Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
105460.pdf
Größe
15 MB
Erstellt
15.12.11, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0584/WP16
öffentlich
15.12.2011
FB 61/20 // Dez. III
Bebauungsplan Nr. 935 - Breslauer Straße/ Dresdener Straße hier: Satzungsbeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
11.01.2012
12.01.2012
B0
PLA
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
Offenlage zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen
der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur Offenlage, die nicht berücksichtigt werden konnten,
zurückzuweisen.
Außerdem empfiehlt sie dem Rat, den Bebauungsplan Nr. 935 - Breslauer Straße / Dresdener Straße
- gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Offenlage zur
Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden zur Offenlage, die nicht berücksichtigt werden konnten,
zurückzuweisen.
Außerdem empfiehlt er dem Rat, den Bebauungsplan Nr. 935 – Breslauer Straße / Dresdener Straße
– gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Vorlage FB 61/0584/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 17.06.2013
Seite: 1/3
Erläuterungen:
hier:
Bericht über das Ergebnis der Offenlage
Empfehlung zum Satzungsbeschluss
1.
Bisheriger Verlauf des Planverfahrens / Beschlusslage
Der Planungsausschuss und die Bezirksvertretung Aachen-Mitte haben am 03.12.2009 und
09.12.2009 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden beschlossen, die im
Zeitraum vom 31.01.2011 bis zum 11.02.2011 in Form einer Bürgerinformation durchgeführt
wurde. Die Bezirksvertretung Aachen – Mitte hat am 21.09.2011 und der Planungsausschuss in
seiner Sitzung am 22.09.2011 die privaten und öffentlichen Belange abgewogen und die
Offenlage beschlossen. Die Offenlage hat in der Zeit vom 17.10.2011 bis 21.11.2011
stattgefunden.
In der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (Bürgerinformation) wurde durch einen
betroffenen Grundstückseigentümer Bedenken hinsichtlich der Festsetzungen des
Bebauungsplans erhoben. Eine Abstimmung zwischen den öffentlichen und privaten Belangen
hat zu einer Kompromisslösung geführt, die als Basis für die öffentlich ausgelegte Planung
diente.
2.
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
In der Stellungnahme zur Offenlage werden durch den juristischen Vertreter des Grundstückseigentümers die Anpassung der Festsetzungen und eine Wahrung der Interessen des
Grundstückseigentümers grundsätzlich anerkannt. Dennoch folgt diese Stellungnahme nicht
vorbehaltlos der Entwurfplanung des Bebauungsplans. Vorbehaltlich sämtlicher Rechte wird die
Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung aufrechterhalten und dem Anschreiben beigefügt.
Durch diese Vorgehensweise ist die Verwaltung an einen förmlichen Abwägungsprozess
gebunden. Aufgrund der unveränderten Erkenntnislage und des erzielten grundsätzlichen
Einvernehmens mit dem Grundstückseigentümer soll der Abwägungsvorschlag der Verwaltung
unverändert - gegenüber der bereits beschlossenen Abwägung zur frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit (gem. § 3 Abs. 1 BauGB) – beibehalten werden.
3.
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Parallel wurden zehn Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.
Planungsrelevante Bedenken wurden nicht vorgetragen, so dass eine Abwägung bzw.
Einstellung in die Planung entfällt.
4.
Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Die Verwaltung empfiehlt, die vorgelegte Planung als Satzung zu beschließen.
Anlagen:
Vorlage FB 61/0584/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 17.06.2013
Seite: 2/3
1.
Übersichtsplan
2.
Luftbild
3.
Entwurf des Rechtsplanes
4.
Entwurf der Schriftlichen Festsetzungen
5.
Entwurf der Begründung
6.
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
7.
Sortimentsliste Aachen 2008
8.
Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003
9.
Abstandsliste zum Abstandserlass NRW 2007
Vorlage FB 61/0584/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 17.06.2013
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Bebauungsplan Nr. 935
Breslauer Straße/ Dresdener Straße
Lage des Plangebietes
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Breslauer Straße/ Dresdener Straße
Lage des Plangebietes
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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Entwurf
Schriftliche Festsetzungen
zum
Bebauungsplan 935
- Breslauer Straße/Dresdener Straßeim Stadtbezirk Aachen-Mitte
für den Bereich zwischen Breslauer Straße, Dresdener Straße und Elsassstraße
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 935
- Breslauer Straße / Dresdener Straße-
Schriftliche Festsetzungen Offenlage
Fassung vom 16.08.2011
gemäß ' 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB
1.1
Sondergebiet, Zweckbestimmung: Einkaufszentrum mit Dienstleistungen
1.1.1
SO1
In den gemäß §11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO festgesetzten Sondergebiet SO1–Einkaufszentrum mit
Dienstleistungen- sind Einzelhandelsnutzungen mit nah- und zentrenrelevanten Sortimenten nach der
Aachener Sortimentsliste (2008) nur innerhalb eines Einkaufszentrums, mit einer maximalen Verkaufsfläche
von insgesamt 9.500 m² zulässig. Als Einkaufszentrum ist eine räumliche Konzentration von
Einzelhandelsbetrieben unterschiedlicher Art und Größe zu verstehen, das einheitlich geplant, gebaut finanziert
und verwaltet wird und dem Kunden als gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden
erscheint. Für die einzelnen Sortimente werden folgende Größenordnungen als Höchstwert für die
Verkaufsflächen festgesetzt:
-
Unterhaltungselektronik/Computer, Elektrohaushaltswaren, Foto/Optik, Multimedia: bis zu 1.700 m² (WZ
52.45.2, 52.49.5, 52.49.6, 52.45.1, 52.44.2, 52.49.3 und 52.49.4) Die Größe der Verkaufsflächen je
Einzelhandelsbetrieb darf die zulässige Verkaufsfläche von 1.700 m² nicht überschreiten.
1.1.2
SO2
In dem gemäß §11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO festgesetzten Sondergebiet SO2 -Einkaufszentrum mit
Dienstleistungen – sind Einzelhandelsnutzungen mit nah- und zentrenrelevanten Nutzungen nach der
Aachener Sortimentsliste (2008) als Erweiterung des Einkaufszentrums SO1, mit einer maximalen
Verkaufsfläche von insgesamt 2.300 m² zulässig. Als Einkaufszentrum ist eine räumliche Konzentration von
Einzelhandelsbetrieben unterschiedlicher Art und Größe zu verstehen, das einheitlich geplant, gebaut, finanziert
und verwaltet wird und dem Kunden als gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden
erscheint. Für die einzelnen Sortimente werden folgende Größenordnungen als Höchstwert für die
Verkaufsflächen festgesetzt:
-
Unterhaltungselektronik/Computer, Elektrohaushaltswaren, Foto/Optik, Multimedia: bis zu 1.700 m² (WZ
52.45.2, 52.49.5, 52.49.6, 52.45.1, 52.44.2, 52.49.3 und 52.49.4) Die Größe der Verkaufsflächen je
Einzelhandelsbetrieb darf die zulässige Verkaufsfläche von 1.700 m² nicht überschreiten.
1.1.3
Ausschluss bestimmter Nutzungen
In den Sondergebieten SO1 u. SO2 Einkaufszentrum und Dienstleistungen sind Bordelle und
bordellartige Nutzungen gem. § 1 Abs. 5 BauNVO sowie die ausnahmsweise zulässigen
Vergnügungsstätten gem. § 1 Abs. 6 BauNVO nicht zulässig.
1.2
Gewerbegebiet
Das Gewerbegebiet wird auf der Grundlage der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministers für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NW (siehe Anlage) in der Fassung vom
06.06.2007 (MBl. NRW. 2007, S. 659) wie folgt in den Teilbereich GE* gegliedert:
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Bebauungsplan Nr. 935
- Breslauer Straße / Dresdener Straße-
1.2.1
Schriftliche Festsetzungen Offenlage
Fassung vom 16.08.2011
GE* In dem gemäß § 8 BauNVO festgesetzten und gem. § 1 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO gegliederten
Gewerbegebiet GE* sind Anlagen der Abstandsklassen I bis einschließlich V der Abstandsliste 2007 des
Abstandserlasses NW (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 06.06.2007 (MBl.NRW.2007, S.659)) und Anlagen mit gleichem oder ähnlichem
Emissionsverhalten nicht zulässig.
Als Ausnahme sind Betriebsarten und Anlagen der Abstandsklasse V zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass
schädliche Umwelteinwirkungen, erhebliche Belästigungen oder sonstige Gefahren in den benachbarten
schutzwürdigen Gebieten und Nutzungen vermieden werden bzw. durch geeignete technische Maßnahmen oder
besondere Beschränkungen und Vorkehrungen vermieden werden können.
1.2.2
In dem Gewerbegebiet GE* sind gem. § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO Einzelhandelsbetriebe sowie
Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher mit nah- und
zentrenrelevanten Sortimenten nach der Aachener Sortimentsliste (2008) nicht zulässig.
1.2.3
In dem Gewerbegebiet GE* sind gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO bei dem vorhandenen Einzelhandelsbetrieb
“ Schuhcenter“, Dresdener Straße 4, Änderungen oder Erneuerungen ausnahmsweise zulässig. Die Änderung,
Erneuerung darf sich nur auf die vorhandenen Sortimente (Schuhe, Lederwaren WZ-Nr. 52.43) beziehen. Die
genehmigte Verkaufsfläche von 1.060 m² darf nicht überschritten werden.
1.2.3
In dem Gewerbegebiet GE* sind Bordelle und bordellartige Nutzungen gem. § 1 Abs. 5 BauNVO sowie
die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten gem. § 1 Abs. 6 BauNVO nicht zulässig.
1.3
Verkaufsflächen
Die Verkaufsfläche ist die Fläche, die dem Verkauf dient, die dem Kunden zugänglich ist und die nicht nur
vorübergehend für Verkaufszwecke genutzt wird. Eingeschlossen sind die Standflächen für Warenträger,
Konsumbereiche, Schaufenster, Treppen in Verkaufsräumen und dem Kunden zugängliche sonstige Verkaufsund Serviceflächen sowie die Aufstellflächen für Einkaufswagen sofern sie innerhalb oder unmittelbar an das
Gebäude angrenzend untergebracht sind. Nicht zur Verkaufsfläche zählen Büroräume, Lager und
Vorbereitungsflächen, Werkstätten und Flächen, die Personalzwecken dienen.
2.
Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB
2.1
Grundflächenzahl
In den Sonder- und Gewerbegebieten darf die festgesetzte Grundflächenzahl durch Stellplätze, Zufahrten,
Feuerwehrumfahrten, Anlieferungszonen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einem Wert von
maximal 0,9 überschritten werden.
2.2
Gebäudehöhe (GH)
Unter Gebäudehöhe ist der oberste Abschluss der Oberkante Gebäude zu verstehen. Die im Bebauungsplan
festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH) dürfen ausschließlich durch nutzungs- und technikbedingte
Anlagen (Ansaug- und Fortführungsöffnungen, Wärmetauscher, Empfangsanlagen und Anlagen der solaren
Energiegewinnung) die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen sowie für
Aufzugsmaschinenhäuser bis zu einer Höhe von max. 2,50 m ausnahmsweise überschritten werden. Die
technischen Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden
Geschosses abrücken. Die Höhenfestsetzungen beziehen sich auf Normalhöhennull (NHN).
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Bebauungsplan Nr. 935
- Breslauer Straße / Dresdener Straße-
Schriftliche Festsetzungen Offenlage
Fassung vom 16.08.2011
3.
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
gem.§9 Abs. 1 Nr.24BauGB
3.1
Büronutzungen
Für Bürogebäude, in denen Aufenthaltsräume zum Aufenthalt von Menschen von 8 Stunden oder mehr
vorgesehen sind, ist das erforderliche R`w, res (resultierende Schalldämmaß) von mindestens 35 dB (gem. DIN
4109) einzuhalten.
3.2
Ausnahmsweise zulässige Wohnungen
Für die im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Wohnungen ist der Nachweis zu führen, dass beim
Auftreten von Außengeräuschen und Anlagengeräuschen aus angrenzenden Gebäudeteilen durch
entsprechende bauliche und technische Maßnahmen sichergestellt wird, dass in den schutzwürdigen
Wohnräumen tagsüber ein Innenpegel von 35 dB(A) und in den Schlafräumen nachts ein Innenpegel von 25
dB(A) eingehalten wird.
Kurzfristige Geräuschspitzen dürfen die genannten Werte nicht um mehr als 10 dB(A) übersteigen (z.B. beim
Befahren von Nachbargrundstücken durch Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren). Als Nachzeitraum gilt der
Zeitraum zwischen 22.00 und 6.00 Uhr.
Bei der Ermittlung von baulichen und technischen Maßnahmen ist von folgenden Immissionswert “Außen“
auszugehen:
- tagsüber
65 dB(A)
- nachts
50 dB(A)
4.
Nachrichtliche Übernahmen gem. § 9 Abs. 6 BauGB
4.1
Satzung über Werbeanlagen
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die gem. § 6 Abs. 1 BauNVO NRW erlassene
Satzung über Werbeanlagen im Bereich der Hauptausfallstraßen und in Gewerbegebieten der Stadt
Aachen vom 17. September 2007 anzuwenden.
5.
Kennzeichnungen gem. §9 Abs. 5 BauGB
5.1
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
Unter den gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichneten Flächen befindet sich die
Altlastenverdachtsfläche 2261, die auf die vormalige Nutzung des Geländes als Ziegeltongrube, die
Auffüllung mit Bauschuttmaterialien (Trümmerschutt) und eine Teilfläche als Tankstelle zurückzuführen ist. Art
und Umfang der Verunreinigung sind in der Begründung (Ziffer 6.) zum Bebauungsplan dargelegt.
Diese schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss in seiner Sitzung
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Bebauungsplan Nr. 935
- Breslauer Straße / Dresdener Straße-
Schriftliche Festsetzungen Offenlage
Fassung vom 16.08.2011
am 00.00.2011 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 935 -Breslauer Straße/Dresdener Strassebeschlossen hat.
Aachen, den 00.00.2011
(Gisela Nacken)
Anlagen zu den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 935
1.
2.
Einzelhandel
1.1
1.2
Sortimentsliste der Stadt Aachen (2008)
Klassifikation der Wirtschaftszweige (Statistisches Bundesamt, WZ 2003)
Gewerbegebiete
2.1
Abstandsliste (Abstandserlass NRW 2007)
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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zum
Bebauungsplan Nr. 935
- Breslauer Straße/Dresdener Straßeim Stadtbezirk Aachen-Mitte
für den Bereich zwischen Breslauer Straße, Dresdener Straße und Elsassstraße
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 935
- Breslauer Straße/Dresdener Straße -
Begründung Satzung
Fassung vom 30.11.2011
Inhaltsverzeichnis
1.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Beschreibung des Plangebietes
1.2
Regionalplan
1.3
Flächennutzungsplan (FNP)
1.4
Bestehendes Planungsrecht
2.
Anlass der Planung
3.
Ziel und Zweck der Planung
3.1
Allgemeine Ziele
3.2
Ziel der Planung
3.3
Erschließung / Verkehr
3.4
Jugend- und Familienfreundlichkeit
4.
Begründung der Festsetzungen
4.1
Art der baulichen Nutzung
4.2
Maß der Nutzung
4.2.1 Grundflächenzahl (GRZ)
4.2.2 Gebäudehöhe (GH)
4.3
Überbaubare Grundstücksflächen
4.4
Stellplätze
4.5
Lärmschutz
4.5.1 Gliederung GE durch Abstandserlass
4.5.2 Büronutzungen
4.5.3 Ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzungen
4.6
Gestalterische Maßnahmen
4.7
Kennzeichnungen
4.8
Nachrichtliche Übernahmen
4.8.1 Satzung über Werbeanlagen
5.
Kampfmittel
6.
Umweltbelange
7.
Auswirkungen der Planung
8.
Kosten
9.
Plandaten
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Bebauungsplan Nr. 935
- Breslauer Straße/Dresdener Straße -
Begründung Satzung
Fassung vom 30.11.2011
1.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Beschreibung des Plangebietes
Bei dem Geltungsbereich des Bebauungsplans handelt es sich um Teilflächen eines Gewerbe- und
Industriegebietes, das nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 517 Ende der siebziger Jahre, vollständig
bebaut wurde. Der Gesamtbereich wird im Wesentlichen durch Gewerbebetriebe, kleinere Handwerksbetriebe
und großflächige Einzelhandelsbetriebe geprägt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 935 umfasst den Bereich zwischen der Breslauer Straße im
Nordwesten, der Dresdener Straße im Nordosten und der Elsassstraße im Südosten. Südwestlich grenzt ein
Baumarkt und ein KFZ und KFZ – Teilehandel an das Plangebiet. Der Bereich (ca. 59.123 m²) umfasst die
Verkaufsflächen eines Einkaufszentrums (Hirsch-Center) sowie eines separaten Schuh-Centers; eines
Gebäudes mit Banknutzung im Erdgeschoss und Büro- und Wohnnutzungen in den Obergeschossen. Der
größte Anteil der Fläche wird durch Verkehrsflächen für den ruhenden Verkehr, Erschließungsflächen,
Aufstellflächen für Feuerwehr und Anlieferungsbereiche eingenommen. Das Einkaufszentrum (Hirsch-Center)
wurde im Jahr 2008 nach umfangreicher Modernisierung in dem Bestandsgebäude eines ehemaligen SBWarenhauses (Wal-Mart) eröffnet.
Bis auf Böschungen und Randbereiche ist das Plangebiet vollständig versiegelt und weitgehend ohne
Vegetation.
1.2
Regionalplan
Der Regionalplan 2003 (Stand: April 2008) stellt für das Grundstück einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)
dar.
1.3
Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan aus dem Jahre 1980 stellt für den Geltungsbereich Sondergebiete dar. Im Hauptplan
sind die Sondergebiete mit Ziffern gekennzeichnet, die im Textteil bezüglich der Zweckbestimmung und Art der
Nutzung weiter konkretisiert werden. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Ziffer 11 dargestellt
und eine Zweckbestimmung für Verbrauchermärkte und Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche von > 1.500
m² vorgesehen. Als Art der Nutzung sind Gebäude, Hallen und sonstige bauliche Anlagen sowie Parkplätze
bestimmt. Im Hauptplan sind zusätzlich Symbole für Parkplatzflächen dargestellt. Parallel zur Dresdener Straße
stellt der Flächennutzungsplan Gewerbliche Bauflächen dar.
Aufgrund der Ziele der verbindlichen Bauleitplanung und der vorgesehenen Festsetzungen im Bebauungsplan
ist eine Änderung / Berichtigung des Flächennutzungsplans nicht erforderlich.
1.4
Bestehendes Planungsrecht
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 517 der durch Bekanntmachung am
09.07.1977 rechtsverbindlich wurde. Dieser Bebauungsplan setzt für die Teilflächen Gewerbegebiet mit einer
GRZ 0,6 und GFZ 2,2 sowie großflächig überbaubare Grundstücksflächen durch Baugrenzen fest. Dem
Bebauungsplan liegt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1968 zugrunde.
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans existieren zwei Aufstellungsbeschlüsse (A 100 und A 217) mit
dem Ziel der Einzelhandelssteuerung. Der Bereich des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans A 100 aus
dem Jahre 1989 umfasst zusammen mit dem anschließenden Bebauungsplan A 135 den Gesamtbereich des
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Bebauungsplan Nr. 935
- Breslauer Straße/Dresdener Straße -
Begründung Satzung
Fassung vom 30.11.2011
Bebauungsplans Nr. 517.
Der A 100 wurde aufgrund eines fehlenden Einzelhandelskonzeptes nicht weiter verfolgt. Um dem wachsenden
Anpassungsdruck auf den Grundstücken der vorhandenen Einkaufzentren durch eine steuernde
Einzelhandelsplanung gemäß dem (seinerzeit) in Aufstellung befindlichen Zentren- und
Nahversorgungskonzeptes zu begegnen, wurde der Aufstellungsbeschluss der Bebauungspläne 934 und 935,
für den im Fokus stehenden Bereich, zeitlich vorgezogen.
Im Vorgriff der Aufstellung der Bebauungspläne 934 und 935 wurde von der Stadt Aachen der Bebauungsplan
Nr. 517 in dem 1. Änderungsverfahren angepasst. Ziel dieser 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 517 ist es,
das Verbot von Ein-/Ausfahrten von/zu der Breslauer Straße aufzuheben. Der Bebauungsplan trat im Mai 2010
in Kraft. Durch die Rückstufung der qualifizierten Breslauerstraße (L 221) im Jahre 2009 in eine kommunale
Straße konnte das grundsätzliche Ein- und Ausfahrtsverbot aufgehoben werden. Die Geltungsbereiche des
Bebauungsplans Nr. 517 I und Nr. 935 grenzen parzellenscharf aneinander. Die Zufahrt von der Breslauer
Straße in das Plangebiet ist zwischenzeitlich erfolgt.
2.
Anlass der Planung
Der Bebauungsplan Nr. 517 –Stolberger -/ Breslauer-/ Rottstraße und Berliner Ring – setzt ein Gewerbegebiet
fest. Entsprechend der zugrunde liegenden Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1968 sind Einkaufszentren,
die der gemeindlichen Versorgung dienen, ohne Beschränkung der Verkaufsfläche oder Sortimente zulässig.
Seit 1989 besteht ein Aufstellungsbeschluss (A 100) zur städtebaulichen Neuordnung des Gebietes, der jedoch
aufgrund des langen Zeitraumes nicht mehr herangezogen werden kann. Das Bauleitplanverfahren wurde 1994
wegen eines fehlenden Einzelhandelskonzeptes nicht fortgeführt.
