Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
126 kB
Datum
18.09.2018
Erstellt
06.09.18, 13:27
Aktualisiert
06.09.18, 13:27
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 316/2018
Az.:
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 30.08.2018
Kämmerer
gez. Breetzmann Erster
Beigeordneter
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Den beigefügten Antrag der CDU-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Bauausschuss Straßen
Betrifft:
Termin
18.09.2018
Bemerkungen
beschließend
Antrag bzgl. Überwachung von Friedhöfen bzw. Schließung in den Abend- und
Nachtstunden
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu den einzelnen Punkten des Antrages nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
I.Einsatz einer Videoüberwachung:
Anders als bei Privatpersonen und Unternehmen, die als Ausdruck der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2, Abs.1 Grundgesetz generell keine Erlaubnisnorm brauchen um etwas tun zu
dürfen, ist die öffentliche Hand an den Gesetzesvorbehalt der Verwaltung in Artikel 20
Grundgesetz gebunden. Das heißt, eine Verwaltung darf prinzipiell nur dann handeln, wenn ein
Gesetz ihr dies ausdrücklich erlaubt. Damit eine Behörde also eine Videoüberwachung installieren
darf, braucht sie eine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis hierzu. Ob die jeweils aufgestellte
Kamera rechtmäßig ist, bestimmt sich nach der gesetzlichen Grundlage, die einzuhalten ist.
Vorliegend kommt Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. E und Abs. 3 der EU-DatenschutzGrundVO
(EU-DS-GVO) i.V.m. § 20 LandesdatenschutzG NRW (DSG-NRW) zur Anwendung.
Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in öffentlich zugänglichen Bereichen
mittels Videoüberwachung durch öffentliche Stellen zulässig, wenn dies u.a. zur Wahrung des
Hausrechts oder zum Schutz des Lebens, der Gesundheit, des Eigentums oder Besitzes
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen
Personen überwiegen. Der Umstand der Videoüberwachung ist entsprechend der Regelungen
nach Art. 13 der EU-DS-GVO durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
erkennbar zu machen. Es handelt sich hier um Informationspflichten, denen die Kommune nach
den Regelungen der EU-DS-GVO nunmehr wesentlich deutlicher und konkreter nachkommen
muss, als dies bislang der Fall war.
Die formellen und materiellen Anforderungen für den Einsatz einer Videoüberwachung im
öffentlichen Raum sind nach wie vor hoch und komplex. Sie wurden durch die EU-DS-GVO i.V.m.
DSG-NRW keineswegs abgesenkt.
Grundsätzlich wäre eine Videoüberwachung zwar zur Wahrnehmung des Hausrechtes an dem
eingefriedeten Friedhofsgelände und ggf. auch als Präventivinstrument zur Vermeidung von
Straftaten auf dem Friedhof geeignet. Eine Videoüberwachung des angrenzenden Parkplatzes als
öffentlicher Verkehrsraum außerhalb des befriedeten Friedhofsgeländes ließe sich rechtlich
hingegen nur noch schwerlich als berechtigtes öffentliches Interesse begründen.
Sieht man eine Videoüberwachung zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung noch als geeignetes
Instrument zur Wahrung berechtigter öffentlicher Interessen an, so ist im Weiteren im Rahmen
einer zwingenden Erforderlichkeitsprüfung zu fragen, ob die konkrete Videoüberwachung zur
Zweckerreichung geeignet ist und ob alternative Maßnahmen, die nicht oder weniger tief in das
Recht auf Schutz personenbezogener Daten eingreifen, im konkreten Fall vorzuziehen sind. Als
solche kämen z.B. bessere, höhere Zäune und Tore, ein Kontroll- und/oder Schließdienst, eine
umfangreichere oder bessere Ausleuchtung etc. in Betracht. In Teilen ist die umlaufende
Einfriedung des Friedhofs in Liblar nur ca. 1,00 bis 1,50 Meter hoch. In Anbetracht der Einfriedungsgegebenheiten können Straftäter somit leicht auf andere, unbeobachtete Bereiche
ausweichen. Schon dies verdeutlicht, dass dem verständlichen allgemeinen Sicherungsinteresse
durchaus auch in anderer, weniger in den Datenschutz eingreifende Weise Rechnung getragen
werden kann.
Eine grundsätzlich geeignete und erforderliche Videoüberwachung wäre im Weiteren dennoch
unzulässig, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen von Betroffenen
überwiegen. Bei jeder Videoüberwachungsmaßnahme, insbesondere bei einer Speicherung von
Daten, muss der mit ihr verfolgte Zwecke in einem angemessenen Verhältnis zu den
schutzwürdigen Belangen der Betroffenen stehen. Demnach ist eine umfassende Güter- u.
