Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
105517.pdf
Größe
203 kB
Erstellt
29.12.11, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:36

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Aachener Verkehrsverbund Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: AVV/0019/WP16 öffentlich 29.12.2011 AVV Änderung der Satzung für den Zweckverband AVV Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 02.02.2012 15.02.2012 MA Rat Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Aachen stimmt der „3. Satzung zur Änderung der Satzung für den Zweckverband Aachener Verkehrsverbund“ in der der Sitzungsvorlage als Anlage 1 beigefügten Fassung zu. Die Neufassung tritt – nach positiver Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Zweckverband AVV (Sitzung am 20.12.2011) – am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln in Kraft. Vorlage AVV/0019/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 09.01.2012 Seite: 1/2 Erläuterungen: Das Land NRW gewährt seit dem Jahr 2011 nach Maßgabe des Runderlasses „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sozialtickets im Öffentlichen Personennahverkehr Nordrhein-Westfalen (Richtlinien Sozialticket 2011)“ vom 08.08.2011 des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MWEBWV) Zuwendungen zur Förderung des Sozialtickets, um der Teilhabe aller Bevölkerungsschichten an einem durch Mobilität bestimmten Leben zu dienen. Die Verbandsversammlung des Zweckverband AVV hat die Übertragung der Aufgabe zur Abwicklung und Bewirtschaftung der Landesmittel auf den Zweckverband AVV gemäß Beschluss 2/2011 einstimmig befürwortet. Bei einer solchen Vorgehensweise sinkt der insgesamt im Bereich des AVV entstehende Verwaltungsaufwand sowohl auf Aufgabenträgerseite als auch als auch auf Seiten der Verkehrsunternehmen. Der Zweckverband wird die Mittel über eine Allgemeine Vorschrift nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 an die Verkehrsunternehmen im AVV weiterleiten. Diesbezüglich ist es notwendig, die Aufgabe – vergleichbar mit den bereits bestehenden Regelungen zu § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (Fahrzeugförderung) und § 11a ÖPNVG NRW (Ausbildungsverkehr-Pauschale) – durch eine entsprechende Satzungsänderung auf den Zweckverband zu übertragen. Infolgedessen ist eine Modifizierung der §§ 3 Abs. 6 und 13 der Satzung für den Zweckverband AVV notwendig. Darüber hinaus werden die Zuständigkeiten der Verbandsversammlung gemäß § 6 Abs. 2 um „die Beschlussfassung über die Ergebnisrechnung“ ergänzt, da diese die Abrechnung des Verbundetats darstellt und – wie der Verbundetat selbst – zwingend von der Verbandsversammlung beschlossen werden soll. Die übrigen Änderungen sind lediglich redaktioneller Art. Die Änderungen und Ergänzungen der Satzung sind zum einen entsprechend ihrer Reihenfolge in der Satzung als Anlage 1 und zum anderen als Fließtext als Anlage 2 beigefügt. Nach Rücksprache mit der Bezirksregierung Köln ist es erforderlich, dass der Aufgabenübertragung durch die zuständigen Gremien der Verbandsmitglieder (Rat der Stadt Aachen, Städteregionstag sowie die Kreistage Düren und Heinsberg) zugestimmt wird. Anlage/n: - 3. Satzung zur Änderung der Satzung für den Zweckverband Aachener Verkehrsverbund - Satzungstext mit Änderungen (im Ratsinformationssystem) Vorlage AVV/0019/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 09.01.2012 Seite: 2/2 3. Satzung zur Änderung der Satzung für den Zweckverband Aachener Verkehrsverbund 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Unterpunkt 6 Satz 1 werden zwischen die Wörter „ÖPNVG NRW“ und “als“ die Wörter „sowie zur Förderung des Sozialtickets“ eingefügt. b) In Satz 2 werden zwischen die Wörter „ÖPNVG NRW“ und „auf“ die Wörter „sowie gemäß den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sozialtickets im Öffentlichen Personennahverkehr Nordrhein-Westfalen (Richtlinien Sozialticket 2011) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt. c) In Satz 3 werden die Wörter „Verkehrsunternehmen und Verbandsmitglieder“ durch die Wörter „öffentlichen oder privaten Verkehrsunternehmen, Verbandsmitglieder, Gemeinden, Zweckverbände oder sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen,“ ersetzt. 2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Textziffer „12.“ wird zu Textziffer „13.“. Die Wörter „Abs. 8“ werden durch die Wörter „Abs. 9“ ersetzt. b) Eine neue Textziffer „12. den Beschluss über die Ergebnisrechnung,“ wird eingefügt. 3. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden zwischen die Wörter „ÖPNVG NRW“ und „nach“ die Wörter „sowie gemäß den Richtlinien Sozialticket 2011“ eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „oder“ durch das Satzzeichen „,“ ersetzt. Zwischen die Wörter „PBefG“ und „entstehen“ werden die Wörter „bzw. nach Artikel 2 Nummer 1.1 oder 1.2 der Verordnung EWG Nr. 684/92 (einschließlich Nachfolgeregelung)“ eingefügt. c) Absatz 4 wird zu Absatz 5. Absatz 5 wird zu Absatz 6. Absatz 6 wird zu Absatz 8. d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „Der Zweckverband gewährt ab dem Jahr 2011 gemäß den Richtlinien Sozialticket 2011 Mittel an die im Verbundraum tätigen Verkehrsunternehmen. Näheres regelt die Richtlinie des Zweckverbandes zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mobil-Tickets im AVV.“ e) Der neue Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „Der Zweckverband kann Mittel aus der Pauschale gemäß § 11a ÖPNVG NRW für sonstige Maßnahmen, die der Fortentwicklung von Tarif- und Verkehrsangeboten sowie Qualitätsverbesserungen im Ausbildungsverkehr dienen, verwenden und diese dafür an öffentliche oder private Verkehrsunternehmen, Gemeinden, Zweckverbände oder sonstige juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterleiten. Näheres regelt die Richtlinie des Zweckverbandes zur Verwendung der Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11a ÖPNVG NRW.