Mit dem Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen 2008 liegt das geforderte
Einzelhandelskonzept zur Steuerung des Einzelhandels nun vor, so dass das Bauleitplanverfahren mit den
Bebauungsplänen 934 und 935 fortgeführt werden kann.
3.
3.1
Ziel und Zweck der Planung
Allgemeine Ziele
Gemäß den Zielen des Zentren- und Nahversorgungskonzeptes der Stadt Aachen dürfen Sondergebiete für
großflächigen Einzelhandel nur noch in zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden. Als Ausnahme
gelten bestehende Betriebe unter Beschränkung auf den vorhandenen Bestand. Der Bebauungsplan Nr. 517
enthält keine Festsetzungen zu Einzelhandelsnutzungen. Außerdem liegt dem Bebauungsplan die
Baunutzungsverordnung von 1968 zugrunde. Aufgrund der rechtlichen Lücken zur Steuerung der
Einzelhandelsnutzungen haben sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 517 bereits mehrere
Einzelhandelsnutzungen etabliert, die sich nach Art, der Lage oder dem Umfang auf die Verwirklichung der Ziele
der Raumordnung und der Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur
unwesentlich auswirken können. Insofern besteht ein Erfordernis zur Steuerung des Einzelhandels, in dem
ursprünglich für eine gewerbliche Nutzung vorgesehenen Bereich. Der zugrunde liegende Beschluss zur
Aufstellung eines Bebauungsplans (A 217) umfasst die beiden Bereiche der Einkaufszentren an der Breslauer
Straße, die thematisch gleich zu behandeln sind. Aus redaktionellen Gründen sollen diese zwei Bereiche in
eigenständige Bauleitplanverfahren geteilt werden. Die Verfahren sollen inhaltlich angeglichen und möglichst
zeitlich parallel geführt werden.
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Bebauungsplan Nr. 935
- Breslauer Straße/Dresdener Straße -
3.2
Begründung Satzung
Fassung vom 30.11.2011
Ziel der Planung
Das Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen definiert eine parzellenscharfe Festlegung von
Haupt-, Stadtteil- und Nahversorgungszentren und die Festlegung der zentren- und nahversorgungsrelevanten
Sortimente. Ziel ist hierbei der Schutz und die Stärkung bestehender Zentren und die Vermeidung von
Einzelhandelsansiedlungen an nicht -integrierten Standorten.
Der Standort (B-Plan 935) erfüllt nicht die Kriterien einer Zentrenkategorie gem. Zentren- und
Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen bzw. STRIKT (Städteregionales Einzelhandelskonzept Aachen).
Dennoch handelt es sich bei dem Standort um eine etablierte Lage die seit Jahrzehnten im Aachener Ostviertel
gut angenommen wird und der Versorgung der Umgebung dient. Ziel der Planung ist es, den Standort zu
sichern, um die vorhandene Versorgungsfunktion aufrecht zu erhalten. Zum Schutz der zentralen
Versorgungslagen sollen die Verkaufsflächen auf den vorhandenen Bestand beschränkt werden. Durch die
Festsetzung wird erreicht, dass unternehmerische Entscheidungen zur Angebotsverschiebung innerhalb des
Einkaufszentrums möglich sind. Durch Festsetzung der Gesamtverkaufsfläche wird sichergestellt, dass keine
erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungslagen zu befürchten sind.
Ziel des Bebauungsplans –Breslauer Straße/Dresdener Straße- ist die Steuerung der Einzelhandelsentwicklung
am Standort zur Stärkung und Verbesserung der Attraktivität des Hauptzentrums und der umgebenden
Stadteilzentren. Entsprechend den Anforderungen des § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB dient die Bauleitplanung im
Besonderen der Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Aachen. Die
Bauleitplanung basiert auf dem Zentren- und Nahversorgungskonzept 2008 der Stadt Aachen und setzt dieses
städtebauliche Entwicklungskonzept in verbindliches Planungsrecht um. Das Planerfordernis resultiert aus dem
realen Ansiedlungsdruck auf Bereiche mit Steuerungslücken für großflächige Einzelhandelsnutzungen. Die
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 935 ist somit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Stadt
Aachen erforderlich.
Als Nutzungsziel sollen u.a. Sonstige Sondergebiete gem. § 11 Abs. 3 BauNVO festgesetzt werden und durch
besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung in zwei Nutzungsbereiche unterteilt werden. Durch diese
Einteilung wird erreicht, dass spezifische Festsetzungen von Verkaufsflächen der jeweiligen Charakteristik der
vorhandenen Einzelhandelsnutzung entsprechen.
Sondergebiet Elsassstraße 139 (Hirsch-Center)
Das Hirsch-Center wurde vor dem Umbau als SB-Warenhaus (Wal Mart) betrieben und verfügte über eine
genehmigte Verkaufsfläche von 11.817m² für nah- und zentrenrelevante Sortimente. Diese
Verkaufsflächensumme wurde durch regelmäßige Bauvoranfragen kontinuierlich über einen längeren Zeitraum
bauordnungsrechtlich gesichert. In einem 1. Bauabschnitt wurden für das heutige Hirsch-Center ca. 10.150 m²
VK realisiert. Die Differenz von ca. 1.666 m² (1.700 m²) ist offen und soll auf dem nordöstlichenlichen
Grundstückteil realisiert werden. Das Hirsch-Center ist typologisch als ein Einkaufszentrum zu werten. Innerhalb
des Gebäudes Elsassstraße 139 sind unterschiedliche Fachmärkte, Dienstleistungen und Gastronomieangebote
zu einer räumlichen Einheit zusammengefasst. Die Planung des Centers, die Erstellung, Finanzierung und die
Verwaltung obliegt einer übergeordneten Einheit. Die Typologie als ein Einkaufszentrum soll im Bebauungsplan
festgesetzt werden, um die Größenordnung der Verkaufsflächen am Standort zu sichern.
Sondergebiet Elsassstraße 139 (Hirsch-Center 2. Bauabschnitt)
Für das Grundstück des Hirsch-Centers (Elsassstraße 139) besteht ein weiteres Baurecht zur Realisierung einer
Erweiterung des Einkaufszentrums. Gemäß dem Vorbescheid ist eine Verkaufsflächenerweiterung um 1.700 m²
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Bebauungsplan Nr. 935
- Breslauer Straße/Dresdener Straße -
Begründung Satzung
Fassung vom 30.11.2011
mit zentrenrelevanten Nutzungen und 1.300 m² mit nicht zentrenrelevanten Nutzungen beschieden. Aufgrund
der vollständigen Belegung des Bestandsgebäudes durch das Hirsch-Center ist das Vorhaben nur an anderer
Stelle auf dem Grundstück möglich. Als Standort wurde durch den Grundstückseigentümer ein Bereich im
Nordosten gewählt, der ehemals mit einer Tankstelle bebaut war. Das Neubauvorhaben erfüllt die
Regelbedingungen eines Einkaufszentrums (einheitliche Planung, Finanzierung, Herstellung und Verwaltung)
und ist als Erweiterung des Hirsch-Center anzusehen. Als Unterschied ist lediglich die separate Lage auf dem
Grundstück anzuführen, die jedoch durch die Einrichtungen (gemeinsame Zufahrt, erkennbar einheitliches
Grundstück und gemeinsame Stellplätze) zu einem einheitlichen Einkaufszentrum zusammenwächst. Das
Vorhaben ist noch nicht realisiert. Im Bebauungsplan soll die genehmigte Nutzung als Erweiterung des
Hirschcenters 1. Bauabschnitt festgesetzt werden. Die Erweiterung wird an die Hauptnutzung (1. Ba.)
gebunden. Die Planung, Erstellung, Finanzierung und Verwaltung der Einzelhandelsnutzung liegt somit in einer
Hand.
Ein Antrag auf Vorbescheid bezüglich der Wandlung von 1.300 m² nicht zentrenrelevanter Verkaufsflächen in
zentrenrelevante Verkaufsflächen (Elektrofachmarkt) wurde gem. § 15 Abs. 1 BauGB zurückgestellt. Zur
Sicherung der Bauleitplanung wurde für die betroffenen Grundstücke eine Veränderungssperre beschlossen. Die
Umwandlung der Verkaufsflächen widerspricht den Festlegungen des Zentren- und Nahversorgungskonzeptes
und den Zielen des Bebauungsplans 935, da zu befürchten ist, dass ein Einzelhandel mit zentrenrelevanten
Sortimenten und einer Verkaufsfläche von 3.000 m² erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die zentralen
Versorgungsbereichen insbesondere des Hauptzentrums haben würde. Die Klage und der Antrag wurden
zurückgenommen. Zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche werden die Sortimente der
Unterhaltungshaltungselektronik/Computer, Elektrohaushaltswaren etc. auf jeweils 1.700 m² Verkaufsfläche je
Einzelhandelsbetrieb festgesetzt. Durch diese Festsetzung wird erreicht, dass innerhalb des Plangebietes eine
hohe Flexibilität an Unternehmensentscheidungen innerhalb der Sondergebiete SO 1 und SO 2 ermöglicht
werden, andererseits eine wesentliche Beeinträchtigung der zentralen Versorgungsbereiche nicht besteht. Ein
Zusammenschluss der beiden Verkaufsflächen zu einer gemeinsamen Verkaufsfläche wird unterbunden.
Gewerbegebiet (Dresdener Straße 4 – 8)
Ziel der Stadt Aachen ist es, einen Streifen parallel der Dresdener Straße (Nr. 4 u. 8) – entsprechend der
Darstellung des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen - als gewerblichen Bereich analog der
Umgebungsnutzung (Verlauf Dresdener Straße) festzusetzen. Eine Verfestigung bzw. Ausdehnung großflächiger
Einzelhandelsnutzungen mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten an dieser Stelle würde
hinsichtlich der Nutzungsentwicklung im weiteren Verlauf der Dresdener Straße eine negative Vorbildwirkung
ausstrahlen. Ziel der Stadt Aachen ist es im Verlauf der Dresdener Strasse, wie in den anschließenden
Bereichen, ausschließlich gewerbliche Nutzungen mit zentren- und nahversorgungsunschädlichen Sortimenten
vorzusehen. Dies dient insbesondere dem Schutz der zentralen Versorgungslagen, als auch der Vorhaltung von
Bereichen für gewerbliche Nutzungen.
Ursprünglich wurde das Gebäude Dresdener Straße 4 als Kfz-Betrieb mit Ausstellungsraum in den 70er Jahren
erstellt und 1981 zu einem Bodenbelagseinzelhandel umgenutzt. Im Jahre 1999 wurde das Gebäude zu einem
Fachmarkt für Unterhaltungselektronik umgenutzt, bevor es 2002 in einen Schuhfachmarkt (Siemes Schuhcenter) mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.270 m² umgenutzt wurde. Gemäß den Zielen des
Bebauungsplans und der Festsetzung eines Gewebegebietes soll der bestehende Einzelhandelsbetrieb,
Dresdener Straße 4, lediglich im Bestand gesichert werden. Um die Einschränkungen auf die ausgeübte
Nutzung nicht über Gebühr zu belasten, soll der Bestand gem. § 1 Abs. 10 BauNVO “aktiv“ geschützt werden.
Das Gebäude Dresdener Straße 8 wurde im Jahre 1989 als Bank- und Bürogebäude genehmigt. Im
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Bebauungsplan Nr. 935
- Breslauer Straße/Dresdener Straße -
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Dachgeschoss befinden sich zwei kleine Wohneinheiten (ca. 60 m²) die gem. der Baugenehmigung (577/89) an
Aufsichts- und Bereitschaftspersonal der Bank bzw. anderen Gewerbeeinheiten vergeben werden sollen.
Außerhalb des Plangebietes jenseits der Elsassstraße befindet sich eine weitere Wohnnutzung (Dresdener
Straße 10). Gemäß der zugrunde liegenden Baugenehmigung handelt es sich hierbei um eine Speditionshalle
(später Kfz-Werkstatt) mit einem Wohnhaus für den Betriebseigentümer. Wohnnutzungen innerhalb des
Gewerbegebietes sollen nur ausnahmsweise, unter Zu- und Unterordnung zum Gewerbebetrieb und nur für den
beschränkten Personenkreis der Baunutzungsverordnung zulässig sein.
Bei der Festsetzung von maximalen zentren- und nahversorgungsrelevanten Verkaufsflächen ist aufgrund der
vorhandenen örtlichen Situation innerhalb der Sondergebiete nicht von einem Wettbewerb um
Verkaufsflächenanteile auszugehen. Durch den bereits vorhandenen Bestand eines einzigen Einkaufszentrums
und insbesondere derTatsache, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans auch künftig nur ein einziges
Einkaufszentrum (in zwei Bauabschnitten) zulassen, ist ein “Windhundrennen“ auf Sortimente und
Verkaufsflächen auch für die Zukunft ausgeschlossen. Die Aufteilung und Vergabe der
Verkaufsflächenkontingente innerhalb des Einkaufszentrums wird somit dauerhaft zentral erfolgen und hat eine
ausgewogene Gesamtbelegung des Einkaufszentrums – nach Maßgabe des Bebauungsplans – im Blick. Die
Festsetzung des Bebauungsplans –Breslauer Straße/Dresdener Straße- zielt auf eine Kernaussage des
Zentren- und Nahversorgungskonzept, wonach etablierte Einzelhandelsnutzungen mit Versorgungsfunktionen
einen aktiven Bestandschutz genießen sollen. Durch Festsetzung der absoluten Gesamtverkaufsflächenobergrenze sollen dem Betreiber des Einkaufszentrums Spielräume für betriebsnotwendige Änderungen oder
Verschiebungen innerhalb der Einzelsortimentsverkaufsflächen eingeräumt werden. Der Betreiber des
Einkaufszentrums hat so die Möglichkeit innerhalb eines festgesetzten Rahmens Verschiebungen von
Einzelsortimentsverkaufsflächen vorzunehmen, um auf aktuelle Marksituationen und besondere Nachfragen
reagieren zu können.
Der Bebauungsplan 935 – Breslauer Straße/Dresdener Straße- soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung
gem. § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Bei dem Bereich handelt es sich um
einen planungsrechtlich gesicherten und bereits bebauten Bereich, der dem Innenbereich zuzuordnen ist. Ziel
des Bebauungsplans ist die Bestandssicherung und -begrenzung des vorhandenen Einkaufszentrums. Ein
Bebauungsplan der Innenentwicklung darf im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn ein
bestimmtes Maß der zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO nicht überschritten wird. Da die
beiden Planverfahren 934 und 935 in einem engen sachlichen (Einzelhandelssteuerung), räumlichen und
zeitlichen Zusammenhang stehen sollen beide Bauleitplanungen hinsichtlich der Berechnung der zulässigen
Grundflächen in Gänze betrachtet werden.
Bei der Ermittlung des Schwellenwertes (zulässige Grundfläche gem. § 13a BauGB) ist die Überschreitungsregel
gem. § 19 Abs. 4 BauNVO nicht anzuwenden. Bei einer rein schematischen Berechnung des Schwellenwertes,
über die festgesetzte zulässige Grundfläche GRZ 0,6 (Gebäudeflächen) der Bebauungspläne 934 und 935, wird
eine Größe der Grundfläche von 67.171 m² erreicht. Die tatsächlich vorhandene Bebauung überdeckt lediglich
eine Fläche von ca. 37.600 m² (unter Berücksichtigung der Erweiterung Hirsch-Center) da der Stellplatzbedarf
einen großen Teil der Grundstücke beansprucht. Entsprechend § 13 a Abs. 1 Nr. 2BauGB ist demgemäß von
einem Schwellenwert zwischen 20.000 und 70.000 m² auszugehen, so dass eine Vorprüfung des Einzelfalles
durchzuführen ist. Des Weiteren sind die Voraussetzungen für den Ausschluss des beschleunigten Verfahrens
zu prüfen – zum einen das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung zum anderen die Beeinträchtigung
von Natura-2000-Gebieten.
Die Entscheidung über den umweltrelevanten Eingriff hat bereits auf der Grundlage des Bauleitplanverfahrens
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zum Bebauungsplan 517 stattgefunden und unterlag der Abwägung. Umweltrelevante Auswirkungen der
Planung sind bereits mit der Realisierung der Vorhaben eingetreten. Die Umweltauswirkungen der vorhandenen
und zulässigerweise errichteten baulichen Nutzungen sind somit als Ausgangszustand zu werten. Lediglich
zusätzliche, d.h. zukünftige Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.
935 hervorgerufen werden, sind zu ermitteln und zu bewerten. Durch den Bestand festsetzenden – und
- begrenzenden Charakter des Bebauungsplans werden keine neuen, über das bereits vorhandene bzw.
zulässige Maß (B-Plan Nr. 517), hinausgehenden Baurechte ermöglicht. Folglich sind grundsätzlich keine
weiteren Auswirkungen durch die Planung zu erwarten.
Die Vorprüfung des Einzelfalles gem. § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB unter Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden, hat ergeben, dass
aufgrund des im wesentlichen bestandssichernden Charakters voraussichtlich keine erheblichen
Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
3.3
Erschließung / Verkehr
Die Erschließung der Einzelgrundstücke erfolgt durch unterschiedliche Straßen. Das Schuh-Center und das
Grundstück des Wohngeschäftshauses werden über die Dresdener Straße und das weitläufige Grundstück des
Hirsch-Centers über die Breslauer Straße und die Elsassstraße erschlossen.
3.4
Jugend und Familienfreundlichkeit
Der Kriterienkatalog – Familienfreundlichkeit im Städtebau – wurde bei der Bauleitplanung berücksichtigt. Da
lediglich der Bestand überplant und planungsrechtlich in einem Bebauungsplan fixiert wird, ergeben sich zur
Umsetzung der Familienfreundlichkeit keine zusätzlichen Möglichkeiten. Zusammenfassend ist festzustellen,
dass durch die Bauleitplanung die zentralen Versorgungszentren geschützt und gestärkt werden sollen. Der
Erhalt und die Entwicklung der zentralen Versorgungszentren dienen direkt der Familienfreundlichkeit, da an
zentraler Stelle Einkaufsmöglichkeiten und Dienstleistungen mit kurzen Wegen vorgehalten werden. Obwohl der
Standort Breslauer Straße / Dresdener Straße / Elsassstraße als automobilorientiert einzustufen ist, werden
zusätzlich untergeordnet Nahversorgungsfunktionen für das Wohnumfeld übernommen.
4.
4.1
Begründung der Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Gemäß Baunutzungsverordnung sind großflächige Einzelhandelsbetriebe nur in einem Sonstigen Sondergebiet
gem. § 11 BauNVO zulässig. Die vorhandenen bzw. planungsrechtlich genehmigten Einzelhandelsnutzungen
(Hirsch-Center, Bauabschnitt 1 u. 2) erfüllen die Tatbestandsmerkmale der Großflächigkeit als Einkaufszentrum
gem. § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO und sollen folgerichtig als sonstiges Sondergebiet festgesetzt werden. Aufgrund
der unterschiedlichen Ausgangsbedingungen, realisiertes Einkaufszentrum und genehmigte Erweiterung des
Einkaufszentrums, kann nur mit einer Einteilung des Einkaufszentrums in zwei Sondergebiete (SO1 – Bestand,
SO2 – Erweiterung) reagiert werden. Die Festsetzung der Verkaufsflächen und Sortimente im SO1 erfolgt
vorhabenbezogen aus der Bestandssituation. Die Art der Nutzung in der Erweiterungsfläche SO2 kann lediglich
angebotsbezogen erfolgen, da die Nutzung nicht weiter konkretisiert ist und eine Festsetzung über die
Rahmenbeschränkung der höchstzulässigen Verkaufsflächen und Sortimentsgruppenbeschränkung nicht
sinnvoll erscheint. Die gewählte Aufteilung des Einkaufszentrums in zwei Sondergebiete und die Festsetzung der
zulässigen Verkaufsflächen entspricht am besten den Zielen des Bebauungsplans, den Bestand und die
genehmigten Nutzungen festzusetzen.
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Sondergebiet SO1
In dem Sondergebiet SO1 ist ausschließlich ein Einkaufszentrum, mit einer Gesamtverkaufsflächenobergrenze
für nah- und zentrenrelevante Sortimente zulässig, die den vorhandenen Einzelhandelsbestand abbilden. Die
Summe der Verkaufsflächen für zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente ergibt eine gerundete
Fläche von 9.500 m², die als Gesamtverkaufsflächenobergrenze festgesetzt werden soll. Bei der Ermittlung
der Verkaufsflächen wurde die Geschäftspassage (Shopping – Mall) nicht einbezogen, da sich diese vor der Tür
der Ladenlokale befindet und nicht dauerhaft zu Präsentationszwecken genutzt wird.
Als Grundlage zur Ermittlung der Sortimente und der Verkaufsflächen dient eine Auflistung des Betreibers vom
05.03.2008, die Bestandteil des Genehmigungsbescheides (Aktenzeichen 63/23-00326-08) ist. Bei dieser
Berechnung werden die Gänge, Vor- und Kassenzonen innerhalb der Ladenlokale zu den Verkaufsflächen
gerechnet. Die Flächen für reine Dienstleistungsangebote (z.B. Frisör, Schlüsseldienst und Gastronomie)
werden in der aktuellen Bauleitplanung nicht als Verkaufsflächen betrachtet und unterliegen nicht der
Festsetzung durch den Bebauungsplan 935. Ebenso unterliegen die nicht-zentrenrelevanten Verkaufsflächen
keiner Festsetzung, da nachteilige Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche nicht zu befürchten
sind und zu einer adäquaten und flexiblen, Grundstücksnutzung beitragen. Die Gesamtverkaufsflächenobergrenze für nah- und zentrenrelevante Sortimente von 9.500 m² darf jedoch auf keinen Fall überschritten
werden.
