeirats in der entsprechenden
Arbeitsgemeinschaft gem. § 78 SGB VIII konnte inzwischen geklärt werden, dass die
Geschäftsordnung für die Arbeitsgemeinschaften eine Aufnahme des Elternbeirats auf Beschluss der
Mitglieder der AG durchaus zulässt. Die entsprechende AG hat in ihrer Sitzung am 24.11.2011 die
Aufnahme des Jugendamtselternbeirats bereits beschlossen.
Anlage/n:
-
Stellungnahme Fachbereich Recht und Versicherung, FB 30
Vorlage FB 51/0149/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.09.2012
Seite: 3/3
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Recht und Versicherung
FB 45/100
Herrn Martin
Auskunft
Telefon
Telefax
e-mail
Aktenzeichen
Ihr Zeichen
Datum
Frau Kellner
0241 / 432 – 3015
0241 / 432 - 3007
Stefanie.kellner@mail.aachen.de
FB 30 D
29.11.2011
Ihre Anfrage vom 22.11.2011 zum Jugendamtselternbeirat
Sehr geehrter Herr Martin,
mit Email vom 22.11.2011 an Frau Lammers fragen Sie an, welches Procedere im Hinblick auf den vom neu gewählten
Jugendamtelternbeirat gestellten Antrag auf Einräumung eines Sitzes als kontinuierlich beratendes Mitglied im Kinder- und
Jugendausschuss (KJA) zu berücksichtigen sei.
Der mit dem KiBiz-Revisionsgesetz eingeführte § 9 Abs. 6 KiBiz hat ermöglicht, dass die Elternbeiräte der
Tageseinrichtungen für Kinder sich auf örtlicher Ebene zu der Versammlung von Elternbeiräten zusammenschließen
können, um ihre Interessen gegenüber den Trägern der Jugendhilfe zu vertreten.
Von dieser Möglichkeit haben die Elternvertretungen in den Kitas der Stadt Aachen Gebrauch gemacht, so dass nunmehr
ein Jugendamtselternbeirat i.S.v. § 9 Abs. 6 S. 4 KiBiz konstituiert worden ist.
In Bezug auf die Beteiligungsrechte des Jugendamtselternbeirats enthält § 9 Abs. 6 S. 6 KiBiz die Regelung, dass „dem
Jugendamtselternbeirat … vom Jugendamt bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen die
Möglichkeit der Mitwirkung zu geben“ ist.
Da danach die Pflicht des Jugendamtes zur Beteiligung des Jugendamtselternbeirats nur für wesentliche Fragestellungen in
Bezug auf die Kindertageseinrichtungen besteht, ergibt sich aus dieser Vorgabe nicht zwingend, dass diesem Gremium zur
Vertretung der elterlichen Interessen in Bezug auf die Kindertageseinrichtungen im Gebiet der Stadt Aachen eine ständige
beratende Mitgliedschaft im KJA eingeräumt werden muss.
Dementsprechend heißt es auch in der ‚ Arbeitshilfe zum Jugendamtelternbeirat nach § 9 KiBiz’ der kommunalen
Spitzenverbände und Landesjugendämter in dem Kapitel „V. Orte des Zusammenwirkens mit dem Jugendamtselternbeirat“
unter Punkt V.1., dass „im Regelfall … der Jugendamtelternbeirat das Jugendamt bzw. freie Träger in seine Sitzungen
einladen [wird], um die aus seiner Sicht relevanten Fragen zu erörtern“. Diese Form der Beteiligung wird offensichtlich von
den Verfassern der Arbeitshilfe als die Regelform der Einbeziehung des Jugendamtelternbeirats angesehen, denn Ziffer 8
der Mustergeschäftsordnung für den Jugendamtselternbeirat enthält die Regelung:
„Die Verwaltung des Jugendamtes hat dem Jugendamtselternbeirat die Möglichkeit der Mitwirkung
bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen zu geben. Hierzu soll der
Jugendamtelternbeirats mindestens zweimal im Jahr und bei Bedarf die Verwaltung des Jugendamtes
zu einer Sitzung einladen.“
Fachbereich Recht und Versicherung
-2-
stadt aachen
Unter Punkt V.2. nennt die Arbeitshilfe als mögliche Beteiligungsform eine Teilnahme des Jugendamtelternbeirats an
Sitzungen von nach § 78 SGB VIII gebildeten Arbeitsgemeinschaften und die Teilnahme an Stadtteilkonferenzen oder
ähnlichen Gremien.
