Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
109218.pdf
Größe
206 kB
Erstellt
15.06.11, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Steuern und Kasse
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 22/0005/WP16
öffentlich
15.06.2011
Einführung einer Übernachtungsabgabe
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
28.06.2011
06.07.2011
FA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Finanzielle Auswirkungen
Das jährliche Steueraufkommen wird auf ca. 1,1 Mio. € geschätzt.
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt die in der Anlage aufgeführte
Übernachtungsabgabesatzung zu beschließen.
Grehling
Vorlage FB 22/0005/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 22.04.2013
Seite: 1/4
finanzielle Auswirkungen
investive
Ansatz
fortgeschriebener
Ansatz
fortgeschriebener
Gesamt-
Gesamt-
Auswirkungen
20xx
Ansatz 20xx
20xx ff.
Ansatz 20xx ff.
bedarf (alt)
bedarf (neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben / keine
Deckung ist gegeben / keine
ausreichende Deckung vorhanden
ausreichende Deckung vorhanden
-Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
fortgeschriebener
Ansatz
fortgeschriebener
Folgekosten
Folgekosten
Auswirkungen
20xx
Ansatz 20xx
2012 ff.
Ansatz 2012 ff.
(alt)
(neu)
Ertrag
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
Ergebnis
0
0
Personal/Sachaufwand
+ Verbesserung /
-Verschlechterung
3.300.000
3.300.000
1.100.000 p.a.
1.100.000 p.a.
75.000
75.000
25.000 p.a.
25.000 p.a.
0
0
3.225.000
3.225.000
1.075.000 p.a.
1.075.000 p.a.
0
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Deckung ist gegeben / keine
Deckung ist gegeben / keine
ausreichende Deckung vorhanden
ausreichende Deckung vorhanden
Vorlage FB 22/0005/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 22.04.2013
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Erläuterungen:
Rechtsgrundlage
Aufgrund des Prüfauftrages vom 01.03.2010 von den Fraktionen von CDU und GRÜNE hinsichtlich
der Erhebung einer Tourismusabgabe auf Übernachtungen in der Stadt Aachen, hat die Verwaltung
einen Satzungsentwurf über die Erhebung einer Abgabe auf entgeltliche Übernachtungen im
Stadtgebiet Aachen erstellt.
Die Verbesserung der kommunalen Finanzen durch die Einführung einer Übernachtungsabgabe, die
erstmals in Deutschland seit 2005 von der Stadt Weimar (Thüringen) erhoben wurde, wird inzwischen
in vielen Gemeinden im Bundesgebiet erwogen. In 2010 haben in Nordrhein-Westfalen die Städte
Köln, Duisburg und Dortmund entsprechende Ratsbeschlüsse zur Erhebung der Abgabe gefasst.
In der öffentlichen Diskussion zu dieser Abgabe werden unterschiedliche Begriffe wie
Kulturförderabgabe, Bettensteuer oder Tourismusabgabe etc. verwendet. Im Rahmen des
Satzungsrechts ist eine abgabenrechtlich rechtskonforme Definition zu treffen. Soweit die Abgabe als
Steuer ausgestaltet wird, ist ihr Zweck die Erzielung von Einnahmen. An der Klassifizierung als Steuer
ändert auch nichts, wenn die Einnahmen ggf. zur Kultur- und Tourismusförderung verwendet werden
sollen. Der Begriff „Übernachtungsabgabe“ trifft den Kern der Regelung, so dass die Einführung der
Abgabe unter diesem Namen am geeignetsten erscheint.
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz – Urteil vom 17.05.2011, 6 C
11337/10.OVG – handelt es sich bei dieser Abgabe um eine Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105
Abs. 2a GG, deren Charakter als örtliche Steuer keinem Zweifel unterliegt. Sie ist nicht mit der
Umsatzsteuer gleichartig und steht insoweit auch nicht im Widerspruch zu dem einschlägigen
Gemeinschaftsrecht. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Abgabe bestehen auch nicht im Hinblick
darauf, dass sie Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben selbst dann erfasst, wenn sie beruflich
bedingt oder aus anderen Gründen nicht bzw. nicht völlig freiwillig sind.
