Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
196 kB
Datum
09.10.2018
Erstellt
06.09.18, 13:27
Aktualisiert
20.09.18, 15:03
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 385/2018
Az.: 65.0
Amt: - 65 BeschlAusf.: - -65.0- Datum: 03.08.2018
gez. Hallstein, technische Beigeordnete
Dezernat 6
gez. Knips Kämmerer
Kämmerer
Dezernat 4
BM
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Bauausschuss Straßen
Termin
18.09.2018
vorberatend
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
25.09.2018
vorberatend
Rat
09.10.2018
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Abstufung Kreisstraße K 45 innerhalb der Ortsdurchfahrt Liblar zur Gemeindestraße
(zwischen K 44 und dem Kreisverkehrsplatz "Am Giezenbach"/Anschlussohr B 265 n)
und Aufstufung der Gemeindeverbindungsstraße GV 9 zwischen Bliesheim und
Friesheim zur Kreisstraße (zwischen L 163 und L 33)
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Mit Beschlussfassung des Rates der Stadt Erftstadt vom 25.10.2016 über die Vorlage V 414/2016
wurde grundsätzliches Einvernehmen zur Herbeiführung der beiden straßenrechtlichen
Umstufungsverfahren Abstufung der K 45 innerhalb der Ortsdurchfahrt Liblar zur Gemeindestraße
und Aufstufung der Gemeindeverbindungsstraße GV 9 zur Kreisstraße erteilt.
Innerhalb des grundsätzlichen Einvernehmens wurde der Verwaltung dabei der Auftrag erteilt, die
Konditionen der beiden korrespondierenden Umstufungsverfahren im Detail mit dem
Rhein-Erft-Kreis auszuhandeln und die Übertragungsmodalitäten sowie die haushaltsrechtlichen
und bilanziellen Auswirkungen für die Stadt Erftstadt vor Einleitung und tatsächlicher Umsetzung
der Umstufungen nochmals abschließend darzustellen.
Inzwischen konnte dem Grunde nach in allen maßgebenden Punkten Einvernehmen mit dem
Rhein-Erft-Kreis herbeigeführt werden.
Die Abstufung der K 45 ist zwingende Maßgabe zur Erfüllung der Zuschussvoraussetzungen für
die mit allen Beteiligten insoweit abgestimmte Umsetzung des Masterplans Liblar, d.h. die
Zuschussbeantragung beim Fördergeber für das Jahr 2019 hängt nun elementar von der rechtzeitigen Abstufung der K45 innerhalb der Ortsdurchfahrt Liblar zum 01.01.2019 ab.
Nach Einigung der beiden beteiligten Straßenbaulastträger erteilt der Rat der Stadt Erftstadt daher
nun abschließend seine Zustimmung zur Umsetzung der beiden Umstufungen zum 01.01.2019.
Begründung:
Die straßenrechtlichen Grundlagen der vorgesehenen Umstufungen und insbesondere auch die
Relevanz der Abstufung der K 45 innerhalb der Ortsdurchfahrt Liblar für die mit allen Beteiligten
abgestimmte Umsetzung des Masterplans Liblar wurden bereits sehr ausführlich in der
Ursprungsvorlage V 414/2016 beschrieben und dargelegt. Insoweit bestand bereits übergreifend
Einvernehmen, die straßenrechtlichen Umstufungen mit der Konsequenz des Wechsels der
Straßenbaulastträgerschaften entscheidungsreif vorzubereiten.
Infolge der geänderten Verkehrsbedeutung der GV 9, wie auch des maßgeblichen Teilstücks der
K 45 innerhalb der Ortslage Liblar, ergibt sich die Rechtsgrundlage für die von beiden
Straßenbaulastträgern einvernehmlich gewollten Umstufungen im Wesentlichen aus den §§ 8 und
10 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW). Demnach gehen beim Wechsel der
Straßenbaulast das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an der Straße sowie alle
Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, bei veränderter
Verkehrsbedeutung entschädigungslos auf den neuen öffentlichen Träger der Straßenbaulast
über.
Allerdings können trotz des von Gesetzes wegen im Grundsatz entschädigungslos vorgesehenen
Eigentumsübergangs nach § 10 StrWG NRW durchaus auch Ausgleichsansprüche zwischen den
betroffenen Baulastträgern eintreten und verpflichtend werden, z.B. soweit noch Verbindlichkeiten
des bisherigen Straßenbaulastträgers aus der Durchführung früherer Bau- und
Unterhaltungsmaßnahmen bestehen, oder soweit ggf. im Einzelfall Unterhaltungsdefizite an der zu
übernehmenden Straße festzustellen sind.
Aufgrund der beidseitig bereits Ende 2016 herbeigeführten Grundsatzbeschlusslagen zur
Vorbereitung der beiden Umstufungen galt es, zur Frage wechselseitiger Ausgleichsansprüche
Einvernehmen mit dem Rhein-Erft-Kreis herbeizuführen.