Schließlich heißt es unter Punkt V.3. der Arbeitshilfe zu einer möglichen Beteiligung des Jugendamtelternbeirats im KJA:
„Darüber hinaus ist auch eine anlassbezogene Einladung in eine Sitzung des Jugendhilfeausschusses
möglich. Auch die Bestellung eines Mitglieds des Jugendamtelternbeirates als ständiges beratendes
Mitglied im Jugendhilfeausschuss ist denkbar. Eine Mitwirkung als stimmberechtigtes Mitglied im
Jugendhilfeausschuss ist dagegen ausgeschlossen, da die stimmberechtigten Mitglieder im SGB VIII
bzw. im AG-KJHG/NRW abschließend aufgezählt sind.“
In § 5 Abs. 1 AG KJHG NW ist geregelt, welche Vertreter zwingend als beratende Mitglieder dem Jugendhilfeausschuss
angehören müssen. Gemäß § 5 Abs. 3 AG S. 1 KJHG kann darüber hinaus durch Satzung bestimmt werden, dass weitere
sachkundige Frauen und Männer dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder angehören.
Dementsprechend ist es rechtlich zulässig, die Anzahl der beratenden Mitglieder des städtischen KJA um ein weiteres
Mitglied aufzustocken, d.h. einen Vertreter des neu konstituierten Jugendamtselternbeirats als weiteres beratendes Mitglied
aufzunehmen.
Eine entsprechende Satzungsänderung müsste nach Vorberatung durch den KJA vom Rat der Stadt Aachen beschlossen
werden.
Ungeachtet der rechtlichen Zulässigkeit stellt sich aber aus der Sicht von FB 30 die Frage nach der Sinnhaftigkeit einer
entsprechenden Erweiterung des Kinder- und Jugendausschusses.
Mit dem neu eingeführten Gremium Jugendamtselternbeirat soll eine dauerhafte Interessenvertretung für die Belange aller
Eltern aus den Kindertagesstätten im Bereich des Jugendhilfeträgers Stadt Aachen und deren Beteiligung an kommunalen
Entscheidungsprozessen in Angelegenheiten der Kindertageseinrichtungen sichergestellt werden. Die Einräumung einer
ständigen beratenden Mitgliedschaft für einen Vertreter dieses Gremiums im Kinder- und Jugendausschuss würde aber
bedeuten, dass dem Jugendamtselternbeirat ein Anhörungs- und Mitwirkungsrecht in sämtlichen Angelegenheiten der
Kinder- und Jugendhilfe eingeräumt würde. Es würde also die Einräumung von Beteiligungsrechten bewirkt, die weit über
das hinausgeht, was nach der gesetzlichen Konzeption für den Jugendamtselternbeirat vorgesehen ist – die „Möglichkeit
der Mitwirkung“ „bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen“ (§ 9 Abs. 6 S. 4 KiBiz).
Aus der Sicht von FB 30 erscheint es daher sinnvoller, die vom Gesetzgeber vorgegebene Mitwirkungsmöglichkeit für den
Jugendamtselternbeirat in der Weise zu installieren, wie es auch in der Arbeitshilfe der kommunalen Spitzenverbände und
der Landschaftsverbände vorrangig vorgeschlagen wird:
- entweder in der Weise, dass der Jugendamtselternbeirat Vertreter des Jugendamts bei Beratungsbedarf in seine
Sitzungen einlädt,
oder
- in der Weise, dass bei Vorliegen eines konkreten Anlasses (z.B. Kindergartenbedarfsplanung, Ausbau U3-Plätze,
Neufassung der Elternbeitragssatzung) Vertreter des Jugendamtselternbeirats zu einer Sitzung des KJA eingeladen
werden.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
Kellner