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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
105619.pdf
Größe
635 kB
Erstellt
05.01.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:37

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0596/WP16 öffentlich 05.01.2012 FB 61/01 // Dez.III I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 824 - Brüsseler Ring - für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich der ehemaligen Waldschule Breuer südwestlich des Brüsseler Rings hier: Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 25.01.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 824 zur Kenntnis. Er beschließt die I- Änderung des Bebauungsplanes Nr. 824 – Brüsseler Ring – für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich der ehemaligen Waldschule Breuer südwestlich des Brüsseler Rings gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und die Begründung hierzu. Vorlage FB 61/0596/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 16.01.2012 Seite: 1/2 Erläuterungen: Der Inhalt der Vorlagen FB61/0463/WP16 und FB61/0516/WP16 ist Gegenstand dieser Ratsvorlage. Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 22.09.2011 den Änderungs- und Offenlagebeschluss für die I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 824 beschlossen. Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte hatte bereits am 29.06.2011 aus bezirklicher Sicht einen Empfehlungsbeschluss gefasst. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan Nr. 824 -Brüsseler Ring- I. Änderung fand in der Zeit vom 24.10.2011 bis einschließlich 25.11.2011statt. Auf die Behördenbeteiligung wurde verzichtet, da im Wesentlichen lediglich die Baugrenzen auf dem Grundstück und die Gebäudehöhen geändert werden und davon keine Behörden betroffen sind. Während der Offenlage sind keine Stellungnahmen von Bürgern eingegangen. Aus diesem Grund ist weder in der Bezirksvertretung noch im Planungsausschuss eine Beratung notwendig, beide Gremien wurden entsprechend informiert. Die Verwaltung empfiehlt, die I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 824 in der vorgelegten Fassung als Satzung zu beschließen. Anlage/n: Begründung zur Änderung Schriftliche Festsetzungen zur Änderung Vorlage FB 61/0596/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 16.01.2012 Seite: 2/2 Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Begründung zur I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 824 - Brüsseler Ring für den Bereich der ehemaligen Waldschule südwestlich des Brüsseler Ringes Lage des Plangebietes Inhaltsverzeichnis 1. Lage des Plangebietes 2. Städtebauliche Situation, Planungsanlass und -ziel 3. Planungsrechtliche Situation 4. Erschließung 5. Kinder- und Familienfreundlichkeit 6. Begründung der Planinhalte 7. Umweltbelange 8. Kosten 6.1 6.1.1 6.1.2 6.2 6.3 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 7.6 Maß der baulichen Nutzung Grundfläche Höhe der baulichen Anlagen Überbaubare Flächen Flächen für den ruhenden Verkehr Lärmschutz Boden- und Wasserschutz Artenschutz Baumschutz Klimaschutz Ausgleichsmaßnahmen Bebauungsplan Nr. 824, I. Änderung - Brüsseler Ring - 1. 2. Begründung zur Offenlage Fassung vom 19.05.2011 Lage des Plangebietes Der Geltungsbereich der I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 824 liegt im Südwesten des Aachener Stadtgebietes, westlich des Brüsseler Ringes. Der Geltungsbereich umfasst das heutige Flurstück 263 und Teilflächen des Flurstückes 252, Flur 53, Gemarkung Aachen. Städtebauliche Situation, Planungsanlass und -ziel Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 824 liegt im Übergangsbereich von besiedeltem städtischem Gebiet zum Aachener Stadtwald. Entsprechend der Lage ist das Gebiet durch ein parkartiges Erscheinungsbild gekennzeichnet. Auf dem Flurstück 263, Flur 53 befindet sich das Gebäude der ehemaligen Waldschule Breuer. Das