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Beschlussvorlage (Abstufung Kreisstraße K 45 innerhalb der Ortsdurchfahrt Liblar zur Gemeindestraße (zwischen K 44 und dem Kreisverkehrsplatz "Am Giezenbach"/Anschlussohr B 265 n) und Aufstufung der Gemeindeverbindungsstraße GV 9 zwischen Bliesheim und Friesheim zur Kreisstraße (zwischen L 163 und L 33))

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
196 kB
Datum
09.10.2018
Erstellt
06.09.18, 13:27
Aktualisiert
20.09.18, 15:03
Beschlussvorlage (Abstufung Kreisstraße K 45 innerhalb der Ortsdurchfahrt Liblar zur Gemeindestraße (zwischen K 44 und dem Kreisverkehrsplatz "Am Giezenbach"/Anschlussohr B 265 n) und Aufstufung der Gemeindeverbindungsstraße GV 9 zwischen Bliesheim und Friesheim zur Kreisstraße (zwischen L 163 und L 33)) Beschlussvorlage (Abstufung Kreisstraße K 45 innerhalb der Ortsdurchfahrt Liblar zur Gemeindestraße (zwischen K 44 und dem Kreisverkehrsplatz "Am Giezenbach"/Anschlussohr B 265 n) und Aufstufung der Gemeindeverbindungsstraße GV 9 zwischen Bliesheim und Friesheim zur Kreisstraße (zwischen L 163 und L 33)) Beschlussvorlage (Abstufung Kreisstraße K 45 innerhalb der Ortsdurchfahrt Liblar zur Gemeindestraße (zwischen K 44 und dem Kreisverkehrsplatz "Am Giezenbach"/Anschlussohr B 265 n) und Aufstufung der Gemeindeverbindungsstraße GV 9 zwischen Bliesheim und Friesheim zur Kreisstraße (zwischen L 163 und L 33)) Beschlussvorlage (Abstufung Kreisstraße K 45 innerhalb der Ortsdurchfahrt Liblar zur Gemeindestraße (zwischen K 44 und dem Kreisverkehrsplatz "Am Giezenbach"/Anschlussohr B 265 n) und Aufstufung der Gemeindeverbindungsstraße GV 9 zwischen Bliesheim und Friesheim zur Kreisstraße (zwischen L 163 und L 33))

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 385/2018 Az.: 65.0 Amt: - 65 BeschlAusf.: - -65.0- Datum: 03.08.2018 gez. Hallstein, technische Beigeordnete Dezernat 6 gez. Knips Kämmerer Kämmerer Dezernat 4 BM gez. Böcking Amtsleiter RPA Beratungsfolge Bauausschuss Straßen Termin 18.09.2018 vorberatend Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung 25.09.2018 vorberatend Rat 09.10.2018 beschließend Betrifft: Bemerkungen Abstufung Kreisstraße K 45 innerhalb der Ortsdurchfahrt Liblar zur Gemeindestraße (zwischen K 44 und dem Kreisverkehrsplatz "Am Giezenbach"/Anschlussohr B 265 n) und Aufstufung der Gemeindeverbindungsstraße GV 9 zwischen Bliesheim und Friesheim zur Kreisstraße (zwischen L 163 und L 33) Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Mit Beschlussfassung des Rates der Stadt Erftstadt vom 25.10.2016 über die Vorlage V 414/2016 wurde grundsätzliches Einvernehmen zur Herbeiführung der beiden straßenrechtlichen Umstufungsverfahren Abstufung der K 45 innerhalb der Ortsdurchfahrt Liblar zur Gemeindestraße und Aufstufung der Gemeindeverbindungsstraße GV 9 zur Kreisstraße erteilt. Innerhalb des grundsätzlichen Einvernehmens wurde der Verwaltung dabei der Auftrag erteilt, die Konditionen der beiden korrespondierenden Umstufungsverfahren im Detail mit dem Rhein-Erft-Kreis auszuhandeln und die Übertragungsmodalitäten sowie die haushaltsrechtlichen und bilanziellen Auswirkungen für die Stadt Erftstadt vor Einleitung und tatsächlicher Umsetzung der Umstufungen nochmals abschließend darzustellen. Inzwischen