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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
105460.pdf
Größe
15 MB
Erstellt
15.12.11, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:36

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0584/WP16 öffentlich 15.12.2011 FB 61/20 // Dez. III Bebauungsplan Nr. 935 - Breslauer Straße/ Dresdener Straße hier: Satzungsbeschluss Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 11.01.2012 12.01.2012 B0 PLA Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Offenlage zur Kenntnis. Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur Offenlage, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen. Außerdem empfiehlt sie dem Rat, den Bebauungsplan Nr. 935 - Breslauer Straße / Dresdener Straße - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen. Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Offenlage zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur Offenlage, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen. Außerdem empfiehlt er dem Rat, den Bebauungsplan Nr. 935 – Breslauer Straße / Dresdener Straße – gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen. Vorlage FB 61/0584/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 17.06.2013 Seite: 1/3 Erläuterungen: hier: Bericht über das Ergebnis der Offenlage Empfehlung zum Satzungsbeschluss 1. Bisheriger Verlauf des Planverfahrens / Beschlusslage Der Planungsausschuss und die Bezirksvertretung Aachen-Mitte haben am 03.12.2009 und 09.12.2009 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden beschlossen, die im Zeitraum vom 31.01.2011 bis zum 11.02.2011 in Form einer Bürgerinformation durchgeführt wurde. Die Bezirksvertretung Aachen – Mitte hat am 21.09.2011 und der Planungsausschuss in seiner Sitzung am 22.09.2011 die privaten und öffentlichen Belange abgewogen und die Offenlage beschlossen. Die Offenlage hat in der Zeit vom 17.10.2011 bis 21.11.2011 stattgefunden. In der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (Bürgerinformation) wurde durch einen betroffenen Grundstückseigentümer Bedenken hinsichtlich der Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben. Eine Abstimmung zwischen den öffentlichen und privaten Belangen hat zu einer Kompromisslösung geführt, die als Basis für die öffentlich ausgelegte Planung diente. 2. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB In der Stellungnahme zur Offenlage werden durch den juristischen Vertreter des Grundstückseigentümers die Anpassung der Festsetzungen und eine Wahrung der Interessen des Grundstückseigentümers grundsätzlich anerkannt. Dennoch folgt diese Stellungnahme nicht vorbehaltlos der Entwurfplanung des Bebauungsplans. Vorbehaltlich sämtlicher Rechte wird die Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung aufrechterhalten und dem Anschreiben beigefügt. Durch diese Vorgehensweise ist die Verwaltung an einen förmlichen Abwägungsprozess gebunden. Aufgrund der unveränderten Erkenntnislage und des erzielten grundsätzlichen Einvernehmens mit dem Grundstückseigentümer soll der Abwägungsvorschlag der Verwaltung unverändert - gegenüber der bereits beschlossenen Abwägung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 Abs. 1 BauGB) – beibehalten werden. 3. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Parallel wurden zehn Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Planungsrelevante Bedenken wurden nicht vorgetragen, so dass eine Abwägung bzw. Einstellung in die Planung entfällt. 4. Empfehlung zum Satzungsbeschluss Die Verwaltung empfiehlt, die vorgelegte Planung als Satzung zu beschließen. Anlagen: Vorlage FB 61/0584/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 17.06.2013 Seite: 2/3 1. Übersichtsplan 2. Luftbild 3. Entwurf des Rechtsplanes 4. Entwurf der Schriftlichen Festsetzungen 5. Entwurf der Begründung 6. Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung 7. Sortimentsliste Aachen 2008 8. Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 9. Abstandsliste zum Abstandserlass NRW 2007 Vorlage FB 61/0584/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 17.06.2013 Seite: 3/3 Bebauungsplan Nr. 935 Breslauer Straße/ Dresdener Straße Lage des Plangebietes  sss t Stolb erger Straß e aße Str ner sde raß e Dre Els a r e u sla e r B ße a r St Bebauungsplan Nr. 935 Breslauer Straße/ Dresdener Straße Lage des Plangebietes  sss t Stolb erger Straß e aße Str ner sde raß e Dre Els a r e u sla e r B ße a r St Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Entwurf Schriftliche Festsetzungen zum Bebauungsplan 935 - Breslauer Straße/Dresdener Straßeim Stadtbezirk Aachen-Mitte für den Bereich zwischen Breslauer Straße, Dresdener Straße und Elsassstraße Lage des Plangebietes Bebauungsplan Nr. 935 - Breslauer Straße / Dresdener Straße- Schriftliche Festsetzungen Offenlage Fassung vom 16.08.2011 gemäß ' 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt: Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB 1.1 Sondergebiet, Zweckbestimmung: Einkaufszentrum mit Dienstleistungen 1.1.1 SO1 In den gemäß §11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO festgesetzten Sondergebiet SO1–Einkaufszentrum mit Dienstleistungen- sind Einzelhandelsnutzungen mit nah- und zentrenrelevanten Sortimenten nach der Aachener Sortimentsliste (2008) nur innerhalb eines Einkaufszentrums, mit einer maximalen Verkaufsfläche von insgesamt 9.500 m² zulässig. Als Einkaufszentrum ist eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben unterschiedlicher Art und Größe zu verstehen, das einheitlich geplant, gebaut finanziert und verwaltet wird und dem Kunden als gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden erscheint. Für die einzelnen Sortimente werden folgende Größenordnungen als Höchstwert für die Verkaufsflächen festgesetzt: - Unterhaltungselektronik/Computer, Elektrohaushaltswaren, Foto/Optik, Multimedia: bis zu 1.700 m² (WZ 52.45.2, 52.49.5, 52.49.6, 52.45.1, 52.44.2, 52.49.3 und 52.49.4) Die Größe der Verkaufsflächen je Einzelhandelsbetrieb darf die zulässige Verkaufsfläche von 1.700 m² nicht überschreiten. 1.1.2 SO2 In dem gemäß §11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO festgesetzten Sondergebiet SO2 -Einkaufszentrum mit Dienstleistungen – sind Einzelhandelsnutzungen mit nah- und zentrenrelevanten Nutzungen nach der Aachener Sortimentsliste (2008) als Erweiterung des Einkaufszentrums SO1, mit einer maximalen Verkaufsfläche von insgesamt 2.300 m² zulässig. Als Einkaufszentrum ist eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben unterschiedlicher Art und Größe zu verstehen, das einheitlich geplant, gebaut, finanziert und verwaltet wird und dem Kunden als gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden erscheint. Für die einzelnen Sortimente werden folgende Größenordnungen als Höchstwert für die Verkaufsflächen festgesetzt: - Unterhaltungselektronik/Computer, Elektrohaushaltswaren, Foto/Optik, Multimedia: bis zu 1.700 m² (WZ 52.45.2, 52.49.5, 52.49.6, 52.45.1, 52.44.2, 52.49.3 und 52.49.4) Die Größe der Verkaufsflächen je Einzelhandelsbetrieb darf die zulässige Verkaufsfläche von 1.700 m² nicht überschreiten. 1.1.3 Ausschluss bestimmter Nutzungen In den Sondergebieten SO1 u. SO2 Einkaufszentrum und Dienstleistungen sind Bordelle und bordellartige Nutzungen gem. § 1 Abs. 5 BauNVO sowie die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten gem. § 1 Abs. 6 BauNVO nicht zulässig. 1.2 Gewerbegebiet Das Gewerbegebiet wird auf der Grundlage der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministers für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NW (siehe Anlage) in der Fassung vom 06.06.2007 (MBl. NRW. 2007, S. 659) wie folgt in den Teilbereich GE* gegliedert: Seite 2 / 5 Bebauungsplan Nr. 935 - Breslauer Straße / Dresdener Straße- 1.2.1 Schriftliche Festsetzungen Offenlage Fassung vom 16.08.2011 GE* In dem gemäß § 8 BauNVO festgesetzten und gem. § 1 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO gegliederten Gewerbegebiet GE* sind Anlagen der Abstandsklassen I bis einschließlich V der Abstandsliste 2007 des Abstandserlasses NW (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 06.06.2007 (MBl.NRW.2007, S.659)) und Anlagen mit gleichem oder ähnlichem Emissionsverhalten nicht zulässig. Als Ausnahme sind Betriebsarten und Anlagen der Abstandsklasse V zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass schädliche Umwelteinwirkungen, erhebliche Belästigungen oder sonstige Gefahren in den benachbarten schutzwürdigen Gebieten und Nutzungen vermieden werden bzw. durch geeignete technische Maßnahmen oder besondere Beschränkungen und Vorkehrungen vermieden werden können. 1.2.2 In dem Gewerbegebiet GE* sind gem. § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO Einzelhandelsbetriebe sowie Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher mit nah- und zentrenrelevanten Sortimenten nach der Aachener Sortimentsliste (2008) nicht zulässig. 1.2.3 In dem Gewerbegebiet GE* sind gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO bei dem vorhandenen Einzelhandelsbetrieb “ Schuhcenter“, Dresdener Straße 4, Änderungen oder Erneuerungen ausnahmsweise zulässig. Die Änderung, Erneuerung darf sich nur auf die vorhandenen Sortimente (Schuhe, Lederwaren WZ-Nr. 52.43) beziehen. Die genehmigte Verkaufsfläche von 1.060 m² darf nicht überschritten werden. 1.2.3 In dem Gewerbegebiet GE* sind Bordelle und bordellartige Nutzungen gem. § 1 Abs. 5 BauNVO sowie die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten gem. § 1 Abs. 6 BauNVO nicht zulässig. 1.3 Verkaufsflächen Die Verkaufsfläche ist die Fläche, die dem Verkauf dient, die dem Kunden zugänglich ist und die nicht nur vorübergehend für Verkaufszwecke genutzt wird. Eingeschlossen sind die Standflächen für Warenträger, Konsumbereiche, Schaufenster, Treppen in Verkaufsräumen und dem Kunden zugängliche sonstige Verkaufsund Serviceflächen sowie die Aufstellflächen für Einkaufswagen sofern sie innerhalb oder unmittelbar an das Gebäude angrenzend untergebracht sind. Nicht zur Verkaufsfläche zählen Büroräume, Lager und Vorbereitungsflächen, Werkstätten und Flächen, die Personalzwecken dienen. 2. Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB 2.1 Grundflächenzahl In den Sonder- und Gewerbegebieten darf die festgesetzte Grundflächenzahl durch Stellplätze, Zufahrten, Feuerwehrumfahrten, Anlieferungszonen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einem Wert von maximal 0,9 überschritten werden. 2.2 Gebäudehöhe (GH) Unter Gebäudehöhe ist der oberste Abschluss der Oberkante Gebäude zu verstehen. Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH) dürfen ausschließlich durch nutzungs- und technikbedingte Anlagen (Ansaug- und Fortführungsöffnungen, Wärmetauscher, Empfangsanlagen und Anlagen der solaren Energiegewinnung) die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen sowie für Aufzugsmaschinenhäuser bis zu einer Höhe von max. 2,50 m ausnahmsweise überschritten werden. Die technischen Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abrücken. Die Höhenfestsetzungen beziehen sich auf Normalhöhennull (NHN). Seite 3 / 5 Bebauungsplan Nr. 935 - Breslauer Straße / Dresdener Straße- Schriftliche Festsetzungen Offenlage Fassung vom 16.08.2011 3. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gem.§9 Abs. 1 Nr.24BauGB 3.1 Büronutzungen Für Bürogebäude, in denen Aufenthaltsräume zum Aufenthalt von Menschen von 8 Stunden oder mehr vorgesehen sind, ist das erforderliche R`w, res (resultierende Schalldämmaß) von mindestens 35 dB (gem. DIN 4109) einzuhalten. 3.2 Ausnahmsweise zulässige Wohnungen Für die im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Wohnungen ist der Nachweis zu führen, dass beim Auftreten von Außengeräuschen und Anlagengeräuschen aus angrenzenden Gebäudeteilen durch entsprechende bauliche und technische Maßnahmen sichergestellt wird, dass in den schutzwürdigen Wohnräumen tagsüber ein Innenpegel von 35 dB(A) und in den Schlafräumen nachts ein Innenpegel von 25 dB(A) eingehalten wird. Kurzfristige Geräuschspitzen dürfen die genannten Werte nicht um mehr als 10 dB(A) übersteigen (z.B. beim Befahren von Nachbargrundstücken durch Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren). Als Nachzeitraum gilt der Zeitraum zwischen 22.00 und 6.00 Uhr. Bei der Ermittlung von baulichen und technischen Maßnahmen ist von folgenden Immissionswert “Außen“ auszugehen: - tagsüber 65 dB(A) - nachts 50 dB(A) 4. Nachrichtliche Übernahmen gem. § 9 Abs. 6 BauGB 4.1 Satzung über Werbeanlagen Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die gem. § 6 Abs. 1 BauNVO NRW erlassene Satzung über Werbeanlagen im Bereich der Hauptausfallstraßen und in Gewerbegebieten der Stadt Aachen vom 17. September 2007 anzuwenden. 5. Kennzeichnungen gem. §9 Abs. 5 BauGB 5.1 Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind Unter den gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichneten Flächen befindet sich die Altlastenverdachtsfläche 2261, die auf die vormalige Nutzung des Geländes als Ziegeltongrube, die Auffüllung mit Bauschuttmaterialien (Trümmerschutt) und eine Teilfläche als Tankstelle zurückzuführen ist. Art und Umfang der Verunreinigung sind in der Begründung (Ziffer 6.) zum Bebauungsplan dargelegt. Diese schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss in seiner Sitzung Seite 4 / 5 Bebauungsplan Nr. 935 - Breslauer Straße / Dresdener Straße- Schriftliche Festsetzungen Offenlage Fassung vom 16.08.2011 am 00.00.2011 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 935 -Breslauer Straße/Dresdener Strassebeschlossen hat. Aachen, den 00.00.2011 (Gisela Nacken) Anlagen zu den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 935 1. 2. Einzelhandel 1.1 1.2 Sortimentsliste der Stadt Aachen (2008) Klassifikation der Wirtschaftszweige (Statistisches Bundesamt, WZ 2003) Gewerbegebiete 2.1 Abstandsliste (Abstandserlass NRW 2007) Seite 5 / 5 Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Begründung zum Bebauungsplan Nr. 935 - Breslauer Straße/Dresdener Straßeim Stadtbezirk Aachen-Mitte für den Bereich zwischen Breslauer Straße, Dresdener Straße und Elsassstraße Lage des Plangebietes Bebauungsplan Nr. 935 - Breslauer Straße/Dresdener Straße - Begründung Satzung Fassung vom 30.11.2011 Inhaltsverzeichnis 1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation 1.1 Beschreibung des Plangebietes 1.2 Regionalplan 1.3 Flächennutzungsplan (FNP) 1.4 Bestehendes Planungsrecht 2. Anlass der Planung 3. Ziel und Zweck der Planung 3.1 Allgemeine Ziele 3.2 Ziel der Planung 3.3 Erschließung / Verkehr 3.4 Jugend- und Familienfreundlichkeit 4. Begründung der Festsetzungen 4.1 Art der baulichen Nutzung 4.2 Maß der Nutzung 4.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) 4.2.2 Gebäudehöhe (GH) 4.3 Überbaubare Grundstücksflächen 4.4 Stellplätze 4.5 Lärmschutz 4.5.1 Gliederung GE durch Abstandserlass 4.5.2 Büronutzungen 4.5.3 Ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzungen 4.6 Gestalterische Maßnahmen 4.7 Kennzeichnungen 4.8 Nachrichtliche Übernahmen 4.8.1 Satzung über Werbeanlagen 5. Kampfmittel 6. Umweltbelange 7. Auswirkungen der Planung 8. Kosten 9. Plandaten Seite 2 / 17 Bebauungsplan Nr. 935 - Breslauer Straße/Dresdener Straße - Begründung Satzung Fassung vom 30.11.2011 1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation 1.1 Beschreibung des Plangebietes Bei dem Geltungsbereich des Bebauungsplans handelt es sich um Teilflächen eines Gewerbe- und Industriegebietes, das nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 517 Ende der siebziger Jahre, vollständig bebaut wurde. Der Gesamtbereich wird im Wesentlichen durch Gewerbebetriebe, kleinere Handwerksbetriebe und großflächige Einzelhandelsbetriebe geprägt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 935 umfasst den Bereich zwischen der Breslauer Straße im Nordwesten, der Dresdener Straße im Nordosten und der Elsassstraße im Südosten. Südwestlich grenzt ein Baumarkt und ein KFZ und KFZ – Teilehandel an das Plangebiet. Der Bereich (ca. 59.123 m²) umfasst die Verkaufsflächen eines Einkaufszentrums (Hirsch-Center) sowie eines separaten Schuh-Centers; eines Gebäudes mit Banknutzung im Erdgeschoss und Büro- und Wohnnutzungen in den Obergeschossen. Der größte Anteil der Fläche wird durch Verkehrsflächen für den ruhenden Verkehr, Erschließungsflächen, Aufstellflächen für Feuerwehr und Anlieferungsbereiche eingenommen. Das Einkaufszentrum (Hirsch-Center) wurde im Jahr 2008 nach umfangreicher Modernisierung in dem Bestandsgebäude eines ehemaligen SBWarenhauses (Wal-Mart) eröffnet. Bis auf Böschungen und Randbereiche ist das Plangebiet vollständig versiegelt und weitgehend ohne Vegetation. 1.2 Regionalplan Der Regionalplan 2003 (Stand: April 2008) stellt für das Grundstück einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. 1.3 Flächennutzungsplan (FNP) Der Flächennutzungsplan aus dem Jahre 1980 stellt für den Geltungsbereich Sondergebiete dar. Im Hauptplan sind die Sondergebiete mit Ziffern gekennzeichnet, die im Textteil bezüglich der Zweckbestimmung und Art der Nutzung weiter konkretisiert werden. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Ziffer 11 dargestellt und eine Zweckbestimmung für Verbrauchermärkte und Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche von > 1.500 m² vorgesehen. Als Art der Nutzung sind Gebäude, Hallen und sonstige bauliche Anlagen sowie Parkplätze bestimmt. Im Hauptplan sind zusätzlich Symbole für Parkplatzflächen dargestellt. Parallel zur Dresdener Straße stellt der Flächennutzungsplan Gewerbliche Bauflächen dar. Aufgrund der Ziele der verbindlichen Bauleitplanung und der vorgesehenen Festsetzungen im Bebauungsplan ist eine Änderung / Berichtigung des Flächennutzungsplans nicht erforderlich. 1.4 Bestehendes Planungsrecht Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 517 der durch Bekanntmachung am 09.07.1977 rechtsverbindlich wurde. Dieser Bebauungsplan setzt für die Teilflächen Gewerbegebiet mit einer GRZ 0,6 und GFZ 2,2 sowie großflächig überbaubare Grundstücksflächen durch Baugrenzen fest. Dem Bebauungsplan liegt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1968 zugrunde. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans existieren zwei Aufstellungsbeschlüsse (A 100 und A 217) mit dem Ziel der Einzelhandelssteuerung. Der Bereich des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans A 100 aus dem Jahre 1989 umfasst zusammen mit dem anschließenden Bebauungsplan A 135 den Gesamtbereich des Seite 3 / 17 Bebauungsplan Nr. 935 - Breslauer Straße/Dresdener Straße - Begründung Satzung Fassung vom 30.11.2011 Bebauungsplans Nr. 517. Der A 100 wurde aufgrund eines fehlenden Einzelhandelskonzeptes nicht weiter verfolgt. Um dem wachsenden Anpassungsdruck auf den Grundstücken der vorhandenen Einkaufzentren durch eine steuernde Einzelhandelsplanung gemäß dem (seinerzeit) in Aufstellung befindlichen Zentren- und Nahversorgungskonzeptes zu begegnen, wurde der Aufstellungsbeschluss der Bebauungspläne 934 und 935, für den im Fokus stehenden Bereich, zeitlich vorgezogen. Im Vorgriff der Aufstellung der Bebauungspläne 934 und 935 wurde von der Stadt Aachen der Bebauungsplan Nr. 517 in dem 1. Änderungsverfahren angepasst. Ziel dieser 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 517 ist es, das Verbot von Ein-/Ausfahrten von/zu der Breslauer Straße aufzuheben. Der Bebauungsplan trat im Mai 2010 in Kraft. Durch die Rückstufung der qualifizierten Breslauerstraße (L 221) im Jahre 2009 in eine kommunale Straße konnte das grundsätzliche Ein- und Ausfahrtsverbot aufgehoben werden. Die Geltungsbereiche des Bebauungsplans Nr. 517 I und Nr. 935 grenzen parzellenscharf aneinander. Die Zufahrt von der Breslauer Straße in das Plangebiet ist zwischenzeitlich erfolgt. 