Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
104 kB
Datum
11.12.2018
Erstellt
06.09.18, 13:27
Aktualisiert
29.11.18, 15:05
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 428/2018
Az.: - 81 -
Amt: - 81 BeschlAusf.: - 81 Datum: 29.08.2018
gez. Knips Kämmerer
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Klinkhammer
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Stadtwerke
Termin
19.09.2018
vorberatend
Rat
09.10.2018
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
5. Änderung der Preisregelung Wasser zum 01.01.2019
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die 5. Änderung der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt wird gemäß der Anlage
zur Vorlage zum 01.01.2019 beschlossen.
Begründung:
Die Änderung der Preisregelung erfolgt auf Basis der Wasserpreiskalkulation aus dem Jahr 2018.
Hierin sind allgemeine sowie betriebsbedingte Kostensteigerungen berücksichtigt. Zur Vermeidung
eines schleichenden Substanzwertverlustes erfolgt die Kalkulation der Entgelte sowie des monatlichen Grundpreises unter Ansatz der Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert sowie
einer kalkulatorischen Verzinsung.
Zur Vermeidung eines unmittelbaren Defizites beim Substanzwert eines Anlagegutes ist es wichtig,
dass dessen erstmalige Finanzierung durch die/den Bauherrin/en bereits kostendeckend erfolgt.
Daher empfiehlt die Betriebsleitung eine Erhöhung der pauschalen Kostenansätze für Baukostenzuschüsse und Hausanschlüsse.
Erläuterung zur erforderlichen Erhöhung der Pauschalen zur Anschlusserstellung:
Die Abrechnung von Wasserhausanschlüssen erfolgt in Erftstadt auf Basis von Pauschalen. Diese
vereinfachen die Abrechnung und haben sich in der Praxis bewährt. Letztlich ist es eine pauschale
Umlage der Herstellungskosten unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten. In der Praxis soll damit eine gewisse „straßenweise“ Vereinheitlichung erfolgen. Durch die allgemeinen
Preissteigerungen im Tiefbau wie auch beim Material bedürfen die pauschalen Ansätze einer Anpassung. Nach Spitzabrechnung von Kosten und Erträgen (das was den Kundinnen und Kunden in
Rechnung gestellt wurde) besteht aktuell ein Defizit zuungunsten der Wasserversorgung. Die Preise müssen für einen Ausgleich um 25% angehoben werden. Speziell die Leistungen auf den Privatgrundstücken führen aufgrund der oftmals individuellen Gestaltung zu deutlichen Unterdeckungen. Hier empfiehlt es sich künftig nach direktem Aufwand die Leistungen abzurechnen. Ähnlich
verhält es sich mit dem allgemeinen Baukostenzuschuss. Auch hier zeichnet sich ein Defizit bei
der Zusammenstellung aller Kosten für die Erschließung ab, so dass eine Erhöhung von 19% zum
Ausgleich erforderlich ist.
Die Betriebsleitung schlägt daher vor, die Aufwandspauschalen für die Herstellung von
Wasseranschlüssen um 25% zu erhöhen und die Leistungen auf den Privatgrundstücken
künftig nach dem direkten Aufwand abzurechnen. Der allgemeine Baukostenzuschuss soll
um 19% erhöht werden.
In Vertretung
(Hallstein)
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