Der vorhandene Branchenmix aus nahversorgungsrelevanten - (ca. 65 %) und zentrenrelevanten Sortimenten
(ca. 22 %) teilt sich auf in großflächige und kleinflächige Verkaufseinheiten aus den Hauptsegmenten
Lebensmittel, Drogerie und Bekleidung, die z.T. bereits über Jahrzehnte am Standort und in der Aachener
Einzelhandelslandschaft etabliert sind. Die Innenentwicklung vorhandener Sortimente innerhalb der
Gesamtverkaufsflächen ist somit im Sinne des aktiven Bestandschutzziels des Bebauungsplans Nr. 935 und ist
bezüglich des Schutzes der zentralen Versorgungsbereiche weitgehend unproblematisch zu bewerten.
Anders verhält es sich mit Einzelhandelsnutzungen, die gegenwärtig nicht oder nur untergeordnet vorhanden
sind. Hier können Sortimentsverschiebungen innerhalb des Einkaufszentrums bestehende zentrale
Versorgungsstrukturen negativ beeinträchtigen. Aus diesem Grund sollen die Sortimente der
Unterhaltungselektronik, Elektrohaushaltswaren etc. auf einen Anteil von 1.700 m² je Sondergebiet festgesetzt
werden. Durch den Zusatz, dass die Größe der Verkaufsfläche je Einzelhandelsbetrieb die zulässige
Verkaufsfläche von 1.700 m² nicht überschreiten darf, wird sichergestellt, dass beispielsweise kein
Elektrofachmarkt mit einer Größe von über 1.700 m² Verkaufsfläche auf der Grenze zwischen SO 1 und SO 2
entstehen kann. Durch einen Elektrofachmarkt mit einer Größe über 3.000 m² Verkaufsfläche sind negative
Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Aachen zu erwarten.
Sondergebiet SO2
Das Sondergebiet lässt eine Erweiterung als Teil des Einkaufszentrums Hirsch-Center zu und wird separat
abgegrenzt, um den Besonderheiten der noch nicht erfolgten Realisierung der Erweiterung Rechnung zu tragen.
Aufgrund der Angebotsplanung in diesem Bereich in Kombination mit der Bindung an den Vorbescheid
sollen die Verkaufsflächenobergrenzen für zentrenrelevante Sortimente auf max. 2.300 m² begrenzt werden.
Dienstleistungsangebote und nicht-zentrenrelevante Sortimentsverkaufsflächen sollen – wie im gesamten
Geltungsbereich des Bebauungsplans - nicht festgesetzt werden und unterliegen infolge dessen keiner
Beschränkung, da von diesen Angeboten keine schädlichen Auswirkungen zu erwarten sind.
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Gewerbegebiet GE
Die Grundstücke Dresdener Straße Nr. 4 und Nr. 8 sollen analog der Darstellung des Flächennutzungsplans
und der umgebenden Nutzung als Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO festgesetzt werden. Im Gewerbegebiet
sind Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte
Verbraucher mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten (gem. § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO)
entsprechend der Aachener Sortimentsliste (siehe Anhang) nicht zulässig. Dieser Ausschluss dient der
Erhaltung und Entwicklung des Hauptzentrums (Aachener Innenstadt) und der benachbarten Stadtteilzentren
Elsassstraße und Eilendorf. Durch diese Festsetzung soll erreicht werden, dass keine Einzelhandelsbetriebe mit
nah- und zentrenversorgungsrelevanten Sortimenten im Gewerbegebiet ansiedeln, deren Sortimentsangebot
sich nachteilig auf die vorgenannten Zentren auswirken und die gewerblichen Nutzungen verdrängen.
Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentren- oder nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimenten oder
Großhandelsbetriebe sind nicht vom Ausschluss betroffen und grundsätzlich zulassungsfähig. Die Festsetzung
hat zur Folge, dass der bestehende Schuhmarkt, Dresdener Straße 4, auf den Bestandsschutz reduziert wird.
Um das Unternehmen eine angemessene Existenz zu ermöglichen, soll der Bestandsschutz “aktiv“ festgesetzt
werden. Für das Grundstück, Dresdener Straße 4, sollen Änderungen und Erneuerungen gem. § 10 Abs. 1
BauNVO ausnahmsweise zulässig sein. Dieser Bestandschutz soll jedoch ausdrücklich auf die vorhandenen
Sortimente und die vorhandene Verkaufsfläche beschränkt werden. Dem Unternehmen soll dadurch
Modernisierungen oder Anpassungen in bestimmten Rahmen ermöglicht werden. Erweiterungen oder der
Wechsel des Warenangebotes werden ausgeschlossen, um schädliche Auswirkungen auf die zentralen
Versorgungslagen auszuschließen. Der aktive Bestandschutz wird gewählt, um dem allgemeinen Ziel der
Bauleitplanung zum Bestandschutz vorhandener Einzelhandelsbetriebe Rechnung zu tragen. Eine Umwandlung
in ein Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe ist ausgeschlossen, da Vorbildfunktionen für die
weiteren Flächen des Bebauungsplans 517erwartet werden, bzw. den Zielen des Aufstellungsbeschlusses A 100
und A 135 widersprechen. Die Stadt Aachen plant zur Steuerung der Einzelhandelssituation und zum Schutz der
zentralen Versorgungslagen die Aufstellung weiterer Bebauungspläne im Bereich Dresdener Straße u. Rott
Straße.
Zur Wahrung des Gebietscharakters des Gewerbe- und gegenüberliegenden Industriegebietes ist eine
Wohnnutzung nur unter den strengen Ausnahmekriterien des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig. Die
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 517 als Gewebegebiet und die zugrunde liegende BauNVO 1968 (§ 8
Abs. 3 Nr. 1) sah diese Beschränkung des Personenkreises ebenso vor. Eine Wohnnutzung für Aufsichts- und
Bereitschaftspersonal, insbesondere für das Bankgebäude, erscheint sinnvoll. Ein besonderer
Immissionsschutzanspruch der Wohnnutzung gegenüber dem eigentlichen Gebietsziel des Sonder- und
Gewerbegebietscharaktes ist nicht abzuleiten. Die ausnahmsweise zulässige Wohnnutzung hat sich dem
eigentlichen Gebietscharakter als Gewerbe-/ Sondergebiet unterzuordnen (Gebietserhaltungsanspruch). Durch
bauliche und technische Maßnahmen der Wohngebäudehülle ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnräume
ein maximaler Innenpegel von tags 35 dB(A) und in Schlafräumen nachts ein Innenpegel von 25 dB(A) nicht
überschritten wird. Im bauordnungsrechtlichen Verfahren ist ein entsprechender Nachweis durch einen
Sachverständigen zu führen.
Südlich des Gewerbegebietes an der Elsassstraße ist eine Wohnnutzung innerhalb des Mischgebietes (B-Plan
517) vorhanden. Zur Vermeidung unzulässiger Belästigungen der Wohnnutzung durch die gewerbliche Nutzung
wird das Gewerbegebiet auf der Grundlage der Abstandsliste zum Abstandserlass (2007) gem. § 1 Abs. 4 in
Verbindung mit §1 Abs. 5 BauNVO in den Teilbereich GE* gegliedert. In den schriftlichen Festsetzungen ist eine
Ausnahme von der Zulässigkeit der Betriebsarten vorgesehen, wenn der Nachweis vorliegt, dass diese Betriebe
und Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die benachbarten schutzwürdigen Wohngebiete
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verursachen. Dies geschieht zur Vermeidung einer Übermaßregelung und um den örtlichen sowie jeweiligen
technischen Gegebenheiten und Erfordernissen besser gerecht werden zu können. Diese Erleichterungen sind
deshalb erforderlich, weil im Einzelfall damit gerechnet werden muss, dass durch über den Stand der Technik
hinausgehende Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen – insbesondere Verzicht auf Nachtarbeit – die
Immissionen einer später zu bauenden Anlage so weit begrenzt oder die Ableitungsbedingungen so gestaltet
werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in den schutzwürdigen Wohngebieten verhindert werden. Das
Vorliegen dieser Voraussetzungen kann anhand der im Einzelfall vorzulegenden genauen Antragsunterlagen
schlüssig geprüft werden. Nach ständiger Rechtssprechung ist bei der Prüfung der Zulässigkeit von
Gewerbebetrieben eine typisierende baurechtliche Beurteilung in der Regel sowohl sachgerecht als auch
unvermeidbar. Eine Abweichung von der typisierenden Betrachtungsweise ist jedoch immer dann geboten, wenn
der Betrieb vom Erscheinungsbild abweicht. Weist ein Antragsteller im Genehmigungsverfahren nach, dass ein
geplanter Betrieb atypisch ist, d.h. dass die allgemeinen nach Erfahrungen oder der Vermutung seines
Betriebstyps kennzeichnenden Eigenschaften auf seinen speziellen Betrieb nicht zutreffen, so kann sein
Vorhaben in einem Gebiet zugelassen werden, in dem derartige Anlagen allgemein nicht zulässig sind.
Abweichend von den Standardregelungen des Abstandserlasses liegen die schutzwürdigen Wohnnutzungen
nicht in einem Reinen - oder Allgemeinen Wohngebiet sondern in einem gem. § 6 BauNVO festgesetzten
Mischgebiet. Hierzu sieht der Abstandserlass (vgl. 2.2.2.5) eine Korrektur vor. Bei denen mit (*)
gekennzeichneten Betriebsarten können die Abstände der übernächsten Abstandsklasse zugrunde gelegt
werden.
Ausschluss von Bordellen und Vergnügungsstätten
In den Sondergebieten, Einkaufszentren mit Dienstleistungen und den Gewerbegebieten sind Bordelle,
bordellartige Nutzungen und Vergnügungsstätten nicht zulässig. Durch den Ausschluss derartiger Nutzungen
soll der Bereich vor einem “Trading –Down- Effekt“ bewahrt werden. Mit dem Umbau des Hirsch-Centers und
z.B. dem Neubau der Generalvertretung Mercedes Benz (Breslauer Str.) hat der Bereich städtebaulich eine
erhebliche Aufwertung erfahren, von der weitere positive Impulse für die Umgebung erwartet werden. Von den
auszuschließenden Betrieben mit typischerweise geringem Investitionsbedarf und vergleichsweise hoher
Ertragsstärke, sind hingegen negative Impulse zu erwarten, die die aufkeimende Aufwertung eher hemmen
werden. Zudem ist mit einer Konkurrenz zwischen Betrieben, oder Betriebsteilen mit einem wesentlich höheren
Investitionsbedarf und einer geringeren Ertragsstärke zu rechnen, weil der Wettbewerb um Grundstücke und
Immobilien zwischen Konkurrenten mit unterschiedlicher Finanzkraft tendenziell zu einer Erhöhung der
Grundstücks- und Mietpreise führt und damit zu einer Verdrängung gewachsener Nutzungen mit schwächerer
Finanzkraft. Gemäß einem Grundsatzbeschluss des Rates der Stadt Aachen sollen Spielhallen nur in einem eng
abgegrenzten Bereich der Stadt Aachen zugelassen werden. Der Standort Breslauer Straße/Dresdener Straße
gehört nicht zu diesem definierten Bereich.
4.2
4.2.1
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl (GRZ)
Das Maß der baulichen Nutzung soll für die sonstigen Sondergebiete, analog des Bebauungsplans Nr. 517, auf
eine Grundflächenzahl GRZ 0,6 festgesetzt werden. Für das Gewerbegebiet wird eine GRZ von 0,8 festgesetzt,
um entlang der Dresdener Straße eine höhere Grundstücksausnutzung durch Gebäude zu ermöglichen. Gemäß
der zugrunde liegenden Baunutzungsverordnung BauNVO 1968 bleiben die Flächen für Nebenanlagen
(Stellplätze, Zufahrten, Feuerwehrumfahrungen etc.) bei der Ermittlung der zulässigen GRZ ohne
Berücksichtigung. Die vorhandene und legal hergestellte Bestandsnutzung umfasst einen Versiegelungsgrad
(Gebäude + Nebenanlagen + Stellplätze/Zufahrten) von durchschnittlich 90 % innerhalb der Baugebiete. Dies
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entspricht einer GRZ von 0,9 gem. der BauNVO 1990. Um dem Ziel des Bebauungsplans zur Bestandssicherung
und -begrenzung der Einkaufszentren gerecht zu werden, soll sich der Bebauungsplan auch im Bezug auf die
Festsetzung der zulässigen Grundflächen an der Realnutzung orientieren. Um keine Spannungen hinsichtlich
der Nutzungen und der Umweltbelange bei der Transformierung in aktuelles Planungsrecht zu erzeugen, soll die
zulässige Grundfläche gem. § 19 Abs. 1-3 BauNVO (Hauptanlagen/Gebäude) auf die bisher zulässige GRZ 0,6
und für Nebenanlagen und Stellplätze etc. eine Überschreitung der GRZ bis höchstens 0,9 zulässig sein. Die
Überschreitungsregel ist grundsätzlich bis zu einer Kappungsgrenze von GRZ 0,8 vorgesehen. Aufgrund der
besonderen städtebaulichen Situation – Überführung einer zulässigen Bestandsnutzung in aktuelles
Planungsrecht – und der Forderung der Umweltbehörde nach Aufrechterhaltung der Versiegelung im
Teilbereich 2 zum Schutz des Grundwassers durch die vorhandene Altlast - sowie der wesentlichen
Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung bei Einhaltung der Kappungsgrenze von GRZ 0,8,
ist eine Überschreitung in einem geringfügigem Ausmaß auf einen Höchstwert von GRZ 0,9 für Nebenanlagen,
Stellplätze etc. gem. §19 Abs. 4 Nr. 1 u. 2 BauNVO zulässig.
Die ehemals festgesetzte GFZ wird aufgehoben, da die Festsetzung einer Geschossflächenzahl bei
eingeschossigen Nutzungsformen bzw. durch die Begrenzung der Verkaufsflächen nicht sinnvoll erscheint.
4.2.2
Gebäudehöhe (GH)
Die Gebäudehöhe ist als Maß des oberen Abschlusses der Oberkante des Gebäudes definiert. Die angegebene
Maßzahl ist als absolutes Höhenmaß über Normalhöhennull (NHN) zu verstehen. Technikbedingte Anlagen sind
grundsätzlich innerhalb der Gebäudekubatur anzuordnen. Lediglich technische Anlagen- oder Anlagenteile, die
unbedingt der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen, dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe
ausnahmsweise um maximal 2,50 m überschreiten. Zusätzlich sollen sie um das Maß ihrer Höhe von der
Außenkante des darunter liegenden Geschosses abgerückt werden, um sich optisch der Gebäudekubatur
unterzuordnen.
4.3
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen sollen durch Baugrenzen gem. § 23 Abs. 3 BauNVO festgesetzt. Es
werden großflächige Baufenster –entsprechend dem Bebauungsplan Nr. 517- vorgesehen, um den Nutzern eine
hohe Flexibilität bei der Nutzung der Grundstücke und Aufteilung der Baukörper zu ermöglichen.
4.4
Stellplätze
Die Stellplätze der Einzelhandelsnutzung sind gem. § 12 Abs. 1 BauNVO in dem Sondergebiet
-Einkaufszentrum- allgemein zulässig. Aufgrund der großen Baugebietsfestsetzung sind im Verhältnis von
Einzelhandelsgröße zu Grundstücksgröße ausreichend Flächen für notwendige Stellplätze vorhanden.
4.5
4.5.1
Lärmschutz
Gliederung GE durch Abstandserlass
Das Gewerbegebiet soll u.a. hinsichtlich der Vermeidung von Lärmimmissionen der vorhandenen
schutzwürdigen Wohnnutzungen in den Teilbereich GE* gem. Abstandserlass 2007 gegliedert werden. Mit
dieser Festsetzung soll sichergestellt werden, dass lediglich – gem. der Abstandsliste - verträgliche Betriebe
angesiedelt werden dürfen. Betriebe, die der nächst höheren Abstandsklasse zuzuordnen sind und grundsätzlich
nicht genehmigungsfähig wären, müssen durch ein Gutachten den Nachweis erbringen, dass keine schädlichen
Umweltauswirkungen auf die schützenswerten Wohnnutzungen zu befürchten sind.
4.5.2
Büronutzungen
Zum Schutz der Berufstätigen in Bürogebäuden soll festgesetzt werden, dass Aufenthaltsräume zum Aufenthalt
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von Menschen ≥ 8 Stunden, durch ein resultierendes Schalldämmmaß der Außenbauteile von 35 dB vor den
Lärmbelastungen der umgebenden viel befahrenen Straßen (z.B. A 544, Berliner Ring, Breslauer – und
Dresdener Straße) und den nutzungsspezifischen Belastungen der Sonder- und Gewerbegebiete zu schützen
sind. Entsprechend der Umgebungslärmkartierung der Stadt Aachen ist mit einem Umgebungslärm durch die
Straßen von bis zu max. 70 dB(A) zu rechnen. Aus der DIN 4109 wird das erforderliche resultierende
Schalldämmmaß von 35 dB abgeleitet.
4.5.3
Ausnahmsweise zulässige Wohnungen
Für die nur ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzungen für den beschränkten Personenkreis gem. § 8 Abs. 3
Nr. 1 BauNVO ist der Nachweis zu führen, dass durch bauliche (z.B. Materialart und –stärke, Konstruktion etc.)
und technische Maßnahmen (automatische schallgedämmte Lüftungseinrichtungen, etc.) ein
Innenwohnraumpegel von 35 dB(A) tags und 25 dB(A) nachts eingehalten wird. Durch diese Festsetzung soll
zum einen ein Minimalstandard für ein gesundes Wohnen für den beschränkten Personenkreis erreicht und zum
anderen sichergestellt werden, dass der Gebietscharakter des Gewerbegebietes - ohne zusätzliche
Einschränkungen durch eine implizierte Wohnnutzung - erhalten bleibt.
4.6
Gestalterische Maßnahmen
Zulässigkeit von Werbeanlagen siehe 4.11.2
4.7
Kennzeichnung
Aufgrund ehemaliger Nutzungen besteht in Teilbereichen des Geltungsbereiches ein Verdacht auf Altlasten bzw.
schädliche Bodenveränderungen. Der Altlastenverdacht kann für die Wirkungspfade Boden-Mensch und BodenNutzpflanze ausgeschlossen werden, da das Gelände derzeit weitestgehend überbaut bzw. versiegelt ist.
Bezüglich des Wirkungspfades Boden–/Grundwasser ist das laufende Monitoring-Programm ausreichend.
Weitere Boden- und Grundwasseruntersuchungen sind im Rahmen des aktuellen Bebauungsplanverfahrens
nicht erforderlich. Dennoch wird vom Fachbereich Umwelt empfohlen, den Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 935 gem. § 9 Abs. 5 BauGB als Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet
sind, zu kennzeichnen. Die vorhandene Bodenversiegelung in dem zu kennzeichnenden Bereich erfüllt eine
Schutzfunktion und sollte aus diesem Grund erhalten bleiben.
In dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 935 wurden im Auftrag der Stadt Aachen mehrfach
umfangreiche Boden- und Grundwasseruntersuchungen durchgeführt. Die Fläche liegt im Bereich einer
großflächig verfüllten Ziegeltongrube, die sich im Wesentlichen zwischen Elsassstraße, Stolberger Straße und
Breslauer Straße/A 544 und Dresdener Straße erstreckt. Infolge der Ausdehnung ist der Gesamtbereich als
belastet zu kennzeichnen. Die Tongrube wurde nach dem Krieg überwiegend mit Bauschuttmaterialien
(Trümmerschutt) verfüllt, die Mächtigkeiten von bis zu 10 m erreichen. Die Bauschuttmaterialien können
stellenweise erhöhte Konzentrationen an Schwermetallen und organischen Schadstoffen aufweisen, die in leicht
erhöhten Konzentrationen auch im Grundwasser nachgewiesen wurden. Das Grundwasser wird im Rahmen
eines Monitoring-Programms fortlaufend überwacht.
4.8
4.8.1
Nachrichtliche Übernahmen
Satzung über Werbeanlagen
Bezüglich der Gestaltung von Werbeanlagen wird auf die rechtskräftige Satzung über Werbeanlagen im Bereich
der Hauptausfallstraßen und in Gewerbegebieten der Stadt Aachen vom 17. September 2007 hingewiesen.
Diese gem. § 6 Abs. 1 BauO NRW erlassenen Satzung gilt uneingeschränkt für den Bebauungsplan Nr. 935 –
Breslauerstraße/Dresdener Straße- und ist entsprechend anzuwenden.
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Bebauungsplan Nr. 935
- Breslauer Straße/Dresdener Straße -
Begründung Satzung
Fassung vom 30.11.2011
5.
Kampfmittel
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt im ehemaligen Bombenabwurfgebiet. Bauanträge, die mit
Eingriffen in den Boden verbunden sind, sind dem zuständigen Fachbereich Bauverwaltung vorzulegen.
Erdarbeiten sind mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus
Sicherheitsgründen die Arbeit sofort einzustellen und unverzüglich die Bauverwaltung der Stadt Aachen oder die
nächstgelegene Polizeidienststelle zu verständigen.
6.
Umweltbelange
Der Bebauungsplan Nr. 935 soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB aufgestellt
werden. Ziel ist die Sicherung und Begrenzung des Einkaufszentrums Hirsch-Center, Elsassstraße. Die
Festschreibung Verkaufsflächen dient dem Schutz der im Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt
Aachen ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereiche. Das Plangebiet ist weitgehend bebaut. Lediglich im
Bereich „SO2– Einkaufszentrum mit Dienstleistungen -“ ist eine Erweiterung des Einkaufzentrums vorgesehen.