Gebäude, das leicht angewinkelt zum Brüsseler Ring auf der Mitte des Grundstückes steht, ist mit einem Walmdach entsprechend der Stellung des Gebäudes gedeckt. Richtung Norden schließt sich ein zweigeschossiges Pförtnerhaus, ebenfalls mit Walmdach, an. Beide sind durch ein niedrigeres Torgebäude miteinander verbunden Nördlich des Flurstückes 263 befindet sich eine Wohnanlage mit insgesamt vier Einzelgebäuden. Bedingt durch das ansteigende Gelände liegt die Traufhöhe des nördlich der Schule gelegenen Gebäudes ca. 5 m über der Traufhöhe der ehemaligen Waldschule. Das steile und hohe Dach der Waldschule liegt mit seiner Firsthöhe auf gleicher Höhe bzw. etwa 1 m unterhalb der Firsthöhe der nordwestlichen Nachbargebäude. Aufgrund der zunehmenden baulichen Verdichtung wurde der Bebauungsplan Nr. 824 aufgestellt und 2004 als Satzung beschlossen. Ziel dieses Bebauungsplanes ist es, die vorhandene Gebietsstruktur planungsrechtlich zu sichern und zukünftig eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Begründet wird dies mit der bisher aufgrund der Beurteilung nach § 34 BauGB entstandenen Bebauung innerhalb des Plangebietes, die in Teilen dem Gebietscharakter widerspricht. Zudem soll durch den Bebauungsplan Nr. 824 der Sicherung der gebietsprägenden Vegetation und der klimaökologischen Bedeutung des Plangebietes für die Aachener Innenstadt Rechnung getragen werden. Südlich des Flurstückes 263 ist innerhalb des Flurstückes 267 parallel zum Waldweg die Errichtung von zwei viergeschossigen Gebäuden jeweils mit Staffelgeschoss geplant. Die dazu getroffenen Festsetzungen folgen dem dazu gehörenden Beschluss des Verwaltungsgerichtes Aachen. Die Baugenehmigung zu diesen Vorhaben liegt vor. Die maximale Gebäudehöhe wird gemäß der Festsetzungen des Bebauungsplanes bei maximal 226,4 m ü. NN liegen. Das Gebäude der ehemaligen Schule wurde nach Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 824 in die Denkmalliste der Stadt aufgenommen. Nach Vorlage unterschiedlicher Gutachten, die aufgrund von Parasitenbefall eine nicht tragfähige Nutzung des Gebäudes bescheinigen, wurde seitens des Grundstücksbesitzers ein Abrissantrag gestellt, dem stattgegeben wurde. In dem Bebauungsplan Nr. 824 wurde das Haupt- und Pförtnergebäude eng mit Baugrenzen umgeben. Westlich des Gebäudes wurde die überbaubare Fläche aufgeweitet, um durch einen eventuellen Anbau bis zur festgesetzten Traufhöhe die Nutzbarkeit zu verbessern. Das an der nordwestlichen Grenze gelegene Nebengebäude wurde nicht in die überbaubaren Flächen einbezogen. Den seinerzeit getroffenen Höhenfestsetzungen in Form von maximalen Trauf- und Firsthöhen liegt die Kubatur des denkmalgeschützten Gebäudes zu Grunde. Diese kann nach heutigen Maßstäben nach dem Abriss des Gebäudes nicht wieder aufgenommen werden, da die Dimensionen des bestehenden Gebäudes sich nicht wirtschaftlich sinnvoll durch ein neues Gebäude ersetzt lassen. Durch die I. Änderung des Be3 / 10 Bebauungsplan Nr. 824, I. Änderung - Brüsseler Ring - Begründung zur Offenlage Fassung vom 19.05.2011 bauungsplanes Nr. 824 soll eine Neubebauung des Grundstückes planungsrechtlich vorbereitet werden. Die Änderung betrifft daher insbesondere die Festsetzung der überbaubaren Flächen und die Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen sowie die Gebäudehöhen, die auf die ursprüngliche Bebauung abgestimmt waren. Diese Festsetzungen sollen so geändert werden, dass im Rahmen der bisher zulässigen Nutzung ein heutigen architektonischen Vorstellungen und technischen Nutzungsmöglichkeiten entsprechendes Gebäude realisiert werden kann. Der Bebauungsplan Nr. 824 wurde als ‚einfacher‘ Bebauungsplan gemäß § 30 (3) BauGB aufgestellt. Innerhalb des Bebauungsplanes wurden lediglich das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksflächen normiert. Unter der Voraussetzung, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden, richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 