2. Anlass der Planung Der Bebauungsplan Nr. 517 –Stolberger -/ Breslauer-/ Rottstraße und Berliner Ring – setzt ein Gewerbegebiet fest. Entsprechend der zugrunde liegenden Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1968 sind Einkaufszentren, die der gemeindlichen Versorgung dienen, ohne Beschränkung der Verkaufsfläche oder Sortimente zulässig. Seit 1989 besteht ein Aufstellungsbeschluss (A 100) zur städtebaulichen Neuordnung des Gebietes, der jedoch aufgrund des langen Zeitraumes nicht mehr herangezogen werden kann. Das Bauleitplanverfahren wurde 1994 wegen eines fehlenden Einzelhandelskonzeptes nicht fortgeführt. Mit dem Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen 2008 liegt das geforderte Einzelhandelskonzept zur Steuerung des Einzelhandels nun vor, so dass das Bauleitplanverfahren mit den Bebauungsplänen 934 und 935 fortgeführt werden kann. 3. 3.1 Ziel und Zweck der Planung Allgemeine Ziele Gemäß den Zielen des Zentren- und Nahversorgungskonzeptes der Stadt Aachen dürfen Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel nur noch in zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden. Als Ausnahme gelten bestehende Betriebe unter Beschränkung auf den vorhandenen Bestand. Der Bebauungsplan Nr. 517 enthält keine Festsetzungen zu Einzelhandelsnutzungen. Außerdem liegt dem Bebauungsplan die Baunutzungsverordnung von 1968 zugrunde. Aufgrund der rechtlichen Lücken zur Steuerung der Einzelhandelsnutzungen haben sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 517 bereits mehrere Einzelhandelsnutzungen etabliert, die sich nach Art, der Lage oder dem Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und der Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können. Insofern besteht ein Erfordernis zur Steuerung des Einzelhandels, in dem ursprünglich für eine gewerbliche Nutzung vorgesehenen Bereich. Der zugrunde liegende Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans (A 217) umfasst die beiden Bereiche der Einkaufszentren an der Breslauer Straße, die thematisch gleich zu behandeln sind. Aus redaktionellen Gründen sollen diese zwei Bereiche in eigenständige Bauleitplanverfahren geteilt werden. Die Verfahren sollen inhaltlich angeglichen und möglichst zeitlich parallel geführt werden. Seite 4 / 17 Bebauungsplan Nr. 935 - Breslauer Straße/Dresdener Straße - 3.2 Begründung Satzung Fassung vom 30.11.2011 Ziel der Planung Das Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen definiert eine parzellenscharfe Festlegung von Haupt-, Stadtteil- und Nahversorgungszentren und die Festlegung der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente. Ziel ist hierbei der Schutz und die Stärkung bestehender Zentren und die Vermeidung von Einzelhandelsansiedlungen an nicht -integrierten Standorten. Der Standort (B-Plan 935) erfüllt nicht die Kriterien einer Zentrenkategorie gem. Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen bzw. STRIKT (Städteregionales Einzelhandelskonzept Aachen). Dennoch handelt es sich bei dem Standort um eine etablierte Lage die seit Jahrzehnten im Aachener Ostviertel gut angenommen wird und der Versorgung der Umgebung dient. Ziel der Planung ist es, den Standort zu sichern, um die vorhandene Versorgungsfunktion aufrecht zu erhalten. Zum Schutz der zentralen Versorgungslagen sollen die Verkaufsflächen auf den vorhandenen Bestand beschränkt werden. Durch die Festsetzung wird erreicht, dass unternehmerische Entscheidungen zur Angebotsverschiebung innerhalb des Einkaufszentrums möglich sind. Durch Festsetzung der Gesamtverkaufsfläche wird sichergestellt, dass keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungslagen zu befürchten sind. Ziel des Bebauungsplans –Breslauer Straße/Dresdener Straße- ist die Steuerung der Einzelhandelsentwicklung am Standort zur Stärkung und Verbesserung der Attraktivität des Hauptzentrums und der umgebenden Stadteilzentren. Entsprechend den Anforderungen des § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB dient die Bauleitplanung im Besonderen der Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Aachen. Die Bauleitplanung basiert auf dem Zentren- und Nahversorgungskonzept 2008 der Stadt Aachen und setzt dieses städtebauliche Entwicklungskonzept in verbindliches Planungsrecht um. Das Planerfordernis resultiert aus dem realen Ansiedlungsdruck auf Bereiche mit Steuerungslücken für großflächige Einzelhandelsnutzungen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 935 ist somit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Stadt Aachen erforderlich. Als Nutzungsziel sollen u.a. Sonstige Sondergebiete gem. § 11 Abs. 3 BauNVO festgesetzt werden und durch besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung in zwei Nutzungsbereiche unterteilt werden. Durch diese Einteilung wird erreicht, dass spezifische Festsetzungen von Verkaufsflächen der jeweiligen Charakteristik der vorhandenen Einzelhandelsnutzung entsprechen. Sondergebiet Elsassstraße 139 (Hirsch-Center) Das Hirsch-Center wurde vor dem Umbau als SB-Warenhaus (Wal Mart) betrieben und verfügte über eine genehmigte Verkaufsfläche von 11.817m² für nah- und zentrenrelevante Sortimente. Diese Verkaufsflächensumme wurde durch regelmäßige Bauvoranfragen kontinuierlich über einen längeren Zeitraum bauordnungsrechtlich gesichert. In einem 1. Bauabschnitt wurden für das heutige Hirsch-Center ca. 10.150 m² VK realisiert. Die Differenz von ca. 1.666 m² (1.700 m²) ist offen und soll auf dem nordöstlichenlichen Grundstückteil realisiert werden. Das Hirsch-Center ist typologisch als ein Einkaufszentrum zu werten. Innerhalb des Gebäudes Elsassstraße 139 sind unterschiedliche Fachmärkte, Dienstleistungen und Gastronomieangebote zu einer räumlichen Einheit zusammengefasst. Die Planung des Centers, die Erstellung, Finanzierung und die Verwaltung obliegt einer übergeordneten Einheit. Die Typologie als ein Einkaufszentrum soll im Bebauungsplan festgesetzt werden, um die Größenordnung der Verkaufsflächen am Standort zu sichern. Sondergebiet Elsassstraße 139 (Hirsch-Center 2. Bauabschnitt) Für das Grundstück des Hirsch-Centers (Elsassstraße 139) besteht ein weiteres Baurecht zur Realisierung einer Erweiterung des Einkaufszentrums. Gemäß dem Vorbescheid ist eine Verkaufsflächenerweiterung um 1.700 m² Seite 5 / 17 Bebauungsplan Nr. 935 - Breslauer Straße/Dresdener Straße - Begründung Satzung Fassung vom 30.11.2011 mit zentrenrelevanten Nutzungen und 1.300 m² mit nicht zentrenrelevanten Nutzungen beschieden. Aufgrund der vollständigen Belegung des Bestandsgebäudes durch das Hirsch-Center ist das Vorhaben nur an anderer Stelle auf dem Grundstück möglich. Als Standort wurde durch den Grundstückseigentümer ein Bereich im Nordosten gewählt, der ehemals mit einer Tankstelle bebaut war. Das Neubauvorhaben erfüllt die Regelbedingungen eines Einkaufszentrums (einheitliche Planung, Finanzierung, Herstellung und Verwaltung) und ist als Erweiterung des Hirsch-Center anzusehen. Als Unterschied ist lediglich die separate Lage auf dem Grundstück anzuführen, die jedoch durch die Einrichtungen (gemeinsame Zufahrt, erkennbar einheitliches Grundstück und gemeinsame Stellplätze) zu einem einheitlichen Einkaufszentrum zusammenwächst. Das Vorhaben ist noch nicht realisiert. Im Bebauungsplan soll die genehmigte Nutzung als Erweiterung des Hirschcenters 1. Bauabschnitt festgesetzt werden. Die Erweiterung wird an die Hauptnutzung (1. Ba.) gebunden. Die Planung, Erstellung, Finanzierung und Verwaltung der Einzelhandelsnutzung liegt somit in einer Hand. Ein Antrag auf Vorbescheid bezüglich der Wandlung von 1.300 m² nicht zentrenrelevanter Verkaufsflächen in zentrenrelevante Verkaufsflächen (Elektrofachmarkt) wurde gem. § 15 Abs. 1 BauGB zurückgestellt. Zur Sicherung der Bauleitplanung wurde für die betroffenen Grundstücke eine Veränderungssperre beschlossen. Die Umwandlung der Verkaufsflächen widerspricht den Festlegungen des Zentren- und Nahversorgungskonzeptes und den Zielen des Bebauungsplans 935, da zu befürchten ist, dass ein Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten und einer Verkaufsfläche von 3.000 m² erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereichen insbesondere des Hauptzentrums haben würde. Die Klage und der Antrag wurden zurückgenommen. Zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche werden die Sortimente der Unterhaltungshaltungselektronik/Computer, Elektrohaushaltswaren etc. auf jeweils 1.700 m² Verkaufsfläche je Einzelhandelsbetrieb festgesetzt. Durch diese Festsetzung wird erreicht, dass innerhalb des Plangebietes eine hohe Flexibilität an Unternehmensentscheidungen innerhalb der Sondergebiete SO 1 und SO 2 ermöglicht werden, andererseits eine wesentliche Beeinträchtigung der zentralen Versorgungsbereiche nicht besteht. Ein Zusammenschluss der beiden Verkaufsflächen zu einer gemeinsamen Verkaufsfläche wird unterbunden. Gewerbegebiet (Dresdener Straße 4 – 8) Ziel der Stadt Aachen ist es, einen Streifen parallel der Dresdener Straße (Nr. 4 u. 8) – entsprechend der Darstellung des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen - als gewerblichen Bereich analog der Umgebungsnutzung (Verlauf Dresdener Straße) festzusetzen. Eine Verfestigung bzw. Ausdehnung großflächiger Einzelhandelsnutzungen mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten an dieser Stelle würde hinsichtlich der Nutzungsentwicklung im weiteren Verlauf der Dresdener Straße eine negative Vorbildwirkung ausstrahlen. Ziel der Stadt Aachen ist es im Verlauf der Dresdener Strasse, wie in den anschließenden Bereichen, ausschließlich gewerbliche Nutzungen mit zentren- und nahversorgungsunschädlichen Sortimenten vorzusehen. Dies dient insbesondere dem Schutz der zentralen Versorgungslagen, als auch der Vorhaltung von Bereichen für gewerbliche Nutzungen. Ursprünglich wurde das Gebäude Dresdener Straße 4 als Kfz-Betrieb mit Ausstellungsraum in den 70er Jahren erstellt und 1981 zu einem Bodenbelagseinzelhandel umgenutzt. Im Jahre 1999 wurde das Gebäude zu einem Fachmarkt für Unterhaltungselektronik umgenutzt, bevor es 2002 in einen Schuhfachmarkt (Siemes Schuhcenter) mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.270 m² umgenutzt wurde. Gemäß den Zielen des Bebauungsplans und der Festsetzung eines Gewebegebietes soll der bestehende Einzelhandelsbetrieb, Dresdener Straße 4, lediglich im Bestand gesichert werden. Um die Einschränkungen auf die ausgeübte Nutzung nicht über Gebühr zu belasten, soll der Bestand gem. § 1 Abs. 10 BauNVO “aktiv“ geschützt werden. Das Gebäude Dresdener Straße 8 wurde im Jahre 1989 als Bank- und Bürogebäude genehmigt. Im Seite 6 / 17 Bebauungsplan Nr. 935 - Breslauer Straße/Dresdener Straße - Begründung Satzung Fassung vom 30.11.2011 Dachgeschoss befinden sich zwei kleine Wohneinheiten (ca. 60 m²) die gem. der Baugenehmigung (577/89) an Aufsichts- und Bereitschaftspersonal der Bank bzw. anderen Gewerbeeinheiten vergeben werden sollen. Außerhalb des Plangebietes jenseits der Elsassstraße befindet sich eine weitere Wohnnutzung (Dresdener Straße 10). Gemäß der zugrunde liegenden Baugenehmigung handelt es sich hierbei um eine Speditionshalle (später Kfz-Werkstatt) mit einem Wohnhaus für den Betriebseigentümer. Wohnnutzungen innerhalb des Gewerbegebietes sollen nur ausnahmsweise, unter Zu- und Unterordnung zum Gewerbebetrieb und nur für den beschränkten Personenkreis der Baunutzungsverordnung zulässig sein. Bei der Festsetzung von maximalen zentren- und nahversorgungsrelevanten Verkaufsflächen ist aufgrund der vorhandenen örtlichen Situation innerhalb der Sondergebiete nicht von einem Wettbewerb um Verkaufsflächenanteile auszugehen. Durch den bereits vorhandenen Bestand eines einzigen Einkaufszentrums und insbesondere derTatsache, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans auch künftig nur ein einziges Einkaufszentrum (in zwei Bauabschnitten) zulassen, ist ein “Windhundrennen“ auf Sortimente und Verkaufsflächen auch für die Zukunft ausgeschlossen. Die Aufteilung und Vergabe der Verkaufsflächenkontingente innerhalb des Einkaufszentrums wird somit dauerhaft zentral erfolgen und hat eine ausgewogene Gesamtbelegung des Einkaufszentrums – nach Maßgabe des Bebauungsplans – im Blick. Die Festsetzung des Bebauungsplans –Breslauer Straße/Dresdener Straße- zielt auf eine Kernaussage des Zentren- und Nahversorgungskonzept, wonach etablierte Einzelhandelsnutzungen mit Versorgungsfunktionen einen aktiven Bestandschutz genießen sollen. Durch Festsetzung der absoluten Gesamtverkaufsflächenobergrenze sollen dem Betreiber des Einkaufszentrums Spielräume für betriebsnotwendige Änderungen oder Verschiebungen innerhalb der Einzelsortimentsverkaufsflächen eingeräumt werden. Der Betreiber des Einkaufszentrums hat so die Möglichkeit innerhalb eines festgesetzten Rahmens Verschiebungen von Einzelsortimentsverkaufsflächen vorzunehmen, um auf aktuelle Marksituationen und besondere Nachfragen reagieren zu können. Der Bebauungsplan 935 – Breslauer Straße/Dresdener Straße- soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Bei dem Bereich handelt es sich um einen planungsrechtlich gesicherten und bereits bebauten Bereich, der dem Innenbereich zuzuordnen ist. Ziel des Bebauungsplans ist die Bestandssicherung und -begrenzung des vorhandenen Einkaufszentrums. Ein Bebauungsplan der Innenentwicklung darf im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn ein bestimmtes Maß der zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO nicht überschritten wird. Da die beiden Planverfahren 934 und 935 in einem engen sachlichen (Einzelhandelssteuerung), räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen sollen beide Bauleitplanungen hinsichtlich der Berechnung der zulässigen Grundflächen in Gänze betrachtet werden. Bei der Ermittlung des Schwellenwertes (zulässige Grundfläche gem. § 13a BauGB) ist die Überschreitungsregel gem. § 19 Abs. 4 BauNVO nicht anzuwenden. Bei einer rein schematischen Berechnung des Schwellenwertes, über die festgesetzte zulässige Grundfläche GRZ 0,6 (Gebäudeflächen) der Bebauungspläne 934 und 935, wird eine Größe der Grundfläche von 67.171 m² erreicht. Die tatsächlich vorhandene Bebauung überdeckt lediglich eine Fläche von ca. 37.600 m² (unter Berücksichtigung der Erweiterung Hirsch-Center) da der Stellplatzbedarf einen großen Teil der Grundstücke beansprucht. Entsprechend § 13 a Abs. 1 Nr. 2BauGB ist demgemäß von einem Schwellenwert zwischen 20.000 und 70.000 m² auszugehen, so dass eine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen ist. Des Weiteren sind die Voraussetzungen für den Ausschluss des beschleunigten Verfahrens zu prüfen – zum einen das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung zum anderen die Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten. Die Entscheidung über den umweltrelevanten Eingriff hat bereits auf der Grundlage des Bauleitplanverfahrens Seite 7 / 17 Bebauungsplan Nr. 935 - Breslauer Straße/Dresdener Straße - Begründung Satzung Fassung vom 30.11.2011 zum Bebauungsplan 517 stattgefunden und unterlag der Abwägung. Umweltrelevante Auswirkungen der Planung sind bereits mit der Realisierung der Vorhaben eingetreten. Die Umweltauswirkungen der vorhandenen und zulässigerweise errichteten baulichen Nutzungen sind somit als Ausgangszustand zu werten. Lediglich zusätzliche, d.h. zukünftige Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 935 hervorgerufen werden, sind zu ermitteln und zu bewerten. Durch den Bestand festsetzenden – und - begrenzenden Charakter des Bebauungsplans werden keine neuen, über das bereits vorhandene bzw. zulässige Maß (B-Plan Nr. 517), hinausgehenden Baurechte ermöglicht. Folglich sind grundsätzlich keine weiteren Auswirkungen durch die Planung zu erwarten. Die Vorprüfung des Einzelfalles gem. § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB unter Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden, hat ergeben, dass aufgrund des im wesentlichen bestandssichernden Charakters voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. 3.3 Erschließung / Verkehr Die Erschließung der Einzelgrundstücke erfolgt durch unterschiedliche Straßen. Das Schuh-Center und das Grundstück des Wohngeschäftshauses werden über die Dresdener Straße und das weitläufige Grundstück des Hirsch-Centers über die Breslauer Straße und die Elsassstraße erschlossen. 3.4 Jugend und Familienfreundlichkeit Der Kriterienkatalog – Familienfreundlichkeit im Städtebau – wurde bei der Bauleitplanung berücksichtigt. Da lediglich der Bestand überplant und planungsrechtlich in einem Bebauungsplan fixiert wird, ergeben sich zur Umsetzung der Familienfreundlichkeit keine zusätzlichen Möglichkeiten. Zusammenfassend ist festzustellen, dass durch die Bauleitplanung die zentralen Versorgungszentren geschützt und gestärkt werden sollen. Der Erhalt und die Entwicklung der zentralen Versorgungszentren dienen direkt der Familienfreundlichkeit, da an zentraler Stelle Einkaufsmöglichkeiten und Dienstleistungen mit kurzen Wegen vorgehalten werden. Obwohl der Standort Breslauer Straße / Dresdener Straße / Elsassstraße als automobilorientiert einzustufen ist, werden zusätzlich untergeordnet Nahversorgungsfunktionen für das Wohnumfeld übernommen. 4. 4.1 Begründung der Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Gemäß Baunutzungsverordnung sind großflächige Einzelhandelsbetriebe nur in einem Sonstigen Sondergebiet gem. § 11 BauNVO zulässig. Die vorhandenen bzw. planungsrechtlich genehmigten Einzelhandelsnutzungen (Hirsch-Center, Bauabschnitt 1 u. 2) erfüllen die Tatbestandsmerkmale der Großflächigkeit als Einkaufszentrum gem. § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO und sollen folgerichtig als sonstiges Sondergebiet festgesetzt werden. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgangsbedingungen, realisiertes Einkaufszentrum und genehmigte Erweiterung des Einkaufszentrums, kann nur mit einer Einteilung des Einkaufszentrums in zwei Sondergebiete (SO1 – Bestand, SO2 – Erweiterung) reagiert werden. Die Festsetzung der Verkaufsflächen und Sortimente im SO1 erfolgt vorhabenbezogen aus der Bestandssituation. Die Art der Nutzung in der Erweiterungsfläche SO2 kann lediglich angebotsbezogen erfolgen, da die Nutzung nicht weiter konkretisiert ist und eine Festsetzung über die Rahmenbeschränkung der höchstzulässigen Verkaufsflächen und Sortimentsgruppenbeschränkung nicht sinnvoll erscheint. Die gewählte Aufteilung des Einkaufszentrums in zwei Sondergebiete und die Festsetzung der zulässigen Verkaufsflächen entspricht am besten den Zielen des Bebauungsplans, den Bestand und die genehmigten Nutzungen festzusetzen. Seite 8 / 17 Bebauungsplan Nr. 935 - Breslauer Straße/Dresdener Straße - Begründung Satzung Fassung vom 30.11.2011 Sondergebiet SO1 In dem Sondergebiet SO1 ist ausschließlich ein Einkaufszentrum, mit einer Gesamtverkaufsflächenobergrenze für nah- und zentrenrelevante Sortimente zulässig, die den vorhandenen Einzelhandelsbestand abbilden. Die Summe der Verkaufsflächen für zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente ergibt eine gerundete Fläche von 9.500 m², die als Gesamtverkaufsflächenobergrenze festgesetzt werden soll. Bei der Ermittlung der Verkaufsflächen wurde die Geschäftspassage (Shopping – Mall) nicht einbezogen, da sich diese vor der Tür der Ladenlokale befindet und nicht dauerhaft zu Präsentationszwecken genutzt wird. Als Grundlage zur Ermittlung der Sortimente und der Verkaufsflächen dient eine Auflistung des Betreibers vom 05.03.2008, die Bestandteil des Genehmigungsbescheides (Aktenzeichen 63/23-00326-08) ist. Bei dieser Berechnung werden die Gänge, Vor- und Kassenzonen innerhalb der Ladenlokale zu den Verkaufsflächen gerechnet. Die Flächen für reine Dienstleistungsangebote (z.B. Frisör, Schlüsseldienst und Gastronomie) werden in der aktuellen Bauleitplanung nicht als Verkaufsflächen betrachtet und unterliegen nicht der Festsetzung durch den Bebauungsplan 935. Ebenso unterliegen die nicht-zentrenrelevanten Verkaufsflächen keiner Festsetzung, da nachteilige Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche nicht zu befürchten sind und zu einer adäquaten und flexiblen, Grundstücksnutzung beitragen. Die Gesamtverkaufsflächenobergrenze für nah- und zentrenrelevante Sortimente von 9.500 m² darf jedoch auf keinen Fall überschritten werden. Der vorhandene Branchenmix aus nahversorgungsrelevanten - (ca. 65 %) und zentrenrelevanten Sortimenten (ca. 22 %) teilt sich auf in großflächige und kleinflächige Verkaufseinheiten aus den Hauptsegmenten Lebensmittel, Drogerie und Bekleidung, die z.T. bereits über Jahrzehnte am Standort und in der Aachener Einzelhandelslandschaft etabliert sind. Die Innenentwicklung vorhandener Sortimente innerhalb der Gesamtverkaufsflächen ist somit im Sinne des aktiven Bestandschutzziels des Bebauungsplans Nr. 935 und ist bezüglich des Schutzes der zentralen Versorgungsbereiche weitgehend unproblematisch zu bewerten. Anders verhält es sich mit Einzelhandelsnutzungen, die gegenwärtig nicht oder nur untergeordnet vorhanden sind. Hier können Sortimentsverschiebungen innerhalb des Einkaufszentrums bestehende zentrale Versorgungsstrukturen negativ beeinträchtigen. Aus diesem Grund sollen die Sortimente der Unterhaltungselektronik, Elektrohaushaltswaren etc. auf einen Anteil von 1.700 m² je Sondergebiet festgesetzt werden. Durch den Zusatz, dass die Größe der Verkaufsfläche je Einzelhandelsbetrieb die zulässige Verkaufsfläche von 1.700 m² nicht überschreiten darf, wird sichergestellt, dass beispielsweise kein Elektrofachmarkt mit einer Größe von über 1.700 m² Verkaufsfläche auf der Grenze zwischen SO 1 und SO 2 entstehen kann. Durch einen Elektrofachmarkt mit einer Größe über 3.000 m² Verkaufsfläche sind negative Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Aachen zu erwarten. Sondergebiet SO2 Das Sondergebiet lässt eine Erweiterung als Teil des Einkaufszentrums Hirsch-Center zu und wird separat abgegrenzt, um den Besonderheiten der noch nicht erfolgten Realisierung der Erweiterung Rechnung zu tragen. Aufgrund der Angebotsplanung in diesem Bereich in Kombination mit der Bindung an den Vorbescheid sollen die Verkaufsflächenobergrenzen für zentrenrelevante Sortimente auf max. 2.300 m² begrenzt werden. Dienstleistungsangebote und nicht-zentrenrelevante Sortimentsverkaufsflächen sollen – wie im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans - nicht festgesetzt werden und unterliegen infolge dessen keiner Beschränkung, da von diesen Angeboten keine schädlichen Auswirkungen zu erwarten sind. Seite 9 / 17 Bebauungsplan Nr. 935 - Breslauer Straße/Dresdener Straße - Begründung Satzung Fassung vom 30.11.2011 Gewerbegebiet GE Die Grundstücke Dresdener Straße Nr. 4 und Nr. 8 sollen analog der Darstellung des Flächennutzungsplans und der umgebenden Nutzung als Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO festgesetzt werden. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten (gem. § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO) entsprechend der Aachener Sortimentsliste (siehe Anhang) nicht zulässig. Dieser Ausschluss dient der Erhaltung und Entwicklung des Hauptzentrums (Aachener Innenstadt) und der benachbarten Stadtteilzentren Elsassstraße und Eilendorf. Durch diese Festsetzung soll erreicht werden, dass keine Einzelhandelsbetriebe mit nah- und zentrenversorgungsrelevanten Sortimenten im Gewerbegebiet ansiedeln, deren Sortimentsangebot sich nachteilig auf die vorgenannten Zentren auswirken und die gewerblichen Nutzungen verdrängen. Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentren- oder nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimenten oder Großhandelsbetriebe sind nicht vom Ausschluss betroffen und grundsätzlich zulassungsfähig. Die Festsetzung hat zur Folge, dass der bestehende Schuhmarkt, Dresdener Straße 4, auf den Bestandsschutz reduziert wird. Um das Unternehmen eine angemessene Existenz zu ermöglichen, soll der Bestandsschutz “aktiv“ festgesetzt werden. Für das Grundstück, Dresdener Straße 4, sollen Änderungen und Erneuerungen gem. § 10 Abs. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässig sein. Dieser Bestandschutz soll jedoch ausdrücklich auf die vorhandenen Sortimente und die vorhandene Verkaufsfläche beschränkt werden. Dem Unternehmen soll dadurch Modernisierungen oder Anpassungen in bestimmten Rahmen ermöglicht werden. Erweiterungen oder der Wechsel des Warenangebotes werden ausgeschlossen, um schädliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungslagen auszuschließen. Der aktive Bestandschutz wird gewählt, um dem allgemeinen Ziel der Bauleitplanung zum Bestandschutz vorhandener Einzelhandelsbetriebe Rechnung zu tragen. Eine Umwandlung in ein Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe ist ausgeschlossen, da Vorbildfunktionen für die weiteren Flächen des Bebauungsplans 517erwartet werden, bzw. den Zielen des Aufstellungsbeschlusses A 100 und A 135 widersprechen. Die Stadt Aachen plant zur Steuerung der Einzelhandelssituation und zum Schutz der zentralen Versorgungslagen die Aufstellung weiterer Bebauungspläne im Bereich Dresdener Straße u. Rott Straße. Zur Wahrung des Gebietscharakters des Gewerbe- und gegenüberliegenden Industriegebietes ist eine Wohnnutzung nur unter den strengen Ausnahmekriterien des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 517 als Gewebegebiet und die zugrunde liegende BauNVO 1968 (§ 8 Abs. 3 Nr. 1) sah diese Beschränkung des Personenkreises ebenso vor. Eine Wohnnutzung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal, insbesondere für das Bankgebäude, erscheint sinnvoll. Ein besonderer Immissionsschutzanspruch der Wohnnutzung gegenüber dem eigentlichen Gebietsziel des Sonder- und Gewerbegebietscharaktes ist nicht abzuleiten. Die ausnahmsweise zulässige Wohnnutzung hat sich dem eigentlichen Gebietscharakter als Gewerbe-/ Sondergebiet unterzuordnen (Gebietserhaltungsanspruch). Durch bauliche und technische Maßnahmen der Wohngebäudehülle ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnräume ein maximaler Innenpegel von tags 35 dB(A) und in Schlafräumen nachts ein Innenpegel von 25 dB(A) nicht überschritten wird. Im bauordnungsrechtlichen Verfahren ist ein entsprechender Nachweis durch einen Sachverständigen zu führen. Südlich des Gewerbegebietes an der Elsassstraße ist eine Wohnnutzung innerhalb des Mischgebietes (B-Plan 517) vorhanden. Zur Vermeidung unzulässiger Belästigungen der Wohnnutzung durch die gewerbliche Nutzung wird das Gewerbegebiet auf der Grundlage der Abstandsliste zum Abstandserlass (2007) gem. § 1 Abs. 4 in Verbindung mit §1 Abs. 5 BauNVO in den Teilbereich GE* gegliedert. In den schriftlichen Festsetzungen ist eine Ausnahme von der Zulässigkeit der Betriebsarten vorgesehen, wenn der Nachweis vorliegt, dass diese Betriebe und Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die benachbarten schutzwürdigen Wohngebiete Seite 10 / 17 Bebauungsplan Nr. 935 - Breslauer Straße/Dresdener Straße - Begründung Satzung Fassung vom 30.11.2011 verursachen. Dies geschieht zur Vermeidung einer Übermaßregelung und um den örtlichen sowie jeweiligen technischen Gegebenheiten und Erfordernissen besser gerecht werden zu können. Diese Erleichterungen sind deshalb erforderlich, weil im Einzelfall damit gerechnet werden muss, dass durch über den Stand der Technik hinausgehende Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen – insbesondere Verzicht auf Nachtarbeit – die Immissionen einer später zu bauenden Anlage so weit begrenzt oder die Ableitungsbedingungen so gestaltet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in den schutzwürdigen Wohngebieten verhindert werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann anhand der im Einzelfall vorzulegenden genauen Antragsunterlagen schlüssig geprüft werden. Nach ständiger Rechtssprechung ist bei der Prüfung der Zulässigkeit von Gewerbebetrieben eine typisierende baurechtliche Beurteilung in der Regel sowohl sachgerecht als auch unvermeidbar. Eine Abweichung von der typisierenden Betrachtungsweise ist jedoch immer dann geboten, wenn der Betrieb vom Erscheinungsbild abweicht. Weist ein Antragsteller im Genehmigungsverfahren nach, dass ein geplanter Betrieb atypisch ist, d.h. dass die allgemeinen nach Erfahrungen oder der Vermutung seines Betriebstyps kennzeichnenden Eigenschaften auf seinen speziellen Betrieb nicht zutreffen, so kann sein Vorhaben in einem Gebiet zugelassen werden, in dem derartige Anlagen allgemein nicht zulässig sind. Abweichend von den Standardregelungen des Abstandserlasses liegen die schutzwürdigen Wohnnutzungen nicht in einem Reinen - oder Allgemeinen Wohngebiet sondern in einem gem. § 6 BauNVO festgesetzten Mischgebiet. Hierzu sieht der Abstandserlass (vgl. 2.2.2.5) eine Korrektur vor. Bei denen mit (*) gekennzeichneten Betriebsarten können die Abstände der übernächsten Abstandsklasse zugrunde gelegt werden. Ausschluss von Bordellen und Vergnügungsstätten In den Sondergebieten, Einkaufszentren mit Dienstleistungen und den Gewerbegebieten sind Bordelle, bordellartige Nutzungen und Vergnügungsstätten nicht zulässig. Durch den Ausschluss derartiger Nutzungen soll der Bereich vor einem “Trading –Down- Effekt“ bewahrt werden. Mit dem Umbau des Hirsch-Centers und z.B. dem Neubau der Generalvertretung Mercedes Benz (Breslauer Str.) hat der Bereich städtebaulich eine erhebliche Aufwertung erfahren, von der weitere positive Impulse für die Umgebung erwartet werden. Von den auszuschließenden Betrieben mit typischerweise geringem Investitionsbedarf und vergleichsweise hoher Ertragsstärke, sind hingegen negative Impulse zu erwarten, die die aufkeimende Aufwertung eher hemmen werden. Zudem ist mit einer Konkurrenz zwischen Betrieben, oder Betriebsteilen mit einem wesentlich höheren Investitionsbedarf und einer geringeren Ertragsstärke zu rechnen, weil der Wettbewerb um Grundstücke und Immobilien zwischen Konkurrenten mit unterschiedlicher Finanzkraft tendenziell zu einer Erhöhung der Grundstücks- und Mietpreise führt und damit zu einer Verdrängung gewachsener Nutzungen mit schwächerer Finanzkraft. Gemäß einem Grundsatzbeschluss des Rates der Stadt Aachen sollen Spielhallen nur in einem eng abgegrenzten Bereich der Stadt Aachen zugelassen werden. Der Standort Breslauer Straße/Dresdener Straße gehört nicht zu diesem definierten Bereich. 4.2 4.2.1 Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl (GRZ) Das Maß der baulichen Nutzung soll für die sonstigen Sondergebiete, analog des Bebauungsplans Nr. 517, auf eine Grundflächenzahl GRZ 0,6 festgesetzt werden. Für das Gewerbegebiet wird eine GRZ von 0,8 festgesetzt, um entlang der Dresdener Straße eine höhere Grundstücksausnutzung durch Gebäude zu ermöglichen. Gemäß der zugrunde liegenden Baunutzungsverordnung BauNVO 1968 bleiben die Flächen für Nebenanlagen (Stellplätze, Zufahrten, Feuerwehrumfahrungen etc.) bei der Ermittlung der zulässigen GRZ ohne Berücksichtigung. Die vorhandene und legal hergestellte Bestandsnutzung umfasst einen Versiegelungsgrad (Gebäude + Nebenanlagen + Stellplätze/Zufahrten) von durchschnittlich 90 % innerhalb der Baugebiete. Dies Seite 11 / 17 Bebauungsplan Nr. 935 - Breslauer Straße/Dresdener Straße - Begründung Satzung Fassung vom 30.11.2011 entspricht einer GRZ von 0,9 gem. der BauNVO 1990. Um dem Ziel des Bebauungsplans zur Bestandssicherung und -begrenzung der Einkaufszentren gerecht zu werden, soll sich der Bebauungsplan auch im Bezug auf die Festsetzung der zulässigen Grundflächen an der Realnutzung orientieren. Um keine Spannungen hinsichtlich der Nutzungen und der Umweltbelange bei der Transformierung in aktuelles Planungsrecht zu erzeugen, soll die zulässige Grundfläche gem. § 19 Abs. 1-3 BauNVO (Hauptanlagen/Gebäude) auf die bisher zulässige GRZ 0,6 und für Nebenanlagen und Stellplätze etc. eine Überschreitung der GRZ bis höchstens 0,9 zulässig sein. Die Überschreitungsregel ist grundsätzlich bis zu einer Kappungsgrenze von GRZ 0,8 vorgesehen. Aufgrund der besonderen städtebaulichen Situation – Überführung einer zulässigen Bestandsnutzung in aktuelles Planungsrecht – und der Forderung der Umweltbehörde nach Aufrechterhaltung der Versiegelung im Teilbereich 2 zum Schutz des Grundwassers durch die vorhandene Altlast - sowie der wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung bei Einhaltung der Kappungsgrenze von GRZ 0,8, ist eine Überschreitung in einem geringfügigem Ausmaß auf einen Höchstwert von GRZ 0,9 für Nebenanlagen, Stellplätze etc. gem. §19 Abs. 4 Nr. 1 u. 2 BauNVO zulässig. Die ehemals festgesetzte GFZ wird aufgehoben, da die Festsetzung einer Geschossflächenzahl bei eingeschossigen Nutzungsformen bzw. durch die Begrenzung der Verkaufsflächen nicht sinnvoll erscheint. 4.2.2 Gebäudehöhe (GH) Die Gebäudehöhe ist als Maß des oberen Abschlusses der Oberkante des Gebäudes definiert. Die angegebene Maßzahl ist als absolutes Höhenmaß über Normalhöhennull (NHN) zu verstehen. Technikbedingte Anlagen sind grundsätzlich innerhalb der Gebäudekubatur anzuordnen. Lediglich technische Anlagen- oder Anlagenteile, die unbedingt der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen, dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe ausnahmsweise um maximal 2,50 m überschreiten. Zusätzlich sollen sie um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abgerückt werden, um sich optisch der Gebäudekubatur unterzuordnen. 4.3 Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen sollen durch Baugrenzen gem. § 23 Abs. 3 BauNVO festgesetzt. Es werden großflächige Baufenster –entsprechend dem Bebauungsplan Nr. 517- vorgesehen, um den Nutzern eine hohe Flexibilität bei der Nutzung der Grundstücke und Aufteilung der Baukörper zu ermöglichen. 4.4 Stellplätze Die Stellplätze der Einzelhandelsnutzung sind gem. § 12 Abs. 1 BauNVO in dem Sondergebiet -Einkaufszentrum- allgemein zulässig. Aufgrund der großen Baugebietsfestsetzung sind im Verhältnis von Einzelhandelsgröße zu Grundstücksgröße ausreichend Flächen für notwendige Stellplätze vorhanden. 4.5 4.5.1 Lärmschutz Gliederung GE durch Abstandserlass Das Gewerbegebiet soll u.a. hinsichtlich der Vermeidung von Lärmimmissionen der vorhandenen schutzwürdigen Wohnnutzungen in den Teilbereich GE* gem. Abstandserlass 2007 gegliedert werden. Mit dieser Festsetzung soll sichergestellt werden, dass lediglich – gem. der Abstandsliste - verträgliche Betriebe angesiedelt werden dürfen. Betriebe, die der nächst höheren Abstandsklasse zuzuordnen sind und grundsätzlich nicht genehmigungsfähig wären, müssen durch ein Gutachten den Nachweis erbringen, dass keine schädlichen Umweltauswirkungen auf die schützenswerten Wohnnutzungen zu befürchten sind. 4.5.2 Büronutzungen Zum Schutz der Berufstätigen in Bürogebäuden soll festgesetzt werden, dass Aufenthaltsräume zum Aufenthalt Seite 12 / 17 Bebauungsplan Nr. 935 - Breslauer Straße/Dresdener Straße - Begründung Satzung Fassung vom 30.11.2011 von Menschen ≥ 8 Stunden, durch ein resultierendes Schalldämmmaß der Außenbauteile von 35 dB vor den Lärmbelastungen der umgebenden viel befahrenen Straßen (z.B. A 544, Berliner Ring, Breslauer – und Dresdener Straße) und den nutzungsspezifischen Belastungen der Sonder- und Gewerbegebiete zu schützen sind. Entsprechend der Umgebungslärmkartierung der Stadt Aachen ist mit einem Umgebungslärm durch die Straßen von bis zu max. 70 dB(A) zu rechnen. Aus der DIN 4109 wird das erforderliche resultierende Schalldämmmaß von 35 dB abgeleitet. 4.5.3 Ausnahmsweise zulässige Wohnungen Für die nur ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzungen für den beschränkten Personenkreis gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ist der Nachweis zu führen, dass durch bauliche (z.B. Materialart und –stärke, Konstruktion etc.) und technische Maßnahmen (automatische schallgedämmte Lüftungseinrichtungen, etc.) ein Innenwohnraumpegel von 35 dB(A) tags und 25 dB(A) nachts eingehalten wird. Durch diese Festsetzung soll zum einen ein Minimalstandard für ein gesundes Wohnen für den beschränkten Personenkreis erreicht und zum anderen sichergestellt werden, dass der Gebietscharakter des Gewerbegebietes - ohne zusätzliche Einschränkungen durch eine implizierte Wohnnutzung - erhalten bleibt. 4.6 Gestalterische Maßnahmen Zulässigkeit von Werbeanlagen siehe 4.11.2 4.7 Kennzeichnung Aufgrund ehemaliger Nutzungen besteht in Teilbereichen des Geltungsbereiches ein Verdacht auf Altlasten bzw. schädliche Bodenveränderungen. Der Altlastenverdacht kann für die Wirkungspfade Boden-Mensch und BodenNutzpflanze ausgeschlossen werden, da das Gelände derzeit weitestgehend überbaut bzw. versiegelt ist. Bezüglich des Wirkungspfades Boden–/Grundwasser ist das laufende Monitoring-Programm ausreichend. Weitere Boden- und Grundwasseruntersuchungen sind im Rahmen des aktuellen Bebauungsplanverfahrens nicht erforderlich. Dennoch wird vom Fachbereich Umwelt empfohlen, den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 935 gem. § 9 Abs. 5 BauGB als Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, zu kennzeichnen. Die vorhandene Bodenversiegelung in dem zu kennzeichnenden Bereich erfüllt eine Schutzfunktion und sollte aus diesem Grund erhalten bleiben. In dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 935 wurden im Auftrag der Stadt Aachen mehrfach umfangreiche Boden- und Grundwasseruntersuchungen durchgeführt. Die Fläche liegt im Bereich einer großflächig verfüllten Ziegeltongrube, die sich im Wesentlichen zwischen Elsassstraße, Stolberger Straße und Breslauer Straße/A 544 und Dresdener Straße erstreckt. Infolge der Ausdehnung ist der Gesamtbereich als belastet zu kennzeichnen. Die Tongrube wurde nach dem Krieg überwiegend mit Bauschuttmaterialien (Trümmerschutt) verfüllt, die Mächtigkeiten von bis zu 10 m erreichen. Die Bauschuttmaterialien können stellenweise erhöhte Konzentrationen an Schwermetallen und organischen Schadstoffen aufweisen, die in leicht erhöhten Konzentrationen auch im Grundwasser nachgewiesen wurden. Das Grundwasser wird im Rahmen eines Monitoring-Programms fortlaufend überwacht. 4.8 4.8.1 Nachrichtliche Übernahmen Satzung über Werbeanlagen Bezüglich der Gestaltung von Werbeanlagen wird auf die rechtskräftige Satzung über Werbeanlagen im Bereich der Hauptausfallstraßen und in Gewerbegebieten der Stadt Aachen vom 17. September 2007 hingewiesen. Diese gem. § 6 Abs. 1 BauO NRW erlassenen Satzung gilt uneingeschränkt für den Bebauungsplan Nr. 935 – Breslauerstraße/Dresdener Straße- und ist entsprechend anzuwenden. Seite 13 / 17 Bebauungsplan Nr. 935 - Breslauer Straße/Dresdener Straße - Begründung Satzung Fassung vom 30.11.2011 5. Kampfmittel Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt im ehemaligen Bombenabwurfgebiet. Bauanträge, die mit Eingriffen in den Boden verbunden sind, sind dem zuständigen Fachbereich Bauverwaltung vorzulegen. Erdarbeiten sind mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit sofort einzustellen und unverzüglich die Bauverwaltung der Stadt Aachen oder die nächstgelegene Polizeidienststelle zu verständigen. 