konnte dem Grunde nach in allen maßgebenden Punkten Einvernehmen mit dem Rhein-Erft-Kreis herbeigeführt werden. Die Abstufung der K 45 ist zwingende Maßgabe zur Erfüllung der Zuschussvoraussetzungen für die mit allen Beteiligten insoweit abgestimmte Umsetzung des Masterplans Liblar, d.h. die Zuschussbeantragung beim Fördergeber für das Jahr 2019 hängt nun elementar von der rechtzeitigen Abstufung der K45 innerhalb der Ortsdurchfahrt Liblar zum 01.01.2019 ab. Nach Einigung der beiden beteiligten Straßenbaulastträger erteilt der Rat der Stadt Erftstadt daher nun abschließend seine Zustimmung zur Umsetzung der beiden Umstufungen zum 01.01.2019. Begründung: Die straßenrechtlichen Grundlagen der vorgesehenen Umstufungen und insbesondere auch die Relevanz der Abstufung der K 45 innerhalb der Ortsdurchfahrt Liblar für die mit allen Beteiligten abgestimmte Umsetzung des Masterplans Liblar wurden bereits sehr ausführlich in der Ursprungsvorlage V 414/2016 beschrieben und dargelegt. Insoweit bestand bereits übergreifend Einvernehmen, die straßenrechtlichen Umstufungen mit der Konsequenz des Wechsels der Straßenbaulastträgerschaften entscheidungsreif vorzubereiten. Infolge der geänderten Verkehrsbedeutung der GV 9, wie auch des maßgeblichen Teilstücks der K 45 innerhalb der Ortslage Liblar, ergibt sich die Rechtsgrundlage für die von beiden Straßenbaulastträgern einvernehmlich gewollten Umstufungen im Wesentlichen aus den §§ 8 und 10 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW). Demnach gehen beim Wechsel der Straßenbaulast das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an der Straße sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, bei veränderter Verkehrsbedeutung entschädigungslos auf den neuen öffentlichen Träger der Straßenbaulast über. Allerdings können trotz des von Gesetzes wegen im Grundsatz entschädigungslos vorgesehenen Eigentumsübergangs nach § 10 StrWG NRW durchaus auch Ausgleichsansprüche zwischen den betroffenen Baulastträgern eintreten und verpflichtend werden, z.B. soweit noch Verbindlichkeiten des bisherigen Straßenbaulastträgers aus der Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen bestehen, oder soweit ggf. im Einzelfall Unterhaltungsdefizite an der zu übernehmenden Straße festzustellen sind. Aufgrund der beidseitig bereits Ende 2016 herbeigeführten Grundsatzbeschlusslagen zur Vorbereitung der beiden Umstufungen galt es, zur Frage wechselseitiger Ausgleichsansprüche Einvernehmen mit dem Rhein-Erft-Kreis herbeizuführen. Hierzu wurden einvernehmlich folgende wechselseitigen Ausgleichsansprüche festgestellt und vereinbart: 1.) Ausgleichsanspruch Rhein-Erft-Kreis wegen Unterhaltungsdefiziten bzw. Anpassungsanforderungen an der GV 9 = 413.000,00 Euro -2- 2.) Rückzahlung Kostenbeitrag des Rhein-Erft-Kreises für die Herstellung eines provisorischen Parkplatzes am Bahnhof Liblar, nachdem die ursprünglich geplante K 45 n nicht umgesetzt wurde und die Stadt Erftstadt entsprechende Zuwendungen für den kompletten Bahnhofsumbau erhalten hat = 100.000,00 Euro 3.) Evtl. Übernahme einer ungewissen, zunächst nicht auszahlbaren Zuschussverbindlichkeit des Rhein-Erft-Kreises durch die Stadt Erftstadt, soweit die Bezirksregierung als Zuwendungsgeber aus einer vormaligen Baummaßnahme des