BauGB. Somit soll auch die I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 824 als ‚einfacher‘ Bebauungsplan entwickelt werden. Durch die I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 824 werden die Grundzüge der Planung nicht berührt und der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung bzw. aus dem Bestand ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht verändert. Es wird kein Vorhaben zugelassen, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Somit kann das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB angewendet werden. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht und einer zusammenfassenden Erklärung abgesehen. 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 Planungsrechtliche Situation Regionalplan Das Plangebiet wird innerhalb des Regionalplanes als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Flächennutzungsplan Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Aachen aus dem Jahr 1980 stellt für das Plangebiet Wohnbauflächen dar. Südwestlich wird das Plangebiet durch einen Waldstreifen begrenzt. Der Brüsseler Ring ist als Verkehrsfläche dargestellt. Nordöstlich des Brüsseler Ringes schließen sich in Verlängerung des Waldweges parallel zur Kaiser-Friedrich-Allee Grünflächen an. Landschaftsplan Das Plangebiet grenzt im Südwesten an Waldflächen, die innerhalb des Landschaftsplanes als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen sind. Bebauungspläne Bei dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 824 handelt es sich um einen ‚einfachen‘ Bebauungsplan gemäß § 30 (3) BauGB, der lediglich das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksflächen regelt. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich im übrigen nach § 34 BauGB. Die Lage der Verkehrsflächen des Brüsseler Ringes werden durch den Bebauungsplanes Nr. 633 geregelt. 4 / 10 Bebauungsplan Nr. 824, I. Änderung - Brüsseler Ring - 3.5 4. Begründung zur Offenlage Fassung vom 19.05.2011 Baumschutzsatzung Zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen ist die Baumschutzsatzung, Stand 2001, zu beachten. Erschließung Fahrerschließung Die Erschließung des Flurstückes 263 erfolgt über eine private Zufahrt über das Flurstück 252. Entwässerungstechnische Erschließung Die entwässerungstechnische Erschließung des Flurstücks 263 erfolgt über das Flurstück 252 im Trennverfahren an die vorhandene Trennkanalisation im Brüsseler Ring. Alternativ kann ein Anschluss des Niederschlagswassers an den Paubach (bzw. Paubachnebenarm) bei der Unteren Wasserbehörde beantragt werden. Dort wird über eine Anschlussmöglichkeit entschieden. Solange nicht eine Erneuerung der kapazitätsmäßig überlasteten Kanalanlagen (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) im Brüsseler Ring durch die Stadt Aachen abgeschlossen ist, darf die an den öffentlichen Kanal angeschlossene Fläche der Grundstücke (Flurstücke) 263 und 267 mengenmäßig den derzeitig (März 2011) angeschlossenen Bestand nicht überschreiten. Alternativ ist eine entsprechende Niederschlagswasserrückhaltung auf den genannten privaten Grundstücken zu erstellen oder diesbezüglich eine andere gleichwertige, abflussreduzierende Maßnahme in Einvernehmen mit dem Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, Abteilung Koordinierungsstelle Abwasser, vorzusehen. Siehe dazu auch die entsprechenden Regelungen in der “Satzung über Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt Aachen vom 22.12.1980". Das Grundstück unterliegt zwar nicht den Erfordernissen des § 51a LWG, weil es nicht erstmals bebaut wird, entspricht aber dennoch durch die ortsnahe Einleitung in ein Gewässer den Anforderungen des § 51a LWG. Eine Abstimmung der gesamten Entwässerungsplanung mit dem Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, Abteilung Koordinierungsstelle Abwasser vor Beginn des Genehmigungsverfahrens ist zwingend erforderlich. 