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Beschlussvorlage (Durchführung von vereinfachten Umlegungsverfahren durch den Umlegungsausschuss der Stadt Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
100 kB
Datum
09.10.2018
Erstellt
30.08.18, 15:02
Aktualisiert
30.08.18, 15:02
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 377/2018 Az.: 82 50-60 Amt: - 82 BeschlAusf.: - 82 Datum: 03.08.2018 Kämmerer Dezernat 4 gez. Hallstein, technische Beigeordnete Dezernat 6 BM gez. Dr. Risthaus Amtsleiter RPA Beratungsfolge Betriebsausschuss Immobilien Termin 13.09.2018 vorberatend Rat 09.10.2018 beschließend Betrifft: Bemerkungen Durchführung von vereinfachten Umlegungsverfahren durch den Umlegungsausschuss der Stadt Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Keine Folgekosten in €: Kostenträger: Sachkonto: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Erftstadt überträgt die selbstständige Durchführung von vereinfachten Umlegungsverfahren gemäß §§ 80 bis 84 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808), in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 07. Juli 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.2986 (BGBl I S. 2253) an den Umlegungsausschuss der Stadt Erftstadt. Begründung: Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung nach §§ 45 ff. BauGB (klassische Umlegung) in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Durchführung dieser klassischen Umlegung obliegt dem Umlegungsausschuss der Stadt Erftstadt. Liegen relativ einfache rechtliche und tatsächliche Bedingungen vor, so hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer einfachen Umlegung nach §§ 80 bis 84 BauGB geschaffen. Diese einfachen Bedingungen erlauben es, den Verwaltungsaufwand durch die Anwendung der einfachen Regelungen der vereinfachten Umlegung entsprechend dem rechtlichen und tatsächlichen Bedarf zu verringern. Derzeit ist beabsichtigt, mit einer vereinfachten Umlegung das Bebauungsplangebiet Nr. 162, Erftstadt-Dirmerzheim, Landstraße, neu zu gestalten, zu erschließen und die dort gelegenen Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen. Die Durchführung der vereinfachten Umlegung zur Lösung „einfacher“ Bodenordnungsproblemen obliegt der Gemeinde und kann auf den Umlegungsausschuss übertragen werden. Der Umlegungsausschuss der Stadt Erftstadt wurde vom Rat der Stadt Erftstadt bestellt und besteht aus fünf Mitgliedern (3 Fachmitgliedern und 2 Ratsmitgliedern). Bei den Fachmitgliedern handelt es sich um einen Juristen (Vorsitzender), einen vermessungstechnischen Sachverständigen sowie einen Bewertungssachverständigen. Ich empfehle daher, die selbstständige Durchführung der vereinfachten Umlegungsverfahren gem. §§ 80 bis 84 BauGB dem Umlegungsausschuss der Stadt Erftstadt zu übertragen. In Vertretung (Hallstein) -2-