Da die Flächen der beiden Bebauungspläne Nr. 935 und 934 in sachlichen, räumlichen und zeitlichen
Zusammenhang zu sehen sind und die 20.000 m²-Grenze des § 13 a Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 überschreiten,
jedoch unter der 70.000 m²-Grenze bleiben, ist eine Prüfung des Einzelfalls nach BauGB vorzunehmen.
Zunächst sind die Ausschlussgründe „Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung“ und
„Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes“ zu betrachten.
Gemäß Anlage 1 zu § 3 Absatz 1 Satz 1 UVPG Ziffer 18.8 i. V. mit Ziffer 18.6 für den Bau z.B. eines
Einkaufszentrums im Innenbereich von 5.000 m² oder mehr ist eine allgemeine Prüfung des Einzelfalles
gefordert. Die Anforderungen bezüglich eines möglichen Bauvorhabens von ggf. 5.000 m² oder mehr legt das
gleiche Prüfungsniveau (s.o.) zugrunde. Grundsätzlich ist im Wege der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles
festzustellen, ob es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt. Nach § 17 UVPG richtet sich die
Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich Vorprüfung nach den Vorschriften des BauGB, sobald es sich um
die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen für entsprechende Vorhaben handelt. Somit
ist der Kriterienkatalog der Anlage 2 BauGB zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 anzuwenden.
Die planungsrechtliche Möglichkeit, großflächige Einzelhandelsbetriebe im Umfang von über 1.200 m²
Geschossfläche (z.B. Erweiterung Einkaufszentrum Hirsch) neu zu errichten, wird von der Liste der UVPpflichtigen Vorhaben gem. Anlage 1, Nr. 18.8, UVPG, erfasst und erfordert eine allgemeine Vorprüfung des
Einzelfalls, die wie eben beschrieben nach den Vorschriften des BauGB durchzuführen ist.
Die Flächen sind bereits durch die Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 517 nahezu vollständig
versiegelt und unterliegen seit Jahren einer gewerblichen Nutzung, so dass der naturschutzrechtliche Eingriff
bereits vollzogen ist. Die im Kriterienkatalog aufgeführten Schutzgebiete (Naturschutzgebiet, Nationalpark,
Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet, gesetzlich geschützte Biotope, Wasserschutzgebiete,
Bodenschutzgebiete pp) sind nicht betroffen. Schutzwürdige Böden liegen im Plangebiet nicht vor. Die geringen
Grünstrukturen können erhalten bleiben. Der zunächst bestehende Altlastenverdacht kann für die Wirkungspfade
Boden-Mensch und Boden-Nutzpflanze ausgeschlossen werden, da das Gelände derzeit weitestgehend
überbaut bzw. versiegelt ist. Bezüglich des Wirkungspfades Boden-Grundwasser ist das laufende MonitoringProgramm ausreichend. Somit ergeben sich aus der Prüfung keine Anhaltspunkte für erhebliche negative
Auswirkungen auf die Umwelt, so dass keine förmliche Umweltprüfung durchzuführen ist. Im vereinfachten
Verfahren nach § 13 BauGB wird von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen.
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Bebauungsplan Nr. 935
- Breslauer Straße/Dresdener Straße -
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Fassung vom 30.11.2011
Gleichwohl sind grundsätzlich die Umweltbelange in die Abwägung einzustellen. Wie in der Vorprüfung bereits
festgestellt, hat aufgrund der erfolgten rechtmäßigen Überbauung der Eingriff in den Naturhaushalt
bereits stattgefunden. Die Erweiterung des Hirschzentrums ist tatsächlich noch nicht erfolgt aber
rechtlich bereits zulässig. Auch bei einem eventuellen Abriss und Neubau wird kein über das heutige Maß
hinausgehendes Baurecht geschaffen, so dass keine erheblichen, nachteiligen Auswirkungen für die Umwelt zu
erwarten sind.
Hinsichtlich der bekannten Altlastenthematik folgende Ausführungen:
Im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplangebietes 517 wurden seit Anfang der 90er Jahre
umfangreiche Boden- und Grundwasseruntersuchungen in Bereichen durchgeführt, in denen Verdacht auf
Altlasten bzw. schädliche Bodenveränderungen bestand. Die Untersuchungen wurden auch im Bereich des
aktuellen Plangebietes durchgeführt.
Im Plangebiet wurden im Auftrag der Stadt Aachen mehrfach umfangreiche Boden- und
Grundwasseruntersuchungen durchgeführt. Die Fläche liegt im Bereich einer großflächigen verfüllten
Ziegeltongrube, die sich im Wesentlichen zwischen Elsassstraße, Stolberger Straße, Breslauer Straße/A 544
und Dresdener Straße erstreckt. Die Tongrube wurde nach dem Krieg überwiegend mit Bauschuttmaterialien
(Trümmerschutt) verfüllt, die Mächtigkeiten von bis zu 10 m erreichen. Die Bauschuttmaterialien können
stellenweise erhöhte Konzentrationen an Schwermetallen und organischen Schadstoffen (polyzyklische
aromatische Kohlenwasserstoffe) aufweisen, die in leicht erhöhten Konzentrationen auch im Grundwasser
nachgewiesen wurden. Das Grundwasser wird im Rahmen eines Monitoring-Programms fortlaufend überwacht.
Des Weiteren befand sich im nordöstlichen Bereich eine Tankstelle, die in 2007 unter Beteiligung eines
Altlasten-Sachverständigen stillgelegt und rückgebaut wurde.
Bewertung
Der Altlastenverdacht kann für die Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Nutzpflanze ausgeschlossen werden,
da das Gelände derzeit weitestgehend überbaut bzw. versiegelt ist. Bezüglich des Wirkungspfades BodenGrundwasser ist das laufende Monitoring-Programm ausreichend.
Weitere Boden- und Grundwasseruntersuchungen sind im Rahmen des aktuellen Bebauungsplanverfahrens
nicht erforderlich. Es wird empfohlen, auf Grund des oben dargestellten Sachverhalts das Plangebiet gem. § 9
Abs. (5) BauGB als Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, zu
kennzeichnen. Die in den zu kennzeichnenden Bereichen vorhandene Bodenversiegelung erfüllt eine
Schutzfunktion und sollte aus diesem Grund erhalten werden.
Schutzwürdige Böden liegen im Plangebiet nicht vor.
Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts ist eine aus klimatologischer Sicht sinnvolle Teilentsiegelung der
Asphaltflächen nicht umzusetzen. Allerdings bietet eine Sicherungsplanung vor allem auf den südlichen Flächen
SO1 und SO2 die Möglichkeit, Dachbegrünung und Fassadenbegrünung vorzusehen, sowie in Absprache mit
der unteren Bodenschutzbehörde punktuell Baumpflanzungen vorzusehen.
Hinsichtlich der Lärmbelastung wurden im Rahmen der Aufstellung dieses Bebauungsplanes keine neuen
Lärmmessungen bzw. -berechnungen vorgenommen. Bekannt ist die Schutzbedürftigkeit der an das Plangebiet
angrenzenden Wohnbebauung, die eine Gliederung des Gewerbegebietes nach Abstandserlass 2007 erfordert.
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Bebauungsplan Nr. 935
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Darüber hinaus ist im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren der Nachweis zu erbringen, dass die
entsprechenden Richtwerte eingehalten werden.
Anlage: Bereich zur Kennzeichnung gem. § 9 Abs. (5) BauGB
7.
Auswirkungen der Planung
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans mit Festschreibung der Verkaufsflächen wird ein Rahmen
vorgegeben, in dem unternehmerische Entscheidungen getroffen werden können. Die sich daraus ergebenden
Handlungsschranken stellen für das Unternehmen - hinsichtlich der ursprünglich weit gefassten
planungsrechtlichen Zulässigkeit des Bebauungsplans Nr. 517 – einen Einschnitt dar. Bei der Bewertung der
Sachlage ist jedoch zu berücksichtigen, dass zwischen dem Inkrafttreten des Bebauungsplans 517 und der
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 935 mehr als ein Vierteljahrhundert vergangen ist und hinsichtlich der
städtebaulichen Ziele weit reichende Entwicklungen stattgefunden haben. Insbesondere die Auswirkungen des
automobilgerechten Einkaufens auf der grünen Wiese und die Auswirkungen auf die Innenstädte werden heute
gegensätzlich beurteilt. Galt in den 70er Jahren eine automobilgerechte Stadtplanung und die Suburbanisierung
als erklärtes Ziel, ist man sich im 21. Jahrhundert über den Wert florierender Innenstädte und die negativen
Auswirkungen der Mobilität des motorisierten Individualverkehrs bewusst. Die Erhaltung und Entwicklung der
definierten zentralen Versorgungsbereiche zum Wohle der Allgemeinheit und einer lebendigen Innenstadt und
Stadtteilzentren sowie die verbrauchernahe Versorgung hat in der Güterabwägung einen hohen öffentlichen
Rang. In der Güterabwägung zwischen den privaten - und öffentlichen Belangen kommt dem Schutz der Zentren
eine höhere Wertigkeit zu.
Gleichwohl sieht die Stadt Aachen in dem Einkaufszentrum einen attraktiven und gut angenommenen
Einzelhandelsbetrieb, der auch der Versorgung der umliegenden Wohngebiete dient und aus diesem Grund
erhalten bleiben soll. Planungserfordernis ist der Schutz und die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche
und nicht die weit reichende Einschränkung unternehmerischen Handelns. Durch die Beschränkung der
Festsetzung auf eine maximalen Verkaufsflächenobergrenze und den Verzicht auf die konkrete Festschreibung
bestehender Sortimente wird dem Einkaufszentrum ein gesicherter Spielraum für Sortimentsveränderungen
zugestanden. Das Einkaufszentrum weist schon heute einen zentrenrelevanten Anteil von 87 % (nah- und
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Bebauungsplan Nr. 935
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zentrenrelevante Sortimente) auf. Aufgrund der Charakteristik des Einkaufszentrums ist zu erwarten, dass auch
zukünftig ein Anteil von rund 10 % Dienstleistungsangebote und nicht-zentrenrelevante Sortimente vorgehalten
werden. In der Folge sind durch die Freigabe der Sortimente unter Berücksichtigung der zulässigen
Verkaufsflächenobergrenze keine weit reichenden negativen Einflüsse auf die zentralen Versorgungsbereiche zu
befürchten.
Der Bebauungsplan Nr. 935 setzt den bauordnungsrechtlich genehmigten Bestand in Art und Maß der baulichen
Nutzung fest und sichert so den Fortbestand des Einkaufszentrums. Die aktive Bestandssicherung und die
eingeräumte Nutzungsflexibilität werden hinsichtlich der Berücksichtigung der privaten Belange als ausreichend
bewertet. Die bislang “potentielle“ Bebaubarkeit des Grundstücks auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr.
517 kann nicht aufrecht erhalten bleiben, da hier weit reichende Beeinträchtigungen der zentralen
Versorgungslagen zu befürchten sind.
Entlang der Dresdener Straße wird ein Gewerbegebiet mit einem Ausschluss zentren- und
nahversorgungsrelevanter Einzelhandelsnutzungen festgesetzt. Für das Grundstück Dresdener Straße Nr. 4
wird eine Festsetzung eines aktiven Bestandsschutzes gewählt. Die ausgeübte Nutzung wird geschützt und
Erneuerungen und Umbauten im festgesetzten Maßstab ermöglicht. Durch die Art der getroffenen Festsetzung
wird eine schädliche Ausweitung der zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsnutzungen
unterbunden. Der bestehende Betrieb hat eine gute Basis die vorhandene Nutzung – ohne gravierende
Einschnitte – weiter zu führen.
Gemäß dem Ziel des Bebauungsplans wird dem Schutz der zentralen Versorgungslagen - entsprechend dem
Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen - ein höheres Gewicht zugestanden als dem Recht auf
eine ungesteuerte Einzelhandelsentwicklung auf den Grundstücken.
8.
Kosten
Durch die Planung fallen für den Haushalt der Stadt Aachen unmittelbar keine Kosten an.
9.
Plandaten
Sondergebiet
Gewerbegebiet
Größe Plangebiet
54.526 m²
4.593 m²
59.119 m²
Verkaufsflächen
11.800m² (zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente)
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss in seiner Sitzung am
22.09.2011 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 935 – Breslauer Straße/Dresdener Straße beschlossen hat.
Aachen, den 23.09.2011
(Marcel Philipp)
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Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Bebauungsplan Nr. 935
Breslauer Straße / Dresdener Straße
Abwägungsvorschlag, öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Für den Bereich zwischen Breslauer Straße, Dresdener Straße und Elsassstraße
im Stadtbezirk Aachen-Mitte
Lage des Plangebietes
Inhaltsverzeichnis
Zusammenstellung der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung
1. Anwaltskanzlei Grooterhorst & Partner bevollmächtigtes Rechtsanwälte der
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Bebauungsplan Nr. 935
Breslauer Straße / Dresdener Straße
Abwägung zur Offenlage
Fassung vom 30.11.2011
1. Anwaltskanzlei Grooterhorst & Partner, Königsallee 53-55, 40212 Düsseldorf, eingegangen am: 08.11.2011
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Breslauer Straße / Dresdener Straße
Abwägung zur Offenlage
Fassung vom 30.11.2011
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Abwägung zur Offenlage
Fassung vom 30.11.2011
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Abwägung zur Offenlage
Fassung vom 30.11.2011
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Breslauer Straße / Dresdener Straße
Abwägung zur Offenlage
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Abwägung zur Offenlage
Fassung vom 30.11.2011
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Bebauungsplan Nr. 935
Breslauer Straße / Dresdener Straße
Abwägung zur Offenlage
Fassung vom 30.11.2011
Auszug aus dem Liegenschaftskataster über Fortführung (Verschmelzung von den Flurstücken 2934 u. 4791 zu dem Flurstück 4939) des Katasters
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Breslauer Straße / Dresdener Straße
Abwägung zur Offenlage
Fassung vom 30.11.2011
1. Anwaltskanzlei Grooterhorst & Partner, Königsallee 53-55, 40212 Düsseldorf, eingegangen am: 31.01.2011 und
am 08.11.2011
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
1. Der Einwendung, ein einziges Sondergebiet „Einkaufszentrum mit Dienstleistungen“ festzusetzen, wird nicht gefolgt. Die
Aufteilung in zwei Sondergebiete folgt der Planungsintention, den Einzelhandelsbestand gem. dem Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen bzw. gem. den Grundsätzen des Landesplanungsgesetzes festzusetzen. Als Bestand in
diesem Sinne ist die vorhandene (bauordnungsrechtlich genehmigten) Einzelhandelsnutzung des Sondergebietes SO1
als ein Einzelhandelszentrum (1. Bauabschnitt) sowie die durch positiven Vorbescheid genehmigte Erweiterungsnutzung
(2. Bauabschnitt) des SO2 zu verstehen. Die Lage sowie Nutzung des SO2 entsprechen dem Antrag des Grundstückseigentümers und werden in den Rechtsplan übernommen und planungsrechtlich als Erweiterungsfläche des Einkaufszentrums
festgesetzt. Für diese Aufteilung der Einzelhandelsnutzungen in einen 1. Bauabschnitt (Bestandsnutzung Hirsch Center)
und einen 2. Bauabschnitt (Erweiterung des Hirsch Centers) besteht ein Konsens (Antrag auf Vorbescheid/positiver Vorbescheid) zwischen dem Grundstückseigentümer und der Stadt Aachen.
2. Der Anregung, die Verkaufsflächen auf insgesamt 11.800 m² zentrenrelevanter Einzelhandelsnutzungen anzuheben wird
entsprochen. Ebenfalls wird auf die konkrete Festsetzung der einzelnen Bestandswarensortimente und deren Einzelverkaufsflächen verzichtet. Durch diese Maßnahme wird eine Flexibilisierung kaufmännischer Entscheidungen innerhalb des
Gesamtrahmens von 11.800 m² erreicht. Gemäß Einvernehmen zwischen dem Betreiber und der Stadt Aachen sollen zentrenrelevante Verkaufsflächen in Höhe von 9.500 m² auf das Sondergebiet SO1 und 2.300 m² auf das Sondergebiet SO2
entfallen. Summarisch liegt die Forderung des Betreibers im Vergleich mit den schriftlichen Festsetzungen des Vorentwurfes (9.800 m² + 1.700 m² = 11.500 m²) nicht weit auseinander. Auf die Festsetzung nicht-zentrenrelevanter Verkaufsflächen
soll verzichtet werden, da hieraus keine negativen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche zu befürchten sind.
Durch den Verzicht auf die übrigen Sortimentsbegrenzungen wird dem Betreiber des Einkaufszentrums ein größeres Maß
an individuellem Entscheidungsspielraum eingeräumt. Da das genehmigte Bestandssortiment des Einkaufszentrums schon
gegenwärtig einen Anteil von 87 % zentrenrelevanter Sortimente aufweist und zu erwarten ist, dass die Attraktivität und das
Einkaufserlebnis auch zukünftig durch Dienstleistungsangebote und nicht-zentrenrelevante Verkaufsflächen in gleichem
Verhältnis ergänzt wird, ist kein weit reichender negativer Einfluss auf die zentralen Versorgungsbereiche zu befürchten. Die
konkreten Sortimentsbeschränkungen des Bebauungsplanvorentwurfes hätten unverhältnismäßige unternehmerische Einschränkungen zur Folge gehabt, deren Nutzen zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche zumindest zweifelhaft gewesen wäre.
Das Sortimentssegment der Unterhaltungselektronik, Elektrohaushaltswaren etc. ist für die zentralen Versorgungsbereiche
der Stadt Aachen, insbesondere der Aachener Innenstadt, eine sensible Nutzung, deren Erhalt weiterhin eines Schutzes
bedarf. Aus diesem Grund sollen die Verkaufsflächen für Unterhaltungselektronik/Computer, Elektrohaushaltswaren, Foto/Optik, Multimedia auf maximal 1.700 m² je Sondergebiet festgesetzt werden. Zudem wird festgesetzt, dass die Größe der
Verkaufsfläche je Einzelhandelsbetrieb die zulässige Verkaufsfläche von 1.700 m² nicht überschreiten darf. Damit soll verhindert werden, dass zwei Einheiten aus den Sondergebieten 1 und 2 zu einer Gesamteinheit (Elektrofachmarkt) von
3.400 m² zusammengeschlossen werden können.
3. Der Anregung zur Erhöhung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 auf 0,8 kann nicht stattgegeben werden. Die Begründung, die Festsetzung der GRZ von lediglich 0,6 gewährleiste nicht den Bestandschutz, kann nicht nachvollzogen werden.
Das Bestandsgebäude des Hirsch Centers überdeckt gegenwärtig eine Grundfläche von rund 16.400 m², die einer zulässigen Grundflächenzahl gemäß § 9 Abs. 1-3 BauNVO von GRZ 0,3 entspricht. Gemäß Festsetzungsdefinition wäre auf dem
verschmolzenen Grundstück (Flurstück 4939) mit einer Fläche von 54.029 m² in etwa eine Verdopplung der gegenwärtigen
Grundfläche möglich. Selbstverständlich nur unter Berücksichtigung und Einhaltung der Gesamtbilanz von GRZ 0,9. Für die
Nutzung als Sondergebiet –Einkaufszentrum- mit einem flächenmäßig hohen Anteil von Stellplätzen, Zufahrten, NebenanlaSeite 10 von 11
Bebauungsplan Nr. 935
Breslauer Straße / Dresdener Straße
Abwägung zur Offenlage
Fassung vom 30.11.2011
gen etc. gem. § 19 Abs. 4 BauNVO ist eine GRZ von 0,6 ausreichend bemessen. Außerdem soll die zulässige städtebauliche Verdichtung der überbaubaren Flächen und der zulässigen Grundflächenzahl analog des Bebauungsplans Nr. 517
erhalten und weitergeführt werden.
4. Die Vereinigung der Flurstücke 2934 u. 4791 zu dem Flurstück 4939 wird zur Kenntnis genommen. Nach Prüfung des
Sachverhalts wird entschieden, die Planunterlage aus dem Jahre 2010 der neusten Katasterfortführung anzupassen.
Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird teilweise gefolgt.
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Sortimentsliste der Stadt Aachen
Stand 6/2008
Sortimentsliste Aachen - nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente
In Anlehnung an das Warenverzeichnis des Statistischen Bundesamtes WZ 2003
Nahversorgungsrelevante Sortimente
•
Lebensmittel, Getränke
Nahrungsmittel, Getränke* und Tabakwaren, (WZ-Nr. 52.11)
Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln (WZ-Nr. 52.2)
•
Drogerie, Kosmetik, Haushaltwaren
Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegeartikel (WZ-Nr. 52.33.1)
Drogerieartikel ohne Feinchemikalien, Saaten- und Pflanzenschutzmittel,
Schädlingsbekämpfungsmittel (aus WZ-Nr. 52.33.2)
Waschmittel für Wäsche, Putz- und Reinigungsmittel, Bürstenwaren (aus WZ-Nr. 52.49.9)
•
Apotheken (WZ-Nr. 52.31)
Zentrenrelevante Sortimente
•
Bücher, Zeitschriften, Papier, Schreibwaren / Büroorganisation
Papierwaren / Büroartikel / Schreibwaren (aus WZ-Nr. 52.47.1)
Bücher und Fachzeitschriften (WZ-Nr. 52.47.2)
Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen (WZ-Nr. 52.47.3)
•
Kunst, Antiquitäten
Kunstgegenstände, Bilder (WZ-Nr. 52.48.2)
Antiquitäten und antike Teppiche (WZ-Nr. 52.50.1)
Antiquariate (WZ-Nr. 52.50.2)
•
Baby-, Kinderartikel
Kinder- und Säuglingsbekleidung und Bekleidungszubehör (WZ-Nr. 52.42.4)
•
Bekleidung, Lederwaren, Schuhe
Bekleidung, Bekleidungszubehör, Kürschnerwaren (WZ-Nr. 52.42)
Schuhe, Leder- und Täschnerwaren (WZ-Nr. 52.43)
•
Unterhaltungselektronik, Computer, Elektrohaushaltwaren
Geräte der Unterhaltungselektronik und Zubehör (WZ-Nr. 52.45.2)
Computer, Computerteile, periphere Einheiten, Software (WZ-Nr. 52.49.5)
Telekommunikationsendgeräte und Mobiltelefone (WZ-Nr. 52.49.6)
Elektrische Haushaltsgeräte und elektronische Erzeugnisse (WZ-Nr. 52.45.1)
Wand- und Deckenleuchten, Standleuchten, Tischleuchten (aus WZ-Nr. 52.44.2)
* Das Sortiment Getränke ist in Form eines Getränkefachmarktes nicht nahversorgungsrelevant.