5. 5.1. 5.2 5.3 Kinder- und Familienfreundlichkeit Grundsätzliche Anforderungen Das Plangebiet liegt innerhalb eines vollständig bebauten Gebietes am Rand des zusammenhängenden Siedlungsbereiches im Übergang zum freien Landschaftsraum. Durch die Realisierung eines Ersatzbaus ergeben sich keine zusätzlichen Anforderungen an die Planung. Erlebnisvielfalt im Gebiet Das Gebiet befindet sich im Übergangsbereich zum Aachener Wald, so dass ein ausgeprägtes Naturerlebnis möglich wird. Durch die vergleichsweise großen Freiflächen auf dem Grundstück kann der Bezug zur Natur bereits im eigenen Garten beginnen. Umfang kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen 5 / 10 Bebauungsplan Nr. 824, I. Änderung - Brüsseler Ring - Begründung zur Offenlage Fassung vom 19.05.2011 Eine Ergänzung der sozialen Infrastruktur ist durch die I. Änderung des Bebauungsplanes nicht notwendig, weil kein zusätzliches Gebäude realisiert werden kann. An der Einmündung der KaiserFriedrich-Allee in den Außenring befindet sich ein Kinderspielplatz. 5.4 Sicherheits- und gesundheitliche Aspekte der jugendspezifischen Einrichtungen Ein Sportplatz befindet sich an der Eupener Straße und ist wie das Freibad Hangeweiher fußläufig gut erreichbar. 5.5 Funktionaler Charakter der kinder- und jugendspezifischen Einrichtungen Im Plangebiet sind keine kinder- und jugendspezifischen Einrichtungen vorgesehen, da der Bedarf gedeckt ist. Teile des Straßenraumes, insbesondere an der Kaiser-Friedrich-Allee, lassen sich sowohl zum Spielen als auch zum Aufenthalt nutzen. 5.6 6. Möglichkeit zu eigenständiger Mobilität von Kindern und Jugendlichen Die vorhandenen Fußwegeverbindungen und der benachbarte Waldweg fördern die eigenständige Mobilität der Kinder und Jugendlichen. Das Plangebiet ist durch die Bushaltestelle Brüsseler Ring über die Linie 2 gut an den ÖPNV angebunden. Begründung der Planinhalte 6.1 Maß der baulichen Nutzung 6.1.1 Grundfläche Entsprechend dem Bebauungsplan Nr. 824 soll für das Plangebiet anstelle einer Grundflächenzahl eine maximale Grundfläche der baulichen Anlagen (GR) festgesetzt werden. Die Grundfläche bei Neuausweisungen von überbaubaren Flächen wurde so festgesetzt, dass sich die neue Bebauung im Hinblick auf die mögliche Dichte in die Bebauung der näheren Umgebung einfügt. Bei vorhandener Bebauung wurden die bestehenden Grundflächen je Baufenster um 40-50 m² erhöht. Die überbaubare Grundfläche im Bereich des heutigen Flurstückes 263 beträgt insgesamt 505 m². Zusätzlich besteht Bestandsschutz für ein ca. 120 m² großes Nebengebäude entlang der nördlichen Plangebietsgrenze, das in Teilen außerhalb der bisher festgesetzten überbaubaren Flächen liegt. Die maximal zulässige Grundfläche soll in der I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 824 auf 600 m² vergrößert werden, gleichzeitig soll die Gebäudehöhe um etwa 2,0 m reduziert werden. Die Erhöhung der Grundfläche ist darauf zurückzuführen, dass innerhalb der ursprünglich aufgrund des besonderen Bestandes festgesetzten Höhen nach Abbruch des ehemaligen Denkmals ein unverhältnismäßig hohes Gebäude realisiert werden könnte. Um aber ein tragfähiges Hochbaukonzept zu ermöglichen und um die Nutzungsmöglichkeiten, die sich aus den bestehenden Festsetzungen ergeben, nicht zu reduzieren, soll dieses Volumen mit geringerer Höhe auf größerer Fläche realisiert werden können. Die Dichte im Gebiet der ersten Änderung ist als gering einzustufen und fügt sich in die Bebauung der näheren Umgebung ein. Um die erforderlichen Flächen für Stellplätze, die Tiefgarage und deren Zufahrten sicherzustellen, wurde im Bebauungsplan Nr. 824 speziell für die Baufenster auf dem ehemaligen Grundstück der Waldschule geregelt, dass die festgesetzten Grundflächen insgesamt um 1.000 qm überschritten werden dürfen. Da zwischenzeitlich das Grundstück in die Flurstücke 263 und 267 6 / 10 Bebauungsplan