6. Umweltbelange Der Bebauungsplan Nr. 935 soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB aufgestellt werden. Ziel ist die Sicherung und Begrenzung des Einkaufszentrums Hirsch-Center, Elsassstraße. Die Festschreibung Verkaufsflächen dient dem Schutz der im Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereiche. Das Plangebiet ist weitgehend bebaut. Lediglich im Bereich „SO2– Einkaufszentrum mit Dienstleistungen -“ ist eine Erweiterung des Einkaufzentrums vorgesehen. Da die Flächen der beiden Bebauungspläne Nr. 935 und 934 in sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zu sehen sind und die 20.000 m²-Grenze des § 13 a Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 überschreiten, jedoch unter der 70.000 m²-Grenze bleiben, ist eine Prüfung des Einzelfalls nach BauGB vorzunehmen. Zunächst sind die Ausschlussgründe „Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung“ und „Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes“ zu betrachten. Gemäß Anlage 1 zu § 3 Absatz 1 Satz 1 UVPG Ziffer 18.8 i. V. mit Ziffer 18.6 für den Bau z.B. eines Einkaufszentrums im Innenbereich von 5.000 m² oder mehr ist eine allgemeine Prüfung des Einzelfalles gefordert. Die Anforderungen bezüglich eines möglichen Bauvorhabens von ggf. 5.000 m² oder mehr legt das gleiche Prüfungsniveau (s.o.) zugrunde. Grundsätzlich ist im Wege der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles festzustellen, ob es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt. Nach § 17 UVPG richtet sich die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich Vorprüfung nach den Vorschriften des BauGB, sobald es sich um die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen für entsprechende Vorhaben handelt. Somit ist der Kriterienkatalog der Anlage 2 BauGB zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 anzuwenden. Die planungsrechtliche Möglichkeit, großflächige Einzelhandelsbetriebe im Umfang von über 1.200 m² Geschossfläche (z.B. Erweiterung Einkaufszentrum Hirsch) neu zu errichten, wird von der Liste der UVPpflichtigen Vorhaben gem. Anlage 1, Nr. 18.8, UVPG, erfasst und erfordert eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, die wie eben beschrieben nach den Vorschriften des BauGB durchzuführen ist. Die Flächen sind bereits durch die Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 517 nahezu vollständig versiegelt und unterliegen seit Jahren einer gewerblichen Nutzung, so dass der naturschutzrechtliche Eingriff bereits vollzogen ist. Die im Kriterienkatalog aufgeführten Schutzgebiete (Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet, gesetzlich geschützte Biotope, Wasserschutzgebiete, Bodenschutzgebiete pp) sind nicht betroffen. Schutzwürdige Böden liegen im Plangebiet nicht vor. Die geringen Grünstrukturen können erhalten bleiben. Der zunächst bestehende Altlastenverdacht kann für die Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Nutzpflanze ausgeschlossen werden, da das Gelände derzeit weitestgehend überbaut bzw. versiegelt ist. Bezüglich des Wirkungspfades Boden-Grundwasser ist das laufende MonitoringProgramm ausreichend. Somit ergeben sich aus der Prüfung keine Anhaltspunkte für erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt, so dass keine förmliche Umweltprüfung durchzuführen ist. Im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB wird von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen. Seite 14 / 17 Bebauungsplan Nr. 935 - Breslauer Straße/Dresdener Straße - Begründung Satzung Fassung vom 30.11.2011 Gleichwohl sind grundsätzlich die Umweltbelange in die Abwägung einzustellen. Wie in der Vorprüfung bereits festgestellt, hat aufgrund der erfolgten rechtmäßigen Überbauung der Eingriff in den Naturhaushalt bereits stattgefunden. Die Erweiterung des Hirschzentrums ist tatsächlich noch nicht erfolgt aber rechtlich bereits zulässig. Auch bei einem eventuellen Abriss und Neubau wird kein über das heutige Maß hinausgehendes Baurecht geschaffen, so dass keine erheblichen, nachteiligen Auswirkungen für die Umwelt zu erwarten sind. Hinsichtlich der bekannten Altlastenthematik folgende Ausführungen: Im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplangebietes 517 wurden seit Anfang der 90er Jahre umfangreiche Boden- und Grundwasseruntersuchungen in Bereichen durchgeführt, in denen Verdacht auf Altlasten bzw. schädliche Bodenveränderungen bestand. Die Untersuchungen wurden auch im Bereich des aktuellen Plangebietes durchgeführt. Im Plangebiet wurden im Auftrag der Stadt Aachen mehrfach umfangreiche Boden- und Grundwasseruntersuchungen durchgeführt. Die Fläche liegt im Bereich einer großflächigen verfüllten Ziegeltongrube, die sich im Wesentlichen zwischen Elsassstraße, Stolberger Straße, Breslauer Straße/A 544 und Dresdener Straße erstreckt. Die Tongrube wurde nach dem Krieg überwiegend mit Bauschuttmaterialien (Trümmerschutt) verfüllt, die Mächtigkeiten von bis zu 10 m erreichen. Die Bauschuttmaterialien können stellenweise erhöhte Konzentrationen an Schwermetallen und organischen Schadstoffen (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) aufweisen, die in leicht erhöhten Konzentrationen auch im Grundwasser nachgewiesen wurden. Das Grundwasser wird im Rahmen eines Monitoring-Programms fortlaufend überwacht. Des Weiteren befand sich im nordöstlichen Bereich eine Tankstelle, die in 2007 unter Beteiligung eines Altlasten-Sachverständigen stillgelegt und rückgebaut wurde. Bewertung Der Altlastenverdacht kann für die Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Nutzpflanze ausgeschlossen werden, da das Gelände derzeit weitestgehend überbaut bzw. versiegelt ist. Bezüglich des Wirkungspfades BodenGrundwasser ist das laufende Monitoring-Programm ausreichend. Weitere Boden- und Grundwasseruntersuchungen sind im Rahmen des aktuellen Bebauungsplanverfahrens nicht erforderlich. Es wird empfohlen, auf Grund des oben dargestellten Sachverhalts das Plangebiet gem. § 9 Abs. (5) BauGB als Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, zu kennzeichnen. Die in den zu kennzeichnenden Bereichen vorhandene Bodenversiegelung erfüllt eine Schutzfunktion und sollte aus diesem Grund erhalten werden. Schutzwürdige Böden liegen im Plangebiet nicht vor. Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts ist eine aus klimatologischer Sicht sinnvolle Teilentsiegelung der Asphaltflächen nicht umzusetzen. Allerdings bietet eine Sicherungsplanung vor allem auf den südlichen Flächen SO1 und SO2 die Möglichkeit, Dachbegrünung und Fassadenbegrünung vorzusehen, sowie in Absprache mit der unteren Bodenschutzbehörde punktuell Baumpflanzungen vorzusehen. Hinsichtlich der Lärmbelastung wurden im Rahmen der Aufstellung dieses Bebauungsplanes keine neuen Lärmmessungen bzw. -berechnungen vorgenommen. Bekannt ist die Schutzbedürftigkeit der an das Plangebiet angrenzenden Wohnbebauung, die eine Gliederung des Gewerbegebietes nach Abstandserlass 2007 erfordert. Seite 15 / 17 Bebauungsplan Nr. 935 - Breslauer Straße/Dresdener Straße - Begründung Satzung Fassung vom 30.11.2011 Darüber hinaus ist im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren der Nachweis zu erbringen, dass die entsprechenden Richtwerte eingehalten werden. Anlage: Bereich zur Kennzeichnung gem. § 9 Abs. (5) BauGB 7. Auswirkungen der Planung Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans mit Festschreibung der Verkaufsflächen wird ein Rahmen vorgegeben, in dem unternehmerische Entscheidungen getroffen werden können. Die sich daraus ergebenden Handlungsschranken stellen für das Unternehmen - hinsichtlich der ursprünglich weit gefassten planungsrechtlichen Zulässigkeit des Bebauungsplans Nr. 517 – einen Einschnitt dar. Bei der Bewertung der Sachlage ist jedoch zu berücksichtigen, dass zwischen dem Inkrafttreten des Bebauungsplans 517 und der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 935 mehr als ein Vierteljahrhundert vergangen ist und hinsichtlich der städtebaulichen Ziele weit reichende Entwicklungen stattgefunden haben. Insbesondere die Auswirkungen des automobilgerechten Einkaufens auf der grünen Wiese und die Auswirkungen auf die Innenstädte werden heute gegensätzlich beurteilt. Galt in den 70er Jahren eine automobilgerechte Stadtplanung und die Suburbanisierung als erklärtes Ziel, ist man sich im 21. Jahrhundert über den Wert florierender Innenstädte und die negativen Auswirkungen der Mobilität des motorisierten Individualverkehrs bewusst. Die Erhaltung und Entwicklung der definierten zentralen Versorgungsbereiche zum Wohle der Allgemeinheit und einer lebendigen Innenstadt und Stadtteilzentren sowie die verbrauchernahe Versorgung hat in der Güterabwägung einen hohen öffentlichen Rang. In der Güterabwägung zwischen den privaten - und öffentlichen Belangen kommt dem Schutz der Zentren eine höhere Wertigkeit zu. Gleichwohl sieht die Stadt Aachen in dem Einkaufszentrum einen attraktiven und gut angenommenen Einzelhandelsbetrieb, der auch der Versorgung der umliegenden Wohngebiete dient und aus diesem Grund erhalten bleiben soll. Planungserfordernis ist der Schutz und die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche und nicht die weit reichende Einschränkung unternehmerischen Handelns. Durch die Beschränkung der Festsetzung auf eine maximalen Verkaufsflächenobergrenze und den Verzicht auf die konkrete Festschreibung bestehender Sortimente wird dem Einkaufszentrum ein gesicherter Spielraum für Sortimentsveränderungen zugestanden. Das Einkaufszentrum weist schon heute einen zentrenrelevanten Anteil von 87 % (nah- und Seite 16 / 17 Bebauungsplan Nr. 935 - Breslauer Straße/Dresdener Straße - Begründung Satzung Fassung vom 30.11.2011 zentrenrelevante Sortimente) auf. Aufgrund der Charakteristik des Einkaufszentrums ist zu erwarten, dass auch zukünftig ein Anteil von rund 10 % Dienstleistungsangebote und nicht-zentrenrelevante Sortimente vorgehalten werden. In der Folge sind durch die Freigabe der Sortimente unter Berücksichtigung der zulässigen Verkaufsflächenobergrenze keine weit reichenden negativen Einflüsse auf die zentralen Versorgungsbereiche zu befürchten. Der Bebauungsplan Nr. 935 setzt den bauordnungsrechtlich genehmigten Bestand in Art und Maß der baulichen Nutzung fest und sichert so den Fortbestand des Einkaufszentrums. Die aktive Bestandssicherung und die eingeräumte Nutzungsflexibilität werden hinsichtlich der Berücksichtigung der privaten Belange als ausreichend bewertet. Die bislang “potentielle“ Bebaubarkeit des Grundstücks auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 517 kann nicht aufrecht erhalten bleiben, da hier weit reichende Beeinträchtigungen der zentralen Versorgungslagen zu befürchten sind. Entlang der Dresdener Straße wird ein Gewerbegebiet mit einem Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandelsnutzungen festgesetzt. Für das Grundstück Dresdener Straße Nr. 4 wird eine Festsetzung eines aktiven Bestandsschutzes gewählt. Die ausgeübte Nutzung wird geschützt und Erneuerungen und Umbauten im festgesetzten Maßstab ermöglicht. Durch die Art der getroffenen Festsetzung wird eine schädliche Ausweitung der zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsnutzungen unterbunden. Der bestehende Betrieb hat eine gute Basis die vorhandene Nutzung – ohne gravierende Einschnitte – weiter zu führen. Gemäß dem Ziel des Bebauungsplans wird dem Schutz der zentralen Versorgungslagen - entsprechend dem Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen - ein höheres Gewicht zugestanden als dem Recht auf eine ungesteuerte Einzelhandelsentwicklung auf den Grundstücken. 8. Kosten Durch die Planung fallen für den Haushalt der Stadt Aachen unmittelbar keine Kosten an. 9. Plandaten Sondergebiet Gewerbegebiet Größe Plangebiet 54.526 m² 4.593 m² 59.119 m² Verkaufsflächen 11.800m² (zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente) Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss in seiner Sitzung am 22.09.2011 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 935 – Breslauer Straße/Dresdener Straße beschlossen hat. Aachen, den 23.09.2011 (Marcel Philipp) Seite 17 / 17 Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Bebauungsplan Nr. 935 Breslauer Straße / Dresdener Straße Abwägungsvorschlag, öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB Für den Bereich zwischen Breslauer Straße, Dresdener Straße und Elsassstraße im Stadtbezirk Aachen-Mitte Lage des Plangebietes Inhaltsverzeichnis Zusammenstellung der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung 1. Anwaltskanzlei Grooterhorst & Partner bevollmächtigtes Rechtsanwälte der Seite 2 von 11 Bebauungsplan Nr. 935 Breslauer Straße / Dresdener Straße Abwägung zur Offenlage Fassung vom 30.11.2011 1. Anwaltskanzlei Grooterhorst & Partner, Königsallee 53-55, 40212 Düsseldorf, eingegangen am: 08.11.2011 Seite 3 von 11 Bebauungsplan Nr. 935 Breslauer Straße / Dresdener Straße Abwägung zur Offenlage Fassung vom 30.11.2011 Seite 4 von 11 Bebauungsplan Nr. 935 Breslauer Straße / Dresdener Straße Abwägung zur Offenlage Fassung vom 30.11.2011 Seite 5 von 11 Bebauungsplan Nr. 935 Breslauer Straße / Dresdener Straße Abwägung zur Offenlage Fassung vom 30.11.2011 Seite 6 von 11 Bebauungsplan Nr. 935 Breslauer Straße / Dresdener Straße Abwägung zur Offenlage Fassung vom 30.11.2011 Seite 7 von 11 Bebauungsplan Nr. 935 Breslauer Straße / Dresdener Straße Abwägung zur Offenlage Fassung vom 30.11.2011 Seite 8 von 11 Bebauungsplan Nr. 935 Breslauer Straße / Dresdener Straße Abwägung zur Offenlage Fassung vom 30.11.2011 Auszug aus dem Liegenschaftskataster über Fortführung (Verschmelzung von den Flurstücken 2934 u. 4791 zu dem Flurstück 4939) des Katasters Seite 9 von 11 Bebauungsplan Nr. 935 Breslauer Straße / Dresdener Straße Abwägung zur Offenlage Fassung vom 30.11.2011 1. Anwaltskanzlei Grooterhorst & Partner, Königsallee 53-55, 40212 Düsseldorf, eingegangen am: 31.01.2011 und am 08.11.2011 Abwägungsvorschlag der Verwaltung: 1. Der Einwendung, ein einziges Sondergebiet „Einkaufszentrum mit Dienstleistungen“ festzusetzen, wird nicht gefolgt. Die Aufteilung in zwei Sondergebiete folgt der Planungsintention, den Einzelhandelsbestand gem. dem Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen bzw. gem. den Grundsätzen des Landesplanungsgesetzes festzusetzen. Als Bestand in diesem Sinne ist die vorhandene (bauordnungsrechtlich genehmigten) Einzelhandelsnutzung des Sondergebietes SO1 als ein Einzelhandelszentrum (1. Bauabschnitt) sowie die durch positiven Vorbescheid genehmigte Erweiterungsnutzung (2. Bauabschnitt) des SO2 zu verstehen. Die Lage sowie Nutzung des SO2 entsprechen dem Antrag des Grundstückseigentümers und werden in den Rechtsplan übernommen und planungsrechtlich als Erweiterungsfläche des Einkaufszentrums festgesetzt. Für diese Aufteilung der Einzelhandelsnutzungen in einen 1. Bauabschnitt (Bestandsnutzung Hirsch Center) und einen 2. Bauabschnitt (Erweiterung des Hirsch Centers) besteht ein Konsens (Antrag auf Vorbescheid/positiver Vorbescheid) zwischen dem Grundstückseigentümer und der Stadt Aachen. 2. Der Anregung, die Verkaufsflächen auf insgesamt 11.800 m² zentrenrelevanter Einzelhandelsnutzungen anzuheben wird entsprochen. Ebenfalls wird auf die konkrete Festsetzung der einzelnen Bestandswarensortimente und deren Einzelverkaufsflächen verzichtet. Durch diese Maßnahme wird eine Flexibilisierung kaufmännischer Entscheidungen innerhalb des Gesamtrahmens von 11.800 m² erreicht. Gemäß Einvernehmen zwischen dem Betreiber und der Stadt Aachen sollen zentrenrelevante Verkaufsflächen in Höhe von 9.500 m² auf das Sondergebiet SO1 und 2.300 m² auf das Sondergebiet SO2 entfallen. Summarisch liegt die Forderung des Betreibers im Vergleich mit den schriftlichen Festsetzungen des Vorentwurfes (9.800 m² + 1.700 m² = 11.500 m²) nicht weit auseinander. Auf die Festsetzung nicht-zentrenrelevanter Verkaufsflächen soll verzichtet werden, da hieraus keine negativen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche zu befürchten sind. Durch den Verzicht auf die übrigen Sortimentsbegrenzungen wird dem Betreiber des Einkaufszentrums ein größeres Maß an individuellem Entscheidungsspielraum eingeräumt. Da das genehmigte Bestandssortiment des Einkaufszentrums schon gegenwärtig einen Anteil von 87 % zentrenrelevanter Sortimente aufweist und zu erwarten ist, dass die Attraktivität und das Einkaufserlebnis auch zukünftig durch Dienstleistungsangebote und nicht-zentrenrelevante Verkaufsflächen in gleichem Verhältnis ergänzt wird, ist kein weit reichender negativer Einfluss auf die zentralen Versorgungsbereiche zu befürchten. Die konkreten Sortimentsbeschränkungen des Bebauungsplanvorentwurfes hätten unverhältnismäßige unternehmerische Einschränkungen zur Folge gehabt, deren Nutzen zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche zumindest zweifelhaft gewesen wäre. Das Sortimentssegment der Unterhaltungselektronik, Elektrohaushaltswaren etc. ist für die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Aachen, insbesondere der Aachener Innenstadt, eine sensible Nutzung, deren Erhalt weiterhin eines Schutzes bedarf. Aus diesem Grund sollen die Verkaufsflächen für Unterhaltungselektronik/Computer, Elektrohaushaltswaren, Foto/Optik, Multimedia auf maximal 1.700 m² je Sondergebiet festgesetzt werden. Zudem wird festgesetzt, dass die Größe der Verkaufsfläche je Einzelhandelsbetrieb die zulässige Verkaufsfläche von 1.700 m² nicht überschreiten darf. Damit soll verhindert werden, dass zwei Einheiten aus den Sondergebieten 1 und 2 zu einer Gesamteinheit (Elektrofachmarkt) von 3.400 m² zusammengeschlossen werden können. 3. Der Anregung zur Erhöhung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 auf 0,8 kann nicht stattgegeben werden. Die Begründung, die Festsetzung der GRZ von lediglich 0,6 gewährleiste nicht den Bestandschutz, kann nicht nachvollzogen werden. Das Bestandsgebäude des Hirsch Centers überdeckt gegenwärtig eine Grundfläche von rund 16.400 m², die einer zulässigen Grundflächenzahl gemäß § 9 Abs. 1-3 BauNVO von GRZ 0,3 entspricht. Gemäß Festsetzungsdefinition wäre auf dem verschmolzenen Grundstück (Flurstück 4939) mit einer Fläche von 54.029 m² in etwa eine Verdopplung der gegenwärtigen Grundfläche möglich. Selbstverständlich nur unter Berücksichtigung und Einhaltung der Gesamtbilanz von GRZ 0,9. Für die Nutzung als Sondergebiet –Einkaufszentrum- mit einem flächenmäßig hohen Anteil von Stellplätzen, Zufahrten, NebenanlaSeite 10 von 11 Bebauungsplan Nr. 935 Breslauer Straße / Dresdener Straße Abwägung zur Offenlage Fassung vom 30.11.2011 gen etc. gem. § 19 Abs. 4 BauNVO ist eine GRZ von 0,6 ausreichend bemessen. Außerdem soll die zulässige städtebauliche Verdichtung der überbaubaren Flächen und der zulässigen Grundflächenzahl analog des Bebauungsplans Nr. 517 erhalten und weitergeführt werden. 4. Die Vereinigung der Flurstücke 2934 u. 4791 zu dem Flurstück 4939 wird zur Kenntnis genommen. Nach Prüfung des Sachverhalts wird entschieden, die Planunterlage aus dem Jahre 2010 der neusten Katasterfortführung anzupassen. Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird teilweise gefolgt. Seite 11 von 11 Sortimentsliste der Stadt Aachen Stand 6/2008 Sortimentsliste Aachen - nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente In Anlehnung an das Warenverzeichnis des Statistischen Bundesamtes WZ 2003 Nahversorgungsrelevante Sortimente • Lebensmittel, Getränke Nahrungsmittel, Getränke* und Tabakwaren, (WZ-Nr. 52.11) Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln (WZ-Nr. 52.2) • Drogerie, Kosmetik, Haushaltwaren Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegeartikel (WZ-Nr. 52.33.1) Drogerieartikel ohne Feinchemikalien, Saaten- und Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (aus WZ-Nr. 52.33.2) Waschmittel für Wäsche, Putz- und Reinigungsmittel, Bürstenwaren (aus WZ-Nr. 52.49.9) • Apotheken (WZ-Nr. 52.31) Zentrenrelevante Sortimente • Bücher, Zeitschriften, Papier, Schreibwaren / Büroorganisation Papierwaren / Büroartikel / Schreibwaren (aus WZ-Nr. 52.47.1) Bücher und Fachzeitschriften (WZ-Nr. 52.47.2) Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen (WZ-Nr. 52.47.3) • Kunst, Antiquitäten Kunstgegenstände, Bilder (WZ-Nr. 52.48.2) Antiquitäten und antike Teppiche (WZ-Nr. 52.50.1) Antiquariate (WZ-Nr. 52.50.2) • Baby-, Kinderartikel Kinder- und Säuglingsbekleidung und Bekleidungszubehör (WZ-Nr. 52.42.4) • Bekleidung, Lederwaren, Schuhe Bekleidung, Bekleidungszubehör, Kürschnerwaren (WZ-Nr. 52.42) Schuhe, Leder- und Täschnerwaren (WZ-Nr. 52.43) • Unterhaltungselektronik, Computer, Elektrohaushaltwaren Geräte der Unterhaltungselektronik und Zubehör (WZ-Nr. 52.45.2) Computer, Computerteile, periphere Einheiten, Software (WZ-Nr. 52.49.5) Telekommunikationsendgeräte und Mobiltelefone (WZ-Nr. 52.49.6) Elektrische Haushaltsgeräte und elektronische Erzeugnisse (WZ-Nr. 52.45.1) Wand- und Deckenleuchten, Standleuchten, Tischleuchten (aus WZ-Nr. 52.44.2) * Das Sortiment Getränke ist in Form eines Getränkefachmarktes nicht nahversorgungsrelevant. 