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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
109218.pdf
Größe
206 kB
Erstellt
15.06.11, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:33

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Steuern und Kasse Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 22/0005/WP16 öffentlich 15.06.2011 Einführung einer Übernachtungsabgabe Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 28.06.2011 06.07.2011 FA Rat Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Finanzielle Auswirkungen Das jährliche Steueraufkommen wird auf ca. 1,1 Mio. € geschätzt. Beschlussvorschlag: Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt die in der Anlage aufgeführte Übernachtungsabgabesatzung zu beschließen. Grehling Vorlage FB 22/0005/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 22.04.2013 Seite: 1/4 finanzielle Auswirkungen investive Ansatz fortgeschriebener Ansatz fortgeschriebener Gesamt- Gesamt- Auswirkungen 20xx Ansatz 20xx 20xx ff. Ansatz 20xx ff. bedarf (alt) bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben / keine Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden ausreichende Deckung vorhanden -Verschlechterung konsumtive Ansatz fortgeschriebener Ansatz fortgeschriebener Folgekosten Folgekosten Auswirkungen 20xx Ansatz 20xx 2012 ff. Ansatz 2012 ff. (alt) (neu) Ertrag 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 Ergebnis 0 0 Personal/Sachaufwand + Verbesserung / -Verschlechterung 3.300.000 3.300.000 1.100.000 p.a. 1.100.000 p.a. 75.000 75.000 25.000 p.a. 25.000 p.a. 0 0 3.225.000 3.225.000 1.075.000 p.a. 1.075.000 p.a. 0 0 Deckung ist gegeben / keine Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden ausreichende Deckung vorhanden Vorlage FB 22/0005/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 22.04.2013 0 0 0 0 0 0 0 0 Seite: 2/4 Erläuterungen: Rechtsgrundlage Aufgrund des Prüfauftrages vom 01.03.2010 von den Fraktionen von CDU und GRÜNE hinsichtlich der Erhebung einer Tourismusabgabe auf Übernachtungen in der Stadt Aachen, hat die Verwaltung einen Satzungsentwurf über die Erhebung einer Abgabe auf entgeltliche Übernachtungen im Stadtgebiet Aachen erstellt. Die Verbesserung der kommunalen Finanzen durch die Einführung einer Übernachtungsabgabe, die erstmals in Deutschland seit 2005 von der Stadt Weimar (Thüringen) erhoben wurde, wird inzwischen in vielen Gemeinden im Bundesgebiet erwogen. In 2010 haben in Nordrhein-Westfalen die Städte Köln, Duisburg und Dortmund entsprechende Ratsbeschlüsse zur Erhebung der Abgabe gefasst. In der öffentlichen Diskussion zu dieser Abgabe werden unterschiedliche Begriffe wie Kulturförderabgabe, Bettensteuer oder Tourismusabgabe etc. verwendet. Im Rahmen des Satzungsrechts ist eine abgabenrechtlich rechtskonforme Definition zu treffen. Soweit die Abgabe als Steuer ausgestaltet wird, ist ihr Zweck die Erzielung von Einnahmen. An der Klassifizierung als Steuer ändert auch nichts, wenn die Einnahmen ggf. zur Kultur- und Tourismusförderung verwendet werden sollen. Der Begriff „Übernachtungsabgabe“ trifft den Kern der Regelung, so dass die Einführung der Abgabe unter diesem Namen am geeignetsten erscheint. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz – Urteil vom 17.05.2011, 6 C 11337/10.OVG – handelt es sich bei dieser Abgabe um eine Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG, deren Charakter als örtliche Steuer keinem Zweifel unterliegt. Sie ist nicht mit der Umsatzsteuer gleichartig und steht insoweit auch nicht im Widerspruch zu dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Abgabe bestehen auch nicht im Hinblick darauf, dass sie Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben selbst dann erfasst, wenn sie beruflich bedingt oder aus anderen Gründen nicht bzw. nicht völlig freiwillig sind. Als indirekte Steuer ist bei der Übernachtungsabgabe der Betreiber des Beherbergungsbetriebs der Steuerschuldner (§ 5 der Satzung). Dieser hat die Möglichkeit, die an die Stadt Aachen zu entrichtende Abgabe auf den Beherbergungsgast abzuwälzen. Personen, die in der Stadt Aachen zu Kurzwecken bzw. Anschlussheilbehandlungen Unterkunft nehmen, werden von der Übernachtungsabgabe freigestellt. Dieser Personenkreis unterliegt bereits einer Kurbeitragspflicht, so dass eine insoweit bestehende Ungleichbehandlung verfassungsgemäß sein dürfte. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 17.02.2010 -1 BvR 529/09 -) ist auch eine Ungleichbehandlung dann verfassungsgemäß, wenn dies durch eine besondere Situation gerechtfertigt ist (hier Studenten mit Erstwohnsitz im Inland bzw. im Ausland; da der mit Erstwohnsitz im Ausland lebende Student melderechtlich keinen Zweitwohnsitz im Inland haben kann, unterliegt er nicht der Zweitwohnungssteuer im Gegensatz zu dem Student, der auch seinen Erstwohnsitz im Inland hat). Vorlage FB 22/0005/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 22.04.2013 Seite: 3/4 Die Übernachtungsabgabe bemisst sich nach dem Aufwand zur Entgegennahme bereitgestellter entgeltlicher Beherbergungsleistungen in einem Beherbergungsbetrieb. Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergungsleistung aufgewendete Betrag einschließlich der Mehrwertsteuer (ohne Zusatzleistungen wie Minibar, Frühstück u.