Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
101 kB
Datum
11.09.2018
Erstellt
30.08.18, 15:02
Aktualisiert
30.08.18, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 119/2018 1. Ergänzung
Az.:
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 29.08.2018
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Betrifft:
Termin
11.09.2018
Bemerkungen
beschließend
Anregung bzgl. Aufhebung des Fußgängerüberweges auf der Carl-Schurz-Straße im
Einmündungsbereich zur Köttinger Straße / Herstellung eines sicheren Fußgängerweges auf der Carl-Schurz-Straße
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Anfrage der Fraktion “Bündnis 90/ Die Grünen““ zum zwischenzeitlich aufgehobenen Fußgängerüberweg auf der Carl-Schurz-Straße in Höhe des Eingangs zum katholischen Kindergarten
kann ich wie folgt beantworten:
Zu Pkt. 2.1)
Der Fußgängerüberweg lag, so wie im Antrag dargestellt, innerhalb des verkehrsrechtlich untergeordneten Straßenastes der Carl-Schurz-Straße (Tempo 20-Zone) und nicht auf der bevorrechtigten
abknickenden Vorfahrtsstraße Carl-Schurz-Straße/ Köttinger Straße.
Zu Pkt. 2.2)
Eine rechtliche Grundlage für das Anlegen von Fußgängerüberwegen innerhalb von Tempo 30Zonen gibt es nicht. Der Teil der Carl-Schurz-Straße, wo der Fußgängerüberweg aufgehoben wurde, liegt innerhalb von einer Tempo 20-Zone. Hier dürften die gefahrenen Geschwindigkeiten der
KFZ noch unterhalb der in einer Tempo 30-Zone liegen. Zudem wurde hier eine Mischverkehrsfläche eingerichtet, wo jederzeit mit querenden Fußgängern zu rechnen ist.
Zu Pkt.2.3)
Zählungen zu den Verkehrsmengen können aus den begleitenden Untersuchungen zu den Verkehrsversuchen zur Carl-Schurz-Straße entnommen werden. Hiernach liegt der DTV-Wert innerhalb der Tempo 20-Zone zur Zeit bei ca. 3.500 KFZ/ 24 Stunden. Zählungen für die Personen zu
Fuß wurden hier nicht durchgeführt. Allerdings wird die nach der Richtlinie vorgegebene Zahl von
50 querenden Fußgängern in der Spitzenstunde voraussichtlich nicht erreicht.
Zu Pkt. 2.4)
Die Aufhebung des Fußgängerüberweges auf der Carl-Schurz-Straße war nur eine von mehreren
Vorgaben der Kreispolizeibehörde, der Straßenverkehrsbehörde des Rhein-Erft-Kreises und der
Bezirksregierung für die Erhaltung des Fußgängerüberweges auf der Köttinger Straße. Für eine
versuchsweise Wiedereinrichtung des Fußgängerüberweges ist die Zustimmung aller vorgenannten Behörden notwendig. Hiermit kann jedoch nicht gerechnet werden.
Zu Pkt. 2.5)
Die Einführung der „rechts vor links“ – Regelung im Kreuzungsbereich Köttinger Straße/ CarlSchurz-Straße ist wegen der hohen Verkehrsstärken und den unterschiedlich vorgeschrieben Geschwindigkeiten in den einzelnen Straßenästen nicht möglich.
In Vertretung
(Hallstein)
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