Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
103306.pdf
Größe
891 kB
Erstellt
31.08.11, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0523/WP16
öffentlich
31.08.2011
Dez. III / FB 61/20
II: Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A
- Gewerbegebiet Camp Pirotte hier: Änderungs- und Offenlagebeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
21.09.2011
22.09.2011
B-1
PLA
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Planungsausschuss den Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbegebiet Camp Pirotte entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung gemäß § 2 Abs.1 BauGB in Zusammenwirken mit § 13
BauGB vereinfacht zu ändern und diese II. Änderung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlichen aus zu
legen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Er beschließt den Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbegebiet Camp Pirotte - entsprechend dem
Vorschlag der Verwaltung gemäß § 2 Abs.1 BauGB in Zusammenwirken mit § 13 BauGB vereinfacht
zu ändern und diese II. Änderung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlichen aus zu legen.
Finanzielle Auswirkungen
Durch die Änderung des Bebauungsplanes entstehen der Stadt Aachen keine Kosten.
Vorlage FB 61/0523/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.06.2012
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Erläuterungen:
II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A - Gewerbegebiet Camp Pirotte hier:
Empfehlung zum Änderungs- und Offenlagebeschluss
Anlass der Bebauungsplanänderung
Um eine geordnete und für die Anwohner positive städtebauliche Entwicklung und Erschließung des
ehemaligen im Besitz der Bundesrepublik befindlichen Militärgeländes sicher zu stellen, hatte die
Stadt Aachen im September 2000 eine Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 Baugesetzbuch
beschlossen. In 2007 ist zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Eigentümer gekommen.
Um die privaten Betriebe entlang der Nordstraße nicht über Jahre in ihrer Entwicklung zu behindern,
hatte die Verwaltung mit Zustimmung der Bezirksvertretung Aachen-Brand dem Eigentümer des
Grundstückes der ehemaligen Fa. Chmel, zur Erschließung der vorhandenen Gewerbehallen über die
im Bebauungsplan festgesetzte “Private Grünfläche”, eine Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes erteilt.
Der Eigentümer musste sich in einem Erschließungsvertrag verpflichten, die vorübergehend geduldete
derzeit vorhandene Zufahrt von der Nordstraße unverzüglich auf zu geben, sobald die (rückwärtige)
öffentliche Erschließung hergestellt und benutzbar ist. Außerdem musste in einem schalltechnische
Gutachten die Unbedenklichkeit nachgewiesen werden.
Gegen diesen Befreiungsbescheid hatten angrenzende Bewohner geklagt. Das Gericht ist zu der
Auffassung gekommen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nicht vorlagen, da
die Festsetzungen “Private Grünfläche” und “Bereich ohne Ein- und Ausfahrt” hier Drittschutz
vermitteln. Die baurechtliche Zulässigkeit bedarf daher der vorherigen Planänderung.
Vorschlag der Verwaltung
Um diese genehmigte Nutzung wie auch die bereits in den vergangenen Jahren erteilten
Genehmigungen bis zur Fertigstellung der Baustraße aufrecht zu erhalten, mit der Ende 2013 zu
rechnen ist, schlägt die Verwaltung vor, den Bebauungsplan zu ändern. Entsprechend § 9 (2) BauGB
sollen die Schriftlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan wie folgt ergänzt werden:
1.
Die Festsetzungen “Bereich ohne Ein- und Ausfahrt” entlang der Nordstraße sowie
“Beschränkung auf Ein- und Ausfahrten zu Nutzungen, die im allgemeinen Wohngebiet zulässig
sind” entlang der Eckener Straße gelten erst mit Fertigstellung der rückwärtigen öffentlichen
Erschließung.
2.
Bis zur Fertigstellung der rückwärtigen öffentlichen Erschließung ist die Nutzung der im
Bebauungsplan festgesetzten “Privaten Grünfläche” an der Nordstraße als Einfahrt und Ausfahrt
zum bzw. vom Grundstück Nordstraße 60 (Gemarkung Brand, Flur 10 Flurstücke 80 und 83)
zulässig.
Da durch die geplanten Änderungen des Bebauungsplanes keine Auswirkungen auf die Umwelt zu
erwarten sind und die Grundzüge der Planung sowie die Belange sonstiger Behörden und Träger
Vorlage FB 61/0523/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.06.2012
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öffentlicher Belange nicht berührt werden, kann der Bebauungsplan vereinfacht nach § 13 BauGB
geändert werden.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, den Bebauungsplan in der vorliegenden Fassung vereinfacht zu
ändern und diese II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A - Gewerbegebiet Camp Pirotte öffentlich aus zu legen.
