Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
177 kB
Datum
11.12.2018
Erstellt
06.09.18, 13:27
Aktualisiert
29.10.18, 18:41
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 434/2018
Az.: 81 00-20
Amt: - 81 BeschlAusf.: - -81- Datum: 04.09.2018
gez. Knips Kämmerer
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Klinkhammer
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Stadtwerke
Termin
19.09.2018
vorberatend
Rat
09.10.2018
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Kalkulation der Abwasserentgelte
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die Kalkulation der Preise zur Abwasserbeseitigung erfolgt künftig unter Ansatz der Kosten für die
Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert und kalkulatorischer Zinsen.
Begründung:
Die Kalkulation der Abwasserentgelte 2019 erfolgt unter folgenden Prämissen:
Ansatz von Aufwand und Ertrag aus dem Wirtschaftsplan 2019 der Abwasserbeseitigung.
Ansatz der Kosten für die Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert.
Ansatz kalkulatorischer Zinsen.
Der Wirtschaftsplan Abwasserbeseitigung weist für das Jahr 2019 bei Ansatz der v.g. kalkulatorischen Kosten einen Jahresfehlbetrag von rd. 1.2 Mio Euro aus. Dies entspricht etwa der Summe
an Aufwendungen zur Erwirtschaftung der kalkulatorischen Kosten (1.05 Mio €).
Um ein ausgeglichenen Jahresergebnisses bzw. die kalkulatorischen Kosten zu erwirtschaften
müsste der Preis für die Ableitung und Reinigung eines Kubikmeters Schmutzwasser von derzeit
1,62 € auf 1,90 € angehoben werden. Der Preis für den Quadratmeter versiegelter und in den Kanal entwässernder Fläche müsste von aktuell 0,72 € auf 0,84 € angehoben werden.
Aufgrund der derzeit vorhandenen „Gebührenausgleichsrücklage“ von rd. 2,4 Mio Euro,
können die aktuelle Preise – trotz des Ansatzes der kalkulatorischen Kosten- bis zur Aufzehrung der Rücklage beibehalten werden. Nach Auflösung der Rücklage muss allerdings
zwingend eine Anpassung der Preise erfolgen.
In der Anlage 1 zur Vorlage werden die Summe der Kosten sowie der Erträge auf Basis der Ansätze im Wirtschaftsplan 2019 ausgewiesen. Separat dargestellt werden die „Mehrkosten“ für die
kalkulatorische Abschreibung sowie die kalkulatorischen Zinsen. Es zeigt sich, dass der Abwasserbetrieb handelsrechtlich ein nahezu ausgeglichenes Ergebnis anstrebt, kalkulatorisch jedoch
einen Verlust erwirtschaften wird. Ferner sind die Gesamtrückstellungen ausgewiesen.
Zerlegt man die Aufwandspositionen in ihre Hauptkomponenten wird, wie in Anlage 2 dargestellt,
die Dominanz des Erftverbandsbeitrags recht deutlich. Mit einem Kostenanteil von rd. 45%, einem
Anteil von rd. 0,72 € am Schmutzwasser- sowie einem Anteil von 0,32 € am Niederschlagswasserentgelt, markiert er die größte Ausgabenposition.
Ein hohes Anlagevermögen löst in der Konsequenz hohe Unterhaltungsaufwendungen sowie hohe
Abschreibungen aus. Diese zwei Positionen folgen dem Erftverbandsbeitrag, liegen in Summe
allerdings noch mit rd. 1.4 Mio Euro darunter.
In Anlage 4 werden die jeweiligen Kostenanteile der Aufwandspositionen -verteilt auf Schmutzwasser- und Niederschlagswasserentgelt- dargestellt.
In der letzter Konsequenz führt der Ansatz kalkulatorischer Kosten zum Preisanstieg in der Abwasserbeseitigung. Ein Betrieb mit derartig langfristig angelegten Vermögen bzw. Investitionen
muss analog dazu die Einflüsse von Preissteigerungen, Inflation, Zinsanstiegen etc. ebenso langfristig in seine Preise einstellen. Tut er dies nicht, kommt es zu einem schleichenden Substanzwertverlust.
Die Betriebsleitung hält daher die Abkehr von der reinen Aufwandskalkulation hin zur Kostenkalkulation (Berücksichtigung kalkulatorischer Kosten) für richtig.
In Vertretung
(Hallstein)
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