“ Die Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bezirksregierung Köln in Kraft. Satzung für den Zweckverband Aachener Verkehrsverbund -2- Satzung für den Zweckverband Aachener Verkehrsverbund §1 Verbandsmitglieder (1) Die Stadt Aachen, die StädteRegion Aachen, der Kreis Düren und der Kreis Heinsberg bilden zur Förderung und Unterstützung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in ihrem Gebiet (Verbundraum Aachen) einen Zweckverband nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) unter Beachtung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW). (2) Eine Erweiterung des Zweckverbandes durch Beitritt weiterer Verbandsmitglieder ist möglich. (3) Soweit diese Satzung Regelungen in Bezug auf die Verbandsmitglieder betrifft, wird die Stadt Aachen – mit Ausnahme der Regelung in § 5 Abs. 1 – nicht als regionsangehörige Kommune der StädteRegion Aachen behandelt. §2 Name und Sitz (1) Der Zweckverband führt den Namen "Zweckverband Aachener Verkehrsverbund" (ZV AVV). (2) Er hat seinen Sitz in Aachen. §3 Aufgaben (1) Der Zweckverband hat im Verbundraum folgende Aufgaben: 1. Beschlussfassung über allgemeine verkehrspolitische Leitlinien für den öffentlichen Personennahverkehr unter Beachtung der Planungen des "Zweckverband Nahverkehr - SPNV & Infrastruktur - Rheinland" (ZV NVR), 2. Hinwirkung darauf, dass die Verbandsmitglieder die vom Zweckverband gegründete Aachener Verkehrsverbund GmbH (Verbundgesellschaft) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen und die Beschlüsse des Zweckverbandes in ihrem Einflussbereich umsetzen, 3. Hinwirkung darauf, dass die Verbandsmitglieder die Verkehrskonzeptionen und Qualitätsstandards sowie die dazu ergangenen Richtlinien der Verbundgesellschaft in ihren Planungen beachten und die Verbundgesellschaft als Träger öffentlicher Belange anerkennen, 4. Aufstellung von Rahmenvorgaben für die Betrauung von Verbundverkehrsunternehmen (Verbundverkehrsunternehmen sind ASEAG, DKB und west) durch -3die Verbandsmitglieder mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen sowie Abschluss von gesonderten Kooperationsverträgen mit anderen Verkehrsunternehmen im Öffentlichen Straßenpersonennahverkehr (ÖSPV) gemäß § 11. 5. Finanzierung der Ausgleichszahlungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen unter Beachtung des Gemeinschafts- und nationalen Rechts, 6. Förderung des ÖPNV im Rahmen der vom Land NRW gewährten Mittel gemäß § 11a und § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW sowie zur Förderung des Sozialtickets als eigene Aufgabe nach näherer Maßgabe von § 13 dieser Satzung. Hierzu übertragen die Verbandsmitglieder die Aufgabenwahrnehmung gemäß § 11a und § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW sowie gemäß den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sozialtickets im Öffentlichen Personennahverkehr Nordrhein-Westfalen (Richtlinien Sozialticket 2011) in der jeweils geltenden Fassung auf den Zweckverband. Der Zweckverband leitet die ihm gewährten Mittel an die im Verbundraum tätigen Verkehrsunternehmen und Verbandsmitglieder öffentlichen oder privaten Verkehrsunternehmen, Verbandsmitglieder, Gemeinden, Zweckverbände oder sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiter oder verwendet sie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben selbst. 7. Wahrnehmung der Aufgaben eines Trägers öffentlicher Belange (TöB) in seinem Zuständigkeitsbereich. (2) Der Zweckverband bildet gemeinsam mit dem Zweckverband Verkehrsverbund RheinSieg den "Zweckverband Nahverkehr –- SPNV & Infrastruktur –- Rheinland“ (ZV NVR) gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. b) ÖPNVG NRW. Dem ZV NVR obliegen die in § 5 Abs. 3 ÖPNVG NRW festgelegten Aufgaben. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die SPNV-Planung und -Finanzierung und die pauschalierte Investitionsförderung. Näheres regelt die Satzung des ZV NVR. (3) Der Zweckverband hat unter Beachtung der sich aus dem ÖPNVG NRW ergebenden Rechte und Pflichten folgende weitere Aufgaben: 1. Umsetzung von Aufgaben des ZV NVR nach Maßgabe der Satzung des ZV NVR. 2. Koordinierung des SPNV-Nahverkehrsplans des ZV NVR mit den lokalen Nahverkehrsplänen der Verbandsmitglieder unter deren Mitwirkung und Mitwirkung der nach dem ÖPNVG NRW zu beteiligenden Verkehrsunternehmen. 3. Vorschlag von verbundraumbezogenen Investitionsmaßnahmen zum jährlichen Katalog des ZV NVR gemäß § 12 Abs. 5 ÖPNVG NRW. 4. Hinwirkung auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV und auf die Bildung von landesweiten Tarif- und landeseinheitlichen Beförderungsbedingungen sowie die Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs. 5. Hinwirkung auf die Anwendung des Verbundtarifs und die dazu gehörenden Beförderungsbedingungen durch die im Verbundraum tätigen Verkehrsunternehmen (im Verbundraum tätige Verkehrsunternehmen sind Verbundverkehrsunternehmen und Verkehrsunternehmen sowie Eisenbahnverkehrsunternehmen, die durch einen gesonderten Kooperationsvertrag in den Aachener Verkehrsverbund eingebunden sind) sowie auf die Schaffung von Übergangstarifen bei starken überregionalen Verkehrsverflechtungen bzw. auf die Fortschreibung bestehender Übergangstarife. 6. Entscheidung über die Fortschreibung des Verbundtarifs, der Übergangstarife und der dazu gehörenden Beförderungsbedingungen. Gemeinsame Entscheidung mit -4den übrigen Zuständigen in NRW über die Fortschreibung des landesweiten Tarifs (NRW-Tarif). 