1 Sortimentsliste der Stadt Aachen Stand 6/2008 • Foto, Optik Augenoptiker (WZ-Nr. 52.49.3) Foto- und optische Erzeugnisse (WZ-Nr. 52.49.4) • Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haus- und Heimtextilien, Bastelartikel, Kunstgewerbe Haushaltstextilien, Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten, Meterware für Bekleidung und Wäsche (WZ-Nr. 52.41) Nicht elektrische Haushaltsgeräte, Koch-, Brat- und Tafelgeschirre, Schneidwaren, Bestecke (aus WZ-Nr. 52.44.3) Keramische Erzeugnisse und Glaswaren (WZ-Nr. 52.44.4) Heimtextilien (WZ-Nr. 52.44.7) Bastelbedarf (WZ-Nr. 52.48.6) Kunstgewerbliche Erzeugnisse (WZ-Nr. 52.48.2) • Musikalienhandel Musikinstrumente und Musikalien (WZ-Nr. 52.45.3) • Uhren, Schmuck Uhren, Edelmetallwaren und Schmuck (WZ-Nr. 52.48.5) • Spielwaren, Sportartikel Spielwaren (WZ-Nr. 52.48.6) Sportartikel ohne Campingartikel, Campingmöbel, Sport- und Freizeitboote, Yachten (aus WZ-Nr. 52.49.8) • Blumen Schnittblumen (aus WZ-Nr. 52.49.1) 2 Sortimentsliste der Stadt Aachen Stand 6/2008 Sortimentsliste - nicht-zentrenrelevante Sortimente (nicht abschließend) • Wohnmöbel aller Art, Badezimmermöbel, Einbauküchen, Küchenmöbel, Büromöbel, Garten- und Campingmöbel • Teppicherzeugnisse, Bettwaren ohne Raumdekoration • Bau- und Heimwerkerbedarf (Bauelemente, Werkstoffe, Baustoffe Fliesen, Holz, Werkzeuge, Beschläge, Rollläden Gitter, Rollos, Markisen, Bad- und Sanitäreinrichtungen u. Zubehör, Elektroartikel z.B. Kabel, Antennen, Batterien, Kompressoren, Türen, Fenster, Blockhäuser, Wintergärten) • Eisen-, Metall- und Kunststoffwaren • Bürobedarf / Organisationsartikel (mit überwiegend gewerblicher Ausrichtung) • Campingwagen / Campingartikel / Zelte u. Zubehör • Elektrogroßgeräte (weiße Ware) • Fahrräder und –zubehör, Fahrrad-/ Motorradbedarf • Farben / Tapeten / Bodenbeläge • Pflanzen u. Saatgut, Pflanzengefäße, Erde, Torf, Pflege- u. Düngemittel, Gartengeräte, Rasenmäher, Gartenhäuser, Zäune. Teichbau • Kamine • Kraftfahrzeuge / Autozubehör- u. Reifenhandel • Saunaanlagen / Schwimmbadanlagen • Sportgroßgeräte • Großhandelsbetriebe ohne Verkauf an Endverbraucher • Videoverleih, CD-Verleih • sonstige Dienstleistungen, wie z.B. Autovermietung, Fahrschule • Handwerksbetriebe mit werkstattgebundenem Verkauf und weniger als 200 m² Verkaufsfläche • Handwerksbetriebe, wie z.B. Autoglaserei, KFZ-Werkstätten, Zweirad-Werkstätten • Tiernahrung, Zooartikel 3 Abschnitt G 52 Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und ohne Tankstellen); Reparatur von Gebrauchsgütern Diese Abteilung umfasst: – Wiederverkauf (Verkauf ohne Weiterverarbeitung) von Neu- und Gebrauchtwaren vor allem an private Haushalte, in Verkaufsräumen, an Marktständen, durch Versandhäuser, im Straßenund Haustürverkauf, durch Verbrauchergenossenschaften usw. – Der Einzelhandel wird zunächst nach der Art der Verkaufsstelle klassifiziert (Einzelhandel in Verkaufsräumen: Gruppen 52.1 bis 52.5; Einzelhandel nicht in Verkaufsräumen: Gruppe 52.6). Der Einzelhandel in Verkaufsräumen wird weiter unterteilt in Einzelhandel mit Neuwaren (Gruppen 52.1 bis 52.4) und Einzelhandel mit Antiquitäten und Gebrauchtwaren (Gruppe 52.5). Zudem wird beim Einzelhandel mit Neuwaren in Verkaufsräumen unterschieden zwischen Facheinzelhandel (Gruppen 52.2 bis 52.4) und Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (Gruppe 52.1). Der Facheinzelhandel mit Neuwaren in Verkaufsräumen wird weiter nach dem Warensortiment unterteilt. Unter Einzelhandel nicht in Verkaufsräumen sind die sonstigen Arten des Einzelhandels aufgeführt (z. B. Versandhandel, Einzelhandel auf Märkten, Haustürverkauf, Automatenverkauf usw.). – Reparatur und Installation von Gebrauchsgütern, unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit Einzelhandel erfolgt oder nicht (ausgenommen Reparaturarbeiten, die bereits während des Produktionsprozesses anfallen) – Einzelhandel durch Handelsvertreter – Einzelhandelstätigkeiten von Auktionshäusern Diese Abteilung umfasst nicht: – Verkauf von Kraftfahrzeugen sowie Kraftfahrzeugteilen und -kraftstoffen (s. 50) – Großhandel mit Getreide, Erzen, Rohöl, technischen Chemikalien, Eisen und Stahl sowie mit Maschinen und Ausrüstungen (s. 51) – Verkauf von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (s. 55.30.1 bis .5, 55.40.1 bis .7, 55.51.0) – Vermietung von Haushalts- und Gebrauchsgütern (s. 71.40.1 bis .5) 52.1 Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (in Verkaufsräumen) 52.11 Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren 52.11.1 Einzelhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren, ohne ausgeprägten Schwerpunkt Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Waren aus dem Sortiment von 5 oder mehr Klassen der Gruppen 52.2, 52.3 und 52.4, wobei der Anteil an der Wertschöpfung oder einer geeigneten Ersatzgröße jeweils unter 50 % jedoch über 5 % liegt. Der Anteil von Waren aus dem Sortiment der Gruppe 52.2 muss 70 % oder mehr betragen. – 380 – Statistisches Bundesamt, WZ 2003 Abschnitt G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern 52.11.2 Sonstiger Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Waren aus dem Sortiment von 5 oder mehr Klassen der Gruppen 52.2, 52.3 und 52.4, wobei der Anteil an der Wertschöpfung oder einer geeigneten Ersatzgröße jeweils unter 50 %, jedoch über 5 % liegt. Der Anteil von Waren aus dem Sortiment der Gruppe 52.2 muss mindestens 35 %, jedoch weniger als 70 % betragen. 52.12 Sonstiger Einzelhandel mit Waren verschiedener Art 52.12.1 Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (ohne Nahrungsmittel) Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Waren aus dem Sortiment von 5 oder mehr Klassen der Gruppen 52.3 und 52.4, wobei der Anteil an der Wertschöpfung oder einer geeigneten Ersatzgröße jeweils unter 50 %, jedoch über 5 % liegt. Das Gesamtsortiment darf Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren (Gruppe 52.2) nicht enthalten. 52.12.2 Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nicht-Nahrungsmittel Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Waren aus dem Sortiment von 5 oder mehr Klassen der Gruppen 52.2, 52.3 und 52.4, wobei der Anteil an der Wertschöpfung oder einer geeigneten Ersatzgröße jeweils unter 50 %, jedoch über 5 % liegt. Der Anteil von Waren aus dem Sortiment der Gruppe 52.2 muss weniger als 35 % betragen. 52.2 Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren (in Verkaufsräumen) 52.21 Einzelhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln 52.21.0 Einzelhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit frischem Obst, Gemüse und Kartoffeln Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit Obst- und Gemüsesäften (s. 52.25.2) – Einzelhandel mit Reformwaren (s. 52.27.1) – Einzelhandel mit tiefgefrorenem, getrocknetem oder verarbeitetem Obst, Gemüse und Kartoffeln (s. 52.27.5) Statistisches Bundesamt, WZ 2003 – 381 – Abschnitt G 52.22 Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern Einzelhandel mit Fleisch, Fleischwaren, Geflügel und Wild 52.22.0 Einzelhandel mit Fleisch, Fleischwaren, Geflügel und Wild Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Fleisch sowie fremd bezogenen Wurst- u.a. Fleischwaren (auch tiefgefroren), darunter Wurst, Schinken, Speck, Rauchfleisch, Fleisch- und Wurstpasteten, Fleisch- und Wurstkonserven (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Wildfleisch und geschlachtetem Geflügel (auch tiefgefroren), Wild- und Geflügelkonserven (in Verkaufsräumen) – Herrichten von Tierhälften, -vierteln, Karbonadensträngen u.Ä. zu Koteletts, Schnitzeln, Bratenstücken usw. zum unmittelbaren Absatz Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit Fleischsalat (s. 52.27.5) 52.23 Einzelhandel mit Fisch, Meeresfrüchten und Fischerzeugnissen 52.23.0 Einzelhandel mit Fisch, Meeresfrüchten und Fischerzeugnissen Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Fischen, Krebs-, Weich- u.a. Meerestieren und Erzeugnissen aus Fischen, Krebs-, Weich- u.a. Meerestieren (auch tiefgefroren oder als Dauerkonserven), darunter Fischfilets, Brat- und Kochfischwaren, Ölsardinen, Kaviar (in Verkaufsräumen) Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit Fischsalaten (s. 52.27.5) 52.24 Einzelhandel mit Back- und Süßwaren 52.24.1 Einzelhandel mit Backwaren Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Brot und Konditorwaren, darunter Kleingebäck, Feingebäck und Torten (auch tiefgefroren) (in Verkaufsräumen) Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit Dauerbackwaren (s. 52.24.2) – 382 – Statistisches Bundesamt, WZ 2003 Abschnitt G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern 52.24.2 Einzelhandel mit Süßwaren Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Kakao- und Schokoladenerzeugnissen, Zuckerwaren, darunter massive und gefüllte Tafelschokolade und Schokoladenwaren, Pralinen, Karamellen, Kaugummi, Dragees, Komprimate, Marzipanwaren, Gummibonbons, Lakritzwaren, kandierte Früchte, Eiskonserven, Speiseeis (auch Eiskrem) (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Dauerbackwaren, darunter Zwieback, Leb- und Honigkuchen, Printen, Hartund Weichkeks, Waffeln, Salz-, Käse- und Laugengebäck (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Knabberartikeln, darunter geröstete Nuss- und Mandelkerne, Puffreis, Studentenfutter (in Verkaufsräumen) Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit Kakao und Brotaufstrichen (s. 52.27.5) 52.25 Einzelhandel mit Getränken 52.25.1 Einzelhandel mit Wein, Sekt und Spirituosen Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Wein, darunter Traubenwein, Wermut-, Dessert-, Likör-, Obst- und Perlwein, Traubenschaumwein, Obstschaumwein, Weinzubereitungen (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Spirituosen, darunter Branntwein aus Wein oder Traubentrester, Obstbrand, Getreidebrand, Liköre, Spirituosen-Mischgetränke (in Verkaufsräumen) Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit Rohbranntwein, Korn- und Weindestillat (s. 52.33.2) 52.25.2 Einzelhandel mit sonstigen Getränken Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit sonstigen Getränken, darunter Bier und alkoholfreie Getränke wie Mineral-, Quell- und Tafelwässer, Erfrischungsgetränke und Fruchtsäfte (in Verkaufsräumen) Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit diätetischen Getränken (s. 52.27.5) Statistisches Bundesamt, WZ 2003 – 383 – Abschnitt G 52.26 Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern Einzelhandel mit Tabakwaren 52.26.0 Einzelhandel mit Tabakwaren Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Tabakwaren, darunter Zigaretten, Zigarillos, Stumpen, Rauch-, Kau- und Schnupftabak; außerdem Verbrauchsartikel für Raucher, z. B. Zigarettenpapier, Filterpatronen, Pfeifenreiniger, Einwegspitzen (in Verkaufsräumen) Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit Raucherartikeln (s. 52.48.2) 52.27 Sonstiger Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln 52.27.1 Einzelhandel mit Reformwaren 52.27.5 Sonstiger Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln (ohne Reformwaren) Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Milch und Milcherzeugnissen, Speiseöl und Nahrungsfetten, darunter Trinkmilch, Dauermilch, Milchpulver, Milchmischgetränke, Fertigpudding, Sahne, Joghurt, Quark, Quarkspeisen, Käse, Butter, Margarine, Schmalz, Speisefette und -öle (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Eiern, Eipulver, Eierzeugnissen (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Kaffee, Tee und Kakao, darunter Bohnenkaffee (roh und geröstet), Kaffee-Extrakt, Kräuter- und Früchtetee, Tee-Extrakt, Kakao- und Schokoladenpulver (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Teigwaren, Hülsenfrüchten, Stärke, Sago, Kartoffelerzeugnissen, z. B. Kartoffelchips, Pudding- und sonstigen Süßspeisenpulvern, Kaffeemitteln (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Backmischungen, Backzutaten, Konfitüren, Marmeladen, Gelees, Bienenhonig, Traubenzucker, Nuss- und Schokoladenkrems (Brotaufstrich), Salz, Essig, Senf, Suppen, Saucen, Würzen, Mayonnaisen, Fleisch-, Fisch-, Gemüse-, Kartoffel- und Obstsalaten – Einzelhandel mit tiefgefrorenem, getrocknetem oder verarbeitetem Obst, Gemüse und Kartoffeln, Fertiggerichten (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit diätetischen Nahrungsmitteln und Getränken (z. B. diätetische Milcherzeugnisse und Fettwaren, Schokoladenerzeugnisse und Zuckerwaren für Diabetiker, Zuckeraustauschstoffe, Süßstoffe), Säuglings- und Kleinkindernahrung (in Verkaufsräumen) – 384 – Statistisches Bundesamt, WZ 2003 Abschnitt G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern 52.3 Apotheken; Facheinzelhandel mit medizinischen, orthopädischen und kosmetischen Artikeln (in Verkaufsräumen) 52.31 Apotheken 52.31.0 Apotheken 52.32 Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln 52.32.0 Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln, darunter medizinische Geräte, Instrumente und Hilfsmittel sowie Krankenfahrstühle und elektromedizinische Geräte und Einrichtungen; Krankenpflegeartikel, orthopädische Erzeugnisse (in Verkaufsräumen) Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit Gebrauchtwaren (s. 52.50.2 und .3) 52.33 Einzelhandel mit Parfümeriewaren und Körperpflegemitteln 52.33.1 Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln (ohne Drogerieartikel) Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln (ohne Drogerieartikel), darunter Duftwasser, Parfums, Make-up, Desodorantien, Haut-, Mund- und Haarpflegemittel, Rasiermittel (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Feinseifen (in Verkaufsräumen) Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit Drogerieartikeln (s. 52.33.2) 52.33.2 Einzelhandel mit Drogerieartikeln Diese Unterklasse umfasst: – Drogerien (einschließlich Einzelhandel mit anderweitig nicht genannten pharmazeutischen Erzeugnissen und Chemikalien), darunter Feinchemikalien, Saaten- und Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Rohbranntwein, gereinigter Spiritus, Korn- und Weindestillat; außerdem mit Säuglings- und Kinderkörperpflegemitteln (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Hygieneartikeln wie Kondome, Binden usw. (in Verkaufsräumen) Statistisches Bundesamt, WZ 2003 – 385 – Abschnitt G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern 52.4 Sonstiger Facheinzelhandel (in Verkaufsräumen) 52.41 Einzelhandel mit Textilien 52.41.1 Einzelhandel mit Haushaltstextilien Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Bettwaren, darunter Schlafdecken, Reisedecken, Ober- und Unterbetten, Kopfkissen, Steppdecken, Matratzen, Bettfedern, Daunen (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Haus- und Tischwäsche, darunter Hand-, Bade-, Geschirr- und Gläsertücher, Badezimmergarnituren aus Frottiergewebe, Tischdecken und -tücher (auch aus Kunststoff, Wachstuch), Servietten, Bettwäsche (in Verkaufsräumen) Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit Schlafsäcken (s. 52.49.8) 52.41.2 Einzelhandel mit Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten sowie Meterware für Bekleidung und Wäsche Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Kurzwaren, Schneidereibedarf, darunter handelsfertig aufgemachte Nähund Stopfgarne, Näh- und Stopfnadeln, Knöpfe, Reißverschlüsse, Bleiband, Bänder, Litzen, Kordeln, Posamentierwaren, Besatzborten, Spitzen (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Handarbeiten, Handarbeitsbedarf, darunter fertige Handarbeiten, Grundgewebe für Handarbeiten, handelsfertig aufgemachte Handstrick- und Handarbeitsgarne, Handarbeitsnadeln, Spannrahmen (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Meterware für Bekleidung und Wäsche, darunter gewebte, gewirkte und gestrickte Meterware für Bekleidung; Haus-, Tisch- und Bettwäschestoff (in Verkaufsräumen) 52.42 Einzelhandel mit Bekleidung 52.42.1 Einzelhandel mit Bekleidung, ohne ausgeprägten Schwerpunkt Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Bekleidung aus dem Sortiment mehrerer Unterklassen der Klasse 52.42, ohne dass Waren aus dem Sortiment einer Unterklasse klar überwiegen – 386 – Statistisches Bundesamt, WZ 2003 Abschnitt G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern 52.42.2 Einzelhandel mit Herrenbekleidung und Bekleidungszubehör Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Herrenoberbekleidung (ab Größe 38), darunter Berufs- und Lederbekleidung (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Pullovern und gewirkten und gestrickten Westen u.Ä. für Herren, Herrenstrümpfen, Bekleidungszubehör für Herren, darunter Gürtel, Hosenträger, Handschuhe, Krawatten, Schals, Tücher (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Herrenwäsche, Herrenmorgenmänteln, Herrenoberhemden, Herrentaschentüchern (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Schirmen, Stöcken, Kopfbedeckungen, darunter Mützen und Kappen für Herren (in Verkaufsräumen) Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit Leder- und Täschnerwaren (s. 52.43.2) – Einzelhandel mit Uhren und Schmuck (s. 52.48.5) – Einzelhandel mit Sportbekleidung (s. 52.49.8) 52.42.3 Einzelhandel mit Damenbekleidung und Bekleidungszubehör Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Damenoberbekleidung (ab Größe 34), darunter Berufs- und Lederbekleidung (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Pullovern und gewirkten und gestrickten Westen u.Ä. für Damen, Damenstrümpfen, Bekleidungszubehör für Damen, darunter Gürtel, Handschuhe, Schals, Tücher, Damenblusen (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Damenwäsche und Miederwaren, darunter Damenmorgenmäntel und -hausanzüge; außerdem Schürzen, Damentaschentücher (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Schirmen, Stöcken, Kopfbedeckungen, darunter Mützen und Kappen für Damen (in Verkaufsräumen) Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit Leder- und Täschnerwaren (s. 52.43.2) – Einzelhandel mit Uhren und Schmuck (s. 52.48.5) – Einzelhandel mit Sportbekleidung (s. 52.49.8) 52.42.4 Einzelhandel mit Kinder- und Säuglingsbekleidung und Bekleidungszubehör Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Kinderoberbekleidung (Größe 104 bis 176), Pullovern und gewirkten und gestrickten Westen, T-Shirts, Sweat-Shirts u.