Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
100 kB
Datum
09.10.2018
Erstellt
30.08.18, 15:02
Aktualisiert
30.08.18, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 377/2018
Az.: 82 50-60
Amt: - 82 BeschlAusf.: - 82 Datum: 03.08.2018
Kämmerer
Dezernat 4
gez. Hallstein, technische Beigeordnete
Dezernat 6
BM
gez. Dr. Risthaus
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Immobilien
Termin
13.09.2018
vorberatend
Rat
09.10.2018
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Durchführung von vereinfachten Umlegungsverfahren durch den Umlegungsausschuss der Stadt Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Keine
Folgekosten in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Erftstadt überträgt die selbstständige Durchführung von vereinfachten Umlegungsverfahren gemäß §§ 80 bis 84 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBl. I
S. 2808), in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 07. Juli
1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.2986 (BGBl I S. 2253) an den Umlegungsausschuss der Stadt Erftstadt.
Begründung:
Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke
durch Umlegung nach §§ 45 ff. BauGB (klassische Umlegung) in der Weise neu geordnet werden,
dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete
Grundstücke entstehen.
Die Durchführung dieser klassischen Umlegung obliegt dem Umlegungsausschuss der Stadt Erftstadt.
Liegen relativ einfache rechtliche und tatsächliche Bedingungen vor, so hat der Gesetzgeber die
Möglichkeit einer einfachen Umlegung nach §§ 80 bis 84 BauGB geschaffen. Diese einfachen Bedingungen erlauben es, den Verwaltungsaufwand durch die Anwendung der einfachen Regelungen der vereinfachten Umlegung entsprechend dem rechtlichen und tatsächlichen Bedarf zu verringern. Derzeit ist beabsichtigt, mit einer vereinfachten Umlegung das Bebauungsplangebiet Nr.
162, Erftstadt-Dirmerzheim, Landstraße, neu zu gestalten, zu erschließen und die dort gelegenen
Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen.
Die Durchführung der vereinfachten Umlegung zur Lösung „einfacher“ Bodenordnungsproblemen
obliegt der Gemeinde und kann auf den Umlegungsausschuss übertragen werden. Der Umlegungsausschuss der Stadt Erftstadt wurde vom Rat der Stadt Erftstadt bestellt und besteht aus
fünf Mitgliedern (3 Fachmitgliedern und 2 Ratsmitgliedern). Bei den Fachmitgliedern handelt es
sich um einen Juristen (Vorsitzender), einen vermessungstechnischen Sachverständigen sowie
einen Bewertungssachverständigen. Ich empfehle daher, die selbstständige Durchführung der vereinfachten Umlegungsverfahren gem. §§ 80 bis 84 BauGB dem Umlegungsausschuss der Stadt
Erftstadt zu übertragen.
In Vertretung
(Hallstein)
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