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Beschlussvorlage (Kalkulation der Abwasserentgelte)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
177 kB
Datum
11.12.2018
Erstellt
06.09.18, 13:27
Aktualisiert
29.10.18, 18:41
Beschlussvorlage (Kalkulation der Abwasserentgelte) Beschlussvorlage (Kalkulation der Abwasserentgelte)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 434/2018 Az.: 81 00-20 Amt: - 81 BeschlAusf.: - -81- Datum: 04.09.2018 gez. Knips Kämmerer Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Klinkhammer Amtsleiter RPA Beratungsfolge Betriebsausschuss Stadtwerke Termin 19.09.2018 vorberatend Rat 09.10.2018 beschließend Betrifft: Bemerkungen Kalkulation der Abwasserentgelte Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Die Kalkulation der Preise zur Abwasserbeseitigung erfolgt künftig unter Ansatz der Kosten für die Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert und kalkulatorischer Zinsen. Begründung: Die Kalkulation der Abwasserentgelte 2019 erfolgt unter folgenden Prämissen:  Ansatz von Aufwand und Ertrag aus dem Wirtschaftsplan 2019 der Abwasserbeseitigung.  Ansatz der Kosten für die Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert.  Ansatz kalkulatorischer Zinsen. Der Wirtschaftsplan Abwasserbeseitigung weist für das Jahr 2019 bei Ansatz der v.g. kalkulatorischen Kosten einen Jahresfehlbetrag von rd. 1.2 Mio Euro aus. Dies entspricht etwa der Summe an Aufwendungen zur Erwirtschaftung der kalkulatorischen Kosten (1.05 Mio €). Um ein ausgeglichenen Jahresergebnisses bzw. die kalkulatorischen Kosten zu erwirtschaften müsste der Preis für die Ableitung und Reinigung eines Kubikmeters Schmutzwasser von derzeit 1,62 € auf 1,90 € angehoben werden. Der Preis für den Quadratmeter versiegelter und in den Kanal entwässernder Fläche müsste von aktuell 0,72 € auf 0,84 € angehoben werden. Aufgrund der derzeit vorhandenen „Gebührenausgleichsrücklage“ von rd. 2,4 Mio Euro, können die aktuelle Preise – trotz des Ansatzes der kalkulatorischen Kosten- bis zur Aufzehrung der Rücklage beibehalten werden. Nach Auflösung der Rücklage muss allerdings zwingend eine Anpassung der Preise erfolgen. In der Anlage 1 zur Vorlage werden die Summe der Kosten sowie der Erträge auf Basis der Ansätze im Wirtschaftsplan 2019 ausgewiesen. Separat dargestellt werden die „Mehrkosten“ für die kalkulatorische Abschreibung sowie die kalkulatorischen Zinsen. Es zeigt sich, dass der Abwasserbetrieb handelsrechtlich ein nahezu ausgeglichenes Ergebnis anstrebt, kalkulatorisch jedoch einen Verlust erwirtschaften wird. Ferner sind die Gesamtrückstellungen ausgewiesen. Zerlegt man die Aufwandspositionen in ihre Hauptkomponenten wird, wie in Anlage 2 dargestellt, die Dominanz des Erftverbandsbeitrags recht deutlich. Mit einem Kostenanteil von rd. 45%, einem Anteil von rd. 0,72 € am Schmutzwasser- sowie einem Anteil von 0,32 € am Niederschlagswasserentgelt, markiert er die größte Ausgabenposition. Ein hohes Anlagevermögen löst in der Konsequenz hohe Unterhaltungsaufwendungen sowie hohe Abschreibungen aus. Diese zwei Positionen folgen dem Erftverbandsbeitrag, liegen in Summe allerdings noch mit rd. 1.4 Mio Euro darunter. In Anlage 4 werden die jeweiligen Kostenanteile der Aufwandspositionen -verteilt auf Schmutzwasser- und Niederschlagswasserentgelt- dargestellt. In der letzter Konsequenz führt der Ansatz kalkulatorischer Kosten zum Preisanstieg in der Abwasserbeseitigung. Ein Betrieb mit derartig langfristig angelegten Vermögen bzw. Investitionen muss analog dazu die Einflüsse von Preissteigerungen, Inflation, Zinsanstiegen etc. ebenso langfristig in seine Preise einstellen. Tut er dies nicht, kommt es zu einem schleichenden Substanzwertverlust. Die Betriebsleitung hält daher die Abkehr von der reinen Aufwandskalkulation hin zur Kostenkalkulation (Berücksichtigung kalkulatorischer Kosten) für richtig. In Vertretung (Hallstein) -2-