ä.). Eine verlässliche Zahl, wie der Durchschnittsübernachtungspreis für alle Übernachtungen - d.h. in Hotels, Hotel Garni, Campingplätzen und ähnlichen Einrichtungen - ist, kann nicht verbindlich ermittelt werden. Nach Internet-Recherchen ist jedoch mindestens von einem durchschnittlichen Übernachtungspreis von 45,- € auszugehen. Bei einem – von der Verwaltung vorgeschlagenen Abgabensatz von 5 vom Hundert (§ 4 der Satzung) errechnet sich eine Abgabe von 2,25 € pro Übernachtung. Damit ist bei der vorgeschlagenen Besteuerung eine erdrosselnde Wirkung ausgeschlossen, da sie nicht den Betrieb eines Beherbergungsunternehmens tatsächlich unmöglich macht. Aufgrund der aktuellen Beherbergungsstatistik sind die Übernachtungen in 2010 gegenüber dem Vorjahr von 810.653 auf 845.661 leicht gestiegen. Davon entfallen ca. 141.000 Übernachtungen auf die Kurkliniken. Unter Berücksichtigung einer vorsichtigen Schätzung von mindestens 500.000 steuerbaren Übernachtungen und einer durchschnittlichen Übernachtungsabgabe von 2,25 € kann mit jährlichen Einnahmen von ca. 1,1 Mio. € gerechnet werden. Hinsichtlich des Personalbedarfs für die Veranlagung ist die Einrichtung einer halben Planstelle (Besoldungsgruppe A 7) erforderlich (ca. 25.000 € Aufwand). Die Bearbeitung von sog. Fehlermeldungen (bisher Widersprüche), Klagen, Haftungen, Stundungen usw. wird mit vorhandenem Personal durchgeführt werden können. Für die Einführung eines neuen Steuertatbestandes bzw. einer neuen Steuer bedarf es gemäß § 2 Abs. 2 KAG NRW der Genehmigung des Innen- und Finanzministeriums NRW. Mit der Genehmigung der entsprechenden Satzung der Stadt Köln durch das Innen- und Finanzministeriums NRW ist die Übernachtungsabgabe landesweit zugelassen. Anlage/n: - Satzung über die Erhebung der Übernachtungsabgabe in der Stadt Aachen (Übernachtungsabgabesatzung) vom 06.07.2011 - amtlicher Vordruck für die Abgabeerklärung Vorlage FB 22/0005/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 22.04.2013 Seite: 4/4 Satzung über die Erhebung der Übernachtungsabgabe in der Stadt Aachen (Übernachtungsabgabesatzung) vom 06.07.2011 Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 und 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) und der §§ 1 - 3 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 06.07.2011 folgende Satzung über die Erhebung einer Übernachtungsabgabe in der Stadt Aachen beschlossen: ' 1 Abgabengläubiger Die Stadt Aachen erhebt nach dieser Satzung eine Übernachtungsabgabe als örtliche Aufwandsteuer. ' 2 Gegenstand der Abgabe (1) Gegenstand der Übernachtungsabgabe ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Ferienwohnung, Schulungsheim, Motel, Campingplatz und ähnliche Einrichtungen), der gegen Entgelt eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. (2) Übernachtungen in Unterkünften des Deutschen Jugendherbergswerks (DJH) unterliegen nicht der Übernachtungsabgabe. (3) Übernachtungen von Personen, die nach der Kurbeitragssatzung der Stadt Aachen kurbeitragspflichtig sind, unterliegen nicht der Übernachtungsabgabe. ' 3 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer). ' 4 Abgabensatz (1) Die Übernachtungsabgabe beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. (2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung / Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension) der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7,00 Euro für Frühstück und je 10,00 Euro für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit. ' 5 Abgabenschuldner (1) Abgabenschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. (2) Mehrere Betreiber haften als Gesamtschuldner. ' 6 Entstehung des Abgabenanspruches Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung. ' 7 Anzeigepflicht, Festsetzung und Fälligkeit (1) Für die Beherbergungsleistungen ist der Stadt Aachen bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Abgabenerklärung auf amtlichem Vordruck einzureichen. Die Abgabenerklärung muss vom Abgabenschuldner oder seinem Vertreter unterschrieben sein. (2) Erhebungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Übernachtungsabgabe wird je Betriebsstätte mit Bescheid festgesetzt. Die Übernachtungsabgabe ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. ' 8 Verspätungszuschlag Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nicht- oder nicht fristgerechter Einreichung einer Abgabeerklärung erfolgt nach § 152 AO in der jeweils geltenden Fassung. ' 9 Prüfungsrecht (1) Zur Prüfung der Angaben in der Abgabenerklärung sind der Stadt Aachen, Fachbereich Steuern und Kasse, auf Anforderung sämtliche bzw. ausgewählte Nachweise (z.B. Rechnungen, Quittungsbelege) über die Beherbergungsleistungen für den jeweiligen Abgabenerhebungszeitraum im Original vorzulegen. (2) Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertretern der Stadt Aachen zur Nachprüfung der Erklärungen, zur Feststellung des Abgabentatbestandes sowie zur Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen Einlass zu gewähren. ' 10 Mitwirkungspflichten (1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der Stadt Aachen die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden. (2) Hat der Abgabenpflichtige gemäß § 7 dieser Satzung seine Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung in Abs. 1 hinaus auf Verlangen der Stadt Aachen zur Mitteilung über die Person des Abgabenpflichtigen und alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG NRW i.V.m. § 93 Abs. 1 AO). Unter die Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Übernachtungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise zu entrichten waren. ' 11 Straftaten, Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 7, 9 und 10 dieser Satzung können gemäß §§ 17 und 20 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. ' 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.