1
Sortimentsliste der Stadt Aachen
Stand 6/2008
•
Foto, Optik
Augenoptiker (WZ-Nr. 52.49.3)
Foto- und optische Erzeugnisse (WZ-Nr. 52.49.4)
•
Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haus- und Heimtextilien, Bastelartikel, Kunstgewerbe
Haushaltstextilien, Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten, Meterware für Bekleidung
und Wäsche (WZ-Nr. 52.41)
Nicht elektrische Haushaltsgeräte, Koch-, Brat- und Tafelgeschirre, Schneidwaren, Bestecke
(aus WZ-Nr. 52.44.3)
Keramische Erzeugnisse und Glaswaren (WZ-Nr. 52.44.4)
Heimtextilien (WZ-Nr. 52.44.7)
Bastelbedarf (WZ-Nr. 52.48.6)
Kunstgewerbliche Erzeugnisse (WZ-Nr. 52.48.2)
•
Musikalienhandel
Musikinstrumente und Musikalien (WZ-Nr. 52.45.3)
•
Uhren, Schmuck
Uhren, Edelmetallwaren und Schmuck (WZ-Nr. 52.48.5)
•
Spielwaren, Sportartikel
Spielwaren (WZ-Nr. 52.48.6)
Sportartikel ohne Campingartikel, Campingmöbel, Sport- und Freizeitboote, Yachten
(aus WZ-Nr. 52.49.8)
•
Blumen
Schnittblumen (aus WZ-Nr. 52.49.1)
2
Sortimentsliste der Stadt Aachen
Stand 6/2008
Sortimentsliste - nicht-zentrenrelevante Sortimente
(nicht abschließend)
•
Wohnmöbel aller Art, Badezimmermöbel, Einbauküchen, Küchenmöbel, Büromöbel, Garten- und
Campingmöbel
•
Teppicherzeugnisse, Bettwaren ohne Raumdekoration
•
Bau- und Heimwerkerbedarf (Bauelemente, Werkstoffe, Baustoffe Fliesen, Holz, Werkzeuge,
Beschläge, Rollläden Gitter, Rollos, Markisen, Bad- und Sanitäreinrichtungen u. Zubehör, Elektroartikel
z.B. Kabel, Antennen, Batterien, Kompressoren, Türen, Fenster, Blockhäuser, Wintergärten)
•
Eisen-, Metall- und Kunststoffwaren
•
Bürobedarf / Organisationsartikel (mit überwiegend gewerblicher Ausrichtung)
•
Campingwagen / Campingartikel / Zelte u. Zubehör
•
Elektrogroßgeräte (weiße Ware)
•
Fahrräder und –zubehör, Fahrrad-/ Motorradbedarf
•
Farben / Tapeten / Bodenbeläge
•
Pflanzen u. Saatgut, Pflanzengefäße, Erde, Torf, Pflege- u. Düngemittel, Gartengeräte, Rasenmäher,
Gartenhäuser, Zäune. Teichbau
•
Kamine
•
Kraftfahrzeuge / Autozubehör- u. Reifenhandel
•
Saunaanlagen / Schwimmbadanlagen
•
Sportgroßgeräte
•
Großhandelsbetriebe ohne Verkauf an Endverbraucher
•
Videoverleih, CD-Verleih
•
sonstige Dienstleistungen, wie z.B. Autovermietung, Fahrschule
•
Handwerksbetriebe mit werkstattgebundenem Verkauf und weniger als 200 m² Verkaufsfläche
•
Handwerksbetriebe, wie z.B. Autoglaserei, KFZ-Werkstätten, Zweirad-Werkstätten
•
Tiernahrung, Zooartikel
3
Abschnitt G
52
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und
Gebrauchsgütern
Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und ohne Tankstellen); Reparatur
von Gebrauchsgütern
Diese Abteilung umfasst:
– Wiederverkauf (Verkauf ohne Weiterverarbeitung) von Neu- und Gebrauchtwaren vor allem an
private Haushalte, in Verkaufsräumen, an Marktständen, durch Versandhäuser, im Straßenund Haustürverkauf, durch Verbrauchergenossenschaften usw.
– Der Einzelhandel wird zunächst nach der Art der Verkaufsstelle klassifiziert (Einzelhandel in
Verkaufsräumen: Gruppen 52.1 bis 52.5; Einzelhandel nicht in Verkaufsräumen: Gruppe
52.6). Der Einzelhandel in Verkaufsräumen wird weiter unterteilt in Einzelhandel mit
Neuwaren (Gruppen 52.1 bis 52.4) und Einzelhandel mit Antiquitäten und Gebrauchtwaren
(Gruppe 52.5). Zudem wird beim Einzelhandel mit Neuwaren in Verkaufsräumen
unterschieden zwischen Facheinzelhandel (Gruppen 52.2 bis 52.4) und Einzelhandel mit
Waren verschiedener Art (Gruppe 52.1). Der Facheinzelhandel mit Neuwaren in
Verkaufsräumen wird weiter nach dem Warensortiment unterteilt. Unter Einzelhandel nicht in
Verkaufsräumen sind die sonstigen Arten des Einzelhandels aufgeführt (z. B. Versandhandel,
Einzelhandel auf Märkten, Haustürverkauf, Automatenverkauf usw.).
– Reparatur und Installation von Gebrauchsgütern, unabhängig davon, ob sie in Verbindung
mit Einzelhandel erfolgt oder nicht (ausgenommen Reparaturarbeiten, die bereits während
des Produktionsprozesses anfallen)
– Einzelhandel durch Handelsvertreter
– Einzelhandelstätigkeiten von Auktionshäusern
Diese Abteilung umfasst nicht:
– Verkauf von Kraftfahrzeugen sowie Kraftfahrzeugteilen und -kraftstoffen (s. 50)
– Großhandel mit Getreide, Erzen, Rohöl, technischen Chemikalien, Eisen und Stahl sowie mit Maschinen
und Ausrüstungen (s. 51)
– Verkauf von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (s. 55.30.1 bis .5, 55.40.1 bis .7,
55.51.0)
– Vermietung von Haushalts- und Gebrauchsgütern (s. 71.40.1 bis .5)
52.1
Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (in Verkaufsräumen)
52.11
Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungsmittel, Getränke und
Tabakwaren
52.11.1 Einzelhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren, ohne ausgeprägten
Schwerpunkt
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Waren aus dem Sortiment von 5 oder mehr Klassen der Gruppen 52.2, 52.3
und 52.4, wobei der Anteil an der Wertschöpfung oder einer geeigneten Ersatzgröße jeweils
unter 50 % jedoch über 5 % liegt. Der Anteil von Waren aus dem Sortiment der Gruppe 52.2
muss 70 % oder mehr betragen.
– 380 –
Statistisches Bundesamt, WZ 2003
Abschnitt G
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und
Gebrauchsgütern
52.11.2 Sonstiger Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungsmittel, Getränke
und Tabakwaren
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Waren aus dem Sortiment von 5 oder mehr Klassen der Gruppen 52.2, 52.3
und 52.4, wobei der Anteil an der Wertschöpfung oder einer geeigneten Ersatzgröße jeweils
unter 50 %, jedoch über 5 % liegt. Der Anteil von Waren aus dem Sortiment der Gruppe 52.2
muss mindestens 35 %, jedoch weniger als 70 % betragen.
52.12
Sonstiger Einzelhandel mit Waren verschiedener Art
52.12.1 Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (ohne Nahrungsmittel)
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Waren aus dem Sortiment von 5 oder mehr Klassen der Gruppen 52.3 und
52.4, wobei der Anteil an der Wertschöpfung oder einer geeigneten Ersatzgröße jeweils unter
50 %, jedoch über 5 % liegt. Das Gesamtsortiment darf Nahrungsmittel, Getränke und
Tabakwaren (Gruppe 52.2) nicht enthalten.
52.12.2 Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nicht-Nahrungsmittel
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Waren aus dem Sortiment von 5 oder mehr Klassen der Gruppen 52.2, 52.3
und 52.4, wobei der Anteil an der Wertschöpfung oder einer geeigneten Ersatzgröße jeweils
unter 50 %, jedoch über 5 % liegt. Der Anteil von Waren aus dem Sortiment der Gruppe 52.2
muss weniger als 35 % betragen.
52.2
Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren (in Verkaufsräumen)
52.21
Einzelhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln
52.21.0 Einzelhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit frischem Obst, Gemüse und Kartoffeln
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit Obst- und Gemüsesäften (s. 52.25.2)
– Einzelhandel mit Reformwaren (s. 52.27.1)
– Einzelhandel mit tiefgefrorenem, getrocknetem oder verarbeitetem Obst, Gemüse und Kartoffeln
(s. 52.27.5)
Statistisches Bundesamt, WZ 2003
– 381 –
Abschnitt G
52.22
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und
Gebrauchsgütern
Einzelhandel mit Fleisch, Fleischwaren, Geflügel und Wild
52.22.0 Einzelhandel mit Fleisch, Fleischwaren, Geflügel und Wild
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Fleisch sowie fremd bezogenen Wurst- u.a. Fleischwaren (auch tiefgefroren),
darunter Wurst, Schinken, Speck, Rauchfleisch, Fleisch- und Wurstpasteten, Fleisch- und
Wurstkonserven (in Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Wildfleisch und geschlachtetem Geflügel (auch tiefgefroren), Wild- und
Geflügelkonserven (in Verkaufsräumen)
– Herrichten von Tierhälften, -vierteln, Karbonadensträngen u.Ä. zu Koteletts, Schnitzeln,
Bratenstücken usw. zum unmittelbaren Absatz
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit Fleischsalat (s. 52.27.5)
52.23
Einzelhandel mit Fisch, Meeresfrüchten und Fischerzeugnissen
52.23.0 Einzelhandel mit Fisch, Meeresfrüchten und Fischerzeugnissen
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Fischen, Krebs-, Weich- u.a. Meerestieren und Erzeugnissen aus Fischen,
Krebs-, Weich- u.a. Meerestieren (auch tiefgefroren oder als Dauerkonserven), darunter
Fischfilets, Brat- und Kochfischwaren, Ölsardinen, Kaviar (in Verkaufsräumen)
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit Fischsalaten (s. 52.27.5)
52.24
Einzelhandel mit Back- und Süßwaren
52.24.1 Einzelhandel mit Backwaren
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Brot und Konditorwaren, darunter Kleingebäck, Feingebäck und Torten
(auch tiefgefroren) (in Verkaufsräumen)
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit Dauerbackwaren (s. 52.24.2)
– 382 –
Statistisches Bundesamt, WZ 2003
Abschnitt G
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und
Gebrauchsgütern
52.24.2 Einzelhandel mit Süßwaren
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Kakao- und Schokoladenerzeugnissen, Zuckerwaren, darunter massive und
gefüllte Tafelschokolade und Schokoladenwaren, Pralinen, Karamellen, Kaugummi, Dragees,
Komprimate, Marzipanwaren, Gummibonbons, Lakritzwaren, kandierte Früchte,
Eiskonserven, Speiseeis (auch Eiskrem) (in Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Dauerbackwaren, darunter Zwieback, Leb- und Honigkuchen, Printen, Hartund Weichkeks, Waffeln, Salz-, Käse- und Laugengebäck (in Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Knabberartikeln, darunter geröstete Nuss- und Mandelkerne, Puffreis,
Studentenfutter (in Verkaufsräumen)
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit Kakao und Brotaufstrichen (s. 52.27.5)
52.25
Einzelhandel mit Getränken
52.25.1 Einzelhandel mit Wein, Sekt und Spirituosen
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Wein, darunter Traubenwein, Wermut-, Dessert-, Likör-, Obst- und Perlwein,
Traubenschaumwein, Obstschaumwein, Weinzubereitungen (in Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Spirituosen, darunter Branntwein aus Wein oder Traubentrester, Obstbrand,
Getreidebrand, Liköre, Spirituosen-Mischgetränke (in Verkaufsräumen)
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit Rohbranntwein, Korn- und Weindestillat (s. 52.33.2)
52.25.2 Einzelhandel mit sonstigen Getränken
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit sonstigen Getränken, darunter Bier und alkoholfreie Getränke wie Mineral-,
Quell- und Tafelwässer, Erfrischungsgetränke und Fruchtsäfte (in Verkaufsräumen)
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit diätetischen Getränken (s. 52.27.5)
Statistisches Bundesamt, WZ 2003
– 383 –
Abschnitt G
52.26
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und
Gebrauchsgütern
Einzelhandel mit Tabakwaren
52.26.0 Einzelhandel mit Tabakwaren
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Tabakwaren, darunter Zigaretten, Zigarillos, Stumpen, Rauch-, Kau- und
Schnupftabak; außerdem Verbrauchsartikel für Raucher, z. B. Zigarettenpapier,
Filterpatronen, Pfeifenreiniger, Einwegspitzen (in Verkaufsräumen)
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit Raucherartikeln (s. 52.48.2)
52.27
Sonstiger Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln
52.27.1 Einzelhandel mit Reformwaren
52.27.5 Sonstiger Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln (ohne Reformwaren)
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Milch und Milcherzeugnissen, Speiseöl und Nahrungsfetten, darunter
Trinkmilch, Dauermilch, Milchpulver, Milchmischgetränke, Fertigpudding, Sahne, Joghurt,
Quark, Quarkspeisen, Käse, Butter, Margarine, Schmalz, Speisefette und -öle (in
Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Eiern, Eipulver, Eierzeugnissen (in Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Kaffee, Tee und Kakao, darunter Bohnenkaffee (roh und geröstet),
Kaffee-Extrakt, Kräuter- und Früchtetee, Tee-Extrakt, Kakao- und Schokoladenpulver (in
Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Teigwaren, Hülsenfrüchten, Stärke, Sago, Kartoffelerzeugnissen, z. B.
Kartoffelchips, Pudding- und sonstigen Süßspeisenpulvern, Kaffeemitteln (in
Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Backmischungen, Backzutaten, Konfitüren, Marmeladen, Gelees,
Bienenhonig, Traubenzucker, Nuss- und Schokoladenkrems (Brotaufstrich), Salz, Essig, Senf,
Suppen, Saucen, Würzen, Mayonnaisen, Fleisch-, Fisch-, Gemüse-, Kartoffel- und Obstsalaten
– Einzelhandel mit tiefgefrorenem, getrocknetem oder verarbeitetem Obst, Gemüse und
Kartoffeln, Fertiggerichten (in Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit diätetischen Nahrungsmitteln und Getränken (z. B. diätetische
Milcherzeugnisse und Fettwaren, Schokoladenerzeugnisse und Zuckerwaren für Diabetiker,
Zuckeraustauschstoffe, Süßstoffe), Säuglings- und Kleinkindernahrung (in Verkaufsräumen)
– 384 –
Statistisches Bundesamt, WZ 2003
Abschnitt G
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und
Gebrauchsgütern
52.3
Apotheken; Facheinzelhandel mit medizinischen, orthopädischen und kosmetischen Artikeln
(in Verkaufsräumen)
52.31
Apotheken
52.31.0 Apotheken
52.32
Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln
52.32.0 Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln, darunter medizinische Geräte,
Instrumente und Hilfsmittel sowie Krankenfahrstühle und elektromedizinische Geräte und
Einrichtungen; Krankenpflegeartikel, orthopädische Erzeugnisse (in Verkaufsräumen)
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit Gebrauchtwaren (s. 52.50.2 und .3)
52.33
Einzelhandel mit Parfümeriewaren und Körperpflegemitteln
52.33.1 Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln (ohne Drogerieartikel)
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln (ohne Drogerieartikel),
darunter Duftwasser, Parfums, Make-up, Desodorantien, Haut-, Mund- und Haarpflegemittel,
Rasiermittel (in Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Feinseifen (in Verkaufsräumen)
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit Drogerieartikeln (s. 52.33.2)
52.33.2 Einzelhandel mit Drogerieartikeln
Diese Unterklasse umfasst:
– Drogerien (einschließlich Einzelhandel mit anderweitig nicht genannten pharmazeutischen
Erzeugnissen und Chemikalien), darunter Feinchemikalien, Saaten- und
Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Rohbranntwein, gereinigter Spiritus,
Korn- und Weindestillat; außerdem mit Säuglings- und Kinderkörperpflegemitteln (in
Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Hygieneartikeln wie Kondome, Binden usw. (in Verkaufsräumen)
Statistisches Bundesamt, WZ 2003
– 385 –
Abschnitt G
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und
Gebrauchsgütern
52.4
Sonstiger Facheinzelhandel (in Verkaufsräumen)
52.41
Einzelhandel mit Textilien
52.41.1 Einzelhandel mit Haushaltstextilien
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Bettwaren, darunter Schlafdecken, Reisedecken, Ober- und Unterbetten,
Kopfkissen, Steppdecken, Matratzen, Bettfedern, Daunen (in Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Haus- und Tischwäsche, darunter Hand-, Bade-, Geschirr- und Gläsertücher,
Badezimmergarnituren aus Frottiergewebe, Tischdecken und -tücher (auch aus Kunststoff,
Wachstuch), Servietten, Bettwäsche (in Verkaufsräumen)
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit Schlafsäcken (s. 52.49.8)
52.41.2 Einzelhandel mit Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten sowie Meterware für
Bekleidung und Wäsche
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Kurzwaren, Schneidereibedarf, darunter handelsfertig aufgemachte Nähund Stopfgarne, Näh- und Stopfnadeln, Knöpfe, Reißverschlüsse, Bleiband, Bänder, Litzen,
Kordeln, Posamentierwaren, Besatzborten, Spitzen (in Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Handarbeiten, Handarbeitsbedarf, darunter fertige Handarbeiten,
Grundgewebe für Handarbeiten, handelsfertig aufgemachte Handstrick- und
Handarbeitsgarne, Handarbeitsnadeln, Spannrahmen (in Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Meterware für Bekleidung und Wäsche, darunter gewebte, gewirkte und
gestrickte Meterware für Bekleidung; Haus-, Tisch- und Bettwäschestoff (in Verkaufsräumen)
52.42
Einzelhandel mit Bekleidung
52.42.1 Einzelhandel mit Bekleidung, ohne ausgeprägten Schwerpunkt
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Bekleidung aus dem Sortiment mehrerer Unterklassen der Klasse 52.42,
ohne dass Waren aus dem Sortiment einer Unterklasse klar überwiegen
– 386 –
Statistisches Bundesamt, WZ 2003
Abschnitt G
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und
Gebrauchsgütern
52.42.2 Einzelhandel mit Herrenbekleidung und Bekleidungszubehör
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Herrenoberbekleidung (ab Größe 38), darunter Berufs- und
Lederbekleidung (in Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Pullovern und gewirkten und gestrickten Westen u.Ä. für Herren,
Herrenstrümpfen, Bekleidungszubehör für Herren, darunter Gürtel, Hosenträger,
Handschuhe, Krawatten, Schals, Tücher (in Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Herrenwäsche, Herrenmorgenmänteln, Herrenoberhemden,
Herrentaschentüchern (in Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Schirmen, Stöcken, Kopfbedeckungen, darunter Mützen und Kappen für
Herren (in Verkaufsräumen)
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit Leder- und Täschnerwaren (s. 52.43.2)
– Einzelhandel mit Uhren und Schmuck (s. 52.48.5)
– Einzelhandel mit Sportbekleidung (s. 52.49.8)
52.42.3 Einzelhandel mit Damenbekleidung und Bekleidungszubehör
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Damenoberbekleidung (ab Größe 34), darunter Berufs- und
Lederbekleidung (in Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Pullovern und gewirkten und gestrickten Westen u.Ä. für Damen,
Damenstrümpfen, Bekleidungszubehör für Damen, darunter Gürtel, Handschuhe, Schals,
Tücher, Damenblusen (in Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Damenwäsche und Miederwaren, darunter Damenmorgenmäntel und
-hausanzüge; außerdem Schürzen, Damentaschentücher (in Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Schirmen, Stöcken, Kopfbedeckungen, darunter Mützen und Kappen für
Damen (in Verkaufsräumen)
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit Leder- und Täschnerwaren (s. 52.43.2)
– Einzelhandel mit Uhren und Schmuck (s. 52.48.5)
– Einzelhandel mit Sportbekleidung (s. 52.49.8)
52.42.4 Einzelhandel mit Kinder- und Säuglingsbekleidung und Bekleidungszubehör
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Kinderoberbekleidung (Größe 104 bis 176), Pullovern und gewirkten und
gestrickten Westen, T-Shirts, Sweat-Shirts u.Ä. für Kinder, Kinderwäsche,
Kinderstrumpfwaren, Bekleidungszubehör für Kinder, Säuglingsbekleidung und
-bekleidungszubehör, darunter Lederbekleidung, Oberhemden, Gürtel, Hosenträger,
Handschuhe, Schals, Tücher, Taschentücher (in Verkaufsräumen)
Statistisches Bundesamt, WZ 2003
– 387 –
Abschnitt G
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und
Gebrauchsgütern
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit Leder- und Täschnerwaren (s. 52.43.2)
– Einzelhandel mit Uhren und Schmuck (s. 52.48.5)
– Einzelhandel mit Sportbekleidung (s. 52.49.8)
52.42.5 Einzelhandel mit Kürschnerwaren
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit veredelten Pelzfellen, Pelzbekleidung, darunter Pelzmäntel, -jacken,
-kopfbedeckungen, -handschuhe (in Verkaufsräumen)
52.43
Einzelhandel mit Schuhen und Lederwaren
52.43.1 Einzelhandel mit Schuhen
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Schuhen, darunter Sportschuhe (ohne Spezialsportschuhe, Berg- und
Wanderschuhe); außerdem mit Leder (in Verkaufsräumen)
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit Spezialsportschuhen, Berg- und Wanderschuhen (s. 52.49.8)
52.43.2 Einzelhandel mit Leder- und Täschnerwaren
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Leder- und Täschnerwaren (auch aus Lederfaserstoff, Kunststofffolien,
Geweben u.a. Materialien), darunter Taschen, Koffer, Mappen, Geldbörsen, Necessaires,
Etuis (in Verkaufsräumen)
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit Lederbekleidung (s. 52.42.1 bis .4)
– Einzelhandel mit Schuhen (s. 52.43.1)
– Einzelhandel mit technischen Lederwaren (s. 52.49.9)
52.44
Einzelhandel mit Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Hausrat, anderweitig nicht genannt
52.44.1 Einzelhandel mit Wohnmöbeln
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit Korbmöbeln (s. 52.44.6)
– Einzelhandel mit Büromöbeln (s. 52.49.9)
– Einzelhandel mit Antiquitäten (s. 52.50.1)
– 388 –
Statistisches Bundesamt, WZ 2003
Abschnitt G
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und
Gebrauchsgütern
52.44.2 Einzelhandel mit Beleuchtungsartikeln
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Leuchten
52.44.3 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Hausrat aus Metall und Kunststoff (ohne elektrotechnische Erzeugnisse),
darunter nicht elektrische Haushalts- und Küchenkleingeräte und -maschinen (auch
Haushalts- und Küchengeräte aus Holz), nicht elektrische Koch- und Bratgeschirre und
-geräte, Tafelgeschirr, Küchen- und Haushaltsbehälter, Kohle-, Gas- und Ölöfen und -herde;
außerdem Bedarfsartikel für den Garten, Möbel und Grillgeräte für Garten und Camping (in
Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Schneidwaren, Bestecken u.ä. Tischgeräten, darunter Messer, Scheren,
