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Bürgerantrag (Anregung bzgl. Aufhebung des Fußgängerüberweges auf der Carl-Schurz-Straße im Einmündungsbereich zur Köttinger Straße / Herstellung eines sicheren Fußgängerweges auf der Carl-Schurz-Straße)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
101 kB
Datum
11.09.2018
Erstellt
30.08.18, 15:02
Aktualisiert
30.08.18, 15:02
Bürgerantrag (Anregung bzgl. Aufhebung des Fußgängerüberweges auf der Carl-Schurz-Straße im Einmündungsbereich zur Köttinger Straße  / Herstellung eines sicheren Fußgängerweges auf der Carl-Schurz-Straße) Bürgerantrag (Anregung bzgl. Aufhebung des Fußgängerüberweges auf der Carl-Schurz-Straße im Einmündungsbereich zur Köttinger Straße  / Herstellung eines sicheren Fußgängerweges auf der Carl-Schurz-Straße)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister B 119/2018 1. Ergänzung Az.: Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 29.08.2018 Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Böcking Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Betrifft: Termin 11.09.2018 Bemerkungen beschließend Anregung bzgl. Aufhebung des Fußgängerüberweges auf der Carl-Schurz-Straße im Einmündungsbereich zur Köttinger Straße / Herstellung eines sicheren Fußgängerweges auf der Carl-Schurz-Straße Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Die Anfrage der Fraktion “Bündnis 90/ Die Grünen““ zum zwischenzeitlich aufgehobenen Fußgängerüberweg auf der Carl-Schurz-Straße in Höhe des Eingangs zum katholischen Kindergarten kann ich wie folgt beantworten: Zu Pkt. 2.1) Der Fußgängerüberweg lag, so wie im Antrag dargestellt, innerhalb des verkehrsrechtlich untergeordneten Straßenastes der Carl-Schurz-Straße (Tempo 20-Zone) und nicht auf der bevorrechtigten abknickenden Vorfahrtsstraße Carl-Schurz-Straße/ Köttinger Straße. Zu Pkt. 2.2) Eine rechtliche Grundlage für das Anlegen von Fußgängerüberwegen innerhalb von Tempo 30Zonen gibt es nicht. Der Teil der Carl-Schurz-Straße, wo der Fußgängerüberweg aufgehoben wurde, liegt innerhalb von einer Tempo 20-Zone. Hier dürften die gefahrenen Geschwindigkeiten der KFZ noch unterhalb der in einer Tempo 30-Zone liegen. Zudem wurde hier eine Mischverkehrsfläche eingerichtet, wo jederzeit mit querenden Fußgängern zu rechnen ist. Zu Pkt.2.3) Zählungen zu den Verkehrsmengen können aus den begleitenden Untersuchungen zu den Verkehrsversuchen zur Carl-Schurz-Straße entnommen werden. Hiernach liegt der DTV-Wert innerhalb der Tempo 20-Zone zur Zeit bei ca. 3.500 KFZ/ 24 Stunden. Zählungen für die Personen zu Fuß wurden hier nicht durchgeführt. Allerdings wird die nach der Richtlinie vorgegebene Zahl von 50 querenden Fußgängern in der Spitzenstunde voraussichtlich nicht erreicht. Zu Pkt. 2.4) Die Aufhebung des Fußgängerüberweges auf der Carl-Schurz-Straße war nur eine von mehreren Vorgaben der Kreispolizeibehörde, der Straßenverkehrsbehörde des Rhein-Erft-Kreises und der Bezirksregierung für die Erhaltung des Fußgängerüberweges auf der Köttinger Straße. Für eine versuchsweise Wiedereinrichtung des Fußgängerüberweges ist die Zustimmung aller vorgenannten Behörden notwendig. Hiermit kann jedoch nicht gerechnet werden. Zu Pkt. 2.5) Die Einführung der „rechts vor links“ – Regelung im Kreuzungsbereich Köttinger Straße/ CarlSchurz-Straße ist wegen der hohen Verkehrsstärken und den unterschiedlich vorgeschrieben Geschwindigkeiten in den einzelnen Straßenästen nicht möglich. In Vertretung (Hallstein) -2-