Anlagen:
-Begründung zur II. Änderung des Bebauungsplanes
-Schriftliche Festsetzungen zur II. Änderung des Bebauungsplanes
-Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbegebiet Camp Pirotte -
Vorlage FB 61/0523/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.06.2012
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Fachbereich Stadtentwicklung
Der Oberbürgermeister
und Verkehrsanlagen
Begründung
zur
II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828
- Gewerbegebiet Camp Pirotte Teil A
für den Bereich zwischen Eckenerstraße, Nordstraße, Brander Heide und Vennbahnweg
im Stadtbezirk Aachen-Brand
Lage des Plangebietes
Begründung zur II. Änd. BP Nr. 828 -Gewerbegebiet Camp Pirotte- / Teil A
Fassung vom 24.08.11
Inhaltsverzeichnis
1.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
2.
Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung
3.
Auswirkungen der Planung
4.
Kosten
Begründung zum Offenlagebeschluss
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Begründung zur II. Änd. BP Nr. 828 -Gewerbegebiet Camp Pirotte- / Teil A
1.
Fassung vom 24.08.11
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
Der Bebauungsplan Nr. 828 - Gewerbegebiet Camp Pirotte - Teil A ist seit 1997 rechtsverbindlich. Er setzt an
der Nordstraße/Ecke Eckenerstraße ein “Allgemeines Wohngebiet” fest. Die getroffene Festsetzung dient der
Sicherung des vorhandenen Bestandes und wird damit der vorhandenen und gegenüberliegenden Nutzung
gerecht.
Als Abgrenzung des Wohngebietes zum Gewerbegebiet wurde die ehemalige Zufahrt zum Grundstück der
Tuchfabrik Chmel als “Private Grünfläche” festgesetzt.
Zur Entlastung der angrenzenden Wohngebiete vom LKW-Verkehr sollen die Grundstücke entlang der Nordstraße sowie das Grundstück der ehemaligen Tuchfabrik Chmel über das rückwärtige Gewerbegebiet -Camp
Pirotte- erschlossen werden. Deshalb wurde entlang der Nordstraße ein “Ein- und Ausfahrtsverbot” sowie entlang der Eckener Straße eine “Beschränkung auf Ein- und Ausfahrten zu Nutzungen, die im allgemeinen Wohngebiet zulässig sind” festgesetzt.
2.
Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung
Um die Betriebe an der Nordstraße nicht über Jahre wegen der noch fehlenden rückwärtigen Erschließung in
ihrer Entwicklung zu behindern, sollen die Festsetzungen “Bereich ohne Ein- und Ausfahrt” entlang der Nordstraße und “Beschränkung auf Ein- und Ausfahrten zu Nutzungen, die im allgemeinen Wohngebiet zulässig
sind” entlang der Eckener Straße erst mit Fertigstellung der rückwärtigen öffentlichen Erschließung Gültigkeit
erhalten. Außerdem soll bis zur Fertigstellung der rückwärtigen öffentlichen Erschließung die Nutzung der im
Bebauungsplan festgesetzten “Privaten Grünfläche” an der Nordstraße als Ein- und Ausfahrt zum bzw. vom
Grundstück Nordstraße 60 (Gemarkung Brand, Flur 10 Flurstücke 80 und 83) zulässig sein.
3.
Auswirkungen der Planung
Durch die geplanten Änderungen sind keine Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. Deshalb ist eine Umweltprüfung sowie ein Umweltbericht nicht erforderlich. Von einer Umweltprüfung wird abgesehen.
Da durch die geplanten Änderungen die Grundzüge der Planung sowie öffentliche Belange nicht berührt werden,
kann der Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbegebiet Camp Pirotte - in einem Verfahren der vereinfachten
Änderung gemäß § 13 BauGB geändert werden.
Die Schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 828 -Gewerbegebiet Camp Pirotte - Teil A behalten
auch für die II. Änderung ihre Gültigkeit.
4.
Kosten
Durch die Bebauungsplanänderung entstehen der Stadt Aachen keine Kosten.
Begründung zum Offenlagebeschluss
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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen
zur
II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828
- Gewerbegebiet Camp Pirotte Teil A
für den Bereich zwischen Eckenerstraße, Nordstraße, Brander Heide, Vennbahnweg und Debyestraße
im Stadtbezirk Aachen-Brand
Ergänzung zu den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 828 Teil A
Lage des Plangebietes
SF zur II. Änd. BP Nr. 828 -Gewerbegebiet Camp Pirotte- / Teil A
Fassung vom 24.08.11
Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 jeweils in der derzeit geltenden Fassung
wird in Ergänzung zu den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 828 Teil A festgesetzt:
1.
Die Festsetzungen “Bereich ohne Ein- und Ausfahrt” entlang der Nordstraße sowie “Beschränkung auf Einund Ausfahrten zu Nutzungen, die im allgemeinen Wohngebiet zulässig sind” entlang der Eckener Straße
gelten erst mit Fertigstellung der rückwärtigen öffentlichen Erschließung.
2.
Bis zur Fertigstellung der rückwärtigen öffentlichen Erschließung ist die Nutzung der im Bebauungsplan
festgesetzten “Privaten Grünfläche” an der Nordstraße als Ein- und Ausfahrt zum bzw. vom Grundstück
Nordstraße 60 (Gemarkung Brand, Flur 10 Flurstücke 80 und 83) zulässig.
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
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