Hand- und Fußpflegeinstrumente; außerdem Messerschärf- und Besteckputzgeräte (in
Verkaufsräumen)
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit elektrischen Öfen und Herden, Kühlschränken, Waschmaschinen, elektrotechnischen
Erzeugnissen, anderweitig nicht genannt (s. 52.45.1)
– Einzelhandel mit Rasenmähern (s. 52.46.1)
52.44.4 Einzelhandel mit keramischen Erzeugnissen und Glaswaren
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Feinkeramik und Glaswaren für den Haushalt, darunter Tafelgeschirr und
Ziergegenstände aus Porzellan, Steingut, Steinzeug und Glas; Gläser (in Verkaufsräumen)
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit Antiquitäten (s. 52.50.1)
52.44.6 Einzelhandel mit Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit anderweitig nicht genannten Holzwaren, darunter Drechslerwaren (in
Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Korb-, Kork-, Flecht-, Schnitz- und Formstoffwaren, darunter Korbmöbel,
Bast- und Strohwaren; außerdem mit pflanzlichen Flechtstoffen, z. B. Korbweiden, Stuhlrohr,
Binsen, Schilf (in Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Kinderwagen (in Verkaufsräumen)
Statistisches Bundesamt, WZ 2003
– 389 –
Abschnitt G
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und
Gebrauchsgütern
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit Haushalts- und Küchengeräten aus Holz (s. 52.44.3)
– Einzelhandel mit Leitern aus Holz (s. 52.46.1)
– Einzelhandel mit Malerpinseln und -bürsten (s. 52.46.2)
– Einzelhandel mit Bodenplatten aus Kork (s. 52.48.1)
– Einzelhandel mit kunstgewerblichen Erzeugnissen (s. 52.48.2)
– Einzelhandel mit Spielwaren (s. 52.48.6)
– Einzelhandel mit Haushaltsbürsten und -besen (s. 52.49.9)
52.44.7 Einzelhandel mit Heimtextilien
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Gardinen, Dekorationsstoff und sonstigen Heimtextilien, darunter
Möbelstoffe, Vorhänge, Web- und Brokatkissen, dekorative Decken, Diwandecken, Gobelins,
Stuhl- und Sesselauflagen (in Verkaufsräumen)
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit Teppichen (s. 52.48.1)
52.45
Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten, Geräten der Unterhaltungselektronik und
Musikinstrumenten
52.45.1 Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten und elektrotechnischen Erzeugnissen,
anderweitig nicht genannt
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten, darunter Raumheizgeräte, Elektroöfen und
-herde, Kühl- und Gefrierschränke, -truhen u.Ä., elektrische Wasch-, Bügel- und
Geschirrspülmaschinen, Staubsauger für den Haushalt (in Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Näh- und Strickmaschinen (in Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit anderweitig nicht genannten elektrotechnischen Erzeugnissen, darunter
Fassungen, Abzweigdosen, Elektrorohre, isolierte Drähte und Leitungen, Kabel,
Elektromotoren und -generatoren, Transformatoren, Akkumulatoren, Batterien,
Starkstromkondensatoren, Elektrolöt- und -schweißgeräte, Elektrowärmegeräte,
elektromotorische Wirtschaftsgeräte, Lampen, Zeitdienstgeräte (in Verkaufsräumen)
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit elektrischen Betriebsausrüstungen für Kraftwagen (s. 50.30.3)
– Einzelhandel mit elektrischen Betriebsausrüstungen für Krafträder (s. 50.40.3)
– Einzelhandel mit Leuchten (s. 52.44.2)
– Einzelhandel mit nicht elektrischen Haushaltsgeräten (s. 52.44.3)
– Einzelhandel mit Hörfunk-, Fernseh- und phonotechnischen Geräten (s. 52.45.2)
– Einzelhandel mit Büromaschinen, Geräten und Einrichtungen für die automatische Datenverarbeitung
(s. 52.49.5)
– Einzelhandel mit elektrischen Ausrüstungen für Fahrräder (s. 52.49.7)
– Einzelhandel mit Gebrauchtwaren (s. 52.50.2 und .3)
– 390 –
Statistisches Bundesamt, WZ 2003
Abschnitt G
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und
Gebrauchsgütern
52.45.2 Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik und Zubehör
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Hörfunk-, Fernseh- und phonotechnischen Geräten, darunter
Kraftfahrzeugempfangsgeräte, Tonbandgeräte, Kassettenrecorder, Plattenspieler, CD-Player,
Videorecorder, DVD-Aufzeichnungs- und -wiedergabegeräte, Mikrofone, Kopfhörer,
Lautsprecher, Bauelemente der Fernseh- und Hochfrequenztechnik, Antennen, Schallplatten,
CDs, DVDs, Ton- und Videobändern und -kassetten (in Verkaufsräumen)
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit Musikinstrumenten (s. 52.45.3)
– Einzelhandel mit Gebrauchtwaren (s. 52.50.2 und .3)
– Verleih von Ton- und Bildträgern (s. 71.40.4)
52.45.3 Einzelhandel mit Musikinstrumenten und Musikalien
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Musikinstrumenten, darunter Klaviere, Orgeln, Harmonien, elektronische
Effekt- und Rhythmusgeräte, Saiteninstrumente, Harmonikas, Schlag-, Effekt-, Signal- und
Blasinstrumente, Orchestrien; außerdem mit Saiten, Etuis, Notenständern (in
Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Musikalien, darunter Liederbücher, Noten, Notenpapier (in
Verkaufsräumen)
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit Musikspielwaren (s. 52.48.6)
– Einzelhandel mit Gebrauchtwaren (s. 52.50.2 und .3)
Statistisches Bundesamt, WZ 2003
– 391 –
Abschnitt G
52.46
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und
Gebrauchsgütern
Einzelhandel mit Metallwaren, Anstrichmitteln, Bau- und Heimwerkerbedarf
52.46.1 Einzelhandel mit Eisen-, Metall- und Kunststoffwaren, anderweitig nicht genannt
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Schrauben, Norm- und Fassondrehteilen, darunter Gewindeschrauben,
-stangen und -stifte, Muttern, Unterleg- und Spezialscheiben, Kegel- und Kerbstifte, Niete (in
Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Kleineisenwaren, Bauartikeln, darunter Eisen- und Metallkurzwaren, Dübel,
Wand- und Mauerhaken, Baubeschläge, Möbel- und Zierbeschläge, Polsterer- und
Sattlerbeschläge, Schlösser, Schlüssel (in Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Installationsbedarf für Gas, Wasser, Heizung und Klimatechnik, darunter
Sanitärkeramik, Wasserheizer für Warmwasserbereitung, Badeöfen, Armaturen für Gas-,
Wasser- und Ölleitungen, Kanalartikel, vorgefertigte Sanitärzellen und Installationswände,
Heizkörper, Heizkessel, Brenner, Heizungsarmaturen; außerdem mit Schwimmbecken,
Saunas (in Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Dekorationsartikeln aus Metall und Kunststoff (in Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Bauelementen aus Eisen, Metall und Kunststoff, darunter Fenster, Türen,
Tore, Treppen, Rollläden, Geländer (in Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Werkzeugen aller Art, Werkstatteinrichtungen, Regalsystemen und Leitern
(auch aus Holz), Handtransportgeräten, Lager- und Transportbehältern, Spielgeräten für
Garten und Spielplatz, Drahtwaren, z. B. Splinte, Stifte, Nägel, Stacheldraht, Drahtseile (ohne
Bastelsätze) (in Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Rasenmähern (in Verkaufsräumen)
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit Bedarfsartikeln für den Garten (s. 52.44.3)
– Einzelhandel mit Bastelsätzen (s. 52.48.6)
– Einzelhandel mit Gebrauchtwaren (s. 52.50.2 und .3)
52.46.2 Einzelhandel mit Anstrichmitteln
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Lacken und Farben, darunter Polituren, Mattierungen, Tapetenablösemittel,
Klebstoffe, Klebemörtel, Kitte, Holz- und Brandschutzmittel; außerdem mit Malerpinseln und
-bürsten (in Verkaufsräumen)
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit Unterrichts- und Künstlerfarben (s. 52.47.1)
– 392 –
Statistisches Bundesamt, WZ 2003
Abschnitt G
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und
Gebrauchsgütern
52.46.3 Einzelhandel mit Bau- und Heimwerkerbedarf
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Heimwerkerbedarf, ohne ausgeprägten Schwerpunkt, darunter Werkzeuge,
Kleineisenwaren, Farben, Lacke, Tapeten, Installationsbedarf für Gas, Wasser, Heizung und
Klimatechnik, Schnittholz, Holzfaser-, Holzspan- und Kunststoffplatten, Bauelemente aus
Holz, Baustoffe, Flachglas, Campingartikel, Kraftfahrzeug- und Fahrradzubehör (in
Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Saunas
52.47
Einzelhandel mit Büchern, Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren und Bürobedarf
52.47.1 Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikeln
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikeln (ohne
Organisationsmittel für Bürozwecke), darunter Lehr- und Lernmittel, Schreib- und
Zeichengeräte, Malbedarf, Unterrichts- und Künstlerfarben, Landkarten, Globen, Formulare,
Geschäftsbücher (in Verkaufsräumen)
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit Notenpapier (s. 52.45.3)
– Einzelhandel mit Organisationsmitteln für Bürozwecke (s. 52.49.9)
52.47.2 Einzelhandel mit Büchern und Fachzeitschriften
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Büchern, auch in Form von elektronischen Publikationen
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit antiken Büchern (s. 52.50.1)
– Einzelhandel mit gebrauchten Büchern (s. 52.50.2)
52.47.3 Einzelhandel mit Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Mode-, Sport- und Jugendzeitschriften, Illustrierten, Roman- und
Rätselzeitschriften u.Ä. (in Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Zeitungen (in Verkaufsräumen)
Statistisches Bundesamt, WZ 2003
– 393 –
Abschnitt G
52.48
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und
Gebrauchsgütern
Einzelhandel mit Tapeten, Bodenbelägen, Kunstgegenständen, Briefmarken, Münzen,
Geschenkartikeln, Uhren, Schmuck und Spielwaren
52.48.1 Einzelhandel mit Tapeten und Bodenbelägen
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Tapeten, darunter Wand- und Deckenbeläge, Tapetenrohpapier (in
Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit textilem Bodenbelag (Bahnenware, Fliesen), nicht textilem Bodenbelag,
darunter Kunststoffbodenbelag, Linoleum (in Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Teppichen, darunter abgepasste Läufer, Kelims (in Verkaufsräumen)
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit antiken Teppichen (s. 52.50.1)
52.48.2 Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstgewerblichen Erzeugnissen, Briefmarken,
Münzen und Geschenkartikeln
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern (ohne Antiquitäten), darunter Gemälde,
Zeichnungen, Stiche, Radierungen, Kunstdrucke, Skulpturen (in Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit kunstgewerblichen Erzeugnissen, darunter Devotionalien (in
Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Galanteriewaren, Geschenkartikeln, darunter Raucherartikel (z. B.
Feuerzeuge, Pfeifen, Aschenbecher, Raucherservices), Kunstblumen und -pflanzen,
ausgestopfte Tiere, Geweihe, Wandteller, Kerzenständer (in Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Sammlerbriefmarken, darunter Briefmarkensammlungen, Briefmarkenalben
und -einsteckbücher (in Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Sammlermünzen (in Verkaufsräumen)
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit Ziergegenständen aus Porzellan, Steingut, Steinzeug und Glas (s. 52.44.4)
– Einzelhandel mit Antiquitäten (s. 52.50.1)
52.48.5 Einzelhandel mit Uhren, Edelmetallwaren und Schmuck
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Uhren (in Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Edelmetallwaren, Schmuck, darunter Gold- und Silberschmiedewaren,
Edelmetallbestecke und -tafelgeräte, Perlen, Korallen, Edelsteine, Schmucksteine (in
Verkaufsräumen)
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit antiken Uhren, Edelmetallwaren und Schmuck (s. 52.50.1)
– Einzelhandel mit Gebrauchtwaren (s. 52.50.2 und .3)
– 394 –
Statistisches Bundesamt, WZ 2003
Abschnitt G
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und
Gebrauchsgütern
52.48.6 Einzelhandel mit Spielwaren
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Spielwaren, darunter Kinderroller, Spielfahrräder, Puppen, Puppenwagen,
Gesellschaftsspiele, Musikspielwaren; außerdem Fest- und Scherzartikel, Feuerwerksartikel
(in Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Bastelsätzen für den Modellbau, zum Schmelzen, Brennen, Emaillieren,
Batiken, Modellieren, Gießen u.Ä. (in Verkaufsräumen)
52.49
Facheinzelhandel, anderweitig nicht genannt (in Verkaufsräumen)
52.49.1 Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen und Saatgut
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Blumen und Pflanzen, darunter Baumschul-, Topf- und Beetpflanzen,
Wurzelstöcke, Schnittgrün, Blattwerk, Zweige, Weihnachtsbäume,
Blumenbindereierzeugnisse, Blumenerde, Blumentöpfe (in Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Sämereien, darunter Saatgut von Baumschulpflanzen und Hülsenfrüchten,
Pflanzkartoffeln; Blumen-, Gemüse- und Grassamen; Bulben, Zwiebeln und Knollen von
Blumen u.a. Zierpflanzen; außerdem mit Düngemitteln (in Verkaufsräumen)
52.49.2 Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und lebenden Tieren
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Heim- und Kleintierfutter, zoologischen Gebrauchsartikeln, Reinigungs-,
Pflege- und Hygienemitteln für Heim- und Kleintiere (in Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Heim- und Kleintieren, darunter Hunde, Katzen, Chinchilla- und
Angorakaninchen, Meerschweinchen, Hamster, Ziervögel (in Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Tieren für Aquarien und Terrarien (in Verkaufsräumen)
52.49.3 Augenoptiker
52.49.4 Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeugnissen (ohne Augenoptiker)
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Foto-, Kino- und Projektionsgeräten, fototechnischem und -chemischem
Material, darunter Objektive, Verschlüsse, Blenden, Belichtungsmesser, Blitzgeräte, Filme,
Entwickler, Fixiersalz (in Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit sonstigen feinmechanischen und optischen Erzeugnissen (ohne
medizinische Artikel), darunter Mikroskope, Lupen, Ferngläser, Fernrohre, Thermometer,
Barometer, feinmechanische Lehrmittel (in Verkaufsräumen)
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit Gebrauchtwaren (s. 52.50.2 und .3)
Statistisches Bundesamt, WZ 2003
– 395 –
Abschnitt G
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und
Gebrauchsgütern
52.49.5 Einzelhandel mit Computern, Computerteilen, peripheren Einheiten und Software
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Büromaschinen sowie Geräten und Einrichtungen für die automatische
Datenverarbeitung (einschließlich der damit verbundenen Hardwareberatung), darunter
Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, Diktiergeräte, PCs; außerdem mit Disketten und
Software (in Verkaufsräumen)
– Assembling von Computern (Konfigurieren nach Kundenwunsch)
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit Gebrauchtwaren (s. 52.50.3)
52.49.6 Einzelhandel mit Telekommunikationsendgeräten und Mobiltelefonen
52.49.7 Einzelhandel mit Fahrrädern, Fahrradteilen und –zubehör
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Fahrrädern, Fahrradteilen, -zubehör und -reifen, darunter elektrische
Ausrüstungen für Fahrräder (in Verkaufsräumen)
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit Gebrauchtwaren (s. 52.50.3)
52.49.8 Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln (ohne Campingmöbel)
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln (ohne Campingmöbel), darunter
Sportbekleidung, Spezialsportschuhe, Berg- und Wanderschuhe, Zelte, Schlafsäcke,
Turngeräte, Sport- und Freizeitboote (einschließlich Motorsportboote und -yachten) (in
Verkaufsräumen)
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit Grillgeräten und Campingmöbeln (s. 52.44.3)
– Einzelhandel mit Handelswaffen, Munition, Jagd- und Angelgeräten (s. 52.49.9)
– Einzelhandel mit Gebrauchtwaren (s. 52.50.3)
– 396 –
Statistisches Bundesamt, WZ 2003
Abschnitt G
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und
Gebrauchsgütern
52.49.9 Sonstiger Facheinzelhandel, anderweitig nicht genannt (in Verkaufsräumen)
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Büromöbeln (in Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Organisationsmitteln für Bürozwecke, darunter Organisations- und
Planungstafeln, Karteikästen, Register, Flach- und Sichtkarteien, Ordner, Hefter (in
Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Waschmitteln für Wäsche, Putz- und Reinigungsmitteln, Bürstenwaren,
darunter Haushaltskernseifen, Geschirrspülmittel, Reinigungs- und Pflegemittel für
Fußböden, Möbel und Teppiche, Schuh-, Leder- und Kleiderpflegemittel, Kerzen,
Haushaltsbürsten und -besen (in Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Handelswaffen, Munition, Jagd- und Angelgeräten (in Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Maschinen – ohne elektrische Haushaltsgeräte und -maschinen,
Büromaschinen und Datenverarbeitungsgeräten –, Hanf- und Hartfasererzeugnissen,
Arbeitsschutzbrillen, technischen Gummi- und Lederwaren, Schweißdraht, Stabelektroden,
Schleifmitteln, technischen Bedarfsartikeln aus Asbest, Glas und keramischen Stoffen
– Einzelhandel mit Brennstoffen, darunter Kohle, Koks, Briketts, Brenntorf, Brennholz, Heizöl,
Flüssiggas (in Verkaufsräumen)
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten und -maschinen (s. 52.45.1)
– Einzelhandel mit Büromaschinen, Geräten und Einrichtungen für die automatische Datenverarbeitung
(s. 52.49.5)
– Einzelhandel mit antiken Waffen (s. 52.50.1)
– Einzelhandel mit Gebrauchtwaren (s. 52.50.2 und .3)
52.5
Einzelhandel mit Antiquitäten und Gebrauchtwaren (in Verkaufsräumen)
52.50
Einzelhandel mit Antiquitäten und Gebrauchtwaren (in Verkaufsräumen)
52.50.1 Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Teppichen
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Antiquitäten, darunter antike Möbel, Teppiche, Gobelins, Bücher, Uhren,
Edelmetallwaren, Schmuck und Waffen (in Verkaufsräumen)
– Einzelhandel mit Sammlungen und Sammlungsstücken (ohne Briefmarkensammlungen,
Sammlerbriefmarken, Sammlermünzen) (in Verkaufsräumen)
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit Sammlermünzen, Sammlerbriefmarken, Briefmarkensammlungen (s. 52.48.2)
– Einzelhandel mit Kunstgegenständen und Bildern (s. 52.48.2)
– Einzelhandel mit kunstgewerblichen Erzeugnissen (s. 52.48.2)
– Einzelhandel mit antiquarischen Büchern (s. 52.50.2)
Statistisches Bundesamt, WZ 2003
– 397 –
Abschnitt G
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und
Gebrauchsgütern
52.50.2 Antiquariate
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit antiquarischen Büchern (in Verkaufsräumen)
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit antiken Büchern (s. 52.50.1)
52.50.3 Einzelhandel mit sonstigen Gebrauchtwaren
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Gebrauchtwaren, darunter gebrauchte Haushaltsgeräte, Möbel, Bekleidung,
medizinische Geräte, Instrumente und Hilfsmittel sowie Krankenfahrstühle und
elektromedizinische Geräte und Einrichtungen, Näh- und Strickmaschinen, Hörfunk-,
Fernseh- und phonotechnische Geräte, Musikinstrumente, Werkzeuge, Büromaschinen,
Geräte und Einrichtungen für die automatische Datenverarbeitung, Foto-, Kino- und
Projektionsgeräte, Gold- und Silberschmiedewaren, Edelmetallbestecke und -tafelgeräte
sowie Schmuck, Handelswaffen, Maschinen (in Verkaufsräumen)
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit gebrauchten Kraftwagen (s. 50.10.3)
– Einzelhandel mit gebrauchten Kraftwagenteilen, -zubehör und -reifen (s. 50.30.3)
– Einzelhandel mit gebrauchten Krafträdern, Motorrollern, Mopeds und Mofas sowie Kraftradteilen,
-zubehör und -reifen (s. 50.40.3)
– Einzelhandel mit antiquarischen Büchern (s. 52.50.2)
52.6
Einzelhandel (nicht in Verkaufsräumen)
52.61
Versandhandel
52.61.1 Versandhandel mit Waren, ohne ausgeprägten Schwerpunkt
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Versandhandel mit Teilen und Zubehör für Kraftwagen und Krafträder (s. 50.30.3 und 50.40.3)
– 398 –
Statistisches Bundesamt, WZ 2003
Abschnitt G
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und
Gebrauchsgütern
52.61.2 Versandhandel mit Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren
Diese Unterklasse umfasst:
– Versandhandel mit Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren, darunter mit
Oberbekleidung für Damen und Herren, Bekleidung und Bekleidungszubehör für Kinder und
Säuglinge, Pullovern u.Ä., Strümpfen und Bekleidungszubehör für Damen und Herren,
Herrenwäsche, Damenblusen, Damenwäsche und Miederwaren, Handarbeiten und
Handarbeitsbedarf, Schuhen. Die Waren werden dem Käufer zugesandt, nachdem er seine
Auswahl anhand von Anzeigen, Katalogen, Mustern oder anderen Werbemitteln getroffen hat
– Verkauf von Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren über Telefon und Internet
52.61.3 Sonstiger Fachversandhandel
Diese Unterklasse umfasst:
– sonstiger Fachversandhandel, darunter Versandhandel mit Wein und Spirituosen,
Nahrungsmitteln, Möbeln, elektrotechnischen Erzeugnissen, Sammlerbriefmarken, Büchern,
Zeitschriften, Sport- und Campingartikeln, kosmetischen Erzeugnissen und
Körperpflegemitteln. Die Waren werden dem Käufer zugesandt, nachdem er seine Auswahl
anhand von Anzeigen, Katalogen, Mustern oder anderen Werbemitteln getroffen hat
– Verkauf von Waren (außer von Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren) über Telefon
und Internet
