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Beschlussvorlage (5. Änderung der Preisregelung Wasser zum 01.01.2019)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
104 kB
Datum
11.12.2018
Erstellt
06.09.18, 13:27
Aktualisiert
29.11.18, 15:05
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 428/2018 Az.: - 81 - Amt: - 81 BeschlAusf.: - 81 Datum: 29.08.2018 gez. Knips Kämmerer Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Klinkhammer Amtsleiter RPA Beratungsfolge Betriebsausschuss Stadtwerke Termin 19.09.2018 vorberatend Rat 09.10.2018 beschließend Betrifft: Bemerkungen 5. Änderung der Preisregelung Wasser zum 01.01.2019 Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Die 5. Änderung der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt wird gemäß der Anlage zur Vorlage zum 01.01.2019 beschlossen. Begründung: Die Änderung der Preisregelung erfolgt auf Basis der Wasserpreiskalkulation aus dem Jahr 2018. Hierin sind allgemeine sowie betriebsbedingte Kostensteigerungen berücksichtigt. Zur Vermeidung eines schleichenden Substanzwertverlustes erfolgt die Kalkulation der Entgelte sowie des monatlichen Grundpreises unter Ansatz der Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert sowie einer kalkulatorischen Verzinsung. Zur Vermeidung eines unmittelbaren Defizites beim Substanzwert eines Anlagegutes ist es wichtig, dass dessen erstmalige Finanzierung durch die/den Bauherrin/en bereits kostendeckend erfolgt. Daher empfiehlt die Betriebsleitung eine Erhöhung der pauschalen Kostenansätze für Baukostenzuschüsse und Hausanschlüsse. Erläuterung zur erforderlichen Erhöhung der Pauschalen zur Anschlusserstellung: Die Abrechnung von Wasserhausanschlüssen erfolgt in Erftstadt auf Basis von Pauschalen. Diese vereinfachen die Abrechnung und haben sich in der Praxis bewährt. Letztlich ist es eine pauschale Umlage der Herstellungskosten unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten. In der Praxis soll damit eine gewisse „straßenweise“ Vereinheitlichung erfolgen. Durch die allgemeinen Preissteigerungen im Tiefbau wie auch beim Material bedürfen die pauschalen Ansätze einer Anpassung. Nach Spitzabrechnung von Kosten und Erträgen (das was den Kundinnen und Kunden in Rechnung gestellt wurde) besteht aktuell ein Defizit zuungunsten der Wasserversorgung. Die Preise müssen für einen Ausgleich um 25% angehoben werden. Speziell die Leistungen auf den Privatgrundstücken führen aufgrund der oftmals individuellen Gestaltung zu deutlichen Unterdeckungen. Hier empfiehlt es sich künftig nach direktem Aufwand die Leistungen abzurechnen. Ähnlich verhält es sich mit dem allgemeinen Baukostenzuschuss. Auch hier zeichnet sich ein Defizit bei der Zusammenstellung aller Kosten für die Erschließung ab, so dass eine Erhöhung von 19% zum Ausgleich erforderlich ist. Die Betriebsleitung schlägt daher vor, die Aufwandspauschalen für die Herstellung von Wasseranschlüssen um 25% zu erhöhen und die Leistungen auf den Privatgrundstücken künftig nach dem direkten Aufwand abzurechnen. Der allgemeine Baukostenzuschuss soll um 19% erhöht werden. In Vertretung (Hallstein) -2-