Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Information über ein Klärungs- und Abstimmungsgespräch mit dem Rhein- Erft- Kreis (Dezernat III) über die grundsätzliche Verfahrensweise bei straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen )

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
99 kB
Datum
11.09.2018
Erstellt
30.08.18, 15:02
Aktualisiert
30.08.18, 15:02
Beschlussvorlage (Information über ein Klärungs- und Abstimmungsgespräch mit dem Rhein- Erft- Kreis (Dezernat III) über die grundsätzliche Verfahrensweise bei straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen ) Beschlussvorlage (Information über ein Klärungs- und Abstimmungsgespräch mit dem Rhein- Erft- Kreis (Dezernat III) über die grundsätzliche Verfahrensweise bei straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen )

öffnen download melden Dateigröße: 99 kB

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 426/2018 Az.: - 65.0 - Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 65 - Datum: 28.08.2018 Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Böcking Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Betrifft: Termin 11.09.2018 Bemerkungen zur Kenntnis Information über ein Klärungs- und Abstimmungsgespräch mit dem Rhein- Erft- Kreis (Dezernat III) über die grundsätzliche Verfahrensweise bei straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Gesprächsinhalt eines auf Einladung des Kreisordnungsdezernenten am 12.07.2018 beim Rhein-Erft-Kreis nachgekommenen Abstimmungsgespräches zur grundsätzlichen Verfahrensweise bei straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen wird zur Kenntnis genommen. Begründung: Unter Beteiligung des Kreisordnungsdezernenten und der technischen Beigeordneten der Stadt Erftstadt hat am 12.07.18 ein Behördenaustausch zur grundsätzlichen Verfahrensweise bei straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen statt gefunden. Hieraus sind folgende Ergebnisse hervor gegangen: 1.) Der Rhein-Erft-Kreis weist als Straßenverkehrs- und Aufsichtsbehörde, wie auch ggf. als beteiligter Straßenbaulastträger darauf hin, dass verkehrsrechtliche Anordnungen im Regelfall Geschäft der laufenden Verwaltung sind. Soweit Stellungnahmen oder Beschlussempfehlungen örtlich gleichwohl einer politischen Beratung und Entscheidung zugeführt werden, bittet der Rhein-Erft-Kreis grundsätzlich um vorherige Einbindung und Abstimmung in relevante Vorgänge. Alle verkehrslenkenden Dienststellen sollen hierbei rechtzeitig angehört und in rechtlich vorgesehener Form beteiligt werden. 2.) Der Rhein-Erft-Kreis weist zudem nochmals eindringlich auf die veränderten rechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung von Tempo 30-Streckenbeschränkungen seit der letzten Novelle der Straßenverkehrsordnung mit Wirkung seit dem 14.12.2016 hin (vgl. hierzu Vorlage V 156/2017 der Stadt Erftstadt vom 14.03.2017). Demnach wurden die Voraussetzungen für die Einrichtung solcher Geschwindigkeitszonen strikt eingegrenzt. Aus Rechtsgründen sieht der Rhein-Erft-Kreis entsprechende, örtliche Anpassungsbedürfnisse, so dass ggf. auch in Erftstadt bereits eingerichtete Tempo-30-Zonen zur Disposition und rechtlichen Neubeurteilung anstehen. Unter kritischem Hinweis darauf, dass die letzte Verkehrsschau an klassifizierten Straßen in Erftstadt in 2014 durchgeführt wurde, schlägt der Rhein-Erft-Kreis in diesem Zusammenhang neuerliche, aktuelle Verkehrsschauen im Stadtgebiet Erftstadt zur übergreifenden Veranschaulichung und Erörterung der Gesamtthematik vor. Hieraus sich ergebende Erkenntnisse und Ergebnisse seien ggf. zwingend durch die örtliche Straßenverkehrsbehörde umzusetzen. Da dem Amt für Straßen, Grünflächen und Friedhöfe für die Organisation und Durchführung solcher sicher sinnvollen und auch gebotenen Verkehrsschauen zur Zeit keine ausreichende Personalausstattung zur Verfügung steht, beabsichtigt die Verwaltung, ab dem Stellenplan 2019 eine hierfür erforderliche Personalressource vorzusehen und zur politischen Beschlussfassung zu empfehlen. In Vertretung (Hallstein) -2-