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Versandhandel mit Teilen und Zubehör für Kraftwagen und Krafträder (s. 50.30.3 und 50.40.3)
52.62
Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten
52.62.1 Einzelhandel mit Nahrungsmitteln und Getränken an Verkaufsständen und auf Märkten
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Nahrungsmitteln und Getränken an festen oder beweglichen
Verkaufsständen, entweder auf öffentlichen Straßen oder auf festen Marktplätzen, darunter
Einzelhandel mit Milch, Milcherzeugnissen, Fettwaren und Eiern, Fischen und
Fischerzeugnissen, Wild und Geflügel, Fleisch- und Fleischwaren, Süßwaren, Brot und
Konditorwaren, Kartoffeln, Gemüse und Obst, Wein, Spirituosen, Bier und alkoholfreien
Getränken, Tabakwaren
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Fahrverkauf (s. 52.63.4)
– Betrieb von Würstchenständen u.a. Imbisseinrichtungen (s. 55.30.5)
Statistisches Bundesamt, WZ 2003
– 399 –
Abschnitt G
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und
Gebrauchsgütern
52.62.2 Sonstiger Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (ohne Nahrungsmittel und Getränke) an festen
oder beweglichen Verkaufsständen, entweder auf öffentlichen Straßen oder auf festen
Marktplätzen, darunter Einzelhandel mit Pullovern u.Ä., Strümpfen, Oberbekleidung und
Bekleidungszubehör für Damen und Herren, Herrenwäsche und Damenblusen, Hausrat aus
Eisen, Metall und Kunststoff, Blumen und Pflanzen, zoologischem Bedarf, lebenden Tieren
und Sämereien
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Fahrverkauf (s. 52.63.4)
52.63
Sonstiger Einzelhandel (nicht in Verkaufsräumen)
52.63.1 Einzelhandel vom Lager mit Brennstoffen
Diese Unterklasse umfasst:
– Einzelhandel vom Lager mit Brennstoffen, darunter Kohle, Koks, Briketts, Brenntorf,
Brennholz, Heizöl und Flüssiggas
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Einzelhandel mit Brennstoffen (in Verkaufsräumen) (s. 52.49.9)
52.63.4 Sonstiger Einzelhandel, anderweitig nicht genannt (nicht in Verkaufsräumen)
Diese Unterklasse umfasst:
– sonstiger Einzelhandel vom Lager, darunter Getränke, Bodenbeläge, Schrauben,
Kleineisenwaren, Werkzeuge, Bauartikel u.Ä., Wohnmöbel, Installationsbedarf für Gas,
Wasser, Heizung und Klimatechnik, Lacke und Farben, Blumen und Pflanzen, zoologischer
Bedarf, lebende Tiere und Sämereien
– Einzelhandel mit Waren verschiedener Art durch anderweitig nicht genannte Vertriebsformen:
· Haustürverkauf
· Automatenverkauf
· Fahrverkauf
· Versandhandelsvertretung
– Einzelhandelstätigkeiten von Auktionshäusern:
· Internet-Auktionen
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Versandhandelsvertretung für Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugteile und -zubehör, Kraftwagenanhänger
(s. 50)
– Versandhandel (s. 52.61.1 bis .3)
– Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten (s. 52.62.1 und .2)
– Einzelhandel vom Lager mit Brennstoffen (s. 52.63.1)
– 400 –
Statistisches Bundesamt, WZ 2003
Abschnitt G
52.7
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und
Gebrauchsgütern
Reparatur von Gebrauchsgütern
Diese Gruppe umfasst nicht:
– Reparatur von Kraftfahrzeugen (s. 50)
– Reparatur von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen (s. 72.50.0)
52.71
Reparatur von Schuhen und Lederwaren
52.71.0 Reparatur von Schuhen und Lederwaren
Diese Unterklasse umfasst:
– Reparatur von Gebrauchsgütern aus Leder und Kunstleder (auch aus anderen
Kunststofffolien, textilen Geweben u.a. Stoffen), darunter Sattler-, Feinsattler-, Feintäschnerund Galanteriewaren
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Sofortservice (z. B. Absatzreparaturen) (s. 52.74.2)
52.72
Reparatur von elektrischen Haushaltsgeräten
52.72.1 Reparatur von elektrischen Haushaltsgeräten (ohne Geräte der Unterhaltungselektronik)
Diese Unterklasse umfasst:
– Reparatur von elektrischen Haushaltsgeräten, darunter Elektrowärmegeräte,
elektromagnetische Wirtschaftsgeräte, elektrische Kühlschränke, -truhen u.Ä.,
Waschmaschinen und -geräte
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Reparatur von Hörfunk-, Fernseh- und phonotechnischen Geräten (s. 52.72.2)
52.72.2 Reparatur von Geräten der Unterhaltungselektronik
Diese Unterklasse umfasst:
– Reparatur von Rundfunk-, Fernseh- und phonotechnischen Geräten, darunter Receiver, Tuner,
Tape-decks, CD-Player, Videogeräte, DVD-Aufzeichnungs- und -wiedergabegeräte,
Kassettenabspielgeräte und Plattenspieler
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Reparatur von elektrischen Haushaltsgeräten (s. 52.72.1)
Statistisches Bundesamt, WZ 2003
– 401 –
Abschnitt G
52.73
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und
Gebrauchsgütern
Reparatur von Uhren und Schmuck
52.73.0 Reparatur von Uhren und Schmuck
Diese Unterklasse umfasst:
– Reparatur von Uhren, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren
52.74
Reparatur von sonstigen Gebrauchsgütern
52.74.1 Reparatur von Fahrrädern
52.74.2 Reparatur von sonstigen Gebrauchsgütern, anderweitig nicht genannt
Diese Unterklasse umfasst:
– Reparatur von sonstigen Gebrauchsgütern, anderweitig nicht genannt, darunter
Haushaltsnähmaschinen, Haushaltsschreibmaschinen, Fotogeräte, Schneidwaren, Puppen
u.a. Spielwaren (auch aus Gummi), Matratzen, Verpackungsmittel, Korb- und Flechtwaren,
Schirme, Kopfbedeckungen, Bekleidung
– Reparatur von Mobiltelefonen
– Sofortservice (z. B. Absatzreparaturen, Schlüsselanfertigung, Bedrucken von Textilwaren,
Gravieren von Namensschildern, Prägen von Kraftfahrzeugkennzeichen)
– Klavierstimmen
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Instandhaltung und Reparatur von handgeführten kraftbetriebenen Werkzeugen (s. 29.41.0)
– Instandhaltung und Reparatur von Möbeln (s. 36.1)
– Instandhaltung und Reparatur von Musikinstrumenten (s. 36.30.0)
– Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen (s. 50.20.5)
– Instandhaltung und Reparatur von Krafträdern (s. 50.40.4)
– Instandhaltung und Reparatur von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen
(s. 72.50.0)
– 402 –
Statistisches Bundesamt, WZ 2003
Abschnitt H
H
Gastgewerbe
HA
Gastgewerbe
55
Gastgewerbe
Gastgewerbe
Diese Abteilung umfasst die Gewährung von Unterkunft und/oder die Zubereitung von
Mahlzeiten, Snacks und Getränken zum sofortigen Verzehr für Gäste. Die Abteilung umfasst
sowohl die Beherbergung als auch die Gastronomie, da diese beiden Wirtschaftstätigkeiten
häufig von derselben Einheit ausgeübt werden.
Beherbergungsbetriebe bieten kurzfristige Unterkunft für Reisende, Urlauber und andere
Personen. Einige von ihnen gewähren nur Unterkunft, während andere auch Mahlzeiten und
Freizeitaktivitäten anbieten. Die Art der zusätzlich bereitgestellten Dienstleistungen variiert
von Einheit zu Einheit.
Restaurants und andere Einheiten der speisengeprägten Gastronomie bieten komplette
Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr an. Dabei kann es sich um herkömmliche Restaurants,
Selbstbedienungsrestaurants oder Restaurants handeln, die Speisen und Getränke zum
Mitnehmen verkaufen, oder aber um feste oder mobile Würstchenstände, Imbissstuben u. Ä.
mit oder ohne Sitzgelegenheiten. Entscheidend ist die Tatsache, dass Mahlzeiten zum
sofortigen bzw. alsbaldigen Verzehr angeboten werden, und nicht die Art der Einrichtung, von
der sie angeboten werden. Nicht hierher gehört die Produktion von Mahlzeiten, die nicht zum
sofortigen Verzehr geeignet oder bestimmt sind, oder von Nahrungsmitteln, die nicht als
Mahlzeit angesehen werden (s. Abteilung 15, Ernährungsgewerbe). Nicht hierher gehört ferner
der Verkauf von nicht selbst zubereiteten Nahrungsmitteln, die nicht als Mahlzeit angesehen
werden, oder von Mahlzeiten, die nicht zum sofortigen Verzehr geeignet sind (s. Abschnitt G,
Handel, ...).
Zur speisengeprägten Gastronomie gehören außerdem Cafés und Eissalons, die selbst
hergestellten oder fremd bezogenen Kuchen, selbst hergestelltes oder fremdbezogenes Eis
usw. zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten.
Es gibt eine Überlappung der Tätigkeiten der Abteilung 55 insoweit, als der Verkauf von
Getränken zum einen eine eigenständige Tätigkeit ist, zum anderen aber auch zu den
Tätigkeiten der speisengeprägten Gastronomie gehört (Verkauf von Speisen, zusammen mit
Getränken); im zweiten Fall wird der Verkauf von Getränken zusammen mit dem Verkauf von
Speisen in Gruppe 55.3 (Speisengeprägte Gastronomie) erfasst. In gleicher Weise kann die
Wirtschaftstätigkeit eines Restaurants eine gesonderte Tätigkeit darstellen oder in Verbindung
mit der Beherbergung stehen. Einheiten, die eine solche gemischte Tätigkeit ausüben
(Gewährung von Unterkunft im Sinne der Gruppen 55.1 und 55.2 der WZ 2003 sowie Verkauf
von Speisen und Getränken im Sinne der Gruppen 55.3 und 55.4), werden als
Statistisches Bundesamt, WZ 2003
– 403 –
Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und
Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den
Immissionsschutz bedeutsame Abstände (Abstandserlass)
Anlage 1 AbstErl (Verwaltungsvorschrift) - Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Abstandsliste 2007
Anlage 1 zum RdErl v. 6.6.2007
Abstandsliste 2007
( 4. BImSchV : 15.07.2006)
Abstandsklasse
Abstand
in m
Lfd.
Nr.
I
1.500
1
Hinweis auf
Nummer
(Spalte) der
4. BImSchV
1.1 (1)
2
3
1.11 (1)
3.2 (1) a)
4
5
4.4 (1)
1.14 (1)
6
2.14 (2)
7
8
3.1 (1)
3.2 (1) b)
9
3.3 (1)
10
3.15 (2)
11
3.18 (1)
12
4.1 (1)
c), p)
13
4.1 (1)
g)
4.1 (1)
II
1.000
14
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) (1)
Kraftwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen,
soweit die Feuerungswärmeleistung 900 MW übersteigt (#)
Anlagen zur Trockendestillation z. B. Kokereien und Gaswerke
Integrierte Hüttenwerke, Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und
zur unmittelbaren Weiterverarbeitung zu Rohstahl in Stahlwerken,
einschl. Stranggießanlagen
Mineralölraffinerien (#)
Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder
bituminösem Schiefer
Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von
Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken,
Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung von 1 t oder
mehr je Stunde im Freien (*)
(s. auch lfd. Nr. 90)
Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Erzen
Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder
Stahl mit einer Schmelzleistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde
einschl. Stranggießen (*)
(s. auch lfd. Nrn. 27 und 46)
Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen,
Konzentraten oder sekundären Rohstoffen einschl. Aluminiumhütten
(#)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Metall im
Freien (z. B. Container) (*)
(s. auch lfd. Nr. 96)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder sektionen aus Metall im Freien (*)
(s. auch lfd. Nr. 97)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von schwefelhaltigen
Kohlenwasserstoffen oder von Nichtmetallen, Metalloxiden oder
sonstigen anorganischen Verbindungen (#)
Anlagen zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen durch
chemische Umwandlung in industriellem Umfang (#)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Chemiefasern
15
16
18
4.1 (1)
r)
4.1 (1)
s)
6.3 (1+2)
19
7.12 (1)
20
10.15 (1+2)
21
10.16 (2)
22
-
23
1.1 (1)
24
1.12 (1)
25
26
2.3 (1)
2.4 (1+2)
27
3.2 (1) b)
28
3.24 (1)
29
4.1 (1)
a), d), e)
4.1 (1)
f)
4.1 (1)
m), n), o)
4.1 (1)
q)
4.6 (1)
8.8 (1)
8.10 (1)
17
III
700
h)
4.1 (1)
l)
30
31
32
33
34
35
-
36
-
(s. auch lfd. Nr. 50) (#)
Anlagen zur Herstellung von Gasen wie Ammoniak, Chlor und
Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden,
Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff,
Schwefeldioxid, Phosgen (#)
Anlagen zur Herstellung von Ausgangsstoffen für
Pflanzenschutzmittel und von Bioziden (#)
Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln durch chemische
Umwandlung (Wirkstoffe für Arzneimittel) (#)
Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten, oder
Holzfasermatten
Anlagen zur Beseitigung, Verwertung, Sammlung oder Lagerung von
Tierkörpern oder tierischen Abfällen, ausgenommen
Kleintierkrematorien (s. auch lfd. Nr. 200)
Offene Prüfstände für oder mit
a) Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung ab
insgesamt 300 Kilowatt,
b) Gasturbinen oder Triebwerken
(s. auch lfd. Nr. 101)
Offene Prüfstände für oder mit Luftschrauben
(s. auch lfd. Nr. 101)
Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen im
Freien (*)
Kraftwerke und Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen,
soweit die Feuerungswärmeleistung mehr als 150 MW bis max.
900 MW beträgt, auch Biomassekraftwerke (#)
Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder
Teererzeugnissen (#)
Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen
Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips, Kalkstein,
Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder von Ton zu Schamotte
Elektro-Stahlwerke; Anlagen zur Stahlerzeugung mit Lichtbogenöfen
unter 50 t Gesamtabstichgewicht (*)
(s. auch lfd. Nrn. 8 und 46)
Automobil- u. Motorradfabriken, Fabriken zur Herstellung von
Verbrennungsmotoren (*)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Kohlenwasserstoffen
einschl. Stickstoff- oder phosphorhaltige Kohlenwasserstoffe (#)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von halogenhaltigen
Kohlenwasserstoffen (#)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Säuren, Basen, Salzen
(#)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von phosphor-, stickstoffoder kaliumhaltigen Düngemitteln (#)
Anlagen zur Herstellung von Ruß (#)
Anlagen zur physikalisch und/oder chemischen Behandlung von
Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Einsatzstoffen
oder mehr je Tag (s. auch lfd. Nr. 71)
Aufbereitungsanlagen für schmelzflüssige Schlacke (z. B.
Hochofenschlacke)
Freizeitparks mit Nachtbetrieb (*)
(s. auch lfd. Nr. 160)
IV
500
37
1.1 (1)
8.2 (1)
a) und b)
38
1.8 (2)
39
40
41
1.9 (2)
1.10 (1)
2.8 (1+2)
42
2.11 (1)
43
2.13 (2)
44
2.15 (1)
45
3.6 (1 + 2)
46
3.2 (1) b)
3.7 (1)
47
48
3.11 (1 +2)
3.16 (1)
49
4.1 (1)
b)
4.1 (1)
h)
50
51
53
4.1 (1)
i)
4.1 (1)
j)
4.5 (2)
54
4.7 (1)
55
4.8 (2)
56
5.1 (1)
52
Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke mit Feuerungsanlagen für
den Einsatz von Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung
50 MW bis 150 MW beträgt, auch Biomassekraftwerke (#)
Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,
Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von
Abfallhölzern ohne Holzschutzmittel oder Beschichtungen von
halogenorganischen Verbindungen mit einer
Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr
Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 kV oder
mehr einschließlich der Schaltfelder, ausgenommen eingehauste
Elektroumspannanlagen (*)
Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle
Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle
Anlagen zur Herstellung von Glas oder Glasfasern auch soweit es
aus Altglas hergestellt
Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen
zur Herstellung von Mineralfasern
Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder Straßenbaustoffen
unter Verwendung von Zement (*)
Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus
Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich
Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und
Teersplittanlagen mit einer Produktionsleistung von 200 t oder mehr
je Stunde (s. auch lfd. Nr. 91)
Anlagen zum Walzen von Stahl (Warmwalzen) und Metallen,
ausgenommen Anlagen zum Walzen von Kaltband mit einer
Bandbreite bis 650 mm (*)
Anlagen zur Stahlerzeugung mit Induktionsöfen, Eisen-, Temperoder Stahlgießereien mit einer Produktionsleistung von 20 t oder
mehr Gussteile je Tag
(s. auch lfd. Nrn. 8 und 27)
Schmiede-, Hammer- oder Fallwerke (*)
Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder
geschweißten Rohren aus Stahl (*)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von sauerstoffhaltigen
Kohlenwasserstoffen (#)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Basiskunststoffen
(Kunstharzen, Polymeren, Fasern auf Zellstoffbasis)
(s. auch lfd. Nr. 14) (#)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von synthetischen
Kautschuken (#)
Anlagen zur Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten sowie von
Ausgangsstoffen für Farben und Anstrichmittel (#)
Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen wie Schmieröle,
Schmierfette, Metallbearbeitungsöle (#)
Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder
Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren (#)
Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen
mit einer Durchsatzleistung von 3 t oder mehr je Stunde (#)
(s. auch lfd. Nr. 105)
Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen,
Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der dazugehörigen
57
5.2 (1)
58
5.5 (2)
59
5.8 (2)
60
7.3 (1+2)
a) und b)
61
7.9 (1)
62
7.11 (1)
63
64
7.15 (1)
7.19 (1+2)
65
7.21 (1)
66
7.23 (1+2)
67
7.24 (1)
68
8.1 (1) a)
69
8.3 (1+2)
70
8.5 (1+2)
71
8.8 (2)
Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen
Lösungsmitteln mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln
von 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder von 200 Tonnen oder
mehr je Jahr
Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder
Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnenoder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, soweit die Menge dieser Harze
25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt
Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenoloder kresolhaltigen Drahtlacken
Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von
Amino- oder Phenolplasten mittels Wärmebehandlung, soweit die
Menge der Ausgangsstoffe 10 kg oder mehr je Stunde beträgt
Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen
oder zum Schmelzen von tierischen Fetten, ausgenommen Anlagen
zur Verarbeitung von selbst gewonnenen tierischen Fetten zu
Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200
Kilogramm Speisefett je Woche
Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder
technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen,
Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut
Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen
Anlagen für selbstgewonnene Knochen in
Fleischereien, in denen je Woche weniger als 4.000 kg Fleisch
verarbeitet werden, und
Anlagen, die nicht durch lfd. Nr. 115 erfasst werden
Kottrocknungsanlagen
Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer
Produktionsleistung von 10 Tonnen oder mehr Sauerkraut je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert
Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung
von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert
(s. auch lfd. Nr. 193)
Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen
Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne
Fertigerzeugnisse oder mehr je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert
Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter
Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder
gasförmiger Abfälle mit brennbaren Bestandteilen durch thermische
Verfahren
Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäuben für die
Gewinnung von Metallen oder Metallverbindungen im Drehrohr oder
in einer Wirbelschicht
Offene Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen
Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 3.000 Tonnen oder mehr
Einsatzstoffen je Jahr (Kompostwerke)
(s. auch lfd. Nr. 128)
Anlagen zur physikalisch und/oder chemischen Behandlung von
8.10 (2)
V
300
72
8.9 (1) a) +
b)
8.9 (2) a)
73
8.12 (1+2)
a) und b)
74
8.13 (1+2)
75
8.14 (1+2)
a) und b)
76
8.15 (1+2)
a) und b)
77
9.11 (2)
78
-
79
80
81
1.2 (2)
a) bis c)
82
1.4 (1+2)
a) und b)
83
84
1.5 (1 + 2)
a) und b)
1.13 (2)
85
86
2.1 (1+2)
2.2 (2)
Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als
50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag auch soweit nicht
genehmigungsbedürftig (s. auch lfd. Nr. 34)
a)
Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit
einer Nennleistung des Rotorantriebes von 100 Kilowatt oder
mehr
b)
Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder
Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer
Gesamtlagerfläche von 15.000 Quadratmeter oder mehr oder
einer Gesamtlagerkapazität von 1.500 Tonnen Eisen- oder
Nichteisenschrotten oder mehr
Offene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen mit einer
Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer
Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr
Offene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schlämmen mit einer
Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer
Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr
Offene Anlagen zum Lagern von Abfällen soweit in diesen Anlagen
Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen
Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden
Offene Anlagen zum Umschlagen von Abfällen mit einer Leistung von
100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum
Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der
Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt
Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zum Be- oder
Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben
können, soweit 400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt
werden; dies gilt auch für saisonal genutzte Getreideannahmestellen.