Nr. 824, I. Änderung - Brüsseler Ring - Begründung zur Offenlage Fassung vom 19.05.2011 geteilt und das Flurstück 267 unmittelbar nördlich des Waldweges gebildet wurde, wird der Wert innerhalb der I. Änderung dahingehend geändert, dass innerhalb des Flurstückes 263 die festgesetzte Grundfläche zuzüglich einer Überschreitung um 620 m² durch die Tiefgarage unterbaut werden darf. Der Wert berücksichtigt, dass die Zufahrt zur Tiefgarage der möglichen südlich angrenzenden Bebauung entlang des Waldweges aufgrund der dort getroffenen Zufahrtsbeschränkung ebenfalls über das Flurstück 263 erfolgen muss. Die im Geltungsbereich der I. Änderung gelegenen Stellplatz- und Zufahrtsflächen im nördlichen Teilbereich des Flurstückes 252 (unmittelbar am Brüsseler Ring) werden im Bebauungsplan Nr. 824 in der festgesetzten maximalen Grundfläche für das Flurstück 252 berücksichtigt. Eine Überschreitung der maximalen Grundfläche bis zu 50 % für Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO wurde im Bebauungsplan Nr. 824 nicht ausgeschlossen und wird somit auch nicht Inhalt der I. Änderung. 6.1.2 Höhe der baulichen Anlagen Aufgrund der großen Höhenunterschiede innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 824 wurden die maximal möglichen Gebäudehöhen differenziert auf Grundlage der vorhandenen Trauf- und Firsthöhen festgesetzt. Die Höhenangaben wurden jeweils auf NN bezogen. Im Bebauungsplan Nr. 824 sind die maximale Trauf- und Firsthöhe für das Hauptgebäude mit 224,6 m bzw. 230,5 m festgesetzt. Die festgesetzten Werte des nördlich angrenzenden Pförtnergebäudes betragen 222,1 m (Traufhöhe) bzw. 225,2 m (Firsthöhe). Mit der ersten Änderung des Bebauungsplanes sollen eine Gebäudehöhe GH 1 von 224,0 m ü. NN (Oberkante Regelgeschoss) und eine Gebäudehöhe GH 2 (Oberkante Staffelgeschoss) von 228,5 m ü. NN festgesetzt werden. Der Wert der Gebäudehöhe bezieht sich auf den obersten Abschluss der Oberkante des Gebäudes, einschließlich Attika, Dachrandabdeckung, Brüstungen oder ähnlicher Bauteile. Da die Geländeoberfläche innerhalb des Grundstücks in Richtung Waldweg von etwa 216,5 m ü. NN auf 213,5 m ü. NN sinkt, kann mit der geplanten Höhenfestsetzung ein dreigeschossiges Gebäude (GH 1) mit einem zusätzlichen Staffelgeschoss (GH2) errichtet werden. Der Vergleich mit den bisherigen Festsetzungen ergibt, dass die geplante Gebäudehöhe GH1 0,6 m unter der Traufhöhe des ehemaligen Schulgebäudes und die geplante Gebäudehöhe GH2 2,0 m unter der Firsthöhe des ehemaligen Schulgebäudes liegt. Der Vergleich mit den benachbarten vorhandenen und geplanten Gebäuden ergibt, dass der Höhenwert GH2 2,1 m oberhalb der genehmigten Höhe der Gebäude am Waldweg liegt. Aufgrund des nach Nord-Westen ansteigenden Geländes liegt die geplante Festsetzung GH 1 fast 5 m unterhalb der Höhe der Traufe von Haus Nr. 59, der Höhenwert GH2 für die Oberkante des Staffelgeschosses unterschreitet die maximal mögliche Firsthöhen in den nordwestlich anschließenden überbaubaren Flächen um 2,5 m. Um die Möglichkeit zu haben, auch Gebäudeentlüftung über das Dach zu führen und die erforderlichen technischen Empfangsanlagen zu errichten, soll für diese einen Ausnahme in den Höhenfestsetzungen formuliert werden. Eine Überschreitung der festgesetzten Höhe um 2 m soll auf einer Fläche von max. 6 qm zulässig sein. 6.2 Überbaubare Flächen Die überbaubaren Flächen wurden innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 824 derart festgesetzt, dass die vorhandene Bebauung planungsrechtlich gesichert und gleichzeitig Erweiterungen ermöglicht wurden. Auf dem Flurstück 263 wurde ein Baufenster festgesetzt, das in Nord-Süd-Richtung ausgerichtet 7 / 10 Bebauungsplan Nr. 824, I. Änderung - Brüsseler Ring - Begründung zur Offenlage Fassung vom 19.05.2011 ist und im Bereich der östlichen Grenze der vorhandenen Gebäudekante folgt. Auf der westlichen Seite wurde eine Erweiterungsmöglichkeit vorgesehen. Die