Als indirekte Steuer ist bei der Übernachtungsabgabe der Betreiber des Beherbergungsbetriebs der
Steuerschuldner (§ 5 der Satzung). Dieser hat die Möglichkeit, die an die Stadt Aachen zu
entrichtende Abgabe auf den Beherbergungsgast abzuwälzen.
Personen, die in der Stadt Aachen zu Kurzwecken bzw. Anschlussheilbehandlungen Unterkunft
nehmen, werden von der Übernachtungsabgabe freigestellt. Dieser Personenkreis unterliegt bereits
einer Kurbeitragspflicht, so dass eine insoweit bestehende Ungleichbehandlung verfassungsgemäß
sein dürfte. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom
17.02.2010 -1 BvR 529/09 -) ist auch eine Ungleichbehandlung dann verfassungsgemäß, wenn dies
durch eine besondere Situation gerechtfertigt ist (hier Studenten mit Erstwohnsitz im Inland bzw. im
Ausland; da der mit Erstwohnsitz im Ausland lebende Student melderechtlich keinen Zweitwohnsitz im
Inland haben kann, unterliegt er nicht der Zweitwohnungssteuer im Gegensatz zu dem Student, der
auch seinen Erstwohnsitz im Inland hat).
Vorlage FB 22/0005/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 22.04.2013
Seite: 3/4
Die Übernachtungsabgabe bemisst sich nach dem Aufwand zur Entgegennahme bereitgestellter
entgeltlicher Beherbergungsleistungen in einem Beherbergungsbetrieb. Bemessungsgrundlage ist der
vom Gast für die Beherbergungsleistung aufgewendete Betrag einschließlich der Mehrwertsteuer
(ohne Zusatzleistungen wie Minibar, Frühstück u.ä.).
Eine verlässliche Zahl, wie der Durchschnittsübernachtungspreis für alle Übernachtungen - d.h. in
Hotels, Hotel Garni, Campingplätzen und ähnlichen Einrichtungen - ist, kann nicht verbindlich ermittelt
werden. Nach Internet-Recherchen ist jedoch mindestens von einem durchschnittlichen
Übernachtungspreis von 45,- € auszugehen. Bei einem – von der Verwaltung vorgeschlagenen Abgabensatz von 5 vom Hundert (§ 4 der Satzung) errechnet sich eine Abgabe von 2,25 € pro
Übernachtung. Damit ist bei der vorgeschlagenen Besteuerung eine erdrosselnde Wirkung
ausgeschlossen, da sie nicht den Betrieb eines Beherbergungsunternehmens tatsächlich unmöglich
macht.
Aufgrund der aktuellen Beherbergungsstatistik sind die Übernachtungen in 2010 gegenüber dem
Vorjahr von 810.653 auf 845.661 leicht gestiegen. Davon entfallen ca. 141.000 Übernachtungen auf
die Kurkliniken. Unter Berücksichtigung einer vorsichtigen Schätzung von mindestens 500.000
steuerbaren Übernachtungen und einer durchschnittlichen Übernachtungsabgabe von 2,25 € kann mit
jährlichen Einnahmen von ca. 1,1 Mio. € gerechnet werden.
Hinsichtlich des Personalbedarfs für die Veranlagung ist die Einrichtung einer halben Planstelle
(Besoldungsgruppe A 7) erforderlich (ca. 25.000 € Aufwand). Die Bearbeitung von sog.
Fehlermeldungen (bisher Widersprüche), Klagen, Haftungen, Stundungen usw. wird mit vorhandenem
Personal durchgeführt werden können.
Für die Einführung eines neuen Steuertatbestandes bzw. einer neuen Steuer bedarf es gemäß § 2
Abs. 2 KAG NRW der Genehmigung des Innen- und Finanzministeriums NRW. Mit der Genehmigung
der entsprechenden Satzung der Stadt Köln durch das Innen- und Finanzministeriums NRW ist die
Übernachtungsabgabe landesweit zugelassen.