7. Wahrnehmung der Aufgabe „Tarif“ unter dem Aspekt „Gemeinschaftstarif“ nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (derzeit als Aufgabenträger gemäß § 8 Abs. 3 PBefG und als zuständige Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). (4) Der Zweckverband verfolgt das Ziel, durch die im Verbundraum tätigen Verkehrsunternehmen, unterstützt durch die Verbundgesellschaft, für die Bevölkerung ein bedarfsgerechtes Leistungsangebot zu erbringen und die Marktchancen im Verbund unter Beachtung marktwirtschaftlicher Grundsätze auszuschöpfen sowie durch gezielte Investitionen zu verbessern. (5) Die Durchführung des Verkehrs und damit die Übernahme einer unternehmerischen Tätigkeit ist nicht Aufgabe des Zweckverbandes. Sie obliegt den im Verbundraum tätigen Verkehrsunternehmen im Rahmen von Kooperationsverträgen. (6) Als Teilregion der EUREGIO Maas-Rhein verfolgt der Zweckverband das Ziel, in enger Kooperation mit der niederländischen und der belgischen Grenzregion den grenzüberschreitenden Bus- und Bahnverkehr bedarfsgerecht weiterzuentwickeln und auf ein integratives Bus- und Bahnsystem in der EUREGIO Maas-Rhein hinzuwirken. (7) Der Zweckverband bedient sich zur Erfüllung der in öffentlichem Interesse liegenden ÖPNV-Aufgaben der Verbundgesellschaft nach näherer Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der Verbundgesellschaft. Er bedient sich ihrer wie einer eigenen Dienststelle und ist ihr alleiniger Gesellschafter. (8) Die Verbandsmitglieder wirken gegenüber den von ihnen getragenen Verbundverkehrsunternehmen darauf hin, dass auch diese die vorgenannten Ziele verfolgen, mit der Verbundgesellschaft auf vertraglicher Basis zur Umsetzung von Vorgaben der Verbandsmitglieder und des Zweckverbandes kooperieren und die Möglichkeiten zur Rationalisierung ausschöpfen, insbesondere sparsam wirtschaften. (9) Der Zweckverband kann im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung Richtlinien erlassen oder der Verbundgesellschaft vorgeben, solche zu erlassen. §4 Organe des Zweckverbandes (1) Die Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung (§§ 5 bis 8) und der Verbandsvorsteher (§ 9). (2) Entscheidungen der Verbandsversammlung, die sich nur im Gebiet eines Verbandsmitgliedes unmittelbar auswirken, dürfen nur mit dessen Einvernehmen erfolgen. §5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Die Vertreter werden durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitglieds gewählt. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu wählen. -5(2) Jedes Verbandsmitglied entsendet fünf Vertreter in die Verbandsversammlung, darunter seinen Hauptverwaltungsbeamten oder einen von diesem benannten Bediensteten. (3) Zur Wahrung der strukturellen Besonderheiten der Teilräume und der Interessen der einzelnen kreisangehörigen bzw. regionsangehörigen Gemeinden auf dem Gebiet des Nahverkehrs, der Tarifpolitik und des Leistungsangebotes werden vier regionale Beiräte, jeweils ein Beirat für die Stadt Aachen, die StädteRegion Aachen, den Kreis Düren und den Kreis Heinsberg, gebildet. In diesen Beiräten sind alle Gebietskörperschaften der betreffenden Region vertreten. Sie beraten die Verbandsversammlung und die Vertreter des betroffenen Verbandsmitgliedes. (4) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und mehrere Stellvertreter. §6 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit nicht durch das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder aufgrund dieser Satzung die Zuständigkeit des Verbandsvorstehers begründet ist. (2) Die Verbandsversammlung kann u. a. die Entscheidungen über folgende Angelegenheiten nicht übertragen: 1. Die Wahl des Verbandsvorstehers und seiner Vertreter, 2. die Wahl der in den Aufsichtsrat der Verbundgesellschaft zu entsendenden Vertreter des Zweckverbandes und deren Stellvertreter unter Beachtung des Vorschlags des jeweiligen Mitgliedes, 3. Weisungen zur Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung und im Aufsichtsrat der Verbundgesellschaft, 4. die Entsendung der ordentlichen Mitglieder sowie deren Stellvertreter in die Verbandsversammlung des ZV NVR gem. § 15 GkG NRW einschließlich eines Vorschlags für die Wahl von Mitgliedern in die Ausschüsse der Verbandsversammlung des ZV NVR aus dem Kreis der entsandten Mitglieder, 5. die Änderung der Zweckverbandssatzung, 6. den Erlass der Haushaltssatzung und die Feststellung des Haushaltsplanes, 7. die Wahl des Rechnungsprüfers, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Verbandsvorstehers, 8. die haushalts- und vermögensrechtlichen Entscheidungen von erheblicher Bedeutung (Näheres regelt die Geschäftsordnung), 9. die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, 10. die Auflösung des Zweckverbandes, 11. den Beschluss über den Verbundetat, 11.12. den Beschluss über die Ergebnisrechnung, -6- 12.13. den Beschluss über Richtlinien gemäß § 3 Abs. 98, sofern diese nicht Gegenstand des Gesellschaftsvertrages der Verbundgesellschaft sind. (3) Die Vertreter des Zweckverbandes sind bei der Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung und im Aufsichtsrat der Verbundgesellschaft an Weisungen und sonstige Beschlüsse der Verbandsversammlung gebunden. (4) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung; in ihr sind insbesondere die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Bildung von Ausschüssen zu regeln. Die Verbandsversammlung hat einen Ausschuss zu bilden, der für die Vorberatung von Vertragsangelegenheiten, die die Organisation und Finanzierung des Aachener Verkehrsverbundes betreffen, zuständig ist. (5) In den zu bildenden regionalen Beiräten können die Städte und Gemeinden insbesondere die sie betreffenden Tarif- und Liniengestaltungen einschließlich der innerörtlichen Verkehrsbedienung erörtern. Die Zweckverbandsversammlung koordiniert dann die Ergebnisse der Beiräte. §7 Einberufung der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung wird von ihrem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Verbandsversammlung ist mindestens zweimal im Jahr und vor jeder Gesellschafterversammlung der Verbundgesellschaft zur Entscheidung über die Stimmabgabe einzuberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert oder wenn ein Fünftel der Verbandsmitglieder der Verbandsversammlung schriftlich die Einberufung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. §8 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen (1) Jeder Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung hat eine Stimme. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Verbandsmitglieder der Verbandsversammlung anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist binnen dreier Tage eine neue Versammlung zu einem mindestens 8 Tage später liegenden Zeitpunkt einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden satzungsmäßigen Verbandsmitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen worden ist. (2) Beschlüsse werden mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Einzelheiten der Abstimmung regelt die Geschäftsordnung. Beschlüsse über die Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung, die den Abschluss von Kooperationsverträgen oder vergleichbaren Verträgen betreffen, bedürfen der Zustimmung der wesentlich betroffenen Verbandsmitglieder. (3) Beschlüsse über die Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung zur Festsetzung des Soll-Leistungsumfangs (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Gesellschaftsvertrag) auf dem Gebiet eines Verbandsmitgliedes können nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der Vertreter dieses Verbandsmitgliedes gefasst werden, es sei denn, dass die von der Verbundgesellschaft aufgestellten Rahmenvorgaben (§ 7 Gesellschaftsvertrag) beachtet sind. -7- §9 Verbandsvorsteher (1) Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter werden aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten oder mit Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertreter oder der leitenden Bediensteten der Verbandsmitglieder von der Verbandsversammlung für die Dauer von drei Jahren, höchstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamtes, gewählt. Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter dürfen der Verbandsversammlung angehören. Ist dies nicht der Fall, sind sie jedoch berechtigt und auf Verlangen der Verbandsversammlung verpflichtet, an deren Sitzungen und an den Sitzungen gebildeter Ausschüsse teilzunehmen. (2) Der Verbandsvorsteher führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Er vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Er wird durch eine Geschäftsstelle unterstützt, die durch einen hauptamtlichen Geschäftsstellenleiter geleitet wird. Der Geschäftsstellenleiter ist berechtigt, gemeinsam mit dem Verbandsvorsteher Erklärungen gemäß § 16 Abs. 3 GkG abzugeben. (3) Der Verbandsvorsteher hat jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf der Haushaltssatzung festzustellen und der Verbandsversammlung vorzulegen. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Der Verbandsvorsteher ist verantwortlich für die Durchsetzung der Verbandsziele (§ 3) und der Beschlüsse der Verbandsversammlung (§ 6). § 10 Auslagenersatz und Verdienstausfall (1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten zur Abgeltung des Aufwands, der ihnen für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung und der Ausschüsse entsteht, jeweils einen Auslagenersatz. (2) Der Auslagenersatz wird bis zu einer Höhe von maximal 76,- Euro je Sitzung aufgrund glaubhaft gemachter Angaben gewährt. Der Auslagenersatz kann bis maximal 76,- Euro individuell pauschaliert werden, wenn von den betreffenden Mitgliedern der Verbandsversammlung über einen längeren Zeitraum nachgewiesen wird, dass stets Auslagen in gleich bleibender Höhe entstehen. (3) Außerdem haben die Mitglieder der Verbandsversammlung für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung, ihrer Ausschüsse sowie an von der Fraktion anberaumten Sitzungen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird für jede angefangene Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit errechnet. (4) Alle Mitglieder haben mindestens Anspruch auf einen Regelstundensatz von 7,- Euro, es sei denn, dass sie ersichtlich keine Nachteile erlitten haben. (5) Unselbständigen wird über den Regelsatz hinaus der tatsächlich entstandene höhere und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt, höchstens jedoch 20,- Euro pro Stunde. (6) Selbständige erhalten eine Verdienstausfallpauschale. Sie wird im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach Ermessen, mindestens jedoch in -8Höhe des Regelstundensatzes nach Abs. 4 festgesetzt. Sie darf jedoch höchstens 20,- Euro betragen. (7) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz im Sinne des Abs. 4. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt, höchstens jedoch 20,- Euro pro Stunde. Sofern durch mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt eine entgeltliche Kinderbetreuung notwendig ist, werden die nachgewiesenen Kosten auf Antrag erstattet, höchstens jedoch 20,- Euro pro Stunde. Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume erstattet, für die eine Entschädigung nach Satz 1 geleistet wird. (8) Der tägliche Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung beträgt 100,- Euro. (9) Grundlage für die Zahlung des Auslagenersatzes und der Verdienstausfallentschädigung ist die Anwesenheitsliste, soweit unterzeichnet. § 11 Betrauung mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und Abschluss von gesonderten Kooperationsverträgen im Öffentlichen Straßenpersonennahverkehr (ÖSPV) (1) Die Verbandsmitglieder definieren jeweils für ihr Gebiet den ÖSPV im Rahmen des Aachener Verkehrsverbundes einschließlich der über den Verbundraum hinausführenden Linien und alternativer Bedienungsformen (Anforderungsprofil für den ÖSPV-Verbundverkehr - Anforderungsprofil). (2) Das Anforderungsprofil enthält Vorgaben für 1. die Erschließungs- und Verbindungsstandards, 2. das Liniennetz, 3. Bedienungsstandards, 4. Verknüpfungen. (3) Die Verbandsmitglieder definieren ihr Anforderungsprofil in ihren Nahverkehrsplänen und ergänzenden Beschlüssen. Die Mindestqualitätsstandards sollen verbundeinheitlich durch die Verbundgesellschaft festgelegt werden. Die Verbandsmitglieder können hiervon in ihrem Anforderungsprofil in begründeten Ausnahmefällen nach unten abweichen oder höhere Standards festlegen. (4) Die Verbandsmitglieder definieren mit ihrem Anforderungsprofil, ob und welche ÖSPVVerbundverkehre ihres Anforderungsprofils durch Verbundverkehrsunternehmen durchgeführt oder aufgrund von gesonderten Kooperationsverträgen von der Verbundgesellschaft an andere Verkehrsunternehmen vergeben werden sollen. -9(5) Die Betrauung von Verbundverkehrsunternehmen zur Umsetzung des Anforderungsprofils durch die Verbandsmitglieder erfolgt unter Beachtung folgender Rahmenvorgaben: 1. Beschlussfassung über das Anforderungsprofil in der Vertretungskörperschaft. 2. Verpflichtung des Verbundverkehrsunternehmens, das Anforderungsprofil zu beachten (Betrauungsakt). 3. Abschluss bzw. Fortführung eines Kooperationsvertrages des Verbundverkehrsunternehmens mit der Verbundgesellschaft . 4. Die Betrauung umfasst alle betrieblichen Funktionsbereiche, die für die Erbringung der ÖSPV-Verkehrsleistungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung erforderlich sind; die Verbundverkehrsunternehmen können Auftragsunternehmen in die Leistungserstellung einbinden. 5. Die Fahrplanerstellung unter Beachtung des Anforderungsprofils ist Aufgabe der Verbundverkehrsunternehmen. Dabei dürfen die Verbundverkehrsunternehmen bis zu 2 % vom Sollleistungsumfang des Anforderungsprofils abweichen. 6. Das Reagieren auf Verkehrsspitzen oder Nachfrage bei Großveranstaltungen ist Sache der Verbundverkehrsunternehmen; diese Verkehrsleistungen gelten als mitbetraut. (6) Die Betrauung ist gegenüber dem Zweckverband durch das Verbandsmitglied nachzuweisen und erfolgt durch das Verbandsmitglied, das unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich an dem Verbundverkehrsunternehmen beteiligt ist. Sie umfasst auch ÖSPVVerbundverkehre auf den Gebieten anderer Verbandsmitglieder. Die Verbandsmitglieder können hiervon abweichende Regelungen treffen, die sie dem Zweckverband vorlegen. Die Vertretungskörperschaft kann die Verwaltung des Verbandsmitgliedes in ihrem Beschluss gemäß Nr. 1 ermächtigen, das Anforderungsprofil im Rahmen der Betrauung fortzuschreiben. (7) Die Verbandsmitglieder melden bis zum 31.10. eines Jahres ihr Anforderungsprofil beim Zweckverband an. Die Anforderungsprofile sind Bestandteil des Verbundetats und werden mit diesem beschlossen. (8) Der von der Verbandsversammlung beschlossene Verbundetat wird von der Gesellschafterversammlung der Verbundgesellschaft bestätigt und von der Verbundgesellschaft im Verhältnis zu den Verbundverkehrsunternehmen im Rahmen der vertraglichen Kooperation beachtet oder im Verhältnis zu anderen Verkehrsunternehmen durch den Abschluss von Kooperationsverträgen umgesetzt. § 12 Finanzierung der Ausgleichszahlungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im ÖSPV (1) Der Zweckverband gewährt für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, mit denen die Verbundverkehrsunternehmen betraut wurden, einen Ausgleich in Höhe von Sollkostensätzen je Nutzwagenkilometer und für die Mehrleistungen gemäß § 11 Abs. 5 Nr. 6, sofern keine Finanzierung im Sinne von § 14 Abs. 3 erfolgt, dabei sind die Erlöse gemäß Abs. 8 abzuziehen. - 10 (2) Die Sollkostensätze sind analytisch und unter Beachtung der Anforderungsprofile und übriger Verbundstandards sowie sonstiger kostenbeeinflussender, objektiver Rahmenbedingungen und den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an eine beihilfefreie Finanzierung von Ausgleichszahlungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Rahmen des maßgeblichen Anforderungsprofils unternehmensbezogen durch eine branchenerfahrene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unabhängig und unparteiisch zu ermitteln. Die Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgt durch das Verbundverkehrsunternehmen auf eigene Rechnung. Die Sollkostensatzermittlung ist alle vier Jahre zu wiederholen. Ein Verbandsmitglied, das von einem Verbundverkehrsunternehmen mit mehr als 500.000 Nutzwagenkilometer bedient wird, kann eine vorgezogene Sollkostensatzermittlung verlangen, wenn es eine begründete Vermutung vorträgt, dass sich die der letzten Sollkostensatzermittlung zugrunde liegenden Verhältnisse kostenwirksam verändert haben. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft trifft hierzu eine verbindliche Feststellung und bestimmt unter Berücksichtigung ihrer Feststellung die Kostentragung der Sollkostensatzermittlung. (3) Die Sollkostensätze sind jährlich fortzuschreiben. Die Verbundverkehrsunternehmen melden die prognostizierte Veränderung des Sollkostensatzes bis zum 31.10. in prüffähiger Form beim Zweckverband an. Die Verbundgesellschaft kann Rahmenvorgaben für die Kostenfortschreibung erlassen. Eine Veränderung der Kostensätze aufgrund nicht absehbarer exogener Entwicklungen mit unterjähriger Wirkung kann von jedem Verbundverkehrsunternehmen und der Verbundgesellschaft zur Beschlussfassung durch die nächste Verbandsversammlung beantragt werden. (4) Den Verbundverkehrsunternehmen wird ein angemessener Gewinnzuschlag auf die Sollkosten gewährt. Er wird von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen der Sollkostensatzermittlung verbindlich vorgeschlagen. Die von einem Verbundverkehrsunternehmen bedienten Verbandsmitglieder können sich auf einen abweichenden Gewinnzuschlag einigen oder einen solchen ablehnen. (5) Die Verbundverkehrsunternehmen weisen die von ihnen erbrachten ÖSPV-Verbundverkehre bis zum 30.06. für das vorangegangene Verbundjahr nach. Der Leistungsnachweis erfolgt nach einheitlichem Muster der Verbundgesellschaft. (6) Die Verbundverkehrsunternehmen weisen die Istkosten bis zum 31.10. für das vorangegangene Verbundjahr für die erbrachten ÖSPV-Verbundverkehre auf der Grundlage einer Trennungsrechnung entsprechend der Sollkostenermittlung nach und lassen diese von ihrem Abschlussprüfer prüfen und geben die Trennungsrechnung einschließlich Prüfungsergebnis dem Zweckverband zur Kenntnis. Unterschreiten die Istkosten die Sollkosten, erfolgt der Kostenausgleich in Höhe der Istkosten. (7) Die jährlichen Istkosten dürfen die Sollkosten nicht überschreiten. Kommt es zu einer Überschreitung der jährlichen Sollkosten, ist die Überschreitung innerhalb eines zusammenhängenden vierjährigen Betrachtungszeitraumes einschließlich des Jahres, in dem die Überschreitung erfolgt ist, zu kompensieren. Innerhalb des Betrachtungszeitraumes ist sowohl ein Vortrag als auch ein Rücktrag der Überschreitung möglich. Die kumulierten Istkosten dürfen die kumulierten Sollkosten im Vierjahreszeitraum nicht überschreiten. Das Verbandsmitglied, das mehrheitlich an dem Verbundverkehrsunternehmen beteiligt ist, stellt sicher, dass das Verbundverkehrsunternehmen alle Maßnahmen ergreifen kann, um Überschreitungen der Sollkosten zu vermeiden. Sollte es dennoch zu einer Überschreitung der kumulierten Sollkosten kommen, hat das Verbundverkehrsunternehmen den evtl. Eintritt eines beihilferechtswidrigen Tatbestandes zu vermeiden. Eine etwaige Überkompensation ist ausschließlich für die Durchführung der betrauten ÖSPV-Verbundverkehre zu verwenden. - 11 (8) Bei der Festsetzung der ausgleichsfähigen Kosten sind die den ÖSPV-Verbundverkehren zuzurechnenden Erlöse abzuziehen; das sind insbesondere: 1. Einnahmen aus dem Verbundverkehr nach Einnahmenaufteilung und Befriedigung von Ansprüchen Dritter, 2. erhöhte Beförderungsentgelte, 3. öffentliche Abgeltungszahlungen, 4. Steuererstattungen, 5. Zuschüsse Dritter, 6. Werbeeinnahmen, 7. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, 8. Buchgewinne aus Anlagenverkäufen, 9. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten Ein Abzug entfällt, sofern und soweit Erlöse bereits bei der Ermittlung der Istkosten nachweislich abgezogen wurden. (9) Bei der Ermittlung und Fortschreibung der Sollkosten und dem Nachweis der Istkosten sind Zuwendungen zur Vermeidung einer Überkompensation zu berücksichtigen. § 13 Förderung des ÖPNV (1) Der Zweckverband fördert den ÖPNV im Rahmen der vom Land NRW gewährten Mittel gemäß § 11a und § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW sowie gemäß den Richtlinien Sozialticket 2011 nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen und von ihm zu erlassenden Richtlinien. (2) Der Zweckverband gewährt aus der Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW Mittel für Fahrzeuge, die nicht ausschließlich im SPNV eingesetzt werden unter Beachtung der Verwaltungsvorschriften des Landes NRW. Die Mittel sind diskriminierungsfrei an Verkehrsunternehmen zu gewähren, die Verbundverkehre als Verbundverkehrsunternehmen, aufgrund von Kooperationsverträgen mit der Verbundgesellschaft oder als Auftragnehmer solcher Verkehrsunternehmen durchführen. Die Gewährung von Mitteln an weitere Verkehrsunternehmen, die Linienleistungen im Verkehrsgebiet des AVV durchführen, ist möglich. Näheres regelt die Richtlinie des Zweckverbandes zur Verwendung der ÖPNV-Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW. (3) Der Zweckverband gewährt ab 2011 aus der Pauschale gemäß § 11a ÖPNVG NRW Mittel an die Verkehrsunternehmen als Ausgleich zu den Kosten, die bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß §§ 42 oder, 43 Nr. 2 PBefG bzw. nach Artikel 2 Nummer 1.1 oder 1.2 der Verordnung EWG Nr. 684/92 (einschließlich Nachfolgeregelung) entstehen und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden. Näheres regelt die Richtlinie des Zweckverbandes zur Verwendung der Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11a ÖPNVG NRW. - 12 (4) Der Zweckverband gewährt ab dem Jahr 2011 gemäß den Richtlinien Sozialticket 2011 Mittel an die im Verbundraum tätigen Verkehrsunternehmen. Näheres regelt die Richtlinie des Zweckverbandes zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mobil-Tickets im AVV. (5) Der Zweckverband leitet Mittel aus der Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW für Zwecke des ÖPNV an die Verbandsmitglieder weiter. Näheres regelt die Richtlinie des Zweckverbandes zur Verwendung der ÖPNV-Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW. (6) Der Zweckverband darf Mittel aus der Pauschale gemäß § 11a ÖPNVG NRW im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zur Deckung der mit der Abwicklung der Pauschale verbundenen eigenen Aufwendungen verwenden. Näheres regelt die Richtlinie des Zweckverbandes zur Verwendung der Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11a ÖPNVG NRW. (7) Der Zweckverband kann Mittel aus der Pauschale gemäß § 11a ÖPNVG NRW für sonstige Maßnahmen, die der Fortentwicklung von Tarif- und Verkehrsangeboten sowie Qualitätsverbesserungen im Ausbildungsverkehr dienen, verwenden und diese dafür an öffentliche oder private Verkehrsunternehmen, Gemeinden, Zweckverbände oder sonstige juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterleiten. Näheres regelt die Richtlinie des Zweckverbandes zur Verwendung der Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11a ÖPNVG NRW. (86) Der Zweckverband stellt in der Richtlinie nach Abs. 2 sicher, dass in Bezug auf die Mittelgewährung nach Abs. 2 den Verbandsmitgliedern ein anteiliger Bestandsschutz gewährt wird. Dabei ist für die Fahrzeugförderung das Bezugsjahr 2007 mit den den einzelnen Verbandsmitgliedern zuzurechnenden Landesmitteln maßgeblich. Näheres, auch im Hinblick auf die Fortschreibung der Mittel, regelt die Richtlinie des Zweckverbandes zur Verwendung der ÖPNV-Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW. § 14 Verbandsumlagen (1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine allgemeine Umlage nach den Abs. 2 bis 6, eine Sonderumlage gemäß Abs. 7 sowie weitere Umlagen gemäß Abs. 8, soweit seine sonstigen Einnahmen einschließlich vom ZV NVR weitergeleiteter Landesmittel zur Aufgabenfinanzierung zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen. Mit den sonstigen Einnahmen des Zweckverbandes sind der Eigenaufwand des Zweckverbandes gemäß Abs. 7 (einschließlich der Aufwendungen aus § 14 Abs. 2), danach Aufwendungen gemäß Abs. 8 und danach weitere Aufwendungen zu decken. Er kann Abschlagszahlungen fordern, die nach dem Voranschlag im Haushaltsplan zu bemessen sind. (2) Die allgemeine Umlage wird wie folgt ermittelt: 1. Die Ausgleichszahlungen gemäß § 12 nach Abzug der Erlöse gemäß § 12 Abs. 8 werden den bedienten Verbandsmitgliedern im Verhältnis der innerhalb ihrer Grenzen erbrachten Nutzwagenkilometer zugeordnet. 2. ÖSPV-Verbundverkehre, die nur aufgrund besonderer verkehrs- und betriebstechnischer Umstände auf dem Gebiet eines benachbarten Verbandsmitgliedes erbracht werden können oder aus dem Verbundraum hinausführende werden dem Verbandsmitglied zugerechnet, in dessen ausschließlichem oder überwiegendem - 13 Interesse die Verkehrsbedienung erfolgt oder das die hinausführenden Verkehre in seinem Anforderungsprofil definiert hat. 3. Ausgleichszahlungen aus Tarifmaßnahmen werden dem Verbandsmitglied gesondert zugerechnet, in dessen Interesse die Tarifmaßnahme erfolgt. 4. Bei wesentlichen Veränderungen der ÖSPV-Verbundverkehre, die im Interesse einzelner Verbandsmitglieder liegen, können gesonderte Umlageregelungen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den betroffenen Verbandsmitgliedern getroffen werden. Die Ausweisung der Umlagen erfolgt im Rahmen der allgemeinen Umlage. (3) Die Verbandsmitglieder können die gemäß Abs. 2 von ihnen aufzubringenden Umlagebeträge um die folgenden Beträge kürzen: 1. Freiwillige unmittelbare und mittelbare oder gesellschaftsrechtlich begründete Leistungen an die am Verkehrsverbund beteiligten Verbundverkehrsunternehmen, soweit sie bei diesen zur Finanzierung der betrauten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Rahmen dieser Satzung unter Beachtung der Anforderungen des § 12 verwendet werden. Als unmittelbare und mittelbare freiwillige Leistungen gelten nur solche Zuwendungen, die ohne entsprechende Gegenleistung gewährt werden und mithin beim Empfänger kein Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz darstellen. Als ohne Gegenleistung gewährt gelten auch Erträge, die dem Verbundverkehrsunternehmen durch die Einlage von Wertpapieren und GmbH-Anteilen (auch im Wege des Verkaufs mit Rückübereignung auf der Basis eines Treuhandvertrages) oder durch die Bestellung des Nießbrauchs an Wertpapieren und GmbH-Anteilen (mit oder ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten) zufließen. Der Charakter der Freiwilligkeit wird durch vertragliche Vereinbarungen, die die betroffenen Zuweisungen zum Gegenstand haben, nicht ausgeschlossen. Übersteigt die freiwillige Leistung den nach den vorhergehenden Absätzen aufzubringenden Umlagebetrag, so kann das betreffende Verbandsmitglied den Mehrbetrag bei künftigen Umlagebeträgen zur Anrechnung bringen. Die Verbandsmitglieder wirken auf die Annahme freiwilliger Leistungen durch die Verbundverkehrsunternehmen hin, soweit diese einer Barleistung gleichwertig sind. 2. Verbandsmitglieder können die Umlagebeträge auch kürzen, wenn freiwillige Leistungen von Dritten, die nicht Verbandsmitglieder sind, erbracht werden und das Verbandsmitglied den Dritten zur Finanzierung der Umlage heranzieht (Rückgriff). In diesem Fall ist der Dritte von einem Rückgriff des Verbandsmitgliedes in Höhe der freiwilligen Leistung freigestellt. 3. Bei Verkehrsbetrieben, die mit anderen Betrieben, z. B. Versorgungsbetrieben, zu einem Unternehmen zusammengefasst sind oder die als Organgesellschaft eines anderen Unternehmens geführt werden, um das positive Ergebnis der anderen Betriebe oder Unternehmen, soweit es bei diesen zur Finanzierung der betrauten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Rahmen dieser Satzung unter Beachtung der Anforderungen des § 12 verwandt worden ist; bei mehreren an dem Unternehmen Beteiligten ist die Kürzung anteilig vorzunehmen. Die Umlage kann auch gekürzt werden, wenn sonstige Leistungen von kreisangehörigen bzw. regionsangehörigen Mitgesellschaftern eines Verkehrsbetriebes zur Finanzierung der betrauten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Rahmen dieser Satzung unter Beachtung der Anforderungen des § 12 geleistet wurden. 4. Bei Verbundverkehrsunternehmen, die Beteiligungen an anderen Gesellschaften halten, um die an das Unternehmen abgeführten bzw. ausgeschütteten Gewinne, - 14 höchstens jedoch um den Betrag zur Finanzierung der betrauten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Rahmen dieser Satzung unter Beachtung der Anforderungen des § 12; bei mehreren am Unternehmen Beteiligten ist die Kürzung anteilig vorzunehmen. 