Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
99 kB
Datum
11.09.2018
Erstellt
30.08.18, 15:02
Aktualisiert
30.08.18, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 426/2018
Az.: - 65.0 -
Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 65 - Datum: 28.08.2018
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Betrifft:
Termin
11.09.2018
Bemerkungen
zur Kenntnis
Information über ein Klärungs- und Abstimmungsgespräch mit dem Rhein- Erft- Kreis
(Dezernat III) über die grundsätzliche Verfahrensweise bei straßenverkehrsrechtlichen
Anordnungen
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Gesprächsinhalt eines auf Einladung des Kreisordnungsdezernenten am 12.07.2018 beim
Rhein-Erft-Kreis nachgekommenen Abstimmungsgespräches zur grundsätzlichen Verfahrensweise
bei straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Unter Beteiligung des Kreisordnungsdezernenten und der technischen Beigeordneten der Stadt
Erftstadt hat am 12.07.18 ein Behördenaustausch zur grundsätzlichen Verfahrensweise bei
straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen statt gefunden.
Hieraus sind folgende Ergebnisse hervor gegangen:
1.) Der Rhein-Erft-Kreis weist als Straßenverkehrs- und Aufsichtsbehörde, wie auch ggf. als
beteiligter Straßenbaulastträger darauf hin, dass verkehrsrechtliche Anordnungen im Regelfall
Geschäft der laufenden Verwaltung sind. Soweit Stellungnahmen oder Beschlussempfehlungen
örtlich gleichwohl einer politischen Beratung und Entscheidung zugeführt werden, bittet der
Rhein-Erft-Kreis grundsätzlich um vorherige Einbindung und Abstimmung in relevante Vorgänge.
Alle verkehrslenkenden Dienststellen sollen hierbei rechtzeitig angehört und in rechtlich
vorgesehener Form beteiligt werden.
2.) Der Rhein-Erft-Kreis weist zudem nochmals eindringlich auf die veränderten rechtlichen
Voraussetzungen für die Einrichtung von Tempo 30-Streckenbeschränkungen seit der letzten
Novelle der Straßenverkehrsordnung mit Wirkung seit dem 14.12.2016 hin (vgl. hierzu Vorlage
V 156/2017 der Stadt Erftstadt vom 14.03.2017). Demnach wurden die Voraussetzungen für die
Einrichtung solcher Geschwindigkeitszonen strikt eingegrenzt. Aus Rechtsgründen sieht der
Rhein-Erft-Kreis entsprechende, örtliche Anpassungsbedürfnisse, so dass ggf. auch in Erftstadt
bereits eingerichtete Tempo-30-Zonen zur Disposition und rechtlichen Neubeurteilung anstehen.
Unter kritischem Hinweis darauf, dass die letzte Verkehrsschau an klassifizierten Straßen in
Erftstadt in 2014 durchgeführt wurde, schlägt der Rhein-Erft-Kreis in diesem Zusammenhang
neuerliche, aktuelle Verkehrsschauen im Stadtgebiet Erftstadt zur übergreifenden
Veranschaulichung und Erörterung der Gesamtthematik vor. Hieraus sich ergebende Erkenntnisse
und Ergebnisse seien ggf. zwingend durch die örtliche Straßenverkehrsbehörde umzusetzen.
Da dem Amt für Straßen, Grünflächen und Friedhöfe für die Organisation und Durchführung
solcher sicher sinnvollen und auch gebotenen Verkehrsschauen zur Zeit keine ausreichende
Personalausstattung zur Verfügung steht, beabsichtigt die Verwaltung, ab dem Stellenplan 2019
eine hierfür erforderliche Personalressource vorzusehen und zur politischen Beschlussfassung zu
empfehlen.
In Vertretung
(Hallstein)
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