Anlagen zum Be- oder Entladen von Erdaushub oder von Gestein,
das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt,
sind ausgenommen
Abwasserbehandlungsanlagen für mehr als 100.000 EW
(s. auch lfd. Nr. 143)
Oberirdische Deponien (*)
Autokinos (*)
Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,
Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von festen,
flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen mit einer
Feuerungswärmeleistung von 20 MW bis weniger als 50 MW in einer
Verbrennungseinrichtung einschließlich zugehöriger Dampfkessel,
ausgenommen Notstromaggregate
Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen oder
zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder
erhitztem Abgas für den Einsatz von flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder
mehr,
Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen oder zur
Erzeugung von Strom (*)
Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen
Brennstoffen
Steinbrüche, in denen Sprengstoffe verwendet werden
Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder
87
2.5 (2)
88
89
2.7 (2)
2.10 (1)
90
2.14 (2)
91
2.15 (2)
92
3.2 (2)
3.7 (2)
93
3.4 (1)
3.8 (1)
94
95
3.5 (2)
3.9 (1 + 2)
96
3.15 (2)
97
3.18(1)
98
99
3.19 (1)
3.21 (2)
100
3.23 (2)
101
3.25 (1)
10.15 (1+2)
10.16 (2)
102
4.1 (1)
k)
4.2 (2)
103
künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder
Kies
Anlagen zum Mahlen von Gips, Kieselgur, Magnesit, Mineralfarben,
Muschelschalen, Talkum, Ton, Tuff (Trass) oder Zementklinker
Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der
Rauminhalt der Brennanlage 4 m3 oder mehr und die Besatzdichte
300 kg oder mehr je m3 Rauminhalt der Brennanlage beträgt
Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von
Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken,
Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung von 1 t oder
mehr je Stunde in geschlossenen Hallen (*)
(s. auch lfd. Nr. 6)
Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus
Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich
Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und
Teersplittanlagen mit einer Produktionsleistung bis weniger als 200 t
je Stunde (s. auch lfd. Nr. 44)
Anlagen zum Erschmelzen von Stahl mit einer Schmelzleistung von
weniger als 2,5 t je Stunde sowie Eisen-, Temper- oder
Stahlgießereien mit einer Produktionsleistung von 2 t bis weniger als
20 t Gussteile je Tag (s. auch lfd. Nr. 46)
Gießereien für Nichteisenmetalle oder Anlagen zum Schmelzen, zum
Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer
Schmelzleistung von 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und
Cadmium oder von 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen
Nichteisenmetallen
(s. auch lfd. Nrn. 163 und 203)
Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl durch Flämmen
Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf
Metall- oder Kunststoffoberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen
Bädern, durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen (*)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Metall in
geschlossenen Hallen (z. B. Dampfkessel, Container) (*) (siehe auch
lfd. Nr. 10)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder sektionen aus Metall in geschlossenen Hallen (*)
(siehe auch lfd. Nr. 11)
Anlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen (*)
Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren oder
Industriebatteriezellen und sonstiger Akkumulatoren
Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen- oder
Magnesiumpulver oder -pasten oder von blei- oder nickelhaltigen
Pulvern oder Pasten sowie von sonstigen Metallpulvern oder -pasten
(#)
Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen (i.
V. m. Prüfständen, s. lfd. Nrn. 20 und 21) sowie geschlossene
Motorenprüfstände und geschlossene Prüfstände für oder mit
Luftschrauben
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tensiden durch
chemische Umwandlung (Seifen oder Waschmittel) (#)
Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder
104
4.3 (1+2)
a) und b)
105
4.8 (2)
106
4.9 (2)
107
4.10 (1)
108
5.1 (2)
a)
109
5.1 (2)
b)
110
5.2 (2)
111
5.4 (2)
112
5.6 (2)
113
5.9 (2)
114
6.2 (1+2)
115
7.2 (1+2)
a) und b)
116
7.4 (1+2)
a)
7.4 (1)
b)
117
Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder
maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden (#)
Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln (Wirkstoffen für
Arzneimittel) unter Verwendung eines biologischen Verfahrens oder
von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten im
industriellen Umfang, soweit Pflanzen behandelt oder Tierkörper
eingesetzt werden (#)
Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen
mit einer Durchsatzleistung von 1 t bis zu 3 t je Stunde (#) (s. auch
lfd. Nr. 55 )
Anlagen zum Erschmelzen von Natur- oder Kunstharzen mit einer
Leistung von 1 t oder mehr je Tag (#)
Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen
(Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter
Einsatz von 25 t je Tag oder mehr an flüchtigen organischen
Verbindungen (#)
Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen,
Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen
Lösungsmitteln mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln
von 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder
15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr
Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien
mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke organische
Lösungsmittel enthalten
Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder
Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnenoder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen mit Kunstharzen soweit die Menge dieser Harze
10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stunde beträgt,
ausgenommen Anlagen für den Einsatz von
Pulverbeschichtungsstoffen
Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder
Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, auch Anlagen
zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen
Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf
Streichmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen
unter Verwendung von Gemischen aus Kunststoffen und
Weichmachern oder von Gemischen aus sonstigen Stoffen und
oxidiertem Leinöl
Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung von
Phenoplasten oder sonstigen Kunstharzbindemitteln
Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe, auch aus
Altpapier, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von 500 kg
Lebendgewicht Geflügel oder mehr je Tag oder mehr als 4 Tonnen
Lebendgewicht sonstiger Tiere oder mehr je Tag
Anlagen zur Herstellung von Fleisch- oder Gemüsekonserven auch
soweit nicht genehmigungsbedürftig
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch
Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft
118
7.6 (2)
119
7.8 (1)
120
7.13 (2)
121
7.14 (1+2)
122
7.20 (1)
123
7.22 (1+2)
124
7.29 (1+2)
125
7.30 (1+2)
126
7.31 (1+2)
a) und b)
127
8.4 (2)
128
8.5 (1+2)
129
130
8.6 (1+2)
a) und b)
8.7 (1+2)
131
8.9 (2) b)
132
8.11 (1+2)
a) und b)
8.15 (1+2)
a) und b)
133
134
9.1 (1+2)
Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen von tierischen
Därmen oder Mägen
Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleim oder
Knochenleim
Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern oder Enthaaren
ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle
Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder
Tierfellen sowie nicht genehmigungsbedürftige Lederfabriken
Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer
Produktionsleistung von 300 Tonnen Darrmalz oder mehr je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert
Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen mit einer
Produktionsleistung von 1 Tonne oder mehr Hefe oder Stärkemehlen
je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von
gemahlenem Kaffee mit einer Produktionsleistung von 0,5 Tonnen
geröstetem Kaffee oder mehr je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert
Anlagen zum Rösten von Kaffee - Ersatzprodukten, Getreide,
Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionsleistung von 1
Tonne gerösteten Erzeugnissen oder mehr je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert
Anlagen zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup,
zur Herstellung von Lakritz,
zur Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao,
sowie zur thermischen Veredelung von Kakao- oder
Schokoladenmasse
auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
Sortieranlagen für Hausmüll mit einer Durchsatzleistung von
10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag
Geschlossene Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen
Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 3.000 Tonnen oder mehr
Einsatzstoffen je Jahr
(s. auch lfd. Nr. 70)
Geschlossene Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch
biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem
Einsatz von 1 Tonne verunreinigtem Boden oder mehr je Tag
Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- , oder
Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer
Gesamtlagerfläche von 1.000 Quadratmeter bis weniger als
15.000 Quadratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von
100 Tonnen bis weniger als 1.500 Tonnen Eisen- oder
Nichteisenschrotten
Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen mit einer
Durchsatzleistung von 1 Tonne oder mehr je Tag
Geschlossene Anlagen zum Umschlagen von Abfällen mit einer
Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen
zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der
Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt
Anlagen, die der Lagerung und Abfüllung von brennbaren Gasen in
135
9.2 (1+2)
136
9.36 (2)
137
9.37 (1)
138
10.7 (1+2)
139
10.17 (2)
140
10.21 (2)
141
10.23 (2)
142
10.25 (2)
143
-
144
145
146
-
147
-
148
-
149
150
151
-
152
153
154
-
Behältern mit einem Fassungsvermögen von 3 Tonnen oder mehr
dienen, ausgenommen Erdgasröhrenspeicher sowie Anlagen zum
Lagern von brennbaren Gasen oder Erzeugnissen, die brennbare
Gase z.B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, soweit es sich um
Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als
1.000 Kubikzentimeter handelt (*) (#)
Anlagen, die der Lagerung und Umfüllung von brennbaren
Flüssigkeiten in Behältern mit einem Fassungsvermögen von
5.000 Tonnen oder mehr dienen (*) (#)
Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von
2.500 Kubikmetern oder mehr
Anlagen, die der Lagerung von chemischen Erzeugnissen von
25.000 Tonnen oder mehr dienen (*) (#)
Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk
unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen,
ausgenommen Anlagen, in denen
weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet
werden oder
ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird
(s. auch lfd. Nr. 221)
Offene Anlagen mit schalltechnisch optimierten gasbetriebenen
Karts, die an 5 Tagen oder mehr je Jahr der Ausübung des
Motorsports dienen (Kart-Bahnen)
Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkesselwagen,
Straßentankfahrzeugen, Tankschiffen oder Tankcontainern sowie
Anlagen zur automatischen Reinigung von Fässern einschließlich
zugehöriger Aufarbeitungsanlagen, soweit die Behälter von
organischen Stoffen gereinigt werden
Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Thermofixieren,
Thermoisolieren, Beschichten, Imprägnieren oder Appretieren,
einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, auch soweit nicht
genehmigungsbedürftig
Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemitteln von 3 t
Ammoniak oder mehr (*) (#)
Abwasserbehandlungsanlagen bis einschl. 100.000 EW,
(s. auch lfd. Nr. 78)
Oberirdische Deponien für Inert- und Mineralstoffe
Säge-, Furnier- oder Schälwerke (*)
Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Sand, Bims, Kies,
Ton oder Lehm
Anlagen zur Herstellung von Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen oder
Faserzementplatten unter Dampfüberdruck
Anlagen zur Herstellung von Bauelementen oder in Serien gefertigten
Holzbauten
Emaillieranlagen
Presswerke (*)
Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen in
geschlossenen Hallen (*)
Stab- oder Drahtziehereien (*)
Schwermaschinenbau
Anlagen zur Herstellung von Wellpappe (*)
155
156
157
158
159
-
160
VI
200
161
2.9 (2)
162
2.10 (2)
163
3.4 (2)
164
3.8 (2)
165
3.10 (1+2)
166
5.7 (2)
a) und b)
167
5.10 (2)
168
5.11 (2)
169
7.5 (2)
170
7.20 (2)
Auslieferungslager für Tiefkühlkost (*)
Margarine oder Kunstspeisefettfabriken
Betriebshöfe für Straßenbahnen (*)
Betriebshöfe der Müllabfuhr oder der Straßendienste (*)
Speditionen aller Art sowie Betriebe zum Umschlag größerer
Gütermengen (*)
Freizeitparks ohne Nachtbetrieb (*)
(s. auch lfd. Nr. 36)
Anlagen zum Säurepolieren oder Mattätzen von Glas oder
Glaswaren unter Verwendung von Flusssäure
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der
Rauminhalt der Brennanlage 4 m3 oder mehr oder die Besatzdichte
mehr als 100 kg/m3 und weniger als 300 kg /m3 Rauminhalt der
Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen,
die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden
Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von
Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von 0,5 Tonnen bis
weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von
2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen
Nichteisenmetallen (auch soweit durch besondere Wahl
emissionsarmer Schmelzaggregate nicht genehmigungsbedürftig)
(s. auch lfd. Nr. 93 und 203)
Gießereien für Nichteisenmetalle soweit 0,5 Tonnen bis weniger als
4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 Tonnen bis
weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen
abgegossen werden
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen
durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren zur
Oberflächenbehandlung von Metallen durch Beizen oder Brennen
unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure (#)
Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten
Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder flüssigen Epoxidharzen mit
Aminen zu Formmassen, Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit
keine geschlossenen Werkzeuge (Formen) verwendet werden, für
einen Harzverbrauch von 500 kg oder mehr je Woche, z. B.
Bootsbau, Fahrzeugbau oder Behälterbau
Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben, -körpern, papieren oder -geweben unter Verwendung organischer Binde- oder
Lösungsmittel
Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter
Verwendung von Polyurethan, Polyurethanblöcken in Kastenformen
oder zum Ausschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan, soweit die
Menge der Ausgangsstoffe 200 kg oder mehr je Stunde beträgt
Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer
Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen geräucherten Waren
je Tag, ausgenommen
Anlagen in Gaststätten,
Räuchereien mit einer Räucherleistung von weniger als 1 Tonne
Fleisch- oder Fischwaren je Woche und
Anlagen, bei denen mindestens 90 % der Abgase
konstruktionsbedingt der Anlage wieder zugeführt werden
Anlagen zum Trocknen von Braumalz (Malzdarren) mit einer
171
7.27 (1+2)
172
7.28 (1+2)
173
7.32 (1+2)
174
7.33 (2)
175
8.1 (1) b)
176
8.12 (1+2)
a) und b)
177
8.13 (1+2)
178
8.14 (1+2)
a) und b)
179
10.8 (2)
180
10.10 (1 )
10.10 (2 )
a) und b)
181
-
182
-
183
-
184
185
186
187
188
-
189
190
-
191
192
-
Produktionsleistung von weniger als 300 Tonnen Darrmalz je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert
Brauereien mit einem Ausstoß von 200 Hektoliter Bier oder mehr
je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert und (Melasse-) Brennereien
Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus tierischen oder
pflanzlichen Stoffen unter Verwendung von Säuren
Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch sowie Anlagen
mit Sprühtrocknern zum Trocknen von Milch, Erzeugnissen aus Milch
oder von Milchbestandteilen, soweit 5 Tonnen Milch oder mehr
je Tag als Jahresdurchschnittswert eingesetzt werden
Anlagen zum Befeuchten von Tabak unter Zuführung von Wärme,
oder Aromatisieren oder Trocknen von fermentiertem Tabak
Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder
Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder
mehr
Geschlossene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, mit
einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer
Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr
Geschlossene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schlämmen
mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder
einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr
Geschlossene Anlagen zum Lagern von Abfällen, soweit in diesen
Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über
einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden
Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reinigungs- oder
Holzschutzmitteln sowie von Klebemitteln ausgenommen Anlagen, in
denen diese Mittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser als
Verdünnungsmittel hergestellt werden, auch soweit nicht
genehmigungsbedürftig
Anlagen zur Vorbehandlung > 10 t/d (Waschen, Bleichen,
Mercerisieren) oder zum Färben ab 2 t/d von Fasern oder Textilien
auch unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen oder von
Färbebeschleunigern einschließlich der Spannrahmenanlagen
Anlagen zur Herstellung von Bolzen, Nägeln, Nieten, Muttern,
Schrauben, Kugeln, Nadeln oder ähnlichen metallischen Normteilen
durch Druckumformen auf Automaten sowie Automatendrehereien (*)
Anlagen zur Herstellung von kaltgefertigten nahtlosen oder
geschweißten Rohren aus Stahl (*)
Anlagen zum automatischen Sortieren, Reinigen, Abfüllen oder
Verpacken von Flaschen aus Glas mit einer Leistung von 2.500
Flaschen oder mehr je Stunde (*)
Maschinenfabriken oder Härtereien
Pressereien oder Stanzereien (*)
Schrottplätze bis weniger als 1.000 m2 Gesamtlagerfläche
Anlagen zur Herstellung von Kabeln
Anlagen zur Herstellung von Möbeln, Kisten und Paletten aus Holz
und sonstigen Holzwaren
Zimmereien (*)
Lackierereien mit einem Lösungsmitteldurchsatz bis weniger als
25 kg/h (z.B. Lohnlackierereien)
Fleischzerlegebetriebe ohne Verarbeitung
Anlagen zum Trocknen von Getreide oder Tabak unter Einsatz von
VII
100
193
-
194
195
196
197
-
198
-
199
200
7.12 (1)
201
8.1 (2)
b)
202
203
8.9 (2)
c)
-
204
-
205
206
-
207
-
208
209
210
211
212
-
213
-
214
215
216
217
-
218
219
220
221
-
Gebläsen (*)
Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung
von 100 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen
je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert (s. auch lfd. Nr. 65)
Brotfabriken oder Fabriken zur Herstellung von Dauerbackwaren
Milchverwertungsanlagen ohne Trockenmilcherzeugung
Autobusunternehmen, auch des öffentlichen Personennahverkehrs
Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern bei
Getreideannahmestellen, soweit weniger als 400 t Schüttgüter je Tag
bewegt werden können
Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen
(Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter
Einsatz von bis zu 25 t je Tag an flüchtigen organischen
Verbindungen
Kart-Anlagen sowie Modellsportanlagen in geschlossenen Hallen
Kleintierkrematorien
(s. auch lfd. Nr. 19)
Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder
Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung bis weniger als 1
Megawatt
Anlagen zur Behandlung von Altautos mit einer Durchsatzleistung
von 5 Altautos oder mehr je Woche
Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von
Nichteisenmetallen
(s. auch lfd. Nrn. 93 und 163)
Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten (Kantinendienste,
Catering-Betriebe)
Schlossereien, Drehereien, Schweißereien oder Schleifereien
Anlagen zur Herstellung von Kunststoffteilen ohne Verwendung von
Phenolharzen
Autolackierereien, einschl. Karosseriebau, insbesondere zur
Beseitigung von Unfallschäden
Tischlereien oder Schreinereien
Holzpelletieranlagen/-werke in geschlossenen Hallen
Steinsägereien, -schleifereien oder -polierereien
Tapetenfabriken, die nicht durch lfd. Nrn. 108 und 109 erfasst werden
Fabriken zur Herstellung von Lederwaren, Koffern oder Taschen
sowie Handschuhmachereien oder Schuhfabriken
Anlagen zur Herstellung von Reißspinnstoffen, Industriewatte oder
Putzwolle
Spinnereien oder Webereien
Kleiderfabriken oder Anlagen zur Herstellung von Textilien
Großwäschereien oder große chemische Reinigungsanlagen
Betriebe des Elektrogerätebaus sowie der sonstigen elektronischen
oder feinmechanischen Industrie
Bauhöfe
Anlagen zur Kraftfahrzeugüberwachung
Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten
Anlagen zur Runderneuerung von Reifen soweit weniger als 50 kg
je Stunde Kautschuk eingesetzt werden
(s. auch lfd. Nr. 138)
(1) Amtl. Anm.:
Die Anlagenbezeichnungen stimmen nicht immer mit denen der 4. BImSchV überein, denn sie enthält in manchen Fällen
Oberbegriffe und/oder zusammenfassende Anlagenbezeichnungen, die hinsichtlich des Genehmigungserfordernisses
zusammengehören, in ihrer Auswirkung i. S. des Abstandserlasses aber als selbstständige Anlagenarten zu sehen sind oder
immissionsschutz- und planungsrechtlich ohne Bedeutung sind. Insofern konnte die Systematik der 4. BImSchV und auch
die Einteilung nach Leistungskriterien nicht immer eingehalten werden. Abstands bestimmend ist aber - unabhängig von dem
Genehmigungserfordernis - die Betriebsart, wie sie in der Abstandsliste beschrieben ist.