I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 824 sieht wie der Ursprungsplan eine Nord-Süd-Ausrichtung des Baufensters in abgewinkelter Form vor. Die Tiefe des Baufensters entspricht im südlichen Teilbereich der ursprünglichen Festsetzung und wird im nördlichen Teilbereich um ca. 9 - 11 m gegenüber diesem aufgeweitet. In den bestehenden Festsetzungen hält das Baufenster an der engsten Stelle 3 m Abstand von der nordwestlichen Grenze. Mit der Änderung des Bebauungsplanes soll die Baugrenze 1 m weiter von der Grenze abrücken. Die Fläche für ein Staffelgeschoss soll zusätzlich um mindestens 1,5 m zurückgesetzt werden. Dieser Rücksprung soll durch Baugrenzen entsprechend gesichert werden. Untergeordnete Balkone dürfen die Baugrenzen überschreiten. 6.3 Flächen für den ruhenden Verkehr Die innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 824 festgesetzten Flächen für Garagen, Stellplätze und deren Zufahrten dienen der Bestandssicherung und der Vermeidung einer baulichen Verdichtung, die dem Charakter eines großzügigen Wohngebietes widersprechen würde. Im Bereich des Grundstückes, das aus den heutigen Flurstücken 263 und 267 besteht, wurden die o.g. Flächen großzügig ausgewiesen, um aufgrund der rückwärtigen Lage die entsprechende Zufahrt zu ermöglichen und um gleichzeitig für die geplante Bebauung entlang des Waldweges Stellplätze in einer Tiefgarage anbieten zu können. Die beiden Baufenster können aufgrund der geplanten Offenlegung des Paubaches, der innerhalb des Waldweges verläuft, und entsprechend der Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 824 nicht vom Waldweg aus erschlossen werden. Um eine Tiefgarage zu ermöglichen, wurde innerhalb des Ursprungsplanes neben der maximal zulässigen Grundfläche von 1.275 m² für das gesamte ehemalige Grundstück eine Überschreitung von 1.000 m² für Tiefgaragen und deren Zufahrten festgesetzt. Innerhalb der I. Änderung sollen die Flächen für Stellplätze und Tiefgaragen entsprechend dem Ursprungsplan übernommen und eine Überschreitung der festgesetzten Grundfläche um maximal 620 m² zugelassen. Die im Plan zeichnerisch festgesetzten Flächen für die Tiefgarage umfassen auch die oberirdischen Zufahrtsbereiche. Gemäß Gutachten zur internen Verkehrserschließung für die Bauvorhaben Brüsseler Ring 53 / 53a der Planungsgruppe MWM, Aachen, 15.12.2010, sind aufgrund des signalgeregelten Abschnittes des Brüsseler Ringes entsprechende Zeitlücken ausreichend, um Ein- und Abbiegevorgänge ohne Behinderung des fließenden Verkehrs auf dem Brüsseler Ring abzuwickeln. 8 / 10 Bebauungsplan Nr. 824, I. Änderung - Brüsseler Ring - 6.4 Werbeanlagen 7. Umweltbelange 7.1 7.2 7.3 Begründung zur Offenlage Fassung vom 19.05.2011 Bereits im Bebauungsplan Nr. 824 sind Festsetzungen zu Webeanlagen getroffen worden, diese sollen auch für den Bereich der ersten Änderung weiter Gültigkeit haben. Im Plangebiet und entlang des Brüsseler Rings befinden sich einzelne gewerbliche Nutzungen (freie Berufe), denen die Möglich gegeben werden soll, auf die Nutzung hinzuweisen, um aber das Erscheinungsbild des Wohngebietes zu sichern, sollen die Webeanlagen in ihrer Art, Größe und Höhe begrenzt werden. Da die Änderung des Bebauungsplanes eng verbunden mit der Verwirklichung eines bestimmten Bauvorhabens ist, erfolgte hinsichtlich der Umweltbelange eine grobe Abschätzung, ob umweltrechtliche Aspekte, die erst auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens zum Zuge kommen, der Umsetzung des Vorhabens in einem Maße entgegenstehen, so dass der Bebauungsplan dadurch vollzugsunfähig wird. Es wird davon ausgegangen, dass durch entsprechende Maßnahmen und Auflagen das Vorhaben grundsätzlich umsetzbar sein wird. Lärmschutz Um die Immissionswerte der TA-Lärm an relevanten Immissionsorten im Bereich der nördlich angrenzenden Wohnbebauung (Brüsseler Ring 59, 59a) zu gewährleisten, ist im Baugenehmigungsverfahren der