Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
122 kB
Datum
09.10.2018
Erstellt
06.09.18, 13:27
Aktualisiert
06.09.18, 13:27
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 411/2018
Az.: 51 13-00
Amt: - 51 BeschlAusf.: - - 51- Datum: 06.09.2018
gez. Knips Kämmerer
Kämmerer
Dezernat 4
gez. Walter, Leiter
RPA
RPA
gez. Feldmann
Amtsleiter
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Termin
20.09.2018
vorberatend
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
02.10.2018
vorberatend
Rat
09.10.2018
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Änderung der Satzungen über die Erhebung von Elternbeiträgen für Betreuung von
Kindern in Kindertagesstätten oder in Kindertagespflege und der Satzung über die
Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der offenen Ganztagsschule
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
133.000
Kostenträger:
Sachkonto:
060361010
4311000
060365010
4311000
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
1. Die Satzungen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflege und die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der offenen Ganztagsschule werden zu einer Elternbeitragssatzung zusammengefasst.
2. Die Änderung der Satzung und deren Anlage I und II werden mit Wirkung zum neuen Kindergartenjahr 2019/20, ab 01.08.2019 beschlossen.
Begründung:
Die Satzungen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten oder in Kindertagespflege und Elternbeiträge für die Teilnahme von Kindern an der offenen Ganztagsschule in der alten Fassung ist durch die detaillierte und engmaschige Berechnung
der Einkünfte sowie die Einstufung der Einkünfte in die Beitragsgruppen in 3.500,00 € Schritten
sehr aufwändig anzuwenden. Die Regelungen zur Berechnung der Einkünfte der Eltern nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in vergangen Zeiträumen stieß jeweils auf Unverständnis seitens der Eltern und war für die Verwaltung nur mit einem erheblichen Aufwand in der monatsgenauen Berechnung der Einkünfte zu bewältigen. In einer ersten Änderung hat der Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 13.06.2018 die Änderung der Einkommensberechnung in eine
Ex.Post-Betrachtung beschlossen. Danach werden alle in einem Kalenderjahr erzielten Einkünfte
zu einem Gesamteinkommen zusammengefasst und für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt.
In einer Ergänzung hierzu wurde die Verwaltung mit Beschluss zu A 194/2018 beauftragt, die Satzung neu zu gestalten, zu vereinfachen und unter Abwägung folgender Aspekte vorzulegen:
Kappung der unteren vier Beitragsstufen in beiden Satzungen
Neue Staffelung in z. B. 6.000 € Schritten ab einem Wert von 25.000 €
Neue Höchstbeitragsgrenze in der Satzung Kindertagesbetreuung „über 125.000 €“
Beibehaltung der bisherigen Höchststufe in der OGS-Satzung
Beibehaltung der Differenzierung nach Betreuungsform (25. 35 und 45 Stunden)
Beibehaltung der Geschwisterkinderregelung
Einführung einer neuen Dynamisierung von 3% in der Satzung Kindertagesbetreuung
Zusammenführung der beiden Satzungen in einer Beitragssatzung
Die genannten Punkte wurden in einer neuen für beide Betreuungsformen einheitlichen Satzung
vollumfänglich eingearbeitet und zusammengefasst. Hierbei wurde in Betracht gezogen, die Einkommensstufen in 6.000 Euro-Schritten einzurichten. Es ist zu bedenken, dass gerade junge Eltern, deren Kind in eine Kindertageseinrichtung aufgenommen wird, durch den Bezug von Elterngeld, die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit und bei Eintritt in den Beruf stark schwankenden
Einkünften unterliegen. Zurzeit besteht in den Einkommensgruppen eine Staffelung in 3.500 EuroSchritten. Die regelmäßig notwendige Beitragsanpassung erfordert einen sehr umfangreichen
Verwaltungsaufwand, der im Jugendamt zu erheblichen Arbeitsrückständen geführt hat. Eine Anhebung auf eine 6.000,- Euro-Staffelung würde keine wirksame Vereinfachung herbeiführen. Das
Jugendamt schlägt eine Staffelung in 10.000 Euro-Schritten vor.
Der Beitragsausfall durch den Wegfall der vier unteren Einkommensgruppen beträgt pro Jahr
im Bereich Kindertagesbetreuung ca. 20.000,00 € und im Bereich OGS 47.000 €.
Die Mehreinnahmen durch die Einführung vier weiterer Einkommensgruppen ab 85.000 € werden
auf der Grundlage der vorliegenden Einkommensnachweise und einer durchschnittlichen Berechnung bei insgesamt 370 Zahlungspflichten in der höchsten Einkommensgruppe auf ca. 200.000,00
€ kalkuliert. Hierbei kann nur von einer groben Schätzung ausgegangen werden, da bei einer
Selbsteinstufung der Eltern in die Höchstbeitragsgruppe grundsätzlich kein Nachweis erforderlich
ist.
In Vertretung
(Breetzmann)
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