Interessenabwägung zwischen dem Sicherungsinteresse des Friedhofsträgers im Sinne der
Allgemeinheit und den schutzwürdigen Interessen der Personen, die den öffentlich zugänglichen
Friedhof aufsuchen, vorzunehmen. Dabei gelten Friedhöfe allgemein, wie auch
datenschutzrechtlich, als sensitive Bereiche, in und an denen Personen u.a. ihre religiösen oder
philosophischen Überzeugungen frei entfalten können. Das Persönlichkeitsrecht der Besucher ist
gerade hier, wo Menschen sich mitunter auch länger inne haltend und trauernd aufhalten und in
denen sie auch sozialer Kommunikation nachkommen, sehr hoch zu bewerten. Nach allgemein
gesellschaftlicher Anschauung müssen Friedhofsbesucher/innen unbeobachtet trauern und beten
können. In der Sozialsphäre eines Friedhofes wird eine Videoüberwachung typischerweise mehr
abgelehnt als akzeptiert. Hierbei ist auch zu beachten, dass verdachtslose Eingriffe mit großer
-2-
Streubreite, bei denen zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich einer Maßnahme einbezogen
werden, die in keiner Beziehung zu einem etwaigen Fehlverhalten Einzelner stehen und den Eingriff nicht veranlasst haben, grundsätzlich mit einer hohen Eingriffsintensität verbunden sind.
Insofern würde eine Videoüberwachung von Friedhofszugängen sämtliche Friedhöfe
aufsuchenden Personen unter einen Generalverdacht stellen, obwohl einzelne Vorkommnisse
eher auf einen eingeschränkten Täterkreis zurückzuführen sein dürften. Eine solche
Videoüberwachung wäre dann aus dem Blickwinkel des Datenschutzes unverhältnismäßig. Zwar
sind einzelne Vorkommnisse auf dem Liblarer Friedhof festzustellen. Gleichwohl kann nicht von
einem außerordentlichen Gefährdungs- oder Kriminalitätsschwerpunkt ausgegangen werden. Es
fehlt an einer hinreichend konkreten Gefahrensituation, die z.B. eine Datenspeicherung etwa zu
Beweiszwecken zulässig und unverzichtbar machen würde. Für eine rechtlich zulässige
Videoüberwachung mit Datenspeicherung muss eine konkrete Gefahr existieren, die allgemeine
Annahme, dass etwas passieren kann oder wird, ist nicht ausreichend. Gewonnene Aufnahmen
dürfen nur zu Beweiszwecken im Rahmen dieser konkreten Gefahr genutzt werden. Weiterhin sind
Speicherdaten unverzüglich zu löschen, was nach gängiger Rechtsauffassung bereits nach einem
Werktag, spätestens jedoch nach 72 Stunden der Fall ist. Hinzu kommt, im Umkehrschluss, dass
eine Speicherung sofort abzustellen ist, wenn die konkrete Gefahr nicht mehr existiert.
Die Speicherung kann daher immer nur eine temporäre und keine dauerhafte Maßnahme bei der
Kameraüberwachung durch öffentliche Behörden sein.
In Zusammenhang mit den neuen gesetzlichen Regelungen wirken nach Ansicht der Datenschutzaufsichtsbehörden aus den übergeordneten, europäischen Regelungen des Art. 13 EU-DS-GVO
neue und erweiterte Mindestanforderungen an Informationspflichten, auf die bei
Videoüberwachung ausdrücklich hinzuweisen ist:
- Umstand der Beobachtung – Piktogramm/Kamerasymbol
- Identität des für die Kameraüberwachung Verantwortlichen – Name einschl. Kontaktdaten
- Kontaktdaten des/der Datenschutzbeauftragten
- Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage in Schlagworten
- Angabe des berechtigten Interesses
- Dauer der Speicherung
- Hinweis auf Zugang zu den weiteren Pflichtinformationen (wie Auskunftsrecht, Beschwerderecht,
ggf. Empfänger der Daten)
Die Informationen sind unentgeltlich in präziser, transparenter, verständlicher und leicht
zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache bereitzustellen.