entsprechende Nachweis zu erbringen und die Bauausführung der Tiefgarage entsprechend vorzunehmen. Gegebenenfalls sind aktive Lärmschutzmaßnahmen auch entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze zu realisieren. Diese sind unter Berücksichtigung der an der Grenze und auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Bäume zu errichten. Aufgrund einer Entfernung des Baufensters vom Fahrbahnrand des Brüsseler Ringes von 50 m ist davon auszugehen, dass die Orientierungswerte gemäß der DIN 18005 ‚Lärmschutz im Städtebau‘ eingehalten werden. Boden- und Wasserschutz Aufgrund der unmittelbar südlich angrenzenden Talsenke des ehemaligen Paubaches liegt der Grundwasserspiegel oberflächennah. Vor Beginn des Baugenehmigungsverfahrens ist nachzuweisen, dass durch Keller- und Tiefgaragengeschosse keine schädlichen Auswirkungen auf das Grundwasser und dadurch bedingt auf umliegende Bebauung bzw. Vegetation (insbesondere auf das Naturdenkmal auf dem nordwestlich angrenzenden Grundstück sowie die zum Erhalt festgesetzten Bäume am Brüsseler Ring) entstehen. Die erforderlichen Nachweise sind durch geeignete Gutachten in Abstimmung und Einvernehmen mit der Unteren Wasserbehörde zu erbringen. Vor Erteilen der Baugenehmigung ist ein Antrag auf bauzeitliche Grundwasserförderung bei der Unteren Wasserbehörde zu stellen. Sollte eine dauerhafte Grundwasserentnahme oder- umleitung vorgesehen werden, ist hierfür ebenfalls ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde zu stellen. Artenschutz Die artenschutzrechtlichen Vorschriften des § 44 (1) BNatSchG betreffen sowohl den physischen Schutz von Tieren als auch den Schutz ihrer Lebensstätten. Da insbesondere historische am Ortsrand gelegene Bausubstanz potentiellen Lebensraum für Fledermäuse und Vögel darstellt, sind die Artenschutzbelange entsprechend zu berücksichtigen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wurde eine artenschutzrechtliche Vorprüfung vorgenommen. Gemäß gutachterlicher Stellungnahme werden durch den Abriss des Gebäudes keine relevanten Tierarten beeinträchtigt. In einer weiteren arten- 9 / 10 Bebauungsplan Nr. 824, I. Änderung - Brüsseler Ring - Begründung zur Offenlage Fassung vom 19.05.2011 schutzrechtlichen Untersuchung ist das gesamte Plangebiet zu begutachten und ggf. sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Schutzmaßnahmen festzulegen. In seiner artenschutzrechtlichen Untersuchung der Bäume vom März 2011 spricht der Gutachter aufgrund der einsetzenden Höhlenbildung die Empfehlung für den Erhalt der acht Kastanien im Eingangsbereich der Zuwegung aus. Dies spricht grundsätzlich für den Erhalt der Bäume. Aufgrund ihrer Größe fallen sie auch unter die Schutzvorschriften der Baumschutzsatzung der Stadt Aachen, so dass eine zusätzliche Sicherung nicht erforderlich ist. 7.4 7.5 7.6 Baumschutz Der innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 824 östlich der ehemaligen Waldschule festgesetzte Erhalt der großkronigen Linde wird in die I. Änderung übernommen. Die neue Lage des Baufensters wurde zur Sicherung des Erhaltes der Linde mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt. Durch die Übernahme der im Bebauungsplan Nr. 824 festgesetzten Flächen für Garagen und Stellplätze in die I. Änderung werden wie im Ursprungsplan verschiedene Bäume überplant, die der Baumschutzsatzung der Stadt Aachen unterliegen. Die Fällung dieser Bäume wurde mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt. Vor Beginn des Baugenehmigungsverfahrens ist nachzuweisen, dass durch Keller- und Tiefgaragengeschosse keine schädlichen Auswirkungen auf das Grundwasser und dadurch bedingt auf umliegende Vegetation (insbesondere auf das Naturdenkmal auf dem nordwestlich angrenzenden Grundstück sowie die zum Erhalt festgesetzten Bäume am Brüsseler Ring) entstehen. Klimaschutz. Der Änderungsbereich liegt im Bereich des klimaökologisch bedeutenden