5. Beteiligungen und Kapitalanteile kreisangehöriger bzw. regionsangehöriger Gebietskörperschaften gelten für Zwecke der Umlageermittlung gem. Abs. 3 als solche des jeweiligen Kreises bzw. der StädteRegion Aachen. In Höhe der durch das Verbandsmitglied vorgenommenen Kürzung erlischt der Anspruch des Zweckverbandes. Über Einzelheiten der hiernach möglichen Kürzung werden die Kürzungsberechtigten und ihre Unternehmen besondere Vereinbarungen treffen. (4) Die Verbandsmitglieder, die unmittelbar oder mittelbar Gesellschafter oder Eigentümer eines Verbundverkehrsunternehmens sind, tragen dafür Sorge, dass die durch ihr Unternehmen begründete Verbandsumlage zur Vereinfachung des Zahlungsflusses unmittelbar ihrem Unternehmen nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, jedoch vor Feststellung des Jahresabschlusses, zugeleitet wird. Sind mehrere Verbandsmitglieder unmittelbar oder mittelbar Gesellschafter des betroffenen Verbundverkehrsunternehmens, obliegt die Zuleitung dem Verbandsmitglied mit dem höchsten Kapitalanteil; unmittelbare und mittelbare Beteiligungen eines Verbandsmitgliedes sind zur Ermittlung des Kapitalanteils zusammenzurechnen. Die Verbandsmitglieder tragen auch in diesem Fall durch die Gewährung von z. B. Abschlagszahlungen oder Überbrückungskrediten dafür Sorge, dass die Liquidität ihres Unternehmens im laufenden Wirtschaftsjahr gesichert ist. Näheres regeln Vereinbarungen zwischen den Verbandsmitgliedern und ihren Unternehmen. (5) Der Zweckverband hat von dem Umlagebetrag gemäß Abs. 2 bis 4 Leistungen des Umlageschuldners an das Verbundverkehrsunternehmen, auch mittelbare im Verhältnis zu anderen Umlageschuldnern, abzusetzen, soweit ihm zum Zeitpunkt der Festsetzung der Istumlage eine entsprechende Bestätigung des Verbundverkehrsunternehmens vorliegt. (6) Die Sollumlage wird im Verbundetat, die Istumlage in der Ergebnisrechnung festgestellt. (7) Der Eigenaufwand des Zweckverbandes ist von den Verbandsmitgliedern im Verhältnis der jeweiligen Istumlage des letzten abgerechneten Jahres in einer gesonderten Umlage aufzubringen. (8) Der Zweckverband erhebt darüber hinaus eine Umlage, sofern der ZV NVR bei seinen Verbandsmitgliedern eine Umlage erhebt. Die Verbandsmitglieder tragen den auf den Zweckverband entfallenden Anteil dieser Umlage entsprechend dem beim ZV NVR geltenden Umlageschlüssel. § 15 Leistungen des Zweckverbandes (1) Der Zweckverband leitet die durch die Verbandsumlage aufgebrachten Mittel (§ 14 Abs. 1 bis 6) an die Verbandsmitglieder gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 weiter. Diese tragen dafür Sorge, dass die empfangenen Mittel ihrer Zweckbindung entsprechend den Unternehmen zur Finanzierung der betrauten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Rahmen dieser Satzung unter Beachtung der Anforderungen des § 12 als Einlage zugeführt werden. Soweit das Verbandsmitglied seine Umlagepflicht durch freiwillige - 15 Leistungen nach § 14 vollständig erfüllt hat, kann die Weiterleitung der empfangenen Mittel unterbleiben. (2) Sind mehrere Verbandsmitglieder an einem Verbundverkehrsunternehmen beteiligt, so zahlt der Zweckverband die für das Verbundverkehrsunternehmen errechneten Leistungen des Zweckverbandes in einer Summe an das Verbandsmitglied gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 mit der Auflage, dass es die Einlage öffentlich-rechtlicher Gesellschafter des Verbundverkehrsunternehmens entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis zur Finanzierung der betrauten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Rahmen dieser Satzung unter Beachtung der Anforderungen des § 12 vornimmt. Die Beteiligten können eine andere Regelung vereinbaren. § 16 Rechnungsprüfung Der Zweckverband bedient sich zur Durchführung seiner Prüfungsaufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung eines Mitgliedes oder eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers. Der Auftrag wird auf der Grundlage eines Beschlusses der Verbandsversammlung erteilt. § 17 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern (1) Ein Zweckverbandsmitglied kann aus dem Zweckverband ausscheiden, sofern sein Antrag auf Ausscheiden mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Rechnungsjahres schriftlich gestellt worden ist. (2) Verbandsmitglieder können unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Rechnungsjahres aus dem Zweckverband austreten, wenn der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei den Verbundverkehrsunternehmen der Verbandsmitglieder bestehende steuerliche Querverbund mit Versorgungsbetrieben oder aufgrund von Wertpapieren und GmbH-Anteilen durch Änderung von Gesetzen, geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung oder Verwaltungsübung nur durch Ausscheiden aus dem Aachener Verkehrsverbund erhalten bleiben kann. (3) Bei wesentlichen Änderungen der dieser Satzung zugrunde liegenden Verhältnisse ist auf Antrag eines Zweckverbandsmitgliedes über eine entsprechende Anpassung der Satzung zu verhandeln. § 18 Sonstiges (1) Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden entsprechend § 12 GO NRW in weiblicher oder männlicher Form geführt. (2) Die Wirtschaftsführung des Zweckverbandes erfolgt nach NKF (Neues Kommunales Finanzmanagement). § 19 Ergänzende Rechtsvorschriften - 16 Soweit diese Satzung keine besonderen Vorschriften enthält, gelten die des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, hilfsweise die der Kreisordnung NRW und Gemeindeordnung NRW in der jeweils gültigen Fassung. § 20 Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erscheinen im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln. § 21 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln in Kraft.