Ä. für Kinder, Kinderwäsche, Kinderstrumpfwaren, Bekleidungszubehör für Kinder, Säuglingsbekleidung und -bekleidungszubehör, darunter Lederbekleidung, Oberhemden, Gürtel, Hosenträger, Handschuhe, Schals, Tücher, Taschentücher (in Verkaufsräumen) Statistisches Bundesamt, WZ 2003 – 387 – Abschnitt G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit Leder- und Täschnerwaren (s. 52.43.2) – Einzelhandel mit Uhren und Schmuck (s. 52.48.5) – Einzelhandel mit Sportbekleidung (s. 52.49.8) 52.42.5 Einzelhandel mit Kürschnerwaren Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit veredelten Pelzfellen, Pelzbekleidung, darunter Pelzmäntel, -jacken, -kopfbedeckungen, -handschuhe (in Verkaufsräumen) 52.43 Einzelhandel mit Schuhen und Lederwaren 52.43.1 Einzelhandel mit Schuhen Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Schuhen, darunter Sportschuhe (ohne Spezialsportschuhe, Berg- und Wanderschuhe); außerdem mit Leder (in Verkaufsräumen) Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit Spezialsportschuhen, Berg- und Wanderschuhen (s. 52.49.8) 52.43.2 Einzelhandel mit Leder- und Täschnerwaren Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Leder- und Täschnerwaren (auch aus Lederfaserstoff, Kunststofffolien, Geweben u.a. Materialien), darunter Taschen, Koffer, Mappen, Geldbörsen, Necessaires, Etuis (in Verkaufsräumen) Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit Lederbekleidung (s. 52.42.1 bis .4) – Einzelhandel mit Schuhen (s. 52.43.1) – Einzelhandel mit technischen Lederwaren (s. 52.49.9) 52.44 Einzelhandel mit Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Hausrat, anderweitig nicht genannt 52.44.1 Einzelhandel mit Wohnmöbeln Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit Korbmöbeln (s. 52.44.6) – Einzelhandel mit Büromöbeln (s. 52.49.9) – Einzelhandel mit Antiquitäten (s. 52.50.1) – 388 – Statistisches Bundesamt, WZ 2003 Abschnitt G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern 52.44.2 Einzelhandel mit Beleuchtungsartikeln Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Leuchten 52.44.3 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Hausrat aus Metall und Kunststoff (ohne elektrotechnische Erzeugnisse), darunter nicht elektrische Haushalts- und Küchenkleingeräte und -maschinen (auch Haushalts- und Küchengeräte aus Holz), nicht elektrische Koch- und Bratgeschirre und -geräte, Tafelgeschirr, Küchen- und Haushaltsbehälter, Kohle-, Gas- und Ölöfen und -herde; außerdem Bedarfsartikel für den Garten, Möbel und Grillgeräte für Garten und Camping (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Schneidwaren, Bestecken u.ä. Tischgeräten, darunter Messer, Scheren, Hand- und Fußpflegeinstrumente; außerdem Messerschärf- und Besteckputzgeräte (in Verkaufsräumen) Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit elektrischen Öfen und Herden, Kühlschränken, Waschmaschinen, elektrotechnischen Erzeugnissen, anderweitig nicht genannt (s. 52.45.1) – Einzelhandel mit Rasenmähern (s. 52.46.1) 52.44.4 Einzelhandel mit keramischen Erzeugnissen und Glaswaren Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Feinkeramik und Glaswaren für den Haushalt, darunter Tafelgeschirr und Ziergegenstände aus Porzellan, Steingut, Steinzeug und Glas; Gläser (in Verkaufsräumen) Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit Antiquitäten (s. 52.50.1) 52.44.6 Einzelhandel mit Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit anderweitig nicht genannten Holzwaren, darunter Drechslerwaren (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Korb-, Kork-, Flecht-, Schnitz- und Formstoffwaren, darunter Korbmöbel, Bast- und Strohwaren; außerdem mit pflanzlichen Flechtstoffen, z. B. Korbweiden, Stuhlrohr, Binsen, Schilf (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Kinderwagen (in Verkaufsräumen) Statistisches Bundesamt, WZ 2003 – 389 – Abschnitt G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit Haushalts- und Küchengeräten aus Holz (s. 52.44.3) – Einzelhandel mit Leitern aus Holz (s. 52.46.1) – Einzelhandel mit Malerpinseln und -bürsten (s. 52.46.2) – Einzelhandel mit Bodenplatten aus Kork (s. 52.48.1) – Einzelhandel mit kunstgewerblichen Erzeugnissen (s. 52.48.2) – Einzelhandel mit Spielwaren (s. 52.48.6) – Einzelhandel mit Haushaltsbürsten und -besen (s. 52.49.9) 52.44.7 Einzelhandel mit Heimtextilien Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Gardinen, Dekorationsstoff und sonstigen Heimtextilien, darunter Möbelstoffe, Vorhänge, Web- und Brokatkissen, dekorative Decken, Diwandecken, Gobelins, Stuhl- und Sesselauflagen (in Verkaufsräumen) Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit Teppichen (s. 52.48.1) 52.45 Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten, Geräten der Unterhaltungselektronik und Musikinstrumenten 52.45.1 Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten und elektrotechnischen Erzeugnissen, anderweitig nicht genannt Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten, darunter Raumheizgeräte, Elektroöfen und -herde, Kühl- und Gefrierschränke, -truhen u.Ä., elektrische Wasch-, Bügel- und Geschirrspülmaschinen, Staubsauger für den Haushalt (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Näh- und Strickmaschinen (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit anderweitig nicht genannten elektrotechnischen Erzeugnissen, darunter Fassungen, Abzweigdosen, Elektrorohre, isolierte Drähte und Leitungen, Kabel, Elektromotoren und -generatoren, Transformatoren, Akkumulatoren, Batterien, Starkstromkondensatoren, Elektrolöt- und -schweißgeräte, Elektrowärmegeräte, elektromotorische Wirtschaftsgeräte, Lampen, Zeitdienstgeräte (in Verkaufsräumen) Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit elektrischen Betriebsausrüstungen für Kraftwagen (s. 50.30.3) – Einzelhandel mit elektrischen Betriebsausrüstungen für Krafträder (s. 50.40.3) – Einzelhandel mit Leuchten (s. 52.44.2) – Einzelhandel mit nicht elektrischen Haushaltsgeräten (s. 52.44.3) – Einzelhandel mit Hörfunk-, Fernseh- und phonotechnischen Geräten (s. 52.45.2) – Einzelhandel mit Büromaschinen, Geräten und Einrichtungen für die automatische Datenverarbeitung (s. 52.49.5) – Einzelhandel mit elektrischen Ausrüstungen für Fahrräder (s. 52.49.7) – Einzelhandel mit Gebrauchtwaren (s. 52.50.2 und .3) – 390 – Statistisches Bundesamt, WZ 2003 Abschnitt G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern 52.45.2 Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik und Zubehör Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Hörfunk-, Fernseh- und phonotechnischen Geräten, darunter Kraftfahrzeugempfangsgeräte, Tonbandgeräte, Kassettenrecorder, Plattenspieler, CD-Player, Videorecorder, DVD-Aufzeichnungs- und -wiedergabegeräte, Mikrofone, Kopfhörer, Lautsprecher, Bauelemente der Fernseh- und Hochfrequenztechnik, Antennen, Schallplatten, CDs, DVDs, Ton- und Videobändern und -kassetten (in Verkaufsräumen) Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit Musikinstrumenten (s. 52.45.3) – Einzelhandel mit Gebrauchtwaren (s. 52.50.2 und .3) – Verleih von Ton- und Bildträgern (s. 71.40.4) 52.45.3 Einzelhandel mit Musikinstrumenten und Musikalien Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Musikinstrumenten, darunter Klaviere, Orgeln, Harmonien, elektronische Effekt- und Rhythmusgeräte, Saiteninstrumente, Harmonikas, Schlag-, Effekt-, Signal- und Blasinstrumente, Orchestrien; außerdem mit Saiten, Etuis, Notenständern (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Musikalien, darunter Liederbücher, Noten, Notenpapier (in Verkaufsräumen) Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit Musikspielwaren (s. 52.48.6) – Einzelhandel mit Gebrauchtwaren (s. 52.50.2 und .3) Statistisches Bundesamt, WZ 2003 – 391 – Abschnitt G 52.46 Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern Einzelhandel mit Metallwaren, Anstrichmitteln, Bau- und Heimwerkerbedarf 52.46.1 Einzelhandel mit Eisen-, Metall- und Kunststoffwaren, anderweitig nicht genannt Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Schrauben, Norm- und Fassondrehteilen, darunter Gewindeschrauben, -stangen und -stifte, Muttern, Unterleg- und Spezialscheiben, Kegel- und Kerbstifte, Niete (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Kleineisenwaren, Bauartikeln, darunter Eisen- und Metallkurzwaren, Dübel, Wand- und Mauerhaken, Baubeschläge, Möbel- und Zierbeschläge, Polsterer- und Sattlerbeschläge, Schlösser, Schlüssel (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Installationsbedarf für Gas, Wasser, Heizung und Klimatechnik, darunter Sanitärkeramik, Wasserheizer für Warmwasserbereitung, Badeöfen, Armaturen für Gas-, Wasser- und Ölleitungen, Kanalartikel, vorgefertigte Sanitärzellen und Installationswände, Heizkörper, Heizkessel, Brenner, Heizungsarmaturen; außerdem mit Schwimmbecken, Saunas (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Dekorationsartikeln aus Metall und Kunststoff (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Bauelementen aus Eisen, Metall und Kunststoff, darunter Fenster, Türen, Tore, Treppen, Rollläden, Geländer (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Werkzeugen aller Art, Werkstatteinrichtungen, Regalsystemen und Leitern (auch aus Holz), Handtransportgeräten, Lager- und Transportbehältern, Spielgeräten für Garten und Spielplatz, Drahtwaren, z. B. Splinte, Stifte, Nägel, Stacheldraht, Drahtseile (ohne Bastelsätze) (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Rasenmähern (in Verkaufsräumen) Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit Bedarfsartikeln für den Garten (s. 52.44.3) – Einzelhandel mit Bastelsätzen (s. 52.48.6) – Einzelhandel mit Gebrauchtwaren (s. 52.50.2 und .3) 52.46.2 Einzelhandel mit Anstrichmitteln Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Lacken und Farben, darunter Polituren, Mattierungen, Tapetenablösemittel, Klebstoffe, Klebemörtel, Kitte, Holz- und Brandschutzmittel; außerdem mit Malerpinseln und -bürsten (in Verkaufsräumen) Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit Unterrichts- und Künstlerfarben (s. 52.47.1) – 392 – Statistisches Bundesamt, WZ 2003 Abschnitt G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern 52.46.3 Einzelhandel mit Bau- und Heimwerkerbedarf Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Heimwerkerbedarf, ohne ausgeprägten Schwerpunkt, darunter Werkzeuge, Kleineisenwaren, Farben, Lacke, Tapeten, Installationsbedarf für Gas, Wasser, Heizung und Klimatechnik, Schnittholz, Holzfaser-, Holzspan- und Kunststoffplatten, Bauelemente aus Holz, Baustoffe, Flachglas, Campingartikel, Kraftfahrzeug- und Fahrradzubehör (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Saunas 52.47 Einzelhandel mit Büchern, Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren und Bürobedarf 52.47.1 Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikeln Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikeln (ohne Organisationsmittel für Bürozwecke), darunter Lehr- und Lernmittel, Schreib- und Zeichengeräte, Malbedarf, Unterrichts- und Künstlerfarben, Landkarten, Globen, Formulare, Geschäftsbücher (in Verkaufsräumen) Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit Notenpapier (s. 52.45.3) – Einzelhandel mit Organisationsmitteln für Bürozwecke (s. 52.49.9) 52.47.2 Einzelhandel mit Büchern und Fachzeitschriften Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Büchern, auch in Form von elektronischen Publikationen Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit antiken Büchern (s. 52.50.1) – Einzelhandel mit gebrauchten Büchern (s. 52.50.2) 52.47.3 Einzelhandel mit Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Mode-, Sport- und Jugendzeitschriften, Illustrierten, Roman- und Rätselzeitschriften u.Ä. (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Zeitungen (in Verkaufsräumen) Statistisches Bundesamt, WZ 2003 – 393 – Abschnitt G 52.48 Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern Einzelhandel mit Tapeten, Bodenbelägen, Kunstgegenständen, Briefmarken, Münzen, Geschenkartikeln, Uhren, Schmuck und Spielwaren 52.48.1 Einzelhandel mit Tapeten und Bodenbelägen Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Tapeten, darunter Wand- und Deckenbeläge, Tapetenrohpapier (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit textilem Bodenbelag (Bahnenware, Fliesen), nicht textilem Bodenbelag, darunter Kunststoffbodenbelag, Linoleum (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Teppichen, darunter abgepasste Läufer, Kelims (in Verkaufsräumen) Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit antiken Teppichen (s. 52.50.1) 52.48.2 Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstgewerblichen Erzeugnissen, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikeln Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern (ohne Antiquitäten), darunter Gemälde, Zeichnungen, Stiche, Radierungen, Kunstdrucke, Skulpturen (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit kunstgewerblichen Erzeugnissen, darunter Devotionalien (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Galanteriewaren, Geschenkartikeln, darunter Raucherartikel (z. B. Feuerzeuge, Pfeifen, Aschenbecher, Raucherservices), Kunstblumen und -pflanzen, ausgestopfte Tiere, Geweihe, Wandteller, Kerzenständer (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Sammlerbriefmarken, darunter Briefmarkensammlungen, Briefmarkenalben und -einsteckbücher (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Sammlermünzen (in Verkaufsräumen) Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit Ziergegenständen aus Porzellan, Steingut, Steinzeug und Glas (s. 52.44.4) – Einzelhandel mit Antiquitäten (s. 52.50.1) 52.48.5 Einzelhandel mit Uhren, Edelmetallwaren und Schmuck Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Uhren (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Edelmetallwaren, Schmuck, darunter Gold- und Silberschmiedewaren, Edelmetallbestecke und -tafelgeräte, Perlen, Korallen, Edelsteine, Schmucksteine (in Verkaufsräumen) Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit antiken Uhren, Edelmetallwaren und Schmuck (s. 52.50.1) – Einzelhandel mit Gebrauchtwaren (s. 52.50.2 und .3) – 394 – Statistisches Bundesamt, WZ 2003 Abschnitt G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern 52.48.6 Einzelhandel mit Spielwaren Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Spielwaren, darunter Kinderroller, Spielfahrräder, Puppen, Puppenwagen, Gesellschaftsspiele, Musikspielwaren; außerdem Fest- und Scherzartikel, Feuerwerksartikel (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Bastelsätzen für den Modellbau, zum Schmelzen, Brennen, Emaillieren, Batiken, Modellieren, Gießen u.Ä. (in Verkaufsräumen) 52.49 Facheinzelhandel, anderweitig nicht genannt (in Verkaufsräumen) 52.49.1 Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen und Saatgut Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Blumen und Pflanzen, darunter Baumschul-, Topf- und Beetpflanzen, Wurzelstöcke, Schnittgrün, Blattwerk, Zweige, Weihnachtsbäume, Blumenbindereierzeugnisse, Blumenerde, Blumentöpfe (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Sämereien, darunter Saatgut von Baumschulpflanzen und Hülsenfrüchten, Pflanzkartoffeln; Blumen-, Gemüse- und Grassamen; Bulben, Zwiebeln und Knollen von Blumen u.a. Zierpflanzen; außerdem mit Düngemitteln (in Verkaufsräumen) 52.49.2 Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und lebenden Tieren Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Heim- und Kleintierfutter, zoologischen Gebrauchsartikeln, Reinigungs-, Pflege- und Hygienemitteln für Heim- und Kleintiere (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Heim- und Kleintieren, darunter Hunde, Katzen, Chinchilla- und Angorakaninchen, Meerschweinchen, Hamster, Ziervögel (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Tieren für Aquarien und Terrarien (in Verkaufsräumen) 52.49.3 Augenoptiker 52.49.4 Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeugnissen (ohne Augenoptiker) Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Foto-, Kino- und Projektionsgeräten, fototechnischem und -chemischem Material, darunter Objektive, Verschlüsse, Blenden, Belichtungsmesser, Blitzgeräte, Filme, Entwickler, Fixiersalz (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit sonstigen feinmechanischen und optischen Erzeugnissen (ohne medizinische Artikel), darunter Mikroskope, Lupen, Ferngläser, Fernrohre, Thermometer, Barometer, feinmechanische Lehrmittel (in Verkaufsräumen) Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit Gebrauchtwaren (s. 52.50.2 und .3) Statistisches Bundesamt, WZ 2003 – 395 – Abschnitt G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern 52.49.5 Einzelhandel mit Computern, Computerteilen, peripheren Einheiten und Software Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Büromaschinen sowie Geräten und Einrichtungen für die automatische Datenverarbeitung (einschließlich der damit verbundenen Hardwareberatung), darunter Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, Diktiergeräte, PCs; außerdem mit Disketten und Software (in Verkaufsräumen) – Assembling von Computern (Konfigurieren nach Kundenwunsch) Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit Gebrauchtwaren (s. 52.50.3) 52.49.6 Einzelhandel mit Telekommunikationsendgeräten und Mobiltelefonen 52.49.7 Einzelhandel mit Fahrrädern, Fahrradteilen und –zubehör Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Fahrrädern, Fahrradteilen, -zubehör und -reifen, darunter elektrische Ausrüstungen für Fahrräder (in Verkaufsräumen) Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit Gebrauchtwaren (s. 52.50.3) 52.49.8 Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln (ohne Campingmöbel) Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln (ohne Campingmöbel), darunter Sportbekleidung, Spezialsportschuhe, Berg- und Wanderschuhe, Zelte, Schlafsäcke, Turngeräte, Sport- und Freizeitboote (einschließlich Motorsportboote und -yachten) (in Verkaufsräumen) Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit Grillgeräten und Campingmöbeln (s. 52.44.3) – Einzelhandel mit Handelswaffen, Munition, Jagd- und Angelgeräten (s. 52.49.9) – Einzelhandel mit Gebrauchtwaren (s. 52.50.3) – 396 – Statistisches Bundesamt, WZ 2003 Abschnitt G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern 52.49.9 Sonstiger Facheinzelhandel, anderweitig nicht genannt (in Verkaufsräumen) Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Büromöbeln (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Organisationsmitteln für Bürozwecke, darunter Organisations- und Planungstafeln, Karteikästen, Register, Flach- und Sichtkarteien, Ordner, Hefter (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Waschmitteln für Wäsche, Putz- und Reinigungsmitteln, Bürstenwaren, darunter Haushaltskernseifen, Geschirrspülmittel, Reinigungs- und Pflegemittel für Fußböden, Möbel und Teppiche, Schuh-, Leder- und Kleiderpflegemittel, Kerzen, Haushaltsbürsten und -besen (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Handelswaffen, Munition, Jagd- und Angelgeräten (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Maschinen – ohne elektrische Haushaltsgeräte und -maschinen, Büromaschinen und Datenverarbeitungsgeräten –, Hanf- und Hartfasererzeugnissen, Arbeitsschutzbrillen, technischen Gummi- und Lederwaren, Schweißdraht, Stabelektroden, Schleifmitteln, technischen Bedarfsartikeln aus Asbest, Glas und keramischen Stoffen – Einzelhandel mit Brennstoffen, darunter Kohle, Koks, Briketts, Brenntorf, Brennholz, Heizöl, Flüssiggas (in Verkaufsräumen) Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten und -maschinen (s. 52.45.1) – Einzelhandel mit Büromaschinen, Geräten und Einrichtungen für die automatische Datenverarbeitung (s. 52.49.5) – Einzelhandel mit antiken Waffen (s. 52.50.1) – Einzelhandel mit Gebrauchtwaren (s. 52.50.2 und .3) 52.5 Einzelhandel mit Antiquitäten und Gebrauchtwaren (in Verkaufsräumen) 52.50 Einzelhandel mit Antiquitäten und Gebrauchtwaren (in Verkaufsräumen) 52.50.1 Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Teppichen Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Antiquitäten, darunter antike Möbel, Teppiche, Gobelins, Bücher, Uhren, Edelmetallwaren, Schmuck und Waffen (in Verkaufsräumen) – Einzelhandel mit Sammlungen und Sammlungsstücken (ohne Briefmarkensammlungen, Sammlerbriefmarken, Sammlermünzen) (in Verkaufsräumen) Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit Sammlermünzen, Sammlerbriefmarken, Briefmarkensammlungen (s. 52.48.2) – Einzelhandel mit Kunstgegenständen und Bildern (s. 52.48.2) – Einzelhandel mit kunstgewerblichen Erzeugnissen (s. 52.48.2) – Einzelhandel mit antiquarischen Büchern (s. 52.50.2) Statistisches Bundesamt, WZ 2003 – 397 – Abschnitt G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern 52.50.2 Antiquariate Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit antiquarischen Büchern (in Verkaufsräumen) Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit antiken Büchern (s. 52.50.1) 52.50.3 Einzelhandel mit sonstigen Gebrauchtwaren Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Gebrauchtwaren, darunter gebrauchte Haushaltsgeräte, Möbel, Bekleidung, medizinische Geräte, Instrumente und Hilfsmittel sowie Krankenfahrstühle und elektromedizinische Geräte und Einrichtungen, Näh- und Strickmaschinen, Hörfunk-, Fernseh- und phonotechnische Geräte, Musikinstrumente, Werkzeuge, Büromaschinen, Geräte und Einrichtungen für die automatische Datenverarbeitung, Foto-, Kino- und Projektionsgeräte, Gold- und Silberschmiedewaren, Edelmetallbestecke und -tafelgeräte sowie Schmuck, Handelswaffen, Maschinen (in Verkaufsräumen) Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit gebrauchten Kraftwagen (s. 50.10.3) – Einzelhandel mit gebrauchten Kraftwagenteilen, -zubehör und -reifen (s. 50.30.3) – Einzelhandel mit gebrauchten Krafträdern, Motorrollern, Mopeds und Mofas sowie Kraftradteilen, -zubehör und -reifen (s. 50.40.3) – Einzelhandel mit antiquarischen Büchern (s. 52.50.2) 52.6 Einzelhandel (nicht in Verkaufsräumen) 52.61 Versandhandel 52.61.1 Versandhandel mit Waren, ohne ausgeprägten Schwerpunkt Diese Unterklasse umfasst nicht: – Versandhandel mit Teilen und Zubehör für Kraftwagen und Krafträder (s. 50.30.3 und 50.40.3) – 398 – Statistisches Bundesamt, WZ 2003 Abschnitt G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern 52.61.2 Versandhandel mit Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren Diese Unterklasse umfasst: – Versandhandel mit Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren, darunter mit Oberbekleidung für Damen und Herren, Bekleidung und Bekleidungszubehör für Kinder und Säuglinge, Pullovern u.