Hierzu wurden einvernehmlich folgende wechselseitigen Ausgleichsansprüche festgestellt und
vereinbart:
1.) Ausgleichsanspruch Rhein-Erft-Kreis wegen Unterhaltungsdefiziten bzw. Anpassungsanforderungen an der GV 9
= 413.000,00 Euro
-2-
2.) Rückzahlung Kostenbeitrag des Rhein-Erft-Kreises für die Herstellung eines provisorischen
Parkplatzes am Bahnhof Liblar, nachdem die ursprünglich geplante K 45 n nicht umgesetzt
wurde und die Stadt Erftstadt entsprechende Zuwendungen für den kompletten Bahnhofsumbau erhalten hat
= 100.000,00 Euro
3.) Evtl. Übernahme einer ungewissen, zunächst nicht auszahlbaren Zuschussverbindlichkeit
des Rhein-Erft-Kreises durch die Stadt Erftstadt, soweit die Bezirksregierung als Zuwendungsgeber aus einer vormaligen Baummaßnahme des REK (K 45, Umbau der Ortsdurchfahrt Liblar) ggf. Rückzahlungsansprüche vor Ablauf der Zweckbindungsfrist geltend macht.
Diese könnten eintreten, soweit die Stadt Erftstadt vor Ablauf der verbleibenden Zweckbindungsfrist im September 2021 bauliche Veränderungen an der K 45 vornimmt, beginnend
am Viry-Chatillon-Platz, über die Bahnhofstraße, Schlunkweg bis Ortseingang Liblar.
Zum Stichtag 01.01.2017
= 130.000,00 Euro
4.) Ausgleichsanspruch Stadt Erftstadt wegen Unterhaltungsdefiziten bzw. Anpassungsanforderungen an dem zu übernehmenden Straßenteilstück der K 45
=
81.500,00 Euro
Unter Berücksichtigung der Punkte 1, 2 und 4 wurde somit zunächst ein auszahlbarer
Ausgleichsanspruch zugunsten des Rhein-Erft-Kreises i.H.v. 431.500,00 Euro ermittelt und
vereinbart. Dieser könnte sich nachgehend ggf. um ca. 130.000,00 Euro auf 561.500,00 Euro
erhöhen, sofern die Bezirksregierung ggf. tatsächlich und Anlass bezogen einen
Zuschussrückzahlungsanspruch nach Nr. 3 geltend macht.
Zur Deckung dieser Forderung(en) bildet das Amt für Straßen, Grünflächen und Friedhöfe nach
Absprache mit dem Kämmerer in dem letztmals und abschließend für den Eigenbetrieb Straßen
noch festzustellenden Jahresabschluss 2017 eine Rückstellung in ausreichender Höhe
(600.000,00 Euro). Eine Deckung durch zusätzliche Ergebnisbelastung 2017 des Eigenbetriebes
Straßen erscheint gesamtstädtisch aus haushaltsrechtlicher Sicht am Sinnvollsten, wenn auch
diese sich im Jahresabschluss 2017 des Eigenbetriebes Straßen auswirkende Ergebnisbelastung
vom vormaligen Eigenbetrieb nicht beeinflussbar war und somit nicht etwa auf Fehlwirtschaft
zurückzuführen ist.
In der Anlagenbuchhaltung der Stadt Erftstadt stellen sich die bilanziellen Auswirkungen wie folgt
dar:
Die an den Rhein-Erft-Kreis zu übertragenden Straßengrundstücke und Aufbauten der
Gemeindeverbindungsstraße GV 9 mit einem Restwert i.H.v. insgesamt 563.413,00 Euro zum
Stichtag 01.01.2019 (Grundstückvermögen = 70.238,00 Euro, Infrastrukturvermögen =
493.175,00 Euro) sind im Zuge Aufstufung der GV 9 zur Kreisstraße bzw. mit dem Wechsel der
Straßenbaulastträgerschaft zum 01.01.2019 bilanziell in Abgang zu bringen.
Der Rhein-Erft-Kreis beziffert den in das Anlagevermögen der Stadt Erftstadt zu übernehmenden,
innerörtlichen Straßenabschnitt der K 45 zum 01.01.2019 mit einem Restbuchwert von insgesamt
2.011.690,00 Euro (Grundstücksvermögen = 372.817,00 Euro, Infrastrukturvermögen =
1.638.873,00 Euro). Im Zuge der Rückführung Eigenbetriebes Straßen in den Kernhaushalt der
Stadt Erftstadt wird das Anlagevermögen des vormaligen Eigenbetriebes Straßen zur Zeit noch
neu bewertet. Entsprechend behält sich der Kämmerer in fachlicher Abstimmung mit der Abteilung
Straßenunterhaltung des Amtes für Straßen, Grünflächen und Friedhöfe ggf. eine andere
Bewertung der neu aufzunehmenden Anlagegüter der K 45 nach den allgemein gültigen Kriterien
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der Neubewertung vor, um eine Einheitlichkeit der Neubewertung zu gewährleisten.
Unabhängig von der endgültigen Bewertung des vom Rhein-Erft-Kreis zu übernehmenden Anlagevermögens der K 45 stellt sich die Übernahme im Anlagevermögen aber erfolgsneutral dar, da je
nach Höhe der Aktivierung in gleicher Höhe ein entsprechender Sonderposten zu passivieren ist.
In Vertretung
(Hallstein)
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