Kannegießerbach- / Paubachtales. Die hier fließenden Kaltluftströme weisen eine relativ geringe lufthygienische Vorbelastung auf und haben positive klimatische Auswirkungen auf stadteinwärts gelegene Bereiche. Um die klimatische Funktion aufrechterhalten zu können, wurden innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 824 bestimmte Zonen von einer Bebauung freigehalten. Im Rahmen der I. Änderung des Bebauungsplanes wird vermieden, die überbaubaren Flächen Richtung Süden zu verschieben. Damit wird gewährleistet, dass die Kaltluft entsprechend der bisherigen Situation abfließen kann. Da durch die Neuplanung die heutigen maximalen Gebäudehöhen nicht überschritten werden, ist hier ebenfalls keine negative Beeinflussung der Kaltluftströmung zu erwarten Ausgleichsmaßnahmen Ausgleichsmaßnahmen werden nicht notwendig, weil der bisherige Bebauungsplan innerhalb des Geltungsbereichs der I. Änderung eine überbaubare Grundfläche von 505 m² festgesetzt hatte. Zusätzlich besteht Bestandsschutz für ein ca. 120 m² großes Nebengebäude entlang der nördlichen Plangebietsgrenze, das in Teilen außerhalb der bisher festgesetzten überbaubaren Fläche liegt. Die I. Änderung setzt insgesamt eine Grundfläche von maximal 600 m² fest. Die neu hinzugekommene, 95 qm große Grundfläche befindet sich in einem bereits jetzt versiegelten Bereich, so dass sich hieraus kein Ausgleichserfordernis ergibt. Die Festsetzung der Fläche für eine Tiefgarage ist geringer als im Bebauungsplan Nr. 824. Somit wird durch die I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 824 keine zusätzliche Versiegelung ermöglicht, die ausgleichsbedürftig ist. 8. Kosten Durch die I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 824 - Brüsseler Ring - entstehen der Stadt keine Kosten. 10 / 10 Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Schriftliche Festsetzungen zur I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 824 - Brüsseler Ring für den Bereich der ehemaligen Waldschule südwestlich des Brüsseler Ringes Lage des Plangebietes Bebauungsplan Nr. 824, I. Änderung - Brüsseler Ring - Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage Fassung vom 19.05.2011 Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Bauordnung NW (BauONW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt: Die Festsetzungen der I. Änderung ersetzen für den Geltungsbereich der I. Änderung die schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 824. 1. Maß der baulichen Nutzung (§ 19 (4) BauNVO) Die mit GR bezeichnete zulässige Grundfläche darf im Bereich des Flurstückes 263 durch die Fläche für die Tiefgarage und deren Zufahrt maximal um 620 m² überschritten werden. 2. Gebäudehöhen (§ 9 (3) BauGB) Unter Gebäudehöhe (GH) ist der oberste Abschluss des Gebäudes zu verstehen (einschließlich Attika, Dachrandabdeckung, Brüstungen oder ähnlicher Bauteile). Die im Bebauungsplan festgesetzte Gebäudehöhe GH 2 darf nur durch nachfolgend genannte nutzungs- und technikbedingte Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt werden müssen, um bis zu 2,0 m überschritten werden: Ansaug- und Fortführungsöffnungen Empfangsanlagen Die Grundfläche der genannten Anlagen darf insgesamt maximal 6 m² betragen. Die Überschreitung der Gebäudehöhe GH1 ist nicht zulässig. 3. Stellplätze und Garagen (§ 12 (6) BauNVO) Stellplätze, die Tiefgarage und ihre unter- und oberirdischen Zufahrten dürfen nur innerhalb der überbaubaren Flächen und in den dafür gekennzeichneten Flächen errichtet werden. 4. Werbeanlagen (§ 9 (4) BauGB i.V.m. § 86 BAUONW) Im Plangebiet sind Werbeanlagen nicht zulässig. Ausgenommen sind Werbeanlagen an der Stätte der Leistung in Form von Hinweisschildern an der Fassade bis zu einer Größe von 1,0 m². Im Bereich der Grundstückszufahrt ist für Nutzungen des Flurstückes 263 maximal eine Werbeanlage als Hinweisschild bis zu einer Größe von maximal 1,0 m² und bis zu einer Höhe von 1,5 m zulässig. 2/2