Ä., Strümpfen und Bekleidungszubehör für Damen und Herren, Herrenwäsche, Damenblusen, Damenwäsche und Miederwaren, Handarbeiten und Handarbeitsbedarf, Schuhen. Die Waren werden dem Käufer zugesandt, nachdem er seine Auswahl anhand von Anzeigen, Katalogen, Mustern oder anderen Werbemitteln getroffen hat – Verkauf von Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren über Telefon und Internet 52.61.3 Sonstiger Fachversandhandel Diese Unterklasse umfasst: – sonstiger Fachversandhandel, darunter Versandhandel mit Wein und Spirituosen, Nahrungsmitteln, Möbeln, elektrotechnischen Erzeugnissen, Sammlerbriefmarken, Büchern, Zeitschriften, Sport- und Campingartikeln, kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln. Die Waren werden dem Käufer zugesandt, nachdem er seine Auswahl anhand von Anzeigen, Katalogen, Mustern oder anderen Werbemitteln getroffen hat – Verkauf von Waren (außer von Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren) über Telefon und Internet Diese Unterklasse umfasst nicht: – Versandhandel mit Teilen und Zubehör für Kraftwagen und Krafträder (s. 50.30.3 und 50.40.3) 52.62 Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten 52.62.1 Einzelhandel mit Nahrungsmitteln und Getränken an Verkaufsständen und auf Märkten Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Nahrungsmitteln und Getränken an festen oder beweglichen Verkaufsständen, entweder auf öffentlichen Straßen oder auf festen Marktplätzen, darunter Einzelhandel mit Milch, Milcherzeugnissen, Fettwaren und Eiern, Fischen und Fischerzeugnissen, Wild und Geflügel, Fleisch- und Fleischwaren, Süßwaren, Brot und Konditorwaren, Kartoffeln, Gemüse und Obst, Wein, Spirituosen, Bier und alkoholfreien Getränken, Tabakwaren Diese Unterklasse umfasst nicht: – Fahrverkauf (s. 52.63.4) – Betrieb von Würstchenständen u.a. Imbisseinrichtungen (s. 55.30.5) Statistisches Bundesamt, WZ 2003 – 399 – Abschnitt G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern 52.62.2 Sonstiger Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (ohne Nahrungsmittel und Getränke) an festen oder beweglichen Verkaufsständen, entweder auf öffentlichen Straßen oder auf festen Marktplätzen, darunter Einzelhandel mit Pullovern u.Ä., Strümpfen, Oberbekleidung und Bekleidungszubehör für Damen und Herren, Herrenwäsche und Damenblusen, Hausrat aus Eisen, Metall und Kunststoff, Blumen und Pflanzen, zoologischem Bedarf, lebenden Tieren und Sämereien Diese Unterklasse umfasst nicht: – Fahrverkauf (s. 52.63.4) 52.63 Sonstiger Einzelhandel (nicht in Verkaufsräumen) 52.63.1 Einzelhandel vom Lager mit Brennstoffen Diese Unterklasse umfasst: – Einzelhandel vom Lager mit Brennstoffen, darunter Kohle, Koks, Briketts, Brenntorf, Brennholz, Heizöl und Flüssiggas Diese Unterklasse umfasst nicht: – Einzelhandel mit Brennstoffen (in Verkaufsräumen) (s. 52.49.9) 52.63.4 Sonstiger Einzelhandel, anderweitig nicht genannt (nicht in Verkaufsräumen) Diese Unterklasse umfasst: – sonstiger Einzelhandel vom Lager, darunter Getränke, Bodenbeläge, Schrauben, Kleineisenwaren, Werkzeuge, Bauartikel u.Ä., Wohnmöbel, Installationsbedarf für Gas, Wasser, Heizung und Klimatechnik, Lacke und Farben, Blumen und Pflanzen, zoologischer Bedarf, lebende Tiere und Sämereien – Einzelhandel mit Waren verschiedener Art durch anderweitig nicht genannte Vertriebsformen: · Haustürverkauf · Automatenverkauf · Fahrverkauf · Versandhandelsvertretung – Einzelhandelstätigkeiten von Auktionshäusern: · Internet-Auktionen Diese Unterklasse umfasst nicht: – Versandhandelsvertretung für Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugteile und -zubehör, Kraftwagenanhänger (s. 50) – Versandhandel (s. 52.61.1 bis .3) – Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten (s. 52.62.1 und .2) – Einzelhandel vom Lager mit Brennstoffen (s. 52.63.1) – 400 – Statistisches Bundesamt, WZ 2003 Abschnitt G 52.7 Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern Reparatur von Gebrauchsgütern Diese Gruppe umfasst nicht: – Reparatur von Kraftfahrzeugen (s. 50) – Reparatur von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen (s. 72.50.0) 52.71 Reparatur von Schuhen und Lederwaren 52.71.0 Reparatur von Schuhen und Lederwaren Diese Unterklasse umfasst: – Reparatur von Gebrauchsgütern aus Leder und Kunstleder (auch aus anderen Kunststofffolien, textilen Geweben u.a. Stoffen), darunter Sattler-, Feinsattler-, Feintäschnerund Galanteriewaren Diese Unterklasse umfasst nicht: – Sofortservice (z. B. Absatzreparaturen) (s. 52.74.2) 52.72 Reparatur von elektrischen Haushaltsgeräten 52.72.1 Reparatur von elektrischen Haushaltsgeräten (ohne Geräte der Unterhaltungselektronik) Diese Unterklasse umfasst: – Reparatur von elektrischen Haushaltsgeräten, darunter Elektrowärmegeräte, elektromagnetische Wirtschaftsgeräte, elektrische Kühlschränke, -truhen u.Ä., Waschmaschinen und -geräte Diese Unterklasse umfasst nicht: – Reparatur von Hörfunk-, Fernseh- und phonotechnischen Geräten (s. 52.72.2) 52.72.2 Reparatur von Geräten der Unterhaltungselektronik Diese Unterklasse umfasst: – Reparatur von Rundfunk-, Fernseh- und phonotechnischen Geräten, darunter Receiver, Tuner, Tape-decks, CD-Player, Videogeräte, DVD-Aufzeichnungs- und -wiedergabegeräte, Kassettenabspielgeräte und Plattenspieler Diese Unterklasse umfasst nicht: – Reparatur von elektrischen Haushaltsgeräten (s. 52.72.1) Statistisches Bundesamt, WZ 2003 – 401 – Abschnitt G 52.73 Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern Reparatur von Uhren und Schmuck 52.73.0 Reparatur von Uhren und Schmuck Diese Unterklasse umfasst: – Reparatur von Uhren, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren 52.74 Reparatur von sonstigen Gebrauchsgütern 52.74.1 Reparatur von Fahrrädern 52.74.2 Reparatur von sonstigen Gebrauchsgütern, anderweitig nicht genannt Diese Unterklasse umfasst: – Reparatur von sonstigen Gebrauchsgütern, anderweitig nicht genannt, darunter Haushaltsnähmaschinen, Haushaltsschreibmaschinen, Fotogeräte, Schneidwaren, Puppen u.a. Spielwaren (auch aus Gummi), Matratzen, Verpackungsmittel, Korb- und Flechtwaren, Schirme, Kopfbedeckungen, Bekleidung – Reparatur von Mobiltelefonen – Sofortservice (z. B. Absatzreparaturen, Schlüsselanfertigung, Bedrucken von Textilwaren, Gravieren von Namensschildern, Prägen von Kraftfahrzeugkennzeichen) – Klavierstimmen Diese Unterklasse umfasst nicht: – Instandhaltung und Reparatur von handgeführten kraftbetriebenen Werkzeugen (s. 29.41.0) – Instandhaltung und Reparatur von Möbeln (s. 36.1) – Instandhaltung und Reparatur von Musikinstrumenten (s. 36.30.0) – Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen (s. 50.20.5) – Instandhaltung und Reparatur von Krafträdern (s. 50.40.4) – Instandhaltung und Reparatur von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen (s. 72.50.0) – 402 – Statistisches Bundesamt, WZ 2003 Abschnitt H H Gastgewerbe HA Gastgewerbe 55 Gastgewerbe Gastgewerbe Diese Abteilung umfasst die Gewährung von Unterkunft und/oder die Zubereitung von Mahlzeiten, Snacks und Getränken zum sofortigen Verzehr für Gäste. Die Abteilung umfasst sowohl die Beherbergung als auch die Gastronomie, da diese beiden Wirtschaftstätigkeiten häufig von derselben Einheit ausgeübt werden. Beherbergungsbetriebe bieten kurzfristige Unterkunft für Reisende, Urlauber und andere Personen. Einige von ihnen gewähren nur Unterkunft, während andere auch Mahlzeiten und Freizeitaktivitäten anbieten. Die Art der zusätzlich bereitgestellten Dienstleistungen variiert von Einheit zu Einheit. Restaurants und andere Einheiten der speisengeprägten Gastronomie bieten komplette Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr an. Dabei kann es sich um herkömmliche Restaurants, Selbstbedienungsrestaurants oder Restaurants handeln, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen verkaufen, oder aber um feste oder mobile Würstchenstände, Imbissstuben u. Ä. mit oder ohne Sitzgelegenheiten. Entscheidend ist die Tatsache, dass Mahlzeiten zum sofortigen bzw. alsbaldigen Verzehr angeboten werden, und nicht die Art der Einrichtung, von der sie angeboten werden. Nicht hierher gehört die Produktion von Mahlzeiten, die nicht zum sofortigen Verzehr geeignet oder bestimmt sind, oder von Nahrungsmitteln, die nicht als Mahlzeit angesehen werden (s. Abteilung 15, Ernährungsgewerbe). Nicht hierher gehört ferner der Verkauf von nicht selbst zubereiteten Nahrungsmitteln, die nicht als Mahlzeit angesehen werden, oder von Mahlzeiten, die nicht zum sofortigen Verzehr geeignet sind (s. Abschnitt G, Handel, ...). Zur speisengeprägten Gastronomie gehören außerdem Cafés und Eissalons, die selbst hergestellten oder fremd bezogenen Kuchen, selbst hergestelltes oder fremdbezogenes Eis usw. zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten. Es gibt eine Überlappung der Tätigkeiten der Abteilung 55 insoweit, als der Verkauf von Getränken zum einen eine eigenständige Tätigkeit ist, zum anderen aber auch zu den Tätigkeiten der speisengeprägten Gastronomie gehört (Verkauf von Speisen, zusammen mit Getränken); im zweiten Fall wird der Verkauf von Getränken zusammen mit dem Verkauf von Speisen in Gruppe 55.3 (Speisengeprägte Gastronomie) erfasst. In gleicher Weise kann die Wirtschaftstätigkeit eines Restaurants eine gesonderte Tätigkeit darstellen oder in Verbindung mit der Beherbergung stehen. Einheiten, die eine solche gemischte Tätigkeit ausüben (Gewährung von Unterkunft im Sinne der Gruppen 55.1 und 55.2 der WZ 2003 sowie Verkauf von Speisen und Getränken im Sinne der Gruppen 55.3 und 55.4), werden als Statistisches Bundesamt, WZ 2003 – 403 – Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände (Abstandserlass) Anlage 1 AbstErl (Verwaltungsvorschrift) - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Abstandsliste 2007 Anlage 1 zum RdErl v. 6.6.2007 Abstandsliste 2007 ( 4. BImSchV : 15.07.2006) Abstandsklasse Abstand in m Lfd. Nr. I 1.500 1 Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV 1.1 (1) 2 3 1.11 (1) 3.2 (1) a) 4 5 4.4 (1) 1.14 (1) 6 2.14 (2) 7 8 3.1 (1) 3.2 (1) b) 9 3.3 (1) 10 3.15 (2) 11 3.18 (1) 12 4.1 (1) c), p) 13 4.1 (1) g) 4.1 (1) II 1.000 14 Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) (1) Kraftwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung 900 MW übersteigt (#) Anlagen zur Trockendestillation z. B. Kokereien und Gaswerke Integrierte Hüttenwerke, Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und zur unmittelbaren Weiterverarbeitung zu Rohstahl in Stahlwerken, einschl. Stranggießanlagen Mineralölraffinerien (#) Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder bituminösem Schiefer Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung von 1 t oder mehr je Stunde im Freien (*) (s. auch lfd. Nr. 90) Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Erzen Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl mit einer Schmelzleistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde einschl. Stranggießen (*) (s. auch lfd. Nrn. 27 und 46) Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen einschl. Aluminiumhütten (#) Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Metall im Freien (z. B. Container) (*) (s. auch lfd. Nr. 96) Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder sektionen aus Metall im Freien (*) (s. auch lfd. Nr. 97) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen oder von Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen (#) Anlagen zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen durch chemische Umwandlung in industriellem Umfang (#) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Chemiefasern 15 16 18 4.1 (1) r) 4.1 (1) s) 6.3 (1+2) 19 7.12 (1) 20 10.15 (1+2) 21 10.16 (2) 22 - 23 1.1 (1) 24 1.12 (1) 25 26 2.3 (1) 2.4 (1+2) 27 3.2 (1) b) 28 3.24 (1) 29 4.1 (1) a), d), e) 4.1 (1) f) 4.1 (1) m), n), o) 4.1 (1) q) 4.6 (1) 8.8 (1) 8.10 (1) 17 III 700 h) 4.1 (1) l) 30 31 32 33 34 35 - 36 - (s. auch lfd. Nr. 50) (#) Anlagen zur Herstellung von Gasen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen (#) Anlagen zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden (#) Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln durch chemische Umwandlung (Wirkstoffe für Arzneimittel) (#) Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten, oder Holzfasermatten Anlagen zur Beseitigung, Verwertung, Sammlung oder Lagerung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen, ausgenommen Kleintierkrematorien (s. auch lfd. Nr. 200) Offene Prüfstände für oder mit a) Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung ab insgesamt 300 Kilowatt, b) Gasturbinen oder Triebwerken (s. auch lfd. Nr. 101) Offene Prüfstände für oder mit Luftschrauben (s. auch lfd. Nr. 101) Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen im Freien (*) Kraftwerke und Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung mehr als 150 MW bis max. 900 MW beträgt, auch Biomassekraftwerke (#) Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen (#) Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips, Kalkstein, Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder von Ton zu Schamotte Elektro-Stahlwerke; Anlagen zur Stahlerzeugung mit Lichtbogenöfen unter 50 t Gesamtabstichgewicht (*) (s. auch lfd. Nrn. 8 und 46) Automobil- u. Motorradfabriken, Fabriken zur Herstellung von Verbrennungsmotoren (*) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Kohlenwasserstoffen einschl. Stickstoff- oder phosphorhaltige Kohlenwasserstoffe (#) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen (#) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Säuren, Basen, Salzen (#) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von phosphor-, stickstoffoder kaliumhaltigen Düngemitteln (#) Anlagen zur Herstellung von Ruß (#) Anlagen zur physikalisch und/oder chemischen Behandlung von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag (s. auch lfd. Nr. 71) Aufbereitungsanlagen für schmelzflüssige Schlacke (z. B. Hochofenschlacke) Freizeitparks mit Nachtbetrieb (*) (s. auch lfd. Nr. 160) IV 500 37 1.1 (1) 8.2 (1) a) und b) 38 1.8 (2) 39 40 41 1.9 (2) 1.10 (1) 2.8 (1+2) 42 2.11 (1) 43 2.13 (2) 44 2.15 (1) 45 3.6 (1 + 2) 46 3.2 (1) b) 3.7 (1) 47 48 3.11 (1 +2) 3.16 (1) 49 4.1 (1) b) 4.1 (1) h) 50 51 53 4.1 (1) i) 4.1 (1) j) 4.5 (2) 54 4.7 (1) 55 4.8 (2) 56 5.1 (1) 52 Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung 50 MW bis 150 MW beträgt, auch Biomassekraftwerke (#) Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Abfallhölzern ohne Holzschutzmittel oder Beschichtungen von halogenorganischen Verbindungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 kV oder mehr einschließlich der Schaltfelder, ausgenommen eingehauste Elektroumspannanlagen (*) Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle Anlagen zur Herstellung von Glas oder Glasfasern auch soweit es aus Altglas hergestellt Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder Straßenbaustoffen unter Verwendung von Zement (*) Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen mit einer Produktionsleistung von 200 t oder mehr je Stunde (s. auch lfd. Nr. 91) Anlagen zum Walzen von Stahl (Warmwalzen) und Metallen, ausgenommen Anlagen zum Walzen von Kaltband mit einer Bandbreite bis 650 mm (*) Anlagen zur Stahlerzeugung mit Induktionsöfen, Eisen-, Temperoder Stahlgießereien mit einer Produktionsleistung von 20 t oder mehr Gussteile je Tag (s. auch lfd. Nrn. 8 und 27) Schmiede-, Hammer- oder Fallwerke (*) Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl (*) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen (#) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Basiskunststoffen (Kunstharzen, Polymeren, Fasern auf Zellstoffbasis) (s. auch lfd. Nr. 14) (#) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von synthetischen Kautschuken (#) Anlagen zur Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten sowie von Ausgangsstoffen für Farben und Anstrichmittel (#) Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen wie Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle (#) Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren (#) Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen mit einer Durchsatzleistung von 3 t oder mehr je Stunde (#) (s. auch lfd. Nr. 105) Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der dazugehörigen 57 5.2 (1) 58 5.5 (2) 59 5.8 (2) 60 7.3 (1+2) a) und b) 61 7.9 (1) 62 7.11 (1) 63 64 7.15 (1) 7.19 (1+2) 65 7.21 (1) 66 7.23 (1+2) 67 7.24 (1) 68 8.1 (1) a) 69 8.3 (1+2) 70 8.5 (1+2) 71 8.8 (2) Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder von 200 Tonnen oder mehr je Jahr Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnenoder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, soweit die Menge dieser Harze 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenoloder kresolhaltigen Drahtlacken Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von Amino- oder Phenolplasten mittels Wärmebehandlung, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 10 kg oder mehr je Stunde beträgt Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen oder zum Schmelzen von tierischen Fetten, ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von selbst gewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200 Kilogramm Speisefett je