Anlage/n:
-
Satzung über die Erhebung der Übernachtungsabgabe in der Stadt Aachen (Übernachtungsabgabesatzung)
vom 06.07.2011
-
amtlicher Vordruck für die Abgabeerklärung
Vorlage FB 22/0005/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 22.04.2013
Seite: 4/4
Satzung über die Erhebung der Übernachtungsabgabe in der Stadt Aachen
(Übernachtungsabgabesatzung) vom 06.07.2011
Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 und 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom
14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) und der §§ 1 - 3 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetztes für
das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610), jeweils in der
derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 06.07.2011 folgende Satzung über die
Erhebung einer Übernachtungsabgabe in der Stadt Aachen beschlossen:
' 1 Abgabengläubiger
Die Stadt Aachen erhebt nach dieser Satzung eine Übernachtungsabgabe als örtliche Aufwandsteuer.
' 2 Gegenstand der Abgabe
(1) Gegenstand der Übernachtungsabgabe ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer
entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Ferienwohnung,
Schulungsheim, Motel, Campingplatz und ähnliche Einrichtungen), der gegen Entgelt eine
Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung
tatsächlich in Anspruch genommen wird.
(2) Übernachtungen in Unterkünften des Deutschen Jugendherbergswerks (DJH) unterliegen nicht der
Übernachtungsabgabe.
(3) Übernachtungen von Personen, die nach der Kurbeitragssatzung der Stadt Aachen kurbeitragspflichtig sind,
unterliegen nicht der Übernachtungsabgabe.
' 3 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer).
' 4 Abgabensatz
(1) Die Übernachtungsabgabe beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
(2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen
ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis
(Übernachtung / Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension) der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale
von 7,00 Euro für Frühstück und je 10,00 Euro für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit.
' 5 Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes.
(2) Mehrere Betreiber haften als Gesamtschuldner.
' 6 Entstehung des Abgabenanspruches
Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung.
' 7 Anzeigepflicht, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Für die Beherbergungsleistungen ist der Stadt Aachen bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres
eine Abgabenerklärung auf amtlichem Vordruck einzureichen. Die Abgabenerklärung muss vom Abgabenschuldner
oder seinem Vertreter unterschrieben sein.
(2) Erhebungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Übernachtungsabgabe wird je Betriebsstätte mit Bescheid
festgesetzt. Die Übernachtungsabgabe ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu
entrichten.
' 8 Verspätungszuschlag
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nicht- oder nicht fristgerechter Einreichung einer
Abgabeerklärung erfolgt nach § 152 AO in der jeweils geltenden Fassung.
' 9 Prüfungsrecht
(1) Zur Prüfung der Angaben in der Abgabenerklärung sind der Stadt Aachen, Fachbereich Steuern und Kasse, auf
Anforderung sämtliche bzw. ausgewählte Nachweise (z.B. Rechnungen, Quittungsbelege) über die
Beherbergungsleistungen für den jeweiligen Abgabenerhebungszeitraum im Original vorzulegen.
(2) Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten
Vertretern der Stadt Aachen zur Nachprüfung der Erklärungen, zur Feststellung des Abgabentatbestandes sowie zur
Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen Einlass zu gewähren.
' 10 Mitwirkungspflichten
(1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der
Stadt Aachen die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden.
(2) Hat der Abgabenpflichtige gemäß § 7 dieser Satzung seine Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärung
sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten
Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung in Abs. 1 hinaus auf Verlangen der Stadt Aachen zur Mitteilung
über die Person des Abgabenpflichtigen und alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12
Abs. 1 Ziffer 3a KAG NRW i.V.m. § 93 Abs. 1 AO). Unter die Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob
und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Übernachtungen erfolgt sind und welche
Beherbergungspreise zu entrichten waren.
' 11 Straftaten, Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 7, 9 und 10 dieser Satzung können gemäß §§ 17 und 20 des
Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
' 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.