Fazit: Eine Videoüberwachung mit Datenspeicherung wäre theoretisch zwar möglich, ist aber
aus Datenschutzgründen nicht hinreichend begründbar und praktisch nicht umsetzbar. Die
schutzwürdigen Belange der Friedhofsbesucher/innen sind höher zu bewerten, als das Ziel, in
möglichen bzw. nicht ausschließbaren Einzelfällen Vandalen oder Diebe abzuschrecken oder zu
ermitteln. Die Videoüberwachung wäre nicht verhältnismäßig. Es gibt weniger eingreifende
Maßnahmen, die ähnlich oder besser geeignet sind und die keinen Konflikt mit dem Datenschutz
und den Persönlichkeitsrechten der Friedhofsbesucher/innen auslösen. Da die Hürden für eine
zulässige Videoüberwachung auch nach den erst kürzlich ergangenen Gesetzesnovellierungen
-3-
nach wie vor hoch, tendenziell noch höher sind, gibt es in Deutschland bislang nur wenige
Friedhöfe, an denen Kameras installiert sind. Diese dürften auch noch nach altem Recht installiert
worden sein, zudem dürfte dort von anderen Umständen und von einer anderen, mindestens
konkreteren Gefahrenlage auszugehen sein. Die Auswirkungen der neuen Rechtslage auch auf
diese (Alt)Fälle bleibt abzuwarten. Die neuen Gesetzesgrundlagen lassen zur Zeit noch offen, wie
sich die deutschen Datenschutzbehörden (hier: Landesbeauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit NRW), denen die Überwachung der Datenschutzvorgaben obliegt, in Sachen
Videoüberwachung positionieren und verhalten werden. Das neue Datenschutzrecht lässt hier
zunächst einige Fragen offen, aus denen erhebliche Rechtsunsicherheiten resultieren. Es kann
auch sein, dass die aus einer Videoüberwachung gewonnenen Bildaufnahmen vor Gericht als
Beweismittel nicht anerkannt werden. Rechtsprechungen hierzu weichen mitunter erheblich
voneinander ab, so dass jeder Einzelfall anders ausgehen kann. Von der Einrichtung einer bei
insgesamt vier Friedhofseingängen und infolge der vorhandenen Einfriedungsgegebenheiten nur
lückenhaft möglichen Videoüberwachung auf dem Friedhof Liblar wird daher aus rechtlichen und
praktikablen Gründen abgeraten. Eine rechtsfehlerhafte Datenerhebung kann für die Behörde ggf.
strafrechtlich relevant werden.
II. Verschließbare Toranlage:
Für den Liblarer Friedhof müssten u.U. insgesamt vier verschließbare Toranlagen beschafft und
installiert werden, da der Liblarer Friedhof über insgesamt vier Zugänge verfügt. Neben diesen
Anschaffungskosten wäre auch ein regelmäßiger Schließdienst zu organisieren und zu
finanzieren, je nach Jahreszeit auch zu unterschiedlichen Öffnungs- u. Schließzeiten, auch
außerhalb der regulären Dienstzeiten der Verwaltung. Somit würde sich zwangsläufig zusätzlicher
Personal- oder Dienstleistungsaufwand ergeben.
Daneben würde sich auch die Frage stellen, wie auf anderen Ortsfriedhöfen mit ähnlicher oder
vergleichbarer Problemlage, teils ebenfalls mit mehreren Zugängen, zu verfahren wäre. Ein
insgesamt einheitliches Verfahren erscheint unter dem Gesichtspunkt allgemeiner
Gleichbehandlung, aber auch unter Gebührengesichtspunkten wünschenswert und geboten.
Diese Grundsatzfragen blieben aus Sicht der Verwaltung ggf. zunächst politisch zu entscheiden,
um den Gesamtaufwand abschätzen und verlässliche Kostengrößen ermitteln zu können.
Nochmals wird darauf hingewiesen, dass die Friedhofseinfriedung z.B. auf dem Friedhof Liblar in
Teilen kaum mehr als 1 – 1,50 Meter beträgt. Wer in vorsätzlich gesetzeswidriger Absicht den
Friedhof aufsuchen möchte, kann sich einen Zugang ohne viel Aufwand auch abseits der hierfür
vorgesehenen Friedhofszugänge und auch abseits einer Überwachung der Eingangsbereiche
suchen.
Zusätzliche, wohl nicht unerhebliche Kosten würden sich überdies ggf. auch negativ auf die Höhe
der Friedhofsgebühren auswirken. Aus Sicht der Verwaltung wäre das Verhältnis von Kosten und
Nutzen fragwürdig.
Ggf. wären entsprechende Haushaltsmittel zusätzlich im Haushalt 2019 vorzusehen und bereit zu
stellen.
-4-
III. Mögliche Alternativlösungen:
Seitens der Verwaltung wird in Abstimmung zwischen dem Amt für Straßen, Grünflächen und
Friedhöfe und dem Rechts- und Ordnungsamt vorgeschlagen, regelmäßige, flexible Kontrollen der
Ordnungsbehörde auf den Friedhöfen einzuführen. Es ist beabsichtigt, künftig durch die
Ordnungsbehörde „Kontrollgänge“ auf den Friedhöfen auszuführen, u.U. in 2er Teams und auch
außerhalb der regulären Arbeitszeiten der Verwaltung. Soweit kapazitär möglich, wird auch die
Friedhofsverwaltung hierbei in Absprache mit der Ordnungsbehörde unterstützend mitwirken.