Woche Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für selbstgewonnene Knochen in Fleischereien, in denen je Woche weniger als 4.000 kg Fleisch verarbeitet werden, und Anlagen, die nicht durch lfd. Nr. 115 erfasst werden Kottrocknungsanlagen Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktionsleistung von 10 Tonnen oder mehr Sauerkraut je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert (s. auch lfd. Nr. 193) Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne Fertigerzeugnisse oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder gasförmiger Abfälle mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäuben für die Gewinnung von Metallen oder Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer Wirbelschicht Offene Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 3.000 Tonnen oder mehr Einsatzstoffen je Jahr (Kompostwerke) (s. auch lfd. Nr. 128) Anlagen zur physikalisch und/oder chemischen Behandlung von 8.10 (2) V 300 72 8.9 (1) a) + b) 8.9 (2) a) 73 8.12 (1+2) a) und b) 74 8.13 (1+2) 75 8.14 (1+2) a) und b) 76 8.15 (1+2) a) und b) 77 9.11 (2) 78 - 79 80 81 1.2 (2) a) bis c) 82 1.4 (1+2) a) und b) 83 84 1.5 (1 + 2) a) und b) 1.13 (2) 85 86 2.1 (1+2) 2.2 (2) Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag auch soweit nicht genehmigungsbedürftig (s. auch lfd. Nr. 34) a) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 100 Kilowatt oder mehr b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 15.000 Quadratmeter oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 1.500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten oder mehr Offene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr Offene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schlämmen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr Offene Anlagen zum Lagern von Abfällen soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden Offene Anlagen zum Umschlagen von Abfällen mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben können, soweit 400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt werden; dies gilt auch für saisonal genutzte Getreideannahmestellen. Anlagen zum Be- oder Entladen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt, sind ausgenommen Abwasserbehandlungsanlagen für mehr als 100.000 EW (s. auch lfd. Nr. 143) Oberirdische Deponien (*) Autokinos (*) Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW bis weniger als 50 MW in einer Verbrennungseinrichtung einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenommen Notstromaggregate Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen oder zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas für den Einsatz von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr, Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen oder zur Erzeugung von Strom (*) Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen Brennstoffen Steinbrüche, in denen Sprengstoffe verwendet werden Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder 87 2.5 (2) 88 89 2.7 (2) 2.10 (1) 90 2.14 (2) 91 2.15 (2) 92 3.2 (2) 3.7 (2) 93 3.4 (1) 3.8 (1) 94 95 3.5 (2) 3.9 (1 + 2) 96 3.15 (2) 97 3.18(1) 98 99 3.19 (1) 3.21 (2) 100 3.23 (2) 101 3.25 (1) 10.15 (1+2) 10.16 (2) 102 4.1 (1) k) 4.2 (2) 103 künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder Kies Anlagen zum Mahlen von Gips, Kieselgur, Magnesit, Mineralfarben, Muschelschalen, Talkum, Ton, Tuff (Trass) oder Zementklinker Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m3 oder mehr und die Besatzdichte 300 kg oder mehr je m3 Rauminhalt der Brennanlage beträgt Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung von 1 t oder mehr je Stunde in geschlossenen Hallen (*) (s. auch lfd. Nr. 6) Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen mit einer Produktionsleistung bis weniger als 200 t je Stunde (s. auch lfd. Nr. 44) Anlagen zum Erschmelzen von Stahl mit einer Schmelzleistung von weniger als 2,5 t je Stunde sowie Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Produktionsleistung von 2 t bis weniger als 20 t Gussteile je Tag (s. auch lfd. Nr. 46) Gießereien für Nichteisenmetalle oder Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen (s. auch lfd. Nrn. 163 und 203) Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl durch Flämmen Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metall- oder Kunststoffoberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern, durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen (*) Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Metall in geschlossenen Hallen (z. B. Dampfkessel, Container) (*) (siehe auch lfd. Nr. 10) Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder sektionen aus Metall in geschlossenen Hallen (*) (siehe auch lfd. Nr. 11) Anlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen (*) Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren oder Industriebatteriezellen und sonstiger Akkumulatoren Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen- oder Magnesiumpulver oder -pasten oder von blei- oder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten sowie von sonstigen Metallpulvern oder -pasten (#) Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen (i. V. m. Prüfständen, s. lfd. Nrn. 20 und 21) sowie geschlossene Motorenprüfstände und geschlossene Prüfstände für oder mit Luftschrauben Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tensiden durch chemische Umwandlung (Seifen oder Waschmittel) (#) Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder 104 4.3 (1+2) a) und b) 105 4.8 (2) 106 4.9 (2) 107 4.10 (1) 108 5.1 (2) a) 109 5.1 (2) b) 110 5.2 (2) 111 5.4 (2) 112 5.6 (2) 113 5.9 (2) 114 6.2 (1+2) 115 7.2 (1+2) a) und b) 116 7.4 (1+2) a) 7.4 (1) b) 117 Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden (#) Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln (Wirkstoffen für Arzneimittel) unter Verwendung eines biologischen Verfahrens oder von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten im industriellen Umfang, soweit Pflanzen behandelt oder Tierkörper eingesetzt werden (#) Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen mit einer Durchsatzleistung von 1 t bis zu 3 t je Stunde (#) (s. auch lfd. Nr. 55 ) Anlagen zum Erschmelzen von Natur- oder Kunstharzen mit einer Leistung von 1 t oder mehr je Tag (#) Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von 25 t je Tag oder mehr an flüchtigen organischen Verbindungen (#) Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke organische Lösungsmittel enthalten Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnenoder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen soweit die Menge dieser Harze 10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, auch Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf Streichmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von Gemischen aus Kunststoffen und Weichmachern oder von Gemischen aus sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung von Phenoplasten oder sonstigen Kunstharzbindemitteln Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe, auch aus Altpapier, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von 500 kg Lebendgewicht Geflügel oder mehr je Tag oder mehr als 4 Tonnen Lebendgewicht sonstiger Tiere oder mehr je Tag Anlagen zur Herstellung von Fleisch- oder Gemüsekonserven auch soweit nicht genehmigungsbedürftig Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft 118 7.6 (2) 119 7.8 (1) 120 7.13 (2) 121 7.14 (1+2) 122 7.20 (1) 123 7.22 (1+2) 124 7.29 (1+2) 125 7.30 (1+2) 126 7.31 (1+2) a) und b) 127 8.4 (2) 128 8.5 (1+2) 129 130 8.6 (1+2) a) und b) 8.7 (1+2) 131 8.9 (2) b) 132 8.11 (1+2) a) und b) 8.15 (1+2) a) und b) 133 134 9.1 (1+2) Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen von tierischen Därmen oder Mägen Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleim oder Knochenleim Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern oder Enthaaren ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen sowie nicht genehmigungsbedürftige Lederfabriken Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Darrmalz oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne oder mehr Hefe oder Stärkemehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer Produktionsleistung von 0,5 Tonnen geröstetem Kaffee oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert Anlagen zum Rösten von Kaffee - Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne gerösteten Erzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert Anlagen zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup, zur Herstellung von Lakritz, zur Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao, sowie zur thermischen Veredelung von Kakao- oder Schokoladenmasse auch soweit nicht genehmigungsbedürftig Sortieranlagen für Hausmüll mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag Geschlossene Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 3.000 Tonnen oder mehr Einsatzstoffen je Jahr (s. auch lfd. Nr. 70) Geschlossene Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen auch soweit nicht genehmigungsbedürftig Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz von 1 Tonne verunreinigtem Boden oder mehr je Tag Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- , oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 1.000 Quadratmeter bis weniger als 15.000 Quadratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen bis weniger als 1.500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne oder mehr je Tag Geschlossene Anlagen zum Umschlagen von Abfällen mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt Anlagen, die der Lagerung und Abfüllung von brennbaren Gasen in 135 9.2 (1+2) 136 9.36 (2) 137 9.37 (1) 138 10.7 (1+2) 139 10.17 (2) 140 10.21 (2) 141 10.23 (2) 142 10.25 (2) 143 - 144 145 146 - 147 - 148 - 149 150 151 - 152 153 154 - Behältern mit einem Fassungsvermögen von 3 Tonnen oder mehr dienen, ausgenommen Erdgasröhrenspeicher sowie Anlagen zum Lagern von brennbaren Gasen oder Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1.000 Kubikzentimeter handelt (*) (#) Anlagen, die der Lagerung und Umfüllung von brennbaren Flüssigkeiten in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 5.000 Tonnen oder mehr dienen (*) (#) Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von 2.500 Kubikmetern oder mehr Anlagen, die der Lagerung von chemischen Erzeugnissen von 25.000 Tonnen oder mehr dienen (*) (#) Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird (s. auch lfd. Nr. 221) Offene Anlagen mit schalltechnisch optimierten gasbetriebenen Karts, die an 5 Tagen oder mehr je Jahr der Ausübung des Motorsports dienen (Kart-Bahnen) Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkesselwagen, Straßentankfahrzeugen, Tankschiffen oder Tankcontainern sowie Anlagen zur automatischen Reinigung von Fässern einschließlich zugehöriger Aufarbeitungsanlagen, soweit die Behälter von organischen Stoffen gereinigt werden Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Thermofixieren, Thermoisolieren, Beschichten, Imprägnieren oder Appretieren, einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemitteln von 3 t Ammoniak oder mehr (*) (#) Abwasserbehandlungsanlagen bis einschl. 100.000 EW, (s. auch lfd. Nr. 78) Oberirdische Deponien für Inert- und Mineralstoffe Säge-, Furnier- oder Schälwerke (*) Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Sand, Bims, Kies, Ton oder Lehm Anlagen zur Herstellung von Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen oder Faserzementplatten unter Dampfüberdruck Anlagen zur Herstellung von Bauelementen oder in Serien gefertigten Holzbauten Emaillieranlagen Presswerke (*) Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen in geschlossenen Hallen (*) Stab- oder Drahtziehereien (*) Schwermaschinenbau Anlagen zur Herstellung von Wellpappe (*) 155 156 157 158 159 - 160 VI 200 161 2.9 (2) 162 2.10 (2) 163 3.4 (2) 164 3.8 (2) 165 3.10 (1+2) 166 5.7 (2) a) und b) 167 5.10 (2) 168 5.11 (2) 169 7.5 (2) 170 7.20 (2) Auslieferungslager für Tiefkühlkost (*) Margarine oder Kunstspeisefettfabriken Betriebshöfe für Straßenbahnen (*) Betriebshöfe der Müllabfuhr oder der Straßendienste (*) Speditionen aller Art sowie Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen (*) Freizeitparks ohne Nachtbetrieb (*) (s. auch lfd. Nr. 36) Anlagen zum Säurepolieren oder Mattätzen von Glas oder Glaswaren unter Verwendung von Flusssäure Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m3 oder mehr oder die Besatzdichte mehr als 100 kg/m3 und weniger als 300 kg /m3 Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen (auch soweit durch besondere Wahl emissionsarmer Schmelzaggregate nicht genehmigungsbedürftig) (s. auch lfd. Nr. 93 und 203) Gießereien für Nichteisenmetalle soweit 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen abgegossen werden Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure (#) Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder flüssigen Epoxidharzen mit Aminen zu Formmassen, Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit keine geschlossenen Werkzeuge (Formen) verwendet werden, für einen Harzverbrauch von 500 kg oder mehr je Woche, z. B. Bootsbau, Fahrzeugbau oder Behälterbau Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben, -körpern, papieren oder -geweben unter Verwendung organischer Binde- oder Lösungsmittel Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter Verwendung von Polyurethan, Polyurethanblöcken in Kastenformen oder zum Ausschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 200 kg oder mehr je Stunde beträgt Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen geräucherten Waren je Tag, ausgenommen Anlagen in Gaststätten, Räuchereien mit einer Räucherleistung von weniger als 1 Tonne Fleisch- oder Fischwaren je Woche und Anlagen, bei denen mindestens 90 % der Abgase konstruktionsbedingt der Anlage wieder zugeführt werden Anlagen zum Trocknen von Braumalz (Malzdarren) mit einer 171 7.27 (1+2) 172 7.28 (1+2) 173 7.32 (1+2) 174 7.33 (2) 175 8.1 (1) b) 176 8.12 (1+2) a) und b) 177 8.13 (1+2) 178 8.14 (1+2) a) und b) 179 10.8 (2) 180 10.10 (1 ) 10.10 (2 ) a) und b) 181 - 182 - 183 - 184 185 186 187 188 - 189 190 - 191 192 - Produktionsleistung von weniger als 300 Tonnen Darrmalz je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert Brauereien mit einem Ausstoß von 200 Hektoliter Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert und (Melasse-) Brennereien Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus tierischen oder pflanzlichen Stoffen unter Verwendung von Säuren Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch sowie Anlagen mit Sprühtrocknern zum Trocknen von Milch, Erzeugnissen aus Milch oder von Milchbestandteilen, soweit 5 Tonnen Milch oder mehr je Tag als Jahresdurchschnittswert eingesetzt werden Anlagen zum Befeuchten von Tabak unter Zuführung von Wärme, oder Aromatisieren oder Trocknen von fermentiertem Tabak Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr Geschlossene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr Geschlossene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schlämmen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr Geschlossene Anlagen zum Lagern von Abfällen, soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reinigungs- oder Holzschutzmitteln sowie von Klebemitteln ausgenommen Anlagen, in denen diese Mittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser als Verdünnungsmittel hergestellt werden, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig Anlagen zur Vorbehandlung > 10 t/d (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben ab 2 t/d von Fasern oder Textilien auch unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen oder von Färbebeschleunigern einschließlich der Spannrahmenanlagen Anlagen zur Herstellung von Bolzen, Nägeln, Nieten, Muttern, Schrauben, Kugeln, Nadeln oder ähnlichen metallischen Normteilen durch Druckumformen auf Automaten sowie Automatendrehereien (*) Anlagen zur Herstellung von kaltgefertigten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl (*) Anlagen zum automatischen Sortieren, Reinigen, Abfüllen oder Verpacken von Flaschen aus Glas mit einer Leistung von 2.500 Flaschen oder mehr je Stunde (*) Maschinenfabriken oder Härtereien Pressereien oder Stanzereien (*) Schrottplätze bis weniger als 1.000 m2 Gesamtlagerfläche Anlagen zur Herstellung von Kabeln Anlagen zur Herstellung von Möbeln, Kisten und Paletten aus Holz und sonstigen Holzwaren Zimmereien (*) Lackierereien mit einem Lösungsmitteldurchsatz bis weniger als 25 kg/h (z.B. Lohnlackierereien) Fleischzerlegebetriebe ohne Verarbeitung Anlagen zum Trocknen von Getreide oder Tabak unter Einsatz von VII 100 193 - 194 195 196 197 - 198 - 199 200 7.12 (1) 201 8.1 (2) b) 202 203 8.9 (2) c) - 204 - 205 206 - 207 - 208 209 210 211 212 - 213 - 214 215 216 217 - 218 219 220 221 - Gebläsen (*) Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von 100 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert (s. auch lfd. Nr. 65) Brotfabriken oder Fabriken zur Herstellung von Dauerbackwaren Milchverwertungsanlagen ohne Trockenmilcherzeugung Autobusunternehmen, auch des öffentlichen Personennahverkehrs Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern bei Getreideannahmestellen, soweit weniger als 400 t Schüttgüter je Tag bewegt werden können Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von bis zu 25 t je Tag an flüchtigen organischen Verbindungen Kart-Anlagen sowie Modellsportanlagen in geschlossenen Hallen Kleintierkrematorien (s. auch lfd. Nr. 19) Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung bis weniger als 1 Megawatt Anlagen zur Behandlung von Altautos mit einer Durchsatzleistung von 5 Altautos oder mehr je Woche Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen (s. auch lfd. Nrn. 93 und 163) Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten (Kantinendienste, Catering-Betriebe) Schlossereien, Drehereien, Schweißereien oder Schleifereien Anlagen zur Herstellung von Kunststoffteilen ohne Verwendung von Phenolharzen Autolackierereien, einschl. Karosseriebau, insbesondere zur Beseitigung von Unfallschäden Tischlereien oder Schreinereien Holzpelletieranlagen/-werke in geschlossenen Hallen Steinsägereien, -schleifereien oder -polierereien Tapetenfabriken, die nicht durch lfd. Nrn. 108 und 109 erfasst werden Fabriken zur Herstellung von Lederwaren, Koffern oder Taschen sowie Handschuhmachereien oder Schuhfabriken Anlagen zur Herstellung von Reißspinnstoffen, Industriewatte oder Putzwolle Spinnereien oder Webereien Kleiderfabriken oder Anlagen zur Herstellung von Textilien Großwäschereien oder große chemische Reinigungsanlagen Betriebe des Elektrogerätebaus sowie der sonstigen elektronischen oder feinmechanischen Industrie Bauhöfe Anlagen zur Kraftfahrzeugüberwachung Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten Anlagen zur Runderneuerung von Reifen soweit weniger als 50 kg je Stunde Kautschuk eingesetzt werden (s. auch lfd. Nr. 138) (1) Amtl. Anm.: Die Anlagenbezeichnungen stimmen nicht immer mit denen der 4. BImSchV überein, denn sie enthält in manchen Fällen Oberbegriffe und/oder zusammenfassende Anlagenbezeichnungen, die hinsichtlich des Genehmigungserfordernisses zusammengehören, in ihrer Auswirkung i. S. des Abstandserlasses aber als selbstständige Anlagenarten zu sehen sind oder immissionsschutz- und planungsrechtlich ohne Bedeutung sind. Insofern konnte die Systematik der 4. BImSchV und auch die Einteilung nach Leistungskriterien nicht immer eingehalten werden. Abstands bestimmend ist aber - unabhängig von dem Genehmigungserfordernis - die Betriebsart, wie sie in der Abstandsliste beschrieben ist.