REK (K 45, Umbau der Ortsdurchfahrt Liblar) ggf. Rückzahlungsansprüche vor Ablauf der Zweckbindungsfrist geltend macht. Diese könnten eintreten, soweit die Stadt Erftstadt vor Ablauf der verbleibenden Zweckbindungsfrist im September 2021 bauliche Veränderungen an der K 45 vornimmt, beginnend am Viry-Chatillon-Platz, über die Bahnhofstraße, Schlunkweg bis Ortseingang Liblar. Zum Stichtag 01.01.2017 = 130.000,00 Euro 4.) Ausgleichsanspruch Stadt Erftstadt wegen Unterhaltungsdefiziten bzw. Anpassungsanforderungen an dem zu übernehmenden Straßenteilstück der K 45 = 81.500,00 Euro Unter Berücksichtigung der Punkte 1, 2 und 4 wurde somit zunächst ein auszahlbarer Ausgleichsanspruch zugunsten des Rhein-Erft-Kreises i.H.v. 431.500,00 Euro ermittelt und vereinbart. Dieser könnte sich nachgehend ggf. um ca. 130.000,00 Euro auf 561.500,00 Euro erhöhen, sofern die Bezirksregierung ggf. tatsächlich und Anlass bezogen einen Zuschussrückzahlungsanspruch nach Nr. 3 geltend macht. Zur Deckung dieser Forderung(en) bildet das Amt für Straßen, Grünflächen und Friedhöfe nach Absprache mit dem Kämmerer in dem letztmals und abschließend für den Eigenbetrieb Straßen noch festzustellenden Jahresabschluss 2017 eine Rückstellung in ausreichender Höhe (600.000,00 Euro). Eine Deckung durch zusätzliche Ergebnisbelastung 2017 des Eigenbetriebes Straßen erscheint gesamtstädtisch aus haushaltsrechtlicher Sicht am Sinnvollsten, wenn auch diese sich im Jahresabschluss 2017 des Eigenbetriebes Straßen auswirkende Ergebnisbelastung vom vormaligen Eigenbetrieb nicht beeinflussbar war und somit nicht etwa auf Fehlwirtschaft zurückzuführen ist. In der Anlagenbuchhaltung der Stadt Erftstadt stellen sich die bilanziellen Auswirkungen wie folgt dar: Die an den Rhein-Erft-Kreis zu übertragenden Straßengrundstücke und Aufbauten der Gemeindeverbindungsstraße GV 9 mit einem Restwert i.H.v. insgesamt 563.413,00 Euro zum Stichtag 01.01.2019 (Grundstückvermögen = 70.238,00 Euro, Infrastrukturvermögen = 493.175,00 Euro) sind im Zuge Aufstufung der GV 9 zur Kreisstraße bzw. mit dem Wechsel der Straßenbaulastträgerschaft zum 01.01.2019 bilanziell in Abgang zu bringen. Der Rhein-Erft-Kreis beziffert den in das Anlagevermögen der Stadt Erftstadt zu übernehmenden, innerörtlichen Straßenabschnitt der K 45 zum 01.01.2019 mit einem Restbuchwert von insgesamt 2.011.690,00 Euro (Grundstücksvermögen = 372.817,00 Euro, Infrastrukturvermögen = 1.638.873,00 Euro). Im Zuge der Rückführung Eigenbetriebes Straßen in den Kernhaushalt der Stadt Erftstadt wird das Anlagevermögen des vormaligen Eigenbetriebes Straßen zur Zeit noch neu bewertet. Entsprechend behält sich der Kämmerer in fachlicher Abstimmung mit der Abteilung Straßenunterhaltung des Amtes für Straßen, Grünflächen und Friedhöfe ggf. eine andere Bewertung der neu aufzunehmenden Anlagegüter der K 45 nach den allgemein gültigen Kriterien -3- der Neubewertung vor, um eine Einheitlichkeit der Neubewertung zu gewährleisten. Unabhängig von der endgültigen Bewertung des vom Rhein-Erft-Kreis zu übernehmenden Anlagevermögens der K 45 stellt sich die Übernahme im Anlagevermögen aber erfolgsneutral dar, da je nach Höhe der Aktivierung in gleicher Höhe ein entsprechender Sonderposten zu passivieren ist. In Vertretung (Hallstein) -4-