Dabei soll verstärkt auf die Einhaltung der Friedhofsordnung und die Berücksichtigung der
Maßgaben der Friedhofssatzung geachtet werden, ggf. Verwarnungen ausgesprochen werden.
Über die beabsichtigten Kontrollgänge und die gewollte Präsenzwirkung sollte über die städtische
Presseabteilung wirksam berichtet werden.
Der für entsprechende Kontrollen zusätzliche Personalbedarf von einer Vollzeitstelle, die auf
mehrere Mitarbeitende aufgeteilt wird,
wäre ggf. im Stellenplan 2019 des Rechts- und
Ordnungsamtes vorzusehen. Zunächst ist beabsichtigt, den Personalbedarf befristet durch
Stundenerhöhungen im Personalbestand der Überwachungskräfte abzudecken. Nach einer
Einführungs- u. Erprobungsphase bliebe dann zu gegebener Zeit zu evaluieren, ob sich der
Kontrollaufwand rechtfertigt und welche personellen Erfordernisse ggf. dauerhaft vorzusehen sind.
Hierüber würde die Verwaltung den Gremien selbstverständlich berichten.
Ergänzend hält es die Friedhofsverwaltung für sinnvoll und angezeigt, die gewerbliche Betätigung
auf den Friedhöfen (insb. Steinmetze, Bildhauer, Gartenbau- u. Pflegefirmen) künftig von einer
gesonderten Zulassung der Gewerbetreibenden durch Ausstellung einer Berechtigungskarte
abhängig zu machen und die zugelassenen Gewerbetreibenden anzuhalten, für ihre Bediensteten
entsprechende Bedienstetenausweise auszustellen, die dem Ordnungsamts- u. Friedhofspersonal
auf Verlangen vorzuzeigen sind. Im Übrigen bleiben gewerbliche Tätigkeiten der
Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Bislang gilt die Zulassung von gewerblichen Dienstleistern oder
Dienstleistungsunternehmen auf den Friedhöfen grundsätzlich als erteilt, solange die fachliche,
betriebliche und persönliche Zuverlässigkeit vorliegt und sie nicht ausdrücklich seitens der
Friedhofsverwaltung schriftlich widerrufen wird. Künftig wäre dann vorgesehen, die Erteilung der
Zulassung von einer vorherigen Prüfung der fachlichen, betrieblichen und auch persönlichen
Zuverlässigkeit abhängig zu machen. Überdies können und sollten alle Gewerbetreibenden künftig
eindringlich angehalten werden, vorhandene Sperrtore, wie z.B. am Eingang Radmacherstraße
des Friedhofes Liblar, jeweils nach KFZ-Durchfahrt, also bei jeder Zu- und Abfahrt umgehend zu
schließen und auf mögliche Konsequenzen für den Fall nachweisbarer Zuwiderhandlungen
hinzuweisen, z.B. durch Entzug der Zulassung. Die Friedhofsverwaltung weist inzwischen bereits
an allen Eingängen der 14 kommunalen Friedhöfe auf das allgemeine Fahrverbot hin, in Liblar
zusätzlich noch explizit auf das spezifisch für die Hauptzufahrt Radmacherstraße geltende
Schließgebot. Künftig sollte dieses Schließgebot daher auch ausdrücklich in die Friedhofsordnung
aufgenommen werden. Es ist nämlich festzustellen, dass die vorhandene Durchfahrtssperre am
Friedhof Liblar zur Zeit insbesondere von Gewerbetreibenden häufig nicht wieder verschlossen
wird, was letztlich auch Unbefugten ein Befahren des Friedhofsgeländes begünstigt. Rechtlich
wäre eine solche, letztlich vom Rat der Stadt Erftstadt zu beschließende Satzungsänderung
zulässig. Die aus einer künftig ggf. vorgegebenen, gesonderten Zulassung resultierenden
Maßgaben und Verpflichtungen – insbesondere das Schließgebot an Zufahrten - sollten
insbesondere im Zuge der Neueinführung sehr nachhaltig, letztlich aber auch darüber hinaus
regelmäßig durch Ordnungsbehörde und Friedhofsverwaltung kontrolliert werden. Im Zuge der
Einführung sollte dies sporadisch durchaus auch mal ganztägig von Seiten der Friedhofsverwaltung vorgesehen und verfolgt werden.
-5-
Summarisch schlägt die Verwaltung aus rechtlichen, praktischen, wie auch aus Kosten- und
Gebührengründen vor, die hier beschriebenen Alternativlösungen zum Antrag umzusetzen. Die
Vorbereitung entsprechender Umsetzungen sollte in Anbetracht des Antrages politisch beraten
und entschieden werden.
In Vertretung
(Hallstein)
-6-